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1

Geschichte

der

Grossen National-Mutterloge

In den Preassiscben Staaten

genannt

ZU den drei Weltkugeln.

Sechste Ausgabe.

BERLIN 1903.

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Aus dem l/orwort zur ersten Ausgabe.

Uie nachstehend abgedruckten Blätter sind für einen bei der Säknlarfeier der Loge zu den drei Weltkugeln zu haltenden historischen Vortrag bearbeitet worden. Das Archiv der Grossen National-Mutterloge lieferte dazu die reichlichen und authentischen Quellen, vorzüglich in den Protokollen über die Versammlungen dieser Loge von der ersten am 13. September 1740 gehaltenen an bis zur neuesten. Nur eine Lücke findet sich in der übrigens vollständigen Sammlung dieser Protokolle und zwar aus dem Jahre 1765.

Aber auch für diesen Zeitraum fehlt e.s nicht an hinreichendem Qeschichtsmaterial, denn es sind die Korrespondenzen zwischen den teils zum Wohle, teils zum Nachteile der Loge damals thätig gewesenen Personen vorhanden, welche ein vollständiges, wenn auch leider nicht erfreuliches Licht über die damals und noch einige Zeit nachher in der hiesigen Maurerwelt bestandenen Zustände geben.

Um bei Erzählung der Thatsachen eine bessere Uebersicht und gewisse Ruhepunkte zu gewinnen.

IV

wurde es nötig, den reichen StoflF in Unter- abteilungen zu ordnen, deren Grenzen durch die Ereignisse selbst bestimmt sind, und so entstand die Abteilung in sieben Perioden.

Die erste derselben beginnt mit einem Rück- blick auf die Einführung der Freimaurerei in die Preussischen Staaten, enthält die Entstehung der St. Johannisloge „aux trois Globes" und reicht bis zum Jahre 1744.

Die zweite Periode umfasst einen Zeitraum von drei Jahren, in welchem diese Loge schon als Gross- loge auftrat und unter dem Namen „Grosse Königliche Mutterloge zu den drei Welt- kugeln" noch unmittelbar unter ihrem erhabenen Grossmeister, dem Könige, dastand.

In der dritten Periode, von 1747 bis 1761, hatte die grosse Königliche Mutterloge auch noch einen Vice- Grossmeister in der Person des Herzogs von Holstein-Beck.

Während der vierten kurzen Periode von nur zwei Jahren leitete das nach dem Tode des Vice- Grossmeisters errichtete „maurerische Tribunal" die Angelegenheiten der Mutterloge und ihrer Tochterlogen.

Die fünfte Periode von 1760 bis 1773 zeigt die nunmehrige „Grosse National-Mutterloge" in ihrer Verbindung mit dem Ordens-Direktorium der „strikten Observanz".

In der sechsten Periode erblicken wir die wieder selbständig gewordene Grosse National-

V

Mutterloge in stetem Fortschreiten und in ruhiger stiller Vorbereitung zu dem grossen Schritte, den sie im Jahre 1797 that, in welchem Jahre die

siebente Periode begann, mit welchem die noch bestehende Grundverfassung ins Leben trat.

Berlin, im September 1840.

OTtzel,

National - Qrossmeister.

l/orWort zur zweiten Ausgabe.

JJie gründlichen Forschungen des verewigten National -Grossmeisters, Bruders v. Etzel, welche in dieser Geschichte unseres Bundes niedergelegt sind, wurden bei Veranlassung der Säkularfeier in einer nur geringen Anzahl von Exemplaren den Brüdern mitgeteilt.

Das Bundes -Direktorium erkennt es für seine Pflicht, der jüngeren Generation der Brüder, welche von dem Dasein jenes Werkes kaum Kunde hat, diesen Schatz von historischen Kenntnissen durch eine neue Ausgabe zugänglich zu machen.

Zur vollständigen Erfüllung der Aufgabe:

den Brüdern eine möglichst richtige, zujifleich

erschöpfende Darstellung der Geschichte

unseres Bundes vorzulegen,

bedurfte es jedoch nicht allein der Fortsetzung der

Geschichte von 1840 bis 1866, sondern einer noch-

VI

maligen PrKfung des reichen Schatzes von Urkunden im Ordens -Arohiv. Dabei stellte sich indess heraus, dass Urkunden dem Blicke des Bruders v. Etzel sich entzogen hatten, welche über die Gründung des Bundes im Jahre 1740 und über die Reorganisation desselben im Jahre 1797 einen näheren Aufschluss geben. Einige der wichtigsten Urkunden sind wörtlich mitgeteilt worden, um den Leser in die Lage zu versetzen, ein selbständiges Urteil sich zu bilden.

Nach diesen neuesten Forschungen wird man nicht umhin können, den hervorragenden Verdiensten des Altschottischen Obermeisters, Bruder Boumann, um unseren Bimd, insbesondere bei der Verleihimg des Königlichen Protektoriums und bei der Errichtung der Grund Verfassung von 1797 die volle Anerkennung zu zollen.

An Beschlüssen der Mutterloge zum Ausbaue dieser Grundverfassung sind die letzten 20 Jahre besonders reich gewesen. Bei der Darstellung der Geschichte dieser Zeit war es die Aufgabe, die Entwickelung der einzelnen Rechtsinstitutionen bei den verschiedenen Revisionen der Grundverfassung nachzuweisen.

In diesen letzten zwanzig Jahren tritt femer eine bisher kaum beachtete Erscheinung in den Vordergrund, welche von den meisten Tochterlogen ebenso wie von der Mutterloge Licht und Wärme auf weite Kreise verbreitet. Es sind dies die Wohl thätigkeits- Anstalten, eiTichtet von Einzelnen oder von Brüderschaften, die sämmtlich ihre Ent-

VII

stehong dem durch die Ordenslehren geweckten und genährten Wohlthätigkeitssinne verdanken.

In voller Würdigung dieser Erscheinung ist hier ein ausführlicher Bericht über die Gründung und Wirksamkeit der einzelnen Stiftungen unseres Bundes als Anhang beigefügt:

zum ehrenden Andenken an die Stifter, zur Aufmunterung an die Säumenden, zu Warnung für die Irrenden! In letzterer Beziehung lehrt die Geschichte, dass Stiftungen, die aus älterer Zeit stammen, wegen unrichtiger Grundsätze nicht als lebensfähig sich erwiesen haben. Eine andere Wahrnehmung ist die, dass man bei Stiftungen, welche mehr das Wesen von Versicherungs- wie Wohlthätigkeits-Anstalten an sich tragen, den Fehler der ursprünglichen Absicht dadurch zu beseitigen suchte, dass man von den in die Loge neu aufzunehmenden Brüdern den Beitritt zu der Anstalt als eine unabweisliche Pflicht forderte. Das Bundes- Direktorium hat seit dem Jahre 1844, wo die Frage zuerst zur Entscheidung kam, den Zwang zum Beitritt zu einer Wohlthätig- keits-Stiftung der Tochterlogen gemissbilligt, und gingen die Väter des Bundes dabei von der Ansicht aus, dass es gegen die innere Verfassung und den Zweck des Ordens streite, die Aufnahme in den Bund der Freimaurer von dem Beitritte zu einem besonderen Verein der aufnehmenden Loge abhängig zu machen. Nur in wenigen Fällen anscheinend in Folge eines Versehens sind die Statuten ohne

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Berücksichtigung dieses Grundsatzes genehmigt worden. In den übrigen Fällen, in denen ältere Statuten zu einer Zeit, wo sie bereits längst in Wirksamkeit getreten, nachträglich zur Kenntniss des Direktoriums kamen, hat dasselbe in Erwartung einer haldigen Revision den Status quo vorläufig bestehen lassen.

Es bleibt uns die HoflFnung, dass nach ferneren 25 Jahren, bei einer abermaligen Revision der Geschichte des Bundes, die sogen. Versicherungs- Anstalten aus demselben ganz verschwunden, die Zahl der wirklichen Wohlthätigkeits-Anstalten sich verdoppelt haben möchte.

Berlin, 23. Februar 1867.

Das Bandes- Direktorium.

l/orWort zur dritten Ausgabe.

JMach dem Vorgange der im hiesigen Oriente vereinigten Johannislogen unseres Bundes hat eine Anzahl von auswärtigen Tochterlogen den Beschluss gefasst, jedem Lehrling bei der Aufnahme ein Exemplar dieser Geschichte unserer Grossloge nebst den Bundesstatuten zu behändigen, um demselben die Gelegenheit zu geben, zu einer Zeit, wo das Interesse für den Bund zuerst angeregt wird, die Wissbegierde befriedigen zu können.

IX

Zur Förderung dieses Zweckes haben wir, nach- dem die 1200 Exemplare der zweiten Ausgabe versendet, die v. EtzeFsche Schrift in einer grösseren Anzahl von Exemplaren drucken lassen, vorher aber einer Durchsicht unterworfen und die Fortsetzung der Geschichte unseres Bundes bis zum Ende des Jahres 1869 beigefügt.

Es muss dem Griffel eines Geschichtsschreibers von Beruf vorbehalten bleiben,

die Entwickelung der deutschen Freimaurerei, insbesondere der Freimaurerei in unserer Gross- loge, nach den Anforderungen der Wissenschaft darzustellen und den Einfluss derselben auf die Entwickelung des Kulturzustandes der deutschen Nation nachzuweisen.

Wir haben die von dem National-Grossmeister V. Etzel gewählte Darstellungs weise nach der Zeit- folge in Form von Annalen beibehalten.

Als einen Mangel der zweiten Ausgabe mussten wir anerkennen, dass nur die Namen der von unserer Mutterloge gestifteten Bauhütten genannt wurden, ohne auch nur in kurzen Zügen die Entwickelung derselben anzudeuten. Diesen Mangel haben wir in der vorliegenden Ausgabe, soweit unsere Akten darüber Auskunft geben, zu beseitigen uns bemüht, und namentlich auch eine Nachweisung der vom Jahre 1788 bis 1868 unter Konstitution unserer Mutterloge bestandenen Tochterlogen unter Angabe der Mitgliedcrzahl in zehnjährigen Perioden beigefügt.

X

Ein in engen Rahmen gefasstes Lebensbild von 44 verstorbenen Mitgliedern unseres Bundes, welche eine hervorragende Stelle in den Annalen einnehmen, wurde in alphabetischer Ordnung dieser neuen Aus- gabe ferner beigefligt.

Wenn es jetzt schon mit grosser Mtlhe verbunden war, diese statistischen und biographischen Notizen zu ermitteln, so würde die Arbeit einer späteren Generation fast unausführbar geworden sein, wenn- gleich solche Nachrichten aus sämmtlichen deutschen Logen für eine Darstellung der Entwickelung der Maurerei in Deutschland als ein unentbehrliches Material erachtet werden müssen.

Die Zahl der Wohlthätigkeits-Anstalten, welchen wir unsere besondere Aufmerksamkeit stets zuwenden, hat sich während der letzten zwei Jahre um zwanzig vermehrt, wenngleich 30 Tochterlogen auch jetzt noch solcher Anstalten sich nicht erfreuen.

Berlin, 12. Juni 1869.

Das Bandes -Direktorium.

l/orWort zur Vierten Auflage.

Jjassen Sie uns nach Einheit streben, in welcher die verschiedenen Grosslogen, eingedenk des gleichen Ursprungs und der grossen Aufgabe, sich als Glieder eines grossen Ganzen wissen.

XI

Diese Worte des stellvertretenden Protektors bei Veranlassung der Säkularfeier der Grossen Landesloge am 24. Juni 1870 fanden Anklang in dem Herzen jedes deutschen Freimaurers.

Bereits am 19. Mai 1872 wurden die Statuten des deutschen Grosslogen -Bundes vollzogen, und dadurch die 8 deutschen Grosslogen als eine einige Körperschaft dem Auslande gegenüber eingesetzt, zugleich auch ein Schiedsgericht eingesetzt zur Entscheidung bei Irrungen, welche unter den deutschen Grosslogen vorkommen könnten.

Auch im Schoosse unserer Grossloge wurde in der Maikonferenz des Jahres 1873 eine neue Bahn betreten und die repräsentative Verfassung in einer Weise, wie sie keine andere Grossloge kennt, flir die Gesetzgebungs- Konferenz eingeführt.

Der Verfasser der Fortsetzung der Annalen unseres Bundes von 1869 bis 1874 musste sich hier- nach die Aufgabe stellen, den deutschen Grosslogen- Bund in seiner Entwickelung darzustellen, auch die Motive für die Reorganisation unserer Grosslogen- Verfassung eingehend mitzuteilen.

Es bietet sich hierdurch die Gelegenheit, den Brüdern gleich nach ihrem Eintritte das Verständniss für diese wichtigen Institutionen zu erschliessen, da nach § 196a. der Bundesstatuten von 1873 diese Grosslogen -Geschichte nebst der Grundverfassung und den Bundesstatuten jedem Freimaurer gleich bei seiner Aufnahme eingehändigt werden.

XII

Die Angaben der älteren Ausgabe in BetreflF der Errichtung unserer Tochterlogen und deren Thätigkeit waren einer Revision zu unterziehen unter Benutzung der Annalen der Tochterlogen, deren Abfassung und Einsendung denselben seit 6 Jahren obliegt.

Die Mitteilungen über die Wohlthätigkeits- Anstalten unseres Bundes, deren Anzahl in den letzten sechs Jahren um 48 sich vermehrt hat, können einen Anspruch auf Vollständigkeit deshalb nicht machen, weil mehrere Logen die Frist zur Ein- sendung der erforderten Berichte versäumt haben.

Dagegen ist die Bundes-Matrikel, welche der früheren Ausgabe nur in Betreff der deutschen Johannistochterlogen beigefligt war, zur Begegnung mehrseitig ausgesprochenen Wunsches vollständig hier mitgeteilt. Auch die statistische Tabelle ist vervollständigt durch die Angabe der Mitgliederzahl der einzelnen Tochterlogen zu Johannis 1874.

Die Zahl der in der älteren Ausgabe bereits mitgeteilten biographischen Skizzen ist vermehrt durch die Lebensbilder der beiden Stifter unserer Loge, Präsident Jordan und Regiments -Quartier- meister Simon. Ein lebhaftes Interesse werden die ebenfalls hier beigefügten biographischen Skizzen der jüngst verstorbenen Brüder v. Olfers, v. Hörn und Heydemann gewähren, weil dieselben auch in den weitesten Kreisen imter den Männern der Wissenschaft eine hervorragende Stelle einnahmen. Sie können den Freimaurern, auch denen, welche

XIII

die Aufgabe sich gestellt haben, auf dem Gebiete der Wissenschaften gemeinnützig zu wirken, als Vorbilder dienen.

Berlin, den 1. April 1875.

Das Bandes- Direktorium.

I. V.

Graf Wartensleben.

l/orWort zur fünften Auflage.

U nser Ehrwürdigster Grossmeister Br. Frederichs hat sich der Aufgabe unterzogen, die Geschichte unserer Grossen National-Mutterloge vom Jahre 1875 ab bis auf die Gegenwart fortzuführen. In Folge seiner schweren Erkrankung war es ihm bisher nicht vergönnt, seine Arbeit einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen und in einem Vorwort die Gesichtspunkte darzulegen, nach welchen er die weitere Entwickelung unseres Bundes dargestellt hat. Bei dem dringenden Bedürfnisse, insbesondere den jüngeren Brüdern unseres Bundes die Möglichkeit zu geben, sich mit der Geschichte der Grossen National-Mutterloge vertraut zu machen, haben wir geglaubt, die Herstellung der neuen Auflage nicht länger hinausschieben zu dürfen.

Berlin, den 19. November 1890.

Das Bandes- Direktoriam.

XIV

l/orbemerkung zur sechsten Ausgabe.

JL/ie im Jahr 1890 erschienene Geschichte der Grossen National-Mutterloge war vergriffen, ehe die Vorarbeiten begonnen hatten zu einer vollständigen Neugestaltung, in der nicht nur die in ausgedehnten Anmerkungen enthaltenen wertvollen Nachrichten an geeigneter Stelle in den Text eingefügt, sondern auch die seit 1889 erheblich angewachsenen geschicht- lichen Schriften über Freimaurerei benutzt werden sollten. Die vorliegende Ausgabe ist daher bis zum Jahr 1889 im wesentlichen eine Wiederholung der vorigen, und die Fortsetzung bis 1900 musste der alten Form angepasst werden. Einige Lebensläufe verdienter Brüder sind hinzugekommen. Die Mit- teilungen über die Wohlthätigkeits-Stiftungen, deren Zahl sich erheblich vermehrt hat, sind in möglichster Vollständigkeit bis zum Jahr 1901, bezw. 1902 geführt. Das am Schluss gegebene Verzeichniss von Schriften zur Geschichte der Tochterlogen gewährt eine nützliche Uebersicht.

Berlin, den 14. Januar 1903.

Das Bandes -Direktorium»

Inhalt

Erster Zeitraum. Yoo 1740 1744. 8«it«:

EinfQhmiig der Freimaurerei in die Preustischen

Staaten 1—17

Zweiter Zeitraum. Von 1744 1747.

IHe Grosse Königliche Mutterloge zu den drei

Weltkugeln 18 25

Dritter Zeitraum. Von 1747 1761.

Der Vice- Qrossmeister Herzog von Holstein -Beck 26—38 Vierter Zeitraum. Von 1761 - 1764.

Das maurerische Tribunal 40—48

Fünfter Zeitraum. Von 1765—1783.

Die strikte Obsenranz 49—76

Sechster Zeitraum. Von 1783 1796.

Trennung der Mutterloge von der strikten Obserranz 77 109 Siebenter Zeitraum. Von 1796 1874.

Die Qrund?erfas8ung und das Direktorium . . . 110 281 Achter Zeitraum. Von 1875 1889.

Die Weiterentwickelung der Qrundverfassung und

der SUtuten bis 1889 283-375

Neunter Zeitraum. Von 1890 1900 376 450

Anlagen.

L Stiftnngs- Urkunde der Mutterloge ^zu den drei Welt- kugeln«, vom 9. November 1740 453 458

n. Die Vereinigungs- Urkunde der drei Qrossen Logen

Preussens vom 2a Mftrz 1860 459 461

m. Lebensliufe 462 510

IV. Bundes -Matrikel nebst tabellarischer Nachweisung der von 1788 1901 unter der Verfassung der Grossen National -Mutterloge in den Preussischen Staaten genannt i^zu den drei Weltkugeln** errichteten Jobannis-

logen und altschottischen Delegationen 511 531

V. Zusammenstellung der Stiftungen für Wohlthfttigkeits-

Uebung 532-704

VL Verzeichniss von Schriften zur Geschichte der Tochter- logen 705 712

VIL Namen -Verzeichniss 713-724

VIIL Sachverzeichniss 725-732

OC. Nachträge und Berichtigungen 733 735

►^

Geschichte

der Grossen National -Mutter -Loge

in den Preussischen Staaten

genannt

ZU den drei Weltkugeln

von 1740 bis 1900.

Wir leben in einer Zeit, wo alles Bestehende, wenn es nicht verkümmern und einem sicheren Unter^ng entgegen gehen will, sich darüber ausweisen muss, ob es Lebenskraft genug besitzt, auch veränderten Verhältnissen gegenüber sich zu bdiaupten und nutzbar zu machen. Dies legt uns ~ Ich habe das wiederholt ausgesprochen - die unabweisliche Pflicht auf, aus dem Schatz der Akten, der in unseren Archiven vorhandenen Dokumente und mit Benutzung aller uns sonst zu Gebote stehenden Kenntnisse dem Orden die historischen Fundamente zu sichern, ohne welche er in unserer Zeit nicht voll -wirksam bestehen kann.

Ana d«r Anaprach* d«a Kroapriat^n «U« D«atacb«n IMcliM nnd ron PrcuMwn am (t. Novatnbtr üTt.

Erster Zeitraum.

Von 1740 bis 1744.

Einffihran; der Freimaurerei in die Preussischen Staaten.

Triedrich II., der grosse König von Preussen, hatte bald nach seiner Aufnahme zum Freimaurer*), die durch eine Abordnung der Hamburger Loge zu Braunschweig in der Nacht vom 14. zum 15. August 1738 vollzogen wurde, schon als Kronprinz in seinem Schlosse zu Rheinsberg unter dem Vorsitz des Br. v. Oberg, Meisters vom Stuhl der Loge zu Hamburg, eine Freimaurerloge errichtet.

Als der Br. v. Oberg im November 1739 nach Hamburg zurückkehrte, fibemahm Kronprinz Friedrich selbst den ersten Hammer dieser Loge und hielt nach seiner Thron- besteigung in dem Schlosse zu Charlottenburg die erste feierliche Logenarbeit. Br. v. Bielfeld schreibt hierüber in einem Brief vom 20. Juni 1740 (Des Freiherrn v. Bielfeld freundschaftliche Briefe. Aus dem Französischen. Danzig und Leipzig 1770. Th. I S. 139):

,Der König hat sich öffentlich für einen Freimaurer erklärt und vor einigen Tagen eine überaus herrliche Loge gehalten. Ich habe alle Veranstaltungen dazu gemacht und dabei das Amt des Oberaufsehers verwaltet. Se. Majestät aber haben den Meisterstuhl selbst eingenommen. Wir haben Se. Königl. Hoheit den Prinzen Wilhelm, den Herrn Mark- grafen Carl und den Herzog von Holstein aufgenommen."

*) Vgl Keller, Qraf Albrecht Wolf gang von Schaomborg-Lippe (Vortr&ga und Aofs&tze der Comenius- Gesellschaft, Jahrg. IX, 1901, Stück 3) tind Bandesblatt 1908, Heft 9 n. 10 S. 221 ff. und 263 ff.

4

Ferner schreibt er am 30. November 1740 (S. 259): „Wir haben in den Zimmern des Königs Loge gehalten, und Se. Maj. haben die Aufnahme des Herrn Markgrafen von Bayreuth, seines Schwagers, selbst besorgt."

Die Loge des jungen Königs, welche aus seinen ver- trautesten Freunden bestand, führte keinen besonderen Namen, wird aber in den Verhandlungen der später ent- standenen Loge aux trois Globes mehrmals „Loge premiere", auch „Loge du Roi notre Grand-Mattre" genannt.

In Berlin befanden sich zu jener Zeit mehrere, meist in England, in Hamburg, auch an anderen Orten auf- genommene Maurer, deren Zahl sich jetzt bedeutend vermehrte. Um diesen Brm. Gelegenheit zu regelmässigen Logenarbeiten zu geben, ertheilte*) der König durch den Br. Jordan, Schrift- führer seiner Hof löge, die Genehmigung zur Errichtung**)

*) Die Stiftungs-Urkunde vom 9. November 1740 beginnt mit dem Hinweis auf die Genehmigung des Königs, ohne jedoch der Yermittelung des Br. Jordan zu gedenken, mit den Worten:

„Die sehr ehrwürdigen Brr. Philipp Simon, Meister vom Stuhl, Jean Serre, erster und Paul Benezet, zweiter Aufseher, nebst Christian Gregory, Schatzmeister, haben sich am 13. September 1740 ▼ersammelt und sind übereingekommen (commun accord), mit Ge- nehmigung des Königs (Consentement de la Cour) eine gerechte, vollkommene und gesetzliche Loge der freien Maurer (francs et libres magons) zu stiften. '^

„Zu diesem Zwecke haben sie diese gegründet und gestiftet in dem Hotel de Vincent in der Brüderstrasse im linken Flügel vom- heraus im dritten Stock.^

**) Die Mutterloge zu den drei Weltkugeln durfte deshalb in dem Immediat- Gesuch vom 15. Juli 1774 (A. II. N. 6) berichten:

„Ew. KönigL Majestät geruhten Allergnädigst gleich bei dem Antritte Dero glorreichen Begierung öffentlich bekannt machen zu lassen, dass Sie den Orden der Freimaurer mit Dero Allerhöchstem Schutze begnadigten. Solche Bekanntmachung geschah durch die hiesigen öffentlichen Blätter, besonders die französische liofzeitung vom 2. Juli 1740, und in dem folgenden Stück vom 9. desselben Monats wurden die allhier aufgenommenen Mitglieder desselben angezeigt. Hierauf bat der Geheime Rath Jordan, als ein Mitglied, Namens einiger Personen, eine Loge in der Stadt anlegen zu dürfen. Derselbe erhielt dazu mündlich die allergnädigste Erlaubnisse u. s. w.

5

einer besonderen neuen Loge in Berlin.*) Zu diesem Zweck vereinten sich zunächst vier Brr., die Berliner Kaufleute

Die in diesem Immediat-Qesuch erwähnte BekAnntmachung durch du Joonuü de Berlin aux Nonvelles Politiqoes et Litt^raires, Tome I. Part. I. No. 2 lautet also:

Nons avons annonc^ la protection, que Sa Majest^ accorde aux Franc-ma^otts. La Liste sui?ante prouvera qu'ils ont ici des Con- fr^res d'un ordre sup^rieur. Franc -magons: Le Comte de Wartens- leben, le Comte de Truchses, Mr. de Queist, Mr. de Kayserling, Mr. de Knobeisdorf, Mr. Jordan, Mr. de Möllendorf, Mr. Fredersdorf.

Et dant une Loge tenue il-y-a quelque temps ont ^t^ cr^^s Com- pagnons: Mr. le Prince Ouillaume (Prinz August Wilhelm, jüngerer Bruder des Königs, Vater König Friedrich Wilhelm IL), Mr. le Prince Charles, Mr. le Duc de Holstein (nachmaliger Yice-Qrossmeister der Grossen Loge), Mr. de Möllendorf, page de Sa M. et Capitaine, fr^re du pr^cedent.

Wie nahe diese M&nner dem König standen, bezeugen dessen Worte in dem Schreiben an den Prinzen Wilhelm d. d. Pogarell, 8. April 1741, zwei Tage vor der Schlacht bei Mollwitz: Yous ^es mon unique h^ritier: je vous recommande en mourant ceux, que j*ai le plus aim^s pendant ma vie, Kayserling, Jordan, Wartens- leben, Hake, qui est un tr^s honnMe homme, Fredersdorf et Eichel, sur qui Tous pouvez mettre une enti^re confiance. (Oeuvres de Fr^^ric le Gr. de Pnisse, Vol. 26 pag. 85.)

*) Diese Geneigtheit König Friedrich U. gegen die Freimaurer in Berlin wird man in ihrer vollen Bedeutung würdigen, wenn man erw&gt, dass gerade in jenen Tagen die Freimaurer in vielen Staaten verfolgt wurden.

Papst Clemens XII. hatte durch die Bulle: In eminenti apostolatus spec. vom 28. April 1738 den weltlichen und geistlichen Behörden bei Strafe der Exkommunikation anbefohlen, „weder in die Gesellschaft der Freimaurer einzutreten, noch die Gesellschaft fortzupflanzen, noch sie zu schützen, noch sie in ihre Häuser oder Paläste aufzunehmen.*^ Diese Bulle, sowie die späteren Bannbullen Benedict XIV. und Pius VII., wurden in Frankreich nicht veröffentlicht, waren daher für die Freimaurer in Frankreich nicht verbindlich. Allein König Ludwig XV. von Frank- reich hatte durch einen Erlass vom Jahr 1838 „allen getreuen Unterthanen** den Umgang mit den Freimaurern verboten und den adligen Freimaurern den Hof untersagt Auch in Schweden waren durch Königlichen Erlass vom 21. Oktober 1738 die Versammlungen der Freimaurer bei Todes- strafe untersagt worden.

Im Jahr 1739 hatte König August II. von Polen ähnliche Verbote gefen die Freimaurer erlassen, und in demselben Jahr waren zu Florenz

6

1740 Benezet, Gregory, Serre und Br. Simon. Sie ver- sammelten sich am Dienstag, den 13. September 1740, im Hotel Montgobert*) in der Brüderstrasse, unter Mit- wirkung des oben erwähnten Br. Jordan, und wählten den Br. Philipp Simon zum Meister vom Stuhl, den Br. Serre zum Isten, den Br. Benezet zum 2ten Vorsteher und den Br. Gregory zum Schriftführer und Schatzmeister der neuen Loge, welche sie unter dem Namen „aux trois Globes^ unzweifelhaft nach den Formen der Englischen Grossloge, nach welcher damals in Hamburg gearbeitet wurde, jedoch in französischer Sprache eröffneten. Den Katechismus, welchen Simon zu diesem Zweck von Hamburg zugesendet erhalten hatte, überreichte er nach Ausweis der Niederschrift der Meister -Berathungs- Loge vom 6. Mai 1767 zur Auf- bewahrung in dem Logen -Archiv, wo er sich jedoch nicht mehr vorfindet.

Nach der Einsetzung wurden die beiden Suchenden:

1) Dumontier de Montgobert, Kapitän und Wirth des Hauses, zum Lehrling und Gesellen, und

2) Böhrborn, Kanonikus von Magdeburg, zum Lehrling aufgenommen.

Während dieser Arbeit wurden noch zur Aufnahme vor- geschlagen und durch hellleuchtende Kugelung angenommen : der Kaiserliche Bittmeister, Baron v. Schmettau,

mehrere Freimaurer durch die Inquisition verhaftet worden. Gleiches Schicksal hatten im Jahr 1740 die Freimaurer in Spanien unter König Philipp V. Ebenso waren in Portugal die Freimaurer zu Gefängniss, Galeeren und zum Feuertod yerurtheilt worden. Auch in der Schweiz wurden die Freimaurer verfolgt. Im Jahr 1741 waren selbst auf Malta 6 Johanniter -Ritter als Freimaurer auf Veranlassung der Inquisition verbrannt worden.

*) Das Haus liegt in der Brüderstrasse 39 und führte bisher den Namen „Stadt Paris**, unter welchem es schon 1739 bezeichnet war, als es der Gastwirth Dake kaufte. In früherer Zeit war es bereits ein berühmter Gasthof „Uötel Vincenf, welcher 1739 durch den Kapitän de Montgobert von den Yincent'schen Erben gekauft und bis 1761 besessen wurde. Es ist jetzt aufgetheilt, No. 39 ist ein Privathaus, und 39a unter dem Namen: «König von Preussen**, ein Gasthof geblieben.

der Königliche Erbkammerer, Graf v. Schwerin, 1740

der Goldschmied Jean Roman und der Kammerdiener des Grafen Schwerin, JeremieHillenet, zum Pförtner (Tuileur) und dienenden Br.

Am 21. September, also nach 8 Tagen, wurde die 2te Loge gehalten und in ihr der Baron v. Seh mettau und der Goldschmied Roman zu Lehrlingen und Gesellen, der J. Millenet zum Lehrling als dienender Bruder, auch ausserdem noch ein an demselben Tage Vorgeschlagener, Louis Bastidon, zum dienenenden Br. aufgenommen.

Gegen die Aufnahme des Grafen Schwerin war von Seiten der Loge premiöre Einwendung erhoben; er wurde aber nach deren Beseitigung am 5. Oktober aufgenommen.

Die neue Loge versammelte sich wöchentlich ein Mal zu ihren Arbeiten, bei welchen man sich ausschliesslich der französischen Sprache bediente.

Die Suchenden wurden in der Regel an einem und demselben Tag in den 1 sten und 2 ten Grad aufgenommen. Am 26. Oktober ward die erste Arbeit im Meistergrad zur Beförderung des Br. v. Schmettau gehalten.

Am 9. November wurde eine Berathung über die in- zwischen entworfenen Statuten der Loge begonnen. Da aber dieser Tag auch zur Aufnahme des Präsidenten der Regierung zu Minden, (späteren Ministers) v. Dankelmann, in den 1 sten und 2 ten Grad bestimmt war, so wurde zur Beendi- gung der Berathung über die Statuten eine ausserordentliche Arbeit f&r den folgenden Tag, den 10. November, festgesetzt.

Diese Versammlung war die erste, in welcher keine Aufnahme vollzogen ward. Die Statuten wurden angenommen und von allen Anwesenden unterschrieben.

Im Allgemeinen war das englische Constitutionsbuch auch hier das eigentliche Gesetzbuch geworden. Die maurerischen Lehren sowohl als auch die maurerischen Ge- bräuche pflanzten sich jedoch damals, wie in England bis auf die neueste Zeit geschieht, nur durch mündliche Ueber- Heferung fort. Die Brr., welche eine Loge stifteten, trugen Lehre und Ritus in ihrem Gedächtniss. Die Verfassung war

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1740 keine andere, als diejenige, welche die Stifter in anderen Logen kennen gelernt hatten (dans les autres Loges.) Die erwähnten Statuten enthielten mehr örtliche und besondere Yerwaltungsgesetze für die neue Loge. Bei allen Mängeln, die man an diesen Bestimmungen finden könnte, waren sie doch für ihre Zeit passend und zeigen überall das Bestreben, den geselligen Verkehr zu veredeln.

In derselben Versammlung, in welcher die Statuten angenommen worden waren, wurde ferner beschlossen: dass alle bisher in dieser Loge aufgenommenen Brr. wirkliche (stimmfähige und Beitrag leistende) Mitglieder sein sollten.

Es war nämlich damals Gebrauch, dass ein Maurer durch die Aufnahme*) oder Beförderung in einer Loge nicht zugleich deren Mitgliedschaft**) erhielt, sondern nur im Allgemeinen

*) Die Qebühren der Aufnahmen beliefen sich anfangs auf 60 Thlr. für die 3 Grade, wurden aber durch Beschluss vom 1. September 1746 auf 36 Thlr. herabgesetzt, demnächst laut Beschluss vom 5. Dezember 1764 die Aufnahme-Gebühren für den ersten Grad auf 12 Dukaten, für den zweiten Grad auf 1 Friedrichsd^or und 12 Groschen für die dienenden Brr. bestimmt. Durch den Beschluss der Schatzkommission wurden die Aufnahme -Gebühren (Ister Grad) auf 12 Dukaten, die Beförderungs- Gebühren für den 2 ten Grad auf 2 Dukaten , für den 3 ten Grad auf 8 Dukaten festgesetzt. Jeder soll 3 Jahre in jedem Grad bleiben. AVill er früher befördert werden, so zahlt er für jedes Jahr 6 Dukaten als Los- sprechungs-Gebühr. Im Jahre 1775 wurden die Aufnahme-Gebühren für I auf 15 Thlr., für II auf 5 Thlr. und für HI auf 10 Thlr. festgesetzt ausser den Nebenkosten für I mit 11 Thlr. 8 Groschen, für II mit 5 Thlr. 12 Groschen, für III mit 6 Thlr. 20 Groschen.

£r8t später wurden die Gebühren in Beziehung auf die auswärtigen Tochterlogen der Festsetzung der Meisterschaft der einzelnen Logen ▼orbehalten, bei den hier vereinigten Tochterlogen aber für I auf 22 Thlr., für II auf 11 Thlr., für III auf 22 Thlr., für IV auf 20 Thlr. erhöht. Ausserdem wurden für Nebenkosten gezahlt für I 14 Thlr. 20 Groschen, für U 7 Thlr., für III 8 Thlr., für IV 13 Thlr., für die Annahme einschl. Bekleidung von Brrn. fremder Systeme 10 Thlr.

**) Nach § 12 der Gesetze vom 9. November 1740 beliefen sich die Beiträge vierteljährlich auf 3 Thlr.

Statt der von den Mitgliedern gezahlten Vierteljahrs -Beiträge entrichteten die besuchenden Brüder bei jedem Besuch der Loge einen Beitrag von 8 Groschen (eine Art Eintritts-Geld) oder eine bestimmte

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ein Freimaurer geworden war und zum Mitglied der Loge 1740 noch besonders vorgeschlagen und durch helUeuchtende Kugelung angenommen werden musste. So lange diese Annahme nicht erfolgte, wurden die Brr. als Visiteurs (Besuchende) aufgeführt.

Nach dem erwähnten Beschluss gehörten am 10. November 1 740 als wirkliche Mitglieder zur Loge der drei Weltkugeln die Brr.

1) Simon*) 12) Graf v. Schwerin.

2) Serre. 13) Graf v. Wallenrod.

3) Benezet. 14) Baron v. Reiswitz.

4) Gregory. 15) v.Osten, Sächsischer Ritt-

5) de Montgobert. meister.

6) Röhrborn. 16) v. Korff, Fr. Alexander.

7) Baron v. Seh mettau. 17) Perard.

8) Roman. 18) v.Gerresheim,Geh.Rath

9) Graf v. Roeder. 19) Natorp, J. E.

10) Fromery. 20) Baron v. Dankelmann,

11) Baron v. Gersdorf. Präsident derR. zu Minden.

Bis zum Ende des ersten Logenjahres, 13. September 1741, erhielten dann noch die Mitgliedschaft der Loge die Brr.:

Somme für den Besuch der Loge während eines bestimmten Zeitraames, welche Zahlungen aber keinerlei Mitsliedsrecbte verliehen.

Nach dem Beschluss vom 25. März 1743 sollen die Beiträge halb- jährlich voraus gezahlt werden, und diejenigen, welche 14 Tage vor Ablauf des Halbjahrs den Beitrag nicht gezahlt haben, die Mitglied- schaft Terlieren.

Beim Aus!<cheiden eines Mitgliedes wurde ein Nachfolger aus den B<'suchenden durch Kugelung gewählt. Dies neue Mitglied hatte 20 Thlr. als Eintrittsgeld zu zahlen. Erst im Jahr 1760 wurde die Vorschrift aufgehoben, dass ein 6r. die Mitgliedschaft der Loge besonders bezahlen musste.

Durch Beschluss vom 5. Dezember 1763 wurden die monatlichen Beiträge der Brr. auf 12 Groschen für die Logenlcasse, und 4 Groschen für die dienenden Brr. ermässigt, die Besuchs -Gelder dagegen auf 16 Groschen erhöht« Seit dem 1. Juli 1874 wurden diese Beiträge ein- »chlietslieh des s. g. Gold -Thalers auf die ursprüngliche Höhe von vierteijährlichBThlr. festgesetzt. Jetzt betragen sie 10 M. vierteljährlich.

*) Siehe dessen Biographie Anl. Abth. 111.

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1740 21) V. Mirbach, Königl. Polnischer Kaminerherr.

22) V. Bielfeld.*)

23) Marquis de Gentils.

24) Serre, Jacob, Kaufmann.

25) Trouillard, Kammer- Sekretär und Accise- Inspektor.

26) Baron v. Kettler, Kaiserlich Russischer Kammerherr.

27) Graf v. Gotter, Ober-Marschall des Königs.

28) Baron v. Münchow I.,Maj. u. Flügel- Adjutant des Königs.

29) Kircheisen, Stadt-Präsident u. Bürgermeister von Berlin.

30) Graf zu Dohna.

31) Sarry, Charles.*)

Die grosse Loge zu London hatte am 24. Februar 1741 dem Br, Grafen Truchses zu Waldburg, ausserordentlichem Preussischen Gesandten, zu ihrer Vierteljahrsberathung Zutritt gegeben und demnächst zu einem am 19. März desselben Jahres begangenen grossen Maurerfest denselben Br. und den Br. Baron v. Andri6, Preussischen Gesandten, so wie auch den Br. Legationsrath v. Bielfeld, letzteren als Vertreter der Loge aux trois Globes, eingeladen imd mit vielen Ehrenbezeugungen eingeführt.

Der Br. v. Bielfeld brachte nach seiner Bückkehr der Loge zu den drei Weltkugeln (laut Niederschrift vom 21. Juli 1741) von Seiten der grossen Loge von London brüderlichen Gruss nach Maurersitte.

Die englische Grossloge hatte erklärt, durch Einladung dieser Brr. den Königlichen Br. v. Preussen und seine Logen ehren zu wollen, ihn, der als natürlicher Grossmeister in seinen Staaten selbst Logen zu errichten berechtigt sei.

Ausser den oben erwähnten wirklichen Mitgliedern der Loge zu den drei Weltkugeln gehörten nach den Listen am Ende des Jahres 1741 noch folgende Brr. zu ihr:

a) Aus der Loge premiÄre, welche durch die Abwesenheit des Königs während des ersten schlesischen Krieges ausser Thätigkeit getreten war, hatten sich annehmen lassen die Brr. :

*) Siehe dessen Biographie Anl. Abth. 111.

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32) Prinz Wilhelm von Preussen. 1741

33) Herzog von HoUtein-Beck.

34) Markgraf Carl.

35) Graf Trachses von Waldburg.

36) Lord Hindfort, englischer Gesandter.

b) In der Loge aux trois Globes selbst waren noch aufgenommen worden die Brr.:

37) Baron v. Mirbach. 58) v. Eickstädt.

38) V. Hontmartin. 59) v. Vierkotten.

39) V. Beust. 60) Baron v. Bibran.

40) V. Gleichen. 61) v. Katte.

41) Baron Vitzthum v. Eck- 62) v. Hanteaffel. städt. 63) de la Ros6e 1,

42) Frhr. Bachoff v. Echt. Bayerscher Capitain.

43) V. Schmertzing. 64) de la Ros^e II., Theodor

44) V. Thiesenhausen. Joseph, Chevalier.

45) V. Treskow, Capitain im 65) v. Burgsdorff.

Dienst des Harkgrafen von 66) v.Treskow, Kammerherr. Bayreuth. 67) Graf v. S ch w e r in , Eugen.

46) v. Superville. 68) v. Carlowitz.

47) Hundertmark, Kammer- 69) Hahn, Nicolas Louis, diener des Königs, als 70) v. Schweichelt, dienender Br. des Gross- Hannoverscher Gesandter, meisters aufgenommen. 71) v. Bülow, Capitain.

48) Baron v. Hüller. 72) v.d.Busche,CarILebrecht.

49) Markgraf Heinrich 73) Barthe, Jean Joseph.

V. Schwedt. 74) Hambusch,Anton,Haler.

50) Prinz Ferdinand von 75) v. Zülow. Braunschweig- Bevem. 76) v. Gersdorf f.

51) V. Kreytzen. 77) v. Warenshagen.

52) V. Bülow. 78) Duvivier, Jacob.

53) V. d. Reck, Christoph. 79) Lang8trass,Joach.Heinr.

54) V. Seydiitz. 80) Matthiassen, Fr. Heinr.

55) V. Eynden. 81) Schlüsser, Fried. Wilh.

56) v.Hünchow II., Leutnant 82) Robleau, Jean Joseph, der Gardes du Corps. 83) v. Osten, Fried. Wilhelm.

57) V. Block. 84) Ü^Alen^on, Jacques.

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1741 85) Ebeling, Jean Cristophe. 89) v. Dewitz.

86) Baron V. Seherr-Thoss. 90) v. Froreich.

87) V. Bonin. 91) v. Mellin.

88) Kümmel, Christ. Moritz, 92) Graf v. Redern, Staats- Kaafmann. Minister.

Dienende Brr.

93) Millenet, Pförtner. 95) Tomassin.

94) Bastidon.

Die Loge hatte in dem ersten Jahr ihres Bestehens fleissig gearbeitet und hielt an ihrem Stiftungstag , dem 13. September 1741, die 66ste Logenversammlung. Die meisten dieser Versammlungen waren zu Aufnahmen bestimmt gewesen; unter ihnen war besonders bemerkenswerth die vom 21. Dezember 1740, an welchem Tage, auf den Vor- schlag des Br. Prinzen Wilhelm von Preussen, der Markgraf Heinrich von Schwedt und der Prinz Ferdinand von Braunschweig-Bevern, Bruder der Königin, nachmals Grossmeister aller Deutsehen Logen, zu Lehrlingen und Gesellen aufgenommen wurden.

Die Beamtenwahlen geschahen vierteljährlich, und es wurden zu Meistern vom Stuhl gewählt, am 13. Septbr 1740: Br. Philipp Simon; den 13. Dezember: Br. Graf Schwerin; den 9. März 1741: Br. Baron v. Gersdorf; den 9. Juni: Br. Graf Gotter und den 8. September: Br. Graf zu Dohna.

Der Br. Graf Gott er war häufig zu längerer Anwesen- heit auf seinem Gute Molsdorf bei Gotha genöthigt und trug deshalb bei der Loge an, dass ihm ein zugeordneter Meister gewählt werde, in welches Amt der Br. Roman am 21. Juni eingeführt ward.

Während seiner Abwesenheit in Molsdorf schlug der Br. Graf Gotter den Herzog Carl Friedrich von Sachsen- Meiningen zum Freimaurer vor und ersuchte zugleich die Loge, zur Vollziehung der Aufnahme eine Abordnung ab- zusenden. Zu diesem Ende gingen einige Brr., namentlich der Kammerherr von Eickstedt, der holländische Lieutenant Sarry und der Kriegsrath Kircheisen sowie der Pförtner Millenet als dienender Br. im September 1741 dorthin,

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nahmen den Herzog zu MoUdorf auf und stifteten durch 1741 ihn die Loge aux trois Boussoles*) (zu den drei Kom- passen) in Heiningen.

Dies war die erste, durch die Loge zu den drei Welt- kugebi gestiftete Tochterloge.

Mit Ablauf des ersten Jahres ihres Bestehens gab die Loge zu den drei Weltkugeln ihre Räume im Hotel Hontgobert auf und miethete umfangreichere im Hause des Herrn Voigt in der Heiligengeiststrasse, wo sie sich am Stiftungstag, 13. September 1741, zuerst versammelte.

In derselben Art wie im ersten Jahr setzte die Loge ihre Arbeiten auch in den folgenden Jahren fort. Die Niederschriften erwähnen vielfachen freundlichen Schrift- wechsel mit den Logen zu Hamburg, Leipzig, Dresden und anderen Orten.

Am 2. November 1741 wurden die Brr. Gregory, Fromery und Hesse bevollmächtigt eine Abordnungsloge in Frankfurt a. d. 0. zu stiften, über deren Wirksamkeit von Zeit zu Zeit Berichte eingingen.

Durch den Br. Philipp Simon war inzwischen in 1742 Breslau die Loge aux trois squelettes (zu den drei Todtengerippen)**) gestiftet worden, welche die Gesetze

*) Diese Loge scheint bereits im Jahr 1743 wieder eingegangen zu sein, wie aas einem Schreiben d. d. Meiningen, 6. November 1743, gefolgert werden mnss.

Am 81. Angust 1774 wurde zu Meiuingen eine Loge der strikten Observanz unter dem Namen „Charlotte zu den drei Nelken" errichtet. Seit dem Jahr 1787 ausser Thätigkcit, ward sie 1816 als isolirte, nach dem System der strikten Observanz arbeitende Loge erneuert, demnächst 1817 durch die Gr. Loge von Hamburg (Latomia, Bd. 23 No. 131) von Neuem eingesetzt und vereinigte sich 1827 mit der Loge .Karl zum Rautenkranz** zu Uildburghausen, hob dieses Ver- h&ltniss 1834 wieder auf und schloss sich 1840 der Orossen Landesloge von Sachsen an. Die Schottenloge „Ktixl zu den 3 Nelken *", gestiftet 1776, trat 1786 ausser Th&tigkeit.

^) Diese Loge, bei welcher der Br. Ellenberger v. Zinneudorf im Jahr 1758 als Redner thätig war, erhielt unter dem 19. Februar 1776 eine neue Süftongs-IIrkunde von der Qr. Landesloge v. Deutschland. Sie vereinigte sich 1844 mit den beiden dortigen Logen: ,|Zur SAule**,

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1742 unserer Loge bei ihrer Stiftung annahm. Am 1. Februar 1742 wurde der Loge zu den drei Weltkugeln ein Bericht des Br. V. Mirbach aus Dresden*) mitgetheilt, worin er anzeigte, dass er daselbst in ihrem Auftrag eine neue Loge unter dem Namen „zu den drei Adlern" gegründet habe.

Am 14. Dezember 1741 war der Graf Gotter von Neuem zum Meister vom Stuhl gewählt; ihm folgte am 13. März 1742 der Br. v. Bielfeld, welcher auch am 31. Mai in diesem Amt bestätigt wurde, jedoch am 6. September die nochmals auf ihn gefallene Wahl vieler Geschäfte halber ablehnte. An seine Stelle trat Br. Sarry. Am 6. Dezember traf die Wahl zum Meister den Br. Roman.

Am 30. November, dem St. Andreastage, 1742 stifteten die Brr. Fabris, Roman, Fromery, Finster,

gestiftet 1774, und „zur Glocke", gestiftet 1776, auf Grund einer gemeinsamen Errichtungsurkunde der Schlesischen Provinzial-Loge der Grossen Landesloge. Es führt diese neue Loge daher den Namen: „zu den drei Todtengerippen, zur Säule und zur Glocke.**

Ausserdem besteht in Breslau seit 1776 unsere Loge „Friedrich zum goldenen Zepter** und seit 1816 eine Provinzialloge der Grossen Loge Royal York, seit 1813 unter deren System die Johannisloge „Horus.**

'*') In Dresden war bereits 1738 durch den Provinzial- Gross- meister der englischen Grossloge für den obersächsischen Kreis, nach- maligen Feldmarschall Grafen Rutowski, eine Loge zu den „drei weissen Adlern** (3 Aigles blancs) gegründet worden, deren Brr. ritter- liche Zunamen (noms de guerre) führten. lieber die Schicksale dieser Loge ist nur soviel bekannt, dass sie während der Regierung des Administrators Prinzen Xaver (1763 bis 1768) ihre Arbeiten eingestellt hatte, und dass das Logen -Archiv durch eine Feuersbrunst zerstört worden ist.

Nach einem Schreiben vom Jahre 1747 bestand zu Dresden eine Englische Provinzialloge für Ober -Sachsen (nach Keller's Geschichte der Freimaurerei. Giessen 1860, S. 24, gegründet im Jahre 1741) mit dem Namen „FAigle blanc** unter dem Grossmeister Grafen Rutowski. Letzterer hatte in Dresden femer im Jahr 1739 eine Loge „zu den 3 goldenen Schwerdtem**, und 1741 eine andere „zu den 3 Schwänen*^ errichtet

Die mehrfach verbreitete Nachricht, dass der Provinzial- Gross- meister Graf Rutowski unter dem 13. Januar 1764 der Loge aux trois Globes zu Berlin eine Stiftungs- Urkunde ertheilt habe, ist un- erwiesen geblieben.

If)

Perard und Roblean der Loge aux trois Globes mit deren 1742 Genehmigung „für das Emporstreben ihrer jüngeren Brr. zur höheren oder sogenannten schottischen Maurerei^ eine Schottische Loge unter dem Namen de I' Union, welche dann neben der Johannisloge und aus Mitgliedern derselben fort- bestand, ohne irgend eine Hoheit über diese auszuüben, sich auch in deren Verwaltung nicht einmischte, vielmehr ihre eigene Kasse hatte.

Bereits seit einiger Zeit waren Nachrichten eingegangen, dass einzelne Maurer in Berlin Winkelaufnahmen vollzögen, so dass die Loge dadurch bewogen ward, sorgfältig darauf zu achten, ob noch irgendwo in der Stadt maurerische Versammlungen gehalten wurden. So kam es in der Loge am 31. Januar zur Sprache, dass Tages zuvor ohne ihr Vorwissen eine Logen Versammlung in Berlin gehalten worden sei. Es wurde der Sache weiter nachgeforscht, und am 14. Februar beschlossen, an den Br. Grafen Gotter zu schreiben und ihn um Auskunft darüber zu ersuchen: ob es wahr sei, dass die in Rede stehende, am 30. Januar bei ihm gehaltene maurerische Arbeit auf Befehl des Königlichen Grossmeisters stattgefunden habe, und dass nur eine gewisse Auswahl von Brm. zu diesen Arbeiten zugelassen werden solle. Das Schreiben wurde am 21. Februar in der Loge vollzogen und dann durch eine Abordnung, aus dem Meister vom Stuhl und noch zwei Brrn. bestehend dem Br. Grafen Gott er überbracht.

Von dem weiteren Fortgang der Sache ist in den Niederschriften nichts Näheres erwähnt, aber es geht aus einzelnen Andeutungen hervor, dass hier im Werke war, gesondert von der Loge aux trois Globes, eine andere Loge unter dem Namen Noble-Loge zu stiften.

Dem umsichtigen Benehmen des Br. v. Bielfeld, der 1743 am 7. März 1743 abermals den Meisterhammer übernommen hatte, kann es zugeschrieben werden, dass diese Stiftung nicht die Genehmigung des Königlichen Grossmeisters erhielt und völlig scheiterte.

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1743 Dies erhellt aus der Niederschrift vom 23. Mai 1743,

in welcher gesagt wird:

,,Es ist darüber gestimmt worden, ob die Loge die Bijoux der sogenannten Noble-Loge an sich kaufen wolle für ungefähr 200 Thir., und acceptiret.«*)

Im Jahre 1743 entsagte der Br. Graf Gotter der Mit- gliedschaft der Loge.

Bereits am 13. September 1741 hatten einige Brr. darauf angetragen, eine deutsche Loge in Berlin errichten zu dürfen. Dieser Antrag war dann von Zeit zu Zeit erneuert worden, und das Bedürfniss stellte sich immer mehr heraus; deshalb beschloss die Loge am 14. März 1743, dass, um die Kräfte der Loge nicht zu zersplittern, ab- wechselnd in deutscher und französischer Sprache gearbeitet und zugleich bei der Beamtenwahl hierauf Rücksicht genommen, und dass neben dem Meister vom Stuhl, als welcher an demselben Tage Br. v. Bielfeld eingeführt wurde, noch ein zugeordneter Meister gewählt werden solle, der beider Sprachen mächtig sei. Diese Stelle wurde sodann durch den Br. Lamp recht besetzt.

Endlich ward noch der Beschluss gefasst, die Anzahl der wirklichen Mitglieder der Loge auf 45 fest- zusetzen.

Am 28. März 1743 wurde die erste deutsche Loge durch den Meister Br. v. Bielfeld eröffnet, und von ihm, so wie auch vom zugeordneten Meister Br. Lamprecht, wurden die ersten deutschen Beden gehalten, die vollständig in das Niederschriftbuch eingetragen sind.

*) Hiemach ist die frühere Meinung zu berichtigen, als wäre durch den Ausdruck Noble -Loge auch die „Loge premiäre** oder „Loge du Bei notre Qrand-Mattres'' bezeichnet worden. Diese letztere ist bereits im Dezember 1740, als der König zum ersten Schlesischeu Krieg abreiste, ganz eingegangen, was schon daraus hervorgehen dürfte, dass der Prinz Wilhelm den Markgrafen Heinrich und den Prinzen von Braun schweig-Beveru bei der Loge aux trois Globes zur Aufnahme vorschlug, welche sonst gewiss in der Loge des Königs aufgenommen worden wären.

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Beschlossen wurde, den auswärtigen Logen zu eröffnen, 1743 dass hier in deutscher Sprache gearbeitet würde, und ferner in die Zeitungen einrücken zu lassen, dass in Berlin eine deutsche Loge errichtet sei.

Der Br. Perret aus Neufchatel trug in der Versamm- lung vom 9. Mai auf die Ermächtigung an, in seiner Heimat eine Loge errichten zu dürfen. Nach eingeholter Genehmigung des Königs wurde in der am 6. Juni gehaltenen Loge die Ausfertigung der Stiftungsurkunde beschlossen, und die neue Loge erhielt den Namen: aux trois Etoiles flamboyantes (zu den drei flammenden Sternen).

Am 13. Juni wurde der Br. v. Bielfeld abermals, und am 6. September der Br. Lamprecht zum Meister vom Stuhl gewählt, welcher letztere am 6. Dezember von Neuem in seinem Amt bestätigt ward.

An diesem Tage ward die Ausfertigung einer Urkimde für den Br. Cr am, zur Errichtung der Loge „zu den drei goldenen Schlüsseln"*) in Halle a. S. beschlossen.

In dieser ganzen Zeit stand die Loge zu den drei Welt^- kugeln in lebhaftem Schriftwechsel mit den Logen zu Hamburg, Dresden, Leipzig, Meiningen, Frankfurt a. M., Braunschweig, St. Petersburg, Breslau und Halle.

Im Jahre 1744 wurde am 6. März der Br. v. Schwertz, Kammerherr des Königs, zum Meister vom Stuhl gewählt, und am ö. Juni von Neuem als solcher bestätigt.

*) Im Jahr 1750 stellte diese Loge, in welcher damals der Br. Knecht den Hammer führte, ihre Arheit ein. Durch Br. Knecht war im Jahr 1769 die Stiftungsurkunde dieser Loge nach Berlin gekommen. Die in Berlin lebenden vormaligen Mitglieder dieser Loge beschlossen, auf diese Urkunde gestützt, die Loge ^zu den drei goldenen Schlüsseln** in Berlin fortzusetzen und w&hlten den Br. ?. Zinnendorf zum Meister vom StuhL So entstand die noch arbeitende Loge „zu den drei goldenen Schlüsseln** in Berlin. (Qermars Geschichte der Loge zu Halle).

0«M]L d, Gr. NAt..Matl«r-Loff«.

Zweiter Zeitraum.

Von 1744 bis 1747.

Die grosse Königliche Mutterloge zu den drei Weltkugeln.

JJie Johannisloge „aux trois Globes" hatte bisher bereits 6 Tochterlogen gestiftet.

Solche Stiftungen geschahen damals und noch lange Zeit nachher bloss dadurch, dass die stiftende Matterloge einem Bruder, den sie für tüchtig dazu hielt, eine Urkunde ertheilte, durch welche er zur Errichtung einer Loge er- mächtigt ward. Seltener kam der Fall vor, dass bereits mehrere Brüder zu einer Loge zusammengetreten waren und sich dann von einer Mutterloge eine Stiftungs- Urkunde erbaten. Lnmer war aber das Band, welches die Mutter an ihre Töchter knüpfte, sehr locker, und die erstere hatte fast keine Hoheit über die letzteren. Weder Rituale noch Instruktionen (d. i. Katechismus) wurden schriftlich ertheilt, Alles blieb der mündlichen Ueberlieferung überlassen. Nichts war natürlicher, als dass auf diese Weise mancherlei zufällige imd willkürliche Abänderungen in den Gebräuchen entstanden, und dass der Ritus besonders dann Aenderung erlitt, wenn er aus einer Sprache in die andere, von einem Volk zu einem anderen überging. Lnmer verliehen die Nationalität und die herrschenden Sitten der Verbreiter den verschiedenen Logen eine eigenthümliche Färbung.

Die deutschen Logen haben den ersten Grund zur Verschiedenheit ihrer Arbeitsweisen unzweifelhaft den ver-

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»chiedenen Wegen zuzuschreiben, auf denen die Maurerei 1744 zu ihnen gekommen ist; denn selbst bei dem sorgfältigsten Pesthalten des einfachen edlen Zweckes der gesammten Frei- maurerverbrüderung konnte es auf die Form des Logen- wesens nicht ohne bedeutenden Einfluss bleiben, ob z. B. englische Maurer den Bund in einem ihren Sitten und ihrer Sprache naher stehenden Lande unmittelbar verbreiteten, wie in Niedersachsen, oder ob Deutsche das Logenwesen zuerst in Frankreich kennen lernten, oder ob sie die maurerische Weihe in dem Vaterlande Swedenborgs erhalten hatten.

Die Loge ,aux trois Globes" arbeitete Anfangs in einer wenn auch etwas schwankenden, doch von der englischen im Wesentlichen wenig abweichenden Form.

Sie erkannte bald die Nothwendigkeit, ihre äusseren Verhältnisse mehr zu befestigen, hielt deshalb mehrere Be- rathungen, setzte dann am 12. Juni 1744 zur Handhabung ihrer wirtschaftlichen Angelegenheiten die Schaffher-Loge ein,^ und nahm die Bezeichnung

„Grosse Königliche Mutterloge zu den drei

Weltkugeln*

an, deren sie sich zuerst in der über die Arbeit zur Feier des Johannisfestes am 24. Juni 1744 aufgenommenen Nieder- schrift bediente.

Dieses Fest wurde, eben so wie in den früheren Jahren, in einer Garten -Wirtschaft vor der Stadt**) glänzend gefeiert. Gewöhnlich wurde die Loge gegen Mittag geöffnet; der Arbeit folgte eine feierliche Tafelloge, und bei den Trinksprüchen wurden kleine Kanonen im Garten abgefeuert. Nachmittags fanden sich die Schwestern (nur Elhefrauen und Töchter an- wesender Freimaurer) ein und ergötzten sich bei wohl- besetzter Musik und verabreichten Erfrischungen im Garten, der Abends erleuchtet wurde. Das Fest ward durch ein

*) Schon am 25. Mai 1743 hatte der Meister vom Stuhl mit den Brr. Schaffnern eine besondere Loge gehalten, die aber bloss auf das beTorttehende Johannisfest Bezug hatte.

^) Im Qarten von Weiss vor dem Stralaner Thor.

2*

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1744 Feuerwerk und Abendessen beschlossen. An die vor dem Garten sidi einfindenden Armen wurden reichliche Ahnosen vertheilt, welche oft die ganze Armenkasse erschöpften, and es ward eine Wache, aus einem Unteroffizier und mehreren Mann Soldaten bestehend, aufgestellt, wohl mehr des vor- nehmeren Ansehens wegen, als um Zudringliche abzuhalten. Diese Mannschaften v^e auch die Regiments-Hautboisten, welche im Garten musizirten, wurden gut bezahlt und bewirtet.

Anfangs musste die Logenkasse alle diese Kosten bestreiten; späterhin wurden nur die besuchenden Brüder frei gehalten, und die Brüder der Loge leisteten die Zahlung für Speisen und Getränke en Piquenique, wie es in den Niederschriften heisst. Der Beitrag dazu war gewöhnlich ein Dukaten, mitunter auch 7 Thlr., und ausserdem wurden noch die Neben-Kosten aus der Logenkasse gezahlt.

In den inneren Verhältnissen der grossen Königlichen Mutterloge war durch Annahme dieses Titels wenig, ja eigentlich nichts geändert worden; die Arbeiten wurden ebenso fortgeführt wie bisher, und nur einzelne Beschlüsse zeigen an, dass die Nothwendigkeit von Verbessenmgen in der Verwaltung gefühlt wurde.

Am 28. August wurde beschlossen, den Meister vom Stuhl immer für ein ganzes Jahr zu wählen, und hiemach ward bei der nächsten Wahl am 4. September Br. Lamprecht zu diesem Amt gewählt. Er legte indess wegen Kränklich- keit schon am 30. Oktober den Hammer nieder, und man wählte nun den Br. Fabris.

Um den Zutritt unrechtmässig aufgenommener Personen leichter verhindern zu können und doch unbekannten Brüdern aus der Fremde den Eintritt nicht zu versagen, wählte die Loge am 30. November noch besondere neue Erkennungs- worte, theilte diese den befreundeten Logen mit und forderte sie zu deren Einführung auf. Diese Massregel wurde aber nicht überall angenommen und blieb auch da, wo sie es ward, z. B. in Hamburg, nicht lange im Gebrauch.

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In diesem Jahr wurden gestiftet: 1744

die Johannisloge ,za den drei ehernen Säulen^ in Wesel*) und die Johannisloge „zu den drei Ankern" '^*) in Bremen.

*) Diese Loge mnss bald ihre Arbeit wieder eingestellt haben, da unsere Akten keine Auskunft über sie enthalten. Erst im J. 1775 wurde die neue Loge ,,zum goldenen Schwert** daselbst errichtet.

**) Im Jahre 1744 hatten sich einige in Bremen weilende Brüder an den Meister der Halleschen Loge, Br. Samuel von Bruckendahl, gewendet, damit er ihnen behülflich sei, eine Stiftungs - Urkunde zu erhalten. Er scheint das Gesuch bei der Loge zu den drei Weltkugeln in Berlin befürwortet zu haben, von wo aus die Urkunde für eine Loge unter dem Namen: „zu den drei Ankern** gegeben wurde, welchen Namen die Bremer Brüder vorgeschlagen hatten und sich daher nicht wenig wrmderten, als unter gleichem Namen zu Königsberg in Preussen ebenfalls eine Loge errichtet wurde. Die Loge, von der nur die Namen dreier Brüder: Bland, Conr. Wichelhausen und J. H. Drosti bekannt sind, hat keinesfalls lange bestanden, wenigstens ist von ihren Arbeiten aktenmässig keine Vorlage vorhanden; erwähnt wurde sie jedoch in dem Rundschreiben der 3 Weltkugeln vom 19. Juli 1747. Bei den damaligen engen Verhältnissen Bremens, der Eifersucht der Geistlichen auf jede selbständige Regung und derBesorgniss des Senats vor dem Eindringen freierer Ansichten erscheint es ganz natürlich, dass die wenigen Brüder damals (und auch später) sich sehr zurückgezogen hielten und als Freimaurer nicht öffentlich auftraten. Wenigstens Usst sich das daraus schliessen, dass man in sp&terer Zeit mit der grOttten Behutsamkeit zu Werke ging, um ja nicht als Freimaurer bekannt zu werden. Zur Genüge geht das aus verschiedenen Briefen des bekannten Br. Rulffs hervor, der sich als Freimaurer erklärte, aber mit scheelen Augen angesehen wurde. Der Verkehr mit Holland und Groesbritannien, sowie die Reisen zu den Braunschweiger und Leipziger Messen gewannen dem Bunde Anhänger, die sich jedoch ganz still verhielten. Vielleicht wäre in Bremen überhaupt erst ganz spät wieder an eine Loge gedacht worden, hätte sich nicht eine Winkelloge oder vielmehr eine heimliche Loge gebildet

In den sechsziger Jahren hatte sich zu Bremen ein englischer Kapitftn Smith, ein Biann von grosser Einsicht und guten mathematischen Kenntnissen, niedergelassen und dort die Bekanntschaft des Kandidaten Dettenhamer und des WerbeofBziers v. Sehr ab isch gemacht, welche wie er Freimaurer waren. Diese Brüder kamen öfters zusammen und fanden kein Bedenken, vom 6. Oktober 1766 an Aufnahmen zu vollziehen, wobei sie sich auf eine Urkunde stützten, welche John Rüssel, Herzog von Bedford, 1768 d. d. London dem Kapitän Smith ertheilt hatte, kraft deren er in Kriegsseiten und besonders in Winterquartieren Logen halten

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1746 Im Jahre 1745 wurden die Versuche zur Verbesserung

der Angelegenheiten der Loge fortgesetzt. Am 13. März hielt der Meister eine Beamten-Berathung, in welcher die

durfte; von Neuem für gültig erklärt war sie durch den Grossmeister Lord Blayney 1765. Diese Versammlungen kamen dem Br. Rulff s zu Ohren, der deshalb sofort nach Braunscbweig berichtete und um Yerhaltnngs- massregeln dieser ordnungswidrigen Loge gegenüber bat, auch die Brr. Smith und Dettenham er zu sich beschied, um mit ihnen zu verhandeln. Rulff 8 wusste die Sache so zu leiten, dass diese Mitglieder versprachen, keine weitere Aufnahmen und Beförderungen vorzunehmen und sich den Beschlüssen Braunschweigs zu unterwerfen. Namentlich hatten die Geschichtskenntnisse und die geheimen Worte Eindruck gemacht, obgleich Dettenhamer, wie es sich später herausstellte, wohl noch tiefer eingeweiht war.

Braunschweig wollte sich nicht entgehen lassen, in Bremen, wo noch verschiedene Brüder der laten Observanz verbunden waren, festen Fnss zu fassen und liess daher zu, dass Br. Rulff s (im J. 0. ab Ilice) diese ordnungswidrige Loge 1767 zu einer Tocbter-Loge von Braunschweig umwandelte uud als deren zugeordneter Meister eingesetzt ward. Die erste regelmässige Loge wird am 12. April 1767 gehalten. Bald entspinnen sich zwischen den Mitgliedern Zerwürfnisse, Smith wird genöthigt, seine Urkunde her zu geben, die für nichtig erklärt wird, und geht als Major nach Portugal; auch die Werbeoffiziere verschwinden, und es bleiben nur in Bremen ansässige Brüder, die sich jedoch auch sehr unzufrieden zeigen, da einerseits die versprochenen Beförderungen auf die höheren Stufen nicht gleich stattfinden, und die Bedingungen der Abhängigkeit sehr drückend werden. Die Zerwürfnisse mit Braunschweig steigern sich immer mehr, und die Berathungen in Bremen, Hannover und Braunschweig führen zu keinem Ziel, ja endlich stockt der ganze Verkehr, doch hat man erlangt, dass die Tochter-Loge „zum silbernen Schlüssel** sich etwas freier bewegen durfte, auch verschiedene Abgabenerlasse erhielt, und endlich wurde 1780 die ganze Sache dahin ausgeglichen, dass Bremen von Hamburg (Ivenak) abhängig wurde und ein Präpositenkapitel „Neumond" erhielt. Die Loge kam auch jetzt auf keinen grünen Zweig, da sich im Stillen schon Mitglieder für eine neue Loge nach Zinnendorfscher Lehre sammelten, welche in Oldenburg aufgenommen wurden. Diese errichteten die jetzt noch bestehende Loge „zum Oelzweig**, nach Massgabe der Stiftungs- Urkunde der Grossen Landesloge von Deutschland vom 26. August 1788. Als erloschen kann man den „silbernen Schlüssel** wohl schon im Jahr 1800 annehmen , wenngleich das Kapitel „Neumond** noch am 7. Juni 1800 für die ehemalige Abordnungsloge zum silbernen Schlüssel in Jever eine Urkunde ausstellte.

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Mittel zur Abhülfe der vorhandenen Uebelstände besprochen 1745 wurden. Die Ergebnisse dieser Berathung trug der Meister Br. Fabris am 19. März in der versammelten Mutterloge vor, deren Zustimmung zu den gemachten Vorschlägen erfolgte.

Diese Massregeln standen aber vereinzelt da und waren wenig wirksam. Das Uebel, welches die Loge bedrückte, lag in der Verwaltung, deren Mängel immer fühlbarer wurden.

Der Aufwand bei den Festen und bei anderen Versamm- lungen, übermässige Unterstützungen und Almosen erschöpften die Kasse, deren Einnahme fast nur aus den Aufnahme- gebühren bestand; denn nur die wenigen wirklichen Mit- glieder der Loge zahlten einen laufenden Beitrag.

Am 16. Juni 1745 ward Br. Fabris abermals zum Meister vom Stuhl gewählt, und ebenso am 10. Juni 1746. 1746

In dem Jahre 1746 wurden folgende Logen gestiftet: in Halberstadt: „zu den drei goldenen Hämmern,^*) in Jena: .zu den drei Rosen,"**) in Stargard in Pommern: „zu den drei Würfeln" (trois

Carreaux),***)

*) Diese Loge bestand noch 1783, als daselbst die neue Loge „zu den drei Rosen ** errichtet wnrde. Nach wenigen Jahren waren beide Logen ausser ThAtigkeit getreten, die der „drei Hammer*^ wurde jedoch 1812 wieder eröffnet (Vergl Schlemm 's Geschichte der Freimaurerei in Halberstadt 1846.)

^) Bereits früher, wahrscheinlich 1744, war den Brrn. Sturtz und Utterodi in Jena die Genehmigung zur Gründung einer Loge in Jena durch den versitzenden Meister der Weltkugelloge, Br. Lamprecht, ertheilt worden, doch wurde diese Verleihung geheim gehalten. Die Loge „zu den drei Rosen** in Jena wurde durch Urkunde Tom 5. Mirz 1746 unter Hinweis auf die frühere Gründung erneuert (Vgl. BnndesbUtt 1891, S. 386 und 1897, S. 404.)

^^) Diese Loge wurde unter dem Vorsitz des Majors ▼.Billerbeck gegründet und nach den 3 Würfeln in dessen Wappen genannt Da sie zum grossen Theil aus Militirpersonen bestand, musste sie 1756 beim Ausbruch des siebenjährigen Krieges ihre Arbeit wieder ein- stellen. Im Jahre 1770 wurde durch die Loge Minerva zu Potsdam, Zinnendorfschen Systems, eine neue Loge unter dem Vorsitz des Migors v. Böse errichtet unter dem Namen „zur goldenen Krone**. (Zirkelkorrespondenz I, 68.) Diese Loge wurde im Jahre 1774 erneuert unter dem Namen „August (zur Ehre des National- Qrossmeisters

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1746 in Königsberg i. Pr.: „zu den drei Ankern,"*) und

in Kopenhagen: Die Johannisloge „zu den drei brennenden Herzen," sowie die beiden Schottenlogen „zu den vier eisernen Säulen,« und „zu den vierflammenden Sternen.«**)

Herzog Friedrich August von Braunschweig) zur goldenen Erone^ und vereinigte sich im Jahr 1805 mit der von den Dissidenten im Jahr 1774 nach der Lehrart der Grossen Landesloge von dem Br. Major ▼. Böse errichteten Loge „zum Schilde** unter dem gemein- samen Namen „Julius zur Eintracht**. Der General Julius v. Magu s ch hatte zur würdigen Ausstattung dieser neuen Loge eine bedeutende Summe hergegeben. Nach ihm erhielt die Loge den Namen „Julius**.

*) Dem Grafen Leopold v. Schaffgotsch, Major im Alt-Möllen- dorf sehen Dragoner -Regiment, wurde am 15. September 1746 die Urkunde zur Stiftung der Loge „zu den 8 Ankern** ertheilt Diese Loge hatte ohne Stiftungs-Urkunde bereits seit dem 1. Dezember 1745 gearbeitet. Zum grössten Theil aus Offizieren bestehend, stellte sie nach Ausbruch des Krieges im Jahr 1757 ihre Arbeit ein, wurde aber 1760 unter dem Namen „zu den drei Kronen** wieder eröffnet.

Gestiftet wurde ferner daselbst Ton der grossen Landesloge im Jahr 1772 die Loge „Todtenkopf* und im Jahr 1775 die Loge „Phönix.** Beide vereinigten sich 1832 unter dem Namen : „Todtenkopf und Phönix**. Ausserdem besteht daselbst seit 1856 eine Provinzialloge der Grossen Landesloge.

**) Nachdem im Jahr 1752 der erste Grossmeister für D änemark in der Person des Grafen v. Laurwig ernannt und die Grossloge von Dänemark errichtet worden, wollte letztere die Johannisloge „zu den 3 brennenden Herzen** als Tochterloge der Mutterloge „zu den 3 Welt^ kugeln** nicht femer anerkennen. Letztere trat darüber unter dem 'dO. Oktober 1752 mit dem Grossmeister uad der Gross löge von Dänemark in Schriftwechsel. In Folge davon gestattete die Mutter- loge „zu den drei Weltkugeln** ihrer genannten dänischen Tochterloge, an die Grossloge von Dänemark sich anzuschliessen, und begab sich jedes Einflusses auf jene.

Seit dem Wilhelmsbader Konvent im Jahr 1782 waren die Schottenlogen in Dänemark ausser Wirksamkeit getreten, und bear- beiteten die zum „Kopenhagener Sprengel** gehörigen Logen, nachdem die dortige Grossloge den Namen „Direktorial-Loge zu Kopen- hagen" angenommen hatte, unter deren Leitung nur die drei Johannis- grade. Der Kopenhagener Sprengel umfasste die Insel Seeland, das Königreich Norwegen und die dänischen Besitzungen ausser Europa; wogegen die Insel Fünen, Jütland und die beiden Herzogthümer in maurerischer Beziehung unter einer anderen Behörde standen, deren Sitz in Schleswig war.

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Br. Fabris verliess Berlin und legte deshalb den Hammer 1746 nieder, worauf am 15. Dezember der Br. Cölsch an seine Steile zum Meister vom Stuhl gewählt und am 19. Juni 1747 auf ein Jahr in seinem Amt bestätigt wurde.

An die letztgedachte Behörde wies die Direktorial -Loge zu Kopenhagen in dem Schreiben vom 23. November 1805 eine Be- schwerde der Grossen Nation&l-Mutterloge über den Br. Eck v. Eck- bofen, welcher in Nürnberg auf Grand der Stiftungs - Urkunde ▼om 6. Juni 1803 als Bevollmächtigter der Grossen Loge von Dänemark der Loge „Joseph zur Einigkeit^ die Würde und Vorzüge einer „alt- schottischen Direktorial-Loge in Franken" beigelegt hatte. VergL Promemoria des Br. Kammerherrn v. Hoegh über die Ent- wicklung der dänischen Logen. Zirkel-Korrespondenz des Hamburger Engbandes No. 121 S. 89. Femer Geisfs „Kurzgefasste Geschichte der Loge „Joseph zur Einigkeit** während der ersten Hundert Jahre ihres Bestehens.** Nürnberg 1861. Aktenmässige Geschichte der Loge zu den 3 Pfeilen in Nürnberg 1792.

Dritter Zeitraum.

Von 1747 bis 1761.

Vice-Grossmeister, Herzog von Holstein -Beck.

1747 Im Jahr 1747 steigerten sich die üblen Folgen einer mangelhaften Verwaltung der Loge auf das Aeusserste. Die Kasse war mit Schulden belastet. Die ohne gehörige Aus- wahl Aufgenommenen zeigten ein Betragen, besonders bei den Berathungen über die Verwaltung der Logenangelegen- heiten, welches den grössten Theil der guten und tüchtigen Brüder zurückschreckte und von den Versammlungen fem hielt, so dass die Unheilstifter ganz freie Hand behielten.

Unter den letzteren entstanden wiederum Parteien, und manche der Brüder vergassen sich soweit, dass sie in eigen- nütziger Absicht Winkelaufnahmen in der Stadt vollzogen.

Die Ueberzeugung musste sich allen aufdrängen, dass der Weg, den die Loge eingeschlagen hatte, sie ihrem Unter- gang entgegen führte, und dass entscheidende Schritte noth- wendig wären.

So berief denn der Meister v. Stuhl zum 11. August 1747 die Loge zusammen und forderte die Brüder auf, sich zu er- klären, wer von ihnen Mitglied bleiben wolle. Hierzu ver- pflichteten sich 31 der Anwesenden.

In dieser Versammlung traten die verständigen und gut- gesinnten Brüder kräftig auf, unter ihnen besonders der Br. V. Seydlitz, und sprachen mit vielem Nachdruck über die Ursachen des Verfalls der Loge und über die Mittel, ihn zu verhüten. Sie zeigten unter Anderem, dass die Loge jetzt keines ausreichenden Ansehens geniesse, um den vielen

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Winkelauf nahmen zu steuern, dass man bei dem jetzigen 1747 Zustand der Loge Seine Majestät den König nicht mit ihren Angelegenheiten belästigen könne, und dass es deshalb noth- wendig sei, die ausgeschiedenen, angesehenen Brüder, welche sich schon im Februar vorigen Jahres, unter der Hammer- führung des Br. Fabris bereit erklärt hätten, aus eigenen Mitteln die Schulden der Loge tilgen zu wollen, und noch dazu bereit wären, aufzufordern, in den Bund zurückzu- kehren und einen auch durch äusseres Ansehen hervor- ragenden Vice -Grossmeister zu wählen.

Diesem Vorschlag wurde allgemein beigepflichtet, und der damalige Gouverneur von Berlin, Br. Herzog von Holstein-Beck, zum Vice -Grossmeister erwählt. Hierauf legte am 1. September der Br. Cölsch unter dem Ausdruck höchster Erregung den Hammer nieder.

Am 14. September wurde der versammelten Loge berichtet, dass der Herzog die Vice -Grossmeisterschaft angenommen habe, und der Br. v. Seydlitz ward zum Meister vom Stuhl erwählt.

Dies war für die Loge ein erfreuliches Ereigniss; in kurzer 2^]t hob sie sich wieder und erlangte bald ihren früheren Glanz. Viele der alten Brüder kehrten zu den Arbeiten zurück; Friede, Ordnung, Einigkeit, Bruderliebe und Herzlich- keit, kurz der wahre Bundesgeist, herrschte von Neuem.

So trat gegen Ende dieses Jahres und im Lauf des 1748 folgenden, 1748, neues Leben ein; alle Verwaltungszweige wurden geordnet, die Kassenbestände genau festgestellt, und ein bedeutender Theil der Schulden sofort bezahlt, eine anständige Räumlichkeit (im Hause der Frau Cochius in der Breiten Strasse) ward gemiethet, die Statuten wurden durchgesehen, regelmässige vierteljährliche Beamten-Berathungen angesetzt, ein Aufseher der Kasse und des beweglichen Eigenthums ernannt und die Thätigkeit der Schaffnerloge wiederhergestellt.

Am 16. März 1748 wurde der durch den Markgrafen Heinrich vorgeschlagene Prinz von Holstein, sowie der spätere Grossmeister, Geheime Rath Freiherr v. Printzen, aufgenommen.

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1748 Am 13. April wurde beschlossen, nach dem Beispiel der Englischen Grossloge allmonatlich eineBeamten-Berathung zu halten.

Am 11. Mai wurde der Br. v. Seydlitz von Neuem zum Meister vom Stuhl gewählt.

Am 28. Juli erhielt der Br. v. Witzleben eine Urkunde zur Stiftung einer Loge in Oldenburg*).

1749 Im Anfange des Jahres 1749**) wurde der hochverdiente Br. V. Seydlitz von Berlin abberufen und musste deshalb den Hammer niederlegen, worauf amö.Mai derBr. v. Printzen zum Meister vom Stuhl gewählt wurde.

1750 Demselben ward auch für die Jahre 1750 und 1751 der

^^d Meisterhammer wieder übergeben.

1751

Zugleich wurde der Br. v. Tiefenbach zum zugeordneten

Meister ernannt, um den Br. v. Printzen, der häufig in Geschäften abwesend zu sein genöthigt war, zu vertreten. Im Jahre 1751 wurde in Jeverland (Kniphausen)***) die Johannisloge „zu den drei goldenen Zirkeln ^^ und in Danzig die Johannisloge „zu den drei Bleiwaagen'^f) (aux trois Niveaux) gestiftet.

*) Diese Loge scheint gar nicht ins Leben getreten zu sein, da sich weder im Geheimen Archiv noch in Oldenburg Nachrichten über sie finden. (Yergl. Merzdorfs Geschichte der Freimaurerei im Herzogthum Oldenburg 1852.)

**) Am 16. Juni 1749 wurde der Eriegsrath Koppen, der in der Folge ein eigenes System unter dem Namen der „Afrikanischen Bau- herren** gründete und als Grossmeister an dessen Spitze trat, zum Lehrling aufgenommen.

***) Die letzte Verhandlung dieser Loge in dem Niederschriftbuch (aufbewahrt in der Loge „zum goldenen Hirsch** zu Oldenburg) ist vom 21. April 1755.

t) Diese Loge setzte ungeachtet des Verbotes des Magistrats zu Danzig ihre Arbeiten fort, war 1769 geschlossen, ward 1770 wieder eröffnet, schloss sich 1776 der Leitung der neuen Mutterloge za Königsberg i. Pr. an und trat 1799 zu unserer Grossloge.

Femer hatte daselbst die Grossloge von London im Jahre 1789 die Johannisloge „zur Einigkeit** gestiftet. Diese trat jedoch im Jahre 1799 der Grossloge „Royal York** bei.

Ueber letztere Loge enthält das Geheime Archiv keine Nachricht

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Der Br. v. Wolden, Gross-Aufseher der holländischen 1761 Logen und Grossmeister der Loge „de la Fidölitö'^*) zu Cöhi am Rhein, wurde am 17. Juni 1751, auf sein eigenes Ansuchen, zum Ehrenmitglied der Mutterlog» ernannt.^)

Am 5. Juni 1752 wurde der Br. v. Tiefenbach zum 1752 ▼ersitzenden Meister erwählt und dem Br. v. Printzen der ^°^ Titel „Protektor'* verliehen. Ersterer wurde am 18. Juni 1753 ^^^ in seinem Amt von Neuem bestätigt.

Zu der Beamten -Berathung am 13. November 1753 wurden die Beamten der Schottenloge „PUnion** mit zuge- zogen, weil nach der Niederschrift die zu verhandelnden Verwaltungs- Gegenstände für beide Logen von Wichtigkeit waren.

Am 24. Januar 1754 wurde beschlossen, dass die 1754 Brüder, welche bei der Mutterloge selbst zu Maurern auf- genommen worden, auch deren Mitgliedschaft auf ihren blossen Antrag ohne nochmalige Kugelung erhalten sollten, wodurch also die Beschränkung der wirklichen Mitglieder auf die Anzahl von 45 aufhörte.

Am 6. Juni wurde der inzwischen von seinen diplomatischen Reisen zurückgekehrte Br. v. Bielfeld ziun Meister vom Stahl gewählt.

In diesem Jahr bildete sich in Berlin eine neue Johannis- löge unter dem Namen „la petite Concorde*^ Sie suchte bei der Mutterloge eine Stiftungs-Urkunde nach, welche ihr, jedoch unter den Beschränkungen:

1. die Zahl der Mitglieder wird auf 12 festgesetzt;

2. es wird kein besuchender Bruder zugelassen, der sich nicht zuvor bei der Mutterloge hat vorstellen lassen;

*) Ueber diese aDgeblicb von Holland aus gegründete Loge fehlen alle Nachrichten in unserem Archiv.

^) Die Worte der Niederschrift vom 17. Joni 1761 über diesen Ctogenstand sind folgende: Le fr. Baron de Wolden, Gr. Sorv. des loges d'HoUande, et Chev. de Taigle ainsi que Gr. Maitre de la löge de la fid^lit^ de Cologne ayant desird d'etre re^u membre honoraire de notre sanctuaire, la löge loi a accord^ sa demande par l'unanimit^ de ballotage.

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1754 3. die Tochterloge macht sich anheischig, nie eine

Aufnahme oder Beförderung vorzunehmen, weil die Mutterloge sich dieses Recht allein vor- behalte, auch 4. nie das Johannisfest allein zu feiern, am 9. Dezember ertheilt wurde. Einer der Beamten dieser Tochterloge war vertragsmässig immer Mitglied der Mutter- 1765 löge und bei dieser gleichsam ihr Vertreter. Am 4. Januar 1755 wurde sie feierlich eröffnet und von der Mutterloge eingesetzt.

Am 24. Januar wurde der Geburtstag des Königs durch eine glänzende Arbeit der Mutterloge gefeiert, woran alle Freimaurer in Berlin Theil nahmen. Der Br. Imbert, Meister vom Stuhl der Loge „Concorde", wirkte dabei als zweiter Vorsteher.

Diesem Fest wohnte der Prinz Ferdinand, jüngster Bruder des Königs, bei. Nachdem der Prinz mit maurerischer Feierlichkeit in die Loge eingeführt worden, vollzog der Meister vom Stuhl, Br. v. Bielfeld, die Aufnahme des Herrn v. Beauvrie zum Maurer und überreichte dann dem Prinzen den Hammer. Hierauf hielten die Brr. v. Bielfeld und V. Tiefenbach in Bezug auf die Feier des Tages angemessene Reden, wonach der erstere den Hammer aus den Händen des Prinzen wieder übernahm und die Loge schloss.

Die Angelegenheiten der Loge hatten sich gänzlich her- gestellt; eine bessere Verwaltung war eingeführt, einer der bewährtesten Meister stand an ihrer Spitze, und es fehlte ihr nicht an tüchtigen, angesehenen Mitgliedern.

Dennoch waren in ihr Bestandtheile, welche dem guten Einvernehmen Gefahr brachten.

Der König befasste sich thatsäcblich gar nicht mehr mit den Angelegenheiten der Loge: es war ein Jahr vor Ausbruch des siebenjährigen Krieges! Der Vice-Gross- meister, Herzog von Holstein, war 1749 gestorben. Dieses Ereigniss hatte jedoch auf die inneren Angelegenheiten keinen besonderen Einfluss geübt.

Der Wiederhersteller der Loge, Br. v. Seydlitz, war längst nicht mehr in Berlin, Br. v. Bielfeld musste im März

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wieder auf mehrere Monate verreisen, und der Bmder 1765 V. Tiefenbach wurde oft durch Geschäfte verhindert, die Logenversammlungen zu leiten. Durch diese Umstände wurden natürlich die Föhrer der Loge unwillkürlich der Brüderschaft entfremdet, und Unregehnässigkeiten in Ab- haltung der Arbeiten konnten nicht ausbleiben.

Der Er. v. Bielfeld hatte in der Beamten -Berathung im September 1754 eine Durchsicht der Statuten bewirkt, worin u. A. festgesetzt war, dass die jährlichen Beamten- wahlen künftig zu Michaelis stattfinden sollten. Wahr- scheinlich hatte diese Bestimmung ihren Grund in der Besorgniss, dass die Wahlen, wenn sie vor Johannis, in Abwesenheit der jetzigen Leiter der Loge gehalten würden, wieder zum Nachtheil der Loge ausfallen könnten, wie dies früher der Fall gewesen war.

Am 28. Mai 1755 wurde wegen Abwesenheit des Meisters vom Stuhl und Verhinderung des zugeordneten Meisters durch den Altmeister Br. Sarry eine Loge gehalten, in welcher Aber die Feier des bevorstehenden Johannisfestes berathen werden sollte. Mehrere Brüder brachten zur Sprache, dass es Zeit sei, die Beamten für das neue Maurerjahr zu wählen; der Vorsitzende machte darauf aufmerksam, dass dies gegen die neuen Bestimmungen des Br. v. Bielfeld sei. Nach mehreren Erörterungen wurde die Frage: „ob eine Beamten- wahl heut anzustellen sei?" zur Abstimmung gebracht and durch Kugelung einstimmig bejaht.

Hierauf wurde zur Wahl geschritten und der Bruder V. Rammeisberg zum Meister vom Stuhl gewählt.

Dieser Vorfall zog eine förmliche Spaltung der Loge nach sich.

Mehrere hervorragende Brüder, unter diesen die Brr. V. Tiefenbach, v. Grappendorff, v. Mortell, Baron .\ndri^ und Cori, legten Berufung gegen die abgehaltene Wahl ein, weil die Einladungen dazu nicht an alle Brüder ergangen wären, und das ganze Verfahren gesetzwidrig sei; alle diese Brüder entsagten der Mitgliedschaft der Loge.

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1766 Auch die Loge „Concorde" reichte ein Schreiben*) ein,

worin sie die vorgenommene Wahlhandlung als gegen die Gesetze verstossend erklärte, und feierlich der Gemeinschaft mit der Mutterloge entsagte.

Alle diese Erklärungen wurden in geöfiheter Loge am 11. Juni vorgelesen. Die versammelten Brr. beschlossen zu erwidern, dass sie nichts weiter gethan hätten, als was in der ganzen Maurerwelt gebräuchlich sei, nämlich ihre Beamten vor Johannis zu wählen, und die Einführung der Neugewählten wurde vollzogen.

Die Loge „Concorde" beschloss nun zum Zeichen ihrer Trennung von der Mutterloge, das Johannisfest abgesondert von ihr in Charlottenburg zu begehen. Die Mutterloge erklärte dies aber für verfassungswidrig und wendete sich an den General v. Forcade, der nicht Maurer und damals Kommandant von Berlin war, mit der Bitte, diese Johannis- Versammlung der Loge „Concorde", die sie als gesetzwidrige bezeichnete, zu verbieten, wozu sich der General auch be- reitwillig finden Hess.

Die Loge „Concorde" arbeitete seitdem abwechselnd zu Charlotten bürg und auf dem Schlosse des Br. v. Humboldt zu Tegel, wendete sich aber an den Markgrafen Carl, damaligen Obermeister der Schottischen Logen, stellte ihm das Sachverhältniss vor, und bat ihn um seine Yermittelung, die er ihr auch angedeihen liess, indem er bei dem General Forcade die Zurücknahme des Verbots bewirkte.

Inzwischen war auch der Gouverneur von Berlin, Feldmarschall Keith, der damals angeblich Yice-Grossmeister

*) In diesem Schreiben der „Concorde'' heisst es: „Der Bmder Güstine (der Vertreter) hat uns dasjenige gemeldet, was sich neuerlich in der Grossen Königlichen Mutterloge zugetragen hat. Unsere Yer- Wanderung darüber ist grenzenlos. Wie ist es möglich, dass Sie in einem Augenblicke alle Gesetze und Statuten über den Haufen werfen können. Wir können Ihr Betragen auf keinen Fall gut heissen, ein Betragen, welches auf eine empörende Weise den guten Br. v. Bielf eld beleidigt, und wir würden mit ihm gemeinschaftliche Sache machen, wenn wir weiter in der bisherigen Verbindung mit der Loge blieben. Wir entsagen jedoch feierlich a. s. w.**

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der norddeutschen Logen englischer Lehrart war und 1766 sich häofig in Potsdam aufhielt, nach Berlin gekommen and hatte durch den Kommandantur-Bericht Kenntniss von der Sache erhalten. Er liess die Loge „Concorde^ ersuchen, einen ihrer Brüder zu ihm zu schicken, worauf der Meister ▼om Stuhl, Br. Imbert, mit noch zwei Brüdern sich zu ihm begab. Der Br. Lord Keith empfing diese Abordnung sehr freundlich, erklärte es für Unrecht, dass die Mutter- loge sich in dieser rein maurerischen Sache an den General Forcade gewandt habe, gab den Brüdern einige Lehren über ihr Verhalten zum Besten des Ordens, versprach aus freien Stücken, der Loge „Concorde" eine englische Stiftungs- Urkunde zu verschaffen und bestätigte ihr als Gouverneur von Berlin die fjrlaubniss, sich versammeln zu können, wo sie wolle.

Die Mutterloge setzte regelmässig ihre Arbeiten unter der Leitung des Br. v. Rammeisberg fort, der, wie es scheint, mit grossem Eifer und mit Ordnung seine Geschäfte als Meister versah.

Zu bemerken ist, dass die Niederschriften, welche seit dem 5. November 1753 sämmtlich wieder in französischer Sprache geführt worden waren, vom 11. Juni 1755 an, dem Tag der Einführung des neuen Meisters, Br. v. Rammels- berg, alle in deutscher Sprache und mit grösserer Voll- ständigkeit als früher, abgefasst wurden. Dies geschah auch von nun an immer, und mit Ausnahme einiger wenigen, welche besonderer Ursachen wegen z. B. bei den Ver- handlungen mit der späteren Loge „de l'Amiti^*^ französisch geführt wurden, sind von hier ab alle Niederschriften deutsch.

In einer Loge, welche der Br. v. Rammeisberg am 5. September 1755 hielt, zeigte er an, dass er auf längere Zeit verreisen müsse, und ersuchte die Brüder deshalb, einen neuen Meister zu wählen. Dies wurde allgemein abgelehnt, and der Vorsitzende gebeten, wenigstens bis zur gewöhnlichen Wahlzeit gegen Johannis den Hammer zu behalten.

In diesem Jahr wurde in Hannover die von Hamburg gestiftete Loge , Friedrich* von London aus als Provinzial-

Bmek. d. Or. N»t. -Mutier -Log«. 8

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1755 Loge „für Ihro Majestät Lande in Deutschland^ unter dem Grossmeisterlichen Hammer des Geheimen Legationsrathes V. Hinüber eingerichtet. Die Englische Pro vinzial -Loge in Hamburg*), zu deren ursprünglichem Sprengel auch das Kurfürstentum Hannover gehörte, legte vergeblich gegen diesen Eingriff in ihr Sprengelrecht Berufung ein.

1756 Vom 6. Oktober 1755 bis zum Februar 1756 hielt der erste Aufseher, Br. Meyner, im Auftrag des abwesenden Meisters vom Stuhl die Logen mit aller Pünktlichkeit.

Ein eigener Vorfall dieser Zeit verdient deswegen Erwähnung, weil er zeigt, dass die Vorsicht bei Auf- nahmen gerade damals nicht vernachlässigt wurde. Am 1. Dezember 1755 wurde der Königliche Hofsänger Luini zur Aufnahme vorgeschlagen. Es erhoben sich in der Loge Bedenken darüber, ob es nicht dem Gesetzbuch zuwider

*) Bereits im Jahr 1731 war vom Grossmeister der EDglischen Grossloge, Herzog von Norfolk, dem HerrD de Thom zu Hambnrtr eine Urkande als Provinzial- Grossmeister für Hamburg und den Nieder- sächsischen Kreis ertheilt worden. Da von dieser Urkande kein Gebrauch gemacht worden, erhielt der Dr. Jänisch zu Hamburg unter dem 10. März 1740 eine Urkunde als Pro vinzial - Grossmeister für denselben Bezirk. Im Jahr 1765 trat die Hamburger Provinzialloge ' als Präfektur Ivenak zur strikten Observanz über. Mittels Urkande der Eiglischen Grossloge vom 30. November 1773, betreffend die Anerkennung der Grossen Landesloge von Deutschland, wurde die Urkande vom 10. März 1740 für ungültig erklärt und das Sprengelrecht der Grossen Landesloge für Deutschland (mit Ausnahme der Pronnzial- logen zu Hannover, Braunschweig und Frankfurt a. M.) anerkannt

In Folge des Beschlusses der Englischen Grossloge, ihr Sprengel- recht in Deutschland wieder aufzunehmen, wurde im Jahr 1786 die Provinzialloge von Hamburg und Niedersachsen unter dem Vorsitz des Dr. Ext er in ihr Alters Vorrecht vom 10. März 1740 wieder ein- gesetzt. Da die Grosse Landesloge von Deutschland gegen diesen Beschluss Berufung einlegte, wurde die Urkunde vom 30. November 1773,^ betreffend die Anerkennung der Grossen Landesloge von Deutschland, 1788 von der Eni^Iischen Grossloge zurückgezogen. Die Hamburger ProvinziaIlo)(e erklärte sich am 4. Februar 1811 für eine unahbängiKe selbständige Grossloge, da in Folge der Kontinental-Sperre Hamburg von England getrennt war, und die Verbindung mit der Mutterloge „bedenklich und gefahrdrohend" erschien.

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sein würde, einen Kastraten, also einen verstümmelten Mann, 1766 aofzunehmen. Nach einigen Erörterungen ward beschlossen, bei der Loge Absalom in Hamburg*) sich darüber Raths zu erholen. Diese Loge antwortete, dass nach ihrer Meinung ^man ohne alles Bedenken die Kastraten aufnehmen könne, wenn sie nur sonst die übrigen essentiellen Eigenschaften echter und aufrichtiger Freimaurer an sich hätten und frei von Lastern wären ^. Hierauf wurde über den Signor Luini hellleuchtend gekugelt.

Am 12. Februar 1756 hielt der zurückgekehrte Meister Br. Y. Bammelsberg wieder die erste Loge zur grossen Freude der Brr. Er reiste jedoch bereits Ende Mai nach Goslar ab, von wo er später in einem freundlichen Schreiben sich der Loge empfahl und ihr anzeigte, dass er in Amsterdam sich nach Indien einschiffen würde.

Am 31. Mai wurde der Br. Meyner zum Meister vom Stuhl gewählt und setzte die Arbeiten in gewohnter Weise fort.

Die Mutterloge beschloss, die Loge „Concorde** zu bitten, das Johannisfest gemeinschaftlich mit ihr zu feiern, was aber höflich abgelehnt wurde.

Im Mai 1757 wurde der Br. v. Printzen zum Meister 1767 vom Stuhl gewählt, und auch diesmal die Loge „Concorde^* zur gemeinschaftlichen Feier des Johannisfestes eingeladen. Diese Loge entschuldigte sich aber in einem ebenso brüder- Uehen, als verbindlichen Schreiben damit, dass sie ihre Einrichtungen bereits getroffen hätte, um wieder wie im vergangenen Jahr das Fest auf dem Gute des Br. V. Humboldt in Tegel zu feiern, versprach jedoch, sich

•) Vergl. Beschreibung der Säkular -Feier der Einführung der Freimaurerei ia Hamburg und Deutschland am 6. Dezember 1837, festlich begant^en durch die Qrossloge zu Hamburg. (N estler u. Melle.) Am 7. Dezember 1737 war fon der Grossloge von England die Urkunde nur Errichtung einer Loge zu Hamburg ertheilt, und mittels Urkunde ▼om 23. Oktober 1740 dieser Loge der Name Absalom beigelegt, auch unter dem 4. Juli 1781 die Stiftungs-Urkunde erneuert worden, da die iltere Urkunde verloren gegangen war. Von einer Abordnung dieser Loge ist der Kronprinz (später König Friedrich H.) von Preussen in den Bund aufgenommen worden. Vergl. S. 3.

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1767 künftig bei frühzeitiger Benachrichtigung dem gemeinsamen Fest wieder anschliessen zu wollen. Die Brr. beider Logen hatten übrigens schon gegenseitig die Arbeiten der anderen Loge besucht.

1758 Der Er. von Printzen leitete die Mutterloge mit

grosser Umsicht und Kraft, und seinem regen Eifer für die Maurerei, so wie seiner weisen Mässigung hat sie unendlich viel zu verdanken. Er wurde am 12. Juni 1758 wieder zum Meister vom Stuhl erwählt.

In diesem Jahr wurde auch bei der Loge „Concorde", durch den Er. Markgrafen Karl, als Schottischen Ober- Meister, eine eigene Schottenloge unter dem Namen „de PHarmonie" gestiftet. Sie stand zur Johannisloge „Concorde" in demselben Verhältniss wie die Schottische Loge „de l'ünion" zur Loge „zu den drei Weltkugeln."

Im Dezember 1758 ertheilte die Mutterloge dem Er. Gabriel de Lernais oder de Lernet die Genehmigung, aus den gefangenen französischen Offizieren in Berlin, welche Maurer waren, eine eigene Militär- Loge unter dem Namen „la Fid61it6" zu errichten, welche aber keine Auf- nahme vollziehen durfte. Nach Auswechselung der Ge- fangenen ging sie wieder ein.

1769 Auch in den Jahren 1759 und 1760 wurde Er. v. Printzen

immer wieder zum Vorsitzenden der Mutterloge gewählt, deren Blütlie unter seiner Führung je länger desto mehr zunahm.

1760 Dem Jahr 1760*) verdankt die jetzige Grossloge

„Royal -York zur Freundschaft" ihr Entstehen. Am 5. Mai wurde nämlich in der Mutterloge vorgetragen, dass eine Anzahl Freimaurer, geborene Franzosen, den Wunsch

*) In der Schrift: „Hauptmomente der Geschichte der Grossen Loge Ton Preassen gen. Boyal-Tork 1849** wird angenommen, dass die Loge bereits im Jahr 1750 sich gebildet habe und ihren Urhprung den französischen Künstlern und Gelehrten verdanke, welche König Friedrich der Grosse nach Berlin berufen hatte. Es fehlen jedoch urkundliche Nachrichten hierüber. Vergl. Koethener Taschenbuch v. 1800, S. 332—352. Flohr: Gesc^h. d. Gr. Loge Royal York (1898) I, If.

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hege, eine eigene Loge unter dem Namen „de la Paix et 1700 de la Joye^* zu stiften. Sie wollten sich anheischig machen, nar Franzosen aufzunehmen, das Johannisfest gemeinschaftlich mit der Mutterloge zu feiern und ihre Armengelder zur Kasse der Mutterloge abzuliefern. Am 10. Juni wurde diese Angelegenheit berathen, und die Errichtung der neuen französischen Loge beschlossen.

Am 10. August wurde die neue, in französischer Sprache arbeitende Loge unter dem Namen „aux trois Colombes^**) durch den Meister Br. v. Printzen und die Beamten der Hntterloge im Hause des Br. Ruffin in der Poststrasse feierlich eröffnet.

In diesem Jahr stiftete die Mutterloge noch ausserdem folgende Johannislogen : in Offenbach: die Loge „zum Palmbaum"**) in Rostock: die Loge „zu den drei Sternen"***);

*) Die drei Tauben führt die Grosse Loge Royal -York zur Freundschaft noch jetzt in ihrem Wappen und in ihrem und ihrer Tochterlogen Abzeichen.

^) üeber die Arbeiten dieser Logen findet sich in unserem Archi? keine Nachricht Erst im Jahr 1813 wurde eine neue Loge zu Offen- bach unter dem Namen „Carl und Charlotte zur Treue** vom Elklektischeo Bund errichtet.

Von 1833 bis 1843 ausser Th&tigkeit trat diese Loge im Jahr 1869 der Qrossloge von Darmstadt bei.

*^) Die Loge zu den drei Sternen ward am 10. Juli 1760 von dem Br. Hofrath v. Hertvig gegründet, und arbeitete auf Grund der Ver- fassung unserer Qrossloge gleich dieser nach dem sog. neu englischen System, anfangs zu Karlshof. Mit ihr verbunden war eine Schottische Loge unter dem Namen „zur Sonne", welche zu Rostock am 28. M&rz 1761 durch den Br. Imbert aus Berlin eröffnet wurde. Die ersten Beamten der Loge zu den drei Sternen waren neben dem Meister vom Stuhl ▼. HertTig die Brr. Justtzrath v. Schröder und Geh. Rath Albrecht alsAufseher, Senator Dr. B e h r m a nn als Redner, J a b 1 c r alsSchriftführer, Dr. Wendt und Chirurg Erschel als Schaffner. Der Br v. Schröder ftlhrte die Loge im Jahr 1764 der strikten Obsenratiz zu. Am 16. November 1764 ward die von der Mutterloge ertheilte Urkunde feierlich für nichtig erkl&rt, und der Heermei^ter v. Hund ertheilte unter dem 24. Januar 1765 eine Urkunde dem Br. v. Schröder als Sabprior von Ratzeburg, erhob die Loge zu den drei Sternen zur

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1760 in Königsberg P.: die Loge „zu den drei Kronen"*); in Pritzwalk: die Loge „zum Thal Josaphat"**).

Die Anträge um Errichtong mehrerer Schottenlogen worden der Schottenloge „rUnion" überwiesen.

In diesem Jahr übernahm der Landdrost Graf v. Kiel- mannsegge den grossmeisterlichen Hammer der Provinzial- loge von Hannover.

Mutterloge und zum Sitz eines Subpriorates. Dieses Subpriorat um- fasste Mecklenburg und einen Theil Ton Pommern, seit 1766 auch Hamburg (Präfektur Ivenak) und Kopenhagen (Präfektur Bnin). Damals war B ehrmann Meister vom Stuhl der Loge zu den drei Sternen. Die Schottische Loge zu Rostock nahm den Namen „Carl zur Sonne" an, zu Ehren des Heermeisters t. Hund. Am 17. Februar 1767 er- richtete die Loge zu den drei Sternen eine neue Loge „zu den drei Löwen*^ in Wismar. Stifter dieser anfangs Ton der Mutterloge ganz abhängigen Tochterloge waren die Brr. t. Vegesack, Major v. Bochum, Rektor Starck, Lieutenant t. Stiehl, Hauptmann v. Bülow. Durch eine Abordnung der Rostocker Loge wurde am 21. Dezember 1772 der regierende Herzog Adolph Friedrich IV. in den Orden eingeführt, und demnächst auch in Neu-Brandenburg am 22. März 1774 die neue Loge „zum gekrönten goldenen Greift errichtet, deren erster Meister Tom Stuhl der Br. y. Roepert zu Trollenhagen war. Beide Logen trennten sich jedoch bald von ihrer Mutterloge. Um das Jahr 1782 stellte die Mutterloge zu den drei Sternen ihre Arbeiten ein. (Krüger, Geschichte der Freimaurerei in Mecklenburg. 'Widmann, Zirkelkorrespondenz 1873, S. 148 u. f.)

In dem Archiv der Gr. Landes-Loge befinden sich die Akten, betr. die Gründung *der Schotten - Loge de THarmonie, und in diesen der Bericht des Br. Imbert über den Besuch der neu errichteten Loge zu den drei Sternen.

Die Verkehrs -Akten unseres Archivs mit der Rostocker Loge beginnen mit dem Jahr 1761 und schliessen mit 1775.

*) Diese Loge schloss sich 1769 der strikten Observanz an. Durch die Uebereinkunft mit der Mutterloge vom Jahr 1776 wurde sie zu einer ganz selbständigen Provinzial-Mutterloge für Ostpreussen, West- preussen und Litthauen erhoben, wie sie schon vorher im Jahr 1762 eine Tochterloge „zu den drei Sternen'* in Dan zig, 1773 eine Ab- ordnungsloge zu Marienburg gegründet hatte. In Folge des Edikts von 1798 trat sie im Jahr 1799 in das Yerhältniss einer Tochterloge zu ihrer früheren Mutterloge zuiück.

^*) Ueber die Arbeiten dieser Loge findet sich in unserem Archiv keine Nachricht Nach einer Bemerkung Lachmann's war sie 1802 erloschen.

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Im Februar 1761 ging die Nachricht ein, dass die Loge 1761 , Concorde^ in Magdeburg eine Loge unter dem Namen „la F^licit^^ (zur Glückseligkeit) gestiftet habe. Die Mutterloge legte heftig aber erfolglos bei der Loge ,, Concorde" gegen diese Stiftung Berufung ein und schrieb allen Logen, mit welchen sie in Schriftwechsel stand, dass sie diese neue Magdeburger Loge als eine ungesetzlich gestiftete nicht anerkenne.

Am 12. April erhielt die neue Tochterloge zu Berlin, welche nun den Namen „de TAmitiä aux trois Colombes" angenommen hatte, eine erweiterte Stiftungs-Ürkunde, worin ihr gestattet wurde, auch andere als bloss geborene Franzosen aufzunehmen, unter der Bedingung, dass sie der Mutterloge jedes Mal Anzeige davon nache.

Vierter Zeitraum.

Von 1761 bis 1764.

Das maurerische Tribunal.

1761 1/er Br. v. Printzen, dem das Wohl des Maurerbandes

über Alles am Herzen lag, hatte nie die Wiedervereinigung aller drei Berliner Logen aus den Augen gelassen und mit eben so viel Klugheit als Herzensgüte daran gearbeitet, diesen seinen Lieblingsgedanken zu verwirklichen. Am 4. Mai 1761 versammelte er die Mutterloge und zeigte den Brüdern an, dass er eine nothwendige Reise vornehmen müsse, die ihn verhindere, den Hammer wieder zu übernehmen, falls die Wahl nochmals auf ihn fallen sollte; vor seiner Abreise wolle er aber noch das wichtige Geschäft der Wiederver- einigung der Logen vollbringen. Er verlas nun zuerst ein Schreiben der Loge „de l'Amiti6 aux UI Colombes** über diese Angelegenheit, dann trug er vor, dass er sich mit dem Br. Paturelle, Meister vom Stuhl der Loge „Concorde" und dem Br. Imbert, Altmeister derselben Loge, über die streitigen Punkte berathen hätte, und legte einen mit diesen Brüdern entworfenen Plan zur Ausgleichung vor, der allgemeinen Beifall erhielt. Von Seiten der Loge „Concorde" zeigte er an: diese verlange nur eine neue Stiftungs- Urkunde, die nicht so lästig wäre wie die alte, und zwar mit der Be- zeichnung als erste Tochterloge. Sie wolle sodann als solche in ihre Schranken wieder zurücktreten und keine Logen mehr errichten, bedinge sich aber die Anerkennung der von ihr gestifteten Loge in Magdeburg aus. Sodann liess der Br. V. Printzen das bezügliche Schreiben der Loge „Concorde"

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durch den Br. Schriftführer vorlesen. Dieses Schreiben 1761 lautete also:

„Wir eilen mit Herzlichkeit in Ihre Arme zurück, ge- liebteste Brüder, und huldigen mit Freude der Grossen Königlichen Mutterloge zu den 3 Weltkugeln als unserer guten, würdigen Mutter. Wir ersuchen Sie, geliebteste und würdigste Beamten unserer guten Mutter, uns brüderlichst ein neues Konstitutions-Patent zu ertheilen, wodurch wir für Ihre rechtmässige älteste Tochter anerkannt und uns die Gerechtsame einer gerechten und vollkommenen St. Johannis- loge wirklich verliehen werden. Möge der Ruhm desjenigen Tempels, an welchem wir auch gemeinschaftlich arbeiten werden, sich über die ganze Oberfläche des Erdballes ver- breiten, mögen unsere vereinten Jubellieder zum Himmel erschallen und überall selbst die Ungeweihten überzeugen, dass nur in dem Bruderbunde wahre Glückseligkeit herrscht. Mögen auch diese, von dem Beispiel unserer reinen Sitten durchdrungen, sich alle an uns unter dem schönen Paniere der Vernunft und Tugend anschliessend*

Es wurde sofort ein Tag zu einer allgemeinen Beamten- Versammlung aller drei Logen festgesetzt, um das Werk zu vollenden.

Diese allgemeine Beamtenloge fand am 20. Mai statt und zwar unter dem Vorsitz des Br. Paturelle, Meisters vom Stuhl der Loge „Concorde", da der Br. v. Printzen bereits abgereist war. Die Vereinigungs- Urkunde wurde vollzogen, deren wesentlichste Bestimmung in ihrem § 5 liegt, welcher also lautet:

„Und weil es augenscheinlich zur Aufnahme des ganzen Bundes und besonders der Logen in der Residenz, auch zur baldigen Ausgleichung aller sich etwa ereignenden Zwistig- keiten gereichen wird, wenn ein oberstes maurerisches Tribunal, aus einem Grossmeister und zweien Gross -Aufsehern bestehend, errichtet wird: so sollen die drei Logen, noch vor der gewöhnlichen Wahl, ihre sämmtlichen Beamten zusammenkommen lassen, um diese drei Grossbeamten, als Directores und Inspectores der drei Logen zu wählen, mit

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1761 dem Vorrechte, dass sie, das Jahr hindurch, alle Misshellig- keiten, die sich zwischen den drei Logen ereignen möchten, schlichten und endigen. Bei diesen Gerichtsverhandlungen sollen ihnen die drei versitzenden Meister der drei Logen assistiren; jedoch ohne entscheidende Stimme, sondern bloss, um ihnen von den vorfallenden Umständen ein näheres Licht zu ertheilen, wie auch um die Protokolle zu führen/^

Dieser Festsetzung gemäss wurden die Mitglieder des Tribunals gewählt, und zwar:

zum Grossmeister der Br. v. Printzen;

zum ersten Grossaufseher der Br. Imbert, Altmeister

der Loge „Concorde"; zum zweiten Grossaufseher der Br. Eircheisen, von der Mutterloge.

Diese Grossbeamten sollten die Arbeiten des Johannisfestes

leiten, und zu ihrer Unterstützung dabei wurden noch gewählt:

zum Grossschaffner, der Br. Patras, Meister vom

Stuhl der Loge „de rAmitiö"; zum Gross-Ordner, der Br. v. Grappendorff, aus der Mutterloge. Seit dieser Zeit ist die Loge „Concorde", welche nun den deutschen Namen „zur Eintracht" annahm, immer un- zertrennlich von der Mutterloge zu den drei Weltkugeln geblieben, und hat treulich deren Schicksale getheilt.

Am 20. Mai vereinigte sich die von der Loge „Concorde" errichtete Schottenloge, „de THarmonie" mit der von der Mutterloge errichteten Schottenloge „l'ünion", welcher letztere Name allein beibehalten wurde.

Am 24. Juni 1761 begingen die Brr. der vereinten Logen das Johannisfest gemeinschaftlich unter Vorsitz des maure- rischen Tribunals.

Nachdem die Grossbeamten die Loge feierlich eröffnet hatten, wurden die drei neugewählten Vorsitzenden Meister nämlich:

der Br. Wilke von der Mutterloge,

der Br. Dieu von der Loge zur „Eintracht",

und der Br. Claude von der Loge „de FAmitiä",

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durch den Gross -Ordner zu dem ersten Grossaufseher geführt, 1761 der ihre Kenntnisse und Fertigkeiten in den Logenarbeiten prüfte, und sie dann mit dem zweiten Grossaufseher dem Grossmeister zuführte. Dieser setzte sie feierlich in ihre Aemter ein und bekleidete sie mit dem Meisterschmuck. Das Fest wurde dann in üblicher Weise begangen.

Die Loge zur „Glückseligkeit^* in Magdeburg wurde nun von der Mutterloge anerkannt und als Tochterloge angenommen.

Am 26. Juli wurde der Beschluss gefasst, dass fortan Niemand bei seiner ersten Aufnahme mehr als den Lehrlings- grad erhalten dürfte. Nur Reisende sollten an demselben Tage zu Gesellen befördert werden können.

Im Jahr 1762 entstand eine Misshelligkeit zwischen 1762 der Loge ,,zur Eintracht'* und der „de FAmiti^** daraus, dass die letztere einen Herrn v. Arnim aufgenommen hatte, der bereits bei der Loge „zur Eintracht** vorgeschlagen worden war. Das Tribunal legte die Sache bei und verwies der Loge „de TAmiti^** ihr Betragen.

Auch in diesem Jahr wurden die Brr. v. Printzen und Kircheisen, dagegen statt des Br. Imbert der Br. Daum zu Grossbeamten des Tribunals gewählt.

Meister vom Stuhl der Mutterloge wurde Br. Starkgraf.

Das Johannisfest wurde ebenso gemeinschaftlich gefeiert, wie im vorigen Jahr.

Im Jahr 1762 gründete die Mutterloge: zu Stettin*) die Johannisloge „de la parfaite Union**;

*) Bereits im Jahr 1760 war in Stettin von fremden Offizieren die Loge ^rUnion" gestiftet worden; diese wurde im Jahr 1762 als nparfaite Union^ errichtet, schloss sich 1764 unter dem Namen „zu den drei Zirkeln** der strikten Observanz an und wurde 1797 von unserer Grossloge von Neuem errichtet Die von der Grossen Landes- loge zu Stettin 1777 errichtete Provinzialloge ging im Jahr 1816 wieder ein. Dagegen vereinigten sich die beiden Johannislogen jenes Systems „zu den drei goldenen Ankern** (gestiftet 1 770) und ,|Zur Liebe und Treue** (gestiftet 1812) im Jahr 1824 zu einer Loge genannt „lu den drei goldenen Ankern zur Liebe und Treue.**

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1762 zjx Magdeburg die Johannislogen „zur vollkommenen

Einigkeit^^*) und zur Beständigkeit^^;

zu Dresden**) die Johannisloge „zu den drei Granat- äpfeln";

zu Aschersleben***) die Johannisloge „zu den drei Hügeln Zions'^;

zu Hirschbergf ) die Johannisloge „zu den drei Felsen/^

1763 Im Jahr 1763 fiel ein Missverständniss mit der Loge „Zorobabel^ in Kopenhagen vor, welches seinen Grund darin hatte, dass diese in einem Anschreiben der diesseitigen

*) Die Loge militaire sumomm^e la parfaite udIod war bereits im Jahre 1760 ohne Stiftangs-Ürkunde errichtet. Ihr Mitglieder- Verzeichniss von Johannis bis 1. September 1761 ist im Logen-Archiv ZQ Oldenburg vorhanden.

**) Die Verkehrs- Akten unseres Archivs mit Dresden beginnen mit einem Schreiben der dortigen Loge ,,za den 3 goldenen Schwertern*^ (in glaives d'or) vom 22. August 1743.

Mittels Gesuchs vom 8. März 1762 wendete sich die Loge „zu den drei Qranat-Aepfeln** (Meister: S. Christian Gen sei, erster Aufseher Johann Spiess, zweiter Aufseher Ernst Adam Edwin v. Trotta, erster Schaffner Johann Joseph Graf T h u n , Schriftführer Christian Contessa) an die Grossloge „zu den drei Weltkugeln^ wegen Ertheilung einer Stiftungs - Urkunde. Diese Urkunde wurde mittels Schreibens vom 17. August 1762 übersandt. Nach Ausweis der in Abschrift hierher eingereichten Niederschrift wurde die neue Loge auf Grund dieser Stiftungs -Urkunde am 24. August 1762 eröffnet. Hiermit schliessen die Akten. Im Jahr 1764 vereinigte sich diese Loge mit der „zu den 3 Schwertem**.

***) Es sind Verkehrs- Akten mit Aschersleben im Archiv nicht vor- handen. In der Bundes -Matrikel findet sich die Bemerkung, dass die Loge „zu den 3 Hügeln Zions** seit vielen Jahren nicht mehr arbeite. (Vergl. Allgemeines Handbuch der Freimaurerei, Ausg. 3, Band 1, S. 48.

t) Seit dem Jahr 1761 bestand in Hirschberg eine Loge „der bekr&nzten Achte", deren Mitgliedern von unserer Grossloge am 3. M&rz 1763 eine Stiftungs -Urkunde unter dem Namen „zu den drei Felsen" ertheilt wurde. Ueber deren Wirksamkeit, die bis 1783 gewährt haben soll, schweigen unsere Akten.

Unter gleichem Namen wurde von der Grossen Landesloge im Jahr 1776 zu Schmiedeberg eine Loge errichtet Diese wurde, da ein grosser Theil der Mitglieder in Hirschberg wohnte, 1783 dorthin verlegt, ruhte jedoch von 1807 bis 1811, und wurde demnächst nach Schmiedeberg zurück verlegt

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Matterloge als Tochterloge bezeichnet war. Sie beschwerte 1768 sich darüber um so mehr, als sie von der Londoner Gross- loge zur Mutterloge für die Dänischen Staaten errichtet sei. Der Vorfall beruhte auf einem Versehen des Br. Schriftführers und auf einer Verwechselung mit der durch die Mutterloge zu den drei Weltkugeln im Jahr 1753 in Kopenhagen gestifteten Loge „zu den drei brennenden Herzen'. Die Sache wurde durch die Vermittelung des Br. Rose von hier, des Dänischen Grossmeisters, Grafen Laurwig, und des Meisters vom Stuhl der Loge „Zorobabel^, Br. Nilsen, mittels eines Schreibens der Grossen Königlichen Mutterloge an die Dänische Gross- loge gütlich beigelegt.

Auch von der Provinzialloge von Niedersachsen (englischer Verfassung) zu Hamburg war eine Beschwerde darüber ein- gegangen, dass von der hiesigen Mutterloge die Loge „zu den drei Sternen" in Rostock gegründet sei, welcher Ort doch zu ihrem ausschliesslichen Logensprengel gehöre. Sie ver- langte die Zurücknahme der Stiftungs-Urkunde, was jedoch abgelehnt wurde.

Im Monat März entstanden Misshelligkeiten in Berlin dadurch, dass mehrere Brr. der drei Logen unter dem Vorsitz des Br. Wölb er von der Loge „de TAmiti^" zu Frankfurt a. 0. Winkelaufnahmen vorgenommen hatten. Das Tribunal unter- suchte die Sache und fällte das Urtheil:

„Der Br. Wölb er wird auf 6 Monate exkludirt. Zeigt er maurerische Gesinnung und Reue, so soll nach Verlauf dieser Zeit über ihn ballotirt, und er, nachdem er von Neuem verpflichtet, wieder angenommen werden.

„Die übrigen Brr., sieben an der Zahl, sollen nach Mass- gabe ihrer Schuld, auf 3 und 2 Monate von den Arbeiten suspendirt werden.**

Die Mutterloge und die Loge „zur Eintracht" fügten sich diesem Ausspruch sofort, die Loge „de TAmiti^" nahm sich aber des Br. Wolber an und vertheidigte ihn heftig, was jedoch an dem Urtheil nichts änderte. Nach Ablauf der 6 Monate trug die Loge „de TAmitiö" auf Zurücknahme der Ausschliessung des Br. Wolber an; dies wurde genehmigt.

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1763 und der Br. Wölb er ward Meister vom Stuhl der Loge „de rAmiti*.«

Diese Angelegenheit hatte indessen eine grosse Aufregung herbeigeführt, in deren Folge die Brr. v. Printzen, Daum und Kircheisen ihre Aemter als Mitglieder des Tribunals niederlegten, und dies sich thatsächlich auflöste. Der Br. V. Printzen scheint stillschweigend aus Achtung vor seiner Person als ständiger Grossmeister beibehalten zu sein, da seiner oftmals mit dieser Bezeichnung in den späteren Niederschriften der Grossloge gedacht wird. Jedoch blieb er getreu seinem Vorsatze der Führung der Johannis- Maurerei fern.

Am 10. August wurde in der Mutterloge beschlossen, bei Stiftungen neuer Logen, wie es in Hamburg üblich, gleich in der Urkunde zu bestimmen, dass von jeder Auf- nahme ein Dukaten eingeschickt werden solle, weil die Mutterloge zum Besten ihrer Tochterloge oft zusammen- kommen müsse, die Führung des Ganzen auch viel Briefgeld und Auslagen verursache.

In derselben Berathung wurde beschlossen, dass künftig kein Br. zum Mitglied der Mutterloge gewählt werden solle, der nicht Meister sei. Auch solle bei Erlangung der Mitgliedschaft der Mutterloge eine besondere Verpflichtung abgelegt werden.

In der Berathung vom 5. September wurde beschlossen, dass bei Errichtung einer Tochterloge die Stiftungs-Ür künde mit 50 Thhr. für die Hauptlogenkasse und 10 Thlr. für die Armen bezahlt werden solle.

Ferner wurde beschlossen, dass diejenigen Mitglieder der Mutterloge, welche, ohne sich entschuldigen zu lassen, der Berathung fernblieben, in der Niederschrift als säumige Brüder aufgeführt werden sollten. Nach dem Beschluss vom 19. Oktober d. J. sollte die Strafe des unentschuldigten Ausbleibens bei den Versammlungen der Mutterloge das erste Mal mit 1 Thlr., das zweite Mal mit 2 Thlr., das dritte Mal mit Ausschliessung auf einige Zeit festgesetzt bleiben.

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In derselben Sitzung wurde bestimmt, dass nach Vorgang 1768 des Englischen Konstitutions-Bnches künftig der neu gewählte Vorsitzende Meister seine Beamten selbst wählen könne.

Am 2. Mai des Jahres 1763 legte der Grossmeister Br. V. Printzen ein Schreiben des Br. Prinzen Ernst von Kurland in St. Petersburg vor, worin dieser anzeigte, dass er daselbst mit Genehmigung und unter Schutz Sr. Majestät des Kaisers eine gerechte und vollkommene Loge unter dem Namen der „glücklichen Eintracht" errichtet habe, und die grosse Königliche Mutterloge ersuche, dieser Loge eine Urkunde auszustellen, vermöge deren sie diese als eine gerechte und vollkommene Grosse Schwester- loge anerkenne. Diesem Verlangen wurde mit freudiger Bereitwilligkeit entsprochen.

Im Jahr 1763*) wurden gegründet: zu Danzig: die Loge „aux trois Pyramides**,**) zu Magdeburg: die Loge „aux trois Colonnes **,***) zu Emden: „Pax et concordia".f)

Im Jahr 1764 war der Br. W^eisse zum Meister vom 1764 Stuhl der Mutterloge gewählt und zu Rotterdam: die Loge „la Concorde prussienne^ff)

gestiftet.

*) In diesem Jahr soll auch in Reichenbach in Schlesien eine Johannisloge von unserer Grossloge errichtet worden sein. In der älteren Ordens -Matrikel ist sie unter No. 48 mit dem Jahr 1763 ver- zeichnet mit der Bemerkung ^später wieder eingegangen**. Es finden sich in unserem Archiv keine Akten über sie. Im Jahr 1816 wurde die jetzt daselbst noch bestehende Loge ^Aurora zur ehernen Kette** von der Grossen Loge „Royal York zur Freundschaft** gegründet.

^*) Diese Logo war vor dem Jahr 1776 bereits ausser Th&tigkeit Aus ihren ehemaligen Mitgliedern wurde im Jahr 1776 die Loge „Eugenie zum gekrönten Löwen** neu gegründet.

♦♦•) Die Loge „aux trois Colonnes** war von Offizieren des Rcfriments Ferdinand von Braunschweig gegründet worden und wurde bald der dortigen Loge „zur Glückseligkeit** einverleibt.

t) Diese Loge ist nach einer Bemerkung in der Bundes-Matrikel bald nach ihrem Entstehen wieder eingegangen.

tt) Der Schriftwechsel mit dieser Lo^e in unserm Archiv geht nur bis zum Jahr 1769; der Meister vom Stuhl klagt darüber, dass die Grossloge zu London ihre RechtsbestAndigkeit in Zweifel ziehe.

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1764 Dagegen wurde die Loge „za den drei Rosen^ in Jena wegen Abweichung von der maurerischen Regelmässigkeit und wegen gesetzwidrigen Betragens für aufgehoben erklärt, und ihre Stiftungs- Urkunde zurückgezogen.

Am 29. November wurden die neuen Bundesstatuten*) und zwar ohne vorgängige Berathung durch die Mutterloge in der letzteren veröffentlicht.

Diese Statuten wurden jedem neu aufgenommenen Br. vorgelesen und von ihm unterschrieben. Das im Archiv aufbewahrte Exemplar dieser Gesetze auf Pergament enthält die Unterschriften der vom 20. November 1764 bis II. Juni 1799 aufgenommenen Brr.

1765 Im Jahr 1765 fuhr die Grosse Königliche Mutterioge fort, wie sie bereits im vorigen Jahr nach Auflösung des maurerischen Tribunals begonnen hatte, Einrichtungen zu treffen, welche darauf abzweckten, eine engere Verbindung mit allen ihren Tochterlogen zu bewirken. Die Einzelheiten der Verhandlungen können hier übergangen werden, da sie nicht zum Ziel führten. Die Mittel waren nicht ausreichend, die Zeiten nicht günstig. Es traten vielmehr damals Anzeichen des Zwiespaltes hervor, der geraume Zeit verderblich auf das Logenwesen gewirkt hat.

In diesem Jahr schloss die Englische Provinzialloge zu Hannover ihre Hallen, weil sie sich der strikten Observanz nicht anschliessen wollte, und nahm die Arbeit erst im Jahr 1786 wieder auf unter dem Vorsitz des Herzogs von Mecklenburg und seiner Vertreter, des Staatsministers Grafen von Eielmannsegge, des Eonsistorialrathes Kauffmann und des Generals von Hedemann.

*) Diese neuen Bundesstatuten in 8 Artikehi hatte der Bruder Qeorg Schmidt (ein in Sachs. Diensten stehender Offizier, Eigen- thümer des Guts zu Altenburg (Almerich) a. d. Saale, im Orden Eques a Columna genannt, Obermeister der Loge „zu den 3 Hämmern*^ in Naumburg) abgefasst, und der Heermeister y. Hund feierlich bestätigt und als Gesetzbuch zum Gebrauch in den Logen eingeführt (Ecksteins Geschichte der Loge zu Halle. Halle 1843. S. 78.)

Fünfter Zeitraum,

Von 1765 bis 1783.

Die strikte Observanz. Die Grosse National-Mutterloge

der Preussischen Staaten.

Um bei der Schilderung des jetzt beginnenden Zeit- i765 raums der grossen Königlichen Mutterloge ,zu den drei Welt- kugeln^ auch denjenigen Brm. verständlich zu sein, denen die allgemeine Geschichte der Freimaurer-Brüderschaft noch nicht bekannt ist, wird es nothwendig, einige geschichtliche Bemerkungen vorauszuschicken.

Es ist bereits (S. 18f.) angedeutet worden, dass durch die Verschiedenartigkeit der Verbreitungswege der Freimaurerei auch Verschiedenheiten in den Formen des Logenwesens entstanden waren.

Hierzu traten noch andere, wichtigere Veränderungen, welche mehr als die blosse Form betrafen.

Zu verschiedenen Zeiten und in verschiedenen Ländern hatten ungestümer Drang nach Elrforschung von Geheimnissen« die dem menschlichen Versfand wohl für immer unergründlich bleiben werden, Schwärmerei und Mysticismus Eingang bei Gliedern des Freimaurerbundes gefunden. Innere geistige Verwandtschaft und wohl auch manche Aehnlichkeiten in den Formen mit Gesellschaften einer früheren Zeit bestimmten andere Brr., zwischen diesen und der Maurerbrüderschaft einen unmittelbaren Zusammenhang anzunehmen. Andern Orts wurde versucht, das Logen wesen zu fremdartigen, politischen oder kirchlichen Zwecken, die dem Wesen und der Absicht der Freimaurerei fem liegen, zu missbrauchen. Alle

Getch. d. Gr. Nat.-MotUr-Loge. 4

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1765 diese fremdartigen Beimischungen gaben zur Entstehung vieler neuen sowohl in sich als auch besonders von der Maurerei verschiedenen sogenannten höheren Grade Veranlassung.

Um 17Ö0 ungefähr fingen die deutschen Maurer an, dergleichen höhere Grade in ihre Logen einzuführen*). Brr., welche in ausländischen Logen in die Hochgrade ein- geführt worden waren und diese häufig nur teilweise oder nur der Form nach kennen gelernt hatten, brachten sie in die Heimat, und die Meinung, als gehörten sie recht eigentlich zur Maurerei, verbreitete sich fast durchgängig.

Der damalige Zustand der allgemeinen Bildung und der Mangel an Eenntniss der maurerischen Geschichte erklärt wohl zum Teil dies Unternehmen.

Nach den in dem Archiv der Grossen Loge zu den drei Weltkugeln befindlichen Urkunden begannen ihr angehörige Brr. erst im Jahr 1760 sich mit höheren Graden zu beschäftigen, namentlich mit dem sogenannten älteren Clermont 'sehen.**) Von dem sogenannten hierosolymatischen Hochkapitel zu Berlin wurden abgezweigte Hochkapitel

*) Die erste nachweisbare Spur einer Mitteilung höherer Grade an eine maurerische Werkstätte in Deutschland findet sich im Jahr 1749 bei der Loge „zu den 3 Hämmern^ in Naumburg, wo sie durch den Br. Heinrich Wilhelm v. Marschall geschah. Dieser war angeblich in London in den Orden aufgenommen, später während seines Auf> enthaltes in Frankreich zu St Germain en Laye, wo sich der Prätendent Jacob III., Stuart, aufhielt, durch den Grafen v. Kilmarnock und Lord Bai m er in für das Clermont'sche System gewonnen worden. 1737 war Br. ▼. Marschall schon von der Englischen Grossloge zum Provinzial- Grossmeister von Obersachsen ernannt worden. Im Jahr 1751 trat er in Beziehung zu dem Br. v. Hund behufs Errichtung des Systems der strikten Observanz. Später glaubte er entdeckt zu haben, dass das ganze System nur zur Wiedereinsetzung der Stuarts erfunden sei. Er vernichtete deshalb den grössten Teil der von Paris erhaltenen Papiere, entsagte aller weiteren Teilnahme und wies die Naumburger Schottenloge an den Br. von Hund.

**) Die französischen Offiziere und unter diesen namentlich der Marquis de Lernais, oder de Lernet, hatte diese Grade nach Berlin gebracht und bei der Loge zu den 3 Weltkugeln ein Kapitel von Jerusalem -Rittern eröffnet. Die Arbeiten dieses Kapitels wurdeu

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errichtet in Halle, Jena, Königsberg i. Pr, Stettin, 17G5 Braanschweig, Rostock, Greifswald, Dresden, Prag and Magdeburg.

Diese Grade übten aber hier durchaas noch keine Herrschaft über die Logen. In den Verhandlungen des maurerischen Tribunals, dessen Grossmeister, der Bruder V. Printzen, zugleich Obermeister der hohen Grade war, und selbst nach Auflösung des Tribunals noch blieb, zeigt sich keine Spur davon, dass hier besondere Berechtigungen von ihm in Anspruch genommen worden wären. Nur erscheinen in den Niederschriften ab und zu die Titulaturen „Hochwürdig^ und Hochwürdigst ^ statt der bis dahin hier gebräuchlichen Bezeichnung „Ehrwürdig^ mit seinen Steigerungen.

Bald aber lernte man auch noch andere, von den oben genannten sehr abweichende, hohe Grade kennen, und nun entstanden Zweifel, welche wohl die echten sein möchten, und die Meinungsverschiedenheiten darüber führten Streit und Hader herbei. Das bis dahin unter den Maurern nie gebräuchlich gewesene Wort „System** kam jetzt zur Bezeichnung abweichender Logenansichten in Gebrauch und gab dem Parteigeist noch grössere Nahrung.

Dies Alles konnte nicht anders als höchst nachtheilig auf den Zustxind der Loge wirken.

Im Jahr 1764 hatte sich der Freiherr v. Hund auf dem Konvent zu Altenberge bei Jena, einem Gut des

am 19. Juni 1760 unter Leitung des Baron von Printzen eröffnet. Die Niederschriften dieses Kapitels sind noch erhalten. (Vergl. auch die Hamburger Engbundsakten Heft 124b, S. 60 u. f.) Daher wurde das System das Lernais'sche genannt. Es war aber im Wesentlichen das französische Clermont'sche System.

Das neuere Clermont*sche System scheint nicht französischen Ursprungs, sondern in Deutschland (vielleicht durch Br. Rosa) auf- gebracht zu sein. Es enthält Abweichungen in einigen höheren Graden von dem älteren Glermont'schen System.

Am 10. Oktober 1763 lud Johnson a Fünen als angeblicher Qross- Prior des wahren Ordens alle Clennont*schen Kapitel zu sich nach Jena zu dem Zweck, um ihre Rechtmässigkeit ihm zu erweisen, and Unterricht von ihm zu empfangen.

A*

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L765 Br. V. Schwarzenfels, als Heermeister der Logen strikter Observanz (Magister YII. Provinciae'*'), umfassend Nieder- deutschland mit Anschluss von Polen, Lievland und Kurland) huldigen lassen.

Die unter dieser Benennung vereinten Logen bildeten ein System, dessen eigentlicher Begründer in Deutschland eben der Br. v. Hund war, und welches eine eigenthtimliche Legende über die Entstehung des Freimaurerbundes aus den Ueberbleibseln des untergegangenen Templerordens hatte und einen, wenn auch nicht unedlen, doch der Maurerei fremden, besonderen Zweck verfolgte.

Die Grosse Mutterloge zu den drei Weltkugeln wählte im Juni 1765 einen Br. zu ihrem Meister vom Stuhl, der einen grossen Einfluss auf das deutsche Logenleben geübt hat, nämlich den Br. v. Zinnendorf'*"*'), General- Stabsarzt und Chef des gesammten Medizinalwesens der Preussischen Armee.

Ohne weiter auf das einzugehen, was Zeitgenossen und Berichterstatter der zunächst folgenden Zeit (denen ihrer nahen Beziehungen wegen eine Befangenheit offenbar bei- wohnte) über den Br. v. Zinnendorf sagen, sollen blos die aktenmässig erweislichen Thatsachen hier aufgeführt werden.

Während er einerseits mit Eifer den Anschluss der Loge zu den drei Weltkugeln an die strikte Observanz betrieb, wobei er, wie es scheint, mit dem Br. v. Hund über ihre beiderseitige Stellung im Orden in Deutschland nicht einig werden konnte, sandte er auf Kosten der Loge einen

*) Das Wappen der VII. Provinz war ein geharnischter Arm mit emporgehobenem Schwert mit dem Wahlspruch : labor viris convenit

**) Johann Wilhelm £llenberger, fieh, zu Halle a. d. Saale den 11. August 1731, Sohn des dortigen Kiiegsraths Friedrich August Ellenberger aus der Ehe mit der Tochter des Hofrat hs v. Zinnen- dorf, war als Dr. Medicinae am 13. März 1757 in der Loge „Philadelphia zu den drei Armen" zu Halle a. d. S. (welche auf Grund einer Stiftungsurkunde des zugeordneten Provinzial-Grossmeisters Lord Keith am 11. Dezember 1756 eröffnet worden war und am 24. August 1765 ihre letzte Arbeit geschlossen hatte) in den Orden auf- genommen und später von seinem Oheim y. Zinnendorf adoptirt worden.

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ihm schon aas der Loge „Philadelphia'^ in Halle eng be- 1765 freundeten nnd ganz ergebenen Br., den Kandidaten Baumann'*'), nach Stockholm, um sich dort die Ritaale des Schwedischen Systems zu verschaffen.

Die Stifter dieses Systems hatten mit dem Br. v. Hund aas derselben Qaelle geschöpft, aber bevor dieser noch seine strikte Observanz einführte, bereits ihr Ordens-Kapitel ein- gerichtet, in dessen Graden eine ähnliche Legende vom Ursprang der Maarerei, doch mit den Zwecken der strikten Observanz nicht ganz übereinstimmend, herrschte.

Ausserdem worden dort noch andere Geheimlehren in noch höheren Graden eingeführt.

Das Jahr 1765 führte auch die förmliche Trennung der Loge „de l'Amiti^"**) von der Matterloge herbei, welche jedoch, da die materielle Verbindung zwischen Matter und Tochter bereits sehr &üh aufgehört hatte, ohne allen Zwist erfolgte. Ea wurde nämlich in der Loge de l'Amitiä am 27. Juli der bei Gelegenheit einer Reise hier anwesende älteste Br. des Königs Georg III. von Grossbritannien, Edaard August, Herzog von York und Albany, zum Freimaurer aufge- nommen, und die Loge nahm nun, um diesen zu ehren, den Namen „Royal York^' an, erhielt auch auf ihren Antrag vom 9. August 1765 durch Vermittelung dieses Prinzen eine eigene Verfassung mittels Urkunde vom 24. Juni 1767 unter dem Namen: „La löge Royale d'York de l'Amiti^'^ und der Annahmenummer 330 von der englischen Grossloge, zu

*) Hans Karl Baamann, geh. za Grabenhagen, half im Jahr 1756, damals Cand. jaris, die Loge „Philadelphia** in Halle mit stiften, führte 1768 bis 1760 den Hammer in ihr und wird noch 1768 in ihren Mitgliedslisten geführt Er soll 1768 gestorben sein.

**) Im Jahr 17&1 traten mehrere Brr. dieser Loge zniammen, um die Arbeiten kräftiger and erfolgreicher wieder aafxonehmen. Zq diesem Zweck erlangten sie ron der Schotten - Loge „Puritas** za Rraunschweig eine Urkunde, darch welche eine neue Befestigung ihres Wirkens erreicht wurde. (Uauptmomente der Geschichte der Qrossloge Royal York rom Jahre 1849.)

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L765 welcher sie völlig übertrat, während sie in den höheren

Graden nach dem französischen Ritual arbeitete.'*') L766 Im Juni 1766 legte Br. von Zinnendorf den Hammer

der Loge zu den drei Weltkugeln nieder. Zu seinem Nach- folger vmrde der Br. Hans Christian Krüger, Kammer- gerichtsrath, gewählt.

Seine Ämtsführung ist dadurch von Bedeutung, dass die von ihm umgearbeiteten Rituale der ersten vier Grade bereits im Juli 1766 eingeführt wurden.

In der „Haupt -Einleitung^ zu diesen Ritualen findet sich in dem 4. Abschnitt: „Von den nothwendigen Eigen- schaften eines Freimaurers" folgende Vorschrift:

„Nur ein Christ kann in unseren ehrwürdigen Orden aufgenommen werden, keineswegs aber Juden, Muhamedaner, Heiden. Diejenigen Logen, welche von letzteren Jemand zugelassen haben, geben dadurch den sichersten Beweis, dass sie nicht wissen, was ein Freimaurer sei. Wären alle unsere Brr. bereits zu derjenigen Stufe von Tugend gelangt, wohin nur die einzige Moral unserer Religion führen kann, so würde dieser Abschnitt der kürzeste sein. Jetzt aber müssen wir, indem wir die ausschliessliche Macht der christlichen Religion, ein böses Herz gut zu machen, ehrfurchtsvoll ver- ehren, nur diejenigen Tugenden anzeigen, ohne deren Aus- übung keiner ein taugliches Mitglied unseres Ordens sein kann: Uneigennützigkeit, Verschwiegenheit, Behutsamkeit, Unerschrockenheit,Beständigkeit, Sittlichkeit und Gefälligkeit. "

Bereits früher und zwar mittels Urkunde vom 13. Januar 176Ö hatte der Br. von Hund als Provinzial- Grossmeister der VII. Provinz, welche Würde er damals und bis zum Jahr 1772 mit der des Heermeisters in sich vereinigt hatte, den Br. Krüger zum Obermeister einer wahren und echten Freimaurerloge zu Berlin mit der Befugniss, Freimaurer in die ersten vier Grade aufzunehmen, ernannt.

Die eingeleiteten Unterhandlungen waren indessen so weit vorgeschritten, dass die Mutterloge zu den drei Welt-

*) Vgl. Flohr, Geschichte der Grossen Loge von Preussen gen. Royal York. I, 6 u. 7 ff.

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kugeln mitihrerTochterloge„2urEintracht"am9.August 1766*) 1766 nach dem Bescbloss der Mehrheit die Bearbeitnng des Clerm entaschen Systems anfgab und sich in aller Form der strikten Observanz**) als Präfektur Templin der VII. Provinz anschloss. Diesem Beispiel folgte am 5. März 1767 die Schottenloge .l'Union*' und erhielt den Namen: , Friedrich zum goldnen Löwen ^.

In diesem Jahr veurde zu Frankfurt a. M. die Loge „Zur Einigkeit^ von der Grossloge zu London als Provinzial- Loge von Ober- und Nieder-Rhein und Franken beurkundet, und Br. Gogel zum Provinzial- Grossmeister ernannt.

Während des Winters trafen die Parteien, welche sich in der Mutterloge gebildet hatten, scharf auf einander, und zu Anfang des Jahres 1767 trennte sich zuerst der Bruder i767 Koppen mit mehreren seiner Anhänger von ihr.

Diese Brr. errichteten Logen eines ihnen eigenen neuen Systems unter dem Namen der „afrikanischen Bauherren,^ welches sich bald verbreitete, hier in Berlin aber schon im Jahr 1775 einging und 1787 überhaupt aufhörte. Ferner trat im Jahr 1767 die sg. klerikale Branche***) des Tempel- herrn-Ordens auf. Ihr erstes Kapitel wurde in der in diesem

*) Die Urkunde für die Altschottische Direktorial- und Matterloge der Vil. Provinz unter dem bisherigen Namen zu den H Weltkugeln ist vom 13. Januar 1766 ausgestellt.

**) Die Logen der strikten Observanz führten später den Namen „Vereinigte deutsche Logen".

♦♦♦) Die Fratres Clerici Ordinis waren nach Starck eigentlich Ab- kömmlinge der Es^&er, welche im gelobten Lande mit flrforschung der geheimen Kenntnisse der Natur eich beschäftigt hatten und in diesen höheren Wissenschaften zu grosser Vollkommenheit gelangt waren. Nach Entstehung des Tempel-Ordens im Anfang des 12. Jahrhunderts h&tten sie mit einigen Tempelherren Bekanntschaft gemacht, anter welchen auch ein Neffe des h. Bernhard gewesen, worauf sich dann diese Kssäer mit dem Orden vereinigt, von dem h. Bernhard eine besondere Heftel erhalten h&tten, und dessen Neffe zum geistlichen Grossprior erwählt w&re. Diese geistlichen Brr. wären dann beständig die Be- wahrer der Gesetze und Geheimnisse des Ordens geblieben, und ihnen hauptsächlich habe der Orden sein nachmaliges Ansehen und einen Theil der grossen Reichthümer zu verdanken gehabt Bei der Auf-

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L767 Jahr zu Wismar gegründeten Loge za den 3 Löwen durch den Br. Starck*) im Verein mit den Brrn. v. Vegesack und von Bohnen errichtet, und das zweite Kapitel im Jahr 1770 zu Königsberg i. Pr. von den Brr. Hippel, Hoyer und Betrand.

Br. V. Zinnendorf entsagte nebst dem Br Kramer am 6. Mai 1767'*'*) gänzlich der Mitgliedschaft unseres Bundes.

Der Meister vom Stuhl, Br. Krüger, sammelte die Brr., welche erklärten, bei den diesseitigen Logen bleiben zu wollen. Es waren ihrer 52.

Das Johannisfest wurde am 5. Juli von der Mutter- loge und der Loge „zur Eintracht" gemeinschaftlich gefeiert.

Der Br. Bau mann war nach dem Austritt des Br. V. Zinnendorf aus der Mutterloge zu den drei Welt- kugeln von Stockholm zurückgekehrt und händigte die mitgebrachten schwedischen Ritualien dem Br. v. Zinnen dorf ein, in dessen Namen er dort unterhandelt hatte. 1768 Im Jahr 1768 stiftete der Br. v. Zinnendorf durch den

Br. V. Geusau die erste Loge, nämlich „Minerva" zu Potsdam mit der Formel: „kraft der mir beiwohnen- den Gewalt."

Br. Krüger und Br. Koppen leiteten zwar eine Wiedervereinigung mit dem Br. v. Zinnendorf ein, welche auch in den nächsten Jahren immer von Neuem versucht wurde, aber immer wieder scheiterte.

hebang des Tempel -Ordens hätten sie dessen geheimste Nachrichten and Urkunden darch Vermittelung eines gewissen St. John Eures, welcher sie von Richard Burton, dem Presbyter und Prior des Tempels zu London erhalten, in Verwahrung bekommen, auch viele dem Orden gehörige Kostbarkeiten gerettet, in deren Besitz sie sich zum Theil noch befänden. (Maurerhalle III., 45.)

*) Ueber den Lebenslauf Starck's s. Allg. Handbuch der Fm. 3. Aufl. II, 422 ff. und Findeis Baubütte 1873, S. U.

**) In einem Schreiben vom 16. November 1766 an den Heer- meister y. Hund hatte er seinen Austritt aus der strikten Observanz bereits erklärt und der Loge zu Halle Anzeige davon gemacht. (Eckstein Geschichte der Loge i. 0. Halle. S. 61.)

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1769 wnrde der Br. v. Köhler zam Meister vom Stuhl 1769 der Matterloge and Br. Krüger zum Obermeister ge- wählt, und beide Aemter für dauernd erklärt.

Die Zwiste nach aussen dauerten fort; Br.v. Zinnen- dorf erneuerte in Berlin die Loge „zu den drei goldenen Schlüsseln,^ welche bis zum Jahr 1750 in Halle bestanden hatte (Vgl. S. 17).

Am 24. Februar 1770*) stiftete die Mutterloge eine 1770 neue Tochterloge in Berlin unter dem Namen zum „flammenden Stern, ** die grösstenteils aus militärischen Brm. bestand, und deren erster Meister vom Stuhl der Br. Christian Adam Marschall v. Bieberstein, Kapitän im Regiment v. Bülow war.

Diese und die Loge „zur Eintracht ** bildeten jetzt mit der Mutterloge eine gemeinsame Körperschaft.

Am Schluss des Jahres hatte der Kronprinz, nachmalige König Friedrich Wilhelm II., durch Vermittelung des Br. Cothenius, Geheimen Raths, und Generalstabs-Medi- kus, Leibarzt König Friedrich II., der Mutterloge, damals genannt die „Loge der strikten Observanz,^ seinen Schutz zu- gesichert, wie durch sein Handschreiben bestätigt wird:

Mein lieber Herr Geheimer Rath! Ich habe ein Schreiben von der Freimaurer-Loge der strikten Observanz erhalten, worin die Brr. derselben wegen der Protektion, so Ich denselben auf Ihr Ansuchen ohnelängst durch Sie habe versichern lassen, danken, und den rühmlichen Plan mir entdecken, wonach diese Loge die menschlich mög- liche Vollkommenheit zu erreichen suchet. Versichern Sie annoch dieser Gesellschaft in Meinem Namen, dass, wenn sie sich angelegen sein lässt, in ihrer Wahl behut- sam zu sein und diejenigen, welche nicht nach ihren angenommenen guten Prinzipien einschlagen wollen, aus- zusondern. Ich der zuversichtlichen Meinung bin, dass sie sich um den Staat vorzüglich verdient machen vrird, und

*) Erst unter dem 13. Janoar 1776 erhielt die Loge ,zam flammenden Stern** nachträglich eine Stiftnngs * Urkunde.

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1770 Ich ihr dagegen allen Schutz angedeihen lassen werde. Ich bin übrigens, mein lieber Herr Geheimer Rath, Dero Wohlaffektionirter Freund

Friedrich Wilhelm.

Potsdam, 16. November 1770. An Herrn Geheimen Rath Cothenius.

Am 29. November 1770 schloss die Mutterloge mit Koppen und Zinnendorf einen Vergleich. Man kam überein, „dass man sich, weil die Freimaurerei in der einen Person des Kronprinzen einen Protektor hätte, einander Einigkeit und Liebe gelobe, einander als recht- mässige Freimaurer anerkenne und die Brr. gegenseitig zu den Arbeiten zulassen wolle."

In einem Schreiben vom 22. März 1771 brach jedoch der Br. Koppen die Verbindung mit der Mutterloge wieder ab, „weil der Grossmeister der Provinz, Br. v. Hund, den Friedensbund nicht bestätigt habe".

Im Jahr 1770 schloss die Grossloge von England einen Bündniss-Vertrag mit der Grossloge von Holland ab, welcher zugleich Bestimmungen über das Sprengelrecht enthält, und auch abgesehen hiervon deshalb von allgemeinem Interesse ist, weil die Englische Grossloge bereits im Jahr 1770 in gleicher Weise wie drei Jahre später den deutschen Logen gegenüber eine Hoheit über alle Grosslogen in Anspruch nahm.

Die Niederschrift der englischen Grossloge vom 25. April 1770 lautet: „Der Past-Grossmeister für fremde Logen zeigt der Grossloge an, dass er vor Kurzem von Charles Baron V. Boetzlaar, Grossmeister der National-Grossloge der vereinigten Provinzen von Holland und den Kolonien ein Schreiben erhalten habe, in welchem dieser um die Aner- kennung der Grossloge seitens unserer Grossloge nachsuchte, und gleichzeitig unsere Superiorität anerkennt, indem er das Versprechen hinzufügt, dass unter der Bedingung, unsere Grossloge wolle in Zukunft innerhalb seines Sprengeis keine

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neuen Logen errichten, die Grossloge von Holland sich in 1770 Betreff unseres Sprengeis in allen Welttheilen dieselbe Beschränkong auferlegen werde. Auf diese Bedingungen hin beantragte derselbe ein festes Freundschaftsbündniss zwischen den beiden Grosslogen der Form nach zwischen den beiderseitigen Grossbeamten zu schliessen und sich gegenseitig Jahresberichte zuzustellen, welche die im Lauf des Jahres stattgehabten wesentlichen Verhandlungen ent- halten sollten. Es wurde der Antrag gestellt, den von dem Baron Boetzlaar vorgeschlagenen Vertrag abzuschliessen. Dieser Antrag fand die erforderliche Unterstützung und wurde bei der darauf folgenden Abstimmung angenommen/'

Im Jahr 1771 steigerten sich die Zwistigkeiten der ver- 1771 schiedenen Logenparteien zu einer sehr beklagenswerthen Höhe. Von allen Seiten wurde höchst leidenschaftlich ver- fahren. Doch sind die Vorfalle jener Zeit geschichtlich ohne Bedeutung.

Da man fühlte, dass eine bessere Einrichtung der 1772 strikten Observanz nöthig, und diese vom Br. Hund allein nicht zu erwarten sei, wurde im Juni 1772 der Konvent zu Kohlo, einem Schlosse des Grafen v. Brühl in der Ober- lausitz, abgehalten. Zu diesem waren Seitens der Präfektur Templin (Berlin) die Brr. Krüger und Wöllner abgeordnet. Dort wurde eine kapitularische Regierung der VII. Provinz errichtet. Sie hatte ihren Sitz in Dresden und wurde aus den Vertretern aller Sprengel zusammengesetzt. Zum Direktor wurde der Br. Graf v. Bünau, zum Ordensschatzmeister der Br. V. Heinitz, zum Ordens-Schriftführer der Br Jahn, zum General -Visitator der Br. Baron v. Rackwitz, zum General -Prokurator der Br. v. Thilo w gewählt. Die anderen Mitglieder des Direktoriums waren: der Vorsitzende des Dresdener Sprengeis, Br. v. Brüggen; der Abgeordnete des Kurländischen Sprengeis, Br. v. Loben; der Abgeordnete des Berliner Sprengeis, Br. v. Broitzen; der Abgeordnete des Leipziger Sprengeis, Br. Baron v. Hohenthal; der Abgeordnete des Hanoverschen Sprengeis Br. Boyenhold; der Abgeordnete des Frankfurter Sprengeis, Br. Ferber.

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1772 Zugleich wurde der Herzog Ferdinand*) von Braanschweig zum Grossmeister (Magnos Superior Ordinis) aller vereinigten Logen der VIT. Provinz, der Herzog Karl von Sachsen, ehemals Herzog von Karl and nachdem er am 11. September 1772**) von dem Feldmarschall Grafen V. Brühl in dessen Schloss zu Dresden in den Orden auf- genommen worden zum Oberen (Superior ordinis) in Ober-Sachsen, der Herzog Karl von Mecklenburg-Strelitz zum Oberen in den sämmtlichen Kur- Hannoverschen und Mecklenburgischen Landen und Prinz Friedrich August von Braunschweig zum Oberen in den Preussischen Staaten

ernannt.

Zum National- Grossmeister für die Preussischen Staaten

wurde demnächst durch den Grossmeister Herzog Ferdinand

der damalige Prinz Friedrich August von Braunschweig,

nachmalige Herzog von Braunschweig -Oels und Königl.

Preuss. General-Lieutenant, gewählt, nachdem er durch den

Heermeister Br. v. Hund bereits am 27. April desselben

Jahres zum Präfekten der Präfektur Templin ernannt

worden war.

In Berlin wurde ein Altschottisches Direktorium errichtet,

und die Mutterloge zu den drei Weltkugeln nahm die von

ihrem neuen National-Grossmeister herrührende Benennung

„Grosse National***)-Mutterloge der Preussischen

Staaten" an.

*) Auf seine Emennnng zum Grossmeister wurde eine Denkmünze geschlagen, deren Vorderseite sein Bildniss mit der Umschrift Ferdinandus Dux Bruns. et Luneb. omn. Qerm. onit. Lib. murar. supr. Moderator trägt Die Rückseite zeigt den ruhenden Löwen, der die maurerischen Symbole schützt, mit dem Motto : Vidi, vici, quiesco, und der Umschrift: Ob felic. reunion. Murar. Libero r. German.

Dem Abdruck dieser Denkmünze in Ernst Zacharias Numotheca Numismatica Latomorum Heft II (Dresden 1841) ist eine Zeichnung seines maurerischen Sigels beigefügt

**) S. die Beschreibung der Aufnahme in der Zeitschrift „Frei- maurerhalle" Bd. 4, S. 28.

***) Zur Verständigung ist hier zu erwähnen, dass nach der Verfassung der strikten Observanz die S. I. (Superiores Ignoti) den

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Am 2. November war die feierliche Einführung des 1772 National-Grossmeisters, Prinzen Friedrich August, in die Hutterloge erfolgt, nachdem er am 24. September in die höheren Grade des Freimaurerordens aufgenommen worden und demnächst als Präfekt in der Präfektur Templin ein- gesetzt worden war.

g&Dzen Orden, bestehend aus IX Provinzen, leiteten. An ihrer Spitze stand der unbekannte, rechtmässig erwählte Grossmeister des seit seiner Aufhebung im Geheimen fortgesetzten Templer -Ordens, dessen Ermessen es yorbehalten bleibt, sich öffentlich zu zeigen. Es erinnert diese EinrichtUDg an die Lehre der Schwedischen Freimaurer, wo der Grossmeister auch unbekannt ist und seinem Ermessen es vorbehalten bleibt, sich öffentlich zu zeigen, und bis zu diesem öffentlichen Hervor- treten eine jede der 9 Provinzen seines Ordens durch einen Vertreter verwalten lässt. Abweichend von dieser jetzt noch geltenden Ein- richtung der Schwedischen Grossloge stand an der Spitze einer jeden Provinz der sog strikten Observanz als Leiter des Rittergrades der Heermeister (Magister) und femer als Leiter der ersten 4 Grade der Grossmeister (Supremus Moderator), auch sonst S. M. S. 0. der Kürze wegen geschrieben für Serenissimus Magnus Superior Ordinis. An der Spitze der einzelnen Unterabtheilung (Natio) der Provinz stand der National -Grossmeister. Dieser bildete im Verein mit dem Alt- schottischen Obermeister das altschottische Direktorium. Letzteres war mit der vollen Gewalt verschen und setzte die Beamten der Johauiiiblogen, die ihm förmlich unterworfen waren, nach seinem Belieben ein.

Die Vertreter der VII. Provinz hatten bereits 1772 auf dem Konvent zu Kohlo beschlossen: 1. dass die Gesellschaft, welche sich die VII. Provinz nenne, keinem Oberen unterworfen sei, den sie sich nicht frei wähle; 2 dass sie sich ihre Gesetze durch die Mehrheit der von ihr gewählten Vertreter gebe.

Die in Kohlo versammelten Brr. trugen Bedenken, den Herzog Ferdinand von Braunschweig zum Grossmeister des ganzen Ordens zu wählen, n^eil man nicht wissen könne, ob der rechtmässige Gross- meister es nicht angemessen finden könne, sich öffentlich zu zeigen, seine ihm entzoienen Rechte zurückzufordern und dadurch den von ihnen jetzt allseitig gewählten Grossmeister einer unvermeidlichen Ungelegenheit auszusetzen.^ (Zeitschrift: Maurerballe Bd. 111 Seite 424.)

Die von den gfbeimen Oberen ausgegangene Lehre der sog. geheimen Wissenschaften hatte in das deutsche Freimaurertum sich eingeschlichen unter dem Namen der „Rosenkreuzer alten Systems*^ in 9 Graden. Diese Lehre machte sich nicht als ein förmliches Logen- System geltend und hatte niemals ganxe Logen für sich gewonnen.

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1773 Das Jahr 1773*) verging in Bestrebungen der Loge, ihre zerrütteten Finanzen herzustellen, und ausserdem fanden noch fruchtlose Berathungen zur Feststellung bestimmter Verträge zwischen den verschiedenen Logen Berlins statt.

Der Br. v. Zinnendorf fuhr mit grosser Thätigkeit fort, neue Logen zu gründen und schon bestehende für sein System zu gewinnen. Diese Zinnendorf'schen Logen waren inzwischen am 24. Juni 1770 zu einer Grossloge zusammengetreten, welche nun durch einen Vertrag mit der Londoner Grossloge vom 30. November 1773**) als „Grosse Landesloge von Deutschland** anerkannt

1774 wurde und sich im Jahr 1774 einen am 16. Juli ausgefertigten Königlichen Schutzbrief auswirkte. Inzwischen hatte sie

Nur bei einzelnen zur Schwärmerei geneigten Brrn. war der Drang zur Erlangung yon Kenntnissen geweckt , welche über die Grenzen des menschlichen Wissens hinaus reichen. Dieses System, dem leider der Br. Wöllner so wie auch mehrere sonst sehr geachtete Mitglieder der Mutterloge eine Zeitlang zugethan waren, erreichte dadurch seine Endschaft, dass die geheimen Oberen um das Jahr 1787 durch das sog. Silanum jede Axbeit in den Graden untersagten und sich für immer zurückzogen, auch allen weiteren Schriftwechsel mit einzelnen Brrn. aufgaben, weil sie ihre Verheissungen nicht zu erfüllen, die Widersprüche, in welche sie sich verwickelt hatten, nicht zu lösen vermochten und nun entdeckt zu werden befürchten mussten.

*) Im Jahr 1773 erschien in Dresden ein Abenteurer unter dem Namen eines französischen Obersten Baron Stein von Steinau, den seine Freunde für einen natürlichen Sohn des Königs Ludwig XV. ausgaben. Dieser wollte ein neues System der Freimaurer gründen und citirte die Geister der Verstorbenen. Es war dies der vormalige Kaffeewirth Sehr Opfer aus Leipzig. Er erschoss sich im Rosenthal bei Leipzig am 8. Oktober 1774.

♦♦) In der Niederschrift der Engl. Grossloge vom 19. November 1773 findet sich hierüber folgender Vermerk: „^^^ Gross-Schriftführer theilt der Qrossloge die Einzelheiten eines Vorschlages zu einem Freundschafts- bündniss mit der Grossloge von Deutschland unter dem Schutz des Prinzen ron Hessen -Darmstadt mit, welcher Vorschlag allgemeinen Anklang fand.*^

Dieser Vertrag wurde im Jahr 1788 von der Grossloge wieder aufgehoben. Aus der Niederschrift der Engl. Grossloge vom 12. April 1786 geht jedoch schon hervor, dass damals bereits der Bruch in Aussicht stand. Es heisst dort: Der Grossschatzmeister theilte mit, dass ein-

Ü3

am 19. Hai 1774 auch mit der Loge „Royal York de TAmitiö«, 1774 und zwar auf den Vorschlag der Ghrossloge von England einen Yereinigungs- Vertrag abgeschlossen. Nach diesem Vertrag, welcher erst am 11. April 1778 wieder aufgehoben MTurde, sollte zwar jede der beiden Logen fOr sich wie bisher nach ihrem besonderen Ritual arbeiten, auch in Bezug der Aufnahme und Beförderung selbständig bleiben, jedoch in allen anderen Beziehungen die engste Verbrüderung stattfinden, namentlich sollten die Feste gemeinschaftlich gefeiert werden.

Die Grosse National-Mutterloge der Preussischen Staaten fühlte das Bedürfniss, sich in ihrem Innern zu be- festigen und arbeitete mit Eifer daran.

Sie errichtete in diesem Jahr in Berlin eine neue Tochter- loge unter dem Namen: „Friedrich zu den drei Seraphim", welche am 19. August unter dem Vorsitz ihres Stifters, des Br. V. Pennavaire, Hofmarschalls des Herzogs Friedrich August von Braunschweig -Oels, von diesem als National- Grossmeister in dessen Palais in der Wilhelmstrasse No. 72 (später Sack^schen Palais, jetzt Ministerium des Königlichen Hauses) eröffnet ward, und die Verpflichtung hatte, in französischer Sprache zu arbeiten, indem es die Absicht war,

(regangenen verl&sslichen Nachrichten zufolge die Gro8sloge zu Berlin durch den unduldsamen Geist mehrerer ihrer Bestimmungen, so wie durch ihr Verfahren bei mehreren Logen und achtbaren Brrn. Deutsch- lands grossen Verdruss erregt habe, welche sich in Folge dessen ron der Berliner Grossloge getrennt hätten und Abhülfe ihrer Beschwerden von der Londoner Grosslogc erhofften. Die Grossloge befand, dais» da die Bestimmungen und das Verfahren der gedachten Berliner Gross- loge dahin gingen, die Gesellschaft zu veruneinigen und sie zu be- schränken, dies gegen die Absicht und die Bedeutung des mit der Berliner Grossloge im Jahr 1773 abgeschlossenen Vertrages sei. Der Gross-Schatzmeistcr stellte daher den durch Br. William Atkinson unterstützten Antrag, den Grossroeister und die Qrossbeamten zu er- mächtigen, diejenigen Massregeln zu ergreifen, welche sie für nöthig erachteten um den mit der Berliner Grossloge geschlossenen Vertrag aufzuheben oder abzuändern. Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.

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1774 für die aus dem Verein mit der Mutterloge geschiedene Loge „de l'Ämitiö^ eine andere französische Loge zu gewinnen.

Hinsichtlich der auswärtigen Tochterlogen wurde eine bestimmtere und festere Verbindung mit der Mutterloge eingeleitet.

Da die Verhältnisse der „Grossen Landesloge von Deutsch- land" zur strikten Observanz sich so gestaltet hatten, dass gegenseitig den Brrn. des einen Systems der Besuch der Logen des anderen untersagt war, wurde am 11. März 1774 in der Mutterloge beschlossen, Logen-Mitgliedzeichen einzu- führen.

Der National- Grossmeutter veranlasste die Mitglieder der Grossen National-Mutterloge, ein Dreieck mit drei Welt- kugeln an den Ecken*), an einem rothen, goldgeränderten Bande um den Hals zu tragen. Jede Tochterloge sollte sich ein ihrem Namen und Wappen entsprechendes Logenzeichen wählen, und dies die Mitglieder an einer Bandschleife im Knopfloch oder am Knopf auf der Brust tragen. Dieser letzteren Bestimmung wird bei den Berliner Tochterlogen noch immer entsprochen, die auswärtigen sind aber grössten- teils davon abgewichen und tragen ihre Logenzeichen um den Hals. 1776 1775 am 2. Mai legte Br. Krüger sein Amt nieder, und

Br. WöUner wurde vom Grossmeister, Herzog Ferdinand von Braunschweig, aus der Zahl der ihm von der Präfektur Templin vorgeschlagenen drei Brr. zum Alischottischen Obermeister eingesetzt. Dieser Br., später Staatsminister, damals noch Kammer-Rath des Königlichen Prinzen Heinrich, hatte ein ausgezeichnetes Talent für die Verwaltung.

Br. Wöllner begann seine Amtsführung damit, dass er alle die Streitigkeiten, die bisher namentlich zwischen den Brrn. Krüger und v. Zinnendorf fortgedauert hatten,

*) In dem Abzeichen befand sich der Namenszug des National- Grossmeisters. Nach dessen Ausscheiden aus dem Amt wurde dieser Namenszug aus dem Mitgliedzeichen durch Beschluss der Grossloge vom 7. Febiuar 1799 entfernt, und wurde die von dem Br. Stiele entworfene Zeichnung des Abzeichens in der gegenwärtigen Form genehmigt.

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gänzlich beilegte und das Geschehene in Vergessenheit 1775 brachte. Dagegen lenkte er die Aufmerksamkeit und Thätigkeit der Brr. auf die Verwaltung der Loge und ward darin von den Brm. Marschall v. Bieberstein, Gause, Hymmen, Theden, Marchand, Brendel und mehreren Anderen kräftig unterstützt.

Er setzte zur Regelung aller wirthschaftlichen Verhält- nisse Gross-Beamten-Berathungen'*') wieder ein, zu welchen sich namentlich alle Beamten der Mntterloge*"^) und ihrer hiesigen Tochterlogen unter dem Vorsitz des Obermeisters versammelten. Zur Besorgung des Haushalts der Loge belebte er die bisher nur von Zeit zu Zeit thätig gewesene Schaffnerloge unter dem Namen des Stewards- Kollegiums, dem er jedoch bald nachher zur Erzielung eines ordnungsmässigen Verfahrens bei dessen Berathnngen wiederum die Form einer Johannisloge gab. Am 23. Oktober wurde das Gross-Sekretariat eingesetzt, sowie ein Gross- Almosenier und 2 Hospitaliers.

An dem Tage, an welchem Br. Krüger sein Amt als Obermeister niederlegte, wurde auch ein freundliches Schreiben der Loge Royal York vorgetragen. Auf den Vorschlag des Br. Wöllner ward beschlossen, dieser Loge ein Fest zu geben, welches auch am 10. Juni stattfand und zur allge- meinen Zufriedenheit ablief, so dass die Logen auch das Johannisfest am 24. Juni wieder gemeinschaftlich feierten. Die von Seiten der Loge Royal York dabei auftretenden Redner drückten die Freude über das gute Verhältniss mit

^) Die älteste Verfassung vom November 1740 enthielt bereits in dem Abschnitt : Loix concemant les Officiers de la Loge anter Hinweis auf die Gebräuche der Englischen Logen die Anordnung der Beamten- Berathungen.

**) Die Wirksamkeit der Grossen National-Mutterloge, welche nur bei besonderen Veranlassungen berufen wurde, verlor dagegen an Be- deutung. Erst 1779 am 8. Februar berief W 0 1 1 n e r die Grosse Loge. Vom b. Juli 1779 bis 18. August 1786 leitete der National -Grossmeister in 16 Sitzungen die Berathungen der Grossloge persönlich. In den Jahren 1787 bis 1791 haben die Mitglieder der Mutterloge gar nicht und in den beiden folgenden Jahren nur einmal sich versammelt

Q—ch. <L Or. Nat.-Mott«r-Lote. 6

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1775 der rechtmässigen Matterloge aas und nannten den PrinzenFriedrich Aagast „den gemeinschaftlichen National- Grossmeister.'' Eine Verbindung in Ansehung des Ritas and der Yerwaltang beider Logen kam jedoch nicht zu Stande, and der Br. Wöllner war vorsichtig genag, die Verhandlungen fallen zu lassen, bevor sie zu einer neuen Quelle des Unfriedens wurden.

Auf dem Konvent zu Branuschweig vom 22. Mai bis 6. Juni 1775 wurde beschlossen XI des Abschieds vom 24. Juni 1775): da das Provinzialkapitel nicht stets ver- sammelt sein könne, statt der seitherigen kapitularischen Regierung ein aus einem Vorsitzenden und den vier Gross- Beamten oder deren Stellvertretern bestehendes Direktorium zu errichten und solches auf drei Jahre nach Braunschweig zu verlegen. Zum Vorsitzenden dieses „Ober-Direktoriums^ war der Subprior der Präfektur Braunschweig Br. E. S. v. Lest- witz zu Braunschweig ernannt worden. Alljährlich sollte zwei Mal grosse Versammlung (sog. Grossloge) von dem Altschottischen Obermeister und den Abgeordneten oder Ver- tretern gehalten werden.

In dieser Zeit bestand in Berlin eine Gesellschaft^ welche sich selbst dahin schilderte, dass sie

„sich nach Grundsätzen und Regeln gebildet habe, die der Religion und Vernunft gemäss sind, dass sie aus 24 Mit- gliedern bestehe, theils Offizieren, theils Königlichen Civil -Bedienten, welche, mit der grössten Vorsichtigkeit ausgewählt, Proben der Verschwiegenheit und des Eifers fOr die Tagend abgelegt und gesucht haben, ihre Kenntnisse zu erweitem und ihr Betragen untadelhaft einzurichten." Diese Gesellschaft erklärte in einem an die Mutterloge zu den drei Weltkugeln und deren drei hiesige Tochterlogen gerichteten Schreiben, dass sie ihre erwähnten Zwecke noch besser zu erreichen hoffe, wenn sie sich den Gesetzen der „verehrungswürdigen Ma9onnerie*' unterwürfe, und bat deshalb, ihre Mitglieder, deren Liste eingeschickt wurde, zu Maurern aufzunehmen und die Gesellschaft in eine besonder» Freimaurerloge umzugestalten.

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Die Beschlüsse der Matterloge fielen unter Bestätigung 1766 des National -Grossmeisters dahin ans, dass die Mitglieder der Gesellschaft in die Loge unentgeltlich aufgenommen und dann nach und nach bis zu Meistern befördert, dagegen die Bibliothek und das übrige Eigenthum der Gesellschaft mit dem Logenvermögen vereinigt werden sollte. Die Gesellschaft könnte sodann unter dem Vorsitz eines aus den Mitgliedern der Mutterloge zu wählenden Meisters vom Stuhl als eine besondere Tochterloge eingesetzt werden.

Die Mutterloge miethete nun für sich und ihre Töchter eine grössere Räumlichkeit, nämlich das ganze obere Stock- werk des Hauses Leipziger Strasse No. 45, in welchem am 2. September die feierliche Einweihung und die Einsetzung der neuen Loge unter dem Namen der „Verschwiegenheit zu den drei verbundenen Händen** erfolgte.

Ausserdem stiftete die Mutterloge noch in diesem Jahr die St. Johannisloge „Zum goldenen Schwert" in Wesel, wo seit dem 6. August 1744 eine Loge „Zu den drei ehernen Säulen *'(aux trois colonnes d^airain) bestanden hatte, welche ausser Thätigkeit war.

In diesem Jahr wurde zum ersten Mal das Mitglieder- Verzeichniss durch den Druck verbreitet, dann 1778, 1780, 1786, 1788, 1791, 1796, 1799, 1801, und von da ab alljährUch regelmässig.

Im Jahr 1776 erhob sich die Grosse National-Mutter- 1776 löge zu immer höherer Blüthe. Schon am 9. Januar wurde unter Vorsitz des National -Grossmeisters selbst der Prinz Friedrich, nachmaliger König von Württemberg, ange- nommen, und sein Br., Prinz Ludwig von Württemberg, zum Maurer aufgenommen.

Am 23. Februar ward die neue Tochterloge „Zum Auf- richtigen Herzen** (au coeur sincire) in Frankfurt a. d. Oder, und am 26. März die Tochterloge „Julius zu den drei empfind- samen Herzen** in Anklam eingesetzt.

Am 23. Mai hielt der Altschottische Obermeister, Br. WöUner, eine Aufio^hme-Loge, wobei der National- Grossmeister, Herzog Friedrich August von Brannschweig-

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1776 Oels, der Erbprinz von Hessen-Dannstadt, Prinz Leopold von Brannschweig und die Prinzen Friedrich und Ludwig von Württemberg zugegen waren.

Auch das Johannisfest wurde am 24. Juni glänzend begangen und dabei das Gesetz bekannt gemacht, dass künftig erst vier Wochen nach dem in einer Lehrlingsloge gemachten Vorschlag eines Suchenden in einer Meisterloge über ihn gekugelt werden dürfe.

Am 8. November 1776 verstarb zu Meiningen der Heer- meister Br. V. Hund.

1777 Beim Johannisfest dieses Jahres wurde das Bildniss des Grossmeisters der Deutschen Logen, Herzogs Ferdinand von Braunschweig, welches dieser der Mutterloge geschenkt hatte, feierlich überreicht. Der NationaUGrossmeister selbst führte bei der Festarbeit den Vorsitz und las in geöfEheter Versammlung ein Schreiben des Königlichen Begründers der Loge zu den drei Weltkugeln vor, in welchem Seine Majestät ihr sein Bildniss zusagte*). Dieses wurde demnächst am 18. Juli in der Loge übergeben.

Die Umsicht des Obermeisters, Br. Wöllner, und über- haupt der Vorsteher der National-Mutterloge in deren äusseren Angelegenheiten hatte augenscheinlich so gute Folgen auch für ihr inneres Gedeihen gehabt, dass es in dieser Grossloge zur Kegel wurde, alle Zwistigkeiten auf das Sorgfältigste zu vermeiden, so lange die Selbständigkeit der Loge nicht durch zu grosse Nachgiebigkeit gefährdet würde. Aus diesem Grund ward keine Eenntniss davon genommen, dass die Grossloge von London in Folge einer Beschwerde der Loge Royal York mit dem Br. v. Zinne ndorf in Zwist gerieth.

Im Juni ging ein Schreiben des regierenden Herzogs Ernst von Sachsen - Gotha ein, in welchem er der National-Mutterloge die Anzeige machte, dass er das Amt eines Grossmeisters der „Grossen Landesloge von

*) Eine Nachbildung dieses Königlichen Schreibens ist der im Jahr 1838 gedruckten Beschreibung der Sftkularfeier der Aufnahme Friedrichs des Grossen in den Bund beigefügt

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Deutschland", zq dem er das Jahr zuvor gewählt worden war, 1777 niederlege.

Inzwischen hatten die Schwedische Grossloge and das Ober-Direktoriom der strikten Observanz sich einander genähert and wollten eine Vereinigung beider Systeme bewirken. Zu diesem Zweck kamen zwei Abgeordnete der Grossloge zu Stockholm, der Br. Graf v. Oxenstierna und der Br. Baron v. Plommenfeld mit den Abgeordneten des Braunschweigischen Ober- Direktoriums, Brr. v. Rhetz und Graf Marschall, denen der Grossmeister Herzog Ferdinand noch den Gross-Schriftführer Br. Schwarz beigesellt hatte, in Hamburg zu einer Berathang zusammen. Diese Abgeordneten entwarfen einen Yereinigungsvorschlag, welcher auch vom Herzog Ferdinand genehmigt und durch ein Schreiben des Herzog von Südermannland, damaligen Grossmeisters der Freimaurer in Schweden, unterstützt wurde und im Wesentlichen Folgendes enthielt:

1. Dass man sich gegenseitig die nöthigen Eröffnungen gemacht und anerkannt habe, man sei gleichen Ursprunges und habe in den höheren Graden gleiche Zwecke;

2. Dass man, obgleich in den unteren Graden eine Verschiedenheit herrsche, darin nichts ändern wolle, um kein Aufsehen zu machen;

3. Was die Vereinigung in den höheren Graden betreffe, so würden die gegenseitigen Abänderungen einem zu berufenden General-Konvent der strikten Observanz vorbehalten, welchem die Schwedischen Abgeordneten beiwohnen sollen, und worm der Herzog von Südermannland (nachmaliger König Karl XIH. von Schweden) zum gemeinsamen Heermeister gewählt werden solle.

Am 29. August 1777 erschienen die beiden Schwedischen Abgeordneten, Brr. Graf v. Oxenstierna und Baron v. Plom- menfeld, in der Grossen National -Mutterloge zu den drei Weltkugeln und übergaben eine Urkunde der Grossloge von Schweden vom 28. April 1777, welche Bezug auf den

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1777 Br. V. Zinnendorf und dessen Yerhältniss zu dieser Grossloge hatte.

Eine Vereinigung mit der Schwedischen Grossloge unter der Heermeisterschaft des Herzogs von Sfldermann- land erschien der Grossen National - Mutterloge der Preussischen Staaten wegen der daraus sich ergebenden politischen Folgerungen zu bedenklich, um darauf einzugehen, um so mehr, da sie die Zwecke der höheren Grade der strikten Observanz als nicht streng maurerisch erkannt hatte. Sie war deshalb der ganzen Lehrart abgeneigt und verzögerte nur ihre offene Erklärung darüber sowohl aus Achtung gegen den Herzog Ferdinand als auch um nicht in neue Händel verwickelt zu werden. So sandte sie denn auch im nächsten Jahr zu der für die Betreibung der erwähnten Vereinigung abgehaltenen Zusammenkunft zu Wolfenbüttel keine Abgeordnete.

Im Jahr 1777 wurde die Tochterloge „Maria zum goldenen Schwert^'*) in Köslin gestiftet.

1778 Im Jahr 1778 ward die Grosse National-Mutterloge der Preussischen Staaten durch ein Schreiben des Gross-Orients von Frankreich**) zur Einleitung eines Schriftwechsels eingeladen, und die Grosse Loge von Holland eröfihete ebenfalls mit ihr Unterhandlungen zu einer näheren Verbindung.

*) Diese Loge stellte im Jahr 1787, wo das letzte Mitglieder- Verzeidmiss eingereicht wurde, ihre Arbeit ein. Im Februar 1793 wurden ihre sftmmtlichen Urkunden durch eine Feuersbrimst vernichtet. Erst im August 1810 wurde sie von unserer Grossloge wieder erneuert.

**) Bereits am 9. Mai 1766 hatte der Br. ▼. Zambauld, General- Sekretair der „Sublime Grande Loge de France**, in deren Auftrag ein Schreiben an die ^Grande Loge des III Globes et Nationale de Prusse*^ zu Berlin gerichtet, worin der Wunsch des Schriftwechsels zwischen beiden Grosslogen mit dem Bemerken ausgesprochen wird, dass der Bruder Lautier, Sekretair, Dolmetscher der Grossloge von London, ihm die Adresse unserer Grossloge mitgeteilt habe.

Das Antwortschreiben vom 8. August 1766, welches die Unter- schriften der Brr. v. Zinnendorf, v. Kleist, Krüger, v. Koehler trug, ist als unbestellbar zurückgekommen, weil der Br. v. Zambauld inzwischen verstorben, und der Br. Decker, der bei gelegentlicher Anwesenheit zu Paris die Beförderung des Schreibens übernommen

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Die Loge „Friedericia zum Todtenkopf''*) wurde zu 1778 Lüben in Schlesien gegründet, und der Prinz Friedrich von Württemberg ward ihr Meister vom Stuhl.

Nach dem Beginn des bayrischen Erbfolgekrieges konnte die Loge ,,zum flammenden Stern'', welche, wie erwähnt, fast nur Brr. des Militarstandes unter ihren Mit- gliedern zählte, in Berlin nicht fortarbeiten und war deshalb von der Mntterloge veranlasst, für die Dauer des Krieges bei der Armee zu verbleiben. Sie arbeitete auf Grund der Urkunde vom 16. Dezember 1778 demnach zu Landeshut in Schlesien als Abordnungs- (Feld-) Loge und kehrte erst im folgenden Jahr nach dem Friedensschluss nach Berlin zurück.

Im Jahr 1779 erkaufte die Loge „zu den drei Welt- 1779 kugeln ** einen Garten in der Nähe von Monbijou (jetzt Ziegelstrasse No. 14) von dem Kaufmann Müller für 3900 Thbr. Da die Loge damals noch keine Korporations- Rechte besass, wurde der Kaufvertrag am 16. April 1779 vom Landrentmeister Buch holz als Käufer abgeschlossen. Jedoch erklärte er am 31. Mai 1779 vor einem Notar, dass er diesen Vertrag nicht für sich, sondern als Bevollmächtigter der Loge abgeschlossen habe. Dieser Garten wurde aus Mangel an hinreichenden Gebäuden blos zur Feier des Johannisfestes und zu geselligen Zusammenkünften während der Sommermonate benutzt; die Logen Versammlungen selbst wurden nach wie vor in den gemietheten Räumen in der Leipzigerstrasse No. 45 gehalten.

Am 5. Juli 1779 ward in der Grossen National -Mutter- loge der Beschluss gefasst, dass diese mit allen ihren Tochterlogen die hohen Grade der strikten Observanz nicht

hatte, aller Bemühungen ungeachtet zu Paris den Sitz der „Grande Loge de France** zu ermitteln nicht Termochte.

In den Jahren 1803, 1804 und 1805 sind Schreiben des Gross- Orients an unsre Qrossloge mit der Unterschrift des damaligen „Grand V^n^rable Roettiger de Montaleau*' eingegangen, welche die innige Beziehung beider Orosslogen bezeugen. £in gegenseitiger Austausch der Verhandlungen fand bis zum Jahr 1870 statt

*) Das letzte Mitgliedenrerzeichniss dieser Loge ist Tom Jahr 1781. Von da fehlen die Nachrichten im Archiv.

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779 mehr bearbeiten, jedoch, um kein Aufsehen zu erregen and ans Rücksicht anf den Herzog Ferdinand sich noch nicht von diesem Logenverein trennen wolle.

Als aber im Oktober dieses Jahres ein Erlass vom Braunschweiger Ober-Direktoriam einging, der Massregeln betraf, welche auf die noch immer schwebende Vereinigung mit der Schwedischen Grossloge Bezug hatten, wurde in einer Versammlung der Mutterloge unter Vorsitz des National- Grossmeisters beschlossen, dem Ober-Direktorium zu erklären:

„dasSy wenn es auf die Beibehaltung einer freundschaft- lichen Verbindung mit Schweden ankäme, man damit einverstanden sei, dass die deutschen und schwedischen Brr. sich nach wie vor wechselseitig in ihren Logen zuliessen und ihre Certificate respektirten. Hierzu bedürfe es aber keiner besonderen engeren Verbindung, worauf die Grosse National -Mutterloge überhaupt sich nicht einlassen könne. Da ihre Mitglieder nur als blosse Frei- maurer angesehen sein wollten, so könnte sie sich auf die Wahl eines Heermeisters für die höheren Grade der strikten Observanz, besonders in der Person eines fremden Prinzen, nicht einlassen. Eines anderweitigen Gross- meisters in der deutschen Maurerei bedürfe es aber nicht, da sie ihren Grossmeister in der Person des Herzogs Ferdinand verehrte und Seine Durchlaucht sich gnädigst erklärt hätten, es noch fernerhin verbleiben zu wollen. ** Im September 1779 kam trotzdem die Vereinigung der deutschen Logen strikter Observanz mit Schweden zu Stande. Jeder Theil behielt zwar seine Rituale, der Herzog von Südermannland wurde aber zum Heermeister der VII. Provinz (Deutschland) und der Prinz Karl von Hessen zum Coadjutor des Heermeisters gewählt.

Da viele Präfekturen die Wahl des neuen Heermeisters nicht anerkannt hatten, traf der Herzog Ferdinand die Vorbereitungen zu einem allgemeinen Ordenskonvent und, wenngleich der Herzog von Südermannland ihn untersagte, setzte das Direktorium in Braunschweig dennoch

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die Vorbereitungen dazu fort. Deshalb legte der neue 1779 Heermeieter sein Amt nieder, da er, wie es in dem Absage- brief heisst,

„nichts weiter mit den deutschen Brm. zu berathschlagen und zu verhandeln haben wolle, und erkenne sonst Niemanden, als den wahren Grossmeister und die wahren Superioren, die ihm bekannt seien, als seine Oberhäupter an.**

Auch ward in diesem Jahr der Vorschlag zur Wieder- vereinigung der Loge „Royal York^ mit unserer Grossloge gemacht. Da erstere jedoch ihr Ritual nicht aufgeben wollte, kam die Vereinigung nicht zu Stande.

Im Jahr 1779 wurden zu Aurich in Ostfriesland die Loge ^zu den drei Königlichen

Adlern^*), zu Brandenburg a. d. H. die Loge „Friedrich zur Tugend'' gestiftet.

Die Beiträge für die dienenden Brr. mit 2 Thlrn. jährlich, welche bisher von diesen unmittelbar eingezogen worden, wurden nach dem Beschluss der Grossbeamten -Berathung vom 2. Dezember 1779 vom 1. Januar 1780 ab von der 1780 Logenkasse erhoben, und dagegen den dienenden Brrn. für die zu leistenden Dienste aus der Logenkasse ein Gehalt gezahlt. Am 26. Juni wurde in der Mutterloge der Beschluss gefasst, dass die Meister vom Stuhl der Tochter logen als Ehrenmitglieder der Mutterloge geführt werden sollten.

Am 23. Juni ward Goethe, damals 31 Jahre alt, in der Loge „Amalia" zu Weimar in den Freimaurer- bund aufgenommen.**)

*) Nach dem Schreiben vom 22. November 1779 ist diese Loge bald nach ihrer Gründung wieder eingegangen. Best&tigt im Jahr 1818 durch die Grossloge von Holland , stellte sie um das Jahr 1826 ihre Arbeiten nochmals ein. Erst im Jahr 1842 wurde durch die Grossloge von Hannover die Johannisloge „zur ostfriesischen Union** daselbst gegründet, die 1850 nach Emden verlegt wurde.

^) ^Goethe als Maurer*", Vortrag des Br. Stern. Latomia Bd. 18 und FindePs Bauhütte Jahrg. 18 No. 10. Vortrag des Br. Brenn ecke. Allg. Handb. der Freimaurer. Leipzig 1900. Bd. I, S. 372 ff.

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1780 Die Matterloge stiftete im Jahr 1780 die Loge „Witte-

kind zur westphälischen Pforte^*) zu Minden;

1781 1781 die Loge „zum heiligen Johannes^ '^) zu Camin. Bereits 1780***) hatte der Obermeister, Br. Wöllner,

darauf angetragen, dass ihm zur Erleichterung bei seinen vielen Geschäften ein zugeordneter Obermeister zugesellt werde, wozu der Br. Peters, Geheimer Oberfinanzrath, ernannt wurde.

Mehrere Einladungen f) des Braunschweigischen Ober- Direktoriums zur Theilüahme an Zusammenkünften hatte die National -Mutterloge ablehnend beantwortet, und auch die

1782 am 16. Juli 1782 gehaltene Zusammenkunft zu Wilhelms- bad bei Hanau, bei welcher der Herzog Ferdinand von Braunschweig von den Abgeordneten aus Ober- und Nieder-

*) Diese Loge wurde am 13. Juni 1849 durch die Grossloge auf- gelöst. Erst im Jahr 18&5 wurde zu Minden eine neue Loge unter dem Namen „Wittekind*' gegründet.

**) Diese Loge stellte im Jahr 1815 ihre Arbeit ein. ***) Am 13. März 1780 wurde auch der Vertrag der Grossen Loge im Haag mit der strikten Observanz bekannt gemacht.

t) In dem Rundschreiben des Ordens -Grossmeisters Herzog Ferdinand von Braunschweig vom 9. September 1780 wird:

1. ein General -Konvent für alle Grosslogen als das einzige Mittel bezeichnet, den Orden zu retten, ihm eine dem Genius und den Sitten des Jahrhunderts angemessene Gestalt zu geben, und ihn auf seine wahren Grundsätze zurückzuführen ;

2. eröffnet , dass Ungewissheit und Zweifel über verschiedene Lehr- arten, Über ihren Ursprung und ihre Rechtmässigkeit eifrige und unterrichtete Brüder auf Untersuchungen geleitet habe, die meist von bestem Erfolg gewesen, dass jetzt vielleicht der beste Zeit- punkt vorhanden sei, in welchem es möglich, mit Unparteilichkeit die Ergebnisse dieser Untersuchungen zu vergleichen, um bis zu einem hohen Grad von Gewissheit bestimmen zu können, was der Orden sein müsse, wenn er den Erwartungen der Brüder genügen sollte, und dass dazu hauptsächlich erforderlich wäre, über die Hauptgrundsätze sich zu verständigen, die zur Grundlage des Gebäudes dienen sollten.

3. Es werden deshalb folgende Fragen gestellt:

a. können wir den Orden als eine blosse herkömmliche Gesellschaft betrachten, oder müssen wir dessen Ursprung von einer weit älteren Vereinbarung oder von einem Orden herleiten?

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Deutschland, Frankreich, Italien, Roasland nnd Oesterreich 178S znm General-Grossmeister des ganzen Ordens ernannt worden, beschickte sie nieht.

Bei dieser Zosammenkonft erklärte der Br. v. Ditfarth ans Wetzlar, „dass die Beweise einer Abstammung der strikten Observanz von dem Templerorden so beschaffen seien, dass man damit in jedem Gerichtshof der Welt ausgepfiffen werden würde. Zweck des Ordens sei nicht eine Wiederbelebung des Templer-Systems, die lächerlich und kindisch wäre in einer Zeit, wo ein aufgeklärter Monarch (Kaiser Joseph II.) damit beschäftigt sei, die wirklich noch existirenden Orden aufzuheben; auch bleibe die Hoffnung eine schwärmerische, durch den Orden in den Besitz über- natürlicher Kräfte zu gelangen. ** Femer erklärte der Br. V. Rosskampf, „dass das Gebäude der Freimaurerei die

b. haben wir jetzt wirklich vorhandene Obere and wer sind diese?

c was versteht man unter einem Oberen des Ordens?

d. hat der Obere das Recht zu gebieten oder nur zu unterrichten?

4. Es werden alle Grosslogen aufgefordert, aus dem zerstreuten

Material ein Ganzes zu bilden und wechselseitig die Gedanken

darüber sich mitzuteilen.

In einem zweiten Rundschreiben vom 18. Juni 1781 wurde der Zweck des Konvents noch weitl&ufiger auseinander gesetzt, und der Konvent auf den 16. Oktober 1781 bestimmt, jedoch später bis zum 16. Juli 1782 hinausgerückt

Die Mutterloge zu den drei Weltkugeln erklärt in dem Schreiben an den Ordens -Grossmeister vom 1. Juli 1782, dass die gegenwärtige Lage der Freimaurerei in aller Hinsicht so bedenklich sei, dass sie aus den triftigsten Gründen für rathsam halte, aus den preussischen Staaten weder Abgeordnete zum General -Konvent zu schicken, noch einem der dort Anwesenden Vollmacht für sie zu erteilen.

In diesem Schreiben werden zugleich folgende Anträge an den Konvent gestellt: 1. dass die drei englischen Grade, wie sie bisher in der sog. VII. Provinz bearbeitet worden , ganz unverändert beibehalten werden. Hierbei wird die Hoffnung ausgesprochen, dass der Matterloi^e in Kurzem das bereits zugesicherte alte wahre Ritual von diesen 3 Graden aus der ursprünglichen Handschrift der ersten Stifter der Freimaurerei, welches noch im Grossen Geheimen Archiv des Ordens aufbewahre sei, zugesendet werde, um es in den diesseitigen Logen einzuführen, oder doch ihr jetziges Ritual

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1782 Bestimmung des Menschen, die Erkenntniss seines Schöpfers, die Menschenliebe, die Mittel, das göttliche Ebenbild zu erlangen, mit einem Worte, das ausübende Christentham im weitesten Sinn umfasse. ** Schliesslich setzte man durch Mehrheit der Stimmen fest, dass der Zusammenhang mit dem Templer- Orden durch einen historischen Unterricht in einer besonderen und letzten Klasse des Ordens, welchem zugleich die Regierung der unteren Grade zu übertragen und der Namen der Ritter der Wohlthätigkeit beizulegen wäre, ertheilt werden sollte, wobei aber allen Provinzen und Präfekturen freigestellt werde, von diesem Grad und der ihm beigelegten Benennung keinen Gebrauch zu machen, unbeschadet ihrer Verbindung mit dem Ganzen. In diesem Jahr starb der Br. v. Zinnendorf.

danach zu. verbessern and von den eingeschlichenen Irrthümem zu säubern;

2. dass sie nicht gehalten sein dürfe, von ihren Arbeiten, die Ober die 3 unteren Grade hinausschreiten, irgend Jemand Rede oder Antwort zu geben;

3. dass sie ihren Rang als Altschottische Loge unter dem Braun- schweiger Ob er- Direktorium femer behaupten dürfe und keinem unter- Direktorium unterstellt werde, auch das Recht behalte, Tochter -Logen zu stiften.

Wenn einer dieser Anträge vom Konvent abgelehnt werden sollte, wtürde die Mutterloge zu den drei Weltkugeln keinen Teil an den Beschlüssen des Konvents nehmen und von ihm keine Gesetze sich vorschreiben lassen.

Der Konvent beschloss, das Tempelherren - System zu verlassen, behielt aber die ihm eigentümlichen Grade bei wiewohl unter will- kürlichen Yeränderongen, fügte ihnen sogar einen neuen Grad hinzu unter dem Namen „Ritter des Lichtes*'. Alle Beschlüsse wurden jedoch, da mehrere Abgeordnete nicht ausreichende Vollmacht hatten, salva ratificatione gefasst, und sollte die Bestätigung Ende des Jahres 1783 eingesendet werden.

Sechster Zeitraum.

Von 1783 bis 1796.

Treiiiiuii{ von der strikten Observanz.

Uer National -Grossmeister, Prinz Friedrich AngastlTSS von Braunschweig, hatte bereits am 7. April 1780 die ein- zelnen Logen des Bandes von der Abschaffung der Hoch- grade der strikten Observanz durch nachstehendes Rund- schreiben in Kenntniss gesetzt:

Publikandum und Regulativ fQr sämmtliche Logen.

Da nach Abschaffung des bisher in den höheren Graden unserer Logen bearbeiteten bekannten alten Ritter-Ordens, als welcher nach erlangter besserer Ueberzeugung zu nichts führete und in vieler Hinsicht anjetzo selbst gefahrlich zu werden schien, einige unserer Brr. durch die über uns vor- zQglich waltende Gnade Gottes glücklich genug gewesen sind, sich in der Feme dem wahren grossen Orden zu nähern, von welchem vorgedachter zuletzt ausgeartete Ritter -Orden, so lange er gut geblieben, nur eine Branche abgegeben; so hat dadurch unsere ganze Maurerei eine andere und Gottlob! äusserst glückliche Richtung erhalten. Die Mitglieder des gedachten grossen uralten und heiligen, niemals aber öffentlich hervorgetretenen Ordens waren, wie einigen älteren Brm. bekannt sejn muss, die Urheber und Stifter jenes Ritter- Ordens; nach dessen vielleicht auf ihre eigene Veranlassung wegen der Laster so vieler Glieder desselben durch alle profane Mächte bewirkten völligen Abolition, sie, die Mitglieder

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des grossen Ordens, die unteren Hieroglyphen -Grade der Maarerei klüglich erfanden, um dnrch selbige gute Menschen zu erziehen, und ihnen nach überstandenen Prüfungen, den Weg zur höheren Maurerei oder zum grossen Orden selbst zu bahnen; indem ihr herzlicher Wunsch und einzige Absicht stets während ist, das Gute in der Welt zu verbreiten und viel Menschen glücklich zu machen; jedoch nur solche, die es werth sind, weil Sklaven des Lasters und Menschen ohne Gottesfurcht und Tugend niemals in's AUerheiligste des Tempels schauen, und noch viel weniger Besitzer jener herrlichen Geschenke Gottes sein können, noch werden. Ohnerachtet diese ihre Stiftung der Maurerei zwar in der Absicht glücklich genug gewesen, dass sich selbige über den ganzen bewohnten Erdkreis ausgebreitet hat, so hat doch die erstaunliche Menge von Logen, deren in der einzigen Stadt London über 400 sind, ihrer Hofihung, durch die Maurer lauter gute Menschen zu ziehen, desto weniger entsprochen, indem bis im Jahre 1777 nur eine einzige Loge gewürdigt worden, mit dem hohen Orden und den wahren Ordens-Obern in Konnektion zu stehen; sondern es sind nur immer einzelne würdige Brr. zu diesem unschätzbaren Glücke gelangt. Vielleicht aber smd auch noch andere Gründe gewesen, warum diese wichtige Epoque bis dahin verschoben worden. Seit obbenanntem Jahre aber ist es jenen einzelnen Brm. nicht nur verstattet, sondern auch befohlen worden, nach einer ihnen bekannt gemachten Ordnung, denjenigen Vorbereitungs-Grad zum wahren Lichte und zu höheren Kenntnissen in ihren Logen einzuführen, welcher heute bekannt gemacht werden wird; und der einen starken Fingerzeig abgiebt, worinnen die wahren Kenntnisse der höheren Maurerei eigentlich bestehen, und was diejenigen glücklichen Brr., welche vor würdig er- kannt werden, in den hohen Orden zu kommen, zu erwarten haben.

In Beziehung auf diese glückliche Lage, welcher, unter bisher noch wenigen anderen Logen, sich auch die unserigen Gottlob I zu erfreuen haben, wird also folgendes Regulativ für unsere sämmtlichen hiesigen Logen bekannt gemacht; als:

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1. Wird dieser Yorbereitang8-6rad, welcher künftig den 5. Grad bei ans ausmachet, von sammtlichen Brm., denen selbiger sowohl heute mit Dispensation einer förmlichen Aufnahme gegeben wird, als aach von denen, welche künftig- hin unter denen im Ritual vorgeschriebenen Zeremonien darin aufgenommen werden, dergestalt geheim und ver- schwiegen gehalten, dass nicht nur, wie sich von selbst verstehet, die Brr. der unteren Grade nicht das Geringste davon wissen dürfen, sondern selbst weder das Direktorium zu Braunschweig, noch andere mit uns verschwisterte Logen müssen in keinem Betracht und unter keinerlei Umständen jemak erfahren, dass sothaner neuer Grad unter uns existirt und am allerwenigsten, was er in sich enthalte, und welcher Br. entweder aus Schwatzhaftigkeit oder gar aus übler Intention hierin nicht die strengste Verschwiegenheit be- obachtet, wird es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn er sich dadurch die härteste maurerische Strafe zuzieht.

2. Unsere Matterloge bleibt nach wie vor als eine alt^ schottische Loge mit allen Filial-Logen dem bisherigen System in Absicht der 4 untern Nieder- Grade unter dem Hammer des Herrn Herzogs Ferdinand Durchlaucht als Schottischen Obermeisters sämmtlicher verbundenen Logen in Deutschland zugethan, und hängt in Absicht dieser 4 Grade von den Direktoren zu Braunschweig ab.

3. Natürlicherweise können und dürfen auch in diesem 5. Grade keine Brr. Visiteurs zugelassen, so wenig von der Loge „Royal York*^ als von irgend einer fremden Loge, es mögen sothane Brr. auch so viel oder welche Grade haben^ als sie immer wollen; es sei denn, dass in der Folge, wie zu hoffen und zu vermuthen stehet, auch andere Logen diesen ächten Grad bearbeiten und ein Br. Visiteur sich durch Zeichen, Wort und Griff zu erkennen giebt, dass er diesen Grad wirklich besitze.

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4. Unser Ritual der 3 unteren Grade und selbst das fehlerhafte Schotten-Ritual bleibt so lange unverändert, bis vor dem, uns hiesigen (höheren?) Orts gewordenen Versprechen gemäss aus dem uralten Original -Manuskript, welches die Stifter der Maurerei eigenhändig geschrieben haben, das echte Ritual und die Zeichnungen der Tapis von allen 4 Graden erhalten werden, welches sodann nach erbetener Erlaubniss dem Direktorio zu Braunschweig von uns kommunizirt werden soll, um solches, wenn es beliebt wird, denen sämmÜichen mit uns verschwisterten Logen mit- zutheilen, damit allenthalben die Maurerei einförmig und echt bearbeitet werde.

5.

Dieser neue 5. Grad wird künftig einzig und allein von dem Hochwürdigen Br. The den bearbeitet, welcher dagegen die bei seiner Loge vorfallenden Arbeiten durch den deputirten Meister der „Concorde", den Br. Decker, verrichten lasset.

6.

Alles Avancement in den unteren 4 Graden geschiehet wie bisher nach der Anciennetät der Brr. und dependirt einzig und allein von dem Vorsitzenden Meister jeder Loge, ohne dass sie nöthig haben, dieserhalb weder an den Ober- meister, noch an die Mutterloge An- und Rückfrage zu halten. Nur wird der Fall ausgenommen, wenn ihrem Urtheile nach der älteste Br. in jedem Grade etwa unwürdig sein sollte, weiter befördert zu werden, in welchem Fall solches dem Obermeister mit Anführung der Gründe dieser Zurücksetzung, ehe selbige geschiehet, angezeigt werden und dieser darin decidiren muss.

7.

Die Erhebung eines Br. in den ö. Grad ist in den Logen dem Br. The den einzig und allein anheimgestellt und zwar dergestalt, dass er hierin blos nach seinem

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Gewissen verfährt, ohne sich an die Anciennetät za kehren; nur konferirt er vorher mit dem Vorsitzenden Meister, weil vorausgesetzt wird, dass dieser seine Brr. genau kennt und daher, im Fall er Gründe gegen die Würdigkeit des Kandidaten anzuführen weiss, ein Votum negativum hat. Der zum 5. Grad avancirte Br. bleibt aber nach wie vor, wie sich von selbst verstehet, in seiner Loge und unter seinem Meister, weil dieser 5. Grad keine besondere Loge ausmacht. Sollte sich indessen der Fall ereignen, dass die von dem Meister wider den Kandidaten vorgebrachten Gründe dem Br. Theden nicht relevant schienen, so wird das streitige Avancement in der Konferenz der Mutterloge vorgetragen und per plurima decidiret.

8.

Bei allen Konferenzen der Mutterloge werden künftig sämmtliche Vorsitzende Meister und deputirte Meister aller Logen zugezogen, wenn solche auch keine Mitglieder der Mutterloge sind, weil der alte Ritterorden als das bisherige Monopolium der Mutterloge nicht mehr statt hat und mithin •der Grund wegfällt, warum andere wirklich dirigirende Brr. davon ausgeschlossen sein müssen, welche Ausschliessung zum Nachteil der ihnen anvertrauten Logen nur zu vielen Inkonvenienzen Anlass geben würde.

9.

Da dem Br. Wöllner als Obermeister die Führung de.s Ganzen in der Länge allein zu beschwerlich fällt, so ist ihm ein deputirter Obermeister zugestanden worden, welchen die Brr. der Mutter löge aus ihrer Mitte durch die Mehrheit der Stimmen zu wählen haben.

10.

Alle übrigen Einrichtungen, Gesetze und Gebräuche, welche bisher bei unseren Logen eingeführt gewesen und gegenwärtiges Regulativ nicht affiziren, bleiben in ihrem völligen vigore.

G««cb. d. Qr. Nat.-MutUr Lotf«. 6

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11.

Da die grösste Wahrscheinlichkeit ist, dass die hohen Ordens-Oberen es bei diesem Vorbereitungsgrad nicht werden bewenden lassen, sondern aus unseren Logen, später oder früher, alle würdigen Brr. gewiss weiter befördern dürften, so werden hiermit alle Vorsitzenden Meister sowohl als sämmtliche alte Brr. alles Ernstes vermahnt, ferner auf Zucht und Ordnung in unseren Logen zu halten und durch ihr würdiges Beispiel jüngere Brr. zur Religion und Tugend aufzumuntern, auf dass G. u. s. W. mit uns sei; wozu der allmächtige Baumeister der Welt Seinen reichen Segen ver- leihen wolle!

Gegeben im Orient der Altschottischen Loge „Friedrich zum goldenen Löwen" den 7. April 1780.

gez. Friedrich August.

gez. Franz Wilhelm Marchand, Gross -Sekretair dieser Loge.

1783 Am 10. November 1783 wurde die Mutterloge ver-

sammelt und ihr bekannt gegeben, dass der Herzog Ferdinand auf die Grossmeisterwürde verzichtet habe, und dass das Ober-Direktorium von Braunschweig nach Weimar ver- legt werden solle.

Nun war die Zeit für die Mutterloge gekommen, ihren früher gefassten Beschluss zu veröffentlichen, und sie that dies mittels eines an aUe Logen gerichteten Umlaufschreibens» Diesem war nachfolgende Erklärung beigefügt:

Deklaration

der alten Mutterloge zu den drei Weltkugeln in Berlin an alle mit ihr verbundene Hoch- und Ehrwürdige Freymaurer- logen in und ausserhalb Deutschland.

Die grosse Verwirrung, welche seit einigen Jahren in der Freyniaurerei in und ausserhalb Deutschland eingerissen ist und von einer Zeit zur anderen immer mehr allgemein

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wird, hat uns endlich dahin vermocht, zu unserer eigenen 1783 Wohlfahrt und Ruhe, und zum Besten unserer zahbreichen Tochterlogen, und nach reifer Ueberlegung einen Entschluss zu fassen, den wir uns die Ehre geben, allen mit uns freund- schaftlich verbundenen Logen in und ausserhalb Deutschland durch gegenwärtige Deklaration bekannt zu machen.

Dieser standhafte Entschluss bestehet darin, dass wir

1. Uns völlig frei und independent erklären von aller maurerischen Abhängigkeit, sie habe Namen wie sie wolle, dagegen aber

2. Allen Freymaurer -Logen in und ausserhalb Deutsch- land von allen und jeden Systemen unsere maurerische Freundschaft mit dem redlichsten Bruderherzen an- bieten und sie um die ihrige ersuchen.

Beide Punkte wollen wir durch folgende weitere Aus- fahrung näher bestimmen.

§ 1.

Durch die obige Lossagung von aller maurerischen Abhängigkeit wollen wir keineswegs uns dem Gehorsam und der Ehrfurcht entziehen, welche wir dem Hoch würdigsten Durchlauchtigsten Grossmeister aller bisher verbunden ge- wesenen Logen Deutschlands in Absicht seiner höchsten Person schuldig sind. Es ist vielmehr Wonnegefühl für uns, im Angesicht der ganzen maurerischen Welt zu erklären, dass wir Seinem Grossmeisterlichen Hammer fernerhin zu gehorchen uns zur heiligsten Pflicht machen, so lange dieser fromme Fürst uns sothaner Huld und Gnade ferner würdigen will. Wer könnte den Dank vergessen, den die deutsche Maurerei dem grossen Ferdinand schuldig ist? Er, der die glück- liche Richtung unserer Laufbahn kennet, wird auf keine Art und unter keinerlei Umständen uns jemals hinderlich sein, unser vorgestecktes Ziel zu erreichen.

§2.

Anders verhält es sich aber mit den, obwohl äusserst gut gemeinten Beschlüssen des General-Konvents zu Wilhelms-

6*

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1783 bad. Diese passen in keinem Betracht auf uns, noch auf alle unsere Verhältnisse, daher wir uns von selbigen hier- durch völlig lossagen und sie denjenigen Logen überlassen, welche davon einen besseren Gebrauch machen können, als wir zu thun im Stande sind.

§3.

Ein Gleiches gilt von dem bisherigen Altschottischen Direktorio; es mag nun solches fernerhin zu Braunschweig verbleiben, oder nach Weimar verlegt werden, so nehmen wir und unsere Tochterlogen davon keine Notiz.

§4.

Wir werden hingegen sowohl die einzelnen Mitglieder dieses Direktorii wegen ihrer persönlichen Vorzüge, als auch ihre unterhabende Logen, unserer Pflicht gemäss, als gute Brr. und ächte Maurer stets anerkennen, hochschätzen und uns um ihre Gewogenheit und Freundschaft jederzeit äusserst bemühen. Wie wir denn femer

§5.

Hierdurch alle und jede in und ausserhalb Deutschland befindliche Hoch- und Ehrwürdige Logen, sie haben Namen wie sie wollen (bloss jene Sekte ausgenommen, von der wir unter § 7 reden) auf das freundschaftlichste und brüderlichste einladen, uns die Ehre zu erzeigen, sowohl eine maurerische Korrespondenz

in den bekannten und bisher allgemein angenommenen

alten drei Englischen Graden mit uns theils anzufangen, theils fortzusetzen, als auch ihre reisenden Brr. an uns zu adressiren, welche wir jederzeit liebreich aufnehmen und ihnen, auf ihre Zertifikate, die Thüren unsres Heiligthums in besagten Graden mit grösster Willfährigkeit öffnen werden.

§6- Diejenigen Logen und Brr., welche unter dem Namen des Zinnen dörfischen Systems bekannt sind, werden hier-

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von keineswegs ausgenommen; sie sollen uns zu allen Zeiten 1783 willkommen sein, and wir nehmen keinen Anstand, durch diese Deklaration abermals den ersten Schritt zu der Auf- hebung und Abschaffung der bisherigen unseligen Trennung zu thun, indem wir hoffen, dass jene bekannte unbrüderliche Klausul in ihrem Lehrlingseide nicht mehr statt haben wird.

§7-

Diejenige Sekte, von welcher wir hier oben § 5 reden, kennet jedermann, ohne dass wir nöthig hätten, sie bei Namen '^) zu nennen. Von dieser gestehen wir frei, dass ohne Verfolgungs- und Partheigeist, wir ihre Anhänger niemals für Maurer erkennen, oder den mindesten Umgang mit ihnen haben, am wenigsten ihnen den Zutritt zu unsren Logenarbeiten verstatten werden. Verflucht ist der Frei- maurer, der die Religion der Christen zu untergraben und die erhabene edele Maurerei zu einem politischen System herabzuwürdigen und zu einem solchen umzuschaffen sich nicht entblödet. Der augenscheinlichen Gefahr nicht zu gedenken, dass dadurch der weltliche Arm später oder früher gegen die ganze Maurerei erreget werden dürfte. Hinweg mit solchen Uebelthätern !

§ 8.

Wenn es uns erlaubt wäre, allen Mutterlogen in und ausserhalb Deutschland einen guten Rath wohlmeinend zu ertheilen so würde es dieser sein: unserem Beispiele nach-

*) Die „Erleachteten'' (Illaminaten) sind hier gemeint. AU Qründer dieses anfangs gegen die Wühlereien des Ordens der Jesuiten gerichteten Bundes wird der Professor Weisshaupt zu Ingolstadt angesehen. Es wurden in diesem Bund ungewöhnliche Aufklärungen Tersprochen. Weisshaupt Hess sich, um dem Bund eine Stütze zu Terleihen, im Jahr 1777 in den Orden der Freimiurer aufnehmen.

Aus dem Umstand, dass die Schreibart der hebräischen and chald&ischen Worte in den Ritualen der lUuminaten von der in der Wissenschaft üblichen abweicht, indem sie der Aussprache der Jadeo in Polen und Deutschland angepasst ist, schliesst man, dass die unbekannten Oberen der Illuminaten ihren Sprachschatz Yon solchen Juden entlehnt haben.

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1783 zuahmen und keine andere Dependenz oder Abhängigkeit in der Maurerei stattfinden zu lassen, als diejenige, welche zwischen ihnen und ihren Tochterlogen nothwendigerweise sein muss. Warum sollte nicht in einem jeden Lande jede Mutterloge sich selbst regieren, sich selbst genug sein können? Freundschaft mit der ganzen Welt, Abhängigkeit von Niemand, ist der Natur der symbolischen Maurerei, zumal in jetzigen Zeiten, äusserst angemessen und wird vielleicht mehr Harmonie und Ordnung hervorbringen, als alle bisherigen Anstalten, Entwürfe und Einrichtungen leider nicht haben bewirken können.

Dies ist der Standpunkt in der maurerischen Welt, den wir nach reifer Ueberlegung gewählt haben, und den wir mit aller Freimüthigkeit hierdurch öffentlich bekannt machen. Ob selbiger getadelt wird oder nicht, ist uns völlig gleich- gültig. Genug, dass unsere Loge von unserem grossen Könige geschützt und von dessen Durchlauchtigsten Neffen sicher geführt, ihre Pflichten gegen Gott und den Nächsten erfüllt und in diesem Verhältniss glücklich ist.

Gegeben in der gerechten und vollkommenen Loge zu den drei Weltkugeln in Berlin den 11. November 1783.

Ad Mandatum.

gez. Franz Wilhelm Marchand, Gross -Sekretair.

Um dieselbe Zeit trat der schlesische Graf v. Haugwitz mit den von ihm geführten Logen aus dem System der strikten Observanz zur „Grossen Landesloge^^ über, verwarf jedoch alle Hochgrade der Landesloge, von der er nur die Rituale der drei unteren Grade für echt erklärte, daneben aber ein besonderes, mystisches System sich bildete. Haugwitz trat später auf dem Eongress zu Verona 1822 in entschieden feindlicher Weise gegen den Bund der Frei- maurer auf.

Zu erwähnen ist hier femer das Rundschreiben der vereinigten Provinziallogen zu Wetzlar und Frankfurt a. M.

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vom 18. März 1783, in welchem die deatschen Logen 1783 aufgefordert werden, sich ihnen anznscbliessen, um eine Verbrüderung zu bilden zur Wiederherstellung der Kunst der alten Freimaurerei. In Nachahmung der alten eklektischen Philisophen wollte man aus allen Systemen das Beste und Ueberzeugendste herausnehmen, um diese Eklektische Maurer ei dadurch zu der besten zu machen. Als Stifter dieses neuen Systems wird der Br. v. Ditfurth bezeichnet. (Keller, Gesch. d. Frmrei S. 198.)

Die auf Grund dieses Schreibens errichtete Frankfurter „Direktorial-Loge* Hess sich im Jahr 1789 wieder als Englische Provinzialloge einsetzen und ihre Tochter- logen wieder in das Verzeichniss der Londoner Grossloge einschreiben.

Die strikte Observanz erreichte bald nachher ihre völlige Elndschaft; die meisten ihrer Logen schlössen sich anderen bestehenden Logenvereinen an, einige aber von ihnen blieben für sich als vereinzelte Logen bestehen.

Im Jahr 1783 gründete die Mutterloge zu den drei Weltkugeln:

zu Zerbst: die Loge , Friedrich zur Beständigkeit';

zu Halberstadt: die Loge „zu den drei Rosen'*);

zu Bochum: die Loge „zu den drei Rosenknospen";

ferner im Jcihr 1784 zu Beigard in Pommern die Loge I7d4 „Aurora"**) unter Vorsitz des Prinzen Ludwig von Württem-

*) Diese Loge trat nach wenigen Jahren ausser Th&tigkeit und wurde erst im Jahr 1812 unter der Bezeichnung: „zu den drei Hämmern^ erneuert.

**) Nachdem der Meister vom Stuhl, Prini Ton Württemberg, mit seinem Stab im Jahr 1785 nach Treptow a.d. Rega Tersettt worden war, wurde auch die Loge „Aurora* dorthin verlegt und ihr am 10. Dezember 1786 eine neue Urkunde ertbeilt. Da dort inxwischeo auch die Grosse Landesloge Ton Deutschland eine Johannisloge „Julius" errichtet hatte, ao dem kleinen Ort jedoch swei Logen nicht bestehen konnten, trat die Loge „Aurora** su Treptow bald ausser Th&tigkeit.

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1784 berg und in Bromberg die Loge „zu den drei Rosen".*) In diesem Jahr ward an Stelle des verstorbenen Br. V. Köhler Br. Theden, G^neral-Chirurgus der Armee, zum Meister vom Stuhl der Mutterloge gewählt.

In diesem Jahr erklärte sich die von der „Grossen Landesloge von Deutschland^ errichtete Provinzialloge zu Wien für selbständig als

„Grosse Landesloge in Wien";

unter welcher die Provinziallogen von Oesterreich, Ungarn, Böhmen und Siebenbürgen arbeiteten. Dies Ereigniss wurde unserer Grossen National-Mutterloge mittelst nachstehenden Schreibens mitgetheilt:

Hochwürdiger Landesgrossmeister ! Hochwürdige Grossbeamte ! Verehrungswürdige und vielgeliebte Brr. !

Die Grösse, zu welcher die Maurerei unter dem wohl- thätigen Einfiuss der Duldung im Orient der k. k. Staaten seit Kurzem heranwuchs, der mächtige Zuwachs an Kräften, den sie durch den Beitritt so vieler neuer Mitglieder und die daraus entstandene ansehnliche Vermehrung der einzelnen Verbrüderungen erhielt und die unvermeidliche Verwirrung bei einer solchen Anzahl einzelner Körper, deren jeder, ohne einen bestimmten Zusammenhang mit dem Ganzen, sich nur um seine eigene Achse drehte, veranlasste die hoch würdigen Provinzial- Grossmeister von Böhmen, Ungarn, Siebenbürgen und Oesterreich, auf Mittel zu denken, um allen diesen einzelnen Körpern einerlei Form und einerlei

'*') Die Loge „zu den drei Rosen" ist über die Errichtung nicht hinausgekommen, wie aus einem Schreiben vom 14. August 1786 hervor- geht, zumal gleichzeitig daselbst von der Loge „Royal York*^ die Loge „la Fiddlit^ aux III Colombes*^ errichtet worden. Diese ging im Jahr 1800 unter dem Namen „Janus*^ zur Grossen Landesloge über, musste sich 1812 unter dem Namen „zum Ritterkreuze*^ dem Gross -Orient von Warschau anschliessen, trat aber 1813 ausser Thätigkeit und wurde im Jahr 1815 von unserer Grossloge unter dem früheren Namen ^Janus** erneuert und angenommen.

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Richtung nach einem bestimmten allgemeinen Mittelpunkt 1784 zu geben.

Ueberzeugt, dass die nämlichen Kräfte, die wohlgeordnet von der grössten Wirksamkeit sind, im Zusammenstoase mit sich selbst einander zerstören, glaubten sie den grossen Bau an dem Wohle der Menschheit nur dann mit Weisheit anzulegen, mit Schönheit aufzuführen, mit Stärke zu gründen, wenn sie den daran beschäftigten Arbeitern Ordnung, ihreh Arbeiten Uebereinstimmung und ihren Kräften durch Ver- einigung in eine Kraft Dauer und Festigkeit zu geben suchten.

Ein gemeinschaftlicher Vereinigungspunkt aller dieser zerstreuten Körper, der innerhalb des Umfanges ihrer Wirksamkeit läge und eine weise Unterordnung ihrer Kräfte, welche sie von aussen zusammenhielt, ohne ihre innere Freiheit zu stören, schien ihnen hierzu das dienlichste Mittel, und sie glauben dasselbe in einer neu errichteten Grossen Landesloge in Wien*), als dem künftigen Mittelpunkt aller in den k. k. Staaten befindlichen Logen gefunden, dadurch aber die sämmtlichen maurerischen Körper der österreichischen Monarchie zu einem zusammenhängenden, wohlgeordneten Ganzen gebildet zu haben.

Dieses dem Zweck unseres königlichen Ordens so ent- sprechende Vereinigungswerk ging, nach vorhergegangener Bestimmung gewisser, sowohl Ordnung als Freiheit gleich handhabender Gesetze, den 24. des Monats mit der einmüthigen feierlichen Wahl eines gemeinschaftlichen Landes-Gross- meisters und seiner Grossbeamten vor sich.

In der festen Zuversicht, dass die sämmtlichen Glieder einer über den ganzen Elrdboden verbreiteten, von einerlei Geist beseelten und an einerlei Zwecke dem Wohle der Menschheit arbeitenden Gesellschaft an Allem, was unsem königlichen Orden diesem grossen Ziele näher bringt, gleich innigen Antheil nehmen, zählen wir es unter unsere

*) Diese Grosse Loge hat im Jahr 1794 in Folge politischer Verhältnisse ihre Arbeit eingestellt

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1784 angenehmsten Bruderpflichten, Ihnen, hoch- und verehrongs- würdige Brr., die Nachricht von dieser uns ebenso erfreulichen, als für die Maurerei wichtigen und aussichtsvollen Vereinigung aller Maurerkörper in den österreichischen Staaten und unter einer unabhängigen grossen Landesloge in Wien, sowie das Yerzeichniss der Grossbeamten derselben mit- zutheilen, mit der Bitte, dass sie uns bei dem ebenso mühsamen, als selbst belohnenden Geschäfte unseres Bundes Ihre half reiche Bruderhand nicht versagen, und mit der ungeheuchelten Versicherung, dass wir mit der thätigsten Bereitwilligkeit zu allen möglichen Gegendiensten und mit der aufrichtigsten Verehrung und wärmsten Bruderliebe durch die uns heilige Zahl unausgesetzt sein werden

Hochwürdiger Landesgrossmeister!

Hochwürdige Grossbeamte!

Verehrungs würdige und vielgeliebte Brr.!

Im Orient von Wien,

am 11. des VI. Monats

5784.

Ihre treu verbundenen Ordenbrüder:

(gez.) Fürst von Dietrichstein - Proskau, Landesgrossmeister.

(gez.) George Graf von Banffy, Provinzial- Grossmeister von Siebenbürgen, auch im Namen des Grafen Karl Palfy, Provinzial-Grossmeisters von Ungarn, als erster Gross-Aufseher.

(gez.) Conrad Friedrich von Pufendorf, deputirter Provinzial - Grossmeister von Oesterreich, im Namen des Herrn Provinzial-Grossmeisters von Böhmen als zweiter Gross -Aufseher.

(gez.) Ignatz von Born, Gross -Sekretär.

1785 Da das Bedürfhiss, maurerische Arbeiten in französischer Sprache zu halten, nicht mehr vorhanden war, begann die Loge „zu den drei Seraphim" im Jahr 1785 sich der deutschen Sprache zu bedienen.

91.

Am 5. Aprii 1785 starb der zugeordnete Obermeister, 1785 Br. Peters; an seiner Stelle wurde Br. Marschall von Biberstein, bisher Schatzmeister der Matterloge, erwählt.

Am 27. April 1785 opferte der Br. Maximilian Julius Leopold, Prinz von Braunschweig, Meister vom Stuhl der Johannisloge „zum aufrichtigen Herzen** i. 0. zu Frank- furt a. 0., sein Leben, indem er Andrer Leben aus den Fluten der Oder zu retten*) versuchte. Die Loge, deren mehrjähriger Führer er war, bewahrte sein Andenken durch ein besonderes Denkmal im Jahr 1787 unfern des Ortes, wo er sein Leben vollendete. Die Uniform, Weste, Beinkleid und Stiefel, welche der Held damals getragen hatte, wurden im Jahr 1821 als ein Yermächtniss des Br. Schiff mann aus Frankfurt a. 0. der Grossen National-Mutterloge über- sendet und in einem zu diesem Zweck in Form eines Denk- mals angefertigten Glasschrank als kostbares Andenken aufbewahrt, im Jahr 1868 aber aufden Wunsch des regierenden Herzogs von Braunschweig an das herzogliche Museum zu Braunschweig abgegeben.

Bereits im Jahr 1785 hatte die Johannisloge „Archimedes zu den drei Reissbrettem i. 0. Altenburg, welche die seit 10 Jahren bestandene Verbindung mit der Gr. Landesloge von Deutschland aufgelöst hatte, den Anschluss an die Grosse National-Mutterloge nachgesucht. Durch das Schreiben der letzteren vom 10. August 1786 wurde jedoch diese

*) Ein Kupferstich Ton Chodowiecki stellt ihn in dem Augen- blick dar, wo er den Nachen besteigt. Zu den auf diesen Vorfall geschlagenen Denkmünzen der MClnzroeister Loos und Abraham son lieferte der Dichter Ramler Entwurf und Umschrift. Auf der Vorderseite der einen dieser Denkmünzen betrauert die Mutter, von ihren Schützlingen umgeben, an der halb gebrochenen Säule den Fürsten und Maurer.

Der Prinz Leopold yod Braooschweig war 1752 geboren zu Wolfenbüttel, studirte zu Strassbnrg, besuchte mit Lessing Italien, war später preussischer Qeneral und Chef eines Infanterie -Regiments. Seine Aufnahme in den Bund erfolgte am 11. Oktober 1770 zu Braunschweig in der Loge St. Charles de la Concorde. (Lachmann*b Geschichte der Freimaurerei in Braunschweig Yon 1744 bis 1844 S. 69.) Im Jahr 1771 trat er in den i. 0. unter dem Namen a falce anrea.

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1785 Vereinigung abgelehnt, weil die Altenbnrger Loge den Nach- weis verlangte, dass die Grosse National-Matterloge von der Grossen Loge in London anerkannt sei; man gab ihr den Rath, sie möge sich einer Loge anschliessen, zu deren Echt- heit sie ein grösseres Zutrauen habe. (Henny's Geschichte der Loge zu Altenburg. 1868. S. 16.)

1786 Am 8. Februar 1786 verstarb der Br. Marschall v. Biber- stein. Die Loge liess ihm aus Dankbarkeit für die ihr ge- leisteten treuen Dienste in ihrem Garten ein steinernes Denkmal setzen, welches eine über einer mit dem Meister- zeichen geschmückten Urne weinende weibliche Figur darstellt, mit der Inschrift: „Die Wahrheit weint um ihren Freund".

Zum abgeordneten Obermeister wurde nun der Br. Gause eingesetzt, der aber schon im Oktober desselben Jahres starb, worauf der Br. Johann Christoph Andreas Mayer, Geheimer Rath und Leibarzt des Königs, diese Stelle erhielt.

Im August 1786 wurde die seit 20 Jahren unterbrochene Verbindung der Loge „zum weissen Pferde** zu Hannover mit der englischen Grossloge wieder hergestellt, und die alte englische Provinzialloge unter dem Herzog Karl von Mecklenburg wieder eingerichtet.

Der 17. August des Jahres 1786 hatte dem Vaterland und mit ihm dem Maurerbund durch den Tod des grossen Königs Friedrich II. eine tiefe Wunde geschlagen. Die National -Mutterloge hielt am 15. September eine feierliche Trauerloge im Beisein des National-Grossmeisters, Herzogs Friedrich August von Braunschweig -Oels, unter Hammer- führung des Meisters der Mutterloge Br. Theden. Der Grossredner, Br. Zöllner, der Meister vom Stuhl der Loge ^zur Eintracht**, Br. Gedicke, und noch drei andere Brr. hielten Trauerreden, und es ward angeordnet, dass die Loge drei Monate lang Trauer halten solle.

König Friedrich Wilhelm IL war schon als Prinz von Preussen zum Freimaurer aufgenommen worden und hatte wahrscheinlich*) in seinem Palais zu Potsdam in

*) Vergl. Allg. Handbuch der Freimaurerei. Leipzig bei Brockhaus. 1863. Th. I., 8. 467.

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einem kleinen Kreis von Brrn. die erste Weihe empfangen. 1786 Ueber seine Verhältnisse im Bunde liegt aktenmässig ausser .dem bereits erwähnten Schreiben vom 16. November 1770 nichts weiter vor, als dass der Prinz am 1. Oktober 1772 bei der Loge „zu den drei goldenen Schlüsseln'' in Berlin als Ehrenmitglied angenommen und bis zu seiner Thron- besteigimg in den Listen dieser Loge geführt ward. Als König nahm Friedrich Wilhelm IL keinen thätigen Anteil an den Logenarbeiten. Um so dankbarer erkennt es die Grosse National -Mutterloge an, dass er ihr ein Koniirmations- Patent und Protektorium erteilte, worin er ihr alle die von seinem Vorgänger ihr verliehenen Vorrechte einer Grossen Mutterloge bestätigte, ihr in seinen Staaten Korporations-Rechte verlieh und sie ausdrücklich in Schutz und Schirm nahm.

Im Jahr 1787 am 1. Februar verehrte der Br. Pascal 1787 der Mutterloge das von dem Maler Cunighens gefertigte Oelgemälde des National-Grossmeisters, Herzogs Friedrich August von Braunschweig. Femer ward in der Beamten- Beratung vom 10. Oktober in Folge der Wahrnehmung, dass sehr viele neu aufgenommene Brr. noch nicht wüssten, zu welcher Loge sie gehörten, beschlossen, die Anzahl der Mitglieder der Berliner Tochterlogen möglichst gleich zu machen, und deshalb die Neuaufgenommenen der einen oder der anderen dieser Tochterlogen je nach Bedürfniss zuzuteilen. Zugleich wurde den hiesigen Tochterlogen die Selbständig- keit, deren »ich die auswärtigen Tochterlogen bereits erfreuten, dadurch erteilt, dass die Johannismeister ihre Beamten selbst wählen sollten. Nur bedurfte die Wahl des Vorsitzenden und des zugeordneten Meisters der Bestätigung der Mutter- loge. Femer durften fortan die Tochterlogen Suchende zu Mitgliedern aufnehmen und befördern.

Am 27. Juli wurde Theden's fünfzigjähriges Dienst- jubilüum in der Grossloge gefeiert und zum Andenken eine Denkmünze geschlagen. (S. Merzdorf's Denkmünzen, S. 4,

No. H.)

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1787 Am 18. Oktober 1787 wurde der Johannisloge „zu den drei Degen" i. 0. Halle a. S. nach mehrjähriger Verhandlung eine neue*) Stiftungs-Urkunde ertheilt.

1788 In den Jahren 1788**) und 1789 fiel nichts Bemerkens- und

1789 »j j)^jj ßj^ ^ Bruckenthal und v. Gramm (S. 17, Z. 17 irrig Gram) war am 6. Dezember 1743 die Urkunde erteilt zur Errichtung der Loge „zu den drei goldenen Schlüsseln^ in Halle a. d. S., die am 14. Dezember 1743 eröffnet wurde. Seit 1760 ausser Thätigkeit, wurde sie mit Genehmigung des zugeordneten Grossmeisters der nordischen Logen englischer Lehrart, des preussischen Feldmarschalls und Gouverneurs von Berlin, Jakob v. Eeith, unter dem Namen „Philadelphia** am 11. Dezember 1766 erneuert Ihr Wappen zeigte drei sich vereinigende Arme. Die Loge arbeitete nunmehr nach dem alten englischen System, jedoch als vereinzelte Loge, bis ihr von der Mutterloge zu den drei Weltkugeln unter dem 16. November 1769 eine Stiftungs- Urkunde ertheilt wurde unter dem Namen „Philadelphia zu den drei goldenen Armen**. (Eckstein, Geschichte der Loge zu Halle. S. 37.) Am 24. August 1766 wurde die alte Loge feierlich geschlossen und eine neue Loge „strictae observantiae** ein- gesetzt Am 1. Oktober 1766 bestätigte der Heermeister Br. v. Hund die Loge unter dem Namen „zu den drei Degen**. Als Wappen wurden ihr drei mit den Spitzen zusammentreffende silberne Degen im blauen Felde verliehen. Am 24. Februar 1779 sagte sie sich gänzlich von der strikten Observanz los. In dieser Zeit stand die Mutterloge in keiner Beziehung mit ihr und bezweifelte ihr gesetzmässiges Bestehen. In dem Schreiben vom 26. November 1781 stellte die Mutterloge als Bedingung der Wiedervereinigung: Die Ausfertigung einer neuen Stiftungs- Urkunde, die Bestätigung der Beamten und Annahme des Berliner Rituals, ausserdem die jährliche Zahlung des Goldthalers (1% Thlr.) für jedes Mitglied und Unterwerfung unter alle Vorschriften und Verfügungen der Mutterloge. Diesen Anforderungen wurde 1787 entsprochen. (S. die Urkunde bei Eckstein S. 106 ff.)

**) Durch das Schreiben der Grossloge von England vom 23. April 1788 wurde deren Vertrag mit der Grossen Landesloge von Deutschland vom 30. November 1773 (Anerkennungs- Akte als Grossloge) für aufgehoben erklärt und das Recht wieder in Anspruch genommen, in Deutschland Provinziallogen zu errichten. Bereits 1786 war dem Br. Dr. v. Exter zu Hamburg eine Urkunde als Provinzial-Grossmeister von Hamburg und Norddeutschland erteilt worden. (Vgl. S. 34 und 62.) Am 20. Februar 1789 wurde dem Br. v. Bernhard! zu Frankfurt a. M. eine solche für den Ober- und Niederrhein und Franken erteilt

Die Veranlassung zu dem Zerwürfniss wurde in dem Aufsatz: ^Aktenmässige Darstellung der Geschichte der Trennung der Grossen

95 werthes vor, ausser dass in letzterem die Loge „Friedrich 1789

Ijandesloge vod der höchsten Grossloge von England**, muthmasslich im Auftrag der Grossen Landesloge von Deutschland durch das Köthener Taschenbuch für Freimaurer vom Jahr 1798 S. 1—60 veröffentlicht Abweichend von dieser Darstellung wird der Beschluss der Grossen Loge von England in der Niederschrift vom 26. November 1788 dahin gerechtfertigt: Den 26. November 1788.

Der Gross -Schatzmeister benachrichtigte die Grossloge, dass der Grossmeister und die Grossbeamten aus folgenden unter rielen anderen Gründen es für nothwendig erachtet hätten, kraft der ihnen unterm 12. April 1786 erteilten Vollmacht im Interesse der Gesellschaft den mit der Berliner Grossloge 1773 abgeschlossenen Vertrag aufzuheben.

Der Vertrag mit den Berliner Brm. wurde von der hohen Gross- loge in Rücksicht auf das allgemeine Beste der Brüderschaft in Deutsch- land abgeschlossen, welche gleichsam in verschiedene Sekten mit besonderen Benennungen und verschiedenen Interessen und Absichten zerfallen waren, was für den allgemeinen Grundsatz der Harmonie und den in unserer Gesellschaft so besonders nothwendigen brüderlichen Verkehr verderblich war.

Bald nach erfolgtem Abschluss des Vertrages empfing die hohe Grossloge klare Beweise davon, dass die Berliner Brr. bei Nachsuchung dieses Vertrages viele Umst&nde hinsichtlich ihrer Entstehung, sowie der Unterstützung, die sie von den Fürsten und Grossen in den deutschen Staaten empfingen, unrichtig angegeben oder ganz ver- schwiegen hatten, and dass die leidenschaftlichen Massregeln, welche sie gegen diejenigen Brr. und Logen, die nicht geneigt waren , sich sofort unter ihre Oberherrschaft zu begeben, ergriffen hatten, bedeutend zur Vergrösserung des Zwiespalts und der Uneinigkeit beitrugen, welche die hohe Grossloge die Absicht hatte durch den Vertrag zu heben, indem sie die deutschen Brr. unter ein allgemeines Haupt zu bringen suchte.

Ungeachtet der getäuschten Erwartungen, welche der hohen Grossloge durch den Mangel an Aufrichtigkeit, Klugheit und Duld- samkeit derjenigen widerfuhren, welche einzig und allein durch die erfolgte Genehmigung des Vertrages zu hohen Stellungen erhoben worden, hielt es die hohe Grossloge dennoch für angemessen, ihre Unterstützung fort zu gewähren, in der Hoffnung, dass die Zeit mehr Mässigung auf der einen Seite und weniger Abneigung und Widerstreben gegen die Vereinigung mit der Berliner Grossloge bei denjenigen hervorbringen würde, welche sich von dieser getrennt oder von vorn- herein ihre Autorität nicht anerkannt hatten.

Die hohe Grossloge hatte ferner Grund zur Unzufriedenheit deshalb, weil die Berliner Grossloge eine der wesentlichsten Be- stimmungen des Vertrages, nach welcher sie verpflichtet war, an den allgemeinen Unterstützungs Fond denjenigen Geldbetrag abzuführen,

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1789 Wilhelm zum goldenen Zepter^^ zu Küstrin gegründet

welchen die Verhältnisse und die Lage der Berliner Grossloge gestatten würden, jedoch niemals unter 25 Lstr., unbeachtet Hess. Die Berliner Grossloge zahlte allerdings 25 Lstr. jährlich, aber niemals eine höhere Summe, auch machte sie nie die Grossloge mit dem Zustand ihrer Einkünfte bekannt, um darzulegen, dass sie durch Aufgabe von Terri- torium ausser Stande sei, einen grösseren Beitrag zu geben, noch entschuldigte sie sich je wegen Unterlassung dieser ihrer Pflicht, was die hohe Grossloge als eine offenbare Yei letzung des Buchstabens wie des Geistes jener Yertragsbestimmung erachtete. Dennoch ging die hohe Grossloge in ihrer Gelassenheit über diese Handlung der Vernachlässigung mit Stillschweigen hinweg.

Die hohe Grossloge gab dem Br. Leonhard, welchen die Berliner Grossloge zu ihrem Vertreter in England vorgeschlagen hatte, eine ausgezeichnete Stellung in der Grossloge und that Alles, was von ihrer Seite geschehen konnte, um der Erncnnun«; des Br. Leonhard Folge zu geben. Die hohe Grossloge schenkte dem Ernannten, welcher ein Mann von fleckenlosem Charakter und ihr daher willkommen war, ohne Rückhalt ihr volles Vertrauen. Das Benehmen der Berliner Grossloge gegen den Vertreter der hohen Gross- loge war dagegen geradezu das entgegengesetzte.

Die hohe Grossloge beantragte, wozu sie das volle Recht hatte, den Br. Gräfe, dessen Verdienste ihr wohl bekannt waren, und den sie als einen Mann von fleckenreinem Ruf, als einen englischen Maurer hochachtete, welcher allen maurerischen Spaltungen in Deutschland gegenüber unparteiisch dastand, sie bei der Berliner Grossloge zu vertreten, und gab ihm die Anweisung, Alles aufzubieten, was in seinen Kräften stände, um die unter der Brüderschaft in Deutschland immer noch in einem beunruhigenden Grade fortbestehenden Zerwürfnisse beseitigen zu helfen. Die Berliner Grossloge verweigerte die Anerkennung des Br. Gräfe und beleidigte durch ihr Verfahren nicht nur diesen, sondern durch ihn in noch weit höherem Grade die Würde der hohen Grossloge sowie deren gerechte Autorität und Macht.

Der einzige Grund, welchen die Berliner Brr. zur Vertheidigung ihres Verfahrens anzugeben vermochten, war der, dass sie das Recht hätten, die Anerkennung eines jeden Vertreters der hohen Grossloge, welcher ihnen nicht angenehm sei, zu verweigern. Dieser von den Berliner Grossbeamten angenommene Grundsatz war eine deutliche Vorschrift für die hohe Grossloge darüber, wen diese zu ihrem Ver- treter zu wählen habe und wen nicht; er war gleichzeitig so durchaus thöricht und enthielt eine so offenbare Beleidigung, einen solchen Bruch aller brüderlichen Beziehungen und eine so erstaunliche Anmassung, dass, obgleich den Berliner Brrn. das unzweifelhafte Recht zugestanden werden musste, einem jeden von der hohen Grossloge ernannten Br.

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wurde.^) Seit dem Jahr 1773 hatte die Grosse Landesloge von Deutschland ihren Tochterlogen nur den Besuch der

die Aufoahme in ihre Logen und in ihre Freundschaft zu verweigern, doch kein Zweifel darüber obwalten konnte, was hiervon die Folge sein müsste.

Die Qrossbeamten haben alle diese herausfordernden und an- stössigen Vorginge , sowie die sonstigen oben erw&hnten Handlungen der Berliner Qrossloge in Erw&gung gezogen und gefunden, dass wahrend der 13 Jahre des Bestehens des Vertrages der ursprüngliche Zweck der hohen Qrossloge, die Allgemeinheit der Freimaurerei zu fördern und die verschiedenen Sekten der Brüderschaft in Deutschland zu vereinen, nicht nur nicht erreicht worden war, sondern dass im Gegenteil die Spaltungen in der dortigen Gesellschaft immer mehr zunahmen, ohne dass eine Aussicht auf Abhülfe vorhanden wftre, wahrend die Grossloge ihre Verbindung mit den Berliner Brm. in Gemassheit des Vertrages von 1773 fortsetzte.

Die Grossbeamten sind femer überzeugt, dass die Bildung einer Grossloge von ganz Deutschland ein Anstoss für den grösseren Teil der deutschen Maurerei ist, und finden es unpolitisch, die Errichtung eines solchen allgemeinen Tribunals zu unterstützen, da die bürgerliche Verfassung der einzelnen deutschen Staaten dagegen ist. Denn wenn auch die Maurerei nicht auf politischen Grundsätzen beruht, noch sich in irgend einer Weise mit ihnen zu schaffen macht, darf sie doch niemals gegen die Gesetze oder die Politik derjenigen Staaten, in welchen Logen bestehen, auftreten.

Es ist daher der Antrag einstimmig angenommen worden, die Qro8Kloge wolle die von dem Grossmeister und seinen Beamten getroffenen Massnahmen zur Auflösung des mit der Berliner Grossloge im Jahr 1773 geschlossenen Vertrages billigen und bestätigen« Und da der wichtige Zweck der Grossloge bei der Auflösung des Vertrages der ist, die Allgemeinheit des Ordens und den brüderlichen Verkehr unter allen seinen Mitgliedern zu fördern, so ist femer beschlossen worden, dass die in den preussischen Logen aufgenommenen Maurer auch fortan in den englischen Logen mit derselben Achtung und Aufmerksamkeit wie bisher empfangen werden sollen.

Schliesslich ist angeordnet worden, dass der Gross -Schriftführer Se. Ex cell, den preussischen Minister, Grafen Lusi, von dieser Ent- schliessung in Kenntniss zu setzen habe.

*) Bereits im Jahr 1782 hatte die Tochterloge „zum aufrichtigen Herzen^ zu Frankfurt a. 0. unter Zustimmung der Grossloge eine Abordnungslogc zu Küstrin errichtet Auf den Antrag der Loge zu Frankfurt wurde diese aufgehoben und eine selbständige Logo ^zum goldenen Zepter** in Küstrin eröffnet.

G«»ch. d. Or. NaL-MutUr-Lofr. 7

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von der Grossloge von England gestifteten Logen gestattet, dagegen die Logen der „strikten Observanz^^ in Deutschland als nicht anerkannt ausdrücklich ausgeschlossen, was mehrfach bittere Streitigkeiten herbeiführte. Zur Beseitigung dieser Missverhältnisse fasste die Grosse Landesloge auf den Vorschlag ihres Grossmeisters von Gastillon am 11. Juni 1789 den Beschluss:

dass der bisher unterbrochen gewesene Umgang mit anderen in Deutschland vorhandenen, von der Grossen Landesloge nicht abhängigen Logen wieder hergestellt und den Mitgliedern solcher Logen der Zutritt in die diesseitigen Versammlungen und zwar den ersten drei Graden gestattet werden sollte,

nachdem die Brr. ihrer Logen bei denen der drei Weltkugeln bereits seit deren Rundschreiben vom Jahr 1783 still- schweigend zugelassen worden waren.

1790 Zur 50jährigen Jubelfeier der Loge zu den drei Welt- kugeln wurden die Brr. der Grossen Landesloge und der Loge „Royal York^ förmlich eingeladen und dabei der Grund zu einem guten Einvernehmen für die Zukunft gelegt.

1791 Im Jahr 1791 ward der bisherige Altschottische Ober- meister, Br. V. WöUner, zum zugeordneten National-Gross- meister ernannt. Die Logen „zum hellen Licht** zu Hamm und „Fr6d6ric Guillaume de la bonne harmonie' zu Neufchatel wurden gestiftet.

1792 Wegen des am 3. Juli 1792 erfolgten Todes des ehe- maligen Grossmeisters, Herzogs Ferdinand von Braunschweig, wurde eine Trauerzeit von vier Wochen festgesetzt.

Seit die National -Mutterloge zu den drei Weltkugeln durch die Lossagung von der strikten Observanz ihre Selbständigkeit als Freimaurerloge wieder hergestellt und aufgehört hatte, die Dienerin eines anderen Bundes zu sein, war auch die diesem letzteren eigene hierarchisch- militärische Verwaltungsform für sie als Mutterloge sinn- und bedeutungslos geworden. Es war aber unmöglich, sogleich Besseres an die Stelle zu setzen, und man musste daher

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mit den gewonnenen Vorteilen vorläofig zufrieden sein und 1792 die Vervollkommnung der Zeit überlassen.

Das Mangelhafte und unpassend Gewordene der damaligen Logenverfassung machte sich aber immer fCLhlbarer. Die oberste Bundesbehörde, das Direktorium zu Braunschweig, bestand nicht mehr, und das Altschottische Direktorium war kraftlos, indem dessen unmittelbare Leitung durch den nur selten in Berlin anwesenden National- Grossmeister fast ganz aufgehört hatte und dem zugeordneten National-Gross- meister Br. v. WöUner, der unterdessen Staatsminister geworden war, die Berufsgeschäfte grosse Thätigkeit für die Loge nicht mehr gestatteten, üebrigens hatte dieser früher wegen seiner grossen Verdienste um die Loge so hoch ver- ehrte Meister dadurch, dass er sich jetzt zu Ansichten bekannte, die mit den Grundsätzen der Maurerei nicht über- einstimmen, sehr viel von dem Vertrauen der Brr. verloren.

Eine sogenannte „Vorsitzende Meister-Konferenz^S bestehend aus den versitzenden Meistern der Mutterloge und der hier vereinigten Tochterlogen, unter Vorsitz des National- Grossmeisters und des Altschottischen Obermeisters war zwar an die Stelle des Direktoriums der strikten Observanz getreten, besass aber kein wirkliches Ansehen.

Der zugeordnete Obermeister, Br. Mayer, legte im 1796 Jahr 1793 das Amt freiwillig nieder.

In Folge der schwankenden Verhältnisse wurde die Mutterloge am 4. Januar 1794 durch ihren Meister vom 1794 Stuhl, Br. The den, zusammenberufen und setzte einen Ausschuss nieder, um die Angelegenheiten des Bundes zu beraten und zweckmässige Vorschläge zu thun, auch alle Bestimmungen zu sammeln und eine Anweisung für die Logenbeamten aufzusetzen.

Der National-Grossmeister und zugeordnete National- Grossmeister wurden schriftlich von den Versammlungen in Kenntniss gesetzt.

Die Mutterloge fasste unter andern den besonders wichtigen Beschluss: dass alle Beamten ihrer Logen wieder alljährlich frei gewählt werden sollten.

7*

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1794 Nim wurde der Br. The den zum Altschottischen Ober^ meister, der Br. Barghoff, Geheimer Oberfinanzrath, zum Meister vom Stnhl der Matterloge and der Br. Zöllner, Oberkonsistorialrath and Propst za Berlin, zom zogeordneten Meister gewählt.

Die grosse Entfernung des eigentlichen Arbeitsraoms der Loge von ihrem Garten führte viel Unbequemlichkeiten und Nachteile herbei. Es ward deshalb beschlossen, den Garten zu verkaufen, was im Jahr 1798 mit bedeutendem Gewinn ausgeführt vnirde. Die Loge gab nun ihre Räume in der Leipzigerstrasse auf und miethete ein Stockwerk des von dem Br. Decker soeben erkauften Palais des Herzogs Friedrich August in der Wilhelmstrasse (jetzt No. 76), wobei der Gebrauch des hinter ihm liegenden schönen grossen Gartens mit eingeschlossen war.

1795 Das erfreulichste Elreigniss des Jahres 1795 war die Her^ stellang eines noch freundschaftlicheren Verhältnisses mit der Grossen Landesloge. Am Johannistag erschien eine Abordnung dieser Schwester- Grossloge in der Grossen National-Mutterloge zur Beglückwünschung. Eine ähnliche Abordnung von dieser war an die Grosse Landesloge ab- geschickt worden.

Gestiftet wurde in diesem Jahr die Loge „zur Wahr- heit" in Prenzlau.

1796 Im Jahre 1796 legte Br. Theden seines Alters wegen sein Amt nieder; und es ward nun der zugeordnete Meister der Loge „zur Verschwiegenheit'', Br. Michael Philipp Boumann, Geheimer Oberfinanzrath und Immediat- Oberbau- Intendant, zum Altschottischen Obermeister, der Br. v. Burghoff zum zugeordneten Obermeister, der Br. Zöllner zum Meister vom Stuhl und der Br. Klaproth I. zum zugeordneten Meister der Mutterloge gewählt. Sie alle wurden am Johannistag, 24. Juni, durch den zugeordneten National-Grossmeister, Br. v. Wöllner, eingeführt.

Im Jahr 1796 wurde die Loge „zur deutschen Redlich- keit" in Iserlohn gegründet.

101

In diesem Jahr kam der in der Maorerweit so bekannte 1796 Br. Fessler nach Berlin und schloss sich der Loge „Eloyal York^ an.*) Ihm wurde in Gemeinschaft eines Aus- schusses von 7 Brrn. die Bearbeitung der Verfassung und der Statuten dieser Loge übertragen. Die Grundsätze der von diesem Ausschuss ausgearbeiteten Verfassung sind noch gegenwärtig in Geltung. Weniger Bestand hatte Fessiers neues Ritual, welches nach wenigen Jahren mit einem der englischen einfacheren Rituale wieder vertauscht wurde.

Das Ritual der s. g. Ancient Masons hatte der spätere Grossmeister der Hamburger Grossloge, Br. Schröder, in dem Buch „Jachin and Boas'^ gefunden und es daraus mit den für Deutschland entsprechenden Aenderungen übersetzt. Das wichtigste Ereigniss für den Bund, die Verleihung der Rechte einer vom Staat anerkannten Körperschaft, fiel in dieses Jahr.

Bei dem Verkauf des Logengrundstückes bei Monbijou (Ziegelstrasse 14) wurde die Gültigkeit der Vertretung der Loge in Zweifel gezogen. Auf Veranlassung des Gross- kanzlers v. Goldbeck wendete sich der mit dem Verkauf des Logengrundstückes beauftragte Br. Boumann an den König mittels nachstehenden Gesuches:

„Die Freimaurer-Mutterloge zu den drei Weltkugeln in Berlin findet sich bei dem Verkaufe ihres Logen- gartens, um sich von diesem Gelde ein eigenes Haus kaufen zu können, in der grössten Verlegenheit, da in Ermangelung eines Protektorii dieses erkaufte Grundstück nicht in das Hypothekenbuch eingetragen werden kann."

„Um aus dieser Verlegenheit zu kommen, hat subscriptus als Mitglied dieser Loge an den Grosskanzler und Chef de Justice die nöthi^^e Vorstellung gemacht und um eine Abschrift des Protektorii von der Landesloge aus den Kammergerichts- Akten gebeten, welches demselben auch laut beiliegenden Original- Antwortschreibens von dem Herrn Grosskanzler v. Goldbeck zugefertigt worden ist. Dabei ist von dem Herrn Grosskanzler bemerkt worden: V Vgl Flohr, Gesch. d. Gr. L. Royal York. I, S. 64 ff.

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1796 »dass, wenn das Protektoriom auf Acquisition von

Grundstücken mit gerichtet würde, beim Hypotheken- buche femer kein Bedenken gemacht werden könnte.'

„Ew. Königl. Majestät lege ich demnach als Mitglied und Deputatus dieser Loge einen nach dem von Allerh. Sei. Königs Majestät der Landesloge im Jahre 1774 allergnädigst ertheUten Protektorium mundirten, jedoch nach der Bemerkung Allerhöchst Dero Grosskanzlers eingerichteten allergnädigsten Schutz- und Schirmbrief, wodurch zugleich das Recht verliehen wird, Grundstücke kaufen und verkaufen zu dürfen, ohne dass einzelne Mitglieder ihre Namen dazu herzugeben brauchen, welches nach deren Ableben nur zu Irrungen Anlass geben kann, im Namen der Mutterluge zu Füssen mit der allerunterthänigsten Bitte, solches Alier- gnädigst zu vollziehen und mit Allerhöchst Dero angeborenen Königl. Grossen Gnaden-Siegel bedrucken und uns huldreichst zu kommen zu lassen.^'

„Diese von Ew. Königl. Majestät der gedachten Mutter- Freimaurerloge hierdurch zu beweisende landesherrliche Gnade wird solche nicht allein als ein Merkmal Aller- höchsten Vertrauens mit gerechter Dankbarkeit demüthigst anerkennen, sondern auch ihre Kraft verdoppeln, ferner- hin für das Wohl und die Glückseligkeit menschlicher Gesellschaft zu arbeiten und sich eifrig bemühen, Ihres Allerdurchlauchtigsten Souverains Allerhöchste Gnade und Königl. Huld femerweit sich durchaus verdient zu machen, so wie ich denn auch als Deputatus und Mitglied dieser Loge in tiefster Ehrfurcht und in unerschütterlichster Treue ersterbe Ew. Königl. Majestät allerunterthänigster treuester Knecht Boumann, als deputirter Meister vom Stuhl der Filialloge zur Verschwiegenheit.

Potsdam, den 28. November 1795."

Dass auf Grund dieses Gesuches ertheilte Konfirmations-Patent und Protektorium vom 9. Februar 1796 lautet also:

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„Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, 1796 König von Preossen a. s. w. Than kund und fügen hiermit zu wissen, demnach Uns die in Unserer Residenz bereits im Jahre 1740 von Unserem in Gott ruhenden Oheim und Vorfahren in der Regierung, Friedrich dem Zweiten, König von Preussen, Glorreichen Andenkens, gestiftete Freimaurerloge, zu den drei Weltkugeln genannt, in tiefster Ehrfurcht gebeten, das ihr bei ihrer Stiftung als einer ächten und wahren Freimaurer-Mutterloge ertheilte Konfirmations-Patent und Protektorium zu bestätigen, Wir deren Suchen allergnädigst nachgegeben, ertheilen derselben hiermit und Kraft dieses nicht nur Unsere nach- gesuchte besondere Königliche Protektion, Schutz und Schirm, sondern bestätigen auch noch die ihr als einer wahren Freimaurer-Mutterloge ertheilten Rechte und Vorrechte dergestalt und also, dass die zur selbigen gehörigen Beamten, Gross- und Obermeister, deputirter Ober- meister, Meister vom Stuhl, deputirter Meister, Vorsteher, Sekretarius, Redner und übrigen Mitglieder, Tochterlogen in Unserem Lande zu errichten, Grundstückezuerwerben und wiederum an Andere zu veräussern*) und als

*) Es verordnet das Allgemeine Landrecht für die preossischen Staaten Tit. VI, Th. II:

§ 82. Sie (d. i. die Korporationen) werden in Rücksicht auf ihre Rechte und Verbindlichkeiten gegen Andere, ausser ihnen, nach eben den Gesetzen, wie andere einzelne Mitglieder des Staates, beurtheilt.

§ 83. Doch können sie ohne besondere Einwilligung der ihnen TorgesetztenBehörde unbewegliche Sachen weder an sich bringen, noch Ter&ussem oder verpf&ndea.

Die Ausführung in dem Bericht des Bundesdirektoriums vom 11. April 1851 , dass seine Genehmigung zur Ver&usserung von Grund- stücken der Tochterlogen genüge, wurde durch nachfolgendes Reskript widerlegt:

Die Ausführung in dem Berichte Tom 11. dieses Monats ist nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, dass nach § 83 Tit VI, Th. 11 A. L.-R. die Genehmigung des Direktoriums des Freimaurerbundes der Grossen National -Mutterloge zu den drei Weltkugeln zum Erwerbe und zur Ver&usserung von Grundstücken seitens der Tochterlogen der Grossen National -Mutterloge genüge.

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1796 eine moralische Person za handeln berechtigt sein sollen, erlauben and genehmigen auch, dass sich gedachte Frei- maurer-Mutterloge zu den drei Weltkugeln des ihr

Zunächst kann das Königl. Protektoriam vom 9. Februar 1796 für die Ansicht des Direktoriums nicht als Beweismittel gelten, weil dasselbe die Logen -Korporationen von der Vorschrift des § 83 1. c. nicht ausdrücklich befreit, vielmehr den Logen - Gesellschaf ten nur das Recht zum Erwerbe Ton Grundstücken ertheilt und mithin, indem das Protektorinm die allgemein gesetzlichen Vorschriften über den Erwerb von Grundetgenthum durch Korporationen rücksichtlich der Logen nicht aufhebt, diese Vorschriften stillschweigend als auch auf den Erwerb der letzteren anwendbar anerkennt, es also iihmer noch darauf ankommt, ob der §88 die Staatsbehörde oder die etwaigen, aus der Korporation selbst hervorgegangenen Direktionen ihrer einzelnen Zweig- gesellschaften meine.

Daraus ferner, dass die Tochterlogen Korporationsrechte haben, dass das von ihnen erworbene Grundvermögen nicht der Mutterloge, sondern ihnen gehört, dass jene die unmittelbar vorgesetzte Behörde der Tochterloge ist, und dass § 83 nur von der vorgesetzten, nicht von der höchsten vorgesetzten Behörde redet, folgt Nichts für den eigent- lichen Streitpunkt, der doch, wie schon gedacht, nur die Frage betrifft : ob in mehrgedachtem § 83 die Staats- oder die Korporations- behörde gemeint sei.

Die in dem Berichte vom 11. vorigen Monats dafür angeführten Beispiele , dass das Ministerium des Innern hinsichtlich anderer Korpo- rationen anerkannt habe, es sei nach § 83 nur die Einwilligung der unmittelbar vorgesetzten Behörde erforderlich, betreffen eine wesentlich von der vorliegenden verschiedene Gattung von Fällen, indem in diesen n&mlich die den betreffenden Korporationen unmittelbar vorgesetzte Behörde eine Staatsbehörde ist, während das Direktorium der Mutter- loge nicht eine Staatsbehörde ist

Die Nothwendigkeit der Genehmigung der vorgesetzten Behörde einer Korporation zum Erwerbe von Grundstücken ist ein Ausfluss und Bestandtheil des Aufsichtsrechts des Staats über die in ihm vorhandenen Korporationen. Das Direktorium ist selbst integrirender Theil der diesem Aufsichtsrechte unterworfenen Korporation, kann also unmöglich seinerseits allein einen Zweig dieses Aufsichtsrechts üben.

Für die dem § 83 diesseits gegebene Auslegung spricht femer nicht nur die mehr als 30jährige Praxis der Verwaltungsbehörden, sondern es enthalten auch die Ministerial -Akten zahlreiche Beläge dafür, dass die Gerichte die Genehmigung des Direktoriums nicht für hinreichend erachtet, vielmehr ausdrucklich die Genehmigung des Ministeriums des Innern gefordert haben. Eben deshalb kann auch

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zugestandenen Logensiegels, worin drei Weltkugeln gestochen 1796 sind, bei ihren Verhandlungen und in ihren Logen- angelegenheiten bedienen könne, und zweifeln nicht, sie werde sich dieses Merkmal Unserer Begünstigung, Huld und Gnade zu einem besonderen Bewegungsgrunde dienen lassen, ihre Kräfte zu verdoppeln, für das Wohl und die Glück- seligkeit menschlicher Gesellschaft ohne Nachlass zu arbeiten. In Rücksicht dieser ihrer Uns zu einem Allergnädigsten Wohlgefallen gereichenden Absicht und Erstrebung

die eingereichte Verfügung des Königl. Kammergerichts vom 5. M&rz c. nicht von entscheidendem Gewichte sein. Ueberdies hat diese Ver- fügung ausser Acht gelassen, dass das von ihr zur Unterstützung ihrer Ansicht allegirte Justiz Ministerial - Reskript vom 11. April 1836 (t. Kamptz, Bd. 47, S. 695) ausspricht, das Ministerium des Innern habe geltend gemacht , die Logen müssten nach § 83 cit hei Ver- pfändung ihrer Grundstücke den Konsens des Ministeriums des Innern nachsuchen, hätten ihn auch bisher nachgesucht, und dass das Königl. Justiz -Ministerium dieser Bemerkung seinerseits keinen Zweifel an der Gesetzlichkeit dieses Verlangens beifügt, also jedenfalls durch dieses Reskript nicht die entgegengesetzte Ansicht als gesetzlich anerkannt hat Endlich aber sind auch die von dem Direktorium für seine Ansicht angeführten inneren Gründe der Zweckmässigkeit nicht stich- haltig. Denn es handelt sich hier nicht darum, ob das Direktorium zur gehörigen Beurteilung der Nothwendigkeit des Erwerbes und der Veräusserung von Grundstücken seiner Tochterlogen im Stande sei oder nicht, sondern dass der Staat dabei ein auch gesetzlich zur Geltung gebrachtes Interesse hat, ob ein Grundstück in den Besitz der todten Iland gelangt, rcsp. darin verbleibt, und wenn auch das dem Direktorium zustehende Recht zur Stiftung neuer Tochterlogen ein grösseres Recht, als das der Genehmigung zum Grunderwerbe seitens schon bestehender Tochterlogen sein möchte, so sind doch augenscheinlich diese beiden Rechte qualitativ wesentlich von einander verschieden.

Aus diesen Gründen halte ich mich nicht für befugt, von der obengedachten bisherigen Praxis abzuweichen, gewärtige vielmehr, dass das Direktorium auch ferner in Gemässheit derselben verfahren werde. Berlin, den 26. Mai 1S61.

Der Minister des Innern, (gez.) V. Westphalen. An das Direktorium des Freimaurer- bundes der Grossen National-Mutter- loge zu den drei Weltkugeln. I, 6541. A.

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1796 erteilen Wir auch die £rlaubni8s, dass sie sich der ihr als einer rechten und wahren Freimaurer-Mutterloge zugestandenen Rechte und Vorrechte in sämmtlichen Unserem Zepter unterworfenen Staaten bediene, und sowohl in Unserer Residenz als in Unseren sämmtlichen Landen frei, öffentlich und ungehindert nach denen Gesetzen und Statuten des alten ehrwürdigen Freimaurerordens zum Wohl und Besten der Gesellschaft arbeiten kann, und wollen Wir ihr Unsem Königlichen Schutz und Schirm in allen gerechten billigen und rechtmässigen Dingen kräftig angedeihen lassen und nicht zugeben, dass diese Mutterloge nebst den von ihr abhängenden und mit ihr vereinigten gesetz- mässigen und guten Logen, sowie die Mitglieder derselben so wohl überhaupt als insbesondere in ihren wohlher- gebrachten Rechten, Vorrechten und Freiheiten gestört oder beeinträchtigt werden. Wir befehlen demnach auch hierdurch allen Unsem sowohl Militär- als Civilbedienten u. s. w., sich hiemach gebührend zu . . . achten u. s. w. Dieses zur Urkunde u. s. w. ^g^^.) Friedrich Wilhelm/*

(Veröffentlicht durch das Reskript vom 18. Juli 1796*) in Mylius Ed. Samml. Bd. X, S. 79, Rabe's Samml. Bd. 3, S. 265. Vergl. v. Kamptz Jahrb. 47, 595.)

Des Protektoriums unerachtet verlangte das Kammer- gericht die Vorlegung der Grundverfassung zum Ausweis der Vertreter der Loge, um daraus die Ueberzeugung zu

*) Reskript vom 18. Juli 1796:

Friedrieb Wilhelm, König u. s.w Unsem u. s. w. Wir haben der hiesigen National -Freimaurerloge zu den drei Weltkugeln Höchstselbst unterm 9. Februar er. ein Eonfirmations- Patent und Protektorium zu ertheilen geruhet und lassen Euch davon zu £urer Nachricht und Achtung hiemeben eine Abschrift zufertigen mit dem Gnädigsten Befehl, die hiesigen Stadtgerichte und das Justizamt Mühlenhoff nach dem Inhalt desselben zu instruiren, auch dafür zu sorgen, dass dieses Patent der Edikten -Sammlung inserirt werde. Seid u. s. w.

Gegeben Berlin, den 18. Juli 1796. Auf Sr. Eönigl. Majest&t allergnädigstem Spezialbefehl. (gez.) Wöllner. Goldbeck. An das Eammergericht.

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gewinnen, dass diese in gesetzmässiger Weise zu Vertretern 1796 der Matterloge gewählt seien. Durch das Reskript vom 6. Juni 1796*) wurde das Kammergericht jedoch angewiesen, die in der überreichten Vollmacht der Loge genannten

*) Reskript vom 6. Jtmi 1796:

Friedrich Wilhelm u. 8. w. Aus Eurem Berichte vom 25. v. M. haben Wir ersehen, was Ihr für Bedenklichkeiten bei Berichtigang des Besitztitels in Ansehung des allhier von der Freimaurer -Mntterloge zu den drei Weltkugeln zeither besessenen und nunmehr wieder Ter&usserten Grundstücks findet Da durch das dieser Loge Ton uns höchstselbst ertheilte Protektorium zugleich die Orundverfassung dieser Gesellschaft approbirt worden, zu dieser aber Geheimhaltung der Gesetze ihrer Verbindung und ihrer inneren Verfassung notorischer- massen gehört, so kann zum Bebufe der von Euch verlangten Legiti- mation in diese innere Verfassung nicht indagirt werden. Auch habt Ihr übersehen, dass Euer Antrag wegen der von der Loge zu erfordernden Auskunft einen Zirkel enthalte, da man immer wird fragen können, ob und wie diejenigen, die eine solche Anzeige machen, dazu legitimirt sind oder sich legitimiren sollen. Es bleibt daher nichts anderes übrig, als dass in jedem vorkommenden Falle, die ohnehin nicht so h&ufig •ein werden, die Legitimation der als Logenbeamte sich meldenden Personen nach den individuellen Umständen des Falles und der persön- lichen Glaubwürdigkeit der Subjekte, mit gehöriger Rücksicht auf das Prinzipium, dass Falsa nicht zu piäsumiren, beurteilt werden muss und kann es dem Richter nie zur Verantwortung gereichen, wenn er durch die von dem Staate approbirte, also nicht zu verletzende Verfassung der Korporation ausser Stande gesetzt ist, den Legitimationspunkt auf die gewöhnliche Art bis auf den höchsten Grad rechtlicher Gewissheit in das Klare zu setzen.

Was den gegenwärtigen Fall anlangt, so sind diejenigen, welche die Vollmacht Fol. 94 Eurer Akten ausgestellt haben, insgesammt M&nner von bekannter Recht schaflfenheit und Glaubwürdigkeit, auch sind es gerade dieselben, welche das Protektorium bei unserer höchsten Person extrahirt haben. Ihr werdet daher hiermit unbedenklich autorisirt, diese Personen im gegenwärtigen Falle für hinlänglich legitimirt anzu- nehmen und auf den Grund der von selbigen ausgestellten Vollmacht das weitere in der Sache zu verhandeln.

Was für künftige Fälle die Acquisition oder Veräusserung von Immobilien betrifft, so bedarf es dazu keiner besonderen Erlaubniss irgend einer vorgesetzten Behörde, da der Loge die Konzession dazu von Uns Allerhöchst Selbst in dem Protektorio uneingeschränkt beigelegt ist. Eben dies gilt von Verschuldungen, wovon ohnehin bisher noch nicht die Rede gewesen, wie es denn

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1796 Mitglieder als deren Vertreter anzuerkennen, auch für die Zukunft zu Veräusserung von Immobilien der Loge nicht die besondere Erlaubniss irgend einer Staats- behörde zu erfordern, da der Mutterloge vom König

überhaupt zu früh scheint, mit grosser Umständlichkeit über die äusseren Verhältnisse einer Korporation gesetzliche Bestimmungen zu etabliren, von der es nach den bisherigen Erfahrungen gar nicht zu erwarten ist, dass sie in einen solchen bürgerlichen Verkehr, welcher dergleichen allgemeine Bestimmungen nöthig machen könnte, sich oft und viel einlassen werde.

Berlin, 6. Juni 1796. ^^^ Allerhöchsten Spezial - Befehl. An das Kammergericht. (gez.) Reck. Woellner. Ooldbeck.

In späterer Zeit wurde jedoch von diesem Grundsatz abgewichen, und wird gegenwärtig in jedem einzelnen Fall die Genehmigung des Ministeriums des Innern zum Ankauf wie zur Veräusserung und Verpfändung von Immobilien sowohl der Grossen National- Mutterloge als auch der einzelnen Tochterlogen eingeholt. Der Grundsatz, dass die einzelnen Tochterlogen Korporationsrechte besitzen, ist durch nach- folgende Verfügungen der Minister vom 6. März 1842 und 27. August 1844 anerkannt :

1. In der an den mitunterzeichneten Justiz -Minister gerichteten Vorstellung vom 4. April v. J. ist der Antrag gemacht, den in der Rheinprovinz bestehenden Tochterlogen Korporationsrechte bei- zulegen, wie dies in den alten Provinzen der Fall ist. Dass dieses letztere wirklich der Fall sei, muss anerkannt werden. Ueber die Verhältnisse in der Rheinprovinz sind aber von dem mitunter- zeichneten Minister des Innern und der Polizei von den Regierungen nähere Anzeigen erfordert worden, und aus den nunmehr eingegangenen Berichten ergiebt sich, dass auch in der genannten Provinz den dort gebildeten Tochterlogen die Eigenschaft einer Korporation nicht bestritten wird, vielmehr selbst bei gerichtlichen Verhandlungen anerkannt worden ist.

Einer weiteren Verfügung bedarf es also in dieser Beziehung nicht, da der in der Vorstellung vom 4. April v. J. gemachte Antrag in dem Gesagten seine Erledigung findet.

£s bleibt nur noch zu bemerken, dass die Loge Aggripina zu Cöln, welche ein Grundstück erworben hat, nicht in der Lage sein kann, den Bebitztitel zu berichtigen, da die Rheinischen Gesetze eine solche Berichtigung gar nicht vorschreiben. Zur völligen Konsolidation des Eigenthums genügt es, wenn der Erwerbetitel in das Transskrii tions- Register des dortiieen Hypothekenamtes eingetragen wird, und dem- nächst die Vorschriften des Civil -Gesetzbuches beachtet werden. Sollte

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selbst in dem Protektoriam die Erlaubniss zur Veräosserung 1796 von Grandstücken aneingeschränkt beigelegt sei.

der Hypotheken -Verwahrer in Cöln Schwierigkeiten gegen die Trans- skription des fhrwerbetitels erheben oder diese Terweigern, so wird bei dessen unmittelbarem Vorgesetzten, dem Pronnzial- Steuer -Direktor zu C6ln auf dessen Rektifikation anzutragen sein.

Berlin, den 5. M&rz 1842. Der Justiz -Minister. Der Minister des Innern und der Polizei,

(gez.) Mühler. (gez.) von Rochow.

2. Das unter dem 5. M&rz 1842 an die grosse Loge, genannt Royal York zur Freundschaft erlassene Reskript beweist durch seinen Inhalt, dass es nicht mit spezieller oder ausschliesslicher Rücksicht auf die eben genannte Loge, sondern ganz allgemein erlassen ist. Es ist daher eine noch- malige Wiederholung desselben um so weniger erforderlich, als noch nicht irgend ein Zweifel über den Sinn jenes Reskripts laut geworden ist.

Berlin, den 27. August 1844.

In Abwesenheit des Justiz -Ministers Herrn Müh 1er Excellenz.

(Unterschrift.) An

das Direktorium des Bundes der Freimaurer

der grossen National -Mutterloge zu den drei

Weltkugeln.

In dem Reskript des Ministers der geistlichen Angelegenheiten Tom 13. Mai 1875, betreffend die Alineation geistlicher Güter, wird ausgeführt, dass diese kein Vermögensverwaltungsakt, sondern ein Ausfluss des Hoheitsrechts, auf welches der Staat gegenüber den in seinem Gebiete bestehenden Korporationen niemals verzichten kann, und auf welches auch den Religionsgesellschaften gegenüber durch die Yerfassungs- Urkunde vom 31. Januar 1860 keines- wegs verzichtet worden ist.

Vermöge dieses Hoheitsrechts hat das A. L.-R., entsprechend den für Korporationen im allgemeinen erlassenen Vorschriften im § 83 u. folgd. Theil II Tit. 6, den Erwerb, sowie die Verftusserung von kirch- lichen Immobilien an eine besondere Genehmigung geknüpft. Es soll damit dem Staat die Möglichkeit gewahrt werden, einerseits einem übermässigen Anh&ufen von Grundstücken in der toten Hand zu begegnen, andererseits dafür zu sorgen, dass der wichtigste Theil des kirchlichen Vermögens nicht ohne zureichenden Anlass zum Schaden der Beteiligten seinen stiftungsm&ssigen Zwecken entzogen werde. Aus der den Kirchen zugesicherten Selbständigkeit in der Verwaltung ihrer Angelegenheiten kann nicht die Beseitigung deijenigen staats- rechtlichen Angelegenheiten hergeleitet werden, welche für die Ver- äusseruDg des kirchlichen Grundbesitzes gewisse Kautelen im öffentlichen Interesse vorgesehen haben.

Siebenter Zeitraum.

Von 1797 bis 1874.

Die QruDdverfassuDS uod das Direktoiium.

1797 Mit dem Jahr 1797 begann eine ganz neue Periode

für die „Grosse National-Mutterloge" der Preussischen Staaten. Die Matterloge hatte durch das Königliche Konfirmations- Patent vom 9. Februar 1796 nach aussen hin eine gesicherte Stellung erhalten, schwebte jedoch in grosser Gefahr, in sich selbst zu zerfallen. Der National -Grossmeister, Herzog Friedrich August von Braunschweig, hatte schon seit dem Rheinfeldzug Berlin gänzlich verlassen und nach seiner Besitzung Oels in Schlesien sich zurückgezogen. Der Br. v. Wöllner hatte dadurch das Vertrauen bei den Brüdern verloren, dass er sich jetzt zu Ansichten bekannte, welche mit den Grundsätzen der Freimaurer nicht überein- stimmten, und die es wahrscheinlich machten, dass bei einem Regierungswechsel er nicht mehr im Staatsdienst belassen werden, sondern sich dann auf sein Gut Gross-Riez bei Beeskow zurückziehen würde.

So bedrohte den Bund die Gefahr, ohne Oberbehörde und ohne Verfassung gänzlich in Verfall zu gerathen.

Der Altschottische Obermeister Br. Boumann*) gab die erste Anregung zu der Neugestaltung des Bundes. In dem Rundschreiben an die Vorsitzenden Meister der Mutterloge, so wie der hiesigen 4 Tochterlogen vom 21. Mai 1797 hebt er die Mängel in der Neugestaltung des Bundes sehr eingehend hervor und knüpft an diese Darstellung den Vorschlag, die

*) Vgl. BondesblaU 1892, Heft 17, 8. 384 ff.

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, Vorsitzende Meister-Konferenz^ unter dem alten Namen 1797 des Altschottischen Direktoriams neu zu beleben und an Steile der „Beamten -Konferenz*' die „Grosse National- Mutterloge^' wieder in Thätigkeit zu setzen, jedoch mit der Massgabe, dass die Beschlösse der Mutterloge sowohl als auch die Wahl der Vorsitzenden Meister der Tochterlogen die Bestätigung des Direktoriums zu ihrer Gültigkeit bedürfen sollten.

Da diese Vorschläge bei den Vorsitzenden Meistern Beifall fanden, berief der Br. Boumann diese zu einer Beratung. An dieser denkwürdigen Sitzung vom 30. Juni 1797 nahmen Theil: die Brr.Boumann, Zöllner, Klaprothl., V. Rapin-Thoyras, v. Guionneau, v. Beyer und Gohl. Diese Brüder beschlossen einstimmig, dem Ganzen eine neue feste Verfassung zu geben und zu dem Ende eine kraftvolle höchste Behörde einzusetzen, die durch alle Stufen hindurch wirken und Alles im Zusmmenhang erhalten könnte, und dagegen die bisherige von dem jedesmaligen National-Grossmeister und dem zugeordneten National-Gross- meister ganz abhängige „Vorsitzende Meister-Konferenz" aufzulösen. Femer sollte die Mutterloge als obere Behörde in der Johannis- Maurerei zweckmässig eingerichtet und sodann in ihre alten Rechte wieder eingesetzt, die ohnmächtige „allgemeine Beamten -Konferenz^ dagegen als eine ganz unnatürliche obere Behörde aufgehoben werden. Endlich sollten alle Rituale und Statuten durchgesehen und von Allem gereinigt werden, was durch Einmischung fremder Lehrarten hineingetragen war.

Die in Folge dieser Beratung auf den 6. Juli 1797 eingeladene Mutterloge fasste den Beschluss:

„ein beständiges Direktorium zu errichten, welches den Namen des Altschottischen Direktorii führen, das Ganze der mit der National -Mutterloge verbundenen Logen dirigiren und im Namen und anstatt der National-Mutterloge gerichtliche und andere öffentliche Geschäfte verwalten und verfassungsmässig führen solle."

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1797 Diesem Beschluss gemäss wählten zunächst die sämmt-

liehen vier im Orient Berlin vereinigten Tochterlogen, sowie auch die Mutterloge die bleibenden Mitglieder des Alt- schottischen Direktoriums und zwar in der Person ihrer Vorsitzenden Meister.

Diese erwählten 5 Mitglieder versammelten sich am 1. September 1797 auf Einladung des Altschottischen Ober- meisters Er. Boumann unter Zuziehung des Br. Gohl als Gross -Archivar und setzten sich sofort als Altschottisches Direktorium ein.

Der National-Grossmeister, Herzog Friedrich August von Braunschweig -Oels, so wie der zugeordnete National- Grossmeister, Staats -Minister v. Wo 1 In er, hatten diese Beschlüsse der Mutterloge genehmigt, beide jedoch von den laufenden Geschäften sich losgesagt.

Das Direktorium überreichte dem Grosskanzler V. Goldbeck den Auszug aus den Niederschriften mittelst nachstehenden Gesuches:

„Ew. E. haben die Gnade gehabt, der National- Mutterloge zu den 3 Weltkugeln die Resolution des Staatsraths zufertigen zu lassen, vermöge dessen diejenigen, welche sich legitimiren, dass sie berechtigt sind, im Namen der National-Mutterloge öffentliche und gerichtliche Handlungen vorzunehmen, von den Gerichten als solche anerkannt werden und die von denselben vollzogenen öffentlichen und gerichtlichen Verhandlungen vollkommene Gültigkeit haben sollen.^

„Da nun teils die Vorsitzenden Meister alljährlich wechseln, teils die Mitglieder der National-Mutterloge nicht immer zu jeder Verhandlung, wobei deren Unterschrift gefordert werden möchte, ohne Schwierigkeit zusammen- gebracht werden können, so ist von der National-Mutterloge und allen mit ihr verbundenen hiesigen Tochterlogen der Beschluss gefasst worden, ein beständiges Direktorium zu errichten und demselben die Vollmacht zu übertragen, alle gerichtlichen und öffentlichen Handlungen in ihrem Namen vollkommen gültig abzuschliessen.^

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„Zu diesem Direktorium sind auf die in den Logen 1797 gesetzmässige Art die unterschriebenen Mitglieder erwählt und bestellt worden, und wir halten es für unsere Pflicht, Ew. Elxcellenz dies nicht nur zu melden, sondern auch die Protokolle, worauf diese Einrichtung beruht, in anderweiter Abschrift hierbei vorzulegen mit der Bitte, die Verfügung zu treffen, dass bei dem hiesigen Kammer- gerichte, und wenn der Fall eintreten sollte, auch bei anderen Gerichtsbehörden, das Direktorium der National- Mutterloge zu den 3 Weltkugeln, welches für jetzt aus den unterschriebenen Mitgliedern besteht, für vollkommen berechtigt gehalten werde, die National -Mutterloge zu den 3 Weltkugeln zu vertreten und im Namen derselben öffentliche und gerichtliche Verhandlungen abzuschliessen und zu vollziehen."

„Sollte in dem jetzigen Personal des Direktoriums eine Veränderung vorgehen, so werden wir nicht unterlassen, solche unserer Pflicht gemäss anzuzeigen. ..."

Berlin, den 30. September 1797.

Ew. Excellenz

Boumann, Major v. Rapin, Klaproth,

Geh. Finanzrath. im Reg. MöUendorf. Professor.

V. Guionneau, Zoellner, v. Beyer,

Major. Ober-Konsistorialrath. Geh. Finanzrath.

Gohl, Assessor bei der Kurmärkischen Lotterie -Direktion.

Auf diesen Antrag wurde die nachfolgende Verfügung ,,an das Kammergericht, das Stadtgericht und die gewöhnlichen französischen Gerichte" erlassen:

„Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm, König von Preussen u. s. w. ünsern u. s. w. Wir kommuniziren Euch hiermit in Abschrift eine Vorstellung der Vorsitzenden Meister der National -Mutterloge zu den 3 Weltkugeln vom SO. V. M. mit dem Bedeuten, dass, da nach dieser durch die in beglaubigter Form beigebrachten Protokolle hinlänglich verifizirten Anzeige die unterzeichneten Personen

0««c1l (L Qr. N'at.-Mntt«r-Lofe. 8

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1797 als erwählte Repräsentanten der eine priviligirte Korporation ausmachenden Loge zur Ausübung der äusseren Rechte dieser Korporation autorisirt und bevollmächtigt worden, Ihr hiermit angewiesen werdet, die Repräsentanten*) in allen vorkommenden gerichtlichen Verhandlungen, sie seien contentiosae oder voluntariae jurisdictionis als hinlänglich legitimirte Stellvertreter der Loge anzunehmen und dasjenige, was von denselben Namens der Loge verhandelt und beschlossen wird, anzuerkennen. Die im Personale dieser Repräsentanten vorfallenden und bei Uns anzuzeigenden Veränderungen werden übrigens Euch jedesmal gehörig bekannt gemacht werden. . . .^

Berlin, den 9. Oktober 1797.

Auf Sr. Königlichen Majestät allergnädigstem Special-Befehl, (gez.) V. d. Recke, v. Goldbeck. v. Thulemeyer.

(Mylius Edikten-Sammlung Theil X S. 1435 No. 79 von 1797, femer Rabe 's Sammlung Band 4 S. 302.)

Auf Grund dieser dem Direktorium zur Nachachtung mitgeteilten Verfügung werden alle Wechsel in den Personen der Mitglieder des Bundes -Direktoriums den Ministem der Justiz und des Innern angezeigt.

Die Grundverfassung, welche nach den Beschlüssen der Mutterloge vom Direktorium ausgearbeitet worden, stimmte in den wesentlichen Punkten mit dem Vorschlag des Ober- meisters Br. Boumann vom 21. Mai überein. In der Beratung der Mutterloge vom 22. November 1797 unter Vorsitz des Br. Zöllner wurde diese Grundverfassung vorgelegt, erörtert, berichtigt und demnächst genehmigt, auch durch die Namens- Unterschrift der zwanzig bei dem Beschluss anwesenden Mitglieder der Mutterloge bekräftigt.

Nur geschichtlich wurde in dieser Grundverfassung (Abt. I, § 1) erwähnt, dass als National-Grossmeister der Herzog Friedrich August von Braunschweig -Oels an der Spitze des Bundes stehe. Rechte wurden dem National-Grossmeister

*) Nach dem Jastiz-Ministerial-Beskript vom 27. September 1843- genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern des Bandes -Direktoriums.

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durch diese Grondverfassong gar nicht beigelegt. Selbst 1797 das von ihm bisher besessene wichtigste Vorrecht eines National-Grossmeisters, dass nämlich die Urkunden an Tochterlogen in seinem Namen ausgestellt wurden, verblieb ihm nicht. Der § 21, Abt. 11 verordnete vielmehr, dass die Errichtung neuer Logen sowie die Bescheinigung, dass eine Tochterloge des Schutzes der Mutterloge sich zu erfreuen habe, unter Unterschrift des Altschottischen Direktoriums mit Zustimmung der Mutterloge erfolgen soll.

Dem zugeordneten National -Grossmeister sind ebenso wenig die bisherigen Vorrechte belassen worden. Es findet sich zwar Abt. II § 2 die Vorschrift:

,dass es in Betreff der Wahl des deputirten Grossmeisters und wegen seiner Rechte und Pflichten bei dem verbleibe, was bereits verfassungsmässig feststehe* u. s. w.

Es findet sich jedoch hier der bedeutungsvolle Zusatz: „insofern darin nicht durch gegenwärtige Grundverfassung etwas geändert oder näher bestimmt werde. ^ Zwar wird der zugeordnete National -Grossmeister im § 1 a. a. 0. als Mitglied des Direktoriums welches hiemach aus 8 Mitgliedern bestände und im § 5 ebenda ab Vor- sitzender des Direktoriums genannt, in dessen Abwesenheit der Altschottische Obermeister den Vorsitz im Direktorium fahren solle: allein es wird im § 6 hinzugefügt, dass die Rechte und Befugnisse aller Mitglieder des Direktoriums völlig gleich seien und im § 10 ausdrücklich hervor- gehoben :

„dass der deputirte National-Grossmeister (d. h. Wo Un e r) ein für allemal von den laufenden Geschäften sich losgesagt habe. ' Vorgesehen endlich ist der Fall, dass der Br. v. Wöllner der Versammlung der Mutterloge beiwohnen könnte. Dann soll ihm nach § 5, Abt. III gleich wie dem altschottischen Obermeister durch den Meister vom Stuhl der Vorsitz und Hammer angeboten, auch überlassen werden, sofern er ihn nicht ablehnt.

Die National -Mutterloge wird durch die Grund Verfassung wieder zur gesetzgebenden und leitenden Behörde eingesetzt.

8*

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1797 Sie besteht (nach § 9, Abt. III) aus 36 ordentlichen Mitr gliedern, und ihnen sind (nach § 16) alle Geschäfte der bisherigen Beamten-Konferenz überwiesen, ausserdem aber auch die Wahlen der Grossbeamten und Mitglieder.

Das Altschottische Direktorium besteht nach der Grundverfassung (ausser dem zugeordneten National -Gross- meister) aus 7 Mitgliedern, welche ihre Befugnisse und Rechte (nach § 2, Abt. I) nur durch Uebertragung von der National -Mutterloge haben. In ihrem Namen und an ihrer Stelle handelt das Direktorium und hat daher zu den Verhandlungen, aus welchen Verbindlichkeiten fär die Mutterloge entstehen, die Zustimmung der letzeren einzuholen. Andererseits ist das Direktorium dem Staat für alle Beschlüsse der National- Mutterloge (nach § 4, Abt. I) verantwortlich, und soll daher keine Anordnung der National- Mutterloge ohne Zustimmung des Direktoriums Gesetzeskraft erhalten.

Die ins Direktorium erwählten Brr. bilden zugleich den höchsten Inneren Orient des Logenbundes und haben in dieser Eigenschaft die heilige Verpflichtung: die Lehre rein und von allen fremden Beimischungen frei zu erhalten, den maurerischen Eenntnissschatz zu bewahren, zu vermehren und auszuspenden.

Die Grosse National -Mutterloge hatte ihre im Jahr 1779 gegebene Erklärung: „nur als blosse Freimaurerloge angesehen sein zu wollen^ bei dieser ihrer Erneuerung fest im Auge behalten und geeignete Massregeln getroffen, dass durch die neue Verfassung das Eindringen von Zwecken, welche der Maurerei fremd sind, für die Zukunft unmöglich gemacht wurde.

Die Mitteilung der Geschichte der Freimaurerbrüder- schaften, der Zwecke und Formen aller in ihnen entstandenen Lehrarten, die Erklärung der Symbole und die letzten geschichtlichen Aufschlüsse wurden besonderen Ordensstufen vorbehalten, die aber in dem damals gewöhnlichen Sinn des Wortes durchaus nicht Hoch grade genannt werden dürfen, und die denen, die sie besitzen, gar keine Obergewalt

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über die Logen erteilen, sich vielmehr allein auf 1797 die Befestigung in der Lehre and auf deren weitere Entwicklung, keineswegs auf die Verwaltung und Gesetzgebung beziehen.

Die allgemeine Altschottische Loge des Bundes wurde eine solche Stufe, und die bei den Tochterlogen bestehenden Schottischen Logen sind keine selbständigen Körperschaften, sondern nur Abzweigungen der allgemeinen Altschottischen Loge. Sie können nur bei einer selbständigen Johannisloge aus deren ordentlichen Mitgliedern und mit Bewilligung ihrer Johannis-Meisterschaft bestehen und haben keine Art von Aufsicht, noch irgend ein Vorrecht bei der Verwaltung der Johaimisloge.

Alle diese wichtigen Einrichtungen traf die grosse National-Mutterloge damals ganz im Stillen, musste auch aus sehr triftigen Gründen, die weniger in ihrem inneren Zustand als in ihrer äusseren maurerischen Stellung lagen, vermeiden, die Grundsätze, welche sich in ihr entwickelt hatten, in der damaligen Maurerwelt zu veröffentlichen, und behielt eben deswegen Manches von den einmal zur Gewohnheit gewordenen Formen und Benennungen bei.

Im Jahr 1797 wurde die Loge „les vrais FrÄres unis" zu Loci e gegründet, welche sich später dem Schweizerischen Logenbund anschloss.

Das Jahr 1798 gehört zu den merkwürdigen für das 1798 Logenwesen in den Preussischen Staaten.

Die Loge „Royal York'^ teilte sich unter dem Einfluss des geistreichen, gelehrten und für die Maurerei eifrig thätigen Br. Fessler, in 4 Johannislogen nämlich:

1. „Friedrich Wilhelm zur gekrönten Gerechtigkeit",

2. „Siegende Wahrheit**,

3. „Urania zur Unsterblichkeit'* und

4. „Pythagoras zum flammenden Steni'*.

Aus den Vertretern dieser und der bereits früher ge- stifteten Tochterlogen bildete sich auf Anregung eines der

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1798 höchsten Beamten der Grossloge von England am 11. Juni 1798 eine eigene Grossloge, unter dem Namen: „Grosse Loge der Freimaurer, genannt Royal York

zur Freundschaft^^

Die Leitung übernahmen die Brr. Delagoanöre ab Grossmeister und Fessler als zugeordneter Grossmeister.

Am 20. Dezember desselben Jahres ward in Royal York der Prinz Friedrich August von England, Herzog von Sussex, nachmaliger Grossmeister der vereinigten Englischen Grossloge, in den Bund aufgenommen.

Mit der Grossloge von England wurde eine gegenseitige Vertretung eingeführt, auch vom Herzog von Sussex das Amt ihres Vertreters bei der Englischen Grossloge über- nommen.

Da durch die Stiftung der Grossen Landesloge von Deutschland bereits eine zweite Grossloge in Berlin bestand, konnte die National-Mutterloge billiger Weise auch nichts gegen die Stiftung dieser dritten Grossloge an demselben Ort einwenden und blieb mit ihr in dem guten Vernehmen, welches bis dahin zwischen beiden Logen bestanden hatte.

Die Grosse Landesloge von Deutschland wollte aber die neue Schwester-Grossloge nicht als solche anerkennen. Daraus entstand ein höchst beklagenswerther, selbst in der Aussen weit viel Aufsehen erregender Streit, der zugleich dazu führte, dass erstere den Brm. von „Royal York" ihre Pforten schloss und den Mitgliedern ihrer Logen untersagte, irgend eine der zu Royal York gehörenden Logen zu besuchen.

Viele der beiderseitigen Brr. trafen aber bei den Versammlungen der zu den drei Weltkugeln gehörenden Logen zusammen, wo sie dann des Haders vergessend in Eintracht und Liebe gemeinschaftlich mit ihren Wirten die Bruderkette als gute Maurer schlössen.

Am 20. Oktober 1798 erschien das Königliche Edikt, welches alle Theilnahme an geheimen Verbindungen und Gesellschaften streng untersagte.

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Dieses E^ikt (wiederholt in der Gesetzsammlung v. 1816 1798

No. 2) verordnet:

§3.

„Von dem Freimaurer- Orden sind folgende 3 Matter- logen: Die Mutterloge zu den drei Weltkugeln, die Grosse Landesloge und die Loge Royal York de l'Amitii und die von ihnen gestifteten Tochterlogen tolerirt und sollen die im vorstehenden § 2 No. 4, 5 enthaltenen Verbote auf gedachte Logen nicht angewendet werden, diese jedoch verpflichtet sein, die in den nachstehenden §§ 9 bis 13 enthaltenen Vorschriften auf das genaueste zu befolgen.

§4.

Dahingegen sollen ausser den im § 3 benannten Logen jede andere Mutter- oder Tochterloge des Freimaurer- Ordens für verboten geachtet und unter keinerlei Vorwand geduldet werden.

§9-

Den sämmtlichen Mitgliedern der nach § 3 tolerirten Mutter- oder Tochterlogen wird insbesondere die schon allgemein feststehende unauflösliche Unterthanen- Pflicht von neuem eingeschärft, jeden Versuch, welchen ein Ordens- Mitglied, Ordens -Oberer oder jeder Andere etwa machen möchte, diesem Edikte zuwider zu handeln, sofort der obersten Polizeibehörde anzuzeigen.

§ 10. Femer müssen die Vorgesetzten der drei § 3 genannten Mutterlogen unserer Allerhöchsten Person jährlich das Ver- zeichniss der sämmtlichen, von ihnen abhängigen, sowohl an den hiesigen Residenzen, als sonst in unseren gesammten Staaten gestifteten Tochterlogen nebst der Liste sämmtlicher Mitglieder nach ihrem Namen, Stande und Alter einreichen. Im Unterlassungsfalle wird eine Geldbusse von 200 Thlr. verwirkt, und die Weigerung mit Verlust des Protektorii und der Verbindung bestraft.

§ 11-

Es soll auch gedachten tolerirten Freimaurerlogen nicht

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1798 gestattet werden, jemanden vor erfülltem 25. Jahre*) seines Alters zum Mitgliede aufzunehmen, und jede Loge, welche diesem zuwider handelt, hat im ersten Uebertretungsfalle ausser der Verbindlichkeit zur Ausschliessung des gedachten Mitgliedes eine Geldbusse von 100 Thlr., im ferneren Ueber- tretungs- oder Weigerungsfalle aber Verlust des Protektorii und der Verbindung zu gewärtigen.

§ 12. Eine jede Loge ist verbunden, der Polizeibehörde des Orts ihre Zusammenkunft anzuzeigen, und darf bei Verlust der Duldung ihren Mitgliedern nicht gestatten, ausser dem angezeigten Orte Zusammenkünfte zu haben, welche auf die Freimaurerei Beziehung haben. Es können daher die Mitr glieder des Ordens bei Zusammenkünften ausser dem obgedachtermassen angezeigten Versammlungsorte sich auf die Befreiung von den § 2 No. 4, 5 enthaltenen Verboten nicht berufen, sondern haben vielmehr im Kontraventionsfalle zu gewärtigen, dass wider sie nach der Strenge der Gesetze verfahren werden wird. o jg

Jede Mutterloge muss die Mitglieder, welche den vor- stehenden Verordnungen zuwider handeln, sogleich ausstossen, und deren Namen der obersten Polizeibehörde anzeigen, auch gleichmässig auf ihre Tochterlogen die schärfste Aufsicht haben, und sobald bei einer Tochterloge dergleichen entdeckt würde, die derselben ertheilte Konstitution zurücknehmen, auch wie solches geschehen, der obersten Polizeibehörde anzeigen. Wenn eine der drei Mutterlogen überführt werden kann, dass ihre Vorgesetzten diese Anweisung nicht befolgt haben, so soll sie mit Verlust des Protektorii und der Ver- bindung bestraft werden. Auch wird es den drei Mutterlogen zur Pflicht gemacht, wechselseitig dahin zu vigiliren, dass dieser Vorschrift auf das pünktlichste nachgelebt werde."

*) Diese Vorschrift findet auf solche Ausländer nicht Anwendung, welche sich nur eine kurze Zeit in den Preuss. Staaten aufhalten. Die Loge, welche einen Fremden vor zurückgelegtem 26. Lebensjahr auf- nimmt, hat der Polizeibehörde davon Anzeige zu machen. (Resk. vom 19. Juni 1799. Vergl. Einl. z. d. Stat. der Gr. L. R Y.)

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Dnrch dieses Edikt ward dem manrerischen Sektenwesen 1796 in den Preossischen Staaten ein Ende gemacht, und indem den drei Grosslogen zwar einerseits schwere Pflichten auf- erlegt, andererseits aber auch grosse Vorrechte und eine an die Staatsbehörde sich anlehnende Macht verliehen wurde, konnten sie um so wirksamer ihren eigenen und ihrer Tochter- logen Wohlstand gründen und erhalten. In Folge dieses Ediktes schlössen sich eine grosse Anzahl vereinzelter Johannis- logen dem Bund der Grossen National -Mutterloge an.

Da der neuen Verfassung der Grossen National-Mutterloge unbeschadet der Bruder Herzog Friedrich August von Braunschweig-Oels als National-Grossmeister und der Bruder V. Woellner als zugeordneter Grossmeister noch immer wenigstens als Ehren -Oberhäupter des Logenbundes zu betrachten waren, wurde bei ihnen angefragt, ob sie als solche den Staatsbehörden angemeldet sein und die damit verbundene Verantwortlichkeit übernehmen wollten. Hierauf erklärten beide im Februar 1798, dass sie ihre Logenämter niederlegten. Auf Grund dieser Erklärungen fasste die Mutter- loge am 7. März 1799 den Beschluss, dass die Stelle eines 1799 Grossmeisters für jetzt unbesetzt bleiben sollte, bis Umstände einträten, die einen Grossmeister erforderten, dass aber der jedesmalige Vorsitzende Meister der Mutterloge als einst- weiliger Grossmeister angesehen werden sollte, da die Mutterloge ohnedies Grossbeamten habe, auch die Ausfertigung der Ordensurkunden nicht ferner im Namen des Grossmeisters, sondern folgendermassen geschehen sollte: Im Namen der Grossen National -Mutterloge zu den drei Weltkugeln in Berlin erkennen wir, das Altschottische Direktorium derselben an, u. 8. w.

Der Br. Zöllner wurde zum einstweiligen National- Grossmeister, der Br. Klaproth I. (Martin Heinrich) zum zugeordneten National -Grossmeister und der Br. Boumann zum Altschottischen Obermeister gewählt.

Eine neue zeitgemässe Umarbeitung der Bundes-Statuten ward vorgenommen, am Johannistag 170*.) vom Bundes- Direktorium bestätigt und zum Gebrauch der Tochterlogen

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799 gedruckt. Ferner wurde die Dienstordnung für das Gross- Schatzamt am 15. Juni 1799 erlassen.

Am 5. September 1799 wurde das Grundstück in der Splittgerbergasse No. 3, dasselbe, auf welchem 60 Jahre früher die Gründung der Loge zu den drei Weltkugeln beschlossen worden war*) durch Kauf für die Loge erworben.

In Folge des oben erwähnten Königlichen Ediktes schlössen sich 9 Logen dem Bund der drei Weltkugeln an, nämlich:

1. Die Provinzialloge „zu den drei Kronen" zu Königs- berg i. Pr. trat in ihr Yerhältniss als Johannis- Tochterloge zurück. (S. 38.) Femer wurden an- genommen die Logen:

2. „Constantia zur gekrönten Eintracht" zu Elbing**);

3. „Eugenia zum gekrönten Löwen" zu Danzig***);

4. „zum preussischen Adler" zu Insterburg;

5. „Memphis" zu Memelf);

6. „Libanon zu den drei Zedern" zu Erlangenff);

*) Siehe v. EtzeTs Beschreibung der Säkularfeier der Aafnabme Friedrichs des Grossen.

♦♦) Mittels Urkunde vom 3. September 1781 war die von der Mntterloge „zu den drei Kronen^ zu Königsberg aus den Mitgliedern der am 7. November 1773 von ihr gestifteten Abordnungsloge „zu den drei „l^i'onen" gegründete Loge zu einer selbständigen Tochterloge erhoben worden.

***) Im Jahr 1776 hatte die Mntterloge „zu den drei Kronen^ zu Königsberg diese Loge errichtet und zwar aus den Mitgliedern der damals ruhenden Logen „zu den drei Bleiwagen^ und „zu den drei Pyramiden" (vergl. S. 28, 47).

t) Seit dem Jahr 1775 als Abordnungsloge der Mutterloge ,,za den drei Kronen" zu Königsberg errichtet, wurde sie in eine Johannisloge unter dem Namen ^^Memphis*' im Jahr 1776 um- gewandelt

tt) Gegründet am 27. Dezember 1757 stand diese Loge seit 1775 mit unserer Grossloge in Schriftwechsel und trat im Jahr 1799 zu unserem Bund über. Im Jahr 1811 schied sie auf Anweisung der Bayrischen Regierung aus ihm unter Anschluss an die Provinzialloge zu Ansbach.

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7. »Tikiona m den drei g^rönten nttnneii* m 1198 Marieabarg^;

8. yAIezMider za den drei Stem^i* m Ansbach^):

9. ,Fnedhcfa zur aufgehenden Sonne* lu Brieg^^);

*) Unter Eimi^dguif der Gronloge tob Sl Petertberg werde IM Jakr 1764 im Hauptquartier der Reasiicben Am«e m M eriea- barg dee Feldloge gegründet, and diese im Jebr ITfö in eine virUi^e Loge imter Torsiti des Migors Ton Zeplia umgeweiidelt. Der erste Anfselier, Fürst Dolgoreki, gmb die Kosten der Einricktang, mbhe fnr alle Sacbenden die Kosten der Aufnebme, konuanndirte ladi vtkread der Logennrbeit 12 Grenadiere mit enigepflnnstein Bi^onett Tor die Haostbür, weil man die Loge sonst nicht für hin* reichend gedeckt erachtete Die förmliche Stiftangs<ürkande warde erst im Jahr 1772 Ton der Englischen ProTinzial- Grossloge lU Warschaa erteOt Im XoTemhe r 1773 nach der EinTerleibong West- Prenssens errichtete die Matterloge xu Königsberg eine Abordnongs- löge der Königsberger Loge zu den Jrei Kronen in Marienbarg. Die simmtlichen militirischen Brr. des dort gamisonirenden Regiments ▼. Krokow traten dieser Loge bei Den Hammer führte bis snm Jahr 1776 der Major dieses Regiments, Graf Alexander Leopold ▼. Wartensleben. Durch eine Urkunde der regierenden Matterloge ZQ Königsberg vom 8. Juli 1776 wurde diese Abordnangsloge sa einer ger. and Tollk. Loge umgewandelt, und ihr der Name ^Viktoria la den drei gekrönten Thürmen** beigelegt In diesem Verhftltniss blieb die Loge bis cum Jahr 1799, wo sie tou unserer Grossloge angenommen wurde **) Im Jahr 1758 gründete der regierende Markgraf Alex an der in Ansbach die Johannisloge „Alexander xu den drei Sternen** nach der Lehrart der Grossen National - Mutterloge , welcher er angehörte. Sie trat am 19. November 1799 der Grossen National -Mutterloge bei. Im Jahr 1807 wurde aus ihren Mitgliedern die ProTintialloge tou Franken „Anacbarsis zum erhabenen Zweck** errichtet In Folge der Bayrischen Besitzergreifung schied im Jahr 1816 die Loge aus dem Verband mit der Preussischen Grossloge auf Befehl der Bayrischen Regierung aus und ist ausser Thitigkeit geblieben.

^^) Am 24. M&rz 1783 wurde die Johannnisloge „Friedrich sum aufgehenden Herzen** im O. Brieg auf Grund der Stiftung des Schlesischen ProTinzial -Grossmeisters t. Lestwitz (Grossloge „zur goldenen HimmeUkugeP* zu Glogau) in Anwesenheit des Alt- schottischen Obermeisters, Prinzen Eugen tou Württemberg, feierlich eingeweiht Erster Meister Tom Stuhl war Bruder de Forcade. Am 7. August 1799 fasste die Meisterschaft den Beschluss, von Glogau sich zu trennen und der Grossen National -Mutterloge su den drei Weltkugeln sich anzuschliessen.

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1799 Ausserdem wurden neu gegründet:

zu Tilsit die Loge „Louise zum aufrichtigen Herzen^*), und zu Konitz die Loge „Friedrich zur wahren Freundschaft**).

1800 Im Jahr 1800 wurde die Loge „zu den drei Triangeln'' in Glatz***) angenommen, nachdem in Folge des Edikts von 1798 die schlesische Mutterloge „zur goldenen Himmels- kugel^ in 6 log au nebst ihren Tochterlogen geschlossen und aufgehoben worden war.

Am 19. Dezember des Jahres 1800 fand die feierliche Einweihung des inzwischen völlig eingerichteten neuen Logen- gebäudes statt.

*) Im Jahr 1836 schloss diese Loge ihre Arbeiten, da sie neben der seit 1824 in demselben Orient von der Grossen Landesloge errichteten Loge „Irene^ nicht bestehen konnte.

**) Seit dem Jahr 1790 arbeitete diese Loge (selbständig seit 1787) unter Zustimmung der Mutterloge „zu den dre Kronen" in Königsberg. Die Ausfertigung der Errichtungs- Urkunde hatte sich aber bis zum 6. Januar 1793 verzögert

***) Ueber die Zeit der Errichtung dieser Loge in Glatz fehlen die Nachrichten. Die älteste Urkunde in ihrem Archiv ist ein Schreiben der Loge Joseph zu den drei Helmen" zu Wetzlar vom 2. Januar 1764 an die Brüder dieser Loge. Zur Erlangung einer gesetzmässigen „Konstitution" wendete die Loge in Glatz sich mittelst Schreibens vom 25. Mai 1765 an die „Materloge" in Berlin. Diese stellte in dem Antwortschreiben vom 28. Juni d. J. die Erteilung in Aussicht, ersuchte sie aber gleichzeitig, aller Aufnahmen gänzli« h sich zu enthalten. Dieses Schreiben war unterzeichnet von Felix Friedrich v. Kleist, Meister vom Stuhl; Crämer, 1. Vorsieher; G. v. Köhler, 2. Vorsteher. In dem zweiten Schreiben mit denselben Unterschriften vom 29. März 1766 wurde die Loge in Glatz benachrichtigt, dass sie „naztmehr zur Erlangung dero löblichen Gesuches wegen Errichtung einer gehörig bestätigten Loge sich in Nistiz unweit Glogau bei dem Herrn Grafen V. Dyherrn als eigentlichen Obermeister sämmtlicher Logen in Schlesien gebilihrend zu meldeo habe."

Die Gl atz er Brüder folgten der von der Mutterloge erteilten Weisung, und ihrem Gesuch wurde Folge gegeben. Der Bruder Graf V. Dyherrn kam nach Glatz und errichtete dort am 26. Mai 1766 eine Loge der strikten Observanz. (Vgl. Pruschinski's Geschichte der Johannisloge „zu den drei Triangeln" i. Or. Glatz. Zusammengestellt zu der Säkularfeier am 26. Mai 1866.)

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Zu diesem Fest waren alle Freimaurer Berlins ein- 1800 geladen und hatten sich zahlreich eingestellt.

Hier war es besonders, wo viele der gegenwärtigen Brüder der Grossen Landesloge und der grossen Loge Boyal York in brüderlicher Einigkeit die aufrichtigen Wunsche laut werden Hessen, dass die sie noch trennenden Schranken bald fallen möchten.

Bereits unter den 1. April 1800 hatte die Mutterloge die vom Altschottischen Direktorium bestätigten „Polizei- Gesetze*' für das neue Logengebäude erlassen. Die Räume werden nach ihrer dreifachen Bestimmung folgender Gestalt eingeteilt:

a) zur Arbeit,

b) zum Vergnügen der Brüder ausserhalb der Loge,

c) zur Bewirtschaftung,

und für jede dieser Abteilungen umständliche Anweisungen vorgeschrieben. Ein Abgeordneter der SchafPnerloge hatte die Oberaufsicht über die Räume. Femer wurde abwechselnd ein Bruder Schaffner als Ordner und zugleich als Aufseher für die täglichen Gesellschaften bestellt.

Hinzu kamen noch im Jahr 1801 durch neue Gründung: 1801 zu Kalisch die Loge „Hesperus**, welche 1809 dem Gross- Orden zu Warschau sich anschloss; zu S alz w edel die Loge St. Johannes zum Wohl der Menschheit"*). Am 10. Februar 1801 erhielt die Verfassung des Inneren Orients ihre bestimmte Form, nachdem die neugestaltete Grosse National-Mutterloge bereits am 13. April 1798 erklärt hatte :

„Man sei gesonnen, die eigentliche Freimaurerei nach ihrem inneren Wesen und ihrer Verfassung von den bisher angenommenen höheren Systemen, insofern sie nach

*) Diese Loge war von 1838 bis 1846 aaster Tbidgkeit Auch früher schon soll in Salzwedel nach dem Dresdener Verzeichniss der Freimaurerlogen von 1846 eine Loge „zum goldenen Stern** vom Eklektischen Bund und später 1782 eine Loge „zur goldenen Harfe^ von der Grossen Landesloge von Deutschland errichtet worden sein.

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1801 ihrem Wesen nicht mit der Freimaurerei in Verbindung^ standen, zu trennen."

Femer wurde im Juni und August 1801 der Ver— einigungs-Vertrag der drei Grossen bezw. Provinziell Logen von Hamburg, Hannover und Royal York in Berlin durch die Vorsitzenden dieser Grosslogen unter- schrieben. Dieser Verein sollte dazu dienen: „dass die Frei^ maurer- Gesellschaft eine richtigere, den Fortschritten des menschlichen Geistes in der intellektuellen, sittlichen und ästhetischen Kultur angemessenere Stellung erhalte und einer eigennützigen und herrschsüchtigen Geheinmisskrämerei auf immer verschlossen werde, sie endlich ebenso über die Kälte mancher ihrer Mitglieder und über den Spott oder die Verachtung der Ungeweihten, als über den Verdacht der Staaten erhaben, mit den Zwecken des Staates und der äusseren Kirche in unendlichen Progressionen in keinem Punkte koUidire."

Es sollte jede dem Verein beitretende Grossloge aus ihrer Mitte eine bestimmte Anzahl Brr. wählen, welche sie als ihren innersten Orient ansehen, dem die An- ordnung, Vermehrung und Bewahrung ihres maurerischen Kenntnissschatzes anvertraut, dem aber aller Einfluss auf die eigentliche maurerische Verfassung, Verwaltung und Regierung sowohl der Grossen als der Johannis- Logen gänzlich untersagt sein sollte.

Finde es die eine oder die andere der vereinigten Gross- logen ihren Verhältnissen nach nöthig, den von ihrem innersten Orient festgesetzten Erkenntnissstufen eine Art von Einweihung vorausgehen zu lassen, so solle ihr dies freistehen; jedoch unter der Bedingung, dass die Rituale zu diesen Einweihungen eine lediglich rein moralische Tendenz haben, und in ihnen nichts dunkel und unerklärt gelassen, nichts versprochen, auf keinen inneren oder höheren Orden hingewiesen werde. (Keller Gesch. d. Frmrei, S. 225 «F.)

1802 Im Jahr 18Q2 wurde gegründet:

zu Bautzen die Loge „Zur goldenen Mauer".

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Angenommen wurden: 1808

die Logen „zum stillen Tempel"*) in Hildesheim und jiZU den drei Balken des neaen Tempels*"^) in Münster.

Aaf Antrag des Br. Rosenstiel in der Sitzung der rossen Loge vom 1. April 1802 wurde beschlossen, statt ir bisherigen monatlichen Versammlungen der Grossen Loge ierteljahrs- Beratungen am 1. Donnerstag in den Monaten )ptember, Dezember, März und Mai anzosetzen und die rr. durch Umlaufschreiben einzuladen.

Im Jahr 1803 wurden gegründet: 1808

zu Glogau die Loge „zur biederen Vereinigung"***);

*) Mittelst Urkunde Tom 24. NoTember. Am 27. Dezember 1788 «tiftet TOD der Englischen ProTiozialloge zu Hamburg unter dem Namen: ^orte zur Ewigkeit^ trat sie unter dem Namen „Ferdinand zur ge- inten S&ule** auf Grund der Urkunde vom 80. Dezember 1774 zur rikten Obsenranz. Von dieser trennten sich einige Brr. unter Führung i Br. T. Weber und errichteten am 24. Januar 1776 nach der Lehrart r Gr. Landealoge von Deutschland zu Hildesheim die Loge „Friedrich n Tempel". Die altere Loge „Ferdinand zur gekrönten Siule** sagte ^ von der strikten Observanz sp&ter auch los und stellte sich als »haanisloge zum „Stillen Tempel** am 14. Juni 1792 unter die Grossloge n London. Es waren inzwischen Misshelligkeiten unter den Blit- ledem entstanden. £in Theil von ihnen schied aus und arbeitete iter dem Namen „Pforte zur Ewigkeit**. Diese letztere Loge ging I 12. Januar 1803 zur Grossloge Royal York zur Freundschaft über. 10 Loge zum stillen Tempel ** war bereits am 3. August 1802 den ei Weltkugeln beigetreten, scbloss sich 1842 der Grossen Loge von anno V er an und nahm 1844 nach Verschmelzung mit der dortigen >go „Friedrich zum Tempel** den Namen „Pforte zum Tempel des chts*^ an, behielt jedoch das Ritual der Grosiloze zu den drei Welt- igeln bei. Nach Auflösung der Grossloge von Hannover ging sie r Grossloge Royal York zur Freundschaft im Jahr 1868 über. Vgl. rebe^s Geschichte der Freimaurer in Or. Hildesheim, Bd. II, Hildes- Im 1812. Menge's Geschichte der Freimaurer- Loge „Pforte zum »mpel des Lichts** in Hildesheim. Handschrift für Freimaurer. Hildet- im bei Gerstenberg 1863.

^) Im Jahr 1778 wurde die Loge „zu den drei Balken** in Münster irch die Provinzialloge des Eklektischen Bundes zu Wetzlar, genannt oseph zum Reichsadler**, gegründet und 1789 von ihr neu errichtet iter dem Namen „zu den drei Balken des neuen Tempels**.

^*) Mittels Urkunde der Loge „zu den drei Skeletten** zu Breslau m 16. Dezember 1746 wurde in Glogau eine Loge unter dem Namen

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1803 zu Plock die Loge „Albertine zur Vollkommenheit"*); zu Marienwerder die Loge „zur goldenen Harfe" **); zu Havelberg die Loge „:£ur Freundschaft und Wohl-

thätigkeit"***); zu Paderborn die Loge „zum hellflammenden Schwert"f ).

Ausserdem wurde die Loge: „Friedrich zum goldenen Zepter"ft) zu Breslau an-

„aux lU Piedestaux^' errichtet. Schreiben dieser Loge befinden 8ich in unserem Archiv. Spätere Nachrichten über sie sind nicht erhalten« Ihr folgte die Loge „zum Cherub von Eden^, über deren Errichtung und Wirksamkeit Nachrichten fehlen. Nur soviel ist bekannt, dass sie im Jahr 1764 mit den beiden Logen „zum glänzenden Siebengestirn*^, bisher in Zauche, und „zur goldenen Himmelskugel^, bisher in Nistis, vereinigt den Namen „zur goldenen Himmelskugel" annahm, eine Schottsnloge „zum Firmament" errichtete und mittels Urkunde des Haupt -Direktoriums zu Braunschweig zur „Mutterloge von Schlesien** eingesetzt wurde. In dieser Eigenschaft errichtete sie 1766 die Loge ^zu den drei Triangeln" zu Glatz, 1776 die Loge „Friedrich zum goldenen Scepter" zu Breslau, 1778 die Loge „Friede ricia zum Todten- kopf" in Lüben, 1783 die Loge „zur aufgehenden Sonne" zu Brieg. Während der Zeit der strikten Observanz führte sie den Namen der Präfektur Appstädt. Das Edikt vom 30. Oktober 1798 fiihrte die Auf- lösung dieser Mutterloge herbei, da sie einer anderen Loge sich nicht unterordnen wollte. Sie schloss am 14. Dezember 1799 ihren Tempel. Die Geräte, sowie das Vermögen dieser Loge mit 598 Thlr. wurde im Jahr 1803 der neu errichteten Loge unter der Bedingung überliefert, dass sie nicht den Namen der älteren Loge annehmen sollte.

*) Die Mitglieder-Verzeichnisse dieser Loge aus den Jahren 1804 und 1811 1821, wo die Loge ausser Thätigkeit trat, sind hier vorhanden.

*♦) Bereits am 21. März 1777 wurde von der Grossloge von Deutschland zu Marien w erder eine Johannisloge „zur goldenen Leier** errichtet. Sie hatte jedoch im Jahr 1788 ihre Arbeiten eingestellt.

***) Ausser Thätigkeit seit 5. April 1831. Diese Arbeitseinstellung wurde dem umstand zugeschrieben, dass in demselben Jahr von der Grossen Landesloge von Deutschland die Johannisloge „zum Tempel der Freundschaft und Wohlthätigkeit^ gestiftet war. Letztere ist inzwischen auch eingegangen.

t) Diese Loge wurde 1807 geschlossen, trat 1830 wieder in Thätig- keit, musste jedoch im Jahr 1855 ihre Arbeit wieder einstellen in Folge der Anfeindung der dortigen katholischen Geistlichkeit.

tt) Diese Loge war am 10. Dezember 1776 von der Mutterloge „zur goldenen Himmelskugel" in Schlesien i. Or. Glogau errichtet worden.

129

genommen and „Karl zu den drei Rädern^'*') in Erfurt 1806

wieder eröffnet.

Der Br. Boamann, dessen Bemühungen der Bund im Jahr 1795 die Anknüpfung der nahen Beziehung mit der ^Grossen Landesloge von Deutschland, im Jahr 1796 die Verleihung des Königlichen Protektoriums, endlich im Jahr 1797 die Errichtung der neuen Grund Verfassung und somit <]ie theuersten Besitzthümer zu danken hatte, starb in diesem Jahr, und in seine Stelle ward der Br. Klaproth ü., Oeh. Kriegsrat und Staatsarchivar, zum Mitglied des Alt- schottischen Direktoriums, so wie der bisherige zugeordnete Obermeister Br. v. Guionneau zum Altschottischen Ober- meister gewählt.

An Stelle des Letzteren trat Br. v. Rapin-Thoyras. Auf allgemeinen Wunsch der hiesigen Brr. war bereits im Jahr 1800 beschlossen, dass sie an bestimmten Tagen der Woche mit ihren Familien und befreundeten Nicht- maarern den Garten und die Versammlungszimmer des Logen- gebäudes zu geselligen Zusammenkünften benutzen dürften. Nach dem Polizeigesetz vom 1. April 1800 (vgl. S. 125), Abschnitt VIII., sollte ein Mitglied der Schaffnerloge als Aufseher über Befolgung der Polizeigesetze wachen und

^) In Erfurt soll, wie das zu Leipzig 1790 gedruckte alphabetische „Verzeichniss aller Logen** ergiebt, bereits im Jahr 1768 «ine Loge „la Paladienne^ bestanden haben. Das Archiv giebt keine Nachricht hierüber.

Die Loge „zu den drei lUdem*" war am 17. Februar 1787 durch drei alte Meister von drei Logen verschiedener Systeme (darunter die Brr. Bode, t. üendrich) nach der Verfassung des Elklektischen Bundes zu Frankfurt a. M. eingeweiht worden. Die drei Räder waren dem Stadtwappen von £rfurt entlehnt. 1797 wurde diese Loge geschlossen.

Bei der Wiedereröffnung im Jahr 1808 war der Qeneral-Lieutenant und Gouverneur der Festung Erfurt, Graf Alexander Leopold von Wartens leben, welcher von 1773 bis 1776 bereits den ersten Hammer der Loge zu Marienburg gef&hrt hatte, zum Meister vom Stuhl, und der Regier ungs-Pr&sident v. Reibniti zum zugeordneten Meister gewählt worden. Sie wurde im Jahr 1814 aufgelöst und in demselben Jahr als „Log^ zu den drei Adlern** neu errichtet.

GMoh. d. Or. Nat.- Matter -Log«. 9

130

1803 dafür sorgen, dass Anstand, Freundlichkeit and sittliche Fröhlichkeit überall herrsche und durch keinen unangenehmen Vorfall gestört werde.

In Folge eines Streits im Garten wurde am 1. September 1803 beschlossen:

1. dass 12 Censoren aus der Mutterloge gewählt werden,

2. dass ein Gross- Censor gewählt werde, der Mitglied des Direktoriums sein muss.

1804 Im Jahr 1804 wurde die Grundverfassung von 1797 zum ersten Mal durchgesehen und in der Vierteljahrs -Ver- sammlung vom 1. November 1804 wurden die einzelnen Punkte der vom Bundes-Direktorium vorgelegten umgeänderten Grund Verfassung erörtert.

Gestiftet wurden in diesem Jahr die Johannislogen : „zum gekrönten Cubus^ zu Gnesen und „zur preussischen Burg St. Johannis*^ zu Johannisburg*). Am 12. September 1804 starb der verdienstvolle National- Grossmeister Br. Zöllner, und der grossmeisterliche Hammer wurde nun dem Altschottischen Obermeister Br. v. Guionneau übergeben. Der Br. Karsten, Ober- Bergrat, ward zum Mitglied des Direktoriums erwählt.

1805 Im Jahr 1805 wurden folgende Bundeslogen gestiftet: zu Güstrow die St. Johannisloge „Phöbus Apollo",

zu Merseburg die St. Johannisloge „zum goldenen

Kreuz* ;

zu Markt-Rentweinsdorf die St. Johannisloge „Aristides

zur Wahrheit und Gerechtigkeit"**).

Zu Stargard in Pommern bestanden seit dem Jahr 1774

zwei Logen, nämlich: „Augusta zur goldenen Krone" vom

diesseitigen, und „zum Schilde" vom System der Grossen

Landesloge von Deutschland. Da beide nicht nebeneinander

bestehen konnten, schlössen sie zugleich ihre Arbeiten

und versiegelten ihre Archive. Demnächst traten ihre

bisherigen Mitglieder sofort zu einer Beratung zusammen

*) Diese Loge trat 1853 ausser Thätigkeit. **) Diese Loge schloss sich 1810 dem fränkischen Logenhunde an, ist aher seit 1815 ausser Th&tigkeit

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und stifteten die Loge „Joline zur Eintracht*, welche 1805 ontenn 8. März 1805 von der Grossen National -Matterloge eine emeaerte Stiftongsorkande erhielt.

Am 8. November starb der vormalige National -Gross- meister Herzog Friedrich August von Braunschweig -Oels.

Zu Anfang des Jahres 1806 wurde die Grosse Loge 1806 Boyal York zur Freundschaft als Grossloge auch von der Grossen Landesloge von Deutschland anerkannt, wodurch dann zwischen beiden eine förmliche Aussöhnung und der gegenseitige Logenbesuch der Brr. aller drei Preussischen Grosslogen zu Stande kam.

Im März stiftete die Mutterloge zum ehrenden Andenken an den verdienstvollen National -Grossmeister Er. Zöllner für bedürftige, den Studien auf Universitäten oder einer der bildenden Künste sich widmende Maurer-Söhne ein Stipendium von jährlich 50 Thalem.

Im Lauf dieses Jahres wurden der Grossen National- Mutterloge angeschlossen: die Loge „Ernst zum Kompass*' zu Gotha*) und

*) Bereits im J&hr 1750 war von der Loge aax trois globes eine Loge zu Gotha, genannt zu den 3 Kompassen (les 111 bonssoles), er- richtet worden, die aber schon längere Zeit vor 1774 nicht mehr arbeitete (Zirkel -Korresp. fon 1874, S. 60, Note **). In der Matrikel der Gr.- Loge findet sich diese nicht. Auch in dem Verzeichniss der erloschenen Logen findet sich keine Nachricht, wohl aber wird anter N. 27 die am 23. Juni 1761 gegründete Schottenloge zu Gotha auf- gefUhrt. Am 25. Juni 1774 hatten sich zu Gotha einige Brr., darunter der Pagenhofmeister Dumpf, der Schauspieler Seyler mit den zu •einer Gesellschaft gehörigen Schauspielern Eckhof, Hensel, Brandes u. A., in dem Gasthof, genannt der Mohr, versammelt, um das Job.- Fest zu feiern. Bei dieser Gelegenheit war der Vorschlag gemacht, eine wirkliche Freimaurer -Loge zu errichten und ihr den Namen „Kosmopolit*^ beizulegen. Noch in demselben Jahr trat die Johannisloge „zum Kosmopolit** in Arbeit unter dem meisterlichen Hammer des berühmten Schauspielers Br. £ckhof. Bereits im Juli detielben Jahres wurde durch ihn der regierende Herzog £rnst Ton Gotha, nachmals Qrossmeister der Gr. Landesloge von Deutschland, und dessen Bruder, der Herzog August von Gotha, dort in den Orden aufgenommen. In Folge dieses Ereigniues nahm die Loge den Namen

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1806 die Loge „zum schwarzen Bären" in Hannover*). Neu gegründet wurden: zu Posen'*''*') die Johannisloge Friedrich Wilhelm zur

beglückenden Eintracht*'; zu Osnabrück die Johannisloge „zum goldenen Rade'.

Nach dem im Oktober 1806 stattgefundenen feindlichen Einfall in die Hauptstadt fand es die Grosse National-Mutter- loge für geraten, bei ihren hiesigen Tochterlogen alle maurerischen Arbeiten einzustellen, um jede Berührung mit den Brm. der französischen Armee zu vermeiden.

Das Direktorium, die Mutterloge und ihre Verwaltungs- Abteilungen blieben aber in voller Thätigkeit und ver- sammelten sich zu regelmässigen Beratungen, um sowohl

„zum BantenkraDz^ an. Sie wurde unter diesem Namen von der Gr. Landesloge Ton Deutschland am 21. Oktober d. J. errichtet, schloss rieh unter dem Namen „zum Kompass^ am 30. Januar 1785 dem Eklektischen Bund an, trennte sich jedoch 1790 von diesem und arbeitete nach dem Ritual des „(Bodeschen) Bundes der deutschen Freimaurerei**. Am 11. Dezember 1793 stellte sie auf landesherrlichen Befehl ihre Arbeit ein und beschloss am 29. Mai 1801 ihre Auflösung. Am 30. Januar 1806 wurde sie von neuem in Anwesenheit des National -Grossmeisters T. Guionneau eröffnet, nahm den Namen „Ernst zum Kompass** an und erhielt am 17. Februar die Stiftungs-Ürkunde, die Statuten und die Rituale der 3 Job.- Grade von der Grossen National-Mutterloge zu den 3 Weltkugeln. (Reinhardts Versuch einer Geschichte der Loge „Ernst zum Kompass** und ihrer älteren Schwester i. 0. von Gotha. 1824.)

*) Am 17. März 1774 von der Loge „zum goldenen Zirkel*' in Göttingen nach dem System der Grossen Landesloge von Deutschland gegründet, trat die Loge „zum schwarzen Bären^ 1806 unserer Mutterloge bei, 1816 zur „Provinzialloge von Hannover", 1828 zur „Grossen Landes- loge von Hannovei^ und 1868 zur „Grossloge Royal York".

**) Bereits im Jahr 1780 war in Posen eine Loge „zur gekrönten Beständigkeit errichtet worden durch die Loge Royal York zur Freund- schaft, welche jedoch angeblich 1794 ausser Thätigkeit trat l*emer war dort im Jahr 1808 eine Loge „les Fran^ois et les Polonois räunis** von dem Gross-Orient von Frankreich errichtet worden. Die Mitglieder dieser Loge traten der im Jahr 1812 errichteten neuen Loge „Piast zu den drei Sarmatischen Säulen" bei Die Loge vereinigte sich 1820 mit „Friedrich Wilhelm zur gekrönten Beständigkeit" unter dem Namen „zum Tempel der Eintracht".

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die Verwaltang des hiesigen Logen eigentums za besorgen, 1806 als aach um den Logenband möglichst zusammenzahalten.

Unter die merkwürdigeren Ereignisse dieses Jahres gehört die Stiftang des Gräflich v. Malachowsky^schen Stipendiums.

Es finden sich hierüber in den Niederschriften der Gross- loge folgende Mittheilungen:

Vom 12. Dezember 1805.

„Ein Graf v.Malacho wsky, k. k. Eammerherr, welcher in Galizien beträchtliche Güter besitzt, hat sich bei dem hochwürdigen deputirten Grossmeister Br. Elaproth sowohl schriftlich als persönlich legitimirt und um die Aufnahme in unseren Orden dringend gebeten. Er provozirt auf die Bekanntschaft mit dem General Grafen V. Kaikreuth und dem hiesigen Kaiserlichen Gesandten, Grafen v. Metternich, daer ausserdem hier unbekannt sei. Da niemand von den anwesenden Brrn. diese Männer genau kennt, und also auch von Keinem eine Bürgschaft übernommen werden konnte, so übernahm es der Br. Bock, sich bei dem Kaiserlichen Gesandten persönlich nach ihm zu erkundigen.

Bei der Ballotage darüber, ob der Aspirant sofort ohne weitere Umstände rezipirt werden sollte, wenn der Bericht über den Aspiranten günstig ausfalle, fanden sich 11 eckige Steine, weshalb er nicht in dieser ausser- ordentlichen Weise, sondern nur in der gewöhnlichen Weise proponirt werden kann.**

Vom 6. März 1806.

„Der Hochw. berichtet über die geschehene Aufnahme des Br. Grafen v. Malachowsky und über dessen der Loge gemachten ansehnlichen Geschenke, und wurde von dem Hochw. der vorläufige Antrag gestellt, dass von dem Ueberschuss seiner der Loge gemachten ansehnlichen Geschenke ein sogenanntes Graf v. Malachowsky'sches Stipendium zu seinem immerwährenden ehrenvollen Andenken gestiftet werde, worüber jedoch das Nähere verabredet werden solle. ^

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1806 Bei seinem Abgang von Berlin binterliess der Br. Graf V. Malachowsky nämlich der Mutterloge ein kostbares Geschenk an silbernen Leuchtern und Logengeräthen, so¥de 700 Thaler für die Armenkasse.

1807 Gegen Johannis 1807 brachte sich dieser eifrige Maurer durch ein brüderliches Schreiben der Loge in Erinnerung und fügte eine abermalige Gabe von 1000 Thalem dem Schreiben bei. Die Loge beschloss, aus diesen Schen- kungen das V. Malachowsky 'sehe Stipendium von 50 Thalem jährlich zu stiften mit derselben Bestimmung wie das Zöllner'sche Stipendium.

Die politischen Ereignisse und die daraus entstandenen Gebietsveränderungen des Preussischen Staates verhinderten die unmittelbare Verbindung der Grossen National -Mutter- loge mit vielen ihrer durch Länderabtretungen nun zum Ausland gehörenden Tochterlogen.

Nach der Errichtung des Königreichs Westphalen in diesem Jahr wurde in Kassel'*') eine Grossloge unter dem Namen „J^rome Napoleon de la Fid61it6" errichtet, unter welche sich alle in dem bunt zusammengewürfelten Reich befindlichen Logen stellen sollten.

Um aber die Verbindung mit den bisherigen Tochterlogen nicht aufzugeben und einen leichteren, wenigstens mittelbaren Verkehr mit ihnen zu erhalten, gründete die Mutterloge im Jahr 1807 eine Provinzialloge zu Ansbach als Zwischen- behörde für ihre Tochterlogen in den an Bayern abgetretenen Landesteilen und eine Provinzialloge zu Magdeburg für die Tochterlogen, welche im neuen Königreich Westphalen lagen.

Ausserdem wurden noch gegründet: zu Pappenheim: die Johannisloge „Karl zur Treue" **); zu Jena: die Johannis-

*) Die Auflösung des Königreichs Westphalen im Jahr 1813 hatte auch die Auflösung dieser Grossloge zur Folge. Die kurhessischen Logen traten im Jahr 1817 unter eine Grossloge in Kassel, welche segensreich wirkte, bis im Jahr 1824 die sämmtlichen Freimaurer-Logen im Kurfürstentum durch die Staatsregierung geschlossen wurden.

**) Der Schriftwechsel und das Mitglieder -Verzeichniss bis zum Jahr 1822 ist im ArduT vorhanden.

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löge „Augosta zur gekrönten Hoffnung^*); za Leipzig: 1807 die Johannisloge „zur aufgebenden Sonne***).

In diesem Jahr fand auch eine engere Verbindung der drei Grosslogen in Berlin dadurch statt, dass vom 12. Dezember 1807 ab ein Ausschuss, in welchem sich von jeder der Grossen Logen vier Abgeordnete befanden, zu monatlichen Beratungen über maurerische Gegenstände zusammentrat***).

Auf Anregung dieses Vereins wurde durch Beschluss der drei Grosslogen im Jahr 1808 der noch jetzt fortbestehende, gemeinschaftliche, aus Mitgliedern aller drei Grosslogen zusammengesetzte Ausschuss zur Unterstützung hülfs- bedürftiger durchreisender Brüder gestiftet.

Um bei dem Mangel an Logenarbeiten die hiesigen Brr. zusammen zu halten und ihnen die Drangsale der Zeit wenigstens augenblicklich zu verringern, wurden im Winter von 1807 und 1808 gesellschaftliche Zusammenkünfte im Logenhaus gehalten, zu welchen bloss die Brr. des Bundes der drei Weltkugeln Zutritt hatten.

Mehrere der älteren kenntnissreichen Brr. hielten dabei Vorlesungen teils über maurerische, teils auch über wissen- schaftliche Gegenstände, und musikalische Unterhaltungen erheiterten die schwerbedrängten Gemüther der Brr. und ihrer Angehörigen.

^) Diese Loge zu Jena, welche unter MarezolTs Hammer aehr grosses Ansehen genoss, musste im Jahr 1809, nachdem die Loge ^Amalia** in Weimar erneuert worden, auf Befehl des Landesf&rsten ihre Arbeit einstellen.

*^) Im Jahr 1809 wurden von den anderen Leipziger Logen gegen sie Beschwerden erhoben. Diese wurden begründet gefunden, und im Jahr 1810 die Auflösung von der Grossloge ferfügt

^^) Der Beitritt anderer Grosslogen war als erwünscht bezeichnet worden. Jedoch nur die Grouloge zu Kassel schlosa sich im Jahr 1810 an. Der durch die Vereinsakte Tom 6. Januar 1810 errichtete ^Freimaurer -Verein der drei Grosten Logf*n zu Berlin** trat im Jahr 18^ in Folge eines Zerwürfnisses der Orofsen Landesloge Ton Deutsch- land mit der Grossloge n^oj^l ^o^^ ^^^ Freundschaft** über die Loge in Rostock ausser Th&tigkeit 8. 8. 149 f.

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1808 Am 19. Jali 1803 vereinigten sich die Grossmeiater

V. Guionneau, v. Castillon und Klein, am dem König za seinem Geburtstag, den 3. Aagust, ein Glückwunschschreiben nach Königsberg zu schicken. Es heisst u. a. darin:

„Wie verschieden auch die Rituale oder Systeme der drei Abtheilungen oder Grosslogen des Freimaurer- Vereins in den Preussischen Staaten sein mögen, so kommen sie doch in allen praktischen Wahrheiten, in demjenigen, was jeder bessere Mensch unter allen Verhältnissen als gut und recht erkennt, brüderlichst überein, vorzüglich aber in der standhaften Treue gegen Gott und Vaterland und in der gehorsamsten Anhänglichkeit an Ew. Majestät geheiligte Person. Eben deshalb glauben die von den einzelnen drei Abtheilungen gewählten Vorsteher oder Grossmeister, die hier Unterschriebenen, in der gegen- wärtigen verhängnissvollen Zeit, wo ernste Tugend und männlichen Sinn zu lehren ein noch dringenderes Bedürfniss als je ist, etwas zu dem Zwecke dienliches zu bewirken, wenn sie über gewisse Punkte sich näher verbinden. Ohne die verschiedenen Formen in ihren eigentlichen Arbeiten zu ändern, haben sie unter sich Grundsätze und Massregeln festgesetzt, wodurch die allgemeine Ordnung und die Würde des gesammten Freimaurer- Vereins noch mehr erhöht und gesichert wird" u. s. w.

Die königliche Antwort, welche unser Archiv als ein Kleinod bewahrt, ist des Inhalts:

„Bei dem Bestreben des Freimaurer -Vereines, Treue gegen Gott und Vaterland und Anhänglichkeit an den Landesherm zu befördern und bei ihrer noch engeren Verbindung dazu können ihre Bemühungen nicht anders als wohlthätig für das Ganze sein. Mit Rührung nehmen Se. Majestät von Preussen die Versicherung hierüber von den Repräsentanten der Vereine, Obrist v. Guionneau, Professor v. Castillon und Geh. Obertribunalsrath Klein, an und tragen Ihnen auf, von AUerh. Dero Dank für die

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an Ihrem Geburtstage geäusserten Empfindungen und 1806 Wünsche die Dolmetscher bei den Vereinen zu sein.

Königsberg, den 5. August 1808.

gez. Friedrich Wilhelm'.

Nachdem die feindlichen Truppen die Hauptstadt geräumt hatten, wurden am 16. Dezember 1808 die Arbeiten vneder begonnen und von der Grossloge selbst eine feierliche Arbeit im ersten Grad gehalten.

Inzwischen war am 13. September 1808 im Logen- garten ein Denkmal zur Erinnerung daran errichtet, dass vor 68 Jahren durch König Friedrich II. die Grosse National -Mutterloge gegründet worden war.

In diesem Jahr ward die Johannisloge „zur Bundeskette** in Soest gegründet.

Im März 1809 ward an die Stelle des bereits früher 1809 gestorbenen Br. v. Rapin Br. Schmalz, Geh. Justizrat und Professor an der Universität, zum Mitglied des Direktoriums gewählt. Br. Klaproth II. wurde delegirter Altschottischer Obermeister.

Die Rückkehr des Königs in seine Residenz ward durch ein Logenfest gefeiert, und es wurden aus der Logenkasse 150 Thaler verwendet, um die Kinder des Grossen Friedrichs-Waisenhauses zu speisen und ihnen Geschenke an Bekleidungsgegenständen zu gewähren.

In Mannheim hatte 1807 der Fürst von Isenburg unter französischer Oberleitung einen Gross-Orient von Baden unter dem Namen „Karl zur Eintracht^ gegründet, bei welchem er selbst die Stelle eines Grossmeisters einnahm. Die Loge „Karl und Stephanie" zu Mannheim war die einzige Loge, welche unter diesem Gross- Orient arbeitete. Im Jahr 1809 hatten sich die Logen zu Karlsruhe, Freiburg i. B. und Heidelberg zum „Grossen Landes- logenverein von Baden'' verbunden. Beide Logenvereine wurden im Jahr 1813 durch die Staatsregierung aufgehoben,

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1809 und erst im Jahr 1847 die Freimaurerei im Grossherzogthnm Baden wieder gestattet.

In diesem Jahr wurden gegründet die Johannislogen: „Wilhelm zur Männerkraft^ zu Colberg; „zum Leoparden" zu Lübben*); ^zur Einigkeit an der Ostsee" zu Rügenwalde**); „Teutonia zur Weisheit" zu Potsdam***);

1810 Am 19. Mai 1810 starb der Bruder Karsten, und der Bruder Möller, Geheimer Justizrat, ward an dessen Stelle zum Mitglied des Direktoriums gewählt.

Zu Landsberg a. d. Warthe wurde die Loge „St. Johannes zum schwarzen Adler" neu begründet.

1811 Das Gross -Almosen -Amt wurde im Jahr 1811 unter Verleihung einer besonderen Grund Verfassung vom 16. Mai 1710 eingesetzt.

Der Provinzial- Grossmeister von Magdeburg, Bruder Graf v. d. Schulenburg-Emden, Präfekt des Königlich Westphälischen Eibdepartements, wollte die dortige Provinzialloge zur selbständigen Grossloge erheben, was jedoch von der Grossen National-Mutterloge nicht genehmigt wurde. Die darüber entstandenen Uneinigkeiten endigten damit, dass die Grosse National-Mutterloge im Jahr 1811 die Provinzialloge zu Magdeburg aufhob und für die Brüder zwischen Rhein und Weser eine neue Provinzialloge zu

*) Die Loge „zum Leoparden'' wurde 1860 nach Luckan verlegt.

**) Diese Loge wurde im Jabr 1820 nach Schlawe verlegt und am 6. Juli 1834 ausser Thätigkeit gesetzt.

*^*) Die Johannisloge „Sagesse^ zu Potsdam war am 3. Juli 1763 durch den Bruder v. Buttler (Oberst) gegründet worden. Von ihr traten 10 Brüder zu der von dem Bruder v. Zinnendorf durch den Bruder v. Geusau am 13. Mai 1768 gegründeten neuen Johannisloge „Minerva*^ über, w&hrend 11 Brüder der „Sagesse^ treu blieben. Letztere schloss ihren Tempel im Jahr 1798 und ward als „Standhaftigkeit** neu gegründet durch die Grossloge Royal -York, ging aber 1852 wieder ein.

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Hamm gründete. Die letztere wurde im Jahr 1821 wieder 1811 aufgehoben.

Die Logen za Minden, Osnabrück, Hildesheim and Halberstadt schlössen sich der Grossen National- Matterloge unmittelbar wieder an.

Auch in Plock*) ward eine Provinzialloge unseres Bundes für das Grossherzogtum Warschau errichtet.

Ausserdem wurden noch an Tochterlogen gegründet: zu Lomza die Loge „zum aufgehenden Morgenstern^; zu Lencziz die Loge „zur wahren Brüderschaft*';

zu Angerburg die Loge „Louise zum tröstenden

Engel«**);

zu Neu-Buppin die Loge „Ferdinand zum rothen Adler';

zu Heidelberg die Loge „Karl zur geprüften Treue"***).

In diesem Jahr entstand femer zu Dresden ein selbständiger Logenverein , in welchem aus den Vertretern aller Sächsischen Logen die „Grosse Landesloge des König- reichs Sachsen" gebildet wurde.

Diese Bundesbehörde nahm zwar für ihre eigenen Arbeiten das altenglische Ritual nach der deutschen Bearbeitung des Br. Schröder, Grossmeisters der Grossen

*) Diese ProTinzialloge musste gleich den Logen zu Lomia and Lencziz auf Anordnung der SUatsregierung im Jahr 1821 ihre Arbeit einstellen.

*^) Diese Loge meldete am 16. Juni 1829 ihre Aaflösang, nach- dem sie das LogengmndstQck wegen Kündigung der darauf lastenden Hypotheken verkauft hatte.

^•) Seit dem Jahr 1784 besUnd zu Heidelberg bis 1806 die Loge „Karl zum Reichsapfel**. Sie wurd« am 26. Mai 1808 durch die Loge zu „den drei Schlüsseln** in Regeosburg neu errichtet Aus ihr zweigte sich 1809 ab die Loge „^^ltI zur deutschen Biederkeit**. Neben diesen beiden Logen wurde 1811 Ton unserer Lf-hrart die Loge n^i^Tl zor geprüften Treue** errichtet 1816 waren die 8 Logen ausser Th&tigkeit Seit 1866 besteht daselbst die Loge „Ruprecht zu den fünf Roten* unter der Grossen Loge zur Sonne in Bayreuth. Inzwischen war im Jahr 1807 daselbst durch den Gross- Orient fon Mannheim auch die Loge nKäTl zur guten Hoffnung** gegründet.

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1811 Loge zu Hamburg, an, war aber so daldsam, dass sie denjenigen ihrer Bandeslogen, welche nach anderen Ritnalen arbeiteten, deren Beibehaltung gestattete und sich nur die obere Aufsicht über sie vorbehielt. Demgemäss wurde im

1812 Jahr 1812 von der Grossen National -Mutterloge zu den drei Weltkugeln mit der Grossen Landesloge von Sachsen ein freundschaftlicher Vertrag abgeschlossen, nach welchem die Tochterloge „zur goldenen Mauer ^ in Bautzen in ritueller Bücksicht von ersterer abhängig blieb, im übrigen aber dem Bund der Grossen Landesloge von Sachsen beitrat und somit gemeinschaftliche Tochterloge beider Grosslogen wurde.

Das Jahr 1812 entriss dem Direktorium zwei seiner Mitglieder, indem am 30. Mai der Br. Klaproth II. und am 23. Juni der Br. Möller starben. Die dankbare Brüder- schaft errichtete im Garten der Loge dem Andenken des Br. Klaproth ein steinernes Denkmal. In ihre Stellen wurden die Br. Nolte, Oberkonsistorialrat, und v. Massen- bach, Genera] -Major, in das Direktorium gewählt. Der Bruder Marot, Eonsistorialrat und Prediger an der neuen Kirche zu Berlin, wurde delegirter Altschottischer Obermeister für Berlin.

Die Durchsicht der Grundverfassung erfolgte am 26. November, ohne dass eine wesentliche Aenderung in ihr vorgenommen worden wäre.

Zu erwähnen ist, dass der Antrag des Prüfungs- Aus- schusses, bestehend aus den Brrn. Schmalz, Rosenstiel und Süvers:

§ 4. Jede der verbündeten Johannislogen hat in der grossen Loge eine Stimme, und Niemand hat in ihr eine Stimme, als insofern er wirklich eine Johannisloge repräsentirt, mithin ruht auch die Stimme des abgeordneten Repräsentanten, wenn der Logenmeister oder deputirte Meister der auswärtigen Tochterloge hier gegenwärtig ist und selbst die Stimme führt

nach dem Beschluss der Grossloge dahin abgeändert wurde:

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Die Grosse National-Matterloge besteht aas den gesetzlich 1812 von ihr gewählten aktiven Mitgliedern, welche verbanden sind, die Repräsentation der Tochterlogen za übernehmen, and dadarch in ihr den beständig bevolhnächtigten Beistand des Bandes za bilden. Aas den aktiven Mitgliedern der Grossen National-Matterloge wählen die Provinzial- and die St. Johannislogen Repräsentanten als ihre bevollmächtigten Sachwalter bei derselben.

Die Zahl der Mitglieder der Grossen National-Matter- loge bestimmt sich nach dem Bedarf dergestalt, dass möglichst kein Br. mehr als eine Loge repräsentiren mass. Jedoch darf die Zahl nicht 7 mal 7 oder 49 übersteigen, and wenn der Band aas mehr als 49 aktiven Provinzial- and Tochterlogen bestände, so müssten so viele Brr. als nöthig wären, eine zweite, aach wohl eine dritte Loge als Repräsentant annehmen.

Die Zahl der aktiven Mitglieder darf aber aach nie anter 5 mal 5 oder 25, and überhaapt keine Yersammlang in derselben eröffnet werden, wo nicht wenigstens 3 mal 3 oder 9 aktive Mitglieder zugegen sind. Ein jedes aktive Mitglied hat bei der Stimmensammlang eine Stimme. Wenn Paria sind, hat der Grossraeister zwei Stimmen.

Wenn der Logenmeister oder der depatirte Meister einer aaswärtigen Bandesloge zagegen ist, den anteren Grad hat, and eine Vollmacht seiner Loge vor- zeigt, so wird die Funktion des Repräsentanten als Sachwalters, nicht aber die Stimme als aktives Mitglied suspendirt. Ein solcher Logenmeister acqairirt jedoch dadurch für die Zeit seines Hierseins Sitz und Stimme in der Grossloge.

Diese Grundsätze sind im Wesentlichen bis 1883 bei- behalten worden; seitdem ist dem oben wiedergegebenen Antrag des Prüfungs- Ausschusses in seinen Grandzügen entsprochen worden.

Gestiftet wurden in diesem Jahr die Logen:

„Piast zu den drei sarmatischen Säulen* zu Posen;

142

1812 „zur festen Barg an der Neide** zu Neidenbarg*); „Urania znr aufgehenden Sonne^ zn Stargard in West-

preussen**); die Feldloge „Friedrich zur Vaterlandsliebe^, bei dem

mobilen Armee-Corps in Coblenz; die Loge „Pythagoras zu den drei Höhen" in Liegnitz; „zum Stern der Hofl&iung"***) in Luckenwalde.

1813 Im Jahre 1813 ist bloss die beim Ausbruch des Krieges gegen Frankreich erfolgte Stiftung der zweiten Feldloge bei der Armee zu bemerken, welche den Namen „zum eisernen Kreuz** erhielt.

1814 Im Jahr 1814 ward aus freiwilligen jährlichen Beiträgen der meisten Tochterlogen eine Stiftung gegründet, aus welcher in Berlin studirenden hülfsbedürftigen Maurersöhnen Frei- tischgelder verabreicht wurden.

Wenige Tage nach Ostern dieses Jahres soll zu Paris in einer Feldloge König Friedrich Wilhelm III. in den Orden aufgenommen worden sein. (Vergl. Allgemeines Handbuch der F. M. I, 458.)

Im Mai schied der Br Schmalz aus dem Direktorium, und an seine Stelle wurde der Bruder v. Winterfeld I., Oberburggraf und Präsident, gewählt.

Am 21. August wurde dem aus dem Felde zurückgekehrten Br. Fürsten Blücher von Wahlstatt, ein Festf) in der Mutterloge gegeben und dabei sein Bildniss enthüllt.

Nachdem die Fremdherrschaft in Deutschland aufgehört hatte, traten auch mehrere in den befreiten Landesteilen gelegene Logen zu ihren alten Grosslogen zurück.

*) Warde am 27. Juni 1820 geschlossen.

**) Warde am 7. Januar 1826 geschlossen. *♦♦) Wurde am 22. April 1837 geschlossen.

t) Bereits am 26. April 1813 hatte die Loge „Archimedes zu den drei Reissbrettem** im Orient Altenburg zu Ehren Blücher's eine Fest- und Tafelloge yeranstaltet, welcher dieser in Begleitung der Generale Brr. ▼. Gneisenau und Scharnhorst und des General- Intendanten Br. ▼. Ribbentropp beiwohnte; er begeisterte dabei die Brr. durch seine Worte. (Vergleiche Geschichte der Loge zu Alten- burg Ton Br. Henny L Altenburg 1868.)

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Die Loge „Ferdinand zar Glückseligkeit^ in Magdeburg 1814 wurde am 8. Oktober als Tochterloge wieder eingesetzt.

In Erfurt hatten die Mitglieder der Loge „Karl zu den drei Rädern^ sich mancherlei Unregelmässigkeiten zu Schulden kommen lassen, weshalb diese Loge aufgelöst und aus einer Auswahl ihrer Mitglieder eine neue Loge gestiftet wurde, welche den Namen „Karl zu den drei Adlern^ erhielt. Angenommen wurden die Logen: „Julia Karolina zu den drei Helmen" in Helmstädt*); „zu den drei Verbündeten" in Düsseldorf**); und „zum Tempel der Freundschaft" in Heiligenstadt***). Im Jahr 1815 schlössen sich abermals mehrere Logen 1816 dem Bund der drei Weltkugeln an. Es wurden angenommen die Logen

„Zum vaterländischen Verein" zu Köln am Rhein f);

*) Am 18. Juni 1812 war diese Loge tod der Miitterloge des Königreichs Westpbalen xu Kassel errichtet worden. In der Stiftungs- Urkunde war die Genehmigung zur Arbeit nach der Lehrart der Grossen National-Mntterloge „zu den drei Weltkugeln*' erteilt.

**) Dort bestand bis dahin unter dem Grossen Orient Ton Frank- reich seit 1806 eine Johannisloge „zum heiligen Joachim**.

*^) Diese Loge war am 9. Januar 1810 unter dem Namen „zur Freundschaft** Ton der Mntterloge des Königreichs Westphaleu an Kassel gegründet worden.

t) Dort bestand in früherer Zeit eine Johannisloge „zum Geheimniss der drei Könige** (du Secret des III Rois), welche nach der unglanb- würdigen Ueberlieforung am 6. Januar 1705 (le Jour des m Rois) durch den Baron ▼. Catois als Abgeordneten der Grossloge „Kasimir zu den neun Sternen** im Orient Prag geweiht sein sollte und Ton dem Gross- Orient Ton Frankreich am 24. Februar 1776 eine Urkunde erbalten hat Im Jahr 1783 war die Loge ausser Tli&tigkeit; im Jahr 1786 erneuert, stellte sie im Jahr 1788 wegen der Verfolgung durch die Katholiken ihre Arbeit bis zum Jahr 1804 nochmals ein, und wurde dann vom Gross- Orient Ton Krankreich wieder errichtet Durch die Grosse Logo „Hoyal York" im Jahr 1816 angenommen und demnächst im Jahr 1824 unter dem Namen ,,Agrippina** neu gegründet, trat sie 1849 ausser Th&tigkeit Von der im Jahr 1778 gegründeten Loge der strikten Obsenranz, genannt ,, Maximilian zu den 8 Lilien** ist etwas N&heres nicht bekannt

Von Brüdern der Loge „du secret des III Rois**, auch genannt ,,des III Mages** wurde 1811 eine Loge de la Nais&anoe du Roi de

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1816 pJanus"*) zu Bromberg**), und

„zur Standhaftigkeit" ***) zu Posen. Neu gegründet wurden die Logen: ^Herrmann zum Lande der Berge^ zu Elberfeld; „Friedrich Wilhelm zum eisernen Kreuz*' f) zu Herrnstadt in Schlesien;

Borne gegründet, welche nach dem Sturz des französischen Kaiser- reichs den Namen „Minerva zum vaterländischen Verein^ annahm. Nachdem diese den höheren Graden der französischen Maarerei auf Verlaugen der Grossen National-Mutterloge zu den 3 Weltkugeln entsagt hatte, wurde sie von letzterer 1815 angenommen, und yn Jahr 1816 die Schotteuloge Herodom dort gegründet. (Böhmers Geschichte der Logen in Köln a. Rh. 1873.)

*) 1800 von der Grossen Landesloj^e von Deutschland gestiftet

**) Auf den Antrag des Kriegs- und Domänen -Rates Rördanz und des Kriegsrats und Oberproviantmeisters Bein zu Bromberg erteilte die Grossloge Royal York zur Freundschaft mittels Schreibens vom 30. Juni 1784 die Erlaubniss, dort eine „Kommissions**-Loge unter dem Namen „La Fid^lit^ aux III Colombes*' zu errichten. Bis zum 10. Dezember 1784 waren 25 neue Mitglieder aufgenommen, und am 10. Dezember erfolgte die Errichtung einer vollständigen Loge unter Beibehaltung des bisherigen Namens auf Grund der Urkunde vom 19. November 1784. Die Ablehnung der Fessler'schen Reform hatte die Trennung der Loge von dem Bund der Grossloge Royal York zufolge Beschlusses vom 25. Februar 18G0 herbeigeführt. Der Anschluss an die Grosse Landesloge von Deutschland wurde von dieser bereits mittels Schreibens vom 17. März 1800 genehmigt, und auf Grund des von letzterer erteilten Freiheitsbriefes vom 10. April 1800 die neue Loge ^Janus** am 5. August 1800 eröffnet.

Nach dem Tilsiter Frieden, durch welchen Bromberg dem Herzogtum Warschau zufiel, wurde die Loge durch die Polizeibehörde aufgehoben, weil sie der Aufforderung der Grossloge „zum Oststem*' vom 26. Dezember 1809, ihrem Bund sich anzuschliessen, nicht nach- gekommen war. Mittels Schreibens der Grossen Landesloge von Deutschland vom 31. Januar 1812 aus deren Bund entlassen, betrieb sie ihren Anschluss an die Grossloge von Warschau und trat am 17. Februar 1812 unter dem Namen „zum Ritterkreuz** dieser bei. Während der Freiheitskriege blieb die LoHe geschlossen und eröffnete ihre Arbeiten am 9. Mai 1816 auf Grund der von unserer Grossloge vom 9. Dezember 1815 erteilten Urkunde.

♦♦♦) 1809 vom Gross -Orient von Frankreich gestiftet.

t) Seit dem Jahr 1827 geschlossen.

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^Wahrheit und Eintracht za den sieben vereinigten Brüdern"^ 1815 zu Jülich.

Am 2. Februar 1816 ward dem Staats-Kanzler Fürsten 1816 V. Hardenberg von der Grossloge, deren Ehrenmitglied er war, ein Fest ans Veranlassong der Enthüllung seines Bildnisses gegeben, welcher Feier auch der Fürst Blücher von Wahlstatt beiwohnte.

In diesem Jahr trat die Englische Provinzial-Loge von Hannover wieder in Thätigkeit unter der Leitung des Ober- stallmeisters Grafen v. Eielmannsegge und seiner Vertreter des Geh. Kabinetsrats Falke und des Rats Heiliger.

Im Juni dieses Jahres liess der König der Niederlande seinen zweiten Sohn, den Prinzen Friedrich, nachmals Grossmeister der Niederländischen Logen, durch seinen Gesandten, den Br. V. Perponcher, zur Aufnahme bei der Grossen National- Mutterloge zu den drei Weltkugeln in Vorschlag bringen. Die Mutterloge bestimmte zu der Aufnahme für diesen besonderen Fall aus ihrer Mitte eine Abordnungsloge, in welcher der Prinz unter Hammerführung des National-Gross- meisters, Brs. v. Guionneau, aufgenommen und noch während seiner einige Monate dauernden Anwesenheit in Berlin in den zweiten und dritten Grad befördert wurde.

In Aachen*) wurde die Loge ,zur Beständigkeit und Eintracht als Tochterloge angenommen.

^) Am 16. September 1778 hatte die Direktorial -Loge „Joseph zum Reichs- Adler ^ za Wetzlar die bisher in Aachen befindliche St. Johannisloge „zur fiest&Ddigkeit** unter Verleihung des Altscb ottischen Ritus erneuert Der Magistrat Ton Aachen untersagte mittels Verordnung Tom 26. M&rz 1779 bei Androhung einer Geldbusse Ton ICO Goldgulden Jede Teilnahme an dieser Loge. <Astraea ▼. J. 1826 S. 96 und ▼. J. 1829 S. 16a.) Auf Verwendung des Erbprinzen von Darmstadt wurde diese Verordnung jedoch nach kurzer Zeit wieder aufgehoben. Seit dem Johannisschreiben dieser Loge Ton 1788 findet sich in den Akten der National -Mutterloge keine Nachricht über sie; sie scheint bald darauf ausser Thitigkeit getreten zu sein.

Unter dem Namen ,,la Constance*^ setzte der Gross- Orient von Frankreich im Jahr 1799 eine neue Johannisloge zu Aachen ein und awar durch Vermittelung der Loge „du Beeret des III Rois*" m Köln.

GMch. d. Or. Nftt- MatUr I/Oir*. 10

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1816 Zu Stolp*) in Pommern wurde die Loge ^ zur Morgen- rötbe des höheren Lichtes" gestiftet.

1817 Im Jahr 1817 ward an Stelle des verewigten Brs» Klaproth L der Br. v. Beyer zum zugeordneten National- Grossmeister und der Br. Bellermann zum Mitglied de» Bundes-Direktoriums gewählt.

In Koblenz bestand seit dem Jahr 1809 eine französisch» Loge unter dem Namen „l'Union d^siräe*', und ausserdenk befanden sich dort bei der Besatzung viele Brr. der zur Grossen National-Mutterloge gehörigen Feldloge „Friedrieb zur Vaterlandsliebe " mit dem Archiv dieser letzteren. Ein» Vereinigung beider Logen kam zu Stande, und nun ward mit Beibehaltung des Namens der Feldloge eine neue Loge für Koblenz gestiftet. Ausserdem wurden noch in diesem Jahr gegründet:

in Rathenow**) die Loge ^Treue und Stärke";

inWarendorf***) inWestphalen die Loge „das schützende Thor";

in Oppeln die Loge „Psyche ";

in Bernburg f) die Loge „Alexius zur Beständigkeit"

Am 3. August 1803 errichtete der Gross -Orieot tod Frankreich eine iweite Johannisloge zu Aachen unter dem Namen „la Concorde*". Diese trennte sich jedoch bald vom Gross-Orient und schloss sich dem schottischen Ritus zu Paris an. Beide Logen einigten sich am 5. Mai 1814 unter dem Namen ^Best&ndigkeh und Eintracht^. Nach der preussischen BesitiDahme Ton Aachen schloss sich diese Loge im Jahr 1817 der Lehrart der Grossen National -Mutterloge zu den drei Weltkugeln an.

*) Zu Stolp sollen in früheren Jahren nach Lehrart der Grossen Landealoge tou Deutschland die Johannislogen ^zum Tempel der Tugend^ und (seit 1776) «zum rothen Löwen '^ bestanden haben. Id unterem Archi? finden sich keine Nachrichten hierüber.

**) Am la Dezember 18^ ausser Th&tigkett gesetzt

•^) Am 27. Avgott 1810 geschlossen.

t) Bereits im Jahr 1812 bildete sich in Bernburg ein maorerisdier Verein. Am 2L September 1817 erteüte der regiereiide Herzog Alexins ein Protektorium zur Errichtung einer Loge. (Geschichte der Loge .Alexius'' Ton 1818— 184a Bernburg 1845.)

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and in Mühibansen i. Th. die Loge ^Hermann zur 1817 Deutschen Treue".

Im Jahr 1818 starb der Br. v. Beyer, und an seine 1818 Stelle ward der Br. Nolte, Professor, zum zugeordneten National-Grossmeister, und der Br. Winter feid II, Geheimer Ober-Finanzrat und Direktor der Wittwen- Anstalten, in das Bundes-Direktoriom gewählt. Da Br. v. Massenbach auf die Mitgliedschaft des Direktoriums verzichtete, wurde fOr ihn Br. Fischer, Professor und Mitglied der Akademie der Wissenschaften, gewählt.

In diesem Jahr ward derErbgrossherzog von Mecklen- burg in der hiesigen Tochterloge ,,Zur Eintracht" aufgenommen und nach und nach weiter befördert, aach zum Ehrenmitglied der Mutterloge ernannt.

Die Loge „Hercynia zum flammenden Stern" zu Goslar*) ward angenommen, und neugegründet wurden die Logen:

„Luise zur Unsterblichkeit"**) zu Meseritz; sowie

,drei Thore des Tempels" zu Rastenburg.

Im Jahr 1819 beschloss die Mutterloge, dem Andenken 1819 des verewigten zugeordneten National-Grossmeisters Brs. Klaproth I ein Denkmal zu stiften, wozu aus der Logen- kasse ein Grundstock von 1000 Thalem bestimmt wurde, um aus dessen Zinsen studierenden bedürftigen Maurersöhnen ein Stipendium unter dem Namen des Klaproth^schen zu gewähren.

In diesem Jahr wurde am 6. April der „Verbindungs- und Freundschafts- Traktat^ der Grossen Landesloge von Deutschland mit der Grossloge von Schweden errichtet.

Die beiden in Posen arbeitenden Logen „Piast zu den 1880 drei sarmatischen Säulen^ und „zur Standhaftigkeit ^ ver-

*) Am 24. Juni 1809 war diese Loge tod der Qrossen Loge too Westphslen errichtet worden. Sie trat 1866 aaf Weisung ihres Königs nir Qrotsloge Ton Hannorer und nach Anflösong der letzteren 1869 wieder za unterer Grossloge zurück.

**) Im Jahr 1831 trat diese Loge ausser Th&tigkeit, wurde jedoch 1836 emenf

10*

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1820 einigten sich za einer Loge, welche unter dem Namen „zum stillen Tempel der Eintracht^ in die Bandesmatrikel einge- tragen wurde.

Ausserdem wurden in diesem Jahr gegründet die Logen: „Friedrich zur Vaterlandstreue^ in Gardelegen*); „Drei Rosen im Walde^ zu Sorau; „Drei weisse Felsen** zu Weissenfeis**); „Borussia** zu Schneidemühl; „Ritterkreuz** zu Inowrazlaw***); „Feste Burg an der Saale** zu Calbe a. d. Saale; „Deutsche Burg** zu Duisburgf) am Rhein.

1821 Im Jahre 1821 wurden gestiftet:

die Militärloge Blücher von Wahlstatt ** bei der Besatzung von Luxemburgff).

Femer die Logen: „Asträa** zu Wolmirstedt, und „Adamas zur heiligen Burg** zu Burg.

Gegen Ende dieses Jahres wurden auf Befehl der russischen Regierung die Logen im Königreich Polen geschlossen und mit ihnen auch die dortigen diesseitigen Tochterlogen. Dieser

1822 Massregel folgte zu Anfang des Jahres 1822 der kaiserliche Befehl zur Schliessung sämmtlicher Logen im ganzen russischen Reich.

Die Grosse National -Mutterloge fand sich dadurch bewogen, allen ihren in der Nähe der Ostgrenze des preussischen Staates gelegenen Tochterlogen von Oppeln bis

*) Im Jahr 1838 geschlossen.

**) Im Jahr 1786 war die Loge „Zum Zirkel der Eintracht'' dort errichtet worden von der Matterloge ^za den 3 Schwertern*' in Dresden. 1817 trat diese zur Grossloge ^Royal York** Ober, wurde aber 1824 geschlossen.

^**) Im Jahr 1826 geschlossen. Im Jahr 1886 (6. Juni) ist in Inowrazlaw eine neue Loge ^Zam Licht im Osten** errichtet worden.

t) In den Jahren 1785 bis 1789 bestand in Duisbarg eine Loge „zur Hoffnung** nach der Lehrart des Eklektischen Bundes.

tt) Nach Zurückziehung der dortigen preussischen Besatzung im Jahr 1867 wurde die Loge nach Charlottenburg verlegt

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Hemel zn nntersageii, rassische Unterthanen zu Freimaurern 1882 aufzanehmen, um keine Veranlassung zu politischem Argwohn oder zu Beschwerden von dort her zu geben.

In die Stelle des verstorbenen Brs. v. Winterfeld I ward der Er. Kühn, Kanzlei -Direktor beim Oberbergamt, zum Mitglied des Bundes-Direktoriums erwählt.

Es wurden gegründet: zu Siegen die Loge »drei eiserne Berge^; zu Arnswalde die Loge „Friedrich Wilhelm zur Hoffnung^.

In der Loge „zu den drei Sternen^ in Rostock, welche 1828 1760 von der Grossen Mutterloge zu den drei Weltkugeln gestiftet worden war, nach dem Aufhören der strikten Observanz sich der englischen Grossloge angeschlossen hatte und späterhin der Grossen Loge von Hamburg als Tochterloge beigetreten war, entstand eine Spaltung, bei der ein Teil ihrer Mitglieder zur Grossen Landesloge von Deutschland überging und von dieser als Loge „zu den drei Sternen^ anerkannt und angenommen wurde, während der andere Teil der Mitglieder die alte Loge unter demselben Namen fortsetzte, so dass beide Teile behaupteten, die alte Loge „zu den drei Sternen^ zu sein und als solche Anspruch auf das Logen- vermögen machten. Hierüber kam es zu einem Zwist zwischen der Grossen Landesloge von Deutschland und der Grossen Loge zu Hamburg. Letztere brachte die Sache durch ihren Vertreter bei der ihr näher verbündeten Grossen Loge „Royal York zur Freundschaft" in dem Berliner Gross-Logen- verein zur Sprache. Die Unterhandlungen bewirkten Spannung zwischen der Grossen Landesloge von Deutschland und der Loge „Royal York zur Freundschaft*'. Da nun auch die mehrfachen Bemühungen der Grossen National ~ Mutter löge, eine freundliche Ausgleichung herbeizuführen, damals fruchtlos blieben, zog diese Spannung das Aufhören der Beratungen des Berliner Gross-Logenvereins nach sich. Selbst später und zwar im Jahr 1828, als durch einen Vergleich der beiden Rostocker Logen „zu den drei Sternen" und dadurch, dass die von der Grossen Landesloge von Deutschland errichtete jüngere Loge dieses Namens den

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1828 Beinamen Irene ^ angenommen hatte, die ganze Angelegenheit ausgeglichen und der Vergessenheit übergeben war, blieb dennoch die Thätigkeit des Gross-Logenvereins stillschweigend aufgehoben.

Die seit dem Jahr 1766 als Englische Provinzialloge von Franken, Ober- und Niederrhein zu Frankfurt a. M. arbeitende Grossloge erachtete es als eine Verletzung ihres Sprengelrechtes, dass der Grossmeister der Englischen Gross- loge, Herzog von Sussex, der Loge „zur aufgehenden Morgenröthe" in Frankfurt a. M. (gestiftet 1808 vom Gross -Orient von Frankreich, welche Juden zu Mitgliedern aufnahm) im Jahr 1817 eine Stiftungsurkunde erteilt hatte. Nach jahrelangen fruchtlosen Verhandlungen mit der Englischen Grossloge erklärte sich die Provinzialloge zu Frankfurt a. M. für unabhängig und arbeitet seit 1823 als „Grossloge des Eklektischen Freimaurerbundes ^.

Im Jahr 1823 wurde die Johannis- Tochterloge:

„Franz zum treuen Herzen" in Greiffenhagen gegründet.

1824 1824 stiftete die Grosse National -Mutterloge:

zu Warmbrunn die Loge „zur heissen Quelle" und

zu Oels die Loge „Wilhelm zur gekrönten Säule".

In die Stelle des verstorbenen Br. v. Winterfeld II. wurde der Br. v. Diederichs, Wirklicher Geheimer Ober- Justizrat, so wie auch für den wegen hohen Alters aus- getretenen Br. Gohl der Br. Piaste, Kassirer bei der Königlichen General-Militär-Kasse, zu Mitgliedern des Bundes- Direktoriums erwählt. Für den Br. Gohl wurde der Br. Kühn zum Gross-Archivar ernannt.

Am 7. November 1824 ward das öOjährige maurerische Jubiläum des National-Grossmeisters, Br v. Guionneau, festlich begangen und zum bleibenden Gedächtniss aus dem Vermögen der Grossloge unter dem Namen des Gefeierten ein Stipendium für bedürftige studirende Maurersöhne von jährlich 50 Thalem gestiftet sowie eine Denkmünze geschlagen. (Merzdorf, Denkmünzen, S. 5, No. 10.)

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Ein zweites Stipendium gleichen Betrages, das ld84 Elsasser'scbe, wurde durch ein Vermächtniss von 1000 Thalem gegründet, welche Summe der am 18. April gestorbene Kaufmann Elsasser, Mitglied der Johannisloge ,zu den drei Seraphim ** und ordentliches Mitglied der Mutter- loge, in seinem Testament ausdrücklich für diesen Zweck überwiesen hatte.

Im Jahr 1825 ward zu Krotoszyn die Loge „Tempel 1885 der Pflichttreue" gegründet.

Aus den im Lauf der Zeit durch das Bedürfniss herbei- geführten Beschlüssen und gesetzlichen Bestimmungen der Bundesbehörden wurde ein Anhang zu den Statuten vom Jahr 1799 zusammengestellt, unterm 17. November 1825 durch den Druck bekannt gemacht und den Tochterlogen übergeben.

Die bereits im Jahr 1823 wegen Ungehorsams einstweilen aufgehobene Loge „zu den drei Hämmern" zu Halberstadt ward durch Beschluss der Grossloge vom 3. März 1825 für geschlossen erklärt und den ausgetretenen Brm. die Entlassungs- urkunde erteilt. Später wurde sie durch Beschluss der Grossloge vom 23. Juli 1835 wieder eröfhet.

Die nächsten Jahre verflossen der Mutterloge in gewöhnlicher Thätigkeit, ohne dass besonders bemerkenswerte Ereignisse eintraten. Im Jahr 1828 legte der Br. Nolte wegen 1888 überhäufter Berufsgeschäfte seine Stelle als zugeordneter National-Grossmeister nieder, blieb aber als thätiges Mitglied im Direktorium und ward zum Ehren -Zugeordneten National- Grossmeister ernannt.

Die Wahl zum zugeordneten Grossmeister fiel auf den Br. Bellermann, Oberkonsistorialrat und Direktor des Berlinischen und Köllnischen Gymnasiums.

Am 1. November 1828 hatte die Provinzialloge zu Hannover, welche seit 1816 ihr früheres*) Verhältniss

^) Seit dem Jahr 1807, wo HaoDOTer dem Königreich Westphalen einTerleibt wurde und der Verkehr mit der Motterloge in London erschwert war, hatte die Hannorersche ProTiniialloge der Hamburger Grossloge sich angetchlosien , nachdem sie schon früher das Sehr öder sehe System angenommen halte.

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1828 zur Grossloge von England wieder hergestellt hatte, als Gross- loge von Hannover sich selbständig erklärt und den Herzog von Cumberlandzu ihrem Grossmeister erwählt. Zu diesem Zweck hatten die drei in Hannover selbst arbeitenden Logen „Friedrich zum weissen Pferde^, „zum schwarzen Bären ^ nnd ,zar Geder* sich miteinander verbanden. Doch schlössen sich nicht alle im Königreich Hannover bestehenden Johannislogen *) dieser Grossloge an. Die neue Verfassung, mit deren Ausarbeitung der Br. Blumenhagen betraut worden, wurde am 1. November 1832 als Gesetz verkündet.

In demselben Jahr nahm die bisher ruhende Loge , zum Leopard^ in Lübben ihre Arbeit wieder auf.

1829 Im Jahr 1829 verlor die Grossloge den um die Lehre des Bundes durch Prüfung der Rituale und Instruktionen, so wie um die Geschichte des Bundes durch Ausarbeiten der „Annalen des Bundes^ so verdienten Br. v. Guionneau durch den Tod. An seine Stelle ward der Br. Rosenstiel, Geheimer Ober-Finanzrat, zum Mitglied des Bundes- Direktoriums und bei der nächsten Beamtenwahl zumNational- Grossmeister gewählt. Für die erledigte Stelle des Alt-, schottischen Obermeisters fiel die Wahl auf den Br. Nolte.

In diesem Jahr wurde das 50 jährige Maurer- Jubiläum des zugeordneten Grossmeisters, Br. Bellermann, von der Mutterloge feierlich begangen.

In Bayreuth hatte sich die im Jahr 1741 durch den regierenden Markgrafen Karl von Bayreuth errichtete, seit 1776 zur strikten Observanz gehörige Loge „zur Sonne ^, nachdem sie seit 1800 Provinzialloge der Grossloge „Royal York zur Freundschaft^ gewesen war, für selbständig erklärt, und den Titel einer „Grossen Mutterloge der Freimaurerei zur Sonne ^ angenommen.

Gestiftet ward die Loge „zur Perle am Berge '^ in Perleberg.

^) Erst nachdem König Georg V. am 14. Januar 1857 den grossmeisterlichen Hammer übernommen, schlössen sich aaf dessen Anordnung s&mmtliche Logen des Königreichs Hannover dieser Gross- loge an. (Bandesblatt 1900, Heft 2, 8. 51 ff.)

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1830 wurde in die Stelle des verstorbenen Br. Kühn 1880 der Br. Matzdorff L, Königlicher Kommerzienrat and Lotterie-Einnehmer, zum Mitglied des Direktoriums gewählt.

Gestiftet ward die Loge „Westphalia zur Eintracht^ in Arnsberg*).

In der Vierteljahrs-Versammlung vom 2. Dezember ward beschlossen, dass die allgemeine Trauerloge künftig alljährlich nicht mehr am 30. November, sondern am 2. November, dem Tage aller Seelen, gehalten werden sollte.

Im Jahr 1831 feierte die National -Mutterloge das 1831 50jährige Maurer-Jubiläum ihres Grossmeisters, des Br. Rosenstiel, auf das Festlichste.

In demselben Jahr wurde ihr der Br. Fischer durch den Tod entrissen, und sie wählte an dessen Stelle den Br. Poselger, Dr. phil. und Professor, in das Bundes-Direktorium.

Ein zweiter harter Schlag traf die Grosse Loge am 1882 18. März 1832 durch den Tod des National-Grossmeisters, Br. Rosenstiel, dessen umsichtiger Leitung sich die Loge nur wenige Jahre hatte erfreuen können.

An seine Stelle wählte die Mutterloge den Meister vom Stuhl der Johannisloge „zu den drei Seraphim^ Br. Kluge, Geheimen Medizinalrat und Direktor der Charit^, zum Mitglied des Bundes -Direktoriums und den Br. Poselger zum National -Grossmeister.

Die Verluste der Bundesbehörde häuften sich noch dadurch, dass bald nach dem Tod des Grossmeisters auch der frühere* zugeordnete Grossmeister, Br. Nolte, starb, ond der Br. Piaste durch Alter und überhäufte Geschäfte in seiner dienstlichen Stellung bewogen wurde, der Mitgliedschaft des Bundes-Direktoriums freiwillig zu entsagen. Es wurden nun die Brr. Klug, Dr. med. und Geheimer Ober-Medizinalrat, und Behrend, Kriegsrat und Geheimer Registrator, für das Direktorium gewählt, und dem Br. Kluge das Amt des Altschottischen Obermeisters übertragen.

*) Diese Loge stellte am 7. MArs 1869 ihre Arbeiten ein.

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1832 Die Verlegung der Johannisloge „zur heissen Quelle^ aus Warmbrunn nach Hirschberg ward von der Matter- ioge genehmigt.

Neu gestiftet wurde die Loge „zum Stern St. Johannis" in Zielenzig.

In der Sitzung der Grossloge vom 6. Dezember 1832 vnirde das bisherige Verfahren, dass die Haupt-Logen- Eassen- Rechnungen bei sämmtlichen Mitgliedern der Gross- loge umliefen, dahin geändert;, dass ein Rechnungs- Prfifungs-Ausschuss eingesetzt wurde.

Ein Teil der zum Logen-Grundstück gehörenden Gebäude, namentlich diejenigen, welche noch von dem Br. Grafen Truchses zur Zeit seines Besitzes des Grundstücks erbaut waren, hatten durch die Zeit sehr gelitten und befanden sich in einem Zustand, der eine grosse, gründliche, mithin kostspielige Wiederherstellung erforderte.

Da nun bei der vermehrten Mitgliederzahl die für die Arbeiten der Mutterloge und ihrer hiesigen vier Tochter- logen bestimmten, im Jahr 1800 erbauten Räume nicht mehr ausreichten, ward der Beschluss gefasst, den grössten Theil der alten Gebäude abzutragen und ein neues Logengebäude aufzuführen, die bisherigen Arbeitsräume aber einer Veränderung zu unterwerfen und so das Ganze für die Versammlangen nutzbarer zu machen.

Die besondere Leitung dieses Unternehmens wurde einem Ausschuss übertragen, bestehend aus:

1. dem Gross -Schaffher Br. Brunkow,

2. dem Gross-Schatzmeister Br. Falkenberg,

3. dem Schriftführer der Schafherloge Br. Schwarz. Den Bau leitete als Baumeister der Hof- Bauinspektor

Br. Hesse.

Die Eassenverwaltnng hatte auch einer Erneuerung bedurft, und so wurde die Anweisung für das Gross-Schatzamt vom 15. Juni 1799 am 2. Juni 1832 geändert.

1833 Am 28. September 1833 fand die Grundsteinlegung statt, und der Bau wurde aufgeführt durch den Rats- Maurermeister Br. Map p es und den Rats - Zimmermeister

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Br. Richter. Der erst Ende 1835 vollendete Bau kostete 1888 34,297 Thaler.

Im Direktorium begannen in diesem Jahr die Beratungen über diejenigen Veränderungen, welche in den Ritualen sich als nothwendig erwiesen und welche auch von einzelnen Tochterlogen, namentlich von der Loge „zum Preussischen Adler" in Insterburg, angeregt waren.

Der Grundsatz, welcher die durch ihre Brüder erwählten Mitglieder des Bundes bei dieser Arbeit leitete, war: bei einer sorgfältigen Bewahrung dessen, was geschichtlich begründet, durch die Zeit geheiligt und den Brm. durch Gewohnheit theuer geworden war, doch keine Änderung zu scheuen, welche aus einem wahrhaften geistigen Bedürfniss der vor- geschrittenen 2^it hervorginge.

Die Brr. Pelkmann und Kanzler hatten auf den Wunsch der Mutterloge die Zusammenstellung eines neuen maurerischen Gesangbuches, der Erstere für den Text, der Letztere für die Musik übernommen. Dieses Buch erschien noch im Jahr 1833*) in Druck und ward für die Brr. zum Verkauf gestellt.

Der Br. v. Diederichs, welcher seinen Wohnsitz von 1884 Berlin verlegte, schied deshalb aus der ordentlichen Mitgliedschaft des Bundes- Direktoriums, und es ward an seine Stelle der Br. Oelrichs, Appellationsgerichts- Präsident a. D., gewählt.

Gestiftet wurde die Johannisloge „Friedrich Wilhelm zur Gerechtigkeit*' in Ratibor.

In diesem Jahr starb hier eine reiche hochbejahrte Dame, Fräulein Ficker. Sie hatte schon seit Jahren aus besonderem Vertrauen die Loge zu den drei Weltkugeln zur Vermittlerin eines Teils ihrer vielen, den Armen gespendeten Wohltbaten gemacht, auch der Loge einen Grundstock von 6000 Thalem Gold und 2500 Thalem Kourant zu wohlthätigen Zwecken zugewendet.

*) Dieses Qesangbach wurde im Jahr 1866 durch Br. Bornemann dorchgesehen and ist in dieser neueren Gestalt gegenwärtig noch im Gebrauch.

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1835 Der 11. Februar 1835 war der Tag, an welchem der in

dem neuen Logengebäude fertig gewordene Arbeitsaal feierlich eingeweiht wurde.

Die ritualmässige Weihe, die darauf folgende Fest- und Tafelloge wurden abgehalten im Beisein der dazu eingeladenen Grosswürdenträger der Grossen Landesloge von Deutschland und der Grossen Loge „Boyal York zur Freundschaft^ und einer ungewöhnlich grossen Anzahl von Brrn. aller drei Lehrarten.

Das Ritual und die Instruktionen für den ersten Grad waren vom Bundes -Direktorium als dem höchsten inneren Orient behufs einer Neubearbeitung sorgfältig erwogen worden, und nun hielt es diese Bundesbehörde für angemessen, ihre gefassten Beschlüsse noch der Beratung der Mutterloge zu unterbreiten.

Diese Beratungen fanden in fortgesetzten ausser- ordentlichen Versammlungen statt, und es ward am 8. April ein Ausschuss ernannt, bestehend aus:

1. dem National -Grossmeister, Br. Poselger,

2. dem Altschottischen Obermeister, Br. Kluge und

3. dem Mitglied des Bundes-Direktoriums, Br. Matzdorf f> um die Feststellung der durchgesehenen Rituale vorzunehmen.

183G Am 6. März 1836 hatte die Loge zu den drei Weltkugeln

wiederum den Schmerz, eines ihrer ausgezeichneten Mitglieder zu verlieren, nämlich den Br. Oelrichs, in dessen Stelle der Meister vom Stuhl der Loge „zur Eintracht", Br. O'Etzel, Oberst vom Generalstab, in das Direktorium gewählt wurde.

Auf den Vorschlag dieses Letzteren beschloss die Loge, zur Vervielfältigung geeigneter Schriften, namentlich zum Druck der für die Tochterlogen bestimmten Exemplare der neubearbeiteten Rituale, im Logenhause selbst eine metallo- graphische Presse aufzustellen.

Die Durchsicht der Ortssatzungen in Betreff der geselligen Benutzung des Logengartens wurde in demselben Jahr beendet.

In Braunsberg wurde die neue Loge ^Bruno zum Doppelkreuz" gestiftet.

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Im Jahr 1837 ward der metallographische Druck der 1887 neubearbeiteten Rituale des ersten Grades vollendet, und die Versendung der Exemplare an die Tochterlogen ausgeführt.

Zu dem am 6. Dezember 1837 in Hamburg zu feiernden Jahrhundertfest der Einführung der Freimaurerei in dieser Stadt und zugleich im deutschen Vaterland wurde der Br. O'Etzel als Vertreter der Grossen National -Mutterloge abgeordnet und legte bei dieser Gelegenheit den Grund zu einer näheren Verbindung der beiden Grosslogen.

Im Jahr 1838 legte der Br. Poselger, dessen Gesund- 1838 heit eine schwankende geworden, den grossmeisterlichen Hammer nieder. Der Br. O'Etzel wurde zum National- Grossmeister und der Br. Poselger zum Ehren-Grossmeister gewählt.

Die Johannisloge in Köln am Rhein ,,zum vaterländischen Verein*', welche seit 1826 ruhte, vnirde am 17. April 1838 von unserer Grossloge erneuert unter dem Namen „Minerva zum vaterländischen Verein^.

Hammer und Schurz Friedrichs des Grossen, welche sich in den Händen der Frau v. Eckoldstein zu Leipzig befanden, wurden für 10 Friedrichsd^or erworben*).

In einer am 8. Februar gehaltenen ausserordentlichen Versammlung der Grossloge wurde von dem Grossmeister die in dem Bundes -Direktorium vorbereitete Neubearbeitung der Grundverfassung vorgelegt, damit in der nächsten Vierteljahrs- Versammlung darüber beschlossen werden könnte.

Dies geschah auch in der Vierteljahrs-Versammlung am 1. März und in einer ausserordentlichen am 8. März, in der die neue Fassung der seit 1812 unveränderten Grundverfassung angenommen wurde.

*) In der Schrift von KUproth and Cotmar: Der Kgl. Preost. Wirkl. Geheime StMtsrath am 200 j&hrigen Stiftungsta^e (Berlin 1806) heitst es S. 63: Der von dem Königl. Qrotsmeitter geführte Hammer toll sich in Leipzig in den H&nden einet Mitgliedet det Ordent befinden ond daselbtt als eine grotse Reliquie gehütet werden. Den Be- mühungen det Bundesdirektoriumt gelang et den Verbleib det Hämmert zu ermitteln. Im Archi? der Grotten National -Matterloge befinden sich hierüber die Akten.

158

1838 Br. Po seiger starb bald nach Niederlegimg seiner Grossmeister -Würde am 9. Febraar 1838. An seine Stelle Avnrde der Br. Pelkmann, Superintendent xmd erster Pastor an der Petrikirche am 1. März znm Mitglied des Bondes- Direktorioms gewählt.

Vom Abend des 14. Augnst 1838 bis nach Mittemacht zum 15. August, wurden durch Logenarbeit und Tafelloge die Stunden feierlich begangen, in welchen vor 100 Jahren der Stifter der Mutterloge, König Friedrich der Grosse, noch als Kronprinz zum Freimaurer aufgenommen ward. Nicht nur alle Tochterlogen, sondern auch andere befreundete deutsche Logen feierten dieses Fest. Es wurden zwei Denk- münzen, von Loos und von Brand auf die Begebenheit geprägt. (Merzdorfs Denkmünzen S. 6 N. 12. 13.)

Die Sammlung für die Armen bei dieser Arbeit erreichte die Summe von 1636 Thalem. Sie wurde zum Andenken des grossen Königs zur Gründung eines Stipendienkapitals für Studirende und Gewerbtreibende verwendet. Diesem Grundstock wurde femer die Summe von 300 Thlm., der Erlös für die Sammlung vaterländischer Altertümer, welche die Grrossloge im Jahr 1770 aus dem Nachlass des kundigen Sammlers Eltester für 100 Thlr. erkauft hatte, überwiesen, so wie auch der Erlös von 564 Thlm. für die von dem Br. O^Etzel verfasste Schrift: „Beschreibung der Aufnahme König Friedrich IL in den Freimaurerorden^.

In der Vierteljahrs-Versammlung vom 6. Dezember 1838 fasste die Grodsloge den Beschluss: dass aus dem Vermögen der Mutterloge für die Folge keine Darlehne an Einzelne zu deren Unterstützung bewilligt werden sollten.

1839 Das Jahr 1839 entriss dem Bundes-Direktorium wieder zwei Mitglieder, die Brr. Behrend und Matzdorff durch den Tod. In die Stelle des Ersteren wurde am 7. März der Br. Schmückert, General-Postdirektor, und für den Br. Matzdorff der Br. Freiherr v. Blomberg, Geheimer Ober-Regierungsrat, gewählt.

Der 85jährige Br. Bellermann legte das Amt eines zugeordneten National-Grossmeisters nieder, ward aber zum

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Zeichen der Anerkennung seiner grossen Verdienste um die 1899 Matterloge zum Ehren -Grossmeister ernannt.

Zorn National-Grossmeister ward wiederum der Br. O^Etzel, zum zugeordneten National- Grassmeister der Br. Schmückert und zum Gross-Archivar der Br. Deter gewählt.

Die im Jahr 1799 bearbeiteten Statuten waren in manchen Punkten nicht mehr passend; mehrere im Lauf der Zeit erfolgte Ergänzungen und Aenderungen waren ihnen als Anhänge und Beilagen zugefügt, und dadurch war eine An- ordnung des Inhalts entstanden, die ihren Gebrauch sehr erschwerte, so dass sich die Umarbeitung der Statuten als ein dringendes Bedürfniss zeigte.

Das Direktorium machte deshalb bei der Mutterloge den nöthigen Antrag, welcher auch in der Vierteljahrs-Versammlung vom 25. April 1839 genehmigt wurde, und forderte durch ein Umlaufschreiben alle Tochterlogen des Bundes auf, ihre Wünsche und Bemerkungen einzureichen.

Demnächst ward in der Beratung am 5. September von der Mutterloge aus ihren ordentlichen Mitgliedern ein Ausschuss zur Bearbeitung eines Entwurfs zu den neuen Statuten ernannt, bestehend aus dem National-Grossmeister, Br. O'Etzel dem zugeordneten National-Grossmeister, Br. Schmückert, dem Br. Simon, Geheimer Ober- Justiz- und Geheimer Ober- Revisions-Rat, dem Br. Schmidt III., Korps -Auditeur bei der Garde, und dem Br. Hoffmann, Rechnungsrat im Finanz-Ministerium, welche sofort die Arbeit begannen, um sie noch vor Ablauf des ersten Jahrhunderts des Bestehens der Loge zu Ende zu bringen. Der von diesem Ausschuss ausgearbeitete Entwurf der Bundesstatuten wurde in den Sitzungen der Grossloge vom 17. November, 3., 15. und 17. Dezember 1840 beraten, und in der Sitzung vom 7. Februar 1841 genehmigt*).

*) Bei dieser Durchsicht der Statuten schied der SylTetterabend aus den gebotenen Festarbeiten aus, und trat an dessen Stelle der Geburtstag des Landesherrn. Die anderen beiden durch die Ordens- Statuten yoül799,Kap.Xy, §14 gebotenen Festarbeiten: der Johannistag und der Stiftungstag der Loge wurden bei der Durchsicht von 1841 beibehalten.

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1889 In diesem Jahr ward eine Johannisloge zu Mühlheim

a. d. Rahr, unter dem Namen „Broich zur verklärten Louise^ gegründet.

Die von der Schaffiierloge ausgearbeitete Anweisung für die dienenden Br. wurde in der Yierteljahrs-Versammlung vom 30. Mai d. J. genehmigt.

Im März 1839 wurde von der Grossen National-Mutterloge mit der Grossloge zu Hamburg ein Vertrag abgeschlossen, kraft dessen diese beiden Grosslogen sich enger verbanden zu gegenseitiger bereitwilliger Unterstützung durch Bat und That und zu treuem, rückhaltlosem Zusammenhalten bei allen Vorfällen und Verhandlungen, die sowohl den Freimaurerbund im Allgemeinen als insbesondere die beiden Grosslogen betreffen.

Der Br. Schmidt III wurde von der Hamburger Gross- loge zu ihrem Gross-Vertreter bei der Grossen National- Mutterloge ernannt, und diese wählte als den ihrigen den Br. Pluns, Kaufmann und hanseatischen Major zu Hamburg.

Die Grossloge des Königreichs Hannover, so wie die Grosse Mutterloge des Eklektischen Freimaurer- bundes zu Frankfurt a. M. teilten der Grossen National- Mutterloge zu den drei Weltkugeln ihre Niederschriften mit, was die letztere nicht nur erwiderte, sondern auch diesen Schwester -Grosslogen und der bereits seit dem Jahr 1812 durch einen Vertrag und durch gemeinsame Tochterlogen näher verbundenen „Grossen Landesloge von Sachsen^ zu Dresden den Antrag machte, durch Bestellung von gegen- seitigen beständigen Gross -Vertretern in eine engere Ver- bindung zu treten.

Zwischen den drei Preussischen Grosslogen und ihren Tochterlogen hatte sich allmählich ein recht freundliches und brüderliches Verhältniss mehr und mehr hergestellt, welches sich durch einen lebhaften maurerischen Verkehr im gegenseitigen Besach der Brüder in den Logen verschiedener Arbeitsform kund that. Die Brüder lernten sich dadurch immer mehr kennen und lieben; dieselben Lehren der Wahrheit und Weisheit wurden ja vernommen in den Logen aller drei

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Lehrarten and nur selten noch ward dnrch eine Aeusserung 1839 des Wahns, als sei das Eine oder das Andere das alleinige Echte, die Erinnerung an eine längst vergangene trübe Zeit des Zwistes aufgeregt.

Dm allen Veranlassungen zu Missverstandnissen und daraus entspringenden Misshelligkeiten besser begegnen zu können, traten die Grossmeister der drei Preussischen Gross- logen — nämlich der National-Grossmeister O'Etzel und der zugeordnete National- Grossmeister Schmückert, mit dem Landes-Grossmeister, Br. Grafen flenkel v. Donnersmark, und dem zugeordneten Landes-Grossmeister, Br. v. Se 1 asinsky , welche seit 1838 diese Aemter bei der Grossen Landesloge von Deutschland inne hatten, so wie mit dem Grossmeister und dem zugeordneten Grossmeister von der Grossen Loge von Preussen, genannt „Royal York zur Freundschaft **, Br. Link und Br. Bever, sammt einem Gross -Sekretär oder Gross -Archivar von jeder der drei Grosslogen, den Brm. De t er , di Dio und Bier, zusammen und gründeten am 28. Dezember 1839 den Grossmeister-Verein zu gemeinsamer Beratung über wichtige maurerische Gegenstände und zu immer grösserer Befestigung des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen den Logen des gemeinsamen Vaterlandes.

Die drei Grosslogen gaben der Errichtung dieses

Grossmeister -Vereins sowie folgenden Beschlüssen ihre

Zustimmung*):

1 . Wenn an einem und demselben Ort oder an verschiedenen,

jedoch in häufigem oder leichtem Verkehr unter einander

stehenden Orten mehrere Logen sich befinden, gleichviel

zu welcher der Preussischen Grosslogen sie gehören, und

ein Bruder einer dieser Logen durch Vergehen die Strafe

der Enthebung von den Arbeiten auf länger als 3 Monat

sich zugezogen hat, soll den anderen Logen davon An^seige

gemacht werden. Nach dieser Anzeige sollen die Logen

*) Von diesen Beschlüssen wurden 1—18 den Bundes Statuten eingefügt, später aber durch die allgemeinen Qesetze über das maurerische Verfahren , ober Aufnahme, Annahme und Zulassung Besuchender ersetzt.

(^••ch. d. Qr. NAt.-Matc«r-Lofr«. 11

162

1838 dem Bruder während der Zeit der Enthebung auch den

Gebrauch ihrer Räume und den Zutritt zu ihren Arbeiten und Vergnügungen versagen.

Um indess die so bestraften Brflder möglichst zu schonen, soll eine solche Anzeige nur den hammer- führenden Beamten, dem Ordner und dem Schriftfahrer der Loge bekannt gemacht werden.

Damit jedes Mitglied vor einer solchen Strafe sich hüte, und die für Enthebung stimmenden Brüder mit den Nachteilen dieser Strafe hinlänglich bekannt werden, soU für die fortdauernde Bekanntschaft der Logen- mitglieder mit dieser Vorschrift gesorgt werden*).

2. Wo mehrere St. Johannislogen an demselben Ort be- findlich sind, sollen sie sich stets schleunig Nachricht von denjenigen Brüdern geben, welche ausgeschlossen oder unfreiwillig aus ihren Logen geschieden sind ; auch sollen am Schluss des Kalenderjahres sämmÜiche Tochterlogen ihren Grosslogen alle ausgeschlossenen oder unfreiwiUig aus ihren Logen geschiedenen Brüder in einem besonderen Bericht zur weiteren Mitteilung an die beiden anderen Grosslogen namhaft machen**).

3. Alle an einem Ort oder in leichtem Verkehr stehenden Orten gelegenen Tochterlogen der drei Preussischen Grosslogen sollen sich gegenseitig anzeigen, wenn irgend Jemand bei ihnen zur Aufnahme vorgeschlagen wird, und sollen in allen diesen Logen die Namen der Suchenden an die Tafel geheftet werden, so wie auch an denjenigen Orten, an welchen nach Massgabe der Ver- hältnisse der Vorgeschlagenen etwas Näheres über ihre Führung und ihren sittlichen Werth zu erfahren sein möchte, insofern dort eine Loge besteht.

Dieselbe Anzeige erfolgt, wenn sich ein Bruder eines anderen Logenbundes bei einer Loge zur Aufnahme meldet, gleichviel, ob er zu einer der Preussischen Gross-

*) Grosslogen- Niederschrift vom 12. März 1840 zu b. 2. a. **) Grosslogen - Niederschrift vom 12. M&rz 1840 zu b. 2. a.

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logen gehört oder nicht. Bei Mitgliedern von Tochter- 1889 logen desselben Bandes wird diese Anzeige nicht erfordert*).

4. Meldet sich ein Reisender zur Aufnahme oder Annahme, so moss er anzeigen, an welchem Ort er in den letzten 2 Jahren sich aufgehalten hat. Ist an diesem Ort eine von den drei Grrosslogen anerkannte Loge vor- handen, 80 wird bei ihr Erkundigung über die Aufführung des Suchenden eingezogen, wobei eine bestimmte Zeit für die Beantwortung des Erkundigungs- Schreibens festgesetzt wird.

Antwortet die befragte Loge in der bestimmten Frist nicht, so wird angenommen, dass ihrerseits gegen den Vorschlag nichts zu erinnern sei**).

5. Die an demselben Ort oder in häufigem oder leichtem Verkehr stehenden Orten befindlichen Logen sollen sich auch regelmässig gegenseitig benachrichtigen, so oft Jemand bei ihnen vorgeschlagen und nicht aufgenommen worden ist, mit der Anzeige, ob er durch Kugelung verworfen, oder andere Gründe vor der Kugelung die wirkliche Aufnahme verhindert haben.

Gleichzeitig soU von der betreffenden Loge auch ein Bericht an ihre Grossloge über alle abgewiesenen Suchenden erstattet werden, und diese Grossloge wird als- dann den beiden anderen Grosslogen hiervon zur weiteren Veranlassung Mitteilung machen***).

6. Wenn ein Suchender bei einer St. Johannisloge abgewiesen worden ist und bei einer zu einer anderen Preussischen Grossloge gehörenden St. Johannisloge in Vorschlag gebracht wird, welche letztere die Gründe der Abweisung nicht erheblich genug findet, oder sie durch die Zeit und durch veränderte Umstände beseitigt glaubt, soll die Aufnahme doch nicht erfolgen, bevor die Loge, welche den Vorgeschlagenen abgewiesen hatte, ihre Zustimmung giebt.

•♦'

*) Grosslogen -Niederschrift vom 12. März 1840 zu b. 2. a. ') Ci rosslogen -Niederschrift vom 12. M&rz 1840 zu b. 2. a. *^*) Grosslogcn - Niederschrift vom 12. März 1840 zu b. 2. a.

II*

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1889 Können sich beide Logen nicht gütlich einigen, so soll

der Fall dem Grossmeister- Verein zur Beratung vor- gelegt werden*).

7. Wenn der in einer St. Johannisloge abgewiesene Suchende der Vorschrift des vorigen § zuwider ohne Zustimmung der abweisenden Loge und ohne die ergänzende Beschlussnahme des Grossmeistervereins von einer anderen Tochterloge der Preussischen Grosslogen oder von einer fremden anerkannten Loge aufgenommen worden ist, darf er dieser Aufnahme ungeachtet weder als Mitglied anerkannt, noch als Besuchender zugelassen werden, es sei denn, dass die Loge, welche ihn zurück- gewiesen hatte, in der Folge ihre Meinung zu ändern sich veranlasst sähe**).

8. Wenn Jemand wegen Hochverraths , Landesverrätherei, Raubes, Diebstahls und Betrugs, oder wegen einer anderen, allgemein für schändlich gehaltenen Handlung ordentlich oder ausserordentlich bestraft, oder wegen eines solchen Verbrechens auch nur von der Instanz freigesprochen, oder wegen irgend eines Verbrechens gegen ihn auf Amtsentsetzung, Festungsstrafarbeit oder auf eine schimpfliche Strafe erkannt worden, so darf er, wenn ihm auch die Strafe im Wege der Gbiade erlassen und er bürgerlich gänzlich und vollkommen in den früheren Stand wieder eingesetzt worden, so lange seine Unschuld in Betreff des ihm zur Last gelegten Verbrechens nicht durch ein richterliches Urteil aus- gesprochen worden, nie zum Freimaurer vorgeschlagen oder angenommen werden***).

9. Ist es zweifelhaft, ob die Handlung unter die im vorigen § beschriebenen schändlichen Handlungen gehört, oder würde dem Suchenden eine zwanzigjährige Verjährung zu statten kommen, so muss der Fall, ehe zur Aufnahme geschritten wird, von der beteiligten

*) GrosslogCD- Niederschrift vom 12. März 1840 zu b. 2. a.

**) GrosslogCD -Niederschrift vom 12. März 1840 zu b. 2. a.

***) Grosslogen- Niederschrift vom 12. März 1840 zu b. 2. a.

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Groesloge dem Grossmeisterverein zur BearteUnng and im Entscheidung vorgelegt werden, welcher, falb er sich in seiner Mehrheit fOr die Zulassung ausspricht, zunächst die Erklärung der beiden anderen Grosslogen entgegen nimmt.

Nur wenn alle drei Grosslogen für die Aufiiahme sich erklären, benachrichtigt der Verein die beteiligte Gross- loge von der Zulässigkeit der Auftiahme*).

10. Bütglieder einer durch VerfQgung der Grossloge aufge- hobenen oder auf Zeit geschlossenen Tochterloge dürfen in keiner anderen Loge angenommen oder als besuchende zugelassen werden; es sei denn, dass die betreffende Grossloge auf Ansuchen einzelner Mitglieder der aufge- hobenen oder auf Zeit geschlossenen Loge ihre Einwilligung schriftlich ausspricht**).

11. Wenn eine ausserdeutsche Grossloge in Deutschland Provinzial- oder Tochterlogen gestiftet hätte, die keine der Preussischen Grrosslogen bisher anerkannt hat, oder solche Loge künftig in Deutschland stiften möchte, so werden diese Logen nicht anerkannt, es sei denn, dass die ausserdeutsche Grossloge die Logen in deutschen Provinzen stiftet, z.B. die Grossloge von Kopenhagen in Holstein***). (Diese Bestimmung hat die Grossloge Royal York aas Rücksicht für die Englische Grossloge nicht genehmigt. Vergl. § 4 des Statuts des D. Gr.- L.- Bundes.)

12. Keine zu den drei Preussischen Grosslogen gehörige Tochterloge darf einen Br. annehmen, welcher Mitglied einer anderen Preussischen Loge ist, wenn er nicht eine besondere schriftliche Entlassung (Dimissoriale) von seiner bisherigen Loge bei der Loge, welcher er zutreten will, eingereicht hat. Die schriftliche Entlassung darf aber nur in den Fällen verweigert werden, wenn der sie nachsuchende Br. sich in einer maurerischen Untersuchung

*) Grosslogen- Niederschrift vom 12. M&rz 1840 la b. 2. a.

**) Grosslogen -Niederschrift Tom 12. B14rz 1840 sa b. 2. a.

***) Grosslogen Niederschrift Tom 18. Mlrs 1840 m b. 2. a.

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1889 befindet, oder sich einer Ausschliessung entziehen will,

oder mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. In letzterem Fall darf ausser den Aufnahme- und Befördemngs-Gebühren höchstens ein dreijähriger Rück- stand der Beiträge gefordert werden. Wird die Entlassungs- Urkunde aus anderen Gründen verweigert, so hat auf Antrag des die Entlassung wünschenden Brs. die betreffende Grossloge den Abschied unweigerlich zu erteilen*).

13. Wirkliche Mitglieder einer anerkannten St. Johannisloge, die sich ausser dem Sitz ihrer Loge aufhalten, können nicht gezwungen werden, zu der Loge, die ihren Sitz an dem Aufhaltsort dieser Brr. hat, und die sie besuchen, überzutreten, d. i. sich annehmen zu lassen.

Bei einem längeren als einjährigen Aufenthalt sind sie aber verpflichtet, auf Verlangen der Loge, an deren Arbeiten und Erholungen sie Teil nehmen, einen Beitrag zu den Unterhaltungskosten zu geben. Solche Brr. werden dann in dem Verzeichniss der Loge unter der Ueberschrift:

„Ständig besuchende Brr.**

aufgeführt. Doch wird dadurch nichts in den Ver- pflichtungen gegen die Loge, deren Mitglieder sie sind, und in deren Listen sie fortgeführt werden, geändert. Jede Loge bleibt aber darin unbeschränkt, ob sie einen Br. als Ständig -Besuchenden annehmen oder ihm über- haupt nach einem Jahr noch den Zutritt gestatten will: doch bleibt im Fall der Verweigerung dem abgewiesenen Br. die Berufung durch seine Loge an deren Mutterloge offen, welche die Vermittlung des Grossmeister-Vereins herbeizuführen sucht**).

14. Wenn ein preussischer Unterthan die Aufnahme in einer ausländischen Loge nachsucht, und letztere die erforder- lichen Elrkundigungen über seine Würdigkeit bei der Loge seines Wohnorts oder der diesem zunächst gelegenen

*) Niederschrift der Grossloge vom 25. Januar 1841 za 1. **) Niederschrift der Grossloge vom 90. Janaar 1844.

~ 167

preussischen Loge einzieht, so wird der Name des 1889 Suchenden an die Tafel gebracht, wodurch die Brr. aufgefordert sind, über seine Würdigkeit innerhalb der gesetzlichen Frist sich auszusprechen.

Wird diese Anfrage an eine der Preussischen Gross- logen gerichtet, so kann solche an die Tochterlogen zur weiteren Veranlassung und Erteilung der Antwort überwiesen werden'').

). Ist dieser Ausspruch fär den Suchenden günstig, und wird er in Folge dessen bei der ausländischen Loge aufgenommen, so ist ihm die besuchsweise Zulassung in den vaterländischen Logen nach Massgabe der darüber bestehenden Gesetze zu gestatten**).

). Fällt der Ausspruch zum Nachteil des Suchenden aus, und wird er von der anfragenden Loge dennoch auf- genommen, so darf seine Zulassung in vaterländischen Logen nicht erfolgen***).

L Sollte die Anfrage seitens der auswärtigen Loge unterlassen werden, so bleibt es dem Ermessen der vaterländischen Logen anheim gestellt, ob sie einen so Aufgenommenen zulassen wollen oder nicht f).

i. Wenn eine Loge eines ihrer Mitglieder wegen nicht erfüllter Verbindlichkeit aus ihrem Namensverzeichniss gestrichen hat, bleibt es ihr überlassen, denjenigen Logen, in deren Bereich sich dieser Er. befindet, sofort Anzeige von dem Geschehenen zu machen ff).

So fand das Jahr 1840 die drei berliner Freimaurer- 1840 Breine vorbereitet zu einem hochwichtigen Ereigniss, welches IS von dem unvergesslichen König Friedrich dem Grossen »gonnene Logen -Jahrhundert auf die würdigste Weise )8chlos8.

*) Niederschrift der Grossloge Tom 3. M&rz 1869 zu 9.

**) Niederschrift der Grossloge vom 8. Bl&rz 1859 zq 9.

***) Niederschrift der Grossloge Tom 3. M&rz 1869 zq 9.

t) Niederschrift der Grostloge vom 8. M&rz 1869 zu 9. tt) Niederschrift der Grossloge yom 28. Mai 1844 zu 6.

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1840 In einer Beratung des Grossmeistervereins, welche am

18. Mai 1840 im Hause der Grossen Loge „Royal York zur Freundschaft'' abgehalten wurde, berichtete der Landes-Gross- meister, Br. Graf Henkel v. Donnersmark:

„dass Se. Königl. Hoheit der Prinz Wilhelm von Preussen, Sohn Sr. Maj. des Königs Friedrich Wilhelm IH., der Freimaurerei hohe Aufmerksamkeit zugewendet, und dass die Gelegenheit, mit den Bestrebungen des Freimaurerbundes durch hochgestellte Brüder im Allgemeinen bekannt zu werden, Sr. Königl. Hoheit Zu- neigung zu ihm erworben und Höchstdemselben Veranlassung gegeben habe, den Gedanken einer näheren Prüfung und Entschliessung zu unterstellen^.

„Des Königs Majestät habe des Prinzen Eintritt in den Orden mit der Massgabe gut zu heissen geruht, dass Se. Königliche Hoheit nicht einer besonderen Loge, sondern allen drei Freimaurer-Logen in den preussischen Staaten ohne Rücksicht auf deren Lehrart angehöre, das Protektorat über sie übernehme, und deshalb ein gemeinsamer Antrag von Seiten der preussischen Logen an den Königlichen Prinzen ergehe". Der Grossmeisterverein beschloss auf der Stelle, Se. Königliche Hoheit um Gehör für die drei Gross- meister zu bitten. Dies wurde schon am folgenden Tage gewährt und hatte den Erfolg, dass der Königliche Prinz zu seiner Aufnahme den 22. Mai festsetzte und den drei Grossmeistem überliess, zu bestimmen, wo sie statt- finden solle.

Die Ehre die feierliche Handlung zu leiten, nahm Br. Graf Henkel v. Donnersmark deshalb in Anspruch, weil er vermöge seiner früheren Stellung als Flügel -Adjutant Sr. Majestät König Friedrich Wilhelms III. dem Königlichen Prinzen seit vielen Jahren persönlich näher bekannt war.

An dem bezeichneten Tag fand die denkwürdige Auf- nahme im Hause der Grossen Landesloge von Deutschland statt, nachdem sich um öH Uhr Abends die obersten

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Ordensbehörden und Grossbeamten aller drei Grosslogen, 1840 sowie die Vorsitzenden Meister der berliner 15 Tochterlogen versammelt hatten.

Der Grossmeister der Grossen Landesloge, Graf Henkel V. Donnersmark, nahm den Meisterstahl ein, nnd der Grossmeister der Grossen National -Matterloge za den drei Weltkugeln, Br. O'Etzel, so wie der Grossmeister der Grossen Freimaurer-Loge „Royal York zur Freundschaft^, Br. Link, nahmen ihre Plätze zu beiden Seiten.

Bei Eröffnung der Loge wurde diese in Betracht ihrer Zusammensetzung und ihres Zweckes als „gemeinsame Preussische Grossloge*' bezeichnet.

Alle drei Grossmeister wurden als Bürgen für den Prinzen genannt, der auch das Gelübde der Treue und Verschwiegenheit in die Hände aller drei Grossmeister ablegte und sich nach vollendeter Aufnahme in die drei Johannisgrade mit den Mitgliedszeichen der drei Grosslogen bekleiden Hess. Nachdem der neue Bruder nun auch das Winkelmaass, als Zeichen der Würde des Protektors entgegen- genommen hatte, empfing er in dieser Eigenschaft von den drei Grossmeistem Namens ihrer sämmtlichen Logen das Gelübde der Treue.

Zur Erinnerung an dieses bedeutungsvolle Fest wurde eine Denkmünze geschlagen. (Merzdorfs Denkm. S. 7, No. 15.)

So wichtig und erfolgreich der Zutritt des Protektors zum Freim aurer bund für die ganze Brüderschaft auch in jeder anderen Beziehung war, so mussten doch die preussischen Brüder sich besonders des Umstandes freuen, dass ihr König ihnen einen neuen, grossen Beweis seines Wohlwollens und seiner Fürsorge dadurch erzeigte, dass er diesen Schritt seines Sohnes nicht nur billigte, sondern auch der Genehmigung die Bedingung hinzufügte, dass der Prinz allen Logen gleich- massig angehören solle, und diesen dadurch einen gemein- samen Mittelpunkt gab als eine besondere Gewähr, um Spaltungen, wenn dergleichen ja noch vorhanden wären, auszugleichen.

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1840 Friedrich Wilhelm III. hatte bekanntlich bald

nach seiner Thronbesteigung durch die Verfügung vom 15. März 1798*) den Orden gegen die von seinen Staats- ministem gehegten Besorgnisse in Schutz genommen und ihm durch das Edikt gegen geheime Verbindungen vom 20. Oktober 1798 eine sichere Stellung in seinen Staaten erteilt.

Zur Jahrhundertfeier der Grossen National-Mutterloge am 13. September 1840, die durch Prägung einer Denkmünze (Merzdorfs Denkmünzen S. 7 No. 16) in der Erinnerung fest- gehalten werden sollte, hatten sich gegen 1500 Brr. in dem zu diesem Zweck eingerichteten Exerzierhaus des zweiten Garde -Regiments versammelt.

Als Festgeschenk wurde durch den Br. Link, Gross- meister der Grossloge „Royal York zur Freundschaft^, im Namen der ihr zugehörigen Johannisloge „Horus^ im Orient zu Breslau das Schwert überreicht, welches in der denk-

*) „Meine lieben Staatsminister Graf v. d. Schulenburg und Freiherr v. Heinitz!

Auf Euren Bericht vom 13. d. und unter Remission der von dem General -Direktorio im Jahre 1779 auf Veranlassung einer Kabinets- Ordre verhandelten Akten, die Freimaurerei betreffend, habe ich Euch hiermit zu erkennen geben wollen, dass Ich Bedenken trage, wegen der vormals durch die höheren Grade hin und wieder bei den Frei- maurern eingeschlichenen Missbräuche etwas Näheres an die Logen- Vorsteher verfügen zu lassen, indem solches einiges Aufsehen erwecken und auf die Gedanken führen könnte, dass neuerdings Thorheiten und Betrügereien von Geisterseherei oder Goldmacherei stattgefunden haben könnten, welches doch der Fall nicht ist, indem man vielmehr mit Grund hoffen darf, dass unter den jetzigen Umständen jene Gaukeleien kein grosses Glück mehr machen, und die verschiedenen Logen von selbst hinlänglich dafür sorgen werden, ihnen den Eingang zu ver- wehren, um weder dem Staate verdächtig, noch dem Publiko lächerlich zu werden. Ich verbleibe Euer wohlaffektionirter König. ^

Berlin, den 15. März 1798.

Friedrich Wilhelm.

(ggez.) Schulenburg. Heinitz.

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würdigen Nacht vom 14. Augost 1738 zu Braonschweig bei 1840 der Aufnahme des grossen Königs Friedrich II. benutzt worden war. Dies Schwert war als ein Vennächtniss des Br. V. Loeben (Loewen), der bei jener Aufnahme das Amt des ersten Aufsehers verwaltet hatte, in den Besitz seines Enkels, Br. V. Loeben, zu Breslau, gekommen und von diesem der Loge „Horus^ als ein heiliges Kleinod übergeben worden. Es wurde in der Schenkungs- Urkunde vom 31. August 1840 darauf hingewiesen, dass das Schwert dem Hammer und dem Schurz des grossen Königs, in deren Besitz die National- Mutterloge sich bereits befinde, beigesellt werden möchte. Zur fortdauernden Erinnerung an diese Schenkung fasste die Mutterloge den Beschluss:

dass der jedesmalige Meister vom Stuhl der Johannis- löge „Horus^ durch diese Wahl selbst immer zugleich Ehrenmitglied der Grossen National-Mutterloge sein solle.

In diesem Jahr wurde endlich die nähere Verbindung mit der „Grossen Landesloge von Sachsen*' zu Dresden und mit der „Mutterloge des eklektischen Bundes zu Frank- furt am Main durch die Wahl von Gross -Vertretern an- gebahnt.

Im Jahr 1841 wurden neue Tochterlogen: zu Arolsen 1841 unter dem Namen „Georg zur wachsenden Palme ** und zu Neisse*) unter dem Namen „zu den sechs Lilien*' errichtet.

An die Stelle des Br. Bellermann, der wegen seines hohen Lebensalters von 87 Jahren das Amt als Mitglied des Bundes-Direktoriums niederlegte, trat der Br. Schmidt III , Wirklicher Justizrat, Ober-Auditeur und Mitglied des General- Auditoriats zu Berlin.

Den 24. Juni eröffnete der Prinz von Preussen als

*) Bereit» im Jahr 1778 war za Neisse die Loge „zur weissen Taube" von der Grossen Landesloge von Deutschland gestiftet worden, die nach I&ngerer Unth&tigkeit im Jahr 1804 erneuert wurde und seitdem in schwesterlicher Eintracht mit der Loge unserer Lehrart an demselben Ort arbeitet.

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1841 Protektor*') die Grossloge ritaalmässig und forderte sodann den National-Grossmeister Br. O'Etzel auf, den Bericht über die Thätigkeit des Logen-Bundes während des abgelaufenen Maurer-Jahres vorzutragen. Hierauf verlangte er vom Gross- almosenier Br. Schwartz die Berichterstattung über die Wohlthätigkeitsübungen und vom Grossschriftführer Br. Deter die Verlesung der Niederschrift über die Grossbeamten -Wahl für das neue Maurerjahr. Der Protektor liess die Grossbeamten zum Altar treten, die Amtszeichen niederlegen, und bekleidete

*) In gleicher Weise beteiligte sich der Protektor an den Johannis-Festen 1844 and 1847. Auch bei der Jahresfeier der Alt- schottischen Loge war er anwesend in den Jahren 1841, 1842, 1845, 1846, 1848, 1849, 1851; ferner bei anderen Yeranlassnngen w&hrend dieses Zeitraums, endlich auch bei den Tranerlogen am 20. Juni 1840 zum Andenken an König Friedrich Wilhelm III. und am 19. Januar 1861 zum Andenken an König Friedrich Wilhelm lY. Vom Jahr 1840 bis 1860 fanden die Sitzungen des Preuss. Grossmeister- Vereins fast regel- mässig unter dem Vorsitz des Protektors statt. Bei der Thron- besteigung erklärte er am 16. Januar 1861 den Grossmeistem, welche ein Beileids- und Glückwunsch-Schreiben der drei Preussischen Grosslogen überreichten: „Sie haben so richtig und so vollkommen in der Adresse der Freimaurer -Brüderschaft die Gefühle ausgedrückt, die mein Herz in dieser Zeit bewegen, dass ich nichts hinzuzusetzen habe. Ich weiss Ihnen Dank, dass sie auf den Quell hingewiesen, von welchem allein ich Trost zu erwarten habe, und ich hoffe auch fest, ihn dort zu finden. So wie ich oft aus Ihren Arbeiten in der Loge Erhebung und Kräftigung für mein Thun und Denken geschöpft habe, so gereicht mir auch Ihre heutige Ansprache zu besonderer Freude. Das ist ja eben der Segen der Freimaurerei, dass sie uns für die Erfüllung unserer Pflichten in der Welt geschickt macht Als König bin ich Dur Schutzherr; aber ich will Ihnen auch femer in meiner bisherigen Eigenschaft als Protektor angehören und als solcher, so viel ich kann, die Logen besuchen. Sie sehen aber wohl ein, dass mir das bei meinen Pflichten etwas schwer werden wird. Die gewöhnlichen Geschäfte des Protektorats werde ich meinem Sohn dem Kronprinzen übertragen und ihm dafür eine Vollmacht ausstellen. Er kann auch dem Grossmeisterverein präsidiren. Poch wünsche ich, dass mir jedesmal von der Versammlung des Grossmeistervereins mit Angabe des Gegenstandes der Ver- handlungen Anzeige gemacht werde, damit ich, wo es erforderlich, meinerseits meine Entschliessungen darüber treffen oder meine Ansichten mitteilen, in wichtigen Angelegenheiten auch selbst den Vorsitz führen kann.*^

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demnächst den National-Grossmeister Br. O'Etzel, und den 1841 zugeordneten Grossmeister Br. Schmückert mit dem Winkelmaass and übergab den Hammer an ersteren zur weiteren Lieitung der Arbeit, während er selbst zur rechten Seite des National-Grossmeisters Platz nahm. Bei der daraaf folgenden Tafelloge lehnte der Prinz den grossmeisterlichen Hammer ab, brachte aber den ersten Trinksprach aaf den König aas.

In demselben Jahr wurden die Ortssatzungen der in Berlin vereinigten 4 Johannis-Tochterlogen von der Grossen Loge beraten und genehmigt und vom Bundes -Direktorium bestätigt. Letzteres ordnete für die eigenen Mitglieder sowie für die Ehrenmeister und für die vorbereitenden Brr. der Johannislogen besondere Amtszeichen an.

Im Jahr 1842 wurde die Tochterloge „Friedrich zur 1842 Beständigkeit*' im Orient Z erbst, die seit 9 Jahren ausser Thätigkeit gewesen, wieder eröffnet; aus dem Bunde schied dagegen die Tochterloge „zum stillen Tempel* im Orient zu Hildesheim, um auf Verlangen des Königs von Hannover der Hannoverischen Grossloge beizutreten.

Das Bundes-Direktorium verlor in diesem Jahr zwei Mitglieder und zwar den Br. Bellermann, der auch nach seinem Ausscheiden als ordentliches Mitglied noch als Ehren- mitglied den Beratungen beiwohnte, durch den Tod und den Br. Freiherm v. Blomberg durch Verlegung seines Wohnsitzes von Berlin nach seinem Gut Iggershausen bei Lemgo. An des letzteren Stelle trat der Br. v. Olfers, Geheimer Legationsrat, in das Direktorium.

Neu gegründet wurden die Tochterlogen „Zum lebenden Kreuz**) in Lippstadt und „Wilhelm zu den drei Helmen* in Wetzlar**), dagegen wurde ausser Thätigkeit gesetzt die Tochterloge „Hermann zum Lande der Berge* in Elberfeld.

*) Seit dem 18. September 1862 ist diese Loge geschlosten.

**) Bereits im Jahr 1767 war Id Wetzlar die Loge „Joseph su

den 3 Helmen*^ durch die Loge der strikten Obsenrans „sn den 8

Disteln* in Mainz (Ordenshaas Fritslar) errichtet worden. Nachdem

die Loge in Mains auf Kurfürstlichen Befehl noch in demselben

174

1642 An die Stelle des in den ewigen Osten eingegangenen

Br. Pelkmann wnrde der Br. Messerschmidt, Wirklicher Geheimer Kriegsrat im Eriegsministeriom nnd General- Proviantmeister, in das Bnndesdirektoriam gewählt.

Im Jahr 1842 wurden die höchsten Leiter der Lehrart der Grossloge „Royal Tork zur Freundschaft^ von dem diesseitigen höchsten Inneren Orient zu einer näheren Verbindung eingeladen. Die Einladung wurde bereitwillig angenommen, und am 14. Februar fand die EinfQhrung der Brr. Link, Klöden, Bier, Busse, Jachtmann, Marquardt und N ei seh in unseren Inneren Orient statt. Auch die beiden Grosslogen traten in eine nähere Beziehung durch gegenseitige Wahl von Gross- Vertretern.

In diesem Jahr fand die Jahrhundertfeier der Tochter- loge „zu den drei Degen^ im Orient zu Halle a. d. S. statt.

Nach dem bisherigen Geschäftsgang wurden die Jahres- berichte der auswärtigen Tochterlogen deren Vertretern übersendet und von diesen dem Bundes-Direktorium eingereicht.

Wegen der dadurch häufig entstandenen Verzögerungen wurden die Tochterlogen angewiesen, ihre Jahresberichte unmittelbar dem Bundes-Direktorium einzusenden. Zugleich 1843 fasste die Grossloge in der Sitzung vom 23. Februar 1843 den Beschluss, dass den Vertretern der Tochterlogen fortan nicht mehr die Jahresberichte, wohl aber sämmtlichen ordentlichen Mitgliedern der Grossloge ein Auszug aus den Jahresberichten aller Tochterlogen zugestellt werden sollte. Ausserdem sollte jedem Vertreter auf schriftliches Verlangen

Jahr ihre Arbeit eingestellt hatte, schloss sich die Loge in Wetzlar im Jahr 1783 der Loge des Eklektischen Bundes in Frankfurt am Main an. In unserem Archiv befinden sich von dieser Loge in Wetzlar die Mitglieder -Verzeichnisse aus den Jahren 1768, 7^, 76, 78, 83. Wann diese Loge ihre Arbeit eingestellt hat, ist aus unseren Akten nicht zu entnehmen.

Im Jahr 1777 war das Grosskapitel der Provinzialloge des Eklektischen Bundes von Frankfurt am Main nach Wetzlar unter dem Namen „Joseph zum Reichsadler** verlegt, im Jahr 1803 nach Frankfort zurückverlegt worden.

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vom Grosa- Archivar der Jahresbericht der von ihm vertretenen 1848 Tochterlogen „zur Einsicht*' überlassen werden.

Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Matterloge war dorch die Grondverfassong von 1797, als 23 Tochter- logen vorhanden waren, von 45 auf 36 herabgesetzt worden. Den Sitzungen der Matterlogen sollten jedoch aasser diesen Mitgliedern mehrere Beamten der berliner Tochter^ logen (namentlich die Aafseher, Schriftführer and Schatz- meister), ferner die Vorsteher des Schaffner- Amtes and der Armenpfleger, jedoch mit dem aaf bestimmte Gegenstände beschränkten Stimmrecht beiwohnen.

Nach der Darchsicht der Grandverfassung von 1804 bestand die Matterloge aas den 11 Grossbeamten and 86 ordentlichen Mitgliedern, welche alle den Schottengrad haben massten.

Bei der Darchsicht von 1812 warde festgesetzt:

„§ 5. Die Zahl der Mitglieder der Grossen National- Matterloge bestimmt sich nach dem Bedarf dergestalt, dass möglichst kein Br. mehr als eine Loge vertreten mass. Jedoch darf diese Zahl nicht 7X7 oder 49 übersteigen.

Wenn der Band aas mehr als 49 Provinzial- oder Tochterlogen bestände, so müssten so viele Brr. als nötig, eine zweite, aach wohl, wenn der Band später noch mehr anwachsen sollte, eine dritte Vertreterstelle übernehmen. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Grossen National- Matterloge dürfe aber aach nie anter 5X5 oder 25 sein, and überhaupt keine Versammlang der Grossloge eröfihet werden, wenn nicht wenigstens 3X3 oder 9 ordentliche Mitglieder zugegen sind*'.

Inzwischen war die Zahl der Tochterlogen bis 1843 von 22 auf 90 gestiegen. Deshalb machte das Bandes- Direktorium den Vorschlag:

Die Anzahl der ordentlichen Mitglieder der Mutterloge darf nie unter 25 sein, auch darf keine Grosslogen-Sitzung eröffnet werden, wenn nicht 9 ordentliche Mitglieder zugegen sind. Im Uebrigen hängt die Anzahl der ordentlichen Mitglieder der Mutterloge vom Bedarf ab. Der Grossmeister

176

1843 hat dahin za wirken, dass die Vertreterstellen gehörig besetzt sind.

Bei der Beratung wurde gegen diesen Vorschlag erinnert, dass der „Bedarf^ nicht nach der Anzahl der Tochterlogen bestimmt werden könne, auch andererseits die grössere Zahl der Mitglieder einer Versammlung auf die Zweckmässigkeit und Weisheit der Beschlüsse nicht nach fortschreitendem Verhältniss wirke, und dass es eine gewisse Grenze gebe, welche nicht überschritten werden dürfe, wenn die grosse Zahl der Mitglieder nicht von höchst nachteiligem Einfluss auf die Beschlussfassung sein solle.

In der Sitzung vom 7. September 1843 wurde mit 22 gegen 1 1 Stimmen die jetzt noch geltende Vorschrift beschlossen: dass die Anzahl der ordentlichen Mitglieder der Gross- loge die Zahl von 7X9 oder 63 nicht übersteigen dürfe.

Die Wahl eines Mitgliedes der Grossen National-Mutter- löge erfolgte nach der Grund Verfassung vom Jahr 1797 auf Vorschlag der versitzenden Meister der Tochterlogen, welche . dabei vornehmlich auf diejenigen Brr. des 4. Grades zu sehen hatten, „welche in einer Tochterloge zwei Jahre hintereinander ein Amt rühmlich geführt hatten.^

Nach der Grundverfassung von 1812 hatte der Vorsitzende Meister der Tochterloge unter Zuziehung der in seiner Loge befindlichen Mitglieder der Mutterloge die Vorschlags- liste aufzustellen.

Da das Bundes-Direktorium die Zuziehung sämmtlicher Brr. Meister der Tochterloge nicht bloss der in ihr vorhandenen Mitglieder der Grossloge bei Aufstellung der Vorschlagsliste für wünschenswert erachtete, wurde in der Sitzung der Mutterloge vom 7. September 1843 mit 23 gegen 9 Stimmen der Beschluss gefasst, dass jeder Meister v. St. die Brr. Meister seiner Johannisloge zu einer Beratung zu berufen und mit ihnen durch einfache Stimmen- mehrheit mittels Zettelwahl aus den zur Loge gehörenden Brm. des 4. Grades die Anwärter für die Mutterloge zu wählen habe. Deren Verzeichniss wird dann dem Gross- meister eingereicht.

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Nach der Minisierial -Verordnung vom 9. Oktober 1797 1848 und dem Minisierial -Reskript vom 6. Mai 1843 vmrde von den Justizbehörden angenommen, dass dem ans 7 Mitgliedern bestehenden Bandes-Direktorinm nur in seiner Gesammtheit, nicht aber einzelnen Mitgliedern ein f&r allemal Vollmacht von der National-Matterloge erteilt sei, alle gerichtlichen und öffentlichen Verhandlungen in deren Namen vollkommen göltig vorzunehmen und abzuschliessen.

Mit Röcksicht auf die Vorschrift der Grundverfassung von 1797:

§ 12. Alle durch die Gesetze bestimmten oder durch die

Mutterloge genehmigten Verhandlungen können zur Aus-

föhrung gebracht werden, wenn auch nur drei Mitglieder

des Bundes-Direktorii einen nach § 9 und 10 gesetzlichen

Beschluss gefasst haben, selbst bevor die nach § 11

festgesetzte Mitteilung des Protokolls an die Abwesenden

geschehen ist,

tmd da öberdies in Abwesenheits-, Krankheits- und anderen

unvermeidlichen Behinderungsfällen es oft unmöglich sein

MTÖrde, dergleichen Verhandlungen besonders wenn Gefahr

im Verzuge ist von allen 7 Mitgliedern des Direktoriums

vollziehen zu lassen, machte das Direktorium den Vorschlag:

Jeder von drei Mitgliedern des Direktoriums der

National -Mutterloge zu den drei Weltkugeln in Berlin

vollzogene Beschluss in gerichtlichen, aussergerichtlichen

und allen äusseren Angelegenheiten dieses Logenvereins

hat för die Gesammtheit des Letzteren rechtsverbindliche

Kraft.

Dieser Vorschlag wurde in der Sitzung vom 7. September 1843 einstimmig zum Gesetz erhoben, und der Justizminister ^avon in Kenntniss gesetzt.

Nach dem Justiz-Ministerial-Reskript vom 27. September 1843*) ist der Beschluss den Gerichten zur Kenntnissnahme und Berücksichtigung mitgeteilt worden.

*) I)&8 Direktoriam der hiesigen National-Mutterloge su den drei Weltkugeln benachrichtige ich hierdorcb, dass ich die von demselben 4inter dem 23. d. M. erstattete Anseige, betreifend die Ton der gedachten

0«Mh. d. Gr. NaL-MatUr-Loff«. 18

178

1848 Im Jahr 1843 erfolgte die Vereinbanmg mit der Grossen Landesloge von Deatschland über gegenseitige Teilnahme an den Arbeiten im Schottengrad.

Im Jahr 1843 wurde die Tochterloge in Gaben „zu den drei Säulen am Weinberg'*) gegrOndet.

1844 Im Jahr 1844 wurden die Tochterlogen

in Bielefeld „Armin zur deutschen Treue "*^), und

in Detmold „zur Rose am Teutoburger Walde' gegründet.

Das Mitglied des Bundes-Direktoriums Br. Kluge starb am 26. Mai, an seine Stelle wurde der Br. Simon, Dr. jur. und Wirkl. Geh. Ober- Justizrat, gewählt.

Den Bemühungen des Grossmeister -Vereins zur Herbei- führung einer innigeren Verbindung zwischen den drei Preussischen Grosslogen war ein bedeutender Erfolg beschieden^ indem der Grossmeister-Verein die von ihm vorgeschlagene, von den Grosslogen (vergl. Niederschrift der Vierteljahrs-Beratung vom 5. September 1844) genehmigte Erklärung erlassen konnte:

„Die hiesigen drei Grosslogen verfolgen in den Ordens- zwecken ein gleiches Ziel, indem ihr Bestreben dahin gerichtet ist, fem von jeder politischen und konfessionell- kirchlichen Tendenz nach den Grundsätzen des Christen- tums auf die Veredelung ihrer Mitglieder und die Beglückung des Menschengeschlechts hinzuwirken.*'

Loge gefasste deklaratorische Bestimmang über die Zahl der Mit- glieder des Direktoriums, von denen die Beschlüsse des Logenbnnds gefasst sein müssen, um in äusseren Angelegenheiten rechtsverbindliche Kraft zu haben, dem Königl. Kammergericht sowie dem hiesigen Königl. Stadtgericht und Landgericht zur Kenntnissnahme und Berück- sichtigung zugefertigt habe.

Berlin, den 27. September 1843. (gez.) Müh 1er.

Justizministerium Xo. I. 4340.

*) Die im Jahr 1764 von der Mutterloge der Ober- und Nieder- lausitz zu Görlitz in Guben errichtete Loge ^zu den drei Säulen*^ war am das Jahr 1780 eingegangen.

**) Die im Jahr 1780 von der Grossen Landesloge in Bielefeld errichtete Loge „Aurora** war inzwischen geschlossen.

179

„Die drei Grosslogen erkennen sich in dieser Beziehung 1844 ohne Rücksicht auf ihre von einander abweichenden inneren Einrichtungen, Formen und Gebräuche gegenseitig als ächte, wahre Freimaurer-Logen an ; sie haben sich untereinander vereinigt, diese Einrichtungen, Formen und Gebräuche niemals zum Gegenstand eines öffentlichen Wortstreites zu machen, sie vielmehr gegenseitig zu achten und überall und jederzeit innige Freundschaft und innige Bruderliebe unter allen Mitgliedern ihrer Logen zu fördern und zu pflegen*'.

„Zu diesem Zweck verpflichten sich die drei verbündeten Grosslogen, ihren sämmtlichen Tochterlogen und Brüdern allen und jeden Streit über jene Einrichtungen, Formen und Gebräuche nicht allein wiederholt ernstlich zu untersagen, sondern auch jeden Bruder, welcher gegen dieses Verbot handeln sollte, auf gesetzmässigem Wege zur Verantwortung zu ziehen, um hierdurch zu bethätigen, dass verletzende Aeusserungen über befreundete Logen und Brüder in den Lehrarten der 3 Grosslogen auf keine Weise gebilligt werden, letztere vielmehr eifrig bemüht seien, Liebe, Eintracht und Duldung zu befördern und aufrecht zu erhalten*. Es soll jedoch nach der Erklärung des Grossmeister- Vereins in der am 13. Juni 1844 unter dem Vorsitz des Protektors abgehaltenen Beratung durch dieses Deberein- kommen die maurerische Geschichts-Forschung keines- wegs als den Logen verboten zu betrachten sein. Es müsse jedoch darauf gesehen werden, dass auch in den Vorträgen die Thatsachen ohne gehässige und verletzende Bemerkungen den Brüdern dargestellt würden. Jede Grossloge werde gewiss gern bereit sein, wo Zweifel über eine geschichtliche Thatsache vorlägen oder eine unrichtige Ueberlieferung zu beseitigen sei, die erforderliche Auskunft zu geben, damit überall der Wahrheit gehuldigt und so der Grund zu einer wahrhaften Geschichte der Maurerei gelegt werde. Nachdem durch diesen Beschluss das Verhältniss der drei Preussischen Grosslogen unter einander geregelt war, musste auch den anderen Grosslogen gegenüber dieses Bündnias

12*

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1844 beorkondet werden. Es geschah dies durch Vereinbanmg über die allgemeinen manrerischen Grundsätze, welche dem- nächst von den drei Grosslogen als solche anerkannt wurden. Die Urkunde wurde indess erst am 28. März 1860 voll- zogen*).

In der Sitzung des Grossmeister-Yereins vom 14. Juni 1844 wurde in Betreff der gegenseitigen Vertretung die Verabredung getroffen:

„die gegenseitigen Repräsentanten der drei Grosslogen haben Sitz mit beratender Stimme in allen Grosslogen- Versammlungen und empfangen die darin geführten ProtokoUe in Abschrift oder Abdruck zur Beförderung an ihre Machtgeberinnen. Diese Protokolle werden dann in der Grossloge zum Vortrag gebracht, und geht das, was von allgemeinem Interesse ist, dann in die Protokolle derselben über und kommt zur Kenntniss ihrer Bundes- logen*.

Zur Beseitigung eines bei dieser Veranlassung gehegten Bedenkens erklärte die Abordnung der Grossen Landesloge von Deutschland, dass die zwischen dieser Grossloge und der Grossloge von Schweden bestehende Konvention beide Teile zwar verpflichte, in Lehre und Ritual ohne gegenseitige Genehmigung keine Abänderung vorzunehmen; dagegen stehe ihre Gross- loge in Ansehung der Regierungs-Angelegenheiten ganz unabhängig da, und der Grossmeister und die Grossloge seien diejenigen Behörden, welche mit anderen Grosslogen selbständig verhandeln könnten.

1845 Im Jahr 1845 wurden die Tochterlogen: in Pasewalk: „zur Palme^ und

in Gladbach: „Vorwärts^ gegründet.

Die innigere Beziehung zur Grossen Landesloge von Deutschland wurde durch Wahl von Gross -Vertretern angebahnt.

♦) Vgl. Anlage 2.

181

In der Yierteljahrs-Beratnng vom 6. März 1845 wurde 1846 in Debereinstimmung mit den beiden anderen Preussischen Grosslogen dem nachstehenden Beschloss des Grossmeister- Yereins die Zustimmung erteilt:

„Wenn der Durchlauchtigste Protektor einen Ort, in welchem mehrere Tochterlogen von den hiesigen drei Grosslogen sich befinden, mit Höchst Seiner Gegenwart beehrt, so sollen diese Logen, um jeden Schein der Rivalit&t zu vermeiden, sich vereinigen, und die maurerische Feier bei der Anwesenheit Seiner Königlichen Hoheit eine gemeinsame sein^.

Die hiesige Tochterloge „zur Eintracht* hatte den Antrag gestellt:

1. Die Mutterloge möge fortan ohne Zustimmung der Meisterschaft dieser Tochterloge

a) keine Veräusserung des unbeweglichen Vermögens durch Verkauf, Tausch, Verpfändung,

b) keine Erhöhung der laufenden Beiträge beschliessen.

2. Zu allen Unternehmungen, welche die Grenze der gewöhnlichen Verwaltung überschreiten sollten, möge die Zustimmung der Meisterschaft der Tochterloge eingeholt werden.

Aehnliche, wenn auch nicht so weitgehende Anträge waren von den andern drei berliner Tochterlogen gestellt worden. In der Vierteljahrs-Beratung vom 13. März 1845 wurde einstimmig der Beschluss gefasst:

dass diese Anträge von der Mutterlogo nach der Eigentümlichkeit ihrer Stellung, wonach sie alle Johannis- Tochterlogen vertrete und für die Erhaltung und Ver- teidigung der Gesammtrechte der Mutterloge und f&r die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zu sorgen habe, nicht bewilligt werden können, dass aber in allen Fällen, wo nicht besondere Gründe es unzulässig oder nicht ratsam machen, das Gutachten der berliner Johannislogen über die Erhöhung der Beiträge oder über andere bedeutende Veränderungen eingeholt werden solle; die Beschlussnahme jedoch der Mutterloge verbleibe.

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1846 Ob in einem besonderen Fall ein Grand vorhanden,

das Gutachten der Johannislogen nicht einzoholen, könne

nur dnrch zwei Drittel der gegenwärtigen Mitglieder der

Mutterloge beschlossen werden.

Die von dem National-Grossmeister Br. O'Etzel bei

dieser Veranlassung bereits in der Sitzung vom 5. Dezember

1844 1844 gegebene Erläuterung in Betreff der Vermögene- Erwerbung der Mutterloge und der darauf bezüglichen Verhältnisse zu ihren vier berliner Tochterlogen setzte es ausser Zweifel, dass die Tochterlogen keinen Rechtstitel auf das Vermögen der Mutterloge besitzen.

In der Vierteljahrs-Beratung der Mutterloge vom 13. März

1845 1845 wurde ferner beschlossen:

,,Die berliner Tochterlogen wählen zu ihren Logen- Beamten noch einen Almosenier, welcher im Gross-Almosen- Amt Sitz und Stimme hat. Derselbe ist verpflichtet, der Meisterschaft seiner Loge in der Meister -Konferenz die geeignete Mitteilung über die Unterstützungs- Anträge und die Möglichkeit der Berücksichtigung derselben nach den vorhandenen Geldmitteln zu machen^.

In der Vierteljahrs -Beratung vom 18. September wurde die veränderte Anweisung für das Gross-Schatzamt genehmigt, gleichzeitig auch ein Ausschuss zur Durchsicht der Grund- verfassung niedergesetzt, und zu dessen Mitgliedern die Brr. Schmidt III., Simon, Thiede IL, Meyer und Liman gewählt. Mit dem 1. Januar 1848 trat die von diesem Ausschuss durchgesehene Grundverfassung in Kraft.

Bei Veranlassung des maurerischen Verfahrens gegen den Br. Salb ach, Mitglied der Mutterloge, wurde in der Sitzung vom 8. September 1845 der Grundsatz anerkannt: dass die Grosse National-Mutterloge in ihren Sitzungen als Johannis- Loge arbeite. Die Ausübung der Strafgewalt in einer Johannis- loge stehe der Meisterschaft zu, mithin gegen ein Mitglied der National-Mutterloge dieser selbst*). Gegen den Ausspruch

*) In der Sitzung der Grossloge vom 23. November 1871 wnrde dieser Grundsatz auch im Verfahren gegen Br. Wiebe zur Anwendung gebracht

183

finde keine Benifang auf eine höhere Entscheidung nach 1815 § 281 der Bandesstataten statt; nar wenn der Beschlass aaf eine der beiden in § 281 bezeichneten höchsten Strafarten laate, werde er erst darch die Bestätigung des Bandes- Direktoriams vollziehbar. Aach in Fällen dieser Art stehe dem Bandes-Direktoriam wohl die Befagniss za, das Straf- arteil der Matterloge za mildem, nicht aber, es za verschärfen.

Am 21. Februar und 21. März 1846 wurden die Mit- 1846 glieder des Direktoriums der Grossen National-Mutterloge in ihrer Eigenschaft als höchster Innerer Orient in die höchsten Grade des Systems der Grossen Landesloge von Deutschland eingeführt, wogegen am 11. Mai die Einführung der Mitglieder des höchsten Ordensrates jener Schwester-Grossloge, nämlich der Brr. Graf Henkel v. Donnersmark, v. Selasinski, Busch, V. Wiebel, Turte, Devaranne, Köne, v. Hoch- stätter, Klemm, Nitschke und Schaut in unseren Innern Orient in Gegenwart des Protektors stattfand.

In diesem Jahr trat die Grossloge „zur Eintracht^ in Darmstadt*) ins Leben.

Im Jahr 1847 ward in Torgau**) eine neue Loge 1847

Artikel 9 der Grundverfassung von 1895 verordnet: „Der Grossloge steht die Strafgewalt Qber ihre Mitglieder in Bezug auf deren Verhalten als Mitglieder der Grossloge zu. Die zul&ssigen Strafen sind:

1. Erkl&rung des MissfaUens der Grossloge;

2. Streichung aus der Liste der Grossloge.

^) Begründet wurde diese durch eine Anzahl Brüder des Eklektischen Bundes, welche das christliche Prindp in der Freimaurerei beibehalten woUten. Da diese Brüder zum Teil der in Darmstadt seit 1816 von dem Elklektischen Bund errichteten Loge „Johannes der Evangelist zur Eintracht*^ angehörten, wussten sie den Groishersog von Hessen -Darmstadt zu einem Erlass zu bewegen, kraft dessen in seinem Lande nur Logen bestehen durften, welche dieser einheimischen Grossloge angehörten, über welche er das Protektorat annahm. Den Logen in Offenbach, Worms, Giessen und Friedberg, welche der neuen Grossloge beitraten und bisher dem Eklektischen Bund angehörten, wurde die Beibehaltung des Eklektischen Rituals gestattet

^*) Bereits im Jahr 1814 hatten sich 9 Brüder Meister in Torgan an die National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln wegen Errichtung

184

1847 „Friedrich Wilhelm za den drei Kränzen^ gegründet.

Am 4. März wurden folgende Mitglieder für den Aassdniss zur Durchsicht der Bondesstatuten gewählt : der National-Grossmeister, Br. v. Etzel, der zugeordnete National-Grossmeister, Br. Schmück ert, die BBr. Simon, Schmidt III., Paalzow und die Vorsitzenden Meister der hiesigen Tochterlogen. Femer wnrde am 28. Oktober 1847 die durchgesehene Gnmdverfassang genehmigt.

1848 Im Jahr 1848 starb das Mitglied des Bandes-Direktorinms Br. Schmidt III.; an seiner Statt warde der Br. Seeger, Stadtrat and Königlicher Lotterie -Einnehmer, zum Ifit- glied des Bondes-Direktoriums gewählt. Ferner wurde zum National-Grossmeister der Br. Messerschmidt gewählt, nachdem der Br. v. Etzel, gebeten hatte , nach 10 jähriger Führung dieses Amtes wegen Altersschwäche ihn nicht wieder zu wählen.

Am 18. November 1848 wurde die Loge „zu den drei Hämmern^ in Naumburg'*') wieder eröffnet.

einer Loge gewendet. Sie vermochten jedoch nicht den gestellten Anforderungen zu genügen. Am 18. Juni 1818 gründete die Grossloge „Royal York zur Freundschaft^ eine Loge zu Torgau unter dem Namen „zu den drei Kränzen^, welche nach einem zwölfjährigen Bestehen einging. Bereits am 5. September 1816 war eine Feldloge unter dem Namen „Friedrich Wilhelm zum eisernen Kreuz** von der Grossen Landesloge von Deutschland zu Erfurt errichtet und im Jahr 1818 nach Torgau verlegt worden. Diese ward im Jahr 1826 geschlossen und am 25. Mai 1857 in Bonn erneuert.

*) Bereits am 8. Juni 1749 war die Loge „aux trois Marteaux" za Naumburg durch die für diesen Zweck von G. G. v. Marschall, Heermeister von der Elbe und Oder, den BBm. Baron Carl Albert Gottlieb V. Tanner und Conrad Jakob Schmidt erteilte Urkunde gestiftet worden. Sie schloss sich 1751 der Loge „zu den 3 S&ulen*^ in ünwürde an und erhielt 175S von dem Heermeister v. Hund eine neue Urkunde, stellte jedoch um 1776 ihre Arbeit wieder ein. Erst 1815 wurde sie von der Grossloge zu Hamburg erneuert, musste jedoch 1819 ihren Tempel schliessen weil sie sich keiner der Preussischen Grosslogen nach Vorschrift des Ediktes von 1798 angliedern wollte. Erst 1848 wurde sie von unserer Grossloge wieder errichtet.

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Die Tochterloge „Minerva zam vaterländischen Verein'' 1848 im Orient zu Cöln a. Rh. hatte in diesem Jahr einen Br. jüdischen Glaubens angenommen and sofort zum Beamten gewählt. Die Arbeiten der Loge wurden, da die Ermahnungen des Bandes -Direktoriums nicht den gewünschten Eingang fanden, durch Beschluss des letzteren sofort untersagt. Die Mutterloge beschloss demnächst in der Sitzung vom 7. Sep- tember Auflösung der Loge und erteilte ihr am 7. November 1848 die beantragte Elntlassung aus dem Bund der Grossen National-Mutterloge. Durch Beschluss der Grossloge vom 25. März 1852 wnrdesie jedoch, nachdem sie den Anforderungen der Bundesbehörde entsprochen hatte, in den Bund wieder aufgenommen.

In den Sitzungen der Mutterloge vom 1. März und 1849 24. Mai 1849 wurde auf den Antrag des Ausschusses zur Beratung der Bundesstatuten gegen die in einem aos- führlichen Gutachten näher entwickelte Ansicht des Rechts- beistandes des Bundes-Direktoriums, Br. Scholz v. Hermens- dorf, beschlossen: a) dass das, die geheimen Gesellschaften betreffende Edikt

vom 20. Oktober 1798*) durch § 4 des Gesetzes vom

(). April 1848 über das freie Vereinigungsrecht **) und

Im Jahr 1827 wurde in Naumburg eine neue Loge „zu den drei Lichtem*^ errichtet, welche jedoch 1833 ihre Arbeit einstellte. Sie war die Fortsetzung der durch die Grosslöge „Royal York z. F.*^ 1817 Yon Weissenfeis nach Naumburg verlegten Loge „Zirkel der Eintracht". Nähere Nachrichten über diese zweite Loge fehlen noch. Die in Nettelbladt's historischen Instruktionen (lY. S. 10) erw&hnten ,,Annalen der Freimaurer -Loge zu den drei Hämmern von Lepsin s. Manuscript" sind nicht zu ermitteln gewesen. VergL AUg. H.-B. der Frm. 8 Aufl. Bd. I. S. 79.

♦) S. Seite 119.

^*) Die Verordnong über einige Grundlagen der künftigen preossischen Verfassung vom 6. April 1848 (Gesetzsammlung fiElr 1848 Seite 87) bestimmte: §4. Alle Preussen sind berechtigt, sich friedlich und ohne Waffen in geschlossenen R&umen zu versammeln, ohne dass die Aus- übung dieses Rechtes einer vorg&ogigen polizeilichen Erlaabnisi unterworfen w&ie. Auch Versammlungen unter freiem Himmel

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1849 die darauf bezüglichen Artikel 27 und 28 derVerfassongs- Urkonde vom 5. Dezember 1848"^) in seinem strafrechtlichen Teil als vollständig aufgehoben, und auch die nur die Freimaurerei betreffenden Bestimmungen nicht mehr als fortbestehend zu erachten seien; b) dass nur die durch das Edikt von 1798 bezeichneten 3 Grosslogen und deren Tochterlogen**) Korporations- Rechte***) gemessen;

können, insofern sie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefahrbringend sind, von der Obrigkeit gestattet werden.

Ebenso sind alle Preussen berechtigt, zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, sich ohne vor- gängige polizeiliche Erlaubniss in Gesellschaften zu vereinigen.

Alle, das freie Vereinigungsrecht beschränkende, noch bestehende gesetzliche Bestimmungen werden hiermit aufgehoben.

*) Die Yerfassungs- Urkunde für den preussischen Staat vom 6. Dezember 1848 (Gesetzsammlung für 1848, S. 378) bestimmte:

§ 27. Alle Preussen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrigkeitliche Erlaubniss friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln.

Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel, welche in allen Beziehungen der Verfügung des (Gesetzes unterworfen sind. Bis zum Erlasse eines solchen Gtesetzet ist von Versammlungen unter freiem Himmel 24 Stunden vorher der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, welche die Ver- sammlung zu verbieten hat, wenn sie dieselbe für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährlich erachtet.

§ 28. Alle Preussen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen.

**) Die Korporations - Rechte der einzelnen Tochterlogen ein- schliesslich der in den Rheinprovinzen sind anerkannt durch das Ministerial- Reskript vom 5. März 1842.

***) In Uebereinstimmung hiermit verfügten die Minister des Innern und der Justiz an den Oberpräsidenten der Rheinpro vinz unter dem 20. Mai 1849 :

„Da die in den Rheinprovinzen bestehenden Logen nur insofern Eorporationsrechte haben, als sie Tochterlogen einer der drei hier bestehenden Mutterlogen sind und mit denselben einGanzes ausmachen, so verlieren sie die Eorporationsrechte durch die Auflösung dieser Ver- bindung, können solche auch nur durch besondere Verleihung wieder erwerben (Art 29 der Verfassung) und haben keine anderen Befugnisse, als jede andere, nicht gegen das Strafgesetz verstossende Gesellschaft*^.

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c) da88 die Grundsätze derjenigen sich neu konstituirenden 1849 (s. g. isolirten) Logen, welche nicht einer anerkannten Grossloge angehören, geprüft, and demnächst in der Konferenz der Matterloge ein Beschlass darüber gefasst werden müsse, ob sie mit dem Wesen der ächten, wahren Freimaarerei übereinstimmen and demnach anzuerkennen sein würden.

Nachdem jedoch in Folge der Veränderung der revidirten Verfassungs-Ürkunde vom 31. Janaar 1850 und des Straf- gesetzbuches vom 14. April 1851 die Königl. Staatsregierung mittels Erlasses vom 21. Juli 1851*) das Edikt vom 20. Oktober 1798, insoweit es sich auf die Freimaurervereine

*) Die Minister der Justis und des Innern verfügten an die Vor- steher der drei preossischen Freimaurer -Grosslogen unter dem 31. Juli 1851:

„Den Herren Vorstehern eröffnen wir auf die Eingabe vom 28. April d. J., dass die in dem eingereichten Promemoria hervor- tretende Besorgniss, dass das unveränderte Fortbestehen der Frei- maurer-Grosslogen und ihrer Tochterlogen in den prenssischen Staaten durch die neuerliche Gesetzgebung über das Vereinswesen gef&hrdet sei, nicht begründet ist. Wenn auch die Strafbestimmungen, welche das Edikt vom 20. Oktober 1798 gegen geheime Verbindungen enthält, aufgehoben sind, so unterliegt es doch keinem Zweifel, dass die den drei Grosslogen erteilten General -Konzessionen und landes- herrlichen Protektorien nach wie vor Gültigkeit haben, und dass nach der jetzigen Gesetzgebung der Freimaurerbund nur in diesen Logen oder ihren Tochterlogen in Preussen bestehen darf.

Wenn in dem der Grossen Loge zu den drei Weltkugeln ab- schriftlich mitgeteilten Erlass vom 20. liai 1849 ausgesprochen worden ist, dass die ans dem Verbände mit den hiesigen Grosslogen scheidenden Logen in Preussen nur die Vorrechte der letzteren verlören, und keine weiteren Befugnisse, als jede andere nicht gegen das Strafgesetz verstossende Gesellschaft hätten, so ist hierin aller- dings anerkannt, dass diese austretenden Logen, sowie andere ausser dem Verbände mit den drei Grossen Logen etwa sich bildenden Logen in Preussen gestattet seien. Indessen hat die Gesetzgebung sich seitdem ge&ndert. Der § 98 des Strafgesetzbuches bedroht mit Gefängniss bis zu 1 Jahr die Teilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorsam, oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wird.

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1849 bezieht, als noch gültig anerkannt hatte, trat die Gtrossloge in der Sitzung vom 25. März 1852 dieser Ansicht bei*).

Unter diese Strafbestiminang fallen unzweifelhaft alle nicht durch die obgedachte General - Konzession privilegirten Freimaiirer- Gesellschaften. Es wird deshalb beabsichtigt, den Polizeibehörden und Beamten der Staatsanwaltschaft zu eröffnen, dass alle in Preussen bestehenden und nicht als Tochterlogen zu den hiesigen drei Grosslogen gehörigen Freimaurer -Gesellschaften nach jenem § 98 verboten und strafbar seien, und dass gegen jeden Logen- verein, der sich nicht sofort als Tochterloge dieser Grosslogen aus- weisen könnte, durch Schliessung der Loge und ihrer Versammlungen, sowie durch Anklage gegen ihre Stifter, Beamten und Mitglieder einzuschreiten sei.

Je sicherer wir die Ueberzeugung hegen zu dürfen glauben, dass der in sämmtlichen konzessionirten Logen Preussens herrschende Geist ein die Treue gegen des Königs Majestät und das Königliche Haus festigender und ein das Wohl des Vaterlandes in jeder Beziehung fördernder sei und unter der sorgsamen Leitung der Gross- logen und ihrer Direktorien auch femer bleiben werde, um so mehr gereicht es uns zur Befriedigung, dass uns, wie gedacht, die Gfeseti- gebung vollkommen ausreichende Mittel gewährt, um die Logen in ihrem Bestände, wie in ihren ausschliesslichen Gerechtsamen zu erhalten.

Für den Augenblick kann indessen von diesen Mitteln dorch Ausführung der obenerwähnten Absicht noch nicht Gebrauch gemacht werden. Da nämlich jener den durch die revidirte Verfassongs- Urkunde vom 31. Januar d. J. abgeänderten Bestimmungen der Yer- fassungs- Urkunde vom 5. November 1848 entsprechende Erlass vom 28. Mai 1849 veröffentlicht ist, so erscheint es angemessen, vor Ausführung jener Absicht, die Logen, welche, gestützt auf die Ver- fassungs-Urkunde vom 5. November 1848, aus der Verbindung mit den hiesigen Grosslogen getreten sind, oder welche sich im Anschlösse an auswärtige Logen neu gebildet haben, zuvor auf die in der Gesetz- gebung eintretende Aenderung mit dem Bedeuten aufmerksam zu machen, dass die Schliessung der Logen erfolgen werde, insofern sie nicht den Bestimmungen der General -Konzession genügen sollten.

Wir sehen demnach einer baldigen Anzeige der drei Mutter- logen darüber entgegen, welche ihrer Tochterlogen aus dem Verbände mit ihnen getreten, welche neue Logen etwa unabhängig von ihnen gebildet und wer die Vorsteher oder sonstigen Beamten solcher Logen sind^.

*) Anderer Meinung ist Br. Ryck in dem Aufsatze der Zirkel- Korr. Jahrgang VIII. S. 81, worin ausgeführt wird, dass das Ministerial-

189

Die Statuten von 1799 enthalten nach Maesgabe der 1849 Haopt-Einleitang zu dem Ritual der 4 Grade vom Juni 1766 *) und der Deklaration der alten Mutterloge vom 11. November 1783 § 7 (siehe oben Seite 85) folgende Beetimmungen:

§ 6. Die erhabenen Lehren des Evangeliums sind so trefflich und enthalten so herrliche sittliche Lebensregeln, dass der Freimaurer, wenn er sie nach seiner Christen- pflicht treulich befolgt, zugleich seine Pflicht als Freimaurer vollkommen erfüllt. Sie werden daher jedem Bruder Freimaurer von Ordenswegen auf das Allerangelegentlichste ald Richtschnur seines Lebenswandels anempfohlen, denn

Reskript vom 21. Juli 1851 anter den Worten: „in den den drei Logen erteilten General Konzessionen und landesherrlichen Protektorien^ nicht das Edikt von 1798, sondern die Protektorien von 1774 und 1796 gemeint habe. Es wird in diesem Aufsatz Rosenthals Schrift Qber die öffentliche rechtliche Stellung der Freimaurerlogen in Preussen, Breslau 1878 bei Ko ebner, widerlegt.

*) In der Haupteinleitung zu dem Ritual der ersten vier Grade vom Juni 1766 Art. lY. wird ausdrücklich ausgesprochen, dass „nur ein Christ in unseren Orden aufgenommen werden darf, keineswegs aber Juden, Muhamedaner, Heiden **. (S. S. 54.)

Die Niederschrift der Mutterloge „zu den drei Weltkugeln** vom 7. Februar 1763 giebt darüber keinem Zweifel Raum, dass damals die Frage wegen Aufnahme der Juden noch nicht ausdrücklich entschieden war. Der betreffende Abschnitt der Niederschrift lautet: „Hierauf machte der sehr ehrwürdige Meister bekannt, wie er durch ein Billet wäre ersucht worden, einen Gewissen in unseren K. Orden aufzu- nehmen. Vor seiner Rezeption wollte er gern und willig Ein Hundert Stück neue Augustd'or zahlen und alle extra-ordinairen Kosten aparte tragen. Er erkl&rte hierauf namentlich, dass es der Jude Brück w&re. Weil man von der Aufführung dieses Menschen und seines Charakters nicht die beste Aussicht vor sich hatte, und der sehr ehr- würdige Meister sich Äusserte, dass man bei dem Orden mit dem vor- geschlagenen Kandidaten am allerwenigsten auf Geld, sondern hanpt- s&chlich auf guten Ruf und die vorzüglich guten Eigenschaften zu sehen habe, so wurde hierauf einstimmig beschlossen, gar nicht zu ballotiren und die beiden hiesigen Tochterlogon davon zu avertiren, damit der bei uns abgeschlagene Kandidat sich nicht bei der einen oder der anderen Loge hinterlistig einschleichen möchte.**

190

1849 die Lehren des Christentmns sind die Grundfesten*) des maurerischen Bandes. In der Versammlung der Abgeordneten der 3. Preues. Grosslogen vom 2. April 1808 wurde bestimmt:

dass weder ein Jude in den Orden aufgenommen, noch

ein bereits aufgenommener Jude angenommen werden könne.

Ob ein solcher zu den Logenversammlungen zugelassen

werden könne, soll bei einer anderen Gelegenheit erörtert

werden.

In dem „Anhangt zu den Bundesstatuten von 1799,

veröffentlicht 1825, wird vorgeschrieben:

§ 20. Ein Jude kann weder aufgenommen noch affiliirt, noch zum Besuche zugelassen werden.

Die Johannisloge „A la bien aim^e" im Orient Amsterdam hatte mittels Schreibens vom 5. Oktober 1836 bei einer diesseitigen Johannisloge darüber Beschwerde geführt, dass Israeliten, die als Meister der Amsterdamer Loge durch Bescheinigung sich ausgewiesen hätten, als Besuchende nicht aufgenommen worden seien. In der Beschwerde wird hervorgehoben:

Es würde uns nie eingefallen sein, Ihnen die Aus- übung der Ihnen zustehenden Rechte streitig zu machen, wenn es sich um eine Rezeption oder Affiliation handelte, aber den Besuch der Loge einem Bruder za

*) In dem Vereinigungs -Vertrag der beiden englischen Grosslogen wird der Streitpunkt, die Aufnahme der Nicht - Christen betreffend, nicht erw&hnt

Der spezifisch-christliche Grad „Royal-Arch'* wird jedoch in diesem Vertrag als „die Wurzel, das Herz und das Mark*' der Freimaurerei bezeichnet.

In Uebereinstimmong hiermit stehen die Worte des Ersten Provinzial- Grossaufsehers, OsborneGibbs^bei dem Provin2ial-Gro88- meeting des Jahres 1848:

„Die Freimaurer werden sehr oft bezeichnet als eine Genossen- schaft von Ungläubigen, Delsten, ünitarier u. s. w. Diese Bezeichnung ist eine unrichtige. Ich versichere auf das nachdrücklichste, dass sie eine christliche Institution ist. Christlich in jedem Sinne des Wortes". (Olivier's Origine of the Royal -Arch. London 1867 S. 83.)

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yerweigem, gegen dessen Sittlichkeit nichts einzo wenden 1849 ist und dessen Certifikat darthut, dass er unter dem Grossoriente der Niederlande die Weihe empfangen hat, ihn abzuweisen, als hätte er bloss angegeben, Maurer zu sein, heisst allen Sitten Hohn sprechen. Ist er nicht wirklicher Maurer, und ist dieses nicht der einzige Punkt, welchen man zu untersuchen hat?

In Veranlassung dieses Schreibens und der Beschwerde der erwähnten Israeliten wurde von den drei Preussischen Grosslogen die Judenfrage in Erwägung gezogen. Die drei Grosslogen vereinigten sich jedoch über die Beibehaltung des bisherigen Grundsatzes, wonach Israeliten auch als Besuchende in den Logen nicht zugelassen werden sollten. Bei der Durchsicht der Bundesstatuten im Jahr 1841 war von keiner Seite ein Abänderungsantrag gestellt; der Ausschuss erachtete es jedoch für angemessen und zwar mit Rücksicht auf die anderen Lehrarten, welche die Juden zulassen, den § 20 des Anhanges in das durchgesehene Statut nicht aufzunehmen. (Niederschriften der Revisions- Kommission vom 8. März 1840.) Der Ausschuss beschränkte sich darauf, in den Abschnitt von den allgemeinen Grund- sätzen die Vorschrift aufzunehmen:

§ 6. Er zeige sich überall als aufrichtiger Gottes- verehrer, sei christlichen Sinnes und Wandels u. s. w. In Durchführimg dieses Grundsatzes wurde in dem 5. Kapitel „Von der Aufnahme neuer Mitglieder^ verordnet: § 166. Nur derjenige kann zur Aufnahme in den Freimaurer-Orden vorgeschlagen werden, welcher

1. zu dem christlichen Glauben sich bekennt, ohne

Unterschied der Konfession, femer

§ 201. Jeder Br., welcher die Affihation bei einer Loge unseres Bundes nachsucht, muss christlichen Glaubens sein u. s. w.

§ 248. Christliche, gehörig legitimirte Mitglieder anderer anerkannter Logen sind als besuchende Brr. zuzulassen.

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1849 In Veranlassung eines im Preussischen Grossmeiiler- verein in der Sitzung am 31. Januar 1842, unter Vorab des Protektors, des Prinzen von Preussen, einstimmig gebastai Beschlusses hatte der National-Grossmeister v. Btzel in dar Sitzung der Grossloge am 2. Februar d. J. den Gtoaeiie»- Vorschlag eingebracht: jedem Br. Freimaurer, der sicli alt Mitglied einer von der Grossen National-Mutter-Loge an- erkannten Loge gehörig ausweist, wird zu den Arbetten seines Grades in den Grenzen, in welchen überhaupt d«r Besuch von Brrn. anderer Systeme zulässig ist, in unseren Logen der Zutritt gestattet, ohne nach seinem kirchlicheil Glaubensbekenntniss zu fragen.

In der Beratung vom 3. März 1842 erklärten sich unter 27 ordentlichen Mitgliedern 16 Stimmen für imd 11 Stimmen gegen den Antrag. Da sich nach § 61 der Grundverfassimg nicht % der anwesenden ordentlichen Mitglieder für den Antrag erklärt hatten, vnirde er für abgelehnt angesehen. Auf das Gesuch des Dr. B ehrend und Genossen an den Protektor:

Die Zulassung jüdischer Freimaurer -Brr. zum Besuch der

Preussischen Logen zu erwirken, eröffnete dieser den Antragstellern am 26. April 1843: „Mit der Debemahme des Protektorats über die Preuss. Freimaurer- Logen ist mir auch die Verpflichtung überkommen, den Bund in seinen Fundamentalbestimmungen zu schützen und ihn vor Neuerungen zu bewahren, die nur dazu dienen können, die Erreichung des ursprünglichen Zweckes zu erschweren, oder zu vereiteln. Ich darf voraussetzen, dass Urnen die Grundsätze, von denen bei der Aufnahme der Mitglieder der Preuss. Freimaurer-Logen nach den Statuten des Bundes ausgegangen werden muss, nicht imbekannt sind, und wenn darnach nur die Aufnahme christlicher Glaubensgenossen statthaft ist, so folgt daraus, dass auch nur diesen die Zulassung zu den Preuss. Freimaurer-Logen eingeräumt werden kann.

Wollte ich versuchen, an den Fimdamentalbestimmungen eine Aenderung vorzunehmen, so würde dies, wie ich im

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Voraus überzeugt bin, die Folge haben, Unzufriedenheit bei 1849 den diesen Grundsätzen treu anhängenden Mitgliedern zu erwecken, wodurch dem Zweck, der mich allein bestimmen konnte, das Protektorat zu übernehmen, entgegen gewirkt werden würde. Ich wünsche, dass Sie bei unbefangener Erwägung der obwaltenden Verhältnisse zu der Ueberzeugung gelangen mögen, dass nicht Mangel an Teilnahme, die ich Ihnen sonst gern bestätigt hätte, sondern nur die Rücksichten, die ich dem bestehenden Bunde schuldig bin, es mir unmöglich machen, zur Erreichung des von Ihnen beabsichtigten Zweckes, wie achtbar derselbe auch ist, meinerseits mitzuwirken^.

Mittels Rundschreibens vom 29. März 1849 wurden sämmtliche Logen des Bundes zur Aeusserung über die besuchsweise Zulassung der Nicht -ChriBten aufgefordert.

Von den 71 Logen, welche der Aufforderung nach- gekommen waren, hatten sich 56 für die besuchs- weise Zulassung, 15 gegen diese erklärt.

Der Ausschuss für Prüfung der Bundesstaaten sprach sich im Jahr 1849 in Betreff der Judenfrage dahin aus: „dass bei der Verfassung und Lehrart der diesseitigen Grossloge die Aufnahme von Nicht -Christen und ebenso deren Annahme in den Tochterlogen der Grossen National -Mutterloge eine Unmöglichkeit sein würde^.

Dieser Erklärung trat die Mutterloge in der Sitzung vom 1. März 1849 einstimmig bei.

Dagegen gab der Ausschuss mit 10 gegen 1 Stinune die Erklärung:

dass alle Brr. aus gesetzmässig errichteten von uns aner- kannten Freimaurerlogen, wenn sie sich als solche aus- wiesen, unter den in den Statuten wegen des Zutritts besuchender Brr. überhaupt enthaltenen sonstigen Bedingungen und Beschränkungen bei ihren Besuchen in unseren Logen zuzulassen seien, da es dem Ausschuss als ein Widerspruch erscheine, wenn man die Bauhütte anerkenne und dennoch Mitgliedern solcher anerkannten Bauhütte den Besuch unserer Logen versage.

<i«sch. d. Or. K*t. MutUr Loge. 13

194

1849 Nach eingehender Besprechung in den Beratungen

vom 1., 15. und 29. März und 24. Mai 1849, wurde die Frage von den anwesenden 33 Mitgliedern der Mutterloge dahin entschieden, dass 19 Brr. für und 16 Brr. gegen die besuchsweise Zulassung der nichtchristlichen, gehörig beglaubigten Brüder sich erklärten.

Zur Beseitigung der Meinungsverschiedenheiten darüber: ob dieser den § 248 der Statuten abändernde Beschluse zu denjenigen gehöre, welche nach § 61 der Grundver- fassung die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erfordere, wurde die Entscheidung des Bundes-Direktoriums nachgesucht. Das Bundes-Direktorium entschied unterm 11. Juni 1849 auf Grund des § 22 der Grund Verfassung:

dass der § 61 der Grundverfassung auf den fraglichen Fall nicht Anwendung finde, sondern er lediglich der Entscheidung des höchsten Inneren Orients vorbehalten sei und zwar aus folgenden Gründen:

Der § 61 der Grundverfassung, welcher verordne: Kein Gesetz der Grund Verfassung darf abgeändert, kein neues Gesetz ihr hinzugefügt, also überall kein organisches Gesetz gegeben, abgeändert oder aufgehoben werden, wenn nicht

a. in der Grossen Loge zwei Dritteile der gegenwärtigen ordentlichen Mitglieder eingewilligt, und

b. das Bundes-Direktorium bei seiner Zustimmung erklärt hat, dass fünf seiner Mitglieder dafür gestimmt haben,.

beziehe sich nach seiner jetzigen Fassung nur auf solche Gesetze, die den Organismus der Grossen Loge, und nicht auf solche, die die Lehre und den Ritus beträfen. Hier sei unzweifelhaft aber von einer Bestimmung die Rede, die in die Bundesregeln und den Ritus tief eingreife, da die §§ 166 und 248 der Bundesstatuten in einem so nahen Zusammenhang ständen, dass zwischen den Bestimmungen des ersteren und letzteren nicht zu unterscheiden sei; der § 306 der Bundesstatuten aber ausdrücklich bestimme, dass alles,.

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was die Lehre und den Ritas betreffe, von dem Bundee- 1849 Direktorium als höchstem Inneren Orient ausgehen solle. In Beziehung auf den Gegenstand der Beratung trat das Bondes-Direktoriom in seiner Eigenschaft als höchster Innerer Orient einstimmig der Mehrheits-Erklänmg der Grossen National-Mutterloge bei and gab seine Entscheidung dahin ab : dass die Teilnahme an den Logenarbeiten durch Besuch nur von der gehörigen Beglaubigung der Mit- glieder einer als gerecht und vollkommen anerkannten Bauhütte abhängig gemacht werden dürfe, und deshalb auch die besuchsweise Teilnahme nichtchristlicher, aber gehörig beglaubigter Brr. an den Logenarbeiten zulässig sei.

Auf Grund dieser Entscheidung wurde bei der Durchsicht des § 248 der Bundesstatuten das Wort „christlich^ gestrichen, im Uebrigen aber die Bestimmung der Bundes- statuten beibehalten, wonach der christliche Glaube zur Aufnahme oder Annahme als Bedingung vorausgesetzt ist.

Im Jahr 1850 stellte die Tochterloge „Broich zur ver- 1860 klärten Louise*' im Orient zu Mühlheim an der Ruhr in Folge der durch äussere Einwirkung herbeigeführten Uneinigkeit die Arbeiten ein.

Die durchgesehenen Bundesstatuten sowie die berliner Ortsstatuten traten vom 1. Juli 1850 ab in Kraft.

Der von der Grossen Loge des Eklektischen Freimaurer- bundes zu Frankfurt a. M. ausgegangene Vorschlag: dass sämmtliche deutsche Grosslogen sich dahin vereinigen möchten, ihren Tochterlogen aufzugeben, nur auf drei Jahre gültige Bescheinigungen der Mitgliedschaft auszustellen, fand den Beifall der Mutterloge, und am 5. September wurde unter Abänderung der §§ 118 und 237 der durch- gesehenen Bundesstatuten der Beschluss gefasst, dass Bescheinigungen der Mitgliedschaft nur auf drei Jahre gültig seien und nach Ablauf dieser Frist unentgeltlich verlängert werden sollen.

In Veranlassung des in der Grossmeister-Beratung vom 18. Mai 1850 zur Sprache gekommenen Falles, dass eine

13*

196

1860 Tochterloge, mit Umgehung der Grossloge nnmittelbar an den Protektor mit einem Gesuch sich gewendet habe, wurde am 5. September 1860 der Beschluss gefasst: den Tochterlogen zu eröffnen, dass sie:

a. alle Anträge und Vorstellungen in Logen-Angelegen- heiten an den Protektor nur durch Vermittlung ihrer Grossloge gelangen lassen sollen,

b. in ihrer Eigenschaft als Logen-Körperschaft Antr&ge und Verwendungen für Privat-Angelegenheiten an den Protektor nicht zu richten hätten.

Die Frage wegen Wiederherstellung des sogenannten Sprengelrechts wurde zur Beratung gezogen, jedoch in Uebereinstimmung mit dem Antrag des Ausschusses zur Prüfung der Bundesstatuten am 5. September der Beschluss gefasst, den Gegenstand vorläufig auf sich beruhen zu lassen, bis das Bundes-Direktorium nach Verständigung mit den anderen Grosslogen von dem Ergebniss zur weiteren Beratung und Beschlussfassung Mitteilung*) machen würde.

Der Br. v. Etzel, Mitglied des Bundes -Direktoriums, der so segensreich während der 10 jährigen Führung des grossmeisterlichen Hammers gewirkt hatte, starb in diesem Jahr. An seine Stelle trat der Br. Vater, erster Prediger an der Dorotheenstädtischen Kirche zu Berlin, in das Bundes-Direktorium.

In diesem Jahr ward auch die innigere Verbindung mit der Grossen Mutterloge „zur Sonne" im Orient zu Bayreuth durch gegenseitige Wahl von Gross -Vertretern angebahnt. 1851 In Potsdam war eine Johannis-Feldloge „zum siegenden

Adler** errichtet worden. Diese hatte jedoch, nachdem die kriegerischen Aussichten geschwunden waren, im Jahr 1851 den Antrag gestellt, in eine Johannisloge sich verwandeln

*) Auf den Antrag des Bandes -Direktoriums bat die Mutterlogc am 5. Juni 1861 einen Ausschuss von 9 Mitgliedern zur Bericht- erstattung über diesen Gegenstand niedergesetzt. Dem Antrag dieses Ausschusses: „Der Grossloge anheimzugeben, von der weiteren Ver- folgung des Sprengelrechts abzusehen*^ wurde in der Beratung vom 4. Dezember 1851 beigetreten.

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zu dürfen, um sich die Möglichkeit zu erhalten, sofort wieder 1861 ins Leben treten zu können, falls die Zeitumstände dies erfordern sollten.

Diesem Antrag entsprechend wurde die Umwandlung genehmigt, die Loge aber sofort für geschlossen erklärt, da das Bestehen einer zweiten Johannisloge unseres Bundes in Potsdam neben der Loge ,,Teutonia^ nicht für angemessen erachtet wurde.

Durch Bescbluss vom 25. März 1852 wurde die Johannis- 1862 löge „Minerva zum Vaterländischen Verein^ im Orient von Cöln a. Rh. nach Entlassung aus dem Eklektischen Bund von Frankfurt a. M. auf ihren Antrag als Tochterloge wieder aufgenommen. Femer wurde durch Beschluss vom 29. April d. J. die Johannisloge „Rhenana zur Humanität ** in Cöln a. Rh., die im Jahr 1850 von Brm. der geschlossenen Loge Agrippina nach Lehrart der Grossen Loge von Hamburg ins Leben gerufen war, nach Vorlegung der Entlassungs- Urkunde der Qrossloge zu Hamburg ange- nommen. Beide Logen verbanden sich unter dem Namen „vereinigte St. Johannisloge Minerva zum vaterländischen Verein und Rhenana zur Humanität^.

In derselben Sitzung wurde das Bundes-Direktorium ermächtigt, die innigere Beziehung mit dem Gross-Orient des Ordens der Freimaurer im Königreich der Niederlande im Haag sowie mit dem Supr. Cons. Ma9. Chef d'Ordre dans le Grand -Duch^ de Luxembourg zu Luxemburg und auch mit der dänischen Grossloge zu Kopenhagen durch Wahl gegenseitiger Gross -Vertreter anzuknüpfen.

Die Grundverfassung von 1797, Abtheilung IH, § 7 enthält bereits die Bestimmung:

Kein Beschluss der Mutterloge ist gültig, wenn er nicht in einer festgesetzten oder in einer Logen-Versammlung, zu der alle wirkliche Mitglieder eingeladen worden, gefasst wird. Bei der Durchsicht von 1812 wurde verordnet:

§ 21. Ueberall ist aber kein Beschluss gflltig, wenn er nicht in gesetim&ssig eröffneter Loge

198

1852 p^efasst worden, und wenn nicht darin wenigstens 9 stimmberechtigte Mitglieder anwesend gewesen sind. Die Durchsichten von 1838 und 1847 hatten diese Fassung beibehalten, letztere mit der Abänderung,

dass mindestens ein Drittel der jedesmaligen ordentlichen Mitglieder anwesend sein solle.

Der entsprechende § 55 der Grandverfassung bezeichnet die Abstimmung durch Eugelung als die Regel und fOr minder wichtige Gegenstände als Ausnahme die Abstimmung durch Aufheben der Hände oder durch Aufstehen und Niedersetzen.

Nach dem Antrag des Br. Becker, Magistrats-Kalkulator, sollte für eilige, aber nicht besonders wichtige Fälle eine neue Art der Abstimmung, nämlich durch Umlaufschreiben, eingeführt werden, wenn der Grossmeister mit dem Bundes- Direktorium im Einverständniss über dieses Verfahren sich befinde, mit der Beschränkung, dass bei eintretender Meinungsverschiedenheit der Stimmenden die Entscheidung bis zur nächsten Grosslogen- Beratung ausgesetzt werden sollte.

Der Antrag wurde in der Vierteljahrs-Versammlung vom 4. März 1852 einstimmig verworfen, und sollten die Tochter- logen — da das Verfahren Eingang gefunden hatte, dass über die Anträge der Tochterlogen wegen Verleihung der Ehrenmitgliedschaft der Grossloge in denr Fall schriftlich abgestimmt wurde, wenn die Anträge zu spät eingereicht worden waren, um in der Vierteljahrs -Versammlung zur Beratung kommen zu können ersucht werden, ihre Anträge wegen Verleihung der Ehrenmitgliedschaft der Grossloge an besonders würdige und in maurerischer Beziehung hervorragende Brüder künftig so frühzeitig einzureichen, dass solche in den in der „Haupt-Uebersicht^ bezeichneten Vierteljahrs -Versammlungen zum Vortrag kommen könnten.

In Betreff der Einwendungen gegen die Aufnahme des Suchenden unterscheiden die Bundesstatuten, ob ein Dritteil der Stimmenden oder weniger gegen die Aufnahme Ein- wendungen erhoben haben. Sind weniger als ein Dritteil der Stimmen gegen die Aufnahme, so hat der Meister vom

199

Stahl den widersprechenden Brüdern eine Frist von 3 bis 1862 8 Tagen zur Eröfinong ihrer Gründe zu bestimmen. Gehen in dieser Frist Einwendungen ein^ so sind diese in der Meister- Beratung bekannt zu machen, und wenn kein Widersprach gegen die Aufnahme erhoben wird, ist mit ihr vorzugehen. Wird von der Minderheit, welche die Einwendung für nicht erledigt erachtet, ein Widerspruch gegen die Aufnahme erhoben, so wird sie vorläufig ausgesetzt und die Enir Scheidung des Bundes- Direktoriums eingeholt.

Ergiebt sich dagegen ein Dritt eil der Stimmen oder mehr gegen die Aufnahme, so ist der Suchende auf 1 Jahr zurückgewiesen. Wird er nach Ablauf der Zeit von Neuem in Vorschlag gebracht, und erklärt sich alsdann wieder ein Dritteil oder mehr gegen die Aufnahme, so ist er für immer abgewiesen.

Nach dem Antrag der Tochterlogen zu Magdeburg, „Ferdinand zur Glückseligkeit" sowie auch der zu Goslar, „Hercynia zum flammenden Stern*', sollten die Eugelungs- Gesetze im Allgemeinen, wenigstens aber für ihre Logen dahin verschärft werden: dass schon ein Sechsteil verneinender Stimmen die Ablehnung des Suchenden zur Folge habe.

Dieser Antrag wurde in der Vierteljahrs-Versammlung vom 4. März 1852 in Erwägung: dass selbst der einzelne, der als Minderheit der Mehrheit gegenüberstehe, berechtigt sei, durch seinen Widerspruch die Aufnahme zu verhindern imd auf die Entscheidung des Bundes- Direktoriums anzutragen, abgelehnt.

Die Brr. Schaffner waren auf Anordnung des Bundes- Direktoriums am 31. März 1800 zu einer gesetzmässigen Loge erhoben worden. Nach ihrer Grundverfassung vom 22. November 1807 wurden wie bisher zur Schaffner-Kasse vereinnahmt:

1. die Zahlungen für maurerische Bekleidung,

2. die Ueberschüsse vom Verkauf des Weines,

3. der Zuschlag zu den Speisegeldem,

200

1852 4. die Karten -Gelder.

Aus dieser Kasse wurden die Ausgaben für Bewirtschaftung, den Wirtschafter und den Hausverwalter geleistet, ausser- ordentliche Ausgaben hingegen aus der Hauptlogenkasse bestritten.

Die Grundverfassung der Schaffnerloge wurde durch- gesehen am 12. Oktober 1811 und am 31. Dezember 1833. Bei der letzteren Durchsicht wurden der Schaffnerkasse ausser den vorstehend zu 1 bis 4 aufgeführten Einnahmen femer überwiesen:

5. die Aufnahme- und Beförderungsgebühren aus den hier vereinigten 4 Johannislogen und aus der Schottenloge,

6. alle Einkünfte vom Grundstück,

7. die Einnahme für die Bibliothek, die bisher eine besondere Kassenverwaltung hatte.

In der Vierteljahrs-Versammlung vom 6. März 1845 wurde der Beschluss gefasst, zur Vereinfachung des Rechnungs- wesens die Schaffnerkasse mit der Hauptlogenkasse zu vereinigen und eine gemeinsame Aufstellung zu entwerfen.

In der Sitzung vom 25. März 1852 fasste die Grossloge auf den Antrag des zur Beratimg dieses Gegenstandes niedergesetzten Ausschusses den Beschluss:

die Schaffnerloge in ein Schaffneramt, als beständige

Abordnung der Grossloge umzuwandeln, und genehmigte in der Sitzung vom 1. April die für letzteres Amt vorgelegte Geschäftsordnung. Mit dem 1. Juli trat diese in Anwendung.

Die Grosse Mutterloge „zur Sonne ^ im Orient zu

Bayreuth hatte auf Anregung ihrer Tochterloge in

Frankenthal „zur Freimüthigkeit am Rhein" an die anderen

Grosslogen das Ersuchen gerichtet:

dass alle Grosslogen Deutschlands zur Gründung eines

allgemeinen maurerischen Witt wen- und Waisen -Fonds

sich vereinigen möchten.

Bei aller Anerkennung der dem Vorschlag zu Grunde liegenden guten Absicht lehnte die Grossloge in der Sitzung

vom 1. April 1852 mit Rücksicht auf die Bedenken gegen 1M2 die AnsfQhrbarkeit und den wirklichen Nutzen einer so ausgebreiteten Anstalt die Beteiligung einstimmig ab.

Am 24. Januar 1853 erfolgte die Einweihung der neuen 18&3 Logenräume in Halberstadt.

Die Tochterlogen zahlten bereits seit dem Jahr 1759 zu den Ausgaben der Mutterloge Beiträge unter dem Namen .Rekognitions-Gebühren". Bei sämmtlichen in der Zeit von 1759 bis 1793 errichteten Logen waren diese auf 1 Thlr. 20 Sgr. für das Mitglied festgesetzt und deshalb angeordnet, das dieser s. g. Goldthaler *) von jedem Mitglied erhoben werden sollte. Seit dem Jahr 1794 wurden ausser diesem Goldthaler in der Stiftungs-Urkunde für die neu eintretenden Logen eine Pauschsumme von 2 Friedrichsd'or, 4Friedrichsd'or oder 10 Dukaten festgesetzt.

Diese Rekognitions-Gebühren beliefen sich im Jahr 1853 in runder Summe auf jährlich 1300 Thaler.

Den Verhältnissen der Tochterlogen entsprechend sollte nach dem Vorschlag des Bundes-Direktoriums der Jahresbeitrag der einzelnen Loge nach der Zahl der ordentlichen Mitglieder in folgenden Abstufungen geleistet werden:

bis 50 Mitglieder jährlich ... 8 Thlr. - ... 10

.100 - « ... 15 ^

.. 150 - . . . 20 j, u. s. w.

Die sämmtlichen Tochterlogen hatten zu diesem Vorschlag ihre Zustimmung gegeben, einzelne sogar, die nach diesem neuen Vorschlag einen geringeren Betrag zu zahlen hätten als bisher, sich zur Zahlung des höheren Satzes auch für die Zukunft erboten.

*) Die Sitte, Rekognidons- Gebühren (den sog. Johannls- Pfennig) zu zahlen, findet man bereits im alten Johanniter -Orden (S. Statuten des Johanniter-()rdcn8 im Monasticon Angl. Modus recipiendi confratres fol. 131: Deinde vero nomen ejus in librum confratrum redigatur in scriptis et id quod dare promiserit annuatione in recognitionem suae fraternitatii«. )f und i>t von dort von den Freimaurern tlber- nommen worden.

202

18&3 In der Vierteljahrs-Yersammlang vom 2. Juni 1854 erteilte

die Grossloge einstimmig die Genehmigung, dass nunmehr in Beziehung auf die Feststellung der Rekognitionsgelder nach diesen Sätzen verfahren und eine Ausgleichung*) getroffen werde, so dass die Gesammtsumme, welche ein- kommen soll, nicht vermindert werde.

Die Bundesstatuten von 1799 verordnen im Kapitel IX: § 4. Ein Bruder, der, ohne sich schriftlich ent- schuldigt zu haben, bei der Arbeit ausbleibt, erlegt einen doppelten Beitrag zur Armenkasse, welcher Tages nach- her durch einen dienenden Bruder eingefordert wird.

§ ö. Wenn ein Bruder sich zwar schriftlich entschuldigt, den Armenbeitrag aber nicht eingeschickt hat, so wird derselbe anderen Tages von dem dienenden Bruder eingefordert; jedoch hängt es in diesem Falle von dem ausgebliebenen Bruder ab, was er zur Armen- kasse geben will.

Die Ausführung dieser Vorschrift hatte sich als zu schwierig erwiesen. Deshalb wurde sie bei der Durchsicht von 1841 daliin abgeändert:

§ 42. Wer genötigt ist, auszubleiben, soll sich schriftlich oder durch einen der gegenwärtigen Brüder entschuldigen unter Einsendung seines Beitrages für die Armen.

Diese Vorschrift wurde bei der späteren**) Durchsicht der Bundesstatuten beibehalten.

*) In der Sitzung vom 3. November 1868 wurde die Höhe des Beitrags mit durchschnittlich 5 Sgr. für jedes Mitglied nach der in dem Mitglieder -Yerzeichniss von 1868 enthaltenen Zahl der ordentlichen Mitglieder festgesetzt. Nach diesem Satz wurden die Gebühren bis zum Jahr 1873 erhoben. Vom Jahr 1874 ab wurden dagegen mit Rücksicht auf die Erhöhung des Goldthalers von I Thlr. 20 Sgr. auf 8 Thlr. 10 Sgr. auch die Rekognitions-Gebühren von 6 Sgr. auf 10 Sgr. erhöht nach Vorschrift des § 295 der Bundesstatuten.

**) Erst bei der Durchsicht der Bundesstatuten vom Jahr 1873 wurde diese Vorschrift dahin abgeändert:

§ 43. Wer verhindert ist, an den Logen - Arbeiten Teil zu nehmen, hat seinen Beitrag für die Armen an die Loge zu entrichten.

203

Das Gross -Almosenamt hatte diese Vorschrift als in 1858 Vergessenheit verfallen bezeichnet und wegen geringer Einnahme der Armenkasse den Antrag gestellt, ihr grössere Einnahmen zuzuführen oder eine ausserordentliche Sammlung zu gestatten.

Diese wurde auch zur Abhülfe der augenblicklichen Verlegenheit des Gross-Almosenamts angeordnet, und dadurch der Antrag für erledigt erachtet.

In der Sitzung vom 19. August 1853 wurde dem Bundes-Direktorium die Vollmacht zum Ankauf des Grund- stückes der Splittgerbergasse No. 2 für 16,500 Thlr. mit der Massgabe erteilt, dass die anzuzahlenden Kaufgelder von 6500 Thirn. aus dem Ficker'schen Legatenfonds entliehen werden sollten.

Die Tochterlogen zu Koblenz, Jülich, Wesel hatten die Anzeige gemacht, dass die landrätlichen Behörden dieser Kreise im Auftrag des Oberpräsidenten der Rhein- Provinz das Mitglieder-Verzeichniss von ihnen gefordert hätten.

Nach der Mitteilung an die Mutterloge in der Sitzung vom 6. September 1853 hatte das Bundes-Direktorium diese Tochterlogen veranlasst, den betrefTenden Behörden zu erwidern, dass gesetzlich nur die Grossloge verpflichtet sei, dem König alljährlich ein Verzeichniss der sämmtlichen ihr zugehörigen Freimaurerlogen und ihrer Mitglieder zu über- reichen, eine derartige Mitteilung der Tochterlogen an die Provinzialbehörden aber weder vorgeschrieben noch statt- haft sei.

Am 5. November 1853 erhielt der Prinz Friedrich Wilhelm von Preussen im Palais des Protektors in einem Saal, der zu einem maurerischen Johannistempel vollständig eingerichtet war, in Gegenwart der Abgeordneten der drei Preussischen Grosslogen sowie mehrerer eingeladener Brr. mittels des Hammers, den sein Ahnherr, König Friedrich IL. einst geführt, und der von der Grossen National- Mutterloge dazu entlehnt war, die maurerische Weihe durch seinen Vater nach dem Ritual der Grossen Landealoge v. D.

204

1863 Bereits in der Versammlung des Grossmeister -Vereins

vom 22. Mai 1852 waren dessen Mitglieder dahin einig

geworden, den Prinzen Friedrich Wilhelm nicht fftr eine

einzelne Loge, sondern für alle drei Prenssischen Grosslogen

aufzunehmen, um durch diese Aufnahme ein neues Einigongs-

band für die Logen der verschiedenen Lehrarten zu gewinnen.

Gestützt auf diesen Wunsch hatte das Bundes-Direktoriom

in Gemeinschaft mit der Grossen Loge „Royal York zur

Freundschaft^ in einem Schreiben vom 11. November 1853

dem Protektor, Prinzen von Preussen, die Bitte ausgesprochen:

huldreichst zu genehmigen, dass der Prinz Friedrich

Wilhelm aktives Mitglied sämmtlicher drei Grosslogen

sein dürfe.

Unter dem 15. November wurde hierauf nachstehende Antwort von dem Protektor erteilt:

„Mit besonderer Freude habe Ich aus Ihrem Schreiben vom 11. d. M. ersehen, dass der Wunsch besteht, den Prinzen Friedrich Wilhelm nach seiner Aufnahme in den Bund der Freimaurer in der Grossen Loge von Deutschland auch den zwei anderen Grosslogen zugeführt zu sehen. Wie ich vor jener Aufnahme den dazu berufenen Brrn. der drei Prenssischen Grosslogen bekannt machte, so hatte ich die Grosse Landesloge dazu ausersehen, diese Aufnahme zu vollziehen, weil Ich in derselben die Weihe als Maurer empfing, und Ich habe dem Neuaufgenommenen Selbst die feierliche Weihe als Mitglied derselben erteilt. Ich habe dies gethan, weil der Prinz Friedrich Wilhelm für jetzt keine exceptionelle Stellung im Orden einnehmen kann, und habe aus diesen Gründen den auf einer Ver- abredung der Grossmeister vom 22. Mai 1852 beruhenden Antrag der Grossen Landesloge: Meinen Sohn als aktives Mitglied aller drei Prenssischen Grosslogen aufzunehmen, nicht berücksichtigen können. Nachdem die Aufnahme Meines Sohnes in der geschehenen Weise feierlich voll- zogen, auch bereits öffentlich bekannt gemacht worden, ist eine Abänderung derselben nicht mehr angänglich. Dagegen stimmt es mit Meinem Wunsch und Meiner

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Absicht ganz überein, dass Mein Sohn von Ihren beiden 1868 Groeslogen als Ehrenmitglied aufgenommen, auch als solches in Ihren Listen geführt, und je. nachdem er in der Grossen Landesloge befördert sein wird, auch bei Ihnen in den entsprechenden Grad eingeführt werde".

gez. Wilhelm. Am 22. November 1853 wohnte der Prinz von Preussen der Unterrichts -Arbeit im Lehrlingsgrad der Tochterloge ^Ferdinand zur Glückseligkeit*' im Orient Magdeburg bei. Nachdem unter zahlreicher Beteiligung der Brr. der Meister vom Stuhl General-Major Bonsac die Loge eröffnet und dem ritualmässig eingeführten Protektor den Dank für seine Anwesenheit ausgesprochen, auch in dem einleitenden Vor- trag näher ausgeführt, dass die Maurerei unablässig im Kampf zu stehen habe gegen alles Unlautere in Gesinnung und That, hielt der Redner Br. Paschke einen Vortrag über die Worte: unsere Kunst eine königliche. Nach dem Schluss dieses Vortrags zeigte der Meister vom Stuhl an, dass die Sammlung für die Armen am Ausgang des Saales stattfinden werde, und forderte dann die Brr. Aufseher auf zu fragen, ob noch Jemand etwas vorzutragen habe. Da nahm der Protektor das Wort und sprach etwa in folgender Weise: , Schon lange war es mein Wunsch, einer Loge in der hiesigen Provinz beiwohnen zu können. Erst heute haben es mir die Zeitverhältnisse gestattet. Ich kann über die Logen der Provinz nur meine Zufriedenheit aussprechen, und ebenso hat mich auch das, was ich bis jetzt hier gesehen und gehört habe, vollständig befriedigt. Ich habe die Loge so gefunden, wie ich sie erwartet habe, erwarten musste und immer erwarten werde. Sie, mein hochzuverehrender Vorsitzender, haben die Maurerei richtig dargestellt. Gerade so habe ich sie erkannt, so verstehe ich sie, so wünsche ich, dass sie getrieben werde. Ich bin dem Maurerbund deshalb gern beigetreten, weil er ein Verein von Männern jedes Standes, jedes Alters ist, die einen edlen Zweck ver- folgen. Sie haben ferner, hochzuverehrender Meister, der Gefahren gedacht, die sich auch noch in neuerer Zeit gegen

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1853 den Band erhoben haben; mit Recht haben Sie gesagt, dass diese nicht gering seien. Darin und das ist das Einzige, worin ich Ihnen entgegent]:eten muss haben Sie unrecht, wenn Sie sagen, dass die Gefahr schon vorüber sei. Sie ist noch nicht vorüber, und sie wird auch nie vorübergehen. Denn wir hüllen uns in ein Geheimniss vor der Aussenwelt, und jeder geheime Verein wird stets Verdächtigungen und Verleumdungen ausgesetzt sein. Wir haben aber auch die Mittel, diese zu überwinden. Sie liegen in uns selbst und nicht ausser uns. Darum bedarf die Maurerei stets eines Vertrauens. Ihr dieses zu sichern, habe ich meine Sorge sein lassen wollen. Wenn ich aber auch zum Schutz der Maurerei thue, was ich kann, so werde ich doch jene Gefahr nur dann abwenden können, wenn in unseren Hallen unsere Lehre stets rein und unverfälscht erhalten wird, wenn wir, wie wir im Innenleben die Maurerei gelernt, so auch im Aussenleben sie üben, wenn wir insbesondere die Besonnen- heit, die in der Loge waltet, auch nach Aussen übertragen, und wenn wir unsträflich wandeln dann werden wir am sichersten jeder Anfeindung die Spitze abbrechen." Der Protektor schloss die Ansprache mit den Worten: ;,Von mehreren Seiten ist es erzählt, dass ich meinen Sohn dem Orden zugeführt habe. Es ist auch der künftigen Stellung meines Sohnes gedacht worden. Sein Weg liegt klar vor ihm, wenn ihm der Himmel Leben und Gesundheit erhält. Mein Sohn erkennt das weiss ich ganz seine Aufgabe im Leben wie im Bunde. Ich habe ihn der Loge anvertraut, um die Zukunft der preussischen Logen zu sichern und in der Ueberzeugung, dass er in den Logen seine Stütze finden werde. Denn Niemand, er möge stehen in einer Stellung, in welcher er wolle, vermag allein etwas. Jeder bedarf dazu treuer Gehülfen, die mit ihm gemeinschaftlich das Gute verfolgen. Dass hierin die Brr. treu einst zu meinem Sohn stehen mögen, das ist mein höchster Wunsch. Das zu wollen, geloben Sie mir auch!" In freudigster Erregung rief, als der Protektor geendet, der Meister aus: „Ja, meine Brr., das wollen wir alle geloben auf Maurerweise! Auf mich!"

207

Und alle Brr. schlugen ein in lebendigster Begeisterung, 1868 ans innigster HerzensfÖUe.

Bei der Tafelloge, die dieser Unterrichtsloge sich anschloss, wurde nach dem ersten Trinkspruch auf den König der zweite auf den Protektor ausgebracht. Dieser sprach seinen Dank für den freundlichen Empfang aus, knüpfte daran die AufTorderung , die reine unverfälschte Lehre der Freimaurer stets zu bewahren und ermahnte die Brr., als treue echte Maurer sich immer zu bewähren.

Nach der Stiftungs- Urkunde des Stipendienfonds zum 1854 Gedächtniss König Friedrich II. sollten die nicht verwendeten Zinsüberschüsse zur Gründung neuer Stipendien verwendet werden.

In Anerkennung der segensreichen Wirksamkeit dieser Stiftung hat die Johannisloge zu Merseburg „zum goldenen Kreuz^ in der Meister-Beratung vom 24. Mai 1854 beschlossen :

aus ihren Mitteln alljährlich einen Beitrag von 5 Thalern zu diesem Stipendienfond einzuzahlen.

Bei Mitteilung dieses Beschlusses wurde dieser Beitrag für 1853/54 dem Bundes- Direktorium übersendet. Die ferneren Beiträge sind bisher regelmässig weiter eingegangen. Der geliebten Tochterloge ward für diese Bethätigung der wahrhaft maurerischen Gesinnung seitens der Grossen National -Mutter löge die dankbarste Anerkennung gezollt.

In der Sitzung vom 2. Februar 1854 ist femer die Mutterloge von der Anordnung des Bundes- Direktoriums in Kenntniss gesetzt worden,

dass in den Fällen, wo Brr. bei ihrem Heimgang etwa noch mit Logenbeiträgen, Goldthalern u. s. w. im Rück- stand geblieben, diese von den Hinterbliebenen nicht einzufordern, sondern die Niederschlagung zu beantragen sei. Bereits im Jahr 1807 war ein allgemeiner Armen -Aus- schuss und zwar von jeder der drei Grosslogen je zwei Mitglieder zur Unterstützung durchreisender Brr. nieder- gesetzt und ihm die Summe von jährlich 180 Thalern zur Verfügung gestellt worden. In der Sitzung vom 16. März 1854

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1854 wurde auf Anregung des Grossmeister-Yereins der Beschluss gefasst, dass der allgemeine Armen-Ausschuse alljährlich über die Verwendung der gedachten Summe unter Angabe der Gründe der Unterstützungsleistung Rechnung lege, und diese von anderen drei seitens der drei Grosslogen dazu ernannten Bevollmächtigten geprüft werde.

In Anerkennung einer alten Gewohnheit fasste die Mutterloge in der Sitzung vom 16. März 1854 auf den Antrag des Grossschatzamtes den Beschluss: es dabei zu belassen, dass die Söhne der Mitglieder des Bundes-Direktoriums, der Altschottischen Obermeister, sowie der Vorsitzenden und zugeordneten Meister gebühren- frei in den ersten Grad aufzunehmen sind. In der Sitzung vom 18. Mai erklärte die Mutterloge ihr Einverständniss dazu, dass das Bundes -Direktorium mit der Grossloge von Peru durch gegenseitigen Austausch der Verhandlungen in nähere Beziehungen getreten war.

Zur Eenntniss der Mutterloge wurde gebracht, dass am 11. Juni 1854 ein Meister vom Stuhl einer hiesigen Johannisloge von der Lehrart der grossen Landesloge unter Zuziehung einer grösseren Anzahl von Brm. nach dem 6 Meilen von hier entfernten Ort Lieben wal de, wo bisher keine Loge bestanden, unter Mitnahme der manrerischen Geräthe eine Reise unternommen, dort eine Loge gebildet und nicht allein im zweiten Johannisgrad gearbeitet, sondern auch die zu Liebenwalde und in dessen Nähe vorhandenen Brr. Lehrlinge zu Gesellen befördert, auch nach der Arbeit eine Tafelloge gehalten habe.

Da nach dem Edikt von 1798 bei Verlust der Duldung den einzelnen Logen zur Pflicht gemacht war, darüber zu wachen, dass ausserhalb des Sitzes der Loge nirgend anderswo eine Zusammenkunft, noch weniger eine maurerische Arbeit statt finden soll, wurde in der Sitzung vom 7. September 1854 auf den Antrag des Br. Salb ach der Beschluss gefasst: das Bundes- Direktorium zu veranlassen, durch den Gross- meister-Verein dahin zu wirken, dass in der Folge eine solche Ueberschreitung des bestehenden Gesetzes nicht vorkomme.

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Die Schwester- Grossloge hat sich durch diese Mitteilung 1854 veranlasst gesehen, an den betreffenden Logenmeister ein brüderlich zurechtweisendes Schreiben zu richten und es zur diesseitigen Kenntniss zu bringen.

Darin wird hervorgehoben, dass geschichtliche Aufnahmen und Beförderungen nur zu den seltenen Ausnahmen gehören und nur mit Genehmigung der Grossen Loge, niemals aber ausserhalb der Logenräume vorgenommen werden dürfen. Weit mehr noch sei eine jede Handlung, welche auf Frei- maurerei Bezug habe und ausserhalb des der obersten Landes-, der Orts- und Polizeibehörde bekannten Logenraums statt- finde, nach dem Edikt vom 20. Oktober 1798 verboten und mit der strengsten Ahndung bedroht. Keine Ordensbehörde sei daher befugt, von den Bestimmungen des Edikts abzu- weichen, oder in einzelnen Fällen von deren Befolgung zu befreien, vielmehr sei sie dafür verantwortlich gemacht, dass der Verordnung streng nachgekommen werde und zugleich verpflichtet, beim Zuwiderhandeln nach Massgabe des § 13 des Edikts von 1798 sogleich einzuschreiten.

Mit diesen Grundsätzen erklärte sich die Mutterloge einver- standen; sie sind zufolge Beschlusses vom 7. Dezember 1854 zur Kenntniss und Beachtung den Tochterlogen mit- geteilt worden.

Im Anschlu8s hieran bestimmte die Mutterloge in der Sitzung vom 8. März 1858, dass es den ausserhalb ihres Wohnortes wohnenden Brr. Freimaurern zwar nicht benommen sein soll, aus Anlass einer Festlichkeit sich brüderlich zu einem gemeinsamen Mahl zusammen zu finden, dass aber bei derartigen Versammlungen an einem Ort, wo keine gerechte und vollkommene Freimaurerloge bestehe, keinerlei maurerische Formen oder Sinnbilder gebraucht werden dürfen, und es solchen Versammlungen überlassen bleiben müsse, die allgemeinen polizeilichen Vorschriften in Betreff der vor- gängigen Anmeldung zu beobachten.

Der Grand Orient Belgiqne zu Brüssel hatte in dem durch den Buchhandel veröffentlichten Bericht über seine Feier des Johannisfestes von 1854 (Trac£ des traveaux de

Qfch. d. Or. Nftt.- Matter -Log«. 14

210

1864 la grande föte solstitlale nationale, cölSbröe par le Grand Orient de Belgique le 24. joor da 6. mois Tan de la vraie libertö 5854) erwähnt:

das8 die au seiner Spitze stehenden Brr. Grossbeamten den Grundsatz, „dass der Freimaurer- Orden sich nicht mit Politik und kirchlichen Angelegenheiten zu befassen habe'', für keinen freimaurerischen Grundsatz sondern lediglich fär eine der Erörterung und Beschlussnahme unterworfene Bestimmung hielten; die Brr. Grossbeamten daher in der Sitzung vom 21. Oktober 1854 den Beschluss gefasst hätten: dass dieser Grundsatz als mit ihren Begriffen von Freimaurerei unverträglich abzuschaffen, und sie dagegen die Thätigkeit der Freimaurerei auch auf den Fortschritt in politischer, sozialer und kirchlicher Hinsicht gerichtet sehen wollten, und endlich

dass diese von dem zugeordneten Grossmeister Br. Verhaegen in seiner Festrede entwickelte Ansicht unter den versammelten Mitgliedern der Grossloge stürmischen Beifall gefunden habe.

In der Sitzung der Mutterloge vom 7. Dezember 1854 wurde auf den Antrag des National-Grossmeisters Br. Messer- schmidt einstimmig nachstehender Beschluss gefasst:

1. Die Grossloge erhebt feierlich Einspruch gegen die vom Grand Orient de Belgique in seiner Versammlung vom 24. Juni d. J. verkündeten, in der Versammlung vom 21. Oktober d. J. genehmigten, den Lehren des Frei- maurerbundes widersprechenden Grundsätze.

2. Aller maurerische Verkehr mit dem genannten Gross- Orient wird aufgegeben, solange er bei den gedachten Grundsätzen beharrt, und

3. den sämmtlichen Tochterlogen soll von diesem Beschluss sofort Mitteilung gemacht werden, damit sie jeden Verkehr mit den belgischen Logen und deren Mitgliedern vermeiden.

Nachdem die Loge „Broich z. v. L." im Orient zu Mühlheim a. d. R. vier Jahre ausser Thätigkeit gewesen^ nahm sie am 25. November ihre Arbeit wieder auf.

211

Im Jahr 1855 wurde durch gegenseitige Vertretung 1966 der innige Verkehr mit der schweizerischen Grossloge ,Alpina" d. Z. im Orient Basel, mit der die Grossloge bereits seit Jahren einen freundlichen Austausch der Verhandlungen unterhalten hatte, geregelt. In demselben Jahr wurden in Minden und Dortmund Johannislogen unter dem Namen i^Wittekind** bezw. „Zur alten Linde* gegründet. Die Johannisloge zu Merseburg „zum goldenen Kreuz* feierte in diesem Jahr ihr fünfzigjähriges Bestehen. Der Vorsitzende Meister Br. Seffner hatte als Festgabe die Geschichte der genannten Loge überreicht.

Der National -Grossmeister des Königreichs der Niederlande, Prinz Friedrich, hatte in einem Schreiben vom 14. August 1854 die Mitteilung gemacht, dass ein in einer niederländischen Loge aufgenommener, zum Meister beförderter und mit einer richtigen Beglaubigung versehener Br. bei seiner Ankunft in Nordamerika in einer Tochterloge der Grossloge von New-York, weil er nach dem dortigen Gebrauch sich nicht vollständig als Meister aus- weisen konnte, nur zum Gesellengrad zugelassen worden sei. Es ward der Wunsch ausgesprochen, dass Massregeln getroffen werden möchten, damit Brr., die mit richtigen Beglaubigungen versehen seien, in dem darin angegebenen Grad als Besuchende zugelassen werden.

Der Grossmeister -Verein, dem das Schreiben zur Kenntnissnahme vorgelegt worden, erkannte an, dass ein Br. unmöglich alle äusseren Formen anderer Lehrarten kennen und die bei diesen etwa gebräuchlichen Fragen richtig beantworten könne, dass ein grosser Widerspruch und ein unmaurerisches Verfahren darin liege, einen Br. auf Grund der von ihm vorgezeigten Beglaubigung als echten Freimaurer anzuerkennen, ihn aber nicht zu den Arbeiten zuzulassen, denen beizuwohnen er kraft der Beglaubigung volle Berechtigung habe.

Die Mutterloge pflichtete in der Sitzung vom 18. Januar 1855 diesen Ansichten des Orossmeister- Vereins bei und fasste den Beschluss:

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1865 wenn eine Loge fremden Systems unser gültiges Zertifikat insofern gegen die Persönlichkeit des Vorzeigenden keine Zweifel obwalten nicht seinem ganzen Inhalt nach an- erkennen sollte, und jene Loge von ihrer Matterloge aof Verlangen nicht dazu angewiesen würde, so ist dieser Mutterloge mitzuteilen, dass Gegenseitigkeit eintreten müsse. In derselben Sitzung wurde auf den Antrag der Gross- loge von Sachsen beschlossen: Die Tochterlogen unter Bezugnahme auf § 173 der Bundesstatuten besonders zu veranlassen, dass sie, wenn Suchende aus dem Königreich Sachsen zur Aufnahme bei ihnen sich melden sollten, zuvor Erkundigungen über diese bei den betreffenden sächsischen Logen einziehen. In derselben Sitzung ernannte die Grossloge auf den Vorschlag des Bundes -Direktoriums einen Ausschuss zur Prüfung der Grund- Verfassung, bestehend ausdenBrm.Messer- schmidt, v. Hermensdorf, Salbach, Marot, Appelius, V. Hörn, Frantz und Petersen. Die von ihnen durch- gesehene Grundverfassung trat mit dem 24. Juni 1856 in Kraft. Von einem preussischen Gericht war in einem Beleidigungs- Prozess das Gesuch des Klägers auf Herausgabe der bei der Loge in dem eingeleitet gewesenen maurerischen Ver- fahren vorhandenen Akten nach Vorschrift der §§ 102, 103, 105, 108, Tit. 10 Th. I der Allgemeinen Gerichts-Ordnung begründet erachtet worden.

Auf die Vorstellung des Bundes-Direktoriums: dass die Gesetze, insbesondere das der Grossen National- Mutter-Loge verliehene Protektorium vom 9. Februar 1796 und § 3 des Edikts vom 20. Oktober 1798 die Abgeschlossen- heit der maurerischen Verhältnisse sichern, dass ferner diese gesetzlich gesicherte Abgeschlossenheit durch Gewährung des Gesuches verletzt werde, dass endlich die Grenze, wohin dieses Eindringen der Aussen weit in das Innere des Bundes sich erstrecken könnte, nicht abzusehen sei, hatte das Gericht von der geforderten Herausgabe Abstand genommen.

213

Die Grossloge beschloss am 18. Janaar 1855 von diesem 1866 Vorgang ihren Schwester- Grosslogen im hiesigen Orient sowie ihren Tochterlogen zur künftigen Berücksichtigimg in vorkommenden Fällen Mitteilung zu machen.

In derselben Sitzung wurde vom National-Grossmeister auf die Benatzung der Logen-Bibliotheken, insbesondere der der Mutterloge, die in neuester Zeit durch den Ankauf der Nikolai'schen Büchersammlung bereichert sei, hingewiesen, femer der brüderlichen Beobachtung sämmtlicher Tochter- logen der Umtausch der Doppelexemplare in den verschiedenen Bibliotheken als geeignetes Mittel zur Vervollständigung der Sammlungen bezeichnet und endlich den sämmtlichen Brm. unseres Bandes dringend empfohlen, die in ihrem Privatbesitz befindlichen maarerischen Schriften den Logen -Bibliotheken zu überweisen und sie so zum Gemeingut zu machen.

In einer späteren Sitzung am 20. Mai 1858 wurde den Brrn. ans Herz gelegt, die Bibliothek der Grossloge durch freiwillige Gaben von geeigneten Werken zu vervollständigen.

Am 5. September 1855, an welchem Tag vor 50 Jahren der Br. Marot als Mitglied der Grossen National-Mutterloge verpflichtet worden, hatte das Direktorium durch seinen Aeltesten Br. Klag and durch den National -Grossmeister, Br. Messerschmidt, ein Glückwunschschreiben dem Jubilar überreichen und zugleich als äusseres Zeichen der allgemeinen herzlichen Teilnahme die Summe von 100 Thlr. (zur Hälfte aus der Kasse der Grossen National-Mutter- loge, zur Hälfte aus der des höchsten Inneren Orients) zur Mehrung der Marotstiftung in seine Bruderhand legen lassen

In der Sitzung der Grossloge am 6. September wurde der Jubilar durch den Gross-Ordner eingeführt und von dem National -Grossmeister, Br. Messerschmidt, durch Worte der Anerkennung und brüderlichen Liebe begrüsst.

Im Jahr 1856 starb der Aelteste des Direktoriums, 1866 Br. Klug, und schied Br. Simon wegen körperlicher Leiden aus ihm aus. An deren Stelle wurden die Brr. v. Hörn,

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1856 Dr. med., Geh. Ober-Medizinalrat und vortragender Rat im Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten, und Scholz v. Hermensdorf, Dr. jnr.. Ober -Tribunalsrat und Mitglied der Ober-Examinations- Eommission für die richterlichen Beamten, in das Bundes- Direktorium gewählt.

Errichtet wurde in diesem Jahr die Johannisloge zu Neu- stadt-Eberswalde, „Friedrich Wilhelm zu den 3 Hämmern^.

Durch Rundschreiben vom 23. Februar 1856 an sämmtliche Logen des Bundes wurde die Einführung von Schwestern in die Loge sowie eine maurerische Arbeit mit Schwestern ausdrücklich untersagt. Wolle der Vorsitzende ein gemischtes Mahl veranstalten, an dem auch Schwestern Teil nehmen, wolle er oder ein anderer Br. bei solcher Gelegenheit eine passende Ansprache, worüber dem Meister auf seine Verantwortung das Urteil allein zustehe, an die Schwestern richten, so möge das unbedenklich geschehen, aber es dürfe in keiner Weise unter einer maurerischen Form oder in einem maurerischen Heiligtum geschehen, wie auch unter den Brrn. ausserhalb der geöffneten Arbeits- oder Tafelloge, selbst bei dem Brudermahl, manrerische Kleidung und maurerische Formen und Gebräuche unbedingt untersagt seien.

Zur Herbeiführung einer Uebereinstimmung der Kugelungs- Gesetze der drei Preussischen Grosslogen hatten diese einen gemeinsamen Ausschuss niedergesetzt. Das von der dies- seitigen Grossloge gewählte Mitglied dieser Kommission, Br. Heydemann, berichtete in der Sitzung vom 6. März 1856, dass die Beauftragten über folgenden Gesetzesvorschlag sich geeinigt hätten:

1. Ein Dritteil ungünstiger Stimmen als entscheidende Grenze beizubehalten.

2. Die Bestimmungen über den Erfolg ungünstiger Stimmen unter einem Dritteil der Gesammtzahl wie bisher der Gesetzgebung eines jeden Systems zu überlassen.

3. Bei einem Dritteil oder mehr ungünstiger Stimmen aber, ohne dass es der Angabe besonderer Gründe bedarf,

215

den Suchenden auf drei Jahre abzuweisen und eine nach 1866 Ablauf dieser drei Jahre abermals eintretende Abweisung als für immer geschehen zu erklären. Da ein Ausschuss zur Prüfung der Grundverfassung inzwischen eingesetzt war, beschloss die Grossloge in der Sitzung vom 6. März 1856 diese Vorschläge dem Prüfungs- Aasschuss mit dem Bemerken zu übergeben, dass bei der ferneren Beratung das gute Einvernehmen mit den Schwester- Grosslogen besonders ins Auge zu fassen sei. Diesen Erwartungen hat auch der Ausschuss entsprochen, und dadurch ist ein gleichmässiges Verfahren erzielt worden.

In derselben Sitzung wurde das Verlangen einer Tochter- loge, die Beförderung eines ihrer Gesellen in den Meister- grad durch eine seinem Wohnort nahe gelegene Schwester- loge einer anderen Lehrart veranlassen zu dürfen, für unzu- lässig erklärt.

Die Durchsicht der Gmndverfassung wurde in der Sitzung vom 5. Juni d. J. beendet, und vom Bundes -Direktorium die neue Grundverfassung vom 24. Juni ab in Kraft gesetzt. In derselben Sitzung kam das Schreiben der hannover- schen Grossloge an die diesseitigen Tochterlogen in Goslar und Osnabrück zum Vortrag:

der König von Hannover habe als Protektor der hannover- schen Grossloge dem Grossmeister seinen Willen dahin zu erkennen gegeben, dass sämmtliche St. Johannislogen des Königreichs Hannover der Grossloge dieses Königreichs untergeordnet, und keine solche Loge fernerhin in Thätigkeit bleiben solle, die der Grossloge des König- reichs nicht untergeordnet sei. Die genannten Logen waren aufgefordert, binnen 14 Tagen ihre hierauf bezüg- lichen Erklärungen an die Grossloge einzusenden, sowie die Antwort der Tochterlogen:

dass sie sich mit Rücksicht auf die bestimmte Willens- meinung des Königs in disziplinarer Beziehung der Gross- loge von Hannover unterordnen würden, mit Rücksicht auf ihr langjähriges Verhältniss zur diesseitigen Grossloge aber den Wunsch hegen, in ritualer Beziehung auch weiter

216

1856 mit der Grossen National -Matterloge in Beziehung bleiben zn dürfen.

Dieser Wunsch bUeb jedoch in Hannover unberücksichtigt, und diese beiden sowie die Johannisloge zu Hildesheim wurden aus dem diesseitigen Verband demnächst entlassen.

In der Sitzung vom 4. Dezember 1856 wurde zur sorg- fältigen Prüfung und Berichterstattung über den Vorschlag des Bruders Wiebe wegen Errichtung eines Waisenhauses für hinterbliebene Söhne von Maurern ein Ausschuss nieder- gesetzt, der aus den Brrn. v. Olfers, Dobert, Frantz, Waldaestel, Zschiesche, Benda und Dahms bestand.

1857 Auf den Bericht dieses Ausschusses beschloss die Gross- loge in der Sitzung vom 12. Februar 1857 in Erwägung :

dass es nicht im Wesen unserer maurerischen Verbindung liege, zu zentralisiren und alle Wohlthätigkeits-Uebung von dem Mittelpunkt ausgehen zu lassen, sondern zu solcher Uebung auf allen Punkten des grossen Kreises anzuregen, dass ferner es sich empfehle, im Mittelpunkt des Bundes den Waisen und zwar zunächst denen von Brrn. eine besondere Sorge zuzuwenden, die Gründung einer besonderen maurerischen Behörde för die Waisenpflege (Waisen -Amt) und beauftragte diesen Aus- schuss, die Angelegenheit weiter zu beraten und bestimmte Vorschläge für die Errichtung dieser Behörde und ihren Wirkungskreis, die Herbeischaffung der Mittel u. s. w. zu machen.

Auf den Antrag dieses Ausschusses wurde von der

Gross-Loge am 3. Dezember 1857 der Beschluss gefasst:

vom 1. Januar 1858 ab ein Waisen-Amt in das Leben zu

rufen und ihm aus der Haupt-Logenkasse jährlich 500 Thlr.

zu überweisen,

und gleichzeitig der vorgelegte Entwurf zur Geschäfts-Ordnung

für das Waisen- Amt genehmigt. Ein Mitglied des Bundes-

Direktoriums führt nach dieser Geschäfts -Ordnang den Vorsitz

im Waisen -Amt. Der Regel nach soll nur bei Kindern von

Brüdern, die zur Zeit ihres Todes Mitglieder einer der

hier befindlichen Tochterlogen waren, das Waisen- Amt helfend

217

eintreten, die vater- und matterlosen Waisen sollen einer 1867 anerkannt tüchtigen Familie zur Erziehung übergeben, für nnr vaterlose Waisen dagegen, die bei der Matter verbleiben können, soll der Regel nach nur das Geld für Bekleidang und Schulanterricht gezahlt werden.

Im März 1857 warden die von dem Bildhauer Br. Möller der Grossloge als Geschenk dargebotenen Bildnisse des Königs and des Prinzen Friedrich Wilhelm nebst dazu gehörigen Konsolen mit Dank angenommen, und es wurde beschlossen, sie im Logenraum aufzustellen.

In der Sitzung vom 20. September wurde die Mutter- loge von dem Abschluss des Vertrages über einen Teil des Logen- gartens auf Grund der früher bereits ertheilten Zustimmung in Kenntniss gesetzt und der Antrag des Bundes -Direktoriums genehmigt :

mit Rücksicht auf die durch den Verkauf der Gartenparzelle gewonnene höhere Einnahme der Haupt- Logenkasse an jede der hier vereinigten 4 St. Johannis- Logen die Summe von 250 Thlrn. jährlich zu überweisen. Hieraus sollten namentlich die Erlasse an Aufnahme- und Beförderungs- gebühren, femer die Kosten des Stiftungsfestes, Bewirtung bei Tafellogen u. s. w. bestritten werden, dagegen die bisher zur sog. kleinen Logenkasse eingezogenen frei- willigen Beiträge (nicht aber die Sammlungen für besondere Zwecke nach Vorschrift des § 13 der Orts -Statuten) möglichst beseitigt werden.

Das Königl. Polizei-Präsidium zu Berlin hatte nach der Anzeige in der Sitzung vom 3. Dezember 1857 die Mit- teilung der Bundes- Statuten oder mindestens der Paragraphen über die Aufnahme bezw. Zulassung nichtchristlicher Brüder verlangt. Das Bundes -Direktorium hatte darauf geantwortet, dass die Grosse National- Mutterloge kraft des ihr verliehenen Protektoriums vom 6. Februar 1796 und des Edikts vom 20. Februar 1798 §§3 bis 13 nur ver- pflichtet sei, dem König Auskunft über innere Angelegenheiten des Bundes zu geben.

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1867 In derselben Sitzung wurden auch die Abänderungen

der Grundverfassung für das Gross -Almosenamt vom Jahr 1811 genehmigt, und ihr die Bezeichnung „Geschäfts-Ordnung für das Gross -Almosenamt" beigelegt.

In diesem Jahr wurde auch die Verbindung mit der Grossloge der Schweiz, „Alpina", durch gegenseitige Wahl von Gross -Vertretern neu geregelt. 1858 Im Jahr 1858 wurde zu Kreuznach*) eine neue

Johannisloge unter dem Namen: „die vereinigten Freunde an der Nahe** gestiftet.

In der Sitzung vom 20. Mai wurde die Gründung eines neuen Gewerbe-Stipendiums von 40 Thlrn. zum Andenken König Friedrichs II. beschlossen, sowie eines ferneren Frei -Tisches für studirende Söhne der Mitglieder der hier vereinigten Johannislogen.

Auf den Antrag des Grossmeister-Vereins beschloss die Grossloge am 30. September 1858:

a. Es wird jedem Logen-Mitglied sowie jedem besuchenden Bruder unter Hinweisung auf das abgelegte maurerische Gelübde der Verschwiegenheit und auf die bestehenden Gesetze wiederholt auf das strengste untersagt, selbst oder durch Andere Nachrichten über Vorgänge in den Logen oder Mitteilungen über die in ihnen gepflogenen Verhandlungen und gehaltenen Reden in öffentliche Blätter gelangen zu lassen.

b. Auf gleiche Weise wird den Logen -Mitgliedern und besuchenden Brüdern untersagt, dergleichen Nachrichten und Mitteilungen zur Kenntniss solcher Personen zu bringen, die dem Bunde nicht als Mitglieder angehören.

c. Sollten dieser Anordnung zuwider dergleichen Nach- richten durch öffentliche Blätter dennoch mitgeteilt werden, so hat die betreffende Loge die genauesten

*) Bereits in den Jahren 1809 bis 1814 soll in Kreuznach eine Loge unter demselben Namen nach Lehrart der Grossen Landesloge Yon Deutschland bestanden haben. In unserem Archiv fehlen Nach- richten hierüber.

219

Nachforschungen darüber anzustellen, wer die Mit- 1868 teilang veranlasst hat. Schuldige Logen-Mitglieder trifft die Strafe, die für den Brach des maorerischen Gelübdes gesetzlich bestimmt ist. Besuchende Brüder werden den Logen, denen sie angehören, zur weiteren Veranlassung und Bestrafung angezeigt, d. Sämmtliche Meister vom Stuhl werden dafür ver- antwortlich gemacht, dass diese Bestimmungen zur Kenntniss der Mitglieder ihrer Loge sowie derjenigen besuchenden Brüder, die einer nicht- vaterländischen Loge angehören, gebracht werden.

Im Jahr 1859 wurde zu Essen a. d. Ruhr eine neue 1859 Johannisloge unter dem Namen „Alfred zur Linde ^ gestiftet. Am 30. November feierte die Loge „Teutonia zur Weisheit** zu Potsdam das fünfzigjährige Stiftungsfest.

Die Loge ,,Zum Leopard^, die früher in Lübben 1860 gegründet und dann geschlossen war, wurde 1860 in Luckau wieder eröffnet. Ebenso trat in Erotoschin die Loge „Zum Tempel der Pflichttreue^ 1860 von neuem in Thätigkeit. Die Abgeordneten des Vereins der Preussischen Gross- logen hatten in der Sitzung vom 7. November 1818 den Beschluss gefasst: dass die Aufnahme eines sonst würdigen Suchenden aus einem Lande, wo die Freimaurerei verboten, in gleicher Weise wie die Aufnahme eines Katholiken erfolgen könne, da eine Verletzung der vaterländischen Gesetze darin nicht zu finden sei, es vielmehr eine Gewissensfrage des Suchenden sei, daher die Logen dieserhalb nicht mit einer verbietenden Anweisung ver- sehen werden könnten.

Nachdem die russisch-polnischen Logen von der Landes- regierung geschlossen worden, erteilte das Bundes-Direktorium mittels Kundschreibens vom 18. Februar 1822 sämmtlichen Tochterlogen die Anweisung: dass weder ein Mitglied dieser aufgehobenen Logen, noch irgend ein vereinzelter Freimaurer, der russisch-polnischer Unterthan sei, angenommen, noch auch nur zu den Arbeiten

220

1860 der Tochterlogen zugelassen, am allerwenigsten aber rassisch- polnische Dnterthanen als Freimaurer eingeweiht werden sollten, da ein entgegengesetztes Verfahren gerechte Klagen bei der preussischen Regierung zur unvermeidlichen Folge haben würde, und es nicht den mindesten Anschein haben dürfe, als könne unser Logenbund eine Gemeinschaft mit Freimaurern unterhalten, die nicht von ihrer Landesregierung geduldet werden.

Erst in der Sitzung der Grossloge vom 31. Mai 1860 kam die Frage zur Entscheidung:

ob überhaupt solche Personen, die aus einem Lande,

in dem die Freimaurerei verboten ist, zu uns kommen

und die Aufnahme in den Freimaurer- Bund nachsuchen,

unbedingt und ohne Ausnahme zurückzuweisen seien.

Der Berichterstatter des zur Prüfung dieser Frage

niedergesetzten Ausschusses, Br. Salb ach, hatte dahin

gestimmt, jedem Suchenden ohne Rücksicht auf sein

Vaterland und dort bestehende Gesetze , sobald die

statutenmässigen Erfordernisse und Bedingungen erfüllt seien,

den Eintritt in die preussischen Logen nicht zu versagen und

zwar in Erwägung, dass es dem Bunde nicht obliege,

gewissermassen eine Vormundschaft über freie und reife

Männer zu führen, diese vielmehr die Folgen ihres Schrittes

in Bezug auf die Gesetze ihres Landes selbst zu vertreten

hätten, eine hülfreiche Hand aber den bei uns Anklopfenden

nicht zu versagen sei; zumal wir es als eine heilige Pflicht

anerkennen, die Fackel des Lichts und der Wahrheit leuchten

zu lassen, wo Dunkelheit herrsche.

Der Mitberichterstatter Br. Heydemann erklärte sich für die entgegengesetzte Ansicht und hob zu deren Begründung hervor, dass unser Bund fordere, den Landesgesetzen gehorsam zu sein. Es könne hiemach nicht erlaubt sein, fremden Suchenden die Hand zur Verletzung ihrer Landes- gesetze zu bieten und zwar lediglich aus dem Grunde, weil unserer Ansicht nach jene Landesgesetze schlecht seien. Der Zweck heilige nicht die Mittel. Auch vom staatsrechtlichen,

221

insbesondere strafrechtlichen Standpunkt rechtfertige sich nicht 1800

die Unterstützung Anderer bei Debertretung der Verbotsgesetze.

Die Grossloge entschied sich mit grosser Mehrheit für

die Ansicht des Br. Heydemann.

In derselben Sitzung hatte die Grossloge auf Anregung

des Beschlusses des preussischen Grossmeistervereins vom

4. Januar 1860 den Beschluss gefasst:

Versammlungen von Freimaurern an Orten, wo keine

Logen bestehen (s. g. Freimaurer-Klubs) sind unter allen

Umstanden nicht zu dulden.

Der Berichterstatter Br. Salb ach begründete diesen

Antrag dadurch, dass selbst abgesehen von den Bestimmungen

des Edikts vom 20. Oktober 1798 § 12:

,,Eine jede Loge ist verbunden, der Ortspolizeibehörde

des Ortes ihre Zusammenkunft anzuzeigen und darf bei

Verlust der Duldung ihren Mitgliedern nicht gestatten,

ausser den angegebenen Orten Zusammenkünfte zu haben,

welche auf die Freimaurerei Beziehung haben'',

weder die Grundverfassung noch die Bundesstatuten dergleichen

Verbindungen unter den Mitgliedern des Bundes kennen, am

allerwenigsten aber einer vom Ort der Verbindung entfernten

Loge zugemutet werden könne, für eine solche Verbindung

irgend welche Verantwortlichkeit zu übernehmen. Unzweifelhaft

würden auch dergleichen Verbindungen den Logen selbst

insofern einen wesentlichen Abbruch thun, als die auswärtigen

Brr., statt die Logenarbeiten zu besuchen, lieber und bequemer

in ihre Klub-Versammlungen gehen dürften, die frei von jeder

Beaufsichtigung nur zu leicht und selbst unabsichtlich dem

Bund ganz fremde Elemente einmischen und einverleiben

könnten.

Gesellige Zusammenkünfte und gesellige Mahle, die

der Ortspolizeibehörde angezeigt, bei denen jedoch maurerische

Formen nicht zur Anwendung kommen dürfen, seien den

Brüdern freigestellt. (Beschluss des Grossmeister- Vereins

vom 27. Oktober 1857)*).

*) Der preussische Qrossmeister -Verein beschloss am 26. Februar 1878 beim Grosslogen - Bond den Antrag za stellen:

222

1861 Im Jahr 1861 wurde der zugeordnete National -Gross-

meister Br. y. Olfers durch persönliche Verhältnisse bestimmt, aus dem Bund zu scheiden. An seine Stelle wurde der Br. V. Hörn zum zugeordneten National -Grossmeister, und zum Mitglied des Bundes -Direktoriums der Br. Frantz, Königlicher Eommissionsrat, gewählt.

In diesem Jahr wurden die Johannislogen

in Rastadt: ^Wilhelm zum Schwarzwald ^*);

in Langensalza: „Hermann v. Salza*';

in Sold in: „Hermann zur Bruderliebe*';

in Sagan: ^Viktoria vom Fels zum Meer" neu errichtet. Die Johannisloge „Ferdinand zur Glück- seligkeit" im Orient zu Magdeburg beging die Feier ihres 100jährigen Bestehens, zu der von der Grossloge eine Abordnung, an ihrer Spitze der Grossmeister gesendet wurde.

In demselben Jahr wurde durch die Vermittlung des Br. E. E. Wendt in London der maurerische Verkehr mit der Grossloge von England'*^) wieder eröffnet.

Am 19. Januar wurde die von den drei vaterländischen Grosslogen gemeinschaftlich abgehaltene Trauerloge fflr den

Die Stiftung solcher maorerischen Kränzchen für die Folge in gestatten, wenn diese sich unter die Obhut einer deutschen Grossloge stellen und demnächst von der betreffenden Grossloge zur besonderen Beaufsichtigung einer ihrer Tochterlogen zu über- weisen sind. Für die drei Preussischen Grosslogen sei an der Bestimmung des § 12 des Edikts vom 20. Oktober 17^ festzuhalten. Dieser Antrag wurde jedoch am Grosslogentag von 1878 vom Br. V. Zieglor, der ihn eingebracht hatte, wieder zurückgezogen.

Am 25. November 1879 stellten 12 Mitglieder der Grossloge den Antrag, betreffend einen Zusatz zu den Bandes - Statuten über die freimaurerischen Kränzchen (Mitth. Jahrgang XI. S. 80). In der Vierteljahrs -Versammlung der Grossloge vom 4. März 1880 stimmten nur fünf Brüder unter 41 für, die übrigen gegen den Antrag. (S. 117 a. a 0.) Im Jahr 1889 ist für die Grosse National -Mutterloge die endgültige gesetzliche Regelung der Frage erfolgt.

*) Diese Loge trat am 13. Juni 1866, wo die preussischen Truppen die Bundesfestung Rastadt verliessen, ausser Thätigkeit

**) Im Kalender der englischen Grossloge wird erst seit 1868 die Preussische Grossloge zu den 3 Weltkugeln als anerkannt aufgeführt.

223

heimgegangenen König Friedrich Wilhelm lY. in 1861 onserem Bandeshaas begangen and zwar in Anwesenheit des Protektors, des Königs Wilhelm, sowie des stellver- tretenden Protektors, des Kronprinzen Friedrich Wilhelm. Bei dieser Veranlassong sprach der Protektor die denk- würdigen Worte:

„Ich bin absichtlich heat anter Ihnen erschienen, am Ihnen za beweisen, dass trotz der anderen Stellang, die der Himmel Mir in der Aassenwelt gegeben hat, Ich im Braderkreis derselbe bleibe. Ich werde derselbe bleiben, wenn Sie, meine Brüder, dieselben bleiben. Religion and Gottesfurcht, das ist der Kern und feste Grund, auf dem die Maarerei ruht, deren Beruf es ist, diese Gesinnungen ß\x pflegen und in die Anssenwelt zu bringen. Folgen Sie immer diesen Grundsätzen. Ich werde Ihnen darin vorangehen."

Die nähere Beziehung mit dem Supr. Gonseil de Belgique za Brüssel wurde durch gegenseitige Wahl von Gross- Vertretem wieder angebahnt.

In der Sitzung vom 5. September bewilligte die Gross- loge auf den Antrag des Br. Marot, eine Summe von 1000 Thalern zur deutschen Flotte.

Der höchste Rat des SSsten Grades des alten und angenommenen Schottischen Ritus zu New York behauptete, seine Yollmacht von Friedrich IL, König von Preussen, erhalten zu haben, indem letzterer am 1. Mai 1786 die maurerischen Yerfassungen und Statuten der hohen Grade habe prüfen lassen und den schon anerkannten 25 Graden noch 8 Grade hinzugefügt und einen höchsten Rat des 33. Grades gegründet habe, für den er selbst die Anordnungen u. s. w. gegeben. Dem Br. Macornay aus New York hatte das Bundes -Direktorium auf Anfrage vom 25. Mai 1833 bereits erwidert, dass König Friedrich der Grosse, unter dessen Hoheit die Grosse National -Mutterloge zu den drei Weltkugeln gegründet worden, sich niemals besonders mit maurerischer Verfassung und Gesetzgebung beschäftigt habe. Auch Br. Klose in Frankfurt a. M.

224

1861 hat in seiner Geschichte der Freimaarerei in Frankreich (S. 409 ff.) des Gegenstandes ausführlich Erwähnung gethan.

Der Br. Merzdorf zu Oldenburg hatte femer dem Bundes -Direktorium mittels Schreibens vom 21. August 1861 eine ausführliche Abhandlung über diese Verfassung über- sendet. In der Sitzungs-Niederschrift vom 19. Dezember 1861 ist die Ansicht des Bundes-Direktoriums über die Mitwirkung König Friedrich des Grossen bei dieser Neuordnung der höchsten Grade niedergelegt und mit Bestimmtheit dargethan worden, dass die fraglichen Verfassungen und Gesetze durchaus unecht seien, was auch durch die Grossloge anerkannt wurde.

1862 Im Jahr 1862 starben die Mitglieder des Bundes- Direktoriums, Brr. Schmückert und Seeger, und an deren Stelle traten die Brr. He y dem an n, Dr. jur., Geheimer Justizrat und ordentlicher Professor der juristischen Fakultät an der hiesigen Universität, und Bornemann, Wirklicher Geh. Kriegsrat und vortragender Bat im Kriegsministerium.

Die Johannisloge zu Stendal*) wurde unter dem Namen „zur goldenen Krone" neu errichtet. Die Johannisloge „zu den drei Zirkeln ** im Orient Stettin beging die Feier ihres lOOjährigen Bestehens. An diesem Fest nahmen der Gross- meister sowie sieben Mitglieder des Bundes-Direktoriums und der Grossloge als Abgeordnete Teil.

Die Grossloge von Hannover hatte sich das Verdienst erworben, die Frage über den Gebrauch der maurerischen Flagge, beziehungsweise Notflagge, in Anregung zu bringen und zugleich im Anschluss an den bisherigen Gebrauch den Vorschlag gemacht:

eine dreieckige blaue Flagge, worauf Winkelmaass und Zirkel in bekannter Lage weiss eingewebt oder aufgenäht als maurerische Flagge anzunehmen, die dann unter der gewöhnlichen Notflagge aufgehisst auch als maurerische Notflagge dienen könnte.

*) Bereits im Jahr 1775 hatte die Grosse Landesloge von Deutsch- land in Stendal die Loge „zur goldenen Krone*' errichtet. Diese war jedoch im Jahr 1824 ausser Th&tigkeit getreten.

225

Die Grossloge hatte bereits am 31. Mai 1861 beschlossen: 1863 die sämmtlichen Tochterlogen hierauf unter BeifQgung einer farbigen Zeichnung der Flagge aufmerksam zu machen und besonders die Tochterlogen in den See- und Handelsstädten zur näheren Aeusserung über den Gegen- stand aufzufordern.

In der Sitzungsniederschrift der Grossloge vom 6. März 1862 sind die Aeusserungen der seefahrenden Brüder in Memel, Danzig, Eolberg, Stettin und Ueckermünde, sowie auch die Vorschläge des Er. Bot h well, Korvetten -Eapitains and Chefs des Stabes der Preussischen Marine, zusammen- gestellt. Diese Stimmen erklären sich, wenngleich mit verschiedenen Abänderungsvorschlägen, doch übereinstimmend für die Einführung der maurerischen Notflagge.

Auf die Mitteilung dieser Aeusserungen an die Grossloge von Hannover beschränkte sich vorläufig die Wirksamkeit der diesseitigen Grossloge in der Flaggenfrage.

Ein entgegengesetztes Ergebniss zeigte die Abstimmung des Gross-Orients der Niederlande am 31. Mai 1863. Es erklärten sich 11 Logen und 12 Grossbeamte mit 45 Stimmen dafür und 25 Logen mit 75 Stimmen dagegen.

Am 6. Oktober 1862 beging der Er. Marot den Tag seines lünfzigjährigen Wirkens als delegirter Alt- schottischer Ober-Meister. Um den Gefühlen der Freude, Liebe und Dankbarkeit aller Brüder einen Ausdruck zu geben, hatte das Altschottische Direktorium den Jubilar an diesem Tag zu seinem Ehrenmitglied gewählt. Dadurch war der Jubilar zugleich Ehrenmitglied des Bundes- Direktoriums der Freimaurer der Grossen National -Mutter- loge geworden.

Das Uundes-Direktorium gab der Mutterloge in der Sitzung vom 4. Dezember 1862 Eenntniss von diesem Beschluss mit dem Hinzufügen, dass diese Ehrenbezeugung als eine ganz ausserordentliche und in der Maurerwelt gewiss einzig dastehende zu betrachten sei, und dass es nicht in der Absicht des Altschottischen Direktoriums liege, Ehren-

OMch. d. Gr. NAt.- Matter -Lot«. 15

226

1862 mitglieder des Direktoriams ferner zu ernennen, die nicht dessen wirkliche Mitglieder gewesen seien.

1863 In diesem Jahr war der Br. Deter, der seit 1839 das Amt eines Gross -Archivars bekleidet hatte, gestorben^ und an seine Stelle der bisherige zugeordnete Gross- Archivar, Br. Petersen, Geheimer Rechnungsrat im Kriegs- ministerium, zum Gross-Archivar ernannt worden.

Das maurerische Licht wurde von Mitgliedern des Bandes-Direktoriams eingebracht in die neuen Tempel der Loge „zu den vereinten Freunden an der Nahe** zu Kreuznach a. d. N. am 6. September, ferner „Friedrich Wilhelm zur Hoffnung" zu Arnswalde am 1. Oktober und endlich ^Wahrheit und Einigkeit zu den sieben ver- einigten Brüdern ** zu Jülich am 25. Oktober.

In der Sitzung vom 12. März 1863 wurde zur Vor- beugung einer unangemessenen Verbreitung der gedruckten Niederschriften über die Verhandlungen der Grossloge auf den Antrag des Br. Salbach der Beschluss gefasst:

künftig nicht den Ehrenmitgliedern, sondern nur den ordentlichen Mitgliedern der Grossloge und den Tochter- logen je 1 Exemplar und den befreundeten Grosslogen je 2 Exemplare (davon 1 für den diesseitigen Vertreter) mitzuteilen.

Femer wurde in derselben Sitzung ein Ausschuss zur Prüfung der Grundverfassung und der Bundesstatuten eingesetzt. Dieser Ausschuss bestand unter dem Vorsitz des National - Grossmeisters aus folgenden Mitgliedern : 1. Br. Salbach (Berichterstatter),. 2. Br. Appelius I., 3. Br. Borne mann (Mitberichterstatter), 4. Br. Wiebe, 5. Br. Marot (2. 5. als Vorsitzende Meister der hiesigen Johannislogen), 6. Br. Heiners dorff als Schriftführer.

Gleichzeitig wurde den Tochterlogen anheimgegeben, die Vorschläge, die sie in Hinsicht der Abänderung der Grund- verfassung oder der Bundesstatuten zu machen hätten, durch Vermittlung ihrer Vertreter an die Grossloge gelangen zu lassen.

227

In Folge dieser Aufforderung sind 1888

Abändemngs -Vorschläge eingegangen. . . von 12 IjOgen

Anzeigen ohne Vorschläge r 63

jede Anzeige unterblieb <. 27

102 Logen^ Nach der Niederschrift derselben Sitzung forderte die Grosaloge behufs Erleichterung der Kassenverwaltung die Tochterlogen auf, bei Bestellung von Drucksachen, Bekleidungs-Gegenständen u. s. w. den Geldbetrag, der durch die ihnen zugesandte Geschäftsordnung für das Gross-Schatzamt festgesetzt sei, sofort mit einzuschicken.

In der Sitzung vom 3. September erklärte die Grossloge einstimmig : dass ein Bruder unserer Lehrart Ehrenmeister einer unserer Tochterlogen und Ehrenmitglied der Grossloge nach seinem Uebertritt zu der Loge einer anderen Lehrart weder Ehrenmeister der Tochterloge noch Elhren- mitglied der Grossloge bleibe.

Am 1. Mai 1864 wurde der neue Tempel der Loge „Armin 1864 zur deutschen Treue'' in Bielefeld eingeweiht.

Vom Grossmeister- Verein wurde eine Beschränkung bei der Verteilung der Mitglieder-Verzeichnisse für wünschens- wert erachtet, sowie auch femer, dass bei den Namen der Mitglieder nur ihr Stand in der Aussenwelt genau angegeben, dagegen der Besitz von Orden und Ehrenzeichen bei den Beteiligten nur durch den Vermerk: „Ritter u. s. w.^ anzudeuten sein dürfte.

Die Grossloge erklärte sich in der Sitzung vom 26. Mai 1864 mit diesem Vorschlag einverstanden.

Die Vorsitzenden Meister verschiedener deutscher Logen wurden nach deren Anzeige von dem Vorstand des „Vereins deutscher Maurer^ unmittelbar eingeladen an einem allgemeinen deutschen Maurertag sich zu beteiligen und zwar zu dem Zweck :

a) über maurerische Grundsatzfragen, Abänderungs- Vorschläge und überhaupt allgemein wichtige

16*

228

lfi64 maorerische Angelegenheiten nach vorausgegangenen

Vorträgen und Besprechungen die Ansichten der Mehr- heit der Abgeordneten auszumittebi und durch Bekannt- machung der Verhandlungen auf die Bildung einer bestimmten Deberzeugung über die fraglichen Punkte in der ganzen Maurerwelt einzuwirken, auch b) Beschlüsse zu fassen über geeignete Schritte, um der Mehrheitsansicht der Abgeordneten in Bezug auf maurerisches Leben und Wirken eine thatsächliche Folge zu geben. Der Grossmeister -Verein erachtete eine öffentliche Teilnahme der eingeladenen Abgeordneten der diesseitigen Tochterlogen als den Grundsätzen der drei Preussischen Grosslogen zuwider und hatte den Wunsch ausgesprochen, dass seitens der Grosslogen den Eingeladenen empfohlen werde:

als Beauftragte von Logen keines Falls an dem Maurer- tag sich zu beteiligen, wogegen es jedem Einzelnen über- lassen bleiben könne, ob er den Maurertag besuchen wolle. Die Grossloge erklärte in der Sitzung vom 26. Mai das Einverständniss mit dieser Ansicht und beschloss, den Tochter- logen zur Beachtung hiervon Eenntniss zu geben.

1865 Am 13. Februar 1865 wurde das in der Geschichte des

Bundes einzig dastehende 70 jährige Maurerjubiläum des Aeltesten unseres Bundes, Br. Marot, unter allgemeiner Teilnahme der Brr. gefeiert.

Am 18. März und 23. Juli starben die Brr. Frantz und Scholz v. Hermensdorff, Mitglieder des Bundes- Direktoriums. Es traten die BBr. Graf v. Wartensleben, Dr. jur. und Stadtgerichtsrat, und Zschiesche, Verwaltungs- Direktor des Grossen Friedrichs-Waisenhauses, an deren Stelle als Mitglieder in das Bundes-Direktorium.

Im Lauf des Jahres wurden die durchgesehene Grund- verfassung des Bundes, die umgearbeiteten Bundesstatuten und die Ortsstatuten der Berliner Tochterlogen sowie auch die durchgesehenen Geschäfts-Ordnungen für das Schaffner-

^ 229

amt) das Gross-Censorat, dasWaisenamt, das Gross- Almosenamt, 1866 das Gross -Schatzamt und die Grosslogen-Bibliothek in Wirksamkeit gesetzt.

Durch die Herausgabe des neuen Gesangbuches zu Johannis dieses Jahres wurde einem, längst empfundenen Mangel abgeholfen.

Am 22. Mai wurde zur Feier des 23 jährigen Maarer- Jubiläums des Königs- Protektor von den 3 Preussischen Qrosslogen eine gemeinsame Festloge im Ordenshause der Grossen Landesloge von Deutschland abgehalten.

Nach der Festarbeit musste die Fest-Tafelloge in jedem der 3 Logenhäuser abgesondert stattfinden, da keines von ihnen zur gemeinschaftlichen Abhaltung ausreichenden Raum bot.

Am 12. Oktober starb der Aelteste des Bundes, Br. Marot, Ehrenmitglied des Bundes-Direktoriums, in dem hohen Alter von beinahe 95 Jahren, nachdem er 60 Jahre in der Grossen Loge mit Hingebung und Treue gewirkt hatte. Zu seinem Nachfolger als Meister vom Stuhl der Johannisloge zur Verschwiegenheit sowie als delegirter alischottischer Obermeister, welches Amt Marot über ÖO Jahre bekleidet hatte, wurde der Br. Schüller gewählt.

Li der Sitzung vom 7. Dezember wurde die Genehmigung zu dem Beschluss der hiesigen Johannisloge „zur Verschwiegen- heit" erteilt: dem Br. Marot, langjährigem Meister vom Stuhl, ein Denk- mal im Garten der Grossen National-Mutterloge zu errichten.

Das Denkmal, bestehend in der Büste des Jubilars in Bronce auf einem Sockel von schlesischem Marmor, wurde am 2. September 1866 mit entsprechender Feierlichkeit enthüllt.

Die mit der Grossloge zu New-York wegen gegenseitiger Vertretung gepflogenen Verhandlungen hatten in diesem Jahr za dem erwünschten Erfolg geführt.

In der Sitzung vom 7. Dezember wurde auf den Antrag der hiesigen Johannis -Tochteriogen im Hinblick auf § 121 der Bundesstatuten und § 11 der Ortsstatuten für diese Logen beschlossen:

230

1865 dass ausser den bereits von Zahlung der Logenbeiträge befreiten Schriftführern der Johannislogen nur noch die Schatzmeister der hiesigen Johannislogen von Zahlung der allgemeinen Logenbeiträge mit Ausschluss des Goldthalers befreit, alle übrigen Beamten-Klassen von dieser Berechtigung aber ausgeschlossen sein sollen.

1866 Im Jahr 1866 wurde die Johannisloge zu Barmen, genannt „Lessing", neu errichtet, ferner die Johannisloge in Perleberg, „die Perle am Berge ^, die seit dem 30. Mai 1846 ausser Thätigkeit gewesen, wiedereröffiiet, dagegen die Johannisloge zu Rastadt, „Wilhelm im Schwarz- walde*', in Folge der Kriegsereignisse geschlossen.

Am 25. September feierte die Loge „zur Morgenröthe des höheren Lichts " zu Stolp ihr fünfzigjähriges Stiftungsfest.

Li der Sitzung vom 1. März 1866 beschloss die Grossloge mit Rücksicht auf § 69 der Bundesstatuten zu § 9 der Orts- statuten, dass die Schatzmeister der im hiesigen Orient vereinigten Johannislogen auf einen 3 jährigen Zeitraum gewählt werden sollen.

Der 31. Mai war der fünfzigste Jahrestag des Eintritts des National-Grossmeisters, Br. Messerschmidt, in den Bund.

Die Verehrung und Liebe, deren der Jubilar sich zu erfreuen hatte, sprach sich nicht nur in dem Glückwunsch- Schreiben des Protektors und der Tochterlogen sowie in den Schreiben der befreundeten Grosslogen aus, sondern auch in den Beiträgen zu einem Stipendiengrundstock, der den Namen des Jubilars künftigen Geschlechtern überliefern sollte.

Während die Grossloge bei Veranlassung des fünfzig- jährigen Maurer -Jubiläums seines Amts Vorgängers, des National -Grossmeisters, Br. v. Guionneau, am 7. November 1825 auf den Beschluss sich beschränken musste, die Summe von 50 Thalem als Logen -Stipendium alljährlich dem Jubilar zur Verfügung zu stellen, hatten bis zur Vierteljahrs- Ver- sammlung am 6. September bereits 31 Tochterlogen zu einer zu errichtenden Grossmeister Messerschmidt-Stiftung die Summe von 682 Thlm. 26 Sgr. 6 Pf. baar eingesendet. Hierzu

231

waren 100 Thlr. aus der Kasse des höchsten Inneren Orients 1866 nnd 100 Thlr. als Beitrag des National-Grossmeisters des Gross -Orients im Königreiche der {Niederlande, Prinzen Friedrich der Niederlande, eingegangen.

Als Beitrag überwies die Grosse National- Matterloge am 6. September die Summe von 500 Thlm. aus der Haupt- Logenkasse und vollzog zugleich die Urkunde, nach der die Stiftung unter dem Namen:

„Grossmeisterlich Messerschmidt'scher Stipendien -Fonds" von dem Gross -Schatzamt als Wohlthätigkeits- Anstalt der Grossen National -Mutterloge verwaltet wird, und die Zinsen vom 1. Oktober 1866 ab dem Jubilar zur Verfügung gestellt werden, so dass er sie ganz nach eigenem Ermessen fort und fort jährlich an Maurersöhne als Stipendien überweise.

Diese Stiftungsurkunde wurde dem Jubilar bei Gelegenheit der nachträglichen Feier seines Maurer-Jubiläums durch die Johannisloge „zu den drei Seraphim", der er als Ehren- meister angehörte, am 6. Oktober in geöffneter Loge von Abgeordneten der Grossen National -Mutterloge unter Führung des zugeordneten National-Grossmeisters, Br. v. Hörn, überreicht.

Da die Anweisung für die Vertreter der Tochterlogen sich unzureichend erwies, ward von dem Bundes -Direktorium in der Versammlung der Grossloge vom 6. Dezember 1866 ein neuer Entwurf für diese Anweisung vorgelegt. Elr wurde einem Ausschuss der Grossloge, bestehend aus den Vorsitzenden und zugeordneten Meistern der hier arbeitenden 4 Johannislogen unter dem Vorsitz eines Mit- gliedes des Bundes-Direktoriums zur gutachtlichen Aeusserung vorgelegt. (S. S. 233.)

Durch den ebenso schnell als glorreich beendeten Feld- zug von 1866 wurde eine wesentliche Unterbrechung der Arbeiten der Grossloge nicht herbeigeführt.

Die Fanverleibung des ehemaligen Königreichs Hannover 1867 in den preussischen Staatsverband hatte die Auflösung der

232

1867 Grossloge von Hannover zur Folge und damit fOr deren Tochterlogen die Notwendigkeit, sich einer der 3 Preossischen Grosslogen anzoschliessen. Zwei uns früher viele Jahre hindarch angehörig gewesene Töchter, die seit 1856 von tms hatten getrennt bleiben müssen (S. 215 f.), die Loge ^Hercynia zam flammenden Stem^ zu Goslar und „zum goldenen Rade ^ zu Osnabrück, kehrten zur Grossen National- Matterloge zurück. Die erstere wurde am 7. August, die letztere am 7. November angenommen. Ferner fand die Verlegung der Loge Blücher von Wahlstatt " von Luxemburg nach Gharlottenburg statt, wo der neue Tempel am 18. Oktober eingeweiht wurde. Ausserdem wurd en in diesem Jahr geweiht die neu errichteten Arbeitstätten in den Logen: „Viktoria vom Fels zum Meer^ zu Sagan den 15. Juni; „Viktoria zu den drei gekrönten Thürmen^ zu Marien bürg den 20. Oktober und an demselben Tage in der Loge „Friedrich zur Beständigkeit*' zu Zerbst. Die Loge „zu den drei Triangeln*' im Orient Glatz feierte das Fest ihres hundertjährigen Bestehens.

Neu errichtet wurde zu Lübben die Loge „Wilhelm zur Wahrheit und Brudertreue''.

In diesem Jahr wurde auch die Grossloge von Griechenland gegründet. (Vergl. Freimaurer- Zeitung 1872, S. 296.)

Am 22. November wurde das 70jährige Bestehen der Grundverfassung festlich begangen. Dm das innige Ver- hältniss zu bezeugen, welches unsere Grossloge mit den beiden anderen Preussischen Grosslogen verbindet, wählte diese bei dieser Gelegenheit den Landes-Grossmeister der Grossen Landesloge von Deutschland, den Kammerherm und Schloss- hauptmann V. Dachroeden, und den Grossmeister der Grossloge „Royal York zar Freundschaft", den Professor Schnackenburg, zu ihren Ehrenmitgliedern.

Bei der Festfeier wurde von dem National -Grossmeister V. Messerschmidt eine Uebersicht^ der Thätigkeit der Grossloge in den verflossenen 70 Jahren gegeben, und in dankbarer Anerkennung der Verdienste des Obermeisters Boumann um die Grundverfassung

- 233 ~

,der Obermeister Boumann'sche Stipendien-Fonds*' 1867 gegründet.

Auf den Antrag der Gross -Oriente ^dos Benedictinos' zu Rio Janeiro und „von Italien ** zu Florenz wurde eine nähere Beziehung mit ihnen durch Wahl von Gross- Yertretem angebahnt.

In der Vierteljahrs-Versammlung vom 7. März 1867 wurde der vom Bundes - Direktorium beantragte Zusatz zu den Bestimmungen der §§ 31 33 der Grundverfassung dahin genehmigt:

dass Anträge, welche die Grund Verfassung oder die Bundesstatuten betreffen, erst in der nächsten Mai- konferenz zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden sollten.

In der Versammlang der Mutterloge am 2. Mai waren die Vorsitzenden Meister der Tochterlogen zum ersten Mal und zwar in der Zahl von 26 erschienen. Aus ihren Beratungen ging insbesondere die neue Anweisung für die Vertreter der Tochterlogen hervor.

In der Versammlung vom 5. September wurde beschlossen, einen ständigen Gesetz- Prüf ungs-Ausschuss von 9 Mitgliedern zu bestellen, dem alle eingehenden Gesetz -Vorlagen zur Begutachtung und Vorbereitung für die Mai -Versammlung überwiesen werden sollten.

Im Verein mit den beiden hiesigen Grosslogen wurde einem lang gefühlten BedQrfniss dadurch abgeholfen, dass eine gemeinsame Geschäftsordnung für den Ausschuss zur Unterstützung hilfsbedürftiger durchreisender Brr. beraten und angenommen wurde.

Zwei Feierlichkeiten eröffneten das Jahr 1868, nämlich 1868 die Feier des fünfzigjährigen Stiftungsfestes der Loge „Psyche'' zu Oppeln am 26. Januar und die Einbringung des Lichtes in die neuerbauten Tempel der Loge ,zur auf- gehenden Sonne* zu Brieg am 9. Februar. Der neue Tempel der Loge Friedrich Wilhelm zu den drei Kränzen zu Torgau ward am 18. Oktober eingeweiht.

234

1868 Das fünfzigjährige Stiftungsfest feierten femer die

Logen „Hermann zur deutschen Treue" zu Mühlhausen in Thüringen am 10. August und Alexius zur Beständigkeit " zu Bernburg am 1. Oktober; endlich das 125jährige Stiftungsfest die Loge „zu den drei Degen" in Halle a. d. S. am 13. Dezember.

In diesem Jahr erfolgte die Stiftung einer Johannisloge unter dem Namen „zu den drei Quellen" in Freienwalde a. d. Oder sowie die Annahme der vormals zur hannoverschen Grossloge gehörigen Johannisloge „Georg zur deutschen Eiche" in Uelzen.

Auf den Antrag der Grossen Logen des Königreichs Portugal zu Lissabon und des Staates Louisiana zu Neu-Orleans wurde eine nähere Verbindung durch die Wahl von Gross -Vertretern in diesem Jahr angebahnt.

Die Grossloge von Hannover hatte im März ihre Auflösung, und die Grossloge „zur Sonne" in Bayreuth im Oktober ihre Neuemrichtung beschlossen.

In der Versammlung vom 20. Februar bewilligte die Mutterloge die Summe von 150 Thalern für die Notleidenden in Ostpreussen.

In derselben Versammlimg wurde beschlossen: Einem jeden bei den hiesigen 4 Tochterlogen Neu- aufgenommenen ausser den Bundesstatuten ein Exemplar der Geschichte der Mutterloge und ein Exemplar unseres Liederbuches zu überreichen*).

Durch Rundschreiben vom 24. Februar erteilte das Bundes -Direktorium den Tochterlogen eine Uebersicht der nach Inhalt der Bundesstatuten in bestimmten Zeitpunkten im Lauf des Jahres zu erstattenden Berichte.

Die hauptsächlichste Thätigkeit unserer Grossloge in diesem Jahr war der Gesetzgebung gewidmet. Die Tochter- logen bemüht, ihre Teilnahme am Gesammtbund zum Ausdruck zu bringen, hatten nach und nach eine bedeutende

*) Durch die Bandesstatuten von 1873 § 196a wurde diese An- ordnung in Bezug auf die Ueberreichnng der Geschichte der Grossloge auf sämmtliche Tochterlogen unseres Bundes ausgedehnt.

235

Zahl von Vorschlägen zu Gesetz-Abänderongen eingebracht. 1868 Vier und dreissig auswärtige Tochterlogen waren in der Mai-Yersammlung (am 7. und 8. Mai) durch die Vorsitzenden bez. zugeordneten Meister vertreten. Die Niederschrift giebt Zeugniss davon, mit welcher Gründlichkeit die 96 Abänderungs- vorschläge durch den Gesetz- Prüf ungsausschuss für die Beratung vorbereitet waren und in der Grossloge erörtert wurden.

Aus den Ergebnissen der zweitägigen Versammlung ist folgendes hervorzuheben:

1. Auf den Antrag der Loge zu Co b lenz wurde mit 52 gegen 24 Stimmen beschlossen,

dass die Tochterlogen berechtigt sein sollen, Brr. nichtchristlicher Bekenntnisse, die ordentliche Mit- glieder einer anerkannten Loge sind, als ständig besuchende Brr. zuzulassen,

wogegen der Antrag der Loge zu Gotha, dem sich

8 andere Logen angeschlossen hatten:

dass auch Nicht- Christen in den Bund als Mitglieder aufgenommen oder angenommen werden könnten,

mit 54 gegen 20 Stimmen abgelehnt wurde.

Femer wurde

2. Auf Anregung der Loge zu Gotha wurde nach dem Antrag des National-Grossmeisters mit grosser Mehrheit zu § 165, Abs. 2 der Bundesstatuten, der verordnet:

Im Bunde der Grossen National-Mutterloge darf nur

derjenige zur Au&iahme in den Freimaurerorden

vorgeschlagen werden , welcher das 25. Lebensjahr vollendet hat,

folgender Zu.satz beschlossen:

Für die Tochterlogen ausserhalb des preussischen Staates gilt, sofern die Landesgesetze über das maurerische Alter der Aufnahme keine Bestimmung enthalten, die allgemeine maurerische Vorschrift, dass der Suchende das 21. Lebensjahr und für den Fall, wenn er der Sohn eines Freimaurers ist, das

236

1868 18. Lebensjahr erfüllt and die Genehmigung seines

Vaters bezw. Yormnndes beigebracht hat. Jedoch kann ein Solcher nicht vor erfülltem 25. Lebensjahr durch Annahme Mit^ied einer Loge in den preussischen Staaten werden.

Der Beschluss über den Antrag des Bundes-Direktoriums, betreffend die Aufnahme einer Bestimmung in die Bundes- statuten, nach der den einzelnen Logen die Verpflichtung auferlegt wird, Annalen ihrer Bauhütte anzulegen und fort- zuführen, wurde bis zur nächsten Prüfung der Statuten ausgesetzt. Dagegen wurde dem Buiides-Direktorium der Erlass eines Schreibens an die Tochterlogen anheim gegeben, durch welches diese schon jetzt zur Führung und Einreichung von Annalen in einer näher zu bezeichnenden Art auf- gefordert würden.

Zur Ausführung dieses Beschlusses wurde den Logen durch das Rimdschreiben des Bimdes-Direktoriums vom 19. November eine Anweisung wegen Einrichtung der Annalen in eingehendster Weise erteilt und namentlich angeordnet:

1. dergleichen Annalen, falls dies nicht schon in einzelnen Bauhütten geschehen sei, für die Ver- gangenheit von der Gründung der Loge bis zum 1. Januar 1868 anzulegen;

2. die Annalen für die Zukunft vom 1. Januar 1868 ab in ein besonderes Buch, das mit Seitenzahlen zu versehen und auf dessen letztem Blatt ein alphabetisches Inhaltsverzeichniss anzulegen sei, einzutragen und eine Abschrift dieser Annalen alljährlich zugleich mit dem Jahresbericht dem Bundes- Direktorium einzureichen.

Der fernere Antrag der Logen zu Gotha, Kreuznach und Helmstädt:

statt Freimaurer-Orden in den Statuten überall Freimaurer- Bund zu setzen,

wurde mit fast an Einstimmigkeit grenzender Mehrheit der Stimmen abgelehnt, nachdem hervorgehoben worden, dass

237 -

für die Freimaurer allerdings ein Orden*) vorhanden sei, 1868 der durch das Gelübde der Verschwiegenheit ein unauflösliches Band bilde; überdies in den Bundesstatuten das Wort «Orden*' nur in dem Fall gebraucht sei, wo es sich um die gesammte Freimaurer-Brüderschaft handele, das Wort „Bund*^ dagegen in allen Fällen, wenn der Brr. des Systems unserer Gross- loge gedacht werde.

Femer beantragte die Loge zu Gotha im Verein mit den Logen zu Aachen, Bielefeld, Helmstädt und Kreuznach die Streichung des § 51 der Bundesstatuten, der verordnet:

Verschwiegenheit über Alles, was den Orden betrifft, gegen die demselben nicht Angehörigen ist eine unver- brüchliche Pflicht jedes Freimaurers. Ebenso verschwiegen muss er aber auch selbst gegen Brr. über diejenigen Gegenstände der Maurerei sein, welche denselben nach ihrem Grade im Orden noch nicht mitgeteilt werden können, oder deren Geheimhaltung ihm aus besonderen Rücksichten von seinem Meister zur Pflicht gemacht wird. Die Verschwiegenheit sollte auf wenige Punkte beschränkt werden.

Die Versammlung entschied sich jedoch mit grosser Mehrheit für die Beibehaltung des § 51 der Statuten.

Im Anschluss an diesen Antrag hatte die Loge zu Gotha im Verein mit den Logen zu Breslau, Koblenz

*) Der Ausdruck „Orden*^ als Bezeichnung unserer Verbindong findet sich bereits in der Schrift „The Grand Mystery of freemasons discovered**. London 1724. In dem Abschnitt „A Freemasons Health *" S. 4 heisst es: „The world no Order knows, like this oar Noble and Ancient Fratemity^ (die Welt kennt keioen Orden, gleich dieser anserer edlen und alten Brüderschaft). In den älteren Ausgaben der Verfassung der englischen Grossloge findet sich „Ordon*^ nicht Zuerst wird dies Wort gebraucht in der Vorrede zu der Ausgabe des Verfassungsbuches ▼OD 1784 (Ed. Noorthouck, The history and Constitutions of the Order) und 1815 (Ed. Williams) sogar in der Erkl&ruDg des Suchenden („dass ich mich nach den eingeführten Gebräuchen and Gewohnheiten des Ordens richten will. Const. von 1816, Th. II., S. 90.) In der Grundverfassung und den Bundesstatuten unserer Grostloge ist seit 1873 der Ausdruck „Orden** gans ▼ermieden.

238

1868 und Heimst ad t die Abänderung des § 53 der Bundes- statuten :

Die eigenmächtige Veröffentlichung der Freimaurer- schriften ist eine Verletzung der Pflicht der Verschwiegen- heit. Logenlisten, Umlaufschreiben, einzelne Reden oder Texte von Musiken dürfen unter Verantwortlichkeit des Meisters vom Stuhl gedruckt werden.

Andere Freimaurerschriften als die vorbezeichneten müssen aber, bevor sie gedruckt werden, dem Bundes- Direktorium eingereicht, uud es muss bei diesem die Erlaubniss zum Druck nachgesucht werden; sowie femer die Streichung des § 108:

Der Br. Redner hat den Inhalt seines Vortrages dem Vorsitzenden auf dessen Verlangen zuvor mitzuteilen und dessen etwaige Erinnerungen zu berücksichtigen.

Gestattet der Meister einem anderen Br. eine Rede zu halten, so ist diese Vorschrift ebenfalls zu beachten, beantragt.

Für die unveränderte Beibehaltung der §§ 53 und 108 erhoben sich 59 Stimmen.

Femer hatten die Logen zu Aachen und Helmstädt die Aufhebung des § 353 der Bundesstatuten:

Die Inaktivirung kann auch von Seiten des Direktoriums ohne Antrag der betreffenden Loge erfolgen, wenn die letztere durch fortgesetzte Nichterfüllung ihrer Bundes- pflichten einen Mangel an maurerischem Geist und Thätig- keit beweist, beantragt. Sie wollten die Auflösung oder Schliessung einer Loge durch das Bundes -Direktorium ohne Antrag der be- treffenden Loge nur dann gestattet wissen, wenn diese erwiesenermassen beharrlich Verletzung der Bundesstatuten sich zu Schulden kommen lasse.

Einstinmiig wurde die Beibehaltung des §353 beschlossen. Desgleichen hatte die Loge zu Aachen beantragt: Den Tochterlogen zu gestatten, sich jeder in Deutsch- land befindlichen und von einer Preussischen Grossloge anerkannten anderen Grossloge anzuschliessen, und dass

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nnter Aufhebung der §§ 358 bis 360 der Bundes- 1868 Statuten die Entlassung einer Tochterloge erfolgen müsse, wenn sie von 9 Meistern beim Meister vom Stuhl beantragt, dieser Antrag von den sämmtlichen Brrn. aller Grade in zwei Beratungen mit Zwischenzeiten von einem Monat von V% der Anwesenden, unter denen 9 Meister sein müssen, angenommen und die Niederschrift von allen Anwesenden unterzeichnet werde.

Auch diese Anträge wurden einstimmig abgelehnt. Der fernere Antrag der Logen zu Aachen und H el mstädt : dass den Tochterlogen allein die Ausschliessung eines ihrer Mitglieder zustehen solle, unter Streichung des § 280 Abs. 2 der Bundesstatuten :

Lautet der Ausspruch auf Exklusion, so werden

sämmtliche den Vorfall betreffende Verhandlungen mit

einem Berichte zur Revision dem Bundes -Direktorium

eingereicht, welches, wenn kein Formfehler und kein

Verstoss gegen die Gesetze vorliegt, die Verhandlungen

zur Vollziehung des Urteils zurücksendet,

wurde ebenfalls mit grosser Stimmenmehrheit abgelehnt^

nachdem der Berichterstatter sich dahin ausgesprochen hatte,

dass eben dieses einzige Rechtsmittel der Aufhebung des

maurerischen Strafverfahrens im Interesse der Angeschuldigten

beibehalten werden müsse.

Desgleichen bat die Loge zu Aachen die Streichung des § 365:

Die völlige Auflösung einer St. Johannisloge durch ihren eigenen Beschluss (Deckung) kann nicht stattfinden, so lange noch soviel Brr. vereinigt bleiben, als zur Stiftung einer neuen Loge (d. i. wenigstens 9 Brr. Meister) er- forderlich sind, beantragt, indem sie % der Stimmen zur Fassung des Be- schlusses wegen Auflösung der Loge für ausreichend erachtet. Die Loge zu Koblenz verlangt zu § 76: Stimmenwerbung für die Wahl ist im Geist des Ordens verwerflich und strafbar, den Zusatz:

240

1868 insofern derselben ein Interesse für die Wahl der eigenen Person zu Grande liege, weil unmöglich die Absicht des § 76 dahin gerichtet sein könne, eine Besprechung fär die Wahl des einen oder des anderen Brs. zu verbieten.

Dieser Antrag wurde abgelehnt, nachdem der Bericht- erstatter darauf hingewiesen hatte, dass der Ausdruck ,, Stimmenwerbung " unzweifelhaft auf die Anwendung unehrenhafter Mittel zur Beeinflussung der Stimmenden hindeute, und solche weder für die Wahl der eigenen Person noch für die Wahl Anderer als statthaft erachtet werden könnten, Vorberatungen aber nicht verboten seien. Die Loge zu Breslau beantragte, innerhalb derselben Provinz jährlich einen Provinzial-Maurertag zu veranstalten, auf dem jede Loge durch den Vorsitzenden und 2 bis 3 Abgeordnete vertreten wäre, und Gegenstände von all- gemeinem Interesse, namentlich Vorschläge für die Mai- Versammlung der Grossloge vorberaten werden sollten.

Nachdem der Gesetz-Prüfungs-Ausschuss darauf hin- gevnesen, dass nach dem Konstitutions - Patent und Protektorium vom Jahr 1796 zwar die Genehmigung erteilt worden, Tochterlogen zu errichten, nicht aber die Befugniss verheben sei, Versammlungen mehrerer Tochter- logen ins Leben zu rufen, wurde der Antrag abgelehnt.

Dasselbe Schicksal hatte ohne weitere Erörterung der von den Logen zu Aachen, Dortmund, Helmstädt und Kreuznach gestellte Antrag:

Die Vereinigung der 3 Preussischen Grosslogen in Lehre und Ritus herbeizuführen, in Erwägung:

dass ein solcher Antrag, die Lehre und den Ritus betreffend, gar nicht zur Berechtigung der Grossloge gehöre, ganz abgesehen davon, dass die brüder- liche Einigkeit der 3 Preussischen Grosslogen nichts zu wünschen übrig lasse.

Der Versammlung vom 7. und 8. Mai folgte alsbald eine andere, deren Charakter als ein erfreuliches Zeichen

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wahrer Verbrüdemng der Freimaurer auch in den weiteren 1868 Kreisen des deutschen Vaterlandes angesehen werden darf. Der Br. Warn atz, Grossmeister der Grossen Landesloge Ton Sachsen zu Dresden, hatte zu Ostern 1868 in einem Rundschreiben sämmtliche Grossmeister Deutschlands zu einer Zusammenkunft eingeladen, um über die gegenwärtige Aufgabe der Freimaurerei in offenem Austausch der Erfahrungen und Ansichten sich auszusprechen. Die Versammlung fand am 31. Mai im Hause der Grossen National -Mutterloge zu den 3 Weltkugeln statt. Anwesend waren:

Von der Grossen Landesloge von Sachsen in Dresden:

Br. Warnatz, Grossmeister. Von der Grossen Loge von Hamburg: Br. Bueck 1., Grossmeister, und Br. Bueck H., zugeordneter Gross- meister. Von der Grossloge des eklektischen Bimdes zu Frankfurt

a. M.: Br. Hoerster, Grossmeister. Von der Grossloge des Freimaurerbundes „zur Eintracht** in Darmstadt: Br. Pfalz, Grossmeister, und Br. Leykam, für den zugeordneten Grossmeister. Von der Grossen National-Mutterloge „zu den 3 Welt- kugel n**:Br.v. Messerschmidt. Nat ional-Grossmeister, und Br. Bornemann, fftr den zugeordneten National- Grossmeister. Von der Grossen Landesloge der Freimaurer von Deutschland :Br. V.Dach roeden,Landes-Grossmei.ster, und Br. We gener, zugeordneter Landes-Grossraeister. Von der Grossloge von Preus.sen „Royal York zur Freundschaft": Br. Schnackenburg, Grossmeister. Die Grosse Loge „zur Sonne" in Bayreuth war in dieser Versammlung nicht vertreten.

Nach dem Vorschlag des Br. Warn atz waren nachfolgende Fragen zur Beratung gestellt worden:

1 . Kann bestätigt werden, dass die Freimaurerei als eine den Ansprüchen der Zeit nicht mehr entsprechende Einrichtung zu betrachen sei?

0«sch. d. Gr. NatMotUrLog«. 16

242

1868 Man einigte sich dahin, dass die Freimaurerei jetzt nicht

nur ebenso berechtigt wie in früherer Zeit sei, sondern in einem noch höheren Grade geboten erscheine.

2. Liegen berechtigte Gründe vor, in der nach Oeffentlich- keit dringenden Zeit die geheimen Formen der Frei- maurerei preiszugeben und damit in den Bereich gewöhnlicher Gesellschaften zu treten?

Alle Brüder waren der Ansicht, dass die Formen in keinem Fall veröffentlicht werden dürften, sondern dass vielmehr das Festhalten der geheimen Formen notwendig und geboten erachtet werden müsste, wenn der Zweck der Freimaurerei überhaupt gefördert werden sollte.

3. Dient es zur Förderung der Maurerei, die Rituale zu vereinfachen, ohne auf den Standpunkt der Freiburger Loge zu treten?

Den Anwesenden erschien eine Vereinfachung der Rituale nicht bedenklich, der Beschluss hierüber müsse jedoch jeder Grossloge überlassen bleiben, insoweit dadurch die Lehre nicht beeinträchtigt, femer die drei grossen Lichter nicht beseitigt würden.

4. Sind die drei Grade der Johannismaurerei und die damit verbundenen Rechte als eine Rechtsungleichheit anzusehen?

Es wurde einstimmig das Fortbestehen der drei Grade der Johannismaurerei für eine Notwendigkeit erklärt.

5. Erscheint es als nützlich und möglich, den allgemeinen maurerischen Grundsätzen einen bestimmten, für alle Systeme geltenden Ausdruck (z. B. durch Annahme der alten Maurerpflichten) zu geben?

Da die Ansichten über diesen Punkt sehr auseinander gingen, wurde die Besprechung einer späteren Zeit vorbehalten.

6. Ist es zu bestätigen, dass die Maurerei an das Kirchliche erinnernde Titulaturen besitzt, deren Beseitigung sich empfiehlt?

Es erschien allseitig wünschenswert, mit Strenge darauf zu halten, dass alle maurerischen Titulaturen nur innerhalb der Logenräume gebraucht werden.

243

Endlich wurde über die bei den verschiedenen Grosslogen 1868 gebränchlichen Formen der Entlassangs-Urkonden gesprochen, auf Grand deren eine Annahme stattfinden könne. Als Haupt- Erfordemiss wurde hingestellt, dass in den Entlassungs- Drkunden die „ehrenvolle Entlassung^ des Bruders ausgesprochen sein müsse.

Die Grossloge erklärte ihr Einverstandniss mit dem Ergebniss der Beratung.

Am 11. Oktober war der Br. Jakob Saling*) gestorben und hatte seiner Loge zu den drei Seraphim " im hiesigen Orient ein Legat von 2000 Thalem zur Unterstützung armer Freimaurer und deren Wittwen und Waisen hinterlassen.

In der am 29. April 1869 abgehaltenen Vierteljahrs- 1869 Versammlung wurden, da die dreijährige Wahlzeit für die Vorsitzenden Grossmeister mit dem 24. Juni abgelaufen, für die nächsten drei Jahre gewählt:

zum Grossmeister der bisherige National -Grossmeister

Br. V. Messerschmidt,

zum zugeordneten Grossmeister Br. Bornemann. In der am 13. Mai behufs Beschlussnahme über die von den Tochterlogen eingegangenen Vorschläge zur Abänderung von Grundgesetzen abgehaltenen Versammlung der Grossloge, zu der die Vertreter sämmtlicher Tochter- logen eingeladen, und in der 27 auswärtige Tochterlogen durch deren Vorsitzende oder zugeordnete Meister persönlich vertreten, von hiesigen Mitgliedern der Grossloge aber 44 Brr. erschienen waren, wurden nachstehende Beschlüsse gefasst: 1. Den Tochterlogen wird, falls ihr Vorsitzender oder

zugeordneter Meister am Erscheinen verhindert ist,

das Recht erteilt, einen anderen Bevollmächtigten,

*) Rentner Jakob Saling, über dessen Geburtsjahr und -Ort aus den Akten nichts hervorgeht, wurde angenommen als Bruder Meister der Loge „Maria zum goldenen Schwert*^ in Cöslin, bei der Loge „zu den drei Seraphim" in Berlin am 2a Mai 1839, erhielt No. IV den 8. Januar 1888 und trat als Ehrenmitglied in die Grosse National- Mutterloge im Jahr 1861.

16*

244

1869 der jedoch mindestens den 4. Grad besitzen muss,

zur Mai- Versammlang der Grossloge zu senden. 2. Der Auftrag der Vertreter wird für die Zukunft auf die Dauer von drei Jahren beschränkt, Wiederwahl bleibt aber zulässig.

Ausserdem war auch diesmal wieder die Frage zur Erörterung gestellt worden:

ob die Aufnahme von Nichtchristen nach unserer Lehrart zulässig sei?

Es wurde aber fast einstimmig beschlossen, die Beratung hierüber als zur Zeit ungeeignet auszusetzen.

Dem ersterwähnten Beschluss der Grossloge hatte das Bundes-Direktorium in Erwägung, dass nur zwei Mitglieder des Bundes -Direktoriums für, dagegen fünf gegen den vorgedachten Beschluss gestimmt haben, mit Bücksicht auf die Vorschrift der Grund Verfassung § 61b.: „Kein Gesetz der Grundverfassung darf abgeändert, kein neues hinzugefügt, also überall kein organisches Gesetz gegeben oder abgeändert oder aufgehoben werden, wenn nicht das Bundes- Direktorium bei seiner Zustimmung erklärt hat, dass fünf seiner Mitglieder dafür gestimmt haben," seine Zustimmung versagt.

Dnter Bestätigung des anderen Beschlusses der Gross- loge wurden die Tochterlogen mittelst Rundschreibens des Bundes -Direktoriums vom 17. September 1869 ersucht: sechs Wochen vor dem Ablauf des Auftrags der Vertreter in Beratung zu nehmen, ob sie den Auftrag auf fernere 3 Jahre verlängern, oder einen anderen Vertreter wählen wollen.

(Mitteilungen Jahrgang I. S. 15)

Der zweite Deutsche Grossmeister-Tag wurde am 16. Mai zu Dresden unter Vorsitz des Grossmeisters der Grossen Landesloge von Sachsen, Br. Warnatz, abgehalten, und auf ihm war unsere Grossloge durch die Brr. v. Messer- schmidt und Bornemann vertreten. Wenn in dieser

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Versammltmg massgebende Beschlüsse auch noch nicht 1809 gefasst werden konnten, wurde doch eine innigere Vereinigung sammtlicher deutschen Grosslogen mehr und mehr angebahnt, und die Art und Weise, in der die Beratung geführt wurde, bezeugte den echt maurerischen Geist, von dem alle anwesenden Grossmeister durchdrungen waren. Es ward beschlossen, den deutschen Grossmeister -Tag jährlich zu Pfingsten zu wiederholen und die nächste Versammlung nach Hamburg zu berufen. Man war ferner darüber einig, dass es wünschenswert erscheine:

1. eine Form zu finden, in der den allgemeinen maurerischen Grundsätzen ein bestimmter, für alle Systeme gültiger Ausdruck gegeben werde,

2. die Annahme von Brüdern durch Wegfall oder wenigstens Ermässigung der Gebühren möglichst zu erleichtern,

3. eine allgemeine deutsche freimaurerische Einrichtung ins Leben zu rufen, die mit der Bildung eines für freimaurerische Werkthätigkeit bestimmten allgemeinen Kapitals zugleich den Vorteil jedes beisteuernden Bruders verbinden könnte,

4. die zum Teil von kirchlichen Würden entlehnte, bisher übliche maurerische Titulatur zu vereinfachen und etwa statt des bisher üblichen „Hochwürdigst, Hochwürdig u. s. w." die Benennung „Ehrwürdigst, Sehr ehrwürdig u. s. w." in Anwendung zu bringen. (Mitteilungen Jahrgang 1. S. 16 ff.)

In der Vierteljahrssitzung der Grossen Loge vom 9. Sept. wurde beschlossen, statt der bisher üblich gewesenen Mitteilung der ü rosslogen -Niederschriften in Bogenform diese „Mitteilungen ans dem Bund der Grossen National- Mutterloge" in einer vierteljährlich erscheinenden Zeitschrift vom 1. Juli 18G9 ab den Tochterlogen zugehen zu lassen, diese Zeitschrift sollte zugleich auch dem Bundes- Direktorium zur Behandlung von Fragen, welche das Gebiet der maurerischen Geschichtsforschung, Gesetzgebung und Ritualistik betreffen, zu Gebote stehen.

246

1869 Dem Br. v. Hörn, der ans Gesondheitsrücksichten sein Amt als zugeordneter National -Grossmeister niedergelegt hatte, wurde in Anerkennung seiner Verdienste um den Bund die Würde eines Ehren-Grossmeisters erteilt.

Seitens der Grossloge von England (Grossmeister Earl of Zetland) war die Mitteilung eingegangen, dass der Prinz von Wales (Kronprinz von England) durch den König von Schweden in den Orden der Freimaurer aufgenommen sei und die Absicht ausgesprochen habe, als ordentliches Mitglied einer englischen Loge beizutreten. Es wurde zugleich seitens der englischen Grossloge der Wunsch kundgegeben, auch mit der Grossen National- Mutierloge zu den drei Weltkugeln durch gegenseitige Vertretung in unmittelbare Verbindung zu gelangen. Diesem Wunsch entsprechend wurde der seitens der englischen Grossloge zum diesseitigen Vertreter vor- geschlagene Br. Frederic Dundas (Mitglied des Parlaments) von unserer Grossloge zu solchem imd zugleich zu deren Ehrenmitglied ernannt, der Br. Graf v. Wartensleben aber der englischen Grossloge als Vertreter in Vorschlag gebracht und von letzterer mit dem Rang eines Past Senior Grand Warden of England zum Gross -Vertreter ernannt.

Im Lauf des Jahres wurde die Johannisloge „Georg zur deutschen Eiche ^ in Uelzen angenommen, und das maurerische Licht in die neuerbauten Tempel der Logen „Pythagoras zu den drei Höhen" und „Friedrich Wilhelm zu den drei Kränzen" in den Orienten Liegnitz und Torgau eingebracht.

1870 Auch die bisher nur mittelbar bestandene Verbindung mit den Grossen Logen von Schottland zu Edinburg und von Irland zu Dublin wurde in eine unmittelbare Verbindung durch gegenseitige Wahl von Gross -Vertretern umgestaltet. Desgleichen wurde mit der Grossloge von Dngam zu Pest und mit dem Gross-Orient von Brasilien Valle dos Benedictinos zu Rio Janeiro eine nähere Beziehung durch Gross -Vertreter angebahnt. (Mitteilungen Jahrg. I. S. 93, 144, 168. n. S. 9.)

247

Die manrerische Titulatur wurde dem Vorschlag des 1870 Grossmeister-Tages gemäss für die Folgezeit dahinabgeändert, dass:

1. die Bezeichnung „Ehrwürdigst^ für die Grosse Loge im Allgemeinen, für den National -Grossmeister und dessen Zugeordneten, sowie für das Bundes-Direktorium und dessen einzelne Mitglieder,

2. „Sehr ehrwürdig** für den Meister vom Stuhl und den zugeordneten Meister einer Johannisloge, sowie für die ordentlichen und Ehren-Mitglieder der Grossloge, und

3. „Ehrwürdig** für die anderen Beamten der Tochter- logen, jedoch nur während der Logen -Arbeiten oder in maurerischen Berichten und sonstigen derartigen Schreiben, statt der bisher üblich gewesenen Titel in Anwendung kommen soll. (Mitteilungen Jahrg. 11. S.26.)

Die am 5. Mai zur Beratung und Beschlussfassung über die im Lauf des Jahres eingegangenen Anträge auf Abänderung bestehender, bezw. Einführung neuer Gesetze abgehaltene Versammlung der Grossloge, zu der 41 ordentliche Mitglieder der letzteren und 21 Vertreter aus- wärtiger Tochterlogen erschienen waren, ging ohne wesentliches Ergebniss vorüber, indem die vielfach gestellten Anträge teils gänzlich verworfen, teils die Beratung über sie bis zur nahe bevorstehenden Durchsicht der Grundverfassung und Bundes- statuten vertagt wurde. (Mitteilungen Jahrgang I. S. 163 f.)

Dagegen darf der am 7. Juni zu Hamburg abgehaltene

dritte Deutsche Grossmeister-Tag in gewisser Beziehung

als für die Deutsche Maurerei bedeutungsvoll bezeichnet

werden. Den Hauptgegenstand der Beratung bildete die Frage :

ob als Grundlage der Maurerei das Christentum,

bezw. die christliche Sittenlehre, oder aber

andererseits das sog. reine Humanitäts-Prinzip zu

betrachten sei?

Wenn bei Beantwortung dieser Frage die Anschauungen der Anwesenden auch auseinander gingen, konnten doch selbst die Vertreter derjenigen Grosslogen, welche dem sog. Humanitäts-Prinzip huldigen und demgemäss auch Nicht-

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1870 Christen in den Bund aufnehmen, nicht verkennen, dass erst durch das Christentum wahre Bruder- und Menschen- liebe zum Sittengesetz erhoben sei, und man einigte sich demgemäss zur Annahme folgender, für die Johann isgrade aller deutschen Lehrarten als massgebend zu betrachtenden Grundsätze:

„die Freimaurerei bezweckt in einer zumeist den Gebräuchen der zu Bauhütten vereinigten Werkmaurer entlehnten symbolischen Form die sittliche Veredelung der Menschen und menschliche Glückseligkeit überhaupt zu befördern.

Indem sie von ihren Mitgliedern den Glauben an Gott als den obersten Baumeister der Welt) an eine höhere sittliche Weltordnung und an die Unsterblichkeit der Seele voraussetzt, verlangt sie von ihnen die Bethätigung des höheren Sittengesetzes:

Liebe Gott über Alles und Deinen Nächsten als Dich selbst! Bibel, Winkelmass und Zirkel sind die Symbole der jedem Freimaurer obliegenden Pflichten und als solche unabänderliche Hauptsymbole der Freimaurerei." In Betreff der sog. alten Pflichten war man darüber einverstanden, dass ihr Inhalt nicht mehr zeitgemäss sei, sie daher nur als geschichtliches Denkmal Beachtung verdienten. (Mitteilungen Jahrgang II. S. 69.)

Auch das Johannisfest gestaltete sich in diesem Jahr zu einer für die gesammte Maurerei hochwichtigen Handlung. An ihm beging die Grosse Landesloge von Deutsch- land zugleich ihr lOOjähriges Stiftungsfest, und der stell- vertretende Protektor, der Kronprinz von Preussen, der als weisester Ordensmeister an diesem Tage die Arbeit in der Grossen Landesloge leitete, nahm hierbei Anlass zu einer Ansprache, deren Tragweite über die Grenzen des Ordens- hauses der feiernden Loge weit hinausreicht, indem die darin ausgesprochenen Wahrheiten von allen Maurern zu beherzigen sind. Der Kronprinz hob in dieser Ansprache namentlich hervor :

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„Wie es die Aufgabe der Maarerei, wenn diese auf 1870 der Höhe des Zeitbewusstseins bleiben solle, sein müsse, an der Hand des kritischen Forschers in den altehrwürdigen Geschichtsdenkmalen unserer K. Kunst die Bahn des Fort^ Schrittes zu beschreiten, also dass sie das unter mancherlei Schutt und taubem Gestein vergrabene, wahrhaft Lebens- fähige an das Licht zu befördern, Abgestorbenes aber und dem Zeitgeist nicht mehr Entsprechendes abzustreifen sich angelegen sein lasse. ^

Unter Hinweis auf die segensreiche Wirkung des Protektors dadurch, dass er durch seinen Einfluss die Preussischen Grosslogen einander näher geführt und eben damit das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit der Brr. und Logen verschiedener Lehrarten zu wecken und aufrecht zu erhalten gewusst habe, richtete der stellvertretende Protektor noch folgende Worte an die anwesenden Brr.:

„Gebe ein Jeder die Eitelkeit auf, die da glaubt allein die ganze und die echte Wahrheit zu besitzen und allein für die Wahrheit die echte und richtige Form anzuwenden. Möge darin das neue Jahrhundert wirklich eine neue Zeit werden, dass hinfort jede brüderliche Achtung und Anerkennung auch dem Andersdenkenden, in anderen Formen Arbeitenden begegne, dass Jeder den Schild des Friedens vor seinem Herzen hertrage! Kann es uns ehren, dass wir uns der besten Traditionen, der richtigsten Deutungen rühmen, wenn wir dabei versäumen, die eigentliche Aufgabe der K. Kunst zu lösen, von den Lehren unseres Ordens in unserem Leben uns leiten zu lassen und diese Lehre zu üben? Welch einen Wert soll es denn haben, wenn man sich Bruder nennt im Kreise der Freimaurer, wenn der Streit um irgend welche Vorzüge darin fusst, dass man gegen einander die brüder- liche Gesinnung vollständig verleugnet? Nein! Aufwärts den Blick auf die grossen Lehren und Wahrheiten gerichtet, welche unsere Zeichen und Symbole in der ganzen Frei- maurerei zur Vorstellung bringen sollen, auf dass wir uns und den Orden vor der Gefahr bewahren, Kleines und

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1870 Unwesentliches als Hauptsache in der Freimaurerei anzu- sehen und nicht Veranlassung bieten, Untergeordnetes zu sogenannten brennenden Fragen zu machen, die man wie einen Keil in den fruchtbaren Baum hineintreiben möchte. Lassen Sie uns nach Einheit streben, in welcher die verschiedenen Grosslogen, eingedenk des gleichen Ursprungs und der gleichen Aufgabe, sich als Glieder eines grossen Ganzen wissen, gleichsam als die Provinzen eines Reiches, von denen jede ihre Eigentümlichkeit bewahrt, die aber alle verbunden sind durch gleiche Liebe zu König und Vaterland, durch das gleiche freudige Streben, mitzuwirken zum Wohl und Gedeihen des ganzen Staates!

Noch ist, so schloss der Kronprinz, Leben in dem alten herrlichen Baum, noch kann er, wohlgepflegt und gehütet von treuen Meistern, welche nicht erschrecken, wenn das dürre Laub niederrauscht, weil das junge Grün durchbrechen will, reiche und gute Früchte tragen.

Mag denn ein Frühlingshauch am Anfang des neuen Jahrhunderts unseren Orden durchwehen, dass ein junges frisches Leben erwache und sich kräftig rege, ein Leben, welches die Frucht nicht schuldig bleibt!

Schreiten Sie denn mit Besonnenheit, mit weiser Schonung, aber auch mit frischem Muth furchtlos und beharrlich vorwärts und seien Sie überzeugt, dass ich Ihnen auf diesem gewichtigen Gange gern und treu zur Seite stehen werde!*' (S. Mitteil. Jahrg. IL S. 37 ff.) Von den Berliner 'fochterlogen unserer Lehrart hatte die Johannisloge „zum flammenden Stern ^ in diesem Jahr ebenfalls ein Alter von 100 Jahren erreicht und beging das Fest dieses erfreulichen Ereignisses am 5. März in einer Arbeits- und Tafelloge. (Mitteil. Jahrg. 1. S. 128 ff.) Bei diesem Stiftungsfest hat die Loge eine v. Horn-Stiftung ins Leben gerufen, zu der von den Brrn. der feiernden Loge bereits am Festtag die im Statut vorgesehene, zur Lebens- fähigkeit der Stiftung erforderliche Summe von 1000 Thlm. eingezahlt wurde.

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Kaum aber waren die Freudenklänge der Johannisfeier 1870 ▼erhallt, als sich die trüben Wolken, die sich am politischen Himmel gesammelt hatten, mehr und mehr verdüsterten and schon im nächsten Monat in schweren Kriegswettem entladen. Wenn anser Vaterland auch verschont blieb von den anmittelbaren Schrecken des blutigen Kampfes, den wir mit dem Nachbarvolk im Westen zu bestehen hatten, forderte er doch unermessliche Opfer an Blut und Vermögen; aber so gross diese waren, so freudig wurden sie gebracht, and so herrlich war der Kampfpreis, den unser tapferes Heer anter Führung seines Kriegsherrn, unseres Brs. erfocht. Ein mächtiges, geeinigtes deutsches Reich und die Kaiser- krone auf dem Haupt unseres geliebten Herrschers war dieser Preis. Auch die Jünger der K. Kunst waren eingedenk ihrer Maurerpflicht nicht unthätig geblieben. Viele zogen freudig hinaus in den Kampf für den König und des Vater- landes Ehre und Recht, und nicht wenige von ihnen besiegelten ihre Treue mit ihrem Blut und ruhen nun in fremder Erde.

Nicht minder freudig bereit waren die Brr. des Bundes als es galt, die Wunden, die der Krieg geschlagen, soviel an ihnen war, zu heilen oder zu lindern. In diesem Sinn fasste die Grosse National -Mutterloge in der am 25. August abgehaltenen ausserordentlichen Versammlung den Beschluss: ein Kapital von 6000 Thlrn. aus den bereitesten Mitteln der Grossen Loge zum Besten der Invaliden der verbündeten deutschen Heere und der Kinder vor dem Feind gefallener oder an ihren Wunden ver- storbener deutscher Krieger zu bewilligen, zugleich auch sämmtliche Tochterlogen zu einer ähnlichen Opfergabe aufzufordern.

Nicht ungehört blieb dieser Ruf. Reichlich und schnell gingen Beiträge von allen unseren Tochterlogen ein, so dass ausser den erwähnten 6000 Thlrn. schon alsbald ein diese Summe noch übersteigender Grundstock an die soeben neu errichtete Deutsche Wilhelmsstiftung* abgeführt werden konnte. Die Anerkennung dieser Opfer-

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1870 Willigkeit seitens des Königs, unseres Protektors, die er mittelst Handschreibens aas dem Hauptquartier Meaux am 16. September 1870 aussprach, war eine freudige Genug- thuung für die Brr.

Auch der Brr. in Strassburg a. Rh., der alten ehr- würdigen deutschen Stadt, die nun durch deutsche WafFenkraft, allerdings nach blutigem Werben dem Vater- land wieder gewonnen war, wurde liebend gedacht, wenn diese auch noch nicht sämmtlich von deutschem Geist beseelt waren. Dort, wo eine der ältesten Bauhütten Deutschlands gestanden, wo ihr herrliches Werk, der gewaltige Münster, als ein Denkmal deutschen WoIIens und Könnens zum Himmel emporragt, hatte die Fackel des Krieges in fast grauenhafter Zerstörung gewütet und schwere Wunden geschlagen. Die dortige Not zu lindem, dazu bedurfte es zwar reicherer Mittel, als sie der Bund zu bieten vermag. Dieser glaubte indess doch zeigen zu sollen, dass er der wiedererworbenen dortigen Brr. nicht uneingedenk sei. So wurde durch Beschluss der Gross- Loge in der ausserordentlichen Versammlung vom 13. Oktober die Summe von 500 Thlrn. der Loge „zu den vereinigten Brüdern (les fröres r^unis) in Strassburg zur Verfügung gestellt, und auch von den Tochterlogen gingen alsbald Beiträge zu gleichem Zweck ein, so dass schon nach kurzer Zeit gegen 1200 Thlr. an die Strassburger Loge durch einen Abgeordneten unserer Grossloge überbracht werden konnten. (Mitteilungen Jahrgang IL S. 82 f.)

Schmerzlich aber wurden die deutschen Bundesbrüder berührt durch das allem maurerischen Geist Hohn sprechende Gebahren der französischen Logen. Zehn Pariser Logen hatten in einer Bekanntmachung vom 16. September 1870 sich nicht entblödet, den König und den Kronprinzen, unsere Königlichen Brüder, „weil diese durch den Krieg gegen Frankreich ihre Maurerpflicht verletzt haben sollten^ , unter den gehässigsten Anschuldigungen in Acht und Bann zu erklären. Diese Bekanntmachung schliesst mit den Worten :

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Die beiden Brr., welche wir ansstossen, sind keines- 1870 wegs in Unkenntniss über unsere Grundsätze, unsere Bestrebungen, unsere Ziele. Sie haben die deutschen Freimaurer diesen Grundsätzen abwendig gemacht und haben es dahin gebracht, dass diese sich ehrgeizigen Bestrebungen dienstbar gemacht haben. Sie haben den grössten Teil unserer deutschen Brr. fanatisirt. Diese Brr. sprechen davon, dass sie einen heiligen Krieg kämpfen, sie wollen die eine religiöse Sekte an die Stelle der anderen Sekte setzen. Für sie ist der Protestantismus das Endziel. Sie wollen diesen durch die Macht der Eroberung an die Stelle des Katholizismus bei dem lateinischen Stamm setzen. Die Folge davon ist, dass die Berliner Grossloge nur einen Teil der Christenheit als Brr. anerkennt und Juden sowie Muhamedaner von der Teilnahme an einem Recht zurückstösst, das jedem freien Mann zusteht; von der Freimaurerei! Wir beweinen den Irrtum unserer Brr., welche gleich uns dem Ehrgeiz ihrer Fürsten geopfert Rind u. s. w.

Diese Bekanntmachung ist hier in 2 Exemplaren an unseren Grossmeister und unseren Grossarchivar mit dem Poststempel Paris 14. Oktober 1870 eingegangen.

Gleichzeitig erliess die Loge „deSaint-G^nie*" zu Rouen unter ausdrücklicher Zustimmung des einstweiligen Gross- meisters des Gross -Orients, Babaud Labiri^re, zugleich Präfekt des Departement« de la Charente, die Einladung zu einer maurerischen General -Versammlung sämmtlicher Logen des Gross-Orienis von Frankreich auf den 27. November 1870 nach Bordeaux zu dem Zweck:

Einen Ausschuss zu wählen und abzuordnen, der dem „Br. Wilhelm und dessen Sohn** die unvergänglichen Grundsätze der Freimaurerei und die feierliche Verpflichtung ins Gedächtniss zurückrufen sollte, die sie beim Eintritt in den Orden übernommen haben, und ferner für den Fall, dass sie von dem unverantwortlichen Menschenmord nicht abstehen sollten, ihnen im Nanten der französischen Maurerei zu eröffne)), dass sie gänzlich aus dem Orden der Freimaurerei

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1870 ausgestossen and dem unwiderrnflichen Flach sämmtlicher Brr. preisgegeben seien.

Eine Missbilligang dieser Bekanntmachangen seitens des Ordensrates des Gross-Orients von Frankreich ist nicht erfolgt. Erst als sich Schaaren anter freimaarerischem Banner aaf Seiten der Kommane am Strassenkampf des 29. April 1871 beteiligt hatten, war nach Niederwerf ang der Kommane am 24. Mai darch die Regierangstrappen von 9 Mitgliedern des Ordensrats am 29. Mai 1871 Missbilligang darüber aas- gesprochen, dass Freimaarer anter Verletzung der Gesetze der Freimaurerei an dem Strassenkampf sich beteiligt hatten, and zugleich erklärt, dass die meisten jener Freimaurer gar nicht unter die Oberleitung des Gross-Orients von Frankreich gehörten. Der General -Versammlung des Gross-Orients müsse es vorbehalten bleiben, über dergleichen Ausschreitungen einen Rechtsspruch zu fallen. Es wird hinzugefügt:

Gleich am 29. April, demselben Tage, an welchem jene strafbaren Kundgebungen stattfanden, haben die an- wesenden Mitglieder des Ordensrates, mit dem lebhaftesten Bedauern darüber, das sie nicht in der Lage gewesen, vermitteln zu können, an sämmtliche Vorsitzende der Bau- hütten Einspruch gegen die in einer Versammlung der Freimaurer inChätelet gefassten Beschlüsse gerichtet, diesen Einspruch auch durch verschiedene Zeitungen veröffentlicht. Eine Missbilligung der vorerwähnten Kundgebungen vom September 1870 war seitens des Ordensrates nicht ausgesprochen, noch weniger Einspruch dagegen erhoben worden. Man musste vielmehr eine offenkundige Billigung des Verhaltens des einstweiligen Grossmeisters Babaud Laribi^re darin finden, dass er am 10. September 1871 zum Vorsitzenden des Ordensrates mit 18 gegen 3 Stimmen gewählt wurde.

Schon vorher und zwar am 1. Dezember 1870, hatte

die Grosse National-Mutterloge „zu den drei Weltkugeln":

im Hinblick auf die Bekanntmachung der 10 Pariser

Logen, welche sämmtlich der Oberleitung des Gross-Orients

von Frankreich gehorchen, vom 16. September 1870,

255

in Erwägnng, dass der Gross- Orient von Frankreich 1870 in seiner Eigenschaft als maurerische Aufsichtsbehörde nichts gethan hat, was auf eine Missbillignng dieser Bekanntmachung hindeutet, den Beschluss gefasst:

jeden Verkehr mit dem Gross -Orient von Frankreich

und dessen Bundeslogen abzubrechen und sie nicht femer

als maurerische Körperschaften und demgemäss ihre Mit^

glieder nicht zum Besuch der diesseitigen Logen zuzulassen.

Abschrift des Beschlusses wurde am 25. Mai 1872 dem

Gross -Orient von Frankreich übersendet.

Auch die anderen deutschen Grosslogen lösten die Ver- bindung mit dem Gross -Orient von Frankreich.

Ohne auf diesen Beschluss der deutschen Grossloge Rücksicht zu nehmen und ohne ihn auch nur zu erwähnen*), erliess der einstweilige Grossmeister Laribi&re am 1. August 1871 eine Bekanntmachung an sämmtliche Logen des Gross- Orients, worin er für wichtig erklärt, das künftige Verhältniss zur deutschen Freimaurerei festzustellen. Die bevorstehende General -Versammlung vom 4. September 1871 müsse über die vom Br. Montalier aufgestellten Fragen (in Betreff des Verhaltens der deutschen Freimaurer gegen die französischen Gefangenen) entscheiden. Der an die General-Versammlung erstattete Beriebt über den Antrag Montalier spricht sich dahin aus, dass die gesammten Vorlagen zu unvollständig seien, um darauf ein Urteil gründen zu können, dass überhaupt keine bestimmten Thatsachen für jetzt vorlägen, imd stellt daher den Antrag:

die Verhandlung über diese Frage vorläufig bis auf Weiteres auszusetzen.

Diesem Vertagungs- Antrag wurde allseitig beigestimmt.

*) Die Grossloge Ton Hamburg hatte in zwei Schreiben Tom Jahr 1871 den Ordensrat des Gross Orients um eine Erkl&ning über die Vorfalle ersucht, welche die deutschen Orosslogen zur Auflösung der Verbindung mit dem Gross-Orient veranlasst haben, um die deutschen Grosslogen in den Stand zu setzen, den früheren Verkehr wieder her- zustellen. Beide Schreiben blieben unbeantwortet.

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1870 In den späteren General-Yersammlnngen ist der Antrag Montalier nicht wieder aufgenommen worden.

1871 Das Jahr 1871 schlag dem Bund eine tiefe Wunde. Der frühere zugeordnete National- Grossmeister, demnächst Ehren-Grossmeister, Br.y. Hörn, schied nach längerem schmerz- vollen Leiden aus der Bruderkette und ging zum höheren Lichte ein. Die Trauerfeier für den heimgegangenen Br. , der seit Jahren eine Zierde und Leuchte des Bundes gewesen, fand unter zahl- reicher Beteiligung der trauernden Brr. am 9. Februar statt. Sein Andenken wird in den dankbaren Herzen der Brr. fortleben.

An Steile des Verewigten wurde am 2. März der Br. V. Etzel, General der Infanterie und stellvertretender kommandirender General des IX. Armee -Korps, Sohn des hochverdienten und unvergesslichen ehemaligen National- Grossmeisters gleichen Namens, zum Mitglied des Bundes- Direktoriums erwählt.

Freudig begrüssten die Brr. die an demselben Tage eingetroffene Botschaft des nach blutigen Kämpfen und glorreichen Siegen endlich errungenen ehrenvollen Friedens, der uns ein einiges Deutschland und an seiner Spitze unseren geliebten König als Kaiser gebracht hat. In einer Adresse sämmtlicher drei Grosslogen Preussens vom 11. Februar an den Herrscher und Protektor wtirde diesen Gefühlen begeisterungsvoller Ausdruck gegeben.

Nach seiner Rückkehr aus dem Feldzug nahm der Kaiser eine Begrüssungs- und Beglück wünschungs -Adresse der drei Grosslogen aus den Händen ihrer Grossmeister entgegen und äusserte dabei:

pwie er stets den lebhaftesten Anteil an den Bestrebungen der Brr. nehme, und wenn sich eine Gelegenheit biete, .gern zu ihnen kommen werde."

Der vierte Grossmeister-Tag wurde am 7. Juni zu Frankfurt a. M. abgehalten and auf ihm beschlossen, den bisherigen Grossmeister-Tag nunmehr in einen

Deutschen Grosslogen-Bund umzuwandeln, dessen Organ der Grosslogen-Tag sein solle.

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Die Statuten dieses Bandes wurden unter Zugrundlegung 1871 einer bezüglichen Arbeit des Br. Warnatz (^Grossmeister der Grossen Loge von Sachsen) sofort beraten, und ein vorläufiger Entwurf angenommen, der den einzelnen verbundenen Grosslogen zur Begutachtung, bezw. Genehmigung unterbreitet und dann am nächsten Grosslogentag endgültig festgestellt werden sollte. (Mitteilungen Jahrg. II. S. 177. u. f.)

Die diesseitige Gross-Loge erklärte sich mit diesem Entwurf grundsätzlich einverstanden, behielt aber die Beschlussnahme darüber der nächsten Gesetzgebenden Ver- sammlung vor.

Seitens eines Mitgliedes des Bundes -Direktoriums war unter dem Titel: „Historische Belehrungen für den Meistergrad, Theil l'', eine umfangreiche Schrift aus- gearbeitet, in der die äussere Geschichte und die Grund- verfassungen der Freimaurer von England, Frankreich und Schweden dargelegt waren. Diese Schrift wurde mit Genehmigung des Bundes -Direktoriums durch den Druck vervielfältigt und mittels Rundschreibens vom 29. Dezember 1870 sämmtlichen Brm. Meistern des Bundes zum Preise von 1 Thlr. zugänglich gemacht. (Mitteil. II. S. 127.)

Da die Wiedererrichtung des deutschen Reiches und namentlich die Wiedervereinigung von Elsass-Lothringen mit ihm es notwendig erscheinen Hess, die Rechtsverhältnisse der ausser den drei berliner Grosslogen im deutschen Reich arbeitenden Grosslogen und vereinzelten Logen klar zu stellen, hatte der Protektor von dem in Berlin tagenden Verein der drei berliner Grossmeister einen Bericht hierüber erfordert. Dieser wurde auf Grund einer unter Vorsitz des Kronprinzen abgehaltenen Sitzung am 25. Mai dahin erstattet, dass

1. die Mutterloge des eklektischen Bundes zu Frankfurt a. M. sowie die 5 vereinzelten deutschen Logen zu Altenburg, Gera, Hildburghausen und Leipzig als solche anzuerkennen, dagegen

2. die Logen im Elsass und in Deutsch-Lothringen auf- zufordern sein dürften, ungesäumt die Verbindung

Ofsch. d. Gr. Nmt. - Mutter - Logv. 17

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1871 mit dem Grand Orient de France zu lösen und sich einer deutschen Grossloge anzuschliessen.

Die Grosse Loge der Schweiz „Alpina", hatte sich in einer Bekann tgebnng vom 3. September 1870 berufen geglaubt^ die kriegerischen Ereignisse zwischen Deutschland und Frank- reich zum Gegenstand einer Ansprache zu machen, in der sie nicht ohne Parteinahme für die Franzosen die deutschen Brr. Freimaurer aufforderte, die friedliche Lösung des Kampfes herbeizuführen, und zu dem Ende eine Versammlung nach Genf berief. Die das Vaterlandsgefühl der deutschen Brr. verletzende Art der Darstellung der Sachlage in diesem Schriftstück und der daraus anscheinend hervorleuchtende unmaurerische Geist der Grossloge Alpina hatte die Grosse National -Mutterloge bewegen müssen, durch Beschluss vom 1. Dezember 1870 die Verbindung mit der schweizer Grossloge zwar nicht als gänzlich abgebrochen, aber doch so lange als aufgehoben zu erklären, bis von jener in unzweideutiger und versöhnlicher Weise eine Aufklärung gegeben und der Wunsch der Wieder- anknüpfung der Verbindung ausgesprochen werde. Dies geschah seitens der Grossloge „Alpina" in einem Schreiben vom 25. August 1871, in welchem sie unter dem Ausdruck des Bedauerns über das veranlasste Missverständniss versicherte^ dass ihr die Absicht fem gelegen habe, das Vaterlandsgefühl der deutschen Brr. zu verletzen. Demgemäss wurde in der Sitzung vom 14. September 1871 der Beschluss vom l. Dezember 1870 aufgehoben, und der brüderliche Verkehr mit der Grossloge Alpina ** wieder hergestellt.

In dies Jahr fiel die Errichtung der Johannislogen „Marc Aurel zum flammenden Stern" im Orient Marburg und „zur Treue" im Orient Berlin.

1872 In der am 25. Januar 1872 abgehaltenen ausserordentlichen Sitzung der Grossloge, zu der die Vertreter sämmtlicher Tochterlogen eingeladen waren, wurde der auf dem vorjährigen Grossmeistertag vereinbarte ^Entwarf eines Statutes für den deutschen Grosslogenbund" beraten und dessen Annahme mit einigen Abänderungen endgültig beschlossen, auch die

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diesseitigen Beauftragten zum Grossmeistertag mit Anweisung 1872 und ausgedehnter Vollmacht versehen. Von Seiten der übrigen 7 deutschen Grosslogen waren die erforderlichen Vorberatungen und Beschlüsse ebenfalls erfolgt, und so konnte auf dem am 19. Mai im Ordenshaus der Grossen Landesloge von Deutschland abgehaltenen fünften und letzten Gross- meistertag, der sich nun zum „Grosslogenbund^ um- gestaltete, das Statut dieses Bundes beraten und in der Fassung angenommen werden, wie es in Anlage A. zur „Grundverfassung des Bundes der Freimaurer der Grossen National -Mutterloge der preussischen Staaten, genannt zu den drei Weltkugeln" zuerst im Jahr 1873 abgedruckt ist*).

Leider war der junge Bund am Tag vor dieser entscheidenden Sitzung von einem schweren Verlust betroffen worden. Der Grossmeister der Grossen Loge von Sachsen zu Dresden, Br. Warnatz (Dr. med. und Medizinalrat), wurde, als er mit den zum Grosslogentag aus den deutschen Gross -Orienten herbeigekommenen Brm. sich eben zum freundschaftlichen Mahl vereinigt hatte, plötzlich vom Schlag getroffen und aus der Bruder-Kette abgerufen. Er, der zur Errichtung des Grosslogenbundes die deutschen Grosslogen eingeladen und dessen Verwirklichung mit unermüdlichem Eifer erstrebt hatte, sollte die Früchte seiner schönen Saat in der Vollendung des Baues, zu dem er den Grundstein gelegt, nicht mehr sehen.

Ausser diesem Todesfall, der zugleich den ganzen deutschen Maurerbund betroffen, hatte unsere Grossloge in diesem Jahr einen für sie nicht minder schmerzlichen Verlust zu beklagen. Am 4. März 1872 war der bisherige Gross- Archivar Br. Petersso n, der während seiner fast oO jährigen maurerischen Laufbahn das vorbezeichnete Amt 9 Jahre hindurch mit hingebendem Eifer und unwandelbarer Treue verwaltet hatte, nach langem, schmerzvollem Krankenlager gestorben. Zu seinem Nachfolger wurde der bisherige zugeordnete Gross-

♦) Eine spätere Durchsicht des Statuts de8Qr.-L.-B. erfolgte im Jahre 1884. S. 29 (Anlage A) der GrundTerfastODg.

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1872 Archivar Br. v. Schweinichen, der während Br. Petersson's Krankheit ihn bereits vertreten hatte, und zum zugeordneten Gross -Archivar der Br. Damerow ernannt.

Als ein für die gesammte Freimaurerei in Deutschland erfreuliches Ereigniss darf hier verzeichnet werden, dass der stellvertretende Protektor an die zum Grossmeistertag versam- melten Brr. am zweiten Pfingsttag folgende Worte richtete: Ich wünsche Ihnen und mir Glück zu dem, was Ihre gestrigen Verhandlungen zu Stande gebracht haben; es ist wieder ein gewichtiger Stein zu unserm Bau und wird für die Freimaurerei segensreiche Folgen haben. Ich kann das, was erfolgt ist, als einen Fortschritt bezeichnen. Die Meisten von Ihnen erinnern sich der Worte, die ich vor fast zwei Jahren in Zeiten, die noch einen durchaus friedlichen Charakter trugen, bei dem Säkularfest der Grossen Landesloge ausgesprochen habe, und es hat mich gefreut, dass dieselben in allen deutschen Logen Anklang gefunden haben. Seitdem haben die kriegerischen Ereignisse eine festere politische Vereinigung in Deutschland herbei- geführt, und auf demselben Boden der Gemeinschaft bewegt sich das, was Sie zur engeren Verbindung der deutschen Grosslogen unternommen, und dem Sie gestern Gestalt gegeben haben. Das, was ich an jenem Säkularfest gesagt habe, halte ich auch heute noch in jedem Wort aufrecht. Ich bin überzeugt, dass, je tiefer unsere maurerische Forschung eindringt in das Innere unserer Wissenschaft, sie um so mehr das lautere Wesen derselben, von Schlacken gereinigt zur Erkenntniss bringen und den edlen Zwecken der Freimaurerei dienen wird. Diesen Bestrebungen werde ich stets die Hand reichen. Gern hätte ich gestern an Ihren Arbeiten mich beteiligt, und nur andere Pflichten haben mich davon fern gehalten; aber mit der ernstesten Teilnahme bin ich bei der Aufgabe, welcher sie gestern oblagen, und werde nach meinen Kräften an deren weiterer Förderung mitwirken.

Ich habe Ihnen die Grüsse des Kaisers zu bringen, der von den Arbeiten Ihrer Versammlung durch mich

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nnterrichtet ist und ihnen den besten Fortgang wünscht. 1872 Indem ich meine innige Freade aasdrücke, Sie heut um mich versammelt gesehen zu haben, begleite ich Ihr ferneres Wirken mit meinen besten Wünschen".

Somit war durch die Anerkennung von Seiten des Kaisers dem für die gesammten deutschen Freimaurer so wichtigen und folgenreichen Werk, die 8 deutschen Grosslogen, ohne deren Selbständigkeit und Ritualistik zu berühren, zu einem Bund zu vereinigen, die Weihe erteilt. Nicht ein Verwischen der Eigenart jeder einzelnen Lehrart, nicht ein Eindringen in den inneren Bau der wenn auch auf gleichen Grundlagen errichteten so doch mannigfach verschieden gestalteten einzelnen Maurer- Tempel, die in Deutschland ihre Kuppeln erheben, war beabsichtigt, wohl aber ein äusserer fester Verband, gleichsam zum Schutz und Trutz, ähnlich wie das neuerstandene deutsche Reich unter Berücksichtigung der ver- schiedenen Stammes -Eigentümlichkeiten sich zu einem macht- vollen Ganzen erhoben hatte. Auch bei der Feier des Johannisfestes und zugleich 103. Stiftungstages der Grossen Landesloge von Deutschland nahm der Kronprinz wiederum Anlass, auf die durch den Grosslogenbund angebahnte engere Vereinigung sämmtlicher deutscher Grosslogen hinzuweisen, und hob dabei be.sonders hervor:

wie auf allen Gebieten des geistigen Lebens unserer Tage sich eine Bewegung zeige, die aus dem Kampf zweier entgegengesetzter Richtungen hervorgehe, deren eine das alte bewahren, die andere den Forderungen der Gegenwart gerecht werden wolle. Nach beiden Richtungen hin gehe man leider zum Teil ins Extreme, und da könne uns nur das Licht den rechten Weg zeigen, welches auf unserem Altar zuerst entzündet werde, das Licht der Weisheit, das uns lehre, Recht und Wahrheit anzuerkennen, auf welcher Seite sie sich auch finden. Diesem Licht zu folgen sei jedes Maurers Pflicht, und in diesem Sinn sei es erfreulich, dass durch die Errichtung des deutschen Grosslogenbundes eine Stätte geschaffen sei, auf der die innigere Vereinigung der Grosslogen sich TolhBiehe,

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1872 die berechtigten Eigentümlichkeiten einer jeden Lehrart aber unangetastet und gegenseitig geachtet blieben. (Mit- teilungen Jahrg. IV. S. 19.)

Wenngleich die Freimaurerei sich von politischen Kund- gebungen fem zu halten hat, dürfen und wollen die Jünger der K. K. doch nicht zurückbleiben, wo es gilt, Treue und Anhänglichkeit an das Vaterland zu bethätigen. So fühlten sich auch die Vertreter der in der Provinz West- preussen arbeitenden Logen ( Marien werder, Marienburg, Elbing, Eonitz, Thom, Danzig, Graudenz, Pr. Stargardt) gedrungen, bei Gelegenheit der festlichen Feier der 100 jährigen Vereinigung der Provinz Westpreussen mit der Krone Preussens am 14. September dem Kaiser und König ihre Huldigung und ihren Dank in einer von ihnen persönlich überreichten Adresse darzubringen. Der Kaiser richtete hierauf folgende Worte an die Abgeordneten:

„Es ist mir eine grosse Freude, in dieser Adresse den Ausdruck echt maurerischer Gesinnung zu finden.

Mein Verdienst um die Freimaurerei sehe ich darin, dass es mir gelungen ist, unter den preussischen und soweit möglich auch unter den deutschen Logen ein inniges brüderliches Verhältniss herzustellen.

Als ich aufgefordert wurde, dem Freimaurerbund bei- zutreten, woran ich vorher nicht gedacht, hatte ich gewisse Vorurteile, weil mir alles geheime Wesen zuwider ist. Aber in den Freimaurerbund aufgenommen und mit dem Geist desselben bekannt geworden, habe ich mich seinen Bestrebungen aus vollem Herzen hingegeben.

Ich fand aber leider, dass die Bruderliebe, soweit sie sich auf das Verhältniss zu den Anhängern der verschiedenen Systeme bezieht, wohl auf den Lippen, aber nicht immer im Herzen der Mitglieder wohnte, weil ein jedes System die einzig richtigen Mittel zur Erreichung des ihnen Allen gemeinschaftlichen Zieles zu besitzen wähnte und deshalb das andere nicht für vollgültig erachtete.

Es erschien mir daher als wichtige Aufgabe, eine Versöhnung der Systeme und zwar zunächst durch An-

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nähenmg der Oberen unter einander und demnächst durch 1878 gegenseitige Verständigung über die abweichenden Ansichten herbeizuführen. Wie bekannt, ist mir dies nicht nur bei den ursprünglich preussischen Logen vollständig, sondern auch in Bezug auf die hannoverschen und übrigen deutschen Logen zum grössten Teil gelungen. Auch den süd- deutschen Logen sind wir näher gerückt und haben mit denselben unter Berücksichtigung ihrer Eigentümlich- keiten ein freundschaftliches Verhältniss hergestellt.* Nach Vorstellung der einzelnen Abgeordneten, die allen drei preussischen Lehrarten angehörten, fuhr der Kaiser fort:

^Die wachsende Zahl der Logen und die Vermehrung ihrer Mitglieder giebt mir den Beweis, dass das Streben der Logen auf Verbreitung ihrer Lehren fort und fort gerichtet ist und dankbare Anerkennung findet. Seien Sie bemüht, diese Lehren auch in aussermaurerischen Kreisen zu verbreiten und zu bethätigen.

Unsere Gegner, die uns alle Uebel der Neuzeit und sogar die der Kommune zur Last schreiben, werden unser Wirken natürlich nicht anerkennen wollen. Dies können wir uns aber ruhig gefallen lassen, wenn wir nur ein gutes Gewissen haben.

Ich selbst kann nicht mehr so häufig wie früher in den Logen erscheinen; in der Person meines Sohnes glaube ich Ihnen aber einen Stellvertreter gegeben zu haben, der in demselben Geist für die Sache der Freimaurerei wirkt." (Mitteilungen Jahrg. IV. S. 55 ff.)

Am 18. Oktober feierte die Loge „Victoria zu den drei Thürmen" zu Marienbnrg das Fest ihres lOOjährigen Bestehens, am 27. desselben Monats wurde durch den National-Grossmeister Br. v. Messerschmidt das maurerische Licht in den neu erbauten Tempel der Loge „Blücher von Wahlstadt * zu Charlottenburg eingebracht, und am 16. November in gleicher Weise dem neu errichteten Tempel der Loge „Friedrich Wilhelm zur Hoffnung" zu Arnswalde in Verbindung mit der Feier ihres 60jährigen

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1872 Stiftungsfestes die Weihe erteilt. Ferner beging am 4. Dezember die Loge „zu den drei eisernen Bergen" zu Siegen das Fest ihrer 50jährigen Dauer.

Aber auch der Jubelfeier eines unserer für die Zwecke der Maurerei besonders thätig gewesenen Brs. mag hier gedacht werden. Die Loge „Teutonia zur Weisheit" zu Potsdam feierte am 6. Oktober 1872 das 50jährige Maurer- Jubiläum ihres langjährigen bewährten Meisters vom Stuhl Er. Puhlmann (Dr. med. und Oberarzt) in einer Festarbeit und Tafelloge, an der sich die Freunde und Verehrer des Jubilars von nah und fem sowie Abgeordnete des Bandes- Direktoriums und der Matterloge, beteiligten. Auch der Kronprinz hatte ihm seine Anerkennung durch Uebersendung seines Bildnisses, dem ein eigenhändiges Glückwunsch- schreiben beigefügt war, bezeugt, und die feiernde Loge brachte dem Meister den Dank für seine treue, starke und liebevolle Leitung in einer namhaften Ehrengabe zur Ver- mehrung der bereits seit längerer Zeit bestehenden „Puhlmann -Stiftung" dar.

Zu Shanghai in China hatten sich mehrere deutsche Maurer, welche verschiedenen Lehrarten angehörten, zu dem Zweck vereinigt, eine in deutscher Sprache und nach deutschem Ritus arbeitende besondere Loge zu errichten, und Br. Eduard Roehl, der dort ansässig, hatte sich im Auftrag der deutschen Brr. an das Bandes-Direktorium mit der Bitte gewendet, in Shanghai eine deutsche Loge unter dem Namen „Germania" nach Lehrart unserer Mutterloge zu errichten. Die letztere glaubte, einen Antrag, durch dessen Verwirklichung unserer Lehrart und deutschem Denken und Fühlen im fernsten Osten eine Stätte bereitet werden könnte, nicht unberücksichtigt lassen zu dürfen und ermächtigte in der Sitzung vom 19. Dezember das Bundes- Direktorium, die nötigen Schritte zur Errichtung der neuen Loge zu thun. Die Stiftungs- Urkunde wurde der

1873 Loge Germania am 10. Juli 1873 erteilt. (Mitteil. Jahrg. V. S. 154.) Die Loge stellte 1883, 7. Oktober, die Arbeit ein.

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Mit dem Maarerjahr 1871/72 war der siebenjährige 1873 Zeitraum abgelaufen, nach dem eine Durchsicht der Grund- verf aasung und der Bundesstatuten unseres Liogen- Verbandes statt zu finden hatte, und das rege Leben in ihm hatte die Notwendigkeit einer umfassenden Umarbeitung der bestehenden Gesetzgebung erkennen lassen. Schon seit Anfang des Jahres 1871 war daher der Gesetz-Prüfungs- Ausschuss zusammengetreten, um die zahlreichen und mannigfachen Anträge der Tochterlogen auf Abänderung der alten und Einführung neuer Gesetze zu ordnen, zu prüfen und daraus unter Beachtung der Grundbedingungen unseres Bundes ein diesen und den Zeitbedürfnissen entsprechendes Ganze zu gestalten. Diese umfassende Arbeit konnte erst im Lauf des Winters 1872 beendet, und ein Entwurf der Grundverfassung und der Bundesstatuten ausgearbeitet werden, der der Mai- Versammlung von 1873 zur Beschlussnahme vorgelegt wurde.

Diese Versammlung, zu der die Vertreter sämmtlicher Tochterlogen unter Mitteilung des Entwurfs und dessen Begründung eingeladen waren, wurde am 17. April 1873 eröffnet, aber erst am 19. desselben Monats geschlossen, und in ihr die Grundverfassung und die Bundesstatuten in der Fassung angenommen, in der sie 1873 im Druck erschienen.

Die Beteiligung der auswärtigen Logen an dieser hoch- wichtigen Beratung, deren Ergebniss als leitendes Gesetz gelten und vor Ablauf von zehn Jahren einer Durchsicht nicht unterworfen sein sollte, war leider nicht eine so zahl- reiche, als man bei der Tragweite des Beratungsgegenstandes hätte erwarten sollen. Es waren von ihnen nur 29 vertreten, darunter aber mehrere in grösseren Städten arbeitende, mit zahlreichen Mitgliedern versehene Logen, wie die zu Breslau, Danzig, Düsseldorf, Frankfurt a. 0., Posen, Potsdam. Stettin. Die Erörterung, die zum Teil einen lebhaften Charakter annahm, richtete sich besonders*) auf zwei Fragen, nämlich

^) Die Anträge wegen Aufhebung der Vorscbriften, dass nur Brr. des 4. Grades Sitz und Stimme in der Grossloge haben sollen, und dass die Beschlüsse der Grossloge der Bestätigung des Bundes-Direktoriums bedürfen, wurden abgelehnt

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1873 a) auf die Art der Vertretung der Tochterlogen in der National -Mutterloge im Allgemeinen und bei der gesetzgebenden Versammlung im Besonderen, und b) auf die sogenannte Judenfrage.

In Betreff des ersten Punktes der Beratung, nämlich Zusammensetzung der Grossloge und Vertretung der Tochter- logen bei den Beschlüssen der Grossloge, hatte unsere Grossloge eine Aufgabe zu lösen, die bei jeder Durchsicht unserer Grundverfassung harte Kämpfe veranlasst hatte, ohne dass ein Einverständniss bisher erzielt worden war. Bei den Beschlüssen, die im Lauf der letzten 80 Jahre in unserer Grossloge gefasst wurden, tritt das Bestreben hervor, die Vorzüge einer Vertreter-Loge in unsere Verfassung aufzunehmen, ohne mit der Vergangenheit unserer Gross- loge zu brechen und ohne die Mutterloge in eine Vertreter- Loge umzuwandeln.

Nach dem Vorgang der englischen Grossloge waren die anderen Grosslogen durch einen Vereinigungs- Vertrag einzelner bereits bestehender Logen entstanden. Durch den Vereinigungs- Vertrag war den einzelnen Logen die gesetzgebende Gewalt, die sie durch ihre Vertreter auszuüben haben, zugesichert. Die Vertreter der einzelnen Logen in dieser gesetzgebenden Versammlung waren die Beamten der Loge, die jährlich wechselten. Abgesehen davon, dass der jährliche Wechsel in den Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers nicht gedeihlich auf die Gesetzgebung einwirken konnte, gab es auch kein Mittel, die Vertreter zur Teilnahme an den Beratungen der Grossloge anzuhalten, da die für das Ausbleiben angedrohte Strafe der Streichung der Loge nicht ausführbar war. Später fand die englische Grossloge ein Auskunftsmittel darin, dass sie jedem Meister vom Stuhl auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt (Past-Master) das Stimmrecht dauernd verlieh. Bei der Vereinigung der beiden londoner Grosslogen sollte durch Art. VII der Unionsakte von 1813 dem Past-Master als solchem die Mitgliedschaft der Grossloge nicht ferner zu- stehen. Dieses Verbot fand jedoch allzu grossen Widerspruch und wurde daher durch den Beschluss der englischen Gross-

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löge vom 9. September 1818 zaröckgenommen, and das 1878 frühere Recht der Fast -Masters auf die Mitgliedschaft der Grossloge wieder hergestellt. (Histor. Belehrung Bd. I. S. 144.) Jetzt besteht die Mehrzahl der bei den Versammlungen der Grossloge anwesenden Mitglieder aus Fast- Masters und wird auf die Anwesenheit von Vertretern der Tochterlogen gar kein Gewicht gelegt. Die alte Verordnung XII schrieb vor:

Die Grossloge besteht aus den Meistern und Aufsehern aller einzelnen verfassungsmä-ssigen Logen, die in das Logen- Verzeichniss eingetragen sind, mit dem Grossmeister an ihrer Spitze, seinem Zugeordneten zur linken Seite und mit den Grossaufsehem an ihren Plätzen.

Die Verfassung der englischen Grossloge von 1867 verordnet :

Die öffentlichen Interessen der Brüderschaft werden durch eine allgemeine Vertretung sämmtlicher eingetragenen einzelnen Logen nebst den Grossschaffnern für das betreffende Jahr, den gegenwärtigen und den gewesenen Beamten, mit dem Grossmeister an der Spitze geleitet.

Diese Körperschaft führt den Namen: „Die vereinigte Grossloge der alten freien und angenommenen Maurer in England."

Ihre Mitglieder folgen in bestimmter Ordnung: 1 36 (Grossbeamte aufgeführt).

Es reihen sich an die Meister, Past-Masters, und die Aufseher der Grossschaffnerloge und jeder anderen einzelnen Loge. (Historische Belehrungen des Meistergrades. Theill. S. 157.)

Anders hat sich die Vertreter -Loge im Gross-Orient von Frankreich ausgebildet. Dort besteht der Gross- Orient aus den 32 Mitgliedern des Ordensrates und ausserdem aus den Vertretern der Johannislogen. Die Verfassung von 1865 in Verbindung mit dem Abänderungs-Beschluss von 1871 verordnet in dieser Beziehung:

Der Gross -Orient besteht aus allen Vorsitzenden der zum Bund gehörigen Bauhütten (les pr^sidents des Ateliers de la Correspondance) und dem Ordensrat. In Verhinderung

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1873 des Vorsitzenden kann jede Bauhütte sich durch einen Ab- geordneten vertreten lassen, der in einer zu diesem Zweck berufenen Versammlung gewählt ist, zu den höchst graduirten Mitgliedern der vertretenen Bauhütte gehört, 30 Jahre alt ist und mindestens 1 Jahr der Bauhütte angehört.

Alle zugehörigen Bauhütten sind gehalten, bei der General- Versammlung sich vertreten zu lassen. Jede Bauhütte, die sich nicht vertreten lässt, verfällt das erste Mal in eine Geldstrafe von 100 Francs. Für den Wiederholungsfall kann solche Bauhütte ausser der Geldbusse mit der Strafe der zeitweiligen Schliessung belegt, selbst aus der Matrikel des Gross -Orients gestrichen werden. Die Vertreter aus den Provinzen haben den Anspruch auf Erstattung der Reise- kosten mit 1 Franc 25 Cent, für die Meile. Diese Entschädigung wird durch den Gross- Orient gezahlt. Zur Deckung dieser Ausgabe sind sämmtliche Bauhütten verpflichtet, jährlich einen Anteil nach Verhältniss ihrer Mitgliederzahl beizutragen. Das nicht entschuldigte Ausbleiben eines Vertreters hat für jede Sitzung den Verlust des zehnten Teils der Reisekosten- Entschädigung zur Folge. (Histor. Belehrungen des Meister- grades Bd. I. S.340'*').

Der Gross-Orient von Italien wird nach dem Vor- gang der älteren erst im Jahr 1871 aufgehobenen Vorschrift der Verfassung des Gr. Orient de France durch die Abgeordneten der Kapitel u. s. w., der Hochgrade nebst den Abgeordneten der Johannislogen gebildet. Es verordnet die Verfassung vom 15. Juni 1874:

§ 13. Die Versammlung besteht aus:

a) den gewählten Abgeordneten der Logen jedes Ritus,

b) den Vertretern der Kapital IV, IX, XV, XXV, des Konklave, der Bezirks-Konsistorien und der Rosen-

*) In der General •Versammlung vom 25. September 1873 wurde mit 111 gegen 99 Stimmen beschlossen, dass die Kapitel und Conseils in den Versammlungen des Gross-Orients fortan nicht vertreten, mithin auch von den entsprechenden Verpflichtungen entbunden sein sollen, und zwar in Erwägung, dass die sämmtlicben Mitglieder der Hochgrade bereits als Mitglieder ihrer Johannisloge dabei eine Vertretung finden.

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krenz-Ritter des alten and angenommenen schottischen 1873 Ritus, c) den Bevollmächtigten der entsprechenden oberen Körper* Schäften in den Thälern, in den Provinzen* und in den Bezirken und zwar der bereits vorhandenen sowie der später etwa einzusetzenden der anderen Rite, die unter der Leitung der ganzen Gemeinde der nationalen Freimaurer arbeiten. In anderer Weise findet in der Grossloge der Schweiz eine doppelte Vertretung der Logen statt. Es verordnen die Statuten der schweizer Grossloge „Alpina" vom 20. Juni 1874, Art. 24:

Die Grossloge oder die General-Versammlung der schweizerischen Logen ist zusammengesetzt wie folgt:

A. Wirkliche Mitglieder, die entscheidende Stimme haben:

a) die hammerführenden Meister vom Stuhl oder deren Stellvertreter;

b) die Abgeordneten der Logen.

Die Abgeordneten sollen frei aus den Meistern derjenigen Loge gewählt werden, die sie vertreten, und unterstehen bei jeder Sitzung einer neuen Wahl.

Jede Loge ernennt einen Abgeordneten. Solche Logen jedoch, die mehr als 70 wirkliche Mitglieder zählen, haben das Recht, sich durch zwei Abgeordnete vertreten zu lassen.

B. Wirkliche Mitglieder, die nur beratende Stimmen haben:

a) die im Amt befindlichen Mitglieder des Verwaltungs- rates :

b) die zugeordneten Meister bei den Vereinslogen.

C. Ehrenmitglieder, die beratende Stimmen haben:

a) die Vertreter der auswärtigen Grosslogen;

b) Freimaurer, die von der Grossloge selbst mit der Eigenschaft der Ehrenmitglieder bekleidet werden.

Die Grossloge von Preussen, genannt Royal York zur Freundschaft, durch Zusammentritt der einzelnen Johanni»- logen entstanden und also dem Ursprung nach eine Vertreter- loge, besteht nach den Statuten vom 31. März 1872 aus

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1873 zwei Kollegien, dem obersten Lehr-Kollegiam und dem obersten Regierangs -Kollegium. Letzteres, die Grossloge im engeren Sinn des Wortes, besteht ans den Grossbeamten und aus den Vertretern der zu ihrem Logenverband gehörigen Provinzial- und unmittelbaren Johannislogen. Die Stimm- berechtigung ist nach § 289 folgende:

a) der Grossmeister, der zugeordnete Grossmeister, die beiden Grossaufseher, insofern sie nicht Vertreter einer Johannisloge sind, und die Vertreter der unmittelbaren Johannisloge haben jeder eine entscheidende Stimme;

b) der Vertreter der Provinzialloge giebt die ent- scheidenden Stimmen des Provinzial -Grossmeisters, des zug. Provinzial -Grossmeisters und jeder Tochter- loge der Provinzialloge einzeln ab. Zu dieser Stimm- abgabe ist derselbe aber nur durch die einzelnen Instruktionen für jeden besonderen Fall berechtigt; er stimmt daher nur mit so vielen Stimmen, als er Instruktionen hat. Bleibt er ohne alle Instruktion, so stimmt er nach seiner Ueberzeugung mit einer Stimme.

Die auswärtigen unmittelbaren Johannislogen wählen ihre Vertreter aus den zu den ordentlichen Mitgliedern gehörigen Meistern der in Berlin vereinigten Johannislogen. Ist einer der hammerführenden Beamten der vertretenen Loge bei der Versammlung gegenwärtig, so vertritt er seine Loge. Ist für e'men besonderen Fall dem Vertreter eine schriftliche Anweisung erteilt und von ihm eingereicht, so ersetzt deren Verlesung die Abgabe der Stimme der Loge.

Hiemach können die im Gebiet einer Provinzialloge arbeitenden Johannislogen schriftlich sich vertreten lassen.

Keiner dieser verschiedenen Wege, auf dem in neuester Zeit dem Grundsatz der Vertreterloge Ausdruck gegeben worden, konnte als mustergültig für die maurerische Gesetzgebung unserer Grossloge anerkannt werden. Nur das Ergebniss gewinnt man, dass der Zustand der Vertreter- loge, wie er in der alten Verordnung XII der englischen Grossloge einen entsprechenden Ausdruck gefunden hatte,

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nicht beibehalten werden kann, sobald die Groseloge auch 1878 nur einige Ausbreitung gewinnt.

Die Grossloge ^zxi den drei Weltkugeln^ ist nicht durch Vereinigung anderer bereits früher vorhandenen Logen ins Leben gerufen, sondern im Jahr 1740 unter Zustimmung König Friedrich II. in Berlin entstanden. Durch die Errichtung von Tochterlogen wurde sie zur Mutterloge. Wenngleich den einzelnen auswärtigen Tochterlogen seit dem Jahr 1774 das Recht der Wahl von Vertretern bei der Mutterloge verliehen worden war, hatte selbst die Grundverfassung vom Jahr 1797 den Vertretern der Tochterlogen als solchen kein Stimmrecht in der Grossloge beigelegt.

Es bestand vielmehr die Mutterloge für sich, von keiner maurerischen Behörde abhängig und in ihrer ganzen Verfassung nur ihren selbst gegebenen Gesetzen unterworfen in der Zahl von 23 Mitgliedern und ergänzte sich durch Zuwahl aus den Mitgliedern der Berliner Tochterlogen auf den Vorschlag des Vorsitzenden (Gross-) Meisters durch Kugelung, wobei drei verneinende Stimmen ausschlössen.

Nach der Durchsicht vom Jahr 1804, bei der die Stimmen für Umwandlung der Mutterloge in eine Vertreterloge in der Minderheit blieben, wurde den Vorsitzenden Meistern der Tochterlogen, die seit 1780 als Ehrenmitglieder der Gross- loge geführt wurden, der Sitz in der Grossloge verliehen, das Stimmrecht jedoch nur ausnahmsweise für den Fall, dass sie Vollmacht ihrer Loge vorzeigten, und die Stimme des (aus den ordentlichen Mitgliedern der Grossloge gewählten) Vertreters mit dessen Einverständniss so lange auf- gehoben wäre.

Es erhielten nach der Durchsicht vom Jahr 1812 nach hartem Kampf mit den Verfechtern des Vertreter -Systems, von denen das Mitglied des Bundes-Direktoriums Br. Schmalz dadurch zum Ausscheiden aus dem Bund veranlasst wurde, die Meister vom Stuhl der Tochterlogen Sitz und Stimme in der Grossloge (S. 141).

Im Jahr 1843 hatten die Tochterlogen zu Merseburg,. Lübben und Glogau den Antrag gestellt:

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1873 „In allen Angelegenheiten des Inneren, also in der

Gesetzgebung für den ganzen Bund, das Ritual, die Ver- fassung und die Statuten, soll in der Mutterloge durch die Vertreter ihrer verbündeten Tochterlogen als solche abgestimmt werden, so dass jene nicht nach Köpfen, sondern nach den vertretenen Logen abstimmt, mithin mit alleiniger Ausnahme des Grossmeisters, welcher für sich abstimmt, kein anderes Mitglied zum Mitstimmen berechtigt ist."

Dieser Antrag wurde in der Grossloge einstimmig abgelehnt, dagegen zur| Wahrung der Rechte der Tochter- logen beschlossen:

1. üeber den in einer Vierteljahrs -Versammlung ein- gebrachten Gesetzes-Vorschlag wird in der Grossloge nicht eher als in der nächsten aus dem Logen- Kalander zu ersehenden Vierteljahrs -Versammlung beraten und abgestimmt, wohl aber kann die Ab- stimmung auf eine spätere Vierteljahrs -Versammlung vertagt werden, wenn Umstände dies notwendig machen.

Hierdurch wird jede Tochterloge in den Stand gesetzt, ihrerseits über den Vorschlag zu beraten und ihre Ansicht ihrem Vertreter rechtzeitig mitzuteilen, ja selbst ihren hammerführenden Meister zur persönlichen Teilnahme an den Beratungen und zur Abgabe seiner Stimme hierher abzusenden.

2. Jeder Vertreter ist verbunden, dasjenige, was ihm von der durch ihn vertretenen Loge über den Gegenstand mitgeteilt wird, bei der Beratung in der Mutterloge vollständig mitzuteilen und unbeschadet seiner persönlichen Ansicht die von seinen Auftraggebern angegebenen Gründe bestens in ihrem Sinn aus- einanderzusetzen.

Bei der Durchsicht der Grundverfassung von 1847 wurde beschlossen :

§ 6. Kein Gesetz der Grundverfassung darf abgeändert, kein neues Gesetz ihr hinzugefügt, also überall kein

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organisches Gesetz gegeben oder abgeändert oder auf^ 1878 gehoben werden, wenn nicht

a) in der Grossloge zwei Drittel der gegenwärtigen ordentlichen Mitglieder eingewilligt, und

b) das Bundes-Direktoriom bei seiner Zustimmung erklärt hat, dass fünf Mitglieder dafür gestimmt haben.

Diese Beschränkung des Stimmrechts der Tochterlogen bei der Beratung organischer Gesetze machte sich besonders fühlbar nach Einführung der Mai-Versammlungen durch den Beschluss der Grossloge vom 7. März 1867:

„Betrifft der Gesetzas-Vorschlag eine Abänderung der Grundverfassung oder Bundesstatuten, so wird in der nächsten M a i - K o n fe r e n z darüber beraten und beschlossen " . (S. 233.)

Der ständige Gesetz -Prüfungs-Ausschuss hatte bei der Durchsieht der Grund Verfassung im Jahr 1873 die Aufgabe, die Rechte der Mutterloge wie der Tochterlogen festzusetzen und die mannigfachen Ansprüche auszugleichen.

Die Abänderungs-Vorschläge der Tochterlogen erstrebten im Wesentlichen eine grössere Teilnahme der Tochterlogen an der Thätigkeit der Grossloge, insbesondere an der Gesetz- gebung. Die Formen, durch welche die einzelnen Tochter- logen Erfüllung ihrer Forderung erstrebten, wichen jedoch sehr von einander ab. Am weitesten ging der Antrag, die Grossloge in eine Vereinigung der Vertreter der Tochter- logen umzuwandeln. Andere verlangten für jede Johannisloge Stimmrecht in den Sitzungen der Grossloge auch bei Beratung organischer Gesetze; wieder Andere verlangten eine grössere Freiheit in der Wahl ihrer Abgeordneten zur Mai-Versammlung. Nach dem Vorschlag des Gesetz -Prüfungs- Ausschusses lehnte die Grossloge die Umwandlung der Mutterloge in -eine Vertreterloge ab, in Erwägung dass die Grosse National- Mutterloge eine selbständige Körperschaft ist, eine seit mehr als einem Jahrhundert bestehende Rechtspersönlichkeit, Eigentümerin von Vermögen und Trägerin der vom Staats- oberhaupt der Genossenschaft verliehenen Vorrechte; in P>wägung ferner, dass die Mutterloge das Recht und die

Gesch. d. (ir. Nat.- Mutter- Lo^e. 18

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1873 Pflicht gegen sich selbst habe, als Rechtspersönlichkeit sich zu erhalten, und nur dann zu einer Auflösung verpflichtet sei, wenn dies durch das Wohl der Freimaurerei geboten wäre.

Als selbständige Rechtspersönlichkeit habe die Grossloge ihre inneren Angelegenheiten, ihr Vermögen selbständig zu verwalten. Ihre Thätigkeit nach dieser Richtung berühre die Tochterlogen nicht. In ihrer Eigenschaft als Gesetzgeberin des Bundes aber übe sie auf die Tochterlogen einen unmittelbaren Einfluss, und nach dieser Richtung hin erscheine das Verlangen der Tochterlogen, bei den Beschlüssen der Grossloge eine grössere Beteiligung zu erhalten, wohl gerechtfertigt. Für die hiernach notwendige Trennung der gesetzgeberischen Thätigkeit der Grossloge von ihren übrigen Obliegenheiten sei durch die bereits eingeführten Mai- Versammlungen ein Anhalt gegeben. Die letzteren genügten den Tochterlogen deshalb nicht, weil ihre Vertretung in diesen Versammlungen lediglich von der jeweiligen Persönlichkeit ihres Vorsitzenden Meisters, insbesondere davon abhänge, ob dieser zugleich Schottenmeister sei, ob er femer bereit und im Stande sei, die Reise nach Berlin zu machen, und ob er, ein wie tüchtiger Vorsitzender seiner Loge er auch sein möchte, die Eigenschaften zur Vertretung seiner Loge bei den Versammlungen der Grossloge besitze. Es kam deshalb darauf an, die Berechtigungen der Mai- Versammlungen zu erweitem und den Tochterlogen eine Auswahl unter ihren Brüdern zu ihrer Vertretung zu verschaffen. Auf diesen Erwägungen beruhten nachfolgende Beschlüsse der Grossloge:

1. Gesetze und Gesetzes-Aenderungen werden aus- schliesslich in den Mai -Versammlungen beschlossen.

2. Nur ausnahmsweise für dringende Fälle ist die Grossloge befugt, ausserhalb der Mai-Versammlungen vorläufige Gesetze zu beschliessen.

3. Zu den Mai-Versammlungen hat jede Tochterloge einen Abgeordneten zu senden, der gleiches Stimm- recht mit den Mitgliedern der Grossloge hat.

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4. Der Abgeordnete ist an die Anweisung seiner Loge 1878 formell nicht gebunden.

5. Wahirähig zum Abgeordneten sind nur solche Mit- glieder der Loge, die durch das Vertrauen ihrer Brr. schon einmal zu einem der Hauptlogen -Aemter berufen waren, auch längere Zeit Mitglied ihrer Loge gewesen sind.

6. Den Vorsitzenden Meistern der Tochterlogen steht gleich den anderen Ehrenmitgliedern der Grossloge keine entscheidende Stimme bei den Beratungen der Grossloge zu.

7. Nach Ablauf von 10 Jahren soll eine vollständige Durchsicht der Grundverfassung seitens der Grossloge vorgenommen werden.

Neben dem hiernach den Abgeordneten der Tochterlogen verliehenen vollen Stimmrecht in den Mai-Versammlungen konnte das allerdings nur beschränkte Stimmrecht der Vor- sitzenden Meister der Tochterlogen nicht ferner beibehalten werden. Es wurde daher nach lebhafter Erörterung auf- gehoben.

In Bezug auf die sog. Judenfrage einigte man sich zwar in der Versammlung von 1873 schliesslich dahin, es bei der Bestimmung des § 165, 1. der Bundesstatuten, nach welcher zur Aufnahme in den Freimaurerbund das Bekenntniss des christlichen Glaubens von dem Suchenden gefordert wird, zu belassen, um aber der Auffassung derjenigen Vertreter der Tochterlogen bezw. Mitglieder der Grossloge und deren Zahl war keine geringe , die die Aufnahme von Nicht- Christen in den Bund für zulässig und notwendig erachten, Rechnung zu tragen, beschloss man am 19. April: über diese Frage die Ansicht der Johannismeister sämmtlicher Tochterlogen einzuholen und das so gewonnene Ergebniss in der nächsten Mai- Versammlung zur Beschlussnahme vorzulegen. Mit dem Johannistag 1873 traten ausser der Grund- verfassung und den Rundesstatuten auch die Berliner Orts- statuten in Wirksamkeit.

18*

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1873 Zorn lebhaften Bedauern sämmtlicher Brr. des Bandes

legte der bisherige National- Grossmeister Br. v. Messer- schmidt, der dieses Amt 25 Jahre hindurch mit unermüdlichem Eifer, unwandelbarer Treue und hingebender Bruderliebe zum Segen des Bundes verwaltet und noch die letzte dreitägige Mai-Versammlung mit sicherer, nicht lässig werdender Hand geleitet hatte, den ersten Hammer nieder, dessen Last ihm bei seinem vorgerückten Alter allgemach zu schwer zu werden begann. An seine Stelle wurde der Br. V. Etzel zum National-Grossmeister gewählt. Dem Br. V. Messerschmidt aber ward in dankbarer Anerkennung seiner hohen maurerischen Verdienste die Würde eines Ehren- National-Grossmeisters verliehen. Der fernere Dank der Brr. des Bundes aber wurde ihm am Johannistag dargebracht, an dessen Festarbeit sich die Vertreter der Schwester-Gross- logen zahlreich beteiligten. Dieser Dank bestand in der Darreichung einer Ehrengabe von 3000 Thlm. in Gold, die dem Jubilar behufs Vermehrung der bereits früher unter seinem Namen errichteten Stiftung zu wohlthätigen Zwecken zur Verfügung gestellt wurde.

Auch vom Kaiser und König sowie vom Kronprinzen und vom Prinzen Friedrich der Niederlande als Protektor der niederländischen Grossloge , waren Glückwunschschreiben eingegangen. Das Handschreiben unseres Protektors lautet:

„Schloss Babelsberg, den 23. Juni 1873.

In Erfahrung bringend, dass Sie morgen mit dem Johannis- fest gleichzeitig Ihr 25 jähriges Jubiläum der Hammerführung in der National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln begehen, ergreife Ich mit Freuden diese Veranlassung, um Ihnen Meine ganze Teilnahme und meinen Glückwunsch zu einem so solennen Feste hiermit auszusprechen. Der lange Zeitraum, seitdem Sie gedachtes Amt bekleiden, ist der höchste Beweis und der höchste Lohn des Vertrauens der Brüder, den Sie in dem Amte erhalten.

Ich selbst habe Mich ja oft von der Richtigkeit dieses Vertrauens überzeugen können, indem Ich Sie immer beflissen

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gesehen habe, die Reinheit unserer Lehre aufrecht zu erhalten 1878 und frei von den Schlacken, die in anderen Ländern unserm Orden Unheil bereiten.

Mögen Sie noch lange zum Wohle des Ordens in demselben thätig sein und bei denen, die Mir dereinst folgen, dieselbe Anerkennung finden, die Ich mit wahrer Genugthuung Ihnen hiermit ausspreche. (g^^.) Wilhelm.

Protektor.**

Das Fest selbst, in dessen Verlauf der würdige Nestor des Bundes selbst den ersten Hammer wieder ergriff, um ihn seinem Nachfolger im Amt, Br. v. Etzel, durch dessen Vater er vor 25 Jahren eingesetzt war, zu überreichen, ward von der weihevollen Stimmung aller Brüder getragen.

Auch der bisherige zugeordnete National -Grossmeister Br. Bomemann schied, weil er kurz nach dem Johannisfest seinen Wohnsitz von Berlin verlegte, aus diesem seinem Amt sowie aus dem Bundes -Direktorium aus. An seiner Stelle wurde in der Vierteljahrs -Versammlung vom 11. September zum zugeordneten National -Grossmeister der Verwaltungs- Direktor des grossen Waisenhauses, Br. Zschiesche, zum Mitglied des Bundes-Direktoriums der Direktor der Dorotheen- städtischen Realschule, Dr. der Philosophie, Br. Kleiber, erwählt.

In dem am 8. Juni im Orient Bayreuth abgehaltenen deutschen Grosslogentag wurde die Geschäfts- Ordnung für diesen beraten und endgültig festgestellt und damit die Errichtung dieses Bündnisses der deutschen Grosslogen vollzogen. (Mitteilungen Jahrgang IV. S. 242. V. S. 53.)

Der neu errichteten Tochterloge „Barnim zur goldenen 1874 Aue** zu Gollnow in Pommern wurde am 13. Februar 1874 durch Einbringung des Lichtes die maurerische Weihe erteilt.

In Folge des Beschlusses in der Sitzung am 19. April 1873 waren sämmtliche Tochterlogen durch Rundschreiben des

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1874 Bandes -Direktoriums vom 24. April 1873 aufgeforderi: worden, über die Frage:

ob auch Nicht-Christen als Mitglieder des Bundes zu- zulassen seien 165 Abs. 1 der Bundesstatuten), in besonderen Meisterberatungen abstimmen zu lassen und das Ergebniss der Abstimmung, aus dem zugleich zu ersehen sei, wie viele Meister diese Frage bejaht und wie viele sie verneint hätten, schleunigst einzusenden.

Aus den eingegangenen Berichten ergab sich Folgendes : Von den 110 Logen unseres Bundes mit 7575 Brm. Meistern hatten 65 Logen für die Streichung des § 165, 1. (also für die Bejahung der Frage) und 43 gegen die Streichung gestimmt, während zwei Logen mit Stimmen- gleichheit für und gegen die Streichung sich erklärten. Bei der Abstimmung, an der nur 2787 Brr. Meister, also nur der dritte Teil der Stimmberechtigten sich beteiligten, erklärte sich eine Mehrheit von sieben Stimmen gegen die Streichung.

Bei dieser Sachlage und im Hinblick darauf, dass gerade die grössten Logen in den Provinzen Pommern, Branden- burg, Schlesien und Sachsen mit überwiegender Mehrheit der gegenwärtig gewesenen Meister gegen die Streichung sich ausgesprochen, erachtete der Gesetz -Prüfungs-Ausschuss die Angelegenheit noch nicht für spruchreif und beantragte: die Beschlussfassimg über die Bestimmung in Abs. 1 § 165 der Bundesstatuten einstweilen auszusetzen, bezw. eine der nächsten Gesetzgebungs- Versammlungen nach der diesjährigen zur endgültigen Entscheidung darüber festzusetzen. (Mitteilungen Jahrgang V. S. 98 ff.)

Auf Grund dieses Antrags wurden die gesetzlichen Ver- treter der Tochterlogen und die Mitglieder der Grossloge auf den 21. Mai zu einer Gesetzgebungs -Versammlung berufen, in welcher lediglich die vorgedachte Frage entschieden werden sollte.

In dieser Sitzung waren 47 ordentliche Mitglieder der Grossloge anwesend und 28 Tochterlogen durch bevoll- mächtigte Brüder vertreten. Nach eingehender und lebhafter

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Erörterung wurde zunächst der Antrag des Gesetz-Prüfungs- 1874 Aasschusses abgelehnt, wonach die Entscheidung vertagt werden sollte, dann aber unter namentlicher Abstimmung mit 45 gegen 30 Stimmen die Frage, ob der § 165 Abs. 1 der Bundesstatuten zu streichen sei, verneint, also

die Beibehaltung des § 165 Abs. 1 der Bundes- statuten beschlossen. (Mitteilungen Jahrgang V. S. 137.)

Auf dem am 24. Mai in dem Ordenshause der Grossen Loge von Preussen, gen. Royal York zur Freundschaft, zu Berlin abgehaltenen deutschen Grosslogentag kamen ebenfalls mehrere wichtige Angelegenheiten zur Beratung und Beschluss- fassung.

1. In Betreff des Sprengelrechtes wurde beschlossen: „Der Grosslogenbund betrachtet das sogenannte Sprengelrecht, welches von vielen Grosslogen be- ansprucht wird, nicht als ein Recht, welches aus den sittlichen und humanen Grundprinzipien der Maurerei oder aus ursprünglichen Gesetzen des Bundes abzuleiten ist, sondern lediglich als eine Einrichtung, welche teils auf dem Grunde nationaler Zusammengehörigkeit, teils auf Gründen der Zweckmässigkeit beruht, und erachtet eine Verständigung über Anwendung und Ausdehnung dieser Einrichtung für möglich und wünschenswert".

„Die deutschen Grosslogen betrachten das ganze deutsche Reichsgebiet als gemeinsam, und erkennen gegenseitig an, dass jede derselben in jedem deutschen Lande Logen gründen und leiten kann^.

2. In Betreff der Verbindung der sog. Odd fellows (sonder- baren Brüder):

„Da die Odd fellows von der Staatsregierung nicht als geheime Gesellschaft angesehen werden, auch soviel bekannt, nur humane Zwecke verfolgen, so haben die Logen sich bis auf Weiteres nicht feindlich gegen dieselben zu verhalten und keinen Suchenden, der ihnen angehört, aus diesem Grunde abzuweisen.

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1874 Ebensowenig ist einem Brnder der Zatritt zu ihnen

zu untersagen. Verbindungen mit denselben seitens der Logen finden aber keinesfalls statt ^.

3. In Betreff des Verhaltens der Logen gegen einander bei der Anmeldung von Suchenden :

„Jede deutsche Johannisloge hat die Verpflichtung, über einen nicht in ihrem Orient wohnenden Suchenden bei der Loge seines Wohnorts, bzw. bei der demselben zunächst gelegenen Loge, vor seiner Aufnahme Er- kundigungen einzuziehen*'.

4. In Betreff der äusseren Werkthätigkeit der Logen über- haupt und der Brr. Freimaurer im Besonderen wurden nachstehende Grundsätze als maassgebend anerkannt:

a) Die innere Arbeit der Logen an der Veredlung und sittlichen Vervollkommnung ihrer Mitglieder ist und bleibt die Hauptsache der Maarerei.

b) Die Logen sind nicht berufen, als Logen sich an den politischen und kirchlichen Parteikämpfen handelnd zu beteiligen.

Sie sollen als neutrale Friedenstempel Brüder, die verschiedenen poUtischen und Religionsbekennt- nissen zugethan sind, menschlich einigen, wenn sie die maurerischen Ideen und Grundsätze anerkennen.

c) Dagegen sind die Logen berufen, ihre Beziehungen zu den ethischen Lebenskreisen und Kulturbestrebungen in den Brm. zum klaren Bewusstsein zu bringen. Die Freimaurer sind verpflichtet, die Grundsätze der Freimaurerei im Leben zu bethätigen und die sittlichen Grundlagen der Gesellschaft da, wo sie angegriffen werden, zu verteidigen.

d) Der deutsche Grosslogenbnnd wird dafür sorgen, dass sämmtlichen deutschen Logen alljährlich zeitgemässe maurerische Fragen vorgelegt werden.

e) Die Logen fördern durch ihre Anregung und die Thätigkeit der Brüder die Stiftung wohlthätiger und humaner Anstalten und üben bei jeder Gelegenheit nach Kräften die Werke hülfreicher Menschenliebe aus.

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5. Wurde für nachstehend genannte Grosslogen die An- 1874 erkennang ausgesprochen :

a) für die Grosse Loge von Griechenland zu Athen,

b) für die Grosse Loge Neo-Grenadino in Columbia,

c) für den Gross -Orient von Belgien zu Brüssel, wogegen die Anerkennung der Grossen Loge Prince Hall in Boston (sog. farbige Loge) bis zu weiterer Kenntniss über deren Verhältnisse ausgesetzt wurde. (Mitteilungen Jahrgang VI. S. 12 f.)

Am 4. Oktober wurde die Jahrhundertfeier der berliner Tochterloge „zu den drei Seraphim" in Gegenwart der Gross- meister der drei berliner Grosslogen festlich begangen (s. Beschreibung in den Mitteilungen Jahrgang VI. S. 88).

Kurz vorher, am 11. September war nach mehrjährigem Leiden der Br. Heydemann, Mitglied des Bundes-Direktoriums und Ehrenmeister der Johannisloge „zum flammenden Stern'', gestorben. Die Trauerloge zu seinem Gedächtniss fand am 16. Oktober statt. (S. Mitteilungen Jahrgang VI. S. 49 f.)

In der Vierteljahrs-Versammlung der Mutterloge vom 3. Dezember wurde der Rechtsanwalt beim Königl. Obertribunal, Justizrat Gustav Theodor Wolff, Meister v. St. der Loge „zur Eintracht", an die Stelle des Brs. Heydemann zum Mitglied des Bundes-Direktoriums gewählt.

In dieser Sitzung genehmigte die Grossloge die am 24. Mai desselben Jahres gefassten Beschlüsse des deutschen Grosslogentages. (S. Mitteilungen Jahrgang VI. S. 67.)

Achter Zeitraum.

Von 1875 bis 1889.

Die Weiterentwicklung der Grundverfassung und der

Statuten bis 1889.

1875 JJie Grund Verfassung von 1873 hatte den Tochterlogen

eine bestimmte Teilnahme an der Gesetzgebung im Verein mit dem Bundes- Direktorium und der Grossloge gesichert, wievrohl das Becht der Vorsitzenden und zugeordneten Meister bei ihrer Anwesenheit in Berlin auf Sitz und Stimme in der Grossloge hatte aufgegeben vrerden müssen. Es war damit der Weg besonnener Entwicklung in unserem Band betreten. Allein es stellte sich alsbald heraus, namentlich durch die Abstimmung in der Judenfrage im Jahr 1875, dass den Tochterlogen nach ihrer Meinung ihr berechtigtes Verlangen nach einer entscheidenden Stimme in der Gesetz- gebung nicht erfüllt war. Daraus erwuchs ihr Bestreben auf gesetzgeberischem Weg die Macht der Grossloge zu brechen, eine günstigere Verteilung der Stimmen in der gesetzgebenden Versammlung zwischen den Mitgliedern der Grossloge und den Abgeordneten der Tochterlogen herzustellen und den letzteren die Teilnahme an der Versammlung zu erleichtem. Diese Bestrebungen erfüllten die nächsten Jahre mit Verfassungskämpfen.

Für die gesetzgebende Versammlung des Jahres 1875 waren folgende Anträge von den Tochterlogen gestellt (Mitteilungen VI, S. 98 ff.): 1. Antrag der Loge zu Minden auf Streichung des § 165, 1

derBundes-Statuten, um auch Nicht-Christen die Aufnahme

in unseren Bund zu gestatten.

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2. Antrag der Loge „Friedrich zum goldenen Zepter" im 1876 Orient Breslau auf Abänderung der Art. 60, 63 (erster Absatz) und Art. 65 der Grund-Verfassung. Der Inhalt war im wesentlichen folgender:

a) Die Grossloge als solche soll von der Teilnahme an der Gesetzgebung ausgeschlossen werden.

b) In der Gesetzgebungs-Yersammlung sollen nur stimm- berechtigt sein:

a. die Mitglieder des Bundes-Direktoriums ein- schliesslich des Grossarchivars; ß. die Abgeordneten der Tochterlogen und zwar mit je einer Stimme, wenn die Loge bis 124 ordentliche Mitglieder zählt, mit je zwei Stimmen bei einer Mitgliederzahl von 125 bis 224, mit je drei Stimmen bei 225 bis 324 Mitgliedern, und so fort mit einer Stimme mehr für je 100 ordentliche Mitglieder, c. Jede Tochterloge soll zur Absendung eines Ab- geordneten aus ihrer Mitte verpflichtet sein; falls sie aber daran verhindert ist, hört ihre Verpflichtung auf; sie soll dann nur berechtigt sein, ihre Stimme oder Stimmen auf den Abgeordneten einer anderen Loge zu übertragen. (Mitteil. Jahrg. VI, S 99.) In der Sitzung der Grossloge vom 11. März (Mitt. VI, S. 121 S.) kamen diese Anträge zur Beschlussfassung. Der Gesetzprüf ungs-Ausschuss hatte den Mindener Antrag auf Streichung des Absatz 1 § 165 zur Annahme empfohlen (S. 104 ff.). Aber die Grossloge lehnte den Antrag des AuHbchusses mit 24 gegen 12 Stimmen ab. Hinsichtlich des Breslauer Antrages wurde vom Ausschuss die Ab- lehnung beantragt, dagegen vorgeschlagen (S. 111 ff.), von der Teilnahme besonderer Abgeordneten der berliner Tochterlogen an den Gesetzgebungs-Versammlungen abzusehen und darnach im Art. 63 der Grund -Verfassung, und zwar im 1. Satz, an Stelle der Worte „die Abgeordneten der Tochterlogen '^ zu setzen:

„Die Abgeordneten der ausserhalb Berlins arbeitenden Tochterlogen**,

284

1875 auch in Debereinstimmung hiermit die ersten Worte des Art. 65 so zn fassen:

„Jede ausserhalb Berlins arbeitende Johannisloge^.

Dieser Antrag wurde von der Grossloge angenommen. (S. Mitteilungen 2. Heft 1874, und 3. Heft 1875 S. 123—127.)

In derselben Sitzung wurde dem lebhaften Wunsch des Gross-Orient von Belgien, mit .den deutschen Grosslogen wieder in ein geregeltes Verhältniss zu treten, durch gegen- seitige Ernennung von Vertretern entsprochen.

In der Sitzung der Grossloge vom 22. April wurde der bisherige National -Grossmeister Br. von Etzel aufs Neue, und an Stelle des jede Wahl ablehnenden zugeordn. Gross- meisters Br. Zschiesche für diese Würde der Br. Kleiber gewählt.

Die Gesetzgebungs- Versammlung war vom Bundes- Direktorium zum 13. Mai einberufen. An ihr nahmen 51 ordentliche Mitglieder und 58 Abgeordnete der Tochterlogen Teil. Es lag nach Ablehnung der Hauptanträge durch die Grossloge nur der Sonder- Antrag des Gesetzprüfungs- Aus- schusses vor. Da aber auf Grund des Art. 76 der Grund- Verfassung die Anträge aus dem Schooss der Versammlung wieder aufgenommen wurden, ausserdem von einem Mitglied der Grossloge ein Antrag auf Vertagung des Mindener An- trages eingegangen war, wurden die abgelehnten Anträge doch Gegenstand der Erörterung. Sie wurden von der Versammlung gleichfalls abgelehnt; ebenso der erwähnte Sonder- Antrag des Ausschusses, während der Antrag auf Vertagung des Mindener Antrages zurQckgezogen wurde. Mit Bücksicht auf die Entscheidung über den Mindener Antrag, die in namentlicher Abstimmung mit Ja (64 Brr.) und mit Nein (45 Brr.) erfolgt war, also keine % Mehrheit erlangte, teilte der Vorsitzende mit, dass das Bundes- Direktorium nach ernster Prüfung der Frage sich mit 6 gegen 1 Stimme (Graf von Wartensleben) für Zulassung der Juden schlüssig gemacht und eine Denkschrift ausgearbeitet habe, damit die Brr. sich überzeugen könnten, dass keine Gefahr für den

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Band vorhanden sei. Die Denkschrift ward aaf den Wunsch 1875 der Versapmlung sofort verlesen.

In der Denkschrift wird zunächst erklärt, dass das Bundes -Direktorium, falls die gesetzgebende Versanunlung die Streichung des Absatz 1 § 165 beschliessen sollte, den Beschluss bestätigen würde. Weiter wird ausgeführt, dass nunmehr, nachdem man im Jahr 1868 die Juden als ständig besuchende Brüder zugelassen habe, auch ihre Aufnahme- fähigkeit zugestanden werden müsse, schon um allerlei Ver- wicklungen mit anderen Logen zu vermeiden, da nur noch die Logen schwedischen Systems die Aufnahme von Nicht-Christen verweigerten. Die Aenderungen, die nach Streichung des Absatz 1 § 165 im Ritual u. s. w. zu erfolgen hätten, seien unerheblich. (Mitteil. 1875, 2. Heft, S. 133.)

Der Grosslogentag wurde am 16. Mai in Darmstadt abgehalten. (S. Mitteil. VI, S. 164.)

Schon damals schlug unsere Grossloge ein einheitliches Verfahren der deutschen Grosslogen in Bezug auf Annahme in einem Antrag vor, der auf die Tagesordnung des nächsten Grosslogentages gesetzt werden sollte.

rjm die Geschichte der Freimaurerei zu fördern, beschloss der Grosslogentag, die einzelnen Logen der deutschen Grosslogen auffordern zu lassen, Verzeichnisse von vorhandenen älteren Urkunden allgemeiner maurerischer Bedeutung an den geschäftsführenden Grossmeister einzusenden.

In Bezug auf das Verhältniss der deutschen Grosslogen zu dem Gross-Orient von Frankreich wurde beschlossen, dessen Berichte wohl anzunehmen, aber eine Erwiderung durch Zusendung diesseitiger Niederschriften vorerst nicht stattfinden zu lassen. Man ging dabei von der Thatsache aus, dass der Gross -Orient von Frankreich noch nichts getban habe, um die beleidigenden unmaurerischen Erklärungen einzelner französischer Logen, die während des Krieges gegen die deutschen Freimaurer und ihre Protektoren ausgesprochen wurden, zu sühnen.

Um indess einen Beweis maurerischer Versöhnlichkeit zu geben, wurde beschlossen, hinsichtlich des Besuchs und der

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1876 Annahme zwischen französischen and anderen Brüdern, die in gerechten und vollkommenen Logen anfgenon^men sind, keinen Unterschied zu machen.

Es erfolgte die Anerkennung folgender Grosslogen:

1. der Grosslogen von Brasilien, Yalle do Lavradio and de los Benedictinos,

2. der Grossloge von Santo Domingo.

In Betreff der beiden Neger- Grosslogen Prince Hall und Ohio war die Zweckmässigkeit der Anerkennung beider Logen Gegenstand einer lebhaften Erörterung, die zuletzt zu einem Vermittelungs- Antrag führte, der nicht gerade die Anerkennung aussprach, aber die Erklärung enthielt, dass in Beziehung auf die Anträge der beiden Grosslogen Prince Hall und Ohio der Grosslogentag beide Grosslogen als gesetzmässig errichtet ansehe, und dass die deutschen Logen unbedenklich den Mitgliedern beider Grosslogen und deren Tochterlogen ihre Hallen öffnen würden.

Dieser Vermittlungsantrag war von Hamburg gestellt worden. Der Grossloge von Hamburg lag besonders daran, die Anerkennung der farbigen Loge durchzusetzen, um damit einen Schlag gegen das von den amerikanischen Grosslogen einseitig geltend gemachte Sprengelrecht zu führen.

Die Grosslogen der Vereinigten Staaten hatten nämlich einen Bechtsgrundsatz aufgestellt, nach welchem sie in ihrem Sprengel die Gründung von Logen unter einer anderen Hoheit als unter der ihrigen verbieten. (Jurisdiction-right.) Dieses Recht hat zwischen sämmtlichen nordamerikanischen Logen bindende Kraft und Geltung durch freie Vereinbarung bekommen. In jedem Staat der Union kann nur je eine Gross- loge rechtlich bestehen, die selbständig und unabhängig in ihrem Hoheitsbezirk ist und innerhalb ihres geschlossenen Gebietes allein das Recht der Errichtung von Logen besitzt. Von diesem Rechtsstandpunkt aus erkannten die amerikanischen Grosslogen die ursprünglich von der Negerloge Prince Hall zu Boston gegründeten Logen und Grosslogen nicht an. Mit diesem Recht, das die Grossloge von Nordamerika geltend machte, war natürlich die Gründung aller Logen

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eines fremden Landes ausgeschlossen. Nun hatte aber die 1876 Hamburger Grossloge (seit 1844?) Logen in der Stadt Ncw-York und in Brooklyn gegründet, und damit war der Streit zwischen der Grossloge von Hamburg und der von New-York begonnen, die jene Logen als Winkellogen erklärte. Hamburg bestritt das Sprengelrecht als dem Wesen der Freimaurerei widersprechend und trat ganz folgerecht für die Anerkennung der Negerlogen auf dem Grosslogentag ein.

In diesem Jahr trat der Br. Graf von Wartensleben aus dem Bundes-Direktorium aus. Er begründete in der Sitzung vom 2. Dezember (s. Mitt. VH, S. 47) seinen Austritt mit der Pflicht, die ein Siebzigjähriger hätte, der sich über 10 Jahre mit unermüdlichem Eifer den schweren Aufgaben seines Arotes gewidmet, nunmehr jüngeren Kräften zum Besten des Ganzen Platz zu machen.

Ins Bundes -Direktorium wurde in derselben Sitzung Br. Marot, Geheimer Ober-Finanzrat und vortragender Rat im Finanz-Ministerium, gewählt.

Nach einer lebhaften Erörterung in der Sitzang hin- sichtlich eines Antrags, dem Verein für Verbreitung von Volksbildung weitere Mittel zu gewähren, wurde beschlossen, durch Zahlung eines Beitrages von 300 Mk. der Grossloge die ständige Mitgliedschaft zu erwerben.

Am 18. November fand die Einweihung der neu er- richteten Johannisloge „Esiko zum aufgehenden Licht ^ in Dessau statt.

Bei der Anwesenheit des Kaisers, unseres Protektors, in Mailand im Oktober, richtete an ihn der Gross-Orient von Italien eine ehrfurchtsvolle, herzliche Adresse.

Während der Anwesenheit des Kaisers und des Kron- prinzen in Breslau (September) empfing der Kronprinz die Ivogenmeister der Logen ,,Horus*^ und „Friedrich zum goldenen Zepter*^ Der Kronprinz sprach über die Niederlegung seines Amtes als Ordensmeister der Grossen Landesloge; es habe sein Amt, das er gegen seine ursprüngliche Erwartung 10 Jahre bekleidet hätte, den Schein erwecken können, als

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1876 ob er ein System begünstige. Es käme vor Allem darauf an, in das geschichtliche Dunkel der Freimaurerei Licht zu bringen, wofür er durch Wort und Schrift zu wirken gesucht habe, und er forderte insbesondere die Logenmeister zu geschichtlichen Forschungen auf. Er schloss mit den Worten: „Die Verschiedenheit der Formen schliesst das gemeinsame Ziel nicht aus, denn im Grossen und Ganzen betrachte ich eben die Freimaurerei als das Edelste und Erhabenste neben der Religion".

1876 Das Jahr 1876 war für unsern Bund ein sehr bewegtes

und ereignissreiches.

Am 29. Januar starb nach längerer schwerer Krankheit der Ehrengrossmeister von Messerschmidt; es fand am 16. Februar eine besondere Trauerfeierlichkeit statt. An seine Stelle wurde am 4. Mai Br. Albrecht, praktischer Arzt und Professor an der Universität in das Bundes- direktorium gewählt.

Am 2. März feierte die Johannisloge „zum aufrichtigen Herzen" zu Frankfurt a. 0., und am 10. April die Johannis- loge „Julius zu den drei empfindsamen Herzen" zu An kl am ihr lOOjähriges Stiftungsfest.

Zur Beratung und Beschlussfassung lag wiederum eine Reihe von Anträgen vor, die sich fast alle auf Ver- fassungsänderungen bezogen. Bereits unterm 8. März hatte das Bundes-Direktorium ein Rundschreiben erlassen, betreifend die diesjährige Gesetzgebungs- Versammlung. Das Bundes- Direktorium macht darauf aufmerksam, dass es Stellung zu der Streichung des § 165 Absatz 1 genommen habe, wozu der Antrag wieder in diesem Jahr gestellt worden sei. Im Fall der Annahme des Antrages sei eine Aenderung des § 1 der Statuten erforderlich, die in folgender Fassung vorgeschlagen wird: „Der Freimaurerbund ist eine Verbindung, deren Zweck darauf gerichtet ist, durch die ihr eigenthümliche Lehr- und Uebungsweise Religiosität, Sittlichkeit und Humanität zu befördern und Weisheit des Lebens zu lehren und zu üben. Indem sie von ihren Mitgliedern den

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Glauben an Gott, an eine sittliche Weltordnong und an 1876 die Unsterblichkeit voraussetzt, verlangt sie von ihnen die Bethätigung des höchsten Sittengesetzes: Liebe Gott über Alles und deinen Nächsten als dich selbst*'. (Mitteil. Jahrg. 7, Heft 2, S. 77 und 139.)

Aus dem Rundschreiben geht hervor, dass das Bundes- Direktorium in seiner Mehrheit irgend welche nachteilige Folgen durch Aufnahme von Nicht-Christen nicht erwartet. Auch das Ritual könne unverändert bleiben, denn die Johannisgrade seien in ihrer Reinheit bewahrt worden. Es sollten daher auch nur solche Aenderungen in den Statuten, Ritualen und dem Fragebogen gemacht werden, die sprachlich notwendig oder durch die Fassung des zu beschliessenden Gesetzes bedingt seien.

Es hing nun mit der Frage noch eine andere zusammen, die nämlich, wie sich zu der Aufnahme und Beförderung von Juden die höheren Stufen stellen würden; ob man bei dem in ihnen betonten christlichen Element auch Juden aufnehmen könne.

Das Bundes -Direktorium äusserte sich hierüber etwas ausweichend, insofern diese Frage nicht vor die Johannis- logen, also auch nicht vor die Mai- Versammlung gehöre. Die sogenannten höheren Grade seien als geschichtliche Grade, also als Erkenntnissstufen anzusehen, die den Inhabern weder einen Einfluss auf die Leitung der Loge noch auf die Gesetzgebung gestatteten. Die Johannisgrade seien die notwendigen Grundlagen der Freimaurerei, auf welche die höheren Stufen keinen ändernden Einfluss haben könnten. Mit dieser Erklärung war zugleich eine Denkschrift vom Bundes - Direktorium ausgearbeitet worden, in der es Aufklärung giebt, wie die Bestimmung, dass der Suchende sich zum christlichen Glauben bekennen müsse, in die Statuten hineingekommen sei.

Das Bundes-Direktorium weist an der Hand beglaubigter oder aus amtlichen Schriften entlehnter Nachrichten, die sich auf die Geschichte unserer Lehrart beziehen, im Wesentlichen Folgendes nach: In Bezug auf die Aufnahme-

0««ch. d. Gr. Nat- Matter -Log«. 19

290

1876 bedingungen der am 9. November 1740 gestifteten Mutter- loge zu den drei Weltkugeln lautet die auf das religiöse Bekenntniss bezügliche Stelle wörtlich:

Tout homme faisant profession d'ath^isme ou de libertinage ne pourra 6tre re9U sous quelque pr6texte que ce soit.

Erst als durch französische Offiziere, welche nach der Schlacht bei Rossbach (1757) als Gefangene nach Berlin kamen, die französischen Hochgrade bekannt wurden, und die National -Matterloge unter dem Meister vom Stuhl, Eammergerichtsrat Krüger, 1766 zu dem System der strikten Observanz überging, ward das christliche Bekenntniss zur Bedingung der Aufnahme in den „Orden^, wie man damals sagte, gemacht. Dieser Bruder nämlich hatte aus eigener Machtvollkommenheit das Ritual der ersten 4 Grade verändert, und in der Haupteinleitung zu ihm hiess es: „Nur ein Christ kann in unseren ehrwürdigen Orden aufgenommen werden, keineswegs aber Juden, Muhamedaner, Heiden^. (S. S. 54.)

So sei die Bestimmung, dass man sich zur christlichen Religion bekennen müsse, wenn man Freimaurer werden wolle, in unsere Bundesgesetze und später in unsere Statuten gekommen.

Die Anträge, die zunächst dem Gesetzprüfungs-Ausschuss zur Beratung vorlagen, waren folgende:

1. Antrag des Bundes -Direktoriums auf Abänderung des § 53 der Bandesstatuten; die Aenderung bezweckte die Aufhebung der Censur für maurerische Schriften.

2. Antrag des Bundes-Direktoriums auf Abänderung des § 1 der Bundesstatuten im Fall der Streichung des Absatz 1 des § 165. (Mitt. 1875, 7. Jahrg., 2. Heft, S. 77.)

3. Antrag der Loge zu Insterburg auf Abänderung des Art. 65 der Grundverfassung. In ihm war einer jeden Loge das Recht zugesprochen, zur gesetzgebenden Versammlung einen Abgeordneten zu schicken unter Vergütung der Fahr- kosten, die durch eine Steuer von 25 Pfg. für jedes Mitglied der Loge aufzubringen waren. Aus dem Recht sollte nach

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dem Antrag eine Pflicht werden, nnd der Beitrag sollte 1876 aaf 50 Pfg. jährlich erhöht werden. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Absendang von Abgeordneten f&r die Logen mit zn erheblichen Kosten verbunden sei. Davon sei die Folge gewesen, dass in den Gesetzgebungs-Versamm- lungen von 1873 und 1874 von 112 Tochterlogen nur 29 Logen durch Abgeordnete vertreten gewesen seien. Die Pflicht für das Erscheinen von Abgeordneten wird aus der grossen Bedeutung der gesetzgebenden Versammlung fOr den ganzen Bund hergeleitet.

4. Antrag der Loge von Goblenz auf .Abänderung der Art. 63, 65 der Grundverfassang. Damit war der Antrag wieder aufgenommen, den im vorigen Jahr der Gesetzprüfungs- Ausschuss gestellt hatte, um den Breslauer Anträgen (S. 283) darin entgegen zu kommen, dass die 5 berliner Tochter- logen, weil sie ohnehin in der Grossloge hinreichend vertreten waren, keinen Abgeordneten noch besonders senden sollten.

5. Antrag der Loge Wittekind ^ zu Minden auf Streichung des Absatz 1 des § 165 der Statuten, wiederholt in Folge eines einstimmig gefassten Beschlusses der Meister- schaft. Dem Antrag hatten sich folgende Logen angeschlossen : Düsseldorf, Essen, Insterburg, Mülheim a. d. R

Der Gesetzprüfungs-Ausschuss, der über die Judenfrage ausführliche Berichte abgefasst hatte, empfahl die Anträge 1 und 2 zur Annahme, die übrigen zur Ablehnung.

In der Sitzung der Grossloge vom 7. April kamen die Anträge zur Beratung und Beschlussfassung. Das Bundes- Direktorium zog den Antrag 2 zurück. Der Antrag 1 ward angenommen, 3 und 4 abgelehnt und der Antrag 5 mit 14 gegen 13 Stimmen angenommen.

Die sogenannte Judenfrage hatte die Brüder der Gross- loge in zwei Parteien getrennt, die sich schroff gegenüber- standen. Das Bundes -Direktorium war für Zulassung der Juden, und namentlich war es der Gro9smeister v. Etzel, der in dieser Frage seinen Standpunkt vielleicht etwas stärker, als es in seiner hohen Stellung geraten war, betonte. So bildete sich wider ihn bei der Gegenpartei eine gewisse

19*

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1876 Missstimmung, die besonders in der Sitzung vom 6. April zu Tage trat und in einigen Schritten, die diese Partei bei dem Bundes -Direktorium zu thun für passend hielt. Man beschwerte sich mündlich wie schriftlich über seine Art der Leitimg der Verhandlung. Darauf erwiderte er mit einer gewissen Bitterkeit in einem Schreiben vom 4. Mai, das der zugeordnete National- Grossmeister Br. Kleiber in der Sitzung vom 4. Mai vortrug. ^Mitt. 7. Jahrg. 1876, S. 179.)

Bei der erwähnten Stimmung und bei der Parteiung, die sich von der Grossloge auf den Bund überhaupt und auf die gesetzgebende Yersammlimg übertrug, konnte es nicht fehlen, dass diese eine sehr erregte wurde. Sie trat am 20. Mai zusammen.

Gleich beim Beginn der Beratung über die Reihenfolge der Verhandlung der Gegenstände ward von den Führern der Gegenpartei der Erlass einer Geschäftsordnung nach einem eingereichten Entwurf beantragt, in der Absicht, durch sie dem Leiter der Verhandlungen eine gewisse Schranke aufzuerlegen. Der Antrag fiel aber. Sodann wurde die Erörterung über die Auslegung der Art. 24, 26 der Grund- verfassung eröffnet, derzufolge nach der Ansicht der Gegner kein Mitglied des Bundes-Direktoriums zugleich Mitglied des Gesetzprüfungs- Ausschusses sein könne. Einen darauf bezüglichen Einspruch gegen das Bundes-Direktorium hatte der Br. Metzel an alle Logen gesandt, weil ein Mitglied des Gesetzprüfungs -Ausschusses in das Bundes-Direktorium gewählt war. Die Versammlung wies den Einspruch zurück und billigte das Verfahren des Bundes-Direktoriums.

Hierauf wurde in die Tagesordnung eingetreten, und zwar die Besprechung eröffnet über den Mindener Antrag (6) auf Streichung des Absatz 1 § 165. Nach den Vorträgen der beiden Berichterstatter drang man auf Abstimmung, um noch weitläufigen Aussprachen die Möglichkeit zu nehmen, da sie bei der entschiedenen Stimmung für und gegen Nichts genützt haben würden. Es kam zur Abstimmung: für den Antrag stimmten 88, gegen ihn 67. Da die % Mehrheit nicht erreicht war, war er gefallen. Damit war die Entscheidung erfolgt.

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Es kam nun die Erörterang des Coblenzer Antrags (4). 1876 Sie war eine sehr bewegte; es wurde geradezu aus- gesprochen, dass die auswärtigen Tochterlogen ihr Bestreben darauf richten müssten, die Macht der berliner Logen zu schwächen, die der Tochterlogen zu heben, da diese von Seiten der Mehrheit der Grossloge nicht das mindeste Entgegen- kommen fänden; es sei den auswärtigen Brüdern nicht zu- zumuten, weite Reisen zu machen und dann alle ihre Wünsche unerfüllt zu sehen. Der Antrag wurde abgelehnt.

Der Insterburger Antrag (3) wurde durch die Annahme des Vorschlags des Bundes - Direktoriums, dahin lautend:

„Den Abgeordneten, welche die Mai -Versammlungen besuchen, werden die Fahrkosten aus der Grosslogenkasse erstattet. Um diese nicht zu sehr zu belasten, zahlt jede Loge für ihre ordentlichen Mitglieder 28 Pfennige für den Kopf. Die Zahlung der Fahrkosten erfolgt gegen die von den Abgeordneten eingereichten Berechnungen^ als erledigt angesehen und abgelehnt.

Der Antrag des Bundes-Direktoriums (1) auf Aenderung des § 53 der Statuten wurde angenommen.

Beide Anträge wurden vom Bandes -Direktorium unterm 28. Juni veröffentlicht. (Mitt. Jahrg. 7 1876, S 80, 231.)

Bald nach der Mai -Versammlung, am 4. Juni, trat in unserem Logenhaus der Grosslogentag zusammen. Auch diese Versammlung war eine sehr erregte in Folge des auf dem letzten Grosslogentag zu Darmstadt gefassten Beschlusses wegen der Neger -Grosslogen Prince Hall in Massachusetts und zu Ohio. InBezugauf ihre Anerkennung war 1875 ein vermittelnder Antrag angenommen. Aber aus ihm entstanden neue Zwistigkeiten. Die Neger- Grosslogen froh- lockten über die ihnen gewordene Anerkennung. Die Grosslogen der Weissen in Amerika verhehlten ihren Unmut darüber nicht, und die Vermittler gerieten über die Auslegung des Beschlusses unter sich selbst in Streit. Die Hamburger Grossloge sah durch ihn die volle Anerkennung der Neger -Grosslogen und damit zugleich die Errichtung von gegenseitiger Vertretung ausgesprochen. Die übrigen deutschen Grosslogen neigten

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1876 wohl zur Anerkennung, aber nicht als deren Folge zu einer näheren Beziehung zu den Neger-Grosslogen durch Vertretung. Diese könne erst stattfinden, wenn sie von den Weissen der- selben Gebiete erfolge, weil man einen Streit mit anerkannten amerikanischen Grosslogen nicht wünsche. Die Meinungs- verschiedenheit in der Sache fand zwischen den drei berliner und der hamburger Grossloge in einem Schriftwechsel in erregter Weise ihren Ausdruck und veranlasste eine lebhafte mündliche Erörterung zwischen den berUner und hamburger Abgeordneten auf dem Grosslogentag. Die friedliche Stimmung siegte endlich; es kam vor Allem darauf an, die amerikanischen Grosslogen der Weissen zu beruhigen. Dies versuchte Br. Bluntschli durch eine versöhnliche Erklärung, die folgender- massen lautete:

1. Es ist nicht die Absicht des deutschen Grosslogen- tags, in die Logenverfassung der nord-amerikanischen Grosslogen irgendwie einzugreifen. Vielmehr erkennt er ihnen innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten von Amerika dieselben Befugnisse zu, die er für das deutsche Reichsgebiet gemäss Beschluss vom 24. Mai 1874 in Anspruch nimmt.

2. Indem er auswärtigen Brüdern, welche einer Loge angehören, die nach seiner Ansicht nach maurerischen Grundsätzen arbeitet, den Besuch in den deutschen Logen gestattet, übt er lediglich sein Hausrecht aus und erkennt ganz dasselbe Recht den amerikanischen Grosslogen zu.

In Bezug auf ein gemeinsames Verfahren bei Gründung neuer Logen, wo schon eine oder mehrere Logen bestehen, wurde folgender Beschluss gefasst:

„Die Grosslogen verpflichten sich, vor der Stiftung einer Johannisloge an solchen Orten, wo schon eine Tochter- loge anderer Grosslogen besi eht, mit der oder den betreffenden Grosslogen Rücksprache zu nehmen^. Derselbe Grosslogentag beschloss zu dem 60 jährigen Maurer -Jubiläum des Prinzen der Niederlande, der am 27. Juli 1816 in unserem Tempel das maurerische Licht

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erblickt hatte, ein Glückwunschschreiben za richten, das 1876 von den zam Grosslogentag vereinigten Brüdern unterzeichnet ¥nirde. Es wurde am 5. Juni abgesandt und von dem Jubilar auf's Herzlichste erwidert.

Das Fest des 60 jährigen Maurer -Jubiläums des Prinzen Friedrich der Niederlande fand am 27. Juli im Haag statt. Die Grosse National -Mutter löge war dabei durch den zu- geordneten National- Grossmeister Br. Kleiber vertreten.

Gleich nach Beendigung des Grosslogentags legte Br. V. Etzel den grossmeisterlichen Hammer nieder, deckte die Grossloge und schied ganz aus dem Bund „aus persönlichen Gründen^, wie es in dem Rundschreiben des Bundes- Direktoriums vom Jahr 1876 heisst.

Am 5. August fand die Feier des 100jährigen Stiftungs- festes des Loge „Memphis'^ in Memel und die Einbringung des Lichtes in den neu erbauten Tempel statt.

Am 18. August wurde in der Loge „zur Verschwiegenheit'^ das 50 jährige Maurer-Jubiläum des Brs. Vater gefeiert. Der stellvertretende Protektor hatte seine Teilnahme an dieser Feier durch ein Schreiben an den Jubilar sowie durch ein zweites Schreiben an das Bundes -Direktorium bethätigt. (Mitt. Jahrg. Vll, S. 2.)

In der Sitzung der Grossloge vom 21. September wurde an Stelle des Br. v. Etzel der Königl. Generalmajor z. D. Br. V. Lyncker gewählt.

Am 5. Oktober wurde eine Trauerfeierlichkeit zu Ehren des gestorbenen Br. Wolff , Mitglied des Bundes-Direktoriums, abgehalten.

In der ausserordentlichen Sitzung der Grossloge wurde Br. Z seh i esc he zum Nationalgro^smeister und Br. Schaper, Dr. phil. und Direktor des Joachimstharschen Gymnasiums, zum Mitglied des Bundes-Direktoriums an Stelle des Br. Wolff gewählt.

Das Bestreben der Mehrheit der Grossloge, die Anzahl ihrer Stimmen zu erhöhen, fand seinen Ausdruck in der Sitzung vom 7. Dezember durch die Wahl zweier Mitglieder trotz des ausdrücklichen Widerspruchs von Seiten des

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1876 Bandes-Direktoriums und trotz des Nachweises, dass dazu gar kein Bedürfniss vorliege.

Am 10. Dezember feierte die Loge ,,Friedrich zum goldenen Zepter** zu Breslau ihr 100 jähriges Bestehen.

1877 Am 9. Januar feierte die Loge „Maria zum goldenen Schwert" zu Köslin ihr lOOjähriges Bestehen.

Auf Veranlassung des Besuches des Kronprinzen des deutschen Reichs und von Preussen in Hamburg erschienen am 20. April die Abgeordneten der Provinzialloge von Niedersachsen, die Brr. Wage und Th. Ho ff mann, sowie die Abgeordneten der Grossen Loge von Hamburg, die Brr. Glitza, Braband und C. H. Schaefer vor dem Kron- prinzen und begrüssten ihn in angemessener Weise. Er erwiderte darauf in ausführlicher Rede, in der er die wünschens- werte Gestaltung der Freimaurerei in offener und tief ein- gehender Weise besprach und dadurch zugleich seine grosse Teilnahme für diese bewies. (Mitt. 9. Jahrg. 1877, 1. Heft, S. 25.) -

E^ war vorauszusehen, dass die Tochterlogen, trotz des Misslingens ihrer Bestrebungen, nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung das Stimmrecht in den Gesetzgebungs- Versammlungen zu ordnen, um dadurch ihrer Absicht gemäss das Uebergewicht der Grossloge zu brechen und ihrer Ueber- stimmung durch diese vorzubeugen, darauf bezügliche Anträge und Abänderungsvorschläge wiederum einbringen würden. Und in derThat gingen von einer Anzahl rheinischer Logen (Düssel- dorf, Coblenz, Köln, Duisburg, Essen, Gladbach, Minden, Mül- heim a. d. Ruhr und dazu Ratibor) weitgreifende Anträge ein, aus denen mehr die Missstimmung gegen die bestehenden Verfassungsbestimmungen hervorging, als dass die Antrag- steller auf Annahme hätten rechnen können. Die Be- schränkung des Stimmrechts der Mitglieder der Grossloge sollte dadurch herbeigeführt werden, dass bei Anträgen, die von den Tochterlogen ausgingen, auser den 7 Mit- gliedern des Bundesdirektoriums nur 15 Mitglieder, je 3 von den 5 Tochterlogen, stimmberechtigt in der Gesetzgebungs-

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Versammlang sein sollten. Um die Möglichkeit zu erleichtern, 1877 Gtesetzvorschläge dorchzabringen , soll zar Beschlassfassung nicht die vorgeschriebene Zweidrittel -Mehrheit, sondern nur die einfache Mehrheit erforderlich sein. Dm aber übereilten Beschlüssen vorzubeugen, soll für den Fall, dass ein Gesetz- vorschlag nicht dreifünftel Mehrheit erreicht, die Genehmigung oder Nichtgenehmigung von Seiten des Bundesdirektoriums an eine Mehrheit von 4 Stimmen gebunden sein.

Der Gesetzprüfungsausschuss beantragte die Ablehnung dieser Anträge „in der vorliegenden Form^.

Die Anträge der Logen von Bernburg, Calbe und Dessau bezweckten eine vollständige Umgestaltung der Grossloge. Diese sollte fortan bestehen:

1. aus den Mitgliedern des Direktoriums,

2. aus den Vorsitzenden Meistern der Tochterlogen bezw. deren Stellvertretern oder aus eigens für einen bestimmten Fall gewählten Johannismeistem und

3. aus den Grossbeamten und Gross -Bevollmächtigten sowie deren Stellvertretern, und zwar sollen diese aus den in Berlin wohnhaften Johannismeistem gewählt werden. Die Stimmen der Tochterlogen sollen sich nach deren Kopfzahl richten, so dass die Vertreter von Logen bis 100 ordentlichen Mitgliedern eine Stimme, und so fort auf jedes Hundert eine Stimme mehr haben sollen.

Der Ausschuss beantragte, auch diese Anträge wegen unzureichender Formulirung und Unbestimmtheit abzulehnen.

Von der Loge zu Königsberg war die Wählbarkeit aller Johannismeister zu Abgeordneten für die Gesetzgebungs- Versammlnng vorgeschlagen, während bisher nur Brüder wählbar waren, die das Amt des Meisters vom Stuhl, des zugeordneten Meisters, eines der beiden Aufseher oder des Redners bekleideten oder früher bekleidet hatten.

Weniger bedeutend war der Vorschlag, denjenigen aus den Logenlisten zu streichen, der mit den Beiträgen ein Jahr im Rückstand geblieben war, während früher dafür 2 Jahre bestimmt waren. Der Gesetz prüf ungs -Ausschuss änderte den

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1877 Königsberger ersten Antrag dahin ab: „zum Abgeordneten ist jedes ordentliche Mitglied einer Tochterloge wählbar, welches den Meistergrad mindestens drei Jahre besitzt", den er dann, ebenso wie den zweiten Antrag, zur Annahme empfahl.

Es war vorauszusehen, dass die Grossloge, die in der Sitzung vom 15. März über die Anträge zu beschliessen hatte, sich im Wesentlichen den Vorschlägen des Gesetz prüf ungs- Ausschusses anschliessen würde; und so geschah es. Alle Anträge wurden abgelehnt, und nur der vom Ausschuss veränderte Königsberger Antrag wie der Antrag derselben Loge über das strengere Verfahren bei Streichung solcher Brüder, die ein Jahr mit ihren Beiträgen im Rückstand bleiben, wurde angenommen.

Die Gesetzgebungs-Versammlung ward am 12. Mai abgehalten. Es beteiligten sich an ihr:

Ordentliche Mitglieder der Grossloge 53 Brr.

Abgeordnete 105 ^

Zusammen 158 Brr.

Neben der amtlichen Niederschrift der Sitzung wurde ein stenographischer Bericht über die Verhandlungen abgefasst und in einer Beilage der Mitteilungen als Anhang für die Teilnehmer an dieser Versammlung gedruckt.

Auf der Tagesordnung der Versammlung waren nur stehen geblieben die Anträge der Koni gsb er g er Loge, von denen der eine mit der Aenderung durch die Antragsteller in folgender Fassung durchging:

jf Zum Abgeordneten ist jedes ordentliche Mitglied einer Tochterloge wählbar, welches das Amt des Meisters vom Stuhl, des zugeordneten Meisters, eines der beiden Aufseher oder des Redners zur Zeit bekleidet oder früher bekleidet hat, oder welches den Meistergrad drei Jahre besitzt".

Der andere Antrag der Königsberger Loge in Bezug auf Aenderung der Worte „2 Jahre in 1 Jahr" im § 256, 3 der Statuten ßel.

Der einzige durchgegangene Antrag fand seine Bestätigung durch das Bundesdirektoriam.

Enttäuscht gingen die Brr. auseinander.

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Der Grosslogentag versammelte sich im Jahr 1877 1877 am 20. Mai in Dresden.

Aof ihm gelangten Anträge zur Beratmig und Beschluss- fassung, die das Verfahren bei Anmeldungen von Sachenden betrafen, die bei irgend einer anderen Loge abgewiesen worden waren.

Man einigte sich zu folgenden Beschlüssen:

§1.

Hat ein Suchender seinen Wohnsitz an einem Ort, in welchem oder in dessen Nähe eine Loge sich befindet, so werden, wenn er bei einer Loge anderswo sich meldet, erst bei jener Erkundigungen eingezogen, für deren Beantwortung im Allgemeinen eine Frist von 6 Wochen angenommen wird.

§ 2.

Erfolgt in dieser Zeit keine Antwort, so wird ange- nommen, dass gegen den Vorgeschlagenen nichts zu erinnern sei, sofern die Ueberzeugung vorwaltet, dass die bezügliche Anfrage an ihre Adresse gelangt ist.

§3.

Werden aber jenseits Bedenken erhoben, so hat die Loge denselben gewissenhaft Rechnung zu tragen; wenn sie die- selben jedoch nicht erheblich genug findet, so hat sie sich mit der jenseitigen Loge durch brüderlichen Meinungsaustausch ins Klare zu setzen.

§4.

Gelingt ein Meinungsaustausch nicht, so hat die Loge, bei welcher die Anmeldung stattfand, die Angelegenheit ihren Bundesbehörden vorzulegen.

§5.

Ein Suchender, welcher bereits bei irgend einer Loge abgewiesen oder zurückgestellt worden ist, darf vor Ablauf eines Jahres, vom Tage der Abweisung oder Zurückstellung gerechnet, bei keiner Loge eines anderen Logenbundes vor- geschlagen werden.

§6. Meldet er sich nach Ablauf eines Jahres bei einer Loge

eines anderen Logenbundes, so hat dieser erst bei jener

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1877 anzufragen, ob die Bedenken gegen die Aufnahme des Suchenden bei ihr noch und in solchem Grade obwalten, dass sie denselben der Aufnahme in eine andere Loge und somit in den Freimaurerbund überhaupt für unwürdig erachtet.

§7. Hält die befragte Loge ihren Protest in diesem Umfange aufrecht, so kann der neuen Meldung des auswärtigen Suchenden nicht stattgegeben werden.

E^ sind dieselben Bestimmungen, die im Wesent- lichen jetzt die geltenden in dem allgemeinen Aufnahme- gesetz sind.

Ein wichtiger Beschluss ging dahin, dass die Gross- logen sich vereinigten, jährlich gemeinsam einen genauen Bericht über die Verhältnisse der Freimaurerei und ihre Thätigkeit in den verschiedenen Ländern zu veröffentlichen, der an Stelle der bisher ausgegebenen besonderen Berichte träte. Die Berichte über die eigene Thätigkeit der Gross- logen sollen womöglich bis Oktober des Jahres eingeschickt werden.

E^ kamen bei der Beratung die Missstände in der freimaurerischen Presse zur Erörterung und Besprechung, die Missachtung des Geheimnisses, auch Form und Inhalt einzelner Artikel in verschiedenen freimaurerischen Blättern. Als ein Mittel zur Beseitigung dieser Missstände wurde die Gründung einer gemeinsamen Zeitschrift des Grosslogen- bundes bezeichnet. Man beschloss, den Gegenstand auf die Tagesordnung des nächsten Grosslogentags zu setzen.

Das 100jährige Jubiläum wurde von der Loge „Eugenia zum gekrönten Löwen** Or. Danzig, am 11. Juli gefeiert.

In Ohlau ward eine neue Loge, „Wilhelm zur deutschen Eiche", gegründet, deren Einweihung am 28. Oktober stattfand.

Der Br. Vater trat nach langjähriger Thätigkeit aus dem Bundesdirektorium in Folge körperlicher Leiden.

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Anch im Jahr 1878 setzte sich der Verfassungskampf 1878 fort, und zunächst wiederholte die Landsberger Loge ihren Antrag auf Herabminderung der Zahl der Stimmen der Gross- loge auf 25, welche Zahl die niedrigste war von Mitgliedern, die die Grossloge haben musste.

Die Königsberger Loge „zudendreiKronen^ beantragte die Bestimmung aufzuheben, dass für die Wählbarkeit der Ehrenmitglieder der 4. Grad erforderlich sei (Grundverf. Art. 6), wobei sie sich namentlich darauf stützte, dass Brüder anderer Lehrarten nur den Johannismeistergrad zu besitzen brauchten, um zu Ehrenmitgliedern ernannt zu werden. Desgleichen sollte der 4. Grad nicht erforderlich sein für Vorsitzende und zugeordnete Meister, um kraft ihres Amtes Ehrenmitglieder der Grossloge zu sein. Nur für die ordentlichen Mitglieder der Grossloge allein soll der 4. Grad beibehalten bleiben. Der Ausschuss beantragte Ablehnung des Antrages.

Die von dem Grosslogentag 1877 aufgestellten Vor- schriften bei der Aufnahme Suchender lagen dem Gesetz-: prüfungsausschuss zur Begutachtung vor. Er empfahl sie der Grossloge zur Annahme.

Die Thatsache, dass in der Sitzung der Grossloge vom 6. Dezember 1876 eine schwache Mehrheit gegen den Wider- spruch einer starken Minderheit (26 gegen 23) und gegen die Ansicht des Bundesdirektoriums die Erhöhung der Zahl der Mitglieder der Grossloge, und zwar ohne das Bedürfniss dafür nachgewiesen zu haben, beschlossen hatte, veranlasste das Bundesdirektorium, bei der Gesetzgebungs-Versammlung den Antrag zu stellen, dass dem Art. 8 der Grund Verfassung am Schlnss folgender Zasatz angefügt würde:

„Der Beschluss, dass ein solches Bedürfniss vorhanden ist, bedarf der Bestätigung des Bundesdirektoriums **.

Das Bundesdirektorium ging von der Ansicht aus, dass über das Bedürfniss einer Wahl oder Nichtwahl von Mit- gliedern für die Grossloge der Grossmeister die Entscheidung haben müsse, der dann mit dem Bundesdirektorium über eine Neuwahl die Bestimmung zu treffen habe.

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1878 Die Posen er Loge beantragte, das Bedürfniss der Anzahl

der Mitglieder der Grossloge darch Abänderung des Art. 8 der Grund Verfassung so zu regeln, dass als höchste Zahl 49 Mitglieder genügten. Es lag dabei die froher von Seiten des Bundesdirektoriums angestellte Berechnung zu Grunde, dass bei einer Anzahl von 1 14 Tochterlogen, v^ie sie damals vorhanden war, % davon 38 betrage so viele Mitglieder genügten, v^enn jedes 3 Logen vertrat dazu 7 Mitglieder des Bundesdirektoriums, ergeben 45, welche Zahl auf 49 =7 X 7 zu erhöhen sei.

Die Posener Loge versuchte noch auf einem andern Wege, nämlich durch entsprechende Abänderung der Art. 9 und 14 der Grund Verfassung, den zäh am Alten haftenden Geist der Mehrheit in der Grossloge dadurch zu brechen, dass sie die lebenslängliche Dauer der Mitgliedschaft der Grossloge in eine zehnjährige Dauer umwandeln wollte, mit der Massgabe, dass die Wiederwahl der Mitglieder, deren Wahlperiode abläuft, erfolgen kann. Man war der Ansicht, dass in der Zusammensetzung der gesetzgebenden Versammlung, in der doch Alle gleiches Stimmrecht hätten, eine Ungleichheit darin herrsche, dass der Auftrag der Abgeordneten eine Dauer von 3 Jahren hätte, wogegen die ordentlichen Mit- glieder der Grossloge lebenslänglich seien; dadurch sei für letztere der Vorteil festerer Vereinigung gegeben, für die Tochterlogen aber eine grössere Schwierigkeit, jemals eine Zweidrittel -Mehrheit durchzusetzen.

Der Gesetz -Prüfungsausschuss hatte alle Anträge ab- gelehnt mit Ausnahme des Antrags des Bundesdirektoriums, betreffend den Beitritt zu den Beschlüssen des Grosslogen- tags über ein gleichmässiges Verfahren aller deutschen Gross- logen bei der Aufnahme Suchender. In der Sitzung der Grossloge vom 21. März wurden gleichfalls alle Anträge, mit Ausnahme des letzteren, abgelehnt.

Dem aus dem Bundes -Direktorium geschiedenen Br. Vater wurde als Anerkennung seiner Verdienste um unsern Bund die Ehrenmitgliedschaft des höchsten Inneren Orients, des Altschottischen Direktoriums und des Bundesdirektoriums,

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Terliehen. An seiner Stelle i/varde Br. Ferdinand Dahmsl, 1878 Prediger an der St. Georgenkirche, als Mitglied des Bandes- direktorioms gewählt. (S. Sitzung vom 7. März, 3. Heft 1878, S. 118.)

In der Sitzung vom 2. Mai wurde an Stelle des aus- geschiedenen Br. V. Lyncker der Br. Veitmeyer, Civil- Ingenieur und Mitglied der Königlichen Akademie fOr das Bauwesen, zum Mitglied des Bundesdirektoriums gewählt. Hierauf machte der Grossmeister aus der Niederschrift vom 25. Februar 1878 der Grossmeister-Vereinssitzung die Mit- teilung, dass der schweizerische Logen verein „Alpina'' die Worte: „die Logen verbieten jede politische Parteierörterung oder Beschlussfassung innerhalb der Loge*' gestrichen habe, um den Brüdern das Recht zu wahren, im Tempel auch politische und religiöse Fragen zu besprechen. Da die drei preussischen Grosslogen nach Massgabe des Edikts vom 20. Oktober 1798 gehalten seien, gegen ein solches Vorgeben der schweizerischen Grossloge Alpina Einsprach zu erheben, solle auf Grund des § 5 der Statuten des Grosslogenbundes dieser Einspruch bei der zur Zeit geschäftsführenden Grossen Loge von Sachsen angemeldet und demnächst beim Gross- logentag 1878 zur Sache weitere Entscheidung getroifen werden.

In der Sitzung der Grossloge am 18. Mai nahm vor Ein- tritt in die Tagesordnung der Grossmeister Br. Zschiesche Anlass, der allgemeinen Entrüstung und dem tiefen Schmerz Ausdruck zu geben über die verruchte Hand, die es gewagt hatte, durch einen schändlichen Mordversuch das Leben unseres teuren und geliebten Kaisers und Königs, des Protektors unseres Bandes, zu gefährden.

Zum Grossmeister wurde Br. Zschiesche und zum zugeordneten National -Grossmeister Br. Kleiber gewählt.

Am 25. Mai trat die gesetzgebende Versammlung zusammen. Es beteiligten sich 45 Mitglieder der Grossloge sowie die Abgeordneten von 107 Tochterlogen, so dass zusammen 152 Stimmen abgegeben werden konnten. Von den durch den Gesetz- Prüf ungsausschuss und die Chross-

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1878 löge abgelehnten Anträgen war von 28 Brüdern der Antrag der Landsberger Loge: „die Zahl der stimmberechtigten Brüder der Grossloge in der gesetzgebenden Versammlong anf 25 zu beschränken^, wieder aufgenommen. Der Antrag wurde diesmal mit überwiegender Zweidrittel -Mehrheit an- genonmien. Desgleichen wurde der Antrag des Bundes- Direktoriums auf Beitritt zu den Beschlüssen des deutschen Grrosslogenbundes vom 20. Mai 1877, betreffend die Auf- stellung gleicher gegenseitiger Vorschriften bei der Aufnahme Suchender einstimmig angenommen.

Die beiden Beschlüsse wurden unterm 29. Mai vom Bundesdirektorium bestätigt und als Bundesgesetze verkündet. (S. 175.)

Während noch Alle unter dem schmerzlichen Eindruck des ersten Mordanfalls standen, durchdrang die Schreckens- kunde von einem neuen Angriff auf die geheiligte Person unseres Kaisers alle Gaue unseres Vaterlandes und rief überall eine unbeschreibliche Bestürzung und Scham hervor. Wie im ersten Fall so richteten auch bei dieser Unthat die drei preussischen Grosslogen ehrfurchtsvolle Schreiben an den Kaiser, um den Gefühlen des tiefen Schmerzes, welche die gesammte Brüderschaft der Freimaurer in unserm Lande bewegte, Ausdruck zu geben.

Von grosser Wichtigkeit waren in diesem Jahr die Ver- handlimgen des Grosslogentages zu Hamburg. Die Thatsache, dass der Grosslogenbund nur eine lose Verbindung sei, die nicht thatkräftig nach aussen wirken könne, der Hinblick auf die machtvolle Einheit des deutschen Vaterlandes liessen es in den Augen vieler Brr. als sehr wünschenswert erscheinen, eine grössere Einheit in der deutschen Freimaurerei durch Errichtung einer vereinigten deutschen Nation al- Grossloge herbeizuführen. Der Grossmeister von Royal York, Br. Herrig, gab diesem vielfach geteilten Wunsch Ausdruck durch Einbringung eines Verfassungsentwurfs bei dem Grosslogentag. Die vereinigte Grossloge von Deutschland, deren Sitz in der Reichshauptstadt sein sollte, will die bisherigen Grosslogen als Mutterlogen auf Grund der Verein-

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baroDg gleicher Verfassungen und ebenso der Ritualfreiheit 1878 bestehen lassen. An der Spitze steht ein Grossmeister mit einem besoldeten Grossschriftführer, beide gewählt auf 3 Jahre. Die Grossloge besteht aus zwei Körperschaften, aus dem Kat der Grossloge und aus der Vertreter-Versammlung, deren freigewählte Abgeordnete alle drei Jahre zusammenkommen. Der damalige geschäftsführende Grossmeister von Sachsen, Br. Eckstein, begrüsste den Entwurf, der zuerst an ihn gelangte, mit Freuden, hielt ihn für durchführbar und versprach sich reichen Segen daraus für unsem Bund.

Allein auf dem Grosslogentag zu Hamburg traten in der Aussprache, in der es sich zunächst hauptsächlich um den Grundsatz der Stiftung einer National -Grossloge handelte, alle die Bedenken hervor, wie sie auch noch jetzt gegen einen festeren Zusammenschluss der deutschen Freimaurer geltend gemacht werden. Man hielt den Grosslogenbund Yollständig dem Bedürfniss entsprechend und seine Form als die geeignetste für die deutschen Freimaurer; auch wurden Zweifel ausgesprochen, ob die Errichtung einer vereinigten Orossloge mit den staatsrechtlichen Bedingimgen ihres Bestehens (Edikt vom 20. Oktober 1798) vereinbar sei. Was den vorliegenden Entwurf betraf, so hielten selbst die ihn für unannehmbar, die eine grössere Einigung der Grosslogen für notwendig erachteten, namentlich um die Beziehungen des deutschen Logenwesens dem Ausland gegenüber gemeinsam zu gestalten, damit die deutsche Maurerei nach aussen mehr Geltung erlange. Erst mössten die auf dem Grossmeistertag von 1870 vereinbarten Grandsätze von allen Grosslogen anerkannt und in Anwendung gekommen sein, ehe man die Orundlinien für eine einheitliche Verfassung ziehen könnte. Nach langer Erörterung wurde folgender Antrag einstimmig angenommen:

„Der Grosslogentag verzichtet auf eine nähere Beratung des von der Grossloge Royal York eingebrachten Entwurfs über die Gründung einer National -Grossloge, erklärt sich aber im Grundsatz mit einer engeren Vereinigung der 8 deutschen Grosslogen einverstanden. Zur weiteren Ver-

-Octch. d. Gr. NAt,-MoM«r-Log«. 80

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1878 folgung des in dem Antrag der Grossloge Royal York enthaltenen Grundgedankens ernennt der Grosslogentag einen Aosschoss von 5 Brüdern, der beauftragt wird, dem Grosslogentag demnächst weitere Vorschläge zu unter-* breiten*^. Was den von den 3 Grossmeistern eingebrachten Antrags Einspruch gegen die Alpina ** zu erheben, betraf, so ward beschlossen, zunächst in freundlich -brüderlicher Weise an- zufragen, wie die erwähnte Angelegenheit (S. 303) von der Alpina aufgefasst werde.

Die Vorgänge im Gross-Orient von Frankreich, der

durch die Aufhebung der Artikel, in denen der Glaube an Gott

und Unsterblichkeit als untrennbar von der Maurerei aus-*

gesprochen war, diese des religiösen Grundes entkleidet hatte>

beschäftigten lebhaft den Grosslogentag, obgleich die deutschen

Grosslogen seit dem Jahr 1870 ausser Verkehr mit den

französischen Logen standen. Man einigte sich schliesslich

zu einer selbständigen Erklärung, die folgendermassen lautete:

„Der Freimaurerbund fordert von seinen Mitgliedern

kein dogmatisch bestimmtes Glaubensbekenntniss, und di»

Aufnahme der einzelnen Brüder wird nicht abhängig gemacht

von einem religiösen Bekenn tniss.

Er ist sich bewusst, dass die Menschen je nach ihr^ Eigenart und Bildung sehr mannigfaltige Vorstellungen von Gott haben, die denselben nur unvollkommene Bilder des ewigen Geistes sein können.

Aber die freimaurerischen Symbole und die frei- maurerischen Rituale weisen nachdrücklich auf Gott hin und wären ohne Gott unverständlich und unsinnig.

Die Prinzipien und die Geschichte der Freimaurerei lehren und bezeugen Gott.

Die Freimaurer verehren Gott in dem Bilde des Baur- meisters des Weltalls.

Das den Freimaurern heilige Sittengesetz hat seine tiefste und stärkste Wurzel in Gott.

Würde die Freimaurerei abgelöst von der Gottesidee,, so würde ihr ideales Streben überhaupt seine nachhaltige

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Kraft und sein höchstes Ziel verlieren and würde haltlos 1878 und ohnmächtig werden.

Der deutsche Grosslogentag spricht daher im Namen des deutschen Freimaurerbundes die Ueberzeugung aus, dass eine Freimaurerloge, welche die Elxistenz Gottes be- streiten oder verläugnen wollte, nicht als eine gerechte und vollkommene Loge anzusehen sei, und dass eine atheistische Freimaurerei aufgehört habe, Freimaurerei zu sein''. Der Antrag auf OefTentlichkeit bei den Verhandlungen des Grosslogentages wurde abgelehnt.

Die Augusta-Stiftung ward dahin erweitert, dass zur Erinnerung an die am 11. Juni 1879 stattfindende goldene Hochzeit des Kaisers Wilhelm vom genannten Tage ab den Brüdern der 3 preussischen Grosslogen, die ihre goldene Hochzeit feiern, eine goldene Denkmünze im Herstellnngs- wert von einhundertundzwanzig Mark unter gleichen Vor- bedingungen gewährt werde, wie dies bei einer Silber^ hochzeit mit der silbernen Denkmünze geschieht. (Sitzung der Grossloge vom 19. September 1878, Mittheilung. 10. Jahrg., 1. Heft, S. 16). -

Am 12. September feierte die Loge „zur Beständigkeit und Eintracht^ zu Aachen, und am 12. Oktober die Loge „zu den drei Balken des neuen Tempels^ zu Münster ihr lOOjähriges Bestehen.

Am 18. Oktober, am Geburtstag des Kronprinzen, ver- einigte sich die Grossloge zu einer Dankesfeier für die glückliche Genesung des Kaisers, verbunden mit der Ein- weihung des vollständig erneuerten Tempels, zu der sich auch aus den Schwester -Grosslogen zahlreiche Brüder eingefunden hatten.

Zum Andenken an die am 5. November 1863 durch unsern Protektor vollzogene Aufnahme des Stellvertretenden Protektors, Kronprinzen des Deutschen Reichs und von Preussen, Friedrich Wilhelm, als Freimaurer vereinigten sich die Brr. der 3 Schwester-Grosslogen in Berlin, eine Stiftung zu errichten unter dem Namen „Kronprinz Friedrich

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1878 folgang des in dem Antrag der Grossloge Royal York enthaltenen Grundgedankens ernennt der Grosslogentag einen Aosschnss von 5 Brüdern, der beauftragt wird, dem Grosslogentag demnächst weitere Vorschläge zu unter- breiten".

Was den von den 3 Grossmeistem eingebrachten Antrag^ Einspruch gegen die „Alpina" zu erheben, betraf, so warcl beschlossen, zunächst in freundlich-brüderlicher Weise an- zufragen, wie die erwähnte Angelegenheit (S. 303) von der Alpina aufgefasst werde.

Die Vorgänge im Gross-Orient von Frankreich, der durch die Aufhebung der Artikel, in denen der Glaube an Gott und Unsterblichkeit als untrennbar von der Maurerei aus- gesprochen war, diese des religiösen Grundes entkleidet hatte^ beschäftigten lebhaft den Grosslogentag, obgleich die deutschen Grosslogen seit dem Jahr 1870 ausser Verkehr mit den französischen Logen standen. Man einigte sich schliesslich zu einer selbständigen Erklärung, die folgendermassen lautete : „Der Freimaurerbund fordert von seinen Mitgliedern kein dogmatisch bestimmtes Glaubensbekenntniss, und die Aufnahme der einzelnen Brüder wird nicht abhängig gemacht von einem religiösen Bekenntniss.

Er ist sich bewusst, dass die Menschen je nach ihrer Eigenart und Bildung sehr mannigfaltige Vorstellungen von Gott haben, die denselben nur unvollkommene Bilder des ewigen Geistes sein können.

Aber die freimaurerischen Symbole und die frei- maurerischen Rituale weisen nachdrücklich auf Gott hin und wären ohne Gott unverständlich und unsinnig.

Die Prinzipien und die Geschichte der Freimaurerei lehren und bezeugen Gott.

Die Freimaurer verehren Gott in dem Bilde des Bau- meisters des Weltalls.

Das den Freimaurern heilige Sittengesetz hat seine tiefste und stärkste Wurzel in Gott.

Würde die Freimaurerei abgelöst von der Gottesidee,, so würde ihr ideales Streben überhaupt seine nachhaltige

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Kraft und sein höchstes Ziel verlieren and würde haltlos 1878 und ohnmächtig werden.

Der deutsche Grosslogentag spricht daher im Namen des deutschen Freimaurerbundes die Ueberzeugung aus, dass eine Freimaurerloge, welche die Elxistenz Gottes be- streiten oder verläugnen wollte, nicht als eine gerechte und vollkommene Loge anzusehen sei, und dass eine atheistische Freimaurerei aufgehört habe, Freimaurerei zu sein''. Der Antrag auf OefTentlichkeit bei den Verhandlungen des Grosslogentages wurde abgelehnt.

Die Augusta-Stiftung ward dahin erweitert, dass zur Erinnerung an die am 11. Juni 1879 stattfindende goldene Hochzeit des Kaisers Wilhelm vom genannten Tage ab den Brüdern der 3 preussischen Grosslogen, die ihre goldene Hochzeit feiern, eine goldene Denkmünze im Herstellnngs- wert von einhundertundzwanzig Mark unter gleichen Vor- bedingungen gewährt werde, wie dies bei einer Silber^ hochzeit mit der silbernen Denkmünze geschieht. (Sitzung der Grossloge vom 19. September 1878, Mittheilung. 10. Jahrg., 1. Heft, S. 16). -

Am 12. September feierte die Loge „zur Beständigkeit und Eintracht^ zu Aachen, und am 12. Oktober die Loge „zu den drei Balken des neuen Tempels^ zu Münster ihr lOOjähriges Bestehen.

Am 18. Oktober, am Geburtstag des Kronprinzen, ver- einigte sich die Grossloge zu einer Dankesfeier für die glückliche Genesung des Kaisers, verbunden mit der Ein- weihung des vollständig erneuerten Tempels, zu der sich auch aus den Schwester -Grosslogen zahlreiche Brüder eingefunden hatten.

Zum Andenken an die am 5. November 1863 durch unsern Protektor vollzogene Aufnahme des Stellvertretenden Protektors, Kronprinzen des Deutschen Reichs und von Preussen, Friedrich Wilhelm, als Freimaurer vereinigten sich die Brr. der 3 Schwester-Grosslogen in Berlin, eine Stiftung zu errichten unter dem Namen ,,Kronprinz Friedrich

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1878 Wilhelm-Stiftung*', darch die würdigen Freimaurern oder deren Wittwen und Waisen eine Unterstützung gewährt werden soll. Der von den 3 Grossmeistem ausgearbeitete Statuten- entwurf wurde genehmigt. (S. 89, 3. Heft, 1879). In Folge des Rundschreibens des Bundesdirektoriums vom 29. Mai d. J. war bis zum 1. Oktober von den Tochterlogen die Summe von 13743 Mk. eingesendet worden. Die Sammlung hatte bei der Ablieferung an die Verwaltung der Stiftung, am 22. März 1879, den Betrag von 19874 Mk. 84 Pf. erreicht (S. 91, 3. Heft, 1897). Der Kronprinz empfing am 5. November im Neuen Palais zu Potsdam die drei Grossmeister, die ihm im Namen der Brüder die Glückwünsche aussprachen. Zu- gleich wurde ihm neben einer Zuschrift das Statut der neuen EjTonprinz- Stiftung überreicht, das er huldvoll entgegen- nahm, indem er in warmen und tiefergreifenden Worten seine Erkenntlichkeit aussprach und besonders hervorhob, dass er eine Stiftung, wie die vorliegende, die zum Wohl der leidenden Menschheit wirken solle, mit freudigem Dank entgegen nehme, da sie die beste, schönste aller Huldigungen sei (S. 42, 2. Heft, 1878).

Das Statut der Stiftung vom 5. November 1878 (S. 89) hat am 1. März 1879 die Genehmigung des stellvertretenden Protektors erhalten.

1879 Am 24. Januar wurden die drei Grossmeister vom Kaiser empfangen, um ihm die Gefühle der Brüder sowie den Dank gegen den B. d. W. für die Errettung des Kaisers auszu- drücken. Der Kaiser nahm den Ausdruck unerschütterlicher Liebe und Treue auf das Huldvollste entgegen und versicherte seine unveränderliche Teilnahme für die Freimaurerei (S. 46, 2. Heft, 1879).

Die Ueberzeugung, dass unsere Rituale imd Instruktionen allmählich einer zeitgemässen Verbesserung entgegengeführt werden müssen, hatte ihre Umarbeitung durch ein Mitglied des Direktoriums zur Folge gehabt. In der Sitzung vom 6. März teilte der Grossmeister mit, dass nunmehr die Rituale und Instruktionen für den 1. Grad zur Ausgabe gelangt seien.

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In derselben Sitzung ward beschlossen, dass in Zukunft erst 1879 die Einwilligung der Grossloge für die Stiftung einer neuen Loge einzuholen sei, bevor das Gesuch um Genehmigung an den stellvertretenden Protektor eingereicht werde.

Durch die Annahme des Landsberger Antrags (S. 304). und im Hinblick auf die im Jahr 1883 bevorstehende Durchsicht der Statuten war in den Yerfassungskämpfen einstweilen eine Pause eingetreten, so dass eine Gesetz- gebungs-Versammlung, da kein Stoff vorlag, in diesem Jahr nicht zusammentrat. Dagegen war die Aufmerksamkeit der Grossloge lebhaft in Anspruch genommen durch den Verfassungsentwurf, den der Fünfer -Ausschuss für eine engere Verbindung des Grosslogenbundes den Gross- logen übersandt hatte. Es hatte sich bei näherer Erwägung doch ziemlich allgemein die Ueberzeugung geltend gemacht, dass der Herr ig 'sehe Entvnirf des vorigen Jahres zu plötzlich und unvermittelt an die Brr. herangetreten war, und dass auf nur mechanische Weise eine National -Grossloge sich nicht herstellen lasse. Denn nach ihm sollten die bestehenden 8 selbständigen Grosslogen zu dienenden Gliedern herabgedrückt werden, zu blossen Schein wesen. Der neue Entwurf, der hierauf von Br. Bluntschli ausgearbeitet war, hatte dem H e r r ig 's gegenüber nicht unerhebliche Vorzüge. Die Verfassung der deutschen gReichs-Grossloge** schloss sich dem Statut des Grosslogenbundes näher an, das behufs einer einheitlicheren Gestaltung nach innen und aussen nur erweitert wurde. An der Spitze der Reichs-Grossloge sollte ein Reichs- Grossmeister stehen, gewählt auf 6 Jahre, umgeben von drei zugeordneten Reichs- Grossmeistem und einem Reichs- Grosslogenrat mit dem Sitz in der Reichshauptstadt. Die Reichs-Grossloge soll ähnlich zuammengesetzt sein wie bisher der Grosslogenbund in den Versammlungen, nur sollen Abgeordnete in grösserer Anzahl gewählt werden, je nach der Grösse der einzelnen Grossloge. Aus dem im wesentlichen beratenden Grosslogentag war aber eine beschliessende Versammlung geworden. Der Versanunlungsort sollte wechseln zwischen Berlin und einer anderen deutschen Stadt. Das

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1879 waren ungefähr im wesentlichen die Bestimmungen des neuen Verfassungsentwurfs. Aber er fand schon bei seinem Erscheinen sofort Widerspruch von Seiten der Grossen Landesloge. Der Br. Alexis Schmidt, Mitglied des Ausschusses, richtete an uns ein Schreiben, begleitet von einem von ihm verfassten Gutachten über den Entwurf, worin er sich gegen die engere Vereinigung auf dem vor- geschlagenen Wege erklärte; zugleich forderte er uns auf, weil wir, wie er meinte, ähnliche Bedenken haben würden, auch unsererseits unsere Meinung in der Sache zu äussern. Inzwischen war der Ausschuss am 9. März noch einmal zusammengetreten, und in der Erkenntniss, dass der Reichs- Grosslogenentwurf das Misstrauen einzelner Grosslogen nicht völlig hatte beschwichtigen können, wurde er dahin abgeändert, dass der förderative Grundsatz einen deutlicheren Ausdruck erhielt, indem auf die Bildung einer allgemeinen deutschen Grossloge verzichtet, und der Grosslogenbund zu einem „Bund der vereinigten deutschen Grosslogen ^ umgestaltet wurde. Der Entwurf behielt im wesentlichen die Be- stimmungen über die Zwecke und Aufgaben des Bundes bei. Diese waren:

1. Dem gemeinsamen Streben und Geist der deutschen Freimaurerlogen einen nationalen Körper zu schaffen.

2. Den veredelnden Einfluss der Maurerei auf die sittlichen Zustände der Gesellschaft zu verstärken.

3. Die deutsche Freimaurerei gegenüber den auswärtigen Gross -Orienten einheitlich und wirksam zu vertreten und die internationalen Beziehungen mit ihnen besser zu pflegen.

4. Den Frieden unter den deutschen Grosslogen zu mehren, gemeinsam freimaurerische Rechtsgrundsätze auszusprechen und auf allseitige Anerkennung und Anwendung hinzuwirken, unbeschadet der fortdauernden Freiheit der verbündeten Grosslogen, ihr System, ihr Rituale und ihre Verfassung zu bewahren und selb- ständig zu handhaben.

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Im Debrigen wnrden in diesen Entwurf alle solche 1879 Bestimmungen geändert, die irgendwie der Befürchtung Raum liessen, dass die bestehenden Grosslogen durch blosse formale Mehrheitsbeschlüsse zu Aenderungen ihres Systems gezwungen werden könnten. Da nach einer Debergangs- bestimmung am Schluss des Entwurfs auf dem nächsten Grosslogentag zu Frankfurt festgesetzt werden sollte, dass wenn mindestens sechs Grosslogen die Bundesverfassung, so wie sie schliesslich in Frankfurt beschlossen würde, annähmen, der Bund in Wirksamkeit treten solle, kam nun auch an uns die Frage in ernster Weise heran, welche Stellung wir dieser Verfassung gegenüber einnehmen wollten. Der Entwurf wurde vom Gesetzprüfungsausschuss beraten, und vom Br. Graf V. Wartensleben ein Gutachten ausgearbeitet, worin vom geschichtlichen und rechtlichen Standpunkt beleuchtet und nachgewiesen wurde, wie tief er in unsere Verfassung eingriffe. In der ausserordentlichen Sitzung der Grossloge vom 9. Mai wurden allseitig ernste Bedenken gegen den Ent- wurf laut, und man einigte sich zu folgenden Beschlüssen, die zugleich als Anweisung für unsere Abgeordneten zum Grosslogentag dienen sollten:

1. Wegen der noch bestehenden inneren Gegensätze unter den deutschen Freimaurern von der Vereinigung der 8 deutschen Grosslogen, folgeweise auch von der Errichtung einer deutschen National-Grossloge für jetzt Abstand zu nehmen.

2. Den seit dem 19. Mai 1872 bestehenden Bund der deutschen Grosslogen mehr und mehr zu befestigen und dadurch die jetzt noch bestehenden Gegensätze aus- zugleichen.

3. Den vorliegenden Entwurf zur Bundesverfassung der vereinigten deutschen Grosslogen vom 8. März 1879 abzulehnen wegen des Mangels hinreichender Gewähr für Selbständigkeit der einzelnen deutschen Grosslogen.

Der Grosslogentag kam zu Pfingsten in Frankfurt a. M. zusammen, und es herrschte eine gewisse Spannung, wie die Beratungen bei dem Widerspruch, den die Verfassungsfrage

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1879 einer einheitlichen Grossloge für Deatschland von Seiten der meisten Grosslogen und auch in der freimaurerischen Presse fand, verlaufen würden. Es war schon eine schlimme Vorbedeutung, dass wider alle Erwartung der Br.Bluntschli seine Abwesenheit entschuldigen liess, er, der den Entwurf und die Begründung abgefasst, der die Seele der ganzen Bewegung war; er mochte wohl zu der Erkenntniss gekommen sein, dass seine an sich so edlen Absichten keine Aussicht auf Durchführung hatten. Es kam zu einer aus- führlichen, teilweise erregten Aussprache, aber nicht zu einer eigentlichen Beratung des Inhalts des Entwurfs, sondern es wurde beschlossen, allen Grosslogen zu empfehlen, ihn den Tochterlogen zur Prüfung und Begutachtung vorzulegen und im nächsten Jahr darüber zu entscheiden.

Die weiteren Festsetzungen des Grosslogenbundes waren folgende :

„Die bisher gefassten Beschlüsse durch die geschäfts- führende Grossloge mittels Kreisschreibens den Grosslogen zur Kenntniss zu bringen mit dem Ersuchen, über die Ausfühnmg der Beschlüsse Mitteilung zu machen''.

„Jede deutsche Grossloge sendet der geschäftsführenden Grossloge alljährlich im Oktober zugleich mit dem statistischen Bericht einen Bericht über die wichtigsten Ejreignisse innerhalb ihres Wirkungskreises im verflossenen Maurerjahr".

„Ein Bruder, welcher sich bei einer dem deutschen Grosslogenbunde angehörigen Loge zur Annahme meldet, muss, falls er Mitglied einer deutschen Loge gewesen ist, die ehrenvolle Entlassung abseiten derselben, falls er in eine ausserdeutsche Loge aufgenommen worden, wenigstens eine Mitgliedsbescheinigung beibringen oder sonst in glaubhafter Weise seine Aufnahme in eine gerechte und vollkommene Loge sowie seine ehrenvolle Trennung von ihr nachweisen".

„Will eine Loge einen Bruder annehmen, dem die ehrenvolle Entlassung nicht erteilt worden ist, so hat sie die Entscheidung ihrer Grossloge nachzusuchen, welche

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wenn dieser Bruder bisher einer deutschen Loge angehörte 1879 behufs Prüfung der GrQnde, wegen deren die ehrenvolle Entlassung verweigert ist, die Grossloge derjenigen Loge, welcher der entlassene Bruder angehörte, um Auskunft zu ersuchen hat; solche Auskunft muss innerhalb 6 Wochen erteilt werden".

In Bezug auf die Befreiung des angenommenen Bruders von Zahlung der Gebühren konnte man sich nicht einigen. Aber der Grosslogentag sprach den Wunsch aus, dass das geschehen möge mit Ausnahme der baareu Auslagen, falls er Mitglied einer zum deutschen Grosslogenbund gehörigen Grossloge sei.

Anerkannt vom Grosslogentag wurde die Grossloge des mexikanischen National -Ritus „La Luz" in Mexiko.

In Ostrowo, Regierungsbezirk Posen, wurde eine neue Loge unter dem Namen: „zum Tempel der Treue im Osten" errichtet, deren Einweihung am 2. Juni erfolgte.

Die am 21. Juni bevorstehende Feier der goldenen Hochzeit des Kaisers und seiner Gemahlin gab für die drei berliner Grosslogen den freudigen Anlass, an den Kaiser die Bitte um Erweiterung der Augusta- Stiftung in dem oben (vergl. S. 307) angegebenen Sinn zu richten.

Der Kaiser bewilligte die Erweiterung des Statuta unter aufrichtigem Dank für die Teilnahme für ihn und seine Gemahlin. Zu der Feier am 21. Juni brachten die 3 Gross- logen unter Einsendung der ersten goldenen Denkmünze dem Kaiserlichen Jubelpaar ihre Glück- und Segenswünsche dar, worauf eine huldvolle Antwort vom Kaiser einging (S. 119 ff., 3. Heft, 1879).

Am 4. August starb in Wiesbaden der um unsern Bund wolilverdiente zugeordnete National-Grossmeister Br.Kleiber. Am 8. September fand eine Trauerfeierlichkeit bei uns zu seinem Gedächtniss statt, zu der sich eine grosse Anzahl von Brüdern, unter ihnen Abgeordnete der Grossen Loge von Preussen, genannt Royal York zur Freundschaft, und der Grossen Landesloge von Deutschland, eingefunden hatte.

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1879 An Stelle des Verstorbenen wurde in der Sitzung der Grossloge vom 18. September zum zugeordneten National- Grossmeister der Br. Seh aper und zum Mitglied des Bunde»- direktoriums Br. Dr. Frederichs, Oberlehrer am Dorotheen- städtischen Real- Gymnasium, gewählt.

Am 9. November feierte die Loge „Friedrich zur Tugend" in Brandenburg a.H. ihr 100 jähriges Stiftungsfest. Zu der Feier hatte der Kaiser wie auch der Kronprinz huldvolle Glückwunschschreiben erlassen. Der Protektor hatte zugleich sein Bildniss der feiernden Loge zu Teil werden lassen.

1880 Die erste Verhandlung der Grossloge am 4. März (3. H. 1880, S. 113 ff.) hatte mehrere Gesetzes -Vorlagen zum Hauptgegenstand der Beratung, um über sie Beschluss zu fassen, ehe sie der Gesetzgebungs-Versammlung vorgelegt werden konnten. Zunächst hatte das Bundes -Direktorium den Antrag gestellt, zu Art. 1 der Verfassung den Zusatz zu machen, dass die Grossloge in ihren Beziehungen zu den mit ihr verbündeten deutschen Grosslogen das Statut des deutschen Grosslogenbundes vom 19. Mai 1872 als massgebend anerkenne. War dies zum Gesetz erhoben, was bisher nur als Anmerkung zu Art. 1 aufgenommen war, so war damit zugleich die Antwort gegeben auf die Aufforderung des letzten Gross- logentages, den Entwurf einer National-Grossloge den gesetz- gebenden Körperschaften zur Beschlussfassung vorzulegen; es war die Ablehnung des Entwurfs damit ausgesprochen. Der Antrag des Bundes-Direktoriums ward angenommen.

Wenn auch der Plan, eine deutsche Grossloge zu errichten, aufgegeben werden musste, fuhr der Grosslogentag doch fort, nützliche Vorschläge für die äussere Einigung der Grosslogen zu machen. Dahin gehörten die auf dem Gross- logentag zu Frankfurt 1879 gefassten Beschlüsse über die Annahme von Brm. (S. 312 f.). Das Bundes- Direktorium be- antragte die Aufnahme dieser Bestimmungen in unsere Statuten, welcher Antrag von der Grossloge angenommen ward.

Eine nicht unwichtige Angelegenheit hatten unterm 25. November 1879 12 Brüder der Grossloge zum Gegenstand

315

Yon Anträgen gemacht, die unsem Statuten in 10 Paragraphen 1880 zugefügt werden sollten. Es handelte sich um eine gesetzliche Regelung der Maurerkränzchen für unsem Bund. Dass in Folge des in neuerer Zeit immer grösser und leichter werdenden Verkehrs und der unbehinderten Freizügigkeit sich nicht selten an Orten ohne Loge Freimaurer zusammenfanden, die den Wunsch und das Bedürfniss hatten, mit einander zu verkehren, behufs ihrer maurerischen Bildung ihre Gedanken auszutauschen, ja sich unter gewissen maurerischen Formen zu vereinigen, wird man ganz natürlich und auf den ersten Anblick es sonderbar finden, dass wenigstens von den 3 preussischen Grosslogen diese Vereinigungen von Anfang an mit Misstrauen angesehen wurden. Aber der Grund waren die Bestimmungen des Edikts von 1798, das die preussischen Grosslogen immer als die staatsrechtliche Grundlage unseres Bundes angesehn haben. Zwar hatte der Grossmeisterverein am 27. Oktober 1857 bestimmt, dass Brüder sich zu einem gemeinschaftlichen Mahl versammeln könnten, wenn sie der Polizeibehörde davon Anzeige gemacht hätten, aber jedesfalls ohne maurerische Formen. Allein schon im folgenden Jahr gab der Gross- meisterverein mit Hinweis auf das Edikt die Erklärung ab, dass das Bestehen sogenannter Klubversammlungen nicht zu befördern sei, am allerwenigsten die Uebernahme einer ver- antwortlichen Beaufsichtigung derselben. Man hob diese sogenannten Klubversammlungen nicht auf, aber man verlangte, wenn sie zur Kenntniss der Grossloge kämen, der Polizei- behörde den Versammlungsort anzuzeigen, und dass die Brüder keine maurerischen Formen anwenden sollten.

In der Vierteljahrs -Versammlung unserer Grossloge vom 31. Mai 1860 wurde in Veranlassung dieser Erklärung des Grossmeistervereins der Beschluss gefasst:

„Eine Versammlung von Freimaurern an Orten, wo keine Logen bestehen, ist unter allen Um.standen nicht zu dulden, und zwar unter Hinweis auf die Vorschrift des Edikts vom 20. Oktober 1798^

Dem Wortlaut nach passt nun freilich der § 12 des Edikts nicht auf die eigentlichen Freimaurerkränschen, die

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1880 ja nur da sich bilden, wo keine Logen sind, sondern es wird in § 12 gesagt, dass die Freimaurer- Mitglieder einer Loge keine Zusammenkünfte anderswo halten dürften als an den der Polizei angezeigten Versammlungsorten. Mit dieser ausdrücklichen Bestimmung im § 12 des Edikts sollte ofTenbar der Missbrauch des Rechtsschutzes, der den Freimaurern gewährt war, verhindert werden. Denn bei dem Misstrauen, das damals in der Gesetzgebung und Verwaltung herrschte, lag der Gedanke nahe, die Freimaurer könnten sich unter dem Schutz ihrer bevorrechteten Stellung ausserhalb der Loge versammeln und hier anstatt freimaurerische Angelegen- heiten zu besprechen, hochverrätherische und Umsturzpläne entwerfen. Um solchem Missbrauch des Privilegiums vor- zubeugen, war offenbar jene Bestimmung getroffen, nicht um friedliche Maurerkränzchen zu verbieten, ganz abgesehen davon, dass sie damals noch gar nicht vorhanden waren.

In Berlin hatte sich ein maurerisches Kränzchen gebildet, das keiner Grossloge bezw. Johannisloge sich unterstellt hatte. Die Schritte, die man gegen es auf Grund des Edikts thun wollte, waren hinfällig, da es sich bald wieder aufgelöst hatte. Bei Besprechung dieser Angelegenheit im berliner Grossmeisterverein vom 25. Februar 1878 ward es als wünschens- wert hingestellt, die Sache beim nächsten Grosslogentag in Anregung durch einen Antrag zu bringen, den der Gross- meisterverein stellte (S. 90, 2. Heft): „Die Stiftung solcher maurerischen Kränzchen, welche erklären, sich unter die Obhut einer der deutschen Grosslogen stellen zu wollen und demnächst von der betreffenden Grossloge der besonderen Beaufsichtigung einer ihrer Tochterlogen zu überweisen sind, für die Folge zu gestatten^, wenngleich mit den Beschränkungen im § 12 des Edikts von 1798. Die Landesloge von Sachsen hatte Vorschriften für ihre Kränzchen schon 1855 entworfen; ebenso hatte Hamburg die Sache geregelt. Es kam dabei auch auf dem Grosslogentag zur Sprache, ob die Gründung von Freimaurerkränzchen der acht Grosslogen in Deutsch- land Gebiets-Beschränkungen unterliege. Denn der Gross- meister der Grossen Landesloge rügte die Gründung eines

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Kränzchens in Lichterfelde seitens der Loge in Giessen. Als 1880 Zweck des ganzen Antrages ward von dem Grossmeister der Grossen Landesloge erklart, man sei jetzt geneigt den früheren Beschlnss von 1860, der gegen die Maorerkränzchen sei, fallen zu lassen, und er ziehe seinen Antrag zurück. Die mildere Uebang, die selbst von der Grossen Landesloge and der Grossen National -Mutterloge eingeführt ward, entsprang aus der Wahrnehmung, dass aus den Kränzchen sich leicht Logen bildeten. Dazu kam, dass Royal York durch den Anschluss der hannoverschen Logen auch die Ejränzchen überkommen hatte, weshalb diese Grossloge eine gesetzliche Regelung der Frage 1879, 1. Dezember, bewerkstelligte.

Der Antrag der 12 Brr. vom 25. November 1879 bezüglich der Maurerkränzchen wurde jedoch vom Gesetz-Prüfungs- ausschuss abgelehnt.

Die Königsberger Loge hatte ihren Antrag wiederholt, dass nur die ordentlichen Mitglieder der Grossloge des 4. Grades bedürfen, nicht aber die Ehrenmitglieder, sowohl die gewählten wie die, welche es kraft ihres Amtes sind, die Vorsitzenden und zugeordneten Meister. Dieselbe Loge hatte femer den Antrag gestellt, eine grössere Freiheit in Bezug auf die Zu- lassung besuchender bezw. ständig besuchender Brüder zu gestatten; ob eine Loge nämlich einen Bruder als ständig Besuchenden annehmen oder ihm überhaupt, sei es vor Ab- lauf eines Jahres oder nach einem Jahr oder später noch den Zutritt gestatten will, soll ihr unbeschränkt bleiben. Auch dieser Antrag ward von dem Gesetzprüfungs-Ausschuss abgelehnt. Ebenso lehnte die Grossloge die Anträge ab (3. Heft, S. 118).

Vor dem Zusammentritt der Gesetzgebenden Ver- sammlung hatte der Grossmeister in einer Sitzung vom 1. Mai das Bedürfniss nach einer Ordnung der Verhältnisse der maurerischen Ejränzchen anerkannt, womöglich darch Verwandlung der Kränzchen in Logen. Die Grossloge Royal York erklärte, dass ihr Abgehen von der in der Sitzung vom 1. Mai 1860 über die Kränzchen getroffenen Ver- einbarung veranlasst worden sei durch den Zutritt der

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1880 hannoverschen Logen and der von ihnen abhängenden Kränzchen.

Am 8. Mai fand die Gesetzgebongs- Versammlang statt (4. Heft, S. 147). Es waren 124 stimmberechtigte Mit- glieder anwesend. Der Antrag des Bandes-Direktorioms in Bezag aaf die Anerkennang des Statuts des Grosslogen- bandes von 1872 ward fast einstimmig angenommen, and es ward dabei von Seiten des Bandes- Direktoriums ausdrücklich hervorgehoben, dass damit der Fortentwicklung der be- stehenden Einrichtung keineswegs entgegengetreten werde. Der zweite Antrag des Bundes -Direktoriums über die gleich- massigen Vorschriften der Annahme wurde gleichfalls an- genommen.

Die Meinungen über die Regelung der Frage der Maurer- Kränzchen gingen auseinander; man war verschiedener Ansicht, ob diese Vereine dem Edikt widersprächen oder nicht, und ob es besser sei, diese mit oder ohne Statuten zu gründen. Als dann schliesslich der National-Grossmeister die Erklärung abgab, das Direktorium der 3 Weltkugeln sei mit der Grossen Landesloge darin einig, dass die Gründung von Maurerkränzchen statthaft wäre , aber ohne Namen und Statuten und unter Aufsicht einer der nächst gelegenen Logen, ging die Versammlung über den Antrag der 12 Brr. zur Tagesordnung über.

Die Königsberger Anträge wurden abgelehnt.

Die von der Versammlung angenommenen Anträge wurden vom Bundes -Direktorium bestätigt.

Der Grosslogentag trat am 16. Mai in der Grossen Landesloge der Freimaurer von Deutschland in Berlin zusammen. Der Hauptgegenstand der Tagesordnung war die endgültige Beschlussfassung über den vom Ausschuss fest- gestellten Entwurf einer Bundesverfassung der vereinigten deutschen Grosslogen. Ohne auf die Sache selbst einzugehen beschloss der Grosslogentag einstimmig:

„Den Entwurf des Hamburger Fünf er- Ausschusses zu einer neuen Bundesverfassung der vereinigten acht deutschen Grosslogen zur Zeit ganz auf sich beruhen zu lassen^.

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Der nächst wichtige einstimmig gefasste Beschloss 1880 lautete also:

„Will eine Loge einen Aasgeschlossenen wieder auf- nehmen, so hat sie Entscheidung ihrer Grossloge nach- zusuchen, welche, wenn der Ausgeschlossene bisher Mitglied einer zum deutschen Grosslogenbund gehörenden Loge war, behufs Prüfung der Gründe, wegen deren die Aus- schliessimg erfolgt ist, die Grossloge derjenigen Loge, welcher der Ausgeschlossene angehörte um Auskunft zu ersuchen hat. Solche Auskunft muss innerhalb 6 Wochen erteilt werden**.

Am 29. Oktober fand die Einweihung einer neuen Loge „Zur festen Burg" in Krossen statt (12. 4. S. 96).

Am 31. Januar fand die Feier des 76jährigen Stiftungs- 1881 festes der Johannisloge „Ernst zum Kompass** zu Gotha statt.

Das in allen Gauen unseres Vaterlandes freudig auf- genommene Ereigniss der Vermählung des Prinzen Wilhelm mit der Prinzessin Augusta Viktoria von Schleswig- Holstein gab den drei preussischen Grosslogen Anlass, ihren Glück- wunsch dem stellvertretenden Protektor, dem Kronprinzen, darzubringen, worauf von ihm eine huldvolle Antwort erfolgte (12. Heft 3, S. 49).

Der im vorigen Jahr auf dem Grosslogentag in Berlin am 16. Mai in Bezug auf die Wiederaufnahme von Aus- geschlossenen ausgesprochene Grundsatz wurde als Antrag auf Ergänzung des § 260 der Bundesstatuten vom 19./24. April 1873 von Seiten des Bundes -Direktoriums bei der Grossloge eingebracht, und zwar als 3. Absatz in abweichender Fassung, da im 2. Absatz die Bestimmung bereits enthalten war, dass keine Loge einen Ausgeschlossenen zur Wieder- aufnahme zulassen dürfte, ohne vorher die Entscheidung ihrer Bundesbehörde nachgesucht zu haben.

DerGesetzprüfungs-Ausschuss beantragte die Dringlichkeit des Vorschlages. Diese wie der Antrag wurden einstimmig in der Grossloge vom 3. M är z angenommen, so dass, da in diesem Jahr

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1881 wegen Mangels an Vorlagen keine Gesetzgebungs -Versammlung einzuberufen war, das Gesetz sofort auf Grund der Art. 80 und 85 vom Bundes-Direktorium bestätigt und als Bundes- gesetz am 16. März verkündet wurde vorbehaltlich späterer Genehmigung.

In der Grosslogen -Sitzung am 2. Juni ward an Stelle des Br. Zschiesche, der die Annahme der Wiederwahl verweigert hatte, Br. Schaper zum Grossmeister und Br. Marot zum zugeordneten Grossmeister erwählt. Da Br. Marot die Annahme der Wahl ablehnte, ward Br. Frederichs in der Sitzung am 15. September zu dieser Würde erwählt. Br. Zschiesche ward in der Sitzung vom 2. Juni einstimmig zum Ehren -Grossmeister ernannt.

Die Verhandlungen des Grosslogentages fanden in diesem Jahr am 15. Juni zu Bayreuth statt. Angenommen mit einem geringen Zusatz wurde folgender von der Darmstädter Grossloge gestellter Antrag:

„Jede Johannisloge hat über eine von ihr durch Kugelung vorgenommene Abweisung oder Zurückstellung eines Suchenden sofort ihrer Grossloge, und diese dem geschäftsführenden Vorstand des deutschen Grosslogen- bundes Mitteilung zu machen, welcher dann Sorge zu tragen hat, dass die sämmtlichen deutschen Grosslogen hiervon Kenntniss erhalten".

Zugleich beschloss der Grosslogentag einen Ausschuss einzusetzen, der Vorarbeiten zu einem Gesetzentwurf über ein allgemeines Aufnahme- und Kugelungs- Gesetz für die verbündeten Grosslogen zu übernehmen habe.

Ferner wurde mit Bezug auf das Statut des Grosslogen- bundes beschlossen:

Ueber Anträge auf Aenderung des Statuts des deutschen Grosslogenbundes kann erst nach Verlauf eines Jahres nach Einreichung derselben gestimmt werden."

Unterm 28. September erteilte das Bundes-Direktorium eine Antwort auf ein Schreiben des Grossmeisters des König- reichs der Niederlande, in welchem die Nichtaufnahme der Israeliten in unserer Loge als nicht mit den maurerischen

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Orandsätzen vereinbar erklärt wurde, und wir aufgefordert 1881 wurden, Massregeln zu ergreifen, um die darauf bezüglichen Bestimmungen in unsern Statuten aufzuheben.

Unsere Antwort ging dahin, dass bereits seit mehreren Jahren von unseren eigenen Logen Anträge zu dem Zweck gestellt seien, dass sie aber in unserer gesetzgebenden Versammlung bisher noch nicht die vorschriftsmässige Mehrheit von % der Stimmen hätten errlangen können, und schloss folgendermassen:

9 Wir erkennen mit Ihnen im Grundsatz die Ausschliessung der Israeliten von der Aufnahme in unsere Logen als nicht vereinbar mit dem Grundwesen der Freimaurerei an und geben uns auch der sicheren Hoffnung hin, dass diese Schranke auf gesetzlichem Wege in nicht allzufemer Zeit in unserem Bunde fallen wird**.

Am 2. Oktober wurde eine neue Loge „HohenzoUem^ zu Wiesbaden eingeweiht.

In diesem Jahr starb der National-Grossmeister des Gross- orients der Niederlande, Prinz Friedrich der Niederlande. Die Verdienste dieses Bruders um die Freimaurerei, seine hohen sittlichen Eigenschaften und der Umstand, dass er bei uns das maurerische Licht erblickt hatte, veranlasste das Bundes -Direktorium, eine besondere Trauerloge an- zuordnen , die am 20. Oktober stattfand. Zu dieser Feier erschien auch der Kronprinz.

Am 3. Januar fand die Einweihung der Loge „Zum 1882 Friedens-Tempel ^ in Friedland in Mecklenburg-Strelitz statt.

Mit Rücksicht auf die im folgenden Jahr stattfindende Durchsicht der Verfassung und der Statuten fiel die Gesetz- gebungs- Versammlung aus, wovon das Bundes -Direktorium die Logen in einem Rundschreiben vom 28. Februar benachrichtigte.

In der Sitzung des 2. März gedachte in ehrenden Worten der zugeordnete National- Grossmeister Br. Frederichs des am 12. Januar in den ewigen Osten eingegangenen

Uetch. d. Gr Nat.MotUr-Log«. 21

322

1882 Brs. v. Wartensieb en und seiner vielen Verdienste um unseren Bund. (13. 3. H., S. 82.)

Am 26. März wurde eine neue Loge „Zu den drei Gleichen^ in Arnstadt eingeweiht.

In der Sitzung vom 4. Mai teilte der Grossmeister mit, dass die eingegangenen Abänderungsvorschläge nicht weniger als 45 Artikel der Grundverfassung und 95 Paragraphen der Bundesstatuten beträfen.

Die Geburt eines Urenkels unseres Kaisers und eines Enkels des Kronprinzen gab den drei Grosslogen die freudige Veranlassung, die innigsten Glückwünsche dem Kaiser und dem Kronprinzen darzubringen. (20. Mai.)

Der Grosslogentag trat am 28. Mai in Berlin in der Grossloge Royal York Zur Freundschaft zusammen. In Berlin war unter dem Vorsitz des Br. Schreiner von Seiten des engeren Ausschusses in Folge des Auftrages, den dieser auf dem vorjährigen Grosslogentag bekommen hatte (S. 320), der Entwurf eines allgemeinen Aufnahme- und Kugelungs- Gesetzes für die zum deutschen Grosslogenbund gehörenden Logen ausgearbeitet worden. Der Entwurf wurde mit einigen Abänderungen einstimmig angenommen und den deutschen Grosslogen zur Annahme empfohlen. Die Anträge der Grossen Landesloge über abgewiesene Suchende wurden nach dem Antrag des Ausschusses einstimmig abgelehnt.

üeber den Darmstädter Antrag, betreffend eine Durchsicht des Statuts und der Geschäftsordnung, ward beschlossen, von den anderen Anträgen in Bezug auf Aenderung einzelner Paragraphen des Statuts abzusehen, die Anträge aber an die Darmstädter Loge gelangen zu lassen mit dem Ersuchen, genaue Vorschläge für den nächsten Grosslogentag vorzubereiten.

Bei der Beratung über den Antrag der Grossen Landes- loge von Deutschland:

„Der deutsche Grosslogenbund möge den deutschen Grosslogen empfehlen, die Brüder zu verpflichten, dass diese auf Geschäfts- Adressen, Empfehlungen, Korrespon- denzen u. s.w. keine freimaurerischen Embleme anbringen^^

323

wurde einfitimmig das Bedürfniss anerkannt, zur Sache Ab- 1882 hilfe eintreten zu lassen, und den deutschen Grosslogen empfohlen, nach Möglichkeit auf die Beseitigung des an- gegebenen Debelstandes hinzuwirken.

Br. Marot hatte in einem an das Bundes -Direktorium gerichteten Schreiben erklärt, er könne sich nicht länger der Deberzeugung yerschliessen, dass seine Kräfte zur Erfüllung aller übernommenen Pflichten nicht mehr ausreichten, dass er daher aus dem Bundes-Direktorium und der Gross- loge ausscheide. Da Br. Marot Vorsitzender des Gesetz- prüfungs- Ausschusses war, musste schleunigst eine ausser- ordentliche Sitzung der Grossloge berufen werden, um auf Grund dieser Mitteilung einen neuen Vorsitzenden zu wählen, da der in Fülle vorliegende Stoff für die Gesetzprüfung noch nicht in Behandlung genommen war. Diese Sitzung fand am 12. Oktober statt. Zum Vorsitzenden des Gesetz- prüfungs - Ausschusses wurde Br. Frederichs gewählt und zum Mitglied Br. Gerhardt.

Der Gesetzprüfungs-Ausschuss, dem die schwierige Auf- gabe der Bearbeitung der Verfassung und der Statuten oblag, bestand aus den Brüdern: Frederichs Vorsitzender, Dahms I, Brettschneider, Maetzner, Gerhardt, van den Wyngaert, Krückeberg, Strübing, Grasnick, V. Schweinichen, Brückner, Tuckermann.

Am 7. Dezember fand das 100 jährige Stiftungsfest der Loge „Friedrich Wilhelm zum goldenen Zepter" in Küstrin statt.

In der Sitzung vom 11. Januar wurde Prinz Arthur, 1883 Herzog von Connaught zum Grossvertreter der Grossen National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln bei der vereinigten Grossloge von England auf Vorschlag seines Bruders, des Prinzen von Wales, gewählt.

In Anlass der am 25. Januar stattfindenden Feier der silbernen Hochzeit des Kronprinzen des deutschen Reiches und von Preussen und dessen Gemahlin, hatten die Gross- meister der deutschen Grosslogen schon eine vorläufige

21*

324

1883 Besprechung gehabt, um dem hohen Paar neben den Glück- wünschen ein dauerndes Zeichen der Verehrung, Liebe und Ergebenheit zu widmen. In Folge dessen schlug der geschäfts- führende Grossmeister Br. Herrig in einem Schreiben vom 9. Oktober 1882 an die verbündeten Grosslogen vor, durch freiwillige Beiträge seitens der einzelnen Logen und ihrer Mit- glieder ein Schwesternhaus zu gründen, dessen Bestimmung sein sollte, hilfsbedürftigen und würdigen Wittwen und Töchtern verstorbener Brüder Freimaurer eine sichere Zuflucht zu gewähren. In diesem Sinn forderte der Grossmeister zu Beiträgen auf, damit dem Jubelpaare mit den Glückwünschen des deutschen Grosslogenbundes zugleich über das Ergebniss der Sammlung Kunde gebracht werden könnte.

Am 21. Januar hatten die Grossmeister der sämmtlichen 8 deutschen Grosslogen die Ehre, von dem hohen Paar in besonderem Gehör empfangen zu werden und eine Zuschrift verlesen zu dürfen. (3. Kreisschr. 1883, 20. Febr.). Da sich inzwischen einige Bedenken gegen die Gründung eines Schwesternhauses erhoben hatten, wurde in der Zuschrift allgemein nur eine Stiftung für Wittwen und Waisen von Brüdern genannt, die ein Denkmal sein sollte der durch unseren Kaiser angebahnten Einigkeit und der Verehrung für die Gemahlin des Kronprinzen. Dieser dankte für die überreichte Zuschrift und war mit seiner Gemahlin hoch erfreut und sichtlich gerührt. Die Beiträge hatten die Summe von 102,500 Mk. erreicht. Der nächste Grosslogentag sollte über die Sanmilung weitere Bestimmung treffen.

Auch die drei preussischen Grosslogen hatten ihre Glück- wünsche dem Jubelpaar zum 25. Januar dargebracht, ebenso wie dem Kaiser ein Beileidschreiben in Folge des Todes des Prinzen Karl am 31. Januar.

Am 15. Februar wurde eine Trauerfeier gehalten zum Andenken an den gestorbenen Br. Albrecht, Mitglied des Bundes-Direktoriums.

In der Sitzung der Grossloge am 8. März erfolgte die Berat- schlagung und Beschlussfassung über die Anträge des Gesetz- prüfungs-Ausschusses bezüglich der ihm überwiesenen Anträge.

326

Es handelte sich nur nm die Grundverfassung, da es 1883 dem Ausschoss unmöglich gewesen war, auch die Anträge zu den Bondesstatnten zu beraten. Diese Arbeit mosste dem folgenden Jahr vorbehalten bleiben.

Der Gesetzprüf ongs -Ausschoss hatte auf Grund der ein- gegangenen Anträge auf das gründlichste und sorgfältigste die bestehende Verfassung einer Durchsicht unterworfen. Er war bei dieser Arbeit von dem Grundsatz ausgegangen, alle Anträge abzulehnen, die die geschichtliche Entwicklung der Grossen National-Mutterloge verleugneten ; sodann wollte der Ausschuss einerseits innerhalb der Grossloge eine Vertretung der Tochterlogen durch deren Vorsitzende Meister schaffen, die den Wünschen der Johannislogen ganz besonders entspräche, und andererseits eine Grossloge, in der die bisherige lebens- längliche Mitgliedschaft unter gleichzeitiger Festsetzung veränderterBedingungen für die Ehrenmitgliedschaft aufgegeben würde. Der Gesetzprüfungs-Ausschuss, bisher ein Glied der Grossloge, sollte fortan ein Glied der gesetzgebenden Ver- sammlung sein. Die Grossloge nahm den Verfassungs-Entwurf in der von dem Gesetzprüfungs-Ausschuss vorgeschlagenen Form an. Ebenso wurde das von dem deutschen Grosslogentag beschlossene Aufnahmegesetz einstimmig genehmigt.

Am 23. April erfolgte das Hinscheiden des Ehren-National- Grossmeisters Br. Zschiesche. Die Trauerfeier fand unter zahlreicher Beteiligung der Brüder im Bundeshaus statt.

In der Sitzung am 26. April ward Br. Grasnick, Dr. med., Oberstabs- und Gamisonsarzt, zum Mitglied des Bundes-Direktoriums gewählt.

Am 5. Mai ward die gesetzgebende Versammlung abgehalten. (14. Heft 4, S. 126 ff.) Der neue Verfassungs- entwurf unterschied sich zunächst äusserlich durch eine strengere logische Gliederung. Indem in Art 1 und 2 gehandelt wird von der Staats- und privatrechtlichen Grundlage des Bestehens der Grossen National-Mutterloge, von ihrer Stellung zum Grosslogenbund und von ihren Organen, dem Bundes- Direktorium, der Grossloge im engeren Sinn und der gesetz- gebenden Versammlung, ist die weitere Gliederung diese:

326

1883 I. Von der Grossloge.

1. Von den Mitgliedern der Grossloge.

2. Von den Beamten der Grossloge.

3. Von den Vertretern der Tochterlogen bei der (xrossloge.

4. Von den Versammlungen der Grossloge.

5. Von den Geschäften der Grossloge.

II. Von dem Bundes -Direktorium.

1. Von der Zusammensetzung des Bundes -Direktoriums.

2. Von den Versammlungen des Bundes -Direktoriums.

3. Von den Geschäften des Bundes -Direktoriums.

in. Von der gesetzgebenden Versammlung.

1. Von der Stellung der gesetzgebenden Versammlung im Allgemeinen.

2. Von der Zusammensetzung der gesetzgebenden Ver- sammlung.

3. Von der Vorbereitung der Beschlüsse der gesetz- gebenden Versammlung.

4. Von den Verhandlungen der gesetzgebenden Ver- sammlung.

5. Von der Bestätigung der Beschlüsse der gesetz- gebenden Versammlung und der Verkündigung der Bundesgesetze.

Der neue Entwurf hatte als eine Urkunde, durch die den Tochterlogen das Recht einer wirklichen Vertretung erteilt wurde, gegenüber der Verfassung von 1873 grosse Vorzüge. Allerdings war der Gesetzprüfungs - Ausschuss von dem Grundsatz ausgegangen, dass es vor allem notwendig sei, den überkommenen Rechtszustand nach den Anforderungen der Gegenwart fort zu bilden. Deshalb waren auch alle Anträge abgewiesen worden, die darauf abzielten, die National-Mutterloge durch eine Vertreterloge zu ersetzen. Aber das konnte sich der Ausschuss nicht verhehlen, dass es in der Gerechtigkeit läge, wenn im Anschluss an das frühere Recht, dem gemäss die Vorsitzenden und zugeordneten Meister auswärtiger Tochterlogen für die Zeit ihrer Anwesenheit in Berlin Sitz und Stimme in der

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Grossloge hatten, dies aber durch die neue Verfassong von 1883 1873 verloren hatten, das grössere Recht gewährt wurde, dass die Vorsitzenden Meister aller Johannislogen oder ihre gesetzlichen Vertreter in Zukunft als vollberechtigte Mitglieder, nicht blos als Ehrenmitglieder, der Grossloge anerkannt wurden, und als solche an allen Abstimmungen Teil nehmen konnten, die sich nicht auf innere An- gelegenheiten der berliner Tochterlogen bezogen. So sollte denn nun die neue Grossloge hinfort bestehen aus stimm- berechtigten und aus Ehrenmitgliedern. Stimmberechtigte Mitglieder sind:

1. Die von der Grossloge hierzu gewählten Brüder.

2. Die Vorsitzenden Meister, und in ihrer Vertretung die zugeordneten oder zweitzugeordneten Meister der Tochterlogen der Grossen National -Mutterloge für die Dauer ihres Amtes.

Das war eine gründliche Umgestaltung der Ver- fassung. Daneben war zunächst von Wichtigkeit, dass in Ueber einst immung mit einer grossen Zahl von Anträgen die Lebenslänglichkeit der Mitgliedschaft und die Ehren- mitgliedschaft kraft eines Logenamtes beseitigt, aber für die gewählten Mitglieder der Grossloge das Erfordemiss des Besitzes des 4. Grades vom Ausschass noch beibehalten wurde. Einer Aenderung bedurfte das Verhältniss der Ver- treter, nachdem alle Logen nun ihre stimmberechtigten Mit- glieder in der Grossloge in ihren Vorsitzenden bekommen hatten. Daher sollte von jetzt an jede Loge nicht mehr die Pflicht, sondern nur das Recht haben, sich ständige Vertreter und zwar auf Widerruf zu wählen. Auch die gesetzgebende Versammlung blieb unverändert in ihrer Zusammensetzung und ihren Befugnissen, nur ward der Gesetzprüfungs-Ausschuss Glied der gesetzgebenden Ver- sammlung, wie schon erwähnt worden. Das unbeschränkte Einspruchsrecht des Bundes-Direktoriums wurde aber um so mehr in aller Strenge aufrecht erhalten, als gegenüber der durch die neue Einrichtung bedingten grösseren Beweglich- keit zur Sicherung der Stetigkeit der Entwicklung ein

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1883 Gegengewicht onerlässlich war. Dagegen ward auf die Lebenslänglichkeit der Mitglieder des Bandes-Direktoriums verzichtet, and an deren Stelle trat die Wahl auf 12 Jahre ein.

Die Verhandlungen über den Entwurf in der Sitzung nahmen einen raschen und ununterbrochenen Verlauf. Die Verfassung wurde mit geringfügigen Aenderungen so an- genommen, wie sie aus dem Ausschuss und den Beratungen der Grossloge hervorgegangen war. Nur über einen Punkt gingen die Ansichten auseinander, nämlich über die Not- wendigkeit des Besitzes des 4 Grades für die gewählten Mitglieder der Grossloge. Bei der Abstimmung drang doch die Ansicht durch, dass dazu der Meistergrad genüge, was dann verfassungsmässige Bestimmung ward.

Das allgemeine Aufnahmegesetz für die zu dem deutschen Gbrosslogenbund gehörigen Logen fand einstimmige Annahme. Abweichend von unseren bisherigen Bestimmungen war in diesem Gesetz nur die Bestimmung, dass in Zukunft an der Kugelung über Aufzunehmende auch die Gesellen und Lehrlinge Teil nehmen sollten; femer waren die Bestimmungen in Bezug auf die Aufnahme verschärft worden: es sollte hinfort die vorläufige Abstimmung in der Lehrlingsloge fort- fallen, und nach einem ausführlichen Bericht über den Suchenden sein Name ohne Weiteres an die Tafel kommen.

So trat denn mit dem Johannistag, 24. Juni, nach Be- stätigung durch das Bundes-Direktorium die neue Verfassung in Kraft, und wenn auch die Beteiligung der auswärtigen Tochter- logen an den Beratungen der Grossloge eine sehr geringe blieb, waren nun doch zum Heil und Segen unseres Bundes langjährige Verfassungskämpfe beendet und das Bewusstsein und die Einheit unseres Bundes gekräftigt und gefestigt. (14. Heft 2, 3.)

Der Grosslogentag trat am 13. Mai in Darmstadt zusammen.

In Bezug auf das allgemeine Aufnahmegesetz wurde zunächst durch einstimmigen Beschluss festgestellt, dass das Aufnahmegesetz von den Grosslogen vorbehaltlich der voraus- sichtlichen Zustimmung der Grossen Loge von Hamburg

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angenommen sei. Dazu kam ebenfalls der einstimmigeBeschluss, 1888 dass alle deutschen Grosslogen dringend aufzufordern seien, das Aufnahmegesetz bis zum 1. Oktober zur Ausffthrung zu bringen und der geschäftsführenden Grossloge davon Mitteilung zu machen.

Deber die Verwendung der gesammelten Summe von 106,269 Mk. 85 Pf. als Grundstock der Kronprinzenstiftung, wozu unser Bund 35,514 Mk. 50 Pf. beigesteuert, hatten sich zwei Richtungen geltend gemacht, von denen die eine die Gründung einer pensionsähnlichen Anstalt wünschte, während der andern eine blosse Zahlung von Unterstützungen zweck- mässiger erschien. Auf eingeholten Wunsch des Kronprinzen sollten beide Richtungen in der Weise verschmolzen werden, dass neben der Zahlung von Unterstützungen das Schwestern- haus eine der in Berlin bestehenden Rother-Stiftung ähnliche Einrichtung erhalten sollte. Die Vorarbeiten dazu wurden durch Beschluss des Grosslogentages in die Hände von 5 Mitgliedern gelegt.

Es hatte sich das Bedürfniss nach einer besser geregelten Ordnung des Statuts und der Geschäftsordnung von 1876 herausgestellt. So ging denn aus der eingehenden Beratung der Versammlung das neu durchgesehene Statut und die Geschäftsordnung von 1884 hervor. Aber die endgültige Beratung und Beschlussfassung darüber sollte erst auf dem nächsten Grosslogentag eintreten.

Ein neues Muster für statistische Nachweisungen wurde einstimmig angenommen.

Dem Gross -Orient von Italien wurde die nachgesuchte Anerkennung gewährt.

Am 24. Mai fand noch eine besondere Gedächtnissfeier zu Ehren des verstorbenen Ehrengrossmeisters Br. Zschiesche statt, an der sich auch die Grossmeister der beiden Schwester- Grosslogen beteiligten.

Am 2. Juni ward zu Naumburg a. d. Saale eine delegirte Altschottische Loge „Zur neuen Burg an der Saale ** gestiftet.

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1883 Gegengewicht onerlässlich war. Dagegen ward auf die Lebenslänglichkeit der Mitglieder des Bandes- Direktoriums verzichtet, and an deren Stelle trat die Wahl aaf 12 Jahre ein.

Die Yerhandlangen über den Entwarf in der Sitzung nahmen einen raschen und ununterbrochenen Verlauf. Die Verfassung wurde mit geringfügigen Aenderungen so an- genommen, wie sie aus dem Ausschuss und den Beratungen der (rrossloge hervorgegangen war. Nur über einen Punkt gingen die Ansichten auseinander, nämlich über die Not- wendigkeit des Besitzes des 4 Grades für die gewählten Mitglieder der Grossloge. Bei der Abstimmung drang doch die Ansicht durch, dass dazu der Meistergrad genüge, was dann verfassungsmässige Bestimmung ward.

Das allgemeine Aufnahmegesetz für die zu dem deutschen Grosslogenbund gehörigen Logen fand einstimmige Annahme. Abweichend von unseren bisherigen Bestimmungen war in diesem Gesetz nur die Bestimmung, dass in Zukunft an der Eugelung über Aufzunehmende auch die Gesellen und Lehrlinge Teil nehmen sollten; femer waren die Bestimmungen in Bezug auf die Aufnahme verschärft worden: es sollte hinfort die vorläufige Abstimmung in der Lehrlingsloge fort- fallen, und nach einem ausführlichen Bericht über den Suchenden sein Name ohne Weiteres an die Tafel kommen.

So trat denn mit dem Johannistag, 24. Juni, nach Be- stätigung durch dasBundes-Direktorium die neue Verfassung in Kraft, und wenn auch die Beteiligung der auswärtigen Tochter- logen an den Beratungen der Grossloge eine sehr geringe blieb, waren nun doch zum Heil und Segen unseres Bundes langjährige Verfassungskämpfe beendet und das Bewusstsein und die Einheit unseres Bandes gekräftigt und gefestigt. (14. Heft 2, 3.)

Der Grosslogentag trat am 13. Mai in Darmstadt zusammen.

In Bezug auf das allgemeine Aufnahmegesetz wurde zunächst durch einstimmigen Beschluss festgestellt, dass das Aufnahmegesetz von den Grosslogen vorbehaltlich der voraus- sichtlichen Zustimmung der Grossen Loge von Hamburg

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angenommen sei. Dazu kam ebenfalls der einstimmigeBeschluse, 1888 dass alle deutschen Grosslogen dringend aufzufordern seien, das Aufnahmegesetz bis zum 1. Oktober zur Ausführung zu bringen und der geschäftsführenden Grossloge davon Mitteilung zu machen.

Deber die Verwendung der gesammelten Summe von 106,269 Mk. 85 Pf. als Grundstock der Eronprinzenstiftung, wozu unser Bund 35,514 Mk. 50 Pf. beigesteuert, hatten sich zwei Richtungen geltend gemacht, von denen die eine die Gründung einer pensionsähnlichen Anstalt wünschte, während der andern eine blosse Zahlung von Unterstützungen zweck- mässiger erschien. Auf eingeholten Wunsch des Kronprinzen sollten beide Richtungen in der Weise verschmolzen werden, dass neben der Zahlung von Unterstützungen das Schwestern- haus eine der in Berlin bestehenden Rother-Stiftung ähnliche Einrichtung erhalten sollte. Die Vorarbeiten dazu wurden durch Beschluss des Grosslogentages in die Hände von 5 Mitgliedern gelegt.

Es hatte sich das Bedürfniss nach einer besser geregelten Ordnung des Statuts und der Geschäftsordnung von 1876 herausgestellt. So ging denn aus der eingehenden Beratung der Versammlung das neu durchgesehene Statut und die Geschäftsordnung von 1884 hervor. Aber die endgültige Beratung und Beschlussfassung darüber sollte erst auf dem nächsten Grosslogentag eintreten.

Ein neues Muster für statistische Nachweisungen wurde einstimmig angenommen.

Dem Gross -Orient von Italien wurde die nachgesuchte Anerkennung gewährt.

Am 24. Mai fand noch eine besondere Gedächtnissfeier zu Ehren des verstorbenen Ehrengrossmeisters Br. Zschiesche statt, an der sich auch die Grossmeister der beiden Schwester- Grosslogen beteiligten.

Am 2. Juni ward zu Naumburg a. d. Saale eine delegirte Altschottische Loge „Zur neuen Burg an der Saale *^ gestiftet.

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1883 Die Gedächtnissfeier zu Ehren des am 23. Juni gestorbenen Brs. Vater, Ehrenmitglieds des Bondesdirektoriams, fand unter zahlreicher Beteiligung statt.

Am 20. August ward vom Bundes - Direktorium das Allgemeine Aufnahmegesetz als geltend verkündet.

Zur Errichtung eines Luther -Denkmals bewilligte die Versammlung am 6. Dezember einen Betrag von 500 Mk.

1884 Die Vorbereitungen zur Durchsicht der Statuten waren schwieriger Art, insofern es sich nach dem langen Zeitraum seit der letzten Prüfung nicht nur um Veränderungen bestehender Bestimmungen, sondern auch um die Ausfüllung vieler vorhandenen Lücken handelte. Der Ausschuss hatte nur den vierten Abschnitt: „Von der maurerischen Rechts- pflege" zu bearbeiten unterlassen, weil nach seiner Ansicht auf die Annahme eines Allgemeinen Aufnahmegesetzes nunmehr auch eine Feststellung gemeinsamer Bestimmungen über diesen Gegenstand folgen müsse. Doch konnte die gesetz- gebende Versammlung diesmal erst im Juni zusammenberufen werden, da erst in der Sitzung der Grossloge vom 1. Mai die Beratung und Beschlussfassung über den vorliegenden Statutentenwurf zu Ende kam.

Der Ausschuss hatte als seine Aufgabe betrachtet, das Bestehende gewissenhaft zu wahren, wo es sich bewährt und zur Zeit noch für den Bund seine gute Bedeutung habe, und nur da Aenderungen eintreten zu lassen, wo es geboten schien, die Einrichtungen des Bundes in Einklang zu bringen mit den Anschauungen und Bedürfnissen der Gegenwart und insbesondere auch mit den grundsätzlichen Bestimmungen, die in der neuen Grund Verfassung und in dem allgemeinen Aufnahmegesetz Anerkennung gefunden hatten. Um die sichere Handhabung des Gesetzes wesentlich zu fördern, hatte der Ausschuss ganz besonders seine Auf- merksamkeit auf die Gliederung des Ganzen gerichtet, die bisher sehr mangelhaft war. Den Aufbau des Werks hatte er in folgender Weise aufgerichtet:

331

Allgemeine Grundsätze. 1884

I. Abschnitt: Von den Johannislogen.

II. Von den Mitgliedern der Johannislogen.

III. Von den Versamminngen and Geschäften der

Johannislogen.

Was endlich den IV. Abschnitt betraf, so hätte er von der „maurerischen Rechtspflege" handeln müssen. Doch ist schon erwähnt, dass davon abgesehen ward, weil der Grossmeister und die beiden Abgeordneten beabsichtigten, beim nächsten Grosslogentag einen Antrag einzubringen auf Ernennung eines Ausschusses zur Ausarbeitung eines Entwurfs eines allgemeinen Gesetzes über die maurerische Rechtspflege. Einstweilen sollte die gesetzgebende Versammlung beschliessen, die Bestimmungen der früheren Bundesstatuten bezüglich der maurerischen Rechtspflege bis auf Weiteres in Kraft zu lassen.

Abgesehen von dem bereits erwähnten Vorzug des vor- liegenden Statutenentwurfs in Bezug auf seine über- sichtliche Gliederung, war auch darin eine Besserung ein- getreten, dass der Gesetzprüfungs-Ausschuss im Einklang mit den Forderungen der neuem Zeit und im Ein- verständniss mit den Anträgen vieler Tochterlogen den Gesellen und Lehrlingen grössere Rechte eingeräumt hatte, als es bisher der Fall gewesen war; namentlich waren ihnen in allen wirtschaftlichen Fragen die ihnen gebührenden Befugnisse über- tragen. Ebenso war auch den Bundeslogen eine grössere Selbständigkeit in Bezug auf die Ordnung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zugewiesen ; femer war namentlich die Stellung der ausserordentlichen Mitglieder der Loge festgesetzt worden.

Die Grossloge nahm den Entwurf fast unverändert an, nur zu dem § 139, wo von den Bedingungen der Aufnahme in unseren Bund die Rede ist, war beantragt worden, zu deren Erfordernissen die Zugehörigkeit zu einem christlichen Bekenntniss einzuschalten. Der Antrag wurde aber mit 20 gegen 18 Stimmen abgelehnt.

Am 5. Mai starb der um die Verwaltung des Archivs und überhaupt um unseren Bund sehr verdiente Br. Gross- Archivar V. Schweinichen. Der Grossmeister Br. Schaper

332

1884 widmete ihm ehrende und anerkemiende Worte in der Sitzung vom 8. Mai. In ihr fand die Wahl der Grossbeamten statt, die beiden Grossmeister Brr. Schaper ondFrederichs worden wieder gewählt.

Am 1 . JonitratderGrosslogentag imBnndeshaos der grossen National-Mutterloge zn den 3 Weltkugeln in Berlin zusammen. Der nächste Gegenstand der Tagesordnung war die wichtige Beratung und Beschlussfassung über die Victoria-Stiftung. Der von dem Grosslogentag zu Pfingsten 1883 ernannte Ausschuss, der die Massnahmen zur Errichtung eines Schwestern- hauses zu erwägen und ein Statut für die Stiftung zu entwerfen und dem Grosslogentag zur Beschlussfassung vorzulegen hatte, war rüstig an die Arbeit gegangen, und das Ergebniss der sehr eingehenden und gründlichen Beratungen lag dem Grosslogentag in einem Entwurf für die Verwaltung dieser Stiftung vor.

Aufgabe der Victoria- Stiftung mit dem Sitz in Berlin sollte die Unterstützung würdiger und bedürftiger Wittwen und Waisen von Brm. Freimaurern sein. Das bis dahin angesammelte Stammvermögen von Mk. 108578,65 sollte zur einen Hälfte für baare Geldunterstützungen, zur anderen für die Gründung von Schwesternhäusern in verschiedenen Gegenden Deutschlands, und zwar die Erträgnisse der ersten Hälfte sofort nach der staatlichen Genehmigung verwendet werden, während die der letzteren Hälfte so lange zum Stammgeld geschlagen werden sollen, bis die Errichtung und Ausstattung zunächst eines Schwesternhauses ermöglicht sein würde. Va der laufenden Beiträge sollen ferner der Abteilung zur Errichtung eines Schwesternhauses überwiesen, H zu haaren Unterstützungen verwandt werden; zu gleichen Teilen sollen die jährlichen Beiträge erst dann beiden Stiftangsabteilungen zufliessen, wenn wenigstens ein Schwesternhaus errichtet und ausgestattet wäre. Die Verwaltung der Stiftung sollte einer Pflegschaft von 5 Mitgliedern unter Oberaufsicht des deutschen Grosslogenbundes übertragen werden.

Das Statut wurde mit unwesentlichen Veränderungen angenommen. Nur erhielt ein Vertreter der 5 unabhängigen

333

Logen in allen die Victoria-Stiftung betreffenden Angelegen- 1884 heiten wohl Zolass zu den Yerhandlongen, aber ohne Stimm- recht. Ebenso wnrde auch die Geschäftsordnnng genehmigt. Das neue Statut des deutschen Grosslogenbandes und die Geschäftsordnung für den deutschen Grosslogentag erhielten gleichfalls die Zustimmung der Versammlung.

Das am 20. April von dem römischen Papst erlassene Schreiben „Humanum genus' hatte gegen die Lehren, Absichten und Thaten der Freimaurer Behauptungen und Anschuldigungen gerichtet, die ohne Ausnahme auf gröblicher Elntstellung der Wahrheit beruhten. Es waren Anträge ein- gegangen in der Form von Erklärungen, die die einzelnen Anschuldigungen widerlegten und die offenbare Unwahrheit der Behauptungen des Papstes nachwiesen.

Nach längerer und eingehender Beratung fasste der Grosslogentag folgenden Beschluss:

„In Erwägung, dass die Ziele und Zwecke der Frei- maurerei in den grundsätzlichen Beschlüssen von 1876 und 1880 von dem Grosslogentag ausgesprochen sind, erachtet er es für unnötig, auf die Beschuldigungen und Schmähungen der päpstlichen Encyklika vom 20. April 1884 eine Erwiderung zu erlassen und geht über die Anträge von Bayreuth, Darmstadt bzw. Hamburg zur Tagesordnung über". Der Antrag für Vertretung der 5 unabhängigen Logen auf dem Grosslogentag, der von den Grosslogen von Frank- furt, Bayreuth und Darmstadt bei dem vorjährigen Gross- logentag gestellt war, lag zur Beratung und Beschlussfassung diesmal vor, ward aber mit Rücksicht darauf, dass durch die von der Grossen Landesloge von Sachsen abgegebenen Erklärungen die Erwartung einstimmiger Annahme unbedingt als ausgeschlossen zu betrachten war, zurückgezogen.

Hinsichtlich des Archivs des deutschen Grosslogentages wurde Folgendes beschlossen:

1. Dass das Archiv des deutschen Grosslogenbundes der ältesten deutschen Grossloge überliefert, und dass diese um Vermehrung und sachgemässe Instandhaltung ersucht werde ;

334

1884 2. dass die jetzt vorliegenden, in den Verwaltongsjahren 1873 u. 8. w. bis einschl. 1878 79 entstandenen Akten, ebenso die noch fehlenden vier Jahrgänge, gleichfalls dorthin eingeliefert werden;

3. dass dem alljährlich neu eintretenden geschäftsführenden Grossmeister je nach Wunsch und Bedürfniss die entsprechenden Jahrgänge der einzelnen Aktenstücke vorübergehend übergeben werden;

4. dass ein wohl eingerichtetes, korrekt fortzuführendes Aktenverzeichniss angelegt und dem geschäftsführenden Grossmeister bei seinem Amtsantritt eingesandt wird.

Die Anerkennung der Grossloge von Sevilla ward aus- gesprochen, und zum Schluss ein Ausschuss von 5 Mitgliedern zur Ausarbeitung eines Entwurfs eines allgemeinen Gesetzes über die maurerische Rechtspflege eingesetzt.

Mittels Ereisschreibens während dieses Geschäftsjahres war die Annahme des Allgemeinen Aufnahmegesetzes seitens aller deutschen Grosslogen verkündet worden; doch hatte sich die Grosse Landesloge von Sachsen für sich zunächst nur eine Verpflichtung auf drei Jahre ausbedungen.

Am24. Juni trat die gesetzgebende Versammlung zusammen (15, 4. Heft, S. 122). Es war vorauszusehen, dass der § 139 der Statuten, weil die Grossloge (S. 331) die Bedingung der Zugehörigkeit zur christlichen Religion abgelehnt hatte, einen Antrag zur Wiederaufnahme dieser Bedingung herbei führen würde. Und so geschah es; es kam zu einer lebhaften Auseinandersetzung zwischen den Gegnern. Die namentliche Abstimmung ergab 62 gegen 60 Stimmen; der Antrag war also abgelehnt. Damit war die endgültige Annahme des Statuten- Entwurfs durch % Mehrheit in Frage gestellt. Als es daher zur Abstimmung über das ganze Gesetz kam, wurde vom Bundes- Direktorium erklärt, es behalte sich vor, nach der Abstimmung noch einen Antrag zu stellen, der sofort angemeldet wurde.

Die Abstimmung über den ganzen Entwurf ergab 59 Stimmen dafür, 62 dagegen; er war also verworfen. Der nunmehr gestellte Antrag des Bundes -Direktoriums ging dahin, der § 139 solle folgendermassen lauten :

- 335

„Wer in den Band der Freimaurer der Grossen National- 1884 Matterloge aafgenommen werden will, mass sich zam christlichen Glauben bekennen und das 25. Lebensjahr vollendet haben (§11 des Edikts vom 20. Oktober 1798)''.

Jetzt erklärten sich von 108 Stimmenden 85 für, 23 gegen das Gesetz, mithin hatte das Statut in dieser Form die '/s Mehrheit gefunden.

Der Abschnitt von der maurerischen Rechtspflege behielt nach dem Beschluss der Versammlung einstweilen Gesetzes- kraft, bis ein gemeinsames deutsches maurerisches Rechts- verfahren zur Verhandlung komme.

So war denn die Verfassungs- Erneuerung gelungen, und der Grossmeister konnte an dem bald darauf erfolgenden Johannisfest mit Recht den Gefühlen der Freude Aller einen Ausdruck geben über diesen Erfolg, ebenso wie in der Sitzung vom 18. September beim Beginn der Arbeit im neuen Maurer- jahr. (Mitteil. 16. Jahrg. 1884, I.Heft, S.3ff.) In der- selben Sitzung wurde durch den Vorsitzenden ein Schreiben des Gross - Schriftführers der Grossloge von England Br. Dr. W e n dt , aus London vom 18. Juli 1884 zur Kenntniss gebracht, das auf Befehl des Grossmeisters, Prinzen von Wales, anzeigt, dass dieser die Ehrenmitgliedschaft der Grossen National- Mutterloge zu den drei Weltkugeln angenommen habe und seinen Dank für diesen Beweis der Anerkennung seiner Wirksamkeit auf dem Gebiet der königlichen Kunst ausdrückt. Femer gelangte zur Anzeige der Empfang einer Abordnung dreier Brüder der Loge „Friedrich zur Vaterlandsliebe** im Orient Koblenz am 24. Juni durch den Kaiser, unseren Protektor. Auf die Ansprache, in der die Gefühle des Dankes und die Glück- und Segenswünsche zum Beginn des neuen Maurerjahres einen beredten Ausdruck fanden, erwiderte der Kaiser Folgendes: „Ich danke Ihnen, Meine Brüder, und Ihref Loge für die Aufmerksamkeit, die Sie Mir erweisen, und für die ausgesprochenen Gesinnungen, sie sind Mir ja von Ihnen nicht neu. Man kann zwar im acht und achtzigsten Lebens- jahr keinen weiten Blick in die eigene Zukunft mehr thun.

336

1884 wenn aber der Himmel will, werde Ich Mich noch sehr gern auch in Zukunft der Wiederkehr dieses Tages freuen. Sie wissen, Ich bin der Maurerei von Herzen zugethan, und wenn Ich Mich auch jetzt nicht mehr thätig an den Arbeiten beteiligen kann, so werde Ich doch, so lange Ich lebe, ein warmes Interesse, Liebe und regen Sinn für die Sache behalten. Die Maurerei wird auch für die Folge bestehen, und wenn versucht wird, von aussen daran zu rütteln, so müssen wir dem widerstehen. Wir müssen an den Grundlagen festhalten, auf denen wir fundamentirt sind. Eine Vereinigung, welche sich nun einmal der Aussen weit gegenüber mit einem Geheimniss umgiebt, muss dieses auch bewahren vor dem Eindringen fremder Elemente. Halten wir fest an den Satzungen, die uns überliefert sind, und lassen wir es bei dem Alten, dann wird auch, so lange wir Frieden und Ruhe in den Logen behalten, deren Arbeit eine gesegnete sein können. Teilen Sie das allen Brüdern mit."

In derselben Sitzung am 18. September wurden die Vertreter aufgefordert, ihre Logen darauf aufmerksam zu machen, dass bei Gesuchen um Verleihung der Ehren- mitgliedschaft vor allem der vorgeschriebene Weg inne zu halten sei, wenn man Enttäuschungen vermeiden woUe.

In einem Rundschreiben des Bundes-Direktoriums vom 22. September wurden die Tochterlogen angewiesen, fortan die Jahresberichte und Annalen für das Maurerjahr spätestens bisEnde August zugleich mit den tabellarischen Uebersichten und den Mitgliederverzeichnissen einzusenden. Dabei werden die Logen ganz besonders daran erinnert, dass bei der Einsendung und Abfassung der in § 231 genannten Schriftstücke genau nach den Vorschriften der §§ 232 262 zu verfahren ist, und dass vor allem die Annalen nicht fehlen dürfen. (16, 2. Heft, S. 40 f.)

In der Sitzung der Grossloge vom 4. Dezember d. J. wurde vom Vorsitzenden mitgeteilt, dass aus den Mitteln der Kronprinz Friedrich Wilhelm-Stiftung für 1884/85 verheben waren:

337

1. ans dem Bereich der Grossen National- 1884 Mutterloge 890 Mk.

2. ans dem Bereich der Grossen Landesloge

der Freimaurer von Deutschland . . . 520 ,

3. aus dem Bereich der Grossloge Royal York

zur Freundschaft . . 360 ^

Summa 1770 Mk. Die Loge i^Janus*^ in Bromberg feierte am 10. Oktober ihr 100 jähriges Stiftungsfest, an demderNational-Grossmeister Br. Schaper Teil nahm.

unterm 25. Januar erliess das Bundes -Direktorium an 1885 sämmtliche Tochterlogen des Bundes ein Rundschreiben, in welchem die erfolgte Genehmigung des Statuts der Viktoria -Stiftung durch den Kaiser angezeigt, und allen Brüdern thatkräftige Teilnahme an dem gemeinsamen Liebes- werk aufs dringendste empfohlen wird.

Der ersten Sitzung der Grossloge vom 26. Februar d. J. lagen folgende Berichte des Gesetz-Prtifungs-Äus- schusses zur Beratung und Beschlnssfassung vor:

1. Bericht über die Anträge der Johannislogen zu Halle

und zu Halberstadt auf Abänderung des § 149 Abs. 2 der

Bundesstatuten (zu § 23 des Allgemeinen Aufnahme-Gesetzes).

Der § 23 lautete in der vom Grosslogentag angenommenen

Fassung folgendermassen:

„Bleiben auch bei einer Wiederholung der Kugelung ein, zwei oder drei ungünstige Stimmzeichen, so hat der Vorsitzende Meister den oder die Brüder, welche sie abgegeben, aufzufordern, ihm ihre Gründe dazu binnen einer von ihm zu bestimmenden Frist von 3 bis höchstens 9 Tagen vertraulich mitzuteilen. Geht in dieser Frist keine Erklärung ein, so wird die Kugelung als leuchtend an- gesehen, werden dagegen Gründe zur Rechtfertigung der ungünstigen Zeichen angegeben, so hat das Beamten- Kollegium gemeinsam mit dem Meister diese Gründe genau zu prüfen, und von der Entschliessung des Kollegiums hängt es ab, ob sie das oder die ungünstigen Zeichen heben

0«Mh. d. Or. Nat.-Mat««r-Lo9«.

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1885 oder nicht heben wollen. Im ersteren Falle proklamirt der Vorsitzende Meister in nächster Lehrlingsloge die Eugelong als leuchtend, im letzteren Fall gilt sie als dunkel, und der Suchende wird auf ein Jahr zurück- gestellt".

Die Loge „Zu den drei Degen" im Or. Halle beantragte den § 149, Abs. 2 der Bundesstatuten (zu § 23 des Allgemeinen Aufnahmegesetzes) folgendermassen abzuändern : „Sind unter den abgegebenen Zeichen mehr als 3, aber weniger als Vi ungünstige Zeichen vorgefunden, und werden Gründe zur Rechtfertigung in einer nach den Vor- schriften des Allgemeinen Aufnahmegesetzes § 23 zu stellenden Frist nicht angegeben, so wird die Kugelung ebenfalls als leuchtend angesehen; werden aber Recht- fertigungsgründe angegeben, so sind dieselben in der nächsten Konferenz unter Brr. Meistern bekannt zu machen, und wenn dann die Mehrheit für die Aufnahme stimmt, so ist dieselbe zu veranlassen, sofern die Minderheit nicht widerspricht; geschieht das Letztere, so ist die Ent- scheidung des Ehrw. Bundes -Direktoriums einzuholen *". Ln § 24 des Allgemeinen Aufnahmegesetzes hiess es: „Ein Drittel oder mehr ungünstige Zeichen weisen den Suchenden bei dieser Loge für immer ab". Wie es zu halten sei, wenn mehr als drei, aber weniger ungünstige Zeichen als ein Drittel der abgegebenen Stimmen vorgefunden würden, war im Gesetz nicht bestimmt worden, und deshalb hatte man schon in der gesetzgebenden Versammlung Bedenken gegen diesen Paragraphen des Allgemeinen Aufnahme gesetzes erhoben. (14. Juni v. J.)

Auch unsere Statuten vom Jahr 1873 beruhten auf der Verpflichtung der Rechtfertigung abgegebener ungünstiger Zeichen unter H der Stimmen. Unterblieb die Rechtfertigung, so fanden die ungünstigen Zeichen keine Beachtung.

Dagegen hatte der Ausschuss des Grosslogentages in seinem Entwurf eines Allgemeinen Aufnahmegesetzes für die zum deutschen Grosslogenbund gehörigen Logen am 28. März 1881 in § 24 vorgeschlagen:

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„Finden sich mehr als drei ungünstige Zeichen vor, 1886 ohne dass deren Zahl ein Dritteil der Gesammtzahl der abgegebenen Zeichen erreicht, so bedarf es der Recht- fertigung nicht, vielmehr wird der Suchende ohne weiteres Verfahren auf ein Jahr zurückgestellt*'.

In der Versammlung des Grosslogentages am 22. Mai 1882 wurde der sj 23 unverändert genehmigt, dagegen § 24 aufgehoben, und ein Antrag Hamburgs als § 26 dahin lautend angenommen, dass es jeder Grossloge überlassen blieb, in Bezug auf die Entscheidung durch Kugelung verschärfte Bestimmungen zu treffen.

In der gesetzgebenden Versammlung von 1883 hatte der Vorschlag des Gesetz- Prüfungs -Ausschusses:

, Sind mehr als drei ungünstige Zeichen, aber weniger als ein Drittel der abgegebenen Zeichen vorgefunden, so bedarf es der Rechtfertigung nicht, vielmehr wird der Suchende ohne weiteres Verfahren auf ein Jahr zurückgestellt*' nur ganz vereinzelten Widerspruch gefunden. Da aber wenige Monate nach dem Inkrafttreten des beschlossenen Gesetzes schon Abänderungsanträge kamen, musste der Ausschuss die Frage des Bedürfnisses einer solchen Aenderung bejahen, insbesondere für grössere Logen. Das Ergebniss der Be- ratung des Gesetz -Prüfungs -Ausschusses, worüber von dem Br. Gerhardt einsehr eingehender Bericht vorlag, war, dass der Ausschuss einstimmig empfahl:

I. den Antrag der Loge in Halle in abgeänderter Gestalt dahin anzunehmen:

Sind unter den abgegebenen Zeichen mehr als drei, aber weniger als ein Drittel ungünstige Zeichen vor- gefunden, und werden Gründe zur Rechtfertigung in einer nach § 23 des Allgemeinen Aufnahmegesetzes zu stellenden Frist nicht angegeben, so wird die Kugelung ebenfalls als leuchtend angesehen, werden aber Rechtfertigangsgründe angegeben, so sind dieselben in der nächsten Lehrlingsloge bekannt zu machen, und wenn dann drei Viertel der anwesenden stimm- berechtigten Mitglieder für die Aufnahme stimmen,

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1885 oder nicht heben wollen. Im ersteren Falle proklamirt der Vorsitzende Meister in nächster Lehrlingsloge die Eugelong als leuchtend, im letzteren Fall gilt sie als dunkel, und der Suchende wird auf ein Jahr zurück- gestellt«.

Die Loge „Zu den drei Degen** im Or. Halle beantragte den § 149, Abs. 2 der Bundesstatuten (zu § 23 des Allgemeinen Aufnahmegesetzes) folgendermassen abzuändern : „Sind unter den abgegebenen Zeichen mehr als 3, aber weniger als Vi ungünstige Zeichen vorgefunden, und werden Gründe zur Rechtfertigung in einer nach den Vor- schriften des Allgemeinen Aufnahmegesetzes § 23 zu stellenden Frist nicht angegeben, so wird die Kugelung ebenfalls als leuchtend angesehen; werden aber Recht- fertigungsgründe angegeben, so sind dieselben in der nächsten Konferenz unter Brr. Meistern bekannt zu machen, und wenn dann die Mehrheit für die Aufnahme stimmt, so ist dieselbe zu veranlassen, sofern die Minderheit nicht widerspricht; geschieht das Letztere, so ist die Ent- scheidung des Ehrw. Bundes -Direktoriums einzuholen *". Ln § 24 des Allgemeinen Aufnahmegesetzes hiess es: „Ein Drittel oder mehr ungünstige Zeichen weisen den Suchenden bei dieser Loge für immer ab**. Wie es zu halten sei, wenn mehr als drei, aber weniger ungünstige Zeichen als ein Drittel der abgegebenen Stimmen vorgefunden würden, war im Gesetz nicht bestimmt worden, und deshalb hatte man schon in der gesetzgebenden Versammlung Bedenken gegen diesen Paragraphen des Allgemeinen Aufnahme gesetzes erhoben. (14. Juni v. J.)

Auch unsere Statuten vom Jahr 1873 beruhten auf der Verpflichtung der Rechtfertigung abgegebener ungünstiger Zeichen unter H der Stimmen. Unterblieb die Rechtfertigung, so fanden die ungünstigen Zeichen keine Beachtung.

Dagegen hatte der Ausschuss des Grosslogentages in seinem Entwurf eines Allgemeinen Aufnahmegesetzes für die zum deutschen Grosslogenbund gehörigen Logen am 28. März 1881 in § 24 vorgeschlagen:

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„Finden sich mehr als drei ungünstige Zeichen vor, 1885 ohne dass deren Zahl ein Dritteil der Gesammtzahl der abgegebenen Zeichen erreicht, so bedarf es der Recht- fertigung nicht, vielmehr wird der Suchende ohne weiteres Verfahren auf ein Jahr zurückgestellt*'.

In der Versammlung des Grosslogentages am 22. Mai 1882 wurde der >J 23 unverändert genehmigt, dagegen § 24 aufgehoben, und ein Antrag Hamburgs als § 26 dahin lautend angenommen, dass es jeder Grossloge überlassen blieb, in Bezug auf die Entscheidung durch Kngelung verschärfte Bestimmungen zu treffen.

In der gesetzgebenden Versammlung von 1883 hatte der Vorschlag des Gesetz-Prüfungs-Ausschusses:

,Sind mehr als drei ungünstige Zeichen, aber weniger als ein Drittel der abgegebenen Zeichen vorgefunden, so bedarf es der Rechtfertigung nicht, vielmehr wird der Suchende ohne weiteres Verfahren auf ein Jahr zurückgestellt^ nur ganz vereinzelten Widerspruch gefunden. Da aber wenige Monate nach dem Inkrafttreten des beschlossenen Gesetzes schon Abänderungsanträge kamen, musste der Ausschuss die Frage des Bedürfnisses einer solchen Aenderung bejahen, insbesondere für grössere Logen. Das Ergebniss der Be- ratung des Gesetz -Prüfungs -Ausschusses, worüber von dem Br. Gerhardt einsehr eingehender Bericht vorlag, war, dass der Ausschuss einstimmig empfahl:

I. den Antrag der Loge in Halle in abgeänderter Gestalt dahin anzunehmen:

Sind unter den abgegebenen Zeichen mehr als drei, aber weniger als ein Drittel ungünstige Zeichen vor- gefunden, und werden Gründe zur Rechtfertigung in einer nach § 23 des Allgemeinen Aufnahmegesetzes zu stellenden Frist nicht angegeben, so wird die Kngelung ebenfalls als leuchtend angesehen, werden aber Rechtfertigangsgründe angegeben, so sind dieselben in der nächsten Lehrlingsloge bekannt zu machen, und wenn dann drei Viertel der anwesenden stimm- berechtigten Mitglieder für die Aufnahme stimmen,

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1886 so gilt die Kagelung als leuchtend, andernfalls wird

der Suchende auf ein Jahr zurückgestellt.

IL Bericht über das Statut des deutschen Grosslogen- bundes nach der Durchsicht vom Jahr 1884.

Während die Aenderungen des Statuts sonst meist formaler Natur waren, enthält die weitaus wichtigste Aenderung des bestehenden Rechts einen bedeutungsvollen Fortschritt in der Richtung der Festigung des die deutschen Grosslogen vereinigenden Bandes:

§ 9. Die nach dem Vorschlage des Grosslogenbundes von allen deutschen Grosslogen angenommenen Gesetze bilden das gemeinsame Recht des deutschen Grosslogen- bundes^.

Der Grosslogentag 12) stellt die Zustimmung der verbündeten Grosslogen zu Gesetz vorschlagen fest und ver- kündet die angenommenen Gesetze als gemeinsames Recht^.

Abänderungen des gemeinsamen Rechts bedürfen der Zustimmung aller verbündeten Grosslogen".

In diesen Anträgen schien eine sichere Grundlage gelegt für ein wirkliches gemeinsames deutsches Maurerrecht.

Die einzelnen Grosslogen sollten einen Teil ihrer Selbständigkeit opfern zum Besten des Ganzen, insofern sie solche Gesetze, denen sie einmal aus freier Entschliessung zugestimmt haben, auch fortgelten lassen müssen, bis sie unter Zustimmung Aller geändert oder aufgehoben worden sind.

Der Ausschuss machte dann noch auf eine mangelhafte Fassung des Statuts aufmerksam, insofern die Anziehung des §5 in den §§ 3 und 8 zu streichen wäre, da die entscheidende Stimme des Grosslogentages bei Gründung einer Johannisloge an einem Ort, in welchem schon eine Tochterloge einer anderen Grossloge besteht, und beide Grosslogen sich darüber nicht einigen können, wieder fallen gelassen war.

Der Ausschuss empfahl einstimmig:

Dem Statut des deutschen Grosslogenbundes nach der Durchsicht vom Jahr 1884 zuzustimmen und die Vertreter der Grosslogen zu dessen Unterzeichnung zu ermächtigen''.

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In der Grossloge vom 26. Februar kamen diese Anträge 1885 zur einstweiligen Beratong. Sie worden alle in dem vom Ausschoss festgestellten Wortlaut von der Grossloge an- genommen. (16. 3. Heft, S. 45 ff.)

Zur Kenntniss kam in dieser Sitzung femer die Gründung eines Maurervereins in Steglitz bei Berlin unter dem Namen „Bruderbund am Fichtenberge", der sich unter die Aufsicht der Loge „Zum flammenden Stern" in Berlin gestellt hatte, und ebenso wurde der Antrag auf Gründung einer Loge in Dahme unter dem Namen „Licht, Liebe, Leben' genehmigt.

In der Sitzung der Grossloge vom 30. April ward die Gründung eines Maurervereins in Wongrowitz unter Aufsicht der Loge „Zum bekränzten Cubus' in Gnesen mitgeteilt. (16. 4, S. 79 ff.)

Die gesetzgebende Versammlung fand am 9. Mai statt. Es nahmen Teil an ihr 120 stimmberechtigte Mit- glieder. Die Versammlung genehmigte gleichfalls den Antrag der halleschen Loge in der von dem Gesetzprüfungs-Ausschuss vorgeschlagenen Gestalt mit grosser Mehrheit. Noch an demselben Tage wurde die Abänderung des § 149 der Bundesstatuten als Gesetz verkündet. (16. 3, S. 94.)

An die gestzgebende Versammlung schloss sich zum ersten Mal eine Grossloge an in der Zusammensetzung, wie sie nach dem Art. 3 der Grundverfassung vom 17. Mai 1883 vorgesehen worden war. Es nahmen Teil 92 stimm- berechtigte und 13 nicht stimmberechtigte Brüder. Die stimmberechtigten Mitglieder bestanden aus 35 gewählten und 57 Vertretern der Tochterlogen. Der Vorsitzende teilte zunächst die am 17. Mai in Dahme erfolgte Stiftung der Loge „Licht, Liebe, Leben' mit, und es erfolgte dann die Besprechung über den „Lessingbund' als 1. Gegenstand der Tagesordnung. Diesem Bund gegenüber betonte das Bundes -Direktorium entschieden seine ablehnende Stellung. Während der Lessingbund von der Ansicht ausging, dass sich die gegenwärtige Erscheinungsform der deutschen Frei- maurerei überlebt habe, erklärte das Bundes -Direktorium,

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1886 die zeitgemässe Entwicklang unseres besonderen Bundes wie der deutschen Freimaurerei überhaupt könne nur von den bestehenden Organen, den einzelnen Logen im Verein mit dem Grosslogenbund ausgehen, nicht aber von einem sich vordrängenden Sonderbund. Nach kurzer Erörterung bekundete die Versammlung ihre Uebereinstimmung mit der Erklärung des Bund es -Direktoriums über den Lessingbund in über- wiegender Mehrheit.

Sodann machte der Vorsitzende eine Mitteilung über die auf dem Grosslogentag zur Besprechung kommenden Gegenstände, unter denen ganz besonders der letzte, der die Verhandlung über den Entwurf eines allgemeinen Gesetzes über die maurerische Rechtspflege betraf, und der sich gedruckt in den Händen der Anwesenden befand, zu einer Besprechung führte.

In der Abstimmung sprach die Versammlung in ihrer über- wiegenden Mehrheit ihr Einverständniss mit den wesentlichen Bestimmungen des der Verhandlung auf dem Grosslogentag zu Grunde zu legenden Entwurfs aus.

Der dritte Gegenstand der Tagesordnung betraf die Besprechung über den Voranschlag der allgemeinen Bundes- verwaltung. Nach Art. 26 der Verfassung verwaltet die Gross- loge die Angelegenheiten der Grossen National- Mutterloge, soweit sie nicht vom Bundes-Direktorium oder von der gesetz- gebenden Versammlung wahrzunehmen sind; ausserdem besorgt die Grossloge mit dem Bundes-Direktorium die gemeinsamen Angelegenheiten der berliner Tochterlogen. Dagegen stimmen nach Art. 3 die Vertreter der auswärtigen Tochterlogen nicht mit, wenn es sich um die innere Verwaltung der Grossen National -Mutterloge und um die gemeinsamen Angelegenheiten der berliner Tochterlogen handelt. Daraus folgt, dass in Bezug auf das Rechnungswesen der Grossloge als deren innere Angelegenheit die Vertreter der Tochterlogen nicht mitzustimmen haben. Es entstand daher die Frage, ob nicht aus dem allgemeinen Voranschlag der Grossloge die Aufstellung für die Kosten der allgemeinen Bundesverwaltung, für die von den Tochterlogen nach § 25 der Bundesstatuten eine

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Bundesabgabe neben dem Beitrag zu den Kosten der gesetz- 1886 gebenden Versammlung nach Art. 34 der Gnmdverfassnng gezahlt wird, auszusondern sei, um diesen und die hiemach zu führende Rechnung der Beschlussfassung sämmtlicher Mit- glieder zu unterstellen. Wie die Leistungen der Tochterlogen für die Bundeszwecke festgestellt würden, so möchte auch für die Verwendung dieser Bundesabgaben eine Mitwirkung der Vertreter derTochterlogen zu der Feststellung des Voranschlags und der Entlastung der Rechnung in Anspruch zu nehmen sein. Freilich würde ein solches Recht für die Vertreter der auswärtigen Logen inhaltlös sein, wenn diese an den Ver- sammlungen der Grossloge nicht in stärkerer Zahl als bisher Teil nehmen würden. Indessen könnte doch die Frage eine grössere Bedeutung gewinnen, wenn sich alljährlich an die gesetzgebende Versammlung eine solche der Grossloge anschliessen sollte, an der dann die Vertreter der Tochter- logen fast vollständig Teil nehmen könnten.

Das waren die Gesichtspunkte, die das Bundes- Direktorium durch den Br. Gerhardt geltend machen Hess für die Trennung des Voranschlags der allgemeinen Bundes- verwaltung von dem Voranschlag der Hauptkasse.

Der letzte Gegenstand der Tagesordnung betraf eine beabsichtigte Aenderung der „Mitteilungen aus dem Bunde der Grossen National -Mutterloge zu den drei Weltkugeln'.

Während ursprünglich Alles, was man über Verhandlungen und Vorgänge unseres Bundes erfuhr, sich auf blosse Mit- teilung der „Konferenz-Protokolle*' beschränkt hatte, traten im Jahr 1869 seit dem 1. Juli die Mitteilungen aus dem Bunde der Grossen National -Mutterloge in einer viertel- jährlichen Zeitschrift an die Stelle; diese Zeitschrift sollte zugleich dem Bundes-Direktorium zur Behandlung von Fragen dienen, die das Gebiet der maurerischen Geschichtsforschung, Gesetzgebung und Ritualistik betreifen. Indessen abgesehen von den ersten Heften, in denen sich wenigstens einige selbständige Aufsätze über maurerische Gesetzgebung und Literatur befanden, blieb der Inhalt im Wesentlichen derselbe, wie ihn vorher die Grosslogen-Niederschriften geboten hatten.

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1885 Nachdem nun durch Beendigung der gesetzgeberischen Arbeiten eine ruhige Entwicklung eingetreten war, erschien eine Zeitschrift, wie sie vor 15 Jahren geplant worden, als ein unabweisliches Bedürfhiss. Durch Behandlung von Frageii, die in das Gebiet der maurerischen Geschichtsforschung, Gesetzgebung und RituaUstik gehören, durch fortlaufende Uebersicht der maurerischen Literatur neben den amtlichen Veröffentlichungen, glaubte das Bundes -Direktorium, würde eine solche Zeitschrift eine weitreichende fördernde Wirkung ausüben und zwar nicht bloss in unserem Bund, und dazu ersuchte es die Brüder der Grossloge und der Tochterlogen des Bundes um ihre eifrige Mitwirkung.

Die Versammlung erklärte sich damit einverstanden.

Am 1. Mai d. J. war das Mitglied des Bundes-Direktoriums Br. Th. Fr. Brettschneider gestorben. Ihm wurde am 8. Juni von dem zugeordneten Grossmeister Br. Frederichs die Trauerloge gehalten.

Der Grosslogentag versammelte sich in diesem Jahr am 24. Mai in Dresden in der Grossen Landesloge von Sachsen. Auf Grund der Tagesordnung wurden folgende Beschlüsse gefasst:

1 . Das neu entworfene Statut des Grosslogenbundes nach der Durchsicht von 1884 wird einstimmig angenommen.

2. Einige unwesentliche Abänderungen in dem Statut der Viktoriastiftung werden genehmigt.

Der wichtigste Gegenstand der Tagesordnung war die Verhandlung über den von dem Ausschuss vorgelegten Entwurf eines aUgemeinen Gesetzes über die maurerische Rechtspflege.

Der auf dem Grosslogentag des Jahres 1884 eingesetzte Ausschuss zur Ausarbeitung eines Entwurfs für ein maurerisches Strafgesetz, bestehend aus den Brrn. Gartz von der Grossen Landesloge von Deutschland, Braband von der Grossen Loge von Hamburg, Wigard von der Grossen Landesloge von Sachsen, Brand von der Grossen Loge „Zur Eintracht" in Darmstadt, und Gerhardt von der Grossen National- Mutterloge „Zu den drei Weltkugeln", hatte inzwischen

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einen von Br Gartz ausgearbeiteten Entwurf beraten und 1885 in der letzten Sitzung endgültig festgesetzt. Schon am 9. Mai hatte die Grossloge , die sich an die gesetzgebende Versammlung anschloss, dem Entwurf im Wesentlichen beigestimmt.

Nach eingehender Beratung auf dem Grosslogentag wurde der ganze Entwurf angenommen gegen eine Stimme (Sachsen). Sodann wurden folgende Beschlüsse gefasst:

1. Dass der angenommene Entwurf des Gesetzes jeder Grossloge mitgeteilt werde mit der Aufforderung, ihn an die Tochterlogen gelangen zu lassen, damit diese ihre darauf bezüglichen Wünsche kundgeben, um somit für die zweite Lesung des Gesetzes beim nächsten Grosslogentag das gewünschte Material zu liefern, und dass die betreffenden Auslassungen bis 1. Dezember d. J. erfordert werden.

2. Den bereits eingesetzten Ausschuss für Beratung des Entwurfs durch drei Mitglieder aus der Mitte der- jenigen Grosslogen zu verstärken, die in dem Ausschuss bis jetzt noch nicht vertreten waren.

3. Dass der Ausschuss von den Beschlüssen, die er gefasst, bis 1. Februar k. J. der geschäftsführenden Grossloge Kenntniss giebt, und diese dann die ein- zelnen Grosslogen von der Sachlage unterrichtet.

Der Lessingbund hatte sich an den Grosslogenbund in einem Schreiben gewandt und um Unterstützung seiner Bestrebungen gebeten. Der Grosslogenbund verhielt sich ablehnend , weil solche sonderbündlerischen Bestrebungen als berechtigt nicht anzuerkennen seien.

In der Sitzung vom 17. September 1885 wurde als Mitglied des Bundes -Direktoriums an Stelle des verstorbenen Brs. Brettschneider der Br. Schlichting, Professor an der technischen Hochschule, gewählt.

In einer Entscheidung des Bundes-Direktoriums vom 14. Oktober, betreffend die Auslegung der §§ 210, 211 der Bundes -Statuten ward in den Statuten einer Johannisloge folgende Bestinmiung:

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1886 ^Soweit nicht die Vorherbekanntmachung des Gegen-

standes zur Bedingung der Gültigkeit von Beschlüssen in den Bundesstatuten gemacht ist, darf der Meister vom Stuhl in jeder ordnungsmässig berufenen Loge die Brüder eines höheren Grades zu Beratungen nach dem Schluss der Loge berufen. Den dabei nicht anwesenden Mitgliedern steht nicht der Einspruch nach § 211 der Bundes- statuten za^ beanstandet als nicht im Einklang stehend mit den §§ 210, 211 der Bundesstatuten. (Mitt. XVII, S. 101 f., Entscheidungen No. 1.) Der Sitzung vom 10. Dezember 1885 lag zur Beratung der Entwurf des Gesetzes über die maurerische Rechtspflege vor, wie er auf dem Grosslogentag vom 24. Mai 1885 mit allen gegen 1 Stimme (Sachsen) in erster Lesung angenommen worden war.

Nach der ersten Lesung hatten sich nunmehr die ver- bündeten Logen über den Entwurf zu äussern und nach Eingang dieser Aeussernngen hatte eine Beratung durch den Ausschuss zu erfolgen, damit dann der nächste Grosslogentag die endgültige Entscheidung über das Ganze treffen könnte. Aus unserem Bund waren 48 Gutachten eingegangen: 12 davon stimmten mit dem Entwurf völlig überein, 17 hielten die Grundlage des Entwurfs fest, beantragten aber einzelne meist wenig erhebliche Abänderungen, während 19 im Allgemeinen mehr oder weniger von der Grundlage des Entwurfs sich entfernten. Die Einwendungen richteten sich in der Hauptsache

a) gegen die Beseitigung der Meisterschaft;

b) gegen die Ständigkeit des Gerichts;

c) gegen den Ausschluss des Vorsitzenden und des zu- geordneten Meisters vom Gerichtshof.

Bei diesem Stand der Dinge beantragte der Gesetz- prüfungs-Ausschuss eine Erklärung, die im Wesentlichen dahin ging, dass die Sache noch nicht spruchreif sei, und obwohl der Entwurf eine wohlgeeignete Grundlage für die Regelung des Strafverfahrens biete, sei zur Zeit von der Durch- beratung der eingegangenen Abänderungsanträge abzusehen.

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In der Elrörterung wandte man sich besonders gegen die 1886 Auffassung: dass der vorgelegte Entwurf eine wohlgeeignete Grundlage für die Regelung der Angelegenheit wäre, und erklärte, dass, wenn von 71 Tochterlogen kein Gutachten eingegangen sei, man nicht berechtigt wäre, deren Zustimmung vorauszusetzen. Obwohl diese Ansichten in grossem Widerspruch mit dem Beschluss der Grossloge vom 9. Mai standen, Hess der Gesetzprüfungs-Ausschuss die bemängelte Stelle fallen, und nun wurde die Erklärung in folgender Fassung einstimmig angenommen:

„Die Grossloge erachtet nach dem Erlass eines Allgemeinen Aufnahmegesetzes f flr die verbündeten deutschen Logen die gemeinsame gesetzliche Regelung der maurerischen Strafrechtspflege für unerlässlich, sieht jedoch zur Zeit von der Durchberatung der eingegangenen Abänderungsanträge ab, weil gegenüber den seitens einer beträchtlichen Zahl von Bundeslogen erhobenen Bedenken gegen grundlegende Bestimmungen des Entwurfs es noch einer weiteren Zeit zur Verständigung über die Grundlage des zu erlassenden Gesetzes bedarf«. (17. 1, 2, S. 22 ff.)

Das hundertjährige Stiftungsfest feierte die Loge ,Zu den drei Rosenknospen*' zu Bochum am 13. Dezember in Anwesenheit des National- Grossmeisters Br. Schaper und des Grossarchivars Br. Linde. (17. 3, S. 58.)

Gleich beim Beginn des Jahres 188G, am 3. Januar, fand 1886 in unserm Bundeshause eine gemeinsame Festloge der drei preussischen Grosslogen zur Feier des 25jährigen Regierungs- Jubiläums des Kaisers statt, zu der eine grosse Anzahl der Brüder aller berliner Logen erschienen war. (17. 3, S. 54.)

Am 17. Februar gab das Bundes -Direktorium folgende Entscheidung, betreffend die Auslegung der §§22 24 des Allgemeinen Aufnahmegesetzes der missverständlichen Auf- fassung einer Tochterloge gegenüber:

1. Das Beamten -Kollegium kann ungünstige 2^ichen nach § 23 nur heben, wenn bei der Kugelnng nur ein.

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1886 zwei oder drei ungünstige Zeichen sich vorgefunden

haben, und Rechtfertigangsgründe angegeben sind.

2. Die Wiederholung der Kugelung kann nur stattfinden, wenn nur ein oder zwei ungünstige Zeichen sich vor- gefunden haben.

3. Die Worte im § 24 „auch bei einer Wiederholung der Kugelung *" müssen als in Klammem stehend gedacht werden und sind dahin auszulegen, „auch wenn eine Wiederholung der Kugelung nach §22 stattgefunden hat".

4. § 23 trifft nur den Fall, dass ein, zwei oder drei un- günstige Zeichen abgegeben worden sind und zwar als selbstverständliche Folge des §22

a) sofern sie nicht eben nach § 22 als irrtümlich ab- gegeben erklärt worden sind, also „bleiben" und

b) sofern bei nur einem oder zwei ungünstigen Zeichen nicht etwa nach § 22 eine Wiederholung der Kugelung stattgefunden hat, bei welcher solche nicht wieder abgegeben worden sind, sofern also ein oder zwei ungünstige Zeichen auch bei einer Wiederholung der Kugelung bleiben.

5. Der § 149 ist als Zusatz zu § 23 und nicht zu § 22 des Allgemeinen Aufnahmegesetzes gegeben.

6. Der § 149 der Bundesstatuten setzt nun Folgendes fest:

„Mehr als drei ungünstige Zeichen bedürfen der

Rechtfertigung nicht, müssen aber, sofern sie nicht

H der Stimmen erreichen und dann nach § 24 zur

Abweisung für immer führen, dann auch die Wirkung

haben, welche schon drei oder weniger ungünstigen

Zeichen, die nicht gehoben worden sind, beigelegt ist, also

die Zurückstellung des Suchenden auf ein Jahr zur Folge

haben". (Mitt. XVII, S. 102 ff., Entscheidungen No. 2.)

In derselben Sitzung wurde die Gründung der Loge zu

Steglitz unter dem Namen „Bruderbund am Fichtenberge"

genehmigt.

Die Grossloge Prince Hall (Farbige) für den Staat Massachusetts in New Bedford hatte den Vorsitzenden Meister

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unserer Loge za Uelzen za ihrem Vertreter bei unserer Gross- 1886 löge gegen unsere gesetzlichen Bestimmungen ernannt. In einem Schreiben vom 17. Mai musste das Bundes-Direktorium darauf erwidern, dass auch bei der Beobachtung unseres Logenbrauchs in der Wahl von Vertretern wir doch nicht in der Lage gewesen wären, in ein Vertretungsverhältniss mit jener Grossloge zu treten, weil die farbigen Logen in Amerika von dem deutschen Grosslogenbund nicht anerkannt seien.

Am 22. März fand in unserm Bundeshause die gemein- same Feier des Geburtstages des Kaisers von Seiten der drei preussischen Grosslogen statt.

In der Sitzung der Grossloge am 13. Mai wurde die Errichtung einer Loge in Inowrazlaw unter dem Namen „zum Licht im Osten'' einstimmig genehmigt. Auch wurde die Mitteilung gemacht, dass die Grossloge Royal York zur Freundschaft auf das diesseitige Gesuch während der Dauer des Umbaus unseres Logenhauses uns ihre Räume an zwei Tagen in jeder Woche zu Logen -Arbeiten bereit- willigst zur Verfügung stelle.

Am 6. Oktober ging der National-Grossmeister Br. Karl Heinrich Schaper, Dr. phil., Direktor des Joachimsthalschen Gymnasiums in den e. 0. ein, tief betrauert von allen Brm. unseres Bundes, dem er bis zu seiner letzten Erkrankung ein treuer, umsichtiger Leiter gewesen war. Am 17. Oktober fand im Bundeshause der Grossloge Royal York zu Ehren seines Gedächtnisses die Trauerloge statt unter Leitung des zugeordneten National - Grossmeisters Br. Frederichs, der auch schon bei der Johannisfest- Arbeit wegen der Erkrankung des Br. Schaper den Vorsitz geführt hatte.

Aus Anlass dieses tiefschmerzlichen Verlustes gingen der Grossen National -Mutterloge von den verschiedensten maurerischen Behörden Beileidsbezeugungen zu, darunter ein Schreiben des Gross- Schriftführers der „United Grand Lodge of England^, Br. Wendt in London, im Auftrag des Prinzen von Wales, worin dieser sein Beileid zu dem Heimgang unseres Grossmeisters ausdrückt.

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1886 Am 10. November erliess das Bundes -Direktorium ein wichtiges Bundschreiben an sämmtliche Bundeslogen. Es wird darin ausgeführt, dass, nachdem die gesetzgeberischen Arbeiten in der Grossen National -Mutterloge im Wesent- lichen zum Abschluss gebracht sind, unsere Aufgabe nunmehr ist, mit vereinten Kräften einzutreten für die weitere Aus- gestaltung und Fortbildung unserer Lehre, wie sie in den Bitualen und Instruktionen ihren Ausdruck gefunden hat. Zur Mitwirkung hierbei werden alle Bundeslogen und deren Mitglieder aufgefordert.

An Stelle des gestorbenen Bruders Schaper wurde Br. Maetzner, Dr. phil. und Professor, Direktor der Luisen- schule in Berlin zum Mitglied des Bundes -Direktoriums am 23. Dezember gewählt.

1887 Am 13. Februar fand eine Sitzimg des Gesetzprüfungs- Ausschusses statt, an der die beiden zugewählten Mitglieder, Br, Frege, vors. Meister der Loge Teutonia zur Weisheit zu Potsdam, und Br. Schroeter, vors. Meister der Loge Friedrich Wilhelm zu den drei Hammern zu Eberswalde, Teil nahmen. Auf der Tagesordnung standen zunächst die Anträge der Logen Duisburg, Wesel und Mülheim a. d. Ruhr, betreffend die einheitliche Regelung der von den ständig besuchenden Brüdern zu entrichtenden Beiträge, über die nach § 65 Abs. 2 der Bundesstatuten die Tochterlogen zu befinden haben. Nach eingehenden Erwägungen gelangte einstimmig der Antrag zur Annahme, dass eine Verständigxmg auf folgender Grundlage anzustreben sei:

Ständig besuchende Brüder sind gehalten, an ihre eigene Loge % bezw. H des Beitrages zu leisten, den diese von ihren einheimischen Mitgliedern erhebt, dagegen % bezw. Vt an diejenige Loge, der sie als ständig besuchende Brüder sich angeschlossen haben,

und dass seitens der Vertreter unseres Bundes der Antrag zu stellen sei:

Der Grosslogentag wolle einen Ausschuss ernennen zur Ausarbeitung gemeinsamer Be-

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Stimmungen über die Beitragspflicht der ständig 1887 besuchenden Brüder.

Hierauf wurde in die Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Verfahren bei Verletzung maurerischer Pflichten eingetreten, über den die Brr. Gerhardt und Frege eingehend berichtet hatten. (Mitt. S. 44 ff.)

In diesem Bericht wird zunächst die Entstehung des Entwurfs dargelegt. Auf den Antrag der Grossen National- Mutterloge vnirde auf dem Grosslogentag am 1. Juni 1884 ein Ausschuss ernannt zur Ausarbeitung eines Entvmrfs eines allgemeinen Gesetzes über die maurerische Rechtspflege. Der im 3. Kreisschreiben vom 20. März 1885 zur Eenntniss der Bundeslogen gebrachte Entwurf des Ausschusses mit dem sich unsere Grossloge in ihrer Sitzung am 9. Mai 1885 im Allgemeinen einverstanden erklärte wurde am 24. Mai 1885 auf dem Grosslogentag in Dresden in der in dem 5. Kreisschreiben vom 13. Mai 1885 mitgeteilten Fassung mit allen gegen die Stimmen der Grossen Landesloge von Sachsen in erster Lesung angenommen. Dieser Entwurf begegnete in der freimaureribchen Presse wie in den Tochter- logen manigfachen Bedenken. In der Presse wurde namentlich die juristisch - technische Fassung bemängelt. Die Aus- lassungen der Tochterlogen unseres Bandes wendeten sich hauptsächlich gegen die Ausschliessung der Meisterschaft als urteilenden Körperschaft, gegen die Stäindigkeit des Gerichtshofes und gegen den Ausschluss der Vorsitzenden und zugeordneten Meister vom Gerichtshof. Daher erklärte die Grossloge in der Versammlung vom 10. Dezember 1885, dass zwar die gemeinsame gesetzliche Regelung der maurerischen Strafrechtspflege unerlässlich , indessen vorläufig von einer Weiterberatung des Entwurfes abzusehen sei, da von dem Verlauf einiger Zeit eine grössere Klärung der Ansichten zu erwarten stehe. (Mitt. S. 27.) Der Ausschuss des Grosslogen- tages glaubte jedoch sich der nochmaligen Durchberatung des Entwurfs unter Berücksichtigung der von den Bandee- logen erhobenen Bedenken nicht entziehen zu dürfen und stellte demnach den Elntwurf eines Gesetzes über das Verfahren

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1887 bei Verletzung maorerischer Pflichten fest, der im 3. Kreis- schreiben vom 24. Februar 1886 veröffentlicht wurde. Dieser Entwurf, dessen wesentliche Unterschiede gegenüber dem früheren Br. Gerhardt als Mitglied des Ausschusses in der Sitzung der Grossloge am 13. Mai 1886 beleuchtete, fand hier den Beifall der Brr. (Mitt. S. 71 u. 76) und wurde dem- nächst auf dem Grosslogentag zu Hamburg am 13. Juni 1886 nach eingehender Beratung mit 7 Stimmen gegen die der Grossen Mutterloge des eklektischen Bundes in Frankfurt a.M., und zwar in erster Lesung, angenommen.

Was das Strafrecht betrifft, so ist in dem Entwurf der richtige Grundsatz festgehalten, dass es von geringeren dem Bügerecht unterliegenden Verstössen gegen Sitte und Ordnung abgesehen nur ein Vergehen im maurerischen Sinn giebt, nämlich die Verletzung der maurerischen Pflicht, die, sofern nicht mildernde Umstände vorliegen, den Uebelthäter unwürdig macht, femer ein Mit- glied des Bundes zu sein und zu heissen, und zwar entweder für immer oder für eine gewisse Zeit, je nachdem die Hoffnung begründet ist, der Br. werde sein Vergehen wieder gut und sich selbst der Mitgliedschaft wieder würdig machen. Hierin sind schon die einzig möglichen Strafen mitbezeichnet: zeitweise oder dauernde Entfernung aus dem Bund, d. h. Entlassung aus der Loge oder Ausschliessung aus dem Freimaurerbund.

In Bezug auf das Verfahren zur Ahndung einer Verletzung der maurerischen Pflicht geht der Entwurf davon aus, dass dies weniger ein strafgerichtliches als ein ehren- gerichtliches sein muss. Es scheidet sich in fünf natur- gemässe Abschnitte: Antragsteller, Erforschung des Sach- verhalts, Urteilsfällung, Rechtsmittel, Vollstreckung.

1. Der erste Entwurf beschränkt das Recht, auf ein maurerisches Strafverfahren anzutragen, auf Brr. Meister, während der neue Entwurf § 6 das Recht jedem Br. zubilligt. Das entspricht der Brüderlichkeit und Gleich- berechtigung insofern mehr, als das Verfahren sich nicht nur gegen Brr. Meister sondern auch gegen Gesellen und Lehrlinge richtet.

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2. Das die Urteikfallung in erster oder zweiter Instanz 1887 vorbereitende Verfahren, §§ 8 11, 14, 15, 18 24, kann nur

die genaueste Erforschung des wahren Sachverhaltes unter Wahrung der Rechte der Beteiligten zum Zweck haben. Der Entwurf ist bestrebt, diesem Zweck nach jeder Richtung hin Rechnung zu tragen.

3. Bei der Urteilsfallung weicht der Entwurf wesentlich von dem bis dahin geltenden Recht unserer Grossloge ab, indem er die Urteilsfallung aus der Hand der Meisterschaft in die Hand eines Ehrenrates von Brm. Meistern legt. Da Alles in Allem erwogen die Vorzüge und Nachteile der beiden einander gegenüber gestellten Gerichtshöfe sich so ziemlich die Wage halten mögen, muss die Rücksicht auf das Ganze, auf das Zustandekommen des Gesetzes den Ausschlag für den Ehrenrat von fünf Mitgliedern geben.

4. Unser bisheriges Recht kannte eine Berufung nicht, weil diese der ganzen Einrichtung der Geschworenen- bezw. Volksgerichte und als ein solches muss man das Gericht der gesammten Meisterschaft bezeichnen ¥ridersprechen würde. Nur in dem Bundesdirektorium war eine Art von Kassationsinstanz gegeben, aber auch nur für den Fall, dass das Urteil auf Ausschliessung lautete. Das vorgeschlagene Gesetz überträgt aber die Rechtsprechung von der Meister- schaft auf den Ebrenrat, und daher empfahl sich nach den heutigen Rechtsanschauungen die Einführung einer Berufungs- Instanz. Als solche soll der Ehrenrat bei der Grossloge eintreten, der das Urteil in seinem ganzen Umfang zu prüfen hat. Bei unserer Grossloge hatte das Bundesdirektorium nach seiner verfassungsmässigen Stellung in unserem Bund als Ehrenrat zu gelten.

5. Hinsichtlich der Verkündung und Vollstreckung der Urteile können gegen die Bestimmungen des Entwurfs Bedenken füglich nicht bestehen.

Im Einzelnen hebt der Bericht noch folgendes hervor:

Gegen § 1 Absatz 3, wonach die Berufung des staatlichen

Gerichts ausgeschlossen ist bei Ehrverletzungen, die in einer

Logenversammlung stattgefunden oder auf maurerische An-

OMoh. d. Ur NAt.-Mat««r-Lof«. 83

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1887 gelegenheiten aich beziehen, sind zwei Bedenken erhoben worden. Es soll die Bestimmung „bei Vermeidung der Entlassung oder Ausschliessung " gegen die ^ Alten Pflichten * Verstössen, weil diese einen solchen Ausschliessungsgrund nicht kennen. Aber die alten Pflichten gelten für uns nur in so weit als Gesetz, als ihre Bestimmungen in unsere Grundverfassung und Statuten übergegangen sind. Dann hat man auch die Bestimmung insofern angegriffen, als Ehr- verletzungen so schwerer Art in einer Logenversammlung verübt werden könnten, dass das maurerische Strafverfahren keine hinreichende Sühne dafür biete. Aber einmal muss die Sühne^ welche die Loge dem Maurer verschafft, ihm mehr gelten, als die staatliche Strafe im Privatklageverfahren, und sodann läuft es der Würde des Bundes zuwider, das, was in der Loge vorgeht, im Weg der Beleidigungsklage in die Aussen- weit zu zerren.

Die in §§ 1 4 gegebenen Bestimmungen sind ein wesentlicher Vorzug des neuen Entwurfs gegenüber dem alten. Nach § 6 ist zum Klageantrag berechtigt jeder „Bruder f. Darüber zu wachen, dass die Verletzung einer maurerischen Pflicht nicht ungeahndet bleibt, ist ohnehin Pflicht des Vor- sitzenden Meisters.

Die Bestimmung in § 28:

„Wenn ein Bruder von einem deutschen Gerichte wegen eines Verbrechens oder wegen eines solchen Ver- gehens, das seine Verurteilung zum Verluste der bürger- lichen Ehrenrechte zur Folge gehabt hat, rechtskräftig verurteilt worden ist, so hat der Ehrenrat ohne weitere Prüfung und ohne dass die Anhörung des Beklagten erforderlich ist, seine Ausschliessung aus dem Freimaurer- bunde auszusprechen'' ist als gegen die Alten Pflichten " verstossend bezeichnet worden. Dagegen gilt dasselbe, was zu § 1 Abs. 3 bemerkt worden. Aber abgesehen davon, ist eine der ersten Pflichten in den „Alten Pflichten** die des Gehorsams gegen die staatliche Obrigkeit. Ausserdem wird in den Verfassungen von 1500 und 1694 dem Freimaurer ausdrücklich die Treue gegen den

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König, Gehorsam gegen die von ihm eingesetzte Obrigkeit 1887 zur Pflicht gemacht. Angesichts dieser Bestimmungen kann man auch kein Bedenken tragen, solche Mitglieder, die wegen politischer Verbrechen Hoch- und Landesverrat durch Spruch der staatlichen Gerichte verurteilt worden sind, aas dem Freimaurerbund auszuschliessen. Für die Mitglieder der preussischen Grosslogen ist die ganze Frage schon durch das diesen Grosslogen erteilte Protektorium und das Protektorat des Kaisers und Königs dahin erledigt, dass die Anwendung des § 28 auch auf politische Verbrecher eine unerlässliche Bedingung der Annahme des Gesetzes bilden muss.

Der Ausschuss empfahl einstimmig den Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren bei Verletzung maurerischer Pflichten zur Annahme.

Dem entsprechend wurde denn auch in der Sitzung der Grossloge vom 31. März der Entwurf nach kurzer Erörterung einstimmig (Mitt, XVII, 77) und in der gesetzgebenden Ver- sammlung am 21. Mai nach längerer eingehender Beratung mit 109 gegen 16 Stimmen angenommen. (Bbl. 1887, S. 6ff.)

Auf dem Grosslogentag zu Frankfurt a. M. am 29. Mai 1887 wurde der Entwurf endgültig in zweiter Lesung mit sechs Stimmen angenommen. Die Grossloge „Zur Sonne*' zu Bayreuth und die „Grosse Mutterloge des eklektischen Bundes*' zu Frankfurt a. M. enthielten sich der Abstimmung. (Bbl. 1887, S. 96 ff.)

In der an die gesetzgebende Versammlung vom 21. Mai sich anschliessenden Sitzung der Grossloge wurden zunächst die gesetzmässigen Wahlen der Grossbeamten vorgenommen. An Stelle des in den e. 0. eingegangenen Brs. Seh aper wurde der bisherige zugeordnete Grossmeister Br. Frederichs zum National -Grossmeister und zu seinem Zugeordneten Br. Gerhardt gewählt. Von der Wahl eines Gross-Schatz- meisters musste Abstand genommen werden , da der bisherige langjährige Inhaber des Amtes, Br. Ki ndler, seines vorgerück- ten Alters wegen eine Wiederwahl bestimmt ablehnte, und von den übrigen Mitgliedern der Grossloge Niemand zur Annahme des Amtes sich bereit erklärte. Der diesmal getrennt für

23*

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1867 die allgemeine Bandesverwaltung and für die innere Ver- waltang der Grossloge vorgelegte Voranschlag warde nach den Anträgen des Bandesdirektoriams, über die Br. Gerhardt den Bericht erstattete, angenommen. Damit war zugleich eine wichtige Verbesserung in der Geldverwaltung eingeführt, and eine wesentliche Klärung des Rechnungswesens des Gesammtbundes und der engeren Grossloge erreicht.

Ausserdem waren für diese Sitzung der Grossloge vom Bundes -Direktorium die folgenden Fragen zur Besprechung gestellt worden:

1. Ist bei der Bestimmung des Begriffs der Humanität von der geschichtlichen Entwicklung der Menschheit gänzlich abzusehen oder ist die Idee der Humanität, wie sie geschichtlich in dem Prinzip des Christen- tums liegt, zugleich das Ideal wahrer Humanität?

2. Wie lassen sich die Maurer-Kränzchen einfügen in die Organisation unseres Bundes, insbesondere mit Bücksicht auf die Bestimmungen des Edikts vom 20. Oktober 1798?

3. Welche Bedeutung haben die „Alten Pflichten" noch jetzt für die Freimaurerei? Die Behandlung dieser Fragen musste jedoch der vor- gerückten Zeit wegen von der Tagesordnung abgesetzt werden. Die Fragen zu 1 und 3 wurden aber bald darauf in der neu gegründeten Zeitschrift der Grossen National- Mutterloge eingehend erörtert. (Bdsbl. 1887, II, 45 ff.)

Am 1. Juli erschien nämlich unter der Bezeichnung „Bundesblatt" die neue Zeitschrift, die seitdem in regel- mässigen Heften monatlich zweimal herausgegeben wird. Ihre Leitung wurde dem Br. Keimann übertragen.

Zum 18. Oktober richteten die drei Berliner Grosslogen an den Kronprinzen und stellvertretenden Protektor ein Glückwunsch- Schreiben, auf welches die folgende für die Stellung des unvergesslichen hohen Brs. zur Frmrei so bezeichnende Antwort erfolgte:

„Die Wünsche, welche die drei preussischen Gross- logen Mir zu Meinem Geburtstage und zu Meiner baldigen

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Wiederherstellang aasgesprochen haben, erkenne Ich gern 1887 als den Ausdruck der Treue und Ergebenheit an. Mit dem Danke hierfür verbinde Ich den Wunsch, dass die Maurerei ihre wohlthuende Wirksamkeit in immer weitere Kreise tragen möge. Für Mich war sie mit eine Quelle, das Mir auferlegte Leid in Ergebenheit in den Willen des g. B. a. W. zu tragen. Zu Ihm blicke Ich auch voll Ver- trauen empor, und hoffe, dass Ich in nicht allzuferner Zeit, genesen, mit den Meinen in die Mitte des geliebten Vaterlandes und in die Residenz zurückkehren kann. Ihnen und allen Logen sende Ich Meinen Gruss i. d. u. h. Z.

Baveno, den 27. Oktober 1887.

Der Stellvertretende Protektor

gez. Friedrich Wilhelm, Kronprinz**.

An den geschäftsführenden Ausschuss der Viktoriastiftung erging nachstehender Erlass des Kronprinzen vom 17. November aus San Remo:

„In der Anlage lasse Ich dem geschäftsführenden Aus- schuss der Viktoriastiftung die genehmigte Unterstützungs- liste wieder zugehen. Gern gebe Ich und die Kronprinzessin, Meine Gemahlin, hierbei Unserer Freude Ausdruck über die auch in diesem Jahr geübte Wirksamkeit und über die Erstarkung dieses schönen gemeinsamen Werkes der deutschen Freimaurer. Auch in Zukunft werden Wir diesem edlen Streben Unsere Teilnahme nicht versagen. Die aus- gesprochenen treuen Wünsche haben Mir wohlgethan und danke Ich dafür bestens**.

Das Bundes -Direktorium erteilte unterm 7. Dezember d. J. folgende Entscheidung (Bbl. 1888, 1,7):

Zur Annahme meldete sich ein Bruder, dem vor noch nicht einem Jahr von der Loge, der er früher angehört hatte, die Bescheinigung seiner ehrenvollen Trennung erteilt worden war. Diese Bescheinigung enthielt aber nur die bei der Entlassung zu beurkundenden Thatsachen. Die um die Annahme angegangene Loge ersuchte nun um Mitteilung der Umstände, unter denen der Bruder sich von der Loge

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1887 getrennt hatte. Daxauf legte diese Loge die Gründe dar, weshalb sie es vorgezogen, die Entlassungsbescheinigung zu erteilen, anstatt ein maurerisches Strafverfahren gegen den Br. einzuleiten, und sodann ging sie näher auf das spätere Verhalten des Bruders gegenüber der Loge und ihrem Vor- sitzenden Meister ein mit der Bitte, im Fall der Annahme des Bruders gleichzeitigwegen dieses Verhaltens das maurerische Strafverfahren gegen ihn einzuleiten.

Da die um Annahme angegangene Loge nach Prüfung der Bedenken sich zur Zurückweisung des Annahmegesuchs nicht entschliessen konnte, unterbreitete sie die Sache dem Bundes-Direktorium zur Entscheidung auf Grund des § 163 der Bundesstatuten. Letzteres erklärte jedoch aus folgenden Gründen eine Entscheidung nicht treffen zu können:

Die Bundesstatuten behandeln in den §§ 157 160 den Fall, wenn der die Annahme nachsuchende Bruder den Nachweis seiner ehrenvollen Trennung von der Loge, der er früher angehört, erbracht hat; und dieser Fall liegt hier vor. Da ist aber weder die Loge, die die Bescheinigung der ehrenvollen Trennung erteilt hat, zu einem Einspruch gegen die Annahme berechtigt, noch die um Annahme ersuchte Loge in der freien Beschlussfassung über die An- nahme unter Würdigung der geltend gemachten Bedenken irgend wie beschränkt (§§ 158, 159). Nur die Loge, die einem Bruder die ehrenvolle Entlassung versagt hat, ist berechtigt, unter Darlegung der „Gründe, aus welchen die ehrenvolle Entlassung versagt worden ist** 162), Bedenken oder vielmehr Einspruch gegen die Annahme des Bruders zu erheben, über den gegebenen Falls das Bundes-Direktorium zu entscheiden hat 163). Wenn die den Bruder entlassende Loge Bedenken aus späteren Handlungen des Bruders nach seiner Entlassung geltend macht mit dem Antrag, im Fall der Annahme des Bruders gegen ihn wegen dieser Handlungen das maurerische Verfahren einzuleiten, so hat auch da die um Annahme ersuchte Loge die freie Entschliessung über die Annahme, aber sie kann sich, wenn sie die Annahme nicht zurückweist, der Verpflichtung nicht entziehen, dem-

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nächst die dem Angenommenen zur Last gelegten späteren 1887

Handlangen so weit za prüfen, um Beschloss über die

erhobene Anklage nach § 265 B.-St. fassen zu können.

In der Sitzimg am 22. Dezember beschloss die Grossloge

ein Exemplar des Bundesblattes allen stimmberechtigten

Mitgliedern. der Grossloge mit der Massgabe zuzustellen, dass

sie es beim Ausscheiden aus ihrer Stellung zurückzuliefem

haben, und zwar die gewählten Mitglieder an das Grossarchiv,

und die Vorsitzenden Meister an ihre Logen.

Die 150jährige Jubelfeierder Loge „Absalom*' in Hamburg und zugleich der Einführung der Freimaurerei in Deutschland am G. Dezember war nach Mitteilung des Grossmeisters, der bei ihr zugegen war, durch grosse Beteiligung ausgezeichnet, die Festfreude aber leider getrübt durch den Tod des allseitig geliebten und hochgeachteten Ehrenmeisters, Brs. Braband. Am 30. Dezember fand eine schöne und weihevolle Feier statt von Seiten der Loge „Zum flammenden Stern^ zu Ehren des Br. Dahms 1, der 50 Jahre der Loge angehörte, nachdem er kurz vorher sein 50jähriges Amtsjubiläum und das Fest seiner goldenen Hochzeit gefeiert hatte.

Am 3. Februar endete der Tod das irdische Leben des 1888 geliebten Brs. Marot, Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrats a.D., geb. am 1. Januar 1811, Sohnes des in den weitesten Kreisen bekannten Ober-Konsistorialrats und ehemals Vor- sitzenden Meisters der Loge „Zur Verschwiegenheit*'. Er war von 1875 bis 1882 Mitglied des Bundes-Direktoriums gewesen.

Das Amt des Grossarcbivars übernahm wiederum Br. Linde ; von der Elrnennung eines zugeordneten Gross-Archivars wurde Abstand genommen, dagegen vom 1. März d. J. ab ein Bunde^kanzlist angenommen.

Das Jahr 1888 war für unser Vaterland und für die Freimaurerei ein schwer verhängnissvolles. Während unser Aller Herzen in Sorge um Gesundheit und Leben unseres stellvertretenden Protektors, des Kronprinzen Friedrich Wilhelm , bangten, traf ims und das Vaterland fast unerwartet der schmerzliche Schlag, dass Kaiser Wilhelm am 8. März

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1888 nach korzem Krankenlager ans diesem Leben abberufen ward. In ihm verlor die Freimaorerei den erlauchtesten, edelsten Br.; der allen Maurern ein leuchtendes Vorbild der aufopfernden Pflichterfüllung war, der Treue bis in den Tod, und die deutsche Freimaurerei insbesondere ihren wohlwollenden Protektor.

Schon am 11. März vmrde in dem Grossmeister -Verein der drei preussischen Grosslogen entsprechend einem inzwischen eingegangenen Schreiben des geschäftsführenden Grossmeisters des deutschen Grosslogenbundes allseitig anerkannt, dass die hohen Verdienste des Entschlafenen um die Einigung der deutschen Maurerei ihre volle Würdigung nur finden würden in einer gemeinsamen Trauerloge der verbündeten deutschen Grosslogen, die von dem geschäftsführenden Grossmeister des deutschen Grosslogen- bundes in dem Bundeshause einer der Grosslogen in Berlin und zwar der zur Zeit den Vorsitz im Grossmeisterverein führenden Grossen Loge Royal York zur Freundschaft zu leiten wäre. Dem tiefen Schmerz über den Verlust des allverehrten und geliebten entschlafenen Protektors, und den Gefühlen treuester Anhänglichkeit und Verehrung für den nunmehrigen Protektor wurde Ausdruck gegeben in einer Beileids- und Ergebenheits-Zuschrift der preussischen Gross- logen an den Kaiser und König Friedrich III., und zugleich wurde dem Erlass einer gemeinsamen Zuschrift seitens der verbündeten deutschen Grosslogen zugestimmt. Ausserdem ward eine Trauerzeit bis zum 4. Mai allen Johannislogen der drei berliner Grosslogen angekündigt. (Bbl. 1888, S. 123.)

Nachdem am 14. März die Zuschrift des deutschen Gross- logenbundes an den Kaiser ergangen war, fand die gemeinsame Trauerfeier am 22. März Abends 7 Uhr statt unter Leitung des geschäftsführenden Grossmeisters, Ehrwsten Br. Knoblauch. An dieser ersten gemeinsamen deutschen Logenarbeit, die in tiefernster weihevoller Weise verlief, nahmen die Grossmeister der verbündeten deutschen Grosslogen und zahlreiche Brr. Teil.

Gegenüber den verheerenden üeberschwemmimgen, von denen weite Gebiete unseres Vaterlandes heimgesucht wurden,

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verständigte sich der prenssische Grossmeisterverein über die 1888 Schritte, um schleunigst Hülfe zu gewähren. Zunächst wurden Namens der Grossen National -Mutterloge und der Grossen Landesloge je 1000 Mark, Namens der Grossen Loge Royal York 500 Mark zu diesem Zweck sofort bewilligt. Femer wurde ein Aufruf an die Tochterlogen der drei berliner Grosslogen am 31. März gerichtet zur Veranstaltung von Sammlungen, deren Ergebniss dem unter der bewährten Oberleitung der Kaiserin und Königin Augusta wirkenden Vaterländischen Frauenverein überwiesen wurden. (Bbl. 1888, S. 189.)

Am 16. April fand die Lichteinbringung und Einweihung des neuerbauten Tempels in der Splittgerbergasse durch eine Festarbeit der Grossloge unter Leitung des Grossmeisters, Brs. Frederichs statt, an der unter Anderen die beiden Grossmeister der Seh wester -Grosslogen, Br. Neuland und Herr ig, sowie auch der Vorsitzende Meister der unabhängigen Loge „Minerva zu den 3 Palmen^ in Leipzig, Br. Carus, Teil nahmen. Nach der einleitenden Ansprache des Grossmeisters hielt der Grossredner Br. Leo den Festvortrag. (Bdsbl.l888,lX,2llflf.) Die Antwort des Kaisers Friedrich auf das Beileid- schreiben der drei preussischen Grosslogen lautete folgender- massen:

„Die Kundgebung des Beileids für den Eingang Meines in Gott ruhenden Herrn Vaters, Sr. Majestät des Kaisers und Königs Wilhelm, in den ewigen Osten seitens der Preuss. Grosslogen habe ich mit Dank entgegengenommen und spreche zugleich Mein Bedauern aus, dass ich bei der Seinem Gedächtniss geltenden Feier am 22. März nicht zugegen sein konnte. Wie der heimgegangene Kaiser überall mit ganzer Seele und Geisteskraft da eintrat, wo nach einem hohen und edlen Ziele gestrebt wurde, so trug er auch insbesondere unserm Orden ein ehrendes Vertrauen tmd ein warmes Interesse entgegen, deren Zeugnisse der Geschichte des Ordens angehören. Sein Heimgang, der in der ganzen Welt betrauert wird, war gleich seinem ganzen Leben der eines Christen und echten Freimaurers, eines Helden, der den Tod überwindet,

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1888 um zum ewigen Leben einzugehen. Die tiefe Trauer, welche uns alle erfüllt, findet ihren Trost durch den Blick in das Jenseits, wo für Ihn die Sonne nicht mehr bei Tage scheint und der Mond nicht mehr die Nacht erleuchtet, weil der Herr allein das Licht ist. Ich trete die Nachfolge dieses erhabenen Protektors der Freimaurerei in der frohen Hoffnung an, dass die Erinnerung an Seine Seelengrösse und Liebe bei allen Gliedern der Bruderkette reichen Segen bringend bis in die fernsten Zeiten erhalten bleibe. Charlottenburg, den 10. April 1888.

Der Protektor gez. Friedrich." Am 25. April erliess das Bundes -Direktorium die Ent- scheidung, dass ein zum Abgeordneten seiner Loge für die gesetzgebende Versammlung gewählter Ehrenmeister aufhört, Abgeordneter zu sein, sobald er aus seiner Loge ausgeschieden und Mitglied einer anderen Loge geworden ist. Denn Abgeordneter einer Tochterloge des Bundes zur gesetzgebenden Versammlung kann nur ein stimmberechtigtes (ordentliches) Mitglied derselben sein, nicht aber ein Br., der die Voraus- setzung seiner Wählbarkeit verloren hat. (Bbl. 1888, IX, 236, Entscheidungen No. 7.)

Am 13. Mai wurde zum ersten Mal in dem neuen Tempel unter Leitung des National-Grossmeisters, Brs. Frederichs, die gesetzgebende Versammlung der Grossen National- Mutterloge abgehalten. Der Gesetzentwurf über das Verfahren bei Verletzung maurerischer Pflichten wurde in einer doppelten Abstimmung genehmigt; zunächst in einer Abstimmung über die Annahme als All- gemeines Gesetz des deutschen Grosslogenbundes mit allen gegen 3 Stimmen; sodann über die Einführung des Gesetzes für unseren Bund, falls das Gesetz im Grosslogenbund nicht die Zustimmung sämmtlicher Grosslogen finden, aber von der Mehrzahl der deutschen Grosslogen angenommen werden sollte, mit allen gegen 13 Stimmen, also mit 97 Stimmen.

An die gesetzgebende Versammlung schloss sich eine^ Sitzung der Grossloge an. Die Versammlung trat in die

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Verhandlung über die schon für die vorjährige Grossloge 1888 aufgestellten, damals aber wegen Mangels an Zeit abgesetzten Fragen ein.

Za der Frage:

Ist bei der Bestimmung des Begriffs der Humanität von der geschichtlichen Entwicklung gänzlich abzusehen, oder ist die Idee der Humanität, wie sie geschichtlich im Prinzip des Christentums liegt, zugleich das Ideal wahrer Humanität? wurde nach einem Bericht des Br. Paalzow-Frank- fürt a. 0. und einer Darlegung des National -Grossmeisters, Br. Frederichs, die folgende Erklärung einstimmig an- genommen:

„Die Freimaurerei gründet sich auf eine sittlich - religiöse Weltanschauung. Sittlichkeit (Ethos) und Religion sind im menschlichen Bewusstsein jene als ursprüngliches Gefühl der Freiheit, diese als Gefühl der Abhängigkeit bei der Bestimmung des Begriffs der Humanität nicht zu trennen. Ihre harmonische Verbindung in der Persönlichkeit ist das Ideal des wahren Menschen wesens, das ist der Humanität. Die Idee der Humanität, als eine der bewegenden Mächte in der Geschichte, ist in der Person des Stifters der christUchen Religion zum vollendeten Ausdruck gekommen. Sie ist das Ziel der Freimaurerei, das diese mit den ihr eigentümlichen Mitteln zu verwirklichen strebt. Die zweite Frage lautete:

„Wie lassen sich die Maurerkränzchen einfügen in die Organisation unseres Bundes, insbesondere mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Edikts vom 20. Oktober 1798**? Nach kurzer Erörterung gelangte nach dem Antrag des Brs. Gerhardt die folgende Elrklärung zur Annahme: „Die Grossloge anerkennt das Bedürfniss einer gesetz- lichen Regelung der Maurerkränzchen und sieht eine geeignete Grundlage hierfür in den Bestimmungen der Grossen Loge von Preussen, genannt Royal York zur Freundschaft: „Von den Freimaurerkränzchen**. Am Schluss erfolgte die Mitteilung, dass für die Ueber- scbwemmten ausser den von der Grossloge bewilligten

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1888 1000 Mark bisher noch über 13400 Mark in nnserem Band als Ergebniss der Samminngen eingegangen seien. (Bbl. 1888, XIV, 353 ff.)

Am 18. Mai fand in der Loge „Zur Eintracht^ die Ent- hüUnng des von dem Br. Bier mann gemalten Bildes des verstorbenen National-Grossmeisters Br. Schaper statt.

Der Grosslogentag wurde zu Pfingsten am 20. und 21. Mai in Berlin in den Räumen der Grossen Landesloge unter Leitung des Grossmeisters Br. Neuland abgehalten.

Der wichtigste Gegenstand der Tagesordnung betraf die Mitteilung der Abstimmung über den Gesetzentwurf, betreffend das Verfahren bei Verletzung maurerischer Pflichten. Für die Annahme des Gesetzes hatten sich nur 7 Grosslogen erklärt. Die Grossloge „Zur Sonne** in Bayreuth war dagegen. Sie nahm hauptsächlich Anstoss an den §§ 28 und 29, Absatz 2. Davon war die Folge, dass nach § 9 des Statuts des deutschen Grosslogenbundes der Gesetzentwurf als allgemeines deutsches Recht als abgelehnt zu erachten war. Indessen wurde unter Stimmenthaltung Seitens der Gross- loge „Zur Sonne" mit 7 Stimmen der Antrag der Brr. Brand und Gerhardt angenommen: „Der Grosslogentag empfiehlt den zustimmenden Grosslogen, das als allgemeines deutsches Gesetz nicht zu Stande gekommene Gesetz über das Verfahren bei Verletzung maurerischer Pflichten für sich anzunehmen".

Der Antrag der Grossen Loge von Hamburg über die Behandlung ständig besuchender Brüder wurde nach kurzer Besprechung in folgender Fassung einstimmig angenommen:

Der Grosslogentag wolle einen Ausschuss ernennen zu dem Zweck, einen Entwurf eines Gesetzes über die Annahme von Brüdern und über die den besuchenden Brüdern zu gewährende Stellung auszuarbeiten«. (Bbl. 1888, XIII, 314 ff.)

In der Sitzung der Grossloge vom 31. Mai wurde der Antrag des Bundes -Direktoriums auf Niedersetzung eines Ausschusses zur Ausarbeitung eines Entwurfs der berliner Orts-Statuten und der Geschäftsordnung der Ausschüsse nach Art. 3, 14, 26 der Grundverfassung angenommen, und ein

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Aosscboss von 7 Mitgliedern gewählt, denen die fünf vor- 1888 sitzenden Meister der berliner Tochterlogen bezw. deren Stell- vertreter hinzutreten sollten.

Die Gründung einer Loge in Delitzsch wurde genehmigt.

Das Bundes -Direktorium erliess zu § 23 des Aufnahme- gesetzes am 6. Juni folgende Entscheidung: Bei der Kugelung über einen Suchenden waren weniger als ein Drittel ungünstige Zeichen abgegeben worden. Noch vor dem Ablauf der Frist zur Rechtfertigimg dieser Zeichen nach § 149 der Bundes- Statuten (Ges. v. 9. 5. 85) wurde das Aufnahme- Gesuch zurückgezogen. Das Bundes-Direktorium erklärte darnach den Suchenden auf ein Jahr zurückgestellt mit der Begründung, dass die bei der Kugelung abgegebenen ungünstigen Zeichen bei Zurücknahme des Aufnahmegesuches in dem zugelassenen Nachverfahren nicht gehoben werden können und deshalb ihre Kraft behalten. (Bbl. 1888, XII, 289, Entscheidungen No. 8.)

Am 15. Juni wurde das deutsche Vaterland mit'tiefer Trauer erfüllt durch den nach schweren Leiden erfolgten Tod des allgeliebten Kaisers Friedrich 111., des edelsten Herrschers, des hehren Förderers von Wahrheit und Licht, des bis in den Tod unerschütterlich getreuen Brs. und Protektors. (Bbl. 1888, XllI, 313.)

In der Sitzung der Grossloge vom 21. Juni gedachte der National -Grossmeister in warmen Worten des grossen Verlustes, der die gesammte Freimaurerei betroffen, sowie der unvergänglichen Verdienste, die der Hohe Entschlafene sich um den Bund erworben, und verkündete den Beschluss des Grossmeistervereins, wonach die Logenarbeiten mit Ausschluss der in allen deutschen Bauhütten am 24. Juni abzuhaltenden Tranerloge bis zum 12. Juli auszusetzen sind bis auf Beratungen in Verwaltungs - Angelegenheiten und vom 13. Juli bis 9. August d. J. Logenarbeiten, jedoch keine Tafel- logen oder Brudermahle stattfinden sollen.

Am Johannistag fand so an Stelle des hergebrachten Freudenfestes im Hause der Grossen Landes -Loge eine gemeinsame Trauerfeier des deutschen Grosslogenbundes statt unter Leitung des geschäftsführenden Grossmeisters,

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1888 Brs.NeuIand. Die hammerf&hrendenAemter waren an deutsche Grossmeister verteilt, und als Redner trat der Grossmeister des Eintracht-Bundes, Er. Brand, auf. Die ernste, würdevolle Feier hat bei allen Teilnehmern einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. ( Bbl. 1 888, XHl, 323 iBf.)

Auf das Beileidschreiben des deutschen Grosslogenbundes an Kaiser Wilhelm U. durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgte aus dem Geheimen Zivil-Kabinet eine Antwort mit dem Dank für die Teilnahme an dem schweren Verlust, den der Kaiser und König und das Königliche Haus erlitten hatten.

In der Sitzung der Grossloge am 21. Juni war das verbesserte neue Statut des Sterbekassen- Vereins einstimmig angenommen worden.

Am 14. August dieses Jahres beging die Grosse National- Mutterloge das Gedächtniss der Aufnahme Friedrichs des Grossen in den Freimaurerbund in feierlicher Weise mit Fest- arbeit und Tafelloge. Die ganze Feier nahm einen würdigen und weihevollen Verlauf. Es war die erste eigentliche Fest- feier, die die Grosse National- Mutterloge in ihrem neuen Hause beging. Nach einer einleitenden Ansprache des National - Grossmeisters , Brs. Frederichs, in der er ganz besonders den grossen König als Philosophen auf dem Thron würdigte, wurde der Festgruss an den Kaiser und König verlesen, auf den am 25. August aus dem Geheimen Zivil -Kabinet folgende Antwort einlief:

„Se. Majestät der Kaiser und König haben von dem Telegramm der am 14. Mai zur 150jährigen Gedenkfeier für Friedrich den Grossen versammelten Freimaurer gern Kenntniss genommen und mich zu beauftragen geruht, Ew. Hochwohlgeboren den Allerhöchsten Dank für den Ausdruck der Treue und Liebe sowie für die damit ver- bundenen Segenswünsche auszusprechen.

Ich beeile mich, diesem Allerhöchsten Befehle hier- durch nachzukommen." gez. v. Lucanus. Nach einem Schreiben des Königl. Hausministeriums vom 12. August d. J. sollte der maurerische Nachlass der Kaiser

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Wilhelm I. und Friedrich lü. an Bevollmächtigte der 1888 drei hiesigen Grosslogen zur weiteren VerfQgong nach den Gesetzen des Bandes ausgehändigt werden. Die ernannten Bevollmächtigten nahmen den Nachlass in Empfang, der nach Beschluss des Grossmeistervereins der Grossen National- Matterloge einstweilen zar Aufbewahrung übergeben wurde. (Bbl. 1888, XVllI, 458.)

Zur Gründung der Loge „Wilhelm zur Liebe und Treue ** zu Delitzsch hatte das Bundes -Direktorium unterm 31. Mai d. J. die Genehmigung des Kaisers nachgesucht. Darauf ging unterm 15. August d. J. von dem Minister des Innern, dem dieses Schreiben zur Erledigung zugegangen war, die Antwort ein, dass nach dem Allerhöchsten Patent vom 9. Februar 1796 es für die Grossloge einer besonderen Genehmigtmg zur Stiftung einer neuen Loge nicht bedürfe. (Bbl. 1888, XVIII, 459.)

In Osterode in Ostpreussen ward unter unserem Schutz ein Freimaurerverein gegründet, der der Loge in Königs- berg i. Pr. unterstellt ward.

Am 23. September fand die Lichteinbringung in den Tempel der neu gegründeten Johannisloge „Wilhelm zur Liebe und Treue" in Delitzsch durch den National- Grossmeister Br. Frederichs statt, den der Grossarchivar Br. Linde begleitete.

Am 10. November erfolgte auf dem Friedhof der Zwölf Apostel - Gemeinde in Schöneberg die feierliche Enthüllung des Denkmals des heimgegangenen Direktors des Joachimsthalschen Gymnasiums und Grossmeisters Bruders Dr. Karl Seh aper, das ihm die Liebe und Verehrung der Freunde, Schüler und Brüder errichtet hatte. Sein Nach- folger in der Grossmeisterwürde, Br. Frederichs, hielt die Weiherede und übergab sodann das Denkmal der anwesenden Familie des Entschlafenen.

In der Nacht zum 26. Dezember starb der frühere National -Grossmeister, Br. Franz August von Etzel. Er war ein Sohn des 1783 geborenen Generals gleichen Namens, der von 1838 bis 1850 die Würde des National-Grossmeisters

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1888 bekleidete. Seit Johannis 1873 war er Grossmeister and legte im Jahr 1876 den Hammer nieder.

1889 Die Feier des Geburtstages des Kaisers und Königs, die von den drei berlüier Grosslogen gemeinschaftlich begangen wird, fand am 27. Januar in den Räumen der Grossen National-Mutterloge unter Leitung des National-Grossmeisters, Brs. Frederichs, in üblicher Weise statt.

Am Mittwoch den 13. Februar wurde Prinz Friedrich Leopold von Preussen in der Grossen Landesloge der Freimaurer von Deutschland zum Freimaurer aufgenommen. Die Bedeutung dieser Aufnahme eines hohenzollemschen Prinzen lag hauptsächlich darin, dass sie unzweifelhaft nur mit Genehmigung des Kaisers und Königs geschehn war, und dass in ihr eine neue thatsächliche Bekundung des Wohl- wollens für unseren Bund erfolgte.

Die Findel'sche „Bauhütte" hatte inNo. 6 des laufenden Jahres der von den Grossmeistem der drei berliner Gross- logen an den Kaiser und König zu Neujahr gerichteten Glückwünsche und der Antwort aus dem Zivil -Kabinet in so spöttischen und unwürdigen Worten gedacht, dass die Pflicht der Selbstachtung uns die völlige Abwendung von diesem unmaurerischen Blatt gebot. Das Bundes-Direktorium ordnete daher an, es im Lesezimmer unseres Bundeshauses nicht femer auszulegen.

Die Genehmigung zur Errichtung einer Loge in Kassel ward in der Grossloge vom 4. April erteilt in der Voraus- setzung, dass Bedenken von Seiten der Grossloge „Royal York zur Freundschaft" nicht erhoben würden.

Am 24. April verkündete das Bundes-Direktorium das Gesetz über das Verfahren bei Verletzung maurerischer Pflichten.

Was die Durchführung dieses Gesetzes bei unserer Gross- loge betraf, so konnte nach Art. 56 unserer Grundverfassung ein entsprechendes Ausführungsgesetz über die BesteUung des Bundes -Direktoriums zum Ehrenrat der Grossloge der diesjährigen gesetzgebenden Versammlung nicht mehr vor- gelegt werden. Es blieb daher für das Bundes-Direktorium

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nur die Wahl, entweder die Verkündong des Gesetses aaf 1889 ein Jahr zu verschieben, oder aber auf Grand des Art 49 der Grundverfassung bei der Grossloge ein vorläufig bis zur nächsten gesetzgebenden Versammlung wirksames Notg^setz zu beantragen. Das Bundes -Direktorium entschied sich für das Letztere.

Am 28. April fand die feierliche Lichteinbringung in den neuerbauten Tempel der altberühmten Loge „zu den drei Degen^ in Halle statt. Die Weihe wurde durch den National -Grossmeister Br. Frederichs in Begleitung des Grossarchivars Br. Linde vollzogen. (Bbl. 1889, S. 265 ff.)

Der Kaiser gab am 10. Mai den preussischen Logen einen neuen Beweis seiner Teilnahme und Huld, indem er ihnen einen Kupferstich zusenden liess, der König Friedrich den Grossen als Freimaurer darstellt, wie er im Jahr 1740 eine Aufnahme angeblich die des Herzogs von Holstein im Königlichen Schloss zu Charlottenburg vollzieht.

„Eingedenk der Treue und Anhänglichkeit,'' heisst es in dem Begleit- Schreiben, „mit welcher die Logen Preussens dem Hause Hohenzollem stets ergeben gewesen sind, haben Se. Majestät beschlossen, den preussischen Logen ein Exemplar dieses Bildes als ein Zeichen der Erinnerung zu verleihen*. (Bbl. 1889,8.253,276.)

Am ö. Mai fand die Eröffnung der neuen Loge „Friedrich zur deutschen Treue** in Kassel statt. Die Lichtein- bringung und Einweihung hatte der National -Grossmeister Br. Fredericbs in Begleitung des Grossarchivars Br. Linde übernommen.

Am 19. Mai fand im Bundeshaus der Grossen National- Mutterloge die gesetzgebende Versammlung und im Anschlnss daran die allgemeine Grosslogenversammlung statt.

Als erster Punkt der Tagesordnung wurde der Antrag, betreffend die Stiftung von Freimaurerkränzchen und deren Stellung im Bunde der Grossen National -Mutterloge zur Beratung gestellt. Ursprünglich hatten die Bundesbehörden aller preussischen Grosslogen unter Hinweis auf die Vorschriften des Edikts vom 20. Oktober 1798 sich gegen die Errichtung

0««ch. d. Ur. Nat.-MntUr-Lof«. 84

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1889 von Freimaurerkränzchen entschieden abweisend verhalten und diesen Standpunkt noch im Grossmeisterverein am 4. Januar 1860 vertreten. Die Grosslogen stimmten dem zu (s. S. 221). Allein bald darauf gewann der Grossmeister- verein eine andere Auffassung, und in der Beratung vom 25. Februar 1878 wurde hervorgehoben, dass die Stiftung maurerischer Eo'änzchen unter bestimmten Bedingungen wünschenswert sei. Ueber den demgemäss beim Grosslogen- tag am 9. Juni 1878 eingebrachten Antrag kam es jedoch zu keinem entscheidenden Beschluss. Inzwischen hatte die Grosse Loge Royal -York bei der Annahme der hannoverschen Freimaurerlogen den Beschluss des Grossmeistervereins vom 4. Januar 1860 aufgeben müssen, um die von ihnen abhängenden Freimaurerkränzchen mit übernehmen zu können, den Be- stimmungen des Edikts aber dadurch genügt., dass stets sowohl von der Stiftung des Kränzchens dem Ministerium als auch von dessen Sitzungen der Polizeibehörde Anzeige gemacht wurde. Nach diesem Vorgehen der Grossen Loge Royal -York ging auch von Brüdern unserer Grossloge ein Antrag auf Errichtung von Kränzchen ein. Um jedoch nicht den Rechts- schutz, den das Edikt von 1798 unter ganz bestimmten Be- dingungen den preussischen Grosslogen gewährt, in Frage zu stellen, bescbloss die Grossloge am 4. März 1880, den Antrag ab- zulehnen, und die gesetzgebende Versammlung am 8. Mai d. J. ging über ihn zur Tagesordnung über. Seitdem wurden nach einem vom Grossmeister unseres Bundes, Br. Zschiesche, mit dem Grossmeister der Grossen Landesloge von Deutsch- land getroffenen Abkommen maurerische Kränzchen geduldet^ aber stets ohne Namen und ohne Satzungen unter der Auf- sicht der nächstgelegenen Loge. Allein eine solche Duldung von Kränzchen war tatsächlich nicht aufrecht zu erhalten und unterlag auch rechtlich schweren Bedenken. Dagegen war die Rechtslage eine andere, wenn die Frage dahin gestellt wurde, ob Freimaurerkränzchen sich mit den Tochterlogen der Art verbinden lassen, dass sie als deren Teile anzusehen sind. In diesem Sinn war vom Bundesdirektorium ein Entwurf in Anlehnung an die von der Grossloge Royal York erlassenen

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Bestimmungen an den Gesetzprüfongs-Aosschuss gebracht 1889 worden, der einstimmig den Antrag zur Annahme zu empfehlen beachloss. Wie die Grossloge in ihrer Sitzung vom 7. März nahm denn auch die gesetzgebende Versammlung am 19. Mai nach kurzer Erörterung unter der Ueberschrift „Frei- maorerische Vereine (Kränzchen)^ einstimmig den Entwurf in der vorliegenden Fassung an.

Den 2. Punkt der Tagesordnung bildete der Antrag des Bandes-Direktoriums auf Abänderung der Art. 11, 12, 13 der Grundverfassung. Es handelte sich darum, statt des bisherigen einen Grossarchivars zwei Grossarchivare, einen für die Verwaltung und einen für die Leitung des Bundes- blattes einzuführen und beide nicht bloss aus der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Grossloge, sondern aus den Brm. Meistern der Tochterlogen ernennen zu lassen und zwar mit der Wirkung, dass die Ernannten, so lange sie ihr Amt bekleiden, Mitglieder der Grossloge sind. Der von dem Qesetzprüfungs-Ausschuss mit allen gegen eine Stimme zur Annahme empfohlene Antrag (Bbl. 1889, VI, 142 145), wurde von der Grossloge am 7. März und in der gesetzgebenden Versammlung in folgender Form zum Beschluss erhoben :

1. In Art. 3, Ziffer 2 hinter den Worten:

„der Grossen National - Mutterloge ** einzuschalten: „sowie die beiden Grossarchivare ^.

2. In Art. 11 an Stelle der Worte:

„12. den Grossarchivar. Den Grossbeamten werden Vertreter zugeordnet^ zu setzen:

„12. die beiden Grossarchivare (für das Bureau und für die Redaktion des Bundesblattes). Den Grossbeamten mit Ausnahme der Grossarchivare werden Vertreter zugeordnet. Die beiden Gross- archivare vertreten sich gegenseitig^.

3. In Art. 12 an Stelle der Worte:

des Grossarchivars und seines Vertreters *^ zu setzen : „der beiden Grossarchivare ^.

2i*

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1889 4. Den Art. 13 za fassen wie folgt:

„Die beiden Grossarchivare werden auf längstens 12 Jahre aus denjenigen 6rm. Meistern der Tochter- logen des Bandes, welche auf der höchsten Bondesstofe stehen, vom Bundes-Direktorium ernannt.

Sie scheiden aas ihrem Amt aasser mit dem Ablaaf der Zeit, für welche sie ernannt sind, unter eben den Bedingungen, unter welchen für die gewählten Mitglieder der Grossloge die Mit- gliedschaft erlischt. (Art. 10.)

Die Ernennung eines Grossarchivars unterbleibt, wenn das Bundes-Direktorium eins seiner Mit- glieder mit den Geschäften desselben betraut.

In der sich an die gesetzgebende Versammlung an- schliessenden Grossloge gelangte der Antrag des Bundes- Direktoriums: „Den Ehrenrat bei der Grossloge nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren bei Verletzung maurerischer Pflichten bildet das Bundes-Direktorium" mit grosser Mehrheit zur Annahme.

Es erfolgte die Besprechung über maurerische Werk- thätigkeit, wozu Br. Schäffer-Prenzlau Leitsätze gestellt hatte. Nach langer Besprechung wurde ein Antrag des Brs. Rittershaus-Barmen:

Die Grosse National -Mutterloge zu den drei Welt- kugeln vrird gebeten, auf dem Grosslogentag die folgende Frage zur Besprechung und zur Erledigung anzuregen:

„Was geschieht von den einzelnen deutschen Logen in werkthätiger Freimaurerei"?

einstimmig angenommen. (Bbl. 1889, Vlll, 337 345.)

Am 29. Mai wurden durch Erlass des Bundes -Direktoriums die Gesetze:

1. über die Abänderung der Art. 3, 11, 12 und 13 der Grundverfassung ;

2. über die Stiftung von freimaurerischen Vereinen (Kränzchen) und deren Stellung im Bunde;

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3. über die Ausführong des § 5 des Gesetzes über das 1889 Verfahren bei Verletzung maarerischer Pflichten

bestätigt und verkündet.

Am 9. Juni fand der Grosslogentag statt in der Gross- loge „Zur Sonne^ in Bayreuth. Der erste Gegenstand der Tagesordnung war die Mitteilung über diejenigen Grosslogen, die das Gesetz „über das Verfahren bei Verletzung maurerischer Pflichten^ angenommen hatten. Sämmtliche Vertreter der Grosslogen mit Ausnahme der Vertreter für die Grossloge „Zur Sonne* in Bayreuth erklärten, dass ihre Grosslogen das Gesetz angenommen hätten. Die Grossloge „Zur Sonne* wurde von den übrigen Grosslogen ersucht, dem jetzt für 7 deutsche Grosslogen gültigen Gesetz zur Herstellung einer gemeinschaftlichen Gesetzgebung über das Verfahren bei Ver- letzung maurerischer Pflichten auch ihrerseits zuzustimmen.

Der Entwurf eines allgemeinen deutschen Logengesetzes betreffend die besuchenden Brüder, die ständig Besuchenden und die Annahme von Brm. Freimaurern wurde mit einigen Aenderungen angenommen. Es wurde gewünscht, dass die Grosslogen ihre Aeusserungen über das Gesetz bis zum 1. Februar einreichten.

Der Grosslogentag schloss sich ferner der Auffassung der Grossloge von Sachsen in Betreff der Unzulässigkeit der Aufnahme österreichischer Staatsbeamten an und empfahl rlaher den deutschen Bandeslogen, österreichische Staatsbeamte nicht aufzunehmen.

Es erfolgte dann die Verhandlung über die Beschwerde der Grossen Loge von Hamburg wegen der von der Grossloge „Zur Sonne*' beabsichtigten Gründung einer zweiten Loge in Jena. Gegenüber der Meinungsverschiedenheit zwischen der Grossen Loge von Hamburg und der Grossloge „Zur Sonne*, erklärten die übrigen Grosslogen unter Nichtteilnalime jener Grosslogen sich nicht für zuständig, vereinigten sich aber in dem dringenden Wunsch, es möchte die Grossloge „Zur Sonne ^ von der Grfindang einer Johannisloge in Jena Abstand nehmen. Hierbei wurde von Br. Gerhardt beantragt.

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1889 den Absatz 2 des § 5 des Statuts des deutschen Grrosslogen- bundes durch folgende Bestimmung zu ersetzen:

„Zur Gründung einer Johannisloge an einem Orte, in welchem schon eine Tochterloge einer anderen Grossloge besteht, ist jedoch die Zustimmung der verbündeten Gross- loge erforderlich. Wird diese versagt, so entscheidet der Grosslogenbund über die Zulässigkeit der beabsichtigten Gründung".

In die Beratung über diesen Antrag konnte erst im nächsten Jahr eingetreten werden. Es wurde einstimmig beschlossen, die Grosslogen zu ersuchen, alsdann zugleich die Erklärung über die Annahme des Antrages abzugeben.

Bei dem am 24. Juni gefeierten Johannisfest gab der Vorsitzende seiner Freude darüber Ausdruck, dass die Feier wieder nach zweimaliger Unterbrechung in den eigenen schönen Räumen stattfand.

In der Sitzung der Grossloge vom 26. September ward beschlossen, dem Verein zur Massenverbreitung guter Schriften zunächst mit einem Jahresbeitrag von 50 Mark beizutreten.

Es wurde mitgeteilt, dass in Folge der Aufforderung an die fünf berliner Tocbterlogen für die Luisenstiftung im Ganzen bisher 8687 Mark 65 Pfennige eingegangen seien. Man beschloss, zur Herstellung eines Statuts einen Ausschuss aus Vertretern der fünf Tochterlogen unter Vorsitz eines Direktorial -Mitgliedes zu bilden.

Am 18. Oktober fand die Lichteinbringung in den neuen Tempel der Loge „Eugenia zum gekrönten Löwen" in Danzig statt.

Br. Schlichting fand sich veranlasst, sein Amt als Mitglied des Bundes-Direktoriums niederzulegen; an seine Stelle wurde in der Sitzung der Grossloge am 5. Dezember Br. Bensen, Geheimer Ober-Regierungsrat, gewählt.

Das Bundes-Direktorium entschied am 16. November 1889 auf die Anfrage einer Tochterloge, ob die Veranstaltung von Schwestemfesten im Tempel als zulässig zu erachten sei, dahin, dass es kein Bedenken dagegen habe, wenn bei

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Schwesternfesten die Schwestern zu einer Festarbeit in den 1889 Tempel geführt würden, vorausgesetzt, dass in diesem Fall weder maorerisches Ritual (im engeren Sinn), noch maure- riache Abzeichen zur Verwendung kämen, und der Tempel der Säulen, des Teppichs und alles sonstigen beweglichen sinnbildlichen Schmuckes (mit Ausnahme des Altars) ent- kleidet würde. (Bbl. 1889, XXT, 533, Entscheidungen No. 10, vergl. hierzu das Rundschreiben vom 23. Februar 1856, S. 214.)

Neunter Zeitraum.

Von 1890 bis 1900.

1890 Aus Anlass des Hinscheidens der Kaiserin Angasta

richteten die drei preassischen Grosslogen am 11. Januar ein Beileidsschreiben an Kaiser Wilhelm IL, aus dessen Geheimen Civil-Kabinet eine Danksagung am 17. Januar erfolgte.

Die Feier des Kaiserlichen Geburtstages wurde von den drei preussischen Grosslogen am 27. Januar im Haus der Grossen Landesloge in üblicher Weise begangen.

Von der gesetzgebenden Versammlung, die am 11. Mai zusammentrat, wurde der Entwurf eines allgemeinen Gesetzes über die Zulassung besuchender Brr. und über die Annahme von Brm. mit einigen Aenderungen angenommen. Einmütige Zustimmung der Versammlung erhielt der Antrag des Bruders Gerhardt, dem Absatz 2 in § 5 des Statuts des deutschen Grosslogenbundes folgende Fassung zu geben:

„Zur Gründung einer Johannisloge an einem Ort, an welchem schon eine Tochterloge einer andern Grossloge besteht, ist jedoch die Zustimmung der verbündeten Grossloge erforderlich. Wird diese ver- sagt, so entscheidet der Grosslogentag über die Zulässigkeit der beabsichtigten Gründung*'. Das Gesetz vom 29. Mai 1889, nach welchem das Bundesdirektorium den Ehrenrat der Grossloge bildet, wurde mit einem Zusatz versehen, durch den dem National-Gross- meister die Befugniss erteilt wird, bei Behinderung mehrerer Mitglieder des Bundesdirektoriums zur Ergänzung des Ehren-

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rata auf fünf Mitglieder den ersten und nötigenfalls auch den 1890 zweiten Grossaafseher zu berufen. (Bdsbl. 1890, XVI, 389 ff.)

In der an die gesetzgebende Versammlung sich anschliessenden Sitzung der Grossloge wurden die Brüder Frederichs und Gerhardt zu Grossmeistern auf drei Jahre wiedergewählt. Er. Keim an n berichtete über die Frage: «In wie weit ist die in der freimaurerischen Presse als erwünscht bezeichnete Erkenntnisstufe neben den Johannis- graden als berechtigt anzuerkennen. (Bdsbl. 1890, Xm, 313ff.)

Am 25. Mai wurde im Bundeshaus der geschäftsführenden Ghrossloge Royal York zur Freundschaft der Grosslogentag abgehalten. Der Entwurf eines allgemeinen deutschen Logen- gesetzes über die besuchenden und die ständig besuchenden Brüder sowie über die Annahme von Brüdern wurde in zweiter Lesung einstimmig genehmigt. Dagegen konnte der Antrag des Brs. Gerhardt auf Abänderung des § 5 Abs. 2 des Statuts des deutschen Grosslogenbundes die allgemeine Zustimmung nicht erlangen, da die Grossloge zur Sonne (Bayreuth) und die des eklektischen Bundes (Frankfurt) sich dagegen erklärten. Der Antrag ferner auf Zulassung der 1883 gebildeten freien Vereinigung der fünf deutschen unabhängigen Logen zum Grosslogenbund wurde einem Ausschuss zur Begutachtung überwiesen. Ebenso der Antrag des rheinisch- westfälischen Logenverbandes, einen allgemeinen Maurertag neben dem Grosslogentag zu schaffen. (Bdsbl. 1890, XV., 357 ff.)

Am 13. September beging die Grosse National- Mutter- loge zu den drei Weltkugeln die Feier ihrer Stiftung vor 150 Jahren unter Leitung des Brs. Gerhardt, der den erkrankten National-Grossmeister Br. Frederichs vertrat. Ausserordentlich zahlreich hatten sich die Brr. eingefunden; der Grossmeister der Vereinigten Grossloge von England, Prinz von Wales, hatte einen Vertreter entsendet; die Grossmeister der Grossen Landesloge von Deutschland, der Grossloge Royal York, der Grosslogen von Hamburg und Darmstadt sowie der Vorsitzende der freien Vereinigung der fünf unabhängigen Logen waren erschienen. Aus dem Geheimen Civil-Kabinet des Kaisers und vom Prinzen

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1890 Friedrich Leopold von Preussen waren Glückwünsche eingegangen. Br. Gerhardt gab in eingehendem Vortrag ein deutliches Bild vom Werden und Wachsen der Grossen National -Mutterloge, von ihrer Entstehung bis auf die Gegenwart. Er wies nach, wie sie selbständig an die Aus- bildung des geistigen Gehalts der Freimaurerei gegangen war, wie sie insbesondere die Grundidee der Gleich- berechtigung der Brr. wieder in ihre Rechte eingesetzt habe. Die Hochgrade mit ihren Ansprüchen wurden beseitigt, und dafür Erkenntnisstufen eingerichtet, die die Johannis- Maurerei als die wesentliche Grundlage aller Maurerei an- erkannten, aber zugleich in der unteren Stufe bestimmt waren, die Verirrungen, in die die deutsche Freimaurerei verfallen war, zu bekämpfen und für die Zukunft von unserem Bund fernzuhalten, während sie in den oberen Stufen in der Vertiefung und Klärung der freimaurerischen Weltanschauung ihre Aufgabe fanden. Sie alle haben den Zweck, nicht die Johannismaurerei zu beherrschen und sich über sie zu erheben, sondern sie in ihrem vollen Wesen zu erkennen, sie zu vertiefen und ihr selbstlos zu dienen. Nachdem Br. Gerhardt weiter darauf eingegangen war, wie die freimaurerische idealistische Weltanschauung zwischen den beiden Richtungen, der materialistisch -mechanischen Auffassung des Weltganges und der konfessionell-dogmatischen wie zwischen zwei Feinden stehe, die beide jede in ihrer Weise die Freimaurerei zu vernichten suchen, schloss er seine Rede mit folgenden Worten:

Wenn wir deutschen Freimaurer in allen unseren Logen uns mehr und mehr vertiefen in das Wesen der Freimaurerei, wie es von Anfang an gewesen und trotz aller Verirrungen immer wieder zur Geltung gelangt ist; wenn wir in unseren gegenseitigen Beziehungen stets das Gewicht legen auf das, was uns einigt, und nicht immer an das denken, was uns trennt; wenn sich unter uns allgemein die Ueberzeugung Bahn bricht, dass wir alle dem gleichen Ziel zustreben, wie mannigfach auch die Wege sein mögen, die wir im Einzelnen unter dem Einfluss der geschichtlichen Entwicklung unserer

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LfOgen nach dem Ziel einschlagen: dann wird aach die 1890 deutsche Freimaurerei nicht ein blosser Begriff bleiben, sondern mehr und mehr eine Gestaltung gewinnen, in der sie unter Beihülfe der durch das Vertrauen ihrer Logen berufenen Brr., ohne die Selbständigkeit der einzelnen Logenbünde mehr als das Bedürfiiiss der Gesammtheit es erheischt, zu beschränken, als ein fest geschlossenes Ganze wirksam wird. (Bdsblt. 1890, XVIII, 441 ff.)

In der Sitzung der Grossloge am 11. Dezember machte Br. Gerhardt die Mitteilung, dass der vom Grosslogentag eingesetzte Ausschuss, zu dessen Mitgliedern er selbst gehörte, seine Beratungen über den Antrag der rheinisch- westfälischen Logen auf Errichtung von Maurertagen ab- geschlossen habe. Der Ausschuss hatte sich einstimmig fbr die Einführung eines aus freier Wahl der gesammten deutschen Brüder hervorgegangenen Maurertages neben dem Grosslogentag, mit beschliessender Stimme in allen Fragen der Gesetzgebung über die äusseren maurerischen Verhältnisse und mit beratender Stimme in allen anderen maurerischen Fragen entschieden. Demgemäss hatte der Ausschuss in einem Nachtrag zum Statut des deutschen Grosslogenbundes diejenigen Bestimmungen vorgeschlagen, welche den letzteren zu einer innigeren Bundesgemeinschaft gestalten sollten und dabei die notwendige Selbständigkeit und Eigenart der einzelnen deutschen Grosslogen wahrten. Diese Bestimmungen sollten insbesondere unmöglich machen, dass die Entwicklung der deutschen maurerischen Verhältnisse durch den Widerspruch einer einzelnen Grossloge gehemmt würde. Die Zahl der Abgeordneten zum Maurertag war auf 112 festgesetzt, von denen 33 der Grossen National-Mutterloge angehören sollten. (Vgl. den Entwurf des Nachtrags zum Statut des deutschen Grosslogenbundes im Bundesblatt 1891, I, S. 22 ff.)

Im Jahr 1890 erliess dass Bundesdirektorium zwei Entscheidungen. Die erste, am 15. Januar veröffentlicht, erläuterte eingehend die §§ 38 und 50 der Bnndesstatuten. Ea ist darnach unzulässig, dass das Stiftungsvermögen einer aufgelösten Loge nach dem Ausscheiden des letzten

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1890 Berechtigten einer Stadtgemeinde überwiesen wird. Viel- mehr moss bei Schliessung einer Loge deren Vermögen zu- sammen mit denStiftungsgeldem dem Bandesdirektorium über- geben werden. (Bdsbl. 1890, n, 33 ff., Entscheidungen No. 11.)

Die zweite am 1 8. Mai veröffentlichte Entscheidung gab nähere Ausführungen zu § 26 der Bundesstatuten. Hiemach ist eine allgemeine Ermächtigung der Logen seitens des Bundesdirektoriums, einzelne über ihre besonderen Ver- hältnisse zu treffende statutarische Festsetzxmgen selbständig zu beschliessen, mit der gesetzlichen Vorschrift des § 26 nicht vereinbar. (Bdsbl. 1890, X, 254 f., Entscheidungen No. 12.)

Am 2. Februar 1890 fand die Einbringimg des maurerischen Lichts in den neuerbauten Tempel der Loge „Zu den drei weissen Felsen*' in Weissenfeis durch den National- Grossmeister Br. Frederichs statt.

Die Loge „Friedrich zur wahren Freundschaft ** in Konitz beging am 25. September das Fest ihres hundertjährigen Bestehens.

In Folge des Gesetzes vom 29. Mai 1889 über Stiftung von freimaurerischen Vereinen (sog. Kränzchen) und deren Stellung im Bunde (Bundes-Statuten § 28 a bis 28 k) hatten sich im Lauf des Jahres mehrere solche Vereine gebildet, so in Stassfurt und Schönebeck unter der Aufsicht der Loge „Zur festen Burg an der Saale ^ in Kalbe; zu Freiburg an der Unstrut unter Aufsicht der Loge „Zu den drei Hämmern^ in Naumburg a. d. Saale; zu Haynau in Schlesien unter Aufsicht der Loge „Pythagoras zu den drei Höhen" in Liegnitz; zu Wittenberge unter Aufsicht der Loge „Zur Perle am Berge" in Perleberg; endlich zu Saalfeld in Ost- preussen unter Aufsicht der Loge „Constantia zur gekrönten Eintracht" in Elbing.

Am 15. Mai feierten fünf thüringische Logen das Frühlingsfest. Br. Schillbach, Vorsitzender Meister der Loge „Karl August zu den drei Rosen" in Jena, hob hervor, dass der Zusammenschluss der Johannislogen zu Verbänden die einheitliche Nationalloge vorbereiten und ihre Grundlage bilden werde.

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Die Vertreter von 33 meist süddeutschen Logen kamen am 28. September zu Heidelberg zusammen. Es wurde verhandelt über Anträge, die den Maurertag und die Aenderung des § 5 des Grosslogen- Statuts betrafen.

Die Feier des kaiserlichen Geburtstages fand gam 18! 27. Januar im Bundeshaus der Grossloge Royal York in herkömmlicher Weise statt.

In der Vierteljahrssitzung der Grossloge am 12. März wurde der Entwurf eines allgemeinen deutschen Logengesetzes betreffend die besuchenden Brr., die ständig Besuchenden und die Annahme von Brm. sowie der Antrag auf Aenderung des § 5 Absatz 2 des Statuts des deutschen Grosslogenbundes einstimmig genehmigt. In gleicherweise erfolgte die Annahme des Entwurfs des Nachtrags zum Statut des deutschen Gross- logenbundes aber mit der Aenderung, dass für den Maurer- tag von jeder Johannisloge ein Vertreter zu entsenden sei.

In derselben Sitzung wurde an Stelle des Brs. Dahms I, der aus dem Bundesdirektorium wegen Gesundheitsrücksichten geschieden aber zu dessen Ehrenmitglied ernannt war, Br. v. Roese erwählt.

Am IG. März starb nach längerer Krankheit der National-Grossmeister Br. Frederichs und wurde am 20. März vom Hundeshaus aus bestattet. Die Trauerloge für ihn fand am 3. April statt. In der Gedächtnissrede gab Br. Gerhardt eine Uebersicht über seinen Lebenslauf. In unablässigem Streben nach immer tieferer geistiger Erkenntniss und sittlicher Läuterung hatte sich Br. Frederichs durchgerungen aus engen Verhältnissen zu der Höhe menschlichen Lebens, und was er an Erkenntniss und sittlicher Kraft gewonnen, auch fruchtbar zu machen gestrebt in den Kreisen, in die das Leben ihn stellte, vor allem in unserem edle Ideale pflegenden Bruder- und Menschheitsbund. Mit unwiderstehlicher Macht zogen ihn, der mit seinem ganzen Wesen im Reich des Idealen wurzelte, die tiefsinnigen, Geist und Gemüt des Menschen gleichmässig erfassenden Lehren unseres Bundes an. Aber er nahm die

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1891 überlieferten Lehren in sich auf mit der gewonnenen Selbständigkeit seines Denkens, unablässig bestrebt, in seinem philosophischen Geist sie zu vertiefen und fortzubilden. Für ihn hatte die Maurerei nur Bedeutung und Berechtigung, wenn sie blieb, was sie von Anfang gewesen : das Ergebniss der gesammten Kulturentwicklung der führenden Völker und damit der Menschheit, das Reich, in dem alle edlen und guten Menschen sich begegnen. Mit gleicher Unbefangenheit und Selbständigkeit erfasste er die äusseren Formen, in denen das maurerische Leben insbesondere innerhalb unseres Bundes sich bewegt. Bei aller Rücksicht auf das althergebrachte Ehrwürdige und Weihevolle bekämpfte er alles, was die selbständige Denk- arbeit der Brr. und ihre verantwortliche Mitarbeit an der Erhaltung des Bundes und der Förderung seiner Aufgaben und Ziele beeinträchtigen konnte. Ohne Freiheit des Willens kein sittliches Wollen das galt ihm auch für die maurerischen Verhältnisse, und ebendarum konnte er auch hier den kategorischen Imperativ der Pflicht allezeit kraftvoll vertreten. (Bdsbl. 1891, VHI, 179 ff. und IX, 207 ff.) Am 15. April übernahm Br. Hildebrandt, Oberstleutnant z. D., bisher zugeordneter Meister der Loge Ernst zum Kompass in Gotha die Verwaltung des Archivs, nachdem Br. Linde zurückgetreten war.*)

*) Als Gross -Archivare and zugeordnete Gross -Archivare sind seit 1797 folgende Brr. thätig gewesen:

Gross - Archivare : Zugeordnete Gross - Archivare :

Gohl 1797-1824 ßehrend .... 1819-1832

Kühn 1824-1830 Deter 1837-1839

Plaste 1830-1832 Hoffmann . . . 18H9-i843

Behrend .... 1832-1839 Seeger 1843-1849

Deter 1839-1863 Petersson . . . 1849-1863

Petersson . . . 1863-1872 v. Schweinichen . 1869-1872

y. Schweinichen . 1872-1884 Damerow. . . . 1872-1879

Linde ..... 1884-1891 Gross -Archivare

Hildebrandt . . 1891 für Leitung des Bundesblattes:

Keimann .... 1887-1892

Sellin 1892-1897

Diercks .... 1897

Br. Gohl hat bis 1819 allein gearbeitet, ebenso Br. Behrend 1832-1837, Br Petersson von 1863-1869, Br. v. Schweinichen von 1880-1884. Br. Linde wurde von 1887-1888 durch Br. Lutter ver- treten. Seit 1. März 1888 wurde ein Bundeskanzlist (Sekretär) angestellt.

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Am 16. April veröffentlichte das Bondesdirektorium 1891 eine Entscheidang in Betreff der Anlegung von Stiftongs- geldem. Es wurde festgestellt, dass eine Loge sich nicht zur Schuldnerin ihrer eignen Stiftungen machen kann und darf. (Bdsbl. 1891, VIII, 178 ff., Entscheidungen No. 13).

Zur gesetzgebenden Versammlung am 3. Mai hatten sich 116 Brüder eingefunden. Der Entwurf eines allgemeinen Gesetzes für die zum deutschen Grosslogenbund gehörigen Logen, betreffend die Zulassung besuchender Brüder und die Annahme von Brüdern wurde in der vom Grosslogentag am 2ö. Mai 1890 festgestellten Fassung einstimmig angenommen. Ebenso fand der Antrag auf Abänderung des Absatzes 2 in § 5 des Statuts des deutschen Grosslogenbundes über die Gründung einer Johannisloge an einem Ort, in welchem bereits eine Tochterloge einer anderen Grossloge besteht, die einmütige Zustimmung der Versammlung.

Sehr erregt gestaltete sich dagegen die Aussprache über die Einrichtung eines deutschen Maurertags. Der Gesetzprüfungs-Ausschuss hatte empfohlen, den im zweiten Kreisschreiben vom 11. Dezember 1890 mitgeteilten Entwurf, der durch die vom Grosslogentag beauftragten Brüder in der Form eines Nachtrags zum Statut des deutschen Gross- logenbundes ausgearbeitet war, mit der Aenderung anzu- nehmen, dass auf dem Maurertag jede Johannisloge durch einen Abgeordneten vertreten wäre. Nach eingehender Besprechung, an der sich mehr als 12 Brüder beteiligten, wurde der Antrag mit 102 gegen 14 Stimmen angenommen. (Bdsbl. 1891, XII, 266 ff)

In der Sitzung der Grossloge, die sich der gesetz- gebenden Versammlung aiischloss, wurde an Stelle des gestorbenen Brs. Frederichs zum Mitglied des Bundes- direktoriums der Br. v. Bredow gewählt. National-Gross- meister wurde Br. Gerhardt, zugeordneter National-Gross- meister Br. Bensen. (Bdsbl. 1891, XI, 246 ff.)

Der Grosslogentag wurde am 17. Mai zu Dannstadt abgehalten. Da der Entwurf zu einem allgemeinen Gesetz für die zum deutschen Grosslogenbund gehörigen Logen^

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1891 betreffend die Zulasstmg besuchender Bröder und die Annahme von Brüdern von sämmtlichen deutschen Grosslogen ange- nommen war, konnte er nunmehr vom Grosslogentag als gemeinsames Recht für alle deutschen Logen verkündet werden. Dagegen musste die Abänderung von Absatz 2 des § 5 des deutschen Grosslogenbundes als abgelehnt gelten, weil trotz der Zustimmung von sieben Grosslogen die des Eklektischen Bundes zu Frankfurt a. M. sich dagegen erklärt hatte. Auch der Antrag auf Zulassung der freien Vereinigung der fünf unabhängigen Logen zum Grosslogen- bund wurde zur Zeit abgelehnt, allerdings mit der Erklärung, dass der Grosslogentag sich völlig einig wisse mit dem Wunsch seines Ausschusses, der deutsche Grosslogenbund möge auch die fünf unabhängigen Logen umschliessen.

Der Entwurf zur Schaffung eines Maurertags fand keines- wegs allgemeinen Anklang. Die Grosse Landesloge von Sachsen erklärte sich überhaupt gegen den Maurertag, die Grossloge des Eklektischen Bundes lehnte den Entwurf in der vorliegenden Fassung ab, die Grossloge zur Sonne fand die Form der Vorlage nicht richtig, die Hamburger Gross- loge legte Abänderungsvorschläge vor. Zuletzt wurde ein Antrag des Brs. Gerhardt einstimmig angenommen, dem- gemäss der Ausscbuss von fünf auf acht Mitglieder verstärkt wurde, sodass jede Grossloge vertreten war. Dieser Aus- schuss sollte eine neue Vorlage so zeitig ausarbeiten, dass über sie die einzelnen Grosslogen vor dem Zusammentritt des nächsten Grosslogentags beraten könnten. Als Ver- handlungsort für den Ausschuss wurde Eisenach bestimmt. (Bdsbl. 1891, XII, 277ff.)

In der Grosslogen- Sitzung am 10. September wurde die Loge Karl August zu den drei Rosen in Jena, die 1880 neu gegründet war und sich der Hamburger Grossloge an- geschlossen hatte, in Folge ihres Antrags vom 16. August als Tochterloge in den Bund der Grossen Nation al-Mutterloge zu den drei Weltkugeln, dem sie von 1744-1764 angehört hatte, wieder aufgenommen. Nachdem das Entlassungs- schreiben der Hamburger Grossloge eingegangen war, wurde

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die Feier der Angliedernng der Loge zu den drei Rosen an 1801 unseren Bund im Verein mit dem Stiftungsfest der Loge am 8. November feierlich vollzogen. (Bdsbl. 1891, XVII, 386 ff. und 1892, I, 20 ff., Maennel, Gesch. d. Frei- maurerei in Jena a. d. Saale, 1896.)

Am 25. Oktober trat zu Eisenach der Ausschuss der acht Brüder zusammen. Einstimmig wurde eine vornehmlich vom Br. Gerhardt ausgearbeitete Vorlage angenommen, die an Stelle eines Maurertags einen Grosslogentag setzte und als Nachtrag zu dem Statut des Deutschen Grosslogenbundes von den einzelnen deutschen Grosslogen beraten werden sollte, sodass der Grosslogentag des Jahres 1892 darüber beschliessen könnte. Der Nachtrag umfasste 11 Paragraphen, deren erster die fünf unabhängigen Logen dem Grosslogen- bund einfügte. In § 2 wird als Aufgabe des Bundes vor- nehmlich die Regelung der äusseren maurerischen Verhältnisse hingestellt, während hinsichtlich der Lehre, des Rituals und der Verfassung den einzelnen Grosslogen und den fünf un- abhängigen Logen volle Selbständigkeit gewahrt bleibt. In § 3 wird als Organ des Grosslogenbundes der Grosslogentag bezeichnet. § 4 handelt von der Zusammensetzung des Grosslogentags, der aus den Grossmeistem bezw. deren Stellvertretern und aus 63 Abgeordneten besteht, die auf 3 Jahre gewählt werden. Auf je 700 ordentliche Logen- mitglieder kommt ein Abgeordneter, sodass zur Zeit zu wählen sind:

Von der Gr. National -Mutterl. z. d. 3 Weltkugeln 19 Abg.

, Gr. Landesl.d. Freimaurer von Deutschland 15

Grossloge Royal York zur Freundschaft . 9

Gr. Landesloge von Sachsen .... 5

n Gr. Loge von Hamburg 4 ^

,, y, Gr. Loge des eklekt. Bundes zu Frankf.a.M. 4

Grossloge zur Sonne in Bayreuth . . . 3

Gr. Freimaurerl. zur Eintracht in Darmstadt 2

, den fünf unabhängigen Logen 2

63 Abg.

0*tck. d. Ur. N»t.. Matter -Log«. 86

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1891 Wählbar ist jeder einer Bandesloge angehörende Br. Meister. Die Abgeordneten haben lediglich nach ihrer freien Ueberzeugong zu stimmen. Nach § 6 fasst der Grosslogen- tag seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Abänderungen des Statuts aber mit % Mehrheit. Nach § 8 tritt der Gross- logentag in der Regel alljährlich zusammen. (Bdsbl. 1891, XX, 480 ff.)

Neue Freimaurervereine bildeten sich zu Lennep unter Aufsicht der Johannisloge Lessing in Barmen und zu Witten unter Aufsicht der Johannisloge zu den drei Rosenknospen in Bochum.

DasFest des 75 jährigen Bestehens beging am 27. September die Loge zur Morgenröthe des höheren Lichts in Stolp.

Am 31. Mai hielt der rheinisch -westfälische Logenbund sein 11. Yerbandsfest zu Köln a. Rh. ab. Den wichtigsten Gegenstand der Beratung bildete der Entwurf der Ein- richtung des Maurertags.

Am 6. September fand zu Erfurt die erste Versammlung des am 24. August 1890 gegründeten Thüringer Logen- verbandes statt, dem 18 Logen angehörten, und die von 139 Teilnehmern besucht war. Br. Scholtz, vors. Meister der Loge in Erfurt, wies darauf hin, dass hier Vertreter aller Systeme eine Kette bildeten, die alle erfüllt wären von dem Vorsatz unerschütterlicher Einigkeit.

Auf dem Logentag des niederschlesich- lausitzer Gau- verbandes am 4. Oktober zu Sprottau wurde ein Vortrag über Möglichkeit, Notwendigkeit und Nutzen einer deutschen National -Grossloge gehalten.

1892 Die Feier des kaiserlichen Geburtstages am 27. Januar im Bundeshaus der Grossen National-Mutterloge empfing noch eine besondere Weihe dadurch, dass während der Tafelloge das vom Br. Professor Biermann gemalte Bild des Kaisers Friedrich III. enthüllt wurde.

In der ersten Vierteljahrs- Sitzung am 10. März entschied sich die GrosSloge einstimmig auf Vorschlag des Gesetz-

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Prüfimgsaiisschasses für Annahme des Nachtrags zum Statut 1892 des deutschen Grosslogenbundes.

Die gesetzgebende Versammlung am 15. Mai war von 117 stimmberechtigten Mitgliedern besucht. Das Bundes- direktorium hatte den Antrag gestellt, dem Nachtrag zum Statut des deutschen Grosslogenbundes entsprechend dem einstimmigen Beschluss der Grossloge vom 10. März die Zustimmung zu erteilen. Der Berichterstatter, Br. Namslau, hob die Vorzüge des Nachtrags gegenüber früheren Vorlagen hervor. An Stelle des ursprünglich geplanten Maurertags sei ein verstärkter Grrosslogentag gesetzt, sodass die Gefahren des Parlamentarismus beseitigt wären. Vor allem aber sei den Johannislogen durch eine Mitgliederzahl, die der ihrer Grosslogen entspräche, entscheidende Beteiligung an den Arbeiten des Grosslogenbundes gesichert. Die Forderung der Einstimmigkeit für Annahme von Gesetzen sei auf- gehoben, die Mitglieder könnten ihrer Ueberzeugung gemäss ihre Stimme abgeben. Nach eingehender Erörterung wurde der Antrag des Bundesdirektoriums einstimmig genehmigt.

In der sich anschliessenden Grosslogensitzung hielt Br. Cronemeyer einen Vortrag, in dem er ausführte, dass die Freimaurerei der That bedürfe. Gelegenheit hierzu biete die Förderung der von ihm auf bisher ödem Moor- land in der Provinz Hannover angelegten Heimat -Kolonie Friedrich Wilhelmsdorf bei Bremerhaven, die auf Anregung Kaiser Friedrich 111. und mit Hülfe von Freimaurern ins Leben gerufen wurde, deren Bestand gesichert sei, wenn jeder deutsche Freimaurer einmal 50 Pf. und für 3 folgende Jahre je 25 Pf. Beitrag zahle. Sein darauf gerichteter Antrag wurde von der Grossloge nicht nur einstimmig angenommen, sondern einzelne Logen stellten durch ihre Vorsitzenden Meister grössere Zuwendungen in Aussicht.

Ebenso wurde das Statut der Luisenstiftung einstimmig genehmigt. Zur Erinnerung an die im Frühjahr 1888 erfolgte Einweihung der neu erbauten Räume des Mutter- hauses hatten die fünf berliner Tochterlogen, denen bis Herbst 1890 eine grosse Zahl (71) auswärtiger Logen sich

25^

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1892 anschlössen, eine nach der Königin Luise benannte Wohl- thätigkeits - Stiftung errichtet. Sie sollte unverheirateten, bedürftigen Töchtern unvermögender oder ohne Vermögen zu hinterlassen verstorbener Brr. die Ausbildung für eine selbständige Lebensstellung erleichtem, sei es als Lehrerinnen oder Erzieherinnen, sei es in Kunst und Gewerbe, sei es in der Leitung eines grösseren Haushaltes mit allen seinen yrirtschaftlichen Arbeiten, sei es in öffentlichen Berufsarten, die dem weiblichen Geschlecht eröffnet sind, oder endlich in dem mannigfach verzweigten geschäftlichen Leben.

Das Gesammtvermögen der Luisenstiftung betrug im Mai 1892 bereits 18000 M. (Bdsbl. 1892, XH, 245 ff. IX, 166 ff.)

Am 5. Juni hielt der deutsche Grosslogentag im Bundes- haus der Grossen National -Mutterloge seine Jahres- versammlung ab. Der wichtigste Gegenstand der Verhand- lungen betraf den von dem Ausschuss zu Eisenach einstimmig angenommenen Nachtrag zum Statut des Gross- logenbundes. Zunächst erklärte die Grossloge zur Sonne, dass sie Statutenänderungen nur zustimmen werde, wenn jede Grossloge und der Verband der fünf unabhängigen Logen je durch eine gleiche Anzahl von Abgeordneten zum Grosslogentag vertreten sei, und wenn dessen Beschlüsse nur Gesetz durch einstimmige Annahme sämmtlicher Gross- logen würden. Bei der Schlussbestimmung erklärten sich sechs Grosslogen für Annahme der Vorlage, abgelehnt wurde sie von der Grossloge zur Sonne in Bayreuth und der des eklektischen Bundes zu Frankfurt a. M. (Vergl. Bericht über die Verhandlungen des Deutschen Grosslogen- bundes am 5. Juni 1892 und Bdsbl. 1892, XIL 270 ff.)

Die Grossloge nahm in der Sitzung am 8. Dezember Mitr- teilungen entgegen über Versuche, in Berlin Logen zu gründen, die keiner der drei preussischen Grosslogen unterstellt wären.

Der am 3. Juni 1889 als Grossmeister von Royal York eingeführte Br. Settegast hatte bereits am 15. November desselben Jahres dies Amt niedergelegt, weil ein von ihm eingebrachter Antrag, der auf Beseitigung des Innersten und Inneren Orients gerichtet war und eine Umgestaltung der

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Verfassung der Grossen Loge Royal York herbeigeführt hätte, 18M Yom Innersten Orient am 12. November abgelehnt war. Nach- dem das Grandgesetz von Royal York durchgesehen und im Mai 1891 von neuem, aber nicht im Sinn des Brs. Settegast festgestellt war, schied dieser in demselben Jahr aus dem Verband der Grossloge Royal York und schloss sich der zur Hamburger Grossloge gehörigen Loge Ferdinande Caroline in Hamburg an. Auf seine Anregung vielleicht machte die Hamburger Grossloge am 17. Oktober 1891 den drei preussischen Grosslogen die Mitteilung, dass eine Anzahl in Berlin ansässiger Brr., meist Mitglieder ihrer Tochterlogen, die Bitte ausgesprochen hätten, in Berlin eine Tochterloge von Hamburg gründen zu dürfen. Die drei preussischen Groeslogen erwiderten am 29. Oktober, dass nach § 5 des Statuts des deutschen Grosslogenbundes jede Grossloge in jedem deutschen Land Logen gründen könne, soweit nicht die Landesgesetze entgegenständen. Sie erwarteten demgemäss den Nachweis von der Hamburger Grossloge, dass gegenüber der von ihr zu errichtenden Loge seitens der Polizeibehörde die Erfüllung der Vorschriften des Vereinsgesetzes vom

11. März 1850 nicht verlangt worden sei. Erst dann könne die Anerkennung der zu errichtenden Loge ausgesprochen werden. In Folge dieser Antwort wies die Hamburger Ghrossloge die Antragsteller an, sie möchten die landc£»- herrliche Genehmigung der Logengründung in Berlin bewirken. Nun wendeten sich Br. Settegast und andere zu Hamburg gehörige Brr. am 15. November 1891 und 19. April 1892 mit Gesuchen an den Minister des Innern, der aber am

12. Mai 1892 mit Hinweis auf das Edikt vom 20. Oktober 1798 ablehnenden Bescheid gab. Als Freimaurerlogen könnten nur solche angesehen werden, die einer der in Preussen anerkannten Grosslogen angeschlossen wären. Br. Settegast errichtete hierauf am 1. August 1892 in Berlin einen Verein, der sich den Namen Grosse Freimaurerloge von Preussen, genannt Friedrich zur Bundestreue, beilegte.

Diese Bezeichnung erklärte aber das berliner Polizei- präsidium, das gegen die eingereichten Satzungen und die

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1892 Mitgliederliste sonst nichts zu erinnern fand, in einer Verfügung vom 3. August für unzulässig, weil sie zu dem Irrtum führe, dass es sich um eine anerkannte Freimaurer- loge handle. In Folge davon klagte Br. Settegast gegen das Polizeipräsidium beim Bezirksausschuss, der auch am 24. November 1892 die Verfügung des Polizeipräsidiums aufhob, das nun seinerseits gegen das Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht einlegte. (Bdsbl. 1892, XXII, 511 ff., Flohr, Gesch. d. Gr. Loge Royal York, II, 109 ff.)

Das Bundesdirektorium verbot in einem Rundschreiben an sämmtliche Bundeslogen vom 19. Oktober 1892 den Mitgliedern der Tochterlogen, an den Versammlungen des Vereins „Kaiser Friedrich zur Bundestreue*', der als Winkelloge bezeichnet wurde, teilzunehmen. Auch dürfe kein Mitglied dieses Vereins zu Logen-Arbeiten zugelassen werden. (Bdsbl. 1892,X1X, 433.)

Auch die Grossloge des Eklektischen Bundes zu Frank- furt a. M. wünschte in Berlin eine Loge ihrer Lehrart zu gründen. Am 25. September 1892 berichtete sie den drei preussischen Grosslogen, dass eine Anzahl Brr. den Antrag dazu an sie gestellt hätten, dem sie zu entsprechen gedenke und deshalb gemäss § 5 Abs. 2 des Statuts des deutschen Grosslogenbundes hiervon Kenntniss gebe. Auch dieser Grossloge antworteten die drei preussischen Grosslogen, dass zunächst festzustellen sei, ob der in Aussicht genommenen Gründung einer Tochterloge des Eklektischen Bundes ein staatliches Bedenken nicht entgegenstehe, und sie wiesen zugleich auf die Entscheidung des Ministers des Innern vom 12. Mai 1892 über die Eingaben des Brs. Settegast hin. (BdsbL 1892, XXII, 522 ff.)

Am 10. Januar 1892 fand die Lichteinbringung in den neuen Tempel der Loge Blücher von Wahlstatt in Charlotten- burg statt. Die Weihe vollzog der National -Grossmeister Br. Gerhardt.

Am 7. Februar beging die Loge zum hellen Licht in Hamm die Feier des 100jährigen Bestehens. Das Bundes- direktorium war hierbei durch die Brr. Bensen und Hilde- brandt vertreten.

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Am 28. März fand im Ordenshaus der Grossen Landes- 1802 löge eine gemeinsame Feier der drei preussischen Grosslogen zum Gedächtniss des vor drei Jahrhunderten geborenen Johann Amos Komenius statt.

An Stelle des ausgeschiedenen Brs. Keimann übernahm am 1. April Br. Seilin, früher Koloniedirektor in Brasilien, die Leitung des Bundesblattes.

Das Bundesdirektorium bestätigte am 20. Juni die Satzungen des der Loge zu den drei Rosenknospen unter- stellten maurerischen Vereins zu Witten, am 19. Oktober die der maurerischen Vereinigung zu Remscheid, die sich unter Aufsicht der Loge Lessing zu Barmen befand.

Während des Jahres 1892 bildete sich ein neuer frei- maurerischer Verein zu Kamen unter Aufsicht der Johannis- loge „Zum hellen Licht*' in Hamm.

Am 27. Mai 1892 starb das Ehrenmitglied des Bundea- direktoriums Br. Ferdinand Dahms, der am 14. Mai 1809 geboren war und sich in Berlin dem Studium der Theologie gewidmet hatte. Von 1841 1890 war er Prediger an der Georgenkirche in Berlin. In den Freimaurer -Bund trat er 1837, Mitglied der Grossloge war er seit 1854, Mitglied des Bundesdirektoriums von 1878 1890. Ein Mann von tüchtiger Begabung, wahrer Herzensgüte und seltener Pflichttreue, erfreute er sich sein ganzes Leben hindurch der Liebe und Achtung aller, die ihn kennen lernten. Die Loge zum flammenden Stern hielt zu seinem Gedächtniss am 18. Oktober eine Trauerloge ab. (Bdsbl. 1892, XII, 266 flf. u. XIX, 437 ff.)

Wenige Monate später am 13. Juli 1892 starb das älteste Mitglied des Bundesdirektoriums, Br. Eduard Maetzner. Er war am 25. Mai 1805 geboren, studirte anfangs Theologie und klassische Philologie, dann aber die neueren Sprachen, auf deren Gebiet er wissenschaftlich bedeutende Leistungen aufzu- weisen hat. 1854 schloss er sich dem Freimaurerbund an. 21 Jahre hindurch ist er Vorsitzender Meister der Loge zur Verschwiegenheit in Berlin gewesen. Der Groesloge gehörte er seit 1870, dem Bundesdirektorium seit 1886 an.

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1892 Allem Dnwahren and Eleinlichen war er entgegen. Seine Brr. regte er an zu Erkenntniss im Geist and in der Wahrheit and zar Aasübang des Erkannten im Leben. Die Loge zar Verschwiegenheit veranstaltete am 7. Oktober za seinem Gedachtniss eine Traaerloge. (Bdsbl. 1892, XVIU, 405 ff. and XIV, 811 ff.)

An Stelle des Br. Maetzner warde in der Grosslogen- sitzang am 13. Oktober 1892 Br. Bernhardi, Dr. phil. and Professor am Laisenstädtischen Gymnasium in Berlin zum Mitglied des Bundesdirektoriums gewählt.

Auf Anregung der Vorsitzenden Meister der drei Logen in Danzig und der in Lauenburg in Preussen traten im Sommer 1891 eine Anzahl Vorsitzender Meister in Danzig zusammen, um einen westpreussisch-pommerschen Logenverband zu gründen. Seine erste Versammlung fand am 29. Mai 1892 in der Loge Eugenia zu Danzig statt, die von Mitgliedern der den preussischen Grosslogen zugehörigen Bauhütten besucht war.

1893 Das Geburtsfest des Kaisers begingen die drei preussischen Grosslogen im Ordenshaus der Grossen Landesloge von Deutschland am 27. Januar in üblicher Weise.

Am 25. Februar richteten die drei preussischen Grosslogen an die ihnen unterstellten Johannislogen ein Rundschreiben, das zu Beiträgen aufforderte, um für die dem Andenken Kaiser Wilhelm I. und Friedrich III. geweihten Gedächtniss- kirchen je ein Fenster zu stiften als dauerndes Zeichen sowohl der Verehrung, mit der die Freimaurer ihrem dahingeschiedenen Protektor zugethan waren, als auch des Dankes dem regierenden Kaiser und König für den Schutz, den er den Freimaurern zu Teil werden lässt.

Am 22. April entschied das Ober^erwaltungsgericht in der Berufungsklage des berliner Polizeipräsidiums, das dem von Settegast gegründeten Verein die Führung des Namens: Grosse Loge von Preussen genannt Friedrich zur Bandestreue untersagt hatte. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte das Drteil des Bezirksausschusses vom 22. November 1892, der

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die Verfügting des Polizeipräsidiums aufgehoben hatte. In 18B8 der Begründung macht das Oberverwaltungsgericht geltend, dass § 4 des Edikts von 1798, wo es heisst, dass ausser den drei genannten (d. h. preussischen) Grosslogen jede andere Mutter- oder Tochterloge des Freimaurerordens für verboten erachtet und unter keinem Vorwand geduldet werden soll, beseitigt sei durch die Verordnung vom 6. April 1848*), nach welcher alle Preussen berechtigt sind, zu solchen Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, ohne vorgängige polizeiliche Erlaubniss in Gesellschaften sich zu vereinigen. Alle das freie Vereinigungsrecht beschränkenden, noch bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, fährt die Verordnung fort, werden hiermit aufgehoben. (Bdbl. 1893, XII, 319 «.)

Durch dies Urteil des Oberverwaltungsgerichts war dem von Settegast gegründeten Verein wohl gestattet, sich als Grosse Loge von Preassen genannt Friedrich zur Bundestreue zu bezeichnen, aber er wurde damit keineswegs zu einer anerkannten Freimaurerloge. Dagegen hatte das Urteil die Folge, dass sowohl die Grossloge von Hamburg in Berlin eine Loge ihrer Lehrart unter dem Namen Hammonia zur Treue am 3. Juni 1893 errichtete, als auch die Grossloge des Eklektischen Bundes in Frankfurt a. M. gemäss ihrer am 25. September 1892 kundgegebenen Absicht am 18. Oktober eine von ihr gestiftete Loge Friedrich zur Gerechtigkeit in Berlin eröffnen konnte.

In der gesetzgebenden Versammlung, die am 14. Mai 1893 stattfand, wurde der Nachtrag zum Statut des deutschen Grosslogenbundes in der Fassung, die er auf dem Gross- logentag 1892 erhalten hatte, zur Beratung gestellt. Br. Gerhardt empfahl, den Nachtrag anzunehmen, obwohl bereits einzelne Grosslogen ihn endgültig abgelehnt hätten, sodass er nicht zur Wirkung gelangen könnte, und der Beschluss der gesetzgebenden Versammlung nur noch von ideeller Bedeutung sei. Aber um so mehr sei ein einmütiger

*) Die gleiche Ansicht war Ton der National - Matterloge 1849 ausgesprochen. Verpl. S. 186 ff.

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1893 Beschluss zu wünschen, als damit zum Ausdruck gebracht werde, dass die Grosse National -Mutterloge unbeirrt an dem Streben nach grosserer Einigung der deutschen Maurerei festhalte. Der Nachtrag wurde einstimmig angenommen.

In der an die gesetzgebende Versammlung sich an- schliessenden Sitzung der Grossloge wurde Br. Gerhardt zum National-Grossmeister und Br. Bensen zum zugeordneten National-Grossmeister auf drei Jahre wiedergewählt. (Bdsbl. 1893, XI, 277 ff.)

Am 21. Mai trat der Grosslogentag in Dresden zusammen. Einstimmig wurde der Antrag des Brs. Gerhardt genehmigt, aus den Mitteln der Victoria -Stiftung 50 000 M. zur Er- bauung eines Schwesternhauses in Dahme zu bewilligen. Das Schwesternhaus sollte im Jahr 1894 erbaut und 1895 bezogen werden.

Ueber den Nachtrag zum Statut des Deutschen Gross- logenbundes hatten die einzelnen Grosslogen Beschluss gefasst. Die drei preussischen Grosslogen und die Gross- loge zur Eintracht in Darmstadt hatten ihn angenommen, dagegen die von Sachsen, Hamburg, Frankfurt a. M. und Bayreuth ihn abgelehnt. Damit war die Vorlage gefallen. Zur Eenntniss wurde ein Schreiben des Thüringer Logen- verbandes gebracht, der in seiner zweiten Jahresversammlung vom 11. Mai erklärt hatte, dass er die Annahme der in Eisenach erstrebten Umgestaltung und Erweiterung des deutschen Grosslogentags mit Freuden begrüssen würde.

Eine sehr eingehende Erörterung schloss sich an einen Antrag Br. Gerhardts, der die Stellungnahme des deutschen Grosslogenbundes gegenüber dem Vorgehen des Brs. Settegast betraf. Die drei preussischen Grosslogen, die von Sachsen und Darmstadt nahmen ihn an, die von Frankfurt und Bayreuth lehnten ihn ab, die Grossloge von Hamburg enthielt sich der Abstimmung. Der Antrag lautete: Der Grosslogentag wolle erklären: Der deutsche Grosslogenbund anerkennt in Deutschland nach § 4 seines Statuts nur die acht deutschen Gross- logen und deren Tochterlogen sowie die fünf unabhängigen

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Logen. Die Mitglieder der sogenannten Grossen Freimaurer- 1898 löge von Preassen, genannt Friedrich zur Bundestreue in Berlin und deren Tochterlogen stehen daher ausserhalb des deutschen maurerischen Rechts. Dieselben dürfen, da sie nicht Mitglieder einer anerkannten Johannisloge sind, bei keiner deutschen Bundesloge als Besuchende zu den Arbeiten und Versammlungen zugelassen werden, wie auch den Brm. der deutschen Bundeslogen der Besuch der Versammlungen jener nicht anerkannten Logen nicht gestattet ist. (Bdsbl. 1893, XII, 302 ff.)

Am 15. Februar veröffentlichte das Bundesdirektorium zwei Entscheidungen, deren erste sich auf § 65 der Bundes- Statuten bezieht. In § 23 des Gesetzes betreffend die Zulassung besuchender Brr. und die Annahme von Brm. Freimaurern wird bezüglich der „etwa an Stiftungen oder Anstalten der Loge zu zahlenden Beiträge ^ kein Unterschied gemacht zwischen einmaligen Eintrittsgeldern und fort- laufenden, sodass jene nach wie vor bei der Annahme eines Bruders nach dem Ortsgesetz zu erheben sind.

Die zweite Entscheidung erläutert den § 111 der Bundes -Statuten. Auf Anfrage einer Tochterloge hat das Bundesdirektorium anheim gegeben, durch den Vorstand der Loge dem . . . Bürgermeisteramt zu erklären, dass die Freimaurerloge ... als Tochterloge der Grossen National- Mutterloge in den preussischen Staaten, genannt zu den drei Weltkugeln nach § 12 des für die rechtliche Stellung der drei privilegirten preussischen Grosslogen 3) noch geltenden Edikts vom 20. Oktober 1798 nur verpflichtet sei, der Polizeibehörde den Ort ihrer Zusammenkunft anzuzeigen; die unterzeichneten Mitglieder der Loge auf Verlangen aber durch ein Zeugniss des Herrn Ministers des Innern den Nachweis führen würden, dass sie den Vorstand der zum Verband der Grossen National -Mutterloge zu den drei Weltkugeln gehörigen Loge bilden und als solche legitimirt sind, dieselbe vor den Behörden zu vertreten. Hinzuzufügen wäre, dass nach § 10 des gedachten Edikts die Vorgesetzten der Grossen National- Mutterloge das Bundesdirektorium

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1893 auch gegenwärtig noch alljährlich Sr. Majestät dem Kaiser und König das Yerzeichniss der sämmtlichen von ihnen abhängigen Tochterlogen nebst der Liste sänimtlicher Mitglieder einreichen. (Bdsbl. 1893, ni, 61 f., Entscheidungen No. 14 und 15.)

Am 1. Juni veröffentlichte das Bundesdirektorium eine Entscheidung, wie mit dem Annahme-Gesuch eines Bruders zu verfahren sei, der durch maurerisches urteil mit Entlassung aus seiner Loge bestraft sei. (Bdsbl. 1893, XI, 285, Entscheidungen No. 16.)

Am 4. Juni fand in Langensalza die Lichteinbringung und Weihe des neuerbauten Tempels der Loge Hermann von Salza statt.

Zu Osterode in Ostpreussen, wo seit 1888 eine maurerische Vereinigung bestand, wurde unter dem Namen Auf dem Wege zum Osten eine neue Loge gegründet, deren Weihe am 28. September durch den Br. v. Roese erfolgte.

Zwei neue freimaurerische Vereine bildeten sich in Remscheid unter Aufsicht der Loge Lessing zu Barmen und in Wernigerode unter der Aufsicht der Loge Zu den drei Hammern zu Halberstadt.

Am 10. Dezember fand die Feier des 150jährigen Bestehens der Johannisloge zu den drei Degen in Halle a. S. statt.

Mehrere Logen feierten das Fest des 75 jährigen Be- stehens, so am 5. März die Johannisloge Luise zur Unsterb- lichkeit in Meseritz, am 20. August Hermann zur deutschen Treue in Mühlhausen (Thüringen), am 3. September Alexius zur Beständigkeit in Bemburg und am 8. Oktober Zu den drei Thoren des Tempels in Rastenburg.

Das 50 jährige Bestehen begingen die Logen Zu den drei Säulen in Guben am 31. Mai und Wilhelm zu den drei Helmen in Wetzlar am 22. Oktober.

Am 22. August starb Herzog Ernst H. von Sachsen- Koburg- Gotha, Protektor der Logen seines Landes, Ehren- mitglied der Grossen National -Mutterloge zu den drei Weltkugeln, Meister vom Stuhl der Loge Ernst zum Kompass

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im Or. Gotha. Diese Loge hielt zu seinem Gedächtniss am 1893 10. September eine Trauerloge. (Bdsbl. 1893, XVII, 439 ff.) Am 16. Dezember fand die feierliche Einführung des Prinzen Friedrich Leopold von Preussen in die Grosse National -Mutterloge zu den drei Weltkugeln statt. Der National -Grossmeister Br« Gerhardt wies in seiner Ansprache auf die Gründung der National-Mutterloge Zu den drei Welt- kugeln durch Friedrich den Grossen hin sowie auf die hohen Verdienste seiner Nachfolger auf dem Thron, der Könige Friedrich Wilhelm IL, Friedrich Wilhelm IH, und namentlich der Protektoren, der Eotiser Wilhelm I. und Friedrich III. um den Bund der Freimaurer und gab dem Dank und der Freude Ausdruck, dass wieder ein Spross der Hohenzollem dem Bruderbund und insbesondere den drei Weltkugeln angehöre. Nachdem hierauf Br. Bernhardi den Aufbau der Lehrart der drei Weltkugeln in kurzen Zügen dargelegt hatte, wurde der Prinz als Mitglied des Innersten Orients der Grossen National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln maurerisch begrüsst. (Bdsbl. 1894, I, 6 ff.)

Am 27. Januar begingen die drei preussischen Gross- 1894 logen sowie die Johannisloge des Eklektischen Bundes Friedrich zur Gerechtigkeit die Feier des kaiserlichen Geburtstages in üblicher Weise im Haus der Grossen Loge Royal York zur Freundschaft.

Nachdem Prinz Friedrich Leopold am 12. Janaar auch in die Lehrart der Grossloge Royal York als deren Ehrenmitglied eingeführt war, richteten die drei preussischen Grosslogen das Gesuch an ihn, das Protektorat über sie zu übernehmen. Der Prinz entsprach diesem Wunsch durch folgendes Schreiben an die Grossmeister vom 2. Februar:

„Auf die mir in Ihrem Schreiben vom 23. v. M. aus- gesprochene Bitte erwidere ich Ihnen, dass ich gerne bereit bin, das Protektorat über die drei altpreussischen Grosslogen zu übernehmen, nachdem Seine Majestät der Kaiser und König mittelst Allerhöchster Ordre vom 31. v. M. die Allerhöchste Genehmigung hierzu erteilt haben."

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1894 Seine AufiFassung von der neuen Würde, die er übernommen

hatte, gab er in folgendem Schreiben an die Grossmeister von demselben Tag kand:

„Im Anschloss an mein Schreiben vom heutigen Tage, in welchem ich mich zur Uebemahme des Protektorats über die drei altpreussischen Grosslogen bereit erkläre, spreche ich den Grossmeistem derselben meinen Dank aus für das mir durch den Antrag auf Uebemahme dieses Protektorats entgegengebrachte Vertrauen. Es wird mir eine Freude sein, dem Beispiel meiner Vorfahren zu folgen und mich der frei- maurerischen Sache zu weihen, auch zu ihrem Schutze zu thun, was ich kann. Ich habe erkannt, dass die Zwecke, die sie verfolgt, edle sind, und Religion imd Gottesfurcht, Achtung vor Obrigkeit und Gesetz den Kern und festen Grund bilden, auf dem die Freimaurerei ruhet; diese Gesinnung zu pflegen und in die Aussenwelt zu tragen, ist ihre Aufgabe.

Mit der Versicherung meines warmen Interesses für die idealen Ziele unserer Königlichen Kunst und dem aufrichtigen Wunsche für das fernere segensreiche Gedeihen der drei ali>- preussischen Grosslogen und ihrer Lehre grüsse ich Sie i. d. u. h. Z.« (Bbl. 1894, IV, 81 f.)

Ein drittes Schreiben des Prinzen vom 12. Februar hat folgenden Wortlaut:

Den Grossmeistem der drei altpreussischen Grosslogen teile ich hierdurch mit, dass ich nach Rücksprache mit Seiner Majestät dem Kaiser und Könige und nach ein- getroffener schriftlicher Allerhöchster Genehmigung als Protektor des Freimaurer-Ordens ein Kreuz in rother Emaille und in Form des Kreuzes der Rechtsritter des Johanniter- ordens, jedoch statt des Adlers in den Ecken das Hexagramm mit dem Auge Gottes, am rothen Bande um den Hals tragen, auch ausserhalb der Loge anlegen werde." (Bbl. 1894, V, 109.)

Zum ersten Mal als Protektor erschien der Prinz in der Loge Friedrich Wilhelm zur Morgenröthe am 13. Februar, dem Tage an dem er vor fünf Jahren als Freimaurer auf- genommen war. In einer Ansprache nahm er Gelegenheit,

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die von Settegast hervorgerafene Spaltung zu erwähnen: 18M Ee gebe jetzt Vereinigungen, sagte er u. A., die sich Logen nennen und die sich im Gegensatz zu jenen befänden, die an ihrer Lehre unerschütterlich festhielten, unbekümmert um die Angriffe, denen sie in neuerer Zeit von jenen Seiten her ausgesetzt seien. (Bbl. 1894, V., 130 aus dem Wöchentlichen Anzeiger No. 11 und 12.)

Von der gesetzgebenden Versammlung, die am 6. Mai stattfand, wurden folgende Beschlüsse gefasst: L Zu § 9 des Gesetzes vom 17. Mai 1890 198 Bundes- Statuten) gilt folgende Bestimmung:

Durch Ortsgesetz der Loge kann bestimmt werden, dass das den ständig Besuchenden eingeräumte Stimm- recht auch das Recht gewährt, bei den Wahlen mitzu- stimmen und Logenämter mit Ausschluss der des Vor- sitzenden und des zugeordneten Meisters sowie der beiden Aufseher und der zugeordneten Aufseher zu übernehmen. Alsdann finden die §§ 77, 82 und 83 der Bundes -Statuten auf die ständig besuchenden Brüder sinngemässe Anwendung. IL In § 182 der Bundes-Statuten ist an Stelle der Bestimmung unter A. 2 zu setzen:

(Streichung in den Logenlisten tritt durch Beschluss gegen den Br. ein, der) als auswärtiges, im Deutschen Reiche wohnendes Mitglied innerhalb zweier Jahre an einer Versammlung der Loge nicht Teil genommen, auch nicht die Zulassung als ständig Besuchender bei einer Deutschen Loge nachgesucht hat. ni. In § 235 der Bundesstatuten ist als Absatz 3 einzuschalten: Bei den auswärtigen Mitgliedern ist anzugeben, bei welcher Loge dieselben etwa als ständig Besuchende angeschlossen sind.

Diese Beschlüsse, wurden vom Bundesdirektorium am 9. Mai 1894 bestätigt und als Bundesgesetze verkündet. (Bbl. 1894, X, 245 f., vergl. auch 271 ff.)

Die von Settegast gegründete sogenannte Grossloge Kaiser Friedrich zur Bundestreue hatte bei ausserdeutachen

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1884 Grrosslogen die Anerkennang als berechtigte Freimaurerloge nachgesucht. Während von der Grossloge New York eine schroffe Abweisung erfolgte, die Grosslogen von Italien und Belgien zunächst bei den drei preussischen Grosslogen Erkundigung einzogen, trugen der Grossorient des Königreichs der Niederlande am 23. Juni 1893 und die Symbolische Grossloge von Ungarn am 18. Dezember 1893 kein Bedenken, diese Anerkennung auszusprechen, ohne zuvor bei den befreundeten deutschen Grosslogen anzufragen, ob diese Neugründung auch wirklich dem deutschen maurerischen Recht entspräche, das in diesem Fall allein in Frage kommen konnte. In Folge dieses rücksichtslosen Verfahrens legte nicht nur Br. Gerhard t die ihm verliehene Ehrenmitgliedschaft der Symbolischen Grossloge von Ungarn am 14. Februar nieder, sondern die drei preussischen Grosslogen richteten den gemeinsamen Antrag an den Grosslogentag, er wolle beschliessen, die Verbindung mit den Grosslogen der Nieder- lande und von Ungarn aufzulösen, weil diese mit einer vom Grosslogenbund nicht anerkannten Grossloge in Deutschland in amtlichen maurerischen Verkehr getreten seien.

Auf dem Grosslogentag, der am 13. Mai 1894 zu Hamburg abgehalten wurde, fand dieser Antrag nicht die Zustimmung der übrigen fünf Grosslogen. Man einigte sich schliesslich über einen von der Hamburger Grossloge eingebrachten Vermittlungs Vorschlag, dem gemäss der Grosslogentag beschloss, das Vorgehen der beiden Grosslogen von Ungarn und der Niederlande, nämlich die Anerkennung der Settegast'schen Gründung ohne vorherige Anfrage bei den deutschen Gross- logen auszusprechen, als verletzend für die deutschen Gross- logen zu erklären.

Da die sog. Grossloge Eotiser Friedrich zur Bundestreue am 31. März 1893 auch an den Grosslogenbund das Ansinnen gerichtet hatte, er möge sie als gerechte und vollkommene Freimaurerloge anerkennen, hatte die Grossloge von Hamburg beantragt, einen Ausschuss von drei Mitgliedern zu beauftragen, die Frage der Anerkennung zu prüfen und darüber zu berichten. Der Antrag wurde gegen die Stimmen der preussischen Gross-

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meisier angenommen, die auch den Eintritt in den Ausschnss 18M ablehnten. (Bbl. 1894, XI, 284 flf.)

Am 15. März 1894 veröffentlichte das Bandesdirektoriom eine Entscheidung, in der die richtige Ausführung des § 17 des Gesetzes über das Verfahren bei Verletzung maurerischer Pflichten angegeben wurde. Die Eröffnung des Urteils hat mündlich stattzufinden, und das Urteil mit Begründung ist spätestens am Tag nach der Eröffnung dem ßrossmeister zuzustellen. (Bbl. 1894, VI, 134 f., Entscheidungen No. 20.)

Während des Jahres 1894 bildeten sich drei neue frei- maurerische Vereine: zu Finsterwalde unter Aufsicht der Loge zum Leoparden in Luckau, zu Limburg a. d. Lahn unter Aufsicht der Loge Wilhelm zu den drei Helmen in Wetzlar und zu Oeynhausen unter Aufsicht der Loge Armin zur deutschen Treue in Bielefeld.

Ein Zeichen für den blühenden Zustand unserer Bau- hütten waren die zahlreichen Einweihungen neuer Tempel und Logengebäude während des Jahres 1894. So wurde das neue Haus der Loge Bruderbund am Fichtenberge in Steglitz bei Berlin am 18. März geweiht, der Loge Johannes zum Wohl der Menschheit in Salzwedel am 3. Juni, das der Loge Pythagoras zu den drei Höhen in Liegnitz am 9. September, der Loge Auf dem Weg zum Osten in Osterode (Ostpreussen) am 23. September, der Loge Zum Friedens- tempel in Friedland (Mecklenburg) am 30. September, der Loge Licht, Liebe, Leben zu Dahme am 21. Oktober.

Zwei Logen begingen die Feier des 50jährigen Bestehens; die Loge Armin zur deutschen Treue in Bielefeld am 11. November und Zur Rose im Teutoburger Walde in Detmold am 31. Dezember.

Die Gauverbände entfalteten rege Thätigkeit. Am 20. Mai fand in Danzig die Versammlung des westpreussisch- pommerschen Logenbundes statt, am 8. und 9. September tagte der Verein deutscher Freimaurer zu Hirschberg i. Schi., und am 22. und ^3. September beging der rheinisch -west- fälische Logenverein sein Verbandsfest zu Bochum. Auf diesen Versammlungen wurde die Settegast-Gründung und

Ge»eh. d. Gr. Nat.llatt«r-Lof«. 26

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1894 ihre Wirkung auf die Freimaurerei lebhaft und eingehend erörtert, ebenso wie die Frage der Einigung der deutschen Logen.

Am 18. November starb Br. Schlichting, der von 1885-1889 Mitglied des Bundesdirektoriums gewesen war.

1895 Den Geburtstag des Kaisers begingen am 27. Januar die drei preussischen Grosslogen und die Loge des eklektischen Bundes Friedrich zur Gerechtigkeit im Bundeshaus der Grossen National-Mutterloge in üblicher Weise.

Nach Art. 54 der Grundverfassung erhalten die zur gesetzgebenden Versammlung abgeordneten Vertreter der Tochterlogen die Fahrkosten von der Grossloge erstattet, weil die fem wohnenden Vertreter sonst nicht leicht in der Lage wären, zur Maiversammlung in Berlin zu erscheinen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die gesetzgebende Versammlung nicht einberufen werden kann, weU ein Gegen- stand für ihre Beschäftigung nicht vorhanden ist, wie es z. B. 1872, 1881 und 1882 der Fall war. Dagegen erscheint es durchaus wünschenswert, dass jedes Jahr einmal die Ver- treter aller Johannislogen in Berlin vereinigt sind, um persönliche Bekanntschaft und brüderlichen Verkehr zwischen den Mitgliedern des Bundesdirektoriums, den berliner Mit- gliedern der Grossloge und den Vertretern der Tochterlogen anzubahnen und zu unterhalten. Das Bundesdirektorium hatte daher auf die Tagesordnung der gesetzgebenden Ver- sanmdung, die auf den 26. Mai 1895 einberufen wurde, einen Antrag gebracht, der es ermöglichen sollte, die Jahres- versammlung als Grossloge stattfinden zu lassen, auch wenn für die gesetzgebende Versammlung nichts zur Beratung und Beschlussfassung vorliegen würde. Der Antrag ging dahin, Art. 19 No. 1, wo bestimmt wird, dass die Grossloge sich regelmässig versammelt in jedem Vierteljahr einmal zur Erledigung der geschäftlichen Angelegenheiten, durch folgenden Zusatz zu erweitern:

„und alljährlich im Anschluss an die gesetzgebende Versammlung (Art. 61). Falls beim Mangel einer

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Vorlage für die Gesetzgebong des Bandes die gesetsE- 1805 gebende Versammlung (Art. 61) ausfällt, tritt die Grrossloge im Monat Mai zusammen. Den Vertretern der Tochterlogen, welche an dieser Jahresversammlung teilnehmen, werden die Fahrkosten nach Art. 54 Abs. 2 von der Grossloge erstattet.*' Der Antrag wurde von der gesetzgebenden Versammlung einstimmig angenommen. In der sich anschliessenden Gross- logensitzung wurde an Stelle des zugeordneten National- Grossmeisters Brs. Bensen, der am 1. April 1895 seinen Wohnsitz nach Hannover verlegt hatte, Br. Dahms zum Mitglied des Bundesdirektoriums, Br. v. Roese aber zum zugeordneten National -Grossmeister erwählt. (Bdsbl. 1895, XII, 309 ff.)

Der vom Grosslogentag 1894 eingesetzte Ausschuss, der aus drei den Grosslogen von Hamburg, Bayreuth und Frankfurt a. M. angehörigen Mitgliedern bestand, um die Frage der Anerkennung der sog. Grossen Loge von Preussen, genannt Eotiser Friedrich zur Bundestreue, zu prüfen, hatte seinen Bericht am 22. April 1895 fertig gestellt. Es hiess darin u. A.: „Wenn nun auch anerkannt werden muss, dass die in dem Gesetzbuch der Grossen Loge Kaiser Friedrich zur Bundestreue aufgestellten Grundsätze sowie die Rituale derselben den allgemeinen freimaurerischen Grundsätzen und Gebräuchen entsprechen, auch die im Druck erschienenen der Kommission vorgelegenen Logenarbeiten nichts enthalten, woraus auf eine dem Geiste dieser Gesetze widersprechende Handhabung zu schÜessen wäre, so erhellt doch zugleich hieraus auch, dass ein Bedürfniss, diese selben Grundsätze in einer neuen Grossloge zu wiederholtem Ausdruck zu

bringen, im Allgemeinen nicht vorhanden ist Auch

hat es auf verschiedenen Seiten schwere Bedenken hervor- gerufen, dass der Hauptträger der Bewegung vor Gründung der neuen Grossloge nicht alle diejenigen Bedingungen genau erfüllt hat, welche nach den Gesetzen seiner damaligen maurerischen Oberbehörde für den Austritt aus deren Logen- verband zu Recht bestanden. Nicht minder zu betonen

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1895 sind die Bedenken, welche durch die voreilige Gründung der inzwischen wieder eingegangenen amerikanischen Tochter- logen der neuen Grossloge von dem Gesichtspunkte aus erhoben sind, dass dadurch im Ausland leicht der Rück- schluss auf eine gleich geringe Sorgfalt in unseren heimischen maurerischen Verhältnissen veranlasst werden könnte.

Die erheblichsten Bedenken gegen die Anknüpfung näherer Beziehungen zwischen dem Deutschen Grosslogen- bunde und der Grossen Loge Kaiser Friedrich zur Bundes- treue glaubt die Kommission aus den Logenverhältnissen entnehmen zu müssen, wie sich dieselben in Deutschland im Laufe der Zeit herausgebildet haben. Die acht deutschen Grosslogen sind seit dem Jahre 1872 in einem engeren Bund vereinigt, der als solcher auch zu den fünf unab- hängigen Logen in Verbindung getreten ist. Die Festigkeit dieses Bundes und das gedeihliche Zusammenwirken der Grosslogen und Logen ist bedingt durch die brüderlich freundschaftlichen Beziehungen der in Betracht kommenden Faktoren, welche auch thatsächlich seither bestanden haben trotz der Verschiedenheit der im Bunde vereinigten Lehrarten.

Ist sich nun auch die Kommission voll bewusst, dass die Grundsätze der Bruderliebe und Versöhnlichkeit in allen freimaurerischen Verhältnissen obenan zu stellen sind, so glaubt sie doch auch den thatsächlichen Verhältnissen, wie dieselben leider sich gestaltet haben, Rechnung tragen zu müssen.

Wie dieselben heute liegen, erscheint kein gedeihliches Zusammenwirken der neuen Grossloge mit sämmtlichen im Bunde vereinigten Grosslogen zur Zeit möglich.^ (Bdsbl. 1895, IX, 229 flf.)

Dieser Bericht wurde dem Grosslogentag, der am 2. Juni 1895 zu Frankfurt a. M. zusammentrat, vorgelegt und führte zu dem Beschluss: „Der Deutsche Grosslogentag vermag nach Kenntnissnahme des Kommissionsberichtes die nachgesuchte Anerkennung nicht auszusprechen" . (Bdsbl. 1895, XII, 315 «f.)

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Am 28. September 1895 erfolgte die Einweihung des 1895 in Folge des Grosslogentags-Beschlosses von 1893 erbauten Victoria-Stiftes zuDahme. In dieser kleinen brandenburgischen Stadt war von dem Baurat Br . T e c h o w in ebenso ansprechender wie würdiger Gestalt das erste Heim für Wittwen und Waisen ▼on Freimaurern errichtet worden. Das Stift enthält siebzehn Wohnungen, darunter sechs grössere, in denen je zwei Damen Aufiiahme finden können; neben einem gemeinsamen Speise- und Yersammlungssaal und einigen anderen Gesellschafts- räumen die Wohnung für das Hausverwalterpaar und die erforderlichen Wirtschaftsräume. Ein weiter offener Vorbau am Speisesaal und ein wohlgepflegter Garten sorgen für den Aufenthalt im Freien.

Die Stiftsdamen erhalten Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Wäsche, Mittagessen, ärztliche Behandlung und Arznei frei. Den Stiftsdamen, deren Einkommen nicht vollständig zur Bestreitung des übrigen Lebensunterhalts ausreicht, wird auch Geldunterstützung gewährt, soweit die Mittel des Stifts gestatten.

Dem inneren Leben im Stift steht die aus der Zahl der Stiftsdamen gewählte Oberin vor. Sie bildet mit dem Vorstand der Freimaurerloge zu Dahme und einer dazu gewählten Dame aus der Stadt die Pflegschaft, die unter der Oberleitung des geschäftsführenden Ausschusses der Victoria- Stiftung die örtliche Verwaltung des Stifts führt.

Der Gesammtaufwand für das Stift betrug etwa 80000 M., das Schwesternhaus -Vermögen hatte am 1. Oktober 1894 die Höhe von etwas über 174 000 M. erreicht, der Grundstock für Unterstützungen betrug zu derselben Zeit über 66 000 M.

Bei der Einweihung dieses Denkmals der Einigung der deutschen Freimaurer wurden die acht Deutschen Grosslogen durch Abgeordnete vertreten. Die Kaiserin Friedrich und der Protektor der drei preussischen Grosslogen waren am Erscheinen verhindert, letzterer überwies der Victoria-Stiftung ein Geschenk von 500 M. (Bdsbl. 1895, Xll, 477 ff.)

In den zum Gedächtniss Kaiser Wilhelm I. und Kaiser Friedrich III. in Berlin erbauten Kirchen hatten die drei

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1896 preossischen Grosslogen je ein Fenster für 12 000 bezw. 10 000 M. gestiftet. Erstere Kirche wnrde am 1. September, letztere am 21. Oktober geweiht. Die Vertreter der drei preossischen Grosslogen waren zu der Feier eingeladen.

Am 15. September veröffentlichte das Bnndesdirektoriam eine Entscheidung, die mit Bezug auf § 29 des Gesetzes über das Verfahren bei Verletzung maurerischer Pflichten von der Einleitung des maurerischen Verfahrens handelte. (Bbl. 1895, XVI, 423 f., Entscheidungen No. 17.) Eine andere Entscheidung, die am 1. Oktober bekannt gegeben wurde, betraf die Entlassungsurkunde. (Bbl. 1895, XVII, 449 f., Entscheidungen No. 18.) In einer dritten gleichfalls am 1. Oktober ausgegebenen Entscheidung wurde mit Bezug auf § 65 der Bundes- Statuten bestimmt, dass den Logen- mitgliedern eine Verpflichtung zur Beteiligung an einer auf Wohlthätigkeit abzielenden Anstalt nicht auferlegt werden kann. (Bbl. 1895, XVII, 450, Entscheidungen No. 19.)

Die zu Shangai in China am 10. Juli 1873 gegründete und am 7. Oktober 1883 geschlossene Loge Germania (S. 264) wurde am 29. Mai 1895 wiedereröffnet.

Das fünfzigjährige Bestehen feierten 1895 die Logen zur Palme in Pasewalk am 21. April und Vorwäxts in Gladbach -Bheydt am 29. September; das 75jährige Bestehen die Logen zu den drei weissen Felsen in Weissenfeis am 17. März, zum Tempel der Eintracht in Posen am 28. April, zu den drei Rosen im Walde in Sorau am 19. Juni, Borussia in Schneidemühl am 19. Juni, zur festen Burg a. d. Saale in Calbe am 20. Oktober und zur deutschen Burg in Duisburg am 27. Oktober. Am 10. November fand zu Inowrazlaw die Einweihung des neuen Gebäudes der Loge zum Licht im Osten statt.

Am 25. Mai 1895 trat zu Berlin im Logenhaus der Grossen Loge Royal York eine Versammlung von Vertretern der deutschen Logenverbände zusammen. 31 Vorsitzende Meister hatten sich als Abgeordnete von sieben Logenverbänden eingefunden. Den Vorsitz führte Br. Kreyenberg, Meister vom Stuhl der Loge zu Iserlohn. Der Br. Fischer-Gera

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fUirte aus, dass ein engerer ZnsammeiiBchluss des deutschen 1886 Logentnms in zeitweisen Versammlungen von Vertretern der deutschen Logenverbände unerlässlich sei, so lange ein Ausbau des deutf^chen Grosslogenbundes behufs Mitwirkung der Johannislogen nicht erreicht werden könne, und dass auf diese Weise der Gedanke der Einigung der deutschen Frei- maurerei festen Fuss fassen werde. (Bbl. 1895, XII, 332 f.)

Der Verein deutscher Freimaurer hielt eine Versammlung am 14. und 15. September in der Loge Armin zur deutschen Treue in Bielefeld ab, der westpreussisch-pommersche Logen- verband tagte am 27. Oktober zu Danzig. Ueberall zeigte sich steigende Teilnahme der Johannislogen an freimaurerischen Bestrebungen und Verhältnissen. (Bbl. 1895, XVÜI, 496 «F. und XXI, 575 ff.)

Die Grossloge verlor durch den Tod während des Jahres 1895 viele hervorragende Brr., unter ihnen den Br. Bötticher am 19. Januar. Er war Meister vom Stuhl der Loge Ferdinand zur Glückseligkeit in Magdeburg, Oberbürgermeister dieser Stadt und 2. Vizepräsident des Herrenhauses. Am 2. Mai starb Br. Gramer, Meister vom Stuhl der Loge zu Köln a. Rh.

Am 7. Januar 1896 überwies die Kaiserin Friedrich dem 1896 Victoria- Stift in Dahme die Bildnisse des Kaisers Friedrich und ihr eigenes als Geschenk.

Der Geburtstag des Kaisers wurde am 27. Januar im Ordens- haus der Grossen Landesloge von den 3 preussischen Grosslogen sowie den Johannislogen Hammonia zur Treue der Hamburger Grossloge und Friedrich zur Gerechtigkeit des Eklektischen Bundes von Frankfurt a. M. in üblicher Weise gefeiert.

Am 12. März fand die 1000. Sitzung der Grossloge zu den drei Weltkugeln statt.

Bereits in diesem Jahr wurde der 1895 gefasste Beschluss der gesetzgebenden Versammlung wirksam, dass die Vertreter der Tochterlogen im Mai zusammenkommen sollen, auch wenn Vorlagen für die gesetzgebende Versammlung nicht vorhanden sind. Am 17. Mai erschienen 126 stimmberechtigte Mitglieder, um zunächst die Wahl der Grossbeamten vorzu-

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1896 nehmen. Die Brr. Gerhardt und v. Roese wurden als Grossmeister wiedergewählt. Alsdann folgten nach einem Vortrag des Brs. v. Roese eingehende Erörterungen über die Frage, ob auswärtige Brr. einer Johannisloge verpflichtet seien, sich der nächstliegenden Loge als ständig Besuchende anzuschliessen. Br. Bernhardi behandelte die Frage, ob in der Lehrart der drei Weltkugeln die Darstellung der frei- maurerischen Lehre im Meistergrad ihren Abschluss finde. Die Versammlung nahm einstimmig die Erklärung an: In dem System der drei Weltkugeln ist die Darstellung der maurerischen Lehre in den drei Johannisgraden vollständig enthalten. Br. Gerhardt berichtete über einen Antrag, den er bei dem Grosslogentag eingebracht habe, um eine weitere Ausgestaltung des deutschen Grosslogenbundes zu bewirken, den die Versammlung zu dem ihrigen machte. Femer teilte er die Anzeige der Grossloge des Eklektischen Bundes vom 15. April mit, dass die Loge Hermann zur Beständigkeit in Breslau sich bei dieser Grossloge zur Annahme gemeldet habe. EUerauf habe das Bundesdirektorium am 6. Mai geantwortet, dass eine nach § 4 des Statuts des deutschen Grosslogenbundes anerkannte Loge Namens Hermann zur Beständigkeit in Breslau nicht bestehe. Es war dies eine der von Settegast gegründeten Logen. (Bbl. 1896, XI, 297 ff.) Am 24. Mai wurde im Ordenshaus der Grossen Landes- loge von Deutschland zu Berlin der Grosslogentag abgehalten. Auf ihm wurden die Verhandlungen über eine Neugestaltung des Grosslogenbundes, die seit der Ablehnung des vom Ausschuss zu Eisenach festgestellten Entwurfes (1893) fast drei Jahre geruht hatten, durch einen Antrag des Brs. G erhardt von neuem aufgenommen. Der Antrag, der durch das Streben nach Einigung der deutschen Freimaurerei, wie es besonders in den Gauverbänden zu Tage trete, begründet wurde, lautete : Der Grosslogentag wolle eine Kommission von acht Mitgliedern ernennen mit dem Auftrag, aufs Neue über eine weitere Ausgestaltung des Deutschen Grosslogenbundes zu beraten und etwaige Vorschläge hierüber dem Gross- logentag vorzulegen.

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Nach einstimmiger Amaahme des Antrags erfolgte die 1896 Wahl der Mitglieder des Aasschusses. Ebenso fand eine Vorlage des Landes - Grossmeisters, Brs. Zoellner, die den Entwurf eines allgemeinen Gesetzes für die zum Deutschen Orosslogenbund gehörigen Logen, betreffend die Entlassungs- scheine (Dimissorialien) enthielt, die allgemeine Zustimmung der Versammlung. (Bbl. 1896, XIII, 372 ff.)

Das Deutsche Adelsblatt, Wochenblatt für die Aufgaben des christlichen Adels brachte in No. 18 vom 3. Mai 1896 einen Aufsatz mit der Ueberschrift: Welcher Schändlichkeit das Pariser Freimaurertum fähig ist, in dem es u. a. hiess: ,Dass einzelne Logen des deutschen Freimaurertums sich rein erhalten haben, glauben wir gern, sie stehen dann aber auch nur in loser Verbindung mit der Centralleitung, die, wie mehrfach auf das Glaubwürdigste nachgewiesen ist, nichts Geringeres bezweckt als die Ausrottung des Christentums und die geheime Herrschaft über die Völker mit den gemeinsten Mitteln und zu den gemeinsten Zwecken^.

Der Protektor der drei preussischen Grosslogen, Prinz Friedrich Leopold richtete hierüber an den Kaiser ein Schreiben, das am Johannisfest vom Vorsitzenden, Br. v. Roese mitgeteilt wurde und folgenden Wortlaut hat:

„Jagdschloss Glienecke, den 10. Juni 1896. Eurer Kaiserlichen und Königlichen Majestät erlaube ich mir Nachstehendes ehrerbietigst vorzutragen.

Als ich im Februar 1894 mit Eurer Majestät Aller- höchster Genehmigung das Protektorat über die drei hier domizilirenden altpreussischen Grosslogen übernahm, hatte ich Gelegenheit gehabt, zu erkennen, dass den Traditionen getreu ihre Arbeiten und die Arbeiten ihrer Tochterlogen einzig den Zweck im Auge haben, die Liebe zu Religion und Sitte, zu König und Vaterland zu beleben und zu bestärken. Nachdem ich nunmehr länger als zwei Jahre das Protektorat geführt habe und ausserdem als Ordensmeister an die Spitze der Grossen Landesloge der Freimaurer von Deutschland getreten bin, kann ich jene Wahrnehmung nur aus vollster Ueberzeugung bestätigen.

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1896 Sehr bedauerlich sind mir daher die Angriffe, wie

sie namentlich in neuester Zeit gegen die Freimaurerei und ihre Zwecke, besonders in den Blättern der katholischen Zentrumspartei geschleudert worden, die zum Teil so unsinnige Mitteilungen enthalten, dass sie ein eigentümliches Licht auf die Intelligenz der Leser werfen, für welche sie geschrieben sind.

Ganz besonders aber ist es zu beklagen, wenn sich das hier erscheinende Deutsche Adelsblatt, Organ der Deutschen Adelsgenossenschaft, zu solchen Verdächtigungen hergiebt, wie sie die am 18. Mai d. J. erschienene Nimimer desselben bringt.

Als Protektor der drei altpreussischen Grosslogen halte ich für meine Pflicht, dieselben gegen derartige Ver- unglimpfungen, die auch zu Eurer Majestät Kenntniss kommen könnten, in Schutz zu nehmen.

Das Organ der Deutschen Adelsgenossenschaft nimmt sich heraus, seinen Lesern eine Orgie aus einem Pariser socialdemokratischen Atheistenklub als Kundgebung des Freimaurertums und echt freimaurerischen Geistes zu er- zählen und zu bezeichnen. Dasselbe Blatt spricht dann weiter von dem vielfach verkannten giftigen Kern, der sich unter der harmlosen Hülle des Freimaurertums ver- bergen soll und fabelt von einer Zentralleitung, die nichts geringeres als die Ausrottung des Christentums und die geheime Herrschaft über die Völker mit den gemeinsten Mitteln und zu den gemeinsten Zwecken beabsichtigt.

Allein schon das warme Interesse, welches die hoch- seligen Kaiser Wilhelm I. und Friedrich 111. der Freimaurerei entgegenbrachten, sollte diese gegen solche Verdächtigungen schützen.

In dem Aufnahme-Ritual der Grossen Landesloge der Freimaurer von Deutschland heisst es in der Ansprache des Vorsitzenden an den Aufzunehmenden wörtlich:

Wenn Sie als redlicher und gewissenhafter Mann besorgen sollten, dass in der Loge etwas geschehe, was gegen Gott und die Religion, gegen den König und die

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Regierung oder gegen die guten Sitten verstiesse, so ver- 1896 sichere ich Ihnen aaf mein and der ganzen Loge Ehren- wort, dass dem nicht so ist. Reine Ehrfurcht gegen das höchste Wesen, Gehorsam gegen Obrigkeit und Gesetz, Liebe zu unseren Mitmenschen, Treue und Fleiss in unserem Beruf, das sind die Pflichten, die wir einem Freimaurer auferlegen und die Tugenden, die von ihm unzertrennlich sein müssen.

In diesen Worten, wie sie ähnlich auch die Aufnahme- Rituale der beiden anderen hiesigen Grosslogen enthalten, liegt wahres Freimaurertum und echt freimaurerischer Geist; sie geben den Zwecken und Zielen der deutschen Freimaurerei den klarsten Ausdruck.

Im Gegensatz zu dem deutschen Adelsblatt halte ich gerade in der heutigen Zeit die inländischen Freimaurer- logen f&r besondere Pflegestätten der Religiosität und des Patriotismus, und erlaube mir daher aus voller Deber- zeugung und wärmstem Interesse für die Freimaurerei, wie sie in den preussischen und den deutschen Staaten überhaupt betrieben wird, dieselbe Eurer Majestät AUer- gnädigstem ferneren Schutz und Wohlwollen ehrerbietigst zu empfehlen.

Eurer Kaiserlichen und Königlichen Majestät

unterthänigster

Friedrich Leopold. Prinz von Preussen. "

Hierauf ist aus dem Civil -Kabinet im Auftrag des Kaisers folgende Antwort ergangen:

„Kiel, den 22. Juni 1896.

An don ilofmarschall

Sr. Königl Hoheit des Prinzen Friedrich Leopold von Preussen,

Königl. Generalmajor z. D. Herrn Nikisch von Uoscnegk,

Ilochwohlgeboren

Potsdam.

Euer Hochwohlgeboren beehre ich mich im Aller- höchsten Auftrage ganz ergebenst zu ersuchen. Seiner Königlichen Hoheit, dem Prinzen Friedrich Leopold von

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1896 Preussen, gerälligst zu melden, dass Seine Majestät der Kaiser und König aas Höchstdesselben Schreiben vom 10. d. Mts. zn Allerhöchst ihrem Bedauern entnommen haben, welche ungerechten Angriffe und Verdächtigungen gegen die deutsche Freimaurerei das Organ der Deutschen Adelsgenossenschaft, das Deutsche Adelsblatt in seiner Nummer vom 18. Mai d. Js. gebracht hat. Seine Majestät haben mir zu befehlen geruht, mich mit dem Protektor der bezeichneten Genossenschaft, Sr. Hoheit dem Herzog Ernst Günther von Schleswig-Holstein dieserhalb ins Ver- nehmen zu setzen. Von dem Hofmarschall Seiner Hoheit wurde mir mitgeteilt, dass Höchstderselbe bereits mit dem Vorsitzenden der Genossenschaft, Grafen von der Schulen- burg-Beetzendorf, wegen der in der Sache zu unter- nehmenden geeigneten Schritte in Verbindung getreten sei.

(gez.) V. Lucanus.'' (Bdsbl. 1896, XIV, 405 ff.)

Grosse Hoffnungen setzten die Feinde der Freimaurerei, insbesondere die römische Kirche, die nicht müde wurde, immer von Neuem die Logen als die Brutstätten des Unglaubens und der Unsittlichkeit, des Umsturzes von Altar und Thron zu kennzeichnen, auf den Antifreimaurer-Kongress, der zu Trient vom 16.-30. September abgehalten wurde, dessen Vorsitzendem und Teilnehmern Papst Leo XIII. durch ein Schreiben vom 2. September den apostolischen Segen spendete. Er spricht darin von der mit jedem Tag un- verschämter auftretenden Sekte der Freimaurer, die Lehr- sätze verwegenster Gottlosigkeit vertrete und sich auf Lüge und Finsterniss stütze. Decke man ihr Lügengewebe auf, so liege es nahe, dass alle redlich Denkenden von ihrer Schlechtigkeit und Verruchtheit voll Abscheu sich abwenden werden. Einen Erfolg hat die Versammlung von Trient nicht erreicht. (Bdsbl. 1896, XVII, 522 ff. und XVIH, 546 ff.)

Am 6. Dezember feierte die Loge zur Eintracht in Berlin das 25 jährige Maurerjubiläum ihres Mitgliedes, des National -Grossmeisters Br. Gerhardt unter ausserordentlich zahlreicher Teilnahme von Brm. der National- Mutterloge

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und anderer Grosslogen. Der Protektor der drei preussischen 1896 Groeslogen, Prinz Friedrich Leopold von Preossen hatte das folgende Handschreiben an ihn gerichtet:

„Ehrwürdigster National- Grossmeister!

Am Stiftungstage Ihrer Loge zur Eintracht feiern Sie den Tag, an welchem Sie vor 25 Jahren in der Johannis- löge zum aufrichtigen Herzen in Frankfurt a. 0. das Freimaurerlicht empfangen haben. Bald nach ihrer Ver- setzung nach Berlin wurden Sie durch das Vertrauen Ihrer Brr. an die Spitze der an Mitgliedern stärksten deutschen Grossloge gerufen. Durch sorgliche Führung haben Sie das Vertrauen und die Liebe Ihrer Brr. sich zu bewahren gewusst, aber auch in weiteren Brkreisen werden Ihre Verdienste für die freimaurerische Gesetz- gebung, für die würdige Vertretung der Interessen der befreundeten Grosslogen und für die praktische Aus- gestaltung der Einigungsbesirebungen der deutschen Johannismaurerei rühmend anerkannt. Mit Interesse habe ich mich selbst überzeugt, wie durch Ihren Eifer und Ihre Umsicht die Viktoria -Stiftung in dem Schwestem- hause in Dahme vorbildUch in Wirksamkeit getreten ist. Leider muss ich es mir versagen, an Ihrem schönen Feste teilzunehmen und Ihnen persönlich für Ihre freimaurerischen Arbeiten und Bestrebungen aufrichtig zu danken. Allen Festteilnehmem sende ich meinen Gruss! Ihnen, ehrwürdigster Grossmeister wünsche ich in Ihrem Amte noch eine lange wie bisher reich gesegnete Thätigkeit. Jagdschloss Klein-Glienecke, den 6. Dezember 1896.

Der Protektor der drei altpreussischen Grosslogen. Friedrich Leopold, Prinz von Preussen*.

(Bdsbl. 1896, XXII, 662 ff.)

Vier Tochterlogen wurden 1896 gegründet: zu Eschwege. Limburg a. d. Lahn, Witten (Ruhr) und Gross Lichterfelde. Bereits 1810 entstand zu Eschwege eine Loge Eintracht zur Acacia, die aber 1824 in Folge staatlicher Aufhebung der Freimaurerlogen in Kurheesen geschlossen wurde. Erst

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1896 1883 traten eine Anzahl Brüder zur „Vereinigung der Frei- maurer in Eschwege ^ zusammen, die sich später, als ihre Anzahl gewachsen war, an die Grosse National -Mutterloge wendeten mit dem Gesuch, die Vereinigung als Tochterloge anzunehmen. Die Stiftungsurkunde wurde am 17. Mai 1896 ausgestellt, die Lichteinbringung erfolgte am 4. Oktober 1896. (Bdsbl. 1896, XX, 603 ff.)

In Limburg an der Lahn wurde die seit 1894 bestehende freimaurerische Vereinigung in die Loge zu den drei Thürmen an der Lahn umgewandelt. Die Lichteinbringung erfolgte am 11. Oktober. (Bbl. 1896, XIX, 568 ff.)

Der am 2. Dezember 1891 unter dem Schutz der Loge zu den drei Rosenknospen zu Bochum für Witten und Umgegend gegründete Freimaurer -Verein beschloss am 8. Oktober 1896 als selbständige Loge in den Verband der Grossen National- Mutterloge einzutreten. Sie wählte den Namen Friedrich Leopold zur Markaner Treue und wurde am 12. November vom Bundesdirektorium und der Grossloge bestätigt. Die V\^eihe fand am 15. November statt. (Bbl. 1896, XXII, 677 ff.)

Zu Gross-Lichterfelde bei Berlin waren im September 1887 Mitglieder von Logen verschiedener Lehrart zusammen- getreten, um einen Bruderverein zu gründen. Dieser beschloss am 24. Oktober sich als Loge unter dem Namen Drei Lichter im Felde der Grossen National -Mutterloge anzuschliessen, die am 12. November die Stiftung genehmigte. Die Weihe erfolgte aber erst nach Vollendung des Logengebäudes am 19. September 1897. (Bbl. 1897, XVIII, 503 ff.)

Drei freimaurerische Vereine entstanden im Jahr 1896, der erste zu Hamburg unter dem Schutz der Loge zu Uelzen wurde am 18. September, der andere zu Jüterbog unter dem Schutz der Loge zu Dahme wurde am 10. Oktober eröffnet. Der dritte zu Gardelegen wurde der Loge zu Stendal unterstellt.

Drei Logen konnten ein Bestehen von 150 Jahren feiern : Die Loge zu den drei Hammern in Halberstadt am 12. Januar, die Loge zu den drei Kronen in Königsberg in Preussen am 16. April, die Loge Karl August zu den drei Rosen in Jena

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am 14. Mai. In Königsberg wurde eigentlich das 150 jährige 1896 Bestehen der Freimaurerei überhaupt gefeiert, indem dort am 16. April 1746 die Loge zu den drei Ankern gestiftet wurde, die während des siebenjährigen Krieges ihre Arbeiten einsteUen musste, und deren Mitglieder sich 1760 meist der Loge zu den drei Kronen anschlössen und ihr die sämmtlichen Akten der drei Anker übergaben. Zur Erinnerung an die Feier 1896 gab die Loge zu den drei Kronen eine vom Br. Kienast verfasste Schrift heraus: Qaellenkritische Beiträge zur Geschichte der Loge zu den drei Kronen, und Hess eine Denkmünze prägen, die auf der einen Seite das Bildniss des Prinzen Friedrich Leopold von Preussen, auf der anderen das Abzeichen der Loge trägt. Zwei dieser Denkmünzen wurden in Gold ausgeführt, deren eine dem Kaiser, die andere dem Protektor überreicht wurde. Der letztere dankte dafür durch folgendes Schreiben:

,An die Loge zu den drei Kronen zu Königsberg i. Pr.

Meinen Dank spreche ich den Mitgliedern Ihrer alt- ehrwürdigen Johannisloge zu den drei Kronen aus für die Uebersendung der künstlerisch ausgeführten Denkmünze. Mit Interesse habe ich die quellenkritischen Beiträge des Brs. Kienast zur Geschichte Ihrer Loge eingesehen und hoffe, dass solche dankenswerte Forschungen von allen Logen mit gleichem Eifer betrieben werden, damit wir ein klares Bild von dem Leben der deutschen Freimaurer erlangen. Die Notiz dürfte allgemeines Interesse erregen, dass in Ihren ältesten Logenlisten der damalige Gouverneur der Feste Königsberg, der spätere russische Feldmarschall Suworow als Ihr Mitglied sich eingezeichnet hat und als Br. thätig gewesen ist.

Besonders erfreut haben mich die schönen Worte, mit denen Br. Kienast den Anfang einleitet, dass der Freimaurer jederzeit seinen Stolz darin setzt, treu und fest wie ein Fels zu stehen zu seinem Kaiser und seinem Herrscherhause, und die Aufforderung, mit der das Werk schliesst, dass wir dafür sorgen wollen, dass die maurerische

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1886 Einigkeit gefestigt und gefördert werde. Dann wird auch die Hand des höchsten B. a. W. unsere Maurerei segnen und unsere Arbeit gedeihen lassen durch alle Zeit. Jagdschloss Klein -Glienecke, den 13. November 1896.

Der Protektor der drei altpreussischen Grosslogen. Friedrich Leopold, Prinz von Preussen." (Bbl. 1896, XII, 337 flf. und 1897, I, 32 ff.)

Die Feier des 100 jährigen Bestehens begingen die Logen zur Wahrheit in Prenzlau am 8. März, und zur deutschen Redlichkeit in Iserlohn am 29. November. (Bbl. 1896, VII, 186 ff. und 1897, ü, 45 ff.)

Die Loge Blücher zur Wahlstatt in Charlottenburg feierte das 75. Stiftungsfest am 15. Februar, die Loge Adamas zur heiligen Burg in Burg am 29. November. Ebenso beging die Loge Astraea in Wolmirstedt, die am 1. Mai 1821 gegründet war, im Jahr 1896 das 75. Stiftungsfest. (Bbl. 1896, VI, 159 ff. und 1897, I, 30 ff.)

Zu Stargard i. P. wurde der neuerbaute Tempel der Loge Julius zur Eintracht am 8. November geweiht. (Bbl. 1896, XXn, 684 ff.)

Die Wirksamkeit der Logen-Gauverbände, in denen sich meist das Streben geltend machte, die deutsche Freimaurerei ohne Eingriff in das geschichtlich entwickelte maurerische Recht zu grösserer Einigung zu führen, wurde mit jedem Jahr fühlbarer.

Am 12. September fand zu Hamburg die zweite Ver- sammlung von Vertretern deutscher Logenverbände statt, von denen aber nur sieben ihre Abgeordneten entsendet hatten. Es wurde mitgeteilt, dass innerhalb eines Jahres sich vier neue Verbände gebildet hätten, so dass in nahezu 20 Gauverbänden oder ähnlichen Vereinigungen 150 anerkannte deutsche Logen vertreten wären. Der Vorsitzende Br. Fischer-Gera hob hervor, dass die Gauverbände das Einigungswerk der Gross- logen keineswegs hindern, sondern nach Möglichkeit fördern und beschleunigen, zum wenigsten die Bestrebungen nach Einigung in stetigem Fluss erhalten wollten. (Bbl. 1896, XVn, 517 ff.)

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Bedeutsam war die Kundgebung des rheinisch -west- 1896 falischen Logen Verbandes, der sein 16. Verbandsfest vom 26. bis 28. September zu Elberfeld beging. Einmütig wurde hier be- schlossen, den drei preussischen Grosslogen folgende Kund- gebung zu übersenden : Der in Elberfeld tagende rheinisch-west- fälische Logen verband spricht den drei vereinigten preussischen Grosslogen brüderlich herzlichen Dank aus für ihre erneuten Bestrebungen zur Einigung der deutschen Maurerei und giebt zugleich der Hoffnung Ausdruck, dass die bevorstehenden Beratungen zu dem von der Mehrzahl der deutschen Maurer erwünschten Ziele führen werden.

Mit den bevorstehenden Beratungen waren die des Ausschusses gemeint, der vom Grosslogentag 1895 ernannt war und Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung des deutschen Grosslogenbundes machen sollte. Diese Beratungen fanden am 25. Oktober 1896 ihren Abschluss.

Der am 1. November 1896 zu Danzig abgehaltene Tag des westpreussisch-pommerschen Logenverbandes gab dem Streben nach Einigung insofern Ausdruck, als er erklärte, dass derjenige Br., der seinen Wohnsitz an einen andern Ort verlegt, an welchem eine zum Grosslogenbund gehörige Loge sich befindet, verpflichtet werden müsse, sich dieser Loge als ständig besuchender Br. anzuschliessen.

Der Geburtstag des Kaisers wurde am 27. Januar im 1897 Bundeshans der Grossen Loge Royal York von den drei preussischen Grosslogen im Verein mit Brüdern andrer Lehr- arten in gewohnter Weise gefeiert.

Am 22. März wurde die hundertjährige Wiederkehr des Geburtstages Kaisers Wilhelm I. seitens der drei preussischen Grosslogen in den Räumen der Grossen Loge Royal York zur Freundschaft durch ^'emeinsame Festarbeit unter Beteiligung der Grossmeister und überaus vieler Brr. aller Lehrarten festlich begangen.

Im Jahr 1S97 begannen die von Settegast gegründeten Logen zuerst ungünstig auf das gegenseitige Verhältniss der deutschen Grosslogen einzuwirken.

ü»ich. d. Or. Nat-Mottcr-Lof«. 27

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1897 Die Settegast- Logen empfanden es unangenehm, dass

ihnen von den deutschen Freimaurerlogen Anerkennung ver- sagt blieb. In der zu Breslau eingerichteten Settegast -Loge, die sich Hermann zur Beständigkeit nannte, wurde der Wunsch, den Freimaurerlogen eingefügt zu werden, so dringend, dass sie ihre Entlassung aus der Verbindung der sog. Grossloge Friedrich zur Bundestreue erwirkte und mit der Grossloge des Eklektischen Bundes zu Frankfurt a. M. behufs ihrer Angliederung in Unterhandlung trat. Im Allgemeinen schien es für die Freimaurerei gegenüber der Aussenwelt von Nutzen, wenn es gelang, die Settegast -Logen in Freimaurerlogen umzugestalten, ohne dabei das bestehende Recht offen zu verletzen, aber die Frankfurter Grossloge fand nicht den richtigen Weg dazu. Dass die Vereinigung Hermann zur Be- ständigkeit keine anerkannte Freimaurerloge war, stand fest, sie führte die Bezeichnung Loge nur kraft des Urteils des Ober- verwaltungsgerichts vom 22. April 1893. Mithin hätten bei weitem die meisten Mitglieder der Vereinigung, wenn die Gesetze des Grosslogenbundes innegehalten werden sollten, als Suchende in einer Tochterloge des Eklektischen Bundes aufgenommen werden müssen. Da vorauszusehen war, dass die Mitglieder der Settegast -Loge darauf nicht eingehen würden, hätte der Versuch einer Verständigung insbesondere mit den drei preussischen Grosslogen, deren jede in Breslau eine Tochterloge besitzt, gemacht werden müssen, um über diese Schwierigkeit hinwegzukommen. Vielleicht fand die Frankfurter Grossloge ihrer Würde einen solchen Versuch nicht angemessen, wenigstens zog sie es vor, der Grossen National -Mutterloge am 5. April 1896 kurz mitzuteilen, dass sich die Loge Hermann zur Beständigkeit in Breslau bei der grossen Mutterloge des Eklektischen Freimaurerbundes zur Annahme gemeldet habe. Darauf konnte das Bundes- direktorium am 6. Mai 1896 nur antworten, dass eine nach § 4 des Statuts des deutschen Grosslogenbundes anerkannte Loge Namens Hermann zur Beständigkeit in Breslau nicht bestände. Auf dies Schreiben erklärte die Frankfurter Gross- loge am 17. Juni 1896, sie habe beschlossen, diese Vereinigung

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(Hermann zur Beständigkeit) neu zu konstituiren als eine 1897 gerechte und vollkommene Johannisloge des eklektischen Bandes unter Beibehaltung des Namens Hermann zar Beständigkeit. Hierauf antwortete das Bundesdirektorium, es nehme an, die Frankfurter Grossloge werde nur aus den Mitgliedern der Vereinigung Hermann zur Beständigkeit, die von einer anerkannten Loge aufgenommen wären, eine Loge neu konstituiren. In diesem Fall bestehe kein rechtliches Bedenken gegen die Gründung einer Johannis- loge in Breslau, wohl aber widerstrebe ihr die dort befindliche Tochterloge der Grossen National -Mutterloge.

Die Frankfurter Grossloge beabsichtigte dagegen, die Umwandlung so vorzunehmen, dass diese alle Mitglieder der Vereinigung in sich begrifP. In ihrem Schreiben vom 29. September 1896 fügte sie hinzu: „Es ist selbstverständlich, dass wir dabei diejenigen Formen beobachten werden, die unseren Gesetzen und damit auch unserem Bundesverhältniss entsprechen. Die näheren Modalitäten glauben wir als eine innere Angelegenheit unserer Grossloge betrachten zu müssen". In Uebereinstimmung mit den beiden anderen berliner Grosslogen schrieb das Bundesdirektorium am 28. November 1896, dass die Umwandlung offenbar nichts anderes sein sollte als eine Annahme. Eine deutsche Gross- loge könne aber nur eine anerkannte Freimaurerloge ihrem Bund durch Annahme zuführen, ebenso wie eine deutsche Johannisloge nur in einer anerkannten Johannis- loge Aufgenommene durch Annahme ihrer Kette anschliessen könne. Die Umwandlung der unter dem Namen Hermann zur Beständigkeit in Breslau bestandenen Vereinigung in eine Johannisloge des eklektischen Bundes könne demnach nicht als nach maurerischem Recht erachtet werden. Eine gleiche Zuschrift wurde dt»r Frankfurter Grossloge von den beiden andern berliner Grosslogen zu Teil.

Inzwischen hatte die Frankfurter Grossloge ihren Plan ausgeführt. Am 22. November 1896 wurde in Breslau eine sogenannte Delegationsloge des eklektischen Bundes abgehalten, in der diejenigen Mitglieder der Vereinigung Hermann rar

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1897 Beständigkeit, die nicht anerkannten Logen angehörten, in den eklektischen Bond als Freimaurer aufgenommen wurden, und alsdann wurde die neue eklektische Bundesloge Hermann zur Beständigkeit „in Arbeit gesetzt".

Hierdurch war das allgemeine Aufnahmegesetz, das auch für die Frankfurter Grossloge gilt, verletzt. Denn dies Gesetz kennt nur die Aufnahme Suchender in eine bestimmte Johann isloge. Eine Grossloge kann weder unmittelbar noch durch eine Delegationsloge Nichtmaurer als Freimaurer aufnehmen. Da demgemäss die dreipreussischen Grosslogen die Anerkennung verweigerten, und ihre breslauer Tochterlogen jeden Verkehr mit der neuen Loge ablehnten, beschloss die Grossloge von Frankfurt Beschwerde wegen Verletzung des Statuts des deutschen Grosslogenbundes sowie wegen des beleidigenden und verletzenden Vorgehens gegenüber der Grossen Mutterloge des eklektischen Bundes, bezw. deren Tochterlogen zu erheben und den Antrag auf Einberufung eines ausserordentlichen Grosslogentags zu stellen. Diesen Antrag zog die Frankfurter Grossloge indess zurück, während der geschäftsführende Grossmeister Br. Zoellner sämmtliche deutsche Grossmeister zum 17. April 1897 zur Beratimg der Angelegenheit nach Berlin berief. Das Ergebniss war, dass sämmtliche Grossmeister (der von Sachsen war abwesend) einmütig übereinkamen, die Grosse Mutterloge des Eklektischen Bundes zu ersuchen, folgenden Antrag beim Grosslogentag einzubringen: Die Grosse Mutterloge des Eklektischen Freimaurerbundes zieht ihre Beschwerde gegen die drei preussischen Grosslogen zurück und beantragt, der Grosslogentag wolle beschliessen: „Die Neukonstituirung der Loge Hermann zur Beständigkeit in Breslau als eine Tochterloge der Grossen Mutterloge des Eklektischen Freimaurerbundes anzuerkennen, obschon dabei die Bestimmungen der Bundesgesetze nicht überall beobachtet worden sind.

Die Frankfurter Grossloge konnte nicht verkennen, dass hiermit der einzig mögliche Weg zur friedlichen Beilegung des Streitfalles und zur Vermeidung einer Sprengung

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des deutschen Grosslogenbundes gefanden wäre, and stellte 1897 in der That diesen Antrag, durch den sie das Ungesetzliche ihres Verfahrens in Breslau eingestand, beim Grosslogentag, der am 6. Juni 1897 zu Bayreuth abgehalten wurde. Er wäre vermutlich einstimmig angenommen und damit der Zwist beseitigt worden, wenn die Frankfurter Grossloge es sich versagt hätte, in die Niederschrift über ihre Sitzung, in der sie den Antrag einzubringen beschloss, den Satz aufzunehmen: „Die Grosse Mutterloge ist nach vne vor der Ansicht, dass sie bei Neukonstituirung der breslauer Loge die Gesetze des Bundes, soweit sie überhaupt sinngemäss Anwendung auf den vorliegenden Fall finden können, nicht verletzt hat^. Die Grossloge Royal York wurde dadurch veranlasst, gegen Annahme des frankfurter Antrags zu stimmen, und die Grosse Landesloge von Deutschland schloss sich ihr an. Die Grosse National -Mutterloge zu den drei Weltkugeln hatte dem Antrag zugestimmt, weil sie das Verschwinden der Settegast- Logen für nützlich hielt. Obwohl ihre Tochterloge in Breslau von der Loge Hermann zur Beständigkeit nichts wissen wollte, hätte sie zum Wohl der gesammten deutschen Freimaurerei, nicht aber um der Frankfurter Grossloge entgegenzukommen, die Anerkennung ausgesprochen. Ihr genügte, dass in dem Frankfurter Antrag die Ungesetzlichkeit vor dem Grosslogentag eingestanden war. Da aber das Statut des Grosslogenbundes Einstimmigkeit verlangt, wurde diese Anerkennung unmöglich. Die versöhn- liche Stimmung der Grossen National -Mutterloge kam indess in der Vierteljahrs -Sitzung am 9. Dezember zu deutlichem Ausdruck durch Annahme der folgenden vom National- Grossmeister Br. Gerhardt vorgeschlagenen Erklärung:

Die Grossloge beklagt es mit der Ehrwürdigsten Grossen Mutterloge des Eklektischen Freimaurerbundes, dass die aus Neukonstituirung der Johannisloge Hermann zur Beständigkeit im Orient Breslau entstandenen Differenzen nicht auf dem in der Konferenz der deutschen Grossmeister einmütig vorgeschlagenen Weg ihre Erledigung gefunden haben, sieht sich aber bei der nun einmal

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1897 bestehenden Rechtslage im deutschen Grosslogenbund ausser Stande, ihrerseits jene Johannisloge anzuerkennen, 80 lange die dissentirenden beiden Grosslogen ihren Widerspruch gegen den Beschluss des deutschen Gross- logentags aufrecht erhalten. Dass die Verfassung des deutschen Grosslogenbundes auch in einem solchen Fall wie dem vorliegenden nicht die Möglichkeit bietet, über den Widerspruch Einzelner im Interesse des Ganzen hinwegzukommen, darin findet die Grossloge einen Grund mehr för die Notwendigkeit einer Reform jener Verfassung. (Bdsbl. 1897, VllI, 209 «f., IX, 245 f., XIII, 371 fif., 1898, 1,4fif.) Am 30. Mai wurde die gesetzgebende Versammlung ab- gehalten, in der der Entwurf eines allgemeinen Gesetzes für die zum deutschen Grosslogenbund gehörigen Logen, betreffend die Entlassungsscheine einstimmige Annahme fand. In der sich anschliessenden Grosslogen - Sitzung berichtete das Mitglied des Bundesdirektoriums, Br. Dahms, über Eingänge von Beiträgen für die Neubearbeitung der Instruktionen, die das Bundesdirektorium im Herbst 1896 beschlossen hatte, und über seine eigenen Vorschläge hierzu. Von 16 Tochterlogen waren sorgfältige und ausführliche Gutachten eingesendet, welche die verschiedenen Meinungen und Wünsche für die Umgestaltung der Instruktionen darlegten. Nachdem Br. Dahms hierüber zunächst berichtet hatte, gab er in sehr eingehendem Vortrag die Geschichte der Ent- stehung und Entwicklung der Instruktionen und stellte als allgemeinen Gesichtspunkt für ihre Erneuerung den Satz auf: ihr allgemeiner Charakter ist sorgfältig zu bewahren ; zurück- zuweisen ist die Forderung einer systematisch geordneten Lehre. Dem in einem Gutachten ausgesprochenen Wunsch, man möge die Instruktion den Brüdern selbst in die Hand geben als ein Lehrbuch, aus dem sie sich über das Wesen der Freimaurerei unterrichten, konnte er sich eben so wenig an- schliessen wie einem anderen: die Grossloge möge eine Art maurerisches Vorbereitungsbuch herausgeben, das für Nicht- maurer zur Kenntnissnahme, für Suchende zur Vorbereitung bestimmt wäre.

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Angenommen iwurden in dieser Sitzung zwei von der 1897 Loge Bruderbund am Fichtenberge im Orient Steglitz gestellte Anträge, die eine weitere Verbreitung des Bundes- blattes bezweckten. Demnach sollte jede Tochterloge ein Freiexemplar des Bundesblattes erhalten und verpflichtet sein, noch ein zweites bezahltes Exemplar zu beziehen. Ferner sollte der Preis von 10 Mark jährlich auf 8 Mark herabgesetzt werden, wenn von einer Loge mindestens f&nf bezahlte Exemplare, und auf 6 Mark, wenn deren zehn und mehr bezogen würden. (Bdsbl. 1897, XII, 309 f. und XIII, 341 ff.)

Von hervorragender Bedeutung für die Entwicklung der deutschen Freimaurerei schienen die Verhandlungen des Grosslogentags werden zu sollen, die am 6. Juni zu Bayreuth stattfanden.

Der vom Grosslogentag 1896 eingesetzte Ausschuss für Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung des deutschen Gross- logenbundes hatte am 25. Oktober 1896 abermals einen Nachtrag zum Statut des deutschen Grosslogenbundes ent- worfen und einstimmig angenommen, der in 4 Abschnitten die für das Gedeihen des Grosslogenbundes notwendigen Bedingungen enthielt. Nach Abschnitt 1 besteht der Gross- logentag aus den acht Grossmeistern und aus Abgeordneten, die von den Johannislogen gewählt werden, und deren Gesammtzahl 32 beträgt; und zwar wählen die Grosse National- Mutterloge und die Grosse Landesloge von Deutschland je 6, die Grossloge Royal York 5, die Grosse Landesloge von Sachsen 4, die von Hamburg, vom Eklektischen Bund und von Bayreuth je 3 und die von Darmstadt 2 Abgeordnete. Wenn die fünf unabhängigen Logen in den Grosslogenbund eintreten, erhalten sie 2 Abgeordnete, und die beiden ältesten preussischen Grosslogen zur Ausgleichung je 1 Abgeordneten mehr. Die Abgeordneten stimmen lediglich nach ihrer freien Ueberzeugung. Nach Abschnitt 2 fasst der Grosslogentag seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; soweit sie sich jedoch auf Abänderung des Statuts des deutschen Grosa- logenbundes oder auf die gesetzliche Regelung der äusseren

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1897 manrerischen Verhältnisse beziehen, mit einer Mehrheit von %. Diese letzteren Beschlüsse erlangen Gesetzeskraft, sobald sie von % der deutschen Grosslogen angenommen sind. Eine Abänderung der Bestimmung über die Selbständigkeit der deutschen Grosslogen hinsichtlich ihrer Lehre, ihres Rituals und ihrer Verfassung, sowie eine Abänderung des Statuts des deutschen Grosslogenbundes ist jedoch nur mit Zustimmung aller deutschen Grosslogen zulädsig. Abschnitt 3 und 4 handeln von Einbringen von Anträgen und von Bestreitung der Kosten.

Diese Vorlage schien alle Hindernisse, die der Einigung der deutschen Freimaurerei bisher entgegengestanden hatten, zu beseitigen. Denn die Johannislogen erhielten auf dem Grosslogentag eine Vertretung, die ihnen unter 40 Stimmen 32 zuwies. Der bindende Auftrag der Abgeordneten wurde durch Abstimmung nach Ueberzengong ersetzt. Die Abstimmung sollte nicht mehr nach Grosslogen, sondern nach Köpfen stattfinden. Endlich war die Vorschrift beseitigt, dass gültige Beschlüsse einstimmig gefasst sein mussten; einfache Mehrheit war jetzt entscheidend. Dabei war die volle Selbständigkeit jeder Grossloge in Lehre, Ritual und Ver- fassung dadurch gewährleistet, dass die Zustimmung aller deutschen Grosslogen zu Aenderungen auf diesen Gebieten erfordert wurde. Wenn man femer erwägt, dass nach der üebersicht von 1895/96 die Gesammtzahl der Freimaurer in Deutschland 45 669 betrug, von der 31 177 auf die Mit- glieder der drei preussischen Grosslogen fielen, so dass für die 5 andern Grosslogen und die 5 unabhängigen Logen nur 14 429 übrig blieben, so leuchten das Gemeingefühl und die Selbstverleugnung hervor, womit die drei preussischen Gross- logen auf ihre überwältigende Mehrheit verzichteten, indem sie von den 40 Stimmen des Grosslogentags (8+32) nur die Hälfte, 20 Stimmen (3+6+6 + 5) in Anspruch nahmen. Der Furcht vor üeberstimmung der kleineren Grosslogen war damit der Boden entzogen.

Aber als es zur Abstimmung über diese Vorlage kam, wurde sie von zwei Grosslogen, Hamburg und Frankfurt a. M.

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abgelehnt, während 6 Grosslogen sie annahmen. Damit war 1897 dies Werk treuester Hingebung und opferwilliger Entsagung wiederum gefallen. Die Vorschrift der Einstimmigkeit liess die Hoffnungen der deutschen Freimaurer abermals ver- sinken. Denn es war vorauszusehen, dass die acht Gross- logen, denen die Beschlüsse des Grosslogentags zur endgültigen Entscheidung unterbreitet werden mussten, ebensowenig wie der Grosslogentag zu einer einmütigen Annahme des Nachtrags gelangen würden. (Bbl. 1897, 1, 5 ff . und Xlll, 375 ff.)

Dagegen fand der Entwurf eines allgemeinen Gesetzes über die Entlassungsscheine einstimmige Genehmigung des Grosslogentags. Er wurde am 30. Juni als Gesetz vom Bundesdirektorium verkündet. (Bbl. 1897, XIV, 389 f.)

Der zu Hamburg 1896 gestiftete freimaurerische Verein unserer Lehrart wurde am 14. April 1897 in eine Johannisloge unter dem Namen Vom Fels zum Meer umgewandelt. Die Licht- einbringung erfolgte am 16. Mai 1897. (Bbl. 1897, XIV, 397 ff.)

Am 30. April 1894 waren zu Freiburg i. B. eine Anzahl Brüder zusammengetreten, um einen freiraaurerischen Verein zu bilden, der am 24. Juni 1894 unter dem Namen Friedrich zur Treue errichtet wurde. Durch die Opferwilligkeit der Mitglieder gelang es, diesen Verein im Jahr 1897 in eine Loge umzugestalten. Die Stiftungsnrkunde wurde vom Bundes- direktorium am 30. Mai 1897 vollzogen. Die Lichteinbringung erfolgte am 4. April 1898. (Bbl. 1898, Xll, 273 ff.)

Zu Honnef a. Rh. bildete sich ein Freimaurer-Verein, der am 11. März vom Bundesdirektorium genehmigt und der Aufsicht der Loge Minerva-Rhenana zu Köln a. Rh. unter- stellt wurde. (Bbl. 1897, VHl, 226.)

Die Loge zu den drei eisernen Bergen in Siegen feierte am 5. Dezember das Fest ihrer vor 75 Jahren erfolgten Stiftung.

Die Logen -Gauverbände, deren bereits 18 bestanden, entwickttlten eine rege Thätigkeit. Zu den vorhandenen Verbindungen traten neue hinzu: Am 10. Januar 1897 erfolgte die Gründung des Gau Verbandes des Fulda -Werra-Leinethals, dem die Logen zur Eintracht und Beständigkeit in Kassel sowie die Logen zu Göttingen, Heiligenstadt und Münden angehörten. (BW. 1897, V, 144 f.)

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1897 Am 9. Mai wurde unter Führung der Loge zu den drei

Kronen in Königsberg i. Pr. die Gründung eines Logen- Gauverbandes für Ostpreussen beschlossen, dem ausser den drei Königsberger Logen die von Allenstein, Bartenstein, Braunsberg, Gumb innen, Insterburg, Memel, Osterode, Rastenburg und Tilsit beitraten. (Bbl. 1897, XII, 336 fif.) Die Logen zu Perleberg, Rathenow, Salzwedel, Stendal, Uelzen und Wolmirstedt tbaten sich zur Bildung eines Gauverbandes der Altmark zusammen. (Bbl. 1897, V, 145.)

Am 8. Mai versammelten sich die Vertreter der pommerschen Logen aus allen drei preussischen Gross- logen in Stettin. Einziger Gegenstand der Besprechung bildete der dem Grosslogentag zu unterbreitende Nachtrag zum Statut des Deutschen Grosslogenbundes. Einstimmig war man der Ansicht, dass der Vorschlag des Ausschusses angenommen werden müsse, und dass die in ihm festgestellte Vertretung der preussischen Grosslogen durch die gleiche Zahl von Abgeordneten, wie sie den fünf anderen gewährt war, dass äusserste Zugeständniss sei, das gemacht werden könnte.

Am 18. September fand zu Koburg die dritte Versammlung der Vertreter deutscher Logen-Gauverbände statt. Auch hier wurde über die Einigung der deutschen Freimaurerei ver- handelt, insbesondere die Gleichberechtigung und Gleich- achtung der verschiedenen deutschen Logensysteme erörtert.

Am 18. und 19. September hielt ebenfalls in Koburg der Verein deutscher Freimaurer seine 35. Jahresversammlung ab. Br. Rittershaus in Barmen, seit 1879 Vorsitzender dieses Vereins, war am 8. März 1897 gestorben. In den Verhandlungen wurde hervorgehoben, dass die Bedeutung der Gauverbände hauptsächlich darin liege, dass sie das Einigungswerk allmählich aber nachhaltig fördern, da die Gauverbandsbewegung der mächtig wirkende Ausdruck des Willens der deutschen Brüder sei, endlich zur Einigung zu gelangen. (Bbl. 1897, XIX, 646 «. XX, 564 ff.)

Am 17. Oktober trat der westpreussisch-poramersche Logenverband zu seiner 6. Jahressitzung in Danzig zusammen. Der zweite Punkt der Tagesordnung handelte von der Einigung

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der deutschen Freimaurerlogen. Die Ueberzeugung kam zum 1897 Ausdruck, dass die Notwendigkeit einer Umgestaltung des deutschen Grosslogenbundes besonders daraus hervorgehe, dass trotz des Verzichtes der drei preussischen Grosslogen auf die ihnen zustehende Stimmenzahl der Nachtrag zum Statut des deutschen Grosslogenbundes abgelehnt sei. (Bbl. 1897, XIX, 544 ff.)

Am 2. Juni übernahm an Stelle des Brs. Sellin, der Berlin verlassen hatte. Er. Dr. Diercks die Leitung des Bundesblattes.

Am 2. September starb zu Wiesbaden im Alter von 92 Jahren der Wirkliche Geheime Kriegsrat Br. Bornemann. Er war 1845 in den Bund eingetreten, dem er bis zu seinem Lebensende zugethan blieb. 1862 wurde er Mitglied des Bundesdirektoriums. Von 1869 1873 ist er zugeordneter National 'Grossmeister gewesen. 1873 verlegte er seinen Wohnsitz nach Wiesbaden, wo er einer der Mitstifter der Loge HohenzoUem wurde. (Bdsbl. 1897, XVI, 451 ff.)

Die gemeinsame Festloge zur Feier des Geburtstages 1808 des Kaisers am 27. Janaar seitens der drei preussischen Grosslogen und der anderen Lehrarten zugehörigen berliner Johannislogen Friedrich zur Gerechtigkeit, Hammonia zur Treue, Friedrich Ludwig Schroeder und Galilei zur ewigen Wahrheit wurde im Bundeshaus der Grossen National-Mutter- loge zu den drei Weltkugeln in üblicher Weise gehalten.

Sehr bewegt gestalteten sich die Verhandlungen der gesetzgebenden Versammlung, die am 15. Mai 1898 stattfand. Hauptgegenstand war der Nachtrag zum Statut des deutschen Grosslogonbundes. Der Vorsitzende Meister der Loge zu Eberswalde, Br. Schroeter, der als Abgeordneter an den Grosslogentagen teilnahm, hatte einen eingehenden Bericht zu dem Antrag des Bundesdirektoriums: dem Nachtrag zuzustimmen, erstattet. (Bbl. 1898, IX, 180 ff.) In diesem Bericht gab er zunächst eine Uebersicht der Eünigungs- Bestrebungen bis 1872, die nach Ablehnung des sogenannten Eisenacher Entwurfs (vom 25. Oktober 1891) auf dem Gross-

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1896 logentag zu Dresden 1893 einige Jahre geruht hatten, da die Settegast- Gründung den Grosslogentag in Anspruch nahm. Erst auf dem Grosslogentag zu Berlin 1896 brachte der National -Grossmeister Br. Gerhardt die Einigungs- Bewegung wieder in Fluss durch den Antrag:

Der Grosslogentag wolle einen Ausschuss von 8 Mit- gliedern ernennen mit dem Auftrag, aufs Neue Vorschläge zu machen zur weiteren Ausgestaltung des Grosslogenbundes. Dem Antrag wurde zugestimmt, und der vom Ausschuss am 25. Oktober 1896 festgestelle Vorschlag eines Nachtrags zum Statut des Grosslogenbundes kam auf dem Grosslogen- tag 1897 zu Bayreuth zur Verhandlung, wo er gegen die Stimmen von Hamburg und Frankfurt angenommen wurde. Der Bericht führt weiter aus, dass der Widerstand gegen die Einigung auf dem sogenannten Partikularismus beruhe, der es einzelnen Grosslogen erschwere, sich auch nur unter geringster Verzichtleistung auf ihre Sonderheit einem grösseren Ganzen einzureihen, sich einer wenn auch selbst geschaffenen Macht zu unterstellen; und diese Sondersucht lasse sie dann nach Gründen für die Rechtfertigung ihres Verhaltens suchen. Einen solchen Grund brächten die Gegner vor, wenn sie die Bündnissföhigkeit von einer vorhergehenden Einigung über die maurerischen Grundsätze abhängig machten, wenn sie verlangten, dass das sogenannte christliche Prinzip und die sogenannten Hochgrade aufgegeben werden sollten. Die Gegner setzten dadurch das Ergebniss an die Stelle der Vorbedingung und bewiesen eine Unduldsamkeit, die mit dem Wesen und den Lehren der Freimaurerei schlechter- dings nicht in Einklang zu bringen sei. Zum Schluss empfiehlt der Bericht dringend die einstimmige Annahme des Antrags des Bundes -Direktoriums.

Dieser wurde nicht nur einstimmig angenommen, sondern es fand auch eine vom Br. Ritschl-Stettin vorgeschlagene Erklärung einmütige Zustimmung, durch die das Bundes- Direktorium aufgefordert wurde, falls der Nachtrag endgültig vom Grosslogentag abgelehnt würde, im Sinn seiner bisherigen Bestrebungen dahin zu wirken, dass innerhalb des deutschen

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Grosslogenbandes ein engerer Zusammenschluas derjenigen 1896 Grosslogen herbeigeführt werde, welche das BedOrfniss einer innigeren Einigung der deutschen Freimaurerei an- erkennen.

In der an die gesetzgebende Versammlung sich an- schliessenden Sitzung der Grossloge machte Br. Dahms nähere Mitteilungen über die Neubearbeitung der Instruktion des Lehrlingsgrades. Ein auf dem Grosslogentag 1896 gefasster Beschluss:

Der Grosslogentag ersucht die einzelnen Grosslogen, dahin zu wirken, dass die Beiträge der einzelnen Logen an die Viktoria-Stiftung reichlicher iliessen, wurde vom National -Grossmeister begründet, der den Bm. ans Herz legte, nach Kräften dafür zu sorgen, dass dem Beschluss des Grosslogentags entsprochen werde. (Bbl. 1898, IX., 181 fif. und XL, 249 ff.)

Die Sitzung des deutschen Grosslogentags wurde am 29. Mai im Bundeshaus der Grossloge Royal York zu Berlin abgehalten.

Der wichtigste Gegenstand der Tagesordnung, die end- gültige Beschlussfassung über den Nachtrag zum Statut des deutschen Grosslogenbundes wurde ohne weitere Besprechung durch Abstimmung erledigt. Fünf Grosslogen stimmten dafür, drei, die von Hamburg, Frankfurt a. M. und Bayreuth, dagegen. Somit war der Antrag gefallen. Der National-Grossmeister der drei Weltkugeln, Br. Gerhardt, gab hierauf Kenntniss von den für diesen Fall gefassten Beschluss der gesetz- gebenden Versammlung der Grossen National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln.

Von der Liste der anerkannten Grosslogen wurde die von Peru gestrichen, weil sie die Be.seitigung der Bibel vom Altar der ihr unterstellten Logen vor Kurzem angeordnet hatte.

Da der Tochterloge des Eklektischen Bundes, Hermann zur Beständigkeit in Breslau, die Anerkennung seitens der drei preussischen Grosslogen noch versagt blieb, wurde behufs friedlicher Beilegung dieser Angelegenheit ein Schieds-

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ld9& gericht von drei Personen, den Brm. Wiebe (Hamburg), Erdmann (Sachsen) und Weber (Darmstadt) eingesetzt, dessen Urtheil sich zu fügen die beteiligten Parteien ver- sprechen sollten. (Bbl. 1898, XIU, 303 fif.)

Am 15. Januar veröffentlichte das Bandes -Direktorium eine Entscheidung über die Rechte der standig besuchenden Brr. Es sei festzuhalten, dass diese ausserordentliche Mitglieder seien, dass ihnen mithin die Ausübung derjenigen Rechte, die in den Statuten den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten sind, nicht zustehe. (Bbl. 1898, II, 29 ff., Entscheidungen No. 21.) Eine andere Entscheidung vom 15. October betraf die Dnter- sagung des Logenbesuchs. (§29 des Gesetzes über das Verfahren bei Verletzung maurerischer Pflichten.) Die Brr. Beamten dürfen sich der Erwägung nicht verschliessen, dass die Untersagung des Logenbesuchs den Angeschuldigten in seiner maurerischen und vielleicht auch in seiner bürger- lichen Stellung aufs Schwerste trifft, dass die Untersagung mithin nur in schwereren Fällen eintreten kann, wenn Umstände vorliegen, nach denen der Angeschuldigte hin- reichend belastet erscheint, um ihn schon während des maurerischen Verfahrens vom Logenleben fern zu halten. (Bbl. 1898, XVIII, 417, Entscheidungen No. 22.) Eine dritte Entscheidung vom 15. November bestimmte, dass ständig besuchende Brr., die zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die Berechtigungen dieser mit denen eines ständig besuchenden Brs. in ihrer Person vereinigen. (Bbl. 1898, XX, 461, Entscheidungen No. 23.)

Am 5. April wurde zu Weilburg a. d. Lahn ein frei- maurerischer Verein unter dem Namen: Wilina zum Felsen an der Lahn gegründet, der der Aufsicht der Loge Wilhelm zu den drei Helmen in Wetzlar unterstellt wurde. Ebenso entstand zu Hannover unter Aufsicht der Loge Wittekind zur westfälischen Pforte in Minden am 13. April ein frei- maurerischer Verein.

Die Loge Friedrich Wilhelm zu den drei Kränzen in Torgau feierte am 23. Januar das Fest ihres fünfzigjährigen Bestehens. (Bbl. 1898, IV, 79 ff.)

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Mehrere Logen hatten ihre Räume neu erbaut. Die 1896 Lichteinbringung in den neuen Tempel der Loge Friedrich zur Tugend in Brandenburg a. d. Havel fand am 9. October statt. Dieselbe Feier beging die Loge Franz zum treuen Herzen in Greifenhagen, in Verbindung mit der Feier des 75 jährigen Bestehens, und am 11. Dezember die Loge Julia Carolina in Helmstedt. (Bbl. 1898, XII, 273 ff., 1899, 1, 11 ff.)

Die Grossloge Royal York zur Freundschaft, die 1798 gestiftet war, veranstaltete am 11. Juni, dem eigentlichen Stiftungstag, eine Vorfeier ihres hundertjährigen Bestehens, während das Fest selbst am 24. Juni begangen voirde. Die Grosse National- Mutterloge war hierbei durch Abgeordnete vertreten ebenso wie am 11. November bei der Grundstein- legung des neuen Ordenshauses der Grossen Landesloge von Deutschland.

Ausserordentlich lebhaft gestaltete sich auch in diesem Jahr die Thätigkeit der Logen-Gauverbände. Am 16. April hielt der Gauverband der Provinz Posen seine 2. Jahresversammlung zu Gnesen ab. Ein Vortrag über die von den Johannislogen ausgehenden Einigungsbestrebungen der Freimaurerei rief eine eingehende Erörterung hervor. Das 18. Verbandsfest der rheinisch -westfälischen Logen fand vom 4.-6. Juni zu Münster statt. Der Vorsitzende Meister der Loge zu den drei Balken in Münster, Br. Förster, sprach über die Einheitsbestrebungen in der Freimaurerei, ihre Ziele und ihre Grenzen. Er ver- teidigte nachdrücklich die Erkenntnisstufen und das Festhalten am Christentum und wies den Vorwurf des Antisemitismus, der unserni Bund gemacht werde, als unbegründet zurück. Am 10. September tagte die 4. Versammlung der Vertreter deutscher Logen -Gau verbände zu Karlsruhe. In Verbindung hiermit wurde die 36 Jahresversammlung des Vereins deutscher Freimaurer am 10. und 11. September in Karlsruhe abgehalten. Die Logen zu Bochum, Duisburg, Emmerich, Essen, Mül- heim a. d. Rulir und Wesel feierten am 26. September ihr jährliches Verbandsfest. Endlich fand am 30. Oktober zu Danzig die Jahres-Versammlung des westpreussisch- pommerschen Logen -(lauverbandee statt.

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1898 Br. V. Lyncker, geb. am 27. März 1817, starb am 30. Juni 1898. Er war von 1876-1879 Mitglied des Bandesdirektoriums gewesen. (Bbl. 1898, XIV, 351 f.)

1899 Der Geburtstag des Kaisers wurde am 27. Januar im Ordenshaus der Grossen Landesloge von Deutschland in üblicher Weise gefeiert.

In der Grosslogen-Sitzung am 10. März wurde der vom Schiedsgericht in der Breslauer Logenangelegenheit vom 30. Januar gefällte Spruch mitgeteilt. Er lautete: Die Loge Hermann zur Beständigkeit im Orient Breslau ist als eine gerechte und vollkommene Tochterloge der Grossen Mutterloge des Eklektischen Freimaurer -Bundes zu Frank- furt a. M. anzuerkennen. (Bbl. 1899, IX, 205 ff.)

Für die am 14. Mai abgehaltene gesetzgebende Ver- sammlung lag nur ein Antrag auf Aenderung des Art. 6 der Grundverfassung vor. Die Versammlung beschloss, dass in Absatz 2 dieses Artikels nur Art. 11 erwähnt werden soll anstatt Art. 11 und 14.

In der sich anschliessenden Grosslogen-Sitzung wurden die beiden Grossmeister Gerhardt und v. Roese auf 3 Jahre wieder gewählt. Als Mitglied des Bundes-Direktoriums an Stelle des am 3. Februar gestorbenen Brs. Veitmeyer wurde der Vorsitzende Meister der Loge zu den drei Seraphim, der Postbaurat Br. Tuckermann neu gewählt.

Zur Beratung kam hierauf ein sehr wichtiger vom Bundes-Direktorium gestellter Antrag. Durch die auf den 1. Januar 1900 fetzgesetzte Einführung des bürgerlichen Gesetzbuches stand der bisher bevorrechteten Stellung der Freimaurerlogen in Preussen eine wesentliche Veränderung bevor, falls sie nicht beim Inkrafttreten dieses Gesetzbuches bereits Rechtsfähigkeit besassen, die in Preussen nur durch staatliche Verleihung erlangt wird. Soll die Rechtsfähigkeit erst nach dem Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuches erworben werden, wie dies bei allen Logen, die vom Jahr 1900 ab gegründet werden, der Fall sein wird, so kann diese nur durch Eintragung der Logen in das Vereinsregister

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erlangt werden, und als Vereine sind die Logen nicht nur 1899 der Beaufsichtigung durch die Behörden unterworfen, sondern es wird den Gegnern der Freimaurerei der Kampf gegen sie wesentlich erleichtert. Der Eintragung in das Vereins- register mit allen ihren nicht ganz unbedenklichen Folgen bleiben die bereits bestehenden Freimaurerlogen aber nach Art. 82, 163 des Einführungsgesetzes überhoben, insoweit sie beim Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuches Rechts- fähigkeit und zwar in Preussen und anderen deutschen Staaten durch staatliche Verleihung, in Sachsen durch Eintragung in das Genossenschaftsregister schon erlangt haben. Diese Umstände hatten das Bundes-Direktorium veranlasst, folgenden Antrag einzubringen:

Die Grossloge wolle beschliessen : la. Durch das Bundes-Direktorium dem Protektor die Bitte zu unterbreiten, vermitteln zu wollen, dass den von der Gr. National- Mutterloge zu den drei Weltkugeln auf Grund ihres Konfirmationspatents und Protektoriums vom 9. Februar 1796 in Preussen errichteten Tochter- logen als zum Verbände der Mutterloge gehörigen Freimaurerlogen die Rechte einer juristischen Person verliehen werden, bezw. anerkannt werde, dass diesen Freimaurerlogen mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zum Verband der Gr. National -Mutterloge die Rechte einer juristischen Person zustehen, b. Den deutschen Tochi erlogen ausserhalb Preussens an- heimzugeben, auch ihrerseits die Verleihung der Rechte einer juristischen Person zu erbitten. 2. Für den Fall, dass die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an die bestehenden Tochterlogen im Sinn zu 1 nicht erfolgt, das Bundes-Direktorium zu ermächtigen, Satzungen für die Tochterlogen aufzustellen, welche diese mit ihrem Antrag auf Eintragung in dah Vereinsregister vorzulegen haben.

Den Tochterlogen bleibt überlassen, Entwürfe zu solchen Logensatzungen dem Bundesdirektorium bis zum 1. Oktober d. J. einzureichen.

G«tch. d. Gr. Nat.- Mutter -Log«. 28

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1899 In ebenso scharfsinniger wie überzeugender Weise ¥mrde

vom Br. Gerhardt die Notwendigkeit dieses Antrags nach- gewiesen, der nach eingehender Erörterung einstimmig an- genonmien wurde. Alsdann berichtete Br. Dahms über die Grundsätze, nach denen die Instruktionen des zweiten Grades bearbeitet werden sollen. (Bbl. 1899, XII, 265 ff.)

Ein Grosslogentag wurde 1899 nicht abgehalten. Er hätte der Reihenfolge nach in Darmstadt zusammentreten müssen, da aber abgesehen von dem Bericht über die Victoriastiftung Vorlagen für ihn nicht vorhanden waren, wurde er bis zum nächsten Jahr verschoben.

Am 1. März veröffentlichte das Bundesdirektorium zwei Entscheidungen. (Bbl. 1899, V, 101 f. Entscheidungen No. 24 und 25.) Die erste betraf das Bügerecht des Vorsitzenden Meisters, die zweite stellte fest, dass ein Br., der einer an- erkannten Loge nicht angehört, auch nicht das Recht besitzt, gegen einen anderen Br. die Einleitung des maurerischen Verfahrens zu beantragen.

In Säo Paulo (Brasilien) hatten eine Anzahl deutscher Brr. an das Bundesdirektorium das Ersuchen gerichtet, ihnen eine Stiftungsurkunde für eine Loge unserer Lehrart unter dem Namen Prometheus zu verleihen. Nach den Bundes- statuten sollte die Debermittlung der Urkunde durch ein Mitglied der Grossloge erfolgen. Da dies im vorliegenden Fall nicht möglich war, beantragte das Bundesdirektorium in der Sitzung der Grossloge am 14. Dezember einen Zusatz zu § 32 der Bundes-Statuten des Inhalts:

Liegt die neue Tochterloge im Ausland, so kann das Bundesdirektorium den stiftenden Brüdern durch den von ihnen zum Vorsitzenden Meister gewählten Bruder 31, 2) die Stiftungsurkunde und die Rituale überreichen.

Der Antrag wurde dem Gesetz- Prüf ungs-Ausschuss überwiesen; die Eröffnung der neuen Loge Prometheus ein- stimmig genehmigt. Die Lichteinbringung erfolgte am 5. Mai 1900.

In derselben Sitzung wurde dem Meister vom Stuhl der Loge Germania in Shangai (China) die Vertretung der

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Grossen National -Matterloge zu den drei Weltkugeln in 1899 Ost- Asien bis auf Weiteres übertragen. (Bbl. 1900, I, 4 ff.)

Am 27. Juni wurde in Neudamm ein maurerischer Verein gegründet, der der Aufsicht der Loge Friedrich zum goldenen Scepter in Eüstrin unterstellt wurde.

Das Fest des 125 jährigen Bestehens feierte am 15. Oktober die Loge zu den drei Seraphim in Berlin, das des Anschlusses an die Grosse National-Mutterloge vor 100 Jahren begingen die Logen Eugenia zum gekrönten Löwen in Danzig (am 26. März) und Victoria zu den drei gekrönten Thürmen in Marienburg. (Bbl. 1899, XII, 457 ff. u. X, 225 ff.)

Das maurerische Licht wurde in zwei neu erbaute Tempel eingebracht: am 15. Januar in den der Loge zur Ankerkette in Ueckermünde, am 24. September in den der drei Gleichen zu Arnstadt.

Von Bedeutung erschienen die Verhandlungen des 19. Verbandfestes der rheinisch-westrälischen Logen zu Köln a. Rh. vom 27.-29. Mai. Die Loge Vorwärts zu M.- Gladbach -Rheydt hatte den Antrag eingebracht: Der rheinisch -westfälische Logenbund wolle:

1. In Gemeinschaft mit den übrigen hierzu sich bereit findenden Logenverbänden die sämmtlichen deutschen Johannislogen auffordern, zu Pfingsten des Jahres 1900 Vertreter nach Berlin zu einem AUgemeinenDeutschen Maurertag zu entsenden, um über die Schaffung einer deutschen freimaurerischen Gesammt^ Vertretung Beschluss zu fassen.

2. Zum Zweck der Vorbereitung und Leitung dieses Maurertages einen Ausschuss aus den Vorsitzenden der einladenden Logenverbände mit dem Recht der Zuwahl bilden und

3. Bis zur Bildung dieses Ausschusses dem Verbandsvor- stand die erforderlichen einleitenden Schritte übertragen. In seinem Bericht über den Antrag ging der zweite

zugeordnete Meister der Loge Vorwärts Br. Strauss davon aus, dass der deutsche Grosslogenbund den Erwartungen der deutschen Freimaurer auf Erfüllung ihrer Wünsche nicht

28*

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1899 entsprochen habe, da er von den Einigongsbestrebongen Abstand genommen habe. Indem er anf die mangelhafte Verfassung des Grosslogenbandes näher einging, die vergeb- lichen Versnobe, ihn umzugestalten, aufzählte, kam er zu der Ansicht, dass der deutsche Grosslogenbund nicht die Vereinigung darstelle, die die Zusammenfassung der gesammten deutschen Freimaurerschaft auf nationaler Grundlage ermögliche, dass er nicht einmal die Fähigkeit besitze, eine Verbesserung seiner Ebrichtung herbeizuführen. Wohl aber seien die Gau- verbände im Stande, die Verwirklichung des Ideals der Einigung der deutschen Freimaurerei zu erreichen. Der Antrag der Loge Vorwärts wurde mit allen gegen eine Stimme an- genommen. Der gewählte Ausschuss lud die Vertreter der Logenverbände nach Dresden, wo man sich am 9. September zunächst darauf beschränkte, die Einberufung eines allge- meinen deutschen Maurertags vorzubereiten. In allen maure- rischen Zeitschriften wurde dieser neue Versuch, die Einigung der deutschen Freimaurerei durch unmittelbares Eingreifen der Johannislogen zu bewirken, lebhaft und meist günstig besprochen. Auch das Bundesdirektorium nahm in einem Rund- schreiben vom 8. November Stellung zu der Bewegung. Nachdem in ihm gesagt ist, dass alle Versuche zu einer lebensvolleren Gestaltung des Grosslogenbundes gescheitert wären, heisst es weiter: „Wenn da die Johannislogen in allen Gauen des deutschen Reiches sich gedrungen fühlen, den sie alle beseelenden Einigungsgedanken wieder aufzunehmen, und durch eine bedeutsame Kundgebung Zeugniss abzulegen für die unerlässliche Notwendigkeit einer nationalen Zusammen- fassung aller deutschen Freimaurer und für die Grundlage, auf welcher diese Einigung durchzuführen, so haben unseres Dafür- haltens die deutschen Grosslogen keinen Grund, einem solchen Vorgehen ihrer Johannislogen irgendwie entgegenzutreten. Wir unsrerseits können im Gegenteil nur wünschen, dass die Johannislogen unsres engeren Bundes, wie sie in der ganzen Zeit des Ringens nach einer innigeren Einigung der deutschen Freimaurerei einmütig zu der hierfür eintretenden Bundesleitung gestanden haben, nicht zurückbleiben bei jener

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geplanten Kundgebung. Ihre allseitige Beteiligung würde 1899 uns in unserem Vertrauen nur bestärken, dass die Bewegung unter den deutschen Johannislogen sich in gesetzlichen Bahnen hält, um nicht das Bestehende zu zerstören sondern das geschichtlich Ueberkommene fortzubilden nach dem Ziel, welchem wir alle zustreben".

Auch in der Grosslogen -Sitzung vom 14. Dezember brachte der National -Grossmeister, Br. Gerhardt, die Ansicht des Bundesdirektoriums mit Entschiedenheit zum Ausdruck. Zur Zeit werde das Bundesdirektorium sich eines Eingreifens in diese Bewegung enthalten, denn nur aus eigener Entwicklung heraus könne sie gedeihen. Aber im Bundesblatt werde ein besonderer Abschnitt eingerichtet, in welchem alle wichtigeren Beschlüsse maurerischer Körperschaften und Aus- sprüche hervorragender Brüder Freimaurer in Bezug auf den Maurertag aufzunehmen wären. (Bbl. 1899, XVII, 417 flf.; XIX, 472 ff.; XX, 478 f.: IWX), 1, 9 ff.)

Am 3. Februar starb das älteste Mitglied des Bundes- direktoriums, Br. Veitmeyer. Der Grossloge hatte er seit 1867, dem Bundesdirektorium seit 1878 angehört. Wie unter seinen Berufsgenossen so war er unter den Freimaurern ein hervorragender Mann. Mit sicherem Takt, mit klarem Blick, aber auch mit warmem Herzen trat er für die Ideale der Königlichen Kunst ein. Er wies den Brm. die Weisheit des Lebens und deutete die Gotteskindschaft, zu der wir berufen seien. Ueber das Grab hinaus sorgte er für den Bund. Der Victoria -Stiftung vermachte er zum Bau eines Schwesternhauses 15,000 M.. dem Waisenant der Grossloge 3000 M. Der Grossloge zu Händen des Bundesdirektoriums hinterliess er 30,000 M., über deren Zinsen das Bundes- direktorium zum Besten des Bundes zu verfügen hat. Am f). Februar wurde er vom Bundeshause aus bestattet; die Loge zu den drei Seraphim, der er als Mitglied 43 Jahre angehört hatte, veranstaltete für ihn eine Trauerfeier am 14. Februar. (Bbl. 1899, IV, 72 ff.; VI, 125 ff. und IX, 206 ff.)

Ein für den Bund hocherfreuliches Ereigniss schloss das Jahr 1899 ab. Durch Kabinetsordre vom 31. Dezember

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1899 verlieh der König den in Preussen bestehenden, seit dem Erlass des Edikts vom 20. Oktober 1798 errichteten Tochter- logen der drei grossen Landeslogen in Preossen die Rechte juristischer Personen, insoweit ihnen solche nicht bereits landesherrlich erteilt worden waren. Der Protektor, Prinz Friedrich Leopold von Prenssen, dessen Bemühungen der Bund diesen Beweis der Königlichen Huld vornehmlich zu verdanken hatte, übersendete dem Bundesdirektorium Ab- schrift der Kabinetsordre mit einem Schreiben vom 22. Jan. 1 900, in dem er seiner Freude Ausdruck gab, dass durch diesen Gnadenakt die drei altpreussischen Grosslogen in der Lage wäxen, auch femer in ihrer bisherigen stillen, segensreichen Weise für das Wohl und die Glückseligkeit der menschlichen Gesellschaft zu arbeiten. (Bbl. 1900, III, 71 f.)

1900 Die Feier des kaiserlichen Geburtstages wurde am 27. Januar im Bundeshaus der Grossloge Royal York in gewohnter Weise begangen.

In der Sitzung der Grossloge am 10. März 1900 wurde gemäss den Vorschlägen des Gesetz-Prüfungs- Ausschusses folgender Zusatz zu Art. 52 der Grundverfassung genehmigt: Die Tochterlogen im Ausland sind befugt, ihren Abgeordneten aus den wählbaren Mitgliedern der Tochterlogen im Inland zu wählen. Ferner erhielt Art. 54, Absatz 2, der Grund- verfassung folgende Form: Die Vertreter der Tochterlogen im Inland erhalten die Fahrkosten von der Grossloge erstattet, an welche dafür jede dieser Tochterlogen einen Beitrag von 25 Pfennigen für jedes ihrer ordentlichen Mitglieder zu zahlen hat. Endlich wurde der in der Sitzung der Gross- loge vom 14. Dezember 1899 beantragte Zusatz zu § 32 der Bundes -Statuten genehmigt.

In derselben Sitzung wurde der Grossloge auch Kennt- niss gegeben von dem Entwurf eines Antrages für einen einzuberufenden Freimaurertag der deutschen Johannislogen. Er war zu Kassel am 20. Januar 1900 von dem Gesammt- ausschuss für den Freimaurertag von neuem festgestellt, nachdem ein früherer zu Leipzig am 25. November 1899

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beschlosseDer Entwarf zurückgezogen war. Letzterer hatte 1900 besonders dadurch zu schweren Bedenken Anlass gegeben, dass § 3 des ersten Abschnitts den Satz enthielt: Stand, Nationalität, Farbe und Religionsbekenntniss sollen kein Hindemiss der Aufnahme sein. Es machte den Eindruck, als ob man durch diesen Satz den Grosslogen, die am christlichen Bekenntniss festhielten, die Juden gewissermassen aufzuzwingen wünschte. Damit hing zusammen, dass in § 1 des 2. Abschnitts die geplante Johannis-Orossloge als die höchste maurerische Behörde auch in Bezug auf Lehre und Ritual hingestellt war. Diese Bestimmungen und einige andere, die ebenfalls unannehmbar für mehrere Grosslogen waren, fanden sich im kasseler Entwurf nicht mehr vor, so dass eine Einigung nicht ganz ausgeschlossen schien. Dieser Entwurf beschäftigte auch vornehmlich die Mai- Versammlung der Grossloge (13. Mai). Das Bundes-Direk- torium schlug folgende Erklärung vor: Die Grosse National- Mutterloge zu den drei Weltkugeln hält an der Ueberzeugung fest, dass eine engere Vereinigung der deutschen Maurerei unbeschadet der Selbständigkeit der verbündeten Grosslogen und der freien Vereinigung der fünf unabhängigen Logen hinsichtlich ihrer Sonderverfassung und Verwaltung, ihrer Lehre und ihres Rituals dringend geboten ist, und wünscht, dass der Grosslogentag zunächst durch die acht Grossmeister in eine neue Beratung der letzten Vorlage vom 29. Mai 1898 über die Umgestaltung des deutschen Grosslogenbnndes unter Er- wägung der seitdem gemachten weiteren Vorschläge eintrete. Nachdem der National -Grossmeister, Br. Gerhardt, ausgeführt hatte, dass die Einigung der deutschen Frei- maurerei nicht auf unitarischer, sondern nur auf föderativer Grundlage, wie es bei der politischen Einigung des deutschen Vaterlandes geschehen sei, erstrebt werden könne, und der zugeordnete Meister der Loge Gladbach-Rheydt, Br. Strauss, der Hauptführer der Bewegung in den Johannislogen, für den Antrag des Bundesdirektoriums eingetreten war, wurde dieser von der zahlreichen Versammlung von 134 stimm- berechtigten Mitgliedern einmütig angenommen.

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1900 In derselben Grosslogen-Sitzung, am 13. Mai, wurde

vom Berichterstatter, Br. Bernhardi, mitgeteilt, dass der Vorrat der Ritaale I III erschöpft und eine neue Ausgabe notwendig sei, in der Fehler und Versehen beseitigt und yrünschenswerte Aenderungen herbeigeführt werden sollten. Aber mit Vorsicht und Schonung müssten diese Rituale behandelt werden, um die ihnen eigentümliche Schönheit zu bewahren. Die Tochterlogen wurden ersucht, Vorschläge zu Aenderungen bis zum Johannisfest 1900 einzusenden. (Bdsbl. 1900, VII, 181 «F.; XIII, 331 fif.)

In ^er Grosslogen -Sitzung am 14. Juni machte der Vorsitzende, Br. Gerhardt, Mitteilung von dem Schrift- wechsel, der aus Anlass des Schiedspruchs in Sachen der Loge Hermann zur Beständigkeit in Breslau zwischen der Grossen National -Mutterloge und der des Eklektischen Bundes zu Frankfurt a. M. entstanden war.

In dem Jahresbericht des Eklektischen Bundes für 1898/99 fand sich der Satz: „Der Schiedspruch in der Angelegenheit unserer breslauer Bundesloge Hermann zur Beständigkeit brachte nach langem Harren das Recht zur Geltung*'. Da diese Bemerkung den Thatsachen zuwider lief, hatten die Grossmeister der drei preussischen Gross- logen in einem gemeinsamen Schreiben unter eingehender Darlegung der geschichtlichen Entwicklung der Angelegenheit Einspruch erhoben. In ihrer Antwort gab die frankfurter Grossloge zwar zu, „dass dem Wortlaut nach die Bestimmungen der Bundesgesetze nicht in allen Punkten beobachtet worden sind^, aber sie fügte hinzu, dass sie dabei beharren müsse, „dass das Recht dem Sinn und dem Geist nach auf unserer Seite war"!

Ausserdem wurde zur Kenntniss gebracht, dass die Grosslogen von Hamburg, Frankfurt a. M. und Ba3rreuth am 14. März 1900 eine Grossmeister -Vereinigung unter sich gebildet hatten, deren Zweck gemeinsame Vorberatung und Behandlung aller wichtigeren maurerischen Fragen, ins- besondere solcher von grundsätzlicher Bedeutung, ferner Förderung der Einheitsbestrebungen in der deutschen Maurerei

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dnrch Verständigung über die gemeinsamen Grandsätze und 1900 möglichste Vereinheitlichung der Verfassung der in Betracht kommenden Grosslogen sein sollte. Es erschien doch sehr zweifelhaft, ob zur Zeit ein solcher Sonderbund die Einigung der deutschen Freimaurerei fördern werde. Vielleicht sollte er eine Art Gegensatz bilden gegen den preussischen Grossmeister- Verein, der aber schon 1839, lange bevor man an eine Einigung der deutschen Freimaurerei dachte, zu dem Zweck gestiftet war, die drei berliner Grosslogen in Lehre und Verfassung einander näher zu bringen. (Bdsbl. 1900, XIV, 373 ff.)

Auf dem am 3. Juni zu Darmstadt abgehaltenen Gross- logentag bildete der Freimaurertag naturgemäss den wichtigsten Gegenstand der Beratungen. Die Vertreter der preussischen Grosslogen stimmten in dem Wunsch einer engeren Einigung der deutschen Freimaurerei überein unter den Bedingungen, dass der bestehende Zusammenhang der Johannislogen mit ihren Grosslogen nicht geschädigt werden dürfe, und dass in Lehre, Ritual und Verfassung die Selb- ständigkeit jeder Grossloge keinerlei Beschränkung erführe. In Folge dieser Erklärungen wurde in eine Beratung über den kasseler Entwurf nicht eingetreten, dagegen ein Antrag des National -Grossmeisters Brs. Gerhardt einstimmig angenommen, der dahin lautete: Der Grosslogentag wolle durch die Grossmeister in eine Vorberatung eintreten über die Wege zur weiteren Ausgestaltung des deutschen Gross- logenbundes im Sinn einer engeren Vereinigung der deutschen Maurerei unter Erwägung der seither zu Tage getretenen Wünsche. (Bdsbl. IIHX), XIIL 343 ff.)

Am 19. November traten infolge dieses Beschlusses die acht Grossmeister in den Räumen der Grossloge Royal York zusammen, um über zwei Vorlagen zu verhandeln, die den Zweck einer Einigung der deutschen Freimaurerei verfolgten. Die eine rührte vom Grossmeister der Grossloge zur Sonne in Bayreuth, Br. v. Reinhardt her, die andere vom National- Grossmeister Br. Gerhardt, dessen Entwurf sich die beiden anderen preussischen Grossmeister angeschlossen hatten.

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1900 Br. V. Reinhardt ging von dem Grundsatz aus, dass

eine auf der Macht der Zahl beruhende Einigung in einem Bund, in welchem das ethische Interesse alles überwiege, gefährlich und deshalb zu vermeiden sei. Sein Vorschlag beschränkte sich zunächst ' darauf im Statut des deutschen Grosslogenbundes dem § 11, durch den Streitfragen über Lehre und Ritual von den Verhandlungen ausgeschlossen sind, folgende Fassung zu geben:

Der Beratung des Grosslogentags unterliegen alle Fragen, welche das Wesen der Freimaurerei (einschl. Verfassung, Lehre und Ritual) berühren und von gleich- massigem Interesse für die Gesammtheit der deutschen Logen sind. Erhält eine zur Beratung gestellte Frage die einheitliche Zustimmung des Grosslogentags und hierauf die einstimmige Genehmigung der Grosslogen, so ist der betreffende Beschluss ein Teil des gemeinsamen Rechtes des deutschen Grosslogenbundes geworden. Während dieser Vorschlag nach den Erfahrungen, die man mit der Forderung der Einstimmigkeit gemacht hatte, aller Wahrscheinlichkeit nach eine Einigung vielmehr hindern als fördern musste, zeigte der vom Br. Gerhardt aus- gearbeitete Entwurf der drei preussischen Grossmeister das ernsthafte Bemühen, der deutschen Freimaurerei feste Grund- lagen einer dauernden Einigung zu verschaffen. Nicht mehr ein Nachtrag zum Statut des Grosslogenbundes wurde geboten, sondern die Vorlage kündigte sich an als: Satzungen des deutschen Grosslogenbundes, eingetragener Verein. Sie waren in zwei Abschnitte gegliedert: A. Bildung und Ziele des Bundes, B. Verfassung des Bundes.

Im ersten Abschnitt wird die Zusammensetzung des deutschen Grosslogenbundes 1) angegeben. Er umfasst ausser den acht Grosslogen auch die fünf unabhängigen Johannislogen. Zugleich wird ausgesprochen, dass als Freimaurerlogen nur die verbündeten Grosslogen mit ihren Tochterlogen und die fünf unabhängigen Logen anerkannt werden. Aus den Bestimmungen über Zweck und Aufgabe des Bundes und über die Stellung der Mitglieder in ihm

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(§§ 2-6) ist besonders hervorzuheben, dass den deutschen 1900 Grosslogen und den fünf unabhängigen Logen in Lehre und Ritual sowie in den Anforderungen, die sie an die Auf- zunehmenden stellen, ihre Eigenart gewahrt bleibt. Leitende Grundsätze des Bundes sind dieselben, die vom deutschen Grossmeistertag am 7. Juni 1870 aufgestellt wurden 7). In scharf abgegrenzten Teilen ist die Verfassung aufgebaut. Der Bund besitzt drei Organe: den aus den Abgeordneten der Johannislogen gebildeten Logentag, den aus den Gross- meistern und dem Vorsitzenden der freien Vereinigung der fünf unabhängigen Logen sowie ihren Vertretern bestehenden Grosslogentag und den Bundesrat, dem der deutsche Gross- meister als Vorsitzender und zwei Mitglieder angehören. 11.)

Die Abgeordneten zum Logentag werden auf drei Jahre in solcher Anzahl gewählt, dass auf 500 Mitglieder ein Abgeordneter kommt. Wählbar ist jeder einer deutschen Johannisloge angehörige Br. Meister. 12.) Der Logentag versammelt sich in der Regel alle drei Jahre IS) und wird vom deutschen Grossmeister geleitet. Er verhandelt und beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht dem Grosslogentag oder dem Bundesrat vorbehalten sind. Die Abgeordneten beschliessen nach freier Ueberzeugung mit einfacher Stimmenmehrheit Beschlüsse über Abänderung oder Ergänzung der Satzungen bedürfen jedoch einer % Mehrheit und erlangen Wirksamkeit nur durch Zustimmung aller Grosslogen und der freien Vereinigung. 14.)

Auf dem Grosslogentag führt jede Grossloge und die freie Vereinigung eine Stimme. 16.) Ej: versammelt sich jährlich und tritt ausserdem am Tage vor der Versammlung des Logentags oder auch im Anschluss an ihn zusammen. 16.) Er wird vom deutschen Grossmeister geleitet und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Bestätigung von Beschlüssen des Logentags ist \ Mehr- heit erforderlich. 17.) Der Grosslogentag setzt die Tages- ordnung für den Logentag fest und beschliesst über die Grundsätze, nach denen die Verwaltung des Bundes zu führen ist. 18.) Auch entscheidet er über Streitigkeiten

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1900 zwischen Grosslogen 19) und über die Anerkennong ausserdeutscher Grosslogen. Hautfarbe und Basse sind kein Hindemiss der Anerkennung. 20.)

Der Bundesrat bildet den Vorstand des deutschen Grosslogenbundes und hat seinen Sitz in Berlin. Die Wahl des deutschen Grossmeisters erfolgt durch den Logentag, die der beiden Mitglieder durchdenGrosslogentagauf drei Jahre. Alle drei sind aus den deutschen Grossmeistem zu wählen. 21.) Der Bundesrat vertritt den deutschen Grosslogen- bund nach aussen und führt dessen Verwaltung nach den Beschlüssen des Logentags und des Grosslogentags. Die vom Logentag beschlossenen Gesetze, denen der Grosslogentag zugestimmt hat, verkündet er als Gesetze des Bundes. 22.)

Dies sind die wesentlichsten Bestimmungen der von den drei preussischen Grossmeistem eingebrachten Vorlage. Sehr verschieden war der Eindruck, den sie bei den Grossmeistern hervorbrachte. Br. Gerhardt hob zunächst den Unterschied der beiden Vorlagen hervor. Die des Brs. v. Reinhardt wolle lediglich inneren Ausbau des Grosslogenbundes durch Feststellung seiner ethischen Grundlagen, die zweite schaffe eine neue Lebensform für die Fortentwickelung der deutschen Freimaurerei. Im Wesentlichen stimme die zweite Vorlage mit den kasseler Vorschlägen überein, wenn man statt der unitarischen Grundlage die föderative setze. Der neue Entwurf lege den idealen Schwerpunkt auf den Logentag, den realen mit der Verwaltung des Bundes auf den Gross- logentag. Dazu komme der Bundesrat gewissermassen als ständiger Ausschuss des Grosslogentags. Br. v. Reinhardt glaubte, dass die bayreuther Grossloge kaum ihre Zustimmung zur zweiten Vorlage geben werde, weil namentlich die humanistische Frage weggelassen sei. Br. Werner, Gross- meister von Frankfurt, war sogar erschrocken über die Vorlage der drei preussischen Grossmeister, weil sie hinter das, was früher zugestanden wurde, zurückgehe. Br. Wiebe war auch der Ansicht, dass die hamburger Logen schwerlich die zweite Vorlage annehmen würden. An der Einzel- besprechung werde er sich nicht beteiligen.

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Für die Vorlage des Brs. v. Reinhardt stimmten nur 1900 er selbst und die Brr. Werner und Wiebe. Die Vorlage der preussischen Grossmeister wurde gegen die Stimmen derselben Brr. v. Reinhardt, Werner und Wiebe von den übrigen angenommen. (Bbl. 1901, I, 9 ff.)

Zwei Entscheidungen veröffentlichte das Bundes-Direk- torium im Jahr 1900. Die erste vom 1. October betraf die Ein¥rirkung des bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Verfassung der Bundeslogen. Es ¥rird festgestellt, dass die verfassungs- mässigen Beschränkungen der Selbständigkeit der Tochter- logen gegenüber der Mutterloge auch nach dem Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuchs bestehen bleiben. Nur als Tochterlogen der drei preussischen Grosslogen besitzen die zu diesen gehörigen Johannislogen nach dem Erlass vom 31. Dezember 1899 Rechtsfähigkeit. (Bbl. 1900, XVll, 451 f., Entscheidungen No. 26.)

In der zweiten Elntscheidung vom 15. November wurde ausgesprochen, dass der Ehrenrat jede an ihn gelangte Klage nicht durch einen ablehnenden Beschluss, sondern durch ein Urteil zu erledigen hat. (Bbl. 1900, XX, 531, Entscheidungen No. 27.)

Am 4. November fand die Einweihung der zu Finster- walde am 13. Mai 1900 gestifteten Loge durch Nacht zum Licht statt. (Bbl. 1900, XXll, 617 ff.) Die Lichteinbringung in die aus dem maurerischen Verein in Hannover entstandene Loge Wilhelm zur deutschen Treue wurde auf den 6. Januar 1901 festgesetzt. (Bbl. 1901, VI, 163 ff.)

Die Feier des 125 jährigen Bestehens begingen am 14. Januar die Loge zur Verschwiegenheit in Berlin und am 20. Mai die Loge zum goldenen Schwert in Wesel. Zwei Logen konnten festlich des Tages gedenken, an dem sie vor 100 Jahren der Grossen National -Mutterloge sich an- geschlossen hatten: am 6. Mai die Loge Friedrich zur auf- gehenden Sonne in Brieg, am 24. Mai die Loge zu den drei Triangeln in Glatz. Das 50 jährige Bestehen feierte am 4. März die Loge zur Perle am Berge in Perleberg. (Bbl. 1900, IIL 73ff., XL282ff., XIV, 391ff., VIII, 205ff.) -

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1900 Die Grosse National -Matterloge hatte in der Sitzung

vom 14. Juni 1899 den Beschlnss gefasst, ein Bild des National- Grossmeisters, Brs. Gerhardt herstellen zu lassen. Nachdem das Bild vollendet war, fand seine Uebergabe am 24. Februar 1900 vor einer zahlreichen Versammlung von Brm. der berliner und der benachbarten Tochterlogen statt. Das Bild sollte der Ausdruck des Dankes sein für alles, was Br. Gerhardt dem Bund in langjähriger, aufopfernder Wirk- samkeit geleistet hatte. Der Br. v. Boese erinnerte in seiner Ansprache an die umfassende Thätigkeit Br. Gerhardts auf dem Gebiet der Gesetzgebung: wie unter seiner Leitung die innere Einrichtung unseres Bundes, die Grundverfassung, die Bundes -Statuten und die Ortsatzungen ihre auf lange Zeit hinaus endgültige und zweckmässige Gestaltung gewonnen hätten, an sein langjähriges, von Begeisterung getragenes Ringen um die Einigungsbestrebungen der deutschen Maurerei, dessen Erfolglosigkeit nicht an ihm gelegen, und an seine Bemühungen, denen die Johannislogen ihre gesicherte Rechtsfähigkeit verdanken. (Bbl. 1900, VI, 151 flf.)

Am 19. und 20. Mai wurde das 20. Verbandsfest des rheinisch - westfälischen Logenbundes festlich zu Detmold begangen. Eine von der Loge zu den drei Verbündeten in Düsseldorf begründete Stiftung: Einderfürsorge wurde dem Verband empfohlen. Der Br. Strauss von Gladbach -Rheydt berichtete über den Stand der Einheitsbestrebungen. An den Grosslogentag richtete der Verband ein Schreiben mit der Bitte, die Einigungsbestrebungen in der deutschen Frei- maurerei von neuem zu beraten und mit allen Kräften zu fördern. (Bbl. 1900, XIX, 512 «F., vgl. XIII, 349.)

Am 15. und 16. September hielt der Verein deutscher Freimaurer seine 38. Jahresversammlung zu Wiesbaden ab.

Ebenso tagte zu Wiesbaden am 15. September die sechste Vertreter-Versammlung der deutschen Logengauverbände. Es wurde bemerkt, dass die Sache der Gauverbände der deutschen Johannislogen einen Fortgang und weitere Ent- wickelung nicht gehabt habe. (Bbl. 1900, XIX, 519 fif. und XX 537 fif.)

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Der engere Aasschass fdr die Einiglingsbestrebungen 1900 war gleichfalls zu Wiesbaden am 15. September zusammen- getreten. Er fasste den Beschluss, zunächst abwarten zu wollen, welchen Erfolg die von dem Grosslogentag zu Darm- stadt beauftragten acht Grossmeister mit ihrer Beratung erreichen würden, und bis dahin eine weitere Verhandlung über die Angelegenheit vorläufig nicht zu veranlassen. (Bbl. 1900, XX, 541 fif.)

Allgemeine Aufmerksamkeit in der maurerischen Welt erregte die im Oktober des Jahres 1900 erfolgte Angliederung der Set tegast- Logen an die Grosse Loge von Hamburg. So laut auch das Frohlocken der Anhänger Settegasts gewesen war, dass sie durch das Urteil des Ober verwaltungs- Gerichts vom 22. April 1893 den Sieg über die drei preussischen Gross- logen errungen hätten, empfanden sie doch mit der Zeit, dass ihr Erfolg lediglich äusserlicher Art gewesen war, da sie wie vorher auf sich selbst angewiesen blieben, und ihre Ver- einigungen ausser von den Grosslogen von Ungarn und der Niederlande Anerkennung als Freimaurerlogen nicht hatten erreichen können. Auch hatten die Minister des Innern und der Justiz in dem Ministerialblatt für die genannte innere Ver- waltung des preussischen Staats vom 31. März 1894 bekannt gemacht, dass die Stellung der neuen Vereinigung zu den Behörden durch das Elrkenntniss in nichts geändert sei. Nachdem daher die breslauer Settegast-Loge Hermann zur Beständig- keit zuerst für notwendig erachtet hatte, sich von der Sette- gast- Grossloge Friedrich zur Bundestreue zu trennen, und dem Eklektischem Bund zu Frankfurt a. M. beigetreten war, gelangten auch die übrigen Settegast- Logen und sogar Settegast selbst zu der Ueberzeugung, dass ihr Bestehen ohne Anerkennung als Freimaurerlogen auf die Dauer wertlos und unfruchtbar sei. Sie traten daher zum Zweck der An- gliederung mit der Grossen Loge von Hamburg in ver- trauliche Unterhandlungen. Denn da die Mitglieder der Settegast- Logen in weitaus überwiegender Mehrheit Juden waren, konnte für sie nur eine Grossloge in Betracht kommen, die Juden zuliess und in Berlin bereits eine Loge besass.

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1900 Die hambnrger Grossloge, bei der diese Voranssetzangen zatrafen, zeigte sich gern bereit, die Settegast-Logen in sich aufzunehmen and dadurch um die deutsche Freimaurerei, zu deren Nutzen das Verschwinden dieser ausserhalb des maurerischen Rechts befindlichen Vereinigung zu gereichen schien, sich ein Verdienst zu erwerben. Die Schwierigkeit lag aber wie bei dem Fall in Breslau darin, dass die hamburger Grossloge an das allgemeine Aufnahmegesetz gebunden war, nach welchem die Mitglieder der Settegast- Logen als Suchende anzusehen waren und sich der vorschrifts- mässigen Aufnahme hätten unterziehen müssen. Dazu aber wollten sich die Mitglieder der Settegast- Logen nicht ver- stehen, vielmehr verlangten sie als Freimaurer zu gelten, ihre Vereinigungen sollten unter ihrem alten Namen als Tochterlogen von Hamburg fortleben. Bei dem zvdschen den drei preussischen Grosslogen und den Settegast -Logen bestehenden Gegensatz, der von Settegast und seinen An- hängern sogar in die Oeffentlichkeit gezerrt war, schien es durchaus geboten, dass die hamburger Grossloge, wenn sie den Forderungen der Settegast -Logen nachgeben wollte, sich zuvor mit den drei preussischen Grosslogen in Ver- bindung setzte, um mit ihrer Zustimmung nach gemeinsamer Beratung die Art und Weise der Angliederung, die an sich den drei preussischen Grosslogen nicht unerwünscht war, festzu- stellen und auszuführen. Durch offene Auseinandersetzung wäre unzweifelhaft das von allen erstrebte Ziel erreicht worden. Allein die hamburger Grossloge meinte ebenso wie die des Eklektischen Bundes diesen Weg vermeiden zu müssen; sie liess allerdings unter der Hand bekannt werden, dass sie damit umgehe, die Settegast-Logen mit sich zu vereinigen, betrieb aber im üebrigen die Vorbereitungen geheim, so dass es ihr möglich wurde, mit einer vollendeten Thatsache hervorzutreten.

Zunächst wurde in Berlin am 12. Juni eine neue Loge hamburger Lehrart unter dem Namen Victoria gegründet, die aber nur aus den notwendigsten Beamten bestand und dann mit den Mitgliedern der gleichbenannten Settegast-

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Loge gefüllt werden sollte. Ihr fiel die Aufgabe zu, in einer 1900 Arbeit 202 Mitglieder der Settegast-Logen dem Verband der Oroseloge von Hambarg zuzuführen. Dies geschah am 18. Oktober in den Räumen der sog. Grossloge Kaiser Friedrich zur Bundestreue. Die Mitglieder der einzelnen Settegast-Logen wurden in Gruppen von 30 50 in den Saal geführt und hier gemeldet als Brüder der unter der Grossloge Friedrich zur Bundestreue arbeitenden Loge (folgte der Name der Settegast- Loge), die bäten in den Verband der Grossen Loge von Hamburg aufgenommen zu werden. Hierauf wurden sie durch Handschlag und Unterschrift verpflichtet, die ihnen z. T. vorgelesenen Gesetze der hamburger Grossloge zu beobachten. Bei jeder Gruppe wurde das Verfahren wieder- holt. Aus diesen Mitgliedern der Settegast-Logen, die ihre Bekleidung und Logenabzeichen behielten, wurden alsdann zu Berlin drei hamburger Tochterlogen gebildet: Germania, Humanitas und Pestalozzi, und eine in Charlottenburg zum Spiegel der Wahrheit, deren Errichtung durch Beauftragte der hamburger Grossloge am 28. Oktober vollzogen wurde. In derselben Versammlung wurde durch die bisherigen Beamten der Settegast-Crrossloge diese für aufgelöst erklärt, nachdem dem Grossmeister von Hamburg die Ehrenmitglied- schaft dieser nicht anerkannten Grossloge erteilt war. Der Grossmeister nahm diese Ehrenmitgliedschaft nicht nur an, sondern verlieh auch im Auftrag der Grossen Loge von Hamburg deren Ehrenmitgliedschaft dem Br. Settegast. Zuletzt wurde die Errichtung einer hamburger Provinzial- Grossloge zu Berlin verkündet, der die in Berlin bestehenden sowie die in Stettin und Breslau in Aussicht genommenen Logen unterstellt sein sollten.

Diese Art der Angliederung der Settegast-Logen stand in schroffem Widerspruch mit dem Aufnahme -Gesetz. Will- kürlich hatte sich die hamburger Grossloge über das geltende Recht hinweggesetzt, ohne die den Bundesgenossen schuldige Bücksicht zu beobachten. In der Grosslogen -Sitzung vom 8. Dezember gab der National -Ghrossmeister Br. Gerhardt eine Uebersicht der Vorgänge und teilte den Schriftwechsel

Q—ek. d. Gr. N*t-lI«tlM-Lof«. 29

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1900 mit, der durch sie veranlasst war. Er wies nach, dass die Grossloge von Hamburg das auch für sie göltige allgemeine Aufnahmegesetz umgangen habe. „Wäre der deutsche Gross- logenbund, so beendigte er seine Ausfährungen, das, was er sein müsste, aber leider nicht ist, dann wären die Wege gebahnt, um solche Vorgänge von vornherein auszuschliessen oder doch soweit auszugleichen, dass ihren schädigenden Einwirkungen auf die maurerischen Verhältnisse in Deutsch- land möglichst vorgebeugt wird. Das Verletzende in dem Vorgehen der Grossen Loge von Hamburg liegt vielleicht weniger in der Anwendung der auch sie bindenden maurerischen Gesetze über die Aufnahme Suchender und die Annahme von Brüdern auf Männer, die Suchende nicht sein wollten und Brüder nicht sein sollten, als vielmehr in der rücksichtslosen Verleugnung der schweren Fehde, die zwischen dem Br. Settegast und seinen Gründungen auf der einen und den drei preussischen Grosslogen auf der anderen Seite noch unvermittelt bestanden hat, ohne dass auch nur der Versuch eines brüderlichen Ausgleichs gemacht worden ist. Immerhin möchte ich nicht schliessen, ohne dem Wunsch und der Hoffnung Ausdruck zu geben, dass es trotz Allem, was vor- gekommen, in dem aufrichtigen Streben nach brüderlicher Verständigung gelingen möge, auch diese aufs neue herauf- beschworene Schwierigkeit zu überwinden und dann zu einer innigeren Vereinigung der deutschen Maurerei zu gelangen, und so für einen wahrhaft brüderlichen Verkehr der Maurer auch in der Hauptstadt des Reichs den Boden zu bereitend (Bbl. 1900, XXH, 596 ff. und 624 ff.)

^^^^

Anlagen.

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Stiftmigs-Urkiinde der Matterloge zu den drei Weltkugeln vom 9. November 1740.

Loix, Statutes et Ordonnances de la tr^ Respectable Soci^td des Francs et Libres Ma^ons.

Les tiis respectables Fr&res Philippe Simon, Jean Serre,PaalBenezet etChristianGregorysesont assemblöe le XIII. Sept. TAn. 1740 et d'an common accord, sont convenos onanimement, d^^tablir avec le conaentement de la Conr une joste, parfaite et legitime Loge de france et libres Ma^ons. Ponr cet effet ils Tont fond^e et stabile k rhötel de Vincent dans la nie des Fr^res k Taile gaache snr le devant au troisidme £tage et cela sans pr^judice k la transmigration.

Le mdme jour ils ont choisi le trto vtoirable Frtee Philippe Simon pour Maitre en chaire. Le Frtoe Jean Serre ponr Aini Surveillant, le Fr&re Paul Benezet ponr Jeune Surveillant et enfin le Fr&re Christian Gregory poor Secr^taire et TrÄsorier.

En conformitä de Tusage ositö dans les autres Loges les Fröres ont encore ^tabli les Loix et Statutes suivants, qui ont 6t6 approuv^s et signös le IX Novembre MDCCXL.

C hap. I. Articles concernants la T. V. Soci^t^ en G^niral.

1. Les Fröres sont avertis par ce premier Article, que Ton proc^dera avec la derniöre rigueur et sans ^gard aux contrevenants, et qu'ils ne ponrront £tre dispensös de payer les Amendes prescrites.

2. Les Loix et Statutes suivants seront gard^s et observte religieusement sans ne pouvoir jamais 6tre enfreints, except^ lorsQue les Membres Respectifs conviendront d'un Gas par runanimit^ le leors Voix dans un Ballotage.

'^. La T. V. Loge s'assemblera les jours et heures stipom et marquös et se s^parera k hoit heures.

4. Tout Fr^re, qui viendra k la Loge 4tant pris de Vin ou qui s'y enivrera, payera un ducat k la Caisse des Panvree.

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5. La Loge etant ouverte, tout Fr&re qui se retirera sans une permission expresse du T. V. Maitre, payera 2. gr. k la Caisse des fonds.

6. Qui forcera un Fröre k boire au delä de son inclination, payera 2 gr. ä la Caisse des Pauvres.

7. Tout jurement, blasph^me, badinage impie, parole ind^cente et obscöne sont bannis de la Loge, sous peine de 8 gr. ä la Caisse des Pauvres.

8. On ne traitera dans la Loge d'aucune affaire d'^tat, ni de Religion sous peine de 2 gr. ä la Caisse des Pauvres.

9. Toute dispute, tout Sujet, qui pourroit en faire naitre, tonte expression choquante et piquante sont bannies de la Loge sous peine de 4 gr. ä la Caisse des Pauvres.

10. Toute dispute, qui naitra contre Pordre stipul6, sera jug6e dans la Loge ou par un Comit6 de Fröres selon Fexigence du cas.

11. Persone n'aura des entretiens particuliers, ni ne parlera k qui que ce soit pendant qu'on sera occupe d'affaires s^rieuses, ou qne Ton sera dans le travail, sous peine de 2 gr. k la Caisse des Pauvres

12. On observera un religieux silence lors que le Maitre rimposera, sous peine de 2 gr. ä la Caisse des Pauvres.

13. Les Frdres se caracteriseront pendant l'assemblee de la Loge des noms usit^s dans la T. V. Soci^te et lors que Ton adressera la parole au T. V. Maitre, on aura soin d'observer l'Etiquette etablie parmi nous, sous peine de 2 gr. k la Caisse des Pauvres.

14. II ne sera permis ä personne, d'ordonner aucun Meuble ou faire, quoi que ce soit pour la Loge sans son con- sentement.

16. Toutes choses concemantes la Loge se feront et se concluront par le Ballotage et tout s'y traitera en fran9ois.

16. Si l'on decouvre dans un Frere quelque Vice contraire aux loix de notre T. V. Loge et au but de notre T. V. Ordre, et qu'aprfes toutes les remonstrances conv^nables on ait lieu de d6sesp6rer de sa conversion, ce Fröre sera exclu de notre Loge et ne pourra plus y ötre admis. Chap. II. Articles concemants la Röception des Ap-

prentifs et des Compagnons. 1. Tout homme faisant profession d'Athöisme ou de Libertinage, ne pourra ötre re9u sous quelque prötexte que ce soit.

455

2. Tont digne Postulant pour 6tre admis dans notre T. V. Ordre sera proposö par un des Membres, et appuy^

Sar an Second, toos les deax r^pondront de sa docüitö, e ses moenrs, du payement au fond de la Loge, et de la demie des frais du Jour de sa r^ception. Au d^faut de quoi celui qui Taura propos^, sera contraint au payement et aux frais de sa r^ception.

3. Le Postulant ne pourra ^tre admis que du consentement unanime des membres pr^sents.

4. Le Maitre en Chaire au bout de son Rdgne, aura la libert^ de rappeler au Ballotage pour la seconde fois les Postulants refus^s k la premi^re, pareillement son successeur pour la troisi^me fois, aprds quoi le mdme Sujet ne pourra plus ^tre propos6 sous quelque prätexte que ce soit.

5. Le Candidat proposä, ballotä et admis ne sera re9u qu^ä la Huitaine, k moins que ce ne soit un j^tranger dont le d^part presse et qui en ce cas payera tous les frais d'une Loge extraordinaire.

6. Le noveau Fröre re9u payera 60 Rixdaler k la Caisse des fonds le m^me jour avant sa r^ception, imm^diatement apres la lecture des Loix, et un Ducat au Portier sans ägard k la personne, exceptä les Frdres servants.

7. Tout Fr^re Apprentif re9u dans une Loge ifetrangdre, qui desirera ^tre passä Compagnon dans notre T. V. Loge, payera 10 Rixd. k la Caisse des F. et un £cu au Portier.

8. Conforinäment aux Coütumes des Loges d'Angleterre, la notre proposera trois Candidats le Jour de la S. Jean, afin que Tun des trois soit re<;u gratis, ce qui se fera

Far le scrutin, et celui qui aura le plus de voix, emportera sur ses deux Compagnons.

9. Toutes personnes re<;ues clandestinement, qui se pre- senteront pour avoir entr^e dans notre Loge, n'y seront admis qu^aux conditions de pr^ter Tobligation de nouveau et de payer la Somme stipul^e dans nos Loix.

10. Tout Fröre ötranger, qui se prösentera pour avoir entröe dans notre Sanctuaire, n'y sera pas admis, quHl ne donne des preuves convainquantes de sa röception, ou un Certificat de la Loge, ou il aura 4t4 re^u. signä du Maitre en Chaire, des Officiers et döcorö du Sceau de la Loge. Chap. 111. Loix concemants la Riception des Maitrea. 1. Personne ne sera re^u Maitre, qui n'ait assistö rigo- liörement au travail de la Loge pendant trois mois consöcutifs.

456

2. Lorsqu'un Fr&re voudra dtre re9a Maitre, on le proposera et bailotera en Loge de Maitre.

3. Tont Frdre re9a dans notre T. Y. Ordre qa^on aura passi maitre, payera 5 Bixd. k la caisse des Fonds et nn Eon an Portier. Si c'est nn Fröre ^tranger, il payera le donble k la Caisse des Fonds.

4. A la premidre Loge de chaqne mois les Mattres con- viendront d'nn jonr ponr tenir Loge de Mattre ä laquelle ancnn Apprentif ni Compagnon ne ponrra etre admis.

Chap. rV. Loix concemants les Membres.

1. Tont Fröre re9n dans notre T. V. Loge, qui vondra en ötre fait Membre, ne ponrra en exiger le ballotage qn'apris six semaines de röception, et la plnralitö des Voix en döcidera.

2. Les Fröres Membres payeront trois Eons par Quartier k la Caisse des Fonds pour l'entretien de la Loge, (exceptö le Fröre Secrötaire, qni sera franc de tons les frais. Le dit Fröre Secrötaire aura tous les ans 15 £cus de chaqne Loge, que la nötre 6rigera en qnalite de fille, conformöment aux Grandes Loges de Londres et de Hambourg. Cet Article a 6t& döcidö, Loge du premier de Septembre 1746 par un Ballotage unanime.)

3. Tont Fröre Membre sera tenu de tenir ä ses frais un tablier conforme an modöle usitö dans notre T. Y. Loge. De plus il n'entrera jamais en Loge avec aucune arme offensive ou defensive, et ne se trouvera la Loge ouverte Sans ötre babillö sous peine de 2 gr.

4. Tont Membre invitö, qui ne sera pas prösent ä Touverture de la Loge, payera 2 gr. ä la Caisse des Pvr. Et qui ne s'y rendra pas du tout sans s'ötre fait excuser dans les formes, payera 2 Gr. Si c'est un des Officiers, il payera le double dans les deux Cas.

5. Aucun Fröre Ma^on recu aiUeurs ne ponrra etre incorporö Membre dans notre T. Y. Loge aux 3 Globes, k moins quil ne paye 20 Rixd. ä la Caisse des Fonds, Exeeptö ceux, qui prouveront y avoir döjä contribue et ^tant devenus Compagnons ou Mattres, en quel cas ils ne seront tenus qu'au surplus de ce qui manquera a la dite Somme.

II est toute fois ä noter que quant k ceux qui ne seraient que devenus Maitres, il ne leur tournera ä Compte que 5 ]^us des 10 Ecus, qu' ils auront payes ä leur röception de Maitre.

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6. Celui qui sera charg^ de quelque commission concemant la Loge s^en acquittera d'ane maniere convenable, et Sans prendie de profit.

7. Tont Membre est somini de ne point donner de balle d'opposition, lors qu'il s'agira de balloter sor un snjet digne et lägitimement proposä poor 6tre Ma9on, ou a r^gard de toute aatre chose concernant la Loge, sans une juste et bonne raison, sous foi de Magon.

8. Tont Membre, qui voudra s^absenter, payera Six Mois d'avance pour le Fond de la Loge soos peine d'en Atre exciu, et il sera tenu au bout de ces six mois de poorvoir au payement des six suivanta, soos peine d'6tre ray^ apres quinzaine.

9. En conformit^ de cette Loi et poor le soutien de la soci^t^ la T. Y. Loge est convenue unanimement, que dors en avant, toos Frdres Membres, qui ne payeront pas leurs quartiere, d^abord k T^lch^ance ou pour le p]u8 tard au bout de quinze jours, seront rayte du nombre des Membres.

10. Et pour plus de süret^ du payement des Quartiers, la T. V. Loge a jug6 k propos, d'ins^rer encore ici, que tous Fröres Maitres ou Compagnons, qui d^ireront dtre re^us Membres de notre T. V. Loge, seront tenus de payer le Quartier avant que d'etre initi^s au Nombre des Membres.

Chap. V. Loix concernants les Frdres Visiteurs.

1. Les Fröres Visiteurs payeront pour leur Entr^e 8 Gr. a ]a Caisse des fonds, exceptä la premiöre fois.

2. Les Fr^res Visiteurs n^auront point de Voix anx d^iib^rations de la Loge.

Chap. VI. Loix concernants les Officiers de la Loge.

1. Tous les trois mois Ton choisira d'entre les Membres par Scrutin un nouveau Maltre en Chaire, deux Sur- veillans, un Secr^taire et un Tr^sorier.

2. Si les int6rßts et les affaires de la Loge Texigent, Ton pourra confirmer un ou plusieurs Officiers dans leurs cb arges.

3. On ne pourra ^tre ^lu Maltre en chaire qu'on n'ait servi notre T. V. Loge en qualit^ d'Officier, c'est k dire Passe -Maitre ou Surveillant.

4. Lorsque le Maitre rignant quittera la chaire, le Secr^ taire et le Tr^sorier lui rendront les comptes, et le Maitre quittant la Chaire les rendra k son succeeseur en pr^sence de tous les Membres.

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5. Si le Maitre r^gnant manque de se trouver k la Loge, le Passe -Maitre occapera la Chaire et an d^faut de ce dernier, les autres Officiers selon leur rang.

6. Le Tr^sorier et le Secr^taire aaront soin. des Comptes et s'en acqnitteront avec le zdle et Texactitude requise.

7. Le T. V. Maitre aora soin de procMer toos les Jours de Loge ä one partie du travail, et ordonnera la lectore d'une partie de Livre des constitutions de notre T. V. Ordre pour Pinstrnction des Apprentifs et des Compagnons et pour l'^dification de ses Fr^res en g^n^ral.

8. Lors qu'on aura re9u un nouveau Frere, le Secr^taire lui lira les Loix et les lui fera signer.

9. Conform^ment aux usages ätablis en Angleterre, les Officiers de la Loge tiendront une assembl^e tous les 3 Mois, qui sera toujours le dernier Samedi des dits 3 Mois, afm d'examiner tous les diff^rents et autres cas, qui pourroient survenir concernant la Loge, ainsi que la recette et la d^pense.

Gbap. VII. Loix concemants les Fonds de la Loge.

1. Le Tr^sorier aura les Argents, Billets et Obligations des Fonds de la Loge entre ses mains et röpondra du tout, bien entendu chacun dans leur nature.

2. A mesure que les Fonds de la Loge s'accumuleront, les Membres respectifs conviendront de leur emploi au b6n6fice de la Loge, et si le capital est assez considörable, pour ^tre mis aux Int^r^ts, on le placera de la mani^re la plus süre.

3. Les amendes seront distribuöes tous les Six Mois k tels pauvres, que la Loge jugera ä propos. Bien entendu aux pauvres Fröres Ma^ons seuls.

4. On ötablira un Portier, qui recevra tous les Mois 2 Rixd. du Fond de la Loge.

Diese Stiftungs-Urkunde, der eine deutsche Uebersetzung beigefügt wurde, ist von den Stiftern sov^rie von den später bis 1764 aufgenommenen Brüdern unterschrieben.

IL

Die Yereinignngs-Urkande'O der drei Grossen Logen Preossens vom 28. März 1860.

Der Freimaarer-Orden, wie solcher in Preussen besteht, ist eine Verbindung, deren Zweck darauf gerichtet ist, fern von jeder politischen oder konfessionell -kirchlichen Tendenz nach den Grundsätzen des Christentums durch die ihr eigentümliche Lehr- und Uebungsweise echte Religiosität, edle Gesinnungen, innere Rechtlichkeit, veredelten Patriotismus, Ehrfurcht, Gehorsam und Liebe gegen den Landesherm, Vertrauen, Eintracht, Brudersinn und jede gesellige Tugend zu nähren und zu verbreiten.

Die Bestrebungen des Ordens richten sich daher unmittelbar an den Menschen als solchen, abgesehen von den äusseren Lebens-, bürgerlichen und Standesverhältnissen.

Der Orden verlangt von seinen Mitgliedern einen unbescholtenen Ruf und sittlichen Lebenswandel sowie den Grad geistiger Bildung und diejenige Empfänglichkeit des Gemüts, welche zur Förderung des Zweckes der Freimaurerei unerlässlich sind; seine Mitglieder sollen die heilsamen Einflüsse, welche die Freimaurerei auf ihre geistige, moralische und gesellige Vervollkommnung erwirkt, auch in ihrem aussermaurerischen Leben sichtbar werden lassen, sich überall als Gottesverehrer zeigen, die religiösen Meinungen Anderer achten und sich alles Spottes über Glaubenssachen enthalten.

Seinen Mitbürgern gegenüber soll der Freimaurer friedfertig und ein Vorbild in unwandelbarer Treue sowie in dem Gehorsam gegen den Landesherm, die Obrigkeit und die Landesgesetze sein; er darf keine Verbindung oder Unter- nehmung eingehen, welche den Pflichten redlicher Staats- bürger entgegen zu wirken beabsichtigen könnte, vielmehr ist er verpflichtet, sobald er davon Nachricht erhielte, sie den Gesetzen gemäss sofort der Behörde anzuzeigen.

^) Die Grunds&txe sind den ^ 1 bis 88 der BandessUtnten der Grossen National -Mutterloge nach der Durchsicht Ton 1841 fast wörtlich entlehnt. S. S. 180.

460

Der Freimaurer bat dahin zu streben, dass er auf der Stelle, welcbe er im bürgerlichen Leben einnimmt, alle seine Obliegenheiten vollkommen erfülle; er wirke, eingedenk seines Berufes als Glied einer höheren Weltordnung nicht bloss für sich sondern auch für seine Mitmenschen und zum Wohl des Ganzen. Er hat sich eines häuslichen, sittsamen, massigen, bescheidenen Wandels zu befleissigen und sich in seinen Versprechungen zuverlässig, in seinen Entschliessungen beharrlich und im Kampf für Recht und Wahrheit unbeugsam zu beweisen.

In seinem Privatleben soll der Maurer bemüht sein, Frieden und Vertrauen zu stiften und zu erhalten; er hat die seiner Obhut Anvertrauten zur Gottesfurcht und wahren Religiosität, zu treuen Unterthanen zu erziehen und über ihre geistige und leibliche Wohlfahrt zu wachen.

Allen Menschen trage er Bruderliebe entgegen, den Leidenden und Hülfsbedürftigen sei er nach Kräften und unbeschadet anderer Pflichten ein Helfer in der Not, und selbst in dem Gefallenen achte er den Menschen.

Der Freimaurer muss dem Orden Kräfte, Talente und Zeit widmen, auch müssen ihn Gehorsam, Treue, Vertrauen, Eifer, Uneigennützigkeit und Verschwiegenheit beseelen, es sei denn, dass in Bezug auf das Letztere man ihn auf Staatswegen frage, in welchem Fall er Alles zu bekunden hat, was er in dieser Hinsicht als Maurer erfahren haben könnte, da es den Tendenzen des Ordens nicht entspricht, vor den Regenten irgend ein die Regierung und den Staat betreffendes Geheinmiss zu hegen.

Nicht Stand, Rang und Reichtum gelten im Bunde, wohl aber sind Verstand und richtiges Gefühl, Sittlichkeit und geistige Bildung Eigenschaften, welche dem Besitzer Achtung unter den Brm. sichern; die Ehre des Freimaurers ist das Bewusstsein treu erfüllter Pflicht, ein reiner Wandel und ein gutes Gewissen.

Bundes-Verpflichtungen sind heilig zu halten, Maurer- wort muss gleich dem feierlichsten Eide gelten; Selbst- erkenntniss, Bekämpfung der Leidenschaften sind die ernstesten Arbeiten des Freimaurers.

Strenge gegen sich selbst soll er Milde gegen Andere walten lassen und sich niemals zu Hass, Hochmut, Neid, Verleumdung und Streitsucht hinneigen, denn sie machen ihn zu einem unwürdigen Gliede in der reinen Bruderkette.

In seinem Verhältniss zu den Bundesbrüdem hat sich der Freimaurer durch Eintracht, Gefälligkeit, rege Teilnahme,

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Nachsicht, Bescheidenheit und Treue auszuzeichnen, den Ordens- Vorgesetzten ehrerbietig zu begegnen und ihnen vemunftmässigen Gehorsam zu leisten, doch darf der Freimaurer dabei weder zu einer Verletzung seiner Amta- oder Bürgerpflichten Anlass geben, noch irgend welche Parteilichkeiten zeigen; die Ordensverbindung soll überhaupt nicht zur Erlangung äusserer Vorteile missbraucht werden. Mit Staat, Kirche und Familie, als den naturgemäss älteren menschlichen Verbindungen, erhält der Orden der Freimaurerei sich im Frieden.

Berlin, den 28. März 1860.

Die drei Groesen Logen yon Preussen.

Das Direktorium des Bundes der Grossen National-Mutter-

Loge zu den drei Weltkugeln.

Schmfickert v. Olfers. Messerechmidt Seeger. Vater. Hont V. Hennensdorf. Deter. Petersson.

Die Grosse Landesloge der Freimaurer von Deutachland. Klemm, di Die. Wilcke. Oartz. Manchd.

Die Grosse Loge von Preussen, genannt j, Royal York zur

Freundschaft^ .

SchnakenbuTf. Hedemann. BrScker. BoucM.

m.

Lebensläufe.

Albrecht, Heinrich, Wilhelm, Eduard, ward im Jahr 1832 zu B e r 1 i n geboren. Sein Vater war der Hofzahnarzt Albrecht, dessen Berufsthätigkeit wohl als mitbestimmend für die spätere ärztliche Thätigkeit des berühmteren Sohnes angesehen werden darf.

Als zwanzi^ähriger Jüngling bezog er die Universität Berlin, wo er mit seinem Jugendfreund Albrecht von Gräfe sich dem Studium der Medizin widmete.

Bald hatte er den Mut sich als Privatdozent für die Zahnheilkunde zu habilitiren, die durch ihn von handwerks- massiger Technik zu einem selbständigen Zweig der medizinischen Wissenschaft erhoben werden sollte.

Die erste zahnärztliche Klinik in Deutschland ward von ihm 1855 aus eigenen Mitteln gegründet. Fach wissenschaftliche Werke haben ihm daneben in Deutschland und im Ausland einen guten Ruf erworben. Im Jahr 1868 wurde er zum Professor ernannt, und die von ihm begründete „Klinik für Mund- und Halskrankheiten^ ward in die Zahl der Universitätskliniken aufgenommen. Nach dem fünfundzwanzig- jährigen Bestehen dieser Klinik am 19. September 1880 wurde zu Ehren des Stifters ein Albrecht- Stipendium gegründet.

Nicht allein rastlos thätig in Vorlesungen und in der Verwaltung seiner Klinik wirkte er auch als praktischer Arzt, der viel beschäftigt und liebevoll reichen und herzlichen Dankes sicher war.

Er ward geehrt durch die Kriegsdenkmünzen von 1848 und 1870 und den Kronenorden 4. Klasse.

Am 17. März 1851 trat er in die Loge „zu den drei Seraphim'' in Berlin; 1863 79 war er dort Redner, dann Vorsitzender Meister, als welcher er die Weihnachtsfeier dieser Loge, die den anderen berliner Logen zum Vorbild dient, einführte und dazu ein echt maurerischen Geist atmendes Ritual verfasste. 1865 ward er Mitglied der Grossloge, auch ihr beliebter Grossredner. Zum Mitglied des Bundes- direktoriums wurde er im Jahr 1876 erwählt, neben welchem

463 Bellermann.

Amt er noch drei Jahre den Vorsitz in seiner Johannis- loge behielt. Selbstlose, aufopfernde Thätigkeit war sein wesentlicher Charakter.

Im August 1881 zog er sich bei einer Operation eine Blutvergiftung zu, von der er Genesung nicht zu erhoffen wagte. Mach anscheinender Besserung nahm er seine viel- seitige Beschäftigung zwar wieder auf, war sich aber des Todeskeims, den er in sich trug klar bewusst und erlag der wieder ausbrechenden Krankheit nach kurzem Schmerzens- lager am 25. Januar 1883.

Ausserhalb wie innerhalb der Loge treu seinem Wahl- spruch : Licht Liebe Leben hat er als Maurer gelebt, gelehrt und gewirkt.

Behrend« Karl Wilhelm, geb. zuBerlinam lO.Februar 1765, lutherisch, erhielt den ersten Unterricht auf der Kgl. Real- schule. Auf den Rat des Direktors Heck er widmete er sich dem Schulfach, ward 1786 Hülfslehrer an der Realschule, 1788 ordenüicher Lehrer. 1792 verliess er diese Laufbahn, und wurde beim Ober-Kriegs-Kollegium als Geheimer Sekretär angestellt, 1 805 Geheimer Registrator beim Militair-Oekonomie- Departement und 1817 Kriegsrat beim Departement des Kriegs- Ministeriums.

Aufgenommen als Freimaurer den 15. März 1805, ward er befördert nach II d. 13. Dezember 1805, nach III d. 25. August 1809 und nach IV d. 25. August 1812. Vom Jahr 1810 bis 1822 Schriftführer der Schaffner-Loge, 1819 zugeordneter Gross -Archivar, 1832 Gross-Archivar, ward er in Anerkennung seiner Verdienste um den Bund am ] 5. September desselben Jahres zugleich zum Mitglied des üundes- Direktoriums gewählt. Diese beiden Logenämter bekleidete er bis zu seinem Tod am 6. Februar 1839.

Bellermann, Johann Joachim, geboren am 23. September 1754 zu Erfurt, bezog 1772 die dortige Universität und 1775 die zu Göttingen, um Theologie zu studieren. Im Jahr 1778 übernahm er in Reval eine Hauslehrerstelle, kehrte 1782 nach Erfurt zurück und wurde dort 1784 zum Professor der Philqsophie an der Universität und 1790 zum Professor der Theologie ernannt. 1794 erhielt er das Amt des Direktors des Erfurter Ratsgymnasiums und wurde 1804 als Direktor des berliner Gymnasiums „zum grauen Kloster' nach Be'rlin berufen. Dort wurde er 1816 zum ausser^ ordentlichen Professor der Theologie an der Universität, 1818 zum Konsistorialrat ernannt, auch ward ihm 1824

V. Beyer. 464

der rote Adlerorden dritter Klasse verliehen. Im Jahr 1828 trat er indess in den Ruhestand, in welchem er 1833 sein fünfzigjähriges Doktor -Jubiläum und 1840 sein goldenes Hochzeitsfest feierte.

In den Freimaurer-Bund trat Bellermann schon im Jahr 1778 während seines Aufenthaltes zuReval, indem er sich der damals dort bestehenden Loge „zur Bruderliebe^ anschloss. Nach Erfurt zurückgekehrt, stiftete er mit anderen Brm. im Jahr 1787 dort eine neue Loge nach Verfassung des eklektischen Bundes zu Frankfurt a. M. unter dem Namen „Karl zu den drei Rädern^, die aber 1797 geschlossen wurde. 1803 schloss sich diese Loge nach erfolgter Erneuerung unter demselben Namen, nachdem Erfurt preussisch geworden, auf Bellermanns Betrieb der Grossen National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln an, und er war bis zu seinem Abgang nach Berlin Redner dieser Bauhütte. 1804 den 13. AprU bei der Loge „zur Eintracht '^ in Berlin angenommen, und bis 1812 ihr Redner, wurde Bellermann 1809 zum Mitglied der Grossen National-Mutterloge, 1817 zum Mitglied des Alt- Schottischen Direktoriums, 1828 zum zugeordneten National-Grossmeister erwählt und legte endlich 1839 nach mehr als 60jähriger segensreicher Wirksamkeit wegen hohen Alters dieses Amt nieder, worauf er zum Ehrengrossmeister ernannt wurde. Hochbetagt über 86 Jahre alt starb Bellermann 1842. Im Archiv sind Handschriften von ihm aufbewahrt, durch die ausser Zweifel gestellt ¥drd, dass er ttchon vor seinem Eintritt in das Bundes-Direktorium an der 1816 herausgegebenen Instruktion zu VII gearbeitet hat.

Die Prüfung der sog. Kölner Urkunde beschäftigte ihn längere Zeit; und in seinem Outachten über sie ist ein grosser Schatz von philologischen Kenntnissen niedergelegt.

V. Beyer, Georg Friedrich Eberhard, geb. am 23. Dezember 1739 zu Halberstadt, widmete sich dem Handelsstand in Braunschweig und Magdeburg. Dort stand er dem Geschäft der Gebrüder Schwarz vor und machte in deren Auftrag Reisen durch Deutschland und Holland. 1765 erhielt er von dem genannten Haus die Oberaufsicht der von diesem erworbenen Stempelpacht. In dieser Stellung lernte ihn der Minister v. Hagen kennen, der ihn 1776 zum ersten Direktor der Hauptstempel- und Kartenkammer nach Berlin berief. 1778 wurde er bei der Ober -Rechnungs- kammer angestellt, 1784 zum Geheimen Rat ernannt, und ihm beim Tod Friedrichs des Grossen die Versiegelung

466 V. Bieberstein.

des königlichen Nachlasses anvertraut. Bald darauf ging er als Geheimer Ober-Finanzrat zu dem Accise-Departement über.

In den Freimaurer-Bund ward v. Beyer am 6. Juli 1776 in der Loge ^zur Verschwiegenheit^ zu berlin aufgenommen und 1778 Meister vom Stuhl dieser Loffe, welches Amt er beinahe 40 Jahre verwaltete. 1780 zum Mitglied der Grossen National -Mutterloge, 1797 zum Mitglied des Direktoriums imd 1817 zum zugeordn. National -Orossmeister ernannt, starb er zu Berlin den 24. Februar 1818.

Durch Ausarbeitung der Anweisung für das Altschottische Direktorium i. J. 1797, welches demnächst zur Grund Verfassung der Grossen National-Mutterloge umgearbeitet wurde, erwarb er sich um diese ein grosses Verdienst.

V. Bieberstein« Christian Adam Marschall, ward geboren am 25. Juli 1732 zu Kolberg. Sein Vater war Hauptmann bei dem Dragoner-Regiment von Platen. Die erste Erziehung erhielt Marschall v. Bieberstein im Haus des Geheimen Rates Estienne zu Berlin. Für die mili- tärische Laufbahn bestimmt trat er 1752 in das Heer Friedrichs des Grossen. Er focht in den Schlachten des 7jährigen Krieges bei Prag, Breslau, Leuthen, Zorndorf und Kuners- dorf mit. Nach Beendigung des 7jährigen Krieges erhielt er eine Prälatur des Stiftes Cammin verliehen. Er beschloss seine militärische Laufbahn als Major im Regiment v. PfuhL

In den Freimaurer-Bund trat Marschall v. Bieberstein am 3. Mai 1765 bei der Loge „zur Eintracht^ zu Berlin, war 1770 Vorsitzender Meister der neugestifteten Militär- Loge „zum flammenden Stern ''f der er bis an sein Lebensende angehörte, und 1780 Stifter und Vorsitzender Meister der Loge zu Cammin. Er starb zu Berlin den 6. Februar 1786, und die Brr. ehrten sein Andenken durch ein in demselben Jahr errichtetes Denkmal im Logengarten.

Er war nicht ein Mann von tiefer wissenschaftlicher Bildung aber ein Br., auf den man das Wort anwenden kann, dass ihm das Herz auf dem rechten Fleck gesessen habe. Seine Ansprachen an die Brr., von denen mehrere im Archiv noch aufbewahrt werden, sind kurz und bündig, ohne Schmuck der Rede. AUe atmen aber den Geist unerschütterlicher Redlichkeit, furchtloser Offenheit und Oradheit und ungekünstelten Wohlwollens. Kennzeichnend für ihn wird von seinen Zeitgenossen berichtet, dass er, um in den Logen- Arbeiten recht genau zu sein, das ganze Ritual auswendig gelernt hatte und nie ein Buch oder eine schriftliche Vorlage brauchte, dass er femer den Logenbesuch

Otsch. d. Or. Nat.- Mutter -Lof^ 80

V. Blomberg. 466

der Brr. sorgsam überwachte, Säumige, auch solche, die im militärischen Rang über ihm standen, mündlich oder schriftlich zur Rede stellte und den Schriftführer der Loge beauftragte, für diejenigen Brr., welche zu häufig ohne genügenden Entschuldigungsgrund der Loge fernblieben, die ^tlassungs-Urkunde bereit zu halten.

V. Bielfeld, Jakob Friedrich, geboren zu Hamburg den 31. März 1717 als Sohn eines Kaufmanns, trat im Jahr 1740 als Legationsrat in den preussischen Staats- dienst und wurde 1748 in den preussischen Freiherrnstand erhoben. Später ward ihm die Erziehung des Prinzen Ferdinand von Preussen anvertraut, und die Pflegschaft der Akademie der Wissenschaften übertragen. Endlich zum Geheimen Rat und zum Gesandten im Haag ernannt, zog er sich später in das Privatleben zurück.

Dem Freimaurer- Bund gehörte v. Bielfeld seit 1737 an, wo er in die Loge „Absalom" in Hamburg aufgenommen wurde. Er war Zeuge der Maurer-Weihe Friedrichs des Grossen zu Braunschweig 1738 und ward mit dem Geheimen Rat und Vice- Präsidenten der Akademie Jordan auf des grossen Königs Veranlassung Mitbegründer der Loge „aux trois globes", aus welcher später die Grosse National- Mutterloge hervorging. Im Jahr 1754 war er Meister vom Stuhl. Er starb 1770 auf seinem Gut Treben im Alten- burgischen. (Vergl. Allg. Handbuch der Freimaurer Bd. 1, S. 113.)

V. Blomberg, Freiherr, Georg Friedrich Siegmund, geboren den 13. September 1784 zu Iggershausen im Lippeschen, erhielt seinen ersten Unterricht in Lemgo und bezog alsdann die Universitäten Göttingen und Jena, um die Rechte zu studieren. Er erhielt zuerst in lippeschen Diensten eine Anstellung, verliess sie jedoch in den unglück- lichen Kriegsjahren 1806 und 1807, um später gegen die Franzosen in der russisch-deutschen Legion zu fechten. Nach dem Einzug der Verbündeten in Paris legte er das Schwert nieder, ergriff es aber nochmals, als 1815 der Kampf aufs Neue entbrannte. Er focht bei Ligny und Belle- Alliance und erhielt das eiserne Kreuz. Der Krieg hatte ihm ein lange dauerndes Leiden zugezogen, nach dessen Heilung er wieder in preussische Staatsdienste trat, wie er 1815 in preussischen Diensten gefochten hatte. Er stieg von Stufe zu Stufe und schied als Wirklicher Geheimer Regierungsrat im Ministerium des Innern 1843 aus dem Staats- dienst, um sich auf das Gut seiner Vorfahren zurückzuziehen.

467 Bornemann.

In den Freimaurer- Bnnd trat v. Blomberg zn Magde- burg. Am 17. Oktober 1834 bei der Loge ,,zur Eintracht* zu Berlin angenommen, wurde er Hitetifter der Loge ^zu den 3 Rosen im Teutoburger Walde*' in Detmold und y^zvi wachsenden Palme* in Arolsen, war Hitglied der Mutter- loge seit 1839 und des Bundesdirektoriums 1839 bis 1843, aus welchem er als Ehrenmitglied ausschied. Er starb zu Iggershausen am 9. Oktober 1855.

V. Blücher, Gebhard Leberecht, später Fürst von Wahlstatt, geboren zu Rostock am 16. Dezember 1742, gestorben am 12. September 1819 zu Eriblowitz in Schlesien. Das Leben und die Grossthaten dieses preussischen Helden zu schildern, ist hier nicht der Ort.

Blücher trat in den Freimaurer-Bund am 6. Februar 1782 in der Loge ,»Angusta zur goldenen Krone* zu Stargar d in Pommern, war 1802 Mitstifter und erster Meister vom Stuhl der Loge „zu den drei Balken des neuen Tempels* in Münster i. W. und wurde m demselben Jahr Ehrenmitglied der Mutterloge, welche Würde er bis zu seinem Tod bekleidete.

Bornemaoo, Karl Friedrich, wurde am 23. Oktober 1805 zu Berlin geboren. Er war ein Sohn des als mundartlichen Dichters bekannten Lotteriedirektors Bornemann. Nach- dem er das Friedrichs -Werdersche Gymnasium in Berlin besucht hatte, studierte er in Berlin und Bonn 1825-1827 die Rechte. Im Oktober 1833 wurde er Kammergerichts- assessor und erhielt 1835 die Stelle eines Gamison-Auditeuis zu Köln a. Rh. 1840 wurde er als solcher nach Potsdam versetzt. 1860 wurde er zum vortragenden Rat im Kriegs- ministerium ernannt und nahm 1871 aJs Wirklicher Geheimer Kriegsrat den Abschied. 1873 verlegte er seinen Wohnsitz nach Wiesbaden, wo er am 2. September 1897 starb.

Zum Freimaurer wurde er 1845 in der Loge „Teutonia zur Weisheit* zu Potsdam aufgenommen. In Berlin schloss er sich 1861 der Loge „zum flammenden Stern* an, deren Vorsitzender Meister er 1862 und 1863 wurde. Seit 1862 Mitglied des Bundesdirektoriums ward er 1869 zum zu- geordneten National-Grossmeister gewählt. Bei seiner Ueber- siedlung nach Wiesbaden legte er dies Amt nieder. Für die Freimaurerei war er ausserordentlich thätig; in Wiesbaden begründete er mit anderen Brm. die Loge „HohenzoUem*, deren erster Vorsitzender Meister er wurde und deren Mit- glied er bis zu seinem Tod blieb. 1895 konnte er das 50 jährige Maurer- Jubiläum feiern.

30»

Braonschweig Herzog von 468

Bournanilt Michael Philipp, geboren zu Potsdam am 12. April 1747, widmete sich dem Baufach und begann 1763 seine Laufbahn als Baukondukteur bei dem damaligen Baukomptoir, späterem Hofbauamt zu Berlin. Er wurde nach 7 jähriger Thätigkeit, während welcher er auch die Baugeschäfte des Stiftes Quedlinburg versehen hatte, im Jahr 1770 von der Prinzessin Amalie, Aebtissin von Quedlinburg, zum Bau-Inspektor ernannt. Nach dem Ableben seines Vaters im Jahr 1776 ging er zum Ober- Baudepartement über und wurde dort als Assessor mit Beibehalt seiner Geschäfte bei dem Hof- Bauamt angestellt,

1787 aber zum Geheimen Ober-Baurat ernannt und erhielt

1788 das Stiftskreuz zu St. Gangolphi in Magdeburg. 1794 wurde ihm mit dem Titel als Geheimer Oberfinanzrat und Ober-Hofbau-Intendant die Leitung des königlichen Ober-Baudepartements übertragen.

In den Freimaurer -Bund ward er am 3. August 1775 in der Loge „zur Eintracht^ zu Berlin aufgenommen, 1799 zugeord. Meister der Loge „zur Verschwiegenheit"^ daselbst, im Jahr 1795 Mitglied der Mutterloge, in demselben Jahr Altschottischer Obermeister und am 22. November 1797 Mitglied des Altschottischen Direktoriums. Er starb zu Berlin am 2. August 1803 und hinterliess 4 Söhne und 1 Tochter.

In gerechter Würdigung seiner grossen Verdienste um unseren Bund, namentlich in Beziehung auf die Einführung der Grundverfassung vom Jahr 1797 hat die Grosse National- Mutterloge bei Veranlassung der siebenzigsten Jahresfeier der Grundverifassung im Jahr 1867 die ObermeisterBou mann 'sehe Stiftung gegründet. (Vgl. Bundesblatt 1892, Heft XVII, S. 384£F.)

Braunsch wei; - Lüneburg - Wolffenbüttel , Ferdinand, Herzog von, ward geboren den 11. Juni 1721.. Als jüngerer Sohn des Herzogs Albrecht II. ward er für den Kriegs- dienst erzogen, ging 1741 mit König Friedrich II. von Preussen nach Schlesien und zeichnete sich im ersten schlesischen Krieg so aus, dass der König ihn mit dem schwarzen Adlerorden belohnte. Im zweiten schlesischen Ejrieg General -Major, zu Anfang des 7 jährigen Krieges General-Leutnant, war er es, der 1757 den Sieg bei Prag entschied. Nach der Schlacht bei Hastenbeck (Juli 1757) machte ihn der König auf die Bitten Englands zum Führer des verbündeten Heeres, und er trat in die Reihe der grössten Feldherren seiner Zeit.

Nach dem 7 jährigen Krieg blieb er als Feldmarschall und Gouverneur von Magdeburg in preussischen Diensten,

469 Braunschweig Herzog tob

nahm aber 1766 seinen Abschied und lebte von da ab in Braanschweig oder aaf seinem Schloss Yechelde bei Brannschweig.

In den Freimaorer-Bmid trat Herzog Ferdinand am 21. Dezember 1740 in der Loge „za den 3 Weltkugeln* in Berlin. 1743 in Breslau Meister, 1770 englischer Pro- vinzial -Grossmeister fQr das Herzogtum Braunschweig,

1771 zum Protector Ordinis ernannt, trat er der strikten Observanz bei unter dem Namen Ekjues a Victoria und wurde 1772 auf dem Konvent zu Eohlo zum Grossmeister der schottischen Logen unter dem Titel Magnus Superior ordinis per Germaniam inferiorem erwählt und als solcher am 21. Oktober in Braunschweig eingesetzt. Zu Ende der 70er Jahre war er es, der den Konvent von Wilhelms- bad anregte, der 1782 zu Stande kam. Im Jahr 1782 wurde er zum General -Grossmeister der vereinigten Logen erwählt.

Nach dieser Zeit zog er sich mehr und mehr von der thätigen Mitwirkung in der Maurerei zurück und starb zu Braunschweig den 3. Juli 1792.

Braunschweig- Lüneburg, Friedrich August, Herzog von, ward geboren den 29. Oktober 1740 als zweiter Sohn des Herzogs Karl U. Auch er betrat, wie sein Oheim Prinz Ferdinand, die militärische Laufbahn, ging in preussische Dienste und zeichnete sich wie jener im 7 jährigen Krieg aus. 1764 1769 General-Leutnant und Kommandant von Küstrin, Domherr zu Lübeck und Dompropst von Branden- burg, lebte er meist in Potsdam und Berlin. 1788 ward er zum General der Infanterie befördert, erbte 1792 das Fürstentum Oels in Schlesien, war 1793 im Rheinfeldzug thätig, legte aber dann sein Kommando nieder, um die Regierung seines Fürstentums Oels zu übernehmen.

In den Freimaurer-Bund trat Herzog Friedrich August wahrscheinlich in Braunschweig. Der Tag seiner Aufnahme ist nicht bekannt. 1771*) trat er zur strikten Obervanz in das Braunschweiger Kapitel unter dem Namen Friedericus eques a leone aureo als socius amicus et fautor ordinis ein.

1772 zum Superior ad honorem und Praefect in Templin erwählt, wurde er in demselben Jahr (2. November) National- Grossmeister in den preussischen Staaten. 1773 berief er eine Versammlung nach Berlin, um die strikte Observanz mit

^) Nach Lachmann (Geschichte der Freimaarerei in Braanschweig S. 69) erfolgte seine Einführung zu Braunschweig am 4. Dezember 1771.

V. Diederichs. 470

den Y. Zinnendorf'schen Logen auszusöhnen, welches Unternehmen jedoch missglückte. 1797, als sich die Grosse National-Matterloge „zu den drei Weltkugeln" eine neue Verfassung gab, wurde er zum Ehrenmitglied des Altschottischen Direktoriums ernannt, legte aber in Folge des Edikts vom 20. Oktober 1798 im Februar 1799 den grossmeisterlichen Hammer nieder und starb zu Oels den 8. Oktober 1805.

Dahms, Ferdinand, Sohn des Schullehrers und Kantors Dahms zu Menz bei Rheinsberg, wurde am 14. Dezember 1809 geboren. Er besuchte das Joachimsthalsche Gymnasium in Berlin, das er als Primus omnium verliess, um Theologie zu studieren. Neben Hegel, Marheinecke und Neander war es besonders Schleiermacher, der für seine geistige Richtung von Bedeutung wurde. 1835 nahm er die Stelle des Rektors der Schule in Lindow bei Neu-Ruppin in der Mark an und ging 1841 als Prediger an der Georgenkirche nach Berlin, an der er bis zum Jahr 1890 überaus segensreich gewirkt hat. Nicht nur als geistlicher Redner war er hervorragend, sondern vor allem in der Seelsorge, der er sich mit inniger Frömmigkeit und hingebendem Pflichtgefühl widmete, die ihm die unbeirrbare Liebe seiner Gemeinde erwarb. Dazu kam seine unermüdliche Hülfsbereitschaft, wenn es galt, dem Bedürftigen beizustehen und den Elenden emporzuheben. Seit 1890 lebte er im Ruhestand. Er starb am 27. Mai 1892.

In den Freimaurerbund trat er 1837 zu Neu-Ruppin (Loge „Ferdinand zum roten Adler^'). In Berlin schloss er sich 1844 der Loge „zum flammenden Stern" an. Sehr bald wurde er in den Beamtenrat dieser Loge gewählt, 1868-1877 war er zugeordneter, 1877-1879 Vorsitzender Meister. Der Grossloge gehörte er seit 1854 an. Im März 1878 trat er in das Bundesdirektorium, dessen Mitglied er bis 1891, Ehren- mitglied bis zu seinem Tod blieb. Seine Wirksamkeit im Bund war vor allem durchdrungen von Duldsamkeit und Treue. Die Brüder seiner Loge verehrten ihn wie einen Vater.

V. Diederichs 9 Christoph Leopold, ward geboren am 28. Oktober 1772 zu Pyrmont. Nach Beendigung der üniversitätsstudien wurde er bei dem Obergericht zu Minden 1792 zum Auskultator, 1795 zum Assessor und in demselben Jahr zum Konsistorial- und Pupillenrat ernannt. Nach seiner erfolgten Versetzung an das Obergericht zu Posen wurde er 1807 bei Auflösung der südpreussischen Behörden bei der Regierung zu Königsberg i. P. angestellt. 1809 wurde er zum Geheimen Justizrat und vortragenden Rat im Justiz- ministerium ernannt und kehrte als solcher mit der gesammten

47 1 Y. EtxeL

Zenixalverwaltang 1811 nach Berlin zurück. 1815 hielt er dem Kronprinzen von Preussen Vorlesungen über die Rechtswissenschaft. 1817 Geheimer Ober-Jnstizrat, wurde ihm zugleich der Adelstand verliehen. 1820 Chef der Justiz -Organisationskommission in Sachsen und den Rhein- landen, führte er 1825 nach dem Tod des Justizministers V. Kircheisen die Geschäfte des Justizministeriums und trat 1833 in den Ruhestand, bei welcher Veranlassung ihm der rote Adlerorden 2. Klasse verliehen wurde.

In den Freimaurer-Bund trat v. Diederichs 1806 am 8. März in der Loge „zum Tempel der Eintracht** in Posen. Am 15. Februar 1812 in der Loge „zu den drei Seraphim* zu Berlin angenommen, 1817 zugeordn. Meister, 1818 bis 1822 Meister vom Stuhl dieser Loge, 1817 Mitglied der Grossen National-Mutterloge, 1824 Mitglied des Altschottischen Direktoriums, entsagte er krankheitshalber 1835 und starb zu Charlottenburg den 11. November 1839. Bei der Bearbeitung des Anhanges zu den Bundesstatuten vom Jahr 1825 beteiligte er sich in hervorragender Weise.

V. Etzely Franz August, ward geboren zu Bremen den 10. Juli 1783, besuchte 1803 die Bergakademie zu Berlin und begab sich zunächst zur Fortsetzung seiner Studien nach Paris. Im Jahr 1805 begleitete er Alexander V. Humboldt auf einer Reise nach Neapel und besuchte im nächsten Jahr die Universität Wittenberg, wo er zum Dr. phil. promovirt wurde. Mitte 1806 trat er in den preussischen Staatsdienst als Assistent beim Bergdepartement, schied indess im Jahr 1807 aus dem Staatsdienst und Hess sich in Berlin als Apotheker nieder. Nachdem er 1809 die Apotheke mit einigem Vorteil verkauft, trat er 1810 in das preussische Heer und zwar als Gemeiner auf Beförderung in das zum Teil aus den Re.sten der Schill'schen Husaren errichtete brandenbnrgische Ulanen -Regiment und ward durch Kabinetsordre am 6. Februar 1812 zum Sekonde- Leutnant ernannt.

Im Jahre 1847 wurde er zum General- Major befördert und trat 1H50 in den Ruhestand, nachdem mittelst Kabinets- ordre vom 25. Juni 1846 der Adelstand seiner Voreltern anerkannt und unter Beilegung des Namens v. Kitzel (statt O'Etzel) erneuert worden war.

In den Bund der Freimaurer wurde er 1803 zu Paris auf- genommen. Im Jahr 1817 war er Mitstifter und Vorsitzender Meister der Loge „Friedrich zur Vaterlandsliebe* in Koblenz,

V. Etzel. 472

am 20. Juni 1821 wurde er in der berliner Loge „zur Eintracht' angenommen, von 1825 bis 1828 ihr Vorsitzender Meister, seit 1822 MitgUed der Matterloge, 1836 Mitglied des Bandes- Direktoriums and 1838 National-Grossmeister. Er starb zu Berlin den 25. Dezember 1850.

Er erwarb sich erhebliche Verdienste am unseren Bund und die Freimaurerei im Allgemeinen, insbesondere bei der Durchsicht der Grundverfassung vom Jahr 1838, der Bundes- statuten vom Jahr 1840 und 1847, der berliner Orts- statuten vom Jahr 1841, der Rituale und Instruktionen des 2. und 3. Johannisgrades von 1844 bis 1850, ferner durch Aufstellung des Rituals für die Tafelloge im Jahr 1840 im Verein mit den Brm. Kluge, Klug, Schmücke rt, V. Blomberg und Schmidt III., sowie nicht minder durch Abfassung der Geschichte unseres Bandes, auch durch die Anbahnung der näheren Beziehung mit den befreundeten Grosslogen durch die Wahl der Gross -Vertreter. Ihm war es endlich auch beschieden, als National-Grossmeister unsere Grossloge im Jahr 1840 bei der Aufnahme des Prinzen von Preussen in den Bund der Freimaurer zu vertreten.

V. Etzely Franz August, war ein Sohn des vorgenannten Brs. und 1808 in Berlin geboren. Er trat kaum 16 Jahre alt in das Gardeschützenbataillon ein, war 1826 Sekonde- leutnant, und nachdem er die Kriegsakademie besucht hatte, wurde er zum Examinator und Lehrer als Mitglied des topographischen Bureaus berufen. 1842 zum Hauptmann im Grossen Generalstab ernannt und 1848 zum Major befördert, wurde er bis März 1849 als Telegraphen-Direktor kommandirt und nahm als Chef des Stabes der mobilen Division in Schleswig am Feldzug gegen Dänemark Teil. Er wurde 1853 Oberstleutnant, 1856 Oberst, 1859 General- major und 1864 Generalleutnant, als welcher er die 16. Division 1866 bei Münchengrätz und Königgrätz zum Sieg führte. Bis zum Ausbruch des Ejrieges 1870 war er darauf Direktor der Kriegsakademie, und während des Krieges zum General der Infanterie ernannt, stellvertretender kommandirender General des IX. Armeekorps. Nach dem Krieg wurde er Gouverneur von Stettin, schied jedoch schon Ende 1871 aus dieser Stellung und wurde aufsein Ansuchen zur Disposititon gestellt. Kaiser Wilhelm I. berief den hoch- verdienten General 1874 zum ersten Vorsitzenden der Kaiser -Wilhelmstiftung für deutsche Invaliden aus den Jahren 1870 und 1871, in welchem Amt v. Etzel noch 12 Jahre verblieb.

473 FranU.

Am 23. Oktober 1835 ward v. Etzel in die Loge ,zar Elintracbt*' zu Berlin aufgenommen. In die Chrossloge ward er den 3. September 1868 und in dae Bmsdesdirektorinm den 2. März 1871 gewählt. Die Brüder der Loge „zur Eintracht^ hatten ihm schon am 22. April 1868 das Amt des zugeordneten Meisters übertragen und seine Wiederwahl war 1869 und 1870 wieder erfolgt. Durch das Vertrauen der Grossloge zum National -Grossmeister berufen, ward er am Johannisfest 1873 feierlich eingeführt.

Mit Eifer, im freisinnigsten Geist an den gesetz- geberischen Arbeiten zur Verfassungsemeuerung beteiligt, und insbesondere für die Aufhebung der Forderung der Zugehörig- keit zu einem christlichen Bekenntniss eintretend, begegnete er einem Widerstand, der, wenn er auch von einer Minderheit aus- ging, geeignet war, ihm seine Stellung zu verbittern und persönliche Kränkung zu bereiten. Er legte daher seine Logen- ämter im Juni 1876 nieder, in seinem freien, selbstlosen Streben von allen gewürdigt, denen echte Menschlichkeit teuer ist. Herzgewinnende Liebenswürdigkeit gesellte sich zu dem thatkräftigen Wesen des hochsinnigen Bruders. Er starb am 26. Dezember 1888.

Fischer, Ernst Gottfried, ward geboren den 17. Juli 1754 zu Hoheneiche bei Saalfeld, besuchte die Schule des halleschen Waisenhauses und studierte alsdann in Halle Theologie und Mathematik. 1775 wurde er Lehrer am Pädagogium in Berlin, 1783 Lehrer am Gymnasium zum grauen Kloster, später Professor und Mitglied der Akademie der Wissenschaften und der Militär-Studiendirektion und für seine wissenschaftlichen Verdienste mit dem roten Adlerorden 4. und seiner Zeit 3. Klasse aasgezeichnet.

In den Freimaurer -Bund trat Fischer in der Loge .zur Eintracht^ zu Berlin den 2. Oktober 1801, 1814 zweit- zugeordneter Meister, 1816 Mitglied der Mutterloge, 1819 Mitglied des Alischottischen Direktoriums. Er starb zu Berlin am 23. Februar 1830.

Fraotz, Daniel, WUhelm, geboren zu Berlin am 5. Februar 1799, besuchte das Berlinische Gymnasium und bildete sich für den Kaufmannsstand aus. 1814 trat er in das Geschäft des Kaufmanns Kupfer als Lehrling ein und war später bis 1823 in Frankfurt a. 0. beschäftigt. In diesem Jahr kehrte er nach Berlin zurück, gab 1822 sein Geschäft auf und trat in das damals Königliche Intelligenz-Komptoir ein, wurde 1846 Kassirer und 1847 Chef des Komptoirs. Bei der Auflösung dieser Anstalt 1849 wurde er zum

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königlichen Auktionskommissar ernannt and erhielt 1858 den Charakter als Kommissionsrat. 1864 wurde ihm der königliche Kronen-Orden verliehen. Erstarb am 18.März 1865.

In den Freimaurer-Bund trat Frantz am 13. November 1829 bei der Loge „zu den 3 Seraphim" zu Berlin, war 1838 bis 1842 zugeordneter Schriftführer, 1842 bis 1843 Schatzmeister, 1848 bis 1849 zweitzugeordneter Meister, 1849 bis 1854 zugeordneter Meister, 1854 bis 1862 Meister vom Stuhl dieser Loge; am 6. März 1844 wurde er zum Mitglied der Mutterloge, noch in demselben Jahr zum zu- geordneten Gross-Schatzmeister, 1846 zum Gross-Schatz- meister und 1861 zum Mitglied des Bundes -Direktoriums gewählt. In Folge dieser Wahl legte er das Amt als Meister vom Stuhl seiner Loge nieder und wurde zu ihrem Ehren- meister erwählt. Während seiner Wirksamkeit im Bundes- Direktorium war ihm als Kassen -Kurator ein reiches Feld gegeben, auf dem er seine Kenntniss als Kassen -Beamter zum Nutzen einer geordneten Verwaltung der Grosslogen- Kasse verwertete. Er gehörte zu den Brrn., die mit voller Hingebung ihre Kräfte ausschliesslich unserem Bund widmeten.

Prederichs, Friedrich Henning Leonhard, wurde am 23. Februar 1823 zu Rendsburg geboren. Mit 14 Jahren trat er als Lehrling in ein kaufmännisches Geschäft und blieb in ihm bis zu seinem 18. Jahr. Aber diese Thätigkeit befriedigte ihn nicht, er entschloss sich das Gymnasium zu besuchen, das er 1847 verliess, um in Kiel Philosophie und Philologie zu studieren. Als sich 1848 Schleswig-Holstein gegen Dänemark erhob, ergriff der Student die Waffen, geriet aber in dänische Gefangenschaft. Er begab sich nach seiner Freilassung nach Bonn, um seine Studien fortzusetzen. Nachdem er noch einmal in die Reihen der Vaterlandsver- teidiger eingetreten war, nahm er nach der Unterwerfung Schleswig -Holsteins unter Dänemark die Studien in Kiel von neuem auf. 1853 wurde er Dr. phil. und bestand die Prüfung für das Lehramt. 1856 empfing er eine Berufung an das Gymnasium zu Stargard in Pommern und 1858 nach Berlin an das Dorotheen.städtische Realgymnasium. An dieser Anstalt blieb er, zuletzt als Professor, bis er 1889 in den Ruhestand trat. Seine wissenschaftliche Thätigkeit widmete er der Philosophie, insbesondere hat er Studien über Berkeley veröffentlicht. Er starb am 16. März 1891. Zum Frei- maurer wurde er 1858 in der Loge „Julius zur Eintracht*' in Stargard aufgenommen, in Berlin schloss er sich der Loge

475 V. Qaionneaa.

„znm flammenden Stern'^ an, deren Redner er wurde. Er txat 1877 in die Loge „zur Einlxacht^^ über, als er zu deren Vor- sitzendem Meister gewählt wurde. Doch legte er dies Amt 1880 nieder, nachdem er 1879 zum lütglied des Bundes- direktoriums gewählt war. 1881 wurde er zugeordneter und 1887 National-Grossmeister. Im Bundesdirektorium hat er eine eingreifende Wirksamkeit geübt. Von ihm rührten die Johannisschreiben an die Logen her, in denen er seine edle und tiefe Auffassung der Freimaurerei darlegte. An der Entwicklung der Verfassung nahm er regen Anteil und förderte insbesondere die freiheitliche Gestaltung der Logenverhältnisse. Religiosität und Sittlichkeit waren die Grundlagen seiner Weltanschauung. Die wahre Humanität lag für ihn in der Lehre Christi. Eifrig war er für die Einigung der deutschen Freimaurerei bemüht, der er die tiefste Aneignung der Königlichen Kunst zuschrieb.

Gohly Johann Christian Samuel, wurde im Jahr 1743 in Berlin geboren, trat im Jahr 1760 in das herzoglich braunschweigische Ingenieur -Korps ein und machte die Belagerung und Sprengung der Festungswerke von Göttingen, sowie die Belagerung von Kassel und Ziegenhayn mit. In Folge dessen wurde er im Jahr 1762 Leutnant. Im Jahr 1777 erhielt er seinen Abschied als Hauptmann und trat kurze Zeit darnach in den Hofstaat des Herzogs Friedrich August von Braunschweig über, mit dem er im Jahr 1784 als Hofmarschall nach Berlin übersiedelte. Als der Herzog Friedrich August seinen Wohnsitz von Berlin nach Oels verlegte, verliess Br. Gohl dessen Dienste und trat in den preussischen Staatsdienst über und zwar bei der General- Lotterie -Direktion, wo er später Direktor war.

Er ward in Braunschweig in den Freimaurer-Bund auf- genommen und 1784 von der Mutterloge angenommen, war bereits 1786 Grossschriftführer, wurde am 1. September 1797 Mitglied des Altschottischen Direktoriums und zugleich als solches Gross -Archivar, welche Stellung er bis zu seinem Ausscheiden im Jabr 1824 bekleidete. Vom Jahr 1818 an war ihm wegen seines hohen A Iters Br . B e h r e n d als zugeordneter Gross -Archivar zur Seite gestellt. Er starb zu Berlin am 8. Juni 1825 im 83. Lebensjahre.

V. Guiooneau, Ludwig August, ward in Schlesien am 11. Dezember 1749 geboren, lieber seine Eltern und seine erste Erziehung fehlen die Nachrichten. Er trat 1764 im April in das preussische Heer als Korporal des Infanterie- Regiments Herzog Friedrich von Braunschweig, wurde

V. Guionneaa. 476

1788 Stabskapitan und als solcher als Assistent zum Ober- Kriegskollegiom versetzt; 1790 wurde er Major und zugleich Geheimer Finanzrat im Militär-Departement des General- Direktoriums. Er machte den Rheinfeldzug 1793 mit und erhielt als Auszeichnung ftlr sein Verhalten den Orden pour le m^rite. 1798 zum Oberstleutnant, 1800 zum Oberst befördert, wurde er 1805 General-Intendant der Armee, und erhielt 1809 seinen Abschied als General-Major. Verheiratet war er mit Wilhelmine Sophie geb. v. Lüderitz und hinterliess bei seinem Tod am 27. Februar 1829 die beiden Kinder des vor ihm verstorbenen Sohnes, des königlichen Oberstleutnants Friedrich Ludwig Wilhelm v. G., den königlichen Regierungsrat August Carl Ludwig v. G., geb. 30. April 1822, und Wilhelmine Pauline Franziska v. G., geb. 9. Dezember 1826, nachmals vermählt mit dem Frei- herm Schott v. Schottenstein zu Stuttgart..

In den Freimaurer-Bund wurde v. Guionneau auf- genommen am 9. November 1774, als Leutnant im Regiment Prinz Friedrich bei der Loge „zum flammenden Stem^ zu Berlin. 1775—1788 war er Schriftführer dieser Loge. Von 1788 bis 1818 Meister vom Stuhl der Loge „zu den drei Seraphim*'. Gleichzeitig war er seit 1791 Mitglied der Mutterloge, seit 1797 Mitglied des Altschottischen Direktoriums und delegirter Altschottischer Obermeister für Berlin und seit 1803 Altschottischer Obermeister, 1804 National-Gross- meister. Seit dem Jahr 1790 eines der einflussreichsten Mitglieder des Bundes hat er die letzten 20 Jahre seines Lebens mit seltener Weisheit und staunenswertem Fleiss ganz ausschliesslich unserem Bund gewidmet. Bereits als Schriftführer der Loge „zum flammenden Stern" hat er sich mit der Neuordnung des Logen-Archivs beschäftigt, die neue Bundes-Matrikel (1786) eigenhändig angelegt, und ausführliche Denkschriften über die vergangene Zeit aus- gearbeitet. Diese Vorstudien befähigten ihn, die Jahrbücher unseres Bundes seit dessen Gründung bis auf seine Zeit herzustellen. Die von ihm entworfenen „Statuten des Ordens* wurden in den Sitzungen der Grossloge vom 1. und 13. März und 23. April 1799 durchberaten und mit wenigen Aenderungen genehmigt.

Auch der Erneuerung der Rituale für die drei Johannis- grade unterzog sich der Br. v. Guionneau und legte diese Arbeit in der Sitzung des Direktoriums am 21. Februar 1799 vor. Die Niederschrift sagt hierüber: „Da es bereits beschlossen war, die drei blauen Grade der Maurerei, die so wie sie bis

477 V. Guionneau.

jetzt bearbeitet worden, noch immer die nämlichen sind, wie sie bei der Reform von 1765 unter dem Namen der strikten Observanz bei unseren Logen einseführt worden, zu ihrer ursprünglichen Reinheit zurücäuufAhren, indem selbige für unser jetziges System gamicht passend sind und nie einen Zusammenhang hatten, so machte der Hochw. Br. V. Guionneau die anwesenden Brr. mit einer Umarbeitunff dieser drei Grade bekannt, welche deren ungeteilten Beifall nicht nur erhielt, sondern auch dem Hochw. Br. auf eine ganz unverkennbare Art den treuesten Dank für diese dem Zweck des Ganzen so sehr entsprechende Arbeit einstimmig zollten'.

In der Direktorial-Sitzung vom 5. März 1799 wurde die Bearbeitung des 1. Grades vom Br. v. G. vorgelesen und einstimmig beschlossen, das Ritual in dieser Art einzuführen und diesen Beschluss den Mitgliedern der Mutterloge mit- zuteilen. Der Bestätigungs- Vermerk für das Ritual des 1. Grades ist vom 14. Mai 1799; der für den 2. Grad vom 27. Mai; der für den 3. Grad vom 1. Juli 1800. Femer entwarf der Br. v. Guionneau die Verfassung des Inneren Orients. Sie wurde in der Sitzung des Direktoriums vom 24. Februar 1801 vorgelesen, berichtigt und genehmigt. Einzelne Abschnitte der Instruktion für V, VI und VII sowie das ganze Ritual zu VII hatte Br. v. Guionneau bearbeitet. Letztere Arbeit kam am 24. September 1809 zum Abschluss, während die Instruktion zu VII von der Hand v. Guionneau's den 21. April 1816 zeigt.

In hervorragender Weise hatte sich v. Guionneau auch bei der am 26. November 1812 zum Abschluss ge- kommenen zweiten Durchsicht der Grundverfassung beteiligt.

Als letzte Arbeit des Brs. v. Guionneau im Verein mit Br. v. Diederichs ist der im Jahr 1825 ausgegebene 1. Anhang zu den Ordens -Statuten vom Jahr 1799 zu erwähnen. Es war dies eine Bearbeitung derjenigen Vor- schriften, die seit der Veröffentlichung der Ordensstatuten von der Grossloge ausgegangen waren.

Für die Umarbeitung des Rituals und der Instruktionen hatte er sich durch eingehendes Studium der Philosophie und Theologie vorbereitet. Seine Handschrift über die Geschichte der christlichen Kirche während der ersten 200 Jahre ist im geheimen Archiv aufbewahrt. Noch mehr aber geben die Akten des geheimen Archivs aus jener Zeit Zeugniss von seiner Teilnahme für die höchsten Aufgaben des Menschengeschlechts und nicht minder von seiner Weisheit in der Leitung des Bundes. Das Amt des

Heydemaim. 478

Vorsitzenden Meisters der Loge „zu den drei Seraphim'', das er vom Jahr 1788 bis 1818 verwaltete, wusste er auf Wunsch der Brr. seit 1803 mit dem des Altschottischen Obermeisters und des National-Grossmeisters zu vereinigen eine Opferfreudigkeit, wie sie wohl in den Jahrbüchern keiner Grossioge verzeichnet sein dürfte. Diese Arbeiten nahmen ihn in den letzten zwanzig Jahren so in Anspruch, dass er oft bis in die Nacht hinein in der Loge sich aufhielt, und da er nach dem Tod seiner Frau allein stand, für solche Fälle ein Zimmer im Logengebäude sich eingerichtet hatte, um die Nacht dort zu bleiben. So hoch er aber auch in der Achtung seiner Zeitgenossen stand, wurde ihm doch von mancher Seite der Vorwurf der Herrschsucht gemacht. Die Dankbarkeit seiner Zeitgenossen hat sich bethätigt durch die Errichtung einer Wohlthätigkeits- Anstalt, die seinen Namen führt.

HeydemaoOy Ludwig Eduard, geboren 18. Mai 1805 zu Berlin, erhielt seine Bildung auf dem Joachimsthalschen Gymnasium bis zum Jahr 1823, wo er als Primus omnium zur Universität entlassen wurde. Von früher Zeit an hatte er sich durch Fleiss und Begabung ausgezeichnet und durch sein Wissen seine Mitschüler überragt. Seinen juristischen Studien lag H. von 1823 bis 1827 in Heidelberg und Berlin ob und ergriff zunächst die richterliche Laufbahn, indem er bis 1840 beim Stadtgericht zu Berlin thätig war, nach- dem er im Jahr 1837 die dritte juristische Prüfung mit dem Zeugniss ,, vorzüglich befähigt zum Mitglied eines Ober- gerichts ^ der einzige der Kandidaten von 1837 bis 1839, dem diese Auszeichnung zuteil geworden zurückgelegt hatte. Im Jahr 1840 wurde er Doktor der Rechte und begann noch in demselben Jahr die akademische Laufbahn als Lehrer des Strafrechts, Naturrechts und des Allgemeinen Landrechts. In Anerkennung seiner Leistungen war er, nach- dem er die Berufung zum Professor an die Universität Greifswald abgelehnt hatte, bei der berliner Universität 1841 zum ausserordentlichen Professor, 1845 zum ordentlichen Professor der juristischen Fakultät, 1860 zum Geheimen Justizrat ernannt worden. Seine Schrift über das märkische Recht hatte ihm Savigny's Freundschaft erworben. Letzterer berief ihn im Jahr 1843 in das Ministerium für die Gesetz- gebung; der allgemeine Teil des revidirten Entwurfs für das preussische Strafgesetzbuch v. J. 1845, der in seinen wesent- lichen Teilen in das neue deutsche Strafgesetzbuch auf- genommen worden ist, ist aus seiner Feder hervorgegangen.

479 T. Hörn.

Nach 1845 widmete er sich sosschlieDslich dem akademischen Lehramt, ohne jedoch die Vorliebe für die Musik aufzugeben. Er war in früherer Zeit einer der besten Spieler Beethovenscher Sonaten und selbst als Musiklehrer sehr gesucht. Seine Stellung als Vorsitzender des litterarischen und musikalischen Sachverständigen-Vereins seit dem Jahr 1850 veranlasste die Staatsregierung, ihn bei der Bearbeitung der Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums sowie bei den Staats- Verträgen hierüber bis in seine letzte Zeit zuzuziehen. Ein Augenleiden hinderte die Vollendung seines , System des Allgemeinen Landrechts*' und trübte seine letzten Lebensjahre. Er starb zu Berlin am 11. September 1874.

Unserem Bund wurde Heydemann durch seinen Jugend- freund den Br. v. Hörn am 21. September 1849 zugeführt und in der Loge „zum flammenden Stern'' hier aufgenommen. Am 7. Januar 1853 hatte er bereits den 4. Grad erreicht und war zum zugeordneten Meister seiner Loge gewählt, in der er abwechselnd mit seinem Freund v. Hörn bis 1862 den ersten Hammer führte. Am 1. Dezember 1853 trat H. in die Grossloge ein und wurde 1862 Mitglied des Bundes- Direktoriums. Bei der maurerischen Gesetzgebung unseres Bundes war er seit dem Eintritt in die Grossloge in hervor- ragender Weise thätig. Als Mitglied des Bundes-Direktoriums war es ihm vorbehalten, die Instruktion für den 5. Grad zu bearbeiten und hierbei den reichen Schatz seiner Kenntnisse auch unserem Bund nutzbar zu machen.

V. Hörn, Wilhelm, Sohn des Dr. Ernst Hörn, ward geboren zu Braunschweig am 17. Februar 1803, erhielt seine Schulbildung auf dem Joachimsthalschen Gymnasium zu Berlin, besuchte 1822 bis 1827 die Universitäten Erlangen, Heidelberg imd Berlin, und widmete sich den medizinischen und naturwissenschaftlichen Studien. Nach zweijährigen Reisen in Italien, Frankreich und England Hess er sich als Arzt in Berlin nieder, bis er 1831 in den Staats- dienst trat, zunächt als Physikus zu Halberstadt. Er wurde 1840 zum Medizinalrat in Erfurt ernannt, 1847 nach Berlin in das Polizei -Präsidium, und 1849 in das Ministerium der Medizinal- Angelegenheiten berufen als Hilfsarbeiter und 1856 zum vortragenden Rat, 1859 zum Geheimen Ober- Medizinalrat befördert. Seit 1859 Direktor der Prüfungs-Kommission wurde ihm 1860 zugleich die ärztliche Leitung der königlichen Charit^ übertragen. Elr starb den 19. Januar 1871 nach längerem Leiden.

V. Hund. 480

In gebührender Anerkennung seiner Verdienste war ihm der rote Adlerorden IL Klasse verliehen worden. In den Adelstand war er 1865 erhoben.

Das manrerische Licht empfing Br. v. Hörn in der Loge „zu den drei Hämmern" zu Halberstadt am 22. Mai 1839 und bekleidete demnächst in der Loge zu Erfurt von 1841 bis 1847 die Aemter des Redners, sowie später des zugeordneten Meisters. In Berlin trat er 1847 der Loge ^zum flammenden Stern" bei, wo er bald das Amt des zugeordneten Meisters, seit 1849 das des Meisters vom Stuhl abwechselnd mit seinem Freund Heydemann bekleidete, bis er 1857 in das Bundes -Direktorium berufen wurde. Die Anerkennung der Brr. der Mutterloge, der er seit 1848 als ordentliches Mitglied angehörte, wurde ihm durch die Wahl zum zugeordneten Grossmeister 1861 und zum Ehren- National-Grossmeister im Jahr 1869 zu Teil. Seine Loge „zum flammenden Stern" errichtete bei ihrer Jahrhundertfeier 1870 ihm zur Ehre die „v. Hom- Stiftung".

V. Hund 9 Emil Gotthelf, Reichsfreiherr v. Hund und Alten-Grottkau, Herrauf Unwürde, Kittlitz, Gebelt- zig, Oppeln, Manua und Lipke, geboren am 11. Sep- tember 1722 zu Manua, ward 1742 Kurfürstlich Kölnischer Kammerherr, 1762 Königlich Polnischer und Kurfürstlich Sächsischer Geheimer Rat, 1769*) wegen der im Lauf des 7 jährigen Krieges erworbenen Verdienste Kaiserlich König- licher wirklicher Geheimer Rat.

V. Hund ward am 18. Oktober 1741 zu Frankfurt a/M. in der Loge „zu den drei Disteln" von dem damaligen Meister vom Stuhl, Grafen von Schönborn, in Gegenwart der Prinzen August von Baden, Georg und Friedrich von Hessen-Darmstadt, des Prinzen von Nassau-Weilburg und des Grafen von Wied in den Bund der Freimaurer auf- genommen und nach damaliger Sitte an demselben Tag zum Gesellen befördert. Am 21. Juli 1742 erhielt er zu Gent in der Loge „zu den drei Rosen" durch den Meister vom Stuhl Bouchaud, den Meister-, und am 22. August desselben Jahres zu Brüssel in der Loge „zum zerbrochenen Baum" durch den Herzog von Albemarle den Schotten- Grad. Seit dieser Zeit nahm er den Namen „Ritter vom Degen" (Eques ab ense) an.

*) Erst seit dem Jahr 1769 bekannte sich v. Hund, der in der evangelisch -lutherischen Religion getauft und erzogen war, öffentlich zur katholischen Religion. (Maurerhalle II, 56.)

481 Jordan.

Er war im Einverständniss mit dem Br. Heinrich Wilhelm v. Marschall, an den er von Frankreich aus gewiesen war, auf Grund einer ihm von Frankreich ans erteilten Urkunde Stifter des Systems der strikten Observanz, dann Heermeister und Magister der 7. Provinz, v. Hund starb am 8. November 1776 zu Meiningen und liegt im vollen Ritter-Ornat vor dem Hochaltar der Kirche zuMellrichstadt unfern Würzburg begraben.

Auf seinen Tod Hess die Loge „Minerva zu den 3 Palmen^ im Orient Leipzig eine Denkmünze fertigen, deren eine Seite das Bildniss des Verstorbenen, die andere eine Todtenurne mit dem Sinnbild der Unsterblichkeit und dem Tempelherrn- Kreuz von einem Band umgeben enthält. Dem Abdruck dieser Denkmünze in Ernst Zacharias: Numotheca Numismatica Latomorum Heft II (Dresden 1841) ist eine Zeichnung seines maurerischen Siegels beigefügt.

Jordan^ Jean Etienne, geboren zu Berlin am 27. August 1700, stammte aus einer angesehenen bürgerlichen Familie des Dauphin^. Sein Vater, der wegen der Religion Frank- reich verlassen hatte, bestimmte die drei älteren Söhne dem Kaufmannstand und den jungen Jean Etienne der Kirche, ohne dessen Neigung und Begabung zu berücksichtigen.

Der junge Jean Etienne hatte Trieb zum Studium der Wissenschaften. Der Vater sendete ihn nach Magdeburg zu dem Prediger der dortigen französischen reformirten Gemeinde. Im Jahr 1719 begab sich Jordan nach Genf. Bei der Rückkehr nach Berlin 1721 widmete er sich nach dem Willen seines Vaters dem geistlichen Stand, nahm 1725 die Stelle als Prediger im Dorf Potzlow und 1727 die in der französisch reformirten Gemeinde in Prenzlau an. Hier verheiratete er sich mit der schönen und geistreichen Susanne Perault aus Berlin. Nach fünfjähriger glücklicher Ehe starb die Gattin 1782 mit Hinterlassung von zwei Söhnen und einer Tochter. Der unglückliche Jordan verfiel in Schwermut über diesen Verlust, gab unter Zustimmung seines Vaters im Janu<ir 1733 seine Entlassung als Prediger und ging auf Reisen nach Frankreich, England und Holland.

Nach der Rückkehr nach Berlin nahm der Kronprinz, nachmals Koni« Friedrich II., im September 1730 ihn in seinen Dienst Nach der Thronbesteigung ernannte er ihn zu seinen Geheimen Rat. Berlin verdankt ihm die neue Bauordnung, sowie die Einteilung in Polizei -Reviere. Täter seiner Leitung wurde das Arbeitshaus errichtet zur

Gesch. d Or. Nat- Matter- Lotfe. 31

Karsten. 482

Aufnahme von mehr als 1000 Menschen, die bis dahin den Mitbürgern zur Last gefallen waren. Für die Akademie und die gelehrten Schulen Berlins wurden tüchtige Männer berufen. Alle diese Anstalten verdankten Jordans Umsicht ihren neuen Aufschwung. Im Jahr 1744 bei der Neuordnung der königl. Akademie der Wissenschaften und Künste wurde Jordan zu deren Vice -Präsidenten ernannt. Dem König war er im Jahr 1741 auf dessen Befehl in den Krieg nach Schlesien gefolgt. Im Alter von 44 Jahren starb er am 24. Mai 1744 und hinterliess unter anderen Werken: „Histoire de la vie et les ouvrages de Mr. La Croze", ferner „Recueil de littörature de philosophie et d'histoire".

Jordan besass einen lebhaften Geist. Sein Charakter war edel, ausgezeichnet durch Wohlwollen und Wahrheits- liebe, wie die Zeitgenossen von ihm rühmen.

In den Bund der Freimaurer wurde Jordan 1739 zu Rheinsberg vom damaligen Kronprinzen von Preussen aufgenommen und bekleidete bis zu seinem Tod das Amt des Schriftführers der Loge des Königs. Auf seinen Antrag erteilte der König im September 1740 die Erlaubniss zur Errichtung der Loge „aux trois Globes^ zu Berlin (vergl. S. 4 Anm. *). Er ist als der eigentliche Stifter unserer Grossloge anzusehen, wenngleich er niemals Mitglied der Loge „aux trois Globes" war, sondern nur als besuchender Br., und zwar als Schriftführer der Loge premi^re in den Niederschriften vom 13. und 21. September 1740 aufgeführt ist. (Eloge de Mr. Jordan. Histoire de TAcademie Royale des Sciences. Annöe 1746. Th. VII. S. 100. Allg. Handbuch für Frmr. Ed. I. Bd. II. S. 79.)

KarsteOt Daniel Ludwig, ward geboren am 5. April 1768 zu Bötzow im Mecklenburgischen, erhielt seine Bildung von 1778 ab in Halle a. S., wohin sein Vater als Professor der mathematischen Wissenschaften berufen worden war, bezog 1782 zur weiteren Ausbildung die Bergakademie zu Freiberg, kehrte 1786 nach Halle zurück und hörte weitere Vorlesungen an der dortigen Universität. Im Oktober 1789 wurde er zum Assessor cum voto bei der damaligen Bergwerks- und Hütten - Verwaltung , dem nachmaligen preussiscjien Ober- bergamt, 1792 zum Bergrat, 1797 zum Oberbergrat, 1801 zum Geheimen Finanzrat und 1803 zum Geheimen Oberberg- rat ernannt. 1806 wurde ihm unter Ernennung zum Staatsrat die Neueinrichtung aller auf den Bergbau bezüglichen Behörden übertragen.

483 Klaproth II.

In den Freimaurer-Bund trat Karsten den 9. November 1787 in der Johannieloge zu den „drei Degen' in Halle. Angenommen bei der Loge „zur Eintracht^ zu Berlin am 4. Januar 1797 war er von 1809— 1810 zugeordneter Meister, ward 1799 Mitglied der Mutterloge, am 9. Mai desselben Jahres Mitglied des Altschottischen Direktoriums und starb zu Berlin den 19. Mai 1810.

Klaproth I, Martin Heinrich, geboren zu Wernigerode den 1. Dezember 1743, bildete sich 1759 zum Apotheker aus in Quedlinburg, wo er bis 1766 blieb. Von 1766—68 war er Gehilfe in der Hofapotheke zu Hannover, von 1768 70 in der Wendland 'sehen Apotheke zum goldenen Engel in Berlin, während welcher Zeit er seine wissen- schaftliche Ausbildung in jeder Weise vervollkommnete. Nachdem er von 1770 71 in gleicher Weise in Danzig beschäftigt gewesen, kehrte er nach Berlin zurück und war bis 1780 Provisor in der damals berühmten Rose^schen Apotheke. Von 1780 82 im Besitz einer eigenen Apotheke, wurde er 1782 zum Assessor pharmaciae bei dem damaligen Obercollegium medicnm ernannt. In dieser Stellung wurde er im Lauf der Jahre zum Ober-Provisor der Hofapotheke, zum Sanitätsrat und Ober -Medizinalrat ernannt und war fast aller damaligen gelehrten Gesellschaften Mitglied.

In den Bund der Freimaurer wurde Klaproth I am 6. Februar 1776 in der Loge „zur Eintracht" zu Berlin auf- genommen. Von 1793 bis 1815 war er Meister vom Stuhl dieser Loge, 1790 wurde er Mitglied der Mutterloge, 1797 Mitglied des Altschottischen Direktoriums und zugeordneter National- Grossmeister. Er starb zu Berlin den 1. Januar 1817.

Die dankbaren Zeitgenossen haben ihm zu Ehren das Klaproth-Stipendium gegründet.

Klaproth II, Christian August Ludwig, dessen Geburts- jahr nicht bekannt ist, trat nach vollendeter Erziehung und nach dem Studium der Rechts- und Staatswissenschaft auf der Universität zu Frankfurt a. 0., die er bis 1780 besucht hatte, 1784 in das Geheime Staats-Archiv als Hilfsarbeiter ein, wurde 1786 Archivs -Adjunkt, 1787 Geheimer Archivar und 1804 Geheimer Kriegsrat

In den Freimaurer- Bund wurde Klaproth 11 1780 in der Loge zu Frankfurt a. 0. aufgenommen und am 4. April 1786 bei der Loge zu den „3 Seraphim* zu Berlin an- genommen 1799 zugeordneter Meister dieser Loge und Mitglied der Mutterloge, 1805 Mitglied des Altschottischen Direktoriums. Er starb zu Berlin den 30. Mai 1812.

81*

Klug. 484

Sein Andenken wurde von den Brüdern durch die Errichtung eines Denkmals im Logengarten geehrt.

Kleiber, Karl Christian Ludwig, war am 14. April 1814 zu Marienburg geboren. Er besuchte die Universität Königsberg, wo er Theologie und Philosophie studierte. Im Jahr 1836 bestand er die erste theologische Prüfung und ward in demselben Jahr Dr. Phil., worauf er als zweiter Oberlehrer an die höhere Bürgerschule zu Marienburg berufen wurde. Bald unterzog er sich auch der Prüfung für das höhere Lehramt vor der wissenschaftlichen Prüfungskommission zu Königsberg, nachdem er auch die zweite theologische Prüfung abgelegt hatte. 1842 erhielt er eine Stelle als Oberlehrer an der Königstädtischen Realschule in Berlin. Nach einigen Jahren gewährte ihm das Unterrichts-Ministerium ein Stipendium zu einer Reise nach Paris, wo er pädagogischen, philologischen und philosophischen Studien oblag. Nach seiner Rückkehr übernahm er neben seiner Thätigkeit an der Realschule auch eine Anzahl von Lehrstunden an der königlichen Kadettenanstalt, bis er im Jahr 1855 zum Direktor der Dorotheenstädtischen Realschule ernannt wurde. Er starb am 4. August 1879 zu Wiesbaden.

In den Maurerbund aufgenommen ward er zu Marienburg den 5. Oktober 1842 in der Loge „zu den drei gekrönten Thürmen". Am 26. Januar 1848 aus jener Loge geschieden, trat er am 5. März 1848 in Berlin in die Loge „zum flammenden Stern**. Nach Verwaltung mehrerer Aemter in ihr, war er von 1863 1868 zugeordneter, und von 1868 1871 Meister vom Stuhl. Seit dem 19. Mai 1859 Mitglied der Grossloge, wurde er am 11. September 1874 in das Bundesdirektorium und am 18. Mai 1875 zum zugeordneten Grossmeister gewählt.

Klug, Johann Christian Friedrich, ward in Berlin am 5. Mai 1774 geboren. Hier erhielt er seine erste wissenschaft- liche Bildung, studierte in Halle a. S. Medizin, promovierte 1789 und war sodann als Arzt in Berlin thätig. 1806 trat er als Assessor in das Ober-Medizinal-Kollegium, wurde 1818 zum Professor an der berliner Universität und Mit- direktor des zoologischen Museums, 1823 zum Geheimen Medizinalrat und 1827 zum Mitglied der medizinischen Ober -Examinations- Kommission ernannt. 1828 trat er in das Kultus -Ministerium und wurde 1835 Direktor der medizinischen Ober- Examinations - Konmiission , Geheimer Ober-Medizinalrat und vortragender Rat im Ministerium der Geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten. Vom König mehrfach ausgezeichnet, erhielt er zur Feier

485 Krüger.

seines 50jährigen Dienstjubiläums den Stern zum roten Adler -Orden zweiter Klasse.

In den Freimaurer-Bund wurde Klug am 16. September 1805 in der Loge „zum flammenden Stern*' zu Berlin auf- genommen. Von 1814 1820 war er Meister vom Stuhl dieser Loge, 1813 Mitglied der Mutterloge, 1832 Mitglied des Altschottischen Direktoriums, feierte am 16. August 1855 sein 50jähriges Maurer-Jubiläum und starb zu Berlin den 3. Februar 1856 im Alter von 82 Jahren.

Kluge, Karl Alexander Ferdinand, ward am 9. September 1782 zu Strausberg geboren und erhielt seinen ersten Unterricht auf den Schulen zu Neisse und Frankenstein, wohin sein Stiefvater, der Regimentsarzt Dr. Rüthenick, Tersetzt war. 1800 kam er auf das Friedrich- Wilhelms-Institut zu Berlin und trat 1804 als Unterarzt beim berliner Kadettenkorps ein. 1807 wurde er Oberarzt beim Hofstaat des Kronprinzen, 1809 Oberarzt beim Friedrich -Wilhelms- Institut, 1811 Stabsarzt, 1814 ausserordentlicher Professor und zweiter Direktor der chirurgischen Abteilung der Charit^, 1821 Professor ordin. der berliner Militair- Akademie und Professor extraord. der berliner Universität, 1825 endlich Medizinalrat und 1828 Geheimer Medizinalrat und Direktor der Charit^.

In den Freimaurer-Bund wurde Kluge den 31. Dezember 1807 in der Loge zu Memel aufgenommen, 1810 in der Loge „zu den 3 Seraphim^ angenommen, 1822 zugeordneter Meister dieser Loge und in demselben Jahr Mitglied der Mutterloge. 1829—1838 war er Meister vom Stuhl, 1832 Mitglied des Altschottischen Direktoriums und Altschottischer Ober-Meister und starb in Berlin den 26. Mai 1844 im Alter von 62 Jahren.

Die noch heute geltende Altschottische Konstitution nach der Durchsicht vom Jahr 1834 ist von ihm ausgearbeitet worden, sowie auch das Ritual des 4. Grades vom Jahr IH39. Das Ritual der Schottentafelloge (1834) und die Abänderung der Konstitution des del. Inneren Orients im Jahr 1833 bis 1S35 waren von ihm in Vorschlag gebracht.

Kruger, Johann Christian, geboren zu Berlin den 23. November 1727, erhielt seine erste Ansbilduntr auf dem Joachimsthalschen Gymnasium, bezog im Jahr 174r) die Universität Frankfurt a. 0., 1746 die zu Königsberg i. P., 1748 die zu Halle und kehrte 1749 nach Beendigung seiner theologisclien Studien nach Berlin zurück. Von 1749 bis 1757 lebte er ausschliesslich den Wissenschaften und schlug

Maetzner. 486

zweimal eine ihm angetragene Pfarrstelle aus, indem er sich inzwischen für das Studium der Rechtswissenschaft entschieden hatte. Er ging deshalb 1757 im April nochmals auf die Universität Frankfurt a. 0., kehrte im Oktober nach Berlin zurück und wurde beim Beginn des siebenjährigen Ejrieges zum Justizdienst ausgebildet. In dieser Thätigkeit ging er 1759 nach Schlesien als Referendarius bei der dortigen Regierung, kam 1760 nach Berlin zurück, wurde hier dem Minister von Münchhausen bekannt und als Assessor beim Kammergericht angestellt. Kurz darauf ging er als Revisor in das General-Direktorium über. 1763 wurde er Kammer- gerichtsrat und 1771 an das damals neu eingerichtete königliche Ober-Revisions-Kollegium als Ober -Revisionsrat versetzt. 1780 wurde er Direktor des in diesem Jahr errichteten Hausvoigtei-Gerichtes, in welcher Stellung er bis an sein Lebensende verblieb.

In den Freimaurer-Bund trat Krüger am 8. Juni 1761 in der Loge „zur Eintracht" zu Berlin, ward 1766 Meister vom Stuhl der Mutterloge, demnächst Altschottischer Ober- meister; 1767 wieder Meister der Mutterloge, legte indess 1775 seine sämmtlichen Aemter nieder und starb zu Berlin den 22. Mai 1798. (Vgl. S. 54.)

Lynckert Lothar, Freiherr von, wurde am 27. März 1817 zu Vorbrigen, Kreis Rybnick (Provinz Schlesien) geboren. Er widmete sich dem Offizierstand, zeichnete sich 1866 im österreichischen und 1870/71 im französischen Krieg aus. Als General nahm er 1874 den Abschied. Zum Freimaurer wurde er 1845 in der Loge „zu den sechs Lilien" zu Neisse aufgenommen, zu deren versitzendem Meister er 1865-1867 gewählt wurde. Als er nach seiner Verabschiedung 1874 seinen Wohnsitz nach Berlin verlegte, schloss er sich der Loge „zum flammenden Stern" an. Auch in dieser Loge erhielt er 1875-1877 das Amt des Vorsitzenden Meisters. In die Grossloge wurde er 1874 gewählt, in das Bundes- direktorium trat er 1876, schied aber 1879 aus, als er Nöschenrode bei Wernigerode zum Aufenthalt nahm. Hier starb er am 30. Juni 1898.

Maetznert Eduard, wurde am 25. Mai 1805 zu Rostock geboren, wo er auch das Gymnasium besuchte. Im Alter von 16H Jahren konnte er zur Universität entlassen werden. Er studierte zuerst in Rostock, dann in Greifswald Theologie und wurde als Kandidat der Theologie eine Zeitlang Haus- lehrer. Er fasste den Entschluss, ein neues Studium zu beginnen, um nicht Geistlicher werden zu müssen, und begab

487 Marot.

sich zu diesem Zweck nach Heidelberg. 1830 legte er in Berlin die Staatsprüfung für das Lehramt ab, unterrichtete ein Jahr lang am französischen Gymnasium und erhielt 1831 eine Berufung an das Gymnasium zu Bromberg. 1888 wurde er zum Direktor der Luisenschule in Berlin ernannt. Nach- dem er dies Amt 50 Jahre innegehabt hatte, trat er 1888 in den Ruhestand. In der Wissenschaft hatte er seine vor- wiegende Thätigkeit den neueren Sprachen zugewendet. Seine grammatischen Werke über französische und englische Sprache waren zur Zeit ihres Erscheinens von hervorragender Bedeutung, indem sie den Stand der Forschung darlegten und umfassenden Stoff gewährten. (Französische Grammatik 1856 und 1877, Englische Grammatik in 3 Bänden 1859-1865, 2. Ausgabe 1873- 1875.) 1867 erschienen die Altenglischen Sprachproben. Ein umfassendes Wörterbuch der englischen Sprache bis auf die Zeit Shakespeare's begann 1872 zu er- scheinen, blieb aber unvollendet. Er starb am 13. Juli 1892.

Zum Freimauirer wurde er 1854 in der Loge „zum goldenen Pflug** in Berlin aufgenommen. 1866 trat er zur Loge der „Verschwiegenheit" über, deren Vorsitzender Meister er 1870 wurde. Dies Amt hatte er bis 1890 inne. In die Grossloge kam er 1870. Am 23. Dezember 1886 wurde er Mitglied des Bundesdirektoriums, dem er bis zu seinem Tod angehörte, unübertroffen unter den Logenrednern seiner Zeit beherrschte er das Wort. In seinen Vorträgen als Vorsitzender Meister und als Redner der Grossloge hob er die Brr. in die Höhe idealer Gedanken. Gründliche philosophische Durchbildung befähigte ihn, in geordneter und einfacher Darstellung auch sehr ver- wickelte Fragen klar zu legen. Aber niemals liess er sich verleiten, mit Gelehrsamkeit prunken zu wollen Er sprach so schlicht, diujs es schien, als könnte jeder dasselbe gesagt haben. Dazu kam ein gerechtes aber nicht hartes Urteil, das vom Licht aufrichtiger Menschenliebe verklärt wurde, sowie eine gemütvolle Freundlichkeit, durch die er selbst starre Herzen zu gewinnen vermochte. Seine Worte strömten überzeugende Kraft aus.

Marot, Samuel, geboren am 11. Dezember 1770 zu Magdeburg, erhielt seine Schulbildung auf dem dortigen Domgymnasium. 1788 bezog er die Universität Frank- furt a. 0., um Theologie zu studieren, ward 171K) Hauslehrer in Linow bei Rheinsberg, 1793 Dom-Kandidat in Berlin, 17!^*^ Prediger am Friedrichs-Waisenhans und 1808 Prediger an der Neuen Kirche. 1816 übernahm er die Verwaltung einer Superintendentur, wurde 1830 zum Konsistorialrat

Marot. 488

und Mitglied des Konsistoriums der Provinz Brandenburg ernannt, erhielt 1848 bei seinem 50jährigen Dienstjubiläum den roten Adlerorden dritter Klasse und die Ernennung zum Ober-Konsistorialrat, sowie von der berliner Universität das Diplom eines Doctor theoL; 1856 wurde ihm der rote Adlerorden zweiter Klasse, 1858 bei seinem 60jährigen Prediger-Jubiläum der Stern zu diesem Orden und das Ehrenbürgerrecht der Stadt Berlin verliehen.

In den Freimaurer-Bund trat Marot 1790 in der Loge zu Frankfurt a. 0. 1798 in der Loge zur Verschwiegen- heit** zu Berlin angenommen, wurde er 1805 zugeordneter Meister und Mitglied der Mutterloge, 1812 delegirter Alt- schottischer Obermeister, 1818 Meister vom Stuhl. Im Jahr 1840 feierte Marot sein 50 jähriges Maurerjubiläum, 1855 dasselbe Jubiläum als hammerführender Meister, 1862 das 50jährige Jubiläum als delegirter Altschottischer Ober- meister, in Folge dessen er zum Ehrenmitglied des Bundes- Direktoriums ernannt wurde, und begingt endlich 1865 das seltene Jubiläum der 60 jährigen Hammerführung, starb aber noch in demselben Jahr am 16. Oktober.

Seine Brüder ehrten sein Andenken durch Aufstellung seiner Büste in Erz im Logengarten, sowie auch durch die Gründung der „Marot- Stiftung".

Marot, August, Sohn des vorgenannten Brs. Samuel Marot, wurde am l. Januar 1811 zu Berlin geboren. Er widmete sich dem Studium der Rechtswissenschaft und der Staatswirtschaft, wirkte darauf als Regierungsbeamter in Potsdam und Düsseldorf, ward in das Finanz -Ministerium berufen und schied aus ihm als Wirklicher Geheimer Ober- Finanzrat und vortragender Rat nach vieljähriger Thätigkeit.

Am 19. November 1841 ward August Marot von dem eigenen Vater in die Loge zur Verschwiegenheit" aufgenommen. Da er zur Zeit als Assessor bei der Regierung zu Potsdam beschäftigt war, trat er 1853 zu der Loge „Teutonia" in Potsdam über, die ihm alsbald das Amt des zugeordneten Meisters übertrug, das er von 1853 bis 1856 versah. In Folge seiner Versetzung nach Düsseldorf zu der dortigen Regierung schloss er sich hier der Loge „zu den drei Verbündeten" an und war ihr Vorsitzender Meister von 1856 bis 1861. Nach Berlin zurückberufen, trat er wiederum in die Loge „zur Verschwiegenheit" ein. Hier erfolgte seine Wahl zum Mitglied der Grossloge am 12. Sep- tember 1872 und zum Mitglied des Bundes-Direktorinms am 2. Dezember 1875. Die Wahl als zugeordneter Grossnieister

489 Matzdorff I.

im Jahr 1882 sah er sich veranlasst abzulehnen, da er sich mit Amtsgeschäften überbürdet fand.

Er starb am 5. Februar 1888.

y. Massenbach, Karl Wilhelm, ward am T.März 1752 zn Rodmannshausen bei Königsberg geboren. 1768 wurde er auf Befehl Friedrichs des Grossen in das Dragoner- Regiment V. Platen als Junker eingestellt und bald zum Offizier befördert . 1 774 wurden ihm die Reise- Werbe-Geschäfte übertragen; er kehrte aber im bayrischen Erbfolgekrieg zu seinem Regiment zurück. 1793 wurde v. Massenbach zum Dienst im Hauptquartier des Königs bestimmt, machte in ihm den Rheinfeldzug 1793 und den Feldzug von 1806/7 mit und kehrte aus diesem als Oberst- Leutnant vom Regiment L'Estoque zurück. 1807 nach Abschluss des Tilsiter Friedens ging er nach Memel als Mitglied der Armee -Reorganisations-Kommission und 1810 als Mitglied der Untersuchungs-Kommission nach Berlin zurück und trat in demselben Jahr mit dem Charakter als General- Major in den Ruhestand. 1813 nahm er nochmals Dienste, focht als Landsturm-Divisionär bei Dennewitz, wurde 1814 Kommandant von Frankfurt a. 0. und 1815 Korpsdepöt- Direktor zu Magdeburg. Von dort aus schied er abermals aus dem Dienst und verlebte den Rest seiner Tage in Berlin.

Dem Freimaurer-Bund wurde v. Massenbach in der Loge zu Inst er bürg zugeführt. Das Jahr seiner Aufnahme ist nicht zu ermitteln. 1799 war er Meister vom Stuhl der Loge zu Tilsit; 1802 Meister vom Stuhl der Loge zu Insterburg; 1811 ward er in der Loge „zu den drei Seraphim ** zu Berlin angenommen, Mitglied der Mutterloge und 1812 Mitglied des Altschottischen Direktoriums. Er entsagte 1818, nachdem er schon seit 1814 von Berlin versetzt worden war.

Matzdorff 1, Karl August, ward geboren zu Berlin den 30. Juni 1771, besuchte» von 1779 1784 das Joachimstharsche Gymnasium und bezog 1785 die Universität Halle, um Theologie zu studieren. Der Vater, der Lotterie -Ober- Einnehmer war, wollte ihn jedoch für das Geschäftsleben gewinnen, schickte ihn deshalb auf Reisen und Hess ihn 17H0 bei der philosophischen Fakultät in Jena einschreiben, wo er weiter studierte und sich für das Technische des Buch- handels ausbildete. 1790 erhielt er von König Friedrich Wilhelm 11. ein Privilegium zur Errichtung einer Verlags- und Sortiments- Buchhandlung und 1798 den Titel als Koniaierzienrat. 1823 trat er seinem ältesten Sohn die

V. Messerschmidt. 490

BachbandlaBg ab und übernahm das Geschäft des Vaters als Ober-Lotterie-KoUekteur.

In den Freimaurer -Bund trat Matzdorff am 5. Sep- tember 1788 in der Loge „zu den drei Degen" in Halle, ward 1791 in der Loge „zu den drei Seraphim" zu Berlin angenommen, 1797 Mitglied der Mutterloge, 1827 zugeordneter Meister der Loge „zu den drei Seraphim", 1829 Mitglied des Altschottischen Direktoriums und starb zu Berlin den 15. April 1839.

Bei der Durchsicht der Grundverfassung vom Jahr 1838 und der Rituale der Johannisgrade vom Jahre 1835, sowie auch des VI. Grades hatte er sich in hervorragender Weise beteiligt. Namentlich ist er der Verfasser der Verpflichtung, die der Lehrling bei der Aufnahme zu vollziehen hat, sowie der „Erklärung der 6 Tafeln". Das grösste Verdienst hat er sich durch die „Erläuterungen zu den Instruktionen des Lehrlings-, Gesellen- und Meister -Grades", vorgetragen in der Johannisloge „zu den drei Seraphim" in den Jahren 1829 bis 1834, erworben.

Diese Erläuterungen wurden durch die metallographische Presse vervielfältigt und werden z.T. noch jetzt in den Logen unseres Bundes in den Instruktionslogen vorgetragen. Das 1. Heft (Lehrlingsgrad) enthielt 86 Seiten, das 2. Heft (Gesellengrad) 232 Seiten, das 3. Heft (Meister-Grad) 226 Seiten.

y. Messerschmidt, Carl Friedrich, ein Sohn des Ober- predigers Johann Friedrich Messerschmidt, ward am 12. November 1795 zu Bärwalde in Pommern geboren. Er besuchte nach der ersten häuslichen Vorbildung die Stadtschule zu Bärwalde und hierauf das Fürstl. Hedwigs -Gymnasium zu Neu- Stettin. Später bezog er die Universität in Berlin, um Theologie und Philologie zu studieren; doch als im März 1813 der Kriegsruf erscholl, um Deutschland von fremder Gewaltherrschaft zu befreien, trat der 18 jährige Jüngling in das Heer. Die Fortsetzung seiner Studien ward ihm nach dem Frieden 1815 nicht vergönnt, da er bis 1819 bei den Besatzungfitruppen in Diedenhofen zu verbleiben veranlasst war.

Erst 1823 bezog er wieder die Universität in Berlin, nunmehr aber, um sich durch das Studium der Rechte und Staatswissenschaften für den Eintritt in den Verwaltungs- dienst bei dem königlichen Kriegsministerium vorzubereiten. Nach bestandener Prüfung 1830 ward er als Intendantur- Assessor bei dem 3. Armee-Korps in Koblenz angestellt. Schon nach vier Jahren war er Geheimer Kriegsrat und

491 Nolte.

vortragender Rat und 1851 General -Proviantmeister und Chef der zweiten Abteilung des Rriegsministeriums. 1863 bei der Feier seines Dienstjubiläums erhielt er den Stern zum roten Adlerorden zweiter Klasse und 1866 den Kronenorden zweiter Klasse mit dem Stern. Als er sich 1867 in den Ruhestand versetzen liess, ward ihm der Adel verliehen. Er starb zu Berlin am 29. Januar 1870.

Dem Maurerbund trat Br v. Messerschmidt am 31. Mai 1816 bei, wo er in die Loge „zur doppelten Ver- einigung^ zu Diedenhofen aufgenommen wurde. Im Januar 1819 wurde er in der Loge „zum Geheimniss der drei Könige" zu Köln a. Rh. angenommen. 1821 ward er Mit- glied der Loge „Friedrich zur Vaterlandsliebe*' in Koblenz, die ihn bald zum Redner ernannte. In Berlin trat er im Jahr 1823 der Loge „zu den drei Seraphim* bei, wo er zunächst mehrfach als Beamter, schliesslich sieben Jahre als Meister vom Stuhl thätig war. Ordentliches Mitglied der Grossen National -Mutter löge wurde er am 30. Mai 1838 und am 23. August 1843 Mitglied des Bundes-Direktoriums, 1844 Altschottischer Obermeister, 1847 Ehrenmeister der Loge „zu den drei Seraphim", und 1848 National-Gross- meister. Sein fünfzigjähriges Maurerjubiläum wurde im Jahr 1866 feierlich begangen, und nachdem er 1873 fünf- undzwanzig Jahre als Grossmeister gewirkt hatte, schied er als Ehren- National -Grossmeister aus dem Amt.

Möller, Georg Johann Friedrich, 1743 zu Sauer bei Biescho geboren, stand 1775 als Assessor und Kriminal- richter bei dem berliner Stadtgericht im Amt. Später wurde er zum Justizrat und zum Geheimen Justizrat ernannt.

In den Freimaurer-Bund trat Möller den 4. Oktober 1775 in der Loge „zum flammenden Stern" zu Berlin, schloss sich aber später der Loge „zur Eintracht" an, deren zugeordneter Meister er von 1799 1802 war; 1797 wurde er Mitglied der Mutterloge, 1810 Mitglied des Alt^chottischen Direktoriums und starb zu Berlin den 23. Juni 1812.

Nolte, Johann Wilhelm Heinrich, ward am 27. November 1767 in Berlin geboren und im elterlichen Hause erzogen. Die dürftige Lage seiner Eltern erlaubte nicht, ihm die Mittel zu weiterer wissenschaftlicher Ausbildung auf einer Hochschule zu gewähren. Durch seinen Fleiss erhielt er aber bei der Bewerbung um das Kurmärkische Stipendium den Preis und bezog nun 1785 die Universität zu Halle, um Theologie zu studieren. 1788 kurze Zeit Hauslehrer,

V. Olfers. 492

erwählte ihn der damalige Minister Graf Herzberg zu seinem Sekretär. Der Rücktritt des Ministers veranlasste ihn indess, sich seinen Studien wieder zuzuwenden und 1791 eine Stellung als Lehrer an der Realschule und an dem Pädagogium in Berlin anzunehmen ; er wurde, als das Pädagogium in das Friedrich -Wilhelms -Gymnasium sich verwandelte, an ihm Professor. 1804 wurde er als Assessor in das Oberkonsistorium und Ober -Schulkollegium berufen, in demselben Jahr aber noch als Rat bei dieser Behörde angestellt. 1809 trat er, als die beiden Behörden aufgelöst wurden, in die geistliche Schulkommission der Regierung zu Potsdam, 1816 in das neu errichtete Konsistorium der Provinz Brandenburg und wurde 1826 zum Wirklichen Ober-Konsistorialrat ernannt.

In den Freimaurerbund trat Nolte 1795 bei der Loge „zu den drei Seraphim'' zu Berlin, wurde 1803 Mitglied der Mutterloge, war von 1812 1815 zugeordneter Meister bei den „drei Seraphim", 1812 Mitglied des Altschottischen Direktoriums und 1818 1828 zugeordn. National -Gross- meister, 1829 Altschottischer Obermeister. Er starb zu Berlin den 2. Februar 1832.

Oelrichs, Ernst Heinrich, dessen frühere Lebensschicksale unbekannt sind, war 1788 Referendarius beim Kammergericht in Berlin, 1794 Regienmgsrat in Marien werder, 1808 Regierungs - Direktor, 1810 Vize -Präsident und 1812 Präsident des Oberlandesgerichtes. (Vergl. 1073 Akten: Geschichte der Grossen National -Mutterloge Lebensbeschreibung des Brs. Oelrichs von Br. Döhring.)

Im Jahr 1816 erhielt er den roten Adlerorden 3. Klasse, 1830 denselben Orden 2. Klasse; 1833 wurde er von der Präsidentenstelle entbunden und in demselben Jahr Mitglied des Staatsrats.

Rücksichtlich seines Eintritts in den Freimaurerbund ist nur bekannt, dass er 1788 bei der Loge „zum flammenden Stern" zu Berlin angenommen worden ist. Nach seiner Versetzung nach Marienwerder wurde er Mitstifter der dortigen Loge zur goldenen Harfe " und war deren erster Meister vom Stuhl. Nach seinem Abgang von dort wurde er am 31. Dezember 1833 in der berliner Loge „zur Eintracht" angenommen und bald darauf zum Mitglied der Mutterloge gewählt. Seit 1834 Mitglied des Altschottischen Direktoriums starb er zu Berlin am 6. März 1836.

V. Olfers, Ignaz Franz Maria, geb. zu Münster 1793, Sohn des Oberbürgermeisters Franz Theodor Olfers daselbst, der 1803, 23. August in den Reichsadelstand erhoben worden,

493 Pelkmann.

widmete sich dem Stadium der Natarwissenschaft, und war seit 1816 Arzt zu Münster.

Im Jahr 1820 trat er in den preussischen Staatsdienst und begleitete den Gesandten Grafen von Flemming als dessen Legations -Sekretär nach Brasilien, später nach Neapel und kehrte nach Flemmings Tod nach Berlin zurück. Im Auftrag der Regierung machte er eine zweite Reise nach Brasilien und von dort nach Lissabon, von wo er 1829 als Minister- Resident nach der Schweiz gesendet wurde. 1833 wurde er in das Unterrichts-Ministerium nach Berlin berufen. 1840 wurde er gleich nach der Thron- besteigung König Friedrich Wilhelm IV., der ihn auf den italienischen Reisen kennen gelernt hatte, in die wichtige Stellung des General -Direktors der Königl. Museen berufen, in welcher Stellung er bis 1868 verblieb. Er starb am 24. April 1872.

Ol fers war ein Mann von ausgezeichneter Begabung und vielseitiger Bildung. Von seinen gründlichen natur- wissenschaftlichen Studien zeugte die Dissertation über die Eingeweide -Würmer der Thiere. Er zuerst deutete in einer Abhandlung der Akademie der Wissenschaften im Jahr 1817 die Existenz einer Erscheinung im Thierleben an, die erst viele Jahre später als Polymorphismus der Thiere, sowie als Arbeitsteilung der verschiedenen Individuen polymorpher Thierstöcke in die zoologische Wissenschaft eingeführt wurde. (Liebig in den Sitzungsberichten der Akademie der Wissenschaften zu München 1873, 159 164.)

Aufgenommen wurde er am 2. August 1813 als Lehrling in der Johannisloge „zu den drei Balken" im Orient Münster.

Am 23. Oktober 1840 bei der hiesigen Johannisloge „zum tiammenden Stern" angenommen, wurde er am 14. April 1842 zum ordentlichen Mitglied der Grossloge gewählt und trat am 1. Dezember desselben Jahres in das Bundes- Direktorium. Seit dem 18. März 1848 zugeordneter National- Grossmeister, deckte er am 4. Juni 1861. Gleich ihm hat auch sein jüngster Bruder die Loge gedeckt, während die beiden älteren Brüder und der Vater Vorsitzende Meister der Loge in Münster gewesen und als deren Mitglieder gestorben sind. (P'örster, Gesch. der Loge „zu den drei Balken*^ in Münster, S. 210.)

Pelkmann^ Friedrich Samuel, geboren am 30. Juni 1772 zu Königshorst, erhielt seine erste Ausbildung im Friedrich- Wilhelms-Gymnasium zu Berlin. Anfang der neunziger Jahre

Poselger. 494

bezog er die Universität Halle, um Theologie zu studieren. Später Hauslehrer in Krossen, wurde er 1800 als Feld- prediger bei dem damaligen Infanterie-Regiment v. Winning und 1806 bei der Petrikirche zu Berlin als Pfarrer an- gestellt. Durch lange Jahre Superintendent der Köllnischen und später der Friedrichs -WerderschenDiöcese, legte er beide Aemter 1843 wegen Kränklichkeit nieder und erhielt bei dieser Gelegenheit den roten Adlerorden 2. Klasse. Er starb zu Berlin am 17. Juli 1843.

In den Freimaurer-Bund trat Pelkmann den 3. Juni 1814 bei der Loge „zur Eintracht" zu Berlin, wurde Vorsitzender Meister dieser Loge und Mitglied der Mutterloge 1827, 1833 Mitglied des Bundes-Direktoriums.

Piastet Ernst Wilhelm Karl, ward geboren 1767 zu Berlin, üeber seine früheren Verhältnisse ist nichts zu ermitteln gewesen. Seine Berufsthätigkeit beginnt mit dem Jahr 1788, in welchem er bei der damaligen königlichen General- Tabakskasse in Dienste trat. Später ging er zu der Accise- und Zollrechnungs-Verifikatur über, machte 1790 den Feldzug als Kalkulator bei dem Feldkriegskomnüssariat mit und wurde 1792 bei der königlichen General -Militärkasse zuerst als Assistent, dann als Kassirer angestellt. In dieser Stellung wurde er 1831 den 1. November zum Kriegsrat ernannt, 1834 in den Buhestand versetzt und starb 1835.

In den Freimaurer-Bund, trat Piaste am 17. Juni 1803 bei der Loge ^zu den drei Seraphim"* zu Berlin, ward 1813 Mitglied der Mutterloge, 1814 Mitglied des Altschottischen Direktoriums, 1830 Gross -Archivar. (Vgl. S. 382.)

Poselger, Friedrich Theodor, geboren zu El hing den 27. Mai 1771, bezog 1789 die Universität Halle, um Theologie zu studieren, ging jedoch nach anderthalb Jahren in Folge der neuen Gesetzgebung für die Geistlichen zum Studium der Bechtswissenschaften über und setzte dies Studium 1791 auf der Universität zu Göttingen fort. 1794 wurde er Stadtrat und Assessor bei dem Stadtgericht zu El hing. 1808 ging er als Abgeordneter der Ständeversammlung mit seiner Familie nach Berlin, blieb nach Erfüllung seiner Aufträge hier, beschäftigte sich mit dem Studium der mathematischen Wissenschaften und erhielt 1817 die Erlaubniss, Vorträge an der allgemeinen Kriegsschule halten zu dürfen. 1823 wurde er von der berliner Universität zum Dr. phil. ernannt, nachdem er den Charakter eines königlichen Professors erhalten und ihm die Mit-Direktion der Kriegsschule übertragen war. 1825 wurde er Mitglied der Akademie der Wissenschaften.

495 V. Rapin-ThoyrÄS.

In den Freimaurer-Bund trat Poselger 1808 den 20. April zu Elbing in der Loge „Konstantia zur gekrönten Eintracht^. 1810 in der Loge ,zur Eintracht^ in Berlin angenommen, wurde er 1816 Mitglied der Mutterloge, 1831 Mitglied des Altschottischen Direktoriums und 1832 National-Grossmeister, legte aber 1838 im Januar den Hammer nieder und ward zum Elhren- Grossmeister ernannt. Er starb zu Berlin den 9. Februar 1838.

Im Verein mit Br. Simon entwarf er 1832 das Gesetz über das maurerische Strafverfahren. Ferner gab er 1833 die Anregung zur Durchsicht des Rituals für den Lehrlings- grad und arbeitete das neue Ritual aus unter Berücksichtigung der von den Brrn. Bellermann, v. Diederichs, Matzdorff , Kluge und Klug gelieferten Arbeiten.

V. Printzen, Friedrich Wilhelm, ältester Sohn des Oberhof- marschalls und Staatsministers Marquardt Ludwig v. Printzen , ward geboren 1718 zu Karow bei Genthin. Seine Ausbildung wurde durch seinen Vater, der ihn mehrere hohe Schulen besuchen und Reisen unternehmen Hess, in jeder Weise gefördert.

Später trat v. Printzen bei der Potsdamer Garde als Leutnant ein, wurde jedoch noch kurz vor dem Tod Friedrich Wilhelms I. des Kriegsdienstes enthoben und im Gesandtschaftsdienst verwendet. Friedrich II. ernannte ihn bald nach seinem Regierungsantritt zum Geheimen Kriegs- rat und Verordneten bei der Kurmärkischen Landschaft.

In den Freimaurer-Bund trat v. Printzen den 16. März 1748 bei der Loge ,,zu den 3 Weltkugeln**, war 1750 1751 und 1757 1761 Meister vom Stuhl dieser Loge, 1761 Gross- meister des maurerischen Tribunals, blieb auch nach Auf- lösung des Tribunals „Obermeister der hohen Grade* und starb 1773 am 25. September zu Karow.

V. Rapin-Thoyras, Gabriel Philipp, ward geboren am 1. Mai 174G und für den Militärstand bestimmt. Er erhielt seine Ausbildung hierzu im berliner Kadettenhaus und war 1771 bereits Adjutant des Regiments v. Ramin. 1783 Haupt- mann im Regiment v. Möllendorf, 1796 Major, 1805 Oberwtr leutnant, nahm er nach der Niederlage von 1806 seinen Abschied und verliess Berlin, um den Rest seiner Tage in Rummershagen im Mecklenburgischen zu verleben. Er starb dort am 10. Oktober 1807.

In den Freimaurer- Bund trat v. Rapin am 21. September 1771 bei der Loge „zum flammenden Stern" zu Berlin. Von 1786 1807 Meister vom Stuhl dieser Loge, 1790 Mitglied

Sarr>'. 49G

der Mutterloge, 1797 Mitglied d.es Altschottischen Direktoriums, 1803 Delegirter Altschottischer Obermeister.

Rosenstiel, Friedrich Philipp, geboren 1754 zu Modes- heim im unteren Elsass, studierte in Halle und wurde 1777 als Bergassessor bei der Bergwerks- und Hütten-Administration zu Berlin angestellt. 1780 zum Bergrat ernannt, erwarb er sich gleich dem Br. Karsten die grössten Verdienste um die Hebung des vaterländischen Bergwerks- und Hütten- Betriebes. 1786 Oberbergrat, 1790 Mitglied des Senats der Akademie der Künste, 1794 Geheimer Bergrat, 1802 Direktor der königlichen Porzellan -Manufaktur, 1804 Geheimer Ober- Finanzrat, wurde er 1805 mit besonderen Aufträgen nach Paris und 1815 nach Wien betraut. Im Lauf der Zeit wurde er Mitglied bezw. Vorsteher vieler gelehrten und gemein- nützigen Gesellschaften. Der König zeichnete ihn durch Verleihung des roten Adlerordens 2. Klasse aus.

In den Freimaurer-Bund trat Rosen stiel am 10. Februar 1781 bei der Loge „zur Eintracht" zu Berlin, war 1810 bis 1812 zugeordn. Meister, 1815 1825 Meister vom Stuhl dieser Loge, 1801 Mitglied der Mutterloge, 1829 Mitglied des Alt- schottischen Direktoriums, 1829 1832 National-Grossmeister, feierte am 10. Februar 1831 sein 50 jähriges Maurerjubiläum und starb zu Berlin den 18. März 1832.

Sarry, Charles, von dessen persönlichen Verhältnissen nur bekannt iüt, dass er 1741 den Titel eines hollän- dischen Leutnants führte, soll von der Englischen Gross- loge die Urkunde als „deputirter Grossmeister von Preussen und von Brandenburg" erhalten haben. (Allg. Handbuch der F. M. Art. Sarry.) In der Gründungs-Urkunde der ältesten Hamburger Loge vom 6. Dezember 1737 wird angeführt, dass der Beschluss zur Errichtung dieser Loge gefasst worden: sous la domination du tres Venörable Deput^ Grand Maitre de Prusse et de Brandebourg, le frere Charles Sarry et les surveillants u. s. w.

Ohne Erwähnung dieser Würde trat Charles Sarry am G. Juni 1741 der berliner Loge „aux trois Globes" als Mit- glied bei. In der Gr. L. Niederschrift vom 6. Juni 1741 findet sich verzeichnet: dass der in allen Angelegenheiten der Maurerei so erfahrene Br. Sarry, ohne Gebühren zu entrichten, affiliirt und zum Mitglied der Loge angenommen worden sei. Am 9. Juni 1741 wurde er zum 1. Schaffner, am 9. September dieses Jahres zum 1. Aufseher der Loge erwählt. Als solcher war er am 10. Oktober 1741 zu Molsdorf bei der Abordnungs - Loge zur Aufnahme des

497 Sdüichdng.

Herzogs Karl Friedrich zu Sachsen-Meiningen thätig. Am 6. September 1742 wurde er zum Meister ▼. St. der Loge erwählt und schied am 7. März 1743 freiwillig ans der Mitgliedschaft aus. Am 13. Dezember 1743 wurde er von neuem zum Mitglied dieser Loge erklärt. Weitere Mit- theilungen über diesen Bruder fehlen.

Schaper, Karl Heinrich Julius, geboren in Elbing den 15. März 1828, Sohn des Kreisphysikus Dr. Schaper, bestand sechzehnjährig die Reifeprüfung und studierte darauf in Halle, Berlin und Königsberg Philologie. Nach abgelegter Staatsprüfung in Königsberg 1850 begann er seine Lehr- thätiekeit in Danzig, wo sein Vater nunmehr als Regierungs- ond Medizinalrat wirkte, am dortigen Gymnasium, später in Königsberg, und seit 1853 in Tilsit, wo er 1854 angestellt wurde. 1858 an das Altstädtische Gymnasium in Königsberg versetzt, trat er nach dreijähriger Thätigkeit ab erster Ober- lehrer in das neu gegründete Gymnasium zu Insterburg ein. Michaelis 1864 wurde er Gymnasialdirektor in Lyk, 1868 in Posen, endlich Direktor des Joachimsthalschen Gymnasiums in Berlin.

Bei dem Neubau und der Verlegung der Lehranstalt in die Nähe Berlins bewährte Br. Schaper eine seltene That- kraft und Umsicht, aber die Arbeit erschöpfte zu früh seine Kraft, er starb am 6. Oktober 1886.

Schaper ward am 8. Februar 1856 in Tilsit in die Loge „Irene*' vom System der Grossen Landesloge auf-

Senommen. Am 15. März 1862 trat er der Loge „zum Tempel er Eintracht*' in Posen bei. Am 8. März 1874 schloss er sich der Loge „zum flammenden Stern ** in Berlin an; als er aber am 30. Dezember 1874 zum Vorsitzenden Meister der „Loge zur Eintracht*' erwählt wurde, nahm er das Amt in dieser Loge an. Mitglied des Bundesdirektoriums ward er 1876, am 18. September 1879 zugeordneter und am 2. Juni 1881 National -Grossmeister.

Schlichting, Julius, geboren am 28. Januar 1835, studierte Bauwissenschaft und Kunst und zeichnete sich besonders im Wasserbauwesen aus, so dass er als ordentlicher Professor an die technische Hochschule zu Charlottenburg berufen wurde und an ihr bis zu seinem Tod wirkte. Als Freimaurer wurde er 1860 in der Loge ^zum goldenen Schwert* in Wesel auf- genommen. Nachdem er als königlicher Wasserbau-Inspector nach Berlin versetzt war, trat er hier 1880 der Loge ^znr Eintracht bei. In die Grossloge wurde er 1882 gewählt, dem Bundesdirektorium gehörte er von 1886-1889 an. Da er

OMcb. d. Gr. M»i.-MmtlM-Lof#

Schmidt. 498

mit Berufsarbeiten überhäuft war, schied er freiwillig aus. Auch hatte er mit Kränklichkeit zu kämpfen, die ihn hinderte, eine anhaltende Thätigkeit für den Bund zu entfalten. Er starb am 18. November 1894.

Schmalz, Theodor Heinrich Anton, geboren den 17. Februar 1759 zu Hannover, studierte zu Göttingen und Rinteln, erlangte 1786 die juristische Doktorwürde und 1787 eine ausserordentliche Professur. 1789 wurde er nach Königsberg i. P. berufen.

Von dort wurde er Anfang des neunzehnten Jahrhunderts nach Halle versetzt als Geheimer Justizrat und Kurator der dortigen Universität. 1808 nach Berlin berufen, war er 1810 erster Rektor der damals neugestifteten Universität Berlin.

In den Freimaurer-Bund trat Schmalz den 17. November 1779 in der Loge zu Göttingen, war 1784—1786 Redner dieser Loge, wurde 1789 in der Loge zu Königsberg i. P. angenommen und war dort auch lange Zeit Redner. 1803 trat er der Loge zu Halle bei, wurde 1804 zugeordneter Meister und 1806 Meister vom Stuhl dieser Loge; 1808 schloss er sich der Loge „zum flammenden Stern*' in Berlin an, wurde 1808 Meister vom Stuhl dieser Loge und Mitglied der Mutterloge; 1809 Mitglied des Altschottischen Direktoriums. Er schied 1841 aus, trat zum System der Grossen Landes- loge von Deutschland über, war dort später Meister vom Stuhl der Loge „Pegase** und starb zu Berlin d. 20. Mai 1831.

Schmidtf Gustav, geboren den 2. August 1792 zu Naumburg a. S., erhielt seine erste Ausbildung auf der Fürstenschule zuSchulpforta, bezog alsdann die Universität Leipzig um Jura zu studieren und begann seine Laufbahn bei dem Obergericht zu Naumburg. Von dort aus wurde er 1818 als Garnison-Auditeur nach Jülich versetzt, war einige Jahre darauf Divisions-Auditeur in Münster und wurde 1829 nach Berlin als Korps- Auditeur berufen. 1841 wirklicher Justizrat und Mitglied des General- Auditor iats, wurde er 1844 zum Geheimen Justizrat ernannt. Er starb den 22. November 1848.

In den Freimaurer-Bund trat Schmidt am 20. September 1817 in der Loge zu Naumburg, wurde den 21. März 1834 in der Loge „zur Verschwiegenheit" zu Berlin angenommen, 1838 1842 zugeordn. Meister dieser Loge; 1838 Mitglied der Mutterloge; 1841 Mitglied des Bundes-Direktoriums und 1848 Altschottischer Obermeister.

499 V. Scholz -Hermensdorff.

An der Darchsicht der Bandesstatuten vom Jahr 1840 beteiligte er sich auf das lebhafteste. Namentlich ist die Feststellung der allgemeinen Onmdsätze § 1 bis 23 der Bnndestatuten sein Werk.

Schmuckert, Oottlob Heinrich, geboren zu Oreiffen- berg i. P. am 12. November 1790, erhielt seine erste Aus- bildung in seiner Vaterstadt und trat am 10. Juni 1807 bei der allgemeinen Inneren Verwaltung in den Staatsdienst. 1813 machte er als freiwilliger Jäger bei dem Kolberg'schen Regiment den Feldzug mit, focht bei Gross-Görschen, Gross-Beeren, Leipzig, und zeichnete sich besonders bei Dennewitz aus. Bei Breda traf ihn eine feindliche Kugel, welche den Verlust des rechten Beines zur Folge hatte und ihn nötigte, das Schwert niederzulegen.

Nach IK jährigem Krankenlager kehrte er als Haupt- mann mit dem eisernen Kreuz 1. Klasse geschmückt nach Berlin zurück und ward 1815 als Postmeister in Bernau angestellt. 1816 Hilfsarbeiter bei dem General -Postamt in Berlin, wurde er in demselben Jahr zum Postrat ernannt. Von 1818 ab war Schmuckert bei allen Neuerungen und Verbesserungen des Postwesens beteiligt. 1830 bei Gründung des Zollvereins wurde er von dem damaligen General -Post- meister V. Nagler nach Frankfurt berufen, um die Erweiterungen und Verbesserungen des Postwesens zu leiten. 1840 Geheimer Ober-Postrat leitete er 1842 die Unterhand- lungen zu Petersburg und Kopenhagen und brachte den preussisch-russischen und preussisch-dftnischen Postvertrag zu Stande, der die Verbindung zwischen Stettin und Petersburg und zwischen Stettin und Kopenhagen durch Post dam pfschiffe herstellte. 1846 wurde er Direktor des General -Postamtes, 1849 General -Postdirektor und Mitglied des Staatsrates. Den 10. Juni 1857 feierte er sein fünfzigjähriges Dienstjubiläum.

In den Freimaurer -Bund trat Schmuckert am 20. Sep- tember 1816 bei der berliner Loge „zur Verschwiegenheit**, war am 7. Juni 1830 Mitglied der Mutterloge, 1839 den 9. März Mitglied des Altscnottischen Direktoriums und zu- geordneter National -Grossmeister, 1849 Altschottischer Ober- meister und starb zu Berlin den 3. Februar 1862.

v. Scholz -Hermensdorff, Karl Friedrich, geboren zu Berlin am 18. Oktober 1788, erhielt seine erste Bildung auf dem Joachimsthalschen Gymnasium und bezog, um Jura zu studieren, 1805 die Universität zu Halle, die er 1807 mit der Universität Heidelberg vertauschte, und trat 1809 als

32*

Simon. 500

Äuskultator bei dem berliner Stadtgericht ein. Den Feld- zag von 1813 1814 machte er als freiwilliger Jäger mit, kehrte alsdann zur juristischen Laufbahn zurück und ward 1816 Assessor beim Oberlandesgericht in Breslau, 1818 Appellationsgerichtsrat in Fr an fürt a. 0., 1835 Geheimer Ober - Tribunalsrat und Mitglied der Immediat - Justiz- Examinations-Kommission zu Berlin. Scholz feierte 1859 sein 50 jähriges Amtsjubiläum und schied im April 1862 aus dem Staatsdienst aus.

In den Freimaurerbund trat v. Scholz am 9. September 1814 in einer Feldloge zu Mainz. 1818 in der Loge zu Frankfurt a. 0., 19. April 1842 in der Loge „zur Ver- schwiegenheit*' zu Berlin angenommen, ward er 1846 Mit- glied der Mutterloge, 1856 Mitglied des Bundes-Direktoriums, beging am 16. September 1864 sein 50jähriges Maurer- jubiläum und starb auf einer Erholungsreise zu Arendstowo bei Filehne am 23. Juli 1865.

Bei der Durchsicht der Orundverfassung v. J. 1856 hatte er ab Mitberichterstatter sich beteiligt.

Simon, Philipp, geboren 26. Oktober 1714 zu Berlin, Sohn des Kaufmanns Pierre Simon aus Metz, eines Mit- gliedes der französischen Kolonie zu Berlin, wurde fär den Kaufmannsstand ausgebildet und Hess sich zu Hamburg 1737 nieder. Seit dem 31. Mai 1739 verheiratet zu Berlin mit Maria Dorothea Paulhac, verlegte er seinen Wohnsitz hierher. Bereits 1741 ging er von Berlin nach Breslau und 1742 von dort nach Glogau als Sekretair bei der Kriegs- und Domänenkammer. In dem schlesischen Krieg diente Simon alsRegiments-Quartiermeister*) bei dem Bayreuthschen Dragoner -Regiment, ha Jahre 1765 schied er aus diesem Verhältniss und bewarb sich von Berlin aus unter Fürsprache des Regiments- Chefs General von Bülow um eine Anstellung im Civüdienst.

1772 yrmde dem Simon ein Privilegium zur Anlegung einer Fabrik und Färberei von türkischem rohen und baum- wollenen Garn für Breslau verliehen. Diese Fabrik geriet jedoch nach wenigen Jahren ins Stocken, und das Privi- legium yrmde für erloschen erklärt. (Vergl. Korn's Schles. Edikten -Sanunlung Bd. 15, S. 17.)

*) Per Regiments-Qoartiermeister war nach der damaligen Militär- VerfasBUDg ein zum Stab des Regiments gehöriger Subaltern -Offizier, der in der Regel zugleich die Adjutantor-Gesch&fte verrichtete. (Vergl. Ordonnanz über die Trappenverpflegung vom 1. Juni 1713 in Mylius Corpus Constitutionom marchicamm vetas Th. III, Abth. I, Spalte 909.)

501 Sfanoii.

In den Band der Freimaurer trat Simon za Hamburg am 14. November 1737.

Bei Erricbtang unserer Loge aux trois Olobee am 13. September 1740 war er Mitstifter nnd wnrde zum ersten Meister ▼. St. gewählt, in welcher Eigenschaft er bis zum 13. Dezember 1740 vierzehn Arbeiten leitete. Bei der Neuwahl der Beamten vmrde der Graf Schwerin zom M. V. St. gewählt. Von da ab bis zum 14. April 1741 wird Simon in den Niederschriften als Mitglied der Loge aufgeführt. Demnächst erscheint Simon als Mitstifter und erster Meister v. St. der Loge aux in Squelettes zu Breslau und leitete deren erste Arbeit am 18. Mai 1741. Bei der Neuwahl der Beamten am 19. August 1741 wird Br. Ton Schwertz zum Meister v. St. gewählt. Nach der Abreise des Letzteren übernimmt Br. Simon am 18. November 1741 wieder den ersten Hammer und behält ihn bis zum 26. Juni 1742, zu welcher Zeit er nach Glogau versetzt wird. In Anerkennung seiner Verdienste um die Loge werden ihm aus der Logenkasse die Reisekosten mit 75 Thlm. gezahlt. Im Jahr 1745 erscheint er als Mitstifter und erster Meister v. St. der Loge aux III Pi^destaux zu Glogau. Die von der Loge aux III Squelettes zu Breslau erteilte Stiftungs- Urkunde für diese Glogauer Loge befindet sich in Abschrift in unserem Geheimen Archiv.

In den Listen der berliner Loge zu den drei Weltkugeln von 1767 bis 1770 wird er als beitragendes Mitglied aufgeführt.

Nach der Meister-Sitzungs-Niederschrift vom 6. Mai 1767 tiberreichte der Br. Simon den bei seiner Stiftung der 3 Weltkugeln aus Hamburg empfangenen Katechismus, der mit Dank empfangen und zu den Akten der Loge genommen wird. Am 15. November desselben Jahres vnrd er in die höheren Grade der strikten Observanz aufgenommen unter dem Namen Philippus Frater a III Globis cum clypeo caeruleo, in quo tres globi aurei cum circumscriptione: jugi motu.

In der „Liste der abwesenden Brr., so bei unserer Loge recipirt und introducirt worden* vom 8. November 1774 endlich findet sich die Nachricht:

«No. 3. Philipp Simon, gewesener Regiments-Quartier- roeister, geboren zu Berlin 1714, reformirter Religion, auf- genommen in Hamburg 1737, hält sich jetzt in Breslau auf lind ist privilegirter türkischer GamfabrULant^

In späteren Logen -Listen findet sich sein Name nicht mehr. Er starb zu Breslau am 27. Mai 1788.

Vater. 502

Simon, August Heinrich, geboren zu Breslau den 8. September 1780, besuchte die Schule und das Gymnasium seiner Vaterstadt und bezog 1799 die Universität Halle, um Jura zu studieren. Bereits 1802 trat er als Auskultator bei dem Kammergericht zu Berlin in den Staatsdienst, ward 1810 Kammergerichts -Assessor, 1811 Justizkommissar beim Kammergericht, 1816 Ober-Landesgerichtsrat in Glogau und in demselben Jahr Mitglied der Immediat-Justiz-Kommission. 1819 zum vortragenden Rat bei dem Ministerium zur Durchsicht der Gesetze und zum Geheimen Ober-Revisionsrat ernannt, trat Simon 1820 in das Justizministerium, wurde 1824 Mitglied der ImmOdlat-Justiz-Examinations-Kommission, 1844 Wirklicher Geheimer Ober-Justizrat, 1846 Vorsitzender der vorgedachten Kommission, welche Stellung er mit dem Titel als Präsident auch beibehielt, nachdem er 1849 in den Ruhestand getreten war, bis er 1856 auch von diesem Amt entbunden wurde. Seine Verdienste um den Staat wurden durch Verleihung des roten Adlerordens 2. Klasse mit dem Stern anerkannt.

In den Freimaurer- Bund trat Simon den 9. Oktober 1809 in der berliner Loge „zur Eintracht**, ward 1829 Mitglied der Mutterloge, 1844 Mitglied des Bundes-Direktoriums, schied wegen körperlicher Leiden im Jahr 1856 aus ihm aus und wurde zum Ehrenmitglied des Bundes-Direktoriums ernannt. Er starb zu Berlin den 28. Oktober 1857.

Seiner Mitwirkung bei der Prüfung unserer maurerischen Gesetzgebung namentlich bei den Vorschriften über das maurerische Strafverfahren (im Verein mit Br. Poselger) 1832, bei der Durchsicht der Grund Verfassung 1847, der Statuten 1840, der berliner Ortsstatuten 1841 ist die klare, mustergültige Fassung zuzuschreiben. Eine grosse Anzahl seiner stets gründlichen Gutachten über Rechtsfragen ist im Geheimen Archiv niedergelegt.

Vater, Ludwig, gehörte zu den hervorragenden Gliedern unserer Bruderkette, wurde am 30. November 1801 zu Halle geboren und starb am 22. Juni 1883. Sein Vater war der berühpite Professor der Theologie und Sprachforscher Joh. Severin Vater, unter dessen Obhut und Einwirkung der begabte Knabe sich geistig und sittlich entwickelte.

Nach den Schlachten bei Jena und Auerstädt, als Halle d^m Königreich Westfalen einverleibt war, übersiedelte die Familie im Jahr 1809 nach Königsberg, wo der Knabe das Gymnasium besuchte, welches er achtzehnjährig verliess, um Tlieologie und Philologie zu studieren. Er begab sich zunäclist nach Leipzig, als aber sein Vater wieder an die Universität

503 Yeittneyer.

Halle zarückberafen war, nach Halle, wo er auch als Ein- jährig-Freiwilliger in das dort stehende Jägerbataillon eintrat.

Nachdem er die Prüfongen als Predigt- und Schulamts- kandidat bestanden und sein Probejahr als Lehrer an der Frankeschen Stiftung abgethan hatte, ging er nach Berlin und ward am 1. Mai 1824 als Lehrer und Alomneninspektor am Joachimsthalschen Gymnasium angestellt.

Im Oktober 1831 ward er zum Prediger der vereinigten Friedrichs-Werder- und Dorotheenstädtischen Gemeinden berufen und bei der späteren Trennung beider der letzteren zugewiesen. Sein fünzigjähriges Amtsjubiläum feierte er am 1. Mai 1874 und trat zu Michaelis 1880 in den Ruhestand.

Dem Bund der Freimaurer hat Ludwig Vater fast 57 Jahre angehört. Am 18. August 1827 ward er in die Loge „zur Verschwiegenheit" in Berlin aufgenommen. Hier bethätigte er sich bald als Schriftführer und Redner. Den 30. Mai 1839 in die Grossloge gewählt, ward ihm das Amt des Grossredners übertragen. Dem Bundes -Direktorium, dem er seit dem 4. Februar 1850 nach Niederlegung seiner anderen Logenämter bis 1877 als Mitglied und bis an seinen Tod als Ehrenmitglied angehörte, hat er eine segensreiche Thätigkeit gewidmet.

Als Mitglied der obersten Bundesbehörde verfasste er viele Jahre die Johannisnindschreiben , wirkte in aus- gezeichneter Weise als Vorsteher der sechsten Stufe und leitete seit 1856 die allgemeine Schottenloge als Altschottischer Obermeister.

Veitmeyer, Ludwig Alexander, geboren zu Berlin am 12. Oktober 1820 wuchs in dürftigen Verhältnissen auf. Mit 7 Jahren wurde er Waise, besuchte die Gewerbeschule, arbeitete dann 7 Jahre lang als Tischler und Schlosser in der Borsig'schen Fabrik. Von 1840 1844 studierte er auf dem berliner Gewerbeinstitut verschiedene technisclie Fächer, den Maschinenbau und das Eisenbahnwesen mit solchem Erfolg, da.ss der Direktor Beuth auf ihn aufmerksjim wurde und ihn nach Paris schickte, damit der junge Ingenieur dort u. a. die von Frosnel hergestellten Vorrichtungen für Küsten- beleuclitung prüfte und begutachtete. Er erlangte dadurch so umfassende Kenntnis« des Leuchtthurmwesens , dass ihn später die preussischo Regierung mit der Leitung der Be- leuclitung der Nord- und Ostseeküste betraute. Die Ergeb- nisse seiner Beobachtungen und Forschungen hat er in dem Werk niedorgi'lfgt : Lenchtfouer und Leuchtapparate historisch und konstruktiv dargelogt von L. A. Veitmeyer. Leider war

Graf Wartensleben. 504

es ihm nicht vergönnt, sein Werk gedruckt zu sehen. Eb wnrde nach seinem Tod von dem Regierungsrat 0 eitel 1900 (München und Leipzig, Druck und Verlag von Oldenbourg, 250 SS. folio) herausgegeben. Auch anderen gemeinnützigen Anstalten und Einrichtungen widmete er unermüdliche Thätig- keit, 80 der Kanalisation von Berlin und den berliner Wasser- werken. Am Zustandekonmien des Patentgesetzes hat er sich beteiligt. Fast 25 Jahre war er Vorsitzender der Poly- technischen Gesellschaft von Berlin. Sein Leben war glücklich, denn es war im wesentlichen erfolgreiche Mühe und nützliche Arbeit. Auch an äusseren Ehren hat es ihm nicht gefehlt. Zum ersten Mal wurde in ihm ein Civil -Ingenieur zum Geheimen Baurat ernannt. Auch war er Mitglied der Aka- demie des Bauwesens. Er starb am 3. Februar 1899.

Als Freimaurer wurde er im Januar 1856 in der Loge ^zu den drei Seraphim^ in Berlin aufgenommen. 1867 wurde er Mitglied der Grossloge, dem Bundesdirektorium hat er seit 1878 angehört. Er entfaltete im Bund eine ebenso vielseitige wie anregende Thätigkeit. Insbesondere wirkte er fördernd als Altschottischer Obermeister und auf der ersten Erkenntnissstufe. Das Ziel des Bundes war für ihn das Erlangen der Gotteskindschaft, die Vorbedingung dazu die Bruderliebe. Und diese bethätigte er überall, wo er Gelegenheit fand. Er war wohlthätig und Hess es niemand wissen. Was er durch Begabung und Fleiss erworben hatte, betrachtete er als ein Gut, das ihm zum Wohl der Mensch- heit anvertraut sei. lieber das Grab hinaus hat er für das Wohl der Leidenden, für das Beste der ihm teuren Ein- richtungen gesorgt. So auch für das Wohl der Loge, für die zu arbeiten ihm als wichtige Lebensaufgabe erschien. Der Ghrossloge vermachte er 30000 Mark, der Victoria- Stiftung 15000 Mark, dem Waisenamt 3000 Mark.

Qraf Wartensieben, Julius Cäsar, ward am 11. Juni 1809 zu Kl. Wiersewitz bei Guhrau in Schlesien geboren. Er widmete sich juristischen Studien, und nach vollendeter üniversitätslaufbahn und dem Durchgang durch die ver- schiedenen Stufen des Richteramtes, war er lange Jahre als Amtsgerichtsrat zu Berlin in Thätigkeit, ausserdem mehrfach als Vorstand der juristischen Gesellschaft in Anspruch genommen. In dem ihm übertragenen Berufskreis war er als sorgsamer und tüchtiger Arbeiter anerkannt.

Am 30. April 1841 wurde er in die berliner Loge ,zur Eintracht*' aulgenommen. Bald vertrauten ihm die Brüder die verschiedensten Aemter an, welche er treu verwaltete,

505 ▼. Winterfeldt ü.

worauf er am 23. September 1858 als Mitglied der Oross- löge and am 27. April 1865 als Mitglied des Bundes- Direktoriums einen weiteren Wirkungskreis fand, den er rühmlich ausfüllte. Seine Thätigkeit war ganz besonders geschichtlichen Forschungen über den Entwicklungsgang der Freimaurerei zugewendet. Er untersuchte die gesetz- lichen Formen der freimaurerischen Gesellschaften in den verschiedenen Kulturstaaten und gewann und gewährte wichtige Beiträge zur Geschichte der Freimaurerei.

Kränklichkeit, Ueberbürdung mit Berufsgeschäften und fühlbare Abnahme seiner Kräfte veranlassten ihn 1875 sein maurerisches Amt niederzulegen, ohne jedoch der Loge fremd zu werden. Er starb am lo. Januar 1882.

V. Winterfeidt I, Christian Alexander Vivigenz, geboren am 14. Juli 1754 zu Menkin in der Uckermark, erhielt seine erste Erziehung im elterlichen Hause, besuchte seit 1766 das Joachimsthalsche Gymnasium in Berlin, bezog 1773 die Universität zu Frankfurt a. 0., um die Rechtswissenschaft zu studieren und erwarb sich dort dea Doktorhut. 1776 wurde er als Kammergerichts-Referendar nach Berlin berufen, 1 780 Assistenzrat, 1783 als Rat an das Tribunal nach Königsberg i. Pr. versetzt und bald darauf zum Geheimen Justizrat und Vice-Präsidenten ernannt. Nach dem Tod des Grafen v. Finkenstein wurde er Chef- Präsident dieses Gerichtshofes und 1808 Oberburggraf des Königreichs Preussen. Im Jahr darauf wurde er als Chef-Präsident nach Marien- werder versetzt und nahm 1812 seinen Abschied, worauf er sich nach Berlin begab, wo er den Rest seiner Tage verlebte.

In den Freimaurer-Bund trat v. Winterfeidt in Frank- furt a. 0. in der Loge „zum aufrichtigen Herzen^ im Jahr 1774, wurde 1777 von der Loge „zum flammenden Stern ** zu Berlin angenommen, war 1778 Redner in der Loge ,zu den 3 Seraphim', 1804 Meister vom Stuhl der Loge „zu den 3 Kronen** in Königsberg, 1814 Mitglied des Alt- schottischen Direktoriums und starb zu Berlin d. 20. April 1822.

V. Winterfeidt U, Karl Friedrich Gotthilf, geboren am 17. Mai 1757 zu Menkin in der Uckermark, bezog 1773, oTst 16 Jahre alt zugleich mit seinem älteren Bruder die Universität Frankfurt a. 0., ward 1778 als Referendar am Kammergericht zu Berlin beschäftigt und 1782 als Assistenz- rat bei der Neumärkischen Regierung in Küstrin ansestellt. 1784 wurde er Vorsitzender Rat und Direktor des dortigen Pupillenkollegiuros und von seinen Mitständen zum Ritter- schaftsrat erwählt. Die Auflösung des Uckermärkischen

WöUner. 506

Obergerichts führte ihn 1789 wieder an das Kammergericht nach Berlin zurück, wo er zugleich zum Direktor der allgemeinen Wittwen-Verpflegungs- Anstalt der Kur- und Neumärkischen Ritterschaft ernannt wurde. 1797 wurde er als Geheimer Ober-Finanzrat in das General -Direktorium berufen und war als königlicher Kommissarius bei der Bank thätig. 1806 wurde er in das westfälische General-Direktorium versetzt, kam jedoch 1807 durch den Tilsiter Frieden ausser Amtsthätigkeit und wurde nach Beendigung der Freiheits- kriege zum Mitglied der Immediat-Friedens- Vollziehungs- Kommission ernannt.

In den Freimaurer-Bund wurde v. Winterfeldt am

24. Januar 1778 bei der Loge „zu den drei Seraphim" zu Berlin aufgenommen. 1815 Mitglied der Mutterloge, am

25. August 1818 Mitglied des Altschottischen Direktoriums. Er starb zu Berlin den 14. September 1824.

Wöllner, Johann Christoph, Sohn eines Predigers, ward geboren den 19. Mai 1732 zu Döbritz im Havelland. Auf der grossen Schule zu Spandau unter Ziegler gebildet, bezog er im 17. Lebensjahr die Universität Halle a. S. zum Studium der Theologie. Im Jahr 1754 von der Frau V. Itzenplitz, deren Tochter er später heiratete, für die Pfarrstelle von Gross- und Klein-Behnitz berufen, trat er dieses Amt an, nachdem das Konsistorium durch Verfügung vom 1. März 1755 ihn vom kanonischen Alter entbunden hatte. Bereits am 25. September 1760 gab er jedoch dieses Amt wieder auf „wegen Schwäche der Atemwerkzeuge" und pachtete 1762 in Gemeinschaft mit dem jüngeren Herrn v, Itzenplitz die Behnitz'schen Güter.

Inzwischen hatte er 1761 seine „Predigten" herausgegeben.

Als Landwirt übersetzte er Home 's „Grundsätze des Ackerbaues" mit Anmerkungen (2 Auflagen). Auch ver- öffentlichte er 1766 eine Schrift über die Aufhebung der Gemeinheiten und zwar in deutscher, später auch in französischer Sprache, da König Friedrich II. für den Gegenstand lebhafte Teilnahme hegte. Femer hatte er 1 768 für die Beantwortung der Preisaufgabe wegen der eigentümlichen Besitzungen der Bauern in Russland den zweiten Preis erhalten. Fünfzehn Jahre hindurch schrieb er für die „all- gemeine deutsche Bibliothek" (Bd. 3 bis 44) die Besprechungen über Werke aus dem Gebiet der National-Oekonomie.

Seit 1767 Kammerrat und Sekretär der Chatulle des Prinzen Heinrich von Preussen, vermählte er sich am 14. Januar 1768 mit Fräulein von Itzenplitz. Dem nach-

507 Wolff.

maligen König Friedrich Wilhelm II. war er 1782 näher bekwnt geworden und hielt ihm vom Juni 1784 bia 1786 Vor- träge über Regienmgsknnst. Bei dem Regierungswechsel wurde er 1786 am 4. Oktober vom König Friedrich Wilhelm II. in den Adelstand erhoben und zum Geheimen Ober- Finanzrat und Intendanten des Königlichen Bauwesens, am 3. Juli 1788 zum Wirklichen Geheimen Staats- und Justiz -Minister und zum Chef des Departements der geistlichen Angelegenheiten ernannt.

1797 den 11. März beim Regierungsantritt Friedrich Wilhelms III. dieser Stelle enthoben, zog er sich auf sein Gut Gross -Riez bei Beeskow zurück.

In den Freimaurerbund trat v. Wöllner am 18. Febr. 1766 bei der berliner Loge „zur Eintracht*' und wurde am 14. April 1768 auf den Schottengrad befördert. 1772 Mitglied der Mutterloge, am 27. Juni 1776 zum Präfekten der Präfektur Teroplin (Berlin), am 5. Dezember desselben Jahres zum Altschottischen Obermeister und 1791 zum zugeordneten Grossmeister gewählt. Im Februar 1799 legte er dieses Amt nieder und starb zu Gross -Riez 1800 am 11. September in wenig günstigen Vermögensverhältnissen.

Er hat durch Verbesserung der Vermögens -Verwaltung unseres Bundes sich erhebliche Verdienste erworben.

Wolff, Theodor Gustav, ward in Berlin am 18. Dez. 1816 von jüdischen Eltern geboren. Im neunten Lebensjahr trat er in das Joachimsthalsche Gymnasium ein, aus dem er im neunzehnten Jahr als Abiturient schied, nachdem er im achtzehnten zum Christentum übergetreten war.

Er studierte in Berlin und Bonn die Rechtswissenschaft. Die Schwäche seines Körpers hemmte seinen regen Fleiss nicht. Ungemeine Massigkeit, die ihm bis an sein Lebens- ende eigen blieb, erhielt die geistige Spannkraft und befähigte ilm zu ausserordentlichen Leistungen.

Nach dreijährigem Studium ward er Auskultator bei dem Stadtgericht in Berlin, später Kammergerichts -Referendar, dann zum Assessor ernannt. Als solcher ward er nach Posen und später nach Bunzlau versetzt, wo er zum Kreisgerichtsrat ernannt ward.

Der lebhafte Wunsch, nach seiner Vaterstadt zurück- zukehren, veranlasste ihn, sich um die Stelle eines Anwalts beim Obertribunal zu bewerben, die ihm im April 1857 verliehen ward. Er starb am 12. August 1876.

Dem Freimaurerbund trat Wolff am 14. Oktober 1850 in der Loge „Psyche*' zu Oppeln bei.

Zöllner. 608

In Berlin schloss er sich den 15. Oktober 1858 der Loge ,,znm flammenden Stern ^^ an, wurde mit verschiedenen Aemtern betraut und den 5. September 1863 ordentliches Mitglied der Grossloge. Nach wenigen Jahren ward er Mitglied des Gesetz -Prüfongs- Ausschusses und zugeordneter erster Grossaufseher.

Im April 1871 erwählte ihn die Loge „zur Eintracht*^ in die er nunmehr in Folge dessen eintrat, zum zugeordneten Meister und im Mai 1872 zum Meister vom Stuhl. Dies Amt verwaltete er bis zum 9. Dezember 1874, als ihn die Grossloge an Stelle des heimgegangenen Brs. Heydemann in das Bundes- Direktorium wählte.

Zöllner, Johann Friedrich, ward am 24. April 1753 zu Neudamm in der Neumark geboren, bildete sich nach Besuch des Gymnasiums auf der damaligen Universität Frank fürt a.O. für die Theologie aus und wurde 1779 Prediger am Charit^ haus in Berlin. 1782 zweiter Prediger an der Marien- kirche, 1788 Vertreter und denmächst Nachfolger des Propstes Spalding ward er 1800. in das Ober-Schul- kollegium berufen und von der Universität zu Königsberg zum Doktor der Theologie ernannt, während er vom König zum Oberkonsistorialrat und Ober- Schulrat befördert wurde.

In den Freimaurerbund in der Loge „zum aufrichtigen Herzen" in Frankfurt a. 0. aufgenommen, wurde er am 14. Mai 1779 in der berliner Loge „zur Eintracht" an- genommen, 1795 Mitglied der Mutterloge, 1797 Mitglied des Altschottischen Direktoriums , 1 799 National - Grossmeister der Grossen National-Mutterloge starb er am 12. September 1804 zu Frankfurt a. 0., wohin er sich mit den Seinigen zur Erholung begeben hatte. Die Loge im frankfurter Orient, in der er das maurerische Licht zuerst erblickt hatte, gab ihm in den letzten Augenblicken rührende Beweise ihrer Anhänglichkeit.

Er gehört zu den grössten Wohlthätem unseres Bundes in Beziehung aaf Lehre und Ritual.

Zunächst ist er der Verfasser der am 22. November 1798 der Grossloge vorgelegten und von ihr genehmigten Grund- verfassung der Grossen Nat. -Mutterloge. Hierbei benutzte er Anweisungen, die für die Grossloge und für das Bundes- Direktorium von Br. Klaproth und Br. Beyer ausgearbeitet worden waren.

Femer ist er der Verfasser der Instruktion für die drei Johannis- Grade. Die Niederschrift über die Sitzung des Direktoriums vom 5. März 1799 enthält hierüber Folgendes:

509 Zschiesche.

„Um den Johannifi-Oraden noch mehr Wichtigkeit zu verleihen, und damit der Neu -Aufgenommene in den Stand gesetzt werde, sich einen richtigen Begriff von der Natur und dem Zweck unserer Verbindung machen zu können, unterzog sich der hochzuverehrende Br. Zöllner der Mühe, für diese Grade Instruktionen zu entwerfen. Mit der Idee, welche dieser Br. damit zu verbinden und auszuführen gedenkt, hatte er die Güte, die Anwesenden vorläufig bekannt zu machen.' Die Instruktion zum ersten Grad kam jedoch erst am 14. Mai 1799, die zum 2. Grad am 27. Mai 1800 und die zum 3. Grad am 1. Juli 1800 zum Abschluss. Inzwischen hatte Br. Zöllner am 10. Juni 1800 das Ritual für die Trauerloge und am 9. Dezember 1800 das für die Einbringung des Lichts in einen neuen Tempel ausgearbeitet.

Nach Ausweis der Niederschrift vom 4. März 1800 hatte das Direktorium den Beschluss gefasst: »Den hochv. Br. Z. auf das brüderlichste zu ersuchen, sich die Aus- arbeitung des Schottengrades und der folgenden Grade gefälligst angelegen sein zu lassen, solche baldigst nach Möglichkeit mitzuteilen, welches die besten Aussichten auf den gesegnetsten Erfolg verspreche.*

Bereits vom 8. April 1800 machte Br. Z. die Direktorial- Mitglieder mit dem von ihm ausgearbeiteten Ritual für den 4. Grad durch Vorlesen bekannt. Noch in demselben Jahr wurde dieses Ritual, femer die Instruktion dieses Grades sowie die Altschottische Konstitution, welche beide der Br. Z. ausgearbeitet hatte, vom Direktorium eingeführt.

Im nächsten Jahr arbeitete Br. Z. das Ritual zu V, und in Gemeinschaft mit Br. v. Guionneau auch die Instruktion zu V aus.

Die Konstitution zu VI, bestätigt den 10. Februar 1804, sowie die Einleitung und der 1. Abschnitt der Instruktion zu VI, sind die letzten Arbeiten dieses Meisters an unserem Tempelbau. Bereits im September desselben Jahres ward er im noch nicht vollendeten 51. Lebensjahre von dieser Arbeit zum hohem Licht berufen.

Zschiescbe, Friedrich Hieronymus Eduard, wurde am 30. September 1805 zu Berlin geboren. Er bildete sich zum Lehrer aus und ward später zum Direktor des grossen Friedrich -Waisenhauses zu Berlin erwählt, aus welchem Amt er in höherem Alter unter ehrenvollster Anerkennung schied. In treuester Amtsführung und im Segen häuslichen Glückes flössen seine frohen und trüben Tage dahin, die

Zscbiesche. 510

ihn auf fester und sicherer Bahn in Arbeit und Liebe zu Gott und Menschen fanden.

Am 18. Juni 1840 ward er in die Johannisloge „Pegase*' zu Berlin, die zum System der Grossen Landesloge von Deutsch- land gehört, aufgenommen.

Am 28. Juli 1849 deckte er diese Loge und trat am 12. Oktober desselben Jahres in die berliner Loge „zur Eintracht" ein. Er wurde den 8. Mai 1856 Mitglied der Grossloge, und am 7. September 1865 wurde er zum zugeordneten und am 19. Oktober 1876 zum National- Grossmeister erwählt, erklärte jedoch trotz einstimmiger Wiederwahl den 14. Mai 1881 mit Rücksicht auf sein vor- gerücktes Alter, das Amt nicht annehmen zu können.

Er starb den 23. April 1883 als Ehren -National - Grossmeister.

IV.

Bundes - Matrikel

nebst

tabellarischer Nachweisung der von 1788—1901

unter der Verfassung der

Grossen National -Mutterloge

in den Preussischen Staaten

genannt zu den drei Welticugeln

errichteten Johannislo^en und altschottischen Delegationen.

In die tabellarische llebersicht sind nicht aufgenommen:

a) die Elirenmitglieder,

b) die ständig besachenden Brüder,

c) die dienenden Brüder,

so djiss nur die ordentlichen Mitglieder in Rechnung gestellt sind.

Bei der Angabe der Mitgliederzahl ist das Mitglieder- verzeichniss, welches zu Johannis des an|»egebenen Jahres eingesendet worden, zu Grunde gelegt.

Tag der Stiftungs-

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1786—1812 n. 1825—35,

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Berlin (Eintracht)

1754, 11. De-:emU'r,

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8.

Königsberg i. P.

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Mutt.-L.an8rk.;ang.l799,

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4.

Pritzwalk (Thal

Josaphat)

1760, 10. Juni; gescbl.

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4.

Cöslin (Schottenloge)

1817, 31. Hai,

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Magdeburg (Ferdinand

z. Glückseligkeit)

1761, 2, Februar,

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1762, 4. April, eröffn. 17Ö7,

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Hügel Zions)

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7.

Cöln a. Rh. (Schotten-

1816, 16. März: geschl.

loRe)

1B26-1840,

e.

Magdeburg (Schotteo-

loge)

1812-1816,

9.

Siettiri (Schottenlogel

1763, 17. Januar,

10.

Königsberg (Scholten-

loge)

1769, 27. Januar,

^

11.

BerUn (flamm. Stern)

1770, 24. Febr, err.; Stift.-

Urkde.ertli.13Jan.1776,

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12.

Berlin (3 Seraphim 1

1774, 9. AugUBt,

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18.

Stargard i, Pomm.

1774, 13, Januar,

1

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1

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1

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14.

Goüi«

1774, 10. Dez.; ans. 1806,

30. Januar,

1

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16.

WeBel

1775, 17. Joli,

1

36

1

26

1

16.

Berlin ( Vergehwiegen -

heit)

1776, 2. September, 1776, 23. Februar,

1

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17.

Frankfurt a. 0.

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18.

Anklam

1776, 20. Mürz,

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1

28

19.

BresUa

1776, 10. Dez.; ang. 1803,

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I.Mai,

1

118

20.

Kfialin

1777, 9. Januar; 1781 bis

1810 geachl., 1779, 23. Oktober,

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21.

Bruideoborg a. H.

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23.

Stargard (Scbott«nl.) Frankfurt a. 0.

1779, 2. Dezember,

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1780, 22. Februar,

24.

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1780, 10. Dezember, auf-

gehoben 1849, eröfFn. 1B55

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26.

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1780, 21. Okt., geschl. 181&,

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26.

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1781, 20. Oktober,

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Minden (Schottenloge)

Weeel (Schottenloge) Bochum

Belmrd (Anrom) Cobleöz (Schottenloge)

HbHo a. S.

Halle (Schottenloge)

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Lode (dei frferea rennis)

Hamm (Schottentoge}

Iserlohn (Schotten-

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Erlangen (Schotten- loge)

Marienburg

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Ansbach (Schotten- loge)

Glatz

Conit» (Schottenloge)

eibicg (Scbotienloge)

Preiwlow (Schotten- loge)

Kaiisch (Hetperiu)

Uebertrag 1783. 24. Mai, 1783, 28. Oktober, geachl

24. Mai 1Ö55. eröffnet

27. Mlrz 1858,

1783. 28. November, 1785, la. Dezember,

1784, 6 Februar, geschl. 1819,28. MtrügescU. 1826,

eröffnet 1836, 1713, CDezbr.eraff. 1787, 1788, 22. Mirz. 1782, 7. Dezember, 1791, 7. November.

1791, 13. November. 1796, 20. Januar,

1796. 20. August.

1797, ang. bis 1806.

1797, 26. Dezember,

1798. 17. November, aogen. 1799,16. Februar,

17911, 11. Mfirz,

geschl. 1863, 1799, 26. März, , 1799, 6. Mui, , 1799, 17. Juni, 1799, 16. Juli. ^ 1799, 17.JuiibU 1807,

1799, 17. Juli, . 1799, 23 Juli, , 1799,19 Nov.biaI807, 1799, 22. November,

1799.24 Dm bi8l807,

, 1800, 29. Mai, löüO, 22- September, 1900, 11. Oktober,

1800, 13. Dezember.

1801,1 3.Mai,auPgc8ch.l 811.

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72. 73. 74, Th. 76. 77. 78. 79. 80.

81. 83. 83. 84. 86.

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88.

tÄEloge)

löge) Cüstrin (Schotteologe) Marienburg (Schotten- loge) SaU-wedel

Brieg (Schottenloge)

Glat7. (Scbottenloge) Kali seh (Scbotteologc) ZerbEt (Schottenloge)

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HUdcohetm (Job-L. z.

etilten Tempel) Münster ' Ologan

löge) Ploct (Albertinc) Erfurt

Breslau (Scbotlenloge) Tilsit (SchottenloKB)

Marien w erder

Havelberg

Memel (Schottenloge)

Paderborn

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Glogau (Schottenloge)

Bautzen (Scbottenloge) Paderborn (Schotten-

Gardelegen (Scbotten- loge) Plock (Scbottenloge) Salzwedel (Scbotten- -loge)

Uebertrag

1812.9.MärB.geEchl.ie54,

1801, 26. Juni, 1796, 20. November,

18«:, 4, November,

1801. 23. Novbr., gewhl. 1839, eröffnet 1846,

1802, 4 April, 1802, 9. Februar. 1Ö02, 4. Mftrz,

1802, 4. April, ansg. 1811, 1815, 11 Novbr. bw 1834,

eröffnet 1843, 1Ö02, 24. Juni, angen. 1803, 30. Aug. bis

1842, AQgen. 1802, 9. September,

1803, 9. März,

1803, 18. Mttrz, ansgescbl.

1842, 1803, 2. April, bis 1811,

1803, 12. Mai bi» 1836,

1803, 17, Mai,

1803, 21. Mai,

1803, 9, Juni, geacbl. 1Ö30,

1803, 14. September, 1803, 1. Okt., oeBchl. 1807

bis 1830 und seit 1865,

1804, I. Januar, 1804, 16 Februar,

1804. 3. Febr., geacbl. 18Ö3, 1804, 3. Juli,

1804, 21. Sepl.geBChl, 1807

1820. 4. April, geecM. 1839, 1804, 4. Oktbr. bU 1811,

1804,23. Nov., gescbl. 1B39, 1806. 24. Februar,

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Anctam CSchotten- Mereebnrg

MarieniFerdeT (Sdiot- tenloee)

Markt -Rentweinsdorf Oneseo (Schottenloge) Qoiim. (BcbotienloRe) PoBcn (Friedrich Wil- helm z. b. E ) Hannover

Soest (Schotleologe) ßromberg Osnabrück

Pappenheim

, löge)

Jena

Goslar (Schotlenloge)

Leipzig

GiLBlrow (Schotteo-

loge) Erfart (SchotlenlogB) Soest Colberg Lubbeo (zum

Leoparden) Luchau

Maikt-Eentweinadorf Rügenwalde Schlafe

Potsdam Landsberg a. W. Merseburg (Schotten-

loee) Landsberg a. W.

(Schotlenloge) Lomia (nun aufgehcn-

deo Horgenstero)

Uebertrag

1605, U. Mai,

1806, 12. Mai, von 1611 bis 1Ö15 dem S&chsiEch Logenbunde zugehörig,

1805, 14. Juni,

1805, 24. Juui, geschl.,

1806, 13. Januar, 180e, 25. Februar,

1806, 24. April, ang.l806,24.Jani,bi8ieil, 1809, 24. Juni bis 1863, aogec. 1816. 10. Juli.

1606, 15. August, 1856 bis 1867 unter der Or. L. von Hannover,

1807, 15. Januar, geschl.,

1807, 15. Januar,

1607, 13. März, geschl. 1609

1622, 6, Februar,

1807, 2ä.Aue., aufgeh. 1309

1811, 18. Mtaz,

1808, 4 Juni.

1808. 24. Juni,

1809, 24. Januar,

1809, 20. April, geschl.

1863, 20. Juni, 1860,24 MaiT.Lßbbenrerl 1809, 9. April, bis 1811. 1809, 18. Oktober, bis 1820 1820. von Rügeuwalde hier

her, gesrhl.

1809, 30. November,

1810, 26. Min,

1810. 24. Oktober, geschl 1848.

1811, 23. März.

1311. 24. Juni, bis 1815,

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Heidelberg (rar ge- prüften Treue)

Neu-Rnppin

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Neideoburz

Feldloge Friedr. Wil- heim (Vaterlanda- liebe)

PoUdun (Schotten- loge)

Helmstedt

Sttreard W.-Pr.

Felofoge zum eiaemen Kreuze

Bromberg, (Schotten- loge)

DäBxeldorf

Heiligenatadt

Elberfeld

CeiD a. Rb.

Hermatadt

Jülich

Posen (nur Standhaf-

ligkeit) Posen {Schotten löge)

Stoip i. P. Hathenow Coblenz Wahrendorff

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188. Bernbarg

139. Mühlhaufleo i.

140. Meseritz

141. QoHlar

Tag der Stiftonga- Annahme - Urknnde

1811, 20. 3ept, bis 1815,

1811, ll.De/ember,

1812, t), Januar, 1812, 9. Febr., geschl. 1837. - I812,I2.AprU,ge»chl.l^29. -

1812, 17. Hai,geichl. 181G,

1819, SO. August. angen. 1814, 9. Jauaar,

1312, 20.0kt., geschl. 1815,

1813, 9. Juli, geschl. 1815, -

1816, 10. Juli, angeu. 1814, 3. Februar.

1814, 10. Februar, 1 1815, 9- April, angen. 1815, 25. M&rx, 1 1815,29. SeptcmbeTigeschl. I 182G.

1 1815, 11. Detember.

1 1816, 9 nezember,

1820, 13. September, I aogen. 1816, 7. M&rz, 1 1816, 29. September,

1817,18 Jao.gescbl. 1827, I IÖ17, 19. Oktober. I 1817, 24. Januar, geschl. I 1840.

1817. liJ, Februar, 1817, 4 Deiemher, 1817, 28. Dezember, IHIÖ, 5. März, angen. ISlö, 24. Januar:

I arbeiteteionlä5<)bJal»ä7 : unter der QrosaenLandes- ' löge von Hannover.

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loge) ealberstadt (Schotten-

logo) Soraa WeiBsenfelB Schneidcmlihl Gardelcgen

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loge)

Duisbarg

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teuluse) Luxemburg Charlottenburg

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Helmstedt (Schotten- loge) Jülich (Schotienlogo) Perlcbere

Aachen (Schotten löge) Arnsberg Zielenzig DOsüeldurf (Schotten^

loKe) RAtibor

Uebertrag 1818, 0. Oktober,

1818, 25. August,

1819, 14. NoTcmber,

1820, 18. Januar, 1820, IT. Marx, 1820, 20. Februar, 1820,30. März, ge8chl.l83P 1820, 29. Juni,

1Ö20, I.Juni, gcachl, 1834, 1820, 15. Oktober,

1820,26.NoTeniber,geichl.

1B36. 1820, 1. Oktober,

1820, 2. November,

1821, 19.Februar,bislö7G 1867, 24. Se)>t. von Luxem- burg hierher verlegt,

1831, 1. Mai,

1821, 28. November,

1822, 2. Mai, geechl. 1831, 182-2, 3. Mai,

1822, 16. November

1823, 24. Jnni. 1624, 24. Juni,

1824, 21. August,

1832 von Warmbrunn hierher verlegt,

1826, 24. Januar, geschl. von 1851 bis 1860.

1827, 21. April, l»2fl, 24 Januar.

1829, 8. Mftrz, geschl. von

1846 bie 1866, 1829, 7. Mar/, 1830, 3.Jnw, geschl. s.ie69. 1633, 9. Februar

1834, 20. November,

1835, 23. April,

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Nea^uppin (Schotten-

B»t£or (Schotten-

löge) Bnunsberg i. Pr. Oppeln (Schottan-

Paderborn {Schotten- loge) Sorau (Schotteuloge) Mahlheim a. R. Stolp (Schottenloge) Arofsen Neisse Lippstadt

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Stendal

Uebertrag

1835, 16. Hai,

1836, 17. Oktober,

1836, 19. Miri, 1836, 18. Harz,

1836, 9. Juli.

1834, '21. Sept., geschl., 1839. 9. Mirz,

1839, 17. April,

1840, 12. August,

1841, 30. Oktober, 1841, 17. November, 1842.21. Dez., geschl. 1662, 1843, 31. Hai,

1843, 23. August.

1844, h Dezember,

1844, 31. Dezember, 1Ö45, 16. April,

1845, 24. September, 1848, 5. Jannar,

1850, 1. Dez., geschl. 1861,

1855, 9. Juli, 1855, 8, September. 1866, 22. Januar, 1868, 26 Hat,

1859, 2. September,

1860, 20. August,

1861,12.Jaii,geBchl. 1866,

1861, 30. April, 1861, 25 Mai,

1861, 27. Dezember,

1862, 9. April, 1862, 22. Februar,

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229. 230. 231 282. 233 234. 235. 236. 237.

238.

240; 241. 242.

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Neisee (Scbottenloge) Marburg lierlin Tfreue)

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Deetaa Ohtan Charlottenborg

(Schottenloge) ÜBtrowo Dortmund (Schotten-

CroBsen a. 0. Wieibaden Friedland i. M. Anisudt

Naumbui^ (Schotten- loge) Dahme Steglitz Inowradaw

Delitzsch

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Oebertrag

1862, 12. NoTember,

1866, 16. August,

1867, 17. Januar,

1869, 7. Jan., ge«chl. 1884, äugen. 1869, 4. M&rz,

1870, 18. Januar,

1871, 20. September,

1872, 22. März,

1873, 13. Februar, 1873, 4. April,

1873, 10. Juli, geschL 1883, wiedereröffnet 29. Mai 1895.

1876, 29. SepUmber,

1877, 20. September,

1876, 28. Januar, 1879, 6. MÄn,

1879, 20. Dezember,

1880, 6. Oktober,

1881, 6. Mai, 1881, 1. Dezember, 1881, 1. Dezember,

1883, 2, Juni, 1886, 22. März, 1886, 22. März, 1886, 22. Mftrz, 1888, 22. Mirz,

1888, 24. Juni,

1889, 4. April,

1891, 30. September,

1892, 19. Oktober,

1892, 26. November,

1893, 8 Juni, 1896, 18. Oktober, 1896, 17. Mai, 1896, 17. Mai, 1896, 12. November,

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247.

248. 249. 260. 361.

Gr.- Lichterfelde Hamburg Freibarg i. B. Gr.-LicEterfelda

(Sehottenloge)

M.-Gladbach (Schotton- loge)

SSo Paulo (Braaflien)

Finsterwalde

Hannover

Wernigerode

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1896, 12. November. 1S97, 14. April, 16Ö7, SO. Mai,

1898, 8. Juni,

1899, 24 Mai.

1899. 14. Dezember,

1900, 13. Mai,

1900, 17. Oktober,

1901, 28. September.

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Verzeiclmiss

der in der neuen Bnndesmatrikel von 1786 nur nachrichtlich

aufgeführten Logen.

1. Provinzial - Loggen.

I. Provinzial-Loge des Königreichs Preossen zu Königsberg gegründet 1769, 13. Januar; eingeg. 1799.

n. ProTinzial - Loge des Herzogtbums Schlesien zu Glogau gegründet 1772, eingeg. 1799.

ni. Provinzial-Loge von Franken zu Ansbach gegründet 1807, 12. April ; eingeg. 1816.

IV. Provinzial - Loge von Nieder- sachsen zu Magdeburg gegründet 1807, 4. Dezember; aufgehoben 1811, 14. Februar.

V. Provinzial - Loge des Grossherzog- thums Warschau zu Plock ge- gründet 181 1,24. Juni, eingeg. 1821.

\T[. Provinzial-Loge von Westfalen zu Hamm gegründet 1811, auf- gehoben 1821.

2. Johannis- u. Schotten -Logen.

1. leer

2. leer

3. Meiningen, Johannis -Loge aux III. Boussoles, 1741, 7. September.

4. Frankfurt a. 0., Deput-Loge 1741, 2. November.

5. Breslau , Johannis - Loge aux III. Squelettes 1742, 1. Februar, (nur irrtümlich aufgeführt als Tochterloge der 3 Weltkugeln).

6. Dresden, Johannis -Loge zu den 3 Adlern 1742, 1. Februar.

7. Berlin, Schottenloge de TUnion 1742, 30. November.

8. Neufschatel, Johannis -Loge zu III. flammenden Sternen, 1743, Mai (6. September?).

9. Berlin, Schaffnerloge gegr. 1743, 26. Mai (1744, 12. Juni?).

10. Halle, Joh.-Loge zu den 3 gold. Schlüsseln 1743, 24. (6?) Dezbr.

11. Wesel, Joh.-Loge zu 3 ehernen Säulen, 1744, 6. August.

12. Bremen, Joh.-Loge zu 3 Ankern 1744, 5. Oktober (? 17. Dezember).

13. Frankfurt a. M., Schottenloge 1745, 22. April.

14. Glogau, Joh.-Loge zu 3 Säulen 1746, 1. März (irrtümlich hier aufgenommen als Tochter -Loge).

16. Jena, Joh.-Loge zu 3 Rosen 1746,

1. März.

16. Stargard,Joh.-L.auxIII.Carreaux 1746, 24. Juni

17. Königsberg i. Fr., Joh.-Loge zu 3 Ankern 1746, 12. September.

18. Halle, Schotten-L. 1746, 25. Nov.

19. Kopenhagen, Schottenloge 1747,

2. Oktober.

20. Oldenburg, Joh.-Loge (?) 1748, 8. Juli.

21. Berlin, Gross -Beamtenloge, 1748, 20. Juli.

531

22. Kopenhagen, Scbottenloge zu 4 flammenden Sternen 1749, 11. Jan.

83. Siebenbürgen, Job.- Loge 1749, 11. Januar.

24. daselbst Schottenloge desgl.

25. JeTerland, Job.- Loge zu 3 gold. Hammern, 1751, 28. Februar.

26. Danzig, Job-Loge zu 3 Bleiwagen 1761, 1. Mal

27. Gotha, Schotten!., 17dl, 23. Juni

28. Kopenhagen, Job.-Loge zu 3 brenn. Herzen, 1763, 5. November (? 1747).

29. Breslau, Scbottenl, 1767, 17. Jan.

30. Erlangen,Schottenl.,1768,dO.NoT.

31. Berlin, Schottenloge, THarmonie, 1758.

32. Berlin, Job-Loge de la fidelitäe, 1758, 8. Dezember.

33. Halle, Job- Loge zu d. 3 goldenen Armen, 1769, 6. Dez. (30. Okt. ?).

34. OfTenbach, Job.-Loge zum Palmen- baum, 1760, 10. Juni.

35. Halbcrstadt, Schottenlogo 3 Engel Zions, 1760, 10. Juni.

36 Rostock, Job.-Loge zu d. 3 Sternen,

1760, 10. Juni.

37. Jena, Scbottenloge Zion, 1760, 30. November.

38. Halle, Schottenloge Salem, 1760, 30. November.

39. Berlin, Job -Loge de TAmitid aux m Colombes, 1761, 12. Aprü.

40. Rostock, Schottenloge zur Sonne,

1761, 28. M&rz.

41. Ma<^deburg, Job.-Loge de la per- faite Union, 1762, 5. M&rz.

42. Stettin, Schottenloge zum fun- kelnden Morgenstern, 1762, 24. März.

43. Magdeburg, Job.-Loge de la Gon- stance, 1762, 19. April.

44. Dresden, Joh.-Loge zu 8 Granat- äpfeln, 1762, 9. August

43. Hirschberg, Joh.-Loge zu 3 Felsen,

1762, 6. Dezember.

46. Greifswald, Schottenloge zum funkelnden Nordstern, 1763, 14. Februar.

47. St. Petersburg, Joh.-Loge zur glücklichen Eintracht, 1763, 2. Mai.

48. Reichenbach, Joh.-Loge, 1763, 9. August

49. Danzig, Johannisloge zu 3 Pyra- miden, 1763, 5. September.

60. Magdeburg, Schottenloge Hebron,

1763, 23. November.

61. Magdeburg, Joh.-Loge zu den 3 Säulen, 1763, 26. Oktober.

52. Emden, Job-Loge, 1763, 11. Dezbr.

53. Rotterdam, Jobannis-Loge de la Concorde Prussienne, 1764, 2. Jan.

54. Berlin, Schottenloge zum goldenen Löwen, 1767, 6. März.

55. Laben, Joh.-Loge Friedrich zum Todtenkopf, 1778, 24 Dezember.

66. Anrieh, Joh.-Loge, 1779, 6. Mai.

57. Halberstadt, Job.-Loge zu den 3 Rosen, 1783, 2. Dezember.

58. Bromberg, Job -Loge zu d. 3 Rosen, 1784, 1. November.

69. Treptow a. d. R, Jobannis-Loge Aurora, 1786, 20. Dezember.

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V.

Zu8 ammeiis t ellung

der

Stiftungen für Wobltbätigkeits-Üebang.

L Stiftung, welche von den acht deutschen

Grosslogen und den fünf unabhängigen Johannis-

Logen gemeinschaftlich errichtet ist

Victoria-Stiftung. Statut vom 1. Juni 1884.

Die Frmr. Deutschlands haben sich vereinigt, um zum Andenken an die am 25. Januar 1883 stattgehabte silberne Hochzeit des Kronprinzen nnd der Kronprinzessin des Deutschen Reiches und von Preussen eine

Victoria- Stiftung

mit dem Sitz in Berlin zu gründen, durch die nach Massgabe des Statuts würdigen und bedürftigen Wittwen und Waisen von Brm. Frmm. Unterstützungen gewährt werden sollen. Das Stiftungs- Vermögen besteht:

a. aus dem von den Frmm. Deutschlands gesammelten, verzinslich angelegten Kapital von 108 578,65 M.,

b. aus den jährlichen Beiträgen der deutschen Logen,

c. aus den Zuwendungen, die der Stiftung etwa gemacht werden sollten.

Das angesammelte Kapital von 108 578,65 M. ist zur einen Hälfte für baare Geldunterstützungen, zur anderen für die Gründung von Schwesternhäusern in verschiedenen Gegenden Deutschlands bestimmt. Die Erträgnisse der ersten Hälfte sind sofort nach der staatlichen Genehmigung der Stiftung statutengemäss zu verwenden, während diejenigen der letzteren Hälfte so lange zum Kapital zu schlagen sind, bis die Errichtung und Ausstisittung auch nur eines Schwestern- hauses ermöglicht sein wird.

Von den laufenden Beiträgen wurden zunächst zwei Drittel der Abteilung zur Errichtung und Ausstattung eines Schwesternhauses überwiesen, und ein Drittel zu baaren

533

Unterstützungen verwendet. Sobald jedoch auch nur ein Schwesternhaus errichtet und ausgestattet ist, fliessen die jährlichen Beiträge jeder der beiden Stiftungsabteilungen zu gleichen Teilen zu; dasselbe gilt für anderweite Zu- wendungen, die der Stiftung zufallen. Denjenigen, welche Beiträge zuwenden oder sonstige Zuwendungen machen, bleibt jedoch vorbehalten, abweichende Bestimmungen über deren Verwendung zu treffen.

Die Verwaltung der Stiftung ist unter Oberaufsicht des Deutschen Grosfilogenbundes einem geschäftsführenden Ausschuss von fünf Mitgliedern übertragen. Die Mitglieder des Ausschusses werden auf dem Grosslogentag für die Dauer von drei Jahren ernannt. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte je auf die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Das Rechnungsjahr der Victoria -Stiftung beginnt mit dem 24. Juni und schliesst mit dem 23. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres.

lieber die Verleihung der Baarunterstützungen und die Aufnahme in ein Schwesternhaus beschliesst der Deutsche Grosslogentag auf Vorschlag des Ausschusses.

Die Verleihung der Baarunterstützungen erfolgt all- jährlich zum 21. November und zwar nur für die Dauer eines Jahres.

Die Aufnahme in das Schwesternhaus erfolgt zuerst am 21. November, später sobald Stiftsstellen frei werden.

Im Jahr 1895 wurde das erste Schwesternhaus in Dahme (Mark) mit einem Kostenaufwand von 83000 H. errichtet, in welchem 23 Schwestern Aufnahme finden können und zwar in 11 kleineren und 6 Doppel wohnungen. Zur Zeit befinden sich 21 Schwestern im Stift.

Die Unterhaltung des Stifts erforderte 1900/01 einen Aufwand von 8 150 M.

Der Kronprinz genehmigte das Statut durch Ordre vom

12. November 1884 vorbehaltlich der Genehmigung des

Kaisers und Königs. Diese erfolgte mittels Kabinets-

Ordre vom 3. Januar 1885, durch die der Stiftung gleichzeitig

die Rechte einer juristischen Person verliehen wurden.

Am 1. Oktober 1901 war der Stand der Stiftung folgender:

A. Schwestemhausfond .... 233633,75 H.

B. ünterstützungsfond 91 357,16

C. Stiftsfond für Dahme .... 16419,90 An Unterstützungen wurden im Jahr 1902 5 600 M.

verliehen.

534

n. Stiftungen, welche von den drei preussischen Grosslogen: der Grossen National-Mutterloge zn den drei Weltkugeln, der Grossen Landesloge der Frmr. y. D. und der Grossen Loge, genannt Royal York zur Freundschaft, errichtet sind.

1. Augasta- Stiftung. Statut vom 11. Juni 1854.

Zum Andenken an die Jubelfeier der 25jährigen Ehe des Durchlauchtigsten Protektors, des Prinzen von Preassen, wurde diese Stiftung am 11. Juni 1854 errichtet. Mittels Allerhöchster Eabinets- Ordre vom 25. Oktober 1854 erhielt sie Korporations-Rechte.

Gegründet durch freiwillige Beiträge der Brüder hat die Stiftung den Zweck:

a. würdigen Brm. Frmm zur Feier ihrer silbernen bezw. goldenen Hochzeit, ein Andenken (eine sübeme bezw. goldene Denkmünze, den Dürftigen ein Geldgeschenk),

b. dürftigen Wittwen und Waisen verdienter Brüder eine Unterstützung zu verleihen.

Durch Zahlung eines freiwilligen Beitrags bei seiner Aufnahme kann jeder Br. Frmr Mitglied dieser Stiftung werden. Zur Verwendung für die Zwecke der Stiftung kommen die Zinsen des Stiftungs-Vermögens.

Die Pflegschaft der Stiftung besteht aus den Gross- meistern der drei preussischen Grosslogen, bezw. deren Vertretern. Der Pflegschaft, die einen Schatzmeister und einen Sekretär zu wählen hat, liegt ob:

Die Vorschläge der Johannislogen zu prüfen und die Bewilligung zum 11. Juni auszusprechen.

Die Vorschläge der Johannislogen müssen durch Vermittelung ihrer Grossloge bei der Pflegschaft bis zum 15. Mai eingehen.

Gesammtbetrag des Vermögens Ende Mai 1902: 176 869,43 M. Anteil der Grossen National-Mutterloge

a. an dem Stiftungsvermögen .... 72887,26 M.

b. an den Mitteln zur Verleihung von Jubeldenkmünzen 3 073,23 ^

c. an den Mitteln zu Unterstützungen . 4 678,95 .,

Zusammen 80 639,44 M.

536 2. Kronprinz Friedrich Wilhelm* Stiftung.

Statat vom 9. Mai 1879.

Die Brr. Freimaurer der drei berliner Ghrosslogen vereinigten sich im Jahr 1879, um zum Oed&chtniss an die am 5. November 1853 erfolgte Aufnahme des stell- vertretenden Protektors, Kronprinzen des Deutschen Reiches und von Preussen, als Freimaurer mit dessen Erlaubniss eine

Kronprinz Friedrich Wilhelm-Stiftung

mit dem Sitz in Berlin zu gränden, durch die würdigen Freimaurern oder deren Wittwen und Waisen eine Unter- stützung gewährt werden soll. Das gesammelte Kapital betrug 32 000 M.

Die Stiftung wird geleitet durch eine aus den Gross- meistem der drei berliner Grosslogen oder deren SteUver- tretem bestehende Pflegschaft.

Das Rechnungsjahr beginnt am 5. November und schliesst am 4. November des nächsten Kalenderjahres ab.

Die Unterstützungs- Gesuche sind an die betreffenden Tochterlogen zu richten und von diesen alljährlich bis zum 1. Oktober an die Pflegschaft einzureichen.

Zu Unterstützangen sind nur die Zinsen des Stiftungs- fonds und seiner etwaigen Zuschüsse zu verwenden.

Bestand Ende November 1901 : 91 096,89 M.

Anteil der Grossen National -Mutterloge 31 989,70 M.

3. JubilAumsstiftang.

Aus Anlass der Feier des 200 jährigen Bestehens des Königreichs Preussen im Januar 1901 haben die drei alt-

Kreussischen Grosslogen beschlossen, Seiner Majestät dem [aiser und König als äusseres Zeichen ihrer Dankbarkeit für die zahlreichen Beweise Allerhöchster Huld und Gnade eine Huldigung darzubringen durch Ueberreichung einer Geld- spende für wohlthätige Zwecke zu Allerfaöchsteigner Verfügung. Die zu diesem Zweck veranstalteten Sammlungen bei den preussischen Logen erbrachten ein Kapital von 90000 M., welches Seiner Majestät dem Kaiser und König durch den Durchlauchtigsten Protektor Seine Königliche Hoheit den Prinzen Friedrich Leopold von Preussen dargebracht worden ist.

Deber die Annahme und Verwendung dieser Summe ist den Altpreussischen Grosslogen aus dem Geheimen Civil-

536

Cabinet Seiner Majestät unterm 17. Februar 1901 ein Schreiben zugegangen, in welchem es heisst:

Seiner Majestät dem Kaiser und König ist von Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen Friedrich Leopold von Preussen die Adresse der Herren Vertreter der drei alt- preussischen Grosslogen vom 15. Januar d. J. unterbreitet worden, in welcher AUerhöchstihnen aus Anlass der zwei- hundertjährigen Wiederkehr des Tages der Erhebung Preussens zum Königreich ein Kapital von 90 000 Mark für Wohl- thätigkeitszwecke zur freien Verfügung gestellt wird. Seine Majestät haben Allerhöchst Sich über diese erneute Bethätigung patriotischer Gesinnung und barmherziger Nächstenliebe Seitens der Grosslogen sehr gefreut und zur Annahme der hochherzigen Gabe gern bereit erklärt. Seine Majestät lassen den drei Grosslogen AUerhöchstihren Königlichen Dank und Gruss entbieten.

Zugleich haben Seine Majestät zu bestimmen geruht, dass die dargebotene Summe dem von AUerhöchstihnen aus der Hermann Schmidt -Stiftung für arme Blinde in Königs- Wusterhausen neu errichteten Blindenheim als ein unveräusser- liches Dotationskapital überwiesen und der Zinsertrag desselben zur Unterhaltung des Blindenheims verwendet werde.

4. Stiftang zur Unterstfltzang durchreisender Brüder.

Statut vom 6. Januar 1810. Geschäfts-Ordnung vom 10. April 1867.

Seit dem Jahr 1808 besteht zur Unterstützung hülfs- bedürftiger durchreisender Brüder ein Ausschuss der drei hiesigen Grosslogen, die zu diesem Zweck jährlich eine bestimmte Summe anweisen.

Zu diesem Ausschuss hat jede der drei Grosslogen zwei Mitglieder zu wählen, die die Geschäfte unter einander zu verteilen haben. In der Sitzung der Grossen Mutter- loge vom 16. März 1854 wurde auf Anregung des Gross- meister-Vereins femer beschlossen, dass dieser Ausschuss über die Verwendung der gedachten Summe alljährlich Rechnung lege, und diese Rechnung von drei Mitgliedern dieser drei Grosslogen geprüft und entlastet werde.

Vom Jahr 1808 bis Ende Juni 1902 sind von jeder der hiesigen 3 Grosslogen in Jahresbeiträgen von 90 bis 120 M. insgesamt gegen 240000 M. zu diesem Zweck gespendet.

537

Diese sind an etwa 850 bedürftige durchreisende Brüder in Beträgen von 6 bis 30 M. (auch darüber bis zu 90 M.) verabreicht.

nL Stiftungen, welche von der Grossen National- Mntterloge zn den drei Weltkugeln errichtet sind.

1. Unterstfitzongs-Amt.

Geschäftsordnung vom 1. Juli 1891.

Zur Kasse des Unterstützungsamtes gehören:

a. Geschenke und Vermächtnisse, die ausdrücklich für diese Kasse bestimmt wurden,

b. die bei den Arbeiten, geselligen Vereinigungen und Mahlen der Grossloge und der Schottenloge gesammel- ten Armenbeiträge,

c. die für die Armen bestimmten Gebührenanteile bei Beförderungen in den Schottengrad,

d. die Zinsen ihrer Kapitalien.

Dürftige Brüder unseres Bundes, sowie Wittwen und Waisen von solchen erhalten aus dieser Kasse nach Hass- gabe der vorhandenen Mittel Unterstützungen. Soweit das aber ohne Verkürzung dieser geschehen kann, sollen von den Unterstützungen nicht ausgeschlossen sein:

1. Brüder anderer Logen -Vereine unter Umständen, die sie besonders empfehlen,

2. Strebsame Jünghnge und Jungfrauen, die durch Unterstützungen in den Stand gesetzt werden könnten, sich zu ihrem und der bürgerlichen Gesellschaft Nutzen besser auszubilden, endlich

3. auch sonstige dem Bunde nicht Angehörige, die durch ausserordentliche Unfälle oder Naturereignisse, z. B. Wassersnoth, Feuersbrunst, Krieg, lange und schwere Krankheiten u. s. w. in unverschuldete Dürftigkeit geraten sind.

Jedes Mitglied der Grossloge und der hiesigen Johannis- logen ist berechtigt, Dürftige der Unterstützung zu empfehlen.

Jeder, der eine Unterstützung, sei diese eine fort- laufende oder eine ausserordentliche, nachsucht, muss sein Gesuch schriftlich einreichen. Der Gross -Armenpfleger hat das Gesuch einem Mitglied des Amts zur schleunigen Prüfung zuzuschreiben. Dieses bat bei anerkannter Dürftigkeit und Würdigkeit die Höhe des Unterstützungsbetnigee vorzuschlagen.

538

An einmaligen Beihalfen gelangen im Durchschnitt zur Yeransgabong 500 M. und an Johannisspenden 100 M.

Von dem Unterstützangsamt wird femer verwaltet:

a. Der Ficker'sche Legatenfond.

Ohne Statut.

Fräulein Johanna Eleonore Ficker zu Berlin überwies dem Bnndesdirektorium durch Schenkungs-Urkunde vom 14. Juli und 27. November 1811 ein Kapital von 6000 Thlr. Gold und 2500 Thlr. Cour, gegen die Verpflichtung:

1. die Zinsen zu 4 bzw. 5 Prozent bis zu ihrem Tod in halbjährigen Raten an sie abzuführen, und

2. nach ihrem Tod die Zinsen zu wohlthätigen Zwecken zu verwenden dergestalt, wie es das Direktorium vor Gott und seinem Gewissen vertreten könne.

Seit dem Jahr 1835, wo die Geschenkgeberin verstarb, wurden die Zinsen nach den Vorschlägen des Unterstützungs- amts zu Zahlungen an arme Wittwen verwendet. Das Stiftungskapital belief sich am 1. Juli 1902 auf 46 200 M. ; die zur Zeit aufkommenden Zinsen betragen 1617 M. jährlich.

Davon erhalten 7 Wittwen je 180 M., 2 Wittwen je 144 M., 1 Wittwe 85 M., zusammen 1634 M.

Der Mehrbetrag von 17 M. wird zur Zeit vom Unter- stützungsamt beigesteuert.

Der Gesammtbetrag der aus dieser Stiftung verteilten Unterstützungen belief sich bis 1. Juli 1902 auf 92 500 M.

b. Die Benda- Stiftung, errichtet zum Andenken der Brr. Pelkmann und Freiherr Hiller v. Gärtringen.

Statut vom 7. Dezember 1865. Der am 26. Mai 1865 verstorbene Gross-Almosenier Br. Benda*) hatte

1. zum Gedächtniss an den am 17. Juli 1843 verstorbenen Br. Pelkmann, Superintendenten und Prediger an der Petrikirche zu Berlin, eine Summe von 600 M. anonym an den National -Grossmeister Br. v. Etzel mit dem Wunsch übersendet, dass die Zinsen all- jährlich am Sterbetag des Brs. Pelkmann an die

'*') Benda, Sigismund Alexander, Leutnant a. D. und Kaufmann, ward in die Loge ^Zum flammenden Stern ^ aufgenommen am 10. August 1819 Mitglied der Mutterloge war er seit dem 7. März 1844.

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bedürftige Wittwe eines Br. Freimaurers gezahlt werden sollten. Derselbe hatte femer

2. am 15. August 1846 bei Veranlassung der Feier des

fünzigjährigen Maurer-Jubiläums des Brs. Freiherm

Hiller von Gärtringen, Kgl. General-Leutnant a. D.,

ebenfalls anonym eine Summe mit der Bestimmung

eingesendet, dass die Zinsen alljährlich an diesem

Tage einem armen Br. Freimaurer zukommen sollten.

Br. Ben da hatte in seinem Testament als Spender

dieser beiden Gaben sich bekannt und ein Yermächtniss

zugefügt, so dass der Gesamtbetrag die Höhe von 210O M.

erreichte.

Die Mutterloge hat in der Sitzung vom 7. Dezbr. 1865 zum ehrenden Andenken an diesen mildthätigen Bruder, der eine lange Reihe von Jahren mit treuester Hingebung das mühevolle Amt eines Grossarmenpflegers verwaltet hatte, den Beschluss gefasst: aus der Hauptlogenkasse die Summe von 300 M. zur Erhöhung des Kapitals dieser Stifung, welche fortan den Namen ihres Stifters führen sollte, zu überweisen, und zugleich angeordnet, dass die jährlichen Zinsen nach dem Vorschlag des Unterstützungsamts zu einer Hälfte am 17. Juli jeden Jahres der bedürftigen Wittwe eines Brs. Frmrs., zur anderen Hälfte am 15. August einem bedürftigen Br. Frmr. oder der hilfsbedürftigen Tochter eines Brs. Frmrs. mit je 54 M. (jetzt 46 und 45 M.) aus- gezahlt werde.

Gezahlt sind bis Elnde Juni 1902 an Unterstützungen 5(X)0 M.

Der Kapitalbestand betrug 2610 M. in Werthpapieren.

2. Waisenamt

Geschäfts- Ordnung vom 1. Juli 1891.

Das Waisenamt hat den Zweck, in solchen Fällen, wo durch Tod des Vaters oder beider Eltern die Erziehung der Kinder erschwert oder gan^ gehemmt wird, helfend einzu- treten, um diese Erziehung möglichst in der Weise fortzu- setzen, wie sie bei Lebzeiten des Vaters hätte fortgeführt werden sollen.

Berücksichtigt werden nach Massgabe der vorhandenen Mittel die Kinder von Brüdern, welche zur Zeit ihres Todes Mitglieder einer der hiesigen Tochterlogen waren. Durch Beschluss der Grossloge kann jedoch die Wohlthat auch den

540

Kindern solcher verstorbenen Brüder dieser Logen, welche vor ihrem Ableben durch ehrenvolle Entlassung aus der Mitgliedschaft ausgeschieden waren, sowie Kindern ver- storbener dienender Brüder zu Theil werden. In Ausnahme- fällen kann die Grossloge die Fürsorge des Amtes auch Kindern verschollener, sowie solcher Mitglieder, die durch Krankheit dauernd erwerbsunfähig geworden sind, zuwenden.

Das Waisenamt übernimmt die Oberaufsicht über die Verpflegung, Erziehung und Ausbildung dieser Kinder; ihm steht die Verleihung und Entziehung dieser Wohlthat, sowie die Abschliessung und Handhabung der mit den Vormündern und Erziehern der Waisen geschlossenen Verträge, sowie die Kündigung der letzteren zu.

Für vaterlose Waisen, die bei der Mutter ver- bleiben, werden die zur anständigen Bekleidung der Kinder erforderlichen Mittel, sowie das Schulgeld mit den nötigen Schulbedürfnissen gewährt. Die Pfleger haben jedoch streng darauf zu halten, dass die verabreichten Unterstützungs- gelder nur zu den bestimmten Zwecken verwendet werden.

Bei grosser Dürftigkeit kann das Waisenamt ein ent- sprechendes Kostgeld in monatlichen Teilen zahlbar bewilligen.

Das Stiftungs- Vermögen belief sich am 1. Juli 1902 auf 45200 M. in Werthpapieren und 1074,47 M. baar.

Vereinnahmt wurden im Jahre 1. Juli 1901/1902

a. Zinsen des Stiftungskapitals 1565,75 M.

b. Ertrag der Waisenbüchse 343,45

c. Beitrag der Hauptlogenkasse . . . . 500,00

in Summa 2409,20 M.

Verausgabt wurden an Unterstützungen . 1636,67 M.

Seit der Gründung des Waisenamtes bis 1. Juli 1902 sind für Waisenpflege und Erziehung verausgabt in Summa 95 145,92 M.

Luisenstiftung.

Statut vom 25. Mai 1892.

Um der Freude über die im Frühjahr 1888 glücklich beendete Herstellung der neuen Logenräume des Mutterhauses einen dauernden Ausdruck zu geben, haben die fünf berliner Tochterlogen der Grossen National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln, denen im Herbst 1890 noch eine grosse Zahl auswärtiger Tochterlogen beigetreten ist, beschlossen, eine Wohlthätigkeitsstiftung zu gründen und dieser nach

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der Königin Luise, der Matter unseres erhabenen Brs. Wilhelm I.,

den Namen „Luisenstiftung' beizulegen. Zweck dieser Stiftung ist, unverheirateten bedürftigen Töchtern unvermögender oder ohne Vermögen zu hinterlassen verstorbener Brüder die Ausbildung für eine selbständige Lebensstellung zu erleichtem, sei es als Lehrerinnen oder Erzieherinnen, sei es in Kunst und Gewerbe, sei es in der Leitung eines grösseren Hausstandes mit allen seinen wirtschaftlichen Arbeiten, sei es in den öffentlichen Berufsarten, die dem weiblichen Geschlecht eröffnet sind, oder endlich in dem mannigfach verzweigten geschäftlichen Leben. Das Stiftungsvermögen, das vom Bundesdirektorium

unter Mitwirkung der Grossloge verwaltet wird, betrug zur

Zeit der Gründung 18000 M., am I.Juli 1901: 25000 M. Diejenigen Tochterlogen, die durch Zahlung eines

Beitrages sich der Stiftung noch nicht angeschlossen haben,

können dies jederzeit nachträglich bewirken.

Von den Zinsen werden auf die Dauer von höchstens

zwei Jahren Stipendien verliehen und zwar ziur Zeit

4 Stipendien zu je 200 M., zahlbar in vierteljährlichen

Beträgen.

Die Bewerbung um ein Stipendium ist durch die

Johannisloge, der der Vater der Bewerberin angehört oder

angehört hat, an das Bundesdirektorium zu richten.

Veitmeyer'sche Stiftaog.

Der am 3. Februar 1899 zu Berlin verstorbene Civil- ingenieur. Geheime Baurat Ludwig Alexander Veitmeyer, Mitglied des Bundesdirektoriums hat

1. der Grossen National -Mutterloge zu

den drei Weltkugeln 30000 M.

2. dem Waisenamt derselben 3000

3. der Victoria-Stiftung der deutschen Gross- logen zum Bau eines Schwesternhauses 15000 ^

zusammen 48 000 M. zu Händen des Bundesdirektoriums letztwillig vermacht.

Von den Zinsen zu 1 sind vorweg jährlich 600 M. an drei im Dienst des Heimgegangenen gestandene Personen lebenslänglich zu zahlen, während der Rest der Zinsen sowie die beim Tode der Berechtigten freiwerdenden Summen zur freien Verfügung und Verwendung des Bundesdirektoriums stehen vornehmlich zur Unterstützung armer Logen, besonders in der Diaspora.

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Wilhelmine Paul-Sperling-Stiftang.

Der am 18. November 1899 zu Berlin verstorbene Gymnasial -Oberlehrer a. D. Adolf Paal, Mitglied der Loge zur Verschwiegenheit, hat die Grosse National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln testamentarisch zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt mit der Verpflichtung, aus dem ihr zufallenden Vermögen zu Logen- und Wohltätigkeitszwecken eine Stiftung unter obigem Namen zu errichten und daraus vorweg für die Unterhaltung der Gräber des Erblassers sowie seiner Gattin und deren Schwester zu sorgen. Solange jedoch gewisse Verwandte des Erblassers leben, sind diesen die Einkünfte der Stiftung zu überweisen.

Die freien Einkünfte der Stiftung sind zur einen Hälfte für allgemeine Logenzwecke, zur andern Hälfte zur Unterstützung von hülfsbedürftigen Wittwen und Waisen, insonderheit verstorbener Mitglieder von Logen der Grossen National -Mutterloge zu den drei Weltkugeln sowie zur Unterstützung bedürftiger Brüder Freimaurer zu verwenden.

Ueber die Verwendung beschliesst das Bundesdirektorium, bezüglich der Unterstützungen an Hülfsbedürftige nach Anhörung des Unterstützungsamts bezw. des Waisenamts oder etwa anderweit mit den Geschäften dieser Äemter betrauten Ausschüsse der Grossloge.

Das Baarvermögen der Stiftung betrug im Juli 1902: M. 26946,07.

Gerhardt -Stiftung.

Am 25. März 1902 vollendete der National- Grossmeister Br. Gerhardt sein 70. Lebensjahr. Um den Gefühlen ihrer Dankbarkeit, Verehrung und Liebe einen bleibenden Ausdruck zu geben, haben die Mitglieder des Bundesdirektoriums und der Grossloge beschlossen mit Hülfe der Bundeslogen eine Stiftung zu errichten, welche das Datum des 25. März 1902 und den Namen des Brs. Gerhardt tragen soll, deren Bestimmung für freimaurerische Zwecke der persönlichen Entscheidung des Letzteren überlassen bleibt.

Das gesammelte Kapital betrug 17 000 M.

Sterbekasse der im Orient Berlin arbeitenden

5 Johannislogen

(gestiftet am 28. November 1845).

Satzungen vom 8. Januar 1902.

Aus dieser Kasse wird den Hinterbliebenen eines jeden Mitgliedes nach dessen Tod ein Sterbegeld gezahlt, welches

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je nach der Höhe der geleisteten Beiträge 300 oder 600 Mark beträgt.

Die Höhe der Beiträge ist in der Art festgestellt, dass jedes Mitglied im Durchschnitt seine Versichenmgssumme durch die Beiträge und die davon aufkommenden Zinsen selbst aufspart. Die Mitglieder zahlen, je nach dem Lebens- alter bei der Au&iahme, für je 300 Mark Sterbegeld ein Eintrittsgeld von 9 bis 19,50 M. und einen jährlichen Beitrag von 7 bis 24,50 M.

Der Eintritt steht jedem Mitgliede der 5 Johannislogen frei, welches das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Mit dem vollendeten 70. Lebensjahr hört die jährliche Beitragszahlung auf.

Das Vermögen der Kasse betrug am 31. Dezember 1901 50000 Mark in Wertpapieren und ca. 1000 Mark baar.

Mitgliederzahl 390.

An Sterbegeldern wurden von 1847 bis einschl. 1901 in 505 Sterbefallen 150,000 Mark gezahlt.

IV. Stipendien.

Für sämmtliche Stipendien gilt der Grundsatz, dass sie nur an Söhne unbemittelter Mitglieder unseres Bundes verliehen werden, die eine deutsche Universität bezw. eine Kunst- oder Gewerbe-Akademie gegenwärtig besuchen und früher während ihrer Vorbereitungszeit auf dem Gym- nasium oder auf der Realschule durch ihr sittliches Verhalten die Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten sich er- worben haben, auch durch die erlangten Kenntnisse zu der Hoffnung berechtigen, dass sie bei fortgesetzten ernsten Studien Vorzügliches in ihrem künftigen Beruf leisten werden.

Die Logen, welche sich beim Bundesdirektorium um ein Stipendium für den Sohn eines ihrer Mitglieder bewerben, haben daher:

1 . das Abgangszeugniss zur Universität bez. zur Akademie, Sittenzeugniss und Zeugniss der Reife, und falls sie das Gymnasium noch besuchen, das Zeugniss der Anstalt, dass der Kandidat durch sein sittliches Verhalten die Zufriedenheit seiner Lehrer sich erworben habe und seine bereits erworbenen Kenntnisse zu der Hofhung berechtigen, dass er bei fortgesetztem Studium das Zeugniss der Reife zur Universität erlangen werde,

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2. den eigenhändig geschriebenen Lebenslaof des Bewerbers,

3. eine Bescheinigung über die YermögensverhältniBse, ihrem Gesuch beizufügen.

1. Freitisch-Stipendien.

Die Grosse National-Mutterloge hatte am 21. Juli 1814 an sämmtliche Tochterlogen die Einladung gerichtet, Beiträge zu einem zu gründenden Freitisch - Gelder - Fond für solche Maurersöhne einzusenden, welche die in Berlin jüngst errichtete Friedrich-Wilhelms-Üniversität besuchen. Für jeden der Stipendiaten sollten halbjährlich an den Speisewirt 90 M. gezahlt werden. Die Pflegschaft über diese Stiftung wurde einem Mitglied des Bundes -Direktoriums, zunächst dem Br. Schmalz, Geheimen Justizrat und Professor an der Universität, der die Stiftung in Anregung gebracht hatte, und nach dessen Rücktritt dem Br. Nolte, Professor am Friedrich-Wilhelms-Gymnasium, später dem Br. Fischer, Professor und Mitglied der Akademie der Wissenschaften, übertragen«

In den ersten Jahren kamen so viele Beiträge ein, dass jährlich bis 10 Freitische mit je 180 M. verliehen werden konnten.

Da jedoch in den späteren Jahren die Beiträge der auswärtigen Tochterlogen sich erheblich vermindert hatten, beschloss die Mutterloge am 6. Dezember 1838 auf diese fernerhin überhaupt zu verzichten, dagegen aber alljährlich Sammlungen bei den Mitgliedern der in Berlin vereinigten Tochterlogen vorzunehmen und aus dem Ertrag Stipendien von je 150 M. an Söhne von Mitgliedern dieser Logen zu verleihen.

Vom 1. Januar 1845 ab, seit welcher Zeit die Rech- nungen vorliegen, bis zum 1. Juli 1868 haben in 25H Jahren 44 Stipendiaten zusammen 14 632,50 M. erhalten.

Mit Rücksicht auf die geringe Beisteuer zu der jährlichen Sammlung fasste die Grossloge am 3. September 1867 den Beschluss :

1. Die jährliche Einsammlung bei den hiesigen Johannis- logen aufzuheben.

2. Den vorhandenen Bestand des Freitischfonds zur Gründung eines Freitisch-Stipendiums von 150 M. für die hiesigen Tochterlogen zu verwenden, den Zinsenüberschuss zum Kapital zu schlagen, bis die

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Zinsen davon zur Errichtung eines ferneren Stipen* diums von 160 M. ausreichen. 3. Auf den Vorschlag einer der bezeichneten Logen wie bisher über die Verleihung des Stipendiums zu befinden. Aus dem auf diese Weise verminderten Freitisch-Stipendien- fond wurden vom I. Juli 1868 bis 1902 34 Stipendien zu 150 M. mit 5100 M. gezahlt.

Der Kassenbestand betrug am 1. Juli 1902 4663,18 M. und zwar:

a. 3900, M. 3Hprozentige consol. Staatsanleihe.

b. 30O, Bau- Gesellschafts- Aktie k 4 Prozent.

c. 300, 3Hprozentige Berl. Stadtanleihe.

d. 300, 3prozentige Landschaftl. Centr.-Pfdbr.

e. 185,21 Sparkassenbuch No. 291 131.

Sa.: 4^85,21 M.

2—4. Grossmeister ZOllner'sches Graf von Malachowsky'sches Klaproth'sches Stipendium,

zu je 150 M. jahrlich.

Stiftungs- Urkunde vom 13. März 1819.

Zum ehrenden Andenken an den National-Grossmeister Br. Zöllner, Ober-Konsistorialrat, Propst zu Berlin, hatte die Mutterloge am 8. März 1806 ein Stipendium von jährlich 150 M. für dürftige, dem Studium sich widmende Söhne von Brrn. Frmrn gegründet.

Ferner wurde im Juli 1807 der Beschluss gefasst, einen Teil der von dem Br. Grafen v. Malachowsky*) der Loge als Schenkung übersendeten Summe zur Gründung eines Stipendiums von 150 M., das den Namen des Geschenk- gebers führen sollte, zu verwenden.

Am 13. Mai 1819 wurde das Statut über diese beiden Stipendien genehmigt und gleichzeitig die Gründung eines dritten Stipendiums in derselben Höhe beschlossen zum ehrenden Andenken an den verstorbenen zugeordneten National- Grossmeister, Br. Klaproth I, Ober-Sanitätsrat, Professor bei der Artillerie-Akademie und Mitglied der Akademie der Wissenschaften.

*) Johannes Dnkla Graf v. Malacliowsky, geb. zu Heilsberg im Ermeland 1765, Sohn des Grosskanzlers des vormaligen Königreich« Polen, llya/inth Graf v. Malachowsky, Ritter des Polnischen Stanislaus- und des weissen Adler -Ordens, seit 1804 als K. K. wirklicher Kämmerer in den deutschen Rcichsgrafenstand erhoben, Besitzer der Herrschaft RadoBiycie in Qalizien, verstarb ohne Nadikommen.

OMeh. d. Gr. Nftt-Mattar-Lof«. 36

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Nach dem Statut sollen die Stipendien jungen Leuten, welche sich einem Fakultats- Studium auf inländischen Universitäten oder auf einem inländischen Institut einem anderen Fach wissenschaftlich widmen, namentlich dem Bergbau, der Baukunst, der Forstwissenschaft, in gleichem einer Kunst, als der Malerei, der Bildhauerkimst u. s. w. zu Teil werden. Nur Künstlern kann das Stipendium auch im Ausland während der zu ihrer Ausbildung in der Kunst unternommenen Reisen verliehen werden

Bedingungen des Genusses sind gute Sitten, ausreichende Tüchtigkeit des Bewerbers zu dem gewählten Beruf und Bedürftigkeit; die auf Universitäten Studirenden sollen daher das vorschriftsmässige Zeugniss der Reife, und die nicht auf Universitäten befindlichen Stipendiaten andere Beweise der Tüchtigkeit zu dem gewählten Fach, ohne Ausnahme aber auch Zeugnisse über ihre sittliche Führung beibringen.

Unter den Bewerbern haben die Söhne von Brüdern der zum Bunde der Grossen National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln gehörenden Logen den Vorzug, und bei Vergebung des Zöllner'schen Stipendiums soll noch vorzugsweise auf die in dem Berlinischen Köllnischen Gymnasium dessen Ephorus der verewigte Br. Zöllner war gebildeten Zöglinge Rücksicht genommen werden.

Die Anwartschaft verleiht auf den Vorschlag des Bundes- Direktoriums die Grosse National -Mutterloge, und ein Mitglied des Direktoriums übernimmt die besondere Pflegschaft dieser Stiftung mit der Verpflichtung, so viel als möglich die Sitten und den Fleiss der Stipendiaten zu beobachten. Das Kapital dieser Stipendien besteht gegenwärtig (1902) in je M. 3000 S%% Preussischer konsolidirter Anleihe, die in das Preussische Staatsschuldbuch eingetragen sind. Das Minder an Zinsen wird aus der Hauptlogenkasse ergänzt.

5. Elsasser' sches Stipendium, zu 150 M. jährlich.

Ohne Statut.

Der Kaufmann Johann Ludwig Elsasser, Mitglied der Johannisloge „zur Eintracht" des berliner Orients, verordnete in dem am 20. April 1824 eröffneten Testamentszusatz, dass nach seinem Tode die Summe von 3000 M. an die Grosse Freimaurerloge zu den drei Weltkugeln baar gezahlt werden sollte, „um daraus ein Stipendium für die Söhne unbemittelter Frmr. zu stiften, die sich dem gelehrten Studium widmen ''.

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Die Zinsen mit 150 M. jährlich werden seitdem regelmässig nach Vorschrift des Testators verwendet. Das Kapital von 3000 M. ist in gleicher Weise, wie zu 2 4 angegeben, angelegt.

6. Grossmeister von Goionneaa'sches Stipendium, zu

150 M. jährUch.

Stiftangs- Urkunde vom 7. November 1824.

Am 7. November 1824 beschloss die Grosse National- Mutterloge bei der Feier des fOnfzigjährigen Maurer-Jubi- läums ihres Grossmeisters, Brs. v. Guionneau, das Andenken dieses um den Bund hochverdienten Bruders durch ein Werk der Wohlthätigkeit zu ehren. Es sollte von diesem Tage an aus Mitteln der Grossloge ein Stipendium von jährlich 150 M. zur Verfügung des Jubilars gestellt werden, damit er solches fort und fort entweder einem hoffnungsvollen Künstler, oder einem auf Universität Studirenden oder auch selbst einem noch die Schule besuchenden Jüngling, wenn solcher nur ein Maurersohn, bewillige, und die Logenkasse wurde verpflichtet, auf seine alleinige Anweisung die Zahlung zu leisten. Das Stipendium sollte den Namen „Grossmeisterlich von Guionneau'sches Stipendium^ führen.

Zur Fundirung dieser Stiftung ist durch Beschlnss der Grossloge vom 13. September 1866 ein Betrag von 3000 M. überwiesen, welcher jetzt in gleicherweise wie 2 4 angelegt ist.

7.— 13. Stipendium zum Andenken König Friedrichs II.,

7 Stipendien -Raten zu je 200 M.

Stiftungs- Urkunde vom 12. März 1840.

In Veranlassung der hundertjährigen Stiftungsfeier be- schloss die Grosse National-Mutterloge in der Sitzung vom 12. März 1840 zum Andenken an König Friedrich II. zwei Stipendien, jedes zu 120 M., zu gründen, und zwar: das erste für Studirende auf Universitäten, A. für andere wissenschaftliche Studien und für Künstler nach denselben Bestimmungen, welche hinsichtlich des Zolin er- sehen Stipendiums bestehen.

das zweite für Gewerbetreibende, B. die in ihrem Gewerbe eine höhere Ausbildung erlangen wollen, vorzugsweise solche, welche sich einem wirklichen Gewerbe, insbesondere dem Baugewerbe widmen; in deren Er- mangelung an Künstler, nicht aber an Studirende oder

36*

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solche jange Leate, welche den Eaufmannsstand erwählt haben.

Der Rest an Zinsen soll solange zum Kapital geschlagen werden, bis aus der Zinsenmasse ein zweites Stipendium für Gewerbetreibende gebildet werden könnte. Mit den ferneren Zinsüberschüssen sollte in gleicher Art verfahren werden.

Aus den üeberschüssen wurde im Jahr 1847 ein zweites Stipendium B. für Gewerbetreibende, im Jahr 1854 ein drittes und im Jahr 1858 ein viertes gegründet.

Im Jahr 1884 wurden durch Beschluss der Grossloge zwei fernere Stipendien , und zwar A., für Studirende hinzugefügt.

Nachdem im Jahr 1866 die ausgesetzten Baten von 120 M. auf 150M. erhöht worden waren, wurde im Jahr 1884 für alle 7 Stipendien der Betrag auf 200 M. jährlich festgesetzt.

Die Einnahmen zur Gründung und Fortführung dieser Stiftung bis zum 1. Juli 1902 waren folgende:

a. die Sammlung bei sämmtlichen Logen des Bundes in Veranlassung der Jahrhundert- feier der Aufnahme König Friedrichs II.

in den Bund am 14. August 1838 . . 4 962,65 M.

b. die Sammlung bei der Jahrhundertfeier des Stiftungsfestes vom 13. September 1840 1471,05

c. Ueberschuss aus dem Verkauf der Geschichte der Grossen National-Mutter-

loge 8761,25

d. Sammlungen und Beiträge bei der 150 jährigen Jubelfeier der Aufnahme Friedrichs des Grossen am 14. August 1888 3 590,18

e. Ueberschuss für die 4 Bundesgrüsse von

Br Lucius in Leipzig 102,—

f. Erlös für das an das Königl. Museum verkaufte Antiken-Kabinet der Grossloge 900,

g. fortlaufende freiwillige Beiträge der Johannisloge zum goldenen Kreuz im Or. Merseburg 720,—

h. verschiedene Einnahmen durch Umsatz von Kapital, überschiessende Zinsen etc. seit der Gründung 20175,40.,

Zusammen 40 682,53 M.

und zwar in Wertpapieren . . . 40500, ,, baar . 1^2,53

40 682,53 M.

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14—17. Ghrossmeister v. Messerschmidfscher Stipendien

and Pensions -Fond.

Stiftungs-Urkunde vom 6. September 1866 und

25. September 1873.

Das Bundes -Direktorium brachte die Gründung dieser Stiftung durch das Rundschreiben vom 23. März 1866 bei den Johannis- Logen des Bundes in Anregung, und zwar in Ver- anlassung des fünfzigjährigen Maurer- Jubiläums des National- Grossmeisters, Brs. Karl Friedrich von Messerschmidt, Wirklichen Geheimen Kriegsrats und General -Proviant- meisters.

Die Grosse National-Mutterloge überwies aus dem Logen- Vermögen zur Begründung der Stiftung die Summe von 1500 M. Fast sämmtliche Tochterlogen sandten Beiträge ein.

Durch die Stiftungsurkunde wurden dem Jubilar die Zinsen des Grundkapitals vom 1. Oktober 1866 zur Verfügung gestellt, um diese in vierteljährlichen Raten nach seinem Ermessen an Söhne von Brrn. Frmm zu überweisen, die auf einer deutschen Universität studiren, oder zu ihrer Ausbildung für eine Kunst oder für ein Gewerbe auf einer Akademie, beziehentlich auf einer Gewerbeschule sich aufhalten. Dem Jubilar wurde femer das Recht verliehen, einen Nachfolger für die Verfügung über diese seinen Namen führende Stiftung mit sämmtlichen ihm zustehenden Befugnissen aus den Mit- gliedern der Grossen National-Mutterloge zu erwählen.

Nach dem Ausscheiden dieses Nachfolgers aus der Mit- gliedschaft der Grossen National-Mutterloge sollte das Recht zur Verleihung der Stipendien auf die Mutterloge mit der Massgabe übergehen, dass aus diesem Fond Jahresraten in Höhe von 150 M. an die Stipendiaten verliehen werden sollen.

Bei Veranlassung der Feier des 25jährigen Jubiläumn des Brs. v. Messerschmidt als Grossmeister am 24. Juni 1873 wurden ihm als Opfergabe der Brüderschaft auf silberner Schale 6000 Mark Reichsmünze in 20-Markstücken mittels einer kunstreich ausgeschmückten, von sämmtlichen Mitgliedern der Grossloge unterzeichnete Zuschrift überreicht, und seinem Ermessen die Verwendung anheim gegeben.

Auf den Wunsch des Brs. Messerschmidt genehmigte die Mutterloge am 25. September 1873, dass dieses Kapital mit den früheren, seinen Namen tragenden Stipendienfonds unter dem gemeinsamen Namen:

Grossmeister v. Messer seh midt^scher Stipendien- und

Pensions -Fond

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von dem Schatzamt als Spezialmasse der Woblthätigkeits- Anstalten mit folgender Bestimmung verwaltet werde:

Aus den Zinsen des Gesammt-Kapitals sollten fortan gezahlt werden:

a. 3 Stipendien ä 150 M. jährlich an Maorersöhne während ihres Aufenthalts auf einer deutschen Universität, Kunst- oder Gewerbe -Akademie.

b. Eine Pension von 300 M. jährlich an die hinterlassene Tochter eines Br. Maurers unseres Bundes, welcher längere Zeit ein Logenamt verwaltet hat, bis zu deren Verheiratung.

Die Berechtigung zur Verleihung dieser Wohlthaten stand dem Stifter, Br. v. Messerschmidt zu, und sollte nach dessen Tode auf dasjenige Mitglied der Grossen National - Mutterloge übergehen, das er zu bezeichnen sich vor- behielte Nach dem Ableben des letzteren sollte das Recht der Verleihung auf die Grosse National-Mutterloge übergehen.

Nach dem Ableben des Stifters sollte dessen Tochter, Fräulein Luise v. Messerschmidt, sofort zum Genuss der zu b. erwähnten Pension kommen, und bis zu diesem Zeitpunkt die Zinsenmasse nach Abzug der zu a. erwähnten 3 Stipendien kapitalisirt werden, bis die Zinsen des erhöhten Stiftungs- Kapitals die Zahlung eines vierten Stipendiums gestatten.

Das von Messerschmidt'sche Stiftungskapital betrug am 1. Juli 1874 aus den Beiträgen der

I.Sammlung von 1866 6 161,35 M.

2. do. von 1873 9476,—

in Summa 15637,35 M. Am 1. Juli 1902 hat es die Höhe von 18697,12 M. erreicht und besteht

a. aus Wertpapieren zum Nennwert von . 18600, M.

b. aus einem Sparkassenbuch über . . 97,12

wie vor 18697,12 M. An jährlichen Stipendienraten wurden gezahlt: 300 M. vom 1. Juli 1867 ab, 460 1. Oktober 1873 ab, 600 1. April 1876 ab, und zwar 4 Stipendien zu je 150 M. An jährlicher Pension:

300 M. vom 1. Juli 1874 ab. Bis zum 1. Juli 18H0 konnte die Zahlung mit zusammen 900 M. aus den aufkommenden Zinsen erfolgen, seitdem wird der Fehlbetrag aus der Hauptlogen-Kasse gewährt.

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18. Obermeister Boumann'scher Stipendien -Fond.

Stiftungs- Urkunde vom 6. Dezember 1867.

Zar Erinnerung an die Feier des 70 jährigen Bestehens der Grundverfassung vom 22. November 1797 und in dankbarer Anerkennung der Verdienste des verewigten Altschottischen Obermeisters Michael Philipp Boumann, Geheimen Oberfinanzrats und Ober -Hofbau- Intendanten um diese, hatte die Grosse National -Mutterloge am 5. Dezember 1867 ein Stipendium von jährlich 150 M. gestiftet unter dem Namen ,,Obermeister Boumann'scher Stipendienfond für unbemittelte Maurersöhne ^ , die sich entweder einem Fakultäts- Studium auf einer deutschen Universität, oder einer Kunst auf einer Akademie, oder endlich dem Studium eines Gewerbes auf einem Gewerbe- Institut widmen.

Zur Gründung dieser Stiftung flössen

aus der Hauptlogen-Kasse 1500, M.

aus Sammlungen der Tochterlogen . . 2160, , aus dem Verkauf der Druckschrift:

„Belehrungen für den Meistergrad" . 954 85 ^

Summa . . . 4614,85 M.

Am 1. Juli 1902 betrug das Stiftungs-Kapital 7 974,26 M.

Aus den Zinsen dieses Kapitals wird seit I.Oktober 1867 jährlich ein Stipendium von 150 M. gezahlt. Der Rest der Zinsen wird kapitalisirt.

y. Stiftungen der Johannislogen des Bandes.

Die mit f bezeichneten Logen besitzen ein eigenes Grundstock.

1. t Aachen: ^.Zxxt Beständigkeit und Eintracht".

Statut vom 21. August 1878.

Bei Gelegenheit der Feier ihres hundertjährigen Bestehens am 9. September 1878 grtLndete die Loge eine

„Wittwen- und Waisenstiftung"

mit einem Kapital von 3725,öO M. Dieses Kapital ist bis Ende lüOl auf 19880,04 M. angewachsen. Zweck der Stiftung ist die Gewährung moralischer als auch materieller Unterstützung an Bruder -Witt wen und -Waisen.

Bis Ende 1901 wurde einer Wittwe eine Jahrespension von 200 M. gewährt. Im Jahre 1902 werden 3 Wittwen mit je einer Jahrespension von 20^) M unterstützt; eine Wittwe erhielt als einmalige Unterstützung 50 M.

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2. t Anklam: „Julius zu den drei empfindsamen

Herzen."

Orts -Statut vom 15. September 1852.

Stipendium für Schüler des Gymnasiums.

Ohne Statuten.

In der Trauerloge am 15. Juli 1848 für den Meister vom Stuhl Br Helfritz, wurde beschlossen, alljährlich 30 M. aus der Logenkasse an den Vorstand des Gymnasiums mit der Weisung zu übersenden, für diesen Betrag bei Gelegenheit der Michaelis -Prüfung den ordentlichsten und fleissigsten Schülern, wobei die Armen den Vorzug haben sollen, Bücher als Prämien unter dem Namen „Helfritz- Prämien" zu erteilen.

Am 20. September 1893 wurde beschlossen, zur Feier des 50jährigen Maurerjubiläums des Br von Loesewitz eine Stiftung zu schaffen unter dem Namen „von Loesewitz- Stiftung". Es soll die Logenkasse alljährlich 30 M. an die Höhere Töchterschule zu Prämien für fleissige Schülerinnen zahlen.

Ausserdem giebt die Loge alljährlich, jedoch widerruflich, 72 M. an die Geistlichen zur Einkleidung armer Konfirmanden.

3. t Arnstadt: „Zu den drei Gleichen".

Johannisstiftung. Statut vom 15. Oktober 1882.

Zweck der Stiftimg ist: dauernde Werke der Wohl- thätigkeit zu gründen, insbesondere die Erziehung von Kindern armer aber braver Eltern zu fördern und behufs ihrer Aus- bildung für einen geeigneten Lebensberuf Unterstützungen zu gewähren.

Gewöhnliche Armen-Unterstützung bleibt ausgeschlossen.

Die Wirksamkeit der Stiftung erstreckt sich auf Gemeindeangehörige von Arnstadt und die Mitglieder der Loge „zu den drei Gleichen" und deren Angehörige unter der obigen Voraussetzung.

Die Mittel werden beschafft durch Ansammlung von Kapitalien und Verwendung ihrer Zinsen. Alle der Stiftung zufliessenden Gelder und Geldeswerte werden zur Erhöhung des Grundstockes verwendet, dessen Verminderung unstatthaft ist.

Im Jahr 1887 fielen der Stiftung als Vermächtniss des Br. Bernhard Leupold eine Summe von 3000 M.

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zu. Jobanni 1902 war das Vermögen auf 6900 M. an- gewachsen. Aus den Zinsen sind seit dem Jahr 1890 im Ganzen Unterstätzangen in Höhe von 1080 M. gewährt worden.

4. t Arnswalde: „Friedrich Wilhelm zur Hoffnung".

Anlässiich seines 25 jährigen Maurerjubiläums wurde vom Br. Spaeter (derzeitigen Meister v. St.) eine Stiftung errichtet zum Besten Studirender (Söhne von Brm. Frei- maurern) mit beschränkten Mitteln. Die Stiftungskasse hat jetzt einen Bestand von ca. 800 Mark. Ausgaben waren bisher nicht.

5. Arolsen: „Georg zur wachsenden Palme'S

Statut vom 5. Oktober 1851.

Georg -Viktor- Stiftung.

Statut vom 6. Mai 1877.

Bei Veranlassung des Regierungs-Antritts des FQrsten Georg Viktor zu Waldeck und Pyrmont, am 14. Januar 1852 wurde der Meisterbeschluss gefasst, den Betrag der Sammlung für die Armen:

a. bei der Feier des Geburtstages des Fürsten,

b. bei dem Stiftungsfest,

c. bei der ersten Loge nach den gewöhnlichen Sommer- ferien,

zu einer milden Stiftung unter dem Namen „Georg -Viktor- Stiftung*' in die Sparkasse zu legen, am Schluss jeden Kalenderjahres die Zinsen zum Kapital zu schlagen.

Zweck der Stiftung ist, hilfsbedürftigen Brüdern der Loge, deren Angehörigen und Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren.

6. Bannen: , Lessing''.

Milde Stiftung. Statut vom 24. November 1897.

Der Zweck der Stiftung ist ein zweifacher:

1. im Bedürfnissfall Mitglieder, deren Angehörige oder Hinterbliebene zu unterstützen,

2. andere maurerische Zwecke zu fördern.

Mitglied der Stiftung ist jedes ordentliche Mitglied der Loge „Lessing^, welches nicht innerhalb eines Vierteljahrs nach seiner Aufnahme ausdrücklich auf die Mitgliedschaft

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verzichtet hat. Auch können ständig besuchende Brüder der Loge „Lessing" Mitglieder der Stiftung werden. Die Mit- glieder haben ein Eintrittsgeld von 15 M. und einen Jahres- beitrag von 3 M. zu zahlen. In dringenden Fällen hat der Vorstand das Recht, über einen Betrag bis zu 100 M. zu verfügen, muss aber in der nächsten Hauptversammlung über solche Ausgaben Rechenschaft geben.

Das Vermögen der Stiftung beträgt 1902: 24 000 M.

7. t Bautzen: „Zur goldenen Mauer".

Statut vom 31. Dezember 1888.

a. Wittwen- und Waisenkasse.

Satzungen der Wittwen- und Waisenkasse

vom 24. August 1887.

Ein Ausschuss, bestehend aus dem Meister vom Stuhl, dem zug. Meister, den Ehrenmeistern, beiden Aufsehern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer verwaltet die Kasse, deren Zweck ist:

1. Die Hinterbliebenen eines verstorbenen Bruders nötigen- falls mit einem Geldbetrag oder Vorschuss zur Be- erdigung zu unterstützen. 1. Bedürftigen Wittwen und unverheirateten Töchtern verstorbener Brüder bis zu dem Zeitpunkt, wo sich ihre Verhältnisse gebessert haben oder sie sich ver- heiraten, eine Unterstützung zu gewähren. 3. Nachgelassenen unmündigen, bedürftigen Kindern verstorbener Brüder eine Erziehungsbeihülfe zukommen zu lassen, oder Unterbringung solcher in ein Lehrlings- oder Dienstverhältniss. Nach der Jahresrechnung 1900-1901 hat das aus einem unangreifbaren und einem verfügbaren Teil bestehende Grundvermögen die Höhe von 23 520 M. erreicht. Im Dezember 1901 wurden 390 M. an jährlichen Unterstützungen gewährt.

b. Anteil ander Verbandskasse der 4 ober lausitzischen Logen zu Bautzen, Görlitz, Lauban und Zittau.

Die Zinsen des Verbandsvermögens, welches in Görlitz verwaltet wird, sind zur Unterstützung unverheirateter Töchter verstorbener Brüder in Beträgen von je 50 M. zu verwenden. Zur Zeit erhält jede der 4 Verbandslogen jährlich 100 M. zur Verteilung.

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c. Konfirmandenstiftungen.

Diese Stiftungen bestehen ans: 1500 M. Vermächtniss des am 16. Oktober 1889 in den e. 0. ein- gegangenen Mstrs.v. St. Br. Rudolph Reinhardt und 1500 M. Schenkungen bezw. Vermächtniss des am 21. No- vember 1899 in den e. 0. eingegangenen Ehrenmstrs. Br. 6. A. Kretschmar. Die Zinsen der Kapitalien werden alljährlich zur Konfirmandenbekleidung verwendet, die mit einer schlichten Feier im Logengebäude verbunden wird.

8. Berlin. Zur Eintracht.*)

1. Unterstützungs-Kasse. Statut vom 21. Februar 1900.

Zweck der Stiftung ist die Unterstützung

a. unverschuldet in Not geratener Brüder der Loge zur Eintracht und

b. von Witt wen und unversorgten Kindern von Brüdern, die bis zu ihrem Lebensende ordentliche oder Ehrenmitglieder, oder ständig Besuchende der Loge gewesen sind.

Die Unterstützungs-Ka-sse wird gebildet durch

a. freiwillige Jahresbeiträge, deren Höhe jedem Bruder überlassen bleibt,

b. durch besondere Sammlungen beim Stiftungsfest,

c. durch Zuwendungen von Vermächtnissen und Ge- schenken ,

d. durch Ueberweisung verfügbarer Bestände der Kasse der Loge und

e. durch die Zinsen des angesammelten Vermögens. Alljährlich wird unter dem Vorsitz des Meisters vom

Stuhl in einer Beratungsloge, an der alle Brüder der Loge teilzunehmen berechtigt sind, über die Bewilligung der laufenden Unterstützungen (bis zu 450 M.) Beschluss gefasst. Im abgelaufenen Jahr (1901) erhielten 7 Wittwen je 300 M. und 4 Wittwen je 200 M., zusammen 2900 M. gezahlt; hierin sind die ausserordentlichen Unterstützungen aus der Armen- Ka.sse nicht mit enthalten.

Das Kapitalvermögen betrug am Schluss des Jahres 1901 : 54 042 M. 60 Pf.

*) Heden und Gesinse bei der Feier der Loge zur Eintracht an ihrem hundertjährigen Stiftungstage. Berlin 1854.

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2. Stiftung zur Unterstützung hilfsbedürftiger

Wöchnerinnen.

Statut vom 9. Oktober 1897.

Sie wurde gegründet, nachdem ein Bruder ohne Nennung seines Namens, „Eintausend Mark*' mit der Bitte eingesandt hatte, diese Summe als Grundstock einer Stiftung zu be- trachten, aus deren Zinsen besonders hilfbedürftige Wöch- nerinnen mit kleineren Beträgen imterstützt werden könnten.

Die Vermehrung des Stiftungsvermögens soll durch weitere Schenkungen und durch die Ueberschüsse aus dem laufenden Bestand herbeigeführt werden.

Jedes Mitglied der Loge zur Eintracht ist berechtigt, sobald es von einer im Sinn der Stiftung besonders hilfs- bedürftigen Wöchnerin Eenntniss erhalten hat, unter Angabe des vorliegenden Notstandes zu den Stiftungsakten eine Unterstützung bis zur Höhe von 10 M. für die betreffende Wöchnerin zu erbitten.

Es sind verausgabt 1901/02 45 M. Das Vermögen beträgt am Jahresschlüsse: 3 587 M. 80 Pf.

9. Berlin: „Zum flammenden Stern".**)

a. Die von Horn-Stiftung.

Statut vom 3. Februar 1870. Nachtrag vom 2. AprU 1898.

Die Loge hatte am 19. Januar 1870 zur dauernden Erinnerung an die Feier ihres hundertjährigen Stiftungs- festes durch freiwillige Beiträge einen Grundstock zu dem Zweck gesammelt:

hilfsbedürftige Wittwen und ausnahmsweise in ausser- ordentlichen Fällen alleinstehende Töchter und Schwestern von Brüdern, die als ordentliche Mitglieder oder als ständig Besuchende der Loge „zum flammenden Stern" verstorben sind, durch Gewährung von Jahres-Renten zu unterstützen, imd dieser Stiftung zu Ehren ihres früheren Meisters vom Stuhl, des Geheimen Obermedizinalrats Dr. von Hörn, den Namen „von Horn-Stiftung** beigelegt.

Alljährlich im Herbst werden Sammlungen durch den Meister vom Stuhl veranlasst.

Die laufenden Zinsen und die Hälfte der Einnahmen aus den Beiträgen sollen soweit zur Vermehrung des Stamm-

♦*) Zur Erinnerung an die S&kularfeier der Loge „Zum flammenden Stern" am 6. März 1870.

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kapitals verwendet werden, als sie zu laufenden Unter- stützangen nicht erforderlich waren; die andere Hälfte der Beiträge wird dem Stammkapital zugelegt.

Zur Yermefarung des Stammkapitals sollen femer verwendet werden:

1. die der Stiftung zufliessenden Geschenke und Ver- mächtnisse, soweit der Wohlthäter nicht anders darüber bestimmt,

2. die Einlagen der der Loge sich neu anschliessenden Brüder. Zu einer solchen freiwilligen Einlage soll jeder Bruder, der durch Auhiabme, Annahme oder als ständig Besuchender der Loge zutritt, durch Zastellung eines Statuts aufgefordert werden.

Die Unterstützung besteht in einer jährlichen Gewährung von 100 bis 200 M., zahlbar in vierteljährigen Beträgen. Die Meisterschaft entscheidet über die Personen, welchen die Unterstützung zu Teil werden soll, über deren Höhe, sowie über die Unterbringung der Kapitalien.

Die Pflegschaft, bestehend aus dem jedesmaligen Meister vom Stuhl als Vorsitzenden, dem Schatzmeister als Rendanten und 5 in Berlin wohnhaften Brrn. Meistern, verwaltet die Stiftung, hat für die sichere und zweckmässige Unterbringung der Gelder Sorge zu tragen, die Unterstützungsgesuche zu prüfen und das Material für die Entscheidung der Meisterschaft zu sammeln. Nur an Wittwen und ausnahmsweise an allein- stehende Töchter oder Schwestern von verstorbenen ordent- lichen Mitgliedern oder ständig besuchenden Brüdern der Loge sind Unterstützungen zu gewähren.

Ende 1901 betrug das Vermögen 27 050 M.

b. Alexander Haack-Stiftung.

Statut vom 16. Dezember 1884.

Nachtrag vom 2. April 1898.

Der am 6. Oktober 1883 verstorbene Br., Buchhändler Friedrich Wilhelm Alexander Haack, hat der Loge ,,zum flammenden Stem^^ ein Legat von 6000 M. vermacht.

Nach § 2 des Statuts werden aus den aufkommenden Zinsen Unterstützungen an hülfsbedürftige Wittwen und Waisen, vorzugsweise an hülfsbedürftige T(')chter verstorbener Bn'Kler der Loge in vierteljährlichen Beträgen gewährt.

Die Verwaltung der Stiftung erfolgt durch dieselbe Pflegschaft wie zu a.

Das Vermögen der Stiftung beträgt Ende 1901 : 6000 M.

558

c. Friedrich Eube-Stiftung. Statut vom 14. März 1887.

Von dem Br. Friedrich Wilhelm Eube, Mitglied der der Grossen Landesloge der Freimaurer von Deutschland angehörigen Loge „zum goldenen Pflug'' ist der Loge „zum flammenden Stern'' unterm 31. Mai 1886 der Betrag von 3000 M. als ein ständiger Wohlthätigkeitsstock in 4prozentigen Preussischen Eonsols überwiesen.

Das Statut bestimmt bezüglich der Verwendung nach dem Wunsch des Wohlthäters Folgendes:

Aus den aufkommenden Zinsen sollen bestritten werden :

1. Die ganzen oder halben Jahresbeiträge an die Gross- logenkasse für solche Mitglieder der Loge „zum flammenden Stern", die nach dem Ermessen des Beamten -EoUegiums bei vollständiger Würdigkeit zur Belassung ihrer Logen -Mitgliedschaft für voll- ständig oder teilweise ausser Stande zu erachten sind, die Logenbeiträge aus eigenen Mitteln zu bezahlen.

2. Die ganzen oder halben Jahresbeiträge an die Gross- logenkasse für solche Mitglieder der Loge ,,zum flammenden Stern", die sich, ohne dafür besonders entschädigt zu werden, durch musikalische Leistungen um die Loge verdient machen.

Die nach Bestreitung der Ausgaben zu 1 und 2 etwa noch verbleibenden Zinsen fliessen der Easse der Loge ,zum flammenden Stern" zur ander weiten Verwendung zu.

Die Verwaltung der Stiftung steht dem Beamten- Eollegium unter Vorsitz des Meisters vom Stuhl zu.

Ende 1901 betrug das Vermögen 3(XX) M.

d. Erohn'sche Stiftung.

Statut vom 16. April 1890. Nachtrag vom 2. April 1898.

Der am 1. Juni 1888 verstorbene Rentner, Br. Otto Heinrich Erohn, hat der Loge „zum flammenden Stern" ein Vermächtniss von 5 975 M. hinterlassen.

Aus den aufkommenden Zinsen sollen hülfsbedürftigen Wittwen und Waisen verstorbener Brüder der Loge Unter- stützungen gewährt werden, einmalige oder fortlaufende, letztere dürfen die Höhe von 200 M. jährlich nicht übersteigen und sind vierteljährlich zu zahlen.

Die Stiftung wird durch die Pflegschaft der von Horn- Stiftung verwaltet.

Vermögen der Stiftung Ende 1901: 2850 M.

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e. Wagner- Stiftung. Statut vom 4. Januar 1893. Nachtrag vom 2. April 1898.

Der am 3. August 1891 verstorbene Bruder, Rentner Dr. phil. Theodor Wagner, hat der Loge ,zum flammenden Stern*' ein Vermächtniss von 40000 M. ausgesetzt.

Die aufkommenden Zinsen sind in gleicher Weise zu verwenden, wie die aus der Erohn'schen Stiftung. Die fortlaufenden Unterstützungen, die unter Vorbehalt des Widerrufs gewährt werden, dürfen die Höhe von 400 M. jährlich nicht übersteigen.

Die Verwaltung der Stiftung erfolgt durch die Pflegschaft der von Hom- Stiftung.

Vermögen Ende 1901: 40300 M.

f. Die Friedrich Wilhelm Kube-Stiftung II.

Statut vom 14. März 1894.

Nachtrag vom 2. April 1898.

Von dem am 6. Juli 1893 verstorbenen Rentner Wilhelm Valentin Kube, Sohn des am 9. November 1886 verstorbenen Bruders Friedrich Wilhelm Kube, ist der Loge pzum flammenden Stern*' ein Vermächtniss von 12 000 M. zugefallen.

Aus den aufkommenden Zinsen sollen in erster Linie würdigen, hülfsbedürftigen Brüdern, in deren Ermangelung hülfsbedürftigen Wittwen und Waisen verstorbener Brüder der Loge „zum flammenden Stern ** einmalige oder fort- laufende Unterstützungen gewährt werden. Letztere dürfen die Höhe von 400 M. jährlich nicht übersteigen und sind in vierteljährlichen Beträgen zahlbar.

Die Stiftung wird durch die Pflegschaft der von Hom- Stiftung verwaltet.

Vermögen Ende 1901 : 12 000 M.

g. Hefter- Stiftung. Statut vom 8. Februar 1899.

Der Bruder August Hefter, Hoflieferant, hat der Loge „zum flammenden Stern ^ 5000 M. zur Bildung einer Heft er- Stiftung geschenkt.

Ans den aufkommenden Zinsen sollen einmalige bezw. Jahres- Unterstützungen, in erster Linie an würdige, hülfs- bedürftige Wittwen und Waisen verstorbener Brüder, als- dann an würdige, hülfsbedürftige Brüder der Loge gewährt

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werden. Die Jahres-Unterstütznngen sind vierteljährlich zu zahlen und in der Regel für jedes Yerwaltongsjahr besonders zu bewilligen.

Die Verwaltung der Stiftung erfolgt durch das Beamten- Kollegium der Loge.

Ende 1901 betrug das Vermögen 5200 M.

h. Pfundheller- Stiftung. Statut vom 17. Oktober 1900.

Aus Anlass seines 25jährigen Maurerjubiläums stellte der Bruder Julius Schaarwächter dem Vorsitzenden Meister der Loge „zum flammenden Stern '^ Bruder Pfundheller 500 M. zur freien Verfügung. Auf Beschluss der Meisterschaft wurde zum bleibenden Gedächtniss ihres Vorsitzenden Meisters eine besondere Stiftung unter dem Namen „Pfundheller-Stiftung*' begründet.

Das Stiftungsvermögen besteht aus den erwähnten 500 M. und den dieser Stiftung später etwa zufliessenden Geschenken imd Vermächtnissen.

Nachdem das Stiftungsvermögen die Summe von 3000 M. erreicht hat, können aus den aufkommenden Zinsen gezahlt werden:

1. Unterstützungen an Hülfsbedürftige bis zum Betrage von 100 M.,

2. die Logenbeiträge solcher Brüder der Loge „zum flammenden Stern'*, die in ihren Vermögensverhält- nissen zurückgekommen, aber nach dem Ermessen des Beamten-Kollegiums würdig sind, Logenmitglieder zu bleiben,

3. die Logenbeiträge und Beförderungsgebühren von Brüdern der genannten Loge, die ihr ohne Entgelt in musikalischer Beziehung anerkennenswerte Dienste leisten.

Die Verwaltung der Stiftung steht dem Beamten- Kollegium zu.

Das Stiftimgsvermögen war am Schluss des Jahres 1901, Dank der Gaben anderer opferwilliger Brüder der Loge auf 4000 M. angewachsen.

10. Berlin: „Zu den drei Seraphim".

a. Jakob Saling'sche Stiftung.

Der Bankier Jakob Saling, Mitglied der Loge „zu den drei Seraphim**, hinterliess ihr ein Kapital von

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6000 M. zur Dnterstützang verarmter Mitglieder der Loge und deren Wittwen and Waisen.

Die Pflegschaft der Stiftung, bestehend aus dem Meister vom Stuhl, dem Schatzmeister und 5 Brr. Meistern, welche der Regel nach auf 5 Jahre gewählt werden, und von denen alljährlich ein Mitglied ausscheidet, hat der Meisterschaft Rechnung abzulegen behufs Entlastung.

Durch wiederholte Zuwendungen des Brs. Friedländer und des Brs. Yeitmeyer, welcher der Stiftung in den Jahren 1895-1898 je 1000 M. zuwendete, vermehrte sich das Kapital der Stiftung auf 24 125 M. im Jahr 1902.

b. Van den Wyngaert-Stiftung.

Statut vom 15. März 1882.

Behufs Bildung einer Stiftung bei der Loge „zu den drei Seraphim^ hatte deren versitzender Meister, Br van den Wyngaert, Vorträge gehalten und die eingekommenen Eintrittsgelder mit 1200 M. der genannten Loge überwiesen, welche mit diesen eine Stiftung gründete, die den Namen „van den Wyngaert-Stiftung** führt.

Vergrössert soll diese werden durch besondere Zu- wendungen, Schenkungen und Vermächtnisse.

Aus den Zinsen sollen Unterstützungen gewährt werden an hülfsbedürftige Brüder der Loge sowie an hülfsbedürftige Wittwen und Waisen verstorbener Mitglieder.

Durch Geschenke der Brr. Lehmann, Friedländer, Abarbanell, Leo, van den Wyngaert, Kuniss-Leipzig, Felisch, Weissenborn, Keferstein und 2 Ungenannten, sowie aus nichtverbrauchten Zinsen ist das Stiftungskapital 1902 auf 4200 M. angewachsen.

c. Hermann Friedländer-Stiftung.

Statut vom 7. September 1894.

Zum Gedächtniss des 1894 verstorbenen Brs. Hermann Friedländer stiftete dessen Schwiegersohn, der Br. Emil Boas, ein Kapital von 3000 M., dessen Zinsen zur Unter- stützung an Bedürftige der Loge und deren Angehörige ent- sprechende Verwendung finden sollen.

Ueber diese Verwendung der Einkünfte bestinunt die jeweilige Pflegschaft der Stiftung zu a.

Das Kapitalvermögen betrag 1902 8100 M.

OM«k. d. Or. Nat-MaMw-Loff«. 86

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d. August Bensen-Stiftung. Statut vom 15. Mai 1895.

Zum ehrenden Gedächtniss des hochverdienten ver- sitzenden Meisters Brs. August Bensen wurde am 31. Mai 1895, seinem 70 jährigen Geburtstag, von Brüdern der Loge aus freiwillig zusammengebrachten Spenden mit 2738,50 M. diese St^tung in's Leben gerufen.

Die Zinsen des Kapitals, welches mit diesen und etwa weiteren Zuwendungen zunächst auf 3000 M. an- wachsen soll, sind wie bei den vorgenannten Stiftungen zu verwenden, worüber die Pflegschaft der Stiftung zu a. bestimmt.

Das Kapitalvermögen betrug Ende 1902 3150 M.

e. Rudolf Weber-Stiftung. Statut vom 13. Dezember 1898.

Gelegentlich der Vorbereitungen zu dem 10. Weihnachts- bescheerungsfest 1898 stiftete die Schwester Weber zum Andenken an ihren verstorbenen Gatten, den Br. Weber, Mitbegründer der Weinachtsbescheerungsfeste für arme Kinder, und zum dauernden Bestehen dieser Bescheerungen, den Betrag von 1000 M., welchem ihr Sohn, der Br. Ferd. Weber, 200 M. hinzufügte.

Die Zinsen dieses Kapitals sollen alljährlich zu Weihnachten mit weiter aufzubringenden Beiträgen zu der Bescheerung Verwendung finden.

Kapitalvermögen Ende 1902 1500 M.

f. Ferdinand von Bredow-Stiftung. Statut vom 20. September 1900.

Br. Ferdinand von Bredow spendete im September 1900 die Summe von 3000 M. zu einer Stiftung, deren Zinsen zu Unterstützungen wie bei den Stiftungen zu a-d verwendet werden sollen imd worüber dieselbe Pflegschaft wie zu a zu bestimmen hat.

Kapitalvermögen Ende 1902 3100 M.

g. Unterstützungskasse.

Statut vom 8. November 1892.

Die Brüder gründeten mit von ihnen aufgebrachten 1342,95 M. eine Unterstützungskasse, welche den Zweck hat: 1. aus den alljährlich von Mitgliedern der Loge fortlaufend zu zahlenden freiwilligen Beiträgen, 2. aus besonderen

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Sammlungen beim Stiftungsfest, 3. aus Zuwendungen nnd VermächtQissen und 4. aus den Zinsen des angesammelten Kapitals bülfsbedürftige ordentliche oder frühere Mitglieder der genannten Loge, sowie deren Wittwen, Waisen und Angehörige zu unterstützen. Ausnahmsweise können auch Unterstützungen an Bülfsbedürftige, welche nicht Mitglieder oder Angehörige von Mitgliedern der Loge ,zu den drei Seraphim "^ sind, gewährt werden.

Die Pflegschaft wird aus 7 Mitgliedern der Kasse gebildet, und sollen hierzu in erster Linie, sofern sie Mit- glieder der Kasse sind, der jeweilige Meister vom Stuhl, der zugeordnete Meister vom Stuhl, der Schriftführer und der Schatzmeister während der Dauer ihres Amtes bestellt werden.

Anträge auf Gewährung von Unterstützungen sind an den Meister vom Stuhl zu richten.

Kapital 1902 6000 M.

11. Berlin: »Zur Verschwiegenheit''.

a. Marot- Stiftung.

Statut vom 21. Februar 1849, Nachträge vom 6. Juli 1856,

15. Februar 1860 und 13. Februar 1865.

Die Johannisloge „zur Verschwiegenheit^ hatte zum ehrenden Andenken ihres Meisters vom Stuhl, Brs. Samuel Marot, am 30. August 1848, mit welchem Tage er ihr nicht nur 50 Jahre als Mitglied angehört, sondern auch 50 Jahre in ihr als Beamter gewirkt hatte, mit Beteiligung von Mitgliedern ihrer hiesigen 3 Schwesterlogen eine Summe von 900 M. behufs Gründung einer Stiftung niedergelegt.

Jedes Mitglied der Loge, welches freiwillig dieser Marot- Stiftung beigetreten ist, zahlte monatlich 10 Pfg., jetzt 1,50 M. jährlich, als Beitrag.

Der Zinsertrag des Stammkapitals wird nach Vorschrift der Stiftungsurkunde zur Unterstützung hilfsbedürftiger Hinterbliebener von ordentlichen Mitgliedern der Loge „zur Verschwiegenheit^ verwendet.

Nachdem der Grundstock am 31. Dezember 1854 einen Betrag von 3375 M. erreicht hatte, wurde ihm am 6. Juli 1855 bei der Feier der fünfzigjährigen Hammerftlhrung des Jubilars eine durch freiwillige Beiträge gesammelte Summe von 963 M. , femer am 15. Februar 1860 bei Ver- anlassung des siebenzigjährigen Maurer -Jubiläums des Br. Marot 1200 M., und endlich am 13. Februar 1865 ansVer-

86^

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anlassung seines funfondsiebenzigsten Maarer-Jabilaanis 1200 M. überwiesen.

Das Stammkapital der Stiftung belief sich Ende 1901 auf 36 200 M. in Wertpapieren. In diesem Jahr waren 1030 M. an Unterstützungen an 7 Personen verausgabt worden.

b. Unterstützungs -Kasse. Statut vom 4. März 1868.

Der Zweck dieser Stiftung ist: Hilfsbedürftige Mit- glieder und Hinterbliebene von ordentlichen, ehemals ordent- lichen imd Ehren-Mitgliedern, sowie von ständig Besuchenden der Johannisloge „zur Verschwiegenheit*', falls sie in Not geraten sind, durch einmalige oder fortlaufende Geld- geschenke zu unterstützen.

Die Stiftung wird gebildet:

A. Dadurch, dass Brüder sich bereit finden, der Loge für die Dauer ihrer Lebenszeit ein Kapital von 300 M. zinsfrei anzuvertrauen, welches Kapital, wenn der Bruder nicht durch besondere schriftliche Erklärung anders darüber Bestimmung getroffen hat, nach seinem Tode seinen Erben zurückgezahlt wird.

B. Durch fortlaufende Beiträge der Brüder.

C. Durch Geschenke oder Vermächtnisse.

Alljährlich wird in einer Versammlung sämmtlicher Mit- glieder der Stiftung die Summe festgesetzt, die im nächsten Jahr zur Verwendung kommen kann. Es imterliegen aber auch die fortlaufend bewilligten Unterstützungen alljährlich einer Prüfung und Genehmigung.

Zur Unterstützung können ausser den Zinsen des Kapitals auch die laufenden Beiträge verwendet werden.

Die mit der sicheren Anlegung der Kapitalien betraute Pflegschaft der Stiftung besteht aus dem Meister vom Stuhl, den beiden Aufsehern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und deren Stellvertretern.

Gezahlt wurden im Jahr 1901 an 16 Personen Unter- stützungen von zusammen 1775 M.

Ende 1901 hatte das Kapitalvermögen die Summe von 14 400 M. erreicht.

c. Maetzner-Stiftung.

Die Loge hatte im Jahr 1880 aus Veranlassung des 50jährigen Jubiläums ihres versitzenden Meisters, des Dr. phil. und Direktors der Luisenschule, Brs. Eduard Maetzner, als Lehrer der weiblichen Jugend, zum bleibenden

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Zeagniss ihrer Verehnmg eine wohlthätige Stiftung anter dem Namen

Maetzner- Stiftung

errichtet. Als Grandkapital waren hierza anter den Brfldem 5000 M. gesammelt.

Die Zwecke dieser Stiftung sind ähnlich wie die der Marot -Stiftung. Seit Erlöschen der letztwilligen Ver- fügung des Br. Maetzner, am 13. Juli 1902, ist die Ver- fügung über die Zinsen des Kapitals auf die Loge übergegangen.

&ide 1901 war das Vermögen dieser Stiftung auf 8900 M. angewachsen.

d. Bernhardi- Stiftung.

Im Jahr 1898 beschloss die Loge zur dauernden Erinnerung der Verdienste ihres hammerführenden Meisters Brs. W. Bernhardi an seinem 25 jährigen Maurer-Jubiläums- tage eine

Bernhardi-Stiftung

ins Leben zu rufen. Ihr Zweck ist ähnlich dem der vorgenannten Stiftungen. Verfügungen über die Zinsen dieses Kapitals stehen bei Lebzeiten aUein dem Br. Bernhardi zu. Das Stiftungsvermögen betrug Ende 1901 13 300 M.

12. Berlin: „Zur Treue. **

Unterstützungsfonds.

Statut vom 14. September 1873.

Der Zweck der Stiftung ist: Hilfsbedürftige Hinter- bliebene von ordentlichen, ehemals ordentlichen Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern, sowie von ständig Besuchenden der Johannisloge „zur Treue*, oder auch deren ordentliche Mit- glieder, falls sie in Not geraten sind, durch einmalige oder fortlaufende Geldgeschenke zu unterstützen.

Der Unterstützungsfond wird gebildet:

1. aus dem durch Sammlung bei den Mitgliedern der Loge „zur Treue* aufgebrachten Grundkapital von 600 M.;

2. aus freiwilligen Beiträgen der Mitglieder;

3. aus den jährlichen Ersparnissen der Kleinen Logenkasse ;

4. aus Geschenken und Zuwendungen.

Die Pflegschaft der Stiftung besteht aus dem Logen- vorstand mit dem Schatzmeister. Jedes Mitglied des Unter- stützungsfonds kann Hilfsbedürftige in Vorschlag bringen

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zur Unterstützung, and es entscheiden die Mitglieder nach Stimmenmehrheit über die Bewilligung auf den Bericht des von der Pflegschaft ernannten Ausschusses.

Am 1. Juli 1902 betrug der Eapitalbestand 31725 M. Im letzten Maurerjahr wurden an Unterstützungen 550 M. gezahlt.

Namslau-Stiftung.

Gestiftet zum bleibenden Andenken an den Meister vom Stuhl Br. Julius Namslau von dem am 25. Juni 1901 verstorbenen Br. Dr. Hermann Miessner. Am 1. Juli 1902 betrug der Eapitalbestand M. 1500. Zuwendungen sind noch nicht erfolgt.

13. t Bemburg: „Alexius zur Beständigkeit".

Statut vom 27. April 1888.

a. Schröder'scher Unterstützungs-Verein für Hinter- bliebene heimgegangener Brüder.

Statut vom 23. Juni 1863.

Bei der Zusammenkunft der Brüder in Aschersleben am 12. November 1829 wurde auf Anregung des Bruders Dr. med. Eonrad Friedrich Schröder aus Ballenstedt die Gründung des Unterstützungs-Vereins beschlossen.

Die Fürsorge des Vereins erstreckt sich auf alle Verhältnisse, in welchen dem zu Unterstützenden eine solche erspriesslich sein kann.

Das durch freiwillige Beiträge gesammelte Eapital hatte im Jahr 1873 bereits die Höhe von 8100 M. erreicht. Für die Zwecke der Stiftung sollen die Zinsen des Eapitals und der von Mitgliedern der Loge freiwillig zu zahlende Beitrag von 1,50 M. verwendet werden und zwar zunächst und hauptsächlich zur Erziehung und Ausbildung der Kinder, dann zur Unterstützung der Wittwen und in dritter Linie zur Unterstützung dürftiger Teilnehmer des Vereins. Das Vermögen beträgt gegenwärtig 1 1 670 M.

b. Johann August Coqui-Stiftung.

Statut vom 1. August 1870.

Der Königl. Kommerzienrat Br. Johann August Coqui zu Plötzkau, mehrjähriger Meister vom Stuhl der Loge hatte -bei Niederlegung dieses Amtes in Folge der Verlegung seines Wohnsitzes nach Dresden in dankbarer Anerkennung der grossen Wohlthaten, welche die Loge Alexius zur Beständigkeit für sein Gemüt und Geistesleben

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ihm erwiesen, nnd aus inniger Liebe zu den Brm. dieser Loge ein Kapital von 6300 M. zur Grfindnng einer milden Stutong aasgesetzt. Als ausschliesslichen Zweck dieser Stiftung bestimmte der Stifter die Unterstützung von Mit- gliedern der Loge Alexius und deren Angehörigen. Die Verleihung der Unterstützungen in Abschnitten von mindestens 60 M. auf ein Jahr soll am 1. August jeden Jahres erfolgen, wenn es nicht vorgezogen wird, die ganzen Jahreszinsen einem Einzigen zuzuwenden.

Gegenwärtiger Bestand 6300 M.

Ausser diesen Stiftungen stehen mehrere Wohlthätigkeits- Anstalten dadurch in näherer Beziehung zur Loge, dass sie von dem Vorstand der Loge und deren Mitgliedern unter Mit- wirkung anderer der Loge nicht angehörenden Wohlthäter in das Leben gerufen worden sind. Hierher gehören:

1 . Der Rettungs verein und das Friederikenhaus zu Bernburg, gegründet im Jahr 1843. Der Verein hat die Aufgabe, die verlassene und verwahrloste Jagend vor dem Verderben zu schützen. Nachdem die regierende Herzogin Friederike von Anhalt-Bemburg das Protektorat über die Anstalt übernommen und die Statuten der Anstalt die landesherrliche Bestätigung erhalten hatten, wurde ein Grundstück in der Nähe der Stadt für 2550 M. erworben und daselbst mit den reichlich eingegangenen Liebesgaben das Friederikenhaus errichtet. Die Baukosten beliefen sich auf 9702 M. Für jedes in die Anstalt auf- zunehmende Kind wird in der Regel ein Kost- und Erziehungsgeld von jährlich 60 M. gezahlt. Der Verwaltungsrat der Anstalt besteht aus den Mitgliedern des Zentrai-Ausschusses des Rettungs- Vereins und den Direktoren der Rettungs-Vereine in Ballenstedt, Coswig, Harzgerode, Gernrode und Hoym. In der Anstalt werden 42 verwahrloste Knaben durch Schule und Arbeit erzogen.

In direkter Beziehung mit der Loge steht:

2. Der Scfawesternverein der Helferinnen, gegründet im Jahr 1829 von den Schwestern der Loge. Nach dem Statut vom 12. Dezember 1852 sollten alle Wohlthaten der Loge, insofern sie Kranken- pflege und materielles Wohlsein von ansässigen Personen bezwecken, durch die Hand der Schwestern mit Beirat der dazu bestellten Brüder gespendet werden. Jede unbescholtene Schwester der Loge ist Mitglied

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dieses Vereins, wenn sie nicht ausdrücklich ihren Aastritt erklärt. Die Schwestern wählen unter sich einen Vorstand, bestehend in einer Vorsteherin, einer Rechnungsführerin und drei Prüferinnen.

Die Beschlüsse des Vereins erstrecken sich auf nachfolgende Handlungen der Wohlthätigkeit : Kranken- pflege, Unterstützung hilfsbedürftiger Familien, Aushilfe herabgekommener Handwerker, Erziehung und Pflege verwaister Kinder, Besserung moralisch gesunkener Personen, Belebung und Stärkung des echten religiösen Sinnes. Ihre Einnahmen erhält die Vereinskasse aus der Armen- kasse der Loge, den ausserordentlichen Beiträgen der Logen- kasse, den Beiträgen der Schwestern, sowie aus Lotterien imd Konzerten.

Die Luisen -Stiftung zur Unterstützung unversorgter Töchter von Geistlichen und Standesbeamten in Anhalt- Bemburg weist gegenwärtig einen Bestand von 3761 M. auf. Eine Wohlfahrtseinrichtung jüngerer Zeit schuf die Loge auf Grund einer aus der früheren Logenspar- kasse dem hiesigen Johanniskrankenhaus einst über- wiesenen Schenkung von 12 000 M. in dem am 22. Febr. 1901 mit dem hiesigen Herzogin-Friederike-Stift als Rechtsnach- folgerin des ehemaligen Johanniskrankenhauses notariell abgeschlossenen Vertrag, wonach unserer Loge das Recht zusteht, einen oder mehrere Kranke dem hiesigen Kreis- krankenhaus zu überweisen, für deren Kur- und Verpflegungs- kosten das Herzogin-Friederike-Stift aufzukommen hat und zwar bis zur Höhe der jeweiligen Jahreszinsen des betreffenden Schenkungskapitals nach Abzug einer Entschädigung von jährlich 5% der jeweiligen Jahreszinsen für die Verwaltung dieses Kapitals.

14. t Bielefeld: „Armin zur deutschen Treue''.

Statut vom 1. Oktober 1879.

Im Jahr 1877 gründete die Loge eine Stiftung unter dem Namen

a. Schwesternheil,

deren Zinsen und Ueberschüsse dazu bestimmt sind, hülfs- bedürftigen Wittwen und Töchtern heimgegangener Brüder Unterstützungen zu gewähren. Dem „Schwesternheil'', dessen Bestand jetzt die Summe von 7200 M. aufweist, fliessen die an der Tafel des Johannisfestes gesammelten Beträge und sonst freiwillige Gaben zu.

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Ausserdem findet regelmässig zu Weihnachten die Beschenknng verschämter Armen statt, wozu die Mittel durch Sammlung unter den Brm. aufgebracht werden.

b. Ferdinand Schmidt-Stiftung.

Gegründet am 25. Mai 1900. Kapital 5000 M.

Zweck, befähigten Söhnen und Töchtern von Brüdern Frei- maurern oder in Ermangelung solcher auch von Nichtmit- gliedem des Bundes zur Elrleichterung ihrer beruflichen Ausbildung eine einmalige oder auch fortlaufende Unter- stützung zu gewähren.

15. t Bochum: „Zu den drei Rosenknospen^.

In Gemeinschaft mit den Logen zu Duisburg, Essen, Mülheim, Wesel und Ejnmerich ist im Jahr 1876 ein Stipendien -Fonds errichtet worden, welcher an Jünglinge oder Jungfrauen zum Zweck ihrer AusbUdung zu einem Beruf Beihülfen gewährt.

16. Brandenburg a. d. H.: , Friedrich zur Tugend*.

Statut vom 4. Juli 1865.

a) Sterbekassen-Verein. Statut vom 1. Juni 1866.

Jedes Mitglied dieses seit 1839 bestehenden Vereins zahlt bei dem eintretenden Todesfall eines Bruders, der diesem Verein angehört, einen Beitrag von 1,50 M. Die auf diese Weise zusammengekommene Summe vnrd bei dem nächsten Todesfall den Hinterbliebenen gezahlt.

Der Beitritt zum Verein ist nur unmittelbar bei der Aufnahme oder Annahme gestattet.

Im Jahr 1901/1902 wurden für 4 SterbefäUe zusammen 610 M. bezahlt.

b) Pensionsfonds für Wittwen. Statut vom 29. Juli 1870.

Er wird gebildet:

1. aus den von jedem einheimischen Mitglied dieses Pensionsfonds zu zahlenden Monatsbeiträgen, deren Höhe bis zu 50 Pf. von der Meisterschaft festgesetzt wird;

2. aus den Jahresbeiträgen der auswärtigen Mitglieder dieses Fonds von 6 bis 9 M., je nachdem der Monatt- beitrag des einheimischen Mitgliedes auf 25 oder 50 Pf. festgesetzt ist.

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Jede Wittwe eines Mitgliedes dieses Fonds erhält den darch gleichmässige Verteilung des verfügbaren Betrages auf sie fallenden Teil. Die Jabrespension darf jedoch die Höbe von 150 M. nicht übersteigen.

Am Schluss des Jahres Johannis 1902 hatten die

Einnahmen die Summe von 859,85 M.

erreicht, während die Ausgaben für 17 Witt- wen zu 40 M. und 3 Wittwen zu 20 M. auf 740,— M. sich beliefen.

Das Kapitalvermögen betrug Ende Juni 1902 6152,83 M.

c) Schul-Stipendium. Statut vom 1. Juni 1866.

Zur Feier des Stiftungsfestes der Loge fasste im Jahr 1829 die Meisterschaft den Beschluss, das Andenken an diesen Zeitabschnitt durch eine Stipendienstiftung zu er- halten. Es sollte dadurch einigen talentvollen Zöglingen des Gymnasiums und der Saldern 'sehen Realschule ihre Aus- bildung erleichtert werden.

Zur Gründung wurde eine Summe von 150 M. aus der Logenkasse überwiesen. Zur fortlaufenden Verstärkung des Fonds wurden die Spenden an dem jedesmaligen Stiftungs- fest der Loge bestimmt.

Der Betrag der Zinsen wird zu einer Hälfte an Schüler des Gymnasiums, zur anderen Hälfte an Schüler der Real- schule verliehen. Die Auswahl der Stipendiaten erfolgt alljährlich in der Meisterversammlung nach dem Stiftungsfest. Es soll jedoch bei gleicher Tauglichkeit und Dürftigkeit dem Sohn eines Bruder Frmrs. der Vorzug gegeben werden.

Im Jahr 1901/1902 wurden 122,50 M. an 2 Schüler gezahlt.

Das Kapital der Stiftimg hatte Ende Juni 1902 die Summe von 3600 M. erreicht.

d) Scheuermann'sche Stiftung.

Statut vom 21. Oktober 1887.

Der am 18. Februar 1887 in den e. 0. eingegangene Br. Scheuermann hat bei Lebzeiten der Loge den Betrag von 300 Mark als Geschenk überwiesen, zu dem Zweck, dass die Zinsen der in hülfsbedürftiger Lage sich befindenden Wittwe eines Bruders, der bis zu seinem Tode ordentliches Mitglied der Loge , Friedrich zur Tugend" war und, die Arbeiten fleissig besucht hat, alljährlich am 24. Mai aus- gezahlt werden.

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Die Verleihung erfolgt durch die Meisterschaft auf Lebenszeit.

Bis der Zinsertrag nicht mindestens dreissig Mark für's Jahr erreicht, sollen die Zinsen angesammelt und kapitalisirt werden.

Durch Zinsen und Zuwendungen ist das Kapital bis Johannis 1899 auf 750 Mark zu 4% angewachsen, die Jahres- zinsen betragen daher die stiftungsmässige Höhe und werden jährlich mit 30 Mark an eine Wittwe gezahlt.

17. t BraunsbergL Pr.: „Bruno zum Doppelkreuz^.

Statut vom 23. August 1841.

Durch Meisterbeschluss vom 1. November 1878 wurde die Stiftung eines Armen -Kapitalfonds ins Leben gerufen.

Die Sammlungen in der Büchse des Klubzimmers und der zehnte Teil der Armen-Sammlungen fiiessen dem Fonds zu. lieber etwaige Bewilligungen bescbliesst die Meisterschaft.

Der Fonds ist bis Ende 1901 auf 2160 M. angewachsen.

18. t Breslau: „Friedrich zum goldenen Zepter.^

a. Sterbekassen-Verein.

Statut vom 30. Dezember 1861.

Nachträge vom 12. April 1867, 2. Juli 1892, 1. Januar 1893.

Zweck des Vereins ist, die Summe von 150 M. bezw. 300 M. den Hinterbliebenen der Vereinsmitglieder zu gewähren.

Dem Verein kann jedes ordentliche Mitglied der Loge vor zurückgelegtem 60. Lebensjahr beitreten.

Die Mitglieder zahlen nach dem Statut ausser einem Eintrittsgeld von 3 M., einen jährlichen Beitrag von 3,30 M. bis 16,50 M.

Die Versicherungssumme von ursprünglich 50 Thalern wurde später auf 300 M. erhöht. Ausgenommen sind hier- von diejenigen bisherigen Mitglieder des Vereins, welche bis zum 1. Januar 1893 erklärt haben, dass sie auch für die Folgezeit nur ein Sterbegeld von 150 M. beanspruchen.

Während die Jahresbeiträge für die letztgenannten Mitglieder vom 30. bis 60. Lebensjahr 3,30 M. bis 7,50 M. betragen, zahlen diejenigen Mitglieder, welche sich bis zum l. Januar 1893 für ein Sterbegeld von 300 M. erklärten, das Doppelte der vorerwähnten Beiträge, sowie ausserdem einen Zusatzbeitrag von jährlich 1,50 M.

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Das Kapitalvermögen der Stiftung belief sich am Schloss des Jahres 1901 auf 18 231 M. In diesem Jahr worden an Versicherangssummen bei Sterbefallen 1350 M. gezahlt, an Beiträgen dagegen 1700 M. vereinnahmt.

b. Wittwen- and Waisenkasse. Statut vom 10. Janaar 1888.

Die Kasse besteht seit dem Jahr 1841 und besitzt Elnde 1901 ein zinsbar angelegtes E^pital von 52 400 M., welches darch freiwillige Zuwendungen von Logenmitgliedem, durch Sammlungen bei einzelnen Gelegenheiten, namentlich bei Stiftungsfesten und Trauerlogen und durch Zinsenerspamiss allmälig gebildet worden ist.

In dem Statut wird namentlich des Brs. Karl Wende, Stadtältesten zu Breslau gedacht, welcher im Jahr 1844 dieser Stiftung durch Testament die Summe von 600 M. vermachte, zu welcher Summe seine Wittwe noch 2 400 M. hinzufugte.

Zur Vermehrung der Stiftung hat jeder in die Loge neu aufgenommene Bruder einen Beitrag von mindestens 3 M. zu leisten.

Aus den Zinsen soll wördigen und hilfsbedürftigen Wittwen und Waisen solcher Brüder, welche bis zu ihrem Tode Mitglied der Loge gewesen sind, eine Unterstützung gewährt werden. Für hülfsbedürftig soll der Regel nach nur diejenige Wittwe oder Waise erachtet werden, welche ein jährliches Einkommen von nicht mehr als 300 M. und sonst keine Unterstützung hat.

Im Jahr 1901 wurden 2280 M. an Unterstützungen verausgabt.

c. Johann-Wendt'sche Stipendien-Stiftung.

Um das Andenken des ehemaligen Meisters vom Stuhl, Br. Johann Wendt, Geheimen Medizinalrats in einer ent- sprechenden Weise der Nachwelt zu erhalten, hatte die Meisterschaft in der Beratung vom 18. August 1829 be- schlossen, eine Stiftung zur Erteilung von zwei Stipendien von je 150 M. für unbemittelte Studirende an der Universität Breslau zu gründen.

Diese Stiftung ist später auf 3 Stipendien zu je 150 M. erhöht worden.

Das durch freiwilllige Beiträge gesammelte Stiftungs- kapital beträgt Ende 1901 11350 M.

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Im Maarerjahr 1900/1901 worden 3 Stipendien zu je 150 M. verliehen.

Das Stammkapital soll in keinem Fall zur Zahlung von Stipendien angegriffen, sondern bei Verminderung des Zinsfnsses soll durch Zuschlagung der eingehenden Zinsen und durch neue Sammlungen an dessen Vervollständigung gearbeitet werden. Nur Studirenden christlichen Glaubens, welche sich in bedrängten Verhältnissen befinden und durch Kenntnisse, Fleiss und gute Führung die Hofhung er- wecken, dass die Loge durch diese Wohlthat das Beste der Menschheit und der Wissenschaft befördern helfe, soll das Stipendium verliehen werden. Es soll der Eine der Stipendiaten ein Studirender der Medizin sein. Söhne von BrQdem Frmrn. sollen bei gleicher Würdigkeit vor anderen Bewerbern den Vorzug haben.

d. August Kahlert^sche Stiftung.

Statut vom 31. März 1872.

Die Schwester des um die Loge „Friedrich zum goldenen Zepter'^ hochverdienten Brs. Dr. August Kahlert, Professors an dem Friedrichs- Gymnasium in Breslau, überwies nach dessen Tod im Jahr 1864 der Loge die Summe von 300 M. mit der Bestimmung, durch die Zinsen am Todestage ihres Bruders, den 29. März, arme Schüler durch Gewährung von Geschenken zu erfreuen.

Das Kapitalvermögen dieser Stiftung hat im Jahr 1901 durch Zuwendungen anderer Brüder die Summe von 2900 M. erreicht.

In diesem Jahr sind für Prämien an ärmere talentvolle Schüler 195 M. verausgabt worden.

Nach den Statuten wird alljährlich je einem Schüler aus einer der beiden oberen Klassen der Breslauer Gymnasien, Real- und Mittelschulen ein Geschenk, bestehend in Büchern, Karten oder sonstigen für die Schule oder den Selbstunter- richt geeigneten Gegenständen gewährt.

Die Auswahl der zu beschenkenden Schüler erfolgt auf Anregung der Loge durch die Leiter der vorgedachten Lehr- anstalten in Uebereinstimmung mit den Lehrern.

Die Verteilung der Geschenke findet in der Regel am Todestag des Br. Kahlert durch den Meister vom Stuhl in der Loge, in Gegenwart der dazu eingeladenen Leiter und Lehrer der Anstalten, welchen die zu Beschenkenden angehören, und der Brüder der Loge statt.

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e. Das Logenheim. Statut vom 5. Mai 1891.

Während man sich schon seit Jahren mit der Frage beschäftigte, hülfsbedürftigen Mitgliedern der Loge oder deren Angehörigen in zweckmässiger Weise zu helfen, fasste der Schatzmeister, Br. Wilhelm Eckhardt, den Gedanken, die Errichtung eines Logenheims anzuregen, in welchem Brüdern oder deren Angehörigen, sofern diese nicht mehr im Stande sind, sich zu ernähren, freie Wohnung, Heizung, Beleuchtung, ärztliche Behandlung, Arznei und Pflege, sowie Kost und Wäsche gewährt werden soll.

Der Plan desBr. Eckhardt, welcher die Räume im zweiten Stock des Logen-Seitenhauses als dafür geeignet bezeichnete, wurde von den Brm. mit lebhafter Freude begrüsst.

Der Armenausschuss, der Ausschuss der Verwaltung der Wittwen- und Waisenkasse, sowie der Vorstand des Schwestern -Vereins erklärten sich durch Ueberweisung von Beiträgen sofort bereit, den Plan des Brs. Eckhardt zu fördern und die Meisterschaft beschloss am 14. Februar 1891, die Errichtung des Logenheims als eine Anstalt der Loge „Friedrich zum goldenen Zepter.'^

Die für die Zwecke des Logenheims erforderlichen Mittel wurden gebildet:

1. durch üeberweisungen aus der Armenkasse und der Wittwen- und Waisenkasse,

2. durch Beiträge des Schwestern -Vereins,

3. durch freiwillige Zuwendungen,

4. durch die zu zahlenden Eintrittsgelder. Aufnahme in das Logenheim finden Mitglieder der Loge

Friedrich zum goldenen Zepter oder deren Angehörige, sowie die Angehörigen verstorbener Brüder, sofern die Betreffenden nicht mehr im Stande sind, sich zu ernähren und nicht an einem Gebrechen leiden, welches ihr Zusammenleben mit anderen Aufgenommenen unthunlich erscheinen lässt.

Die Aufoahme ist von der Zahlung eines Eintrittsgeldes von 300 M. abhängig, welches dem Logenheim verbleibt. Ausnahmsweise kann bei grosser Hülfsbedürftigkeit von der Zahlung dieses Eintrittsgeldes ganz oder teilweise abgesehen werden.

In dem Logenheim, welches sich im zweiten Stock des Logen-Seitenhauses befindet, soll gewährt werden:

freie Wohnung, Heizung, Beleuchtung, ärztliche Behandlung, Arznei und Pflege, sowie nach dem freien Ermessen des Vorstandes auch Kost und Wäsche.

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Das durch Zuwendungen vorstehend 1 4 aufgeführter Hülfsquellen gesammelte Stiftangskapital betrug Ende 1891 12 500 M. In diesem Jahr wurden an Unterhaltungskosten der vier Personen betragenden Bewohner des Logenheims 2520 M. verausgabt.

f. Dr. Ludwig Hirt'sche Stiftung. Statut vom 30. Mai 1893.

Im Jahr 1893 überwies der M. v. St., Br. Ludwig Hirt, Dr. med. und Professor an der Königl. Universität zu Breslau, aus Anlass seines 25 jährigen Ehejubiläums 1000 M. als Stiftungsfonds, von dessen Zinsen alljährlich ein bis zwei bedürftige Schülerinnen der beiden oberen Klassen hiesiger Lehrerinnen- Seminare ein Geschenk von Lehrmitteln oder klassischen Meisterwerken erhalten sollen.

Die Auswahl der zu beschenkenden Schülerinnen bleibt dem Ausschuss der Hirt 'sehen Stiftung überlassen, nach- dem ihm von den Vorstehern der erwähnten Seminare Vor- schläge gemacht worden sind ; Töchter von Brüdern Frmm. sollen bei gleicher Würdigkeit vor anderen Bewerberinnen den Vorzug haben.

Die Verteilung der Geschenke findet möglichst am 3. Oktober jedes Jahres, als dem Geburtstag der Gattin des Stifters, jedenfalls aber im ersten Drittel des Oktober in den Räumen der Loge „Friedrich zum goldenen Zepter** in Gegenwart von Schwestern und Brüdern, femer der besonders dazu einzuladenden Vorsteher und Lehrer, bezw. Vorsteherinnen und Lehrerinnen der erwähnten Lehranstalten und anderen durch Brüder einzuführenden Gästen statt.

Der Ertrag der Armensammlung dieses Tages fällt der Hirt' sehen Stiftung zu; sollte sich der Stiftungsfonds durch anderweitige Zuwendungen erhöhen, so soll auch die Zahl der zu beschenkenden Seminaristinnen erhöht werden.

Solange die Zinsen weniger als 100 M. betragen, wird die Loge aus ihren Mitteln den zur Erreichung dieser Summe erforderlichen Zuschuss gewähren; sobald die Zinsen auf 200 M. gestiegen sind, sollen die Geschenke von Lehr- mitteln eingestellt, und statt dessen vier Seminaristinnen mit einem Baargeschenk von je 50 M. bedacht werden.

Der Stiftungsfonds wird als ein für sich bestehender ^Dr. Ludwig Hirt^scher Stiftungfonds^ von der Logen- Hauptkasse verwaltet.

Das Kapitalvermögen dieser Stiftung betrug Ende 1901 2900 M. In diesem Jahr sind für Prämien an drei be- dürftige Seminaristinnen 72,60 M. verausgabt worden.

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19. t Brieg: „Friedrich zur aufgehenden Sonne*.

Ortssatznngen vom 29. April 1898. a. Hilfs verein zur Bestreitung der Beerdigungskosten.

Satzungen vom 29. April 1898.

Gestiftet durch Beschluss der Meisterschaft vom 24. Juni 1838. Zur Bildung des Kapitalvermögens hat die Logen- hauptkasse in den ersten Jahren des Bestehens des Vereins alijährlich einen Zuschuss geleistet, im ganzen 875 Thaler. Dagegen hat der Verein für das der Logenhauptkasse zum Bau des Logengebäudes geliehene Kapital in den Jahren 1876/1877 bis 1886/1887 Zinsen nicht erhalten; dadurch ist aie Rückzahlung des ursprünglichen Zuschusses ein- schliesslich einer angemessenen Verzinsung als erfolgt angenommen worden, so dass der Verein vermögensrechtlich jetzt eine völlig unabhängige Vereinigung bildet.

Dem Verein kann jedes ordentliche Mitglied und die dienenden Brüder der Loge Friedrich zur aufgehenden Sonne beitreten. Das Eintrittsgeld beträgt je nach dem Alter des Beitretenden 12 bis 30 Mark.

An Sterbegeld gewährt der Verein: bis zum vollendeten 2. Jahre der Mitgliedschaft 100 M.,

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nach dem vollendeten 4. 300

Dienende Brüder werden, sofern sie nicht selbst als wirkliche Mitglieder dem Verein beitreten, von der Logen- hauptkasse gegen eine jährliche Zahlung von 2 Mark ohne Eintrittsgeld versichert. Das Sterbegeld beträgt in diesem Fall 100 Mark.

Das Vermögen des Vereins betrug Johannis 1901 26552,61 Mark.

b. Sauermann-Stiftung zur Unterstützung hülfsbedürftiger Waisen und Wittwen.

Satzimgen vom 29. April 1898.

Um das Andenken des am 11. November 1831 verstorbenen Meisters vom Stuhl, Brs. Sauermann, Professors am König- lichen Gymnasium zu Brieg, auf eine entsprechende Weise zu ehren, beschloss die Meisterschaft am 6. März 1832, ein Kapital von 3000 M. von dem Vermögen der Loge abzuzweigen

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am dadurch einen Grandstock zur Unterstützung hülfe- bedürftiger Waisen und Wittwen von ordentlichen Mitgliedern dieser Loge zu stiften.

Dem durch freiwillige Beiträge gebildeten Eapitalstock wurden die Br.v.Reinersdorfsche und die Br. Henschel'sche Schenkung von 120 M. und 150 M., sowie die von Br. Wech- mann auf Veranlassung seines zu Brieff verstorbenen Oheims, des Stadtältesten Wechmann, überreicaten 300 M. überwiesen.

Das Kapital der Stiftung wird vermehrt durch Samm- lungen, Beiträge neu aufgenommener und beförderter Brüder, Zinsenerspamisse, Geschenke und Vermächtnisse.

Am 11. November wird über die Jahreszinsen nach den Vorschlägen des Ausschusses verfügt. Die Gesuche von einzeln stehenden Wittwen oder von Wittwen, deren Kinder grossjährig sind, dürfen nur in Ermangelung minderjähriger Hinterbliebener berücksichtigt werden. Kranke, alters- schwache Wittwen sind nächst den unmündigen Kindern besonders zu berücksichtigen. Bei gleicher Hülfsbedürftigkeit entscheiden die Verdienste des entschlafenen Bruders um die Loge, und sind auch diese gleich, die Würdigkeit der Bitt- stellerin.

Das Kapital dieser Stiftung hatte Johannis 1901 die Summe von 15 480 M. erreicht.

c. August Beyer-Stipendien-Stiftung.

Satzungen vom 29. April 1898.

Am 13. November 1864, an weichem Tage das fünfzig- jährige Maurer- Jubiläum des Ehrenmeisters, Brs. August Beyer, Königlichen Ober-Stabs- und Regiments -Arztes a.D., gefeiert wurde, stiftete die Loge ein Stipendium für Maurer- söhne. An freiwilligen Beiträgen für den Kapitalstock wurden sofort 480 M. unter den Brüdern gesammelt und aus der Hauptkasse 420 M. durch den Jubilar 180 M. überwiesen.

Das Stipendium darf nur an Söhne von lebenden oder verstorbenen Mitgliedern der Loge verliehen werden, welche eine Universität oder eine technische Hochschule besuchen. Die Verleihung erfolgt am 11. November jedes Jahres durch die Meisterschaft.

Das Kapital -Vermögen der Stiftung betrug Johannis 1901 3250 M.

d. Br. Fitzner Jubilar-Stiftung.

Satzungen vom 29. April 1898. Als Jubiläumsgeschenk überwiesen die Brüder am 12. März 1872 dem Vorsitzenden Meister Br. Fitzner zu

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seinem 25 jährigen Maurer- Jubiläum eine freiwillige Sammlung von 3300 Mark zu einer Stiftung.

Br. Fitzner hatte vordem zum Erbauen des Logenhauses aus eigenen Mitteln 25891,60 M. zugeschossen. Diesen Betrag überwies er derselben Stiftung mit der Bestimmung, dass die Loge ihn erst zu verzinsen habe, wenn sämmtliche Bau- schulden getilgt sein werden.

Sobald die Stiftung über die vollen Zinsen verfügen kann, sollen sie teils zur Unterstützung betagter, einzeln- stehender, sittlich guter, hilfsbedürftiger Töchter entschlafener Brüder der Loge, teils zur Erziehung und Ausbildung von Töchtern und Söhnen von Mitgliedern der Loge auf höheren Lehranstalten dienen.

Das Vermögen der Stiftung betrug Johannis 1901 30000 M.

e. Jubel - Hochzeits - Stiftung.

Satzungen vom 29. April 1898.

Zum Mauterjahre 1893/1894 beschloss die Meisterschaft eine Stiftung ins Leben zu rufen, um würdigen Ehe-Jubel- paaren, welchen die Augusta-Denkmünze nicht bewilligt werden kann, ein Erinnerungszeichen der Loge, bestehend aus silbernen bezw. goldenen Ringen, zu verleihen. Die Verleihung erfolgt nach den der für die Augusta-Stiftung geltenden Bestimmungen. Die Beiträge zur Stiftung waren bisher freiwillige. Das Vermögen der Stiftung betrug Johannis 1901 302,88 M.

f. Br. Matern-Stiftung.

Zum goldenen Ehe -Jubiläum des Ehrenmeisters Br. Matern am 16. Juni 1897 überreichte ihm die Loge als Ehrengeschenk die Stiftungsurkunde für eine nach ihm benannte Stiftung mit einem durch freiwillige Sammlung aufgebrachten Kapital von 2000 M.

Den Zweck der Stiftung zu bestimmen ist dem Jubilar überlassen geblieben, nur haben während seiner und seiner Ehefrau Lebzeiten beide das Nutzungsrecht. Hiervon ist bisher nicht Gebrauch gemacht worden.

Das Vermögen der Stiftung betrug Johannis 1901 2553,48 M.

g. Br. Waeber-Stiftung.

Zu seinem 25 jährigen Maurer -Jubiläum am 21. März 1901 übergab der Vorsitzende Meister Br. Waeber der Loge einen Pfandbrief über 1000 Mark mit der Bestimmung, dass

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aus den Zinsen dieser Stiftung jedem Bruder bei seiner Auf- nahme ein Buch überwiesen werde, das geeignet ist, ihn ein- gehend über das Wesen der Freimaurerei zu belehren.

Nicht verwendete Zinsbeträge sind entweder zu kapitali- siren oder dienen zur Ergänzung der Logen -Bücherei nach Bestimmung des Vorsitzenden Meisters.

Das Vermögen der Stiftung betrug Johannis 1901 1000 M.

20. t Bromberg: „Janus".

Statut vom 25. November 1873

a. Roegglen'sche Stiftung.

Statut vom 24. November 1857.

Der im Jahr 1849 zu Bromberg verstorbene Kauf- mann Roegglen, Mitglied der dortigen Loge, hatte dieser in seinem Testament ein Vermächtnis von 600 M. mit der Bestimmung ausgesetzt:

dass die Zinsen dieses Vermächtnisses zu Freitischen für dürftige Söhne der Brüder Frmr. dieser Loge verwendet werden.

Nach dem von der Loge errichteten Statut wird das zur Hauptlogenkasse vereinnahmte Kapital verzinst und die Zinsen zur Ausbildung eines bedürftigen Sohnes eines Mit- gliedes dieser Loge verwendet.

b. Werckmeister'sche Stiftung. Statut vom 5. April 1869.

Die Erben des am 15. Februar 1869 in den e. 0. eingegangenen Brs. Werckmeister, ersten Aufsehers der Ix>ge „Janus*, haben den aus der Sterbekasse dieser Loge ihnen zustehenden Betrag mit 360 M. der Loge als Geschenk zu dem Zweck überwiesen, dass die Zinsen zum Kapital geschlagen werden bis auf Höhe von 1500 M., aus dessen Zinsen sodann alljährlich am Johannisfest bedürftigen und würdigen Wittwen oder Töchtern verstorbener Brüder Unterstützung zu Teil werden soll. Die Meisterschaft beschloss, am 20. April 1869 das Kapital bei der Loge zu 6 vom Hundert zinsbar anzulegen und der Stiftung die Be- zeichnung „Werckmeister^sche Stiftung^ beizulegen.

Die Stiftung hat jetzt die Höhe von 1500 M. erreicht und die aufgekommenen Zinsen sind dem Statute gemftas verwendet.

ST*

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c. Fröhner-Stiftung. Statut vom 11. März 1873.

Die Wittwe des verstorbenen Rechtsanwalts Br . F r ö h n e r , Anna geb. Katzner, hat in der am 7. Juli 1872 eröfiPneten letzwiliigen Verordnung der Loge Janus^ ein Vermächtniss von 18 000 M. zugewendet mit der Bestimmung, dass der Rein- ertrag dieses Kapitals im vollen Betrag zur Wohlthätigkeit und zwar zur Unterstützung für Freimaurer, oder ihrer Wittwen oder Kinder oder Enkel verwendet werde, wenn sie deren bedürftig und würdig sind.

Im Oktober jedes Jahres soll in einer Meister-Versammlung der Loge „Janus^ über die Verteilung der Zinsen des Kalenderjahres nach folgenden Grundsätzen Beschluss gefasst werden:

1. Zur Deckung von Verwaltungskosten und Kapital- verlusten kommen die aus der Vergangenheit bekannten Beträge in Betracht, jedesmal soll nicht mehr als die Hälfte der in Aussicht stehenden Zinsen des Folge -Jahres verwendet werden.

2. Unterstützungen sollen Brüdern oder ihren Wittwen, Kindern oder Enkeln bewilligt werden, wenn sie deren bedürftig und würdig sind.

3. Die Mitglieder der Loge „Janus^ und deren Wittwen, Kinder und Enkel sollen den Vorzug vor Anderen haben.

4. Wenn für ein Kind oder einen Enkel eines Mitgliedes der Loge Janus^ zur Erlangung einer höheren Aus- bildung für ein Amt oder für eine Kunst die Unter- stützung nachgesucht, und das Kind oder der Enkel dazu fähig und zugleich würdig befunden wird, soll vorzugsweise dazu eine ganze Hälfte der in Aussicht stehenden Zinsen, geeigneten Falls auch sogleich auf mehrere, jedoch nicht über 3 Jahre im Voraus bestimmt werden.

5. Liegt ein solches Unterstützungsgesuch nicht vor, so bleibt die Verteilung des ganzen Reinertrages allein dem Ermessen der Meister -Versammlung überlassen. Dasselbe soll in jedem Fall von dem nicht zur Deckung von Kosten und Verlusten erforderlichen Teil der anderen Zinsenhälfte gelten.

Die Verwaltung der Stiftung ist dem Beamten-Rat der Loge ,)Janus^ übertragen, und die Kapitalien sollen mündel- sicher untergebracht werden.

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d. Giese-Rafalski- Stiftung.

Ohne Statut.

Durch Testament vom 8. Mai 1875 bat die verstorbene Frau Justizrätin Luise Rafalski, geborene Giese, der Loge Janas 3000 M. vermacht. Die Zinsen aus dem Kapital sollen nach dem Ermessen der Loge zu Wohlthätigkeits- zwecken zur Verteilung gelangen.

e. Loes eher -Stiftung.

Ohne Statut.

Der Br. Johann Theodor Albert Loescher, erster Aufseher am 6. März 1886 in den e. 0. abberufen, vermachte der Loge Janus durch Testament vom 1. November 1884 ein Kapital von 3000 M., dessen Zinsen zu wohlthätigen Zwecken verwendet werden sollen.

f. Jun^klaass- Stiftung.

Gelegentlich des 80. Geburtstages des Ehrenmeisters Brs. C. F. W. Jnngklaass, ist aus freiwilligen Beiträgen der Brüder ein Kapital zur Begründung einer Stiftung gesammelt worden mit der Bestimmung, dass dem Br. Jungklaass zu Lebzeiten die Verfügung über einen Teil der Einkünfte zusteht, der übrige Teil und der Ertrag der Armensammlung der ersten Arbeit im I. Grad des Maurerjahres dem Stiftungs vermögen so lange zufliesst, bis es die Höhe von 3000 M. erreicht hat. Am Schluss des Maurerjahres 1901/02 betrug es 2125,23 M.

g. Hempel-Stiftung.

Br. Carl Hempel hat der Loge Janus ^ in seinem Testament ein Kapital von 3000 M. , zahlbar 3 Jahre nach seinem Tode mit der Bestimmung vermacht, dass die Zinsen davon für unbemittelte Töchter verstorbener Brüder verwendet werden. Die Einzahlung des Kapitals steht bevor, da Br. Hempel am 15. August 1899 verstorben ist.

b. Ritter- Stiftung.

Br. Julius Ritter hat zu Lebzeiten dem Vorstand der Loge eine auf seinen Namen lautende Lebensversicherungs- Police über 6000 M. mit der Bestimmung übergeben, den Betrag nach seinem Ableben zu erheben, das Kapital als Ritter- Stiftung zu verwalten und die davon aufkommenden Zinsen zu wohlthätigen Zwecken zu verwenden. Br. Ritter

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ist am 16. November 1901 in den e. 0. abberufen und die 6000 M. sind am 18. Februar 1902 an die Loge gezahlt worden.

21. t Burg: „Adamas zur heiligen Burg*'.

a. Sparkasse für Beerdigungskosten. Statut vom 22. April 1853.

Die Mitglieder dieses Vereins zahlen zum Kapitalfond der Kasse monatlich 1,50 M. Die Pflegschaft der Kasse hat die Beiträge zinsbar anzulegen, und von den Zinsen 1 % zur Ansammlung eines Reservefonds zur Deckung von Ausfällen in der Sparkasse bis auf die Höhe von 300 M. zu verwenden ; der Ueberschuss an Zinsen wird am Schluss des Jahres der Wittwen- und Waisenkasse (b) überwiesen.

Sobald ein Mitglied stirbt, zahlt die Sparkasse den Hinterbliebenen die von dem Verstorbenen seit seinem Eintritte in die Sparkasse gezahlten Beiträge haar aus.

Das Vermögen dieser Kasse belief sich im Jahr 1902 auf 8100 M.

b. Wittwen- und Waisenkasse. Statut vom 22. April 1853.

Die Mitglieder des Vereins, zugleich Mitglieder der Sparkasse (a), zahlen zum Kapitalfonds dieser Stiftung ein Antrittsgeld von 3 M. und ausserdem seit dem Jahr 1860 einen Nachschussteil von 9 M. Zur Erhöhung des Kapitalfonds wird die Sammlung am Stiftungsfest verwendet.

Der Verwaltungsfonds, gebildet aus den Zinsen dieses Kapitalfonds, sowie aus den Zinsüberschüssen der Sparkasse (a), vnrd in halbjährigen Teilzahlungen an die vorhandenen Wittwen und Waisen ohne Rücksicht auf deren Hülfsbedürftigkeit gleichmässig verteilt, so zwar dass, wo keine Wittwe mehr lebt, die unerzogenen Waisen an deren Stelle treten.

Das Vermögen betrug 1902 4980,36 M.

22. t Calbe a. d. S.: »Zur festen Burg an der Saale".

Satzungen vom 26. Juni 1868.

a. Wittwen- und Waisenkasse.

Satzungen vom 11. Juni 1902.

Um das Ereigniss der Feier des 100 jährigen Bestehens der Grossen National-Mutterloge in gesegnetem Andenken zu erhalten, wurde eine Sterbe-, Wittwen- und Waisenkasse

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mit Beitrittszwang gegründet; 1852 wnrde der Beitritt ein freiwilliger. Später wurde das vorhandene Vermögen auf 6000 M. von der Loge erhöht, die Zinsen mit 240 M. werden jährlich an bedürftige Wittwen and Waisen verteilt.

b. Richard Kühn Stipendium.

Satzungen vom 9. März 1895.

Der verstorbene Ehrenmeister Br. Richard Kühn in Schönebeck vermachte am 15. November 1894 der Loge 6000 M., deren Zinsen mit 240 M. halbjährlich Söhnen bedürftiger Brüder der Loge als Beihülfe zu den Kosten ihres Studiums gegeben werden.

c. Brüder-Unterstützungsfonds.

Drei Mitglieder der Loge schenkten 750 M., zur freien Verfügung behufs Unterstützung bedürftiger Brüder. Der Fonds beträgt jetzt 1100 M., die Zinsen 48 M.

23. t Charlottenburg: „Blücher von Wahlstatt."

Statut vom 8. Januar 1868.

Maass-Stiftung.

Statut vom Juni 1874.

Bei Veranlassung des 50 jährigen Amtsjubiläums des Polizei -Direktors und Geheimen Regierungs-Rats Eduard Maass, den 24. Mai 1872, hatte die Loge „Blücher von Wahlstatt*' in dankbarer Anerkennung der grossen Verdienste, welche der Jubilar, Ehrenmeist^r der Loge, während seiner mehrjährigen Wirksamkeit als Meister vom Stuhl um das Gedeihen der Loge sich erworben, die Summe von 900 M. zur Errichtung einer Maass -Stiftung niedergelegt. Die Zinsen dieses Kapitals wurden dem Jubilar zur Verfügung gestellt behufs Verwendung zu einem wohlthätigen Zweck. Nach seinem Tode sollte das Kapitalvermögen der Stiftung durch freiwillige Beiträge, Schenkungen u. s. w. auf 3000 M. gebracht und die Zinsen für Stipendien zur wissenschaftlichen Ausbildung hülfsbedürftiger hinterlassener Kinder von ver- storbenen Mitgliedern der Loge „Blücher von Wahlstatt* verwendet werden.

Durch Meister- Beschluss vom 31. Januar 1899 ist diese Stiftung zur Erinnerung an die Jubelfeier der 25 jährigen Hammerführung des M. v. St. Br Rudolf Lutter, Königl. Hauptmanns a. D. unter Ueberweisung von einmalig 1000 H. und jährlich 101 der Ueberschüsse der Logenkasse zur

684

Maass-Lutter-Stiftung

erweitert worden.

Das Stiftungsvermögen soll durch jene jährlichen üeber- Weisungen, freiwillige Beiträge a. s. w. auf 20000 M. gebracht and dann über die Zinsen verfägt werden. Zum Johannisfest 1902 wurde ein Bestand von 6742 M. nachgewiesen.

Die ursprüngliche Zweckbestimmung ist in zweiter Linie auch auf hülfsbedürftige Söhne lebender Mitglieder der Loge „Blücher von Wahlstatt*' ausgedehnt worden.

23. f Cflstrin: „Friedrich Wilhelm zum goldenen Zepter**.

Logen-Sterbekasse.

Statut von 1884.

Sie wurde im Jahr 1882 in Erinnerung an das 100jährige Jubelfest der Loge gegründet und hat zum Zweck, den Hinterbliebenen eines verstorbenen Vereinsmitgliedes eine Begräbniss-Beihilfe zu gewähren. Diese ist auf 200 M. festgesetzt.

Das Grundkapital des Vereins besteht:

1. in einer Schenkung des Brs. J. G. Halske, Ehrenmitgliedes u. ehemaligen Vertreters der

Loge, von 500 M.

2. in einer Schenkung vom Br. M. Meyer . . liK) ^

3. in einer desgl. vom Br. Wahl .... 30

in Summa b30 M.

Jedes Vereinsmitglied zahlt beim Tode eines der Sterbe- kasse angehörenden Bruders 5 M. Beitrag. Ausserdem haben neuzutretende Mitglieder ein Eintrittsgeld von 5 M. zu zahlen.

Dieses sowie die überschiessenden Beiträge werden dem Reservefonds zugeführt.

Am 1. Mai 1902 betrug der bare Bestand 3403,32 M, der Dispositionsfonds 1498,79 M. Die Mit gliederzahl beziffert sich auf 59.

24. t Dahme: „Licht, Liebe, Leben''.

Statut vom 16. Dezember 1887.

Wittwen- und Waisenkassenfonds.

Bei Errichtung der Loge wurde ein Wittweu- und Waisenkassenfonds gegründet, welchem die Hälfte der Armenbeiträge und andere Zuwendungen zufliessen.

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Der Br. Wahlsdorf schenkte diesem Fonds seine sämmtlichen Aktien, die er als Mitbegründer der Loge von dieser erworben.

Der Kassenbestand betrag Ende 1901 2609 M.

* 26. f Danzig: .Eugenia zum gekrönten Löwen*'.*)

Statut vom 28. Juni 1893.

a. Armenkassen Fonds zur Unterstützung der Wittwen

und Waisen und verarmter Brr. Freimaurer.

Dieser seit dem Jahr 1844 bestehende Fonds, welcher am 24. Juni 1901 den Betrag von 23 743,59 M. erreicht hatte, und welchem der dritte Teil der jährlichen Einnahmen zufliesst, hat die Bestimmung, von seinen Zinsen hilfs- bedürftigen Wittwen und Waisen und verarmten Brm. Freimaurern jährliche Unterstützungen zu gewähren, vorzugsweise solchen Wittwen, deren Männer, bezw. Waisen, deren Väter bei ihrem Ableben noch Mitglieder der Loge waren.

Im Maurerjahr 1901 wurden 828,80 M. an laufenden und 195,20 M. an einmaligen Unterstützungen gewährt.

b. Stipendienfond.

Der am Johannistage 1827 bei der Feier des fünfzig- jährigen Stiftungsfestes aus freiwilligen Beiträgen der Brüder gebildete und weiter angesammlte Fonds, welcher am 24. Juni 1901 mit 6 750,91 M. abschloss, steht unter der Verwaltung des Meisters v. St. und des Armen- pfiegers. Die Zinsen werden zu zwei Stipendien von je 100 M. an Söhne ordentlicher oder bei ihrem Tode noch gewesener ordentlicher Mitglieder der Loge Engenia verteilt, welche auf einer höheren Lehranstalt das Zeugniss der Reife erlangt haben und auf einer Universität oder Akademie sich dem Studium widmen. Ueber die Bewilligung der Stipendien verfügt die Meisterschaft.

26. Delitzsch: .Wilhelm zur Liebe und Treue*.

Ohne Stiftung.

*) 1. J. G. Kaffs Fraffmente einer Geschichte der Freimaurerei in Danzig ron ihrem Entstehen bis zum Jahre 1806, mit besonderer Rücksicht auf die Loge ^Eugenia zum gekrönten Löwen^.

2. Geschichte der Loge ^Eugenia zum gekrönten Löwen* nebst einer Vorgeschichte der Freimaurerei in Danzig. Von Harn Mahlao, Danzig 19Ctt.

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27. t Dessau: „Esiko zum aufgehenden Licht".

Statut vom 15. Mai 1898.

a. Wittwen- und Waisenfonds.

Er wurde im Jahr 1879 von den Brrn. Blümel und Pusch mit 1000 M. begründet. Unterstützungen sind bisher nicht nötig gewesen ; in Folge dessen ist das Kapital Ende Juni 1901 durch Zuschlag der Zinsen auf 2 177,95 M. angewachsen.

b. Vermächtnis des Brs. Fitzau.

Als Vermächtnis des Brs. Fitzau fiel der Loge im Jahr 1885 ein Kapital von 3000 M. zu. Die Zinsen werden nach dem Willen des Stifters alljährlich zur Weihnachts- bescheerung und Konfirmandenbekleidung mit verwendet. Das Kapital ist für die Armen -Kasse vereinnahmt.

c. Vermächtnis des Brs. Wolf.

Der im April 1893 verstorbene Br. Wolf hinterliess der Loge 1000 M., die ebenfalls der Armenkasse überwiesen wurden.

d. Schenkung des Brs. Aschenborn.

Anlässlich seiner Angliederung schenkte Br. Aschenborn der Loge im Jahre 1900 300 M.

28. t Detmold: „Zur Rose im Teutoburger Walde".

Unterstützungskasse.

Statut von 1883/84.

Zweck der Unterstützungskasse ist, hinterlassene Angehörige von Brüdern zu unterstützen. Die Einnahmen bestehen

1. in einer jährlichen Gabe der Armenkasse von 200 M., wenn diese eine Jahreseinnahme von 300 bis 400 M. aufweist. Ist diese geringer, so kann der Beitrag von 200 M. entsprechend erniedrigt, ist sie dagegen höher, so kann er entsprechend erhöht werden;

2. in den nicht verausgabten Beträgen der Armenkasse;

3. in den Zinsen des anzulegenden Kapitals;

4. in Geschenken und Vermächtnissen.

Nachdem das Kapital der Unterstützungskasse die Höhe von 1000 M erreicht hat, können die Zinsen zu Unterstützungen für Hinterbliebene von Brüdern jährlich verwendet werden, worüber die Meisterschaft zu befinden bat. Liegt eine Veranlassung zu solcher Bewilligung nicht vor, so werden die Zinsen zum Kapital geschlagen.

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Wenn das Kapital aaf 2000 M. angewachsen ist, können die Zinsen auch als Beihülfe an Kinder noch lebender Brüder zar weiteren Aosbildang oder als Hochzeits- gabe an Töchter verwendet werden.

Am 1. Juli 1902 betrag das Vermögen der Kasse 4400 M.; za Unterstützungen sind im Jahr 1901/02 160,00 M. her- gegeben.

29. t Dortmund: ,Zur alten Linde ^.

Ortsgesetz vom 9. November 1898.

a. Logen -Stiftung.

Statut vom 8. Juni 1882.

Sie wurde mit einem Kapital von 1000 M., das ein Mitglied der Loge zu diesem Zweck schenkte, gegründet. Aus den Erträgen der Stiftung werden würdigen und bedürftigen Kindern oder Verwandten von Mitgliedern der Loge während ihrer Lern- oder Studienzeit Unterstützungen gewährt.

Das Vermögen der Stiftung soll durch Ansammlung von Zinsen, durch Schenkungen und Vermächtnisse, vermehrt werden. Ein Viertel der Jahreseinnahme wird zum Kapital gelegt. Findet das Stipendium in einem oder in mehreren Jahren keine Verwendung, so wird die ganze Jahreseinnahme zum Kapital geschlagen.

Ein Stipendium soll nicht über 600 M. im Jahr betragen und für die ganze Studienzeit, jedoch nicht länger als auf 4 Jahre verliehen werden.

Das Stiftungskapital betrug Johannis 1901 10044 M.

b. Kinder -Unterstützungskasse.

Statut vom 17. September 1885.

Zweck der Kasse ist die Gewährung einer Aussteuer an die Kinder des Kastellans und der dienenden Brüder. Zur Gründung der Kasse wurden aus der Armen- kasse 1000 M. gezahlt. Diese Summe soll durch Geschenke und durch einen jährlichen Zuschuss der Armenkasse von 2(X) bis 300 M. so lange vermehrt werden, bis das Kapital 6000 M. beträgt; alsdann soll der jährliche Zuschuss aus der Armenkasse nur 100 M. betragen.

Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Unterstützung der Kinder. Es ist jedoch gestattet auch vorher mit Bewilligung der Meisterschaft Unterstützangen zu gewähren.

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Das Kind eines Kastellans der Loge erhält 1000 M. das eines dienenden Bmders 500 M.

Johannis 1901 betrag das Kapital 4 831,36 M.

30. t Düsseldorf: „Zu den drei Verbündeten".

a. Wittwen- und Waisenstiftung und die damit ver- bundene Verlassenschaftspflege.

Satzung vom Februar 1894.

Gegründet wurde diese Stiftung am 8. Juni 1854, dem Tage der Feier der silbernen Hochzeit des Protektors, des Prmzen von Preussen.

Die wesentlichsten Bestimmungen der Satzungen lauten : Die von 1894 ab neu eintretenden Mitglieder zahlen ein Eintrittsgeld von 50 M. und einen jährlichen Beitrag von 10 M. und mehr, der nach dem Alter des Mitgliedes durch § 4 der Satzungen festgesetzt ist. Wer es ver- säumt, spätestens binnen Jahresfrist nach seiner Zugehörig- keit zur Loge einzutreten, hat die höheren Beiträge seiner zeitigen Altersklasse zu zahlen. Das Vermögen der Stiftung belief sich im Jahr 1901 auf 67 332,27 M. Zur Verteilung gelangen die Zinsen und Beiträge; 1901 erhielten 18 Wittwen je 224,84 M. Die Loge sichert jedem Mitglied der Stiftung aus dem Bruder kreis einen Pfleger zu, der die Wittwen der Pflegschaft gegenüber vertritt. Letzteres besteht aus dem Vorstand der Loge, dem Schatzmeister der Stiftung und vier hinzugewählten Brüdern.

b. Stipendien fonds. Ohne Satzungen.

Am 31. Januar 1835 wurde bei der Gründung der delegirten Altschottischen Loge „zur Morgenröthe am Rhein " durch Sammlung ein Stipendienfonds gebildet, dessen Zinsen dem Sohn eines der Mitglieder ^zur Vorbereitung für irgend einen, der menschlichen Gesellschaft nützlichen Stand *^ über- wiesen werden soll.

Das Kapital dieser Stiftung betrug im Jahr 1902 4794,30 M.

c. König Wilhelm Stipendien-Stiftung.

Zur bleibenden Erinnerung an den am 22. Mai 1840 erfolgten Eintritt des Königs Wilhelm I. in den Freimaurer- bund und treu dem Grundsatz, dass Wohlthätigkeit zu edlen Zwecken eine der ersten Maurertugenden ist, begründeten im Jahr 1874 die Joh. -Logen in den

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Orienten Bonn, DQsseldorf, Coblenz, Solingen dorch frei- willige Aufbringung eines Kapitale von 3939,20 M. die König Wilhelm-Stiftnng zur Unterstützung von hülfsbedörftigen Studirenden auf Universitäten und anderen höheren Bildungs- anstalten. Der Stiftung gehören jetzt etwa 30 Logen an, die als satzungsmässigen Beitrag 0,50 M. für jeden Br. jährlich entrichten. Es wurden 1902 zehn Stipendiaten je 200, M. Unterstützungen bewilligt.

d. Kasse zur Förderung freimaurerischer Zwecke, insbesondere zur Unterstützung von Brüdern und

deren Angehörigen.

Die Kasse ist dazu bestimmt, Mittel zur Förderung freimaurerischer Zwecke überhaupt, insbesondere aber zur Unterstützung von Brüdern und deren Angehörigen flüssig zu machen. Die Mittel sollen durch freiwillige Beitrage aufgebracht werden und gehen bei Ablieferung ohne Weiteres in das Eigentum der Loge über. Die Verwaltung erfolgt durch den M. v. St., den zug. M. v. St., den Kassenführer und zwei Beisitzer. Lehnt der Ausschuss ein Gesuch ab, so kann die Meisterschaft um Entscheidung angerufen werden. Die Namen der Unterstützten sind geheim zu halten.

Die Kasse verfügte im Jahr 1902 über ein Vermögen von 8828,41 M.

e. Zeller'sche Stiftung.

Ohne Satzungen.

Geschenk des verstorbenen Brs. Zeller von 600, H. dessen Zinsen dem Armenfonds zugeteilt werden sollen.

f. Verein Kinderfürsorge,

Der Verein ist eine Gründung des rheinisch-westfälischen Logenverbandes, angeregt durch den verstorbenen M. v. St. der Düsseldorfer Loge, Br. Mengelbier am 19. Mai 1894 zu Bochum. Der Verein wurde gegründet als Stiftung „Kinderfürsorge**, die im Jahr 1900 als „Verein Kinder- fürsorge ^ in das Vereinsregister eingetragen ist.

Zweck des Vereins ist, kranken und hülfsbedürftigen Kindern bis zum Alter von 14 Jahren behufs Wiederherstellung und Erstarkung ihrer Gesundheit eine entsprechende Kur zu ermöglichen und zwar armen Kindern auf Kosten des Vereins, Kindern von Logenmitgliedem zum Selbstkostenpreis. Kinder von ausserhalb der Loge stehenden, gut gestellten Eltern können mit einem kleinen Preisaufschlag, welcher Nutzen den armen Kindern zugewandt wird, zugelassen werden.

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Jede beteiligte Loge zahlt jährlich einen Beitrag von 1 M. für jedes ibiei ordentlichen Mitglieder und liefert solchen vor dem 15. Februar eines jeden Jahres an den Schatzmeister ab; ausnahmsweise berechtigt auch ein angemessener frei- williger Beitrag zur Mitgliedschaft. Die weiteren Mittel werden durch Sammlungen in den Logen aufgebracht.

Der Vorstand besteht z. Z. aus den Brm. A. Steinfeld, General -Agent, Adolf Lotz, Rentner aus Düsseldorf und Wilhelm Fischer, Realschuldirektor a. D. aus Köln. Gesuche um Bewilligung einer Kur sind für die Kurzeit Mai und Juni vom 1. Februar bis 15. April, für die Ferien- zeit im August und September spätestens bis 1. Mai, für die westfälischen Soolbäder aber überhaupt bis Ende Januar an den Vorstand einzureichen. Es wird den Logenvor- ständen dringend empfohlen, sich der Vermittelung des Vereins auch für den Fall zu bedienen, dass sie für ein unterzubringendes Kind die vollen Kurkosten in einem Hospiz zu tragen in der Lage sind, schon weil Kur und Ueberführung besondere Pflege und Aufsicht erfordern. Im Jalir 1894/95 betrugen die Beiträge M. 3500, wofür 20 Kindern eine Bade- kur ermöglicht wurde; heut sendet der Verein, Dank dem wachsenden Interesse seiner Mitglieder und der Rührigkeit seines Vorstandes, jährlich etwa 120 Kinder aus mit einem Kostenaufwand von etwa M. 12,000. Um dem Verein eine feste Grundlage zu geben und seine Bedeutung immermehr zu heben, geht der Vorstand mit dem Gedanken um, ein eigenes Freimaurer-Hospiz auf einer deutschen Nordseeinsel zu erbauen. Zu diesem Zweck sind bei den Verbandslogen Pfennig- Sammlungen eingeführt, die im Lauf der letzten lH»Jahre die Summe von M. 3000 ergaben. Der Verein ist bemüht, diese Sammlungen mit Hülfe der Grosslogen auf alle deutschen Logen auszudehnen.

31. t Duisburg: n^^^ deutschen Burg^. a. Freimaurer- Wittwen- Pensions- Stiftung. Statut vom 8. Januar 1860.

Die „teilnehmenden^ Mitglieder dieser Stiftung zahlen ausser einem Antrittsgeld welches bis zu dem Zeitpunkt, wo das Grundkapital die Summe von 4500 M. erreicht, auf 30 M. festgesetzt war, einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe nach dem Verhältniss zwischen dem Lebensalter des Beitragpflichtigen und dem seiner Ehegattin verschieden, zwischen 6 bis 18 M. bemessen ist.

Die Stiftung umfasst:

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1. den anangreifbaren Stiftungsfonds, welchem als

Einnahmen überwiesen sind:

a. die Antrittegelder der Mitglieder,

b. der Ertrag der aoegeloosten Logenaktien.

2. die Pensionskasse mit folgenden Einnahmen:

a. den Zinsen von dem Stiftongsfonds (ad 1) and dem Reservefonds (ad 4),

b. den laufenden Beiträgen der Teilhaber der Anstalt^

c. dem Ertrag von Sammlangen für die Anstalt,

d. den Geschenken anter 15 M.

Diese Einnahmen werden nach Abzug der Verwaltangs- kosten am Schla&se des Jahres

3. dem Verteilangsfonds für das nächstfolgende Jahr überwiesen. Dieser Fonds hat die Bestimmung, den hinterbliebenen Wittwen die Pension in der Höhe zu gewähren, welche alljährlich durch die Pflegschaft festzusetzen ist. Die Ueberschüsse des Verteilungs- fonds werden

4. dem Reservefonds überwiesen, aus welchem im Fall des eintretenden Bedürfnisses ein Znschuss zur Pension geleistet werden soll.

b. Stiftung für die Handwerker-Fortbildungs- schule zu Duisburg.

Statut vom 21. Januar 1884.

Die Loge „zur deutschen Burg** hat zur Erinnerung daran« dass ihre Hitglieder vor fiO Jahren die Handwerker- Fortbildungsschule zu Duisburg begründet haben, am Tage der Feier des 50jährigen Bestehens dieser Schule, am 15. Januar 1882, ein Kapital von 2500 M. gestiftet, dessen Zinsen als Belohnung für besonders würdige Schüler der Anstalt und als Beihülfe für deren weitere Fortbildung verwendet werden sollen.

Das Stiftungskapital wird zinsbar in preussisclien Konsols oder duisburger Stadtobligationen angelegt und seitens der Loge verwaltet. Die Pflegschaft der Stiftung besteht aus dem Meister vom Stuhl oder seinem Stell- vertreter als Vorsitzenden und den beiden Aufsehern als Mitgliedern.

lieber Würdigkeit der zu unterstützenden Schüler befinden der Vorstand und das Lehrer -Kollegium der Handwerker-Fortbildungsschule unter Zustimmung der Pflegschaft der Stiftung am Schloss eines jeden Schuljahres.

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c. In Gemeinschaft mit den Logen in Bochum, Essen, Mülheim, Wesel und Emmerich ist im Jahr 1876 ein Stipendienfonds errichtet worden , welcher an Jünglinge und Jungfrauen zum Zweck ihrer Ausbildung zu einem Beruf Beihülfen gewährt.

32. t Eberswalde: „Friedrich Wilhelm zu den drei Hämmern^.

Statut vom 2. Januar 1865.

Die Unterstützungskasse.

Zweck der Stiftung ist, die Hinterbliebenen der zu dieser Loge gehörenden Mitglieder oder auch diese selbst, wenn sie in Not geraten, durch Jahrgelder zu unter- stützen.

Der Kasse fliessen jährlich folgende Einnahmen zu:

1. Die freiwilligen Gaben der neuaufgenommenen Brr.,

2. die Sammlung am Stiftungsfest,

3. die Eapitalzinsen.

Dem Kapital ist eine dem verstorbenen Ehrenmeister Br. Noebel anlässlich seines 75. Geburtstages am 19. Februar 1897 seitens der Brüder zur freien Verfügung überwiesene Summe von 1663 M. hinzugetreten, welche nach der Bestimmung des Br. Noebel unter der Bezeichnung „Noebelstiftung^ einen Teil der Unterstützungskasse bildet.

Das Kapital der Unterstützungskasse betrug am 1. Juli 1902 16 328,90 M. Aus den Zinsen wurden im Maurerjahr 1901/02 zu Unterstützungen 400 M. gezahlt.

Die Verwaltung dieser Kasse führt gleich der Logen- kasse der Vorstand der Loge.

33. t Elberfeld: „Hermann zum Lande der Berge**,

Geschäftsordnung vom 27. April 1852.

Wittwen- und Waisen-Stiftung und die damit ver- bundene Verlassenschaftspflege.

Statut vom 15. März 1853.

Die wirklichen Mitglieder dieser am 24. Juni 1847 auf Anregung des damaligen zug. Meisters, Brs. L. Herr ig, errichteten Stiftung zahlen ein Eintrittsgeld nach ihrem Lebensalter von 15 bis 60 M. und ausserdem einen jährlichen Beitrag von 6 M.

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Zum Kapital der Stiftung, welche« am 24. Juni 1902 auf 90275 M. festgestellt war, fliessen:

1. Das Eintrittsgeld und die jährlichen Beiträge der Mitglieder.

2. Der Betrag von 3 M. aus der Logenkasse bei jeder Aufnahme oder Annahme.

3. Die Sammlungen bei Tafel- und Trauerlogen.

4. Andere Geschenke und Vermächtnisse.

Nur die Zinsen dieses Kapitals sollen unter die Berechtigten gleichmässig verteilt werden.

Zum Gennss eines Jahrgeldes, dessen Betrag sich nach dem Zinsertrag der Stiftung, nach der Summe der Jahres- beiträge der Mitglieder und nach der Zahl der aus diesem Fonds zu unterstützenden Wittwen und Waisen richtet, deren Höhe aber den Betrag von 450 M. nicht übersteigen darf, sind zunächst nur die Wittwen der Mitglieder berechtigt. Beim Tode der Wittwe soll das Jahrgeld den Kindern so lange fortgezahlt werden, bis jedes von ihnen verheiratet sein wird oder das 21. Lebensjahr erreicht hat.

Im Jahr 1901 sind 23 Wittwen und 2 Waisen mit je 120 M. unterstützt worden.

Am 5. Dezember 1865 wurden der Loge von einem ungenannten Mitglied die Summe von 150 M. als erster Beitrag zu einer Stiftung «zum Zweck maurerischer Thätigkeit ausserhalb der Loge" übersendet. Eine Bestimmung über Verwendung dieses Grundstocks hat die Meisterschaft einer späteren Zeit vorbehalten, bis dahin sollen die Zinsen dem Kapital zugeschlagen werden.

34. t Elbing: „Konstantia zur gekrönten Flintracht."*)

Statut vom 8. Juni 1886.

Sterbekassen -Verein.

Statut vom 1. Mai 1872.

Die Mitglieder zahlen nach Massgabe ihres Alters zur Zeit des Beitritts zum Verein einen jährlichen Beitrag von 4,80 M. bis 12,10 M. Nach dem Tode des Mitgliedes zahlt die Kasse an dessen Nachbleibende 270 M.

*) Chronik der Johaniusloge „KonsUntia zur gekrönten Eintracht^ im Orient zu Elbing in Weetpreusten. Verfasst lar ersten S&lroUr- feier am 7. Nofember 1878 fom Br. Robert Dorr. £lbing 1873. All Manoikript gedrackt

Omok. d. Gr. Nat- Mcltor Log •. 38

594

Im Jahr 1901 zählte der Verein 135 Mitglieder mit einem Jahresbeitrag von 806,80 M. Das Vermögen des Vereins bestand 1901 aus 4 818,55 M.

35. Erfurt: „Carl zu den drei Adlern".*)

lieber die Wohlthätigkeits-Anstalten der Loge „Carl zu den drei Adlern" im Orient zu Erfurt und deren Thätigkeit, ist zur Feier des 100 jährigen Bestehens der Loge eine Denkschrift von dem damaligen zugeordneten, späteren Meister vom Stuhl, jetzigen Ehrenmeister, Br. Scholtz um Neujahr 1887 herausgegeben; sie enthält eine genaue Darstellung der bei dieser Loge errichteten Anstalten und Stiftungen bis zur Mitte Januar 1887. Die Satzungen und Bestimmungen sind am 4. Februar 1898 zur Feier des 50jährigen Frmrer- Jubiläums des Ehrenmeisters Br. Adolf Fischer als „Gedenk- blatt" neu herausgegeben.**)

a) Almosenkasse.

Zur Almosenkasse sollen alle Beträge fliessen, welche bei Versammlungen der Johannis-Loge, der Schottenloge und des deleg. Innern Orients für die Armen gesammelt werden, sofern nicht etwa im einzelnen Fall ausdrücklich etwas anderes beschlossen worden ist.

Femer haben der Almosenkasse zuzuiliessen alle Armen- beiträge, welche von Brm. wegen Behinderung des Logen- besnchs oder bei besonderen Vorkommnissen gespendet werden, auch Sühnegelder, sowie diejenigen Beträge, deren Sammlung bei Benutzung der Logenräume durch einzelne Brr. oder Fremde auf Grund Verabredung zum Besten der Armen erfolgt.

Die Beträge der Almosenkasse sollen in der Regel dazu verwendet werden, einmalige Unterstützungen und Beihilfen denjenigen Bedürftigen, Armen und Notleidenden, Brüdern wie Fremden, Einheimischen wie Auswärtigen, ohne Unter- schied der Religion und des Geschlechts zu gewähren, für welche die öffentliche Wohlthätigkeit, überhaupt nicht ausreichend oder nicht schnell genug einzutreten vermag.

*) Festschrift zur Jubelfeier des hundertjährigen Bestehens der Johannisloge „Carl zu den drei Adlern '^ im Orient Erfurt am 20. Februar 1887.

**) Satzungen und Bestimmungen für die Wohlthätigkeits-Uebungen und die Verwaltung der dafür bei der Loge „Carl zu den drei Adlern^ vorhandenen Anstalten und Stiftungen.

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Die Almosenkasse soll Kapitalbestände nicht ansammeln. Sofern deshalb am Schluss des Kassenjahres noch Bestände vorhanden sind, gehen diese ohne Weiteres an die Wohl- thätigkeitskasse über. 1901/1902 betrug die Einnahme der Almosenkasse 592,87 H., die zu Wohlthätigkeitsz wecken aufgebraucht worden sind.

b) Wohlthätigkeitskasse.

Die Mittel und Vermögensbestände, des seit 1864 bestehenden Wohlthätigkeitsfonds sind nach den Satzungen vom 20. Februar 1880 und vom Jahr 1889 verwaltet und vermehrt worden. Sie bilden das Vermögen der Wohl- thätigkeitskasse, das nicht angegriffen werden darf, sondern durch Zuweisung eines Teiles der daraus erwachsenden Erträge vermehrt werden muss. Bis zur anderweitigen Festsetzung durch die Meisterschaft soll die Hälfte der aufkommenden Zinsen und anderer Erträge dem Vermögen zufliessen. Will die Meisterschaft diesen Betrag unter den vierten Teil herabsetzen, so kann dies nur im Wege der Aenderung der erwähnten Satzungen geschehen.

Zum Vermögen dieser Kasse gel|ingen die einmaligen, an Stelle fortlaufender Beiträge gezalten Gaben sowie die Kapitalvermehrung bestimmten Vermächtnisse und Zu- wendungen.

Der nicht zur Verstärkung des Vermögens dienende Teil der Zinsen und Erträge des Vermögens, die * fortlaufenden Beiträge der Mitglieder, Jahresüberschüsse der Almosenkasse und ausserordentliche Einnahmen bilden die Mittel, über welche zu Zwecken der Kasse fortlaufend den Satzungen gemäss Verfügung getroffen werden kann.

Die Mittel der Wohltätigkeitskasse sind zur Pflege der Wohlthätigkeit zu Gunsten von Nichtmaurern der Stadt und der Umgegend von Erfurt bestimmt; ausnahmsweise dürfen auch Freimaurer und deren Hinterbliebene , sofern hierfür die Wittwen- und Waisenkasse nicht eintreten kann, ohne Rücksicht auf ihren Wohnort in gleicher Weise bedacht werden. Diese Mittel sollen allgemein wohlthätigen Zwecken dienen und in der Regel nicht zu einmaliger Armen- I InterStützung verwendet werden, vielmehr möglichst dauernde Hilfe gewähren.

Im Maurerjahr 1901/02 betrug die Einnahme der Wohlthätigkeitskasse einschliesslich der zugehörenden Konfirmanden -Bekleidungskasse 4 869,15 M., die Ausgabe

38^

596

3 369,15 M. und das amSchluss des Maurerjahres vorhandene Kapitalvermögen 32 100 M.

c. Wittwen- und Waisenkasse.

Gegründet im Jahr 1879.

Der Vermögensbestand der Kasse soll nicht angegriffen werden, vielmetu: ist fortgesetzt darauf Bedacht zu nehmen, dass ihm ein Teil der Erträge behufs Verstärkung zufliesst. Dieser Teil der Erträge soll nicht unter deren Hälfte heruntergehen, es sei denn, dass die Meisterschaft anders beschliesst. Zum Vorteil weiterer Vennögensvermehrung soll auch bis auf Weiteres eine höhere fortlaufende jährliche Beihülfe als 150 M. für eine Wittwe und 20 M. für jedes Kind unter 17 Jahren, bezw. als 40 M. für eine, 70 M. für zwei und 90 M. für drei und mehr elternlose Waisen desselben Vaters nicht gezahlt werden.

Die Wittwen- und Waisenkasse hat die Aufgabe, die Hinterbliebenen von ordentlichen Mitgliedern und dienenden Brm. der Loge zu unterstützen.

Zur Erreichung dieser Aufgabe soll im Fall des Ablebens eines Brs. nicht gewartet werden, bis Unterstützungsanträge eingehen, vielmehr soll die Pflegschaft verpflichtet sein, ohne Weiteres ratend und helfend einzugreifen, wie es die Geschäftsordnung näher bestimmt.

Die zur Verfügung stehenden Mittel setzen sich zusammen aus dem nicht zur Verstärkung des Vermögens dienenden Teil der Erträge, den fortlaufenden Beiträgen der Logen- mitglieder, der regelmässigen Sammlung nach der Trauerloge, aus ausserordentlichen Sammlungen, Einnahmen bei besonderen Veranstaltungen, ausserordentlichen Zuwendungen, Geschenken, Vermächtnissen, Ueberweisungen aus dem Logenvermögen und dergl.

Im Jahre 1901/1902 hatte diese Kasse eine Einnahme von 2 800 M. und eine Ausgabe von 1 100 M.

Das Vermögen betrug am Schluss des Maurerjahres 1901/1902 32 900 M.

d) Pinkert-Stiftung.

Gegründet im Jahre 1883.

Das Stiftungsvermögen betrug ursprünglich 1 150 M., es wachsen ihm fortgesetzt die Erträge zam dritten Teil zu. Die anderen zwei Dritteile der Erträge haben jahres- weise zur fortlaufenden oder einmaligen Unterstützung einer

697

bedrängten Wittwe oder notleidenden Waisen eines Brs. Nicht zur Verwendung gekommene Elrträge fliessen dem Stiftungsvermögen zu.

Am Schluss des Maurerjahres 1901/1902 betrug das Kapitalvermögen 1 467 M.

e) Haun-Stiftung.

Gegründet im Jahr 1886.

Das Stiftungsvermögen betrug ursprünglich 1100 M., ein kleinerer Teil der Erträge soll fortgesetzt zum Kapital fliessen. Der grössere Teil der Erträge soll alljährlich in einer Summe dem Sohn oder der Tochter eines ver> storbenen oder eines bedürftigen lebenden Brs. der Loge in dem Sinn zu Gute kommen, wie die Wohlthätig- keitskasse es für Nichtmaurer vorsieht.

Das Kapitalvermögen betrug am Schluss des Maurer- jahres 1901/1902 rund 1369 M.

Die Verwaltung erfolgt nach den Satzungen vom 4. Januar 1889.

f) Mücke- und Klöpfel-Stiftung. Gegründet im Jahr 1888.

Das Stiftungsvermc'^gen betrug ursprünglich 4000 M., wovon 3000 M. bzw. 1000 M. zu Zwecken der Wittwen- und Waisen- bzw. der Wohlthätigkeitskasse bestimmt sind und in ihren Erträgen nach den jeweiligen Satzungen und Restimmungen dieser Kassen verwaltet werden sollen.

Durch Zuführung je einer Hälfte der aufkommenden Erträge sollen die Stiftungsvermögen allmählich auf 6000 M. bzw. 2000 M. gebracht werden.

Die Bestimmungen dieser Stiftung sind zum ersten Mal 1889 zur Ausfühning gebracht.

Das Kapital betrug 1901/1902 5184 M.

g. Schwester Fischer-Stiftung. Gegründet im Jahr 1888.

Das Stiftungs vermögen betrug, nachdem zu Neujahr 1893 eine weitere Stiftung der edlen und hochherzigen Geberin von 2()00 M. erfolgt ist, 4000 M. und ist der Loge zum dauernden unbeschränkten Eigentum überwiesen unter folgenden Bedingungen:

Die Erträge des Vermögens einschliesslich seines Zu- wachses sollen so lange mit 10 vom Hundert zu dem unantastbaren Stiftungsvermögen geschlagen werden, bis es den Betrag von 40000 H. erreicht hat.

598

Die übrigen yio der Jahreserträge sollen zunächst bis zum Betrag von mindestens 2000 M. angesammelt, nicht aber zur Eapitalvermehrung benutzt werden. Die weitere Ansammlung über den Betrag von 2000 M. hinaus soll in der Weise stattfinden, dass st^ts der vierte Teil des jeweiligen Vermögensbestandes im Ganzen angesammelt sein muss, ehe eine Verwendung beziehungsweise Wiederverwendung erfolgen darf.

Sobald die Ansammlung der Erträge beim Jahresabschluss den Betrag von 2000 M. erreicht hat und zugleich ein Viertel des Vermögensbestandes damit angesammelt ist, kann eine stiftungsgemässe Verwendung eines Teiles der Erträge eintreten.

Die Erträge des Stiftungsvermögens haben folgende unabänderliche Bestimmung:

„Sofern Schenkerin Wittwe wird, kann sie zu Leb- zeiten über yio der Jahreserträge des gestifteten Kapitals zu eigenem Gebrauch verfügen. Im Uebrigen und soweit die Erträge von der Schenkerin nicht in Anspruch genommen werden, sollen daraus würdigen und bedürftigen hinterbliebenen Wittwen oder hilflos zurückgelassenen verwaisten Töchtern solcher Brr. Freimaurer, welche in Erfurt ihren Wohnsitz gehabt und während dem der Joh.- Loge „Carl zu den drei Adlern" daselbst als ordentliche Mitglieder angehört haben, der genannten Loge auch bis an ihr Lebens- ende treu geblieben sind, im Bedürfnissfalle ein- malige Unterstützungen mit Zustimmung der Stifterin oder ihres Ehegatten zu deren Lebzeiten bewilligt werden, deren Höhe nach Bedürfniss zu bemessen ist und den ganzen jeweilig angesammelten Betrag, soweit dessen Verwendung überhaupt zulässig ist, umfassen darf. Die Unterstützung soll namentlich dann aufs Ausgiebigste bemessen werden, wenn die Hinterbliebenen dadurch die Grundlage für einen dauernden Lebensunterhalt gewinnen können. Etwa aus anderen Logenstiftun^en gewährte Beihilfen sollen dabei ein Hinderniss für die Zuwendung nicht bilden."

Die Unterstützung kann als Darlehn oder in Form angeschaffter beweglicher Gegenstände gewährt werden.

Ausnahmsweise sollen auch die Hinterbliebenen dienender Brüder, wenn sie wegen ihrer Thätigkeit für die Loge vom Beamten-Kollegium ausdrücklich empfohlen werden, in gleicher Weise unterstützt werden dürfen.

599

In diesem Fall sind jedoch Bezüge aus anderen Stiftungen der Loge aaedrücklich in Anrechnung zu bringen.

Stehen 9000 M. angesammelte Erträge zur Verfügung, 80 g('hen weitere Zins- oder Röckzahlungs-Erträge jeder Art dem Kapitalvermögen der Wittwen- und Waisenkasse so lange zu, bis eine Bewilligung aus der „Schwester Fischer- Stiftung^ eine Wiederansammlung der Zinsen u. s. w. bis zur vorgeschriebenen Höhe erforderlich macht.

Die Fortbildung, Verwendung der vorhandenen Mittel und die Verwaltung dieser Stiftung wird der Joh.-Loge „Carl zu den drei Adlern" in derselben Weise übertragen, wie dies für die übrigen Wohlthätigkeits-Anstalten und Stiftungen eingerichtet ist. Die hierfür bestehenden Satzungen sollen dabei sinngemässe Anwendung finden. Insbesondere soll die hierfür eingesetzte Pflegschaft auch für diese Stiftung die Fürsorge übernehmen, dasjenige Mitglied, welchem in in Trauerfällen der erste Beistand obliegt, soll auch prüfen und berichten, ob die Stiftung in Anspruch zu nehmen ist.

Das durch spätere Zuwendungen der hochherzigen Stifterin verstärkte Kapitalvermögen betrug Ende Juni 1902 rund 12 037 M.

h. Br. Fischer-Stiftung.

In der Absicht, der Loge vergrösserte Mittel zu gewähren, um für gemeinnützige Wohlthätigkeitseinrichtungen des äusseren Lebens selbstthätig oder mithelfend eintreten zu können, übergab der Stifter im Oktober 1893 den Betrag von 1500 fl. holl. Währung in 5% Transvaal -Obligationen der Loge als Geschenk zur freien Verfügung, bedingte aber die Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen:

Die etwa überlebende Ehefrau des Stifters hat bis zu ihrem Tode das Recht, die Zinsen des gestifteten Kapitals mit */to für sich in Anspruch zu nehmen. Mit dem Tode der Ehefrau des Stifters hört diese Beschränkung auf. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die Anlagewerte des gestifteten Kapitals ohne ausdrückliche Zustimmung des Stifters keine Veränderung erfahren.

Von allen Erträgen des Kapitalvermögens soll der zehnte Teil so lange zum Kapital geschlagen werden, bis die Meisterschaft anders beschliesst.

Die Zinsen und sonstigen Erträge des Kapitalvermögens der Stiftung, soweit sie nicht zur Kapitalansammlung zu verwenden sind, sollen zunächst dazu verwendet werden, schwachen und kränklichen Kindern bedürftiger Eltern oder

600

elternlosen Kindern, auch Kindern der dienenden Brüder, den Aufenthalt in einer der Gesundheit zuträglichen geeigneten Heilkolonie unter Pflege und Aufsicht zu ermöglichen, und soll bei vorhandenen Mitteln in der Regel jährlich einmal eine solche Kolonie ausgerüstet werden.

Für den ersten Versuch und die erste Einrichtung einer Heilkolonie soll das bei Erfurt belegene Soolbad Luisenhall dienen. Durch Beschluss der Meisterschaft und bei Lebzeiten des Stifters mit dessen Zustimmung kann auch ein anderer Aufenthalt oder eine veränderte Art der Erreichung des Stiftungszweckes bestimmt werden. Muss die Absendung der Kolonie wegen eines Hindernisses einmal unterbleiben, so treten die dafür verfügbaren Zinsen in vollem Betrag dem Kapitalvermögen hinzu.

Solange die Zinsen und sonstigen Erträge des Stiftungs* Vermögens nicht ausreichen eine Heilkolonie zu bilden, steht zu erwarten, dass die allgemeine Wohlthätigkeitskasse der Loge Zuschüsse nach Massgabe ihrer Bestände zu dem Stiftungszweck zur Verfügung stellt.

Falls sich die Zeitverhältnisse so ändern, dass der niedergelegte Stiftungszweck nicht mehr als angemessen befunden werden könnte, soll es der Meisterschaft freistehen, auf Vorschlag der Pflegschaft und so lange der Stifter lebt, mit dessen Genehmigung, den Zweck disser Stiftung neu und anderweit festzustellen, wobei indessen der aus- gesprochene Grundgedanke festgehalten werden muss.

Das Kapitalvermögen der Br. Fi seh er -Stiftung, durch spätere Zuwendungen des Stifters verstärkt, betrug am Schlüsse des Maurerjahres 1901-1902 rund 17 721 M.

i. Stipendium-Stiftung der Familie Büschelberger

und Wiebe. Gegründet im Jahr 1891.

Das Stiftungsvermögen betrug ursprünglich 1500 M., wurde durch eine weitere Zuwendung des Br. Büschelberger um 200 M. und des Br. Wiebe um 2500 M. verstärkt.

Zweck der Stiftung, die zunächst durch Hinzunahme der Zinsen erhöht wird, ist die Gewährung von Stipendien an Söhne von Mitgliedern der Loge, die auf deutschen Hochschulen, Akademien oder Kunstschulen im Rang der Hochschulen studiren.

Das Kapitalvermögen der Stiftung betrug am Schluss des Maurerjahres 1901-1902 rund 4524 M.

601

k. Stiftung zu Gunsten der dienenden Brüder.

Durch Beschluss der Meisterschaft vom 9. Oktober 1889 ist eine Kasse gebildet worden, aus welcher vom 25. Juni 1894 ab den dienenden Brm. der Loge „Carl zu den drei Adlern'' einschliesslich des jeweiligen Kastellans beziehungsweise deren Hinterbliebenen einmalige Zuwendungen gemacht werden können.

Am Schluss des Maurerjahres 1901-1902 betrug das Stiftungsvermögen rund 6462 M.

36. Eschwege: „Eintracht zur Akazie*'.

Ohne Stiftung.

37. t Essen: „Alfred zur Linde''.

Ortssatzungen vom 19. April 1898.

a. Feulgen- Carney- Stiftung.

Vorläufig ohne Statut.

Als im Jahr 1882 die Loge zu einem Erweiterungsbau ein Anlehen bei den Mitgliedern der Loge aufnahm, zeichnete Br. Feulgen, Fabrikbesitzer in Werden a. d. Ruhr, 20 Anteil- scheine zu je 50 M. Diese Anteilscheine überwies er sogleich der Loge mit dem Wunsch, dass die Zinsen zu wohlthätigen Zwecken, insbesondere zur Unterstützung fleissiger Schüler Verwendung finden sollten. Die Anteil- scheine sind 1889 sämmtlich eingelöst. Im Jahr 1898 schenkte der Ehrenmeister Br. Carney 1000 M. zu gleichem Zweck.

Die Zinsen beider Schenkungen, werden zur Hingabe von Stipendien verwendet. Am Ende des Maurerjahres 1901/1(H)2 betrug das Stiftungskapital 2800 M.

b. Verbands-Stipendienfonds.

Statut für den Logenverband der Logen von Bochum« Essen. Duisburg, Wesel, Emmerich, Mülheim a. d. Ruhr vom Jahr 1876

mit Nachtrag vom Jahr 1877.

Die genannten Logen traten im Jahr 1876 zu einem Verband zusammen zur Förderung und Belebung eines innigen Verkehrs zwischen ihnen und zur HerbeischaflFung der Mittel zu einem Stipendium, welches Jünglingen oder Jungfrauen zum Zweck ihrer Ausbildung zu einem Beruf übergeben wird. Zu diesem Zweck werden für jedes zahlende Mitglied der einzeben Logen 1,Ö0 M. als jährlicher Beitrag an die Verbandskasse entrichtet , und diese über-

602

weist das Stipendiam, welches jährlich etwa 700 M. beträgt, zur Verwendang an eine der Verbandslogen in der oben angegebenen Reihenfolge. Freiwillige Schenknngen sowie der Ertrag der Sammlungen bei den Vereinsfesten dienen zur Bildung eines Reservefonds, dessen Verwaltung der Loge zu Duisburg übertragen ist.

c. Kaiser Wilhelm-Stiftung.

Zum Zweck der Unterstützung von würdigen Mit- gliedern und Angehörigen verstorbener Brüder der Loge „Alfred zur Linde" ist am 22. März 1897, dem 100jährigen Geburtstag S. M. Kaiser Wilhelm L, des langjährigen Protektors des Bundes, eine Stiftung unter dem obigen Namen gegründet worden.

Der Grundstock der Stiftimg wird aus Geschenken und Vermächtnissen gebildet; alljährlich findet am Schwestern- fest eine Sammlung statt.

Am Ende des Maurerjahres 1901/1902 betrug das Stiftungs-Kapital 3010 M.

38. Finsterwalde: „Durch Nacht zum Licht".

Ohne Stiftung.

39. t Frankfurt a. d. 0.: „Zum aufrichtigen Herzen**.

Ortsstatut vom 20. Januar 1886.

a) Sterbekasssenverein.

Zweck des Vereins ist, die Summe von 300 M. den Hinterbliebenen eines Mitgliedes binnen 24 Stunden aus- zuzahlen.

Die Mitglieder zahlen ausser einem Eintrittsgeld von 6 M. einen Beitrag nach Bedarf, um den zur Auszahlung bereit gehaltenen Grundstock von 600 M. zu ergänzen. Im Lauf der letzten 10 Jahre hat dieser Beitrag im Durch- schnitt jährlich 10 M. betragen.

Damit dieser Beitrag in späteren Jahren herabgesetzt werden kann, hat die Meisterschaft am 31. August 1866 den Beschluss gefasst, zur Bildung eines Grundkapitals jährlich 160 M. aus der Hauptlogenkasse der Sterbekasse zu über- weisen.

Nach dem Ortsstatut werden jetzt von den Mitgliedern für jeden eintretenden Sterbefall 2 M. und von denjenigen Mitgliedern, welche nach und nach 300 M. zur Sterbekasse beigesteuert haben, 1 M. eingezogen.

Das Vermögen der Sterbekasse besteht aus 8018 M.

603

b. Stipendienfonds.

Statat Tom 31. Aagost 1866.

Am 22. Juli 1820 (aaste die Meisterschaft den Beschluss, die Samme, welche seit dem Jahr 1815 jährlich zum Freitisch -Gelderfonds der Grrossloge abgeführt worden, ans- schliesslich für Söhne ihrer Loge zu verwenden. Die gesammelten Beiträge der Brüder sollten getrennt von der Logenkasse verwaltet und aus diesem Fonds unbemittelten Brüdern für ihre Söhne zu deren letzten Ausbildung, falls diese ausserhalb des Wohnorts des Vaters erfolge, eine jälirliche Unterstützung gewährt werden. Die Meisterschaft bewilligte von 1824 bis 1854 einen Zuschuss von jährlich 150 M. aius der Logenkasse.

Aus diesem Fonds, welcher im Jahr 1825 die Summe von 1875 M. erreicht hatte, wurden seitdem Stipendien verli(>hen, daneben aber auch auf die Erhöhung des Stamm- kapitals Bedacht genommen. Von 1826 bis 1856 wurde jpdes neu(* Mitglied der Loge zu einem Beitrag von monatlich 25 Pf. verpflichtet.

Nachdem da.s Kapital die Höhe von 7500 M. erreicht hatte, wurde beschlossen, dass aus dem Fonds „Söhne unbemittelter Brüder der Loge, behufs ihrer letzten Aus- bildung, insofern diese ausserhalb des Wohnortes ihres Vaters erfolgt", Unterstützungen empfangen sollen und zwar:

a. diejenigen, welche Universitätsstudien machen, 150 M. jährlich und

b. diejenigen , we](*he sich als Ueometer, Baumeister, Oekonomen, Künstler, Techniker u. s. w. ausbilden, 90 bis 150 M. jährlich,

auf iiire Studienzeit, jedoch nicht über 3 Jahre hinaus.

Die Stipendien werden von der Meisterschaft auf <len Vorschlag der Pflegschaft der Stiftung verliehen.

Nach dem am 2. Dezember 1883 erfolgten Tod«« des Brs. Oppelt überliess die Wittwe die Sterbegelder mit 30i) M. der Loge mit dem Bemerken, solche dem Stipendien- fonds hinzuzufügen. Er beträgt seit dieser Zeit 78UO M. Aus ihm werden jährlich 2 Maurersöhne mit je 150 M. unterstützt. Der Ueberschuss wird angesammelt und auf Beschluss der Meisterschaft zu einer einmaligen ausser- ordentlichen Unterstützung an Studirende verwendet.

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c) Jubiläums-Stiftung des Bruders Herrose.

Ohne Statut.

Bei der Feier des 50 jährigen Maurer Jubiläums: des Bruders Herrose, Königlichen Hofrates und Regierungs- Sekretärs, am 24. Juni 1864, überwies der Jubilar 300 M. dem Armenfonds der Loge mit der Bestimmung:

dass die Zinsen dieses Kapitals alljährlich am Johannis- tag der dürftigen und würdigen Wittwe eines Freimaurer Brs. und für den Fall, dass eine solche nicht vorhanden, einer anderen, dürftigen und würdigen Wittwe oder alten unverheirateten Dame, nach dem Beschluss der Meister- schaft zufliessen sollen. Die Zinsen wurden einige Jahre angesammelt und dann im Sinn des Stifters verwendet.

d) Schaff'sches Legat. Statut vom 17. Februar 1870.

Der am 30. Mai 1870 verstorbene Hotelbesitzer Br. Georg Schaff zu Frankfurt a. 0. hatte durch testamentarische Verordnung der Loge Zum aufrichtigen Herzen " die Summe von 3000 M. mit der Bestimmung überwiesen, die Zinsen dieses Kapitals als Unterstützung an hilfsbedürftige Töchter von Mitgliedern dieser Loge zu verabreichen.

Als Pflegschaft der Stiftung fungiren die Pfleger des Stipendienfonds. Die Pflegschaft prüft die beim Meister vom Stuhl einzureichenden Unterstützungsgesuche. Die Entscheidung ist der Meisterschaft vorbehalten.

Die Zinsen werden halbjährlich zu Johannis und Weih- nachten mit je 60 M. an hülfsbedürftige Töchter von Mit- gliedern ausgezahlt.

e. Allgemeiner Stiftungs-Fonds.

Dieser Fonds besteht aus Beträgen, welche von den Erben verstorbener Brüder der Armenkasse zwecks Ver- teilung der Zinsen an hülfsbedürftige Wittwen und Waisen überwiesen worden: Es sind dies folgende Vermächtnisse: 3000 M. von Br. Oppelt, 800 M. von Br. Kierstein, je 300 M. von den Brrn. Levin, Otto, Pontel, Espeut. Noack, Hildebrandt, Georg Patsch und Huth, zu- sammen 6200 M.

f. Rodowe'sches Vermäch tniss.

Am 12. September 1894 feierte Br. Rodowe si^in 50jähriges Maurerjubiläum und überwies aus diesem Anlass

606

der Armenkasse 500 M. mit der Bestimmung, die Zinsen zn Weihnachten an hülfsbedürftige Wittwen verstorbener Brüller zu verteilen.

g. Fritze-Stiftung. Statut vom 13. Januar 1890.

Am 24. April 1890 waren 50 Jahre verflossen, seit der derzeitige Meister v. St. Br. Emil Fritze in den Bund auf- gf^nommen war. Zum dauernden Andenken an diesen Tag and zum Gedächtniss des Meisters wurde beschlossen, eine Fritze -Stiftung ins Leben zu rufen. Zu diesem Zweck würfle eine Sammlung veranstaltet und dem Jubilar ein Grundkapital von 2000 M. überwiesen. Der Zinsertrag soll zur Unterstützung von mittellosen Töchtern, Nichten oder Enkelinnen verewigter oder noch lebender Mitglieder der Ix)^'«' „Zum aufrichtigen Herzen" bestimmt sein.

Das Kapital ist durch weitere Zuwendungen auf M. 2535,27 angewachsen.

h. Feigell-Stiftung.

Ohne Statut.

Der verstorbene Oberstabsarzt Dr. Emil Feigell, lang- jähriger ständig besuchender Bruder der Loge hat ihr testamentarisch ein Vermächtniss von 3500 M. mit der Bestimmung hinterlassen, dass die Zinsen am Geburtstag seiner Gattin am 7. April, an Töchter und Wittwen von Mit^'liedern der Loge zur Verteilung kommen.

40. t Freiburg i. B.: „Friedrich zur Treue".

Ohne Stiftung.

41. t Friedland L M.: »Zum Friedenstempel**.

Ohne Stiftung.

42. t M. Gladbach-Rheydt: „Vorwärts^

Wittwen- und Waisen-Stiftung und die damit verbundene Verlassenschaftspflege.

Statut vom 16. März 1880.

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von 3 M. und ein Eintrittsgeld von 15 M. bis zum vollendeten 34. Lebensjahr, von 20 M. bis zum vollendeten 39. Lebens- jahr und vom 40. Lebensjahr ab ausser 20 M. ftir jedes weitere Jahr 3 M. mehr. Der Beitritt zu der Stiftong ist

606

den Mitgliedern der Loge „Vorwärts'' jederzeit nach Maaas- gäbe dieser Satzungen gestattet.

Scheidet ein Mitglied aus der Loge „Vorwärts^, so erlischt seine Mitgliedschaft bei der Stiftung. Bei Wiedereintritt in die Loge „Vorwärts" wird es wieder Teilhaber der Stiftung und muss dann diejenigen Jahres- beiträge nachzahlen, welche es im Falle seines Nicht- Aus- trittes zur Stiftungskasse zu entrichten gehabt haben wurde. Zum Kapital der Stiftung, welches sich 1902 auf 35931 M. belief, öiessen die Eintrittsgelder und die jährlichen Beiträge, die Sammlungen bei Tafel- und Trauerlogen, Schenkungen und Vermächtnisse, Ertrag einer in der Regel jährlich stattfindenden Verloosung, wozu Geschenke von Schwestern und Brüdern erbeten werden.

Die Jahreszinsen des Kapitals 1902 mit 1432 M. bilden die jährliche Verteilungssumme, welche den Wittwen und Waisen der verstorbenen Mitglieder gleichmässig zugeteilt wird; das Jahrgeld darf für eine Wittwe, für die Waisen eines Mitgliedes oder die sonst Berechtigten den Betrag von 500 M. nicht übersteigen. Wenn ein Mitglied keine Wittwe hinterlassen hat, oder diese gestorben ist, soll das Jahrgeld, welches der Wittwe zukommen würde, ihrem Kinde oder ihren Kindern so lange fortgezahlt werden, bis das Kind oder jedes dieser Kinder verheiratet oder das 21. Lebens- jahr erreicht hat.

Die Verlassenschaftspflege sichert der hinterlassenen Familie den durch Rat und sittliche Einwirkung irgend möglichen Ersatz eines Hausvaters.

Die Fürsorge des Pflegers erstreckt sich demnach auf die Wittwe, die Kinder und hülflose Eltern, oder minder- jährige Geschwister des verstorbenen Mitgliedes.

Insbesondere ist dieser Pfleger der Vermittler zwischen der Stiftung und den Unterstütznngsberechtigten. Wenn ein verstorbenes Mitglied nicht selbst den Pfloger für seine Hinterbliebenen ernannt hat, wird die Pflegschaft dieses Amt einem Bruder übertragen.

Es ist die Pflicht eines jeden Mitgliedes, wenigstens eine Verlassenschaftspflege zu übernehmen.

Victor Peltzer-Stiftung.

Vom 18. März 1895.

Die Stifter sind: Br. Gustav Peltzer-Teacher, Fabrik- besitzer in Rheydt und seine Gemahlin Katie geb. Teachor.

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Das Kapital von 2000 Mark soll von der Pflegschaft der Wittwen- und Waisen -Stiftung verwaltet werden.

Die Zinsen sollen zur PJBege hülfsbedürftiger Kinder von Brüdern in Krankheitsfallen im Anschluss an die von Br. Mengelbie r in^s Leben gerufene Stiftung „Kinderfürsorg^'"^ oder in aussorgewöhnlichen Fällen zur Unterstützung von Wittwen und Waisen von Mitgliedern der Loge ^Vorwiirt^'^ verwendet werden.

Solange die Stifter leben, haben diese die alleinige Bestimmung über die Verwendung der Jahreszinsen.

Nicht verwendete Zinsen werden zum Kapital geschlagen.

43. t Glatz: Zu den drei Triangeln.***)

Oesetz über die geselligen Zusammenkünfte vom 17. August 1841 .

1. Sterbekassen-Verein.

Statut vom 24. November 1870.

Der Verein, gegründet am 24. Juni 1844, zahlt den Hinterbliebenen eines jeden Mitgliedes 180 M. Die Mittel werden beschafft: a. Durch die Eintrittsgelder, (6 M. bei einem Alter von 25 bis 40 Jahren, 9 M. von 40 bis 50 Jahren, 12 M. von 50 bis 60 Jahren), b Durch die Beiträge der Mitglieder des Vereins von je 3 M. für den Todesfall. Die Zahlung des Eintrittsgeldes ist jedoch bis auf weiteres erlassen. Aus den Zinsen des Vereins -Vermögens wird vorläufig zu dem Sterbegeld einZuschuss von 20 M. gewährt. Nur ordentliche Mitglieder der Johannisloge ,»Zu den drei Triangeln^ können Mitglieder des Vereins werden.

Die Angelegenheiten des Vereins werden von der Meister- schaft der Loge geleitet. Die Verwaltung führen der Meister vom Stulil, die beiden Aufseher, der Schriftführer und der Schatzmeister.

Im Jahr 1901/02 wurden 600 M. Sterbegelder ausgezahlt. Bestand Ende Juni 1902: 5401,60 M.

2. Braun'sche Stiftung;.

Diese besteht in einem Vermächtnins des am 17. Februar 1853 verstorbenen Brs. Julius Braun, Kaufmann und

*) Oeschichte der Johannisloge ^Zu den S Trianf^eln* in Glatz 1766 1866 von Br. Pruschinsky, Glatz 1866. Fortgeführt bis 1891 Ton Br. Hoffmann. Neue Ausgabe, QUtz 1881

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Kgl. Lotterie -Einnehmer in Glatz, von 600 M. und hat die Bestimmung, dass die Zinsen an zwei bedürftige Wittwen armer Brüder alljährlich am 2. November gezahlt werden sollen.

44. f Glogau: »Zur biederen Vereinigung".

Statut vom 20. November 1884.

a Wilhelminenstiftung für Wittwen und Waisen.

Statut vom 25. März 1857.

Sie ist bestimmt zur Verleihung von Unterstützungen aus den Einkünften des Stiftungs- Vermögens:

a. an Kinder, behufs ihrer Erziehung und Ausbildung,

b. an Töchter zur Beschaffung einer Ausstattung bei ihrer Verheiratung,

c. an Wittwen

von denjenigen Brrn., welche bei ihrem Ableben der Loge entweder als ordentliche Mitglieder oder als ständig besuchende Brüder angehörten.

Zur Vergrösserung des Stammkapitals wurden dieser Stiftung die Bestände der Geheimen Medizinalrat Diet- rich'schen, der Schiedsmann Schaedler'schen und der Kaufmann Goetz 'sehen Schenkung, welche bisher einen Teil der Logenkasse gebildet hatten, sowie das Vermögen des früher bestehenden Bürger-Rettungsinstituts und die Samm- lungen bei den Festlogen am Stiftungs- und Johannistag zugesichert.

Die jährlichen Einkünfte des verzinslichen Stiftungs- vermögens, welches am I.Juli 1902 auf 39693 M. angewachsen ist, werden von der Pflegschaft, bestehend aus dem Meister vom Stuhl, dem Schatzmeister und 3 jährlich zu wählenden Mitgliedern der Loge zu Unterstützungen verwendet. Jedoch darf grundsätzlich die Unterstützung zu einer Ausstattung nicht weniger als 150 M. betragen. Auch darf keine Unter- stützung auf längere Zeit als auf ein Jahr im Voraus zu- gesichert werden. Eine Wiederwahl der bereits Unterstützten ist nicht ausgeschlossen. Am 1. Juli 1902 haben 5 Wittwen ein Jahrgeld von je 150 M., zusammen 750 M. erhalten.

b. von Hoven-Stiftung.

Statut vom 13. September 1883.

Zum Andenken an das 50 jährige Maurer -Jubiläum ihres damaligen Meisters vom Stuhl, des Brs. von Hoven, gründete die Loge im Jahr 1877 eine Stiftung. Das ur-

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sprüngliche Kapital von 2609,63 M. wurde durch eine Sammlung unter den Mitgliedern aufgebracht. Durch Sammlungen bei Festlogen am Geburtstag des Kaisers und durch Geschenke hatte es sich Johannis 1902 auf 7923 M. erhöht.

Zweck der Stiftung ist die Unterstützung hülfsbedürftiger Kinder und Kindeskinder von Mitgliedern der Loge. Jede Unterstützung muss mindestens 120 M. betragen.

Die Verwendung der Stiftungszinsen lag bis zu seinem Tode in der Hand des Vorsitzenden Meisters Brs. vonHoven. Seitdem wird die Stiftung von der Pflegschaft der Wilhelminen -Stiftung mit verwaltet, welche merzu durch das Statut bevollmächtigt ist.

Gezahlt wurden am 1. Juli 1902 240 M.

45. t Gnesen: „Zum bekränzten Kubus*'.

Ohne Stiftung.

46. t Gfollnow: „Barnim zur goldenen Aue''.

Ohne Stiftung.

47. t Goslar: „Herzynia zum flammenden Stern*'.'*)

Statut vom 12. Januar 1852.

a) Maurerisches Institut zur Ueberwachung und

Unterstützung der {unterlassenen vollendeter Brr

Statut vom 27. Dezember 1851.

Zweck der Stiftung ist die Hinterlassenen solcher Brüder, welche bis zu ihrem Tode ordentliche Mitglieder des Instituts blieben, zu überwachen, in vorkommenden Fällen mit Rath und That sie zu unterstützen und besonders durch Ermunterung und Warnung sie auf dem Weg der Tugend zu erhalten, sowie eine entsprechende Unterstützung zu gewähren.

Das Grundkapital der Stiftung einschl. Reservefond belief sich im Jahr 1901 auf 11761 M. Die Zinsen dieses E^pitals, die Beiträge der Mitglieder des Instituts von mindestens je 1,50 M. und 6 M. von jeder Aufnahme und Annahme werden für die Stiftung verwendet. Die Geschäfte sind einem auf 3 Jahr gewählten Ausschuss von 3 Brüder Meistern übertragen, von welchen einer die Rechnungsführung übernimmt. Ein Mitglied scheidet jährlich aus. Der Meister

*) Die Johannii-Loge .Hercjnia inm flammenden Stern** ni Ooilar während der ersten ftinfng Jahre ihres Bestehens. Qoslar 1860.

Om«Il d. Or. N»l-Mmttor-Lof*. 88

610

vom Stahl hat die Oberaufsicht über das Imitat, weshalb der Ausschuss ihm Kenntniss von jedem Beschloss vor dessen Ausführung zu geben hat.

Die Hinterbliebenen eines jeden Mitgliedes haben das Recht, eine einmalige Unterstützung von 45 M. aus der Stiftungs-Kasse zu beziehen, wenn nicht darauf verzichtet wird oder vorauszusehen ist, dass eine mehrjährige Unterstützung für die Wittwe oder die Kinder in Anspruch genommen werden wird.

Was von der jährlichen Einnahme im Lauf des Jahres nicht verausgabt wird, fällt ohne Weiteres dem unangreif- baren Vermögen zu.

Johannis 1901 wurden an 31 Wittwen und Kinder verstorbener Brüder zusammen 910 M. an Unterstützungen gezahlt.

b) Agthe- Stiftung. Statut vom 22. März 1879.

Zweck der Stiftung ist, das Andenken des am 10. April 1876 verstorbenen Ehrenmeisters der Loge „Hercynia zum flammenden Stem^ Brs. Agthe, Dr. phil. und Direktors der Realschule in Goslar, zu erhalten. Dieser Zweck wird erstrebt durch Verteilung von geeigneten Geschenken an Kinder, welche sich durch Fleiss und Betragen in der Schule auszeichnen

Daa Vermögen betrug Johannis 1901 437 M. Seit 1890 kommen alljährlich Geschenke im Sinn des Stifters zur Verteilung.

48. f Gotha: , Ernst zum Kompass".*)

Satzungen der Loge v. J. 1885.

Satzungen für die Wohlthätigkeitsanstalten der Loge

vom Jahr 1899.

Durch diese vom Bundesdirektorium am 21. Juni 1899 genehmigten und an die Stelle der bis dahin gültigen Statuten der einzelnen Stiftungen getretenen Satzungen sind die sämmtlichen unter a. bis f. aufgeführten Wohlthätigkeits- anstalten seit dem Johannisfest 1899 neu geordnet, und ist

♦) Keichard, Versuch einer Geschichte d. g. u. v. L. „Ernst zum Kompass" und ihrer älteren Schwestern im Or. von Gotha. Gotha 1824. Demuth, Geschichte der St. Johannisloge „Ernst zum Kompass" im Or. Gotha von 1806 bis 1881. Gotha 18ri2. - „Gotha" im Allg. Handbuch der Freimaurerei, 3. Auflage, Leipzig 1900, Bd. 1 S. 371—372.

611

ihre Verwaltung durch eine Pflegschaft der Wohlthätigkeits- anstalten der Joh.-Loge „Ernst zum Kompass*' i. 0. Gotha*' einheitlich geregelt worden.

a. Unterstützungskasse.

Sie bestand wohl schon seit Gründung der Loge zur Gewährung einmaliger Almosen. Seit Inkrafttreten der neuen Satzungen von 1899 ist ihr Zweck wie folgt genau bestimmt: „Die . . . Dnterstützungskasse soll dazu dienen, einmalige Almosen, Unterstützungen und Beihülfen jeder Art denjenigen Bedürftigen, Armen und Notleidenden, Einheimischen wie Auswärtigen ohne Unterschied der Religion, des Geschlechts, der politischen Richtung und der Landesangehörigkeit u. s. w. zu gewähren, für welche die öffentliche Wohlthätigkeit, der zuständige Unterstützungswohnsitz oder die Armenpflege überhaupt nicht, nicht ausreichend oder nicht schnell genug einzutreten vermögen, und sofern die in den folgenden Ab- schnitten erörterten Kassen und Stiftungen dafür nicht zu- ständig sind''.

Die Kasse besitzt z. Z. ein Kapital von 505 M. 63 Pf. Seine Zinsen, die mit Beutel im Logenhause (mit bestimmten Ausnahmen) oder bei Saalvermietungen an Nichtlogen- mitglieder mit Büchse gesammelten oder freiwillig gezeichneten, sowie die nach § 66 der Bundes -Statuten wegen Nichtbesuchs der Loge gezahlten und die besonders hierfür gestifteten Beiträge finden zu den Zwecken der Kasse Verwendung. Im Jahr 1900/1901 wurden 226 M. ausgezahlt.

b. Die Wohlthätigkeitskasse

ist im Jahr 1899 mit den neuen Satzungen ins Leben getreten und hat den Zweck, die Mildthätigkeit der Brr. in weiterer Weise anzuregen, um in echt brüderlicher Gesinnung Mit- glieder der Loge, auch ständig bes. Brr., oder deren Angehörige in schwierigen Lebenslagen zu unterstützen, auch zum Zweck der Förderung gemeinnütziger Einrichtungen der Loge Mittel anzusammeln und bereit zu halten.

Der Grundstock der Kasse betrug am Ende des Jahres 1900/1901 3877 M. 19 Pf. Ihre Mittel bUden die Zinsen der sich ansammelnden Fonds, die am Schlüsse des vorausgehenden Geschäftsjahres nicht verwendeten Mittel der Unterstützungs- kasse (2 A.), die der Wohlthätigkeitskasse zugewiesen werden müssen, etwaige ausserordentliche Zuwendungen und die etwa an die Kasse zurückgezahlten Unterstützungen.

Im Jahr 1900/1901 wurde ein Betrag von 80 M. aus- gezahlt

89^

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c. Wittwen- und Waisenkasse.

Diese unter dem Namen „Wittwen- und Waisen-Fiscus* gegründete Stiftung besteht seit dem 1. Januar 1846. Neue Statuten dieses Fiscus traten am 15. Mai 1865 und am 26. November 1882 in Kraft. Nach den Satzungen von 1899 hat die Kasse eine Neuregelung, namentlich hinsichtlich der Berechtigung zum Beitritt und der Berechnung der Versorgungs- ansprüche erfahren.

Die Kasse hat den Zweck, den Hinterbliebenen der Mitglieder der Kasse eine jährliche Versorgung zu gewähren. Ihr beizutreten und anzugehören sind als ordentliche Mitglieder verpflichtet jeder in der Loge „Ernst zum Kompass^ aufgenommene Bruder laut der auf dem Fragebogen abgegebenen Erklärung, sofern er das 40. Lebens- jahr nicht überschritten hat und sein Gesundheitszustand unbedenklich ist, berechtigt die der Loge sich anschliessenden Brr. aus fremden Orienten, die dienenden Brr. der Loge, die- jenigen Brr., welche die Loge „Ernst zum Kompass^ decken, um sich einer anderen Loge anzuschliessen und ausnahms- weise diejenigen Brr. der Loge, welche wohl das 40., nicht aber das 45. Lebensjahr überschritten haben, und zwar die beiden letztgenannten Klassen, sofern sie innerhalb 6 Wochen nach genehmigtem Austritt oder erfolgter Auf- nahme entsprechenden Antrag an das Kuratorium einreichen. Als ausserordentliche Mitglieder sind der Kasse bei- zutreten berechtigt diejenigen Brr., welche die Loge „Ernst zum Kompass^ decken, ohne sich einer anderen Loge an- zuschliessen, in der Logenliste gestrichen oder von der Loge ausgeschlossen worden, sofern sie innerhalb 6 Wochen nach dem Tage, an dem die Deckung, Streichung oder Ausschliessung in der Loge angenommen oder verkündet worden ist, ent- sprechenden Antrag an das Kuratorium einreichen.

Den gestrichenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern kann durch Meisterschaftsbeschluss die fernere Zugehörigkeit zur Kasse ohne Angabe von Gründen versagt werden. In diesem Fall kann aber beschlossen werden, dass ihnen die Hälfte der eingezahlten Jahresbeiträge zurückgezahlt wird.

Jede Aufnahme in die Kasse kann von Beibringung eines Gesundheitszeugnisses abhängig gemacht, jeder Antrag um Verbleiben in der Kasse sonstwie beanstandet werden. Ausserordentliche Mitglieder haben kein Recht auf Theilnahme an denBerathungen der Kassenangelegenheiten. Der Wieder- eintritt eines infolge freiwilliger Deckung der Loge aus-

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geschiedenen Mitglieds in die Kasse ist anter gewisser Bedingung statthaft. Die Mitgliedschaft besteht fort auch bei Nicht- oder Nichtmehrvorhandensein von Versorgongs- berechtigten des Mitglieds, jedoch kannMeisterschaftsbeschloss davon entbinden. In gewissen Fällen geht die Mitgliedschaft and der Versorgangsansprnch der Hinterbliebenen verloren.

Am Schlass des Jahres 1900-1901 besass die Kasse einen Grandstock von 52607 M. 10 Pf.

Die Mittel der Kasse bestehen in den Zinsen dieses Kapitals, den mittelst Beateis bei Traaerlogen and den bei Tat'ellogen, Brndermahlen and sonstigen gemeinsamen Essen gesammelten Beiträgen (s. Satzangen der Loge), sonstigen Zuwendungen u. s. w. und den Eintrittsgeldern und Beiträgen der Mitglieder, deren Höhe satzungsmässig nach dem Beitritts- alter der Mitglieder verschieden (von 6 bis 9 M) abgestuft ist. Bestimmte Ausnahmen sind durch die Satzungen geregelt.

Versorgungsberechtigte Hinterbliebene der Mitglieder sind die Wittwe, die ehelichen Kinder, die im Wittwenstand lebende leibliche Mutter eines nicht verheirateten und auch nicht verheiratet gewesenen Bruders, sofern sie nicht bereits Versorgungsanspruch als Wittwe hat, alle unter der Voraussetzung, da^ der Verstorbene bereits 5 Jahre Beiträge an die Kasse entrichtet hat. (Diese Beschränkung hat keine Gültigkeit für die 1899 bereits vorhandenen Versorgungs- berechtigten.) Stirbt ein Kassenmitglied innerhalb der ersten 5 Jahre nach seinem Beitritt zur Kasse mit Hinterlassung Hinterbliebener, die versorgungsberchtigt hätten werden können, so empfangen diese % der Jahresbeiträge zurück, wenn sie dies innerhalb 6 Wochen nach dem Todesfall beantragen. Verzicht eines Mitglieds auf Versorgungsbezug für seine Hinterbliebenen ist zulässig.

Die Versorgungen werden mit 30 M. als Mindestsatz für jeden Versorgungsanspruch gewährt und aus dem jährlich etwa weiter zur Verifügung stehenden Betrag wie folgt erhöht: Die Anzahl der von den verstorbenen Mitgliedern gesteuerten Jahresbeiträge wird addirt, und mit der erzielten Summe wird der zur Verfügung stehende Betrag dividirt das Ergebniss dieser Division ist die Einheit für die Erhöhung. Diese Einheit, multiplizirt mit der Anzahl der Beitragsjahre der betreifenden verstorbenen Mitglieder giebt die Pensions- erhöhung für die Hinterbliebenen.

Genau bestimmt sind Beginn und Elrlöschen des Ver- sorgungsanspruchs und die Rangordnung der Berechtigten.

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Am Ende des Jahres 1900-1901 waren 38 Versorgungs- ansprüche vorhanden, für die insgesammt 2207 M. gezahlt wurden.

D. Die Ernst-Stiftung;;

ist in dankbarer Würdigung der für den ganzen Freimaurer- bund und insbesondere für die Loge „Ernst zum Kompass'' ebenso wichtigen als erfreulichen Ereignisse, dass Herzog Ernst II von Sachsen -Coburg und Gotha am 30. Januar 1857 als Mitglied dieser Loge in die Bruderkette eingetreten war und am 9. August 1857 die Führung des ersten Hammers in ihr übernommen hatte, am 9. August 1857 begründet worden, indem aus dem Logenschatz als Grundstock die Summe von 150 Thalem überwiesen wurde. Das Statut der Stiftung datirt vom 9. August 1857.

Aus dieser Stiftung sollen „solche, in rechtmässiger Ehe erzeugte volljährige und unverheirathet gebliebene Töchter und Söhne ihrer bis zu ihrem Tode gewesenen ordent- lichen Mitglieder der Loge „Ernst zum Eompass', denen es infolge des Ablebens der letzeren und ohne eigenes Ver- schulden ganz oder teilweise an den Mitteln zu einer an- gemessenen Subsistenz gebricht, Unterstützung erhalten.'

Das Grundkapital der Stiftung beträgt z. Z. (1902) 14983 M.

Die Mittel der Stiftung bestehen in den Zinsen dieses Kapitals, den von der Loge bis auf anderweiten Beschluss der Meisterschaft abzugewährenden Beträgen von 15 M von jeder Aufnahme, 3 M von jeder Beförderung in II. und HL und 3 M von jeder Annahme als ordentliches Mitglied, und endlich sonstigen Spenden, Erbschaften oder Vermächtnissen.

Zu den Unterstützungen können verwendet werden die Zinsen und von den Spenden diejenigen, die von den Gebern ausdrücklich zur Vertheilung an die zur Versorgung Berechtigten bestimmt sind. Alle übrigen und die von den Berechtigten nicht erhobenen Beträge werden dem Vermögen am Jahres- schluss zugeführt.

Ueber die Unterstützungsvorschläge entscheidet die Meisterschaft mittelst geheimer Abstimmung. Die Unter- stützung kann für einmal, für eine bestimmte Anzahl Jahre oder für eine unbestimmte Zeit erfolgen. Die Beträge sind jährlich im Juli zahlbar.

Im Geschäftsjahre 1900-1901 wurden an 4 Unterstützungs- berechtigte jährlich je öOM., also insgesammt 240 M., gezahlt.

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E. Ernst Deinhard-Stiftung.

Br. Ernst Deinhard, gestorben am 1. Juni 1897, hatte in seinem Testament bestimmt:

,,Um auch der Freimaorerloge, deren Mitglied ich bin, ein Zeichen meiner Liebe and Dankbarkeit zu geben, setze ich hiermit der Freimaurerloge „Ernst zum Kompass^ ein abgaben- freies Legat von 10000 M, zahlbar drei Monate nach meinem Ableben, und das Kapital ist unter der Bezeichnung „Ernst Deinhard-Stiftung zu verwalten und der Zinsertrag nach den Beschlüssen des Beamtenkollegiums der genannten Loge für die Wittwen und Kinder würdiger und bedürftiger Mitglieder derselben zu verwenden.

Ich verordne, dass mein Testamentsvollstrecker, Herr Amtsgerichtsrath Pollack, bei der Anlage des der Loge . . . vermachten Kapitals sowie bei Verwendung und Verteilung der Zinsen zugezogen und seine Stimme berücksichtigt werde. ^

Zu Unterstützungszwecken stehen zur Verfügung etwaige Deberschüsse der Vorjahre und die Zinsen des Stiftungskapitals, das inzwischen (1900-1901) auf 10684 M 90 Pf. anffewachsen ist. Die Unterstützung kann für einmal, für eine bestimmte Anzahl Jahre oder für eine unbestimmte Zeit erfolgen.

Die Zahlung erfolgt postnumerando in von der Pflegschaft von Fall zu Fall festzulegenden Raten.

Im Geschäftsjahr 1900-1901 wurden 340 M an Unter- stützungen verausgabt.

F. Die Emil Kruska-Stiftung

ist vom Br. Dr. Emil Kruska im Jahr 1898 ins Leben gerufen worden, um alljährlich am 8. Februar, dem Geburts- tag seines einzigen Kindes, „bedürftigen Waisen eines bis zu seinem Tode ordentlichen Mitgliedes der Loge Ernst zum Kompass Unterstützung zu gewähren.*'

Die Stiftung, der zur jährlichen Verwendung die Zinsen des angesammelten, z. Z. (1902) 336 M. betragenden Kapitals zur Verfügung stehen, tritt jedoch erst dann in Kraft, wenn der Zinserlös aus dem Stiftungskapital jährlich mindestens 20 H. be- trägt, bis dahin sind die Zinsen dem Grundstock zuzuschreiben.

49. t Greifenhagen : „Franz zum treuen Herzen^.**)

Br C. A. Koebcke in Berlin, Ehrenmitglied der Loge, überwies dieser im Jahre 1900 10000 M. als Grundstock zweier Stiftungen:

*) Dr. Ranze*8 Qeschichte der Lose „Frani zum treuen Henen** Ton 1828 bia 1878. Greifenhagen 187S.

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a. Der C. A. Koebcke-Stiftung zum Betrage von 5000 Mark.

Aus den Zinsen des Kapitals soll jährlich eine Weihnachts^ bescheemng für arme Kinder aus Greifenhagen, dem Geburts- ort des Stifters, veranstaltet, der Rest zu Unterstützungen für arme Wittwen aus Greifenhagen und zu Armenzwecken verwendet werden.

b. Der Logenmeister Eduard Koch'sche Stiftung

zum Betrage von 5000 Mark.

Aus den Zinsen des Kapitals sollen jährlich % zu Stipendienzwecken für studirende Söhne von Mitgliedern der Loge oder falls solche nicht vorhanden sind, für bedürftige und würdige Jünglinge aus Greifenhagen, und Vz für Armen- zwecke verwendet werden.

Das Verleihungsrecht der Stiftung zu a. steht der Loge, der Stiftung zu b. dem Vorsitzenden Meister zu.

50. t Gross -Lichterfelde: „Drei Lichter im Felde".

Neben der Loge besteht ein im Jahr 1899 von den Schwestern gegründeter Verein, der die Unterstützung hülfs- bedürftiger Brüder und Hinterbliebener von Brüdern sich zur Aufgabe gemacht hat. Er führt den Namen „Schwestem- hülfe der Loge Drei Lichter im Felde". Der Vorstand des Vereins wird satzungsgemäss gebildet aus dem Meister v. St., dem Br Schatzmeister und dem Br Schriftführer. Das durch die Thätigkeit der Schwestern zusammengebrachte Vermögen des Vereins hatte Ende Juni 1901 den Betrag von 12280 M. erreicht. Die Bewilligung von Unterstützungen durch den Verein war bis dahin noch nicht nötig geworden.

51. f Guben: „Zu den drei Säulen im Weinberge**.

a. Sterbekassen-Verein. Statut vom 7. Februar 1845 mit Nachträgen.

Zweck des Vereins ist, den Hinterbliebenen der Mitglieder die Summe von 200 M. zur Verfügung zu stellen. Der jährliche Beitrag von Mitgliedern beträgt 6 M.

Im Anfang des Jahres 1902 hatte die Kasse einen Bestand von 7691 M.

b. Stipendienfonds.

Gegründet 1873 aus einzelnen Zuwendungen. Kapitalbestand Juni 1902 4623 M. Stipendien werden seit 1880 alljährlich 150 M. aus diesem Fonds bewilligt, soweit begründete Anträge vorliegen.

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52. t Güstrow: ^Phoebus Apollo".*)

Statut von 1900.

a. Wittwen-Kasse.

Statut nach der Durchsicht vom Jahr 1900. Das am 30. Juni 1839 gegründete Institut hat den Zweck : Den Wittwen der Brüder eine jährliche Pension zu sichern und dieselben, wie gering die Summe auch sei und wie wenig eine Wittwe hin und wieder ihrer bedürfen mag, noch nach dem Ableben ihres Gatten in einer freundlichen Beziehung zu erhalten; andererseits auch:

Die Anhänglichkeit der Brüder an die Loge „Phoebus Apollo" und das Interesse für deren Bestand und Blüthe durch ein neues Band zu verstärken.

Aus diesem Grund ist jedem Mitglied der Loge, welches das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Pflicht zum Eintritt in das Institut auferlegt worden.

Das Eintrittsgeld beträgt 10 M., verheiratete Brüder zahlen 2,60 M., unverheiratete 1,50 M. vierteljährliche Beiträge.

Die Zinsen des Kapitalfonds werden den Wittwen zu gleichen Theilen als Pension überwiesen. Die Summe von W) M. ist als niedrigster Betrag der einer jeden Wittwe zu gewährenden jährlichen Pension festgestellt.

Der Ver waltungs - Ausschuss besteht aus fünf von der Meisterschaft aus deren Mitte zu wählenden Mitgliedern, welche durch eine Urkunde zur uneigennützigen und un-

Sarteiischen P>fülhing der durch das Statut be8timmt<*n bliegenheiten sich verpflichten.

Im Jahre 1901 wurden an 22 Wittwen 1100 M. Pensionen verausgabt; das Stiftungskapital betrug 22 300 M.

b. Stiftung der Peters'schen Eheleute von 1889.

Ausgestattet mit einem Legat von 6000 M. seitens des Brs. E. W. Peters und dessen Ehegattin, der Schw. P., geb. Nahmmacher, soll von deren Zinsen unbescholtenen Brm., welche durch Unglück, Altersschwäche oder andauernde Krankheit sich und die Ihren nicht erhalten können, eine von der Meisterschaft zu bestimmende Summe, bezw. der

*) Bericht aber die am 21. Mai 18&6 begangene Feier des fiOj&hrigen Bestehens der St Johannisloge „Pboebas Apollo*' lu Güstrow. 18&5.

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ganze Betrag der Jahreszinsen als Unterstützung gewährt werden. Auch Witt wen abgeschiedener und dienender Brüder können Teil daran haben. Bedingung ist, dass durch den Kastellan des Logenhauses, oder durch einen von der Loge zu bestellenden dienenden Bruder die Grabstatten der Sttftungserrichter in Ordnung erhalten werden, wofür vorweg aus den Zinsen 20 M. auszusetzen sind.

Die Wirksamkeit dieser Stiftung tritt erst mit dem Tod des noch lebenden Mitstifters, des Brs. Peters, ein.

c. Stipendien-Stiftung.

Statut vom 19. September 1878.

Durch Beschluss vom 17. April 1825 wurde die Stiftung zu dem Zweck errichtet:

Brüdern, die gar nicht, oder nicht ohne drückende Ent- behrungen sich auflegen zu müssen, ihre Söhne auf Akademien oder sonstigen Lehr- und Bildungs- Anstalten zu unterhalten im Stande sind, oder Söhnen verstorbener Brüder, denen es zur dauernden Benutzung dieser Anstalten an hinlänglichem Vermögen oder sonstigen ausreichenden Zuschüssen fehlt, die Benutzung der gedachten Anstalten leichter möglich zu machen.

Später ist die Verleihung eines Stipendiums auch auf Maurertöchter zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Ausbildung ausgedehnt, jedoch nur in solchem Fall, wenn Söhne von Brr. Maurern nicht vorhanden sind, welche Anspruch auf das Stipendium erheben.

Der jährliche Betrag ist 176 M.

Ein eigentlicher Stipendienfonds ist nicht zu sammeln, sondern es werden die bewilligten Unterstützungen jedesmal durch einen Jahresbeitrag der Altschottischen Delegation und der Joh.-Loge zu gleichen Teilen aufgebracht. Dabei sind allerdings Schenkungen nicht ausgeschlossen und eintretenden Falls werden solche abgesondert von der Logenkasse verwaltet.

d. Handwerker-Stiftung.

Statut vom Jahr 1880.

Diese Stiftung ist errichtet, um begabten armen Hand- werks-Lehrlingen eine Unterstützung zum Besuch einer gewerblichen Fortbildungs-, Fach- oder Gewerbeschule zu gewähren. Vermögen 1700 M.

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53. t Halberstadt: „Zu den drei Hämmern^.*)

a. Sterbe-, Wittwen- und Waisenkasse.

Gegründet durch Statut vom 8. Dezember 1837, liegt der Kasse heute das abgeänderte und ergänzte Statut vom 25. April 1895 zu Grunde.

Aufnahmefähig ist jedes ordentliche Mitglied der Loge unter 55 Jahren. Die Aufnahme-Gebühr beträgt für die Sterbekasse 5 M., für die Wittwen- und Waisenkasse, oder beide Kassen, 15 M.; der jährliche Beitrag für die Sterbe- kasse 3 6 H., für die Wittwen und Waisenkasse 7 19M., je nach dem Alter des Aufzunehmenden. Die Kasse zahlt an Sterbegeld 150 H., an Wittwenrente 70 M. jährlich. Die Beiträge vermindern sich um die Hälfte, wenn der Verstorbene nicht 5 Jahre beitragendes Mitglied war. Die Wittwenrente wird beim Tode der Wittwe weiter gezahlt bis das jüngste hinterbliebene Kind das 18. Jahr zurück- gelegt hat. Neben den Zinsen des Grundstocks fiiessen den Kassen zu: die Ergebnisse von Sammlungen bei bestimmten Tafellogen, freiwillige Geschenke und ein Beitrag von 3 M. von jedem Neuaufzunehmenden ohne Rücksicht darauf, ob er einer der Kassen beitritt.

b. V. Brünken'sches Stipendium. Statut vom 8. Oktober 1873.

Bei der goldenen Hochzeit des Meisters vom Stuhl, Oberbürgermeisters Brs. v. Brünken, am 5. September 1873, stifteten die Mitglieder der Loge in Anerkennung der Verdienste des Jubilars um die Loge während einer achtzehnjährigen Hammerführung teils durch freiwillige Beiträge, teils aus Mitteln der Logenkasse einen Stipendienfond von 1800 M., dessen Zinsen alljährlich am 5. September dem Jubilar, nach dessen Heimgang seiner Gattin Louise, geb. v. Heiligenstadt, und nach deren Tode seiner Tochter Clara v. Brünken zu wohlthätigen Zwecken zur Verfügung gestellt werden. Nach dorn Tode dieser drei berechtigten Personen ist der zeitige Meister vom Stuhl berechtigt, alljährlich am 5. September die Zinsen vom Kapital für Kinder bedürftiger Brüder der Loge zu verwenden.

Nach dem Tode des Fräulein v. Brünken wird über die Verleihung alljährlich beschlossen.

*) Seh lern 's Oeschichte dar Freimaorerei in HalbenUdt fon 1746 bis 1846. HalbertUdt 1846.

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c. Stiftung zur Unterstützung hilfsbedürftiger Mit- glieder oder deren Hinterbliebenen.

Stiftungsurkunde vom 9. Juni 1898.

Das von einem ungenannten Bruder gestiftete Kapital betrug 2000 M. Im Jahre 1900 sind dieser Stiftung von einem ungenannten Bruder weitere 3000 M. zugeführt worden. Ueber die aufkommenden Zinsen kann alljährlich verfügt werden.

d. Pflaumbaum-Stiftung.

Stiftungsurkunde vom 3. Januar 1900. Von Bruder Pflaumbaum-Hendeber ist der Betrag von 3000 M. gestiftet. Von den aufkommenden Zinsen werden alljährlich 90 M. zur Verschönerung und Verbesserung des Logen gartens aufgewendet, um ihn als Erholungsort namentlich für Wittwen und Waisen verstorbener Brüder geeignet zu machen, der Best soll zu Gunsten derselben anderweit Verwendung finden.

54. Halle a. S.: „Zu den drei Degen".*)

a. Gesammt-Stiftungskasse.

Statut vom 25. Oktober 1883.

Die Kapitalbestände nachstehender milder Stiftungen:

1. Stiftung für hülfsbedürftige Wittwen und Waisen verstorbener Mitglieder (Stipendien -Stiftung),

2. Germar-Stiftung,

3. Gebrüder Boltze-Stiftung,

4. Christian Kuntze'schen Stiftung,

5. Sintenis-Stiftung

6. Franke 'sehen- Stiftung

7. Julien -Stiftung

8. V. Hagen- Stiftung

sind zum Zweck der gemeinsamen Verwaltung zu einer Gesammt-Stiftungskasse vereinigt.

Das gemeinschaftliche Stammvermögen besteht aus den Kapitaleinlagen der beteiligten Einzel-Stiftungen. Ausserdem sind ihm zugeschrieben diejenigen 1000 M., welche durch Meisterbeschluss vom 11. Mai 1883 zur Bildung eines ünterstützungsfonds aus den im Kechnungsjahr 1882/83 erzielten üeberschüssen der Logenkasse bewilligt worden sind.

*) Geschichte der Freimaurerloge im Orient von Halle. Eine Festgabe zur Säkularfeier der Loge „zu den drei Degen" von Br. F. A. Eckstein. Halle 1844. Gesch. d. Loge „zu den drei Degen" im Orient von Halle, von 1843 1893 von Br. G. F. Hertzberg. Festschrift zum 150 jährigen Bestehen der Loge. Halle a. S. 1893.

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Das Stamm vermögen der Gesammtkasse und was ihm etwa durch weitere Bewilligongen der Meisterschaft aus der Logenhauptkasse, oder durch andere Zuwendungen zuwachsen wird, ist unantastbar. Es ist nach den für Mündelgelder bestehenden gesetzlichen Vorschriften zinsbar anzulegen.

Jeder Einzelstiftung ist ihr bisheriges Stammvermögen und jede Vermehrung als Einlageguthaben in den Büchern der Gesammtkasse gutzuschreiben, und jeder Einzelstiftung ist ihr Guthaben aus der Gesammtkasse weiter zu verzinsen.

Ueber die hiemach den Einzelstiftungen zufiiessenden Zinsen darf nach wie vor nur ihren eigenen Stiftungs- urkunden gemäss verfügt werden.

Die der Gesammtkasse nach Berichtigung der an die Einzelstiftungen abzugebenden Zinsen verbleibenden eignen Zinsenüberschüsse bilden ihren besonderen Unterstütznngs- fonds. Ueber die Verwendung dieses Fonds hat nur die Meisterschaft der Loge auf Vorschlag oder nach Anhörung des Beamtenrats zu beschliessen.

Die Verwaltung des Vermögens der Gesammtstiftungs- kasse gehört zu den Amtspflichten des Br. Schatzmeisters, er ist verbunden, hierbei überall nach den Vorschriften für die Verwaltung der Logenhauptkasse zu verfahren.

Ende Juni 1901 belief sich das Vermögen auf 10700 M.

b. Stiftung für hülfsbedürftige Wittwen und Waisen verstorbener Mitglieder.

Statut vom 8. Dezember 1843.

Die erste Grundlage der Stiftung bildete die Einsammlung von Beiträgen bei der Feier des Säkularfestes der Loge am 13. und 14. Dezember 1843. Zur weiteren Beschaffung des Gründungskapitals bestimmte die Loge den 5. Theil der jährlichen Ueberschüsse ihrer Einnahmen. An den Pestalozzi- Verein wurden alljährlich 15 M. gezahlt.

Bis dahin, wo das Kapital auf 6000 M. angewachsen, ist die Summe der Unterstützungsgelder jährlich auf 240 M. festgesetzt; diese Summe wird aus der Logenkasse soweit gezahlt, als sie nicht durch die Zinsen gedeckt ist.

Die Unterstützungsgelder werden entweder ungeteilt, oder in 2 Pensionen, die eine zu 160 M., die andere zu 90 M, für hülbbedürftige Wittwen oder Waiaen angewieeen.

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Die Pension wird höchstens aaf 5 Jahre bewilligt, kann jedoch nach Ablauf dieser Frist demselben Inhaber wieder bewilligt werden.

Ende 1901 belief sich das Vermögen auf 12 600 M.

c. Germar-Stiftung. Statut vom 24. Juni 1852.

Bei der Jubelfeier der fünfundzwanzigjähri^en Hammer- führung des Brs. Ernst Friedrich Germar, Dr. med. und Professors an der Universität zu Halle, wurde von den Brüdern ein Stipendienfonds von 2100 M. gesammelt und ihm in dankbarer Anerkennung des Jubilars der Name „Germar-Stiftung" gegeben.

Die Stiftung bezweckt, würdige und hülfsbedürftige Söhne von Mitgliedern dieser Loge während ihrer Schulzeit oder behufs ihrer weiteren Berufsbildung durch Stipendien zu unterstützen, welche der Br. Ger mar und nach dessen Heimgang die Meisterschaft auf den Vorschlag des Meisters vom Stuhl zu verleihen hat.

Das Kapital der Stiftung hatte Ende 1901 die Summe von 6600 M. erreicht.

d. Gebrüder Bolze-Stiftung. Statut vom 15. Oktober 1869.

Der Geh. Kommerzienrath Br. Johann Friedrich Bolze zu Salzmünde und dessen Bruder, der Rentier Friedrich Bolze daselbst, beide am 5. Februar 1841 in der Loge „zu den 3 Degen" i. 0. Halle in den Bund der Frmr. auf- genommen, übergaben die Summe von 3000 M. zur Errichtung dieser Stiftung.

Die Zinsen des Stiftungs-Kapitals werden zu Unter- stützungen an ordentliche Mitglieder der Loge „zu den drei Degen", oder an deren Witt wen und Waisen verwendet, und zwar vorzugsweise als Beihülfe zum Zwecke der Kindererziehung.

Die Verleihung erfolgt durch Beschluss der Meister- schaft nach Einholung der gutachtlichen Aeusserung des Beamtenrats. Handelt es sich um Unterstützung eines ordentlichen Mitgliedes der Loge, so kann die Verleihung durch einstimmigen Beschluss der drei obersten Beamten des Meisters v. St., des zugeordneten Meisters und des ersten Aufsehers unter Verschweigung des Namens des Stipen- diaten von der Meisterschaft erfolgen. Die Brr., welche zur Beamtenwahl mitwirken, sind jedoch vorher in geöffneter

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Loge zu Vorschlägen aofzufordern; später ist der Heister- schaft die Anzeige zu machen, dass die Verleihang in Ge- massheit dieser Bestimmung erfolgt sei.

Finden die Zinsen in dieser Weise keine Verwendung, so sind sie bis zur Höhe von 300 M. für vorkommende Fälle anzusammeln. Der vorhandene Mehrbetrag der Zinsen kann an würdige dienende Brr als Belohnung verteilt werden. Wird die Genehmigung hierzu nicht erteilt, so fliesst der Ueberschuss ohne Weiteres zur Armenkasse.

e. Christian Kuntze'sche Stiftung.

Statut vom 19. Juli 1872.

Der Br. Johann Gottfried Christian Kuntze, Kauf- mann zu Halle a. d. S., übergab der Loge am 3. April 1872 ein Kapital von 1500 M. als Geschenk mit der Bestimmung, die Zinsen der Wittwe oder den Kindern eines verstorbenen Mitgliedes dieser Loge alljährlich als Unterstützung auszu- zahlen. Alljährlich vor dem 1. April hat die Loge unter den Hinterbliebenen ihrer verstorbenen Mitglieder nach dem Bedürfniss die Wittwen oder die Kinder auszuwählen, welchen diese Zinsen in zwei halbjährigen Raten gewährt werden sollen. So lange der Br. Kuntze lebt und der Loge angehört, unterliegt dieser Beschluss der Loge seiner Be- stätigung. Das Kapital darf nicht angegriffen werden, tritt aber eine Verminderung desselben ein, so sind die Zinsen aufzusammeln, bis das Kapital eine Höhe von 1600 M. wieder erreicht hat. Die Verwaltung des Vermögens erfolgt durch den Schatzmeister der Loge nach den Vorschriften für die Verwaltung des Logenvermögens.

f. Sintenis-Stiftung. Statut vom 18. Dezember 1873.

Der Br. Wilhelm Gustav Sintenis, Fürstl. Reuss'scher Mmister, übergab im November 1873 der Loge die Summe von 1500 M. zu dem Zweck, aus den Jahreszinsen einigen würdigen armen alten Leuten eine Weihnachtsfreude zu bereiten.

Die Feststellung der Verteilungsliste erfolgt alljährlich zu Weihnachten durch den Beamtenrat. Die Vorschläge zur Aufnahme in die Liste und die Verteilung erfolgt durch die Brr. Armenpfleger. Die Verwaltung des Stiftungs- Vermögens führt der Br. Schatzmeister der Loge nach den Vorschriften für die Verwaltung der Logenkasse.

Die Stiftungssumme ist noch ungeschmälert vorhanden.

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g. Franke-Stiftung. Statut vom 24. Juni 1874.

Zur Feier des fünfzigjährigen Maurer-Jubiläums des Ehren- meisters, Dr. theol. Br. Carl Christian Lebrecht Franke, Professors der Theologie, Superintendenten und Oberpfarrers zu Unserer lieben Frauen in Halle a. d. S., hatte die Johannis- loge zu den drei Degen die „Franke-Stiftung^ in das Leben gerufen. Das durch freiwillige Beiträge zusammengebrachte Gründungskapital, einschliesslich der bei Lebzeiten des Jubilars erwachsenen Zinsen, beträgt 3600 M.

Nach dem Eingang des Brs. Franke in den e. 0. werden die Zinsen seiner Schwester Fräulein Johanna Franke und seiner einzigen Tochter Fräulein Wilhelmine Franke, so lange Beide leben, ausgezahlt. Nach dem Ableben beider Empfängerinnen soll das Vermögen allgemeinen Stipendien- Zwecken gewidmet werden nach näheren Bestimmungen der Meisterschaft.

Kapitalvermögen 1901 4714 M.

h. Julien-Stiftung des Brs. Dr. Knauth. Statut vom 18. Januar 1886.

Der Zweck dieser Stiftung ist, Wittwen und Waisen verstorbener Mitglieder der Johannisloge „zu den drei Degen^ alljährlich eine Unterstützung zu gewähren. Das Grund- vermögen der Stiftung besteht in denjenigen 900 M., welche von dem am 18. Mai 1885 verstorbenen Br. Dr. Friedrich Karl Knauth, Realschullehrer zu Halle a. S., der Loge durch Testament zu diesem Zweck vermacht worden sind.

Alljährlich am 17. Oktober, dem Geburtstag der am 11. Oktober 1867 verstorbenen Ehegattin des Stifters Julie geb. Schuster, sind die Zinsen des Stiftungskapitals aus dem letztverflossenen Rechnungsjahr an die Wittwe oder die nachgelassenen Kinder eines Mitgliedes der Loge auszuzahlen.

i. vom Hagen-Stiftung.

Statut vom 17. September 1887.

Der Zweck dieser Stiftung ist, bedürftigen Brrn. der Loge oder deren Wittwen und Waisen alljährlich zu Weihnachten eine Unterstützung zu gewähren. Das Grundvermögen der Stiftung besteht in den 1500 M., welche die Schwester vom Hagen, um den Wunsch ihres am 26. November 1886 verstorbenen Mannes, des Brs. Carl Wilhelm vom Hagen,

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Landrats and Bürgermeisters a. D., zu erfüllen, der Loge „zu den drei Degen** zu diesem Zweck Übermacht hat.

Alljährlich zu Weihnachten sind die Zinsen des Stiftongskapitals aus dem letztverflosaenen Rechnungsjahr an bedürftige Brüder oder an Wittwen und nachgelassene Kinder eines Mitgliedes der Loge auszuzahlen.

k. Freimaurerischer Erziehungs-Yerein. Statut vom 18. November 1869.

Dieser Verein hat die Aufgabe sich gestellt, die körperliche, geistige und sittliche Erziehung hülfsbedürftiger Kinder zu befördern.

Regelmässige und ausserordentliche Beiträge der Mit- glieder des Vereins an Geld u. s. w. und deren persönliche Fürsorge für die Erziehung und Ausbildung der Pflege- befohlenen bilden die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes.

Nur Mitglieder der Loge j,zu den drei Degen^ und deren ständig Besuchende können Mitglieder des Vereins werden.

Ende 1901 besass er ein Vermögen von 12200 Mk. Im laufenden Verwaltungsjahr werden 55 Pfleglinge versorgt.

1. Kahlenberg-Stiftung. Satzungen vom 2. Mai 1890.

Der Zweck dieser Stiftung ist, bedürftigen und würdigen Brüdern der Johannisloge ,yzu den drei Degen* oder deren Wittwen und Waisen alljährlich eine Unterstützung zu se- währen. Das Grundvermögen der Stiftung besteht in 6000 M., welche von den Erben des verstorbenen Br. Kahlenberg der Loge übergeben sind.

Alljährlich im Lauf des Dezember haben die Brüder Meister der Loge unter ihren Brüdern oder deren Hinter- bliebenen diejenigen auszuwählen, denen die Zinsen des laufenden Rechnungsjahres gewährt werden sollen.

m. Theodor Schmidt-Stiftung. Satzungen vom 18. März 1902.

Das Grundvermögen der Stiftung besteht in den M. 30000, welche der am SO. März 1881 verstorbene Br. Rentner Theodor Schmidt letztwillig vermacht hat.

Die auflaufenden Zinsen sollen an würdige, hilfsbedürftige Brüder, einschliesslich der dienenden Brüder bez. deren Wittwen und Waisen in Beträgen von wenigstens 60 M ausgezahlt werden.

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Hilfsbedürftige Brüder, welche sich besondere Verdienste um die Loge erworben haben, sind vorzugsweise zu berück- sichtigen, ebenso sollen diese Verdienste auch nach ihrem Tode durch vorzügliche Berücksichtigung ihrer Angehörigen anerkannt werden.

Auch können dem hreimaurerischen Erziehungsverein der Loge j,za den drei Degen^ und ausnahmsweise auch Brüdern fremder Oriente bez. deren Angehörigen, Zuwendungen bewilligt werden.

n. Trotha-Stiftung. Satzungen vom 18. März 1892.

Das Vermögen der Stiftung besteht aus zehn Stück Stammprioritätsaktien von je 600 M., welche der am 23. September 1883 verstorbene Br. Professor Trotha und dessen am 14. Januar 1892 verstorbene Ehefrau der Loge vermacht haben.

Nach den Bestimmungen der Erblasser sollen aus dem Ertrag der Dividende sechs bis zehn elternlose Waisen unter- stützt werden.

0. Scheller-Stiftung.

Satzungen vom 1. September 1893.

Das Grundvermögen der Stiftung besteht in den M. 2000, welche die am 28. Januar 1893 verstorbene Schwester Emma Scheller geb. Schwarzwaeller, im Einverständniss mit ihrem am 25. Juli 1886 verstorbenen Ehegatten, Br. Albert Scheller, der Loge zu den drei Degen letztwillig vermacht hat.

Die auflaufenden Zinsen werden am Todestage (28./1.) der Stifterin hilfsbedürftigen Wittwen und Waisen der Loge zu den drei Degen ausgezahlt.

p. Reinhold Steckner-Stiftung. Satzungen vom 21. September 1894.

Das Vermögen der Stiftung besteht aus den M. 10000, welche nach dem ausdrücklichen Wunsch des am 16. August 1894 verstorbenen Bruders Kommerzienrath Reinhold Steckner von den Hinterbliebenen der Loge übergeben worden sind.

Nach dem Willen des Stifters sollen die jährlichen Zinsen des zinsbar zu belegenden Betrages an unverschuldet verarmte oder bedrängte Brüder oder deren Hinterlassene nach freiem Ermessen des Logenvorstandes zur Verteilung kommen.

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q. Jabiläums-Stiftung.

Satzungen vom 16. November 1894.

Das Grandvermögen der Stiftung bildet der Ertrag einer Sammlung, welche nach der 150 irrigen Jubelfeier unter den Mitgliedern und ständig besuchenden Brüdern der Loge jfZU den drei Degen ** veranstaltet worden ist.

Eingekommen sind 4150 H.

Ausserdem hat die Meisterschaft der Loge am 19. Oktober 1894 beschlossen, den Ertrag der Sammlung am jedesmaligen Stiftungsfeste der Jubiläums-Stiftnng zuzuwenden.

Das Vermögen der Stiftung wird von der Beamtenschaft der Loge in der Weise verwaltet, dass alljährlich dem frei- maurerischen Erziehungsverein zunächst 150 M. für Waisen von Mitgliedern der Loge „zu den drei Degen*, und sofern solche nicht vorhanden sind, zur Unterstützung von Kindern noch lebender Brüder der gedachten Loge überwiesen werden.

Der Ueberschuss an Zinsen und sonstige Zuwendungen werden so lange zum Grundvermögen geschlagen, bis es die Höhe von 10000 M. erreicht hat.

Alsdann werden die gesammten Zinsen dem frei- maurerischen Erziehungsverein zu dem genannten Zweck überwiesen.

Ende 1900 betrug das Vermögen 5300 M.

r. Hermann Keferstein-Stiftung.

Satzungen vom 18. Januar 1895.

Das Grundvermögen der Stiftung besteht aus den 3000 M. 4 H % Schuldverschreibungen der Werschen - Weissenfelser Braunkohlen Aktien -Gesellschaft, welche der Br. Schatz- meister Ke ferste in der Loge an ihrem 151 Stiftungsfest als Geschenk überwiesen hat. Die Stiftung bezweckt^ den hilfsbedürftigen dienenden Brüdern der Loge ,zu den drei Degen* oder deren Wittwen und Kindern von den Zinsen zunächst alljährlich Unterstützungen bis zum Betrag von 100 M. zu gewähren. Die Beamtenschaft entscheidet über die Auswahl der eingesangenen Gesuche. Solange der Stifter am Leben ist und der Loge angehört, unterliegen die gefassten Beschlüsse seiner Bestätigung.

Die Jahreseinkünfte der Stiftung, welche den zur Ver- teilung bestimmten Betrag von 100 M. überschreiten, sowie die nicht zur Verteilung gelangten Einkünfte sind solange

40^

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dem Grund vermögen zuzuschlagen, bis es den Betrag von 5000 M. erreicht hat

Ende 1901 betrug das Vermögen 3400 M.

s. Hölzke-Stiftung. Satzungen vom 13. Januar 1899.

Am Johannistag 1897 sind von einem Bruder der Loge ,,zu den drei Degen^, der nicht genannt sein will, 500 M. gespendet worden mit dem Wunsch, dass diese den Grund- stock zu einer Stiftung bilden möchten, welche zum Andenken an den am 26. April 1897 in den e. 0. abgerufenen, um die Loge hochverdienten Bruder Theodor Hölzke den Namen Hölzke-Stiftung führen solle.

Durch freiwillige Beiträge wurden zu diesem Zweck 1900 M. gesammelt, sodass das Vermögen der Stiftung zur Zeit 3000 M. beträgt.

Zwecks Vermehrung sollen die Brüder der Loge zu geeigneten Zeiten auf die Stiftung aufmerksam gemacht und um Beiträge für diese ersucht werden.

Die auflaufenden Zinsen stehen ausschliesslich zur Verfügimg der Beamtenschaft, damit diese selbständig in dringenden Fällen Unterstützung, auch an Nichtmaurer gewähren kann.

55 Hamburg: „Vom Fels zum Meer."

Ohne Stiftung.

56. f Hamm: „Zum hellen Licht."

v. Bodelschwingh'sche Stiftung zur Unterstützung

von Wittwen und Waisen.

Statut vom 17. August 1840.

Am 3. August 1840 bei der Geburtsfeier Sr. Majestät des Königs Friedrich Wilhelm III. wurde durch die Meisterschaft die Gründung einer Unterstützungskasse für Wittwen und Waisen verstorbener Brüder beschlossen. Der Ehrenmeister dieser Loge, Br.Freiherr Karl v.Bodelsch wingh- Plettenberg-Drais, Kgl. Kammerherr und Komthur, über- wies der Kasse im Jahre 1840 die Summe von 600 M., nachdem bereits bei dessen fünfzigjährigem Maurer Jubiläum am 8. Februar der Stiftung der Name „v. Bodelschwingh'sche Stiftung" beigelegt worden war.

Die Stiftung ist ein Verein von einzelnen Brm. der Loge „zum hellen Licht"; der Beitritt ist jedem Bruder frei- gestellt. Aus den Mitgliedern des Vereins wird alljährlich

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der Vorstand gewählt; der Jahresbeitrag ist 6 M. Die Zinsen des Kapitals and die Beiträge werden so unter vorhandene Wittwen (augenblicklich 6) geteilt, dass die Kasse selbst als Teilnehmer betrachtet wird und das Kapital mindestens alljährlich um eine Pension steigt; das letztere darf nie angegriffen werden. Die Pension einer Wittwe 1902 ist 50 M.

57. Hannover: „Wilhelm zur deutschen Treue^.

Ohne Stiftung.

58. t Heiligenstadt: „Zum Tempel der Freund- schaft.**)

Ortsgesetz vom 5. April 1859.

UnterstQtzungs-Anstalt für nachgelassene Wittwen

und Waisen.

Statut vom 6. Oktober 1840.

Am 5. Juni 1838 bei dem in Heiligenstadt von den drei Freimaurerlogen: „zum Tempel der Freundschaft*' zu Heiligen- stadt, „Pythagoras zu den drei Strömen^ zu Münden und „Augusta zum goldenen Zirkel" zu Göttingen, gemeinsam gefeierten Frühlingsfest wurde auf Vorschlag des Brs. Bodungen diese Anstalt in Anregung gebracht, und durch eine unter den bei dem Fest gegenwärtigen Brrn. ver- anstaltete Sammlung der Grundstein zu ihr gelegt.

Der Zweck des Vereins dieser drei Logen ist, die Wittwen und die Kinder verstorbener Mitglieder, nach Anordnung des betreffenden Vorsitzenden Meisters, auf alle Weise zu unter- stützen und gleichsam einen Familienrat für diese zu bilden. Diese Unterstützung sollen auch alle diejenigen Kinder erhalten, bei denen ein verstorbenes Mitglied dieser 3 Logen die Vaterstelle vertreten hatte. Auch selbst, wenn keine Geld - Unterstützung nötig sein sollte, ist der hinter- bliebenen Wittwe und den minderjährigen Kindern^ stets die grösste Aufmerksamkeit zu widmen, insbesondere bei Er- ziehung der Kinder und bei der Wahl eines Berufs Rat und Beistand zu leisten, und dies selbst dann nicht zu unter- lassen, wenn die Kinder ausserhalb des Logenorts unterge- bracht werden, vielmehr in einem solchen Fall zu ermitteln, ob an dem Orte Freimaurer wohnen, und letztere zu ersuchen,

*) Qetchichte der Stiftung der Freiin Anrerlo^e „lum Tempel der FreonoKchaft* zu Heiligenstadt und die Ereignisse in derselben wUirend ihrer S6 jährigen Daoer. Hefligenttadt 1885.

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den Kindern freundlich zur Seite zu stehen und über deren Führung den Angehörigen von Zeit zu Zeit Nachricht zu geben.

Zum Kapitalvermögen der Anstalt war von jeder der drei Logen die Summe von 900 M. überwiesen, ausserdem bestimmt, dass von jeder Aufnahme 9 H., die Sammlungen aus den aufgestellten Armenbüchsen, die Sammlungen in den Trauerlogen und ein jährlicher Beitrag von 1,50 M. von jedem Br. der Kasse zugeführt werden sollten.

Das zinsbar angelegte Kapitalvermögen der Anstalt hatte am 1. Mai 1902 die Summe von 21 914,10 M. erreicht.

Im Jahr 1901/02 waren 1260 M. zur Verwendung ge- kommen.

59. f Helmstedt: „Julia Carolina zu den 3 Helmen.'' Statut vom 30. November 1884. a. Sterbekassenverein. Wittwenkassenverein.

Statut vom 29. Oktober 1818 mit Nachträgen.

Aus der Sterbekasse werden nach dem Ableben eines Mitgliedes den Hinterbliebenen so viel mal 3 M. ausgezahlt, als gerade die Zahl der Teilnehmer der Sterbekasse beträgt.

Jedes Mitglied hat bei seinem Eintritt drei Mark und ebensoviel bei jedem Sterbefall eines Teilnehmers als Beitrag zu zahlen.

Am Schluss des Jahres 1901 zählte der Sterbekassen- Verein 111 Mitglieder.

Durch den Beitritt zum Wittwenkassenverein erwerben die ordentlichen Mitglieder der Loge ihren dereinstigen Wittwen und unversorgten Kindern, bis diese das 18. Lebens- jahr erreicht haben und nicht verheiratet sind, das Recht an den von der Anstalt auszuzahlenden Pensionsraten.

Der Kapitalfonds der Wittwenkasse, welcher Ende 1901 auf 25 620,16 M. bei 74 Mitgliedern angewachsen war, wird gebildet: t

1. durch den Fonds, welcher bereits vorhanden ist;

2. durch das Eintrittsgeld;

3. durch die Einnahmen, welche dem Fonds durch Meister- schaftsbeschlüsse zugewiesen werden.

Das Eintrittsgeld beträgt für ein Mitglied im Alter von 25 Jahren 60 M., vom 25. bis zum 45. Jahre auf das Jahr 5 M. mehr, über 40 Jahren jährlich 10 M. mehr. Die jährlichen Beiträge sind auf 8 M. festgesetzt und werden mit den Zinsen des Kapitalfonds unter die Wittwen und die pensions-

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berechtigten Kinder der Teilnehmer gleichmässig verteilt. Erreichen die Pensionen eine Höhe von über 3U0 H., dann werden 300 M. für eine ganze Pension ausgezahlt und das Uebrige zum Kapital gesdirieben.

b. Yibrans-Stiftang.

Bei der Jubelfeier der 25 jährigen Hammerfflhrang des Brs. Friedrich Yibrans, Kreisbaumeisters a D., am 1. Dezember 1878, sind von den Mitgliedern der Loge Julia Carolina 825,70 M. gesammelt. Diese Summe ist zu einer Stiftung unter Yibrans' Namen bestimmt und soll, solange die Lo^e besteht, ihr verbleiben. Ein Gleiches findet mit denjenigen Summen statt, welche von Mitgliedern der Loge an cQese geschenkt oder testamentarisch vermacht werden«

Das ursprüngliche Kapital hat sich durch Schenkungen und Yermächtnisse auf 2100 M. vermehrt. Der zeitige Meister vom Stuhl ist berechtigt, die im Frühjahr und Herbst fälligen Zinsen des gen. Kapitals zur Unterstatzung Hilfsbedürftiger zu verwenden.

c. V. Yeltheim-Stiftung.

Die Wittwe des verstorbenen Brs. v. Yeltheim hat durch eine Bestimmung den aus der Sterbekasse ihr zu- stehenden Betrag mit etwa 300 M. der Loge ab Geschenk unter dem Namen „Yeltheim-Stiftung'' überwiesen.

Nach Beschluss der Meisterschaft fliessen die Zinsen dieses Kapitals seit 1893 in die Armenkasse und werden hier in einem besonderen Kapitel verrechnet.

60. f Hirschberg: „Zur heissen Quelle.''^) a. Sterbekassen-Yerein. Statut vom 19. M&rz 1882.

Der Zweck des seit dem Jahr 1861 bestehenden Yereins ist, den Hinterbliebenen eines Mitgliedes durch einen Beitrag zu den Beerdigungskosten Beihülfe zu gewähren. Stirbt das Mitglied im 1. Jahr seines Beitritts zur Kasse, so werden 60 M., im 2. Jahre 120 M., im 3. oder den darauf folgenden Jahren 200 M. gezahlt. Der Jahresbeitrag bel&uft sich, je nach dem Alter beim Eintritt, auf 1,50 M. bis 3 M. Die Mitgliedschaft können s&mmtliche Mitglieder der Loge,

*) Die Log« ^ZvLT heissen Quelle *. Eine Festnbe tur Licht- einbringung in den neuen Teinnel und ein geschichtlicher RAckblick auf die ersten 76 Jahre ihres Bestehens.

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die standig Besuchenden, die Ehrenmitglieder und die dienenden Brüder, ausserdem auch die Brüder der Nachbarlogen erwerben. Im Durchschnitt kommen jährlich 2 Sterbefälle vor.

Das Vermögen des Vereins betrug Johannis 19Q2 4700 M.

b. Minne-Stiftung

Statut vom 22. März 1886.

Zweck der Stiftung ist, Unterstützung hülfsbedürfüger Brüder und Wittwen und Waisen von Brüdern. Der Stiftungs- fonds vermehrt sich, durch a. ihm zugewendete Geschenke, b. Armensammlung an der Jahresschlussloge und bei Schwestemkränzchen, c. Beiträge von 5 M. bei Au&iahmen und 3 M. bei Beförderungen.

Johannis 1902 betrug das Kapital 11 600 M.

61. t Jena: „Carl August zu den 3 Bosen^.

a) Armin Weber Stiftung. Statut vom 1. Dezember 1881.

Um das Andenken ihres verstorbenen Gemahls Armin Weber zu ehren, hat Frau Melida Weber, geb. Gernhardt, der Loge, welcher der Verstorbene als treues Mitglied angehörte, ein Kapital von 500 M. überwiesen.

Das Kapital soll unveräusserlich und ohne seinen Bestand irgendwie zu verringern, unter dem Namen „Armin Weber- Stiftung" verwaltet und zinsbar gemacht werden.

Alljährlich um die Weihnachtszeit sollen bei Gelegenheit einer von der Loge abzuhaltenden Bescheerungsfeier aus den Zinsen des Kapitals Geschenke an würdige und bedürftige Kinder verteilt werden.

Bei dieser Feier soll das Gedächtniss des seiner Loge aufrichtig zugethan gewesenen Bruders Armin Weber durch ausdrückliche Hervorhebung seines Namens fortdauernd geehrt werden.

b) Johannes-Stiftung. Statut vom 5. September 1893.

Sie hat den Zweck, den Hinterbliebenen eines Mitgliedes, sowie notleidenden und bedürftigen Brtidern oder deren Angehörigen eine Unterstützung zu gewähren.

Alle ordentlichen Mitglieder der Loge „Carl August zu den drei Rosen" sind verpflichtet, der Stiftung beizutreten und haben zu diesem Zweck eine Einzahlung von 100 M., welche alsbald voll oder in Raten von nicht unter 4 M.

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jährlich za leisten ist; es bleibt aber den Mitgliedern un- benommen, zwei oder mehrere Einlagen za machen. Ausser- dem können auch Mitglieder anderer Logen unter derselben Verpflichtung daran teilnehmen.

Die Mittel zu dieser Stiftung werden gewonnen durch:

a) einen Beitrag von 5 M. von jedem in die Loge neu- aufgenommenen Bruder;

b) die Zinsen von den eingezahlten Einlagen;

c) Schenkungen und Sammlungen;

d) der Stiftung anheimgefallene Einlagen und Zinsen. Nach vollständiger Einzahlung der Einlagen von 100 M.

sind jährlich 2% Zinsen gutzuschreiben.

Nach dem Tode eines Mitgliedes sind die von ihm ein- gezahlten Summen zuzüglich Zinsen den Angehörigen sofort auszuzahlen.

Auf den Antrag der Pflegschaft, welche aus 5 Mit- gliedern besteht, können den Hinterbliebenen von Brrn. oder deren Angehörigen Unterstützungen oder Vorschüsse gewährt werden.

Scheidet ein Mitglied freiwillig oder durch Beschluss der Loge aus, so wird ihm nur die eingezahlte Einlage ohne Zinsenzuschlag, welcher in diesem Fall der Stiftung zufällt, und ohne Rückgabe des Eintrittsgeldes zurückerstattet, da- gegen verliert er die Rechte der Stiftung.

Das Vermögen der Johannis-Stiftung betrug am Schluss des Maurerjahres 1900/1901 1251 M. 43 Pf.

c) Eichemeyer-Anton-Panse-Stiftung.

Ohne Statut.

1. Der derzeitige Meister vom Stuhl Br. Eichemeyer hier, hat aus Anlass seines 50 jährigen Maurerjubiläums im Jahr 1900 der Loge eine Schenkung von 600 M. gemacht und die Bestimmung ihrer Verwendung im Interesse der Loge der letzteren überlassen.

2. Um das Andenken ihres verstorbenen Gemahls, des Gymnasialdirektors a. D. Anton hier, zu ehren, hat Frau Anton im Jahr 1900 der Loge „Carl August zu den 3 Rosen* hier, welcher der Verstorbene als Ehrenmitglied angehörte, eine Schenkung von 500 M. mit der Bestimmung gemacht, dass sie mit der unter 1 erwähnten Eichemeyerschen Schenkung vereinigt, der Loge aber die Verwendung der Zinsen davon im Interesse der Loge überlassen werden solle.

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3. Laut testamentarischer Bestimmung hat der 1902 in den e. 0. eingegangene Br. Oberst Panse in Weimar, welcher Ehrenmitglied der Loge ,,Carl Augost zu den 3 Rosen'' gewesen, der Letzteren ein Legat von 100 M. überwiesen, ohne eine Bestimmung zu treffen, zu welchem Zweck diese Summe verwendet werden solle.

Die Loge hat nun beschlossen, diese drei der Loge überwiesenen Kapitalien von zusammen 1100 M. zu einer Stiftung unter dem bezeichneten Namen zu vereinigen und die Beamtenschaft soll alljährlich beschliessen, in welcher Weise die Zinsen von diesen 1100 M. im Interesse der Loge verwendet werden sollen.

62. f Inowrazlaw: „Zum Licht im Osten.''

Ohne Stiftung.

63. Insterburg: „Zum Preussischen Adler."

Statut vom 10 Juni 1886.

a) Der Sterbekassen-Verein. Statut vom 21. Juni 1867.

Der Verein hat den Zweck, den Hinterbliebenen eines verstorbenen Mitgliedes eine Beihülfe zu den Begräbniss- kosten zu gewähren, deren Betrag von der Summe der sämmtlichen laufenden Beiträge abhängig ist.

Alle dieser Loge angehörigen Mitglieder einschliesslich der ständig besuchenden sind ohne Rücksicht auf Alter und Gesundheitszustand zum Beitritt berechtigt. Ausser dem Eintrittsgeld von 3 M. ist ein Beitrag von 3 M. bei jedem Sterbefall eines Mitgliedes zu entrichten, und so viele Bei- träge nachzuzahlen, als Sterbefälle seit der Gründung des Vereins oder doch seit ihrem Beitritte zu dieser Loge vor- gekommen sind.

Erfolgt der Tod eines Mitgliedes innerhalb des ersten Jahres seit dem Eintritt in den Verein, so beträgt die aus- zuzahlende Prämie 50 vom Hundert der Beiträge, innerhalb des zweiten und dritten Jahres 75 vom Hundert, in späterer Zeit werden die vollen Beiträge ausgezahlt.

Bestand Ende September 1902: 1408 M.

b) Maurach-Stiftung.

Statut vom 24. Juni 1873.

Nachdem der Königl. Appellations- Gerichtsrat Br. Friedrich Richard Maurach den ersten Hammer der Loge zum „Preussischen Adler" während 25 Jahren ohne

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Unterbrechung geführt hatte, errichtete die Meisterschaft der Loge diese Stiftung zum ehrenden Andenken des gefeierten Brs., am aas ihr hülfsbedOrftige Hinterbliebene von Mitgliedern dieser Loge za unterstützen, jedoch mit der Maassgabe, dass Wittwen und Töchter verstorbener Brr. den hinterbliebenen Söhnen vorgehen.

Das Vermögen dieser Stiftung besteht: a^ aus dem bei der Jubelfeier eingelegten Kapital,

b) aus dem Eintrittsgeld und den freiwilligen Beiträgen der Mitglieder dieser Stiftung,

c) aus den Sammlungen am Stiftungsfest bei der Tafelloge. Zur Unterstützung werden die Zinsen des Stiftungs- kapitals verwendet, nachdem letzteres die Summe von l&OO M. erreicht haben wird. Die Mitglieder der Stiftung wählen den Schatzmeister und haben über die Gewährung der Unterstützungen zu beschliessen. Verwaltet wird das Stiftungsvermögen von dem erwählten Schatzmeister im Verein mit dem Meister vom Stuhl, dem zugeordneten Meister und den beiden Aufsehern der Loge. Die Unter- stützungen dürfen immer nur für ein Jahr bewilligt werden. Bis zu seinem am 20. Mai 1888 erfolgten Tode besass Br. Maurach das Recht der Verleihung. Vorschläge zur Unter- stützung sind an den jedesmaligen Meister vom Stuhl schriftlich und unter Angabe der dafür sprechenden Gründe zu richten.

Das Kapital beträgt 7638,60 M.

64. Iserlohn: „Zur deutschen Redlichkeit*

Statut vom 11. Juli 1854.

a. Stipendien-Stiftung zum Oedächtniss der am 11. Juni 1854 stattgefundenen Feier des Jubelfestes der 25jähr. Ehe Sr. Majestät des Allerdurchlauch- tigsten Protektors, Wilhelm I.,undAllerhöchstdessen Gemahlin, Ihrer Maj. der Kaiserin Augusta.

Durch freiwillige Beiträge im Gesammtbetrag von 1200 M. ist die Stiftung gegründet. Aus den Zinsen soll ein Stipendium von 64 M. dem Sohn eines würdigen und bedürftigen Mitgliedes der Loge, welcher die (bewerbe-, Rektorat- und Fortbildungsschule zu Iserlohn besucht^ verliehen werden. In Ermangelung eines solchen kann das Stipendium zur Erlernung eines Handwerks erteilt werden.

Durch Zinsen ist das Stiftungskapital gegenwärtig auf 1500 M. angewachsen.

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b. Schwesterntrost.

Unterstützungskasse för die nächsten weiblichen Hinter- bliebenen der Mitglieder genannter Loge, gestiftet im Mai 1888.

Satzungen vom Mai 1888.

Die Stiftung sichert den nächsten weiblichen Hinter- bliebenen ihrer Mitglieder beziehentlich den Waisen eine jährliche Beihilfe, deren Betrag sich nach den Einnahmen und der Zahl der zu Unterstützenden richtet. Nur die ordentlichen Mitglieder der Loge „Zur deutschen Redlichkeit^ sind Teilnehmer dieser Stiftung.

Wer aufhört, Mitglied der Loge zu sein, verliert ohne Weiteres alle Ansprüche.

Der Kapitalfonds wird gebildet durch ein der Loge zu diesem Behuf vermachtes Kapital von 3000 M., durch ein- malige Einschüsse der Gründer nicht unter je 20 M., die Eintrittsgelder der Mitglieder im Betrag von 20 M. und freiwillige Gaben und Vermächtnisse.

Die Mitglieder zahlen jährlich zu Johannis einen Beitrag von 5 M. Diese und die Zinsen des Kapitalfonds werden zu Unterstützungen verwendet.

Alljährlich im Juni findet eine General - Versammlung statt, in der über Anträge der Mitglieder beraten wird.

Ende 1901 betrug das Stiftungskapital 13000 M.

65. t Jülich: „Wahrheit und Einigkeit zu den sieben vereinigten Brüdern."

Die Loge ist Mitglied der König Wilhelm -Stiftung der Bonner Loge „Friedrich Wilhelm zum eisernen Kreuz" zur Unterstützung Studirender.

66. Kassel: „Friedrich zur deutschen Treue."

Braun-Stiftung.

Aus Veranlassung seines 70. Geburtstages übergab der Br Braun dem Logen-Vorstand einen Be^ag von 408 M. als Grundlage zu einer Unterstützungs-Kasse für bedürftige Wittwen und Waisen, in erster Linie von Brüdern dieser Loge. Die Zinsen werden zum Kapital geschlagen, bis dieses die Höhe von 2000 M. erreicht hat.

Alsdann wird nur noch die Hälfte der Zinsen kapitalisirt, die andere Hälfte aber zur Unterstützung hülfsbedürftiger Wittwen und Waisen von Brrn. der Loge nach Beschluss der Meisterschaft verwendet. Sind keine unterstützungs-

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bedürftigen Personen vorhanden, oder ist der Bedarf ans der Unterstüizongs-Kasse gedeckt, so verfQgt die Meisterschaft anderweitig über den Betrag, wobei die Kapitalisirung nicht ausgeschlossen ist.

Sobald das Kapital auf 10000 M. gestiegen ist, kommen % der Zinsen nach Massgabe des Abs. 3 zur Verwendung.

Die Stiftung erhielt den Namen „Br. Braun'sche-Stiftung^. Derjenige Br., der zuerst einen der „Braun 'sehen -Schenkung^ gleich hohen, oder höheren Betrag überweist, hat Anspruch, dass sein Name mit dem des Br. Braun in der Benennung der Stiftung verbunden wird.

67. t Koblenz: „Friedrich zur Vaterlandsliebe*.

Satzungen vom 22. September 1897. aj Jubilar-Stiftung.

Zum Andenken an die Feier des 50 jährigen Dienst-

i'nbiläums des früheren Meisters vom Sluhl, Brs. v. Barde- eben, wurde im Jahr 1842 von Brüdern der Loge ein Fonds gegründet und später zum Andenken an die folgenden Jubiläen durch Beiträge unter der Bezeichnung Jubilar- Stiftung ** erweitert, aus dessen Zinsen bedürftigen Söhnen lebender oder verstorbener Brüder dieser Loge Unterstützungen während des Studiums auf einer Universität, Akademie oder Hochschule gewährt werden sollen. Sobald ein Bruder der Loge als ihr ordentliches Mitglied sein 50 jähriges Maurer- Jubiläum feiert, soll sein Name der Bezeichnung der Stiftung beigefügt werden.

Das Jubelfest begingen bis jetzt die Brr.: v. Barde- leben, Lorenz, Geisselbrecht, Bühl, Korn, Engels, Kämpffer und Nieland.

Das Stammkapital hatte Ende 1902 den Betrag von rund 6400 M. erreicht.

Gewährt wurden im Jahr 1902 240 M.

b) Unterstützungs-Fond.

Der im Jahr 1883 gegründete Unterstützungsfonds hat die Bestimmung, ein Kapital anzusammeln, aus dessen Zinsen Unterstützungen an hülfsbedürftige Hinterbliebene verstorbener Brüder der Loge gezahlt werden können. Zu Unterstützungen dürfen nur die Zinsen und zunächst nur dann verwendet werden, wenn der Fonds die Höhe von 1000 M. erreicht hat. Die Zinsen des darüber hinausgehenden Betrages werden erst

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ZU Unterstützungen verwendet, wenn ein zweites 16(X) M.- Kapital angesammelt ist und so weiter nach Ansammung je eines lOOO-M. Kapitals.

Bewilligung aus dem ünterstützungsfonds können von jedem ordentlichen Mitglied der Loge beantragt, gewährt können sie nur durch Meisterbeschluss werden.

Das Kapital hatte Ende 1SK)1-1902 durch mancherlei Zuwendungen den Betrag von 11 168,82 M. erreicht. In dem- selben Jahr wurden an Armenunterstützungen gezahlt 335 M.

68. t Köln a. Rh.: „Minerva zum vaterländischen Verein und Rhenana zur Humanität^.

Die Loge besitzt 4 eigene Stiftungen.

1. Die Wittwen- und Waisenstiftung, von Br. Frank ins Leben gerufen und durch Beschluss der Meisterschaft vom 26. April 1879 errichtet.

Zweck: Ausbildung und Unterstützung hülfsbedürftig Hinterbliebener von Brrn. der Loge M.-Rh. Anmeldung bei der Pflegschaft, welche nach Prüfung und Feststellung der Würdigkeit und Bedürftigkeit über die Verleihung einer Unterstützung bis zu 300 M. jährlich zu beschliessen hat. Die Stiftung war am 30. Juni 1901 auf 37 564,23 M. angewachsen.

2. Die Lennartz-Stiftung, von Br. Lamb. Lennartz 1889 gegründet.

Zweck: Unbemittelten oder wenig bemittelten Braut- paaren aus Köln bei ihrer Verheiratung eine häusliche Aus- steuer zu schenken. Anmeldung bei dem Logen -Vorstand. Verleiher der Geschenke ist die Loge M.-Rh. Das Vermögen der Stiftung betrug am 30. Juni 1901 87 486,76 M.

3. Die Roeder-Stiftung, von Br. Henry E. Boeder 1893 gestiftet.

Zweck: An Studirende auf Hochschulen Darlehen zu geben, welche später nach und nach zurück zu erstatten sind. Ausgeschlossen sind Theologen. Die Darlehen werden vom Logen-Vorstand bewilligt. Das Vermögen der Stiftung betrug am 30. Juni 1901 28790,11 M.

4. DieWilhelm Fischer-Stiftung, von Br.Th. Gerlach mit einem Grundkapital von 1000 M. im Jahr 1901 an- geregt. Von dem Br., dessen Namen die Stiftung trägt, ist als ihr Zweck Unterstützung von erwerbsunfähigen Hinterbliebenen zunächst Töchtern verstorbener Brr. bestimmt worden. Das Vermögen der Stiftung betrug am 30. Juni 1901 3365 M.

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69. t Königsberg i. Pr: »Zu den drei Kronen''.^)

Hansgeeetz vom März 1887.

a) Ernst Bardach-Wittwen- and Waisen-Stiftung.

Statut vom 24. Augtist 1855 und Nachtrag vom 28. Harz 1867.

Am 22. März 1855 wurde bei der Geburtstagsfeier des Protektors, Sr. Majestät des nachherigen Kaisers Wilhelm I., auf Anregung des Meisters vom Stuhl Br. E. Burdach, Dr. med. und Professors an der Universität Königsberg, der Beschluss zur Gründung einer Wittwen- und Waisen-Stiftung gefasst, und ihr der Name des Antragstellers beigelegt.

Zweck der Stiftung ist die Unterstützung bedürftiger Wittwen und Waisen von solchen Brm., welche bis zu ihrem Tode ordentliche Mitglieder der Loge gewesen sind, oder, wenn sie in ihren letzten Lebensjahren einer anderen Loge sich anzuschliessen genötigt waren, vorher wenigstens 10 Jahre lang die Mitgliedschaft der ersteren besessen und die regel- mässigen Beiträge an diese gezahlt haben.

Das Vermögen betrug Ende 1901 11 640,13 M. Ver- ausgabt wurden 1901 450 M.

Von den Zinsen des Stiftunsskapitals erhalten alljährlich bedürftige Wittwen, unverehelichte Töchter, oder ausnahms- weise auch ein unmündiger Sohn eines verstorbenen Brs. ein Geldgeschenk im Betrage von mindestens 75 M. und höchstens 300 M., wobei darauf geachtet werden soll, dass die Unterstützung nicht das Ansehen einer fortlaufenden Pension erhalte.

b) Prinz von Preussen-Stipendienstiftung. Statut vom 24. Juli 1853.

Das gesammte Vermögen der aufgelösten Loge „Zur Preussischen Burg St. Johannis" in Johannisburg ist zu einer Stipendienstiftung überwiesen, deren Pflegschaft die Loge „Zu den drei Kronen* übernommen hat.

Auf die ersten beiden Stipendienteile haben ein aus- schliessliches Anrecht alle in männlicher oder weiblicher Linie abstammenden männlichen Nachkommen von elf namentlich bezeichneten Personen für den Fall, dass diese Nachkommen eine Universität oder Akademie oder höhere Gewerbe-Unterrichtsanstalt zu ihrer Ausbildung besuchen und glaubwürdige Zeugnisse über zureichende Vorkenntnisse und sittliche Führung beibringen.

*) Br. Beckers Geschichte der «I>rei Kronen-Loge** in den ersten hundert Jahren ihres Bestehens. Königsberg 1846.

640

Der dritte und jeder fernere Stipendienteil ist fär Söhne unbemittelter Frmr., welche in gleicher Weise ihre Befähigung nachweisen, bestimmt.

Melden sich keine Familienberechtigten und sind auch keine Söhne unbemittelter Frmr. vorhanden, denen die für die Familienberechtigten bestimmten beiden Teile bis zum Eingang solcher Meldung auf Widerruf verliehen werden können, so werden die Stipendienteile behufs Gründung neuer Stipendien zum Kapital geschlagen.

Das Vermögen betrug am 31. Dezember 1901 18 773,64 M. Verliehen wurden im Jahre 1901 460 M.

c) Stiftung zum Andenken an den verewigten Meister vom Stuhl, Br. Johann Gottfried Frey.

Statut vom 30. Mai 1834.

Zum ehrenden Andenken an die Verdienste des am 25. April 1831 als Meister vom Stuhl verstorbenen Brs. Frey, Dr. phil., Geheimen Regierangsrats und Direktors der Königl. Begi^ang zu Königsberg, beschloss die Meisterschaft am 30. Mai 1834 ein Kapital von 3000 M. zu sammeln, dessen Zinsen unverkürzt zur Unterstützung eines bedürftigen, jedoch nicht gänzlich verarmten Mitgliedes dieser Loge zur Abhülfe eines zeitweise dringenden Bedürfnisses, für welches er ohne sein Verschulden aus eigenen Mitteln nicht Rat schaffen kann, am 28. März, dem Geburtstage des Brs. Frey, ver- wendet werden sollen.

Der Empfänger muss in der Loge zum Frmr. aufgenommen und mindestens 10 Jahre MitgUed jener Loge oder falls er in einer andern Loge aufgenommen, wenigstens 15 Jahre Mitglied der Loge „Zu den drei Kronen^ gewesen sein, auch die Logenbeiträge gezahlt haben.

Zur Gründung der Stiftung wurden aus der Logenkasse 840 M. überwiesen und alljährlich ein Beitrag von 60 M. zugesichert. Nach Bildung des Stiftungskapitals von 3000 M. sollten die nicht zur Verwendung kommenden Jahresraten, sowie sonstige von der Loge künftig anzuweisende Zuschüsse abgesondert verwaltet und solange zinsbar benutzt werden, bis ein anderes Kapital von 3000 M. gesammelt ist. Der Bestimmung der Brüder bleibt es dann überlassen, ob sie die Rente der zweiten 3000 M. einem zweiten bedürftigen Bruder besonders oder mit der Rente der ersten Stiftung zusammen in einer Summe an einen Bruder verleihen wollen.

Ende 1901 betrug das Stammkapital 14 322,40 M. Ver- liehen wurden im Jahr 1901 600 M.

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d) Johann Ephraim Bittrich'sche Stiftung. Statat vom 4. April 1854.

Der verstorbene Geheime Kommerzienrat Bittrich hatte der Loge ein Legat von 1500 M. hinterlassen. Die Zinsen dieses Kapitals werden alljährlich am 17. September, dem Geburtstag des Stifters, ungeteilt einem armen, unverschuldet leidenden Bruder, zunächst einem Mitglied dieser Loge, in Ermangelung eines solchen auch einem Mitglied anderer Logen als Unterstützung verliehen.

Die nicht verteilten Jahresrenten werden zur Begründung eines zweiten Stipendiums von 1500 M. verwendet, und es wird in gleicher Weise mit dem weiter angesammelten Kapital verfahren.

Am 31. Dezember 1901 betrug das Vermögen 6618,66 M. Verliehen wurden im Jahre 1901 240 M.

e) Stiftung eines Stipendiums für Söhne unbemittelter Mitglieder der Loge zum Andenken

an König Friedrich II.

Statut vom 14. August 1838.

Am 14. August 1838, dem Tage der Säkularfeier des Eintritts des grossen Königs in den Bund, beschloss die Loge die Stiftung eines Stipendiums ftür Söhne ihrer Mitglieder, die sich dem wissenschaftlichen Studium auf der Universität oder solchen Künsten und Gewerben widmen, die eine mehr als gewöhnliche Schulbildung erfordern.

Als Grundstock zu diesem Stipendium wurden 1500 M. aus dem Vermögen der Loge bewilligt, und die Mitglieder aufgefordert, die Vermehrung dieses Kapitals darch freiwillige Beiträge von 3 M. jährlich zu befördern.

Die Höhe des von den Mitgliedern des Stipendienvereins zu verleihenden Stipendiums beträgt 150 M.

Am 31. Dezember 1901 betrug das Vermögen 15 200 M. Verliehen wurden im Jahre 1901 300 M.

f) Alexander Simon-Stiftung.

Der am 21. Januar 1876 in den e. O. eingegangene Br. Alexander Simon hat der Dreikronenloge ein Vermächtniss von 3000 M. hinterlassen. Die Zinsen davon werden so lange kapitalisirt, bis das Stiftungskapital 10000 M. beträgt, alsdann werden die Zinsen am Todestag des Stifters lu maurerischen Zwecken verwendet.

Ende 1901 betrug das Vermögen 8544,66 M.

UMcb. d. Or. Nat.-M«(t«r.Loft. 41

642

g) Schwesternstiftung.

Gestiftet durch die Schwestern der Loge „Zu den drei Kronen^ im Jahr 1882 durch Hergabe von Geschenken und Veranstaltung einer Lotterie bei den Wintervergnügungen.

Die Zinsen werden alljährlich im Dezember zur Unter- stützung hilfsbedürftiger Wittwen und Waisen verwendet.

Ende 1901 betrug das Vermögen 12 803,14 M.

Verliehen wurden im Dezember 1901 480 M.

h) Theodor Migeod-Stiftung.

Laut Statut vom 19. Februar 1897 und Nachtrag vom 15. Dezember 1899 besteht diese Stiftung aus einem Grund- kapital von 4500 M., welches zinsbar anzulegen ist. Von den Zinsen ist die Hälfte an den Stabsarzt Dr. Migeod, z. Z. in Colmar, abzuführen, während die andere Hälfte nach Abzug des Logenbeitrags des Brs. Louis Migeod zu Unter- stützungen an bedürftige Brüder oder deren Familienmit- glieder verwendet werden kann.

Ueber die Bewilligung entscheidet die Beamtenschaft. Dieser bleibt es vorbehalten, darüber Bestimmung zu treffen, ob imd inwieweit ein Anwachsen des Grundkapitals herbei- zuführen ist.

Dr. Migeod hat beim Anwachsen des Kapitals nur auf die Hälfte der Zinsen von 4500 M. Anspruch.

Ende 1901 betrug das Vermögen 4658,26 M. Eine Unterstützung ist bis dahin nicht verliehen.

i) Kaiser Wilhelm-Stiftung.

Laut Statut vom 22. Januar 1895 wird das Vermögen der Stiftung durch einmalige oder jährliche freiwillige Bei- träge der Brüder durch Geschenke, Vermächtnisse oder sonstige Zuwendungen gebildet. Von den jährlich eingehenden Beiträgen soll Vs, aber nicht mehr als 300 M., dazu ver- wendet werden, bedürftige Wittwen, in erster Linie von ver- storbenen Brüdern, in der Erziehung der Kinder zu unter- stützen. Der Rest der Beiträge ist unter Zurechnung der eingehenden Zinsen als Kapital anzusammeln, und sobald dieses eine hinreichende Höhe erreicht, soll es zur Begründung einer Wohlthätigkeitsanstalt, die den Namen der Loge „Zu den drei Kronen^ tragen und unter deren Verwaltung stehen soll, verbraucht werden. Sollte das letztere Ziel zweifellos nicht erreicht werden können, so soll die Ueberweisung des Kapitals an eine der unter der Verwaltung der Loge „Zu den drei Kronen'^ stehenden Stiftungen beschlossen werden.

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Ende 1901 betrag das Vermögen 3809,96 H. An Er- ziehnngsgeldem sind in demselben Jahr 170 M. gewährt.

k) Eduard Schmidt'sche Stiftung.

Laut Statut vom 10. Oktober 1898 hat der Fabrik- besitzer Eduard Schmidt von hier, Mitglied der Loge , Immanuel^, unter Deberreichung eines Pfandbriefes über 600 M. eine Stiftung mit der Bezeichnung seines Namens gegründet. Aus dieser Stiftung sollen, sobald sie durch Hinzurechnung der Zinsen und etwaige Geschenke den Be- trag von 6000 M. erreicht, Unterstützungen von je 50 75 M. an bedtlrftige Wittwen und Waisen der Brüder, welche bis zu ihrem Tode der Dreikronenloge angehört haben, und in Ermangelung solcher an Wittwen und Waisen von Mitgliedern anderer Logen bewilligt werden.

Ende 1901 betrug das Vermögen 672,90 M.

70. f Köslin: „Maria zum goldenen Schwert''.^) a) Hildebrand^sche Zuwendung. Ohne Statut.

Der Br. F. T. Hildebrand, Justizrat und Vorsitzender des Ehrenrats der Rechtsanwälte zu Koslin, übergab mittels Schreibens vom 12. Dezember 1864 eine Summe von 600 M. der Loge mit der Weisung, dass die Zinsen alljährlich unter dem Titel „Hildebrand^sche Zuwendung* bei der Armen- kasse der Loge vereinnahmt und verwendet werden sollen.

Diese Stiftung ist von dem Sohn des Brs., dem ver- storbenen Landgerichtsrat und Rittergutsbesitzer R. R. F. Hildebrandum500M. verstärkt worden mit der Bestimmung, dass mit dieser Summe in gleicher Weise wie mit der ursprünglichen Zuwendung verfahren werden soll.

Das Stiftungskapital beträgt im Ganzen 1100 Mark.

b) Naatz-Stiftung. Ohne Statut.

Bei der 100 jährigen Stiftungsfeier der Loge am 9. Januar 1877 wurde durch den Vorsitzenden Mstr., Br. Naatz, die Bildung einer Stiftung zur Unterstützung von Wittwen und Waisen verstorbener Mitglieder angeregt und durch Samm- Inngen ein Grundkapital aufgebracht.

*) Qetchichte dsr Johannlsloge ^aris xvaa goldenen Schwerte* i.O. Köslin. Bearbeitet Ton Br. Mehrin g. Alt Manuskript gedmckt, Köslin bei Br. Hendess 1870.

41*

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Nach dem unerwartet frülien Dahinscheiden des Brs. Na atz beschloss die Loge, dieser Stiftung den Namen „Naatz- Stiftung" zu geben.

Durch ein Vermächtniss des Brs. Schiff mann von 500 M. und verschiedene andere Zuwendungen, sowie durch Beiträge von auswärtigen Mitgliedern ist das Kapital auf 60Ü0 M. angewachsen.

Eine Vergrösserung dieses Kapitals wird vorläufig nicht beabsichtigt.

c) Kiesler'sches Vermächtniss.

Ohne Statut.

Der verstorbene Br. H. Kiessler hat der Loge durch letzt- willige Verfügung vom 22. Juni 1894 den Betrag von 600 M. vermacht mit der Bestimmung, dass von den Zinsen dieses Kapitals seine und seiner Frau Begräbnisstätte solange zu pflegen und in Stand zu halten sind, als der alte Kirchhof hierselbst besteht. Der Zinsrest fliesst in die Armenkasse.

d) Benoit-Stiftung.

Ohne Statut.

Der Br. W. E. F. Benoit, Ehrenmeister der Loge, über- reichte bei der Feier des 125. Stiftungsfestes am 16. März 1902 zum Andenken an diesen Tag und als Zeichen der Dankbarkeit für die ihm seitens der Loge zu seinem 50 jährigen Maurerjubiläum und zu seiner Silberhochzeit erwiesenen Auf- merksamkeit die Summe von 500 M. mit der Bestimmung, dass die Zinsen dieses Kapitals in die Armenkasse fliessen sollen.

71. f Eolberg: „Wilhelm zur Männerkraft**.

a) Institut der Christbescheerung.

Ohne Statut.

Seit dem Jahr 1833 werden auf Grund eines Meister- beschlusses alljährlich am ersten Weihnachtsfeiertag 50 bis 60 arme, fleissige und gesittete Knaben und Mädchen in dem Logenhaus in Gegenwart der Brüder und ihrer Familien mit Kleidungsstücken und Schulbüchern unter Ansprache eines Geistlichen beschenkt.

Die zu diesem Zweck alljährlich veranstaltete Sammlung ermöglichte die Bildung eines Grundkapitals, dem 900 M. überwiesen wurden, welche der Br. Wiebe durch letztwillige Verordnung im Jahr 1863 der Loge vermachte.

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Einschliesalich der Znwendongen der Brr. Sandleben und Steg er beträgt das Grundkapital 2700 M.

b) V. Stülpnagel-Dargitz-Stiftang.

Ohne Statut.

Am Johannistag 1862 ernannte die Loge den Br. Y. Stülpnagel - Dargitz, Geheimen Regierun^srat und Landrat zu Prenzlan, welcher vor 50 Jahren in dieser Loge das maurerische Licht erblickt hatte, zu ihrem Ehrenmitglied, wogegen der Jubilar zum Gedächtniss an ihn ein Kapital von 150 M. der Loge mit der Bitte übersendete, die Zineen alljährlich am Johannistag an Arme zu verteilen.

Die Meisterschaft beschloss, aus diesem Kapital eine „V. Stülpnagel-Dargitz-Stiftung'' zu gründen und die Zinsen nach dem Wunsch des Jubilars zu verwenden.

72. fKonitz: .Friedrich zur wahren Freundschaft*. Ortsstatut vom 21. April 1886. a) Adolph-Schotte-Stiftung.

Aus besonderem Wohlwollen gegen die Loge wurde von dem erblindeten Br. Adolph Schotte und dessen Ehefrau Clotilde, geborene Kubada, derselben ein auf das Logen- grundstück einzutragendes Darlehen von 12000 M. gegeben, das bis zu deren Ableben mit 5 vom Hundert zu verzinsen ist.

Von diesem Darlehen fallen nach dem Ableben der beiden Stifter der Loge 6000 M. ab freies Eigentum zu, während die anderen (JOOO M. das Stiftungs-Kapital bilden, mit welchem eine ,, Adolph Schotte-Stiftung* gegründet wird.

Die Stiftung tritt mit dem Ableben der Adolph Schotte- schen Eheleute in Wirksamkeit. Von den Zinsen soll die Hälfte zur Unterstützung würdiger Brüder oder Angehöriger verstorbener Brüder verwendet werden. Sind solche nicht vorhanden, so werden Arme der Stadt Konitz berücksichtigt. Dagegen soll die andere Hälfte der Zinsen des Stiftungs- Kapitals zur Unterhaltung und Schmückung der Gräber der Stifter verwendet werden. Bleibt ein Ueberschuss, so ist er zu Armenzwecken für Bedürftige in der Stadt zu verwenden.

Die Verteilung der Mittel erfolgt nach den bestehenden Bestimmungen alljährlich am 26. März, dem Geburtstag des Stifters.

b) Schur-Stiftung.

Auf Wunsch ihres verstorbenen Gatten, des Brs. Schur, hat dessen Wittwe, Schwester Schur, der Loge ein Kapital von 9000 M. überwiesen, davon 2000 M. zu freiem

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Eigentum der Loge und 7000 M. zu einer Wohlthätigkeits- Stiftung. Aus den Einkünften der Stiftung sind zunächst die Kosten für Schmückung der Gräber von Angehörigen der Familie Schur an Geburts-, Sterbetagen und am Toten- sonntag zu bestreiten, der Rest ist an würdige Arme der Stadt zu verteilen.

73. Kreuznach a. d. N.: n^i^ vereinigten Freunde an der Nahe".

Ortsgesetz vom 14. November 1887.

a. Trautwein-Stiftung.

Ohne Statut.

Das Kapital dieser Stiftung, dessen Zinsen ftLr die Unterstützung von Wittwen und Waisen der Brüder bestimmt sind, beläuft sich auf 1470 M. Bisher sind die Zinsen noch nicht verausgabt.

b. Wenzel-Stiftung.

Das ursprüngliche Kapital dieser Stiftung besteht aus 3150 M. in Logenaktien und hat sich durch Zuwendung neuer Aktien auf 4275 M. vermehrt. Sobald die Tilgung dieser zum Bau der Loge aufgenommenen Schuld erfolgen kann, soll die Stiftung ins Leben treten und die Zinsen zur Unterstützung von Maurerwittwen verwendet werden.

74. Kressen a. 0.: „Zur festen Burg"

Ohne Stiftung,

75. t Erotoschin: „Zum Tempel der Pflichttreue.*'

Ohne -Stiftimg.

76. Landsberg a. d. Warte: „St. Johannis zum

schwarzen Adler".

Satzungen vom 30. Mai 1900.

a. Wittwen-Ünterstützungs- Verein.

Statut vom 5. Februar 1821.

Jedem verheirateten ordentlichen Mitglied der Loge, ohne Rücksicht auf Alter und Gesundheitszustand, ist der Zutritt zum Verein gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes von 60 M. und eines jährlichen Beitrages von 6 M. gestattet. Wer jedoch nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Aufnahme in die Loge oder seiner Verheiratung, sondern später beitritt, ist gehalten, die Beträge seit seiner Verheiratung oder seiner

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Anfhahme nachzuzahlen und von da an auch das Eintritts- geld mit 5 vom Hundert zu verzinsen.

Als eisernes Kapital des Vereins worden 460 M. ans der Armenkasse gezahlt. Zu dessen Vermehrong sind überwiesen die Eintrittsgelder, der 5. Teil der Zinsen des Grundkapitals und der Deberschuss, welcher nach Berich- tigung der den Wittwen ausgesetzten Pensionen jährlich verbleibt, oder, wenn keine Wittwe vorhanden ist, die ganze Jahreseinnahme.

Der Kasse, deren Bestand unter diä Berechtigten gleich- massig verteilt wird, sind überwiesen vier Fünftel aller auflaufenden Zinsen, die Beiträge, alle übrigen Einnahmen, welche entweder die Loge oder deren Mitglieder ihr zuwenden.

Solange das eiserne Kapital nicht 9000 M. beträgt, ist die höchste Pension alljährlich 120 H.

Ende 1901 betrug das Kapital 10836 M.

b) Johannis-Stiftung. Ohne Statut.

Aus den Mitteln dieser im Jahr 1864 gegründeten Stiftung wird bei einem unverschuldeten Notstand eine Unterstützung gewährt und zwar ohne Unterschied, ob der Hülfsbedürftige dem Bund der Freimaurer angehört oder nicht. Alljährlich werden der Stiftung 20 M. überwiesen.

Bestand Ende 1901 123 M.

c) Stipendium der Loge.

Statut vom 18. Februar 1847.

Bei Veranlassung des fünfzigjährigen Maurerjubiläums des Meisters vom Stuhl, Bruders Dr. med. Stisser, am 18. Februar 1847, überwies die Meisterschaft aus der Logen- kasse ein Kapital von 1200 Mark zur Gründung eines Stipendienfonds: ,aus welchem talentvolle Brüder oder Söhne von Mit- gliedern der Loge für die IZeit, wo sich dieselben zur Ausbildung für den Staatsdienst oder für den bürger- lichen Verkehr nach beendigter Schulbildung auf einer Universität oder einer derartigen höheren Lehranstalt befinden, eine regelmässige jährliche Unterstützung erhalten sollen'\

Fünf Sechsteile der Jahreszinsen des Kapitals werden bis zum Betrage von 300 M. am Geburtstage des Jubilars, den 5. Dezember, als Stipendium verliehen; bei der Autwahl

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unter mehreren Bewerbern soll nicht der hilfsbedürftigere, sondern der talentvollere vorgezogen werden.

Ende des Jahres 1901 belief sich das Kapital auf 6821 M., und es werden seit einer Reihe von Jahren all- jährlich 150 M. als Stipendiengeld verausgabt.

d) Mehls-Stiftung. Statut vom 7. Dezember 1859.

Mittelst Schreibens vom 7. Dezember 1859 überwies der Meister vom Stuhl, Polizei-Direktor a. D., Br. Johann Friedrich Mehls, die Summe von 609 M. zur Gründung eines Stipendie^fonds mit der Bestimmung, dass von den jährlichen Zinsen vier Fünftel als Stipendium verliehen werden sollen, falls der Bewerber sich für den Staatsdienst oder den Gewerbestand auf einer höheren Lehranstalt aus- bildet. Die Stiftung soll erst dann in Wirksamkeit treten, wenn das Kapitalvermögen die Höhe von 3600 M. erreicht hat.

Als Bewerber dürfen nur Söhne von Mitgliedern dieser Loge und Nachkommen des Gründers, wenn deren Vater auch nicht Freimaurer ist, zugelassen werden. In Ermangelung von Bewerbern sollen die Zinsen zum Kapital geschlagen werden.

Bestand Ende 1901 4409 M. Bewilligungen jährlich 120 M.

e) Weihnachts-Stiftung.

Ohne Statut.

Die Stiftung gewährt vmrdigen und bedürftigen Personen, welche von der städtischen Armen -Verwaltung aus allen Stadtbezirken in Vorschlag gebracht und von einem dazu ernannten Ausschuss von Brüdern ausgewählt worden sind, alljährlich zu Weihnachten Unterstützungen. Die Geldmittel hierzu werden aufgebracht:

1. durch eine jährliche Sammlung freiwilliger Beiträge;

2. durch die im Lauf des Jahres bei den Logenarbeiten gesammelten Armengelder;

3. durch die Zinsen des Kapitals, welche der Stiftung überwiesen worden sind von den Brm. L uedecke 1000 M., Knuth 200 M., Klug 100 M., Schwabe 1000 M.

Zu Weihnachten 1901 wurden 900 M. verteilt, von

welchen 629 M. durch die freiwilligen Beiträge der Brr. auf- gebracht waren.

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f) Schwester Triepke-Stiftung.

Die Gattin des Brs. Triepke, königlichen Oberförsters, hat der Loge testamentarisch ein Vermächtsniss von 900 M. ausgesetzt mit der Bestimmung, die Grabstätte ihres Ehe- gatten, ihrer Nichte und ihre eigene im Stand zu erhalten.

Dies Vermächtniss ist, nachdem die Meisterschaft sich am 19. Januar 1889 fär die Annahme ausgesprochen, von der LfOgenkasse in Empfang genommen und bei der Sparkasse zinsbar angelegt.

g) Rudolf Schwabe-Stiftung.

Statut vom 26. Januar 1902.

Er. Schwabe übergab der Loge an seinem 70. Geburts- tag ein Kapital von 3000 M. mit der Bestimmung, dass die Zinsen von 1000 M. in die Weihnachts-Stiftung fliessen, die Zinsen von 2000 M. ein Stipendium bilden sollen, welches alljährlich bei Gelegenheit der Stisserfeier einem Bruder, dessen Sohn seine einjährige Dienstzeit ableistet, als Beihülfe gegeben werden soll.

77. t Langensalza: „Hermann von Salza".

Statut vom 6. April 1863. Ohne Stiftung.

78. Liegnitz: «Pythagoras zu den 3 Höhen''.

Ortsgesetz vom 2. November 1886.

1. Stiftung zur Unterstützung von hilfsbedürftigen Wittwen und Waisen von Brüder Freimaurern.

Die Stiftung, die sich um Johannis 1902 auf 27600 M. belief, ist bestimmt, vorzugsweise hilfsbedürftigen Hinter- bliebenen von Mitgliedern dieser Loge und in E^angelung solcher, Hinterbliebenen anderer Brüder Freimaurer eine Unterstützung zu gewähren.

Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag von 3 M., und jeder neu aufgenommene Bruder einen Ein- trittsbeitrag von gleicher Höhe. Angenonunene Brüder sind nur zum laufenden Beitrag verpflichtet. Die 24insen des St iftungs Vermögens, die Beiträge und Sammlungen können bis zur Hälfte zu Unterstützungen verwendet werden. In ausserordentlichen Fällen kann jedoch auch die Hälfte der Jahreseinnahmen überschritten werden. Die nicht verwendete Jahreseinnahme wird kapitalisirt.

Im Jahre 1901 wurden an Unterstützungen 592 M. gezahlt.

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2. Bartsch-Stiftung.

Ohne Satzung.

Br. Bartsch hatte letztwillig der Loge 600 M. mit der Bestimmung hinterlassen, die Zinsen alljährlich an bedürftige Hinterbliebene eines Mitgliedes der Loge zu zahlen.

3. Warschauer'sches Legat 300 M.

4. Kittelmann'sches Legat 150 M.

5. von Holleuffer'sches Legat 900 M.

Nach dem Willen der Stifter werden die Jahreszinsen vor Weihnachten an Hülfsbedürftige ohne Unterschied des Geschlechts und des Bekenntnisses verteilt.

6. Reiche-Stiftung.

Der aus Anlass des 70 jährigen Geburtstages des Vor- sitzenden Meisters Br. Reiche gesammelte Fonds beläuft sich auf 642 M. Nach dem Beschluss der Meisterschaft werden die Jahreszinsen dem jedesmaligen versitzenden Meister zur Verteilung an verschämte Arme überwiesen.

7. Kittler-Stiftung.

Yerwaltungssatzung vom 18. Oktober 1895.

Br. Kittler (Ehrenmeister) überwies der Loge ein Kapital von 2000 M. mit der Bestimmung, die Zinsen nur in Fällen dringendster Not, aussschliesslich an Wittwen und Waisen von Brüder Freimaurern der Loge, zu zahlen.

79. Limburg (Lahn): „Zu den dreiThürmen an derLahn'S

Wittwen und Waisen-Stiftung. Satzungen vom 18. Juni 1902.

Die Stiftung gewährt den Wittwen und Waisen ihrer Mitglieder den Genuss einer jährlichen Unterstützung, deren Betrag sich nach der Höhe der von dem zinstragenden Stammvermögen der Stiftung aufkommenden Zinsen und nach der Zahl der zu unterstützenden Wittwen und Waisen richtet.

Das Stammvermögen wird gebildet durch das Eintritts- geld, die jährlichen Beiträge, Sammlungen bei Tafel- und Trauerlogen, Schenkungen und Vermächtnisse und frei- gewordene Unterstützungsbeträge.

661 -

80. t Luckau: bZuiii Leoparden.^ ^)

Ortssatzungen vom 6. Dezember 1900.

a) von Wittern-Stiftung.

Durch Testament des verstorbenen Bruders (Rentners) Cäcil Theodor Max von Wittern zu Grossenhain dem dortigen Haurerkränzchen angehörend vom 14. März 1889 ist der Loge „Zum Leoparden* ein Legat von 300 M. zu- gefallen mit der Bestimmung, dass die Zinsen davon zum Andenken an den in Luckau verstorbenen Sohn des Testators Hans von Wittern alljährlich an eine arme Frau oder an einen armen Knaben im Alter von 10 bis 13 Jahren in Luckau gezahlt werden.

b) Wittwen- und Waisen-Stiftung. Satzungen vom 6. April 1901.

Diese gewährt den Wittwen und Waisen ihrer Mit- glieder, den Wittwen, solange sie ledig bleiben ohne Rück- sicht auf ihren Aufenthaltsort, den Waisen, solange sie das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben und unver- heiratet sind, den Genuas einer jährlichen Unterstützung, deren Betrag sich nach der Höhe der aufkommenden Zinsen des Stammvermögens und nach der Zahl der zu unter- stützenden Wittwen und Waisen richtet.

Das Stammvermögen wird gebildet durch das Eintritts- geld der Mitglieder, deren jährliche Beiträge, Sammlungen bei Tafel- und Trauerlogen, Schenkungen und Vermächtnisse, freigewordene Unterstützungsbeträge.

Der Beitritt ist den Mitgliedern der Loge jederzeit gestattet.

Das Eintrittsgeld beträgt je nach dem Lebensalter, vom 30. bis zum 60. Jahre 10, 16, 20, 25 und 30 M., der Jahres- beitrag 5 Mark.

Durch Zuwendungen mannigfacher Art ist es gelungen, das Stammvermögen der Stiftung im ersten Jahr ihres Bestehens auf die Summe von 1036 M. 77 Pf. zu bringen.

81. t Lflbben: „Wilhelm zur Wahrheit und Brudertreue**.

Statut vom 23. Februar 1867.

Siehe-Stiftung.

Br. Siehe überwies im Jahr 1876 ein Kapital von 300 M. zur Unterstützung hülfsbedürftiger Wittwen von

*) Qeschichta der Loge „Zum Leof>ardei\** Or. Laeka«.

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verstorbenen Brüdern der Loge. Jeder Bruder, der jährlich 3 M. zum Kapital einzahlt, ist Mitglied des Aufsichts- rats. Kapital und Jahresbeiträge können nie angegriffen werden, und erst, wenn das Kapital die Höhe von 1500 M. erreicht hat, können in dringenden Fällen die laufenden Beiträge mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu Unter- stützungen verwendet werden.

Das Vermögen der Stiftung belief sich Ende Juni 1902 auf rund 3000 M.

82. t Magdeburg: „Ferdinand Z.Glückseligkeit".*)

Ortsstatut vom 30. Mai 1888.

a) Wittwen- nnd Waisen-Unterstützungs-Kasse.

§§ 28 bis 36 des Ortsstatuts.

Die Kasse hat gesonderte Verwaltung durch einen zu dem Zweck gewählten Ausschuss.

Bestand am 1. JuU 1901 . . . . M. 189 221,90

Darin sind enthalten folgende Stiftungen:

Aug. Coqui-Stiftung M. 7 000,—

Jubiläums-Stiftung 1500,

F. C. Schultze-Stiftung . . . . 30000,—

Dr. Hugo Schulz-Stiftung . . . ., 5000,—

R. Wolf-Stiftung 10000,—

Wilhelm Hauswaldt-Stiftung _. . 10000,—

zus. M. 63 500,— Für das Jahr 1901/1902 kommt hierzu:

F. C.Schultze-Stiftung, Erhöhung um M. 2 500,— R. Wolf-Stiftung Erhöhung um . . y, 5 000,—

und ein noch nicht ausgezahltes Ver-

mächtniss (Linnecke) von . . . 6 000,

Als Einnahmen fliessen der Wittwen- und Waisen- kasse zu von jedem Bruder ein jährlicher Beitrag von mindestens 3 M. bei jeder Aufnahme oder Annahme, femer beim Zutritt ständig Besuchender 15 M., bei jeder Beförderung 3 M. und die Zinsen des Vermögens.

An Unterstützungen wurden im Jahr 1900/1901 verausgabt M. 7375.

♦) Geschichte der Loffe .Ferdinand zur Glückseligkeit*' zu Magdeburg im ersten Jahrhundert ihres Bestehens. Magdeburg 18G1.

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b) Armenkasse.

§§ 21 bis 23 und §§ 25 bis 27 des Ortsstatats.

Die Kasse hat gesonderte Verwaltung durch einen zu 4lem Zweck gewählten Ausschuss.

Bestand am 1. JuU 1901 .... M. 45 189,53

Darin sind enthalten folgende Stiftungen:

G. K.-Stiftung . M. 340,—

C. B.-Stiftung 510,-

Apel-Stiftung 300,—

von Piescbel Schartow-Stiftung 2000,

Alrb.-Stiftung , 600,—

Sch.-Stiftung , 300,--

Bonsac-Stiftang ,, 1500,

Rode-Stiftung 330,—

Klusemann-Stiftung 6 000,

Brunner-Stiftung 1500,

Lippert-Stiftung , 1500,

Wilhelm-Stiftung 3 000,—

Herm. u. Marie Aders-Stiftung . 10000,

Fritz Kalkow-Stiftung .... 5000,

Lochte-Stiftang , 5000,

Müller-Stiftung 300.-

zus. M. 38 180,-

Für das Jahr 1901/1902 kommt hierzu:

R. Wolf-Stiftung M. 6000,--

Ausserdem ist in dem Vermögensbestand das sogenannte Re^nrvatkapital enthalten im Betrag von Mk. 3808,36, welches gebildet ist aus früheren Zuwendungen zu freier Verfügung. Diasos Kapital wird vermehrt durch seine Zinsen und etwaige weitere Zuwendungen und wird jährlich um 400 M. zu Uunsten der laufenden Einnahmen der Armenkasse vermindert, bis es aufgezehrt sein wird. Als Einnahmen fliessen der Armenkasse zu von jedem Bruder ein jährlicher Beitrag von 3 M., die Sammlungen bei den Arbeiten, der Inhalt der .Annenbüchsen, die Zinsen des Vermögens, die Gebühren für Benutzung der Säle, jährlich M. 400 aus dem Reservatkapital, solange dieses reicht.

An Unterstützungen wurden im Jahr 1900/1901 verausgabt 3410 M. darunter 2075 M. als Stipendien an Studirende und Seminaristen.

- 654

83. t Marburg: „Mark Anrel zum flammenden

Stern".

Wohlthätigkeits-Stiftung.

Die Zinsen des von einem Freund der Freimaurer ge- stifteten Grundstocks von 600 M. sind an jedem Weihnächte- fest an eine oder höchstens zwei mit Not kämpfende ziemlich Arme nach Beschluss des Logenvorstandes durch den Armen- pfleger der Loge zu übergeben.

84. t Marienburg: „Viktoria zu den drei ge- krönten Thürmen".*)

a) Stiftung für Notleidende zum Gedächtniss an

König Friedrich Wilhelm HI.

Ohne Statut.

Um den Gefühlen der Trauer über den am 7. Juni 1840 erfolgten Tod des Königs Friedrich Wilhelm III. durch eine Handlung der Wohlthätigkeit einen entsprechenden Aus- druck zu verleihen, beschloss die Loge eine Stiftung für Notleidende zu errichten und zu diesem Zweck die Zinsen eines Kapitals von 3000 M. mit jährlich 150 M. aus dem Vermögen der Loge zu überweisen.

Ueber die Verwendung der Zinsen soll alljährlich Be- schluss gefasst werden. Eine Stiftungsurkunde ist nicht errichtet. Aus dem Einkommen der Loge werden alljährlich zu Weihnachten 150 M. an Arme und Bedürftige verteilt. Ein Stiftungskapital ist nicht vorhanden.

b) Viktoria-Stiftung.

Ohne Statut.

Zur Erinnerung an die Säkularfeier im Jahr 1872 wurde ein Kapital von 750 M. zur Gründung einer Viktoria- Stiftung überwiesen. Dasselbe erhöhte sich in den folgenden Jahren auf 1500 M., welche hypothekarisch untergebracht sind. Die Zinsen werden jedes Jahr zu Weihnachten an Arme und Notleidende verteilt.

*) Geschichte der Joh.-Loge -Viktoria zu den drei gekröntsD Thürmen^ L 0. Marienhurg als Manuskript für Brüder gedruckt. Danzig 1872, Rauches Festgabe zur Säkularfeier am 1. Septenäer 1872.

- 656

c) Raach'sches Vermächtniss.

Ohne Stiftung.

Br. J. Ranch, Meister vom Stahl, f 1879, vermachte der Loge testamentarisch ein Kapital von 3000 M., ohne über die Verwendung dieser Summe oder über die Zinsen Bestimmung zu treffen. Die Zinsen werden entweder als Stipendien an Söhne von Brüdern verliehen oder angesammelt, falls Stipendiaten sich nicht melden. Eine Vermehrung des Kapitals ist zur Zeit nicht beabsichtigt.

85. t Harienwerder: „Zur goldenen Harfe."^)

Weihnachts-Stiftung.

Statut vom 8. Dezember 1886.

Es wurden Weihnachten 1901 an 12 Wittwen 288 M. gezahlt. Das Vermögen der Weihnachtsstiftung belief sich Ende 1901 auf 8565 M.

86. t Hemel: „Memphis'\

Der am 26. Juni 1901 verstorbene Br. Heinrich Schläger, Kaufinann in Görlitz, schenkte der Loge im Jahr 1877 behufs Bildung einer Stiftung zur Unterstützung hülfs- bedürftiger Brüder und deren Angehöriger die Summe von 3000 M. Er fügte im Jahr 1889 einen ferneren Betrag von 3000 M., im Jahr 1891 10000 M. und in den Jahren 1899 und 1900 je 2250 M. hinzu, sodass der Bestand der Schläger-Stiftung jetzt 20500 M. beträgt Die Zinsen sind im Sinn des Geschenkgebers verwendet und dadurch ist numche Thräne getrocknet worden.

87. f Merseburg: ,Zum goldenen Kreuz*.^)

L Wittwen- und Waisen-Stiftung. Statut vom 22. Mai 1845.

Zweck der Stiftung ist die Gewährung von Unter- stützungen an Wittwen und Kinder verstorbener Mitglieder der Loge. Verfügbar sind die Zinsen des Kapitals und die jährlichen Zuschüsse aus der LiOgenkasse.

Zur Bildung eines Kapitalstockes wurde seit Johannis 1843 der vierte Teil der zur Logenkasse zu zahlenden laufenden Beiträge überwiesen und ausserdem jährlich eine Sammlung

*) Die Oründang der Joh.-Loge „Zur soldeoen Harfe** und das Yierte(jahrbundert ihres Betteheni, tod Br. J. Carl, Msrienwerder 1870.

^) Qeschichte der Freimaarerloffe «Zum foldeoen Krtoi* im Orient Mmebarg too 1806 bis 1866. Merseburg 1866.

656

unter den Mitgliedern veranstaltet. Nach dem Haasgesetz von 1886 blieb zwar die Sammlung beibehalten, als Beitrag zu obigem Kapital wurden aber fernerhin für jedes Mitglied jährlich 3 M. aus der Logenkasse abgeführt. Von Johannis 1902 ab erhält die Stiftung jährlich 3,50 M. für jedes Mit- glied unter Wegfall der besonderen Sammlung.

Dem Stiftungskapital wurden ferner die Bestände der Backs-Stiftung in Höhe von 100,85 M. zugewiesen. Dieser Fonds, bei dem 50jährigen Maurer-Jubiläum des Br. Backs gesammelt, war von letzterem zu einer milden Stiftung nach dem Ermessen der Brüder Meister bestimmt, und letztere entschieden sich für die Abführung an den Wittwen-Fonds.

Der Bestand der Stiftung belief sich Johannis 1902 auf 24 620,48 M.

II. Armen-Fonds. Ohne Statut.

Die Zinsen des Eapitalbestandes und die jährlichen Beiträge aus der Logenkasse werden verwendet zur Be- kleidung bedürftiger und würdiger Konfirmanden, zu Unter- stützungen und zur Förderung gemeinnütziger Bestrebungen.

Begonnen ist 1805 mit der Bildung eines Fonds durch Sammlungen und Strafgelder. Später überwies die Logen- kasse einen jährlichen Beitrag von 3 M. für jedes einheimische, 1 M. für jedes auswärtige Mitglied, und vom 1. Juli 1902 ab durchweg von 3 M. für jedes Mitglied. Ausserdem fliessen dem Fonds gelegentliche Schenkungen (so z. B. 1843 100 M. vom Br. Kühn) und die Erträge der Sammlungen bei Tafel- logen, Erlöse aus Versteigerungen von Druckschriften u. s. w. zu.

Johannis 1902 betrug der Vermögensbestand 2764,44 M.

III. Lorenz-Stiftung. Statut vom 1. Dezember 1892.

Die Zinsen des Stiftungs- Kapitals sind bestimmt zu Unterstützungen für Brüder der Loge, welche entweder durch anhaltende schwere Krankheiten in der Familie oder durch eigene körperliche Gebrechen erwerbsunfähig geworden und dadurch in hülfsbedürftige Lage geraten sind.

Am 6. Oktober 1892 überwies Br. Lorenz (Rentner) der Loge 2600 M. zu diesem Zweck mit der Bestimmung, dass die Unterstützungen am 20. Dezember jedes Jahres auszuzahlen und dass die unverwendet gebliebenen Zinsen dem (nicht angreifbaren) Kapital zuzuschlagen seien.

Bestand der Stiftung Johannis 1902 3052,14 M.

667

IV. Elze-Stiftong. Ohne Statut

Die Zinserträge werden verwendet zu Unterstützungen an bedürftige und würdige Wittwen und Waisen von Brüdern der LfOge. Die Bewilligung erfolgt unter jedesmaliger Zu- stimmung des Stifters und zwar zum 25. Februar, dem Geburtstage seines Vaters.

Br. Kurt Elze (Rechtsanwalt und Notar zu Halle a. S.) überwies der LiOge am 4. Februar 1886 500 H. als Anfang zu einer Elze -Stiftung, und vermehrte den Bestand am 19. März 1891 und am 1. Februar 1893 je um 500 M. Ausserdem flössen dem Fonds am 16. September 1899 ICO M. zu, welche ein Bruder des Stifters (Martin Elze) schenkte, und am 28. Dezember 1901 300 M., welche die Brr. Kurt und Walt her Elze anlässlich ihres 25 jährigen Maurer- Jubiläums dem Fonds zuwendeten.

Bestand Johannis 1902 1962,82 M.

88. t Meseritz: „Luise zur Unsterblichkeit^'.

Ohne Statut.

Durch letzwillige Verordnung der Wittwe des Br. Fröhner ist der Loge ein Kapital von 18000 M. zum un- beschränkten Eigentum zugewendet. Die Meisterschaft be- schliesst darüber, zu welchem wohlthätigen Zweck das Ka- pital verwendet werden soll. Es ist mit noch anderen der TiOge zur Verfügung gestandenen Kapitalien im Jahr 1888 zum Neubau des Logenhanses herangezogen worden.

89. Minden: „Wittekind'^

Statut vom 23. Februar 1H64.

a) Sander'sche Stiftung zur Unterstützung von

Wittwen und Waisen.

Im Jahr 1864 wurde der Loge durch die letztwillige Verordnung des Brs. Franz Heinrich Sander, Kaufmann zu Minden, vom 22. September 1864, die Summe von 3446,55 M. mit der Bestimmung überwiesen, die Zinsen zur Unterstützung von Wittwen und Waisen zu verwenden. Unter Zurechnung der Zinsen und einem Zuschuss aus der Armenkasse der Loge wurde das Kapital auf 3600 M. erhöht.

b) Im Jahr 1888 hat der Mstr. v. St., Br. Heinrich Busch, der Loge ein Kapital von lO^K) M. letztwillig ver- macht mit der Massgabe, dass Ende November jedes Jahres

OMok. d. Or. Nat.Mutt«r-Ix>ff*. 42

658

die Zinsen dieses Kapitals an bedürftige Wittwen verteilt werden sollen.

c) Der im Jahr 1865 verstorbene Br. Ernst v. Gagomos, Hauptmann a. D., hat der Loge sein Vermögen im Betrage von 5193 M. zor weiteren Verfügung überlassen. Es ist nach Beschluss der Meisterschaft zu Bauzwecken ver- wendet. Die Erwerbung des jetzigen Logengebäudes fiel in die Zeit des Todes des gel. Br. v. Gugomos.

d) Um 1900/1901 schenkte der Br. Winter der Loge zum Gedächtniss an seine verstorbene Gattin ein Kapital von 3000 M., dessen Zinsen verschämten weiblichen Armen zu Gute kommen sollen. An diese Stiftung ist femer die Verpflichtung geknüpft, dass alljährlich am Geburtstag der verstorbenen Schwester ein Blumenkranz auf deren Grab- stätte niedergelegt wird.

90. f Mühlhausen i.Thfln: ,, Hermann zur deutschen Treue".*)

a) Schweineberg-Stiftung.

Zum Johannisfest 1894 als dem Tage, an welchem der Br. Schweineberg sein Amt als Mstr. v. St. nach 24 jähriger Hammerführung niederlegte, ist durch freiwillige Beiträge der Brüder ein Kapital von 1739 M. zusammengebracht worden, das, um das Gedächtniss des genannten Bruders auch bei den kommenden Geschlechtem zu erhalten, als Schweineberg-Stiftung verwaltet wird. Die Zinsen werden bedürftigen und würdigen Söhnen von Mitgliedern der Loge zugewendet, während der Schulzeit zur Bestreitung von Schulbedürfnissen, späterhin zu ihrem Unterhalt bis zur Begründung eines selbständigen Lebensberufes.

Die Verleihung des Zinsertrages des Stipendiums findet vom Jahr 1895 an alljährlich zum 25. Januar (dem Geburts- tag des Stifters) statt, zunächst durch diesen selbst nach Vorschlag des Beamten-Kollegiums, nach seinem Tode durch die Meisterschaft.

b) Schwesternverein zur Bekleidung armer würdiger

Konfirmanden.

Mitglieder des Vereins sind die Ehefrauen, Wittwen, erwachsene Töchter und unverheiratet gebliebene Schwestern von Frmrn., welche sich freiwillig zu einem jährlichen Beitrag von Geld behufs Erreichung des angegebenen Zweckes ver-

*) Geschichte der Loge von Br. Franz Enanth.

659

(fliehten. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen bretand, dem sie cbei Frmr. hiesiger Loge zogeeellen. Die Zahl der jährlich zu bekleidenden Konfirmanden richtet sich nach der Höhe der eingekommenen Beiträge, die Auswahl erfolgt durch den Vorstand.

Die Einnahmen und Ausgaben von 1857 1902 stellen sich auf 11955,50 M.

Bekleidet wurden in den 45 Verwaltungsjahren 305 Knaben und 314 Mädchen, im Ganzen 619 Kinder.

91. Mfllheim a. d. R.: „Broich zur verklärten Luise''.

Die Logen zu Bochum, Essen, Duisburg, Wesel, Emmerich und Mülheim traten im Jahr 1876 zu einem Verband zu- sammen zur Förderung und Belebung eines innigen Verkehrs zwischen einander, zur Pflege von Freundschaft und Liebe unter den Brm. und zur Herbeiscbaffung der Mittel zu einem Stipendium, welches Jünglingen oder Jungfrauen zum Zweck ihrer Ausbildung zu einem Beruf übergeben wird.

Zu diesem Zweck werden für jedes zahlende Mitglied der einzelnen Logen 1,50 M. als jährlicher Beitrag an die Verbandskasse entrichtet und diese überweist das Stipendium, welches jährlich 700 M. beträgt, zur Verwendung an eine der Verbandslogen in der oben angegebenen Reihenfolge. Freiwillige Schenkungen bei den Vereinsfesten dienen zur Bildung eines Ersatzkapitals, dessen Verwaltung der Loge zu Duisburg übertragen ist.

92. t Mflnster i. W.: „Zu den drei Balken''. Buch- V. Olfers-Stiftung für Wittwen und Waisen.

Statut vom 9. Juli 1879.

Am 22 März 1859 feierte die Loge das fünfzigjährige Maurerjubiläum des Meisters vom Stuhl, Justus Eberhard Buch, KönigL Geheimen Regiemngsrats a. D. Der Jubilar übergab bei dieser Veranlassung der Loge die Summe von 150 M. mit dem Wunsch, diese zu irgend einem frommen Zweck zu verwenden. Diesem Wunsche ent- sprechend beschloss die Meisterschaft die Gründung einer Wittwen- und Waisenstiftung. Eine rege Teilnahme für die Stiftung trat bei der Johannisfeier am 24. Juni 1859 durch Zeichnung nicht unerheblicher einmaliger und fortlaufender Beiträge hervor.

48«

660

Am 5. Dezember 1859 überwies der Ehrenmeister der Loge, Br Clemens v. Ol fers, Geheimer Jnstizrat, bei der Feier seines 50jährigen Manrerjabilaoms dieser Stiftung die Summe von 600 M.

Die Loge beschloss, der nunmehr als gesichert anzu- sehenden Stiftung, in dankbarer Erinnerung an beide Brüder, den Namen „Buch- v. Olfers- Stiftung für Wittwen und Waisen" beizulegen.

Das Statut bezeichnet als Zweck der Stiftung: den Wittwen und Waisen (letzteren unter 18 Jahren) der- jenigen Brr., welche dieser Stiftung als Mitglieder bei- treten, einen Pfleger zuzuordnen, welcher die Aufgabe hat, der ganzen Familie überall mit Rat und Tbat beizustehen, auch eine Geldunterstützang derselben aus der Kasse der Stiftung nach Massgabe ihrer Dürftigkeit und der vor- handenen Mittel herbeizuführen.

Der jährliche Beitrag der Mitglieder ist auf 3 M. fest- gesetzt.

Jeder der Loge durch Aufnahme oder Annahme bei- tretende Bruder kann Mitglied der Stiftung werden, wenn er seinen Beitritt zur Stiftung innerhalb der ersten vier Wochen schriftlich erklärt.

Dem Kapitalvermögen der Stiftung werden überwiesen :

1. die Hälfte der jährlichen Beiträge der Mitglieder,

2. der am Jahresschluss verbliebene Bestand der zur Unterstützung bestimmten Einnahmen,

3. Geschenke und Vermächtnisse.

Zur jährlichen Verteilung können verwendet werden:

1. die Zinsen von dem Kapital,

2. die Hälfte der jährlichen Beiträge,

3. die durch Sammlungen aufkommenden Gaben,

4. die Geschenke und Vermächtnisse, deren Vereinnahmung zum Kapitalfonds ausgeschlossen ist.

Der Vorstand der Stiftung hat über die Höhe der zu gewährenden Unterstützung zu entscheiden Der aus sieben Mitgliedern bestehende Vorstand wird gebildet aus drei Be- amten der Loge (dem Meister vom Stuhl, dem zugeordn. Meister und dem ersten Aufseher) und 4 von der General- versammlung der Stiftung alljährlich gewählten Mitgliedern, unter diesen der Schatzmeister der Stiftung.

Kapitalvermögen Ende 1901: 14000 M. Verausgabt waren in diesem Jahre 280 M.

661

93. t Naumburg a. d. S.: „Za den drei Hammern^^

a) Rothe-Stiftang. Statat vom 1. Mai 1868.

Zum ehrenden Andenken an den Mitbegründer und ersten hammerführenden Meieter der Loge Major a. D. Br. Friedrich August Rothe, hat die Meisterschaft die Gründung eines Stipendien -Fonds beschlossen.

Das Stipendium wird in Höhe von 120 M. auf ein Jahr einem unbemittelten jungen Mann verliehen, welcher nach Erlangung des S^ugnisses der Reife auf einem Gymnasium oder einer diesem gleichstehenden Schulanstalt zu seiner weiteren Ausbildung eine deutsche Universit&t oder Akademie besucht.

Das Stammkapital dieser Stiftung ist am 25 jährigen Stiftungsfest der Loge auf 3000 M. festgestellt worden.

b) Stiftung zur Bekleidung armer Konfirmanden.

Statut vom 3. Dezember 1873.

Die Zinsen eines Kapitals von 3000 M., welches durch freiwillige Sammlung unter den Brüdern aufgebracht worden iht, werden jährlich zu Ostern zur Bekleidung armer Kon- firmanden verwendet.

c) Jung-Stiftung,

bestehend aus einer Schenkung von 1500 M. seitens des Br. Jung in Leipzig, deren Zinsen jährlich zu Weihnachten an bedürftige Wittwen von Brüdern der Loge verliehen werden.

d) Krause-Stiftung,

in Höhe von 1200 M. begründet und durch jährliche Bei- träge zum Abschluss gebracht von dem Br. Krause in Köslin, dient demselben Zweck wie die Stiftung unter c.

e) Anton-Stiftung,

bestehend aus einer Schenkung von 1000 M. seitens des Br. Anton, deren Zinsen zur Ergänzung der Volksbibliothek der Loge „Zu den drei Hämmern'' verwendet werden.

f) Bertha-Anton-Stiftung,

bestehend aus einer Schenkung von 1000 M. seitens der Schwester Anton (Gemahlin des Br. Anton) deren Zinsen jährlich zu Weihnachten zur Unterstützung an Töchter der Brüder der Loge verliehen werden.

662

g) Broche-Stiftung,

bestehend aus einer Schenkung von 700 M. seitens des Br. Broche, deren Zinsen jährlich za Weihnachten an bedOrftige Wittwen von Brüdern der Loge verliehen werden.

h) Laddey-Stiftung,

bestehend aus einer Schenkung von 300 M. seitens des Br. Laddey in Freiburg a./l?-) deren Zinsen jährlich zu Weih- nachten an bedürftige Wittwen in Freiburg a./U. verliehen werden.

i) Rohde-Stiftung,

bestehend aus einer Schenkung von 300 M. seitens des Br. Bohde, deren Zinsen alljährlich zu Weihnachten an bedürftige Wittwen von Brüdern der Loge verliehen werden.

k) Moewes-Stiftung,

bestehend aus einer Schenkung von 500 M. seitens des Br. Moewes, deren Zinsen teils zur Pflege der Gräber der Schwester Moewes und des Bruders Moewes, teils zu Weih- nachten an bedürftige Wittwen von Brüdern der Loge ver- wendet werden.

1) Mahr-Stiftung.

Die Zinsen eines E^pitals von 3000 M., welches aus einer Schenkung von 300 M. seitens des Br. Mahr, sowie durch freiwillige Sammlung von den Brüdern aufgebracht worden ist, werden an bedürftige dienende Brüder und Wittwen von dienenden Brüdern der Loge „Zu den drei Hammern'' verliehen.

94. f Neisse: ;,Zu den sechs Lilien''.

Ohne Stiftung.

95. Oels: „Wilhelm zur gekrönten Säule".

a) Hülfsverein zur Bestreitung der Beerdigungs- kosten.

Statut vom 4. September 1852.

Der Verein besteht seit dem 1. Januar 1842 und hat den Zweck, an die Hinterbliebenen der Mitglieder die Summe von 150 M. zu überweisen. Das Logenvermögen leistet hierfür Bürgschaft.

Die Mitglieder des Vereins haben ausser einem Eintritts- geld von 6 M. einen monatlichen Beitrag von 0,25 M. und ausserdem erforderlichen Falles einen besonderen Beitrag zu leisten.

663

Jedes ordentliche Mitglied der Loge kann bei seiner Aufnahme in den Bond ohne Rücksicht auf Alter and Gesondheitsznstand dem Verein beitreten.

Ein späterer Beitritt ist unter der Voraussetzung zu> gelassen, dass die Meisterschaft, aus Vereinsmitgliedem bestehend, die Oenehmigung dazu erteilt, und der Beitretende ausser dem Eintrittsgeld den doppelten Betrag sämmtlicher

Sewöhnlichen und aossergewöhnlichen Beiträge Tom ersten lonatstage seiner Au&ahme bezw. Annahme an gerechnet nachzahlt.

Zum Stammkapital der Stiftung wurden bei der Gründung des Vereins 3<)0 M. aus der Logenkasse überwiesen. Zur Vermehrung dieses nicht angreifbaren Kapitals, welches mit dem Ende des Jahres 1901 cQe Summe Ton 8800 M. erreicht hatte, sind ausser den Zinsen der Kapitalien und den wegen versäumten rechtzeitigen Beitritts zu zahlenden Nachschüssen die Antrittsgelder bestimmt, in sofern letztere nicht zur Deckung der Sterbegelder erforderlich sind.

Die Zahl der Mitglieder belief sich 1901 auf 53.

b) ünterstützungsfonds.

Statut vom 21. Dezember 1892.

Die Mitglieder der Loge haben durch freiwillige Zu- wendungen einen Unter8tützungsfonds gebildet, aus welchem an hülfsbedürftige Hinterbliebene Wittwen oder Kinder von Logenmitgliedem, die bis zu ihrem Tode der Loge an- gehört haben, eine Geldunterstützung gewährt werden kann. 1901 hatte der Fonds eine Höhe von 8300 M.

96. Ohlau: „Wilhelm zur deutschen Eiche"^.

1. Hilfsbeerdigungskasse. SUtut vom 28. Februar 1882.

Bestand am 1. April 1902: 3259,30 M.

2. Eckert-Stiftung: 1638,95

3. Lundt-Stiftung: 365,34

4. Gaze-Stiftung: 343—

97. t Oppcln: „Psyche"

a) Sterbekassenverein. Statut vom 22. Juli 1885. Zweck dieses seit dem Jahr 1825 bestehenden Ver- eins ist, beim Todesfall den Hinterbliebenen die Summe von 300 M. auszuzahlen.

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Der zu diesen Zahlungen nötige Fonds wird gebildet:

A. durch die Eintrittsgelder, und

B. durch die von den Vereinsmitgliedem einzuziehenden Beiträge, deren Höhe auf Beschluss des Sterbekassen- Vereins festgesetzt wird.

Das Eintrittsgeld beträgt: bei einem Alter von 25—40 Jahren 6 M., von 40 50 JaJiren 9 M., von 50 Jahren 12 M.

Die überschiessenden Beiträge zu B. werden zu einem Ersatzkapital gesammelt.

Dienende Brüder zahlen die Hälfte der Eintrittsgelder und der Beiträge, ihre Hinterbliebenen bekommen aber die volle Summe, vorausgesetzt dass der Verstorbene bei seinem Tode noch dienender Bruder der Loge war.

Das Vermögen beträgt 1901 : 4880,02 M.

b) Maron-Stiftung. Statut vom 24. Juni 1864.

Am 24. Juni 1864 beschloss die Loge zur Feier des 50 jährigen Maurerjubiläums ihres Meisters vom Stuhl, Ober- forstmeisters und Oberstleutnants a. D., Brs. Ernst Wilhelm Maron, die Gründung der „Maron-Stiftung".

Das auf 3507 M. angewachsene, zinsbar angelegte

Stiftungs-Kapital darf niemals angegriffen werden, die Zinsen

sollen durch den jedesmaligen Meister vom Stuhl alljährlich

am Johannistag in ungetrennter Summe einem hülfis-

bedürftigen Bruder, einer hülfsbedürftigen Wittwe oder

einer Waise der Loge überwiesen werden. 1901 wurden

75 M. gezahlt.

® c) Witte-Stiftung.

Statut vom 24. Juni 1871.

Der Oberlandesgerichts -Registrator Karl Witte zu Breslau hatte am 13. Juni 1870 in Erinnerung seiner vor 50 Jahren in der Loge „Psyche" erfolgten Aufnahme in den Bund der Loge 150 M. zu wohlthätigen Zwecken eingesendet. Auf die Kunde von dem Beschluss der Meisterschaft, mit diesem Geldbetrag eine Witte -Stiftung zu gründen, über- sandte Br. Witte ferner die Summe von 150 M., so dass das Stiftungs-Kapital auf 300 M. sich belief.

Die Zinsen dieses eisernen Kapitals, welches durch fernere Gaben vermehrt werden kann, sollen alljährlich am 13. No- vember zu Gunsten eines hülfsbedürftigen Bruders, einer hülfsbedürftigen Wittwe, oder einer hülfsbedürftigen Waise der Loge verwendet werden. Am Schluss des Jahres 1901 hatte die Stiftung einen Kapitalbestand von 837,13 M.

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d) von Skopnik-Stiftang, Statut vom 28. April 1875.

Am 28. April 1875 bescbloss die Loge zur Feier des 50jäbrigen Maorerjabiläoms des Ehrenmeisters der Loge Brs. August Leopold von Skopnik, Königlichen Steuer- rats a. D., die Gründung der ,,von Skopnik-Stiftung*^

Das Stiftungs- Kapital beträgt 1000 M.; die Zinsen davon sollen durch den jedesmaligen zugeordneten Meister alljährlich am 21. April zu Gunsten eines hülfsbedürftigen Bruders, einer hülfsbedürftigen Wittwe, oder einer Waise der Loge Psyche Verwendung finden. 1901 wurden 35 M. gezahlt.

e) Finke-Hentschel-Stiftung.

Statut vom 24. Januar 1879.

Der Er. August Theodor Finke, Apothekenbesitzer in Krappitz, Mitglied der Loge, schenkte ihr im Jahr 1855 ein Kapital von 75 M. mit der Bestimmung, dass davon die Zinsen so lange angesammelt werden sollen, bis das Kapital die Höhe von 150 M. erreicht; dann soll die Hälfte der Zinsen einem verschämten Armen als Unter- stützung gewährt und die andere Hälfte dem Kapital zugeschlagen werden, bis das Letztere die Höhe von 3(X) M. erreicht; dann soll ebenmässig verfahren werden und so weiter. Eine Grenze ist nicht angegeben.

Br. Finke ist am 2. Juni 1873 i. d. e. 0. eingegangen, er vermachte in seinem Testament der Armenkasse der Loge einen Betrag von 300 M.

Br. Hentschel, Professor an der Universität in Breslau, Ehrenmitglied der Loge, welcher im Jahre 18Ö6 verstorben ist, hat in seinem Testament ein Vermächtniss von 150 M. zu wohlthätigen Zwecken ausgesetzt.

Die Meisterschaft beschloss, diese Kapitalien zu ver- schmelzen und damit eine „Finke-Hentschel-Stiitung^' zum Andenken an die genannten beiden Brr. zu errichten mit der Bestimmung, die Zinsen davon zur Hälfte zur Wohlthätigkeit für verschämte Arme zu verwenden, dagegen die andere Hälfte der Zinsen dem Kapital zuzuführen, bis es 3000 M. erreicht haben wird. Tritt dieser Fall ein, so hat die Meisterschaft der Loge über die Verwendung der Zinsen weiter zu beschliessen. Am Schluss des Jahres 1901 hatte die Stiftung einen Kapitalbestand von 1592,76 M.

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f) Sammelfonds „Zu helfender Liebe". Im Jahr 1887 ist Behufs Gründung einer Stiftung zur

Unterstützung von Brm., namentlich:

zur Labung schwer kranker und zur Pflege alter, gebrechlicher, alleinstehender Brüder, zur Unter- stützung erwerbsunfähiger Brüder, zur Zahlung nach Umständen dahrlehnsweise von Lebensversicherungs- Prämien für verarmte Brüder, um deren FamiUen vor Buin zu bewahren,

ein Sammelfonds gebildet, der am Schluss des Jahres 1901

den Betrag von 6787,43 M. erreicht hat.

98. t Osnabrück: „Zum goldenen Rade^.*) a) Hülfsverein für Wittwen verstorbener Brüder. Statut vom 27. März 1833 und Nachträge.

Jedes dem Verein beitretende ordentliche Mitglied der Loge „Zum goldenen Rade^ zahlt einen Jahresbeitrag von 3M. Von diesen Beiträgen sollten in dem ersten Jahrzehnt höchstens zwei Drittel zu Unterstützungen verwendet, die Ueberreste dem Stammkapital zugeschlagen werden. Zur Gründung des letzteren hatte der Meister vom Stuhl, Br. Buch, Regierungsrat, mittelst Schenkungsurkunde vom 30. November 1832 die Summe von 150 M. überwiesen. Die Zinsen des Stamm- kapitals sollten während des ersten Jahrzehnts dem Kapital ebenfalls zugeschlagen werden.

Die Verleihung der Unterstützungen erfolgt alljährlich durch Beschluss der beteiligten Meister und wird von der Hülfsbedürftigkeit bedingt.

Die Verwaltung ist einem Vorstand von drei in Osnabrück wohnenden, beteiligten Meistern (Vorsteher, Schriftführer und Rechnungsführer), übertragen, welcher von 3 zu 3 Jahren von den beteiligten Meistern gewählt wird und alljährlich der Meister-Beratung Rechnung zu legen hat.

Nach Ablauf von 10 Jahren sollte über die Verwendung der Zinsen und der Beiträge von den beteiligten Meistern weiter beraten werden.

In Gemässheit dieser Bestimmung wurde am 6. September 1843 beschlossen:

dass während des zweiten Jahrzehnts die Beitragsgelder ganz zur Verwendung kommen, dagegen die Zinsen ferner wie bisher dem Stammkapital zugeschlagen werden sollten.

♦) Geschichtliche Nachrichten über das Entstehen der Loge „zum goldenen Rade** im Oriente Osnabrück und deren Verhältnisse von 1807 bis 1857. Osnabrück 1867.

667

Der Höchstbetrag der Jabresonterstütziiiiff an die einzelne Wittwe sollte während dieses zweiten Jahrzennts die Summe von 75 M. nicht überschreiten.

Nach Ablauf des zweiten Jahrzehnts wurde am 21 .Dezember 1854 beschlossen:

dass während des dritten Jahrzehnts die Beitragsgelder ganz oder die Zinsen des Stammkapitals zur Hälfte zu Unterstützungen verwendet werden dürfen.

Durch den Beschluss der Meistei^Beratung vom 9. Februar 1864 wurde festgesetzt:

dass auch während des vierten Jahrzehnts ausser den ganzen Beitragsgeldem die Hälfte der Zinsen zu Unter- stützungen verwendet, jedoch bis auf weiteren Beschluss jeder düiftigen Wittwe vormaliger Brüder der Loge jährlich 48 M. in halbjährlichen Terminen im Voraus als Unter- stützung verabfolgt werden können.

Im Jahr 1901/02 wurden an 6 Wittwen 720 M. verteilt.

Das Stammkapital der Stiftung einschliesslich eines vom Br. Delius aus Veranlassung der Feier seines 50jährigen Maurer-Jubiläums gemachten Geschenks von 300 M. hat Ende 1901 die Summe von 22 500 M. erreicht.

b) Dettmer-Stiftung.

Von dem am 10. August 1883 in den ewigen Osten eingegangenen Br. Dettmer wurden der Loge 2400 M. über- wiesen.

Alljährlich am 27. September, dem Geburtstag des Stifters, sollen die Zinsen oavon an würdige Arme verteilt werden.

v) HülfskaH.senverein für die dienenden Brüder.

Ohne Statut.

Zur Vereinskasse fliessen je 6 M. von den Aufnahme- gebühren. Aus dieser Kasse, welche der Schatzmeister führt, wird nach dem Beschluss der Meisterschaft in Notfällen den dienenden Brüdern eine Unterstützung von 15 bis 30 M. gewährt.

Im Jahr 1901 war der Kassenbestand einschliesslich eines Geschenks des Br. Delius von 100 M., 395,56 M.

99. Osterode i. Ostpr: „Auf dem Wege zum Osten''.

Ohne Stiftung.

668

100. Ostrowo: „Zum Tempel der Treue im Osten^^

Lokal-Statut vom 3. November 1885.

Die Seidel-Stiftung.

Stiftungs-Ürkunde vom 5. Juli 1882.

Zweck: eintretenden Falls kostenfreie Aufnahme des Sohnes des Stifters in den Freimaurer-Bund und Unterstützung armer Schwestern von der hiesigen Loge angehörig gewesenen verstorbenen Brüdern aus den Zinsen des Kapitals, sobald solches die Höhe von 200 M. erreicht oder übersteigt, was gegenwärtig der Fall ist. Kapitalvermögen 1902: 603,85 ÄL

101. t Pasewalk: „Zur Palme".

Gartenstatut vom 31. Mai 1866.

Löwe-Stiftung.

Ohne Statut.

Am 16. April 1873 wurde bei der Feier des 25jährigen Jubiläums des Vorsitzenden Meisters Brs. Löwe zum ehrenden Andenken an ihn mit einem Kapital von 600 M. eine Stiftung gegründet zur Unterstützung von hülfs- bedürftigen Maurer-Wittwen.

Am 16. April 1878 wurde von mehreren Brüdern ein weiterer Betrag von 150 M. der Löwe-Stiftung überwiesen, so dass deren Kapital jetzt 750 M. beträgt, die Zinsen im Betrage von 37,50 M. werden alljährlich zur Unterstützung hülfsbedürftiger Maurerwittwen verwendet.

102. Säo Paulo (Brasilien): „Prometheus".

Ohne Stiftung.

103. Perleberg: „Perle am Berge".

Statut vom 21. März 1874.

Perle-Stiftung. Statut vom 21. März 1874.

Die Meisterschaft überwies eine Summe von 400 M. aus der Armenkasse als Stammkapital einer Stiftung, aus welcher Bedürftigen eine Beihülfe zu ihrer Ausbildung gewährt werden soll.

Nach dem einmaligen Beitrag von mindestens 10 M. erwirbt jeder Bruder die Mitgliedschaft der Stiftung. Jedes Mitglied der Perle-Stiftung hat das Recht, Unterstützungs-

669

bedürftige in Vorschlag zu bringen. Der Verwalttmgiirat der Stiftung, bestehend ans dem Meister vom Stuhl, dem Schatzmeister und drei Meistern der Loge, welche durch die Mitglieder der Stiftung aus ihrer Mitte alljährlich zu wählen sind, verfügt selbständig über die zu bewilligenden Stipendien.

Kapitalvermögen 1902: 5ü00 M.

Gewährt wurden 1902: 176 M.

104. t Posen: „Zum Tempel der Eintracht''.*)

Statutarische Bestimmungen vom 4. Juni 1875.

a) Sterbekassen verein.

Die Anzahl der Mitglieder des Vereins belief sich Anfang Juni 1902 auf 161; an Beiträgen wurden für den einzelnen Sterbefall von jedem Mitglied 2 M. erhoben, und an Ver- mögen besass der Verein zum vorerwähnten 2ieitpunkt 11 201,73 M einschliesslich 1801 M. gesteuerte Antrittsgelder. Oezahlt wird ein Sterbegeld von 300 M.

b) Wittwen- und Waisenfonds. Ohne Statut.

Dieser vor mehr als 40 Jahren gegründete Fonds besass im Jahr 1902 ein Vermögen von 13 695 M. Ihm flieset zu die Hälfte der Armenspenden, sowie ein Jahresbeitrag von 3 bis 6 M. von jedem Mitglied der Loge.

Aus diesem Fonds wurden 865 M. im Jahr 1902 vei- uuspabt.

c) Allgemeiner Armenfonds.

Neben dem Almosenfonds bestand seit dem Jahr 1821 ein ,. Allgemeiner Armenfonds zur Unterstützung bei besonderen Veranlassungen^^, weicher vom Jahr 1831 ab besonders ver- waltet wurde. Aus diesem Fonds sind 1902 2226 M. verausgabt worden; er hat einen Bestand von 1194 M.

d) Cirütz-Unterstützungsfonds. Ohne Statut.

Der verstorbene Br. Grätz hatte die bei seinem Ableben aus der Sterbekasse zu zahlende Summe von 800 M. der Ix)ge zu dem Zweck überwiesen, damit aus demselben die

*) 1. Mayer's Chronik der LfOgen in Poseu, lor fiOj&brigen Jubelfeier der St JohAnnisloge .Zum Tempel der Eintracht*^ L O. Po8eo 1870.

2. Korxer Abriss der Geschichte der St Johaiiiihiloge «Zorn Tempel der Kiotracht** i. 0. Poten bii lom Jahre 1870. Berlin 1870.

670

Nachgebliebenen solcher Brüder, welche nicht Mitglieder der Sterbekasse waren, eine Unterstützung erhalten sollten. Dieser Fonds ist mit der Br. Seligo-Stiftong siehe f vereinigt worden.

e) Br. Bauer-Jubel-Stiftung.

Statut vom 18. Oktober 1872.

Zur dauernden Erinnerung an den langjährigen Vor- sitzenden Meister hatte die Loge bei der Feier des Dienst- Jubiläums des Brs. Bauer am 16. Januar 1872 in dankbarer Anerkennung seiner Verdienste um die Loge unter dem Namen: „Br. Bauer -Jubel -Stiftung'^ zu dem Zweck diese Stiftung errichtet, hülfsbedürftigen Söhnen von ordentlichen Mitgliedern oder ständig besuchenden Brüdern der Loge „Zum Tempel der Eintracht^' durch Gewährung von Stipendien von jährlich 150 M. zum Besuch von Universitäten, Akademien oder höheren Fachschulen zu unterstützen.

Zur Vermehrung des durch freiwillige Beiträge gesammelten Stiftungskapitals dessen Zinsen für die Zwecke der Stiftung nach dem Beschluss der Meisterschaft verwendet werden sollen, werden überwiesen:

1. die freiwilligen Beiträge der der Loge neu hinzu- tretenden Brüder,

2. die Sammlung bei der Tafelloge am Stiftungsfest. Bestand Ende 1902 7288 M.

Im Jahr 1902 wurden zwei Stipendien zu jährlich 125 bezw. 100 M. gewährt.

f) Br. Seligo-Stiftung.

Statut vom 25. Januar 1878.

Um die Erinnerung an den langjährigen Vorsitzenden Meister, Geheimen Regierungsrat Br. Seligo, wach zu erhalten, wurde die Gründung einer Stiftung, die seinen Namen führen sollte, von den Brüdern beschlossen.

Die Stiftung hat den Zweck, den Wittwen von ehe- maligen Mitgliedern der Loge „Zum Tempel der Eintracht'^ Zuschüsse zu ihren Wittwenpensionen zu gewähren, um diese im Lauf der Zeit auf den Betrag von zunächst jährlich 150 M. zu bringen.

Zur Bestreitung dieser Zuschüsse sollen die Zinsen des Stiftungsfonds, welcher Ende 1902 auf 8835 M. sich belief, verwendet werden.

Die Anzahl der im Jahre 1901/02 unterstützten Wittwen betrug 7.

671

Die vorstehend unter d) aufgeführte Br. Grätz-Stiftung ist mit dieser Stiftung vereinigt worden.

g) Br. Riemann-Stiftung. Statut vom 13. April 1877.

Die Brr. Wilhelm, Franz und Paul Riemann haben zum Andenken an ihren am 13. April 1850 in den e. 0. eingegangenen Vater, Geh. und Gber-Reg.-Rat Carl Riemann als Maurer und langjährigen Meister v. St. der Loge «Zum Tempel der Eintracht', dieser ein Kapital von 1000 M. mit der Bestimmung übereignet, die Zinsen davon an würdige und bedürftige Wittwen von Brm. dieser Loge als Unter- stützungen zu gewähren.

Die Auswahl der zu unterstützenden Wittwen ist dem jedesmaligen Meister v. St. überlassen.

Der Stiftungsfonds hatte Ende Juni 1902 einen Bestand von 3422 M.

h) Br. Günther-Stiftung.

Ohne Statut.

Der zu Kosten verstorbene Br. Günther hat zum Andenken an sein öOjähriges Maurer-Jubiläum der Loge 30<) M. mit der Bestimmung überwiesen, die Zinsen an hinterlassene bedürftige Wittwen verstorbener Brr. als Unter- stützungen zu verteilen. Bestand des Stiftungsfonds Ende Juni 1902: 422 M.

i) Br. Gensichen-Stiftung.

Die Mitglieder der Freimaurerloge zu Posen haben in An- erkennung der Verdienste ihres Ehrenmeisters Br. Gensichen um die Freimaurerei und aus Anlass der Feier seiner goldenen Hochzeit am 19. November 1894 einen Fonds unter dem Namen „Br. Gensichen-Stiftuuff*' gegründet mit der Bestimmung, dass aus seinen Einkünften solchen Brüder Frei- maurern, die ohne eigene Schuld verarmt sind, Unterstützungen nach Massgabe des Statuts gewährt werden sollen.

Das Stiftungskapital betrug Anfang Juni 1902: 6061,30 M., aus seinen Erträgnissen sind seit Errichtung der Stiftung bisher 2 Brüder unterstützt worden.

k) Br. Goecke-Fonds.

Aus Anlass seiner Ernennung zum Ehrenmitglied hat Br. Goecke in Montwy, Kr. Inowrazlaw, der Loge „Zum Tempel der Eintracht^ am 27. April 1892 ein Geschenk von

672

160 M., welches alle Jahre erneuert werden soll, mit der Bestimmung gemacht, diesen Fonds anzusammeln und 2dn8bar anzulegen.

Den Zeitpunkt der Ausschüttung der Masse zum Ankauf irgend eines Angedenkens an seine Person behält sich Br. Goecke vor.

Wird er in der Zwischenzeit in den e. 0. abberufen, verbleibt das Bestimmungsrecht der Meisterschaft.

Dieser Fonds hat Ende Juni 1902 eine Höhe von 987,38 M. erreicht.

105. t Potsdam: „Teutonia zur Weisheit".

a) Puhlmann-Stolte-Stiftung zur Unterstützung von

Witt wen und Waisen.

Statut vom 28. Juli 1857.

Bereits im Jahr 1828 hatte die Meisterschaft den Be- schluss gefasst, ein kleines Kapital zinsbar anzulegen, um nach Verlauf von einigen Jahren eine milde Stiftung für Wittwen und Waisen in das Leben zu rufen. Nachdem das Kapital im Jahr 1845 die Summe von 1200 M. erreicht hatte, wurde es am Stiftungsfest, dem 2. Dezember, einem Ausschuss überwiesen, dem die Sorge für die Hinterbliebenen der Mit- glieder dieser Loge oblag.

Am 24. Juni 1856, an welchem Tage der Meister vom Stuhl, Br. Friedrich Wilhelm Puhlmann, Dr. med., Oberstabs- und Regiments- Arzt des Garde-Husaren-Regiments, vor 25 Jahren den meisterlichen Hammer übernommen hatte, wurde mit diesem auf 2100 M. angewachsenen Stammkapital die Gründung einer Wittwen- und Waisen -Stiftung, welche den Namen „Puhlmann-Stiftung" tragen sollte, beschlossen. Zur Vergrösserung des Stammkapitals sind sodann weitere erhebliche Zuwendungen aus dem Logen vermögen bei der Feier des 75 jährigen Bestehens der Loge im Dezember 1884 mit 3000 M. und zum 1. Juli 1887 mit 2000 M. erfolgt.

Jedes Mitglied der Loge, welches Mitglied der Puhlmann- Stiftung werden will, hat aasser dem Eintrittsgeld von 3 M. einen jährlichen Beitrag von 1 M. zu zahlen. Die Versammlung der Mitglieder bestimmt über die Verwendung der Zinsen des Stiftungskapitals bezw. die zu gewährenden Unter- stützungen und wählt den Schatzmeister der Stiftung. Letzterem liegt im Verein mit dem Meister vom Stuhl, dem zugeordneten Meister vom Stuhl und den beiden Aufsehern die Verwaltung des Stiftungs Vermögens ob.

67a -

Zu Unterstützungen dürfen mir die jährlichen Zinsen des Stiftongsvermögens verwendet werden.

Eine Erweiterung der Stiftung ist nach Beschluss der Meisterschaft vom 16. März 1893 zum dauernden Gedächtnis« an die am 26. Mai 1893 stattgehabte Feier des 50jährigen Maurer-Jubiläums des Meisters v. St. Br. Theodor Stolte 1 dadurch herbeigeführt worden, dass ein Kapital von 3412 M. aufgebracht und dem Jubilar am Tage der Jubelfeier über- reicht worden ist. Es soll mit der Puhlmann- Stiftung verwaltet und verwendet werden, und diese fortan den Namen Puhhnann- Stolte -Stiftung tragen. Durch eine Zu- wendung der Erben des verstorbenen Br. Ravenö ist dem Stiftungskapital im Jahr 1902 ein weiterer Beitrag von 1768,70 M. zugeführt worden.

Das Stiftungskapital belief sich am 1. Juli 1901 auf 36 091,77 M. An Unterstützungen sind 1900/01: 1136 M. verausgabt.

b) Stipendien-Stiftung. Statut vom 10. November 1876.

Bei Gelegenheit der Säkularfeier der Aufnahme König Friedrichs II. in den Freimaurer-Bund am 14. August 1888 beschloss die Meisterschaft die Gründung eines Stipendiums von 160 M. aus der Logenkasse für Söhne von Brüdern, welche sich dem Studium widmen

Es war bestimmt, dass bei etwa nicht erfolgender Ver- leihung des Stipendiums die Logenkasse von der Verpflichtung, die fraglichen 150 M. zu bezahlen, nicht entbunden sei. Viel- mehr sollten die Ersparnisse aufgesammelt, die Zinsen kapita- lisirt und nach Erreichung eines Betrages von 3000 M zu einem neuen Stipendium verwendet werden. Hierdurch so- wie durch verschiedene Zuwendungen ist ein Stiftungskapital gesammelt, welches sich 1901 auf 12973 M. belief. Zur Verwaltung der Stiftung ist eine Pflegschaft eingesetzt, bestehend aus dem Meister vom Stuhl, dem Schatzmeister der Stiftung und 3 Brüder Meistern, welche wie der Schatz- meister jährlich von der Meisterschaft gewälilt werden.

Die Zinsen werden verwendet zur Unterstützung begabter, bedürftiger Jünglinge, welche auf einer höheren Bildungs- Anstalt wissenschaftliche Ausbildung erstreben. Begabte und bedürftige Jungfrauen können l)ei ähnlichen Bestrebungen eine Beihülfe erhalten. Bei gleicher Würdigkeit erhalten Kinder von Maurern und vor Allen solche von Mitgliedern der Loge „Teutonia'* den Vorzug. Ueber die Verwendung

0«Mk. d. Or. NAlMvMir-Loft. 48

674

der Zinsen entscheidet auf Vorschlag der Pflegschaft die Meisterschaft. Fällige Zinsen, welche nicht sofort Verwendung finden, bleiben ein Jahr zur Verfögung und können erst dann kapitalisirt werden.

An Stipendien sind im Jahr vom 1. Juli 1900 bis Ende Juni 1901 350 M. verausgabt.

c) In Bildung begriffen ist eine Stiftung, welche den Namen des gegenwärtigen Vorsitzenden Meisters Bruder Eberhard tragen soll. Ihm wurde zu seiner silbernen Hochzeit aus einer Sammlung der Brüder der Betrag von 634,50 M. übergeben. Diese Summe ist durch Zinsen und freiwillige Zuwendungen auf 4850 M. angewachsen.

Es besteht die Absicht, die Zinsen von mindestens 150 M. vornehmlich Töchtern von Brüdern der Loge „Teutonia zur Weisheit" zuzuwenden.

106. t Prenzlau: „Zur Wahrheit".

a) Sterbekassenverein. Berichtigtes Statut vom 9. Januar 1895.

Der Verein hat den Zweck, den Hinterbliebenen der Vereinsmitglieder Erleichterung bei Bestreitung der Begräbniss- kosten zu gewähren.

Sowohl die ordentlichen Mitglieder der Loge als auch die ständig besuchenden Brüder sind zum Beitritt berechtigt; jedes Vereinsmitglied hat jährlich 3 M. Beitrag zu zahlen. Diejenigen, welche nach dem vollendeten 45. Lebensjahr dem Verein beitreten, zahlen einen doppelten Beitrag von 6 M. jährlich

Fünfjährige Mitgliedschaft verleiht Anspruch auf ein Sterbegeld von 100 M. ; diejenigen Brüder, welche mindestens 25 Jahre Mitglied sind, haben auf die von ihnen wirklich beigesteuerte Summe Anspruch. Dienenden Brüdern werden, ohne dass sie beitragspflichtig sind, gewährt: vor fünfjähriger Dienstzeit 15 M., nach fünfjähriger Dienstzeit 30 M., nach zehnjäriger 45 M.

Am 1. April 1902 besass der Verein ein Vermögen von 9978,20 M.

b) v. Stülpnagel-Dargitz-Stiftung.

Statut vom 24. Juni 1862.

Bei Veranlassung seines 50 jährigen Maurerjubiläums übergab der Ehrenmeister, Br. von Stülpnagel-Dargitz, einen Pfandbrief von über 150 M. mit der Bestimmung, dass

675

die Zinsen jährlich am Johannistag einer würdigen Person nach Beschlnss der Loge verabreicht werden sollen.

c) Knospe-Stiftung.

Ohne Statnt.

Als Vermächtniss des am 14. Januar 1867 in den e. 0. eingegangenen Ehrenmeisters, Br. Knospe, wurden der Loge ▼on der Wittwe 600 M. mit der Bestimmung übergeben, die Zinsen davon jährlich am Todestage des Stifters an Hilfs- bedürftige zu verteilen.

d) Reclam-Stiftung. Verfügung vom 16. Mai 1882.

Bei seinem 50 jährigen Maurerjubiläum am 3. März 1882 wurde dem Br. Reclam, Meister vom Stuhl, eine von den Brüdern gesammelte Summe von 740 M. zur Verfügung gestellt. Der Jubilar bestimmte, dass diese Summe mit einer früheren Sammlung bei der Feier einer 25 jährigen Hammer- führung zu einer Reclam-Stiftung vereinigt werden solle, das Kapital soll auf 3000 M. anwachsen. Dann sind die Zinsen zur Unterstützung verarmter Brüder der Loge und bedürftiger Hinterbliebener zu verwenden. Insbesondere soll Söhnen von Brüdern zu ihrer Ausbildung ein Stipendium gewährt werden.

Im Jahr 1896 erreichte das Kapital die vorgeschriebene Höhe; die Zinsen wurden zum ersten Mal als Unterstützungen verteilt.

Das zinstragende Vermögen der Reclam-Stiftung betrug am Ende des Jahres 1901: 3647,88 M.

e) Boerner-Stiftung. Verfügung vom 17. November 1889.

Dem Ehrenmeister Br. Boerner wurde in Veranlassung seines 50 jährigen Maurerjubiläums am 17. November 1889 ein unter den Brüdern aufgebrachtes und durch eine Zuwendung der Loge «Zur Palme" in Pasewalk vergrös8erte8 Kapital von 760 M. gesammelt und zu einer milden iStiftung dar- gebracht.

Der Jubilar bestimmte, dass er über die Zinsen ver- fügen werde, wenn das Kapital eine Höhe von 800 M. erreicht habe. Nach seinem Toae sollen die Zinsen erst verteilt werden, wenn das Kapital die Höhe von 1000 M. erreicht

49»

676

hat. Die Yerteilang der Zinsen nach den Gesichtspunkten der Beclam-Stiftung geschieht im December.

Ende des Jahres 1901 betrag das Vermögen: 1669,92 M.

107. t Rastenburg: „Zu den drei Thoren des Tempels".

a) Sterbekassen verein.

Statut vom 15. März 1876.

Am 5. Juni 1850 wurde dieser Verein gegründet und festgesetzt, dass jedem Bruder, welcher als ordentliches oder ausserordentliches Mitglied dieser Loge angehört, der Beitritt freigestellt ist.

Mit Bewilligung der Meisterschaft können auch die Frauen der Brüder der Sterbekasse beitreten.

Die Beiträge betragen für jedes Mitglied jährlich 12 M. Wer 25 Jahre die Beiträge voll entrichtet hat, ist von weiterer Zahlung befreit.

Gewährt werden den Hinterbliebenen, wenn das Mitglied stirbt, nach dem neuen Tarif vom 2. April 1902:

nach 1 Jahr des Beitritts . . .

13 M.

5 Jahren des Beitritts . . .

65

10 ., . . ,

140 .,

15 . .

. 230

1

20 . . .

335

1

26 ,. . .

. 455

1

30 ,. . . ,

535

1

, 35 ., . . .

635 .,

Wer freiwillig aus dem Bunde scheidet oder einer anderen Loge beitritt, verliert seine Ansprüche nicht, insofern er seine Beiträge regelmässig bezahlt.

Die Leitung der Sterbekasse wird durch die Beamten der Loge bewirkt.

Aus den Einnahmen werden zwei Fonds gebildet:

a) der verfügbare Fonds,

b) der Sicherheits-Fonds.

Der Fonds zu a) besteht aus den Beiträgen der Mit- glieder für das laufende und für die beiden vorhergehenden Jahre

Der zu b) aas allen übrigen Einnahmen und Ersparnissen.

Aus dem Sicherheits-Fonds (b) dürfen Zinsen erst dann zu Unterstützungen dürftiger Wittwen und Kinder ver- storbener Brüder oder zu anderen wohlthätigen und all- gemeinen Logenzwecken verwendet werden, wenn er eine solche Höhe erreicht hat, dass er den festgesetzten

677

Prämien für sammtliche Mitglieder, falls sie augenblicklich gezahlt werden sollten, gleichkommt.

Die beiden Fonds hatten Ende 1901 folgende Höhe erreicht :

a) der verfügbare Fonds 947 M.

b) der Sicherheits- Fonds 14 796

Die Verbindlichkeiten der Kasse beliefen sich allen

Mitgliedern gegenüber auf 10414 M.

b) Brillowski'scher Wohlthätigkeitsfonds.

Ohne Statut.

Als in der Mitte der fünfziger Jahre die Wittwe eines Bruders ein auf ihr Haus eingetragenes Kapital zu zahlen hatte und sie die gekündigte Summe nicht auftreiben konnte, nahm sich der Meister vom Stuhl dieser Loge, Br. Dr. Anton Hrillowski, der bedrängten Frau an, indem er den Gläubiger zur Annahme von Teilzahlungen bewog, diese letzteren aus seinen Mitteln vorschoss und die Brüder der Loge dazu bestimmte, durch laufende monatliche Beiträge die Vor- schüsse zu erstatten. So wurde in einigen Jahren das Hypotheken-Dokument über 1800 M. Eigentum der Loge, welcher die einzelnen Brr. ihre Forderung überwiesen hatten. Später gelang es der Wittwe, das Kapital von 1800 M. an die I/Oge zu zahlen. Hiermit wurde eine Stiftung mit dem Namen „Brillowski'scher Wohltätigkeitsfonds'' gebildet, und das Kapital durch Zuschlag der Zinsen auf 3000 M. erhöht. Seitdem fliessen die Zinsen zur Armenkasse.

c) Falkenberg^sche Stiftung.

Ohne Statut.

Im Jahr 1836 überwies Br. Falkenberg der Loge die Summe von 30 M. mit der Bestimmung, nach Erhöhung dieses Kapitals durch Zinsenzuschuss und freiwillige Beiträge auf 300 M. die Zinsen zu wohltätigen Zwecken zu verwenden.

Das geschieht seit vielen Jahren, indem die Zinsen zur Armenkasse gehen.

d) v. Normannische Stiftung.

Ohne Statut.

Der Fonds dieser Stiftung, welche ihren Namen dem Andenken an den Br. v. Normann verdankt, ist durch freiwillige Beiträge im Gesammtbetrage von 300 M. im Jahr 1859 gebildet; die Zinsen desselben werden der Armen- kasse überwiesen.

678

e) Anonymus-Stiftung.

Sie führt seit dem Tode des Stifters, Brs. Anton Brillowski, nach der letztwilligen Bestimmung den Namen „Brillowski'sche Stiftung zur Beförderung der Kunst, ins- besondere der Tonkunst".

Der am 22. Juni 1889 Verstorbene hat dieser Stiftung im Lauf der Jahre Zuwendungen im Betrage von 2545,10 M. gemacht. Hiervon ist ein Konzertflügel für 1433,65 M. angekauft, so dass zur Zeit noch eine Stiftungskasse von 1111,45 M. vorhanden ist. Letztere muss stets auf mindestens 900 M. gehalten werden. Nähere Bestimmungen über die Verwendung des Mehrbetrages bezw. der Zinsen enthält die Schenkungsurkunde.

f) Wittwen- und Waisenstiftung.

Im Jahr 1901 wurde durch Beschluss der Meisterschaft eine milde Stiftung für Wittwen und Waisen der Logen- mitglieder gegründet.

Ende 1900/1901 betrug der vorhandene Stiftungsbetrag 156,36 M., welcher durch Zinseszins, durch freiwillige Spenden und durch Erträge der Armensammlungen an den Trauer- logen auf die Höhe von 3000 M. gebracht werden soll.

Die Verwaltung der Stiftung besorgt der Logenvorstand.

Sind 3000 M. vorhanden, so verteilt die Meisterschaft die Zinsen alljährlich am Schluss des Maurerjahres an bedürftige Personen.

Auch können bedürftige Mitglieder der Loge unterstützt werden.

Weiter einlaufende Spenden werden zum Kapital geschlagen.

108. t Ratibor: „Friedrich Wilhelm zur Gerechtigkeit".*)

Statut vom 30. Dezember 1876.

a) Hülfsverein für die Hinterbliebenen

verstorbener Mitglieder der Loge „Friedrich Wilhelm

zur Gerechtigkeit".

Nach erfolgter Auflösung des bisher bestandenen Sterbe- kassen-Vereins und des Wittwen- und Waisenkassen- Vereins wurde der oben bezeichnete Verein begründet.

*) Chronik der Loge „Friedrich Wilhelm zur Gerechtigkeit* in Ratibor, von ihrer Stiftung am 23. April 1835 bis zum 26. April 18^ von Br. Filehne, z. Z. Vorsitzender Meister. Ratibor 1885.

679

Zweck desselben ist:

a) der binterbliebenen Wittwe oder den Kindern eines Bruders bei dessen Ableben eine Beihülfe zur Bestreitung der Beerdigungskosten im Betrag von 150 M. zu zahlen ;

b) der binterbliebenen Wittwe aus den Zinsen und laufenden Beiträgen eine Unterstützung zu gewähren;

c) grossjährigen bülfsbedürftigen Kindern, Brüdern oder Schwestern verstorbener Brüder Unterstützungen ftlr einen Zeitraum von längstens 10 Jahren zu gewähren.

Jeder der Loge beitretende Bruder muss dem Hülfs- Verein beitreten, sofern er das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten hat; bei zweifelhafter Gesundheit kann auf Grund eines beizubringenden Attestes Zurückweisung erfolgen. Eintrittsgelder werden erhoben 4 24 M. Jedes Mitglied zahlt einen monatlichen Beitrag von 1 M.

Die Geschäftsführung des Vereins wird durch eine Kom- mission, welche aus dem Vorsitzenden Meister, dem Logen- schatzmeister und drei von der Meisterschaft der Loge gewählten Mitgliedern besteht, besorgt.

Kapital Ende Juni 1902: 26075,95 M.

Jlnterstützungssumme für das Jahr 1901/02: 1221,70 M.

b) Filehne-Stiftung.

Statut vom 30. September 187G.

Zu Eliren und zum Andenken an den langjährigen ver- sitzenden Meister der Loge Br. Dr. August Eduard Filehne (Landgerichts-Rat), haben die Brüder der 1/Oge „Friedrich Wilhelm zur Gerechtigkeit" bei der Feier seines 60 Geburts- tages eine Sammlung veranstaltet, die den Grundstock der Filehne-Stiftung bilden soll.

Zweck der Stiftung ist, unbemittelten Töchtern ver- storbener Brüder der Loge die erforderliche Beihülfe zu gewähren, ihren eigenen Unterhalt zu erwerben und ihrer Familie eine dauernde Stütze zu sein.

Das gesammelte Kapital, welches Ende Juni 1902 auf 7037,22 M. angewachsen ist, betrug 1600 M. Jedes neu aufgenommene Mitglied der Loge hat zum Stiftungsfonds 3 M. zu zahlen, bei Beförderung auf die zweite Bundes- stnfe 2 M., bei Beförderung auf die dritte Bundesstufe 1 M.

Die Verleihung der Stipendien steht der Meisterschaft zu, welche auch die Verwaltung des Vermögens ausübt.

Unterstützungen wurden 1901/02 180 M. gewährt.

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c) Kuh- (Stipendien-) Stiftung.

Statut vom 21. Dezember 1873.

Die Mitglieder der Loge vereinigten sich, zum Gedächtniss des Mitstifters und Ehrenmeisters, Professors Dr. Johann Karl Christian Kuh, eine Stipendien-Stiftung für Studirende, vorzugsweise der Medizin, in das Leben zu rufen.

Das Stammkapital hat durch freiwillige Sammlungen den Betrag von 4800 M. erreicht.

Stimmberechtigte Mitglieder der Stiftung sind diejenigen Mitglieder des Bundes, welche

1. zur Begründung der Stiftung einen Beitrag gezahlt haben, oder

2. alljährlich einen Beitrag von mindestens 1,50 M. zahlen.

Vorschläge zur Gewährung des Stipendiums, welche von Mitgliedern der Familie des Gefeierten ausgehen, sollen vor- zugsweise berücksichtigt werden.

Die Höhe des einzelnen Stipendiums soll d^r Regel nach die Summe von 300 M. nicht übersteigen, lieber die Verleihung haben die Mitglieder der Stiftung zu beschliessen.

Verwaltet wird das Vermögen von dem Meister v. St. und dem von den Mitgliedern der Stiftung gewählten Schatzmeister.

Das Stiftungsvermögen betrug Ende Juni 1902: 9004,44 M. Im Jahre 1901/02 wurden 4 Stipendien mit 300 M. verliehen.

Die Loge hatte ferner am 1. Mai 1836

d) eine Taubstummen-Anstalt

gegründet, „um junge unterrichtsfähige Taubstumme so weit auszubilden, dass sie aus trägen, der bürgerlichen Gesellschaft zur Last fallenden Verzehrern nützliche Staatsbürger, aus in thierischer Bewusstlosigkeit hinlebenden Geschöpfen selbst- bewusste Menschen werden".

Bis zum Schluss des Jahres 1859 haben in dieser Anstalt durchschnittlich alljährlich 18 im Ganzen 435 Zög- linge Aufnahme und Unterricht erhalten.

Die Einnahmen der Anstalt waren folgende:

Durch die Loge aufgebracht ... 37 368,50 M.

Zuschuss der Provinzialstände . . 76 638,20 p

An Schulgeldern und Pensionen . . 9 597,50 ^

An Geschenken und Zinsen . . . 35 354,20

in Summa 158 958,40 M.

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Die Anstalt besass ausser einem Grundstück im Werte von 13 200 M., ein Stammkapital, welches in Ermanglung ausreichenden Zuschusses zum Unterhalt der Anstalt bis auf 16 500 M. verwendet worden war. Die Verwaltung der Anstalt leitete ein von der Loge gewählter Ausschuss von 5 Mitgliedern. Der Mangel der Rechtsfähigkeit seitens der Anstalt machte sich mit jedem Jahr mehr fühlbar.

Bereits am 2. April 1859 hatte die Loge zur Beseitigung dieses wesentlichen Hindernisses für das gedeihliche Fort- bestehen der Anstalt in einer Eingabe an das Ministerium für Dnterrichts-Angelegenheiten zur Abtretung der Anstalt und des Vermögens sich bereit erklärt, und auf Aufforderung am 25. Januar 1860 den Vorschlag gemacht, dass, wenn der Anstalt Rechtsfähigkeit verliehen würde, die Verwaltung derselben als eines von der Loge getrennten selbstständigen Institutes auf einen aus fünf Personen bestehenden ständigen Ausschuss, bestehend aus:

a) dem Königl. Landrat des Ratiborer Kreises als Vor- sitzenden,

b) zwei Provinzialständischen Mitgliedern,

c) einem Magistratsmitgliede der Stadt Ratibor,

d) einem Mitgliede der dortigen Loge,

übergehen, dass femer die Anstalt bei stetem Verbleiben in Ratibor unter der Oberaufsicht der Königlichen Regierung zu Oppeln, die Kasse bei der Kreis-Steuerkasse zu Ratibor verwaltet, auch der Anstalt gleich der in Breslau bestehenden eine jährliche Haus- und Kirchen-Kollekte bewilligt werde. Unter diesen Gesichtspunkten wurde die Anstalt im Jahre 1860 ausgestaltet.

109. Roppin (Neu-): „Ferdinand zum roten Adler*^.^)

a) Institut zur Unterstützung armer Brüder und

deren Familien.

Stiftungs-Urkunde vom 13. März 1837.

Bei der Feier des 25 jährigen Stiftungsfestes am 13. März 1837 wurde ein Stammkapital gesammelt, dessen Zinsen zur Unterstützung hülfsbedürftiger Brr. und deren Familien in Krankheitsfallen verwendet werden sollten. Bis zum Jahr 1887 wurden die Zinsen zum Kapital geschlagen, das ausserdem durch die Sammlungen am Stiftungs- und Johannisfest vermehrt wird. Bei der Feier des 75 jährigen

^) Qetcbichte der Loge „Ferdinand xnra roten Adler* in Ken- Ruppin in den ersten flknfdg Jahren ihres Bestehens. Neo^Roppin 1868.

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Stiftungsfestes wurde der Verbrauch der jährlichen Zinsen vom 1. Juli 1887 ab beschlossen und zugleich die Stiftung dahin erweitert, dass die nach Ablauf des Jahres nicht verbrauchten Zinsen fär bedürftige Brr. und deren Angehörige bezw. Hinterbliebene verwendet werden und im Fall der NichtVerwendung dem Stammkapital der Wittwenkasse anheimfallen sollten.

b) Stiftung zur Weihnachtsbescheerung armer

Kinder.

Ohne Statut.

In der Beratung am 6. Dezember 1848 fasste die Meisterschaft den Beschluss, arme Kinder zum Weihnachts- fest zu beschenken. Die entstehenden Kosten werden durch freiwillige Beiträge oder durch Zuschüsse aus der Armen- kasse, sowie der Buss- und Arndt- Stiftung gedeckt. Ein alljährlich zu wählender Ausschuss von 5 Mitgliedern kauft unter Zuziehung von Schwestern die Geschenke ein und bestimmt die zu beschenkenden Kinder.

c) Oster-Stiftung zur Einkleidung armer

Konfirmanden.

Ohne Statut.

In der Beratung am 1. Oktober 1852 beschloss die Meisterschaft, alljährlich arme Knaben und Mädchen zu ihrer Konfirmation in feierlicher Weise im Logenraum mit Kleidern auszustatten, auch die Sorge zu übernehmen, den Konfirmanden demnächst einen Lehrherrn oder eine Dienstherrschaft zu verschaffen, und sie durch fernere Beaufsichtigung vor moralischem Untergänge zu schützen. Zur Ausführung des Beschlusses wurde alljährlich ein Ausschuss von Brüdern und Schwestern gewählt, die Kosten durch freiwillige Beiträge der Brr., sowie durch Zuschüsse aus der Buss- und Arndt- Stiftung gedeckt.

d) Buss-Stiftung.

Br. Buss, welcher am 29. September 1875 in den e. 0. eingegangen ist, vermachte der Loge ein Kapital von 1500 M., von dessen Zinsen sein und seiner Ehefrau Grab in Stand gehalten, der Rest aber für arme Kinder verwendet werden soll (b und c).

e) Br. Arndt, Mitglied der Grossloge „Royal York zur Freundschaft" in Berlin und Ehrenmitglied der Loge „Ferdinand zum roten Adler", vermachte im Jahr 1886

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der Loge ein Kapital von 1500 M., desaen Zinsen zur Unter- statzong anner Kinder zu verwenden sind (b and c).

f) Sterbe-, Wittwen- and Waisenkasse. Statnt vom 10. Janaar 1881.

Die Kasse hat den Zweck, den Hinterbliebenen derjenigen Brr., die bis za ihrem Ableben Mitglieder derselben geblieben sind, ein Sterbegeld, und den hinterlassenen Wittwen and Waisen, sofern letztere noch minderjährig imd anverheiratet «ind, ein Jahrgeld za sichern.

Die Fonds der Sterbekasse werden gebildet aas den laufenden Beiträgen der Mitglieder.

Der Wittwen- and Waisenkasse fliessen za: a) dem Stammkapital: 1. die Eintrittsgelder, die bis zam 50. Lebens- jahre 15 M., vom 50. bis 60. 20 M. betragen and von da ab von 5 za 5 Jahren am je 5 M. steigen; 2. alle nicht veraasgabten Grelder des Pensionsfonds; 3. etwaige Schenkungen, Yermächtmsse und Zuwendungen; 4. die Zinsen des Sicherheitsfonds, sobald er 1000 M. erreicht hat; 5. die zur Sterbekasse gezahlten Beiträge derjenigen Brr., welche die Mitgliedschaft verloren haben, b) dem Pensions- fonds: 1. die Zinsen des Stammkapitals; 2. die Zinsen der 8terbekasse, abzüglich 5 vom Hundert welche in den Sicherheitsfonds fliessen.

Als Sterbegelder werden alle von den in den e. O. eingegangenen Brüdern gezahlten Beiträge zurückerstattet; die Zinsen des Pensionsfonds werden an alle vorhandenen Wittwen und Waisen der verstorbenen Mitglieder nach Köpfen dergestalt gleichmässig verteilt, dass, wo keine Wittwe vor- handen ist, die unverheirateten minderjährigen Kinder an die Stelle der Mutter treten, also einen gemeinsamen Stamm bilden. Der Höchsfbetrag der Jahrgelder ist vorläufig auf 100 M. festgesetzt.

110. t Sagan: ., Victoria vom Fels zum Meer^\

a) Gebhardt Ackermann-Stiftung.

Ohne Statut.

Diese Stiftung, gegründet am 21. Dezember 1867 zur Unterstützung bedürftiger Schwestern verstorbener Brüder, hat ein Kapital-Vermögen von 2400 M.

b) Neue Stiftung.

Sie ist gegründet am 1. März 1885 zur Unterstützung armer Brüder, deren Familien und Hinterbliebenen und hat

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ein Kapital -Vermögen von 1780 M., tritt aber erst in Wirksamkeit, wenn das Kapital die Höhe von 5000 M. erreicht haben wird.

c) Günther-Stiftung.

Statut vom 13. April 1892.

Sie ist gegründet am 16. Januar 1889 zu gleichem Zweck wie die vorige, hat ein Kapital- Vermögen von 4800 M. und trat vom Jahre 1891 ab in Thätigkeit.

111. Salzwedel: „Johannes zum Wohl der Menschheit''.*)

Statut vom 18. Mai 1886. Ohne Stiftung.

112. Schanghai: „Germania''.

Ohne Stiftung.

113. t Scbneidemflhl : „Borussia".

Ortsgesetz vom 1. Mai 1898.

V. Leipziger-Stipendienfonds.

Statut vom 21. September 1898.

Aus Anlass seiner Ernennung zum Ehrenmitglied der „Borussia" übersandte der Br. Stieler in Breslau 30 M. mit der Bestimmung, dass der Schriftführer (Br. Leonhard) und der Meister vom Stuhl (Br. Kupfer) hiervon 15 M. zu einem wohlthätigen Zwecke verwenden. Dies hat den Br. Schriftführer veranlasst, mit seinem längst gehegten Wunsch, einen Stipendienfonds zu gründen, hervorzutreten. Am 21. Dezember 1884 stimmte die Meisterschaft diesem Antrag zu.

um das Andenken des hochverdienten, langjährigen Meisters vom Stuhl und Ehrenmeisters, Br. v. Leipziger, zu ehren, wurde der Stiftung der Name „v. Leipziger- Stipendienfonds" beigelegt.

Zweck der Stiftung ist, Söhne und Töchter von ordent- lichen Mitgliedern und ständig besuchenden oder als solche von verstorbenen Brüdern der Borussia bei ihrer Ausbildung zu unterstützen.

*) Annalen der ger. \md vollk. St. Johannisiogc „Zum Wohle der Menschheif" in Salzwedel 1804. (Manuskript de 1803. Bibl.-No. 1030.)

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Zur Vermehnmg des Stiftnngsvennögens wird die jedes- malige Sammlang am Stiftangefeet der Loge verwendet nnd von jedem Bmder bei der Aofiiahme, sowie den Beförderungen und bei Annahmen ein freiwilliger Beitrag «ingezogen.

Zur Verwendung kommen die Zinsen des Stiftungs- vermögens.

Das Stiftungsvermögen betrug am 1. Juni 1902 7830 H.

114. t Siegen: „Zu den drei eisernen Bergen*\ a) Sterbekassen-Verein.

Statut vom 6. Juni 1854.

Die Hitglieder zahlen ausser einem Eintrittsgeld von f) M. (bei einem Lebensalter bis zu 40 Jahren) bis 12 M. (bei einem Lebensalter über 50 Jahre) einen jährlichen Beitraf; von 3 M. Ausserdem wird ein ausserordentlicher Jahresbeitrag zur Ergänzung des Bestandes von 300 H. nach jedem Sterbefall eingezogen.

Nur den ordentlichen Mitgliedern der Loge, einschliess- lich der ständig besuchenden Brr., ist der Zutritt zum Verein gestattet.

Das Sterbegeld beträgt bei einjähriger Mitgliedschaft 90 M. und steigt nach 5 Jahren auf 300 M.

Der Reservefond belief sich 1902 auf 6272,74 M.

b) Manger-Stiftung.

Statut vom 25. April 1888.

Zum bleibenden Andenken an das 40jährige Maurer- jubiläum des in den e. 0. eingegangenen Meisters vom Stuhl, Brs. Ed. Manger, wurde durch freiwillige Beiträge ein Kapital von 1000 M. aufgebracht, welches unter dem Namen „Manger-Stiftung** Eigentum der Loge bleibt und wie das sonstige Vermögen der Loge verwaltet wird. Ueber die Zinsen der Stiftung verfQgt der jeweilige Meister vom «Stuhl frei in maurerischem Sinne.

c) Freimaurerischer Erziehungs-Verein.

(Gerlach-Stiftungj. Statut vom 2. Mai 1898.

Die auf Anregung des Ehrenmeisters Br. Qarlach ins Leben gerufene Stiftung hat den Zweck, die könHurliohe,

686

geistige und sittliche Erziehung hülfsbedürftiger Kinder oder jagendlicher Personen zu fördern. Auch können besonders begabten Kindern, deren Eltern in dürftigen VerhäÜnissen leben nnd daher nicht in der Lage sind, ihnen eine ihrer Begabung entsprechende Erziehung angedeihen zu lassen, Beihülfen zur Ausbildung für einen Beruf gewährt werden.

Die Zahl der Mitglieder beträgt 60 und das Vermögen 5001,85 M.

Die Zinsen, sowie ein Teil der jährlichen Beiträge werden zu Erziehungsbeihülfen verwendet.

Jedes Mitglied der Loge „Zu den drei eisernen Bergen''' kann Mitglied des Vereins werden und hat an jährlichen Beiträgen 6 oder 10 M. zu zahlen.

115. t Soest: „Zur Bundeskette".*)

Heim-Stiftung.

Dieselbe wurde zum 75. Stiftungsfeste der Bauhütte gegründet und ihr der Name des um die Loge verdienten versitzenden Meisters, welcher am 50. Stiftungsfest der Loge aufgenommen war und am 75. Stiftungsfest 15 Jahre den ersten Hammer führte, beigelegt. Es brachten die Brr. damals 1500 M. zusammen und beschlossen, nachdem die Stiftung 3000 M. betragen würde, dass die Zinsen davon zur Unterstützung von Wittwen und Waisen von Brr. Frmm. verwendet werden sollen. Dieser Betrag wurde 1892 erreicht. Durch freiwillige Zuwendungen und die Erträge der Samm- lungen am Stiftungsfest wuchs das Kapital bis 1902 auf 3783,49 M. Die Zinsen sind seit 1892 bestimmungsgemäss verwendet worden.

116. t Soldin: „Hermann zur Bruderliebe".**)

Statut vom 29. Dezember 1861. Ohne Stiftung.

*) Geschichte der Loge „Zur Bundeskette'' im Orient Soest vom 2. November 1808 bis dahin 1883 von Br. Dr. 6. Böse.

•♦) Geschichte der Loge „Hermann zur Bruderliebe** im Orient Soldin vom 31. Oktober 1861 bis dahin 1886 verfasst von Br. Strecker.

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117. t Sorau: „Zq den drei Rosen im Walde''.^)

Statut vom 25. Angust 1888.

a) KlingmüUer-Stiftang

zur Unterstützung halüsbedOrftiger ordenUicmer Mitglieder der

Loge and deren Wittwen and Waisen.

Zur bleibenden Erinnerung an den 25. Januar 1868, den Tag der Vermählung des Prinzen Friedrich WilheUn von Preussen, fasste die Loge auf Antrag des Meisters vom Stuhl, Brs. Klinkmüller, Dr. phil. und Oberlehrers am Städtischen Gymnasium zu Sorau, den Beschluss, ein Kapital anzusammeln, aus dessen Zinsen

a) erkrankten oder durch unvorhergesehene Unglücksfälle in Not geratenen Brüdern,

b) Wittwen, die nach dem Tode ihres Ernährers sich in Not befinden, eine einmalige oder dauernde Unter- statzung, endlich

c) Waisen eine solche Unterstützung gewährt werden soll, welche zur Erziehung oder Erlernung einer Beschäftigung zu verwenden ist, die den künftigen Lebensunterhalt begründen kann.

Das unangreifbare Stammkapital hatte Johannis 1902 die Summe von 10469 M. erreicht. Zur Vermehrung des Stammkapitals werden besondere Sammlungen veranstaltet am Stiftungsfest, bei Trauerlogen, bei Aufnahmelogen, wie bei Brudermahlen und Schwesternfesten; demselben Zweck 8oIl auch hk der Jahreszinsen dienen, so dass nur H der letzteren für die Zwecke der Stiftung verausgabt werden. Die Verteilung erfolgt auf Grund eines Meisterbeschlu^sses. Das Ergebniss wird den Brüdern mitgeteilt.

Im Jahr 1901/02 wurden an Unterstützungen 357 M. verausgabt.

h) Peiisionskasse für Wittwen und Waisen.

Statut vom 5. Juli 1899.

Auf Antrag des Meisters vom Stuhl Br. Ilgen. wurde am 22. Februar 1899 beschlossen, 100 M., die Br. Frenzel gelegentlich seiner Aufnahme am 27. Januar d. J. zu beliebiger Verwendung überreicht hatte, als Grundstock einer Pensions- kasse zu verwenden. Jedes Mitglied der Kasse zahlt ein Eintrittsgeld von 5 M. und einen ebenso hohen jährlichen

^) Geschichte der Logen „zu den 3 S&nlen** in Triebel und «,tu den drei Rosen im Walde'* in Sorau 1806—1901. Von Br. Paul Ugen.

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Beitrag. Zur Yerteilnng kommen die laufenden Jahres- beiträge und die Zinsen vom E^pitalvermögen, wobei aber immer die Kasse einen Wittwenanteil erhält. Sind also z. B. 3 Wittwen vorhanden, so zerfallt die zur Yerteilnng kommende Summe in 4 Teile, deren einer der Kasse zufällt. 1902 betrug das Vermögen der Stiftung 2893,65 M., es wurden im Jahre 1901/02 an 2 Wittwen 97,25 M. verteüt.

c) Stiftung „Brudermahl**.

Statut vom 22. Januar 1902.

100 M., vom Br. Hiltmann dem Vorsitzenden Meister, Br. 11g en, zu beliebiger Verwendung überreicht, wurden auf Antrag des Letzteren zum Grundstock dieser Stiftung gemacht, die den Zweck hat, den Brüdern, besonders den weniger Bemittelten, die Unkosten der Tafelloge zu erleichtern, üeberschreitet das Kapital die Höhe von 1000 M., können die Zinsen daneben auch verwendet werden, um einen Teil der Unkosten der Tafelloge bei Festen und Brudermahlen zu decken. Die Stiftung wies zu Johannis 1902 ein Ver- mögen von 201,20 M. auf.

118. t Stargard i. Pom.: „Julius zu Eintracht**.

Holm-Stiftung. Ohne Statut.

Der Gutsbesitzer Br. Bernhard Heinrich Felix Holm, am 7. Oktober 1847 in der Loge „Julius zur Eintracht** auf- genommen, übergab am 10. November 1886 die Summe von 600 M. zur Errichtung einer Stiftung.

Die Zinsen dieses Stiftungs- Kapitals sollen nach der Bestimmung des Gebers alljährlich zur Verteilung an die Armen kommen.

Der Br. Wilh. Meissner hat der Lo^enarmenkasse 300 M. mit der Weisung übermittelt, dass die Zinsen von diesem Kapital zunächst bis auf 200 M. angesammelt werden und dann von dem Gesammtkapital die Zinsen alljährlich der Armenkasse zur Verfügung zu stellen sind. Bis Elnde Juni 1902 sind 160,87 M. angesammelt.

In gleicher Weise hat der Bruder und Ehrenmeister Robert Bürger im Jahr 1896 ein Kapital von 15^)0 M. mit der Bestimmung geschenkt, die Zinsen zu sammeln und so lange dem Kapital zuzuschlagen, bis es 2000 M. erreicht hat. Die weitere Verwendung der jährlichen Zinsen ist einem Meisterbeschluss vorbehalten; im Sinn des Gebers

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sollen sie je nach dem augenblicklichen Bedttrfhiss entweder der Armenkasse zugeführt oder als Stipendium dem Sohn eines bedürftigen Bruders während dessen Studien- zeit zugewendet werden.

Bis zum 31. Dezember 1901 war das Kapital bis auf 1896 M. angewachsen.

119. t Steglitz: „Bruderbund am Fichtenberg'*.

Statut vom 11. März 1886.

Wölker-Stiftung.

Gegründet zum Gedächtniss des ersten Meisters vom Stuhl, Brs. Friedrich Wilhelm Wölker, zum Zweck der Unterstützung hülCsbedürftiger Hinterbliebener von Brüdern, welche als ordentliche Mitglieder, ständig besuchende oder als dienende Brüder der Loge verstorben sind.

Der Grundstock der Stiftung besteht aus 2500 M.

Zu dessen Vermehrung werden verwendet:

a) die 'der Stiftung zufliessenden Geschenke und Ver- mächtnisse,

b) die Einlagen derjenigen Brüder, welche durch Auf- nahme, Annahme, oder als ständig besuchende Brüder der Loge hinzutreten,

c) die Erträge einer jährlich im Herbst veranstalteten Sammlung,

d) die nicht zur Verwendung gekommenen Kapitalzinsen. Nur die Zinsen dürfen zu Unterstützungen verwendet

werden.

Verwaltet wird die Stiftung durch eine Pflegschaft von b Mitgliedern.

Anträge auf Bewilligung von Unterstützungen sind schriftlich an den Meister vom Stuhl zu richten.

120. t Stendal: „Zur goldenen Krönet*)

Statut vom 20. November 1885.

a) Sterbekassenverein.

Statut vom 12. April 1867.

Jedes Mitglied der Loge „Zur goldenen Krone*, welches dem Verein beitritt, zahlt ein Eintrittsgeld von 3 M. und für jeden Sterbefall eines Mitgliedes ebensoviel.

^) Chronik der St Job.-Lo^ „Zar goldenen Krone*^ L O. Steodal aber den Zeitraum vom 9. Mai lttö2 bu sara 9. Mai 1887 von Br. Sebwarts.

Q«Mk. d. Or. HaL-MalUr-Lof«. i4

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Die dienenden Brr., welche als stille Hitglieder dem Verein beitreten, zahlen kein Eintrittsgeld nnd nar die Hälfte der Beiträge der Mitglieder.

Die Unterstützung, welche die Hinterbliebenen eines verstorbenen Mitgliedes aas der Yereinskasse empfangen, besteht in der Summe von je 3 M., welche durch die Kopf- zahl der Mitglieder und den Halbscheid der stillen Mit- glieder gebildet vnrd.

Die Generalversammlung wählt alljährlich einen Vor- sitzenden, welcher den Verein zu vertreten und die Ver- sammlungen zu leiten hat, nebst einem Stellvertreter und einen Schatzmeister.

b) Wittwenkasse. Statut vom 18. November 1868.

Jedes Mitglied der Loge, welches diesem Verein bei- tritt, zahlt ein Eintrittsgeld von 9 M. und einen jährlichen Beitrag von 6 M. Dienende Brr., welche dem /Verein bei- treten, zahlen kein Eintrittsgeld und nur die Hälfte des jährlichen Beitrages der anderen Mitglieder.

Wer nicht sofort bei der Aufnahme dem Verein bei- tritt, hat bei seiner Verheiratung ein Drittel der jährlichen Beiträge seit seiner Aufnahme nachzuzahlen.

Der Eapitalfonds der Kasse vnrd gebildet:

1. aus dem gesammelten Kapital,

2. aus der Hälfte des jährlichen Armengeldes,

3. aus einem Drittel der jährlichen Beiträge der Mitglieder^

4. aus dem Eintrittsgeld,

5. aus Geschenken und sonstigen Zuwendungen. Der Unterstützungsfonds besteht aus:

1. den Zinsen des Kapitalfonds,

2. zwei Dritteln der jährlichen Beiträge der Mitglieder. In der ersten Meister-Beratung jedes Kalenderjahres

wird der Unterstätzungsfonds festgestellt und unter die vor- handenen Wittwen gleichmässig verteilt, mit der Mass- gabe, dass die Höhe des auf jede Wittwe fallenden Anteils die Summe von 75 M. nicht übersteigen darf.

Aus den Ueberschüssen des Unterstützungsfonds wird ein Ersatzfonds gebildet, über dessen Verwendung für die Wittwen die Meisterschaft den Beschluss sich vorbehalten hat.

c) Wohlthätigkeits-Fonds.

Die Ausführung einer grösseren Wohlthätigkeits-Stiftung wurde in der Sitzung vom 30. Dezember 1877 beschlossen.

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>

Diese wird gebildet 1. ans den jährlichen Zinsen dieses Fonds, 2. ans )4 der jährlichen Armengelder, 3. aas Geschenken and sonstigen Zuwendungen.

Die Bestimmung über die Verwendung steht der Meister- schaft zu; doch ist darauf zu sehen, dass die gesammelten Kapitalien nicht zersplittert werden, sondern dass entweder das gesammte Kapital oder die jährlichen Zinsen in den Dienst der Menschlichkeit gestellt werden.

>

d) A. Schluss-Stiftung.

Statut vom 27. Januar 1895.

Der am 23. Februar 1893 zu Osterburg verstorbene Gratsbesitzer Adolf Schluss, Mitglied der Loge „Zur goldenen Krone^* hat durch Testament vom 20. Februar 1892 der letzteren ein Kapital von 6000 M. zu einer milden Stiftong vermacht.

Die Zinsen aus diesem Kapital sind an würdige und bedürftige Hinterbliebene von ordentlichen Mitgliedern der Loge, welche dieser bis zu ihrem Tode angehört haben, zu zahlen. Die Zahlungen müssen anabhängig von den Unterstützungen ans der Wittwenkasse der Loge erfolgen. Unterstüzt werden sollen nur Wittwen, sodann Waisen unter sechzehn Jahren behufs ihrer Ausbildung zu ihrem künftigen Lebensberuf.

121. t Stettin: ,Zu den drei Zirkeln«.*)

a) Luisen-Institut. Ohne Statut.

Am 13. März 1804, dem Geburtstage der Königin Luise von Preussen, machte der Meister vom Stuhl, Br. Seil, Königl. Professor und Rektor des Akademischen Gymnasiums zu Stettin, den Vorschlag, die Sammlungen für die Armen an jenem Festtag für bedürftige Kranke weiblichen Geschlechts, die sicn zur Aufnahme in das dortige städtische Krankenhaus nicht eigneten, zur Beschaffung besserer Pfle^ zu verwenden. Dieser Vorschlag fand srossen Beifall, die Sammlung ergab eine Summe von 435 M.

In der Beratung vom 17. März 1804 wurde der Beschloss ßefasst, ein Institut zur Erreichung des oben angegebenen

§ ^) Geschichte der St Johsnnisloge .Zu den drei Zirkeln* froher ^La parfatte nnion** in Stettin, zur S&knUrfeier dieser Loge i. J. 1868. Stettm 1882.

44«

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Zweckes zu gründen und die Königin zu bitten, diesem

Institut den Namen Höchstderselben beilegen zu dörfen.

Die Brüder wurden mit nachstehender gnädigen Antwort

erfreut:

„Die Errichtung eines Verpflegungs - Instituts für weibliche Kranke ist an sich schon ein so schönes unter- nehmen, dass ich mehr noch demselben meinen Beifall schuldig bin, da die Herren Meister, Vorsteher und Sekretäre der Freimaurerloge y^Zxk den drei Zirkeln*' in Stettin nach dem Schreiben vom 22. v. Mts. diese Errichtung daselbst zu einer Feier meines Geburtstages beschlossen und eingeleitet haben. Mit Vergnügen gebe ich demnach nicht nur meine Einwilligung, dass dieser Stiftung mein Name beigelegt werden möge, sondern übersende gern auch in den beikommenden 10 Friedrichsd'or einen Bei- trag, der zu meinem Bedauern zwar für den Endzweck sehr unbedeutend ist, den ich aber, nach anderweiten, auf meine Almosengelder bestimmt schon gegebenen An- weisungen nicht erhöhen kann und der wenigstens zu- reichen wird, den Herren Unternehmern meine guten Wünsche für den besten Erfolg ihrer wohlthätigen Absicht an den Tag zu legen.

Potsdam, den 16. April 1804.

Louise**.

Aus dem Geschenk der Königin, femer den 300 M. der ersten Sammlung und 300 M. der Armei^asse wurde im Jahr 1805 ein eiserner Fond der „Luisen- Stiftung" gebildet, während die Ausgaben durch eine Sammlung freiwilliger Beiträge am Geburtstag der Königin gedeckt werden sollten.

Diese flössen so reichlich, dass im Jahr 1806 der Beschluss gefasst werden konnte:

den Kranken ausser der Arznei auch Verpflegungs- gelder zu geben.

Musste auch in Folge der demnächst eintretenden französischen Besatzung von Stettin das Kapital des Instituts zur Deckung der notwendigsten Bedürfnisse zu Hülfe genommen werden, so wurden die Ausgaben für die Kranken dennoch in keiner Weise unterbrochen. Die Sammlung unter den Brüdern für das „Luisen -Stift" trug im Jahr 1807 465 M. ein. Im Jahr 1810 konnte dem Institut das ent- nommene Kapital zurückerstattet werden, aber nur die an- gestrengte Beihülfe der Brüder war im Stande, es bei der

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überall aaftretenden Not der folgenden Jahre zu erhalten. Das Jahr 1814 schloss mit einem Kapitalbestaad von 12<K) M. ab and dieser wuchs seitdem stetig wenn auch Anfangs langsam.

Das Kapital der Stiftung wuchs und erreichte 1853 die Höhe von 10500 M. Es wurde nun beschlossen von einer weiteren Vermehrung des Kapitals Abstand zu nehmen, es als eisernen Bestand des Instituts seitens des Logen- Vermögens zu verzinsen, auch für die Zukunft eine Sammlung am Geburtstage der hochseligen Königin Luise zu Gunsten des Instituts zwar vorzunehmen, aber der Logenarmen- kasse zur Unterstützung von Wittwen und Waisen der Loge zu überweisen.

Im Jahr 1886 wurden durch Vermächtniss eines ver- storbenen Bruders dem Kapital noch 100 M. zugeführt; es beträgt bis 1902 unverändert 10600 M.

b) Stipendienfonds.

Ohne Statut.

Seit dem Jahr 1825 wurden die Beiträge, welche bis dahin für den Freitischgelderfonds der Grossen National- Mutterloge eingesammelt und an die Mutterloge abgeführt worden waren, zur Gründung eines Stipendienfonds für Söhne von Mitgliedern dieser Loge, welche eine Universität, eine Akademie oder eine Gewerbeschule besuchen, verwendet. 1863 wurde ,das Stipendium von 150 auf 180 M. erhöht.

Das Kapital -Vermögen dieses Stipendienfonds belief sich auf 12 185,25 M. Es waren im letzten Jahre 6 Stipendien zu je 180 M. verliehen worden.

In der Meister-Beratung am 21. September 1892 wurde beschlossen, jährlich nur zwei Stipendien zu 225 M. zu- sammen 450 M. zu verleihen. Die jährlichen Sammlungen dafür werden eingestellt.

Das Kapital beträgt 1902 15 000 M.

c) Steffen-Stiftung.

Statut vom 24. Juni 1868.

In dankbarer Anerkennung der Verdienste des Geheimen Medizinalrats Dr. Steffen um die Loge ,Zu den drei Zirkeln', und als Zeichen der aufrichtigen Liebe und Verehrung für diesen Bruder hat die Loge diese Stiftung zu dem Zweck errichtet :

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anverheiratete Töchter von Mitgliedern der Loge in ihren Bestrebungen behufs Erlangung einer selbständigen Stellang durch Gewährung eines Stipendiums von jährlich 150 M. zu unterstützen. Es werden jährlich 3 Stipendien zu je 150 M. verliehen. Das Kapital ist bis 1902 angewachsen auf 5496,21 M.

d) Karl Friedrich Weinreich-Stiftung. Statut vom 13. März 1872.

Diese ist errichtet, um den Gefühlen des Dankes für alle Zeit einen Ausdruck zu geben, welchen die Loge dem 93jährigen Br. Karl Friedrich Weinreich für dessen langjährige maurerische Bestrebungen schuldet.

Zweck der Stiftung ist die Unterstützung bedürftiger Wittwen oder unverheirateter Töchter verstorbener ordentlicher Mitglieder der Loge „Zu den drei Zirkeln*'.

Die Unterstützung wird gewährt durch «ine Geld- beihülfe im Betrag von 150 M., welche jährlich am 1. Dezember, dem Geburtstag des Brs. Weinreich, aus dem Schatz der Loge gezahlt wird.

Wenn zu solcher Unterstützung keine Verwendung ist, werden diese 150 M. dem für diese Stiftung angelegten Kapitalfonds überwiesen. Anderweitige Zuwendungen sind gleichfalls bei diesem Fonds zu vereinnahmen.

Gestatten es die Zinsen, so wird die Loge die Zahl der zu Unterstützenden vermehren. Die Unterstützung darf im einzelnen Falle nicht mehr und nicht weniger als 150 M. betragen. Das Kapital ist bis 1902 auf 5000 M. angewachsen.

e) Hering-Stiftung.

Ohne Statut.

Zum Andenken an das 25jährige Maurer -Jubiläum des Meisters vom Stuhl, Professors Brs. Hering, beschloss die Meisterschaft am 18. März 1874, aus der Logenkasse all- jährlich 600 M. zur Gewährung von Beihülfen an Töchter von Mitgliedern bei ihrer Verheiratung zu überweisen.

Am 6. April 1887 wurde der Zweck der Stiftung durch Meisterbeschluss dahin geändert, dass die 600 M. femer verwendet werden zur Unterstützung von vier bedürftigen Wittwen oder Waisen von Brüdern, die sich um diese Bau- hütte besonders verdient gemacht haben.

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f) Logen-Armenkasse. Ohne Statut.

Ihre Einnahmen bestehen aus den Zinsen des vor- handenen Kapitals sowie den Sammlungen bei Arbeits-, Fest- und Tafellogen. Es werden sowohl einmalige ak laufende UnterstQtzungen von 36 bis 150 M. jährlich gewährt an bedürftige Mitglieder und an Wittwen und Waisen von Brüdern ^dieser Loge. Dem Meister vom Stuhl werden jährlich 50 M. für die Unterstützung hülfsbedürftiger Brüder zur Verfügung gestellt.

Das Kapital ist bis 1902 auf 31 640,89 M. angewachsen. Im letzten Jahr wurden 41 Hülfsbedüritige mit 4865 M. unterstützt.

g) Runge-Stiftung.

Statut vom 17. April 1901.

6egrü\idet durch ein Vermächtniss des Brs. Julius August Karl Friedrich Runge im Betrag von 3000 M.

Die Zinsen werden jährlich am 22. Dezember in zwei gleichen Spenden an zwei arme Familienväter verteilt, üeber die Verteilung beschliesst die Meisterschaft in dringenden Fällen der Meister vom Stuhl mit den beiden Aufsehern.

h) Hermann Friedrichs-Stiftung.

Statut vom 24. Mai 1902.

Zur Feier des 25. Maurer-Jubiläums des Vorsitzenden Meisters, Brs. Friedrichs, in Anbetracht seiner grossen Verdienste um die Loge und als Zeichen der Liebe und Verehrung der Brüder, wurde zum bleibenden Gedächtniss eine Hermann Friedrichs-Süftung gegründet.

Das Kapital beträgt durch Sammlung bei den Brüdern und Zuwendungen 10000 M.

Die Zinsen werden am 31. Dezember jedes Jahres zur Unterstützung bedürftiger Wittwen und Töchter verstorbener hammerfahrender Meister oder Aufseher der Loge verwendet, bczw. auch anderer bedürftiger Wittwen oder Töchter verstorbener Brüder.

Das Recht der Verleihung hat Br. Friedrichs, so lange er lebt, später der Vorsitzende Meister im Verein mit den zugeordneten Meistern und den beiden Aufsehern.

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122. t Stolp: ,}Zar Morgenröte des höheren Lichts".

Satzungen vom 14. Oktober 1872.

a) Sterbekassenverein.

Gegründet 1861; Satzangen vom 1. November 1889.

Der Beitritt zu dem Verein hängt von dem freien Entschloss eines jeden ordentlichen Mitgliedes oder ständig besuchenden Brs. ab; beim Eintritt ist ein dem L^ben8alter entsprechendes Eintrittsgeld zu zahlen. Jedes Mitglied zahlt bei jedem eintretenden Todesfall eines Vereinsmitgliedes einen Beitrag von 1,50 M. Die Wittwe oder wem sonst die Beerdigung obliegt erhält 150 M. Der Ueberschuss der bei einem Sterbefall gesammelten Beiträge und das Eintritts- geld werden zu einem Grundstock angelegt.

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Meister vom Stuhl, dem Schatzmeister und dem Armenpfleger. Zur Zeit sind 105 Mitglieder vorhanden.

b) Waldow-Stiftung.

Diese entstand aus dem Erlös einiger vom Br. Waldow verfasster Gedichte und wurde vermehrt durch die Armen- sammlungen bei den Schwesternfesten und ein Geschenk des Brs. Kutscher I in Höhe von 150 M. Die Zinsen des nunmehr (1902) 795,44 M. betragenden Kapitals sind bestimmt zur Weihnachts-Bescheerung der Kinder der dienenden Brüder.

c) Putzke-Stiftung.

Diese entstand durch ein vom Br. Putzke im Jahr 1878 überwiesenes Kapital in Höhe von 300 M., von dessen Zinsen alljährlich Vs an einen bedürftigen Armen gezahlt werden; der Rest wird zum Kapital geschlagen. 1902 betrug das Kapital 567,41 M.

d) Henkel-Stiftung.

Gestiftet durch freiwillige Sammlung bei der Feier der 25jährigen Hammerführung des Brs. Henkel, J<'>hannis 1875. Das Kapital beträgt jetzt 1572,88 M. Die Zinsen werden von dem jedesmaligen versitzenden Meister an Hülfsbedürftige verteilt.

e) Schmidthals-Stiftung.

Gegründet den 18. Oktober 1878 durch freiwillige Beiträge der Brr. zur Erinnerung an die segensreiche Wirk- samkeit des Brs. Schmidthals mit einem Kapital von

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3135 M. und der Bestimmung) dass die Zinsen zunächst den beiden Töchtern des Brs. Schmidthals zufallen, nach deren Tode aber was seit 1902 geschehen ist für Witt wen und Waisen von Brüdern verwendet werden sollen. Das Kapital beträgt jetzt 3308,20 M.

f) Maass-Stiftung.

Deren Kapital besteht in 900 H., welche testamentarisch der Loge von dem Br. Maass 1883 vermacht worden sind. Laut Meisterbeschluss vom 7. September 1883 wird alljährlich über die Verwendung der Zinsen Beschluss gefasst. Die Höhe des Kapitals beträgt 1902 943,73 M.

g) Heinrich Westphal-Stiftung.

Diese entstand durch ein von dem Br. Heinrich Westphal bei seiner goldenen Hochzeit im Jahr 1895 überwiesenes Kapital in Höhe von 3000 M. Die Zinsen sollen zu wohltätigen Zwecken für Angehörige der hiesigen TjOge und zwar zur Unterstützung von Wittwen und Waisen verstorbener Brüder oder für bedürftige Brüder selbst ver- wendet werden.

123. t Torgau: „Friedrich Wilhelm zu den drei Kränzen*.

Statut vom 10. Febuuar 1869.

a) Unterstützungskasse für Wittwen und Waisen.

Statut vom 10. Februar 1869.

Die Loge hatte bei Gelegenheit der Einweihung ihres neuen Tempels am 18. Oktober 1868 diese Kasse zu dem Zweck errichtet, hülfsbedürftige Hinterbliebene ordentlicher Mitglieder der Loge zu unterstützen, und sofort eine Sammlung veranstaltet, deren Ertrap^ mit IHO M. den ersten Stamm dieser Stiftung bildete. Die Sammlungen an Stiftungsfesten und Schwesternmahlen werden zu dem zinsbar anzulegenden Vermögen geschlagen. Der Schatzmei8t(*r verwaltet die Kasse.

Die Stiftung hat ein Verm<")gen von 3600 M.

b) Heidenreich-Stiftung.

Der am 20. April 1889 verstorbene Br. Ludwig Heidenreich zu Leipzig, Ehrenmitglied der Loge, vermachte ihr laut Testament die Summe von 300 M. Dieser Betrag ist in Wertpapieren angelegt und die Zinsen werden zu Wohlthätigkeitszwecken verwendet.

698

c) von Bömcken'sches Vermächtniss.

Der Br. von Bömcken hatte bei der Einweihung des neuen Logenhauses im Oktober 1868 die von ihm gezeichneten vier Logenaktien = 120 M. der Unterstützungskasse für Wittwen und Waisen überlassen.

Der Br. von Bömcken (Prem.-Lieut. im 4. Thür. Inf.- Rgt. No. 72) fiel am 16. August 1870 bei Mars la Tour in Folge eines Schusses in den Kopf.

Seine Wittwe, geb. von der Mülbe, sandte, um das Gedächtniss ihres verstorbenen Ehemannes zu ehren, in der Zeit von 1872 1876 in unbestimmten Zeiträumen nach und nach 495 M., welche zinsbar angelegt wurden.

Dieses Kapital ist mit obigen 4 Aktien seit einigen Jahren auf 900 M. gestiegen, und soll weiter erhöht werden; es wurde beschlossen, die Summe unter dem Namen von Bömcken'sches Vermächtniss bei der Wittwen- und Waisen - ünterstützungskasse fortzuführen.

Die Zinsen werden alljährlich für hülfsbedürfüge Hinter- bliebene ordentlicher Mitglieder der Loge verwendet, wenn Anträge vorliegen. Andernfalls bleiben die Zinsen für das nächste Jahr.

d) Kleeberg^sches Vermächtniss.

Die Wittwe des am 25. Januar 1880 verstorbenen Brs. Kleeberg, Wilhelmine, geb. Wenzel, überliess Anfang des Jahres 1884 der Loge die vom Br. Kleeberg besessenen 20 Logenaktien «= 600 M. und legte noch 400 M. hinzu, um mit den Zinserträgen Wohltätigkeit zu üben, wobei sich die Geschenkgeberin bis an ihr Lebensende vorbehalten hat, Vorschläge zu machen.

Diese lOüO M. werden von der allgemeinen Armenkasse verwaltet und alljährlich 36 M. an Hülfsbedürftige ausgezahlt.

e) Steinkopff-Stiftung.

Die Wittwe des am 27. Juni 1891 verstorbenen Brs. (Dr. med.) Steinkopf f, hat unter dem 14. Juli 1895 der Loge 2000 M. zur Gründung einer „Steinkopff-Stiftung*' gespendet. Die Zinsen des Kapitals sollen zur Unterstützung eines bedürftigen Bruders dienen, der sich einer Badekur oder einer sonstigen kostspieligen Kur unterziehen muss. Aus gleichem Anlass können Angehörige eines bedürftigen Bruders, sowie Wittwen und Waisen von Brüdern berücksichtigt werden.

124. Ueckermünde: „Zur Ankerkette".

Ohne Stiftung.

699

125. Uelzen: „Georg zur deutschen Eiche^.

a) Wittwen- und Waisenkasse. Statut vom 24. Februar 1874.

Bei der freudigen Veranlassung der Wiedergenesung de^ Allerdurchl. Protektors der Freimaurerlogen, Sr. Maj. des deutschen Kaisers Wilhelm I., fasste die Meisterschi^ der Loge am 17. Februar 1874 den Beschluss, die Armen- Sammlungen während der nächsten 10 Jahre zu einem Kapital zu sammeln, dessen Zinsen nach Ablauf des ersten Jahrzehnts alljährlich am 22. März ganz oder teilweise zur Unterstützung hfilfsbedürftiger Witt wen und Waisen ihrer verstorbenen Mitglieder verwendet werden.

Sobald das Stiftungs-Kapital die Höhe von 1500 M. erreicht hat, kann das überschiessende Kapital zur Bildung eines besonderen Fonds gesammelt werden, dessen Zinsen zur Errichtung eines Stipendiums für Studirende auf einer Universität oder für Besucher eines Gymnasiums, Poly- technikums oder einer sonstigen höheren Schule, vorzugsweise für Kinder von Brüdern der Uelzener Loge verwendet werden sollen. Kapital F^de Dezember 1901: 2459 M.

126. t Weissenfels: „Zu den drei weissen Felsen".

a) Immisch-Heydenreich-Stiftung«

Um das Andenken des am 16. Februar 1852 in den e. O. eingegangenen Meisters v. St., Brs. Job. Wilh. Immisch, Land- und Stadtgerichtsrats, zu bewahren, übersandte das Ehrenmitglied der Loge Br. Ludwig Ernst Heydenreich, einen Preuss. Staatsschuldschein über 300 M. mit der Bestimmung, dass die Zinsen davon jedes Jahr am Sterbetag des Brs. Immisch einem verarmten würdigen Br. oder einer würdigen hinterbliebenen Schwester eingehändigt werden sollen.

Das Kapital beträgt 2607 M., von den Zinsen wurden 90 M. verwendet.

b) Zickmantel-Stiftung«

Der Br. Leberecht Zickmantel schenkte der Loge bei seinem 50jährigen Maurer- Jubiläum am 15. Februar 1878 300 M. und vermachte ihr testamentarisch 600 M. mit der Bestimmung, die Zinsen an seinem Geburtstag jährlich an hülfsbedürftige Brüder zu verteilen.

Der Vermögensbestand ist 2072 M. Von den Zinsen wurden 60 M. zu Unterstützungen verwendet.

700

c) Rödern-Stiftung.

Die Loge beschloss am 20. Mai 1855 anlässlich der Feier des 50 jährigen Maurer -Jubiläums des Ehrenmeisters, Brs. V. Rödern, Oberstleutnants a. D., Eammerherm und Minister-Residenten der Herzoglich Sachs. Höfe zu Berlin, eine Stiftung zu gründen, um das Andenken des Jubilars zu bewahren und überwies zu diesem Zweck 300 M. mit der Bestimmung, die Zinsen alljährlich am 20. Mai zu einem wohltätigen Zweck zu verwenden. Später überwies der Jubilar zu dieser Stiftung aus seinen Mitteln auch 300 M. Von den Zinsen des Kapitals sind in den letzten Jahren keine Unterstützungen gezahlt worden. Es ist auf 1463 M. angewachsen.

d) Beyer-Naundorf-Stiftung.

Der Vermögensbestand dieser Stiftung beträgt 1036 M. Von den Zinsen wurden 10 M. für Unterstützung armer Konfirmanden verwendet.

e) Kaiser Wilhelm-Stiftung.

Am 4. März 1891 beschloss die Loge, die gesammelten Beiträge für einen Logenschmuck, der das Andenken an den AUerdurchlauchtigsten Protektor Wilhelm I lebendig zu erhalten bestimmt war, zu einer Kaiser Wilhelm -Stiftung zu verwenden, über deren Zinsen zum Wohl der dienenden Brüder Bestimmung getroffen werden soll. Vorläufig werden die Zinsen zum Kapital, das 1732 M. beträgt, geschlagen.

f) Gustav Singer-Stiftung.

Diese entstand durch ein vom Br. Singer im Jahr 1895 am 75 jährigen Stiftungsfest der Loge überwiesenes Kapital in Höhe von 1000 M., dessen Zinsen zur Bekleidung armer Konfirmanden dienen sollen. Aus Anlass seiner silbernen Hochzeit fügte Br. Singer 1899: 500 M., und im Jahr 1901 anlässlich seines 25jährigen Maurer- Jubiläums wiederum 500 M. dem Kapital zu. Der Vermögensbestand ist 2047 M. Von den Zinsen wurden 60 M. verwendet.

g) Ferd. Röthe-Stiftung.

Br. Röthe stiftete 1899 bei der Feier seiner silbernen Hochzeit 1000 M. Die Zinsen sollen zu Wohltätigkeits- zwecken verwendet werden. Die Zinsen des letzten Jahres wurden zum Kapital geschlagen; es beträgt 1072 M.

701

h) Eidam-Stiftang.

Der am äl. Oktober 1900 in den e. 0. eingegangene Br. Gustav Fels, Rektor a. D. und Ehrenmeister der Loge, bedachte diese in seinem Testament mit einem Kapital von 3000 M. Das Vermächtniss wird anter dem Namen Eidam- Stiftung verwaltet. Die Zinsen werden zum Besten bedürftiger Schüler der Ober-Realschule verwendet.

i) Wittwen- und Waisen-Stiftung. (Schwestemverein.)

Von den Schwestern der Loge gegründet mittelst Urkunde vom 1. Oktober 1850 um bedürftige Wittwen und deren Kinder zu unterstützen. Die Mitglieder des Vereins zahlen jährlich 3 M. Beitrag. Zur Vermehrung des Stammkapitals finden zeitweilig Verlosungen der von den Schwestern gearbeiteten Gegenstände statt.

Vermögen: 14 670 M.

Jährliche Unterstützungen: 300 M.

127. Wernigerode: „Zum starken Licht am Brocken^^

Ohne Stiftung.

128. t Wesel: ,,Zum goldenen Schwert". P'riedrich-Wilhelm-Augusta-Stiftung.

Statut vom 21. November 1854.

Zum Andenken an die silberne Hochzeit des Durch- lauchtigsten Protektors sämmtlicher Freimaurerlogen in den Preussischen Staaten, des Prinzen Friedrich Wilhelm von Preussen gründete die Loge am 11. Juni 18ö4 diese Stiftung zur Unterstützung würdiger und bedürftiger Wittwen und Waisen verstorbener Mitglieder.

Das Stiftungskapital wird vermehrt

1. durch einen jährlichen Beitrag von 1,50 M. von jedem ordentlichen Mitglied«

2. durch Ueberweisung verfügbarer Beträge der Armen- kasse.

Alljährlich am 11. Juni werden die Zinsen nach Bedarf der Stiftung entsprechend verteilt.

Im Jahr 1901/1902 sind 1137 M. Unterstützungsgelder gezahlt worden.

Ende Juni 1901 betrug das Stiftungsvermögen 31^422 M.

702

129. Wetzlar: „Wilhelm zu den drei Helmen''.

H. G. Ortenbach-Stiftung, § 17 der Ortssatzangen.

Bei der Feier des 80. Geburtstages des Ehrenmeisters Brs. H. G. Ortenbach am 13. Mai 1899 durch eine besondere Festloge ergab eine Sammlung den Betrag von 187 M., welcher dem Jubilar zur freien Verfügung gestellt wurde. Br. Ortenbach verwendete die Summe unter Ergänzung des Minderbetrags zum Ankauf eines SH^/o Preuss. kons. Staatsanleihescheins über 200 M. und übergab diesen der Loge als Grundstock zu einer Stiftung , deren Zinsen später zur Unterstützung hülfsbedürftiger Hinter- bliebener von Brüdern Verwendung finden sollen.

Die bei dieser Gelegenheit von Br. Ortenbach nach seinem Ableben in Aussicht gestellten 100 M. sind dem Br. Schatzmeister behändigt worden. Das E^apital soll zunächst durch Sammlungen und Zuwendungen erhöht werden.

130. Wiesbaden: „HohenzoUem".

Ohne Stiftung«

131. Witten a. d. Ruhr: „Friedrich Leopold zur Markaner Treue".

Ortsgesetz vom 2. Juni 1902.

Ohne Stiftung.

132. Wolmirstedt: „Asträa".

Die Wittwen-Versorgungsanstalt. Statut vom 20. August 1823.

Nach dem 1. Oktober 1823 musste ein Jeder, welcher der Loge „Asträa" durch Aufnahme oder Annahme beitrat, Mitglied dieser Anstalt werden.

Der jährliche Beitrag der Mitglieder des Vereins ist 6 M. Eine dreijährige Mitgliedschaft erwirbt für die Hinter- bliebenen den Anspruch auf die ganze Pensionsrate. Stirbt ein Mitglied im dritten Jahre, so werden '/s, stirbt es im zweiten Jahre, so wird Vb der Pension gegeben.

Dem eisernen Kapital der Stiftung sind nur die für bestimmte Fälle angeordneten Nachzahlungen der Mitglieder überwiesen.

Zur alljährlichen Verteilung kommen dagegen: 1. die Zinsen des Kapitals,

703

2. die laafenden Beiträge der Mitglieder,

3. aas der Armenkasse der sechste Teil der Einnahmen,

4. die Sammlang für die Armen bei dem alljährlich statt- findenden Schwestemmahl.

133. t Zerbst: „Friedrich zar Beständigkeit^^

Statat vom 11. Oktober 1864.

a) Heinze-Stiftang, Statat vom 4. Jali 1869.

Aas Veranlassang des 50jährigen maarerischen Jabiläams des Brs. Aagast tieinrich Ladwig Heinze fasste die Loge am 18. April 1869 den Beschlass, zam ehrenden Andenken an diesen Br., welcher viele Jahre hindurch als Beamter der Loge gewirkt and einen vorzüglichen Eifer für die Armenpflege gezeigt hat, die „Heinze-Stiftang*' za gründen.

Zweck der Stiftang ist:

1. die Bekleidung armer Konfirmanden,

2. die Dnterstützang verschämter Armen.

Zar Gründang der Stiftang warde ein darch freiwillige Beiträge gesammeltes Kapital von 150 M. überwiesen; za diesem fliesst alljährlich aaf Meisterbeschlass ein Teil der Armenspenden.. Diese Beiträge, sowie die Zinsen werden zam anangreifbaren Kapital geschlagen.

Sobald es 1500 M. erreicht hat, ist eine Kapitalisirang der davon einkommenden Zinsen nicht mehr statthaft; diese müssen vielmehr alsdann für die Zwecke der Stiftang ver- wendet werden.

Die Verwaltung des Vermögens der Stiftang behielt der Br. Hei nze bis za seinem Tode. Seitdem wird die Verwaltung durch einen Ausschuss der Meisterschaft geführt. Dieser Aus- schuss besteht aus dem Heister vom Stuhl und zwei Brr. Heistern, welche alljährlich bei der Beamtenwahl durch Stimmenmehrheit gewählt werden.

b) Schwestern-Helferinnenverein.

Veranlasst ward die Gründung dieses Vereins durch den Krieg von 1870/71. Er hatte es vorzugsweise mit der Pflege der Verwundeten zu thun, indem Verbandzeug, Strümpfe u. s. w. beschafft wurden, um sie dem Heer zuzuführen. Nach- dem dies nicht mehr nötig war, wurde der gesammelte Beitrag, der alljährlich etwa 3(X) H. betrug, zur Weihnacht»- bescheerung und zur Bekleidung armer Hädchen verwendet.

704

c) Kretschmar-Stiftung.

Auf Grund des Testaments des am 16. März 1882 verstorbenen Brs. Andreas Franz Karl Liebegott Kretschmar, Kanhnanns in Chemnitz, Mitglied der Loge „Fr. z. Beständigkeit^* in Zerbst, ist diese Stiftung veranlasst worden, indem dieser Er. der Loge 3000 M. vermachte, um die Zinsen davon zur Bekleidung armer Konfirmanden zu ver- wenden. Diese Stiftung ist seit dem 25. Juni 1883 in Kraft getreten. Die Zinsen werden nach der Verfügung des Brs. Kretschmar verwendet.

d) Coqui-Stiftung,

Diese Stiftung verdankt ihr Entstehung der Schenkung von 11 Aktien (je 75 M.), des verstorbenen Brs. Coqui, Koipmerziensats in Dresden; die Zinsen davon sind zur Unterstützung bedürftiger Brr. oder deren Wittwen zu ver- wenden. Die Stiftung trat in's Leben am 22. April 1880. Kapitalbestand 1200 M.

134. f Zielenzig: „Stern St. Johannes".

Haas-Stiftung zur Unterstützung von unbemittelten Wittwen und Waisen von Brrn. der Loge.

Statut vom 31. Oktober 1867.

Der Dr. med. und Operateur Br. Haas zu Zielenzig übersandte am Geburtstage Sr. Maj. des Königs, den 22. März 1866, der Loge 75 M. als Geschenk mit der Bestimmung, eine Stiftung zu gründen, aus welcher unbemittelte Wittwen und Waisen von Brrn. der Loge zu unterstützen seien.

Im nächsten Jahr übersandte der Br. Haas abermals 60 M. zu demselben Zweck. Nachdem durch andere Gaben und Zuschüsse das Kapital die Summe von 300 M. erreicht hatte, wurde zur Stiftung des Wittwen- und Waisenfonds geschritten.

Die Stiftung wird nach dem Statut durch eine Pflegschaft verwaltet, bestehend aas dem Meister vom Stuhl, dem Schatzmeister und 2 Brr. Meistern der Loge, welche alljährlich gewählt werden. Die Meisterschaft beschliesst über die Verwendung der Zinsen.

Die Wirksamkeit soll aber erst beginnen, sobald ein Kapital von 3000 M. vorhanden ist.

Am Schluss des Jahres 1901 betrug dasselbe 2459,48 M.

VI.

Verzeichniss

von Schriften zur Geschichte der Tochterlogen.

1. Aachen, Qeschichte der Loge „Zur Besttodigkeit ond Eintracht*^.

Zur lOOj&hrigen Jubelfeier am 9. September 1878.

2. Bautzen, Geschichtliche Uebersicht über die Gründung der

Johanniflloge „Zur goldenen Mauer* sowie deren Entwicklungs- gang innerhalb der ersten ICO Jahre ihres Bestehens 1802—1902, Ton Br. Richard liartmann.

3. Berlin, „Zur Eintracht**: Reden und Gesänge bei der Feier der

Loge „Zur Eintracht** an ihrem hundertjährigen Stiftungs- tage. Berlin 1854.

4. ., ,.Zum flammenden Stern**: Mitteilungen aus der Geschichte

„Zum flammenden Stern**. Festgabe sur S&kularfeier am 6. M&rz 1870.

b. „1) „Zu den 3 Seraphim**: Festordnung und Protokoll zur Säkularfeier am 4. Oktober 1874. 2) Festvortrag zum Säkular- stiftungsfeste der Loge „Zu den 3 Seraphim**, t. d. Wyngaert

6. ., „Zur Verschwiegenheit": Kurzer Abriss der geschichtlichen

Entwicklung der Loge „Zur Verschwiegenheit**, von 0. Zwickau. Bundesblatt 1900, 73 ff.

7. Bernbnrg, Geschichte der Loge „Alexius zur Beständigkeit**

1818—1843 und 1844-1859.

8. Bochnm, 1) Chronik der Loge „Zu den 3 Rosenknospen.** Zur

Säkularfeier am 13. Dezember 1885. 2) Dieselbe Schrift 2. Ausgrabe am 12. Dezember 1896. Bochum 1896.

9. Brandenbarg a. d. Havel, Geschichte der Freimaurerloge

.^Friedrich zur Tugend**. Festschrift zur Säkularfeier am 9. November 1879.

10. Breslau, Reminiscenzen der Loge „Friedrich zum goldenen Zepter* 1864, von C. E. Schuck.

(iMch. d. ür. Nftt- Mutter •lH>f«. 45

706

11. Breslau, Chronik der Johannisloge ,,Friedrich zum goldenen Zepter**

vom 10. Dezember 1776—1869, von Br. J. C. Chr. Rehbaum.

12. Brieg, 1) Annalen der Johannisloge „Friedrich zur aufgehenden

Sonne**, gestiftet am 24. M&rz 1783, von A. J. Fitzner. 2) Bericht über das 100 jährige Stiftungsfest, von Br. Hoppe. 1883. 3) beschichte der altschottischen Delegation „Friedrich zur aufgehenden Sonne**, zur Feier des 100 jährigen Bestehens, von Br. Bob. Wechmann. 1902.

18. Bromberg, Geschichte der Loge Janus**, zur 100 jährigen Jubel- feier 1884, von Br. H. Schnitze.

14. Borg, Annalen der Johannisloge „Adamas zur heiligen Burg**

1879. Fortgesetzt bis 1896 von Br. Eretschmann und Br. Reiher.

15. Calbe a. S., (beschichte der Freimaurerloge „Zur festen Burg a.

d. Saale**. Zur Säkularfeier am 15. Oktober 1870, von Br. F. H. Uhlig.

16. Charlottenbnrg, 1) Geschichte der Loge „Blücher von Wahlstadt**,

Orient Luxemburg und Charlottenbnrg 1878. 2) Erster Nachtrag zur Geschichte der Loge „Blücher yon Wahlstadt**, 1876-1896, von Br. Henniger. Charlottenbnrg 1896.

17. Dahme, (Mark). Die Einweihung des neuen Logenhauses der Loge

„Licht, Liebe, Leben** im Orient Dahme am 24. Oktober 1894. Bundesblatt 1894, 662 ff.

18. Danzig, 1) J. J. G. Kuff, Fragmente einer Geschichte der Frei-

maurerei von ihrem Entstehen bis auf die neuesten Zeiten, mit besonderer Hinsicht auf die Loge „Eugenia zum ge- krönten Löwen**. Berlin 1808. 8.

19. 2) Hans Mablau, Geschichte der Loge „Eugenia zum

gekrönten Löwen**, nebst einer Vorgeschichte der Frei- maurerei in Danzig. Danzig 1902.

20. Dortmund, Geschichte der Johannisloge „Zur alten Linde** zum

25 jährigen Jubelfeste, von Peter Koch. 8. September 1880.

21. Düsseldorf, 1) Rechenschaftsbericht der Loge „Zu den 3 Ver-

bündeten.** 1844. 2) 80. Stiftungsfest der Loge. 1886.

22. Elbing, Chronik der Johannisloge „Constantia zur gekrönten

Gerechtigkeit** im Orient zu Elbing, zur Säkularfeier am 7. November 1873, von Br. Rob. Dorr.

23. Erfurt, 1) Aus der Logengeschichte von Erfurt Bundes-

blatt 1887, 176 ff. und 198 ff. 2) Festordnnng für die Säkularfeier. 3) Das abgehaltene lÜOjährige Stiftungs- fest 1883. 4) Denkschrift über die Wohlthätigkeitsanstalten

707

der Loge. 6) Festschrift zur Jubelfeier des tOOj&hrigen Bestehens der Loge „Karl zu den 3 Adlern**, am 20. Febr. 1887. 6) Annalen 1890/91. 7) GedenkbUtt zur Feier des 60j&hrigen Freimaurer -Jubil&umSy 4. Februar 1896, mit den Satzungen für die Wohlthfttigkeitsübungen.

Sseliwe^, Bericht über die Feier der Lichteinbringung in den Tempel der Loge „Eintracht zur Acazia*^ im Orient £^chwege am 4. Oktober 1896. Bundesblatt 1896, 603 ff.

Finsterwalde, Feier der Lichteinbringung in die Loge „Durch Nacht zum Licht*" im Orient Finsterwalde. Bundeeblatt 1900, 617 ff.

Freibarg L B., Bericht über die Feier der Lichteinbringung in den Tempel der Johannisloge ,,Friedrich zur Treue*^ im Orient Freiburg i. B., am 5. April 1898. Bundesblatt 1898, 273 ff.

M.- Gladbach, Chronik der Loge „Vorw&rts** von ihrer Stiftung 1845 bis 1870, Grefeld.

Guts, 1) Geschichte der Loge «Zu den 3 Triangeln**. Zur S&kular- feier am 26. Mai 1866, von Br. B. Pruschinsky. 2) Fort- geführt bis zum Jahr 1891, von Br. Hoffmann. Neue Ausgabe. Glatz 1891.

Glogan, V. Hoven, Deutsche Maurerei im vorigen Jahrhundert bis zur Stiftung der Loge „Zur biederen V^ereiniguog** in Glogau. Glogau, Flemming 1895.

CkMlar, 1) Die Johannisloge „Hercynia zum flammenden Stern** zu Gk>8lar während der ersten fünfzig Jahre ihres Bestehens. Goslar 1859. 2) Geschichte der Johannisloge „Uercynia zum flammenden Stern", von Br. K. Müller 1862.

€kitha, 1) Versuch einer Geschichte der Loge „Ernst zum Compass** und ihrer älteren Schwestern im Orient von Gotha, von Br. Keichard 1824. 2) Der Regierungsantritt des Herzogs Ernst gefeiert in der Loge „Ernst zum Compass**, Gotha 1826. 3) Geschichte der Johannisloge „Ernst zum Compass** 1806 81 und Beschreibung des 75 jährigen Jubiläums am HO. Januar 1881,

*^ von Br. C. Demuth, I. dep. Meister vom Stuhl. 1882.

Qreifenhagen , Geschichte der Loge „Franz zum treuen Herzen*" von 1823—1873, von Dr. Kunze. Greifenhagen 1873.

Oross-Lichterfelde, Bericht über die Feier der Lichteinbringung in den Tem|>el der Loge „Drei Lichter im Felde** im Orient Gross- Lichterfelde am 19. September 1897. Bundesblatt 1897, 608 ff.

Qfistrow, Bericht über die am 31. Mai 1856 begangene Feier des 60jährigen Bestehens der Johannisloge „Phoebus Apollo** zu Güstrow. 1855.

46*

708

35. Halberstadt, 1) Geschichte der Freimaurerei in Halberstadt tod

Fr. Schlemm 1846. 2) Geschichte der Freimaurerei in Halberstadt von 1746—1896 von G. Miehe. Selbstverlag der Loge ,,Zu den drei Hämmern**. Druck von B. W. Doelle.

36. Halle a. S., 1) Geschichte der Freimaurer -Loge „Zu den drei

Degen ** zur Säkularfeier von Br. F. A. Eckstein. 2 Abteilungen 1843/44. 2) Bericht über die Säkularfeier der Loge ^u den drei Degen**. 13. /14. Dezember 1843. Altenburg. 3) Maennel: Vor 130 Jahren. Ein Beitrag zur Halleschen Logengeschichte. 1887. 4) Derselbe: Ein Gedenktag aus der Hallischen Logengeschichte. Bundesblatt 1897, 258 ff.— 5) von Hertzberg, Geschichte der Loge ,,Zu den drei Degen*^ (150 jähriges Bestehen) Halle 1893. 6) B. Maennel: Die Anfänge der schottischen Maurerei in Halle an der Saala Berlin 1898.

37. Hamburg, Bericht über die Einweihungsfeier der Loge „Vom

Fels zum Meer*^ im Orient Hamburg am 16. Mai 1897. Bundesblatt 1897, 397 ff.

38. Hamm i. Westf., 1) Eurzgefasste Geschichte der Stiftung der

Johannis-Loge „Zum hellen Licht** und der delegirten Schotten -Loge „Zum hellen Löwen". 1832. 2) Zur Er- innerung des 100jährigen Bestehens der Loge „Zum hellen Licht", von Reininghaus. 1892. 3) Das 100 jährige Stiftungs- fest der Loge „Zum hellen Licht" in Hamm. Bundesblatt 1892, 91 ff., 199 ff.

39. Hannover, Bericht über die Lichteinbringung in der im Orient

Hannover gegründeten Johannisloge „Wilhelm zur deutschen Treue". Bundesblatt 1901, 163 ff.

40. Heiligenstadt, 1) Geschichte der Stiftung der Freimaurer -Loge

„Zum Tempel der Freundschaft" und die Ereignisse derselben während ihrer 25jährigen Dauer. 1835. 2) Geschichtlicher Bericht über die Entwicklung der Loge zur Erinnerung an das 75jährige Stiftungsfest. 1885.

41. Hirschberg, 1) Mitteilungen über das Entstehen der Johannis-

Loge „Zur heissen Quelle" von Br. L. A. Müller. 1858. 2) Die Loge „Zur heissen Quelle". Eine Festgabe zur Licht- einbringung in den neuen Tempel und ein geschichtlicher Rückblick auf die ersten 75 Jahre ihres Bestehens. 1899.

42. Jena, 1) Zur Geschichte der Freimaurerei in Jena an der Saale

von Bruno Maennel. Halle an der Saale 1896. 2) Auch zur Geschichte der Freimaurerei in Jena von Pfeifer und Beerend. (Zur Ergänzung und Berichtigung von Maennels Schrift.)

709

iBOwrftxUkw, Die Einweihnog des neuen Logenheims der Lioge ^Znm Licht im Osten*^ im Orient InowrazUw. BondeshUtt 1896, 62ff.

lasterburg, Aus den Annalen der Johannis-Loge „Zum preassischen Adler*". Goldap 1885. 8.

iMrlohn, Qeschichte der Johannis-Freimaorer-Loge ,,Zar deutschen Redlichkeit** zum lOOjfthrigen Jabil&om, 1896, von Gotthold Kreyenberg und Gallhof. Leipzig, Zechel. 1896.

Koblenc, Die (hündong der Johannisloge ^»Friedrich znr Vater- landsliebe*". Ein Beitrag zur Geschichte der rheinischen Freimaurerei von Albrecht Erlenmeyer in Bendorf. Berlin. Baxenstein 1901. 4.

Köln a. Rh., 1) Geschichte der Freimaurerei in Köln von 1815 bis 1872 nebst Rückblicken auf ältere Epochen von Br. L. Böhmer, Köln 1873. 2) Chronik der vereinigten Johannislogen „Minerva zum vaterländischen Verein*" und „Rhenana zur Humanität*" im Orient Köln 1852—1902, von Br. Herm. Weiland.

Königsberg, Quellenkritische Beiträge zur Geschichte der Loge „Zu den drei Kronen*". 1896, von Br. H. Kienast.

Köslin, Geschichte der Johannisloge „Maria zum goldenen Schwert** im Orient Köslin. Bearbeitet von Br. Mehring. Als Manuscript gedruckt. Köslin bei Br. Hendesz 1870.

Konitx i. We»tpr., Geschichte der Loge „Friedrich zur wahren Freundschaft*". Zur 100jährigen Jubelfeier 1890, von Br.Fixson.

Kflstrin, Geschichte der Loge „Friedricli Wilhelm zum goldenen Scepter"*. 7. Dezember 1782—1882.

Limbnrg a. d. Lahn, Bericht tiber die Feier der Lichteinbringung in den Tempel der Loge „Zu den drei Thurmen an der Lahn** im Orient Limburg an der Lahn am 11. Oktober 1896. BundesbUtt 1896, 569 ff.

Lackaa, Geschichte der Loge „Zum Leoparden*" Orient Luckau.

Magdeburg, 1) Geschichte der Loge „Ferdinand zur Glückseligkeit*" bis 24. Juni 1824, von Ph. Lincke. 2) Ueber^icht der Geschichte der Loge „Ferdinand zur Glückseligkeit** von 1825—1845, von Funk. 8) Vortrag über die älteste Geschichte der Loge „Ferdinand zur GlAckNcligkeit**, gehalten am 23. Februar 1846 von Funk. 4) Geschichte der Loge „Ferdinand zur Glückseligkeit" im ersten Jahrhundert ihres Bestehens. 1861. 8. 5) Nachrichten über die Schottische Maurerei von 1763— 186B, von Funk.

710

55. Marburg, Geschichte der Loge „Marc Aurel zum flammenden Stern**

im Orient Marburg von Br. Klipp. 1896.

56. Marienbnrg L Westpr., Geschichte der Johannisloge „Victoria zu

den drei gekrönten Thürmen**. Festgabe zur Säkularfeier 9. September 1872, von J. E. Rauch. Danzig, 1872. 8.

57. Marienwerder i. Westpr., Die Gründung der Johannisloge „Zur

goldenen Harfe" und das Vierteljahrhundert ihres Bestehens, von Br. J. Carl. Marienwerder 1870.

58. Memel, 1) Kurze Geschichte der Johannisloge „Memphis" zur

Säkularfeier der Loge am 5. August 1876, nach Sammlungen und Ausarbeitungen des Br. Gerdien. Memel 1876. 8. 2) Geschichte der Johannisloge „Memphis" in Memel. Zum 125 jährigen Jubiläum der Loge am 23. Februar 1901, von Br. J. Gehrmann. Memel, Siebert. 1901.

59. Merseburg, Geschichte der Freimaurerloge ««Zum goldenen Krenz",

Festgabe zur 50jährigen Feier der Loge am 22. Oktober 1855, von Br. Seffner. 8.

60. Minden 1. Westf., 1) Geschichte der Loge „Wittekind** im Orient

Minden. Festgabe zur 100 jährigen Stiftungsfeier 1886, von Br. Schröder. 2) Schröder, Bericht über das lOOjäbrige Stiftungsfest.

61. Mühlhansen 1. Thür., Geschichte der Freimaurerloge „Hermann

zur deutschen Treue" zur 75 jähr. Jubelfeier von Knauth. 1893.

62. Mülheim a. d. R., Geschichte der Freimaurerloge „Broich zur

verklärten Luise", von Br. Otto Hesse. 1880.

63. Münster i. Westf., 1) Die vierjährige Hammerfübrung des Feld-

marschalls Gebhard Leberecht v. Blücher in der Loge „Zu den drei Balken" in Münster 1802—1806. Münster 1895, dar- gestellt aus den Protokollen von Förster. 2) Geschichte der Loge „Zu den drei Balken" mit kulturgeschichtlichen Zeitbildern der deutschen Freimaurerei von 1778 1902. Fest- schrift zur Säkularfeier der Zugehörigkeit der Loge zur Grossloge „Zu den drei Weltkugeln" von Br. Th. Förster.

64. Nanmbarg a. S., Geschichte der Freimaurerei in Naumburg a. d. S.

Im Auftrag der Loge „Zu den drei Hämmern", von Schröder. Naumburg a. S. 1896.

65. Oppeln, Kückblicke auf die Gründung der Johannisloge „Psyche",

sowie auf die ersten 50 Jahre ihres Bestehens 1818 68, von Br. Nitsche. 8.

66. Osnabrück, Geschichtliche Nachrichten über das Entstehen der

Loge „Zum goldenen Rade" und deren Verhältnisse von 1807—57, von R. W. Müller, Hannover 1858. 8.

711

67. Osterode i. Ostpr., Einbiingang des Lichts in den Tempel der

neubegründeten Johannisloge „Aof dem Wege zum Osten*^ im Orient Osterode i. Ostpr. am 24. September 1893. Bandesblatt 1893, 524 ff.

68. St. Paolo, (Brasilien), Bericht über die Feier der Lichteinbringong

in der Loge „Prometheus^ im Orient Sao Paulo am 6. Mai 1900. Bundesblatt 1900, 354 ff.

69. Perleberg, Geschichtlicher Abriss der Loge „Zur Perle am Berge''

zum 25jähr. Bestehen am 6. November 1891, von Br. Werner. 8.

70. PoHen, 1) Chronik der Logen in Posen und Stiftungsgeschichte

der Johannisloge „Zum Tempel der Eintracht** zur 50j&hrigen Jubelfeier von Br. E Mayer. Berlin 1870. 8, 2) Kurzer Abriss der Geschichte der Johannisloge „Zum Tempel der Eintracht" bis zum Jahre 1870. 3) Prümers, Die Anfinge der Posener Loge. Buodesblatt 1901, 451 ff., 481 ff.

71. Potsdam, Feier der Grundsteinlegung zum Bau des Logen-

bauses 1879, der Einweihung des neu erbauten Logenhauies und des fünfzigjährigen Jubiläums des Mstrs. v. St Puhl- mann 1881. Potsdam 1882.

72. Prenzlan, Geschichte der Johannisloge „Zur Wahrheit ** von

Kluge. 1896. 8.

73. RAtibor, Chronik der Loge „Friedrich Wilhelm zur Gerechtigkeit"

von ihrer Stiftung am 23. April 1835 bis Johannis 1868, von Br. A. E. Filehne, fortgesetzt bis 26. April 1888. Ratibor 1888.

74. Nen-Roppin, Geschichte der Loge „Ferdinand zum rothen Adler**

von Br. J. A. Becker. 1862. 8.

75. Salzwedel, Annalen der Johannisloge „Jobannes zum Wohle der

Menschheit^, 58ü3. Entworfen und angefangen von Br. L. (Folio, Handschrift). 2) Bericht über die Feier der Ein- bringung des Lichts in den neuen Tempel der Loge „Johannes zum Wohl der Menschheit^ im Orient Salzwedcl. Bundes- blatt 1894, 376 ff.

76. Schneidemiihl, Geschichte der Loge „Bo^u^sia**. 1895.

von Bademacher.

77. Siegen, Schub"rth, Bausteine zur (tef^chirhte der Johannisloge

^Zu den 3 eisenien Bergen**. Festgabe zur 75jährigen Jubelfeier. 1897. 8.

78. SoeMt, (tcschichte der Loge ^Zur lUmdeskette** im Orient Soest

vom 8. November 1808 bis dahin 1883, von Br. Dr. G. Böse.

79. Soldin, Geschichte der Loge ^Hermann zur Bruderliebe** vom

31. Oktober 1861 bis 1886, von Br. Strecker.

712

80. Sorau i. d. Niederlansitz, Geschichte der Loge „Zu den 3 S&alen^

in Triebel und „Zu den 3 Bösen im Walde*' in Sorau 1806 bis 1901, von Paul Ilgen. Sorau 1901. 8.

81. Stargard, Gteschichte der Freimaurerei im Orient Stargard in

Pommern und der Loge „Julius zur Eintracht" zur Feier des 60jährigen Bestehens den 3. April 1855, von Sauer hering. 1865. 8.

82. Steglitz, Gteschichte der Johannisloge „Bruderbund am Fichtenberg''

im Orient Steglitz. 1894.

83. Stendal, Chronik der Johannisloge „Zur goldenen Krone*' im

Orient Stendal über den Zeitraum yom 9. Mai 186B bis zum 9. Mai 1887, von Br. Schwartz.

84. Stettin, Geschichte der Johannisloge „Zu den 3 Zirkeln*' früher

„la parfaite union** zur Säkularfeier am 3. und 4. April 1862, von Br. A. G. C. Lincke. 1862. 8.

85. Torgan, ÖOjähriges Stiftungsfest der Loge „Friedrich Wilhelm zu

den drei Kränzen« im Orient Torgau. Bundesblatt 1898, 79 ff.

86. Weissenf eis, Chronik der Loge „Zu den drei weissen Felsen«

1820—95, von Br. Felss.

87. Wernigerode, Bericht über die Feier der Lichteinbringung in die

Johannisloge „Zum starken Licht am Brocken** im Orient Wernigerode am 2. März 1902. Bundesblatt 1902, 197 ff.

88. Wesel, 1) Blätter der Erinnerung aus dem lOOjäbrigen Leben der

Johannisloge „Zum goldenen Schwert** zur Säkularfeier den 13. Juni 1875, von Franz Fiedler. 8. 2) Die Freimaurer- loge „Zum goldenen Schwert** in Wesel 1875— 1900, Fest- schrift zum 125jährigen Stiftungsfeste am 20. Mai 1900, von Br. Otto Hesse. 8.

89. Wetzlar, Geschichte des Orients Wetzlar. Zur 50 jährigen Jubel-

feier der Loge „Zu den drei Helmen** am 22. Oktober 1893, von Dr. W. Ebatz, zugeordneter Meister.

90. Witten a. d. R., Die Feier der Lichteinbringung in den Tempel

der Loge „Friedrich Leopold zur Markaner Treue** im Orient Witten an der Ruhr am 15. November 1896. Bundesblatt 1896, 677 ff.

91. Zerbst, Hundert Jahre der Johannis-Loge „Friedrich zur Beständig-

keit. 1883. 8.

^.^5—

VII.

Namen -Verzeichniss.

Seite

A.

Aichen, L. zur Beständig- keit o. Eintracht 145,307

L U Constanc« . . 145 ~ L la Concorde . . 146 Albreeht, Dr. med., Prof.

288, 324, 462 Albrecht, Geh. Rat . . 37 d*AleDvon, Jacqnet . .11 Alpina, Or. L. der Schweiz

211, 218, 258, 269,

303, 306 Altenberge bei Jena . . 54 Altenbnrg, L. Archimedes

zad. dreiReittbrettem

91, 142. 257 Amsterdain, L a U bien

aim^e 190

f. Andri^ Barou . . 10, 31 Angerburf , L z. tröffteo-

den Engel .... 139 Anklam, L. Joliiis zn den

3 empfindmro. Herzen

67. 288 Ansbach, Provinzialloge

von Pranken . 123, 134

L Alexander za den

H Sternen .... 123 T. Annbach, Markgraf

Alezandirr .... 123 AppctAdt, Prifektnr . . 128

Seite

Appelios . . . 212, 226

T Arnim 43

Arnsberg, L. Westphalia zur Eintracht. . . 153

Arnstadt, L zu den drei Gleichen .... 322

Amswalde, L. Priedrich Wilhelm z. HolTnang

149, 226, 263

Arolsen, L. Georg zur wachsenden Palme . 171

Atchersleben, L zu den 3 Uflgeln Zions . . 44

Athen,Gr. L.Ton Griechen- land 281

Aarich, L zu den 3 König- lichen Adlern ... 73

-- L. zur ostfriesischen Union 73

B.

Itachoff T. Echt . . . 11 Baden, Landeslogenverein 137 T. Balmerin, Lord . . 50 V. Banffv, Graf ... 90 Bannen, L. Lessing . . 280 Barths, Jean .... 11 Bastidon, Lonin ... 7 Bauherren, afrikanische 55 Baomann, Kandidat . 53, 56 Bautzen. Loge z. goldenen Maoer ... 126, 140

Seit«

T. Bayreuth, Markgraf

Karl . . . 4, 36, 152 Bayreuth, Gr. L. i. Sonne

152, 196, 200, 234 T. Beaurrie .... 80 T. Bedford, Herzog, Johs

Rüssel 21

Bohrend, Dr 192

Bohrend, Kriegsrat

153, 158, 382, 463 Behrmann, Senator . . 37 Beiu,Ob.-Profiantmeister 144 Beigard i P, L Aurora 87 Bellermann , Ober - Kon-

sistorialrat U.Direktor 146, 151, 152, 158,

171, 173, 468

Benda 216

Benedict XIV, Papst . . 5 Benezet, Paul .... 4 Bensen, Mitglied des Bundesdirektorinms

374, 883, 890, 408 Berlin, L. Premiere 4, 7, 10, 16

L aux Hl Olobei 6 u. L

Noble-Loge ... 16

L. z. d. 3 goldeosii Schlüsseln . . 17, 67

L PeUte Concorde . 89

L. aux HI Colembei 87

L b Pidelit^ . . 88

L. z. flamm. Stern 57, 250

714

Seite

Berlin, L. Friedrich zu den 3 Seraphim 63, 281

L.Z.Verschwiegenheit 66

L. zur Treue . . . 258

Grosse Landesloge Ton Deutschland 62, 94, 248

Gr. L. Roval York zur Freundschaft 37, 53,

118, 229, 269 y. Bemburg, Herzog

Alexius 146

Bemburg, L. Alexius zur

Beständigkeit . 146, 395 y. Bemhardi .... 94 Bernhardi, Mitglied des

B.-Dir.392,397,408, 440

Betrand 56

y. Beust 11

Beyer, dep. Grossmstr. 161 Beyer, Geh. Finanzrath

111, 146 f., 464 y. Biberstein, Marschall,

Kapitän 57, 65, 91, 465

y. Bibran 11

Bielefeld, L. Armin zur

deutschen Treue 178, 227 y. Bielfeld, Geh. Leg.-Rat

3, 9, 10, 14, 16 f.,

29, 30 f., 466 Bier, Gross-Sekretär 161, 174 y. Bierkotten .... 11 Biermann . . . 364, 386 y. Billerbeck, Major . 23

Bland 21

y. Blayney, Lord . . 22

y. Block 11

y. Blomberg, Geh. Ober-

Reg.-Rat 158, 173, 466 y. Blücher, Fürst 142, 467 Blumenhagen .... 152 Bluntschli, Grossm. 294, 309 y. Bochum, Major . . 38 Bochum, L. zu den drei

Rosenknospen . 87, 347

Seite

Bock 133

Bode 129

y. Boehnen .... 56

Bötticher 407

y Boetzlaar, Grossmeister 58

y. Bonin 11

Bonsac, Generalmajor . 205 y. Born, Ignaz ... 90 Bomemann, Geh. Kriegs-

rat 155, 224, 226, 241,

243, 244, 277, 427, 467 y. Böse, Major ... 23 Boston, L. Prince Hall

* 281, 286, 293, 467 Bothwell, Kapitän . . 225 Bonmann, Geh. Baurat

96 f., 121, 129, 232, 468 y. Boyenhold .... 59 Braband - Hamburg 296,

344, 359 Brand, Grossmstr. 344, 364 Brandenburg a. d. H.,

L. Friedrich z. Tugend

73, 314 Brandes, Schauspieler . 131 Braunsberg, L. Bruno z.

Doppelkreuz . . . 156 V. Braunschweig, Herzog

Friedr. August 23,

60, 61, 67, 121, 131, 469

Herzog Ferdinand

11, 60, 98, 468

Prinz Leopold . 68, 91 y. Braunschweig -Beyern,

Prinz Ferdinand 12, 16

Braunschweig, L. Puritas 53 y. Bredow, Mitglied d.

B.-Dir 383

Bremen, L. z. 3 Ankern 21

L. zum silbernen Schlüssel .... 22

Kapitel z. Neumond 22

L. zum Oelzweig . 22 ' Brendel 65 1

Stit«

Breslau, L. aox HI

Squelettes . ... 13

L. zur S&ule ... 13

L. zur Glocke . . 14

L Friedrich zum goldenen Zepter 14,

128, 287,296

L. Horus . . 14, 287 Brettschneider 323, 344 Brieg, L. Friedrich zur

aufgehenden Sonne

123, 128, 233 y. Broitzen .... 59 Bromberg, L. zu den drei

Rosen 88

L. z. Ritterkreuz 85, 139

L. Janns 88, 144, 337

L. U Fid^Ut^ am

m Golombee ... 144 Brooklyn, Deutsche Loge 287 Brück, Jude .... 189 Bruckendahl, Meister Tom

Stuhl 21

Brückner 323

y. Brüggen 69

y. Brühl, Graf ... 59 Brüssel, Gr.-Or. de

Belgique 209, 281,

294,400

Sup.Gons.de Belgique 223 Brunkow, Gr.-Schaffiier 154 Buchholz, Landrentmstr. 71 Bueck I, Grossmeister . 241 Bueck U, zugeordn. Grow-

Meister .... 241 y. Bülow, Hauptmann 11, 38 y. Bülow, Kapitän . . 11

y. Bünau 59

Burg, L Adamas zur heil.

Burg 148

Burehoff, Geh. Ober-

Finanzrat .... 100 V. Burgsdorf .... 11 Burton, Richard ... 56

715

Seit«

BoBch ....

. . 189

f. d. Busche . .

. . 11

BoflM

. . 174

▼. Bottier, Obrist

. . 188

c.

Cdbea.d.$.,L feste Burg

a.d. Saale .... 148 Gamin, L. zum heiligen

Johannes .... 74 ▼. Garlowitz .... 11 Garns, Tors. M. ... 361 T. Castillon, Prof. . 98, 136 T. Gatois, Baron . . . 143 Oiariottenburg, L. BlQcher von Wahl- sUdt . . . 148, 232 Chodowiecki .... 91

dande 42

Oemens III , Papst . . 5 Clennont'sche Grade neit

1760 60

Cobleni, L. T Union

desin^ }46

L. Friedrich z. Vater- landsliebe 142, 146. 335

C5b a. Rh., L. de la Kd^Ut^ 29

L do secret des III Rois 143

L Minerra zum vator- ^ lindischen Vereine i

144, 167, 185, 197 ;

L Agrippina . . . 143 |

L Maximilian zu den

3 Ulien .... 143

L. de la naissance | du Roi 143 I

L Khonana zur HumaniUt .... 197 .

L vereinisTte Joh.-L. ' Minerra u. Rhenana 197

Schottenl. Uerodom 143

Seit«

T. Goelsch, Meister ?om

Stuhl .... 25, 27 Golberg, L. Wilhelm zur

Minnertreue ... 138 Columbia, Gr. L. Neo-

Grenadino .... 281

▼. Connaoght, Herzog . 323

Contessa, Christian . . 44

Cori, Br 31

Cothenius, Geh. Rath . 57

Gramer ...... 407

Gramm 17

Cronemeyer 387

y. Cumberland , Herzog,

Gr.-M 152

Cunighens 93

D.

T. Dach roden, Kammer- herr .... 232. 241

I>ahme, L. Licht, Liebe,

Leben 341

Dahme, Victcria- Stift . 405

Dahms, Prediger

3a3, 323, 381, 391. 470

Dahms, Professor, Mitgl. des B.-Dir. 403,422,434

Damerow, Kanzleirat

260. 382

T. Dankelmann, Präsident 7

Danzig, L. zu den drei Bleiwag^n (anx III

niTeanx) .... 28

L. zur Einigkeit . . 28

L. Eugenie zum ge- krönten Lüwen

47, 122, 300, 874

L. z d. drei Sternen . 38 Darmstadt, Gross-L. . . 183

L Jüh. d. ETangeÜKt 183

Daum 43, 45

Decker ... 70, IGO

Delagoanere .... 118

Seite

Delitzsch, L. Wilhehn zur Liebe und Treue

365, 367 Dessau, L Esiko z. auf- gehenden Licht . . 287 Deter, Polizei rat

159, 161, 226, 382 Detmold, L. zur Roee ? om

Teutoburger Walde . 178 Dettenhamer, Kandidat . 21f.

Deraranne 183

▼. Dewitz 11

Diederichs, Geh. Ober-

Jnstizrat 150, 155, 470 Diercks, Gr.-Archirar

382, 427 T. Dietrichstein-Proskau,

Fürst 90

Dien 42

di Dio, Grofls-Sekretir . 161

V. Dittfurt 75

Dobert 216

zu Dohna, Graf . . 10, 12 V. Dolgorucki, Ftot. . 123 T. Donnersmark, Graf

Henkel . 161, 168, 183 Dortmund, L. zur alten

Linde 211

Dresden, L. am 111

Aigles bUncs ... 14

Engl. ProT.L. für den obersichsischen Kreis 14

L. z. den 3 Adlern . 14

L. z. den 3 Granat- ipfeln 44

L. z. den 3 goldenen Schwertern ... 14

Gr. lAudes-Loge too Sachsen ... 160

Drosti, J. H 21

Dublin, Gr.-L. von Iriand 246 Düsseldort, L zu den 3 VerbAndet« ... 148

716

Seite

Düsseldorf, L. zum heil.

Joachim .... 143 Dnmpf, Pagenhofmeister 131 Duisburg, L. deutsche

Burg 148

. 148 . 246 . 11 . 124

L. z Hoffnung Dundas, Frederic . DuTiTier, Jacob . T. Djhem, Graf .

E.

Ebeling, Jean ....

11

Eberswalde, Neustadt- L.

Priedr. Wilh. zu den

3 Hämmern . . .

2t4

Eckhof, Schauspieler

131

y. Eckhofen, Eck . . .

26

Y. Eckstädt, Vietztum,

Baron

11

Eckstein, Grossmeister .

305

Edinburg, Gross -L. Yon

Schottland ....

246

Eichel

5

T. Eickstfidt ....

11

Elberfeld, L. Hermann z.

lAnde der Berge 144,

173

Elbing, L. Gonstantia zur

gekrönten Eintracht 122

Ellenberger, Kriegsrat .

52

Elsasser, Kaufmann . .

161

Emden, L. pax et con-

cordia

47

England, Prinz Priednch

August Ton . . .

118

Erdmann

430

Erfnrt, L. Karl zu den

3 Rädern ....

129

L. Karl zu den drei

Adlern ....

143

L. La Paladienne

129

L. Friedrich Wilhelm

zum eisernen Kreuz 184

Erkngen, L. Libanon zu

den 3 Cedem . . .

122

Seite

Ernst U, Herzog von Koburg-Gotha . 396f

Erschel, Chirurg ... 37

Eschwege, L. Eintracht z. Acacia .... 413

Essen a. d. Ruhr, L. Alfred zur Linde .... 219

T. Etzel, Oberst im Gene- ralstab 156, 182,

184, 196, 471

T. Etzel, General 266, 276, 284, 291, 295,

367, 472

Eures, St. John ... 56

Elter, ProY.-Grossmeister

34, 94

V. Eynden 11

F.

Fabris, M. y. St. 23, 25, 27 Falke, Kabinetsrat . . 145 Falkenberg, Gross-Schatz- meister 164

Ferber 59

Fessler, Professor . .101 Fiker, Fräulein . . . 155

Findol 368

Finsterwalde, L. Durch

Nacht z. Licht 400, 445 Fischer, Prof. 147, 163, 473 Fischer-Gera . . 406, 416 Florenz, Gross - L. Yon

Italien 233

Foerster 431

Y. Forcade, General . . 32 de Forcade, Mstr. y. St. 123 Frankenthal, L. z. Frei-

müthigkeit a. Rh. . 200 Frankfurt a. M., Gross-L. des eklektisch. Bundes 150, 160, 195 418 ff.

L. z. Einigkeit . . 65

L. zur aufgehenden Morgenröthe . . . 150

Seit«

Frankfurt a. 0., dep L

errichtet 1741 . . 13 L. zum aufrichtigen

Herzen . . . 67, 888 Frankreich, Grossor. 253, 267 Frantz, Kommissionsrat

212, 216, 222, 229, 473 Fredersdorf .... 5 Frederichs, Grossmei^r

314, 320, 323, 332,

369, 361, 363, 365f, 369, 377, 380 ff., 474

Frege 350

Freiburg i. B., L. Friedrich

zur Treue .... 426 Freienwalde a. 0., L. zu

den 3 Quellen . . 234 Friedhmd i. M., L. zum

Friedenstempel . . 381 Fromerey .... 9, 13 Y. Froreich 11

O.

Gardelegen, Friedrich xnr Vaterlandstreae . . 148

Gartz 346

Gause 65, 92

Gedicke 98

Gensei, Christian ... 44 de Gentils, Marqois . . 9 Gera, unabhängige L. . 257 Gerhardt, Grossmeister 323,343f,351,.377ff., 390,399ff.,400,408, 412, 421, 429, 432, 434, 437,439 ff.,449f. St. Germain en Laye . 50 Y. Gerresheim, Geh. Rat 9 Y. Gersdorf, Baron 9, 11, 12 Y. Geusau ... 56, 138 Gibbs, Osbome, Gr.-Aufs. 190 Gladbach, L Vorwärts . 180 Glatz, L. zu den 3 Tri- angel . . . 124, 232

f. OkidMO 10

tüta&mlmrg ... 896 (Htgiii, L anx ni

Piedasteanx ... 128

LnmChambf.Eden 128

SehoUciiloge zum Fir- mament .... 128

Schlesische Mutter-L. s. güldenen HimmelB- kngel ... 124, 128

L mr biederen Ver- einigimg .... 127

T. Gneieeoan, Genenl . 142 Gneteii, L i. gekr. Rubue 190

T. Goethe 73

Gftriiti. Mntterloge fUr

die Ober- and Nieder-

LtniiiU .... 178 Q^ttingen, L. z. goldenen

Zirkel 132

Qogel, ProT.-Or.-Mütr. . 55 Oobl OromarchiTar 111,

160, 382. 475 ▼. Goldbeck, Gromkanzler

101, 112 GoUdow, L. Barnim zur

goldenen Aae . . 277 Goslar, L. Hercrnia zum

flammend. Stern 147, 199

215. 232 ▼. Gotha, Herzog Krmct

68, 131

Herzog Aoguitt . .131 Gotha, L. Koranopolit . 131

L z. Raatenkrarz . 132

L. Emi<t z. Kompam

132, 319 f. GotUfr, Graf 10, 12, 14

Graefe 96

f. Gnppendorflf . 31, 42 Graanick ... 323, 826 Gregorv, (liristian . 4, 18 Greiflfenbagen, L. Frunz zmn treuen Herzen . 160

Seite

Griechenland, Groologe

282,881 Groae-Lichterf elde, L t. d.

3 Lichtem im Felde 413 j Guben, L z. d. 3 Säolen

am Weinberge . . 178

Gustine, Br 82

Güstrow, L. Phoeb.-ApoUo 130 T. Gnionneau, Groas-Mstr.

111, 129, 146, 160, 475

H.

Haag, Groiwloge . 197, 400

Hahn, Nicolas .... 11

T. Hake 6

Halberstadt^ L. z. d. drei

goldenen Hämmern . 23

L. zu den drei RoHen 87

L z. d. 3 Hämmern

23, 139, 201, 364 Halle, L. Philadelphia

53, 94

L. zu d. 3 Degen 94,

174, 284, 338, 369

L. zu d. drei goldenen Schlfiflseln . . 17, 67

Hamburg. Engl. Provin- zialloge .... 33

L Abaalon . 36, 369

Groealoge . 34, 447 ff.

L. Vom Peb« z. Meer 426 Hambujtch, Slaler ... 11 Hamm, L. zum hellen

Ucht 98

ProTinzialloge . . 139 Hannofer, König Georg V.

173, 216

L. z. Mrhwarzen H&r

132, 162

L. z. weimen l*ferd

SS, 92, 162 Gronloge 162, 160,

216, 224, 232

L zur Zeder ... 162

SeiW

Hanno? er, ProTinzialloge 146

L Wilhelm zur deutschen Treue . . 446

f. Hardenberg, Ffirst,

Staatskanzler ... 146 ?. Haugwitz, Graf . . 86 Hafelberg, L z. Freund- schaft u. Wohlthfttig-

keit 128

f. Hedemann, General . 48 Heidelberg, L Karl zur geprüften Treue . . 139

L. Karl z. Reichsapfel 139

L. Karl z. deutschen Biederkeit . . . . 1S9

L Karl zur guten Hoffiiung .... 189

L Ruprecht zu den

5 Rosen .... 139 Heiligenstadt, L z. Tempel

der Freundschaft . 148 Heiliger, Rat .... 146 Heinersdorf .... 286

T. Heinitz 69

Helmstadt, L Julia

Carolina z. den dni

Helmen .... 148 T. Hendrich .... 189 Hensel, Schauspieler . 181 Hemstadt, L Friedrich

Wilh. zum eisernen

Kreuze 144

Herrig, Groimeister 804, 809 T. Hertvig. Hofrat . . 87 HesNe, Hofbauinspektor 164

Hesse lo

f. He«en. Prinz Kari . 78 T. Hessen -Darmstadt,

Erbprinz .... 68 Herdemann, Geh. Justiz- ' rat 214, 881, 884,

881,478 Hildburghausen, L. Karl

zum Rautenkrame . 13

718

Seite

Hildebrandt, Gr.-Archiyar

382, 390 Hildesheim, L. z. stillen Tempel 127, 139,

173, 216

L. Ferdinand zur gekrönten 8äale . . 139

Hindford, Lord ... 10

T. Hinüber 34

Hippel 56

Hirschberg, L. z. d. drei

Felsen 44

L. zur bekränzten Achte 44

L. z. heissen QueUe 154 T. Hochstätter ... 183 Hoegh, Eammerherr . . 25 Hoffimann, Rechnnngsrat

159, 382

Hoffimann 296

T. Hohenthal .... 59 T. Holland, Prinz Friedrich 145 T. Holstein, Prinz, anf-

genommen 1748 . . 27 T. Holstein -Beck, Herzog, Vice -Grossmeister

3, 5, 10, 26, 30 Y. Hom, Geh. Ober-Med.- Rat 212 f, 222, 231,

246, 256, 479 Horster, Gross -Meister 241

Hoyer 56

Y. Hnmboldt-Tegel . 32, 35 Y. Hund, Freiherr

37, 51. 68, 184, 480 Hundertmark, Kammer- diener 10

Hymmen 65

J.

Jabler 37

Jahn 59

Jänisch, Provinz. -Gross- Meister 34

Seite

Jena, L z. d. drei Roaen

23, 48, 384

L. Augusta zur ge- krönten Hoffiiung . 134

JoYor, L. zum silbernen Schlüssel .... 22

JoYorland, L. zu den drei goldenen Zirkehi. . 28

Illuminaten- Orden . . 85

Imbert, Altmeister

30, 37, 40, 42

Inowrazlaw, L. z. Ritter- kreuz 148

Insterburg, L. z. preuss. : Adler . . . 122, 155 1

Johannisburg, L. z. Preuss. Barg St. Johannes . 130 '■

Johnson a. Fünen . . 50 :

Jordan 4, 481

Y. Isenburg, Fürst . . 137 I

Iserlohn, L. z. deutschen | Redlichkeit ... 100

Italien, Gr.-Or. ... 268

Jülich, L. Wahrheit und

Eintracht zu den drei

vereinigten Brüdern

145, 226 K.

Kaiisch, L. Hesperus. . 125 Y. Kaikreuth, Graf . . 133

Kanzler 145

Karsten, Oberbergrat

130, 138, 482 Kassel, Gr. -Loge J^rome

Napoleon de laFiddUt^ 134 Kassel, L. Friedrich zur deutschen Treue . 369

Y. Katte 11

Kauffmann, Konsistorial-

rat 48

Y. Kayserling .... 5 Y. Keith, Feldmarschall

32 f, 52, 94 Kebnann . . 356, 377, 382

Seite

Y. Kettler, Baron ... 9 Y. Kieknannsegge, Graf,

Landdrost .... 38 Y. Kielmannsegge, Graf,

Staataminister . . 48 Y. Kiehnannsegge, Graf,

Oberstallmeiflter . . 145

Kienast 415

Y. Kihnamock, Graf. . 50 Y. Kircheisen, Präsident

9, 42,46 Kircheisen, Kriegsrat . 12 Kkproth 1 100, 121, 146, 483 KlaprothU, Geh.ArdÜTar

129, 137, 14a 483 Dr. Kleiber, Direktor 277,

284, 295, 303, 313, 484 Klein, Ob.-Trib.-Rat . 136

Y. Kleist 70

Klemm 183

Dr.KloesinFrankfarta.M. 223 Klug, Geh. Ober-Med.-

Rat . . 153, 213, 484 Kluge, Pro£ 153, 156, 178,485

Knecht 17

Kniphausen, L. zu den drei

goldenen Zirkehi. . 28 Y. Knobeisdorf ... 5 Knoblauch, Grossm. . . 360 Y. Koehler, Meister der

Mutterloge. ... 57

Köne 183

Königsberg i. Pr., L. zu

den drei Ankern. . 24

L. zu den 3 Kronen 24, 38, 122, 414 ff, 426

L. zum Todtenkopf und Phönix ... 24

Koeppen . . . . 28, 5öf Köslin, L. Maria zum

goldenen Schwert 70, 296 Kohlo, Schloss . . 59, 61 Konitz, L. Friedrich zur

wahren Freundschaft 124

- 719

Kop«ohag6n, L. zn den 3 brenn Henen . 24, 44

L zn den 4 eisernen Säulen 24

L. za den 4 flamm. Sternen 24!

DirektoriaUoge . . 24

OrooBlo^ .... 197 I

L Zorobabel ... 45 i T. Korff, Alexander . . 9 '

Kramer 56

Kreuznach, L. die ver- '

eini^n Freunde an

der Nahe . . 218, 226

Krejenberg 406

T. Krejtzen 11

Kronen a. 0., L. znr

festen Barg . . 319

Krückeberg 323

KrOger, Kammergericht«-

rat 54, 56, 64, 290, 485 Kühn, Kanzlei -Direktor

149, 153, 882 Kümmel, Christian . . 12 T. Kurland, Pnnz Ernst 47, 60 Krotoechin, L Tempel der

Pflichttreue. . 151, 219 KOrtrin, L Friedrich

Wilhelm z. goldenen

Zepter ... 96, 323

L.

Labi^re-Babaud, int.

GroffimeiNter . . 263 flf.

Uchmann 38

Lamprecht. Mjitr. t. St. 16, 20 Landsberg a d. W.. L. St

Johanni» i. schwarzen

Adler 138

Langensalza. L. Hermann

Ton Salza .... 222 LangittraRK, Joachim . .11 T Uurwig. Grif . . 24, 45 Leautier 70

Seit«

Leipzig, L. z. aufgehen- den Sonne .... 135 unabhängige Logen . 257 Lencziz, L. zur wahren

Brüderschaft ... 139 Leo IIIL, Papst . 353, 412 Leo, Grossredner . . . 361

Leonhard 96

de Lemais, Marquis

Gabnel . . . . 36, 49 T. Lestwitz, E S., zu

Braunschweig ... 66 y. Lestwitz, Schlesischer

Prov.-Or.-Mstr. . . 123 Leykam- Darmstadt . . 241 Liebenwalde, Abhalten

einer Arbeitsloge. . 208 Liegnitz, L. Pythagoras zu den 3 Höhen 142, 246

Liman 182

Limburg a. d. Lahn, L. z. d. 3 Thürmen a.

d. Lahn 413

Linde, GrossarchiTar

347, 359, 367, 382 Lippstadt, L. z. lebenden

Kreuze 173

Lissabon, Gross -L. Ton Lositanien .... 234

T. Loeben 59

Lomza, L zum aufgrehen-

den Morgenstern . . 139 London, Gr.-L. von Eng- land ... 95, 266 ff. Luckau, L. z, li<^oparden

138, 152, 219. 401 Luckenwalde, L. z. Stern

der Hoffnung . . . 142 Lüben, Fredencia zum

Todtenkopfe ... 71 Lübben« L Wilhelm zur Wahrheit und Bruder- treue 232

Unk, Gr.-Mstr ... 161

Seit*

Luini, Hofsänger ... 84 T. Lusi, Graf .... 97

Lutter 382

Luxemburg, Suprdme

conseil 197

L. Blücher t. Wahl- stadt . . . 148, 2»} Lyncker .... 432, 486

Maetzner, MitgLd.Bondes- direkt.323,350,391,486

Magdeburg, Loge zur Glück- seligkeit . 43, 47, 148

L. z. ToUk. Einigkeit 44

L. zur Beständigkeit 44

L. Ferdinand z. Glück- seligkeit 143, 199, 205

L. aux Hl colonnas . 47

ProTinzialloge 134, 138 T. Magusch, General . . 84 Mainz, Loge zo den drei

Disteln 173

y. MaUchowski, Graf . 183 Mannheim, Gr. Orient t.

Baden 137

L. Karl und Stephanie 187 T. Manteuffel .... 11 Mappes, Ratsmaurermstr. 188 Marburg, L. Marc Aurel

zum flammenden Stern 268 Marchand, C. Frdr. 66, 82

Macomaj 223

Marienburg, Loge Victoria zud.3gekr. Thürmen

38, 123, 282, 968 Marienwerder, Loge zur

goldenen Harfe . . 188 Mark RentweinaJorf, L.

Aristides z. W. u. G. 180 Marot, Konsistorialrat 140, 212 f., 885 f.

229, 487

720

Seite

Marot, Geh. Oberfinanz- rat 287, 320, 323,

359, 488 Y. Marschall, Heinrich

Wilhehn .... 60 Y. Marschall, Graf . . 69 Y. Marschall, G. G. Heer- meister 184

Marquardt 174

Y. Massenbach, General- Major . 140, 147, 489 Matthiassen, Friedrich

Heinrich .... 11 Matzdorf L, Kommerzien-

rat 153, 156, 158, 489 Mayer, Geh. Rat . . 92, 99

Meyer 182

Y. Meiningen, Herzog

Karl Friedrich . . 12 Meiningen, L. aui III Bonssoles .... 13

Charlotte zu den 3 Nelken 13

Y. Mecklenburg, Herzog Adolph Friedrich IV. 38

Erbgroflsherzog . . 147 Y. Mecklenburg -Strelitz,

Herzog Carl . . 60, 92

Melle 35

V. Mellin 11

Memel, L. Memphis 122, 296 Merseburg, Loge zum goldenen Kreuz

130, 207, 211 Dr. Merzdorf zu Olden- burg 224

Meseritz, L. Louise zur

Unsterblichkeit . . 147 V. Messerschmidt, Wirkl. Geh Kriegsrat 174, 184, 212, 230, 241, 243 f., 263, 276, 288, 490 Mexiko, Gr.-L. La Luz . 313 Meyner 34, 35

Seite

Millenet, Jeremie . . 7, 12 Minden, L. Wittekind 74,

139, 211 Y. Mirbach, Kammerherr

10, 11, 14 Y. Möllendorff .... 5 Möller, Geh. Justizrat

138, 140, 491 Moeller, Bildhauer . . 217 Mohi-, Gasthof. ... 131 de Montgobert, Capitän . 6 Y. Montmartin ... 11 Montalier .... 255 f.

Y. Mortell 31

Molsdorf bei Gotha . . 12 Mählhausen in Thfir., Loge Herrmann zur deutschen Treue 147, 234 Mülheim a. d. Ruhr, L. Broich z. Yerklärten Louise . 160, 195, 210 Müller, Kaufmann . . 71

Y. Müller 11

Y. Münchow, Leutnant . 11 Münster, Loge zu den 3 Balken des neuen Tempels . . 127, 307

N.

Namslau 387

Natorp, J. 0 9

Naumburg, L. zu den 3 Hämmern . 48, 50, 184

L. zu den 3 Lichtem 184

L. zum Zirkel der Eintracht .... 185

-- L. aux trois Marteaui 184

del. Altschott. L. zur neuen Burg a. d. Saale 329

Neidenburg, L. zur festen Burg vor der Neide 142

Neisch 174

Neisse, L. zur weissen Taube 171

Sciu Neisse, L. zu den 6 Lilieo 171

Nestler 35

NeufchateU, L. au m Etoiles flamboyantes 17

L. la bonne Harmonie 98 Nen-Brandenburg, L zum

gekrönten goldenen

Greif 38

Neuland, Gros^meister . 361 Neu-Orleans, Gr.-L . . 234 Neu-Ruppin, L. Perdinand

z. roten Adler . . 139 Neustadt -Eberswalde, L

Friedrich Wilhelm z.

d. 3 Hanunem . . 214 New-Bedford, Gross-Loge

Prince Hall ... 348 New -York, Schottiedier

Ritus 223

Gr.-L. ... 229, 400 New -York, deutsche L. . 287 Niederlande, Prinz

Friedrich der 211,

231, 294f., 321

Nielsen 45

Nistitz, L. z. goldenoi

Himmelskugel. 124, 128

Nitschke 183

Nolte, Ober-Consistorial-

rat 140, 147, 151,

153, 491 Y. Norfolk, Herzog . . 34 Nürnberg, L. Joseph z.

Einigkeit .... 24

Direktorial -Loge in Franken .... 24

L, zu den 3 Pfeilen 25

O.

V. Oberg 3

Oelrichs, Präsident 155f., 492 Gels, L. Wilhelm zur gekrönten Säule . . 150

721

Seite

OffiBDlwch, Lo^ zum

Palmbaun .... 37 L Karl und Charlotte

tnr Treue .... 37 Ohio, Gr.-L .. 286, 293 Ohlan, L Wilhelm zur

deutschen Eiche . . 300 Oldenburg, L. z. goldenen

Hirwh 28

T. Olfers, Legationsrat

173, 216, 222, 41^ Oppeln, L. Psyche 146, 233 Osnabrück, L. z goldenen

Rade 132, 139, 215, 232 T. Osten, Fried. Wilhelm

Seit«

Perieberg, L. z. Perle am

Berge 152, 230

T. Perponcher, Niederl.

Gesandter .... 146 Perret, Neufchatel . . 17 Peru, Gr.-Loge 208, 429 Pest, Gr.-Loge t. Ungarn

246, 400 Peters, Geheimer Ober-

Pinanzrat .... 74 Petersburg, Gr.-Loge zur

glücklich. Eintracht

47, 123 Petersson, Geh. Rechngs.-

Rat 226, 259, 382

9, 1 1 I Pfalz, Grossmeister . . 241 Osterode, Krfinzchen . . 367 I Piaste, Kassirer bei der

Logo auf dem Wege zum Osten .... 396

Ostrowo, L. z Tempel d. Treue im Osten . .319

T. Oienstiema, (Jraf . . 69

P.

Gcn.-Milit-Kasse 150,

153, 382, 494 Pius VU.. Papst ... 5 Plock, L. Albertine zur

Vollkommenheit . .128 ProTinzialloge . .139 T. Plommenfeld,

Baron 69

Paalzow 184 Pluns, Major .... 160

-Prankfurt. . . . 363 ' t. Polen, König August II. 5 Paderborn, L.z.hellflamm. Poselger, Professor 153,

Schwert . . . . 128 ' 156, 494

T. Palfy. Gnif Kari .90 Posen, L. Fried. Wilh z. Papponheim, L Karl zur beglückend. Eintracht 132

Treue 134 - L. Piast zu den 3

Paris, (Ir. Uge de France

70, 253 ff,, 267 ff., 306

Paschke 20b

Pascal 93

Pasewalk, L z. Palme . 180

Patras, Mstr. v. St. . . 42

sarmatischen Säulen

141, 147 L. zum Tempel der Eintracht .... 148 L. z. Standhafligkeit

144, 148

Paturelle, Mstr. t. St. . 40 Potsdam, L Teutonia x.

Pelkmann,Superintendent

155. 158, 493 T. PennaTaire. Hofmar-

schall 63

Perard 9 -

Gecch. d. lir. N*t. Matter Logr.

Weisheit 138, 219

L. Sagesse .... 138 L. Minerra 23, 56,

138, 264

L. z. siegenden Adler 196

s«lt« Prenzlau, L. z. Wahrheit 100 T. Prenssen, König Frie- drich n. 3, 92, 223, 366

König Friedrich WU- hehnn 92f.

König Friedrich Wil- hehn DL 142, 168,

170, 172

König Friedrich WU- helm IV. . . 172, 223

Prinz, nachm. König und Kaiser Wilhelm I. 168, 172, 179, 204, 223, 262, 276, 287, 308, 313 f , 336 f.,

369 f., 367

Prinz August Wilhelm (Vater Fr. W. U) 3, 6

Prinz Friedrich Wü- heim, Kronpr., nachm. Kaiser Friedrich IIL 203 f., 223, 248 iL, 260, 287, 295, 307,

323, 336, 360 f., 365

Kaiser Wilhehn IL

866 f., 876 I - Prinz Ferdinand . . 30

Prinz Friedr. Leopold 368, 37a 397 £, 409 ff., 413, 416, 487

f. Printzen, Freiherr 27f., 35, 39, 40 f., 43,

61, 496

Pritzwalk, L. zum Thal Joaaphat .... 88

f. I*usendorf .... 90

Puhlroann, Oberarzt . . 264

T. Qufist 6

R.

T. Rackwitz, Baron . . 69 f. Rammelsberf 81, 83, 86

46

722

Seite

Y. Rapin-Thoyras 111,

129, 137, 495

Rastadt, L. Wilhelm zmn Schwarzwalde 222, 230

Rastenbnrg, L. 3 Thore des Tempels . . . 147

Rathenow, L. Treae und Stärke 146

Ratibor, L. Fried. Wilh. zur Gerechtigkeit . 155

Y. d. Reck, Christoph 11

Y. Redem, Graf, Staats- minister .... 12

V. Reibnitz, Reg.- Präs. 129

Reichenbach, L. Aurora z. ehernen Stätte . 47

Y. Reinhardt 441 f., 444 f.

Y. Reiswitz, Baron . . 9

Y. Rhetz 69

Y. Ribbentropp, General- Intendant .... 142

Richter, Ratszimmer- meister 155

Rio-Janeiro, Gr.-L. de los Benedictinos 233, 248, 286

Gr.-L. Valle do LaYradio .... 286

Ritschi 428

Ritterhaos- Bannen 372, 426 Robleau, Jean .... 11 Roehl, Eduard .... 264 Röhrbom, Kanonikus .6, 9 Y. Roepert z. Trollenhagen 38 Roerdanz, Rriegsrat . . 144 Y. Roese, Mitglied des Bundes-Direktoriums, zug. Grossmstr. 381,

396, 403, 408, 432 Roettiger de Montaleau . 71 Rom, Gr.-Or. v. Italien 268, 287, 296, 329, 400 Roman, Jean . . . 7, 12 de la Rosa I., Capitän . 11

IL, Chevalier ... 11

Seite

Rose 43

Y. Rosskampf .... 73 Rosenstiel, Geh. Ober- Finanzrat 127, 152 f., 496 Rostock, Loge zu den

drei Sternen . 37, 149 Schottenloge Karl

zur Sonne .... 37 Rotterdam, L. Concorde

prussienne .... 47 Ronen, L. de Saint Genies 253 Rügenwalde, Loge zur Einigkeit a. d. Ostsee 138

Ruffin 37

Rulffs 21

Rüssel, John, Herzog y.

Bedford 21

Y. Rutowski, Feld- marschall, Graf . . 14 Ryck 188

S.

Y. Sachsen, Herzog Karl 60 Y. Sachsen -Meiningen,

Herzog Karl Friedrich 12 Sagan, Loge Victoria y.

Fels zum Meer 222, 232 Salbach 182, 212, 221, 226 Saling, Jacob .... 243 Salzwedel, L. St. Joh. z.

Wohle der Menschheit 125 Santo-Domingo, Gr.-L. . 286 Sao Paulo (Brasilien) L.

Prometheus . . . 434 Sarry, Charles . 9, 31, 496 Y. Schafifgotsch, Major . 24 Y. Schamhorst, General. 142 Schäfer -Hamburg . . 296 Schäflfer-Prenzlau . . 372 Schaper, Dr. phil., Direkt.,

Grossmstr. 295, 314,

320, 331, 337, 347,

349, 355, 497 Schaut 183

Seite

Schiffinann, Kaufinami . 91

SchiUbach 380

Schlemm, Grossmeister d.

Fr.-M. in Halberstadt 23 Sehleswig,Direktorialloge ffir die Insel Fönen, Jütland n. d. beiden Herzogtümer ... 24 Schlichting, Professor

345, 374, 402, 497 Schlüsser, Fr. Wilh. . . 11 Schmalz, Geh. Jostiznt

137, 142, 271, 498 Y. Schmettan, Rittmstr. 6

Baron 7

Y. Schmertzing ... 11 Schmidt, Alexis . . . 310 Schmidt, Conr. Jacob . 184 Schmidt, Georg ... 48 Schmidt HI., Wirkl. Jost.- Rath, Ober-Anditenr 159 f, 171, 182, 184, 498 Schmiedeberg, Loge zu

den 3 Felsen ... 44 Schmückert, Gener.-Post-

Direktor 159,184,224, 499 Schnackenburg, Prof.

232, 241 Schneidemühl, Loge

Borussia .... 148

Scholtz 383

Scholz Y. Hermensdorf, Ober - Tribunalsrat 185, 212, 214, 228, 499 Y. Schrabisch, Werbe- offizier 21

Y. Schröder, Justizrat . 37 Schroeder, Grossmeister. 97 Schroepfer, Kafetier . . 62 Schroeter, Yors. Mstr. 350,427 Y. d. Schulenburg-Emden,

Graf 138

Schüller 229

Schwarz 69

Seite

Schwarz, Schriftführer d.

Schaffner -Loge . . 154 T. Schwarzenfels ... 62 T. Schwedt, Markfpuf

Heinrich .... 12 T. Seh weichelt, Gesandter 11 V. Schweinichen, Major

260, 828, 881, 382 T. Schwerin, tiraf, Erh-

kimmerer . . 7, 11, 12 T. Seh wen, Kammerherr 17 Seej^r, Stadtrat

lai, 224, 882, Seflher, vors. Mstr. . .211 T. Seherr-Thost, Bar. . 12 T. Seksinski, Qen. 161, 183

SeUin 391

Serre, Jacob .... 10

Jean 4

Settegast 388fr, 392f,

399, 417fr, 447 fr;

SeriUa, Gr.-L v. Spanien 334 f. Sejdlitz, Rittm. 11, 26f Sejler, Schaoüpieler . .131 Shanghai, L Germania

264, 406, 434 Siegen, L. zud. 3 eisernen

Bergen . . . 149, 264 Simon, Philipp 4. 12, 500 Simon, Geh. Ober-Justiz-

Hat 159, 178, 182,

1&4, 502 Smith, CapitAn ... 21 Soest, L. znr Bundeskette 137 Soldin, L. Herrmann zur

Bruderliebe . . . 222 Sorau, L. 3 Kosen im

Walde 148

Spiess, Johann ... 44 Stargard i. F., L. Augmit

zur gold. Krone 28, 130

L zum Schilde 23, 130

L. Joliiü} z. Eintracht

23, 130

723

Stargard i. Westpr., L Urania zur aofgehf n-

den Sonne .... 142 Starck, Rektor . . 38, 56

Starckgraf 43

Steglitz , L Bmderb. am

Pichtenberg . 341, 348

Stein Y. Steinau, Oberst 62 Stendal, L. zur goldenen

Krone 224

Stern 73

SteUin, L la parf. Union 42

L. zu den 3 goldenen Ankern 42

~ L. zur Liebe u. Treue 42

- Lz.d. drei Zirkeln 42,224 T. Stiehl, Leutnant . . 38

Stiele 64

Stolp, L z. roten Löwen 146 Stolp i. Pomm., L. zur

Morgenröthe des hö- heren Lichtes 146, 230 Straass . . 43ö, 4:i9, 446

Strübing 323

T. Sfldermannland, Herzog nachmab König Karl

Xni 70, 72

f. SuperTille .... 11

T. Sussex, Herzog 118, 150

T.

T. Tauner, Baron . . . 184

Techow 405

Tegel 32, 35

Templin. Prifektor

56, 59, 61 Theden, Generalarzt 65,

80|-, 88. 9:^, 99f

Thi<Hle II 182

T. Thiesenhausen ... 11

T. Thilow 59

de Thom, ProT.-Groa-

Mstr 34

T. Thun, Graf Joseph . 43

s«it« T. Tiefenbach, dep. Mstr.

T. St 29. 31

Tilsit, L. Irene ... 124

L. Louise zum aof- richtigen Herzen. . 124

Tomaasin 12

Torgau, L Priedr. Wilh. zu den drei Krlnieo

183, 233, 246

L. Priedr. Wilh. zum

eis. Kreuz .... 184 Treptow a. d. R., L. Aurora 87

L. Julius .... 87 V. Treskow, Kapitftn . . 11 T. Treskow, Kammerfaerr 11 T. Trotta, Edwin ... 44 Tronillard, Kammer- Sekretair .... 10

T. Truchses zu Waldberg,

Gral 5, 10

Tuckermann . . 323, 432 Turte 183

U.

Uelzen. L. Georg zur

deutschen Eiche 231, 246 Unwürde, L. zu den drei

SiuJen 184

V.

Vater, Prediger 196, 296,

300, 302, 330, 602 T. Vegesack ... 38, 56 Veitmejer, ZiTÜ- Inge- nieur 303, 432, 437, 608 Verhaegen. zug.Gr-Mstr. 210

Vierkott«n 11

Vincent, Hotel de . . 4, 6 ViUthum V. Eckstidt . 11

Wage 296

Waldistel 216

46*

Seite

T. Wales, Prinz

246, 323, 335 T. Wallenrod, Baron . . 9 Warendorf, L. zum

schützenden Thor . 146 Warmbininn, L. z. heissen

QueUe 150

T. Warenshagen ... 11 Wamatz, Medizinalrat

241, 244, 257, 259 Warschau, 6r.-L. z. Ost-

steme 144

T. Wartensleben, Graf,

Comthur .... 5

Major ... 123. 129

Stadtgerichtsrat 228, 246, 284, 287,

311, 322, 504

Weber 43C»

V. Weber 127

Wegener, dep. Grossmstr. 241 Weimar, L. Amalie . . 136 Weishaupt, Prof. ... 85 Weisse, Mstr. v. St. . 47 Weissenfeis, L. zu d. drei weissen Felsen . . 148

L. zum Zirkel der Eintracht .... 148

Dr. Wendt 37

Wendt, E. E. zu London

222, aSö

Werner 444 f.

Wesel, L. zu d. 3 ehernen Säulen 21

724

Seite

Wesel, L. zum goldenen Schwert . . 21, 67

Wetzlar, ProY.-L. Joseph z. Reichsadler 86,

127, 173,

L. Joseph z. den drei

Hehnen . . 124, 173

L. Wilhelm z. d. drei Helmen .... 173

Wichelhausen, Conrad . 21

Widmann 38

Wiebe, Professor . 182, 226 Wiebe, Kaufmann 430, 444 f.

V. Wiebel 183

Wien, Gr. Landesloge . 90 Wiesbaden, L. Hohen-

zollem 321

Wigard 363

Williehnsbad b. Hanau . 74

Wilke 42

V. Winterfeld I., Ober- burggraf 142, 149, 505 V. Winterfeld H., Geh. Ober-Finanzrat 147,

150, 605 Wismar, L. zu den drei

Löwen 38

Kapitel der Kleriker 55 Witten a. d. Ruhr, L.

Friedrich Leopold z.

Warnauer Treue . . 413 V. Witzleben .... 28 y. WöUner 59, 64, 98,

121, 506

Seite

Wolber 45

T. Wolden, Baron. . . 29 Wolmirstedt, L. Astria . 148 Wolff, Justizr. 281, 295, 507 T. Württemberg,

König Friedrich . . 67

Prinz Ludwig . . 67

Prinz Eugen ... 123 V. d. Wyngaert ... 323

Xayer, Prinz, Admini- strator 14

Z.

Zacharias, Ernst ... 60 y. Zambauld .... 70 Zauche, L. z. glänzenden

Siebengestim ... 128 y. Zeplin, Major ... 123 Zielenzig, L. zum Stern

St. Johannis ... 154 Zerbst, L Friedrich zur

Beständigkeit87,173, 232 y. Zinnendorf, Gen.-Ant

13, 17, 52, 54, 56, 76 Zschiesche, Yerwaltongs-

Direktor 216, 228,

277, 295, 303, 320,

329,509 ZoeIIner,Landes-Gr.-Mstr. 409 ZöUner, Ober-Konsist.-

Rat 92, 100, 121, 130,508 V. Zülow 11

vm.

Sachverzeichniss.

Seit«

A.

Abf^rdnete der Gesetzgebenden Vors., ihr Stimmrecht, Verpflichtang jeder Tochterloge znr Ahsendmig eines wichen 1875 283

Wihlharkeit 1877 ...... 298

Abetimmnng d. Groadoge durch DmUaf-

achreihen miznlteig. 1852. . . 198

Afrikniache Bauherren, deren Loge durch Köppeo 1767 errichtet . .

Allgemeine Tnaerloge soll am 2. Not , dem Tage aller Seligen, fortan all- jlhrlichabgriialten werden. Beschln» Tom 2 Dezember 1830 .... 153

Altscfaottisches Direktorium 1772 . . 60

Amiahme Ton Brm, Antrag zur ein- heitlichen Regelung 286

Annalen werden Ton den einzelnen Tochterlogen wit deren Gründung angelegt und alljihriich fortgeführt nach der Anweisung des Rund- schreibens Tom 19. Not. 1868 . . 236

Armenbeitrftge der bei den Arbeiten aus- gebliebenen Brr., deren Einziehung 202

ArmenansBchuM Ar durchreisende Brr., Gesch&fts-Ordnung 233

Aufnahme Ton Verstümmelten

(Kastraten) 36

gebührenfreie, der Sühne des Mstr. T. St und des zug. Meisten u. s. w. BesthhM Tom 16. Mirz 1864 . . 206

Seit«

Aufnahme eines Suchenden aus einem Lande, in welchem die Freimaurerei Terboten, ist untersagt. Beschluss Tom 31. Mai 1860 219

Ton Brm., Beschluss des Grosslogeo- tags 1877 299

Aufnahmegeeetz, Allgemeines 1882 . . 382

Ausgeschlossene Mitglieder, Wiederauf- nahme 319

Ausländische Logen, welche Preussische Untert hauen aufnehmen wollen, haben Torher Anfrage bei der Loge des Ueimatsortes zu halten. Beschluss Yom 8. M&rz 1839 166

B.

Bannbullen des Papstes 6

Beamtenwahlen 81, 47

Beiträge, jährliche, deren Hfihe, befreit Ton ihnen sind die Schriftführer und Schatzmeister der berliner Logen. Beschluss Tom 7. Dezember 1866 . 230 Beitrags- Erhöhungen in den berliner Tochterlogen darf die Mutterlogs erst beschliessen, nachdem die Tochterlogen mit ihrem Gutachteo gehört worden sind Beschluss vom

18. März 1846 181

Beitragspflicht der stlndig besucheodeo

Brr 360

Beitrags -Rückstände sind beim Heim- gang der Brr. tod deren Hintsr-

726

Seite

bliebenen nicht einzufordern. Be-

schluss vom 2. Februar 1854 . . 207 Berichte der deutschen und anslfindisch.

Grosslogen 300, 312

Beschlüsse der Mutterloge, Bestätigung 111 Beschlnssföhigkeit des Bnndes-Direk-

toriums auf 3 Mitglieder festgesetzt.

Beschluss der Gr.-L. Tom 7. Sept.

1843. Justiz - Min - Reskript Yom

27. Sept. 1843 177

der Grossloge nach der Grund- yerfassung yon 1812 bei Anwesen- heit von mindestens 9 stimm- berechtigten Mitgliedern .... 141

nach der Verlassung von 1847 bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der jedesmaligen ordentlichen Mitglieder 198

Besuchende, ständig, als solche werden Brr. nichtchristlichen Glaubens zu- gelassen. Beschluss v. 8. Mai 1868 236

Brudermahle, bei ihnen sind maure- rische Formen und maur. Bekleidung untersagt. Rundsch. v. 23. Febr. 1856 214

Brüderliche Versammlungen, bei ihnen dürfen ausserhalb des Logenlokals keine maurerischen Formen oder Sinnbilder gebraucht werden, auch sind die Landesgesetze in Betreff der Anmeldung zu befolgen. Beschluss Yom 8. März 1858 209

Bundesblatt an Stelle der Mitteilungen

344, 356 C.

Clermontsches System 55

Concorde (Loge zur Eintracht) in Berlin wird 1760 als erste Tochterloge der Mutterloge anerkannt 40

D.

Darlehne als Unterstützung sollen aus dem Vermögen der Gr. Nat.-Mutter- loge fortan nicht mehr gegeben werden. Beschluss vom 6. Dez. 1838 158

Seit«

Drucksachen, bei deren Bestellung soll der Geldbetrag sogleich eingesendet werden. Besohl, t. 12. März 1863 227

E.

Edikt gegen geheime Verbindungen vom 20. Oktober 1798 119

noch gültig anerkannt durch das Reskr. der Minist, der Justiz und

des Innern vom 31. Juli 1851 . . 187 Ehrengrossmeister Poselger 1838 . . 157

Bellermann 1838 158

v. Hom 1869 246

y. Messerschmidt 1873 .... 276 Ehrenmitgl. d. Bundes-Direkt. Br. Marot 225

Ehrenmitglied der Matterloge zuerst

im Jahre 1751 ernannt .... 29 Ehrenmitgliedschaft der Meister vom Stuhl bei der Mutterloge ... 73

der Grossloge, Anträge auf deren Verleihung haben die Tochterlogeo rechtzeitig zu den in der Haupt- Übersicht bezeichneten Vierteljahrs- Versammlungen einzureichen. Be- schluss vom 4. März 1852 ... 198

deren Verlust durch üebertritt zur Loge anderer Lehrart. Beechhiss vom 3. September 1863 .... 227

Innehaltung des Instanzenwegs bei Anträgen 336

Entlassung, ehrenvolle, Nachweis bei Annahmegesuchen 312

Entlassungs-Urkunde, in ihr moss die ehrenvolle Entlassung ^ ausge- sprochen sein. Beschl. der Loge vom 31. Mai 1868 243

Enzyklika des Papstes 349

Etat der Bundesverwaltung .... 333

F.

Fremde Suchende aus einem Lande, in welchem die Freimaurerei verboten ist, dürfen nicht aufgenommen werden. Beschluss V. 31. Mai 1860 219 ff

727

Seit« I

o.

Qebfihren bei Annahme eines Bra . . 313

der Aufnahme and Bef^rdenmg 8

Geheime Wissenschaften 61

Qemeinaame Preussische Grosslofe am

22. Mai 1840 zor Aufnahme des Prinzen Wilhehn, nachm. Dentschen Kaiser Wilhehn, in den Bond der Prmr 168f

Gesangbuch, das neue manrerische, er- schien 1833 im Druck und wurde neu herausgegeben 1865 . . Ibb, 229

Geschäftsordnung für den Deutschen Grosslogenbund 277

für die GrosRloge 292

Geschichtsforschung auf dem Gebiet der

Freimaurerei sind da, wo Zweifel über Thatsachen stattfinden, gegen- seitig zu fördern nach dem Beschluss des Fr. Grossmeister- Vereins Tom 13. Juni 1844 179

Gesellengrad darf seit 1761 nicht gleich- zeitig mit dem Lehrlingsgrad ver- liehen werden 43

Gesetigebuigs-Versanmil., einges 1873 274

Qesetzgebungs-Versammlung, Vertretung der berliner Tochteriogen durch 25 Abgeordnete :i04

Getetz-FrüfungsausBchuss, ein st&ndiger, eingesetzt durch den Beschluss Tom 6. September 1867 233

Gesetz über das Verfahren bei Ver- letzung maur. Pflichten 336, 344,

346, 361 ff.

Goldthaler in Hdhe Ton 1 Thlr. 20 Ser. wird Ton jedem Mitglied erhob<*n in dem seit 1769 errichteten Tochterlogen. Der Betrag erhöht auf 3 Thlr. lOSgr. durch die Grund- Tsrfassung Ton 1873 202

Gottesglaube, diesbezügliche Beschlüsse des Grotslogentags 306

Grossarchinre, Nachweisung derselben T. 1797 bis 1900

S«it«

Grosslogeobund, Errichtung .... 266

Statut 869

dessen Befestigung 310

Grosslogenmitglieder, Antrag, dass diese

den 4. Grad besitzen sollen . 801, 317

Grosslogen, farbige 886

Groasloge Ton Frankreich, Annahme ihrer Berichte, aber nicht Aoi- tausch; Zulassung und Annahme franz. Brr 886

Abschaffung der religiösen Grund- sätze 306

genannt Rojal York z. Freundschaft, 1760 gestiftet unter dem Namen aui trois Colombes 36

Als Grosaloge anerkannt durch die Grossloge Ton England i. Jahre 1798 118

genannt Grosse Landesloge Ton Deutschland, als solche anerkannt durch die Groasloge Ton England im Jahr 1774 68

Vereinigung!!- Urkunde der drei Preussisch. Groeslogen t. Jahr 1860 469

Ton Belgien, der Verkehr mit ihr wird 1864 aufgehoben .... 810

Verbindung wieder hergestellt 1874 881

zur Sonne Ton BaTreuth in Verkehr durch ürossrertreter seit 1860. . 196

Ton Dänemark tritt 1860 in Verkehr durch GrossTsrtreter 196

~ Ton Darmstadt gegründet 1846 . . 183

Ton Hamburg tritt 1889 in Ver-

tretungsrerhältniss 160

Ton HannoTsr tritt 1899 in Ver- tretungsrerhältnisi 160

und wird 1868 aufgelöst . . 884

von Irland desgl. seit 1870 . . 846

Ton Louisiana zu New-Orleans ssodei Ürossrertreter 834

Ton LusitanisD zu Lissaboo Hodei Ürossrertreter seit 1868 .... 884

- Ton New- York sendet Groarertrsicr sMt 1866

728

Seite

Grosslogen -Tag, erster deutscher, am 31. Mai 1868 (drei Weltkugeln) . 241

Grossmeister, natürlicher, ist der Re- gent in seinen Staaten, wenn er dem Orden angehört, n. daher berechtigt, Logen dort zu errichten .... 10

Grossmeister, der unbekannte, nach der Lehre der strikten Obserranz u. nach Lehrart der schwedischen Grossloge 61

Gross-Vertreter bei befreundeten Gross- Logen seit 1839, zuerst bei der Gross-Loge von Hamburg . . . 160

Gnmdyerfassung errichtet 1797 den 22. NoYomber ....... 114

durchgesehen 1804 den 1. NoYember 130

1812 den 12. November 140

1838 den 8. März . 157

1847 den 28. Oktober 184

1866 den d. Juni . . 215

1865 den 9. Juni . .228

. 1873 den 19. April 265 ff.

1883 den 5. Mai . 325 ff.

. w

H.

Hammer und Schurz, König Friedrich d. G. 1838, dessen Logenschwert 1840 erworben 157, 170

Hangwitz*sches System 1783 eingeführt 86

Herausgabe-Gesuche seitens der Gerichte in Betreff ?on Logen-Akten sind ?on den Tochterlogen abzulehnen. Beschl. V. 18. Januar 1855 ... 212

Historische Aufnahmen n. Beförderungen dürfen ohne Genehmigung der Grossl. nicht vorgenommen werden, auch nicht ausserhalb der Loge.. Beschl. V. 7. Dezember 1854 209

Hochgrade der strikten Observanz, ihre Abschaffung 1779, 1783 .... 77

Höchster Innerer Orient der Grossen National-Mutterloge wird eingesetzt. Beschluss v. 22. November 1797 . 116

Seato

J.

Jerusalem -Ritter, ein Kapitel desselben wird 1760 in Berlin errichtet . . 60

Innere Angelegenheiten der Loge, Aus- kunft darüber haben die Logen kraft des Protektoriums von 1796 nicht der Staatsbehörde, sondern nur der Allh. Person des Königs zu erteilen. Beschluss vom 3. Dezember 1867 . 217

Jndenfrage 182

besuchsweise Zohissung der Juden nach dem Beschlüsse des Bondes- Direktoriums vom 11. Juli 1849 . 184

als ständig Besuchende zugelassen durch Beschluss der Grossloge vom

7. Mai 1868 235

als Mitglieder einstimmig abgewiesen durch Beschluss der Grossloge vom

1. März 1849 193

als Mitglieder abgewiesen am 7. Mai 1868 mit 54 gegen 20 Stimmen . 235

Antrag als ungeeignet abgelehnt am

7. Mai 1869 244

als Antrag abgewiesen mit 46 gegen

30 Stimmen am 21. Mai 1874 . . 279

erneuter Antrag 283

Rundschreiben 288

K.

Konfirmations-Patent und Protektorium König Friedrich Wilhelm H. vom

9. Februar 1796 102

Konstitutionsbuch, englisches. ... 7

Konvent zu Altenberge bei Jena 1764 51

zu Kohlo 1772 69

zu Braunschweig 1775 .... 66

zu Wilhehnsbad 1782 74

Konvention des Oberdirektorinms der

strikten Observanz in Braunschweig mit der Gross-Loge von Schweden über ein gemeinsames Oberhaupt . 1777 69

der Grossen Landesloge v. Deutsch- land mit der Gr.-L. von Schweden

729

Seit«

in Lehre and Ritus, ohne gegen- seitige Genehmigung keine Ver- indening Tononehmen, Ton 1819

147, 180

Korpontionsrechte der Tochterlogen anerkannt durch die Ministerial- Reskripte Tom ö. M&rz 1842 and 20. Mai 1849 108, 186

Krftnxehen, maorerische Stiftung 315,

363, 369

Kngelungs- Gesetz in Betreff der Ab- lehnung des Antrages, gegen die Suchenden, wenn ein Drittel Ter- neinend. Stimmen abgegeben worden, wird beibehalten. BeschlusR vom 4. M&rz 1852 198, 214

Lebensjahr, das 21. genagt zur Auf- nahme in ausserpreuss. Tochterlogen, jedoch dürfen Freimaurer Tor lurflck- gelegtem 2ö. Lebensjahre in preuss. Tochterlogen nicht angenommen werden. Beschluss Tom 8. Mai 1868 235

Leningbund 345

MAirenammlong, ihre Einführung durch den Beschluss Tom 7. Mirz 1867 233

Mitglieder-Verzeichnisse sollen an die Staatsbehörden nicht ansgehindigt werden. Beschl. t. 6. Sept 1853 203

Mitglieds-Zeicheo flir die Mitglieder der Tochterlogeo im Knopfloch zu tragen eingefiihrt 1774 64

fiir die Mitgl. der Gr. Nat -Mutter- loge um den Hals zu tragen, ein- geführt 1774 64

abgeändert 1799 in die gegen- wärtig geltende Form 64

Mittaihmgea aus dem Bunde der Gr. Nat M.-L als fierte^rlich er- scheineDde Zeitschrift eingeflUirt B«KhL T. 9. Sept 1869 .... 846

8«it«

N.

National-Grossloge, Deutsche .... 304 National -Grosameister, Prinz Friedrich August Ton Braunschweig seit 1772

60, 67

dieses Amt ist seit dem Beschlu« Tom 7. M&rz 1799 unbesetzt geblie- ben, und als einstweiliger Gro»- meister seitdem der Torsitzende Mstr.

der Mntterloge bezeichnet . . .121 Neu Aufzunehmenden in Berliner Tocfa- terlogen sind ausser den Bundes- Statuten femer die Gross-Logen- Geschichte und das manrerische Ge- sangbuch einzuhändigen. BesehL f.

20 Febr. 1868 234

NichtChristen, Aufnahme 889, 321

Niederschriften der Groesloge sollen nur deren ordentlichen Mitgliedern mit- geteilt werden. Beschluss Tom

12. M&rz 1863 226

Notflagge für Freimaurer 224

O.

Oesterreichische Staatsbeamte Anftiahme 373 Ordentliche Mitglieder der Grosslofe, deren Zahl festgeeetit

1743 auf 45 16

1754 diese Beschr&nkung aufgeh. 89 1812aufh5ch8t.49,nichtunter85 141 1840 aufhdchst. 63, nicht unter 26 176

deren Wahl auf Vorschlag der Tochter- logen. Die Zettelwahl der Anw&rter erfolgt Ton der MeUterschaft ans den der Loge angehSrigeo Brm. d.

IV. Grades 176

Orient Ton Sachsen, durch einen Ver- trag Tom Jahr 1812 enger tst- bunden, sendet seit 1839 einen Qro»- Tertreter 160

Ton Schottland sendet einen Gro»- Tertreter seit 1870 846

Ton Schweden KhlisHt die Kon- Tention ? om 6. April 1819 mit dar

- 730

Seite

Gr. Landesloge von Deutschland, in Lehre nnd Ritual ohne gegenseitige Zustimmang keine Abänderung yor-

zunehmen 147, 180

Orient der Schweiz, Alpina, sendet einen Gr. -Vertreter seit 1867 . . 211, 218

Ton Brasilien dos Benedictinos Rio Janeiro seit 1870 246

Ungarn send. Gr.-Vertreter seit 1870 246

in St. Petersburg zur glücklichen Einigkeit 1763 anerkannt ... 47

in Wien 1784 anerkannt .... 88

Ton Frankreich ladet 1778 die Gr. Nat.-Mutterloge zu einem Schrift- wechsel ein 70

die Verbindung mit dem Gr.-Orient von Frankreich aufgelöst durch den Beschluss Tom 1. Dezember 1870 255

Ton Holland tritt 1778 in nähere Verbindung 70

von Luxemburg zu Luxemburg sendet einen Gr.-Vertreter seit 1860 . . 197

Odd fellows, mit dem Verein derselben soUen die Logen als solche nicht in Verbindung treten 279

Orden der Freimaurer, diese Bezeich- nung wird nicht beibehalten in den Bundesstatuten ?on 1873 . . . 236

Orient, höchster Innerer, dessen Auf- gabe seit 1797 116

P.

Polizeigesetze für die Logenräume . . 125 Protektor, dessen Worte am 22. Nov. 1853 205

dessen Worte b. d. Thronbesteigung

am 16. Januar 1861 223

dessen Worte am 14. September 1872 262

stellvertretender, war eingesetzt in d. Person d. Prinzen Friedr. Wilhelm, nachmaligen Kaiser Friedrich III. .

dessen Worte am 20. Mai 1872 . 260

dessen Worte am 24. Juni 1872 . 261 Prorinzial-Behörde, deren Verlangen an

die Tochterlogen zur Vorlegung des

Seit«

Mitglieder -Verzeichnisses soll ab- gelehnt werden. Beschloas Tom 6. September 1863 208

Reisekosten der Abgeordneten, Erhöhuiig 290 RekognitionsgebfihreD der Tochterlogen werden nach der Zahl der ordentlichen Mitglieder zu 5 Sgr. entrichtet. Be- schluss vom 3. November 1868 . 201 Rosenkreuzer 61

S.

Schottengrad, Vereinbarung mit der Gr. L.-L. V. D. vom Jahre 1843 über gegenseitige Teilnahme an den Arbeiten in diesem Grade . . 178

Schwestern, ihre Einführung za einer Logenarbeit untersagt. Randschreib, vom 23. Februar 1866 .... 214

Statut errichtet am 9. November 1740 7

der strikten Observanz, verkündet

am 29. November 1763 .... 48

Neue Ordensstataten v. 24. Juni 1799 121

durchgesehen nach Einfordemug der Wünsche der Tochterlogen als Bundesstatuten 1839 bis 1841 . . 159

Statuten, durchgesehen 1850 . . . 195

durchgesehen 1867 218

durchgesehen 1865 228

durchgesehen 1872 bis 1873 . . 273

Durchsicht 1883 330

Stiftung einer Loge an einem Ort, an

welchem schon eine Tochterloge einer anderen Grossloge besteht . 294 Stiftungs-Urkunde, in ihr soll von jeder Aufnahme ein Dukaten erfordert werden. Beschl. v. 5. September 1763 46

für sie soll eine Taxe von 60 Thlr. für die Hauptlogenkasse and 10 Thlr. für die Armenkasse gezahlt werden. Beschluss vom September 1763 . . 46

Sprengelrecht der Engländer in allen Weltteilen beansprucht .... 58

781

Sprengelrecht, Ton der Groasloge za Hjunbori^ in Beziehong auf Rostock im Jahr 1763 beansprucht, aber nicht anerkannt 45

der Or. L-L t. D. wird durch die Englische Oroesloge 1773 anerkannt 34

die Frage wegen deewn Wiederher- fiieUung soll nicht weiter Terfolgt werden. Beechl. t. 4. Dez. 1851 . 196

vom deutschen Qronlogen-Bund nicht ab ein Recht anerkannt, welches aus Qrundsitzen der Maurerei hergeleitet werden kann. Beschhus Tom 24. Mai 1874 279

Strafe f^ das unentschuldigte Ausbleiben bei den Versammlungen der Mutter« löge im ersten Fall 1 Thh*., im zweiten Fall 2 Thh*., im dritten Ausschließung auf einige Zeit Beschl. vom 5. September 1768 .... 46

Strafgewalt der Qrossloge gegen ihre Mitglieder wurde angemeldet am 8. Septbr. 1845 u. 2a NoTbr. 1871. Aufgenommen in Art. 15 der Grund- Terfasrang Ton 1873 183

Suchender, Ober ihn darf seit 1776 erst 4 Wochen nach seinem Vorschlage in der Lehrlings -Loge gekugelt werden 68

abgewiesene, sollen bei einer anderen Loge ohne Zustimmung der ab- weisenden Loge nicht angenommen werden. Beechluss Tom 12. Mlrz 1840 168

Suchende aus dem Königreich Sachsen, Ober diese sollen Ton den dies- seitigen Tochterlogen Tor der Auf- nahme bei den Logen ihren Wohn- ortes Nachrichten eingezogen werden, ßesrhluss Tom 1. Juni 1855 . . 205

Dieser ürundiatz ist durch den (IroAslogenbund ausgedehnt auf alle deutschen Johannislogen. Deschluss Tom 24. Mai 1874 212

Superiores Ignoti, nach der Lehre dar strikt Obs., leiten den in IX ProTiniflo geteilten Orden 60

Systeme, erste Anwendung dieser Be- zeichnung 51

T.

Templer-Ritter, deren klerikale Branche trat 1767 auf 55

Titulaturen, maurerische, Tereinfi^kt durch Beechlusi Tom 8. Mlrz 1870 247

V.

Verbot der Freimaurerei in anderen Staaten 5, 148

Verein der 3 Berliner Orosslogen, wo- nach jede Ton ihnen 4 Abgeord. n monaÜ. Beratungen absenden soUte, trat zusammen am 12. Dez. 1807, schloss die Vereinsakte a. 6. Jan. 1810 und I5ste sich auf 1888 .... 135

Grosnneister- Verein gegründet am

29. Dezember 1889 161

Erklirang dieses Vereins, Ober die gemeinsamen Ziele der drei Prenss. Grosslogen. Grosslogenbeschlnss am

5. September 1844 178

Vereinigung» -Urkunde der 3 Gross- logen Tom 28. Mlrz 1860 ... 459

Deutscher («rosslogen - Bund Tom

19. Mai 1872 259

Verein deutscher Freimaurer, an ihm sollen die Torsitzenden Mstr. onserer Tochterlogen als Beauftragte fon Logen nicht Teil nehmen. Besdü.

Tom 26. Mai 1864 228

Verschwiegenheit ist in beschrinkter

Weifif zur Pflicht gemacht . . . 287 Verschwiegenheit fiber die Vorginge in der Loge zur Pflicht gemacht, ins- besondere wird denn V^breitang durch die Presse anf das Strengste unterngt Beeekl. f. 30. Sef 1 1856 218

732

Seit«

yentorbene Mitglieder, deren Beitrags- rückstfinde sollen Ton den Erben nicht erfordert werden. Beechlnss vom 2. Februar 1854 207

Vertreter -Anweisung durchgesehen am 2. Mai 1867 231

Vertreter-Loge wird abgelehnt . 141, 271

Volljährigkeit genfigt zur Annahme in die in ausserprenss. Staaten gelegenen Tochterlogen, während bei den in- ländischen Tochterl. das 25. Lebens- jahr durch die Landesgesetze Tor- geschrieben ist. Beschluss yom 7. Mai 1868 235

Wahlen der Beamten ... 31, 46, 99 der Yors. Meister, Bestätigung . 111 Waisenamt för Kinder Ton Freimaurern, welche zur Zeit ihres Todes Mit- glieder einer der berliner Tochter-

Seit«

logen waren, gegründet durch die Qr.-Loge am 8. November 1857 . . 216 Werkthätigkeit der Logen durch den deutschen Orosslogen-Bund näher bestimmt. Besdil. y. 25. Mai 1874 . 280

Besprechung 372, 387

Winkehiufiiahme 15, 46

Wissenschaften, geheime (Rosenkreuzer) 61 Wittwen- und Waisen-Fonds, die Grün- dung eines aUgemein maurerischen, der hierauf gerichtete Antrag der Gr.-Loge zur Sonne vrird abgelehnt. Beschluss vom 1. April 1852 . . 200

Z.

Zensorat, Einsetzung 1803 .... 130 Zensur, maurerische, Aufhebung 1876 290 Zusammenkunft, maurerische, darf nicht stattfinden ohne polizeiliche Ge- nehmigung ausserhalb der Logen- ränme. Beschluss y. 7. Dezember 1854 209

"^^^

738

IX.

Nachträge und Berichtignngeii.

S. 5, Z. 16 hes: prec^dent statt: pr^cedent.

S. 17, Z. 17 lies: für die Brr. von Bruckenthal und tod Gramm statt: für den Br. Gram.

S. 17 muss die Anmerkung lauten:

Im Jahr 1750 scheint diese Loge ihre Arbeiten eingestellt zu haben. Bei der Eröffnung der gleichbenannten noch jetzt bestehenden berliner Loge, die Br. von Zinn endo rf am 10. August 1769 rtknih der ihm beiwohnenden Gerechtigkeit und Freiheit* errichtete, teilte er mit, dass ihm „am 7. Mai dieses Jahres von dem letzten Grossmeister der bereits seit 20 und einem halben Jahr geschlossenen Loge „Zu den drei goldenen Schlüsseln*^ zu Halle, dem Br. v. Madai und mit Zustimmung des allda noch lebenden deputirten Bfstrs., des Brs. Nettelbladt, die denselben zugehörenden noch Torrfttig gewesenen und in dem heute abzufassenden Protokoll spezifizirten Meubles, Bücher und Papiere mit dem ausdrücklichen Vorbehalt daselbst überliefert und Ton ihm in der Absicht allda entgegen genommen worden, die von ihm aus anhabender Gerechtigkeit in Berlin zu errichtende Freimaurer- loge mit dem Namen „Zu den drei goldenen Schlüsseln** zu belegen und dadurch das Andenken der zu Halle im Monat Dezember 17i8 gestifteten und seit dem 5. Februar 1749 daselbst geschlossenen Loge fortzusetzen**. Die letzte Zeitangabe kann nicht richtig sein. Vgl. Rud. Maennel: Vor hundertdretundvierzig Jahren, ein Beitrag zur halleschen Logeogeschichte. Leipzig 1887. Die von Zinnendorf erwähnte Niederschrift ist nicht mehr vorhanden.

S. 20 hi als Anmerkung hinzuzufügen:

Zu Anfang des Jahres 1744 erhielt die schottische Log« rUnion in dem Markgrafen Karl von Ansbach -Bayreuth, dem Schwager Friedrichs des Grossen, einen stAndigen scbottitchea

734

Grossmeister und Protektor. Sie begann im folgenden Jahr Ur- kunden zur Gründung auswärtiger Schottenlogen zn erteilen. Die erste wurde am 6. März 1745 ausgefertigt für Br. Stürtz, Mitglied der Loge „Zu den drei goldenen Schlüsseln*' in EUdle a. S., damit er in Frankfurt a. M. eine Schottenloge errichte. Am 25. Noyember 1745 wurde eine andere für Halle ausgestellt YgL Rud. Maennel: Die Anfänge der schottischen Maurerei in Halle a. S. Berlin 1898.

S. 21. In der Anmerkung ** sind die Namen: Bruckenthal (statt: Bruckendahl) , Blauel (statt: Bland), Droste (statt: Drosti) zu schreiben.

S. 47, Z. 9 y. u. lies: Eugenia statt: Eugenie.

S. 59, Z. 21 lies: Nieder-Lausitz statt: Ober-Lausitz.

S. 90, Z. 10 lies: Pusendorf statt: Pufendorf.

S. 96, Z. 22 lies: beauftragte statt: beantragte.

S. 110, Z. 1 lies: Zeitraum statt: Periode.

S. 111, Z. 6 lies: Tochterlogen der statt: die.

S. 136, Z. 9 V. u. lies: der Freimaurer-Vereine statt: des Freimaurer- Vereines.

S. 141, Z. 25 lies: yierten statt: unteren.

S. 166, Z. 12 lies: Aufenthaltsort statt: Aufhaltsort.

S. 175, Z. 6 lies: Mutterloge statt: Mutterlogen.

S. 198, Z. 18 lies: Bundesstatuten statt: Bundesstaaten.

S. 213, Z. 9 lies: Beachtung statt: Beobachtung.

S. 212, Z. 18 u. S. 226, Z. 6 lies: Petersson statt: Peterson.

S. 234, Z. 9 ist hinter: sowie hinzuzufügen: der Antrag auf.

S. 253, Z. 25 lies: Laribi^re statt: Labiri^re.

S. 255, Z. 8 ist hinter: Körperschaften hinzuzufügen: an- z uerkennen.

S. 256, Z. 21 und 26, S. 262, Z. 15 und S. 287 Z. 8 v. u. lies: Zuschrift statt: Adresse.

S. 294, Z. 9 V. u. ist hinter: neuer Logen hinzuzufügen: an Orten.

S. 310, Z. 2 V. u. lies: Ritual statt: Rituale.

S. 334, Z. 21 lies: 14. Juni statt: 24. JunL

S. 335, Z. 17 u. 18 lies: In der Sitzung vom 18. September statt: In derselben Sitzung.

S. 388, Z. 9 y. u. lies: tages statt: bundes.

S. 388, Z. 24 lies: Schlussabstimmung statt: Schlussbestimmung.

S. 426, Z. 12 lies: einzigen statt: einziger.

S. 447, S. 21 lies: gesammte statt: genannte.

S. 455, Z. 13 lies: m^me statt: m^me.

S. 457, Z. 6 lies: k statt: a.

735

S. 481, Z. 8 y. u. lies: teinem lUtt: seinen. S. 498, Z. 23 lies: 1814 statt 1841.

S. 647, Z. 16 lies: &af einer UniTersit&t sUtt: aaf Univeriit&t S. 661, Z. 11 lies: Stipendien fondi statt: Stipendien fond. S. 682, Z. 7 lies: Kapitalfonds statt: Kapitalfond. S. 686, Z. 20 lies: Stipendien fonds statt: Stipendienfond. S. 688, Z. 23 lies: Letstere sUtt: Letsteres. S. 603, Z. 14 lies: dessen statt: deren.

S. 694, Z. 8 ▼. u. ist das Komma nicht vor sondern hinter Ober- haupt za setzen. S. 696, Z. 8 ist das Komma so streichen. S. 696, Z. 22 lies: zar KapitaWermehmng. S. 668, Z. 2 ▼. a. lies: dienen statt: haben. S. 699, Z. 17 ist in xu streichen. S. 603, Z. 6 lies: worden statt: worden. S. 603, Z. 9 lies: letzter sUtt: letzten. S. 609, Z. 10 y. o. lies: Reservefonds statt: Reserve fond. S. 619, Z. 13 y. 0. lies: Stipendienfonds statt: Stipendien fond. S. 632 letzte Zeile ist: welche za streichen. S. 633 erste Zeile ist: ist zu streichen.

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