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Q^n:
1
Geschichte
der
Grossen National-Mutterloge
In den Preassiscben Staaten
genannt
ZU den drei Weltkugeln.
Sechste Ausgabe.
BERLIN 1903.
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\^T 2 ms
Aus dem l/orwort zur ersten Ausgabe.
Uie nachstehend abgedruckten Blätter sind für
einen bei der Säknlarfeier der Loge zu den drei
Weltkugeln zu haltenden historischen Vortrag
bearbeitet worden. Das Archiv der Grossen
National-Mutterloge lieferte dazu die reichlichen
und authentischen Quellen, vorzüglich in den
Protokollen über die Versammlungen dieser Loge
von der ersten am 13. September 1740 gehaltenen
an bis zur neuesten. Nur eine Lücke findet sich
in der übrigens vollständigen Sammlung dieser
Protokolle und zwar aus dem Jahre 1765.
Aber auch für diesen Zeitraum fehlt e.s nicht
an hinreichendem Qeschichtsmaterial, denn es sind
die Korrespondenzen zwischen den teils zum
Wohle, teils zum Nachteile der Loge damals
thätig gewesenen Personen vorhanden, welche ein
vollständiges, wenn auch leider nicht erfreuliches
Licht über die damals und noch einige Zeit
nachher in der hiesigen Maurerwelt bestandenen
Zustände geben.
Um bei Erzählung der Thatsachen eine bessere
Uebersicht und gewisse Ruhepunkte zu gewinnen.
— IV —
wurde es nötig, den reichen StoflF in Unter-
abteilungen zu ordnen, deren Grenzen durch die
Ereignisse selbst bestimmt sind, und so entstand die
Abteilung in sieben Perioden.
Die erste derselben beginnt mit einem Rück-
blick auf die Einführung der Freimaurerei in die
Preussischen Staaten, enthält die Entstehung der
St. Johannisloge „aux trois Globes" und reicht bis
zum Jahre 1744.
Die zweite Periode umfasst einen Zeitraum von
drei Jahren, in welchem diese Loge schon als Gross-
loge auftrat und unter dem Namen „Grosse
Königliche Mutterloge zu den drei Welt-
kugeln" noch unmittelbar unter ihrem erhabenen
Grossmeister, dem Könige, dastand.
In der dritten Periode, von 1747 bis 1761,
hatte die grosse Königliche Mutterloge auch noch
einen Vice- Grossmeister in der Person des Herzogs
von Holstein-Beck.
Während der vierten kurzen Periode von nur
zwei Jahren leitete das nach dem Tode des Vice-
Grossmeisters errichtete „maurerische Tribunal"
die Angelegenheiten der Mutterloge und ihrer
Tochterlogen.
Die fünfte Periode von 1760 bis 1773 zeigt
die nunmehrige „Grosse National-Mutterloge"
in ihrer Verbindung mit dem Ordens-Direktorium
der „strikten Observanz".
In der sechsten Periode erblicken wir die
wieder selbständig gewordene Grosse National-
— V —
Mutterloge in stetem Fortschreiten und in ruhiger
stiller Vorbereitung zu dem grossen Schritte, den sie
im Jahre 1797 that, in welchem Jahre die
siebente Periode begann, mit welchem die
noch bestehende Grundverfassung ins Leben trat.
Berlin, im September 1840.
OTtzel,
National - Qrossmeister.
l/orWort zur zweiten Ausgabe.
JJie gründlichen Forschungen des verewigten
National -Grossmeisters, Bruders v. Etzel, welche in
dieser Geschichte unseres Bundes niedergelegt sind,
wurden bei Veranlassung der Säkularfeier in einer
nur geringen Anzahl von Exemplaren den Brüdern
mitgeteilt.
Das Bundes -Direktorium erkennt es für seine
Pflicht, der jüngeren Generation der Brüder, welche
von dem Dasein jenes Werkes kaum Kunde hat,
diesen Schatz von historischen Kenntnissen durch
eine neue Ausgabe zugänglich zu machen.
Zur vollständigen Erfüllung der Aufgabe:
den Brüdern eine möglichst richtige, zujifleich
erschöpfende Darstellung der Geschichte
unseres Bundes vorzulegen,
bedurfte es jedoch nicht allein der Fortsetzung der
Geschichte von 1840 bis 1866, sondern einer noch-
— VI —
maligen PrKfung des reichen Schatzes von Urkunden
im Ordens -Arohiv. Dabei stellte sich indess heraus,
dass Urkunden dem Blicke des Bruders v. Etzel
sich entzogen hatten, welche über die Gründung des
Bundes im Jahre 1740 und über die Reorganisation
desselben im Jahre 1797 einen näheren Aufschluss
geben. Einige der wichtigsten Urkunden sind
wörtlich mitgeteilt worden, um den Leser in die Lage
zu versetzen, ein selbständiges Urteil sich zu bilden.
Nach diesen neuesten Forschungen wird man
nicht umhin können, den hervorragenden Verdiensten
des Altschottischen Obermeisters, Bruder Boumann,
um unseren Bimd, insbesondere bei der Verleihimg
des Königlichen Protektoriums und bei der Errichtung
der Grund Verfassung von 1797 die volle Anerkennung
zu zollen.
An Beschlüssen der Mutterloge zum Ausbaue
dieser Grundverfassung sind die letzten 20 Jahre
besonders reich gewesen. Bei der Darstellung der
Geschichte dieser Zeit war es die Aufgabe, die
Entwickelung der einzelnen Rechtsinstitutionen bei
den verschiedenen Revisionen der Grundverfassung
nachzuweisen.
In diesen letzten zwanzig Jahren tritt femer
eine bisher kaum beachtete Erscheinung in den
Vordergrund, welche von den meisten Tochterlogen
ebenso wie von der Mutterloge Licht und Wärme
auf weite Kreise verbreitet. Es sind dies die
Wohl thätigkeits- Anstalten, eiTichtet von Einzelnen
oder von Brüderschaften, die sämmtlich ihre Ent-
— VII —
stehong dem durch die Ordenslehren geweckten
und genährten Wohlthätigkeitssinne verdanken.
In voller Würdigung dieser Erscheinung ist hier
ein ausführlicher Bericht über die Gründung und
Wirksamkeit der einzelnen Stiftungen unseres Bundes
als Anhang beigefügt:
zum ehrenden Andenken an die Stifter,
zur Aufmunterung an die Säumenden,
zu Warnung für die Irrenden!
In letzterer Beziehung lehrt die Geschichte,
dass Stiftungen, die aus älterer Zeit stammen, wegen
unrichtiger Grundsätze nicht als lebensfähig sich
erwiesen haben. Eine andere Wahrnehmung ist die,
dass man bei Stiftungen, welche mehr das Wesen
von Versicherungs- wie Wohlthätigkeits-Anstalten
an sich tragen, den Fehler der ursprünglichen
Absicht dadurch zu beseitigen suchte, dass man von
den in die Loge neu aufzunehmenden Brüdern den
Beitritt zu der Anstalt als eine unabweisliche Pflicht
forderte. Das Bundes- Direktorium hat seit dem
Jahre 1844, wo die Frage zuerst zur Entscheidung
kam, den Zwang zum Beitritt zu einer Wohlthätig-
keits-Stiftung der Tochterlogen gemissbilligt, und
gingen die Väter des Bundes dabei von der Ansicht
aus, dass es gegen die innere Verfassung und den
Zweck des Ordens streite, die Aufnahme in den
Bund der Freimaurer von dem Beitritte zu einem
besonderen Verein der aufnehmenden Loge abhängig
zu machen. Nur in wenigen Fällen — anscheinend
in Folge eines Versehens — sind die Statuten ohne
- vm —
Berücksichtigung dieses Grundsatzes genehmigt
worden. In den übrigen Fällen, in denen ältere
Statuten zu einer Zeit, wo sie bereits längst in
Wirksamkeit getreten, nachträglich zur Kenntniss
des Direktoriums kamen, hat dasselbe in Erwartung
einer haldigen Revision den Status quo vorläufig
bestehen lassen.
Es bleibt uns die HoflFnung, dass nach ferneren
25 Jahren, bei einer abermaligen Revision der
Geschichte des Bundes, die sogen. Versicherungs-
Anstalten aus demselben ganz verschwunden, die
Zahl der wirklichen Wohlthätigkeits-Anstalten sich
verdoppelt haben möchte.
Berlin, 23. Februar 1867.
Das Bandes- Direktorium.
l/orWort zur dritten Ausgabe.
JMach dem Vorgange der im hiesigen Oriente
vereinigten Johannislogen unseres Bundes hat eine
Anzahl von auswärtigen Tochterlogen den Beschluss
gefasst, jedem Lehrling bei der Aufnahme ein
Exemplar dieser Geschichte unserer Grossloge nebst
den Bundesstatuten zu behändigen, um demselben
die Gelegenheit zu geben, zu einer Zeit, wo das
Interesse für den Bund zuerst angeregt wird, die
Wissbegierde befriedigen zu können.
— IX —
Zur Förderung dieses Zweckes haben wir, nach-
dem die 1200 Exemplare der zweiten Ausgabe
versendet, die v. EtzeFsche Schrift in einer grösseren
Anzahl von Exemplaren drucken lassen, vorher aber
einer Durchsicht unterworfen und die Fortsetzung
der Geschichte unseres Bundes bis zum Ende des
Jahres 1869 beigefügt.
Es muss dem Griffel eines Geschichtsschreibers
von Beruf vorbehalten bleiben,
die Entwickelung der deutschen Freimaurerei,
insbesondere der Freimaurerei in unserer Gross-
loge, nach den Anforderungen der Wissenschaft
darzustellen und den Einfluss derselben auf die
Entwickelung des Kulturzustandes der deutschen
Nation nachzuweisen.
Wir haben die von dem National-Grossmeister
V. Etzel gewählte Darstellungs weise nach der Zeit-
folge in Form von Annalen beibehalten.
Als einen Mangel der zweiten Ausgabe mussten
wir anerkennen, dass nur die Namen der von unserer
Mutterloge gestifteten Bauhütten genannt wurden,
ohne auch nur in kurzen Zügen die Entwickelung
derselben anzudeuten. Diesen Mangel haben wir in
der vorliegenden Ausgabe, soweit unsere Akten
darüber Auskunft geben, zu beseitigen uns bemüht,
und namentlich auch eine Nachweisung der vom
Jahre 1788 bis 1868 unter Konstitution unserer
Mutterloge bestandenen Tochterlogen unter Angabe
der Mitgliedcrzahl in zehnjährigen Perioden beigefügt.
— X —
Ein in engen Rahmen gefasstes Lebensbild von
44 verstorbenen Mitgliedern unseres Bundes, welche
eine hervorragende Stelle in den Annalen einnehmen,
wurde in alphabetischer Ordnung dieser neuen Aus-
gabe ferner beigefligt.
Wenn es jetzt schon mit grosser Mtlhe verbunden
war, diese statistischen und biographischen Notizen
zu ermitteln, so würde die Arbeit einer späteren
Generation fast unausführbar geworden sein, wenn-
gleich solche Nachrichten aus sämmtlichen deutschen
Logen für eine Darstellung der Entwickelung der
Maurerei in Deutschland als ein unentbehrliches
Material erachtet werden müssen.
Die Zahl der Wohlthätigkeits-Anstalten, welchen
wir unsere besondere Aufmerksamkeit stets zuwenden,
hat sich während der letzten zwei Jahre um zwanzig
vermehrt, wenngleich 30 Tochterlogen auch jetzt
noch solcher Anstalten sich nicht erfreuen.
Berlin, 12. Juni 1869.
Das Bandes -Direktorium.
l/orWort zur Vierten Auflage.
Jjassen Sie uns nach Einheit streben, in
welcher die verschiedenen Grosslogen, eingedenk
des gleichen Ursprungs und der grossen Aufgabe,
sich als Glieder eines grossen Ganzen wissen.
— XI —
Diese Worte des stellvertretenden Protektors
bei Veranlassung der Säkularfeier der Grossen
Landesloge am 24. Juni 1870 fanden Anklang in
dem Herzen jedes deutschen Freimaurers.
Bereits am 19. Mai 1872 wurden die Statuten
des deutschen Grosslogen -Bundes vollzogen, und
dadurch die 8 deutschen Grosslogen als eine einige
Körperschaft dem Auslande gegenüber eingesetzt,
zugleich auch ein Schiedsgericht eingesetzt zur
Entscheidung bei Irrungen, welche unter den
deutschen Grosslogen vorkommen könnten.
Auch im Schoosse unserer Grossloge wurde in
der Maikonferenz des Jahres 1873 eine neue Bahn
betreten und die repräsentative Verfassung in einer
Weise, wie sie keine andere Grossloge kennt, flir
die Gesetzgebungs- Konferenz eingeführt.
Der Verfasser der Fortsetzung der Annalen
unseres Bundes von 1869 bis 1874 musste sich hier-
nach die Aufgabe stellen, den deutschen Grosslogen-
Bund in seiner Entwickelung darzustellen, auch die
Motive für die Reorganisation unserer Grosslogen-
Verfassung eingehend mitzuteilen.
Es bietet sich hierdurch die Gelegenheit, den
Brüdern gleich nach ihrem Eintritte das Verständniss
für diese wichtigen Institutionen zu erschliessen, da
nach § 196a. der Bundesstatuten von 1873 diese
Grosslogen -Geschichte nebst der Grundverfassung
und den Bundesstatuten jedem Freimaurer gleich
bei seiner Aufnahme eingehändigt werden.
— XII —
Die Angaben der älteren Ausgabe in BetreflF
der Errichtung unserer Tochterlogen und deren
Thätigkeit waren einer Revision zu unterziehen
unter Benutzung der Annalen der Tochterlogen,
deren Abfassung und Einsendung denselben seit
6 Jahren obliegt.
Die Mitteilungen über die Wohlthätigkeits-
Anstalten unseres Bundes, deren Anzahl in den
letzten sechs Jahren um 48 sich vermehrt hat,
können einen Anspruch auf Vollständigkeit deshalb
nicht machen, weil mehrere Logen die Frist zur Ein-
sendung der erforderten Berichte versäumt haben.
Dagegen ist die Bundes-Matrikel, welche der
früheren Ausgabe nur in Betreff der deutschen
Johannistochterlogen beigefligt war, zur Begegnung
mehrseitig ausgesprochenen Wunsches vollständig
hier mitgeteilt. Auch die statistische Tabelle ist
vervollständigt durch die Angabe der Mitgliederzahl
der einzelnen Tochterlogen zu Johannis 1874.
Die Zahl der in der älteren Ausgabe bereits
mitgeteilten biographischen Skizzen ist vermehrt
durch die Lebensbilder der beiden Stifter unserer
Loge, Präsident Jordan und Regiments -Quartier-
meister Simon. Ein lebhaftes Interesse werden
die ebenfalls hier beigefügten biographischen Skizzen
der jüngst verstorbenen Brüder v. Olfers, v. Hörn
und Heydemann gewähren, weil dieselben auch
in den weitesten Kreisen imter den Männern der
Wissenschaft eine hervorragende Stelle einnahmen.
Sie können den Freimaurern, auch denen, welche
— XIII —
die Aufgabe sich gestellt haben, auf dem Gebiete
der Wissenschaften gemeinnützig zu wirken, als
Vorbilder dienen.
Berlin, den 1. April 1875.
Das Bandes- Direktorium.
I. V.
Graf Wartensleben.
l/orWort zur fünften Auflage.
U nser Ehrwürdigster Grossmeister Br. Frederichs
hat sich der Aufgabe unterzogen, die Geschichte
unserer Grossen National-Mutterloge vom Jahre 1875
ab bis auf die Gegenwart fortzuführen. In Folge
seiner schweren Erkrankung war es ihm bisher
nicht vergönnt, seine Arbeit einer nochmaligen
Prüfung zu unterziehen und in einem Vorwort die
Gesichtspunkte darzulegen, nach welchen er die
weitere Entwickelung unseres Bundes dargestellt hat.
Bei dem dringenden Bedürfnisse, insbesondere den
jüngeren Brüdern unseres Bundes die Möglichkeit
zu geben, sich mit der Geschichte der Grossen
National-Mutterloge vertraut zu machen, haben wir
geglaubt, die Herstellung der neuen Auflage nicht
länger hinausschieben zu dürfen.
Berlin, den 19. November 1890.
Das Bandes- Direktoriam.
— XIV
l/orbemerkung zur sechsten Ausgabe.
JL/ie im Jahr 1890 erschienene Geschichte der
Grossen National-Mutterloge war vergriffen, ehe die
Vorarbeiten begonnen hatten zu einer vollständigen
Neugestaltung, in der nicht nur die in ausgedehnten
Anmerkungen enthaltenen wertvollen Nachrichten
an geeigneter Stelle in den Text eingefügt, sondern
auch die seit 1889 erheblich angewachsenen geschicht-
lichen Schriften über Freimaurerei benutzt werden
sollten. Die vorliegende Ausgabe ist daher bis zum
Jahr 1889 im wesentlichen eine Wiederholung der
vorigen, und die Fortsetzung bis 1900 musste der
alten Form angepasst werden. Einige Lebensläufe
verdienter Brüder sind hinzugekommen. Die Mit-
teilungen über die Wohlthätigkeits-Stiftungen, deren
Zahl sich erheblich vermehrt hat, sind in möglichster
Vollständigkeit bis zum Jahr 1901, bezw. 1902
geführt. Das am Schluss gegebene Verzeichniss von
Schriften zur Geschichte der Tochterlogen gewährt
eine nützliche Uebersicht.
Berlin, den 14. Januar 1903.
Das Bandes -Direktorium»
Inhalt
Erster Zeitraum. Yoo 1740 — 1744. 8«it«:
EinfQhmiig der Freimaurerei in die Preustischen
Staaten 1—17
Zweiter Zeitraum. Von 1744 — 1747.
IHe Grosse Königliche Mutterloge zu den drei
Weltkugeln 18 — 25
Dritter Zeitraum. Von 1747 — 1761.
Der Vice- Qrossmeister Herzog von Holstein -Beck 26—38
Vierter Zeitraum. Von 1761 - 1764.
Das maurerische Tribunal 40—48
Fünfter Zeitraum. Von 1765—1783.
Die strikte Obsenranz 49—76
Sechster Zeitraum. Von 1783 — 1796.
Trennung der Mutterloge von der strikten Obserranz 77 — 109
Siebenter Zeitraum. Von 1796 — 1874.
Die Qrund?erfas8ung und das Direktorium . . . 110 — 281
Achter Zeitraum. Von 1875 — 1889.
Die Weiterentwickelung der Qrundverfassung und
der SUtuten bis 1889 283-375
Neunter Zeitraum. Von 1890 — 1900 376 — 450
Anlagen.
L Stiftnngs- Urkunde der Mutterloge ^zu den drei Welt-
kugeln«, vom 9. November 1740 453 — 458
n. Die Vereinigungs- Urkunde der drei Qrossen Logen
Preussens vom 2a Mftrz 1860 459 — 461
m. Lebensliufe 462 — 510
IV. Bundes -Matrikel nebst tabellarischer Nachweisung der
von 1788 — 1901 unter der Verfassung der Grossen
National -Mutterloge in den Preussischen Staaten
genannt i^zu den drei Weltkugeln** errichteten Jobannis-
logen und altschottischen Delegationen 511 — 531
V. Zusammenstellung der Stiftungen für Wohlthfttigkeits-
Uebung 532-704
VL Verzeichniss von Schriften zur Geschichte der Tochter-
logen 705 — 712
VIL Namen -Verzeichniss 713-724
VIIL Sachverzeichniss 725-732
OC. Nachträge und Berichtigungen 733 — 735
►^
Geschichte
der Grossen National -Mutter -Loge
in den Preussischen Staaten
genannt
ZU den drei Weltkugeln
von 1740 bis 1900.
Wir leben in einer Zeit, wo alles Bestehende, wenn es nicht
verkümmern und einem sicheren Unter^ng entgegen gehen will,
sich darüber ausweisen muss, ob es Lebenskraft genug besitzt,
auch veränderten Verhältnissen gegenüber sich zu bdiaupten und
nutzbar zu machen. Dies legt uns ~ Ich habe das wiederholt
ausgesprochen - die unabweisliche Pflicht auf, aus dem Schatz
der Akten, der in unseren Archiven vorhandenen Dokumente und
mit Benutzung aller uns sonst zu Gebote stehenden Kenntnisse
dem Orden die historischen Fundamente zu sichern, ohne welche
er in unserer Zeit nicht voll -wirksam bestehen kann.
Ana d«r Anaprach* d«a Kroapriat^n «U« D«atacb«n IMcliM
nnd ron PrcuMwn am (t. Novatnbtr üTt.
Erster Zeitraum.
Von 1740 bis 1744.
Einffihran; der Freimaurerei in die Preussischen Staaten.
Triedrich II., der grosse König von Preussen, hatte
bald nach seiner Aufnahme zum Freimaurer*), die durch
eine Abordnung der Hamburger Loge zu Braunschweig in
der Nacht vom 14. zum 15. August 1738 vollzogen wurde,
schon als Kronprinz in seinem Schlosse zu Rheinsberg unter
dem Vorsitz des Br. v. Oberg, Meisters vom Stuhl der
Loge zu Hamburg, eine Freimaurerloge errichtet.
Als der Br. v. Oberg im November 1739 nach Hamburg
zurückkehrte, fibemahm Kronprinz Friedrich selbst den
ersten Hammer dieser Loge und hielt nach seiner Thron-
besteigung in dem Schlosse zu Charlottenburg die erste
feierliche Logenarbeit. Br. v. Bielfeld schreibt hierüber
in einem Brief vom 20. Juni 1740 (Des Freiherrn v. Bielfeld
freundschaftliche Briefe. Aus dem Französischen. Danzig
und Leipzig 1770. Th. I S. 139):
,Der König hat sich öffentlich für einen Freimaurer
erklärt und vor einigen Tagen eine überaus herrliche Loge
gehalten. Ich habe alle Veranstaltungen dazu gemacht und
dabei das Amt des Oberaufsehers verwaltet. Se. Majestät
aber haben den Meisterstuhl selbst eingenommen. Wir haben
Se. Königl. Hoheit den Prinzen Wilhelm, den Herrn Mark-
grafen Carl und den Herzog von Holstein aufgenommen."
*) Vgl Keller, Qraf Albrecht Wolf gang von Schaomborg-Lippe
(Vortr&ga und Aofs&tze der Comenius- Gesellschaft, Jahrg. IX, 1901,
Stück 3) tind Bandesblatt 1908, Heft 9 n. 10 S. 221 ff. und 263 ff.
— 4 —
Ferner schreibt er am 30. November 1740 (S. 259):
„Wir haben in den Zimmern des Königs Loge gehalten,
und Se. Maj. haben die Aufnahme des Herrn Markgrafen
von Bayreuth, seines Schwagers, selbst besorgt."
Die Loge des jungen Königs, welche aus seinen ver-
trautesten Freunden bestand, führte keinen besonderen
Namen, wird aber in den Verhandlungen der später ent-
standenen Loge aux trois Globes mehrmals „Loge premiere",
auch „Loge du Roi notre Grand-Mattre" genannt.
In Berlin befanden sich zu jener Zeit mehrere, meist
in England, in Hamburg, auch an anderen Orten auf-
genommene Maurer, deren Zahl sich jetzt bedeutend vermehrte.
Um diesen Brm. Gelegenheit zu regelmässigen Logenarbeiten
zu geben, ertheilte*) der König durch den Br. Jordan, Schrift-
führer seiner Hof löge, die Genehmigung zur Errichtung**)
*) Die Stiftungs-Urkunde vom 9. November 1740 beginnt mit dem
Hinweis auf die Genehmigung des Königs, ohne jedoch der Yermittelung
des Br. Jordan zu gedenken, mit den Worten:
„Die sehr ehrwürdigen Brr. Philipp Simon, Meister vom Stuhl,
Jean Serre, erster und Paul Benezet, zweiter Aufseher, nebst
Christian Gregory, Schatzmeister, haben sich am 13. September 1740
▼ersammelt und sind übereingekommen (commun accord), mit Ge-
nehmigung des Königs (Consentement de la Cour) eine gerechte,
vollkommene und gesetzliche Loge der freien Maurer (francs et libres
magons) zu stiften. '^
„Zu diesem Zwecke haben sie diese gegründet und gestiftet in
dem Hotel de Vincent in der Brüderstrasse im linken Flügel vom-
heraus im dritten Stock.^
**) Die Mutterloge zu den drei Weltkugeln durfte deshalb in dem
Immediat- Gesuch vom 15. Juli 1774 (A. II. N. 6) berichten:
„Ew. KönigL Majestät geruhten Allergnädigst gleich bei dem
Antritte Dero glorreichen Begierung öffentlich bekannt machen zu
lassen, dass Sie den Orden der Freimaurer mit Dero Allerhöchstem
Schutze begnadigten. Solche Bekanntmachung geschah durch die
hiesigen öffentlichen Blätter, besonders die französische liofzeitung
vom 2. Juli 1740, und in dem folgenden Stück vom 9. desselben Monats
wurden die allhier aufgenommenen Mitglieder desselben angezeigt.
Hierauf bat der Geheime Rath Jordan, als ein Mitglied, Namens
einiger Personen, eine Loge in der Stadt anlegen zu dürfen. Derselbe
erhielt dazu mündlich die allergnädigste Erlaubnisse u. s. w.
— 5 —
einer besonderen neuen Loge in Berlin.*) Zu diesem Zweck
vereinten sich zunächst vier Brr., die Berliner Kaufleute
Die in diesem Immediat-Qesuch erwähnte BekAnntmachung durch
du Joonuü de Berlin aux Nonvelles Politiqoes et Litt^raires, Tome I.
Part. I. No. 2 lautet also:
Nons avons annonc^ la protection, que Sa Majest^ accorde
aux Franc-ma^otts. La Liste sui?ante prouvera qu'ils ont ici des Con-
fr^res d'un ordre sup^rieur. Franc -magons: Le Comte de Wartens-
leben, le Comte de Truchses, Mr. de Queist, Mr. de Kayserling,
Mr. de Knobeisdorf, Mr. Jordan, Mr. de Möllendorf, Mr. Fredersdorf.
Et dant une Loge tenue il-y-a quelque temps ont ^t^ cr^^s Com-
pagnons: Mr. le Prince Ouillaume (Prinz August Wilhelm, jüngerer
Bruder des Königs, Vater König Friedrich Wilhelm IL), Mr. le Prince
Charles, Mr. le Duc de Holstein (nachmaliger Yice-Qrossmeister der
Grossen Loge), Mr. de Möllendorf, page de Sa M. et Capitaine, fr^re
du pr^cedent.
Wie nahe diese M&nner dem König standen, bezeugen dessen
Worte in dem Schreiben an den Prinzen Wilhelm d. d. Pogarell,
8. April 1741, zwei Tage vor der Schlacht bei Mollwitz: Yous
^es mon unique h^ritier: je vous recommande en mourant ceux,
que j*ai le plus aim^s pendant ma vie, Kayserling, Jordan, Wartens-
leben, Hake, qui est un tr^s honnMe homme, Fredersdorf et Eichel,
sur qui Tous pouvez mettre une enti^re confiance. (Oeuvres de Fr^^ric
le Gr. de Pnisse, Vol. 26 pag. 85.)
*) Diese Geneigtheit König Friedrich U. gegen die Freimaurer in
Berlin wird man in ihrer vollen Bedeutung würdigen, wenn man erw>,
dass gerade in jenen Tagen die Freimaurer in vielen Staaten verfolgt
wurden.
Papst Clemens XII. hatte durch die Bulle: In eminenti apostolatus
spec. vom 28. April 1738 den weltlichen und geistlichen Behörden bei
Strafe der Exkommunikation anbefohlen, „weder in die Gesellschaft
der Freimaurer einzutreten, noch die Gesellschaft fortzupflanzen, noch
sie zu schützen, noch sie in ihre Häuser oder Paläste aufzunehmen.*^
Diese Bulle, sowie die späteren Bannbullen Benedict XIV. und Pius VII.,
wurden in Frankreich nicht veröffentlicht, waren daher für die Freimaurer
in Frankreich nicht verbindlich. Allein König Ludwig XV. von Frank-
reich hatte durch einen Erlass vom Jahr 1838 „allen getreuen Unterthanen**
den Umgang mit den Freimaurern verboten und den adligen Freimaurern
den Hof untersagt Auch in Schweden waren durch Königlichen Erlass
vom 21. Oktober 1738 die Versammlungen der Freimaurer bei Todes-
strafe untersagt worden.
Im Jahr 1739 hatte König August II. von Polen ähnliche Verbote
gefen die Freimaurer erlassen, und in demselben Jahr waren zu Florenz
— 6 —
1740 Benezet, Gregory, Serre und Br. Simon. Sie ver-
sammelten sich am Dienstag, den 13. September 1740,
im Hotel Montgobert*) in der Brüderstrasse, unter Mit-
wirkung des oben erwähnten Br. Jordan, und wählten den
Br. Philipp Simon zum Meister vom Stuhl, den Br. Serre
zum Isten, den Br. Benezet zum 2ten Vorsteher und den
Br. Gregory zum Schriftführer und Schatzmeister der neuen
Loge, welche sie unter dem Namen „aux trois Globes^ —
unzweifelhaft nach den Formen der Englischen Grossloge,
nach welcher damals in Hamburg gearbeitet wurde, jedoch
in französischer Sprache — eröffneten. Den Katechismus,
welchen Simon zu diesem Zweck von Hamburg zugesendet
erhalten hatte, überreichte er nach Ausweis der Niederschrift
der Meister -Berathungs- Loge vom 6. Mai 1767 zur Auf-
bewahrung in dem Logen -Archiv, wo er sich jedoch nicht
mehr vorfindet.
Nach der Einsetzung wurden die beiden Suchenden:
1) Dumontier de Montgobert, Kapitän und Wirth des
Hauses, zum Lehrling und Gesellen, und
2) Böhrborn, Kanonikus von Magdeburg, zum Lehrling
aufgenommen.
Während dieser Arbeit wurden noch zur Aufnahme vor-
geschlagen und durch hellleuchtende Kugelung angenommen :
der Kaiserliche Bittmeister, Baron v. Schmettau,
mehrere Freimaurer durch die Inquisition verhaftet worden. Gleiches
Schicksal hatten im Jahr 1740 die Freimaurer in Spanien unter König
Philipp V. Ebenso waren in Portugal die Freimaurer zu Gefängniss,
Galeeren und zum Feuertod yerurtheilt worden. Auch in der Schweiz
wurden die Freimaurer verfolgt. Im Jahr 1741 waren selbst auf Malta
6 Johanniter -Ritter als Freimaurer auf Veranlassung der Inquisition
verbrannt worden.
*) Das Haus liegt in der Brüderstrasse 39 und führte bisher den
Namen „Stadt Paris**, unter welchem es schon 1739 bezeichnet war, als
es der Gastwirth Dake kaufte. In früherer Zeit war es bereits ein
berühmter Gasthof „Uötel Vincenf, welcher 1739 durch den Kapitän
de Montgobert von den Yincent'schen Erben gekauft und bis 1761
besessen wurde. — Es ist jetzt aufgetheilt, No. 39 ist ein Privathaus, und
39a unter dem Namen: «König von Preussen**, ein Gasthof geblieben.
der Königliche Erbkammerer, Graf v. Schwerin, 1740
der Goldschmied Jean Roman und
der Kammerdiener des Grafen Schwerin, JeremieHillenet,
zum Pförtner (Tuileur) und dienenden Br.
Am 21. September, also nach 8 Tagen, wurde die
2te Loge gehalten und in ihr der Baron v. Seh mettau und
der Goldschmied Roman zu Lehrlingen und Gesellen, der
J. Millenet zum Lehrling als dienender Bruder, auch
ausserdem noch ein an demselben Tage Vorgeschlagener,
Louis Bastidon, zum dienenenden Br. aufgenommen.
Gegen die Aufnahme des Grafen Schwerin war von
Seiten der Loge premiöre Einwendung erhoben; er wurde
aber nach deren Beseitigung am 5. Oktober aufgenommen.
Die neue Loge versammelte sich wöchentlich ein Mal
zu ihren Arbeiten, bei welchen man sich ausschliesslich der
französischen Sprache bediente.
Die Suchenden wurden in der Regel an einem und
demselben Tag in den 1 sten und 2 ten Grad aufgenommen.
Am 26. Oktober ward die erste Arbeit im Meistergrad zur
Beförderung des Br. v. Schmettau gehalten.
Am 9. November wurde eine Berathung über die in-
zwischen entworfenen Statuten der Loge begonnen. Da aber
dieser Tag auch zur Aufnahme des Präsidenten der Regierung
zu Minden, (späteren Ministers) v. Dankelmann, in den
1 sten und 2 ten Grad bestimmt war, so wurde zur Beendi-
gung der Berathung über die Statuten eine ausserordentliche
Arbeit f&r den folgenden Tag, den 10. November, festgesetzt.
Diese Versammlung war die erste, in welcher keine
Aufnahme vollzogen ward. Die Statuten wurden angenommen
und von allen Anwesenden unterschrieben.
Im Allgemeinen war das englische Constitutionsbuch
auch hier das eigentliche Gesetzbuch geworden. Die
maurerischen Lehren sowohl als auch die maurerischen Ge-
bräuche pflanzten sich jedoch damals, wie in England bis
auf die neueste Zeit geschieht, nur durch mündliche Ueber-
Heferung fort. Die Brr., welche eine Loge stifteten, trugen
Lehre und Ritus in ihrem Gedächtniss. Die Verfassung war
— 8 —
1740 keine andere, als diejenige, welche die Stifter in anderen
Logen kennen gelernt hatten (dans les autres Loges.) —
Die erwähnten Statuten enthielten mehr örtliche und besondere
Yerwaltungsgesetze für die neue Loge. Bei allen Mängeln,
die man an diesen Bestimmungen finden könnte, waren sie
doch für ihre Zeit passend und zeigen überall das Bestreben,
den geselligen Verkehr zu veredeln.
In derselben Versammlung, in welcher die Statuten
angenommen worden waren, wurde ferner beschlossen: dass
alle bisher in dieser Loge aufgenommenen Brr. wirkliche
(stimmfähige und Beitrag leistende) Mitglieder sein sollten.
Es war nämlich damals Gebrauch, dass ein Maurer durch
die Aufnahme*) oder Beförderung in einer Loge nicht zugleich
deren Mitgliedschaft**) erhielt, sondern nur im Allgemeinen
*) Die Qebühren der Aufnahmen beliefen sich anfangs auf 60 Thlr.
für die 3 Grade, wurden aber durch Beschluss vom 1. September 1746
auf 36 Thlr. herabgesetzt, demnächst laut Beschluss vom 5. Dezember
1764 die Aufnahme-Gebühren für den ersten Grad auf 12 Dukaten, für
den zweiten Grad auf 1 Friedrichsd^or und 12 Groschen für die dienenden
Brr. bestimmt. Durch den Beschluss der Schatzkommission wurden die
Aufnahme -Gebühren (Ister Grad) auf 12 Dukaten, die Beförderungs-
Gebühren für den 2 ten Grad auf 2 Dukaten , für den 3 ten Grad auf
8 Dukaten festgesetzt. Jeder soll 3 Jahre in jedem Grad bleiben. AVill
er früher befördert werden, so zahlt er für jedes Jahr 6 Dukaten als Los-
sprechungs-Gebühr. Im Jahre 1775 wurden die Aufnahme-Gebühren für I
auf 15 Thlr., für II auf 5 Thlr. und für HI auf 10 Thlr. festgesetzt ausser
den Nebenkosten für I mit 11 Thlr. 8 Groschen, für II mit 5 Thlr.
12 Groschen, für III mit 6 Thlr. 20 Groschen.
£r8t später wurden die Gebühren in Beziehung auf die auswärtigen
Tochterlogen der Festsetzung der Meisterschaft der einzelnen Logen
▼orbehalten, bei den hier vereinigten Tochterlogen aber für I auf 22 Thlr.,
für II auf 11 Thlr., für III auf 22 Thlr., für IV auf 20 Thlr. erhöht.
Ausserdem wurden für Nebenkosten gezahlt für I 14 Thlr. 20 Groschen,
für U 7 Thlr., für III 8 Thlr., für IV 13 Thlr., für die Annahme einschl.
Bekleidung von Brrn. fremder Systeme 10 Thlr.
**) Nach § 12 der Gesetze vom 9. November 1740 beliefen sich
die Beiträge vierteljährlich auf 3 Thlr.
Statt der von den Mitgliedern gezahlten Vierteljahrs -Beiträge
entrichteten die besuchenden Brüder bei jedem Besuch der Loge einen
Beitrag von 8 Groschen (eine Art Eintritts-Geld) oder eine bestimmte
— 9 —
ein Freimaurer geworden war und zum Mitglied der Loge 1740
noch besonders vorgeschlagen und durch helUeuchtende
Kugelung angenommen werden musste. So lange diese
Annahme nicht erfolgte, wurden die Brr. als Visiteurs
(Besuchende) aufgeführt.
Nach dem erwähnten Beschluss gehörten am 10. November
1 740 als wirkliche Mitglieder zur Loge der drei Weltkugeln
die Brr.
1) Simon*) 12) Graf v. Schwerin.
2) Serre. 13) Graf v. Wallenrod.
3) Benezet. 14) Baron v. Reiswitz.
4) Gregory. 15) v.Osten, Sächsischer Ritt-
5) de Montgobert. meister.
6) Röhrborn. 16) v. Korff, Fr. Alexander.
7) Baron v. Seh mettau. 17) Perard.
8) Roman. 18) v.Gerresheim,Geh.Rath
9) Graf v. Roeder. 19) Natorp, J. E.
10) Fromery. 20) Baron v. Dankelmann,
11) Baron v. Gersdorf. Präsident derR. zu Minden.
Bis zum Ende des ersten Logenjahres, 13. September 1741,
erhielten dann noch die Mitgliedschaft der Loge die Brr.:
Somme für den Besuch der Loge während eines bestimmten Zeitraames,
welche Zahlungen aber keinerlei Mitsliedsrecbte verliehen.
Nach dem Beschluss vom 25. März 1743 sollen die Beiträge halb-
jährlich voraus gezahlt werden, und diejenigen, welche 14 Tage vor
Ablauf des Halbjahrs den Beitrag nicht gezahlt haben, die Mitglied-
schaft Terlieren.
Beim Aus!<cheiden eines Mitgliedes wurde ein Nachfolger aus den
B<'suchenden durch Kugelung gewählt. Dies neue Mitglied hatte 20 Thlr.
als Eintrittsgeld zu zahlen. Erst im Jahr 1760 wurde die Vorschrift
aufgehoben, dass ein 6r. die Mitgliedschaft der Loge besonders bezahlen
musste.
Durch Beschluss vom 5. Dezember 1763 wurden die monatlichen
Beiträge der Brr. auf 12 Groschen für die Logenlcasse, und 4 Groschen
für die dienenden Brr. ermässigt, die Besuchs -Gelder dagegen auf
16 Groschen erhöht« Seit dem 1. Juli 1874 wurden diese Beiträge ein-
»chlietslieh des s. g. Gold -Thalers auf die ursprüngliche Höhe von
vierteijährlichBThlr. festgesetzt. Jetzt betragen sie 10 M. vierteljährlich.
*) Siehe dessen Biographie Anl. Abth. 111.
— 10 —
1740 21) V. Mirbach, Königl. Polnischer Kaminerherr.
22) V. Bielfeld.*)
23) Marquis de Gentils.
24) Serre, Jacob, Kaufmann.
25) Trouillard, Kammer- Sekretär und Accise- Inspektor.
26) Baron v. Kettler, Kaiserlich Russischer Kammerherr.
27) Graf v. Gotter, Ober-Marschall des Königs.
28) Baron v. Münchow I.,Maj. u. Flügel- Adjutant des Königs.
29) Kircheisen, Stadt-Präsident u. Bürgermeister von Berlin.
30) Graf zu Dohna.
31) Sarry, Charles.*)
Die grosse Loge zu London hatte am 24. Februar 1741
dem Br, Grafen Truchses zu Waldburg, ausserordentlichem
Preussischen Gesandten, zu ihrer Vierteljahrsberathung Zutritt
gegeben und demnächst zu einem am 19. März desselben
Jahres begangenen grossen Maurerfest denselben Br. und
den Br. Baron v. Andri6, Preussischen Gesandten, so wie
auch den Br. Legationsrath v. Bielfeld, letzteren als
Vertreter der Loge aux trois Globes, eingeladen imd mit
vielen Ehrenbezeugungen eingeführt.
Der Br. v. Bielfeld brachte nach seiner Bückkehr der
Loge zu den drei Weltkugeln (laut Niederschrift vom
21. Juli 1741) von Seiten der grossen Loge von London
brüderlichen Gruss nach Maurersitte.
Die englische Grossloge hatte erklärt, durch Einladung
dieser Brr. den Königlichen Br. v. Preussen und seine Logen
ehren zu wollen, ihn, der als natürlicher Grossmeister
in seinen Staaten selbst Logen zu errichten
berechtigt sei.
Ausser den oben erwähnten wirklichen Mitgliedern der
Loge zu den drei Weltkugeln gehörten nach den Listen am
Ende des Jahres 1741 noch folgende Brr. zu ihr:
a) Aus der Loge premiÄre, welche durch die Abwesenheit
des Königs während des ersten schlesischen Krieges ausser
Thätigkeit getreten war, hatten sich annehmen lassen die Brr. :
*) Siehe dessen Biographie Anl. Abth. 111.
— 11 —
32) Prinz Wilhelm von Preussen. 1741
33) Herzog von HoUtein-Beck.
34) Markgraf Carl.
35) Graf Trachses von Waldburg.
36) Lord Hindfort, englischer Gesandter.
b) In der Loge aux trois Globes selbst waren noch
aufgenommen worden die Brr.:
37) Baron v. Mirbach. 58) v. Eickstädt.
38) V. Hontmartin. 59) v. Vierkotten.
39) V. Beust. 60) Baron v. Bibran.
40) V. Gleichen. 61) v. Katte.
41) Baron Vitzthum v. Eck- 62) v. Hanteaffel.
städt. 63) de la Ros6e 1,
42) Frhr. Bachoff v. Echt. Bayerscher Capitain.
43) V. Schmertzing. 64) de la Ros^e II., Theodor
44) V. Thiesenhausen. Joseph, Chevalier.
45) V. Treskow, Capitain im 65) v. Burgsdorff.
Dienst des Harkgrafen von 66) v.Treskow, Kammerherr.
Bayreuth. 67) Graf v. S ch w e r in , Eugen.
46) v. Superville. 68) v. Carlowitz.
47) Hundertmark, Kammer- 69) Hahn, Nicolas Louis,
diener des Königs, als 70) v. Schweichelt,
dienender Br. des Gross- Hannoverscher Gesandter,
meisters aufgenommen. 71) v. Bülow, Capitain.
48) Baron v. Hüller. 72) v.d.Busche,CarILebrecht.
49) Markgraf Heinrich 73) Barthe, Jean Joseph.
V. Schwedt. 74) Hambusch,Anton,Haler.
50) Prinz Ferdinand von 75) v. Zülow.
Braunschweig- Bevem. 76) v. Gersdorf f.
51) V. Kreytzen. 77) v. Warenshagen.
52) V. Bülow. 78) Duvivier, Jacob.
53) V. d. Reck, Christoph. 79) Lang8trass,Joach.Heinr.
54) V. Seydiitz. 80) Matthiassen, Fr. Heinr.
55) V. Eynden. 81) Schlüsser, Fried. Wilh.
56) v.Hünchow II., Leutnant 82) Robleau, Jean Joseph,
der Gardes du Corps. 83) v. Osten, Fried. Wilhelm.
57) V. Block. 84) Ü^Alen^on, Jacques.
— 12 —
1741 85) Ebeling, Jean Cristophe. 89) v. Dewitz.
86) Baron V. Seherr-Thoss. 90) v. Froreich.
87) V. Bonin. 91) v. Mellin.
88) Kümmel, Christ. Moritz, 92) Graf v. Redern, Staats-
Kaafmann. Minister.
Dienende Brr.
93) Millenet, Pförtner. 95) Tomassin.
94) Bastidon.
Die Loge hatte in dem ersten Jahr ihres Bestehens
fleissig gearbeitet und hielt an ihrem Stiftungstag , dem
13. September 1741, die 66ste Logenversammlung. Die
meisten dieser Versammlungen waren zu Aufnahmen bestimmt
gewesen; unter ihnen war besonders bemerkenswerth die
vom 21. Dezember 1740, an welchem Tage, auf den Vor-
schlag des Br. Prinzen Wilhelm von Preussen, der
Markgraf Heinrich von Schwedt und der Prinz
Ferdinand von Braunschweig-Bevern, Bruder der
Königin, nachmals Grossmeister aller Deutsehen Logen, zu
Lehrlingen und Gesellen aufgenommen wurden.
Die Beamtenwahlen geschahen vierteljährlich, und es
wurden zu Meistern vom Stuhl gewählt, am 13. Septbr 1740:
Br. Philipp Simon; den 13. Dezember: Br. Graf Schwerin;
den 9. März 1741: Br. Baron v. Gersdorf; den 9. Juni:
Br. Graf Gotter und den 8. September: Br. Graf zu Dohna.
Der Br. Graf Gott er war häufig zu längerer Anwesen-
heit auf seinem Gute Molsdorf bei Gotha genöthigt und
trug deshalb bei der Loge an, dass ihm ein zugeordneter
Meister gewählt werde, in welches Amt der Br. Roman
am 21. Juni eingeführt ward.
Während seiner Abwesenheit in Molsdorf schlug der
Br. Graf Gotter den Herzog Carl Friedrich von Sachsen-
Meiningen zum Freimaurer vor und ersuchte zugleich die
Loge, zur Vollziehung der Aufnahme eine Abordnung ab-
zusenden. Zu diesem Ende gingen einige Brr., namentlich der
Kammerherr von Eickstedt, der holländische Lieutenant
Sarry und der Kriegsrath Kircheisen sowie der Pförtner
Millenet als dienender Br. im September 1741 dorthin,
— 13 —
nahmen den Herzog zu MoUdorf auf und stifteten durch 1741
ihn die Loge aux trois Boussoles*) (zu den drei Kom-
passen) in Heiningen.
Dies war die erste, durch die Loge zu den drei Welt-
kugebi gestiftete Tochterloge.
Mit Ablauf des ersten Jahres ihres Bestehens gab die
Loge zu den drei Weltkugeln ihre Räume im Hotel Hontgobert
auf und miethete umfangreichere im Hause des Herrn Voigt
in der Heiligengeiststrasse, wo sie sich am Stiftungstag,
13. September 1741, zuerst versammelte.
In derselben Art wie im ersten Jahr setzte die Loge
ihre Arbeiten auch in den folgenden Jahren fort. Die
Niederschriften erwähnen vielfachen freundlichen Schrift-
wechsel mit den Logen zu Hamburg, Leipzig, Dresden und
anderen Orten.
Am 2. November 1741 wurden die Brr. Gregory,
Fromery und Hesse bevollmächtigt eine Abordnungsloge
in Frankfurt a. d. 0. zu stiften, über deren Wirksamkeit
von Zeit zu Zeit Berichte eingingen.
Durch den Br. Philipp Simon war inzwischen in 1742
Breslau die Loge aux trois squelettes (zu den drei
Todtengerippen)**) gestiftet worden, welche die Gesetze
*) Diese Loge scheint bereits im Jahr 1743 wieder eingegangen
zu sein, wie aas einem Schreiben d. d. Meiningen, 6. November 1743,
gefolgert werden mnss.
Am 81. Angust 1774 wurde zu Meiuingen eine Loge der strikten
Observanz unter dem Namen „Charlotte zu den drei Nelken" errichtet.
Seit dem Jahr 1787 ausser Thätigkcit, ward sie 1816 als isolirte, nach
dem System der strikten Observanz arbeitende Loge erneuert,
demnächst 1817 durch die Gr. Loge von Hamburg (Latomia, Bd. 23
No. 131) von Neuem eingesetzt und vereinigte sich 1827 mit der
Loge .Karl zum Rautenkranz** zu Uildburghausen, hob dieses Ver-
h<niss 1834 wieder auf und schloss sich 1840 der Orossen Landesloge
von Sachsen an. Die Schottenloge „Ktixl zu den 3 Nelken *", gestiftet
1776, trat 1786 ausser Th&tigkeit.
^) Diese Loge, bei welcher der Br. Ellenberger v. Zinneudorf
im Jahr 1758 als Redner thätig war, erhielt unter dem 19. Februar 1776
eine neue Süftongs-IIrkunde von der Qr. Landesloge v. Deutschland. Sie
vereinigte sich 1844 mit den beiden dortigen Logen: ,|Zur SAule**,
— 14 —
1742 unserer Loge bei ihrer Stiftung annahm. Am 1. Februar 1742
wurde der Loge zu den drei Weltkugeln ein Bericht des
Br. V. Mirbach aus Dresden*) mitgetheilt, worin er
anzeigte, dass er daselbst in ihrem Auftrag eine neue Loge
unter dem Namen „zu den drei Adlern" gegründet habe.
Am 14. Dezember 1741 war der Graf Gotter von Neuem
zum Meister vom Stuhl gewählt; ihm folgte am 13. März
1742 der Br. v. Bielfeld, welcher auch am 31. Mai in
diesem Amt bestätigt wurde, jedoch am 6. September die
nochmals auf ihn gefallene Wahl vieler Geschäfte halber
ablehnte. An seine Stelle trat Br. Sarry. Am 6. Dezember
traf die Wahl zum Meister den Br. Roman.
Am 30. November, dem St. Andreastage, 1742
stifteten die Brr. Fabris, Roman, Fromery, Finster,
gestiftet 1774, und „zur Glocke", gestiftet 1776, auf Grund einer
gemeinsamen Errichtungsurkunde der Schlesischen Provinzial-Loge der
Grossen Landesloge. Es führt diese neue Loge daher den Namen: „zu
den drei Todtengerippen, zur Säule und zur Glocke.**
Ausserdem besteht in Breslau seit 1776 unsere Loge „Friedrich
zum goldenen Zepter** und seit 1816 eine Provinzialloge der Grossen
Loge Royal York, seit 1813 unter deren System die Johannisloge „Horus.**
'*') In Dresden war bereits 1738 durch den Provinzial- Gross-
meister der englischen Grossloge für den obersächsischen Kreis, nach-
maligen Feldmarschall Grafen Rutowski, eine Loge zu den „drei
weissen Adlern** (3 Aigles blancs) gegründet worden, deren Brr. ritter-
liche Zunamen (noms de guerre) führten. lieber die Schicksale dieser
Loge ist nur soviel bekannt, dass sie während der Regierung des
Administrators Prinzen Xaver (1763 bis 1768) ihre Arbeiten eingestellt
hatte, und dass das Logen -Archiv durch eine Feuersbrunst zerstört
worden ist.
Nach einem Schreiben vom Jahre 1747 bestand zu Dresden eine
Englische Provinzialloge für Ober -Sachsen (nach Keller's Geschichte
der Freimaurerei. Giessen 1860, S. 24, gegründet im Jahre 1741) mit
dem Namen „FAigle blanc** unter dem Grossmeister Grafen Rutowski.
Letzterer hatte in Dresden femer im Jahr 1739 eine Loge „zu den
3 goldenen Schwerdtem**, und 1741 eine andere „zu den 3 Schwänen*^
errichtet
Die mehrfach verbreitete Nachricht, dass der Provinzial- Gross-
meister Graf Rutowski unter dem 13. Januar 1764 der Loge aux
trois Globes zu Berlin eine Stiftungs- Urkunde ertheilt habe, ist un-
erwiesen geblieben.
— If) —
Perard und Roblean der Loge aux trois Globes mit deren 1742
Genehmigung „für das Emporstreben ihrer jüngeren Brr.
zur höheren oder sogenannten schottischen Maurerei^ eine
Schottische Loge unter dem Namen de I' Union, welche dann
neben der Johannisloge und aus Mitgliedern derselben fort-
bestand, ohne irgend eine Hoheit über diese auszuüben,
sich auch in deren Verwaltung nicht einmischte, vielmehr
ihre eigene Kasse hatte.
Bereits seit einiger Zeit waren Nachrichten eingegangen,
dass einzelne Maurer in Berlin Winkelaufnahmen vollzögen,
so dass die Loge dadurch bewogen ward, sorgfältig darauf
zu achten, ob noch irgendwo in der Stadt maurerische
Versammlungen gehalten wurden. So kam es in der Loge
am 31. Januar zur Sprache, dass Tages zuvor ohne ihr
Vorwissen eine Logen Versammlung in Berlin gehalten
worden sei. Es wurde der Sache weiter nachgeforscht, und
am 14. Februar beschlossen, an den Br. Grafen Gotter zu
schreiben und ihn um Auskunft darüber zu ersuchen: ob
es wahr sei, dass die in Rede stehende, am 30. Januar bei
ihm gehaltene maurerische Arbeit auf Befehl des Königlichen
Grossmeisters stattgefunden habe, und dass nur eine gewisse
Auswahl von Brm. zu diesen Arbeiten zugelassen werden
solle. Das Schreiben wurde am 21. Februar in der Loge
vollzogen und dann durch eine Abordnung, aus dem Meister
vom Stuhl und noch zwei Brrn. bestehend dem Br. Grafen
Gott er überbracht.
Von dem weiteren Fortgang der Sache ist in den
Niederschriften nichts Näheres erwähnt, aber es geht aus
einzelnen Andeutungen hervor, dass hier im Werke war,
gesondert von der Loge aux trois Globes, eine andere Loge
unter dem Namen Noble-Loge zu stiften.
Dem umsichtigen Benehmen des Br. v. Bielfeld, der 1743
am 7. März 1743 abermals den Meisterhammer übernommen
hatte, kann es zugeschrieben werden, dass diese Stiftung
nicht die Genehmigung des Königlichen Grossmeisters erhielt
und völlig scheiterte.
— 16 —
1743 Dies erhellt aus der Niederschrift vom 23. Mai 1743,
in welcher gesagt wird:
,,Es ist darüber gestimmt worden, ob die Loge die
Bijoux der sogenannten Noble-Loge an sich kaufen wolle
für ungefähr 200 Thir., und acceptiret.«*)
Im Jahre 1743 entsagte der Br. Graf Gotter der Mit-
gliedschaft der Loge.
Bereits am 13. September 1741 hatten einige Brr.
darauf angetragen, eine deutsche Loge in Berlin errichten
zu dürfen. Dieser Antrag war dann von Zeit zu Zeit
erneuert worden, und das Bedürfniss stellte sich immer
mehr heraus; deshalb beschloss die Loge am 14. März 1743,
dass, um die Kräfte der Loge nicht zu zersplittern, ab-
wechselnd in deutscher und französischer Sprache gearbeitet
und zugleich bei der Beamtenwahl hierauf Rücksicht
genommen, und dass neben dem Meister vom Stuhl, als
welcher an demselben Tage Br. v. Bielfeld eingeführt
wurde, noch ein zugeordneter Meister gewählt werden solle,
der beider Sprachen mächtig sei. Diese Stelle wurde sodann
durch den Br. Lamp recht besetzt.
Endlich ward noch der Beschluss gefasst, die Anzahl
der wirklichen Mitglieder der Loge auf 45 fest-
zusetzen.
Am 28. März 1743 wurde die erste deutsche Loge durch
den Meister Br. v. Bielfeld eröffnet, und von ihm, so wie
auch vom zugeordneten Meister Br. Lamprecht, wurden
die ersten deutschen Beden gehalten, die vollständig in das
Niederschriftbuch eingetragen sind.
*) Hiemach ist die frühere Meinung zu berichtigen, als wäre
durch den Ausdruck Noble -Loge auch die „Loge premiäre** oder
„Loge du Bei notre Qrand-Mattres'' bezeichnet worden. Diese letztere
ist bereits im Dezember 1740, als der König zum ersten Schlesischeu
Krieg abreiste, ganz eingegangen, was schon daraus hervorgehen
dürfte, dass der Prinz Wilhelm den Markgrafen Heinrich und den
Prinzen von Braun schweig-Beveru bei der Loge aux trois Globes
zur Aufnahme vorschlug, welche sonst gewiss in der Loge des Königs
aufgenommen worden wären.
— 17 —
Beschlossen wurde, den auswärtigen Logen zu eröffnen, 1743
dass hier in deutscher Sprache gearbeitet würde, und
ferner in die Zeitungen einrücken zu lassen, dass in Berlin
eine deutsche Loge errichtet sei.
Der Br. Perret aus Neufchatel trug in der Versamm-
lung vom 9. Mai auf die Ermächtigung an, in seiner Heimat
eine Loge errichten zu dürfen. Nach eingeholter Genehmigung
des Königs wurde in der am 6. Juni gehaltenen Loge die
Ausfertigung der Stiftungsurkunde beschlossen, und die
neue Loge erhielt den Namen: aux trois Etoiles flamboyantes
(zu den drei flammenden Sternen).
Am 13. Juni wurde der Br. v. Bielfeld abermals, und
am 6. September der Br. Lamprecht zum Meister vom
Stuhl gewählt, welcher letztere am 6. Dezember von Neuem
in seinem Amt bestätigt ward.
An diesem Tage ward die Ausfertigung einer Urkimde
für den Br. Cr am, zur Errichtung der Loge „zu den drei
goldenen Schlüsseln"*) in Halle a. S. beschlossen.
In dieser ganzen Zeit stand die Loge zu den drei Welt^-
kugeln in lebhaftem Schriftwechsel mit den Logen zu
Hamburg, Dresden, Leipzig, Meiningen, Frankfurt
a. M., Braunschweig, St. Petersburg, Breslau und
Halle.
Im Jahre 1744 wurde am 6. März der Br. v. Schwertz,
Kammerherr des Königs, zum Meister vom Stuhl gewählt,
und am ö. Juni von Neuem als solcher bestätigt.
*) Im Jahr 1750 stellte diese Loge, in welcher damals der
Br. Knecht den Hammer führte, ihre Arheit ein. Durch Br. Knecht
war im Jahr 1769 die Stiftungsurkunde dieser Loge nach Berlin gekommen.
Die in Berlin lebenden vormaligen Mitglieder dieser Loge beschlossen,
auf diese Urkunde gestützt, die Loge ^zu den drei goldenen Schlüsseln**
in Berlin fortzusetzen und w&hlten den Br. ?. Zinnendorf zum
Meister vom StuhL So entstand die noch arbeitende Loge „zu den
drei goldenen Schlüsseln** in Berlin. (Qermars Geschichte der
Loge zu Halle).
0«M]L d, Gr. NAt..Matl«r-Loff«.
Zweiter Zeitraum.
Von 1744 bis 1747.
Die grosse Königliche Mutterloge zu den drei Weltkugeln.
JJie Johannisloge „aux trois Globes" hatte bisher
bereits 6 Tochterlogen gestiftet.
Solche Stiftungen geschahen damals und noch lange
Zeit nachher bloss dadurch, dass die stiftende Matterloge
einem Bruder, den sie für tüchtig dazu hielt, eine Urkunde
ertheilte, durch welche er zur Errichtung einer Loge er-
mächtigt ward. Seltener kam der Fall vor, dass bereits
mehrere Brüder zu einer Loge zusammengetreten waren und
sich dann von einer Mutterloge eine Stiftungs- Urkunde
erbaten. Lnmer war aber das Band, welches die Mutter an ihre
Töchter knüpfte, sehr locker, und die erstere hatte fast keine
Hoheit über die letzteren. Weder Rituale noch Instruktionen
(d. i. Katechismus) wurden schriftlich ertheilt, Alles blieb
der mündlichen Ueberlieferung überlassen. Nichts war
natürlicher, als dass auf diese Weise mancherlei zufällige
imd willkürliche Abänderungen in den Gebräuchen entstanden,
und dass der Ritus besonders dann Aenderung erlitt, wenn
er aus einer Sprache in die andere, von einem Volk zu einem
anderen überging. Lnmer verliehen die Nationalität und die
herrschenden Sitten der Verbreiter den verschiedenen Logen
eine eigenthümliche Färbung.
Die deutschen Logen haben den ersten Grund zur
Verschiedenheit ihrer Arbeitsweisen unzweifelhaft den ver-
— 19 —
»chiedenen Wegen zuzuschreiben, auf denen die Maurerei 1744
zu ihnen gekommen ist; denn selbst bei dem sorgfältigsten
Pesthalten des einfachen edlen Zweckes der gesammten Frei-
maurerverbrüderung konnte es auf die Form des Logen-
wesens nicht ohne bedeutenden Einfluss bleiben, ob z. B.
englische Maurer den Bund in einem ihren Sitten und ihrer
Sprache naher stehenden Lande unmittelbar verbreiteten, wie
in Niedersachsen, oder ob Deutsche das Logenwesen zuerst
in Frankreich kennen lernten, oder ob sie die maurerische
Weihe in dem Vaterlande Swedenborgs erhalten hatten.
Die Loge ,aux trois Globes" arbeitete Anfangs in einer
wenn auch etwas schwankenden, doch von der englischen
im Wesentlichen wenig abweichenden Form.
Sie erkannte bald die Nothwendigkeit, ihre äusseren
Verhältnisse mehr zu befestigen, hielt deshalb mehrere Be-
rathungen, setzte dann am 12. Juni 1744 zur Handhabung
ihrer wirtschaftlichen Angelegenheiten die Schaffher-Loge
ein,^ und nahm die Bezeichnung
„Grosse Königliche Mutterloge zu den drei
Weltkugeln*
an, deren sie sich zuerst in der über die Arbeit zur Feier
des Johannisfestes am 24. Juni 1744 aufgenommenen Nieder-
schrift bediente.
Dieses Fest wurde, eben so wie in den früheren Jahren,
in einer Garten -Wirtschaft vor der Stadt**) glänzend gefeiert.
Gewöhnlich wurde die Loge gegen Mittag geöffnet; der Arbeit
folgte eine feierliche Tafelloge, und bei den Trinksprüchen
wurden kleine Kanonen im Garten abgefeuert. Nachmittags
fanden sich die Schwestern (nur Elhefrauen und Töchter an-
wesender Freimaurer) ein und ergötzten sich bei wohl-
besetzter Musik und verabreichten Erfrischungen im Garten,
der Abends erleuchtet wurde. Das Fest ward durch ein
*) Schon am 25. Mai 1743 hatte der Meister vom Stuhl mit den
Brr. Schaffnern eine besondere Loge gehalten, die aber bloss auf das
beTorttehende Johannisfest Bezug hatte.
^) Im Qarten von Weiss vor dem Stralaner Thor.
2*
— 20 —
1744 Feuerwerk und Abendessen beschlossen. An die vor dem
Garten sidi einfindenden Armen wurden reichliche Ahnosen
vertheilt, welche oft die ganze Armenkasse erschöpften, and
es ward eine Wache, aus einem Unteroffizier und mehreren
Mann Soldaten bestehend, aufgestellt, wohl mehr des vor-
nehmeren Ansehens wegen, als um Zudringliche abzuhalten.
Diese Mannschaften v^e auch die Regiments-Hautboisten,
welche im Garten musizirten, wurden gut bezahlt und
bewirtet.
Anfangs musste die Logenkasse alle diese Kosten
bestreiten; späterhin wurden nur die besuchenden Brüder
frei gehalten, und die Brüder der Loge leisteten die Zahlung
für Speisen und Getränke en Piquenique, wie es in den
Niederschriften heisst. Der Beitrag dazu war gewöhnlich
ein Dukaten, mitunter auch 7 Thlr., und ausserdem
wurden noch die Neben-Kosten aus der Logenkasse gezahlt.
In den inneren Verhältnissen der grossen Königlichen
Mutterloge war durch Annahme dieses Titels wenig, ja
eigentlich nichts geändert worden; die Arbeiten wurden
ebenso fortgeführt wie bisher, und nur einzelne Beschlüsse
zeigen an, dass die Nothwendigkeit von Verbessenmgen in
der Verwaltung gefühlt wurde.
Am 28. August wurde beschlossen, den Meister vom
Stuhl immer für ein ganzes Jahr zu wählen, und hiemach
ward bei der nächsten Wahl am 4. September Br. Lamprecht
zu diesem Amt gewählt. Er legte indess wegen Kränklich-
keit schon am 30. Oktober den Hammer nieder, und man
wählte nun den Br. Fabris.
Um den Zutritt unrechtmässig aufgenommener Personen
leichter verhindern zu können und doch unbekannten Brüdern
aus der Fremde den Eintritt nicht zu versagen, wählte die
Loge am 30. November noch besondere neue Erkennungs-
worte, theilte diese den befreundeten Logen mit und forderte
sie zu deren Einführung auf. Diese Massregel wurde aber
nicht überall angenommen und blieb auch da, wo sie es
ward, z. B. in Hamburg, nicht lange im Gebrauch.
— 21 —
In diesem Jahr wurden gestiftet: 1744
die Johannisloge ,za den drei ehernen Säulen^ in Wesel*) und
die Johannisloge „zu den drei Ankern" '^*) in Bremen.
*) Diese Loge mnss bald ihre Arbeit wieder eingestellt haben,
da unsere Akten keine Auskunft über sie enthalten. Erst im J. 1775
wurde die neue Loge ,,zum goldenen Schwert** daselbst errichtet.
**) Im Jahre 1744 hatten sich einige in Bremen weilende Brüder
an den Meister der Halleschen Loge, Br. Samuel von Bruckendahl,
gewendet, damit er ihnen behülflich sei, eine Stiftungs - Urkunde zu
erhalten. Er scheint das Gesuch bei der Loge zu den drei Weltkugeln
in Berlin befürwortet zu haben, von wo aus die Urkunde für eine Loge
unter dem Namen: „zu den drei Ankern** gegeben wurde, welchen
Namen die Bremer Brüder vorgeschlagen hatten und sich daher nicht
wenig wrmderten, als unter gleichem Namen zu Königsberg in Preussen
ebenfalls eine Loge errichtet wurde. Die Loge, von der nur die
Namen dreier Brüder: Bland, Conr. Wichelhausen und J. H. Drosti
bekannt sind, hat keinesfalls lange bestanden, wenigstens ist von ihren
Arbeiten aktenmässig keine Vorlage vorhanden; erwähnt wurde sie
jedoch in dem Rundschreiben der 3 Weltkugeln vom 19. Juli 1747.
Bei den damaligen engen Verhältnissen Bremens, der Eifersucht der
Geistlichen auf jede selbständige Regung und derBesorgniss des Senats vor
dem Eindringen freierer Ansichten erscheint es ganz natürlich, dass die
wenigen Brüder damals (und auch später) sich sehr zurückgezogen
hielten und als Freimaurer nicht öffentlich auftraten. Wenigstens
Usst sich das daraus schliessen, dass man in sp&terer Zeit mit der
grOttten Behutsamkeit zu Werke ging, um ja nicht als Freimaurer
bekannt zu werden. Zur Genüge geht das aus verschiedenen Briefen des
bekannten Br. Rulffs hervor, der sich als Freimaurer erklärte, aber
mit scheelen Augen angesehen wurde. Der Verkehr mit Holland und
Groesbritannien, sowie die Reisen zu den Braunschweiger und Leipziger
Messen gewannen dem Bunde Anhänger, die sich jedoch ganz still
verhielten. Vielleicht wäre in Bremen überhaupt erst ganz spät wieder
an eine Loge gedacht worden, hätte sich nicht eine Winkelloge oder
vielmehr eine heimliche Loge gebildet
In den sechsziger Jahren hatte sich zu Bremen ein englischer
Kapitftn Smith, ein Biann von grosser Einsicht und guten mathematischen
Kenntnissen, niedergelassen und dort die Bekanntschaft des Kandidaten
Dettenhamer und des WerbeofBziers v. Sehr ab isch gemacht, welche
wie er Freimaurer waren. Diese Brüder kamen öfters zusammen und
fanden kein Bedenken, vom 6. Oktober 1766 an Aufnahmen zu vollziehen,
wobei sie sich auf eine Urkunde stützten, welche John Rüssel, Herzog
von Bedford, 1768 d. d. London dem Kapitän Smith ertheilt hatte, kraft
deren er in Kriegsseiten und besonders in Winterquartieren Logen halten
— 22 —
1746 Im Jahre 1745 wurden die Versuche zur Verbesserung
der Angelegenheiten der Loge fortgesetzt. Am 13. März
hielt der Meister eine Beamten-Berathung, in welcher die
durfte; von Neuem für gültig erklärt war sie durch den Grossmeister Lord
Blayney 1765. Diese Versammlungen kamen dem Br. Rulff s zu Ohren,
der deshalb sofort nach Braunscbweig berichtete und um Yerhaltnngs-
massregeln dieser ordnungswidrigen Loge gegenüber bat, auch die Brr.
Smith und Dettenham er zu sich beschied, um mit ihnen zu verhandeln.
Rulff 8 wusste die Sache so zu leiten, dass diese Mitglieder versprachen,
keine weitere Aufnahmen und Beförderungen vorzunehmen und sich
den Beschlüssen Braunschweigs zu unterwerfen. Namentlich hatten
die Geschichtskenntnisse und die geheimen Worte Eindruck gemacht,
obgleich Dettenhamer, wie es sich später herausstellte, wohl noch
tiefer eingeweiht war.
Braunschweig wollte sich nicht entgehen lassen, in Bremen, wo
noch verschiedene Brüder der laten Observanz verbunden waren, festen
Fnss zu fassen und liess daher zu, dass Br. Rulff s (im J. 0. ab Ilice)
diese ordnungswidrige Loge 1767 zu einer Tocbter-Loge von Braunschweig
umwandelte uud als deren zugeordneter Meister eingesetzt ward. Die
erste regelmässige Loge wird am 12. April 1767 gehalten. Bald
entspinnen sich zwischen den Mitgliedern Zerwürfnisse, Smith wird
genöthigt, seine Urkunde her zu geben, die für nichtig erklärt wird,
und geht als Major nach Portugal; auch die Werbeoffiziere verschwinden,
und es bleiben nur in Bremen ansässige Brüder, die sich jedoch auch
sehr unzufrieden zeigen, da einerseits die versprochenen Beförderungen
auf die höheren Stufen nicht gleich stattfinden, und die Bedingungen
der Abhängigkeit sehr drückend werden. Die Zerwürfnisse mit
Braunschweig steigern sich immer mehr, und die Berathungen in
Bremen, Hannover und Braunschweig führen zu keinem Ziel, ja endlich
stockt der ganze Verkehr, doch hat man erlangt, dass die Tochter-Loge
„zum silbernen Schlüssel** sich etwas freier bewegen durfte, auch
verschiedene Abgabenerlasse erhielt, und endlich wurde 1780 die ganze
Sache dahin ausgeglichen, dass Bremen von Hamburg (Ivenak) abhängig
wurde und ein Präpositenkapitel „Neumond" erhielt. Die Loge kam
auch jetzt auf keinen grünen Zweig, da sich im Stillen schon
Mitglieder für eine neue Loge nach Zinnendorfscher Lehre sammelten,
welche in Oldenburg aufgenommen wurden. Diese errichteten die jetzt
noch bestehende Loge „zum Oelzweig**, nach Massgabe der Stiftungs-
Urkunde der Grossen Landesloge von Deutschland vom 26. August 1788.
Als erloschen kann man den „silbernen Schlüssel** wohl schon im Jahr
1800 annehmen , wenngleich das Kapitel „Neumond** noch am 7. Juni
1800 für die ehemalige Abordnungsloge zum silbernen Schlüssel in
Jever eine Urkunde ausstellte.
- 23 —
Mittel zur Abhülfe der vorhandenen Uebelstände besprochen 1745
wurden. Die Ergebnisse dieser Berathung trug der Meister
Br. Fabris am 19. März in der versammelten Mutterloge
vor, deren Zustimmung zu den gemachten Vorschlägen erfolgte.
Diese Massregeln standen aber vereinzelt da und waren
wenig wirksam. Das Uebel, welches die Loge bedrückte, lag
in der Verwaltung, deren Mängel immer fühlbarer wurden.
Der Aufwand bei den Festen und bei anderen Versamm-
lungen, übermässige Unterstützungen und Almosen erschöpften
die Kasse, deren Einnahme fast nur aus den Aufnahme-
gebühren bestand; denn nur die wenigen wirklichen Mit-
glieder der Loge zahlten einen laufenden Beitrag.
Am 16. Juni 1745 ward Br. Fabris abermals zum
Meister vom Stuhl gewählt, und ebenso am 10. Juni 1746. 1746
In dem Jahre 1746 wurden folgende Logen gestiftet:
in Halberstadt: „zu den drei goldenen Hämmern,^*)
in Jena: .zu den drei Rosen,"**)
in Stargard in Pommern: „zu den drei Würfeln" (trois
Carreaux),***)
*) Diese Loge bestand noch 1783, als daselbst die neue Loge „zu
den drei Rosen ** errichtet wnrde. Nach wenigen Jahren waren beide
Logen ausser ThAtigkeit getreten, die der „drei Hammer*^ wurde jedoch
1812 wieder eröffnet (Vergl Schlemm 's Geschichte der Freimaurerei
in Halberstadt 1846.)
^) Bereits früher, wahrscheinlich 1744, war den Brrn. Sturtz
und Utterodi in Jena die Genehmigung zur Gründung einer Loge in
Jena durch den versitzenden Meister der Weltkugelloge, Br. Lamprecht,
ertheilt worden, doch wurde diese Verleihung geheim gehalten.
Die Loge „zu den drei Rosen** in Jena wurde durch Urkunde
Tom 5. Mirz 1746 unter Hinweis auf die frühere Gründung erneuert
(Vgl. BnndesbUtt 1891, S. 386 und 1897, S. 404.)
^^) Diese Loge wurde unter dem Vorsitz des Majors ▼.Billerbeck
gegründet und nach den 3 Würfeln in dessen Wappen genannt Da
sie zum grossen Theil aus Militirpersonen bestand, musste sie 1756
beim Ausbruch des siebenjährigen Krieges ihre Arbeit wieder ein-
stellen. Im Jahre 1770 wurde durch die Loge Minerva zu Potsdam,
Zinnendorfschen Systems, eine neue Loge unter dem Vorsitz des
Migors v. Böse errichtet unter dem Namen „zur goldenen Krone**.
(Zirkelkorrespondenz I, 68.) Diese Loge wurde im Jahre 1774 erneuert
unter dem Namen „August (zur Ehre des National- Qrossmeisters
— 24 —
1746 in Königsberg i. Pr.: „zu den drei Ankern,"*) und
in Kopenhagen: Die Johannisloge „zu den drei brennenden
Herzen," sowie die beiden Schottenlogen „zu den vier
eisernen Säulen,« und „zu den vierflammenden Sternen.«**)
Herzog Friedrich August von Braunschweig) zur goldenen Erone^
und vereinigte sich im Jahr 1805 mit der von den Dissidenten im
Jahr 1774 nach der Lehrart der Grossen Landesloge von dem
Br. Major ▼. Böse errichteten Loge „zum Schilde** unter dem gemein-
samen Namen „Julius zur Eintracht**. Der General Julius v. Magu s ch
hatte zur würdigen Ausstattung dieser neuen Loge eine bedeutende
Summe hergegeben. Nach ihm erhielt die Loge den Namen „Julius**.
*) Dem Grafen Leopold v. Schaffgotsch, Major im Alt-Möllen-
dorf sehen Dragoner -Regiment, wurde am 15. September 1746 die
Urkunde zur Stiftung der Loge „zu den 8 Ankern** ertheilt Diese Loge
hatte ohne Stiftungs-Urkunde bereits seit dem 1. Dezember 1745 gearbeitet.
Zum grössten Theil aus Offizieren bestehend, stellte sie nach Ausbruch
des Krieges im Jahr 1757 ihre Arbeit ein, wurde aber 1760 unter
dem Namen „zu den drei Kronen** wieder eröffnet.
Gestiftet wurde ferner daselbst Ton der grossen Landesloge im
Jahr 1772 die Loge „Todtenkopf* und im Jahr 1775 die Loge
„Phönix.** Beide vereinigten sich 1832 unter dem Namen : „Todtenkopf
und Phönix**. Ausserdem besteht daselbst seit 1856 eine Provinzialloge
der Grossen Landesloge.
**) Nachdem im Jahr 1752 der erste Grossmeister für D änemark
in der Person des Grafen v. Laurwig ernannt und die Grossloge von
Dänemark errichtet worden, wollte letztere die Johannisloge „zu den
3 brennenden Herzen** als Tochterloge der Mutterloge „zu den 3 Welt^
kugeln** nicht femer anerkennen. Letztere trat darüber unter dem
'dO. Oktober 1752 mit dem Grossmeister uad der Gross löge von
Dänemark in Schriftwechsel. In Folge davon gestattete die Mutter-
loge „zu den drei Weltkugeln** ihrer genannten dänischen Tochterloge,
an die Grossloge von Dänemark sich anzuschliessen, und begab sich
jedes Einflusses auf jene.
Seit dem Wilhelmsbader Konvent im Jahr 1782 waren die
Schottenlogen in Dänemark ausser Wirksamkeit getreten, und bear-
beiteten die zum „Kopenhagener Sprengel** gehörigen Logen, nachdem
die dortige Grossloge den Namen „Direktorial-Loge zu Kopen-
hagen" angenommen hatte, unter deren Leitung nur die drei Johannis-
grade. Der Kopenhagener Sprengel umfasste die Insel Seeland, das
Königreich Norwegen und die dänischen Besitzungen ausser Europa;
wogegen die Insel Fünen, Jütland und die beiden Herzogthümer in
maurerischer Beziehung unter einer anderen Behörde standen, deren
Sitz in Schleswig war.
— 25 —
Br. Fabris verliess Berlin und legte deshalb den Hammer 1746
nieder, worauf am 15. Dezember der Br. Cölsch an seine
Steile zum Meister vom Stuhl gewählt und am 19. Juni 1747
auf ein Jahr in seinem Amt bestätigt wurde.
An die letztgedachte Behörde wies die Direktorial -Loge zu
Kopenhagen in dem Schreiben vom 23. November 1805 eine Be-
schwerde der Grossen Nation&l-Mutterloge über den Br. Eck v. Eck-
bofen, welcher in Nürnberg auf Grand der Stiftungs - Urkunde
▼om 6. Juni 1803 als Bevollmächtigter der Grossen Loge von Dänemark
der Loge „Joseph zur Einigkeit^ die Würde und Vorzüge einer „alt-
schottischen Direktorial-Loge in Franken" beigelegt hatte.
VergL Promemoria des Br. Kammerherrn v. Hoegh über die Ent-
wicklung der dänischen Logen. Zirkel-Korrespondenz des Hamburger
Engbandes No. 121 S. 89. Femer Geisfs „Kurzgefasste Geschichte
der Loge „Joseph zur Einigkeit** während der ersten Hundert Jahre
ihres Bestehens.** Nürnberg 1861. Aktenmässige Geschichte der Loge
zu den 3 Pfeilen in Nürnberg 1792.
Dritter Zeitraum.
Von 1747 bis 1761.
Vice-Grossmeister, Herzog von Holstein -Beck.
1747 Im Jahr 1747 steigerten sich die üblen Folgen einer
mangelhaften Verwaltung der Loge auf das Aeusserste. Die
Kasse war mit Schulden belastet. Die ohne gehörige Aus-
wahl Aufgenommenen zeigten ein Betragen, besonders bei
den Berathungen über die Verwaltung der Logenangelegen-
heiten, welches den grössten Theil der guten und tüchtigen
Brüder zurückschreckte und von den Versammlungen fem
hielt, so dass die Unheilstifter ganz freie Hand behielten.
Unter den letzteren entstanden wiederum Parteien, und
manche der Brüder vergassen sich soweit, dass sie in eigen-
nütziger Absicht Winkelaufnahmen in der Stadt vollzogen.
Die Ueberzeugung musste sich allen aufdrängen, dass
der Weg, den die Loge eingeschlagen hatte, sie ihrem Unter-
gang entgegen führte, und dass entscheidende Schritte noth-
wendig wären.
So berief denn der Meister v. Stuhl zum 11. August 1747
die Loge zusammen und forderte die Brüder auf, sich zu er-
klären, wer von ihnen Mitglied bleiben wolle. Hierzu ver-
pflichteten sich 31 der Anwesenden.
In dieser Versammlung traten die verständigen und gut-
gesinnten Brüder kräftig auf, unter ihnen besonders der
Br. V. Seydlitz, und sprachen mit vielem Nachdruck über
die Ursachen des Verfalls der Loge und über die Mittel, ihn
zu verhüten. Sie zeigten unter Anderem, dass die Loge
jetzt keines ausreichenden Ansehens geniesse, um den vielen
— 27 —
Winkelauf nahmen zu steuern, dass man bei dem jetzigen 1747
Zustand der Loge Seine Majestät den König nicht mit ihren
Angelegenheiten belästigen könne, und dass es deshalb noth-
wendig sei, die ausgeschiedenen, angesehenen Brüder, —
welche sich schon im Februar vorigen Jahres, unter der Hammer-
führung des Br. Fabris bereit erklärt hätten, aus eigenen
Mitteln die Schulden der Loge tilgen zu wollen, und noch
dazu bereit wären, — aufzufordern, in den Bund zurückzu-
kehren und einen auch durch äusseres Ansehen hervor-
ragenden Vice -Grossmeister zu wählen.
Diesem Vorschlag wurde allgemein beigepflichtet, und
der damalige Gouverneur von Berlin, Br. Herzog von
Holstein-Beck, zum Vice -Grossmeister erwählt. Hierauf
legte am 1. September der Br. Cölsch unter dem Ausdruck
höchster Erregung den Hammer nieder.
Am 14. September wurde der versammelten Loge berichtet,
dass der Herzog die Vice -Grossmeisterschaft angenommen
habe, und der Br. v. Seydlitz ward zum Meister vom
Stuhl erwählt.
Dies war für die Loge ein erfreuliches Ereigniss; in kurzer
2^]t hob sie sich wieder und erlangte bald ihren früheren
Glanz. Viele der alten Brüder kehrten zu den Arbeiten
zurück; Friede, Ordnung, Einigkeit, Bruderliebe und Herzlich-
keit, kurz der wahre Bundesgeist, herrschte von Neuem.
So trat gegen Ende dieses Jahres und im Lauf des 1748
folgenden, 1748, neues Leben ein; alle Verwaltungszweige
wurden geordnet, die Kassenbestände genau festgestellt, und ein
bedeutender Theil der Schulden sofort bezahlt, eine anständige
Räumlichkeit (im Hause der Frau Cochius in der Breiten
Strasse) ward gemiethet, die Statuten wurden durchgesehen,
regelmässige vierteljährliche Beamten-Berathungen angesetzt,
ein Aufseher der Kasse und des beweglichen Eigenthums
ernannt und die Thätigkeit der Schaffnerloge wiederhergestellt.
Am 16. März 1748 wurde der durch den Markgrafen
Heinrich vorgeschlagene Prinz von Holstein, sowie der
spätere Grossmeister, Geheime Rath Freiherr v. Printzen,
aufgenommen.
— 28 —
1748 Am 13. April wurde beschlossen, nach dem Beispiel der
Englischen Grossloge allmonatlich eineBeamten-Berathung
zu halten.
Am 11. Mai wurde der Br. v. Seydlitz von Neuem
zum Meister vom Stuhl gewählt.
Am 28. Juli erhielt der Br. v. Witzleben eine Urkunde
zur Stiftung einer Loge in Oldenburg*).
1749 Im Anfange des Jahres 1749**) wurde der hochverdiente
Br. V. Seydlitz von Berlin abberufen und musste deshalb
den Hammer niederlegen, worauf amö.Mai derBr. v. Printzen
zum Meister vom Stuhl gewählt wurde.
1750 Demselben ward auch für die Jahre 1750 und 1751 der
^^d Meisterhammer wieder übergeben.
1751 •
Zugleich wurde der Br. v. Tiefenbach zum zugeordneten
Meister ernannt, um den Br. v. Printzen, der häufig in
Geschäften abwesend zu sein genöthigt war, zu vertreten.
Im Jahre 1751 wurde in Jeverland (Kniphausen)***)
die Johannisloge „zu den drei goldenen Zirkeln ^^ und in
Danzig die Johannisloge „zu den drei Bleiwaagen'^f) (aux
trois Niveaux) gestiftet.
*) Diese Loge scheint gar nicht ins Leben getreten zu sein,
da sich weder im Geheimen Archiv noch in Oldenburg Nachrichten
über sie finden. (Yergl. Merzdorfs Geschichte der Freimaurerei im
Herzogthum Oldenburg 1852.)
**) Am 16. Juni 1749 wurde der Eriegsrath Koppen, der in der
Folge ein eigenes System unter dem Namen der „Afrikanischen Bau-
herren** gründete und als Grossmeister an dessen Spitze trat, zum
Lehrling aufgenommen.
***) Die letzte Verhandlung dieser Loge in dem Niederschriftbuch
(aufbewahrt in der Loge „zum goldenen Hirsch** zu Oldenburg) ist
vom 21. April 1755.
t) Diese Loge setzte ungeachtet des Verbotes des Magistrats zu
Danzig ihre Arbeiten fort, war 1769 geschlossen, ward 1770 wieder
eröffnet, schloss sich 1776 der Leitung der neuen Mutterloge za
Königsberg i. Pr. an und trat 1799 zu unserer Grossloge.
Femer hatte daselbst die Grossloge von London im Jahre 1789
die Johannisloge „zur Einigkeit** gestiftet. Diese trat jedoch im
Jahre 1799 der Grossloge „Royal York** bei.
Ueber letztere Loge enthält das Geheime Archiv keine Nachricht
— 29 —
Der Br. v. Wolden, Gross-Aufseher der holländischen 1761
Logen und Grossmeister der Loge „de la Fidölitö'^*) zu
Cöhi am Rhein, wurde am 17. Juni 1751, auf sein eigenes
Ansuchen, zum Ehrenmitglied der Mutterlog» ernannt.^)
Am 5. Juni 1752 wurde der Br. v. Tiefenbach zum 1752
▼ersitzenden Meister erwählt und dem Br. v. Printzen der ^°^
Titel „Protektor'* verliehen. Ersterer wurde am 18. Juni 1753 ^^^
in seinem Amt von Neuem bestätigt.
Zu der Beamten -Berathung am 13. November 1753
wurden die Beamten der Schottenloge „PUnion** mit zuge-
zogen, weil nach der Niederschrift die zu verhandelnden
Verwaltungs- Gegenstände für beide Logen von Wichtigkeit
waren.
Am 24. Januar 1754 wurde beschlossen, dass die 1754
Brüder, welche bei der Mutterloge selbst zu Maurern auf-
genommen worden, auch deren Mitgliedschaft auf ihren
blossen Antrag ohne nochmalige Kugelung erhalten sollten,
wodurch also die Beschränkung der wirklichen Mitglieder
auf die Anzahl von 45 aufhörte.
Am 6. Juni wurde der inzwischen von seinen diplomatischen
Reisen zurückgekehrte Br. v. Bielfeld ziun Meister vom
Stahl gewählt.
In diesem Jahr bildete sich in Berlin eine neue Johannis-
löge unter dem Namen „la petite Concorde*^ Sie suchte
bei der Mutterloge eine Stiftungs-Urkunde nach, welche ihr,
jedoch unter den Beschränkungen:
1. die Zahl der Mitglieder wird auf 12 festgesetzt;
2. es wird kein besuchender Bruder zugelassen, der
sich nicht zuvor bei der Mutterloge hat vorstellen
lassen;
*) Ueber diese aDgeblicb von Holland aus gegründete Loge
fehlen alle Nachrichten in unserem Archiv.
^) Die Worte der Niederschrift vom 17. Joni 1761 über diesen
Ctogenstand sind folgende: Le fr. Baron de Wolden, Gr. Sorv. des
loges d'HoUande, et Chev. de Taigle ainsi que Gr. Maitre de la löge
de la fid^lit^ de Cologne ayant desird d'etre re^u membre honoraire
de notre sanctuaire, la löge loi a accord^ sa demande par l'unanimit^
de ballotage.
— 30 -
1754 3. die Tochterloge macht sich anheischig, nie eine
Aufnahme oder Beförderung vorzunehmen, weil
die Mutterloge sich dieses Recht allein vor-
behalte, auch
4. nie das Johannisfest allein zu feiern,
am 9. Dezember ertheilt wurde. Einer der Beamten dieser
Tochterloge war vertragsmässig immer Mitglied der Mutter-
1765 löge und bei dieser gleichsam ihr Vertreter. Am 4. Januar 1755
wurde sie feierlich eröffnet und von der Mutterloge eingesetzt.
Am 24. Januar wurde der Geburtstag des Königs durch
eine glänzende Arbeit der Mutterloge gefeiert, woran alle
Freimaurer in Berlin Theil nahmen. Der Br. Imbert,
Meister vom Stuhl der Loge „Concorde", wirkte dabei als
zweiter Vorsteher.
Diesem Fest wohnte der Prinz Ferdinand, jüngster
Bruder des Königs, bei. Nachdem der Prinz mit maurerischer
Feierlichkeit in die Loge eingeführt worden, vollzog der
Meister vom Stuhl, Br. v. Bielfeld, die Aufnahme des
Herrn v. Beauvrie zum Maurer und überreichte dann dem
Prinzen den Hammer. Hierauf hielten die Brr. v. Bielfeld
und V. Tiefenbach in Bezug auf die Feier des Tages
angemessene Reden, wonach der erstere den Hammer aus den
Händen des Prinzen wieder übernahm und die Loge schloss.
Die Angelegenheiten der Loge hatten sich gänzlich her-
gestellt; eine bessere Verwaltung war eingeführt, einer der
bewährtesten Meister stand an ihrer Spitze, und es fehlte
ihr nicht an tüchtigen, angesehenen Mitgliedern.
Dennoch waren in ihr Bestandtheile, welche dem guten
Einvernehmen Gefahr brachten.
Der König befasste sich thatsäcblich gar nicht mehr
mit den Angelegenheiten der Loge: es war ein Jahr vor
Ausbruch des siebenjährigen Krieges! — Der Vice-Gross-
meister, Herzog von Holstein, war 1749 gestorben. Dieses
Ereigniss hatte jedoch auf die inneren Angelegenheiten keinen
besonderen Einfluss geübt.
Der Wiederhersteller der Loge, Br. v. Seydlitz, war
längst nicht mehr in Berlin, Br. v. Bielfeld musste im März
— 31 —
wieder auf mehrere Monate verreisen, und der Bmder 1765
V. Tiefenbach wurde oft durch Geschäfte verhindert, die
Logenversammlungen zu leiten. Durch diese Umstände
wurden natürlich die Föhrer der Loge unwillkürlich der
Brüderschaft entfremdet, und Unregehnässigkeiten in Ab-
haltung der Arbeiten konnten nicht ausbleiben.
Der Er. v. Bielfeld hatte in der Beamten -Berathung
im September 1754 eine Durchsicht der Statuten bewirkt,
worin u. A. festgesetzt war, dass die jährlichen Beamten-
wahlen künftig zu Michaelis stattfinden sollten. Wahr-
scheinlich hatte diese Bestimmung ihren Grund in der
Besorgniss, dass die Wahlen, wenn sie vor Johannis, in
Abwesenheit der jetzigen Leiter der Loge gehalten würden,
wieder zum Nachtheil der Loge ausfallen könnten, wie dies
früher der Fall gewesen war.
Am 28. Mai 1755 wurde wegen Abwesenheit des Meisters
vom Stuhl und Verhinderung des zugeordneten Meisters durch
den Altmeister Br. Sarry eine Loge gehalten, in welcher
Aber die Feier des bevorstehenden Johannisfestes berathen
werden sollte. Mehrere Brüder brachten zur Sprache, dass
es Zeit sei, die Beamten für das neue Maurerjahr zu wählen;
der Vorsitzende machte darauf aufmerksam, dass dies gegen
die neuen Bestimmungen des Br. v. Bielfeld sei. Nach
mehreren Erörterungen wurde die Frage: „ob eine Beamten-
wahl heut anzustellen sei?" — zur Abstimmung gebracht
and durch Kugelung einstimmig bejaht.
Hierauf wurde zur Wahl geschritten und der Bruder
V. Rammeisberg zum Meister vom Stuhl gewählt.
Dieser Vorfall zog eine förmliche Spaltung der Loge
nach sich.
Mehrere hervorragende Brüder, unter diesen die Brr.
V. Tiefenbach, v. Grappendorff, v. Mortell, Baron
.\ndri^ und Cori, legten Berufung gegen die abgehaltene
Wahl ein, weil die Einladungen dazu nicht an alle Brüder
ergangen wären, und das ganze Verfahren gesetzwidrig sei;
alle diese Brüder entsagten der Mitgliedschaft der Loge.
— 32 —
1766 Auch die Loge „Concorde" reichte ein Schreiben*) ein,
worin sie die vorgenommene Wahlhandlung als gegen die
Gesetze verstossend erklärte, und feierlich der Gemeinschaft
mit der Mutterloge entsagte.
Alle diese Erklärungen wurden in geöfiheter Loge am
11. Juni vorgelesen. Die versammelten Brr. beschlossen
zu erwidern, dass sie nichts weiter gethan hätten, als was
in der ganzen Maurerwelt gebräuchlich sei, nämlich ihre
Beamten vor Johannis zu wählen, und die Einführung der
Neugewählten wurde vollzogen.
Die Loge „Concorde" beschloss nun zum Zeichen ihrer
Trennung von der Mutterloge, das Johannisfest abgesondert
von ihr in Charlottenburg zu begehen. Die Mutterloge
erklärte dies aber für verfassungswidrig und wendete sich
an den General v. Forcade, der nicht Maurer und damals
Kommandant von Berlin war, mit der Bitte, diese Johannis-
Versammlung der Loge „Concorde", die sie als gesetzwidrige
bezeichnete, zu verbieten, wozu sich der General auch be-
reitwillig finden Hess.
Die Loge „Concorde" arbeitete seitdem abwechselnd zu
Charlotten bürg und auf dem Schlosse des Br. v. Humboldt
zu Tegel, wendete sich aber an den Markgrafen Carl,
damaligen Obermeister der Schottischen Logen, stellte ihm
das Sachverhältniss vor, und bat ihn um seine Yermittelung,
die er ihr auch angedeihen liess, indem er bei dem General
Forcade die Zurücknahme des Verbots bewirkte.
Inzwischen war auch der Gouverneur von Berlin,
Feldmarschall Keith, der damals angeblich Yice-Grossmeister
*) In diesem Schreiben der „Concorde'' heisst es: „Der Bmder
Güstine (der Vertreter) hat uns dasjenige gemeldet, was sich neuerlich
in der Grossen Königlichen Mutterloge zugetragen hat. Unsere Yer-
Wanderung darüber ist grenzenlos. Wie ist es möglich, dass Sie in
einem Augenblicke alle Gesetze und Statuten über den Haufen werfen
können. Wir können Ihr Betragen auf keinen Fall gut heissen, ein
Betragen, welches auf eine empörende Weise den guten Br. v. Bielf eld
beleidigt, und wir würden mit ihm gemeinschaftliche Sache machen,
wenn wir weiter in der bisherigen Verbindung mit der Loge blieben.
Wir entsagen jedoch feierlich a. s. w.**
— 33 —
der norddeutschen Logen englischer Lehrart war und 1766
sich häofig in Potsdam aufhielt, nach Berlin gekommen
and hatte durch den Kommandantur-Bericht Kenntniss von
der Sache erhalten. Er liess die Loge „Concorde^ ersuchen,
einen ihrer Brüder zu ihm zu schicken, worauf der Meister
▼om Stuhl, Br. Imbert, mit noch zwei Brüdern sich zu ihm
begab. Der Br. Lord Keith empfing diese Abordnung
sehr freundlich, erklärte es für Unrecht, dass die Mutter-
loge sich in dieser rein maurerischen Sache an den General
Forcade gewandt habe, gab den Brüdern einige Lehren
über ihr Verhalten zum Besten des Ordens, versprach aus
freien Stücken, der Loge „Concorde" eine englische Stiftungs-
Urkunde zu verschaffen und bestätigte ihr als Gouverneur
von Berlin die fjrlaubniss, sich versammeln zu können,
wo sie wolle. —
Die Mutterloge setzte regelmässig ihre Arbeiten
unter der Leitung des Br. v. Rammeisberg fort, der, wie
es scheint, mit grossem Eifer und mit Ordnung seine Geschäfte
als Meister versah.
Zu bemerken ist, dass die Niederschriften, welche seit
dem 5. November 1753 sämmtlich wieder in französischer
Sprache geführt worden waren, vom 11. Juni 1755 an, dem
Tag der Einführung des neuen Meisters, Br. v. Rammels-
berg, alle in deutscher Sprache und mit grösserer Voll-
ständigkeit als früher, abgefasst wurden. Dies geschah auch
von nun an immer, und mit Ausnahme einiger wenigen,
welche besonderer Ursachen wegen z. B. bei den Ver-
handlungen mit der späteren Loge „de l'Amiti^*^ französisch
geführt wurden, sind von hier ab alle Niederschriften deutsch.
In einer Loge, welche der Br. v. Rammeisberg am
5. September 1755 hielt, zeigte er an, dass er auf längere
Zeit verreisen müsse, und ersuchte die Brüder deshalb, einen
neuen Meister zu wählen. Dies wurde allgemein abgelehnt,
and der Vorsitzende gebeten, wenigstens bis zur gewöhnlichen
Wahlzeit gegen Johannis den Hammer zu behalten.
In diesem Jahr wurde in Hannover die von Hamburg
gestiftete Loge , Friedrich* von London aus als Provinzial-
Bmek. d. Or. N»t. -Mutier -Log«. 8
— 34 —
1755 Loge „für Ihro Majestät Lande in Deutschland^ unter dem
Grossmeisterlichen Hammer des Geheimen Legationsrathes
V. Hinüber eingerichtet. Die Englische Pro vinzial -Loge
in Hamburg*), zu deren ursprünglichem Sprengel auch
das Kurfürstentum Hannover gehörte, legte vergeblich gegen
diesen Eingriff in ihr Sprengelrecht Berufung ein.
1756 Vom 6. Oktober 1755 bis zum Februar 1756 hielt der
erste Aufseher, Br. Meyner, im Auftrag des abwesenden
Meisters vom Stuhl die Logen mit aller Pünktlichkeit.
Ein eigener Vorfall dieser Zeit verdient deswegen
Erwähnung, weil er zeigt, dass die Vorsicht bei Auf-
nahmen gerade damals nicht vernachlässigt wurde. Am
1. Dezember 1755 wurde der Königliche Hofsänger Luini
zur Aufnahme vorgeschlagen. Es erhoben sich in der Loge
Bedenken darüber, ob es nicht dem Gesetzbuch zuwider
*) Bereits im Jahr 1731 war vom Grossmeister der EDglischen
Grossloge, Herzog von Norfolk, dem HerrD de Thom zu Hambnrtr eine
Urkande als Provinzial- Grossmeister für Hamburg und den Nieder-
sächsischen Kreis ertheilt worden. Da von dieser Urkande kein
Gebrauch gemacht worden, erhielt der Dr. Jänisch zu Hamburg unter
dem 10. März 1740 eine Urkunde als Pro vinzial - Grossmeister für
denselben Bezirk. Im Jahr 1765 trat die Hamburger Provinzialloge
' als Präfektur Ivenak zur strikten Observanz über. Mittels Urkande
der Eiglischen Grossloge vom 30. November 1773, betreffend die
Anerkennung der Grossen Landesloge von Deutschland, wurde die
Urkande vom 10. März 1740 für ungültig erklärt und das Sprengelrecht
der Grossen Landesloge für Deutschland (mit Ausnahme der Pronnzial-
logen zu Hannover, Braunschweig und Frankfurt a. M.) anerkannt
In Folge des Beschlusses der Englischen Grossloge, ihr Sprengel-
recht in Deutschland wieder aufzunehmen, wurde im Jahr 1786 die
Provinzialloge von Hamburg und Niedersachsen unter dem Vorsitz
des Dr. Ext er in ihr Alters Vorrecht vom 10. März 1740 wieder ein-
gesetzt. Da die Grosse Landesloge von Deutschland gegen diesen
Beschluss Berufung einlegte, wurde die Urkunde vom 30. November 1773,^
betreffend die Anerkennung der Grossen Landesloge von Deutschland,
1788 von der Eni^Iischen Grossloge zurückgezogen. Die Hamburger
ProvinziaIlo)(e erklärte sich am 4. Februar 1811 für eine unahbängiKe
selbständige Grossloge, da in Folge der Kontinental-Sperre Hamburg
von England getrennt war, und die Verbindung mit der Mutterloge
„bedenklich und gefahrdrohend" erschien.
— 35 —
sein würde, einen Kastraten, also einen verstümmelten Mann, 1766
aofzunehmen. Nach einigen Erörterungen ward beschlossen,
bei der Loge Absalom in Hamburg*) sich darüber Raths
zu erholen. Diese Loge antwortete, dass nach ihrer Meinung
^man ohne alles Bedenken die Kastraten aufnehmen könne,
wenn sie nur sonst die übrigen essentiellen Eigenschaften
echter und aufrichtiger Freimaurer an sich hätten und frei
von Lastern wären ^. Hierauf wurde über den Signor Luini
hellleuchtend gekugelt.
Am 12. Februar 1756 hielt der zurückgekehrte Meister
Br. Y. Bammelsberg wieder die erste Loge zur grossen
Freude der Brr. Er reiste jedoch bereits Ende Mai nach
Goslar ab, von wo er später in einem freundlichen Schreiben
sich der Loge empfahl und ihr anzeigte, dass er in
Amsterdam sich nach Indien einschiffen würde.
Am 31. Mai wurde der Br. Meyner zum Meister vom
Stuhl gewählt und setzte die Arbeiten in gewohnter Weise fort.
Die Mutterloge beschloss, die Loge „Concorde** zu
bitten, das Johannisfest gemeinschaftlich mit ihr zu feiern,
was aber höflich abgelehnt wurde.
Im Mai 1757 wurde der Br. v. Printzen zum Meister 1767
vom Stuhl gewählt, und auch diesmal die Loge „Concorde^*
zur gemeinschaftlichen Feier des Johannisfestes eingeladen.
Diese Loge entschuldigte sich aber in einem ebenso brüder-
Uehen, als verbindlichen Schreiben damit, dass sie ihre
Einrichtungen bereits getroffen hätte, um wieder wie im
vergangenen Jahr das Fest auf dem Gute des Br.
V. Humboldt in Tegel zu feiern, versprach jedoch, sich
•) Vergl. Beschreibung der Säkular -Feier der Einführung der
Freimaurerei ia Hamburg und Deutschland am 6. Dezember 1837,
festlich begant^en durch die Qrossloge zu Hamburg. (N estler u. Melle.)
Am 7. Dezember 1737 war fon der Grossloge von England die Urkunde
nur Errichtung einer Loge zu Hamburg ertheilt, und mittels Urkunde
▼om 23. Oktober 1740 dieser Loge der Name Absalom beigelegt, auch
unter dem 4. Juli 1781 die Stiftungs-Urkunde erneuert worden, da die
iltere Urkunde verloren gegangen war. Von einer Abordnung dieser
Loge ist der Kronprinz (später König Friedrich H.) von Preussen in
den Bund aufgenommen worden. Vergl. S. 3.
8*
— 36 —
1767 künftig bei frühzeitiger Benachrichtigung dem gemeinsamen
Fest wieder anschliessen zu wollen. Die Brr. beider Logen
hatten übrigens schon gegenseitig die Arbeiten der anderen
Loge besucht.
1758 Der Er. von Printzen leitete die Mutterloge mit
grosser Umsicht und Kraft, und seinem regen Eifer für die
Maurerei, so wie seiner weisen Mässigung hat sie unendlich
viel zu verdanken. Er wurde am 12. Juni 1758 wieder
zum Meister vom Stuhl erwählt.
In diesem Jahr wurde auch bei der Loge „Concorde",
durch den Er. Markgrafen Karl, als Schottischen Ober-
Meister, eine eigene Schottenloge unter dem Namen
„de PHarmonie" gestiftet. Sie stand zur Johannisloge
„Concorde" in demselben Verhältniss wie die Schottische
Loge „de l'ünion" zur Loge „zu den drei Weltkugeln."
Im Dezember 1758 ertheilte die Mutterloge dem
Er. Gabriel de Lernais oder de Lernet die Genehmigung,
aus den gefangenen französischen Offizieren in Berlin,
welche Maurer waren, eine eigene Militär- Loge unter dem
Namen „la Fid61it6" zu errichten, welche aber keine Auf-
nahme vollziehen durfte. Nach Auswechselung der Ge-
fangenen ging sie wieder ein.
1769 Auch in den Jahren 1759 und 1760 wurde Er. v. Printzen
immer wieder zum Vorsitzenden der Mutterloge gewählt,
deren Blütlie unter seiner Führung je länger desto mehr
zunahm.
1760 Dem Jahr 1760*) verdankt die jetzige Grossloge
„Royal -York zur Freundschaft" ihr Entstehen. Am 5. Mai
wurde nämlich in der Mutterloge vorgetragen, dass
eine Anzahl Freimaurer, geborene Franzosen, den Wunsch
*) In der Schrift: „Hauptmomente der Geschichte der Grossen
Loge Ton Preassen gen. Boyal-Tork 1849** wird angenommen, dass die
Loge bereits im Jahr 1750 sich gebildet habe und ihren Urhprung den
französischen Künstlern und Gelehrten verdanke, welche König
Friedrich der Grosse nach Berlin berufen hatte. Es fehlen jedoch
urkundliche Nachrichten hierüber. Vergl. Koethener Taschenbuch v.
1800, S. 332—352. Flohr: Gesc^h. d. Gr. Loge Royal York (1898) I, If.
— 37 —
hege, eine eigene Loge unter dem Namen „de la Paix et 1700
de la Joye^* zu stiften. Sie wollten sich anheischig machen,
nar Franzosen aufzunehmen, das Johannisfest gemeinschaftlich
mit der Mutterloge zu feiern und ihre Armengelder zur
Kasse der Mutterloge abzuliefern. Am 10. Juni wurde
diese Angelegenheit berathen, und die Errichtung der neuen
französischen Loge beschlossen.
Am 10. August wurde die neue, in französischer Sprache
arbeitende Loge unter dem Namen „aux trois Colombes^**)
durch den Meister Br. v. Printzen und die Beamten der
Hntterloge im Hause des Br. Ruffin in der Poststrasse
feierlich eröffnet.
In diesem Jahr stiftete die Mutterloge noch ausserdem
folgende Johannislogen :
in Offenbach: die Loge „zum Palmbaum"**)
in Rostock: die Loge „zu den drei Sternen"***);
*) Die drei Tauben führt die Grosse Loge Royal -York zur
Freundschaft noch jetzt in ihrem Wappen und in ihrem und ihrer
Tochterlogen Abzeichen.
^) üeber die Arbeiten dieser Logen findet sich in unserem Archi?
keine Nachricht Erst im Jahr 1813 wurde eine neue Loge zu Offen-
bach unter dem Namen „Carl und Charlotte zur Treue** vom Elklektischeo
Bund errichtet.
Von 1833 bis 1843 ausser Th&tigkeit trat diese Loge im Jahr 1869
der Qrossloge von Darmstadt bei.
*^) Die Loge zu den drei Sternen ward am 10. Juli 1760 von dem
Br. Hofrath v. Hertvig gegründet, und arbeitete auf Grund der Ver-
fassung unserer Qrossloge gleich dieser nach dem sog. neu englischen
System, anfangs zu Karlshof. Mit ihr verbunden war eine Schottische
Loge unter dem Namen „zur Sonne", welche zu Rostock am 28. M&rz 1761
durch den Br. Imbert aus Berlin eröffnet wurde. Die ersten Beamten
der Loge zu den drei Sternen waren neben dem Meister vom Stuhl
▼. HertTig die Brr. Justtzrath v. Schröder und Geh. Rath Albrecht
alsAufseher, Senator Dr. B e h r m a nn als Redner, J a b 1 c r alsSchriftführer,
Dr. Wendt und Chirurg Erschel als Schaffner. Der Br v. Schröder
ftlhrte die Loge im Jahr 1764 der strikten Obsenratiz zu. Am
16. November 1764 ward die von der Mutterloge ertheilte Urkunde
feierlich für nichtig erkl&rt, und der Heermei^ter v. Hund ertheilte
unter dem 24. Januar 1765 eine Urkunde dem Br. v. Schröder als
Sabprior von Ratzeburg, erhob die Loge zu den drei Sternen zur
— 38 —
1760 in Königsberg i« P.: die Loge „zu den drei Kronen"*);
in Pritzwalk: die Loge „zum Thal Josaphat"**).
Die Anträge um Errichtong mehrerer Schottenlogen
worden der Schottenloge „rUnion" überwiesen.
In diesem Jahr übernahm der Landdrost Graf v. Kiel-
mannsegge den grossmeisterlichen Hammer der Provinzial-
loge von Hannover.
Mutterloge und zum Sitz eines Subpriorates. Dieses Subpriorat um-
fasste Mecklenburg und einen Theil Ton Pommern, seit 1766 auch
Hamburg (Präfektur Ivenak) und Kopenhagen (Präfektur Bnin). Damals
war B ehrmann Meister vom Stuhl der Loge zu den drei Sternen.
Die Schottische Loge zu Rostock nahm den Namen „Carl zur Sonne"
an, zu Ehren des Heermeisters t. Hund. Am 17. Februar 1767 er-
richtete die Loge zu den drei Sternen eine neue Loge „zu den drei
Löwen*^ in Wismar. Stifter dieser anfangs Ton der Mutterloge ganz
abhängigen Tochterloge waren die Brr. t. Vegesack, Major v. Bochum,
Rektor Starck, Lieutenant t. Stiehl, Hauptmann v. Bülow. Durch
eine Abordnung der Rostocker Loge wurde am 21. Dezember 1772 der
regierende Herzog Adolph Friedrich IV. in den Orden eingeführt, und
demnächst auch in Neu-Brandenburg am 22. März 1774 die neue Loge
„zum gekrönten goldenen Greift errichtet, deren erster Meister Tom
Stuhl der Br. y. Roepert zu Trollenhagen war. Beide Logen trennten
sich jedoch bald von ihrer Mutterloge. Um das Jahr 1782 stellte die
Mutterloge zu den drei Sternen ihre Arbeiten ein. (Krüger, Geschichte
der Freimaurerei in Mecklenburg. 'Widmann, Zirkelkorrespondenz
1873, S. 148 u. f.)
In dem Archiv der Gr. Landes-Loge befinden sich die Akten, betr.
die Gründung *der Schotten - Loge de THarmonie, und in diesen der
Bericht des Br. Imbert über den Besuch der neu errichteten Loge zu
den drei Sternen.
Die Verkehrs -Akten unseres Archivs mit der Rostocker Loge
beginnen mit dem Jahr 1761 und schliessen mit 1775.
*) Diese Loge schloss sich 1769 der strikten Observanz an. Durch
die Uebereinkunft mit der Mutterloge vom Jahr 1776 wurde sie zu
einer ganz selbständigen Provinzial-Mutterloge für Ostpreussen, West-
preussen und Litthauen erhoben, wie sie schon vorher im Jahr 1762
eine Tochterloge „zu den drei Sternen'* in Dan zig, 1773 eine Ab-
ordnungsloge zu Marienburg gegründet hatte. In Folge des Edikts
von 1798 trat sie im Jahr 1799 in das Yerhältniss einer Tochterloge
zu ihrer früheren Mutterloge zuiück.
^*) Ueber die Arbeiten dieser Loge findet sich in unserem Archiv
keine Nachricht Nach einer Bemerkung Lachmann's war sie 1802
erloschen.
— 39 —
Im Februar 1761 ging die Nachricht ein, dass die Loge 1761
, Concorde^ in Magdeburg eine Loge unter dem Namen „la
F^licit^^ (zur Glückseligkeit) gestiftet habe. Die Mutterloge
legte heftig aber erfolglos bei der Loge ,, Concorde" gegen
diese Stiftung Berufung ein und schrieb allen Logen, mit
welchen sie in Schriftwechsel stand, dass sie diese neue
Magdeburger Loge als eine ungesetzlich gestiftete nicht
anerkenne.
Am 12. April erhielt die neue Tochterloge zu Berlin,
welche nun den Namen „de TAmitiä aux trois Colombes"
angenommen hatte, eine erweiterte Stiftungs-Ürkunde, worin
ihr gestattet wurde, auch andere als bloss geborene Franzosen
aufzunehmen, unter der Bedingung, dass sie der Mutterloge
jedes Mal Anzeige davon nache.
Vierter Zeitraum.
Von 1761 bis 1764.
Das maurerische Tribunal.
1761 1/er Br. v. Printzen, dem das Wohl des Maurerbandes
über Alles am Herzen lag, hatte nie die Wiedervereinigung
aller drei Berliner Logen aus den Augen gelassen und mit
eben so viel Klugheit als Herzensgüte daran gearbeitet, diesen
seinen Lieblingsgedanken zu verwirklichen. Am 4. Mai 1761
versammelte er die Mutterloge und zeigte den Brüdern an,
dass er eine nothwendige Reise vornehmen müsse, die ihn
verhindere, den Hammer wieder zu übernehmen, falls die
Wahl nochmals auf ihn fallen sollte; vor seiner Abreise
wolle er aber noch das wichtige Geschäft der Wiederver-
einigung der Logen vollbringen. Er verlas nun zuerst ein
Schreiben der Loge „de l'Amiti6 aux UI Colombes** über
diese Angelegenheit, dann trug er vor, dass er sich mit dem
Br. Paturelle, Meister vom Stuhl der Loge „Concorde" und
dem Br. Imbert, Altmeister derselben Loge, über die streitigen
Punkte berathen hätte, und legte einen mit diesen Brüdern
entworfenen Plan zur Ausgleichung vor, der allgemeinen
Beifall erhielt. Von Seiten der Loge „Concorde" zeigte er
an: diese verlange nur eine neue Stiftungs- Urkunde, die
nicht so lästig wäre wie die alte, und zwar mit der Be-
zeichnung als erste Tochterloge. Sie wolle sodann als solche
in ihre Schranken wieder zurücktreten und keine Logen
mehr errichten, bedinge sich aber die Anerkennung der von ihr
gestifteten Loge in Magdeburg aus. Sodann liess der Br.
V. Printzen das bezügliche Schreiben der Loge „Concorde"
— 41 —
durch den Br. Schriftführer vorlesen. Dieses Schreiben 1761
lautete also:
„Wir eilen mit Herzlichkeit in Ihre Arme zurück, ge-
liebteste Brüder, und huldigen mit Freude der Grossen
Königlichen Mutterloge zu den 3 Weltkugeln als unserer
guten, würdigen Mutter. Wir ersuchen Sie, geliebteste und
würdigste Beamten unserer guten Mutter, uns brüderlichst
ein neues Konstitutions-Patent zu ertheilen, wodurch wir für
Ihre rechtmässige älteste Tochter anerkannt und uns die
Gerechtsame einer gerechten und vollkommenen St. Johannis-
loge wirklich verliehen werden. Möge der Ruhm desjenigen
Tempels, an welchem wir auch gemeinschaftlich arbeiten
werden, sich über die ganze Oberfläche des Erdballes ver-
breiten, mögen unsere vereinten Jubellieder zum Himmel
erschallen und überall selbst die Ungeweihten überzeugen,
dass nur in dem Bruderbunde wahre Glückseligkeit herrscht.
Mögen auch diese, von dem Beispiel unserer reinen Sitten
durchdrungen, sich alle an uns unter dem schönen Paniere
der Vernunft und Tugend anschliessend*
Es wurde sofort ein Tag zu einer allgemeinen Beamten-
Versammlung aller drei Logen festgesetzt, um das Werk zu
vollenden.
Diese allgemeine Beamtenloge fand am 20. Mai statt
und zwar unter dem Vorsitz des Br. Paturelle, Meisters
vom Stuhl der Loge „Concorde", da der Br. v. Printzen
bereits abgereist war. Die Vereinigungs- Urkunde wurde
vollzogen, deren wesentlichste Bestimmung in ihrem § 5
liegt, welcher also lautet:
„Und weil es augenscheinlich zur Aufnahme des ganzen
Bundes und besonders der Logen in der Residenz, auch zur
baldigen Ausgleichung aller sich etwa ereignenden Zwistig-
keiten gereichen wird, wenn ein oberstes maurerisches Tribunal,
aus einem Grossmeister und zweien Gross -Aufsehern
bestehend, errichtet wird: so sollen die drei Logen, noch
vor der gewöhnlichen Wahl, ihre sämmtlichen Beamten
zusammenkommen lassen, um diese drei Grossbeamten, als
Directores und Inspectores der drei Logen zu wählen, mit
— 42 —
1761 dem Vorrechte, dass sie, das Jahr hindurch, alle Misshellig-
keiten, die sich zwischen den drei Logen ereignen möchten,
schlichten und endigen. Bei diesen Gerichtsverhandlungen
sollen ihnen die drei versitzenden Meister der drei Logen
assistiren; jedoch ohne entscheidende Stimme, sondern bloss,
um ihnen von den vorfallenden Umständen ein näheres Licht
zu ertheilen, wie auch um die Protokolle zu führen/^
Dieser Festsetzung gemäss wurden die Mitglieder des
Tribunals gewählt, und zwar:
zum Grossmeister der Br. v. Printzen;
zum ersten Grossaufseher der Br. Imbert, Altmeister
der Loge „Concorde";
zum zweiten Grossaufseher der Br. Eircheisen, von
der Mutterloge.
Diese Grossbeamten sollten die Arbeiten des Johannisfestes
leiten, und zu ihrer Unterstützung dabei wurden noch gewählt:
zum Grossschaffner, der Br. Patras, Meister vom
Stuhl der Loge „de rAmitiö";
zum Gross-Ordner, der Br. v. Grappendorff, aus der
Mutterloge.
Seit dieser Zeit ist die Loge „Concorde", welche nun
den deutschen Namen „zur Eintracht" annahm, immer un-
zertrennlich von der Mutterloge zu den drei Weltkugeln
geblieben, und hat treulich deren Schicksale getheilt.
Am 20. Mai vereinigte sich die von der Loge „Concorde"
errichtete Schottenloge, „de THarmonie" mit der von der
Mutterloge errichteten Schottenloge „l'ünion", welcher
letztere Name allein beibehalten wurde.
Am 24. Juni 1761 begingen die Brr. der vereinten Logen
das Johannisfest gemeinschaftlich unter Vorsitz des maure-
rischen Tribunals.
Nachdem die Grossbeamten die Loge feierlich eröffnet
hatten, wurden die drei neugewählten Vorsitzenden Meister
nämlich:
der Br. Wilke von der Mutterloge,
der Br. Dieu von der Loge zur „Eintracht",
und der Br. Claude von der Loge „de FAmitiä",
— 43 —
durch den Gross -Ordner zu dem ersten Grossaufseher geführt, 1761
der ihre Kenntnisse und Fertigkeiten in den Logenarbeiten
prüfte, und sie dann mit dem zweiten Grossaufseher dem
Grossmeister zuführte. Dieser setzte sie feierlich in ihre
Aemter ein und bekleidete sie mit dem Meisterschmuck.
Das Fest wurde dann in üblicher Weise begangen.
Die Loge zur „Glückseligkeit^* in Magdeburg wurde
nun von der Mutterloge anerkannt und als Tochterloge
angenommen.
Am 26. Juli wurde der Beschluss gefasst, dass fortan
Niemand bei seiner ersten Aufnahme mehr als den Lehrlings-
grad erhalten dürfte. Nur Reisende sollten an demselben
Tage zu Gesellen befördert werden können.
Im Jahr 1762 entstand eine Misshelligkeit zwischen 1762
der Loge ,,zur Eintracht'* und der „de FAmiti^** daraus,
dass die letztere einen Herrn v. Arnim aufgenommen hatte,
der bereits bei der Loge „zur Eintracht** vorgeschlagen
worden war. Das Tribunal legte die Sache bei und verwies
der Loge „de TAmiti^** ihr Betragen.
Auch in diesem Jahr wurden die Brr. v. Printzen
und Kircheisen, dagegen statt des Br. Imbert der
Br. Daum zu Grossbeamten des Tribunals gewählt.
Meister vom Stuhl der Mutterloge wurde
Br. Starkgraf.
Das Johannisfest wurde ebenso gemeinschaftlich gefeiert,
wie im vorigen Jahr.
Im Jahr 1762 gründete die Mutterloge:
zu Stettin*) die Johannisloge „de la parfaite Union**;
*) Bereits im Jahr 1760 war in Stettin von fremden Offizieren
die Loge ^rUnion" gestiftet worden; diese wurde im Jahr 1762 als
nparfaite Union^ errichtet, schloss sich 1764 unter dem Namen „zu
den drei Zirkeln** der strikten Observanz an und wurde 1797 von
unserer Grossloge von Neuem errichtet Die von der Grossen Landes-
loge zu Stettin 1777 errichtete Provinzialloge ging im Jahr 1816
wieder ein. Dagegen vereinigten sich die beiden Johannislogen jenes
Systems „zu den drei goldenen Ankern** (gestiftet 1 770) und ,|Zur Liebe
und Treue** (gestiftet 1812) im Jahr 1824 zu einer Loge genannt
„lu den drei goldenen Ankern zur Liebe und Treue.**
— 44 —
1762 zjx Magdeburg die Johannislogen „zur vollkommenen
Einigkeit^^*) und zur Beständigkeit^^;
zu Dresden**) die Johannisloge „zu den drei Granat-
äpfeln";
zu Aschersleben***) die Johannisloge „zu den drei
Hügeln Zions'^;
zu Hirschbergf ) die Johannisloge „zu den drei Felsen/^
1763 Im Jahr 1763 fiel ein Missverständniss mit der Loge
„Zorobabel^ in Kopenhagen vor, welches seinen Grund
darin hatte, dass diese in einem Anschreiben der diesseitigen
*) Die Loge militaire sumomm^e la parfaite udIod war bereits
im Jahre 1760 — ohne Stiftangs-Ürkunde — errichtet. Ihr Mitglieder-
Verzeichniss von Johannis bis 1. September 1761 ist im Logen-Archiv
ZQ Oldenburg vorhanden.
**) Die Verkehrs- Akten unseres Archivs mit Dresden beginnen
mit einem Schreiben der dortigen Loge ,,za den 3 goldenen Schwertern*^
(in glaives d'or) vom 22. August 1743.
Mittels Gesuchs vom 8. März 1762 wendete sich die Loge „zu den
drei Qranat-Aepfeln** (Meister: S. Christian Gen sei, erster Aufseher
Johann Spiess, zweiter Aufseher Ernst Adam Edwin v. Trotta, erster
Schaffner Johann Joseph Graf T h u n , Schriftführer Christian Contessa)
an die Grossloge „zu den drei Weltkugeln^ wegen Ertheilung einer
Stiftungs - Urkunde. Diese Urkunde wurde mittels Schreibens vom
17. August 1762 übersandt. Nach Ausweis der in Abschrift hierher
eingereichten Niederschrift wurde die neue Loge auf Grund dieser
Stiftungs -Urkunde am 24. August 1762 eröffnet. Hiermit schliessen
die Akten. Im Jahr 1764 vereinigte sich diese Loge mit der „zu den
3 Schwertem**.
***) Es sind Verkehrs- Akten mit Aschersleben im Archiv nicht vor-
handen. In der Bundes -Matrikel findet sich die Bemerkung, dass die
Loge „zu den 3 Hügeln Zions** seit vielen Jahren nicht mehr arbeite.
(Vergl. Allgemeines Handbuch der Freimaurerei, Ausg. 3, Band 1, S. 48.
t) Seit dem Jahr 1761 bestand in Hirschberg eine Loge „der
bekr&nzten Achte", deren Mitgliedern von unserer Grossloge am
3. M&rz 1763 eine Stiftungs -Urkunde unter dem Namen „zu den drei
Felsen" ertheilt wurde. Ueber deren Wirksamkeit, die bis 1783 gewährt
haben soll, schweigen unsere Akten.
Unter gleichem Namen wurde von der Grossen Landesloge im
Jahr 1776 zu Schmiedeberg eine Loge errichtet Diese wurde, da
ein grosser Theil der Mitglieder in Hirschberg wohnte, 1783 dorthin
verlegt, ruhte jedoch von 1807 bis 1811, und wurde demnächst nach
Schmiedeberg zurück verlegt
— 45 —
Matterloge als Tochterloge bezeichnet war. Sie beschwerte 1768
sich darüber um so mehr, als sie von der Londoner Gross-
loge zur Mutterloge für die Dänischen Staaten errichtet sei.
Der Vorfall beruhte auf einem Versehen des Br. Schriftführers
und auf einer Verwechselung mit der durch die Mutterloge
zu den drei Weltkugeln im Jahr 1753 in Kopenhagen gestifteten
Loge „zu den drei brennenden Herzen'. Die Sache wurde
durch die Vermittelung des Br. Rose von hier, des Dänischen
Grossmeisters, Grafen Laurwig, und des Meisters vom Stuhl
der Loge „Zorobabel^, Br. Nilsen, mittels eines Schreibens
der Grossen Königlichen Mutterloge an die Dänische Gross-
loge gütlich beigelegt.
Auch von der Provinzialloge von Niedersachsen (englischer
Verfassung) zu Hamburg war eine Beschwerde darüber ein-
gegangen, dass von der hiesigen Mutterloge die Loge „zu
den drei Sternen" in Rostock gegründet sei, welcher Ort doch
zu ihrem ausschliesslichen Logensprengel gehöre. Sie ver-
langte die Zurücknahme der Stiftungs-Urkunde, was jedoch
abgelehnt wurde.
Im Monat März entstanden Misshelligkeiten in Berlin
dadurch, dass mehrere Brr. der drei Logen unter dem Vorsitz
des Br. Wölb er von der Loge „de TAmiti^" zu Frankfurt a. 0.
Winkelaufnahmen vorgenommen hatten. Das Tribunal unter-
suchte die Sache und fällte das Urtheil:
„Der Br. Wölb er wird auf 6 Monate exkludirt. Zeigt
er maurerische Gesinnung und Reue, so soll nach Verlauf
dieser Zeit über ihn ballotirt, und er, nachdem er von
Neuem verpflichtet, wieder angenommen werden.
„Die übrigen Brr., sieben an der Zahl, sollen nach Mass-
gabe ihrer Schuld, auf 3 und 2 Monate von den Arbeiten
suspendirt werden.**
Die Mutterloge und die Loge „zur Eintracht" fügten sich
diesem Ausspruch sofort, die Loge „de TAmiti^" nahm sich
aber des Br. Wolber an und vertheidigte ihn heftig, was
jedoch an dem Urtheil nichts änderte. Nach Ablauf der
6 Monate trug die Loge „de TAmitiö" auf Zurücknahme der
Ausschliessung des Br. Wolber an; dies wurde genehmigt.
— 46 —
1763 und der Br. Wölb er ward Meister vom Stuhl der Loge
„de rAmiti*.«
Diese Angelegenheit hatte indessen eine grosse Aufregung
herbeigeführt, in deren Folge die Brr. v. Printzen, Daum
und Kircheisen ihre Aemter als Mitglieder des Tribunals
niederlegten, und dies sich thatsächlich auflöste. Der
Br. V. Printzen scheint stillschweigend aus Achtung vor
seiner Person als ständiger Grossmeister beibehalten zu sein,
da seiner oftmals mit dieser Bezeichnung in den späteren
Niederschriften der Grossloge gedacht wird. Jedoch blieb
er getreu seinem Vorsatze der Führung der Johannis-
Maurerei fern.
Am 10. August wurde in der Mutterloge beschlossen,
bei Stiftungen neuer Logen, wie es in Hamburg üblich,
gleich in der Urkunde zu bestimmen, dass von jeder Auf-
nahme ein Dukaten eingeschickt werden solle, weil die
Mutterloge zum Besten ihrer Tochterloge oft zusammen-
kommen müsse, die Führung des Ganzen auch viel Briefgeld
und Auslagen verursache.
In derselben Berathung wurde beschlossen, dass künftig
kein Br. zum Mitglied der Mutterloge gewählt werden solle,
der nicht Meister sei. Auch solle bei Erlangung der
Mitgliedschaft der Mutterloge eine besondere Verpflichtung
abgelegt werden.
In der Berathung vom 5. September wurde beschlossen,
dass bei Errichtung einer Tochterloge die Stiftungs-Ür künde
mit 50 Thhr. für die Hauptlogenkasse und 10 Thlr. für die
Armen bezahlt werden solle.
Ferner wurde beschlossen, dass diejenigen Mitglieder
der Mutterloge, welche, ohne sich entschuldigen zu lassen,
der Berathung fernblieben, in der Niederschrift als säumige
Brüder aufgeführt werden sollten. Nach dem Beschluss vom
19. Oktober d. J. sollte die Strafe des unentschuldigten
Ausbleibens bei den Versammlungen der Mutterloge das
erste Mal mit 1 Thlr., das zweite Mal mit 2 Thlr., das
dritte Mal mit Ausschliessung auf einige Zeit festgesetzt bleiben.
— 47 —
In derselben Sitzung wurde bestimmt, dass nach Vorgang 1768
des Englischen Konstitutions-Bnches künftig der neu gewählte
Vorsitzende Meister seine Beamten selbst wählen könne.
Am 2. Mai des Jahres 1763 legte der Grossmeister
Br. V. Printzen ein Schreiben des Br. Prinzen Ernst von
Kurland in St. Petersburg vor, worin dieser anzeigte,
dass er daselbst mit Genehmigung und unter Schutz
Sr. Majestät des Kaisers eine gerechte und vollkommene
Loge unter dem Namen der „glücklichen Eintracht" errichtet
habe, und die grosse Königliche Mutterloge ersuche, dieser
Loge eine Urkunde auszustellen, vermöge deren sie diese
als eine gerechte und vollkommene Grosse Schwester-
loge anerkenne. Diesem Verlangen wurde mit freudiger
Bereitwilligkeit entsprochen.
Im Jahr 1763*) wurden gegründet:
zu Danzig: die Loge „aux trois Pyramides**,**)
zu Magdeburg: die Loge „aux trois Colonnes **,***)
zu Emden: „Pax et concordia".f)
Im Jahr 1764 war der Br. W^eisse zum Meister vom 1764
Stuhl der Mutterloge gewählt und
zu Rotterdam: die Loge „la Concorde prussienne^ff)
gestiftet.
*) In diesem Jahr soll auch in Reichenbach in Schlesien eine
Johannisloge von unserer Grossloge errichtet worden sein. In der
älteren Ordens -Matrikel ist sie unter No. 48 mit dem Jahr 1763 ver-
zeichnet mit der Bemerkung ^später wieder eingegangen**. Es finden
sich in unserem Archiv keine Akten über sie. Im Jahr 1816 wurde
die jetzt daselbst noch bestehende Loge ^Aurora zur ehernen Kette**
von der Grossen Loge „Royal York zur Freundschaft** gegründet.
^*) Diese Logo war vor dem Jahr 1776 bereits ausser Th&tigkeit
Aus ihren ehemaligen Mitgliedern wurde im Jahr 1776 die
Loge „Eugenie zum gekrönten Löwen** neu gegründet.
♦♦•) Die Loge „aux trois Colonnes** war von Offizieren des
Rcfriments Ferdinand von Braunschweig gegründet worden und wurde
bald der dortigen Loge „zur Glückseligkeit** einverleibt.
t) Diese Loge ist nach einer Bemerkung in der Bundes-Matrikel
bald nach ihrem Entstehen wieder eingegangen.
tt) Der Schriftwechsel mit dieser Lo^e in unserm Archiv geht nur
bis zum Jahr 1769; der Meister vom Stuhl klagt darüber, dass die
Grossloge zu London ihre RechtsbestAndigkeit in Zweifel ziehe.
— 48 —
1764 Dagegen wurde die Loge „za den drei Rosen^ in Jena
wegen Abweichung von der maurerischen Regelmässigkeit
und wegen gesetzwidrigen Betragens für aufgehoben erklärt,
und ihre Stiftungs- Urkunde zurückgezogen.
Am 29. November wurden die neuen Bundesstatuten*)
und zwar ohne vorgängige Berathung durch die Mutterloge
in der letzteren veröffentlicht.
Diese Statuten wurden jedem neu aufgenommenen Br.
vorgelesen und von ihm unterschrieben. Das im Archiv
aufbewahrte Exemplar dieser Gesetze auf Pergament enthält
die Unterschriften der vom 20. November 1764 bis II. Juni 1799
aufgenommenen Brr.
1765 Im Jahr 1765 fuhr die Grosse Königliche Mutterioge
fort, wie sie bereits im vorigen Jahr nach Auflösung des
maurerischen Tribunals begonnen hatte, Einrichtungen zu
treffen, welche darauf abzweckten, eine engere Verbindung
mit allen ihren Tochterlogen zu bewirken. Die Einzelheiten
der Verhandlungen können hier übergangen werden, da sie
nicht zum Ziel führten. Die Mittel waren nicht ausreichend,
die Zeiten nicht günstig. Es traten vielmehr damals Anzeichen
des Zwiespaltes hervor, der geraume Zeit verderblich auf
das Logenwesen gewirkt hat.
In diesem Jahr schloss die Englische Provinzialloge zu
Hannover ihre Hallen, weil sie sich der strikten Observanz
nicht anschliessen wollte, und nahm die Arbeit erst im
Jahr 1786 wieder auf unter dem Vorsitz des Herzogs von
Mecklenburg und seiner Vertreter, des Staatsministers Grafen
von Eielmannsegge, des Eonsistorialrathes Kauffmann
und des Generals von Hedemann.
*) Diese neuen Bundesstatuten in 8 Artikehi hatte der Bruder
Qeorg Schmidt (ein in Sachs. Diensten stehender Offizier, Eigen-
thümer des Guts zu Altenburg (Almerich) a. d. Saale, im Orden Eques
a Columna genannt, Obermeister der Loge „zu den 3 Hämmern*^ in
Naumburg) abgefasst, und der Heermeister y. Hund feierlich bestätigt
und als Gesetzbuch zum Gebrauch in den Logen eingeführt (Ecksteins
Geschichte der Loge zu Halle. Halle 1843. S. 78.)
Fünfter Zeitraum,
Von 1765 bis 1783.
Die strikte Observanz. Die Grosse National-Mutterloge
der Preussischen Staaten.
Um bei der Schilderung des jetzt beginnenden Zeit- i765
raums der grossen Königlichen Mutterloge ,zu den drei Welt-
kugeln^ auch denjenigen Brm. verständlich zu sein, denen
die allgemeine Geschichte der Freimaurer-Brüderschaft noch
nicht bekannt ist, wird es nothwendig, einige geschichtliche
Bemerkungen vorauszuschicken.
Es ist bereits (S. 18f.) angedeutet worden, dass durch die
Verschiedenartigkeit der Verbreitungswege der Freimaurerei
auch Verschiedenheiten in den Formen des Logenwesens
entstanden waren.
Hierzu traten noch andere, wichtigere Veränderungen,
welche mehr als die blosse Form betrafen.
Zu verschiedenen Zeiten und in verschiedenen Ländern
hatten ungestümer Drang nach Elrforschung von Geheimnissen«
die dem menschlichen Versfand wohl für immer unergründlich
bleiben werden, Schwärmerei und Mysticismus Eingang bei
Gliedern des Freimaurerbundes gefunden. Innere geistige
Verwandtschaft und wohl auch manche Aehnlichkeiten in den
Formen mit Gesellschaften einer früheren Zeit bestimmten
andere Brr., zwischen diesen und der Maurerbrüderschaft
einen unmittelbaren Zusammenhang anzunehmen. Andern
Orts wurde versucht, das Logen wesen zu fremdartigen,
politischen oder kirchlichen Zwecken, die dem Wesen und der
Absicht der Freimaurerei fem liegen, zu missbrauchen. Alle
Getch. d. Gr. Nat.-MotUr-Loge. 4
— 50 —
1765 diese fremdartigen Beimischungen gaben zur Entstehung vieler
neuen sowohl in sich als auch besonders von der Maurerei
verschiedenen sogenannten höheren Grade Veranlassung.
Um 17Ö0 ungefähr fingen die deutschen Maurer
an, dergleichen höhere Grade in ihre Logen einzuführen*). —
Brr., welche in ausländischen Logen in die Hochgrade ein-
geführt worden waren und diese häufig nur teilweise oder
nur der Form nach kennen gelernt hatten, brachten sie in die
Heimat, und die Meinung, als gehörten sie recht eigentlich zur
Maurerei, verbreitete sich fast durchgängig.
Der damalige Zustand der allgemeinen Bildung und der
Mangel an Eenntniss der maurerischen Geschichte erklärt
wohl zum Teil dies Unternehmen.
Nach den in dem Archiv der Grossen Loge zu den drei
Weltkugeln befindlichen Urkunden begannen ihr angehörige
Brr. erst im Jahr 1760 sich mit höheren Graden zu
beschäftigen, namentlich mit dem sogenannten älteren
Clermont 'sehen.**) Von dem sogenannten hierosolymatischen
Hochkapitel zu Berlin wurden abgezweigte Hochkapitel
*) Die erste nachweisbare Spur einer Mitteilung höherer Grade
an eine maurerische Werkstätte in Deutschland findet sich im Jahr 1749
bei der Loge „zu den 3 Hämmern^ in Naumburg, wo sie durch den
Br. Heinrich Wilhelm v. Marschall geschah. Dieser war angeblich
in London in den Orden aufgenommen, später während seines Auf>
enthaltes in Frankreich zu St Germain en Laye, wo sich der
Prätendent Jacob III., Stuart, aufhielt, durch den Grafen v. Kilmarnock
und Lord Bai m er in für das Clermont'sche System gewonnen worden.
1737 war Br. ▼. Marschall schon von der Englischen Grossloge zum
Provinzial- Grossmeister von Obersachsen ernannt worden. Im Jahr
1751 trat er in Beziehung zu dem Br. v. Hund behufs Errichtung
des Systems der strikten Observanz. Später glaubte er entdeckt zu
haben, dass das ganze System nur zur Wiedereinsetzung der Stuarts
erfunden sei. Er vernichtete deshalb den grössten Teil der von
Paris erhaltenen Papiere, entsagte aller weiteren Teilnahme und
wies die Naumburger Schottenloge an den Br. von Hund.
**) Die französischen Offiziere und unter diesen namentlich der
Marquis de Lernais, oder de Lernet, hatte diese Grade nach
Berlin gebracht und bei der Loge zu den 3 Weltkugeln ein Kapitel
von Jerusalem -Rittern eröffnet. Die Arbeiten dieses Kapitels wurdeu
— 51 —
errichtet in Halle, Jena, Königsberg i. Pr, Stettin, 17G5
Braanschweig, Rostock, Greifswald, Dresden, Prag
and Magdeburg.
Diese Grade übten aber hier durchaas noch keine
Herrschaft über die Logen. In den Verhandlungen des
maurerischen Tribunals, dessen Grossmeister, der Bruder
V. Printzen, zugleich Obermeister der hohen Grade war,
und selbst nach Auflösung des Tribunals noch blieb, zeigt
sich keine Spur davon, dass hier besondere Berechtigungen
von ihm in Anspruch genommen worden wären. Nur
erscheinen in den Niederschriften ab und zu die Titulaturen
„Hochwürdig^ und „ Hochwürdigst ^ statt der bis dahin
hier gebräuchlichen Bezeichnung „Ehrwürdig^ mit seinen
Steigerungen.
Bald aber lernte man auch noch andere, von den oben
genannten sehr abweichende, hohe Grade kennen, und nun
entstanden Zweifel, welche wohl die echten sein möchten,
und die Meinungsverschiedenheiten darüber führten Streit
und Hader herbei. Das bis dahin unter den Maurern nie
gebräuchlich gewesene Wort „System** kam jetzt zur
Bezeichnung abweichender Logenansichten in Gebrauch und
gab dem Parteigeist noch grössere Nahrung.
Dies Alles konnte nicht anders als höchst nachtheilig
auf den Zustxind der Loge wirken.
Im Jahr 1764 hatte sich der Freiherr v. Hund auf
dem Konvent zu Altenberge bei Jena, einem Gut des
am 19. Juni 1760 unter Leitung des Baron von Printzen eröffnet. Die
Niederschriften dieses Kapitels sind noch erhalten. (Vergl. auch die
Hamburger Engbundsakten Heft 124b, S. 60 u. f.) Daher wurde das
System das Lernais'sche genannt. Es war aber im Wesentlichen
das französische Clermont'sche System.
Das neuere Clermont*sche System scheint nicht französischen
Ursprungs, sondern in Deutschland (vielleicht durch Br. Rosa) auf-
gebracht zu sein. Es enthält Abweichungen in einigen höheren
Graden von dem älteren Glermont'schen System.
Am 10. Oktober 1763 lud Johnson a Fünen als angeblicher
Qross- Prior des wahren Ordens alle Clennont*schen Kapitel zu sich nach
Jena zu dem Zweck, um ihre Rechtmässigkeit ihm zu erweisen, and
Unterricht von ihm zu empfangen.
A*
— 52 —
L765 Br. V. Schwarzenfels, als Heermeister der Logen strikter
Observanz (Magister YII. Provinciae'*'), umfassend Nieder-
deutschland mit Anschluss von Polen, Lievland und Kurland)
huldigen lassen.
Die unter dieser Benennung vereinten Logen bildeten
ein System, dessen eigentlicher Begründer in Deutschland
eben der Br. v. Hund war, und welches eine eigenthtimliche
Legende über die Entstehung des Freimaurerbundes aus den
Ueberbleibseln des untergegangenen Templerordens hatte
und einen, wenn auch nicht unedlen, doch der Maurerei
fremden, besonderen Zweck verfolgte.
Die Grosse Mutterloge zu den drei Weltkugeln wählte
im Juni 1765 einen Br. zu ihrem Meister vom Stuhl, der
einen grossen Einfluss auf das deutsche Logenleben geübt hat,
nämlich den Br. v. Zinnendorf'*"*'), General- Stabsarzt und
Chef des gesammten Medizinalwesens der Preussischen Armee.
Ohne weiter auf das einzugehen, was Zeitgenossen und
Berichterstatter der zunächst folgenden Zeit (denen ihrer
nahen Beziehungen wegen eine Befangenheit offenbar bei-
wohnte) über den Br. v. Zinnendorf sagen, sollen blos
die aktenmässig erweislichen Thatsachen hier aufgeführt
werden.
Während er einerseits mit Eifer den Anschluss der Loge
zu den drei Weltkugeln an die strikte Observanz betrieb, —
wobei er, wie es scheint, mit dem Br. v. Hund über ihre
beiderseitige Stellung im Orden in Deutschland nicht einig
werden konnte, — sandte er auf Kosten der Loge einen
*) Das Wappen der VII. Provinz war ein geharnischter Arm
mit emporgehobenem Schwert mit dem Wahlspruch : labor viris convenit
**) Johann Wilhelm £llenberger, fieh, zu Halle a. d. Saale
den 11. August 1731, Sohn des dortigen Kiiegsraths Friedrich August
Ellenberger aus der Ehe mit der Tochter des Hofrat hs v. Zinnen-
dorf, war als Dr. Medicinae am 13. März 1757 in der Loge
„Philadelphia zu den drei Armen" zu Halle a. d. S. (welche auf
Grund einer Stiftungsurkunde des zugeordneten Provinzial-Grossmeisters
Lord Keith am 11. Dezember 1756 eröffnet worden war und am
24. August 1765 ihre letzte Arbeit geschlossen hatte) in den Orden auf-
genommen und später von seinem Oheim y. Zinnendorf adoptirt worden.
— 53 —
ihm schon aas der Loge „Philadelphia'^ in Halle eng be- 1765
freundeten nnd ganz ergebenen Br., den Kandidaten
Baumann'*'), nach Stockholm, um sich dort die Ritaale
des Schwedischen Systems zu verschaffen.
Die Stifter dieses Systems hatten mit dem Br. v. Hund
aas derselben Qaelle geschöpft, aber bevor dieser noch seine
strikte Observanz einführte, bereits ihr Ordens-Kapitel ein-
gerichtet, in dessen Graden eine ähnliche Legende vom
Ursprang der Maarerei, doch mit den Zwecken der strikten
Observanz nicht ganz übereinstimmend, herrschte.
Ausserdem worden dort noch andere Geheimlehren in
noch höheren Graden eingeführt.
Das Jahr 1765 führte auch die förmliche Trennung der
Loge „de l'Amiti^"**) von der Matterloge herbei, welche
jedoch, da die materielle Verbindung zwischen Matter und
Tochter bereits sehr &üh aufgehört hatte, ohne allen Zwist
erfolgte. Ea wurde nämlich in der Loge de l'Amitiä am 27. Juli
der bei Gelegenheit einer Reise hier anwesende älteste Br.
des Königs Georg III. von Grossbritannien, Edaard August,
Herzog von York und Albany, zum Freimaurer aufge-
nommen, und die Loge nahm nun, um diesen zu ehren, den
Namen „Royal York^' an, erhielt auch auf ihren Antrag
vom 9. August 1765 durch Vermittelung dieses Prinzen eine
eigene Verfassung mittels Urkunde vom 24. Juni 1767 unter
dem Namen: „La löge Royale d'York de l'Amiti^'^ und der
Annahmenummer 330 von der englischen Grossloge, zu
*) Hans Karl Baamann, geh. za Grabenhagen, half im
Jahr 1756, damals Cand. jaris, die Loge „Philadelphia** in Halle mit
stiften, führte 1768 bis 1760 den Hammer in ihr und wird noch 1768
in ihren Mitgliedslisten geführt Er soll 1768 gestorben sein.
**) Im Jahr 17&1 traten mehrere Brr. dieser Loge zniammen,
um die Arbeiten kräftiger and erfolgreicher wieder aafxonehmen. Zq
diesem Zweck erlangten sie ron der Schotten - Loge „Puritas** za
Rraunschweig eine Urkunde, darch welche eine neue Befestigung ihres
Wirkens erreicht wurde. (Uauptmomente der Geschichte der Qrossloge
Royal York rom Jahre 1849.)
— 54 —
L765 welcher sie völlig übertrat, während sie in den höheren
Graden nach dem französischen Ritual arbeitete.'*')
L766 Im Juni 1766 legte Br. von Zinnendorf den Hammer
der Loge zu den drei Weltkugeln nieder. Zu seinem Nach-
folger vmrde der Br. Hans Christian Krüger, Kammer-
gerichtsrath, gewählt.
Seine Ämtsführung ist dadurch von Bedeutung, dass
die von ihm umgearbeiteten Rituale der ersten vier Grade
bereits im Juli 1766 eingeführt wurden.
In der „Haupt -Einleitung^ zu diesen Ritualen findet
sich in dem 4. Abschnitt: „Von den nothwendigen Eigen-
schaften eines Freimaurers" folgende Vorschrift:
„Nur ein Christ kann in unseren ehrwürdigen Orden
aufgenommen werden, keineswegs aber Juden, Muhamedaner,
Heiden. Diejenigen Logen, welche von letzteren Jemand
zugelassen haben, geben dadurch den sichersten Beweis, dass
sie nicht wissen, was ein Freimaurer sei. Wären alle unsere
Brr. bereits zu derjenigen Stufe von Tugend gelangt, wohin
nur die einzige Moral unserer Religion führen kann, so
würde dieser Abschnitt der kürzeste sein. Jetzt aber müssen
wir, indem wir die ausschliessliche Macht der christlichen
Religion, ein böses Herz gut zu machen, ehrfurchtsvoll ver-
ehren, nur diejenigen Tugenden anzeigen, ohne deren Aus-
übung keiner ein taugliches Mitglied unseres Ordens sein
kann: Uneigennützigkeit, Verschwiegenheit, Behutsamkeit,
Unerschrockenheit,Beständigkeit, Sittlichkeit und Gefälligkeit. "
Bereits früher und zwar mittels Urkunde vom 13. Januar
176Ö hatte der Br. von Hund als Provinzial- Grossmeister
der VII. Provinz, — welche Würde er damals und bis zum
Jahr 1772 mit der des Heermeisters in sich vereinigt hatte, —
den Br. Krüger zum Obermeister einer wahren und echten
Freimaurerloge zu Berlin mit der Befugniss, Freimaurer in
die ersten vier Grade aufzunehmen, ernannt.
Die eingeleiteten Unterhandlungen waren indessen so
weit vorgeschritten, dass die Mutterloge zu den drei Welt-
*) Vgl. Flohr, Geschichte der Grossen Loge von Preussen
gen. Royal York. I, 6 u. 7 ff.
— 55 —
kugeln mitihrerTochterloge„2urEintracht"am9.August 1766*) 1766
nach dem Bescbloss der Mehrheit die Bearbeitnng des
Clerm entaschen Systems anfgab und sich in aller Form
der strikten Observanz**) als Präfektur Templin der
VII. Provinz anschloss. Diesem Beispiel folgte am 5. März
1767 die Schottenloge .l'Union*' und erhielt den Namen:
, Friedrich zum goldnen Löwen ^.
In diesem Jahr veurde zu Frankfurt a. M. die Loge
„Zur Einigkeit^ von der Grossloge zu London als Provinzial-
Loge von Ober- und Nieder-Rhein und Franken beurkundet,
und Br. Gogel zum Provinzial- Grossmeister ernannt.
Während des Winters trafen die Parteien, welche sich
in der Mutterloge gebildet hatten, scharf auf einander, und
zu Anfang des Jahres 1767 trennte sich zuerst der Bruder i767
Koppen mit mehreren seiner Anhänger von ihr.
Diese Brr. errichteten Logen eines ihnen eigenen neuen
Systems unter dem Namen der „afrikanischen Bauherren,^
welches sich bald verbreitete, hier in Berlin aber schon im
Jahr 1775 einging und 1787 überhaupt aufhörte. Ferner
trat im Jahr 1767 die sg. klerikale Branche***) des Tempel-
herrn-Ordens auf. Ihr erstes Kapitel wurde in der in diesem
*) Die Urkunde für die Altschottische Direktorial- und Matterloge
der Vil. Provinz unter dem bisherigen Namen zu den H Weltkugeln
ist vom 13. Januar 1766 ausgestellt.
**) Die Logen der strikten Observanz führten später den Namen
„Vereinigte deutsche Logen".
♦♦♦) Die Fratres Clerici Ordinis waren nach Starck eigentlich Ab-
kömmlinge der Es^&er, welche im gelobten Lande mit flrforschung
der geheimen Kenntnisse der Natur eich beschäftigt hatten und in diesen
höheren Wissenschaften zu grosser Vollkommenheit gelangt waren.
Nach Entstehung des Tempel-Ordens im Anfang des 12. Jahrhunderts
h&tten sie mit einigen Tempelherren Bekanntschaft gemacht, anter
welchen auch ein Neffe des h. Bernhard gewesen, worauf sich dann
diese Kssäer mit dem Orden vereinigt, von dem h. Bernhard eine besondere
Heftel erhalten h&tten, und dessen Neffe zum geistlichen Grossprior
erwählt w&re. Diese geistlichen Brr. wären dann beständig die Be-
wahrer der Gesetze und Geheimnisse des Ordens geblieben, und ihnen
hauptsächlich habe der Orden sein nachmaliges Ansehen und einen
Theil der grossen Reichthümer zu verdanken gehabt Bei der Auf-
— 56 —
L767 Jahr zu Wismar gegründeten Loge za den 3 Löwen durch den
Br. Starck*) im Verein mit den Brrn. v. Vegesack und von
Bohnen errichtet, und das zweite Kapitel im Jahr 1770
zu Königsberg i. Pr. von den Brr. Hippel, Hoyer und
Betrand.
Br. V. Zinnendorf entsagte nebst dem Br Kramer am
6. Mai 1767'*'*) gänzlich der Mitgliedschaft unseres Bundes.
Der Meister vom Stuhl, Br. Krüger, sammelte die Brr.,
welche erklärten, bei den diesseitigen Logen bleiben zu
wollen. Es waren ihrer 52.
Das Johannisfest wurde am 5. Juli von der Mutter-
loge und der Loge „zur Eintracht" gemeinschaftlich gefeiert.
Der Br. Bau mann war nach dem Austritt des Br.
V. Zinnendorf aus der Mutterloge zu den drei Welt-
kugeln von Stockholm zurückgekehrt und händigte die
mitgebrachten schwedischen Ritualien dem Br. v. Zinnen dorf
ein, in dessen Namen er dort unterhandelt hatte.
1768 Im Jahr 1768 stiftete der Br. v. Zinnendorf durch den
Br. V. Geusau die erste Loge, nämlich „Minerva" zu
Potsdam mit der Formel: „kraft der mir beiwohnen-
den Gewalt."
Br. Krüger und Br. Koppen leiteten zwar eine
Wiedervereinigung mit dem Br. v. Zinnendorf ein, welche
auch in den nächsten Jahren immer von Neuem versucht
wurde, aber immer wieder scheiterte.
hebang des Tempel -Ordens hätten sie dessen geheimste Nachrichten
and Urkunden darch Vermittelung eines gewissen St. John Eures,
welcher sie von Richard Burton, dem Presbyter und Prior des Tempels
zu London erhalten, in Verwahrung bekommen, auch viele dem Orden
gehörige Kostbarkeiten gerettet, in deren Besitz sie sich zum Theil noch
befänden. (Maurerhalle III., 45.)
*) Ueber den Lebenslauf Starck's s. Allg. Handbuch der Fm. —
3. Aufl. II, 422 ff. und Findeis Baubütte 1873, S. U.
**) In einem Schreiben vom 16. November 1766 an den Heer-
meister y. Hund hatte er seinen Austritt aus der strikten Observanz
bereits erklärt und der Loge zu Halle Anzeige davon gemacht.
(Eckstein Geschichte der Loge i. 0. Halle. S. 61.)
— 57 —
1769 wnrde der Br. v. Köhler zam Meister vom Stuhl 1769
der Matterloge and Br. Krüger zum Obermeister ge-
wählt, und beide Aemter für dauernd erklärt.
Die Zwiste nach aussen dauerten fort; Br.v. Zinnen-
dorf erneuerte in Berlin die Loge „zu den drei goldenen
Schlüsseln,^ welche bis zum Jahr 1750 in Halle bestanden
hatte (Vgl. S. 17).
Am 24. Februar 1770*) stiftete die Mutterloge eine 1770
neue Tochterloge in Berlin unter dem Namen zum
„flammenden Stern, ** die grösstenteils aus militärischen
Brm. bestand, und deren erster Meister vom Stuhl der
Br. Christian Adam Marschall v. Bieberstein, Kapitän im
Regiment v. Bülow war.
Diese und die Loge „zur Eintracht ** bildeten jetzt mit
der Mutterloge eine gemeinsame Körperschaft.
Am Schluss des Jahres hatte der Kronprinz, nachmalige
König Friedrich Wilhelm II., durch Vermittelung des
Br. Cothenius, Geheimen Raths, und Generalstabs-Medi-
kus, Leibarzt König Friedrich II., der Mutterloge, damals
genannt die „Loge der strikten Observanz,^ seinen Schutz zu-
gesichert, wie durch sein Handschreiben bestätigt wird:
Mein lieber Herr Geheimer Rath! Ich habe ein
Schreiben von der Freimaurer-Loge der strikten Observanz
erhalten, worin die Brr. derselben wegen der Protektion,
so Ich denselben auf Ihr Ansuchen ohnelängst durch Sie
habe versichern lassen, danken, und den rühmlichen Plan
mir entdecken, wonach diese Loge die menschlich mög-
liche Vollkommenheit zu erreichen suchet. Versichern
Sie annoch dieser Gesellschaft in Meinem Namen, dass,
wenn sie sich angelegen sein lässt, in ihrer Wahl behut-
sam zu sein und diejenigen, welche nicht nach ihren
angenommenen guten Prinzipien einschlagen wollen, aus-
zusondern. Ich der zuversichtlichen Meinung bin, dass sie
sich um den Staat vorzüglich verdient machen vrird, und
*) Erst unter dem 13. Janoar 1776 erhielt die Loge ,zam
flammenden Stern** nachträglich eine Stiftnngs * Urkunde.
-- 58 —
1770 Ich ihr dagegen allen Schutz angedeihen lassen werde.
Ich bin übrigens, mein lieber Herr Geheimer Rath, Dero
Wohlaffektionirter Freund
Friedrich Wilhelm.
Potsdam, 16. November 1770.
An Herrn Geheimen Rath Cothenius.
Am 29. November 1770 schloss die Mutterloge mit
Koppen und Zinnendorf einen Vergleich. Man kam
überein, „dass man sich, weil die Freimaurerei in der
einen Person des Kronprinzen einen Protektor hätte,
einander Einigkeit und Liebe gelobe, einander als recht-
mässige Freimaurer anerkenne und die Brr. gegenseitig zu
den Arbeiten zulassen wolle."
In einem Schreiben vom 22. März 1771 brach jedoch
der Br. Koppen die Verbindung mit der Mutterloge wieder
ab, „weil der Grossmeister der Provinz, Br. v. Hund, den
Friedensbund nicht bestätigt habe".
Im Jahr 1770 schloss die Grossloge von England einen
Bündniss-Vertrag mit der Grossloge von Holland ab, welcher
zugleich Bestimmungen über das Sprengelrecht enthält, und
auch abgesehen hiervon deshalb von allgemeinem Interesse
ist, weil die Englische Grossloge bereits im Jahr 1770 in
gleicher Weise wie drei Jahre später den deutschen Logen
gegenüber eine Hoheit über alle Grosslogen in Anspruch nahm.
Die Niederschrift der englischen Grossloge vom 25. April
1770 lautet: „Der Past-Grossmeister für fremde Logen zeigt
der Grossloge an, dass er vor Kurzem von Charles Baron
V. Boetzlaar, Grossmeister der National-Grossloge der
vereinigten Provinzen von Holland und den Kolonien ein
Schreiben erhalten habe, in welchem dieser um die Aner-
kennung der Grossloge seitens unserer Grossloge nachsuchte,
und gleichzeitig unsere Superiorität anerkennt, indem er das
Versprechen hinzufügt, dass unter der Bedingung, unsere
Grossloge wolle in Zukunft innerhalb seines Sprengeis keine
— 59 —
neuen Logen errichten, die Grossloge von Holland sich in 1770
Betreff unseres Sprengeis in allen Welttheilen dieselbe
Beschränkong auferlegen werde. Auf diese Bedingungen hin
beantragte derselbe ein festes Freundschaftsbündniss zwischen
den beiden Grosslogen — der Form nach zwischen den
beiderseitigen Grossbeamten — zu schliessen und sich
gegenseitig Jahresberichte zuzustellen, welche die im Lauf
des Jahres stattgehabten wesentlichen Verhandlungen ent-
halten sollten. Es wurde der Antrag gestellt, den von dem
Baron Boetzlaar vorgeschlagenen Vertrag abzuschliessen.
Dieser Antrag fand die erforderliche Unterstützung und wurde
bei der darauf folgenden Abstimmung angenommen/'
Im Jahr 1771 steigerten sich die Zwistigkeiten der ver- 1771
schiedenen Logenparteien zu einer sehr beklagenswerthen
Höhe. Von allen Seiten wurde höchst leidenschaftlich ver-
fahren. Doch sind die Vorfalle jener Zeit geschichtlich
ohne Bedeutung.
Da man fühlte, dass eine bessere Einrichtung der 1772
strikten Observanz nöthig, und diese vom Br. Hund allein
nicht zu erwarten sei, wurde im Juni 1772 der Konvent zu
Kohlo, einem Schlosse des Grafen v. Brühl in der Ober-
lausitz, abgehalten. Zu diesem waren Seitens der Präfektur
Templin (Berlin) die Brr. Krüger und Wöllner abgeordnet.
Dort wurde eine kapitularische Regierung der VII. Provinz
errichtet. Sie hatte ihren Sitz in Dresden und wurde aus
den Vertretern aller Sprengel zusammengesetzt. Zum Direktor
wurde der Br. Graf v. Bünau, zum Ordensschatzmeister der
Br. V. Heinitz, zum Ordens-Schriftführer der Br Jahn,
zum General -Visitator der Br. Baron v. Rackwitz, zum
General -Prokurator der Br. v. Thilo w gewählt. Die anderen
Mitglieder des Direktoriums waren: der Vorsitzende des
Dresdener Sprengeis, Br. v. Brüggen; der Abgeordnete des
Kurländischen Sprengeis, Br. v. Loben; der Abgeordnete
des Berliner Sprengeis, Br. v. Broitzen; der Abgeordnete
des Leipziger Sprengeis, Br. Baron v. Hohenthal; der
Abgeordnete des Hanoverschen Sprengeis Br. Boyenhold;
der Abgeordnete des Frankfurter Sprengeis, Br. Ferber.
— 60 —
1772 Zugleich wurde der Herzog Ferdinand*) von Braanschweig
zum Grossmeister (Magnos Superior Ordinis) aller vereinigten
Logen der VIT. Provinz, der Herzog Karl von Sachsen,
ehemals Herzog von Karl and — nachdem er am
11. September 1772**) von dem Feldmarschall Grafen
V. Brühl in dessen Schloss zu Dresden in den Orden auf-
genommen worden — zum Oberen (Superior ordinis)
in Ober-Sachsen, der Herzog Karl von Mecklenburg-Strelitz
zum Oberen in den sämmtlichen Kur- Hannoverschen und
Mecklenburgischen Landen und Prinz Friedrich August
von Braunschweig zum Oberen in den Preussischen Staaten
ernannt.
Zum National- Grossmeister für die Preussischen Staaten
wurde demnächst durch den Grossmeister Herzog Ferdinand
der damalige Prinz Friedrich August von Braunschweig,
nachmalige Herzog von Braunschweig -Oels und Königl.
Preuss. General-Lieutenant, gewählt, nachdem er durch den
Heermeister Br. v. Hund bereits am 27. April desselben
Jahres zum Präfekten der Präfektur Templin ernannt
worden war.
In Berlin wurde ein Altschottisches Direktorium errichtet,
und die Mutterloge zu den drei Weltkugeln nahm die von
ihrem neuen National-Grossmeister herrührende Benennung
„Grosse National***)-Mutterloge der Preussischen
Staaten"
an.
*) Auf seine Emennnng zum Grossmeister wurde eine Denkmünze
geschlagen, deren Vorderseite sein Bildniss mit der Umschrift
Ferdinandus Dux Bruns. et Luneb. omn. Qerm. onit. Lib. murar. supr.
Moderator trägt Die Rückseite zeigt den ruhenden Löwen, der die
maurerischen Symbole schützt, mit dem Motto : Vidi, vici, quiesco, und
der Umschrift: Ob felic. reunion. Murar. Libero r. German.
Dem Abdruck dieser Denkmünze in Ernst Zacharias Numotheca
Numismatica Latomorum Heft II (Dresden 1841) ist eine Zeichnung
seines maurerischen Sigels beigefügt
**) S. die Beschreibung der Aufnahme in der Zeitschrift „Frei-
maurerhalle" Bd. 4, S. 28.
***) Zur Verständigung ist hier zu erwähnen, dass nach der
Verfassung der strikten Observanz die S. I. (Superiores Ignoti) den
— 61 —
Am 2. November war die feierliche Einführung des 1772
National-Grossmeisters, Prinzen Friedrich August, in die
Hutterloge erfolgt, nachdem er am 24. September in die
höheren Grade des Freimaurerordens aufgenommen worden
und demnächst als Präfekt in der Präfektur Templin ein-
gesetzt worden war.
g&Dzen Orden, bestehend aus IX Provinzen, leiteten. An ihrer Spitze
stand der unbekannte, rechtmässig erwählte Grossmeister des seit
seiner Aufhebung im Geheimen fortgesetzten Templer -Ordens, dessen
Ermessen es yorbehalten bleibt, sich öffentlich zu zeigen. Es erinnert
diese EinrichtUDg an die Lehre der Schwedischen Freimaurer, wo der
Grossmeister auch unbekannt ist und seinem Ermessen es vorbehalten
bleibt, sich öffentlich zu zeigen, und bis zu diesem öffentlichen Hervor-
treten eine jede der 9 Provinzen seines Ordens durch einen Vertreter
verwalten lässt. Abweichend von dieser jetzt noch geltenden Ein-
richtung der Schwedischen Grossloge stand an der Spitze einer jeden
Provinz der sog strikten Observanz als Leiter des Rittergrades der
Heermeister (Magister) und femer als Leiter der ersten 4 Grade der
Grossmeister (Supremus Moderator), auch sonst S. M. S. 0. der Kürze
wegen geschrieben für Serenissimus Magnus Superior Ordinis. An
der Spitze der einzelnen Unterabtheilung (Natio) der Provinz stand
der National -Grossmeister. Dieser bildete im Verein mit dem Alt-
schottischen Obermeister das altschottische Direktorium. Letzteres
war mit der vollen Gewalt verschen und setzte die Beamten der
Johauiiiblogen, die ihm förmlich unterworfen waren, nach seinem
Belieben ein.
Die Vertreter der VII. Provinz hatten bereits 1772 auf dem
Konvent zu Kohlo beschlossen: 1. dass die Gesellschaft, welche
sich die VII. Provinz nenne, keinem Oberen unterworfen sei, den sie
sich nicht frei wähle; 2 dass sie sich ihre Gesetze durch die Mehrheit
der von ihr gewählten Vertreter gebe.
Die in Kohlo versammelten Brr. trugen Bedenken, den Herzog
Ferdinand von Braunschweig zum Grossmeister des ganzen Ordens zu
wählen, n^eil man nicht wissen könne, ob der rechtmässige Gross-
meister es nicht angemessen finden könne, sich öffentlich zu zeigen,
seine ihm entzoienen Rechte zurückzufordern und dadurch den von
ihnen jetzt allseitig gewählten Grossmeister einer unvermeidlichen
Ungelegenheit auszusetzen.^ (Zeitschrift: Maurerballe Bd. 111 Seite 424.)
Die von den gfbeimen Oberen ausgegangene Lehre der sog.
geheimen Wissenschaften hatte in das deutsche Freimaurertum
sich eingeschlichen unter dem Namen der „Rosenkreuzer alten Systems*^
in 9 Graden. Diese Lehre machte sich nicht als ein förmliches Logen-
System geltend und hatte niemals ganxe Logen für sich gewonnen.
— 62 —
1773 Das Jahr 1773*) verging in Bestrebungen der Loge,
ihre zerrütteten Finanzen herzustellen, und ausserdem fanden
noch fruchtlose Berathungen zur Feststellung bestimmter
Verträge zwischen den verschiedenen Logen Berlins statt.
Der Br. v. Zinnendorf fuhr mit grosser Thätigkeit
fort, neue Logen zu gründen und schon bestehende für sein
System zu gewinnen. Diese Zinnendorf'schen Logen
waren inzwischen am 24. Juni 1770 zu einer Grossloge
zusammengetreten, welche nun durch einen Vertrag mit
der Londoner Grossloge vom 30. November 1773**) als
„Grosse Landesloge von Deutschland** anerkannt
1774 wurde und sich im Jahr 1774 einen am 16. Juli ausgefertigten
Königlichen Schutzbrief auswirkte. Inzwischen hatte sie
Nur bei einzelnen zur Schwärmerei geneigten Brrn. war der Drang
zur Erlangung yon Kenntnissen geweckt , welche über die Grenzen
des menschlichen Wissens hinaus reichen. Dieses System, dem leider
der Br. Wöllner so wie auch mehrere sonst sehr geachtete Mitglieder
der Mutterloge eine Zeitlang zugethan waren, erreichte dadurch seine
Endschaft, dass die geheimen Oberen um das Jahr 1787 durch das
sog. Silanum jede Axbeit in den Graden untersagten und sich für
immer zurückzogen, auch allen weiteren Schriftwechsel mit einzelnen
Brrn. aufgaben, weil sie ihre Verheissungen nicht zu erfüllen, die
Widersprüche, in welche sie sich verwickelt hatten, nicht zu lösen
vermochten und nun entdeckt zu werden befürchten mussten.
*) Im Jahr 1773 erschien in Dresden ein Abenteurer unter dem
Namen eines französischen Obersten Baron Stein von Steinau, den
seine Freunde für einen natürlichen Sohn des Königs Ludwig XV.
ausgaben. Dieser wollte ein neues System der Freimaurer gründen
und citirte die Geister der Verstorbenen. Es war dies der vormalige
Kaffeewirth Sehr Opfer aus Leipzig. Er erschoss sich im Rosenthal
bei Leipzig am 8. Oktober 1774.
♦♦) In der Niederschrift der Engl. Grossloge vom 19. November 1773
findet sich hierüber folgender Vermerk: „^^^ Gross-Schriftführer theilt
der Qrossloge die Einzelheiten eines Vorschlages zu einem Freundschafts-
bündniss mit der Grossloge von Deutschland unter dem Schutz des
Prinzen ron Hessen -Darmstadt mit, welcher Vorschlag allgemeinen
Anklang fand.*^
Dieser Vertrag wurde im Jahr 1788 von der Grossloge wieder
aufgehoben. Aus der Niederschrift der Engl. Grossloge vom 12. April 1786
geht jedoch schon hervor, dass damals bereits der Bruch in Aussicht
stand. Es heisst dort: Der Grossschatzmeister theilte mit, dass ein-
— Ü3 —
am 19. Hai 1774 auch mit der Loge „Royal York de TAmitiö«, 1774
— und zwar auf den Vorschlag der Ghrossloge von England —
einen Yereinigungs- Vertrag abgeschlossen. Nach diesem
Vertrag, welcher erst am 11. April 1778 wieder aufgehoben
MTurde, sollte zwar jede der beiden Logen fOr sich wie
bisher nach ihrem besonderen Ritual arbeiten, auch in
Bezug der Aufnahme und Beförderung selbständig bleiben,
jedoch in allen anderen Beziehungen die engste Verbrüderung
stattfinden, namentlich sollten die Feste gemeinschaftlich
gefeiert werden.
Die Grosse National-Mutterloge der Preussischen
Staaten fühlte das Bedürfniss, sich in ihrem Innern zu be-
festigen und arbeitete mit Eifer daran.
Sie errichtete in diesem Jahr in Berlin eine neue Tochter-
loge unter dem Namen: „Friedrich zu den drei Seraphim",
welche am 19. August unter dem Vorsitz ihres Stifters, des
Br. V. Pennavaire, Hofmarschalls des Herzogs Friedrich
August von Braunschweig -Oels, von diesem als National-
Grossmeister in dessen Palais in der Wilhelmstrasse No. 72
(später Sack^schen Palais, jetzt Ministerium des Königlichen
Hauses) eröffnet ward, und die Verpflichtung hatte, in
französischer Sprache zu arbeiten, indem es die Absicht war,
(regangenen verl&sslichen Nachrichten zufolge die Gro8sloge zu Berlin
durch den unduldsamen Geist mehrerer ihrer Bestimmungen, so wie
durch ihr Verfahren bei mehreren Logen und achtbaren Brrn. Deutsch-
lands grossen Verdruss erregt habe, welche sich in Folge dessen ron
der Berliner Grossloge getrennt hätten und Abhülfe ihrer Beschwerden
von der Londoner Grosslogc erhofften. — Die Grossloge befand, dais»
da die Bestimmungen und das Verfahren der gedachten Berliner Gross-
loge dahin gingen, die Gesellschaft zu veruneinigen und sie zu be-
schränken, dies gegen die Absicht und die Bedeutung des mit der
Berliner Grossloge im Jahr 1773 abgeschlossenen Vertrages sei. Der
Gross-Schatzmeistcr stellte daher den durch Br. William Atkinson
unterstützten Antrag, den Grossroeister und die Qrossbeamten zu er-
mächtigen, diejenigen Massregeln zu ergreifen, welche sie für nöthig
erachteten um den mit der Berliner Grossloge geschlossenen Vertrag
aufzuheben oder abzuändern. — Dieser Antrag wurde einstimmig
angenommen.
— 64 —
1774 für die aus dem Verein mit der Mutterloge geschiedene Loge
„de l'Ämitiö^ eine andere französische Loge zu gewinnen.
Hinsichtlich der auswärtigen Tochterlogen wurde eine
bestimmtere und festere Verbindung mit der Mutterloge
eingeleitet.
Da die Verhältnisse der „Grossen Landesloge von Deutsch-
land" zur strikten Observanz sich so gestaltet hatten, dass
gegenseitig den Brrn. des einen Systems der Besuch der
Logen des anderen untersagt war, wurde am 11. März 1774
in der Mutterloge beschlossen, Logen-Mitgliedzeichen einzu-
führen.
Der National- Grossmeutter veranlasste die Mitglieder
der Grossen National-Mutterloge, ein Dreieck mit drei Welt-
kugeln an den Ecken*), an einem rothen, goldgeränderten
Bande um den Hals zu tragen. Jede Tochterloge sollte sich
ein ihrem Namen und Wappen entsprechendes Logenzeichen
wählen, und dies die Mitglieder an einer Bandschleife im
Knopfloch oder am Knopf auf der Brust tragen. Dieser
letzteren Bestimmung wird bei den Berliner Tochterlogen
noch immer entsprochen, die auswärtigen sind aber grössten-
teils davon abgewichen und tragen ihre Logenzeichen um
den Hals.
1776 1775 am 2. Mai legte Br. Krüger sein Amt nieder, und
Br. WöUner wurde vom Grossmeister, Herzog Ferdinand
von Braunschweig, aus der Zahl der ihm von der Präfektur
Templin vorgeschlagenen drei Brr. zum Alischottischen
Obermeister eingesetzt. Dieser Br., später Staatsminister,
damals noch Kammer-Rath des Königlichen Prinzen Heinrich,
hatte ein ausgezeichnetes Talent für die Verwaltung.
Br. Wöllner begann seine Amtsführung damit, dass
er alle die Streitigkeiten, die bisher namentlich zwischen
den Brrn. Krüger und v. Zinnendorf fortgedauert hatten,
*) In dem Abzeichen befand sich der Namenszug des National-
Grossmeisters. Nach dessen Ausscheiden aus dem Amt wurde dieser
Namenszug aus dem Mitgliedzeichen durch Beschluss der Grossloge vom
7. Febiuar 1799 entfernt, und wurde die von dem Br. Stiele entworfene
Zeichnung des Abzeichens in der gegenwärtigen Form genehmigt.
— 65 —
gänzlich beilegte und das Geschehene in Vergessenheit 1775
brachte. Dagegen lenkte er die Aufmerksamkeit und
Thätigkeit der Brr. auf die Verwaltung der Loge und ward
darin von den Brm. Marschall v. Bieberstein, Gause,
Hymmen, Theden, Marchand, Brendel und mehreren
Anderen kräftig unterstützt.
Er setzte zur Regelung aller wirthschaftlichen Verhält-
nisse Gross-Beamten-Berathungen'*') wieder ein, zu
welchen sich namentlich alle Beamten der Mntterloge*"^)
und ihrer hiesigen Tochterlogen unter dem Vorsitz des
Obermeisters versammelten. Zur Besorgung des Haushalts
der Loge belebte er die bisher nur von Zeit zu Zeit thätig
gewesene Schaffnerloge unter dem Namen des Stewards-
Kollegiums, dem er jedoch bald nachher zur Erzielung eines
ordnungsmässigen Verfahrens bei dessen Berathnngen
wiederum die Form einer Johannisloge gab. Am 23. Oktober
wurde das Gross-Sekretariat eingesetzt, sowie ein Gross-
Almosenier und 2 Hospitaliers.
An dem Tage, an welchem Br. Krüger sein Amt als
Obermeister niederlegte, wurde auch ein freundliches Schreiben
der Loge Royal York vorgetragen. Auf den Vorschlag des
Br. Wöllner ward beschlossen, dieser Loge ein Fest zu
geben, welches auch am 10. Juni stattfand und zur allge-
meinen Zufriedenheit ablief, so dass die Logen auch das
Johannisfest am 24. Juni wieder gemeinschaftlich feierten.
Die von Seiten der Loge Royal York dabei auftretenden
Redner drückten die Freude über das gute Verhältniss mit
^) Die älteste Verfassung vom November 1740 enthielt bereits in
dem Abschnitt : Loix concemant les Officiers de la Loge anter Hinweis
auf die Gebräuche der Englischen Logen die Anordnung der Beamten-
Berathungen.
**) Die Wirksamkeit der Grossen National-Mutterloge, welche nur
bei besonderen Veranlassungen berufen wurde, verlor dagegen an Be-
deutung. Erst 1779 am 8. Februar berief W 0 1 1 n e r die Grosse Loge. Vom
b. Juli 1779 bis 18. August 1786 leitete der National -Grossmeister in
16 Sitzungen die Berathungen der Grossloge persönlich. In den
Jahren 1787 bis 1791 haben die Mitglieder der Mutterloge gar nicht
und in den beiden folgenden Jahren nur einmal sich versammelt
Q—ch. <L Or. Nat.-Mott«r-Lote. 6
— 66 —
1775 der rechtmässigen Matterloge aas und nannten den
PrinzenFriedrich Aagast „den gemeinschaftlichen National-
Grossmeister.'' Eine Verbindung in Ansehung des Ritas
and der Yerwaltang beider Logen kam jedoch nicht zu
Stande, and der Br. Wöllner war vorsichtig genag, die
Verhandlungen fallen zu lassen, bevor sie zu einer neuen
Quelle des Unfriedens wurden.
Auf dem Konvent zu Branuschweig vom 22. Mai bis
6. Juni 1775 wurde beschlossen (§ XI des Abschieds vom
24. Juni 1775): da das Provinzialkapitel nicht stets ver-
sammelt sein könne, statt der seitherigen kapitularischen
Regierung ein aus einem Vorsitzenden und den vier Gross-
Beamten oder deren Stellvertretern bestehendes Direktorium
zu errichten und solches auf drei Jahre nach Braunschweig
zu verlegen. Zum Vorsitzenden dieses „Ober-Direktoriums^
war der Subprior der Präfektur Braunschweig Br. E. S. v. Lest-
witz zu Braunschweig ernannt worden. Alljährlich sollte
zwei Mal grosse Versammlung (sog. Grossloge) von dem
Altschottischen Obermeister und den Abgeordneten oder Ver-
tretern gehalten werden.
In dieser Zeit bestand in Berlin eine Gesellschaft^
welche sich selbst dahin schilderte, dass sie
„sich nach Grundsätzen und Regeln gebildet habe, die der
Religion und Vernunft gemäss sind, dass sie aus 24 Mit-
gliedern bestehe, theils Offizieren, theils Königlichen
Civil -Bedienten, welche, mit der grössten Vorsichtigkeit
ausgewählt, Proben der Verschwiegenheit und des Eifers
fOr die Tagend abgelegt und gesucht haben, ihre Kenntnisse
zu erweitem und ihr Betragen untadelhaft einzurichten."
Diese Gesellschaft erklärte in einem an die Mutterloge zu
den drei Weltkugeln und deren drei hiesige Tochterlogen
gerichteten Schreiben, dass sie ihre erwähnten Zwecke noch
besser zu erreichen hoffe, wenn sie sich den Gesetzen der
„verehrungswürdigen Ma9onnerie*' unterwürfe, und bat
deshalb, ihre Mitglieder, deren Liste eingeschickt wurde, zu
Maurern aufzunehmen und die Gesellschaft in eine besonder»
Freimaurerloge umzugestalten.
— 67 —
Die Beschlüsse der Matterloge fielen unter Bestätigung 1766
des National -Grossmeisters dahin ans, dass die Mitglieder
der Gesellschaft in die Loge unentgeltlich aufgenommen und
dann nach und nach bis zu Meistern befördert, dagegen die
Bibliothek und das übrige Eigenthum der Gesellschaft mit
dem Logenvermögen vereinigt werden sollte. Die Gesellschaft
könnte sodann unter dem Vorsitz eines aus den Mitgliedern
der Mutterloge zu wählenden Meisters vom Stuhl als eine
besondere Tochterloge eingesetzt werden.
Die Mutterloge miethete nun für sich und ihre Töchter
eine grössere Räumlichkeit, nämlich das ganze obere Stock-
werk des Hauses Leipziger Strasse No. 45, in welchem am
2. September die feierliche Einweihung und die Einsetzung
der neuen Loge unter dem Namen der „Verschwiegenheit
zu den drei verbundenen Händen** erfolgte.
Ausserdem stiftete die Mutterloge noch in diesem Jahr
die St. Johannisloge „Zum goldenen Schwert" in Wesel, wo
seit dem 6. August 1744 eine Loge „Zu den drei ehernen
Säulen *'(aux trois colonnes d^airain) bestanden hatte, welche
ausser Thätigkeit war.
In diesem Jahr wurde zum ersten Mal das Mitglieder-
Verzeichniss durch den Druck verbreitet, dann 1778, 1780,
1786, 1788, 1791, 1796, 1799, 1801, und von da ab alljährUch
regelmässig.
Im Jahr 1776 erhob sich die Grosse National-Mutter- 1776
löge zu immer höherer Blüthe. Schon am 9. Januar wurde
unter Vorsitz des National -Grossmeisters selbst der Prinz
Friedrich, nachmaliger König von Württemberg, ange-
nommen, und sein Br., Prinz Ludwig von Württemberg,
zum Maurer aufgenommen.
Am 23. Februar ward die neue Tochterloge „Zum Auf-
richtigen Herzen** (au coeur sincire) in Frankfurt a. d. Oder,
und am 26. März die Tochterloge „Julius zu den drei empfind-
samen Herzen** in Anklam eingesetzt.
Am 23. Mai hielt der Altschottische Obermeister,
Br. WöUner, eine Aufio^hme-Loge, wobei der National-
Grossmeister, Herzog Friedrich August von Brannschweig-
6*
— 68 —
1776 Oels, der Erbprinz von Hessen-Dannstadt, Prinz Leopold
von Brannschweig und die Prinzen Friedrich und Ludwig
von Württemberg zugegen waren.
Auch das Johannisfest wurde am 24. Juni glänzend
begangen und dabei das Gesetz bekannt gemacht, dass künftig
erst vier Wochen nach dem in einer Lehrlingsloge gemachten
Vorschlag eines Suchenden in einer Meisterloge über ihn
gekugelt werden dürfe.
Am 8. November 1776 verstarb zu Meiningen der Heer-
meister Br. V. Hund.
1777 Beim Johannisfest dieses Jahres wurde das Bildniss
des Grossmeisters der Deutschen Logen, Herzogs Ferdinand
von Braunschweig, welches dieser der Mutterloge geschenkt
hatte, feierlich überreicht. Der NationaUGrossmeister selbst
führte bei der Festarbeit den Vorsitz und las in geöfEheter
Versammlung ein Schreiben des Königlichen Begründers der
Loge zu den drei Weltkugeln vor, in welchem Seine Majestät
ihr sein Bildniss zusagte*). Dieses wurde demnächst am
18. Juli in der Loge übergeben.
Die Umsicht des Obermeisters, Br. Wöllner, und über-
haupt der Vorsteher der National-Mutterloge in deren äusseren
Angelegenheiten hatte augenscheinlich so gute Folgen auch
für ihr inneres Gedeihen gehabt, dass es in dieser Grossloge
zur Kegel wurde, alle Zwistigkeiten auf das Sorgfältigste zu
vermeiden, so lange die Selbständigkeit der Loge nicht durch
zu grosse Nachgiebigkeit gefährdet würde. Aus diesem Grund
ward keine Eenntniss davon genommen, dass die Grossloge
von London in Folge einer Beschwerde der Loge Royal York
mit dem Br. v. Zinne ndorf in Zwist gerieth.
Im Juni ging ein Schreiben des regierenden Herzogs
Ernst von Sachsen - Gotha ein, in welchem er der
National-Mutterloge die Anzeige machte, dass er das
Amt eines Grossmeisters der „Grossen Landesloge von
*) Eine Nachbildung dieses Königlichen Schreibens ist der im
Jahr 1838 gedruckten Beschreibung der Sftkularfeier der Aufnahme
Friedrichs des Grossen in den Bund beigefügt
— 69 —
Deutschland", zq dem er das Jahr zuvor gewählt worden war, 1777
niederlege.
Inzwischen hatten die Schwedische Grossloge and das
Ober-Direktoriom der strikten Observanz sich einander
genähert and wollten eine Vereinigung beider Systeme
bewirken. Zu diesem Zweck kamen zwei Abgeordnete der
Grossloge zu Stockholm, der Br. Graf v. Oxenstierna und
der Br. Baron v. Plommenfeld mit den Abgeordneten des
Braunschweigischen Ober- Direktoriums, Brr. v. Rhetz und
Graf Marschall, denen der Grossmeister Herzog Ferdinand
noch den Gross-Schriftführer Br. Schwarz beigesellt
hatte, in Hamburg zu einer Berathang zusammen. Diese
Abgeordneten entwarfen einen Yereinigungsvorschlag, welcher
auch vom Herzog Ferdinand genehmigt und durch ein
Schreiben des Herzog von Südermannland, damaligen
Grossmeisters der Freimaurer in Schweden, unterstützt
wurde und im Wesentlichen Folgendes enthielt:
1. Dass man sich gegenseitig die nöthigen Eröffnungen
gemacht und anerkannt habe, man sei gleichen
Ursprunges und habe in den höheren Graden gleiche
Zwecke;
2. Dass man, obgleich in den unteren Graden eine
Verschiedenheit herrsche, darin nichts ändern wolle,
um kein Aufsehen zu machen;
3. Was die Vereinigung in den höheren Graden betreffe,
so würden die gegenseitigen Abänderungen einem zu
berufenden General-Konvent der strikten Observanz
vorbehalten, welchem die Schwedischen Abgeordneten
beiwohnen sollen, und worm der Herzog von
Südermannland (nachmaliger König Karl XIH.
von Schweden) zum gemeinsamen Heermeister gewählt
werden solle.
Am 29. August 1777 erschienen die beiden Schwedischen
Abgeordneten, Brr. Graf v. Oxenstierna und Baron v. Plom-
menfeld, in der Grossen National -Mutterloge zu den drei
Weltkugeln und übergaben eine Urkunde der Grossloge von
Schweden vom 28. April 1777, welche Bezug auf den
— 70 —
1777 Br. V. Zinnendorf und dessen Yerhältniss zu dieser
Grossloge hatte.
Eine Vereinigung mit der Schwedischen Grossloge
unter der Heermeisterschaft des Herzogs von Sfldermann-
land erschien der Grossen National - Mutterloge der
Preussischen Staaten wegen der daraus sich ergebenden
politischen Folgerungen zu bedenklich, um darauf einzugehen,
um so mehr, da sie die Zwecke der höheren Grade der
strikten Observanz als nicht streng maurerisch erkannt
hatte. Sie war deshalb der ganzen Lehrart abgeneigt und
verzögerte nur ihre offene Erklärung darüber sowohl aus
Achtung gegen den Herzog Ferdinand als auch um nicht
in neue Händel verwickelt zu werden. So sandte sie denn
auch im nächsten Jahr zu der für die Betreibung der
erwähnten Vereinigung abgehaltenen Zusammenkunft zu
Wolfenbüttel keine Abgeordnete.
Im Jahr 1777 wurde die Tochterloge „Maria zum
goldenen Schwert^'*) in Köslin gestiftet.
1778 Im Jahr 1778 ward die Grosse National-Mutterloge der
Preussischen Staaten durch ein Schreiben des Gross-Orients
von Frankreich**) zur Einleitung eines Schriftwechsels
eingeladen, und die Grosse Loge von Holland eröfihete
ebenfalls mit ihr Unterhandlungen zu einer näheren Verbindung.
*) Diese Loge stellte im Jahr 1787, wo das letzte Mitglieder-
Verzeidmiss eingereicht wurde, ihre Arbeit ein. Im Februar 1793
wurden ihre sftmmtlichen Urkunden durch eine Feuersbrimst vernichtet.
Erst im August 1810 wurde sie von unserer Grossloge wieder erneuert.
**) Bereits am 9. Mai 1766 hatte der Br. ▼. Zambauld, General-
Sekretair der „Sublime Grande Loge de France**, in deren Auftrag ein
Schreiben an die ^Grande Loge des III Globes et Nationale de Prusse*^
zu Berlin gerichtet, worin der Wunsch des Schriftwechsels zwischen
beiden Grosslogen mit dem Bemerken ausgesprochen wird, dass der
Bruder Lautier, Sekretair, Dolmetscher der Grossloge von London,
ihm die Adresse unserer Grossloge mitgeteilt habe.
Das Antwortschreiben vom 8. August 1766, welches die Unter-
schriften der Brr. v. Zinnendorf, v. Kleist, Krüger, v. Koehler
trug, ist als unbestellbar zurückgekommen, weil der Br. v. Zambauld
inzwischen verstorben, und der Br. Decker, der bei gelegentlicher
Anwesenheit zu Paris die Beförderung des Schreibens übernommen
— 71 —
Die Loge „Friedericia zum Todtenkopf''*) wurde zu 1778
Lüben in Schlesien gegründet, und der Prinz Friedrich
von Württemberg ward ihr Meister vom Stuhl.
Nach dem Beginn des bayrischen Erbfolgekrieges
konnte die Loge ,,zum flammenden Stern'', welche, wie
erwähnt, fast nur Brr. des Militarstandes unter ihren Mit-
gliedern zählte, in Berlin nicht fortarbeiten und war deshalb
von der Mntterloge veranlasst, für die Dauer des Krieges
bei der Armee zu verbleiben. Sie arbeitete auf Grund der
Urkunde vom 16. Dezember 1778 demnach zu Landeshut in
Schlesien als Abordnungs- (Feld-) Loge und kehrte erst im
folgenden Jahr nach dem Friedensschluss nach Berlin zurück.
Im Jahr 1779 erkaufte die Loge „zu den drei Welt- 1779
kugeln ** einen Garten in der Nähe von Monbijou (jetzt
Ziegelstrasse No. 14) von dem Kaufmann Müller für
3900 Thbr. Da die Loge damals noch keine Korporations-
Rechte besass, wurde der Kaufvertrag am 16. April 1779
vom Landrentmeister Buch holz als Käufer abgeschlossen.
Jedoch erklärte er am 31. Mai 1779 vor einem Notar, dass
er diesen Vertrag nicht für sich, sondern als Bevollmächtigter
der Loge abgeschlossen habe. Dieser Garten wurde aus
Mangel an hinreichenden Gebäuden blos zur Feier des
Johannisfestes und zu geselligen Zusammenkünften während
der Sommermonate benutzt; die Logen Versammlungen selbst
wurden nach wie vor in den gemietheten Räumen in der
Leipzigerstrasse No. 45 gehalten.
Am 5. Juli 1779 ward in der Grossen National -Mutter-
loge der Beschluss gefasst, dass diese mit allen ihren
Tochterlogen die hohen Grade der strikten Observanz nicht
hatte, aller Bemühungen ungeachtet zu Paris den Sitz der „Grande
Loge de France** zu ermitteln nicht Termochte.
In den Jahren 1803, 1804 und 1805 sind Schreiben des Gross-
Orients an unsre Qrossloge mit der Unterschrift des damaligen „Grand
V^n^rable Roettiger de Montaleau*' eingegangen, welche die innige
Beziehung beider Orosslogen bezeugen. £in gegenseitiger Austausch
der Verhandlungen fand bis zum Jahr 1870 statt
*) Das letzte Mitgliedenrerzeichniss dieser Loge ist Tom Jahr
1781. Von da fehlen die Nachrichten im Archiv.
— 72 —
779 mehr bearbeiten, jedoch, um kein Aufsehen zu erregen and
ans Rücksicht anf den Herzog Ferdinand sich noch nicht
von diesem Logenverein trennen wolle.
Als aber im Oktober dieses Jahres ein Erlass vom
Braunschweiger Ober-Direktoriam einging, der Massregeln
betraf, welche auf die noch immer schwebende Vereinigung
mit der Schwedischen Grossloge Bezug hatten, wurde in
einer Versammlung der Mutterloge unter Vorsitz des
National- Grossmeisters beschlossen, dem Ober-Direktorium
zu erklären:
„dasSy wenn es auf die Beibehaltung einer freundschaft-
lichen Verbindung mit Schweden ankäme, man damit
einverstanden sei, dass die deutschen und schwedischen
Brr. sich nach wie vor wechselseitig in ihren Logen
zuliessen und ihre Certificate respektirten. Hierzu bedürfe
es aber keiner besonderen engeren Verbindung, worauf
die Grosse National -Mutterloge überhaupt sich nicht
einlassen könne. Da ihre Mitglieder nur als blosse Frei-
maurer angesehen sein wollten, so könnte sie sich auf
die Wahl eines Heermeisters für die höheren Grade der
strikten Observanz, besonders in der Person eines fremden
Prinzen, nicht einlassen. Eines anderweitigen Gross-
meisters in der deutschen Maurerei bedürfe es aber nicht,
da sie ihren Grossmeister in der Person des Herzogs
Ferdinand verehrte und Seine Durchlaucht sich gnädigst
erklärt hätten, es noch fernerhin verbleiben zu wollen. **
Im September 1779 kam trotzdem die Vereinigung der
deutschen Logen strikter Observanz mit Schweden zu Stande.
Jeder Theil behielt zwar seine Rituale, der Herzog von
Südermannland wurde aber zum Heermeister der VII.
Provinz (Deutschland) und der Prinz Karl von Hessen zum
Coadjutor des Heermeisters gewählt.
Da viele Präfekturen die Wahl des neuen Heermeisters
nicht anerkannt hatten, traf der Herzog Ferdinand die
Vorbereitungen zu einem allgemeinen Ordenskonvent
und, wenngleich der Herzog von Südermannland ihn
untersagte, setzte das Direktorium in Braunschweig dennoch
— 73 —
die Vorbereitungen dazu fort. Deshalb legte der neue 1779
Heermeieter sein Amt nieder, da er, wie es in dem Absage-
brief heisst,
„nichts weiter mit den deutschen Brm. zu berathschlagen
und zu verhandeln haben wolle, und erkenne sonst
Niemanden, als den wahren Grossmeister und die wahren
Superioren, die ihm bekannt seien, als seine Oberhäupter an.**
Auch ward in diesem Jahr der Vorschlag zur Wieder-
vereinigung der Loge „Royal York^ mit unserer Grossloge
gemacht. Da erstere jedoch ihr Ritual nicht aufgeben wollte,
kam die Vereinigung nicht zu Stande.
Im Jahr 1779 wurden
zu Aurich in Ostfriesland die Loge ^zu den drei Königlichen
Adlern^*),
zu Brandenburg a. d. H. die Loge „Friedrich zur Tugend''
gestiftet.
Die Beiträge für die dienenden Brr. mit 2 Thlrn. jährlich,
welche bisher von diesen unmittelbar eingezogen worden,
wurden nach dem Beschluss der Grossbeamten -Berathung
vom 2. Dezember 1779 vom 1. Januar 1780 ab von der 1780
Logenkasse erhoben, und dagegen den dienenden Brrn. für die
zu leistenden Dienste aus der Logenkasse ein Gehalt gezahlt.
Am 26. Juni wurde in der Mutterloge der Beschluss
gefasst, dass die Meister vom Stuhl der Tochter logen als
Ehrenmitglieder der Mutterloge geführt werden sollten.
Am 23. Juni ward Goethe, damals 31 Jahre alt,
in der Loge „Amalia" zu Weimar in den Freimaurer-
bund aufgenommen.**)
*) Nach dem Schreiben vom 22. November 1779 ist diese Loge
bald nach ihrer Gründung wieder eingegangen. Best&tigt im Jahr 1818
durch die Grossloge von Holland , stellte sie um das Jahr 1826 ihre
Arbeiten nochmals ein. Erst im Jahr 1842 wurde durch die Grossloge
von Hannover die Johannisloge „zur ostfriesischen Union** daselbst
gegründet, die 1850 nach Emden verlegt wurde.
^) ^Goethe als Maurer*", Vortrag des Br. Stern. Latomia Bd. 18
und FindePs Bauhütte Jahrg. 18 No. 10. Vortrag des Br. Brenn ecke.
Allg. Handb. der Freimaurer. Leipzig 1900. Bd. I, S. 372 ff.
— 74 —
1780 Die Matterloge stiftete im Jahr 1780 die Loge „Witte-
kind zur westphälischen Pforte^*) zu Minden;
1781 1781 die Loge „zum heiligen Johannes^ '^) zu Camin.
Bereits 1780***) hatte der Obermeister, Br. Wöllner,
darauf angetragen, dass ihm zur Erleichterung bei seinen
vielen Geschäften ein zugeordneter Obermeister zugesellt
werde, wozu der Br. Peters, Geheimer Oberfinanzrath,
ernannt wurde.
Mehrere Einladungen f) des Braunschweigischen Ober-
Direktoriums zur Theilüahme an Zusammenkünften hatte die
National -Mutterloge ablehnend beantwortet, und auch die
1782 am 16. Juli 1782 gehaltene Zusammenkunft zu Wilhelms-
bad bei Hanau, bei welcher der Herzog Ferdinand von
Braunschweig von den Abgeordneten aus Ober- und Nieder-
*) Diese Loge wurde am 13. Juni 1849 durch die Grossloge auf-
gelöst. Erst im Jahr 18&5 wurde zu Minden eine neue Loge unter
dem Namen „Wittekind*' gegründet.
**) Diese Loge stellte im Jahr 1815 ihre Arbeit ein.
***) Am 13. März 1780 wurde auch der Vertrag der Grossen Loge
im Haag mit der strikten Observanz bekannt gemacht.
t) In dem Rundschreiben des Ordens -Grossmeisters Herzog
Ferdinand von Braunschweig vom 9. September 1780 wird:
1. ein General -Konvent für alle Grosslogen als das einzige Mittel
bezeichnet, den Orden zu retten, ihm eine dem Genius und den
Sitten des Jahrhunderts angemessene Gestalt zu geben, und ihn
auf seine wahren Grundsätze zurückzuführen ;
2. eröffnet , dass Ungewissheit und Zweifel über verschiedene Lehr-
arten, Über ihren Ursprung und ihre Rechtmässigkeit eifrige und
unterrichtete Brüder auf Untersuchungen geleitet habe, die meist
von bestem Erfolg gewesen, — dass jetzt vielleicht der beste Zeit-
punkt vorhanden sei, in welchem es möglich, mit Unparteilichkeit
die Ergebnisse dieser Untersuchungen zu vergleichen, um bis zu
einem hohen Grad von Gewissheit bestimmen zu können, was der
Orden sein müsse, wenn er den Erwartungen der Brüder genügen
sollte, und dass dazu hauptsächlich erforderlich wäre, über die
Hauptgrundsätze sich zu verständigen, die zur Grundlage des
Gebäudes dienen sollten.
3. Es werden deshalb folgende Fragen gestellt:
a. können wir den Orden als eine blosse herkömmliche Gesellschaft
betrachten, oder müssen wir dessen Ursprung von einer weit
älteren Vereinbarung oder von einem Orden herleiten?
— 75 —
Deutschland, Frankreich, Italien, Roasland nnd Oesterreich 178S
znm General-Grossmeister des ganzen Ordens ernannt
worden, beschickte sie nieht.
Bei dieser Zosammenkonft erklärte der Br. v. Ditfarth
ans Wetzlar, „dass die Beweise einer Abstammung
der strikten Observanz von dem Templerorden so
beschaffen seien, dass man damit in jedem Gerichtshof der
Welt ausgepfiffen werden würde. Zweck des Ordens sei nicht
eine Wiederbelebung des Templer-Systems, die lächerlich und
kindisch wäre in einer Zeit, wo ein aufgeklärter Monarch
(Kaiser Joseph II.) damit beschäftigt sei, die wirklich noch
existirenden Orden aufzuheben; auch bleibe die Hoffnung
eine schwärmerische, durch den Orden in den Besitz über-
natürlicher Kräfte zu gelangen. ** Femer erklärte der Br.
V. Rosskampf, „dass das Gebäude der Freimaurerei die
b. haben wir jetzt wirklich vorhandene Obere and wer sind diese?
c was versteht man unter einem Oberen des Ordens?
d. hat der Obere das Recht zu gebieten oder nur zu unterrichten?
4. Es werden alle Grosslogen aufgefordert, aus dem zerstreuten
Material ein Ganzes zu bilden und wechselseitig die Gedanken
darüber sich mitzuteilen.
In einem zweiten Rundschreiben vom 18. Juni 1781 wurde der
Zweck des Konvents noch weitl&ufiger auseinander gesetzt, und der
Konvent auf den 16. Oktober 1781 bestimmt, jedoch später bis zum
16. Juli 1782 hinausgerückt
Die Mutterloge zu den drei Weltkugeln erklärt in dem Schreiben
an den Ordens -Grossmeister vom 1. Juli 1782, dass die gegenwärtige
Lage der Freimaurerei in aller Hinsicht so bedenklich sei, dass sie
aus den triftigsten Gründen für rathsam halte, aus den preussischen
Staaten weder Abgeordnete zum General -Konvent zu schicken, noch
einem der dort Anwesenden Vollmacht für sie zu erteilen.
In diesem Schreiben werden zugleich folgende Anträge an den
Konvent gestellt:
1. dass die drei englischen Grade, wie sie bisher in der sog.
VII. Provinz bearbeitet worden , ganz unverändert beibehalten
werden. Hierbei wird die Hoffnung ausgesprochen, dass der
Matterloi^e in Kurzem das bereits zugesicherte alte wahre Ritual
von diesen 3 Graden aus der ursprünglichen Handschrift der ersten
Stifter der Freimaurerei, welches noch im Grossen Geheimen
Archiv des Ordens aufbewahre sei, zugesendet werde, um es in
den diesseitigen Logen einzuführen, oder doch ihr jetziges Ritual
— 76 —
1782 Bestimmung des Menschen, die Erkenntniss seines Schöpfers,
die Menschenliebe, die Mittel, das göttliche Ebenbild zu
erlangen, mit einem Worte, das ausübende Christentham
im weitesten Sinn umfasse. ** Schliesslich setzte man durch
Mehrheit der Stimmen fest, dass der Zusammenhang mit
dem Templer- Orden durch einen historischen Unterricht in
einer besonderen und letzten Klasse des Ordens, welchem
zugleich die Regierung der unteren Grade zu übertragen
und der Namen der Ritter der Wohlthätigkeit beizulegen
wäre, ertheilt werden sollte, wobei aber allen Provinzen und
Präfekturen freigestellt werde, von diesem Grad und der
ihm beigelegten Benennung keinen Gebrauch zu machen,
unbeschadet ihrer Verbindung mit dem Ganzen.
In diesem Jahr starb der Br. v. Zinnendorf.
danach zu. verbessern and von den eingeschlichenen Irrthümem
zu säubern;
2. dass sie nicht gehalten sein dürfe, von ihren Arbeiten, die Ober
die 3 unteren Grade hinausschreiten, irgend Jemand Rede oder
Antwort zu geben;
3. dass sie ihren Rang als Altschottische Loge unter dem Braun-
schweiger Ob er- Direktorium femer behaupten dürfe und keinem
unter- Direktorium unterstellt werde, auch das Recht behalte,
Tochter -Logen zu stiften.
Wenn einer dieser Anträge vom Konvent abgelehnt werden sollte,
wtürde die Mutterloge zu den drei Weltkugeln keinen Teil an
den Beschlüssen des Konvents nehmen und von ihm keine Gesetze
sich vorschreiben lassen.
Der Konvent beschloss, das Tempelherren - System zu verlassen,
behielt aber die ihm eigentümlichen Grade bei wiewohl unter will-
kürlichen Yeränderongen, fügte ihnen sogar einen neuen Grad hinzu
unter dem Namen „Ritter des Lichtes*'. Alle Beschlüsse wurden
jedoch, da mehrere Abgeordnete nicht ausreichende Vollmacht hatten,
salva ratificatione gefasst, und sollte die Bestätigung Ende des Jahres
1783 eingesendet werden.
Sechster Zeitraum.
Von 1783 bis 1796.
Treiiiiuii{ von der strikten Observanz.
Uer National -Grossmeister, Prinz Friedrich AngastlTSS
von Braunschweig, hatte bereits am 7. April 1780 die ein-
zelnen Logen des Bandes von der Abschaffung der Hoch-
grade der strikten Observanz durch nachstehendes Rund-
schreiben in Kenntniss gesetzt:
Publikandum und Regulativ fQr sämmtliche Logen.
Da nach Abschaffung des bisher in den höheren Graden
unserer Logen bearbeiteten bekannten alten Ritter-Ordens,
als welcher nach erlangter besserer Ueberzeugung zu nichts
führete und in vieler Hinsicht anjetzo selbst gefahrlich zu
werden schien, einige unserer Brr. durch die über uns vor-
zQglich waltende Gnade Gottes glücklich genug gewesen
sind, sich in der Feme dem wahren grossen Orden zu nähern,
von welchem vorgedachter zuletzt ausgeartete Ritter -Orden,
so lange er gut geblieben, nur eine Branche abgegeben; so
hat dadurch unsere ganze Maurerei eine andere und Gottlob!
äusserst glückliche Richtung erhalten. Die Mitglieder des
gedachten grossen uralten und heiligen, niemals aber öffentlich
hervorgetretenen Ordens waren, wie einigen älteren Brm.
bekannt sejn muss, die Urheber und Stifter jenes Ritter-
Ordens; nach dessen vielleicht auf ihre eigene Veranlassung
wegen der Laster so vieler Glieder desselben durch alle
profane Mächte bewirkten völligen Abolition, sie, die Mitglieder
— 78 —
des grossen Ordens, die unteren Hieroglyphen -Grade der
Maarerei klüglich erfanden, um dnrch selbige gute Menschen
zu erziehen, und ihnen nach überstandenen Prüfungen, den
Weg zur höheren Maurerei oder zum grossen Orden selbst
zu bahnen; indem ihr herzlicher Wunsch und einzige Absicht
stets während ist, das Gute in der Welt zu verbreiten und
viel Menschen glücklich zu machen; jedoch nur solche, die
es werth sind, weil Sklaven des Lasters und Menschen ohne
Gottesfurcht und Tugend niemals in's AUerheiligste des Tempels
schauen, und noch viel weniger Besitzer jener herrlichen
Geschenke Gottes sein können, noch werden. Ohnerachtet
diese ihre Stiftung der Maurerei zwar in der Absicht glücklich
genug gewesen, dass sich selbige über den ganzen bewohnten
Erdkreis ausgebreitet hat, so hat doch die erstaunliche Menge
von Logen, deren in der einzigen Stadt London über 400
sind, ihrer Hofihung, durch die Maurer lauter gute Menschen
zu ziehen, desto weniger entsprochen, indem bis im Jahre
1777 nur eine einzige Loge gewürdigt worden, mit dem
hohen Orden und den wahren Ordens-Obern in Konnektion
zu stehen; sondern es sind nur immer einzelne würdige Brr.
zu diesem unschätzbaren Glücke gelangt. Vielleicht aber
smd auch noch andere Gründe gewesen, warum diese wichtige
Epoque bis dahin verschoben worden. Seit obbenanntem
Jahre aber ist es jenen einzelnen Brm. nicht nur verstattet,
sondern auch befohlen worden, nach einer ihnen bekannt
gemachten Ordnung, denjenigen Vorbereitungs-Grad zum
wahren Lichte und zu höheren Kenntnissen in ihren Logen
einzuführen, welcher heute bekannt gemacht werden wird;
und der einen starken Fingerzeig abgiebt, worinnen die
wahren Kenntnisse der höheren Maurerei eigentlich bestehen,
und was diejenigen glücklichen Brr., welche vor würdig er-
kannt werden, in den hohen Orden zu kommen, zu erwarten
haben.
In Beziehung auf diese glückliche Lage, welcher, unter
bisher noch wenigen anderen Logen, sich auch die unserigen
Gottlob I zu erfreuen haben, wird also folgendes Regulativ
für unsere sämmtlichen hiesigen Logen bekannt gemacht; als:
— 79 —
1.
Wird dieser Yorbereitang8-6rad, welcher künftig den
5. Grad bei ans ausmachet, von sammtlichen Brm., denen
selbiger sowohl heute mit Dispensation einer förmlichen
Aufnahme gegeben wird, als aach von denen, welche künftig-
hin unter denen im Ritual vorgeschriebenen Zeremonien
darin aufgenommen werden, dergestalt geheim und ver-
schwiegen gehalten, dass nicht nur, wie sich von selbst
verstehet, die Brr. der unteren Grade nicht das Geringste
davon wissen dürfen, sondern selbst weder das Direktorium
zu Braunschweig, noch andere mit uns verschwisterte Logen
müssen in keinem Betracht und unter keinerlei Umständen
jemak erfahren, dass sothaner neuer Grad unter uns existirt
und am allerwenigsten, was er in sich enthalte, und welcher
Br. entweder aus Schwatzhaftigkeit oder gar aus übler
Intention hierin nicht die strengste Verschwiegenheit be-
obachtet, wird es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn er
sich dadurch die härteste maurerische Strafe zuzieht.
2.
Unsere Matterloge bleibt nach wie vor als eine alt^
schottische Loge mit allen Filial-Logen dem bisherigen
System in Absicht der 4 untern Nieder- Grade unter dem
Hammer des Herrn Herzogs Ferdinand Durchlaucht als
Schottischen Obermeisters sämmtlicher verbundenen Logen
in Deutschland zugethan, und hängt in Absicht dieser 4
Grade von den Direktoren zu Braunschweig ab.
3.
Natürlicherweise können und dürfen auch in diesem
5. Grade keine Brr. Visiteurs zugelassen, so wenig von der
Loge „Royal York*^ als von irgend einer fremden Loge, es
mögen sothane Brr. auch so viel oder welche Grade haben^
als sie immer wollen; es sei denn, dass in der Folge, wie
zu hoffen und zu vermuthen stehet, auch andere Logen
diesen ächten Grad bearbeiten und ein Br. Visiteur sich
durch Zeichen, Wort und Griff zu erkennen giebt, dass er
diesen Grad wirklich besitze.
— 80 —
4.
Unser Ritual der 3 unteren Grade und selbst das
fehlerhafte Schotten-Ritual bleibt so lange unverändert, bis
vor dem, uns hiesigen (höheren?) Orts gewordenen Versprechen
gemäss aus dem uralten Original -Manuskript, welches die
Stifter der Maurerei eigenhändig geschrieben haben, das
echte Ritual und die Zeichnungen der Tapis von allen
4 Graden erhalten werden, welches sodann nach erbetener
Erlaubniss dem Direktorio zu Braunschweig von uns
kommunizirt werden soll, um solches, wenn es beliebt wird,
denen sämmÜichen mit uns verschwisterten Logen mit-
zutheilen, damit allenthalben die Maurerei einförmig und
echt bearbeitet werde.
5.
Dieser neue 5. Grad wird künftig einzig und allein von
dem Hochwürdigen Br. The den bearbeitet, welcher dagegen
die bei seiner Loge vorfallenden Arbeiten durch den deputirten
Meister der „Concorde", den Br. Decker, verrichten lasset.
6.
Alles Avancement in den unteren 4 Graden geschiehet
wie bisher nach der Anciennetät der Brr. und dependirt
einzig und allein von dem Vorsitzenden Meister jeder Loge,
ohne dass sie nöthig haben, dieserhalb weder an den Ober-
meister, noch an die Mutterloge An- und Rückfrage zu
halten. Nur wird der Fall ausgenommen, wenn ihrem
Urtheile nach der älteste Br. in jedem Grade etwa unwürdig
sein sollte, weiter befördert zu werden, in welchem Fall
solches dem Obermeister mit Anführung der Gründe dieser
Zurücksetzung, ehe selbige geschiehet, angezeigt werden
und dieser darin decidiren muss.
7.
Die Erhebung eines Br. in den ö. Grad ist in den
Logen dem Br. The den einzig und allein anheimgestellt
und zwar dergestalt, dass er hierin blos nach seinem
— 81 —
Gewissen verfährt, ohne sich an die Anciennetät za kehren;
nur konferirt er vorher mit dem Vorsitzenden Meister, weil
vorausgesetzt wird, dass dieser seine Brr. genau kennt und
daher, im Fall er Gründe gegen die Würdigkeit des
Kandidaten anzuführen weiss, ein Votum negativum hat.
Der zum 5. Grad avancirte Br. bleibt aber nach wie vor,
wie sich von selbst verstehet, in seiner Loge und unter
seinem Meister, weil dieser 5. Grad keine besondere Loge
ausmacht. Sollte sich indessen der Fall ereignen, dass die
von dem Meister wider den Kandidaten vorgebrachten
Gründe dem Br. Theden nicht relevant schienen, so wird
das streitige Avancement in der Konferenz der Mutterloge
vorgetragen und per plurima decidiret.
8.
Bei allen Konferenzen der Mutterloge werden künftig
sämmtliche Vorsitzende Meister und deputirte Meister aller
Logen zugezogen, wenn solche auch keine Mitglieder der
Mutterloge sind, weil der alte Ritterorden als das bisherige
Monopolium der Mutterloge nicht mehr statt hat und mithin
•der Grund wegfällt, warum andere wirklich dirigirende Brr.
davon ausgeschlossen sein müssen, welche Ausschliessung
zum Nachteil der ihnen anvertrauten Logen nur zu vielen
Inkonvenienzen Anlass geben würde.
9.
Da dem Br. Wöllner als Obermeister die Führung de.s
Ganzen in der Länge allein zu beschwerlich fällt, so ist ihm
ein deputirter Obermeister zugestanden worden, welchen die
Brr. der Mutter löge aus ihrer Mitte durch die Mehrheit der
Stimmen zu wählen haben.
10.
Alle übrigen Einrichtungen, Gesetze und Gebräuche,
welche bisher bei unseren Logen eingeführt gewesen und
gegenwärtiges Regulativ nicht affiziren, bleiben in ihrem
völligen vigore.
G««cb. d. Qr. Nat.-MutUr • Lotf«. 6
— 82 —
11.
Da die grösste Wahrscheinlichkeit ist, dass die hohen
Ordens-Oberen es bei diesem Vorbereitungsgrad nicht werden
bewenden lassen, sondern aus unseren Logen, später oder
früher, alle würdigen Brr. gewiss weiter befördern dürften,
so werden hiermit alle Vorsitzenden Meister sowohl als
sämmtliche alte Brr. alles Ernstes vermahnt, ferner auf
Zucht und Ordnung in unseren Logen zu halten und durch
ihr würdiges Beispiel jüngere Brr. zur Religion und Tugend
aufzumuntern, auf dass G. u. s. W. mit uns sei; wozu der
allmächtige Baumeister der Welt Seinen reichen Segen ver-
leihen wolle!
Gegeben im Orient der Altschottischen Loge „Friedrich
zum goldenen Löwen" den 7. April 1780.
gez. Friedrich August.
gez. Franz Wilhelm Marchand,
Gross -Sekretair dieser Loge.
1783 Am 10. November 1783 wurde die Mutterloge ver-
sammelt und ihr bekannt gegeben, dass der Herzog Ferdinand
auf die Grossmeisterwürde verzichtet habe, und dass das
Ober-Direktorium von Braunschweig nach Weimar ver-
legt werden solle.
Nun war die Zeit für die Mutterloge gekommen, ihren
früher gefassten Beschluss zu veröffentlichen, und sie that
dies mittels eines an aUe Logen gerichteten Umlaufschreibens»
Diesem war nachfolgende Erklärung beigefügt:
Deklaration
der alten Mutterloge zu den drei Weltkugeln in Berlin an
alle mit ihr verbundene Hoch- und Ehrwürdige Freymaurer-
logen in und ausserhalb Deutschland.
Die grosse Verwirrung, welche seit einigen Jahren in
der Freyniaurerei in und ausserhalb Deutschland eingerissen
ist und von einer Zeit zur anderen immer mehr allgemein
— 83 —
wird, hat uns endlich dahin vermocht, zu unserer eigenen 1783
Wohlfahrt und Ruhe, und zum Besten unserer zahbreichen
Tochterlogen, und nach reifer Ueberlegung einen Entschluss
zu fassen, den wir uns die Ehre geben, allen mit uns freund-
schaftlich verbundenen Logen in und ausserhalb Deutschland
durch gegenwärtige Deklaration bekannt zu machen.
Dieser standhafte Entschluss bestehet darin, dass wir
1. Uns völlig frei und independent erklären von aller
maurerischen Abhängigkeit, sie habe Namen wie sie
wolle, dagegen aber
2. Allen Freymaurer -Logen in und ausserhalb Deutsch-
land von allen und jeden Systemen unsere maurerische
Freundschaft mit dem redlichsten Bruderherzen an-
bieten und sie um die ihrige ersuchen.
Beide Punkte wollen wir durch folgende weitere Aus-
fahrung näher bestimmen.
§ 1.
Durch die obige Lossagung von aller maurerischen
Abhängigkeit wollen wir keineswegs uns dem Gehorsam und
der Ehrfurcht entziehen, welche wir dem Hoch würdigsten
Durchlauchtigsten Grossmeister aller bisher verbunden ge-
wesenen Logen Deutschlands in Absicht seiner höchsten
Person schuldig sind. Es ist vielmehr Wonnegefühl für uns,
im Angesicht der ganzen maurerischen Welt zu erklären, dass
wir Seinem Grossmeisterlichen Hammer fernerhin zu gehorchen
uns zur heiligsten Pflicht machen, so lange dieser fromme
Fürst uns sothaner Huld und Gnade ferner würdigen will.
Wer könnte den Dank vergessen, den die deutsche Maurerei
dem grossen Ferdinand schuldig ist? — Er, der die glück-
liche Richtung unserer Laufbahn kennet, wird auf keine Art
und unter keinerlei Umständen uns jemals hinderlich sein,
unser vorgestecktes Ziel zu erreichen.
§2.
Anders verhält es sich aber mit den, obwohl äusserst
gut gemeinten Beschlüssen des General-Konvents zu Wilhelms-
6*
— 84 —
1783 bad. Diese passen in keinem Betracht auf uns, noch auf
alle unsere Verhältnisse, daher wir uns von selbigen hier-
durch völlig lossagen und sie denjenigen Logen überlassen,
welche davon einen besseren Gebrauch machen können, als
wir zu thun im Stande sind.
§3.
Ein Gleiches gilt von dem bisherigen Altschottischen
Direktorio; es mag nun solches fernerhin zu Braunschweig
verbleiben, oder nach Weimar verlegt werden, so nehmen
wir und unsere Tochterlogen davon keine Notiz.
§4.
Wir werden hingegen sowohl die einzelnen Mitglieder
dieses Direktorii wegen ihrer persönlichen Vorzüge, als auch
ihre unterhabende Logen, unserer Pflicht gemäss, als gute
Brr. und ächte Maurer stets anerkennen, hochschätzen und
uns um ihre Gewogenheit und Freundschaft jederzeit äusserst
bemühen. Wie wir denn femer
§5.
Hierdurch alle und jede in und ausserhalb Deutschland
befindliche Hoch- und Ehrwürdige Logen, sie haben Namen
wie sie wollen (bloss jene Sekte ausgenommen, von der wir
unter § 7 reden) auf das freundschaftlichste und brüderlichste
einladen, uns die Ehre zu erzeigen, sowohl eine maurerische
Korrespondenz
in den bekannten und bisher allgemein angenommenen
alten drei Englischen Graden
mit uns theils anzufangen, theils fortzusetzen, als auch ihre
reisenden Brr. an uns zu adressiren, welche wir jederzeit
liebreich aufnehmen und ihnen, auf ihre Zertifikate, die
Thüren unsres Heiligthums in besagten Graden mit grösster
Willfährigkeit öffnen werden.
§6-
Diejenigen Logen und Brr., welche unter dem Namen
des Zinnen dörfischen Systems bekannt sind, werden hier-
— 85 —
von keineswegs ausgenommen; sie sollen uns zu allen Zeiten 1783
willkommen sein, and wir nehmen keinen Anstand, durch
diese Deklaration abermals den ersten Schritt zu der Auf-
hebung und Abschaffung der bisherigen unseligen Trennung
zu thun, indem wir hoffen, dass jene bekannte unbrüderliche
Klausul in ihrem Lehrlingseide nicht mehr statt haben wird.
§7-
Diejenige Sekte, von welcher wir hier oben § 5 reden,
kennet jedermann, ohne dass wir nöthig hätten, sie bei
Namen '^) zu nennen. Von dieser gestehen wir frei, dass
ohne Verfolgungs- und Partheigeist, wir ihre Anhänger
niemals für Maurer erkennen, oder den mindesten Umgang
mit ihnen haben, am wenigsten ihnen den Zutritt zu unsren
Logenarbeiten verstatten werden. Verflucht ist der Frei-
maurer, der die Religion der Christen zu untergraben
und die erhabene edele Maurerei zu einem politischen System
herabzuwürdigen und zu einem solchen umzuschaffen sich
nicht entblödet. Der augenscheinlichen Gefahr nicht zu
gedenken, dass dadurch der weltliche Arm später oder früher
gegen die ganze Maurerei erreget werden dürfte. Hinweg
mit solchen Uebelthätern !
§ 8.
Wenn es uns erlaubt wäre, allen Mutterlogen in und
ausserhalb Deutschland einen guten Rath wohlmeinend zu
ertheilen so würde es dieser sein: unserem Beispiele nach-
*) Die „Erleachteten'' (Illaminaten) sind hier gemeint. AU
Qründer dieses anfangs gegen die Wühlereien des Ordens der Jesuiten
gerichteten Bundes wird der Professor Weisshaupt zu Ingolstadt
angesehen. Es wurden in diesem Bund ungewöhnliche Aufklärungen
Tersprochen. Weisshaupt Hess sich, um dem Bund eine Stütze zu
Terleihen, im Jahr 1777 in den Orden der Freimiurer aufnehmen.
Aus dem Umstand, dass die Schreibart der hebräischen and
chald&ischen Worte in den Ritualen der lUuminaten von der in der
Wissenschaft üblichen abweicht, indem sie der Aussprache der Jadeo
in Polen und Deutschland angepasst ist, schliesst man, dass die
unbekannten Oberen der Illuminaten ihren Sprachschatz Yon solchen
Juden entlehnt haben.
— 86 —
1783 zuahmen und keine andere Dependenz oder Abhängigkeit
in der Maurerei stattfinden zu lassen, als diejenige, welche
zwischen ihnen und ihren Tochterlogen nothwendigerweise
sein muss. Warum sollte nicht in einem jeden Lande jede
Mutterloge sich selbst regieren, sich selbst genug sein
können? — Freundschaft mit der ganzen Welt, Abhängigkeit
von Niemand, ist der Natur der symbolischen Maurerei,
zumal in jetzigen Zeiten, äusserst angemessen und wird
vielleicht mehr Harmonie und Ordnung hervorbringen, als
alle bisherigen Anstalten, Entwürfe und Einrichtungen leider
nicht haben bewirken können.
Dies ist der Standpunkt in der maurerischen Welt, den
wir nach reifer Ueberlegung gewählt haben, und den wir
mit aller Freimüthigkeit hierdurch öffentlich bekannt machen.
Ob selbiger getadelt wird oder nicht, ist uns völlig gleich-
gültig. Genug, dass unsere Loge von unserem grossen
Könige geschützt und von dessen Durchlauchtigsten Neffen
sicher geführt, ihre Pflichten gegen Gott und den Nächsten
erfüllt und in diesem Verhältniss glücklich ist.
Gegeben in der gerechten und vollkommenen Loge zu
den drei Weltkugeln in Berlin den 11. November 1783.
Ad Mandatum.
gez. Franz Wilhelm Marchand,
Gross -Sekretair.
Um dieselbe Zeit trat der schlesische Graf v. Haugwitz
mit den von ihm geführten Logen aus dem System der
strikten Observanz zur „Grossen Landesloge^^ über, verwarf
jedoch alle Hochgrade der Landesloge, von der er nur die
Rituale der drei unteren Grade für echt erklärte, daneben
aber ein besonderes, mystisches System sich bildete.
Haugwitz trat später auf dem Eongress zu Verona 1822
in entschieden feindlicher Weise gegen den Bund der Frei-
maurer auf.
Zu erwähnen ist hier femer das Rundschreiben der
vereinigten Provinziallogen zu Wetzlar und Frankfurt a. M.
— 87 —
vom 18. März 1783, in welchem die deatschen Logen 1783
aufgefordert werden, sich ihnen anznscbliessen, um eine
Verbrüderung zu bilden zur Wiederherstellung der Kunst
der alten Freimaurerei. In Nachahmung der alten eklektischen
Philisophen wollte man aus allen Systemen das Beste und
Ueberzeugendste herausnehmen, um diese Eklektische
Maurer ei dadurch zu der besten zu machen. Als Stifter
dieses neuen Systems wird der Br. v. Ditfurth bezeichnet.
(Keller, Gesch. d. Frmrei S. 198.)
Die auf Grund dieses Schreibens errichtete Frankfurter
„Direktorial-Loge* Hess sich im Jahr 1789 wieder als
Englische Provinzialloge einsetzen und ihre Tochter-
logen wieder in das Verzeichniss der Londoner Grossloge
einschreiben.
Die strikte Observanz erreichte bald nachher ihre
völlige Elndschaft; die meisten ihrer Logen schlössen sich
anderen bestehenden Logenvereinen an, einige aber von ihnen
blieben für sich als vereinzelte Logen bestehen.
Im Jahr 1783 gründete die Mutterloge zu den drei
Weltkugeln:
zu Zerbst: die Loge , Friedrich zur Beständigkeit';
zu Halberstadt: die Loge „zu den drei Rosen'*);
zu Bochum: die Loge „zu den drei Rosenknospen";
ferner im Jcihr 1784 zu Beigard in Pommern die Loge I7d4
„Aurora"**) unter Vorsitz des Prinzen Ludwig von Württem-
*) Diese Loge trat nach wenigen Jahren ausser Th&tigkeit und
wurde erst im Jahr 1812 unter der Bezeichnung: „zu den drei Hämmern^
erneuert.
**) Nachdem der Meister vom Stuhl, Prini Ton Württemberg,
mit seinem Stab im Jahr 1785 nach Treptow a.d. Rega Tersettt
worden war, wurde auch die Loge „Aurora* dorthin verlegt und ihr
am 10. Dezember 1786 eine neue Urkunde ertbeilt. Da dort inxwischeo
auch die Grosse Landesloge Ton Deutschland eine Johannisloge
„Julius" errichtet hatte, ao dem kleinen Ort jedoch swei Logen
nicht bestehen konnten, trat die Loge „Aurora** su Treptow bald
ausser Th&tigkeit.
— 88 —
1784 berg und in Bromberg die Loge „zu den drei Rosen".*)
In diesem Jahr ward an Stelle des verstorbenen Br.
V. Köhler Br. Theden, G^neral-Chirurgus der Armee, zum
Meister vom Stuhl der Mutterloge gewählt.
In diesem Jahr erklärte sich die von der „Grossen
Landesloge von Deutschland^ errichtete Provinzialloge zu
Wien für selbständig als
„Grosse Landesloge in Wien";
unter welcher die Provinziallogen von Oesterreich, Ungarn,
Böhmen und Siebenbürgen arbeiteten. Dies Ereigniss wurde
unserer Grossen National-Mutterloge mittelst nachstehenden
Schreibens mitgetheilt:
Hochwürdiger Landesgrossmeister !
Hochwürdige Grossbeamte !
Verehrungswürdige und vielgeliebte Brr. !
Die Grösse, zu welcher die Maurerei unter dem wohl-
thätigen Einfiuss der Duldung im Orient der k. k. Staaten
seit Kurzem heranwuchs, der mächtige Zuwachs an Kräften,
den sie durch den Beitritt so vieler neuer Mitglieder
und die daraus entstandene ansehnliche Vermehrung der
einzelnen Verbrüderungen erhielt und die unvermeidliche
Verwirrung bei einer solchen Anzahl einzelner Körper, deren
jeder, ohne einen bestimmten Zusammenhang mit dem
Ganzen, sich nur um seine eigene Achse drehte, veranlasste
die hoch würdigen Provinzial- Grossmeister von Böhmen,
Ungarn, Siebenbürgen und Oesterreich, auf Mittel zu denken,
um allen diesen einzelnen Körpern einerlei Form und einerlei
'*') Die Loge „zu den drei Rosen" ist über die Errichtung nicht
hinausgekommen, wie aus einem Schreiben vom 14. August 1786 hervor-
geht, zumal gleichzeitig daselbst von der Loge „Royal York*^ die Loge
„la Fiddlit^ aux III Colombes*^ errichtet worden. Diese ging im Jahr
1800 unter dem Namen „Janus*^ zur Grossen Landesloge über, musste
sich 1812 unter dem Namen „zum Ritterkreuze*^ dem Gross -Orient
von Warschau anschliessen, trat aber 1813 ausser Thätigkeit und
wurde im Jahr 1815 von unserer Grossloge unter dem früheren Namen
^Janus** erneuert und angenommen.
— 89 —
Richtung nach einem bestimmten allgemeinen Mittelpunkt 1784
zu geben.
Ueberzeugt, dass die nämlichen Kräfte, die wohlgeordnet
von der grössten Wirksamkeit sind, im Zusammenstoase
mit sich selbst einander zerstören, glaubten sie den grossen
Bau an dem Wohle der Menschheit nur dann mit Weisheit
anzulegen, mit Schönheit aufzuführen, mit Stärke zu gründen,
wenn sie den daran beschäftigten Arbeitern Ordnung, ihreh
Arbeiten Uebereinstimmung und ihren Kräften durch Ver-
einigung in eine Kraft Dauer und Festigkeit zu geben
suchten.
Ein gemeinschaftlicher Vereinigungspunkt aller dieser
zerstreuten Körper, der innerhalb des Umfanges ihrer
Wirksamkeit läge und eine weise Unterordnung ihrer Kräfte,
welche sie von aussen zusammenhielt, ohne ihre innere
Freiheit zu stören, schien ihnen hierzu das dienlichste Mittel,
und sie glauben dasselbe in einer neu errichteten Grossen
Landesloge in Wien*), als dem künftigen Mittelpunkt
aller in den k. k. Staaten befindlichen Logen gefunden,
dadurch aber die sämmtlichen maurerischen Körper der
österreichischen Monarchie zu einem zusammenhängenden,
wohlgeordneten Ganzen gebildet zu haben.
Dieses dem Zweck unseres königlichen Ordens so ent-
sprechende Vereinigungswerk ging, nach vorhergegangener
Bestimmung gewisser, sowohl Ordnung als Freiheit gleich
handhabender Gesetze, den 24. des Monats mit der einmüthigen
feierlichen Wahl eines gemeinschaftlichen Landes-Gross-
meisters und seiner Grossbeamten vor sich.
In der festen Zuversicht, dass die sämmtlichen Glieder
einer über den ganzen Elrdboden verbreiteten, von einerlei
Geist beseelten und an einerlei Zwecke — dem Wohle der
Menschheit — arbeitenden Gesellschaft an Allem, was unsem
königlichen Orden diesem grossen Ziele näher bringt, gleich
innigen Antheil nehmen, zählen wir es unter unsere
*) Diese Grosse Loge hat im Jahr 1794 in Folge politischer
Verhältnisse ihre Arbeit eingestellt
— 90 —
1784 angenehmsten Bruderpflichten, Ihnen, hoch- und verehrongs-
würdige Brr., die Nachricht von dieser uns ebenso erfreulichen,
als für die Maurerei wichtigen und aussichtsvollen Vereinigung
aller Maurerkörper in den österreichischen Staaten und
unter einer unabhängigen grossen Landesloge in Wien,
sowie das Yerzeichniss der Grossbeamten derselben mit-
zutheilen, mit der Bitte, dass sie uns bei dem ebenso
mühsamen, als selbst belohnenden Geschäfte unseres Bundes
Ihre half reiche Bruderhand nicht versagen, und mit der
ungeheuchelten Versicherung, dass wir mit der thätigsten
Bereitwilligkeit zu allen möglichen Gegendiensten und mit
der aufrichtigsten Verehrung und wärmsten Bruderliebe
durch die uns heilige Zahl unausgesetzt sein werden
Hochwürdiger Landesgrossmeister!
Hochwürdige Grossbeamte!
Verehrungs würdige und vielgeliebte Brr.!
Im Orient von Wien,
am 11. des VI. Monats
5784.
Ihre treu verbundenen Ordenbrüder:
(gez.) Fürst von Dietrichstein - Proskau,
Landesgrossmeister.
(gez.) George Graf von Banffy, Provinzial-
Grossmeister von Siebenbürgen, auch
im Namen des Grafen Karl Palfy,
Provinzial-Grossmeisters von Ungarn,
als erster Gross-Aufseher.
(gez.) Conrad Friedrich von Pufendorf,
deputirter Provinzial - Grossmeister
von Oesterreich, im Namen des Herrn
Provinzial-Grossmeisters von Böhmen
als zweiter Gross -Aufseher.
(gez.) Ignatz von Born, Gross -Sekretär. —
1785 Da das Bedürfhiss, maurerische Arbeiten in französischer
Sprache zu halten, nicht mehr vorhanden war, begann die
Loge „zu den drei Seraphim" im Jahr 1785 sich der
deutschen Sprache zu bedienen.
— 91. —
Am 5. Aprii 1785 starb der zugeordnete Obermeister, 1785
Br. Peters; an seiner Stelle wurde Br. Marschall von
Biberstein, bisher Schatzmeister der Matterloge, erwählt.
Am 27. April 1785 opferte der Br. Maximilian Julius
Leopold, Prinz von Braunschweig, Meister vom Stuhl der
Johannisloge „zum aufrichtigen Herzen** i. 0. zu Frank-
furt a. 0., sein Leben, indem er Andrer Leben aus den
Fluten der Oder zu retten*) versuchte. Die Loge, deren
mehrjähriger Führer er war, bewahrte sein Andenken durch
ein besonderes Denkmal im Jahr 1787 unfern des Ortes,
wo er sein Leben vollendete. Die Uniform, Weste, Beinkleid
und Stiefel, welche der Held damals getragen hatte, wurden
im Jahr 1821 als ein Yermächtniss des Br. Schiff mann
aus Frankfurt a. 0. der Grossen National-Mutterloge über-
sendet und in einem zu diesem Zweck in Form eines Denk-
mals angefertigten Glasschrank als kostbares Andenken
aufbewahrt, im Jahr 1868 aber aufden Wunsch des regierenden
Herzogs von Braunschweig an das herzogliche Museum
zu Braunschweig abgegeben.
Bereits im Jahr 1785 hatte die Johannisloge „Archimedes
zu den drei Reissbrettem i. 0. Altenburg, welche die seit
10 Jahren bestandene Verbindung mit der Gr. Landesloge
von Deutschland aufgelöst hatte, den Anschluss an die
Grosse National-Mutterloge nachgesucht. Durch das Schreiben
der letzteren vom 10. August 1786 wurde jedoch diese
*) Ein Kupferstich Ton Chodowiecki stellt ihn in dem Augen-
blick dar, wo er den Nachen besteigt. Zu den auf diesen Vorfall
geschlagenen Denkmünzen der MClnzroeister Loos und Abraham son
lieferte der Dichter Ramler Entwurf und Umschrift. Auf der
Vorderseite der einen dieser Denkmünzen betrauert die Mutter, von
ihren Schützlingen umgeben, an der halb gebrochenen Säule den
Fürsten und Maurer.
Der Prinz Leopold yod Braooschweig war 1752 geboren zu
Wolfenbüttel, studirte zu Strassbnrg, besuchte mit Lessing Italien,
war später preussischer Qeneral und Chef eines Infanterie -Regiments.
Seine Aufnahme in den Bund erfolgte am 11. Oktober 1770 zu
Braunschweig in der Loge St. Charles de la Concorde. (Lachmann*b
Geschichte der Freimaurerei in Braunschweig Yon 1744 bis 1844 S. 69.)
Im Jahr 1771 trat er in den i. 0. unter dem Namen a falce anrea.
— .92 —
1785 Vereinigung abgelehnt, weil die Altenbnrger Loge den Nach-
weis verlangte, dass die Grosse National-Matterloge von der
Grossen Loge in London anerkannt sei; man gab ihr den
Rath, sie möge sich einer Loge anschliessen, zu deren Echt-
heit sie ein grösseres Zutrauen habe. (Henny's Geschichte
der Loge zu Altenburg. 1868. S. 16.)
1786 Am 8. Februar 1786 verstarb der Br. Marschall v. Biber-
stein. Die Loge liess ihm aus Dankbarkeit für die ihr ge-
leisteten treuen Dienste in ihrem Garten ein steinernes
Denkmal setzen, welches eine über einer mit dem Meister-
zeichen geschmückten Urne weinende weibliche Figur darstellt,
mit der Inschrift: „Die Wahrheit weint um ihren Freund".
Zum abgeordneten Obermeister wurde nun der Br. Gause
eingesetzt, der aber schon im Oktober desselben Jahres starb,
worauf der Br. Johann Christoph Andreas Mayer, Geheimer
Rath und Leibarzt des Königs, diese Stelle erhielt.
Im August 1786 wurde die seit 20 Jahren unterbrochene
Verbindung der Loge „zum weissen Pferde** zu Hannover mit
der englischen Grossloge wieder hergestellt, und die alte
englische Provinzialloge unter dem Herzog Karl von
Mecklenburg wieder eingerichtet.
Der 17. August des Jahres 1786 hatte dem Vaterland
und mit ihm dem Maurerbund durch den Tod des grossen
Königs Friedrich II. eine tiefe Wunde geschlagen. Die
National -Mutterloge hielt am 15. September eine feierliche
Trauerloge im Beisein des National-Grossmeisters, Herzogs
Friedrich August von Braunschweig -Oels, unter Hammer-
führung des Meisters der Mutterloge Br. Theden. Der
Grossredner, Br. Zöllner, der Meister vom Stuhl der Loge
^zur Eintracht**, Br. Gedicke, und noch drei andere Brr.
hielten Trauerreden, und es ward angeordnet, dass die Loge
drei Monate lang Trauer halten solle.
König Friedrich Wilhelm IL war schon als Prinz
von Preussen zum Freimaurer aufgenommen worden und
hatte wahrscheinlich*) in seinem Palais zu Potsdam in
*) Vergl. Allg. Handbuch der Freimaurerei. Leipzig bei Brockhaus.
1863. Th. I., 8. 467.
— 93 —
einem kleinen Kreis von Brrn. die erste Weihe empfangen. 1786
Ueber seine Verhältnisse im Bunde liegt aktenmässig ausser
.dem bereits erwähnten Schreiben vom 16. November 1770
nichts weiter vor, als dass der Prinz am 1. Oktober 1772
bei der Loge „zu den drei goldenen Schlüsseln'' in Berlin
als Ehrenmitglied angenommen und bis zu seiner Thron-
besteigimg in den Listen dieser Loge geführt ward. Als
König nahm Friedrich Wilhelm IL keinen thätigen
Anteil an den Logenarbeiten. Um so dankbarer erkennt
es die Grosse National -Mutterloge an, dass er ihr ein
Koniirmations- Patent und Protektorium erteilte, worin er
ihr alle die von seinem Vorgänger ihr verliehenen Vorrechte
einer Grossen Mutterloge bestätigte, ihr in seinen Staaten
Korporations-Rechte verlieh und sie ausdrücklich in Schutz
und Schirm nahm.
Im Jahr 1787 am 1. Februar verehrte der Br. Pascal 1787
der Mutterloge das von dem Maler Cunighens gefertigte
Oelgemälde des National-Grossmeisters, Herzogs Friedrich
August von Braunschweig. Femer ward in der Beamten-
Beratung vom 10. Oktober in Folge der Wahrnehmung, dass
sehr viele neu aufgenommene Brr. noch nicht wüssten, zu
welcher Loge sie gehörten, beschlossen, die Anzahl der
Mitglieder der Berliner Tochterlogen möglichst gleich zu
machen, und deshalb die Neuaufgenommenen der einen oder
der anderen dieser Tochterlogen je nach Bedürfniss zuzuteilen.
Zugleich wurde den hiesigen Tochterlogen die Selbständig-
keit, deren »ich die auswärtigen Tochterlogen bereits erfreuten,
dadurch erteilt, dass die Johannismeister ihre Beamten selbst
wählen sollten. Nur bedurfte die Wahl des Vorsitzenden
und des zugeordneten Meisters der Bestätigung der Mutter-
loge. Femer durften fortan die Tochterlogen Suchende zu
Mitgliedern aufnehmen und befördern.
Am 27. Juli wurde Theden's fünfzigjähriges Dienst-
jubilüum in der Grossloge gefeiert und zum Andenken eine
Denkmünze geschlagen. (S. Merzdorf's Denkmünzen, S. 4,
No. H.)
— 94 —
1787 Am 18. Oktober 1787 wurde der Johannisloge „zu den
drei Degen" i. 0. Halle a. S. nach mehrjähriger Verhandlung
eine neue*) Stiftungs-Urkunde ertheilt.
1788 In den Jahren 1788**) und 1789 fiel nichts Bemerkens-
und
1789 »j j)^jj ßj^ ^ Bruckenthal und v. Gramm (S. 17, Z. 17 irrig
Gram) war am 6. Dezember 1743 die Urkunde erteilt zur Errichtung der
Loge „zu den drei goldenen Schlüsseln^ in Halle a. d. S., die am
14. Dezember 1743 eröffnet wurde. Seit 1760 ausser Thätigkeit, wurde sie
mit Genehmigung des zugeordneten Grossmeisters der nordischen Logen
englischer Lehrart, des preussischen Feldmarschalls und Gouverneurs
von Berlin, Jakob v. Eeith, unter dem Namen „Philadelphia** am
11. Dezember 1766 erneuert Ihr Wappen zeigte drei sich vereinigende
Arme. Die Loge arbeitete nunmehr nach dem alten englischen
System, jedoch als vereinzelte Loge, bis ihr von der Mutterloge
zu den drei Weltkugeln unter dem 16. November 1769 eine
Stiftungs- Urkunde ertheilt wurde unter dem Namen „Philadelphia
zu den drei goldenen Armen**. (Eckstein, Geschichte der Loge
zu Halle. S. 37.) Am 24. August 1766 wurde die alte Loge
feierlich geschlossen und eine neue Loge „strictae observantiae** ein-
gesetzt Am 1. Oktober 1766 bestätigte der Heermeister Br. v. Hund
die Loge unter dem Namen „zu den drei Degen**. Als Wappen wurden
ihr drei mit den Spitzen zusammentreffende silberne Degen im blauen
Felde verliehen. Am 24. Februar 1779 sagte sie sich gänzlich von der
strikten Observanz los. In dieser Zeit stand die Mutterloge in keiner
Beziehung mit ihr und bezweifelte ihr gesetzmässiges Bestehen.
In dem Schreiben vom 26. November 1781 stellte die Mutterloge als
Bedingung der Wiedervereinigung: Die Ausfertigung einer neuen
Stiftungs- Urkunde, die Bestätigung der Beamten und Annahme des
Berliner Rituals, ausserdem die jährliche Zahlung des Goldthalers
(1% Thlr.) für jedes Mitglied und Unterwerfung unter alle Vorschriften
und Verfügungen der Mutterloge. Diesen Anforderungen wurde 1787
entsprochen. (S. die Urkunde bei Eckstein S. 106 ff.)
**) Durch das Schreiben der Grossloge von England vom
23. April 1788 wurde deren Vertrag mit der Grossen Landesloge von
Deutschland vom 30. November 1773 (Anerkennungs- Akte als Grossloge)
für aufgehoben erklärt und das Recht wieder in Anspruch genommen,
in Deutschland Provinziallogen zu errichten. Bereits 1786 war dem
Br. Dr. v. Exter zu Hamburg eine Urkunde als Provinzial-Grossmeister
von Hamburg und Norddeutschland erteilt worden. (Vgl. S. 34 und 62.)
Am 20. Februar 1789 wurde dem Br. v. Bernhard! zu Frankfurt a. M.
eine solche für den Ober- und Niederrhein und Franken erteilt
Die Veranlassung zu dem Zerwürfniss wurde in dem Aufsatz:
^Aktenmässige Darstellung der Geschichte der Trennung der Grossen
— 95 —
werthes vor, ausser dass in letzterem die Loge „Friedrich 1789
Ijandesloge vod der höchsten Grossloge von England**, muthmasslich im
Auftrag der Grossen Landesloge von Deutschland durch das Köthener
Taschenbuch für Freimaurer vom Jahr 1798 S. 1—60 veröffentlicht
Abweichend von dieser Darstellung wird der Beschluss der Grossen
Loge von England in der Niederschrift vom 26. November 1788 dahin
gerechtfertigt: Den 26. November 1788.
Der Gross -Schatzmeister benachrichtigte die Grossloge, dass der
Grossmeister und die Grossbeamten aus folgenden unter rielen anderen
Gründen es für nothwendig erachtet hätten, kraft der ihnen unterm
12. April 1786 erteilten Vollmacht im Interesse der Gesellschaft den
mit der Berliner Grossloge 1773 abgeschlossenen Vertrag aufzuheben.
Der Vertrag mit den Berliner Brm. wurde von der hohen Gross-
loge in Rücksicht auf das allgemeine Beste der Brüderschaft in Deutsch-
land abgeschlossen, welche gleichsam in verschiedene Sekten mit
besonderen Benennungen und verschiedenen Interessen und Absichten
zerfallen waren, was für den allgemeinen Grundsatz der Harmonie
und den in unserer Gesellschaft so besonders nothwendigen brüderlichen
Verkehr verderblich war.
Bald nach erfolgtem Abschluss des Vertrages empfing die hohe
Grossloge klare Beweise davon, dass die Berliner Brr. bei Nachsuchung
dieses Vertrages viele Umst&nde hinsichtlich ihrer Entstehung, sowie
der Unterstützung, die sie von den Fürsten und Grossen in den
deutschen Staaten empfingen, unrichtig angegeben oder ganz ver-
schwiegen hatten, and dass die leidenschaftlichen Massregeln, welche
sie gegen diejenigen Brr. und Logen, die nicht geneigt waren , sich
sofort unter ihre Oberherrschaft zu begeben, ergriffen hatten, bedeutend
zur Vergrösserung des Zwiespalts und der Uneinigkeit beitrugen, welche
die hohe Grossloge die Absicht hatte durch den Vertrag zu heben,
indem sie die deutschen Brr. unter ein allgemeines Haupt zu bringen suchte.
Ungeachtet der getäuschten Erwartungen, welche der hohen
Grossloge durch den Mangel an Aufrichtigkeit, Klugheit und Duld-
samkeit derjenigen widerfuhren, welche einzig und allein durch die
erfolgte Genehmigung des Vertrages zu hohen Stellungen erhoben
worden, hielt es die hohe Grossloge dennoch für angemessen, ihre
Unterstützung fort zu gewähren, in der Hoffnung, dass die Zeit mehr
Mässigung auf der einen Seite und weniger Abneigung und Widerstreben
gegen die Vereinigung mit der Berliner Grossloge bei denjenigen
hervorbringen würde, welche sich von dieser getrennt oder von vorn-
herein ihre Autorität nicht anerkannt hatten.
Die hohe Grossloge hatte ferner Grund zur Unzufriedenheit
deshalb, weil die Berliner Grossloge eine der wesentlichsten Be-
stimmungen des Vertrages, nach welcher sie verpflichtet war, an den
allgemeinen Unterstützungs • Fond denjenigen Geldbetrag abzuführen,
— 96 —
1789 Wilhelm zum goldenen Zepter^^ zu Küstrin gegründet
welchen die Verhältnisse und die Lage der Berliner Grossloge gestatten
würden, jedoch niemals unter 25 Lstr., unbeachtet Hess. Die Berliner
Grossloge zahlte allerdings 25 Lstr. jährlich, aber niemals eine höhere
Summe, auch machte sie nie die Grossloge mit dem Zustand ihrer
Einkünfte bekannt, um darzulegen, dass sie durch Aufgabe von Terri-
torium ausser Stande sei, einen grösseren Beitrag zu geben, noch
entschuldigte sie sich je wegen Unterlassung dieser ihrer Pflicht, was
die hohe Grossloge als eine offenbare Yei letzung des Buchstabens
wie des Geistes jener Yertragsbestimmung erachtete. Dennoch ging
die hohe Grossloge in ihrer Gelassenheit über diese Handlung der
Vernachlässigung mit Stillschweigen hinweg.
Die hohe Grossloge gab dem Br. Leonhard, welchen die
Berliner Grossloge zu ihrem Vertreter in England vorgeschlagen
hatte, eine ausgezeichnete Stellung in der Grossloge und that Alles,
was von ihrer Seite geschehen konnte, um der Erncnnun«; des
Br. Leonhard Folge zu geben. Die hohe Grossloge schenkte dem
Ernannten, welcher ein Mann von fleckenlosem Charakter und ihr
daher willkommen war, ohne Rückhalt ihr volles Vertrauen. Das
Benehmen der Berliner Grossloge gegen den Vertreter der hohen Gross-
loge war dagegen geradezu das entgegengesetzte.
Die hohe Grossloge beantragte, wozu sie das volle Recht hatte,
den Br. Gräfe, dessen Verdienste ihr wohl bekannt waren, und den
sie als einen Mann von fleckenreinem Ruf, als einen englischen Maurer
hochachtete, welcher allen maurerischen Spaltungen in Deutschland
gegenüber unparteiisch dastand, sie bei der Berliner Grossloge zu
vertreten, und gab ihm die Anweisung, Alles aufzubieten, was in seinen
Kräften stände, um die unter der Brüderschaft in Deutschland immer
noch in einem beunruhigenden Grade fortbestehenden Zerwürfnisse
beseitigen zu helfen. Die Berliner Grossloge verweigerte die Anerkennung
des Br. Gräfe und beleidigte durch ihr Verfahren nicht nur diesen,
sondern durch ihn in noch weit höherem Grade die Würde der hohen
Grossloge sowie deren gerechte Autorität und Macht.
Der einzige Grund, welchen die Berliner Brr. zur Vertheidigung
ihres Verfahrens anzugeben vermochten, war der, dass sie das Recht
hätten, die Anerkennung eines jeden Vertreters der hohen Grossloge,
welcher ihnen nicht angenehm sei, zu verweigern. Dieser von den
Berliner Grossbeamten angenommene Grundsatz war eine deutliche
Vorschrift für die hohe Grossloge darüber, wen diese zu ihrem Ver-
treter zu wählen habe und wen nicht; er war gleichzeitig so durchaus
thöricht und enthielt eine so offenbare Beleidigung, einen solchen Bruch
aller brüderlichen Beziehungen und eine so erstaunliche Anmassung,
dass, obgleich den Berliner Brrn. das unzweifelhafte Recht zugestanden
werden musste, einem jeden von der hohen Grossloge ernannten Br.
— 97 —
wurde.^) — Seit dem Jahr 1773 hatte die Grosse Landesloge
von Deutschland ihren Tochterlogen nur den Besuch der
die Aufoahme in ihre Logen und in ihre Freundschaft zu verweigern,
doch kein Zweifel darüber obwalten konnte, was hiervon die Folge
sein müsste.
Die Qrossbeamten haben alle diese herausfordernden und an-
stössigen Vorginge , sowie die sonstigen oben erw&hnten Handlungen
der Berliner Qrossloge in Erw&gung gezogen und gefunden, dass
wahrend der 13 Jahre des Bestehens des Vertrages der ursprüngliche
Zweck der hohen Qrossloge, die Allgemeinheit der Freimaurerei zu
fördern und die verschiedenen Sekten der Brüderschaft in Deutschland
zu vereinen, nicht nur nicht erreicht worden war, sondern dass im
Gegenteil die Spaltungen in der dortigen Gesellschaft immer mehr
zunahmen, ohne dass eine Aussicht auf Abhülfe vorhanden wftre,
wahrend die Grossloge ihre Verbindung mit den Berliner Brm. in
Gemassheit des Vertrages von 1773 fortsetzte.
Die Grossbeamten sind femer überzeugt, dass die Bildung einer
Grossloge von ganz Deutschland ein Anstoss für den grösseren Teil
der deutschen Maurerei ist, und finden es unpolitisch, die Errichtung
eines solchen allgemeinen Tribunals zu unterstützen, da die bürgerliche
Verfassung der einzelnen deutschen Staaten dagegen ist. Denn wenn
auch die Maurerei nicht auf politischen Grundsätzen beruht, noch sich
in irgend einer Weise mit ihnen zu schaffen macht, darf sie doch
niemals gegen die Gesetze oder die Politik derjenigen Staaten, in
welchen Logen bestehen, auftreten.
Es ist daher der Antrag einstimmig angenommen worden, die
Qro8Kloge wolle die von dem Grossmeister und seinen Beamten
getroffenen Massnahmen zur Auflösung des mit der Berliner Grossloge
im Jahr 1773 geschlossenen Vertrages billigen und bestätigen« Und
da der wichtige Zweck der Grossloge bei der Auflösung des Vertrages
der ist, die Allgemeinheit des Ordens und den brüderlichen Verkehr
unter allen seinen Mitgliedern zu fördern, so ist femer beschlossen
worden, dass die in den preussischen Logen aufgenommenen Maurer
auch fortan in den englischen Logen mit derselben Achtung und
Aufmerksamkeit wie bisher empfangen werden sollen.
Schliesslich ist angeordnet worden, dass der Gross -Schriftführer
Se. Ex cell, den preussischen Minister, Grafen Lusi, von dieser Ent-
schliessung in Kenntniss zu setzen habe.
*) Bereits im Jahr 1782 hatte die Tochterloge „zum aufrichtigen
Herzen^ zu Frankfurt a. 0. unter Zustimmung der Grossloge eine
Abordnungslogc zu Küstrin errichtet Auf den Antrag der Loge zu
Frankfurt wurde diese aufgehoben und eine selbständige Logo
^zum goldenen Zepter** in Küstrin eröffnet.
G«»ch. d. Or. NaL-MutUr-Lofr. 7
— 98 —
von der Grossloge von England gestifteten Logen gestattet,
dagegen die Logen der „strikten Observanz^^ in Deutschland
als nicht anerkannt ausdrücklich ausgeschlossen, was
mehrfach bittere Streitigkeiten herbeiführte. Zur Beseitigung
dieser Missverhältnisse fasste die Grosse Landesloge auf
den Vorschlag ihres Grossmeisters von Gastillon am
11. Juni 1789 den Beschluss:
dass der bisher unterbrochen gewesene Umgang
mit anderen in Deutschland vorhandenen, von der
Grossen Landesloge nicht abhängigen Logen wieder
hergestellt und den Mitgliedern solcher Logen der
Zutritt in die diesseitigen Versammlungen und zwar
den ersten drei Graden gestattet werden sollte,
nachdem die Brr. ihrer Logen bei denen der drei Weltkugeln
bereits seit deren Rundschreiben vom Jahr 1783 still-
schweigend zugelassen worden waren.
1790 Zur 50jährigen Jubelfeier der Loge zu den drei Welt-
kugeln wurden die Brr. der Grossen Landesloge und der
Loge „Royal York^ förmlich eingeladen und dabei der
Grund zu einem guten Einvernehmen für die Zukunft gelegt.
1791 Im Jahr 1791 ward der bisherige Altschottische Ober-
meister, Br. V. WöUner, zum zugeordneten National-Gross-
meister ernannt. Die Logen „zum hellen Licht** zu Hamm
und „Fr6d6ric Guillaume de la bonne harmonie' zu
Neufchatel wurden gestiftet.
1792 Wegen des am 3. Juli 1792 erfolgten Todes des ehe-
maligen Grossmeisters, Herzogs Ferdinand von Braunschweig,
wurde eine Trauerzeit von vier Wochen festgesetzt.
Seit die National -Mutterloge zu den drei Weltkugeln
durch die Lossagung von der strikten Observanz ihre
Selbständigkeit als Freimaurerloge wieder hergestellt und
aufgehört hatte, die Dienerin eines anderen Bundes zu
sein, war auch die diesem letzteren eigene hierarchisch-
militärische Verwaltungsform für sie als Mutterloge sinn- und
bedeutungslos geworden. Es war aber unmöglich, sogleich
Besseres an die Stelle zu setzen, und man musste daher
— 99 —
mit den gewonnenen Vorteilen vorläofig zufrieden sein und 1792
die Vervollkommnung der Zeit überlassen.
Das Mangelhafte und unpassend Gewordene der damaligen
Logenverfassung machte sich aber immer fCLhlbarer. Die
oberste Bundesbehörde, das Direktorium zu Braunschweig,
bestand nicht mehr, und das Altschottische Direktorium war
kraftlos, indem dessen unmittelbare Leitung durch den nur
selten in Berlin anwesenden National- Grossmeister fast
ganz aufgehört hatte und dem zugeordneten National-Gross-
meister Br. v. WöUner, der unterdessen Staatsminister
geworden war, die Berufsgeschäfte grosse Thätigkeit für die
Loge nicht mehr gestatteten, üebrigens hatte dieser früher
wegen seiner grossen Verdienste um die Loge so hoch ver-
ehrte Meister dadurch, dass er sich jetzt zu Ansichten
bekannte, die mit den Grundsätzen der Maurerei nicht über-
einstimmen, sehr viel von dem Vertrauen der Brr. verloren.
Eine sogenannte „Vorsitzende Meister-Konferenz^S
bestehend aus den versitzenden Meistern der Mutterloge und
der hier vereinigten Tochterlogen, unter Vorsitz des National-
Grossmeisters und des Altschottischen Obermeisters war
zwar an die Stelle des Direktoriums der strikten Observanz
getreten, besass aber kein wirkliches Ansehen.
Der zugeordnete Obermeister, Br. Mayer, legte im 1796
Jahr 1793 das Amt freiwillig nieder.
In Folge der schwankenden Verhältnisse wurde die
Mutterloge am 4. Januar 1794 durch ihren Meister vom 1794
Stuhl, Br. The den, zusammenberufen und setzte einen
Ausschuss nieder, um die Angelegenheiten des Bundes zu
beraten und zweckmässige Vorschläge zu thun, auch alle
Bestimmungen zu sammeln und eine Anweisung für die
Logenbeamten aufzusetzen.
Der National-Grossmeister und zugeordnete National-
Grossmeister wurden schriftlich von den Versammlungen in
Kenntniss gesetzt.
Die Mutterloge fasste unter andern den besonders
wichtigen Beschluss: dass alle Beamten ihrer Logen
wieder alljährlich frei gewählt werden sollten.
7*
— 100 —
1794 Nim wurde der Br. The den zum Altschottischen Ober^
meister, der Br. Barghoff, Geheimer Oberfinanzrath, zum
Meister vom Stnhl der Matterloge and der Br. Zöllner,
Oberkonsistorialrath and Propst za Berlin, zom zogeordneten
Meister gewählt.
Die grosse Entfernung des eigentlichen Arbeitsraoms
der Loge von ihrem Garten führte viel Unbequemlichkeiten
und Nachteile herbei. Es ward deshalb beschlossen, den
Garten zu verkaufen, was im Jahr 1798 mit bedeutendem
Gewinn ausgeführt vnirde. Die Loge gab nun ihre Räume
in der Leipzigerstrasse auf und miethete ein Stockwerk des
von dem Br. Decker soeben erkauften Palais des Herzogs
Friedrich August in der Wilhelmstrasse (jetzt No. 76),
wobei der Gebrauch des hinter ihm liegenden schönen grossen
Gartens mit eingeschlossen war.
1795 Das erfreulichste Elreigniss des Jahres 1795 war die Her^
stellang eines noch freundschaftlicheren Verhältnisses mit
der Grossen Landesloge. Am Johannistag erschien eine
Abordnung dieser Schwester- Grossloge in der Grossen
National-Mutterloge zur Beglückwünschung. Eine ähnliche
Abordnung von dieser war an die Grosse Landesloge ab-
geschickt worden.
Gestiftet wurde in diesem Jahr die Loge „zur Wahr-
heit" in Prenzlau.
1796 Im Jahre 1796 legte Br. Theden seines Alters wegen
sein Amt nieder; und es ward nun der zugeordnete Meister
der Loge „zur Verschwiegenheit'', Br. Michael Philipp
Boumann, Geheimer Oberfinanzrath und Immediat-
Oberbau- Intendant, zum Altschottischen Obermeister, der
Br. v. Burghoff zum zugeordneten Obermeister, der
Br. Zöllner zum Meister vom Stuhl und der Br. Klaproth I.
zum zugeordneten Meister der Mutterloge gewählt. Sie alle
wurden am Johannistag, 24. Juni, durch den zugeordneten
National-Grossmeister, Br. v. Wöllner, eingeführt.
Im Jahr 1796 wurde die Loge „zur deutschen Redlich-
keit" in Iserlohn gegründet.
— 101 —
In diesem Jahr kam der in der Maorerweit so bekannte 1796
Br. Fessler nach Berlin und schloss sich der Loge
„Eloyal York^ an.*) Ihm wurde in Gemeinschaft eines Aus-
schusses von 7 Brrn. die Bearbeitung der Verfassung und
der Statuten dieser Loge übertragen. Die Grundsätze der
von diesem Ausschuss ausgearbeiteten Verfassung sind noch
gegenwärtig in Geltung. Weniger Bestand hatte Fessiers
neues Ritual, welches nach wenigen Jahren mit einem der
englischen einfacheren Rituale wieder vertauscht wurde.
Das Ritual der s. g. Ancient Masons hatte der spätere
Grossmeister der Hamburger Grossloge, Br. Schröder, in
dem Buch „Jachin and Boas'^ gefunden und es daraus mit
den für Deutschland entsprechenden Aenderungen übersetzt.
Das wichtigste Ereigniss für den Bund, die Verleihung
der Rechte einer vom Staat anerkannten Körperschaft, fiel
in dieses Jahr.
Bei dem Verkauf des Logengrundstückes bei Monbijou
(Ziegelstrasse 14) wurde die Gültigkeit der Vertretung der
Loge in Zweifel gezogen. Auf Veranlassung des Gross-
kanzlers v. Goldbeck wendete sich der mit dem Verkauf
des Logengrundstückes beauftragte Br. Boumann an den
König mittels nachstehenden Gesuches:
„Die Freimaurer-Mutterloge zu den drei Weltkugeln
in Berlin findet sich bei dem Verkaufe ihres Logen-
gartens, um sich von diesem Gelde ein eigenes Haus kaufen
zu können, in der grössten Verlegenheit, da in Ermangelung
eines Protektorii dieses erkaufte Grundstück nicht in das
Hypothekenbuch eingetragen werden kann."
„Um aus dieser Verlegenheit zu kommen, hat subscriptus
als Mitglied dieser Loge an den Grosskanzler und Chef de
Justice die nöthi^^e Vorstellung gemacht und um eine
Abschrift des Protektorii von der Landesloge aus den
Kammergerichts- Akten gebeten, welches demselben auch
laut beiliegenden Original- Antwortschreibens von dem Herrn
Grosskanzler v. Goldbeck zugefertigt worden ist. Dabei
ist von dem Herrn Grosskanzler bemerkt worden:
V Vgl Flohr, Gesch. d. Gr. L. Royal York. I, S. 64 ff.
— 102 —
1796 »dass, wenn das Protektoriom auf Acquisition von
Grundstücken mit gerichtet würde, beim Hypotheken-
buche femer kein Bedenken gemacht werden könnte.'
„Ew. Königl. Majestät lege ich demnach als Mitglied
und Deputatus dieser Loge einen nach dem von Allerh. Sei.
Königs Majestät der Landesloge im Jahre 1774 allergnädigst
ertheUten Protektorium mundirten, jedoch nach der
Bemerkung Allerhöchst Dero Grosskanzlers eingerichteten
allergnädigsten Schutz- und Schirmbrief, wodurch zugleich
das Recht verliehen wird, Grundstücke kaufen und verkaufen
zu dürfen, ohne dass einzelne Mitglieder ihre Namen dazu
herzugeben brauchen, welches nach deren Ableben nur zu
Irrungen Anlass geben kann, im Namen der Mutterluge zu
Füssen mit der allerunterthänigsten Bitte, solches Alier-
gnädigst zu vollziehen und mit Allerhöchst Dero angeborenen
Königl. Grossen Gnaden-Siegel bedrucken und uns huldreichst
zu kommen zu lassen.^'
„Diese von Ew. Königl. Majestät der gedachten Mutter-
Freimaurerloge hierdurch zu beweisende landesherrliche
Gnade wird solche nicht allein als ein Merkmal Aller-
höchsten Vertrauens mit gerechter Dankbarkeit demüthigst
anerkennen, sondern auch ihre Kraft verdoppeln, ferner-
hin für das Wohl und die Glückseligkeit menschlicher
Gesellschaft zu arbeiten und sich eifrig bemühen, Ihres
Allerdurchlauchtigsten Souverains Allerhöchste Gnade und
Königl. Huld femerweit sich durchaus verdient zu machen,
so wie ich denn auch als Deputatus und Mitglied dieser
Loge in tiefster Ehrfurcht und in unerschütterlichster
Treue ersterbe Ew. Königl. Majestät allerunterthänigster
treuester Knecht Boumann, als deputirter Meister vom
Stuhl der Filialloge zur Verschwiegenheit.
Potsdam, den 28. November 1795."
Dass auf Grund dieses Gesuches ertheilte
Konfirmations-Patent und Protektorium
vom 9. Februar 1796 lautet also:
— 103 —
„Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, 1796
König von Preossen a. s. w. Than kund und fügen hiermit
zu wissen, demnach Uns die in Unserer Residenz bereits
im Jahre 1740 von Unserem in Gott ruhenden Oheim und
Vorfahren in der Regierung, Friedrich dem Zweiten,
König von Preussen, Glorreichen Andenkens, gestiftete
Freimaurerloge, zu den drei Weltkugeln genannt, in
tiefster Ehrfurcht gebeten, das ihr bei ihrer Stiftung
als einer ächten und wahren Freimaurer-Mutterloge ertheilte
Konfirmations-Patent und Protektorium zu bestätigen,
Wir deren Suchen allergnädigst nachgegeben, ertheilen
derselben hiermit und Kraft dieses nicht nur Unsere nach-
gesuchte besondere Königliche Protektion, Schutz und
Schirm, sondern bestätigen auch noch die ihr als einer
wahren Freimaurer-Mutterloge ertheilten Rechte und
Vorrechte dergestalt und also, dass die zur selbigen gehörigen
Beamten, Gross- und Obermeister, deputirter Ober-
meister, Meister vom Stuhl, deputirter Meister, Vorsteher,
Sekretarius, Redner und übrigen Mitglieder, Tochterlogen
in Unserem Lande zu errichten, Grundstückezuerwerben
und wiederum an Andere zu veräussern*) und als
*) Es verordnet das Allgemeine Landrecht für die preossischen
Staaten Tit. VI, Th. II:
§ 82. Sie (d. i. die Korporationen) werden in Rücksicht auf ihre
Rechte und Verbindlichkeiten gegen Andere, ausser ihnen, nach eben
den Gesetzen, wie andere einzelne Mitglieder des Staates, beurtheilt.
§ 83. Doch können sie ohne besondere Einwilligung der ihnen
TorgesetztenBehörde unbewegliche Sachen weder an sich bringen,
noch Ter&ussem oder verpf&ndea. —
Die Ausführung in dem Bericht des Bundesdirektoriums vom
11. April 1851 , dass seine Genehmigung zur Ver&usserung von Grund-
stücken der Tochterlogen genüge, wurde durch nachfolgendes Reskript
widerlegt:
Die Ausführung in dem Berichte Tom 11. dieses Monats ist nicht
geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, dass nach § 83 Tit VI, Th. 11
A. L.-R. die Genehmigung des Direktoriums des Freimaurerbundes der
Grossen National -Mutterloge zu den drei Weltkugeln zum Erwerbe
und zur Ver&usserung von Grundstücken seitens der Tochterlogen der
Grossen National -Mutterloge genüge.
— 104 —
1796 eine moralische Person za handeln berechtigt sein sollen,
erlauben and genehmigen auch, dass sich gedachte Frei-
maurer-Mutterloge zu den drei Weltkugeln des ihr
Zunächst kann das Königl. Protektoriam vom 9. Februar 1796 für
die Ansicht des Direktoriums nicht als Beweismittel gelten, weil
dasselbe die Logen -Korporationen von der Vorschrift des § 83 1. c.
nicht ausdrücklich befreit, vielmehr den Logen - Gesellschaf ten nur das
Recht zum Erwerbe Ton Grundstücken ertheilt und mithin, indem das
Protektorinm die allgemein gesetzlichen Vorschriften über den Erwerb
von Grundetgenthum durch Korporationen rücksichtlich der Logen
nicht aufhebt, diese Vorschriften stillschweigend als auch auf den
Erwerb der letzteren anwendbar anerkennt, es also iihmer noch darauf
ankommt, ob der §88 die Staatsbehörde oder die etwaigen, aus der
Korporation selbst hervorgegangenen Direktionen ihrer einzelnen Zweig-
gesellschaften meine.
Daraus ferner, dass die Tochterlogen Korporationsrechte haben,
dass das von ihnen erworbene Grundvermögen nicht der Mutterloge,
sondern ihnen gehört, dass jene die unmittelbar vorgesetzte Behörde
der Tochterloge ist, und dass § 83 nur von der vorgesetzten, nicht von
der höchsten vorgesetzten Behörde redet, folgt Nichts für den eigent-
lichen Streitpunkt, der doch, wie schon gedacht, nur die Frage betrifft :
ob in mehrgedachtem § 83 die Staats- oder die Korporations-
behörde gemeint sei.
Die in dem Berichte vom 11. vorigen Monats dafür angeführten
Beispiele , dass das Ministerium des Innern hinsichtlich anderer Korpo-
rationen anerkannt habe, es sei nach § 83 nur die Einwilligung der
unmittelbar vorgesetzten Behörde erforderlich, betreffen eine wesentlich
von der vorliegenden verschiedene Gattung von Fällen, indem in diesen
n&mlich die den betreffenden Korporationen unmittelbar vorgesetzte
Behörde eine Staatsbehörde ist, während das Direktorium der Mutter-
loge nicht eine Staatsbehörde ist
Die Nothwendigkeit der Genehmigung der vorgesetzten Behörde
einer Korporation zum Erwerbe von Grundstücken ist ein Ausfluss und
Bestandtheil des Aufsichtsrechts des Staats über die in ihm vorhandenen
Korporationen. Das Direktorium ist selbst integrirender Theil der
diesem Aufsichtsrechte unterworfenen Korporation, kann also unmöglich
seinerseits allein einen Zweig dieses Aufsichtsrechts üben.
Für die dem § 83 diesseits gegebene Auslegung spricht femer
nicht nur die mehr als 30jährige Praxis der Verwaltungsbehörden,
sondern es enthalten auch die Ministerial -Akten zahlreiche Beläge
dafür, dass die Gerichte die Genehmigung des Direktoriums nicht für
hinreichend erachtet, vielmehr ausdrucklich die Genehmigung des
Ministeriums des Innern gefordert haben. Eben deshalb kann auch
— 106 —
zugestandenen Logensiegels, worin drei Weltkugeln gestochen 1796
sind, bei ihren Verhandlungen und in ihren Logen-
angelegenheiten bedienen könne, und zweifeln nicht, sie
werde sich dieses Merkmal Unserer Begünstigung, Huld
und Gnade zu einem besonderen Bewegungsgrunde dienen
lassen, ihre Kräfte zu verdoppeln, für das Wohl und die Glück-
seligkeit menschlicher Gesellschaft ohne Nachlass zu arbeiten.
In Rücksicht dieser ihrer Uns zu einem Allergnädigsten
Wohlgefallen gereichenden Absicht und Erstrebung
die eingereichte Verfügung des Königl. Kammergerichts vom 5. M&rz c.
nicht von entscheidendem Gewichte sein. Ueberdies hat diese Ver-
fügung ausser Acht gelassen, dass das von ihr zur Unterstützung ihrer
Ansicht allegirte Justiz • Ministerial - Reskript vom 11. April 1836
(t. Kamptz, Bd. 47, S. 695) ausspricht, das Ministerium des Innern
habe geltend gemacht , die Logen müssten nach § 83 cit hei Ver-
pfändung ihrer Grundstücke den Konsens des Ministeriums des Innern
nachsuchen, hätten ihn auch bisher nachgesucht, und dass das Königl.
Justiz -Ministerium dieser Bemerkung seinerseits keinen Zweifel an der
Gesetzlichkeit dieses Verlangens beifügt, also jedenfalls durch dieses
Reskript nicht die entgegengesetzte Ansicht als gesetzlich anerkannt
hat Endlich aber sind auch die von dem Direktorium für seine
Ansicht angeführten inneren Gründe der Zweckmässigkeit nicht stich-
haltig. Denn es handelt sich hier nicht darum, ob das Direktorium
zur gehörigen Beurteilung der Nothwendigkeit des Erwerbes und der
Veräusserung von Grundstücken seiner Tochterlogen im Stande sei
oder nicht, sondern dass der Staat dabei ein auch gesetzlich zur
Geltung gebrachtes Interesse hat, ob ein Grundstück in den Besitz der
todten Iland gelangt, rcsp. darin verbleibt, und wenn auch das dem
Direktorium zustehende Recht zur Stiftung neuer Tochterlogen ein
grösseres Recht, als das der Genehmigung zum Grunderwerbe seitens
schon bestehender Tochterlogen sein möchte, so sind doch augenscheinlich
diese beiden Rechte qualitativ wesentlich von einander verschieden.
Aus diesen Gründen halte ich mich nicht für befugt, von der
obengedachten bisherigen Praxis abzuweichen, gewärtige vielmehr, dass
das Direktorium auch ferner in Gemässheit derselben verfahren werde.
Berlin, den 26. Mai 1S61.
Der Minister des Innern,
(gez.) V. Westphalen.
An das Direktorium des Freimaurer-
bundes der Grossen National-Mutter-
loge zu den drei Weltkugeln.
I, 6541. A.
— 106 —
1796 erteilen Wir auch die £rlaubni8s, dass sie sich der ihr als einer
rechten und wahren Freimaurer-Mutterloge zugestandenen
Rechte und Vorrechte in sämmtlichen Unserem Zepter
unterworfenen Staaten bediene, und sowohl in Unserer
Residenz als in Unseren sämmtlichen Landen frei, öffentlich
und ungehindert nach denen Gesetzen und Statuten des
alten ehrwürdigen Freimaurerordens zum Wohl und Besten
der Gesellschaft arbeiten kann, und wollen Wir ihr
Unsem Königlichen Schutz und Schirm in allen gerechten
billigen und rechtmässigen Dingen kräftig angedeihen
lassen und nicht zugeben, dass diese Mutterloge nebst den
von ihr abhängenden und mit ihr vereinigten gesetz-
mässigen und guten Logen, sowie die Mitglieder derselben
so wohl überhaupt als insbesondere in ihren wohlher-
gebrachten Rechten, Vorrechten und Freiheiten gestört oder
beeinträchtigt werden. Wir befehlen demnach auch hierdurch
allen Unsem sowohl Militär- als Civilbedienten u. s. w.,
sich hiemach gebührend zu . . . achten u. s. w. Dieses
zur Urkunde u. s. w. ^g^^.) Friedrich Wilhelm/*
(Veröffentlicht durch das Reskript vom 18. Juli 1796*) in
Mylius Ed. Samml. Bd. X, S. 79, Rabe's Samml. Bd. 3,
S. 265. Vergl. v. Kamptz Jahrb. 47, 595.)
Des Protektoriums unerachtet verlangte das Kammer-
gericht die Vorlegung der Grundverfassung zum Ausweis
der Vertreter der Loge, um daraus die Ueberzeugung zu
*) Reskript vom 18. Juli 1796:
Friedrieb Wilhelm, König u. s.w Unsem u. s. w. Wir haben der
hiesigen National -Freimaurerloge zu den drei Weltkugeln Höchstselbst
unterm 9. Februar er. ein Eonfirmations- Patent und Protektorium zu
ertheilen geruhet und lassen Euch davon zu £urer Nachricht und
Achtung hiemeben eine Abschrift zufertigen mit dem Gnädigsten
Befehl, die hiesigen Stadtgerichte und das Justizamt Mühlenhoff nach
dem Inhalt desselben zu instruiren, auch dafür zu sorgen, dass dieses
Patent der Edikten -Sammlung inserirt werde. Seid u. s. w.
Gegeben Berlin, den 18. Juli 1796.
Auf Sr. Eönigl. Majest&t allergnädigstem Spezialbefehl.
(gez.) Wöllner. Goldbeck.
An das Eammergericht.
— 107 —
gewinnen, dass diese in gesetzmässiger Weise zu Vertretern 1796
der Matterloge gewählt seien. Durch das Reskript vom
6. Juni 1796*) wurde das Kammergericht jedoch angewiesen,
die in der überreichten Vollmacht der Loge genannten
*) Reskript vom 6. Jtmi 1796:
Friedrich Wilhelm u. 8. w. Aus Eurem Berichte vom 25. v. M.
haben Wir ersehen, was Ihr für Bedenklichkeiten bei Berichtigang des
Besitztitels in Ansehung des allhier von der Freimaurer -Mntterloge
zu den drei Weltkugeln zeither besessenen und nunmehr wieder
Ter&usserten Grundstücks findet Da durch das dieser Loge Ton uns
höchstselbst ertheilte Protektorium zugleich die Orundverfassung dieser
Gesellschaft approbirt worden, zu dieser aber Geheimhaltung der
Gesetze ihrer Verbindung und ihrer inneren Verfassung notorischer-
massen gehört, so kann zum Bebufe der von Euch verlangten Legiti-
mation in diese innere Verfassung nicht indagirt werden. Auch habt Ihr
übersehen, dass Euer Antrag wegen der von der Loge zu erfordernden
Auskunft einen Zirkel enthalte, da man immer wird fragen können,
ob und wie diejenigen, die eine solche Anzeige machen, dazu legitimirt
sind oder sich legitimiren sollen. Es bleibt daher nichts anderes übrig,
als dass in jedem vorkommenden Falle, die ohnehin nicht so h&ufig
•ein werden, die Legitimation der als Logenbeamte sich meldenden
Personen nach den individuellen Umständen des Falles und der persön-
lichen Glaubwürdigkeit der Subjekte, mit gehöriger Rücksicht auf das
Prinzipium, dass Falsa nicht zu piäsumiren, beurteilt werden muss
und kann es dem Richter nie zur Verantwortung gereichen, wenn er
durch die von dem Staate approbirte, also nicht zu verletzende Verfassung
der Korporation ausser Stande gesetzt ist, den Legitimationspunkt auf
die gewöhnliche Art bis auf den höchsten Grad rechtlicher Gewissheit
in das Klare zu setzen.
Was den gegenwärtigen Fall anlangt, so sind diejenigen, welche
die Vollmacht Fol. 94 Eurer Akten ausgestellt haben, insgesammt
M&nner von bekannter Recht schaflfenheit und Glaubwürdigkeit, auch
sind es gerade dieselben, welche das Protektorium bei unserer höchsten
Person extrahirt haben. Ihr werdet daher hiermit unbedenklich autorisirt,
diese Personen im gegenwärtigen Falle für hinlänglich legitimirt anzu-
nehmen und auf den Grund der von selbigen ausgestellten Vollmacht
das weitere in der Sache zu verhandeln.
Was für künftige Fälle die Acquisition oder Veräusserung von
Immobilien betrifft, so bedarf es dazu keiner besonderen
Erlaubniss irgend einer vorgesetzten Behörde, da der Loge
die Konzession dazu von Uns Allerhöchst Selbst in dem Protektorio
uneingeschränkt beigelegt ist. Eben dies gilt von Verschuldungen,
wovon ohnehin bisher noch nicht die Rede gewesen, wie es denn
— 108 —
1796 Mitglieder als deren Vertreter anzuerkennen, auch für die
Zukunft zu Veräusserung von Immobilien der Loge
nicht die besondere Erlaubniss irgend einer Staats-
behörde zu erfordern, da der Mutterloge vom König
überhaupt zu früh scheint, mit grosser Umständlichkeit über die
äusseren Verhältnisse einer Korporation gesetzliche Bestimmungen
zu etabliren, von der es nach den bisherigen Erfahrungen gar nicht
zu erwarten ist, dass sie in einen solchen bürgerlichen Verkehr, welcher
dergleichen allgemeine Bestimmungen nöthig machen könnte, sich oft
und viel einlassen werde.
Berlin, 6. Juni 1796. ^^^ Allerhöchsten Spezial - Befehl.
An das Kammergericht. (gez.) Reck. Woellner. Ooldbeck.
In späterer Zeit wurde jedoch von diesem Grundsatz abgewichen,
und wird gegenwärtig in jedem einzelnen Fall die Genehmigung des
Ministeriums des Innern zum Ankauf wie zur Veräusserung und
Verpfändung von Immobilien sowohl der Grossen National- Mutterloge
als auch der einzelnen Tochterlogen eingeholt. Der Grundsatz, dass
die einzelnen Tochterlogen Korporationsrechte besitzen, ist durch nach-
folgende Verfügungen der Minister vom 6. März 1842 und 27. August 1844
anerkannt :
1. In der an den mitunterzeichneten Justiz -Minister gerichteten
Vorstellung vom 4. April v. J. ist der Antrag gemacht, den in der
Rheinprovinz bestehenden Tochterlogen Korporationsrechte bei-
zulegen, wie dies in den alten Provinzen der Fall ist. Dass dieses
letztere wirklich der Fall sei, muss anerkannt werden. Ueber
die Verhältnisse in der Rheinprovinz sind aber von dem mitunter-
zeichneten Minister des Innern und der Polizei von den Regierungen
nähere Anzeigen erfordert worden, und aus den nunmehr eingegangenen
Berichten ergiebt sich, dass auch in der genannten Provinz den
dort gebildeten Tochterlogen die Eigenschaft einer Korporation nicht
bestritten wird, vielmehr selbst bei gerichtlichen Verhandlungen
anerkannt worden ist.
Einer weiteren Verfügung bedarf es also in dieser Beziehung
nicht, da der in der Vorstellung vom 4. April v. J. gemachte Antrag
in dem Gesagten seine Erledigung findet.
£s bleibt nur noch zu bemerken, dass die Loge Aggripina zu
Cöln, welche ein Grundstück erworben hat, nicht in der Lage sein
kann, den Bebitztitel zu berichtigen, da die Rheinischen Gesetze eine
solche Berichtigung gar nicht vorschreiben. Zur völligen Konsolidation
des Eigenthums genügt es, wenn der Erwerbetitel in das Transskrii tions-
Register des dortiieen Hypothekenamtes eingetragen wird, und dem-
nächst die Vorschriften des Civil -Gesetzbuches beachtet werden. Sollte
— 109 —
selbst in dem Protektoriam die Erlaubniss zur Veräosserung 1796
von Grandstücken aneingeschränkt beigelegt sei.
der Hypotheken -Verwahrer in Cöln Schwierigkeiten gegen die Trans-
skription des fhrwerbetitels erheben oder diese Terweigern, so wird bei
dessen unmittelbarem Vorgesetzten, dem Pronnzial- Steuer -Direktor
zu C6ln auf dessen Rektifikation anzutragen sein.
Berlin, den 5. M&rz 1842.
Der Justiz -Minister. Der Minister des Innern und der Polizei,
(gez.) Mühler. (gez.) von Rochow.
2. Das unter dem 5. M&rz 1842 an die grosse Loge, genannt Royal
York zur Freundschaft erlassene Reskript beweist durch seinen Inhalt,
dass es nicht mit spezieller oder ausschliesslicher Rücksicht auf die eben
genannte Loge, sondern ganz allgemein erlassen ist. Es ist daher eine noch-
malige Wiederholung desselben um so weniger erforderlich, als noch
nicht irgend ein Zweifel über den Sinn jenes Reskripts laut geworden ist.
Berlin, den 27. August 1844.
In Abwesenheit des Justiz -Ministers Herrn Müh 1er Excellenz.
(Unterschrift.)
An
das Direktorium des Bundes der Freimaurer
der grossen National -Mutterloge zu den drei
Weltkugeln. —
In dem Reskript des Ministers der geistlichen Angelegenheiten
Tom 13. Mai 1875, betreffend die Alineation geistlicher Güter, wird
ausgeführt, dass diese kein Vermögensverwaltungsakt, sondern ein
Ausfluss des Hoheitsrechts, auf welches der Staat gegenüber
den in seinem Gebiete bestehenden Korporationen niemals
verzichten kann, und auf welches auch den Religionsgesellschaften
gegenüber durch die Yerfassungs- Urkunde vom 31. Januar 1860 keines-
wegs verzichtet worden ist.
Vermöge dieses Hoheitsrechts hat das A. L.-R., entsprechend den
für Korporationen im allgemeinen erlassenen Vorschriften im § 83 u.
folgd. Theil II Tit. 6, den Erwerb, sowie die Verftusserung von kirch-
lichen Immobilien an eine besondere Genehmigung geknüpft. Es soll
damit dem Staat die Möglichkeit gewahrt werden, einerseits einem
übermässigen Anh&ufen von Grundstücken in der toten Hand zu
begegnen, andererseits dafür zu sorgen, dass der wichtigste Theil des
kirchlichen Vermögens nicht ohne zureichenden Anlass zum Schaden
der Beteiligten seinen stiftungsm&ssigen Zwecken entzogen werde.
Aus der den Kirchen zugesicherten Selbständigkeit in der Verwaltung
ihrer Angelegenheiten kann nicht die Beseitigung deijenigen staats-
rechtlichen Angelegenheiten hergeleitet werden, welche für die Ver-
äusseruDg des kirchlichen Grundbesitzes gewisse Kautelen im
öffentlichen Interesse vorgesehen haben.
Siebenter Zeitraum.
Von 1797 bis 1874.
Die QruDdverfassuDS uod das Direktoiium.
1797 Mit dem Jahr 1797 begann eine ganz neue Periode
für die „Grosse National-Mutterloge" der Preussischen Staaten.
Die Matterloge hatte durch das Königliche Konfirmations-
Patent vom 9. Februar 1796 nach aussen hin eine gesicherte
Stellung erhalten, schwebte jedoch in grosser Gefahr, in sich
selbst zu zerfallen. Der National -Grossmeister, Herzog
Friedrich August von Braunschweig, hatte schon seit
dem Rheinfeldzug Berlin gänzlich verlassen und nach
seiner Besitzung Oels in Schlesien sich zurückgezogen.
Der Br. v. Wöllner hatte dadurch das Vertrauen bei den
Brüdern verloren, dass er sich jetzt zu Ansichten bekannte,
welche mit den Grundsätzen der Freimaurer nicht überein-
stimmten, und die es wahrscheinlich machten, dass bei
einem Regierungswechsel er nicht mehr im Staatsdienst
belassen werden, sondern sich dann auf sein Gut Gross-Riez
bei Beeskow zurückziehen würde.
So bedrohte den Bund die Gefahr, ohne Oberbehörde
und ohne Verfassung gänzlich in Verfall zu gerathen.
Der Altschottische Obermeister Br. Boumann*) gab die
erste Anregung zu der Neugestaltung des Bundes. In dem
Rundschreiben an die Vorsitzenden Meister der Mutterloge,
so wie der hiesigen 4 Tochterlogen vom 21. Mai 1797 hebt
er die Mängel in der Neugestaltung des Bundes sehr eingehend
hervor und knüpft an diese Darstellung den Vorschlag, die
*) Vgl. BondesblaU 1892, Heft 17, 8. 384 ff.
— 111 —
, Vorsitzende Meister-Konferenz^ unter dem alten Namen 1797
des Altschottischen Direktoriams neu zu beleben und
an Steile der „Beamten -Konferenz*' die „Grosse National-
Mutterloge^' wieder in Thätigkeit zu setzen, jedoch mit der
Massgabe, dass die Beschlösse der Mutterloge sowohl als
auch die Wahl der Vorsitzenden Meister der Tochterlogen die
Bestätigung des Direktoriums zu ihrer Gültigkeit bedürfen
sollten.
Da diese Vorschläge bei den Vorsitzenden Meistern
Beifall fanden, berief der Br. Boumann diese zu einer
Beratung. An dieser denkwürdigen Sitzung vom 30. Juni
1797 nahmen Theil: die Brr.Boumann, Zöllner, Klaprothl.,
V. Rapin-Thoyras, v. Guionneau, v. Beyer und Gohl.
Diese Brüder beschlossen einstimmig, dem Ganzen eine
neue feste Verfassung zu geben und zu dem Ende eine
kraftvolle höchste Behörde einzusetzen, die durch alle
Stufen hindurch wirken und Alles im Zusmmenhang erhalten
könnte, und dagegen die bisherige von dem jedesmaligen
National-Grossmeister und dem zugeordneten National-Gross-
meister ganz abhängige „Vorsitzende Meister-Konferenz"
aufzulösen. Femer sollte die Mutterloge als obere Behörde
in der Johannis- Maurerei zweckmässig eingerichtet und
sodann in ihre alten Rechte wieder eingesetzt, die ohnmächtige
„allgemeine Beamten -Konferenz^ dagegen als eine ganz
unnatürliche obere Behörde aufgehoben werden. Endlich
sollten alle Rituale und Statuten durchgesehen und von
Allem gereinigt werden, was durch Einmischung fremder
Lehrarten hineingetragen war.
Die in Folge dieser Beratung auf den 6. Juli 1797
eingeladene Mutterloge fasste den Beschluss:
„ein beständiges Direktorium zu errichten, welches
den Namen des Altschottischen Direktorii führen, das
Ganze der mit der National -Mutterloge verbundenen
Logen dirigiren und im Namen und anstatt der
National-Mutterloge gerichtliche und andere öffentliche
Geschäfte verwalten und verfassungsmässig führen
solle."
— 112 —
1797 Diesem Beschluss gemäss wählten zunächst die sämmt-
liehen vier im Orient Berlin vereinigten Tochterlogen, sowie
auch die Mutterloge die bleibenden Mitglieder des Alt-
schottischen Direktoriums und zwar in der Person ihrer
Vorsitzenden Meister.
Diese erwählten 5 Mitglieder versammelten sich am
1. September 1797 auf Einladung des Altschottischen Ober-
meisters Er. Boumann unter Zuziehung des Br. Gohl als
Gross -Archivar und setzten sich sofort als Altschottisches
Direktorium ein.
Der National-Grossmeister, Herzog Friedrich August
von Braunschweig -Oels, so wie der zugeordnete National-
Grossmeister, Staats -Minister v. Wo 1 In er, hatten diese
Beschlüsse der Mutterloge genehmigt, beide jedoch von den
laufenden Geschäften sich losgesagt.
Das Direktorium überreichte dem Grosskanzler
V. Goldbeck den Auszug aus den Niederschriften mittelst
nachstehenden Gesuches:
„Ew. E. haben die Gnade gehabt, der National-
Mutterloge zu den 3 Weltkugeln die Resolution des
Staatsraths zufertigen zu lassen, vermöge dessen diejenigen,
welche sich legitimiren, dass sie berechtigt sind, im
Namen der National-Mutterloge öffentliche und gerichtliche
Handlungen vorzunehmen, von den Gerichten als solche
anerkannt werden und die von denselben vollzogenen
öffentlichen und gerichtlichen Verhandlungen vollkommene
Gültigkeit haben sollen.^
„Da nun teils die Vorsitzenden Meister alljährlich
wechseln, teils die Mitglieder der National-Mutterloge
nicht immer zu jeder Verhandlung, wobei deren Unterschrift
gefordert werden möchte, ohne Schwierigkeit zusammen-
gebracht werden können, so ist von der National-Mutterloge
und allen mit ihr verbundenen hiesigen Tochterlogen der
Beschluss gefasst worden, ein beständiges Direktorium zu
errichten und demselben die Vollmacht zu übertragen,
alle gerichtlichen und öffentlichen Handlungen in ihrem
Namen vollkommen gültig abzuschliessen.^
— 113 —
„Zu diesem Direktorium sind auf die in den Logen 1797
gesetzmässige Art die unterschriebenen Mitglieder erwählt
und bestellt worden, und wir halten es für unsere Pflicht,
Ew. Elxcellenz dies nicht nur zu melden, sondern auch
die Protokolle, worauf diese Einrichtung beruht, in
anderweiter Abschrift hierbei vorzulegen mit der Bitte,
die Verfügung zu treffen, dass bei dem hiesigen Kammer-
gerichte, und wenn der Fall eintreten sollte, auch bei
anderen Gerichtsbehörden, das Direktorium der National-
Mutterloge zu den 3 Weltkugeln, welches für jetzt aus
den unterschriebenen Mitgliedern besteht, für vollkommen
berechtigt gehalten werde, die National -Mutterloge zu
den 3 Weltkugeln zu vertreten und im Namen derselben
öffentliche und gerichtliche Verhandlungen abzuschliessen
und zu vollziehen."
„Sollte in dem jetzigen Personal des Direktoriums eine
Veränderung vorgehen, so werden wir nicht unterlassen, solche
unserer Pflicht gemäss anzuzeigen. ..."
Berlin, den 30. September 1797.
Ew. Excellenz
Boumann, Major v. Rapin, Klaproth,
Geh. Finanzrath. im Reg. MöUendorf. Professor.
V. Guionneau, Zoellner, v. Beyer,
Major. Ober-Konsistorialrath. Geh. Finanzrath.
Gohl,
Assessor bei der Kurmärkischen Lotterie -Direktion.
Auf diesen Antrag wurde die nachfolgende Verfügung
,,an das Kammergericht, das Stadtgericht und die gewöhnlichen
französischen Gerichte" erlassen:
„Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm, König
von Preussen u. s. w. ünsern u. s. w. Wir kommuniziren
Euch hiermit in Abschrift eine Vorstellung der Vorsitzenden
Meister der National -Mutterloge zu den 3 Weltkugeln
vom SO. V. M. mit dem Bedeuten, dass, da nach dieser
durch die in beglaubigter Form beigebrachten Protokolle
hinlänglich verifizirten Anzeige die unterzeichneten Personen
0««c1l (L Qr. N'at.-Mntt«r-Lofe. 8
— 114 —
1797 als erwählte Repräsentanten der eine priviligirte Korporation
ausmachenden Loge zur Ausübung der äusseren Rechte
dieser Korporation autorisirt und bevollmächtigt worden,
Ihr hiermit angewiesen werdet, die Repräsentanten*) in
allen vorkommenden gerichtlichen Verhandlungen, sie
seien contentiosae oder voluntariae jurisdictionis als
hinlänglich legitimirte Stellvertreter der Loge anzunehmen
und dasjenige, was von denselben Namens der Loge
verhandelt und beschlossen wird, anzuerkennen. Die im
Personale dieser Repräsentanten vorfallenden und bei Uns
anzuzeigenden Veränderungen werden übrigens Euch
jedesmal gehörig bekannt gemacht werden. . . .^
Berlin, den 9. Oktober 1797.
Auf Sr. Königlichen Majestät allergnädigstem Special-Befehl,
(gez.) V. d. Recke, v. Goldbeck. v. Thulemeyer.
(Mylius Edikten-Sammlung Theil X S. 1435 No. 79 von
1797, femer Rabe 's Sammlung Band 4 S. 302.)
Auf Grund dieser dem Direktorium zur Nachachtung
mitgeteilten Verfügung werden alle Wechsel in den Personen
der Mitglieder des Bundes -Direktoriums den Ministem der
Justiz und des Innern angezeigt. —
Die Grundverfassung, welche nach den Beschlüssen der
Mutterloge vom Direktorium ausgearbeitet worden, stimmte
in den wesentlichen Punkten mit dem Vorschlag des Ober-
meisters Br. Boumann vom 21. Mai überein. In der Beratung
der Mutterloge vom 22. November 1797 unter Vorsitz des
Br. Zöllner wurde diese Grundverfassung vorgelegt, erörtert,
berichtigt und demnächst genehmigt, auch durch die Namens-
Unterschrift der zwanzig bei dem Beschluss anwesenden
Mitglieder der Mutterloge bekräftigt.
Nur geschichtlich wurde in dieser Grundverfassung (Abt.
I, § 1) erwähnt, dass als National-Grossmeister der Herzog
Friedrich August von Braunschweig -Oels an der Spitze
des Bundes stehe. Rechte wurden dem National-Grossmeister
*) Nach dem Jastiz-Ministerial-Beskript vom 27. September 1843-
genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern des Bandes -Direktoriums.
— 115 —
durch diese Grondverfassong gar nicht beigelegt. Selbst 1797
das von ihm bisher besessene wichtigste Vorrecht eines
National-Grossmeisters, dass nämlich die Urkunden an
Tochterlogen in seinem Namen ausgestellt wurden, verblieb ihm
nicht. Der § 21, Abt. 11 verordnete vielmehr, dass die
Errichtung neuer Logen sowie die Bescheinigung, dass eine
Tochterloge des Schutzes der Mutterloge sich zu erfreuen
habe, unter Unterschrift des Altschottischen Direktoriums
mit Zustimmung der Mutterloge erfolgen soll.
Dem zugeordneten National -Grossmeister sind ebenso
wenig die bisherigen Vorrechte belassen worden. Es findet
sich zwar Abt. II § 2 die Vorschrift:
,dass es in Betreff der Wahl des deputirten Grossmeisters
und wegen seiner Rechte und Pflichten bei dem verbleibe,
was bereits verfassungsmässig feststehe* u. s. w.
Es findet sich jedoch hier der bedeutungsvolle Zusatz:
„insofern darin nicht durch gegenwärtige Grundverfassung
etwas geändert oder näher bestimmt werde. ^
Zwar wird der zugeordnete National -Grossmeister im
§ 1 a. a. 0. als Mitglied des Direktoriums — welches hiemach
aus 8 Mitgliedern bestände — und im § 5 ebenda ab Vor-
sitzender des Direktoriums genannt, in dessen Abwesenheit
der Altschottische Obermeister den Vorsitz im Direktorium
fahren solle: allein es wird im § 6 hinzugefügt, dass die
Rechte und Befugnisse aller Mitglieder des Direktoriums
völlig gleich seien und im § 10 ausdrücklich hervor-
gehoben :
„dass der deputirte National-Grossmeister (d. h. Wo Un e r) ein
für allemal von den laufenden Geschäften sich losgesagt habe. '
Vorgesehen endlich ist der Fall, dass der Br. v. Wöllner
der Versammlung der Mutterloge beiwohnen könnte. Dann
soll ihm nach § 5, Abt. III gleich wie dem altschottischen
Obermeister durch den Meister vom Stuhl der Vorsitz und
Hammer angeboten, auch überlassen werden, sofern er ihn
nicht ablehnt.
Die National -Mutterloge wird durch die Grund Verfassung
wieder zur gesetzgebenden und leitenden Behörde eingesetzt.
8*
— 116 —
1797 Sie besteht (nach § 9, Abt. III) aus 36 ordentlichen Mitr
gliedern, und ihnen sind (nach § 16) alle Geschäfte der
bisherigen Beamten-Konferenz überwiesen, ausserdem aber
auch die Wahlen der Grossbeamten und Mitglieder.
Das Altschottische Direktorium besteht nach der
Grundverfassung (ausser dem zugeordneten National -Gross-
meister) aus 7 Mitgliedern, welche ihre Befugnisse und
Rechte (nach § 2, Abt. I) nur durch Uebertragung von
der National -Mutterloge haben. In ihrem Namen und an
ihrer Stelle handelt das Direktorium und hat daher zu den
Verhandlungen, aus welchen Verbindlichkeiten fär die
Mutterloge entstehen, die Zustimmung der letzeren
einzuholen. Andererseits ist das Direktorium dem Staat
für alle Beschlüsse der National- Mutterloge (nach § 4, Abt. I)
verantwortlich, und soll daher keine Anordnung der National-
Mutterloge ohne Zustimmung des Direktoriums Gesetzeskraft
erhalten.
Die ins Direktorium erwählten Brr. bilden zugleich den
höchsten Inneren Orient des Logenbundes und haben in
dieser Eigenschaft die heilige Verpflichtung: die Lehre rein
und von allen fremden Beimischungen frei zu erhalten, den
maurerischen Eenntnissschatz zu bewahren, zu vermehren
und auszuspenden.
Die Grosse National -Mutterloge hatte ihre im Jahr 1779
gegebene Erklärung: „nur als blosse Freimaurerloge
angesehen sein zu wollen^ bei dieser ihrer Erneuerung
fest im Auge behalten und geeignete Massregeln getroffen,
dass durch die neue Verfassung das Eindringen von Zwecken,
welche der Maurerei fremd sind, für die Zukunft unmöglich
gemacht wurde.
Die Mitteilung der Geschichte der Freimaurerbrüder-
schaften, der Zwecke und Formen aller in ihnen entstandenen
Lehrarten, die Erklärung der Symbole und die letzten
geschichtlichen Aufschlüsse wurden besonderen Ordensstufen
vorbehalten, die aber in dem damals gewöhnlichen Sinn des
Wortes durchaus nicht Hoch grade genannt werden dürfen,
und die denen, die sie besitzen, gar keine Obergewalt
— 117 —
über die Logen erteilen, sich vielmehr allein auf 1797
die Befestigung in der Lehre and auf deren weitere
Entwicklung, keineswegs auf die Verwaltung und
Gesetzgebung beziehen.
Die allgemeine Altschottische Loge des Bundes wurde
eine solche Stufe, und die bei den Tochterlogen bestehenden
Schottischen Logen sind keine selbständigen Körperschaften,
sondern nur Abzweigungen der allgemeinen Altschottischen
Loge. Sie können nur bei einer selbständigen Johannisloge
aus deren ordentlichen Mitgliedern und mit Bewilligung
ihrer Johannis-Meisterschaft bestehen und haben keine
Art von Aufsicht, noch irgend ein Vorrecht bei der Verwaltung
der Johaimisloge.
Alle diese wichtigen Einrichtungen traf die grosse
National-Mutterloge damals ganz im Stillen, musste auch aus
sehr triftigen Gründen, die weniger in ihrem inneren Zustand
als in ihrer äusseren maurerischen Stellung lagen, vermeiden,
die Grundsätze, welche sich in ihr entwickelt hatten, in der
damaligen Maurerwelt zu veröffentlichen, und behielt eben
deswegen Manches von den einmal zur Gewohnheit
gewordenen Formen und Benennungen bei.
Im Jahr 1797 wurde die Loge „les vrais FrÄres unis"
zu Loci e gegründet, welche sich später dem Schweizerischen
Logenbund anschloss.
Das Jahr 1798 gehört zu den merkwürdigen für das 1798
Logenwesen in den Preussischen Staaten.
Die Loge „Royal York'^ teilte sich unter dem Einfluss
des geistreichen, gelehrten und für die Maurerei eifrig
thätigen Br. Fessler, in 4 Johannislogen nämlich:
1. „Friedrich Wilhelm zur gekrönten Gerechtigkeit",
2. „Siegende Wahrheit**,
3. „Urania zur Unsterblichkeit'* und
4. „Pythagoras zum flammenden Steni'*.
Aus den Vertretern dieser und der bereits früher ge-
stifteten Tochterlogen bildete sich auf Anregung eines der
— 118 —
1798 höchsten Beamten der Grossloge von England am 11. Juni
1798 eine eigene Grossloge, unter dem Namen:
„Grosse Loge der Freimaurer, genannt Royal York
zur Freundschaft^^
Die Leitung übernahmen die Brr. Delagoanöre ab
Grossmeister und Fessler als zugeordneter Grossmeister.
Am 20. Dezember desselben Jahres ward in Royal York
der Prinz Friedrich August von England, Herzog
von Sussex, nachmaliger Grossmeister der vereinigten
Englischen Grossloge, in den Bund aufgenommen.
Mit der Grossloge von England wurde eine gegenseitige
Vertretung eingeführt, auch vom Herzog von Sussex das
Amt ihres Vertreters bei der Englischen Grossloge über-
nommen.
Da durch die Stiftung der Grossen Landesloge von
Deutschland bereits eine zweite Grossloge in Berlin
bestand, konnte die National-Mutterloge billiger Weise auch
nichts gegen die Stiftung dieser dritten Grossloge an
demselben Ort einwenden und blieb mit ihr in dem guten
Vernehmen, welches bis dahin zwischen beiden Logen
bestanden hatte.
Die Grosse Landesloge von Deutschland wollte aber die
neue Schwester-Grossloge nicht als solche anerkennen.
Daraus entstand ein höchst beklagenswerther, selbst in der
Aussen weit viel Aufsehen erregender Streit, der zugleich
dazu führte, dass erstere den Brm. von „Royal York"
ihre Pforten schloss und den Mitgliedern ihrer Logen
untersagte, irgend eine der zu Royal York gehörenden
Logen zu besuchen.
Viele der beiderseitigen Brr. trafen aber bei den
Versammlungen der zu den drei Weltkugeln gehörenden
Logen zusammen, wo sie dann des Haders vergessend in
Eintracht und Liebe gemeinschaftlich mit ihren Wirten
die Bruderkette als gute Maurer schlössen.
Am 20. Oktober 1798 erschien das Königliche Edikt,
welches alle Theilnahme an geheimen Verbindungen und
Gesellschaften streng untersagte.
- 119 —
Dieses E^ikt (wiederholt in der Gesetzsammlung v. 1816 1798
No. 2) verordnet:
§3.
„Von dem Freimaurer- Orden sind folgende 3 Matter-
logen: Die Mutterloge zu den drei Weltkugeln, die Grosse
Landesloge und die Loge Royal York de l'Amitii und die
von ihnen gestifteten Tochterlogen tolerirt und sollen die
im vorstehenden § 2 No. 4, 5 enthaltenen Verbote auf
gedachte Logen nicht angewendet werden, diese jedoch
verpflichtet sein, die in den nachstehenden §§ 9 bis 13
enthaltenen Vorschriften auf das genaueste zu befolgen.
§4.
Dahingegen sollen ausser den im § 3 benannten Logen
jede andere Mutter- oder Tochterloge des Freimaurer-
Ordens für verboten geachtet und unter keinerlei Vorwand
geduldet werden.
§9-
Den sämmtlichen Mitgliedern der nach § 3 tolerirten
Mutter- oder Tochterlogen wird insbesondere die schon
allgemein feststehende unauflösliche Unterthanen- Pflicht von
neuem eingeschärft, jeden Versuch, welchen ein Ordens-
Mitglied, Ordens -Oberer oder jeder Andere etwa machen
möchte, diesem Edikte zuwider zu handeln, sofort der
obersten Polizeibehörde anzuzeigen.
§ 10.
Femer müssen die Vorgesetzten der drei § 3 genannten
Mutterlogen unserer Allerhöchsten Person jährlich das Ver-
zeichniss der sämmtlichen, von ihnen abhängigen, sowohl
an den hiesigen Residenzen, als sonst in unseren gesammten
Staaten gestifteten Tochterlogen nebst der Liste sämmtlicher
Mitglieder nach ihrem Namen, Stande und Alter einreichen.
Im Unterlassungsfalle wird eine Geldbusse von 200 Thlr.
verwirkt, und die Weigerung mit Verlust des Protektorii und
der Verbindung bestraft.
§ 11-
Es soll auch gedachten tolerirten Freimaurerlogen nicht
— 120 —
1798 gestattet werden, jemanden vor erfülltem 25. Jahre*) seines
Alters zum Mitgliede aufzunehmen, und jede Loge, welche
diesem zuwider handelt, hat im ersten Uebertretungsfalle
ausser der Verbindlichkeit zur Ausschliessung des gedachten
Mitgliedes eine Geldbusse von 100 Thlr., im ferneren Ueber-
tretungs- oder Weigerungsfalle aber Verlust des Protektorii
und der Verbindung zu gewärtigen.
§ 12.
Eine jede Loge ist verbunden, der Polizeibehörde des
Orts ihre Zusammenkunft anzuzeigen, und darf bei Verlust
der Duldung ihren Mitgliedern nicht gestatten, ausser dem
angezeigten Orte Zusammenkünfte zu haben, welche auf die
Freimaurerei Beziehung haben. Es können daher die Mitr
glieder des Ordens bei Zusammenkünften ausser dem
obgedachtermassen angezeigten Versammlungsorte sich auf
die Befreiung von den § 2 No. 4, 5 enthaltenen Verboten
nicht berufen, sondern haben vielmehr im Kontraventionsfalle
zu gewärtigen, dass wider sie nach der Strenge der Gesetze
verfahren werden wird. o jg
Jede Mutterloge muss die Mitglieder, welche den vor-
stehenden Verordnungen zuwider handeln, sogleich ausstossen,
und deren Namen der obersten Polizeibehörde anzeigen, auch
gleichmässig auf ihre Tochterlogen die schärfste Aufsicht
haben, und sobald bei einer Tochterloge dergleichen entdeckt
würde, die derselben ertheilte Konstitution zurücknehmen,
auch wie solches geschehen, der obersten Polizeibehörde
anzeigen. Wenn eine der drei Mutterlogen überführt werden
kann, dass ihre Vorgesetzten diese Anweisung nicht befolgt
haben, so soll sie mit Verlust des Protektorii und der Ver-
bindung bestraft werden. Auch wird es den drei Mutterlogen
zur Pflicht gemacht, wechselseitig dahin zu vigiliren, dass
dieser Vorschrift auf das pünktlichste nachgelebt werde." —
*) Diese Vorschrift findet auf solche Ausländer nicht Anwendung,
welche sich nur eine kurze Zeit in den Preuss. Staaten aufhalten. Die
Loge, welche einen Fremden vor zurückgelegtem 26. Lebensjahr auf-
nimmt, hat der Polizeibehörde davon Anzeige zu machen. (Resk. vom
19. Juni 1799. Vergl. Einl. z. d. Stat. der Gr. L. R Y.)
— 121 —
Dnrch dieses Edikt ward dem manrerischen Sektenwesen 1796
in den Preossischen Staaten ein Ende gemacht, und indem
den drei Grosslogen zwar einerseits schwere Pflichten auf-
erlegt, andererseits aber auch grosse Vorrechte und eine an
die Staatsbehörde sich anlehnende Macht verliehen wurde,
konnten sie um so wirksamer ihren eigenen und ihrer Tochter-
logen Wohlstand gründen und erhalten. In Folge dieses
Ediktes schlössen sich eine grosse Anzahl vereinzelter Johannis-
logen dem Bund der Grossen National -Mutterloge an.
Da der neuen Verfassung der Grossen National-Mutterloge
unbeschadet der Bruder Herzog Friedrich August von
Braunschweig-Oels als National-Grossmeister und der Bruder
V. Woellner als zugeordneter Grossmeister noch immer
wenigstens als Ehren -Oberhäupter des Logenbundes zu
betrachten waren, wurde bei ihnen angefragt, ob sie als
solche den Staatsbehörden angemeldet sein und die damit
verbundene Verantwortlichkeit übernehmen wollten. Hierauf
erklärten beide im Februar 1798, dass sie ihre Logenämter
niederlegten. Auf Grund dieser Erklärungen fasste die Mutter-
loge am 7. März 1799 den Beschluss, dass die Stelle eines 1799
Grossmeisters für jetzt unbesetzt bleiben sollte, bis Umstände
einträten, die einen Grossmeister erforderten, dass aber der
jedesmalige Vorsitzende Meister der Mutterloge als einst-
weiliger Grossmeister angesehen werden sollte, da die
Mutterloge ohnedies Grossbeamten habe, auch die Ausfertigung
der Ordensurkunden nicht ferner im Namen des Grossmeisters,
sondern folgendermassen geschehen sollte: Im Namen der
Grossen National -Mutterloge zu den drei Weltkugeln in
Berlin erkennen wir, das Altschottische Direktorium derselben
an, u. 8. w.
Der Br. Zöllner wurde zum einstweiligen National-
Grossmeister, der Br. Klaproth I. (Martin Heinrich) zum
zugeordneten National -Grossmeister und der Br. Boumann
zum Altschottischen Obermeister gewählt.
Eine neue zeitgemässe Umarbeitung der Bundes-Statuten
ward vorgenommen, am Johannistag 170*.) vom Bundes-
Direktorium bestätigt und zum Gebrauch der Tochterlogen
— 122 —
799 gedruckt. Ferner wurde die Dienstordnung für das Gross-
Schatzamt am 15. Juni 1799 erlassen.
Am 5. September 1799 wurde das Grundstück in der
Splittgerbergasse No. 3, — dasselbe, auf welchem 60 Jahre
früher die Gründung der Loge zu den drei Weltkugeln
beschlossen worden war*) — durch Kauf für die Loge
erworben.
In Folge des oben erwähnten Königlichen Ediktes
schlössen sich 9 Logen dem Bund der drei Weltkugeln an,
nämlich:
1. Die Provinzialloge „zu den drei Kronen" zu Königs-
berg i. Pr. trat in ihr Yerhältniss als Johannis-
Tochterloge zurück. (S. 38.) Femer wurden an-
genommen die Logen:
2. „Constantia zur gekrönten Eintracht" zu Elbing**);
3. „Eugenia zum gekrönten Löwen" zu Danzig***);
4. „zum preussischen Adler" zu Insterburg;
5. „Memphis" zu Memelf);
6. „Libanon zu den drei Zedern" zu Erlangenff);
*) Siehe v. EtzeTs Beschreibung der Säkularfeier der Aafnabme
Friedrichs des Grossen.
♦♦) Mittels Urkunde vom 3. September 1781 war die von der
Mntterloge „zu den drei Kronen^ zu Königsberg aus den Mitgliedern
der am 7. November 1773 von ihr gestifteten Abordnungsloge „zu den
drei „l^i'onen" gegründete Loge zu einer selbständigen Tochterloge
erhoben worden.
***) Im Jahr 1776 hatte die Mntterloge „zu den drei Kronen^ zu
Königsberg diese Loge errichtet und zwar aus den Mitgliedern der
damals ruhenden Logen „zu den drei Bleiwagen^ und „zu den drei
Pyramiden" (vergl. S. 28, 47).
t) Seit dem Jahr 1775 als Abordnungsloge der Mutterloge ,,za
den drei Kronen" zu Königsberg errichtet, wurde sie in eine
Johannisloge unter dem Namen ^^Memphis*' im Jahr 1776 um-
gewandelt
tt) Gegründet am 27. Dezember 1757 stand diese Loge seit 1775
mit unserer Grossloge in Schriftwechsel und trat im Jahr 1799 zu
unserem Bund über. Im Jahr 1811 schied sie auf Anweisung der
Bayrischen Regierung aus ihm unter Anschluss an die Provinzialloge
zu Ansbach.
— 123 —
7. »Tikiona m den drei g^rönten nttnneii* m 1198
Marieabarg^;
8. yAIezMider za den drei Stem^i* m Ansbach^):
9. ,Fnedhcfa zur aufgehenden Sonne* lu Brieg^^);
*) Unter Eimi^dguif der Gronloge tob Sl Petertberg werde
IM Jakr 1764 im Hauptquartier der Reasiicben Am«e m M eriea-
barg dee Feldloge gegründet, and diese im Jebr ITfö in eine
virUi^e Loge imter Torsiti des Migors Ton Zeplia umgeweiidelt.
Der erste Anfselier, Fürst Dolgoreki, gmb die Kosten der Einricktang,
mbhe fnr alle Sacbenden die Kosten der Aufnebme, konuanndirte
ladi vtkread der Logennrbeit 12 Grenadiere mit enigepflnnstein
Bi^onett Tor die Haostbür, weil man die Loge sonst nicht für hin*
reichend gedeckt erachtete Die förmliche Stiftangs<ürkande warde
erst im Jahr 1772 Ton der Englischen ProTinzial- Grossloge lU
Warschaa erteOt Im XoTemhe r 1773 nach der EinTerleibong West-
Prenssens errichtete die Matterloge xu Königsberg eine Abordnongs-
löge der Königsberger Loge zu den Jrei Kronen in Marienbarg.
Die simmtlichen militirischen Brr. des dort gamisonirenden Regiments
▼. Krokow traten dieser Loge bei Den Hammer führte bis snm
Jahr 1776 der Major dieses Regiments, Graf Alexander Leopold
▼. Wartensleben. Durch eine Urkunde der regierenden Matterloge
ZQ Königsberg vom 8. Juli 1776 wurde diese Abordnangsloge sa einer
ger. and Tollk. Loge umgewandelt, und ihr der Name ^Viktoria la den drei
gekrönten Thürmen** beigelegt In diesem Verhftltniss blieb die Loge
bis cum Jahr 1799, wo sie tou unserer Grossloge angenommen wurde
**) Im Jahr 1758 gründete der regierende Markgraf Alex an der
in Ansbach die Johannisloge „Alexander xu den drei Sternen** nach
der Lehrart der Grossen National - Mutterloge , welcher er angehörte.
Sie trat am 19. November 1799 der Grossen National -Mutterloge bei.
Im Jahr 1807 wurde aus ihren Mitgliedern die ProTintialloge tou
Franken „Anacbarsis zum erhabenen Zweck** errichtet In Folge der
Bayrischen Besitzergreifung schied im Jahr 1816 die Loge aus dem
Verband mit der Preussischen Grossloge auf Befehl der Bayrischen
Regierung aus und ist ausser Thitigkeit geblieben.
^^) Am 24. M&rz 1783 wurde die Johannnisloge „Friedrich sum
aufgehenden Herzen** im O. Brieg auf Grund der Stiftung des
Schlesischen ProTinzial -Grossmeisters t. Lestwitz (Grossloge „zur
goldenen HimmeUkugeP* zu Glogau) in Anwesenheit des Alt-
schottischen Obermeisters, Prinzen Eugen tou Württemberg, feierlich
eingeweiht Erster Meister Tom Stuhl war Bruder de Forcade. Am
7. August 1799 fasste die Meisterschaft den Beschluss, von Glogau
sich zu trennen und der Grossen National -Mutterloge su den drei
Weltkugeln sich anzuschliessen.
— 124 —
1799 Ausserdem wurden neu gegründet:
zu Tilsit die Loge „Louise zum aufrichtigen Herzen^*),
und zu Konitz die Loge „Friedrich zur wahren
Freundschaft**).
1800 Im Jahr 1800 wurde die Loge „zu den drei Triangeln''
in Glatz***) angenommen, nachdem in Folge des Edikts
von 1798 die schlesische Mutterloge „zur goldenen Himmels-
kugel^ in 6 log au nebst ihren Tochterlogen geschlossen
und aufgehoben worden war.
Am 19. Dezember des Jahres 1800 fand die feierliche
Einweihung des inzwischen völlig eingerichteten neuen Logen-
gebäudes statt.
*) Im Jahr 1836 schloss diese Loge ihre Arbeiten, da sie neben der
seit 1824 in demselben Orient von der Grossen Landesloge errichteten
Loge „Irene^ nicht bestehen konnte.
**) Seit dem Jahr 1790 arbeitete diese Loge (selbständig seit 1787)
unter Zustimmung der Mutterloge „zu den dre Kronen" in Königsberg.
Die Ausfertigung der Errichtungs- Urkunde hatte sich aber bis zum
6. Januar 1793 verzögert
***) Ueber die Zeit der Errichtung dieser Loge in Glatz
fehlen die Nachrichten. Die älteste Urkunde in ihrem Archiv ist
ein Schreiben der Loge „ Joseph zu den drei Helmen" zu Wetzlar vom
2. Januar 1764 an die Brüder dieser Loge. Zur Erlangung einer
gesetzmässigen „Konstitution" wendete die Loge in Glatz sich mittelst
Schreibens vom 25. Mai 1765 an die „Materloge" in Berlin. Diese stellte
in dem Antwortschreiben vom 28. Juni d. J. die Erteilung in Aussicht,
ersuchte sie aber gleichzeitig, aller Aufnahmen gänzli« h sich zu enthalten.
Dieses Schreiben war unterzeichnet von Felix Friedrich v. Kleist,
Meister vom Stuhl; Crämer, 1. Vorsieher; G. v. Köhler, 2. Vorsteher.
In dem zweiten Schreiben mit denselben Unterschriften vom 29. März
1766 wurde die Loge in Glatz benachrichtigt, dass sie „naztmehr zur
Erlangung dero löblichen Gesuches wegen Errichtung einer gehörig
bestätigten Loge sich in Nistiz unweit Glogau bei dem Herrn Grafen
V. Dyherrn als eigentlichen Obermeister sämmtlicher Logen in
Schlesien gebilihrend zu meldeo habe."
Die Gl atz er Brüder folgten der von der Mutterloge erteilten
Weisung, und ihrem Gesuch wurde Folge gegeben. Der Bruder Graf
V. Dyherrn kam nach Glatz und errichtete dort am 26. Mai 1766 eine
Loge der strikten Observanz. (Vgl. Pruschinski's Geschichte der
Johannisloge „zu den drei Triangeln" i. Or. Glatz. Zusammengestellt
zu der Säkularfeier am 26. Mai 1866.)
— 125 —
Zu diesem Fest waren alle Freimaurer Berlins ein- 1800
geladen und hatten sich zahlreich eingestellt.
Hier war es besonders, wo viele der gegenwärtigen
Brüder der Grossen Landesloge und der grossen Loge
Boyal York in brüderlicher Einigkeit die aufrichtigen Wunsche
laut werden Hessen, dass die sie noch trennenden Schranken
bald fallen möchten.
Bereits unter den 1. April 1800 hatte die Mutterloge
die vom Altschottischen Direktorium bestätigten „Polizei-
Gesetze*' für das neue Logengebäude erlassen. Die Räume
werden nach ihrer dreifachen Bestimmung folgender Gestalt
eingeteilt:
a) zur Arbeit,
b) zum Vergnügen der Brüder ausserhalb der Loge,
c) zur Bewirtschaftung,
und für jede dieser Abteilungen umständliche Anweisungen
vorgeschrieben. Ein Abgeordneter der SchafPnerloge hatte
die Oberaufsicht über die Räume. Femer wurde abwechselnd
ein Bruder Schaffner als Ordner und zugleich als Aufseher
für die täglichen Gesellschaften bestellt.
Hinzu kamen noch im Jahr 1801 durch neue Gründung: 1801
zu Kalisch die Loge „Hesperus**, welche 1809 dem Gross-
Orden zu Warschau sich anschloss;
zu S alz w edel die Loge St. Johannes zum Wohl der
Menschheit"*).
Am 10. Februar 1801 erhielt die Verfassung des Inneren
Orients ihre bestimmte Form, nachdem die neugestaltete
Grosse National-Mutterloge bereits am 13. April 1798 erklärt
hatte :
„Man sei gesonnen, die eigentliche Freimaurerei nach
ihrem inneren Wesen und ihrer Verfassung von den
bisher angenommenen höheren Systemen, insofern sie nach
*) Diese Loge war von 1838 bis 1846 aaster Tbidgkeit Auch
früher schon soll in Salzwedel nach dem Dresdener Verzeichniss
der Freimaurerlogen von 1846 eine Loge „zum goldenen Stern** vom
Eklektischen Bund und später 1782 eine Loge „zur goldenen Harfe^
von der Grossen Landesloge von Deutschland errichtet worden sein.
— 126 —
1801 ihrem Wesen nicht mit der Freimaurerei in Verbindung^
standen, zu trennen."
Femer wurde im Juni und August 1801 der Ver—
einigungs-Vertrag der drei Grossen bezw. Provinziell
Logen von Hamburg, Hannover und Royal York in
Berlin durch die Vorsitzenden dieser Grosslogen unter-
schrieben. Dieser Verein sollte dazu dienen: „dass die Frei^
maurer- Gesellschaft eine richtigere, den Fortschritten des
menschlichen Geistes in der intellektuellen, sittlichen und
ästhetischen Kultur angemessenere Stellung erhalte und
einer eigennützigen und herrschsüchtigen Geheinmisskrämerei
auf immer verschlossen werde, sie endlich ebenso über die
Kälte mancher ihrer Mitglieder und über den Spott oder
die Verachtung der Ungeweihten, als über den Verdacht der
Staaten erhaben, mit den Zwecken des Staates und der
äusseren Kirche in unendlichen Progressionen in keinem
Punkte koUidire."
Es sollte jede dem Verein beitretende Grossloge aus
ihrer Mitte eine bestimmte Anzahl Brr. wählen, welche sie
als ihren innersten Orient ansehen, dem die An-
ordnung, Vermehrung und Bewahrung ihres maurerischen
Kenntnissschatzes anvertraut, dem aber aller Einfluss auf
die eigentliche maurerische Verfassung, Verwaltung und
Regierung sowohl der Grossen als der Johannis- Logen
gänzlich untersagt sein sollte.
Finde es die eine oder die andere der vereinigten Gross-
logen ihren Verhältnissen nach nöthig, den von ihrem
innersten Orient festgesetzten Erkenntnissstufen eine Art
von Einweihung vorausgehen zu lassen, so solle ihr dies
freistehen; jedoch unter der Bedingung, dass die Rituale zu
diesen Einweihungen eine lediglich rein moralische
Tendenz haben, und in ihnen nichts dunkel und unerklärt
gelassen, nichts versprochen, auf keinen inneren oder höheren
Orden hingewiesen werde. (Keller Gesch. d. Frmrei,
S. 225 «F.)
1802 Im Jahr 18Q2 wurde gegründet:
zu Bautzen die Loge „Zur goldenen Mauer".
— 127 —
Angenommen wurden: 1808
die Logen „zum stillen Tempel"*) in Hildesheim und
jiZU den drei Balken des neaen Tempels*"^) in Münster.
Aaf Antrag des Br. Rosenstiel in der Sitzung der
rossen Loge vom 1. April 1802 wurde beschlossen, statt
ir bisherigen monatlichen Versammlungen der Grossen Loge
ierteljahrs- Beratungen am 1. Donnerstag in den Monaten
)ptember, Dezember, März und Mai anzosetzen und die
rr. durch Umlaufschreiben einzuladen.
Im Jahr 1803 wurden gegründet: 1808
zu Glogau die Loge „zur biederen Vereinigung"***);
*) Mittelst Urkunde Tom 24. NoTember. Am 27. Dezember 1788
«tiftet TOD der Englischen ProTiozialloge zu Hamburg unter dem Namen:
^orte zur Ewigkeit^ trat sie unter dem Namen „Ferdinand zur ge-
inten S&ule** auf Grund der Urkunde vom 80. Dezember 1774 zur
rikten Obsenranz. Von dieser trennten sich einige Brr. unter Führung
i Br. T. Weber und errichteten am 24. Januar 1776 nach der Lehrart
r Gr. Landealoge von Deutschland zu Hildesheim die Loge „Friedrich
n Tempel". Die altere Loge „Ferdinand zur gekrönten Siule** sagte
^ von der strikten Observanz sp&ter auch los und stellte sich als
»haanisloge zum „Stillen Tempel** am 14. Juni 1792 unter die Grossloge
n London. Es waren inzwischen Misshelligkeiten unter den Blit-
ledem entstanden. £in Theil von ihnen schied aus und arbeitete
iter dem Namen „Pforte zur Ewigkeit**. Diese letztere Loge ging
I 12. Januar 1803 zur Grossloge Royal York zur Freundschaft über.
10 Loge „ zum stillen Tempel ** war bereits am 3. August 1802 den
ei Weltkugeln beigetreten, scbloss sich 1842 der Grossen Loge von
anno V er an und nahm 1844 nach Verschmelzung mit der dortigen
>go „Friedrich zum Tempel** den Namen „Pforte zum Tempel des
chts*^ an, behielt jedoch das Ritual der Grosiloze zu den drei Welt-
igeln bei. Nach Auflösung der Grossloge von Hannover ging sie
r Grossloge Royal York zur Freundschaft im Jahr 1868 über. Vgl.
rebe^s Geschichte der Freimaurer in Or. Hildesheim, Bd. II, Hildes-
Im 1812. Menge's Geschichte der Freimaurer- Loge „Pforte zum
»mpel des Lichts** in Hildesheim. Handschrift für Freimaurer. Hildet-
im bei Gerstenberg 1863.
^) Im Jahr 1778 wurde die Loge „zu den drei Balken** in Münster
irch die Provinzialloge des Eklektischen Bundes zu Wetzlar, genannt
oseph zum Reichsadler**, gegründet und 1789 von ihr neu errichtet
iter dem Namen „zu den drei Balken des neuen Tempels**.
^*) Mittels Urkunde der Loge „zu den drei Skeletten** zu Breslau
m 16. Dezember 1746 wurde in Glogau eine Loge unter dem Namen
— 128 —
1803 zu Plock die Loge „Albertine zur Vollkommenheit"*);
zu Marienwerder die Loge „zur goldenen Harfe" **);
zu Havelberg die Loge „:£ur Freundschaft und Wohl-
thätigkeit"***);
zu Paderborn die Loge „zum hellflammenden Schwert"f ).
Ausserdem wurde die Loge:
„Friedrich zum goldenen Zepter"ft) zu Breslau an-
„aux lU Piedestaux^' errichtet. Schreiben dieser Loge befinden 8ich
in unserem Archiv. Spätere Nachrichten über sie sind nicht erhalten«
Ihr folgte die Loge „zum Cherub von Eden^, über deren Errichtung
und Wirksamkeit Nachrichten fehlen. Nur soviel ist bekannt, dass sie
im Jahr 1764 mit den beiden Logen „zum glänzenden Siebengestirn*^,
bisher in Zauche, und „zur goldenen Himmelskugel^, bisher in Nistis,
vereinigt den Namen „zur goldenen Himmelskugel" annahm, eine
Schottsnloge „zum Firmament" errichtete und mittels Urkunde des
Haupt -Direktoriums zu Braunschweig zur „Mutterloge von Schlesien**
eingesetzt wurde. In dieser Eigenschaft errichtete sie 1766 die Loge
^zu den drei Triangeln" zu Glatz, 1776 die Loge „Friedrich zum
goldenen Scepter" zu Breslau, 1778 die Loge „Friede ricia zum Todten-
kopf" in Lüben, 1783 die Loge „zur aufgehenden Sonne" zu Brieg.
Während der Zeit der strikten Observanz führte sie den Namen der
Präfektur Appstädt. Das Edikt vom 30. Oktober 1798 fiihrte die Auf-
lösung dieser Mutterloge herbei, da sie einer anderen Loge sich nicht
unterordnen wollte. Sie schloss am 14. Dezember 1799 ihren Tempel.
Die Geräte, sowie das Vermögen dieser Loge mit 598 Thlr. wurde im
Jahr 1803 der neu errichteten Loge unter der Bedingung überliefert,
dass sie nicht den Namen der älteren Loge annehmen sollte.
*) Die Mitglieder-Verzeichnisse dieser Loge aus den Jahren 1804
und 1811 — 1821, wo die Loge ausser Thätigkeit trat, sind hier vorhanden.
*♦) Bereits am 21. März 1777 wurde von der Grossloge von
Deutschland zu Marien w erder eine Johannisloge „zur goldenen Leier**
errichtet. Sie hatte jedoch im Jahr 1788 ihre Arbeiten eingestellt.
***) Ausser Thätigkeit seit 5. April 1831. Diese Arbeitseinstellung
wurde dem umstand zugeschrieben, dass in demselben Jahr von der
Grossen Landesloge von Deutschland die Johannisloge „zum Tempel
der Freundschaft und Wohlthätigkeit^ gestiftet war. Letztere ist
inzwischen auch eingegangen.
t) Diese Loge wurde 1807 geschlossen, trat 1830 wieder in Thätig-
keit, musste jedoch im Jahr 1855 ihre Arbeit wieder einstellen in Folge
der Anfeindung der dortigen katholischen Geistlichkeit.
tt) Diese Loge war am 10. Dezember 1776 von der Mutterloge „zur
goldenen Himmelskugel" in Schlesien i. Or. Glogau errichtet worden.
— 129 —
genommen and „Karl zu den drei Rädern^'*') in Erfurt 1806
wieder eröffnet.
Der Br. Boamann, dessen Bemühungen der Bund im
Jahr 1795 die Anknüpfung der nahen Beziehung mit der
^Grossen Landesloge von Deutschland, im Jahr 1796 die
Verleihung des Königlichen Protektoriums, endlich im Jahr
1797 die Errichtung der neuen Grund Verfassung und somit
<]ie theuersten Besitzthümer zu danken hatte, starb in
diesem Jahr, und in seine Stelle ward der Br. Klaproth ü.,
Oeh. Kriegsrat und Staatsarchivar, zum Mitglied des Alt-
schottischen Direktoriums, so wie der bisherige zugeordnete
Obermeister Br. v. Guionneau zum Altschottischen Ober-
meister gewählt.
An Stelle des Letzteren trat Br. v. Rapin-Thoyras.
Auf allgemeinen Wunsch der hiesigen Brr. war bereits
im Jahr 1800 beschlossen, dass sie an bestimmten Tagen
der Woche mit ihren Familien und befreundeten Nicht-
maarern den Garten und die Versammlungszimmer des Logen-
gebäudes zu geselligen Zusammenkünften benutzen dürften.
Nach dem Polizeigesetz vom 1. April 1800 (vgl. S. 125),
Abschnitt VIII., sollte ein Mitglied der Schaffnerloge als
Aufseher über Befolgung der Polizeigesetze wachen und
^) In Erfurt soll, wie das zu Leipzig 1790 gedruckte
alphabetische „Verzeichniss aller Logen** ergiebt, bereits im Jahr 1768
«ine Loge „la Paladienne^ bestanden haben. Das Archiv giebt keine
Nachricht hierüber.
Die Loge „zu den drei lUdem*" war am 17. Februar 1787 durch
drei alte Meister von drei Logen verschiedener Systeme (darunter die
Brr. Bode, t. üendrich) nach der Verfassung des Elklektischen
Bundes zu Frankfurt a. M. eingeweiht worden. Die drei Räder
waren dem Stadtwappen von £rfurt entlehnt. 1797 wurde diese Loge
geschlossen.
Bei der Wiedereröffnung im Jahr 1808 war der Qeneral-Lieutenant
und Gouverneur der Festung Erfurt, Graf Alexander Leopold von
Wartens leben, welcher von 1773 bis 1776 bereits den ersten Hammer
der Loge zu Marienburg gef&hrt hatte, zum Meister vom Stuhl,
und der Regier ungs-Pr&sident v. Reibniti zum zugeordneten Meister
gewählt worden. Sie wurde im Jahr 1814 aufgelöst und in demselben
Jahr als „Log^ zu den drei Adlern** neu errichtet.
GMoh. d. Or. Nat.- Matter -Log«. 9
— 130 —
1803 dafür sorgen, dass Anstand, Freundlichkeit and sittliche
Fröhlichkeit überall herrsche und durch keinen unangenehmen
Vorfall gestört werde.
In Folge eines Streits im Garten wurde am 1. September
1803 beschlossen:
1. dass 12 Censoren aus der Mutterloge gewählt werden,
2. dass ein Gross- Censor gewählt werde, der Mitglied
des Direktoriums sein muss.
1804 Im Jahr 1804 wurde die Grundverfassung von 1797
zum ersten Mal durchgesehen und in der Vierteljahrs -Ver-
sammlung vom 1. November 1804 wurden die einzelnen
Punkte der vom Bundes-Direktorium vorgelegten umgeänderten
Grund Verfassung erörtert.
Gestiftet wurden in diesem Jahr die Johannislogen :
„zum gekrönten Cubus^ zu Gnesen und
„zur preussischen Burg St. Johannis*^ zu Johannisburg*).
Am 12. September 1804 starb der verdienstvolle National-
Grossmeister Br. Zöllner, und der grossmeisterliche Hammer
wurde nun dem Altschottischen Obermeister Br. v. Guionneau
übergeben. Der Br. Karsten, Ober- Bergrat, ward zum
Mitglied des Direktoriums erwählt.
1805 Im Jahr 1805 wurden folgende Bundeslogen gestiftet:
zu Güstrow die St. Johannisloge „Phöbus Apollo",
zu Merseburg die St. Johannisloge „zum goldenen
Kreuz* ;
zu Markt-Rentweinsdorf die St. Johannisloge „Aristides
zur Wahrheit und Gerechtigkeit"**).
Zu Stargard in Pommern bestanden seit dem Jahr 1774
zwei Logen, nämlich: „Augusta zur goldenen Krone" vom
diesseitigen, und „zum Schilde" vom System der Grossen
Landesloge von Deutschland. Da beide nicht nebeneinander
bestehen konnten, schlössen sie zugleich ihre Arbeiten
und versiegelten ihre Archive. Demnächst traten ihre
bisherigen Mitglieder sofort zu einer Beratung zusammen
*) Diese Loge trat 1853 ausser Thätigkeit.
**) Diese Loge schloss sich 1810 dem fränkischen Logenhunde
an, ist aher seit 1815 ausser Th&tigkeit
— 131 —
und stifteten die Loge „Joline zur Eintracht*, welche 1805
ontenn 8. März 1805 von der Grossen National -Matterloge
eine emeaerte Stiftongsorkande erhielt.
Am 8. November starb der vormalige National -Gross-
meister Herzog Friedrich August von Braunschweig -Oels.
Zu Anfang des Jahres 1806 wurde die Grosse Loge 1806
Boyal York zur Freundschaft als Grossloge auch von
der Grossen Landesloge von Deutschland anerkannt,
wodurch dann zwischen beiden eine förmliche Aussöhnung
und der gegenseitige Logenbesuch der Brr. aller drei
Preussischen Grosslogen zu Stande kam.
Im März stiftete die Mutterloge zum ehrenden Andenken
an den verdienstvollen National -Grossmeister Er. Zöllner
für bedürftige, den Studien auf Universitäten oder einer der
bildenden Künste sich widmende Maurer-Söhne ein Stipendium
von jährlich 50 Thalem.
Im Lauf dieses Jahres wurden der Grossen National-
Mutterloge angeschlossen:
die Loge „Ernst zum Kompass*' zu Gotha*) und
*) Bereits im J&hr 1750 war von der Loge aax trois globes eine
Loge zu Gotha, genannt zu den 3 Kompassen (les 111 bonssoles), er-
richtet worden, die aber schon längere Zeit vor 1774 nicht mehr
arbeitete (Zirkel -Korresp. fon 1874, S. 60, Note **). In der Matrikel
der Gr.- Loge findet sich diese nicht. Auch in dem Verzeichniss der
erloschenen Logen findet sich keine Nachricht, wohl aber wird anter
N. 27 die am 23. Juni 1761 gegründete Schottenloge zu Gotha auf-
gefUhrt. Am 25. Juni 1774 hatten sich zu Gotha einige Brr., darunter
der Pagenhofmeister Dumpf, der Schauspieler Seyler mit den zu
•einer Gesellschaft gehörigen Schauspielern Eckhof, Hensel,
Brandes u. A., in dem Gasthof, genannt der Mohr, versammelt, um
das Job.- Fest zu feiern. Bei dieser Gelegenheit war der Vorschlag
gemacht, eine wirkliche Freimaurer -Loge zu errichten und ihr den
Namen „Kosmopolit*^ beizulegen. Noch in demselben Jahr trat die
Johannisloge „zum Kosmopolit** in Arbeit unter dem meisterlichen
Hammer des berühmten Schauspielers Br. £ckhof. Bereits im Juli
detielben Jahres wurde durch ihn der regierende Herzog £rnst Ton
Gotha, nachmals Qrossmeister der Gr. Landesloge von Deutschland,
und dessen Bruder, der Herzog August von Gotha, dort in den Orden
aufgenommen. In Folge dieses Ereigniues nahm die Loge den Namen
— 132 —
1806 die Loge „zum schwarzen Bären" in Hannover*).
Neu gegründet wurden:
zu Posen'*''*') die Johannisloge „ Friedrich Wilhelm zur
beglückenden Eintracht*';
zu Osnabrück die Johannisloge „zum goldenen Rade'.
Nach dem im Oktober 1806 stattgefundenen feindlichen
Einfall in die Hauptstadt fand es die Grosse National-Mutter-
loge für geraten, bei ihren hiesigen Tochterlogen alle
maurerischen Arbeiten einzustellen, um jede Berührung mit
den Brm. der französischen Armee zu vermeiden.
Das Direktorium, die Mutterloge und ihre Verwaltungs-
Abteilungen blieben aber in voller Thätigkeit und ver-
sammelten sich zu regelmässigen Beratungen, um sowohl
„zum BantenkraDz^ an. Sie wurde unter diesem Namen von der Gr.
Landesloge Ton Deutschland am 21. Oktober d. J. errichtet, schloss rieh
unter dem Namen „zum Kompass^ am 30. Januar 1785 dem Eklektischen
Bund an, trennte sich jedoch 1790 von diesem und arbeitete nach dem
Ritual des „(Bodeschen) Bundes der deutschen Freimaurerei**. Am
11. Dezember 1793 stellte sie auf landesherrlichen Befehl ihre Arbeit
ein und beschloss am 29. Mai 1801 ihre Auflösung. Am 30. Januar 1806
wurde sie von neuem in Anwesenheit des National -Grossmeisters
T. Guionneau eröffnet, nahm den Namen „Ernst zum Kompass** an
und erhielt am 17. Februar die Stiftungs-Ürkunde, die Statuten und die
Rituale der 3 Job.- Grade von der Grossen National-Mutterloge zu den
3 Weltkugeln. (Reinhardts Versuch einer Geschichte der Loge „Ernst
zum Kompass** und ihrer älteren Schwester i. 0. von Gotha. 1824.)
*) Am 17. März 1774 von der Loge „zum goldenen Zirkel*' in
Göttingen nach dem System der Grossen Landesloge von Deutschland
gegründet, trat die Loge „zum schwarzen Bären^ 1806 unserer Mutterloge
bei, 1816 zur „Provinzialloge von Hannover", 1828 zur „Grossen Landes-
loge von Hannovei^ und 1868 zur „Grossloge Royal York".
**) Bereits im Jahr 1780 war in Posen eine Loge „zur gekrönten
Beständigkeit errichtet worden durch die Loge Royal York zur Freund-
schaft, welche jedoch angeblich 1794 ausser Thätigkeit trat l*emer
war dort im Jahr 1808 eine Loge „les Fran^ois et les Polonois räunis**
von dem Gross-Orient von Frankreich errichtet worden. Die Mitglieder
dieser Loge traten der im Jahr 1812 errichteten neuen Loge „Piast zu
den drei Sarmatischen Säulen" bei Die Loge vereinigte sich 1820 mit
„Friedrich Wilhelm zur gekrönten Beständigkeit" unter dem Namen
„zum Tempel der Eintracht".
— 133 —
die Verwaltang des hiesigen Logen eigentums za besorgen, 1806
als aach um den Logenband möglichst zusammenzahalten.
Unter die merkwürdigeren Ereignisse dieses Jahres gehört
die Stiftang des Gräflich v. Malachowsky^schen Stipendiums.
Es finden sich hierüber in den Niederschriften der Gross-
loge folgende Mittheilungen:
Vom 12. Dezember 1805.
„Ein Graf v.Malacho wsky, k. k. Eammerherr, welcher
in Galizien beträchtliche Güter besitzt, hat sich bei dem
hochwürdigen deputirten Grossmeister Br. Elaproth
sowohl schriftlich als persönlich legitimirt und um die
Aufnahme in unseren Orden dringend gebeten. Er
provozirt auf die Bekanntschaft mit dem General Grafen
V. Kaikreuth und dem hiesigen Kaiserlichen Gesandten,
Grafen v. Metternich, daer ausserdem hier unbekannt
sei. Da niemand von den anwesenden Brrn. diese Männer
genau kennt, und also auch von Keinem eine Bürgschaft
übernommen werden konnte, so übernahm es der Br.
Bock, sich bei dem Kaiserlichen Gesandten persönlich
nach ihm zu erkundigen.
Bei der Ballotage darüber, ob der Aspirant sofort
ohne weitere Umstände rezipirt werden sollte, wenn der
Bericht über den Aspiranten günstig ausfalle, fanden
sich 11 eckige Steine, weshalb er nicht in dieser ausser-
ordentlichen Weise, sondern nur in der gewöhnlichen
Weise proponirt werden kann.**
Vom 6. März 1806.
„Der Hochw. berichtet über die geschehene Aufnahme
des Br. Grafen v. Malachowsky und über dessen der
Loge gemachten ansehnlichen Geschenke, und wurde von
dem Hochw. der vorläufige Antrag gestellt, dass von
dem Ueberschuss seiner der Loge gemachten ansehnlichen
Geschenke ein sogenanntes Graf v. Malachowsky'sches
Stipendium zu seinem immerwährenden ehrenvollen
Andenken gestiftet werde, worüber jedoch das Nähere
verabredet werden solle. ^
— 134 —
1806 Bei seinem Abgang von Berlin binterliess der Br. Graf
V. Malachowsky nämlich der Mutterloge ein kostbares
Geschenk an silbernen Leuchtern und Logengeräthen, so¥de
700 Thaler für die Armenkasse.
1807 Gegen Johannis 1807 brachte sich dieser eifrige Maurer
durch ein brüderliches Schreiben der Loge in Erinnerung
und fügte eine abermalige Gabe von 1000 Thalem dem
Schreiben bei. Die Loge beschloss, aus diesen Schen-
kungen das V. Malachowsky 'sehe Stipendium von
50 Thalem jährlich zu stiften mit derselben Bestimmung
wie das Zöllner'sche Stipendium. —
Die politischen Ereignisse und die daraus entstandenen
Gebietsveränderungen des Preussischen Staates verhinderten
die unmittelbare Verbindung der Grossen National -Mutter-
loge mit vielen ihrer durch Länderabtretungen nun zum
Ausland gehörenden Tochterlogen.
Nach der Errichtung des Königreichs Westphalen in
diesem Jahr wurde in Kassel'*') eine Grossloge unter dem
Namen „J^rome Napoleon de la Fid61it6" errichtet, unter
welche sich alle in dem bunt zusammengewürfelten Reich
befindlichen Logen stellen sollten.
Um aber die Verbindung mit den bisherigen Tochterlogen
nicht aufzugeben und einen leichteren, wenigstens mittelbaren
Verkehr mit ihnen zu erhalten, gründete die Mutterloge im
Jahr 1807 eine Provinzialloge zu Ansbach als Zwischen-
behörde für ihre Tochterlogen in den an Bayern abgetretenen
Landesteilen und eine Provinzialloge zu Magdeburg für die
Tochterlogen, welche im neuen Königreich Westphalen lagen.
Ausserdem wurden noch gegründet: zu Pappenheim:
die Johannisloge „Karl zur Treue" **); zu Jena: die Johannis-
*) Die Auflösung des Königreichs Westphalen im Jahr 1813 hatte
auch die Auflösung dieser Grossloge zur Folge. Die kurhessischen Logen
traten im Jahr 1817 unter eine Grossloge in Kassel, welche
segensreich wirkte, bis im Jahr 1824 die sämmtlichen Freimaurer-Logen
im Kurfürstentum durch die Staatsregierung geschlossen wurden.
**) Der Schriftwechsel und das Mitglieder -Verzeichniss bis zum
Jahr 1822 ist im ArduT vorhanden.
— 135 —
löge „Augosta zur gekrönten Hoffnung^*); za Leipzig: 1807
die Johannisloge „zur aufgebenden Sonne***).
In diesem Jahr fand auch eine engere Verbindung der
drei Grosslogen in Berlin dadurch statt, dass vom 12. Dezember
1807 ab ein Ausschuss, in welchem sich von jeder der
Grossen Logen vier Abgeordnete befanden, zu monatlichen
Beratungen über maurerische Gegenstände zusammentrat***).
Auf Anregung dieses Vereins wurde durch Beschluss
der drei Grosslogen im Jahr 1808 der noch jetzt fortbestehende,
gemeinschaftliche, aus Mitgliedern aller drei Grosslogen
zusammengesetzte Ausschuss zur Unterstützung hülfs-
bedürftiger durchreisender Brüder gestiftet.
Um bei dem Mangel an Logenarbeiten die hiesigen Brr.
zusammen zu halten und ihnen die Drangsale der Zeit
wenigstens augenblicklich zu verringern, wurden im Winter
von 1807 und 1808 gesellschaftliche Zusammenkünfte im
Logenhaus gehalten, zu welchen bloss die Brr. des Bundes
der drei Weltkugeln Zutritt hatten.
Mehrere der älteren kenntnissreichen Brr. hielten dabei
Vorlesungen teils über maurerische, teils auch über wissen-
schaftliche Gegenstände, und musikalische Unterhaltungen
erheiterten die schwerbedrängten Gemüther der Brr. und
ihrer Angehörigen.
^) Diese Loge zu Jena, welche unter MarezolTs Hammer aehr
grosses Ansehen genoss, musste im Jahr 1809, nachdem die Loge
^Amalia** in Weimar erneuert worden, auf Befehl des Landesf&rsten
ihre Arbeit einstellen.
*^) Im Jahr 1809 wurden von den anderen Leipziger Logen gegen
sie Beschwerden erhoben. Diese wurden begründet gefunden, und im
Jahr 1810 die Auflösung von der Grossloge ferfügt
^^) Der Beitritt anderer Grosslogen war als erwünscht bezeichnet
worden. Jedoch nur die Grouloge zu Kassel schlosa sich im Jahr
1810 an. Der durch die Vereinsakte Tom 6. Januar 1810 errichtete
^Freimaurer -Verein der drei Grosten Logf*n zu Berlin** trat im Jahr
18^ in Folge eines Zerwürfnisses der Orofsen Landesloge Ton Deutsch-
land mit der Grossloge n^oj^l ^o^^ ^^^ Freundschaft** über die Loge
in Rostock ausser Th&tigkeit 8. 8. 149 f.
— 136 —
1808 Am 19. Jali 1803 vereinigten sich die Grossmeiater
V. Guionneau, v. Castillon und Klein, am dem
König za seinem Geburtstag, den 3. Aagust, ein
Glückwunschschreiben nach Königsberg zu schicken. Es
heisst u. a. darin:
„Wie verschieden auch die Rituale oder Systeme der
drei Abtheilungen oder Grosslogen des Freimaurer- Vereins
in den Preussischen Staaten sein mögen, so kommen sie
doch in allen praktischen Wahrheiten, in demjenigen,
was jeder bessere Mensch unter allen Verhältnissen als
gut und recht erkennt, brüderlichst überein, vorzüglich
aber in der standhaften Treue gegen Gott und Vaterland
und in der gehorsamsten Anhänglichkeit an Ew. Majestät
geheiligte Person. Eben deshalb glauben die von den
einzelnen drei Abtheilungen gewählten Vorsteher oder
Grossmeister, die hier Unterschriebenen, in der gegen-
wärtigen verhängnissvollen Zeit, wo ernste Tugend und
männlichen Sinn zu lehren ein noch dringenderes Bedürfniss
als je ist, etwas zu dem Zwecke dienliches zu bewirken,
wenn sie über gewisse Punkte sich näher verbinden.
Ohne die verschiedenen Formen in ihren eigentlichen
Arbeiten zu ändern, haben sie unter sich Grundsätze
und Massregeln festgesetzt, wodurch die allgemeine
Ordnung und die Würde des gesammten Freimaurer-
Vereins noch mehr erhöht und gesichert wird" u. s. w.
Die königliche Antwort, welche unser Archiv als ein
Kleinod bewahrt, ist des Inhalts:
„Bei dem Bestreben des Freimaurer -Vereines, Treue
gegen Gott und Vaterland und Anhänglichkeit an den
Landesherm zu befördern und bei ihrer noch engeren
Verbindung dazu können ihre Bemühungen nicht anders
als wohlthätig für das Ganze sein. Mit Rührung nehmen
Se. Majestät von Preussen die Versicherung hierüber von
den Repräsentanten der Vereine, Obrist v. Guionneau,
Professor v. Castillon und Geh. Obertribunalsrath Klein,
an und tragen Ihnen auf, von AUerh. Dero Dank für die
— 137 —
an Ihrem Geburtstage geäusserten Empfindungen und 1806
Wünsche die Dolmetscher bei den Vereinen zu sein.
Königsberg, den 5. August 1808.
gez. Friedrich Wilhelm'.
Nachdem die feindlichen Truppen die Hauptstadt
geräumt hatten, wurden am 16. Dezember 1808 die Arbeiten
vneder begonnen und von der Grossloge selbst eine feierliche
Arbeit im ersten Grad gehalten.
Inzwischen war am 13. September 1808 im Logen-
garten ein Denkmal zur Erinnerung daran errichtet, dass
vor 68 Jahren durch König Friedrich II. die Grosse
National -Mutterloge gegründet worden war.
In diesem Jahr ward die Johannisloge „zur Bundeskette**
in Soest gegründet.
Im März 1809 ward an die Stelle des bereits früher 1809
gestorbenen Br. v. Rapin Br. Schmalz, Geh. Justizrat
und Professor an der Universität, zum Mitglied des
Direktoriums gewählt. Br. Klaproth II. wurde delegirter
Altschottischer Obermeister.
Die Rückkehr des Königs in seine Residenz ward
durch ein Logenfest gefeiert, und es wurden aus der
Logenkasse 150 Thaler verwendet, um die Kinder des
Grossen Friedrichs-Waisenhauses zu speisen und ihnen
Geschenke an Bekleidungsgegenständen zu gewähren.
In Mannheim hatte 1807 der Fürst von Isenburg
unter französischer Oberleitung einen Gross-Orient von
Baden unter dem Namen „Karl zur Eintracht^ gegründet,
bei welchem er selbst die Stelle eines Grossmeisters einnahm.
Die Loge „Karl und Stephanie" zu Mannheim war die
einzige Loge, welche unter diesem Gross- Orient arbeitete.
Im Jahr 1809 hatten sich die Logen zu Karlsruhe,
Freiburg i. B. und Heidelberg zum „Grossen Landes-
logenverein von Baden'' verbunden. Beide Logenvereine
wurden im Jahr 1813 durch die Staatsregierung aufgehoben,
— 138 —
1809 und erst im Jahr 1847 die Freimaurerei im Grossherzogthnm
Baden wieder gestattet.
In diesem Jahr wurden gegründet die Johannislogen:
„Wilhelm zur Männerkraft^ zu Colberg;
„zum Leoparden" zu Lübben*);
^zur Einigkeit an der Ostsee" zu Rügenwalde**);
„Teutonia zur Weisheit" zu Potsdam***);
1810 Am 19. Mai 1810 starb der Bruder Karsten, und der
Bruder Möller, Geheimer Justizrat, ward an dessen Stelle
zum Mitglied des Direktoriums gewählt.
Zu Landsberg a. d. Warthe wurde die Loge
„St. Johannes zum schwarzen Adler" neu begründet.
1811 Das Gross -Almosen -Amt wurde im Jahr 1811 unter
Verleihung einer besonderen Grund Verfassung vom 16. Mai
1710 eingesetzt.
Der Provinzial- Grossmeister von Magdeburg, Bruder
Graf v. d. Schulenburg-Emden, Präfekt des Königlich
Westphälischen Eibdepartements, wollte die dortige
Provinzialloge zur selbständigen Grossloge erheben, was
jedoch von der Grossen National-Mutterloge nicht genehmigt
wurde. Die darüber entstandenen Uneinigkeiten endigten
damit, dass die Grosse National-Mutterloge im Jahr 1811
die Provinzialloge zu Magdeburg aufhob und für die Brüder
zwischen Rhein und Weser eine neue Provinzialloge zu
*) Die Loge „zum Leoparden'' wurde 1860 nach Luckan verlegt.
**) Diese Loge wurde im Jabr 1820 nach Schlawe verlegt und
am 6. Juli 1834 ausser Thätigkeit gesetzt.
*^*) Die Johannisloge „Sagesse^ zu Potsdam war am 3. Juli 1763
durch den Bruder v. Buttler (Oberst) gegründet worden. Von ihr
traten 10 Brüder zu der von dem Bruder v. Zinnendorf durch den
Bruder v. Geusau am 13. Mai 1768 gegründeten neuen Johannisloge
„Minerva*^ über, w&hrend 11 Brüder der „Sagesse^ treu blieben. Letztere
schloss ihren Tempel im Jahr 1798 und ward als „Standhaftigkeit** neu
gegründet durch die Grossloge Royal -York, ging aber 1852 wieder ein.
— 139 —
Hamm gründete. Die letztere wurde im Jahr 1821 wieder 1811
aufgehoben.
Die Logen za Minden, Osnabrück, Hildesheim
and Halberstadt schlössen sich der Grossen National-
Matterloge unmittelbar wieder an.
Auch in Plock*) ward eine Provinzialloge unseres
Bundes für das Grossherzogtum Warschau errichtet.
Ausserdem wurden noch an Tochterlogen gegründet:
zu Lomza die Loge „zum aufgehenden Morgenstern^;
zu Lencziz die Loge „zur wahren Brüderschaft*';
zu Angerburg die Loge „Louise zum tröstenden
Engel«**);
zu Neu-Buppin die Loge „Ferdinand zum rothen Adler';
zu Heidelberg die Loge „Karl zur geprüften Treue"***).
In diesem Jahr entstand femer zu Dresden ein
selbständiger Logenverein , in welchem aus den Vertretern
aller Sächsischen Logen die „Grosse Landesloge des König-
reichs Sachsen" gebildet wurde.
Diese Bundesbehörde nahm zwar für ihre eigenen
Arbeiten das altenglische Ritual nach der deutschen
Bearbeitung des Br. Schröder, Grossmeisters der Grossen
*) Diese ProTinzialloge musste gleich den Logen zu Lomia and
Lencziz auf Anordnung der SUatsregierung im Jahr 1821 ihre Arbeit
einstellen.
*^) Diese Loge meldete am 16. Juni 1829 ihre Aaflösang, nach-
dem sie das LogengmndstQck wegen Kündigung der darauf lastenden
Hypotheken verkauft hatte.
^•) Seit dem Jahr 1784 besUnd zu Heidelberg bis 1806 die Loge
„Karl zum Reichsapfel**. Sie wurd« am 26. Mai 1808 durch die Loge
zu „den drei Schlüsseln** in Regeosburg neu errichtet Aus ihr zweigte
sich 1809 ab die Loge „^^ltI zur deutschen Biederkeit**. Neben diesen
beiden Logen wurde 1811 Ton unserer Lf-hrart die Loge n^i^Tl zor
geprüften Treue** errichtet 1816 waren die 8 Logen ausser Th&tigkeit
Seit 1866 besteht daselbst die Loge „Ruprecht zu den fünf Roten*
unter der Grossen Loge zur Sonne in Bayreuth. Inzwischen war im
Jahr 1807 daselbst durch den Gross- Orient fon Mannheim auch die
Loge nKäTl zur guten Hoffnung** gegründet.
— 140 —
1811 Loge zu Hamburg, an, war aber so daldsam, dass sie
denjenigen ihrer Bandeslogen, welche nach anderen Ritnalen
arbeiteten, deren Beibehaltung gestattete und sich nur die
obere Aufsicht über sie vorbehielt. Demgemäss wurde im
1812 Jahr 1812 von der Grossen National -Mutterloge zu den
drei Weltkugeln mit der Grossen Landesloge von Sachsen
ein freundschaftlicher Vertrag abgeschlossen, nach welchem
die Tochterloge „zur goldenen Mauer ^ in Bautzen in
ritueller Bücksicht von ersterer abhängig blieb, im übrigen
aber dem Bund der Grossen Landesloge von Sachsen beitrat
und somit gemeinschaftliche Tochterloge beider Grosslogen
wurde.
Das Jahr 1812 entriss dem Direktorium zwei seiner
Mitglieder, indem am 30. Mai der Br. Klaproth II. und am
23. Juni der Br. Möller starben. Die dankbare Brüder-
schaft errichtete im Garten der Loge dem Andenken des
Br. Klaproth ein steinernes Denkmal. In ihre Stellen
wurden die Br. Nolte, Oberkonsistorialrat, und v. Massen-
bach, Genera] -Major, in das Direktorium gewählt. Der
Bruder Marot, Eonsistorialrat und Prediger an der neuen
Kirche zu Berlin, wurde delegirter Altschottischer Obermeister
für Berlin.
Die Durchsicht der Grundverfassung erfolgte am
26. November, ohne dass eine wesentliche Aenderung in ihr
vorgenommen worden wäre.
Zu erwähnen ist, dass der Antrag des Prüfungs- Aus-
schusses, bestehend aus den Brrn. Schmalz, Rosenstiel
und Süvers:
§ 4. Jede der verbündeten Johannislogen hat in der
grossen Loge eine Stimme, und Niemand hat in ihr eine
Stimme, als insofern er wirklich eine Johannisloge
repräsentirt, mithin ruht auch die Stimme des abgeordneten
Repräsentanten, wenn der Logenmeister oder deputirte
Meister der auswärtigen Tochterloge hier gegenwärtig ist
und selbst die Stimme führt
nach dem Beschluss der Grossloge dahin abgeändert wurde:
— 141 —
Die Grosse National-Matterloge besteht aas den gesetzlich 1812
von ihr gewählten aktiven Mitgliedern, welche verbanden
sind, die Repräsentation der Tochterlogen za übernehmen,
and dadarch in ihr den beständig bevolhnächtigten
Beistand des Bandes za bilden. Aas den aktiven Mitgliedern
der Grossen National-Matterloge wählen die Provinzial-
and die St. Johannislogen Repräsentanten als ihre
bevollmächtigten Sachwalter bei derselben.
Die Zahl der Mitglieder der Grossen National-Matter-
loge bestimmt sich nach dem Bedarf dergestalt, dass
möglichst kein Br. mehr als eine Loge repräsentiren mass.
Jedoch darf die Zahl nicht 7 mal 7 oder 49 übersteigen,
and wenn der Band aas mehr als 49 aktiven Provinzial-
and Tochterlogen bestände, so müssten so viele Brr. als
nöthig wären, eine zweite, aach wohl eine dritte Loge
als Repräsentant annehmen.
Die Zahl der aktiven Mitglieder darf aber aach nie
anter 5 mal 5 oder 25, and überhaapt keine Yersammlang
in derselben eröffnet werden, wo nicht wenigstens 3 mal
3 oder 9 aktive Mitglieder zugegen sind. Ein jedes aktive
Mitglied hat bei der Stimmensammlang eine Stimme.
Wenn Paria sind, hat der Grossraeister zwei Stimmen.
Wenn der Logenmeister oder der depatirte Meister
einer aaswärtigen Bandesloge zagegen ist, den
anteren Grad hat, and eine Vollmacht seiner Loge vor-
zeigt, so wird die Funktion des Repräsentanten als
Sachwalters, nicht aber die Stimme als aktives Mitglied
suspendirt. Ein solcher Logenmeister acqairirt jedoch
dadurch für die Zeit seines Hierseins Sitz und Stimme in
der Grossloge.
Diese Grundsätze sind im Wesentlichen bis 1883 bei-
behalten worden; seitdem ist dem oben wiedergegebenen
Antrag des Prüfungs- Ausschusses in seinen Grandzügen
entsprochen worden.
Gestiftet wurden in diesem Jahr die Logen:
„Piast zu den drei sarmatischen Säulen* zu Posen;
— 142 —
1812 „zur festen Barg an der Neide** zu Neidenbarg*);
„Urania znr aufgehenden Sonne^ zn Stargard in West-
preussen**);
die Feldloge „Friedrich zur Vaterlandsliebe^, bei dem
mobilen Armee-Corps in Coblenz;
die Loge „Pythagoras zu den drei Höhen" in Liegnitz;
„zum Stern der Hofl&iung"***) in Luckenwalde.
1813 Im Jahre 1813 ist bloss die beim Ausbruch des Krieges
gegen Frankreich erfolgte Stiftung der zweiten Feldloge bei
der Armee zu bemerken, welche den Namen „zum eisernen
Kreuz** erhielt.
1814 Im Jahr 1814 ward aus freiwilligen jährlichen Beiträgen
der meisten Tochterlogen eine Stiftung gegründet, aus welcher
in Berlin studirenden hülfsbedürftigen Maurersöhnen Frei-
tischgelder verabreicht wurden.
Wenige Tage nach Ostern dieses Jahres soll zu Paris
in einer Feldloge König Friedrich Wilhelm III. in den
Orden aufgenommen worden sein. (Vergl. Allgemeines
Handbuch der F. M. I, 458.)
Im Mai schied der Br Schmalz aus dem Direktorium,
und an seine Stelle wurde der Bruder v. Winterfeld I.,
Oberburggraf und Präsident, gewählt.
Am 21. August wurde dem aus dem Felde zurückgekehrten
Br. Fürsten Blücher von Wahlstatt, ein Festf) in der
Mutterloge gegeben und dabei sein Bildniss enthüllt.
Nachdem die Fremdherrschaft in Deutschland aufgehört
hatte, traten auch mehrere in den befreiten Landesteilen
gelegene Logen zu ihren alten Grosslogen zurück.
*) Warde am 27. Juni 1820 geschlossen.
**) Warde am 7. Januar 1826 geschlossen.
*♦♦) Wurde am 22. April 1837 geschlossen.
t) Bereits am 26. April 1813 hatte die Loge „Archimedes zu den
drei Reissbrettem** im Orient Altenburg zu Ehren Blücher's eine
Fest- und Tafelloge yeranstaltet, welcher dieser in Begleitung der
Generale Brr. ▼. Gneisenau und Scharnhorst und des General-
Intendanten Br. ▼. Ribbentropp beiwohnte; er begeisterte dabei die
Brr. durch seine Worte. (Vergleiche Geschichte der Loge zu Alten-
burg Ton Br. Henny L Altenburg 1868.)
— 143 —
Die Loge „Ferdinand zar Glückseligkeit^ in Magdeburg 1814
wurde am 8. Oktober als Tochterloge wieder eingesetzt.
In Erfurt hatten die Mitglieder der Loge „Karl zu den
drei Rädern^ sich mancherlei Unregelmässigkeiten zu Schulden
kommen lassen, weshalb diese Loge aufgelöst und aus einer
Auswahl ihrer Mitglieder eine neue Loge gestiftet wurde,
welche den Namen „Karl zu den drei Adlern^ erhielt.
Angenommen wurden die Logen:
„Julia Karolina zu den drei Helmen" in Helmstädt*);
„zu den drei Verbündeten" in Düsseldorf**); und
„zum Tempel der Freundschaft" in Heiligenstadt***).
Im Jahr 1815 schlössen sich abermals mehrere Logen 1816
dem Bund der drei Weltkugeln an. Es wurden angenommen
die Logen
„Zum vaterländischen Verein" zu Köln am Rhein f);
*) Am 18. Juni 1812 war diese Loge tod der Miitterloge des
Königreichs Westpbalen xu Kassel errichtet worden. In der Stiftungs-
Urkunde war die Genehmigung zur Arbeit nach der Lehrart der Grossen
National-Mntterloge „zu den drei Weltkugeln*' erteilt.
**) Dort bestand bis dahin unter dem Grossen Orient Ton Frank-
reich seit 1806 eine Johannisloge „zum heiligen Joachim**.
*^) Diese Loge war am 9. Januar 1810 unter dem Namen „zur
Freundschaft** Ton der Mntterloge des Königreichs Westphaleu an
Kassel gegründet worden.
t) Dort bestand in früherer Zeit eine Johannisloge „zum Geheimniss
der drei Könige** (du Secret des III Rois), welche nach der unglanb-
würdigen Ueberlieforung am 6. Januar 1705 (le Jour des m Rois) durch
den Baron ▼. Catois als Abgeordneten der Grossloge „Kasimir zu den
neun Sternen** im Orient Prag geweiht sein sollte und Ton dem Gross-
Orient Ton Frankreich am 24. Februar 1776 eine Urkunde erbalten hat
Im Jahr 1783 war die Loge ausser Tli&tigkeit; im Jahr 1786 erneuert,
stellte sie im Jahr 1788 wegen der Verfolgung durch die Katholiken
ihre Arbeit bis zum Jahr 1804 nochmals ein, und wurde dann vom Gross-
Orient Ton Krankreich wieder errichtet Durch die Grosse Logo „Hoyal
York" im Jahr 1816 angenommen und demnächst im Jahr 1824 unter
dem Namen ,,Agrippina** neu gegründet, trat sie 1849 ausser Th&tigkeit
Von der im Jahr 1778 gegründeten Loge der strikten Obsenranz,
genannt ,, Maximilian zu den 8 Lilien** ist etwas N&heres nicht bekannt
Von Brüdern der Loge „du secret des III Rois**, auch genannt
,,des III Mages** wurde 1811 eine Loge de la Nais&anoe du Roi de
— 144 —
1816 pJanus"*) zu Bromberg**), und
„zur Standhaftigkeit" ***) zu Posen.
Neu gegründet wurden die Logen:
^Herrmann zum Lande der Berge^ zu Elberfeld;
„Friedrich Wilhelm zum eisernen Kreuz*' f) zu Herrnstadt
in Schlesien;
Borne gegründet, welche nach dem Sturz des französischen Kaiser-
reichs den Namen „Minerva zum vaterländischen Verein^ annahm.
Nachdem diese den höheren Graden der französischen Maarerei auf
Verlaugen der Grossen National-Mutterloge zu den 3 Weltkugeln entsagt
hatte, wurde sie von letzterer 1815 angenommen, und yn Jahr 1816
die Schotteuloge Herodom dort gegründet. (Böhmers Geschichte der
Logen in Köln a. Rh. 1873.)
*) 1800 von der Grossen Landesloj^e von Deutschland gestiftet
**) Auf den Antrag des Kriegs- und Domänen -Rates Rördanz
und des Kriegsrats und Oberproviantmeisters Bein zu Bromberg
erteilte die Grossloge Royal York zur Freundschaft mittels Schreibens
vom 30. Juni 1784 die Erlaubniss, dort eine „Kommissions**-Loge unter
dem Namen „La Fid^lit^ aux III Colombes*' zu errichten. Bis zum
10. Dezember 1784 waren 25 neue Mitglieder aufgenommen, und am
10. Dezember erfolgte die Errichtung einer vollständigen Loge unter
Beibehaltung des bisherigen Namens auf Grund der Urkunde vom
19. November 1784. Die Ablehnung der Fessler'schen Reform hatte
die Trennung der Loge von dem Bund der Grossloge Royal York zufolge
Beschlusses vom 25. Februar 18G0 herbeigeführt. Der Anschluss an die
Grosse Landesloge von Deutschland wurde von dieser bereits mittels
Schreibens vom 17. März 1800 genehmigt, und auf Grund des von
letzterer erteilten Freiheitsbriefes vom 10. April 1800 die neue Loge
^Janus** am 5. August 1800 eröffnet.
Nach dem Tilsiter Frieden, durch welchen Bromberg dem
Herzogtum Warschau zufiel, wurde die Loge durch die Polizeibehörde
aufgehoben, weil sie der Aufforderung der Grossloge „zum Oststem*'
vom 26. Dezember 1809, ihrem Bund sich anzuschliessen, nicht nach-
gekommen war. Mittels Schreibens der Grossen Landesloge von
Deutschland vom 31. Januar 1812 aus deren Bund entlassen, betrieb
sie ihren Anschluss an die Grossloge von Warschau und trat am
17. Februar 1812 unter dem Namen „zum Ritterkreuz** dieser bei.
Während der Freiheitskriege blieb die LoHe geschlossen und eröffnete
ihre Arbeiten am 9. Mai 1816 auf Grund der von unserer Grossloge
vom 9. Dezember 1815 erteilten Urkunde.
♦♦♦) 1809 vom Gross -Orient von Frankreich gestiftet.
t) Seit dem Jahr 1827 geschlossen.
— 145 —
^Wahrheit und Eintracht za den sieben vereinigten Brüdern"^ 1815
zu Jülich.
Am 2. Februar 1816 ward dem Staats-Kanzler Fürsten 1816
V. Hardenberg von der Grossloge, deren Ehrenmitglied er
war, ein Fest ans Veranlassong der Enthüllung seines
Bildnisses gegeben, welcher Feier auch der Fürst Blücher
von Wahlstatt beiwohnte.
In diesem Jahr trat die Englische Provinzial-Loge von
Hannover wieder in Thätigkeit unter der Leitung des Ober-
stallmeisters Grafen v. Eielmannsegge und seiner Vertreter
des Geh. Kabinetsrats Falke und des Rats Heiliger.
Im Juni dieses Jahres liess der König der Niederlande seinen
zweiten Sohn, den Prinzen Friedrich, nachmals Grossmeister
der Niederländischen Logen, durch seinen Gesandten, den
Br. V. Perponcher, zur Aufnahme bei der Grossen National-
Mutterloge zu den drei Weltkugeln in Vorschlag bringen.
Die Mutterloge bestimmte zu der Aufnahme für diesen
besonderen Fall aus ihrer Mitte eine Abordnungsloge, in
welcher der Prinz unter Hammerführung des National-Gross-
meisters, Brs. v. Guionneau, aufgenommen und noch während
seiner einige Monate dauernden Anwesenheit in Berlin in
den zweiten und dritten Grad befördert wurde.
In Aachen*) wurde die Loge ,zur Beständigkeit und
Eintracht als Tochterloge angenommen.
^) Am 16. September 1778 hatte die Direktorial -Loge „Joseph
zum Reichs- Adler ^ za Wetzlar die bisher in Aachen befindliche
St. Johannisloge „zur fiest&Ddigkeit** unter Verleihung des
Altscb ottischen Ritus erneuert Der Magistrat Ton Aachen
untersagte mittels Verordnung Tom 26. M&rz 1779 bei Androhung
einer Geldbusse Ton ICO Goldgulden Jede Teilnahme an dieser Loge.
<Astraea ▼. J. 1826 S. 96 und ▼. J. 1829 S. 16a.) Auf Verwendung des
Erbprinzen von Darmstadt wurde diese Verordnung jedoch nach
kurzer Zeit wieder aufgehoben. Seit dem Johannisschreiben dieser
Loge Ton 1788 findet sich in den Akten der National -Mutterloge
keine Nachricht über sie; sie scheint bald darauf ausser Thitigkeit
getreten zu sein.
Unter dem Namen ,,la Constance*^ setzte der Gross- Orient von
Frankreich im Jahr 1799 eine neue Johannisloge zu Aachen ein und
awar durch Vermittelung der Loge „du Beeret des III Rois*" m Köln.
GMch. d. Or. Nftt- MatUr • I/Oir*. 10
— 146 —
1816 Zu Stolp*) in Pommern wurde die Loge ^ zur Morgen-
rötbe des höheren Lichtes" gestiftet.
1817 Im Jahr 1817 ward an Stelle des verewigten Brs»
Klaproth L der Br. v. Beyer zum zugeordneten National-
Grossmeister und der Br. Bellermann zum Mitglied de»
Bundes-Direktoriums gewählt.
In Koblenz bestand seit dem Jahr 1809 eine französisch»
Loge unter dem Namen „l'Union d^siräe*', und ausserdenk
befanden sich dort bei der Besatzung viele Brr. der zur
Grossen National-Mutterloge gehörigen Feldloge „Friedrieb
zur Vaterlandsliebe " mit dem Archiv dieser letzteren. Ein»
Vereinigung beider Logen kam zu Stande, und nun ward
mit Beibehaltung des Namens der Feldloge eine neue Loge
für Koblenz gestiftet. Ausserdem wurden noch in diesem
Jahr gegründet:
in Rathenow**) die Loge ^Treue und Stärke";
inWarendorf***) inWestphalen die Loge „das schützende
Thor";
in Oppeln die Loge „Psyche ";
in Bernburg f) die Loge „Alexius zur Beständigkeit"
Am 3. August 1803 errichtete der Gross -Orieot tod Frankreich eine
iweite Johannisloge zu Aachen unter dem Namen „la Concorde*".
Diese trennte sich jedoch bald vom Gross-Orient und schloss sich dem
schottischen Ritus zu Paris an. Beide Logen einigten sich am
5. Mai 1814 unter dem Namen ^Best&ndigkeh und Eintracht^. Nach
der preussischen BesitiDahme Ton Aachen schloss sich diese Loge
im Jahr 1817 der Lehrart der Grossen National -Mutterloge zu den
drei Weltkugeln an.
*) Zu Stolp sollen in früheren Jahren nach Lehrart der Grossen
Landealoge tou Deutschland die Johannislogen ^zum Tempel der
Tugend^ und (seit 1776) «zum rothen Löwen '^ bestanden haben. Id
unterem Archi? finden sich keine Nachrichten hierüber.
**) Am la Dezember 18^ ausser Th&tigkett gesetzt
•^) Am 27. Avgott 1810 geschlossen.
t) Bereits im Jahr 1812 bildete sich in Bernburg ein maorerisdier
Verein. Am 2L September 1817 erteüte der regiereiide Herzog Alexins
ein Protektorium zur Errichtung einer Loge. (Geschichte der Loge
.Alexius'' Ton 1818— 184a Bernburg 1845.)
— 147 —
and in Mühibansen i. Th. die Loge ^Hermann zur 1817
Deutschen Treue".
Im Jahr 1818 starb der Br. v. Beyer, und an seine 1818
Stelle ward der Br. Nolte, Professor, zum zugeordneten
National-Grossmeister, und der Br. Winter feid II, Geheimer
Ober-Finanzrat und Direktor der Wittwen- Anstalten,
in das Bundes-Direktoriom gewählt. Da Br. v. Massenbach
auf die Mitgliedschaft des Direktoriums verzichtete, wurde
fOr ihn Br. Fischer, Professor und Mitglied der Akademie
der Wissenschaften, gewählt.
In diesem Jahr ward derErbgrossherzog von Mecklen-
burg in der hiesigen Tochterloge ,,Zur Eintracht" aufgenommen
und nach und nach weiter befördert, aach zum Ehrenmitglied
der Mutterloge ernannt.
Die Loge „Hercynia zum flammenden Stern" zu Goslar*)
ward angenommen, und neugegründet wurden die Logen:
„Luise zur Unsterblichkeit"**) zu Meseritz;
sowie
,drei Thore des Tempels" zu Rastenburg.
Im Jahr 1819 beschloss die Mutterloge, dem Andenken 1819
des verewigten zugeordneten National-Grossmeisters Brs.
Klaproth I ein Denkmal zu stiften, wozu aus der Logen-
kasse ein Grundstock von 1000 Thalem bestimmt wurde,
um aus dessen Zinsen studierenden bedürftigen Maurersöhnen
ein Stipendium unter dem Namen des Klaproth^schen zu
gewähren.
In diesem Jahr wurde am 6. April der „Verbindungs-
und Freundschafts- Traktat^ der Grossen Landesloge von
Deutschland mit der Grossloge von Schweden errichtet.
Die beiden in Posen arbeitenden Logen „Piast zu den 1880
drei sarmatischen Säulen^ und „zur Standhaftigkeit ^ ver-
*) Am 24. Juni 1809 war diese Loge tod der Qrossen Loge too
Westphslen errichtet worden. Sie trat 1866 aaf Weisung ihres Königs
nir Qrotsloge Ton Hannorer und nach Anflösong der letzteren 1869
wieder za unterer Grossloge zurück.
**) Im Jahr 1831 trat diese Loge ausser Th&tigkeit, wurde jedoch
1836 emenf
10*
— 148 —
1820 einigten sich za einer Loge, welche unter dem Namen „zum
stillen Tempel der Eintracht^ in die Bandesmatrikel einge-
tragen wurde.
Ausserdem wurden in diesem Jahr gegründet die Logen:
„Friedrich zur Vaterlandstreue^ in Gardelegen*);
„Drei Rosen im Walde^ zu Sorau;
„Drei weisse Felsen** zu Weissenfeis**);
„Borussia** zu Schneidemühl;
„Ritterkreuz** zu Inowrazlaw***);
„Feste Burg an der Saale** zu Calbe a. d. Saale;
„Deutsche Burg** zu Duisburgf) am Rhein.
1821 Im Jahre 1821 wurden gestiftet:
die Militärloge „ Blücher von Wahlstatt ** bei der Besatzung
von Luxemburgff).
Femer die Logen:
„Asträa** zu Wolmirstedt, und
„Adamas zur heiligen Burg** zu Burg.
Gegen Ende dieses Jahres wurden auf Befehl der russischen
Regierung die Logen im Königreich Polen geschlossen und
mit ihnen auch die dortigen diesseitigen Tochterlogen. Dieser
1822 Massregel folgte zu Anfang des Jahres 1822 der kaiserliche
Befehl zur Schliessung sämmtlicher Logen im ganzen
russischen Reich.
Die Grosse National -Mutterloge fand sich dadurch
bewogen, allen ihren in der Nähe der Ostgrenze des
preussischen Staates gelegenen Tochterlogen von Oppeln bis
*) Im Jahr 1838 geschlossen.
**) Im Jahr 1786 war die Loge „Zum Zirkel der Eintracht'' dort
errichtet worden von der Matterloge ^za den 3 Schwertern*' in Dresden.
1817 trat diese zur Grossloge ^Royal York** Ober, wurde aber 1824
geschlossen.
^**) Im Jahr 1826 geschlossen. Im Jahr 1886 (6. Juni) ist in
Inowrazlaw eine neue Loge ^Zam Licht im Osten** errichtet worden.
t) In den Jahren 1785 bis 1789 bestand in Duisbarg eine Loge
„zur Hoffnung** nach der Lehrart des Eklektischen Bundes.
tt) Nach Zurückziehung der dortigen preussischen Besatzung im
Jahr 1867 wurde die Loge nach Charlottenburg verlegt
— 149 —
Hemel zn nntersageii, rassische Unterthanen zu Freimaurern 1882
aufzanehmen, um keine Veranlassung zu politischem Argwohn
oder zu Beschwerden von dort her zu geben.
In die Stelle des verstorbenen Brs. v. Winterfeld I
ward der Er. Kühn, Kanzlei -Direktor beim Oberbergamt,
zum Mitglied des Bundes-Direktoriums erwählt.
Es wurden gegründet:
zu Siegen die Loge »drei eiserne Berge^;
zu Arnswalde die Loge „Friedrich Wilhelm zur Hoffnung^.
In der Loge „zu den drei Sternen^ in Rostock, welche 1828
1760 von der Grossen Mutterloge zu den drei Weltkugeln
gestiftet worden war, nach dem Aufhören der strikten
Observanz sich der englischen Grossloge angeschlossen hatte
und späterhin der Grossen Loge von Hamburg als Tochterloge
beigetreten war, entstand eine Spaltung, bei der ein
Teil ihrer Mitglieder zur Grossen Landesloge von Deutschland
überging und von dieser als Loge „zu den drei Sternen^
anerkannt und angenommen wurde, während der andere Teil
der Mitglieder die alte Loge unter demselben Namen fortsetzte,
so dass beide Teile behaupteten, die alte Loge „zu den drei
Sternen^ zu sein und als solche Anspruch auf das Logen-
vermögen machten. Hierüber kam es zu einem Zwist zwischen
der Grossen Landesloge von Deutschland und der Grossen
Loge zu Hamburg. Letztere brachte die Sache durch ihren
Vertreter bei der ihr näher verbündeten Grossen Loge
„Royal York zur Freundschaft" in dem Berliner Gross-Logen-
verein zur Sprache. Die Unterhandlungen bewirkten Spannung
zwischen der Grossen Landesloge von Deutschland und der
Loge „Royal York zur Freundschaft*'. Da nun auch die
mehrfachen Bemühungen der Grossen National ~ Mutter löge,
eine freundliche Ausgleichung herbeizuführen, damals
fruchtlos blieben, zog diese Spannung das Aufhören
der Beratungen des Berliner Gross-Logenvereins nach
sich. Selbst später und zwar im Jahr 1828, als durch
einen Vergleich der beiden Rostocker Logen „zu den drei
Sternen" und dadurch, dass die von der Grossen Landesloge
von Deutschland errichtete jüngere Loge dieses Namens den
— 150 —
1828 Beinamen „ Irene ^ angenommen hatte, die ganze Angelegenheit
ausgeglichen und der Vergessenheit übergeben war, blieb
dennoch die Thätigkeit des Gross-Logenvereins stillschweigend
aufgehoben.
Die seit dem Jahr 1766 als Englische Provinzialloge
von Franken, Ober- und Niederrhein zu Frankfurt a. M.
arbeitende Grossloge erachtete es als eine Verletzung ihres
Sprengelrechtes, dass der Grossmeister der Englischen Gross-
loge, Herzog von Sussex, der Loge „zur aufgehenden
Morgenröthe" in Frankfurt a. M. (gestiftet 1808 vom
Gross -Orient von Frankreich, welche Juden zu Mitgliedern
aufnahm) im Jahr 1817 eine Stiftungsurkunde erteilt hatte.
Nach jahrelangen fruchtlosen Verhandlungen mit der
Englischen Grossloge erklärte sich die Provinzialloge zu
Frankfurt a. M. für unabhängig und arbeitet seit 1823
als „Grossloge des Eklektischen Freimaurerbundes ^.
Im Jahr 1823 wurde die Johannis- Tochterloge:
„Franz zum treuen Herzen" in Greiffenhagen gegründet.
1824 1824 stiftete die Grosse National -Mutterloge:
zu Warmbrunn die Loge „zur heissen Quelle" und
zu Oels die Loge „Wilhelm zur gekrönten Säule".
In die Stelle des verstorbenen Br. v. Winterfeld II.
wurde der Br. v. Diederichs, Wirklicher Geheimer Ober-
Justizrat, so wie auch für den wegen hohen Alters aus-
getretenen Br. Gohl der Br. Piaste, Kassirer bei der
Königlichen General-Militär-Kasse, zu Mitgliedern des Bundes-
Direktoriums erwählt. Für den Br. Gohl wurde der
Br. Kühn zum Gross-Archivar ernannt.
Am 7. November 1824 ward das öOjährige maurerische
Jubiläum des National-Grossmeisters, Br v. Guionneau,
festlich begangen und zum bleibenden Gedächtniss aus dem
Vermögen der Grossloge unter dem Namen des Gefeierten
ein Stipendium für bedürftige studirende Maurersöhne von
jährlich 50 Thalem gestiftet sowie eine Denkmünze geschlagen.
(Merzdorf, Denkmünzen, S. 5, No. 10.)
— 151 —
Ein zweites Stipendium gleichen Betrages, das ld84
Elsasser'scbe, wurde durch ein Vermächtniss von
1000 Thalem gegründet, welche Summe der am 18. April
gestorbene Kaufmann Elsasser, Mitglied der Johannisloge
,zu den drei Seraphim ** und ordentliches Mitglied der Mutter-
loge, in seinem Testament ausdrücklich für diesen Zweck
überwiesen hatte.
Im Jahr 1825 ward zu Krotoszyn die Loge „Tempel 1885
der Pflichttreue" gegründet.
Aus den im Lauf der Zeit durch das Bedürfniss herbei-
geführten Beschlüssen und gesetzlichen Bestimmungen der
Bundesbehörden wurde ein Anhang zu den Statuten vom
Jahr 1799 zusammengestellt, unterm 17. November 1825 durch
den Druck bekannt gemacht und den Tochterlogen übergeben.
Die bereits im Jahr 1823 wegen Ungehorsams einstweilen
aufgehobene Loge „zu den drei Hämmern" zu Halberstadt
ward durch Beschluss der Grossloge vom 3. März 1825 für
geschlossen erklärt und den ausgetretenen Brm. die Entlassungs-
urkunde erteilt. Später wurde sie durch Beschluss der
Grossloge vom 23. Juli 1835 wieder eröfhet.
Die nächsten Jahre verflossen der Mutterloge in
gewöhnlicher Thätigkeit, ohne dass besonders bemerkenswerte
Ereignisse eintraten. Im Jahr 1828 legte der Br. Nolte wegen 1888
überhäufter Berufsgeschäfte seine Stelle als zugeordneter
National-Grossmeister nieder, blieb aber als thätiges Mitglied
im Direktorium und ward zum Ehren -Zugeordneten National-
Grossmeister ernannt.
Die Wahl zum zugeordneten Grossmeister fiel auf den
Br. Bellermann, Oberkonsistorialrat und Direktor des
Berlinischen und Köllnischen Gymnasiums.
Am 1. November 1828 hatte die Provinzialloge zu
Hannover, welche seit 1816 ihr früheres*) Verhältniss
^) Seit dem Jahr 1807, wo HaoDOTer dem Königreich Westphalen
einTerleibt wurde und der Verkehr mit der Motterloge in London
erschwert war, hatte die Hannorersche ProTiniialloge der Hamburger
Grossloge sich angetchlosien , nachdem sie schon früher das
Sehr öder sehe System angenommen halte.
— 152 —
1828 zur Grossloge von England wieder hergestellt hatte, als Gross-
loge von Hannover sich selbständig erklärt und den Herzog
von Cumberlandzu ihrem Grossmeister erwählt. Zu diesem
Zweck hatten die drei in Hannover selbst arbeitenden
Logen „Friedrich zum weissen Pferde^, „zum schwarzen
Bären ^ nnd ,zar Geder* sich miteinander verbanden. Doch
schlössen sich nicht alle im Königreich Hannover bestehenden
Johannislogen *) dieser Grossloge an. Die neue Verfassung,
mit deren Ausarbeitung der Br. Blumenhagen betraut
worden, wurde am 1. November 1832 als Gesetz verkündet.
In demselben Jahr nahm die bisher ruhende Loge , zum
Leopard^ in Lübben ihre Arbeit wieder auf.
1829 Im Jahr 1829 verlor die Grossloge den um die Lehre
des Bundes durch Prüfung der Rituale und Instruktionen,
so wie um die Geschichte des Bundes durch Ausarbeiten
der „Annalen des Bundes^ so verdienten Br. v. Guionneau
durch den Tod. An seine Stelle ward der Br. Rosenstiel,
Geheimer Ober-Finanzrat, zum Mitglied des Bundes-
Direktoriums und bei der nächsten Beamtenwahl zumNational-
Grossmeister gewählt. Für die erledigte Stelle des Alt-,
schottischen Obermeisters fiel die Wahl auf den Br. Nolte.
In diesem Jahr wurde das 50 jährige Maurer- Jubiläum
des zugeordneten Grossmeisters, Br. Bellermann, von der
Mutterloge feierlich begangen.
In Bayreuth hatte sich die im Jahr 1741 durch den
regierenden Markgrafen Karl von Bayreuth errichtete, seit
1776 zur strikten Observanz gehörige Loge „zur Sonne ^,
nachdem sie seit 1800 Provinzialloge der Grossloge „Royal
York zur Freundschaft^ gewesen war, für selbständig erklärt,
und den Titel einer „Grossen Mutterloge der Freimaurerei zur
Sonne ^ angenommen.
Gestiftet ward die Loge „zur Perle am Berge '^ in
Perleberg.
^) Erst nachdem König Georg V. am 14. Januar 1857 den
grossmeisterlichen Hammer übernommen, schlössen sich aaf dessen
Anordnung s&mmtliche Logen des Königreichs Hannover dieser Gross-
loge an. (Bandesblatt 1900, Heft 2, 8. 51 ff.)
— 153 —
1830 wurde in die Stelle des verstorbenen Br. Kühn 1880
der Br. Matzdorff L, Königlicher Kommerzienrat and
Lotterie-Einnehmer, zum Mitglied des Direktoriums gewählt.
Gestiftet ward die Loge „Westphalia zur Eintracht^ in
Arnsberg*).
In der Vierteljahrs-Versammlung vom 2. Dezember ward
beschlossen, dass die allgemeine Trauerloge künftig alljährlich
nicht mehr am 30. November, sondern am 2. November,
dem Tage aller Seelen, gehalten werden sollte.
Im Jahr 1831 feierte die National -Mutterloge das 1831
50jährige Maurer-Jubiläum ihres Grossmeisters, des Br.
Rosenstiel, auf das Festlichste.
In demselben Jahr wurde ihr der Br. Fischer durch
den Tod entrissen, und sie wählte an dessen Stelle den Br.
Poselger, Dr. phil. und Professor, in das Bundes-Direktorium.
Ein zweiter harter Schlag traf die Grosse Loge am 1882
18. März 1832 durch den Tod des National-Grossmeisters,
Br. Rosenstiel, dessen umsichtiger Leitung sich die Loge
nur wenige Jahre hatte erfreuen können.
An seine Stelle wählte die Mutterloge den Meister vom
Stuhl der Johannisloge „zu den drei Seraphim^ Br. Kluge,
Geheimen Medizinalrat und Direktor der Charit^, zum
Mitglied des Bundes -Direktoriums und den Br. Poselger
zum National -Grossmeister.
Die Verluste der Bundesbehörde häuften sich noch
dadurch, dass bald nach dem Tod des Grossmeisters auch
der frühere* zugeordnete Grossmeister, Br. Nolte, starb,
ond der Br. Piaste durch Alter und überhäufte
Geschäfte in seiner dienstlichen Stellung bewogen wurde,
der Mitgliedschaft des Bundes-Direktoriums freiwillig
zu entsagen. Es wurden nun die Brr. Klug, Dr. med.
und Geheimer Ober-Medizinalrat, und Behrend, Kriegsrat
und Geheimer Registrator, für das Direktorium gewählt, und
dem Br. Kluge das Amt des Altschottischen Obermeisters
übertragen.
*) Diese Loge stellte am 7. MArs 1869 ihre Arbeiten ein.
~ 154 —
1832 Die Verlegung der Johannisloge „zur heissen Quelle^
aus Warmbrunn nach Hirschberg ward von der Matter-
ioge genehmigt.
Neu gestiftet wurde die Loge „zum Stern St. Johannis"
in Zielenzig.
In der Sitzung der Grossloge vom 6. Dezember 1832
vnirde das bisherige Verfahren, dass die Haupt-Logen-
Eassen- Rechnungen bei sämmtlichen Mitgliedern der Gross-
loge umliefen, dahin geändert;, dass ein Rechnungs-
Prfifungs-Ausschuss eingesetzt wurde.
Ein Teil der zum Logen-Grundstück gehörenden Gebäude,
namentlich diejenigen, welche noch von dem Br. Grafen
Truchses zur Zeit seines Besitzes des Grundstücks erbaut
waren, hatten durch die Zeit sehr gelitten und befanden
sich in einem Zustand, der eine grosse, gründliche, mithin
kostspielige Wiederherstellung erforderte.
Da nun bei der vermehrten Mitgliederzahl die für die
Arbeiten der Mutterloge und ihrer hiesigen vier Tochter-
logen bestimmten, im Jahr 1800 erbauten Räume nicht
mehr ausreichten, ward der Beschluss gefasst, den grössten
Theil der alten Gebäude abzutragen und ein neues
Logengebäude aufzuführen, die bisherigen Arbeitsräume aber
einer Veränderung zu unterwerfen und so das Ganze für die
Versammlangen nutzbarer zu machen.
Die besondere Leitung dieses Unternehmens wurde einem
Ausschuss übertragen, bestehend aus:
1. dem Gross -Schaffher Br. Brunkow,
2. dem Gross-Schatzmeister Br. Falkenberg,
3. dem Schriftführer der Schafherloge Br. Schwarz.
Den Bau leitete als Baumeister der Hof- Bauinspektor
Br. Hesse.
Die Eassenverwaltnng hatte auch einer Erneuerung
bedurft, und so wurde die Anweisung für das Gross-Schatzamt
vom 15. Juni 1799 am 2. Juni 1832 geändert.
1833 Am 28. September 1833 fand die Grundsteinlegung
statt, und der Bau wurde aufgeführt durch den Rats-
Maurermeister Br. Map p es und den Rats - Zimmermeister
— 165 —
Br. Richter. Der erst Ende 1835 vollendete Bau kostete 1888
34,297 Thaler.
Im Direktorium begannen in diesem Jahr die Beratungen
über diejenigen Veränderungen, welche in den Ritualen sich
als nothwendig erwiesen und welche auch von einzelnen
Tochterlogen, namentlich von der Loge „zum Preussischen
Adler" in Insterburg, angeregt waren.
Der Grundsatz, welcher die durch ihre Brüder erwählten
Mitglieder des Bundes bei dieser Arbeit leitete, war: bei einer
sorgfältigen Bewahrung dessen, was geschichtlich begründet,
durch die Zeit geheiligt und den Brm. durch Gewohnheit
theuer geworden war, doch keine Änderung zu scheuen,
welche aus einem wahrhaften geistigen Bedürfniss der vor-
geschrittenen 2^it hervorginge.
Die Brr. Pelkmann und Kanzler hatten auf den
Wunsch der Mutterloge die Zusammenstellung eines neuen
maurerischen Gesangbuches, der Erstere für den Text, der
Letztere für die Musik übernommen. Dieses Buch erschien
noch im Jahr 1833*) in Druck und ward für die Brr. zum
Verkauf gestellt.
Der Br. v. Diederichs, welcher seinen Wohnsitz von 1884
Berlin verlegte, schied deshalb aus der ordentlichen
Mitgliedschaft des Bundes- Direktoriums, und es ward an
seine Stelle der Br. Oelrichs, Appellationsgerichts-
Präsident a. D., gewählt.
Gestiftet wurde die Johannisloge „Friedrich Wilhelm
zur Gerechtigkeit*' in Ratibor.
In diesem Jahr starb hier eine reiche hochbejahrte
Dame, Fräulein Ficker. Sie hatte schon seit Jahren
aus besonderem Vertrauen die Loge zu den drei
Weltkugeln zur Vermittlerin eines Teils ihrer vielen, den
Armen gespendeten Wohltbaten gemacht, auch der Loge einen
Grundstock von 6000 Thalem Gold und 2500 Thalem Kourant
zu wohlthätigen Zwecken zugewendet.
*) Dieses Qesangbach wurde im Jahr 1866 durch Br. Bornemann
dorchgesehen and ist in dieser neueren Gestalt gegenwärtig noch
im Gebrauch.
— 156 —
1835 Der 11. Februar 1835 war der Tag, an welchem der in
dem neuen Logengebäude fertig gewordene Arbeitsaal
feierlich eingeweiht wurde.
Die ritualmässige Weihe, die darauf folgende Fest- und
Tafelloge wurden abgehalten im Beisein der dazu eingeladenen
Grosswürdenträger der Grossen Landesloge von Deutschland
und der Grossen Loge „Boyal York zur Freundschaft^ und
einer ungewöhnlich grossen Anzahl von Brrn. aller drei
Lehrarten.
Das Ritual und die Instruktionen für den ersten Grad
waren vom Bundes -Direktorium als dem höchsten inneren
Orient behufs einer Neubearbeitung sorgfältig erwogen
worden, und nun hielt es diese Bundesbehörde für
angemessen, ihre gefassten Beschlüsse noch der Beratung
der Mutterloge zu unterbreiten.
Diese Beratungen fanden in fortgesetzten ausser-
ordentlichen Versammlungen statt, und es ward am 8. April
ein Ausschuss ernannt, bestehend aus:
1. dem National -Grossmeister, Br. Poselger,
2. dem Altschottischen Obermeister, Br. Kluge und
3. dem Mitglied des Bundes-Direktoriums, Br. Matzdorf f>
um die Feststellung der durchgesehenen Rituale vorzunehmen.
183G Am 6. März 1836 hatte die Loge zu den drei Weltkugeln
wiederum den Schmerz, eines ihrer ausgezeichneten Mitglieder
zu verlieren, nämlich den Br. Oelrichs, in dessen Stelle
der Meister vom Stuhl der Loge „zur Eintracht", Br. O'Etzel,
Oberst vom Generalstab, in das Direktorium gewählt wurde.
Auf den Vorschlag dieses Letzteren beschloss die Loge,
zur Vervielfältigung geeigneter Schriften, namentlich zum
Druck der für die Tochterlogen bestimmten Exemplare der
neubearbeiteten Rituale, im Logenhause selbst eine metallo-
graphische Presse aufzustellen.
Die Durchsicht der Ortssatzungen in Betreff der geselligen
Benutzung des Logengartens wurde in demselben Jahr
beendet.
In Braunsberg wurde die neue Loge ^Bruno zum
Doppelkreuz" gestiftet. —
— 157 —
Im Jahr 1837 ward der metallographische Druck der 1887
neubearbeiteten Rituale des ersten Grades vollendet, und die
Versendung der Exemplare an die Tochterlogen ausgeführt.
Zu dem am 6. Dezember 1837 in Hamburg zu feiernden
Jahrhundertfest der Einführung der Freimaurerei in dieser
Stadt und zugleich im deutschen Vaterland wurde der
Br. O'Etzel als Vertreter der Grossen National -Mutterloge
abgeordnet und legte bei dieser Gelegenheit den Grund zu
einer näheren Verbindung der beiden Grosslogen.
Im Jahr 1838 legte der Br. Poselger, dessen Gesund- 1838
heit eine schwankende geworden, den grossmeisterlichen
Hammer nieder. Der Br. O'Etzel wurde zum National-
Grossmeister und der Br. Poselger zum Ehren-Grossmeister
gewählt.
Die Johannisloge in Köln am Rhein ,,zum vaterländischen
Verein*', welche seit 1826 ruhte, vnirde am 17. April 1838
von unserer Grossloge erneuert unter dem Namen „Minerva
zum vaterländischen Verein^.
Hammer und Schurz Friedrichs des Grossen, welche
sich in den Händen der Frau v. Eckoldstein zu Leipzig
befanden, wurden für 10 Friedrichsd^or erworben*).
In einer am 8. Februar gehaltenen ausserordentlichen
Versammlung der Grossloge wurde von dem Grossmeister die
in dem Bundes -Direktorium vorbereitete Neubearbeitung der
Grundverfassung vorgelegt, damit in der nächsten Vierteljahrs-
Versammlung darüber beschlossen werden könnte.
Dies geschah auch in der Vierteljahrs-Versammlung am
1. März und in einer ausserordentlichen am 8. März, in der
die neue Fassung der seit 1812 unveränderten Grundverfassung
angenommen wurde.
*) In der Schrift von KUproth and Cotmar: Der Kgl. Preost.
Wirkl. Geheime StMtsrath am 200 j&hrigen Stiftungsta^e (Berlin 1806)
heitst es S. 63: Der von dem Königl. Qrotsmeitter geführte Hammer
toll sich in Leipzig in den H&nden einet Mitgliedet det Ordent befinden
ond daselbtt als eine grotse Reliquie gehütet werden. — Den Be-
mühungen det Bundesdirektoriumt gelang et den Verbleib det Hämmert
zu ermitteln. Im Archi? der Grotten National -Matterloge befinden
sich hierüber die Akten.
— 158 —
1838 Br. Po seiger starb bald nach Niederlegimg seiner
Grossmeister -Würde am 9. Febraar 1838. An seine Stelle
Avnrde der Br. Pelkmann, Superintendent xmd erster Pastor
an der Petrikirche am 1. März znm Mitglied des Bondes-
Direktorioms gewählt.
Vom Abend des 14. Augnst 1838 bis nach Mittemacht
zum 15. August, wurden durch Logenarbeit und Tafelloge
die Stunden feierlich begangen, in welchen vor 100 Jahren
der Stifter der Mutterloge, König Friedrich der Grosse,
noch als Kronprinz zum Freimaurer aufgenommen ward.
Nicht nur alle Tochterlogen, sondern auch andere befreundete
deutsche Logen feierten dieses Fest. Es wurden zwei Denk-
münzen, von Loos und von Brand auf die Begebenheit
geprägt. (Merzdorfs Denkmünzen S. 6 N. 12. 13.)
Die Sammlung für die Armen bei dieser Arbeit erreichte
die Summe von 1636 Thalem. Sie wurde zum Andenken
des grossen Königs zur Gründung eines Stipendienkapitals
für Studirende und Gewerbtreibende verwendet. Diesem
Grundstock wurde femer die Summe von 300 Thlm., der Erlös
für die Sammlung vaterländischer Altertümer, welche die
Grrossloge im Jahr 1770 aus dem Nachlass des kundigen
Sammlers Eltester für 100 Thlr. erkauft hatte, überwiesen,
so wie auch der Erlös von 564 Thlm. für die von dem Br.
O^Etzel verfasste Schrift: „Beschreibung der Aufnahme
König Friedrich IL in den Freimaurerorden^.
In der Vierteljahrs-Versammlung vom 6. Dezember 1838
fasste die Grodsloge den Beschluss: dass aus dem Vermögen
der Mutterloge für die Folge keine Darlehne an Einzelne
zu deren Unterstützung bewilligt werden sollten.
1839 Das Jahr 1839 entriss dem Bundes-Direktorium wieder
zwei Mitglieder, die Brr. Behrend und Matzdorff durch
den Tod. In die Stelle des Ersteren wurde am 7. März
der Br. Schmückert, General-Postdirektor, und für den
Br. Matzdorff der Br. Freiherr v. Blomberg, Geheimer
Ober-Regierungsrat, gewählt.
Der 85jährige Br. Bellermann legte das Amt eines
zugeordneten National-Grossmeisters nieder, ward aber zum
— 159 ~
Zeichen der Anerkennung seiner grossen Verdienste um die 1899
Matterloge zum Ehren -Grossmeister ernannt.
Zorn National-Grossmeister ward wiederum der Br.
O^Etzel, zum zugeordneten National- Grassmeister der Br.
Schmückert und zum Gross-Archivar der Br. Deter gewählt.
Die im Jahr 1799 bearbeiteten Statuten waren in manchen
Punkten nicht mehr passend; mehrere im Lauf der Zeit
erfolgte Ergänzungen und Aenderungen waren ihnen als
Anhänge und Beilagen zugefügt, und dadurch war eine An-
ordnung des Inhalts entstanden, die ihren Gebrauch sehr
erschwerte, so dass sich die Umarbeitung der Statuten als
ein dringendes Bedürfniss zeigte.
Das Direktorium machte deshalb bei der Mutterloge den
nöthigen Antrag, welcher auch in der Vierteljahrs-Versammlung
vom 25. April 1839 genehmigt wurde, und forderte durch
ein Umlaufschreiben alle Tochterlogen des Bundes auf, ihre
Wünsche und Bemerkungen einzureichen.
Demnächst ward in der Beratung am 5. September von
der Mutterloge aus ihren ordentlichen Mitgliedern ein Ausschuss
zur Bearbeitung eines Entwurfs zu den neuen Statuten
ernannt, bestehend aus dem National-Grossmeister, Br. O'Etzel
dem zugeordneten National-Grossmeister, Br. Schmückert,
dem Br. Simon, Geheimer Ober- Justiz- und Geheimer Ober-
Revisions-Rat, dem Br. Schmidt III., Korps -Auditeur bei
der Garde, und dem Br. Hoffmann, Rechnungsrat im
Finanz-Ministerium, welche sofort die Arbeit begannen, um
sie noch vor Ablauf des ersten Jahrhunderts des Bestehens
der Loge zu Ende zu bringen. Der von diesem Ausschuss
ausgearbeitete Entwurf der Bundesstatuten wurde in den
Sitzungen der Grossloge vom 17. November, 3., 15. und
17. Dezember 1840 beraten, und in der Sitzung vom
7. Februar 1841 genehmigt*).
*) Bei dieser Durchsicht der Statuten schied der SylTetterabend
aus den gebotenen Festarbeiten aus, und trat an dessen Stelle der
Geburtstag des Landesherrn. Die anderen beiden durch die Ordens-
Statuten yoül799,Kap.Xy, §14 gebotenen Festarbeiten: der Johannistag und
der Stiftungstag der Loge wurden bei der Durchsicht von 1841 beibehalten.
— 160 —
1889 In diesem Jahr ward eine Johannisloge zu Mühlheim
a. d. Rahr, unter dem Namen „Broich zur verklärten Louise^
gegründet.
Die von der Schaffiierloge ausgearbeitete Anweisung für
die dienenden Br. wurde in der Yierteljahrs-Versammlung vom
30. Mai d. J. genehmigt.
Im März 1839 wurde von der Grossen National-Mutterloge
mit der Grossloge zu Hamburg ein Vertrag abgeschlossen,
kraft dessen diese beiden Grosslogen sich enger verbanden
zu gegenseitiger bereitwilliger Unterstützung durch Bat und
That und zu treuem, rückhaltlosem Zusammenhalten bei allen
Vorfällen und Verhandlungen, die sowohl den Freimaurerbund
im Allgemeinen als insbesondere die beiden Grosslogen
betreffen.
Der Br. Schmidt III wurde von der Hamburger Gross-
loge zu ihrem Gross-Vertreter bei der Grossen National-
Mutterloge ernannt, und diese wählte als den ihrigen den
Br. Pluns, Kaufmann und hanseatischen Major zu Hamburg.
Die Grossloge des Königreichs Hannover, so wie
die Grosse Mutterloge des Eklektischen Freimaurer-
bundes zu Frankfurt a. M. teilten der Grossen National-
Mutterloge zu den drei Weltkugeln ihre Niederschriften mit,
was die letztere nicht nur erwiderte, sondern auch diesen
Schwester -Grosslogen und der bereits seit dem Jahr 1812
durch einen Vertrag und durch gemeinsame Tochterlogen
näher verbundenen „Grossen Landesloge von Sachsen^ zu
Dresden den Antrag machte, durch Bestellung von gegen-
seitigen beständigen Gross -Vertretern in eine engere Ver-
bindung zu treten.
Zwischen den drei Preussischen Grosslogen und ihren
Tochterlogen hatte sich allmählich ein recht freundliches
und brüderliches Verhältniss mehr und mehr hergestellt,
welches sich durch einen lebhaften maurerischen Verkehr im
gegenseitigen Besach der Brüder in den Logen verschiedener
Arbeitsform kund that. Die Brüder lernten sich dadurch
immer mehr kennen und lieben; dieselben Lehren der Wahrheit
und Weisheit wurden ja vernommen in den Logen aller drei
— 161 -
Lehrarten and nur selten noch ward dnrch eine Aeusserung 1839
des Wahns, als sei das Eine oder das Andere das alleinige
Echte, die Erinnerung an eine längst vergangene trübe Zeit
des Zwistes aufgeregt.
Dm allen Veranlassungen zu Missverstandnissen und
daraus entspringenden Misshelligkeiten besser begegnen zu
können, traten die Grossmeister der drei Preussischen Gross-
logen — nämlich der National-Grossmeister O'Etzel und der
zugeordnete National- Grossmeister Schmückert, mit dem
Landes-Grossmeister, Br. Grafen flenkel v. Donnersmark,
und dem zugeordneten Landes-Grossmeister, Br. v. Se 1 asinsky ,
welche seit 1838 diese Aemter bei der Grossen Landesloge
von Deutschland inne hatten, so wie mit dem Grossmeister
und dem zugeordneten Grossmeister von der Grossen Loge
von Preussen, genannt „Royal York zur Freundschaft **, Br.
Link und Br. Bever, sammt einem Gross -Sekretär oder
Gross -Archivar von jeder der drei Grosslogen, den Brm. De t er ,
di Dio und Bier, zusammen und gründeten am 28. Dezember
1839 den Grossmeister-Verein zu gemeinsamer Beratung
über wichtige maurerische Gegenstände und zu immer grösserer
Befestigung des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen
den Logen des gemeinsamen Vaterlandes.
Die drei Grosslogen gaben der Errichtung dieses
Grossmeister -Vereins sowie folgenden Beschlüssen ihre
Zustimmung*):
1 . Wenn an einem und demselben Ort oder an verschiedenen,
jedoch in häufigem oder leichtem Verkehr unter einander
stehenden Orten mehrere Logen sich befinden, gleichviel
zu welcher der Preussischen Grosslogen sie gehören, und
ein Bruder einer dieser Logen durch Vergehen die Strafe
der Enthebung von den Arbeiten auf länger als 3 Monat
sich zugezogen hat, soll den anderen Logen davon An^seige
gemacht werden. Nach dieser Anzeige sollen die Logen
*) Von diesen Beschlüssen wurden 1—18 den Bundes • Statuten
eingefügt, später aber durch die allgemeinen Qesetze über das
maurerische Verfahren , ober Aufnahme, Annahme und Zulassung
Besuchender ersetzt.
(^••ch. d. Qr. NAt.-Matc«r-Lofr«. 11
— 162 —
1838 dem Bruder während der Zeit der Enthebung auch den
Gebrauch ihrer Räume und den Zutritt zu ihren Arbeiten
und Vergnügungen versagen.
Um indess die so bestraften Brflder möglichst zu
schonen, soll eine solche Anzeige nur den hammer-
führenden Beamten, dem Ordner und dem Schriftfahrer
der Loge bekannt gemacht werden.
Damit jedes Mitglied vor einer solchen Strafe sich
hüte, und die für Enthebung stimmenden Brüder mit
den Nachteilen dieser Strafe hinlänglich bekannt werden,
soU für die fortdauernde Bekanntschaft der Logen-
mitglieder mit dieser Vorschrift gesorgt werden*).
2. Wo mehrere St. Johannislogen an demselben Ort be-
findlich sind, sollen sie sich stets schleunig Nachricht
von denjenigen Brüdern geben, welche ausgeschlossen
oder unfreiwillig aus ihren Logen geschieden sind ; auch
sollen am Schluss des Kalenderjahres sämmÜiche
Tochterlogen ihren Grosslogen alle ausgeschlossenen
oder unfreiwiUig aus ihren Logen geschiedenen Brüder
in einem besonderen Bericht zur weiteren Mitteilung
an die beiden anderen Grosslogen namhaft machen**).
3. Alle an einem Ort oder in leichtem Verkehr stehenden
Orten gelegenen Tochterlogen der drei Preussischen
Grosslogen sollen sich gegenseitig anzeigen, wenn irgend
Jemand bei ihnen zur Aufnahme vorgeschlagen wird,
und sollen in allen diesen Logen die Namen der
Suchenden an die Tafel geheftet werden, so wie auch an
denjenigen Orten, an welchen nach Massgabe der Ver-
hältnisse der Vorgeschlagenen etwas Näheres über ihre
Führung und ihren sittlichen Werth zu erfahren sein
möchte, insofern dort eine Loge besteht.
Dieselbe Anzeige erfolgt, wenn sich ein Bruder eines
anderen Logenbundes bei einer Loge zur Aufnahme
meldet, gleichviel, ob er zu einer der Preussischen Gross-
*) Grosslogen- Niederschrift vom 12. März 1840 zu b. 2. a.
**) Grosslogen - Niederschrift vom 12. M&rz 1840 zu b. 2. a.
— 163 —
logen gehört oder nicht. Bei Mitgliedern von Tochter- 1889
logen desselben Bandes wird diese Anzeige nicht
erfordert*).
4. Meldet sich ein Reisender zur Aufnahme oder Annahme,
so moss er anzeigen, an welchem Ort er in den letzten
2 Jahren sich aufgehalten hat. Ist an diesem Ort
eine von den drei Grrosslogen anerkannte Loge vor-
handen, 80 wird bei ihr Erkundigung über die
Aufführung des Suchenden eingezogen, wobei eine
bestimmte Zeit für die Beantwortung des Erkundigungs-
Schreibens festgesetzt wird.
Antwortet die befragte Loge in der bestimmten Frist
nicht, so wird angenommen, dass ihrerseits gegen den
Vorschlag nichts zu erinnern sei**).
5. Die an demselben Ort oder in häufigem oder leichtem
Verkehr stehenden Orten befindlichen Logen sollen sich
auch regelmässig gegenseitig benachrichtigen, so oft
Jemand bei ihnen vorgeschlagen und nicht aufgenommen
worden ist, mit der Anzeige, ob er durch Kugelung
verworfen, oder andere Gründe vor der Kugelung
die wirkliche Aufnahme verhindert haben.
Gleichzeitig soU von der betreffenden Loge auch ein
Bericht an ihre Grossloge über alle abgewiesenen
Suchenden erstattet werden, und diese Grossloge wird als-
dann den beiden anderen Grosslogen hiervon zur
weiteren Veranlassung Mitteilung machen***).
6. Wenn ein Suchender bei einer St. Johannisloge abgewiesen
worden ist und bei einer zu einer anderen Preussischen
Grossloge gehörenden St. Johannisloge in Vorschlag
gebracht wird, welche letztere die Gründe der Abweisung
nicht erheblich genug findet, oder sie durch die Zeit
und durch veränderte Umstände beseitigt glaubt, soll die
Aufnahme doch nicht erfolgen, bevor die Loge, welche den
Vorgeschlagenen abgewiesen hatte, ihre Zustimmung giebt.
•♦'
*) Grosslogen -Niederschrift vom 12. März 1840 zu b. 2. a.
') Ci rosslogen -Niederschrift vom 12. M&rz 1840 zu b. 2. a.
*^*) Grosslogcn - Niederschrift vom 12. März 1840 zu b. 2. a.
II*
— 164 —
1889 Können sich beide Logen nicht gütlich einigen, so soll
der Fall dem Grossmeister- Verein zur Beratung vor-
gelegt werden*).
7. Wenn der in einer St. Johannisloge abgewiesene
Suchende der Vorschrift des vorigen § zuwider ohne
Zustimmung der abweisenden Loge und ohne die
ergänzende Beschlussnahme des Grossmeistervereins von
einer anderen Tochterloge der Preussischen Grosslogen
oder von einer fremden anerkannten Loge aufgenommen
worden ist, darf er dieser Aufnahme ungeachtet weder
als Mitglied anerkannt, noch als Besuchender zugelassen
werden, es sei denn, dass die Loge, welche ihn zurück-
gewiesen hatte, in der Folge ihre Meinung zu ändern
sich veranlasst sähe**).
8. Wenn Jemand wegen Hochverraths , Landesverrätherei,
Raubes, Diebstahls und Betrugs, oder wegen einer
anderen, allgemein für schändlich gehaltenen Handlung
ordentlich oder ausserordentlich bestraft, oder wegen
eines solchen Verbrechens auch nur von der Instanz
freigesprochen, oder wegen irgend eines Verbrechens
gegen ihn auf Amtsentsetzung, Festungsstrafarbeit oder
auf eine schimpfliche Strafe erkannt worden, so darf
er, wenn ihm auch die Strafe im Wege der Gbiade
erlassen und er bürgerlich gänzlich und vollkommen in
den früheren Stand wieder eingesetzt worden, so lange
seine Unschuld in Betreff des ihm zur Last gelegten
Verbrechens nicht durch ein richterliches Urteil aus-
gesprochen worden, nie zum Freimaurer vorgeschlagen
oder angenommen werden***).
9. Ist es zweifelhaft, ob die Handlung unter die im
vorigen § beschriebenen schändlichen Handlungen
gehört, oder würde dem Suchenden eine zwanzigjährige
Verjährung zu statten kommen, so muss der Fall, ehe
zur Aufnahme geschritten wird, von der beteiligten
*) GrosslogCD- Niederschrift vom 12. März 1840 zu b. 2. a.
**) GrosslogCD -Niederschrift vom 12. März 1840 zu b. 2. a.
***) Grosslogen- Niederschrift vom 12. März 1840 zu b. 2. a.
— 166 —
Groesloge dem Grossmeisterverein zur BearteUnng and im
Entscheidung vorgelegt werden, welcher, falb er sich
in seiner Mehrheit fOr die Zulassung ausspricht, zunächst
die Erklärung der beiden anderen Grosslogen entgegen
nimmt.
Nur wenn alle drei Grosslogen für die Aufiiahme sich
erklären, benachrichtigt der Verein die beteiligte Gross-
loge von der Zulässigkeit der Auftiahme*).
10. Bütglieder einer durch VerfQgung der Grossloge aufge-
hobenen oder auf Zeit geschlossenen Tochterloge dürfen
in keiner anderen Loge angenommen oder als besuchende
zugelassen werden; es sei denn, dass die betreffende
Grossloge auf Ansuchen einzelner Mitglieder der aufge-
hobenen oder auf Zeit geschlossenen Loge ihre Einwilligung
schriftlich ausspricht**).
11. Wenn eine ausserdeutsche Grossloge in Deutschland
Provinzial- oder Tochterlogen gestiftet hätte, die keine
der Preussischen Grrosslogen bisher anerkannt hat, oder
solche Loge künftig in Deutschland stiften möchte, so
werden diese Logen nicht anerkannt, es sei denn, dass
die ausserdeutsche Grossloge die Logen in deutschen
Provinzen stiftet, z.B. die Grossloge von Kopenhagen
in Holstein***). (Diese Bestimmung hat die Grossloge
Royal York aas Rücksicht für die Englische Grossloge
nicht genehmigt. Vergl. § 4 des Statuts des D. Gr.-
L.- Bundes.)
12. Keine zu den drei Preussischen Grosslogen gehörige
Tochterloge darf einen Br. annehmen, welcher Mitglied
einer anderen Preussischen Loge ist, wenn er nicht eine
besondere schriftliche Entlassung (Dimissoriale) von seiner
bisherigen Loge bei der Loge, welcher er zutreten will,
eingereicht hat. Die schriftliche Entlassung darf aber
nur in den Fällen verweigert werden, wenn der sie
nachsuchende Br. sich in einer maurerischen Untersuchung
*) Grosslogen- Niederschrift vom 12. M&rz 1840 la b. 2. a.
**) Grosslogen -Niederschrift Tom 12. B14rz 1840 sa b. 2. a.
***) Grosslogen • Niederschrift Tom 18. Mlrs 1840 m b. 2. a.
— 166 —
1889 befindet, oder sich einer Ausschliessung entziehen will,
oder mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. In
letzterem Fall darf ausser den Aufnahme- und
Befördemngs-Gebühren höchstens ein dreijähriger Rück-
stand der Beiträge gefordert werden. Wird die Entlassungs-
Urkunde aus anderen Gründen verweigert, so hat auf
Antrag des die Entlassung wünschenden Brs. die betreffende
Grossloge den Abschied unweigerlich zu erteilen*).
13. Wirkliche Mitglieder einer anerkannten St. Johannisloge,
die sich ausser dem Sitz ihrer Loge aufhalten, können
nicht gezwungen werden, zu der Loge, die ihren Sitz
an dem Aufhaltsort dieser Brr. hat, und die sie besuchen,
überzutreten, d. i. sich annehmen zu lassen.
Bei einem längeren als einjährigen Aufenthalt sind sie
aber verpflichtet, auf Verlangen der Loge, an deren
Arbeiten und Erholungen sie Teil nehmen, einen Beitrag
zu den Unterhaltungskosten zu geben. Solche Brr.
werden dann in dem Verzeichniss der Loge unter der
Ueberschrift:
„Ständig besuchende Brr.**
aufgeführt. Doch wird dadurch nichts in den Ver-
pflichtungen gegen die Loge, deren Mitglieder sie sind,
und in deren Listen sie fortgeführt werden, geändert.
Jede Loge bleibt aber darin unbeschränkt, ob sie einen
Br. als Ständig -Besuchenden annehmen oder ihm über-
haupt nach einem Jahr noch den Zutritt gestatten will:
doch bleibt im Fall der Verweigerung dem abgewiesenen
Br. die Berufung durch seine Loge an deren Mutterloge
offen, welche die Vermittlung des Grossmeister-Vereins
herbeizuführen sucht**).
14. Wenn ein preussischer Unterthan die Aufnahme in einer
ausländischen Loge nachsucht, und letztere die erforder-
lichen Elrkundigungen über seine Würdigkeit bei der
Loge seines Wohnorts oder der diesem zunächst gelegenen
*) Niederschrift der Grossloge vom 25. Januar 1841 za 1.
**) Niederschrift der Grossloge vom 90. Janaar 1844.
~ 167 —
preussischen Loge einzieht, so wird der Name des 1889
Suchenden an die Tafel gebracht, wodurch die Brr.
aufgefordert sind, über seine Würdigkeit innerhalb der
gesetzlichen Frist sich auszusprechen.
Wird diese Anfrage an eine der Preussischen Gross-
logen gerichtet, so kann solche an die Tochterlogen zur
weiteren Veranlassung und Erteilung der Antwort
überwiesen werden'').
). Ist dieser Ausspruch fär den Suchenden günstig, und
wird er in Folge dessen bei der ausländischen Loge
aufgenommen, so ist ihm die besuchsweise Zulassung in
den vaterländischen Logen nach Massgabe der darüber
bestehenden Gesetze zu gestatten**).
). Fällt der Ausspruch zum Nachteil des Suchenden aus,
und wird er von der anfragenden Loge dennoch auf-
genommen, so darf seine Zulassung in vaterländischen
Logen nicht erfolgen***).
L Sollte die Anfrage seitens der auswärtigen Loge
unterlassen werden, so bleibt es dem Ermessen der
vaterländischen Logen anheim gestellt, ob sie einen so
Aufgenommenen zulassen wollen oder nicht f).
i. Wenn eine Loge eines ihrer Mitglieder wegen nicht
erfüllter Verbindlichkeit aus ihrem Namensverzeichniss
gestrichen hat, bleibt es ihr überlassen, denjenigen
Logen, in deren Bereich sich dieser Er. befindet, sofort
Anzeige von dem Geschehenen zu machen ff). —
So fand das Jahr 1840 die drei berliner Freimaurer- 1840
Breine vorbereitet zu einem hochwichtigen Ereigniss, welches
IS von dem unvergesslichen König Friedrich dem Grossen
»gonnene Logen -Jahrhundert auf die würdigste Weise
)8chlos8.
*) Niederschrift der Grossloge Tom 3. M&rz 1869 zu 9.
**) Niederschrift der Grossloge vom 8. Bl&rz 1859 zq 9.
***) Niederschrift der Grossloge Tom 3. M&rz 1869 zq 9.
t) Niederschrift der Grostloge vom 8. M&rz 1869 zu 9.
tt) Niederschrift der Grossloge yom 28. Mai 1844 zu 6.
— 168 —
1840 In einer Beratung des Grossmeistervereins, welche am
18. Mai 1840 im Hause der Grossen Loge „Royal York zur
Freundschaft'' abgehalten wurde, berichtete der Landes-Gross-
meister, Br. Graf Henkel v. Donnersmark:
„dass Se. Königl. Hoheit der Prinz Wilhelm von
Preussen, Sohn Sr. Maj. des Königs Friedrich
Wilhelm IH., der Freimaurerei hohe Aufmerksamkeit
zugewendet, und dass die Gelegenheit, mit den Bestrebungen
des Freimaurerbundes durch hochgestellte Brüder im
Allgemeinen bekannt zu werden, Sr. Königl. Hoheit Zu-
neigung zu ihm erworben und Höchstdemselben Veranlassung
gegeben habe, den Gedanken einer näheren Prüfung und
Entschliessung zu unterstellen^.
„Des Königs Majestät habe des Prinzen Eintritt in
den Orden mit der Massgabe gut zu heissen geruht, dass
Se. Königliche Hoheit nicht einer besonderen Loge,
sondern allen drei Freimaurer-Logen in den preussischen
Staaten ohne Rücksicht auf deren Lehrart angehöre, das
Protektorat über sie übernehme, und deshalb ein gemeinsamer
Antrag von Seiten der preussischen Logen an den Königlichen
Prinzen ergehe".
Der Grossmeisterverein beschloss auf der Stelle,
Se. Königliche Hoheit um Gehör für die drei Gross-
meister zu bitten. Dies wurde schon am folgenden Tage
gewährt und hatte den Erfolg, dass der Königliche Prinz
zu seiner Aufnahme den 22. Mai festsetzte und den drei
Grossmeistem überliess, zu bestimmen, wo sie statt-
finden solle.
Die Ehre die feierliche Handlung zu leiten, nahm Br. Graf
Henkel v. Donnersmark deshalb in Anspruch, weil er
vermöge seiner früheren Stellung als Flügel -Adjutant
Sr. Majestät König Friedrich Wilhelms III. dem
Königlichen Prinzen seit vielen Jahren persönlich näher
bekannt war.
An dem bezeichneten Tag fand die denkwürdige Auf-
nahme im Hause der Grossen Landesloge von Deutschland
statt, nachdem sich um öH Uhr Abends die obersten
— 169 —
Ordensbehörden und Grossbeamten aller drei Grosslogen, 1840
sowie die Vorsitzenden Meister der berliner 15 Tochterlogen
versammelt hatten.
Der Grossmeister der Grossen Landesloge, Graf Henkel
V. Donnersmark, nahm den Meisterstahl ein, nnd der
Grossmeister der Grossen National -Matterloge za den drei
Weltkugeln, Br. O'Etzel, so wie der Grossmeister der
Grossen Freimaurer-Loge „Royal York zur Freundschaft^,
Br. Link, nahmen ihre Plätze zu beiden Seiten.
Bei Eröffnung der Loge wurde diese in Betracht ihrer
Zusammensetzung und ihres Zweckes als „gemeinsame
Preussische Grossloge*' bezeichnet.
Alle drei Grossmeister wurden als Bürgen für den
Prinzen genannt, der auch das Gelübde der Treue und
Verschwiegenheit in die Hände aller drei Grossmeister
ablegte und sich nach vollendeter Aufnahme in die drei
Johannisgrade mit den Mitgliedszeichen der drei Grosslogen
bekleiden Hess. Nachdem der neue Bruder nun auch das
Winkelmaass, als Zeichen der Würde des Protektors entgegen-
genommen hatte, empfing er in dieser Eigenschaft von den
drei Grossmeistem Namens ihrer sämmtlichen Logen das
Gelübde der Treue.
Zur Erinnerung an dieses bedeutungsvolle Fest wurde
eine Denkmünze geschlagen. (Merzdorfs Denkm. S. 7, No. 15.)
So wichtig und erfolgreich der Zutritt des Protektors
zum Freim aurer bund für die ganze Brüderschaft auch in
jeder anderen Beziehung war, so mussten doch die preussischen
Brüder sich besonders des Umstandes freuen, dass ihr König
ihnen einen neuen, grossen Beweis seines Wohlwollens und
seiner Fürsorge dadurch erzeigte, dass er diesen Schritt seines
Sohnes nicht nur billigte, sondern auch der Genehmigung
die Bedingung hinzufügte, dass der Prinz allen Logen gleich-
massig angehören solle, und diesen dadurch einen gemein-
samen Mittelpunkt gab als eine besondere Gewähr, um
Spaltungen, wenn dergleichen ja noch vorhanden wären,
auszugleichen.
- 170 —
1840 Friedrich Wilhelm III. hatte bekanntlich bald
nach seiner Thronbesteigung durch die Verfügung vom
15. März 1798*) den Orden gegen die von seinen Staats-
ministem gehegten Besorgnisse in Schutz genommen und
ihm durch das Edikt gegen geheime Verbindungen vom
20. Oktober 1798 eine sichere Stellung in seinen Staaten
erteilt. —
Zur Jahrhundertfeier der Grossen National-Mutterloge
am 13. September 1840, die durch Prägung einer Denkmünze
(Merzdorfs Denkmünzen S. 7 No. 16) in der Erinnerung fest-
gehalten werden sollte, hatten sich gegen 1500 Brr. in dem
zu diesem Zweck eingerichteten Exerzierhaus des zweiten
Garde -Regiments versammelt.
Als Festgeschenk wurde durch den Br. Link, Gross-
meister der Grossloge „Royal York zur Freundschaft^, im
Namen der ihr zugehörigen Johannisloge „Horus^ im Orient
zu Breslau das Schwert überreicht, welches in der denk-
*) „Meine lieben Staatsminister Graf v. d. Schulenburg und
Freiherr v. Heinitz!
Auf Euren Bericht vom 13. d. und unter Remission der von dem
General -Direktorio im Jahre 1779 auf Veranlassung einer Kabinets-
Ordre verhandelten Akten, die Freimaurerei betreffend, habe ich Euch
hiermit zu erkennen geben wollen, dass Ich Bedenken trage, wegen
der vormals durch die höheren Grade hin und wieder bei den Frei-
maurern eingeschlichenen Missbräuche etwas Näheres an die Logen-
Vorsteher verfügen zu lassen, indem solches einiges Aufsehen erwecken
und auf die Gedanken führen könnte, dass neuerdings Thorheiten und
Betrügereien von Geisterseherei oder Goldmacherei stattgefunden haben
könnten, welches doch der Fall nicht ist, indem man vielmehr mit
Grund hoffen darf, dass unter den jetzigen Umständen jene Gaukeleien
kein grosses Glück mehr machen, und die verschiedenen Logen von
selbst hinlänglich dafür sorgen werden, ihnen den Eingang zu ver-
wehren, um weder dem Staate verdächtig, noch dem Publiko lächerlich
zu werden. Ich verbleibe Euer wohlaffektionirter König. ^
Berlin, den 15. März 1798.
Friedrich Wilhelm.
(ggez.) Schulenburg. Heinitz.
— 171 —
würdigen Nacht vom 14. Augost 1738 zu Braonschweig bei 1840
der Aufnahme des grossen Königs Friedrich II. benutzt
worden war. Dies Schwert war als ein Vennächtniss des Br.
V. Loeben (Loewen), der bei jener Aufnahme das Amt des
ersten Aufsehers verwaltet hatte, in den Besitz seines Enkels,
Br. V. Loeben, zu Breslau, gekommen und von diesem der
Loge „Horus^ als ein heiliges Kleinod übergeben worden.
Es wurde in der Schenkungs- Urkunde vom 31. August 1840
darauf hingewiesen, dass das Schwert dem Hammer und
dem Schurz des grossen Königs, in deren Besitz die National-
Mutterloge sich bereits befinde, beigesellt werden möchte. Zur
fortdauernden Erinnerung an diese Schenkung fasste die
Mutterloge den Beschluss:
dass der jedesmalige Meister vom Stuhl der Johannis-
löge „Horus^ durch diese Wahl selbst immer zugleich
Ehrenmitglied der Grossen National-Mutterloge sein solle.
In diesem Jahr wurde endlich die nähere Verbindung
mit der „Grossen Landesloge von Sachsen*' zu Dresden
und mit der „Mutterloge des eklektischen Bundes zu Frank-
furt am Main durch die Wahl von Gross -Vertretern an-
gebahnt.
Im Jahr 1841 wurden neue Tochterlogen: zu Arolsen 1841
unter dem Namen „Georg zur wachsenden Palme ** und zu
Neisse*) unter dem Namen „zu den sechs Lilien*' errichtet.
An die Stelle des Br. Bellermann, der wegen seines
hohen Lebensalters von 87 Jahren das Amt als Mitglied des
Bundes-Direktoriums niederlegte, trat der Br. Schmidt III ,
Wirklicher Justizrat, Ober-Auditeur und Mitglied des General-
Auditoriats zu Berlin.
Den 24. Juni eröffnete der Prinz von Preussen als
*) Bereit» im Jahr 1778 war za Neisse die Loge „zur weissen
Taube" von der Grossen Landesloge von Deutschland gestiftet worden,
die nach I&ngerer Unth&tigkeit im Jahr 1804 erneuert wurde und
seitdem in schwesterlicher Eintracht mit der Loge unserer Lehrart
an demselben Ort arbeitet.
— 172 —
1841 Protektor*') die Grossloge ritaalmässig und forderte sodann
den National-Grossmeister Br. O'Etzel auf, den Bericht über
die Thätigkeit des Logen-Bundes während des abgelaufenen
Maurer-Jahres vorzutragen. Hierauf verlangte er vom Gross-
almosenier Br. Schwartz die Berichterstattung über die
Wohlthätigkeitsübungen und vom Grossschriftführer Br. Deter
die Verlesung der Niederschrift über die Grossbeamten -Wahl
für das neue Maurerjahr. Der Protektor liess die Grossbeamten
zum Altar treten, die Amtszeichen niederlegen, und bekleidete
*) In gleicher Weise beteiligte sich der Protektor an den
Johannis-Festen 1844 and 1847. Auch bei der Jahresfeier der Alt-
schottischen Loge war er anwesend in den Jahren 1841, 1842, 1845,
1846, 1848, 1849, 1851; ferner bei anderen Yeranlassnngen w&hrend
dieses Zeitraums, endlich auch bei den Tranerlogen am 20. Juni 1840
zum Andenken an König Friedrich Wilhelm III. und am 19. Januar 1861
zum Andenken an König Friedrich Wilhelm lY. Vom Jahr 1840 bis
1860 fanden die Sitzungen des Preuss. Grossmeister- Vereins fast regel-
mässig unter dem Vorsitz des Protektors statt. Bei der Thron-
besteigung erklärte er am 16. Januar 1861 den Grossmeistem, welche
ein Beileids- und Glückwunsch-Schreiben der drei Preussischen Grosslogen
überreichten: „Sie haben so richtig und so vollkommen in der Adresse
der Freimaurer -Brüderschaft die Gefühle ausgedrückt, die mein Herz
in dieser Zeit bewegen, dass ich nichts hinzuzusetzen habe. Ich weiss
Ihnen Dank, dass sie auf den Quell hingewiesen, von welchem allein
ich Trost zu erwarten habe, und ich hoffe auch fest, ihn dort zu finden.
So wie ich oft aus Ihren Arbeiten in der Loge Erhebung und Kräftigung
für mein Thun und Denken geschöpft habe, so gereicht mir auch Ihre
heutige Ansprache zu besonderer Freude. Das ist ja eben der Segen
der Freimaurerei, dass sie uns für die Erfüllung unserer Pflichten in
der Welt geschickt macht — Als König bin ich Dur Schutzherr; aber
ich will Ihnen auch femer in meiner bisherigen Eigenschaft als
Protektor angehören und als solcher, so viel ich kann, die Logen
besuchen. Sie sehen aber wohl ein, dass mir das bei meinen Pflichten
etwas schwer werden wird. Die gewöhnlichen Geschäfte des Protektorats
werde ich meinem Sohn dem Kronprinzen übertragen und ihm dafür
eine Vollmacht ausstellen. Er kann auch dem Grossmeisterverein
präsidiren. Poch wünsche ich, dass mir jedesmal von der Versammlung
des Grossmeistervereins mit Angabe des Gegenstandes der Ver-
handlungen Anzeige gemacht werde, damit ich, wo es erforderlich,
meinerseits meine Entschliessungen darüber treffen oder meine Ansichten
mitteilen, in wichtigen Angelegenheiten auch selbst den Vorsitz
führen kann.*^
— 173 —
demnächst den National-Grossmeister Br. O'Etzel, und den 1841
zugeordneten Grossmeister Br. Schmückert mit dem
Winkelmaass and übergab den Hammer an ersteren zur
weiteren Lieitung der Arbeit, während er selbst zur rechten
Seite des National-Grossmeisters Platz nahm. Bei der daraaf
folgenden Tafelloge lehnte der Prinz den grossmeisterlichen
Hammer ab, brachte aber den ersten Trinksprach aaf den
König aas.
In demselben Jahr wurden die Ortssatzungen der in
Berlin vereinigten 4 Johannis-Tochterlogen von der Grossen
Loge beraten und genehmigt und vom Bundes -Direktorium
bestätigt. Letzteres ordnete für die eigenen Mitglieder sowie
für die Ehrenmeister und für die vorbereitenden Brr. der
Johannislogen besondere Amtszeichen an.
Im Jahr 1842 wurde die Tochterloge „Friedrich zur 1842
Beständigkeit*' im Orient Z erbst, die seit 9 Jahren ausser
Thätigkeit gewesen, wieder eröffnet; aus dem Bunde schied
dagegen die Tochterloge „zum stillen Tempel* im Orient
zu Hildesheim, um auf Verlangen des Königs von Hannover
der Hannoverischen Grossloge beizutreten.
Das Bundes-Direktorium verlor in diesem Jahr zwei
Mitglieder und zwar den Br. Bellermann, der auch nach
seinem Ausscheiden als ordentliches Mitglied noch als Ehren-
mitglied den Beratungen beiwohnte, durch den Tod und
den Br. Freiherm v. Blomberg durch Verlegung seines
Wohnsitzes von Berlin nach seinem Gut Iggershausen
bei Lemgo. An des letzteren Stelle trat der Br. v. Olfers,
Geheimer Legationsrat, in das Direktorium.
Neu gegründet wurden die Tochterlogen „Zum lebenden
Kreuz**) in Lippstadt und „Wilhelm zu den drei Helmen*
in Wetzlar**), dagegen wurde ausser Thätigkeit gesetzt die
Tochterloge „Hermann zum Lande der Berge* in Elberfeld.
*) Seit dem 18. September 1862 ist diese Loge geschlosten.
**) Bereits im Jahr 1767 war Id Wetzlar die Loge „Joseph su
den 3 Helmen*^ durch die Loge der strikten Obsenrans „sn den 8
Disteln* in Mainz (Ordenshaas Fritslar) errichtet worden. Nachdem
die Loge in Mains auf Kurfürstlichen Befehl noch in demselben
— 174 —
1642 An die Stelle des in den ewigen Osten eingegangenen
Br. Pelkmann wnrde der Br. Messerschmidt, Wirklicher
Geheimer Kriegsrat im Eriegsministeriom nnd General-
Proviantmeister, in das Bnndesdirektoriam gewählt.
Im Jahr 1842 wurden die höchsten Leiter der Lehrart
der Grossloge „Royal Tork zur Freundschaft^ von dem
diesseitigen höchsten Inneren Orient zu einer näheren
Verbindung eingeladen. Die Einladung wurde bereitwillig
angenommen, und am 14. Februar fand die EinfQhrung der
Brr. Link, Klöden, Bier, Busse, Jachtmann, Marquardt
und N ei seh in unseren Inneren Orient statt. Auch die
beiden Grosslogen traten in eine nähere Beziehung durch
gegenseitige Wahl von Gross- Vertretern.
In diesem Jahr fand die Jahrhundertfeier der Tochter-
loge „zu den drei Degen^ im Orient zu Halle a. d. S. statt.
Nach dem bisherigen Geschäftsgang wurden die Jahres-
berichte der auswärtigen Tochterlogen deren Vertretern
übersendet und von diesen dem Bundes-Direktorium eingereicht.
Wegen der dadurch häufig entstandenen Verzögerungen
wurden die Tochterlogen angewiesen, ihre Jahresberichte
unmittelbar dem Bundes-Direktorium einzusenden. Zugleich
1843 fasste die Grossloge in der Sitzung vom 23. Februar 1843
den Beschluss, dass den Vertretern der Tochterlogen fortan
nicht mehr die Jahresberichte, wohl aber sämmtlichen
ordentlichen Mitgliedern der Grossloge ein Auszug aus den
Jahresberichten aller Tochterlogen zugestellt werden sollte.
Ausserdem sollte jedem Vertreter auf schriftliches Verlangen
Jahr ihre Arbeit eingestellt hatte, schloss sich die Loge in Wetzlar
im Jahr 1783 der Loge des Eklektischen Bundes in Frankfurt am
Main an. In unserem Archiv befinden sich von dieser Loge in
Wetzlar die Mitglieder -Verzeichnisse aus den Jahren 1768, 7^, 76,
78, 83. Wann diese Loge ihre Arbeit eingestellt hat, ist aus unseren
Akten nicht zu entnehmen.
Im Jahr 1777 war das Grosskapitel der Provinzialloge des
Eklektischen Bundes von Frankfurt am Main nach Wetzlar unter
dem Namen „Joseph zum Reichsadler** verlegt, im Jahr 1803 nach
Frankfort zurückverlegt worden.
— 175 —
vom Grosa- Archivar der Jahresbericht der von ihm vertretenen 1848
Tochterlogen „zur Einsicht*' überlassen werden.
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Matterloge
war dorch die Grondverfassong von 1797, als 23 Tochter-
logen vorhanden waren, von 45 auf 36 herabgesetzt worden.
Den Sitzungen der Matterlogen sollten jedoch aasser
diesen Mitgliedern mehrere Beamten der berliner Tochter^
logen (namentlich die Aafseher, Schriftführer and Schatz-
meister), ferner die Vorsteher des Schaffner- Amtes and der
Armenpfleger, jedoch mit dem aaf bestimmte Gegenstände
beschränkten Stimmrecht beiwohnen.
Nach der Darchsicht der Grandverfassung von 1804
bestand die Matterloge aas den 11 Grossbeamten and 86
ordentlichen Mitgliedern, welche alle den Schottengrad
haben massten.
Bei der Darchsicht von 1812 warde festgesetzt:
„§ 5. Die Zahl der Mitglieder der Grossen National-
Matterloge bestimmt sich nach dem Bedarf dergestalt, dass
möglichst kein Br. mehr als eine Loge vertreten mass.
Jedoch darf diese Zahl nicht 7X7 oder 49 übersteigen.
Wenn der Band aas mehr als 49 Provinzial- oder
Tochterlogen bestände, so müssten so viele Brr. als nötig,
eine zweite, aach wohl, wenn der Band später noch mehr
anwachsen sollte, eine dritte Vertreterstelle übernehmen.
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Grossen National-
Matterloge dürfe aber aach nie anter 5X5 oder 25 sein,
and überhaupt keine Versammlang der Grossloge eröfihet
werden, wenn nicht wenigstens 3X3 oder 9 ordentliche
Mitglieder zugegen sind*'.
Inzwischen war die Zahl der Tochterlogen bis 1843
von 22 auf 90 gestiegen. Deshalb machte das Bandes-
Direktorium den Vorschlag:
Die Anzahl der ordentlichen Mitglieder der Mutterloge
darf nie unter 25 sein, auch darf keine Grosslogen-Sitzung
eröffnet werden, wenn nicht 9 ordentliche Mitglieder zugegen
sind. — Im Uebrigen hängt die Anzahl der ordentlichen
Mitglieder der Mutterloge vom Bedarf ab. Der Grossmeister
— 176 —
1843 hat dahin za wirken, dass die Vertreterstellen gehörig
besetzt sind.
Bei der Beratung wurde gegen diesen Vorschlag
erinnert, dass der „Bedarf^ nicht nach der Anzahl der
Tochterlogen bestimmt werden könne, auch andererseits die
grössere Zahl der Mitglieder einer Versammlung auf die
Zweckmässigkeit und Weisheit der Beschlüsse nicht nach
fortschreitendem Verhältniss wirke, und dass es eine gewisse
Grenze gebe, welche nicht überschritten werden dürfe, wenn
die grosse Zahl der Mitglieder nicht von höchst nachteiligem
Einfluss auf die Beschlussfassung sein solle.
In der Sitzung vom 7. September 1843 wurde mit 22
gegen 1 1 Stimmen die jetzt noch geltende Vorschrift beschlossen:
dass die Anzahl der ordentlichen Mitglieder der Gross-
loge die Zahl von 7X9 oder 63 nicht übersteigen dürfe.
Die Wahl eines Mitgliedes der Grossen National-Mutter-
löge erfolgte nach der Grund Verfassung vom Jahr 1797 auf
Vorschlag der versitzenden Meister der Tochterlogen, welche
. dabei vornehmlich auf diejenigen Brr. des 4. Grades zu
sehen hatten, „welche in einer Tochterloge zwei Jahre
hintereinander ein Amt rühmlich geführt hatten.^
Nach der Grundverfassung von 1812 hatte der Vorsitzende
Meister der Tochterloge unter Zuziehung der in seiner
Loge befindlichen Mitglieder der Mutterloge die Vorschlags-
liste aufzustellen.
Da das Bundes-Direktorium die Zuziehung sämmtlicher
Brr. Meister der Tochterloge — nicht bloss der in ihr
vorhandenen Mitglieder der Grossloge — bei Aufstellung der
Vorschlagsliste für wünschenswert erachtete, wurde in der
Sitzung der Mutterloge vom 7. September 1843 mit 23
gegen 9 Stimmen der Beschluss gefasst, dass jeder
Meister v. St. die Brr. Meister seiner Johannisloge zu einer
Beratung zu berufen und mit ihnen durch einfache Stimmen-
mehrheit mittels Zettelwahl aus den zur Loge gehörenden
Brm. des 4. Grades die Anwärter für die Mutterloge zu
wählen habe. Deren Verzeichniss wird dann dem Gross-
meister eingereicht. —
— 177 —
Nach der Minisierial -Verordnung vom 9. Oktober 1797 1848
und dem Minisierial -Reskript vom 6. Mai 1843 vmrde von
den Justizbehörden angenommen, dass dem ans 7 Mitgliedern
bestehenden Bandes-Direktorinm nur in seiner Gesammtheit,
nicht aber einzelnen Mitgliedern ein f&r allemal Vollmacht
von der National-Matterloge erteilt sei, alle gerichtlichen
und öffentlichen Verhandlungen in deren Namen vollkommen
göltig vorzunehmen und abzuschliessen.
Mit Röcksicht auf die Vorschrift der Grundverfassung
von 1797:
§ 12. Alle durch die Gesetze bestimmten oder durch die
Mutterloge genehmigten Verhandlungen können zur Aus-
föhrung gebracht werden, wenn auch nur drei Mitglieder
des Bundes-Direktorii einen nach § 9 und 10 gesetzlichen
Beschluss gefasst haben, selbst bevor die nach § 11
festgesetzte Mitteilung des Protokolls an die Abwesenden
geschehen ist,
tmd da öberdies in Abwesenheits-, Krankheits- und anderen
unvermeidlichen Behinderungsfällen es oft unmöglich sein
MTÖrde, dergleichen Verhandlungen — besonders wenn Gefahr
im Verzuge ist — von allen 7 Mitgliedern des Direktoriums
vollziehen zu lassen, machte das Direktorium den Vorschlag:
Jeder von drei Mitgliedern des Direktoriums der
National -Mutterloge zu den drei Weltkugeln in Berlin
vollzogene Beschluss in gerichtlichen, aussergerichtlichen
und allen äusseren Angelegenheiten dieses Logenvereins
hat för die Gesammtheit des Letzteren rechtsverbindliche
Kraft.
Dieser Vorschlag wurde in der Sitzung vom 7. September
1843 einstimmig zum Gesetz erhoben, und der Justizminister
^avon in Kenntniss gesetzt.
Nach dem Justiz-Ministerial-Reskript vom 27. September
1843*) ist der Beschluss den Gerichten zur Kenntnissnahme
und Berücksichtigung mitgeteilt worden.
*) I)&8 Direktoriam der hiesigen National-Mutterloge su den drei
Weltkugeln benachrichtige ich hierdorcb, dass ich die von demselben
4inter dem 23. d. M. erstattete Anseige, betreifend die Ton der gedachten
0«Mh. d. Gr. NaL-MatUr-Loff«. 18
— 178 —
1848 Im Jahr 1843 erfolgte die Vereinbanmg mit der Grossen
Landesloge von Deatschland über gegenseitige Teilnahme
an den Arbeiten im Schottengrad.
Im Jahr 1843 wurde die Tochterloge
in Gaben „zu den drei Säulen am Weinberg'*) gegrOndet.
1844 Im Jahr 1844 wurden die Tochterlogen
in Bielefeld „Armin zur deutschen Treue "*^), und
in Detmold „zur Rose am Teutoburger Walde' gegründet.
Das Mitglied des Bundes-Direktoriums Br. Kluge starb
am 26. Mai, an seine Stelle wurde der Br. Simon, Dr. jur.
und Wirkl. Geh. Ober- Justizrat, gewählt.
Den Bemühungen des Grossmeister -Vereins zur Herbei-
führung einer innigeren Verbindung zwischen den drei
Preussischen Grosslogen war ein bedeutender Erfolg beschieden^
indem der Grossmeister-Verein die von ihm vorgeschlagene, von
den Grosslogen (vergl. Niederschrift der Vierteljahrs-Beratung
vom 5. September 1844) genehmigte Erklärung erlassen
konnte:
„Die hiesigen drei Grosslogen verfolgen in den Ordens-
zwecken ein gleiches Ziel, indem ihr Bestreben dahin
gerichtet ist, fem von jeder politischen und konfessionell-
kirchlichen Tendenz nach den Grundsätzen des Christen-
tums auf die Veredelung ihrer Mitglieder und die
Beglückung des Menschengeschlechts hinzuwirken.*'
Loge gefasste deklaratorische Bestimmang über die Zahl der Mit-
glieder des Direktoriums, von denen die Beschlüsse des Logenbnnds
gefasst sein müssen, um in äusseren Angelegenheiten rechtsverbindliche
Kraft zu haben, dem Königl. Kammergericht sowie dem hiesigen
Königl. Stadtgericht und Landgericht zur Kenntnissnahme und Berück-
sichtigung zugefertigt habe.
Berlin, den 27. September 1843. (gez.) Müh 1er.
Justizministerium Xo. I. 4340.
*) Die im Jahr 1764 von der Mutterloge der Ober- und Nieder-
lausitz zu Görlitz in Guben errichtete Loge ^zu den drei Säulen*^
war am das Jahr 1780 eingegangen.
**) Die im Jahr 1780 von der Grossen Landesloge in Bielefeld
errichtete Loge „Aurora** war inzwischen geschlossen.
— 179 —
„Die drei Grosslogen erkennen sich in dieser Beziehung 1844
ohne Rücksicht auf ihre von einander abweichenden inneren
Einrichtungen, Formen und Gebräuche gegenseitig als ächte,
wahre Freimaurer-Logen an ; sie haben sich untereinander
vereinigt, diese Einrichtungen, Formen und Gebräuche
niemals zum Gegenstand eines öffentlichen Wortstreites
zu machen, sie vielmehr gegenseitig zu achten und überall
und jederzeit innige Freundschaft und innige Bruderliebe
unter allen Mitgliedern ihrer Logen zu fördern und zu
pflegen*'.
„Zu diesem Zweck verpflichten sich die drei verbündeten
Grosslogen, ihren sämmtlichen Tochterlogen und Brüdern
allen und jeden Streit über jene Einrichtungen, Formen
und Gebräuche nicht allein wiederholt ernstlich zu untersagen,
sondern auch jeden Bruder, welcher gegen dieses Verbot
handeln sollte, auf gesetzmässigem Wege zur Verantwortung
zu ziehen, um hierdurch zu bethätigen, dass verletzende
Aeusserungen über befreundete Logen und Brüder in den
Lehrarten der 3 Grosslogen auf keine Weise gebilligt
werden, letztere vielmehr eifrig bemüht seien, Liebe, Eintracht
und Duldung zu befördern und aufrecht zu erhalten*.
Es soll jedoch nach der Erklärung des Grossmeister-
Vereins in der am 13. Juni 1844 unter dem Vorsitz des
Protektors abgehaltenen Beratung durch dieses Deberein-
kommen die maurerische Geschichts-Forschung keines-
wegs als den Logen verboten zu betrachten sein. Es müsse
jedoch darauf gesehen werden, dass auch in den Vorträgen
die Thatsachen ohne gehässige und verletzende Bemerkungen
den Brüdern dargestellt würden. Jede Grossloge werde gewiss
gern bereit sein, wo Zweifel über eine geschichtliche Thatsache
vorlägen oder eine unrichtige Ueberlieferung zu beseitigen
sei, die erforderliche Auskunft zu geben, damit überall
der Wahrheit gehuldigt und so der Grund zu einer
wahrhaften Geschichte der Maurerei gelegt werde.
Nachdem durch diesen Beschluss das Verhältniss der drei
Preussischen Grosslogen unter einander geregelt war, musste
auch den anderen Grosslogen gegenüber dieses Bündnias
12*
— 180 —
1844 beorkondet werden. Es geschah dies durch Vereinbanmg
über die allgemeinen manrerischen Grundsätze, welche dem-
nächst von den drei Grosslogen als solche anerkannt wurden.
Die Urkunde wurde indess erst am 28. März 1860 voll-
zogen*).
In der Sitzung des Grossmeister-Yereins vom 14. Juni
1844 wurde in Betreff der gegenseitigen Vertretung die
Verabredung getroffen:
„die gegenseitigen Repräsentanten der drei Grosslogen
haben Sitz mit beratender Stimme in allen Grosslogen-
Versammlungen und empfangen die darin geführten
ProtokoUe in Abschrift oder Abdruck zur Beförderung
an ihre Machtgeberinnen. Diese Protokolle werden dann
in der Grossloge zum Vortrag gebracht, und geht das,
was von allgemeinem Interesse ist, dann in die Protokolle
derselben über und kommt zur Kenntniss ihrer Bundes-
logen*.
Zur Beseitigung eines bei dieser Veranlassung gehegten
Bedenkens erklärte die Abordnung der Grossen Landesloge
von Deutschland, dass die zwischen dieser Grossloge
und der Grossloge von Schweden bestehende
Konvention beide Teile zwar verpflichte, in Lehre
und Ritual ohne gegenseitige Genehmigung keine
Abänderung vorzunehmen; dagegen stehe ihre Gross-
loge in Ansehung der Regierungs-Angelegenheiten
ganz unabhängig da, und der Grossmeister und
die Grossloge seien diejenigen Behörden, welche
mit anderen Grosslogen selbständig verhandeln
könnten.
1845 Im Jahr 1845 wurden die Tochterlogen:
in Pasewalk: „zur Palme^ und
in Gladbach: „Vorwärts^ gegründet.
Die innigere Beziehung zur Grossen Landesloge von
Deutschland wurde durch Wahl von Gross -Vertretern
angebahnt.
♦) Vgl. Anlage 2.
— 181 —
In der Yierteljahrs-Beratnng vom 6. März 1845 wurde 1846
in Debereinstimmung mit den beiden anderen Preussischen
Grosslogen dem nachstehenden Beschloss des Grossmeister-
Yereins die Zustimmung erteilt:
„Wenn der Durchlauchtigste Protektor einen Ort, in
welchem mehrere Tochterlogen von den hiesigen drei
Grosslogen sich befinden, mit Höchst Seiner Gegenwart
beehrt, so sollen diese Logen, um jeden Schein der Rivalit&t
zu vermeiden, sich vereinigen, und die maurerische Feier
bei der Anwesenheit Seiner Königlichen Hoheit eine
gemeinsame sein^.
Die hiesige Tochterloge „zur Eintracht* hatte den
Antrag gestellt:
1. Die Mutterloge möge fortan ohne Zustimmung der
Meisterschaft dieser Tochterloge
a) keine Veräusserung des unbeweglichen Vermögens
durch Verkauf, Tausch, Verpfändung,
b) keine Erhöhung der laufenden Beiträge beschliessen.
2. Zu allen Unternehmungen, welche die Grenze der
gewöhnlichen Verwaltung überschreiten sollten, möge
die Zustimmung der Meisterschaft der Tochterloge
eingeholt werden.
Aehnliche, wenn auch nicht so weitgehende Anträge waren
von den andern drei berliner Tochterlogen gestellt worden.
In der Vierteljahrs-Beratung vom 13. März 1845 wurde
einstimmig der Beschluss gefasst:
dass diese Anträge von der Mutterlogo nach der
Eigentümlichkeit ihrer Stellung, wonach sie alle Johannis-
Tochterlogen vertrete und für die Erhaltung und Ver-
teidigung der Gesammtrechte der Mutterloge und f&r die
Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zu sorgen habe, nicht
bewilligt werden können, dass aber in allen Fällen,
wo nicht besondere Gründe es unzulässig oder nicht ratsam
machen, das Gutachten der berliner Johannislogen über
die Erhöhung der Beiträge oder über andere bedeutende
Veränderungen eingeholt werden solle; die Beschlussnahme
jedoch der Mutterloge verbleibe.
— 182 —
1846 Ob in einem besonderen Fall ein Grand vorhanden,
das Gutachten der Johannislogen nicht einzoholen, könne
nur dnrch zwei Drittel der gegenwärtigen Mitglieder der
Mutterloge beschlossen werden.
Die von dem National-Grossmeister Br. O'Etzel bei
dieser Veranlassung bereits in der Sitzung vom 5. Dezember
1844 1844 gegebene Erläuterung in Betreff der Vermögene-
Erwerbung der Mutterloge und der darauf bezüglichen
Verhältnisse zu ihren vier berliner Tochterlogen setzte es
ausser Zweifel, dass die Tochterlogen keinen Rechtstitel
auf das Vermögen der Mutterloge besitzen.
In der Vierteljahrs-Beratung der Mutterloge vom 13. März
1845 1845 wurde ferner beschlossen:
,,Die berliner Tochterlogen wählen zu ihren Logen-
Beamten noch einen Almosenier, welcher im Gross-Almosen-
Amt Sitz und Stimme hat. Derselbe ist verpflichtet, der
Meisterschaft seiner Loge in der Meister -Konferenz die
geeignete Mitteilung über die Unterstützungs- Anträge und
die Möglichkeit der Berücksichtigung derselben nach den
vorhandenen Geldmitteln zu machen^.
In der Vierteljahrs -Beratung vom 18. September wurde
die veränderte Anweisung für das Gross-Schatzamt genehmigt,
gleichzeitig auch ein Ausschuss zur Durchsicht der Grund-
verfassung niedergesetzt, und zu dessen Mitgliedern die Brr.
Schmidt III., Simon, Thiede IL, Meyer und Liman
gewählt. Mit dem 1. Januar 1848 trat die von diesem
Ausschuss durchgesehene Grundverfassung in Kraft.
Bei Veranlassung des maurerischen Verfahrens gegen den
Br. Salb ach, Mitglied der Mutterloge, wurde in der Sitzung
vom 8. September 1845 der Grundsatz anerkannt: dass die
Grosse National-Mutterloge in ihren Sitzungen als Johannis-
Loge arbeite. Die Ausübung der Strafgewalt in einer Johannis-
loge stehe der Meisterschaft zu, mithin gegen ein Mitglied
der National-Mutterloge dieser selbst*). Gegen den Ausspruch
*) In der Sitzung der Grossloge vom 23. November 1871 wnrde
dieser Grundsatz auch im Verfahren gegen Br. Wiebe zur Anwendung
gebracht
— 183 —
finde keine Benifang auf eine höhere Entscheidung nach 1815
§ 281 der Bandesstataten statt; nar wenn der Beschlass aaf
eine der beiden in § 281 bezeichneten höchsten Strafarten
laate, werde er erst darch die Bestätigung des Bandes-
Direktoriams vollziehbar. Aach in Fällen dieser Art stehe
dem Bandes-Direktoriam wohl die Befagniss za, das Straf-
arteil der Matterloge za mildem, nicht aber, es za verschärfen.
Am 21. Februar und 21. März 1846 wurden die Mit- 1846
glieder des Direktoriums der Grossen National-Mutterloge
in ihrer Eigenschaft als höchster Innerer Orient in die höchsten
Grade des Systems der Grossen Landesloge von Deutschland
eingeführt, wogegen am 11. Mai die Einführung der Mitglieder
des höchsten Ordensrates jener Schwester-Grossloge, nämlich
der Brr. Graf Henkel v. Donnersmark, v. Selasinski,
Busch, V. Wiebel, Turte, Devaranne, Köne, v. Hoch-
stätter, Klemm, Nitschke und Schaut in unseren Innern
Orient in Gegenwart des Protektors stattfand.
In diesem Jahr trat die Grossloge „zur Eintracht^
in Darmstadt*) ins Leben.
Im Jahr 1847 ward in Torgau**) eine neue Loge 1847
Artikel 9 der Grundverfassung von 1895 verordnet:
„Der Grossloge steht die Strafgewalt Qber ihre Mitglieder in
Bezug auf deren Verhalten als Mitglieder der Grossloge zu. Die
zul&ssigen Strafen sind:
1. Erkl&rung des MissfaUens der Grossloge;
2. Streichung aus der Liste der Grossloge.
^) Begründet wurde diese durch eine Anzahl Brüder des
Eklektischen Bundes, welche das christliche Prindp in der Freimaurerei
beibehalten woUten. Da diese Brüder zum Teil der in Darmstadt
seit 1816 von dem Elklektischen Bund errichteten Loge „Johannes der
Evangelist zur Eintracht*^ angehörten, wussten sie den Groishersog
von Hessen -Darmstadt zu einem Erlass zu bewegen, kraft dessen in
seinem Lande nur Logen bestehen durften, welche dieser einheimischen
Grossloge angehörten, über welche er das Protektorat annahm. Den
Logen in Offenbach, Worms, Giessen und Friedberg, welche der neuen
Grossloge beitraten und bisher dem Eklektischen Bund angehörten,
wurde die Beibehaltung des Eklektischen Rituals gestattet
^*) Bereits im Jahr 1814 hatten sich 9 Brüder Meister in Torgan
an die National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln wegen Errichtung
— 184 —
1847 „Friedrich Wilhelm za den drei Kränzen^ gegründet.
Am 4. März wurden folgende Mitglieder für den Aassdniss
zur Durchsicht der Bondesstatuten gewählt :
der National-Grossmeister, Br. v. Etzel,
der zugeordnete National-Grossmeister, Br. Schmück ert,
die BBr. Simon, Schmidt III., Paalzow und
die Vorsitzenden Meister der hiesigen Tochterlogen.
Femer wnrde am 28. Oktober 1847 die durchgesehene
Gnmdverfassang genehmigt.
1848 Im Jahr 1848 starb das Mitglied des Bandes-Direktorinms
Br. Schmidt III.; an seiner Statt warde der Br. Seeger,
Stadtrat and Königlicher Lotterie -Einnehmer, zum Ifit-
glied des Bondes-Direktoriums gewählt. Ferner wurde zum
National-Grossmeister der Br. Messerschmidt gewählt,
nachdem der Br. v. Etzel, gebeten hatte , nach 10 jähriger
Führung dieses Amtes wegen Altersschwäche ihn nicht wieder
zu wählen.
Am 18. November 1848 wurde die Loge „zu den drei
Hämmern^ in Naumburg'*') wieder eröffnet.
einer Loge gewendet. Sie vermochten jedoch nicht den gestellten
Anforderungen zu genügen. Am 18. Juni 1818 gründete die Grossloge
„Royal York zur Freundschaft^ eine Loge zu Torgau unter dem
Namen „zu den drei Kränzen^, welche nach einem zwölfjährigen Bestehen
einging. Bereits am 5. September 1816 war eine Feldloge unter dem
Namen „Friedrich Wilhelm zum eisernen Kreuz** von der Grossen
Landesloge von Deutschland zu Erfurt errichtet und im Jahr 1818
nach Torgau verlegt worden. Diese ward im Jahr 1826 geschlossen
und am 25. Mai 1857 in Bonn erneuert.
*) Bereits am 8. Juni 1749 war die Loge „aux trois Marteaux" za
Naumburg durch die für diesen Zweck von G. G. v. Marschall,
Heermeister von der Elbe und Oder, den BBm. Baron Carl Albert
Gottlieb V. Tanner und Conrad Jakob Schmidt erteilte Urkunde
gestiftet worden. Sie schloss sich 1751 der Loge „zu den 3 S&ulen*^
in ünwürde an und erhielt 175S von dem Heermeister v. Hund eine
neue Urkunde, stellte jedoch um 1776 ihre Arbeit wieder ein. Erst
1815 wurde sie von der Grossloge zu Hamburg erneuert, musste
jedoch 1819 ihren Tempel schliessen weil sie sich keiner der Preussischen
Grosslogen nach Vorschrift des Ediktes von 1798 angliedern wollte.
Erst 1848 wurde sie von unserer Grossloge wieder errichtet.
— 185 —
Die Tochterloge „Minerva zam vaterländischen Verein'' 1848
im Orient zu Cöln a. Rh. hatte in diesem Jahr einen Br.
jüdischen Glaubens angenommen and sofort zum Beamten
gewählt. Die Arbeiten der Loge wurden, da die Ermahnungen
des Bandes -Direktoriums nicht den gewünschten Eingang
fanden, durch Beschluss des letzteren sofort untersagt. Die
Mutterloge beschloss demnächst in der Sitzung vom 7. Sep-
tember Auflösung der Loge und erteilte ihr am 7. November
1848 die beantragte Elntlassung aus dem Bund der Grossen
National-Mutterloge. Durch Beschluss der Grossloge vom
25. März 1852 wnrdesie jedoch, nachdem sie den Anforderungen
der Bundesbehörde entsprochen hatte, in den Bund wieder
aufgenommen.
In den Sitzungen der Mutterloge vom 1. März und 1849
24. Mai 1849 wurde auf den Antrag des Ausschusses zur
Beratung der Bundesstatuten gegen die in einem aos-
führlichen Gutachten näher entwickelte Ansicht des Rechts-
beistandes des Bundes-Direktoriums, Br. Scholz v. Hermens-
dorf, beschlossen:
a) dass das, die geheimen Gesellschaften betreffende Edikt
vom 20. Oktober 1798*) durch § 4 des Gesetzes vom
(). April 1848 über das freie Vereinigungsrecht **) und
Im Jahr 1827 wurde in Naumburg eine neue Loge „zu den
drei Lichtem*^ errichtet, welche jedoch 1833 ihre Arbeit einstellte.
Sie war die Fortsetzung der durch die Grosslöge „Royal York z. F.*^
1817 Yon Weissenfeis nach Naumburg verlegten Loge „Zirkel der
Eintracht". Nähere Nachrichten über diese zweite Loge fehlen noch.
Die in Nettelbladt's historischen Instruktionen (lY. S. 10) erw&hnten
,,Annalen der Freimaurer -Loge zu den drei Hämmern von Lepsin s.
Manuscript" sind nicht zu ermitteln gewesen. VergL AUg. H.-B. der
Frm. 8 Aufl. Bd. I. S. 79.
♦) S. Seite 119.
^*) Die Verordnong über einige Grundlagen der künftigen
preossischen Verfassung vom 6. April 1848 (Gesetzsammlung fiElr 1848
Seite 87) bestimmte:
§4. Alle Preussen sind berechtigt, sich friedlich und ohne Waffen
in geschlossenen R&umen zu versammeln, ohne dass die Aus-
übung dieses Rechtes einer vorg&ogigen polizeilichen Erlaabnisi
unterworfen w&ie. Auch Versammlungen unter freiem Himmel
— 186 —
1849 die darauf bezüglichen Artikel 27 und 28 derVerfassongs-
Urkonde vom 5. Dezember 1848"^) in seinem strafrechtlichen
Teil als vollständig aufgehoben, und auch die nur die
Freimaurerei betreffenden Bestimmungen nicht mehr als
fortbestehend zu erachten seien;
b) dass nur die durch das Edikt von 1798 bezeichneten
3 Grosslogen und deren Tochterlogen**) Korporations-
Rechte***) gemessen;
können, insofern sie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
nicht gefahrbringend sind, von der Obrigkeit gestattet werden.
Ebenso sind alle Preussen berechtigt, zu solchen Zwecken,
welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, sich ohne vor-
gängige polizeiliche Erlaubniss in Gesellschaften zu vereinigen.
Alle, das freie Vereinigungsrecht beschränkende, noch
bestehende gesetzliche Bestimmungen werden hiermit aufgehoben.
*) Die Yerfassungs- Urkunde für den preussischen Staat vom
6. Dezember 1848 (Gesetzsammlung für 1848, S. 378) bestimmte:
§ 27. Alle Preussen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrigkeitliche
Erlaubniss friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen
zu versammeln.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter
freiem Himmel, welche in allen Beziehungen der Verfügung des
(Gesetzes unterworfen sind. Bis zum Erlasse eines solchen Gtesetzet
ist von Versammlungen unter freiem Himmel 24 Stunden vorher
der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, welche die Ver-
sammlung zu verbieten hat, wenn sie dieselbe für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung gefährlich erachtet.
§ 28. Alle Preussen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche
den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften
zu vereinigen.
**) Die Korporations - Rechte der einzelnen Tochterlogen ein-
schliesslich der in den Rheinprovinzen sind anerkannt durch das
Ministerial- Reskript vom 5. März 1842.
***) In Uebereinstimmung hiermit verfügten die Minister des Innern und
der Justiz an den Oberpräsidenten der Rheinpro vinz unter dem 20. Mai 1849 :
„Da die in den Rheinprovinzen bestehenden Logen nur insofern
Eorporationsrechte haben, als sie Tochterlogen einer der drei hier
bestehenden Mutterlogen sind und mit denselben einGanzes ausmachen,
so verlieren sie die Eorporationsrechte durch die Auflösung dieser Ver-
bindung, können solche auch nur durch besondere Verleihung wieder
erwerben (Art 29 der Verfassung) und haben keine anderen Befugnisse,
als jede andere, nicht gegen das Strafgesetz verstossende Gesellschaft*^.
— 187 —
c) da88 die Grundsätze derjenigen sich neu konstituirenden 1849
(s. g. isolirten) Logen, welche nicht einer anerkannten
Grossloge angehören, geprüft, and demnächst in der
Konferenz der Matterloge ein Beschlass darüber gefasst
werden müsse, ob sie mit dem Wesen der ächten, wahren
Freimaarerei übereinstimmen and demnach anzuerkennen
sein würden.
Nachdem jedoch in Folge der Veränderung der revidirten
Verfassungs-Ürkunde vom 31. Janaar 1850 und des Straf-
gesetzbuches vom 14. April 1851 die Königl. Staatsregierung
mittels Erlasses vom 21. Juli 1851*) das Edikt vom
20. Oktober 1798, insoweit es sich auf die Freimaurervereine
*) Die Minister der Justis und des Innern verfügten an die Vor-
steher der drei preossischen Freimaurer -Grosslogen unter dem
31. Juli 1851:
„Den Herren Vorstehern eröffnen wir auf die Eingabe vom
28. April d. J., dass die in dem eingereichten Promemoria hervor-
tretende Besorgniss, dass das unveränderte Fortbestehen der Frei-
maurer-Grosslogen und ihrer Tochterlogen in den prenssischen
Staaten durch die neuerliche Gesetzgebung über das Vereinswesen
gef&hrdet sei, nicht begründet ist. Wenn auch die Strafbestimmungen,
welche das Edikt vom 20. Oktober 1798 gegen geheime Verbindungen
enthält, aufgehoben sind, so unterliegt es doch keinem Zweifel, dass
die den drei Grosslogen erteilten General -Konzessionen und landes-
herrlichen Protektorien nach wie vor Gültigkeit haben, und dass
nach der jetzigen Gesetzgebung der Freimaurerbund nur in diesen
Logen oder ihren Tochterlogen in Preussen bestehen darf.
Wenn in dem der Grossen Loge zu den drei Weltkugeln ab-
schriftlich mitgeteilten Erlass vom 20. liai 1849 ausgesprochen
worden ist, dass die ans dem Verbände mit den hiesigen Grosslogen
scheidenden Logen in Preussen nur die Vorrechte der letzteren
verlören, und keine weiteren Befugnisse, als jede andere nicht gegen
das Strafgesetz verstossende Gesellschaft hätten, so ist hierin aller-
dings anerkannt, dass diese austretenden Logen, sowie andere ausser
dem Verbände mit den drei Grossen Logen etwa sich bildenden
Logen in Preussen gestattet seien. Indessen hat die Gesetzgebung
sich seitdem ge&ndert. Der § 98 des Strafgesetzbuches bedroht
mit Gefängniss bis zu 1 Jahr
die Teilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung
oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll,
oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorsam, oder gegen
bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wird.
— 188 —
1849 bezieht, als noch gültig anerkannt hatte, trat die Gtrossloge
in der Sitzung vom 25. März 1852 dieser Ansicht bei*).
Unter diese Strafbestiminang fallen unzweifelhaft alle nicht durch
die obgedachte General - Konzession privilegirten Freimaiirer-
Gesellschaften. Es wird deshalb beabsichtigt, den Polizeibehörden
und Beamten der Staatsanwaltschaft zu eröffnen, dass alle in
Preussen bestehenden und nicht als Tochterlogen zu den hiesigen
drei Grosslogen gehörigen Freimaurer -Gesellschaften nach jenem
§ 98 verboten und strafbar seien, und dass gegen jeden Logen-
verein, der sich nicht sofort als Tochterloge dieser Grosslogen aus-
weisen könnte, durch Schliessung der Loge und ihrer Versammlungen,
sowie durch Anklage gegen ihre Stifter, Beamten und Mitglieder
einzuschreiten sei.
Je sicherer wir die Ueberzeugung hegen zu dürfen glauben, dass
der in sämmtlichen konzessionirten Logen Preussens herrschende
Geist ein die Treue gegen des Königs Majestät und das Königliche
Haus festigender und ein das Wohl des Vaterlandes in jeder
Beziehung fördernder sei und unter der sorgsamen Leitung der Gross-
logen und ihrer Direktorien auch femer bleiben werde, um so mehr
gereicht es uns zur Befriedigung, dass uns, wie gedacht, die Gfeseti-
gebung vollkommen ausreichende Mittel gewährt, um die Logen in
ihrem Bestände, wie in ihren ausschliesslichen Gerechtsamen zu erhalten.
Für den Augenblick kann indessen von diesen Mitteln dorch
Ausführung der obenerwähnten Absicht noch nicht Gebrauch gemacht
werden. Da nämlich jener den durch die revidirte Verfassongs-
Urkunde vom 31. Januar d. J. abgeänderten Bestimmungen der Yer-
fassungs- Urkunde vom 5. November 1848 entsprechende Erlass vom
28. Mai 1849 veröffentlicht ist, so erscheint es angemessen, vor
Ausführung jener Absicht, die Logen, welche, gestützt auf die Ver-
fassungs-Urkunde vom 5. November 1848, aus der Verbindung mit
den hiesigen Grosslogen getreten sind, oder welche sich im Anschlösse
an auswärtige Logen neu gebildet haben, zuvor auf die in der Gesetz-
gebung eintretende Aenderung mit dem Bedeuten aufmerksam zu
machen, dass die Schliessung der Logen erfolgen werde, insofern
sie nicht den Bestimmungen der General -Konzession genügen
sollten.
Wir sehen demnach einer baldigen Anzeige der drei Mutter-
logen darüber entgegen, welche ihrer Tochterlogen aus dem Verbände
mit ihnen getreten, welche neue Logen etwa unabhängig von ihnen
gebildet und wer die Vorsteher oder sonstigen Beamten solcher
Logen sind^.
*) Anderer Meinung ist Br. Ryck in dem Aufsatze der Zirkel-
Korr. Jahrgang VIII. S. 81, worin ausgeführt wird, dass das Ministerial-
— 189 —
Die Statuten von 1799 enthalten nach Maesgabe der 1849
Haopt-Einleitang zu dem Ritual der 4 Grade vom Juni
1766 *) und der Deklaration der alten Mutterloge vom
11. November 1783 § 7 (siehe oben Seite 85) folgende
Beetimmungen:
§ 6. Die erhabenen Lehren des Evangeliums sind so
trefflich und enthalten so herrliche sittliche Lebensregeln,
dass der Freimaurer, wenn er sie nach seiner Christen-
pflicht treulich befolgt, zugleich seine Pflicht als Freimaurer
vollkommen erfüllt. Sie werden daher jedem Bruder
Freimaurer von Ordenswegen auf das Allerangelegentlichste
ald Richtschnur seines Lebenswandels anempfohlen, denn
Reskript vom 21. Juli 1851 anter den Worten: „in den den drei Logen
erteilten General • Konzessionen und landesherrlichen Protektorien^
nicht das Edikt von 1798, sondern die Protektorien von 1774 und 1796
gemeint habe. Es wird in diesem Aufsatz Rosenthals Schrift Qber
die öffentliche rechtliche Stellung der Freimaurerlogen in Preussen,
Breslau 1878 bei Ko ebner, widerlegt.
*) In der Haupteinleitung zu dem Ritual der ersten vier Grade
vom Juni 1766 Art. lY. wird ausdrücklich ausgesprochen, dass „nur
ein Christ in unseren Orden aufgenommen werden darf, keineswegs
aber Juden, Muhamedaner, Heiden **. (S. S. 54.)
Die Niederschrift der Mutterloge „zu den drei Weltkugeln** vom
7. Februar 1763 giebt darüber keinem Zweifel Raum, dass damals die
Frage wegen Aufnahme der Juden noch nicht ausdrücklich entschieden
war. Der betreffende Abschnitt der Niederschrift lautet: „Hierauf
machte der sehr ehrwürdige Meister bekannt, wie er durch ein Billet
wäre ersucht worden, einen Gewissen in unseren K. Orden aufzu-
nehmen. Vor seiner Rezeption wollte er gern und willig Ein Hundert
Stück neue Augustd'or zahlen und alle extra-ordinairen Kosten aparte
tragen. Er erkl&rte hierauf namentlich, dass es der Jude Brück
w&re. Weil man von der Aufführung dieses Menschen und seines
Charakters nicht die beste Aussicht vor sich hatte, und der sehr ehr-
würdige Meister sich Äusserte, dass man bei dem Orden mit dem vor-
geschlagenen Kandidaten am allerwenigsten auf Geld, sondern hanpt-
s&chlich auf guten Ruf und die vorzüglich guten Eigenschaften zu
sehen habe, so wurde hierauf einstimmig beschlossen, gar nicht zu
ballotiren und die beiden hiesigen Tochterlogon davon zu avertiren,
damit der bei uns abgeschlagene Kandidat sich nicht bei der einen
oder der anderen Loge hinterlistig einschleichen möchte.**
— 190 —
1849 die Lehren des Christentmns sind die Grundfesten*)
des maurerischen Bandes.
In der Versammlung der Abgeordneten der 3. Preues.
Grosslogen vom 2. April 1808 wurde bestimmt:
dass weder ein Jude in den Orden aufgenommen, noch
ein bereits aufgenommener Jude angenommen werden könne.
Ob ein solcher zu den Logenversammlungen zugelassen
werden könne, soll bei einer anderen Gelegenheit erörtert
werden.
In dem „Anhangt zu den Bundesstatuten von 1799,
veröffentlicht 1825, wird vorgeschrieben:
§ 20. Ein Jude kann weder aufgenommen noch
affiliirt, noch zum Besuche zugelassen werden.
Die Johannisloge „A la bien aim^e" im Orient
Amsterdam hatte mittels Schreibens vom 5. Oktober 1836
bei einer diesseitigen Johannisloge darüber Beschwerde
geführt, dass Israeliten, die als Meister der Amsterdamer
Loge durch Bescheinigung sich ausgewiesen hätten, als
Besuchende nicht aufgenommen worden seien. In der
Beschwerde wird hervorgehoben:
Es würde uns nie eingefallen sein, Ihnen die Aus-
übung der Ihnen zustehenden Rechte streitig zu machen,
wenn es sich um eine Rezeption oder Affiliation
handelte, aber den Besuch der Loge einem Bruder za
*) In dem Vereinigungs -Vertrag der beiden englischen Grosslogen
wird der Streitpunkt, die Aufnahme der Nicht - Christen betreffend,
nicht erw&hnt
Der spezifisch-christliche Grad „Royal-Arch'* wird jedoch
in diesem Vertrag als „die Wurzel, das Herz und das Mark*' der
Freimaurerei bezeichnet.
In Uebereinstimmong hiermit stehen die Worte des Ersten
Provinzial- Grossaufsehers, OsborneGibbs^bei dem Provin2ial-Gro88-
meeting des Jahres 1848:
„Die Freimaurer werden sehr oft bezeichnet als eine Genossen-
schaft von Ungläubigen, Delsten, ünitarier u. s. w. Diese Bezeichnung
ist eine unrichtige. Ich versichere auf das nachdrücklichste, dass
sie eine christliche Institution ist. — Christlich in jedem Sinne
des Wortes". (Olivier's Origine of the Royal -Arch. London 1867
S. 83.)
— 191 —
yerweigem, gegen dessen Sittlichkeit nichts einzo wenden 1849
ist und dessen Certifikat darthut, dass er unter dem
Grossoriente der Niederlande die Weihe empfangen hat,
ihn abzuweisen, als hätte er bloss angegeben, Maurer zu
sein, heisst allen Sitten Hohn sprechen. Ist er nicht
wirklicher Maurer, und ist dieses nicht der einzige Punkt,
welchen man zu untersuchen hat?
In Veranlassung dieses Schreibens und der Beschwerde
der erwähnten Israeliten wurde von den drei Preussischen
Grosslogen die Judenfrage in Erwägung gezogen. Die drei
Grosslogen vereinigten sich jedoch über die Beibehaltung
des bisherigen Grundsatzes, wonach Israeliten auch als
Besuchende in den Logen nicht zugelassen werden sollten.
Bei der Durchsicht der Bundesstatuten im Jahr 1841
war von keiner Seite ein Abänderungsantrag gestellt; der
Ausschuss erachtete es jedoch für angemessen und zwar mit
Rücksicht auf die anderen Lehrarten, welche die Juden
zulassen, den § 20 des Anhanges in das durchgesehene
Statut nicht aufzunehmen. (Niederschriften der Revisions-
Kommission vom 8. März 1840.) Der Ausschuss beschränkte
sich darauf, in den Abschnitt von den allgemeinen Grund-
sätzen die Vorschrift aufzunehmen:
§ 6. Er zeige sich überall als aufrichtiger Gottes-
verehrer, sei christlichen Sinnes und Wandels u. s. w.
In Durchführimg dieses Grundsatzes wurde in dem
5. Kapitel „Von der Aufnahme neuer Mitglieder^ verordnet:
§ 166. Nur derjenige kann zur Aufnahme in den
Freimaurer-Orden vorgeschlagen werden, welcher
1. zu dem christlichen Glauben sich bekennt, ohne
Unterschied der Konfession,
femer
§ 201. Jeder Br., welcher die Affihation bei einer Loge
unseres Bundes nachsucht, muss christlichen Glaubens
sein u. s. w.
§ 248. Christliche, gehörig legitimirte Mitglieder
anderer anerkannter Logen sind — als besuchende Brr.
zuzulassen.
— 192 —
1849 In Veranlassung eines im Preussischen Grossmeiiler-
verein in der Sitzung am 31. Januar 1842, unter Vorab
des Protektors, des Prinzen von Preussen, einstimmig gebastai
Beschlusses hatte der National-Grossmeister v. Btzel in dar
Sitzung der Grossloge am 2. Februar d. J. den Gtoaeiie»-
Vorschlag eingebracht: jedem Br. Freimaurer, der sicli alt
Mitglied einer von der Grossen National-Mutter-Loge an-
erkannten Loge gehörig ausweist, wird zu den Arbetten
seines Grades in den Grenzen, in welchen überhaupt d«r
Besuch von Brrn. anderer Systeme zulässig ist, in unseren
Logen der Zutritt gestattet, ohne nach seinem kirchlicheil
Glaubensbekenntniss zu fragen.
In der Beratung vom 3. März 1842 erklärten sich unter
27 ordentlichen Mitgliedern 16 Stimmen für imd 11 Stimmen
gegen den Antrag. Da sich nach § 61 der Grundverfassimg
nicht % der anwesenden ordentlichen Mitglieder für den
Antrag erklärt hatten, vnirde er für abgelehnt angesehen.
Auf das Gesuch des Dr. B ehrend und Genossen an den
Protektor:
Die Zulassung jüdischer Freimaurer -Brr. zum Besuch der
Preussischen Logen zu erwirken,
eröffnete dieser den Antragstellern am 26. April 1843: „Mit
der Debemahme des Protektorats über die Preuss. Freimaurer-
Logen ist mir auch die Verpflichtung überkommen, den Bund
in seinen Fundamentalbestimmungen zu schützen und ihn
vor Neuerungen zu bewahren, die nur dazu dienen können,
die Erreichung des ursprünglichen Zweckes zu erschweren,
oder zu vereiteln. Ich darf voraussetzen, dass Urnen die
Grundsätze, von denen bei der Aufnahme der Mitglieder der
Preuss. Freimaurer-Logen nach den Statuten des Bundes
ausgegangen werden muss, nicht imbekannt sind, und wenn
darnach nur die Aufnahme christlicher Glaubensgenossen
statthaft ist, so folgt daraus, dass auch nur diesen die
Zulassung zu den Preuss. Freimaurer-Logen eingeräumt
werden kann.
Wollte ich versuchen, an den Fimdamentalbestimmungen
eine Aenderung vorzunehmen, so würde dies, wie ich im
— 193 —
Voraus überzeugt bin, die Folge haben, Unzufriedenheit bei 1849
den diesen Grundsätzen treu anhängenden Mitgliedern zu
erwecken, wodurch dem Zweck, der mich allein bestimmen
konnte, das Protektorat zu übernehmen, entgegen gewirkt
werden würde. Ich wünsche, dass Sie bei unbefangener
Erwägung der obwaltenden Verhältnisse zu der Ueberzeugung
gelangen mögen, dass nicht Mangel an Teilnahme, die ich
Ihnen sonst gern bestätigt hätte, sondern nur die Rücksichten,
die ich dem bestehenden Bunde schuldig bin, es mir unmöglich
machen, zur Erreichung des von Ihnen beabsichtigten Zweckes,
wie achtbar derselbe auch ist, meinerseits mitzuwirken^. —
Mittels Rundschreibens vom 29. März 1849 wurden
sämmtliche Logen des Bundes zur Aeusserung über die
besuchsweise Zulassung der Nicht -ChriBten aufgefordert.
Von den 71 Logen, welche der Aufforderung nach-
gekommen waren, hatten sich 56 für die besuchs-
weise Zulassung, 15 gegen diese erklärt.
Der Ausschuss für Prüfung der Bundesstaaten sprach
sich im Jahr 1849 in Betreff der Judenfrage dahin aus:
„dass bei der Verfassung und Lehrart der diesseitigen
Grossloge die Aufnahme von Nicht -Christen und
ebenso deren Annahme in den Tochterlogen der Grossen
National -Mutterloge eine Unmöglichkeit sein würde^.
Dieser Erklärung trat die Mutterloge in der Sitzung
vom 1. März 1849 einstimmig bei.
Dagegen gab der Ausschuss mit 10 gegen 1 Stinune
die Erklärung:
dass alle Brr. aus gesetzmässig errichteten von uns aner-
kannten Freimaurerlogen, wenn sie sich als solche aus-
wiesen, unter den in den Statuten wegen des Zutritts
besuchender Brr. überhaupt enthaltenen sonstigen
Bedingungen und Beschränkungen bei ihren Besuchen
in unseren Logen zuzulassen seien, da es dem Ausschuss
als ein Widerspruch erscheine, wenn man die Bauhütte
anerkenne und dennoch Mitgliedern solcher anerkannten
Bauhütte den Besuch unserer Logen versage.
<i«sch. d. Or. K*t. • MutUr • Loge. 13
— 194 —
1849 Nach eingehender Besprechung in den Beratungen
vom 1., 15. und 29. März und 24. Mai 1849, wurde die
Frage von den anwesenden 33 Mitgliedern der Mutterloge
dahin entschieden, dass 19 Brr. für und 16 Brr. gegen die
besuchsweise Zulassung der nichtchristlichen, gehörig
beglaubigten Brüder sich erklärten.
Zur Beseitigung der Meinungsverschiedenheiten darüber:
ob dieser den § 248 der Statuten abändernde Beschluse
zu denjenigen gehöre, welche nach § 61 der Grundver-
fassung die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
erfordere,
wurde die Entscheidung des Bundes-Direktoriums nachgesucht.
Das Bundes-Direktorium entschied unterm 11. Juni 1849
auf Grund des § 22 der Grund Verfassung:
dass der § 61 der Grundverfassung auf den fraglichen
Fall nicht Anwendung finde, sondern er lediglich der
Entscheidung des höchsten Inneren Orients vorbehalten
sei und zwar aus folgenden Gründen:
Der § 61 der Grundverfassung, welcher verordne:
Kein Gesetz der Grund Verfassung darf abgeändert, kein
neues Gesetz ihr hinzugefügt, also überall kein organisches
Gesetz gegeben, abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
nicht
a. in der Grossen Loge zwei Dritteile der gegenwärtigen
ordentlichen Mitglieder eingewilligt, und
b. das Bundes-Direktorium bei seiner Zustimmung erklärt
hat, dass fünf seiner Mitglieder dafür gestimmt haben,.
beziehe sich nach seiner jetzigen Fassung nur auf solche
Gesetze, die den Organismus der Grossen Loge, und
nicht auf solche, die die Lehre und den Ritus
beträfen. Hier sei unzweifelhaft aber von einer
Bestimmung die Rede, die in die Bundesregeln und
den Ritus tief eingreife, da die §§ 166 und 248 der
Bundesstatuten in einem so nahen Zusammenhang
ständen, dass zwischen den Bestimmungen des ersteren
und letzteren nicht zu unterscheiden sei; der § 306 der
Bundesstatuten aber ausdrücklich bestimme, dass alles,.
— 195 —
was die Lehre und den Ritas betreffe, von dem Bundee- 1849
Direktorium als höchstem Inneren Orient ausgehen solle.
In Beziehung auf den Gegenstand der Beratung trat das
Bondes-Direktoriom in seiner Eigenschaft als höchster Innerer
Orient einstimmig der Mehrheits-Erklänmg der Grossen
National-Mutterloge bei and gab seine Entscheidung dahin ab :
dass die Teilnahme an den Logenarbeiten durch
Besuch nur von der gehörigen Beglaubigung der Mit-
glieder einer als gerecht und vollkommen anerkannten
Bauhütte abhängig gemacht werden dürfe, und deshalb
auch die besuchsweise Teilnahme nichtchristlicher,
aber gehörig beglaubigter Brr. an den Logenarbeiten
zulässig sei.
Auf Grund dieser Entscheidung wurde bei der Durchsicht
des § 248 der Bundesstatuten das Wort „christlich^
gestrichen, im Uebrigen aber die Bestimmung der Bundes-
statuten beibehalten, wonach der christliche Glaube zur
Aufnahme oder Annahme als Bedingung vorausgesetzt ist. —
Im Jahr 1850 stellte die Tochterloge „Broich zur ver- 1860
klärten Louise*' im Orient zu Mühlheim an der Ruhr in
Folge der durch äussere Einwirkung herbeigeführten
Uneinigkeit die Arbeiten ein.
Die durchgesehenen Bundesstatuten sowie die berliner
Ortsstatuten traten vom 1. Juli 1850 ab in Kraft.
Der von der Grossen Loge des Eklektischen Freimaurer-
bundes zu Frankfurt a. M. ausgegangene Vorschlag:
dass sämmtliche deutsche Grosslogen sich dahin vereinigen
möchten, ihren Tochterlogen aufzugeben, nur auf drei Jahre
gültige Bescheinigungen der Mitgliedschaft auszustellen,
fand den Beifall der Mutterloge, und am 5. September
wurde unter Abänderung der §§ 118 und 237 der durch-
gesehenen Bundesstatuten der Beschluss gefasst, dass
Bescheinigungen der Mitgliedschaft nur auf drei Jahre gültig
seien und nach Ablauf dieser Frist unentgeltlich verlängert
werden sollen.
In Veranlassung des in der Grossmeister-Beratung vom
18. Mai 1850 zur Sprache gekommenen Falles, dass eine
13*
— 196 —
1860 Tochterloge, mit Umgehung der Grossloge nnmittelbar an
den Protektor mit einem Gesuch sich gewendet habe, wurde
am 5. September 1860 der Beschluss gefasst:
den Tochterlogen zu eröffnen, dass sie:
a. alle Anträge und Vorstellungen in Logen-Angelegen-
heiten an den Protektor nur durch Vermittlung ihrer
Grossloge gelangen lassen sollen,
b. in ihrer Eigenschaft als Logen-Körperschaft Antr&ge
und Verwendungen für Privat-Angelegenheiten an den
Protektor nicht zu richten hätten.
Die Frage wegen Wiederherstellung des sogenannten
Sprengelrechts wurde zur Beratung gezogen, jedoch in
Uebereinstimmung mit dem Antrag des Ausschusses zur
Prüfung der Bundesstatuten am 5. September der Beschluss
gefasst, den Gegenstand vorläufig auf sich beruhen zu lassen, bis
das Bundes-Direktorium nach Verständigung mit den anderen
Grosslogen von dem Ergebniss zur weiteren Beratung und
Beschlussfassung Mitteilung*) machen würde.
Der Br. v. Etzel, Mitglied des Bundes -Direktoriums,
der so segensreich während der 10 jährigen Führung des
grossmeisterlichen Hammers gewirkt hatte, starb in diesem
Jahr. An seine Stelle trat der Br. Vater, erster Prediger
an der Dorotheenstädtischen Kirche zu Berlin, in das
Bundes-Direktorium.
In diesem Jahr ward auch die innigere Verbindung mit
der Grossen Mutterloge „zur Sonne" im Orient zu Bayreuth
durch gegenseitige Wahl von Gross -Vertretern angebahnt.
1851 In Potsdam war eine Johannis-Feldloge „zum siegenden
Adler** errichtet worden. Diese hatte jedoch, nachdem die
kriegerischen Aussichten geschwunden waren, im Jahr 1851
den Antrag gestellt, in eine Johannisloge sich verwandeln
*) Auf den Antrag des Bandes -Direktoriums bat die Mutterlogc
am 5. Juni 1861 einen Ausschuss von 9 Mitgliedern zur Bericht-
erstattung über diesen Gegenstand niedergesetzt. Dem Antrag dieses
Ausschusses: „Der Grossloge anheimzugeben, von der weiteren Ver-
folgung des Sprengelrechts abzusehen*^ wurde in der Beratung vom
4. Dezember 1851 beigetreten.
— 197 —
zu dürfen, um sich die Möglichkeit zu erhalten, sofort wieder 1861
ins Leben treten zu können, falls die Zeitumstände dies
erfordern sollten.
Diesem Antrag entsprechend wurde die Umwandlung
genehmigt, die Loge aber sofort für geschlossen erklärt, da
das Bestehen einer zweiten Johannisloge unseres Bundes in
Potsdam neben der Loge ,,Teutonia^ nicht für angemessen
erachtet wurde.
Durch Bescbluss vom 25. März 1852 wurde die Johannis- 1862
löge „Minerva zum Vaterländischen Verein^ im Orient von
Cöln a. Rh. nach Entlassung aus dem Eklektischen Bund
von Frankfurt a. M. auf ihren Antrag als Tochterloge
wieder aufgenommen. Femer wurde durch Beschluss vom
29. April d. J. die Johannisloge „Rhenana zur Humanität **
in Cöln a. Rh., die im Jahr 1850 von Brm. der
geschlossenen Loge Agrippina nach Lehrart der Grossen Loge
von Hamburg ins Leben gerufen war, nach Vorlegung der
Entlassungs- Urkunde der Qrossloge zu Hamburg ange-
nommen. Beide Logen verbanden sich unter dem Namen
„vereinigte St. Johannisloge Minerva zum vaterländischen
Verein und Rhenana zur Humanität^.
In derselben Sitzung wurde das Bundes-Direktorium
ermächtigt, die innigere Beziehung mit dem Gross-Orient des
Ordens der Freimaurer im Königreich der Niederlande im
Haag sowie mit dem Supr. Cons. Ma9. Chef d'Ordre dans
le Grand -Duch^ de Luxembourg zu Luxemburg und auch
mit der dänischen Grossloge zu Kopenhagen durch Wahl
gegenseitiger Gross -Vertreter anzuknüpfen.
Die Grundverfassung von 1797, Abtheilung IH, § 7
enthält bereits die Bestimmung:
Kein Beschluss der Mutterloge ist gültig, wenn er nicht
in einer festgesetzten oder in einer Logen-Versammlung, zu
der alle wirkliche Mitglieder eingeladen worden, gefasst
wird.
Bei der Durchsicht von 1812 wurde verordnet:
§ 21. Ueberall ist aber kein Beschluss gflltig,
wenn er nicht in gesetim&ssig eröffneter Loge
— 198 —
1852 p^efasst worden, und wenn nicht darin wenigstens 9
stimmberechtigte Mitglieder anwesend gewesen sind.
Die Durchsichten von 1838 und 1847 hatten diese Fassung
beibehalten, letztere mit der Abänderung,
dass mindestens ein Drittel der jedesmaligen
ordentlichen Mitglieder anwesend sein solle.
Der entsprechende § 55 der Grandverfassung bezeichnet
die Abstimmung durch Eugelung als die Regel und fOr
minder wichtige Gegenstände als Ausnahme die Abstimmung
durch Aufheben der Hände oder durch Aufstehen und
Niedersetzen.
Nach dem Antrag des Br. Becker, Magistrats-Kalkulator,
sollte für eilige, aber nicht besonders wichtige Fälle eine
neue Art der Abstimmung, nämlich durch Umlaufschreiben,
eingeführt werden, wenn der Grossmeister mit dem Bundes-
Direktorium im Einverständniss über dieses Verfahren sich
befinde, mit der Beschränkung, dass bei eintretender
Meinungsverschiedenheit der Stimmenden die Entscheidung bis
zur nächsten Grosslogen- Beratung ausgesetzt werden sollte.
Der Antrag wurde in der Vierteljahrs-Versammlung vom
4. März 1852 einstimmig verworfen, und sollten die Tochter-
logen — da das Verfahren Eingang gefunden hatte, dass
über die Anträge der Tochterlogen wegen Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft der Grossloge in denr Fall schriftlich
abgestimmt wurde, wenn die Anträge zu spät eingereicht
worden waren, um in der Vierteljahrs -Versammlung zur
Beratung kommen zu können — ersucht werden, ihre
Anträge wegen Verleihung der Ehrenmitgliedschaft der
Grossloge an besonders würdige und in maurerischer Beziehung
hervorragende Brüder künftig so frühzeitig einzureichen,
dass solche in den in der „Haupt-Uebersicht^ bezeichneten
Vierteljahrs -Versammlungen zum Vortrag kommen könnten.
In Betreff der Einwendungen gegen die Aufnahme des
Suchenden unterscheiden die Bundesstatuten, ob ein Dritteil
der Stimmenden oder weniger gegen die Aufnahme Ein-
wendungen erhoben haben. Sind weniger als ein Dritteil
der Stimmen gegen die Aufnahme, so hat der Meister vom
— 199 —
Stahl den widersprechenden Brüdern eine Frist von 3 bis 1862
8 Tagen zur Eröfinong ihrer Gründe zu bestimmen. Gehen
in dieser Frist Einwendungen ein^ so sind diese in der Meister-
Beratung bekannt zu machen, und wenn kein Widersprach
gegen die Aufnahme erhoben wird, ist mit ihr vorzugehen.
Wird von der Minderheit, welche die Einwendung für nicht
erledigt erachtet, ein Widerspruch gegen die Aufnahme
erhoben, so wird sie vorläufig ausgesetzt und die Enir
Scheidung des Bundes- Direktoriums eingeholt.
Ergiebt sich dagegen ein Dritt eil der Stimmen oder
mehr gegen die Aufnahme, so ist der Suchende auf 1 Jahr
zurückgewiesen. Wird er nach Ablauf der Zeit von Neuem
in Vorschlag gebracht, und erklärt sich alsdann wieder ein
Dritteil oder mehr gegen die Aufnahme, so ist er für
immer abgewiesen.
Nach dem Antrag der Tochterlogen zu Magdeburg,
„Ferdinand zur Glückseligkeit" sowie auch der zu Goslar,
„Hercynia zum flammenden Stern*', sollten die Eugelungs-
Gesetze im Allgemeinen, wenigstens aber für ihre Logen
dahin verschärft werden:
dass schon ein Sechsteil verneinender Stimmen die
Ablehnung des Suchenden zur Folge habe.
Dieser Antrag wurde in der Vierteljahrs-Versammlung
vom 4. März 1852 in Erwägung:
dass selbst der einzelne, der als Minderheit der Mehrheit
gegenüberstehe, berechtigt sei, durch seinen Widerspruch
die Aufnahme zu verhindern imd auf die Entscheidung
des Bundes- Direktoriums anzutragen,
abgelehnt.
Die Brr. Schaffner waren auf Anordnung des Bundes-
Direktoriums am 31. März 1800 zu einer gesetzmässigen
Loge erhoben worden. Nach ihrer Grundverfassung vom
22. November 1807 wurden wie bisher zur Schaffner-Kasse
vereinnahmt:
1. die Zahlungen für maurerische Bekleidung,
2. die Ueberschüsse vom Verkauf des Weines,
3. der Zuschlag zu den Speisegeldem,
— 200 —
1852 4. die Karten -Gelder.
Aus dieser Kasse wurden die Ausgaben für Bewirtschaftung,
den Wirtschafter und den Hausverwalter geleistet, ausser-
ordentliche Ausgaben hingegen aus der Hauptlogenkasse
bestritten.
Die Grundverfassung der Schaffnerloge wurde durch-
gesehen am 12. Oktober 1811 und am 31. Dezember 1833.
Bei der letzteren Durchsicht wurden der Schaffnerkasse
ausser den vorstehend zu 1 bis 4 aufgeführten Einnahmen
femer überwiesen:
5. die Aufnahme- und Beförderungsgebühren aus den hier
vereinigten 4 Johannislogen und aus der Schottenloge,
6. alle Einkünfte vom Grundstück,
7. die Einnahme für die Bibliothek, die bisher eine
besondere Kassenverwaltung hatte.
In der Vierteljahrs-Versammlung vom 6. März 1845 wurde
der Beschluss gefasst, zur Vereinfachung des Rechnungs-
wesens die Schaffnerkasse mit der Hauptlogenkasse zu
vereinigen und eine gemeinsame Aufstellung zu entwerfen.
In der Sitzung vom 25. März 1852 fasste die Grossloge
auf den Antrag des zur Beratimg dieses Gegenstandes
niedergesetzten Ausschusses den Beschluss:
die Schaffnerloge in ein Schaffneramt, als beständige
Abordnung der Grossloge umzuwandeln,
und genehmigte in der Sitzung vom 1. April die für letzteres
Amt vorgelegte Geschäftsordnung. Mit dem 1. Juli trat
diese in Anwendung. —
Die Grosse Mutterloge „zur Sonne ^ im Orient zu
Bayreuth hatte auf Anregung ihrer Tochterloge in
Frankenthal „zur Freimüthigkeit am Rhein" an die anderen
Grosslogen das Ersuchen gerichtet:
dass alle Grosslogen Deutschlands zur Gründung eines
allgemeinen maurerischen Witt wen- und Waisen -Fonds
sich vereinigen möchten.
Bei aller Anerkennung der dem Vorschlag zu Grunde
liegenden guten Absicht lehnte die Grossloge in der Sitzung
vom 1. April 1852 mit Rücksicht auf die Bedenken gegen 1M2
die AnsfQhrbarkeit und den wirklichen Nutzen einer so
ausgebreiteten Anstalt die Beteiligung einstimmig ab.
Am 24. Januar 1853 erfolgte die Einweihung der neuen 18&3
Logenräume in Halberstadt.
Die Tochterlogen zahlten bereits seit dem Jahr 1759
zu den Ausgaben der Mutterloge Beiträge unter dem Namen
.Rekognitions-Gebühren". Bei sämmtlichen in der Zeit von
1759 bis 1793 errichteten Logen waren diese auf 1 Thlr.
20 Sgr. für das Mitglied festgesetzt und deshalb angeordnet,
das dieser s. g. Goldthaler *) von jedem Mitglied erhoben
werden sollte. Seit dem Jahr 1794 wurden ausser diesem
Goldthaler in der Stiftungs-Urkunde für die neu eintretenden
Logen eine Pauschsumme von 2 Friedrichsd'or, 4Friedrichsd'or
oder 10 Dukaten festgesetzt.
Diese Rekognitions-Gebühren beliefen sich im Jahr 1853
in runder Summe auf jährlich 1300 Thaler.
Den Verhältnissen der Tochterlogen entsprechend sollte
nach dem Vorschlag des Bundes-Direktoriums der Jahresbeitrag
der einzelnen Loge nach der Zahl der ordentlichen Mitglieder
in folgenden Abstufungen geleistet werden:
bis 50 Mitglieder jährlich ... 8 Thlr.
1» 7ö „ - ... 10 „
.100 - « ... 15 ^
.. 150 „ - . . . 20 j, u. s. w.
Die sämmtlichen Tochterlogen hatten zu diesem Vorschlag
ihre Zustimmung gegeben, einzelne sogar, die nach diesem
neuen Vorschlag einen geringeren Betrag zu zahlen hätten
als bisher, sich zur Zahlung des höheren Satzes auch für
die Zukunft erboten.
*) Die Sitte, Rekognidons- Gebühren (den sog. Johannls- Pfennig)
zu zahlen, findet man bereits im alten Johanniter -Orden (S. Statuten
des Johanniter-()rdcn8 im Monasticon Angl. Modus recipiendi confratres
fol. 131: Deinde vero nomen ejus in librum confratrum redigatur in
scriptis et id quod dare promiserit annuatione in recognitionem
suae fraternitatii«. )f und i>t von dort von den Freimaurern tlber-
nommen worden.
— 202 —
18&3 In der Vierteljahrs-Yersammlang vom 2. Juni 1854 erteilte
die Grossloge einstimmig die Genehmigung, dass nunmehr
in Beziehung auf die Feststellung der Rekognitionsgelder
nach diesen Sätzen verfahren und eine Ausgleichung*)
getroffen werde, so dass die Gesammtsumme, welche ein-
kommen soll, nicht vermindert werde. —
Die Bundesstatuten von 1799 verordnen im Kapitel IX:
§ 4. Ein Bruder, der, ohne sich schriftlich ent-
schuldigt zu haben, bei der Arbeit ausbleibt, erlegt einen
doppelten Beitrag zur Armenkasse, welcher Tages nach-
her durch einen dienenden Bruder eingefordert wird.
§ ö. Wenn ein Bruder sich zwar schriftlich
entschuldigt, den Armenbeitrag aber nicht eingeschickt
hat, so wird derselbe anderen Tages von dem dienenden
Bruder eingefordert; jedoch hängt es in diesem Falle
von dem ausgebliebenen Bruder ab, was er zur Armen-
kasse geben will.
Die Ausführung dieser Vorschrift hatte sich als zu
schwierig erwiesen. Deshalb wurde sie bei der Durchsicht
von 1841 daliin abgeändert:
§ 42. Wer genötigt ist, auszubleiben, soll sich
schriftlich oder durch einen der gegenwärtigen Brüder
entschuldigen unter Einsendung seines Beitrages für
die Armen.
Diese Vorschrift wurde bei der späteren**) Durchsicht
der Bundesstatuten beibehalten.
*) In der Sitzung vom 3. November 1868 wurde die Höhe des
Beitrags mit durchschnittlich 5 Sgr. für jedes Mitglied nach der in dem
Mitglieder -Yerzeichniss von 1868 enthaltenen Zahl der ordentlichen
Mitglieder festgesetzt. Nach diesem Satz wurden die Gebühren bis
zum Jahr 1873 erhoben. Vom Jahr 1874 ab wurden dagegen mit
Rücksicht auf die Erhöhung des Goldthalers von I Thlr. 20 Sgr. auf
8 Thlr. 10 Sgr. auch die Rekognitions-Gebühren von 6 Sgr. auf 10 Sgr.
erhöht nach Vorschrift des § 295 der Bundesstatuten.
**) Erst bei der Durchsicht der Bundesstatuten vom Jahr 1873
wurde diese Vorschrift dahin abgeändert:
§ 43. Wer verhindert ist, an den Logen - Arbeiten Teil zu
nehmen, hat seinen Beitrag für die Armen an die Loge zu entrichten.
— 203 —
Das Gross -Almosenamt hatte diese Vorschrift als in 1858
Vergessenheit verfallen bezeichnet und wegen geringer
Einnahme der Armenkasse den Antrag gestellt, ihr grössere
Einnahmen zuzuführen oder eine ausserordentliche Sammlung
zu gestatten.
Diese wurde auch zur Abhülfe der augenblicklichen
Verlegenheit des Gross-Almosenamts angeordnet, und dadurch
der Antrag für erledigt erachtet.
In der Sitzung vom 19. August 1853 wurde dem
Bundes-Direktorium die Vollmacht zum Ankauf des Grund-
stückes der Splittgerbergasse No. 2 für 16,500 Thlr. mit
der Massgabe erteilt, dass die anzuzahlenden Kaufgelder
von 6500 Thirn. aus dem Ficker'schen Legatenfonds entliehen
werden sollten. —
Die Tochterlogen zu Koblenz, Jülich, Wesel hatten
die Anzeige gemacht, dass die landrätlichen Behörden
dieser Kreise im Auftrag des Oberpräsidenten der Rhein-
Provinz das Mitglieder-Verzeichniss von ihnen gefordert hätten.
Nach der Mitteilung an die Mutterloge in der Sitzung
vom 6. September 1853 hatte das Bundes-Direktorium diese
Tochterlogen veranlasst, den betrefTenden Behörden zu
erwidern, dass gesetzlich nur die Grossloge verpflichtet sei,
dem König alljährlich ein Verzeichniss der sämmtlichen ihr
zugehörigen Freimaurerlogen und ihrer Mitglieder zu über-
reichen, eine derartige Mitteilung der Tochterlogen an die
Provinzialbehörden aber weder vorgeschrieben noch statt-
haft sei.
Am 5. November 1853 erhielt der Prinz Friedrich
Wilhelm von Preussen im Palais des Protektors in einem
Saal, der zu einem maurerischen Johannistempel vollständig
eingerichtet war, in Gegenwart der Abgeordneten der drei
Preussischen Grosslogen sowie mehrerer eingeladener Brr.
mittels des Hammers, den sein Ahnherr, König Friedrich IL.
einst geführt, und der von der Grossen National- Mutterloge
dazu entlehnt war, die maurerische Weihe durch seinen
Vater nach dem Ritual der Grossen Landealoge v. D.
— 204 —
1863 Bereits in der Versammlung des Grossmeister -Vereins
vom 22. Mai 1852 waren dessen Mitglieder dahin einig
geworden, den Prinzen Friedrich Wilhelm nicht fftr eine
einzelne Loge, sondern für alle drei Prenssischen Grosslogen
aufzunehmen, um durch diese Aufnahme ein neues Einigongs-
band für die Logen der verschiedenen Lehrarten zu gewinnen.
Gestützt auf diesen Wunsch hatte das Bundes-Direktoriom
in Gemeinschaft mit der Grossen Loge „Royal York zur
Freundschaft^ in einem Schreiben vom 11. November 1853
dem Protektor, Prinzen von Preussen, die Bitte ausgesprochen:
huldreichst zu genehmigen, dass der Prinz Friedrich
Wilhelm aktives Mitglied sämmtlicher drei Grosslogen
sein dürfe.
Unter dem 15. November wurde hierauf nachstehende
Antwort von dem Protektor erteilt:
„Mit besonderer Freude habe Ich aus Ihrem Schreiben
vom 11. d. M. ersehen, dass der Wunsch besteht, den
Prinzen Friedrich Wilhelm nach seiner Aufnahme in den
Bund der Freimaurer in der Grossen Loge von Deutschland
auch den zwei anderen Grosslogen zugeführt zu sehen.
Wie ich vor jener Aufnahme den dazu berufenen Brrn. der
drei Prenssischen Grosslogen bekannt machte, so hatte ich
die Grosse Landesloge dazu ausersehen, diese Aufnahme
zu vollziehen, weil Ich in derselben die Weihe als Maurer
empfing, und Ich habe dem Neuaufgenommenen Selbst
die feierliche Weihe als Mitglied derselben erteilt. Ich
habe dies gethan, weil der Prinz Friedrich Wilhelm
für jetzt keine exceptionelle Stellung im Orden einnehmen
kann, und habe aus diesen Gründen den auf einer Ver-
abredung der Grossmeister vom 22. Mai 1852 beruhenden
Antrag der Grossen Landesloge: Meinen Sohn als aktives
Mitglied aller drei Prenssischen Grosslogen aufzunehmen,
nicht berücksichtigen können. Nachdem die Aufnahme
Meines Sohnes in der geschehenen Weise feierlich voll-
zogen, auch bereits öffentlich bekannt gemacht worden,
ist eine Abänderung derselben nicht mehr angänglich.
Dagegen stimmt es mit Meinem Wunsch und Meiner
— 205 —
Absicht ganz überein, dass Mein Sohn von Ihren beiden 1868
Groeslogen als Ehrenmitglied aufgenommen, auch als solches
in Ihren Listen geführt, und je. nachdem er in der Grossen
Landesloge befördert sein wird, auch bei Ihnen in den
entsprechenden Grad eingeführt werde".
gez. Wilhelm.
Am 22. November 1853 wohnte der Prinz von Preussen
der Unterrichts -Arbeit im Lehrlingsgrad der Tochterloge
^Ferdinand zur Glückseligkeit*' im Orient Magdeburg bei.
Nachdem unter zahlreicher Beteiligung der Brr. der Meister
vom Stuhl General-Major Bonsac die Loge eröffnet und dem
ritualmässig eingeführten Protektor den Dank für seine
Anwesenheit ausgesprochen, auch in dem einleitenden Vor-
trag näher ausgeführt, dass die Maurerei unablässig im
Kampf zu stehen habe gegen alles Unlautere in Gesinnung
und That, hielt der Redner Br. Paschke einen Vortrag über
die Worte: unsere Kunst eine königliche. Nach dem Schluss
dieses Vortrags zeigte der Meister vom Stuhl an, dass die
Sammlung für die Armen am Ausgang des Saales stattfinden
werde, und forderte dann die Brr. Aufseher auf zu fragen,
ob noch Jemand etwas vorzutragen habe. Da nahm der
Protektor das Wort und sprach etwa in folgender Weise:
, Schon lange war es mein Wunsch, einer Loge in der
hiesigen Provinz beiwohnen zu können. Erst heute haben
es mir die Zeitverhältnisse gestattet. Ich kann über die
Logen der Provinz nur meine Zufriedenheit aussprechen, und
ebenso hat mich auch das, was ich bis jetzt hier gesehen
und gehört habe, vollständig befriedigt. Ich habe die Loge
so gefunden, wie ich sie erwartet habe, erwarten musste
und immer erwarten werde. Sie, mein hochzuverehrender
Vorsitzender, haben die Maurerei richtig dargestellt. Gerade
so habe ich sie erkannt, so verstehe ich sie, so wünsche
ich, dass sie getrieben werde. Ich bin dem Maurerbund
deshalb gern beigetreten, weil er ein Verein von Männern
jedes Standes, jedes Alters ist, die einen edlen Zweck ver-
folgen. Sie haben ferner, hochzuverehrender Meister, der
Gefahren gedacht, die sich auch noch in neuerer Zeit gegen
— 206 —
1853 den Band erhoben haben; mit Recht haben Sie gesagt, dass
diese nicht gering seien. Darin — und das ist das Einzige,
worin ich Ihnen entgegent]:eten muss — haben Sie unrecht,
wenn Sie sagen, dass die Gefahr schon vorüber sei. Sie
ist noch nicht vorüber, und sie wird auch nie vorübergehen.
Denn wir hüllen uns in ein Geheimniss vor der Aussenwelt,
und jeder geheime Verein wird stets Verdächtigungen und
Verleumdungen ausgesetzt sein. Wir haben aber auch die
Mittel, diese zu überwinden. Sie liegen in uns selbst und
nicht ausser uns. Darum bedarf die Maurerei stets eines
Vertrauens. Ihr dieses zu sichern, habe ich meine Sorge
sein lassen wollen. Wenn ich aber auch zum Schutz der
Maurerei thue, was ich kann, so werde ich doch jene Gefahr
nur dann abwenden können, wenn in unseren Hallen unsere
Lehre stets rein und unverfälscht erhalten wird, wenn wir,
wie wir im Innenleben die Maurerei gelernt, so auch im
Aussenleben sie üben, wenn wir insbesondere die Besonnen-
heit, die in der Loge waltet, auch nach Aussen übertragen,
und wenn wir unsträflich wandeln — dann werden wir am
sichersten jeder Anfeindung die Spitze abbrechen." Der
Protektor schloss die Ansprache mit den Worten: ;,Von
mehreren Seiten ist es erzählt, dass ich meinen Sohn dem
Orden zugeführt habe. Es ist auch der künftigen Stellung
meines Sohnes gedacht worden. Sein Weg liegt klar vor
ihm, wenn ihm der Himmel Leben und Gesundheit erhält.
Mein Sohn erkennt — das weiss ich — ganz seine Aufgabe
im Leben wie im Bunde. Ich habe ihn der Loge anvertraut,
um die Zukunft der preussischen Logen zu sichern und in
der Ueberzeugung, dass er in den Logen seine Stütze finden werde.
Denn Niemand, er möge stehen in einer Stellung, in welcher er
wolle, vermag allein etwas. Jeder bedarf dazu treuer Gehülfen,
die mit ihm gemeinschaftlich das Gute verfolgen. Dass hierin
die Brr. treu einst zu meinem Sohn stehen mögen, das ist mein
höchster Wunsch. Das zu wollen, geloben Sie mir auch!"
In freudigster Erregung rief, als der Protektor geendet,
der Meister aus: „Ja, meine Brr., das wollen wir alle
geloben auf Maurerweise! Auf mich!"
— 207 —
Und alle Brr. schlugen ein in lebendigster Begeisterung, 1868
ans innigster HerzensfÖUe.
Bei der Tafelloge, die dieser Unterrichtsloge sich
anschloss, wurde nach dem ersten Trinkspruch auf den
König der zweite auf den Protektor ausgebracht. Dieser
sprach seinen Dank für den freundlichen Empfang aus,
knüpfte daran die AufTorderung , die reine unverfälschte
Lehre der Freimaurer stets zu bewahren und ermahnte die
Brr., als treue echte Maurer sich immer zu bewähren. —
Nach der Stiftungs- Urkunde des Stipendienfonds zum 1854
Gedächtniss König Friedrich II. sollten die nicht
verwendeten Zinsüberschüsse zur Gründung neuer Stipendien
verwendet werden.
In Anerkennung der segensreichen Wirksamkeit dieser
Stiftung hat die Johannisloge zu Merseburg „zum goldenen
Kreuz^ in der Meister-Beratung vom 24. Mai 1854
beschlossen :
aus ihren Mitteln alljährlich einen Beitrag von 5 Thalern
zu diesem Stipendienfond einzuzahlen.
Bei Mitteilung dieses Beschlusses wurde dieser Beitrag
für 1853/54 dem Bundes- Direktorium übersendet. Die
ferneren Beiträge sind bisher regelmässig weiter eingegangen.
Der geliebten Tochterloge ward für diese Bethätigung der
wahrhaft maurerischen Gesinnung seitens der Grossen
National -Mutter löge die dankbarste Anerkennung gezollt.
In der Sitzung vom 2. Februar 1854 ist femer die
Mutterloge von der Anordnung des Bundes- Direktoriums in
Kenntniss gesetzt worden,
dass in den Fällen, wo Brr. bei ihrem Heimgang etwa
noch mit Logenbeiträgen, Goldthalern u. s. w. im Rück-
stand geblieben, diese von den Hinterbliebenen nicht
einzufordern, sondern die Niederschlagung zu beantragen sei.
Bereits im Jahr 1807 war ein allgemeiner Armen -Aus-
schuss und zwar von jeder der drei Grosslogen je zwei
Mitglieder zur Unterstützung durchreisender Brr. nieder-
gesetzt und ihm die Summe von jährlich 180 Thalern zur
Verfügung gestellt worden. In der Sitzung vom 16. März 1854
— 208 —
1854 wurde auf Anregung des Grossmeister-Yereins der Beschluss
gefasst, dass der allgemeine Armen-Ausschuse alljährlich
über die Verwendung der gedachten Summe unter Angabe
der Gründe der Unterstützungsleistung Rechnung lege, und
diese von anderen drei seitens der drei Grosslogen dazu
ernannten Bevollmächtigten geprüft werde.
In Anerkennung einer alten Gewohnheit fasste die
Mutterloge in der Sitzung vom 16. März 1854 auf den
Antrag des Grossschatzamtes den Beschluss:
es dabei zu belassen, dass die Söhne der Mitglieder des
Bundes-Direktoriums, der Altschottischen Obermeister,
sowie der Vorsitzenden und zugeordneten Meister gebühren-
frei in den ersten Grad aufzunehmen sind.
In der Sitzung vom 18. Mai erklärte die Mutterloge
ihr Einverständniss dazu, dass das Bundes -Direktorium mit
der Grossloge von Peru durch gegenseitigen Austausch der
Verhandlungen in nähere Beziehungen getreten war.
Zur Eenntniss der Mutterloge wurde gebracht, dass am
11. Juni 1854 ein Meister vom Stuhl einer hiesigen
Johannisloge von der Lehrart der grossen Landesloge unter
Zuziehung einer grösseren Anzahl von Brm. nach dem
6 Meilen von hier entfernten Ort Lieben wal de, wo bisher
keine Loge bestanden, unter Mitnahme der manrerischen
Geräthe eine Reise unternommen, dort eine Loge gebildet
und nicht allein im zweiten Johannisgrad gearbeitet, sondern
auch die zu Liebenwalde und in dessen Nähe vorhandenen
Brr. Lehrlinge zu Gesellen befördert, auch nach der Arbeit
eine Tafelloge gehalten habe.
Da nach dem Edikt von 1798 bei Verlust der Duldung
den einzelnen Logen zur Pflicht gemacht war, darüber zu
wachen, dass ausserhalb des Sitzes der Loge nirgend anderswo
eine Zusammenkunft, noch weniger eine maurerische Arbeit
statt finden soll, wurde in der Sitzung vom 7. September 1854
auf den Antrag des Br. Salb ach der Beschluss gefasst:
das Bundes- Direktorium zu veranlassen, durch den Gross-
meister-Verein dahin zu wirken, dass in der Folge eine solche
Ueberschreitung des bestehenden Gesetzes nicht vorkomme.
- 209 —
Die Schwester- Grossloge hat sich durch diese Mitteilung 1854
veranlasst gesehen, an den betreffenden Logenmeister ein
brüderlich zurechtweisendes Schreiben zu richten und es
zur diesseitigen Kenntniss zu bringen.
Darin wird hervorgehoben, dass geschichtliche Aufnahmen
und Beförderungen nur zu den seltenen Ausnahmen gehören
und nur mit Genehmigung der Grossen Loge, niemals aber
ausserhalb der Logenräume vorgenommen werden dürfen.
Weit mehr noch sei eine jede Handlung, welche auf Frei-
maurerei Bezug habe und ausserhalb des der obersten Landes-,
der Orts- und Polizeibehörde bekannten Logenraums statt-
finde, nach dem Edikt vom 20. Oktober 1798 verboten und
mit der strengsten Ahndung bedroht. Keine Ordensbehörde
sei daher befugt, von den Bestimmungen des Edikts abzu-
weichen, oder in einzelnen Fällen von deren Befolgung zu
befreien, vielmehr sei sie dafür verantwortlich gemacht, dass
der Verordnung streng nachgekommen werde und zugleich
verpflichtet, beim Zuwiderhandeln nach Massgabe des § 13
des Edikts von 1798 sogleich einzuschreiten.
Mit diesen Grundsätzen erklärte sich die Mutterloge einver-
standen; sie sind zufolge Beschlusses vom 7. Dezember
1854 zur Kenntniss und Beachtung den Tochterlogen mit-
geteilt worden.
Im Anschlu8s hieran bestimmte die Mutterloge in der
Sitzung vom 8. März 1858, dass es den ausserhalb ihres
Wohnortes wohnenden Brr. Freimaurern zwar nicht benommen
sein soll, aus Anlass einer Festlichkeit sich brüderlich zu
einem gemeinsamen Mahl zusammen zu finden, dass aber
bei derartigen Versammlungen an einem Ort, wo keine
gerechte und vollkommene Freimaurerloge bestehe, keinerlei
maurerische Formen oder Sinnbilder gebraucht werden dürfen,
und es solchen Versammlungen überlassen bleiben müsse,
die allgemeinen polizeilichen Vorschriften in Betreff der vor-
gängigen Anmeldung zu beobachten. —
Der Grand Orient Belgiqne zu Brüssel hatte in dem
durch den Buchhandel veröffentlichten Bericht über seine
Feier des Johannisfestes von 1854 (Trac£ des traveaux de
Qfch. d. Or. Nftt.- Matter -Log«. 14
— 210 —
1864 la grande föte solstitlale nationale, cölSbröe par le Grand
Orient de Belgique le 24. joor da 6. mois Tan de la vraie
libertö 5854) erwähnt:
das8 die au seiner Spitze stehenden Brr. Grossbeamten
den Grundsatz, „dass der Freimaurer- Orden sich nicht mit
Politik und kirchlichen Angelegenheiten zu befassen habe'',
für keinen freimaurerischen Grundsatz sondern lediglich
fär eine der Erörterung und Beschlussnahme unterworfene
Bestimmung hielten; die Brr. Grossbeamten daher in der
Sitzung vom 21. Oktober 1854 den Beschluss gefasst hätten:
dass dieser Grundsatz als mit ihren Begriffen von
Freimaurerei unverträglich abzuschaffen, und sie dagegen
die Thätigkeit der Freimaurerei auch auf den Fortschritt
in politischer, sozialer und kirchlicher Hinsicht gerichtet
sehen wollten, und endlich
dass diese von dem zugeordneten Grossmeister
Br. Verhaegen in seiner Festrede entwickelte Ansicht
unter den versammelten Mitgliedern der Grossloge
stürmischen Beifall gefunden habe.
In der Sitzung der Mutterloge vom 7. Dezember 1854
wurde auf den Antrag des National-Grossmeisters Br. Messer-
schmidt einstimmig nachstehender Beschluss gefasst:
1. Die Grossloge erhebt feierlich Einspruch gegen die vom
Grand Orient de Belgique in seiner Versammlung vom
24. Juni d. J. verkündeten, in der Versammlung vom
21. Oktober d. J. genehmigten, den Lehren des Frei-
maurerbundes widersprechenden Grundsätze.
2. Aller maurerische Verkehr mit dem genannten Gross-
Orient wird aufgegeben, solange er bei den
gedachten Grundsätzen beharrt, und
3. den sämmtlichen Tochterlogen soll von diesem
Beschluss sofort Mitteilung gemacht werden, damit
sie jeden Verkehr mit den belgischen Logen und
deren Mitgliedern vermeiden. —
Nachdem die Loge „Broich z. v. L." im Orient zu
Mühlheim a. d. R. vier Jahre ausser Thätigkeit gewesen^
nahm sie am 25. November ihre Arbeit wieder auf.
— 211 —
Im Jahr 1855 wurde durch gegenseitige Vertretung 1966
der innige Verkehr mit der schweizerischen Grossloge
,Alpina" d. Z. im Orient Basel, mit der die Grossloge
bereits seit Jahren einen freundlichen Austausch der
Verhandlungen unterhalten hatte, geregelt. In demselben
Jahr wurden in Minden und Dortmund Johannislogen
unter dem Namen i^Wittekind** bezw. „Zur alten Linde*
gegründet. Die Johannisloge zu Merseburg „zum goldenen
Kreuz* feierte in diesem Jahr ihr fünfzigjähriges Bestehen.
Der Vorsitzende Meister Br. Seffner hatte als Festgabe
die Geschichte der genannten Loge überreicht.
Der National -Grossmeister des Königreichs der
Niederlande, Prinz Friedrich, hatte in einem Schreiben
vom 14. August 1854 die Mitteilung gemacht, dass ein
in einer niederländischen Loge aufgenommener, zum
Meister beförderter und mit einer richtigen Beglaubigung
versehener Br. bei seiner Ankunft in Nordamerika in einer
Tochterloge der Grossloge von New-York, weil er nach dem
dortigen Gebrauch sich nicht vollständig als Meister aus-
weisen konnte, nur zum Gesellengrad zugelassen worden
sei. Es ward der Wunsch ausgesprochen, dass Massregeln
getroffen werden möchten, damit Brr., die mit richtigen
Beglaubigungen versehen seien, in dem darin angegebenen
Grad als Besuchende zugelassen werden.
Der Grossmeister -Verein, dem das Schreiben zur
Kenntnissnahme vorgelegt worden, erkannte an, dass ein Br.
unmöglich alle äusseren Formen anderer Lehrarten kennen
und die bei diesen etwa gebräuchlichen Fragen richtig
beantworten könne, dass ein grosser Widerspruch und ein
unmaurerisches Verfahren darin liege, einen Br. auf
Grund der von ihm vorgezeigten Beglaubigung als echten
Freimaurer anzuerkennen, ihn aber nicht zu den Arbeiten
zuzulassen, denen beizuwohnen er kraft der Beglaubigung
volle Berechtigung habe.
Die Mutterloge pflichtete in der Sitzung vom 18. Januar
1855 diesen Ansichten des Orossmeister- Vereins bei und
fasste den Beschluss:
— 212 —
1865 wenn eine Loge fremden Systems unser gültiges Zertifikat —
insofern gegen die Persönlichkeit des Vorzeigenden keine
Zweifel obwalten — nicht seinem ganzen Inhalt nach an-
erkennen sollte, und jene Loge von ihrer Matterloge aof
Verlangen nicht dazu angewiesen würde, so ist dieser
Mutterloge mitzuteilen, dass Gegenseitigkeit eintreten müsse.
In derselben Sitzung wurde auf den Antrag der Gross-
loge von Sachsen beschlossen:
Die Tochterlogen unter Bezugnahme auf § 173 der
Bundesstatuten besonders zu veranlassen, dass sie, wenn
Suchende aus dem Königreich Sachsen zur Aufnahme bei
ihnen sich melden sollten, zuvor Erkundigungen über
diese bei den betreffenden sächsischen Logen einziehen.
In derselben Sitzung ernannte die Grossloge auf den
Vorschlag des Bundes -Direktoriums einen Ausschuss zur
Prüfung der Grund- Verfassung, bestehend ausdenBrm.Messer-
schmidt, v. Hermensdorf, Salbach, Marot, Appelius,
V. Hörn, Frantz und Petersen. Die von ihnen durch-
gesehene Grundverfassung trat mit dem 24. Juni 1856 in Kraft.
Von einem preussischen Gericht war in einem Beleidigungs-
Prozess das Gesuch des Klägers auf Herausgabe der bei
der Loge in dem eingeleitet gewesenen maurerischen Ver-
fahren vorhandenen Akten nach Vorschrift der §§ 102, 103,
105, 108, Tit. 10 Th. I der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
begründet erachtet worden.
Auf die Vorstellung des Bundes-Direktoriums:
dass die Gesetze, insbesondere das der Grossen National-
Mutter-Loge verliehene Protektorium vom 9. Februar 1796
und § 3 des Edikts vom 20. Oktober 1798 die Abgeschlossen-
heit der maurerischen Verhältnisse sichern, dass ferner
diese gesetzlich gesicherte Abgeschlossenheit durch
Gewährung des Gesuches verletzt werde, dass endlich die
Grenze, wohin dieses Eindringen der Aussen weit in das
Innere des Bundes sich erstrecken könnte, nicht
abzusehen sei,
hatte das Gericht von der geforderten Herausgabe Abstand
genommen.
— 213 —
Die Grossloge beschloss am 18. Janaar 1855 von diesem 1866
Vorgang ihren Schwester- Grosslogen im hiesigen Orient
sowie ihren Tochterlogen zur künftigen Berücksichtigimg in
vorkommenden Fällen Mitteilung zu machen.
In derselben Sitzung wurde vom National-Grossmeister
auf die Benatzung der Logen-Bibliotheken, insbesondere der
der Mutterloge, die in neuester Zeit durch den Ankauf der
Nikolai'schen Büchersammlung bereichert sei, hingewiesen,
femer der brüderlichen Beobachtung sämmtlicher Tochter-
logen der Umtausch der Doppelexemplare in den verschiedenen
Bibliotheken als geeignetes Mittel zur Vervollständigung der
Sammlungen bezeichnet und endlich den sämmtlichen Brm.
unseres Bandes dringend empfohlen, die in ihrem Privatbesitz
befindlichen maarerischen Schriften den Logen -Bibliotheken
zu überweisen und sie so zum Gemeingut zu machen.
In einer späteren Sitzung am 20. Mai 1858 wurde
den Brrn. ans Herz gelegt, die Bibliothek der Grossloge
durch freiwillige Gaben von geeigneten Werken zu
vervollständigen.
Am 5. September 1855, an welchem Tag vor 50 Jahren
der Br. Marot als Mitglied der Grossen National-Mutterloge
verpflichtet worden, hatte das Direktorium durch seinen
Aeltesten Br. Klag and durch den National -Grossmeister,
Br. Messerschmidt, ein Glückwunschschreiben dem
Jubilar überreichen und zugleich als äusseres Zeichen der
allgemeinen herzlichen Teilnahme die Summe von 100 Thlr.
(zur Hälfte aus der Kasse der Grossen National-Mutter-
loge, zur Hälfte aus der des höchsten Inneren Orients)
zur Mehrung der Marotstiftung in seine Bruderhand
legen lassen
In der Sitzung der Grossloge am 6. September wurde
der Jubilar durch den Gross-Ordner eingeführt und von dem
National -Grossmeister, Br. Messerschmidt, durch Worte
der Anerkennung und brüderlichen Liebe begrüsst.
Im Jahr 1856 starb der Aelteste des Direktoriums, 1866
Br. Klug, und schied Br. Simon wegen körperlicher Leiden
aus ihm aus. An deren Stelle wurden die Brr. v. Hörn,
— 214 —
1856 Dr. med., Geh. Ober-Medizinalrat und vortragender Rat
im Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-
Angelegenheiten, und Scholz v. Hermensdorf, Dr. jnr..
Ober -Tribunalsrat und Mitglied der Ober-Examinations-
Eommission für die richterlichen Beamten, in das Bundes-
Direktorium gewählt.
Errichtet wurde in diesem Jahr die Johannisloge zu Neu-
stadt-Eberswalde, „Friedrich Wilhelm zu den 3 Hämmern^.
Durch Rundschreiben vom 23. Februar 1856 an
sämmtliche Logen des Bundes wurde die Einführung von
Schwestern in die Loge sowie eine maurerische Arbeit mit
Schwestern ausdrücklich untersagt. Wolle der Vorsitzende
ein gemischtes Mahl veranstalten, an dem auch Schwestern
Teil nehmen, wolle er oder ein anderer Br. bei solcher
Gelegenheit eine passende Ansprache, worüber dem Meister
auf seine Verantwortung das Urteil allein zustehe, an die
Schwestern richten, so möge das unbedenklich geschehen,
aber es dürfe in keiner Weise unter einer maurerischen
Form oder in einem maurerischen Heiligtum geschehen, wie
auch unter den Brrn. ausserhalb der geöffneten Arbeits-
oder Tafelloge, selbst bei dem Brudermahl, manrerische
Kleidung und maurerische Formen und Gebräuche unbedingt
untersagt seien.
Zur Herbeiführung einer Uebereinstimmung der Kugelungs-
Gesetze der drei Preussischen Grosslogen hatten diese einen
gemeinsamen Ausschuss niedergesetzt. Das von der dies-
seitigen Grossloge gewählte Mitglied dieser Kommission,
Br. Heydemann, berichtete in der Sitzung vom 6. März 1856,
dass die Beauftragten über folgenden Gesetzesvorschlag sich
geeinigt hätten:
1. Ein Dritteil ungünstiger Stimmen als entscheidende
Grenze beizubehalten.
2. Die Bestimmungen über den Erfolg ungünstiger Stimmen
unter einem Dritteil der Gesammtzahl wie bisher der
Gesetzgebung eines jeden Systems zu überlassen.
3. Bei einem Dritteil oder mehr ungünstiger Stimmen aber,
ohne dass es der Angabe besonderer Gründe bedarf,
— 215 —
den Suchenden auf drei Jahre abzuweisen und eine nach 1866
Ablauf dieser drei Jahre abermals eintretende Abweisung
als für immer geschehen zu erklären.
Da ein Ausschuss zur Prüfung der Grundverfassung
inzwischen eingesetzt war, beschloss die Grossloge in der
Sitzung vom 6. März 1856 diese Vorschläge dem Prüfungs-
Aasschuss mit dem Bemerken zu übergeben, dass bei der
ferneren Beratung das gute Einvernehmen mit den Schwester-
Grosslogen besonders ins Auge zu fassen sei. Diesen
Erwartungen hat auch der Ausschuss entsprochen, und
dadurch ist ein gleichmässiges Verfahren erzielt worden.
In derselben Sitzung wurde das Verlangen einer Tochter-
loge, die Beförderung eines ihrer Gesellen in den Meister-
grad durch eine seinem Wohnort nahe gelegene Schwester-
loge einer anderen Lehrart veranlassen zu dürfen, für unzu-
lässig erklärt.
Die Durchsicht der Gmndverfassung wurde in der Sitzung
vom 5. Juni d. J. beendet, und vom Bundes -Direktorium
die neue Grundverfassung vom 24. Juni ab in Kraft gesetzt.
In derselben Sitzung kam das Schreiben der hannover-
schen Grossloge an die diesseitigen Tochterlogen in Goslar
und Osnabrück zum Vortrag:
der König von Hannover habe als Protektor der hannover-
schen Grossloge dem Grossmeister seinen Willen dahin
zu erkennen gegeben, dass sämmtliche St. Johannislogen
des Königreichs Hannover der Grossloge dieses Königreichs
untergeordnet, und keine solche Loge fernerhin in
Thätigkeit bleiben solle, die der Grossloge des König-
reichs nicht untergeordnet sei. Die genannten Logen
waren aufgefordert, binnen 14 Tagen ihre hierauf bezüg-
lichen Erklärungen an die Grossloge einzusenden,
sowie die Antwort der Tochterlogen:
dass sie sich mit Rücksicht auf die bestimmte Willens-
meinung des Königs in disziplinarer Beziehung der Gross-
loge von Hannover unterordnen würden, mit Rücksicht auf
ihr langjähriges Verhältniss zur diesseitigen Grossloge aber
den Wunsch hegen, in ritualer Beziehung auch weiter
— 216 —
1856 mit der Grossen National -Matterloge in Beziehung bleiben
zn dürfen.
Dieser Wunsch bUeb jedoch in Hannover unberücksichtigt,
und diese beiden sowie die Johannisloge zu Hildesheim
wurden aus dem diesseitigen Verband demnächst entlassen.
In der Sitzung vom 4. Dezember 1856 wurde zur sorg-
fältigen Prüfung und Berichterstattung über den Vorschlag
des Bruders Wiebe wegen Errichtung eines Waisenhauses
für hinterbliebene Söhne von Maurern ein Ausschuss nieder-
gesetzt, der aus den Brrn. v. Olfers, Dobert, Frantz,
Waldaestel, Zschiesche, Benda und Dahms bestand.
1857 Auf den Bericht dieses Ausschusses beschloss die Gross-
loge in der Sitzung vom 12. Februar 1857 in Erwägung :
dass es nicht im Wesen unserer maurerischen Verbindung
liege, zu zentralisiren und alle Wohlthätigkeits-Uebung
von dem Mittelpunkt ausgehen zu lassen, sondern zu
solcher Uebung auf allen Punkten des grossen Kreises
anzuregen, dass ferner es sich empfehle, im Mittelpunkt
des Bundes den Waisen und zwar zunächst denen von
Brrn. eine besondere Sorge zuzuwenden,
die Gründung einer besonderen maurerischen Behörde för
die Waisenpflege (Waisen -Amt) und beauftragte diesen Aus-
schuss, die Angelegenheit weiter zu beraten und bestimmte
Vorschläge für die Errichtung dieser Behörde und ihren
Wirkungskreis, die Herbeischaffung der Mittel u. s. w. zu machen.
Auf den Antrag dieses Ausschusses wurde von der
Gross-Loge am 3. Dezember 1857 der Beschluss gefasst:
vom 1. Januar 1858 ab ein Waisen-Amt in das Leben zu
rufen und ihm aus der Haupt-Logenkasse jährlich 500 Thlr.
zu überweisen,
und gleichzeitig der vorgelegte Entwurf zur Geschäfts-Ordnung
für das Waisen- Amt genehmigt. Ein Mitglied des Bundes-
Direktoriums führt nach dieser Geschäfts -Ordnang den Vorsitz
im Waisen -Amt. Der Regel nach soll nur bei Kindern von
Brüdern, die zur Zeit ihres Todes Mitglieder einer der
hier befindlichen Tochterlogen waren, das Waisen- Amt helfend
— 217 —
eintreten, die vater- und matterlosen Waisen sollen einer 1867
anerkannt tüchtigen Familie zur Erziehung übergeben, für
nnr vaterlose Waisen dagegen, die bei der Matter verbleiben
können, soll der Regel nach nur das Geld für Bekleidang
und Schulanterricht gezahlt werden.
Im März 1857 warden die von dem Bildhauer Br. Möller
der Grossloge als Geschenk dargebotenen Bildnisse des Königs
and des Prinzen Friedrich Wilhelm nebst dazu gehörigen
Konsolen mit Dank angenommen, und es wurde beschlossen,
sie im Logenraum aufzustellen.
In der Sitzung vom 20. September wurde die Mutter-
loge von dem Abschluss des Vertrages über einen Teil des Logen-
gartens auf Grund der früher bereits ertheilten Zustimmung
in Kenntniss gesetzt und der Antrag des Bundes -Direktoriums
genehmigt :
mit Rücksicht auf die durch den Verkauf der Gartenparzelle
gewonnene höhere Einnahme der Haupt- Logenkasse an
jede der hier vereinigten 4 St. Johannis- Logen die Summe
von 250 Thlrn. jährlich zu überweisen. Hieraus sollten
namentlich die Erlasse an Aufnahme- und Beförderungs-
gebühren, femer die Kosten des Stiftungsfestes, Bewirtung
bei Tafellogen u. s. w. bestritten werden, dagegen die
bisher zur sog. kleinen Logenkasse eingezogenen frei-
willigen Beiträge (nicht aber die Sammlungen für besondere
Zwecke nach Vorschrift des § 13 der Orts -Statuten)
möglichst beseitigt werden.
Das Königl. Polizei-Präsidium zu Berlin hatte nach
der Anzeige in der Sitzung vom 3. Dezember 1857 die Mit-
teilung der Bundes- Statuten oder mindestens der Paragraphen
über die Aufnahme bezw. Zulassung nichtchristlicher
Brüder verlangt. Das Bundes -Direktorium hatte darauf
geantwortet, dass die Grosse National- Mutterloge kraft
des ihr verliehenen Protektoriums vom 6. Februar 1796
und des Edikts vom 20. Februar 1798 §§3 bis 13 nur ver-
pflichtet sei, dem König Auskunft über innere Angelegenheiten
des Bundes zu geben.
— 218 —
1867 In derselben Sitzung wurden auch die Abänderungen
der Grundverfassung für das Gross -Almosenamt vom Jahr 1811
genehmigt, und ihr die Bezeichnung „Geschäfts-Ordnung
für das Gross -Almosenamt" beigelegt.
In diesem Jahr wurde auch die Verbindung mit der
Grossloge der Schweiz, „Alpina", durch gegenseitige Wahl
von Gross -Vertretern neu geregelt.
1858 Im Jahr 1858 wurde zu Kreuznach*) eine neue
Johannisloge unter dem Namen: „die vereinigten Freunde
an der Nahe** gestiftet.
In der Sitzung vom 20. Mai wurde die Gründung eines
neuen Gewerbe-Stipendiums von 40 Thlrn. zum Andenken
König Friedrichs II. beschlossen, sowie eines ferneren
Frei -Tisches für studirende Söhne der Mitglieder der hier
vereinigten Johannislogen.
Auf den Antrag des Grossmeister-Vereins beschloss die
Grossloge am 30. September 1858:
a. Es wird jedem Logen-Mitglied sowie jedem besuchenden
Bruder unter Hinweisung auf das abgelegte maurerische
Gelübde der Verschwiegenheit und auf die bestehenden
Gesetze wiederholt auf das strengste untersagt, selbst
oder durch Andere Nachrichten über Vorgänge in
den Logen oder Mitteilungen über die in ihnen
gepflogenen Verhandlungen und gehaltenen Reden in
öffentliche Blätter gelangen zu lassen.
b. Auf gleiche Weise wird den Logen -Mitgliedern und
besuchenden Brüdern untersagt, dergleichen Nachrichten
und Mitteilungen zur Kenntniss solcher Personen zu
bringen, die dem Bunde nicht als Mitglieder
angehören.
c. Sollten dieser Anordnung zuwider dergleichen Nach-
richten durch öffentliche Blätter dennoch mitgeteilt
werden, so hat die betreffende Loge die genauesten
*) Bereits in den Jahren 1809 bis 1814 soll in Kreuznach eine
Loge unter demselben Namen nach Lehrart der Grossen Landesloge
Yon Deutschland bestanden haben. In unserem Archiv fehlen Nach-
richten hierüber.
— 219 —
Nachforschungen darüber anzustellen, wer die Mit- 1868
teilang veranlasst hat. Schuldige Logen-Mitglieder
trifft die Strafe, die für den Brach des maorerischen
Gelübdes gesetzlich bestimmt ist. Besuchende Brüder
werden den Logen, denen sie angehören, zur
weiteren Veranlassung und Bestrafung angezeigt,
d. Sämmtliche Meister vom Stuhl werden dafür ver-
antwortlich gemacht, dass diese Bestimmungen zur
Kenntniss der Mitglieder ihrer Loge sowie derjenigen
besuchenden Brüder, die einer nicht- vaterländischen
Loge angehören, gebracht werden.
Im Jahr 1859 wurde zu Essen a. d. Ruhr eine neue 1859
Johannisloge unter dem Namen „Alfred zur Linde ^ gestiftet.
Am 30. November feierte die Loge „Teutonia zur
Weisheit** zu Potsdam das fünfzigjährige Stiftungsfest.
Die Loge ,,Zum Leopard^, die früher in Lübben 1860
gegründet und dann geschlossen war, wurde 1860 in Luckau
wieder eröffnet. Ebenso trat in Erotoschin die Loge
„Zum Tempel der Pflichttreue^ 1860 von neuem in Thätigkeit.
Die Abgeordneten des Vereins der Preussischen Gross-
logen hatten in der Sitzung vom 7. November 1818 den
Beschluss gefasst:
dass die Aufnahme eines sonst würdigen Suchenden aus
einem Lande, wo die Freimaurerei verboten, in
gleicher Weise wie die Aufnahme eines Katholiken
erfolgen könne, da eine Verletzung der vaterländischen
Gesetze darin nicht zu finden sei, es vielmehr eine
Gewissensfrage des Suchenden sei, daher die Logen
dieserhalb nicht mit einer verbietenden Anweisung ver-
sehen werden könnten.
Nachdem die russisch-polnischen Logen von der Landes-
regierung geschlossen worden, erteilte das Bundes-Direktorium
mittels Kundschreibens vom 18. Februar 1822 sämmtlichen
Tochterlogen die Anweisung:
dass weder ein Mitglied dieser aufgehobenen Logen, noch
irgend ein vereinzelter Freimaurer, der russisch-polnischer
Unterthan sei, angenommen, noch auch nur zu den Arbeiten
— 220 —
1860 der Tochterlogen zugelassen, am allerwenigsten aber rassisch-
polnische Dnterthanen als Freimaurer eingeweiht werden
sollten,
da ein entgegengesetztes Verfahren gerechte Klagen bei der
preussischen Regierung zur unvermeidlichen Folge haben
würde, und es nicht den mindesten Anschein haben dürfe,
als könne unser Logenbund eine Gemeinschaft mit
Freimaurern unterhalten, die nicht von ihrer Landesregierung
geduldet werden.
Erst in der Sitzung der Grossloge vom 31. Mai 1860
kam die Frage zur Entscheidung:
ob überhaupt solche Personen, die aus einem Lande,
in dem die Freimaurerei verboten ist, zu uns kommen
und die Aufnahme in den Freimaurer- Bund nachsuchen,
unbedingt und ohne Ausnahme zurückzuweisen seien.
Der Berichterstatter des zur Prüfung dieser Frage
niedergesetzten Ausschusses, Br. Salb ach, hatte dahin
gestimmt, jedem Suchenden — ohne Rücksicht auf sein
Vaterland und dort bestehende Gesetze — , sobald die
statutenmässigen Erfordernisse und Bedingungen erfüllt seien,
den Eintritt in die preussischen Logen nicht zu versagen und
zwar in Erwägung, dass es dem Bunde nicht obliege,
gewissermassen eine Vormundschaft über freie und reife
Männer zu führen, diese vielmehr die Folgen ihres Schrittes
in Bezug auf die Gesetze ihres Landes selbst zu vertreten
hätten, eine hülfreiche Hand aber den bei uns Anklopfenden
nicht zu versagen sei; zumal wir es als eine heilige Pflicht
anerkennen, die Fackel des Lichts und der Wahrheit leuchten
zu lassen, wo Dunkelheit herrsche.
Der Mitberichterstatter Br. Heydemann erklärte sich
für die entgegengesetzte Ansicht und hob zu deren Begründung
hervor, dass unser Bund fordere, den Landesgesetzen
gehorsam zu sein. Es könne hiemach nicht erlaubt sein,
fremden Suchenden die Hand zur Verletzung ihrer Landes-
gesetze zu bieten und zwar lediglich aus dem Grunde, weil
unserer Ansicht nach jene Landesgesetze schlecht seien. Der
Zweck heilige nicht die Mittel. Auch vom staatsrechtlichen,
— 221 —
insbesondere strafrechtlichen Standpunkt rechtfertige sich nicht 1800
die Unterstützung Anderer bei Debertretung der Verbotsgesetze.
Die Grossloge entschied sich mit grosser Mehrheit für
die Ansicht des Br. Heydemann.
In derselben Sitzung hatte die Grossloge auf Anregung
des Beschlusses des preussischen Grossmeistervereins vom
4. Januar 1860 den Beschluss gefasst:
Versammlungen von Freimaurern an Orten, wo keine
Logen bestehen (s. g. Freimaurer-Klubs) sind unter allen
Umstanden nicht zu dulden.
Der Berichterstatter Br. Salb ach begründete diesen
Antrag dadurch, dass selbst abgesehen von den Bestimmungen
des Edikts vom 20. Oktober 1798 § 12:
,,Eine jede Loge ist verbunden, der Ortspolizeibehörde
des Ortes ihre Zusammenkunft anzuzeigen und darf bei
Verlust der Duldung ihren Mitgliedern nicht gestatten,
ausser den angegebenen Orten Zusammenkünfte zu haben,
welche auf die Freimaurerei Beziehung haben'',
weder die Grundverfassung noch die Bundesstatuten dergleichen
Verbindungen unter den Mitgliedern des Bundes kennen, am
allerwenigsten aber einer vom Ort der Verbindung entfernten
Loge zugemutet werden könne, für eine solche Verbindung
irgend welche Verantwortlichkeit zu übernehmen. Unzweifelhaft
würden auch dergleichen Verbindungen den Logen selbst
insofern einen wesentlichen Abbruch thun, als die auswärtigen
Brr., statt die Logenarbeiten zu besuchen, lieber und bequemer
in ihre Klub-Versammlungen gehen dürften, die frei von jeder
Beaufsichtigung nur zu leicht und selbst unabsichtlich dem
Bund ganz fremde Elemente einmischen und einverleiben
könnten.
Gesellige Zusammenkünfte und gesellige Mahle, die
der Ortspolizeibehörde angezeigt, bei denen jedoch maurerische
Formen nicht zur Anwendung kommen dürfen, seien den
Brüdern freigestellt. (Beschluss des Grossmeister- Vereins
vom 27. Oktober 1857)*).
*) Der preussische Qrossmeister -Verein beschloss am 26. Februar
1878 beim Grosslogen - Bond den Antrag za stellen:
— 222 —
1861 Im Jahr 1861 wurde der zugeordnete National -Gross-
meister Br. y. Olfers durch persönliche Verhältnisse bestimmt,
aus dem Bund zu scheiden. An seine Stelle wurde der
Br. V. Hörn zum zugeordneten National -Grossmeister, und
zum Mitglied des Bundes -Direktoriums der Br. Frantz,
Königlicher Eommissionsrat, gewählt.
In diesem Jahr wurden die Johannislogen
in Rastadt: ^Wilhelm zum Schwarzwald ^*);
in Langensalza: „Hermann v. Salza*';
in Sold in: „Hermann zur Bruderliebe*';
in Sagan: ^Viktoria vom Fels zum Meer"
neu errichtet. Die Johannisloge „Ferdinand zur Glück-
seligkeit" im Orient zu Magdeburg beging die Feier
ihres 100jährigen Bestehens, zu der von der Grossloge
eine Abordnung, an ihrer Spitze der Grossmeister gesendet
wurde.
In demselben Jahr wurde durch die Vermittlung des
Br. E. E. Wendt in London der maurerische Verkehr mit
der Grossloge von England'*^) wieder eröffnet.
Am 19. Januar wurde die von den drei vaterländischen
Grosslogen gemeinschaftlich abgehaltene Trauerloge fflr den
Die Stiftung solcher maorerischen Kränzchen für die Folge in
gestatten, wenn diese sich unter die Obhut einer deutschen
Grossloge stellen und demnächst von der betreffenden Grossloge
zur besonderen Beaufsichtigung einer ihrer Tochterlogen zu über-
weisen sind. Für die drei Preussischen Grosslogen sei an der
Bestimmung des § 12 des Edikts vom 20. Oktober 17^ festzuhalten.
Dieser Antrag wurde jedoch am Grosslogentag von 1878 vom
Br. V. Zieglor, der ihn eingebracht hatte, wieder zurückgezogen.
Am 25. November 1879 stellten 12 Mitglieder der Grossloge den
Antrag, betreffend einen Zusatz zu den Bandes - Statuten über die
freimaurerischen Kränzchen (Mitth. Jahrgang XI. S. 80). In der
Vierteljahrs -Versammlung der Grossloge vom 4. März 1880 stimmten nur
fünf Brüder unter 41 für, die übrigen gegen den Antrag. (S. 117 a.
a 0.) — Im Jahr 1889 ist für die Grosse National -Mutterloge die
endgültige gesetzliche Regelung der Frage erfolgt.
*) Diese Loge trat am 13. Juni 1866, wo die preussischen Truppen
die Bundesfestung Rastadt verliessen, ausser Thätigkeit
**) Im Kalender der englischen Grossloge wird erst seit 1868 die
Preussische Grossloge zu den 3 Weltkugeln als anerkannt aufgeführt.
— 223 —
heimgegangenen König Friedrich Wilhelm lY. in 1861
onserem Bandeshaas begangen and zwar in Anwesenheit
des Protektors, des Königs Wilhelm, sowie des stellver-
tretenden Protektors, des Kronprinzen Friedrich Wilhelm.
Bei dieser Veranlassong sprach der Protektor die denk-
würdigen Worte:
„Ich bin absichtlich heat anter Ihnen erschienen, am
Ihnen za beweisen, dass trotz der anderen Stellang, die
der Himmel Mir in der Aassenwelt gegeben hat, Ich im
Braderkreis derselbe bleibe. Ich werde derselbe bleiben,
wenn Sie, meine Brüder, dieselben bleiben. Religion and
Gottesfurcht, das ist der Kern und feste Grund, auf dem
die Maarerei ruht, deren Beruf es ist, diese Gesinnungen
ß\x pflegen und in die Anssenwelt zu bringen. Folgen
Sie immer diesen Grundsätzen. Ich werde Ihnen darin
vorangehen." —
Die nähere Beziehung mit dem Supr. Gonseil de Belgique
za Brüssel wurde durch gegenseitige Wahl von Gross-
Vertretem wieder angebahnt.
In der Sitzung vom 5. September bewilligte die Gross-
loge auf den Antrag des Br. Marot, eine Summe von
1000 Thalern zur deutschen Flotte.
Der höchste Rat des SSsten Grades des alten und
angenommenen Schottischen Ritus zu New York behauptete,
seine Yollmacht von Friedrich IL, König von Preussen,
erhalten zu haben, indem letzterer am 1. Mai 1786 die
maurerischen Yerfassungen und Statuten der hohen Grade
habe prüfen lassen und den schon anerkannten 25 Graden
noch 8 Grade hinzugefügt und einen höchsten Rat des
33. Grades gegründet habe, für den er selbst die
Anordnungen u. s. w. gegeben. Dem Br. Macornay aus
New York hatte das Bundes -Direktorium auf Anfrage vom
25. Mai 1833 bereits erwidert, dass König Friedrich der
Grosse, unter dessen Hoheit die Grosse National -Mutterloge
zu den drei Weltkugeln gegründet worden, sich niemals
besonders mit maurerischer Verfassung und Gesetzgebung
beschäftigt habe. Auch Br. Klose in Frankfurt a. M.
— 224 —
1861 hat in seiner Geschichte der Freimaarerei in Frankreich
(S. 409 ff.) des Gegenstandes ausführlich Erwähnung gethan.
Der Br. Merzdorf zu Oldenburg hatte femer dem
Bundes -Direktorium mittels Schreibens vom 21. August 1861
eine ausführliche Abhandlung über diese Verfassung über-
sendet. In der Sitzungs-Niederschrift vom 19. Dezember 1861
ist die Ansicht des Bundes-Direktoriums über die Mitwirkung
König Friedrich des Grossen bei dieser Neuordnung der
höchsten Grade niedergelegt und mit Bestimmtheit dargethan
worden, dass die fraglichen Verfassungen und Gesetze
durchaus unecht seien, was auch durch die Grossloge
anerkannt wurde. —
1862 Im Jahr 1862 starben die Mitglieder des Bundes-
Direktoriums, Brr. Schmückert und Seeger, und an deren
Stelle traten die Brr. He y dem an n, Dr. jur., Geheimer
Justizrat und ordentlicher Professor der juristischen Fakultät
an der hiesigen Universität, und Bornemann, Wirklicher
Geh. Kriegsrat und vortragender Bat im Kriegsministerium.
Die Johannisloge zu Stendal*) wurde unter dem Namen
„zur goldenen Krone" neu errichtet. Die Johannisloge „zu
den drei Zirkeln ** im Orient Stettin beging die Feier ihres
lOOjährigen Bestehens. An diesem Fest nahmen der Gross-
meister sowie sieben Mitglieder des Bundes-Direktoriums
und der Grossloge als Abgeordnete Teil.
Die Grossloge von Hannover hatte sich das Verdienst
erworben, die Frage über den Gebrauch der maurerischen
Flagge, beziehungsweise Notflagge, in Anregung zu bringen
und zugleich im Anschluss an den bisherigen Gebrauch den
Vorschlag gemacht:
eine dreieckige blaue Flagge, worauf Winkelmaass und
Zirkel in bekannter Lage weiss eingewebt oder aufgenäht
als maurerische Flagge anzunehmen,
die dann unter der gewöhnlichen Notflagge aufgehisst
auch als maurerische Notflagge dienen könnte.
*) Bereits im Jahr 1775 hatte die Grosse Landesloge von Deutsch-
land in Stendal die Loge „zur goldenen Krone*' errichtet. Diese
war jedoch im Jahr 1824 ausser Th&tigkeit getreten.
— 225 —
Die Grossloge hatte bereits am 31. Mai 1861 beschlossen: 1863
die sämmtlichen Tochterlogen hierauf unter BeifQgung
einer farbigen Zeichnung der Flagge aufmerksam zu
machen und besonders die Tochterlogen in den See- und
Handelsstädten zur näheren Aeusserung über den Gegen-
stand aufzufordern.
In der Sitzungsniederschrift der Grossloge vom 6. März 1862
sind die Aeusserungen der seefahrenden Brüder in Memel,
Danzig, Eolberg, Stettin und Ueckermünde, sowie
auch die Vorschläge des Er. Bot h well, Korvetten -Eapitains
and Chefs des Stabes der Preussischen Marine, zusammen-
gestellt. Diese Stimmen erklären sich, wenngleich mit
verschiedenen Abänderungsvorschlägen, doch übereinstimmend
für die Einführung der maurerischen Notflagge.
Auf die Mitteilung dieser Aeusserungen an die Grossloge
von Hannover beschränkte sich vorläufig die Wirksamkeit
der diesseitigen Grossloge in der Flaggenfrage.
Ein entgegengesetztes Ergebniss zeigte die Abstimmung
des Gross-Orients der Niederlande am 31. Mai 1863.
Es erklärten sich 11 Logen und 12 Grossbeamte
mit 45 Stimmen dafür und 25 Logen mit 75 Stimmen
dagegen. —
Am 6. Oktober 1862 beging der Er. Marot den
Tag seines lünfzigjährigen Wirkens als delegirter Alt-
schottischer Ober-Meister. Um den Gefühlen der Freude,
Liebe und Dankbarkeit aller Brüder einen Ausdruck zu
geben, hatte das Altschottische Direktorium den Jubilar
an diesem Tag zu seinem Ehrenmitglied gewählt. Dadurch
war der Jubilar zugleich Ehrenmitglied des Bundes-
Direktoriums der Freimaurer der Grossen National -Mutter-
loge geworden.
Das Uundes-Direktorium gab der Mutterloge in der
Sitzung vom 4. Dezember 1862 Eenntniss von diesem
Beschluss mit dem Hinzufügen, dass diese Ehrenbezeugung
als eine ganz ausserordentliche und in der Maurerwelt gewiss
einzig dastehende zu betrachten sei, und dass es nicht in
der Absicht des Altschottischen Direktoriums liege, Ehren-
OMch. d. Gr. NAt.- Matter -Lot«. 15
— 226 —
1862 mitglieder des Direktoriams ferner zu ernennen, die nicht
dessen wirkliche Mitglieder gewesen seien.
1863 In diesem Jahr war der Br. Deter, der seit 1839
das Amt eines Gross -Archivars bekleidet hatte, gestorben^
und an seine Stelle der bisherige zugeordnete Gross-
Archivar, Br. Petersen, Geheimer Rechnungsrat im Kriegs-
ministerium, zum Gross-Archivar ernannt worden.
Das maurerische Licht wurde von Mitgliedern des
Bandes-Direktoriams eingebracht in die neuen Tempel der
Loge „zu den vereinten Freunden an der Nahe** zu
Kreuznach a. d. N. am 6. September, ferner „Friedrich
Wilhelm zur Hoffnung" zu Arnswalde am 1. Oktober
und endlich ^Wahrheit und Einigkeit zu den sieben ver-
einigten Brüdern ** zu Jülich am 25. Oktober.
In der Sitzung vom 12. März 1863 wurde zur Vor-
beugung einer unangemessenen Verbreitung der gedruckten
Niederschriften über die Verhandlungen der Grossloge auf
den Antrag des Br. Salbach der Beschluss gefasst:
künftig nicht den Ehrenmitgliedern, sondern nur den
ordentlichen Mitgliedern der Grossloge und den Tochter-
logen je 1 Exemplar und den befreundeten Grosslogen
je 2 Exemplare (davon 1 für den diesseitigen Vertreter)
mitzuteilen.
Femer wurde in derselben Sitzung ein Ausschuss zur
Prüfung der Grundverfassung und der Bundesstatuten
eingesetzt. Dieser Ausschuss bestand unter dem Vorsitz
des National - Grossmeisters aus folgenden Mitgliedern :
1. Br. Salbach (Berichterstatter),. 2. Br. Appelius I.,
3. Br. Borne mann (Mitberichterstatter), 4. Br. Wiebe,
5. Br. Marot (2. — 5. als Vorsitzende Meister der hiesigen
Johannislogen), 6. Br. Heiners dorff als Schriftführer.
Gleichzeitig wurde den Tochterlogen anheimgegeben, die
Vorschläge, die sie in Hinsicht der Abänderung der Grund-
verfassung oder der Bundesstatuten zu machen hätten, durch
Vermittlung ihrer Vertreter an die Grossloge gelangen zu
lassen.
— 227 —
In Folge dieser Aufforderung sind 1888
Abändemngs -Vorschläge eingegangen. . . von 12 IjOgen
Anzeigen ohne Vorschläge r 63 „
jede Anzeige unterblieb <. 27
102 Logen^
Nach der Niederschrift derselben Sitzung forderte die
Grosaloge behufs Erleichterung der Kassenverwaltung die
Tochterlogen auf, bei Bestellung von Drucksachen,
Bekleidungs-Gegenständen u. s. w. den Geldbetrag,
der durch die ihnen zugesandte Geschäftsordnung
für das Gross-Schatzamt festgesetzt sei, sofort mit
einzuschicken.
In der Sitzung vom 3. September erklärte die Grossloge
einstimmig :
dass ein Bruder unserer Lehrart — Ehrenmeister einer
unserer Tochterlogen und Ehrenmitglied der Grossloge
— nach seinem Uebertritt zu der Loge einer anderen
Lehrart weder Ehrenmeister der Tochterloge noch Elhren-
mitglied der Grossloge bleibe.
Am 1. Mai 1864 wurde der neue Tempel der Loge „Armin 1864
zur deutschen Treue'' in Bielefeld eingeweiht.
Vom Grossmeister- Verein wurde eine Beschränkung bei
der Verteilung der Mitglieder-Verzeichnisse für wünschens-
wert erachtet, sowie auch femer, dass bei den Namen der
Mitglieder nur ihr Stand in der Aussenwelt genau angegeben,
dagegen der Besitz von Orden und Ehrenzeichen bei den
Beteiligten nur durch den Vermerk: „Ritter u. s. w.^ anzudeuten
sein dürfte.
Die Grossloge erklärte sich in der Sitzung vom 26. Mai
1864 mit diesem Vorschlag einverstanden.
Die Vorsitzenden Meister verschiedener deutscher Logen
wurden nach deren Anzeige von dem Vorstand des „Vereins
deutscher Maurer^ unmittelbar eingeladen an einem allgemeinen
deutschen Maurertag sich zu beteiligen und zwar zu dem
Zweck :
a) über maurerische Grundsatzfragen, Abänderungs-
Vorschläge und überhaupt allgemein wichtige
16*
— 228 —
lfi64 maorerische Angelegenheiten nach vorausgegangenen
Vorträgen und Besprechungen die Ansichten der Mehr-
heit der Abgeordneten auszumittebi und durch Bekannt-
machung der Verhandlungen auf die Bildung einer
bestimmten Deberzeugung über die fraglichen Punkte
in der ganzen Maurerwelt einzuwirken, auch
b) Beschlüsse zu fassen über geeignete Schritte, um der
Mehrheitsansicht der Abgeordneten in Bezug auf
maurerisches Leben und Wirken eine thatsächliche
Folge zu geben.
Der Grossmeister -Verein erachtete eine öffentliche
Teilnahme der eingeladenen Abgeordneten der diesseitigen
Tochterlogen als den Grundsätzen der drei Preussischen
Grosslogen zuwider und hatte den Wunsch ausgesprochen,
dass seitens der Grosslogen den Eingeladenen empfohlen
werde:
als Beauftragte von Logen keines Falls an dem Maurer-
tag sich zu beteiligen, wogegen es jedem Einzelnen über-
lassen bleiben könne, ob er den Maurertag besuchen wolle.
Die Grossloge erklärte in der Sitzung vom 26. Mai das
Einverständniss mit dieser Ansicht und beschloss, den Tochter-
logen zur Beachtung hiervon Eenntniss zu geben.
1865 Am 13. Februar 1865 wurde das in der Geschichte des
Bundes einzig dastehende 70 jährige Maurerjubiläum des
Aeltesten unseres Bundes, Br. Marot, unter allgemeiner
Teilnahme der Brr. gefeiert.
Am 18. März und 23. Juli starben die Brr. Frantz
und Scholz v. Hermensdorff, Mitglieder des Bundes-
Direktoriums. Es traten die BBr. Graf v. Wartensleben,
Dr. jur. und Stadtgerichtsrat, und Zschiesche, Verwaltungs-
Direktor des Grossen Friedrichs-Waisenhauses, an deren Stelle
als Mitglieder in das Bundes-Direktorium.
Im Lauf des Jahres wurden die durchgesehene Grund-
verfassung des Bundes, die umgearbeiteten Bundesstatuten
und die Ortsstatuten der Berliner Tochterlogen sowie auch
die durchgesehenen Geschäfts-Ordnungen für das Schaffner-
^ 229 —
amt) das Gross-Censorat, dasWaisenamt, das Gross- Almosenamt, 1866
das Gross -Schatzamt und die Grosslogen-Bibliothek in
Wirksamkeit gesetzt.
Durch die Herausgabe des neuen Gesangbuches zu Johannis
dieses Jahres wurde einem, längst empfundenen Mangel
abgeholfen.
Am 22. Mai wurde zur Feier des 23 jährigen Maarer-
Jubiläums des Königs- Protektor von den 3 Preussischen
Qrosslogen eine gemeinsame Festloge im Ordenshause der
Grossen Landesloge von Deutschland abgehalten.
Nach der Festarbeit musste die Fest-Tafelloge in jedem
der 3 Logenhäuser abgesondert stattfinden, da keines von
ihnen zur gemeinschaftlichen Abhaltung ausreichenden
Raum bot.
Am 12. Oktober starb der Aelteste des Bundes, Br.
Marot, Ehrenmitglied des Bundes-Direktoriums, in dem hohen
Alter von beinahe 95 Jahren, nachdem er 60 Jahre in der
Grossen Loge mit Hingebung und Treue gewirkt hatte. Zu
seinem Nachfolger als Meister vom Stuhl der Johannisloge
zur Verschwiegenheit sowie als delegirter alischottischer
Obermeister, welches Amt Marot über ÖO Jahre bekleidet
hatte, wurde der Br. Schüller gewählt.
Li der Sitzung vom 7. Dezember wurde die Genehmigung
zu dem Beschluss der hiesigen Johannisloge „zur Verschwiegen-
heit" erteilt:
dem Br. Marot, langjährigem Meister vom Stuhl, ein Denk-
mal im Garten der Grossen National-Mutterloge zu errichten.
Das Denkmal, bestehend in der Büste des Jubilars in
Bronce auf einem Sockel von schlesischem Marmor, wurde
am 2. September 1866 mit entsprechender Feierlichkeit enthüllt.
Die mit der Grossloge zu New-York wegen gegenseitiger
Vertretung gepflogenen Verhandlungen hatten in diesem Jahr
za dem erwünschten Erfolg geführt.
In der Sitzung vom 7. Dezember wurde auf den Antrag
der hiesigen Johannis -Tochteriogen im Hinblick auf § 121
der Bundesstatuten und § 11 der Ortsstatuten für diese
Logen beschlossen:
— 230 —
1865 dass ausser den bereits von Zahlung der Logenbeiträge
befreiten Schriftführern der Johannislogen nur noch die
Schatzmeister der hiesigen Johannislogen von Zahlung der
allgemeinen Logenbeiträge mit Ausschluss des Goldthalers
befreit, alle übrigen Beamten-Klassen von dieser Berechtigung
aber ausgeschlossen sein sollen.
1866 Im Jahr 1866 wurde die Johannisloge zu Barmen,
genannt „Lessing", neu errichtet, ferner die Johannisloge
in Perleberg, „die Perle am Berge ^, die seit dem
30. Mai 1846 ausser Thätigkeit gewesen, wiedereröffiiet,
dagegen die Johannisloge zu Rastadt, „Wilhelm im Schwarz-
walde*', in Folge der Kriegsereignisse geschlossen.
Am 25. September feierte die Loge „zur Morgenröthe
des höheren Lichts " zu Stolp ihr fünfzigjähriges Stiftungsfest.
Li der Sitzung vom 1. März 1866 beschloss die Grossloge
mit Rücksicht auf § 69 der Bundesstatuten zu § 9 der Orts-
statuten, dass die Schatzmeister der im hiesigen Orient
vereinigten Johannislogen auf einen 3 jährigen Zeitraum
gewählt werden sollen.
Der 31. Mai war der fünfzigste Jahrestag des Eintritts
des National-Grossmeisters, Br. Messerschmidt, in den Bund.
Die Verehrung und Liebe, deren der Jubilar sich zu
erfreuen hatte, sprach sich nicht nur in dem Glückwunsch-
Schreiben des Protektors und der Tochterlogen sowie in den
Schreiben der befreundeten Grosslogen aus, sondern auch in
den Beiträgen zu einem Stipendiengrundstock, der den
Namen des Jubilars künftigen Geschlechtern überliefern sollte.
Während die Grossloge bei Veranlassung des fünfzig-
jährigen Maurer -Jubiläums seines Amts Vorgängers, des
National -Grossmeisters, Br. v. Guionneau, am 7. November
1825 auf den Beschluss sich beschränken musste, die Summe
von 50 Thalem als Logen -Stipendium alljährlich dem Jubilar
zur Verfügung zu stellen, hatten bis zur Vierteljahrs- Ver-
sammlung am 6. September bereits 31 Tochterlogen zu einer
zu errichtenden Grossmeister Messerschmidt-Stiftung die
Summe von 682 Thlm. 26 Sgr. 6 Pf. baar eingesendet. Hierzu
— 231 —
waren 100 Thlr. aus der Kasse des höchsten Inneren Orients 1866
nnd 100 Thlr. als Beitrag des National-Grossmeisters des
Gross -Orients im Königreiche der {Niederlande, Prinzen
Friedrich der Niederlande, eingegangen.
Als Beitrag überwies die Grosse National- Matterloge
am 6. September die Summe von 500 Thlm. aus der Haupt-
Logenkasse und vollzog zugleich die Urkunde, nach der die
Stiftung unter dem Namen:
„Grossmeisterlich Messerschmidt'scher
Stipendien -Fonds"
von dem Gross -Schatzamt als Wohlthätigkeits- Anstalt der
Grossen National -Mutterloge verwaltet wird, und die Zinsen
vom 1. Oktober 1866 ab dem Jubilar zur Verfügung gestellt
werden, so dass er sie ganz nach eigenem Ermessen fort
und fort jährlich an Maurersöhne als Stipendien überweise.
Diese Stiftungsurkunde wurde dem Jubilar bei Gelegenheit
der nachträglichen Feier seines Maurer-Jubiläums durch
die Johannisloge „zu den drei Seraphim", der er als Ehren-
meister angehörte, am 6. Oktober in geöffneter Loge von
Abgeordneten der Grossen National -Mutterloge unter Führung
des zugeordneten National-Grossmeisters, Br. v. Hörn,
überreicht. —
Da die Anweisung für die Vertreter der Tochterlogen
sich unzureichend erwies, ward von dem Bundes -Direktorium
in der Versammlung der Grossloge vom 6. Dezember 1866
ein neuer Entwurf für diese Anweisung vorgelegt. Elr
wurde einem Ausschuss der Grossloge, bestehend aus
den Vorsitzenden und zugeordneten Meistern der hier
arbeitenden 4 Johannislogen unter dem Vorsitz eines Mit-
gliedes des Bundes-Direktoriums zur gutachtlichen Aeusserung
vorgelegt. (S. S. 233.)
Durch den ebenso schnell als glorreich beendeten Feld-
zug von 1866 wurde eine wesentliche Unterbrechung der
Arbeiten der Grossloge nicht herbeigeführt.
Die Fanverleibung des ehemaligen Königreichs Hannover 1867
in den preussischen Staatsverband hatte die Auflösung der
— 232 —
1867 Grossloge von Hannover zur Folge und damit fOr deren
Tochterlogen die Notwendigkeit, sich einer der 3 Preossischen
Grosslogen anzoschliessen. Zwei uns früher viele Jahre
hindarch angehörig gewesene Töchter, die seit 1856 von tms
hatten getrennt bleiben müssen (S. 215 f.), die Loge
^Hercynia zam flammenden Stem^ zu Goslar und „zum
goldenen Rade ^ zu Osnabrück, kehrten zur Grossen National-
Matterloge zurück. Die erstere wurde am 7. August, die
letztere am 7. November angenommen. Ferner fand die
Verlegung der Loge „ Blücher von Wahlstatt " von
Luxemburg nach Gharlottenburg statt, wo der neue
Tempel am 18. Oktober eingeweiht wurde. Ausserdem wurd en
in diesem Jahr geweiht die neu errichteten Arbeitstätten
in den Logen: „Viktoria vom Fels zum Meer^ zu Sagan
den 15. Juni; „Viktoria zu den drei gekrönten Thürmen^ zu
Marien bürg den 20. Oktober und an demselben Tage in
der Loge „Friedrich zur Beständigkeit*' zu Zerbst. Die
Loge „zu den drei Triangeln*' im Orient Glatz feierte das
Fest ihres hundertjährigen Bestehens.
Neu errichtet wurde zu Lübben die Loge „Wilhelm
zur Wahrheit und Brudertreue''.
In diesem Jahr wurde auch die Grossloge von Griechenland
gegründet. (Vergl. Freimaurer- Zeitung 1872, S. 296.)
Am 22. November wurde das 70jährige Bestehen der
Grundverfassung festlich begangen. Dm das innige Ver-
hältniss zu bezeugen, welches unsere Grossloge mit den beiden
anderen Preussischen Grosslogen verbindet, wählte diese bei
dieser Gelegenheit den Landes-Grossmeister der Grossen
Landesloge von Deutschland, den Kammerherm und Schloss-
hauptmann V. Dachroeden, und den Grossmeister der
Grossloge „Royal York zar Freundschaft", den Professor
Schnackenburg, zu ihren Ehrenmitgliedern.
Bei der Festfeier wurde von dem National -Grossmeister
V. Messerschmidt eine Uebersicht^ der Thätigkeit der
Grossloge in den verflossenen 70 Jahren gegeben, und in
dankbarer Anerkennung der Verdienste des Obermeisters
Boumann um die Grundverfassung
- 233 ~
,der Obermeister Boumann'sche Stipendien-Fonds*' 1867
gegründet.
Auf den Antrag der Gross -Oriente ^dos Benedictinos'
zu Rio Janeiro und „von Italien ** zu Florenz wurde eine
nähere Beziehung mit ihnen durch Wahl von Gross-
Yertretem angebahnt.
In der Vierteljahrs-Versammlung vom 7. März 1867 wurde
der vom Bundes - Direktorium beantragte Zusatz zu den
Bestimmungen der §§ 31 — 33 der Grundverfassung dahin
genehmigt:
dass Anträge, welche die Grund Verfassung oder die
Bundesstatuten betreffen, erst in der nächsten Mai-
konferenz zur Beratung und Beschlussfassung gebracht
werden sollten.
In der Versammlang der Mutterloge am 2. Mai waren
die Vorsitzenden Meister der Tochterlogen zum ersten Mal
und zwar in der Zahl von 26 erschienen. Aus ihren
Beratungen ging insbesondere die neue Anweisung für die
Vertreter der Tochterlogen hervor.
In der Versammlung vom 5. September wurde
beschlossen, einen ständigen Gesetz- Prüf ungs-Ausschuss
von 9 Mitgliedern zu bestellen, dem alle eingehenden
Gesetz -Vorlagen zur Begutachtung und Vorbereitung für
die Mai -Versammlung überwiesen werden sollten.
Im Verein mit den beiden hiesigen Grosslogen wurde
einem lang gefühlten BedQrfniss dadurch abgeholfen, dass
eine gemeinsame Geschäftsordnung für den Ausschuss zur
Unterstützung hilfsbedürftiger durchreisender Brr. beraten
und angenommen wurde.
Zwei Feierlichkeiten eröffneten das Jahr 1868, nämlich 1868
die Feier des fünfzigjährigen Stiftungsfestes der Loge
„Psyche'' zu Oppeln am 26. Januar und die Einbringung
des Lichtes in die neuerbauten Tempel der Loge ,zur auf-
gehenden Sonne* zu Brieg am 9. Februar. Der neue
Tempel der Loge „ Friedrich Wilhelm zu den drei Kränzen ■
zu Torgau ward am 18. Oktober eingeweiht.
— 234 —
1868 Das fünfzigjährige Stiftungsfest feierten femer die
Logen „Hermann zur deutschen Treue" zu Mühlhausen
in Thüringen am 10. August und „ Alexius zur Beständigkeit "
zu Bernburg am 1. Oktober; endlich das 125jährige
Stiftungsfest die Loge „zu den drei Degen" in Halle a. d. S.
am 13. Dezember.
In diesem Jahr erfolgte die Stiftung einer Johannisloge
unter dem Namen „zu den drei Quellen" in Freienwalde
a. d. Oder sowie die Annahme der vormals zur hannoverschen
Grossloge gehörigen Johannisloge „Georg zur deutschen
Eiche" in Uelzen.
Auf den Antrag der Grossen Logen des Königreichs
Portugal zu Lissabon und des Staates Louisiana zu
Neu-Orleans wurde eine nähere Verbindung durch die
Wahl von Gross -Vertretern in diesem Jahr angebahnt.
Die Grossloge von Hannover hatte im März ihre
Auflösung, und die Grossloge „zur Sonne" in Bayreuth im
Oktober ihre Neuemrichtung beschlossen.
In der Versammlung vom 20. Februar bewilligte die
Mutterloge die Summe von 150 Thalern für die Notleidenden
in Ostpreussen.
In derselben Versammlimg wurde beschlossen:
Einem jeden bei den hiesigen 4 Tochterlogen Neu-
aufgenommenen ausser den Bundesstatuten ein Exemplar
der Geschichte der Mutterloge und ein Exemplar unseres
Liederbuches zu überreichen*).
Durch Rundschreiben vom 24. Februar erteilte das
Bundes -Direktorium den Tochterlogen eine Uebersicht der
nach Inhalt der Bundesstatuten in bestimmten Zeitpunkten
im Lauf des Jahres zu erstattenden Berichte.
Die hauptsächlichste Thätigkeit unserer Grossloge in
diesem Jahr war der Gesetzgebung gewidmet. Die Tochter-
logen bemüht, ihre Teilnahme am Gesammtbund zum
Ausdruck zu bringen, hatten nach und nach eine bedeutende
*) Durch die Bandesstatuten von 1873 § 196a wurde diese An-
ordnung in Bezug auf die Ueberreichnng der Geschichte der Grossloge
auf sämmtliche Tochterlogen unseres Bundes ausgedehnt.
— 235 —
Zahl von Vorschlägen zu Gesetz-Abänderongen eingebracht. 1868
Vier und dreissig auswärtige Tochterlogen waren in der
Mai-Yersammlung (am 7. und 8. Mai) durch die Vorsitzenden
bez. zugeordneten Meister vertreten. Die Niederschrift giebt
Zeugniss davon, mit welcher Gründlichkeit die 96 Abänderungs-
vorschläge durch den Gesetz- Prüf ungsausschuss für die
Beratung vorbereitet waren und in der Grossloge erörtert
wurden.
Aus den Ergebnissen der zweitägigen Versammlung ist
folgendes hervorzuheben:
1. Auf den Antrag der Loge zu Co b lenz wurde mit 52
gegen 24 Stimmen beschlossen,
dass die Tochterlogen berechtigt sein sollen, Brr.
nichtchristlicher Bekenntnisse, die ordentliche Mit-
glieder einer anerkannten Loge sind, als ständig
besuchende Brr. zuzulassen,
wogegen der Antrag der Loge zu Gotha, dem sich
8 andere Logen angeschlossen hatten:
dass auch Nicht- Christen in den Bund als Mitglieder
aufgenommen oder angenommen werden könnten,
mit 54 gegen 20 Stimmen abgelehnt wurde.
Femer wurde
2. Auf Anregung der Loge zu Gotha wurde nach dem
Antrag des National-Grossmeisters mit grosser Mehrheit
zu § 165, Abs. 2 der Bundesstatuten, der verordnet:
Im Bunde der Grossen National-Mutterloge darf nur
derjenige zur Au&iahme in den Freimaurerorden
vorgeschlagen werden , welcher das 25. Lebensjahr
vollendet hat,
folgender Zu.satz beschlossen:
Für die Tochterlogen ausserhalb des preussischen
Staates gilt, sofern die Landesgesetze über das
maurerische Alter der Aufnahme keine Bestimmung
enthalten, die allgemeine maurerische Vorschrift, dass
der Suchende das 21. Lebensjahr und für den Fall,
wenn er der Sohn eines Freimaurers ist, das
— 236 —
1868 18. Lebensjahr erfüllt and die Genehmigung seines
Vaters bezw. Yormnndes beigebracht hat. Jedoch
kann ein Solcher nicht vor erfülltem 25. Lebensjahr
durch Annahme Mit^ied einer Loge in den preussischen
Staaten werden.
Der Beschluss über den Antrag des Bundes-Direktoriums,
betreffend die Aufnahme einer Bestimmung in die Bundes-
statuten, nach der den einzelnen Logen die Verpflichtung
auferlegt wird, Annalen ihrer Bauhütte anzulegen und fort-
zuführen, wurde bis zur nächsten Prüfung der Statuten
ausgesetzt. Dagegen wurde dem Buiides-Direktorium der
Erlass eines Schreibens an die Tochterlogen anheim gegeben,
durch welches diese schon jetzt zur Führung und Einreichung
von Annalen in einer näher zu bezeichnenden Art auf-
gefordert würden.
Zur Ausführung dieses Beschlusses wurde den Logen
durch das Rimdschreiben des Bimdes-Direktoriums vom
19. November eine Anweisung wegen Einrichtung der Annalen
in eingehendster Weise erteilt und namentlich angeordnet:
1. dergleichen Annalen, falls dies nicht schon in
einzelnen Bauhütten geschehen sei, für die Ver-
gangenheit von der Gründung der Loge bis zum
1. Januar 1868 anzulegen;
2. die Annalen für die Zukunft vom 1. Januar 1868 ab
in ein besonderes Buch, das mit Seitenzahlen zu
versehen und auf dessen letztem Blatt ein alphabetisches
Inhaltsverzeichniss anzulegen sei, einzutragen und
eine Abschrift dieser Annalen alljährlich zugleich
mit dem Jahresbericht dem Bundes- Direktorium
einzureichen.
Der fernere Antrag der Logen zu Gotha, Kreuznach
und Helmstädt:
statt Freimaurer-Orden in den Statuten überall Freimaurer-
Bund zu setzen,
wurde mit fast an Einstimmigkeit grenzender Mehrheit der
Stimmen abgelehnt, nachdem hervorgehoben worden, dass
— 237 -
für die Freimaurer allerdings ein Orden*) vorhanden sei, 1868
der durch das Gelübde der Verschwiegenheit ein unauflösliches
Band bilde; überdies in den Bundesstatuten das Wort «Orden*'
nur in dem Fall gebraucht sei, wo es sich um die gesammte
Freimaurer-Brüderschaft handele, das Wort „Bund*^ dagegen
in allen Fällen, wenn der Brr. des Systems unserer Gross-
loge gedacht werde.
Femer beantragte die Loge zu Gotha im Verein mit
den Logen zu Aachen, Bielefeld, Helmstädt und
Kreuznach die Streichung des § 51 der Bundesstatuten,
der verordnet:
Verschwiegenheit über Alles, was den Orden betrifft,
gegen die demselben nicht Angehörigen ist eine unver-
brüchliche Pflicht jedes Freimaurers. Ebenso verschwiegen
muss er aber auch selbst gegen Brr. über diejenigen
Gegenstände der Maurerei sein, welche denselben nach
ihrem Grade im Orden noch nicht mitgeteilt werden
können, oder deren Geheimhaltung ihm aus besonderen
Rücksichten von seinem Meister zur Pflicht gemacht wird.
Die Verschwiegenheit sollte auf wenige Punkte beschränkt
werden.
Die Versammlung entschied sich jedoch mit grosser
Mehrheit für die Beibehaltung des § 51 der Statuten.
Im Anschluss an diesen Antrag hatte die Loge zu
Gotha im Verein mit den Logen zu Breslau, Koblenz
*) Der Ausdruck „Orden*^ als Bezeichnung unserer Verbindong
findet sich bereits in der Schrift „The Grand Mystery of freemasons
discovered**. London 1724. In dem Abschnitt „A Freemasons Health *"
S. 4 heisst es: „The world no Order knows, like this oar Noble and
Ancient Fratemity^ (die Welt kennt keioen Orden, gleich dieser anserer
edlen und alten Brüderschaft). In den älteren Ausgaben der Verfassung
der englischen Grossloge findet sich „Ordon*^ nicht Zuerst wird dies
Wort gebraucht in der Vorrede zu der Ausgabe des Verfassungsbuches
▼OD 1784 (Ed. Noorthouck, The history and Constitutions of the
Order) und 1815 (Ed. Williams) sogar in der Erkl&ruDg des
Suchenden („dass ich mich nach den eingeführten Gebräuchen and
Gewohnheiten des Ordens richten will. Const. von 1816, Th. II., S. 90.)
In der Grundverfassung und den Bundesstatuten unserer Grostloge ist
seit 1873 der Ausdruck „Orden** gans ▼ermieden.
— 238 —
1868 und Heimst ad t die Abänderung des § 53 der Bundes-
statuten :
Die eigenmächtige Veröffentlichung der Freimaurer-
schriften ist eine Verletzung der Pflicht der Verschwiegen-
heit. Logenlisten, Umlaufschreiben, einzelne Reden oder
Texte von Musiken dürfen unter Verantwortlichkeit des
Meisters vom Stuhl gedruckt werden.
Andere Freimaurerschriften als die vorbezeichneten
müssen aber, bevor sie gedruckt werden, dem Bundes-
Direktorium eingereicht, uud es muss bei diesem die
Erlaubniss zum Druck nachgesucht werden;
sowie femer die Streichung des § 108:
Der Br. Redner hat den Inhalt seines Vortrages dem
Vorsitzenden auf dessen Verlangen zuvor mitzuteilen und
dessen etwaige Erinnerungen zu berücksichtigen.
Gestattet der Meister einem anderen Br. eine Rede zu
halten, so ist diese Vorschrift ebenfalls zu beachten,
beantragt.
Für die unveränderte Beibehaltung der §§ 53 und 108
erhoben sich 59 Stimmen.
Femer hatten die Logen zu Aachen und Helmstädt
die Aufhebung des § 353 der Bundesstatuten:
Die Inaktivirung kann auch von Seiten des Direktoriums
ohne Antrag der betreffenden Loge erfolgen, wenn die
letztere durch fortgesetzte Nichterfüllung ihrer Bundes-
pflichten einen Mangel an maurerischem Geist und Thätig-
keit beweist,
beantragt. Sie wollten die Auflösung oder Schliessung einer
Loge durch das Bundes -Direktorium ohne Antrag der be-
treffenden Loge nur dann gestattet wissen, wenn diese
erwiesenermassen beharrlich Verletzung der Bundesstatuten
sich zu Schulden kommen lasse.
Einstinmiig wurde die Beibehaltung des §353 beschlossen.
Desgleichen hatte die Loge zu Aachen beantragt:
Den Tochterlogen zu gestatten, sich jeder in Deutsch-
land befindlichen und von einer Preussischen Grossloge
anerkannten anderen Grossloge anzuschliessen, und dass
- 239 -
— nnter Aufhebung der §§ 358 bis 360 der Bundes- 1868
Statuten — die Entlassung einer Tochterloge erfolgen
müsse, wenn sie von 9 Meistern beim Meister vom Stuhl
beantragt, dieser Antrag von den sämmtlichen Brrn. aller
Grade in zwei Beratungen mit Zwischenzeiten von einem
Monat von V% der Anwesenden, unter denen 9 Meister sein
müssen, angenommen und die Niederschrift von allen
Anwesenden unterzeichnet werde.
Auch diese Anträge wurden einstimmig abgelehnt.
Der fernere Antrag der Logen zu Aachen und H el mstädt :
dass den Tochterlogen allein die Ausschliessung eines
ihrer Mitglieder zustehen solle, unter Streichung des
§ 280 Abs. 2 der Bundesstatuten :
Lautet der Ausspruch auf Exklusion, so werden
sämmtliche den Vorfall betreffende Verhandlungen mit
einem Berichte zur Revision dem Bundes -Direktorium
eingereicht, welches, wenn kein Formfehler und kein
Verstoss gegen die Gesetze vorliegt, die Verhandlungen
zur Vollziehung des Urteils zurücksendet,
wurde ebenfalls mit grosser Stimmenmehrheit abgelehnt^
nachdem der Berichterstatter sich dahin ausgesprochen hatte,
dass eben dieses einzige Rechtsmittel der Aufhebung des
maurerischen Strafverfahrens im Interesse der Angeschuldigten
beibehalten werden müsse.
Desgleichen bat die Loge zu Aachen die Streichung
des § 365:
Die völlige Auflösung einer St. Johannisloge durch
ihren eigenen Beschluss (Deckung) kann nicht stattfinden,
so lange noch soviel Brr. vereinigt bleiben, als zur Stiftung
einer neuen Loge (d. i. wenigstens 9 Brr. Meister) er-
forderlich sind,
beantragt, indem sie % der Stimmen zur Fassung des Be-
schlusses wegen Auflösung der Loge für ausreichend erachtet.
Die Loge zu Koblenz verlangt zu § 76:
Stimmenwerbung für die Wahl ist im Geist des Ordens
verwerflich und strafbar,
den Zusatz:
— 240 —
1868 insofern derselben ein Interesse für die Wahl der eigenen
Person zu Grande liege,
weil unmöglich die Absicht des § 76 dahin gerichtet sein
könne, eine Besprechung fär die Wahl des einen oder des
anderen Brs. zu verbieten.
Dieser Antrag wurde abgelehnt, nachdem der Bericht-
erstatter darauf hingewiesen hatte, dass der Ausdruck
,, Stimmenwerbung " unzweifelhaft auf die Anwendung
unehrenhafter Mittel zur Beeinflussung der Stimmenden
hindeute, und solche weder für die Wahl der eigenen
Person noch für die Wahl Anderer als statthaft erachtet
werden könnten, Vorberatungen aber nicht verboten seien.
Die Loge zu Breslau beantragte, innerhalb derselben
Provinz jährlich einen Provinzial-Maurertag zu veranstalten,
auf dem jede Loge durch den Vorsitzenden und 2 bis
3 Abgeordnete vertreten wäre, und Gegenstände von all-
gemeinem Interesse, namentlich Vorschläge für die Mai-
Versammlung der Grossloge vorberaten werden sollten.
Nachdem der Gesetz-Prüfungs-Ausschuss darauf hin-
gevnesen, dass nach dem Konstitutions - Patent und
Protektorium vom Jahr 1796 zwar die Genehmigung
erteilt worden, Tochterlogen zu errichten, nicht aber die
Befugniss verheben sei, Versammlungen mehrerer Tochter-
logen ins Leben zu rufen, wurde der Antrag abgelehnt.
Dasselbe Schicksal hatte ohne weitere Erörterung der
von den Logen zu Aachen, Dortmund, Helmstädt und
Kreuznach gestellte Antrag:
Die Vereinigung der 3 Preussischen Grosslogen in
Lehre und Ritus herbeizuführen,
in Erwägung:
dass ein solcher Antrag, die Lehre und den Ritus
betreffend, gar nicht zur Berechtigung der Grossloge
gehöre, — ganz abgesehen davon, dass die brüder-
liche Einigkeit der 3 Preussischen Grosslogen nichts
zu wünschen übrig lasse. —
Der Versammlung vom 7. und 8. Mai folgte alsbald
eine andere, deren Charakter als ein erfreuliches Zeichen
— 241 —
wahrer Verbrüdemng der Freimaurer auch in den weiteren 1868
Kreisen des deutschen Vaterlandes angesehen werden darf.
Der Br. Warn atz, Grossmeister der Grossen Landesloge
Ton Sachsen zu Dresden, hatte zu Ostern 1868 in einem
Rundschreiben sämmtliche Grossmeister Deutschlands zu
einer Zusammenkunft eingeladen, um über die gegenwärtige
Aufgabe der Freimaurerei in offenem Austausch der
Erfahrungen und Ansichten sich auszusprechen. Die
Versammlung fand am 31. Mai im Hause der Grossen
National -Mutterloge zu den 3 Weltkugeln statt. Anwesend
waren:
Von der Grossen Landesloge von Sachsen in Dresden:
Br. Warnatz, Grossmeister.
Von der Grossen Loge von Hamburg: Br. Bueck 1.,
Grossmeister, und Br. Bueck H., zugeordneter Gross-
meister.
Von der Grossloge des eklektischen Bimdes zu Frankfurt
a. M.: Br. Hoerster, Grossmeister.
Von der Grossloge des Freimaurerbundes „zur Eintracht**
in Darmstadt: Br. Pfalz, Grossmeister, und Br.
Leykam, für den zugeordneten Grossmeister.
Von der Grossen National-Mutterloge „zu den 3 Welt-
kugel n**:Br.v. Messerschmidt. Nat ional-Grossmeister,
und Br. Bornemann, fftr den zugeordneten National-
Grossmeister.
Von der Grossen Landesloge der Freimaurer von
Deutschland :Br. V.Dach roeden,Landes-Grossmei.ster,
und Br. We gener, zugeordneter Landes-Grossraeister.
Von der Grossloge von Preus.sen „Royal York zur
Freundschaft": Br. Schnackenburg, Grossmeister.
Die Grosse Loge „zur Sonne" in Bayreuth war in
dieser Versammlung nicht vertreten.
Nach dem Vorschlag des Br. Warn atz waren nachfolgende
Fragen zur Beratung gestellt worden:
1 . Kann bestätigt werden, dass die Freimaurerei als eine
den Ansprüchen der Zeit nicht mehr entsprechende
Einrichtung zu betrachen sei?
0«sch. d. Gr. NatMotUrLog«. 16
— 242 —
1868 Man einigte sich dahin, dass die Freimaurerei jetzt nicht
nur ebenso berechtigt wie in früherer Zeit sei, sondern in
einem noch höheren Grade geboten erscheine.
2. Liegen berechtigte Gründe vor, in der nach Oeffentlich-
keit dringenden Zeit die geheimen Formen der Frei-
maurerei preiszugeben und damit in den Bereich
gewöhnlicher Gesellschaften zu treten?
Alle Brüder waren der Ansicht, dass die Formen in
keinem Fall veröffentlicht werden dürften, sondern dass
vielmehr das Festhalten der geheimen Formen notwendig
und geboten erachtet werden müsste, wenn der Zweck der
Freimaurerei überhaupt gefördert werden sollte.
3. Dient es zur Förderung der Maurerei, die Rituale zu
vereinfachen, ohne auf den Standpunkt der Freiburger
Loge zu treten?
Den Anwesenden erschien eine Vereinfachung der Rituale
nicht bedenklich, der Beschluss hierüber müsse jedoch jeder
Grossloge überlassen bleiben, insoweit dadurch die Lehre nicht
beeinträchtigt, femer die drei grossen Lichter nicht beseitigt
würden.
4. Sind die drei Grade der Johannismaurerei und die
damit verbundenen Rechte als eine Rechtsungleichheit
anzusehen?
Es wurde einstimmig das Fortbestehen der drei Grade
der Johannismaurerei für eine Notwendigkeit erklärt.
5. Erscheint es als nützlich und möglich, den allgemeinen
maurerischen Grundsätzen einen bestimmten, für alle
Systeme geltenden Ausdruck (z. B. durch Annahme
der alten Maurerpflichten) zu geben?
Da die Ansichten über diesen Punkt sehr auseinander
gingen, wurde die Besprechung einer späteren Zeit vorbehalten.
6. Ist es zu bestätigen, dass die Maurerei an das Kirchliche
erinnernde Titulaturen besitzt, deren Beseitigung sich
empfiehlt?
Es erschien allseitig wünschenswert, mit Strenge darauf
zu halten, dass alle maurerischen Titulaturen nur innerhalb
der Logenräume gebraucht werden.
— 243 —
Endlich wurde über die bei den verschiedenen Grosslogen 1868
gebränchlichen Formen der Entlassangs-Urkonden gesprochen,
auf Grand deren eine Annahme stattfinden könne. Als Haupt-
Erfordemiss wurde hingestellt, dass in den Entlassungs-
Drkunden die „ehrenvolle Entlassung^ des Bruders
ausgesprochen sein müsse.
Die Grossloge erklärte ihr Einverstandniss mit dem
Ergebniss der Beratung. —
Am 11. Oktober war der Br. Jakob Saling*) gestorben
und hatte seiner Loge „ zu den drei Seraphim " im hiesigen
Orient ein Legat von 2000 Thalem zur Unterstützung
armer Freimaurer und deren Wittwen und Waisen hinterlassen.
In der am 29. April 1869 abgehaltenen Vierteljahrs- 1869
Versammlung wurden, da die dreijährige Wahlzeit für die
Vorsitzenden Grossmeister mit dem 24. Juni abgelaufen,
für die nächsten drei Jahre gewählt:
zum Grossmeister der bisherige National -Grossmeister
Br. V. Messerschmidt,
zum zugeordneten Grossmeister Br. Bornemann.
In der am 13. Mai behufs Beschlussnahme über die
von den Tochterlogen eingegangenen Vorschläge zur
Abänderung von Grundgesetzen abgehaltenen Versammlung
der Grossloge, zu der die Vertreter sämmtlicher Tochter-
logen eingeladen, und in der 27 auswärtige Tochterlogen durch
deren Vorsitzende oder zugeordnete Meister persönlich
vertreten, von hiesigen Mitgliedern der Grossloge aber 44 Brr.
erschienen waren, wurden nachstehende Beschlüsse gefasst:
1. Den Tochterlogen wird, falls ihr Vorsitzender oder
zugeordneter Meister am Erscheinen verhindert ist,
das Recht erteilt, einen anderen Bevollmächtigten,
*) Rentner Jakob Saling, über dessen Geburtsjahr und -Ort
aus den Akten nichts hervorgeht, wurde angenommen als Bruder Meister
der Loge „Maria zum goldenen Schwert*^ in Cöslin, bei der Loge
„zu den drei Seraphim" in Berlin am 2a Mai 1839, erhielt No. IV
den 8. Januar 1888 und trat als Ehrenmitglied in die Grosse National-
Mutterloge im Jahr 1861.
16*
— 244 —
1869 der jedoch mindestens den 4. Grad besitzen muss,
zur Mai- Versammlang der Grossloge zu senden.
2. Der Auftrag der Vertreter wird für die Zukunft auf
die Dauer von drei Jahren beschränkt, Wiederwahl
bleibt aber zulässig.
Ausserdem war auch diesmal wieder die Frage zur
Erörterung gestellt worden:
ob die Aufnahme von Nichtchristen nach unserer
Lehrart zulässig sei?
Es wurde aber fast einstimmig beschlossen, die
Beratung hierüber als zur Zeit ungeeignet auszusetzen.
Dem ersterwähnten Beschluss der Grossloge hatte das
Bundes-Direktorium in Erwägung,
dass nur zwei Mitglieder des Bundes -Direktoriums für,
dagegen fünf gegen den vorgedachten Beschluss gestimmt
haben,
mit Bücksicht auf die Vorschrift der Grund Verfassung § 61b.:
„Kein Gesetz der Grundverfassung darf abgeändert,
kein neues hinzugefügt, also überall kein organisches
Gesetz gegeben oder abgeändert oder aufgehoben
werden, wenn nicht das Bundes- Direktorium bei seiner
Zustimmung erklärt hat, dass fünf seiner Mitglieder
dafür gestimmt haben,"
seine Zustimmung versagt.
Dnter Bestätigung des anderen Beschlusses der Gross-
loge wurden die Tochterlogen mittelst Rundschreibens des
Bundes -Direktoriums vom 17. September 1869 ersucht:
sechs Wochen vor dem Ablauf des Auftrags der Vertreter
in Beratung zu nehmen, ob sie den Auftrag auf fernere
3 Jahre verlängern, oder einen anderen Vertreter wählen
wollen.
(Mitteilungen Jahrgang I. S. 15)
Der zweite Deutsche Grossmeister-Tag wurde am
16. Mai zu Dresden unter Vorsitz des Grossmeisters der
Grossen Landesloge von Sachsen, Br. Warnatz, abgehalten,
und auf ihm war unsere Grossloge durch die Brr. v. Messer-
schmidt und Bornemann vertreten. Wenn in dieser
— 245 —
Versammltmg massgebende Beschlüsse auch noch nicht 1809
gefasst werden konnten, wurde doch eine innigere Vereinigung
sammtlicher deutschen Grosslogen mehr und mehr angebahnt,
und die Art und Weise, in der die Beratung geführt
wurde, bezeugte den echt maurerischen Geist, von dem alle
anwesenden Grossmeister durchdrungen waren. Es ward
beschlossen, den deutschen Grossmeister -Tag jährlich zu
Pfingsten zu wiederholen und die nächste Versammlung
nach Hamburg zu berufen. Man war ferner darüber einig,
dass es wünschenswert erscheine:
1. eine Form zu finden, in der den allgemeinen
maurerischen Grundsätzen ein bestimmter, für alle
Systeme gültiger Ausdruck gegeben werde,
2. die Annahme von Brüdern durch Wegfall oder
wenigstens Ermässigung der Gebühren möglichst zu
erleichtern,
3. eine allgemeine deutsche freimaurerische Einrichtung
ins Leben zu rufen, die mit der Bildung eines für
freimaurerische Werkthätigkeit bestimmten allgemeinen
Kapitals zugleich den Vorteil jedes beisteuernden
Bruders verbinden könnte,
4. die zum Teil von kirchlichen Würden entlehnte,
bisher übliche maurerische Titulatur zu vereinfachen
und etwa statt des bisher üblichen „Hochwürdigst,
Hochwürdig u. s. w." die Benennung „Ehrwürdigst,
Sehr ehrwürdig u. s. w." in Anwendung zu bringen.
(Mitteilungen Jahrgang 1. S. 16 ff.)
In der Vierteljahrssitzung der Grossen Loge vom 9. Sept.
wurde beschlossen, statt der bisher üblich gewesenen
Mitteilung der ü rosslogen -Niederschriften in Bogenform
diese „Mitteilungen ans dem Bund der Grossen National-
Mutterloge" in einer vierteljährlich erscheinenden Zeitschrift
vom 1. Juli 18G9 ab den Tochterlogen zugehen zu lassen,
diese Zeitschrift sollte zugleich auch dem Bundes-
Direktorium zur Behandlung von Fragen, welche das
Gebiet der maurerischen Geschichtsforschung, Gesetzgebung
und Ritualistik betreffen, zu Gebote stehen.
— 246 —
1869 Dem Br. v. Hörn, der ans Gesondheitsrücksichten sein
Amt als zugeordneter National -Grossmeister niedergelegt
hatte, wurde in Anerkennung seiner Verdienste um den Bund
die Würde eines Ehren-Grossmeisters erteilt.
Seitens der Grossloge von England (Grossmeister Earl of
Zetland) war die Mitteilung eingegangen, dass der Prinz von
Wales (Kronprinz von England) durch den König von Schweden
in den Orden der Freimaurer aufgenommen sei und die
Absicht ausgesprochen habe, als ordentliches Mitglied einer
englischen Loge beizutreten. Es wurde zugleich seitens der
englischen Grossloge der Wunsch kundgegeben, auch mit
der Grossen National- Mutierloge zu den drei Weltkugeln
durch gegenseitige Vertretung in unmittelbare Verbindung
zu gelangen. Diesem Wunsch entsprechend wurde der seitens
der englischen Grossloge zum diesseitigen Vertreter vor-
geschlagene Br. Frederic Dundas (Mitglied des Parlaments)
von unserer Grossloge zu solchem imd zugleich zu deren
Ehrenmitglied ernannt, der Br. Graf v. Wartensleben aber
der englischen Grossloge als Vertreter in Vorschlag gebracht
und von letzterer mit dem Rang eines Past Senior Grand
Warden of England zum Gross -Vertreter ernannt.
Im Lauf des Jahres wurde die Johannisloge „Georg zur
deutschen Eiche ^ in Uelzen angenommen, und das
maurerische Licht in die neuerbauten Tempel der Logen
„Pythagoras zu den drei Höhen" und „Friedrich Wilhelm zu
den drei Kränzen" in den Orienten Liegnitz und Torgau
eingebracht.
1870 Auch die bisher nur mittelbar bestandene Verbindung
mit den Grossen Logen von Schottland zu Edinburg und
von Irland zu Dublin wurde in eine unmittelbare Verbindung
durch gegenseitige Wahl von Gross -Vertretern umgestaltet.
Desgleichen wurde mit der Grossloge von Dngam zu Pest
und mit dem Gross-Orient von Brasilien Valle dos
Benedictinos zu Rio Janeiro eine nähere Beziehung durch
Gross -Vertreter angebahnt. (Mitteilungen Jahrg. I. S. 93,
144, 168. n. S. 9.)
— 247 —
Die manrerische Titulatur wurde dem Vorschlag des 1870
Grossmeister-Tages gemäss für die Folgezeit dahinabgeändert,
dass:
1. die Bezeichnung „Ehrwürdigst^ für die Grosse Loge
im Allgemeinen, für den National -Grossmeister und
dessen Zugeordneten, sowie für das Bundes-Direktorium
und dessen einzelne Mitglieder,
2. „Sehr ehrwürdig** für den Meister vom Stuhl und
den zugeordneten Meister einer Johannisloge, sowie für
die ordentlichen und Ehren-Mitglieder der Grossloge, und
3. „Ehrwürdig** für die anderen Beamten der Tochter-
logen, jedoch nur während der Logen -Arbeiten oder
in maurerischen Berichten und sonstigen derartigen
Schreiben, statt der bisher üblich gewesenen Titel in
Anwendung kommen soll. (Mitteilungen Jahrg. 11. S.26.)
Die am 5. Mai zur Beratung und Beschlussfassung
über die im Lauf des Jahres eingegangenen Anträge auf
Abänderung bestehender, bezw. Einführung neuer Gesetze
abgehaltene Versammlung der Grossloge, zu der 41
ordentliche Mitglieder der letzteren und 21 Vertreter aus-
wärtiger Tochterlogen erschienen waren, ging ohne wesentliches
Ergebniss vorüber, indem die vielfach gestellten Anträge teils
gänzlich verworfen, teils die Beratung über sie bis zur nahe
bevorstehenden Durchsicht der Grundverfassung und Bundes-
statuten vertagt wurde. (Mitteilungen Jahrgang I. S. 163 f.)
Dagegen darf der am 7. Juni zu Hamburg abgehaltene
dritte Deutsche Grossmeister-Tag in gewisser Beziehung
als für die Deutsche Maurerei bedeutungsvoll bezeichnet
werden. Den Hauptgegenstand der Beratung bildete die Frage :
ob als Grundlage der Maurerei das Christentum,
bezw. die christliche Sittenlehre, oder aber
andererseits das sog. reine Humanitäts-Prinzip zu
betrachten sei?
Wenn bei Beantwortung dieser Frage die Anschauungen
der Anwesenden auch auseinander gingen, konnten doch
selbst die Vertreter derjenigen Grosslogen, welche dem sog.
Humanitäts-Prinzip huldigen und demgemäss auch Nicht-
— 248 —
1870 Christen in den Bund aufnehmen, nicht verkennen, dass
erst durch das Christentum wahre Bruder- und Menschen-
liebe zum Sittengesetz erhoben sei, und man einigte sich
demgemäss zur Annahme folgender, für die Johann isgrade
aller deutschen Lehrarten als massgebend zu betrachtenden
Grundsätze:
„die Freimaurerei bezweckt in einer zumeist den
Gebräuchen der zu Bauhütten vereinigten Werkmaurer
entlehnten symbolischen Form die sittliche Veredelung der
Menschen und menschliche Glückseligkeit überhaupt zu
befördern.
Indem sie von ihren Mitgliedern den Glauben an Gott
als den obersten Baumeister der Welt) an eine höhere
sittliche Weltordnung und an die Unsterblichkeit der
Seele voraussetzt, verlangt sie von ihnen die Bethätigung
des höheren Sittengesetzes:
Liebe Gott über Alles und Deinen Nächsten
als Dich selbst!
Bibel, Winkelmass und Zirkel sind die Symbole
der jedem Freimaurer obliegenden Pflichten und als solche
unabänderliche Hauptsymbole der Freimaurerei."
In Betreff der sog. alten Pflichten war man darüber
einverstanden, dass ihr Inhalt nicht mehr zeitgemäss sei, sie
daher nur als geschichtliches Denkmal Beachtung verdienten.
(Mitteilungen Jahrgang II. S. 69.)
Auch das Johannisfest gestaltete sich in diesem Jahr
zu einer für die gesammte Maurerei hochwichtigen Handlung.
An ihm beging die Grosse Landesloge von Deutsch-
land zugleich ihr lOOjähriges Stiftungsfest, und der stell-
vertretende Protektor, der Kronprinz von Preussen, der als
weisester Ordensmeister an diesem Tage die Arbeit in der
Grossen Landesloge leitete, nahm hierbei Anlass zu einer
Ansprache, deren Tragweite über die Grenzen des Ordens-
hauses der feiernden Loge weit hinausreicht, indem die darin
ausgesprochenen Wahrheiten von allen Maurern zu beherzigen
sind. Der Kronprinz hob in dieser Ansprache namentlich
hervor :
— 249 —
„Wie es die Aufgabe der Maarerei, wenn diese auf 1870
der Höhe des Zeitbewusstseins bleiben solle, sein müsse, an
der Hand des kritischen Forschers in den altehrwürdigen
Geschichtsdenkmalen unserer K. Kunst die Bahn des Fort^
Schrittes zu beschreiten, also dass sie das unter mancherlei
Schutt und taubem Gestein vergrabene, wahrhaft Lebens-
fähige an das Licht zu befördern, Abgestorbenes aber
und dem Zeitgeist nicht mehr Entsprechendes abzustreifen
sich angelegen sein lasse. ^
Unter Hinweis auf die segensreiche Wirkung des
Protektors dadurch, dass er durch seinen Einfluss die
Preussischen Grosslogen einander näher geführt und eben
damit das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit der Brr.
und Logen verschiedener Lehrarten zu wecken und aufrecht
zu erhalten gewusst habe, richtete der stellvertretende
Protektor noch folgende Worte an die anwesenden Brr.:
„Gebe ein Jeder die Eitelkeit auf, die da glaubt
allein die ganze und die echte Wahrheit zu besitzen und
allein für die Wahrheit die echte und richtige Form
anzuwenden. Möge darin das neue Jahrhundert wirklich
eine neue Zeit werden, dass hinfort jede brüderliche
Achtung und Anerkennung auch dem Andersdenkenden,
in anderen Formen Arbeitenden begegne, dass Jeder den
Schild des Friedens vor seinem Herzen hertrage! Kann
es uns ehren, dass wir uns der besten Traditionen, der
richtigsten Deutungen rühmen, wenn wir dabei versäumen,
die eigentliche Aufgabe der K. Kunst zu lösen, von den
Lehren unseres Ordens in unserem Leben uns leiten zu
lassen und diese Lehre zu üben? Welch einen Wert
soll es denn haben, wenn man sich Bruder nennt im
Kreise der Freimaurer, wenn der Streit um irgend welche
Vorzüge darin fusst, dass man gegen einander die brüder-
liche Gesinnung vollständig verleugnet? Nein! Aufwärts
den Blick auf die grossen Lehren und Wahrheiten gerichtet,
welche unsere Zeichen und Symbole in der ganzen Frei-
maurerei zur Vorstellung bringen sollen, auf dass wir uns
und den Orden vor der Gefahr bewahren, Kleines und
— 250 —
1870 Unwesentliches als Hauptsache in der Freimaurerei anzu-
sehen und nicht Veranlassung bieten, Untergeordnetes zu
sogenannten brennenden Fragen zu machen, die man wie
einen Keil in den fruchtbaren Baum hineintreiben möchte.
Lassen Sie uns nach Einheit streben, in welcher
die verschiedenen Grosslogen, eingedenk des
gleichen Ursprungs und der gleichen Aufgabe,
sich als Glieder eines grossen Ganzen wissen,
gleichsam als die Provinzen eines Reiches, von denen jede
ihre Eigentümlichkeit bewahrt, die aber alle verbunden
sind durch gleiche Liebe zu König und Vaterland, durch
das gleiche freudige Streben, mitzuwirken zum Wohl
und Gedeihen des ganzen Staates!
Noch ist, so schloss der Kronprinz, Leben in dem
alten herrlichen Baum, noch kann er, wohlgepflegt und
gehütet von treuen Meistern, welche nicht erschrecken,
wenn das dürre Laub niederrauscht, weil das junge Grün
durchbrechen will, reiche und gute Früchte tragen.
Mag denn ein Frühlingshauch am Anfang des neuen
Jahrhunderts unseren Orden durchwehen, dass ein junges
frisches Leben erwache und sich kräftig rege, ein Leben,
welches die Frucht nicht schuldig bleibt!
Schreiten Sie denn mit Besonnenheit, mit weiser
Schonung, aber auch mit frischem Muth furchtlos und
beharrlich vorwärts und seien Sie überzeugt, dass ich
Ihnen auf diesem gewichtigen Gange gern und treu zur
Seite stehen werde!*' (S. Mitteil. Jahrg. IL S. 37 ff.) —
Von den Berliner 'fochterlogen unserer Lehrart hatte
die Johannisloge „zum flammenden Stern ^ in diesem
Jahr ebenfalls ein Alter von 100 Jahren erreicht und beging
das Fest dieses erfreulichen Ereignisses am 5. März in einer
Arbeits- und Tafelloge. (Mitteil. Jahrg. 1. S. 128 ff.) Bei
diesem Stiftungsfest hat die Loge eine v. Horn-Stiftung
ins Leben gerufen, zu der von den Brrn. der feiernden Loge
bereits am Festtag die im Statut vorgesehene, zur Lebens-
fähigkeit der Stiftung erforderliche Summe von 1000 Thlm.
eingezahlt wurde.
— 261 —
Kaum aber waren die Freudenklänge der Johannisfeier 1870
▼erhallt, als sich die trüben Wolken, die sich am politischen
Himmel gesammelt hatten, mehr und mehr verdüsterten
and schon im nächsten Monat in schweren Kriegswettem
entladen. Wenn anser Vaterland auch verschont blieb von
den anmittelbaren Schrecken des blutigen Kampfes, den
wir mit dem Nachbarvolk im Westen zu bestehen hatten,
forderte er doch unermessliche Opfer an Blut und Vermögen;
aber so gross diese waren, so freudig wurden sie gebracht,
and so herrlich war der Kampfpreis, den unser tapferes Heer
anter Führung seines Kriegsherrn, unseres Brs. erfocht.
Ein mächtiges, geeinigtes deutsches Reich und die Kaiser-
krone auf dem Haupt unseres geliebten Herrschers war
dieser Preis. Auch die Jünger der K. Kunst waren eingedenk
ihrer Maurerpflicht nicht unthätig geblieben. Viele zogen
freudig hinaus in den Kampf für den König und des Vater-
landes Ehre und Recht, und nicht wenige von ihnen
besiegelten ihre Treue mit ihrem Blut und ruhen nun in
fremder Erde.
Nicht minder freudig bereit waren die Brr. des Bundes
als es galt, die Wunden, die der Krieg geschlagen, soviel
an ihnen war, zu heilen oder zu lindern. In diesem Sinn
fasste die Grosse National -Mutterloge in der am 25. August
abgehaltenen ausserordentlichen Versammlung den Beschluss:
ein Kapital von 6000 Thlrn. aus den bereitesten
Mitteln der Grossen Loge zum Besten der Invaliden
der verbündeten deutschen Heere und der Kinder vor
dem Feind gefallener oder an ihren Wunden ver-
storbener deutscher Krieger zu bewilligen, zugleich
auch sämmtliche Tochterlogen zu einer ähnlichen
Opfergabe aufzufordern.
Nicht ungehört blieb dieser Ruf. Reichlich und schnell
gingen Beiträge von allen unseren Tochterlogen ein, so
dass ausser den erwähnten 6000 Thlrn. schon alsbald ein
diese Summe noch übersteigender Grundstock an die
soeben neu errichtete „ Deutsche Wilhelmsstiftung*
abgeführt werden konnte. Die Anerkennung dieser Opfer-
— 252 —
1870 Willigkeit seitens des Königs, unseres Protektors, die er
mittelst Handschreibens aas dem Hauptquartier Meaux am
16. September 1870 aussprach, war eine freudige Genug-
thuung für die Brr.
Auch der Brr. in Strassburg a. Rh., der alten ehr-
würdigen deutschen Stadt, die nun durch deutsche
WafFenkraft, allerdings nach blutigem Werben dem Vater-
land wieder gewonnen war, wurde liebend gedacht, wenn
diese auch noch nicht sämmtlich von deutschem Geist
beseelt waren. Dort, wo eine der ältesten Bauhütten
Deutschlands gestanden, wo ihr herrliches Werk, der
gewaltige Münster, als ein Denkmal deutschen WoIIens und
Könnens zum Himmel emporragt, hatte die Fackel des
Krieges in fast grauenhafter Zerstörung gewütet und
schwere Wunden geschlagen. Die dortige Not zu lindem,
dazu bedurfte es zwar reicherer Mittel, als sie der Bund
zu bieten vermag. Dieser glaubte indess doch zeigen zu
sollen, dass er der wiedererworbenen dortigen Brr. nicht
uneingedenk sei. So wurde durch Beschluss der Gross-
Loge in der ausserordentlichen Versammlung vom 13. Oktober
die Summe von 500 Thlrn. der Loge „zu den vereinigten
Brüdern (les fröres r^unis) in Strassburg zur Verfügung
gestellt, und auch von den Tochterlogen gingen alsbald
Beiträge zu gleichem Zweck ein, so dass schon nach kurzer
Zeit gegen 1200 Thlr. an die Strassburger Loge durch
einen Abgeordneten unserer Grossloge überbracht werden
konnten. (Mitteilungen Jahrgang IL S. 82 f.)
Schmerzlich aber wurden die deutschen Bundesbrüder
berührt durch das allem maurerischen Geist Hohn sprechende
Gebahren der französischen Logen. Zehn Pariser Logen
hatten in einer Bekanntmachung vom 16. September 1870
sich nicht entblödet, den König und den Kronprinzen,
unsere Königlichen Brüder, „weil diese durch den Krieg
gegen Frankreich ihre Maurerpflicht verletzt haben sollten^ ,
unter den gehässigsten Anschuldigungen in Acht und Bann
zu erklären. Diese Bekanntmachung schliesst mit den
Worten :
— 253 —
Die beiden Brr., welche wir ansstossen, sind keines- 1870
wegs in Unkenntniss über unsere Grundsätze, unsere
Bestrebungen, unsere Ziele. Sie haben die deutschen
Freimaurer diesen Grundsätzen abwendig gemacht und
haben es dahin gebracht, dass diese sich ehrgeizigen
Bestrebungen dienstbar gemacht haben. Sie haben den
grössten Teil unserer deutschen Brr. fanatisirt. Diese Brr.
sprechen davon, dass sie einen heiligen Krieg kämpfen,
sie wollen die eine religiöse Sekte an die Stelle der
anderen Sekte setzen. Für sie ist der Protestantismus
das Endziel. Sie wollen diesen durch die Macht der
Eroberung an die Stelle des Katholizismus bei dem
lateinischen Stamm setzen. Die Folge davon ist, dass die
Berliner Grossloge nur einen Teil der Christenheit
als Brr. anerkennt und Juden sowie Muhamedaner von
der Teilnahme an einem Recht zurückstösst, das
jedem freien Mann zusteht; von der Freimaurerei! Wir
beweinen den Irrtum unserer Brr., welche gleich uns dem
Ehrgeiz ihrer Fürsten geopfert Rind u. s. w.
Diese Bekanntmachung ist hier in 2 Exemplaren an
unseren Grossmeister und unseren Grossarchivar mit dem
Poststempel Paris 14. Oktober 1870 eingegangen.
Gleichzeitig erliess die Loge „deSaint-G^nie*" zu Rouen
unter ausdrücklicher Zustimmung des einstweiligen Gross-
meisters des Gross -Orients, Babaud Labiri^re, zugleich
Präfekt des Departement« de la Charente, die Einladung zu
einer maurerischen General -Versammlung sämmtlicher Logen
des Gross-Orienis von Frankreich auf den 27. November 1870
nach Bordeaux zu dem Zweck:
Einen Ausschuss zu wählen und abzuordnen, der dem
„Br. Wilhelm und dessen Sohn** die unvergänglichen
Grundsätze der Freimaurerei und die feierliche Verpflichtung
ins Gedächtniss zurückrufen sollte, die sie beim Eintritt
in den Orden übernommen haben, und ferner für den Fall,
dass sie von dem unverantwortlichen Menschenmord nicht
abstehen sollten, ihnen im Nanten der französischen Maurerei
zu eröffne)), dass sie gänzlich aus dem Orden der Freimaurerei
— 254 —
1870 ausgestossen and dem unwiderrnflichen Flach sämmtlicher
Brr. preisgegeben seien.
Eine Missbilligang dieser Bekanntmachangen seitens des
Ordensrates des Gross-Orients von Frankreich ist nicht
erfolgt. Erst als sich Schaaren anter freimaarerischem Banner
aaf Seiten der Kommane am Strassenkampf des 29. April
1871 beteiligt hatten, war nach Niederwerf ang der Kommane
am 24. Mai darch die Regierangstrappen von 9 Mitgliedern
des Ordensrats am 29. Mai 1871 Missbilligang darüber aas-
gesprochen, dass Freimaarer anter Verletzung der Gesetze
der Freimaurerei an dem Strassenkampf sich beteiligt hatten,
and zugleich erklärt, dass die meisten jener Freimaurer gar
nicht unter die Oberleitung des Gross-Orients von Frankreich
gehörten. Der General -Versammlung des Gross-Orients müsse
es vorbehalten bleiben, über dergleichen Ausschreitungen
einen Rechtsspruch zu fallen. Es wird hinzugefügt:
Gleich am 29. April, demselben Tage, an welchem
jene strafbaren Kundgebungen stattfanden, haben die an-
wesenden Mitglieder des Ordensrates, mit dem lebhaftesten
Bedauern darüber, das sie nicht in der Lage gewesen,
vermitteln zu können, an sämmtliche Vorsitzende der Bau-
hütten Einspruch gegen die in einer Versammlung der
Freimaurer inChätelet gefassten Beschlüsse gerichtet, diesen
Einspruch auch durch verschiedene Zeitungen veröffentlicht.
Eine Missbilligung der vorerwähnten Kundgebungen
vom September 1870 war seitens des Ordensrates nicht
ausgesprochen, noch weniger Einspruch dagegen erhoben
worden. Man musste vielmehr eine offenkundige Billigung
des Verhaltens des einstweiligen Grossmeisters Babaud
Laribi^re darin finden, dass er am 10. September 1871
zum Vorsitzenden des Ordensrates mit 18 gegen 3 Stimmen
gewählt wurde.
Schon vorher und zwar am 1. Dezember 1870, hatte
die Grosse National-Mutterloge „zu den drei Weltkugeln":
im Hinblick auf die Bekanntmachung der 10 Pariser
Logen, welche sämmtlich der Oberleitung des Gross-Orients
von Frankreich gehorchen, vom 16. September 1870,
— 255 —
in Erwägnng, dass der Gross- Orient von Frankreich 1870
in seiner Eigenschaft als maurerische Aufsichtsbehörde
nichts gethan hat, was auf eine Missbillignng dieser
Bekanntmachung hindeutet,
den Beschluss gefasst:
jeden Verkehr mit dem Gross -Orient von Frankreich
und dessen Bundeslogen abzubrechen und sie nicht femer
als maurerische Körperschaften und demgemäss ihre Mit^
glieder nicht zum Besuch der diesseitigen Logen zuzulassen.
Abschrift des Beschlusses wurde am 25. Mai 1872 dem
Gross -Orient von Frankreich übersendet.
Auch die anderen deutschen Grosslogen lösten die Ver-
bindung mit dem Gross -Orient von Frankreich.
Ohne auf diesen Beschluss der deutschen Grossloge
Rücksicht zu nehmen und ohne ihn auch nur zu erwähnen*),
erliess der einstweilige Grossmeister Laribi&re am 1. August
1871 eine Bekanntmachung an sämmtliche Logen des Gross-
Orients, worin er für wichtig erklärt, das künftige Verhältniss
zur deutschen Freimaurerei festzustellen. Die bevorstehende
General -Versammlung vom 4. September 1871 müsse über
die vom Br. Montalier aufgestellten Fragen (in Betreff des
Verhaltens der deutschen Freimaurer gegen die französischen
Gefangenen) entscheiden. Der an die General-Versammlung
erstattete Beriebt über den Antrag Montalier spricht sich
dahin aus, dass die gesammten Vorlagen zu unvollständig seien,
um darauf ein Urteil gründen zu können, dass überhaupt
keine bestimmten Thatsachen für jetzt vorlägen, imd stellt
daher den Antrag:
die Verhandlung über diese Frage vorläufig bis auf
Weiteres auszusetzen.
Diesem Vertagungs- Antrag wurde allseitig beigestimmt.
*) Die Grossloge Ton Hamburg hatte in zwei Schreiben Tom
Jahr 1871 den Ordensrat des Gross • Orients um eine Erkl&ning über
die Vorfalle ersucht, welche die deutschen Orosslogen zur Auflösung
der Verbindung mit dem Gross-Orient veranlasst haben, um die deutschen
Grosslogen in den Stand zu setzen, den früheren Verkehr wieder her-
zustellen. Beide Schreiben blieben unbeantwortet.
— 256 —
1870 In den späteren General-Yersammlnngen ist der Antrag
Montalier nicht wieder aufgenommen worden.
1871 Das Jahr 1871 schlag dem Bund eine tiefe Wunde.
Der frühere zugeordnete National- Grossmeister, demnächst
Ehren-Grossmeister, Br.y. Hörn, schied nach längerem schmerz-
vollen Leiden aus der Bruderkette und ging zum höheren Lichte
ein. Die Trauerfeier für den heimgegangenen Br. , der seit Jahren
eine Zierde und Leuchte des Bundes gewesen, fand unter zahl-
reicher Beteiligung der trauernden Brr. am 9. Februar statt. Sein
Andenken wird in den dankbaren Herzen der Brr. fortleben.
An Steile des Verewigten wurde am 2. März der
Br. V. Etzel, General der Infanterie und stellvertretender
kommandirender General des IX. Armee -Korps, Sohn des
hochverdienten und unvergesslichen ehemaligen National-
Grossmeisters gleichen Namens, zum Mitglied des Bundes-
Direktoriums erwählt.
Freudig begrüssten die Brr. die an demselben Tage
eingetroffene Botschaft des nach blutigen Kämpfen und
glorreichen Siegen endlich errungenen ehrenvollen Friedens,
der uns ein einiges Deutschland und an seiner Spitze unseren
geliebten König als Kaiser gebracht hat. In einer Adresse
sämmtlicher drei Grosslogen Preussens vom 11. Februar
an den Herrscher und Protektor wtirde diesen Gefühlen
begeisterungsvoller Ausdruck gegeben.
Nach seiner Rückkehr aus dem Feldzug nahm der Kaiser
eine Begrüssungs- und Beglück wünschungs -Adresse der drei
Grosslogen aus den Händen ihrer Grossmeister entgegen und
äusserte dabei:
pwie er stets den lebhaftesten Anteil an den Bestrebungen
der Brr. nehme, und wenn sich eine Gelegenheit biete,
.gern zu ihnen kommen werde." —
Der vierte Grossmeister-Tag wurde am 7. Juni zu
Frankfurt a. M. abgehalten and auf ihm beschlossen, den
bisherigen Grossmeister-Tag nunmehr in einen
Deutschen Grosslogen-Bund
umzuwandeln, dessen Organ der Grosslogen-Tag sein solle.
— 257 —
Die Statuten dieses Bandes wurden unter Zugrundlegung 1871
einer bezüglichen Arbeit des Br. Warnatz (^Grossmeister
der Grossen Loge von Sachsen) sofort beraten, und ein
vorläufiger Entwurf angenommen, der den einzelnen verbundenen
Grosslogen zur Begutachtung, bezw. Genehmigung unterbreitet
und dann am nächsten Grosslogentag endgültig festgestellt
werden sollte. (Mitteilungen Jahrg. II. S. 177. u. f.)
Die diesseitige Gross-Loge erklärte sich mit diesem
Entwurf grundsätzlich einverstanden, behielt aber die
Beschlussnahme darüber der nächsten Gesetzgebenden Ver-
sammlung vor.
Seitens eines Mitgliedes des Bundes -Direktoriums war
unter dem Titel: „Historische Belehrungen für den
Meistergrad, Theil l'', eine umfangreiche Schrift aus-
gearbeitet, in der die äussere Geschichte und die Grund-
verfassungen der Freimaurer von England, Frankreich und
Schweden dargelegt waren. Diese Schrift wurde mit
Genehmigung des Bundes -Direktoriums durch den Druck
vervielfältigt und mittels Rundschreibens vom 29. Dezember
1870 sämmtlichen Brm. Meistern des Bundes zum Preise
von 1 Thlr. zugänglich gemacht. (Mitteil. II. S. 127.)
Da die Wiedererrichtung des deutschen Reiches und
namentlich die Wiedervereinigung von Elsass-Lothringen mit
ihm es notwendig erscheinen Hess, die Rechtsverhältnisse
der ausser den drei berliner Grosslogen im deutschen Reich
arbeitenden Grosslogen und vereinzelten Logen klar zu stellen,
hatte der Protektor von dem in Berlin tagenden Verein der
drei berliner Grossmeister einen Bericht hierüber erfordert.
Dieser wurde auf Grund einer unter Vorsitz des Kronprinzen
abgehaltenen Sitzung am 25. Mai dahin erstattet, dass
1. die Mutterloge des eklektischen Bundes zu Frankfurt
a. M. sowie die 5 vereinzelten deutschen Logen zu
Altenburg, Gera, Hildburghausen und Leipzig als solche
anzuerkennen, dagegen
2. die Logen im Elsass und in Deutsch-Lothringen auf-
zufordern sein dürften, ungesäumt die Verbindung
Ofsch. d. Gr. Nmt. - Mutter - Logv. 17
— 268 —
1871 mit dem Grand Orient de France zu lösen und sich
einer deutschen Grossloge anzuschliessen.
Die Grosse Loge der Schweiz „Alpina", hatte sich in
einer Bekann tgebnng vom 3. September 1870 berufen geglaubt^
die kriegerischen Ereignisse zwischen Deutschland und Frank-
reich zum Gegenstand einer Ansprache zu machen, in der sie
nicht ohne Parteinahme für die Franzosen die deutschen Brr.
Freimaurer aufforderte, die friedliche Lösung des Kampfes
herbeizuführen, und zu dem Ende eine Versammlung nach Genf
berief. Die das Vaterlandsgefühl der deutschen Brr. verletzende
Art der Darstellung der Sachlage in diesem Schriftstück und
der daraus anscheinend hervorleuchtende unmaurerische Geist
der Grossloge Alpina hatte die Grosse National -Mutterloge
bewegen müssen, durch Beschluss vom 1. Dezember 1870
die Verbindung mit der schweizer Grossloge zwar nicht als
gänzlich abgebrochen, aber doch so lange als aufgehoben
zu erklären, bis von jener in unzweideutiger und versöhnlicher
Weise eine Aufklärung gegeben und der Wunsch der Wieder-
anknüpfung der Verbindung ausgesprochen werde. Dies
geschah seitens der Grossloge „Alpina" in einem Schreiben
vom 25. August 1871, in welchem sie unter dem Ausdruck
des Bedauerns über das veranlasste Missverständniss versicherte^
dass ihr die Absicht fem gelegen habe, das Vaterlandsgefühl
der deutschen Brr. zu verletzen. Demgemäss wurde in der
Sitzung vom 14. September 1871 der Beschluss vom
l. Dezember 1870 aufgehoben, und der brüderliche Verkehr
mit der Grossloge „ Alpina ** wieder hergestellt.
In dies Jahr fiel die Errichtung der Johannislogen
„Marc Aurel zum flammenden Stern" im Orient
Marburg und „zur Treue" im Orient Berlin.
1872 In der am 25. Januar 1872 abgehaltenen ausserordentlichen
Sitzung der Grossloge, zu der die Vertreter sämmtlicher
Tochterlogen eingeladen waren, wurde der auf dem vorjährigen
Grossmeistertag vereinbarte ^Entwarf eines Statutes für
den deutschen Grosslogenbund" beraten und dessen Annahme
mit einigen Abänderungen endgültig beschlossen, auch die
— 269 —
diesseitigen Beauftragten zum Grossmeistertag mit Anweisung 1872
und ausgedehnter Vollmacht versehen. Von Seiten der übrigen
7 deutschen Grosslogen waren die erforderlichen Vorberatungen
und Beschlüsse ebenfalls erfolgt, und so konnte auf
dem am 19. Mai im Ordenshaus der Grossen Landesloge
von Deutschland abgehaltenen fünften und letzten Gross-
meistertag, der sich nun zum „Grosslogenbund^ um-
gestaltete, das Statut dieses Bundes beraten und in der
Fassung angenommen werden, wie es in Anlage A. zur
„Grundverfassung des Bundes der Freimaurer der Grossen
National -Mutterloge der preussischen Staaten, genannt zu
den drei Weltkugeln" zuerst im Jahr 1873 abgedruckt ist*).
Leider war der junge Bund am Tag vor dieser
entscheidenden Sitzung von einem schweren Verlust betroffen
worden. Der Grossmeister der Grossen Loge von Sachsen
zu Dresden, Br. Warnatz (Dr. med. und Medizinalrat),
wurde, als er mit den zum Grosslogentag aus den deutschen
Gross -Orienten herbeigekommenen Brm. sich eben zum
freundschaftlichen Mahl vereinigt hatte, plötzlich vom Schlag
getroffen und aus der Bruder-Kette abgerufen. Er, der zur
Errichtung des Grosslogenbundes die deutschen Grosslogen
eingeladen und dessen Verwirklichung mit unermüdlichem
Eifer erstrebt hatte, sollte die Früchte seiner schönen Saat
in der Vollendung des Baues, zu dem er den Grundstein
gelegt, nicht mehr sehen.
Ausser diesem Todesfall, der zugleich den ganzen deutschen
Maurerbund betroffen, hatte unsere Grossloge in diesem Jahr
einen für sie nicht minder schmerzlichen Verlust zu beklagen.
Am 4. März 1872 war der bisherige Gross- Archivar Br.
Petersso n, der während seiner fast oO jährigen maurerischen
Laufbahn das vorbezeichnete Amt 9 Jahre hindurch mit
hingebendem Eifer und unwandelbarer Treue verwaltet hatte,
nach langem, schmerzvollem Krankenlager gestorben. Zu
seinem Nachfolger wurde der bisherige zugeordnete Gross-
♦) Eine spätere Durchsicht des Statuts de8Qr.-L.-B. erfolgte im
Jahre 1884. S. 29 (Anlage A) der GrundTerfastODg.
— 260 —
1872 Archivar Br. v. Schweinichen, der während Br. Petersson's
Krankheit ihn bereits vertreten hatte, und zum zugeordneten
Gross -Archivar der Br. Damerow ernannt.
Als ein für die gesammte Freimaurerei in Deutschland
erfreuliches Ereigniss darf hier verzeichnet werden, dass der
stellvertretende Protektor an die zum Grossmeistertag versam-
melten Brr. am zweiten Pfingsttag folgende Worte richtete:
„ Ich wünsche Ihnen und mir Glück zu dem, was Ihre
gestrigen Verhandlungen zu Stande gebracht haben; es
ist wieder ein gewichtiger Stein zu unserm Bau und wird
für die Freimaurerei segensreiche Folgen haben. Ich
kann das, was erfolgt ist, als einen Fortschritt bezeichnen.
Die Meisten von Ihnen erinnern sich der Worte, die ich vor
fast zwei Jahren in Zeiten, die noch einen durchaus
friedlichen Charakter trugen, bei dem Säkularfest der
Grossen Landesloge ausgesprochen habe, und es hat mich
gefreut, dass dieselben in allen deutschen Logen Anklang
gefunden haben. Seitdem haben die kriegerischen Ereignisse
eine festere politische Vereinigung in Deutschland herbei-
geführt, und auf demselben Boden der Gemeinschaft bewegt
sich das, was Sie zur engeren Verbindung der deutschen
Grosslogen unternommen, und dem Sie gestern Gestalt
gegeben haben. Das, was ich an jenem Säkularfest
gesagt habe, halte ich auch heute noch in jedem Wort
aufrecht. Ich bin überzeugt, dass, je tiefer unsere
maurerische Forschung eindringt in das Innere unserer
Wissenschaft, sie um so mehr das lautere Wesen derselben,
von Schlacken gereinigt zur Erkenntniss bringen und den
edlen Zwecken der Freimaurerei dienen wird. Diesen
Bestrebungen werde ich stets die Hand reichen. Gern
hätte ich gestern an Ihren Arbeiten mich beteiligt, und
nur andere Pflichten haben mich davon fern gehalten;
aber mit der ernstesten Teilnahme bin ich bei der Aufgabe,
welcher sie gestern oblagen, und werde nach meinen
Kräften an deren weiterer Förderung mitwirken.
Ich habe Ihnen die Grüsse des Kaisers zu bringen,
der von den Arbeiten Ihrer Versammlung durch mich
— 261 —
nnterrichtet ist und ihnen den besten Fortgang wünscht. 1872
Indem ich meine innige Freade aasdrücke, Sie heut um
mich versammelt gesehen zu haben, begleite ich Ihr
ferneres Wirken mit meinen besten Wünschen".
Somit war durch die Anerkennung von Seiten des Kaisers dem
für die gesammten deutschen Freimaurer so wichtigen und
folgenreichen Werk, die 8 deutschen Grosslogen, ohne deren
Selbständigkeit und Ritualistik zu berühren, zu einem Bund
zu vereinigen, die Weihe erteilt. Nicht ein Verwischen der
Eigenart jeder einzelnen Lehrart, nicht ein Eindringen in
den inneren Bau der wenn auch auf gleichen Grundlagen
errichteten so doch mannigfach verschieden gestalteten
einzelnen Maurer- Tempel, die in Deutschland ihre Kuppeln
erheben, war beabsichtigt, wohl aber ein äusserer fester
Verband, gleichsam zum Schutz und Trutz, ähnlich wie das
neuerstandene deutsche Reich unter Berücksichtigung der ver-
schiedenen Stammes -Eigentümlichkeiten sich zu einem macht-
vollen Ganzen erhoben hatte. Auch bei der Feier des
Johannisfestes und zugleich 103. Stiftungstages der Grossen
Landesloge von Deutschland nahm der Kronprinz wiederum
Anlass, auf die durch den Grosslogenbund angebahnte engere
Vereinigung sämmtlicher deutscher Grosslogen hinzuweisen,
und hob dabei be.sonders hervor:
wie auf allen Gebieten des geistigen Lebens unserer Tage
sich eine Bewegung zeige, die aus dem Kampf zweier
entgegengesetzter Richtungen hervorgehe, deren eine das
alte bewahren, die andere den Forderungen der Gegenwart
gerecht werden wolle. Nach beiden Richtungen hin gehe
man leider zum Teil ins Extreme, und da könne uns nur
das Licht den rechten Weg zeigen, welches auf unserem
Altar zuerst entzündet werde, das Licht der Weisheit,
das uns lehre, Recht und Wahrheit anzuerkennen, auf
welcher Seite sie sich auch finden. Diesem Licht zu
folgen sei jedes Maurers Pflicht, und in diesem Sinn sei
es erfreulich, dass durch die Errichtung des deutschen
Grosslogenbundes eine Stätte geschaffen sei, auf der
die innigere Vereinigung der Grosslogen sich TolhBiehe,
— 262 —
1872 die berechtigten Eigentümlichkeiten einer jeden Lehrart
aber unangetastet und gegenseitig geachtet blieben. (Mit-
teilungen Jahrg. IV. S. 19.)
Wenngleich die Freimaurerei sich von politischen Kund-
gebungen fem zu halten hat, dürfen und wollen die Jünger
der K. K. doch nicht zurückbleiben, wo es gilt, Treue
und Anhänglichkeit an das Vaterland zu bethätigen. So
fühlten sich auch die Vertreter der in der Provinz West-
preussen arbeitenden Logen ( Marien werder, Marienburg,
Elbing, Eonitz, Thom, Danzig, Graudenz, Pr. Stargardt)
gedrungen, bei Gelegenheit der festlichen Feier der
100 jährigen Vereinigung der Provinz Westpreussen mit der
Krone Preussens am 14. September dem Kaiser und König
ihre Huldigung und ihren Dank in einer von ihnen persönlich
überreichten Adresse darzubringen. Der Kaiser richtete hierauf
folgende Worte an die Abgeordneten:
„Es ist mir eine grosse Freude, in dieser Adresse den
Ausdruck echt maurerischer Gesinnung zu finden.
Mein Verdienst um die Freimaurerei sehe ich darin,
dass es mir gelungen ist, unter den preussischen und
soweit möglich auch unter den deutschen Logen ein
inniges brüderliches Verhältniss herzustellen.
Als ich aufgefordert wurde, dem Freimaurerbund bei-
zutreten, woran ich vorher nicht gedacht, hatte ich gewisse
Vorurteile, weil mir alles geheime Wesen zuwider ist.
Aber in den Freimaurerbund aufgenommen und mit dem
Geist desselben bekannt geworden, habe ich mich seinen
Bestrebungen aus vollem Herzen hingegeben.
Ich fand aber leider, dass die Bruderliebe, soweit sie
sich auf das Verhältniss zu den Anhängern der verschiedenen
Systeme bezieht, wohl auf den Lippen, aber nicht immer
im Herzen der Mitglieder wohnte, weil ein jedes System
die einzig richtigen Mittel zur Erreichung des ihnen Allen
gemeinschaftlichen Zieles zu besitzen wähnte und deshalb
das andere nicht für vollgültig erachtete.
Es erschien mir daher als wichtige Aufgabe, eine
Versöhnung der Systeme und zwar zunächst durch An-
— 263 —
nähenmg der Oberen unter einander und demnächst durch 1878
gegenseitige Verständigung über die abweichenden Ansichten
herbeizuführen. Wie bekannt, ist mir dies nicht nur bei
den ursprünglich preussischen Logen vollständig, sondern
auch in Bezug auf die hannoverschen und übrigen deutschen
Logen zum grössten Teil gelungen. — Auch den süd-
deutschen Logen sind wir näher gerückt und haben mit
denselben unter Berücksichtigung ihrer Eigentümlich-
keiten ein freundschaftliches Verhältniss hergestellt.*
Nach Vorstellung der einzelnen Abgeordneten, die
allen drei preussischen Lehrarten angehörten, fuhr der
Kaiser fort:
^Die wachsende Zahl der Logen und die Vermehrung
ihrer Mitglieder giebt mir den Beweis, dass das Streben
der Logen auf Verbreitung ihrer Lehren fort und fort
gerichtet ist und dankbare Anerkennung findet. Seien
Sie bemüht, diese Lehren auch in aussermaurerischen
Kreisen zu verbreiten und zu bethätigen.
Unsere Gegner, die uns alle Uebel der Neuzeit und
sogar die der Kommune zur Last schreiben, werden unser
Wirken natürlich nicht anerkennen wollen. Dies können
wir uns aber ruhig gefallen lassen, wenn wir nur ein
gutes Gewissen haben.
Ich selbst kann nicht mehr so häufig wie früher in den
Logen erscheinen; in der Person meines Sohnes glaube
ich Ihnen aber einen Stellvertreter gegeben zu haben,
der in demselben Geist für die Sache der Freimaurerei
wirkt." (Mitteilungen Jahrg. IV. S. 55 ff.) —
Am 18. Oktober feierte die Loge „Victoria zu den
drei Thürmen" zu Marienbnrg das Fest ihres lOOjährigen
Bestehens, am 27. desselben Monats wurde durch den
National-Grossmeister Br. v. Messerschmidt das maurerische
Licht in den neu erbauten Tempel der Loge „Blücher von
Wahlstadt * zu Charlottenburg eingebracht, und am
16. November in gleicher Weise dem neu errichteten
Tempel der Loge „Friedrich Wilhelm zur Hoffnung" zu
Arnswalde in Verbindung mit der Feier ihres 60jährigen
— 264 —
1872 Stiftungsfestes die Weihe erteilt. Ferner beging am 4. Dezember
die Loge „zu den drei eisernen Bergen" zu Siegen das
Fest ihrer 50jährigen Dauer.
Aber auch der Jubelfeier eines unserer für die Zwecke
der Maurerei besonders thätig gewesenen Brs. mag hier
gedacht werden. Die Loge „Teutonia zur Weisheit" zu
Potsdam feierte am 6. Oktober 1872 das 50jährige Maurer-
Jubiläum ihres langjährigen bewährten Meisters vom Stuhl
Er. Puhlmann (Dr. med. und Oberarzt) in einer Festarbeit
und Tafelloge, an der sich die Freunde und Verehrer des
Jubilars von nah und fem sowie Abgeordnete des Bandes-
Direktoriums und der Matterloge, beteiligten. Auch der
Kronprinz hatte ihm seine Anerkennung durch Uebersendung
seines Bildnisses, dem ein eigenhändiges Glückwunsch-
schreiben beigefügt war, bezeugt, und die feiernde Loge
brachte dem Meister den Dank für seine treue, starke und
liebevolle Leitung in einer namhaften Ehrengabe zur Ver-
mehrung der bereits seit längerer Zeit bestehenden
„Puhlmann -Stiftung" dar. —
Zu Shanghai in China hatten sich mehrere deutsche
Maurer, welche verschiedenen Lehrarten angehörten, zu dem
Zweck vereinigt, eine in deutscher Sprache und nach
deutschem Ritus arbeitende besondere Loge zu errichten,
und Br. Eduard Roehl, der dort ansässig, hatte sich im
Auftrag der deutschen Brr. an das Bandes-Direktorium mit
der Bitte gewendet, in Shanghai eine deutsche Loge
unter dem Namen „Germania" nach Lehrart unserer
Mutterloge zu errichten. Die letztere glaubte, einen Antrag,
durch dessen Verwirklichung unserer Lehrart und deutschem
Denken und Fühlen im fernsten Osten eine Stätte bereitet
werden könnte, nicht unberücksichtigt lassen zu dürfen und
ermächtigte in der Sitzung vom 19. Dezember das Bundes-
Direktorium, die nötigen Schritte zur Errichtung der
neuen Loge zu thun. Die Stiftungs- Urkunde wurde der
1873 Loge Germania am 10. Juli 1873 erteilt. (Mitteil.
Jahrg. V. S. 154.) Die Loge stellte 1883, 7. Oktober, die
Arbeit ein.
— 265 —
Mit dem Maarerjahr 1871/72 war der siebenjährige 1873
Zeitraum abgelaufen, nach dem eine Durchsicht der Grund-
verf aasung und der Bundesstatuten unseres Liogen-
Verbandes statt zu finden hatte, und das rege Leben in
ihm hatte die Notwendigkeit einer umfassenden Umarbeitung
der bestehenden Gesetzgebung erkennen lassen. Schon
seit Anfang des Jahres 1871 war daher der Gesetz-Prüfungs-
Ausschuss zusammengetreten, um die zahlreichen und
mannigfachen Anträge der Tochterlogen auf Abänderung
der alten und Einführung neuer Gesetze zu ordnen, zu prüfen
und daraus unter Beachtung der Grundbedingungen unseres
Bundes ein diesen und den Zeitbedürfnissen entsprechendes
Ganze zu gestalten. Diese umfassende Arbeit konnte erst im Lauf
des Winters 1872 beendet, und ein Entwurf der Grundverfassung
und der Bundesstatuten ausgearbeitet werden, der der Mai-
Versammlung von 1873 zur Beschlussnahme vorgelegt wurde.
Diese Versammlung, zu der die Vertreter sämmtlicher
Tochterlogen unter Mitteilung des Entwurfs und dessen
Begründung eingeladen waren, wurde am 17. April 1873
eröffnet, aber erst am 19. desselben Monats geschlossen, und in
ihr die Grundverfassung und die Bundesstatuten in der
Fassung angenommen, in der sie 1873 im Druck erschienen.
Die Beteiligung der auswärtigen Logen an dieser hoch-
wichtigen Beratung, deren Ergebniss als leitendes Gesetz
gelten und vor Ablauf von zehn Jahren einer Durchsicht
nicht unterworfen sein sollte, war leider nicht eine so zahl-
reiche, als man bei der Tragweite des Beratungsgegenstandes
hätte erwarten sollen. Es waren von ihnen nur 29 vertreten,
darunter aber mehrere in grösseren Städten arbeitende, mit
zahlreichen Mitgliedern versehene Logen, wie die zu
Breslau, Danzig, Düsseldorf, Frankfurt a. 0., Posen,
Potsdam. Stettin. Die Erörterung, die zum Teil einen
lebhaften Charakter annahm, richtete sich besonders*) auf
zwei Fragen, nämlich
^) Die Anträge wegen Aufhebung der Vorscbriften, dass nur Brr.
des 4. Grades Sitz und Stimme in der Grossloge haben sollen, und dass
die Beschlüsse der Grossloge der Bestätigung des Bundes-Direktoriums
bedürfen, wurden abgelehnt
— 266 —
1873 a) auf die Art der Vertretung der Tochterlogen in der
National -Mutterloge im Allgemeinen und bei der
gesetzgebenden Versammlung im Besonderen, und
b) auf die sogenannte Judenfrage.
In Betreff des ersten Punktes der Beratung, nämlich
Zusammensetzung der Grossloge und Vertretung der Tochter-
logen bei den Beschlüssen der Grossloge, hatte unsere
Grossloge eine Aufgabe zu lösen, die bei jeder Durchsicht
unserer Grundverfassung harte Kämpfe veranlasst hatte,
ohne dass ein Einverständniss bisher erzielt worden war.
Bei den Beschlüssen, die im Lauf der letzten 80 Jahre
in unserer Grossloge gefasst wurden, tritt das Bestreben
hervor, die Vorzüge einer Vertreter-Loge in unsere Verfassung
aufzunehmen, ohne mit der Vergangenheit unserer Gross-
loge zu brechen und ohne die Mutterloge in eine Vertreter-
Loge umzuwandeln.
Nach dem Vorgang der englischen Grossloge waren die
anderen Grosslogen durch einen Vereinigungs- Vertrag einzelner
bereits bestehender Logen entstanden. Durch den Vereinigungs-
Vertrag war den einzelnen Logen die gesetzgebende Gewalt,
die sie durch ihre Vertreter auszuüben haben, zugesichert.
Die Vertreter der einzelnen Logen in dieser gesetzgebenden
Versammlung waren die Beamten der Loge, die jährlich
wechselten. Abgesehen davon, dass der jährliche Wechsel
in den Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers nicht gedeihlich
auf die Gesetzgebung einwirken konnte, gab es auch kein
Mittel, die Vertreter zur Teilnahme an den Beratungen der
Grossloge anzuhalten, da die für das Ausbleiben angedrohte
Strafe der Streichung der Loge nicht ausführbar war. Später
fand die englische Grossloge ein Auskunftsmittel darin, dass
sie jedem Meister vom Stuhl auch nach seinem Ausscheiden
aus dem Amt (Past-Master) das Stimmrecht dauernd verlieh.
Bei der Vereinigung der beiden londoner Grosslogen sollte
durch Art. VII der Unionsakte von 1813 dem Past-Master
als solchem die Mitgliedschaft der Grossloge nicht ferner zu-
stehen. Dieses Verbot fand jedoch allzu grossen Widerspruch
und wurde daher durch den Beschluss der englischen Gross-
— 267 -
löge vom 9. September 1818 zaröckgenommen, and das 1878
frühere Recht der Fast -Masters auf die Mitgliedschaft der
Grossloge wieder hergestellt. (Histor. Belehrung Bd. I. S. 144.)
Jetzt besteht die Mehrzahl der bei den Versammlungen der
Grossloge anwesenden Mitglieder aus Fast- Masters und wird
auf die Anwesenheit von Vertretern der Tochterlogen gar
kein Gewicht gelegt. Die alte Verordnung XII schrieb vor:
Die Grossloge besteht aus den Meistern und Aufsehern
aller einzelnen verfassungsmä-ssigen Logen, die in das Logen-
Verzeichniss eingetragen sind, mit dem Grossmeister an
ihrer Spitze, seinem Zugeordneten zur linken Seite und mit
den Grossaufsehem an ihren Plätzen.
Die Verfassung der englischen Grossloge von 1867
verordnet :
Die öffentlichen Interessen der Brüderschaft werden durch
eine allgemeine Vertretung sämmtlicher eingetragenen
einzelnen Logen nebst den Grossschaffnern für das betreffende
Jahr, den gegenwärtigen und den gewesenen Beamten, mit
dem Grossmeister an der Spitze geleitet.
Diese Körperschaft führt den Namen: „Die vereinigte
Grossloge der alten freien und angenommenen Maurer in
England."
Ihre Mitglieder folgen in bestimmter Ordnung:
1 — 36 (Grossbeamte aufgeführt).
Es reihen sich an die Meister, Past-Masters, und die
Aufseher der Grossschaffnerloge und jeder anderen
einzelnen Loge. (Historische Belehrungen des Meistergrades.
Theill. S. 157.)
Anders hat sich die Vertreter -Loge im Gross-Orient
von Frankreich ausgebildet. Dort besteht der Gross-
Orient aus den 32 Mitgliedern des Ordensrates und ausserdem
aus den Vertretern der Johannislogen. Die Verfassung von
1865 in Verbindung mit dem Abänderungs-Beschluss von
1871 verordnet in dieser Beziehung:
Der Gross -Orient besteht aus allen Vorsitzenden der
zum Bund gehörigen Bauhütten (les pr^sidents des Ateliers
de la Correspondance) und dem Ordensrat. In Verhinderung
— 268 —
1873 des Vorsitzenden kann jede Bauhütte sich durch einen Ab-
geordneten vertreten lassen, der in einer zu diesem Zweck
berufenen Versammlung gewählt ist, zu den höchst
graduirten Mitgliedern der vertretenen Bauhütte gehört,
30 Jahre alt ist und mindestens 1 Jahr der Bauhütte angehört.
Alle zugehörigen Bauhütten sind gehalten, bei der General-
Versammlung sich vertreten zu lassen. Jede Bauhütte, die
sich nicht vertreten lässt, verfällt das erste Mal in eine
Geldstrafe von 100 Francs. Für den Wiederholungsfall kann
solche Bauhütte ausser der Geldbusse mit der Strafe der
zeitweiligen Schliessung belegt, selbst aus der Matrikel des
Gross -Orients gestrichen werden. Die Vertreter aus den
Provinzen haben den Anspruch auf Erstattung der Reise-
kosten mit 1 Franc 25 Cent, für die Meile. Diese Entschädigung
wird durch den Gross- Orient gezahlt. Zur Deckung dieser
Ausgabe sind sämmtliche Bauhütten verpflichtet, jährlich einen
Anteil nach Verhältniss ihrer Mitgliederzahl beizutragen.
Das nicht entschuldigte Ausbleiben eines Vertreters hat für
jede Sitzung den Verlust des zehnten Teils der Reisekosten-
Entschädigung zur Folge. (Histor. Belehrungen des Meister-
grades Bd. I. S.340'*').
Der Gross-Orient von Italien wird nach dem Vor-
gang der älteren erst im Jahr 1871 aufgehobenen Vorschrift
der Verfassung des Gr. Orient de France durch die Abgeordneten
der Kapitel u. s. w., der Hochgrade nebst den Abgeordneten
der Johannislogen gebildet. Es verordnet die Verfassung
vom 15. Juni 1874:
§ 13. Die Versammlung besteht aus:
a) den gewählten Abgeordneten der Logen jedes Ritus,
b) den Vertretern der Kapital IV, IX, XV, XXV, des
Konklave, der Bezirks-Konsistorien und der Rosen-
*) In der General •Versammlung vom 25. September 1873 wurde
mit 111 gegen 99 Stimmen beschlossen, dass die Kapitel und Conseils
in den Versammlungen des Gross-Orients fortan nicht vertreten, mithin
auch von den entsprechenden Verpflichtungen entbunden sein sollen,
und zwar in Erwägung, dass die sämmtlicben Mitglieder der Hochgrade
bereits als Mitglieder ihrer Johannisloge dabei eine Vertretung finden.
— 269 —
krenz-Ritter des alten and angenommenen schottischen 1873
Ritus,
c) den Bevollmächtigten der entsprechenden oberen Körper*
Schäften in den Thälern, in den Provinzen* und in
den Bezirken und zwar der bereits vorhandenen sowie
der später etwa einzusetzenden der anderen Rite,
die unter der Leitung der ganzen Gemeinde der
nationalen Freimaurer arbeiten.
In anderer Weise findet in der Grossloge der Schweiz
eine doppelte Vertretung der Logen statt. Es verordnen die
Statuten der schweizer Grossloge „Alpina" vom 20. Juni 1874,
Art. 24:
Die Grossloge oder die General-Versammlung der
schweizerischen Logen ist zusammengesetzt wie folgt:
A. Wirkliche Mitglieder, die entscheidende Stimme haben:
a) die hammerführenden Meister vom Stuhl oder deren
Stellvertreter;
b) die Abgeordneten der Logen.
Die Abgeordneten sollen frei aus den Meistern derjenigen
Loge gewählt werden, die sie vertreten, und unterstehen
bei jeder Sitzung einer neuen Wahl.
Jede Loge ernennt einen Abgeordneten. Solche Logen
jedoch, die mehr als 70 wirkliche Mitglieder zählen, haben
das Recht, sich durch zwei Abgeordnete vertreten zu lassen.
B. Wirkliche Mitglieder, die nur beratende Stimmen haben:
a) die im Amt befindlichen Mitglieder des Verwaltungs-
rates :
b) die zugeordneten Meister bei den Vereinslogen.
C. Ehrenmitglieder, die beratende Stimmen haben:
a) die Vertreter der auswärtigen Grosslogen;
b) Freimaurer, die von der Grossloge selbst mit
der Eigenschaft der Ehrenmitglieder bekleidet werden.
Die Grossloge von Preussen, genannt Royal York zur
Freundschaft, durch Zusammentritt der einzelnen Johanni»-
logen entstanden und also dem Ursprung nach eine Vertreter-
loge, besteht nach den Statuten vom 31. März 1872 aus
— 270 —
1873 zwei Kollegien, dem obersten Lehr-Kollegiam und dem
obersten Regierangs -Kollegium. Letzteres, die Grossloge
im engeren Sinn des Wortes, besteht ans den Grossbeamten
und aus den Vertretern der zu ihrem Logenverband gehörigen
Provinzial- und unmittelbaren Johannislogen. Die Stimm-
berechtigung ist nach § 289 folgende:
a) der Grossmeister, der zugeordnete Grossmeister, die
beiden Grossaufseher, insofern sie nicht Vertreter einer
Johannisloge sind, und die Vertreter der unmittelbaren
Johannisloge haben jeder eine entscheidende Stimme;
b) der Vertreter der Provinzialloge giebt die ent-
scheidenden Stimmen des Provinzial -Grossmeisters,
des zug. Provinzial -Grossmeisters und jeder Tochter-
loge der Provinzialloge einzeln ab. Zu dieser Stimm-
abgabe ist derselbe aber nur durch die einzelnen
Instruktionen für jeden besonderen Fall berechtigt;
er stimmt daher nur mit so vielen Stimmen, als er
Instruktionen hat. Bleibt er ohne alle Instruktion,
so stimmt er nach seiner Ueberzeugung mit einer
Stimme.
Die auswärtigen unmittelbaren Johannislogen wählen
ihre Vertreter aus den zu den ordentlichen Mitgliedern
gehörigen Meistern der in Berlin vereinigten Johannislogen.
Ist einer der hammerführenden Beamten der vertretenen
Loge bei der Versammlung gegenwärtig, so vertritt er seine
Loge. Ist für e'men besonderen Fall dem Vertreter eine
schriftliche Anweisung erteilt und von ihm eingereicht, so
ersetzt deren Verlesung die Abgabe der Stimme der Loge.
Hiemach können die im Gebiet einer Provinzialloge
arbeitenden Johannislogen schriftlich sich vertreten lassen.
Keiner dieser verschiedenen Wege, auf dem in
neuester Zeit dem Grundsatz der Vertreterloge Ausdruck
gegeben worden, konnte als mustergültig für die maurerische
Gesetzgebung unserer Grossloge anerkannt werden. Nur
das Ergebniss gewinnt man, dass der Zustand der Vertreter-
loge, wie er in der alten Verordnung XII der englischen
Grossloge einen entsprechenden Ausdruck gefunden hatte,
— 271 —
nicht beibehalten werden kann, sobald die Groseloge auch 1878
nur einige Ausbreitung gewinnt.
Die Grossloge ^zxi den drei Weltkugeln^ ist nicht durch
Vereinigung anderer bereits früher vorhandenen Logen ins
Leben gerufen, sondern im Jahr 1740 unter Zustimmung
König Friedrich II. in Berlin entstanden. Durch die Errichtung
von Tochterlogen wurde sie zur Mutterloge. Wenngleich
den einzelnen auswärtigen Tochterlogen seit dem Jahr 1774
das Recht der Wahl von Vertretern bei der Mutterloge
verliehen worden war, hatte selbst die Grundverfassung vom
Jahr 1797 den Vertretern der Tochterlogen als solchen
kein Stimmrecht in der Grossloge beigelegt.
Es bestand vielmehr die Mutterloge für sich, von keiner
maurerischen Behörde abhängig und in ihrer ganzen Verfassung
nur ihren selbst gegebenen Gesetzen unterworfen in der Zahl
von 23 Mitgliedern und ergänzte sich durch Zuwahl aus den
Mitgliedern der Berliner Tochterlogen auf den Vorschlag des
Vorsitzenden (Gross-) Meisters durch Kugelung, wobei drei
verneinende Stimmen ausschlössen.
Nach der Durchsicht vom Jahr 1804, bei der die Stimmen
für Umwandlung der Mutterloge in eine Vertreterloge in
der Minderheit blieben, wurde den Vorsitzenden Meistern der
Tochterlogen, die seit 1780 als Ehrenmitglieder der Gross-
loge geführt wurden, der Sitz in der Grossloge verliehen,
das Stimmrecht jedoch nur ausnahmsweise für den Fall,
dass sie Vollmacht ihrer Loge vorzeigten, und die Stimme
des (aus den ordentlichen Mitgliedern der Grossloge gewählten)
Vertreters mit dessen Einverständniss so lange auf-
gehoben wäre.
Es erhielten nach der Durchsicht vom Jahr 1812 nach
hartem Kampf mit den Verfechtern des Vertreter -Systems,
von denen das Mitglied des Bundes-Direktoriums Br. Schmalz
dadurch zum Ausscheiden aus dem Bund veranlasst wurde,
die Meister vom Stuhl der Tochterlogen Sitz und Stimme
in der Grossloge (S. 141).
Im Jahr 1843 hatten die Tochterlogen zu Merseburg,.
Lübben und Glogau den Antrag gestellt:
— 272 —
1873 „In allen Angelegenheiten des Inneren, also in der
Gesetzgebung für den ganzen Bund, das Ritual, die Ver-
fassung und die Statuten, soll in der Mutterloge durch
die Vertreter ihrer verbündeten Tochterlogen als solche
abgestimmt werden, so dass jene nicht nach Köpfen,
sondern nach den vertretenen Logen abstimmt, mithin
mit alleiniger Ausnahme des Grossmeisters, welcher für
sich abstimmt, kein anderes Mitglied zum Mitstimmen
berechtigt ist."
Dieser Antrag wurde in der Grossloge einstimmig
abgelehnt, dagegen zur| Wahrung der Rechte der Tochter-
logen beschlossen:
1. üeber den in einer Vierteljahrs -Versammlung ein-
gebrachten Gesetzes-Vorschlag wird in der Grossloge
nicht eher als in der nächsten aus dem Logen-
Kalander zu ersehenden Vierteljahrs -Versammlung
beraten und abgestimmt, wohl aber kann die Ab-
stimmung auf eine spätere Vierteljahrs -Versammlung
vertagt werden, wenn Umstände dies notwendig machen.
Hierdurch wird jede Tochterloge in den Stand
gesetzt, ihrerseits über den Vorschlag zu beraten und
ihre Ansicht ihrem Vertreter rechtzeitig mitzuteilen,
ja selbst ihren hammerführenden Meister zur persönlichen
Teilnahme an den Beratungen und zur Abgabe seiner
Stimme hierher abzusenden.
2. Jeder Vertreter ist verbunden, dasjenige, was ihm von
der durch ihn vertretenen Loge über den Gegenstand
mitgeteilt wird, bei der Beratung in der Mutterloge
vollständig mitzuteilen und — unbeschadet seiner
persönlichen Ansicht — die von seinen Auftraggebern
angegebenen Gründe bestens in ihrem Sinn aus-
einanderzusetzen.
Bei der Durchsicht der Grundverfassung von 1847 wurde
beschlossen :
§ 6. Kein Gesetz der Grundverfassung darf abgeändert,
kein neues Gesetz ihr hinzugefügt, also überall kein
— 273 —
organisches Gesetz gegeben oder abgeändert oder auf^ 1878
gehoben werden, wenn nicht
a) in der Grossloge zwei Drittel der gegenwärtigen
ordentlichen Mitglieder eingewilligt, und
b) das Bundes-Direktoriom bei seiner Zustimmung erklärt
hat, dass fünf Mitglieder dafür gestimmt haben.
Diese Beschränkung des Stimmrechts der Tochterlogen
bei der Beratung organischer Gesetze machte sich besonders
fühlbar nach Einführung der Mai-Versammlungen durch den
Beschluss der Grossloge vom 7. März 1867:
„Betrifft der Gesetzas-Vorschlag eine Abänderung der
Grundverfassung oder Bundesstatuten, so wird in der
nächsten M a i - K o n fe r e n z darüber beraten und beschlossen " .
(S. 233.)
Der ständige Gesetz -Prüfungs-Ausschuss hatte bei der
Durchsieht der Grund Verfassung im Jahr 1873 die Aufgabe,
die Rechte der Mutterloge wie der Tochterlogen festzusetzen
und die mannigfachen Ansprüche auszugleichen.
Die Abänderungs-Vorschläge der Tochterlogen erstrebten
im Wesentlichen eine grössere Teilnahme der Tochterlogen
an der Thätigkeit der Grossloge, insbesondere an der Gesetz-
gebung. Die Formen, durch welche die einzelnen Tochter-
logen Erfüllung ihrer Forderung erstrebten, wichen jedoch
sehr von einander ab. Am weitesten ging der Antrag, die
Grossloge in eine Vereinigung der Vertreter der Tochter-
logen umzuwandeln. Andere verlangten für jede Johannisloge
Stimmrecht in den Sitzungen der Grossloge auch bei Beratung
organischer Gesetze; wieder Andere verlangten eine grössere
Freiheit in der Wahl ihrer Abgeordneten zur Mai-Versammlung.
Nach dem Vorschlag des Gesetz -Prüfungs- Ausschusses
lehnte die Grossloge die Umwandlung der Mutterloge in
-eine Vertreterloge ab, in Erwägung dass die Grosse National-
Mutterloge eine selbständige Körperschaft ist, eine seit
mehr als einem Jahrhundert bestehende Rechtspersönlichkeit,
Eigentümerin von Vermögen und Trägerin der vom Staats-
oberhaupt der Genossenschaft verliehenen Vorrechte; in
P>wägung ferner, dass die Mutterloge das Recht und die
Gesch. d. (ir. Nat.- Mutter- Lo^e. 18
— 274 —
1873 Pflicht gegen sich selbst habe, als Rechtspersönlichkeit sich
zu erhalten, und nur dann zu einer Auflösung verpflichtet sei,
wenn dies durch das Wohl der Freimaurerei geboten wäre.
Als selbständige Rechtspersönlichkeit habe die Grossloge
ihre inneren Angelegenheiten, ihr Vermögen selbständig zu
verwalten. Ihre Thätigkeit nach dieser Richtung berühre
die Tochterlogen nicht. In ihrer Eigenschaft als Gesetzgeberin
des Bundes aber übe sie auf die Tochterlogen einen
unmittelbaren Einfluss, und nach dieser Richtung hin erscheine
das Verlangen der Tochterlogen, bei den Beschlüssen der
Grossloge eine grössere Beteiligung zu erhalten, wohl
gerechtfertigt. Für die hiernach notwendige Trennung der
gesetzgeberischen Thätigkeit der Grossloge von ihren übrigen
Obliegenheiten sei durch die bereits eingeführten Mai-
Versammlungen ein Anhalt gegeben. Die letzteren genügten
den Tochterlogen deshalb nicht, weil ihre Vertretung in
diesen Versammlungen lediglich von der jeweiligen
Persönlichkeit ihres Vorsitzenden Meisters, insbesondere
davon abhänge, ob dieser zugleich Schottenmeister sei, ob
er femer bereit und im Stande sei, die Reise nach Berlin
zu machen, und ob er, ein wie tüchtiger Vorsitzender seiner
Loge er auch sein möchte, die Eigenschaften zur Vertretung
seiner Loge bei den Versammlungen der Grossloge besitze.
Es kam deshalb darauf an, die Berechtigungen der Mai-
Versammlungen zu erweitem und den Tochterlogen eine
Auswahl unter ihren Brüdern zu ihrer Vertretung zu
verschaffen. Auf diesen Erwägungen beruhten nachfolgende
Beschlüsse der Grossloge:
1. Gesetze und Gesetzes-Aenderungen werden aus-
schliesslich in den Mai -Versammlungen beschlossen.
2. Nur ausnahmsweise für dringende Fälle ist die
Grossloge befugt, ausserhalb der Mai-Versammlungen
vorläufige Gesetze zu beschliessen.
3. Zu den Mai-Versammlungen hat jede Tochterloge
einen Abgeordneten zu senden, der gleiches Stimm-
recht mit den Mitgliedern der Grossloge hat.
— 275 —
4. Der Abgeordnete ist an die Anweisung seiner Loge 1878
formell nicht gebunden.
5. Wahirähig zum Abgeordneten sind nur solche Mit-
glieder der Loge, die durch das Vertrauen ihrer
Brr. schon einmal zu einem der Hauptlogen -Aemter
berufen waren, auch längere Zeit Mitglied ihrer
Loge gewesen sind.
6. Den Vorsitzenden Meistern der Tochterlogen steht
gleich den anderen Ehrenmitgliedern der Grossloge
keine entscheidende Stimme bei den Beratungen der
Grossloge zu.
7. Nach Ablauf von 10 Jahren soll eine vollständige
Durchsicht der Grundverfassung seitens der Grossloge
vorgenommen werden.
Neben dem hiernach den Abgeordneten der Tochterlogen
verliehenen vollen Stimmrecht in den Mai-Versammlungen
konnte das allerdings nur beschränkte Stimmrecht der Vor-
sitzenden Meister der Tochterlogen nicht ferner beibehalten
werden. Es wurde daher nach lebhafter Erörterung auf-
gehoben.
In Bezug auf die sog. Judenfrage einigte man sich zwar
in der Versammlung von 1873 schliesslich dahin, es bei der
Bestimmung des § 165, 1. der Bundesstatuten, nach welcher
zur Aufnahme in den Freimaurerbund das Bekenntniss des
christlichen Glaubens von dem Suchenden gefordert wird,
zu belassen, um aber der Auffassung derjenigen Vertreter
der Tochterlogen bezw. Mitglieder der Grossloge — und
deren Zahl war keine geringe — , die die Aufnahme von
Nicht- Christen in den Bund für zulässig und notwendig
erachten, Rechnung zu tragen, beschloss man am 19. April:
über diese Frage die Ansicht der Johannismeister
sämmtlicher Tochterlogen einzuholen und das so
gewonnene Ergebniss in der nächsten Mai-
Versammlung zur Beschlussnahme vorzulegen.
Mit dem Johannistag 1873 traten ausser der Grund-
verfassung und den Rundesstatuten auch die Berliner Orts-
statuten in Wirksamkeit.
18*
— 276 —
1873 Zorn lebhaften Bedauern sämmtlicher Brr. des Bandes
legte der bisherige National- Grossmeister Br. v. Messer-
schmidt, der dieses Amt 25 Jahre hindurch mit
unermüdlichem Eifer, unwandelbarer Treue und hingebender
Bruderliebe zum Segen des Bundes verwaltet und noch die
letzte dreitägige Mai-Versammlung mit sicherer, nicht lässig
werdender Hand geleitet hatte, den ersten Hammer nieder,
dessen Last ihm bei seinem vorgerückten Alter allgemach
zu schwer zu werden begann. An seine Stelle wurde der
Br. V. Etzel zum National-Grossmeister gewählt. Dem Br.
V. Messerschmidt aber ward in dankbarer Anerkennung
seiner hohen maurerischen Verdienste die Würde eines Ehren-
National-Grossmeisters verliehen. Der fernere Dank der
Brr. des Bundes aber wurde ihm am Johannistag dargebracht,
an dessen Festarbeit sich die Vertreter der Schwester-Gross-
logen zahlreich beteiligten. Dieser Dank bestand in der
Darreichung einer Ehrengabe von 3000 Thlm. in Gold, die
dem Jubilar behufs Vermehrung der bereits früher unter
seinem Namen errichteten Stiftung zu wohlthätigen Zwecken
zur Verfügung gestellt wurde.
Auch vom Kaiser und König sowie vom Kronprinzen
und vom Prinzen Friedrich der Niederlande als Protektor der
niederländischen Grossloge , waren Glückwunschschreiben
eingegangen. Das Handschreiben unseres Protektors lautet:
„Schloss Babelsberg, den 23. Juni 1873.
In Erfahrung bringend, dass Sie morgen mit dem Johannis-
fest gleichzeitig Ihr 25 jähriges Jubiläum der Hammerführung
in der National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln begehen,
ergreife Ich mit Freuden diese Veranlassung, um Ihnen Meine
ganze Teilnahme und meinen Glückwunsch zu einem so
solennen Feste hiermit auszusprechen. Der lange Zeitraum,
seitdem Sie gedachtes Amt bekleiden, ist der höchste Beweis
und der höchste Lohn des Vertrauens der Brüder, den Sie
in dem Amte erhalten.
Ich selbst habe Mich ja oft von der Richtigkeit dieses
Vertrauens überzeugen können, indem Ich Sie immer beflissen
— 277 —
gesehen habe, die Reinheit unserer Lehre aufrecht zu erhalten 1878
und frei von den Schlacken, die in anderen Ländern unserm
Orden Unheil bereiten.
Mögen Sie noch lange zum Wohle des Ordens in
demselben thätig sein und bei denen, die Mir dereinst folgen,
dieselbe Anerkennung finden, die Ich mit wahrer Genugthuung
Ihnen hiermit ausspreche. (g^^.) Wilhelm.
Protektor.**
Das Fest selbst, in dessen Verlauf der würdige Nestor
des Bundes selbst den ersten Hammer wieder ergriff, um
ihn seinem Nachfolger im Amt, Br. v. Etzel, durch dessen
Vater er vor 25 Jahren eingesetzt war, zu überreichen, ward
von der weihevollen Stimmung aller Brüder getragen.
Auch der bisherige zugeordnete National -Grossmeister
Br. Bomemann schied, weil er kurz nach dem Johannisfest
seinen Wohnsitz von Berlin verlegte, aus diesem seinem Amt
sowie aus dem Bundes -Direktorium aus. An seiner Stelle
wurde in der Vierteljahrs -Versammlung vom 11. September
zum zugeordneten National -Grossmeister der Verwaltungs-
Direktor des grossen Waisenhauses, Br. Zschiesche, zum
Mitglied des Bundes-Direktoriums der Direktor der Dorotheen-
städtischen Realschule, Dr. der Philosophie, Br. Kleiber,
erwählt.
In dem am 8. Juni im Orient Bayreuth abgehaltenen
deutschen Grosslogentag wurde die Geschäfts-
Ordnung für diesen beraten und endgültig festgestellt und
damit die Errichtung dieses Bündnisses der deutschen
Grosslogen vollzogen. (Mitteilungen Jahrgang IV. S. 242.
V. S. 53.)
Der neu errichteten Tochterloge „Barnim zur goldenen 1874
Aue** zu Gollnow in Pommern wurde am 13. Februar 1874
durch Einbringung des Lichtes die maurerische Weihe
erteilt.
In Folge des Beschlusses in der Sitzung am 19. April 1873
waren sämmtliche Tochterlogen durch Rundschreiben des
— 278 —
1874 Bandes -Direktoriums vom 24. April 1873 aufgeforderi:
worden, über die Frage:
ob auch Nicht-Christen als Mitglieder des Bundes zu-
zulassen seien (§ 165 Abs. 1 der Bundesstatuten),
in besonderen Meisterberatungen abstimmen zu lassen und
das Ergebniss der Abstimmung, aus dem zugleich zu ersehen
sei, wie viele Meister diese Frage bejaht und wie viele sie
verneint hätten, schleunigst einzusenden.
Aus den eingegangenen Berichten ergab sich Folgendes :
Von den 110 Logen unseres Bundes mit 7575 Brm.
Meistern hatten 65 Logen für die Streichung des § 165, 1.
(also für die Bejahung der Frage) und 43 gegen die
Streichung gestimmt, während zwei Logen mit Stimmen-
gleichheit für und gegen die Streichung sich erklärten. Bei
der Abstimmung, an der nur 2787 Brr. Meister, also nur
der dritte Teil der Stimmberechtigten sich beteiligten,
erklärte sich eine Mehrheit von sieben Stimmen gegen
die Streichung.
Bei dieser Sachlage und im Hinblick darauf, dass gerade
die grössten Logen in den Provinzen Pommern, Branden-
burg, Schlesien und Sachsen mit überwiegender Mehrheit
der gegenwärtig gewesenen Meister gegen die Streichung sich
ausgesprochen, erachtete der Gesetz -Prüfungs-Ausschuss
die Angelegenheit noch nicht für spruchreif und beantragte:
die Beschlussfassimg über die Bestimmung in Abs. 1
§ 165 der Bundesstatuten einstweilen auszusetzen, bezw.
eine der nächsten Gesetzgebungs- Versammlungen nach
der diesjährigen zur endgültigen Entscheidung darüber
festzusetzen. (Mitteilungen Jahrgang V. S. 98 ff.)
Auf Grund dieses Antrags wurden die gesetzlichen Ver-
treter der Tochterlogen und die Mitglieder der Grossloge auf
den 21. Mai zu einer Gesetzgebungs -Versammlung berufen,
in welcher lediglich die vorgedachte Frage entschieden
werden sollte.
In dieser Sitzung waren 47 ordentliche Mitglieder der
Grossloge anwesend und 28 Tochterlogen durch bevoll-
mächtigte Brüder vertreten. Nach eingehender und lebhafter
— 279 —
Erörterung wurde zunächst der Antrag des Gesetz-Prüfungs- 1874
Aasschusses abgelehnt, wonach die Entscheidung vertagt
werden sollte, dann aber unter namentlicher Abstimmung
mit 45 gegen 30 Stimmen die Frage, ob der § 165 Abs. 1
der Bundesstatuten zu streichen sei, verneint, also
die Beibehaltung des § 165 Abs. 1 der Bundes-
statuten beschlossen. (Mitteilungen Jahrgang V. S. 137.) —
Auf dem am 24. Mai in dem Ordenshause der Grossen
Loge von Preussen, gen. Royal York zur Freundschaft, zu
Berlin abgehaltenen deutschen Grosslogentag kamen ebenfalls
mehrere wichtige Angelegenheiten zur Beratung und Beschluss-
fassung.
1. In Betreff des Sprengelrechtes wurde beschlossen:
„Der Grosslogenbund betrachtet das sogenannte
Sprengelrecht, welches von vielen Grosslogen be-
ansprucht wird, nicht als ein Recht, welches aus den
sittlichen und humanen Grundprinzipien der Maurerei
oder aus ursprünglichen Gesetzen des Bundes abzuleiten
ist, sondern lediglich als eine Einrichtung, welche teils
auf dem Grunde nationaler Zusammengehörigkeit, teils
auf Gründen der Zweckmässigkeit beruht, und erachtet
eine Verständigung über Anwendung und Ausdehnung
dieser Einrichtung für möglich und wünschenswert".
„Die deutschen Grosslogen betrachten das ganze
deutsche Reichsgebiet als gemeinsam, und erkennen
gegenseitig an, dass jede derselben in jedem deutschen
Lande Logen gründen und leiten kann^.
2. In Betreff der Verbindung der sog. Odd fellows (sonder-
baren Brüder):
„Da die Odd fellows von der Staatsregierung nicht
als geheime Gesellschaft angesehen werden, auch soviel
bekannt, nur humane Zwecke verfolgen, so haben die
Logen sich bis auf Weiteres nicht feindlich gegen
dieselben zu verhalten und keinen Suchenden, der
ihnen angehört, aus diesem Grunde abzuweisen.
— 280 —
1874 Ebensowenig ist einem Brnder der Zatritt zu ihnen
zu untersagen. Verbindungen mit denselben seitens
der Logen finden aber keinesfalls statt ^.
3. In Betreff des Verhaltens der Logen gegen einander
bei der Anmeldung von Suchenden :
„Jede deutsche Johannisloge hat die Verpflichtung,
über einen nicht in ihrem Orient wohnenden Suchenden
bei der Loge seines Wohnorts, bzw. bei der demselben
zunächst gelegenen Loge, vor seiner Aufnahme Er-
kundigungen einzuziehen*'.
4. In Betreff der äusseren Werkthätigkeit der Logen über-
haupt und der Brr. Freimaurer im Besonderen wurden
nachstehende Grundsätze als maassgebend anerkannt:
a) Die innere Arbeit der Logen an der Veredlung
und sittlichen Vervollkommnung ihrer Mitglieder ist
und bleibt die Hauptsache der Maarerei.
b) Die Logen sind nicht berufen, als Logen sich an
den politischen und kirchlichen Parteikämpfen
handelnd zu beteiligen.
Sie sollen als neutrale Friedenstempel Brüder,
die verschiedenen poUtischen und Religionsbekennt-
nissen zugethan sind, menschlich einigen, wenn sie
die maurerischen Ideen und Grundsätze anerkennen.
c) Dagegen sind die Logen berufen, ihre Beziehungen
zu den ethischen Lebenskreisen und Kulturbestrebungen
in den Brm. zum klaren Bewusstsein zu bringen.
Die Freimaurer sind verpflichtet, die Grundsätze
der Freimaurerei im Leben zu bethätigen und die
sittlichen Grundlagen der Gesellschaft da, wo sie
angegriffen werden, zu verteidigen.
d) Der deutsche Grosslogenbnnd wird dafür sorgen, dass
sämmtlichen deutschen Logen alljährlich zeitgemässe
maurerische Fragen vorgelegt werden.
e) Die Logen fördern durch ihre Anregung und die
Thätigkeit der Brüder die Stiftung wohlthätiger
und humaner Anstalten und üben bei jeder Gelegenheit
nach Kräften die Werke hülfreicher Menschenliebe aus.
— 281 —
5. Wurde für nachstehend genannte Grosslogen die An- 1874
erkennang ausgesprochen :
a) für die Grosse Loge von Griechenland zu Athen,
b) für die Grosse Loge Neo-Grenadino in Columbia,
c) für den Gross -Orient von Belgien zu Brüssel,
wogegen die Anerkennung der Grossen Loge Prince Hall
in Boston (sog. farbige Loge) bis zu weiterer Kenntniss
über deren Verhältnisse ausgesetzt wurde. (Mitteilungen
Jahrgang VI. S. 12 f.) —
Am 4. Oktober wurde die Jahrhundertfeier der berliner
Tochterloge „zu den drei Seraphim" in Gegenwart der Gross-
meister der drei berliner Grosslogen festlich begangen
(s. Beschreibung in den Mitteilungen Jahrgang VI. S. 88).
Kurz vorher, am 11. September war nach mehrjährigem
Leiden der Br. Heydemann, Mitglied des Bundes-Direktoriums
und Ehrenmeister der Johannisloge „zum flammenden Stern'',
gestorben. Die Trauerloge zu seinem Gedächtniss fand am
16. Oktober statt. (S. Mitteilungen Jahrgang VI. S. 49 f.)
In der Vierteljahrs-Versammlung der Mutterloge vom
3. Dezember wurde der Rechtsanwalt beim Königl. Obertribunal,
Justizrat Gustav Theodor Wolff, Meister v. St. der Loge
„zur Eintracht", an die Stelle des Brs. Heydemann zum
Mitglied des Bundes-Direktoriums gewählt.
In dieser Sitzung genehmigte die Grossloge die am
24. Mai desselben Jahres gefassten Beschlüsse des deutschen
Grosslogentages. (S. Mitteilungen Jahrgang VI. S. 67.)
Achter Zeitraum.
Von 1875 bis 1889.
Die Weiterentwicklung der Grundverfassung und der
Statuten bis 1889.
1875 JJie Grund Verfassung von 1873 hatte den Tochterlogen
eine bestimmte Teilnahme an der Gesetzgebung im Verein
mit dem Bundes- Direktorium und der Grossloge gesichert,
wievrohl das Becht der Vorsitzenden und zugeordneten Meister
bei ihrer Anwesenheit in Berlin auf Sitz und Stimme in
der Grossloge hatte aufgegeben vrerden müssen. Es war
damit der Weg besonnener Entwicklung in unserem Band
betreten. Allein es stellte sich alsbald heraus, namentlich
durch die Abstimmung in der Judenfrage im Jahr 1875,
dass den Tochterlogen nach ihrer Meinung ihr berechtigtes
Verlangen nach einer entscheidenden Stimme in der Gesetz-
gebung nicht erfüllt war. Daraus erwuchs ihr Bestreben
auf gesetzgeberischem Weg die Macht der Grossloge zu
brechen, eine günstigere Verteilung der Stimmen in der
gesetzgebenden Versammlung zwischen den Mitgliedern der
Grossloge und den Abgeordneten der Tochterlogen herzustellen
und den letzteren die Teilnahme an der Versammlung zu
erleichtem. Diese Bestrebungen erfüllten die nächsten Jahre
mit Verfassungskämpfen.
Für die gesetzgebende Versammlung des Jahres 1875
waren folgende Anträge von den Tochterlogen gestellt
(Mitteilungen VI, S. 98 ff.):
1. Antrag der Loge zu Minden auf Streichung des § 165, 1
derBundes-Statuten, um auch Nicht-Christen die Aufnahme
in unseren Bund zu gestatten.
— 283 —
2. Antrag der Loge „Friedrich zum goldenen Zepter" im 1876
Orient Breslau auf Abänderung der Art. 60, 63 (erster
Absatz) und Art. 65 der Grund-Verfassung. Der Inhalt
war im wesentlichen folgender:
a) Die Grossloge als solche soll von der Teilnahme
an der Gesetzgebung ausgeschlossen werden.
b) In der Gesetzgebungs-Yersammlung sollen nur stimm-
berechtigt sein:
a. die Mitglieder des Bundes-Direktoriums ein-
schliesslich des Grossarchivars;
ß. die Abgeordneten der Tochterlogen und zwar mit
je einer Stimme, wenn die Loge bis 124 ordentliche
Mitglieder zählt, mit je zwei Stimmen bei einer
Mitgliederzahl von 125 bis 224, mit je drei Stimmen
bei 225 bis 324 Mitgliedern, und so fort mit einer
Stimme mehr für je 100 ordentliche Mitglieder,
c. Jede Tochterloge soll zur Absendung eines Ab-
geordneten aus ihrer Mitte verpflichtet sein; falls
sie aber daran verhindert ist, hört ihre Verpflichtung
auf; sie soll dann nur berechtigt sein, ihre Stimme
oder Stimmen auf den Abgeordneten einer anderen
Loge zu übertragen. (Mitteil. Jahrg. VI, S 99.)
In der Sitzung der Grossloge vom 11. März (Mitt.
VI, S. 121 S.) kamen diese Anträge zur Beschlussfassung.
Der Gesetzprüf ungs-Ausschuss hatte den Mindener Antrag
auf Streichung des Absatz 1 § 165 zur Annahme empfohlen
(S. 104 ff.). Aber die Grossloge lehnte den Antrag des
AuHbchusses mit 24 gegen 12 Stimmen ab. — Hinsichtlich
des Breslauer Antrages wurde vom Ausschuss die Ab-
lehnung beantragt, dagegen vorgeschlagen (S. 111 ff.), von
der Teilnahme besonderer Abgeordneten der berliner
Tochterlogen an den Gesetzgebungs-Versammlungen abzusehen
und darnach im Art. 63 der Grund -Verfassung, und zwar
im 1. Satz, an Stelle der Worte „die Abgeordneten der
Tochterlogen '^ zu setzen:
„Die Abgeordneten der ausserhalb Berlins arbeitenden
Tochterlogen**,
— 284 —
1875 auch in Debereinstimmung hiermit die ersten Worte des
Art. 65 so zn fassen:
„Jede ausserhalb Berlins arbeitende Johannisloge^.
Dieser Antrag wurde von der Grossloge angenommen.
(S. Mitteilungen 2. Heft 1874, und 3. Heft 1875 S. 123—127.)
In derselben Sitzung wurde dem lebhaften Wunsch des
Gross-Orient von Belgien, mit .den deutschen Grosslogen
wieder in ein geregeltes Verhältniss zu treten, durch gegen-
seitige Ernennung von Vertretern entsprochen.
In der Sitzung der Grossloge vom 22. April wurde der
bisherige National -Grossmeister Br. von Etzel aufs Neue,
und an Stelle des jede Wahl ablehnenden zugeordn. Gross-
meisters Br. Zschiesche für diese Würde der Br. Kleiber
gewählt. —
Die Gesetzgebungs- Versammlung war vom Bundes-
Direktorium zum 13. Mai einberufen. An ihr nahmen 51
ordentliche Mitglieder und 58 Abgeordnete der Tochterlogen
Teil. Es lag nach Ablehnung der Hauptanträge durch die
Grossloge nur der Sonder- Antrag des Gesetzprüfungs- Aus-
schusses vor. Da aber auf Grund des Art. 76 der Grund-
Verfassung die Anträge aus dem Schooss der Versammlung
wieder aufgenommen wurden, ausserdem von einem Mitglied
der Grossloge ein Antrag auf Vertagung des Mindener An-
trages eingegangen war, wurden die abgelehnten Anträge doch
Gegenstand der Erörterung. Sie wurden von der Versammlung
gleichfalls abgelehnt; ebenso der erwähnte Sonder- Antrag
des Ausschusses, während der Antrag auf Vertagung des
Mindener Antrages zurQckgezogen wurde. Mit Bücksicht
auf die Entscheidung über den Mindener Antrag, die in
namentlicher Abstimmung mit Ja (64 Brr.) und mit Nein
(45 Brr.) erfolgt war, also keine % Mehrheit erlangte, teilte
der Vorsitzende mit, dass das Bundes- Direktorium nach
ernster Prüfung der Frage sich mit 6 gegen 1 Stimme (Graf
von Wartensleben) für Zulassung der Juden schlüssig
gemacht und eine Denkschrift ausgearbeitet habe, damit die
Brr. sich überzeugen könnten, dass keine Gefahr für den
— 286 —
Band vorhanden sei. Die Denkschrift ward aaf den Wunsch 1875
der Versapmlung sofort verlesen.
In der Denkschrift wird zunächst erklärt, dass das
Bundes -Direktorium, falls die gesetzgebende Versanunlung
die Streichung des Absatz 1 § 165 beschliessen sollte, den
Beschluss bestätigen würde. Weiter wird ausgeführt, dass
nunmehr, nachdem man im Jahr 1868 die Juden als ständig
besuchende Brüder zugelassen habe, auch ihre Aufnahme-
fähigkeit zugestanden werden müsse, schon um allerlei Ver-
wicklungen mit anderen Logen zu vermeiden, da nur noch die
Logen schwedischen Systems die Aufnahme von Nicht-Christen
verweigerten. Die Aenderungen, die nach Streichung des
Absatz 1 § 165 im Ritual u. s. w. zu erfolgen hätten, seien
unerheblich. (Mitteil. 1875, 2. Heft, S. 133.) —
Der Grosslogentag wurde am 16. Mai in Darmstadt
abgehalten. (S. Mitteil. VI, S. 164.)
Schon damals schlug unsere Grossloge ein einheitliches
Verfahren der deutschen Grosslogen in Bezug auf Annahme
in einem Antrag vor, der auf die Tagesordnung des nächsten
Grosslogentages gesetzt werden sollte.
rjm die Geschichte der Freimaurerei zu fördern, beschloss
der Grosslogentag, die einzelnen Logen der deutschen
Grosslogen auffordern zu lassen, Verzeichnisse von vorhandenen
älteren Urkunden allgemeiner maurerischer Bedeutung an
den geschäftsführenden Grossmeister einzusenden.
In Bezug auf das Verhältniss der deutschen Grosslogen
zu dem Gross-Orient von Frankreich wurde beschlossen,
dessen Berichte wohl anzunehmen, aber eine Erwiderung
durch Zusendung diesseitiger Niederschriften vorerst nicht
stattfinden zu lassen. Man ging dabei von der Thatsache aus,
dass der Gross -Orient von Frankreich noch nichts getban
habe, um die beleidigenden unmaurerischen Erklärungen
einzelner französischer Logen, die während des Krieges gegen
die deutschen Freimaurer und ihre Protektoren ausgesprochen
wurden, zu sühnen.
Um indess einen Beweis maurerischer Versöhnlichkeit zu
geben, wurde beschlossen, hinsichtlich des Besuchs und der
— 286 —
1876 Annahme zwischen französischen and anderen Brüdern, die
in gerechten und vollkommenen Logen anfgenon^men sind,
keinen Unterschied zu machen.
Es erfolgte die Anerkennung folgender Grosslogen:
1. der Grosslogen von Brasilien, Yalle do Lavradio
and de los Benedictinos,
2. der Grossloge von Santo Domingo.
In Betreff der beiden Neger- Grosslogen Prince Hall
und Ohio war die Zweckmässigkeit der Anerkennung beider
Logen Gegenstand einer lebhaften Erörterung, die zuletzt zu
einem Vermittelungs- Antrag führte, der nicht gerade die
Anerkennung aussprach, aber die Erklärung enthielt, dass
in Beziehung auf die Anträge der beiden Grosslogen Prince
Hall und Ohio der Grosslogentag beide Grosslogen als
gesetzmässig errichtet ansehe, und dass die deutschen Logen
unbedenklich den Mitgliedern beider Grosslogen und deren
Tochterlogen ihre Hallen öffnen würden.
Dieser Vermittlungsantrag war von Hamburg gestellt
worden. Der Grossloge von Hamburg lag besonders daran,
die Anerkennung der farbigen Loge durchzusetzen, um damit
einen Schlag gegen das von den amerikanischen Grosslogen
einseitig geltend gemachte Sprengelrecht zu führen.
Die Grosslogen der Vereinigten Staaten hatten nämlich
einen Bechtsgrundsatz aufgestellt, nach welchem sie in ihrem
Sprengel die Gründung von Logen unter einer anderen
Hoheit als unter der ihrigen verbieten. (Jurisdiction-right.)
Dieses Recht hat zwischen sämmtlichen nordamerikanischen
Logen bindende Kraft und Geltung durch freie Vereinbarung
bekommen. In jedem Staat der Union kann nur je eine Gross-
loge rechtlich bestehen, die selbständig und unabhängig in ihrem
Hoheitsbezirk ist und innerhalb ihres geschlossenen Gebietes
allein das Recht der Errichtung von Logen besitzt. Von
diesem Rechtsstandpunkt aus erkannten die amerikanischen
Grosslogen die ursprünglich von der Negerloge Prince Hall
zu Boston gegründeten Logen und Grosslogen nicht an.
Mit diesem Recht, das die Grossloge von Nordamerika
geltend machte, war natürlich die Gründung aller Logen
— 287 —
eines fremden Landes ausgeschlossen. Nun hatte aber die 1876
Hamburger Grossloge (seit 1844?) Logen in der Stadt
Ncw-York und in Brooklyn gegründet, und damit war
der Streit zwischen der Grossloge von Hamburg und der
von New-York begonnen, die jene Logen als Winkellogen
erklärte. Hamburg bestritt das Sprengelrecht als dem
Wesen der Freimaurerei widersprechend und trat ganz
folgerecht für die Anerkennung der Negerlogen auf dem
Grosslogentag ein. —
In diesem Jahr trat der Br. Graf von Wartensleben
aus dem Bundes-Direktorium aus. Er begründete in der
Sitzung vom 2. Dezember (s. Mitt. VH, S. 47) seinen
Austritt mit der Pflicht, die ein Siebzigjähriger hätte, der
sich über 10 Jahre mit unermüdlichem Eifer den schweren
Aufgaben seines Arotes gewidmet, nunmehr jüngeren Kräften
zum Besten des Ganzen Platz zu machen.
Ins Bundes -Direktorium wurde in derselben Sitzung
Br. Marot, Geheimer Ober-Finanzrat und vortragender
Rat im Finanz-Ministerium, gewählt.
Nach einer lebhaften Erörterung in der Sitzang hin-
sichtlich eines Antrags, dem Verein für Verbreitung von
Volksbildung weitere Mittel zu gewähren, wurde beschlossen,
durch Zahlung eines Beitrages von 300 Mk. der Grossloge
die ständige Mitgliedschaft zu erwerben.
Am 18. November fand die Einweihung der neu er-
richteten Johannisloge „Esiko zum aufgehenden Licht ^ in
Dessau statt.
Bei der Anwesenheit des Kaisers, unseres Protektors,
in Mailand im Oktober, richtete an ihn der Gross-Orient
von Italien eine ehrfurchtsvolle, herzliche Adresse.
Während der Anwesenheit des Kaisers und des Kron-
prinzen in Breslau (September) empfing der Kronprinz die
Ivogenmeister der Logen ,,Horus*^ und „Friedrich zum goldenen
Zepter*^ Der Kronprinz sprach über die Niederlegung seines
Amtes als Ordensmeister der Grossen Landesloge; es habe
sein Amt, das er gegen seine ursprüngliche Erwartung
10 Jahre bekleidet hätte, den Schein erwecken können, als
— 288 —
1876 ob er ein System begünstige. Es käme vor Allem darauf
an, in das geschichtliche Dunkel der Freimaurerei Licht zu
bringen, wofür er durch Wort und Schrift zu wirken
gesucht habe, und er forderte insbesondere die Logenmeister
zu geschichtlichen Forschungen auf. Er schloss mit den
Worten: „Die Verschiedenheit der Formen schliesst das
gemeinsame Ziel nicht aus, denn im Grossen und Ganzen
betrachte ich eben die Freimaurerei als das Edelste und
Erhabenste neben der Religion".
1876 Das Jahr 1876 war für unsern Bund ein sehr bewegtes
und ereignissreiches.
Am 29. Januar starb nach längerer schwerer Krankheit
der Ehrengrossmeister von Messerschmidt; es fand am
16. Februar eine besondere Trauerfeierlichkeit statt. An
seine Stelle wurde am 4. Mai Br. Albrecht, praktischer
Arzt und Professor an der Universität in das Bundes-
direktorium gewählt.
Am 2. März feierte die Johannisloge „zum aufrichtigen
Herzen" zu Frankfurt a. 0., und am 10. April die Johannis-
loge „Julius zu den drei empfindsamen Herzen" zu An kl am
ihr lOOjähriges Stiftungsfest. —
Zur Beratung und Beschlussfassung lag wiederum
eine Reihe von Anträgen vor, die sich fast alle auf Ver-
fassungsänderungen bezogen. Bereits unterm 8. März hatte
das Bundes-Direktorium ein Rundschreiben erlassen, betreifend
die diesjährige Gesetzgebungs- Versammlung. Das Bundes-
Direktorium macht darauf aufmerksam, dass es Stellung zu
der Streichung des § 165 Absatz 1 genommen habe, wozu der
Antrag wieder in diesem Jahr gestellt worden sei. Im Fall der
Annahme des Antrages sei eine Aenderung des § 1 der Statuten
erforderlich, die in folgender Fassung vorgeschlagen wird:
„Der Freimaurerbund ist eine Verbindung, deren
Zweck darauf gerichtet ist, durch die ihr eigenthümliche
Lehr- und Uebungsweise Religiosität, Sittlichkeit und
Humanität zu befördern und Weisheit des Lebens zu lehren
und zu üben. Indem sie von ihren Mitgliedern den
— 289 —
Glauben an Gott, an eine sittliche Weltordnong und an 1876
die Unsterblichkeit voraussetzt, verlangt sie von ihnen
die Bethätigung des höchsten Sittengesetzes: Liebe Gott
über Alles und deinen Nächsten als dich selbst*'.
(Mitteil. Jahrg. 7, Heft 2, S. 77 und 139.)
Aus dem Rundschreiben geht hervor, dass das Bundes-
Direktorium in seiner Mehrheit irgend welche nachteilige
Folgen durch Aufnahme von Nicht-Christen nicht erwartet.
Auch das Ritual könne unverändert bleiben, denn die
Johannisgrade seien in ihrer Reinheit bewahrt worden. Es
sollten daher auch nur solche Aenderungen in den Statuten,
Ritualen und dem Fragebogen gemacht werden, die sprachlich
notwendig oder durch die Fassung des zu beschliessenden
Gesetzes bedingt seien.
Es hing nun mit der Frage noch eine andere zusammen,
die nämlich, wie sich zu der Aufnahme und Beförderung
von Juden die höheren Stufen stellen würden; ob man bei
dem in ihnen betonten christlichen Element auch Juden
aufnehmen könne.
Das Bundes -Direktorium äusserte sich hierüber etwas
ausweichend, insofern diese Frage nicht vor die Johannis-
logen, also auch nicht vor die Mai- Versammlung gehöre.
Die sogenannten höheren Grade seien als geschichtliche
Grade, also als Erkenntnissstufen anzusehen, die den Inhabern
weder einen Einfluss auf die Leitung der Loge noch auf
die Gesetzgebung gestatteten. Die Johannisgrade seien die
notwendigen Grundlagen der Freimaurerei, auf welche die
höheren Stufen keinen ändernden Einfluss haben könnten.
Mit dieser Erklärung war zugleich eine Denkschrift
vom Bundes - Direktorium ausgearbeitet worden, in der es
Aufklärung giebt, wie die Bestimmung, dass der
Suchende sich zum christlichen Glauben bekennen
müsse, in die Statuten hineingekommen sei.
Das Bundes-Direktorium weist an der Hand beglaubigter
oder aus amtlichen Schriften entlehnter Nachrichten, die
sich auf die Geschichte unserer Lehrart beziehen, im
Wesentlichen Folgendes nach: In Bezug auf die Aufnahme-
0««ch. d. Gr. Nat- Matter -Log«. 19
— 290 —
1876 bedingungen der am 9. November 1740 gestifteten Mutter-
loge zu den drei Weltkugeln lautet die auf das religiöse
Bekenntniss bezügliche Stelle wörtlich:
Tout homme faisant profession d'ath^isme ou de
libertinage ne pourra 6tre re9U sous quelque pr6texte
que ce soit.
Erst als durch französische Offiziere, welche nach der
Schlacht bei Rossbach (1757) als Gefangene nach Berlin
kamen, die französischen Hochgrade bekannt wurden, und
die National -Matterloge unter dem Meister vom Stuhl,
Eammergerichtsrat Krüger, 1766 zu dem System der strikten
Observanz überging, ward das christliche Bekenntniss zur
Bedingung der Aufnahme in den „Orden^, wie man damals
sagte, gemacht. Dieser Bruder nämlich hatte aus eigener
Machtvollkommenheit das Ritual der ersten 4 Grade verändert,
und in der Haupteinleitung zu ihm hiess es: „Nur ein
Christ kann in unseren ehrwürdigen Orden aufgenommen
werden, keineswegs aber Juden, Muhamedaner, Heiden^.
(S. S. 54.)
So sei die Bestimmung, dass man sich zur christlichen
Religion bekennen müsse, wenn man Freimaurer werden
wolle, in unsere Bundesgesetze und später in unsere Statuten
gekommen. —
Die Anträge, die zunächst dem Gesetzprüfungs-Ausschuss
zur Beratung vorlagen, waren folgende:
1. Antrag des Bundes -Direktoriums auf Abänderung
des § 53 der Bandesstatuten; die Aenderung bezweckte die
Aufhebung der Censur für maurerische Schriften.
2. Antrag des Bundes-Direktoriums auf Abänderung des
§ 1 der Bundesstatuten im Fall der Streichung des Absatz 1
des § 165. (Mitt. 1875, 7. Jahrg., 2. Heft, S. 77.)
3. Antrag der Loge zu Insterburg auf Abänderung
des Art. 65 der Grundverfassung. In ihm war einer jeden
Loge das Recht zugesprochen, zur gesetzgebenden Versammlung
einen Abgeordneten zu schicken unter Vergütung der Fahr-
kosten, die durch eine Steuer von 25 Pfg. für jedes Mitglied
der Loge aufzubringen waren. Aus dem Recht sollte nach
— 291 —
dem Antrag eine Pflicht werden, nnd der Beitrag sollte 1876
aaf 50 Pfg. jährlich erhöht werden. Der Antrag wurde damit
begründet, dass die Absendang von Abgeordneten f&r die
Logen mit zn erheblichen Kosten verbunden sei. Davon
sei die Folge gewesen, dass in den Gesetzgebungs-Versamm-
lungen von 1873 und 1874 von 112 Tochterlogen nur
29 Logen durch Abgeordnete vertreten gewesen seien.
Die Pflicht für das Erscheinen von Abgeordneten wird
aus der grossen Bedeutung der gesetzgebenden Versammlung
fOr den ganzen Bund hergeleitet.
4. Antrag der Loge von Goblenz auf .Abänderung der
Art. 63, 65 der Grundverfassang. Damit war der Antrag wieder
aufgenommen, den im vorigen Jahr der Gesetzprüfungs-
Ausschuss gestellt hatte, um den Breslauer Anträgen (S. 283)
darin entgegen zu kommen, dass die 5 berliner Tochter-
logen, weil sie ohnehin in der Grossloge hinreichend vertreten
waren, keinen Abgeordneten noch besonders senden sollten.
5. Antrag der Loge „ Wittekind ^ zu Minden auf
Streichung des Absatz 1 des § 165 der Statuten, wiederholt
in Folge eines einstimmig gefassten Beschlusses der Meister-
schaft. Dem Antrag hatten sich folgende Logen angeschlossen :
Düsseldorf, Essen, Insterburg, Mülheim a. d. R
Der Gesetzprüfungs-Ausschuss, der über die Judenfrage
ausführliche Berichte abgefasst hatte, empfahl die Anträge
1 und 2 zur Annahme, die übrigen zur Ablehnung.
In der Sitzung der Grossloge vom 7. April kamen die
Anträge zur Beratung und Beschlussfassung. Das Bundes-
Direktorium zog den Antrag 2 zurück. Der Antrag 1 ward
angenommen, 3 und 4 abgelehnt und der Antrag 5 mit 14
gegen 13 Stimmen angenommen.
Die sogenannte Judenfrage hatte die Brüder der Gross-
loge in zwei Parteien getrennt, die sich schroff gegenüber-
standen. Das Bundes -Direktorium war für Zulassung der
Juden, und namentlich war es der Gro9smeister v. Etzel,
der in dieser Frage seinen Standpunkt vielleicht etwas
stärker, als es in seiner hohen Stellung geraten war, betonte.
So bildete sich wider ihn bei der Gegenpartei eine gewisse
19*
— 292 —
1876 Missstimmung, die besonders in der Sitzung vom 6. April
zu Tage trat und in einigen Schritten, die diese Partei
bei dem Bundes -Direktorium zu thun für passend hielt.
Man beschwerte sich mündlich wie schriftlich über seine
Art der Leitimg der Verhandlung. Darauf erwiderte er
mit einer gewissen Bitterkeit in einem Schreiben vom 4. Mai,
das der zugeordnete National- Grossmeister Br. Kleiber in
der Sitzung vom 4. Mai vortrug. ^Mitt. 7. Jahrg. 1876, S. 179.)
Bei der erwähnten Stimmung und bei der Parteiung,
die sich von der Grossloge auf den Bund überhaupt und
auf die gesetzgebende Yersammlimg übertrug, konnte es
nicht fehlen, dass diese eine sehr erregte wurde. Sie trat
am 20. Mai zusammen.
Gleich beim Beginn der Beratung über die Reihenfolge
der Verhandlung der Gegenstände ward von den Führern
der Gegenpartei der Erlass einer Geschäftsordnung nach
einem eingereichten Entwurf beantragt, in der Absicht, durch
sie dem Leiter der Verhandlungen eine gewisse Schranke
aufzuerlegen. Der Antrag fiel aber. Sodann wurde die
Erörterung über die Auslegung der Art. 24, 26 der Grund-
verfassung eröffnet, derzufolge nach der Ansicht der Gegner
kein Mitglied des Bundes-Direktoriums zugleich Mitglied
des Gesetzprüfungs- Ausschusses sein könne. Einen darauf
bezüglichen Einspruch gegen das Bundes-Direktorium hatte
der Br. Metzel an alle Logen gesandt, weil ein Mitglied
des Gesetzprüfungs -Ausschusses in das Bundes-Direktorium
gewählt war. Die Versammlung wies den Einspruch zurück
und billigte das Verfahren des Bundes-Direktoriums.
Hierauf wurde in die Tagesordnung eingetreten, und
zwar die Besprechung eröffnet über den Mindener Antrag
(6) auf Streichung des Absatz 1 § 165. Nach den Vorträgen
der beiden Berichterstatter drang man auf Abstimmung, um
noch weitläufigen Aussprachen die Möglichkeit zu nehmen, da sie
bei der entschiedenen Stimmung für und gegen Nichts genützt
haben würden. Es kam zur Abstimmung: für den Antrag
stimmten 88, gegen ihn 67. Da die % Mehrheit nicht erreicht
war, war er gefallen. Damit war die Entscheidung erfolgt.
— 293 —
Es kam nun die Erörterang des Coblenzer Antrags (4). 1876
Sie war eine sehr bewegte; es wurde geradezu aus-
gesprochen, dass die auswärtigen Tochterlogen ihr Bestreben
darauf richten müssten, die Macht der berliner Logen zu
schwächen, die der Tochterlogen zu heben, da diese von Seiten
der Mehrheit der Grossloge nicht das mindeste Entgegen-
kommen fänden; es sei den auswärtigen Brüdern nicht zu-
zumuten, weite Reisen zu machen und dann alle ihre Wünsche
unerfüllt zu sehen. Der Antrag wurde abgelehnt.
Der Insterburger Antrag (3) wurde durch die Annahme
des Vorschlags des Bundes - Direktoriums, dahin lautend:
„Den Abgeordneten, welche die Mai -Versammlungen
besuchen, werden die Fahrkosten aus der Grosslogenkasse
erstattet. Um diese nicht zu sehr zu belasten, zahlt jede
Loge für ihre ordentlichen Mitglieder 28 Pfennige für den
Kopf. Die Zahlung der Fahrkosten erfolgt gegen die von
den Abgeordneten eingereichten Berechnungen^
als erledigt angesehen und abgelehnt.
Der Antrag des Bundes-Direktoriums (1) auf Aenderung
des § 53 der Statuten wurde angenommen.
Beide Anträge wurden vom Bandes -Direktorium unterm
28. Juni veröffentlicht. (Mitt. Jahrg. 7 1876, S 80, 231.)
Bald nach der Mai -Versammlung, am 4. Juni, trat in
unserem Logenhaus der Grosslogentag zusammen. Auch
diese Versammlung war eine sehr erregte in Folge des auf
dem letzten Grosslogentag zu Darmstadt gefassten
Beschlusses wegen der Neger -Grosslogen Prince Hall in
Massachusetts und zu Ohio. InBezugauf ihre Anerkennung
war 1875 ein vermittelnder Antrag angenommen. Aber aus ihm
entstanden neue Zwistigkeiten. Die Neger- Grosslogen froh-
lockten über die ihnen gewordene Anerkennung. Die Grosslogen
der Weissen in Amerika verhehlten ihren Unmut darüber nicht,
und die Vermittler gerieten über die Auslegung des Beschlusses
unter sich selbst in Streit. Die Hamburger Grossloge sah
durch ihn die volle Anerkennung der Neger -Grosslogen und
damit zugleich die Errichtung von gegenseitiger Vertretung
ausgesprochen. Die übrigen deutschen Grosslogen neigten
— 294 —
1876 wohl zur Anerkennung, aber nicht als deren Folge zu einer
näheren Beziehung zu den Neger-Grosslogen durch Vertretung.
Diese könne erst stattfinden, wenn sie von den Weissen der-
selben Gebiete erfolge, weil man einen Streit mit anerkannten
amerikanischen Grosslogen nicht wünsche. Die Meinungs-
verschiedenheit in der Sache fand zwischen den drei berliner
und der hamburger Grossloge in einem Schriftwechsel in
erregter Weise ihren Ausdruck und veranlasste eine lebhafte
mündliche Erörterung zwischen den berUner und hamburger
Abgeordneten auf dem Grosslogentag. Die friedliche Stimmung
siegte endlich; es kam vor Allem darauf an, die amerikanischen
Grosslogen der Weissen zu beruhigen. Dies versuchte Br.
Bluntschli durch eine versöhnliche Erklärung, die folgender-
massen lautete:
1. Es ist nicht die Absicht des deutschen Grosslogen-
tags, in die Logenverfassung der nord-amerikanischen
Grosslogen irgendwie einzugreifen. Vielmehr erkennt
er ihnen innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten
von Amerika dieselben Befugnisse zu, die er für
das deutsche Reichsgebiet gemäss Beschluss vom
24. Mai 1874 in Anspruch nimmt.
2. Indem er auswärtigen Brüdern, welche einer Loge
angehören, die nach seiner Ansicht nach maurerischen
Grundsätzen arbeitet, den Besuch in den deutschen
Logen gestattet, übt er lediglich sein Hausrecht aus
und erkennt ganz dasselbe Recht den amerikanischen
Grosslogen zu. —
In Bezug auf ein gemeinsames Verfahren bei Gründung
neuer Logen, wo schon eine oder mehrere Logen bestehen,
wurde folgender Beschluss gefasst:
„Die Grosslogen verpflichten sich, vor der Stiftung
einer Johannisloge an solchen Orten, wo schon eine Tochter-
loge anderer Grosslogen besi eht, mit der oder den betreffenden
Grosslogen Rücksprache zu nehmen^.
Derselbe Grosslogentag beschloss zu dem 60 jährigen
Maurer -Jubiläum des Prinzen der Niederlande, der am
27. Juli 1816 in unserem Tempel das maurerische Licht
— 295 —
erblickt hatte, ein Glückwunschschreiben za richten, das 1876
von den zam Grosslogentag vereinigten Brüdern unterzeichnet
¥nirde. Es wurde am 5. Juni abgesandt und von dem Jubilar
auf's Herzlichste erwidert.
Das Fest des 60 jährigen Maurer -Jubiläums des Prinzen
Friedrich der Niederlande fand am 27. Juli im Haag statt.
Die Grosse National -Mutter löge war dabei durch den zu-
geordneten National- Grossmeister Br. Kleiber vertreten.
Gleich nach Beendigung des Grosslogentags legte Br.
V. Etzel den grossmeisterlichen Hammer nieder, deckte die
Grossloge und schied ganz aus dem Bund „aus persönlichen
Gründen^, wie es in dem Rundschreiben des Bundes-
Direktoriums vom Jahr 1876 heisst. —
Am 5. August fand die Feier des 100jährigen Stiftungs-
festes des Loge „Memphis'^ in Memel und die Einbringung
des Lichtes in den neu erbauten Tempel statt.
Am 18. August wurde in der Loge „zur Verschwiegenheit'^
das 50 jährige Maurer-Jubiläum des Brs. Vater gefeiert. Der
stellvertretende Protektor hatte seine Teilnahme an dieser
Feier durch ein Schreiben an den Jubilar sowie durch ein
zweites Schreiben an das Bundes -Direktorium bethätigt.
(Mitt. Jahrg. Vll, S. 2.)
In der Sitzung der Grossloge vom 21. September wurde
an Stelle des Br. v. Etzel der Königl. Generalmajor z. D.
Br. V. Lyncker gewählt.
Am 5. Oktober wurde eine Trauerfeierlichkeit zu Ehren
des gestorbenen Br. Wolff , Mitglied des Bundes-Direktoriums,
abgehalten.
In der ausserordentlichen Sitzung der Grossloge wurde
Br. Z seh i esc he zum Nationalgro^smeister und Br. Schaper,
Dr. phil. und Direktor des Joachimstharschen Gymnasiums,
zum Mitglied des Bundes-Direktoriums an Stelle des Br.
Wolff gewählt.
Das Bestreben der Mehrheit der Grossloge, die Anzahl
ihrer Stimmen zu erhöhen, fand seinen Ausdruck in der
Sitzung vom 7. Dezember durch die Wahl zweier Mitglieder
trotz des ausdrücklichen Widerspruchs von Seiten des
— 296 —
1876 Bandes-Direktoriums und trotz des Nachweises, dass dazu
gar kein Bedürfniss vorliege.
Am 10. Dezember feierte die Loge ,,Friedrich zum
goldenen Zepter** zu Breslau ihr 100 jähriges Bestehen.
1877 Am 9. Januar feierte die Loge „Maria zum goldenen
Schwert" zu Köslin ihr lOOjähriges Bestehen.
Auf Veranlassung des Besuches des Kronprinzen des
deutschen Reichs und von Preussen in Hamburg erschienen
am 20. April die Abgeordneten der Provinzialloge von
Niedersachsen, die Brr. Wage und Th. Ho ff mann, sowie
die Abgeordneten der Grossen Loge von Hamburg, die Brr.
Glitza, Braband und C. H. Schaefer vor dem Kron-
prinzen und begrüssten ihn in angemessener Weise. Er
erwiderte darauf in ausführlicher Rede, in der er die wünschens-
werte Gestaltung der Freimaurerei in offener und tief ein-
gehender Weise besprach und dadurch zugleich seine grosse
Teilnahme für diese bewies. (Mitt. 9. Jahrg. 1877, 1. Heft,
S. 25.) -
E^ war vorauszusehen, dass die Tochterlogen, trotz des
Misslingens ihrer Bestrebungen, nach dem Grundsatz der
Gleichberechtigung das Stimmrecht in den Gesetzgebungs-
Versammlungen zu ordnen, um dadurch ihrer Absicht gemäss
das Uebergewicht der Grossloge zu brechen und ihrer Ueber-
stimmung durch diese vorzubeugen, darauf bezügliche Anträge
und Abänderungsvorschläge wiederum einbringen würden. Und
in derThat gingen von einer Anzahl rheinischer Logen (Düssel-
dorf, Coblenz, Köln, Duisburg, Essen, Gladbach, Minden, Mül-
heim a. d. Ruhr und dazu Ratibor) weitgreifende Anträge ein,
aus denen mehr die Missstimmung gegen die bestehenden
Verfassungsbestimmungen hervorging, als dass die Antrag-
steller auf Annahme hätten rechnen können. Die Be-
schränkung des Stimmrechts der Mitglieder der Grossloge
sollte dadurch herbeigeführt werden, dass bei Anträgen,
die von den Tochterlogen ausgingen, auser den 7 Mit-
gliedern des Bundesdirektoriums nur 15 Mitglieder, je 3 von
den 5 Tochterlogen, stimmberechtigt in der Gesetzgebungs-
— 297 —
Versammlang sein sollten. Um die Möglichkeit zu erleichtern, 1877
Gtesetzvorschläge dorchzabringen , soll zar Beschlassfassung
nicht die vorgeschriebene Zweidrittel -Mehrheit, sondern nur
die einfache Mehrheit erforderlich sein. Dm aber übereilten
Beschlüssen vorzubeugen, soll für den Fall, dass ein Gesetz-
vorschlag nicht dreifünftel Mehrheit erreicht, die Genehmigung
oder Nichtgenehmigung von Seiten des Bundesdirektoriums
an eine Mehrheit von 4 Stimmen gebunden sein.
Der Gesetzprüfungsausschuss beantragte die Ablehnung
dieser Anträge „in der vorliegenden Form^.
Die Anträge der Logen von Bernburg, Calbe und
Dessau bezweckten eine vollständige Umgestaltung der
Grossloge. Diese sollte fortan bestehen:
1. aus den Mitgliedern des Direktoriums,
2. aus den Vorsitzenden Meistern der Tochterlogen bezw.
deren Stellvertretern oder aus eigens für einen
bestimmten Fall gewählten Johannismeistem und
3. aus den Grossbeamten und Gross -Bevollmächtigten
sowie deren Stellvertretern, und zwar sollen diese aus
den in Berlin wohnhaften Johannismeistem gewählt
werden. Die Stimmen der Tochterlogen sollen sich
nach deren Kopfzahl richten, so dass die Vertreter
von Logen bis 100 ordentlichen Mitgliedern eine
Stimme, und so fort auf jedes Hundert eine Stimme
mehr haben sollen.
Der Ausschuss beantragte, auch diese Anträge wegen
unzureichender Formulirung und Unbestimmtheit abzulehnen.
Von der Loge zu Königsberg war die Wählbarkeit aller
Johannismeister zu Abgeordneten für die Gesetzgebungs-
Versammlnng vorgeschlagen, während bisher nur Brüder
wählbar waren, die das Amt des Meisters vom Stuhl, des
zugeordneten Meisters, eines der beiden Aufseher oder des
Redners bekleideten oder früher bekleidet hatten.
Weniger bedeutend war der Vorschlag, denjenigen aus
den Logenlisten zu streichen, der mit den Beiträgen ein Jahr
im Rückstand geblieben war, während früher dafür 2 Jahre
bestimmt waren. Der Gesetz prüf ungs -Ausschuss änderte den
— 298 —
1877 Königsberger ersten Antrag dahin ab: „zum Abgeordneten
ist jedes ordentliche Mitglied einer Tochterloge wählbar,
welches den Meistergrad mindestens drei Jahre besitzt", den er
dann, ebenso wie den zweiten Antrag, zur Annahme empfahl.
Es war vorauszusehen, dass die Grossloge, die in der
Sitzung vom 15. März über die Anträge zu beschliessen hatte,
sich im Wesentlichen den Vorschlägen des Gesetz prüf ungs-
Ausschusses anschliessen würde; und so geschah es. Alle
Anträge wurden abgelehnt, und nur der vom Ausschuss
veränderte Königsberger Antrag wie der Antrag derselben
Loge über das strengere Verfahren bei Streichung solcher
Brüder, die ein Jahr mit ihren Beiträgen im Rückstand
bleiben, wurde angenommen.
Die Gesetzgebungs-Versammlung ward am 12. Mai
abgehalten. Es beteiligten sich an ihr:
Ordentliche Mitglieder der Grossloge 53 Brr.
Abgeordnete 105 ^
Zusammen 158 Brr.
Neben der amtlichen Niederschrift der Sitzung wurde
ein stenographischer Bericht über die Verhandlungen abgefasst
und in einer Beilage der Mitteilungen als Anhang für die
Teilnehmer an dieser Versammlung gedruckt.
Auf der Tagesordnung der Versammlung waren nur
stehen geblieben die Anträge der Koni gsb er g er Loge, von
denen der eine mit der Aenderung durch die Antragsteller in
folgender Fassung durchging:
jf Zum Abgeordneten ist jedes ordentliche Mitglied einer
Tochterloge wählbar, welches das Amt des Meisters vom
Stuhl, des zugeordneten Meisters, eines der beiden Aufseher
oder des Redners zur Zeit bekleidet oder früher bekleidet
hat, oder welches den Meistergrad drei Jahre besitzt".
Der andere Antrag der Königsberger Loge in Bezug
auf Aenderung der Worte „2 Jahre in 1 Jahr" im § 256,
3 der Statuten ßel.
Der einzige durchgegangene Antrag fand seine Bestätigung
durch das Bundesdirektoriam.
Enttäuscht gingen die Brr. auseinander.
— 299 —
Der Grosslogentag versammelte sich im Jahr 1877 1877
am 20. Mai in Dresden.
Aof ihm gelangten Anträge zur Beratmig und Beschluss-
fassung, die das Verfahren bei Anmeldungen von Sachenden
betrafen, die bei irgend einer anderen Loge abgewiesen
worden waren.
Man einigte sich zu folgenden Beschlüssen:
§1.
Hat ein Suchender seinen Wohnsitz an einem Ort, in
welchem oder in dessen Nähe eine Loge sich befindet, so
werden, wenn er bei einer Loge anderswo sich meldet, erst
bei jener Erkundigungen eingezogen, für deren Beantwortung
im Allgemeinen eine Frist von 6 Wochen angenommen wird.
§ 2.
Erfolgt in dieser Zeit keine Antwort, so wird ange-
nommen, dass gegen den Vorgeschlagenen nichts zu erinnern
sei, sofern die Ueberzeugung vorwaltet, dass die bezügliche
Anfrage an ihre Adresse gelangt ist.
§3.
Werden aber jenseits Bedenken erhoben, so hat die Loge
denselben gewissenhaft Rechnung zu tragen; wenn sie die-
selben jedoch nicht erheblich genug findet, so hat sie sich
mit der jenseitigen Loge durch brüderlichen Meinungsaustausch
ins Klare zu setzen.
§4.
Gelingt ein Meinungsaustausch nicht, so hat die Loge,
bei welcher die Anmeldung stattfand, die Angelegenheit
ihren Bundesbehörden vorzulegen.
§5.
Ein Suchender, welcher bereits bei irgend einer Loge
abgewiesen oder zurückgestellt worden ist, darf vor Ablauf
eines Jahres, vom Tage der Abweisung oder Zurückstellung
gerechnet, bei keiner Loge eines anderen Logenbundes vor-
geschlagen werden.
§6.
Meldet er sich nach Ablauf eines Jahres bei einer Loge
eines anderen Logenbundes, so hat dieser erst bei jener
— 300 —
1877 anzufragen, ob die Bedenken gegen die Aufnahme des
Suchenden bei ihr noch und in solchem Grade obwalten,
dass sie denselben der Aufnahme in eine andere Loge und
somit in den Freimaurerbund überhaupt für unwürdig
erachtet.
§7.
Hält die befragte Loge ihren Protest in diesem Umfange
aufrecht, so kann der neuen Meldung des auswärtigen
Suchenden nicht stattgegeben werden. —
E^ sind dieselben Bestimmungen, die im Wesent-
lichen jetzt die geltenden in dem allgemeinen Aufnahme-
gesetz sind.
Ein wichtiger Beschluss ging dahin, dass die Gross-
logen sich vereinigten, jährlich gemeinsam einen genauen
Bericht über die Verhältnisse der Freimaurerei und ihre
Thätigkeit in den verschiedenen Ländern zu veröffentlichen,
der an Stelle der bisher ausgegebenen besonderen Berichte
träte. Die Berichte über die eigene Thätigkeit der Gross-
logen sollen womöglich bis Oktober des Jahres eingeschickt
werden.
E^ kamen bei der Beratung die Missstände in der
freimaurerischen Presse zur Erörterung und Besprechung,
die Missachtung des Geheimnisses, auch Form und Inhalt
einzelner Artikel in verschiedenen freimaurerischen Blättern.
Als ein Mittel zur Beseitigung dieser Missstände wurde die
Gründung einer gemeinsamen Zeitschrift des Grosslogen-
bundes bezeichnet. Man beschloss, den Gegenstand auf die
Tagesordnung des nächsten Grosslogentags zu setzen. —
Das 100jährige Jubiläum wurde von der Loge
„Eugenia zum gekrönten Löwen** Or. Danzig, am
11. Juli gefeiert.
In Ohlau ward eine neue Loge, „Wilhelm zur deutschen
Eiche", gegründet, deren Einweihung am 28. Oktober
stattfand.
Der Br. Vater trat nach langjähriger Thätigkeit aus
dem Bundesdirektorium in Folge körperlicher Leiden.
— 301 —
Anch im Jahr 1878 setzte sich der Verfassungskampf 1878
fort, und zunächst wiederholte die Landsberger Loge ihren
Antrag auf Herabminderung der Zahl der Stimmen der Gross-
loge auf 25, welche Zahl die niedrigste war von Mitgliedern,
die die Grossloge haben musste.
Die Königsberger Loge „zudendreiKronen^ beantragte
die Bestimmung aufzuheben, dass für die Wählbarkeit der
Ehrenmitglieder der 4. Grad erforderlich sei (Grundverf. Art. 6),
wobei sie sich namentlich darauf stützte, dass Brüder anderer
Lehrarten nur den Johannismeistergrad zu besitzen brauchten,
um zu Ehrenmitgliedern ernannt zu werden. Desgleichen sollte
der 4. Grad nicht erforderlich sein für Vorsitzende und
zugeordnete Meister, um kraft ihres Amtes Ehrenmitglieder
der Grossloge zu sein. Nur für die ordentlichen Mitglieder
der Grossloge allein soll der 4. Grad beibehalten bleiben.
Der Ausschuss beantragte Ablehnung des Antrages.
Die von dem Grosslogentag 1877 aufgestellten Vor-
schriften bei der Aufnahme Suchender lagen dem Gesetz-:
prüfungsausschuss zur Begutachtung vor. Er empfahl sie
der Grossloge zur Annahme.
Die Thatsache, dass in der Sitzung der Grossloge vom
6. Dezember 1876 eine schwache Mehrheit gegen den Wider-
spruch einer starken Minderheit (26 gegen 23) und gegen
die Ansicht des Bundesdirektoriums die Erhöhung der Zahl
der Mitglieder der Grossloge, und zwar ohne das Bedürfniss
dafür nachgewiesen zu haben, beschlossen hatte, veranlasste
das Bundesdirektorium, bei der Gesetzgebungs-Versammlung
den Antrag zu stellen, dass dem Art. 8 der Grund Verfassung
am Schlnss folgender Zasatz angefügt würde:
„Der Beschluss, dass ein solches Bedürfniss vorhanden
ist, bedarf der Bestätigung des Bundesdirektoriums **.
Das Bundesdirektorium ging von der Ansicht aus, dass
über das Bedürfniss einer Wahl oder Nichtwahl von Mit-
gliedern für die Grossloge der Grossmeister die Entscheidung
haben müsse, der dann mit dem Bundesdirektorium über eine
Neuwahl die Bestimmung zu treffen habe.
— 302 —
1878 Die Posen er Loge beantragte, das Bedürfniss der Anzahl
der Mitglieder der Grossloge darch Abänderung des Art. 8
der Grund Verfassung so zu regeln, dass als höchste Zahl
49 Mitglieder genügten. Es lag dabei die froher von Seiten
des Bundesdirektoriums angestellte Berechnung zu Grunde,
dass bei einer Anzahl von 1 14 Tochterlogen, v^ie sie damals
vorhanden war, % davon 38 betrage — so viele Mitglieder
genügten, v^enn jedes 3 Logen vertrat — dazu 7 Mitglieder
des Bundesdirektoriums, ergeben 45, welche Zahl auf 49 =7 X 7
zu erhöhen sei.
Die Posener Loge versuchte noch auf einem andern
Wege, nämlich durch entsprechende Abänderung der Art. 9
und 14 der Grund Verfassung, den zäh am Alten haftenden
Geist der Mehrheit in der Grossloge dadurch zu brechen,
dass sie die lebenslängliche Dauer der Mitgliedschaft der
Grossloge in eine zehnjährige Dauer umwandeln wollte,
mit der Massgabe, dass die Wiederwahl der Mitglieder, deren
Wahlperiode abläuft, erfolgen kann. Man war der Ansicht,
dass in der Zusammensetzung der gesetzgebenden Versammlung,
in der doch Alle gleiches Stimmrecht hätten, eine Ungleichheit
darin herrsche, dass der Auftrag der Abgeordneten eine
Dauer von 3 Jahren hätte, wogegen die ordentlichen Mit-
glieder der Grossloge lebenslänglich seien; dadurch sei für
letztere der Vorteil festerer Vereinigung gegeben, für die
Tochterlogen aber eine grössere Schwierigkeit, jemals eine
Zweidrittel -Mehrheit durchzusetzen.
Der Gesetz -Prüfungsausschuss hatte alle Anträge ab-
gelehnt mit Ausnahme des Antrags des Bundesdirektoriums,
betreffend den Beitritt zu den Beschlüssen des Grosslogen-
tags über ein gleichmässiges Verfahren aller deutschen Gross-
logen bei der Aufnahme Suchender. In der Sitzung der
Grossloge vom 21. März wurden gleichfalls alle Anträge, mit
Ausnahme des letzteren, abgelehnt. —
Dem aus dem Bundes -Direktorium geschiedenen Br. Vater
wurde als Anerkennung seiner Verdienste um unsern Bund
die Ehrenmitgliedschaft des höchsten Inneren Orients, des
Altschottischen Direktoriums und des Bundesdirektoriums,
— 303 —
Terliehen. An seiner Stelle i/varde Br. Ferdinand Dahmsl, 1878
Prediger an der St. Georgenkirche, als Mitglied des Bandes-
direktorioms gewählt. (S. Sitzung vom 7. März, 3. Heft 1878,
S. 118.)
In der Sitzung vom 2. Mai wurde an Stelle des aus-
geschiedenen Br. V. Lyncker der Br. Veitmeyer, Civil-
Ingenieur und Mitglied der Königlichen Akademie fOr das
Bauwesen, zum Mitglied des Bundesdirektoriums gewählt.
Hierauf machte der Grossmeister aus der Niederschrift vom
25. Februar 1878 der Grossmeister-Vereinssitzung die Mit-
teilung, dass der schweizerische Logen verein „Alpina'' die
Worte: „die Logen verbieten jede politische Parteierörterung
oder Beschlussfassung innerhalb der Loge*' gestrichen habe,
um den Brüdern das Recht zu wahren, im Tempel auch
politische und religiöse Fragen zu besprechen. Da die drei
preussischen Grosslogen nach Massgabe des Edikts vom
20. Oktober 1798 gehalten seien, gegen ein solches Vorgeben
der schweizerischen Grossloge Alpina Einsprach zu erheben,
solle auf Grund des § 5 der Statuten des Grosslogenbundes
dieser Einspruch bei der zur Zeit geschäftsführenden Grossen
Loge von Sachsen angemeldet und demnächst beim Gross-
logentag 1878 zur Sache weitere Entscheidung getroifen
werden.
In der Sitzung der Grossloge am 18. Mai nahm vor Ein-
tritt in die Tagesordnung der Grossmeister Br. Zschiesche
Anlass, der allgemeinen Entrüstung und dem tiefen Schmerz
Ausdruck zu geben über die verruchte Hand, die es gewagt
hatte, durch einen schändlichen Mordversuch das Leben unseres
teuren und geliebten Kaisers und Königs, des Protektors
unseres Bandes, zu gefährden.
Zum Grossmeister wurde Br. Zschiesche und zum
zugeordneten National -Grossmeister Br. Kleiber gewählt.
Am 25. Mai trat die gesetzgebende Versammlung
zusammen. Es beteiligten sich 45 Mitglieder der Grossloge
sowie die Abgeordneten von 107 Tochterlogen, so dass
zusammen 152 Stimmen abgegeben werden konnten. Von
den durch den Gesetz- Prüf ungsausschuss und die Chross-
— 304 —
1878 löge abgelehnten Anträgen war von 28 Brüdern der Antrag
der Landsberger Loge: „die Zahl der stimmberechtigten
Brüder der Grossloge in der gesetzgebenden Versammlong
anf 25 zu beschränken^, wieder aufgenommen. Der Antrag
wurde diesmal mit überwiegender Zweidrittel -Mehrheit an-
genonmien. Desgleichen wurde der Antrag des Bundes-
Direktoriums auf Beitritt zu den Beschlüssen des deutschen
Grrosslogenbundes vom 20. Mai 1877, betreffend die Auf-
stellung gleicher gegenseitiger Vorschriften bei der Aufnahme
Suchender einstimmig angenommen.
Die beiden Beschlüsse wurden unterm 29. Mai vom
Bundesdirektorium bestätigt und als Bundesgesetze verkündet.
(S. 175.) —
Während noch Alle unter dem schmerzlichen Eindruck
des ersten Mordanfalls standen, durchdrang die Schreckens-
kunde von einem neuen Angriff auf die geheiligte Person
unseres Kaisers alle Gaue unseres Vaterlandes und rief überall
eine unbeschreibliche Bestürzung und Scham hervor. Wie
im ersten Fall so richteten auch bei dieser Unthat die drei
preussischen Grosslogen ehrfurchtsvolle Schreiben an den
Kaiser, um den Gefühlen des tiefen Schmerzes, welche die
gesammte Brüderschaft der Freimaurer in unserm Lande
bewegte, Ausdruck zu geben. —
Von grosser Wichtigkeit waren in diesem Jahr die Ver-
handlimgen des Grosslogentages zu Hamburg. Die
Thatsache, dass der Grosslogenbund nur eine lose Verbindung
sei, die nicht thatkräftig nach aussen wirken könne, der
Hinblick auf die machtvolle Einheit des deutschen Vaterlandes
liessen es in den Augen vieler Brr. als sehr wünschenswert
erscheinen, eine grössere Einheit in der deutschen Freimaurerei
durch Errichtung einer vereinigten deutschen Nation al-
Grossloge herbeizuführen. Der Grossmeister von Royal
York, Br. Herrig, gab diesem vielfach geteilten Wunsch
Ausdruck durch Einbringung eines Verfassungsentwurfs bei
dem Grosslogentag. Die vereinigte Grossloge von Deutschland,
deren Sitz in der Reichshauptstadt sein sollte, will die
bisherigen Grosslogen als Mutterlogen auf Grund der Verein-
— 305 —
baroDg gleicher Verfassungen und ebenso der Ritualfreiheit 1878
bestehen lassen. An der Spitze steht ein Grossmeister mit
einem besoldeten Grossschriftführer, beide gewählt auf 3 Jahre.
Die Grossloge besteht aus zwei Körperschaften, aus dem
Kat der Grossloge und aus der Vertreter-Versammlung, deren
freigewählte Abgeordnete alle drei Jahre zusammenkommen.
Der damalige geschäftsführende Grossmeister von Sachsen,
Br. Eckstein, begrüsste den Entwurf, der zuerst an ihn
gelangte, mit Freuden, hielt ihn für durchführbar und versprach
sich reichen Segen daraus für unsem Bund.
Allein auf dem Grosslogentag zu Hamburg traten in der
Aussprache, in der es sich zunächst hauptsächlich um den
Grundsatz der Stiftung einer National -Grossloge handelte,
alle die Bedenken hervor, wie sie auch noch jetzt gegen
einen festeren Zusammenschluss der deutschen Freimaurer
geltend gemacht werden. Man hielt den Grosslogenbund
Yollständig dem Bedürfniss entsprechend und seine Form als
die geeignetste für die deutschen Freimaurer; auch wurden
Zweifel ausgesprochen, ob die Errichtung einer vereinigten
Orossloge mit den staatsrechtlichen Bedingimgen ihres
Bestehens (Edikt vom 20. Oktober 1798) vereinbar sei. Was
den vorliegenden Entwurf betraf, so hielten selbst die ihn für
unannehmbar, die eine grössere Einigung der Grosslogen für
notwendig erachteten, namentlich um die Beziehungen des
deutschen Logenwesens dem Ausland gegenüber gemeinsam
zu gestalten, damit die deutsche Maurerei nach aussen mehr
Geltung erlange. Erst mössten die auf dem Grossmeistertag
von 1870 vereinbarten Grandsätze von allen Grosslogen
anerkannt und in Anwendung gekommen sein, ehe man die
Orundlinien für eine einheitliche Verfassung ziehen könnte.
Nach langer Erörterung wurde folgender Antrag einstimmig
angenommen:
„Der Grosslogentag verzichtet auf eine nähere Beratung
des von der Grossloge Royal York eingebrachten Entwurfs
über die Gründung einer National -Grossloge, erklärt sich
aber im Grundsatz mit einer engeren Vereinigung der
8 deutschen Grosslogen einverstanden. Zur weiteren Ver-
-Octch. d. Gr. NAt,-MoM«r-Log«. 80
— 306 —
1878 folgung des in dem Antrag der Grossloge Royal York
enthaltenen Grundgedankens ernennt der Grosslogentag
einen Aosschoss von 5 Brüdern, der beauftragt wird, dem
Grosslogentag demnächst weitere Vorschläge zu unter-*
breiten*^.
Was den von den 3 Grossmeistern eingebrachten Antrags
Einspruch gegen die „ Alpina ** zu erheben, betraf, so ward
beschlossen, zunächst in freundlich -brüderlicher Weise an-
zufragen, wie die erwähnte Angelegenheit (S. 303) von der
Alpina aufgefasst werde.
Die Vorgänge im Gross-Orient von Frankreich, der
durch die Aufhebung der Artikel, in denen der Glaube an Gott
und Unsterblichkeit als untrennbar von der Maurerei aus-*
gesprochen war, diese des religiösen Grundes entkleidet hatte>
beschäftigten lebhaft den Grosslogentag, obgleich die deutschen
Grosslogen seit dem Jahr 1870 ausser Verkehr mit den
französischen Logen standen. Man einigte sich schliesslich
zu einer selbständigen Erklärung, die folgendermassen lautete:
„Der Freimaurerbund fordert von seinen Mitgliedern
kein dogmatisch bestimmtes Glaubensbekenntniss, und di»
Aufnahme der einzelnen Brüder wird nicht abhängig gemacht
von einem religiösen Bekenn tniss.
Er ist sich bewusst, dass die Menschen je nach ihr^
Eigenart und Bildung sehr mannigfaltige Vorstellungen
von Gott haben, die denselben nur unvollkommene Bilder
des ewigen Geistes sein können.
Aber die freimaurerischen Symbole und die frei-
maurerischen Rituale weisen nachdrücklich auf Gott hin
und wären ohne Gott unverständlich und unsinnig.
Die Prinzipien und die Geschichte der Freimaurerei
lehren und bezeugen Gott.
Die Freimaurer verehren Gott in dem Bilde des Baur-
meisters des Weltalls.
Das den Freimaurern heilige Sittengesetz hat seine
tiefste und stärkste Wurzel in Gott.
Würde die Freimaurerei abgelöst von der Gottesidee,,
so würde ihr ideales Streben überhaupt seine nachhaltige
— 307 —
Kraft und sein höchstes Ziel verlieren and würde haltlos 1878
und ohnmächtig werden.
Der deutsche Grosslogentag spricht daher im Namen
des deutschen Freimaurerbundes die Ueberzeugung aus,
dass eine Freimaurerloge, welche die Elxistenz Gottes be-
streiten oder verläugnen wollte, nicht als eine gerechte
und vollkommene Loge anzusehen sei, und dass eine
atheistische Freimaurerei aufgehört habe, Freimaurerei
zu sein''.
Der Antrag auf OefTentlichkeit bei den Verhandlungen
des Grosslogentages wurde abgelehnt.
Die Augusta-Stiftung ward dahin erweitert, dass
zur Erinnerung an die am 11. Juni 1879 stattfindende goldene
Hochzeit des Kaisers Wilhelm vom genannten Tage ab den
Brüdern der 3 preussischen Grosslogen, die ihre goldene
Hochzeit feiern, eine goldene Denkmünze im Herstellnngs-
wert von einhundertundzwanzig Mark unter gleichen Vor-
bedingungen gewährt werde, wie dies bei einer Silber^
hochzeit mit der silbernen Denkmünze geschieht. (Sitzung
der Grossloge vom 19. September 1878, Mittheilung. 10. Jahrg.,
1. Heft, S. 16). -
Am 12. September feierte die Loge „zur Beständigkeit
und Eintracht^ zu Aachen, und am 12. Oktober die Loge
„zu den drei Balken des neuen Tempels^ zu Münster
ihr lOOjähriges Bestehen.
Am 18. Oktober, am Geburtstag des Kronprinzen, ver-
einigte sich die Grossloge zu einer Dankesfeier für die
glückliche Genesung des Kaisers, verbunden mit der Ein-
weihung des vollständig erneuerten Tempels, zu der sich auch
aus den Schwester -Grosslogen zahlreiche Brüder eingefunden
hatten.
Zum Andenken an die am 5. November 1863 durch
unsern Protektor vollzogene Aufnahme des Stellvertretenden
Protektors, Kronprinzen des Deutschen Reichs und von
Preussen, Friedrich Wilhelm, als Freimaurer vereinigten
sich die Brr. der 3 Schwester-Grosslogen in Berlin, eine
Stiftung zu errichten unter dem Namen „Kronprinz Friedrich
90^
— 306 —
1878 folgang des in dem Antrag der Grossloge Royal York
enthaltenen Grundgedankens ernennt der Grosslogentag
einen Aosschnss von 5 Brüdern, der beauftragt wird, dem
Grosslogentag demnächst weitere Vorschläge zu unter-
breiten".
Was den von den 3 Grossmeistem eingebrachten Antrag^
Einspruch gegen die „Alpina" zu erheben, betraf, so warcl
beschlossen, zunächst in freundlich-brüderlicher Weise an-
zufragen, wie die erwähnte Angelegenheit (S. 303) von der
Alpina aufgefasst werde.
Die Vorgänge im Gross-Orient von Frankreich, der
durch die Aufhebung der Artikel, in denen der Glaube an Gott
und Unsterblichkeit als untrennbar von der Maurerei aus-
gesprochen war, diese des religiösen Grundes entkleidet hatte^
beschäftigten lebhaft den Grosslogentag, obgleich die deutschen
Grosslogen seit dem Jahr 1870 ausser Verkehr mit den
französischen Logen standen. Man einigte sich schliesslich
zu einer selbständigen Erklärung, die folgendermassen lautete :
„Der Freimaurerbund fordert von seinen Mitgliedern
kein dogmatisch bestimmtes Glaubensbekenntniss, und die
Aufnahme der einzelnen Brüder wird nicht abhängig gemacht
von einem religiösen Bekenntniss.
Er ist sich bewusst, dass die Menschen je nach ihrer
Eigenart und Bildung sehr mannigfaltige Vorstellungen
von Gott haben, die denselben nur unvollkommene Bilder
des ewigen Geistes sein können.
Aber die freimaurerischen Symbole und die frei-
maurerischen Rituale weisen nachdrücklich auf Gott hin
und wären ohne Gott unverständlich und unsinnig.
Die Prinzipien und die Geschichte der Freimaurerei
lehren und bezeugen Gott.
Die Freimaurer verehren Gott in dem Bilde des Bau-
meisters des Weltalls.
Das den Freimaurern heilige Sittengesetz hat seine
tiefste und stärkste Wurzel in Gott.
Würde die Freimaurerei abgelöst von der Gottesidee,,
so würde ihr ideales Streben überhaupt seine nachhaltige
— 307 —
Kraft und sein höchstes Ziel verlieren and würde haltlos 1878
und ohnmächtig werden.
Der deutsche Grosslogentag spricht daher im Namen
des deutschen Freimaurerbundes die Ueberzeugung aus,
dass eine Freimaurerloge, welche die Elxistenz Gottes be-
streiten oder verläugnen wollte, nicht als eine gerechte
und vollkommene Loge anzusehen sei, und dass eine
atheistische Freimaurerei aufgehört habe, Freimaurerei
zu sein''.
Der Antrag auf OefTentlichkeit bei den Verhandlungen
des Grosslogentages wurde abgelehnt.
Die Augusta-Stiftung ward dahin erweitert, dass
zur Erinnerung an die am 11. Juni 1879 stattfindende goldene
Hochzeit des Kaisers Wilhelm vom genannten Tage ab den
Brüdern der 3 preussischen Grosslogen, die ihre goldene
Hochzeit feiern, eine goldene Denkmünze im Herstellnngs-
wert von einhundertundzwanzig Mark unter gleichen Vor-
bedingungen gewährt werde, wie dies bei einer Silber^
hochzeit mit der silbernen Denkmünze geschieht. (Sitzung
der Grossloge vom 19. September 1878, Mittheilung. 10. Jahrg.,
1. Heft, S. 16). -
Am 12. September feierte die Loge „zur Beständigkeit
und Eintracht^ zu Aachen, und am 12. Oktober die Loge
„zu den drei Balken des neuen Tempels^ zu Münster
ihr lOOjähriges Bestehen.
Am 18. Oktober, am Geburtstag des Kronprinzen, ver-
einigte sich die Grossloge zu einer Dankesfeier für die
glückliche Genesung des Kaisers, verbunden mit der Ein-
weihung des vollständig erneuerten Tempels, zu der sich auch
aus den Schwester -Grosslogen zahlreiche Brüder eingefunden
hatten.
Zum Andenken an die am 5. November 1863 durch
unsern Protektor vollzogene Aufnahme des Stellvertretenden
Protektors, Kronprinzen des Deutschen Reichs und von
Preussen, Friedrich Wilhelm, als Freimaurer vereinigten
sich die Brr. der 3 Schwester-Grosslogen in Berlin, eine
Stiftung zu errichten unter dem Namen ,,Kronprinz Friedrich
90^
— 308 —
1878 Wilhelm-Stiftung*', darch die würdigen Freimaurern oder deren
Wittwen und Waisen eine Unterstützung gewährt werden
soll. Der von den 3 Grossmeistem ausgearbeitete Statuten-
entwurf wurde genehmigt. (S. 89, 3. Heft, 1879). In Folge
des Rundschreibens des Bundesdirektoriums vom 29. Mai d. J.
war bis zum 1. Oktober von den Tochterlogen die Summe
von 13743 Mk. eingesendet worden. Die Sammlung hatte
bei der Ablieferung an die Verwaltung der Stiftung, am
22. März 1879, den Betrag von 19874 Mk. 84 Pf. erreicht
(S. 91, 3. Heft, 1897). Der Kronprinz empfing am 5. November
im Neuen Palais zu Potsdam die drei Grossmeister, die ihm
im Namen der Brüder die Glückwünsche aussprachen. Zu-
gleich wurde ihm neben einer Zuschrift das Statut der neuen
EjTonprinz- Stiftung überreicht, das er huldvoll entgegen-
nahm, indem er in warmen und tiefergreifenden Worten
seine Erkenntlichkeit aussprach und besonders hervorhob, dass er
eine Stiftung, wie die vorliegende, die zum Wohl der leidenden
Menschheit wirken solle, mit freudigem Dank entgegen
nehme, da sie die beste, schönste aller Huldigungen sei
(S. 42, 2. Heft, 1878).
Das Statut der Stiftung vom 5. November 1878 (S. 89)
hat am 1. März 1879 die Genehmigung des stellvertretenden
Protektors erhalten.
1879 Am 24. Januar wurden die drei Grossmeister vom Kaiser
empfangen, um ihm die Gefühle der Brüder sowie den Dank
gegen den B. d. W. für die Errettung des Kaisers auszu-
drücken. Der Kaiser nahm den Ausdruck unerschütterlicher
Liebe und Treue auf das Huldvollste entgegen und versicherte
seine unveränderliche Teilnahme für die Freimaurerei (S. 46,
2. Heft, 1879).
Die Ueberzeugung, dass unsere Rituale imd Instruktionen
allmählich einer zeitgemässen Verbesserung entgegengeführt
werden müssen, hatte ihre Umarbeitung durch ein Mitglied
des Direktoriums zur Folge gehabt. In der Sitzung vom
6. März teilte der Grossmeister mit, dass nunmehr die Rituale
und Instruktionen für den 1. Grad zur Ausgabe gelangt seien.
— 309 —
In derselben Sitzung ward beschlossen, dass in Zukunft erst 1879
die Einwilligung der Grossloge für die Stiftung einer neuen
Loge einzuholen sei, bevor das Gesuch um Genehmigung
an den stellvertretenden Protektor eingereicht werde.
Durch die Annahme des Landsberger Antrags (S. 304).
und im Hinblick auf die im Jahr 1883 bevorstehende
Durchsicht der Statuten war in den Yerfassungskämpfen
einstweilen eine Pause eingetreten, so dass eine Gesetz-
gebungs-Versammlung, da kein Stoff vorlag, in diesem Jahr
nicht zusammentrat. Dagegen war die Aufmerksamkeit der
Grossloge lebhaft in Anspruch genommen durch den
Verfassungsentwurf, den der Fünfer -Ausschuss für eine
engere Verbindung des Grosslogenbundes den Gross-
logen übersandt hatte. Es hatte sich bei näherer Erwägung
doch ziemlich allgemein die Ueberzeugung geltend gemacht,
dass der Herr ig 'sehe Entvnirf des vorigen Jahres zu
plötzlich und unvermittelt an die Brr. herangetreten war, und
dass auf nur mechanische Weise eine National -Grossloge
sich nicht herstellen lasse. Denn nach ihm sollten die
bestehenden 8 selbständigen Grosslogen zu dienenden Gliedern
herabgedrückt werden, zu blossen Schein wesen. Der neue
Entwurf, der hierauf von Br. Bluntschli ausgearbeitet war,
hatte dem H e r r ig 's gegenüber nicht unerhebliche Vorzüge. Die
Verfassung der deutschen gReichs-Grossloge** schloss sich
dem Statut des Grosslogenbundes näher an, das behufs einer
einheitlicheren Gestaltung nach innen und aussen nur erweitert
wurde. An der Spitze der Reichs-Grossloge sollte ein Reichs-
Grossmeister stehen, gewählt auf 6 Jahre, umgeben von
drei zugeordneten Reichs- Grossmeistem und einem Reichs-
Grosslogenrat mit dem Sitz in der Reichshauptstadt. Die
Reichs-Grossloge soll ähnlich zuammengesetzt sein wie bisher
der Grosslogenbund in den Versammlungen, nur sollen
Abgeordnete in grösserer Anzahl gewählt werden, je nach
der Grösse der einzelnen Grossloge. Aus dem im wesentlichen
beratenden Grosslogentag war aber eine beschliessende
Versammlung geworden. Der Versanunlungsort sollte wechseln
zwischen Berlin und einer anderen deutschen Stadt. Das
— 310 —
1879 waren ungefähr im wesentlichen die Bestimmungen des
neuen Verfassungsentwurfs. Aber er fand schon bei seinem
Erscheinen sofort Widerspruch von Seiten der Grossen
Landesloge. Der Br. Alexis Schmidt, Mitglied des
Ausschusses, richtete an uns ein Schreiben, begleitet von
einem von ihm verfassten Gutachten über den Entwurf,
worin er sich gegen die engere Vereinigung auf dem vor-
geschlagenen Wege erklärte; zugleich forderte er uns auf,
weil wir, wie er meinte, ähnliche Bedenken haben würden,
auch unsererseits unsere Meinung in der Sache zu äussern.
Inzwischen war der Ausschuss am 9. März noch einmal
zusammengetreten, und in der Erkenntniss, dass der Reichs-
Grosslogenentwurf das Misstrauen einzelner Grosslogen nicht
völlig hatte beschwichtigen können, wurde er dahin abgeändert,
dass der förderative Grundsatz einen deutlicheren Ausdruck
erhielt, indem auf die Bildung einer allgemeinen deutschen
Grossloge verzichtet, und der Grosslogenbund zu einem
„Bund der vereinigten deutschen Grosslogen ^ umgestaltet
wurde. Der Entwurf behielt im wesentlichen die Be-
stimmungen über die Zwecke und Aufgaben des Bundes bei.
Diese waren:
1. Dem gemeinsamen Streben und Geist der deutschen
Freimaurerlogen einen nationalen Körper zu schaffen.
2. Den veredelnden Einfluss der Maurerei auf die sittlichen
Zustände der Gesellschaft zu verstärken.
3. Die deutsche Freimaurerei gegenüber den auswärtigen
Gross -Orienten einheitlich und wirksam zu vertreten
und die internationalen Beziehungen mit ihnen besser
zu pflegen.
4. Den Frieden unter den deutschen Grosslogen zu
mehren, gemeinsam freimaurerische Rechtsgrundsätze
auszusprechen und auf allseitige Anerkennung und
Anwendung hinzuwirken, unbeschadet der fortdauernden
Freiheit der verbündeten Grosslogen, ihr System, ihr
Rituale und ihre Verfassung zu bewahren und selb-
ständig zu handhaben.
— 311 —
Im Debrigen wnrden in diesen Entwurf alle solche 1879
Bestimmungen geändert, die irgendwie der Befürchtung Raum
liessen, dass die bestehenden Grosslogen durch blosse
formale Mehrheitsbeschlüsse zu Aenderungen ihres Systems
gezwungen werden könnten. Da nach einer Debergangs-
bestimmung am Schluss des Entwurfs auf dem nächsten
Grosslogentag zu Frankfurt festgesetzt werden sollte, dass wenn
mindestens sechs Grosslogen die Bundesverfassung, so wie
sie schliesslich in Frankfurt beschlossen würde, annähmen,
der Bund in Wirksamkeit treten solle, kam nun auch an uns
die Frage in ernster Weise heran, welche Stellung wir dieser
Verfassung gegenüber einnehmen wollten. Der Entwurf
wurde vom Gesetzprüfungsausschuss beraten, und vom Br.
Graf V. Wartensleben ein Gutachten ausgearbeitet, worin
vom geschichtlichen und rechtlichen Standpunkt beleuchtet
und nachgewiesen wurde, wie tief er in unsere Verfassung
eingriffe. In der ausserordentlichen Sitzung der Grossloge
vom 9. Mai wurden allseitig ernste Bedenken gegen den Ent-
wurf laut, und man einigte sich zu folgenden Beschlüssen,
die zugleich als Anweisung für unsere Abgeordneten zum
Grosslogentag dienen sollten:
1. Wegen der noch bestehenden inneren Gegensätze unter
den deutschen Freimaurern von der Vereinigung der
8 deutschen Grosslogen, folgeweise auch von der
Errichtung einer deutschen National-Grossloge für jetzt
Abstand zu nehmen.
2. Den seit dem 19. Mai 1872 bestehenden Bund der
deutschen Grosslogen mehr und mehr zu befestigen und
dadurch die jetzt noch bestehenden Gegensätze aus-
zugleichen.
3. Den vorliegenden Entwurf zur Bundesverfassung der
vereinigten deutschen Grosslogen vom 8. März 1879
abzulehnen wegen des Mangels hinreichender Gewähr
für Selbständigkeit der einzelnen deutschen Grosslogen.
Der Grosslogentag kam zu Pfingsten in Frankfurt
a. M. zusammen, und es herrschte eine gewisse Spannung, wie
die Beratungen bei dem Widerspruch, den die Verfassungsfrage
— 312 —
1879 einer einheitlichen Grossloge für Deatschland von Seiten
der meisten Grosslogen und auch in der freimaurerischen
Presse fand, verlaufen würden. Es war schon eine schlimme
Vorbedeutung, dass wider alle Erwartung der Br.Bluntschli
seine Abwesenheit entschuldigen liess, er, der den Entwurf
und die Begründung abgefasst, der die Seele der ganzen
Bewegung war; er mochte wohl zu der Erkenntniss
gekommen sein, dass seine an sich so edlen Absichten keine
Aussicht auf Durchführung hatten. Es kam zu einer aus-
führlichen, teilweise erregten Aussprache, aber nicht zu einer
eigentlichen Beratung des Inhalts des Entwurfs, sondern es
wurde beschlossen, allen Grosslogen zu empfehlen, ihn den
Tochterlogen zur Prüfung und Begutachtung vorzulegen und
im nächsten Jahr darüber zu entscheiden.
Die weiteren Festsetzungen des Grosslogenbundes waren
folgende :
„Die bisher gefassten Beschlüsse durch die geschäfts-
führende Grossloge mittels Kreisschreibens den Grosslogen
zur Kenntniss zu bringen mit dem Ersuchen, über die
Ausfühnmg der Beschlüsse Mitteilung zu machen''.
„Jede deutsche Grossloge sendet der geschäftsführenden
Grossloge alljährlich im Oktober zugleich mit dem
statistischen Bericht einen Bericht über die wichtigsten
Ejreignisse innerhalb ihres Wirkungskreises im verflossenen
Maurerjahr".
„Ein Bruder, welcher sich bei einer dem deutschen
Grosslogenbunde angehörigen Loge zur Annahme meldet,
muss, falls er Mitglied einer deutschen Loge gewesen ist,
die ehrenvolle Entlassung abseiten derselben, falls er in
eine ausserdeutsche Loge aufgenommen worden, wenigstens
eine Mitgliedsbescheinigung beibringen oder sonst in
glaubhafter Weise seine Aufnahme in eine gerechte und
vollkommene Loge sowie seine ehrenvolle Trennung von
ihr nachweisen".
„Will eine Loge einen Bruder annehmen, dem die
ehrenvolle Entlassung nicht erteilt worden ist, so hat sie
die Entscheidung ihrer Grossloge nachzusuchen, welche —
— 313 —
wenn dieser Bruder bisher einer deutschen Loge angehörte 1879
— behufs Prüfung der GrQnde, wegen deren die ehrenvolle
Entlassung verweigert ist, die Grossloge derjenigen Loge,
welcher der entlassene Bruder angehörte, um Auskunft
zu ersuchen hat; solche Auskunft muss innerhalb 6 Wochen
erteilt werden".
In Bezug auf die Befreiung des angenommenen Bruders
von Zahlung der Gebühren konnte man sich nicht einigen.
Aber der Grosslogentag sprach den Wunsch aus, dass das
geschehen möge mit Ausnahme der baareu Auslagen, falls
er Mitglied einer zum deutschen Grosslogenbund gehörigen
Grossloge sei.
Anerkannt vom Grosslogentag wurde die Grossloge des
mexikanischen National -Ritus „La Luz" in Mexiko. —
In Ostrowo, Regierungsbezirk Posen, wurde eine neue
Loge unter dem Namen: „zum Tempel der Treue im
Osten" errichtet, deren Einweihung am 2. Juni erfolgte.
Die am 21. Juni bevorstehende Feier der goldenen
Hochzeit des Kaisers und seiner Gemahlin gab für die drei
berliner Grosslogen den freudigen Anlass, an den Kaiser die
Bitte um Erweiterung der Augusta- Stiftung in dem oben
(vergl. S. 307) angegebenen Sinn zu richten.
Der Kaiser bewilligte die Erweiterung des Statuta unter
aufrichtigem Dank für die Teilnahme für ihn und seine
Gemahlin. Zu der Feier am 21. Juni brachten die 3 Gross-
logen unter Einsendung der ersten goldenen Denkmünze
dem Kaiserlichen Jubelpaar ihre Glück- und Segenswünsche
dar, worauf eine huldvolle Antwort vom Kaiser einging
(S. 119 ff., 3. Heft, 1879). —
Am 4. August starb in Wiesbaden der um unsern Bund
wolilverdiente zugeordnete National-Grossmeister Br.Kleiber.
Am 8. September fand eine Trauerfeierlichkeit bei uns zu
seinem Gedächtniss statt, zu der sich eine grosse Anzahl
von Brüdern, unter ihnen Abgeordnete der Grossen Loge von
Preussen, genannt Royal York zur Freundschaft, und der
Grossen Landesloge von Deutschland, eingefunden hatte.
— 314 —
1879 An Stelle des Verstorbenen wurde in der Sitzung der
Grossloge vom 18. September zum zugeordneten National-
Grossmeister der Br. Seh aper und zum Mitglied des Bunde»-
direktoriums Br. Dr. Frederichs, Oberlehrer am Dorotheen-
städtischen Real- Gymnasium, gewählt.
Am 9. November feierte die Loge „Friedrich zur
Tugend" in Brandenburg a.H. ihr 100 jähriges Stiftungsfest.
Zu der Feier hatte der Kaiser wie auch der Kronprinz huldvolle
Glückwunschschreiben erlassen. Der Protektor hatte zugleich
sein Bildniss der feiernden Loge zu Teil werden lassen.
1880 Die erste Verhandlung der Grossloge am 4. März (3. H.
1880, S. 113 ff.) hatte mehrere Gesetzes -Vorlagen zum
Hauptgegenstand der Beratung, um über sie Beschluss zu
fassen, ehe sie der Gesetzgebungs-Versammlung vorgelegt
werden konnten. Zunächst hatte das Bundes -Direktorium
den Antrag gestellt, zu Art. 1 der Verfassung den Zusatz
zu machen, dass die Grossloge in ihren Beziehungen zu den
mit ihr verbündeten deutschen Grosslogen das Statut des
deutschen Grosslogenbundes vom 19. Mai 1872 als massgebend
anerkenne. War dies zum Gesetz erhoben, was bisher nur als
Anmerkung zu Art. 1 aufgenommen war, so war damit zugleich
die Antwort gegeben auf die Aufforderung des letzten Gross-
logentages, den Entwurf einer National-Grossloge den gesetz-
gebenden Körperschaften zur Beschlussfassung vorzulegen; es
war die Ablehnung des Entwurfs damit ausgesprochen. Der
Antrag des Bundes-Direktoriums ward angenommen.
Wenn auch der Plan, eine deutsche Grossloge zu errichten,
aufgegeben werden musste, fuhr der Grosslogentag doch
fort, nützliche Vorschläge für die äussere Einigung der
Grosslogen zu machen. Dahin gehörten die auf dem Gross-
logentag zu Frankfurt 1879 gefassten Beschlüsse über die
Annahme von Brm. (S. 312 f.). Das Bundes- Direktorium be-
antragte die Aufnahme dieser Bestimmungen in unsere
Statuten, welcher Antrag von der Grossloge angenommen ward.
Eine nicht unwichtige Angelegenheit hatten unterm
25. November 1879 12 Brüder der Grossloge zum Gegenstand
— 315 —
Yon Anträgen gemacht, die unsem Statuten in 10 Paragraphen 1880
zugefügt werden sollten. Es handelte sich um eine gesetzliche
Regelung der Maurerkränzchen für unsem Bund. Dass in
Folge des in neuerer Zeit immer grösser und leichter werdenden
Verkehrs und der unbehinderten Freizügigkeit sich nicht
selten an Orten ohne Loge Freimaurer zusammenfanden, die den
Wunsch und das Bedürfniss hatten, mit einander zu verkehren,
behufs ihrer maurerischen Bildung ihre Gedanken auszutauschen,
ja sich unter gewissen maurerischen Formen zu vereinigen,
wird man ganz natürlich und auf den ersten Anblick es
sonderbar finden, dass wenigstens von den 3 preussischen
Grosslogen diese Vereinigungen von Anfang an mit Misstrauen
angesehen wurden. Aber der Grund waren die Bestimmungen
des Edikts von 1798, das die preussischen Grosslogen immer
als die staatsrechtliche Grundlage unseres Bundes angesehn
haben. Zwar hatte der Grossmeisterverein am 27. Oktober
1857 bestimmt, dass Brüder sich zu einem gemeinschaftlichen
Mahl versammeln könnten, wenn sie der Polizeibehörde
davon Anzeige gemacht hätten, aber jedesfalls ohne maurerische
Formen. Allein schon im folgenden Jahr gab der Gross-
meisterverein mit Hinweis auf das Edikt die Erklärung ab,
dass das Bestehen sogenannter Klubversammlungen nicht zu
befördern sei, am allerwenigsten die Uebernahme einer ver-
antwortlichen Beaufsichtigung derselben. Man hob diese
sogenannten Klubversammlungen nicht auf, aber man verlangte,
wenn sie zur Kenntniss der Grossloge kämen, der Polizei-
behörde den Versammlungsort anzuzeigen, und dass die Brüder
keine maurerischen Formen anwenden sollten.
In der Vierteljahrs -Versammlung unserer Grossloge vom
31. Mai 1860 wurde in Veranlassung dieser Erklärung des
Grossmeistervereins der Beschluss gefasst:
„Eine Versammlung von Freimaurern an Orten, wo
keine Logen bestehen, ist unter allen Um.standen nicht
zu dulden, und zwar unter Hinweis auf die Vorschrift des
Edikts vom 20. Oktober 1798^
Dem Wortlaut nach passt nun freilich der § 12 des
Edikts nicht auf die eigentlichen Freimaurerkränschen, die
— 316 —
1880 ja nur da sich bilden, wo keine Logen sind, sondern es
wird in § 12 gesagt, dass die Freimaurer- Mitglieder einer Loge
keine Zusammenkünfte anderswo halten dürften als an den
der Polizei angezeigten Versammlungsorten. Mit dieser
ausdrücklichen Bestimmung im § 12 des Edikts sollte ofTenbar
der Missbrauch des Rechtsschutzes, der den Freimaurern
gewährt war, verhindert werden. Denn bei dem Misstrauen,
das damals in der Gesetzgebung und Verwaltung herrschte,
lag der Gedanke nahe, die Freimaurer könnten sich unter
dem Schutz ihrer bevorrechteten Stellung ausserhalb der
Loge versammeln und hier anstatt freimaurerische Angelegen-
heiten zu besprechen, hochverrätherische und Umsturzpläne
entwerfen. Um solchem Missbrauch des Privilegiums vor-
zubeugen, war offenbar jene Bestimmung getroffen, nicht
um friedliche Maurerkränzchen zu verbieten, ganz abgesehen
davon, dass sie damals noch gar nicht vorhanden waren.
In Berlin hatte sich ein maurerisches Kränzchen gebildet,
das keiner Grossloge bezw. Johannisloge sich unterstellt
hatte. Die Schritte, die man gegen es auf Grund des Edikts
thun wollte, waren hinfällig, da es sich bald wieder aufgelöst
hatte. Bei Besprechung dieser Angelegenheit im berliner
Grossmeisterverein vom 25. Februar 1878 ward es als wünschens-
wert hingestellt, die Sache beim nächsten Grosslogentag
in Anregung durch einen Antrag zu bringen, den der Gross-
meisterverein stellte (S. 90, 2. Heft): „Die Stiftung solcher
maurerischen Kränzchen, welche erklären, sich unter die
Obhut einer der deutschen Grosslogen stellen zu wollen und
demnächst von der betreffenden Grossloge der besonderen
Beaufsichtigung einer ihrer Tochterlogen zu überweisen sind,
für die Folge zu gestatten^, wenngleich mit den Beschränkungen
im § 12 des Edikts von 1798. Die Landesloge von Sachsen
hatte Vorschriften für ihre Kränzchen schon 1855 entworfen;
ebenso hatte Hamburg die Sache geregelt. Es kam dabei
auch auf dem Grosslogentag zur Sprache, ob die Gründung
von Freimaurerkränzchen der acht Grosslogen in Deutsch-
land Gebiets-Beschränkungen unterliege. Denn der Gross-
meister der Grossen Landesloge rügte die Gründung eines
— 317 —
Kränzchens in Lichterfelde seitens der Loge in Giessen. Als 1880
Zweck des ganzen Antrages ward von dem Grossmeister der
Grossen Landesloge erklart, man sei jetzt geneigt den früheren
Beschlnss von 1860, der gegen die Maorerkränzchen sei, fallen
zu lassen, und er ziehe seinen Antrag zurück. Die mildere
Uebang, die selbst von der Grossen Landesloge and der
Grossen National -Mutterloge eingeführt ward, entsprang
aus der Wahrnehmung, dass aus den Kränzchen sich leicht
Logen bildeten. Dazu kam, dass Royal York durch den
Anschluss der hannoverschen Logen auch die Ejränzchen
überkommen hatte, weshalb diese Grossloge eine gesetzliche
Regelung der Frage 1879, 1. Dezember, bewerkstelligte.
Der Antrag der 12 Brr. vom 25. November 1879 bezüglich
der Maurerkränzchen wurde jedoch vom Gesetz-Prüfungs-
ausschuss abgelehnt.
Die Königsberger Loge hatte ihren Antrag wiederholt,
dass nur die ordentlichen Mitglieder der Grossloge des 4. Grades
bedürfen, nicht aber die Ehrenmitglieder, sowohl die gewählten
wie die, welche es kraft ihres Amtes sind, die Vorsitzenden
und zugeordneten Meister. Dieselbe Loge hatte femer den
Antrag gestellt, eine grössere Freiheit in Bezug auf die Zu-
lassung besuchender bezw. ständig besuchender Brüder zu
gestatten; ob eine Loge nämlich einen Bruder als ständig
Besuchenden annehmen oder ihm überhaupt, sei es vor Ab-
lauf eines Jahres oder nach einem Jahr oder später noch
den Zutritt gestatten will, soll ihr unbeschränkt bleiben.
Auch dieser Antrag ward von dem Gesetzprüfungs-Ausschuss
abgelehnt. Ebenso lehnte die Grossloge die Anträge ab
(3. Heft, S. 118).
Vor dem Zusammentritt der Gesetzgebenden Ver-
sammlung hatte der Grossmeister in einer Sitzung vom
1. Mai das Bedürfniss nach einer Ordnung der Verhältnisse
der maurerischen Ejränzchen anerkannt, womöglich darch
Verwandlung der Kränzchen in Logen. Die Grossloge Royal
York erklärte, dass ihr Abgehen von der in der Sitzung
vom 1. Mai 1860 über die Kränzchen getroffenen Ver-
einbarung veranlasst worden sei durch den Zutritt der
— 318 —
1880 hannoverschen Logen and der von ihnen abhängenden
Kränzchen.
Am 8. Mai fand die Gesetzgebongs- Versammlang statt
(4. Heft, S. 147). Es waren 124 stimmberechtigte Mit-
glieder anwesend. Der Antrag des Bandes-Direktorioms
in Bezag aaf die Anerkennang des Statuts des Grosslogen-
bandes von 1872 ward fast einstimmig angenommen, and es
ward dabei von Seiten des Bandes- Direktoriums ausdrücklich
hervorgehoben, dass damit der Fortentwicklung der be-
stehenden Einrichtung keineswegs entgegengetreten werde.
Der zweite Antrag des Bundes -Direktoriums über die gleich-
massigen Vorschriften der Annahme wurde gleichfalls an-
genommen.
Die Meinungen über die Regelung der Frage der Maurer-
Kränzchen gingen auseinander; man war verschiedener
Ansicht, ob diese Vereine dem Edikt widersprächen oder
nicht, und ob es besser sei, diese mit oder ohne Statuten
zu gründen. Als dann schliesslich der National-Grossmeister
die Erklärung abgab, das Direktorium der 3 Weltkugeln sei
mit der Grossen Landesloge darin einig, dass die Gründung
von Maurerkränzchen statthaft wäre , aber ohne Namen und
Statuten und unter Aufsicht einer der nächst gelegenen
Logen, ging die Versammlung über den Antrag der 12 Brr. zur
Tagesordnung über.
Die Königsberger Anträge wurden abgelehnt.
Die von der Versammlung angenommenen Anträge
wurden vom Bundes -Direktorium bestätigt. —
Der Grosslogentag trat am 16. Mai in der Grossen
Landesloge der Freimaurer von Deutschland in Berlin
zusammen. Der Hauptgegenstand der Tagesordnung war
die endgültige Beschlussfassung über den vom Ausschuss fest-
gestellten Entwurf einer Bundesverfassung der vereinigten
deutschen Grosslogen. Ohne auf die Sache selbst einzugehen
beschloss der Grosslogentag einstimmig:
„Den Entwurf des Hamburger Fünf er- Ausschusses zu
einer neuen Bundesverfassung der vereinigten acht deutschen
Grosslogen zur Zeit ganz auf sich beruhen zu lassen^.
— 319 —
Der nächst wichtige einstimmig gefasste Beschloss 1880
lautete also:
„Will eine Loge einen Aasgeschlossenen wieder auf-
nehmen, so hat sie Entscheidung ihrer Grossloge nach-
zusuchen, welche, wenn der Ausgeschlossene bisher Mitglied
einer zum deutschen Grosslogenbund gehörenden Loge
war, behufs Prüfung der Gründe, wegen deren die Aus-
schliessimg erfolgt ist, die Grossloge derjenigen Loge,
welcher der Ausgeschlossene angehörte um Auskunft zu
ersuchen hat. Solche Auskunft muss innerhalb 6 Wochen
erteilt werden**. —
Am 29. Oktober fand die Einweihung einer neuen Loge
„Zur festen Burg" in Krossen statt (12. 4. S. 96).
Am 31. Januar fand die Feier des 76jährigen Stiftungs- 1881
festes der Johannisloge „Ernst zum Kompass** zu Gotha
statt.
Das in allen Gauen unseres Vaterlandes freudig auf-
genommene Ereigniss der Vermählung des Prinzen Wilhelm
mit der Prinzessin Augusta Viktoria von Schleswig- Holstein
gab den drei preussischen Grosslogen Anlass, ihren Glück-
wunsch dem stellvertretenden Protektor, dem Kronprinzen,
darzubringen, worauf von ihm eine huldvolle Antwort
erfolgte (12. Heft 3, S. 49).
Der im vorigen Jahr auf dem Grosslogentag in Berlin
am 16. Mai in Bezug auf die Wiederaufnahme von Aus-
geschlossenen ausgesprochene Grundsatz wurde als Antrag
auf Ergänzung des § 260 der Bundesstatuten vom 19./24.
April 1873 von Seiten des Bundes -Direktoriums bei der
Grossloge eingebracht, und zwar als 3. Absatz in abweichender
Fassung, da im 2. Absatz die Bestimmung bereits enthalten
war, dass keine Loge einen Ausgeschlossenen zur Wieder-
aufnahme zulassen dürfte, ohne vorher die Entscheidung
ihrer Bundesbehörde nachgesucht zu haben.
DerGesetzprüfungs-Ausschuss beantragte die Dringlichkeit
des Vorschlages. Diese wie der Antrag wurden einstimmig in der
Grossloge vom 3. M är z angenommen, so dass, da in diesem Jahr
— 320 —
1881 wegen Mangels an Vorlagen keine Gesetzgebungs -Versammlung
einzuberufen war, das Gesetz sofort auf Grund der Art. 80
und 85 vom Bundes-Direktorium bestätigt und als Bundes-
gesetz am 16. März verkündet wurde vorbehaltlich späterer
Genehmigung.
In der Grosslogen -Sitzung am 2. Juni ward an Stelle
des Br. Zschiesche, der die Annahme der Wiederwahl
verweigert hatte, Br. Schaper zum Grossmeister und Br.
Marot zum zugeordneten Grossmeister erwählt. Da Br.
Marot die Annahme der Wahl ablehnte, ward Br. Frederichs
in der Sitzung am 15. September zu dieser Würde erwählt.
Br. Zschiesche ward in der Sitzung vom 2. Juni einstimmig
zum Ehren -Grossmeister ernannt.
Die Verhandlungen des Grosslogentages fanden in
diesem Jahr am 15. Juni zu Bayreuth statt. Angenommen
mit einem geringen Zusatz wurde folgender von der
Darmstädter Grossloge gestellter Antrag:
„Jede Johannisloge hat über eine von ihr durch
Kugelung vorgenommene Abweisung oder Zurückstellung
eines Suchenden sofort ihrer Grossloge, und diese dem
geschäftsführenden Vorstand des deutschen Grosslogen-
bundes Mitteilung zu machen, welcher dann Sorge zu tragen
hat, dass die sämmtlichen deutschen Grosslogen hiervon
Kenntniss erhalten".
Zugleich beschloss der Grosslogentag einen Ausschuss
einzusetzen, der Vorarbeiten zu einem Gesetzentwurf über
ein allgemeines Aufnahme- und Kugelungs- Gesetz für die
verbündeten Grosslogen zu übernehmen habe.
Ferner wurde mit Bezug auf das Statut des Grosslogen-
bundes beschlossen:
„ Ueber Anträge auf Aenderung des Statuts des deutschen
Grosslogenbundes kann erst nach Verlauf eines Jahres nach
Einreichung derselben gestimmt werden." —
Unterm 28. September erteilte das Bundes-Direktorium
eine Antwort auf ein Schreiben des Grossmeisters des König-
reichs der Niederlande, in welchem die Nichtaufnahme der
Israeliten in unserer Loge als nicht mit den maurerischen
— 321 —
Orandsätzen vereinbar erklärt wurde, und wir aufgefordert 1881
wurden, Massregeln zu ergreifen, um die darauf bezüglichen
Bestimmungen in unsern Statuten aufzuheben.
Unsere Antwort ging dahin, dass bereits seit mehreren
Jahren von unseren eigenen Logen Anträge zu dem Zweck
gestellt seien, dass sie aber in unserer gesetzgebenden
Versammlung bisher noch nicht die vorschriftsmässige
Mehrheit von % der Stimmen hätten errlangen können, und
schloss folgendermassen:
9 Wir erkennen mit Ihnen im Grundsatz die Ausschliessung
der Israeliten von der Aufnahme in unsere Logen als nicht
vereinbar mit dem Grundwesen der Freimaurerei an und
geben uns auch der sicheren Hoffnung hin, dass diese
Schranke auf gesetzlichem Wege in nicht allzufemer Zeit
in unserem Bunde fallen wird**.
Am 2. Oktober wurde eine neue Loge „HohenzoUem^
zu Wiesbaden eingeweiht.
In diesem Jahr starb der National-Grossmeister des Gross-
orients der Niederlande, Prinz Friedrich der Niederlande.
Die Verdienste dieses Bruders um die Freimaurerei, seine
hohen sittlichen Eigenschaften und der Umstand, dass er
bei uns das maurerische Licht erblickt hatte, veranlasste
das Bundes -Direktorium, eine besondere Trauerloge an-
zuordnen , die am 20. Oktober stattfand. Zu dieser Feier
erschien auch der Kronprinz.
Am 3. Januar fand die Einweihung der Loge „Zum 1882
Friedens-Tempel ^ in Friedland in Mecklenburg-Strelitz statt.
Mit Rücksicht auf die im folgenden Jahr stattfindende
Durchsicht der Verfassung und der Statuten fiel die Gesetz-
gebungs- Versammlung aus, wovon das Bundes -Direktorium
die Logen in einem Rundschreiben vom 28. Februar
benachrichtigte.
In der Sitzung des 2. März gedachte in ehrenden Worten
der zugeordnete National- Grossmeister Br. Frederichs
des am 12. Januar in den ewigen Osten eingegangenen
Uetch. d. Gr Nat.MotUr-Log«. 21
— 322 —
1882 Brs. v. Wartensieb en und seiner vielen Verdienste um
unseren Bund. (13. 3. H., S. 82.)
Am 26. März wurde eine neue Loge „Zu den drei
Gleichen^ in Arnstadt eingeweiht.
In der Sitzung vom 4. Mai teilte der Grossmeister mit,
dass die eingegangenen Abänderungsvorschläge nicht weniger
als 45 Artikel der Grundverfassung und 95 Paragraphen
der Bundesstatuten beträfen.
Die Geburt eines Urenkels unseres Kaisers und eines
Enkels des Kronprinzen gab den drei Grosslogen die freudige
Veranlassung, die innigsten Glückwünsche dem Kaiser und
dem Kronprinzen darzubringen. (20. Mai.) —
Der Grosslogentag trat am 28. Mai in Berlin in der
Grossloge Royal York Zur Freundschaft zusammen. In
Berlin war unter dem Vorsitz des Br. Schreiner von
Seiten des engeren Ausschusses in Folge des Auftrages,
den dieser auf dem vorjährigen Grosslogentag bekommen hatte
(S. 320), der Entwurf eines allgemeinen Aufnahme- und
Kugelungs- Gesetzes für die zum deutschen Grosslogenbund
gehörenden Logen ausgearbeitet worden. Der Entwurf wurde
mit einigen Abänderungen einstimmig angenommen und den
deutschen Grosslogen zur Annahme empfohlen. Die Anträge
der Grossen Landesloge über abgewiesene Suchende wurden
nach dem Antrag des Ausschusses einstimmig abgelehnt.
üeber den Darmstädter Antrag, betreffend eine Durchsicht
des Statuts und der Geschäftsordnung, ward beschlossen,
von den anderen Anträgen in Bezug auf Aenderung einzelner
Paragraphen des Statuts abzusehen, die Anträge aber an die
Darmstädter Loge gelangen zu lassen mit dem Ersuchen, genaue
Vorschläge für den nächsten Grosslogentag vorzubereiten.
Bei der Beratung über den Antrag der Grossen Landes-
loge von Deutschland:
„Der deutsche Grosslogenbund möge den deutschen
Grosslogen empfehlen, die Brüder zu verpflichten, dass
diese auf Geschäfts- Adressen, Empfehlungen, Korrespon-
denzen u. s.w. keine freimaurerischen Embleme anbringen^^
— 323 —
wurde einfitimmig das Bedürfniss anerkannt, zur Sache Ab- 1882
hilfe eintreten zu lassen, und den deutschen Grosslogen
empfohlen, nach Möglichkeit auf die Beseitigung des an-
gegebenen Debelstandes hinzuwirken. —
Br. Marot hatte in einem an das Bundes -Direktorium
gerichteten Schreiben erklärt, er könne sich nicht länger der
Deberzeugung yerschliessen, dass seine Kräfte zur Erfüllung
aller übernommenen Pflichten nicht mehr ausreichten,
dass er daher aus dem Bundes-Direktorium und der Gross-
loge ausscheide. Da Br. Marot Vorsitzender des Gesetz-
prüfungs- Ausschusses war, musste schleunigst eine ausser-
ordentliche Sitzung der Grossloge berufen werden, um auf
Grund dieser Mitteilung einen neuen Vorsitzenden zu wählen,
da der in Fülle vorliegende Stoff für die Gesetzprüfung
noch nicht in Behandlung genommen war. Diese Sitzung
fand am 12. Oktober statt. Zum Vorsitzenden des Gesetz-
prüfungs - Ausschusses wurde Br. Frederichs gewählt und
zum Mitglied Br. Gerhardt.
Der Gesetzprüfungs-Ausschuss, dem die schwierige Auf-
gabe der Bearbeitung der Verfassung und der Statuten oblag,
bestand aus den Brüdern: Frederichs Vorsitzender,
Dahms I, Brettschneider, Maetzner, Gerhardt,
van den Wyngaert, Krückeberg, Strübing, Grasnick,
V. Schweinichen, Brückner, Tuckermann.
Am 7. Dezember fand das 100 jährige Stiftungsfest
der Loge „Friedrich Wilhelm zum goldenen Zepter" in
Küstrin statt.
In der Sitzung vom 11. Januar wurde Prinz Arthur, 1883
Herzog von Connaught zum Grossvertreter der Grossen
National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln bei der vereinigten
Grossloge von England auf Vorschlag seines Bruders, des
Prinzen von Wales, gewählt.
In Anlass der am 25. Januar stattfindenden Feier der
silbernen Hochzeit des Kronprinzen des deutschen Reiches
und von Preussen und dessen Gemahlin, hatten die Gross-
meister der deutschen Grosslogen schon eine vorläufige
21*
— 324 —
1883 Besprechung gehabt, um dem hohen Paar neben den Glück-
wünschen ein dauerndes Zeichen der Verehrung, Liebe und
Ergebenheit zu widmen. In Folge dessen schlug der geschäfts-
führende Grossmeister Br. Herrig in einem Schreiben vom
9. Oktober 1882 an die verbündeten Grosslogen vor, durch
freiwillige Beiträge seitens der einzelnen Logen und ihrer Mit-
glieder ein Schwesternhaus zu gründen, dessen Bestimmung
sein sollte, hilfsbedürftigen und würdigen Wittwen und
Töchtern verstorbener Brüder Freimaurer eine sichere Zuflucht
zu gewähren. In diesem Sinn forderte der Grossmeister zu
Beiträgen auf, damit dem Jubelpaare mit den Glückwünschen
des deutschen Grosslogenbundes zugleich über das Ergebniss
der Sammlung Kunde gebracht werden könnte.
Am 21. Januar hatten die Grossmeister der sämmtlichen
8 deutschen Grosslogen die Ehre, von dem hohen Paar in
besonderem Gehör empfangen zu werden und eine Zuschrift
verlesen zu dürfen. (3. Kreisschr. 1883, 20. Febr.). Da sich
inzwischen einige Bedenken gegen die Gründung eines
Schwesternhauses erhoben hatten, wurde in der Zuschrift
allgemein nur eine Stiftung für Wittwen und Waisen
von Brüdern genannt, die ein Denkmal sein sollte der durch
unseren Kaiser angebahnten Einigkeit und der Verehrung
für die Gemahlin des Kronprinzen. Dieser dankte für die
überreichte Zuschrift und war mit seiner Gemahlin hoch
erfreut und sichtlich gerührt. Die Beiträge hatten die Summe
von 102,500 Mk. erreicht. Der nächste Grosslogentag sollte über
die Sanmilung weitere Bestimmung treffen.
Auch die drei preussischen Grosslogen hatten ihre Glück-
wünsche dem Jubelpaar zum 25. Januar dargebracht, ebenso
wie dem Kaiser ein Beileidschreiben in Folge des Todes des
Prinzen Karl am 31. Januar.
Am 15. Februar wurde eine Trauerfeier gehalten zum
Andenken an den gestorbenen Br. Albrecht, Mitglied des
Bundes-Direktoriums.
In der Sitzung der Grossloge am 8. März erfolgte die Berat-
schlagung und Beschlussfassung über die Anträge des Gesetz-
prüfungs-Ausschusses bezüglich der ihm überwiesenen Anträge.
— 326 —
Es handelte sich nur nm die Grundverfassung, da es 1883
dem Ausschoss unmöglich gewesen war, auch die Anträge
zu den Bondesstatnten zu beraten. Diese Arbeit mosste dem
folgenden Jahr vorbehalten bleiben.
Der Gesetzprüf ongs -Ausschoss hatte auf Grund der ein-
gegangenen Anträge auf das gründlichste und sorgfältigste
die bestehende Verfassung einer Durchsicht unterworfen. Er
war bei dieser Arbeit von dem Grundsatz ausgegangen, alle
Anträge abzulehnen, die die geschichtliche Entwicklung der
Grossen National-Mutterloge verleugneten ; sodann wollte der
Ausschuss einerseits innerhalb der Grossloge eine Vertretung
der Tochterlogen durch deren Vorsitzende Meister schaffen,
die den Wünschen der Johannislogen ganz besonders entspräche,
und andererseits eine Grossloge, in der die bisherige lebens-
längliche Mitgliedschaft unter gleichzeitiger Festsetzung
veränderterBedingungen für die Ehrenmitgliedschaft aufgegeben
würde. Der Gesetzprüfungs-Ausschuss, bisher ein Glied der
Grossloge, sollte fortan ein Glied der gesetzgebenden Ver-
sammlung sein. Die Grossloge nahm den Verfassungs-Entwurf
in der von dem Gesetzprüfungs-Ausschuss vorgeschlagenen
Form an. Ebenso wurde das von dem deutschen Grosslogentag
beschlossene Aufnahmegesetz einstimmig genehmigt.
Am 23. April erfolgte das Hinscheiden des Ehren-National-
Grossmeisters Br. Zschiesche. Die Trauerfeier fand unter
zahlreicher Beteiligung der Brüder im Bundeshaus statt.
In der Sitzung am 26. April ward Br. Grasnick,
Dr. med., Oberstabs- und Gamisonsarzt, zum Mitglied des
Bundes-Direktoriums gewählt.
Am 5. Mai ward die gesetzgebende Versammlung
abgehalten. (14. Heft 4, S. 126 ff.) Der neue Verfassungs-
entwurf unterschied sich zunächst äusserlich durch eine
strengere logische Gliederung. Indem in Art 1 und 2 gehandelt
wird von der Staats- und privatrechtlichen Grundlage des
Bestehens der Grossen National-Mutterloge, von ihrer Stellung
zum Grosslogenbund und von ihren Organen, dem Bundes-
Direktorium, der Grossloge im engeren Sinn und der gesetz-
gebenden Versammlung, ist die weitere Gliederung diese:
— 326 —
1883 I. Von der Grossloge.
1. Von den Mitgliedern der Grossloge.
2. Von den Beamten der Grossloge.
3. Von den Vertretern der Tochterlogen bei der (xrossloge.
4. Von den Versammlungen der Grossloge.
5. Von den Geschäften der Grossloge.
II. Von dem Bundes -Direktorium.
1. Von der Zusammensetzung des Bundes -Direktoriums.
2. Von den Versammlungen des Bundes -Direktoriums.
3. Von den Geschäften des Bundes -Direktoriums.
in. Von der gesetzgebenden Versammlung.
1. Von der Stellung der gesetzgebenden Versammlung
im Allgemeinen.
2. Von der Zusammensetzung der gesetzgebenden Ver-
sammlung.
3. Von der Vorbereitung der Beschlüsse der gesetz-
gebenden Versammlung.
4. Von den Verhandlungen der gesetzgebenden Ver-
sammlung.
5. Von der Bestätigung der Beschlüsse der gesetz-
gebenden Versammlung und der Verkündigung der
Bundesgesetze.
Der neue Entwurf hatte als eine Urkunde, durch die
den Tochterlogen das Recht einer wirklichen Vertretung
erteilt wurde, gegenüber der Verfassung von 1873 grosse
Vorzüge. Allerdings war der Gesetzprüfungs - Ausschuss
von dem Grundsatz ausgegangen, dass es vor allem
notwendig sei, den überkommenen Rechtszustand nach den
Anforderungen der Gegenwart fort zu bilden. Deshalb
waren auch alle Anträge abgewiesen worden, die darauf
abzielten, die National-Mutterloge durch eine Vertreterloge
zu ersetzen. Aber das konnte sich der Ausschuss nicht
verhehlen, dass es in der Gerechtigkeit läge, wenn im
Anschluss an das frühere Recht, dem gemäss die Vorsitzenden
und zugeordneten Meister auswärtiger Tochterlogen für
die Zeit ihrer Anwesenheit in Berlin Sitz und Stimme in der
— 327 —
Grossloge hatten, dies aber durch die neue Verfassong von 1883
1873 verloren hatten, das grössere Recht gewährt
wurde, dass die Vorsitzenden Meister aller Johannislogen
oder ihre gesetzlichen Vertreter in Zukunft als vollberechtigte
Mitglieder, nicht blos als Ehrenmitglieder, der Grossloge
anerkannt wurden, und als solche an allen Abstimmungen
Teil nehmen konnten, die sich nicht auf innere An-
gelegenheiten der berliner Tochterlogen bezogen. So sollte
denn nun die neue Grossloge hinfort bestehen aus stimm-
berechtigten und aus Ehrenmitgliedern.
Stimmberechtigte Mitglieder sind:
1. Die von der Grossloge hierzu gewählten Brüder.
2. Die Vorsitzenden Meister, und in ihrer Vertretung die
zugeordneten oder zweitzugeordneten Meister der
Tochterlogen der Grossen National -Mutterloge für
die Dauer ihres Amtes.
Das war eine gründliche Umgestaltung der Ver-
fassung. Daneben war zunächst von Wichtigkeit, dass in
Ueber einst immung mit einer grossen Zahl von Anträgen
die Lebenslänglichkeit der Mitgliedschaft und die Ehren-
mitgliedschaft kraft eines Logenamtes beseitigt, aber für
die gewählten Mitglieder der Grossloge das Erfordemiss des
Besitzes des 4. Grades vom Ausschass noch beibehalten
wurde. Einer Aenderung bedurfte das Verhältniss der Ver-
treter, nachdem alle Logen nun ihre stimmberechtigten Mit-
glieder in der Grossloge in ihren Vorsitzenden bekommen
hatten. Daher sollte von jetzt an jede Loge nicht mehr die
Pflicht, sondern nur das Recht haben, sich ständige
Vertreter und zwar auf Widerruf zu wählen. Auch die
gesetzgebende Versammlung blieb unverändert in ihrer
Zusammensetzung und ihren Befugnissen, nur ward der
Gesetzprüfungs-Ausschuss Glied der gesetzgebenden Ver-
sammlung, wie schon erwähnt worden. Das unbeschränkte
Einspruchsrecht des Bundes-Direktoriums wurde aber um
so mehr in aller Strenge aufrecht erhalten, als gegenüber
der durch die neue Einrichtung bedingten grösseren Beweglich-
keit zur Sicherung der Stetigkeit der Entwicklung ein
— 328 —
1883 Gegengewicht onerlässlich war. Dagegen ward auf die
Lebenslänglichkeit der Mitglieder des Bandes-Direktoriums
verzichtet, and an deren Stelle trat die Wahl auf 12 Jahre ein.
Die Verhandlungen über den Entwurf in der Sitzung
nahmen einen raschen und ununterbrochenen Verlauf. Die
Verfassung wurde mit geringfügigen Aenderungen so an-
genommen, wie sie aus dem Ausschuss und den Beratungen
der Grossloge hervorgegangen war. Nur über einen Punkt
gingen die Ansichten auseinander, nämlich über die Not-
wendigkeit des Besitzes des 4 Grades für die gewählten
Mitglieder der Grossloge. Bei der Abstimmung drang doch
die Ansicht durch, dass dazu der Meistergrad genüge,
was dann verfassungsmässige Bestimmung ward.
Das allgemeine Aufnahmegesetz für die zu dem deutschen
Gbrosslogenbund gehörigen Logen fand einstimmige Annahme.
Abweichend von unseren bisherigen Bestimmungen war in
diesem Gesetz nur die Bestimmung, dass in Zukunft an der
Kugelung über Aufzunehmende auch die Gesellen und
Lehrlinge Teil nehmen sollten; femer waren die Bestimmungen
in Bezug auf die Aufnahme verschärft worden: es sollte
hinfort die vorläufige Abstimmung in der Lehrlingsloge fort-
fallen, und nach einem ausführlichen Bericht über den
Suchenden sein Name ohne Weiteres an die Tafel
kommen.
So trat denn mit dem Johannistag, 24. Juni, nach Be-
stätigung durch das Bundes-Direktorium die neue Verfassung in
Kraft, und wenn auch die Beteiligung der auswärtigen Tochter-
logen an den Beratungen der Grossloge eine sehr geringe
blieb, waren nun doch zum Heil und Segen unseres
Bundes langjährige Verfassungskämpfe beendet und das
Bewusstsein und die Einheit unseres Bundes gekräftigt
und gefestigt. (14. Heft 2, 3.) —
Der Grosslogentag trat am 13. Mai in Darmstadt zusammen.
In Bezug auf das allgemeine Aufnahmegesetz wurde
zunächst durch einstimmigen Beschluss festgestellt, dass das
Aufnahmegesetz von den Grosslogen vorbehaltlich der voraus-
sichtlichen Zustimmung der Grossen Loge von Hamburg
— 329 —
angenommen sei. Dazu kam ebenfalls der einstimmigeBeschluss, 1888
dass alle deutschen Grosslogen dringend aufzufordern seien,
das Aufnahmegesetz bis zum 1. Oktober zur Ausffthrung
zu bringen und der geschäftsführenden Grossloge davon
Mitteilung zu machen.
Deber die Verwendung der gesammelten Summe von
106,269 Mk. 85 Pf. als Grundstock der Kronprinzenstiftung,
wozu unser Bund 35,514 Mk. 50 Pf. beigesteuert, hatten sich
zwei Richtungen geltend gemacht, von denen die eine die
Gründung einer pensionsähnlichen Anstalt wünschte, während
der andern eine blosse Zahlung von Unterstützungen zweck-
mässiger erschien. Auf eingeholten Wunsch des Kronprinzen
sollten beide Richtungen in der Weise verschmolzen werden,
dass neben der Zahlung von Unterstützungen das Schwestern-
haus eine der in Berlin bestehenden Rother-Stiftung
ähnliche Einrichtung erhalten sollte. Die Vorarbeiten dazu
wurden durch Beschluss des Grosslogentages in die Hände
von 5 Mitgliedern gelegt.
Es hatte sich das Bedürfniss nach einer besser geregelten
Ordnung des Statuts und der Geschäftsordnung von 1876
herausgestellt. So ging denn aus der eingehenden Beratung
der Versammlung das neu durchgesehene Statut und die
Geschäftsordnung von 1884 hervor. Aber die endgültige
Beratung und Beschlussfassung darüber sollte erst auf dem
nächsten Grosslogentag eintreten.
Ein neues Muster für statistische Nachweisungen wurde
einstimmig angenommen.
Dem Gross -Orient von Italien wurde die nachgesuchte
Anerkennung gewährt. —
Am 24. Mai fand noch eine besondere Gedächtnissfeier
zu Ehren des verstorbenen Ehrengrossmeisters Br. Zschiesche
statt, an der sich auch die Grossmeister der beiden Schwester-
Grosslogen beteiligten.
Am 2. Juni ward zu Naumburg a. d. Saale eine delegirte
Altschottische Loge „Zur neuen Burg an der Saale **
gestiftet.
— 328 —
1883 Gegengewicht onerlässlich war. Dagegen ward auf die
Lebenslänglichkeit der Mitglieder des Bandes- Direktoriums
verzichtet, and an deren Stelle trat die Wahl aaf 12 Jahre ein.
Die Yerhandlangen über den Entwarf in der Sitzung
nahmen einen raschen und ununterbrochenen Verlauf. Die
Verfassung wurde mit geringfügigen Aenderungen so an-
genommen, wie sie aus dem Ausschuss und den Beratungen
der (rrossloge hervorgegangen war. Nur über einen Punkt
gingen die Ansichten auseinander, nämlich über die Not-
wendigkeit des Besitzes des 4 Grades für die gewählten
Mitglieder der Grossloge. Bei der Abstimmung drang doch
die Ansicht durch, dass dazu der Meistergrad genüge,
was dann verfassungsmässige Bestimmung ward.
Das allgemeine Aufnahmegesetz für die zu dem deutschen
Grosslogenbund gehörigen Logen fand einstimmige Annahme.
Abweichend von unseren bisherigen Bestimmungen war in
diesem Gesetz nur die Bestimmung, dass in Zukunft an der
Eugelung über Aufzunehmende auch die Gesellen und
Lehrlinge Teil nehmen sollten; femer waren die Bestimmungen
in Bezug auf die Aufnahme verschärft worden: es sollte
hinfort die vorläufige Abstimmung in der Lehrlingsloge fort-
fallen, und nach einem ausführlichen Bericht über den
Suchenden sein Name ohne Weiteres an die Tafel
kommen.
So trat denn mit dem Johannistag, 24. Juni, nach Be-
stätigung durch dasBundes-Direktorium die neue Verfassung in
Kraft, und wenn auch die Beteiligung der auswärtigen Tochter-
logen an den Beratungen der Grossloge eine sehr geringe
blieb, waren nun doch zum Heil und Segen unseres
Bundes langjährige Verfassungskämpfe beendet und das
Bewusstsein und die Einheit unseres Bandes gekräftigt
und gefestigt. (14. Heft 2, 3.) —
Der Grosslogentag trat am 13. Mai in Darmstadt zusammen.
In Bezug auf das allgemeine Aufnahmegesetz wurde
zunächst durch einstimmigen Beschluss festgestellt, dass das
Aufnahmegesetz von den Grosslogen vorbehaltlich der voraus-
sichtlichen Zustimmung der Grossen Loge von Hamburg
— 329 —
angenommen sei. Dazu kam ebenfalls der einstimmigeBeschluse, 1888
dass alle deutschen Grosslogen dringend aufzufordern seien,
das Aufnahmegesetz bis zum 1. Oktober zur Ausführung
zu bringen und der geschäftsführenden Grossloge davon
Mitteilung zu machen.
Deber die Verwendung der gesammelten Summe von
106,269 Mk. 85 Pf. als Grundstock der Eronprinzenstiftung,
wozu unser Bund 35,514 Mk. 50 Pf. beigesteuert, hatten sich
zwei Richtungen geltend gemacht, von denen die eine die
Gründung einer pensionsähnlichen Anstalt wünschte, während
der andern eine blosse Zahlung von Unterstützungen zweck-
mässiger erschien. Auf eingeholten Wunsch des Kronprinzen
sollten beide Richtungen in der Weise verschmolzen werden,
dass neben der Zahlung von Unterstützungen das Schwestern-
haus eine der in Berlin bestehenden Rother-Stiftung
ähnliche Einrichtung erhalten sollte. Die Vorarbeiten dazu
wurden durch Beschluss des Grosslogentages in die Hände
von 5 Mitgliedern gelegt.
Es hatte sich das Bedürfniss nach einer besser geregelten
Ordnung des Statuts und der Geschäftsordnung von 1876
herausgestellt. So ging denn aus der eingehenden Beratung
der Versammlung das neu durchgesehene Statut und die
Geschäftsordnung von 1884 hervor. Aber die endgültige
Beratung und Beschlussfassung darüber sollte erst auf dem
nächsten Grosslogentag eintreten.
Ein neues Muster für statistische Nachweisungen wurde
einstimmig angenommen.
Dem Gross -Orient von Italien wurde die nachgesuchte
Anerkennung gewährt. —
Am 24. Mai fand noch eine besondere Gedächtnissfeier
zu Ehren des verstorbenen Ehrengrossmeisters Br. Zschiesche
statt, an der sich auch die Grossmeister der beiden Schwester-
Grosslogen beteiligten.
Am 2. Juni ward zu Naumburg a. d. Saale eine delegirte
Altschottische Loge „Zur neuen Burg an der Saale *^
gestiftet.
— 330 —
1883 Die Gedächtnissfeier zu Ehren des am 23. Juni gestorbenen
Brs. Vater, Ehrenmitglieds des Bondesdirektoriams, fand unter
zahlreicher Beteiligung statt.
Am 20. August ward vom Bundes - Direktorium das
Allgemeine Aufnahmegesetz als geltend verkündet.
Zur Errichtung eines Luther -Denkmals bewilligte die
Versammlung am 6. Dezember einen Betrag von 500 Mk.
1884 Die Vorbereitungen zur Durchsicht der Statuten waren
schwieriger Art, insofern es sich nach dem langen Zeitraum
seit der letzten Prüfung nicht nur um Veränderungen
bestehender Bestimmungen, sondern auch um die Ausfüllung
vieler vorhandenen Lücken handelte. Der Ausschuss hatte
nur den vierten Abschnitt: „Von der maurerischen Rechts-
pflege" zu bearbeiten unterlassen, weil nach seiner Ansicht
auf die Annahme eines Allgemeinen Aufnahmegesetzes nunmehr
auch eine Feststellung gemeinsamer Bestimmungen über
diesen Gegenstand folgen müsse. Doch konnte die gesetz-
gebende Versammlung diesmal erst im Juni zusammenberufen
werden, da erst in der Sitzung der Grossloge vom 1. Mai
die Beratung und Beschlussfassung über den vorliegenden
Statutentenwurf zu Ende kam.
Der Ausschuss hatte als seine Aufgabe betrachtet,
das Bestehende gewissenhaft zu wahren, wo es sich bewährt
und zur Zeit noch für den Bund seine gute Bedeutung
habe, und nur da Aenderungen eintreten zu lassen, wo es
geboten schien, die Einrichtungen des Bundes in Einklang
zu bringen mit den Anschauungen und Bedürfnissen der
Gegenwart und insbesondere auch mit den grundsätzlichen
Bestimmungen, die in der neuen Grund Verfassung und in
dem allgemeinen Aufnahmegesetz Anerkennung gefunden
hatten. Um die sichere Handhabung des Gesetzes wesentlich
zu fördern, hatte der Ausschuss ganz besonders seine Auf-
merksamkeit auf die Gliederung des Ganzen gerichtet, die
bisher sehr mangelhaft war. Den Aufbau des Werks
hatte er in folgender Weise aufgerichtet:
— 331 —
Allgemeine Grundsätze. 1884
I. Abschnitt: Von den Johannislogen.
II. „ Von den Mitgliedern der Johannislogen.
III. „ Von den Versamminngen and Geschäften der
Johannislogen.
Was endlich den IV. Abschnitt betraf, so hätte er
von der „maurerischen Rechtspflege" handeln müssen. Doch
ist schon erwähnt, dass davon abgesehen ward, weil der
Grossmeister und die beiden Abgeordneten beabsichtigten,
beim nächsten Grosslogentag einen Antrag einzubringen auf
Ernennung eines Ausschusses zur Ausarbeitung eines Entwurfs
eines allgemeinen Gesetzes über die maurerische Rechtspflege.
Einstweilen sollte die gesetzgebende Versammlung beschliessen,
die Bestimmungen der früheren Bundesstatuten bezüglich der
maurerischen Rechtspflege bis auf Weiteres in Kraft zu lassen.
Abgesehen von dem bereits erwähnten Vorzug des vor-
liegenden Statutenentwurfs in Bezug auf seine über-
sichtliche Gliederung, war auch darin eine Besserung ein-
getreten, dass der Gesetzprüfungs-Ausschuss im Einklang
mit den Forderungen der neuem Zeit und im Ein-
verständniss mit den Anträgen vieler Tochterlogen den
Gesellen und Lehrlingen grössere Rechte eingeräumt hatte, als
es bisher der Fall gewesen war; namentlich waren ihnen in allen
wirtschaftlichen Fragen die ihnen gebührenden Befugnisse über-
tragen. Ebenso war auch den Bundeslogen eine grössere
Selbständigkeit in Bezug auf die Ordnung ihrer wirtschaftlichen
Verhältnisse zugewiesen ; femer war namentlich die Stellung der
ausserordentlichen Mitglieder der Loge festgesetzt worden.
Die Grossloge nahm den Entwurf fast unverändert an,
nur zu dem § 139, wo von den Bedingungen der Aufnahme
in unseren Bund die Rede ist, war beantragt worden, zu
deren Erfordernissen die Zugehörigkeit zu einem christlichen
Bekenntniss einzuschalten. Der Antrag wurde aber mit
20 gegen 18 Stimmen abgelehnt.
Am 5. Mai starb der um die Verwaltung des Archivs
und überhaupt um unseren Bund sehr verdiente Br. Gross-
Archivar V. Schweinichen. Der Grossmeister Br. Schaper
— 332 —
1884 widmete ihm ehrende und anerkemiende Worte in der Sitzung
vom 8. Mai. In ihr fand die Wahl der Grossbeamten statt,
die beiden Grossmeister Brr. Schaper ondFrederichs worden
wieder gewählt.
Am 1 . JonitratderGrosslogentag imBnndeshaos der grossen
National-Mutterloge zn den 3 Weltkugeln in Berlin zusammen.
Der nächste Gegenstand der Tagesordnung war die wichtige
Beratung und Beschlussfassung über die Victoria-Stiftung.
Der von dem Grosslogentag zu Pfingsten 1883 ernannte
Ausschuss, der die Massnahmen zur Errichtung eines Schwestern-
hauses zu erwägen und ein Statut für die Stiftung zu
entwerfen und dem Grosslogentag zur Beschlussfassung
vorzulegen hatte, war rüstig an die Arbeit gegangen, und das
Ergebniss der sehr eingehenden und gründlichen Beratungen
lag dem Grosslogentag in einem Entwurf für die Verwaltung
dieser Stiftung vor.
Aufgabe der Victoria- Stiftung mit dem Sitz in Berlin
sollte die Unterstützung würdiger und bedürftiger Wittwen
und Waisen von Brm. Freimaurern sein. Das bis dahin
angesammelte Stammvermögen von Mk. 108578,65 sollte zur
einen Hälfte für baare Geldunterstützungen, zur anderen für die
Gründung von Schwesternhäusern in verschiedenen Gegenden
Deutschlands, und zwar die Erträgnisse der ersten Hälfte
sofort nach der staatlichen Genehmigung verwendet werden,
während die der letzteren Hälfte so lange zum Stammgeld
geschlagen werden sollen, bis die Errichtung und Ausstattung
zunächst eines Schwesternhauses ermöglicht sein würde.
Va der laufenden Beiträge sollen ferner der Abteilung zur
Errichtung eines Schwesternhauses überwiesen, H zu haaren
Unterstützungen verwandt werden; zu gleichen Teilen sollen
die jährlichen Beiträge erst dann beiden Stiftangsabteilungen
zufliessen, wenn wenigstens ein Schwesternhaus errichtet und
ausgestattet wäre. Die Verwaltung der Stiftung sollte einer
Pflegschaft von 5 Mitgliedern unter Oberaufsicht des deutschen
Grosslogenbundes übertragen werden.
Das Statut wurde mit unwesentlichen Veränderungen
angenommen. Nur erhielt ein Vertreter der 5 unabhängigen
— 333 —
Logen in allen die Victoria-Stiftung betreffenden Angelegen- 1884
heiten wohl Zolass zu den Yerhandlongen, aber ohne Stimm-
recht. Ebenso wnrde auch die Geschäftsordnnng genehmigt.
Das neue Statut des deutschen Grosslogenbandes und
die Geschäftsordnung für den deutschen Grosslogentag erhielten
gleichfalls die Zustimmung der Versammlung.
Das am 20. April von dem römischen Papst erlassene
Schreiben „Humanum genus' hatte gegen die Lehren,
Absichten und Thaten der Freimaurer Behauptungen und
Anschuldigungen gerichtet, die ohne Ausnahme auf gröblicher
Elntstellung der Wahrheit beruhten. Es waren Anträge ein-
gegangen in der Form von Erklärungen, die die einzelnen
Anschuldigungen widerlegten und die offenbare Unwahrheit
der Behauptungen des Papstes nachwiesen.
Nach längerer und eingehender Beratung fasste der
Grosslogentag folgenden Beschluss:
„In Erwägung, dass die Ziele und Zwecke der Frei-
maurerei in den grundsätzlichen Beschlüssen von 1876
und 1880 von dem Grosslogentag ausgesprochen sind,
erachtet er es für unnötig, auf die Beschuldigungen und
Schmähungen der päpstlichen Encyklika vom 20. April 1884
eine Erwiderung zu erlassen und geht über die Anträge von
Bayreuth, Darmstadt bzw. Hamburg zur Tagesordnung über".
Der Antrag für Vertretung der 5 unabhängigen Logen
auf dem Grosslogentag, der von den Grosslogen von Frank-
furt, Bayreuth und Darmstadt bei dem vorjährigen Gross-
logentag gestellt war, lag zur Beratung und Beschlussfassung
diesmal vor, ward aber mit Rücksicht darauf, dass durch
die von der Grossen Landesloge von Sachsen abgegebenen
Erklärungen die Erwartung einstimmiger Annahme unbedingt
als ausgeschlossen zu betrachten war, zurückgezogen.
Hinsichtlich des Archivs des deutschen Grosslogentages
wurde Folgendes beschlossen:
1. Dass das Archiv des deutschen Grosslogenbundes der
ältesten deutschen Grossloge überliefert, und dass diese
um Vermehrung und sachgemässe Instandhaltung ersucht
werde ;
— 334 —
1884 2. dass die jetzt vorliegenden, in den Verwaltongsjahren
1873 u. 8. w. bis einschl. 1878 — 79 entstandenen Akten,
ebenso die noch fehlenden vier Jahrgänge, gleichfalls
dorthin eingeliefert werden;
3. dass dem alljährlich neu eintretenden geschäftsführenden
Grossmeister je nach Wunsch und Bedürfniss die
entsprechenden Jahrgänge der einzelnen Aktenstücke
vorübergehend übergeben werden;
4. dass ein wohl eingerichtetes, korrekt fortzuführendes
Aktenverzeichniss angelegt und dem geschäftsführenden
Grossmeister bei seinem Amtsantritt eingesandt wird.
Die Anerkennung der Grossloge von Sevilla ward aus-
gesprochen, und zum Schluss ein Ausschuss von 5 Mitgliedern
zur Ausarbeitung eines Entwurfs eines allgemeinen Gesetzes
über die maurerische Rechtspflege eingesetzt.
Mittels Ereisschreibens während dieses Geschäftsjahres
war die Annahme des Allgemeinen Aufnahmegesetzes seitens
aller deutschen Grosslogen verkündet worden; doch hatte
sich die Grosse Landesloge von Sachsen für sich zunächst
nur eine Verpflichtung auf drei Jahre ausbedungen. —
Am24. Juni trat die gesetzgebende Versammlung zusammen
(15, 4. Heft, S. 122). Es war vorauszusehen, dass der § 139
der Statuten, weil die Grossloge (S. 331) die Bedingung
der Zugehörigkeit zur christlichen Religion abgelehnt hatte,
einen Antrag zur Wiederaufnahme dieser Bedingung herbei
führen würde. Und so geschah es; es kam zu einer lebhaften
Auseinandersetzung zwischen den Gegnern. Die namentliche
Abstimmung ergab 62 gegen 60 Stimmen; der Antrag war also
abgelehnt. Damit war die endgültige Annahme des Statuten-
Entwurfs durch % Mehrheit in Frage gestellt. Als es daher zur
Abstimmung über das ganze Gesetz kam, wurde vom Bundes-
Direktorium erklärt, es behalte sich vor, nach der Abstimmung
noch einen Antrag zu stellen, der sofort angemeldet wurde.
Die Abstimmung über den ganzen Entwurf ergab 59
Stimmen dafür, 62 dagegen; er war also verworfen. Der
nunmehr gestellte Antrag des Bundes -Direktoriums ging
dahin, der § 139 solle folgendermassen lauten :
- 335 —
„Wer in den Band der Freimaurer der Grossen National- 1884
Matterloge aafgenommen werden will, mass sich zam
christlichen Glauben bekennen und das 25. Lebensjahr
vollendet haben (§11 des Edikts vom 20. Oktober 1798)''.
Jetzt erklärten sich von 108 Stimmenden 85 für, 23
gegen das Gesetz, mithin hatte das Statut in dieser Form
die '/s Mehrheit gefunden.
Der Abschnitt von der maurerischen Rechtspflege behielt
nach dem Beschluss der Versammlung einstweilen Gesetzes-
kraft, bis ein gemeinsames deutsches maurerisches Rechts-
verfahren zur Verhandlung komme.
So war denn die Verfassungs- Erneuerung gelungen, und
der Grossmeister konnte an dem bald darauf erfolgenden
Johannisfest mit Recht den Gefühlen der Freude Aller einen
Ausdruck geben über diesen Erfolg, ebenso wie in der Sitzung
vom 18. September beim Beginn der Arbeit im neuen Maurer-
jahr. (Mitteil. 16. Jahrg. 1884, I.Heft, S.3ff.) — In der-
selben Sitzung wurde durch den Vorsitzenden ein Schreiben des
Gross - Schriftführers der Grossloge von England Br. Dr. W e n dt ,
aus London vom 18. Juli 1884 zur Kenntniss gebracht, das
auf Befehl des Grossmeisters, Prinzen von Wales, anzeigt,
dass dieser die Ehrenmitgliedschaft der Grossen National-
Mutterloge zu den drei Weltkugeln angenommen habe und
seinen Dank für diesen Beweis der Anerkennung seiner
Wirksamkeit auf dem Gebiet der königlichen Kunst ausdrückt.
Femer gelangte zur Anzeige der Empfang einer Abordnung
dreier Brüder der Loge „Friedrich zur Vaterlandsliebe** im
Orient Koblenz am 24. Juni durch den Kaiser, unseren
Protektor. Auf die Ansprache, in der die Gefühle des Dankes
und die Glück- und Segenswünsche zum Beginn des neuen
Maurerjahres einen beredten Ausdruck fanden, erwiderte der
Kaiser Folgendes: „Ich danke Ihnen, Meine Brüder, und Ihref
Loge für die Aufmerksamkeit, die Sie Mir erweisen, und für
die ausgesprochenen Gesinnungen, sie sind Mir ja von Ihnen
nicht neu. Man kann zwar im acht und achtzigsten Lebens-
jahr keinen weiten Blick in die eigene Zukunft mehr thun.
— 336 —
1884 wenn aber der Himmel will, werde Ich Mich noch sehr gern
auch in Zukunft der Wiederkehr dieses Tages freuen. Sie
wissen, Ich bin der Maurerei von Herzen zugethan, und wenn
Ich Mich auch jetzt nicht mehr thätig an den Arbeiten
beteiligen kann, so werde Ich doch, so lange Ich lebe, ein
warmes Interesse, Liebe und regen Sinn für die Sache behalten.
Die Maurerei wird auch für die Folge bestehen, und wenn
versucht wird, von aussen daran zu rütteln, so müssen wir
dem widerstehen. Wir müssen an den Grundlagen festhalten,
auf denen wir fundamentirt sind. Eine Vereinigung, welche
sich nun einmal der Aussen weit gegenüber mit einem Geheimniss
umgiebt, muss dieses auch bewahren vor dem Eindringen
fremder Elemente. Halten wir fest an den Satzungen, die
uns überliefert sind, und lassen wir es bei dem Alten, dann
wird auch, so lange wir Frieden und Ruhe in den Logen
behalten, deren Arbeit eine gesegnete sein können. Teilen
Sie das allen Brüdern mit." —
In derselben Sitzung am 18. September wurden die
Vertreter aufgefordert, ihre Logen darauf aufmerksam
zu machen, dass bei Gesuchen um Verleihung der Ehren-
mitgliedschaft vor allem der vorgeschriebene Weg inne zu
halten sei, wenn man Enttäuschungen vermeiden woUe.
In einem Rundschreiben des Bundes-Direktoriums vom
22. September wurden die Tochterlogen angewiesen, fortan
die Jahresberichte und Annalen für das Maurerjahr
spätestens bisEnde August zugleich mit den tabellarischen
Uebersichten und den Mitgliederverzeichnissen einzusenden.
Dabei werden die Logen ganz besonders daran erinnert,
dass bei der Einsendung und Abfassung der in § 231
genannten Schriftstücke genau nach den Vorschriften der
§§ 232 — 262 zu verfahren ist, und dass vor allem die
Annalen nicht fehlen dürfen. (16, 2. Heft, S. 40 f.)
In der Sitzung der Grossloge vom 4. Dezember d. J.
wurde vom Vorsitzenden mitgeteilt, dass aus den Mitteln der
Kronprinz Friedrich Wilhelm-Stiftung für 1884/85
verheben waren:
— 337 —
1. ans dem Bereich der Grossen National- 1884
Mutterloge 890 Mk.
2. ans dem Bereich der Grossen Landesloge
der Freimaurer von Deutschland . . . 520 ,
3. aus dem Bereich der Grossloge Royal York
zur Freundschaft . . 360 ^
Summa 1770 Mk.
Die Loge i^Janus*^ in Bromberg feierte am 10. Oktober
ihr 100 jähriges Stiftungsfest, an demderNational-Grossmeister
Br. Schaper Teil nahm.
unterm 25. Januar erliess das Bundes -Direktorium an 1885
sämmtliche Tochterlogen des Bundes ein Rundschreiben, in
welchem die erfolgte Genehmigung des Statuts der
Viktoria -Stiftung durch den Kaiser angezeigt, und allen
Brüdern thatkräftige Teilnahme an dem gemeinsamen Liebes-
werk aufs dringendste empfohlen wird.
Der ersten Sitzung der Grossloge vom 26. Februar d. J.
lagen folgende Berichte des Gesetz-Prtifungs-Äus-
schusses zur Beratung und Beschlnssfassung vor:
1. Bericht über die Anträge der Johannislogen zu Halle
und zu Halberstadt auf Abänderung des § 149 Abs. 2 der
Bundesstatuten (zu § 23 des Allgemeinen Aufnahme-Gesetzes).
Der § 23 lautete in der vom Grosslogentag angenommenen
Fassung folgendermassen:
„Bleiben auch bei einer Wiederholung der Kugelung
ein, zwei oder drei ungünstige Stimmzeichen, so hat der
Vorsitzende Meister den oder die Brüder, welche
sie abgegeben, aufzufordern, ihm ihre Gründe dazu binnen
einer von ihm zu bestimmenden Frist von 3 bis höchstens
9 Tagen vertraulich mitzuteilen. Geht in dieser Frist keine
Erklärung ein, so wird die Kugelung als leuchtend an-
gesehen, werden dagegen Gründe zur Rechtfertigung der
ungünstigen Zeichen angegeben, so hat das Beamten-
Kollegium gemeinsam mit dem Meister diese Gründe genau
zu prüfen, und von der Entschliessung des Kollegiums
hängt es ab, ob sie das oder die ungünstigen Zeichen heben
0«Mh. d. Or. Nat.-Mat««r-Lo9«.
— 338 —
1885 oder nicht heben wollen. Im ersteren Falle proklamirt
der Vorsitzende Meister in nächster Lehrlingsloge die
Eugelong als leuchtend, im letzteren Fall gilt sie als
dunkel, und der Suchende wird auf ein Jahr zurück-
gestellt".
Die Loge „Zu den drei Degen" im Or. Halle
beantragte den § 149, Abs. 2 der Bundesstatuten (zu § 23 des
Allgemeinen Aufnahmegesetzes) folgendermassen abzuändern :
„Sind unter den abgegebenen Zeichen mehr als 3,
aber weniger als Vi ungünstige Zeichen vorgefunden, und
werden Gründe zur Rechtfertigung in einer nach den Vor-
schriften des Allgemeinen Aufnahmegesetzes § 23 zu
stellenden Frist nicht angegeben, so wird die Kugelung
ebenfalls als leuchtend angesehen; werden aber Recht-
fertigungsgründe angegeben, so sind dieselben in der nächsten
Konferenz unter Brr. Meistern bekannt zu machen, und
wenn dann die Mehrheit für die Aufnahme stimmt, so
ist dieselbe zu veranlassen, sofern die Minderheit nicht
widerspricht; geschieht das Letztere, so ist die Ent-
scheidung des Ehrw. Bundes -Direktoriums einzuholen *".
Ln § 24 des Allgemeinen Aufnahmegesetzes hiess es:
„Ein Drittel oder mehr ungünstige Zeichen weisen den
Suchenden bei dieser Loge für immer ab". Wie es zu
halten sei, wenn mehr als drei, aber weniger ungünstige Zeichen
als ein Drittel der abgegebenen Stimmen vorgefunden würden,
war im Gesetz nicht bestimmt worden, und deshalb hatte
man schon in der gesetzgebenden Versammlung Bedenken
gegen diesen Paragraphen des Allgemeinen Aufnahme gesetzes
erhoben. (14. Juni v. J.)
Auch unsere Statuten vom Jahr 1873 beruhten auf
der Verpflichtung der Rechtfertigung abgegebener ungünstiger
Zeichen unter H der Stimmen. Unterblieb die Rechtfertigung,
so fanden die ungünstigen Zeichen keine Beachtung.
Dagegen hatte der Ausschuss des Grosslogentages in
seinem Entwurf eines Allgemeinen Aufnahmegesetzes für die
zum deutschen Grosslogenbund gehörigen Logen am
28. März 1881 in § 24 vorgeschlagen:
— 339 —
„Finden sich mehr als drei ungünstige Zeichen vor, 1886
ohne dass deren Zahl ein Dritteil der Gesammtzahl der
abgegebenen Zeichen erreicht, so bedarf es der Recht-
fertigung nicht, vielmehr wird der Suchende ohne weiteres
Verfahren auf ein Jahr zurückgestellt*'.
In der Versammlung des Grosslogentages am 22. Mai 1882
wurde der sj 23 unverändert genehmigt, dagegen § 24
aufgehoben, und ein Antrag Hamburgs als § 26 dahin lautend
angenommen, dass es jeder Grossloge überlassen blieb, in
Bezug auf die Entscheidung durch Kugelung verschärfte
Bestimmungen zu treffen.
In der gesetzgebenden Versammlung von 1883 hatte
der Vorschlag des Gesetz- Prüfungs -Ausschusses:
, Sind mehr als drei ungünstige Zeichen, aber weniger
als ein Drittel der abgegebenen Zeichen vorgefunden, so
bedarf es der Rechtfertigung nicht, vielmehr wird der
Suchende ohne weiteres Verfahren auf ein Jahr zurückgestellt*'
nur ganz vereinzelten Widerspruch gefunden. Da aber wenige
Monate nach dem Inkrafttreten des beschlossenen Gesetzes
schon Abänderungsanträge kamen, musste der Ausschuss
die Frage des Bedürfnisses einer solchen Aenderung bejahen,
insbesondere für grössere Logen. Das Ergebniss der Be-
ratung des Gesetz -Prüfungs -Ausschusses, worüber von dem
Br. Gerhardt einsehr eingehender Bericht vorlag, war, dass
der Ausschuss einstimmig empfahl:
I. den Antrag der Loge in Halle in abgeänderter Gestalt
dahin anzunehmen:
Sind unter den abgegebenen Zeichen mehr als drei,
aber weniger als ein Drittel ungünstige Zeichen vor-
gefunden, und werden Gründe zur Rechtfertigung in
einer nach § 23 des Allgemeinen Aufnahmegesetzes
zu stellenden Frist nicht angegeben, so wird die
Kugelung ebenfalls als leuchtend angesehen, werden
aber Rechtfertigangsgründe angegeben, so sind dieselben
in der nächsten Lehrlingsloge bekannt zu machen,
und wenn dann drei Viertel der anwesenden stimm-
berechtigten Mitglieder für die Aufnahme stimmen,
22»
— 338 —
1885 oder nicht heben wollen. Im ersteren Falle proklamirt
der Vorsitzende Meister in nächster Lehrlingsloge die
Eugelong als leuchtend, im letzteren Fall gilt sie als
dunkel, und der Suchende wird auf ein Jahr zurück-
gestellt«.
Die Loge „Zu den drei Degen** im Or. Halle
beantragte den § 149, Abs. 2 der Bundesstatuten (zu § 23 des
Allgemeinen Aufnahmegesetzes) folgendermassen abzuändern :
„Sind unter den abgegebenen Zeichen mehr als 3,
aber weniger als Vi ungünstige Zeichen vorgefunden, und
werden Gründe zur Rechtfertigung in einer nach den Vor-
schriften des Allgemeinen Aufnahmegesetzes § 23 zu
stellenden Frist nicht angegeben, so wird die Kugelung
ebenfalls als leuchtend angesehen; werden aber Recht-
fertigungsgründe angegeben, so sind dieselben in der nächsten
Konferenz unter Brr. Meistern bekannt zu machen, und
wenn dann die Mehrheit für die Aufnahme stimmt, so
ist dieselbe zu veranlassen, sofern die Minderheit nicht
widerspricht; geschieht das Letztere, so ist die Ent-
scheidung des Ehrw. Bundes -Direktoriums einzuholen *".
Ln § 24 des Allgemeinen Aufnahmegesetzes hiess es:
„Ein Drittel oder mehr ungünstige Zeichen weisen den
Suchenden bei dieser Loge für immer ab**. Wie es zu
halten sei, wenn mehr als drei, aber weniger ungünstige Zeichen
als ein Drittel der abgegebenen Stimmen vorgefunden würden,
war im Gesetz nicht bestimmt worden, und deshalb hatte
man schon in der gesetzgebenden Versammlung Bedenken
gegen diesen Paragraphen des Allgemeinen Aufnahme gesetzes
erhoben. (14. Juni v. J.)
Auch unsere Statuten vom Jahr 1873 beruhten auf
der Verpflichtung der Rechtfertigung abgegebener ungünstiger
Zeichen unter H der Stimmen. Unterblieb die Rechtfertigung,
so fanden die ungünstigen Zeichen keine Beachtung.
Dagegen hatte der Ausschuss des Grosslogentages in
seinem Entwurf eines Allgemeinen Aufnahmegesetzes für die
zum deutschen Grosslogenbund gehörigen Logen am
28. März 1881 in § 24 vorgeschlagen:
— 339 —
„Finden sich mehr als drei ungünstige Zeichen vor, 1885
ohne dass deren Zahl ein Dritteil der Gesammtzahl der
abgegebenen Zeichen erreicht, so bedarf es der Recht-
fertigung nicht, vielmehr wird der Suchende ohne weiteres
Verfahren auf ein Jahr zurückgestellt*'.
In der Versammlung des Grosslogentages am 22. Mai 1882
wurde der >J 23 unverändert genehmigt, dagegen § 24
aufgehoben, und ein Antrag Hamburgs als § 26 dahin lautend
angenommen, dass es jeder Grossloge überlassen blieb, in
Bezug auf die Entscheidung durch Kngelung verschärfte
Bestimmungen zu treffen.
In der gesetzgebenden Versammlung von 1883 hatte
der Vorschlag des Gesetz-Prüfungs-Ausschusses:
,Sind mehr als drei ungünstige Zeichen, aber weniger
als ein Drittel der abgegebenen Zeichen vorgefunden, so
bedarf es der Rechtfertigung nicht, vielmehr wird der
Suchende ohne weiteres Verfahren auf ein Jahr zurückgestellt^
nur ganz vereinzelten Widerspruch gefunden. Da aber wenige
Monate nach dem Inkrafttreten des beschlossenen Gesetzes
schon Abänderungsanträge kamen, musste der Ausschuss
die Frage des Bedürfnisses einer solchen Aenderung bejahen,
insbesondere für grössere Logen. Das Ergebniss der Be-
ratung des Gesetz -Prüfungs -Ausschusses, worüber von dem
Br. Gerhardt einsehr eingehender Bericht vorlag, war, dass
der Ausschuss einstimmig empfahl:
I. den Antrag der Loge in Halle in abgeänderter Gestalt
dahin anzunehmen:
Sind unter den abgegebenen Zeichen mehr als drei,
aber weniger als ein Drittel ungünstige Zeichen vor-
gefunden, und werden Gründe zur Rechtfertigung in
einer nach § 23 des Allgemeinen Aufnahmegesetzes
zu stellenden Frist nicht angegeben, so wird die
Kngelung ebenfalls als leuchtend angesehen, werden
aber Rechtfertigangsgründe angegeben, so sind dieselben
in der nächsten Lehrlingsloge bekannt zu machen,
und wenn dann drei Viertel der anwesenden stimm-
berechtigten Mitglieder für die Aufnahme stimmen,
22»
— 340 —
1886 so gilt die Kagelung als leuchtend, andernfalls wird
der Suchende auf ein Jahr zurückgestellt.
IL Bericht über das Statut des deutschen Grosslogen-
bundes nach der Durchsicht vom Jahr 1884.
Während die Aenderungen des Statuts sonst meist
formaler Natur waren, enthält die weitaus wichtigste
Aenderung des bestehenden Rechts einen bedeutungsvollen
Fortschritt in der Richtung der Festigung des die deutschen
Grosslogen vereinigenden Bandes:
„ § 9. Die nach dem Vorschlage des Grosslogenbundes
von allen deutschen Grosslogen angenommenen Gesetze
bilden das gemeinsame Recht des deutschen Grosslogen-
bundes^.
„ Der Grosslogentag (§ 12) stellt die Zustimmung der
verbündeten Grosslogen zu Gesetz vorschlagen fest und ver-
kündet die angenommenen Gesetze als gemeinsames Recht^.
„ Abänderungen des gemeinsamen Rechts bedürfen der
Zustimmung aller verbündeten Grosslogen".
In diesen Anträgen schien eine sichere Grundlage gelegt
für ein wirkliches gemeinsames deutsches Maurerrecht.
Die einzelnen Grosslogen sollten einen Teil ihrer
Selbständigkeit opfern zum Besten des Ganzen, insofern sie
solche Gesetze, denen sie einmal aus freier Entschliessung
zugestimmt haben, auch fortgelten lassen müssen, bis sie
unter Zustimmung Aller geändert oder aufgehoben worden sind.
Der Ausschuss machte dann noch auf eine mangelhafte
Fassung des Statuts aufmerksam, insofern die Anziehung des
§5 in den §§ 3 und 8 zu streichen wäre, da die entscheidende
Stimme des Grosslogentages bei Gründung einer Johannisloge
an einem Ort, in welchem schon eine Tochterloge einer anderen
Grossloge besteht, und beide Grosslogen sich darüber nicht
einigen können, wieder fallen gelassen war.
Der Ausschuss empfahl einstimmig:
„ Dem Statut des deutschen Grosslogenbundes nach der
Durchsicht vom Jahr 1884 zuzustimmen und die Vertreter
der Grosslogen zu dessen Unterzeichnung zu ermächtigen''.
— 341 —
In der Grossloge vom 26. Februar kamen diese Anträge 1885
zur einstweiligen Beratong. Sie worden alle in dem vom
Ausschoss festgestellten Wortlaut von der Grossloge an-
genommen. (16. 3. Heft, S. 45 ff.)
Zur Kenntniss kam in dieser Sitzung femer die Gründung
eines Maurervereins in Steglitz bei Berlin unter dem
Namen „Bruderbund am Fichtenberge", der sich unter
die Aufsicht der Loge „Zum flammenden Stern" in Berlin
gestellt hatte, und ebenso wurde der Antrag auf Gründung
einer Loge in Dahme unter dem Namen „Licht, Liebe,
Leben' genehmigt.
In der Sitzung der Grossloge vom 30. April ward die
Gründung eines Maurervereins in Wongrowitz unter
Aufsicht der Loge „Zum bekränzten Cubus' in Gnesen
mitgeteilt. (16. 4, S. 79 ff.)
Die gesetzgebende Versammlung fand am 9. Mai
statt. Es nahmen Teil an ihr 120 stimmberechtigte Mit-
glieder. Die Versammlung genehmigte gleichfalls den Antrag der
halleschen Loge in der von dem Gesetzprüfungs-Ausschuss
vorgeschlagenen Gestalt mit grosser Mehrheit. Noch an
demselben Tage wurde die Abänderung des § 149 der
Bundesstatuten als Gesetz verkündet. (16. 3, S. 94.)
An die gestzgebende Versammlung schloss sich zum
ersten Mal eine Grossloge an in der Zusammensetzung,
wie sie nach dem Art. 3 der Grundverfassung vom 17. Mai 1883
vorgesehen worden war. Es nahmen Teil 92 stimm-
berechtigte und 13 nicht stimmberechtigte Brüder. Die
stimmberechtigten Mitglieder bestanden aus 35 gewählten
und 57 Vertretern der Tochterlogen. Der Vorsitzende teilte
zunächst die am 17. Mai in Dahme erfolgte Stiftung der
Loge „Licht, Liebe, Leben' mit, und es erfolgte dann die
Besprechung über den „Lessingbund' als 1. Gegenstand
der Tagesordnung. Diesem Bund gegenüber betonte das
Bundes -Direktorium entschieden seine ablehnende Stellung.
Während der Lessingbund von der Ansicht ausging, dass
sich die gegenwärtige Erscheinungsform der deutschen Frei-
maurerei überlebt habe, erklärte das Bundes -Direktorium,
— 342 —
1886 die zeitgemässe Entwicklang unseres besonderen Bundes wie
der deutschen Freimaurerei überhaupt könne nur von den
bestehenden Organen, den einzelnen Logen im Verein mit
dem Grosslogenbund ausgehen, nicht aber von einem sich
vordrängenden Sonderbund. Nach kurzer Erörterung bekundete
die Versammlung ihre Uebereinstimmung mit der Erklärung
des Bund es -Direktoriums über den Lessingbund in über-
wiegender Mehrheit.
Sodann machte der Vorsitzende eine Mitteilung über
die auf dem Grosslogentag zur Besprechung kommenden
Gegenstände, unter denen ganz besonders der letzte, der
die Verhandlung über den Entwurf eines allgemeinen Gesetzes
über die maurerische Rechtspflege betraf, und der sich
gedruckt in den Händen der Anwesenden befand, zu einer
Besprechung führte.
In der Abstimmung sprach die Versammlung in ihrer über-
wiegenden Mehrheit ihr Einverständniss mit den wesentlichen
Bestimmungen des der Verhandlung auf dem Grosslogentag
zu Grunde zu legenden Entwurfs aus.
Der dritte Gegenstand der Tagesordnung betraf die
Besprechung über den Voranschlag der allgemeinen Bundes-
verwaltung. Nach Art. 26 der Verfassung verwaltet die Gross-
loge die Angelegenheiten der Grossen National- Mutterloge,
soweit sie nicht vom Bundes-Direktorium oder von der gesetz-
gebenden Versammlung wahrzunehmen sind; ausserdem besorgt
die Grossloge mit dem Bundes-Direktorium die gemeinsamen
Angelegenheiten der berliner Tochterlogen. Dagegen stimmen
nach Art. 3 die Vertreter der auswärtigen Tochterlogen nicht
mit, wenn es sich um die innere Verwaltung der Grossen
National -Mutterloge und um die gemeinsamen Angelegenheiten
der berliner Tochterlogen handelt. Daraus folgt, dass in
Bezug auf das Rechnungswesen der Grossloge als deren
innere Angelegenheit die Vertreter der Tochterlogen nicht
mitzustimmen haben. Es entstand daher die Frage, ob nicht
aus dem allgemeinen Voranschlag der Grossloge die Aufstellung
für die Kosten der allgemeinen Bundesverwaltung, für
die von den Tochterlogen nach § 25 der Bundesstatuten eine
— 343 —
Bundesabgabe — neben dem Beitrag zu den Kosten der gesetz- 1886
gebenden Versammlung nach Art. 34 der Gnmdverfassnng —
gezahlt wird, auszusondern sei, um diesen und die hiemach
zu führende Rechnung der Beschlussfassung sämmtlicher Mit-
glieder zu unterstellen. Wie die Leistungen der Tochterlogen
für die Bundeszwecke festgestellt würden, so möchte auch
für die Verwendung dieser Bundesabgaben eine Mitwirkung der
Vertreter derTochterlogen zu der Feststellung des Voranschlags
und der Entlastung der Rechnung in Anspruch zu nehmen
sein. Freilich würde ein solches Recht für die Vertreter der
auswärtigen Logen inhaltlös sein, wenn diese an den Ver-
sammlungen der Grossloge nicht in stärkerer Zahl als bisher
Teil nehmen würden. Indessen könnte doch die Frage eine
grössere Bedeutung gewinnen, wenn sich alljährlich an die
gesetzgebende Versammlung eine solche der Grossloge
anschliessen sollte, an der dann die Vertreter der Tochter-
logen fast vollständig Teil nehmen könnten.
Das waren die Gesichtspunkte, die das Bundes-
Direktorium durch den Br. Gerhardt geltend machen Hess
für die Trennung des Voranschlags der allgemeinen Bundes-
verwaltung von dem Voranschlag der Hauptkasse.
Der letzte Gegenstand der Tagesordnung betraf eine
beabsichtigte Aenderung der „Mitteilungen aus dem Bunde
der Grossen National -Mutterloge zu den drei Weltkugeln'.
Während ursprünglich Alles, was man über Verhandlungen
und Vorgänge unseres Bundes erfuhr, sich auf blosse Mit-
teilung der „Konferenz-Protokolle*' beschränkt hatte, traten
im Jahr 1869 seit dem 1. Juli die Mitteilungen aus dem
Bunde der Grossen National -Mutterloge in einer viertel-
jährlichen Zeitschrift an die Stelle; diese Zeitschrift sollte
zugleich dem Bundes-Direktorium zur Behandlung von Fragen
dienen, die das Gebiet der maurerischen Geschichtsforschung,
Gesetzgebung und Ritualistik betreifen. Indessen abgesehen
von den ersten Heften, in denen sich wenigstens einige
selbständige Aufsätze über maurerische Gesetzgebung und
Literatur befanden, blieb der Inhalt im Wesentlichen derselbe,
wie ihn vorher die Grosslogen-Niederschriften geboten hatten.
— 344 —
1885 Nachdem nun durch Beendigung der gesetzgeberischen
Arbeiten eine ruhige Entwicklung eingetreten war, erschien
eine Zeitschrift, wie sie vor 15 Jahren geplant worden, als
ein unabweisliches Bedürfhiss. Durch Behandlung von
Frageii, die in das Gebiet der maurerischen Geschichtsforschung,
Gesetzgebung und RituaUstik gehören, durch fortlaufende
Uebersicht der maurerischen Literatur neben den amtlichen
Veröffentlichungen, glaubte das Bundes -Direktorium, würde
eine solche Zeitschrift eine weitreichende fördernde Wirkung
ausüben und zwar nicht bloss in unserem Bund, und dazu
ersuchte es die Brüder der Grossloge und der Tochterlogen
des Bundes um ihre eifrige Mitwirkung.
Die Versammlung erklärte sich damit einverstanden.
Am 1. Mai d. J. war das Mitglied des Bundes-Direktoriums
Br. Th. Fr. Brettschneider gestorben. Ihm wurde am
8. Juni von dem zugeordneten Grossmeister Br. Frederichs
die Trauerloge gehalten.
Der Grosslogentag versammelte sich in diesem Jahr am
24. Mai in Dresden in der Grossen Landesloge von Sachsen.
Auf Grund der Tagesordnung wurden folgende Beschlüsse
gefasst:
1 . Das neu entworfene Statut des Grosslogenbundes nach
der Durchsicht von 1884 wird einstimmig angenommen.
2. Einige unwesentliche Abänderungen in dem Statut der
Viktoriastiftung werden genehmigt.
Der wichtigste Gegenstand der Tagesordnung war
die Verhandlung über den von dem Ausschuss vorgelegten
Entwurf eines aUgemeinen Gesetzes über die maurerische
Rechtspflege.
Der auf dem Grosslogentag des Jahres 1884 eingesetzte
Ausschuss zur Ausarbeitung eines Entwurfs für ein maurerisches
Strafgesetz, bestehend aus den Brrn. Gartz von der Grossen
Landesloge von Deutschland, Braband von der Grossen
Loge von Hamburg, Wigard von der Grossen Landesloge
von Sachsen, Brand von der Grossen Loge „Zur Eintracht"
in Darmstadt, und Gerhardt von der Grossen National-
Mutterloge „Zu den drei Weltkugeln", hatte inzwischen
— 346 —
einen von Br Gartz ausgearbeiteten Entwurf beraten und 1885
in der letzten Sitzung endgültig festgesetzt. Schon am
9. Mai hatte die Grossloge , die sich an die gesetzgebende
Versammlung anschloss, dem Entwurf im Wesentlichen
beigestimmt.
Nach eingehender Beratung auf dem Grosslogentag
wurde der ganze Entwurf angenommen gegen eine Stimme
(Sachsen). Sodann wurden folgende Beschlüsse gefasst:
1. Dass der angenommene Entwurf des Gesetzes jeder
Grossloge mitgeteilt werde mit der Aufforderung,
ihn an die Tochterlogen gelangen zu lassen, damit
diese ihre darauf bezüglichen Wünsche kundgeben, um
somit für die zweite Lesung des Gesetzes beim
nächsten Grosslogentag das gewünschte Material zu
liefern, und dass die betreffenden Auslassungen bis
1. Dezember d. J. erfordert werden.
2. Den bereits eingesetzten Ausschuss für Beratung des
Entwurfs durch drei Mitglieder aus der Mitte der-
jenigen Grosslogen zu verstärken, die in dem Ausschuss
bis jetzt noch nicht vertreten waren.
3. Dass der Ausschuss von den Beschlüssen, die er
gefasst, bis 1. Februar k. J. der geschäftsführenden
Grossloge Kenntniss giebt, und diese dann die ein-
zelnen Grosslogen von der Sachlage unterrichtet.
Der Lessingbund hatte sich an den Grosslogenbund in
einem Schreiben gewandt und um Unterstützung seiner
Bestrebungen gebeten. Der Grosslogenbund verhielt sich
ablehnend , weil solche sonderbündlerischen Bestrebungen
als berechtigt nicht anzuerkennen seien. —
In der Sitzung vom 17. September 1885 wurde als
Mitglied des Bundes -Direktoriums an Stelle des verstorbenen
Brs. Brettschneider der Br. Schlichting, Professor an
der technischen Hochschule, gewählt.
In einer Entscheidung des Bundes-Direktoriums vom
14. Oktober, betreffend die Auslegung der §§ 210, 211 der
Bundes -Statuten ward in den Statuten einer Johannisloge
folgende Bestinmiung:
— 346 —
1886 ^Soweit nicht die Vorherbekanntmachung des Gegen-
standes zur Bedingung der Gültigkeit von Beschlüssen in
den Bundesstatuten gemacht ist, darf der Meister vom
Stuhl in jeder ordnungsmässig berufenen Loge die Brüder
eines höheren Grades zu Beratungen nach dem Schluss
der Loge berufen. Den dabei nicht anwesenden Mitgliedern
steht nicht der Einspruch nach § 211 der Bundes-
statuten za^
beanstandet als nicht im Einklang stehend mit den §§ 210, 211
der Bundesstatuten. (Mitt. XVII, S. 101 f., Entscheidungen No. 1.)
Der Sitzung vom 10. Dezember 1885 lag zur Beratung
der Entwurf des Gesetzes über die maurerische
Rechtspflege vor, wie er auf dem Grosslogentag vom
24. Mai 1885 mit allen gegen 1 Stimme (Sachsen) in erster
Lesung angenommen worden war.
Nach der ersten Lesung hatten sich nunmehr die ver-
bündeten Logen über den Entwurf zu äussern und nach
Eingang dieser Aeussernngen hatte eine Beratung durch den
Ausschuss zu erfolgen, damit dann der nächste Grosslogentag
die endgültige Entscheidung über das Ganze treffen könnte.
Aus unserem Bund waren 48 Gutachten eingegangen:
12 davon stimmten mit dem Entwurf völlig überein, 17
hielten die Grundlage des Entwurfs fest, beantragten aber
einzelne meist wenig erhebliche Abänderungen, während 19
im Allgemeinen mehr oder weniger von der Grundlage des
Entwurfs sich entfernten. Die Einwendungen richteten sich
in der Hauptsache
a) gegen die Beseitigung der Meisterschaft;
b) gegen die Ständigkeit des Gerichts;
c) gegen den Ausschluss des Vorsitzenden und des zu-
geordneten Meisters vom Gerichtshof.
Bei diesem Stand der Dinge beantragte der Gesetz-
prüfungs-Ausschuss eine Erklärung, die im Wesentlichen
dahin ging, dass die Sache noch nicht spruchreif sei, und
obwohl der Entwurf eine wohlgeeignete Grundlage für die
Regelung des Strafverfahrens biete, sei zur Zeit von der Durch-
beratung der eingegangenen Abänderungsanträge abzusehen.
— 347 —
In der Elrörterung wandte man sich besonders gegen die 1886
Auffassung: dass der vorgelegte Entwurf eine wohlgeeignete
Grundlage für die Regelung der Angelegenheit wäre, und
erklärte, dass, wenn von 71 Tochterlogen kein Gutachten
eingegangen sei, man nicht berechtigt wäre, deren Zustimmung
vorauszusetzen. Obwohl diese Ansichten in grossem
Widerspruch mit dem Beschluss der Grossloge vom 9. Mai
standen, Hess der Gesetzprüfungs-Ausschuss die bemängelte
Stelle fallen, und nun wurde die Erklärung in folgender
Fassung einstimmig angenommen:
„Die Grossloge erachtet nach dem Erlass eines
Allgemeinen Aufnahmegesetzes f flr die verbündeten deutschen
Logen die gemeinsame gesetzliche Regelung der maurerischen
Strafrechtspflege für unerlässlich, sieht jedoch zur Zeit von
der Durchberatung der eingegangenen Abänderungsanträge
ab, weil gegenüber den seitens einer beträchtlichen Zahl
von Bundeslogen erhobenen Bedenken gegen grundlegende
Bestimmungen des Entwurfs es noch einer weiteren Zeit
zur Verständigung über die Grundlage des zu erlassenden
Gesetzes bedarf«. (17. 1, 2, S. 22 ff.) —
Das hundertjährige Stiftungsfest feierte die Loge ,Zu
den drei Rosenknospen*' zu Bochum am 13. Dezember
in Anwesenheit des National- Grossmeisters Br. Schaper
und des Grossarchivars Br. Linde. (17. 3, S. 58.)
Gleich beim Beginn des Jahres 188G, am 3. Januar, fand 1886
in unserm Bundeshause eine gemeinsame Festloge der drei
preussischen Grosslogen zur Feier des 25jährigen
Regierungs- Jubiläums des Kaisers statt, zu der eine grosse
Anzahl der Brüder aller berliner Logen erschienen war.
(17. 3, S. 54.)
Am 17. Februar gab das Bundes -Direktorium folgende
Entscheidung, betreffend die Auslegung der §§22 — 24 des
Allgemeinen Aufnahmegesetzes der missverständlichen Auf-
fassung einer Tochterloge gegenüber:
1. Das Beamten -Kollegium kann ungünstige 2^ichen
nach § 23 nur heben, wenn bei der Kugelnng nur ein.
— 348 —
1886 zwei oder drei ungünstige Zeichen sich vorgefunden
haben, und Rechtfertigangsgründe angegeben sind.
2. Die Wiederholung der Kugelung kann nur stattfinden,
wenn nur ein oder zwei ungünstige Zeichen sich vor-
gefunden haben.
3. Die Worte im § 24 „auch bei einer Wiederholung
der Kugelung *" müssen als in Klammem stehend
gedacht werden und sind dahin auszulegen, „auch
wenn eine Wiederholung der Kugelung nach §22
stattgefunden hat".
4. § 23 trifft nur den Fall, dass ein, zwei oder drei un-
günstige Zeichen abgegeben worden sind und zwar —
als selbstverständliche Folge des §22
a) sofern sie nicht eben nach § 22 als irrtümlich ab-
gegeben erklärt worden sind, also „bleiben" und
b) sofern bei nur einem oder zwei ungünstigen Zeichen
nicht etwa nach § 22 eine Wiederholung der
Kugelung stattgefunden hat, bei welcher solche
nicht wieder abgegeben worden sind, sofern also
ein oder zwei ungünstige Zeichen auch bei einer
Wiederholung der Kugelung bleiben.
5. Der § 149 ist als Zusatz zu § 23 und nicht zu § 22
des Allgemeinen Aufnahmegesetzes gegeben.
6. Der § 149 der Bundesstatuten setzt nun Folgendes fest:
„Mehr als drei ungünstige Zeichen bedürfen der
Rechtfertigung nicht, müssen aber, sofern sie nicht
H der Stimmen erreichen und dann nach § 24 zur
Abweisung für immer führen, dann auch die Wirkung
haben, welche schon drei oder weniger ungünstigen
Zeichen, die nicht gehoben worden sind, beigelegt ist, also
die Zurückstellung des Suchenden auf ein Jahr zur Folge
haben". (Mitt. XVII, S. 102 ff., Entscheidungen No. 2.)
In derselben Sitzung wurde die Gründung der Loge zu
Steglitz unter dem Namen „Bruderbund am Fichtenberge"
genehmigt.
Die Grossloge Prince Hall (Farbige) für den Staat
Massachusetts in New Bedford hatte den Vorsitzenden Meister
— 349 —
unserer Loge za Uelzen za ihrem Vertreter bei unserer Gross- 1886
löge gegen unsere gesetzlichen Bestimmungen ernannt. In
einem Schreiben vom 17. Mai musste das Bundes-Direktorium
darauf erwidern, dass auch bei der Beobachtung unseres
Logenbrauchs in der Wahl von Vertretern wir doch nicht
in der Lage gewesen wären, in ein Vertretungsverhältniss
mit jener Grossloge zu treten, weil die farbigen Logen in
Amerika von dem deutschen Grosslogenbund nicht anerkannt
seien.
Am 22. März fand in unserm Bundeshause die gemein-
same Feier des Geburtstages des Kaisers von Seiten der
drei preussischen Grosslogen statt.
In der Sitzung der Grossloge am 13. Mai wurde die
Errichtung einer Loge in Inowrazlaw unter dem Namen
„zum Licht im Osten'' einstimmig genehmigt. Auch wurde
die Mitteilung gemacht, dass die Grossloge Royal York
zur Freundschaft auf das diesseitige Gesuch während der
Dauer des Umbaus unseres Logenhauses uns ihre Räume
an zwei Tagen in jeder Woche zu Logen -Arbeiten bereit-
willigst zur Verfügung stelle.
Am 6. Oktober ging der National-Grossmeister Br. Karl
Heinrich Schaper, Dr. phil., Direktor des Joachimsthalschen
Gymnasiums in den e. 0. ein, tief betrauert von allen Brm.
unseres Bundes, dem er bis zu seiner letzten Erkrankung
ein treuer, umsichtiger Leiter gewesen war. Am 17. Oktober
fand im Bundeshause der Grossloge Royal York zu Ehren
seines Gedächtnisses die Trauerloge statt unter Leitung
des zugeordneten National - Grossmeisters Br. Frederichs,
der auch schon bei der Johannisfest- Arbeit wegen der
Erkrankung des Br. Schaper den Vorsitz geführt hatte.
Aus Anlass dieses tiefschmerzlichen Verlustes gingen
der Grossen National -Mutterloge von den verschiedensten
maurerischen Behörden Beileidsbezeugungen zu, darunter
ein Schreiben des Gross- Schriftführers der „United Grand
Lodge of England^, Br. Wendt in London, im Auftrag des
Prinzen von Wales, worin dieser sein Beileid zu dem
Heimgang unseres Grossmeisters ausdrückt.
— 350 —
1886 Am 10. November erliess das Bundes -Direktorium ein
wichtiges Bundschreiben an sämmtliche Bundeslogen. Es
wird darin ausgeführt, dass, nachdem die gesetzgeberischen
Arbeiten in der Grossen National -Mutterloge im Wesent-
lichen zum Abschluss gebracht sind, unsere Aufgabe nunmehr
ist, mit vereinten Kräften einzutreten für die weitere Aus-
gestaltung und Fortbildung unserer Lehre, wie sie
in den Bitualen und Instruktionen ihren Ausdruck
gefunden hat. Zur Mitwirkung hierbei werden alle
Bundeslogen und deren Mitglieder aufgefordert. —
An Stelle des gestorbenen Bruders Schaper wurde
Br. Maetzner, Dr. phil. und Professor, Direktor der Luisen-
schule in Berlin zum Mitglied des Bundes -Direktoriums am
23. Dezember gewählt.
1887 Am 13. Februar fand eine Sitzimg des Gesetzprüfungs-
Ausschusses statt, an der die beiden zugewählten Mitglieder,
Br, Frege, vors. Meister der Loge Teutonia zur Weisheit
zu Potsdam, und Br. Schroeter, vors. Meister der Loge
Friedrich Wilhelm zu den drei Hammern zu Eberswalde, Teil
nahmen. Auf der Tagesordnung standen zunächst die Anträge
der Logen Duisburg, Wesel und Mülheim a. d. Ruhr, betreffend
die einheitliche Regelung der von den ständig besuchenden
Brüdern zu entrichtenden Beiträge, über die nach § 65 Abs. 2
der Bundesstatuten die Tochterlogen zu befinden haben.
Nach eingehenden Erwägungen gelangte einstimmig der
Antrag zur Annahme, dass eine Verständigxmg auf folgender
Grundlage anzustreben sei:
Ständig besuchende Brüder sind gehalten, an ihre eigene
Loge % bezw. H des Beitrages zu leisten, den diese von
ihren einheimischen Mitgliedern erhebt, dagegen % bezw. Vt
an diejenige Loge, der sie als ständig besuchende
Brüder sich angeschlossen haben,
und dass seitens der Vertreter unseres Bundes der Antrag
zu stellen sei:
Der Grosslogentag wolle einen Ausschuss
ernennen zur Ausarbeitung gemeinsamer Be-
— 351 —
Stimmungen über die Beitragspflicht der ständig 1887
besuchenden Brüder.
Hierauf wurde in die Beratung des Entwurfs eines Gesetzes
über das Verfahren bei Verletzung maurerischer
Pflichten eingetreten, über den die Brr. Gerhardt und
Frege eingehend berichtet hatten. (Mitt. S. 44 ff.)
In diesem Bericht wird zunächst die Entstehung des
Entwurfs dargelegt. Auf den Antrag der Grossen National-
Mutterloge vnirde auf dem Grosslogentag am 1. Juni 1884
ein Ausschuss ernannt zur Ausarbeitung eines Entvmrfs eines
allgemeinen Gesetzes über die maurerische Rechtspflege.
Der im 3. Kreisschreiben vom 20. März 1885 zur Eenntniss
der Bundeslogen gebrachte Entwurf des Ausschusses — mit
dem sich unsere Grossloge in ihrer Sitzung am 9. Mai 1885
im Allgemeinen einverstanden erklärte — wurde am
24. Mai 1885 auf dem Grosslogentag in Dresden in der in
dem 5. Kreisschreiben vom 13. Mai 1885 mitgeteilten Fassung
mit allen gegen die Stimmen der Grossen Landesloge von
Sachsen in erster Lesung angenommen. Dieser Entwurf
begegnete in der freimaureribchen Presse wie in den Tochter-
logen manigfachen Bedenken. In der Presse wurde namentlich
die juristisch - technische Fassung bemängelt. Die Aus-
lassungen der Tochterlogen unseres Bandes wendeten sich
hauptsächlich gegen die Ausschliessung der Meisterschaft
als urteilenden Körperschaft, gegen die Stäindigkeit des
Gerichtshofes und gegen den Ausschluss der Vorsitzenden
und zugeordneten Meister vom Gerichtshof. Daher erklärte die
Grossloge in der Versammlung vom 10. Dezember 1885, dass
zwar die gemeinsame gesetzliche Regelung der maurerischen
Strafrechtspflege unerlässlich , indessen vorläufig von einer
Weiterberatung des Entwurfes abzusehen sei, da von dem
Verlauf einiger Zeit eine grössere Klärung der Ansichten zu
erwarten stehe. (Mitt. S. 27.) Der Ausschuss des Grosslogen-
tages glaubte jedoch sich der nochmaligen Durchberatung
des Entwurfs unter Berücksichtigung der von den Bandee-
logen erhobenen Bedenken nicht entziehen zu dürfen und
stellte demnach den Elntwurf eines Gesetzes über das Verfahren
— 352 —
1887 bei Verletzung maorerischer Pflichten fest, der im 3. Kreis-
schreiben vom 24. Februar 1886 veröffentlicht wurde. Dieser
Entwurf, dessen wesentliche Unterschiede gegenüber dem
früheren Br. Gerhardt als Mitglied des Ausschusses in der
Sitzung der Grossloge am 13. Mai 1886 beleuchtete, fand
hier den Beifall der Brr. (Mitt. S. 71 u. 76) und wurde dem-
nächst auf dem Grosslogentag zu Hamburg am 13. Juni 1886
nach eingehender Beratung mit 7 Stimmen gegen die der
Grossen Mutterloge des eklektischen Bundes in Frankfurt a.M.,
und zwar in erster Lesung, angenommen.
Was das Strafrecht betrifft, so ist in dem Entwurf
der richtige Grundsatz festgehalten, dass es von geringeren
— dem Bügerecht unterliegenden — Verstössen gegen
Sitte und Ordnung abgesehen nur ein Vergehen im
maurerischen Sinn giebt, nämlich die Verletzung der
maurerischen Pflicht, die, sofern nicht mildernde Umstände
vorliegen, den Uebelthäter unwürdig macht, femer ein Mit-
glied des Bundes zu sein und zu heissen, und zwar entweder
für immer oder für eine gewisse Zeit, je nachdem die Hoffnung
begründet ist, der Br. werde sein Vergehen wieder gut und sich
selbst der Mitgliedschaft wieder würdig machen. Hierin sind
schon die einzig möglichen Strafen mitbezeichnet: zeitweise
oder dauernde Entfernung aus dem Bund, d. h. Entlassung
aus der Loge oder Ausschliessung aus dem Freimaurerbund.
In Bezug auf das Verfahren zur Ahndung einer Verletzung
der maurerischen Pflicht geht der Entwurf davon aus, dass
dies weniger ein strafgerichtliches als ein ehren-
gerichtliches sein muss. Es scheidet sich in fünf natur-
gemässe Abschnitte: Antragsteller, Erforschung des Sach-
verhalts, Urteilsfällung, Rechtsmittel, Vollstreckung.
1. Der erste Entwurf beschränkt das Recht, auf ein
maurerisches Strafverfahren anzutragen, auf Brr.
Meister, während der neue Entwurf § 6 das Recht jedem
Br. zubilligt. Das entspricht der Brüderlichkeit und Gleich-
berechtigung insofern mehr, als das Verfahren sich nicht nur
gegen Brr. Meister sondern auch gegen Gesellen und
Lehrlinge richtet.
— 353 —
2. Das die Urteikfallung in erster oder zweiter Instanz 1887
vorbereitende Verfahren, §§ 8 — 11, 14, 15, 18 — 24, kann nur
die genaueste Erforschung des wahren Sachverhaltes
unter Wahrung der Rechte der Beteiligten zum Zweck haben.
Der Entwurf ist bestrebt, diesem Zweck nach jeder Richtung
hin Rechnung zu tragen.
3. Bei der Urteilsfallung weicht der Entwurf wesentlich
von dem bis dahin geltenden Recht unserer Grossloge ab,
indem er die Urteilsfallung aus der Hand der Meisterschaft
in die Hand eines Ehrenrates von Brm. Meistern legt. Da
Alles in Allem erwogen die Vorzüge und Nachteile der beiden
einander gegenüber gestellten Gerichtshöfe sich so ziemlich
die Wage halten mögen, muss die Rücksicht auf das Ganze,
auf das Zustandekommen des Gesetzes den Ausschlag für
den Ehrenrat von fünf Mitgliedern geben.
4. Unser bisheriges Recht kannte eine Berufung nicht,
weil diese der ganzen Einrichtung der Geschworenen- bezw.
Volksgerichte — und als ein solches muss man das Gericht
der gesammten Meisterschaft bezeichnen — ¥ridersprechen
würde. Nur in dem Bundesdirektorium war eine Art von
Kassationsinstanz gegeben, aber auch nur für den Fall, dass
das Urteil auf Ausschliessung lautete. Das vorgeschlagene
Gesetz überträgt aber die Rechtsprechung von der Meister-
schaft auf den Ebrenrat, und daher empfahl sich nach den
heutigen Rechtsanschauungen die Einführung einer Berufungs-
Instanz. Als solche soll der Ehrenrat bei der Grossloge
eintreten, der das Urteil in seinem ganzen Umfang zu prüfen
hat. Bei unserer Grossloge hatte das Bundesdirektorium
nach seiner verfassungsmässigen Stellung in unserem Bund
als Ehrenrat zu gelten.
5. Hinsichtlich der Verkündung und Vollstreckung der
Urteile können gegen die Bestimmungen des Entwurfs
Bedenken füglich nicht bestehen.
Im Einzelnen hebt der Bericht noch folgendes hervor:
Gegen § 1 Absatz 3, wonach die Berufung des staatlichen
Gerichts ausgeschlossen ist bei Ehrverletzungen, die in einer
Logenversammlung stattgefunden oder auf maurerische An-
OMoh. d. Ur NAt.-Mat««r-Lof«. 83
— 354 —
1887 gelegenheiten aich beziehen, sind zwei Bedenken erhoben
worden. Es soll die Bestimmung „bei Vermeidung der
Entlassung oder Ausschliessung " gegen die ^ Alten Pflichten *
Verstössen, weil diese einen solchen Ausschliessungsgrund
nicht kennen. Aber die alten Pflichten gelten für uns nur
in so weit als Gesetz, als ihre Bestimmungen in unsere
Grundverfassung und Statuten übergegangen sind. Dann hat
man auch die Bestimmung insofern angegriffen, als Ehr-
verletzungen so schwerer Art in einer Logenversammlung verübt
werden könnten, dass das maurerische Strafverfahren keine
hinreichende Sühne dafür biete. Aber einmal muss die Sühne^
welche die Loge dem Maurer verschafft, ihm mehr gelten,
als die staatliche Strafe im Privatklageverfahren, und sodann
läuft es der Würde des Bundes zuwider, das, was in der
Loge vorgeht, im Weg der Beleidigungsklage in die Aussen-
weit zu zerren.
Die in §§ 1 — 4 gegebenen Bestimmungen sind ein
wesentlicher Vorzug des neuen Entwurfs gegenüber dem alten.
Nach § 6 ist zum Klageantrag berechtigt jeder „Bruder f.
Darüber zu wachen, dass die Verletzung einer maurerischen
Pflicht nicht ungeahndet bleibt, ist ohnehin Pflicht des Vor-
sitzenden Meisters.
Die Bestimmung in § 28:
„Wenn ein Bruder von einem deutschen Gerichte
wegen eines Verbrechens oder wegen eines solchen Ver-
gehens, das seine Verurteilung zum Verluste der bürger-
lichen Ehrenrechte zur Folge gehabt hat, rechtskräftig
verurteilt worden ist, so hat der Ehrenrat ohne weitere
Prüfung und ohne dass die Anhörung des Beklagten
erforderlich ist, seine Ausschliessung aus dem Freimaurer-
bunde auszusprechen''
ist als gegen die „ Alten Pflichten " verstossend bezeichnet
worden. Dagegen gilt dasselbe, was zu § 1 Abs. 3 bemerkt
worden. Aber abgesehen davon, ist eine der ersten Pflichten in
den „Alten Pflichten** die des Gehorsams gegen die staatliche
Obrigkeit. Ausserdem wird in den Verfassungen von 1500
und 1694 dem Freimaurer ausdrücklich die Treue gegen den
— 355 —
König, Gehorsam gegen die von ihm eingesetzte Obrigkeit 1887
zur Pflicht gemacht. Angesichts dieser Bestimmungen kann
man auch kein Bedenken tragen, solche Mitglieder, die
wegen politischer Verbrechen — Hoch- und Landesverrat —
durch Spruch der staatlichen Gerichte verurteilt worden sind,
aas dem Freimaurerbund auszuschliessen. Für die Mitglieder
der preussischen Grosslogen ist die ganze Frage schon durch
das diesen Grosslogen erteilte Protektorium und das
Protektorat des Kaisers und Königs dahin erledigt, dass die
Anwendung des § 28 auch auf politische Verbrecher eine
unerlässliche Bedingung der Annahme des Gesetzes bilden muss.
Der Ausschuss empfahl einstimmig den Entwurf eines
Gesetzes über das Verfahren bei Verletzung maurerischer
Pflichten zur Annahme.
Dem entsprechend wurde denn auch in der Sitzung der
Grossloge vom 31. März der Entwurf nach kurzer Erörterung
einstimmig (Mitt, XVII, 77) und in der gesetzgebenden Ver-
sammlung am 21. Mai nach längerer eingehender Beratung
mit 109 gegen 16 Stimmen angenommen. (Bbl. 1887, S. 6ff.) —
Auf dem Grosslogentag zu Frankfurt a. M. am 29. Mai 1887
wurde der Entwurf endgültig in zweiter Lesung mit sechs
Stimmen angenommen. Die Grossloge „Zur Sonne*' zu
Bayreuth und die „Grosse Mutterloge des eklektischen Bundes*'
zu Frankfurt a. M. enthielten sich der Abstimmung. (Bbl.
1887, S. 96 ff.) —
In der an die gesetzgebende Versammlung vom 21. Mai
sich anschliessenden Sitzung der Grossloge wurden zunächst
die gesetzmässigen Wahlen der Grossbeamten vorgenommen.
An Stelle des in den e. 0. eingegangenen Brs. Seh aper
wurde der bisherige zugeordnete Grossmeister Br. Frederichs
zum National -Grossmeister und zu seinem Zugeordneten Br.
Gerhardt gewählt. Von der Wahl eines Gross-Schatz-
meisters musste Abstand genommen werden , da der bisherige
langjährige Inhaber des Amtes, Br. Ki ndler, seines vorgerück-
ten Alters wegen eine Wiederwahl bestimmt ablehnte, und von
den übrigen Mitgliedern der Grossloge Niemand zur Annahme
des Amtes sich bereit erklärte. Der diesmal getrennt für
23*
— 356 —
1867 die allgemeine Bandesverwaltung and für die innere Ver-
waltang der Grossloge vorgelegte Voranschlag warde nach den
Anträgen des Bandesdirektoriams, über die Br. Gerhardt
den Bericht erstattete, angenommen. Damit war zugleich
eine wichtige Verbesserung in der Geldverwaltung eingeführt,
and eine wesentliche Klärung des Rechnungswesens des
Gesammtbundes und der engeren Grossloge erreicht.
Ausserdem waren für diese Sitzung der Grossloge vom
Bundes -Direktorium die folgenden Fragen zur Besprechung
gestellt worden:
1. Ist bei der Bestimmung des Begriffs der Humanität
von der geschichtlichen Entwicklung der Menschheit
gänzlich abzusehen oder ist die Idee der Humanität,
wie sie geschichtlich in dem Prinzip des Christen-
tums liegt, zugleich das Ideal wahrer Humanität?
2. Wie lassen sich die Maurer-Kränzchen einfügen in
die Organisation unseres Bundes, insbesondere mit
Bücksicht auf die Bestimmungen des Edikts vom
20. Oktober 1798?
3. Welche Bedeutung haben die „Alten Pflichten" noch
jetzt für die Freimaurerei?
Die Behandlung dieser Fragen musste jedoch der vor-
gerückten Zeit wegen von der Tagesordnung abgesetzt
werden. Die Fragen zu 1 und 3 wurden aber bald darauf
in der neu gegründeten Zeitschrift der Grossen National-
Mutterloge eingehend erörtert. (Bdsbl. 1887, II, 45 ff.)
Am 1. Juli erschien nämlich unter der Bezeichnung
„Bundesblatt" die neue Zeitschrift, die seitdem in regel-
mässigen Heften monatlich zweimal herausgegeben wird.
Ihre Leitung wurde dem Br. Keimann übertragen.
Zum 18. Oktober richteten die drei Berliner Grosslogen
an den Kronprinzen und stellvertretenden Protektor ein
Glückwunsch- Schreiben, auf welches die folgende für die
Stellung des unvergesslichen hohen Brs. zur Frmrei so
bezeichnende Antwort erfolgte:
„Die Wünsche, welche die drei preussischen Gross-
logen Mir zu Meinem Geburtstage und zu Meiner baldigen
— 357 —
Wiederherstellang aasgesprochen haben, erkenne Ich gern 1887
als den Ausdruck der Treue und Ergebenheit an. Mit dem
Danke hierfür verbinde Ich den Wunsch, dass die Maurerei
ihre wohlthuende Wirksamkeit in immer weitere Kreise
tragen möge. Für Mich war sie mit eine Quelle, das
Mir auferlegte Leid in Ergebenheit in den Willen des
g. B. a. W. zu tragen. Zu Ihm blicke Ich auch voll Ver-
trauen empor, und hoffe, dass Ich in nicht allzuferner
Zeit, genesen, mit den Meinen in die Mitte des geliebten
Vaterlandes und in die Residenz zurückkehren kann. Ihnen
und allen Logen sende Ich Meinen Gruss i. d. u. h. Z.
Baveno, den 27. Oktober 1887.
Der Stellvertretende Protektor
gez. Friedrich Wilhelm, Kronprinz**.
An den geschäftsführenden Ausschuss der Viktoriastiftung
erging nachstehender Erlass des Kronprinzen vom
17. November aus San Remo:
„In der Anlage lasse Ich dem geschäftsführenden Aus-
schuss der Viktoriastiftung die genehmigte Unterstützungs-
liste wieder zugehen. Gern gebe Ich und die Kronprinzessin,
Meine Gemahlin, hierbei Unserer Freude Ausdruck über
die auch in diesem Jahr geübte Wirksamkeit und über
die Erstarkung dieses schönen gemeinsamen Werkes der
deutschen Freimaurer. Auch in Zukunft werden Wir diesem
edlen Streben Unsere Teilnahme nicht versagen. Die aus-
gesprochenen treuen Wünsche haben Mir wohlgethan und
danke Ich dafür bestens**. —
Das Bundes -Direktorium erteilte unterm 7. Dezember d. J.
folgende Entscheidung (Bbl. 1888, 1,7):
Zur Annahme meldete sich ein Bruder, dem vor noch
nicht einem Jahr von der Loge, der er früher angehört
hatte, die Bescheinigung seiner ehrenvollen Trennung erteilt
worden war. Diese Bescheinigung enthielt aber nur die bei
der Entlassung zu beurkundenden Thatsachen. Die um die
Annahme angegangene Loge ersuchte nun um Mitteilung
der Umstände, unter denen der Bruder sich von der Loge
— 358 —
1887 getrennt hatte. Daxauf legte diese Loge die Gründe dar,
weshalb sie es vorgezogen, die Entlassungsbescheinigung zu
erteilen, anstatt ein maurerisches Strafverfahren gegen den
Br. einzuleiten, und sodann ging sie näher auf das spätere
Verhalten des Bruders gegenüber der Loge und ihrem Vor-
sitzenden Meister ein mit der Bitte, im Fall der Annahme
des Bruders gleichzeitigwegen dieses Verhaltens das maurerische
Strafverfahren gegen ihn einzuleiten.
Da die um Annahme angegangene Loge nach Prüfung
der Bedenken sich zur Zurückweisung des Annahmegesuchs
nicht entschliessen konnte, unterbreitete sie die Sache dem
Bundes-Direktorium zur Entscheidung auf Grund des § 163
der Bundesstatuten. Letzteres erklärte jedoch aus folgenden
Gründen eine Entscheidung nicht treffen zu können:
Die Bundesstatuten behandeln in den §§ 157 — 160
den Fall, wenn der die Annahme nachsuchende Bruder den
Nachweis seiner ehrenvollen Trennung von der Loge, der
er früher angehört, erbracht hat; und dieser Fall liegt
hier vor. Da ist aber weder die Loge, die die Bescheinigung
der ehrenvollen Trennung erteilt hat, zu einem Einspruch
gegen die Annahme berechtigt, noch die um Annahme
ersuchte Loge in der freien Beschlussfassung über die An-
nahme unter Würdigung der geltend gemachten Bedenken
irgend wie beschränkt (§§ 158, 159). Nur die Loge, die
einem Bruder die ehrenvolle Entlassung versagt hat, ist
berechtigt, unter Darlegung der „Gründe, aus welchen die
ehrenvolle Entlassung versagt worden ist** (§ 162), Bedenken
oder vielmehr Einspruch gegen die Annahme des Bruders
zu erheben, über den gegebenen Falls das Bundes-Direktorium
zu entscheiden hat (§ 163). Wenn die den Bruder entlassende
Loge Bedenken aus späteren Handlungen des Bruders nach
seiner Entlassung geltend macht mit dem Antrag, im Fall
der Annahme des Bruders gegen ihn wegen dieser Handlungen
das maurerische Verfahren einzuleiten, so hat auch da die
um Annahme ersuchte Loge die freie Entschliessung über
die Annahme, aber sie kann sich, wenn sie die Annahme
nicht zurückweist, der Verpflichtung nicht entziehen, dem-
— 359 —
nächst die dem Angenommenen zur Last gelegten späteren 1887
Handlangen so weit za prüfen, um Beschloss über die
erhobene Anklage nach § 265 B.-St. fassen zu können. —
In der Sitzimg am 22. Dezember beschloss die Grossloge
ein Exemplar des Bundesblattes allen stimmberechtigten
Mitgliedern. der Grossloge mit der Massgabe zuzustellen, dass
sie es beim Ausscheiden aus ihrer Stellung zurückzuliefem
haben, und zwar die gewählten Mitglieder an das Grossarchiv,
und die Vorsitzenden Meister an ihre Logen. —
Die 150jährige Jubelfeierder Loge „Absalom*' in Hamburg
und zugleich der Einführung der Freimaurerei in Deutschland
am G. Dezember war nach Mitteilung des Grossmeisters, der
bei ihr zugegen war, durch grosse Beteiligung ausgezeichnet,
die Festfreude aber leider getrübt durch den Tod des allseitig
geliebten und hochgeachteten Ehrenmeisters, Brs. Braband.
Am 30. Dezember fand eine schöne und weihevolle Feier
statt von Seiten der Loge „Zum flammenden Stern^ zu Ehren
des Br. Dahms 1, der 50 Jahre der Loge angehörte, nachdem
er kurz vorher sein 50jähriges Amtsjubiläum und das Fest
seiner goldenen Hochzeit gefeiert hatte.
Am 3. Februar endete der Tod das irdische Leben des 1888
geliebten Brs. Marot, Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrats
a.D., geb. am 1. Januar 1811, Sohnes des in den weitesten
Kreisen bekannten Ober-Konsistorialrats und ehemals Vor-
sitzenden Meisters der Loge „Zur Verschwiegenheit*'. Er war
von 1875 bis 1882 Mitglied des Bundes-Direktoriums gewesen.
Das Amt des Grossarcbivars übernahm wiederum Br.
Linde ; von der Elrnennung eines zugeordneten Gross-Archivars
wurde Abstand genommen, dagegen vom 1. März d. J. ab
ein Bunde^kanzlist angenommen.
Das Jahr 1888 war für unser Vaterland und für die
Freimaurerei ein schwer verhängnissvolles. Während unser
Aller Herzen in Sorge um Gesundheit und Leben unseres
stellvertretenden Protektors, des Kronprinzen Friedrich
Wilhelm , bangten, traf ims und das Vaterland fast unerwartet
der schmerzliche Schlag, dass Kaiser Wilhelm am 8. März
— 360 —
1888 nach korzem Krankenlager ans diesem Leben abberufen ward.
In ihm verlor die Freimaorerei den erlauchtesten, edelsten Br.;
der allen Maurern ein leuchtendes Vorbild der aufopfernden
Pflichterfüllung war, der Treue bis in den Tod, und die
deutsche Freimaurerei insbesondere ihren wohlwollenden
Protektor.
Schon am 11. März vmrde in dem Grossmeister -Verein
der drei preussischen Grosslogen — entsprechend einem
inzwischen eingegangenen Schreiben des geschäftsführenden
Grossmeisters des deutschen Grosslogenbundes — allseitig
anerkannt, dass die hohen Verdienste des Entschlafenen um
die Einigung der deutschen Maurerei ihre volle Würdigung
nur finden würden in einer gemeinsamen Trauerloge
der verbündeten deutschen Grosslogen, die von dem
geschäftsführenden Grossmeister des deutschen Grosslogen-
bundes in dem Bundeshause einer der Grosslogen in Berlin
— und zwar der zur Zeit den Vorsitz im Grossmeisterverein
führenden Grossen Loge Royal York zur Freundschaft — zu
leiten wäre. Dem tiefen Schmerz über den Verlust des
allverehrten und geliebten entschlafenen Protektors, und den
Gefühlen treuester Anhänglichkeit und Verehrung für den
nunmehrigen Protektor wurde Ausdruck gegeben in einer
Beileids- und Ergebenheits-Zuschrift der preussischen Gross-
logen an den Kaiser und König Friedrich III., und zugleich
wurde dem Erlass einer gemeinsamen Zuschrift seitens der
verbündeten deutschen Grosslogen zugestimmt. Ausserdem
ward eine Trauerzeit bis zum 4. Mai allen Johannislogen der
drei berliner Grosslogen angekündigt. (Bbl. 1888, S. 123.)
Nachdem am 14. März die Zuschrift des deutschen Gross-
logenbundes an den Kaiser ergangen war, fand die gemeinsame
Trauerfeier am 22. März Abends 7 Uhr statt unter Leitung des
geschäftsführenden Grossmeisters, Ehrwsten Br. Knoblauch.
An dieser ersten gemeinsamen deutschen Logenarbeit, die in
tiefernster weihevoller Weise verlief, nahmen die Grossmeister
der verbündeten deutschen Grosslogen und zahlreiche Brr. Teil.
Gegenüber den verheerenden üeberschwemmimgen, von
denen weite Gebiete unseres Vaterlandes heimgesucht wurden,
— 361 —
verständigte sich der prenssische Grossmeisterverein über die 1888
Schritte, um schleunigst Hülfe zu gewähren. Zunächst wurden
Namens der Grossen National -Mutterloge und der Grossen
Landesloge je 1000 Mark, Namens der Grossen Loge Royal
York 500 Mark zu diesem Zweck sofort bewilligt. Femer wurde
ein Aufruf an die Tochterlogen der drei berliner Grosslogen
am 31. März gerichtet zur Veranstaltung von Sammlungen,
deren Ergebniss dem unter der bewährten Oberleitung der
Kaiserin und Königin Augusta wirkenden Vaterländischen
Frauenverein überwiesen wurden. (Bbl. 1888, S. 189.) —
Am 16. April fand die Lichteinbringung und Einweihung
des neuerbauten Tempels in der Splittgerbergasse durch eine
Festarbeit der Grossloge unter Leitung des Grossmeisters,
Brs. Frederichs statt, an der unter Anderen die beiden
Grossmeister der Seh wester -Grosslogen, Br. Neuland und
Herr ig, sowie auch der Vorsitzende Meister der unabhängigen
Loge „Minerva zu den 3 Palmen^ in Leipzig, Br. Carus, Teil
nahmen. Nach der einleitenden Ansprache des Grossmeisters hielt
der Grossredner Br. Leo den Festvortrag. (Bdsbl.l888,lX,2llflf.)
Die Antwort des Kaisers Friedrich auf das Beileid-
schreiben der drei preussischen Grosslogen lautete folgender-
massen:
„Die Kundgebung des Beileids für den Eingang Meines
in Gott ruhenden Herrn Vaters, Sr. Majestät des Kaisers
und Königs Wilhelm, in den ewigen Osten seitens der
Preuss. Grosslogen habe ich mit Dank entgegengenommen
und spreche zugleich Mein Bedauern aus, dass ich bei der
Seinem Gedächtniss geltenden Feier am 22. März nicht
zugegen sein konnte. Wie der heimgegangene Kaiser
überall mit ganzer Seele und Geisteskraft da eintrat, wo
nach einem hohen und edlen Ziele gestrebt wurde, so
trug er auch insbesondere unserm Orden ein ehrendes
Vertrauen tmd ein warmes Interesse entgegen, deren
Zeugnisse der Geschichte des Ordens angehören. Sein
Heimgang, der in der ganzen Welt betrauert wird, war
gleich seinem ganzen Leben der eines Christen und echten
Freimaurers, eines Helden, der den Tod überwindet,
— 362 —
1888 um zum ewigen Leben einzugehen. Die tiefe Trauer,
welche uns alle erfüllt, findet ihren Trost durch den Blick
in das Jenseits, wo für Ihn die Sonne nicht mehr bei
Tage scheint und der Mond nicht mehr die Nacht erleuchtet,
weil der Herr allein das Licht ist. Ich trete die Nachfolge
dieses erhabenen Protektors der Freimaurerei in der frohen
Hoffnung an, dass die Erinnerung an Seine Seelengrösse
und Liebe bei allen Gliedern der Bruderkette reichen
Segen bringend bis in die fernsten Zeiten erhalten bleibe.
Charlottenburg, den 10. April 1888.
Der Protektor
gez. Friedrich."
Am 25. April erliess das Bundes -Direktorium die Ent-
scheidung, dass ein zum Abgeordneten seiner Loge für die
gesetzgebende Versammlung gewählter Ehrenmeister aufhört,
Abgeordneter zu sein, sobald er aus seiner Loge ausgeschieden
und Mitglied einer anderen Loge geworden ist. Denn
Abgeordneter einer Tochterloge des Bundes zur gesetzgebenden
Versammlung kann nur ein stimmberechtigtes (ordentliches)
Mitglied derselben sein, nicht aber ein Br., der die Voraus-
setzung seiner Wählbarkeit verloren hat. (Bbl. 1888, IX, 236,
Entscheidungen No. 7.)
Am 13. Mai wurde zum ersten Mal in dem neuen Tempel
unter Leitung des National-Grossmeisters, Brs. Frederichs,
die gesetzgebende Versammlung der Grossen
National- Mutterloge abgehalten. Der Gesetzentwurf
über das Verfahren bei Verletzung maurerischer
Pflichten wurde in einer doppelten Abstimmung genehmigt;
zunächst in einer Abstimmung über die Annahme als All-
gemeines Gesetz des deutschen Grosslogenbundes mit allen
gegen 3 Stimmen; sodann über die Einführung des Gesetzes
für unseren Bund, falls das Gesetz im Grosslogenbund nicht die
Zustimmung sämmtlicher Grosslogen finden, aber von der
Mehrzahl der deutschen Grosslogen angenommen werden sollte,
mit allen gegen 13 Stimmen, also mit 97 Stimmen.
An die gesetzgebende Versammlung schloss sich eine^
Sitzung der Grossloge an. Die Versammlung trat in die
— 363 —
Verhandlung über die schon für die vorjährige Grossloge 1888
aufgestellten, damals aber wegen Mangels an Zeit abgesetzten
Fragen ein.
Za der Frage:
Ist bei der Bestimmung des Begriffs der Humanität von
der geschichtlichen Entwicklung gänzlich abzusehen, oder
ist die Idee der Humanität, wie sie geschichtlich im Prinzip
des Christentums liegt, zugleich das Ideal wahrer Humanität?
wurde nach einem Bericht des Br. Paalzow-Frank-
fürt a. 0. und einer Darlegung des National -Grossmeisters,
Br. Frederichs, die folgende Erklärung einstimmig an-
genommen:
„Die Freimaurerei gründet sich auf eine sittlich -
religiöse Weltanschauung. Sittlichkeit (Ethos) und Religion
sind im menschlichen Bewusstsein — jene als ursprüngliches
Gefühl der Freiheit, diese als Gefühl der Abhängigkeit —
bei der Bestimmung des Begriffs der Humanität nicht zu
trennen. Ihre harmonische Verbindung in der Persönlichkeit
ist das Ideal des wahren Menschen wesens, das ist der
Humanität. Die Idee der Humanität, als eine der bewegenden
Mächte in der Geschichte, ist in der Person des Stifters der
christUchen Religion zum vollendeten Ausdruck gekommen.
Sie ist das Ziel der Freimaurerei, das diese mit den ihr
eigentümlichen Mitteln zu verwirklichen strebt.
Die zweite Frage lautete:
„Wie lassen sich die Maurerkränzchen einfügen in
die Organisation unseres Bundes, insbesondere mit Rücksicht
auf die Bestimmungen des Edikts vom 20. Oktober 1798**?
Nach kurzer Erörterung gelangte nach dem Antrag
des Brs. Gerhardt die folgende Elrklärung zur Annahme:
„Die Grossloge anerkennt das Bedürfniss einer gesetz-
lichen Regelung der Maurerkränzchen und sieht eine
geeignete Grundlage hierfür in den Bestimmungen der
Grossen Loge von Preussen, genannt Royal York zur
Freundschaft: „Von den Freimaurerkränzchen**.
Am Schluss erfolgte die Mitteilung, dass für die Ueber-
scbwemmten ausser den von der Grossloge bewilligten
— 364 —
1888 1000 Mark bisher noch über 13400 Mark in nnserem Band
als Ergebniss der Samminngen eingegangen seien. (Bbl.
1888, XIV, 353 ff.)
Am 18. Mai fand in der Loge „Zur Eintracht^ die Ent-
hüUnng des von dem Br. Bier mann gemalten Bildes des
verstorbenen National-Grossmeisters Br. Schaper statt.
Der Grosslogentag wurde zu Pfingsten am 20. und 21. Mai
in Berlin in den Räumen der Grossen Landesloge unter
Leitung des Grossmeisters Br. Neuland abgehalten.
Der wichtigste Gegenstand der Tagesordnung betraf die
Mitteilung der Abstimmung über den Gesetzentwurf, betreffend
das Verfahren bei Verletzung maurerischer Pflichten.
Für die Annahme des Gesetzes hatten sich nur 7 Grosslogen
erklärt. Die Grossloge „Zur Sonne** in Bayreuth war dagegen.
Sie nahm hauptsächlich Anstoss an den §§ 28 und 29,
Absatz 2. Davon war die Folge, dass nach § 9 des Statuts
des deutschen Grosslogenbundes der Gesetzentwurf als
allgemeines deutsches Recht als abgelehnt zu erachten war.
Indessen wurde — unter Stimmenthaltung Seitens der Gross-
loge „Zur Sonne" — mit 7 Stimmen der Antrag der Brr.
Brand und Gerhardt angenommen: „Der Grosslogentag
empfiehlt den zustimmenden Grosslogen, das als allgemeines
deutsches Gesetz nicht zu Stande gekommene Gesetz über
das Verfahren bei Verletzung maurerischer Pflichten für sich
anzunehmen".
Der Antrag der Grossen Loge von Hamburg über die
Behandlung ständig besuchender Brüder wurde nach kurzer
Besprechung in folgender Fassung einstimmig angenommen:
„ Der Grosslogentag wolle einen Ausschuss ernennen zu
dem Zweck, einen Entwurf eines Gesetzes über die Annahme
von Brüdern und über die den besuchenden Brüdern zu
gewährende Stellung auszuarbeiten«. (Bbl. 1888, XIII, 314 ff.)
In der Sitzung der Grossloge vom 31. Mai wurde der
Antrag des Bundes -Direktoriums auf Niedersetzung eines
Ausschusses zur Ausarbeitung eines Entwurfs der berliner
Orts-Statuten und der Geschäftsordnung der Ausschüsse nach
Art. 3, 14, 26 der Grundverfassung angenommen, und ein
— 365 —
Aosscboss von 7 Mitgliedern gewählt, denen die fünf vor- 1888
sitzenden Meister der berliner Tochterlogen bezw. deren Stell-
vertreter hinzutreten sollten.
Die Gründung einer Loge in Delitzsch wurde genehmigt.
Das Bundes -Direktorium erliess zu § 23 des Aufnahme-
gesetzes am 6. Juni folgende Entscheidung: Bei der Kugelung
über einen Suchenden waren weniger als ein Drittel ungünstige
Zeichen abgegeben worden. Noch vor dem Ablauf der Frist
zur Rechtfertigimg dieser Zeichen nach § 149 der Bundes-
Statuten (Ges. v. 9. 5. 85) wurde das Aufnahme- Gesuch
zurückgezogen. Das Bundes-Direktorium erklärte darnach den
Suchenden auf ein Jahr zurückgestellt mit der Begründung,
dass die bei der Kugelung abgegebenen ungünstigen Zeichen
bei Zurücknahme des Aufnahmegesuches in dem zugelassenen
Nachverfahren nicht gehoben werden können und deshalb ihre
Kraft behalten. (Bbl. 1888, XII, 289, Entscheidungen No. 8.)
Am 15. Juni wurde das deutsche Vaterland mit'tiefer
Trauer erfüllt durch den nach schweren Leiden erfolgten
Tod des allgeliebten Kaisers Friedrich 111., des edelsten
Herrschers, des hehren Förderers von Wahrheit und Licht,
des bis in den Tod unerschütterlich getreuen Brs. und Protektors.
(Bbl. 1888, XllI, 313.)
In der Sitzung der Grossloge vom 21. Juni gedachte
der National -Grossmeister in warmen Worten des grossen
Verlustes, der die gesammte Freimaurerei betroffen, sowie der
unvergänglichen Verdienste, die der Hohe Entschlafene sich
um den Bund erworben, und verkündete den Beschluss des
Grossmeistervereins, wonach die Logenarbeiten mit Ausschluss
der in allen deutschen Bauhütten am 24. Juni abzuhaltenden
Tranerloge bis zum 12. Juli auszusetzen sind — bis auf
Beratungen in Verwaltungs - Angelegenheiten — und vom
13. Juli bis 9. August d. J. Logenarbeiten, jedoch keine Tafel-
logen oder Brudermahle stattfinden sollen.
Am Johannistag fand so an Stelle des hergebrachten
Freudenfestes im Hause der Grossen Landes -Loge eine
gemeinsame Trauerfeier des deutschen Grosslogenbundes statt
unter Leitung des geschäftsführenden Grossmeisters,
— 366 —
1888 Brs.NeuIand. Die hammerf&hrendenAemter waren an deutsche
Grossmeister verteilt, und als Redner trat der Grossmeister
des Eintracht-Bundes, Er. Brand, auf. Die ernste, würdevolle
Feier hat bei allen Teilnehmern einen nachhaltigen Eindruck
hinterlassen. ( Bbl. 1 888, XHl, 323 iBf.)
Auf das Beileidschreiben des deutschen Grosslogenbundes
an Kaiser Wilhelm U. durch den geschäftsführenden Vorstand
erfolgte aus dem Geheimen Zivil-Kabinet eine Antwort mit
dem Dank für die Teilnahme an dem schweren Verlust,
den der Kaiser und König und das Königliche Haus erlitten
hatten. —
In der Sitzung der Grossloge am 21. Juni war das
verbesserte neue Statut des Sterbekassen- Vereins einstimmig
angenommen worden.
Am 14. August dieses Jahres beging die Grosse National-
Mutterloge das Gedächtniss der Aufnahme Friedrichs des
Grossen in den Freimaurerbund in feierlicher Weise mit Fest-
arbeit und Tafelloge. Die ganze Feier nahm einen würdigen
und weihevollen Verlauf. Es war die erste eigentliche Fest-
feier, die die Grosse National- Mutterloge in ihrem neuen
Hause beging. Nach einer einleitenden Ansprache des
National - Grossmeisters , Brs. Frederichs, in der er ganz
besonders den grossen König als Philosophen auf dem Thron
würdigte, wurde der Festgruss an den Kaiser und König verlesen,
auf den am 25. August aus dem Geheimen Zivil -Kabinet
folgende Antwort einlief:
„Se. Majestät der Kaiser und König haben von dem
Telegramm der am 14. Mai zur 150jährigen Gedenkfeier
für Friedrich den Grossen versammelten Freimaurer gern
Kenntniss genommen und mich zu beauftragen geruht,
Ew. Hochwohlgeboren den Allerhöchsten Dank für den
Ausdruck der Treue und Liebe sowie für die damit ver-
bundenen Segenswünsche auszusprechen.
Ich beeile mich, diesem Allerhöchsten Befehle hier-
durch nachzukommen." gez. v. Lucanus.
Nach einem Schreiben des Königl. Hausministeriums vom
12. August d. J. sollte der maurerische Nachlass der Kaiser
— 367 —
Wilhelm I. und Friedrich lü. an Bevollmächtigte der 1888
drei hiesigen Grosslogen zur weiteren VerfQgong nach den
Gesetzen des Bandes ausgehändigt werden. Die ernannten
Bevollmächtigten nahmen den Nachlass in Empfang, der
nach Beschluss des Grossmeistervereins der Grossen National-
Matterloge einstweilen zar Aufbewahrung übergeben wurde.
(Bbl. 1888, XVllI, 458.)
Zur Gründung der Loge „Wilhelm zur Liebe und
Treue ** zu Delitzsch hatte das Bundes -Direktorium unterm
31. Mai d. J. die Genehmigung des Kaisers nachgesucht.
Darauf ging unterm 15. August d. J. von dem Minister des
Innern, dem dieses Schreiben zur Erledigung zugegangen war,
die Antwort ein, dass nach dem Allerhöchsten Patent vom
9. Februar 1796 es für die Grossloge einer besonderen
Genehmigtmg zur Stiftung einer neuen Loge nicht bedürfe.
(Bbl. 1888, XVIII, 459.)
In Osterode in Ostpreussen ward unter unserem Schutz
ein Freimaurerverein gegründet, der der Loge in Königs-
berg i. Pr. unterstellt ward.
Am 23. September fand die Lichteinbringung in den
Tempel der neu gegründeten Johannisloge „Wilhelm zur
Liebe und Treue" in Delitzsch durch den National-
Grossmeister Br. Frederichs statt, den der Grossarchivar
Br. Linde begleitete.
Am 10. November erfolgte auf dem Friedhof der Zwölf
Apostel - Gemeinde in Schöneberg die feierliche Enthüllung
des Denkmals des heimgegangenen Direktors des
Joachimsthalschen Gymnasiums und Grossmeisters Bruders
Dr. Karl Seh aper, das ihm die Liebe und Verehrung der
Freunde, Schüler und Brüder errichtet hatte. Sein Nach-
folger in der Grossmeisterwürde, Br. Frederichs, hielt die
Weiherede und übergab sodann das Denkmal der anwesenden
Familie des Entschlafenen.
In der Nacht zum 26. Dezember starb der frühere
National -Grossmeister, Br. Franz August von Etzel. Er
war ein Sohn des 1783 geborenen Generals gleichen Namens,
der von 1838 bis 1850 die Würde des National-Grossmeisters
— 368 —
1888 bekleidete. Seit Johannis 1873 war er Grossmeister and
legte im Jahr 1876 den Hammer nieder.
1889 Die Feier des Geburtstages des Kaisers und Königs, die
von den drei berlüier Grosslogen gemeinschaftlich begangen
wird, fand am 27. Januar in den Räumen der Grossen
National-Mutterloge unter Leitung des National-Grossmeisters,
Brs. Frederichs, in üblicher Weise statt.
Am Mittwoch den 13. Februar wurde Prinz Friedrich
Leopold von Preussen in der Grossen Landesloge der
Freimaurer von Deutschland zum Freimaurer aufgenommen.
Die Bedeutung dieser Aufnahme eines hohenzollemschen
Prinzen lag hauptsächlich darin, dass sie unzweifelhaft nur
mit Genehmigung des Kaisers und Königs geschehn war, und
dass in ihr eine neue thatsächliche Bekundung des Wohl-
wollens für unseren Bund erfolgte. —
Die Findel'sche „Bauhütte" hatte inNo. 6 des laufenden
Jahres der von den Grossmeistem der drei berliner Gross-
logen an den Kaiser und König zu Neujahr gerichteten
Glückwünsche und der Antwort aus dem Zivil -Kabinet
in so spöttischen und unwürdigen Worten gedacht, dass die
Pflicht der Selbstachtung uns die völlige Abwendung von
diesem unmaurerischen Blatt gebot. Das Bundes-Direktorium
ordnete daher an, es im Lesezimmer unseres Bundeshauses
nicht femer auszulegen.
Die Genehmigung zur Errichtung einer Loge in Kassel
ward in der Grossloge vom 4. April erteilt in der Voraus-
setzung, dass Bedenken von Seiten der Grossloge „Royal
York zur Freundschaft" nicht erhoben würden.
Am 24. April verkündete das Bundes-Direktorium das
Gesetz über das Verfahren bei Verletzung maurerischer Pflichten.
Was die Durchführung dieses Gesetzes bei unserer Gross-
loge betraf, so konnte nach Art. 56 unserer Grundverfassung
ein entsprechendes Ausführungsgesetz über die BesteUung
des Bundes -Direktoriums zum Ehrenrat der Grossloge der
diesjährigen gesetzgebenden Versammlung nicht mehr vor-
gelegt werden. Es blieb daher für das Bundes-Direktorium
— 369 —
nur die Wahl, entweder die Verkündong des Gesetses aaf 1889
ein Jahr zu verschieben, oder aber auf Grand des Art 49
der Grundverfassung bei der Grossloge ein — vorläufig bis
zur nächsten gesetzgebenden Versammlung wirksames —
Notg^setz zu beantragen. Das Bundes -Direktorium entschied
sich für das Letztere.
Am 28. April fand die feierliche Lichteinbringung in den
neuerbauten Tempel der altberühmten Loge „zu den drei
Degen^ in Halle statt. Die Weihe wurde durch den
National -Grossmeister Br. Frederichs in Begleitung des
Grossarchivars Br. Linde vollzogen. (Bbl. 1889, S. 265 ff.)
Der Kaiser gab am 10. Mai den preussischen Logen
einen neuen Beweis seiner Teilnahme und Huld, indem er
ihnen einen Kupferstich zusenden liess, der König Friedrich
den Grossen als Freimaurer darstellt, wie er im Jahr 1740
eine Aufnahme — angeblich die des Herzogs von Holstein —
im Königlichen Schloss zu Charlottenburg vollzieht.
„Eingedenk der Treue und Anhänglichkeit,'' heisst es
in dem Begleit- Schreiben, „mit welcher die Logen Preussens
dem Hause Hohenzollem stets ergeben gewesen sind, haben
Se. Majestät beschlossen, den preussischen Logen ein Exemplar
dieses Bildes als ein Zeichen der Erinnerung zu verleihen*.
(Bbl. 1889,8.253,276.)
Am ö. Mai fand die Eröffnung der neuen Loge „Friedrich
zur deutschen Treue** in Kassel statt. Die Lichtein-
bringung und Einweihung hatte der National -Grossmeister
Br. Fredericbs in Begleitung des Grossarchivars Br. Linde
übernommen.
Am 19. Mai fand im Bundeshaus der Grossen National-
Mutterloge die gesetzgebende Versammlung und im Anschlnss
daran die allgemeine Grosslogenversammlung statt.
Als erster Punkt der Tagesordnung wurde der Antrag,
betreffend die Stiftung von Freimaurerkränzchen und deren
Stellung im Bunde der Grossen National -Mutterloge zur
Beratung gestellt. Ursprünglich hatten die Bundesbehörden
aller preussischen Grosslogen unter Hinweis auf die Vorschriften
des Edikts vom 20. Oktober 1798 sich gegen die Errichtung
0««ch. d. Ur. Nat.-MntUr-Lof«. 84
— 370 —
1889 von Freimaurerkränzchen entschieden abweisend verhalten
und diesen Standpunkt noch im Grossmeisterverein am
4. Januar 1860 vertreten. Die Grosslogen stimmten dem zu
(s. S. 221). Allein bald darauf gewann der Grossmeister-
verein eine andere Auffassung, und in der Beratung vom
25. Februar 1878 wurde hervorgehoben, dass die Stiftung
maurerischer Eo'änzchen unter bestimmten Bedingungen
wünschenswert sei. Ueber den demgemäss beim Grosslogen-
tag am 9. Juni 1878 eingebrachten Antrag kam es jedoch
zu keinem entscheidenden Beschluss. Inzwischen hatte die
Grosse Loge Royal -York bei der Annahme der hannoverschen
Freimaurerlogen den Beschluss des Grossmeistervereins vom
4. Januar 1860 aufgeben müssen, um die von ihnen abhängenden
Freimaurerkränzchen mit übernehmen zu können, den Be-
stimmungen des Edikts aber dadurch genügt., dass stets sowohl
von der Stiftung des Kränzchens dem Ministerium als auch
von dessen Sitzungen der Polizeibehörde Anzeige gemacht
wurde. Nach diesem Vorgehen der Grossen Loge Royal -York
ging auch von Brüdern unserer Grossloge ein Antrag auf
Errichtung von Kränzchen ein. Um jedoch nicht den Rechts-
schutz, den das Edikt von 1798 unter ganz bestimmten Be-
dingungen den preussischen Grosslogen gewährt, in Frage zu
stellen, bescbloss die Grossloge am 4. März 1880, den Antrag ab-
zulehnen, und die gesetzgebende Versammlung am 8. Mai d. J.
ging über ihn zur Tagesordnung über. Seitdem wurden nach
einem vom Grossmeister unseres Bundes, Br. Zschiesche,
mit dem Grossmeister der Grossen Landesloge von Deutsch-
land getroffenen Abkommen maurerische Kränzchen geduldet^
aber stets ohne Namen und ohne Satzungen unter der Auf-
sicht der nächstgelegenen Loge. Allein eine solche Duldung
von Kränzchen war tatsächlich nicht aufrecht zu erhalten
und unterlag auch rechtlich schweren Bedenken. Dagegen
war die Rechtslage eine andere, wenn die Frage dahin gestellt
wurde, ob Freimaurerkränzchen sich mit den Tochterlogen der
Art verbinden lassen, dass sie als deren Teile anzusehen sind.
In diesem Sinn war vom Bundesdirektorium ein Entwurf
in Anlehnung an die von der Grossloge Royal York erlassenen
— 371 —
Bestimmungen an den Gesetzprüfongs-Aosschuss gebracht 1889
worden, der einstimmig den Antrag zur Annahme zu empfehlen
beachloss. Wie die Grossloge in ihrer Sitzung vom 7. März
nahm denn auch die gesetzgebende Versammlung am 19. Mai
nach kurzer Erörterung unter der Ueberschrift „Frei-
maorerische Vereine (Kränzchen)^ einstimmig den Entwurf
in der vorliegenden Fassung an.
Den 2. Punkt der Tagesordnung bildete der Antrag des
Bandes-Direktoriums auf Abänderung der Art. 11, 12, 13
der Grundverfassung. Es handelte sich darum, statt des
bisherigen einen Grossarchivars zwei Grossarchivare, einen
für die Verwaltung und einen für die Leitung des Bundes-
blattes einzuführen und beide nicht bloss aus der Zahl der
stimmberechtigten Mitglieder der Grossloge, sondern aus den
Brm. Meistern der Tochterlogen ernennen zu lassen und zwar
mit der Wirkung, dass die Ernannten, so lange sie ihr Amt
bekleiden, Mitglieder der Grossloge sind. Der von dem
Qesetzprüfungs-Ausschuss mit allen gegen eine Stimme zur
Annahme empfohlene Antrag (Bbl. 1889, VI, 142 — 145), wurde
von der Grossloge am 7. März und in der gesetzgebenden
Versammlung in folgender Form zum Beschluss erhoben :
1. In Art. 3, Ziffer 2 hinter den Worten:
„der Grossen National - Mutterloge ** einzuschalten:
„sowie die beiden Grossarchivare ^.
2. In Art. 11 an Stelle der Worte:
„12. den Grossarchivar. Den Grossbeamten werden
Vertreter zugeordnet^ zu setzen:
„12. die beiden Grossarchivare (für das Bureau
und für die Redaktion des Bundesblattes). Den
Grossbeamten mit Ausnahme der Grossarchivare
werden Vertreter zugeordnet. Die beiden Gross-
archivare vertreten sich gegenseitig^.
3. In Art. 12 an Stelle der Worte:
„ des Grossarchivars und seines Vertreters *^ zu setzen :
„der beiden Grossarchivare ^.
2i*
— 372 —
1889 4. Den Art. 13 za fassen wie folgt:
„Die beiden Grossarchivare werden auf längstens
12 Jahre aus denjenigen 6rm. Meistern der Tochter-
logen des Bandes, welche auf der höchsten
Bondesstofe stehen, vom Bundes-Direktorium
ernannt.
Sie scheiden aas ihrem Amt aasser mit dem
Ablaaf der Zeit, für welche sie ernannt sind,
unter eben den Bedingungen, unter welchen für
die gewählten Mitglieder der Grossloge die Mit-
gliedschaft erlischt. (Art. 10.)
Die Ernennung eines Grossarchivars unterbleibt,
wenn das Bundes-Direktorium eins seiner Mit-
glieder mit den Geschäften desselben betraut.
In der sich an die gesetzgebende Versammlung an-
schliessenden Grossloge gelangte der Antrag des Bundes-
Direktoriums: „Den Ehrenrat bei der Grossloge nach § 5
des Gesetzes über das Verfahren bei Verletzung maurerischer
Pflichten bildet das Bundes-Direktorium" mit grosser Mehrheit
zur Annahme.
Es erfolgte die Besprechung über maurerische Werk-
thätigkeit, wozu Br. Schäffer-Prenzlau Leitsätze gestellt
hatte. Nach langer Besprechung wurde ein Antrag des
Brs. Rittershaus-Barmen:
Die Grosse National -Mutterloge zu den drei Welt-
kugeln vrird gebeten, auf dem Grosslogentag die folgende
Frage zur Besprechung und zur Erledigung anzuregen:
„Was geschieht von den einzelnen deutschen Logen
in werkthätiger Freimaurerei"?
einstimmig angenommen. (Bbl. 1889, Vlll, 337 — 345.)
Am 29. Mai wurden durch Erlass des Bundes -Direktoriums
die Gesetze:
1. über die Abänderung der Art. 3, 11, 12 und 13 der
Grundverfassung ;
2. über die Stiftung von freimaurerischen Vereinen
(Kränzchen) und deren Stellung im Bunde;
— 373 —
3. über die Ausführong des § 5 des Gesetzes über das 1889
Verfahren bei Verletzung maarerischer Pflichten
bestätigt und verkündet. —
Am 9. Juni fand der Grosslogentag statt in der Gross-
loge „Zur Sonne^ in Bayreuth. Der erste Gegenstand der
Tagesordnung war die Mitteilung über diejenigen Grosslogen,
die das Gesetz „über das Verfahren bei Verletzung maurerischer
Pflichten^ angenommen hatten. Sämmtliche Vertreter der
Grosslogen mit Ausnahme der Vertreter für die Grossloge
„Zur Sonne* in Bayreuth erklärten, dass ihre Grosslogen
das Gesetz angenommen hätten. Die Grossloge „Zur Sonne*
wurde von den übrigen Grosslogen ersucht, dem jetzt für
7 deutsche Grosslogen gültigen Gesetz zur Herstellung einer
gemeinschaftlichen Gesetzgebung über das Verfahren bei Ver-
letzung maurerischer Pflichten auch ihrerseits zuzustimmen.
Der Entwurf eines allgemeinen deutschen Logengesetzes
betreffend die besuchenden Brüder, die ständig Besuchenden
und die Annahme von Brm. Freimaurern wurde mit einigen
Aenderungen angenommen. Es wurde gewünscht, dass die
Grosslogen ihre Aeusserungen über das Gesetz bis zum
1. Februar einreichten.
Der Grosslogentag schloss sich ferner der Auffassung
der Grossloge von Sachsen in Betreff der Unzulässigkeit der
Aufnahme österreichischer Staatsbeamten an und
empfahl rlaher den deutschen Bandeslogen, österreichische
Staatsbeamte nicht aufzunehmen.
Es erfolgte dann die Verhandlung über die Beschwerde
der Grossen Loge von Hamburg wegen der von der Grossloge
„Zur Sonne*' beabsichtigten Gründung einer zweiten Loge
in Jena. Gegenüber der Meinungsverschiedenheit zwischen
der Grossen Loge von Hamburg und der Grossloge „Zur Sonne*,
erklärten die übrigen Grosslogen — unter Nichtteilnalime
jener Grosslogen — sich nicht für zuständig, vereinigten sich
aber in dem dringenden Wunsch, es möchte die Grossloge
„Zur Sonne ^ von der Grfindang einer Johannisloge in Jena
Abstand nehmen. Hierbei wurde von Br. Gerhardt beantragt.
— 374 —
1889 den Absatz 2 des § 5 des Statuts des deutschen Grrosslogen-
bundes durch folgende Bestimmung zu ersetzen:
„Zur Gründung einer Johannisloge an einem Orte,
in welchem schon eine Tochterloge einer anderen Grossloge
besteht, ist jedoch die Zustimmung der verbündeten Gross-
loge erforderlich. Wird diese versagt, so entscheidet der
Grosslogenbund über die Zulässigkeit der beabsichtigten
Gründung".
In die Beratung über diesen Antrag konnte erst im nächsten
Jahr eingetreten werden. Es wurde einstimmig beschlossen,
die Grosslogen zu ersuchen, alsdann zugleich die Erklärung
über die Annahme des Antrages abzugeben. —
Bei dem am 24. Juni gefeierten Johannisfest gab der
Vorsitzende seiner Freude darüber Ausdruck, dass die Feier
wieder nach zweimaliger Unterbrechung in den eigenen schönen
Räumen stattfand.
In der Sitzung der Grossloge vom 26. September ward
beschlossen, dem Verein zur Massenverbreitung guter Schriften
zunächst mit einem Jahresbeitrag von 50 Mark beizutreten.
Es wurde mitgeteilt, dass in Folge der Aufforderung an
die fünf berliner Tocbterlogen für die Luisenstiftung im
Ganzen bisher 8687 Mark 65 Pfennige eingegangen seien.
Man beschloss, zur Herstellung eines Statuts einen Ausschuss
aus Vertretern der fünf Tochterlogen unter Vorsitz eines
Direktorial -Mitgliedes zu bilden.
Am 18. Oktober fand die Lichteinbringung in den neuen
Tempel der Loge „Eugenia zum gekrönten Löwen" in
Danzig statt.
Br. Schlichting fand sich veranlasst, sein Amt als
Mitglied des Bundes-Direktoriums niederzulegen; an seine
Stelle wurde in der Sitzung der Grossloge am 5. Dezember
Br. Bensen, Geheimer Ober-Regierungsrat, gewählt.
Das Bundes-Direktorium entschied am 16. November 1889
auf die Anfrage einer Tochterloge, ob die Veranstaltung von
Schwestemfesten im Tempel als zulässig zu erachten sei,
dahin, dass es kein Bedenken dagegen habe, wenn bei
— 375 -
Schwesternfesten die Schwestern zu einer Festarbeit in den 1889
Tempel geführt würden, vorausgesetzt, dass in diesem Fall
weder maorerisches Ritual (im engeren Sinn), noch maure-
riache Abzeichen zur Verwendung kämen, und der Tempel
der Säulen, des Teppichs und alles sonstigen beweglichen
sinnbildlichen Schmuckes (mit Ausnahme des Altars) ent-
kleidet würde. (Bbl. 1889, XXT, 533, Entscheidungen No. 10,
vergl. hierzu das Rundschreiben vom 23. Februar 1856, S. 214.)
Neunter Zeitraum.
Von 1890 bis 1900.
1890 Aus Anlass des Hinscheidens der Kaiserin Angasta
richteten die drei preassischen Grosslogen am 11. Januar
ein Beileidsschreiben an Kaiser Wilhelm IL, aus dessen
Geheimen Civil-Kabinet eine Danksagung am 17. Januar
erfolgte.
Die Feier des Kaiserlichen Geburtstages wurde von den
drei preussischen Grosslogen am 27. Januar im Haus der
Grossen Landesloge in üblicher Weise begangen.
Von der gesetzgebenden Versammlung, die am 11. Mai
zusammentrat, wurde der Entwurf eines allgemeinen Gesetzes
über die Zulassung besuchender Brr. und über die Annahme
von Brm. mit einigen Aenderungen angenommen. Einmütige
Zustimmung der Versammlung erhielt der Antrag des Bruders
Gerhardt, dem Absatz 2 in § 5 des Statuts des deutschen
Grosslogenbundes folgende Fassung zu geben:
„Zur Gründung einer Johannisloge an einem Ort,
an welchem schon eine Tochterloge einer andern
Grossloge besteht, ist jedoch die Zustimmung der
verbündeten Grossloge erforderlich. Wird diese ver-
sagt, so entscheidet der Grosslogentag über die
Zulässigkeit der beabsichtigten Gründung*'.
Das Gesetz vom 29. Mai 1889, nach welchem das
Bundesdirektorium den Ehrenrat der Grossloge bildet, wurde
mit einem Zusatz versehen, durch den dem National-Gross-
meister die Befugniss erteilt wird, bei Behinderung mehrerer
Mitglieder des Bundesdirektoriums zur Ergänzung des Ehren-
— 377 —
rata auf fünf Mitglieder den ersten und nötigenfalls auch den 1890
zweiten Grossaafseher zu berufen. (Bdsbl. 1890, XVI, 389 ff.)
In der an die gesetzgebende Versammlung sich
anschliessenden Sitzung der Grossloge wurden die Brüder
Frederichs und Gerhardt zu Grossmeistern auf drei Jahre
wiedergewählt. Er. Keim an n berichtete über die Frage:
«In wie weit ist die in der freimaurerischen Presse als
erwünscht bezeichnete Erkenntnisstufe neben den Johannis-
graden als berechtigt anzuerkennen. (Bdsbl. 1890, Xm, 313ff.)
Am 25. Mai wurde im Bundeshaus der geschäftsführenden
Ghrossloge Royal York zur Freundschaft der Grosslogentag
abgehalten. Der Entwurf eines allgemeinen deutschen Logen-
gesetzes über die besuchenden und die ständig besuchenden
Brüder sowie über die Annahme von Brüdern wurde in
zweiter Lesung einstimmig genehmigt. Dagegen konnte der
Antrag des Brs. Gerhardt auf Abänderung des § 5 Abs. 2
des Statuts des deutschen Grosslogenbundes die allgemeine
Zustimmung nicht erlangen, da die Grossloge zur Sonne
(Bayreuth) und die des eklektischen Bundes (Frankfurt) sich
dagegen erklärten. Der Antrag ferner auf Zulassung der 1883
gebildeten freien Vereinigung der fünf deutschen unabhängigen
Logen zum Grosslogenbund wurde einem Ausschuss zur
Begutachtung überwiesen. Ebenso der Antrag des rheinisch-
westfälischen Logenverbandes, einen allgemeinen Maurertag
neben dem Grosslogentag zu schaffen. (Bdsbl. 1890, XV., 357 ff.)
Am 13. September beging die Grosse National- Mutter-
loge zu den drei Weltkugeln die Feier ihrer Stiftung vor
150 Jahren unter Leitung des Brs. Gerhardt, der den
erkrankten National-Grossmeister Br. Frederichs vertrat.
Ausserordentlich zahlreich hatten sich die Brr. eingefunden;
der Grossmeister der Vereinigten Grossloge von England,
Prinz von Wales, hatte einen Vertreter entsendet; die
Grossmeister der Grossen Landesloge von Deutschland, der
Grossloge Royal York, der Grosslogen von Hamburg und
Darmstadt sowie der Vorsitzende der freien Vereinigung der
fünf unabhängigen Logen waren erschienen. Aus dem
Geheimen Civil-Kabinet des Kaisers und vom Prinzen
— 378 —
1890 Friedrich Leopold von Preussen waren Glückwünsche
eingegangen. Br. Gerhardt gab in eingehendem Vortrag
ein deutliches Bild vom Werden und Wachsen der Grossen
National -Mutterloge, von ihrer Entstehung bis auf die
Gegenwart. Er wies nach, wie sie selbständig an die Aus-
bildung des geistigen Gehalts der Freimaurerei gegangen
war, wie sie insbesondere die Grundidee der Gleich-
berechtigung der Brr. wieder in ihre Rechte eingesetzt habe.
Die Hochgrade mit ihren Ansprüchen wurden beseitigt, und
dafür Erkenntnisstufen eingerichtet, die die Johannis-
Maurerei als die wesentliche Grundlage aller Maurerei an-
erkannten, aber zugleich in der unteren Stufe bestimmt
waren, die Verirrungen, in die die deutsche Freimaurerei
verfallen war, zu bekämpfen und für die Zukunft von
unserem Bund fernzuhalten, während sie in den oberen
Stufen in der Vertiefung und Klärung der freimaurerischen
Weltanschauung ihre Aufgabe fanden. Sie alle haben den
Zweck, nicht die Johannismaurerei zu beherrschen und sich
über sie zu erheben, sondern sie in ihrem vollen Wesen zu
erkennen, sie zu vertiefen und ihr selbstlos zu dienen.
Nachdem Br. Gerhardt weiter darauf eingegangen war,
wie die freimaurerische idealistische Weltanschauung zwischen
den beiden Richtungen, der materialistisch -mechanischen
Auffassung des Weltganges und der konfessionell-dogmatischen
wie zwischen zwei Feinden stehe, die beide jede in ihrer
Weise die Freimaurerei zu vernichten suchen, schloss er
seine Rede mit folgenden Worten:
Wenn wir deutschen Freimaurer in allen unseren Logen
uns mehr und mehr vertiefen in das Wesen der Freimaurerei,
wie es von Anfang an gewesen und trotz aller Verirrungen
immer wieder zur Geltung gelangt ist; wenn wir in unseren
gegenseitigen Beziehungen stets das Gewicht legen auf das,
was uns einigt, und nicht immer an das denken, was uns
trennt; wenn sich unter uns allgemein die Ueberzeugung
Bahn bricht, dass wir alle dem gleichen Ziel zustreben, wie
mannigfach auch die Wege sein mögen, die wir im Einzelnen
unter dem Einfluss der geschichtlichen Entwicklung unserer
— 379 —
LfOgen nach dem Ziel einschlagen: dann wird aach die 1890
deutsche Freimaurerei nicht ein blosser Begriff bleiben,
sondern mehr und mehr eine Gestaltung gewinnen, in der
sie unter Beihülfe der durch das Vertrauen ihrer Logen
berufenen Brr., ohne die Selbständigkeit der einzelnen
Logenbünde mehr als das Bedürfiiiss der Gesammtheit es
erheischt, zu beschränken, als ein fest geschlossenes Ganze
wirksam wird. (Bdsblt. 1890, XVIII, 441 ff.) —
In der Sitzung der Grossloge am 11. Dezember machte
Br. Gerhardt die Mitteilung, dass der vom Grosslogentag
eingesetzte Ausschuss, zu dessen Mitgliedern er selbst
gehörte, seine Beratungen über den Antrag der rheinisch-
westfälischen Logen auf Errichtung von Maurertagen ab-
geschlossen habe. Der Ausschuss hatte sich einstimmig
fbr die Einführung eines aus freier Wahl der gesammten
deutschen Brüder hervorgegangenen Maurertages neben dem
Grosslogentag, mit beschliessender Stimme in allen Fragen
der Gesetzgebung über die äusseren maurerischen Verhältnisse
und mit beratender Stimme in allen anderen maurerischen
Fragen entschieden. Demgemäss hatte der Ausschuss in
einem Nachtrag zum Statut des deutschen Grosslogenbundes
diejenigen Bestimmungen vorgeschlagen, welche den letzteren
zu einer innigeren Bundesgemeinschaft gestalten sollten und
dabei die notwendige Selbständigkeit und Eigenart der
einzelnen deutschen Grosslogen wahrten. Diese Bestimmungen
sollten insbesondere unmöglich machen, dass die Entwicklung
der deutschen maurerischen Verhältnisse durch den Widerspruch
einer einzelnen Grossloge gehemmt würde. Die Zahl der
Abgeordneten zum Maurertag war auf 112 festgesetzt, von
denen 33 der Grossen National-Mutterloge angehören sollten.
(Vgl. den Entwurf des Nachtrags zum Statut des deutschen
Grosslogenbundes im Bundesblatt 1891, I, S. 22 ff.) —
Im Jahr 1890 erliess dass Bundesdirektorium zwei
Entscheidungen. Die erste, am 15. Januar veröffentlicht,
erläuterte eingehend die §§ 38 und 50 der Bnndesstatuten.
Ea ist darnach unzulässig, dass das Stiftungsvermögen
einer aufgelösten Loge nach dem Ausscheiden des letzten
— 380 —
1890 Berechtigten einer Stadtgemeinde überwiesen wird. Viel-
mehr moss bei Schliessung einer Loge deren Vermögen zu-
sammen mit denStiftungsgeldem dem Bandesdirektorium über-
geben werden. (Bdsbl. 1890, n, 33 ff., Entscheidungen No. 11.)
Die zweite am 1 8. Mai veröffentlichte Entscheidung gab
nähere Ausführungen zu § 26 der Bundesstatuten. Hiemach
ist eine allgemeine Ermächtigung der Logen seitens des
Bundesdirektoriums, einzelne über ihre besonderen Ver-
hältnisse zu treffende statutarische Festsetzxmgen selbständig
zu beschliessen, mit der gesetzlichen Vorschrift des § 26 nicht
vereinbar. (Bdsbl. 1890, X, 254 f., Entscheidungen No. 12.) —
Am 2. Februar 1890 fand die Einbringimg des maurerischen
Lichts in den neuerbauten Tempel der Loge „Zu den
drei weissen Felsen*' in Weissenfeis durch den National-
Grossmeister Br. Frederichs statt.
Die Loge „Friedrich zur wahren Freundschaft ** in Konitz
beging am 25. September das Fest ihres hundertjährigen
Bestehens.
In Folge des Gesetzes vom 29. Mai 1889 über Stiftung
von freimaurerischen Vereinen (sog. Kränzchen) und deren
Stellung im Bunde (Bundes-Statuten § 28 a bis 28 k) hatten
sich im Lauf des Jahres mehrere solche Vereine gebildet,
so in Stassfurt und Schönebeck unter der Aufsicht der Loge
„Zur festen Burg an der Saale ^ in Kalbe; zu Freiburg an
der Unstrut unter Aufsicht der Loge „Zu den drei Hämmern^
in Naumburg a. d. Saale; zu Haynau in Schlesien unter
Aufsicht der Loge „Pythagoras zu den drei Höhen" in
Liegnitz; zu Wittenberge unter Aufsicht der Loge „Zur
Perle am Berge" in Perleberg; endlich zu Saalfeld in Ost-
preussen unter Aufsicht der Loge „Constantia zur gekrönten
Eintracht" in Elbing.
Am 15. Mai feierten fünf thüringische Logen das
Frühlingsfest. Br. Schillbach, Vorsitzender Meister der
Loge „Karl August zu den drei Rosen" in Jena, hob hervor,
dass der Zusammenschluss der Johannislogen zu Verbänden
die einheitliche Nationalloge vorbereiten und ihre Grundlage
bilden werde.
— 381 —
Die Vertreter von 33 meist süddeutschen Logen kamen
am 28. September zu Heidelberg zusammen. Es wurde
verhandelt über Anträge, die den Maurertag und die
Aenderung des § 5 des Grosslogen- Statuts betrafen.
Die Feier des kaiserlichen Geburtstages fand gam 18!
27. Januar im Bundeshaus der Grossloge Royal York in
herkömmlicher Weise statt.
In der Vierteljahrssitzung der Grossloge am 12. März
wurde der Entwurf eines allgemeinen deutschen Logengesetzes
betreffend die besuchenden Brr., die ständig Besuchenden
und die Annahme von Brm. sowie der Antrag auf Aenderung
des § 5 Absatz 2 des Statuts des deutschen Grosslogenbundes
einstimmig genehmigt. In gleicherweise erfolgte die Annahme
des Entwurfs des Nachtrags zum Statut des deutschen Gross-
logenbundes aber mit der Aenderung, dass für den Maurer-
tag von jeder Johannisloge ein Vertreter zu entsenden sei.
In derselben Sitzung wurde an Stelle des Brs. Dahms I,
der aus dem Bundesdirektorium wegen Gesundheitsrücksichten
geschieden aber zu dessen Ehrenmitglied ernannt war,
Br. v. Roese erwählt.
Am IG. März starb nach längerer Krankheit der
National-Grossmeister Br. Frederichs und wurde am
20. März vom Hundeshaus aus bestattet. Die Trauerloge
für ihn fand am 3. April statt. In der Gedächtnissrede
gab Br. Gerhardt eine Uebersicht über seinen Lebenslauf.
In unablässigem Streben nach immer tieferer geistiger
Erkenntniss und sittlicher Läuterung hatte sich Br.
Frederichs durchgerungen aus engen Verhältnissen zu der
Höhe menschlichen Lebens, und was er an Erkenntniss
und sittlicher Kraft gewonnen, auch fruchtbar zu machen
gestrebt in den Kreisen, in die das Leben ihn stellte, vor
allem in unserem edle Ideale pflegenden Bruder- und
Menschheitsbund. Mit unwiderstehlicher Macht zogen ihn,
der mit seinem ganzen Wesen im Reich des Idealen wurzelte,
die tiefsinnigen, Geist und Gemüt des Menschen gleichmässig
erfassenden Lehren unseres Bundes an. Aber er nahm die
— 382 —
1891 überlieferten Lehren in sich auf mit der gewonnenen
Selbständigkeit seines Denkens, unablässig bestrebt, in
seinem philosophischen Geist sie zu vertiefen und fortzubilden.
Für ihn hatte die Maurerei nur Bedeutung und Berechtigung,
wenn sie blieb, was sie von Anfang gewesen : das Ergebniss der
gesammten Kulturentwicklung der führenden Völker und damit
der Menschheit, das Reich, in dem alle edlen und guten Menschen
sich begegnen. Mit gleicher Unbefangenheit und Selbständigkeit
erfasste er die äusseren Formen, in denen das maurerische
Leben insbesondere innerhalb unseres Bundes sich bewegt.
Bei aller Rücksicht auf das althergebrachte Ehrwürdige und
Weihevolle bekämpfte er alles, was die selbständige Denk-
arbeit der Brr. und ihre verantwortliche Mitarbeit an der
Erhaltung des Bundes und der Förderung seiner Aufgaben
und Ziele beeinträchtigen konnte. Ohne Freiheit des
Willens kein sittliches Wollen — das galt ihm auch für
die maurerischen Verhältnisse, und ebendarum konnte er auch
hier den kategorischen Imperativ der Pflicht allezeit kraftvoll
vertreten. (Bdsbl. 1891, VHI, 179 ff. und IX, 207 ff.) —
Am 15. April übernahm Br. Hildebrandt, Oberstleutnant
z. D., bisher zugeordneter Meister der Loge Ernst zum
Kompass in Gotha die Verwaltung des Archivs, nachdem
Br. Linde zurückgetreten war.*)
*) Als Gross -Archivare and zugeordnete Gross -Archivare sind
seit 1797 folgende Brr. thätig gewesen:
Gross - Archivare : Zugeordnete Gross - Archivare :
Gohl 1797-1824 ßehrend .... 1819-1832
Kühn 1824-1830 Deter 1837-1839
Plaste 1830-1832 Hoffmann . . . 18H9-i843
Behrend .... 1832-1839 Seeger 1843-1849
Deter 1839-1863 Petersson . . . 1849-1863
Petersson . . . 1863-1872 v. Schweinichen . 1869-1872
y. Schweinichen . 1872-1884 Damerow. . . . 1872-1879
Linde ..... 1884-1891 Gross -Archivare
Hildebrandt . . 1891 für Leitung des Bundesblattes:
Keimann .... 1887-1892
Sellin 1892-1897
Diercks .... 1897
Br. Gohl hat bis 1819 allein gearbeitet, ebenso Br. Behrend
1832-1837, Br Petersson von 1863-1869, Br. v. Schweinichen von
1880-1884. Br. Linde wurde von 1887-1888 durch Br. Lutter ver-
treten. Seit 1. März 1888 wurde ein Bundeskanzlist (Sekretär) angestellt.
— 383 —
Am 16. April veröffentlichte das Bondesdirektorium 1891
eine Entscheidang in Betreff der Anlegung von Stiftongs-
geldem. Es wurde festgestellt, dass eine Loge sich nicht
zur Schuldnerin ihrer eignen Stiftungen machen kann und
darf. (Bdsbl. 1891, VIII, 178 ff., Entscheidungen No. 13).
Zur gesetzgebenden Versammlung am 3. Mai hatten
sich 116 Brüder eingefunden. Der Entwurf eines allgemeinen
Gesetzes für die zum deutschen Grosslogenbund gehörigen
Logen, betreffend die Zulassung besuchender Brüder und die
Annahme von Brüdern wurde in der vom Grosslogentag am
2ö. Mai 1890 festgestellten Fassung einstimmig angenommen.
Ebenso fand der Antrag auf Abänderung des Absatzes 2 in
§ 5 des Statuts des deutschen Grosslogenbundes über die
Gründung einer Johannisloge an einem Ort, in welchem
bereits eine Tochterloge einer anderen Grossloge besteht,
die einmütige Zustimmung der Versammlung.
Sehr erregt gestaltete sich dagegen die Aussprache
über die Einrichtung eines deutschen Maurertags. Der
Gesetzprüfungs-Ausschuss hatte empfohlen, den im zweiten
Kreisschreiben vom 11. Dezember 1890 mitgeteilten Entwurf,
der durch die vom Grosslogentag beauftragten Brüder in
der Form eines Nachtrags zum Statut des deutschen Gross-
logenbundes ausgearbeitet war, mit der Aenderung anzu-
nehmen, dass auf dem Maurertag jede Johannisloge durch
einen Abgeordneten vertreten wäre. Nach eingehender
Besprechung, an der sich mehr als 12 Brüder beteiligten,
wurde der Antrag mit 102 gegen 14 Stimmen angenommen.
(Bdsbl. 1891, XII, 266 ff)
In der Sitzung der Grossloge, die sich der gesetz-
gebenden Versammlung aiischloss, wurde an Stelle des
gestorbenen Brs. Frederichs zum Mitglied des Bundes-
direktoriums der Br. v. Bredow gewählt. National-Gross-
meister wurde Br. Gerhardt, zugeordneter National-Gross-
meister Br. Bensen. (Bdsbl. 1891, XI, 246 ff.) —
Der Grosslogentag wurde am 17. Mai zu Dannstadt
abgehalten. Da der Entwurf zu einem allgemeinen Gesetz
für die zum deutschen Grosslogenbund gehörigen Logen^
— 384 —
1891 betreffend die Zulasstmg besuchender Bröder und die Annahme
von Brüdern von sämmtlichen deutschen Grosslogen ange-
nommen war, konnte er nunmehr vom Grosslogentag als
gemeinsames Recht für alle deutschen Logen verkündet
werden. Dagegen musste die Abänderung von Absatz 2
des § 5 des deutschen Grosslogenbundes als abgelehnt
gelten, weil trotz der Zustimmung von sieben Grosslogen
die des Eklektischen Bundes zu Frankfurt a. M. sich dagegen
erklärt hatte. Auch der Antrag auf Zulassung der freien
Vereinigung der fünf unabhängigen Logen zum Grosslogen-
bund wurde zur Zeit abgelehnt, allerdings mit der Erklärung,
dass der Grosslogentag sich völlig einig wisse mit dem
Wunsch seines Ausschusses, der deutsche Grosslogenbund
möge auch die fünf unabhängigen Logen umschliessen.
Der Entwurf zur Schaffung eines Maurertags fand keines-
wegs allgemeinen Anklang. Die Grosse Landesloge von
Sachsen erklärte sich überhaupt gegen den Maurertag, die
Grossloge des Eklektischen Bundes lehnte den Entwurf in
der vorliegenden Fassung ab, die Grossloge zur Sonne fand
die Form der Vorlage nicht richtig, die Hamburger Gross-
loge legte Abänderungsvorschläge vor. Zuletzt wurde ein
Antrag des Brs. Gerhardt einstimmig angenommen, dem-
gemäss der Ausscbuss von fünf auf acht Mitglieder verstärkt
wurde, sodass jede Grossloge vertreten war. Dieser Aus-
schuss sollte eine neue Vorlage so zeitig ausarbeiten, dass
über sie die einzelnen Grosslogen vor dem Zusammentritt
des nächsten Grosslogentags beraten könnten. Als Ver-
handlungsort für den Ausschuss wurde Eisenach bestimmt.
(Bdsbl. 1891, XII, 277ff.) —
In der Grosslogen- Sitzung am 10. September wurde die
Loge Karl August zu den drei Rosen in Jena, die 1880 neu
gegründet war und sich der Hamburger Grossloge an-
geschlossen hatte, in Folge ihres Antrags vom 16. August
als Tochterloge in den Bund der Grossen Nation al-Mutterloge
zu den drei Weltkugeln, dem sie von 1744-1764 angehört
hatte, wieder aufgenommen. Nachdem das Entlassungs-
schreiben der Hamburger Grossloge eingegangen war, wurde
— 385 —
die Feier der Angliedernng der Loge zu den drei Rosen an 1801
unseren Bund im Verein mit dem Stiftungsfest der Loge
am 8. November feierlich vollzogen. (Bdsbl. 1891, XVII,
386 ff. und 1892, I, 20 ff., Maennel, Gesch. d. Frei-
maurerei in Jena a. d. Saale, 1896.)
Am 25. Oktober trat zu Eisenach der Ausschuss der
acht Brüder zusammen. Einstimmig wurde eine vornehmlich
vom Br. Gerhardt ausgearbeitete Vorlage angenommen, die
an Stelle eines Maurertags einen Grosslogentag setzte und
als Nachtrag zu dem Statut des Deutschen Grosslogenbundes
von den einzelnen deutschen Grosslogen beraten werden
sollte, sodass der Grosslogentag des Jahres 1892 darüber
beschliessen könnte. Der Nachtrag umfasste 11 Paragraphen,
deren erster die fünf unabhängigen Logen dem Grosslogen-
bund einfügte. In § 2 wird als Aufgabe des Bundes vor-
nehmlich die Regelung der äusseren maurerischen Verhältnisse
hingestellt, während hinsichtlich der Lehre, des Rituals und
der Verfassung den einzelnen Grosslogen und den fünf un-
abhängigen Logen volle Selbständigkeit gewahrt bleibt. In
§ 3 wird als Organ des Grosslogenbundes der Grosslogentag
bezeichnet. § 4 handelt von der Zusammensetzung des
Grosslogentags, der aus den Grossmeistem bezw. deren
Stellvertretern und aus 63 Abgeordneten besteht, die auf
3 Jahre gewählt werden. Auf je 700 ordentliche Logen-
mitglieder kommt ein Abgeordneter, sodass zur Zeit zu
wählen sind:
Von der Gr. National -Mutterl. z. d. 3 Weltkugeln 19 Abg.
, „ Gr. Landesl.d. Freimaurer von Deutschland 15 „
„ „ Grossloge Royal York zur Freundschaft . 9 „
„ „ Gr. Landesloge von Sachsen .... 5 „
„ n Gr. Loge von Hamburg 4 ^
,, y, Gr. Loge des eklekt. Bundes zu Frankf.a.M. 4 „
„ „ Grossloge zur Sonne in Bayreuth . . . 3 „
„ „ Gr. Freimaurerl. zur Eintracht in Darmstadt 2 „
, den fünf unabhängigen Logen 2 „
63 Abg.
0*tck. d. Ur. N»t.. Matter -Log«. 86
— 386 —
1891 Wählbar ist jeder einer Bandesloge angehörende Br.
Meister. Die Abgeordneten haben lediglich nach ihrer freien
Ueberzeugong zu stimmen. Nach § 6 fasst der Grosslogen-
tag seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Abänderungen
des Statuts aber mit % Mehrheit. Nach § 8 tritt der Gross-
logentag in der Regel alljährlich zusammen. (Bdsbl. 1891,
XX, 480 ff.) —
Neue Freimaurervereine bildeten sich zu Lennep unter
Aufsicht der Johannisloge Lessing in Barmen und zu Witten
unter Aufsicht der Johannisloge zu den drei Rosenknospen
in Bochum.
DasFest des 75 jährigen Bestehens beging am 27. September
die Loge zur Morgenröthe des höheren Lichts in Stolp.
Am 31. Mai hielt der rheinisch -westfälische Logenbund
sein 11. Yerbandsfest zu Köln a. Rh. ab. Den wichtigsten
Gegenstand der Beratung bildete der Entwurf der Ein-
richtung des Maurertags.
Am 6. September fand zu Erfurt die erste Versammlung
des am 24. August 1890 gegründeten Thüringer Logen-
verbandes statt, dem 18 Logen angehörten, und die von
139 Teilnehmern besucht war. Br. Scholtz, vors. Meister
der Loge in Erfurt, wies darauf hin, dass hier Vertreter
aller Systeme eine Kette bildeten, die alle erfüllt wären
von dem Vorsatz unerschütterlicher Einigkeit.
Auf dem Logentag des niederschlesich- lausitzer Gau-
verbandes am 4. Oktober zu Sprottau wurde ein Vortrag
über Möglichkeit, Notwendigkeit und Nutzen einer deutschen
National -Grossloge gehalten. —
1892 Die Feier des kaiserlichen Geburtstages am 27. Januar
im Bundeshaus der Grossen National-Mutterloge empfing noch
eine besondere Weihe dadurch, dass während der Tafelloge
das vom Br. Professor Biermann gemalte Bild des Kaisers
Friedrich III. enthüllt wurde.
In der ersten Vierteljahrs- Sitzung am 10. März entschied
sich die GrosSloge einstimmig auf Vorschlag des Gesetz-
— 387 —
Prüfimgsaiisschasses für Annahme des Nachtrags zum Statut 1892
des deutschen Grosslogenbundes.
Die gesetzgebende Versammlung am 15. Mai war von
117 stimmberechtigten Mitgliedern besucht. Das Bundes-
direktorium hatte den Antrag gestellt, dem Nachtrag zum
Statut des deutschen Grosslogenbundes entsprechend dem
einstimmigen Beschluss der Grossloge vom 10. März die
Zustimmung zu erteilen. Der Berichterstatter, Br. Namslau,
hob die Vorzüge des Nachtrags gegenüber früheren Vorlagen
hervor. An Stelle des ursprünglich geplanten Maurertags
sei ein verstärkter Grrosslogentag gesetzt, sodass die Gefahren
des Parlamentarismus beseitigt wären. Vor allem aber sei
den Johannislogen durch eine Mitgliederzahl, die der ihrer
Grosslogen entspräche, entscheidende Beteiligung an den
Arbeiten des Grosslogenbundes gesichert. Die Forderung
der Einstimmigkeit für Annahme von Gesetzen sei auf-
gehoben, die Mitglieder könnten ihrer Ueberzeugung gemäss
ihre Stimme abgeben. Nach eingehender Erörterung wurde
der Antrag des Bundesdirektoriums einstimmig genehmigt.
In der sich anschliessenden Grosslogensitzung hielt
Br. Cronemeyer einen Vortrag, in dem er ausführte, dass
die Freimaurerei der That bedürfe. Gelegenheit hierzu
biete die Förderung der von ihm auf bisher ödem Moor-
land in der Provinz Hannover angelegten Heimat -Kolonie
Friedrich Wilhelmsdorf bei Bremerhaven, die auf Anregung
Kaiser Friedrich 111. und mit Hülfe von Freimaurern ins Leben
gerufen wurde, deren Bestand gesichert sei, wenn jeder deutsche
Freimaurer einmal 50 Pf. und für 3 folgende Jahre je 25 Pf.
Beitrag zahle. Sein darauf gerichteter Antrag wurde von
der Grossloge nicht nur einstimmig angenommen, sondern
einzelne Logen stellten durch ihre Vorsitzenden Meister
grössere Zuwendungen in Aussicht.
Ebenso wurde das Statut der Luisenstiftung einstimmig
genehmigt. Zur Erinnerung an die im Frühjahr 1888
erfolgte Einweihung der neu erbauten Räume des Mutter-
hauses hatten die fünf berliner Tochterlogen, denen bis
Herbst 1890 eine grosse Zahl (71) auswärtiger Logen sich
25^
— 388 —
1892 anschlössen, eine nach der Königin Luise benannte Wohl-
thätigkeits - Stiftung errichtet. Sie sollte unverheirateten,
bedürftigen Töchtern unvermögender oder ohne Vermögen
zu hinterlassen verstorbener Brr. die Ausbildung für eine
selbständige Lebensstellung erleichtem, sei es als Lehrerinnen
oder Erzieherinnen, sei es in Kunst und Gewerbe, sei es in
der Leitung eines grösseren Haushaltes mit allen seinen
yrirtschaftlichen Arbeiten, sei es in öffentlichen Berufsarten,
die dem weiblichen Geschlecht eröffnet sind, oder endlich
in dem mannigfach verzweigten geschäftlichen Leben.
Das Gesammtvermögen der Luisenstiftung betrug im
Mai 1892 bereits 18000 M. (Bdsbl. 1892, XH, 245 ff. IX, 166 ff.)
Am 5. Juni hielt der deutsche Grosslogentag im Bundes-
haus der Grossen National -Mutterloge seine Jahres-
versammlung ab. Der wichtigste Gegenstand der Verhand-
lungen betraf den von dem Ausschuss zu Eisenach
einstimmig angenommenen Nachtrag zum Statut des Gross-
logenbundes. Zunächst erklärte die Grossloge zur Sonne,
dass sie Statutenänderungen nur zustimmen werde, wenn
jede Grossloge und der Verband der fünf unabhängigen
Logen je durch eine gleiche Anzahl von Abgeordneten zum
Grosslogentag vertreten sei, und wenn dessen Beschlüsse
nur Gesetz durch einstimmige Annahme sämmtlicher Gross-
logen würden. Bei der Schlussbestimmung erklärten sich
sechs Grosslogen für Annahme der Vorlage, abgelehnt
wurde sie von der Grossloge zur Sonne in Bayreuth und
der des eklektischen Bundes zu Frankfurt a. M. (Vergl.
Bericht über die Verhandlungen des Deutschen Grosslogen-
bundes am 5. Juni 1892 und Bdsbl. 1892, XIL 270 ff.)
Die Grossloge nahm in der Sitzung am 8. Dezember Mitr-
teilungen entgegen über Versuche, in Berlin Logen zu gründen,
die keiner der drei preussischen Grosslogen unterstellt wären.
Der am 3. Juni 1889 als Grossmeister von Royal York
eingeführte Br. Settegast hatte bereits am 15. November
desselben Jahres dies Amt niedergelegt, weil ein von ihm
eingebrachter Antrag, der auf Beseitigung des Innersten und
Inneren Orients gerichtet war und eine Umgestaltung der
— 389 —
Verfassung der Grossen Loge Royal York herbeigeführt hätte, 18M
Yom Innersten Orient am 12. November abgelehnt war. Nach-
dem das Grandgesetz von Royal York durchgesehen und im Mai
1891 von neuem, aber nicht im Sinn des Brs. Settegast
festgestellt war, schied dieser in demselben Jahr aus dem
Verband der Grossloge Royal York und schloss sich der
zur Hamburger Grossloge gehörigen Loge Ferdinande Caroline
in Hamburg an. Auf seine Anregung vielleicht machte die
Hamburger Grossloge am 17. Oktober 1891 den drei
preussischen Grosslogen die Mitteilung, dass eine Anzahl
in Berlin ansässiger Brr., meist Mitglieder ihrer Tochterlogen,
die Bitte ausgesprochen hätten, in Berlin eine Tochterloge
von Hamburg gründen zu dürfen. Die drei preussischen
Groeslogen erwiderten am 29. Oktober, dass nach § 5 des
Statuts des deutschen Grosslogenbundes jede Grossloge in
jedem deutschen Land Logen gründen könne, soweit nicht
die Landesgesetze entgegenständen. Sie erwarteten demgemäss
den Nachweis von der Hamburger Grossloge, dass gegenüber
der von ihr zu errichtenden Loge seitens der Polizeibehörde
die Erfüllung der Vorschriften des Vereinsgesetzes vom
11. März 1850 nicht verlangt worden sei. Erst dann könne
die Anerkennung der zu errichtenden Loge ausgesprochen
werden. In Folge dieser Antwort wies die Hamburger
Ghrossloge die Antragsteller an, sie möchten die landc£»-
herrliche Genehmigung der Logengründung in Berlin bewirken.
Nun wendeten sich Br. Settegast und andere zu Hamburg
gehörige Brr. am 15. November 1891 und 19. April 1892
mit Gesuchen an den Minister des Innern, der aber am
12. Mai 1892 mit Hinweis auf das Edikt vom 20. Oktober
1798 ablehnenden Bescheid gab. Als Freimaurerlogen könnten
nur solche angesehen werden, die einer der in Preussen
anerkannten Grosslogen angeschlossen wären. Br. Settegast
errichtete hierauf am 1. August 1892 in Berlin einen Verein,
der sich den Namen Grosse Freimaurerloge von Preussen,
genannt Friedrich zur Bundestreue, beilegte.
Diese Bezeichnung erklärte aber das berliner Polizei-
präsidium, das gegen die eingereichten Satzungen und die
— 390 —
1892 Mitgliederliste sonst nichts zu erinnern fand, in einer
Verfügung vom 3. August für unzulässig, weil sie zu dem
Irrtum führe, dass es sich um eine anerkannte Freimaurer-
loge handle. In Folge davon klagte Br. Settegast gegen
das Polizeipräsidium beim Bezirksausschuss, der auch am
24. November 1892 die Verfügung des Polizeipräsidiums
aufhob, das nun seinerseits gegen das Urteil Berufung beim
Oberverwaltungsgericht einlegte. (Bdsbl. 1892, XXII, 511 ff.,
Flohr, Gesch. d. Gr. Loge Royal York, II, 109 ff.)
Das Bundesdirektorium verbot in einem Rundschreiben an
sämmtliche Bundeslogen vom 19. Oktober 1892 den Mitgliedern
der Tochterlogen, an den Versammlungen des Vereins „Kaiser
Friedrich zur Bundestreue*', der als Winkelloge bezeichnet
wurde, teilzunehmen. Auch dürfe kein Mitglied dieses Vereins
zu Logen-Arbeiten zugelassen werden. (Bdsbl. 1892,X1X, 433.)
Auch die Grossloge des Eklektischen Bundes zu Frank-
furt a. M. wünschte in Berlin eine Loge ihrer Lehrart zu
gründen. Am 25. September 1892 berichtete sie den drei
preussischen Grosslogen, dass eine Anzahl Brr. den Antrag
dazu an sie gestellt hätten, dem sie zu entsprechen gedenke
und deshalb gemäss § 5 Abs. 2 des Statuts des deutschen
Grosslogenbundes hiervon Kenntniss gebe. Auch dieser
Grossloge antworteten die drei preussischen Grosslogen, dass
zunächst festzustellen sei, ob der in Aussicht genommenen
Gründung einer Tochterloge des Eklektischen Bundes ein
staatliches Bedenken nicht entgegenstehe, und sie wiesen
zugleich auf die Entscheidung des Ministers des Innern vom
12. Mai 1892 über die Eingaben des Brs. Settegast hin.
(BdsbL 1892, XXII, 522 ff.) —
Am 10. Januar 1892 fand die Lichteinbringung in den
neuen Tempel der Loge Blücher von Wahlstatt in Charlotten-
burg statt. Die Weihe vollzog der National -Grossmeister
Br. Gerhardt.
Am 7. Februar beging die Loge zum hellen Licht in
Hamm die Feier des 100jährigen Bestehens. Das Bundes-
direktorium war hierbei durch die Brr. Bensen und Hilde-
brandt vertreten.
— 391 —
Am 28. März fand im Ordenshaus der Grossen Landes- 1802
löge eine gemeinsame Feier der drei preussischen Grosslogen
zum Gedächtniss des vor drei Jahrhunderten geborenen
Johann Amos Komenius statt.
An Stelle des ausgeschiedenen Brs. Keimann übernahm
am 1. April Br. Seilin, früher Koloniedirektor in Brasilien,
die Leitung des Bundesblattes.
Das Bundesdirektorium bestätigte am 20. Juni die
Satzungen des der Loge zu den drei Rosenknospen unter-
stellten maurerischen Vereins zu Witten, am 19. Oktober
die der maurerischen Vereinigung zu Remscheid, die sich
unter Aufsicht der Loge Lessing zu Barmen befand.
Während des Jahres 1892 bildete sich ein neuer frei-
maurerischer Verein zu Kamen unter Aufsicht der Johannis-
loge „Zum hellen Licht*' in Hamm. —
Am 27. Mai 1892 starb das Ehrenmitglied des Bundea-
direktoriums Br. Ferdinand Dahms, der am 14. Mai 1809
geboren war und sich in Berlin dem Studium der Theologie
gewidmet hatte. Von 1841 — 1890 war er Prediger an der
Georgenkirche in Berlin. In den Freimaurer -Bund trat er
1837, Mitglied der Grossloge war er seit 1854, Mitglied des
Bundesdirektoriums von 1878 — 1890. Ein Mann von
tüchtiger Begabung, wahrer Herzensgüte und seltener
Pflichttreue, erfreute er sich sein ganzes Leben hindurch
der Liebe und Achtung aller, die ihn kennen lernten. Die
Loge zum flammenden Stern hielt zu seinem Gedächtniss
am 18. Oktober eine Trauerloge ab. (Bdsbl. 1892, XII,
266 flf. u. XIX, 437 ff.)
Wenige Monate später am 13. Juli 1892 starb das älteste
Mitglied des Bundesdirektoriums, Br. Eduard Maetzner.
Er war am 25. Mai 1805 geboren, studirte anfangs Theologie
und klassische Philologie, dann aber die neueren Sprachen, auf
deren Gebiet er wissenschaftlich bedeutende Leistungen aufzu-
weisen hat. 1854 schloss er sich dem Freimaurerbund an.
21 Jahre hindurch ist er Vorsitzender Meister der Loge
zur Verschwiegenheit in Berlin gewesen. Der Groesloge
gehörte er seit 1870, dem Bundesdirektorium seit 1886 an.
— 392 —
1892 Allem Dnwahren and Eleinlichen war er entgegen. Seine
Brr. regte er an zu Erkenntniss im Geist and in der Wahrheit
and zar Aasübang des Erkannten im Leben. Die Loge
zar Verschwiegenheit veranstaltete am 7. Oktober za seinem
Gedachtniss eine Traaerloge. (Bdsbl. 1892, XVIU, 405 ff.
and XIV, 811 ff.)
An Stelle des Br. Maetzner warde in der Grosslogen-
sitzang am 13. Oktober 1892 Br. Bernhardi, Dr. phil. and
Professor am Laisenstädtischen Gymnasium in Berlin zum
Mitglied des Bundesdirektoriums gewählt.
Auf Anregung der Vorsitzenden Meister der drei Logen
in Danzig und der in Lauenburg in Preussen traten im Sommer
1891 eine Anzahl Vorsitzender Meister in Danzig zusammen,
um einen westpreussisch-pommerschen Logenverband zu
gründen. Seine erste Versammlung fand am 29. Mai 1892
in der Loge Eugenia zu Danzig statt, die von Mitgliedern
der den preussischen Grosslogen zugehörigen Bauhütten
besucht war.
1893 Das Geburtsfest des Kaisers begingen die drei preussischen
Grosslogen im Ordenshaus der Grossen Landesloge von
Deutschland am 27. Januar in üblicher Weise.
Am 25. Februar richteten die drei preussischen Grosslogen
an die ihnen unterstellten Johannislogen ein Rundschreiben,
das zu Beiträgen aufforderte, um für die dem Andenken
Kaiser Wilhelm I. und Friedrich III. geweihten Gedächtniss-
kirchen je ein Fenster zu stiften als dauerndes Zeichen sowohl
der Verehrung, mit der die Freimaurer ihrem dahingeschiedenen
Protektor zugethan waren, als auch des Dankes dem regierenden
Kaiser und König für den Schutz, den er den Freimaurern
zu Teil werden lässt. —
Am 22. April entschied das Ober^erwaltungsgericht in
der Berufungsklage des berliner Polizeipräsidiums, das dem
von Settegast gegründeten Verein die Führung des Namens:
Grosse Loge von Preussen genannt Friedrich zur Bandestreue
untersagt hatte. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte das
Drteil des Bezirksausschusses vom 22. November 1892, der
— 393 —
die Verfügting des Polizeipräsidiums aufgehoben hatte. In 18B8
der Begründung macht das Oberverwaltungsgericht geltend,
dass § 4 des Edikts von 1798, wo es heisst, dass ausser
den drei genannten (d. h. preussischen) Grosslogen jede
andere Mutter- oder Tochterloge des Freimaurerordens für
verboten erachtet und unter keinem Vorwand geduldet werden
soll, beseitigt sei durch die Verordnung vom 6. April 1848*),
nach welcher alle Preussen berechtigt sind, zu solchen
Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, ohne
vorgängige polizeiliche Erlaubniss in Gesellschaften sich zu
vereinigen. — Alle das freie Vereinigungsrecht beschränkenden,
noch bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, fährt die
Verordnung fort, werden hiermit aufgehoben. (Bdbl. 1893,
XII, 319 «.)
Durch dies Urteil des Oberverwaltungsgerichts war dem
von Settegast gegründeten Verein wohl gestattet, sich als
Grosse Loge von Preassen genannt Friedrich zur Bundestreue
zu bezeichnen, aber er wurde damit keineswegs zu einer
anerkannten Freimaurerloge. Dagegen hatte das Urteil
die Folge, dass sowohl die Grossloge von Hamburg in Berlin
eine Loge ihrer Lehrart unter dem Namen Hammonia zur
Treue am 3. Juni 1893 errichtete, als auch die Grossloge
des Eklektischen Bundes in Frankfurt a. M. gemäss ihrer
am 25. September 1892 kundgegebenen Absicht am
18. Oktober eine von ihr gestiftete Loge Friedrich zur
Gerechtigkeit in Berlin eröffnen konnte. —
In der gesetzgebenden Versammlung, die am 14. Mai
1893 stattfand, wurde der Nachtrag zum Statut des deutschen
Grosslogenbundes in der Fassung, die er auf dem Gross-
logentag 1892 erhalten hatte, zur Beratung gestellt. Br.
Gerhardt empfahl, den Nachtrag anzunehmen, obwohl
bereits einzelne Grosslogen ihn endgültig abgelehnt hätten,
sodass er nicht zur Wirkung gelangen könnte, und der
Beschluss der gesetzgebenden Versammlung nur noch von
ideeller Bedeutung sei. Aber um so mehr sei ein einmütiger
*) Die gleiche Ansicht war Ton der National - Matterloge 1849
ausgesprochen. Verpl. S. 186 ff.
— 394 —
1893 Beschluss zu wünschen, als damit zum Ausdruck gebracht
werde, dass die Grosse National -Mutterloge unbeirrt an
dem Streben nach grosserer Einigung der deutschen Maurerei
festhalte. Der Nachtrag wurde einstimmig angenommen.
In der an die gesetzgebende Versammlung sich an-
schliessenden Sitzung der Grossloge wurde Br. Gerhardt
zum National-Grossmeister und Br. Bensen zum zugeordneten
National-Grossmeister auf drei Jahre wiedergewählt. (Bdsbl.
1893, XI, 277 ff.) —
Am 21. Mai trat der Grosslogentag in Dresden zusammen.
Einstimmig wurde der Antrag des Brs. Gerhardt genehmigt,
aus den Mitteln der Victoria -Stiftung 50 000 M. zur Er-
bauung eines Schwesternhauses in Dahme zu bewilligen.
Das Schwesternhaus sollte im Jahr 1894 erbaut und 1895
bezogen werden.
Ueber den Nachtrag zum Statut des Deutschen Gross-
logenbundes hatten die einzelnen Grosslogen Beschluss
gefasst. Die drei preussischen Grosslogen und die Gross-
loge zur Eintracht in Darmstadt hatten ihn angenommen,
dagegen die von Sachsen, Hamburg, Frankfurt a. M. und
Bayreuth ihn abgelehnt. Damit war die Vorlage gefallen.
Zur Eenntniss wurde ein Schreiben des Thüringer Logen-
verbandes gebracht, der in seiner zweiten Jahresversammlung
vom 11. Mai erklärt hatte, dass er die Annahme der in
Eisenach erstrebten Umgestaltung und Erweiterung des
deutschen Grosslogentags mit Freuden begrüssen würde.
Eine sehr eingehende Erörterung schloss sich an einen
Antrag Br. Gerhardts, der die Stellungnahme des deutschen
Grosslogenbundes gegenüber dem Vorgehen des Brs. Settegast
betraf. Die drei preussischen Grosslogen, die von Sachsen
und Darmstadt nahmen ihn an, die von Frankfurt und
Bayreuth lehnten ihn ab, die Grossloge von Hamburg enthielt
sich der Abstimmung. Der Antrag lautete:
Der Grosslogentag wolle erklären:
Der deutsche Grosslogenbund anerkennt in Deutschland
nach § 4 seines Statuts nur die acht deutschen Gross-
logen und deren Tochterlogen sowie die fünf unabhängigen
— 396 —
Logen. Die Mitglieder der sogenannten Grossen Freimaurer- 1898
löge von Preassen, genannt Friedrich zur Bundestreue in
Berlin und deren Tochterlogen stehen daher ausserhalb
des deutschen maurerischen Rechts. Dieselben dürfen,
da sie nicht Mitglieder einer anerkannten Johannisloge
sind, bei keiner deutschen Bundesloge als Besuchende zu
den Arbeiten und Versammlungen zugelassen werden, wie
auch den Brm. der deutschen Bundeslogen der Besuch
der Versammlungen jener nicht anerkannten Logen nicht
gestattet ist. (Bdsbl. 1893, XII, 302 ff.) —
Am 15. Februar veröffentlichte das Bundesdirektorium
zwei Entscheidungen, deren erste sich auf § 65 der Bundes-
Statuten bezieht. In § 23 des Gesetzes betreffend die
Zulassung besuchender Brr. und die Annahme von Brm.
Freimaurern wird bezüglich der „etwa an Stiftungen oder
Anstalten der Loge zu zahlenden Beiträge ^ kein Unterschied
gemacht zwischen einmaligen Eintrittsgeldern und fort-
laufenden, sodass jene nach wie vor bei der Annahme
eines Bruders nach dem Ortsgesetz zu erheben sind.
Die zweite Entscheidung erläutert den § 111 der
Bundes -Statuten. Auf Anfrage einer Tochterloge hat das
Bundesdirektorium anheim gegeben, durch den Vorstand der
Loge dem . . . Bürgermeisteramt zu erklären, dass die
Freimaurerloge ... als Tochterloge der Grossen National-
Mutterloge in den preussischen Staaten, genannt zu den
drei Weltkugeln nach § 12 des für die rechtliche Stellung
der drei privilegirten preussischen Grosslogen (§ 3) noch
geltenden Edikts vom 20. Oktober 1798 nur verpflichtet sei,
der Polizeibehörde den Ort ihrer Zusammenkunft anzuzeigen;
die unterzeichneten Mitglieder der Loge auf Verlangen aber
durch ein Zeugniss des Herrn Ministers des Innern den
Nachweis führen würden, dass sie den Vorstand der zum
Verband der Grossen National -Mutterloge zu den drei
Weltkugeln gehörigen Loge bilden und als solche legitimirt
sind, dieselbe vor den Behörden zu vertreten. Hinzuzufügen
wäre, dass nach § 10 des gedachten Edikts die Vorgesetzten
der Grossen National- Mutterloge — das Bundesdirektorium —
— 396 —
1893 auch gegenwärtig noch alljährlich Sr. Majestät dem Kaiser
und König das Yerzeichniss der sämmtlichen von ihnen
abhängigen Tochterlogen nebst der Liste sänimtlicher
Mitglieder einreichen. (Bdsbl. 1893, ni, 61 f., Entscheidungen
No. 14 und 15.)
Am 1. Juni veröffentlichte das Bundesdirektorium eine
Entscheidung, wie mit dem Annahme-Gesuch eines Bruders
zu verfahren sei, der durch maurerisches urteil mit
Entlassung aus seiner Loge bestraft sei. (Bdsbl. 1893, XI,
285, Entscheidungen No. 16.) —
Am 4. Juni fand in Langensalza die Lichteinbringung
und Weihe des neuerbauten Tempels der Loge Hermann von
Salza statt.
Zu Osterode in Ostpreussen, wo seit 1888 eine maurerische
Vereinigung bestand, wurde unter dem Namen Auf dem Wege
zum Osten eine neue Loge gegründet, deren Weihe am
28. September durch den Br. v. Roese erfolgte.
Zwei neue freimaurerische Vereine bildeten sich in
Remscheid unter Aufsicht der Loge Lessing zu Barmen und
in Wernigerode unter der Aufsicht der Loge Zu den drei
Hammern zu Halberstadt.
Am 10. Dezember fand die Feier des 150jährigen
Bestehens der Johannisloge zu den drei Degen in Halle a. S. statt.
Mehrere Logen feierten das Fest des 75 jährigen Be-
stehens, so am 5. März die Johannisloge Luise zur Unsterb-
lichkeit in Meseritz, am 20. August Hermann zur deutschen
Treue in Mühlhausen (Thüringen), am 3. September Alexius
zur Beständigkeit in Bemburg und am 8. Oktober Zu den
drei Thoren des Tempels in Rastenburg.
Das 50 jährige Bestehen begingen die Logen Zu den
drei Säulen in Guben am 31. Mai und Wilhelm zu den drei
Helmen in Wetzlar am 22. Oktober.
Am 22. August starb Herzog Ernst H. von Sachsen-
Koburg- Gotha, Protektor der Logen seines Landes, Ehren-
mitglied der Grossen National -Mutterloge zu den drei
Weltkugeln, Meister vom Stuhl der Loge Ernst zum Kompass
— 397 —
im Or. Gotha. Diese Loge hielt zu seinem Gedächtniss am 1893
10. September eine Trauerloge. (Bdsbl. 1893, XVII, 439 ff.) —
Am 16. Dezember fand die feierliche Einführung des
Prinzen Friedrich Leopold von Preussen in die Grosse
National -Mutterloge zu den drei Weltkugeln statt. Der
National -Grossmeister Br« Gerhardt wies in seiner Ansprache
auf die Gründung der National-Mutterloge Zu den drei Welt-
kugeln durch Friedrich den Grossen hin sowie auf die
hohen Verdienste seiner Nachfolger auf dem Thron, der
Könige Friedrich Wilhelm IL, Friedrich Wilhelm IH,
und namentlich der Protektoren, der Eotiser Wilhelm I. und
Friedrich III. um den Bund der Freimaurer und gab dem
Dank und der Freude Ausdruck, dass wieder ein Spross der
Hohenzollem dem Bruderbund und insbesondere den drei
Weltkugeln angehöre. Nachdem hierauf Br. Bernhardi
den Aufbau der Lehrart der drei Weltkugeln in kurzen
Zügen dargelegt hatte, wurde der Prinz als Mitglied des
Innersten Orients der Grossen National-Mutterloge zu den
drei Weltkugeln maurerisch begrüsst. (Bdsbl. 1894, I, 6 ff.)
Am 27. Januar begingen die drei preussischen Gross- 1894
logen sowie die Johannisloge des Eklektischen Bundes
Friedrich zur Gerechtigkeit die Feier des kaiserlichen
Geburtstages in üblicher Weise im Haus der Grossen Loge
Royal York zur Freundschaft.
Nachdem Prinz Friedrich Leopold am 12. Janaar
auch in die Lehrart der Grossloge Royal York als deren
Ehrenmitglied eingeführt war, richteten die drei preussischen
Grosslogen das Gesuch an ihn, das Protektorat über sie zu
übernehmen. Der Prinz entsprach diesem Wunsch durch
folgendes Schreiben an die Grossmeister vom 2. Februar:
„Auf die mir in Ihrem Schreiben vom 23. v. M. aus-
gesprochene Bitte erwidere ich Ihnen, dass ich gerne bereit
bin, das Protektorat über die drei altpreussischen Grosslogen
zu übernehmen, nachdem Seine Majestät der Kaiser und König
mittelst Allerhöchster Ordre vom 31. v. M. die Allerhöchste
Genehmigung hierzu erteilt haben."
— 398 —
1894 Seine AufiFassung von der neuen Würde, die er übernommen
hatte, gab er in folgendem Schreiben an die Grossmeister
von demselben Tag kand:
„Im Anschloss an mein Schreiben vom heutigen Tage,
in welchem ich mich zur Uebemahme des Protektorats über
die drei altpreussischen Grosslogen bereit erkläre, spreche
ich den Grossmeistem derselben meinen Dank aus für das
mir durch den Antrag auf Uebemahme dieses Protektorats
entgegengebrachte Vertrauen. Es wird mir eine Freude sein,
dem Beispiel meiner Vorfahren zu folgen und mich der frei-
maurerischen Sache zu weihen, auch zu ihrem Schutze zu
thun, was ich kann. Ich habe erkannt, dass die Zwecke,
die sie verfolgt, edle sind, und Religion imd Gottesfurcht,
Achtung vor Obrigkeit und Gesetz den Kern und festen
Grund bilden, auf dem die Freimaurerei ruhet; diese Gesinnung
zu pflegen und in die Aussenwelt zu tragen, ist ihre Aufgabe.
Mit der Versicherung meines warmen Interesses für die
idealen Ziele unserer Königlichen Kunst und dem aufrichtigen
Wunsche für das fernere segensreiche Gedeihen der drei ali>-
preussischen Grosslogen und ihrer Lehre grüsse ich Sie i. d.
u. h. Z.« (Bbl. 1894, IV, 81 f.)
Ein drittes Schreiben des Prinzen vom 12. Februar hat
folgenden Wortlaut:
„ Den Grossmeistem der drei altpreussischen Grosslogen
teile ich hierdurch mit, dass ich nach Rücksprache mit
Seiner Majestät dem Kaiser und Könige und nach ein-
getroffener schriftlicher Allerhöchster Genehmigung als
Protektor des Freimaurer-Ordens ein Kreuz in rother Emaille
und in Form des Kreuzes der Rechtsritter des Johanniter-
ordens, jedoch statt des Adlers in den Ecken das Hexagramm
mit dem Auge Gottes, am rothen Bande um den Hals
tragen, auch ausserhalb der Loge anlegen werde." (Bbl.
1894, V, 109.)
Zum ersten Mal als Protektor erschien der Prinz in
der Loge Friedrich Wilhelm zur Morgenröthe am 13. Februar,
dem Tage an dem er vor fünf Jahren als Freimaurer auf-
genommen war. In einer Ansprache nahm er Gelegenheit,
— 399 —
die von Settegast hervorgerafene Spaltung zu erwähnen: 18M
Ee gebe jetzt Vereinigungen, sagte er u. A., die sich Logen
nennen und die sich im Gegensatz zu jenen befänden, die
an ihrer Lehre unerschütterlich festhielten, unbekümmert
um die Angriffe, denen sie in neuerer Zeit von jenen Seiten
her ausgesetzt seien. (Bbl. 1894, V., 130 aus dem Wöchentlichen
Anzeiger No. 11 und 12.) —
Von der gesetzgebenden Versammlung, die am 6. Mai
stattfand, wurden folgende Beschlüsse gefasst:
L Zu § 9 des Gesetzes vom 17. Mai 1890 (§ 198 Bundes-
Statuten) gilt folgende Bestimmung:
Durch Ortsgesetz der Loge kann bestimmt werden,
dass das den ständig Besuchenden eingeräumte Stimm-
recht auch das Recht gewährt, bei den Wahlen mitzu-
stimmen und Logenämter mit Ausschluss der des Vor-
sitzenden und des zugeordneten Meisters sowie der
beiden Aufseher und der zugeordneten Aufseher zu
übernehmen. Alsdann finden die §§ 77, 82 und 83 der
Bundes -Statuten auf die ständig besuchenden Brüder
sinngemässe Anwendung.
IL In § 182 der Bundes-Statuten ist an Stelle der Bestimmung
unter A. 2 zu setzen:
(Streichung in den Logenlisten tritt durch Beschluss
gegen den Br. ein, der) als auswärtiges, im Deutschen
Reiche wohnendes Mitglied innerhalb zweier Jahre an
einer Versammlung der Loge nicht Teil genommen, auch
nicht die Zulassung als ständig Besuchender bei einer
Deutschen Loge nachgesucht hat.
ni. In § 235 der Bundesstatuten ist als Absatz 3 einzuschalten:
Bei den auswärtigen Mitgliedern ist anzugeben, bei
welcher Loge dieselben etwa als ständig Besuchende
angeschlossen sind.
Diese Beschlüsse, wurden vom Bundesdirektorium am
9. Mai 1894 bestätigt und als Bundesgesetze verkündet.
(Bbl. 1894, X, 245 f., vergl. auch 271 ff.) —
Die von Settegast gegründete sogenannte Grossloge
Kaiser Friedrich zur Bundestreue hatte bei ausserdeutachen
— 400 —
1884 Grrosslogen die Anerkennang als berechtigte Freimaurerloge
nachgesucht. Während von der Grossloge New York eine
schroffe Abweisung erfolgte, die Grosslogen von Italien und
Belgien zunächst bei den drei preussischen Grosslogen
Erkundigung einzogen, trugen der Grossorient des Königreichs
der Niederlande am 23. Juni 1893 und die Symbolische
Grossloge von Ungarn am 18. Dezember 1893 kein Bedenken,
diese Anerkennung auszusprechen, ohne zuvor bei den
befreundeten deutschen Grosslogen anzufragen, ob diese
Neugründung auch wirklich dem deutschen maurerischen
Recht entspräche, das in diesem Fall allein in Frage kommen
konnte. In Folge dieses rücksichtslosen Verfahrens legte
nicht nur Br. Gerhard t die ihm verliehene Ehrenmitgliedschaft
der Symbolischen Grossloge von Ungarn am 14. Februar
nieder, sondern die drei preussischen Grosslogen richteten
den gemeinsamen Antrag an den Grosslogentag, er wolle
beschliessen, die Verbindung mit den Grosslogen der Nieder-
lande und von Ungarn aufzulösen, weil diese mit einer vom
Grosslogenbund nicht anerkannten Grossloge in Deutschland
in amtlichen maurerischen Verkehr getreten seien.
Auf dem Grosslogentag, der am 13. Mai 1894 zu Hamburg
abgehalten wurde, fand dieser Antrag nicht die Zustimmung
der übrigen fünf Grosslogen. Man einigte sich schliesslich
über einen von der Hamburger Grossloge eingebrachten
Vermittlungs Vorschlag, dem gemäss der Grosslogentag beschloss,
das Vorgehen der beiden Grosslogen von Ungarn und der
Niederlande, nämlich die Anerkennung der Settegast'schen
Gründung ohne vorherige Anfrage bei den deutschen Gross-
logen auszusprechen, als verletzend für die deutschen Gross-
logen zu erklären.
Da die sog. Grossloge Eotiser Friedrich zur Bundestreue
am 31. März 1893 auch an den Grosslogenbund das Ansinnen
gerichtet hatte, er möge sie als gerechte und vollkommene
Freimaurerloge anerkennen, hatte die Grossloge von Hamburg
beantragt, einen Ausschuss von drei Mitgliedern zu beauftragen,
die Frage der Anerkennung zu prüfen und darüber zu berichten.
Der Antrag wurde gegen die Stimmen der preussischen Gross-
— 401 —
meisier angenommen, die auch den Eintritt in den Ausschnss 18M
ablehnten. (Bbl. 1894, XI, 284 flf.) —
Am 15. März 1894 veröffentlichte das Bandesdirektoriom
eine Entscheidung, in der die richtige Ausführung des § 17
des Gesetzes über das Verfahren bei Verletzung maurerischer
Pflichten angegeben wurde. Die Eröffnung des Urteils hat
mündlich stattzufinden, und das Urteil mit Begründung ist
spätestens am Tag nach der Eröffnung dem ßrossmeister
zuzustellen. (Bbl. 1894, VI, 134 f., Entscheidungen No. 20.)
Während des Jahres 1894 bildeten sich drei neue frei-
maurerische Vereine: zu Finsterwalde unter Aufsicht der
Loge zum Leoparden in Luckau, zu Limburg a. d. Lahn
unter Aufsicht der Loge Wilhelm zu den drei Helmen in
Wetzlar und zu Oeynhausen unter Aufsicht der Loge Armin
zur deutschen Treue in Bielefeld.
Ein Zeichen für den blühenden Zustand unserer Bau-
hütten waren die zahlreichen Einweihungen neuer Tempel
und Logengebäude während des Jahres 1894. So wurde
das neue Haus der Loge Bruderbund am Fichtenberge in
Steglitz bei Berlin am 18. März geweiht, der Loge Johannes
zum Wohl der Menschheit in Salzwedel am 3. Juni, das der
Loge Pythagoras zu den drei Höhen in Liegnitz am
9. September, der Loge Auf dem Weg zum Osten in Osterode
(Ostpreussen) am 23. September, der Loge Zum Friedens-
tempel in Friedland (Mecklenburg) am 30. September, der
Loge Licht, Liebe, Leben zu Dahme am 21. Oktober.
Zwei Logen begingen die Feier des 50jährigen Bestehens;
die Loge Armin zur deutschen Treue in Bielefeld am
11. November und Zur Rose im Teutoburger Walde in
Detmold am 31. Dezember.
Die Gauverbände entfalteten rege Thätigkeit. Am
20. Mai fand in Danzig die Versammlung des westpreussisch-
pommerschen Logenbundes statt, am 8. und 9. September
tagte der Verein deutscher Freimaurer zu Hirschberg i. Schi.,
und am 22. und ^3. September beging der rheinisch -west-
fälische Logenverein sein Verbandsfest zu Bochum. Auf
diesen Versammlungen wurde die Settegast-Gründung und
Ge»eh. d. Gr. Nat.llatt«r-Lof«. 26
— 402 —
1894 ihre Wirkung auf die Freimaurerei lebhaft und eingehend
erörtert, ebenso wie die Frage der Einigung der deutschen
Logen.
Am 18. November starb Br. Schlichting, der von
1885-1889 Mitglied des Bundesdirektoriums gewesen war.
1895 Den Geburtstag des Kaisers begingen am 27. Januar
die drei preussischen Grosslogen und die Loge des eklektischen
Bundes Friedrich zur Gerechtigkeit im Bundeshaus der
Grossen National-Mutterloge in üblicher Weise.
Nach Art. 54 der Grundverfassung erhalten die zur
gesetzgebenden Versammlung abgeordneten Vertreter der
Tochterlogen die Fahrkosten von der Grossloge erstattet,
weil die fem wohnenden Vertreter sonst nicht leicht in der
Lage wären, zur Maiversammlung in Berlin zu erscheinen.
Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die gesetzgebende
Versammlung nicht einberufen werden kann, weU ein Gegen-
stand für ihre Beschäftigung nicht vorhanden ist, wie es
z. B. 1872, 1881 und 1882 der Fall war. Dagegen erscheint
es durchaus wünschenswert, dass jedes Jahr einmal die Ver-
treter aller Johannislogen in Berlin vereinigt sind, um
persönliche Bekanntschaft und brüderlichen Verkehr zwischen
den Mitgliedern des Bundesdirektoriums, den berliner Mit-
gliedern der Grossloge und den Vertretern der Tochterlogen
anzubahnen und zu unterhalten. Das Bundesdirektorium
hatte daher auf die Tagesordnung der gesetzgebenden Ver-
sanmdung, die auf den 26. Mai 1895 einberufen wurde, einen
Antrag gebracht, der es ermöglichen sollte, die Jahres-
versammlung als Grossloge stattfinden zu lassen, auch wenn
für die gesetzgebende Versammlung nichts zur Beratung
und Beschlussfassung vorliegen würde. Der Antrag ging
dahin, Art. 19 No. 1, wo bestimmt wird, dass die Grossloge
sich regelmässig versammelt in jedem Vierteljahr einmal
zur Erledigung der geschäftlichen Angelegenheiten, durch
folgenden Zusatz zu erweitern:
„und alljährlich im Anschluss an die gesetzgebende
Versammlung (Art. 61). Falls beim Mangel einer
— 403 —
Vorlage für die Gesetzgebong des Bandes die gesetsE- 1805
gebende Versammlung (Art. 61) ausfällt, tritt die
Grrossloge im Monat Mai zusammen. Den Vertretern
der Tochterlogen, welche an dieser Jahresversammlung
teilnehmen, werden die Fahrkosten nach Art. 54 Abs. 2
von der Grossloge erstattet.*'
Der Antrag wurde von der gesetzgebenden Versammlung
einstimmig angenommen. In der sich anschliessenden Gross-
logensitzung wurde an Stelle des zugeordneten National-
Grossmeisters Brs. Bensen, der am 1. April 1895 seinen
Wohnsitz nach Hannover verlegt hatte, Br. Dahms zum
Mitglied des Bundesdirektoriums, Br. v. Roese aber zum
zugeordneten National -Grossmeister erwählt. (Bdsbl. 1895,
XII, 309 ff.)
Der vom Grosslogentag 1894 eingesetzte Ausschuss, der
aus drei den Grosslogen von Hamburg, Bayreuth und
Frankfurt a. M. angehörigen Mitgliedern bestand, um die
Frage der Anerkennung der sog. Grossen Loge von Preussen,
genannt Eotiser Friedrich zur Bundestreue, zu prüfen, hatte
seinen Bericht am 22. April 1895 fertig gestellt. Es hiess
darin u. A.: „Wenn nun auch anerkannt werden muss, dass
die in dem Gesetzbuch der Grossen Loge Kaiser Friedrich
zur Bundestreue aufgestellten Grundsätze sowie die Rituale
derselben den allgemeinen freimaurerischen Grundsätzen und
Gebräuchen entsprechen, auch die im Druck erschienenen
der Kommission vorgelegenen Logenarbeiten nichts enthalten,
woraus auf eine dem Geiste dieser Gesetze widersprechende
Handhabung zu schÜessen wäre, so erhellt doch zugleich
hieraus auch, dass ein Bedürfniss, diese selben Grundsätze
in einer neuen Grossloge zu wiederholtem Ausdruck zu
bringen, im Allgemeinen nicht vorhanden ist Auch
hat es auf verschiedenen Seiten schwere Bedenken hervor-
gerufen, dass der Hauptträger der Bewegung vor Gründung
der neuen Grossloge nicht alle diejenigen Bedingungen genau
erfüllt hat, welche nach den Gesetzen seiner damaligen
maurerischen Oberbehörde für den Austritt aus deren Logen-
verband zu Recht bestanden. Nicht minder zu betonen
26*
— 404 —
1895 sind die Bedenken, welche durch die voreilige Gründung der
inzwischen wieder eingegangenen amerikanischen Tochter-
logen der neuen Grossloge von dem Gesichtspunkte aus
erhoben sind, dass dadurch im Ausland leicht der Rück-
schluss auf eine gleich geringe Sorgfalt in unseren heimischen
maurerischen Verhältnissen veranlasst werden könnte.
Die erheblichsten Bedenken gegen die Anknüpfung
näherer Beziehungen zwischen dem Deutschen Grosslogen-
bunde und der Grossen Loge Kaiser Friedrich zur Bundes-
treue glaubt die Kommission aus den Logenverhältnissen
entnehmen zu müssen, wie sich dieselben in Deutschland im
Laufe der Zeit herausgebildet haben. Die acht deutschen
Grosslogen sind seit dem Jahre 1872 in einem engeren
Bund vereinigt, der als solcher auch zu den fünf unab-
hängigen Logen in Verbindung getreten ist. — Die Festigkeit
dieses Bundes und das gedeihliche Zusammenwirken der
Grosslogen und Logen ist bedingt durch die brüderlich
freundschaftlichen Beziehungen der in Betracht kommenden
Faktoren, welche auch thatsächlich seither bestanden haben
trotz der Verschiedenheit der im Bunde vereinigten Lehrarten.
Ist sich nun auch die Kommission voll bewusst, dass
die Grundsätze der Bruderliebe und Versöhnlichkeit in allen
freimaurerischen Verhältnissen obenan zu stellen sind, so
glaubt sie doch auch den thatsächlichen Verhältnissen, wie
dieselben leider sich gestaltet haben, Rechnung tragen
zu müssen.
Wie dieselben heute liegen, erscheint kein gedeihliches
Zusammenwirken der neuen Grossloge mit sämmtlichen im
Bunde vereinigten Grosslogen zur Zeit möglich.^ (Bdsbl. 1895,
IX, 229 flf.)
Dieser Bericht wurde dem Grosslogentag, der am
2. Juni 1895 zu Frankfurt a. M. zusammentrat, vorgelegt
und führte zu dem Beschluss: „Der Deutsche Grosslogentag
vermag nach Kenntnissnahme des Kommissionsberichtes die
nachgesuchte Anerkennung nicht auszusprechen" . (Bdsbl. 1895,
XII, 315 «f.)
— 405 —
Am 28. September 1895 erfolgte die Einweihung des 1895
in Folge des Grosslogentags-Beschlosses von 1893 erbauten
Victoria-Stiftes zuDahme. In dieser kleinen brandenburgischen
Stadt war von dem Baurat Br . T e c h o w in ebenso ansprechender
wie würdiger Gestalt das erste Heim für Wittwen und Waisen
▼on Freimaurern errichtet worden. Das Stift enthält siebzehn
Wohnungen, darunter sechs grössere, in denen je zwei Damen
Aufiiahme finden können; neben einem gemeinsamen Speise-
und Yersammlungssaal und einigen anderen Gesellschafts-
räumen die Wohnung für das Hausverwalterpaar und die
erforderlichen Wirtschaftsräume. Ein weiter offener Vorbau
am Speisesaal und ein wohlgepflegter Garten sorgen für
den Aufenthalt im Freien.
Die Stiftsdamen erhalten Wohnung, Heizung, Beleuchtung,
Wäsche, Mittagessen, ärztliche Behandlung und Arznei frei.
Den Stiftsdamen, deren Einkommen nicht vollständig zur
Bestreitung des übrigen Lebensunterhalts ausreicht, wird
auch Geldunterstützung gewährt, soweit die Mittel des
Stifts gestatten.
Dem inneren Leben im Stift steht die aus der Zahl
der Stiftsdamen gewählte Oberin vor. Sie bildet mit dem
Vorstand der Freimaurerloge zu Dahme und einer dazu
gewählten Dame aus der Stadt die Pflegschaft, die unter
der Oberleitung des geschäftsführenden Ausschusses der
Victoria- Stiftung die örtliche Verwaltung des Stifts führt.
Der Gesammtaufwand für das Stift betrug etwa 80000 M.,
das Schwesternhaus -Vermögen hatte am 1. Oktober 1894 die
Höhe von etwas über 174 000 M. erreicht, der Grundstock für
Unterstützungen betrug zu derselben Zeit über 66 000 M.
Bei der Einweihung dieses Denkmals der Einigung der
deutschen Freimaurer wurden die acht Deutschen Grosslogen
durch Abgeordnete vertreten. Die Kaiserin Friedrich und
der Protektor der drei preussischen Grosslogen waren am
Erscheinen verhindert, letzterer überwies der Victoria-Stiftung
ein Geschenk von 500 M. (Bdsbl. 1895, Xll, 477 ff.)
In den zum Gedächtniss Kaiser Wilhelm I. und Kaiser
Friedrich III. in Berlin erbauten Kirchen hatten die drei
— 406 —
1896 preossischen Grosslogen je ein Fenster für 12 000 bezw.
10 000 M. gestiftet. Erstere Kirche wnrde am 1. September,
letztere am 21. Oktober geweiht. Die Vertreter der
drei preossischen Grosslogen waren zu der Feier eingeladen.
Am 15. September veröffentlichte das Bnndesdirektoriam
eine Entscheidung, die mit Bezug auf § 29 des Gesetzes über
das Verfahren bei Verletzung maurerischer Pflichten von der
Einleitung des maurerischen Verfahrens handelte. (Bbl. 1895,
XVI, 423 f., Entscheidungen No. 17.) Eine andere
Entscheidung, die am 1. Oktober bekannt gegeben wurde,
betraf die Entlassungsurkunde. (Bbl. 1895, XVII, 449 f.,
Entscheidungen No. 18.) In einer dritten gleichfalls am
1. Oktober ausgegebenen Entscheidung wurde mit Bezug
auf § 65 der Bundes- Statuten bestimmt, dass den Logen-
mitgliedern eine Verpflichtung zur Beteiligung an einer auf
Wohlthätigkeit abzielenden Anstalt nicht auferlegt werden
kann. (Bbl. 1895, XVII, 450, Entscheidungen No. 19.)
Die zu Shangai in China am 10. Juli 1873 gegründete
und am 7. Oktober 1883 geschlossene Loge Germania (S. 264)
wurde am 29. Mai 1895 wiedereröffnet.
Das fünfzigjährige Bestehen feierten 1895 die Logen
zur Palme in Pasewalk am 21. April und Vorwäxts in
Gladbach -Bheydt am 29. September; das 75jährige Bestehen
die Logen zu den drei weissen Felsen in Weissenfeis am
17. März, zum Tempel der Eintracht in Posen am 28. April,
zu den drei Rosen im Walde in Sorau am 19. Juni, Borussia
in Schneidemühl am 19. Juni, zur festen Burg a. d. Saale in
Calbe am 20. Oktober und zur deutschen Burg in Duisburg
am 27. Oktober. Am 10. November fand zu Inowrazlaw die
Einweihung des neuen Gebäudes der Loge zum Licht im
Osten statt.
Am 25. Mai 1895 trat zu Berlin im Logenhaus der
Grossen Loge Royal York eine Versammlung von Vertretern der
deutschen Logenverbände zusammen. 31 Vorsitzende Meister
hatten sich als Abgeordnete von sieben Logenverbänden
eingefunden. Den Vorsitz führte Br. Kreyenberg, Meister
vom Stuhl der Loge zu Iserlohn. Der Br. Fischer-Gera
— 407 —
fUirte aus, dass ein engerer ZnsammeiiBchluss des deutschen 1886
Logentnms in zeitweisen Versammlungen von Vertretern der
deutschen Logenverbände unerlässlich sei, so lange ein Ausbau
des deutf^chen Grosslogenbundes behufs Mitwirkung der
Johannislogen nicht erreicht werden könne, und dass auf
diese Weise der Gedanke der Einigung der deutschen Frei-
maurerei festen Fuss fassen werde. (Bbl. 1895, XII, 332 f.)
Der Verein deutscher Freimaurer hielt eine Versammlung
am 14. und 15. September in der Loge Armin zur deutschen
Treue in Bielefeld ab, der westpreussisch-pommersche Logen-
verband tagte am 27. Oktober zu Danzig. Ueberall zeigte
sich steigende Teilnahme der Johannislogen an freimaurerischen
Bestrebungen und Verhältnissen. (Bbl. 1895, XVÜI, 496 «F.
und XXI, 575 ff.)
Die Grossloge verlor durch den Tod während des Jahres
1895 viele hervorragende Brr., unter ihnen den Br. Bötticher
am 19. Januar. Er war Meister vom Stuhl der Loge Ferdinand
zur Glückseligkeit in Magdeburg, Oberbürgermeister dieser
Stadt und 2. Vizepräsident des Herrenhauses. Am 2. Mai
starb Br. Gramer, Meister vom Stuhl der Loge zu Köln a. Rh.
Am 7. Januar 1896 überwies die Kaiserin Friedrich dem 1896
Victoria- Stift in Dahme die Bildnisse des Kaisers Friedrich
und ihr eigenes als Geschenk.
Der Geburtstag des Kaisers wurde am 27. Januar im Ordens-
haus der Grossen Landesloge von den 3 preussischen Grosslogen
sowie den Johannislogen Hammonia zur Treue der Hamburger
Grossloge und Friedrich zur Gerechtigkeit des Eklektischen
Bundes von Frankfurt a. M. in üblicher Weise gefeiert.
Am 12. März fand die 1000. Sitzung der Grossloge zu
den drei Weltkugeln statt.
Bereits in diesem Jahr wurde der 1895 gefasste Beschluss
der gesetzgebenden Versammlung wirksam, dass die Vertreter
der Tochterlogen im Mai zusammenkommen sollen, auch
wenn Vorlagen für die gesetzgebende Versammlung nicht
vorhanden sind. Am 17. Mai erschienen 126 stimmberechtigte
Mitglieder, um zunächst die Wahl der Grossbeamten vorzu-
— 408 —
1896 nehmen. Die Brr. Gerhardt und v. Roese wurden als
Grossmeister wiedergewählt. Alsdann folgten nach einem
Vortrag des Brs. v. Roese eingehende Erörterungen über die
Frage, ob auswärtige Brr. einer Johannisloge verpflichtet
seien, sich der nächstliegenden Loge als ständig Besuchende
anzuschliessen. Br. Bernhardi behandelte die Frage, ob in
der Lehrart der drei Weltkugeln die Darstellung der frei-
maurerischen Lehre im Meistergrad ihren Abschluss finde.
Die Versammlung nahm einstimmig die Erklärung an: In
dem System der drei Weltkugeln ist die Darstellung der
maurerischen Lehre in den drei Johannisgraden vollständig
enthalten. Br. Gerhardt berichtete über einen Antrag, den
er bei dem Grosslogentag eingebracht habe, um eine weitere
Ausgestaltung des deutschen Grosslogenbundes zu bewirken,
den die Versammlung zu dem ihrigen machte. Femer teilte
er die Anzeige der Grossloge des Eklektischen Bundes vom
15. April mit, dass die Loge Hermann zur Beständigkeit in
Breslau sich bei dieser Grossloge zur Annahme gemeldet
habe. EUerauf habe das Bundesdirektorium am 6. Mai
geantwortet, dass eine nach § 4 des Statuts des deutschen
Grosslogenbundes anerkannte Loge Namens Hermann zur
Beständigkeit in Breslau nicht bestehe. — Es war dies eine
der von Settegast gegründeten Logen. (Bbl. 1896, XI, 297 ff.)
Am 24. Mai wurde im Ordenshaus der Grossen Landes-
loge von Deutschland zu Berlin der Grosslogentag abgehalten.
Auf ihm wurden die Verhandlungen über eine Neugestaltung
des Grosslogenbundes, die seit der Ablehnung des vom
Ausschuss zu Eisenach festgestellten Entwurfes (1893) fast
drei Jahre geruht hatten, durch einen Antrag des Brs. G erhardt
von neuem aufgenommen. Der Antrag, der durch das Streben
nach Einigung der deutschen Freimaurerei, wie es besonders
in den Gauverbänden zu Tage trete, begründet wurde, lautete :
Der Grosslogentag wolle eine Kommission von acht
Mitgliedern ernennen mit dem Auftrag, aufs Neue über
eine weitere Ausgestaltung des Deutschen Grosslogenbundes
zu beraten und etwaige Vorschläge hierüber dem Gross-
logentag vorzulegen.
- 409 —
Nach einstimmiger Amaahme des Antrags erfolgte die 1896
Wahl der Mitglieder des Aasschusses. Ebenso fand eine
Vorlage des Landes - Grossmeisters, Brs. Zoellner, die den
Entwurf eines allgemeinen Gesetzes für die zum Deutschen
Orosslogenbund gehörigen Logen, betreffend die Entlassungs-
scheine (Dimissorialien) enthielt, die allgemeine Zustimmung
der Versammlung. (Bbl. 1896, XIII, 372 ff.) —
Das Deutsche Adelsblatt, Wochenblatt für die Aufgaben
des christlichen Adels brachte in No. 18 vom 3. Mai 1896
einen Aufsatz mit der Ueberschrift: Welcher Schändlichkeit
das Pariser Freimaurertum fähig ist, in dem es u. a. hiess:
,Dass einzelne Logen des deutschen Freimaurertums sich
rein erhalten haben, glauben wir gern, sie stehen dann aber
auch nur in loser Verbindung mit der Centralleitung, die,
wie mehrfach auf das Glaubwürdigste nachgewiesen ist, nichts
Geringeres bezweckt als die Ausrottung des Christentums
und die geheime Herrschaft über die Völker mit den gemeinsten
Mitteln und zu den gemeinsten Zwecken^.
Der Protektor der drei preussischen Grosslogen, Prinz
Friedrich Leopold richtete hierüber an den Kaiser ein
Schreiben, das am Johannisfest vom Vorsitzenden, Br. v. Roese
mitgeteilt wurde und folgenden Wortlaut hat:
„Jagdschloss Glienecke, den 10. Juni 1896.
Eurer Kaiserlichen und Königlichen Majestät erlaube
ich mir Nachstehendes ehrerbietigst vorzutragen.
Als ich im Februar 1894 mit Eurer Majestät Aller-
höchster Genehmigung das Protektorat über die drei hier
domizilirenden altpreussischen Grosslogen übernahm, hatte
ich Gelegenheit gehabt, zu erkennen, dass — den Traditionen
getreu — ihre Arbeiten und die Arbeiten ihrer Tochterlogen
einzig den Zweck im Auge haben, die Liebe zu Religion und
Sitte, zu König und Vaterland zu beleben und zu bestärken.
Nachdem ich nunmehr länger als zwei Jahre das
Protektorat geführt habe und ausserdem als Ordensmeister
an die Spitze der Grossen Landesloge der Freimaurer von
Deutschland getreten bin, kann ich jene Wahrnehmung
nur aus vollster Ueberzeugung bestätigen.
— 410 —
1896 Sehr bedauerlich sind mir daher die Angriffe, wie
sie namentlich in neuester Zeit gegen die Freimaurerei
und ihre Zwecke, besonders in den Blättern der katholischen
Zentrumspartei geschleudert worden, die zum Teil so
unsinnige Mitteilungen enthalten, dass sie ein eigentümliches
Licht auf die Intelligenz der Leser werfen, für welche sie
geschrieben sind.
Ganz besonders aber ist es zu beklagen, wenn sich
das hier erscheinende Deutsche Adelsblatt, Organ der
Deutschen Adelsgenossenschaft, zu solchen Verdächtigungen
hergiebt, wie sie die am 18. Mai d. J. erschienene Nimimer
desselben bringt.
Als Protektor der drei altpreussischen Grosslogen
halte ich für meine Pflicht, dieselben gegen derartige Ver-
unglimpfungen, die auch zu Eurer Majestät Kenntniss
kommen könnten, in Schutz zu nehmen.
Das Organ der Deutschen Adelsgenossenschaft nimmt
sich heraus, seinen Lesern eine Orgie aus einem Pariser
socialdemokratischen Atheistenklub als Kundgebung des
Freimaurertums und echt freimaurerischen Geistes zu er-
zählen und zu bezeichnen. Dasselbe Blatt spricht dann
weiter von dem vielfach verkannten giftigen Kern, der
sich unter der harmlosen Hülle des Freimaurertums ver-
bergen soll und fabelt von einer Zentralleitung, die nichts
geringeres als die Ausrottung des Christentums und die
geheime Herrschaft über die Völker mit den gemeinsten
Mitteln und zu den gemeinsten Zwecken beabsichtigt.
Allein schon das warme Interesse, welches die hoch-
seligen Kaiser Wilhelm I. und Friedrich 111. der Freimaurerei
entgegenbrachten, sollte diese gegen solche Verdächtigungen
schützen.
In dem Aufnahme-Ritual der Grossen Landesloge der
Freimaurer von Deutschland heisst es in der Ansprache
des Vorsitzenden an den Aufzunehmenden wörtlich:
Wenn Sie als redlicher und gewissenhafter Mann
besorgen sollten, dass in der Loge etwas geschehe, was
gegen Gott und die Religion, gegen den König und die
— 411 —
•
Regierung oder gegen die guten Sitten verstiesse, so ver- 1896
sichere ich Ihnen aaf mein and der ganzen Loge Ehren-
wort, dass dem nicht so ist. Reine Ehrfurcht gegen das
höchste Wesen, Gehorsam gegen Obrigkeit und Gesetz,
Liebe zu unseren Mitmenschen, Treue und Fleiss in unserem
Beruf, das sind die Pflichten, die wir einem Freimaurer
auferlegen und die Tugenden, die von ihm unzertrennlich
sein müssen.
In diesen Worten, wie sie ähnlich auch die Aufnahme-
Rituale der beiden anderen hiesigen Grosslogen enthalten,
liegt wahres Freimaurertum und echt freimaurerischer
Geist; sie geben den Zwecken und Zielen der deutschen
Freimaurerei den klarsten Ausdruck. —
Im Gegensatz zu dem deutschen Adelsblatt halte ich
gerade in der heutigen Zeit die inländischen Freimaurer-
logen f&r besondere Pflegestätten der Religiosität und des
Patriotismus, und erlaube mir daher aus voller Deber-
zeugung und wärmstem Interesse für die Freimaurerei,
wie sie in den preussischen und den deutschen Staaten
überhaupt betrieben wird, dieselbe Eurer Majestät AUer-
gnädigstem ferneren Schutz und Wohlwollen ehrerbietigst
zu empfehlen.
Eurer Kaiserlichen und Königlichen Majestät
unterthänigster
Friedrich Leopold.
Prinz von Preussen. "
Hierauf ist aus dem Civil -Kabinet im Auftrag des
Kaisers folgende Antwort ergangen:
„Kiel, den 22. Juni 1896.
An don ilofmarschall
Sr. Königl Hoheit des Prinzen Friedrich Leopold von Preussen,
Königl. Generalmajor z. D. Herrn Nikisch von Uoscnegk,
Ilochwohlgeboren
Potsdam.
Euer Hochwohlgeboren beehre ich mich im Aller-
höchsten Auftrage ganz ergebenst zu ersuchen. Seiner
Königlichen Hoheit, dem Prinzen Friedrich Leopold von
— 412 —
1896 Preussen, gerälligst zu melden, dass Seine Majestät der
Kaiser und König aas Höchstdesselben Schreiben vom
10. d. Mts. zn Allerhöchst ihrem Bedauern entnommen
haben, welche ungerechten Angriffe und Verdächtigungen
gegen die deutsche Freimaurerei das Organ der Deutschen
Adelsgenossenschaft, das Deutsche Adelsblatt in seiner
Nummer vom 18. Mai d. Js. gebracht hat. Seine Majestät
haben mir zu befehlen geruht, mich mit dem Protektor
der bezeichneten Genossenschaft, Sr. Hoheit dem Herzog
Ernst Günther von Schleswig-Holstein dieserhalb ins Ver-
nehmen zu setzen. Von dem Hofmarschall Seiner Hoheit
wurde mir mitgeteilt, dass Höchstderselbe bereits mit dem
Vorsitzenden der Genossenschaft, Grafen von der Schulen-
burg-Beetzendorf, wegen der in der Sache zu unter-
nehmenden geeigneten Schritte in Verbindung getreten sei.
(gez.) V. Lucanus.''
(Bdsbl. 1896, XIV, 405 ff.) —
Grosse Hoffnungen setzten die Feinde der Freimaurerei,
insbesondere die römische Kirche, die nicht müde wurde,
immer von Neuem die Logen als die Brutstätten des
Unglaubens und der Unsittlichkeit, des Umsturzes von Altar
und Thron zu kennzeichnen, auf den Antifreimaurer-Kongress,
der zu Trient vom 16.-30. September abgehalten wurde,
dessen Vorsitzendem und Teilnehmern Papst Leo XIII. durch
ein Schreiben vom 2. September den apostolischen Segen
spendete. Er spricht darin von der mit jedem Tag un-
verschämter auftretenden Sekte der Freimaurer, die Lehr-
sätze verwegenster Gottlosigkeit vertrete und sich auf Lüge
und Finsterniss stütze. Decke man ihr Lügengewebe auf,
so liege es nahe, dass alle redlich Denkenden von ihrer
Schlechtigkeit und Verruchtheit voll Abscheu sich abwenden
werden. — Einen Erfolg hat die Versammlung von Trient
nicht erreicht. (Bdsbl. 1896, XVII, 522 ff. und XVIH, 546 ff.)
Am 6. Dezember feierte die Loge zur Eintracht in
Berlin das 25 jährige Maurerjubiläum ihres Mitgliedes, des
National -Grossmeisters Br. Gerhardt unter ausserordentlich
zahlreicher Teilnahme von Brm. der National- Mutterloge
— 413 —
und anderer Grosslogen. Der Protektor der drei preussischen 1896
Groeslogen, Prinz Friedrich Leopold von Preossen hatte
das folgende Handschreiben an ihn gerichtet:
„Ehrwürdigster National- Grossmeister!
Am Stiftungstage Ihrer Loge zur Eintracht feiern Sie
den Tag, an welchem Sie vor 25 Jahren in der Johannis-
löge zum aufrichtigen Herzen in Frankfurt a. 0. das
Freimaurerlicht empfangen haben. Bald nach ihrer Ver-
setzung nach Berlin wurden Sie durch das Vertrauen
Ihrer Brr. an die Spitze der an Mitgliedern stärksten
deutschen Grossloge gerufen. Durch sorgliche Führung
haben Sie das Vertrauen und die Liebe Ihrer Brr. sich
zu bewahren gewusst, aber auch in weiteren Brkreisen
werden Ihre Verdienste für die freimaurerische Gesetz-
gebung, für die würdige Vertretung der Interessen der
befreundeten Grosslogen und für die praktische Aus-
gestaltung der Einigungsbesirebungen der deutschen
Johannismaurerei rühmend anerkannt. Mit Interesse habe
ich mich selbst überzeugt, wie durch Ihren Eifer und
Ihre Umsicht die Viktoria -Stiftung in dem Schwestem-
hause in Dahme vorbildUch in Wirksamkeit getreten ist.
Leider muss ich es mir versagen, an Ihrem schönen Feste
teilzunehmen und Ihnen persönlich für Ihre freimaurerischen
Arbeiten und Bestrebungen aufrichtig zu danken. Allen
Festteilnehmem sende ich meinen Gruss! Ihnen,
ehrwürdigster Grossmeister wünsche ich in Ihrem Amte
noch eine lange wie bisher reich gesegnete Thätigkeit.
Jagdschloss Klein-Glienecke, den 6. Dezember 1896.
Der Protektor der drei altpreussischen Grosslogen.
Friedrich Leopold, Prinz von Preussen*.
(Bdsbl. 1896, XXII, 662 ff.) —
Vier Tochterlogen wurden 1896 gegründet: zu Eschwege.
Limburg a. d. Lahn, Witten (Ruhr) und Gross Lichterfelde.
Bereits 1810 entstand zu Eschwege eine Loge Eintracht
zur Acacia, die aber 1824 in Folge staatlicher Aufhebung
der Freimaurerlogen in Kurheesen geschlossen wurde. Erst
— 414 —
1896 1883 traten eine Anzahl Brüder zur „Vereinigung der Frei-
maurer in Eschwege ^ zusammen, die sich später, als ihre
Anzahl gewachsen war, an die Grosse National -Mutterloge
wendeten mit dem Gesuch, die Vereinigung als Tochterloge
anzunehmen. Die Stiftungsurkunde wurde am 17. Mai 1896
ausgestellt, die Lichteinbringung erfolgte am 4. Oktober 1896.
(Bdsbl. 1896, XX, 603 ff.)
In Limburg an der Lahn wurde die seit 1894 bestehende
freimaurerische Vereinigung in die Loge zu den drei Thürmen
an der Lahn umgewandelt. Die Lichteinbringung erfolgte
am 11. Oktober. (Bbl. 1896, XIX, 568 ff.)
Der am 2. Dezember 1891 unter dem Schutz der Loge
zu den drei Rosenknospen zu Bochum für Witten und
Umgegend gegründete Freimaurer -Verein beschloss am
8. Oktober 1896 als selbständige Loge in den Verband der
Grossen National- Mutterloge einzutreten. Sie wählte den
Namen Friedrich Leopold zur Markaner Treue und wurde
am 12. November vom Bundesdirektorium und der Grossloge
bestätigt. Die V\^eihe fand am 15. November statt. (Bbl.
1896, XXII, 677 ff.)
Zu Gross-Lichterfelde bei Berlin waren im September
1887 Mitglieder von Logen verschiedener Lehrart zusammen-
getreten, um einen Bruderverein zu gründen. Dieser beschloss
am 24. Oktober sich als Loge unter dem Namen Drei Lichter
im Felde der Grossen National -Mutterloge anzuschliessen,
die am 12. November die Stiftung genehmigte. Die Weihe
erfolgte aber erst nach Vollendung des Logengebäudes am
19. September 1897. (Bbl. 1897, XVIII, 503 ff.)
Drei freimaurerische Vereine entstanden im Jahr 1896,
der erste zu Hamburg unter dem Schutz der Loge zu Uelzen
wurde am 18. September, der andere zu Jüterbog unter dem
Schutz der Loge zu Dahme wurde am 10. Oktober eröffnet.
Der dritte zu Gardelegen wurde der Loge zu Stendal unterstellt.
Drei Logen konnten ein Bestehen von 150 Jahren feiern :
Die Loge zu den drei Hammern in Halberstadt am 12. Januar,
die Loge zu den drei Kronen in Königsberg in Preussen am
16. April, die Loge Karl August zu den drei Rosen in Jena
— 415 —
am 14. Mai. In Königsberg wurde eigentlich das 150 jährige 1896
Bestehen der Freimaurerei überhaupt gefeiert, indem dort
am 16. April 1746 die Loge zu den drei Ankern gestiftet
wurde, die während des siebenjährigen Krieges ihre Arbeiten
einsteUen musste, und deren Mitglieder sich 1760 meist der
Loge zu den drei Kronen anschlössen und ihr die sämmtlichen
Akten der drei Anker übergaben. Zur Erinnerung an die
Feier 1896 gab die Loge zu den drei Kronen eine vom Br.
Kienast verfasste Schrift heraus: Qaellenkritische Beiträge
zur Geschichte der Loge zu den drei Kronen, und Hess eine
Denkmünze prägen, die auf der einen Seite das Bildniss des
Prinzen Friedrich Leopold von Preussen, auf der anderen
das Abzeichen der Loge trägt. Zwei dieser Denkmünzen
wurden in Gold ausgeführt, deren eine dem Kaiser, die andere
dem Protektor überreicht wurde. Der letztere dankte dafür
durch folgendes Schreiben:
,An die Loge zu den drei Kronen zu Königsberg i. Pr.
Meinen Dank spreche ich den Mitgliedern Ihrer alt-
ehrwürdigen Johannisloge zu den drei Kronen aus für die
Uebersendung der künstlerisch ausgeführten Denkmünze.
Mit Interesse habe ich die quellenkritischen Beiträge des
Brs. Kienast zur Geschichte Ihrer Loge eingesehen und
hoffe, dass solche dankenswerte Forschungen von allen
Logen mit gleichem Eifer betrieben werden, damit wir
ein klares Bild von dem Leben der deutschen Freimaurer
erlangen. Die Notiz dürfte allgemeines Interesse erregen,
dass in Ihren ältesten Logenlisten der damalige Gouverneur
der Feste Königsberg, der spätere russische Feldmarschall
Suworow als Ihr Mitglied sich eingezeichnet hat und
als Br. thätig gewesen ist.
Besonders erfreut haben mich die schönen Worte,
mit denen Br. Kienast den Anfang einleitet, dass der
Freimaurer jederzeit seinen Stolz darin setzt, treu und
fest wie ein Fels zu stehen zu seinem Kaiser und seinem
Herrscherhause, und die Aufforderung, mit der das Werk
schliesst, dass wir dafür sorgen wollen, dass die maurerische
— 416 —
1886 Einigkeit gefestigt und gefördert werde. Dann wird auch
die Hand des höchsten B. a. W. unsere Maurerei segnen
und unsere Arbeit gedeihen lassen durch alle Zeit.
Jagdschloss Klein -Glienecke, den 13. November 1896.
Der Protektor der drei altpreussischen Grosslogen.
Friedrich Leopold, Prinz von Preussen."
(Bbl. 1896, XII, 337 flf. und 1897, I, 32 ff.)
Die Feier des 100 jährigen Bestehens begingen die Logen
zur Wahrheit in Prenzlau am 8. März, und zur deutschen
Redlichkeit in Iserlohn am 29. November. (Bbl. 1896, VII,
186 ff. und 1897, ü, 45 ff.)
Die Loge Blücher zur Wahlstatt in Charlottenburg
feierte das 75. Stiftungsfest am 15. Februar, die Loge Adamas
zur heiligen Burg in Burg am 29. November. Ebenso beging
die Loge Astraea in Wolmirstedt, die am 1. Mai 1821 gegründet
war, im Jahr 1896 das 75. Stiftungsfest. (Bbl. 1896, VI,
159 ff. und 1897, I, 30 ff.)
Zu Stargard i. P. wurde der neuerbaute Tempel der
Loge Julius zur Eintracht am 8. November geweiht. (Bbl.
1896, XXn, 684 ff.)
Die Wirksamkeit der Logen-Gauverbände, in denen sich
meist das Streben geltend machte, die deutsche Freimaurerei
ohne Eingriff in das geschichtlich entwickelte maurerische
Recht zu grösserer Einigung zu führen, wurde mit jedem
Jahr fühlbarer.
Am 12. September fand zu Hamburg die zweite Ver-
sammlung von Vertretern deutscher Logenverbände statt,
von denen aber nur sieben ihre Abgeordneten entsendet hatten.
Es wurde mitgeteilt, dass innerhalb eines Jahres sich vier neue
Verbände gebildet hätten, so dass in nahezu 20 Gauverbänden
oder ähnlichen Vereinigungen 150 anerkannte deutsche Logen
vertreten wären. Der Vorsitzende Br. Fischer-Gera hob
hervor, dass die Gauverbände das Einigungswerk der Gross-
logen keineswegs hindern, sondern nach Möglichkeit fördern
und beschleunigen, zum wenigsten die Bestrebungen nach
Einigung in stetigem Fluss erhalten wollten. (Bbl. 1896,
XVn, 517 ff.)
— 417 -
Bedeutsam war die Kundgebung des rheinisch -west- 1896
falischen Logen Verbandes, der sein 16. Verbandsfest vom 26. bis
28. September zu Elberfeld beging. Einmütig wurde hier be-
schlossen, den drei preussischen Grosslogen folgende Kund-
gebung zu übersenden : Der in Elberfeld tagende rheinisch-west-
fälische Logen verband spricht den drei vereinigten preussischen
Grosslogen brüderlich herzlichen Dank aus für ihre erneuten
Bestrebungen zur Einigung der deutschen Maurerei und
giebt zugleich der Hoffnung Ausdruck, dass die bevorstehenden
Beratungen zu dem von der Mehrzahl der deutschen Maurer
erwünschten Ziele führen werden.
Mit den bevorstehenden Beratungen waren die des
Ausschusses gemeint, der vom Grosslogentag 1895 ernannt
war und Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung des deutschen
Grosslogenbundes machen sollte. Diese Beratungen fanden am
25. Oktober 1896 ihren Abschluss.
Der am 1. November 1896 zu Danzig abgehaltene Tag
des westpreussisch-pommerschen Logenverbandes gab dem
Streben nach Einigung insofern Ausdruck, als er erklärte,
dass derjenige Br., der seinen Wohnsitz an einen andern
Ort verlegt, an welchem eine zum Grosslogenbund gehörige
Loge sich befindet, verpflichtet werden müsse, sich dieser
Loge als ständig besuchender Br. anzuschliessen.
Der Geburtstag des Kaisers wurde am 27. Januar im 1897
Bundeshans der Grossen Loge Royal York von den drei
preussischen Grosslogen im Verein mit Brüdern andrer Lehr-
arten in gewohnter Weise gefeiert.
Am 22. März wurde die hundertjährige Wiederkehr des
Geburtstages Kaisers Wilhelm I. seitens der drei preussischen
Grosslogen in den Räumen der Grossen Loge Royal York
zur Freundschaft durch ^'emeinsame Festarbeit unter
Beteiligung der Grossmeister und überaus vieler Brr. aller
Lehrarten festlich begangen.
Im Jahr 1S97 begannen die von Settegast gegründeten
Logen zuerst ungünstig auf das gegenseitige Verhältniss der
deutschen Grosslogen einzuwirken.
ü»ich. d. Or. Nat-Mottcr-Lof«. 27
- 418 —
1897 Die Settegast- Logen empfanden es unangenehm, dass
ihnen von den deutschen Freimaurerlogen Anerkennung ver-
sagt blieb. In der zu Breslau eingerichteten Settegast -Loge,
die sich Hermann zur Beständigkeit nannte, wurde der Wunsch,
den Freimaurerlogen eingefügt zu werden, so dringend, dass
sie ihre Entlassung aus der Verbindung der sog. Grossloge
Friedrich zur Bundestreue erwirkte und mit der Grossloge
des Eklektischen Bundes zu Frankfurt a. M. behufs ihrer
Angliederung in Unterhandlung trat. Im Allgemeinen schien
es für die Freimaurerei gegenüber der Aussenwelt von Nutzen,
wenn es gelang, die Settegast -Logen in Freimaurerlogen
umzugestalten, ohne dabei das bestehende Recht offen zu
verletzen, aber die Frankfurter Grossloge fand nicht den
richtigen Weg dazu. Dass die Vereinigung Hermann zur Be-
ständigkeit keine anerkannte Freimaurerloge war, stand fest,
sie führte die Bezeichnung Loge nur kraft des Urteils des Ober-
verwaltungsgerichts vom 22. April 1893. Mithin hätten bei
weitem die meisten Mitglieder der Vereinigung, wenn die
Gesetze des Grosslogenbundes innegehalten werden sollten,
als Suchende in einer Tochterloge des Eklektischen Bundes
aufgenommen werden müssen. Da vorauszusehen war, dass
die Mitglieder der Settegast -Loge darauf nicht eingehen
würden, hätte der Versuch einer Verständigung insbesondere
mit den drei preussischen Grosslogen, deren jede in Breslau
eine Tochterloge besitzt, gemacht werden müssen, um über
diese Schwierigkeit hinwegzukommen. Vielleicht fand die
Frankfurter Grossloge ihrer Würde einen solchen Versuch
nicht angemessen, wenigstens zog sie es vor, der Grossen
National -Mutterloge am 5. April 1896 kurz mitzuteilen, dass
sich die Loge Hermann zur Beständigkeit in Breslau bei
der grossen Mutterloge des Eklektischen Freimaurerbundes
zur Annahme gemeldet habe. Darauf konnte das Bundes-
direktorium am 6. Mai 1896 nur antworten, dass eine nach
§ 4 des Statuts des deutschen Grosslogenbundes anerkannte
Loge Namens Hermann zur Beständigkeit in Breslau nicht
bestände. Auf dies Schreiben erklärte die Frankfurter Gross-
loge am 17. Juni 1896, sie habe beschlossen, diese Vereinigung
- 419 -
(Hermann zur Beständigkeit) neu zu konstituiren als eine 1897
gerechte und vollkommene Johannisloge des eklektischen
Bandes unter Beibehaltung des Namens Hermann zar
Beständigkeit. Hierauf antwortete das Bundesdirektorium,
es nehme an, die Frankfurter Grossloge werde nur aus den
Mitgliedern der Vereinigung Hermann zur Beständigkeit, die
von einer anerkannten Loge aufgenommen wären, eine
Loge neu konstituiren. In diesem Fall bestehe kein
rechtliches Bedenken gegen die Gründung einer Johannis-
loge in Breslau, wohl aber widerstrebe ihr die dort befindliche
Tochterloge der Grossen National -Mutterloge.
Die Frankfurter Grossloge beabsichtigte dagegen, die
Umwandlung so vorzunehmen, dass diese alle Mitglieder der
Vereinigung in sich begrifP. In ihrem Schreiben vom
29. September 1896 fügte sie hinzu: „Es ist selbstverständlich,
dass wir dabei diejenigen Formen beobachten werden, die
unseren Gesetzen und damit auch unserem Bundesverhältniss
entsprechen. — Die näheren Modalitäten glauben wir als
eine innere Angelegenheit unserer Grossloge betrachten zu
müssen". In Uebereinstimmung mit den beiden anderen
berliner Grosslogen schrieb das Bundesdirektorium am
28. November 1896, dass die Umwandlung offenbar nichts
anderes sein sollte als eine Annahme. Eine deutsche Gross-
loge könne aber nur eine anerkannte Freimaurerloge
ihrem Bund durch Annahme zuführen, ebenso wie eine
deutsche Johannisloge nur in einer anerkannten Johannis-
loge Aufgenommene durch Annahme ihrer Kette anschliessen
könne. Die Umwandlung der unter dem Namen Hermann
zur Beständigkeit in Breslau bestandenen Vereinigung in
eine Johannisloge des eklektischen Bundes könne demnach
nicht als nach maurerischem Recht erachtet werden. — Eine
gleiche Zuschrift wurde dt»r Frankfurter Grossloge von den
beiden andern berliner Grosslogen zu Teil.
Inzwischen hatte die Frankfurter Grossloge ihren Plan
ausgeführt. Am 22. November 1896 wurde in Breslau eine
sogenannte Delegationsloge des eklektischen Bundes abgehalten,
in der diejenigen Mitglieder der Vereinigung Hermann rar
— 420 —
1897 Beständigkeit, die nicht anerkannten Logen angehörten, in
den eklektischen Bond als Freimaurer aufgenommen wurden,
und alsdann wurde die neue eklektische Bundesloge
Hermann zur Beständigkeit „in Arbeit gesetzt".
Hierdurch war das allgemeine Aufnahmegesetz, das
auch für die Frankfurter Grossloge gilt, verletzt. Denn
dies Gesetz kennt nur die Aufnahme Suchender in eine
bestimmte Johann isloge. Eine Grossloge kann weder
unmittelbar noch durch eine Delegationsloge Nichtmaurer
als Freimaurer aufnehmen. Da demgemäss die dreipreussischen
Grosslogen die Anerkennung verweigerten, und ihre breslauer
Tochterlogen jeden Verkehr mit der neuen Loge ablehnten,
beschloss die Grossloge von Frankfurt Beschwerde wegen
Verletzung des Statuts des deutschen Grosslogenbundes
sowie wegen des beleidigenden und verletzenden Vorgehens
gegenüber der Grossen Mutterloge des eklektischen Bundes,
bezw. deren Tochterlogen zu erheben und den Antrag auf
Einberufung eines ausserordentlichen Grosslogentags zu
stellen. Diesen Antrag zog die Frankfurter Grossloge indess
zurück, während der geschäftsführende Grossmeister Br.
Zoellner sämmtliche deutsche Grossmeister zum 17. April
1897 zur Beratimg der Angelegenheit nach Berlin berief.
Das Ergebniss war, dass sämmtliche Grossmeister (der von
Sachsen war abwesend) einmütig übereinkamen, die Grosse
Mutterloge des Eklektischen Bundes zu ersuchen, folgenden
Antrag beim Grosslogentag einzubringen: Die Grosse
Mutterloge des Eklektischen Freimaurerbundes zieht ihre
Beschwerde gegen die drei preussischen Grosslogen zurück
und beantragt, der Grosslogentag wolle beschliessen: „Die
Neukonstituirung der Loge Hermann zur Beständigkeit in
Breslau als eine Tochterloge der Grossen Mutterloge des
Eklektischen Freimaurerbundes anzuerkennen, obschon
dabei die Bestimmungen der Bundesgesetze nicht
überall beobachtet worden sind.
Die Frankfurter Grossloge konnte nicht verkennen,
dass hiermit der einzig mögliche Weg zur friedlichen
Beilegung des Streitfalles und zur Vermeidung einer Sprengung
— 421 —
des deutschen Grosslogenbundes gefanden wäre, and stellte 1897
in der That diesen Antrag, durch den sie das Ungesetzliche
ihres Verfahrens in Breslau eingestand, beim Grosslogentag,
der am 6. Juni 1897 zu Bayreuth abgehalten wurde.
Er wäre vermutlich einstimmig angenommen und damit der
Zwist beseitigt worden, wenn die Frankfurter Grossloge es
sich versagt hätte, in die Niederschrift über ihre Sitzung,
in der sie den Antrag einzubringen beschloss, den Satz
aufzunehmen: „Die Grosse Mutterloge ist nach vne vor der
Ansicht, dass sie bei Neukonstituirung der breslauer Loge
die Gesetze des Bundes, soweit sie überhaupt sinngemäss
Anwendung auf den vorliegenden Fall finden können, nicht
verletzt hat^. Die Grossloge Royal York wurde dadurch
veranlasst, gegen Annahme des frankfurter Antrags zu
stimmen, und die Grosse Landesloge von Deutschland schloss
sich ihr an. Die Grosse National -Mutterloge zu den drei
Weltkugeln hatte dem Antrag zugestimmt, weil sie das
Verschwinden der Settegast- Logen für nützlich hielt. Obwohl
ihre Tochterloge in Breslau von der Loge Hermann zur
Beständigkeit nichts wissen wollte, hätte sie zum Wohl der
gesammten deutschen Freimaurerei, nicht aber um der
Frankfurter Grossloge entgegenzukommen, die Anerkennung
ausgesprochen. Ihr genügte, dass in dem Frankfurter Antrag
die Ungesetzlichkeit vor dem Grosslogentag eingestanden war.
Da aber das Statut des Grosslogenbundes Einstimmigkeit
verlangt, wurde diese Anerkennung unmöglich. Die versöhn-
liche Stimmung der Grossen National -Mutterloge kam indess
in der Vierteljahrs -Sitzung am 9. Dezember zu deutlichem
Ausdruck durch Annahme der folgenden vom National-
Grossmeister Br. Gerhardt vorgeschlagenen Erklärung:
Die Grossloge beklagt es mit der Ehrwürdigsten
Grossen Mutterloge des Eklektischen Freimaurerbundes,
dass die aus Neukonstituirung der Johannisloge Hermann
zur Beständigkeit im Orient Breslau entstandenen
Differenzen nicht auf dem in der Konferenz der deutschen
Grossmeister einmütig vorgeschlagenen Weg ihre Erledigung
gefunden haben, sieht sich aber bei der nun einmal
— 422 —
1897 bestehenden Rechtslage im deutschen Grosslogenbund
ausser Stande, ihrerseits jene Johannisloge anzuerkennen,
80 lange die dissentirenden beiden Grosslogen ihren
Widerspruch gegen den Beschluss des deutschen Gross-
logentags aufrecht erhalten. Dass die Verfassung des
deutschen Grosslogenbundes auch in einem solchen Fall
wie dem vorliegenden nicht die Möglichkeit bietet, über
den Widerspruch Einzelner im Interesse des Ganzen
hinwegzukommen, darin findet die Grossloge einen Grund
mehr för die Notwendigkeit einer Reform jener Verfassung.
(Bdsbl. 1897, VllI, 209 «f., IX, 245 f., XIII, 371 fif., 1898, 1,4fif.)
Am 30. Mai wurde die gesetzgebende Versammlung ab-
gehalten, in der der Entwurf eines allgemeinen Gesetzes für
die zum deutschen Grosslogenbund gehörigen Logen,
betreffend die Entlassungsscheine einstimmige Annahme fand.
In der sich anschliessenden Grosslogen - Sitzung berichtete
das Mitglied des Bundesdirektoriums, Br. Dahms, über
Eingänge von Beiträgen für die Neubearbeitung der
Instruktionen, die das Bundesdirektorium im Herbst 1896
beschlossen hatte, und über seine eigenen Vorschläge hierzu.
Von 16 Tochterlogen waren sorgfältige und ausführliche
Gutachten eingesendet, welche die verschiedenen Meinungen
und Wünsche für die Umgestaltung der Instruktionen darlegten.
Nachdem Br. Dahms hierüber zunächst berichtet hatte, gab
er in sehr eingehendem Vortrag die Geschichte der Ent-
stehung und Entwicklung der Instruktionen und stellte als
allgemeinen Gesichtspunkt für ihre Erneuerung den Satz auf:
ihr allgemeiner Charakter ist sorgfältig zu bewahren ; zurück-
zuweisen ist die Forderung einer systematisch geordneten
Lehre. Dem in einem Gutachten ausgesprochenen Wunsch,
man möge die Instruktion den Brüdern selbst in die Hand
geben als ein Lehrbuch, aus dem sie sich über das Wesen der
Freimaurerei unterrichten, konnte er sich eben so wenig an-
schliessen wie einem anderen: die Grossloge möge eine Art
maurerisches Vorbereitungsbuch herausgeben, das für Nicht-
maurer zur Kenntnissnahme, für Suchende zur Vorbereitung
bestimmt wäre.
— 423 —
Angenommen iwurden in dieser Sitzung zwei von der 1897
Loge Bruderbund am Fichtenberge im Orient Steglitz
gestellte Anträge, die eine weitere Verbreitung des Bundes-
blattes bezweckten. Demnach sollte jede Tochterloge ein
Freiexemplar des Bundesblattes erhalten und verpflichtet
sein, noch ein zweites bezahltes Exemplar zu beziehen.
Ferner sollte der Preis von 10 Mark jährlich auf 8 Mark
herabgesetzt werden, wenn von einer Loge mindestens f&nf
bezahlte Exemplare, und auf 6 Mark, wenn deren zehn und
mehr bezogen würden. (Bdsbl. 1897, XII, 309 f. und XIII,
341 ff.) —
Von hervorragender Bedeutung für die Entwicklung der
deutschen Freimaurerei schienen die Verhandlungen des
Grosslogentags werden zu sollen, die am 6. Juni zu Bayreuth
stattfanden.
Der vom Grosslogentag 1896 eingesetzte Ausschuss für
Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung des deutschen Gross-
logenbundes hatte am 25. Oktober 1896 abermals einen
Nachtrag zum Statut des deutschen Grosslogenbundes ent-
worfen und einstimmig angenommen, der in 4 Abschnitten
die für das Gedeihen des Grosslogenbundes notwendigen
Bedingungen enthielt. Nach Abschnitt 1 besteht der Gross-
logentag aus den acht Grossmeistern und aus Abgeordneten,
die von den Johannislogen gewählt werden, und deren
Gesammtzahl 32 beträgt; und zwar wählen die Grosse National-
Mutterloge und die Grosse Landesloge von Deutschland je 6,
die Grossloge Royal York 5, die Grosse Landesloge von
Sachsen 4, die von Hamburg, vom Eklektischen Bund und
von Bayreuth je 3 und die von Darmstadt 2 Abgeordnete.
Wenn die fünf unabhängigen Logen in den Grosslogenbund
eintreten, erhalten sie 2 Abgeordnete, und die beiden ältesten
preussischen Grosslogen zur Ausgleichung je 1 Abgeordneten
mehr. Die Abgeordneten stimmen lediglich nach ihrer freien
Ueberzeugung. Nach Abschnitt 2 fasst der Grosslogentag
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; soweit sie sich
jedoch auf Abänderung des Statuts des deutschen Grosa-
logenbundes oder auf die gesetzliche Regelung der äusseren
— 424 —
1897 manrerischen Verhältnisse beziehen, mit einer Mehrheit von %.
Diese letzteren Beschlüsse erlangen Gesetzeskraft, sobald
sie von % der deutschen Grosslogen angenommen sind.
Eine Abänderung der Bestimmung über die Selbständigkeit
der deutschen Grosslogen hinsichtlich ihrer Lehre, ihres
Rituals und ihrer Verfassung, sowie eine Abänderung des
Statuts des deutschen Grosslogenbundes ist jedoch nur mit
Zustimmung aller deutschen Grosslogen zulädsig. Abschnitt
3 und 4 handeln von Einbringen von Anträgen und von
Bestreitung der Kosten.
Diese Vorlage schien alle Hindernisse, die der Einigung
der deutschen Freimaurerei bisher entgegengestanden hatten,
zu beseitigen. Denn die Johannislogen erhielten auf dem
Grosslogentag eine Vertretung, die ihnen unter 40 Stimmen
32 zuwies. Der bindende Auftrag der Abgeordneten wurde
durch Abstimmung nach Ueberzengong ersetzt. Die Abstimmung
sollte nicht mehr nach Grosslogen, sondern nach Köpfen
stattfinden. Endlich war die Vorschrift beseitigt, dass
gültige Beschlüsse einstimmig gefasst sein mussten; einfache
Mehrheit war jetzt entscheidend. Dabei war die volle
Selbständigkeit jeder Grossloge in Lehre, Ritual und Ver-
fassung dadurch gewährleistet, dass die Zustimmung aller
deutschen Grosslogen zu Aenderungen auf diesen Gebieten
erfordert wurde. Wenn man femer erwägt, dass nach
der üebersicht von 1895/96 die Gesammtzahl der Freimaurer
in Deutschland 45 669 betrug, von der 31 177 auf die Mit-
glieder der drei preussischen Grosslogen fielen, so dass für
die 5 andern Grosslogen und die 5 unabhängigen Logen nur
14 429 übrig blieben, so leuchten das Gemeingefühl und die
Selbstverleugnung hervor, womit die drei preussischen Gross-
logen auf ihre überwältigende Mehrheit verzichteten, indem
sie von den 40 Stimmen des Grosslogentags (8+32) nur
die Hälfte, 20 Stimmen (3+6+6 + 5) in Anspruch nahmen.
Der Furcht vor üeberstimmung der kleineren Grosslogen
war damit der Boden entzogen.
Aber als es zur Abstimmung über diese Vorlage kam,
wurde sie von zwei Grosslogen, Hamburg und Frankfurt a. M.
— 425 —
abgelehnt, während 6 Grosslogen sie annahmen. Damit war 1897
dies Werk treuester Hingebung und opferwilliger Entsagung
wiederum gefallen. Die Vorschrift der Einstimmigkeit liess
die Hoffnungen der deutschen Freimaurer abermals ver-
sinken. Denn es war vorauszusehen, dass die acht Gross-
logen, denen die Beschlüsse des Grosslogentags zur endgültigen
Entscheidung unterbreitet werden mussten, ebensowenig wie
der Grosslogentag zu einer einmütigen Annahme des Nachtrags
gelangen würden. (Bbl. 1897, 1, 5 ff . und Xlll, 375 ff.) —
Dagegen fand der Entwurf eines allgemeinen Gesetzes
über die Entlassungsscheine einstimmige Genehmigung des
Grosslogentags. Er wurde am 30. Juni als Gesetz vom
Bundesdirektorium verkündet. (Bbl. 1897, XIV, 389 f.)
Der zu Hamburg 1896 gestiftete freimaurerische Verein
unserer Lehrart wurde am 14. April 1897 in eine Johannisloge
unter dem Namen Vom Fels zum Meer umgewandelt. Die Licht-
einbringung erfolgte am 16. Mai 1897. (Bbl. 1897, XIV, 397 ff.)
Am 30. April 1894 waren zu Freiburg i. B. eine Anzahl
Brüder zusammengetreten, um einen freiraaurerischen Verein
zu bilden, der am 24. Juni 1894 unter dem Namen Friedrich
zur Treue errichtet wurde. Durch die Opferwilligkeit der
Mitglieder gelang es, diesen Verein im Jahr 1897 in eine Loge
umzugestalten. Die Stiftungsnrkunde wurde vom Bundes-
direktorium am 30. Mai 1897 vollzogen. Die Lichteinbringung
erfolgte am 4. April 1898. (Bbl. 1898, Xll, 273 ff.)
Zu Honnef a. Rh. bildete sich ein Freimaurer-Verein,
der am 11. März vom Bundesdirektorium genehmigt und der
Aufsicht der Loge Minerva-Rhenana zu Köln a. Rh. unter-
stellt wurde. (Bbl. 1897, VHl, 226.)
Die Loge zu den drei eisernen Bergen in Siegen feierte am
5. Dezember das Fest ihrer vor 75 Jahren erfolgten Stiftung. —
Die Logen -Gauverbände, deren bereits 18 bestanden,
entwickttlten eine rege Thätigkeit. Zu den vorhandenen
Verbindungen traten neue hinzu: Am 10. Januar 1897 erfolgte
die Gründung des Gau Verbandes des Fulda -Werra-Leinethals,
dem die Logen zur Eintracht und Beständigkeit in Kassel
sowie die Logen zu Göttingen, Heiligenstadt und Münden
angehörten. (BW. 1897, V, 144 f.)
— 426 —
1897 Am 9. Mai wurde unter Führung der Loge zu den drei
Kronen in Königsberg i. Pr. die Gründung eines Logen-
Gauverbandes für Ostpreussen beschlossen, dem ausser den
drei Königsberger Logen die von Allenstein, Bartenstein,
Braunsberg, Gumb innen, Insterburg, Memel, Osterode,
Rastenburg und Tilsit beitraten. (Bbl. 1897, XII, 336 fif.) Die
Logen zu Perleberg, Rathenow, Salzwedel, Stendal, Uelzen
und Wolmirstedt tbaten sich zur Bildung eines Gauverbandes
der Altmark zusammen. (Bbl. 1897, V, 145.)
Am 8. Mai versammelten sich die Vertreter der
pommerschen Logen aus allen drei preussischen Gross-
logen in Stettin. Einziger Gegenstand der Besprechung
bildete der dem Grosslogentag zu unterbreitende Nachtrag
zum Statut des Deutschen Grosslogenbundes. Einstimmig
war man der Ansicht, dass der Vorschlag des Ausschusses
angenommen werden müsse, und dass die in ihm festgestellte
Vertretung der preussischen Grosslogen durch die gleiche Zahl
von Abgeordneten, wie sie den fünf anderen gewährt war,
dass äusserste Zugeständniss sei, das gemacht werden könnte.
Am 18. September fand zu Koburg die dritte Versammlung
der Vertreter deutscher Logen-Gauverbände statt. Auch hier
wurde über die Einigung der deutschen Freimaurerei ver-
handelt, insbesondere die Gleichberechtigung und Gleich-
achtung der verschiedenen deutschen Logensysteme erörtert.
Am 18. und 19. September hielt ebenfalls in Koburg
der Verein deutscher Freimaurer seine 35. Jahresversammlung
ab. Br. Rittershaus in Barmen, seit 1879 Vorsitzender
dieses Vereins, war am 8. März 1897 gestorben. — In den
Verhandlungen wurde hervorgehoben, dass die Bedeutung
der Gauverbände hauptsächlich darin liege, dass sie das
Einigungswerk allmählich aber nachhaltig fördern, da die
Gauverbandsbewegung der mächtig wirkende Ausdruck des
Willens der deutschen Brüder sei, endlich zur Einigung zu
gelangen. (Bbl. 1897, XIX, 646 «. XX, 564 ff.)
Am 17. Oktober trat der westpreussisch-poramersche
Logenverband zu seiner 6. Jahressitzung in Danzig zusammen.
Der zweite Punkt der Tagesordnung handelte von der Einigung
— 427 —
der deutschen Freimaurerlogen. Die Ueberzeugung kam zum 1897
Ausdruck, dass die Notwendigkeit einer Umgestaltung des
deutschen Grosslogenbundes besonders daraus hervorgehe,
dass trotz des Verzichtes der drei preussischen Grosslogen
auf die ihnen zustehende Stimmenzahl der Nachtrag zum
Statut des deutschen Grosslogenbundes abgelehnt sei. (Bbl.
1897, XIX, 544 ff.)
Am 2. Juni übernahm an Stelle des Brs. Sellin, der
Berlin verlassen hatte. Er. Dr. Diercks die Leitung des
Bundesblattes.
Am 2. September starb zu Wiesbaden im Alter von
92 Jahren der Wirkliche Geheime Kriegsrat Br. Bornemann.
Er war 1845 in den Bund eingetreten, dem er bis zu seinem
Lebensende zugethan blieb. 1862 wurde er Mitglied des
Bundesdirektoriums. Von 1869 — 1873 ist er zugeordneter
National 'Grossmeister gewesen. 1873 verlegte er seinen
Wohnsitz nach Wiesbaden, wo er einer der Mitstifter der
Loge HohenzoUem wurde. (Bdsbl. 1897, XVI, 451 ff.)
Die gemeinsame Festloge zur Feier des Geburtstages 1808
des Kaisers am 27. Janaar seitens der drei preussischen
Grosslogen und der anderen Lehrarten zugehörigen berliner
Johannislogen Friedrich zur Gerechtigkeit, Hammonia zur
Treue, Friedrich Ludwig Schroeder und Galilei zur ewigen
Wahrheit wurde im Bundeshaus der Grossen National-Mutter-
loge zu den drei Weltkugeln in üblicher Weise gehalten.
Sehr bewegt gestalteten sich die Verhandlungen der
gesetzgebenden Versammlung, die am 15. Mai 1898 stattfand.
Hauptgegenstand war der Nachtrag zum Statut des deutschen
Grosslogonbundes. Der Vorsitzende Meister der Loge zu
Eberswalde, Br. Schroeter, der als Abgeordneter an den
Grosslogentagen teilnahm, hatte einen eingehenden Bericht
zu dem Antrag des Bundesdirektoriums: dem Nachtrag
zuzustimmen, erstattet. (Bbl. 1898, IX, 180 ff.) In diesem
Bericht gab er zunächst eine Uebersicht der Eünigungs-
Bestrebungen bis 1872, die nach Ablehnung des sogenannten
Eisenacher Entwurfs (vom 25. Oktober 1891) auf dem Gross-
— 428 —
1896 logentag zu Dresden 1893 einige Jahre geruht hatten, da
die Settegast- Gründung den Grosslogentag in Anspruch
nahm. Erst auf dem Grosslogentag zu Berlin 1896 brachte
der National -Grossmeister Br. Gerhardt die Einigungs-
Bewegung wieder in Fluss durch den Antrag:
Der Grosslogentag wolle einen Ausschuss von 8 Mit-
gliedern ernennen mit dem Auftrag, aufs Neue Vorschläge zu
machen zur weiteren Ausgestaltung des Grosslogenbundes.
Dem Antrag wurde zugestimmt, und der vom Ausschuss
am 25. Oktober 1896 festgestelle Vorschlag eines Nachtrags
zum Statut des Grosslogenbundes kam auf dem Grosslogen-
tag 1897 zu Bayreuth zur Verhandlung, wo er gegen die
Stimmen von Hamburg und Frankfurt angenommen wurde.
Der Bericht führt weiter aus, dass der Widerstand gegen
die Einigung auf dem sogenannten Partikularismus beruhe,
der es einzelnen Grosslogen erschwere, sich auch nur unter
geringster Verzichtleistung auf ihre Sonderheit einem grösseren
Ganzen einzureihen, sich einer wenn auch selbst geschaffenen
Macht zu unterstellen; und diese Sondersucht lasse sie
dann nach Gründen für die Rechtfertigung ihres Verhaltens
suchen. Einen solchen Grund brächten die Gegner vor,
wenn sie die Bündnissföhigkeit von einer vorhergehenden
Einigung über die maurerischen Grundsätze abhängig machten,
wenn sie verlangten, dass das sogenannte christliche Prinzip
und die sogenannten Hochgrade aufgegeben werden sollten.
Die Gegner setzten dadurch das Ergebniss an die Stelle
der Vorbedingung und bewiesen eine Unduldsamkeit, die
mit dem Wesen und den Lehren der Freimaurerei schlechter-
dings nicht in Einklang zu bringen sei. Zum Schluss
empfiehlt der Bericht dringend die einstimmige Annahme
des Antrags des Bundes -Direktoriums. —
Dieser wurde nicht nur einstimmig angenommen, sondern
es fand auch eine vom Br. Ritschl-Stettin vorgeschlagene
Erklärung einmütige Zustimmung, durch die das Bundes-
Direktorium aufgefordert wurde, falls der Nachtrag endgültig
vom Grosslogentag abgelehnt würde, im Sinn seiner bisherigen
Bestrebungen dahin zu wirken, dass innerhalb des deutschen
— 429 —
Grosslogenbandes ein engerer Zusammenschluas derjenigen 1896
Grosslogen herbeigeführt werde, welche das BedOrfniss
einer innigeren Einigung der deutschen Freimaurerei an-
erkennen.
In der an die gesetzgebende Versammlung sich an-
schliessenden Sitzung der Grossloge machte Br. Dahms
nähere Mitteilungen über die Neubearbeitung der Instruktion
des Lehrlingsgrades. — Ein auf dem Grosslogentag 1896
gefasster Beschluss:
Der Grosslogentag ersucht die einzelnen Grosslogen,
dahin zu wirken, dass die Beiträge der einzelnen Logen
an die Viktoria-Stiftung reichlicher iliessen,
wurde vom National -Grossmeister begründet, der den Bm.
ans Herz legte, nach Kräften dafür zu sorgen, dass dem
Beschluss des Grosslogentags entsprochen werde. (Bbl.
1898, IX., 181 fif. und XL, 249 ff.) —
Die Sitzung des deutschen Grosslogentags wurde am
29. Mai im Bundeshaus der Grossloge Royal York zu Berlin
abgehalten.
Der wichtigste Gegenstand der Tagesordnung, die end-
gültige Beschlussfassung über den Nachtrag zum Statut des
deutschen Grosslogenbundes wurde ohne weitere Besprechung
durch Abstimmung erledigt. Fünf Grosslogen stimmten dafür,
drei, die von Hamburg, Frankfurt a. M. und Bayreuth, dagegen.
Somit war der Antrag gefallen. Der National-Grossmeister
der drei Weltkugeln, Br. Gerhardt, gab hierauf Kenntniss
von den für diesen Fall gefassten Beschluss der gesetz-
gebenden Versammlung der Grossen National-Mutterloge zu
den drei Weltkugeln.
Von der Liste der anerkannten Grosslogen wurde die
von Peru gestrichen, weil sie die Be.seitigung der Bibel vom
Altar der ihr unterstellten Logen vor Kurzem angeordnet
hatte.
Da der Tochterloge des Eklektischen Bundes, Hermann
zur Beständigkeit in Breslau, die Anerkennung seitens der
drei preussischen Grosslogen noch versagt blieb, wurde
behufs friedlicher Beilegung dieser Angelegenheit ein Schieds-
— 430 —
ld9& gericht von drei Personen, den Brm. Wiebe (Hamburg),
Erdmann (Sachsen) und Weber (Darmstadt) eingesetzt,
dessen Urtheil sich zu fügen die beteiligten Parteien ver-
sprechen sollten. (Bbl. 1898, XIU, 303 fif.) —
Am 15. Januar veröffentlichte das Bandes -Direktorium
eine Entscheidung über die Rechte der standig besuchenden
Brr. Es sei festzuhalten, dass diese ausserordentliche Mitglieder
seien, dass ihnen mithin die Ausübung derjenigen Rechte,
die in den Statuten den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten
sind, nicht zustehe. (Bbl. 1898, II, 29 ff., Entscheidungen No. 21.)
Eine andere Entscheidung vom 15. October betraf die Dnter-
sagung des Logenbesuchs. (§29 des Gesetzes über das
Verfahren bei Verletzung maurerischer Pflichten.) Die Brr.
Beamten dürfen sich der Erwägung nicht verschliessen,
dass die Untersagung des Logenbesuchs den Angeschuldigten
in seiner maurerischen und vielleicht auch in seiner bürger-
lichen Stellung aufs Schwerste trifft, dass die Untersagung
mithin nur in schwereren Fällen eintreten kann, wenn
Umstände vorliegen, nach denen der Angeschuldigte hin-
reichend belastet erscheint, um ihn schon während des
maurerischen Verfahrens vom Logenleben fern zu halten.
(Bbl. 1898, XVIII, 417, Entscheidungen No. 22.) Eine dritte
Entscheidung vom 15. November bestimmte, dass ständig
besuchende Brr., die zu Ehrenmitgliedern ernannt werden,
die Berechtigungen dieser mit denen eines ständig besuchenden
Brs. in ihrer Person vereinigen. (Bbl. 1898, XX, 461,
Entscheidungen No. 23.) —
Am 5. April wurde zu Weilburg a. d. Lahn ein frei-
maurerischer Verein unter dem Namen: Wilina zum Felsen
an der Lahn gegründet, der der Aufsicht der Loge Wilhelm
zu den drei Helmen in Wetzlar unterstellt wurde. Ebenso
entstand zu Hannover unter Aufsicht der Loge Wittekind
zur westfälischen Pforte in Minden am 13. April ein frei-
maurerischer Verein.
Die Loge Friedrich Wilhelm zu den drei Kränzen in
Torgau feierte am 23. Januar das Fest ihres fünfzigjährigen
Bestehens. (Bbl. 1898, IV, 79 ff.)
— 431 —
Mehrere Logen hatten ihre Räume neu erbaut. Die 1896
Lichteinbringung in den neuen Tempel der Loge Friedrich
zur Tugend in Brandenburg a. d. Havel fand am 9. October
statt. Dieselbe Feier beging die Loge Franz zum treuen
Herzen in Greifenhagen, in Verbindung mit der Feier des
75 jährigen Bestehens, und am 11. Dezember die Loge Julia
Carolina in Helmstedt. (Bbl. 1898, XII, 273 ff., 1899, 1, 11 ff.)
Die Grossloge Royal York zur Freundschaft, die 1798
gestiftet war, veranstaltete am 11. Juni, dem eigentlichen
Stiftungstag, eine Vorfeier ihres hundertjährigen Bestehens,
während das Fest selbst am 24. Juni begangen voirde. Die
Grosse National- Mutterloge war hierbei durch Abgeordnete
vertreten ebenso wie am 11. November bei der Grundstein-
legung des neuen Ordenshauses der Grossen Landesloge von
Deutschland. —
Ausserordentlich lebhaft gestaltete sich auch in diesem
Jahr die Thätigkeit der Logen-Gauverbände. Am 16. April hielt
der Gauverband der Provinz Posen seine 2. Jahresversammlung
zu Gnesen ab. Ein Vortrag über die von den Johannislogen
ausgehenden Einigungsbestrebungen der Freimaurerei rief
eine eingehende Erörterung hervor. Das 18. Verbandsfest der
rheinisch -westfälischen Logen fand vom 4.-6. Juni zu Münster
statt. Der Vorsitzende Meister der Loge zu den drei Balken in
Münster, Br. Förster, sprach über die Einheitsbestrebungen
in der Freimaurerei, ihre Ziele und ihre Grenzen. Er ver-
teidigte nachdrücklich die Erkenntnisstufen und das Festhalten
am Christentum und wies den Vorwurf des Antisemitismus,
der unserni Bund gemacht werde, als unbegründet zurück.
Am 10. September tagte die 4. Versammlung der Vertreter
deutscher Logen -Gau verbände zu Karlsruhe. In Verbindung
hiermit wurde die 36 Jahresversammlung des Vereins deutscher
Freimaurer am 10. und 11. September in Karlsruhe abgehalten.
Die Logen zu Bochum, Duisburg, Emmerich, Essen, Mül-
heim a. d. Rulir und Wesel feierten am 26. September ihr
jährliches Verbandsfest. Endlich fand am 30. Oktober zu
Danzig die Jahres-Versammlung des westpreussisch-
pommerschen Logen -(lauverbandee statt.
— 432 —
1898 Br. V. Lyncker, geb. am 27. März 1817, starb
am 30. Juni 1898. Er war von 1876-1879 Mitglied des
Bandesdirektoriums gewesen. (Bbl. 1898, XIV, 351 f.)
1899 Der Geburtstag des Kaisers wurde am 27. Januar im
Ordenshaus der Grossen Landesloge von Deutschland in
üblicher Weise gefeiert.
In der Grosslogen-Sitzung am 10. März wurde der vom
Schiedsgericht in der Breslauer Logenangelegenheit vom
30. Januar gefällte Spruch mitgeteilt. Er lautete: Die
Loge Hermann zur Beständigkeit im Orient Breslau ist als
eine gerechte und vollkommene Tochterloge der Grossen
Mutterloge des Eklektischen Freimaurer -Bundes zu Frank-
furt a. M. anzuerkennen. (Bbl. 1899, IX, 205 ff.)
Für die am 14. Mai abgehaltene gesetzgebende Ver-
sammlung lag nur ein Antrag auf Aenderung des Art. 6
der Grundverfassung vor. Die Versammlung beschloss, dass
in Absatz 2 dieses Artikels nur Art. 11 erwähnt werden
soll anstatt Art. 11 und 14.
In der sich anschliessenden Grosslogen-Sitzung wurden
die beiden Grossmeister Gerhardt und v. Roese auf
3 Jahre wieder gewählt. Als Mitglied des Bundes-Direktoriums
an Stelle des am 3. Februar gestorbenen Brs. Veitmeyer
wurde der Vorsitzende Meister der Loge zu den drei Seraphim,
der Postbaurat Br. Tuckermann neu gewählt.
Zur Beratung kam hierauf ein sehr wichtiger vom
Bundes-Direktorium gestellter Antrag. Durch die auf den
1. Januar 1900 fetzgesetzte Einführung des bürgerlichen
Gesetzbuches stand der bisher bevorrechteten Stellung der
Freimaurerlogen in Preussen eine wesentliche Veränderung
bevor, falls sie nicht beim Inkrafttreten dieses Gesetzbuches
bereits Rechtsfähigkeit besassen, die in Preussen nur durch
staatliche Verleihung erlangt wird. Soll die Rechtsfähigkeit
erst nach dem Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuches
erworben werden, wie dies bei allen Logen, die vom Jahr
1900 ab gegründet werden, der Fall sein wird, so kann
diese nur durch Eintragung der Logen in das Vereinsregister
— 433 —
erlangt werden, und als Vereine sind die Logen nicht nur 1899
der Beaufsichtigung durch die Behörden unterworfen, sondern
es wird den Gegnern der Freimaurerei der Kampf gegen
sie wesentlich erleichtert. Der Eintragung in das Vereins-
register mit allen ihren nicht ganz unbedenklichen Folgen
bleiben die bereits bestehenden Freimaurerlogen aber nach
Art. 82, 163 des Einführungsgesetzes überhoben, insoweit
sie beim Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuches Rechts-
fähigkeit und zwar in Preussen und anderen deutschen Staaten
durch staatliche Verleihung, in Sachsen durch Eintragung
in das Genossenschaftsregister schon erlangt haben. Diese
Umstände hatten das Bundes-Direktorium veranlasst, folgenden
Antrag einzubringen:
Die Grossloge wolle beschliessen :
la. Durch das Bundes-Direktorium dem Protektor die Bitte
zu unterbreiten, vermitteln zu wollen, dass den von der
Gr. National- Mutterloge zu den drei Weltkugeln auf
Grund ihres Konfirmationspatents und Protektoriums
vom 9. Februar 1796 in Preussen errichteten Tochter-
logen als zum Verbände der Mutterloge gehörigen
Freimaurerlogen die Rechte einer juristischen Person
verliehen werden, bezw. anerkannt werde, dass diesen
Freimaurerlogen mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit
zum Verband der Gr. National -Mutterloge die Rechte
einer juristischen Person zustehen,
b. Den deutschen Tochi erlogen ausserhalb Preussens an-
heimzugeben, auch ihrerseits die Verleihung der Rechte
einer juristischen Person zu erbitten.
2. Für den Fall, dass die Verleihung der Rechte einer
juristischen Person an die bestehenden Tochterlogen im
Sinn zu 1 nicht erfolgt, das Bundes-Direktorium zu
ermächtigen, Satzungen für die Tochterlogen aufzustellen,
welche diese mit ihrem Antrag auf Eintragung in dah
Vereinsregister vorzulegen haben.
Den Tochterlogen bleibt überlassen, Entwürfe zu
solchen Logensatzungen dem Bundesdirektorium bis
zum 1. Oktober d. J. einzureichen.
G«tch. d. Gr. Nat.- Mutter -Log«. 28
— 434 —
1899 In ebenso scharfsinniger wie überzeugender Weise ¥mrde
vom Br. Gerhardt die Notwendigkeit dieses Antrags nach-
gewiesen, der nach eingehender Erörterung einstimmig an-
genonmien wurde. Alsdann berichtete Br. Dahms über die
Grundsätze, nach denen die Instruktionen des zweiten Grades
bearbeitet werden sollen. (Bbl. 1899, XII, 265 ff.)
Ein Grosslogentag wurde 1899 nicht abgehalten. Er
hätte der Reihenfolge nach in Darmstadt zusammentreten
müssen, da aber abgesehen von dem Bericht über die
Victoriastiftung Vorlagen für ihn nicht vorhanden waren,
wurde er bis zum nächsten Jahr verschoben.
Am 1. März veröffentlichte das Bundesdirektorium zwei
Entscheidungen. (Bbl. 1899, V, 101 f. Entscheidungen No. 24
und 25.) Die erste betraf das Bügerecht des Vorsitzenden
Meisters, die zweite stellte fest, dass ein Br., der einer an-
erkannten Loge nicht angehört, auch nicht das Recht
besitzt, gegen einen anderen Br. die Einleitung des
maurerischen Verfahrens zu beantragen.
In Säo Paulo (Brasilien) hatten eine Anzahl deutscher
Brr. an das Bundesdirektorium das Ersuchen gerichtet, ihnen
eine Stiftungsurkunde für eine Loge unserer Lehrart unter
dem Namen Prometheus zu verleihen. Nach den Bundes-
statuten sollte die Debermittlung der Urkunde durch ein
Mitglied der Grossloge erfolgen. Da dies im vorliegenden
Fall nicht möglich war, beantragte das Bundesdirektorium
in der Sitzung der Grossloge am 14. Dezember einen Zusatz
zu § 32 der Bundes-Statuten des Inhalts:
Liegt die neue Tochterloge im Ausland, so kann das
Bundesdirektorium den stiftenden Brüdern durch den von
ihnen zum Vorsitzenden Meister gewählten Bruder (§ 31, 2)
die Stiftungsurkunde und die Rituale überreichen.
Der Antrag wurde dem Gesetz- Prüf ungs-Ausschuss
überwiesen; die Eröffnung der neuen Loge Prometheus ein-
stimmig genehmigt. — Die Lichteinbringung erfolgte am
5. Mai 1900.
In derselben Sitzung wurde dem Meister vom Stuhl
der Loge Germania in Shangai (China) die Vertretung der
— 435 —
Grossen National -Matterloge zu den drei Weltkugeln in 1899
Ost- Asien bis auf Weiteres übertragen. (Bbl. 1900, I, 4 ff.)
Am 27. Juni wurde in Neudamm ein maurerischer
Verein gegründet, der der Aufsicht der Loge Friedrich zum
goldenen Scepter in Eüstrin unterstellt wurde.
Das Fest des 125 jährigen Bestehens feierte am
15. Oktober die Loge zu den drei Seraphim in Berlin, das des
Anschlusses an die Grosse National-Mutterloge vor 100 Jahren
begingen die Logen Eugenia zum gekrönten Löwen in
Danzig (am 26. März) und Victoria zu den drei gekrönten
Thürmen in Marienburg. (Bbl. 1899, XII, 457 ff. u. X, 225 ff.)
Das maurerische Licht wurde in zwei neu erbaute Tempel
eingebracht: am 15. Januar in den der Loge zur Ankerkette
in Ueckermünde, am 24. September in den der drei Gleichen
zu Arnstadt.
Von Bedeutung erschienen die Verhandlungen des
19. Verbandfestes der rheinisch-westrälischen Logen zu
Köln a. Rh. vom 27.-29. Mai. Die Loge Vorwärts zu
M.- Gladbach -Rheydt hatte den Antrag eingebracht: Der
rheinisch -westfälische Logenbund wolle:
1. In Gemeinschaft mit den übrigen hierzu sich bereit
findenden Logenverbänden die sämmtlichen deutschen
Johannislogen auffordern, zu Pfingsten des Jahres 1900
Vertreter nach Berlin zu einem AUgemeinenDeutschen
Maurertag zu entsenden, um über die Schaffung einer
deutschen freimaurerischen Gesammt^ Vertretung Beschluss
zu fassen.
2. Zum Zweck der Vorbereitung und Leitung dieses
Maurertages einen Ausschuss aus den Vorsitzenden der
einladenden Logenverbände mit dem Recht der Zuwahl
bilden und
3. Bis zur Bildung dieses Ausschusses dem Verbandsvor-
stand die erforderlichen einleitenden Schritte übertragen.
In seinem Bericht über den Antrag ging der zweite
zugeordnete Meister der Loge Vorwärts Br. Strauss davon
aus, dass der deutsche Grosslogenbund den Erwartungen
der deutschen Freimaurer auf Erfüllung ihrer Wünsche nicht
28*
— 436 —
1899 entsprochen habe, da er von den Einigongsbestrebongen
Abstand genommen habe. Indem er anf die mangelhafte
Verfassung des Grosslogenbandes näher einging, die vergeb-
lichen Versnobe, ihn umzugestalten, aufzählte, kam er zu der
Ansicht, dass der deutsche Grosslogenbund nicht die Vereinigung
darstelle, die die Zusammenfassung der gesammten deutschen
Freimaurerschaft auf nationaler Grundlage ermögliche, dass er
nicht einmal die Fähigkeit besitze, eine Verbesserung seiner
Ebrichtung herbeizuführen. Wohl aber seien die Gau-
verbände im Stande, die Verwirklichung des Ideals der
Einigung der deutschen Freimaurerei zu erreichen. Der Antrag
der Loge Vorwärts wurde mit allen gegen eine Stimme an-
genommen. Der gewählte Ausschuss lud die Vertreter der
Logenverbände nach Dresden, wo man sich am 9. September
zunächst darauf beschränkte, die Einberufung eines allge-
meinen deutschen Maurertags vorzubereiten. In allen maure-
rischen Zeitschriften wurde dieser neue Versuch, die Einigung
der deutschen Freimaurerei durch unmittelbares Eingreifen
der Johannislogen zu bewirken, lebhaft und meist günstig
besprochen. Auch das Bundesdirektorium nahm in einem Rund-
schreiben vom 8. November Stellung zu der Bewegung.
Nachdem in ihm gesagt ist, dass alle Versuche zu einer
lebensvolleren Gestaltung des Grosslogenbundes gescheitert
wären, heisst es weiter: „Wenn da die Johannislogen in allen
Gauen des deutschen Reiches sich gedrungen fühlen, den sie
alle beseelenden Einigungsgedanken wieder aufzunehmen, und
durch eine bedeutsame Kundgebung Zeugniss abzulegen für
die unerlässliche Notwendigkeit einer nationalen Zusammen-
fassung aller deutschen Freimaurer und für die Grundlage, auf
welcher diese Einigung durchzuführen, so haben unseres Dafür-
haltens die deutschen Grosslogen keinen Grund, einem solchen
Vorgehen ihrer Johannislogen irgendwie entgegenzutreten.
Wir unsrerseits können im Gegenteil nur wünschen, dass
die Johannislogen unsres engeren Bundes, wie sie in der
ganzen Zeit des Ringens nach einer innigeren Einigung der
deutschen Freimaurerei einmütig zu der hierfür eintretenden
Bundesleitung gestanden haben, nicht zurückbleiben bei jener
— 487 —
geplanten Kundgebung. Ihre allseitige Beteiligung würde 1899
uns in unserem Vertrauen nur bestärken, dass die Bewegung
unter den deutschen Johannislogen sich in gesetzlichen
Bahnen hält, um nicht das Bestehende zu zerstören sondern
das geschichtlich Ueberkommene fortzubilden nach dem Ziel,
welchem wir alle zustreben".
Auch in der Grosslogen -Sitzung vom 14. Dezember
brachte der National -Grossmeister, Br. Gerhardt, die Ansicht
des Bundesdirektoriums mit Entschiedenheit zum Ausdruck.
Zur Zeit werde das Bundesdirektorium sich eines Eingreifens
in diese Bewegung enthalten, denn nur aus eigener Entwicklung
heraus könne sie gedeihen. Aber im Bundesblatt werde
ein besonderer Abschnitt eingerichtet, in welchem alle
wichtigeren Beschlüsse maurerischer Körperschaften und Aus-
sprüche hervorragender Brüder Freimaurer in Bezug auf den
Maurertag aufzunehmen wären. (Bbl. 1899, XVII, 417 flf.;
XIX, 472 ff.; XX, 478 f.: IWX), 1, 9 ff.) —
Am 3. Februar starb das älteste Mitglied des Bundes-
direktoriums, Br. Veitmeyer. Der Grossloge hatte er seit
1867, dem Bundesdirektorium seit 1878 angehört. Wie
unter seinen Berufsgenossen so war er unter den Freimaurern
ein hervorragender Mann. Mit sicherem Takt, mit klarem
Blick, aber auch mit warmem Herzen trat er für die Ideale
der Königlichen Kunst ein. Er wies den Brm. die Weisheit
des Lebens und deutete die Gotteskindschaft, zu der wir
berufen seien. Ueber das Grab hinaus sorgte er für den
Bund. Der Victoria -Stiftung vermachte er zum Bau eines
Schwesternhauses 15,000 M.. dem Waisenant der Grossloge
3000 M. Der Grossloge zu Händen des Bundesdirektoriums
hinterliess er 30,000 M., über deren Zinsen das Bundes-
direktorium zum Besten des Bundes zu verfügen hat. Am
f). Februar wurde er vom Bundeshause aus bestattet; die
Loge zu den drei Seraphim, der er als Mitglied 43 Jahre
angehört hatte, veranstaltete für ihn eine Trauerfeier am
14. Februar. (Bbl. 1899, IV, 72 ff.; VI, 125 ff. und IX, 206 ff.)
Ein für den Bund hocherfreuliches Ereigniss schloss
das Jahr 1899 ab. Durch Kabinetsordre vom 31. Dezember
— 438 —
1899 verlieh der König den in Preussen bestehenden, seit dem
Erlass des Edikts vom 20. Oktober 1798 errichteten Tochter-
logen der drei grossen Landeslogen in Preossen die Rechte
juristischer Personen, insoweit ihnen solche nicht bereits
landesherrlich erteilt worden waren. Der Protektor, Prinz
Friedrich Leopold von Prenssen, dessen Bemühungen der
Bund diesen Beweis der Königlichen Huld vornehmlich zu
verdanken hatte, übersendete dem Bundesdirektorium Ab-
schrift der Kabinetsordre mit einem Schreiben vom 22. Jan. 1 900,
in dem er seiner Freude Ausdruck gab, dass durch diesen
Gnadenakt die drei altpreussischen Grosslogen in der Lage
wäxen, auch femer in ihrer bisherigen stillen, segensreichen
Weise für das Wohl und die Glückseligkeit der menschlichen
Gesellschaft zu arbeiten. (Bbl. 1900, III, 71 f.)
1900 Die Feier des kaiserlichen Geburtstages wurde am
27. Januar im Bundeshaus der Grossloge Royal York in
gewohnter Weise begangen.
In der Sitzung der Grossloge am 10. März 1900 wurde
gemäss den Vorschlägen des Gesetz-Prüfungs- Ausschusses
folgender Zusatz zu Art. 52 der Grundverfassung genehmigt:
Die Tochterlogen im Ausland sind befugt, ihren Abgeordneten
aus den wählbaren Mitgliedern der Tochterlogen im Inland
zu wählen. — Ferner erhielt Art. 54, Absatz 2, der Grund-
verfassung folgende Form: Die Vertreter der Tochterlogen
im Inland erhalten die Fahrkosten von der Grossloge erstattet,
an welche dafür jede dieser Tochterlogen einen Beitrag von
25 Pfennigen für jedes ihrer ordentlichen Mitglieder zu
zahlen hat. — Endlich wurde der in der Sitzung der Gross-
loge vom 14. Dezember 1899 beantragte Zusatz zu § 32
der Bundes -Statuten genehmigt.
In derselben Sitzung wurde der Grossloge auch Kennt-
niss gegeben von dem Entwurf eines Antrages für einen
einzuberufenden Freimaurertag der deutschen Johannislogen.
Er war zu Kassel am 20. Januar 1900 von dem Gesammt-
ausschuss für den Freimaurertag von neuem festgestellt,
nachdem ein früherer zu Leipzig am 25. November 1899
— 439 —
beschlosseDer Entwarf zurückgezogen war. Letzterer hatte 1900
besonders dadurch zu schweren Bedenken Anlass gegeben,
dass § 3 des ersten Abschnitts den Satz enthielt: Stand,
Nationalität, Farbe und Religionsbekenntniss sollen kein
Hindemiss der Aufnahme sein. Es machte den Eindruck,
als ob man durch diesen Satz den Grosslogen, die am
christlichen Bekenntniss festhielten, die Juden gewissermassen
aufzuzwingen wünschte. Damit hing zusammen, dass in
§ 1 des 2. Abschnitts die geplante Johannis-Orossloge als
die höchste maurerische Behörde auch in Bezug auf Lehre
und Ritual hingestellt war. Diese Bestimmungen und einige
andere, die ebenfalls unannehmbar für mehrere Grosslogen
waren, fanden sich im kasseler Entwurf nicht mehr vor,
so dass eine Einigung nicht ganz ausgeschlossen schien.
Dieser Entwurf beschäftigte auch vornehmlich die Mai-
Versammlung der Grossloge (13. Mai). Das Bundes-Direk-
torium schlug folgende Erklärung vor: Die Grosse National-
Mutterloge zu den drei Weltkugeln hält an der Ueberzeugung
fest, dass eine engere Vereinigung der deutschen Maurerei
unbeschadet der Selbständigkeit der verbündeten Grosslogen
und der freien Vereinigung der fünf unabhängigen Logen
hinsichtlich ihrer Sonderverfassung und Verwaltung, ihrer Lehre
und ihres Rituals dringend geboten ist, und wünscht, dass der
Grosslogentag zunächst durch die acht Grossmeister in eine
neue Beratung der letzten Vorlage vom 29. Mai 1898 über
die Umgestaltung des deutschen Grosslogenbnndes unter Er-
wägung der seitdem gemachten weiteren Vorschläge eintrete.
Nachdem der National -Grossmeister, Br. Gerhardt,
ausgeführt hatte, dass die Einigung der deutschen Frei-
maurerei nicht auf unitarischer, sondern nur auf föderativer
Grundlage, wie es bei der politischen Einigung des deutschen
Vaterlandes geschehen sei, erstrebt werden könne, und der
zugeordnete Meister der Loge Gladbach-Rheydt, Br. Strauss,
der Hauptführer der Bewegung in den Johannislogen, für
den Antrag des Bundesdirektoriums eingetreten war, wurde
dieser von der zahlreichen Versammlung von 134 stimm-
berechtigten Mitgliedern einmütig angenommen.
— 440 —
1900 In derselben Grosslogen-Sitzung, am 13. Mai, wurde
vom Berichterstatter, Br. Bernhardi, mitgeteilt, dass der
Vorrat der Ritaale I — III erschöpft und eine neue Ausgabe
notwendig sei, in der Fehler und Versehen beseitigt und
yrünschenswerte Aenderungen herbeigeführt werden sollten.
Aber mit Vorsicht und Schonung müssten diese Rituale
behandelt werden, um die ihnen eigentümliche Schönheit
zu bewahren. Die Tochterlogen wurden ersucht, Vorschläge
zu Aenderungen bis zum Johannisfest 1900 einzusenden.
(Bdsbl. 1900, VII, 181 «F.; XIII, 331 fif.)
In ^er Grosslogen -Sitzung am 14. Juni machte der
Vorsitzende, Br. Gerhardt, Mitteilung von dem Schrift-
wechsel, der aus Anlass des Schiedspruchs in Sachen der
Loge Hermann zur Beständigkeit in Breslau zwischen der
Grossen National -Mutterloge und der des Eklektischen
Bundes zu Frankfurt a. M. entstanden war.
In dem Jahresbericht des Eklektischen Bundes für
1898/99 fand sich der Satz: „Der Schiedspruch in der
Angelegenheit unserer breslauer Bundesloge Hermann zur
Beständigkeit brachte nach langem Harren das Recht zur
Geltung*'. Da diese Bemerkung den Thatsachen zuwider
lief, hatten die Grossmeister der drei preussischen Gross-
logen in einem gemeinsamen Schreiben unter eingehender
Darlegung der geschichtlichen Entwicklung der Angelegenheit
Einspruch erhoben. In ihrer Antwort gab die frankfurter
Grossloge zwar zu, „dass dem Wortlaut nach die Bestimmungen
der Bundesgesetze nicht in allen Punkten beobachtet worden
sind^, aber sie fügte hinzu, dass sie dabei beharren müsse,
„dass das Recht dem Sinn und dem Geist nach auf unserer
Seite war"!
Ausserdem wurde zur Kenntniss gebracht, dass die
Grosslogen von Hamburg, Frankfurt a. M. und Ba3rreuth am
14. März 1900 eine Grossmeister -Vereinigung unter sich
gebildet hatten, deren Zweck gemeinsame Vorberatung und
Behandlung aller wichtigeren maurerischen Fragen, ins-
besondere solcher von grundsätzlicher Bedeutung, ferner
Förderung der Einheitsbestrebungen in der deutschen Maurerei
— 441 —
dnrch Verständigung über die gemeinsamen Grandsätze und 1900
möglichste Vereinheitlichung der Verfassung der in Betracht
kommenden Grosslogen sein sollte. Es erschien doch sehr
zweifelhaft, ob zur Zeit ein solcher Sonderbund die Einigung der
deutschen Freimaurerei fördern werde. Vielleicht sollte er eine
Art Gegensatz bilden gegen den preussischen Grossmeister-
Verein, der aber schon 1839, lange bevor man an eine Einigung
der deutschen Freimaurerei dachte, zu dem Zweck gestiftet
war, die drei berliner Grosslogen in Lehre und Verfassung
einander näher zu bringen. (Bdsbl. 1900, XIV, 373 ff.)
Auf dem am 3. Juni zu Darmstadt abgehaltenen Gross-
logentag bildete der Freimaurertag naturgemäss den
wichtigsten Gegenstand der Beratungen. Die Vertreter der
preussischen Grosslogen stimmten in dem Wunsch einer
engeren Einigung der deutschen Freimaurerei überein unter
den Bedingungen, dass der bestehende Zusammenhang der
Johannislogen mit ihren Grosslogen nicht geschädigt werden
dürfe, und dass in Lehre, Ritual und Verfassung die Selb-
ständigkeit jeder Grossloge keinerlei Beschränkung erführe.
In Folge dieser Erklärungen wurde in eine Beratung über
den kasseler Entwurf nicht eingetreten, dagegen ein Antrag
des National -Grossmeisters Brs. Gerhardt einstimmig
angenommen, der dahin lautete: Der Grosslogentag wolle
durch die Grossmeister in eine Vorberatung eintreten über
die Wege zur weiteren Ausgestaltung des deutschen Gross-
logenbundes im Sinn einer engeren Vereinigung der deutschen
Maurerei unter Erwägung der seither zu Tage getretenen
Wünsche. (Bdsbl. IIHX), XIIL 343 ff.)
Am 19. November traten infolge dieses Beschlusses die
acht Grossmeister in den Räumen der Grossloge Royal York
zusammen, um über zwei Vorlagen zu verhandeln, die den
Zweck einer Einigung der deutschen Freimaurerei verfolgten.
Die eine rührte vom Grossmeister der Grossloge zur Sonne
in Bayreuth, Br. v. Reinhardt her, die andere vom National-
Grossmeister Br. Gerhardt, dessen Entwurf sich die beiden
anderen preussischen Grossmeister angeschlossen hatten.
— 442 —
1900 Br. V. Reinhardt ging von dem Grundsatz aus, dass
eine auf der Macht der Zahl beruhende Einigung in einem
Bund, in welchem das ethische Interesse alles überwiege,
gefährlich und deshalb zu vermeiden sei. Sein Vorschlag
beschränkte sich zunächst ' darauf im Statut des deutschen
Grosslogenbundes dem § 11, durch den Streitfragen über
Lehre und Ritual von den Verhandlungen ausgeschlossen
sind, folgende Fassung zu geben:
Der Beratung des Grosslogentags unterliegen alle
Fragen, welche das Wesen der Freimaurerei (einschl.
Verfassung, Lehre und Ritual) berühren und von gleich-
massigem Interesse für die Gesammtheit der deutschen
Logen sind. Erhält eine zur Beratung gestellte Frage
die einheitliche Zustimmung des Grosslogentags und
hierauf die einstimmige Genehmigung der Grosslogen,
so ist der betreffende Beschluss ein Teil des gemeinsamen
Rechtes des deutschen Grosslogenbundes geworden.
Während dieser Vorschlag nach den Erfahrungen, die
man mit der Forderung der Einstimmigkeit gemacht hatte,
aller Wahrscheinlichkeit nach eine Einigung vielmehr hindern
als fördern musste, zeigte der vom Br. Gerhardt aus-
gearbeitete Entwurf der drei preussischen Grossmeister das
ernsthafte Bemühen, der deutschen Freimaurerei feste Grund-
lagen einer dauernden Einigung zu verschaffen. Nicht mehr
ein Nachtrag zum Statut des Grosslogenbundes wurde
geboten, sondern die Vorlage kündigte sich an als:
Satzungen des deutschen Grosslogenbundes, eingetragener
Verein. Sie waren in zwei Abschnitte gegliedert: A. Bildung
und Ziele des Bundes, B. Verfassung des Bundes.
Im ersten Abschnitt wird die Zusammensetzung des
deutschen Grosslogenbundes (§ 1) angegeben. Er umfasst
ausser den acht Grosslogen auch die fünf unabhängigen
Johannislogen. Zugleich wird ausgesprochen, dass als
Freimaurerlogen nur die verbündeten Grosslogen mit ihren
Tochterlogen und die fünf unabhängigen Logen anerkannt
werden. Aus den Bestimmungen über Zweck und Aufgabe
des Bundes und über die Stellung der Mitglieder in ihm
— 443 —
(§§ 2-6) ist besonders hervorzuheben, dass den deutschen 1900
Grosslogen und den fünf unabhängigen Logen in Lehre und
Ritual sowie in den Anforderungen, die sie an die Auf-
zunehmenden stellen, ihre Eigenart gewahrt bleibt. Leitende
Grundsätze des Bundes sind dieselben, die vom deutschen
Grossmeistertag am 7. Juni 1870 aufgestellt wurden (§ 7).
In scharf abgegrenzten Teilen ist die Verfassung aufgebaut.
Der Bund besitzt drei Organe: den aus den Abgeordneten
der Johannislogen gebildeten Logentag, den aus den Gross-
meistern und dem Vorsitzenden der freien Vereinigung der
fünf unabhängigen Logen sowie ihren Vertretern bestehenden
Grosslogentag und den Bundesrat, dem der deutsche Gross-
meister als Vorsitzender und zwei Mitglieder angehören. (§ 11.)
Die Abgeordneten zum Logentag werden auf drei Jahre
in solcher Anzahl gewählt, dass auf 500 Mitglieder ein
Abgeordneter kommt. Wählbar ist jeder einer deutschen
Johannisloge angehörige Br. Meister. (§ 12.) Der Logentag
versammelt sich in der Regel alle drei Jahre (§ IS) und
wird vom deutschen Grossmeister geleitet. Er verhandelt
und beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht dem
Grosslogentag oder dem Bundesrat vorbehalten sind. Die
Abgeordneten beschliessen nach freier Ueberzeugung mit
einfacher Stimmenmehrheit Beschlüsse über Abänderung
oder Ergänzung der Satzungen bedürfen jedoch einer
% Mehrheit und erlangen Wirksamkeit nur durch Zustimmung
aller Grosslogen und der freien Vereinigung. (§ 14.)
Auf dem Grosslogentag führt jede Grossloge und die
freie Vereinigung eine Stimme. (§ 16.) Ej: versammelt sich
jährlich und tritt ausserdem am Tage vor der Versammlung
des Logentags oder auch im Anschluss an ihn zusammen.
(§ 16.) Er wird vom deutschen Grossmeister geleitet
und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Zur Bestätigung von Beschlüssen des Logentags ist \ Mehr-
heit erforderlich. (§ 17.) Der Grosslogentag setzt die Tages-
ordnung für den Logentag fest und beschliesst über die
Grundsätze, nach denen die Verwaltung des Bundes zu
führen ist. (§ 18.) Auch entscheidet er über Streitigkeiten
— 444 —
1900 zwischen Grosslogen (§ 19) und über die Anerkennong
ausserdeutscher Grosslogen. Hautfarbe und Basse sind kein
Hindemiss der Anerkennung. (§ 20.)
Der Bundesrat bildet den Vorstand des deutschen
Grosslogenbundes und hat seinen Sitz in Berlin. Die Wahl
des deutschen Grossmeisters erfolgt durch den Logentag, die
der beiden Mitglieder durchdenGrosslogentagauf drei Jahre.
Alle drei sind aus den deutschen Grossmeistem zu wählen.
(§ 21.) Der Bundesrat vertritt den deutschen Grosslogen-
bund nach aussen und führt dessen Verwaltung nach den
Beschlüssen des Logentags und des Grosslogentags. Die vom
Logentag beschlossenen Gesetze, denen der Grosslogentag
zugestimmt hat, verkündet er als Gesetze des Bundes. (§ 22.)
Dies sind die wesentlichsten Bestimmungen der von den
drei preussischen Grossmeistem eingebrachten Vorlage. Sehr
verschieden war der Eindruck, den sie bei den Grossmeistern
hervorbrachte. Br. Gerhardt hob zunächst den Unterschied
der beiden Vorlagen hervor. Die des Brs. v. Reinhardt
wolle lediglich inneren Ausbau des Grosslogenbundes durch
Feststellung seiner ethischen Grundlagen, die zweite schaffe
eine neue Lebensform für die Fortentwickelung der deutschen
Freimaurerei. Im Wesentlichen stimme die zweite Vorlage
mit den kasseler Vorschlägen überein, wenn man statt der
unitarischen Grundlage die föderative setze. Der neue
Entwurf lege den idealen Schwerpunkt auf den Logentag,
den realen mit der Verwaltung des Bundes auf den Gross-
logentag. Dazu komme der Bundesrat gewissermassen als
ständiger Ausschuss des Grosslogentags. Br. v. Reinhardt
glaubte, dass die bayreuther Grossloge kaum ihre Zustimmung
zur zweiten Vorlage geben werde, weil namentlich die
humanistische Frage weggelassen sei. Br. Werner, Gross-
meister von Frankfurt, war sogar erschrocken über die
Vorlage der drei preussischen Grossmeister, weil sie hinter
das, was früher zugestanden wurde, zurückgehe. Br. Wiebe
war auch der Ansicht, dass die hamburger Logen schwerlich
die zweite Vorlage annehmen würden. An der Einzel-
besprechung werde er sich nicht beteiligen.
— 445 —
Für die Vorlage des Brs. v. Reinhardt stimmten nur 1900
er selbst und die Brr. Werner und Wiebe. Die Vorlage
der preussischen Grossmeister wurde gegen die Stimmen
derselben Brr. v. Reinhardt, Werner und Wiebe von
den übrigen angenommen. (Bbl. 1901, I, 9 ff.) —
Zwei Entscheidungen veröffentlichte das Bundes-Direk-
torium im Jahr 1900. Die erste vom 1. October betraf die
Ein¥rirkung des bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Verfassung
der Bundeslogen. Es ¥rird festgestellt, dass die verfassungs-
mässigen Beschränkungen der Selbständigkeit der Tochter-
logen gegenüber der Mutterloge auch nach dem Inkrafttreten
des bürgerlichen Gesetzbuchs bestehen bleiben. Nur als
Tochterlogen der drei preussischen Grosslogen besitzen die
zu diesen gehörigen Johannislogen nach dem Erlass vom
31. Dezember 1899 Rechtsfähigkeit. (Bbl. 1900, XVll, 451 f.,
Entscheidungen No. 26.)
In der zweiten Elntscheidung vom 15. November wurde
ausgesprochen, dass der Ehrenrat jede an ihn gelangte
Klage nicht durch einen ablehnenden Beschluss, sondern
durch ein Urteil zu erledigen hat. (Bbl. 1900, XX, 531,
Entscheidungen No. 27.)
Am 4. November fand die Einweihung der zu Finster-
walde am 13. Mai 1900 gestifteten Loge durch Nacht zum
Licht statt. (Bbl. 1900, XXll, 617 ff.) Die Lichteinbringung
in die aus dem maurerischen Verein in Hannover entstandene
Loge Wilhelm zur deutschen Treue wurde auf den 6. Januar 1901
festgesetzt. (Bbl. 1901, VI, 163 ff.)
Die Feier des 125 jährigen Bestehens begingen am
14. Januar die Loge zur Verschwiegenheit in Berlin und am
20. Mai die Loge zum goldenen Schwert in Wesel. Zwei
Logen konnten festlich des Tages gedenken, an dem sie
vor 100 Jahren der Grossen National -Mutterloge sich an-
geschlossen hatten: am 6. Mai die Loge Friedrich zur auf-
gehenden Sonne in Brieg, am 24. Mai die Loge zu den drei
Triangeln in Glatz. Das 50 jährige Bestehen feierte am
4. März die Loge zur Perle am Berge in Perleberg. (Bbl. 1900,
IIL 73ff., XL282ff., XIV, 391ff., VIII, 205ff.) -
— 446 —
1900 Die Grosse National -Matterloge hatte in der Sitzung
vom 14. Juni 1899 den Beschlnss gefasst, ein Bild des
National- Grossmeisters, Brs. Gerhardt herstellen zu lassen.
Nachdem das Bild vollendet war, fand seine Uebergabe am
24. Februar 1900 vor einer zahlreichen Versammlung von Brm.
der berliner und der benachbarten Tochterlogen statt. Das
Bild sollte der Ausdruck des Dankes sein für alles, was Br.
Gerhardt dem Bund in langjähriger, aufopfernder Wirk-
samkeit geleistet hatte. Der Br. v. Boese erinnerte in seiner
Ansprache an die umfassende Thätigkeit Br. Gerhardts
auf dem Gebiet der Gesetzgebung: wie unter seiner Leitung
die innere Einrichtung unseres Bundes, die Grundverfassung,
die Bundes -Statuten und die Ortsatzungen ihre auf lange
Zeit hinaus endgültige und zweckmässige Gestaltung gewonnen
hätten, an sein langjähriges, von Begeisterung getragenes
Ringen um die Einigungsbestrebungen der deutschen
Maurerei, dessen Erfolglosigkeit nicht an ihm gelegen, und
an seine Bemühungen, denen die Johannislogen ihre
gesicherte Rechtsfähigkeit verdanken. (Bbl. 1900, VI, 151 flf.)
Am 19. und 20. Mai wurde das 20. Verbandsfest des
rheinisch - westfälischen Logenbundes festlich zu Detmold
begangen. Eine von der Loge zu den drei Verbündeten in
Düsseldorf begründete Stiftung: Einderfürsorge wurde dem
Verband empfohlen. Der Br. Strauss von Gladbach -Rheydt
berichtete über den Stand der Einheitsbestrebungen. An
den Grosslogentag richtete der Verband ein Schreiben mit
der Bitte, die Einigungsbestrebungen in der deutschen Frei-
maurerei von neuem zu beraten und mit allen Kräften zu
fördern. (Bbl. 1900, XIX, 512 «F., vgl. XIII, 349.)
Am 15. und 16. September hielt der Verein deutscher
Freimaurer seine 38. Jahresversammlung zu Wiesbaden ab.
Ebenso tagte zu Wiesbaden am 15. September die sechste
Vertreter-Versammlung der deutschen Logengauverbände.
Es wurde bemerkt, dass die Sache der Gauverbände der
deutschen Johannislogen einen Fortgang und weitere Ent-
wickelung nicht gehabt habe. (Bbl. 1900, XIX, 519 fif. und
XX 537 fif.)
— 447 —
Der engere Aasschass fdr die Einiglingsbestrebungen 1900
war gleichfalls zu Wiesbaden am 15. September zusammen-
getreten. Er fasste den Beschluss, zunächst abwarten zu
wollen, welchen Erfolg die von dem Grosslogentag zu Darm-
stadt beauftragten acht Grossmeister mit ihrer Beratung
erreichen würden, und bis dahin eine weitere Verhandlung über
die Angelegenheit vorläufig nicht zu veranlassen. (Bbl. 1900,
XX, 541 fif.)
Allgemeine Aufmerksamkeit in der maurerischen Welt
erregte die im Oktober des Jahres 1900 erfolgte Angliederung
der Set tegast- Logen an die Grosse Loge von Hamburg. So
laut auch das Frohlocken der Anhänger Settegasts gewesen
war, dass sie durch das Urteil des Ober verwaltungs- Gerichts
vom 22. April 1893 den Sieg über die drei preussischen Gross-
logen errungen hätten, empfanden sie doch mit der Zeit,
dass ihr Erfolg lediglich äusserlicher Art gewesen war, da
sie wie vorher auf sich selbst angewiesen blieben, und ihre Ver-
einigungen ausser von den Grosslogen von Ungarn und der
Niederlande Anerkennung als Freimaurerlogen nicht hatten
erreichen können. Auch hatten die Minister des Innern und der
Justiz in dem Ministerialblatt für die genannte innere Ver-
waltung des preussischen Staats vom 31. März 1894 bekannt
gemacht, dass die Stellung der neuen Vereinigung zu den
Behörden durch das Elrkenntniss in nichts geändert sei. Nachdem
daher die breslauer Settegast-Loge Hermann zur Beständig-
keit zuerst für notwendig erachtet hatte, sich von der Sette-
gast- Grossloge Friedrich zur Bundestreue zu trennen, und
dem Eklektischem Bund zu Frankfurt a. M. beigetreten war,
gelangten auch die übrigen Settegast- Logen und sogar
Settegast selbst zu der Ueberzeugung, dass ihr Bestehen ohne
Anerkennung als Freimaurerlogen auf die Dauer wertlos und
unfruchtbar sei. Sie traten daher zum Zweck der An-
gliederung mit der Grossen Loge von Hamburg in ver-
trauliche Unterhandlungen. Denn da die Mitglieder der
Settegast- Logen in weitaus überwiegender Mehrheit Juden
waren, konnte für sie nur eine Grossloge in Betracht kommen,
die Juden zuliess und in Berlin bereits eine Loge besass.
— 448 -
1900 Die hambnrger Grossloge, bei der diese Voranssetzangen
zatrafen, zeigte sich gern bereit, die Settegast-Logen in
sich aufzunehmen and dadurch um die deutsche Freimaurerei,
zu deren Nutzen das Verschwinden dieser ausserhalb des
maurerischen Rechts befindlichen Vereinigung zu gereichen
schien, sich ein Verdienst zu erwerben. Die Schwierigkeit
lag aber wie bei dem Fall in Breslau darin, dass die
hamburger Grossloge an das allgemeine Aufnahmegesetz
gebunden war, nach welchem die Mitglieder der Settegast-
Logen als Suchende anzusehen waren und sich der vorschrifts-
mässigen Aufnahme hätten unterziehen müssen. Dazu aber
wollten sich die Mitglieder der Settegast- Logen nicht ver-
stehen, vielmehr verlangten sie als Freimaurer zu gelten,
ihre Vereinigungen sollten unter ihrem alten Namen als
Tochterlogen von Hamburg fortleben. Bei dem zvdschen
den drei preussischen Grosslogen und den Settegast -Logen
bestehenden Gegensatz, der von Settegast und seinen An-
hängern sogar in die Oeffentlichkeit gezerrt war, schien es
durchaus geboten, dass die hamburger Grossloge, wenn sie
den Forderungen der Settegast -Logen nachgeben wollte,
sich zuvor mit den drei preussischen Grosslogen in Ver-
bindung setzte, um mit ihrer Zustimmung nach gemeinsamer
Beratung die Art und Weise der Angliederung, die an sich den
drei preussischen Grosslogen nicht unerwünscht war, festzu-
stellen und auszuführen. Durch offene Auseinandersetzung wäre
unzweifelhaft das von allen erstrebte Ziel erreicht worden.
Allein die hamburger Grossloge meinte ebenso wie die des
Eklektischen Bundes diesen Weg vermeiden zu müssen; sie
liess allerdings unter der Hand bekannt werden, dass sie
damit umgehe, die Settegast-Logen mit sich zu vereinigen,
betrieb aber im üebrigen die Vorbereitungen geheim, so
dass es ihr möglich wurde, mit einer vollendeten Thatsache
hervorzutreten.
Zunächst wurde in Berlin am 12. Juni eine neue Loge
hamburger Lehrart unter dem Namen Victoria gegründet,
die aber nur aus den notwendigsten Beamten bestand und
dann mit den Mitgliedern der gleichbenannten Settegast-
— 449 —
Loge gefüllt werden sollte. Ihr fiel die Aufgabe zu, in einer 1900
Arbeit 202 Mitglieder der Settegast-Logen dem Verband der
Oroseloge von Hambarg zuzuführen. Dies geschah am
18. Oktober in den Räumen der sog. Grossloge Kaiser Friedrich
zur Bundestreue. Die Mitglieder der einzelnen Settegast-Logen
wurden in Gruppen von 30 — 50 in den Saal geführt und hier
gemeldet als Brüder der unter der Grossloge Friedrich zur
Bundestreue arbeitenden Loge (folgte der Name der Settegast-
Loge), die bäten in den Verband der Grossen Loge von
Hamburg aufgenommen zu werden. Hierauf wurden sie
durch Handschlag und Unterschrift verpflichtet, die ihnen
z. T. vorgelesenen Gesetze der hamburger Grossloge zu
beobachten. Bei jeder Gruppe wurde das Verfahren wieder-
holt. Aus diesen Mitgliedern der Settegast-Logen, die ihre
Bekleidung und Logenabzeichen behielten, wurden alsdann
zu Berlin drei hamburger Tochterlogen gebildet: Germania,
Humanitas und Pestalozzi, und eine in Charlottenburg zum
Spiegel der Wahrheit, deren Errichtung durch Beauftragte
der hamburger Grossloge am 28. Oktober vollzogen wurde.
In derselben Versammlung wurde durch die bisherigen
Beamten der Settegast-Crrossloge diese für aufgelöst erklärt,
nachdem dem Grossmeister von Hamburg die Ehrenmitglied-
schaft dieser nicht anerkannten Grossloge erteilt war. Der
Grossmeister nahm diese Ehrenmitgliedschaft nicht nur an,
sondern verlieh auch im Auftrag der Grossen Loge von
Hamburg deren Ehrenmitgliedschaft dem Br. Settegast.
Zuletzt wurde die Errichtung einer hamburger Provinzial-
Grossloge zu Berlin verkündet, der die in Berlin bestehenden
sowie die in Stettin und Breslau in Aussicht genommenen
Logen unterstellt sein sollten.
Diese Art der Angliederung der Settegast-Logen stand
in schroffem Widerspruch mit dem Aufnahme -Gesetz. Will-
kürlich hatte sich die hamburger Grossloge über das geltende
Recht hinweggesetzt, ohne die den Bundesgenossen schuldige
Bücksicht zu beobachten. In der Grosslogen -Sitzung vom
8. Dezember gab der National -Ghrossmeister Br. Gerhardt
eine Uebersicht der Vorgänge und teilte den Schriftwechsel
Q—ek. d. Gr. N*t-lI«tlM-Lof«. 29
— 450 —
1900 mit, der durch sie veranlasst war. Er wies nach, dass die
Grossloge von Hamburg das auch für sie göltige allgemeine
Aufnahmegesetz umgangen habe. „Wäre der deutsche Gross-
logenbund, so beendigte er seine Ausfährungen, das, was
er sein müsste, aber leider nicht ist, dann wären die Wege
gebahnt, um solche Vorgänge von vornherein auszuschliessen
oder doch soweit auszugleichen, dass ihren schädigenden
Einwirkungen auf die maurerischen Verhältnisse in Deutsch-
land möglichst vorgebeugt wird. Das Verletzende in dem
Vorgehen der Grossen Loge von Hamburg liegt vielleicht
weniger in der Anwendung der auch sie bindenden maurerischen
Gesetze über die Aufnahme Suchender und die Annahme von
Brüdern auf Männer, die Suchende nicht sein wollten und
Brüder nicht sein sollten, als vielmehr in der rücksichtslosen
Verleugnung der schweren Fehde, die zwischen dem Br.
Settegast und seinen Gründungen auf der einen und den
drei preussischen Grosslogen auf der anderen Seite noch
unvermittelt bestanden hat, ohne dass auch nur der Versuch
eines brüderlichen Ausgleichs gemacht worden ist. Immerhin
möchte ich nicht schliessen, ohne dem Wunsch und der
Hoffnung Ausdruck zu geben, dass es trotz Allem, was vor-
gekommen, in dem aufrichtigen Streben nach brüderlicher
Verständigung gelingen möge, auch diese aufs neue herauf-
beschworene Schwierigkeit zu überwinden und dann zu
einer innigeren Vereinigung der deutschen Maurerei zu
gelangen, und so für einen wahrhaft brüderlichen Verkehr
der Maurer auch in der Hauptstadt des Reichs den Boden
zu bereitend (Bbl. 1900, XXH, 596 ff. und 624 ff.)
^^^^
Anlagen.
89»
L
Stiftmigs-Urkiinde der Matterloge zu den drei
Weltkugeln vom 9. November 1740.
Loix, Statutes et Ordonnances de la tr^ Respectable
Soci^td des Francs et Libres Ma^ons.
Les tiis respectables Fr&res Philippe Simon, Jean
Serre,PaalBenezet etChristianGregorysesont assemblöe
le XIII. Sept. TAn. 1740 et d'an common accord, sont
convenos onanimement, d^^tablir avec le conaentement de
la Conr une joste, parfaite et legitime Loge de france et
libres Ma^ons. Ponr cet effet ils Tont fond^e et stabile k
rhötel de Vincent dans la nie des Fr^res k Taile gaache snr
le devant au troisidme £tage et cela sans pr^judice k la
transmigration.
Le mdme jour ils ont choisi le trto vtoirable Frtee
Philippe Simon pour Maitre en chaire. Le Frtoe Jean
Serre ponr Aini Surveillant, le Fr&re Paul Benezet ponr
Jeune Surveillant et enfin le Fr&re Christian Gregory poor
Secr^taire et TrÄsorier.
En conformitä de Tusage ositö dans les autres Loges
les Fröres ont encore ^tabli les Loix et Statutes suivants,
qui ont 6t6 approuv^s et signös le IX Novembre MDCCXL.
C hap. I. Articles concernants la T. V. Soci^t^ en G^niral.
1. Les Fröres sont avertis par ce premier Article, que
Ton proc^dera avec la derniöre rigueur et sans ^gard
aux contrevenants, et qu'ils ne ponrront £tre dispensös
de payer les Amendes prescrites.
2. Les Loix et Statutes suivants seront gard^s et observte
religieusement sans ne pouvoir jamais 6tre enfreints,
except^ lorsQue les Membres Respectifs conviendront
d'un Gas par runanimit^ le leors Voix dans un Ballotage.
'^. La T. V. Loge s'assemblera les jours et heures stipom
et marquös et se s^parera k hoit heures.
4. Tout Fr^re, qui viendra k la Loge 4tant pris de Vin ou
qui s'y enivrera, payera un ducat k la Caisse des Panvree.
— 454 —
5. La Loge etant ouverte, tout Fr&re qui se retirera sans
une permission expresse du T. V. Maitre, payera 2. gr.
k la Caisse des fonds.
6. Qui forcera un Fröre k boire au delä de son inclination,
payera 2 gr. ä la Caisse des Pauvres.
7. Tout jurement, blasph^me, badinage impie, parole
ind^cente et obscöne sont bannis de la Loge, sous peine
de 8 gr. ä la Caisse des Pauvres.
8. On ne traitera dans la Loge d'aucune affaire d'^tat,
ni de Religion sous peine de 2 gr. ä la Caisse des
Pauvres.
9. Toute dispute, tout Sujet, qui pourroit en faire naitre,
tonte expression choquante et piquante sont bannies
de la Loge sous peine de 4 gr. ä la Caisse des Pauvres.
10. Toute dispute, qui naitra contre Pordre stipul6, sera
jug6e dans la Loge ou par un Comit6 de Fröres selon
Fexigence du cas.
11. Persone n'aura des entretiens particuliers, ni ne parlera
k qui que ce soit pendant qu'on sera occupe d'affaires
s^rieuses, ou qne Ton sera dans le travail, sous peine
de 2 gr. k la Caisse des Pauvres
12. On observera un religieux silence lors que le Maitre
rimposera, sous peine de 2 gr. ä la Caisse des Pauvres.
13. Les Frdres se caracteriseront pendant l'assemblee de la
Loge des noms usit^s dans la T. V. Soci^te et lors que
Ton adressera la parole au T. V. Maitre, on aura soin
d'observer l'Etiquette etablie parmi nous, sous peine de
2 gr. k la Caisse des Pauvres.
14. II ne sera permis ä personne, d'ordonner aucun Meuble
ou faire, quoi que ce soit pour la Loge sans son con-
sentement.
16. Toutes choses concemantes la Loge se feront et se
concluront par le Ballotage et tout s'y traitera en
fran9ois.
16. Si l'on decouvre dans un Frere quelque Vice contraire
aux loix de notre T. V. Loge et au but de notre T. V.
Ordre, et qu'aprfes toutes les remonstrances conv^nables
on ait lieu de d6sesp6rer de sa conversion, ce Fröre
sera exclu de notre Loge et ne pourra plus y ötre admis.
Chap. II. Articles concemants la Röception des Ap-
prentifs et des Compagnons.
1. Tout homme faisant profession d'Athöisme ou de
Libertinage, ne pourra ötre re9u sous quelque prötexte
que ce soit.
— 455 —
2. Tont digne Postulant pour 6tre admis dans notre T. V.
Ordre sera proposö par un des Membres, et appuy^
Sar an Second, toos les deax r^pondront de sa docüitö,
e ses moenrs, du payement au fond de la Loge, et de
la demie des frais du Jour de sa r^ception. Au d^faut
de quoi celui qui Taura propos^, sera contraint au
payement et aux frais de sa r^ception.
3. Le Postulant ne pourra ^tre admis que du consentement
unanime des membres pr^sents.
4. Le Maitre en Chaire au bout de son Rdgne, aura la
libert^ de rappeler au Ballotage pour la seconde fois
les Postulants refus^s k la premi^re, pareillement son
successeur pour la troisi^me fois, aprds quoi le mdme
Sujet ne pourra plus ^tre propos6 sous quelque prätexte
que ce soit.
5. Le Candidat proposä, ballotä et admis ne sera re9u
qu^ä la Huitaine, k moins que ce ne soit un j^tranger
dont le d^part presse et qui en ce cas payera tous les
frais d'une Loge extraordinaire.
6. Le noveau Fröre re9u payera 60 Rixdaler k la Caisse
des fonds le m^me jour avant sa r^ception, imm^diatement
apres la lecture des Loix, et un Ducat au Portier sans
ägard k la personne, exceptä les Frdres servants.
7. Tout Fr^re Apprentif re9u dans une Loge ifetrangdre,
qui desirera ^tre passä Compagnon dans notre T. V. Loge,
payera 10 Rixd. k la Caisse des F. et un £cu au Portier.
8. Conforinäment aux Coütumes des Loges d'Angleterre,
la notre proposera trois Candidats le Jour de la S. Jean,
afin que Tun des trois soit re<;u gratis, ce qui se fera
Far le scrutin, et celui qui aura le plus de voix,
emportera sur ses deux Compagnons.
9. Toutes personnes re<;ues clandestinement, qui se pre-
senteront pour avoir entr^e dans notre Loge, n'y seront
admis qu^aux conditions de pr^ter Tobligation de nouveau
et de payer la Somme stipul^e dans nos Loix.
10. Tout Fröre ötranger, qui se prösentera pour avoir entröe
dans notre Sanctuaire, n'y sera pas admis, quHl ne
donne des preuves convainquantes de sa röception, ou un
Certificat de la Loge, ou il aura 4t4 re^u. signä du Maitre
en Chaire, des Officiers et döcorö du Sceau de la Loge.
Chap. 111. Loix concemants la Riception des Maitrea.
1. Personne ne sera re^u Maitre, qui n'ait assistö rigo-
liörement au travail de la Loge pendant trois mois
consöcutifs.
— 456 —
2. Lorsqu'un Fr&re voudra dtre re9a Maitre, on le proposera
et bailotera en Loge de Maitre.
3. Tont Frdre re9a dans notre T. Y. Ordre qa^on aura
passi maitre, payera 5 Bixd. k la caisse des Fonds et
nn Eon an Portier. Si c'est nn Fröre ^tranger, il payera
le donble k la Caisse des Fonds.
4. A la premidre Loge de chaqne mois les Mattres con-
viendront d'nn jonr ponr tenir Loge de Mattre ä laquelle
ancnn Apprentif ni Compagnon ne ponrra etre admis.
Chap. rV. Loix concemants les Membres.
1. Tont Fröre re9n dans notre T. V. Loge, qui vondra
en ötre fait Membre, ne ponrra en exiger le ballotage
qn'apris six semaines de röception, et la plnralitö des
Voix en döcidera.
2. Les Fröres Membres payeront trois Eons par Quartier
k la Caisse des Fonds pour l'entretien de la Loge, (exceptö
le Fröre Secrötaire, qni sera franc de tons les frais.
Le dit Fröre Secrötaire aura tous les ans 15 £cus de
chaqne Loge, que la nötre 6rigera en qnalite de fille,
conformöment aux Grandes Loges de Londres et de
Hambourg. Cet Article a 6t& döcidö, Loge du premier
de Septembre 1746 par un Ballotage unanime.)
3. Tont Fröre Membre sera tenu de tenir ä ses frais un
tablier conforme an modöle usitö dans notre T. Y. Loge.
De plus il n'entrera jamais en Loge avec aucune arme
offensive ou defensive, et ne se trouvera la Loge ouverte
Sans ötre babillö sous peine de 2 gr.
4. Tont Membre invitö, qui ne sera pas prösent ä Touverture
de la Loge, payera 2 gr. ä la Caisse des Pvr. Et qui
ne s'y rendra pas du tout sans s'ötre fait excuser dans
les formes, payera 2 Gr. Si c'est un des Officiers, il
payera le double dans les deux Cas.
5. Aucun Fröre Ma^on recu aiUeurs ne ponrra etre incorporö
Membre dans notre T. Y. Loge aux 3 Globes, k moins
quil ne paye 20 Rixd. ä la Caisse des Fonds, Exeeptö
ceux, qui prouveront y avoir döjä contribue et ^tant
devenus Compagnons ou Mattres, en quel cas ils ne
seront tenus qu'au surplus de ce qui manquera a la
dite Somme.
II est toute fois ä noter que quant k ceux qui ne
seraient que devenus Maitres, il ne leur tournera ä
Compte que 5 ]^us des 10 Ecus, qu' ils auront payes ä
leur röception de Maitre.
— 457 —
6. Celui qui sera charg^ de quelque commission concemant
la Loge s^en acquittera d'ane maniere convenable, et
Sans prendie de profit.
7. Tont Membre est somini de ne point donner de balle
d'opposition, lors qu'il s'agira de balloter sor un snjet
digne et lägitimement proposä poor 6tre Ma9on, ou a
r^gard de toute aatre chose concernant la Loge, sans
une juste et bonne raison, sous foi de Magon.
8. Tont Membre, qui voudra s^absenter, payera Six Mois
d'avance pour le Fond de la Loge soos peine d'en Atre
exciu, et il sera tenu au bout de ces six mois de poorvoir
au payement des six suivanta, soos peine d'6tre ray^
apres quinzaine.
9. En conformit^ de cette Loi et poor le soutien de la
soci^t^ la T. Y. Loge est convenue unanimement, que
dors en avant, toos Frdres Membres, qui ne payeront
pas leurs quartiere, d^abord k T^lch^ance ou pour le
p]u8 tard au bout de quinze jours, seront rayte du
nombre des Membres.
10. Et pour plus de süret^ du payement des Quartiers, la
T. V. Loge a jug6 k propos, d'ins^rer encore ici, que
tous Fröres Maitres ou Compagnons, qui d^ireront dtre
re^us Membres de notre T. V. Loge, seront tenus de payer
le Quartier avant que d'etre initi^s au Nombre des Membres.
Chap. V. Loix concernants les Frdres Visiteurs.
1. Les Fröres Visiteurs payeront pour leur Entr^e 8 Gr.
a ]a Caisse des fonds, exceptä la premiöre fois.
2. Les Fr^res Visiteurs n^auront point de Voix anx
d^iib^rations de la Loge.
Chap. VI. Loix concernants les Officiers de la Loge.
1. Tous les trois mois Ton choisira d'entre les Membres
par Scrutin un nouveau Maltre en Chaire, deux Sur-
veillans, un Secr^taire et un Tr^sorier.
2. Si les int6rßts et les affaires de la Loge Texigent, Ton
pourra confirmer un ou plusieurs Officiers dans leurs
cb arges.
3. On ne pourra ^tre ^lu Maltre en chaire qu'on n'ait
servi notre T. V. Loge en qualit^ d'Officier, c'est k dire
Passe -Maitre ou Surveillant.
4. Lorsque le Maitre rignant quittera la chaire, le Secr^
taire et le Tr^sorier lui rendront les comptes, et le
Maitre quittant la Chaire les rendra k son succeeseur
en pr^sence de tous les Membres.
— 458 —
5. Si le Maitre r^gnant manque de se trouver k la Loge,
le Passe -Maitre occapera la Chaire et an d^faut de ce
dernier, les autres Officiers selon leur rang.
6. Le Tr^sorier et le Secr^taire aaront soin. des Comptes
et s'en acqnitteront avec le zdle et Texactitude requise.
7. Le T. V. Maitre aora soin de procMer toos les Jours
de Loge ä one partie du travail, et ordonnera la lectore
d'une partie de Livre des constitutions de notre T. V.
Ordre pour Pinstrnction des Apprentifs et des Compagnons
et pour l'^dification de ses Fr^res en g^n^ral.
8. Lors qu'on aura re9u un nouveau Frere, le Secr^taire
lui lira les Loix et les lui fera signer.
9. Conform^ment aux usages ätablis en Angleterre, les
Officiers de la Loge tiendront une assembl^e tous les
3 Mois, qui sera toujours le dernier Samedi des dits
3 Mois, afm d'examiner tous les diff^rents et autres cas,
qui pourroient survenir concernant la Loge, ainsi que la
recette et la d^pense.
Gbap. VII. Loix concemants les Fonds de la Loge.
1. Le Tr^sorier aura les Argents, Billets et Obligations
des Fonds de la Loge entre ses mains et röpondra du
tout, bien entendu chacun dans leur nature.
2. A mesure que les Fonds de la Loge s'accumuleront,
les Membres respectifs conviendront de leur emploi au
b6n6fice de la Loge, et si le capital est assez considörable,
pour ^tre mis aux Int^r^ts, on le placera de la mani^re
la plus süre.
3. Les amendes seront distribuöes tous les Six Mois k
tels pauvres, que la Loge jugera ä propos. Bien
entendu aux pauvres Fröres Ma^ons seuls.
4. On ötablira un Portier, qui recevra tous les Mois 2 Rixd.
du Fond de la Loge.
Diese Stiftungs-Urkunde, der eine deutsche Uebersetzung
beigefügt wurde, ist von den Stiftern sov^rie von den später
bis 1764 aufgenommenen Brüdern unterschrieben.
IL
Die Yereinignngs-Urkande'O der drei Grossen
Logen Preossens vom 28. März 1860.
Der Freimaarer-Orden, wie solcher in Preussen besteht,
ist eine Verbindung, deren Zweck darauf gerichtet ist, fern
von jeder politischen oder konfessionell -kirchlichen Tendenz
nach den Grundsätzen des Christentums durch die ihr
eigentümliche Lehr- und Uebungsweise echte Religiosität,
edle Gesinnungen, innere Rechtlichkeit, veredelten Patriotismus,
Ehrfurcht, Gehorsam und Liebe gegen den Landesherm,
Vertrauen, Eintracht, Brudersinn und jede gesellige Tugend
zu nähren und zu verbreiten.
Die Bestrebungen des Ordens richten sich daher
unmittelbar an den Menschen als solchen, abgesehen von
den äusseren Lebens-, bürgerlichen und Standesverhältnissen.
Der Orden verlangt von seinen Mitgliedern einen
unbescholtenen Ruf und sittlichen Lebenswandel sowie den
Grad geistiger Bildung und diejenige Empfänglichkeit des
Gemüts, welche zur Förderung des Zweckes der Freimaurerei
unerlässlich sind; seine Mitglieder sollen die heilsamen
Einflüsse, welche die Freimaurerei auf ihre geistige, moralische
und gesellige Vervollkommnung erwirkt, auch in ihrem
aussermaurerischen Leben sichtbar werden lassen, sich überall
als Gottesverehrer zeigen, die religiösen Meinungen Anderer
achten und sich alles Spottes über Glaubenssachen enthalten.
Seinen Mitbürgern gegenüber soll der Freimaurer friedfertig
und ein Vorbild in unwandelbarer Treue sowie in dem
Gehorsam gegen den Landesherm, die Obrigkeit und die
Landesgesetze sein; er darf keine Verbindung oder Unter-
nehmung eingehen, welche den Pflichten redlicher Staats-
bürger entgegen zu wirken beabsichtigen könnte, vielmehr
ist er verpflichtet, sobald er davon Nachricht erhielte, sie
den Gesetzen gemäss sofort der Behörde anzuzeigen.
^) Die Grunds&txe sind den ^ 1 bis 88 der BandessUtnten der
Grossen National -Mutterloge nach der Durchsicht Ton 1841 fast
wörtlich entlehnt. — S. S. 180.
— 460 —
Der Freimaurer bat dahin zu streben, dass er auf der
Stelle, welcbe er im bürgerlichen Leben einnimmt, alle seine
Obliegenheiten vollkommen erfülle; er wirke, eingedenk
seines Berufes als Glied einer höheren Weltordnung nicht
bloss für sich sondern auch für seine Mitmenschen und zum
Wohl des Ganzen. Er hat sich eines häuslichen, sittsamen,
massigen, bescheidenen Wandels zu befleissigen und sich in
seinen Versprechungen zuverlässig, in seinen Entschliessungen
beharrlich und im Kampf für Recht und Wahrheit unbeugsam
zu beweisen.
In seinem Privatleben soll der Maurer bemüht sein,
Frieden und Vertrauen zu stiften und zu erhalten; er hat
die seiner Obhut Anvertrauten zur Gottesfurcht und wahren
Religiosität, zu treuen Unterthanen zu erziehen und über
ihre geistige und leibliche Wohlfahrt zu wachen.
Allen Menschen trage er Bruderliebe entgegen, den
Leidenden und Hülfsbedürftigen sei er nach Kräften und
unbeschadet anderer Pflichten ein Helfer in der Not, und
selbst in dem Gefallenen achte er den Menschen.
Der Freimaurer muss dem Orden Kräfte, Talente und
Zeit widmen, auch müssen ihn Gehorsam, Treue, Vertrauen,
Eifer, Uneigennützigkeit und Verschwiegenheit beseelen, es
sei denn, dass in Bezug auf das Letztere man ihn auf
Staatswegen frage, in welchem Fall er Alles zu bekunden
hat, was er in dieser Hinsicht als Maurer erfahren haben
könnte, da es den Tendenzen des Ordens nicht entspricht,
vor den Regenten irgend ein die Regierung und den Staat
betreffendes Geheinmiss zu hegen.
Nicht Stand, Rang und Reichtum gelten im Bunde,
wohl aber sind Verstand und richtiges Gefühl, Sittlichkeit
und geistige Bildung Eigenschaften, welche dem Besitzer
Achtung unter den Brm. sichern; die Ehre des Freimaurers
ist das Bewusstsein treu erfüllter Pflicht, ein reiner Wandel
und ein gutes Gewissen.
Bundes-Verpflichtungen sind heilig zu halten, Maurer-
wort muss gleich dem feierlichsten Eide gelten; Selbst-
erkenntniss, Bekämpfung der Leidenschaften sind die
ernstesten Arbeiten des Freimaurers.
Strenge gegen sich selbst soll er Milde gegen Andere
walten lassen und sich niemals zu Hass, Hochmut, Neid,
Verleumdung und Streitsucht hinneigen, denn sie machen
ihn zu einem unwürdigen Gliede in der reinen Bruderkette.
In seinem Verhältniss zu den Bundesbrüdem hat sich
der Freimaurer durch Eintracht, Gefälligkeit, rege Teilnahme,
— 461 —
Nachsicht, Bescheidenheit und Treue auszuzeichnen, den
Ordens- Vorgesetzten ehrerbietig zu begegnen und ihnen
vemunftmässigen Gehorsam zu leisten, doch darf der
Freimaurer dabei weder zu einer Verletzung seiner Amta-
oder Bürgerpflichten Anlass geben, noch irgend welche
Parteilichkeiten zeigen; die Ordensverbindung soll überhaupt
nicht zur Erlangung äusserer Vorteile missbraucht werden.
Mit Staat, Kirche und Familie, als den naturgemäss
älteren menschlichen Verbindungen, erhält der Orden der
Freimaurerei sich im Frieden.
Berlin, den 28. März 1860.
Die drei Groesen Logen yon Preussen.
Das Direktorium des Bundes der Grossen National-Mutter-
Loge zu den drei Weltkugeln.
Schmfickert v. Olfers. Messerechmidt Seeger. Vater.
Hont V. Hennensdorf. Deter. Petersson.
Die Grosse Landesloge der Freimaurer von Deutachland.
Klemm, di Die. Wilcke. Oartz. Manchd.
Die Grosse Loge von Preussen, genannt j, Royal York zur
Freundschaft^ .
SchnakenbuTf. Hedemann. BrScker. BoucM.
m.
Lebensläufe.
Albrecht, Heinrich, Wilhelm, Eduard, ward im Jahr 1832
zu B e r 1 i n geboren. Sein Vater war der Hofzahnarzt Albrecht,
dessen Berufsthätigkeit wohl als mitbestimmend für die spätere
ärztliche Thätigkeit des berühmteren Sohnes angesehen
werden darf.
Als zwanzi^ähriger Jüngling bezog er die Universität
Berlin, wo er mit seinem Jugendfreund Albrecht von Gräfe
sich dem Studium der Medizin widmete.
Bald hatte er den Mut sich als Privatdozent für die
Zahnheilkunde zu habilitiren, die durch ihn von handwerks-
massiger Technik zu einem selbständigen Zweig der
medizinischen Wissenschaft erhoben werden sollte.
Die erste zahnärztliche Klinik in Deutschland ward von
ihm 1855 aus eigenen Mitteln gegründet. Fach wissenschaftliche
Werke haben ihm daneben in Deutschland und im Ausland
einen guten Ruf erworben. Im Jahr 1868 wurde er zum
Professor ernannt, und die von ihm begründete „Klinik
für Mund- und Halskrankheiten^ ward in die Zahl der
Universitätskliniken aufgenommen. Nach dem fünfundzwanzig-
jährigen Bestehen dieser Klinik am 19. September 1880 wurde
zu Ehren des Stifters ein Albrecht- Stipendium gegründet.
Nicht allein rastlos thätig in Vorlesungen und in der
Verwaltung seiner Klinik wirkte er auch als praktischer
Arzt, der viel beschäftigt und liebevoll reichen und herzlichen
Dankes sicher war.
Er ward geehrt durch die Kriegsdenkmünzen von 1848
und 1870 und den Kronenorden 4. Klasse.
Am 17. März 1851 trat er in die Loge „zu den drei
Seraphim'' in Berlin; 1863 — 79 war er dort Redner, dann
Vorsitzender Meister, als welcher er die Weihnachtsfeier dieser
Loge, die den anderen berliner Logen zum Vorbild dient,
einführte und dazu ein echt maurerischen Geist atmendes
Ritual verfasste. 1865 ward er Mitglied der Grossloge, auch
ihr beliebter Grossredner. Zum Mitglied des Bundes-
direktoriums wurde er im Jahr 1876 erwählt, neben welchem
— 463 — Bellermann.
Amt er noch drei Jahre den Vorsitz in seiner Johannis-
loge behielt. Selbstlose, aufopfernde Thätigkeit war sein
wesentlicher Charakter.
Im August 1881 zog er sich bei einer Operation eine
Blutvergiftung zu, von der er Genesung nicht zu erhoffen
wagte. Mach anscheinender Besserung nahm er seine viel-
seitige Beschäftigung zwar wieder auf, war sich aber des
Todeskeims, den er in sich trug klar bewusst und erlag der
wieder ausbrechenden Krankheit nach kurzem Schmerzens-
lager am 25. Januar 1883.
Ausserhalb wie innerhalb der Loge treu seinem Wahl-
spruch : Licht — Liebe — Leben — hat er als Maurer gelebt,
gelehrt und gewirkt.
Behrend« Karl Wilhelm, geb. zuBerlinam lO.Februar 1765,
lutherisch, erhielt den ersten Unterricht auf der Kgl. Real-
schule. Auf den Rat des Direktors Heck er widmete er sich
dem Schulfach, ward 1786 Hülfslehrer an der Realschule,
1788 ordenüicher Lehrer. 1792 verliess er diese Laufbahn,
und wurde beim Ober-Kriegs-Kollegium als Geheimer Sekretär
angestellt, 1 805 Geheimer Registrator beim Militair-Oekonomie-
Departement und 1817 Kriegsrat beim Departement des Kriegs-
Ministeriums.
Aufgenommen als Freimaurer den 15. März 1805, ward
er befördert nach II d. 13. Dezember 1805, nach III d.
25. August 1809 und nach IV d. 25. August 1812. Vom
Jahr 1810 bis 1822 Schriftführer der Schaffner-Loge, 1819
zugeordneter Gross -Archivar, 1832 Gross-Archivar, ward er in
Anerkennung seiner Verdienste um den Bund am ] 5. September
desselben Jahres zugleich zum Mitglied des üundes-
Direktoriums gewählt. Diese beiden Logenämter bekleidete
er bis zu seinem Tod am 6. Februar 1839.
Bellermann, Johann Joachim, geboren am 23. September
1754 zu Erfurt, bezog 1772 die dortige Universität und
1775 die zu Göttingen, um Theologie zu studieren. Im
Jahr 1778 übernahm er in Reval eine Hauslehrerstelle, kehrte
1782 nach Erfurt zurück und wurde dort 1784 zum Professor
der Philqsophie an der Universität und 1790 zum Professor
der Theologie ernannt. 1794 erhielt er das Amt des
Direktors des Erfurter Ratsgymnasiums und wurde 1804
als Direktor des berliner Gymnasiums „zum grauen Kloster'
nach Be'rlin berufen. Dort wurde er 1816 zum ausser^
ordentlichen Professor der Theologie an der Universität,
1818 zum Konsistorialrat ernannt, auch ward ihm 1824
V. Beyer. — 464 —
der rote Adlerorden dritter Klasse verliehen. Im Jahr 1828
trat er indess in den Ruhestand, in welchem er 1833 sein
fünfzigjähriges Doktor -Jubiläum und 1840 sein goldenes
Hochzeitsfest feierte.
In den Freimaurer-Bund trat Bellermann schon im
Jahr 1778 während seines Aufenthaltes zuReval, indem er
sich der damals dort bestehenden Loge „zur Bruderliebe^
anschloss. Nach Erfurt zurückgekehrt, stiftete er mit anderen
Brm. im Jahr 1787 dort eine neue Loge nach Verfassung
des eklektischen Bundes zu Frankfurt a. M. unter dem
Namen „Karl zu den drei Rädern^, die aber 1797 geschlossen
wurde. 1803 schloss sich diese Loge nach erfolgter Erneuerung
unter demselben Namen, nachdem Erfurt preussisch geworden,
auf Bellermanns Betrieb der Grossen National-Mutterloge
zu den drei Weltkugeln an, und er war bis zu seinem Abgang
nach Berlin Redner dieser Bauhütte. 1804 den 13. AprU
bei der Loge „zur Eintracht '^ in Berlin angenommen, und
bis 1812 ihr Redner, wurde Bellermann 1809 zum Mitglied
der Grossen National-Mutterloge, 1817 zum Mitglied des
Alt- Schottischen Direktoriums, 1828 zum zugeordneten
National-Grossmeister erwählt und legte endlich 1839 nach
mehr als 60jähriger segensreicher Wirksamkeit wegen hohen
Alters dieses Amt nieder, worauf er zum Ehrengrossmeister
ernannt wurde. Hochbetagt über 86 Jahre alt starb
Bellermann 1842. Im Archiv sind Handschriften von ihm
aufbewahrt, durch die ausser Zweifel gestellt ¥drd, dass er
ttchon vor seinem Eintritt in das Bundes-Direktorium an der
1816 herausgegebenen Instruktion zu VII gearbeitet hat.
Die Prüfung der sog. Kölner Urkunde beschäftigte ihn
längere Zeit; und in seinem Outachten über sie ist ein
grosser Schatz von philologischen Kenntnissen niedergelegt.
V. Beyer, Georg Friedrich Eberhard, geb. am 23. Dezember
1739 zu Halberstadt, widmete sich dem Handelsstand in
Braunschweig und Magdeburg. Dort stand er dem
Geschäft der Gebrüder Schwarz vor und machte in deren
Auftrag Reisen durch Deutschland und Holland. 1765
erhielt er von dem genannten Haus die Oberaufsicht der
von diesem erworbenen Stempelpacht. In dieser Stellung
lernte ihn der Minister v. Hagen kennen, der ihn 1776 zum
ersten Direktor der Hauptstempel- und Kartenkammer nach
Berlin berief. 1778 wurde er bei der Ober -Rechnungs-
kammer angestellt, 1784 zum Geheimen Rat ernannt, und
ihm beim Tod Friedrichs des Grossen die Versiegelung
— 466 — V. Bieberstein.
des königlichen Nachlasses anvertraut. Bald darauf ging er
als Geheimer Ober-Finanzrat zu dem Accise-Departement über.
In den Freimaurer-Bund ward v. Beyer am 6. Juli 1776
in der Loge ^zur Verschwiegenheit^ zu berlin aufgenommen
und 1778 Meister vom Stuhl dieser Loffe, welches Amt er
beinahe 40 Jahre verwaltete. 1780 zum Mitglied der Grossen
National -Mutterloge, 1797 zum Mitglied des Direktoriums
imd 1817 zum zugeordn. National -Orossmeister ernannt,
starb er zu Berlin den 24. Februar 1818.
Durch Ausarbeitung der Anweisung für das Altschottische
Direktorium i. J. 1797, welches demnächst zur Grund Verfassung
der Grossen National-Mutterloge umgearbeitet wurde, erwarb
er sich um diese ein grosses Verdienst.
V. Bieberstein« Christian Adam Marschall, ward
geboren am 25. Juli 1732 zu Kolberg. Sein Vater war
Hauptmann bei dem Dragoner-Regiment von Platen. Die
erste Erziehung erhielt Marschall v. Bieberstein im Haus
des Geheimen Rates Estienne zu Berlin. Für die mili-
tärische Laufbahn bestimmt trat er 1752 in das Heer Friedrichs
des Grossen. Er focht in den Schlachten des 7jährigen Krieges
bei Prag, Breslau, Leuthen, Zorndorf und Kuners-
dorf mit. Nach Beendigung des 7jährigen Krieges erhielt
er eine Prälatur des Stiftes Cammin verliehen. Er beschloss
seine militärische Laufbahn als Major im Regiment v. PfuhL
In den Freimaurer-Bund trat Marschall v. Bieberstein
am 3. Mai 1765 bei der Loge „zur Eintracht^ zu Berlin,
war 1770 Vorsitzender Meister der neugestifteten Militär-
Loge „zum flammenden Stern ''f der er bis an sein Lebensende
angehörte, und 1780 Stifter und Vorsitzender Meister der
Loge zu Cammin. Er starb zu Berlin den 6. Februar 1786,
und die Brr. ehrten sein Andenken durch ein in demselben
Jahr errichtetes Denkmal im Logengarten.
Er war nicht ein Mann von tiefer wissenschaftlicher
Bildung aber ein Br., auf den man das Wort anwenden
kann, dass ihm das Herz auf dem rechten Fleck gesessen
habe. Seine Ansprachen an die Brr., von denen mehrere
im Archiv noch aufbewahrt werden, sind kurz und bündig,
ohne Schmuck der Rede. AUe atmen aber den Geist
unerschütterlicher Redlichkeit, furchtloser Offenheit und
Oradheit und ungekünstelten Wohlwollens. Kennzeichnend
für ihn wird von seinen Zeitgenossen berichtet, dass er, um
in den Logen- Arbeiten recht genau zu sein, das ganze
Ritual auswendig gelernt hatte und nie ein Buch oder eine
schriftliche Vorlage brauchte, dass er femer den Logenbesuch
Otsch. d. Or. Nat.- Mutter -Lof^ 80
V. Blomberg. — 466 —
der Brr. sorgsam überwachte, Säumige, auch solche, die
im militärischen Rang über ihm standen, mündlich oder
schriftlich zur Rede stellte und den Schriftführer der
Loge beauftragte, für diejenigen Brr., welche zu häufig ohne
genügenden Entschuldigungsgrund der Loge fernblieben,
die ^tlassungs-Urkunde bereit zu halten.
V. Bielfeld, Jakob Friedrich, geboren zu Hamburg
den 31. März 1717 als Sohn eines Kaufmanns, trat
im Jahr 1740 als Legationsrat in den preussischen Staats-
dienst und wurde 1748 in den preussischen Freiherrnstand
erhoben. Später ward ihm die Erziehung des Prinzen
Ferdinand von Preussen anvertraut, und die Pflegschaft
der Akademie der Wissenschaften übertragen. Endlich zum
Geheimen Rat und zum Gesandten im Haag ernannt, zog
er sich später in das Privatleben zurück.
Dem Freimaurer- Bund gehörte v. Bielfeld seit 1737
an, wo er in die Loge „Absalom" in Hamburg aufgenommen
wurde. Er war Zeuge der Maurer-Weihe Friedrichs des
Grossen zu Braunschweig 1738 und ward mit dem
Geheimen Rat und Vice- Präsidenten der Akademie Jordan
auf des grossen Königs Veranlassung Mitbegründer der Loge
„aux trois globes", aus welcher später die Grosse National-
Mutterloge hervorging. Im Jahr 1754 war er Meister vom
Stuhl. Er starb 1770 auf seinem Gut Treben im Alten-
burgischen. (Vergl. Allg. Handbuch der Freimaurer Bd. 1,
S. 113.)
V. Blomberg, Freiherr, Georg Friedrich Siegmund,
geboren den 13. September 1784 zu Iggershausen im
Lippeschen, erhielt seinen ersten Unterricht in Lemgo und
bezog alsdann die Universitäten Göttingen und Jena, um
die Rechte zu studieren. Er erhielt zuerst in lippeschen
Diensten eine Anstellung, verliess sie jedoch in den unglück-
lichen Kriegsjahren 1806 und 1807, um später gegen die
Franzosen in der russisch-deutschen Legion zu fechten.
Nach dem Einzug der Verbündeten in Paris legte er das
Schwert nieder, ergriff es aber nochmals, als 1815 der Kampf
aufs Neue entbrannte. Er focht bei Ligny und Belle-
Alliance und erhielt das eiserne Kreuz. Der Krieg hatte
ihm ein lange dauerndes Leiden zugezogen, nach dessen
Heilung er wieder in preussische Staatsdienste trat, wie er
1815 in preussischen Diensten gefochten hatte. Er stieg
von Stufe zu Stufe und schied als Wirklicher Geheimer
Regierungsrat im Ministerium des Innern 1843 aus dem Staats-
dienst, um sich auf das Gut seiner Vorfahren zurückzuziehen.
— 467 — Bornemann.
In den Freimaurer- Bnnd trat v. Blomberg zn Magde-
burg. Am 17. Oktober 1834 bei der Loge ,,zur Eintracht*
zu Berlin angenommen, wurde er Hitetifter der Loge ^zu den
3 Rosen im Teutoburger Walde*' in Detmold und y^zvi
wachsenden Palme* in Arolsen, war Hitglied der Mutter-
loge seit 1839 und des Bundesdirektoriums 1839 bis 1843,
aus welchem er als Ehrenmitglied ausschied. Er starb zu
Iggershausen am 9. Oktober 1855.
V. Blücher, Gebhard Leberecht, später Fürst von Wahlstatt,
geboren zu Rostock am 16. Dezember 1742, gestorben am
12. September 1819 zu Eriblowitz in Schlesien. Das
Leben und die Grossthaten dieses preussischen Helden zu
schildern, ist hier nicht der Ort.
Blücher trat in den Freimaurer-Bund am 6. Februar
1782 in der Loge ,»Angusta zur goldenen Krone* zu
Stargar d in Pommern, war 1802 Mitstifter und erster
Meister vom Stuhl der Loge „zu den drei Balken des neuen
Tempels* in Münster i. W. und wurde m demselben Jahr
Ehrenmitglied der Mutterloge, welche Würde er bis zu
seinem Tod bekleidete.
Bornemaoo, Karl Friedrich, wurde am 23. Oktober 1805
zu Berlin geboren. Er war ein Sohn des als mundartlichen
Dichters bekannten Lotteriedirektors Bornemann. Nach-
dem er das Friedrichs -Werdersche Gymnasium in Berlin
besucht hatte, studierte er in Berlin und Bonn 1825-1827
die Rechte. Im Oktober 1833 wurde er Kammergerichts-
assessor und erhielt 1835 die Stelle eines Gamison-Auditeuis
zu Köln a. Rh. 1840 wurde er als solcher nach Potsdam
versetzt. 1860 wurde er zum vortragenden Rat im Kriegs-
ministerium ernannt und nahm 1871 aJs Wirklicher Geheimer
Kriegsrat den Abschied. 1873 verlegte er seinen Wohnsitz
nach Wiesbaden, wo er am 2. September 1897 starb.
Zum Freimaurer wurde er 1845 in der Loge „Teutonia
zur Weisheit* zu Potsdam aufgenommen. In Berlin schloss
er sich 1861 der Loge „zum flammenden Stern* an, deren
Vorsitzender Meister er 1862 und 1863 wurde. Seit 1862
Mitglied des Bundesdirektoriums ward er 1869 zum zu-
geordneten National-Grossmeister gewählt. Bei seiner Ueber-
siedlung nach Wiesbaden legte er dies Amt nieder. Für die
Freimaurerei war er ausserordentlich thätig; in Wiesbaden
begründete er mit anderen Brm. die Loge „HohenzoUem*,
deren erster Vorsitzender Meister er wurde und deren Mit-
glied er bis zu seinem Tod blieb. 1895 konnte er das
50 jährige Maurer- Jubiläum feiern.
30»
Braonschweig Herzog von — 468 —
Bournanilt Michael Philipp, geboren zu Potsdam am
12. April 1747, widmete sich dem Baufach und begann 1763
seine Laufbahn als Baukondukteur bei dem damaligen
Baukomptoir, späterem Hofbauamt zu Berlin. Er wurde
nach 7 jähriger Thätigkeit, während welcher er auch die
Baugeschäfte des Stiftes Quedlinburg versehen hatte, im
Jahr 1770 von der Prinzessin Amalie, Aebtissin von
Quedlinburg, zum Bau-Inspektor ernannt. Nach dem
Ableben seines Vaters im Jahr 1776 ging er zum Ober-
Baudepartement über und wurde dort als Assessor mit
Beibehalt seiner Geschäfte bei dem Hof- Bauamt angestellt,
1787 aber zum Geheimen Ober-Baurat ernannt und erhielt
1788 das Stiftskreuz zu St. Gangolphi in Magdeburg.
1794 wurde ihm mit dem Titel als Geheimer Oberfinanzrat
und Ober-Hofbau-Intendant die Leitung des königlichen
Ober-Baudepartements übertragen.
In den Freimaurer -Bund ward er am 3. August 1775
in der Loge „zur Eintracht^ zu Berlin aufgenommen, 1799
zugeord. Meister der Loge „zur Verschwiegenheit"^ daselbst,
im Jahr 1795 Mitglied der Mutterloge, in demselben Jahr
Altschottischer Obermeister und am 22. November 1797
Mitglied des Altschottischen Direktoriums. Er starb zu Berlin
am 2. August 1803 und hinterliess 4 Söhne und 1 Tochter.
In gerechter Würdigung seiner grossen Verdienste um
unseren Bund, namentlich in Beziehung auf die Einführung
der Grundverfassung vom Jahr 1797 hat die Grosse National-
Mutterloge bei Veranlassung der siebenzigsten Jahresfeier der
Grundverifassung im Jahr 1867 die ObermeisterBou mann 'sehe
Stiftung gegründet. (Vgl. Bundesblatt 1892, Heft XVII, S. 384£F.)
Braunsch wei; - Lüneburg - Wolffenbüttel , Ferdinand,
Herzog von, ward geboren den 11. Juni 1721.. Als jüngerer
Sohn des Herzogs Albrecht II. ward er für den Kriegs-
dienst erzogen, ging 1741 mit König Friedrich II. von
Preussen nach Schlesien und zeichnete sich im ersten
schlesischen Krieg so aus, dass der König ihn mit dem
schwarzen Adlerorden belohnte. Im zweiten schlesischen
Ejrieg General -Major, zu Anfang des 7 jährigen Krieges
General-Leutnant, war er es, der 1757 den Sieg bei Prag
entschied. Nach der Schlacht bei Hastenbeck (Juli 1757)
machte ihn der König auf die Bitten Englands zum Führer
des verbündeten Heeres, und er trat in die Reihe der
grössten Feldherren seiner Zeit.
Nach dem 7 jährigen Krieg blieb er als Feldmarschall
und Gouverneur von Magdeburg in preussischen Diensten,
— 469 — Braunschweig Herzog tob
nahm aber 1766 seinen Abschied und lebte von da ab in
Braanschweig oder aaf seinem Schloss Yechelde bei
Brannschweig.
In den Freimaorer-Bmid trat Herzog Ferdinand am
21. Dezember 1740 in der Loge „za den 3 Weltkugeln* in
Berlin. 1743 in Breslau Meister, 1770 englischer Pro-
vinzial -Grossmeister fQr das Herzogtum Braunschweig,
1771 zum Protector Ordinis ernannt, trat er der strikten
Observanz bei unter dem Namen Ekjues a Victoria und
wurde 1772 auf dem Konvent zu Eohlo zum Grossmeister
der schottischen Logen unter dem Titel Magnus Superior
ordinis per Germaniam inferiorem erwählt und als solcher
am 21. Oktober in Braunschweig eingesetzt. Zu Ende
der 70er Jahre war er es, der den Konvent von Wilhelms-
bad anregte, der 1782 zu Stande kam. Im Jahr 1782
wurde er zum General -Grossmeister der vereinigten Logen
erwählt.
Nach dieser Zeit zog er sich mehr und mehr von der
thätigen Mitwirkung in der Maurerei zurück und starb zu
Braunschweig den 3. Juli 1792.
Braunschweig- Lüneburg, Friedrich August, Herzog
von, ward geboren den 29. Oktober 1740 als zweiter Sohn
des Herzogs Karl U. Auch er betrat, wie sein Oheim Prinz
Ferdinand, die militärische Laufbahn, ging in preussische
Dienste und zeichnete sich wie jener im 7 jährigen Krieg
aus. 1764 — 1769 General-Leutnant und Kommandant von
Küstrin, Domherr zu Lübeck und Dompropst von Branden-
burg, lebte er meist in Potsdam und Berlin. 1788 ward
er zum General der Infanterie befördert, erbte 1792 das
Fürstentum Oels in Schlesien, war 1793 im Rheinfeldzug
thätig, legte aber dann sein Kommando nieder, um die
Regierung seines Fürstentums Oels zu übernehmen.
In den Freimaurer-Bund trat Herzog Friedrich August
wahrscheinlich in Braunschweig. Der Tag seiner Aufnahme
ist nicht bekannt. 1771*) trat er zur strikten Obervanz in
das Braunschweiger Kapitel unter dem Namen Friedericus
eques a leone aureo als socius amicus et fautor ordinis ein.
1772 zum Superior ad honorem und Praefect in Templin
erwählt, wurde er in demselben Jahr (2. November) National-
Grossmeister in den preussischen Staaten. 1773 berief er
eine Versammlung nach Berlin, um die strikte Observanz mit
^) Nach Lachmann (Geschichte der Freimaarerei in Braanschweig
S. 69) erfolgte seine Einführung zu Braunschweig am 4. Dezember 1771.
V. Diederichs. — 470 —
den Y. Zinnendorf'schen Logen auszusöhnen, welches
Unternehmen jedoch missglückte. 1797, als sich die Grosse
National-Matterloge „zu den drei Weltkugeln" eine neue
Verfassung gab, wurde er zum Ehrenmitglied des Altschottischen
Direktoriums ernannt, legte aber in Folge des Edikts vom
20. Oktober 1798 im Februar 1799 den grossmeisterlichen
Hammer nieder und starb zu Oels den 8. Oktober 1805.
Dahms, Ferdinand, Sohn des Schullehrers und Kantors
Dahms zu Menz bei Rheinsberg, wurde am 14. Dezember 1809
geboren. Er besuchte das Joachimsthalsche Gymnasium in
Berlin, das er als Primus omnium verliess, um Theologie zu
studieren. Neben Hegel, Marheinecke und Neander war
es besonders Schleiermacher, der für seine geistige Richtung
von Bedeutung wurde. 1835 nahm er die Stelle des Rektors
der Schule in Lindow bei Neu-Ruppin in der Mark an und
ging 1841 als Prediger an der Georgenkirche nach Berlin,
an der er bis zum Jahr 1890 überaus segensreich gewirkt
hat. Nicht nur als geistlicher Redner war er hervorragend,
sondern vor allem in der Seelsorge, der er sich mit inniger
Frömmigkeit und hingebendem Pflichtgefühl widmete, die
ihm die unbeirrbare Liebe seiner Gemeinde erwarb. Dazu
kam seine unermüdliche Hülfsbereitschaft, wenn es galt, dem
Bedürftigen beizustehen und den Elenden emporzuheben.
Seit 1890 lebte er im Ruhestand. Er starb am 27. Mai 1892.
In den Freimaurerbund trat er 1837 zu Neu-Ruppin
(Loge „Ferdinand zum roten Adler^'). In Berlin schloss er
sich 1844 der Loge „zum flammenden Stern" an. Sehr bald
wurde er in den Beamtenrat dieser Loge gewählt, 1868-1877
war er zugeordneter, 1877-1879 Vorsitzender Meister. Der
Grossloge gehörte er seit 1854 an. Im März 1878 trat er
in das Bundesdirektorium, dessen Mitglied er bis 1891, Ehren-
mitglied bis zu seinem Tod blieb. Seine Wirksamkeit im
Bund war vor allem durchdrungen von Duldsamkeit und
Treue. Die Brüder seiner Loge verehrten ihn wie einen Vater.
V. Diederichs 9 Christoph Leopold, ward geboren am
28. Oktober 1772 zu Pyrmont. Nach Beendigung der
üniversitätsstudien wurde er bei dem Obergericht zu Minden
1792 zum Auskultator, 1795 zum Assessor und in demselben
Jahr zum Konsistorial- und Pupillenrat ernannt. Nach seiner
erfolgten Versetzung an das Obergericht zu Posen wurde
er 1807 bei Auflösung der südpreussischen Behörden bei
der Regierung zu Königsberg i. P. angestellt. 1809 wurde
er zum Geheimen Justizrat und vortragenden Rat im Justiz-
ministerium ernannt und kehrte als solcher mit der gesammten
— 47 1 — Y. EtxeL
Zenixalverwaltang 1811 nach Berlin zurück. 1815 hielt
er dem Kronprinzen von Preussen Vorlesungen über die
Rechtswissenschaft. 1817 Geheimer Ober-Jnstizrat, wurde
ihm zugleich der Adelstand verliehen. 1820 Chef der
Justiz -Organisationskommission in Sachsen und den Rhein-
landen, führte er 1825 nach dem Tod des Justizministers
V. Kircheisen die Geschäfte des Justizministeriums und
trat 1833 in den Ruhestand, bei welcher Veranlassung ihm
der rote Adlerorden 2. Klasse verliehen wurde.
In den Freimaurer-Bund trat v. Diederichs 1806 am
8. März in der Loge „zum Tempel der Eintracht** in Posen.
Am 15. Februar 1812 in der Loge „zu den drei Seraphim*
zu Berlin angenommen, 1817 zugeordn. Meister, 1818 bis
1822 Meister vom Stuhl dieser Loge, 1817 Mitglied der
Grossen National-Mutterloge, 1824 Mitglied des Altschottischen
Direktoriums, entsagte er krankheitshalber 1835 und starb
zu Charlottenburg den 11. November 1839. Bei der
Bearbeitung des Anhanges zu den Bundesstatuten vom
Jahr 1825 beteiligte er sich in hervorragender Weise.
V. Etzely Franz August, ward geboren zu Bremen den
10. Juli 1783, besuchte 1803 die Bergakademie zu Berlin
und begab sich zunächst zur Fortsetzung seiner Studien
nach Paris. Im Jahr 1805 begleitete er Alexander
V. Humboldt auf einer Reise nach Neapel und besuchte
im nächsten Jahr die Universität Wittenberg, wo er zum
Dr. phil. promovirt wurde. Mitte 1806 trat er in den
preussischen Staatsdienst als Assistent beim Bergdepartement,
schied indess im Jahr 1807 aus dem Staatsdienst und Hess
sich in Berlin als Apotheker nieder. Nachdem er 1809
die Apotheke mit einigem Vorteil verkauft, trat er 1810 in
das preussische Heer und zwar als Gemeiner auf Beförderung
in das zum Teil aus den Re.sten der Schill'schen Husaren
errichtete brandenbnrgische Ulanen -Regiment und ward
durch Kabinetsordre am 6. Februar 1812 zum Sekonde-
Leutnant ernannt.
Im Jahre 1847 wurde er zum General- Major befördert
und trat 1H50 in den Ruhestand, nachdem mittelst Kabinets-
ordre vom 25. Juni 1846 der Adelstand seiner Voreltern
anerkannt und unter Beilegung des Namens v. Kitzel (statt
O'Etzel) erneuert worden war.
In den Bund der Freimaurer wurde er 1803 zu Paris auf-
genommen. Im Jahr 1817 war er Mitstifter und Vorsitzender
Meister der Loge „Friedrich zur Vaterlandsliebe* in Koblenz,
V. Etzel. — 472 —
am 20. Juni 1821 wurde er in der berliner Loge „zur Eintracht'
angenommen, von 1825 bis 1828 ihr Vorsitzender Meister,
seit 1822 MitgUed der Matterloge, 1836 Mitglied des Bandes-
Direktoriums and 1838 National-Grossmeister. Er starb zu
Berlin den 25. Dezember 1850.
Er erwarb sich erhebliche Verdienste am unseren Bund
und die Freimaurerei im Allgemeinen, insbesondere bei der
Durchsicht der Grundverfassung vom Jahr 1838, der Bundes-
statuten vom Jahr 1840 und 1847, der berliner Orts-
statuten vom Jahr 1841, der Rituale und Instruktionen des
2. und 3. Johannisgrades von 1844 bis 1850, ferner durch
Aufstellung des Rituals für die Tafelloge im Jahr 1840
im Verein mit den Brm. Kluge, Klug, Schmücke rt,
V. Blomberg und Schmidt III., sowie nicht minder durch
Abfassung der Geschichte unseres Bandes, auch durch die
Anbahnung der näheren Beziehung mit den befreundeten
Grosslogen durch die Wahl der Gross -Vertreter. Ihm war
es endlich auch beschieden, als National-Grossmeister unsere
Grossloge im Jahr 1840 bei der Aufnahme des Prinzen von
Preussen in den Bund der Freimaurer zu vertreten.
V. Etzely Franz August, war ein Sohn des vorgenannten
Brs. und 1808 in Berlin geboren. Er trat kaum 16 Jahre
alt in das Gardeschützenbataillon ein, war 1826 Sekonde-
leutnant, und nachdem er die Kriegsakademie besucht
hatte, wurde er zum Examinator und Lehrer als Mitglied
des topographischen Bureaus berufen. 1842 zum Hauptmann
im Grossen Generalstab ernannt und 1848 zum Major
befördert, wurde er bis März 1849 als Telegraphen-Direktor
kommandirt und nahm als Chef des Stabes der mobilen
Division in Schleswig am Feldzug gegen Dänemark Teil.
Er wurde 1853 Oberstleutnant, 1856 Oberst, 1859 General-
major und 1864 Generalleutnant, als welcher er die
16. Division 1866 bei Münchengrätz und Königgrätz zum
Sieg führte. Bis zum Ausbruch des Ejrieges 1870 war er
darauf Direktor der Kriegsakademie, und während des
Krieges zum General der Infanterie ernannt, stellvertretender
kommandirender General des IX. Armeekorps. Nach dem
Krieg wurde er Gouverneur von Stettin, schied jedoch schon
Ende 1871 aus dieser Stellung und wurde aufsein Ansuchen zur
Disposititon gestellt. Kaiser Wilhelm I. berief den hoch-
verdienten General 1874 zum ersten Vorsitzenden der
Kaiser -Wilhelmstiftung für deutsche Invaliden aus den
Jahren 1870 und 1871, in welchem Amt v. Etzel noch
12 Jahre verblieb.
— 473 — FranU.
Am 23. Oktober 1835 ward v. Etzel in die Loge
,zar Elintracbt*' zu Berlin aufgenommen. In die Chrossloge
ward er den 3. September 1868 und in dae Bmsdesdirektorinm
den 2. März 1871 gewählt. Die Brüder der Loge „zur
Eintracht^ hatten ihm schon am 22. April 1868 das Amt
des zugeordneten Meisters übertragen und seine Wiederwahl
war 1869 und 1870 wieder erfolgt. Durch das Vertrauen
der Grossloge zum National -Grossmeister berufen, ward er
am Johannisfest 1873 feierlich eingeführt.
Mit Eifer, im freisinnigsten Geist an den gesetz-
geberischen Arbeiten zur Verfassungsemeuerung beteiligt, und
insbesondere für die Aufhebung der Forderung der Zugehörig-
keit zu einem christlichen Bekenntniss eintretend, begegnete er
einem Widerstand, der, wenn er auch von einer Minderheit aus-
ging, geeignet war, ihm seine Stellung zu verbittern und
persönliche Kränkung zu bereiten. Er legte daher seine Logen-
ämter im Juni 1876 nieder, in seinem freien, selbstlosen
Streben von allen gewürdigt, denen echte Menschlichkeit
teuer ist. Herzgewinnende Liebenswürdigkeit gesellte sich
zu dem thatkräftigen Wesen des hochsinnigen Bruders. —
Er starb am 26. Dezember 1888.
Fischer, Ernst Gottfried, ward geboren den 17. Juli 1754
zu Hoheneiche bei Saalfeld, besuchte die Schule des
halleschen Waisenhauses und studierte alsdann in Halle
Theologie und Mathematik. 1775 wurde er Lehrer am
Pädagogium in Berlin, 1783 Lehrer am Gymnasium zum
grauen Kloster, später Professor und Mitglied der Akademie
der Wissenschaften und der Militär-Studiendirektion und
für seine wissenschaftlichen Verdienste mit dem roten
Adlerorden 4. und seiner Zeit 3. Klasse aasgezeichnet.
In den Freimaurer -Bund trat Fischer in der Loge
.zur Eintracht^ zu Berlin den 2. Oktober 1801, 1814 zweit-
zugeordneter Meister, 1816 Mitglied der Mutterloge, 1819
Mitglied des Alischottischen Direktoriums. Er starb zu
Berlin am 23. Februar 1830.
Fraotz, Daniel, WUhelm, geboren zu Berlin am 5. Februar
1799, besuchte das Berlinische Gymnasium und bildete
sich für den Kaufmannsstand aus. 1814 trat er in das
Geschäft des Kaufmanns Kupfer als Lehrling ein und war
später bis 1823 in Frankfurt a. 0. beschäftigt. In diesem
Jahr kehrte er nach Berlin zurück, gab 1822 sein Geschäft
auf und trat in das damals Königliche Intelligenz-Komptoir
ein, wurde 1846 Kassirer und 1847 Chef des Komptoirs.
Bei der Auflösung dieser Anstalt 1849 wurde er zum
Frederichs. — 474 —
königlichen Auktionskommissar ernannt and erhielt 1858
den Charakter als Kommissionsrat. 1864 wurde ihm der
königliche Kronen-Orden verliehen. Erstarb am 18.März 1865.
In den Freimaurer-Bund trat Frantz am 13. November
1829 bei der Loge „zu den 3 Seraphim" zu Berlin, war
1838 bis 1842 zugeordneter Schriftführer, 1842 bis 1843
Schatzmeister, 1848 bis 1849 zweitzugeordneter Meister,
1849 bis 1854 zugeordneter Meister, 1854 bis 1862 Meister
vom Stuhl dieser Loge; am 6. März 1844 wurde er zum
Mitglied der Mutterloge, noch in demselben Jahr zum zu-
geordneten Gross-Schatzmeister, 1846 zum Gross-Schatz-
meister und 1861 zum Mitglied des Bundes -Direktoriums
gewählt. In Folge dieser Wahl legte er das Amt als Meister
vom Stuhl seiner Loge nieder und wurde zu ihrem Ehren-
meister erwählt. Während seiner Wirksamkeit im Bundes-
Direktorium war ihm als Kassen -Kurator ein reiches Feld
gegeben, auf dem er seine Kenntniss als Kassen -Beamter
zum Nutzen einer geordneten Verwaltung der Grosslogen-
Kasse verwertete. Er gehörte zu den Brrn., die mit
voller Hingebung ihre Kräfte ausschliesslich unserem Bund
widmeten.
Prederichs, Friedrich Henning Leonhard, wurde am
23. Februar 1823 zu Rendsburg geboren. Mit 14 Jahren
trat er als Lehrling in ein kaufmännisches Geschäft und
blieb in ihm bis zu seinem 18. Jahr. Aber diese Thätigkeit
befriedigte ihn nicht, er entschloss sich das Gymnasium zu
besuchen, das er 1847 verliess, um in Kiel Philosophie und
Philologie zu studieren. Als sich 1848 Schleswig-Holstein
gegen Dänemark erhob, ergriff der Student die Waffen,
geriet aber in dänische Gefangenschaft. Er begab sich nach
seiner Freilassung nach Bonn, um seine Studien fortzusetzen.
Nachdem er noch einmal in die Reihen der Vaterlandsver-
teidiger eingetreten war, nahm er nach der Unterwerfung
Schleswig -Holsteins unter Dänemark die Studien in Kiel
von neuem auf. 1853 wurde er Dr. phil. und bestand die
Prüfung für das Lehramt. 1856 empfing er eine Berufung
an das Gymnasium zu Stargard in Pommern und 1858 nach
Berlin an das Dorotheen.städtische Realgymnasium. An dieser
Anstalt blieb er, zuletzt als Professor, bis er 1889 in den
Ruhestand trat. Seine wissenschaftliche Thätigkeit widmete
er der Philosophie, insbesondere hat er Studien über Berkeley
veröffentlicht. Er starb am 16. März 1891. — Zum Frei-
maurer wurde er 1858 in der Loge „Julius zur Eintracht*' in
Stargard aufgenommen, in Berlin schloss er sich der Loge
— 475 — V. Qaionneaa.
„znm flammenden Stern'^ an, deren Redner er wurde. Er txat
1877 in die Loge „zur Einlxacht^^ über, als er zu deren Vor-
sitzendem Meister gewählt wurde. Doch legte er dies Amt
1880 nieder, nachdem er 1879 zum lütglied des Bundes-
direktoriums gewählt war. 1881 wurde er zugeordneter
und 1887 National-Grossmeister. Im Bundesdirektorium hat
er eine eingreifende Wirksamkeit geübt. Von ihm rührten
die Johannisschreiben an die Logen her, in denen er seine
edle und tiefe Auffassung der Freimaurerei darlegte. An der
Entwicklung der Verfassung nahm er regen Anteil und förderte
insbesondere die freiheitliche Gestaltung der Logenverhältnisse.
Religiosität und Sittlichkeit waren die Grundlagen seiner
Weltanschauung. Die wahre Humanität lag für ihn in der
Lehre Christi. Eifrig war er für die Einigung der deutschen
Freimaurerei bemüht, der er die tiefste Aneignung der
Königlichen Kunst zuschrieb.
Gohly Johann Christian Samuel, wurde im Jahr 1743
in Berlin geboren, trat im Jahr 1760 in das herzoglich
braunschweigische Ingenieur -Korps ein und machte die
Belagerung und Sprengung der Festungswerke von Göttingen,
sowie die Belagerung von Kassel und Ziegenhayn mit. In
Folge dessen wurde er im Jahr 1762 Leutnant. Im Jahr
1777 erhielt er seinen Abschied als Hauptmann und trat
kurze Zeit darnach in den Hofstaat des Herzogs Friedrich
August von Braunschweig über, mit dem er im Jahr 1784
als Hofmarschall nach Berlin übersiedelte. Als der Herzog
Friedrich August seinen Wohnsitz von Berlin nach Oels
verlegte, verliess Br. Gohl dessen Dienste und trat in den
preussischen Staatsdienst über und zwar bei der General-
Lotterie -Direktion, wo er später Direktor war.
Er ward in Braunschweig in den Freimaurer-Bund auf-
genommen und 1784 von der Mutterloge angenommen, war
bereits 1786 Grossschriftführer, wurde am 1. September 1797
Mitglied des Altschottischen Direktoriums und zugleich als
solches Gross -Archivar, welche Stellung er bis zu seinem
Ausscheiden im Jabr 1824 bekleidete. Vom Jahr 1818 an
war ihm wegen seines hohen A Iters Br . B e h r e n d als zugeordneter
Gross -Archivar zur Seite gestellt. Er starb zu Berlin am
8. Juni 1825 im 83. Lebensjahre.
V. Guiooneau, Ludwig August, ward in Schlesien am
11. Dezember 1749 geboren, lieber seine Eltern und seine
erste Erziehung fehlen die Nachrichten. Er trat 1764 im
April in das preussische Heer als Korporal des Infanterie-
Regiments Herzog Friedrich von Braunschweig, wurde
V. Guionneaa. — 476 —
1788 Stabskapitan und als solcher als Assistent zum Ober-
Kriegskollegiom versetzt; 1790 wurde er Major und zugleich
Geheimer Finanzrat im Militär-Departement des General-
Direktoriums. Er machte den Rheinfeldzug 1793 mit und
erhielt als Auszeichnung ftlr sein Verhalten den Orden pour
le m^rite. 1798 zum Oberstleutnant, 1800 zum Oberst
befördert, wurde er 1805 General-Intendant der Armee, und
erhielt 1809 seinen Abschied als General-Major. Verheiratet
war er mit Wilhelmine Sophie geb. v. Lüderitz und
hinterliess bei seinem Tod am 27. Februar 1829 die beiden
Kinder des vor ihm verstorbenen Sohnes, des königlichen
Oberstleutnants Friedrich Ludwig Wilhelm v. G., den
königlichen Regierungsrat August Carl Ludwig v. G., geb.
30. April 1822, und Wilhelmine Pauline Franziska v. G.,
geb. 9. Dezember 1826, nachmals vermählt mit dem Frei-
herm Schott v. Schottenstein zu Stuttgart..
In den Freimaurer-Bund wurde v. Guionneau auf-
genommen am 9. November 1774, als Leutnant im Regiment
Prinz Friedrich bei der Loge „zum flammenden Stem^ zu
Berlin. 1775—1788 war er Schriftführer dieser Loge. Von
1788 bis 1818 Meister vom Stuhl der Loge „zu den drei
Seraphim*'. Gleichzeitig war er seit 1791 Mitglied der
Mutterloge, seit 1797 Mitglied des Altschottischen Direktoriums
und delegirter Altschottischer Obermeister für Berlin und
seit 1803 Altschottischer Obermeister, 1804 National-Gross-
meister. Seit dem Jahr 1790 eines der einflussreichsten
Mitglieder des Bundes hat er die letzten 20 Jahre seines
Lebens mit seltener Weisheit und staunenswertem Fleiss
ganz ausschliesslich unserem Bund gewidmet. Bereits als
Schriftführer der Loge „zum flammenden Stern" hat er
sich mit der Neuordnung des Logen-Archivs beschäftigt,
die neue Bundes-Matrikel (1786) eigenhändig angelegt, und
ausführliche Denkschriften über die vergangene Zeit aus-
gearbeitet. Diese Vorstudien befähigten ihn, die Jahrbücher
unseres Bundes seit dessen Gründung bis auf seine Zeit
herzustellen. Die von ihm entworfenen „Statuten des
Ordens* wurden in den Sitzungen der Grossloge vom 1.
und 13. März und 23. April 1799 durchberaten und mit
wenigen Aenderungen genehmigt.
Auch der Erneuerung der Rituale für die drei Johannis-
grade unterzog sich der Br. v. Guionneau und legte diese
Arbeit in der Sitzung des Direktoriums am 21. Februar 1799
vor. Die Niederschrift sagt hierüber: „Da es bereits beschlossen
war, die drei blauen Grade der Maurerei, die so wie sie bis
— 477 — V. Guionneau.
jetzt bearbeitet worden, noch immer die nämlichen sind,
wie sie bei der Reform von 1765 unter dem Namen der
strikten Observanz bei unseren Logen einseführt worden, —
zu ihrer ursprünglichen Reinheit zurücäuufAhren, indem
selbige für unser jetziges System gamicht passend sind
und nie einen Zusammenhang hatten, so machte der Hochw.
Br. V. Guionneau die anwesenden Brr. mit einer Umarbeitunff
dieser drei Grade bekannt, welche deren ungeteilten Beifall
nicht nur erhielt, sondern auch dem Hochw. Br. auf eine ganz
unverkennbare Art den treuesten Dank für diese dem Zweck
des Ganzen so sehr entsprechende Arbeit einstimmig zollten'.
In der Direktorial-Sitzung vom 5. März 1799 wurde die
Bearbeitung des 1. Grades vom Br. v. G. vorgelesen und
einstimmig beschlossen, das Ritual in dieser Art einzuführen
und diesen Beschluss den Mitgliedern der Mutterloge mit-
zuteilen. Der Bestätigungs- Vermerk für das Ritual des
1. Grades ist vom 14. Mai 1799; der für den 2. Grad vom
27. Mai; der für den 3. Grad vom 1. Juli 1800. Femer
entwarf der Br. v. Guionneau die Verfassung des Inneren
Orients. Sie wurde in der Sitzung des Direktoriums vom
24. Februar 1801 vorgelesen, berichtigt und genehmigt.
Einzelne Abschnitte der Instruktion für V, VI und VII sowie
das ganze Ritual zu VII hatte Br. v. Guionneau bearbeitet.
Letztere Arbeit kam am 24. September 1809 zum Abschluss,
während die Instruktion zu VII von der Hand v. Guionneau's
den 21. April 1816 zeigt.
In hervorragender Weise hatte sich v. Guionneau
auch bei der am 26. November 1812 zum Abschluss ge-
kommenen zweiten Durchsicht der Grundverfassung beteiligt.
Als letzte Arbeit des Brs. v. Guionneau im Verein
mit Br. v. Diederichs ist der im Jahr 1825 ausgegebene
1. Anhang zu den Ordens -Statuten vom Jahr 1799 zu
erwähnen. Es war dies eine Bearbeitung derjenigen Vor-
schriften, die seit der Veröffentlichung der Ordensstatuten
von der Grossloge ausgegangen waren.
Für die Umarbeitung des Rituals und der Instruktionen
hatte er sich durch eingehendes Studium der Philosophie
und Theologie vorbereitet. Seine Handschrift über die
Geschichte der christlichen Kirche während der ersten 200
Jahre ist im geheimen Archiv aufbewahrt. Noch mehr
aber geben die Akten des geheimen Archivs aus jener
Zeit Zeugniss von seiner Teilnahme für die höchsten
Aufgaben des Menschengeschlechts und nicht minder von
seiner Weisheit in der Leitung des Bundes. Das Amt des
Heydemaim. — 478 —
Vorsitzenden Meisters der Loge „zu den drei Seraphim'',
das er vom Jahr 1788 bis 1818 verwaltete, wusste er auf
Wunsch der Brr. seit 1803 mit dem des Altschottischen
Obermeisters und des National-Grossmeisters zu vereinigen —
eine Opferfreudigkeit, wie sie wohl in den Jahrbüchern
keiner Grossioge verzeichnet sein dürfte. Diese Arbeiten
nahmen ihn in den letzten zwanzig Jahren so in Anspruch,
dass er oft bis in die Nacht hinein in der Loge sich
aufhielt, und da er nach dem Tod seiner Frau allein stand,
für solche Fälle ein Zimmer im Logengebäude sich eingerichtet
hatte, um die Nacht dort zu bleiben. So hoch er aber auch
in der Achtung seiner Zeitgenossen stand, wurde ihm doch
von mancher Seite der Vorwurf der Herrschsucht gemacht.
Die Dankbarkeit seiner Zeitgenossen hat sich bethätigt
durch die Errichtung einer Wohlthätigkeits- Anstalt, die
seinen Namen führt.
HeydemaoOy Ludwig Eduard, geboren 18. Mai 1805 zu
Berlin, erhielt seine Bildung auf dem Joachimsthalschen
Gymnasium bis zum Jahr 1823, wo er als Primus omnium
zur Universität entlassen wurde. Von früher Zeit an hatte
er sich durch Fleiss und Begabung ausgezeichnet und durch
sein Wissen seine Mitschüler überragt. Seinen juristischen
Studien lag H. von 1823 bis 1827 in Heidelberg und Berlin
ob und ergriff zunächst die richterliche Laufbahn, indem
er bis 1840 beim Stadtgericht zu Berlin thätig war, nach-
dem er im Jahr 1837 die dritte juristische Prüfung mit
dem Zeugniss ,, vorzüglich befähigt zum Mitglied eines Ober-
gerichts ^ — der einzige der Kandidaten von 1837 bis 1839,
dem diese Auszeichnung zuteil geworden — zurückgelegt
hatte. Im Jahr 1840 wurde er Doktor der Rechte und begann
noch in demselben Jahr die akademische Laufbahn als
Lehrer des Strafrechts, Naturrechts und des Allgemeinen
Landrechts. In Anerkennung seiner Leistungen war er, nach-
dem er die Berufung zum Professor an die Universität
Greifswald abgelehnt hatte, bei der berliner Universität 1841
zum ausserordentlichen Professor, 1845 zum ordentlichen
Professor der juristischen Fakultät, 1860 zum Geheimen
Justizrat ernannt worden. Seine Schrift über das märkische
Recht hatte ihm Savigny's Freundschaft erworben. Letzterer
berief ihn im Jahr 1843 in das Ministerium für die Gesetz-
gebung; der allgemeine Teil des revidirten Entwurfs für das
preussische Strafgesetzbuch v. J. 1845, der in seinen wesent-
lichen Teilen in das neue deutsche Strafgesetzbuch auf-
genommen worden ist, ist aus seiner Feder hervorgegangen.
— 479 — T. Hörn.
Nach 1845 widmete er sich sosschlieDslich dem akademischen
Lehramt, ohne jedoch die Vorliebe für die Musik aufzugeben.
Er war in früherer Zeit einer der besten Spieler Beethovenscher
Sonaten und selbst als Musiklehrer sehr gesucht. Seine
Stellung als Vorsitzender des litterarischen und musikalischen
Sachverständigen-Vereins seit dem Jahr 1850 veranlasste die
Staatsregierung, ihn bei der Bearbeitung der Gesetze zum
Schutz des geistigen Eigentums sowie bei den Staats-
Verträgen hierüber bis in seine letzte Zeit zuzuziehen. Ein
Augenleiden hinderte die Vollendung seines , System des
Allgemeinen Landrechts*' und trübte seine letzten Lebensjahre.
Er starb zu Berlin am 11. September 1874.
Unserem Bund wurde Heydemann durch seinen Jugend-
freund den Br. v. Hörn am 21. September 1849 zugeführt
und in der Loge „zum flammenden Stern'' hier aufgenommen.
Am 7. Januar 1853 hatte er bereits den 4. Grad erreicht
und war zum zugeordneten Meister seiner Loge gewählt, in der
er abwechselnd mit seinem Freund v. Hörn bis 1862 den
ersten Hammer führte. Am 1. Dezember 1853 trat H. in
die Grossloge ein und wurde 1862 Mitglied des Bundes-
Direktoriums. Bei der maurerischen Gesetzgebung unseres
Bundes war er seit dem Eintritt in die Grossloge in hervor-
ragender Weise thätig. Als Mitglied des Bundes-Direktoriums
war es ihm vorbehalten, die Instruktion für den 5. Grad zu
bearbeiten und hierbei den reichen Schatz seiner Kenntnisse
auch unserem Bund nutzbar zu machen.
V. Hörn, Wilhelm, Sohn des Dr. Ernst Hörn, ward
geboren zu Braunschweig am 17. Februar 1803, erhielt seine
Schulbildung auf dem Joachimsthalschen Gymnasium zu
Berlin, besuchte 1822 bis 1827 die Universitäten Erlangen,
Heidelberg imd Berlin, und widmete sich den medizinischen
und naturwissenschaftlichen Studien. Nach zweijährigen
Reisen in Italien, Frankreich und England Hess er sich
als Arzt in Berlin nieder, bis er 1831 in den Staats-
dienst trat, zunächt als Physikus zu Halberstadt. Er
wurde 1840 zum Medizinalrat in Erfurt ernannt, 1847
nach Berlin in das Polizei -Präsidium, und 1849 in das
Ministerium der Medizinal- Angelegenheiten berufen als
Hilfsarbeiter und 1856 zum vortragenden Rat, 1859
zum Geheimen Ober- Medizinalrat befördert. Seit 1859
Direktor der Prüfungs-Kommission wurde ihm 1860 zugleich
die ärztliche Leitung der königlichen Charit^ übertragen.
Elr starb den 19. Januar 1871 nach längerem Leiden.
V. Hund. — 480 —
In gebührender Anerkennung seiner Verdienste war ihm
der rote Adlerorden IL Klasse verliehen worden. In den
Adelstand war er 1865 erhoben.
Das manrerische Licht empfing Br. v. Hörn in der
Loge „zu den drei Hämmern" zu Halberstadt am 22. Mai
1839 und bekleidete demnächst in der Loge zu Erfurt von
1841 bis 1847 die Aemter des Redners, sowie später des
zugeordneten Meisters. In Berlin trat er 1847 der Loge
^zum flammenden Stern" bei, wo er bald das Amt des
zugeordneten Meisters, seit 1849 das des Meisters vom Stuhl
abwechselnd mit seinem Freund Heydemann bekleidete,
bis er 1857 in das Bundes -Direktorium berufen wurde.
Die Anerkennung der Brr. der Mutterloge, der er seit 1848
als ordentliches Mitglied angehörte, wurde ihm durch die
Wahl zum zugeordneten Grossmeister 1861 und zum Ehren-
National-Grossmeister im Jahr 1869 zu Teil. Seine Loge „zum
flammenden Stern" errichtete bei ihrer Jahrhundertfeier
1870 ihm zur Ehre die „v. Hom- Stiftung".
V. Hund 9 Emil Gotthelf, Reichsfreiherr v. Hund und
Alten-Grottkau, Herrauf Unwürde, Kittlitz, Gebelt-
zig, Oppeln, Manua und Lipke, geboren am 11. Sep-
tember 1722 zu Manua, ward 1742 Kurfürstlich Kölnischer
Kammerherr, 1762 Königlich Polnischer und Kurfürstlich
Sächsischer Geheimer Rat, 1769*) wegen der im Lauf des
7 jährigen Krieges erworbenen Verdienste Kaiserlich König-
licher wirklicher Geheimer Rat.
V. Hund ward am 18. Oktober 1741 zu Frankfurt a/M.
in der Loge „zu den drei Disteln" von dem damaligen
Meister vom Stuhl, Grafen von Schönborn, in Gegenwart
der Prinzen August von Baden, Georg und Friedrich von
Hessen-Darmstadt, des Prinzen von Nassau-Weilburg und
des Grafen von Wied in den Bund der Freimaurer auf-
genommen und nach damaliger Sitte an demselben Tag
zum Gesellen befördert. Am 21. Juli 1742 erhielt er zu
Gent in der Loge „zu den drei Rosen" durch den Meister
vom Stuhl Bouchaud, den Meister-, und am 22. August
desselben Jahres zu Brüssel in der Loge „zum zerbrochenen
Baum" durch den Herzog von Albemarle den Schotten-
Grad. Seit dieser Zeit nahm er den Namen „Ritter vom
Degen" (Eques ab ense) an.
*) Erst seit dem Jahr 1769 bekannte sich v. Hund, der in der
evangelisch -lutherischen Religion getauft und erzogen war, öffentlich
zur katholischen Religion. (Maurerhalle II, 56.)
— 481 — Jordan.
Er war im Einverständniss mit dem Br. Heinrich
Wilhelm v. Marschall, an den er von Frankreich aus
gewiesen war, auf Grund einer ihm von Frankreich ans
erteilten Urkunde Stifter des Systems der strikten Observanz,
dann Heermeister und Magister der 7. Provinz, v. Hund
starb am 8. November 1776 zu Meiningen und liegt im vollen
Ritter-Ornat vor dem Hochaltar der Kirche zuMellrichstadt
unfern Würzburg begraben.
Auf seinen Tod Hess die Loge „Minerva zu den 3
Palmen^ im Orient Leipzig eine Denkmünze fertigen,
deren eine Seite das Bildniss des Verstorbenen, die andere
eine Todtenurne mit dem Sinnbild der Unsterblichkeit und
dem Tempelherrn- Kreuz von einem Band umgeben enthält.
Dem Abdruck dieser Denkmünze in Ernst Zacharias:
Numotheca Numismatica Latomorum Heft II (Dresden 1841)
ist eine Zeichnung seines maurerischen Siegels beigefügt.
Jordan^ Jean Etienne, geboren zu Berlin am 27. August
1700, stammte aus einer angesehenen bürgerlichen Familie
des Dauphin^. Sein Vater, der wegen der Religion Frank-
reich verlassen hatte, bestimmte die drei älteren Söhne
dem Kaufmannstand und den jungen Jean Etienne der
Kirche, ohne dessen Neigung und Begabung zu berücksichtigen.
Der junge Jean Etienne hatte Trieb zum Studium der
Wissenschaften. Der Vater sendete ihn nach Magdeburg zu
dem Prediger der dortigen französischen reformirten Gemeinde.
Im Jahr 1719 begab sich Jordan nach Genf. Bei der
Rückkehr nach Berlin 1721 widmete er sich nach dem Willen
seines Vaters dem geistlichen Stand, nahm 1725 die Stelle
als Prediger im Dorf Potzlow und 1727 die in der
französisch reformirten Gemeinde in Prenzlau an. Hier
verheiratete er sich mit der schönen und geistreichen
Susanne Perault aus Berlin. Nach fünfjähriger glücklicher
Ehe starb die Gattin 1782 mit Hinterlassung von zwei
Söhnen und einer Tochter. Der unglückliche Jordan
verfiel in Schwermut über diesen Verlust, gab unter
Zustimmung seines Vaters im Janu<ir 1733 seine Entlassung
als Prediger und ging auf Reisen nach Frankreich, England
und Holland.
Nach der Rückkehr nach Berlin nahm der Kronprinz,
nachmals Koni« Friedrich II., im September 1730 ihn
in seinen Dienst Nach der Thronbesteigung ernannte er
ihn zu seinen Geheimen Rat. Berlin verdankt ihm die
neue Bauordnung, sowie die Einteilung in Polizei -Reviere.
Täter seiner Leitung wurde das Arbeitshaus errichtet zur
Gesch. d Or. Nat- Matter- Lotfe. 31
Karsten. — 482 —
Aufnahme von mehr als 1000 Menschen, die bis dahin den
Mitbürgern zur Last gefallen waren. Für die Akademie
und die gelehrten Schulen Berlins wurden tüchtige Männer
berufen. Alle diese Anstalten verdankten Jordans Umsicht
ihren neuen Aufschwung. Im Jahr 1744 bei der Neuordnung
der königl. Akademie der Wissenschaften und Künste wurde
Jordan zu deren Vice -Präsidenten ernannt. Dem König
war er im Jahr 1741 auf dessen Befehl in den Krieg nach
Schlesien gefolgt. Im Alter von 44 Jahren starb er am
24. Mai 1744 und hinterliess unter anderen Werken:
„Histoire de la vie et les ouvrages de Mr. La Croze", ferner
„Recueil de littörature de philosophie et d'histoire".
Jordan besass einen lebhaften Geist. • Sein Charakter
war edel, ausgezeichnet durch Wohlwollen und Wahrheits-
liebe, wie die Zeitgenossen von ihm rühmen.
In den Bund der Freimaurer wurde Jordan 1739 zu
Rheinsberg vom damaligen Kronprinzen von Preussen
aufgenommen und bekleidete bis zu seinem Tod das Amt
des Schriftführers der Loge des Königs. Auf seinen Antrag
erteilte der König im September 1740 die Erlaubniss zur
Errichtung der Loge „aux trois Globes^ zu Berlin (vergl.
S. 4 Anm. *). Er ist als der eigentliche Stifter unserer
Grossloge anzusehen, wenngleich er niemals Mitglied der
Loge „aux trois Globes" war, sondern nur als besuchender
Br., und zwar als Schriftführer der Loge premi^re in den
Niederschriften vom 13. und 21. September 1740 aufgeführt
ist. (Eloge de Mr. Jordan. Histoire de TAcademie Royale
des Sciences. Annöe 1746. Th. VII. S. 100. Allg. Handbuch
für Frmr. Ed. I. Bd. II. S. 79.)
KarsteOt Daniel Ludwig, ward geboren am 5. April 1768
zu Bötzow im Mecklenburgischen, erhielt seine Bildung von
1778 ab in Halle a. S., wohin sein Vater als Professor der
mathematischen Wissenschaften berufen worden war, bezog
1782 zur weiteren Ausbildung die Bergakademie zu Freiberg,
kehrte 1786 nach Halle zurück und hörte weitere Vorlesungen
an der dortigen Universität. Im Oktober 1789 wurde er
zum Assessor cum voto bei der damaligen Bergwerks- und
Hütten - Verwaltung , dem nachmaligen preussiscjien Ober-
bergamt, 1792 zum Bergrat, 1797 zum Oberbergrat, 1801
zum Geheimen Finanzrat und 1803 zum Geheimen Oberberg-
rat ernannt. 1806 wurde ihm unter Ernennung zum Staatsrat
die Neueinrichtung aller auf den Bergbau bezüglichen Behörden
übertragen.
— 483 — Klaproth II.
In den Freimaurer-Bund trat Karsten den 9. November
1787 in der Johannieloge zu den „drei Degen' in Halle.
Angenommen bei der Loge „zur Eintracht^ zu Berlin am
4. Januar 1797 war er von 1809— 1810 zugeordneter Meister,
ward 1799 Mitglied der Mutterloge, am 9. Mai desselben
Jahres Mitglied des Altschottischen Direktoriums und starb
zu Berlin den 19. Mai 1810.
Klaproth I, Martin Heinrich, geboren zu Wernigerode
den 1. Dezember 1743, bildete sich 1759 zum Apotheker
aus in Quedlinburg, wo er bis 1766 blieb. Von 1766—68
war er Gehilfe in der Hofapotheke zu Hannover, von
1768 — 70 in der Wendland 'sehen Apotheke zum goldenen
Engel in Berlin, während welcher Zeit er seine wissen-
schaftliche Ausbildung in jeder Weise vervollkommnete.
Nachdem er von 1770 — 71 in gleicher Weise in Danzig
beschäftigt gewesen, kehrte er nach Berlin zurück und
war bis 1780 Provisor in der damals berühmten Rose^schen
Apotheke. Von 1780 — 82 im Besitz einer eigenen Apotheke,
wurde er 1782 zum Assessor pharmaciae bei dem damaligen
Obercollegium medicnm ernannt. In dieser Stellung wurde er
im Lauf der Jahre zum Ober-Provisor der Hofapotheke,
zum Sanitätsrat und Ober -Medizinalrat ernannt und war
fast aller damaligen gelehrten Gesellschaften Mitglied.
In den Bund der Freimaurer wurde Klaproth I am
6. Februar 1776 in der Loge „zur Eintracht" zu Berlin auf-
genommen. Von 1793 bis 1815 war er Meister vom Stuhl dieser
Loge, 1790 wurde er Mitglied der Mutterloge, 1797 Mitglied
des Altschottischen Direktoriums und zugeordneter National-
Grossmeister. Er starb zu Berlin den 1. Januar 1817.
Die dankbaren Zeitgenossen haben ihm zu Ehren das
Klaproth-Stipendium gegründet.
Klaproth II, Christian August Ludwig, dessen Geburts-
jahr nicht bekannt ist, trat nach vollendeter Erziehung und
nach dem Studium der Rechts- und Staatswissenschaft auf der
Universität zu Frankfurt a. 0., die er bis 1780 besucht
hatte, 1784 in das Geheime Staats-Archiv als Hilfsarbeiter
ein, wurde 1786 Archivs -Adjunkt, 1787 Geheimer Archivar
und 1804 Geheimer Kriegsrat
In den Freimaurer- Bund wurde Klaproth 11 1780 in
der Loge zu Frankfurt a. 0. aufgenommen und am 4. April
1786 bei der Loge zu den „3 Seraphim* zu Berlin an-
genommen 1799 zugeordneter Meister dieser Loge und
Mitglied der Mutterloge, 1805 Mitglied des Altschottischen
Direktoriums. Er starb zu Berlin den 30. Mai 1812.
81*
Klug. — 484 —
Sein Andenken wurde von den Brüdern durch die
Errichtung eines Denkmals im Logengarten geehrt.
Kleiber, Karl Christian Ludwig, war am 14. April 1814
zu Marienburg geboren. Er besuchte die Universität
Königsberg, wo er Theologie und Philosophie studierte. Im
Jahr 1836 bestand er die erste theologische Prüfung und
ward in demselben Jahr Dr. Phil., worauf er als zweiter
Oberlehrer an die höhere Bürgerschule zu Marienburg berufen
wurde. Bald unterzog er sich auch der Prüfung für das
höhere Lehramt vor der wissenschaftlichen Prüfungskommission
zu Königsberg, nachdem er auch die zweite theologische
Prüfung abgelegt hatte. 1842 erhielt er eine Stelle als
Oberlehrer an der Königstädtischen Realschule in Berlin.
Nach einigen Jahren gewährte ihm das Unterrichts-Ministerium
ein Stipendium zu einer Reise nach Paris, wo er pädagogischen,
philologischen und philosophischen Studien oblag. Nach
seiner Rückkehr übernahm er neben seiner Thätigkeit an
der Realschule auch eine Anzahl von Lehrstunden an der
königlichen Kadettenanstalt, bis er im Jahr 1855 zum
Direktor der Dorotheenstädtischen Realschule ernannt wurde.
Er starb am 4. August 1879 zu Wiesbaden.
In den Maurerbund aufgenommen ward er zu Marienburg
den 5. Oktober 1842 in der Loge „zu den drei gekrönten
Thürmen". Am 26. Januar 1848 aus jener Loge geschieden,
trat er am 5. März 1848 in Berlin in die Loge „zum flammenden
Stern**. Nach Verwaltung mehrerer Aemter in ihr, war er
von 1863 — 1868 zugeordneter, und von 1868 — 1871 Meister
vom Stuhl. Seit dem 19. Mai 1859 Mitglied der Grossloge,
wurde er am 11. September 1874 in das Bundesdirektorium
und am 18. Mai 1875 zum zugeordneten Grossmeister gewählt.
Klug, Johann Christian Friedrich, ward in Berlin am
5. Mai 1774 geboren. Hier erhielt er seine erste wissenschaft-
liche Bildung, studierte in Halle a. S. Medizin, promovierte
1789 und war sodann als Arzt in Berlin thätig. 1806 trat
er als Assessor in das Ober-Medizinal-Kollegium, wurde
1818 zum Professor an der berliner Universität und Mit-
direktor des zoologischen Museums, 1823 zum Geheimen
Medizinalrat und 1827 zum Mitglied der medizinischen
Ober -Examinations- Kommission ernannt. 1828 trat er in
das Kultus -Ministerium und wurde 1835 Direktor der
medizinischen Ober- Examinations - Konmiission , Geheimer
Ober-Medizinalrat und vortragender Rat im Ministerium der
Geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten.
Vom König mehrfach ausgezeichnet, erhielt er zur Feier
— 485 — Krüger.
seines 50jährigen Dienstjubiläums den Stern zum roten
Adler -Orden zweiter Klasse.
In den Freimaurer-Bund wurde Klug am 16. September
1805 in der Loge „zum flammenden Stern*' zu Berlin auf-
genommen. Von 1814 — 1820 war er Meister vom Stuhl
dieser Loge, 1813 Mitglied der Mutterloge, 1832 Mitglied
des Altschottischen Direktoriums, feierte am 16. August 1855
sein 50jähriges Maurer-Jubiläum und starb zu Berlin den
3. Februar 1856 im Alter von 82 Jahren.
Kluge, Karl Alexander Ferdinand, ward am 9. September
1782 zu Strausberg geboren und erhielt seinen ersten
Unterricht auf den Schulen zu Neisse und Frankenstein,
wohin sein Stiefvater, der Regimentsarzt Dr. Rüthenick,
Tersetzt war. 1800 kam er auf das Friedrich- Wilhelms-Institut
zu Berlin und trat 1804 als Unterarzt beim berliner
Kadettenkorps ein. 1807 wurde er Oberarzt beim Hofstaat
des Kronprinzen, 1809 Oberarzt beim Friedrich -Wilhelms-
Institut, 1811 Stabsarzt, 1814 ausserordentlicher Professor
und zweiter Direktor der chirurgischen Abteilung der Charit^,
1821 Professor ordin. der berliner Militair- Akademie und
Professor extraord. der berliner Universität, 1825 endlich
Medizinalrat und 1828 Geheimer Medizinalrat und Direktor
der Charit^.
In den Freimaurer-Bund wurde Kluge den 31. Dezember
1807 in der Loge zu Memel aufgenommen, 1810 in der
Loge „zu den 3 Seraphim^ angenommen, 1822 zugeordneter
Meister dieser Loge und in demselben Jahr Mitglied der
Mutterloge. 1829—1838 war er Meister vom Stuhl, 1832
Mitglied des Altschottischen Direktoriums und Altschottischer
Ober-Meister und starb in Berlin den 26. Mai 1844 im Alter
von 62 Jahren.
Die noch heute geltende Altschottische Konstitution
nach der Durchsicht vom Jahr 1834 ist von ihm ausgearbeitet
worden, sowie auch das Ritual des 4. Grades vom Jahr IH39.
Das Ritual der Schottentafelloge (1834) und die Abänderung
der Konstitution des del. Inneren Orients im Jahr 1833 bis
1S35 waren von ihm in Vorschlag gebracht.
Kruger, Johann Christian, geboren zu Berlin den
23. November 1727, erhielt seine erste Ansbilduntr auf dem
Joachimsthalschen Gymnasium, bezog im Jahr 174r) die
Universität Frankfurt a. 0., 1746 die zu Königsberg i. P.,
1748 die zu Halle und kehrte 1749 nach Beendigung seiner
theologisclien Studien nach Berlin zurück. Von 1749 bis
1757 lebte er ausschliesslich den Wissenschaften und schlug
Maetzner. — 486 —
zweimal eine ihm angetragene Pfarrstelle aus, indem er sich
inzwischen für das Studium der Rechtswissenschaft entschieden
hatte. Er ging deshalb 1757 im April nochmals auf die
Universität Frankfurt a. 0., kehrte im Oktober nach Berlin
zurück und wurde beim Beginn des siebenjährigen Ejrieges
zum Justizdienst ausgebildet. In dieser Thätigkeit ging er
1759 nach Schlesien als Referendarius bei der dortigen
Regierung, kam 1760 nach Berlin zurück, wurde hier dem
Minister von Münchhausen bekannt und als Assessor beim
Kammergericht angestellt. Kurz darauf ging er als Revisor
in das General-Direktorium über. 1763 wurde er Kammer-
gerichtsrat und 1771 an das damals neu eingerichtete
königliche Ober-Revisions-Kollegium als Ober -Revisionsrat
versetzt. 1780 wurde er Direktor des in diesem Jahr
errichteten Hausvoigtei-Gerichtes, in welcher Stellung er
bis an sein Lebensende verblieb.
In den Freimaurer-Bund trat Krüger am 8. Juni 1761
in der Loge „zur Eintracht" zu Berlin, ward 1766 Meister
vom Stuhl der Mutterloge, demnächst Altschottischer Ober-
meister; 1767 wieder Meister der Mutterloge, legte indess
1775 seine sämmtlichen Aemter nieder und starb zu Berlin
den 22. Mai 1798. (Vgl. S. 54.)
Lynckert Lothar, Freiherr von, wurde am 27. März 1817
zu Vorbrigen, Kreis Rybnick (Provinz Schlesien) geboren.
Er widmete sich dem Offizierstand, zeichnete sich 1866 im
österreichischen und 1870/71 im französischen Krieg aus.
Als General nahm er 1874 den Abschied. Zum Freimaurer
wurde er 1845 in der Loge „zu den sechs Lilien" zu Neisse
aufgenommen, zu deren versitzendem Meister er 1865-1867
gewählt wurde. Als er nach seiner Verabschiedung 1874
seinen Wohnsitz nach Berlin verlegte, schloss er sich der
Loge „zum flammenden Stern" an. Auch in dieser Loge
erhielt er 1875-1877 das Amt des Vorsitzenden Meisters.
In die Grossloge wurde er 1874 gewählt, in das Bundes-
direktorium trat er 1876, schied aber 1879 aus, als er
Nöschenrode bei Wernigerode zum Aufenthalt nahm. Hier
starb er am 30. Juni 1898.
Maetznert Eduard, wurde am 25. Mai 1805 zu Rostock
geboren, wo er auch das Gymnasium besuchte. Im Alter
von 16H Jahren konnte er zur Universität entlassen werden.
Er studierte zuerst in Rostock, dann in Greifswald Theologie
und wurde als Kandidat der Theologie eine Zeitlang Haus-
lehrer. Er fasste den Entschluss, ein neues Studium zu
beginnen, um nicht Geistlicher werden zu müssen, und begab
— 487 — Marot.
sich zu diesem Zweck nach Heidelberg. 1830 legte er in
Berlin die Staatsprüfung für das Lehramt ab, unterrichtete
ein Jahr lang am französischen Gymnasium und erhielt 1831
eine Berufung an das Gymnasium zu Bromberg. 1888 wurde
er zum Direktor der Luisenschule in Berlin ernannt. Nach-
dem er dies Amt 50 Jahre innegehabt hatte, trat er 1888
in den Ruhestand. In der Wissenschaft hatte er seine vor-
wiegende Thätigkeit den neueren Sprachen zugewendet.
Seine grammatischen Werke über französische und englische
Sprache waren zur Zeit ihres Erscheinens von hervorragender
Bedeutung, indem sie den Stand der Forschung darlegten
und umfassenden Stoff gewährten. (Französische Grammatik
1856 und 1877, Englische Grammatik in 3 Bänden 1859-1865,
2. Ausgabe 1873- 1875.) 1867 erschienen die Altenglischen
Sprachproben. Ein umfassendes Wörterbuch der englischen
Sprache bis auf die Zeit Shakespeare's begann 1872 zu er-
scheinen, blieb aber unvollendet. Er starb am 13. Juli 1892.
Zum Freimauirer wurde er 1854 in der Loge „zum goldenen
Pflug** in Berlin aufgenommen. 1866 trat er zur Loge der
„Verschwiegenheit" über, deren Vorsitzender Meister er 1870
wurde. Dies Amt hatte er bis 1890 inne. In die Grossloge
kam er 1870. Am 23. Dezember 1886 wurde er Mitglied
des Bundesdirektoriums, dem er bis zu seinem Tod angehörte,
unübertroffen unter den Logenrednern seiner Zeit beherrschte
er das Wort. In seinen Vorträgen als Vorsitzender Meister und
als Redner der Grossloge hob er die Brr. in die Höhe idealer
Gedanken. Gründliche philosophische Durchbildung befähigte
ihn, in geordneter und einfacher Darstellung auch sehr ver-
wickelte Fragen klar zu legen. Aber niemals liess er sich
verleiten, mit Gelehrsamkeit prunken zu wollen Er sprach
so schlicht, diujs es schien, als könnte jeder dasselbe gesagt
haben. Dazu kam ein gerechtes aber nicht hartes Urteil,
das vom Licht aufrichtiger Menschenliebe verklärt wurde,
sowie eine gemütvolle Freundlichkeit, durch die er selbst
starre Herzen zu gewinnen vermochte. Seine Worte strömten
überzeugende Kraft aus.
Marot, Samuel, geboren am 11. Dezember 1770 zu
Magdeburg, erhielt seine Schulbildung auf dem dortigen
Domgymnasium. 1788 bezog er die Universität Frank-
furt a. 0., um Theologie zu studieren, ward 171K) Hauslehrer
in Linow bei Rheinsberg, 1793 Dom-Kandidat in Berlin,
17!^*^ Prediger am Friedrichs-Waisenhans und 1808 Prediger
an der Neuen Kirche. 1816 übernahm er die Verwaltung
einer Superintendentur, wurde 1830 zum Konsistorialrat
Marot. — 488 —
und Mitglied des Konsistoriums der Provinz Brandenburg
ernannt, erhielt 1848 bei seinem 50jährigen Dienstjubiläum
den roten Adlerorden dritter Klasse und die Ernennung
zum Ober-Konsistorialrat, sowie von der berliner Universität
das Diplom eines Doctor theoL; 1856 wurde ihm der rote
Adlerorden zweiter Klasse, 1858 bei seinem 60jährigen
Prediger-Jubiläum der Stern zu diesem Orden und das
Ehrenbürgerrecht der Stadt Berlin verliehen.
In den Freimaurer-Bund trat Marot 1790 in der Loge
zu Frankfurt a. 0. 1798 in der Loge „ zur Verschwiegen-
heit** zu Berlin angenommen, wurde er 1805 zugeordneter
Meister und Mitglied der Mutterloge, 1812 delegirter Alt-
schottischer Obermeister, 1818 Meister vom Stuhl. Im
Jahr 1840 feierte Marot sein 50 jähriges Maurerjubiläum,
1855 dasselbe Jubiläum als hammerführender Meister, 1862
das 50jährige Jubiläum als delegirter Altschottischer Ober-
meister, in Folge dessen er zum Ehrenmitglied des Bundes-
Direktoriums ernannt wurde, und begingt endlich 1865 das
seltene Jubiläum der 60 jährigen Hammerführung, starb aber
noch in demselben Jahr am 16. Oktober.
Seine Brüder ehrten sein Andenken durch Aufstellung
seiner Büste in Erz im Logengarten, sowie auch durch
die Gründung der „Marot- Stiftung".
Marot, August, Sohn des vorgenannten Brs. Samuel
Marot, wurde am l. Januar 1811 zu Berlin geboren. Er
widmete sich dem Studium der Rechtswissenschaft und der
Staatswirtschaft, wirkte darauf als Regierungsbeamter in
Potsdam und Düsseldorf, ward in das Finanz -Ministerium
berufen und schied aus ihm als Wirklicher Geheimer Ober-
Finanzrat und vortragender Rat nach vieljähriger Thätigkeit.
Am 19. November 1841 ward August Marot von
dem eigenen Vater in die Loge „ zur Verschwiegenheit"
aufgenommen. Da er zur Zeit als Assessor bei der Regierung
zu Potsdam beschäftigt war, trat er 1853 zu der Loge
„Teutonia" in Potsdam über, die ihm alsbald das Amt des
zugeordneten Meisters übertrug, das er von 1853 bis 1856
versah. In Folge seiner Versetzung nach Düsseldorf zu der
dortigen Regierung schloss er sich hier der Loge „zu
den drei Verbündeten" an und war ihr Vorsitzender Meister
von 1856 bis 1861. Nach Berlin zurückberufen, trat er
wiederum in die Loge „zur Verschwiegenheit" ein. Hier
erfolgte seine Wahl zum Mitglied der Grossloge am 12. Sep-
tember 1872 und zum Mitglied des Bundes-Direktorinms am
2. Dezember 1875. Die Wahl als zugeordneter Grossnieister
— 489 — Matzdorff I.
im Jahr 1882 sah er sich veranlasst abzulehnen, da er sich
mit Amtsgeschäften überbürdet fand.
Er starb am 5. Februar 1888.
y. Massenbach, Karl Wilhelm, ward am T.März 1752
zn Rodmannshausen bei Königsberg geboren. 1768
wurde er auf Befehl Friedrichs des Grossen in das Dragoner-
Regiment V. Platen als Junker eingestellt und bald zum
Offizier befördert . 1 774 wurden ihm die Reise- Werbe-Geschäfte
übertragen; er kehrte aber im bayrischen Erbfolgekrieg zu
seinem Regiment zurück. 1793 wurde v. Massenbach
zum Dienst im Hauptquartier des Königs bestimmt, machte
in ihm den Rheinfeldzug 1793 und den Feldzug von 1806/7
mit und kehrte aus diesem als Oberst- Leutnant vom
Regiment L'Estoque zurück. 1807 nach Abschluss des
Tilsiter Friedens ging er nach Memel als Mitglied der
Armee -Reorganisations-Kommission und 1810 als Mitglied
der Untersuchungs-Kommission nach Berlin zurück und
trat in demselben Jahr mit dem Charakter als General-
Major in den Ruhestand. 1813 nahm er nochmals Dienste,
focht als Landsturm-Divisionär bei Dennewitz, wurde 1814
Kommandant von Frankfurt a. 0. und 1815 Korpsdepöt-
Direktor zu Magdeburg. Von dort aus schied er abermals
aus dem Dienst und verlebte den Rest seiner Tage in
Berlin.
Dem Freimaurer-Bund wurde v. Massenbach in der Loge
zu Inst er bürg zugeführt. Das Jahr seiner Aufnahme ist nicht
zu ermitteln. 1799 war er Meister vom Stuhl der Loge
zu Tilsit; 1802 Meister vom Stuhl der Loge zu Insterburg;
1811 ward er in der Loge „zu den drei Seraphim ** zu Berlin
angenommen, Mitglied der Mutterloge und 1812 Mitglied
des Altschottischen Direktoriums. Er entsagte 1818, nachdem
er schon seit 1814 von Berlin versetzt worden war.
Matzdorff 1, Karl August, ward geboren zu Berlin den
30. Juni 1771, besuchte» von 1779 — 1784 das Joachimstharsche
Gymnasium und bezog 1785 die Universität Halle, um
Theologie zu studieren. Der Vater, der Lotterie -Ober-
Einnehmer war, wollte ihn jedoch für das Geschäftsleben
gewinnen, schickte ihn deshalb auf Reisen und Hess ihn 17H0
bei der philosophischen Fakultät in Jena einschreiben, wo
er weiter studierte und sich für das Technische des Buch-
handels ausbildete. 1790 erhielt er von König Friedrich
Wilhelm 11. ein Privilegium zur Errichtung einer Verlags-
und Sortiments- Buchhandlung und 1798 den Titel als
Koniaierzienrat. 1823 trat er seinem ältesten Sohn die
V. Messerschmidt. — 490 —
BachbandlaBg ab und übernahm das Geschäft des Vaters
als Ober-Lotterie-KoUekteur.
In den Freimaurer -Bund trat Matzdorff am 5. Sep-
tember 1788 in der Loge „zu den drei Degen" in Halle,
ward 1791 in der Loge „zu den drei Seraphim" zu Berlin
angenommen, 1797 Mitglied der Mutterloge, 1827 zugeordneter
Meister der Loge „zu den drei Seraphim", 1829 Mitglied
des Altschottischen Direktoriums und starb zu Berlin den
15. April 1839.
Bei der Durchsicht der Grundverfassung vom Jahr 1838
und der Rituale der Johannisgrade vom Jahre 1835, sowie
auch des VI. Grades hatte er sich in hervorragender Weise
beteiligt. Namentlich ist er der Verfasser der Verpflichtung,
die der Lehrling bei der Aufnahme zu vollziehen hat, sowie
der „Erklärung der 6 Tafeln". Das grösste Verdienst hat
er sich durch die „Erläuterungen zu den Instruktionen des
Lehrlings-, Gesellen- und Meister -Grades", vorgetragen in
der Johannisloge „zu den drei Seraphim" in den Jahren
1829 bis 1834, erworben.
Diese Erläuterungen wurden durch die metallographische
Presse vervielfältigt und werden z.T. noch jetzt in den Logen
unseres Bundes in den Instruktionslogen vorgetragen. Das
1. Heft (Lehrlingsgrad) enthielt 86 Seiten, das 2. Heft
(Gesellengrad) 232 Seiten, das 3. Heft (Meister-Grad) 226
Seiten.
y. Messerschmidt, Carl Friedrich, ein Sohn des Ober-
predigers Johann Friedrich Messerschmidt, ward am
12. November 1795 zu Bärwalde in Pommern geboren. Er
besuchte nach der ersten häuslichen Vorbildung die Stadtschule
zu Bärwalde und hierauf das Fürstl. Hedwigs -Gymnasium
zu Neu- Stettin. Später bezog er die Universität in Berlin,
um Theologie und Philologie zu studieren; doch als im
März 1813 der Kriegsruf erscholl, um Deutschland von fremder
Gewaltherrschaft zu befreien, trat der 18 jährige Jüngling
in das Heer. Die Fortsetzung seiner Studien ward ihm nach
dem Frieden 1815 nicht vergönnt, da er bis 1819 bei den
Besatzungfitruppen in Diedenhofen zu verbleiben veranlasst war.
Erst 1823 bezog er wieder die Universität in Berlin,
nunmehr aber, um sich durch das Studium der Rechte und
Staatswissenschaften für den Eintritt in den Verwaltungs-
dienst bei dem königlichen Kriegsministerium vorzubereiten.
Nach bestandener Prüfung 1830 ward er als Intendantur-
Assessor bei dem 3. Armee-Korps in Koblenz angestellt.
Schon nach vier Jahren war er Geheimer Kriegsrat und
— 491 — Nolte.
vortragender Rat und 1851 General -Proviantmeister und Chef
der zweiten Abteilung des Rriegsministeriums. 1863 bei
der Feier seines Dienstjubiläums erhielt er den Stern
zum roten Adlerorden zweiter Klasse und 1866 den
Kronenorden zweiter Klasse mit dem Stern. Als er sich
1867 in den Ruhestand versetzen liess, ward ihm der Adel
verliehen. Er starb zu Berlin am 29. Januar 1870.
Dem Maurerbund trat Br v. Messerschmidt am
31. Mai 1816 bei, wo er in die Loge „zur doppelten Ver-
einigung^ zu Diedenhofen aufgenommen wurde. Im Januar
1819 wurde er in der Loge „zum Geheimniss der drei
Könige" zu Köln a. Rh. angenommen. 1821 ward er Mit-
glied der Loge „Friedrich zur Vaterlandsliebe*' in Koblenz,
die ihn bald zum Redner ernannte. In Berlin trat er im
Jahr 1823 der Loge „zu den drei Seraphim* bei, wo er
zunächst mehrfach als Beamter, schliesslich sieben Jahre als
Meister vom Stuhl thätig war. Ordentliches Mitglied der
Grossen National -Mutter löge wurde er am 30. Mai 1838 und
am 23. August 1843 Mitglied des Bundes-Direktoriums,
1844 Altschottischer Obermeister, 1847 Ehrenmeister der
Loge „zu den drei Seraphim", und 1848 National-Gross-
meister. Sein fünfzigjähriges Maurerjubiläum wurde im
Jahr 1866 feierlich begangen, und nachdem er 1873 fünf-
undzwanzig Jahre als Grossmeister gewirkt hatte, schied er
als Ehren- National -Grossmeister aus dem Amt.
Möller, Georg Johann Friedrich, 1743 zu Sauer bei
Biescho geboren, stand 1775 als Assessor und Kriminal-
richter bei dem berliner Stadtgericht im Amt. Später wurde
er zum Justizrat und zum Geheimen Justizrat ernannt.
In den Freimaurer-Bund trat Möller den 4. Oktober 1775
in der Loge „zum flammenden Stern" zu Berlin, schloss sich
aber später der Loge „zur Eintracht" an, deren zugeordneter
Meister er von 1799 — 1802 war; 1797 wurde er Mitglied
der Mutterloge, 1810 Mitglied des Alt^chottischen Direktoriums
und starb zu Berlin den 23. Juni 1812.
Nolte, Johann Wilhelm Heinrich, ward am 27. November
1767 in Berlin geboren und im elterlichen Hause erzogen.
Die dürftige Lage seiner Eltern erlaubte nicht, ihm die
Mittel zu weiterer wissenschaftlicher Ausbildung auf einer
Hochschule zu gewähren. Durch seinen Fleiss erhielt er
aber bei der Bewerbung um das Kurmärkische Stipendium
den Preis und bezog nun 1785 die Universität zu Halle,
um Theologie zu studieren. 1788 kurze Zeit Hauslehrer,
V. Olfers. — 492 —
erwählte ihn der damalige Minister Graf Herzberg zu seinem
Sekretär. Der Rücktritt des Ministers veranlasste ihn indess,
sich seinen Studien wieder zuzuwenden und 1791 eine
Stellung als Lehrer an der Realschule und an dem Pädagogium
in Berlin anzunehmen ; er wurde, als das Pädagogium in das
Friedrich -Wilhelms -Gymnasium sich verwandelte, an ihm
Professor. 1804 wurde er als Assessor in das Oberkonsistorium
und Ober -Schulkollegium berufen, in demselben Jahr aber
noch als Rat bei dieser Behörde angestellt. 1809 trat er,
als die beiden Behörden aufgelöst wurden, in die geistliche
Schulkommission der Regierung zu Potsdam, 1816 in das
neu errichtete Konsistorium der Provinz Brandenburg und
wurde 1826 zum Wirklichen Ober-Konsistorialrat ernannt.
In den Freimaurerbund trat Nolte 1795 bei der Loge
„zu den drei Seraphim'' zu Berlin, wurde 1803 Mitglied der
Mutterloge, war von 1812 — 1815 zugeordneter Meister bei
den „drei Seraphim", 1812 Mitglied des Altschottischen
Direktoriums und 1818 — 1828 zugeordn. National -Gross-
meister, 1829 Altschottischer Obermeister. Er starb zu
Berlin den 2. Februar 1832.
Oelrichs, Ernst Heinrich, dessen frühere Lebensschicksale
unbekannt sind, war 1788 Referendarius beim Kammergericht
in Berlin, 1794 Regienmgsrat in Marien werder, 1808
Regierungs - Direktor, 1810 Vize -Präsident und 1812 Präsident
des Oberlandesgerichtes. (Vergl. 1073 Akten: Geschichte der
Grossen National -Mutterloge Lebensbeschreibung des Brs.
Oelrichs von Br. Döhring.)
Im Jahr 1816 erhielt er den roten Adlerorden 3. Klasse,
1830 denselben Orden 2. Klasse; 1833 wurde er von der
Präsidentenstelle entbunden und in demselben Jahr Mitglied
des Staatsrats.
Rücksichtlich seines Eintritts in den Freimaurerbund
ist nur bekannt, dass er 1788 bei der Loge „zum flammenden
Stern" zu Berlin angenommen worden ist. Nach seiner
Versetzung nach Marienwerder wurde er Mitstifter der
dortigen Loge „ zur goldenen Harfe " und war deren erster
Meister vom Stuhl. Nach seinem Abgang von dort wurde
er am 31. Dezember 1833 in der berliner Loge „zur Eintracht"
angenommen und bald darauf zum Mitglied der Mutterloge
gewählt. Seit 1834 Mitglied des Altschottischen Direktoriums
starb er zu Berlin am 6. März 1836.
V. Olfers, Ignaz Franz Maria, geb. zu Münster 1793,
Sohn des Oberbürgermeisters Franz Theodor Olfers daselbst,
der 1803, 23. August in den Reichsadelstand erhoben worden,
— 493 — Pelkmann.
widmete sich dem Stadium der Natarwissenschaft, und war
seit 1816 Arzt zu Münster.
Im Jahr 1820 trat er in den preussischen Staatsdienst
und begleitete den Gesandten Grafen von Flemming als
dessen Legations -Sekretär nach Brasilien, später nach
Neapel und kehrte nach Flemmings Tod nach Berlin
zurück. Im Auftrag der Regierung machte er eine zweite
Reise nach Brasilien und von dort nach Lissabon, von wo
er 1829 als Minister- Resident nach der Schweiz gesendet
wurde. 1833 wurde er in das Unterrichts-Ministerium nach
Berlin berufen. 1840 wurde er gleich nach der Thron-
besteigung König Friedrich Wilhelm IV., der ihn auf den
italienischen Reisen kennen gelernt hatte, in die wichtige
Stellung des General -Direktors der Königl. Museen berufen,
in welcher Stellung er bis 1868 verblieb. Er starb am
24. April 1872.
Ol fers war ein Mann von ausgezeichneter Begabung
und vielseitiger Bildung. Von seinen gründlichen natur-
wissenschaftlichen Studien zeugte die Dissertation über die
Eingeweide -Würmer der Thiere. Er zuerst deutete in einer
Abhandlung der Akademie der Wissenschaften im Jahr 1817
die Existenz einer Erscheinung im Thierleben an, die erst
viele Jahre später als Polymorphismus der Thiere, sowie
als Arbeitsteilung der verschiedenen Individuen polymorpher
Thierstöcke in die zoologische Wissenschaft eingeführt
wurde. (Liebig in den Sitzungsberichten der Akademie der
Wissenschaften zu München 1873, 159 — 164.)
Aufgenommen wurde er am 2. August 1813 als Lehrling
in der Johannisloge „zu den drei Balken" im Orient Münster.
Am 23. Oktober 1840 bei der hiesigen Johannisloge
„zum tiammenden Stern" angenommen, wurde er am 14. April
1842 zum ordentlichen Mitglied der Grossloge gewählt und
trat am 1. Dezember desselben Jahres in das Bundes-
Direktorium. Seit dem 18. März 1848 zugeordneter National-
Grossmeister, deckte er am 4. Juni 1861. Gleich ihm hat
auch sein jüngster Bruder die Loge gedeckt, während die
beiden älteren Brüder und der Vater Vorsitzende Meister
der Loge in Münster gewesen und als deren Mitglieder
gestorben sind. (P'örster, Gesch. der Loge „zu den drei
Balken*^ in Münster, S. 210.)
Pelkmann^ Friedrich Samuel, geboren am 30. Juni 1772
zu Königshorst, erhielt seine erste Ausbildung im Friedrich-
Wilhelms-Gymnasium zu Berlin. Anfang der neunziger Jahre
Poselger. — 494 —
bezog er die Universität Halle, um Theologie zu studieren.
Später Hauslehrer in Krossen, wurde er 1800 als Feld-
prediger bei dem damaligen Infanterie-Regiment v. Winning
und 1806 bei der Petrikirche zu Berlin als Pfarrer an-
gestellt. Durch lange Jahre Superintendent der Köllnischen
und später der Friedrichs -WerderschenDiöcese, legte er beide
Aemter 1843 wegen Kränklichkeit nieder und erhielt bei
dieser Gelegenheit den roten Adlerorden 2. Klasse. Er starb
zu Berlin am 17. Juli 1843.
In den Freimaurer-Bund trat Pelkmann den 3. Juni 1814
bei der Loge „zur Eintracht" zu Berlin, wurde Vorsitzender
Meister dieser Loge und Mitglied der Mutterloge 1827, 1833
Mitglied des Bundes-Direktoriums.
Piastet Ernst Wilhelm Karl, ward geboren 1767 zu Berlin,
üeber seine früheren Verhältnisse ist nichts zu ermitteln
gewesen. Seine Berufsthätigkeit beginnt mit dem Jahr 1788,
in welchem er bei der damaligen königlichen General-
Tabakskasse in Dienste trat. Später ging er zu der Accise-
und Zollrechnungs-Verifikatur über, machte 1790 den Feldzug
als Kalkulator bei dem Feldkriegskomnüssariat mit und wurde
1792 bei der königlichen General -Militärkasse zuerst als
Assistent, dann als Kassirer angestellt. In dieser Stellung
wurde er 1831 den 1. November zum Kriegsrat ernannt,
1834 in den Buhestand versetzt und starb 1835.
In den Freimaurer-Bund, trat Piaste am 17. Juni 1803
bei der Loge ^zu den drei Seraphim"* zu Berlin, ward 1813
Mitglied der Mutterloge, 1814 Mitglied des Altschottischen
Direktoriums, 1830 Gross -Archivar. (Vgl. S. 382.)
Poselger, Friedrich Theodor, geboren zu El hing den
27. Mai 1771, bezog 1789 die Universität Halle, um Theologie
zu studieren, ging jedoch nach anderthalb Jahren in Folge
der neuen Gesetzgebung für die Geistlichen zum Studium
der Bechtswissenschaften über und setzte dies Studium 1791
auf der Universität zu Göttingen fort. 1794 wurde er
Stadtrat und Assessor bei dem Stadtgericht zu El hing. 1808
ging er als Abgeordneter der Ständeversammlung mit seiner
Familie nach Berlin, blieb nach Erfüllung seiner Aufträge
hier, beschäftigte sich mit dem Studium der mathematischen
Wissenschaften und erhielt 1817 die Erlaubniss, Vorträge an
der allgemeinen Kriegsschule halten zu dürfen. 1823 wurde
er von der berliner Universität zum Dr. phil. ernannt, nachdem
er den Charakter eines königlichen Professors erhalten und
ihm die Mit-Direktion der Kriegsschule übertragen war.
1825 wurde er Mitglied der Akademie der Wissenschaften.
— 495 — V. Rapin-ThoyrÄS.
In den Freimaurer-Bund trat Poselger 1808 den 20. April
zu Elbing in der Loge „Konstantia zur gekrönten Eintracht^.
1810 in der Loge ,zur Eintracht^ in Berlin angenommen,
wurde er 1816 Mitglied der Mutterloge, 1831 Mitglied des
Altschottischen Direktoriums und 1832 National-Grossmeister,
legte aber 1838 im Januar den Hammer nieder und ward
zum Elhren- Grossmeister ernannt. Er starb zu Berlin den
9. Februar 1838.
Im Verein mit Br. Simon entwarf er 1832 das Gesetz
über das maurerische Strafverfahren. Ferner gab er 1833
die Anregung zur Durchsicht des Rituals für den Lehrlings-
grad und arbeitete das neue Ritual aus unter Berücksichtigung
der von den Brrn. Bellermann, v. Diederichs, Matzdorff ,
Kluge und Klug gelieferten Arbeiten.
V. Printzen, Friedrich Wilhelm, ältester Sohn des Oberhof-
marschalls und Staatsministers Marquardt Ludwig v. Printzen ,
ward geboren 1718 zu Karow bei Genthin. Seine Ausbildung
wurde durch seinen Vater, der ihn mehrere hohe Schulen
besuchen und Reisen unternehmen Hess, in jeder Weise
gefördert.
Später trat v. Printzen bei der Potsdamer Garde als
Leutnant ein, wurde jedoch noch kurz vor dem Tod
Friedrich Wilhelms I. des Kriegsdienstes enthoben und im
Gesandtschaftsdienst verwendet. Friedrich II. ernannte ihn
bald nach seinem Regierungsantritt zum Geheimen Kriegs-
rat und Verordneten bei der Kurmärkischen Landschaft.
In den Freimaurer-Bund trat v. Printzen den 16. März
1748 bei der Loge ,,zu den 3 Weltkugeln**, war 1750 — 1751
und 1757 — 1761 Meister vom Stuhl dieser Loge, 1761 Gross-
meister des maurerischen Tribunals, blieb auch nach Auf-
lösung des Tribunals „Obermeister der hohen Grade* und
starb 1773 am 25. September zu Karow.
V. Rapin-Thoyras, Gabriel Philipp, ward geboren am
1. Mai 174G und für den Militärstand bestimmt. Er erhielt
seine Ausbildung hierzu im berliner Kadettenhaus und war
1771 bereits Adjutant des Regiments v. Ramin. 1783 Haupt-
mann im Regiment v. Möllendorf, 1796 Major, 1805 Oberwtr
leutnant, nahm er nach der Niederlage von 1806 seinen
Abschied und verliess Berlin, um den Rest seiner Tage in
Rummershagen im Mecklenburgischen zu verleben. Er starb
dort am 10. Oktober 1807.
In den Freimaurer- Bund trat v. Rapin am 21. September
1771 bei der Loge „zum flammenden Stern" zu Berlin. Von
1786 — 1807 Meister vom Stuhl dieser Loge, 1790 Mitglied
Sarr>'. — 49G —
der Mutterloge, 1797 Mitglied d.es Altschottischen Direktoriums,
1803 Delegirter Altschottischer Obermeister.
Rosenstiel, Friedrich Philipp, geboren 1754 zu Modes-
heim im unteren Elsass, studierte in Halle und wurde 1777
als Bergassessor bei der Bergwerks- und Hütten-Administration
zu Berlin angestellt. 1780 zum Bergrat ernannt, erwarb er
sich gleich dem Br. Karsten die grössten Verdienste um
die Hebung des vaterländischen Bergwerks- und Hütten-
Betriebes. 1786 Oberbergrat, 1790 Mitglied des Senats der
Akademie der Künste, 1794 Geheimer Bergrat, 1802 Direktor
der königlichen Porzellan -Manufaktur, 1804 Geheimer Ober-
Finanzrat, wurde er 1805 mit besonderen Aufträgen nach
Paris und 1815 nach Wien betraut. Im Lauf der Zeit wurde
er Mitglied bezw. Vorsteher vieler gelehrten und gemein-
nützigen Gesellschaften. Der König zeichnete ihn durch
Verleihung des roten Adlerordens 2. Klasse aus.
In den Freimaurer-Bund trat Rosen stiel am 10. Februar
1781 bei der Loge „zur Eintracht" zu Berlin, war 1810 bis
1812 zugeordn. Meister, 1815 — 1825 Meister vom Stuhl dieser
Loge, 1801 Mitglied der Mutterloge, 1829 Mitglied des Alt-
schottischen Direktoriums, 1829 — 1832 National-Grossmeister,
feierte am 10. Februar 1831 sein 50 jähriges Maurerjubiläum
und starb zu Berlin den 18. März 1832.
Sarry, Charles, von dessen persönlichen Verhältnissen
nur bekannt iüt, dass er 1741 den Titel eines hollän-
dischen Leutnants führte, soll von der Englischen Gross-
loge die Urkunde als „deputirter Grossmeister von
Preussen und von Brandenburg" erhalten haben. (Allg.
Handbuch der F. M. Art. Sarry.) In der Gründungs-Urkunde
der ältesten Hamburger Loge vom 6. Dezember 1737 wird
angeführt, dass der Beschluss zur Errichtung dieser Loge
gefasst worden: sous la domination du tres Venörable Deput^
Grand Maitre de Prusse et de Brandebourg, le frere Charles
Sarry et les surveillants u. s. w.
Ohne Erwähnung dieser Würde trat Charles Sarry am
G. Juni 1741 der berliner Loge „aux trois Globes" als Mit-
glied bei. In der Gr. L. Niederschrift vom 6. Juni 1741
findet sich verzeichnet: dass der in allen Angelegenheiten
der Maurerei so erfahrene Br. Sarry, ohne Gebühren zu
entrichten, affiliirt und zum Mitglied der Loge angenommen
worden sei. Am 9. Juni 1741 wurde er zum 1. Schaffner,
am 9. September dieses Jahres zum 1. Aufseher der Loge
erwählt. Als solcher war er am 10. Oktober 1741 zu
Molsdorf bei der Abordnungs - Loge zur Aufnahme des
— 497 — Sdüichdng.
Herzogs Karl Friedrich zu Sachsen-Meiningen thätig.
Am 6. September 1742 wurde er zum Meister ▼. St. der
Loge erwählt und schied am 7. März 1743 freiwillig ans
der Mitgliedschaft aus. Am 13. Dezember 1743 wurde er
von neuem zum Mitglied dieser Loge erklärt. Weitere Mit-
theilungen über diesen Bruder fehlen.
Schaper, Karl Heinrich Julius, geboren in Elbing den
15. März 1828, Sohn des Kreisphysikus Dr. Schaper, bestand
sechzehnjährig die Reifeprüfung und studierte darauf in
Halle, Berlin und Königsberg Philologie. Nach abgelegter
Staatsprüfung in Königsberg 1850 begann er seine Lehr-
thätiekeit in Danzig, wo sein Vater nunmehr als Regierungs-
ond Medizinalrat wirkte, am dortigen Gymnasium, später in
Königsberg, und seit 1853 in Tilsit, wo er 1854 angestellt
wurde. 1858 an das Altstädtische Gymnasium in Königsberg
versetzt, trat er nach dreijähriger Thätigkeit ab erster Ober-
lehrer in das neu gegründete Gymnasium zu Insterburg ein.
Michaelis 1864 wurde er Gymnasialdirektor in Lyk, 1868 in
Posen, endlich Direktor des Joachimsthalschen Gymnasiums
in Berlin.
Bei dem Neubau und der Verlegung der Lehranstalt in
die Nähe Berlins bewährte Br. Schaper eine seltene That-
kraft und Umsicht, aber die Arbeit erschöpfte zu früh seine
Kraft, er starb am 6. Oktober 1886.
Schaper ward am 8. Februar 1856 in Tilsit in die
Loge „Irene*' vom System der Grossen Landesloge auf-
Senommen. Am 15. März 1862 trat er der Loge „zum Tempel
er Eintracht*' in Posen bei. Am 8. März 1874 schloss er
sich der Loge „zum flammenden Stern ** in Berlin an; als
er aber am 30. Dezember 1874 zum Vorsitzenden Meister
der „Loge zur Eintracht*' erwählt wurde, nahm er das Amt
in dieser Loge an. Mitglied des Bundesdirektoriums ward
er 1876, am 18. September 1879 zugeordneter und am
2. Juni 1881 National -Grossmeister.
Schlichting, Julius, geboren am 28. Januar 1835, studierte
Bauwissenschaft und Kunst und zeichnete sich besonders im
Wasserbauwesen aus, so dass er als ordentlicher Professor
an die technische Hochschule zu Charlottenburg berufen wurde
und an ihr bis zu seinem Tod wirkte. Als Freimaurer wurde
er 1860 in der Loge ^zum goldenen Schwert* in Wesel auf-
genommen. Nachdem er als königlicher Wasserbau-Inspector
nach Berlin versetzt war, trat er hier 1880 der Loge ^znr
Eintracht bei. In die Grossloge wurde er 1882 gewählt, dem
Bundesdirektorium gehörte er von 1886-1889 an. Da er
OMcb. d. Gr. M»i.-MmtlM-Lof#
Schmidt. — 498 —
mit Berufsarbeiten überhäuft war, schied er freiwillig aus.
Auch hatte er mit Kränklichkeit zu kämpfen, die ihn hinderte,
eine anhaltende Thätigkeit für den Bund zu entfalten. Er
starb am 18. November 1894.
Schmalz, Theodor Heinrich Anton, geboren den
17. Februar 1759 zu Hannover, studierte zu Göttingen
und Rinteln, erlangte 1786 die juristische Doktorwürde
und 1787 eine ausserordentliche Professur. 1789 wurde er
nach Königsberg i. P. berufen.
Von dort wurde er Anfang des neunzehnten Jahrhunderts
nach Halle versetzt als Geheimer Justizrat und Kurator der
dortigen Universität. 1808 nach Berlin berufen, war er
1810 erster Rektor der damals neugestifteten Universität
Berlin.
In den Freimaurer-Bund trat Schmalz den 17. November
1779 in der Loge zu Göttingen, war 1784—1786 Redner
dieser Loge, wurde 1789 in der Loge zu Königsberg i. P.
angenommen und war dort auch lange Zeit Redner. 1803 trat er
der Loge zu Halle bei, wurde 1804 zugeordneter Meister und
1806 Meister vom Stuhl dieser Loge; 1808 schloss er sich
der Loge „zum flammenden Stern*' in Berlin an, wurde
1808 Meister vom Stuhl dieser Loge und Mitglied der
Mutterloge; 1809 Mitglied des Altschottischen Direktoriums.
Er schied 1841 aus, trat zum System der Grossen Landes-
loge von Deutschland über, war dort später Meister vom
Stuhl der Loge „Pegase** und starb zu Berlin d. 20. Mai 1831.
Schmidtf Gustav, geboren den 2. August 1792 zu
Naumburg a. S., erhielt seine erste Ausbildung auf der
Fürstenschule zuSchulpforta, bezog alsdann die Universität
Leipzig um Jura zu studieren und begann seine Laufbahn
bei dem Obergericht zu Naumburg. Von dort aus wurde
er 1818 als Garnison-Auditeur nach Jülich versetzt, war
einige Jahre darauf Divisions-Auditeur in Münster und
wurde 1829 nach Berlin als Korps- Auditeur berufen. 1841
wirklicher Justizrat und Mitglied des General- Auditor iats,
wurde er 1844 zum Geheimen Justizrat ernannt. Er starb
den 22. November 1848.
In den Freimaurer-Bund trat Schmidt am 20. September
1817 in der Loge zu Naumburg, wurde den 21. März 1834
in der Loge „zur Verschwiegenheit" zu Berlin angenommen,
1838 — 1842 zugeordn. Meister dieser Loge; 1838 Mitglied
der Mutterloge; 1841 Mitglied des Bundes-Direktoriums und
1848 Altschottischer Obermeister.
— 499 — V. Scholz -Hermensdorff.
An der Darchsicht der Bandesstatuten vom Jahr 1840
beteiligte er sich auf das lebhafteste. Namentlich ist die
Feststellung der allgemeinen Onmdsätze § 1 bis 23 der
Bnndestatuten sein Werk.
Schmuckert, Oottlob Heinrich, geboren zu Oreiffen-
berg i. P. am 12. November 1790, erhielt seine erste Aus-
bildung in seiner Vaterstadt und trat am 10. Juni 1807 bei
der allgemeinen Inneren Verwaltung in den Staatsdienst.
1813 machte er als freiwilliger Jäger bei dem Kolberg'schen
Regiment den Feldzug mit, focht bei Gross-Görschen,
Gross-Beeren, Leipzig, und zeichnete sich besonders
bei Dennewitz aus. Bei Breda traf ihn eine feindliche
Kugel, welche den Verlust des rechten Beines zur Folge
hatte und ihn nötigte, das Schwert niederzulegen.
Nach IK jährigem Krankenlager kehrte er als Haupt-
mann mit dem eisernen Kreuz 1. Klasse geschmückt nach
Berlin zurück und ward 1815 als Postmeister in Bernau
angestellt. 1816 Hilfsarbeiter bei dem General -Postamt in
Berlin, wurde er in demselben Jahr zum Postrat ernannt.
Von 1818 ab war Schmuckert bei allen Neuerungen und
Verbesserungen des Postwesens beteiligt. 1830 bei Gründung
des Zollvereins wurde er von dem damaligen General -Post-
meister V. Nagler nach Frankfurt berufen, um die
Erweiterungen und Verbesserungen des Postwesens zu leiten.
1840 Geheimer Ober-Postrat leitete er 1842 die Unterhand-
lungen zu Petersburg und Kopenhagen und brachte
den preussisch-russischen und preussisch-dftnischen Postvertrag
zu Stande, der die Verbindung zwischen Stettin und
Petersburg und zwischen Stettin und Kopenhagen
durch Post dam pfschiffe herstellte. 1846 wurde er Direktor
des General -Postamtes, 1849 General -Postdirektor und
Mitglied des Staatsrates. Den 10. Juni 1857 feierte er sein
fünfzigjähriges Dienstjubiläum.
In den Freimaurer -Bund trat Schmuckert am 20. Sep-
tember 1816 bei der berliner Loge „zur Verschwiegenheit**,
war am 7. Juni 1830 Mitglied der Mutterloge, 1839 den
9. März Mitglied des Altscnottischen Direktoriums und zu-
geordneter National -Grossmeister, 1849 Altschottischer Ober-
meister und starb zu Berlin den 3. Februar 1862.
v. Scholz -Hermensdorff, Karl Friedrich, geboren zu
Berlin am 18. Oktober 1788, erhielt seine erste Bildung
auf dem Joachimsthalschen Gymnasium und bezog, um Jura
zu studieren, 1805 die Universität zu Halle, die er 1807 mit
der Universität Heidelberg vertauschte, und trat 1809 als
32*
Simon. — 500 —
Äuskultator bei dem berliner Stadtgericht ein. Den Feld-
zag von 1813 — 1814 machte er als freiwilliger Jäger mit,
kehrte alsdann zur juristischen Laufbahn zurück und ward
1816 Assessor beim Oberlandesgericht in Breslau, 1818
Appellationsgerichtsrat in Fr an fürt a. 0., 1835 Geheimer
Ober - Tribunalsrat und Mitglied der Immediat - Justiz-
Examinations-Kommission zu Berlin. Scholz feierte 1859
sein 50 jähriges Amtsjubiläum und schied im April 1862
aus dem Staatsdienst aus.
In den Freimaurerbund trat v. Scholz am 9. September
1814 in einer Feldloge zu Mainz. 1818 in der Loge zu
Frankfurt a. 0., 19. April 1842 in der Loge „zur Ver-
schwiegenheit*' zu Berlin angenommen, ward er 1846 Mit-
glied der Mutterloge, 1856 Mitglied des Bundes-Direktoriums,
beging am 16. September 1864 sein 50jähriges Maurer-
jubiläum und starb auf einer Erholungsreise zu Arendstowo
bei Filehne am 23. Juli 1865.
Bei der Durchsicht der Orundverfassung v. J. 1856
hatte er ab Mitberichterstatter sich beteiligt.
Simon, Philipp, geboren 26. Oktober 1714 zu Berlin,
Sohn des Kaufmanns Pierre Simon aus Metz, eines Mit-
gliedes der französischen Kolonie zu Berlin, wurde fär den
Kaufmannsstand ausgebildet und Hess sich zu Hamburg
1737 nieder. Seit dem 31. Mai 1739 verheiratet zu Berlin
mit Maria Dorothea Paulhac, verlegte er seinen Wohnsitz
hierher. Bereits 1741 ging er von Berlin nach Breslau und
1742 von dort nach Glogau als Sekretair bei der Kriegs-
und Domänenkammer. In dem schlesischen Krieg diente
Simon alsRegiments-Quartiermeister*) bei dem Bayreuthschen
Dragoner -Regiment, ha Jahre 1765 schied er aus diesem
Verhältniss und bewarb sich von Berlin aus unter Fürsprache
des Regiments- Chefs General von Bülow um eine Anstellung
im Civüdienst.
1772 yrmde dem Simon ein Privilegium zur Anlegung
einer Fabrik und Färberei von türkischem rohen und baum-
wollenen Garn für Breslau verliehen. Diese Fabrik geriet
jedoch nach wenigen Jahren ins Stocken, und das Privi-
legium yrmde für erloschen erklärt. (Vergl. Korn's Schles.
Edikten -Sanunlung Bd. 15, S. 17.)
*) Per Regiments-Qoartiermeister war nach der damaligen Militär-
VerfasBUDg ein zum Stab des Regiments gehöriger Subaltern -Offizier,
der in der Regel zugleich die Adjutantor-Gesch&fte verrichtete. (Vergl.
Ordonnanz über die Trappenverpflegung vom 1. Juni 1713 in Mylius
Corpus Constitutionom marchicamm vetas Th. III, Abth. I, Spalte 909.)
— 501 — Sfanoii.
In den Band der Freimaurer trat Simon za Hamburg
am 14. November 1737.
Bei Erricbtang unserer Loge aux trois Olobee am
13. September 1740 war er Mitstifter nnd wnrde zum
ersten Meister ▼. St. gewählt, in welcher Eigenschaft
er bis zum 13. Dezember 1740 vierzehn Arbeiten leitete.
Bei der Neuwahl der Beamten vmrde der Graf Schwerin
zom M. V. St. gewählt. Von da ab bis zum 14. April 1741
wird Simon in den Niederschriften als Mitglied der Loge
aufgeführt. Demnächst erscheint Simon als Mitstifter und
erster Meister v. St. der Loge aux in Squelettes zu Breslau
und leitete deren erste Arbeit am 18. Mai 1741. Bei der
Neuwahl der Beamten am 19. August 1741 wird Br. Ton
Schwertz zum Meister v. St. gewählt. Nach der Abreise
des Letzteren übernimmt Br. Simon am 18. November 1741
wieder den ersten Hammer und behält ihn bis zum 26. Juni
1742, zu welcher Zeit er nach Glogau versetzt wird. In
Anerkennung seiner Verdienste um die Loge werden ihm
aus der Logenkasse die Reisekosten mit 75 Thlm. gezahlt.
Im Jahr 1745 erscheint er als Mitstifter und erster Meister
v. St. der Loge aux III Pi^destaux zu Glogau. Die von
der Loge aux III Squelettes zu Breslau erteilte Stiftungs-
Urkunde für diese Glogauer Loge befindet sich in Abschrift
in unserem Geheimen Archiv.
In den Listen der berliner Loge zu den drei Weltkugeln
von 1767 bis 1770 wird er als beitragendes Mitglied aufgeführt.
Nach der Meister-Sitzungs-Niederschrift vom 6. Mai 1767
tiberreichte der Br. Simon den bei seiner Stiftung der 3
Weltkugeln aus Hamburg empfangenen Katechismus, der mit
Dank empfangen und zu den Akten der Loge genommen
wird. Am 15. November desselben Jahres vnrd er in die
höheren Grade der strikten Observanz aufgenommen unter
dem Namen Philippus Frater a III Globis cum clypeo
caeruleo, in quo tres globi aurei cum circumscriptione:
jugi motu.
In der „Liste der abwesenden Brr., so bei unserer Loge
recipirt und introducirt worden* vom 8. November 1774
endlich findet sich die Nachricht:
«No. 3. Philipp Simon, gewesener Regiments-Quartier-
roeister, geboren zu Berlin 1714, reformirter Religion, auf-
genommen in Hamburg 1737, hält sich jetzt in Breslau auf
lind ist privilegirter türkischer GamfabrULant^
In späteren Logen -Listen findet sich sein Name nicht
mehr. Er starb zu Breslau am 27. Mai 1788.
Vater. — 502 —
Simon, August Heinrich, geboren zu Breslau den
8. September 1780, besuchte die Schule und das Gymnasium
seiner Vaterstadt und bezog 1799 die Universität Halle, um
Jura zu studieren. Bereits 1802 trat er als Auskultator bei
dem Kammergericht zu Berlin in den Staatsdienst, ward
1810 Kammergerichts -Assessor, 1811 Justizkommissar beim
Kammergericht, 1816 Ober-Landesgerichtsrat in Glogau und
in demselben Jahr Mitglied der Immediat-Justiz-Kommission.
1819 zum vortragenden Rat bei dem Ministerium zur Durchsicht
der Gesetze und zum Geheimen Ober-Revisionsrat ernannt, trat
Simon 1820 in das Justizministerium, wurde 1824 Mitglied der
ImmOdlat-Justiz-Examinations-Kommission, 1844 Wirklicher
Geheimer Ober-Justizrat, 1846 Vorsitzender der vorgedachten
Kommission, welche Stellung er mit dem Titel als Präsident
auch beibehielt, nachdem er 1849 in den Ruhestand getreten
war, bis er 1856 auch von diesem Amt entbunden wurde.
Seine Verdienste um den Staat wurden durch Verleihung
des roten Adlerordens 2. Klasse mit dem Stern anerkannt.
In den Freimaurer- Bund trat Simon den 9. Oktober 1809
in der berliner Loge „zur Eintracht**, ward 1829 Mitglied
der Mutterloge, 1844 Mitglied des Bundes-Direktoriums,
schied wegen körperlicher Leiden im Jahr 1856 aus ihm
aus und wurde zum Ehrenmitglied des Bundes-Direktoriums
ernannt. Er starb zu Berlin den 28. Oktober 1857.
Seiner Mitwirkung bei der Prüfung unserer maurerischen
Gesetzgebung namentlich bei den Vorschriften über das
maurerische Strafverfahren (im Verein mit Br. Poselger)
1832, bei der Durchsicht der Grund Verfassung 1847, der
Statuten 1840, der berliner Ortsstatuten 1841 ist die klare,
mustergültige Fassung zuzuschreiben. Eine grosse Anzahl
seiner stets gründlichen Gutachten über Rechtsfragen ist im
Geheimen Archiv niedergelegt.
Vater, Ludwig, gehörte zu den hervorragenden Gliedern
unserer Bruderkette, wurde am 30. November 1801 zu Halle
geboren und starb am 22. Juni 1883. Sein Vater war der
berühpite Professor der Theologie und Sprachforscher Joh.
Severin Vater, unter dessen Obhut und Einwirkung der
begabte Knabe sich geistig und sittlich entwickelte.
Nach den Schlachten bei Jena und Auerstädt, als Halle
d^m Königreich Westfalen einverleibt war, übersiedelte die
Familie im Jahr 1809 nach Königsberg, wo der Knabe das
Gymnasium besuchte, welches er achtzehnjährig verliess, um
Tlieologie und Philologie zu studieren. Er begab sich zunäclist
nach Leipzig, als aber sein Vater wieder an die Universität
— 503 — Yeittneyer.
Halle zarückberafen war, nach Halle, wo er auch als Ein-
jährig-Freiwilliger in das dort stehende Jägerbataillon eintrat.
Nachdem er die Prüfongen als Predigt- und Schulamts-
kandidat bestanden und sein Probejahr als Lehrer an der
Frankeschen Stiftung abgethan hatte, ging er nach Berlin
und ward am 1. Mai 1824 als Lehrer und Alomneninspektor
am Joachimsthalschen Gymnasium angestellt.
Im Oktober 1831 ward er zum Prediger der vereinigten
Friedrichs-Werder- und Dorotheenstädtischen Gemeinden
berufen und bei der späteren Trennung beider der letzteren
zugewiesen. Sein fünzigjähriges Amtsjubiläum feierte er
am 1. Mai 1874 und trat zu Michaelis 1880 in den Ruhestand.
Dem Bund der Freimaurer hat Ludwig Vater fast 57
Jahre angehört. Am 18. August 1827 ward er in die Loge
„zur Verschwiegenheit" in Berlin aufgenommen. Hier
bethätigte er sich bald als Schriftführer und Redner. Den
30. Mai 1839 in die Grossloge gewählt, ward ihm das Amt
des Grossredners übertragen. Dem Bundes -Direktorium, dem
er seit dem 4. Februar 1850 nach Niederlegung seiner anderen
Logenämter bis 1877 als Mitglied und bis an seinen Tod
als Ehrenmitglied angehörte, hat er eine segensreiche
Thätigkeit gewidmet.
Als Mitglied der obersten Bundesbehörde verfasste er
viele Jahre die Johannisnindschreiben , wirkte in aus-
gezeichneter Weise als Vorsteher der sechsten Stufe und
leitete seit 1856 die allgemeine Schottenloge als Altschottischer
Obermeister.
Veitmeyer, Ludwig Alexander, geboren zu Berlin am
12. Oktober 1820 wuchs in dürftigen Verhältnissen auf. Mit
7 Jahren wurde er Waise, besuchte die Gewerbeschule,
arbeitete dann 7 Jahre lang als Tischler und Schlosser in
der Borsig'schen Fabrik. Von 1840 — 1844 studierte er auf
dem berliner Gewerbeinstitut verschiedene technisclie Fächer,
den Maschinenbau und das Eisenbahnwesen mit solchem
Erfolg, da.ss der Direktor Beuth auf ihn aufmerksjim wurde
und ihn nach Paris schickte, damit der junge Ingenieur dort
u. a. die von Frosnel hergestellten Vorrichtungen für Küsten-
beleuclitung prüfte und begutachtete. Er erlangte dadurch
so umfassende Kenntnis« des Leuchtthurmwesens , dass ihn
später die preussischo Regierung mit der Leitung der Be-
leuclitung der Nord- und Ostseeküste betraute. Die Ergeb-
nisse seiner Beobachtungen und Forschungen hat er in dem
Werk niedorgi'lfgt : Lenchtfouer und Leuchtapparate historisch
und konstruktiv dargelogt von L. A. Veitmeyer. Leider war
Graf Wartensleben. — 504 —
es ihm nicht vergönnt, sein Werk gedruckt zu sehen. Eb
wnrde nach seinem Tod von dem Regierungsrat 0 eitel 1900
(München und Leipzig, Druck und Verlag von Oldenbourg,
250 SS. folio) herausgegeben. Auch anderen gemeinnützigen
Anstalten und Einrichtungen widmete er unermüdliche Thätig-
keit, 80 der Kanalisation von Berlin und den berliner Wasser-
werken. Am Zustandekonmien des Patentgesetzes hat er sich
beteiligt. Fast 25 Jahre war er Vorsitzender der Poly-
technischen Gesellschaft von Berlin. Sein Leben war glücklich,
denn es war im wesentlichen erfolgreiche Mühe und nützliche
Arbeit. Auch an äusseren Ehren hat es ihm nicht gefehlt.
Zum ersten Mal wurde in ihm ein Civil -Ingenieur zum
Geheimen Baurat ernannt. Auch war er Mitglied der Aka-
demie des Bauwesens. Er starb am 3. Februar 1899.
Als Freimaurer wurde er im Januar 1856 in der Loge
^zu den drei Seraphim^ in Berlin aufgenommen. 1867
wurde er Mitglied der Grossloge, dem Bundesdirektorium
hat er seit 1878 angehört. Er entfaltete im Bund eine
ebenso vielseitige wie anregende Thätigkeit. Insbesondere
wirkte er fördernd als Altschottischer Obermeister und auf
der ersten Erkenntnissstufe. Das Ziel des Bundes war für
ihn das Erlangen der Gotteskindschaft, die Vorbedingung
dazu die Bruderliebe. Und diese bethätigte er überall, wo
er Gelegenheit fand. Er war wohlthätig und Hess es niemand
wissen. Was er durch Begabung und Fleiss erworben hatte,
betrachtete er als ein Gut, das ihm zum Wohl der Mensch-
heit anvertraut sei. lieber das Grab hinaus hat er für das
Wohl der Leidenden, für das Beste der ihm teuren Ein-
richtungen gesorgt. So auch für das Wohl der Loge, für
die zu arbeiten ihm als wichtige Lebensaufgabe erschien.
Der Ghrossloge vermachte er 30000 Mark, der Victoria-
Stiftung 15000 Mark, dem Waisenamt 3000 Mark.
Qraf Wartensieben, Julius Cäsar, ward am 11. Juni 1809
zu Kl. Wiersewitz bei Guhrau in Schlesien geboren. Er
widmete sich juristischen Studien, und nach vollendeter
üniversitätslaufbahn und dem Durchgang durch die ver-
schiedenen Stufen des Richteramtes, war er lange Jahre als
Amtsgerichtsrat zu Berlin in Thätigkeit, ausserdem mehrfach
als Vorstand der juristischen Gesellschaft in Anspruch
genommen. In dem ihm übertragenen Berufskreis war er
als sorgsamer und tüchtiger Arbeiter anerkannt.
Am 30. April 1841 wurde er in die berliner Loge ,zur
Eintracht*' aulgenommen. Bald vertrauten ihm die Brüder
die verschiedensten Aemter an, welche er treu verwaltete,
— 505 — ▼. Winterfeldt ü.
worauf er am 23. September 1858 als Mitglied der Oross-
löge and am 27. April 1865 als Mitglied des Bundes-
Direktoriums einen weiteren Wirkungskreis fand, den er
rühmlich ausfüllte. Seine Thätigkeit war ganz besonders
geschichtlichen Forschungen über den Entwicklungsgang
der Freimaurerei zugewendet. Er untersuchte die gesetz-
lichen Formen der freimaurerischen Gesellschaften in den
verschiedenen Kulturstaaten und gewann und gewährte
wichtige Beiträge zur Geschichte der Freimaurerei.
Kränklichkeit, Ueberbürdung mit Berufsgeschäften und
fühlbare Abnahme seiner Kräfte veranlassten ihn 1875 sein
maurerisches Amt niederzulegen, ohne jedoch der Loge fremd
zu werden. Er starb am lo. Januar 1882.
V. Winterfeidt I, Christian Alexander Vivigenz, geboren
am 14. Juli 1754 zu Menkin in der Uckermark, erhielt
seine erste Erziehung im elterlichen Hause, besuchte seit 1766
das Joachimsthalsche Gymnasium in Berlin, bezog 1773
die Universität zu Frankfurt a. 0., um die Rechtswissenschaft
zu studieren und erwarb sich dort dea Doktorhut. 1776
wurde er als Kammergerichts-Referendar nach Berlin
berufen, 1 780 Assistenzrat, 1783 als Rat an das Tribunal nach
Königsberg i. Pr. versetzt und bald darauf zum Geheimen
Justizrat und Vice-Präsidenten ernannt. Nach dem Tod des
Grafen v. Finkenstein wurde er Chef- Präsident dieses
Gerichtshofes und 1808 Oberburggraf des Königreichs Preussen.
Im Jahr darauf wurde er als Chef-Präsident nach Marien-
werder versetzt und nahm 1812 seinen Abschied, worauf
er sich nach Berlin begab, wo er den Rest seiner Tage verlebte.
In den Freimaurer-Bund trat v. Winterfeidt in Frank-
furt a. 0. in der Loge „zum aufrichtigen Herzen^ im Jahr
1774, wurde 1777 von der Loge „zum flammenden Stern **
zu Berlin angenommen, war 1778 Redner in der Loge ,zu
den 3 Seraphim', 1804 Meister vom Stuhl der Loge „zu
den 3 Kronen** in Königsberg, 1814 Mitglied des Alt-
schottischen Direktoriums und starb zu Berlin d. 20. April 1822.
V. Winterfeidt U, Karl Friedrich Gotthilf, geboren am
17. Mai 1757 zu Menkin in der Uckermark, bezog 1773,
oTst 16 Jahre alt zugleich mit seinem älteren Bruder die
Universität Frankfurt a. 0., ward 1778 als Referendar am
Kammergericht zu Berlin beschäftigt und 1782 als Assistenz-
rat bei der Neumärkischen Regierung in Küstrin ansestellt.
1784 wurde er Vorsitzender Rat und Direktor des dortigen
Pupillenkollegiuros und von seinen Mitständen zum Ritter-
schaftsrat erwählt. Die Auflösung des Uckermärkischen
WöUner. — 506 —
Obergerichts führte ihn 1789 wieder an das Kammergericht
nach Berlin zurück, wo er zugleich zum Direktor der
allgemeinen Wittwen-Verpflegungs- Anstalt der Kur- und
Neumärkischen Ritterschaft ernannt wurde. 1797 wurde er
als Geheimer Ober-Finanzrat in das General -Direktorium
berufen und war als königlicher Kommissarius bei der Bank
thätig. 1806 wurde er in das westfälische General-Direktorium
versetzt, kam jedoch 1807 durch den Tilsiter Frieden ausser
Amtsthätigkeit und wurde nach Beendigung der Freiheits-
kriege zum Mitglied der Immediat-Friedens- Vollziehungs-
Kommission ernannt.
In den Freimaurer-Bund wurde v. Winterfeldt am
24. Januar 1778 bei der Loge „zu den drei Seraphim" zu
Berlin aufgenommen. 1815 Mitglied der Mutterloge, am
25. August 1818 Mitglied des Altschottischen Direktoriums.
Er starb zu Berlin den 14. September 1824.
Wöllner, Johann Christoph, Sohn eines Predigers, ward
geboren den 19. Mai 1732 zu Döbritz im Havelland. Auf
der grossen Schule zu Spandau unter Ziegler gebildet,
bezog er im 17. Lebensjahr die Universität Halle a. S. zum
Studium der Theologie. Im Jahr 1754 von der Frau
V. Itzenplitz, deren Tochter er später heiratete, für die
Pfarrstelle von Gross- und Klein-Behnitz berufen, trat
er dieses Amt an, nachdem das Konsistorium durch Verfügung
vom 1. März 1755 ihn vom kanonischen Alter entbunden
hatte. Bereits am 25. September 1760 gab er jedoch dieses
Amt wieder auf „wegen Schwäche der Atemwerkzeuge"
und pachtete 1762 in Gemeinschaft mit dem jüngeren Herrn
v, Itzenplitz die Behnitz'schen Güter.
Inzwischen hatte er 1761 seine „Predigten" herausgegeben.
Als Landwirt übersetzte er Home 's „Grundsätze des
Ackerbaues" mit Anmerkungen (2 Auflagen). Auch ver-
öffentlichte er 1766 eine Schrift über die Aufhebung der
Gemeinheiten und zwar in deutscher, später auch in
französischer Sprache, da König Friedrich II. für den
Gegenstand lebhafte Teilnahme hegte. Femer hatte er 1 768 für
die Beantwortung der Preisaufgabe wegen der eigentümlichen
Besitzungen der Bauern in Russland den zweiten Preis
erhalten. Fünfzehn Jahre hindurch schrieb er für die „all-
gemeine deutsche Bibliothek" (Bd. 3 bis 44) die Besprechungen
über Werke aus dem Gebiet der National-Oekonomie.
Seit 1767 Kammerrat und Sekretär der Chatulle des
Prinzen Heinrich von Preussen, vermählte er sich am
14. Januar 1768 mit Fräulein von Itzenplitz. Dem nach-
— 507 — Wolff.
maligen König Friedrich Wilhelm II. war er 1782 näher
bekwnt geworden und hielt ihm vom Juni 1784 bia 1786 Vor-
träge über Regienmgsknnst. Bei dem Regierungswechsel wurde
er 1786 am 4. Oktober vom König Friedrich Wilhelm II.
in den Adelstand erhoben und zum Geheimen Ober- Finanzrat
und Intendanten des Königlichen Bauwesens, am 3. Juli 1788
zum Wirklichen Geheimen Staats- und Justiz -Minister und
zum Chef des Departements der geistlichen Angelegenheiten
ernannt.
1797 den 11. März beim Regierungsantritt Friedrich
Wilhelms III. dieser Stelle enthoben, zog er sich auf sein
Gut Gross -Riez bei Beeskow zurück.
In den Freimaurerbund trat v. Wöllner am 18. Febr. 1766
bei der berliner Loge „zur Eintracht*' und wurde am
14. April 1768 auf den Schottengrad befördert. 1772 Mitglied
der Mutterloge, am 27. Juni 1776 zum Präfekten der Präfektur
Teroplin (Berlin), am 5. Dezember desselben Jahres zum
Altschottischen Obermeister und 1791 zum zugeordneten
Grossmeister gewählt. Im Februar 1799 legte er dieses Amt
nieder und starb zu Gross -Riez 1800 am 11. September in
wenig günstigen Vermögensverhältnissen.
Er hat durch Verbesserung der Vermögens -Verwaltung
unseres Bundes sich erhebliche Verdienste erworben.
Wolff, Theodor Gustav, ward in Berlin am 18. Dez. 1816
von jüdischen Eltern geboren. Im neunten Lebensjahr trat
er in das Joachimsthalsche Gymnasium ein, aus dem er im
neunzehnten Jahr als Abiturient schied, nachdem er im
achtzehnten zum Christentum übergetreten war.
Er studierte in Berlin und Bonn die Rechtswissenschaft.
Die Schwäche seines Körpers hemmte seinen regen Fleiss
nicht. Ungemeine Massigkeit, die ihm bis an sein Lebens-
ende eigen blieb, erhielt die geistige Spannkraft und
befähigte ilm zu ausserordentlichen Leistungen.
Nach dreijährigem Studium ward er Auskultator bei dem
Stadtgericht in Berlin, später Kammergerichts -Referendar,
dann zum Assessor ernannt. Als solcher ward er nach
Posen und später nach Bunzlau versetzt, wo er zum
Kreisgerichtsrat ernannt ward.
Der lebhafte Wunsch, nach seiner Vaterstadt zurück-
zukehren, veranlasste ihn, sich um die Stelle eines Anwalts
beim Obertribunal zu bewerben, die ihm im April 1857
verliehen ward. Er starb am 12. August 1876.
Dem Freimaurerbund trat Wolff am 14. Oktober 1850
in der Loge „Psyche*' zu Oppeln bei.
Zöllner. — 608 —
In Berlin schloss er sich den 15. Oktober 1858 der
Loge ,,znm flammenden Stern ^^ an, wurde mit verschiedenen
Aemtern betraut und den 5. September 1863 ordentliches
Mitglied der Grossloge. Nach wenigen Jahren ward er
Mitglied des Gesetz -Prüfongs- Ausschusses und zugeordneter
erster Grossaufseher.
Im April 1871 erwählte ihn die Loge „zur Eintracht*^
in die er nunmehr in Folge dessen eintrat, zum zugeordneten
Meister und im Mai 1872 zum Meister vom Stuhl. Dies
Amt verwaltete er bis zum 9. Dezember 1874, als ihn die
Grossloge an Stelle des heimgegangenen Brs. Heydemann
in das Bundes- Direktorium wählte.
Zöllner, Johann Friedrich, ward am 24. April 1753 zu
Neudamm in der Neumark geboren, bildete sich nach Besuch
des Gymnasiums auf der damaligen Universität Frank fürt a.O.
für die Theologie aus und wurde 1779 Prediger am Charit^
haus in Berlin. 1782 zweiter Prediger an der Marien-
kirche, 1788 Vertreter und denmächst Nachfolger des
Propstes Spalding ward er 1800. in das Ober-Schul-
kollegium berufen und von der Universität zu Königsberg
zum Doktor der Theologie ernannt, während er vom König
zum Oberkonsistorialrat und Ober- Schulrat befördert wurde.
In den Freimaurerbund in der Loge „zum aufrichtigen
Herzen" in Frankfurt a. 0. aufgenommen, wurde er am
14. Mai 1779 in der berliner Loge „zur Eintracht" an-
genommen, 1795 Mitglied der Mutterloge, 1797 Mitglied des
Altschottischen Direktoriums , 1 799 National - Grossmeister
der Grossen National-Mutterloge starb er am 12. September
1804 zu Frankfurt a. 0., wohin er sich mit den Seinigen
zur Erholung begeben hatte. Die Loge im frankfurter Orient,
in der er das maurerische Licht zuerst erblickt hatte, gab
ihm in den letzten Augenblicken rührende Beweise ihrer
Anhänglichkeit.
Er gehört zu den grössten Wohlthätem unseres Bundes
in Beziehung aaf Lehre und Ritual.
Zunächst ist er der Verfasser der am 22. November 1798
der Grossloge vorgelegten und von ihr genehmigten Grund-
verfassung der Grossen Nat. -Mutterloge. Hierbei benutzte
er Anweisungen, die für die Grossloge und für das Bundes-
Direktorium von Br. Klaproth und Br. Beyer ausgearbeitet
worden waren.
Femer ist er der Verfasser der Instruktion für die
drei Johannis- Grade. Die Niederschrift über die Sitzung des
Direktoriums vom 5. März 1799 enthält hierüber Folgendes:
— 509 — Zschiesche.
„Um den Johannifi-Oraden noch mehr Wichtigkeit zu
verleihen, und damit der Neu -Aufgenommene in den Stand
gesetzt werde, sich einen richtigen Begriff von der Natur
und dem Zweck unserer Verbindung machen zu können,
unterzog sich der hochzuverehrende Br. Zöllner der Mühe,
für diese Grade Instruktionen zu entwerfen. Mit der Idee,
welche dieser Br. damit zu verbinden und auszuführen
gedenkt, hatte er die Güte, die Anwesenden vorläufig bekannt
zu machen.' Die Instruktion zum ersten Grad kam jedoch
erst am 14. Mai 1799, die zum 2. Grad am 27. Mai 1800
und die zum 3. Grad am 1. Juli 1800 zum Abschluss.
Inzwischen hatte Br. Zöllner am 10. Juni 1800 das Ritual
für die Trauerloge und am 9. Dezember 1800 das für die
Einbringung des Lichts in einen neuen Tempel ausgearbeitet.
Nach Ausweis der Niederschrift vom 4. März 1800
hatte das Direktorium den Beschluss gefasst: »Den hochv.
Br. Z. auf das brüderlichste zu ersuchen, sich die Aus-
arbeitung des Schottengrades und der folgenden Grade
gefälligst angelegen sein zu lassen, solche baldigst nach
Möglichkeit mitzuteilen, welches die besten Aussichten auf
den gesegnetsten Erfolg verspreche.*
Bereits vom 8. April 1800 machte Br. Z. die Direktorial-
Mitglieder mit dem von ihm ausgearbeiteten Ritual für den
4. Grad durch Vorlesen bekannt. Noch in demselben Jahr
wurde dieses Ritual, femer die Instruktion dieses Grades
sowie die Altschottische Konstitution, welche beide der
Br. Z. ausgearbeitet hatte, vom Direktorium eingeführt.
Im nächsten Jahr arbeitete Br. Z. das Ritual zu V,
und in Gemeinschaft mit Br. v. Guionneau auch die
Instruktion zu V aus.
Die Konstitution zu VI, bestätigt den 10. Februar 1804,
sowie die Einleitung und der 1. Abschnitt der Instruktion
zu VI, sind die letzten Arbeiten dieses Meisters an unserem
Tempelbau. Bereits im September desselben Jahres ward
er im noch nicht vollendeten 51. Lebensjahre von dieser
Arbeit zum hohem Licht berufen.
Zschiescbe, Friedrich Hieronymus Eduard, wurde am
30. September 1805 zu Berlin geboren. Er bildete sich
zum Lehrer aus und ward später zum Direktor des grossen
Friedrich -Waisenhauses zu Berlin erwählt, aus welchem
Amt er in höherem Alter unter ehrenvollster Anerkennung
schied. In treuester Amtsführung und im Segen häuslichen
Glückes flössen seine frohen und trüben Tage dahin, die
Zscbiesche. — 510 —
ihn auf fester und sicherer Bahn in Arbeit und Liebe zu
Gott und Menschen fanden.
Am 18. Juni 1840 ward er in die Johannisloge „Pegase*'
zu Berlin, die zum System der Grossen Landesloge von Deutsch-
land gehört, aufgenommen.
Am 28. Juli 1849 deckte er diese Loge und trat am
12. Oktober desselben Jahres in die berliner Loge „zur
Eintracht" ein. Er wurde den 8. Mai 1856 Mitglied der
Grossloge, und am 7. September 1865 wurde er zum
zugeordneten und am 19. Oktober 1876 zum National-
Grossmeister erwählt, erklärte jedoch trotz einstimmiger
Wiederwahl den 14. Mai 1881 mit Rücksicht auf sein vor-
gerücktes Alter, das Amt nicht annehmen zu können.
Er starb den 23. April 1883 als Ehren -National -
Grossmeister.
IV.
Bundes - Matrikel
nebst
tabellarischer Nachweisung der von 1788—1901
unter der Verfassung der
Grossen National -Mutterloge
in den Preussischen Staaten
genannt zu den drei Welticugeln
errichteten Johannislo^en und altschottischen Delegationen.
In die tabellarische llebersicht sind nicht aufgenommen:
a) die Elirenmitglieder,
b) die ständig besachenden Brüder,
c) die dienenden Brüder,
so djiss nur die ordentlichen Mitglieder in Rechnung
gestellt sind.
Bei der Angabe der Mitgliederzahl ist das Mitglieder-
verzeichniss, welches zu Johannis des an|»egebenen Jahres
eingesendet worden, zu Grunde gelegt.
Tag der Stiftungs-
1798
1798
180Ö
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1746, 13, Jan.; geschl. von
1786—1812 n. 1825—35,
2
Berlin (Eintracht)
1754, 11. De-:emU'r,
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l! 31
l[ 72
8.
Königsberg i. P.
1760, la Juni; ITtiG ale
1
Mutt.-L.an8rk.;ang.l799,
ll 136
4.
Pritzwalk (Thal
Josaphat)
1760, 10. Juni; gescbl.
_ _
■1 -
4.
Cöslin (Schottenloge)
1817, 31. Hai,
B
Magdeburg (Ferdinand
z. Glückseligkeit)
1761, 2, Februar,
1 89
1
151
l| 285
6.
7.
Stettin
ABchereleben (drei
1762, 4. April, eröffn. 17Ö7,
~! ~
1
35
1
82
Hügel Zions)
I761,l.NoTember;geechl.,
7.
Cöln a. Rh. (Schotten-
1816, 16. März: geschl.
loRe)
1B26-1840,
e.
Magdeburg (Schotteo-
loge)
1812-1816,
9.
Siettiri (Schottenlogel
1763, 17. Januar,
10.
Königsberg (Scholten-
loge)
1769, 27. Januar,
^
11.
BerUn (flamm. Stern)
1770, 24. Febr, err.; Stift.-
Urkde.ertli.13Jan.1776,
1
63
1
37
1
70
12.
Berlin (3 Seraphim 1
1774, 9. AugUBt,
]
48
1
31
1
91
18.
Stargard i, Pomm.
1774, 13, Januar,
1
67
1
74
1
92
14.
Goüi«
1774, 10. Dez.; ans. 1806,
30. Januar,
1
63
16.
WeBel
1775, 17. Joli,
1
36
1
26
1
16.
Berlin ( Vergehwiegen -
heit)
1776, 2. September,
1776, 23. Februar,
1
40
1
62
1
78
17.
Frankfurt a. 0.
42
1
63
1
94
18.
Anklam
1776, 20. Mürz,
i; 40
1
23
1
28
19.
BresUa
1776, 10. Dez.; ang. 1803,
1
I.Mai,
1
118
20.
Kfialin
1777, 9. Januar; 1781 bis
1810 geachl.,
1779, 23. Oktober,
1
16
21.
Bruideoborg a. H.
22
1
10
1
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22,
23.
Stargard (Scbott«nl.)
Frankfurt a. 0.
1779, 2. Dezember,
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1780, 22. Februar,
24.
Miiiden
1780, 10. Dezember, auf-
gehoben 1849, eröfFn. 1B55
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26.
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1781, 20. Oktober,
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67.
58.
Zerbst
Minden (Schottenloge)
Weeel (Schottenloge)
Bochum
Belmrd (Anrom)
Cobleöz (Schottenloge)
HbHo a. S.
Halle (Schottenloge)
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Lode (dei frferea
rennis)
Hamm (Schottentoge}
Iserlohn (Schotten-
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Tüdt
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Cooitx
Hemel
Erlange»
Erlangen (Schotten-
loge)
Marienburg
An«h.ch
Brieg
Ansbach (Schotten-
loge)
Glatz
Conit» (Schottenloge)
eibicg (Scbotienloge)
Preiwlow (Schotten-
loge)
Kaiisch (Hetperiu)
Uebertrag
1783. 24. Mai,
1783, 28. Oktober, geachl
24. Mai 1Ö55. eröffnet
27. Mlrz 1858,
1783. 28. November,
1785, la. Dezember,
1784, 6 Februar, geschl.
1819,28. MtrügescU. 1826,
eröffnet 1836,
1713, CDezbr.eraff. 1787,
1788, 22. Mirz.
1782, 7. Dezember,
1791, 7. November.
1791, 13. November.
1796, 20. Januar,
1796. 20. August.
1797, ang. bis 1806.
1797, 26. Dezember,
1798. 17. November,
aogen. 1799,16. Februar,
„ 17911, 11. Mfirz,
geschl. 1863,
„ 1799, 26. März,
, 1799, 6. Mui,
, 1799, 17. Juni,
„ 1799, 16. Juli.
^ 1799, 17.JuiibU 1807,
„ 1799, 17. Juli,
. 1799, 23 Juli,
, 1799,19 Nov.biaI807,
„ 1799, 22. November,
„ 1799.24 Dm bi8l807,
, 1800, 29. Mai,
löüO, 22- September,
1900, 11. Oktober,
1800, 13. Dezember.
1801,1 3.Mai,auPgc8ch.l 811.
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Erfurt
Breslau (Scbotlenloge)
Tilsit (SchottenloKB)
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Havelberg
Memel (Schottenloge)
Paderborn
Oneeen
Glogau (Schottenloge)
Bautzen (Scbottenloge)
Paderborn (Schotten-
Gardelegen (Scbotten-
loge)
Plock (Scbottenloge)
Salzwedel (Scbotten-
-loge)
Uebertrag
1812.9.MärB.geEchl.ie54,
1801, 26. Juni,
1796, 20. November,
18«:, 4, November,
1801. 23. Novbr., gewhl.
1839, eröffnet 1846,
1802, 4 April,
1802, 9. Februar.
1Ö02, 4. Mftrz,
1802, 4. April, ansg. 1811,
1815, 11 Novbr. bw 1834,
eröffnet 1843,
1Ö02, 24. Juni,
angen. 1803, 30. Aug. bis
1842,
AQgen. 1802, 9. September,
1803, 9. März,
1803, 18. Mttrz, ansgescbl.
1842,
1803, 2. April, bis 1811,
1803, 12. Mai bi» 1836,
1803, 17, Mai,
1803, 21. Mai,
1803, 9, Juni, geacbl. 1Ö30,
1803, 14. September,
1803, 1. Okt., oeBchl. 1807
bis 1830 und seit 1865,
1804, I. Januar,
1804, 16 Februar,
1804. 3. Febr., geacbl. 18Ö3,
1804, 3. Juli,
1804, 21. Sepl.geBChl, 1807
1820. 4. April, geecM. 1839,
1804, 4. Oktbr. bU 1811,
1804,23. Nov., gescbl. 1B39,
1806. 24. Februar,
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Qoiim. (BcbotienloRe)
PoBcn (Friedrich Wil-
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Hannover
Soest (Schotleologe)
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Osnabrück
Pappenheim
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Jena
Goslar (Schotlenloge)
Leipzig
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loge)
Erfart (SchotlenlogB)
Soest
Colberg
Lubbeo (zum
Leoparden)
Luchau
Maikt-Eentweinadorf
Rügenwalde
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Potsdam
Landsberg a. W.
Merseburg (Schotten-
loee)
Landsberg a. W.
(Schotlenloge)
Lomia (nun aufgehcn-
deo Horgenstero)
Uebertrag
1605, U. Mai,
1806, 12. Mai, von 1611
bis 1Ö15 dem S&chsiEch
Logenbunde zugehörig,
1805, 14. Juni,
1805, 24. Juui, geschl.,
1806, 13. Januar,
180e, 25. Februar,
1806, 24. April,
ang.l806,24.Jani,bi8ieil,
1809, 24. Juni bis 1863,
aogec. 1816. 10. Juli.
1606, 15. August, 1856 bis
1867 unter der Or. L.
von Hannover,
1807, 15. Januar, geschl.,
1807, 15. Januar,
1607, 13. März, geschl. 1609
1622, 6, Februar,
1807, 2ä.Aue., aufgeh. 1309
1811, 18. Mtaz,
1808, 4 Juni.
1808. 24. Juni,
1809, 24. Januar,
1809, 20. April, geschl.
1863, 20. Juni,
1860,24 MaiT.Lßbbenrerl
1809, 9. April, bis 1811.
1809, 18. Oktober, bis 1820
1820. von Rügeuwalde hier
her, gesrhl.
1809, 30. November,
1810, 26. Min,
1810. 24. Oktober, geschl
1848.
1811, 23. März.
1311. 24. Juni, bis 1815,
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Bromberg, (Schotten-
loge)
DäBxeldorf
Heiligenatadt
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Hermatadt
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Posen (nur Standhaf-
ligkeit)
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1811, ll.De/ember,
1812, t), Januar,
1812, 9. Febr., geschl. 1837. -
I812,I2.AprU,ge»chl.l^29. -
1812, 17. Hai,geichl. 181G,
1819, SO. August.
angen. 1814, 9. Jauaar,
1312, 20.0kt., geschl. 1815,
1813, 9. Juli, geschl. 1815, -
1816, 10. Juli,
angeu. 1814, 3. Februar.
„ 1814, 10. Februar,
1 1815, 9- April,
angen. 1815, 25. M&rx,
1 1815,29. SeptcmbeTigeschl.
I 182G.
1 1815, 11. Detember.
1 1816, 9 nezember,
1820, 13. September,
I aogen. 1816, 7. M&rz,
1 1816, 29. September,
1817,18 Jao.gescbl. 1827,
I IÖ17, 19. Oktober.
I 1817, 24. Januar, geschl.
I 1840.
1817. liJ, Februar,
1817, 4 Deiemher,
1817, 28. Dezember,
IHIÖ, 5. März,
angen. ISlö, 24. Januar:
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' löge von Hannover.
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171.
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loge)
ealberstadt (Schotten-
logo)
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WeiBsenfelB
Schneidcmlihl
Gardelcgen
LiegnitifSchottenloge)
Inom-axlaw
Gilbe a. 9.
Inowiazlavr (Scbotteo-
loge)
Duisbarg
i^cbaeidemübl (Sehot-
teuluse)
Luxemburg
Charlottenburg
Wolmimedt
Hart
Havelbexg
Siegen
Arnswalde
Greiffeobagen
OelB,
Warmbiunn
Uirscliberg
ErotOBchin
Helmstedt (Schotten-
loge)
Jülich (Schotienlogo)
Perlcbere
Aachen (Schotten löge)
Arnsberg
Zielenzig
DOsüeldurf (Schotten^
loKe)
RAtibor
Uebertrag
1818, 0. Oktober,
1818, 25. August,
1819, 14. NoTcmber,
1820, 18. Januar,
1820, IT. Marx,
1820, 20. Februar,
1820,30. März, ge8chl.l83P
1820, 29. Juni,
1Ö20, I.Juni, gcachl, 1834,
1820, 15. Oktober,
1820,26.NoTeniber,geichl.
1B36.
1820, 1. Oktober,
1820, 2. November,
1821, 19.Februar,bislö7G
1867, 24. Se)>t. von Luxem-
burg hierher verlegt,
1831, 1. Mai,
1821, 28. November,
1822, 2. Mai, geechl. 1831,
182-2, 3. Mai,
1822, 16. November
1823, 24. Jnni.
1624, 24. Juni,
1824, 21. August,
1832 von Warmbrunn
hierher verlegt,
1826, 24. Januar, geschl.
von 1851 bis 1860.
1827, 21. April,
l»2fl, 24 Januar.
1829, 8. Mftrz, geschl. von
1846 bie 1866,
1829, 7. Mar/,
1830, 3.Jnw, geschl. s.ie69.
1633, 9. Februar
1834, 20. November,
1835, 23. April,
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194.
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196.
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198.
199.
200.
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203.
204.
206.
206.
207.
Hirachberg (Schotten-
Nea^uppin (Schotten-
B»t£or (Schotten-
löge)
Bnunsberg i. Pr.
Oppeln (Schottan-
Paderborn {Schotten-
loge)
Sorau (Schotteuloge)
Mahlheim a. R.
Stolp (Schottenloge)
Arofsen
Neisse
Lippstadt
Wetzrar
Bielefeld
Detmold
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H.-Qladbacli
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Naamburg a. S.
Potsdam (Feldloge)
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(Schottenloge Wil-
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Stendal
Uebertrag
1835, 16. Hai,
1836, 17. Oktober,
1836, 19. Miri,
1836, 18. Harz,
1836, 9. Juli.
1834, '21. Sept., geschl.,
1839. 9. Mirz,
1839, 17. April,
1840, 12. August,
1841, 30. Oktober,
1841, 17. November,
1842.21. Dez., geschl. 1662,
1843, 31. Hai,
1843, 23. August.
1844, h Dezember,
1844, 31. Dezember,
1Ö45, 16. April,
1845, 24. September,
1848, 5. Jannar,
1850, 1. Dez., geschl. 1861,
1855, 9. Juli,
1855, 8, September.
1866, 22. Januar,
1868, 26 Hat,
1859, 2. September,
1860, 20. August,
1861,12.Jaii,geBchl. 1866,
1861, 30. April,
1861, 25 Mai,
1861, 27. Dezember,
1862, 9. April,
1862, 22. Februar,
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241.
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Bielefeld (Schotten-
loge)
Bannen
Lübben (Wilhelm zar
Wahrheit und Bru-
dertrene)
Freienwalde a. 0.
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Neisee (Scbottenloge)
Marburg
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Ohtan
Charlottenborg
(Schottenloge)
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Dortmund (Schotten-
CroBsen a. 0.
Wieibaden
Friedland i. M.
Anisudt
Naumbui^ (Schotten-
loge)
Dahme
Steglitz
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Delitzsch
Kasiel
Jena
Bemborg {Schotten-
loge)
Oiterode Ostpr.
Steglitz (Schottenloge)
Limburg a. L,
Eschwege
WitUn a. d. R.
Oebertrag
1862, 12. NoTember,
1866, 16. August,
1867, 17. Januar,
1869, 7. Jan., ge«chl. 1884,
äugen. 1869, 4. M&rz,
1870, 18. Januar,
1871, 20. September,
1872, 22. März,
1873, 13. Februar,
1873, 4. April,
1873, 10. Juli, geschL 1883,
wiedereröffnet 29. Mai
1895.
1876, 29. SepUmber,
1877, 20. September,
1876, 28. Januar,
1879, 6. MÄn,
1879, 20. Dezember,
1880, 6. Oktober,
1881, 6. Mai,
1881, 1. Dezember,
1881, 1. Dezember,
1883, 2, Juni,
1886, 22. März,
1886, 22. März,
1886, 22. Mftrz,
1888, 22. Mirz,
1888, 24. Juni,
1889, 4. April,
1891, 30. September,
1892, 19. Oktober,
1892, 26. November,
1893, 8 Juni,
1896, 18. Oktober,
1896, 17. Mai,
1896, 17. Mai,
1896, 12. November,
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Gr.- Lichterfelde
Hamburg
Freibarg i. B.
Gr.-LicEterfelda
(Sehottenloge)
M.-Gladbach (Schotton-
loge)
SSo Paulo (Braaflien)
Finsterwalde
Hannover
Wernigerode
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1898, 8. Juni,
1899, 24 Mai.
1899. 14. Dezember,
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Verzeiclmiss
der in der neuen Bnndesmatrikel von 1786 nur nachrichtlich
aufgeführten Logen.
1. Provinzial - Loggen.
I. Provinzial-Loge des Königreichs
Preossen zu Königsberg gegründet
1769, 13. Januar; eingeg. 1799.
n. ProTinzial - Loge des Herzogtbums
Schlesien zu Glogau gegründet
1772, eingeg. 1799.
ni. Provinzial-Loge von Franken zu
Ansbach gegründet 1807, 12. April ;
eingeg. 1816.
IV. Provinzial - Loge von Nieder-
sachsen zu Magdeburg gegründet
1807, 4. Dezember; aufgehoben
1811, 14. Februar.
V. Provinzial - Loge des Grossherzog-
thums Warschau zu Plock ge-
gründet 181 1,24. Juni, eingeg. 1821.
\T[. Provinzial-Loge von Westfalen
zu Hamm gegründet 1811, auf-
gehoben 1821.
2. Johannis- u. Schotten -Logen.
1. leer
2. leer
3. Meiningen, Johannis -Loge aux
III. Boussoles, 1741, 7. September.
4. Frankfurt a. 0., Deput-Loge 1741,
2. November.
5. Breslau , Johannis - Loge aux
III. Squelettes 1742, 1. Februar,
(nur irrtümlich aufgeführt als
Tochterloge der 3 Weltkugeln).
6. Dresden, Johannis -Loge zu den
3 Adlern 1742, 1. Februar.
7. Berlin, Schottenloge de TUnion
1742, 30. November.
8. Neufschatel, Johannis -Loge zu
III. flammenden Sternen, 1743,
Mai (6. September?).
9. Berlin, Schaffnerloge gegr. 1743,
26. Mai (1744, 12. Juni?).
10. Halle, Joh.-Loge zu den 3 gold.
Schlüsseln 1743, 24. (6?) Dezbr.
11. Wesel, Joh.-Loge zu 3 ehernen
Säulen, 1744, 6. August.
12. Bremen, Joh.-Loge zu 3 Ankern
1744, 5. Oktober (? 17. Dezember).
13. Frankfurt a. M., Schottenloge 1745,
22. April.
14. Glogau, Joh.-Loge zu 3 Säulen
1746, 1. März (irrtümlich hier
aufgenommen als Tochter -Loge).
16. Jena, Joh.-Loge zu 3 Rosen 1746,
1. März.
16. Stargard,Joh.-L.auxIII.Carreaux
1746, 24. Juni
17. Königsberg i. Fr., Joh.-Loge zu
3 Ankern 1746, 12. September.
18. Halle, Schotten-L. 1746, 25. Nov.
19. Kopenhagen, Schottenloge 1747,
2. Oktober.
20. Oldenburg, Joh.-Loge (?) 1748,
8. Juli.
21. Berlin, Gross -Beamtenloge, 1748,
20. Juli.
— 531 —
22. Kopenhagen, Scbottenloge zu
4 flammenden Sternen 1749, 11. Jan.
83. Siebenbürgen, Job.- Loge 1749,
11. Januar.
24. daselbst Schottenloge desgl.
25. JeTerland, Job.- Loge zu 3 gold.
Hammern, 1751, 28. Februar.
26. Danzig, Job-Loge zu 3 Bleiwagen
1761, 1. Mal
27. Gotha, Schotten!., 17dl, 23. Juni
28. Kopenhagen, Job.-Loge zu 3 brenn.
Herzen, 1763, 5. November (? 1747).
29. Breslau, Scbottenl, 1767, 17. Jan.
30. Erlangen,Schottenl.,1768,dO.NoT.
31. Berlin, Schottenloge, THarmonie,
1758.
32. Berlin, Job-Loge de la fidelitäe,
1758, 8. Dezember.
33. Halle, Job- Loge zu d. 3 goldenen
Armen, 1769, 6. Dez. (30. Okt. ?).
34. OfTenbach, Job.-Loge zum Palmen-
baum, 1760, 10. Juni.
35. Halbcrstadt, Schottenlogo 3 Engel
Zions, 1760, 10. Juni.
36 Rostock, Job.-Loge zu d. 3 Sternen,
1760, 10. Juni.
37. Jena, Scbottenloge Zion, 1760,
30. November.
38. Halle, Schottenloge Salem, 1760,
30. November.
39. Berlin, Job -Loge de TAmitid aux
m Colombes, 1761, 12. Aprü.
40. Rostock, Schottenloge zur Sonne,
1761, 28. M&rz.
41. Ma<^deburg, Job.-Loge de la per-
faite Union, 1762, 5. M&rz.
42. Stettin, Schottenloge zum fun-
kelnden Morgenstern, 1762,
24. März.
43. Magdeburg, Job.-Loge de la Gon-
stance, 1762, 19. April.
44. Dresden, Joh.-Loge zu 8 Granat-
äpfeln, 1762, 9. August
43. Hirschberg, Joh.-Loge zu 3 Felsen,
1762, 6. Dezember.
46. Greifswald, Schottenloge zum
funkelnden Nordstern, 1763,
14. Februar.
47. St. Petersburg, Joh.-Loge zur
glücklichen Eintracht, 1763, 2. Mai.
48. Reichenbach, Joh.-Loge, 1763,
9. August
49. Danzig, Johannisloge zu 3 Pyra-
miden, 1763, 5. September.
60. Magdeburg, Schottenloge Hebron,
1763, 23. November.
61. Magdeburg, Joh.-Loge zu den
3 Säulen, 1763, 26. Oktober.
52. Emden, Job-Loge, 1763, 11. Dezbr.
53. Rotterdam, Jobannis-Loge de la
Concorde Prussienne, 1764, 2. Jan.
54. Berlin, Schottenloge zum goldenen
Löwen, 1767, 6. März.
55. Laben, Joh.-Loge Friedrich zum
Todtenkopf, 1778, 24 Dezember.
66. Anrieh, Joh.-Loge, 1779, 6. Mai.
57. Halberstadt, Job.-Loge zu den
3 Rosen, 1783, 2. Dezember.
58. Bromberg, Job -Loge zu d. 3 Rosen,
1784, 1. November.
69. Treptow a. d. R, Jobannis-Loge
Aurora, 1786, 20. Dezember.
'^^
34^
V.
Zu8 ammeiis t ellung
der
Stiftungen für Wobltbätigkeits-Üebang.
L Stiftung, welche von den acht deutschen
Grosslogen und den fünf unabhängigen Johannis-
Logen gemeinschaftlich errichtet ist
Victoria-Stiftung. — Statut vom 1. Juni 1884.
Die Frmr. Deutschlands haben sich vereinigt, um zum
Andenken an die am 25. Januar 1883 stattgehabte silberne
Hochzeit des Kronprinzen nnd der Kronprinzessin des
Deutschen Reiches und von Preussen eine
Victoria- Stiftung
mit dem Sitz in Berlin zu gründen, durch die nach Massgabe
des Statuts würdigen und bedürftigen Wittwen und Waisen
von Brm. Frmm. Unterstützungen gewährt werden sollen.
Das Stiftungs- Vermögen besteht:
a. aus dem von den Frmm. Deutschlands gesammelten,
verzinslich angelegten Kapital von 108 578,65 M.,
b. aus den jährlichen Beiträgen der deutschen Logen,
c. aus den Zuwendungen, die der Stiftung etwa gemacht
werden sollten.
Das angesammelte Kapital von 108 578,65 M. ist zur
einen Hälfte für baare Geldunterstützungen, zur anderen
für die Gründung von Schwesternhäusern in verschiedenen
Gegenden Deutschlands bestimmt. Die Erträgnisse der
ersten Hälfte sind sofort nach der staatlichen Genehmigung
der Stiftung statutengemäss zu verwenden, während diejenigen
der letzteren Hälfte so lange zum Kapital zu schlagen sind,
bis die Errichtung und Ausstisittung auch nur eines Schwestern-
hauses ermöglicht sein wird.
Von den laufenden Beiträgen wurden zunächst zwei
Drittel der Abteilung zur Errichtung und Ausstattung eines
Schwesternhauses überwiesen, und ein Drittel zu baaren
— 533 —
Unterstützungen verwendet. Sobald jedoch auch nur ein
Schwesternhaus errichtet und ausgestattet ist, fliessen die
jährlichen Beiträge jeder der beiden Stiftungsabteilungen
zu gleichen Teilen zu; dasselbe gilt für anderweite Zu-
wendungen, die der Stiftung zufallen. Denjenigen, welche
Beiträge zuwenden oder sonstige Zuwendungen machen,
bleibt jedoch vorbehalten, abweichende Bestimmungen über
deren Verwendung zu treffen.
Die Verwaltung der Stiftung ist unter Oberaufsicht
des Deutschen Grosfilogenbundes einem geschäftsführenden
Ausschuss von fünf Mitgliedern übertragen. Die Mitglieder
des Ausschusses werden auf dem Grosslogentag für die
Dauer von drei Jahren ernannt. Der Ausschuss wählt aus
seiner Mitte je auf die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter.
Das Rechnungsjahr der Victoria -Stiftung beginnt mit
dem 24. Juni und schliesst mit dem 23. Juni des darauf
folgenden Kalenderjahres.
lieber die Verleihung der Baarunterstützungen und die
Aufnahme in ein Schwesternhaus beschliesst der Deutsche
Grosslogentag auf Vorschlag des Ausschusses.
Die Verleihung der Baarunterstützungen erfolgt all-
jährlich zum 21. November und zwar nur für die Dauer
eines Jahres.
Die Aufnahme in das Schwesternhaus erfolgt zuerst
am 21. November, später sobald Stiftsstellen frei werden.
Im Jahr 1895 wurde das erste Schwesternhaus in
Dahme (Mark) mit einem Kostenaufwand von 83000 H.
errichtet, in welchem 23 Schwestern Aufnahme finden können
und zwar in 11 kleineren und 6 Doppel wohnungen. Zur Zeit
befinden sich 21 Schwestern im Stift.
Die Unterhaltung des Stifts erforderte 1900/01 einen
Aufwand von 8 150 M.
Der Kronprinz genehmigte das Statut durch Ordre vom
• 12. November 1884 vorbehaltlich der Genehmigung des
Kaisers und Königs. Diese erfolgte mittels Kabinets-
Ordre vom 3. Januar 1885, durch die der Stiftung gleichzeitig
die Rechte einer juristischen Person verliehen wurden.
Am 1. Oktober 1901 war der Stand der Stiftung folgender:
A. Schwestemhausfond .... 233633,75 H.
B. ünterstützungsfond 91 357,16 „
C. Stiftsfond für Dahme .... 16419,90 „
An Unterstützungen wurden im Jahr 1902 5 600 M.
verliehen.
— 534 —
n. Stiftungen, welche von den drei preussischen
Grosslogen: der Grossen National-Mutterloge zn
den drei Weltkugeln, der Grossen Landesloge
der Frmr. y. D. und der Grossen Loge, genannt
Royal York zur Freundschaft, errichtet sind.
1. Augasta- Stiftung. — Statut vom 11. Juni 1854.
Zum Andenken an die Jubelfeier der 25jährigen Ehe
des Durchlauchtigsten Protektors, des Prinzen von Preassen,
wurde diese Stiftung am 11. Juni 1854 errichtet. Mittels
Allerhöchster Eabinets- Ordre vom 25. Oktober 1854 erhielt
sie Korporations-Rechte.
Gegründet durch freiwillige Beiträge der Brüder hat die
Stiftung den Zweck:
a. würdigen Brm. Frmm zur Feier ihrer silbernen bezw.
goldenen Hochzeit, ein Andenken (eine sübeme bezw.
goldene Denkmünze, den Dürftigen ein Geldgeschenk),
b. dürftigen Wittwen und Waisen verdienter Brüder eine
Unterstützung zu verleihen.
Durch Zahlung eines freiwilligen Beitrags bei seiner
Aufnahme kann jeder Br. Frmr Mitglied dieser Stiftung
werden. Zur Verwendung für die Zwecke der Stiftung
kommen die Zinsen des Stiftungs-Vermögens.
Die Pflegschaft der Stiftung besteht aus den Gross-
meistern der drei preussischen Grosslogen, bezw. deren
Vertretern. Der Pflegschaft, die einen Schatzmeister und
einen Sekretär zu wählen hat, liegt ob:
Die Vorschläge der Johannislogen zu prüfen und die
Bewilligung zum 11. Juni auszusprechen.
Die Vorschläge der Johannislogen müssen durch
Vermittelung ihrer Grossloge bei der Pflegschaft bis zum
15. Mai eingehen.
Gesammtbetrag des Vermögens Ende Mai 1902: 176 869,43 M.
Anteil der Grossen National-Mutterloge
a. an dem Stiftungsvermögen .... 72887,26 M.
b. an den Mitteln zur Verleihung von
Jubeldenkmünzen 3 073,23 ^
c. an den Mitteln zu Unterstützungen . 4 678,95 .,
Zusammen 80 639,44 M.
— 536 —
2. Kronprinz Friedrich Wilhelm* Stiftung.
Statat vom 9. Mai 1879.
Die Brr. Freimaurer der drei berliner Ghrosslogen
vereinigten sich im Jahr 1879, um zum Oed&chtniss an
die am 5. November 1853 erfolgte Aufnahme des stell-
vertretenden Protektors, Kronprinzen des Deutschen Reiches
und von Preussen, als Freimaurer mit dessen Erlaubniss eine
Kronprinz Friedrich Wilhelm-Stiftung
mit dem Sitz in Berlin zu gränden, durch die würdigen
Freimaurern oder deren Wittwen und Waisen eine Unter-
stützung gewährt werden soll. Das gesammelte Kapital
betrug 32 000 M.
Die Stiftung wird geleitet durch eine aus den Gross-
meistem der drei berliner Grosslogen oder deren SteUver-
tretem bestehende Pflegschaft.
Das Rechnungsjahr beginnt am 5. November und schliesst
am 4. November des nächsten Kalenderjahres ab.
Die Unterstützungs- Gesuche sind an die betreffenden
Tochterlogen zu richten und von diesen alljährlich bis zum
1. Oktober an die Pflegschaft einzureichen.
Zu Unterstützangen sind nur die Zinsen des Stiftungs-
fonds und seiner etwaigen Zuschüsse zu verwenden.
Bestand Ende November 1901 : 91 096,89 M.
Anteil der Grossen National -Mutterloge 31 989,70 M.
3. JubilAumsstiftang.
Aus Anlass der Feier des 200 jährigen Bestehens des
Königreichs Preussen im Januar 1901 haben die drei alt-
Kreussischen Grosslogen beschlossen, Seiner Majestät dem
[aiser und König als äusseres Zeichen ihrer Dankbarkeit
für die zahlreichen Beweise Allerhöchster Huld und Gnade
eine Huldigung darzubringen durch Ueberreichung einer Geld-
spende für wohlthätige Zwecke zu Allerfaöchsteigner Verfügung.
Die zu diesem Zweck veranstalteten Sammlungen bei
den preussischen Logen erbrachten ein Kapital von 90000 M.,
welches Seiner Majestät dem Kaiser und König durch den
Durchlauchtigsten Protektor Seine Königliche Hoheit den
Prinzen Friedrich Leopold von Preussen dargebracht
worden ist.
Deber die Annahme und Verwendung dieser Summe ist
den Altpreussischen Grosslogen aus dem Geheimen Civil-
— 536 —
Cabinet Seiner Majestät unterm 17. Februar 1901 ein Schreiben
zugegangen, in welchem es heisst:
Seiner Majestät dem Kaiser und König ist von Seiner
Königlichen Hoheit dem Prinzen Friedrich Leopold von
Preussen die Adresse der Herren Vertreter der drei alt-
preussischen Grosslogen vom 15. Januar d. J. unterbreitet
worden, in welcher AUerhöchstihnen aus Anlass der zwei-
hundertjährigen Wiederkehr des Tages der Erhebung Preussens
zum Königreich ein Kapital von 90 000 Mark für Wohl-
thätigkeitszwecke zur freien Verfügung gestellt wird. Seine
Majestät haben Allerhöchst Sich über diese erneute Bethätigung
patriotischer Gesinnung und barmherziger Nächstenliebe
Seitens der Grosslogen sehr gefreut und zur Annahme der
hochherzigen Gabe gern bereit erklärt. Seine Majestät lassen
den drei Grosslogen AUerhöchstihren Königlichen Dank und
Gruss entbieten.
Zugleich haben Seine Majestät zu bestimmen geruht,
dass die dargebotene Summe dem von AUerhöchstihnen aus
der Hermann Schmidt -Stiftung für arme Blinde in Königs-
Wusterhausen neu errichteten Blindenheim als ein unveräusser-
liches Dotationskapital überwiesen und der Zinsertrag desselben
zur Unterhaltung des Blindenheims verwendet werde.
4. Stiftang zur Unterstfltzang durchreisender Brüder.
Statut vom 6. Januar 1810.
Geschäfts-Ordnung vom 10. April 1867.
Seit dem Jahr 1808 besteht zur Unterstützung hülfs-
bedürftiger durchreisender Brüder ein Ausschuss der drei
hiesigen Grosslogen, die zu diesem Zweck jährlich eine
bestimmte Summe anweisen.
Zu diesem Ausschuss hat jede der drei Grosslogen zwei
Mitglieder zu wählen, die die Geschäfte unter einander
zu verteilen haben. In der Sitzung der Grossen Mutter-
loge vom 16. März 1854 wurde auf Anregung des Gross-
meister-Vereins femer beschlossen, dass dieser Ausschuss
über die Verwendung der gedachten Summe alljährlich
Rechnung lege, und diese Rechnung von drei Mitgliedern
dieser drei Grosslogen geprüft und entlastet werde.
Vom Jahr 1808 bis Ende Juni 1902 sind von jeder
der hiesigen 3 Grosslogen — in Jahresbeiträgen von 90
bis 120 M. — insgesamt gegen 240000 M. zu diesem
Zweck gespendet.
— 537 —
Diese sind an etwa 850 bedürftige durchreisende Brüder
in Beträgen von 6 bis 30 M. (auch darüber bis zu 90 M.)
verabreicht.
nL Stiftungen, welche von der Grossen National-
Mntterloge zn den drei Weltkugeln errichtet sind.
1. Unterstfitzongs-Amt.
Geschäftsordnung vom 1. Juli 1891.
Zur Kasse des Unterstützungsamtes gehören:
a. Geschenke und Vermächtnisse, die ausdrücklich für
diese Kasse bestimmt wurden,
b. die bei den Arbeiten, geselligen Vereinigungen und
Mahlen der Grossloge und der Schottenloge gesammel-
ten Armenbeiträge,
c. die für die Armen bestimmten Gebührenanteile bei
Beförderungen in den Schottengrad,
d. die Zinsen ihrer Kapitalien.
Dürftige Brüder unseres Bundes, sowie Wittwen und
Waisen von solchen erhalten aus dieser Kasse nach Hass-
gabe der vorhandenen Mittel Unterstützungen. Soweit das
aber ohne Verkürzung dieser geschehen kann, sollen von den
Unterstützungen nicht ausgeschlossen sein:
1. Brüder anderer Logen -Vereine unter Umständen, die
sie besonders empfehlen,
2. Strebsame Jünghnge und Jungfrauen, die durch
Unterstützungen in den Stand gesetzt werden könnten,
sich zu ihrem und der bürgerlichen Gesellschaft
Nutzen besser auszubilden, endlich
3. auch sonstige dem Bunde nicht Angehörige, die durch
ausserordentliche Unfälle oder Naturereignisse, z. B.
Wassersnoth, Feuersbrunst, Krieg, lange und schwere
Krankheiten u. s. w. in unverschuldete Dürftigkeit
geraten sind.
Jedes Mitglied der Grossloge und der hiesigen Johannis-
logen ist berechtigt, Dürftige der Unterstützung zu empfehlen.
Jeder, der eine Unterstützung, sei diese eine fort-
laufende oder eine ausserordentliche, nachsucht, muss sein
Gesuch schriftlich einreichen. Der Gross -Armenpfleger hat
das Gesuch einem Mitglied des Amts zur schleunigen Prüfung
zuzuschreiben. Dieses bat — bei anerkannter Dürftigkeit
und Würdigkeit — die Höhe des Unterstützungsbetnigee
vorzuschlagen.
— 538 —
An einmaligen Beihalfen gelangen im Durchschnitt zur
Yeransgabong 500 M. und an Johannisspenden 100 M.
Von dem Unterstützangsamt wird femer verwaltet:
a. Der Ficker'sche Legatenfond.
Ohne Statut.
Fräulein Johanna Eleonore Ficker zu Berlin überwies
dem Bnndesdirektorium durch Schenkungs-Urkunde vom
14. Juli und 27. November 1811 ein Kapital von 6000 Thlr.
Gold und 2500 Thlr. Cour, gegen die Verpflichtung:
1. die Zinsen zu 4 bzw. 5 Prozent bis zu ihrem Tod
in halbjährigen Raten an sie abzuführen, und
2. nach ihrem Tod die Zinsen zu wohlthätigen Zwecken
zu verwenden dergestalt, wie es das Direktorium
vor Gott und seinem Gewissen vertreten könne.
Seit dem Jahr 1835, wo die Geschenkgeberin verstarb,
wurden die Zinsen nach den Vorschlägen des Unterstützungs-
amts zu Zahlungen an arme Wittwen verwendet. —
Das Stiftungskapital belief sich am 1. Juli 1902 auf
46 200 M. ; die zur Zeit aufkommenden Zinsen betragen
1617 M. jährlich.
Davon erhalten
7 Wittwen je 180 M., 2 Wittwen je 144 M., 1 Wittwe 85 M.,
zusammen 1634 M.
Der Mehrbetrag von 17 M. wird zur Zeit vom Unter-
stützungsamt beigesteuert.
Der Gesammtbetrag der aus dieser Stiftung verteilten
Unterstützungen belief sich bis 1. Juli 1902 auf 92 500 M.
b. Die Benda- Stiftung, errichtet zum Andenken der
Brr. Pelkmann und Freiherr Hiller v. Gärtringen.
Statut vom 7. Dezember 1865.
Der am 26. Mai 1865 verstorbene Gross-Almosenier
Br. Benda*) hatte
1. zum Gedächtniss an den am 17. Juli 1843 verstorbenen
Br. Pelkmann, Superintendenten und Prediger an
der Petrikirche zu Berlin, eine Summe von 600 M.
anonym an den National -Grossmeister Br. v. Etzel
mit dem Wunsch übersendet, dass die Zinsen all-
jährlich am Sterbetag des Brs. Pelkmann an die
'*') Benda, Sigismund Alexander, Leutnant a. D. und Kaufmann,
ward in die Loge ^Zum flammenden Stern ^ aufgenommen am
10. August 1819 Mitglied der Mutterloge war er seit dem 7. März 1844.
— 639 —
bedürftige Wittwe eines Br. Freimaurers gezahlt
werden sollten.
Derselbe hatte femer
2. am 15. August 1846 bei Veranlassung der Feier des
fünzigjährigen Maurer-Jubiläums des Brs. Freiherm
Hiller von Gärtringen, Kgl. General-Leutnant a. D.,
ebenfalls anonym eine Summe mit der Bestimmung
eingesendet, dass die Zinsen alljährlich an diesem
Tage einem armen Br. Freimaurer zukommen sollten.
Br. Ben da hatte in seinem Testament als Spender
dieser beiden Gaben sich bekannt und ein Yermächtniss
zugefügt, so dass der Gesamtbetrag die Höhe von 210O M.
erreichte.
Die Mutterloge hat in der Sitzung vom 7. Dezbr. 1865
zum ehrenden Andenken an diesen mildthätigen Bruder, der
eine lange Reihe von Jahren mit treuester Hingebung das
mühevolle Amt eines Grossarmenpflegers verwaltet hatte,
den Beschluss gefasst:
aus der Hauptlogenkasse die Summe von 300 M. zur
Erhöhung des Kapitals dieser Stifung, welche fortan den
Namen ihres Stifters führen sollte, zu überweisen, und
zugleich angeordnet, dass die jährlichen Zinsen nach dem
Vorschlag des Unterstützungsamts zu einer Hälfte am
17. Juli jeden Jahres der bedürftigen Wittwe eines
Brs. Frmrs., zur anderen Hälfte am 15. August einem
bedürftigen Br. Frmr. oder der hilfsbedürftigen Tochter
eines Brs. Frmrs. mit je 54 M. (jetzt 46 und 45 M.) aus-
gezahlt werde.
Gezahlt sind bis Elnde Juni 1902 an Unterstützungen
5(X)0 M.
Der Kapitalbestand betrug 2610 M. in Werthpapieren.
2. Waisenamt
Geschäfts- Ordnung vom 1. Juli 1891.
Das Waisenamt hat den Zweck, in solchen Fällen, wo
durch Tod des Vaters oder beider Eltern die Erziehung der
Kinder erschwert oder gan^ gehemmt wird, helfend einzu-
treten, um diese Erziehung möglichst in der Weise fortzu-
setzen, wie sie bei Lebzeiten des Vaters hätte fortgeführt
werden sollen.
Berücksichtigt werden nach Massgabe der vorhandenen
Mittel die Kinder von Brüdern, welche zur Zeit ihres Todes
Mitglieder einer der hiesigen Tochterlogen waren. Durch
Beschluss der Grossloge kann jedoch die Wohlthat auch den
— 540 —
Kindern solcher verstorbenen Brüder dieser Logen, welche
vor ihrem Ableben durch ehrenvolle Entlassung aus der
Mitgliedschaft ausgeschieden waren, sowie Kindern ver-
storbener dienender Brüder zu Theil werden. In Ausnahme-
fällen kann die Grossloge die Fürsorge des Amtes auch
Kindern verschollener, sowie solcher Mitglieder, die durch
Krankheit dauernd erwerbsunfähig geworden sind, zuwenden.
Das Waisenamt übernimmt die Oberaufsicht über die
Verpflegung, Erziehung und Ausbildung dieser Kinder; ihm
steht die Verleihung und Entziehung dieser Wohlthat, sowie
die Abschliessung und Handhabung der mit den Vormündern
und Erziehern der Waisen geschlossenen Verträge, sowie die
Kündigung der letzteren zu.
Für vaterlose Waisen, die bei der Mutter ver-
bleiben, werden die zur anständigen Bekleidung der Kinder
erforderlichen Mittel, sowie das Schulgeld mit den nötigen
Schulbedürfnissen gewährt. Die Pfleger haben jedoch streng
darauf zu halten, dass die verabreichten Unterstützungs-
gelder nur zu den bestimmten Zwecken verwendet werden.
Bei grosser Dürftigkeit kann das Waisenamt ein ent-
sprechendes Kostgeld — in monatlichen Teilen zahlbar —
bewilligen.
Das Stiftungs- Vermögen belief sich am 1. Juli 1902 auf
45200 M. in Werthpapieren und 1074,47 M. baar.
Vereinnahmt wurden im Jahre 1. Juli 1901/1902
a. Zinsen des Stiftungskapitals 1565,75 M.
b. Ertrag der Waisenbüchse 343,45 „
c. Beitrag der Hauptlogenkasse . . . . 500,00 „
in Summa 2409,20 M.
Verausgabt wurden an Unterstützungen . 1636,67 M.
Seit der Gründung des Waisenamtes bis 1. Juli 1902
sind für Waisenpflege und Erziehung verausgabt in Summa
95 145,92 M.
Luisenstiftung.
Statut vom 25. Mai 1892.
Um der Freude über die im Frühjahr 1888 glücklich
beendete Herstellung der neuen Logenräume des Mutterhauses
einen dauernden Ausdruck zu geben, haben die fünf
berliner Tochterlogen der Grossen National-Mutterloge zu den
drei Weltkugeln, denen im Herbst 1890 noch eine grosse
Zahl auswärtiger Tochterlogen beigetreten ist, beschlossen,
eine Wohlthätigkeitsstiftung zu gründen und dieser nach
— 541 —
der Königin Luise, der Matter unseres erhabenen Brs. Wilhelm I.,
den Namen „Luisenstiftung' beizulegen.
Zweck dieser Stiftung ist,
unverheirateten bedürftigen Töchtern unvermögender oder
ohne Vermögen zu hinterlassen verstorbener Brüder die
Ausbildung für eine selbständige Lebensstellung zu
erleichtem, sei es als Lehrerinnen oder Erzieherinnen, sei
es in Kunst und Gewerbe, sei es in der Leitung eines
grösseren Hausstandes mit allen seinen wirtschaftlichen
Arbeiten, sei es in den öffentlichen Berufsarten, die
dem weiblichen Geschlecht eröffnet sind, oder endlich in
dem mannigfach verzweigten geschäftlichen Leben.
Das Stiftungsvermögen, das vom Bundesdirektorium
unter Mitwirkung der Grossloge verwaltet wird, betrug zur
Zeit der Gründung 18000 M., am I.Juli 1901: 25000 M.
Diejenigen Tochterlogen, die durch Zahlung eines
Beitrages sich der Stiftung noch nicht angeschlossen haben,
können dies jederzeit nachträglich bewirken.
Von den Zinsen werden auf die Dauer von höchstens
zwei Jahren Stipendien verliehen und zwar ziur Zeit
4 Stipendien zu je 200 M., zahlbar in vierteljährlichen
Beträgen.
Die Bewerbung um ein Stipendium ist durch die
Johannisloge, der der Vater der Bewerberin angehört oder
angehört hat, an das Bundesdirektorium zu richten.
Veitmeyer'sche Stiftaog.
Der am 3. Februar 1899 zu Berlin verstorbene Civil-
ingenieur. Geheime Baurat Ludwig Alexander Veitmeyer,
Mitglied des Bundesdirektoriums hat
1. der Grossen National -Mutterloge zu
den drei Weltkugeln 30000 M.
2. dem Waisenamt derselben 3000 „
3. der Victoria-Stiftung der deutschen Gross-
logen zum Bau eines Schwesternhauses 15000 ^
zusammen 48 000 M.
zu Händen des Bundesdirektoriums letztwillig vermacht.
Von den Zinsen zu 1 sind vorweg jährlich 600 M. an
drei im Dienst des Heimgegangenen gestandene Personen
lebenslänglich zu zahlen, während der Rest der Zinsen sowie
die beim Tode der Berechtigten freiwerdenden Summen zur
freien Verfügung und Verwendung des Bundesdirektoriums
stehen — vornehmlich zur Unterstützung armer Logen,
besonders in der Diaspora.
— 542 —
Wilhelmine Paul-Sperling-Stiftang.
Der am 18. November 1899 zu Berlin verstorbene
Gymnasial -Oberlehrer a. D. Adolf Paal, Mitglied der
Loge zur Verschwiegenheit, hat die Grosse National-Mutterloge
zu den drei Weltkugeln testamentarisch zu seiner alleinigen Erbin
eingesetzt mit der Verpflichtung, aus dem ihr zufallenden
Vermögen zu Logen- und Wohltätigkeitszwecken eine
Stiftung unter obigem Namen zu errichten und daraus
vorweg für die Unterhaltung der Gräber des Erblassers
sowie seiner Gattin und deren Schwester zu sorgen. Solange
jedoch gewisse Verwandte des Erblassers leben, sind diesen
die Einkünfte der Stiftung zu überweisen.
Die freien Einkünfte der Stiftung sind zur einen Hälfte
für allgemeine Logenzwecke, zur andern Hälfte zur
Unterstützung von hülfsbedürftigen Wittwen und Waisen,
insonderheit verstorbener Mitglieder von Logen der Grossen
National -Mutterloge zu den drei Weltkugeln sowie zur
Unterstützung bedürftiger Brüder Freimaurer zu verwenden.
Ueber die Verwendung beschliesst das Bundesdirektorium,
bezüglich der Unterstützungen an Hülfsbedürftige nach
Anhörung des Unterstützungsamts bezw. des Waisenamts
oder etwa anderweit mit den Geschäften dieser Äemter
betrauten Ausschüsse der Grossloge.
Das Baarvermögen der Stiftung betrug im Juli 1902:
M. 26946,07.
Gerhardt -Stiftung.
Am 25. März 1902 vollendete der National- Grossmeister
Br. Gerhardt sein 70. Lebensjahr. Um den Gefühlen ihrer
Dankbarkeit, Verehrung und Liebe einen bleibenden Ausdruck
zu geben, haben die Mitglieder des Bundesdirektoriums und
der Grossloge beschlossen mit Hülfe der Bundeslogen eine
Stiftung zu errichten, welche das Datum des 25. März 1902
und den Namen des Brs. Gerhardt tragen soll, deren
Bestimmung für freimaurerische Zwecke der persönlichen
Entscheidung des Letzteren überlassen bleibt.
Das gesammelte Kapital betrug 17 000 M.
Sterbekasse der im Orient Berlin arbeitenden
5 Johannislogen
(gestiftet am 28. November 1845).
Satzungen vom 8. Januar 1902.
Aus dieser Kasse wird den Hinterbliebenen eines jeden
Mitgliedes nach dessen Tod ein Sterbegeld gezahlt, welches
— 543 —
je nach der Höhe der geleisteten Beiträge 300 oder 600 Mark
beträgt.
Die Höhe der Beiträge ist in der Art festgestellt, dass
jedes Mitglied im Durchschnitt seine Versichenmgssumme
durch die Beiträge und die davon aufkommenden Zinsen
selbst aufspart. Die Mitglieder zahlen, je nach dem Lebens-
alter bei der Au&iahme, für je 300 Mark Sterbegeld ein
Eintrittsgeld von 9 bis 19,50 M. und einen jährlichen
Beitrag von 7 bis 24,50 M.
Der Eintritt steht jedem Mitgliede der 5 Johannislogen
frei, welches das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Mit dem vollendeten 70. Lebensjahr hört die jährliche
Beitragszahlung auf.
Das Vermögen der Kasse betrug am 31. Dezember 1901
50000 Mark in Wertpapieren und ca. 1000 Mark baar.
Mitgliederzahl 390.
An Sterbegeldern wurden von 1847 bis einschl. 1901 in
505 Sterbefallen 150,000 Mark gezahlt.
IV. Stipendien.
Für sämmtliche Stipendien gilt der Grundsatz, dass
sie nur an Söhne unbemittelter Mitglieder unseres Bundes
verliehen werden, die eine deutsche Universität bezw.
eine Kunst- oder Gewerbe-Akademie gegenwärtig besuchen
und früher während ihrer Vorbereitungszeit auf dem Gym-
nasium oder auf der Realschule durch ihr sittliches
Verhalten die Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten sich er-
worben haben, auch durch die erlangten Kenntnisse
zu der Hoffnung berechtigen, dass sie bei fortgesetzten
ernsten Studien Vorzügliches in ihrem künftigen Beruf
leisten werden.
Die Logen, welche sich beim Bundesdirektorium um
ein Stipendium für den Sohn eines ihrer Mitglieder bewerben,
haben daher:
1 . das Abgangszeugniss zur Universität bez. zur Akademie,
Sittenzeugniss und Zeugniss der Reife, und falls
sie das Gymnasium noch besuchen, das Zeugniss
der Anstalt, dass der Kandidat durch sein sittliches
Verhalten die Zufriedenheit seiner Lehrer sich erworben
habe und seine bereits erworbenen Kenntnisse zu
der Hofhung berechtigen, dass er bei fortgesetztem
Studium das Zeugniss der Reife zur Universität
erlangen werde,
— 544 —
2. den eigenhändig geschriebenen Lebenslaof des
Bewerbers,
3. eine Bescheinigung über die YermögensverhältniBse,
ihrem Gesuch beizufügen.
1. Freitisch-Stipendien.
Die Grosse National-Mutterloge hatte am 21. Juli 1814
an sämmtliche Tochterlogen die Einladung gerichtet, Beiträge
zu einem zu gründenden Freitisch - Gelder - Fond für
solche Maurersöhne einzusenden, welche die in Berlin
jüngst errichtete Friedrich-Wilhelms-Üniversität besuchen.
Für jeden der Stipendiaten sollten halbjährlich an den
Speisewirt 90 M. gezahlt werden. Die Pflegschaft über diese
Stiftung wurde einem Mitglied des Bundes -Direktoriums,
zunächst dem Br. Schmalz, Geheimen Justizrat und Professor
an der Universität, der die Stiftung in Anregung gebracht
hatte, und nach dessen Rücktritt dem Br. Nolte, Professor
am Friedrich-Wilhelms-Gymnasium, später dem Br. Fischer,
Professor und Mitglied der Akademie der Wissenschaften,
übertragen«
In den ersten Jahren kamen so viele Beiträge ein,
dass jährlich bis 10 Freitische mit je 180 M. verliehen
werden konnten.
Da jedoch in den späteren Jahren die Beiträge der
auswärtigen Tochterlogen sich erheblich vermindert hatten,
beschloss die Mutterloge am 6. Dezember 1838 auf diese
fernerhin überhaupt zu verzichten, dagegen aber alljährlich
Sammlungen bei den Mitgliedern der in Berlin vereinigten
Tochterlogen vorzunehmen und aus dem Ertrag Stipendien
von je 150 M. an Söhne von Mitgliedern dieser Logen zu
verleihen.
Vom 1. Januar 1845 ab, seit welcher Zeit die Rech-
nungen vorliegen, bis zum 1. Juli 1868 haben in 25H Jahren
44 Stipendiaten zusammen 14 632,50 M. erhalten.
Mit Rücksicht auf die geringe Beisteuer zu der jährlichen
Sammlung fasste die Grossloge am 3. September 1867 den
Beschluss :
1. Die jährliche Einsammlung bei den hiesigen Johannis-
logen aufzuheben.
2. Den vorhandenen Bestand des Freitischfonds zur
Gründung eines Freitisch-Stipendiums von 150 M.
für die hiesigen Tochterlogen zu verwenden, den
Zinsenüberschuss zum Kapital zu schlagen, bis die
— 646 —
Zinsen davon zur Errichtung eines ferneren Stipen*
diums von 160 M. ausreichen.
3. Auf den Vorschlag einer der bezeichneten Logen wie
bisher über die Verleihung des Stipendiums zu befinden.
Aus dem auf diese Weise verminderten Freitisch-Stipendien-
fond wurden vom I. Juli 1868 bis 1902 34 Stipendien
zu 150 M. mit 5100 M. gezahlt.
Der Kassenbestand betrug am 1. Juli 1902 4663,18 M.
und zwar:
a. 3900, — M. 3Hprozentige consol. Staatsanleihe.
b. 30O, — „ Bau- Gesellschafts- Aktie k 4 Prozent.
c. 300, — „ 3Hprozentige Berl. Stadtanleihe.
d. 300, — „ 3prozentige Landschaftl. Centr.-Pfdbr.
e. 185,21 „ Sparkassenbuch No. 291 131.
Sa.: 4^85,21 M.
2—4. Grossmeister ZOllner'sches —
Graf von Malachowsky'sches — Klaproth'sches Stipendium,
zu je 150 M. jahrlich.
Stiftungs- Urkunde vom 13. März 1819.
Zum ehrenden Andenken an den National-Grossmeister
Br. Zöllner, Ober-Konsistorialrat, Propst zu Berlin, hatte
die Mutterloge am 8. März 1806 ein Stipendium von jährlich
150 M. für dürftige, dem Studium sich widmende Söhne
von Brrn. Frmrn gegründet.
Ferner wurde im Juli 1807 der Beschluss gefasst, einen
Teil der von dem Br. Grafen v. Malachowsky*) der Loge
als Schenkung übersendeten Summe zur Gründung eines
Stipendiums von 150 M., das den Namen des Geschenk-
gebers führen sollte, zu verwenden.
Am 13. Mai 1819 wurde das Statut über diese beiden
Stipendien genehmigt und gleichzeitig die Gründung eines
dritten Stipendiums in derselben Höhe beschlossen zum
ehrenden Andenken an den verstorbenen zugeordneten National-
Grossmeister, Br. Klaproth I, Ober-Sanitätsrat, Professor
bei der Artillerie-Akademie und Mitglied der Akademie
der Wissenschaften.
*) Johannes Dnkla Graf v. Malacliowsky, geb. zu Heilsberg
im Ermeland 1765, Sohn des Grosskanzlers des vormaligen Königreich«
Polen, llya/inth Graf v. Malachowsky, Ritter des Polnischen
Stanislaus- und des weissen Adler -Ordens, seit 1804 als K. K. wirklicher
Kämmerer in den deutschen Rcichsgrafenstand erhoben, Besitzer der
Herrschaft RadoBiycie in Qalizien, verstarb ohne Nadikommen.
OMeh. d. Gr. Nftt-Mattar-Lof«. 36
— 546 —
Nach dem Statut sollen die Stipendien jungen Leuten,
welche sich einem Fakultats- Studium auf inländischen
Universitäten oder auf einem inländischen Institut einem
anderen Fach wissenschaftlich widmen, namentlich dem
Bergbau, der Baukunst, der Forstwissenschaft, in gleichem
einer Kunst, als der Malerei, der Bildhauerkimst u. s. w. zu
Teil werden. — Nur Künstlern kann das Stipendium auch
im Ausland während der zu ihrer Ausbildung in der Kunst
unternommenen Reisen verliehen werden
Bedingungen des Genusses sind gute Sitten, ausreichende
Tüchtigkeit des Bewerbers zu dem gewählten Beruf und
Bedürftigkeit; die auf Universitäten Studirenden sollen
daher das vorschriftsmässige Zeugniss der Reife, und die
nicht auf Universitäten befindlichen Stipendiaten andere
Beweise der Tüchtigkeit zu dem gewählten Fach, ohne
Ausnahme aber auch Zeugnisse über ihre sittliche Führung
beibringen.
Unter den Bewerbern haben die Söhne von Brüdern
der zum Bunde der Grossen National-Mutterloge zu den
drei Weltkugeln gehörenden Logen den Vorzug, und bei
Vergebung des Zöllner'schen Stipendiums soll noch
vorzugsweise auf die in dem Berlinischen Köllnischen
Gymnasium — dessen Ephorus der verewigte Br. Zöllner
war — gebildeten Zöglinge Rücksicht genommen werden.
Die Anwartschaft verleiht auf den Vorschlag des Bundes-
Direktoriums die Grosse National -Mutterloge, und ein
Mitglied des Direktoriums übernimmt die besondere Pflegschaft
dieser Stiftung mit der Verpflichtung, so viel als möglich
die Sitten und den Fleiss der Stipendiaten zu beobachten.
Das Kapital dieser Stipendien besteht gegenwärtig (1902)
in je M. 3000 S%% Preussischer konsolidirter Anleihe, die
in das Preussische Staatsschuldbuch eingetragen sind. Das
Minder an Zinsen wird aus der Hauptlogenkasse ergänzt.
5. Elsasser' sches Stipendium, zu 150 M. jährlich.
Ohne Statut.
Der Kaufmann Johann Ludwig Elsasser, Mitglied der
Johannisloge „zur Eintracht" des berliner Orients, verordnete
in dem am 20. April 1824 eröffneten Testamentszusatz, dass
nach seinem Tode die Summe von 3000 M. an die Grosse
Freimaurerloge zu den drei Weltkugeln baar gezahlt werden
sollte, „um daraus ein Stipendium für die Söhne unbemittelter
Frmr. zu stiften, die sich dem gelehrten Studium widmen ''.
— 547 —
Die Zinsen mit 150 M. jährlich werden seitdem
regelmässig nach Vorschrift des Testators verwendet. Das
Kapital von 3000 M. ist in gleicher Weise, wie zu 2 — 4
angegeben, angelegt.
6. Grossmeister von Goionneaa'sches Stipendium, zu
150 M. jährUch.
Stiftangs- Urkunde vom 7. November 1824.
Am 7. November 1824 beschloss die Grosse National-
Mutterloge bei der Feier des fOnfzigjährigen Maurer-Jubi-
läums ihres Grossmeisters, Brs. v. Guionneau, das Andenken
dieses um den Bund hochverdienten Bruders durch ein Werk
der Wohlthätigkeit zu ehren. Es sollte von diesem Tage an
aus Mitteln der Grossloge ein Stipendium von jährlich 150 M.
zur Verfügung des Jubilars gestellt werden, damit er
solches fort und fort entweder einem hoffnungsvollen Künstler,
oder einem auf Universität Studirenden oder auch selbst einem
noch die Schule besuchenden Jüngling, wenn solcher nur ein
Maurersohn, bewillige, und die Logenkasse wurde verpflichtet,
auf seine alleinige Anweisung die Zahlung zu leisten. Das
Stipendium sollte den Namen „Grossmeisterlich von
Guionneau'sches Stipendium^ führen.
Zur Fundirung dieser Stiftung ist durch Beschlnss der
Grossloge vom 13. September 1866 ein Betrag von 3000 M.
überwiesen, welcher jetzt in gleicherweise wie 2 — 4 angelegt ist.
7.— 13. Stipendium zum Andenken König Friedrichs II.,
7 Stipendien -Raten zu je 200 M.
Stiftungs- Urkunde vom 12. März 1840.
In Veranlassung der hundertjährigen Stiftungsfeier be-
schloss die Grosse National-Mutterloge in der Sitzung vom
12. März 1840 zum Andenken an König Friedrich II.
zwei Stipendien, jedes zu 120 M., zu gründen, und zwar:
das erste für Studirende auf Universitäten, — A. —
für andere wissenschaftliche Studien und für Künstler nach
denselben Bestimmungen, welche hinsichtlich des Zolin er-
sehen Stipendiums bestehen.
das zweite für Gewerbetreibende, — B. — die
in ihrem Gewerbe eine höhere Ausbildung erlangen wollen,
vorzugsweise solche, welche sich einem wirklichen Gewerbe,
insbesondere dem Baugewerbe widmen; in deren Er-
mangelung an Künstler, nicht aber an Studirende oder
36*
— 548 —
solche jange Leate, welche den Eaufmannsstand erwählt
haben.
Der Rest an Zinsen soll solange zum Kapital geschlagen
werden, bis aus der Zinsenmasse ein zweites Stipendium
für Gewerbetreibende gebildet werden könnte. Mit den ferneren
Zinsüberschüssen sollte in gleicher Art verfahren werden.
Aus den üeberschüssen wurde im Jahr 1847 ein zweites
Stipendium B. für Gewerbetreibende, im Jahr 1854 ein
drittes und im Jahr 1858 ein viertes gegründet.
Im Jahr 1884 wurden durch Beschluss der Grossloge
zwei fernere Stipendien , und zwar A., für Studirende
hinzugefügt.
Nachdem im Jahr 1866 die ausgesetzten Baten von
120 M. auf 150M. erhöht worden waren, wurde im Jahr 1884
für alle 7 Stipendien der Betrag auf 200 M. jährlich festgesetzt.
Die Einnahmen zur Gründung und Fortführung dieser
Stiftung bis zum 1. Juli 1902 waren folgende:
a. die Sammlung bei sämmtlichen Logen des
Bundes in Veranlassung der Jahrhundert-
feier der Aufnahme König Friedrichs II.
in den Bund am 14. August 1838 . . 4 962,65 M.
b. die Sammlung bei der Jahrhundertfeier des
Stiftungsfestes vom 13. September 1840 1471,05 „
c. Ueberschuss aus dem Verkauf der
Geschichte der Grossen National-Mutter-
loge 8761,25 „
d. Sammlungen und Beiträge bei der
150 jährigen Jubelfeier der Aufnahme
Friedrichs des Grossen am 14. August 1888 3 590,18 „
e. Ueberschuss für die 4 Bundesgrüsse von
Br Lucius in Leipzig 102,— „
f. Erlös für das an das Königl. Museum
verkaufte Antiken-Kabinet der Grossloge 900, — „
g. fortlaufende freiwillige Beiträge der
Johannisloge zum goldenen Kreuz im
Or. Merseburg 720,— „
h. verschiedene Einnahmen durch Umsatz
von Kapital, überschiessende Zinsen etc.
seit der Gründung 20175,40.,
Zusammen 40 682,53 M.
und zwar in Wertpapieren . . . 40500, — ,,
baar . 1^2,53 „
40 682,53 M.
— 549 —
14—17. Ghrossmeister v. Messerschmidfscher Stipendien
and Pensions -Fond.
Stiftungs-Urkunde vom 6. September 1866 und
25. September 1873.
Das Bundes -Direktorium brachte die Gründung dieser
Stiftung durch das Rundschreiben vom 23. März 1866 bei den
Johannis- Logen des Bundes in Anregung, und zwar in Ver-
anlassung des fünfzigjährigen Maurer- Jubiläums des National-
Grossmeisters, Brs. Karl Friedrich von Messerschmidt,
Wirklichen Geheimen Kriegsrats und General -Proviant-
meisters.
Die Grosse National-Mutterloge überwies aus dem Logen-
Vermögen zur Begründung der Stiftung die Summe von
1500 M. Fast sämmtliche Tochterlogen sandten Beiträge ein.
Durch die Stiftungsurkunde wurden dem Jubilar die
Zinsen des Grundkapitals vom 1. Oktober 1866 zur Verfügung
gestellt, um diese in vierteljährlichen Raten nach seinem
Ermessen an Söhne von Brrn. Frmm zu überweisen, die auf
einer deutschen Universität studiren, oder zu ihrer Ausbildung
für eine Kunst oder für ein Gewerbe auf einer Akademie,
beziehentlich auf einer Gewerbeschule sich aufhalten. Dem
Jubilar wurde femer das Recht verliehen, einen Nachfolger
für die Verfügung über diese seinen Namen führende Stiftung
mit sämmtlichen ihm zustehenden Befugnissen aus den Mit-
gliedern der Grossen National-Mutterloge zu erwählen.
Nach dem Ausscheiden dieses Nachfolgers aus der Mit-
gliedschaft der Grossen National-Mutterloge sollte das Recht
zur Verleihung der Stipendien auf die Mutterloge mit der
Massgabe übergehen, dass aus diesem Fond Jahresraten in
Höhe von 150 M. an die Stipendiaten verliehen werden sollen.
Bei Veranlassung der Feier des 25jährigen Jubiläumn
des Brs. v. Messerschmidt als Grossmeister am 24. Juni 1873
wurden ihm als Opfergabe der Brüderschaft auf silberner
Schale 6000 Mark Reichsmünze in 20-Markstücken mittels
einer kunstreich ausgeschmückten, von sämmtlichen Mitgliedern
der Grossloge unterzeichnete Zuschrift überreicht, und seinem
Ermessen die Verwendung anheim gegeben.
Auf den Wunsch des Brs. Messerschmidt genehmigte
die Mutterloge am 25. September 1873, dass dieses Kapital
mit den früheren, seinen Namen tragenden Stipendienfonds
unter dem gemeinsamen Namen:
Grossmeister v. Messer seh midt^scher Stipendien- und
Pensions -Fond
— 550 —
von dem Schatzamt als Spezialmasse der Woblthätigkeits-
Anstalten mit folgender Bestimmung verwaltet werde:
Aus den Zinsen des Gesammt-Kapitals sollten fortan
gezahlt werden:
a. 3 Stipendien ä 150 M. jährlich an Maorersöhne während
ihres Aufenthalts auf einer deutschen Universität,
Kunst- oder Gewerbe -Akademie.
b. Eine Pension von 300 M. jährlich an die hinterlassene
Tochter eines Br. Maurers unseres Bundes, welcher
längere Zeit ein Logenamt verwaltet hat, bis zu deren
Verheiratung.
Die Berechtigung zur Verleihung dieser Wohlthaten stand
dem Stifter, Br. v. Messerschmidt zu, und sollte nach
dessen Tode auf dasjenige Mitglied der Grossen National -
Mutterloge übergehen, das er zu bezeichnen sich vor-
behielte Nach dem Ableben des letzteren sollte das Recht
der Verleihung auf die Grosse National-Mutterloge übergehen.
Nach dem Ableben des Stifters sollte dessen Tochter,
Fräulein Luise v. Messerschmidt, sofort zum Genuss
der zu b. erwähnten Pension kommen, und bis zu diesem
Zeitpunkt die Zinsenmasse nach Abzug der zu a. erwähnten
3 Stipendien kapitalisirt werden, bis die Zinsen des erhöhten
Stiftungs- Kapitals die Zahlung eines vierten Stipendiums
gestatten.
Das von Messerschmidt'sche Stiftungskapital betrug
am 1. Juli 1874 aus den Beiträgen der
I.Sammlung von 1866 6 161,35 M.
2. do. von 1873 9476,— „
in Summa 15637,35 M.
Am 1. Juli 1902 hat es die Höhe von 18697,12 M.
erreicht und besteht
a. aus Wertpapieren zum Nennwert von . 18600, — M.
b. aus einem Sparkassenbuch über . . 97,12 „
wie vor 18697,12 M.
An jährlichen Stipendienraten wurden gezahlt:
300 M. vom 1. Juli 1867 ab,
460 „ „ 1. Oktober 1873 ab,
600 „ „ 1. April 1876 ab,
und zwar 4 Stipendien zu je 150 M.
An jährlicher Pension:
300 M. vom 1. Juli 1874 ab.
Bis zum 1. Juli 18H0 konnte die Zahlung mit zusammen
900 M. aus den aufkommenden Zinsen erfolgen, seitdem
wird der Fehlbetrag aus der Hauptlogen-Kasse gewährt.
— 651 —
18. Obermeister Boumann'scher Stipendien -Fond.
Stiftungs- Urkunde vom 6. Dezember 1867.
Zar Erinnerung an die Feier des 70 jährigen Bestehens
der Grundverfassung vom 22. November 1797 und in
dankbarer Anerkennung der Verdienste des verewigten
Altschottischen Obermeisters Michael Philipp Boumann,
Geheimen Oberfinanzrats und Ober -Hofbau- Intendanten
um diese, hatte die Grosse National -Mutterloge am
5. Dezember 1867 ein Stipendium von jährlich 150 M.
gestiftet unter dem Namen ,,Obermeister Boumann'scher
Stipendienfond für unbemittelte Maurersöhne ^ , die sich
entweder einem Fakultäts- Studium auf einer deutschen
Universität, oder einer Kunst auf einer Akademie, oder
endlich dem Studium eines Gewerbes auf einem Gewerbe-
Institut widmen.
Zur Gründung dieser Stiftung flössen
aus der Hauptlogen-Kasse 1500, — M.
aus Sammlungen der Tochterlogen . . 2160, — ,
aus dem Verkauf der Druckschrift:
„Belehrungen für den Meistergrad" . 954 85 ^
Summa . . . 4614,85 M.
Am 1. Juli 1902 betrug das Stiftungs-Kapital 7 974,26 M.
Aus den Zinsen dieses Kapitals wird seit I.Oktober 1867
jährlich ein Stipendium von 150 M. gezahlt. Der Rest der
Zinsen wird kapitalisirt.
y. Stiftungen der Johannislogen des Bandes.
Die mit f bezeichneten Logen besitzen ein eigenes Grundstock.
1. t Aachen: ^.Zxxt Beständigkeit und Eintracht".
Statut vom 21. August 1878.
Bei Gelegenheit der Feier ihres hundertjährigen Bestehens
am 9. September 1878 grtLndete die Loge eine
„Wittwen- und Waisenstiftung"
mit einem Kapital von 3725,öO M. Dieses Kapital ist bis
Ende lüOl auf 19880,04 M. angewachsen. Zweck der
Stiftung ist die Gewährung moralischer als auch materieller
Unterstützung an Bruder -Witt wen und -Waisen.
Bis Ende 1901 wurde einer Wittwe eine Jahrespension
von 200 M. gewährt. Im Jahre 1902 werden 3 Wittwen
mit je einer Jahrespension von 20^) M unterstützt; eine
Wittwe erhielt als einmalige Unterstützung 50 M.
— 562 —
2. t Anklam: „Julius zu den drei empfindsamen
Herzen."
Orts -Statut vom 15. September 1852.
Stipendium für Schüler des Gymnasiums.
Ohne Statuten.
In der Trauerloge am 15. Juli 1848 für den Meister
vom Stuhl Br Helfritz, wurde beschlossen, alljährlich
30 M. aus der Logenkasse an den Vorstand des Gymnasiums
mit der Weisung zu übersenden, für diesen Betrag bei
Gelegenheit der Michaelis -Prüfung den ordentlichsten und
fleissigsten Schülern, wobei die Armen den Vorzug haben
sollen, Bücher als Prämien unter dem Namen „Helfritz-
Prämien" zu erteilen.
Am 20. September 1893 wurde beschlossen, zur Feier
des 50jährigen Maurerjubiläums des Br von Loesewitz
eine Stiftung zu schaffen unter dem Namen „von Loesewitz-
Stiftung". Es soll die Logenkasse alljährlich 30 M. an die
Höhere Töchterschule zu Prämien für fleissige Schülerinnen
zahlen.
Ausserdem giebt die Loge alljährlich, jedoch widerruflich,
72 M. an die Geistlichen zur Einkleidung armer Konfirmanden.
3. t Arnstadt: „Zu den drei Gleichen".
Johannisstiftung.
Statut vom 15. Oktober 1882.
Zweck der Stiftimg ist: dauernde Werke der Wohl-
thätigkeit zu gründen, insbesondere die Erziehung von Kindern
armer aber braver Eltern zu fördern und behufs ihrer Aus-
bildung für einen geeigneten Lebensberuf Unterstützungen
zu gewähren.
Gewöhnliche Armen-Unterstützung bleibt ausgeschlossen.
Die Wirksamkeit der Stiftung erstreckt sich auf
Gemeindeangehörige von Arnstadt und die Mitglieder der
Loge „zu den drei Gleichen" und deren Angehörige unter der
obigen Voraussetzung.
Die Mittel werden beschafft durch Ansammlung von
Kapitalien und Verwendung ihrer Zinsen. Alle der
Stiftung zufliessenden Gelder und Geldeswerte werden zur
Erhöhung des Grundstockes verwendet, dessen Verminderung
unstatthaft ist.
Im Jahr 1887 fielen der Stiftung als Vermächtniss des
Br. Bernhard Leupold eine Summe von 3000 M.
— 553 —
zu. — Jobanni 1902 war das Vermögen auf 6900 M. an-
gewachsen. Aus den Zinsen sind seit dem Jahr 1890
im Ganzen Unterstätzangen in Höhe von 1080 M. gewährt
worden.
4. t Arnswalde: „Friedrich Wilhelm zur Hoffnung".
Anlässiich seines 25 jährigen Maurerjubiläums wurde
vom Br. Spaeter (derzeitigen Meister v. St.) eine Stiftung
errichtet zum Besten Studirender (Söhne von Brm. Frei-
maurern) mit beschränkten Mitteln. Die Stiftungskasse hat
jetzt einen Bestand von ca. 800 Mark. Ausgaben waren
bisher nicht.
5. Arolsen: „Georg zur wachsenden Palme'S
Statut vom 5. Oktober 1851.
Georg -Viktor- Stiftung.
Statut vom 6. Mai 1877.
Bei Veranlassung des Regierungs-Antritts des FQrsten
Georg Viktor zu Waldeck und Pyrmont, am 14. Januar
1852 wurde der Meisterbeschluss gefasst, den Betrag der
Sammlung für die Armen:
a. bei der Feier des Geburtstages des Fürsten,
b. bei dem Stiftungsfest,
c. bei der ersten Loge nach den gewöhnlichen Sommer-
ferien,
zu einer milden Stiftung unter dem Namen „Georg -Viktor-
Stiftung*' in die Sparkasse zu legen, am Schluss jeden
Kalenderjahres die Zinsen zum Kapital zu schlagen.
Zweck der Stiftung ist, hilfsbedürftigen Brüdern der
Loge, deren Angehörigen und Hinterbliebenen Unterstützungen
zu gewähren.
6. Bannen: , Lessing''.
Milde Stiftung.
Statut vom 24. November 1897.
Der Zweck der Stiftung ist ein zweifacher:
1. im Bedürfnissfall Mitglieder, deren Angehörige oder
Hinterbliebene zu unterstützen,
2. andere maurerische Zwecke zu fördern.
Mitglied der Stiftung ist jedes ordentliche Mitglied der
Loge „Lessing^, welches nicht innerhalb eines Vierteljahrs
nach seiner Aufnahme ausdrücklich auf die Mitgliedschaft
— 564 —
verzichtet hat. Auch können ständig besuchende Brüder der
Loge „Lessing" Mitglieder der Stiftung werden. Die Mit-
glieder haben ein Eintrittsgeld von 15 M. und einen Jahres-
beitrag von 3 M. zu zahlen. In dringenden Fällen hat der
Vorstand das Recht, über einen Betrag bis zu 100 M. zu
verfügen, muss aber in der nächsten Hauptversammlung
über solche Ausgaben Rechenschaft geben.
Das Vermögen der Stiftung beträgt 1902: 24 000 M.
7. t Bautzen: „Zur goldenen Mauer".
Statut vom 31. Dezember 1888.
a. Wittwen- und Waisenkasse.
Satzungen der Wittwen- und Waisenkasse
vom 24. August 1887.
Ein Ausschuss, bestehend aus dem Meister vom Stuhl,
dem zug. Meister, den Ehrenmeistern, beiden Aufsehern,
dem Schatzmeister und dem Schriftführer verwaltet die
Kasse, deren Zweck ist:
1. Die Hinterbliebenen eines verstorbenen Bruders nötigen-
falls mit einem Geldbetrag oder Vorschuss zur Be-
erdigung zu unterstützen.
1. Bedürftigen Wittwen und unverheirateten Töchtern
verstorbener Brüder bis zu dem Zeitpunkt, wo sich
ihre Verhältnisse gebessert haben oder sie sich ver-
heiraten, eine Unterstützung zu gewähren.
3. Nachgelassenen unmündigen, bedürftigen Kindern
verstorbener Brüder eine Erziehungsbeihülfe zukommen
zu lassen, oder Unterbringung solcher in ein Lehrlings-
oder Dienstverhältniss.
Nach der Jahresrechnung 1900-1901 hat das aus einem
unangreifbaren und einem verfügbaren Teil bestehende
Grundvermögen die Höhe von 23 520 M. erreicht. Im
Dezember 1901 wurden 390 M. an jährlichen Unterstützungen
gewährt.
b. Anteil ander Verbandskasse der 4 ober lausitzischen
Logen zu Bautzen, Görlitz, Lauban und Zittau.
Die Zinsen des Verbandsvermögens, welches in Görlitz
verwaltet wird, sind zur Unterstützung unverheirateter
Töchter verstorbener Brüder in Beträgen von je 50 M. zu
verwenden. Zur Zeit erhält jede der 4 Verbandslogen
jährlich 100 M. zur Verteilung.
— 655 —
c. Konfirmandenstiftungen.
Diese Stiftungen bestehen ans:
1500 M. Vermächtniss des am 16. Oktober 1889 in den e. 0. ein-
gegangenen Mstrs.v. St. Br. Rudolph Reinhardt und
1500 M. Schenkungen bezw. Vermächtniss des am 21. No-
vember 1899 in den e. 0. eingegangenen Ehrenmstrs.
Br. 6. A. Kretschmar.
Die Zinsen der Kapitalien werden alljährlich zur
Konfirmandenbekleidung verwendet, die mit einer schlichten
Feier im Logengebäude verbunden wird.
8. Berlin. Zur Eintracht.*)
1. Unterstützungs-Kasse.
Statut vom 21. Februar 1900.
Zweck der Stiftung ist die Unterstützung
a. unverschuldet in Not geratener Brüder der Loge zur
Eintracht und
b. von Witt wen und unversorgten Kindern von Brüdern,
die bis zu ihrem Lebensende ordentliche oder
Ehrenmitglieder, oder ständig Besuchende der Loge
gewesen sind.
Die Unterstützungs-Ka-sse wird gebildet durch
a. freiwillige Jahresbeiträge, deren Höhe jedem Bruder
überlassen bleibt,
b. durch besondere Sammlungen beim Stiftungsfest,
c. durch Zuwendungen von Vermächtnissen und Ge-
schenken ,
d. durch Ueberweisung verfügbarer Bestände der Kasse
der Loge und
e. durch die Zinsen des angesammelten Vermögens.
Alljährlich wird unter dem Vorsitz des Meisters vom
Stuhl in einer Beratungsloge, an der alle Brüder der Loge
teilzunehmen berechtigt sind, über die Bewilligung der
laufenden Unterstützungen (bis zu 450 M.) Beschluss gefasst.
Im abgelaufenen Jahr (1901) erhielten 7 Wittwen je 300 M.
und 4 Wittwen je 200 M., zusammen 2900 M. gezahlt; hierin
sind die ausserordentlichen Unterstützungen aus der Armen-
Ka.sse nicht mit enthalten.
Das Kapitalvermögen betrug am Schluss des Jahres 1901 :
54 042 M. 60 Pf.
*) Heden und Gesinse bei der Feier der Loge zur Eintracht an
ihrem hundertjährigen Stiftungstage. Berlin 1854.
— 556 —
2. Stiftung zur Unterstützung hilfsbedürftiger
Wöchnerinnen.
Statut vom 9. Oktober 1897.
Sie wurde gegründet, nachdem ein Bruder ohne Nennung
seines Namens, „Eintausend Mark*' mit der Bitte eingesandt
hatte, diese Summe als Grundstock einer Stiftung zu be-
trachten, aus deren Zinsen besonders hilfbedürftige Wöch-
nerinnen mit kleineren Beträgen imterstützt werden könnten.
Die Vermehrung des Stiftungsvermögens soll durch
weitere Schenkungen und durch die Ueberschüsse aus dem
laufenden Bestand herbeigeführt werden.
Jedes Mitglied der Loge zur Eintracht ist berechtigt,
sobald es von einer im Sinn der Stiftung besonders hilfs-
bedürftigen Wöchnerin Eenntniss erhalten hat, unter Angabe
des vorliegenden Notstandes zu den Stiftungsakten eine
Unterstützung bis zur Höhe von 10 M. für die betreffende
Wöchnerin zu erbitten.
Es sind verausgabt 1901/02 45 M. Das Vermögen
beträgt am Jahresschlüsse: 3 587 M. 80 Pf.
9. Berlin: „Zum flammenden Stern".**)
a. Die von Horn-Stiftung.
Statut vom 3. Februar 1870.
Nachtrag vom 2. AprU 1898.
Die Loge hatte am 19. Januar 1870 zur dauernden
Erinnerung an die Feier ihres hundertjährigen Stiftungs-
festes durch freiwillige Beiträge einen Grundstock zu dem
Zweck gesammelt:
hilfsbedürftige Wittwen und ausnahmsweise in ausser-
ordentlichen Fällen alleinstehende Töchter und Schwestern
von Brüdern, die als ordentliche Mitglieder oder als
ständig Besuchende der Loge „zum flammenden Stern"
verstorben sind, durch Gewährung von Jahres-Renten zu
unterstützen,
imd dieser Stiftung zu Ehren ihres früheren Meisters vom
Stuhl, des Geheimen Obermedizinalrats Dr. von Hörn, den
Namen „von Horn-Stiftung** beigelegt.
Alljährlich im Herbst werden Sammlungen durch den
Meister vom Stuhl veranlasst.
Die laufenden Zinsen und die Hälfte der Einnahmen
aus den Beiträgen sollen soweit zur Vermehrung des Stamm-
♦*) Zur Erinnerung an die S&kularfeier der Loge „Zum flammenden
Stern" am 6. März 1870.
— 657 —
kapitals verwendet werden, als sie zu laufenden Unter-
stützangen nicht erforderlich waren; die andere Hälfte der
Beiträge wird dem Stammkapital zugelegt.
Zur Yermefarung des Stammkapitals sollen femer
verwendet werden:
1. die der Stiftung zufliessenden Geschenke und Ver-
mächtnisse, soweit der Wohlthäter nicht anders
darüber bestimmt,
2. die Einlagen der der Loge sich neu anschliessenden
Brüder. Zu einer solchen freiwilligen Einlage soll
jeder Bruder, der durch Auhiabme, Annahme oder
als ständig Besuchender der Loge zutritt, durch
Zastellung eines Statuts aufgefordert werden.
Die Unterstützung besteht in einer jährlichen Gewährung
von 100 bis 200 M., zahlbar in vierteljährigen Beträgen.
Die Meisterschaft entscheidet über die Personen, welchen
die Unterstützung zu Teil werden soll, über deren Höhe,
sowie über die Unterbringung der Kapitalien.
Die Pflegschaft, bestehend aus dem jedesmaligen Meister
vom Stuhl als Vorsitzenden, dem Schatzmeister als Rendanten
und 5 in Berlin wohnhaften Brrn. Meistern, verwaltet die
Stiftung, hat für die sichere und zweckmässige Unterbringung
der Gelder Sorge zu tragen, die Unterstützungsgesuche zu
prüfen und das Material für die Entscheidung der Meisterschaft
zu sammeln. Nur an Wittwen und ausnahmsweise an allein-
stehende Töchter oder Schwestern von verstorbenen ordent-
lichen Mitgliedern oder ständig besuchenden Brüdern der
Loge sind Unterstützungen zu gewähren.
Ende 1901 betrug das Vermögen 27 050 M.
b. Alexander Haack-Stiftung.
Statut vom 16. Dezember 1884.
Nachtrag vom 2. April 1898.
Der am 6. Oktober 1883 verstorbene Br., Buchhändler
Friedrich Wilhelm Alexander Haack, hat der Loge
,,zum flammenden Stem^^ ein Legat von 6000 M. vermacht.
Nach § 2 des Statuts werden aus den aufkommenden
Zinsen Unterstützungen an hülfsbedürftige Wittwen und
Waisen, vorzugsweise an hülfsbedürftige T(')chter verstorbener
Bn'Kler der Loge in vierteljährlichen Beträgen gewährt.
Die Verwaltung der Stiftung erfolgt durch dieselbe
Pflegschaft wie zu a.
Das Vermögen der Stiftung beträgt Ende 1901 : 6000 M.
— 558 —
c. Friedrich Eube-Stiftung.
Statut vom 14. März 1887.
Von dem Br. Friedrich Wilhelm Eube, Mitglied der
der Grossen Landesloge der Freimaurer von Deutschland
angehörigen Loge „zum goldenen Pflug'' ist der Loge „zum
flammenden Stern'' unterm 31. Mai 1886 der Betrag von
3000 M. als ein ständiger Wohlthätigkeitsstock in 4prozentigen
Preussischen Eonsols überwiesen.
Das Statut bestimmt bezüglich der Verwendung nach
dem Wunsch des Wohlthäters Folgendes:
Aus den aufkommenden Zinsen sollen bestritten werden :
1. Die ganzen oder halben Jahresbeiträge an die Gross-
logenkasse für solche Mitglieder der Loge „zum
flammenden Stern", die nach dem Ermessen des
Beamten -EoUegiums bei vollständiger Würdigkeit
zur Belassung ihrer Logen -Mitgliedschaft für voll-
ständig oder teilweise ausser Stande zu erachten
sind, die Logenbeiträge aus eigenen Mitteln zu bezahlen.
2. Die ganzen oder halben Jahresbeiträge an die Gross-
logenkasse für solche Mitglieder der Loge ,,zum
flammenden Stern", die sich, ohne dafür besonders
entschädigt zu werden, durch musikalische Leistungen
um die Loge verdient machen.
Die nach Bestreitung der Ausgaben zu 1 und 2 etwa
noch verbleibenden Zinsen fliessen der Easse der Loge
,zum flammenden Stern" zur ander weiten Verwendung zu.
Die Verwaltung der Stiftung steht dem Beamten-
Eollegium unter Vorsitz des Meisters vom Stuhl zu.
Ende 1901 betrug das Vermögen 3(XX) M.
d. Erohn'sche Stiftung.
Statut vom 16. April 1890.
Nachtrag vom 2. April 1898.
Der am 1. Juni 1888 verstorbene Rentner, Br.
Otto Heinrich Erohn, hat der Loge „zum flammenden
Stern" ein Vermächtniss von 5 975 M. hinterlassen.
Aus den aufkommenden Zinsen sollen hülfsbedürftigen
Wittwen und Waisen verstorbener Brüder der Loge Unter-
stützungen gewährt werden, einmalige oder fortlaufende,
letztere dürfen die Höhe von 200 M. jährlich nicht übersteigen
und sind vierteljährlich zu zahlen.
Die Stiftung wird durch die Pflegschaft der von Horn-
Stiftung verwaltet.
Vermögen der Stiftung Ende 1901: 2850 M.
— 669 —
e. Wagner- Stiftung.
Statut vom 4. Januar 1893.
Nachtrag vom 2. April 1898.
Der am 3. August 1891 verstorbene Bruder, Rentner
Dr. phil. Theodor Wagner, hat der Loge ,zum flammenden
Stern*' ein Vermächtniss von 40000 M. ausgesetzt.
Die aufkommenden Zinsen sind in gleicher Weise zu
verwenden, wie die aus der Erohn'schen Stiftung. Die
fortlaufenden Unterstützungen, die unter Vorbehalt des
Widerrufs gewährt werden, dürfen die Höhe von 400 M.
jährlich nicht übersteigen.
Die Verwaltung der Stiftung erfolgt durch die Pflegschaft
der von Hom- Stiftung.
Vermögen Ende 1901: 40300 M.
f. Die Friedrich Wilhelm Kube-Stiftung II.
Statut vom 14. März 1894.
Nachtrag vom 2. April 1898.
Von dem am 6. Juli 1893 verstorbenen Rentner
Wilhelm Valentin Kube, Sohn des am 9. November 1886
verstorbenen Bruders Friedrich Wilhelm Kube, ist der
Loge pzum flammenden Stern*' ein Vermächtniss von
12 000 M. zugefallen.
Aus den aufkommenden Zinsen sollen in erster Linie
würdigen, hülfsbedürftigen Brüdern, in deren Ermangelung
hülfsbedürftigen Wittwen und Waisen verstorbener Brüder
der Loge „zum flammenden Stern ** einmalige oder fort-
laufende Unterstützungen gewährt werden. Letztere dürfen
die Höhe von 400 M. jährlich nicht übersteigen und sind
in vierteljährlichen Beträgen zahlbar.
Die Stiftung wird durch die Pflegschaft der von Hom-
Stiftung verwaltet.
Vermögen Ende 1901 : 12 000 M.
g. Hefter- Stiftung.
Statut vom 8. Februar 1899.
Der Bruder August Hefter, Hoflieferant, hat der
Loge „zum flammenden Stern ^ 5000 M. zur Bildung einer
Heft er- Stiftung geschenkt.
Ans den aufkommenden Zinsen sollen einmalige bezw.
Jahres- Unterstützungen, in erster Linie an würdige, hülfs-
bedürftige Wittwen und Waisen verstorbener Brüder, als-
dann an würdige, hülfsbedürftige Brüder der Loge gewährt
— 560 —
werden. Die Jahres-Unterstütznngen sind vierteljährlich zu
zahlen und in der Regel für jedes Yerwaltongsjahr besonders
zu bewilligen.
Die Verwaltung der Stiftung erfolgt durch das Beamten-
Kollegium der Loge.
Ende 1901 betrug das Vermögen 5200 M.
h. Pfundheller- Stiftung.
Statut vom 17. Oktober 1900.
Aus Anlass seines 25jährigen Maurerjubiläums stellte
der Bruder Julius Schaarwächter dem Vorsitzenden
Meister der Loge „zum flammenden Stern '^ Bruder
Pfundheller 500 M. zur freien Verfügung. Auf Beschluss
der Meisterschaft wurde zum bleibenden Gedächtniss ihres
Vorsitzenden Meisters eine besondere Stiftung unter dem
Namen „Pfundheller-Stiftung*' begründet.
Das Stiftungsvermögen besteht aus den erwähnten
500 M. und den dieser Stiftung später etwa zufliessenden
Geschenken imd Vermächtnissen.
Nachdem das Stiftungsvermögen die Summe von
3000 M. erreicht hat, können aus den aufkommenden Zinsen
gezahlt werden:
1. Unterstützungen an Hülfsbedürftige bis zum Betrage
von 100 M.,
2. die Logenbeiträge solcher Brüder der Loge „zum
flammenden Stern'*, die in ihren Vermögensverhält-
nissen zurückgekommen, aber nach dem Ermessen
des Beamten-Kollegiums würdig sind, Logenmitglieder
zu bleiben,
3. die Logenbeiträge und Beförderungsgebühren von
Brüdern der genannten Loge, die ihr ohne Entgelt
in musikalischer Beziehung anerkennenswerte Dienste
leisten.
Die Verwaltung der Stiftung steht dem Beamten-
Kollegium zu.
Das Stiftimgsvermögen war am Schluss des Jahres
1901, Dank der Gaben anderer opferwilliger Brüder der
Loge auf 4000 M. angewachsen.
10. Berlin: „Zu den drei Seraphim".
a. Jakob Saling'sche Stiftung.
Der Bankier Jakob Saling, Mitglied der Loge „zu
den drei Seraphim**, hinterliess ihr ein Kapital von
— 561 —
6000 M. zur Dnterstützang verarmter Mitglieder der Loge
und deren Wittwen and Waisen.
Die Pflegschaft der Stiftung, bestehend aus dem Meister
vom Stuhl, dem Schatzmeister und 5 Brr. Meistern, welche
der Regel nach auf 5 Jahre gewählt werden, und von denen
alljährlich ein Mitglied ausscheidet, hat der Meisterschaft
Rechnung abzulegen behufs Entlastung.
Durch wiederholte Zuwendungen des Brs. Friedländer
und des Brs. Yeitmeyer, welcher der Stiftung in den Jahren
1895-1898 je 1000 M. zuwendete, vermehrte sich das Kapital
der Stiftung auf 24 125 M. im Jahr 1902.
b. Van den Wyngaert-Stiftung.
Statut vom 15. März 1882.
Behufs Bildung einer Stiftung bei der Loge „zu den drei
Seraphim^ hatte deren versitzender Meister, Br van den
Wyngaert, Vorträge gehalten und die eingekommenen
Eintrittsgelder mit 1200 M. der genannten Loge überwiesen,
welche mit diesen eine Stiftung gründete, die den Namen
„van den Wyngaert-Stiftung** führt.
Vergrössert soll diese werden durch besondere Zu-
wendungen, Schenkungen und Vermächtnisse.
Aus den Zinsen sollen Unterstützungen gewährt werden
an hülfsbedürftige Brüder der Loge sowie an hülfsbedürftige
Wittwen und Waisen verstorbener Mitglieder.
Durch Geschenke der Brr. Lehmann, Friedländer,
Abarbanell, Leo, van den Wyngaert, Kuniss-Leipzig,
Felisch, Weissenborn, Keferstein und 2 Ungenannten,
sowie aus nichtverbrauchten Zinsen ist das Stiftungskapital
1902 auf 4200 M. angewachsen.
c. Hermann Friedländer-Stiftung.
Statut vom 7. September 1894.
Zum Gedächtniss des 1894 verstorbenen Brs. Hermann
Friedländer stiftete dessen Schwiegersohn, der Br. Emil
Boas, ein Kapital von 3000 M., dessen Zinsen zur Unter-
stützung an Bedürftige der Loge und deren Angehörige ent-
sprechende Verwendung finden sollen.
Ueber diese Verwendung der Einkünfte bestinunt die
jeweilige Pflegschaft der Stiftung zu a.
Das Kapitalvermögen betrag 1902 8100 M.
OM«k. d. Or. Nat-MaMw-Loff«. 86
— 562 —
d. August Bensen-Stiftung.
Statut vom 15. Mai 1895.
Zum ehrenden Gedächtniss des hochverdienten ver-
sitzenden Meisters Brs. August Bensen wurde am 31. Mai
1895, seinem 70 jährigen Geburtstag, von Brüdern der
Loge aus freiwillig zusammengebrachten Spenden mit
2738,50 M. diese St^tung in's Leben gerufen.
Die Zinsen des Kapitals, welches mit diesen und
etwa weiteren Zuwendungen zunächst auf 3000 M. an-
wachsen soll, sind wie bei den vorgenannten Stiftungen zu
verwenden, worüber die Pflegschaft der Stiftung zu a.
bestimmt.
Das Kapitalvermögen betrug Ende 1902 3150 M.
e. Rudolf Weber-Stiftung.
Statut vom 13. Dezember 1898.
Gelegentlich der Vorbereitungen zu dem 10. Weihnachts-
bescheerungsfest 1898 stiftete die Schwester Weber zum
Andenken an ihren verstorbenen Gatten, den Br. Weber,
Mitbegründer der Weinachtsbescheerungsfeste für arme Kinder,
und zum dauernden Bestehen dieser Bescheerungen,
den Betrag von 1000 M., welchem ihr Sohn, der Br. Ferd.
Weber, 200 M. hinzufügte.
Die Zinsen dieses Kapitals sollen alljährlich zu Weihnachten
mit weiter aufzubringenden Beiträgen zu der Bescheerung
Verwendung finden.
Kapitalvermögen Ende 1902 1500 M.
f. Ferdinand von Bredow-Stiftung.
Statut vom 20. September 1900.
Br. Ferdinand von Bredow spendete im September
1900 die Summe von 3000 M. zu einer Stiftung, deren Zinsen
zu Unterstützungen wie bei den Stiftungen zu a-d verwendet
werden sollen imd worüber dieselbe Pflegschaft wie zu a
zu bestimmen hat.
Kapitalvermögen Ende 1902 3100 M.
g. Unterstützungskasse.
Statut vom 8. November 1892.
Die Brüder gründeten mit von ihnen aufgebrachten
1342,95 M. eine Unterstützungskasse, welche den Zweck hat:
1. aus den alljährlich von Mitgliedern der Loge fortlaufend
zu zahlenden freiwilligen Beiträgen, 2. aus besonderen
— 668 —
Sammlungen beim Stiftungsfest, 3. aus Zuwendungen nnd
VermächtQissen und 4. aus den Zinsen des angesammelten
Kapitals bülfsbedürftige ordentliche oder frühere Mitglieder
der genannten Loge, sowie deren Wittwen, Waisen und
Angehörige zu unterstützen. Ausnahmsweise können auch
Unterstützungen an Bülfsbedürftige, welche nicht Mitglieder
oder Angehörige von Mitgliedern der Loge ,zu den drei
Seraphim "^ sind, gewährt werden.
Die Pflegschaft wird aus 7 Mitgliedern der Kasse
gebildet, und sollen hierzu in erster Linie, sofern sie Mit-
glieder der Kasse sind, der jeweilige Meister vom Stuhl,
der zugeordnete Meister vom Stuhl, der Schriftführer und
der Schatzmeister während der Dauer ihres Amtes bestellt
werden.
Anträge auf Gewährung von Unterstützungen sind an
den Meister vom Stuhl zu richten.
Kapital 1902 6000 M.
11. Berlin: »Zur Verschwiegenheit''.
a. Marot- Stiftung.
Statut vom 21. Februar 1849, Nachträge vom 6. Juli 1856,
15. Februar 1860 und 13. Februar 1865.
Die Johannisloge „zur Verschwiegenheit^ hatte zum
ehrenden Andenken ihres Meisters vom Stuhl, Brs. Samuel
Marot, am 30. August 1848, mit welchem Tage er
ihr nicht nur 50 Jahre als Mitglied angehört, sondern auch
50 Jahre in ihr als Beamter gewirkt hatte, mit Beteiligung
von Mitgliedern ihrer hiesigen 3 Schwesterlogen eine Summe
von 900 M. behufs Gründung einer Stiftung niedergelegt.
Jedes Mitglied der Loge, welches freiwillig dieser Marot-
Stiftung beigetreten ist, zahlte monatlich 10 Pfg., jetzt
1,50 M. jährlich, als Beitrag.
Der Zinsertrag des Stammkapitals wird nach Vorschrift
der Stiftungsurkunde zur Unterstützung hilfsbedürftiger
Hinterbliebener von ordentlichen Mitgliedern der Loge „zur
Verschwiegenheit^ verwendet.
Nachdem der Grundstock am 31. Dezember 1854 einen
Betrag von 3375 M. erreicht hatte, wurde ihm am
6. Juli 1855 bei der Feier der fünfzigjährigen Hammerftlhrung
des Jubilars eine durch freiwillige Beiträge gesammelte
Summe von 963 M. , femer am 15. Februar 1860 bei Ver-
anlassung des siebenzigjährigen Maurer -Jubiläums des Br.
Marot 1200 M., und endlich am 13. Februar 1865 ansVer-
86^
— 564 —
anlassung seines funfondsiebenzigsten Maarer-Jabilaanis
1200 M. überwiesen.
Das Stammkapital der Stiftung belief sich Ende 1901
auf 36 200 M. in Wertpapieren. In diesem Jahr waren
1030 M. an Unterstützungen an 7 Personen verausgabt worden.
b. Unterstützungs -Kasse.
Statut vom 4. März 1868.
Der Zweck dieser Stiftung ist: Hilfsbedürftige Mit-
glieder und Hinterbliebene von ordentlichen, ehemals ordent-
lichen imd Ehren-Mitgliedern, sowie von ständig Besuchenden
der Johannisloge „zur Verschwiegenheit*', falls sie in Not
geraten sind, durch einmalige oder fortlaufende Geld-
geschenke zu unterstützen.
Die Stiftung wird gebildet:
A. Dadurch, dass Brüder sich bereit finden, der Loge
für die Dauer ihrer Lebenszeit ein Kapital von 300 M.
zinsfrei anzuvertrauen, welches Kapital, wenn der
Bruder nicht durch besondere schriftliche Erklärung
anders darüber Bestimmung getroffen hat, nach seinem
Tode seinen Erben zurückgezahlt wird.
B. Durch fortlaufende Beiträge der Brüder.
C. Durch Geschenke oder Vermächtnisse.
Alljährlich wird in einer Versammlung sämmtlicher Mit-
glieder der Stiftung die Summe festgesetzt, die im nächsten
Jahr zur Verwendung kommen kann. Es imterliegen aber
auch die fortlaufend bewilligten Unterstützungen alljährlich
einer Prüfung und Genehmigung.
Zur Unterstützung können ausser den Zinsen des
Kapitals auch die laufenden Beiträge verwendet werden.
Die mit der sicheren Anlegung der Kapitalien betraute
Pflegschaft der Stiftung besteht aus dem Meister vom Stuhl,
den beiden Aufsehern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer
und deren Stellvertretern.
Gezahlt wurden im Jahr 1901 an 16 Personen Unter-
stützungen von zusammen 1775 M.
Ende 1901 hatte das Kapitalvermögen die Summe von
14 400 M. erreicht.
c. Maetzner-Stiftung.
Die Loge hatte im Jahr 1880 aus Veranlassung des
50jährigen Jubiläums ihres versitzenden Meisters, des
Dr. phil. und Direktors der Luisenschule, Brs. Eduard
Maetzner, als Lehrer der weiblichen Jugend, zum bleibenden
— 665 —
Zeagniss ihrer Verehnmg eine wohlthätige Stiftung anter
dem Namen
Maetzner- Stiftung
errichtet. Als Grandkapital waren hierza anter den Brfldem
5000 M. gesammelt.
Die Zwecke dieser Stiftung sind ähnlich wie die der
Marot -Stiftung. Seit Erlöschen der letztwilligen Ver-
fügung des Br. Maetzner, am 13. Juli 1902, ist die Ver-
fügung über die Zinsen des Kapitals auf die Loge übergegangen.
&ide 1901 war das Vermögen dieser Stiftung auf
8900 M. angewachsen.
d. Bernhardi- Stiftung.
Im Jahr 1898 beschloss die Loge zur dauernden
Erinnerung der Verdienste ihres hammerführenden Meisters
Brs. W. Bernhardi an seinem 25 jährigen Maurer-Jubiläums-
tage eine
Bernhardi-Stiftung
ins Leben zu rufen. Ihr Zweck ist ähnlich dem der
vorgenannten Stiftungen. Verfügungen über die Zinsen dieses
Kapitals stehen bei Lebzeiten aUein dem Br. Bernhardi zu.
Das Stiftungsvermögen betrug Ende 1901 13 300 M.
12. Berlin: „Zur Treue. **
Unterstützungsfonds.
Statut vom 14. September 1873.
Der Zweck der Stiftung ist: Hilfsbedürftige Hinter-
bliebene von ordentlichen, ehemals ordentlichen Mitgliedern
oder Ehrenmitgliedern, sowie von ständig Besuchenden der
Johannisloge „zur Treue*, oder auch deren ordentliche Mit-
glieder, falls sie in Not geraten sind, durch einmalige
oder fortlaufende Geldgeschenke zu unterstützen.
Der Unterstützungsfond wird gebildet:
1. aus dem durch Sammlung bei den Mitgliedern
der Loge „zur Treue* aufgebrachten Grundkapital
von 600 M.;
2. aus freiwilligen Beiträgen der Mitglieder;
3. aus den jährlichen Ersparnissen der Kleinen
Logenkasse ;
4. aus Geschenken und Zuwendungen.
Die Pflegschaft der Stiftung besteht aus dem Logen-
vorstand mit dem Schatzmeister. Jedes Mitglied des Unter-
stützungsfonds kann Hilfsbedürftige in Vorschlag bringen
— 566 —
zur Unterstützung, and es entscheiden die Mitglieder nach
Stimmenmehrheit über die Bewilligung auf den Bericht des
von der Pflegschaft ernannten Ausschusses.
Am 1. Juli 1902 betrug der Eapitalbestand 31725 M.
Im letzten Maurerjahr wurden an Unterstützungen 550 M.
gezahlt.
Namslau-Stiftung.
Gestiftet zum bleibenden Andenken an den Meister
vom Stuhl Br. Julius Namslau von dem am 25. Juni 1901
verstorbenen Br. Dr. Hermann Miessner. Am 1. Juli 1902
betrug der Eapitalbestand M. 1500. Zuwendungen sind
noch nicht erfolgt.
13. t Bemburg: „Alexius zur Beständigkeit".
Statut vom 27. April 1888.
a. Schröder'scher Unterstützungs-Verein für Hinter-
bliebene heimgegangener Brüder.
Statut vom 23. Juni 1863.
Bei der Zusammenkunft der Brüder in Aschersleben am
12. November 1829 wurde auf Anregung des Bruders
Dr. med. Eonrad Friedrich Schröder aus Ballenstedt
die Gründung des Unterstützungs-Vereins beschlossen.
Die Fürsorge des Vereins erstreckt sich auf alle
Verhältnisse, in welchen dem zu Unterstützenden eine solche
erspriesslich sein kann.
Das durch freiwillige Beiträge gesammelte Eapital
hatte im Jahr 1873 bereits die Höhe von 8100 M. erreicht.
Für die Zwecke der Stiftung sollen die Zinsen des Eapitals
und der von Mitgliedern der Loge freiwillig zu zahlende Beitrag
von 1,50 M. verwendet werden und zwar zunächst und
hauptsächlich zur Erziehung und Ausbildung der Kinder,
dann zur Unterstützung der Wittwen und in dritter Linie
zur Unterstützung dürftiger Teilnehmer des Vereins. Das
Vermögen beträgt gegenwärtig 1 1 670 M.
b. Johann August Coqui-Stiftung.
Statut vom 1. August 1870.
Der Königl. Kommerzienrat Br. Johann August Coqui
zu Plötzkau, mehrjähriger Meister vom Stuhl der Loge
hatte -bei Niederlegung dieses Amtes in Folge der
Verlegung seines Wohnsitzes nach Dresden in dankbarer
Anerkennung der grossen Wohlthaten, welche die Loge
Alexius zur Beständigkeit für sein Gemüt und Geistesleben
— 667 —
ihm erwiesen, nnd aus inniger Liebe zu den Brm. dieser
Loge ein Kapital von 6300 M. zur Grfindnng einer milden
Stutong aasgesetzt. Als ausschliesslichen Zweck dieser
Stiftung bestimmte der Stifter die Unterstützung von Mit-
gliedern der Loge Alexius und deren Angehörigen. Die
Verleihung der Unterstützungen in Abschnitten von mindestens
60 M. auf ein Jahr soll am 1. August jeden Jahres erfolgen,
wenn es nicht vorgezogen wird, die ganzen Jahreszinsen
einem Einzigen zuzuwenden.
Gegenwärtiger Bestand 6300 M.
Ausser diesen Stiftungen stehen mehrere Wohlthätigkeits-
Anstalten dadurch in näherer Beziehung zur Loge, dass sie
von dem Vorstand der Loge und deren Mitgliedern unter Mit-
wirkung anderer der Loge nicht angehörenden Wohlthäter
in das Leben gerufen worden sind. Hierher gehören:
1 . Der Rettungs verein und das Friederikenhaus zu Bernburg,
gegründet im Jahr 1843. — Der Verein hat die
Aufgabe, die verlassene und verwahrloste Jagend vor
dem Verderben zu schützen. Nachdem die regierende
Herzogin Friederike von Anhalt-Bemburg das
Protektorat über die Anstalt übernommen und die
Statuten der Anstalt die landesherrliche Bestätigung
erhalten hatten, wurde ein Grundstück in der Nähe
der Stadt für 2550 M. erworben und daselbst
mit den reichlich eingegangenen Liebesgaben das
Friederikenhaus errichtet. Die Baukosten beliefen
sich auf 9702 M. Für jedes in die Anstalt auf-
zunehmende Kind wird in der Regel ein Kost- und
Erziehungsgeld von jährlich 60 M. gezahlt. Der
Verwaltungsrat der Anstalt besteht aus den Mitgliedern
des Zentrai-Ausschusses des Rettungs- Vereins und den
Direktoren der Rettungs-Vereine in Ballenstedt, Coswig,
Harzgerode, Gernrode und Hoym. In der Anstalt
werden 42 verwahrloste Knaben durch Schule und
Arbeit erzogen.
In direkter Beziehung mit der Loge steht:
2. Der Scfawesternverein der Helferinnen, gegründet
im Jahr 1829 von den Schwestern der Loge.
Nach dem Statut vom 12. Dezember 1852 sollten
alle Wohlthaten der Loge, insofern sie Kranken-
pflege und materielles Wohlsein von ansässigen Personen
bezwecken, durch die Hand der Schwestern mit
Beirat der dazu bestellten Brüder gespendet werden.
Jede unbescholtene Schwester der Loge ist Mitglied
— 568 —
dieses Vereins, wenn sie nicht ausdrücklich ihren
Aastritt erklärt. Die Schwestern wählen unter sich
einen Vorstand, bestehend in einer Vorsteherin, einer
Rechnungsführerin und drei Prüferinnen.
Die Beschlüsse des Vereins erstrecken sich auf
nachfolgende Handlungen der Wohlthätigkeit : Kranken-
pflege, Unterstützung hilfsbedürftiger Familien, Aushilfe
herabgekommener Handwerker, Erziehung und Pflege
verwaister Kinder, Besserung moralisch gesunkener
Personen, Belebung und Stärkung des echten religiösen
Sinnes.
Ihre Einnahmen erhält die Vereinskasse aus der Armen-
kasse der Loge, den ausserordentlichen Beiträgen der Logen-
kasse, den Beiträgen der Schwestern, sowie aus Lotterien
imd Konzerten.
Die Luisen -Stiftung zur Unterstützung unversorgter
Töchter von Geistlichen und Standesbeamten in Anhalt-
Bemburg weist gegenwärtig einen Bestand von 3761 M. auf.
Eine Wohlfahrtseinrichtung jüngerer Zeit schuf
die Loge auf Grund einer aus der früheren Logenspar-
kasse dem hiesigen Johanniskrankenhaus einst über-
wiesenen Schenkung von 12 000 M. in dem am 22. Febr. 1901
mit dem hiesigen Herzogin-Friederike-Stift als Rechtsnach-
folgerin des ehemaligen Johanniskrankenhauses notariell
abgeschlossenen Vertrag, wonach unserer Loge das Recht
zusteht, einen oder mehrere Kranke dem hiesigen Kreis-
krankenhaus zu überweisen, für deren Kur- und Verpflegungs-
kosten das Herzogin-Friederike-Stift aufzukommen hat und
zwar bis zur Höhe der jeweiligen Jahreszinsen des betreffenden
Schenkungskapitals nach Abzug einer Entschädigung von
jährlich 5% der jeweiligen Jahreszinsen für die Verwaltung
dieses Kapitals.
14. t Bielefeld: „Armin zur deutschen Treue''.
Statut vom 1. Oktober 1879.
Im Jahr 1877 gründete die Loge eine Stiftung unter
dem Namen
a. Schwesternheil,
deren Zinsen und Ueberschüsse dazu bestimmt sind, hülfs-
bedürftigen Wittwen und Töchtern heimgegangener Brüder
Unterstützungen zu gewähren. Dem „Schwesternheil'', dessen
Bestand jetzt die Summe von 7200 M. aufweist, fliessen
die an der Tafel des Johannisfestes gesammelten Beträge
und sonst freiwillige Gaben zu.
— 569 —
Ausserdem findet regelmässig zu Weihnachten die
Beschenknng verschämter Armen statt, wozu die Mittel durch
Sammlung unter den Brm. aufgebracht werden.
b. Ferdinand Schmidt-Stiftung.
Gegründet am 25. Mai 1900. — Kapital 5000 M.
Zweck, befähigten Söhnen und Töchtern von Brüdern Frei-
maurern oder in Ermangelung solcher auch von Nichtmit-
gliedem des Bundes zur Elrleichterung ihrer beruflichen
Ausbildung eine einmalige oder auch fortlaufende Unter-
stützung zu gewähren.
15. t Bochum: „Zu den drei Rosenknospen^.
In Gemeinschaft mit den Logen zu Duisburg, Essen,
Mülheim, Wesel und Ejnmerich ist im Jahr 1876 ein
Stipendien -Fonds errichtet worden, welcher an Jünglinge
oder Jungfrauen zum Zweck ihrer AusbUdung zu einem
Beruf Beihülfen gewährt.
16. Brandenburg a. d. H.: , Friedrich zur Tugend*.
Statut vom 4. Juli 1865.
a) Sterbekassen-Verein.
Statut vom 1. Juni 1866.
Jedes Mitglied dieses seit 1839 bestehenden Vereins
zahlt bei dem eintretenden Todesfall eines Bruders, der
diesem Verein angehört, einen Beitrag von 1,50 M. Die
auf diese Weise zusammengekommene Summe vnrd bei
dem nächsten Todesfall den Hinterbliebenen gezahlt.
Der Beitritt zum Verein ist nur unmittelbar bei der
Aufnahme oder Annahme gestattet.
Im Jahr 1901/1902 wurden für 4 SterbefäUe zusammen
610 M. bezahlt.
b) Pensionsfonds für Wittwen.
Statut vom 29. Juli 1870.
Er wird gebildet:
1. aus den von jedem einheimischen Mitglied dieses
Pensionsfonds zu zahlenden Monatsbeiträgen, deren
Höhe bis zu 50 Pf. von der Meisterschaft festgesetzt wird;
2. aus den Jahresbeiträgen der auswärtigen Mitglieder
dieses Fonds von 6 bis 9 M., je nachdem der Monatt-
beitrag des einheimischen Mitgliedes auf 25 oder 50 Pf.
festgesetzt ist.
— 570 —
Jede Wittwe eines Mitgliedes dieses Fonds erhält den
darch gleichmässige Verteilung des verfügbaren Betrages
auf sie fallenden Teil. Die Jabrespension darf jedoch die
Höbe von 150 M. nicht übersteigen.
Am Schluss des Jahres Johannis 1902 hatten die
Einnahmen die Summe von 859,85 M.
erreicht, während die Ausgaben für 17 Witt-
wen zu 40 M. und 3 Wittwen zu 20 M. auf 740,— M.
sich beliefen.
Das Kapitalvermögen betrug Ende Juni 1902 6152,83 M.
c) Schul-Stipendium.
Statut vom 1. Juni 1866.
Zur Feier des Stiftungsfestes der Loge fasste im
Jahr 1829 die Meisterschaft den Beschluss, das Andenken
an diesen Zeitabschnitt durch eine Stipendienstiftung zu er-
halten. Es sollte dadurch einigen talentvollen Zöglingen des
Gymnasiums und der Saldern 'sehen Realschule ihre Aus-
bildung erleichtert werden.
Zur Gründung wurde eine Summe von 150 M. aus der
Logenkasse überwiesen. Zur fortlaufenden Verstärkung des
Fonds wurden die Spenden an dem jedesmaligen Stiftungs-
fest der Loge bestimmt.
Der Betrag der Zinsen wird zu einer Hälfte an Schüler
des Gymnasiums, zur anderen Hälfte an Schüler der Real-
schule verliehen. Die Auswahl der Stipendiaten erfolgt
alljährlich in der Meisterversammlung nach dem Stiftungsfest.
Es soll jedoch bei gleicher Tauglichkeit und Dürftigkeit dem
Sohn eines Bruder Frmrs. der Vorzug gegeben werden.
Im Jahr 1901/1902 wurden 122,50 M. an 2 Schüler
gezahlt.
Das Kapital der Stiftimg hatte Ende Juni 1902 die
Summe von 3600 M. erreicht.
d) Scheuermann'sche Stiftung.
Statut vom 21. Oktober 1887.
Der am 18. Februar 1887 in den e. 0. eingegangene Br.
Scheuermann hat bei Lebzeiten der Loge den Betrag von
300 Mark als Geschenk überwiesen, zu dem Zweck, dass
die Zinsen der in hülfsbedürftiger Lage sich befindenden
Wittwe eines Bruders, der bis zu seinem Tode ordentliches
Mitglied der Loge , Friedrich zur Tugend" war und, die
Arbeiten fleissig besucht hat, alljährlich am 24. Mai aus-
gezahlt werden.
— 571 —
Die Verleihung erfolgt durch die Meisterschaft auf
Lebenszeit.
Bis der Zinsertrag nicht mindestens dreissig Mark für's
Jahr erreicht, sollen die Zinsen angesammelt und kapitalisirt
werden.
Durch Zinsen und Zuwendungen ist das Kapital bis
Johannis 1899 auf 750 Mark zu 4% angewachsen, die Jahres-
zinsen betragen daher die stiftungsmässige Höhe und werden
jährlich mit 30 Mark an eine Wittwe gezahlt.
17. t BraunsbergL Pr.: „Bruno zum Doppelkreuz^.
Statut vom 23. August 1841.
Durch Meisterbeschluss vom 1. November 1878 wurde
die Stiftung eines Armen -Kapitalfonds ins Leben gerufen.
Die Sammlungen in der Büchse des Klubzimmers und
der zehnte Teil der Armen-Sammlungen fiiessen dem Fonds
zu. lieber etwaige Bewilligungen bescbliesst die Meisterschaft.
Der Fonds ist bis Ende 1901 auf 2160 M. angewachsen.
18. t Breslau: „Friedrich zum goldenen Zepter.^
a. Sterbekassen-Verein.
Statut vom 30. Dezember 1861.
Nachträge vom 12. April 1867, 2. Juli 1892, 1. Januar 1893.
Zweck des Vereins ist, die Summe von 150 M. bezw.
300 M. den Hinterbliebenen der Vereinsmitglieder zu gewähren.
Dem Verein kann jedes ordentliche Mitglied der Loge
vor zurückgelegtem 60. Lebensjahr beitreten.
Die Mitglieder zahlen nach dem Statut ausser einem
Eintrittsgeld von 3 M., einen jährlichen Beitrag von 3,30 M.
bis 16,50 M.
Die Versicherungssumme von ursprünglich 50 Thalern
wurde später auf 300 M. erhöht. Ausgenommen sind hier-
von diejenigen bisherigen Mitglieder des Vereins, welche bis
zum 1. Januar 1893 erklärt haben, dass sie auch für
die Folgezeit nur ein Sterbegeld von 150 M. beanspruchen.
Während die Jahresbeiträge für die letztgenannten
Mitglieder vom 30. bis 60. Lebensjahr 3,30 M. bis 7,50 M.
betragen, zahlen diejenigen Mitglieder, welche sich bis zum
l. Januar 1893 für ein Sterbegeld von 300 M. erklärten,
das Doppelte der vorerwähnten Beiträge, sowie ausserdem
einen Zusatzbeitrag von jährlich 1,50 M.
— 572 —
Das Kapitalvermögen der Stiftung belief sich am Schloss
des Jahres 1901 auf 18 231 M. — In diesem Jahr worden
an Versicherangssummen bei Sterbefallen 1350 M. gezahlt,
an Beiträgen dagegen 1700 M. vereinnahmt.
b. Wittwen- and Waisenkasse.
Statut vom 10. Janaar 1888.
Die Kasse besteht seit dem Jahr 1841 und besitzt Elnde
1901 ein zinsbar angelegtes E^pital von 52 400 M., welches
darch freiwillige Zuwendungen von Logenmitgliedem, durch
Sammlungen bei einzelnen Gelegenheiten, namentlich bei
Stiftungsfesten und Trauerlogen und durch Zinsenerspamiss
allmälig gebildet worden ist.
In dem Statut wird namentlich des Brs. Karl Wende,
Stadtältesten zu Breslau gedacht, welcher im Jahr 1844
dieser Stiftung durch Testament die Summe von 600 M.
vermachte, zu welcher Summe seine Wittwe noch 2 400 M.
hinzufugte.
Zur Vermehrung der Stiftung hat jeder in die Loge neu
aufgenommene Bruder einen Beitrag von mindestens 3 M.
zu leisten.
Aus den Zinsen soll wördigen und hilfsbedürftigen
Wittwen und Waisen solcher Brüder, welche bis zu ihrem
Tode Mitglied der Loge gewesen sind, eine Unterstützung
gewährt werden. — Für hülfsbedürftig soll der Regel nach
nur diejenige Wittwe oder Waise erachtet werden, welche ein
jährliches Einkommen von nicht mehr als 300 M. und sonst
keine Unterstützung hat.
Im Jahr 1901 wurden 2280 M. an Unterstützungen
verausgabt.
c. Johann-Wendt'sche Stipendien-Stiftung.
Um das Andenken des ehemaligen Meisters vom Stuhl,
Br. Johann Wendt, Geheimen Medizinalrats in einer ent-
sprechenden Weise der Nachwelt zu erhalten, hatte die
Meisterschaft in der Beratung vom 18. August 1829 be-
schlossen, eine Stiftung zur Erteilung von zwei Stipendien
von je 150 M. für unbemittelte Studirende an der Universität
Breslau zu gründen.
Diese Stiftung ist später auf 3 Stipendien zu je 150 M.
erhöht worden.
Das durch freiwilllige Beiträge gesammelte Stiftungs-
kapital beträgt Ende 1901 11350 M.
— 573 —
Im Maarerjahr 1900/1901 worden 3 Stipendien zu
je 150 M. verliehen.
Das Stammkapital soll in keinem Fall zur Zahlung
von Stipendien angegriffen, sondern bei Verminderung des
Zinsfnsses soll durch Zuschlagung der eingehenden Zinsen und
durch neue Sammlungen an dessen Vervollständigung
gearbeitet werden. Nur Studirenden christlichen Glaubens,
welche sich in bedrängten Verhältnissen befinden und
durch Kenntnisse, Fleiss und gute Führung die Hofhung er-
wecken, dass die Loge durch diese Wohlthat das Beste
der Menschheit und der Wissenschaft befördern helfe, soll
das Stipendium verliehen werden. Es soll der Eine
der Stipendiaten ein Studirender der Medizin sein. Söhne
von BrQdem Frmrn. sollen bei gleicher Würdigkeit vor anderen
Bewerbern den Vorzug haben.
d. August Kahlert^sche Stiftung.
Statut vom 31. März 1872.
Die Schwester des um die Loge „Friedrich zum goldenen
Zepter'^ hochverdienten Brs. Dr. August Kahlert, Professors
an dem Friedrichs- Gymnasium in Breslau, überwies nach
dessen Tod im Jahr 1864 der Loge die Summe von 300 M.
mit der Bestimmung, durch die Zinsen am Todestage ihres
Bruders, den 29. März, arme Schüler durch Gewährung
von Geschenken zu erfreuen.
Das Kapitalvermögen dieser Stiftung hat im Jahr 1901
durch Zuwendungen anderer Brüder die Summe von 2900 M.
erreicht.
In diesem Jahr sind für Prämien an ärmere talentvolle
Schüler 195 M. verausgabt worden.
Nach den Statuten wird alljährlich je einem Schüler
aus einer der beiden oberen Klassen der Breslauer Gymnasien,
Real- und Mittelschulen ein Geschenk, bestehend in Büchern,
Karten oder sonstigen für die Schule oder den Selbstunter-
richt geeigneten Gegenständen gewährt.
Die Auswahl der zu beschenkenden Schüler erfolgt auf
Anregung der Loge durch die Leiter der vorgedachten Lehr-
anstalten in Uebereinstimmung mit den Lehrern.
Die Verteilung der Geschenke findet in der Regel am
Todestag des Br. Kahlert durch den Meister vom Stuhl
in der Loge, in Gegenwart der dazu eingeladenen Leiter
und Lehrer der Anstalten, welchen die zu Beschenkenden
angehören, und der Brüder der Loge statt.
— 574 —
e. Das Logenheim.
Statut vom 5. Mai 1891.
Während man sich schon seit Jahren mit der Frage
beschäftigte, hülfsbedürftigen Mitgliedern der Loge oder deren
Angehörigen in zweckmässiger Weise zu helfen, fasste
der Schatzmeister, Br. Wilhelm Eckhardt, den Gedanken,
die Errichtung eines Logenheims anzuregen, in welchem
Brüdern oder deren Angehörigen, sofern diese nicht mehr im
Stande sind, sich zu ernähren, freie Wohnung, Heizung,
Beleuchtung, ärztliche Behandlung, Arznei und Pflege, sowie
Kost und Wäsche gewährt werden soll.
Der Plan desBr. Eckhardt, welcher die Räume im zweiten
Stock des Logen-Seitenhauses als dafür geeignet bezeichnete,
wurde von den Brm. mit lebhafter Freude begrüsst.
Der Armenausschuss, der Ausschuss der Verwaltung
der Wittwen- und Waisenkasse, sowie der Vorstand des
Schwestern -Vereins erklärten sich durch Ueberweisung von
Beiträgen sofort bereit, den Plan des Brs. Eckhardt zu
fördern und die Meisterschaft beschloss am 14. Februar 1891,
die Errichtung des Logenheims als eine Anstalt der Loge
„Friedrich zum goldenen Zepter.'^
Die für die Zwecke des Logenheims erforderlichen Mittel
wurden gebildet:
1. durch üeberweisungen aus der Armenkasse und der
Wittwen- und Waisenkasse,
2. durch Beiträge des Schwestern -Vereins,
3. durch freiwillige Zuwendungen,
4. durch die zu zahlenden Eintrittsgelder.
Aufnahme in das Logenheim finden Mitglieder der Loge
Friedrich zum goldenen Zepter oder deren Angehörige, sowie
die Angehörigen verstorbener Brüder, sofern die Betreffenden
nicht mehr im Stande sind, sich zu ernähren und nicht an
einem Gebrechen leiden, welches ihr Zusammenleben mit
anderen Aufgenommenen unthunlich erscheinen lässt.
Die Aufoahme ist von der Zahlung eines Eintrittsgeldes
von 300 M. abhängig, welches dem Logenheim verbleibt.
Ausnahmsweise kann bei grosser Hülfsbedürftigkeit von der
Zahlung dieses Eintrittsgeldes ganz oder teilweise abgesehen
werden.
In dem Logenheim, welches sich im zweiten Stock des
Logen-Seitenhauses befindet, soll gewährt werden:
freie Wohnung, Heizung, Beleuchtung, ärztliche
Behandlung, Arznei und Pflege, sowie nach dem
freien Ermessen des Vorstandes auch Kost und Wäsche.
— 575 —
Das durch Zuwendungen vorstehend 1 — 4 aufgeführter
Hülfsquellen gesammelte Stiftangskapital betrug Ende 1891
12 500 M. In diesem Jahr wurden an Unterhaltungskosten
der vier Personen betragenden Bewohner des Logenheims
2520 M. verausgabt.
f. Dr. Ludwig Hirt'sche Stiftung.
Statut vom 30. Mai 1893.
Im Jahr 1893 überwies der M. v. St., Br. Ludwig Hirt,
Dr. med. und Professor an der Königl. Universität zu Breslau,
aus Anlass seines 25 jährigen Ehejubiläums 1000 M. als
Stiftungsfonds, von dessen Zinsen alljährlich ein bis zwei
bedürftige Schülerinnen der beiden oberen Klassen hiesiger
Lehrerinnen- Seminare ein Geschenk von Lehrmitteln oder
klassischen Meisterwerken erhalten sollen.
Die Auswahl der zu beschenkenden Schülerinnen bleibt
dem Ausschuss der Hirt 'sehen Stiftung überlassen, nach-
dem ihm von den Vorstehern der erwähnten Seminare Vor-
schläge gemacht worden sind ; Töchter von Brüdern Frmm.
sollen bei gleicher Würdigkeit vor anderen Bewerberinnen
den Vorzug haben.
Die Verteilung der Geschenke findet möglichst am
3. Oktober jedes Jahres, als dem Geburtstag der Gattin
des Stifters, jedenfalls aber im ersten Drittel des Oktober
in den Räumen der Loge „Friedrich zum goldenen Zepter**
in Gegenwart von Schwestern und Brüdern, femer der
besonders dazu einzuladenden Vorsteher und Lehrer, bezw.
Vorsteherinnen und Lehrerinnen der erwähnten Lehranstalten
und anderen durch Brüder einzuführenden Gästen statt.
Der Ertrag der Armensammlung dieses Tages fällt der
Hirt' sehen Stiftung zu; sollte sich der Stiftungsfonds
durch anderweitige Zuwendungen erhöhen, so soll auch die
Zahl der zu beschenkenden Seminaristinnen erhöht werden.
Solange die Zinsen weniger als 100 M. betragen, wird
die Loge aus ihren Mitteln den zur Erreichung dieser Summe
erforderlichen Zuschuss gewähren; sobald die Zinsen auf
200 M. gestiegen sind, sollen die Geschenke von Lehr-
mitteln eingestellt, und statt dessen vier Seminaristinnen
mit einem Baargeschenk von je 50 M. bedacht werden.
Der Stiftungsfonds wird als ein für sich bestehender
^Dr. Ludwig Hirt^scher Stiftungfonds^ von der Logen-
Hauptkasse verwaltet.
Das Kapitalvermögen dieser Stiftung betrug Ende 1901
2900 M. In diesem Jahr sind für Prämien an drei be-
dürftige Seminaristinnen 72,60 M. verausgabt worden.
— 576 —
19. t Brieg: „Friedrich zur aufgehenden Sonne*.
Ortssatznngen vom 29. April 1898.
a. Hilfs verein zur Bestreitung der Beerdigungskosten.
Satzungen vom 29. April 1898.
Gestiftet durch Beschluss der Meisterschaft vom 24. Juni
1838. Zur Bildung des Kapitalvermögens hat die Logen-
hauptkasse in den ersten Jahren des Bestehens des Vereins
alijährlich einen Zuschuss geleistet, im ganzen 875 Thaler.
Dagegen hat der Verein für das der Logenhauptkasse zum
Bau des Logengebäudes geliehene Kapital in den Jahren
1876/1877 bis 1886/1887 Zinsen nicht erhalten; dadurch
ist aie Rückzahlung des ursprünglichen Zuschusses ein-
schliesslich einer angemessenen Verzinsung als erfolgt
angenommen worden, so dass der Verein vermögensrechtlich
jetzt eine völlig unabhängige Vereinigung bildet.
Dem Verein kann jedes ordentliche Mitglied und die
dienenden Brüder der Loge Friedrich zur aufgehenden Sonne
beitreten. Das Eintrittsgeld beträgt je nach dem Alter des
Beitretenden 12 bis 30 Mark.
An Sterbegeld gewährt der Verein:
bis zum vollendeten 2. Jahre der Mitgliedschaft 100 M.,
r n » 4. „ „ „ Jüü „
nach dem vollendeten 4. „ „ „ 300 „
Dienende Brüder werden, sofern sie nicht selbst als
wirkliche Mitglieder dem Verein beitreten, von der Logen-
hauptkasse gegen eine jährliche Zahlung von 2 Mark ohne
Eintrittsgeld versichert. Das Sterbegeld beträgt in diesem
Fall 100 Mark.
Das Vermögen des Vereins betrug Johannis 1901
26552,61 Mark.
b. Sauermann-Stiftung zur Unterstützung
hülfsbedürftiger Waisen und Wittwen.
Satzimgen vom 29. April 1898.
Um das Andenken des am 11. November 1831 verstorbenen
Meisters vom Stuhl, Brs. Sauermann, Professors am König-
lichen Gymnasium zu Brieg, auf eine entsprechende Weise
zu ehren, beschloss die Meisterschaft am 6. März 1832, ein
Kapital von 3000 M. von dem Vermögen der Loge abzuzweigen
— 577 —
am dadurch einen Grandstock zur Unterstützung hülfe-
bedürftiger Waisen und Wittwen von ordentlichen Mitgliedern
dieser Loge zu stiften.
Dem durch freiwillige Beiträge gebildeten Eapitalstock
wurden die Br.v.Reinersdorfsche und die Br. Henschel'sche
Schenkung von 120 M. und 150 M., sowie die von Br. Wech-
mann auf Veranlassung seines zu Brieff verstorbenen Oheims,
des Stadtältesten Wechmann, überreicaten 300 M. überwiesen.
Das Kapital der Stiftung wird vermehrt durch Samm-
lungen, Beiträge neu aufgenommener und beförderter Brüder,
Zinsenerspamisse, Geschenke und Vermächtnisse.
Am 11. November wird über die Jahreszinsen nach den
Vorschlägen des Ausschusses verfügt. Die Gesuche von
einzeln stehenden Wittwen oder von Wittwen, deren Kinder
grossjährig sind, dürfen nur in Ermangelung minderjähriger
Hinterbliebener berücksichtigt werden. Kranke, alters-
schwache Wittwen sind nächst den unmündigen Kindern
besonders zu berücksichtigen. Bei gleicher Hülfsbedürftigkeit
entscheiden die Verdienste des entschlafenen Bruders um die
Loge, und sind auch diese gleich, die Würdigkeit der Bitt-
stellerin.
Das Kapital dieser Stiftung hatte Johannis 1901 die
Summe von 15 480 M. erreicht.
c. August Beyer-Stipendien-Stiftung.
Satzungen vom 29. April 1898.
Am 13. November 1864, an weichem Tage das fünfzig-
jährige Maurer- Jubiläum des Ehrenmeisters, Brs. August
Beyer, Königlichen Ober-Stabs- und Regiments -Arztes a.D.,
gefeiert wurde, stiftete die Loge ein Stipendium für Maurer-
söhne. An freiwilligen Beiträgen für den Kapitalstock
wurden sofort 480 M. unter den Brüdern gesammelt und aus
der Hauptkasse 420 M. durch den Jubilar 180 M. überwiesen.
Das Stipendium darf nur an Söhne von lebenden
oder verstorbenen Mitgliedern der Loge verliehen werden,
welche eine Universität oder eine technische Hochschule
besuchen. Die Verleihung erfolgt am 11. November jedes
Jahres durch die Meisterschaft.
Das Kapital -Vermögen der Stiftung betrug Johannis
1901 3250 M.
d. Br. Fitzner Jubilar-Stiftung.
Satzungen vom 29. April 1898.
Als Jubiläumsgeschenk überwiesen die Brüder am
12. März 1872 dem Vorsitzenden Meister Br. Fitzner zu
OM«h. d. Or. Nftt^-Matttf-Loff«. 87
— 578 —
seinem 25 jährigen Maurer- Jubiläum eine freiwillige Sammlung
von 3300 Mark zu einer Stiftung.
Br. Fitzner hatte vordem zum Erbauen des Logenhauses
aus eigenen Mitteln 25891,60 M. zugeschossen. Diesen Betrag
überwies er derselben Stiftung mit der Bestimmung, dass
die Loge ihn erst zu verzinsen habe, wenn sämmtliche Bau-
schulden getilgt sein werden.
Sobald die Stiftung über die vollen Zinsen verfügen
kann, sollen sie teils zur Unterstützung betagter, einzeln-
stehender, sittlich guter, hilfsbedürftiger Töchter entschlafener
Brüder der Loge, teils zur Erziehung und Ausbildung von
Töchtern und Söhnen von Mitgliedern der Loge auf höheren
Lehranstalten dienen.
Das Vermögen der Stiftung betrug Johannis 1901
30000 M.
e. Jubel - Hochzeits - Stiftung.
Satzungen vom 29. April 1898.
Zum Mauterjahre 1893/1894 beschloss die Meisterschaft
eine Stiftung ins Leben zu rufen, um würdigen Ehe-Jubel-
paaren, welchen die Augusta-Denkmünze nicht bewilligt
werden kann, ein Erinnerungszeichen der Loge, bestehend
aus silbernen bezw. goldenen Ringen, zu verleihen. Die
Verleihung erfolgt nach den der für die Augusta-Stiftung
geltenden Bestimmungen. Die Beiträge zur Stiftung waren
bisher freiwillige. Das Vermögen der Stiftung betrug
Johannis 1901 302,88 M.
f. Br. Matern-Stiftung.
Zum goldenen Ehe -Jubiläum des Ehrenmeisters Br.
Matern am 16. Juni 1897 überreichte ihm die Loge als
Ehrengeschenk die Stiftungsurkunde für eine nach ihm
benannte Stiftung mit einem durch freiwillige Sammlung
aufgebrachten Kapital von 2000 M.
Den Zweck der Stiftung zu bestimmen ist dem Jubilar
überlassen geblieben, nur haben während seiner und seiner
Ehefrau Lebzeiten beide das Nutzungsrecht. Hiervon ist
bisher nicht Gebrauch gemacht worden.
Das Vermögen der Stiftung betrug Johannis 1901
2553,48 M.
g. Br. Waeber-Stiftung.
Zu seinem 25 jährigen Maurer -Jubiläum am 21. März
1901 übergab der Vorsitzende Meister Br. Waeber der Loge
einen Pfandbrief über 1000 Mark mit der Bestimmung, dass
— 579 —
aus den Zinsen dieser Stiftung jedem Bruder bei seiner Auf-
nahme ein Buch überwiesen werde, das geeignet ist, ihn ein-
gehend über das Wesen der Freimaurerei zu belehren.
Nicht verwendete Zinsbeträge sind entweder zu kapitali-
siren oder dienen zur Ergänzung der Logen -Bücherei nach
Bestimmung des Vorsitzenden Meisters.
Das Vermögen der Stiftung betrug Johannis 1901
1000 M.
20. t Bromberg: „Janus".
Statut vom 25. November 1873
a. Roegglen'sche Stiftung.
Statut vom 24. November 1857.
Der im Jahr 1849 zu Bromberg verstorbene Kauf-
mann Roegglen, Mitglied der dortigen Loge, hatte dieser
in seinem Testament ein Vermächtnis von 600 M. mit der
Bestimmung ausgesetzt:
dass die Zinsen dieses Vermächtnisses zu Freitischen für
dürftige Söhne der Brüder Frmr. dieser Loge verwendet
werden.
Nach dem von der Loge errichteten Statut wird das
zur Hauptlogenkasse vereinnahmte Kapital verzinst und die
Zinsen zur Ausbildung eines bedürftigen Sohnes eines Mit-
gliedes dieser Loge verwendet.
b. Werckmeister'sche Stiftung.
Statut vom 5. April 1869.
Die Erben des am 15. Februar 1869 in den e. 0.
eingegangenen Brs. Werckmeister, ersten Aufsehers
der Ix>ge „Janus*, haben den aus der Sterbekasse dieser
Loge ihnen zustehenden Betrag mit 360 M. der Loge als
Geschenk zu dem Zweck überwiesen, dass die Zinsen zum
Kapital geschlagen werden bis auf Höhe von 1500 M., aus
dessen Zinsen sodann alljährlich am Johannisfest bedürftigen
und würdigen Wittwen oder Töchtern verstorbener Brüder
Unterstützung zu Teil werden soll. Die Meisterschaft
beschloss, am 20. April 1869 das Kapital bei der Loge zu
6 vom Hundert zinsbar anzulegen und der Stiftung die Be-
zeichnung „Werckmeister^sche Stiftung^ beizulegen.
Die Stiftung hat jetzt die Höhe von 1500 M. erreicht
und die aufgekommenen Zinsen sind dem Statute gemftas
verwendet.
ST*
— 680 —
c. Fröhner-Stiftung.
Statut vom 11. März 1873.
Die Wittwe des verstorbenen Rechtsanwalts Br . F r ö h n e r ,
Anna geb. Katzner, hat in der am 7. Juli 1872 eröfiPneten
letzwiliigen Verordnung der Loge „ Janus^ ein Vermächtniss von
18 000 M. zugewendet mit der Bestimmung, dass der Rein-
ertrag dieses Kapitals im vollen Betrag zur Wohlthätigkeit
und zwar zur Unterstützung für Freimaurer, oder ihrer
Wittwen oder Kinder oder Enkel verwendet werde, wenn
sie deren bedürftig und würdig sind.
Im Oktober jedes Jahres soll in einer Meister-Versammlung
der Loge „Janus^ über die Verteilung der Zinsen des
Kalenderjahres nach folgenden Grundsätzen Beschluss gefasst
werden:
1. Zur Deckung von Verwaltungskosten und Kapital-
verlusten kommen die aus der Vergangenheit bekannten
Beträge in Betracht, jedesmal soll nicht mehr als
die Hälfte der in Aussicht stehenden Zinsen des
Folge -Jahres verwendet werden.
2. Unterstützungen sollen Brüdern oder ihren Wittwen,
Kindern oder Enkeln bewilligt werden, wenn sie deren
bedürftig und würdig sind.
3. Die Mitglieder der Loge „Janus^ und deren Wittwen,
Kinder und Enkel sollen den Vorzug vor Anderen haben.
4. Wenn für ein Kind oder einen Enkel eines Mitgliedes
der Loge „ Janus^ zur Erlangung einer höheren Aus-
bildung für ein Amt oder für eine Kunst die Unter-
stützung nachgesucht, und das Kind oder der Enkel
dazu fähig und zugleich würdig befunden wird, soll
vorzugsweise dazu eine ganze Hälfte der in Aussicht
stehenden Zinsen, geeigneten Falls auch sogleich auf
mehrere, jedoch nicht über 3 Jahre im Voraus
bestimmt werden.
5. Liegt ein solches Unterstützungsgesuch nicht vor, so
bleibt die Verteilung des ganzen Reinertrages allein
dem Ermessen der Meister -Versammlung überlassen.
Dasselbe soll in jedem Fall von dem nicht zur
Deckung von Kosten und Verlusten erforderlichen
Teil der anderen Zinsenhälfte gelten.
Die Verwaltung der Stiftung ist dem Beamten-Rat der
Loge ,)Janus^ übertragen, und die Kapitalien sollen mündel-
sicher untergebracht werden.
— 681 —
d. Giese-Rafalski- Stiftung.
Ohne Statut.
Durch Testament vom 8. Mai 1875 bat die verstorbene
Frau Justizrätin Luise Rafalski, geborene Giese, der
Loge Janas 3000 M. vermacht. Die Zinsen aus dem Kapital
sollen nach dem Ermessen der Loge zu Wohlthätigkeits-
zwecken zur Verteilung gelangen.
e. Loes eher -Stiftung.
Ohne Statut.
Der Br. Johann Theodor Albert Loescher, erster
Aufseher am 6. März 1886 in den e. 0. abberufen, vermachte
der Loge Janus durch Testament vom 1. November 1884 ein
Kapital von 3000 M., dessen Zinsen zu wohlthätigen Zwecken
verwendet werden sollen.
f. Jun^klaass- Stiftung.
Gelegentlich des 80. Geburtstages des Ehrenmeisters
Brs. C. F. W. Jnngklaass, ist aus freiwilligen Beiträgen der
Brüder ein Kapital zur Begründung einer Stiftung gesammelt
worden mit der Bestimmung, dass dem Br. Jungklaass
zu Lebzeiten die Verfügung über einen Teil der Einkünfte
zusteht, der übrige Teil und der Ertrag der Armensammlung
der ersten Arbeit im I. Grad des Maurerjahres dem
Stiftungs vermögen so lange zufliesst, bis es die Höhe von
3000 M. erreicht hat. Am Schluss des Maurerjahres
1901/02 betrug es 2125,23 M.
g. Hempel-Stiftung.
Br. Carl Hempel hat der Loge „ Janus ^ in seinem
Testament ein Kapital von 3000 M. , zahlbar 3 Jahre nach
seinem Tode mit der Bestimmung vermacht, dass die Zinsen
davon für unbemittelte Töchter verstorbener Brüder verwendet
werden. Die Einzahlung des Kapitals steht bevor, da Br.
Hempel am 15. August 1899 verstorben ist.
b. Ritter- Stiftung.
Br. Julius Ritter hat zu Lebzeiten dem Vorstand der
Loge eine auf seinen Namen lautende Lebensversicherungs-
Police über 6000 M. mit der Bestimmung übergeben, den
Betrag nach seinem Ableben zu erheben, das Kapital als
Ritter- Stiftung zu verwalten und die davon aufkommenden
Zinsen zu wohlthätigen Zwecken zu verwenden. Br. Ritter
— 682 —
ist am 16. November 1901 in den e. 0. abberufen und die
6000 M. sind am 18. Februar 1902 an die Loge gezahlt
worden.
21. t Burg: „Adamas zur heiligen Burg*'.
a. Sparkasse für Beerdigungskosten.
Statut vom 22. April 1853.
Die Mitglieder dieses Vereins zahlen zum Kapitalfond
der Kasse monatlich 1,50 M. Die Pflegschaft der Kasse
hat die Beiträge zinsbar anzulegen, und von den Zinsen
1 % zur Ansammlung eines Reservefonds zur Deckung
von Ausfällen in der Sparkasse bis auf die Höhe von 300 M.
zu verwenden ; der Ueberschuss an Zinsen wird am Schluss
des Jahres der Wittwen- und Waisenkasse (b) überwiesen.
Sobald ein Mitglied stirbt, zahlt die Sparkasse den
Hinterbliebenen die von dem Verstorbenen seit seinem
Eintritte in die Sparkasse gezahlten Beiträge haar aus.
Das Vermögen dieser Kasse belief sich im Jahr 1902
auf 8100 M.
b. Wittwen- und Waisenkasse.
Statut vom 22. April 1853.
Die Mitglieder des Vereins, zugleich Mitglieder der
Sparkasse (a), zahlen zum Kapitalfonds dieser Stiftung
ein Antrittsgeld von 3 M. und ausserdem seit dem Jahr
1860 einen Nachschussteil von 9 M. Zur Erhöhung des
Kapitalfonds wird die Sammlung am Stiftungsfest verwendet.
Der Verwaltungsfonds, gebildet aus den Zinsen dieses
Kapitalfonds, sowie aus den Zinsüberschüssen der Sparkasse (a),
vnrd in halbjährigen Teilzahlungen an die vorhandenen Wittwen
und Waisen ohne Rücksicht auf deren Hülfsbedürftigkeit
gleichmässig verteilt, so zwar dass, wo keine Wittwe mehr
lebt, die unerzogenen Waisen an deren Stelle treten.
Das Vermögen betrug 1902 4980,36 M.
22. t Calbe a. d. S.: »Zur festen Burg an der
Saale".
Satzungen vom 26. Juni 1868.
a. Wittwen- und Waisenkasse.
Satzungen vom 11. Juni 1902.
Um das Ereigniss der Feier des 100 jährigen Bestehens
der Grossen National-Mutterloge in gesegnetem Andenken
zu erhalten, wurde eine Sterbe-, Wittwen- und Waisenkasse
— 683 —
mit Beitrittszwang gegründet; 1852 wnrde der Beitritt ein
freiwilliger. Später wurde das vorhandene Vermögen auf
6000 M. von der Loge erhöht, die Zinsen mit 240 M.
werden jährlich an bedürftige Wittwen and Waisen verteilt.
b. Richard Kühn Stipendium.
Satzungen vom 9. März 1895.
Der verstorbene Ehrenmeister Br. Richard Kühn in
Schönebeck vermachte am 15. November 1894 der Loge
6000 M., deren Zinsen mit 240 M. halbjährlich Söhnen
bedürftiger Brüder der Loge als Beihülfe zu den Kosten
ihres Studiums gegeben werden.
c. Brüder-Unterstützungsfonds.
Drei Mitglieder der Loge schenkten 750 M., zur freien
Verfügung behufs Unterstützung bedürftiger Brüder. Der
Fonds beträgt jetzt 1100 M., die Zinsen 48 M.
23. t Charlottenburg: „Blücher von Wahlstatt."
Statut vom 8. Januar 1868.
Maass-Stiftung.
Statut vom Juni 1874.
Bei Veranlassung des 50 jährigen Amtsjubiläums des
Polizei -Direktors und Geheimen Regierungs-Rats Eduard
Maass, den 24. Mai 1872, hatte die Loge „Blücher von
Wahlstatt*' in dankbarer Anerkennung der grossen Verdienste,
welche der Jubilar, Ehrenmeist^r der Loge, während seiner
mehrjährigen Wirksamkeit als Meister vom Stuhl um das
Gedeihen der Loge sich erworben, die Summe von 900 M.
zur Errichtung einer Maass -Stiftung niedergelegt. Die
Zinsen dieses Kapitals wurden dem Jubilar zur Verfügung
gestellt behufs Verwendung zu einem wohlthätigen Zweck.
Nach seinem Tode sollte das Kapitalvermögen der Stiftung
durch freiwillige Beiträge, Schenkungen u. s. w. auf 3000 M.
gebracht und die Zinsen für Stipendien zur wissenschaftlichen
Ausbildung hülfsbedürftiger hinterlassener Kinder von ver-
storbenen Mitgliedern der Loge „Blücher von Wahlstatt*
verwendet werden.
Durch Meister- Beschluss vom 31. Januar 1899 ist diese
Stiftung zur Erinnerung an die Jubelfeier der 25 jährigen
Hammerführung des M. v. St. Br Rudolf Lutter, Königl.
Hauptmanns a. D. unter Ueberweisung von einmalig 1000 H.
und jährlich 101 der Ueberschüsse der Logenkasse zur
— 684 —
Maass-Lutter-Stiftung
erweitert worden.
Das Stiftungsvermögen soll durch jene jährlichen üeber-
Weisungen, freiwillige Beiträge a. s. w. auf 20000 M.
gebracht and dann über die Zinsen verfägt werden. —
Zum Johannisfest 1902 wurde ein Bestand von 6742 M.
nachgewiesen.
Die ursprüngliche Zweckbestimmung ist in zweiter
Linie auch auf hülfsbedürftige Söhne lebender Mitglieder
der Loge „Blücher von Wahlstatt*' ausgedehnt worden.
23. f Cflstrin: „Friedrich Wilhelm zum goldenen
Zepter**.
Logen-Sterbekasse.
Statut von 1884.
Sie wurde im Jahr 1882 in Erinnerung an das
100jährige Jubelfest der Loge gegründet und hat zum Zweck,
den Hinterbliebenen eines verstorbenen Vereinsmitgliedes
eine Begräbniss-Beihilfe zu gewähren. Diese ist auf 200 M.
festgesetzt.
Das Grundkapital des Vereins besteht:
1. in einer Schenkung des Brs. J. G. Halske,
Ehrenmitgliedes u. ehemaligen Vertreters der
Loge, von 500 M.
2. in einer Schenkung vom Br. M. Meyer . . liK) ^
3. in einer desgl. vom Br. Wahl .... 30 „
in Summa b30 M.
Jedes Vereinsmitglied zahlt beim Tode eines der Sterbe-
kasse angehörenden Bruders 5 M. Beitrag. Ausserdem haben
neuzutretende Mitglieder ein Eintrittsgeld von 5 M. zu zahlen.
Dieses sowie die überschiessenden Beiträge werden dem
Reservefonds zugeführt.
Am 1. Mai 1902 betrug der bare Bestand 3403,32 M,
der Dispositionsfonds 1498,79 M. Die Mit gliederzahl beziffert
sich auf 59.
24. t Dahme: „Licht, Liebe, Leben''.
Statut vom 16. Dezember 1887.
Wittwen- und Waisenkassenfonds.
Bei Errichtung der Loge wurde ein Wittweu- und
Waisenkassenfonds gegründet, welchem die Hälfte der
Armenbeiträge und andere Zuwendungen zufliessen.
— 585 —
Der Br. Wahlsdorf schenkte diesem Fonds seine
sämmtlichen Aktien, die er als Mitbegründer der Loge von
dieser erworben.
Der Kassenbestand betrag Ende 1901 2609 M.
* 26. f Danzig: .Eugenia zum gekrönten Löwen*'.*)
Statut vom 28. Juni 1893.
a. Armenkassen Fonds zur Unterstützung der Wittwen
und Waisen und verarmter Brr. Freimaurer.
Dieser seit dem Jahr 1844 bestehende Fonds, welcher
am 24. Juni 1901 den Betrag von 23 743,59 M. erreicht
hatte, und welchem der dritte Teil der jährlichen Einnahmen
zufliesst, hat die Bestimmung, von seinen Zinsen hilfs-
bedürftigen Wittwen und Waisen und verarmten Brm.
Freimaurern jährliche Unterstützungen zu gewähren,
vorzugsweise solchen Wittwen, deren Männer, bezw. Waisen,
deren Väter bei ihrem Ableben noch Mitglieder der Loge
waren.
Im Maurerjahr 1901 wurden 828,80 M. an laufenden
und 195,20 M. an einmaligen Unterstützungen gewährt.
b. Stipendienfond.
Der am Johannistage 1827 bei der Feier des fünfzig-
jährigen Stiftungsfestes aus freiwilligen Beiträgen der
Brüder gebildete und weiter angesammlte Fonds, welcher
am 24. Juni 1901 mit 6 750,91 M. abschloss, steht unter
der Verwaltung des Meisters v. St. und des Armen-
pfiegers. — Die Zinsen werden zu zwei Stipendien von je
100 M. an Söhne ordentlicher oder bei ihrem Tode noch
gewesener ordentlicher Mitglieder der Loge Engenia verteilt,
welche auf einer höheren Lehranstalt das Zeugniss der
Reife erlangt haben und auf einer Universität oder Akademie
sich dem Studium widmen. Ueber die Bewilligung der
Stipendien verfügt die Meisterschaft. —
26. Delitzsch: .Wilhelm zur Liebe und Treue*.
Ohne Stiftung.
*) 1. J. G. Kaffs Fraffmente einer Geschichte der Freimaurerei
in Danzig ron ihrem Entstehen bis zum Jahre 1806, mit besonderer
Rücksicht auf die Loge ^Eugenia zum gekrönten Löwen^.
2. Geschichte der Loge ^Eugenia zum gekrönten Löwen* nebst
einer Vorgeschichte der Freimaurerei in Danzig. Von Harn Mahlao,
Danzig 19Ctt.
— 586 —
27. t Dessau: „Esiko zum aufgehenden Licht".
Statut vom 15. Mai 1898.
a. Wittwen- und Waisenfonds.
Er wurde im Jahr 1879 von den Brrn. Blümel
und Pusch mit 1000 M. begründet. Unterstützungen sind
bisher nicht nötig gewesen ; in Folge dessen ist das Kapital
Ende Juni 1901 durch Zuschlag der Zinsen auf 2 177,95 M.
angewachsen.
b. Vermächtnis des Brs. Fitzau.
Als Vermächtnis des Brs. Fitzau fiel der Loge im
Jahr 1885 ein Kapital von 3000 M. zu. Die Zinsen werden
nach dem Willen des Stifters alljährlich zur Weihnachts-
bescheerung und Konfirmandenbekleidung mit verwendet.
Das Kapital ist für die Armen -Kasse vereinnahmt.
c. Vermächtnis des Brs. Wolf.
Der im April 1893 verstorbene Br. Wolf hinterliess
der Loge 1000 M., die ebenfalls der Armenkasse überwiesen
wurden.
d. Schenkung des Brs. Aschenborn.
Anlässlich seiner Angliederung schenkte Br. Aschenborn
der Loge im Jahre 1900 300 M.
28. t Detmold: „Zur Rose im Teutoburger Walde".
Unterstützungskasse.
Statut von 1883/84.
Zweck der Unterstützungskasse ist, hinterlassene
Angehörige von Brüdern zu unterstützen.
Die Einnahmen bestehen
1. in einer jährlichen Gabe der Armenkasse von 200 M.,
wenn diese eine Jahreseinnahme von 300 bis 400 M.
aufweist. Ist diese geringer, so kann der Beitrag
von 200 M. entsprechend erniedrigt, ist sie dagegen
höher, so kann er entsprechend erhöht werden;
2. in den nicht verausgabten Beträgen der Armenkasse;
3. in den Zinsen des anzulegenden Kapitals;
4. in Geschenken und Vermächtnissen.
Nachdem das Kapital der Unterstützungskasse die Höhe
von 1000 M erreicht hat, können die Zinsen zu Unterstützungen
für Hinterbliebene von Brüdern jährlich verwendet werden,
worüber die Meisterschaft zu befinden bat. Liegt eine
Veranlassung zu solcher Bewilligung nicht vor, so werden
die Zinsen zum Kapital geschlagen.
— 587 —
Wenn das Kapital aaf 2000 M. angewachsen ist,
können die Zinsen auch als Beihülfe an Kinder noch
lebender Brüder zar weiteren Aosbildang oder als Hochzeits-
gabe an Töchter verwendet werden.
Am 1. Juli 1902 betrag das Vermögen der Kasse 4400 M.;
za Unterstützungen sind im Jahr 1901/02 160,00 M. her-
gegeben.
29. t Dortmund: ,Zur alten Linde ^.
Ortsgesetz vom 9. November 1898.
a. Logen -Stiftung.
Statut vom 8. Juni 1882.
Sie wurde mit einem Kapital von 1000 M., das ein
Mitglied der Loge zu diesem Zweck schenkte, gegründet.
Aus den Erträgen der Stiftung werden würdigen und
bedürftigen Kindern oder Verwandten von Mitgliedern der
Loge während ihrer Lern- oder Studienzeit Unterstützungen
gewährt.
Das Vermögen der Stiftung soll durch Ansammlung
von Zinsen, durch Schenkungen und Vermächtnisse, vermehrt
werden. Ein Viertel der Jahreseinnahme wird zum Kapital
gelegt. Findet das Stipendium in einem oder in mehreren
Jahren keine Verwendung, so wird die ganze Jahreseinnahme
zum Kapital geschlagen.
Ein Stipendium soll nicht über 600 M. im Jahr betragen
und für die ganze Studienzeit, jedoch nicht länger als auf
4 Jahre verliehen werden.
Das Stiftungskapital betrug Johannis 1901 10044 M.
b. Kinder -Unterstützungskasse.
Statut vom 17. September 1885.
Zweck der Kasse ist die Gewährung einer Aussteuer
an die Kinder des Kastellans und der dienenden Brüder.
Zur Gründung der Kasse wurden aus der Armen-
kasse 1000 M. gezahlt. Diese Summe soll durch Geschenke
und durch einen jährlichen Zuschuss der Armenkasse von
2(X) bis 300 M. so lange vermehrt werden, bis das Kapital
6000 M. beträgt; alsdann soll der jährliche Zuschuss aus
der Armenkasse nur 100 M. betragen.
Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Unterstützung der
Kinder. Es ist jedoch gestattet auch vorher mit Bewilligung
der Meisterschaft Unterstützangen zu gewähren.
— 588 —
Das Kind eines Kastellans der Loge erhält 1000 M.
das eines dienenden Bmders 500 M.
Johannis 1901 betrag das Kapital 4 831,36 M.
30. t Düsseldorf: „Zu den drei Verbündeten".
a. Wittwen- und Waisenstiftung und die damit ver-
bundene Verlassenschaftspflege.
Satzung vom Februar 1894.
Gegründet wurde diese Stiftung am 8. Juni 1854, dem
Tage der Feier der silbernen Hochzeit des Protektors, des
Prmzen von Preussen. —
Die wesentlichsten Bestimmungen der Satzungen lauten :
Die von 1894 ab neu eintretenden Mitglieder zahlen ein
Eintrittsgeld von 50 M. und einen jährlichen Beitrag von
10 M. und mehr, der nach dem Alter des Mitgliedes
durch § 4 der Satzungen festgesetzt ist. — Wer es ver-
säumt, spätestens binnen Jahresfrist nach seiner Zugehörig-
keit zur Loge einzutreten, hat die höheren Beiträge seiner
zeitigen Altersklasse zu zahlen. — Das Vermögen der
Stiftung belief sich im Jahr 1901 auf 67 332,27 M. Zur
Verteilung gelangen die Zinsen und Beiträge; 1901 erhielten
18 Wittwen je 224,84 M. Die Loge sichert jedem Mitglied
der Stiftung aus dem Bruder kreis einen Pfleger zu, der
die Wittwen der Pflegschaft gegenüber vertritt. — Letzteres
besteht aus dem Vorstand der Loge, dem Schatzmeister
der Stiftung und vier hinzugewählten Brüdern.
b. Stipendien fonds.
Ohne Satzungen.
Am 31. Januar 1835 wurde bei der Gründung der
delegirten Altschottischen Loge „zur Morgenröthe am Rhein "
durch Sammlung ein Stipendienfonds gebildet, dessen Zinsen
dem Sohn eines der Mitglieder ^zur Vorbereitung für irgend
einen, der menschlichen Gesellschaft nützlichen Stand *^ über-
wiesen werden soll.
Das Kapital dieser Stiftung betrug im Jahr 1902
4794,30 M.
c. König Wilhelm Stipendien-Stiftung.
Zur bleibenden Erinnerung an den am 22. Mai 1840
erfolgten Eintritt des Königs Wilhelm I. in den Freimaurer-
bund und treu dem Grundsatz, dass Wohlthätigkeit
zu edlen Zwecken eine der ersten Maurertugenden
ist, begründeten im Jahr 1874 die Joh. -Logen in den
— 589 —
Orienten Bonn, DQsseldorf, Coblenz, Solingen dorch frei-
willige Aufbringung eines Kapitale von 3939,20 M. die König
Wilhelm-Stiftnng zur Unterstützung von hülfsbedörftigen
Studirenden auf Universitäten und anderen höheren Bildungs-
anstalten. Der Stiftung gehören jetzt etwa 30 Logen an,
die als satzungsmässigen Beitrag 0,50 M. für jeden Br.
jährlich entrichten. Es wurden 1902 zehn Stipendiaten je
200, — M. Unterstützungen bewilligt.
d. Kasse zur Förderung freimaurerischer Zwecke,
insbesondere zur Unterstützung von Brüdern und
deren Angehörigen.
Die Kasse ist dazu bestimmt, Mittel zur Förderung
freimaurerischer Zwecke überhaupt, insbesondere aber zur
Unterstützung von Brüdern und deren Angehörigen flüssig
zu machen. Die Mittel sollen durch freiwillige Beitrage
aufgebracht werden und gehen bei Ablieferung ohne Weiteres
in das Eigentum der Loge über. Die Verwaltung erfolgt
durch den M. v. St., den zug. M. v. St., den Kassenführer
und zwei Beisitzer. Lehnt der Ausschuss ein Gesuch ab,
so kann die Meisterschaft um Entscheidung angerufen
werden. Die Namen der Unterstützten sind geheim zu halten.
Die Kasse verfügte im Jahr 1902 über ein Vermögen
von 8828,41 M.
e. Zeller'sche Stiftung.
Ohne Satzungen.
Geschenk des verstorbenen Brs. Zeller von 600, — H.
dessen Zinsen dem Armenfonds zugeteilt werden sollen.
f. Verein Kinderfürsorge,
Der Verein ist eine Gründung des rheinisch-westfälischen
Logenverbandes, angeregt durch den verstorbenen M. v. St.
der Düsseldorfer Loge, Br. Mengelbier am 19. Mai 1894
zu Bochum. Der Verein wurde gegründet als Stiftung
„Kinderfürsorge**, die im Jahr 1900 als „Verein Kinder-
fürsorge ^ in das Vereinsregister eingetragen ist.
Zweck des Vereins ist, kranken und hülfsbedürftigen
Kindern bis zum Alter von 14 Jahren behufs Wiederherstellung
und Erstarkung ihrer Gesundheit eine entsprechende Kur zu
ermöglichen und zwar armen Kindern auf Kosten des Vereins,
Kindern von Logenmitgliedem zum Selbstkostenpreis. Kinder
von ausserhalb der Loge stehenden, gut gestellten Eltern
können mit einem kleinen Preisaufschlag, welcher Nutzen
den armen Kindern zugewandt wird, zugelassen werden.
— 590 —
Jede beteiligte Loge zahlt jährlich einen Beitrag von 1 M.
für jedes ibiei ordentlichen Mitglieder und liefert solchen
vor dem 15. Februar eines jeden Jahres an den Schatzmeister
ab; ausnahmsweise berechtigt auch ein angemessener frei-
williger Beitrag zur Mitgliedschaft. Die weiteren Mittel
werden durch Sammlungen in den Logen aufgebracht.
Der Vorstand besteht z. Z. aus den Brm. A. Steinfeld,
General -Agent, Adolf Lotz, Rentner aus Düsseldorf und
Wilhelm Fischer, Realschuldirektor a. D. aus Köln. —
Gesuche um Bewilligung einer Kur sind für die Kurzeit
Mai und Juni vom 1. Februar bis 15. April, für die Ferien-
zeit im August und September spätestens bis 1. Mai, für
die westfälischen Soolbäder aber überhaupt bis Ende Januar
an den Vorstand einzureichen. — Es wird den Logenvor-
ständen dringend empfohlen, sich der Vermittelung des
Vereins auch für den Fall zu bedienen, dass sie für ein
unterzubringendes Kind die vollen Kurkosten in einem Hospiz
zu tragen in der Lage sind, schon weil Kur und Ueberführung
besondere Pflege und Aufsicht erfordern. Im Jalir 1894/95
betrugen die Beiträge M. 3500, wofür 20 Kindern eine Bade-
kur ermöglicht wurde; heut sendet der Verein, Dank dem
wachsenden Interesse seiner Mitglieder und der Rührigkeit
seines Vorstandes, jährlich etwa 120 Kinder aus
mit einem Kostenaufwand von etwa M. 12,000. — Um
dem Verein eine feste Grundlage zu geben und seine Bedeutung
immermehr zu heben, geht der Vorstand mit dem Gedanken
um, ein eigenes Freimaurer-Hospiz auf einer deutschen
Nordseeinsel zu erbauen. Zu diesem Zweck sind bei den
Verbandslogen Pfennig- Sammlungen eingeführt, die im Lauf
der letzten lH»Jahre die Summe von M. 3000 ergaben. —
Der Verein ist bemüht, diese Sammlungen mit Hülfe der
Grosslogen auf alle deutschen Logen auszudehnen.
31. t Duisburg: n^^^ deutschen Burg^.
a. Freimaurer- Wittwen- Pensions- Stiftung.
Statut vom 8. Januar 1860.
Die „teilnehmenden^ Mitglieder dieser Stiftung zahlen
ausser einem Antrittsgeld welches bis zu dem Zeitpunkt,
wo das Grundkapital die Summe von 4500 M. erreicht, auf
30 M. festgesetzt war, einen jährlichen Beitrag, dessen
Höhe nach dem Verhältniss zwischen dem Lebensalter des
Beitragpflichtigen und dem seiner Ehegattin verschieden,
zwischen 6 bis 18 M. bemessen ist.
Die Stiftung umfasst:
— 691 —
1. den anangreifbaren Stiftungsfonds, welchem als
Einnahmen überwiesen sind:
a. die Antrittegelder der Mitglieder,
b. der Ertrag der aoegeloosten Logenaktien.
2. die Pensionskasse mit folgenden Einnahmen:
a. den Zinsen von dem Stiftongsfonds (ad 1) and
dem Reservefonds (ad 4),
b. den laufenden Beiträgen der Teilhaber der Anstalt^
c. dem Ertrag von Sammlangen für die Anstalt,
d. den Geschenken anter 15 M.
Diese Einnahmen werden nach Abzug der Verwaltangs-
kosten am Schla&se des Jahres
3. dem Verteilangsfonds für das nächstfolgende Jahr
überwiesen. Dieser Fonds hat die Bestimmung, den
hinterbliebenen Wittwen die Pension in der Höhe
zu gewähren, welche alljährlich durch die Pflegschaft
festzusetzen ist. Die Ueberschüsse des Verteilungs-
fonds werden
4. dem Reservefonds überwiesen, aus welchem im
Fall des eintretenden Bedürfnisses ein Znschuss zur
Pension geleistet werden soll.
b. Stiftung für die Handwerker-Fortbildungs-
schule zu Duisburg.
Statut vom 21. Januar 1884.
Die Loge „zur deutschen Burg** hat zur Erinnerung
daran« dass ihre Hitglieder vor fiO Jahren die Handwerker-
Fortbildungsschule zu Duisburg begründet haben, am Tage
der Feier des 50jährigen Bestehens dieser Schule, am
15. Januar 1882, ein Kapital von 2500 M. gestiftet, dessen
Zinsen als Belohnung für besonders würdige Schüler der
Anstalt und als Beihülfe für deren weitere Fortbildung
verwendet werden sollen.
Das Stiftungskapital wird zinsbar in preussisclien
Konsols oder duisburger Stadtobligationen angelegt und
seitens der Loge verwaltet. Die Pflegschaft der Stiftung
besteht aus dem Meister vom Stuhl oder seinem Stell-
vertreter als Vorsitzenden und den beiden Aufsehern als
Mitgliedern.
lieber Würdigkeit der zu unterstützenden Schüler
befinden der Vorstand und das Lehrer -Kollegium der
Handwerker-Fortbildungsschule unter Zustimmung der
Pflegschaft der Stiftung am Schloss eines jeden Schuljahres.
— 592 —
c. In Gemeinschaft mit den Logen in Bochum, Essen,
Mülheim, Wesel und Emmerich ist im Jahr 1876 ein
Stipendienfonds errichtet worden , welcher an Jünglinge und
Jungfrauen zum Zweck ihrer Ausbildung zu einem Beruf
Beihülfen gewährt.
32. t Eberswalde: „Friedrich Wilhelm zu den
drei Hämmern^.
Statut vom 2. Januar 1865.
Die Unterstützungskasse.
Zweck der Stiftung ist, die Hinterbliebenen der zu
dieser Loge gehörenden Mitglieder oder auch diese selbst,
wenn sie in Not geraten, durch Jahrgelder zu unter-
stützen.
Der Kasse fliessen jährlich folgende Einnahmen zu:
1. Die freiwilligen Gaben der neuaufgenommenen Brr.,
2. die Sammlung am Stiftungsfest,
3. die Eapitalzinsen.
Dem Kapital ist eine dem verstorbenen Ehrenmeister
Br. Noebel anlässlich seines 75. Geburtstages am
19. Februar 1897 seitens der Brüder zur freien Verfügung
überwiesene Summe von 1663 M. hinzugetreten, welche
nach der Bestimmung des Br. Noebel unter der Bezeichnung
„Noebelstiftung^ einen Teil der Unterstützungskasse bildet.
Das Kapital der Unterstützungskasse betrug am 1. Juli
1902 16 328,90 M. Aus den Zinsen wurden im Maurerjahr
1901/02 zu Unterstützungen 400 M. gezahlt.
Die Verwaltung dieser Kasse führt gleich der Logen-
kasse der Vorstand der Loge.
33. t Elberfeld: „Hermann zum Lande der Berge**,
Geschäftsordnung vom 27. April 1852.
Wittwen- und Waisen-Stiftung und die damit ver-
bundene Verlassenschaftspflege.
Statut vom 15. März 1853.
Die wirklichen Mitglieder dieser am 24. Juni 1847 auf
Anregung des damaligen zug. Meisters, Brs. L. Herr ig,
errichteten Stiftung zahlen ein Eintrittsgeld nach ihrem
Lebensalter von 15 bis 60 M. und ausserdem einen jährlichen
Beitrag von 6 M.
— 593 —
Zum Kapital der Stiftung, welche« am 24. Juni 1902 auf
90275 M. festgestellt war, fliessen:
1. Das Eintrittsgeld und die jährlichen Beiträge der
Mitglieder.
2. Der Betrag von 3 M. aus der Logenkasse bei jeder
Aufnahme oder Annahme.
3. Die Sammlungen bei Tafel- und Trauerlogen.
4. Andere Geschenke und Vermächtnisse.
Nur die Zinsen dieses Kapitals sollen unter die
Berechtigten gleichmässig verteilt werden.
Zum Gennss eines Jahrgeldes, dessen Betrag sich nach
dem Zinsertrag der Stiftung, nach der Summe der Jahres-
beiträge der Mitglieder und nach der Zahl der aus diesem
Fonds zu unterstützenden Wittwen und Waisen richtet, deren
Höhe aber den Betrag von 450 M. nicht übersteigen darf,
sind zunächst nur die Wittwen der Mitglieder berechtigt.
Beim Tode der Wittwe soll das Jahrgeld den Kindern so
lange fortgezahlt werden, bis jedes von ihnen verheiratet sein
wird oder das 21. Lebensjahr erreicht hat.
Im Jahr 1901 sind 23 Wittwen und 2 Waisen mit
je 120 M. unterstützt worden.
Am 5. Dezember 1865 wurden der Loge von einem
ungenannten Mitglied die Summe von 150 M. als erster
Beitrag zu einer Stiftung «zum Zweck maurerischer Thätigkeit
ausserhalb der Loge" übersendet. Eine Bestimmung über
Verwendung dieses Grundstocks hat die Meisterschaft einer
späteren Zeit vorbehalten, bis dahin sollen die Zinsen dem
Kapital zugeschlagen werden.
34. t Elbing: „Konstantia zur gekrönten Flintracht."*)
Statut vom 8. Juni 1886.
Sterbekassen -Verein.
Statut vom 1. Mai 1872.
Die Mitglieder zahlen nach Massgabe ihres Alters zur
Zeit des Beitritts zum Verein einen jährlichen Beitrag von
4,80 M. bis 12,10 M. Nach dem Tode des Mitgliedes zahlt
die Kasse an dessen Nachbleibende 270 M.
*) Chronik der Johaniusloge „KonsUntia zur gekrönten Eintracht^
im Orient zu Elbing in Weetpreusten. Verfasst lar ersten S&lroUr-
feier am 7. Nofember 1878 fom Br. Robert Dorr. £lbing 1873.
All Manoikript gedrackt
Omok. d. Gr. Nat- Mcltor • Log •. 38
— 594 —
Im Jahr 1901 zählte der Verein 135 Mitglieder mit
einem Jahresbeitrag von 806,80 M. Das Vermögen des
Vereins bestand 1901 aus 4 818,55 M.
35. Erfurt: „Carl zu den drei Adlern".*)
lieber die Wohlthätigkeits-Anstalten der Loge „Carl zu
den drei Adlern" im Orient zu Erfurt und deren Thätigkeit,
ist zur Feier des 100 jährigen Bestehens der Loge eine
Denkschrift von dem damaligen zugeordneten, späteren Meister
vom Stuhl, jetzigen Ehrenmeister, Br. Scholtz um Neujahr
1887 herausgegeben; sie enthält eine genaue Darstellung
der bei dieser Loge errichteten Anstalten und Stiftungen
bis zur Mitte Januar 1887. Die Satzungen und Bestimmungen
sind am 4. Februar 1898 zur Feier des 50jährigen Frmrer-
Jubiläums des Ehrenmeisters Br. Adolf Fischer als „Gedenk-
blatt" neu herausgegeben.**)
a) Almosenkasse.
Zur Almosenkasse sollen alle Beträge fliessen, welche
bei Versammlungen der Johannis-Loge, der Schottenloge und
des deleg. Innern Orients für die Armen gesammelt werden,
sofern nicht etwa im einzelnen Fall ausdrücklich etwas
anderes beschlossen worden ist.
Femer haben der Almosenkasse zuzuiliessen alle Armen-
beiträge, welche von Brm. wegen Behinderung des Logen-
besnchs oder bei besonderen Vorkommnissen gespendet
werden, auch Sühnegelder, sowie diejenigen Beträge,
deren Sammlung bei Benutzung der Logenräume durch
einzelne Brr. oder Fremde auf Grund Verabredung zum
Besten der Armen erfolgt.
Die Beträge der Almosenkasse sollen in der Regel dazu
verwendet werden, einmalige Unterstützungen und Beihilfen
denjenigen Bedürftigen, Armen und Notleidenden, Brüdern
wie Fremden, Einheimischen wie Auswärtigen, ohne Unter-
schied der Religion und des Geschlechts zu gewähren, für
welche die öffentliche Wohlthätigkeit, überhaupt nicht
ausreichend oder nicht schnell genug einzutreten vermag.
*) Festschrift zur Jubelfeier des hundertjährigen Bestehens der
Johannisloge „Carl zu den drei Adlern '^ im Orient Erfurt am
20. Februar 1887.
**) Satzungen und Bestimmungen für die Wohlthätigkeits-Uebungen
und die Verwaltung der dafür bei der Loge „Carl zu den drei Adlern^
vorhandenen Anstalten und Stiftungen.
— 595 —
Die Almosenkasse soll Kapitalbestände nicht ansammeln.
Sofern deshalb am Schluss des Kassenjahres noch Bestände
vorhanden sind, gehen diese ohne Weiteres an die Wohl-
thätigkeitskasse über. 1901/1902 betrug die Einnahme
der Almosenkasse 592,87 H., die zu Wohlthätigkeitsz wecken
aufgebraucht worden sind.
b) Wohlthätigkeitskasse.
Die Mittel und Vermögensbestände, des seit 1864
bestehenden Wohlthätigkeitsfonds sind nach den Satzungen
vom 20. Februar 1880 und vom Jahr 1889 verwaltet und
vermehrt worden. Sie bilden das Vermögen der Wohl-
thätigkeitskasse, das nicht angegriffen werden darf, sondern
durch Zuweisung eines Teiles der daraus erwachsenden Erträge
vermehrt werden muss. Bis zur anderweitigen Festsetzung
durch die Meisterschaft soll die Hälfte der aufkommenden
Zinsen und anderer Erträge dem Vermögen zufliessen.
Will die Meisterschaft diesen Betrag unter den vierten Teil
herabsetzen, so kann dies nur im Wege der Aenderung der
erwähnten Satzungen geschehen.
Zum Vermögen dieser Kasse gel|ingen die einmaligen,
an Stelle fortlaufender Beiträge gezalten Gaben sowie die
Kapitalvermehrung bestimmten Vermächtnisse und Zu-
wendungen.
Der nicht zur Verstärkung des Vermögens dienende Teil
der Zinsen und Erträge des Vermögens, die * fortlaufenden
Beiträge der Mitglieder, Jahresüberschüsse der Almosenkasse
und ausserordentliche Einnahmen bilden die Mittel, über
welche zu Zwecken der Kasse fortlaufend den Satzungen
gemäss Verfügung getroffen werden kann.
Die Mittel der Wohltätigkeitskasse sind zur Pflege der
Wohlthätigkeit zu Gunsten von Nichtmaurern der Stadt und
der Umgegend von Erfurt bestimmt; ausnahmsweise dürfen
auch Freimaurer und deren Hinterbliebene , sofern hierfür die
Wittwen- und Waisenkasse nicht eintreten kann, ohne
Rücksicht auf ihren Wohnort in gleicher Weise bedacht
werden. Diese Mittel sollen allgemein wohlthätigen Zwecken
dienen und in der Regel nicht zu einmaliger Armen-
I InterStützung verwendet werden, vielmehr möglichst dauernde
Hilfe gewähren.
Im Maurerjahr 1901/02 betrug die Einnahme der
Wohlthätigkeitskasse einschliesslich der zugehörenden
Konfirmanden -Bekleidungskasse 4 869,15 M., die Ausgabe
38^
— 596 —
3 369,15 M. und das amSchluss des Maurerjahres vorhandene
Kapitalvermögen 32 100 M.
c. Wittwen- und Waisenkasse.
Gegründet im Jahr 1879.
Der Vermögensbestand der Kasse soll nicht angegriffen
werden, vielmetu: ist fortgesetzt darauf Bedacht zu nehmen,
dass ihm ein Teil der Erträge behufs Verstärkung zufliesst.
Dieser Teil der Erträge soll nicht unter deren Hälfte
heruntergehen, es sei denn, dass die Meisterschaft anders
beschliesst. Zum Vorteil weiterer Vennögensvermehrung
soll auch bis auf Weiteres eine höhere fortlaufende jährliche
Beihülfe als 150 M. für eine Wittwe und 20 M. für jedes
Kind unter 17 Jahren, bezw. als 40 M. für eine, 70 M.
für zwei und 90 M. für drei und mehr elternlose Waisen
desselben Vaters nicht gezahlt werden.
Die Wittwen- und Waisenkasse hat die Aufgabe, die
Hinterbliebenen von ordentlichen Mitgliedern und dienenden
Brm. der Loge zu unterstützen.
Zur Erreichung dieser Aufgabe soll im Fall des Ablebens
eines Brs. nicht gewartet werden, bis Unterstützungsanträge
eingehen, vielmehr soll die Pflegschaft verpflichtet sein,
ohne Weiteres ratend und helfend einzugreifen, wie es die
Geschäftsordnung näher bestimmt.
Die zur Verfügung stehenden Mittel setzen sich zusammen
aus dem nicht zur Verstärkung des Vermögens dienenden
Teil der Erträge, den fortlaufenden Beiträgen der Logen-
mitglieder, der regelmässigen Sammlung nach der Trauerloge,
aus ausserordentlichen Sammlungen, Einnahmen bei besonderen
Veranstaltungen, ausserordentlichen Zuwendungen, Geschenken,
Vermächtnissen, Ueberweisungen aus dem Logenvermögen
und dergl.
Im Jahre 1901/1902 hatte diese Kasse eine Einnahme
von 2 800 M. und eine Ausgabe von 1 100 M.
Das Vermögen betrug am Schluss des Maurerjahres
1901/1902 32 900 M.
d) Pinkert-Stiftung.
Gegründet im Jahre 1883.
Das Stiftungsvermögen betrug ursprünglich 1 150 M.,
es wachsen ihm fortgesetzt die Erträge zam dritten Teil
zu. Die anderen zwei Dritteile der Erträge haben jahres-
weise zur fortlaufenden oder einmaligen Unterstützung einer
— 697 —
bedrängten Wittwe oder notleidenden Waisen eines Brs.
Nicht zur Verwendung gekommene Elrträge fliessen dem
Stiftungsvermögen zu.
Am Schluss des Maurerjahres 1901/1902 betrug das
Kapitalvermögen 1 467 M.
e) Haun-Stiftung.
Gegründet im Jahr 1886.
Das Stiftungsvermögen betrug ursprünglich 1100 M.,
ein kleinerer Teil der Erträge soll fortgesetzt zum Kapital
fliessen. Der grössere Teil der Erträge soll alljährlich in
einer Summe dem Sohn oder der Tochter eines ver>
storbenen oder eines bedürftigen lebenden Brs. der
Loge in dem Sinn zu Gute kommen, wie die Wohlthätig-
keitskasse es für Nichtmaurer vorsieht.
Das Kapitalvermögen betrug am Schluss des Maurer-
jahres 1901/1902 rund 1369 M.
Die Verwaltung erfolgt nach den Satzungen vom
4. Januar 1889.
f) Mücke- und Klöpfel-Stiftung.
Gegründet im Jahr 1888.
Das Stiftungsvermc'^gen betrug ursprünglich 4000 M.,
wovon 3000 M. bzw. 1000 M. zu Zwecken der Wittwen- und
Waisen- bzw. der Wohlthätigkeitskasse bestimmt sind und
in ihren Erträgen nach den jeweiligen Satzungen und
Restimmungen dieser Kassen verwaltet werden sollen.
Durch Zuführung je einer Hälfte der aufkommenden
Erträge sollen die Stiftungsvermögen allmählich auf 6000 M.
bzw. 2000 M. gebracht werden.
Die Bestimmungen dieser Stiftung sind zum ersten
Mal 1889 zur Ausfühning gebracht.
Das Kapital betrug 1901/1902 5184 M.
g. Schwester Fischer-Stiftung.
Gegründet im Jahr 1888.
Das Stiftungs vermögen betrug, nachdem zu Neujahr 1893
eine weitere Stiftung der edlen und hochherzigen Geberin
von 2()00 M. erfolgt ist, 4000 M. und ist der Loge zum
dauernden unbeschränkten Eigentum überwiesen unter
folgenden Bedingungen:
Die Erträge des Vermögens einschliesslich seines Zu-
wachses sollen so lange mit 10 vom Hundert zu dem
unantastbaren Stiftungsvermögen geschlagen werden, bis
es den Betrag von 40000 H. erreicht hat.
— 598 —
Die übrigen yio der Jahreserträge sollen zunächst bis
zum Betrag von mindestens 2000 M. angesammelt, nicht
aber zur Eapitalvermehrung benutzt werden. Die weitere
Ansammlung über den Betrag von 2000 M. hinaus soll in
der Weise stattfinden, dass st^ts der vierte Teil des jeweiligen
Vermögensbestandes im Ganzen angesammelt sein muss,
ehe eine Verwendung beziehungsweise Wiederverwendung
erfolgen darf.
Sobald die Ansammlung der Erträge beim Jahresabschluss
den Betrag von 2000 M. erreicht hat und zugleich ein Viertel
des Vermögensbestandes damit angesammelt ist, kann eine
stiftungsgemässe Verwendung eines Teiles der Erträge eintreten.
Die Erträge des Stiftungsvermögens haben folgende
unabänderliche Bestimmung:
„Sofern Schenkerin Wittwe wird, kann sie zu Leb-
zeiten über yio der Jahreserträge des gestifteten
Kapitals zu eigenem Gebrauch verfügen. Im Uebrigen
und soweit die Erträge von der Schenkerin nicht in
Anspruch genommen werden, sollen daraus würdigen
und bedürftigen hinterbliebenen Wittwen oder hilflos
zurückgelassenen verwaisten Töchtern solcher Brr.
Freimaurer, welche in Erfurt ihren Wohnsitz gehabt
und während dem der Joh.- Loge „Carl zu den drei
Adlern" daselbst als ordentliche Mitglieder angehört
haben, der genannten Loge auch bis an ihr Lebens-
ende treu geblieben sind, im Bedürfnissfalle ein-
malige Unterstützungen mit Zustimmung der Stifterin
oder ihres Ehegatten zu deren Lebzeiten bewilligt
werden, deren Höhe nach Bedürfniss zu bemessen
ist und den ganzen jeweilig angesammelten Betrag,
soweit dessen Verwendung überhaupt zulässig ist,
umfassen darf. Die Unterstützung soll namentlich
dann aufs Ausgiebigste bemessen werden, wenn die
Hinterbliebenen dadurch die Grundlage für einen
dauernden Lebensunterhalt gewinnen können. Etwa
aus anderen Logenstiftun^en gewährte Beihilfen sollen
dabei ein Hinderniss für die Zuwendung nicht bilden."
Die Unterstützung kann als Darlehn oder in Form
angeschaffter beweglicher Gegenstände gewährt werden.
Ausnahmsweise sollen auch die Hinterbliebenen dienender
Brüder, wenn sie wegen ihrer Thätigkeit für die Loge vom
Beamten-Kollegium ausdrücklich empfohlen werden, in gleicher
Weise unterstützt werden dürfen.
— 599 —
In diesem Fall sind jedoch Bezüge aus anderen Stiftungen
der Loge aaedrücklich in Anrechnung zu bringen.
Stehen 9000 M. angesammelte Erträge zur Verfügung,
80 g('hen weitere Zins- oder Röckzahlungs-Erträge jeder Art
dem Kapitalvermögen der Wittwen- und Waisenkasse so
lange zu, bis eine Bewilligung aus der „Schwester Fischer-
Stiftung^ eine Wiederansammlung der Zinsen u. s. w. bis
zur vorgeschriebenen Höhe erforderlich macht.
Die Fortbildung, Verwendung der vorhandenen Mittel
und die Verwaltung dieser Stiftung wird der Joh.-Loge „Carl
zu den drei Adlern" in derselben Weise übertragen, wie dies
für die übrigen Wohlthätigkeits-Anstalten und Stiftungen
eingerichtet ist. Die hierfür bestehenden Satzungen sollen
dabei sinngemässe Anwendung finden. Insbesondere soll die
hierfür eingesetzte Pflegschaft auch für diese Stiftung die
Fürsorge übernehmen, dasjenige Mitglied, welchem in
in Trauerfällen der erste Beistand obliegt, soll auch prüfen
und berichten, ob die Stiftung in Anspruch zu nehmen ist.
Das durch spätere Zuwendungen der hochherzigen
Stifterin verstärkte Kapitalvermögen betrug Ende Juni 1902
rund 12 037 M.
h. Br. Fischer-Stiftung.
In der Absicht, der Loge vergrösserte Mittel zu gewähren,
um für gemeinnützige Wohlthätigkeitseinrichtungen des
äusseren Lebens selbstthätig oder mithelfend eintreten zu
können, übergab der Stifter im Oktober 1893 den Betrag
von 1500 fl. holl. Währung in 5% Transvaal -Obligationen
der Loge als Geschenk zur freien Verfügung, bedingte aber
die Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen:
Die etwa überlebende Ehefrau des Stifters hat bis zu
ihrem Tode das Recht, die Zinsen des gestifteten Kapitals
mit */to für sich in Anspruch zu nehmen. Mit dem Tode der
Ehefrau des Stifters hört diese Beschränkung auf. Bis zu
diesem Zeitpunkt dürfen die Anlagewerte des gestifteten
Kapitals ohne ausdrückliche Zustimmung des Stifters keine
Veränderung erfahren.
Von allen Erträgen des Kapitalvermögens soll der zehnte
Teil so lange zum Kapital geschlagen werden, bis die
Meisterschaft anders beschliesst.
Die Zinsen und sonstigen Erträge des Kapitalvermögens
der Stiftung, soweit sie nicht zur Kapitalansammlung zu
verwenden sind, sollen zunächst dazu verwendet werden,
schwachen und kränklichen Kindern bedürftiger Eltern oder
— 600 —
elternlosen Kindern, auch Kindern der dienenden Brüder, den
Aufenthalt in einer der Gesundheit zuträglichen geeigneten
Heilkolonie unter Pflege und Aufsicht zu ermöglichen, und
soll bei vorhandenen Mitteln in der Regel jährlich einmal
eine solche Kolonie ausgerüstet werden.
Für den ersten Versuch und die erste Einrichtung einer
Heilkolonie soll das bei Erfurt belegene Soolbad Luisenhall
dienen. Durch Beschluss der Meisterschaft und bei Lebzeiten
des Stifters mit dessen Zustimmung kann auch ein anderer
Aufenthalt oder eine veränderte Art der Erreichung des
Stiftungszweckes bestimmt werden. Muss die Absendung
der Kolonie wegen eines Hindernisses einmal unterbleiben,
so treten die dafür verfügbaren Zinsen in vollem Betrag
dem Kapitalvermögen hinzu.
Solange die Zinsen und sonstigen Erträge des Stiftungs*
Vermögens nicht ausreichen eine Heilkolonie zu bilden, steht
zu erwarten, dass die allgemeine Wohlthätigkeitskasse der
Loge Zuschüsse nach Massgabe ihrer Bestände zu dem
Stiftungszweck zur Verfügung stellt.
Falls sich die Zeitverhältnisse so ändern, dass der
niedergelegte Stiftungszweck nicht mehr als angemessen
befunden werden könnte, soll es der Meisterschaft freistehen,
auf Vorschlag der Pflegschaft und so lange der Stifter
lebt, mit dessen Genehmigung, den Zweck disser Stiftung
neu und anderweit festzustellen, wobei indessen der aus-
gesprochene Grundgedanke festgehalten werden muss.
Das Kapitalvermögen der Br. Fi seh er -Stiftung, durch
spätere Zuwendungen des Stifters verstärkt, betrug am
Schlüsse des Maurerjahres 1901-1902 rund 17 721 M.
i. Stipendium-Stiftung der Familie Büschelberger
und Wiebe.
Gegründet im Jahr 1891.
Das Stiftungsvermögen betrug ursprünglich 1500 M.,
wurde durch eine weitere Zuwendung des Br. Büschelberger
um 200 M. und des Br. Wiebe um 2500 M. verstärkt.
Zweck der Stiftung, die zunächst durch Hinzunahme
der Zinsen erhöht wird, ist die Gewährung von Stipendien
an Söhne von Mitgliedern der Loge, die auf deutschen
Hochschulen, Akademien oder Kunstschulen im Rang der
Hochschulen studiren.
Das Kapitalvermögen der Stiftung betrug am Schluss
des Maurerjahres 1901-1902 rund 4524 M.
— 601 —
k. Stiftung zu Gunsten der dienenden Brüder.
Durch Beschluss der Meisterschaft vom 9. Oktober 1889
ist eine Kasse gebildet worden, aus welcher vom 25. Juni 1894
ab den dienenden Brm. der Loge „Carl zu den drei Adlern''
einschliesslich des jeweiligen Kastellans beziehungsweise
deren Hinterbliebenen einmalige Zuwendungen gemacht
werden können.
Am Schluss des Maurerjahres 1901-1902 betrug das
Stiftungsvermögen rund 6462 M.
36. Eschwege: „Eintracht zur Akazie*'.
Ohne Stiftung.
37. t Essen: „Alfred zur Linde''.
Ortssatzungen vom 19. April 1898.
a. Feulgen- Carney- Stiftung.
Vorläufig ohne Statut.
Als im Jahr 1882 die Loge zu einem Erweiterungsbau
ein Anlehen bei den Mitgliedern der Loge aufnahm, zeichnete
Br. Feulgen, Fabrikbesitzer in Werden a. d. Ruhr, 20 Anteil-
scheine zu je 50 M. Diese Anteilscheine überwies er
sogleich der Loge mit dem Wunsch, dass die Zinsen zu
wohlthätigen Zwecken, insbesondere zur Unterstützung
fleissiger Schüler Verwendung finden sollten. Die Anteil-
scheine sind 1889 sämmtlich eingelöst. Im Jahr 1898
schenkte der Ehrenmeister Br. Carney 1000 M. zu gleichem
Zweck.
Die Zinsen beider Schenkungen, werden zur Hingabe von
Stipendien verwendet. Am Ende des Maurerjahres 1901/1(H)2
betrug das Stiftungskapital 2800 M.
b. Verbands-Stipendienfonds.
Statut für den Logenverband der Logen von Bochum« Essen.
Duisburg, Wesel, Emmerich, Mülheim a. d. Ruhr vom Jahr 1876
mit Nachtrag vom Jahr 1877.
Die genannten Logen traten im Jahr 1876 zu einem
Verband zusammen zur Förderung und Belebung eines
innigen Verkehrs zwischen ihnen und zur HerbeischaflFung
der Mittel zu einem Stipendium, welches Jünglingen oder
Jungfrauen zum Zweck ihrer Ausbildung zu einem Beruf
übergeben wird. Zu diesem Zweck werden für jedes
zahlende Mitglied der einzeben Logen 1,Ö0 M. als jährlicher
Beitrag an die Verbandskasse entrichtet , und diese über-
— 602 —
weist das Stipendiam, welches jährlich etwa 700 M. beträgt,
zur Verwendang an eine der Verbandslogen in der oben
angegebenen Reihenfolge. Freiwillige Schenknngen sowie
der Ertrag der Sammlungen bei den Vereinsfesten dienen
zur Bildung eines Reservefonds, dessen Verwaltung der Loge
zu Duisburg übertragen ist.
c. Kaiser Wilhelm-Stiftung.
Zum Zweck der Unterstützung von würdigen Mit-
gliedern und Angehörigen verstorbener Brüder der Loge
„Alfred zur Linde" ist am 22. März 1897, dem 100jährigen
Geburtstag S. M. Kaiser Wilhelm L, des langjährigen
Protektors des Bundes, eine Stiftung unter dem obigen
Namen gegründet worden.
Der Grundstock der Stiftimg wird aus Geschenken und
Vermächtnissen gebildet; alljährlich findet am Schwestern-
fest eine Sammlung statt.
Am Ende des Maurerjahres 1901/1902 betrug das
Stiftungs-Kapital 3010 M.
38. Finsterwalde: „Durch Nacht zum Licht".
Ohne Stiftung.
39. t Frankfurt a. d. 0.: „Zum aufrichtigen Herzen**.
Ortsstatut vom 20. Januar 1886.
a) Sterbekasssenverein.
Zweck des Vereins ist, die Summe von 300 M. den
Hinterbliebenen eines Mitgliedes binnen 24 Stunden aus-
zuzahlen.
Die Mitglieder zahlen ausser einem Eintrittsgeld von
6 M. einen Beitrag nach Bedarf, um den zur Auszahlung
bereit gehaltenen Grundstock von 600 M. zu ergänzen. Im
Lauf der letzten 10 Jahre hat dieser Beitrag im Durch-
schnitt jährlich 10 M. betragen.
Damit dieser Beitrag in späteren Jahren herabgesetzt
werden kann, hat die Meisterschaft am 31. August 1866 den
Beschluss gefasst, zur Bildung eines Grundkapitals jährlich
160 M. aus der Hauptlogenkasse der Sterbekasse zu über-
weisen.
Nach dem Ortsstatut werden jetzt von den Mitgliedern
für jeden eintretenden Sterbefall 2 M. und von denjenigen
Mitgliedern, welche nach und nach 300 M. zur Sterbekasse
beigesteuert haben, 1 M. eingezogen.
Das Vermögen der Sterbekasse besteht aus 8018 M.
— 603 —
b. Stipendienfonds.
Statat Tom 31. Aagost 1866.
Am 22. Juli 1820 (aaste die Meisterschaft den Beschluss,
die Samme, welche seit dem Jahr 1815 jährlich zum
Freitisch -Gelderfonds der Grrossloge abgeführt worden, ans-
schliesslich für Söhne ihrer Loge zu verwenden. Die
gesammelten Beiträge der Brüder sollten getrennt von der
Logenkasse verwaltet und aus diesem Fonds unbemittelten
Brüdern für ihre Söhne zu deren letzten Ausbildung, falls
diese ausserhalb des Wohnorts des Vaters erfolge, eine jälirliche
Unterstützung gewährt werden. Die Meisterschaft bewilligte
von 1824 bis 1854 einen Zuschuss von jährlich 150 M. aius
der Logenkasse.
Aus diesem Fonds, welcher im Jahr 1825 die Summe
von 1875 M. erreicht hatte, wurden seitdem Stipendien
verli(>hen, daneben aber auch auf die Erhöhung des Stamm-
kapitals Bedacht genommen. Von 1826 bis 1856 wurde
jpdes neu(* Mitglied der Loge zu einem Beitrag von monatlich
25 Pf. verpflichtet.
Nachdem da.s Kapital die Höhe von 7500 M. erreicht
hatte, wurde beschlossen, dass aus dem Fonds „Söhne
unbemittelter Brüder der Loge, behufs ihrer letzten Aus-
bildung, insofern diese ausserhalb des Wohnortes ihres
Vaters erfolgt", Unterstützungen empfangen sollen und zwar:
a. diejenigen, welche Universitätsstudien machen, 150 M.
jährlich und
b. diejenigen , we](*he sich als Ueometer, Baumeister,
Oekonomen, Künstler, Techniker u. s. w. ausbilden,
90 bis 150 M. jährlich,
auf iiire Studienzeit, jedoch nicht über 3 Jahre hinaus.
Die Stipendien werden von der Meisterschaft auf <len
Vorschlag der Pflegschaft der Stiftung verliehen.
Nach dem am 2. Dezember 1883 erfolgten Tod«« des
Brs. Oppelt überliess die Wittwe die Sterbegelder mit
30i) M. der Loge mit dem Bemerken, solche dem Stipendien-
fonds hinzuzufügen. Er beträgt seit dieser Zeit 78UO M.
Aus ihm werden jährlich 2 Maurersöhne mit je 150 M.
unterstützt. Der Ueberschuss wird angesammelt und auf
Beschluss der Meisterschaft zu einer einmaligen ausser-
ordentlichen Unterstützung an Studirende verwendet.
— 604 —
c) Jubiläums-Stiftung des Bruders Herrose.
Ohne Statut.
Bei der Feier des 50 jährigen Maurer Jubiläums: des
Bruders Herrose, Königlichen Hofrates und Regierungs-
Sekretärs, am 24. Juni 1864, überwies der Jubilar 300 M.
dem Armenfonds der Loge mit der Bestimmung:
dass die Zinsen dieses Kapitals alljährlich am Johannis-
tag der dürftigen und würdigen Wittwe eines Freimaurer
Brs. und für den Fall, dass eine solche nicht vorhanden,
einer anderen, dürftigen und würdigen Wittwe oder alten
unverheirateten Dame, nach dem Beschluss der Meister-
schaft zufliessen sollen.
Die Zinsen wurden einige Jahre angesammelt und dann
im Sinn des Stifters verwendet.
d) Schaff'sches Legat.
Statut vom 17. Februar 1870.
Der am 30. Mai 1870 verstorbene Hotelbesitzer Br. Georg
Schaff zu Frankfurt a. 0. hatte durch testamentarische
Verordnung der Loge „ Zum aufrichtigen Herzen " die Summe
von 3000 M. mit der Bestimmung überwiesen, die Zinsen
dieses Kapitals als Unterstützung an hilfsbedürftige Töchter
von Mitgliedern dieser Loge zu verabreichen.
Als Pflegschaft der Stiftung fungiren die Pfleger
des Stipendienfonds. Die Pflegschaft prüft die beim Meister
vom Stuhl einzureichenden Unterstützungsgesuche. Die
Entscheidung ist der Meisterschaft vorbehalten.
Die Zinsen werden halbjährlich zu Johannis und Weih-
nachten mit je 60 M. an hülfsbedürftige Töchter von Mit-
gliedern ausgezahlt.
e. Allgemeiner Stiftungs-Fonds.
Dieser Fonds besteht aus Beträgen, welche von den
Erben verstorbener Brüder der Armenkasse zwecks Ver-
teilung der Zinsen an hülfsbedürftige Wittwen und Waisen
überwiesen worden: Es sind dies folgende Vermächtnisse:
3000 M. von Br. Oppelt, 800 M. von Br. Kierstein, je
300 M. von den Brrn. Levin, Otto, Pontel, Espeut.
Noack, Hildebrandt, Georg Patsch und Huth, zu-
sammen 6200 M.
f. Rodowe'sches Vermäch tniss.
Am 12. September 1894 feierte Br. Rodowe si^in
50jähriges Maurerjubiläum und überwies aus diesem Anlass
— 606 —
der Armenkasse 500 M. mit der Bestimmung, die Zinsen
zn Weihnachten an hülfsbedürftige Wittwen verstorbener
Brüller zu verteilen.
g. Fritze-Stiftung.
Statut vom 13. Januar 1890.
Am 24. April 1890 waren 50 Jahre verflossen, seit der
derzeitige Meister v. St. Br. Emil Fritze in den Bund auf-
gf^nommen war. Zum dauernden Andenken an diesen Tag
and zum Gedächtniss des Meisters wurde beschlossen, eine
Fritze -Stiftung ins Leben zu rufen. Zu diesem Zweck
würfle eine Sammlung veranstaltet und dem Jubilar ein
Grundkapital von 2000 M. überwiesen. Der Zinsertrag soll
zur Unterstützung von mittellosen Töchtern, Nichten oder
Enkelinnen verewigter oder noch lebender Mitglieder der
Ix)^'«' „Zum aufrichtigen Herzen" bestimmt sein.
Das Kapital ist durch weitere Zuwendungen auf
M. 2535,27 angewachsen.
h. Feigell-Stiftung.
Ohne Statut.
Der verstorbene Oberstabsarzt Dr. Emil Feigell, lang-
jähriger ständig besuchender Bruder der Loge hat ihr
testamentarisch ein Vermächtniss von 3500 M. mit der
Bestimmung hinterlassen, dass die Zinsen am Geburtstag
seiner Gattin am 7. April, an Töchter und Wittwen von
Mit^'liedern der Loge zur Verteilung kommen.
40. t Freiburg i. B.: „Friedrich zur Treue".
Ohne Stiftung.
41. t Friedland L M.: »Zum Friedenstempel**.
Ohne Stiftung.
42. t M. Gladbach-Rheydt: „Vorwärts^
Wittwen- und Waisen-Stiftung und die damit
verbundene Verlassenschaftspflege.
Statut vom 16. März 1880.
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von 3 M.
und ein Eintrittsgeld von 15 M. bis zum vollendeten
34. Lebensjahr, von 20 M. bis zum vollendeten 39. Lebens-
jahr und vom 40. Lebensjahr ab ausser 20 M. ftir jedes
weitere Jahr 3 M. mehr. Der Beitritt zu der Stiftong ist
— 606 —
den Mitgliedern der Loge „Vorwärts'' jederzeit nach Maaas-
gäbe dieser Satzungen gestattet.
Scheidet ein Mitglied aus der Loge „Vorwärts^,
so erlischt seine Mitgliedschaft bei der Stiftung. Bei
Wiedereintritt in die Loge „Vorwärts" wird es wieder
Teilhaber der Stiftung und muss dann diejenigen Jahres-
beiträge nachzahlen, welche es im Falle seines Nicht- Aus-
trittes zur Stiftungskasse zu entrichten gehabt haben wurde.
Zum Kapital der Stiftung, welches sich 1902 auf 35931 M.
belief, öiessen die Eintrittsgelder und die jährlichen
Beiträge, die Sammlungen bei Tafel- und Trauerlogen,
Schenkungen und Vermächtnisse, Ertrag einer in der Regel
jährlich stattfindenden Verloosung, wozu Geschenke von
Schwestern und Brüdern erbeten werden.
Die Jahreszinsen des Kapitals — 1902 mit 1432 M. —
bilden die jährliche Verteilungssumme, welche den Wittwen
und Waisen der verstorbenen Mitglieder gleichmässig zugeteilt
wird; das Jahrgeld darf für eine Wittwe, für die Waisen
eines Mitgliedes oder die sonst Berechtigten den Betrag
von 500 M. nicht übersteigen. Wenn ein Mitglied keine
Wittwe hinterlassen hat, oder diese gestorben ist, soll das
Jahrgeld, welches der Wittwe zukommen würde, ihrem Kinde
oder ihren Kindern so lange fortgezahlt werden, bis das
Kind oder jedes dieser Kinder verheiratet oder das 21. Lebens-
jahr erreicht hat.
Die Verlassenschaftspflege sichert der hinterlassenen
Familie den durch Rat und sittliche Einwirkung irgend
möglichen Ersatz eines Hausvaters.
Die Fürsorge des Pflegers erstreckt sich demnach auf
die Wittwe, die Kinder und hülflose Eltern, oder minder-
jährige Geschwister des verstorbenen Mitgliedes.
Insbesondere ist dieser Pfleger der Vermittler zwischen
der Stiftung und den Unterstütznngsberechtigten. Wenn ein
verstorbenes Mitglied nicht selbst den Pfloger für seine
Hinterbliebenen ernannt hat, wird die Pflegschaft dieses
Amt einem Bruder übertragen.
Es ist die Pflicht eines jeden Mitgliedes, wenigstens
eine Verlassenschaftspflege zu übernehmen.
Victor Peltzer-Stiftung.
Vom 18. März 1895.
Die Stifter sind: Br. Gustav Peltzer-Teacher, Fabrik-
besitzer in Rheydt und seine Gemahlin Katie geb. Teachor.
— 607 —
Das Kapital von 2000 Mark soll von der Pflegschaft der
Wittwen- und Waisen -Stiftung verwaltet werden.
Die Zinsen sollen zur PJBege hülfsbedürftiger Kinder
von Brüdern in Krankheitsfallen im Anschluss an die von
Br. Mengelbie r in^s Leben gerufene Stiftung „Kinderfürsorg^'"^
oder in aussorgewöhnlichen Fällen zur Unterstützung von
Wittwen und Waisen von Mitgliedern der Loge ^Vorwiirt^'^
verwendet werden.
Solange die Stifter leben, haben diese die alleinige
Bestimmung über die Verwendung der Jahreszinsen.
Nicht verwendete Zinsen werden zum Kapital geschlagen.
43. t Glatz: Zu den drei Triangeln.***)
Oesetz über die geselligen Zusammenkünfte vom 17. August 1841 .
1. Sterbekassen-Verein.
Statut vom 24. November 1870.
Der Verein, gegründet am 24. Juni 1844, zahlt den
Hinterbliebenen eines jeden Mitgliedes 180 M.
Die Mittel werden beschafft:
a. Durch die Eintrittsgelder, (6 M. bei einem Alter von
25 bis 40 Jahren, 9 M. von 40 bis 50 Jahren, 12 M.
von 50 bis 60 Jahren),
b Durch die Beiträge der Mitglieder des Vereins von
je 3 M. für den Todesfall.
Die Zahlung des Eintrittsgeldes ist jedoch bis auf
weiteres erlassen. Aus den Zinsen des Vereins -Vermögens
wird vorläufig zu dem Sterbegeld einZuschuss von 20 M. gewährt.
Nur ordentliche Mitglieder der Johannisloge ,»Zu den
drei Triangeln^ können Mitglieder des Vereins werden.
Die Angelegenheiten des Vereins werden von der Meister-
schaft der Loge geleitet. Die Verwaltung führen der Meister
vom Stulil, die beiden Aufseher, der Schriftführer und der
Schatzmeister.
Im Jahr 1901/02 wurden 600 M. Sterbegelder ausgezahlt.
Bestand Ende Juni 1902: 5401,60 M.
2. Braun'sche Stiftung;.
Diese besteht in einem Vermächtnins des am 17. Februar
1853 verstorbenen Brs. Julius Braun, Kaufmann und
*) Oeschichte der Johannisloge ^Zu den S Trianf^eln* in Glatz
1766 — 1866 von Br. Pruschinsky, Glatz 1866. Fortgeführt bis 1891 Ton
Br. Hoffmann. Neue Ausgabe, QUtz 1881
— 608 —
Kgl. Lotterie -Einnehmer in Glatz, von 600 M. und hat die
Bestimmung, dass die Zinsen an zwei bedürftige Wittwen
armer Brüder alljährlich am 2. November gezahlt werden sollen.
44. f Glogau: »Zur biederen Vereinigung".
Statut vom 20. November 1884.
a Wilhelminenstiftung für Wittwen und Waisen.
Statut vom 25. März 1857.
Sie ist bestimmt zur Verleihung von Unterstützungen
aus den Einkünften des Stiftungs- Vermögens:
a. an Kinder, behufs ihrer Erziehung und Ausbildung,
b. an Töchter zur Beschaffung einer Ausstattung bei
ihrer Verheiratung,
c. an Wittwen
von denjenigen Brrn., welche bei ihrem Ableben der Loge
entweder als ordentliche Mitglieder oder als ständig besuchende
Brüder angehörten.
Zur Vergrösserung des Stammkapitals wurden dieser
Stiftung die Bestände der Geheimen Medizinalrat Diet-
rich'schen, der Schiedsmann Schaedler'schen und der
Kaufmann Goetz 'sehen Schenkung, welche bisher einen Teil
der Logenkasse gebildet hatten, sowie das Vermögen des
früher bestehenden Bürger-Rettungsinstituts und die Samm-
lungen bei den Festlogen am Stiftungs- und Johannistag
zugesichert.
Die jährlichen Einkünfte des verzinslichen Stiftungs-
vermögens, welches am I.Juli 1902 auf 39693 M. angewachsen
ist, werden von der Pflegschaft, bestehend aus dem Meister vom
Stuhl, dem Schatzmeister und 3 jährlich zu wählenden
Mitgliedern der Loge zu Unterstützungen verwendet. Jedoch
darf grundsätzlich die Unterstützung zu einer Ausstattung
nicht weniger als 150 M. betragen. Auch darf keine Unter-
stützung auf längere Zeit als auf ein Jahr im Voraus zu-
gesichert werden. Eine Wiederwahl der bereits Unterstützten
ist nicht ausgeschlossen. Am 1. Juli 1902 haben 5 Wittwen
ein Jahrgeld von je 150 M., zusammen 750 M. erhalten.
b. von Hoven-Stiftung.
Statut vom 13. September 1883.
Zum Andenken an das 50 jährige Maurer -Jubiläum
ihres damaligen Meisters vom Stuhl, des Brs. von Hoven,
gründete die Loge im Jahr 1877 eine Stiftung. Das ur-
— 609 —
sprüngliche Kapital von 2609,63 M. wurde durch eine
Sammlung unter den Mitgliedern aufgebracht. Durch
Sammlungen bei Festlogen am Geburtstag des Kaisers und
durch Geschenke hatte es sich Johannis 1902 auf 7923 M.
erhöht.
Zweck der Stiftung ist die Unterstützung hülfsbedürftiger
Kinder und Kindeskinder von Mitgliedern der Loge. Jede
Unterstützung muss mindestens 120 M. betragen.
Die Verwendung der Stiftungszinsen lag bis zu seinem
Tode in der Hand des Vorsitzenden Meisters Brs. vonHoven.
Seitdem wird die Stiftung von der Pflegschaft der
Wilhelminen -Stiftung mit verwaltet, welche merzu durch
das Statut bevollmächtigt ist.
Gezahlt wurden am 1. Juli 1902 240 M.
45. t Gnesen: „Zum bekränzten Kubus*'.
Ohne Stiftung.
46. t Gfollnow: „Barnim zur goldenen Aue''.
Ohne Stiftung.
47. t Goslar: „Herzynia zum flammenden Stern*'.'*)
Statut vom 12. Januar 1852.
a) Maurerisches Institut zur Ueberwachung und
Unterstützung der {unterlassenen vollendeter Brr
Statut vom 27. Dezember 1851.
Zweck der Stiftung ist die Hinterlassenen solcher
Brüder, welche bis zu ihrem Tode ordentliche Mitglieder des
Instituts blieben, zu überwachen, in vorkommenden Fällen
mit Rath und That sie zu unterstützen und besonders durch
Ermunterung und Warnung sie auf dem Weg der Tugend
zu erhalten, sowie eine entsprechende Unterstützung zu
gewähren.
Das Grundkapital der Stiftung einschl. Reservefond
belief sich im Jahr 1901 auf 11761 M. Die Zinsen dieses
E^pitals, die Beiträge der Mitglieder des Instituts von
mindestens je 1,50 M. und 6 M. von jeder Aufnahme und
Annahme werden für die Stiftung verwendet. Die Geschäfte
sind einem auf 3 Jahr gewählten Ausschuss von 3 Brüder
Meistern übertragen, von welchen einer die Rechnungsführung
übernimmt. Ein Mitglied scheidet jährlich aus. Der Meister
*) Die Johannii-Loge .Hercjnia inm flammenden Stern** ni Ooilar
während der ersten ftinfng Jahre ihres Bestehens. Qoslar 1860.
Om«Il d. Or. N»l-Mmttor-Lof*. 88
— 610 —
vom Stahl hat die Oberaufsicht über das Imitat, weshalb
der Ausschuss ihm Kenntniss von jedem Beschloss vor
dessen Ausführung zu geben hat.
Die Hinterbliebenen eines jeden Mitgliedes haben das
Recht, eine einmalige Unterstützung von 45 M. aus der
Stiftungs-Kasse zu beziehen, wenn nicht darauf verzichtet wird
oder vorauszusehen ist, dass eine mehrjährige Unterstützung
für die Wittwe oder die Kinder in Anspruch genommen
werden wird.
Was von der jährlichen Einnahme im Lauf des Jahres
nicht verausgabt wird, fällt ohne Weiteres dem unangreif-
baren Vermögen zu.
Johannis 1901 wurden an 31 Wittwen und Kinder
verstorbener Brüder zusammen 910 M. an Unterstützungen
gezahlt.
b) Agthe- Stiftung.
Statut vom 22. März 1879.
Zweck der Stiftung ist, das Andenken des am 10. April
1876 verstorbenen Ehrenmeisters der Loge „Hercynia zum
flammenden Stem^ Brs. Agthe, Dr. phil. und Direktors
der Realschule in Goslar, zu erhalten. Dieser Zweck wird
erstrebt durch Verteilung von geeigneten Geschenken an
Kinder, welche sich durch Fleiss und Betragen in der
Schule auszeichnen
Daa Vermögen betrug Johannis 1901 437 M. Seit 1890
kommen alljährlich Geschenke im Sinn des Stifters zur
Verteilung.
48. f Gotha: , Ernst zum Kompass".*)
Satzungen der Loge v. J. 1885.
Satzungen für die Wohlthätigkeitsanstalten der Loge
vom Jahr 1899.
Durch diese vom Bundesdirektorium am 21. Juni 1899
genehmigten und an die Stelle der bis dahin gültigen Statuten
der einzelnen Stiftungen getretenen Satzungen sind die
sämmtlichen unter a. bis f. aufgeführten Wohlthätigkeits-
anstalten seit dem Johannisfest 1899 neu geordnet, und ist
♦) Keichard, Versuch einer Geschichte d. g. u. v. L. „Ernst
zum Kompass" und ihrer älteren Schwestern im Or. von Gotha.
Gotha 1824. — Demuth, Geschichte der St. Johannisloge „Ernst zum
Kompass" im Or. Gotha von 1806 bis 1881. Gotha 18ri2. - „Gotha"
im Allg. Handbuch der Freimaurerei, 3. Auflage, Leipzig 1900, Bd. 1
S. 371—372.
— 611 —
ihre Verwaltung durch eine Pflegschaft der Wohlthätigkeits-
anstalten der Joh.-Loge „Ernst zum Kompass*' i. 0. Gotha*'
einheitlich geregelt worden.
a. Unterstützungskasse.
Sie bestand wohl schon seit Gründung der Loge zur
Gewährung einmaliger Almosen. Seit Inkrafttreten der neuen
Satzungen von 1899 ist ihr Zweck wie folgt genau bestimmt:
„Die . . . Dnterstützungskasse soll dazu dienen, einmalige
Almosen, Unterstützungen und Beihülfen jeder Art denjenigen
Bedürftigen, Armen und Notleidenden, Einheimischen wie
Auswärtigen ohne Unterschied der Religion, des Geschlechts,
der politischen Richtung und der Landesangehörigkeit u. s. w.
zu gewähren, für welche die öffentliche Wohlthätigkeit, der
zuständige Unterstützungswohnsitz oder die Armenpflege
überhaupt nicht, nicht ausreichend oder nicht schnell genug
einzutreten vermögen, und sofern die in den folgenden Ab-
schnitten erörterten Kassen und Stiftungen dafür nicht zu-
ständig sind''.
Die Kasse besitzt z. Z. ein Kapital von 505 M. 63 Pf.
Seine Zinsen, die mit Beutel im Logenhause (mit bestimmten
Ausnahmen) oder bei Saalvermietungen an Nichtlogen-
mitglieder mit Büchse gesammelten oder freiwillig gezeichneten,
sowie die nach § 66 der Bundes -Statuten wegen Nichtbesuchs
der Loge gezahlten und die besonders hierfür gestifteten
Beiträge finden zu den Zwecken der Kasse Verwendung.
Im Jahr 1900/1901 wurden 226 M. ausgezahlt.
b. Die Wohlthätigkeitskasse
ist im Jahr 1899 mit den neuen Satzungen ins Leben getreten
und hat den Zweck, die Mildthätigkeit der Brr. in weiterer
Weise anzuregen, um in echt brüderlicher Gesinnung Mit-
glieder der Loge, auch ständig bes. Brr., oder deren
Angehörige in schwierigen Lebenslagen zu unterstützen, auch
zum Zweck der Förderung gemeinnütziger Einrichtungen der
Loge Mittel anzusammeln und bereit zu halten.
Der Grundstock der Kasse betrug am Ende des Jahres
1900/1901 3877 M. 19 Pf. Ihre Mittel bUden die Zinsen der
sich ansammelnden Fonds, die am Schlüsse des vorausgehenden
Geschäftsjahres nicht verwendeten Mittel der Unterstützungs-
kasse (2 A.), die der Wohlthätigkeitskasse zugewiesen werden
müssen, etwaige ausserordentliche Zuwendungen und die
etwa an die Kasse zurückgezahlten Unterstützungen.
Im Jahr 1900/1901 wurde ein Betrag von 80 M. aus-
gezahlt
89^
— 612 —
c. Wittwen- und Waisenkasse.
Diese unter dem Namen „Wittwen- und Waisen-Fiscus*
gegründete Stiftung besteht seit dem 1. Januar 1846. Neue
Statuten dieses Fiscus traten am 15. Mai 1865 und am
26. November 1882 in Kraft. Nach den Satzungen von 1899
hat die Kasse eine Neuregelung, namentlich hinsichtlich der
Berechtigung zum Beitritt und der Berechnung der Versorgungs-
ansprüche erfahren.
Die Kasse hat den Zweck, den Hinterbliebenen der
Mitglieder der Kasse eine jährliche Versorgung zu
gewähren. Ihr beizutreten und anzugehören sind als
ordentliche Mitglieder verpflichtet jeder in der Loge
„Ernst zum Kompass^ aufgenommene Bruder laut der auf dem
Fragebogen abgegebenen Erklärung, sofern er das 40. Lebens-
jahr nicht überschritten hat und sein Gesundheitszustand
unbedenklich ist, berechtigt die der Loge sich anschliessenden
Brr. aus fremden Orienten, die dienenden Brr. der Loge, die-
jenigen Brr., welche die Loge „Ernst zum Kompass^ decken,
um sich einer anderen Loge anzuschliessen und ausnahms-
weise diejenigen Brr. der Loge, welche wohl das 40., nicht
aber das 45. Lebensjahr überschritten haben, und zwar
die beiden letztgenannten Klassen, sofern sie innerhalb
6 Wochen nach genehmigtem Austritt oder erfolgter Auf-
nahme entsprechenden Antrag an das Kuratorium einreichen.
Als ausserordentliche Mitglieder sind der Kasse bei-
zutreten berechtigt diejenigen Brr., welche die Loge „Ernst
zum Kompass^ decken, ohne sich einer anderen Loge an-
zuschliessen, in der Logenliste gestrichen oder von der Loge
ausgeschlossen worden, sofern sie innerhalb 6 Wochen nach
dem Tage, an dem die Deckung, Streichung oder Ausschliessung
in der Loge angenommen oder verkündet worden ist, ent-
sprechenden Antrag an das Kuratorium einreichen.
Den gestrichenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern
kann durch Meisterschaftsbeschluss die fernere Zugehörigkeit
zur Kasse ohne Angabe von Gründen versagt werden. In
diesem Fall kann aber beschlossen werden, dass ihnen die
Hälfte der eingezahlten Jahresbeiträge zurückgezahlt wird.
Jede Aufnahme in die Kasse kann von Beibringung eines
Gesundheitszeugnisses abhängig gemacht, jeder Antrag um
Verbleiben in der Kasse sonstwie beanstandet werden.
Ausserordentliche Mitglieder haben kein Recht auf Theilnahme
an denBerathungen der Kassenangelegenheiten. Der Wieder-
eintritt eines infolge freiwilliger Deckung der Loge aus-
— 613 —
geschiedenen Mitglieds in die Kasse ist anter gewisser
Bedingung statthaft. Die Mitgliedschaft besteht fort auch
bei Nicht- oder Nichtmehrvorhandensein von Versorgongs-
berechtigten des Mitglieds, jedoch kannMeisterschaftsbeschloss
davon entbinden. In gewissen Fällen geht die Mitgliedschaft
and der Versorgangsansprnch der Hinterbliebenen verloren.
Am Schlass des Jahres 1900-1901 besass die Kasse
einen Grandstock von 52607 M. 10 Pf.
Die Mittel der Kasse bestehen in den Zinsen dieses
Kapitals, den mittelst Beateis bei Traaerlogen and den bei
Tat'ellogen, Brndermahlen and sonstigen gemeinsamen Essen
gesammelten Beiträgen (s. Satzangen der Loge), sonstigen
Zuwendungen u. s. w. und den Eintrittsgeldern und Beiträgen
der Mitglieder, deren Höhe satzungsmässig nach dem Beitritts-
alter der Mitglieder verschieden (von 6 bis 9 M) abgestuft
ist. Bestimmte Ausnahmen sind durch die Satzungen geregelt.
Versorgungsberechtigte Hinterbliebene der Mitglieder
sind die Wittwe, die ehelichen Kinder, die im Wittwenstand
lebende leibliche Mutter eines nicht verheirateten und auch
nicht verheiratet gewesenen Bruders, sofern sie nicht
bereits Versorgungsanspruch als Wittwe hat, alle unter der
Voraussetzung, da^ der Verstorbene bereits 5 Jahre Beiträge
an die Kasse entrichtet hat. (Diese Beschränkung hat keine
Gültigkeit für die 1899 bereits vorhandenen Versorgungs-
berechtigten.) Stirbt ein Kassenmitglied innerhalb der ersten
5 Jahre nach seinem Beitritt zur Kasse mit Hinterlassung
Hinterbliebener, die versorgungsberchtigt hätten werden
können, so empfangen diese % der Jahresbeiträge zurück,
wenn sie dies innerhalb 6 Wochen nach dem Todesfall
beantragen. Verzicht eines Mitglieds auf Versorgungsbezug
für seine Hinterbliebenen ist zulässig.
Die Versorgungen werden mit 30 M. als Mindestsatz
für jeden Versorgungsanspruch gewährt und aus dem jährlich
etwa weiter zur Verifügung stehenden Betrag wie folgt erhöht:
Die Anzahl der von den verstorbenen Mitgliedern gesteuerten
Jahresbeiträge wird addirt, und mit der erzielten Summe
wird der zur Verfügung stehende Betrag dividirt das Ergebniss
dieser Division ist die Einheit für die Erhöhung. Diese
Einheit, multiplizirt mit der Anzahl der Beitragsjahre der
betreifenden verstorbenen Mitglieder giebt die Pensions-
erhöhung für die Hinterbliebenen.
Genau bestimmt sind Beginn und Elrlöschen des Ver-
sorgungsanspruchs und die Rangordnung der Berechtigten.
— 614 —
Am Ende des Jahres 1900-1901 waren 38 Versorgungs-
ansprüche vorhanden, für die insgesammt 2207 M. gezahlt
wurden.
D. Die Ernst-Stiftung;;
ist in dankbarer Würdigung der für den ganzen Freimaurer-
bund und insbesondere für die Loge „Ernst zum Kompass''
ebenso wichtigen als erfreulichen Ereignisse, dass Herzog
Ernst II von Sachsen -Coburg und Gotha am 30. Januar 1857
als Mitglied dieser Loge in die Bruderkette eingetreten war
und am 9. August 1857 die Führung des ersten Hammers
in ihr übernommen hatte, am 9. August 1857 begründet
worden, indem aus dem Logenschatz als Grundstock die
Summe von 150 Thalem überwiesen wurde. Das Statut
der Stiftung datirt vom 9. August 1857.
Aus dieser Stiftung sollen „solche, in rechtmässiger Ehe
erzeugte volljährige und unverheirathet gebliebene
Töchter und Söhne ihrer bis zu ihrem Tode gewesenen ordent-
lichen Mitglieder der Loge „Ernst zum Eompass', denen es
infolge des Ablebens der letzeren und ohne eigenes Ver-
schulden ganz oder teilweise an den Mitteln zu einer an-
gemessenen Subsistenz gebricht, Unterstützung erhalten.'
Das Grundkapital der Stiftung beträgt z. Z. (1902)
14983 M.
Die Mittel der Stiftung bestehen in den Zinsen dieses
Kapitals, den von der Loge bis auf anderweiten Beschluss
der Meisterschaft abzugewährenden Beträgen von 15 M von
jeder Aufnahme, 3 M von jeder Beförderung in II. und HL
und 3 M von jeder Annahme als ordentliches Mitglied, und
endlich sonstigen Spenden, Erbschaften oder Vermächtnissen.
Zu den Unterstützungen können verwendet werden die
Zinsen und von den Spenden diejenigen, die von den Gebern
ausdrücklich zur Vertheilung an die zur Versorgung Berechtigten
bestimmt sind. Alle übrigen und die von den Berechtigten
nicht erhobenen Beträge werden dem Vermögen am Jahres-
schluss zugeführt.
Ueber die Unterstützungsvorschläge entscheidet die
Meisterschaft mittelst geheimer Abstimmung. Die Unter-
stützung kann für einmal, für eine bestimmte Anzahl Jahre
oder für eine unbestimmte Zeit erfolgen. Die Beträge sind
jährlich im Juli zahlbar.
Im Geschäftsjahre 1900-1901 wurden an 4 Unterstützungs-
berechtigte jährlich je öOM., also insgesammt 240 M., gezahlt.
— 615 —
E. Ernst Deinhard-Stiftung.
Br. Ernst Deinhard, gestorben am 1. Juni 1897, hatte
in seinem Testament bestimmt:
,,Um auch der Freimaorerloge, deren Mitglied ich bin, ein
Zeichen meiner Liebe and Dankbarkeit zu geben, setze ich
hiermit der Freimaurerloge „Ernst zum Kompass^ ein abgaben-
freies Legat von 10000 M, zahlbar drei Monate nach meinem
Ableben, und das Kapital ist unter der Bezeichnung „Ernst
Deinhard-Stiftung zu verwalten und der Zinsertrag nach
den Beschlüssen des Beamtenkollegiums der genannten Loge
für die Wittwen und Kinder würdiger und bedürftiger
Mitglieder derselben zu verwenden.
Ich verordne, dass mein Testamentsvollstrecker, Herr
Amtsgerichtsrath Pollack, bei der Anlage des der Loge . . .
vermachten Kapitals sowie bei Verwendung und Verteilung
der Zinsen zugezogen und seine Stimme berücksichtigt werde. ^
Zu Unterstützungszwecken stehen zur Verfügung etwaige
Deberschüsse der Vorjahre und die Zinsen des Stiftungskapitals,
das inzwischen (1900-1901) auf 10684 M 90 Pf. anffewachsen
ist. Die Unterstützung kann für einmal, für eine bestimmte
Anzahl Jahre oder für eine unbestimmte Zeit erfolgen.
Die Zahlung erfolgt postnumerando in von der Pflegschaft
von Fall zu Fall festzulegenden Raten.
Im Geschäftsjahr 1900-1901 wurden 340 M an Unter-
stützungen verausgabt.
F. Die Emil Kruska-Stiftung
ist vom Br. Dr. Emil Kruska im Jahr 1898 ins Leben
gerufen worden, um alljährlich am 8. Februar, dem Geburts-
tag seines einzigen Kindes, „bedürftigen Waisen eines bis
zu seinem Tode ordentlichen Mitgliedes der Loge Ernst zum
Kompass Unterstützung zu gewähren.*'
Die Stiftung, der zur jährlichen Verwendung die Zinsen
des angesammelten, z. Z. (1902) 336 M. betragenden Kapitals
zur Verfügung stehen, tritt jedoch erst dann in Kraft, wenn der
Zinserlös aus dem Stiftungskapital jährlich mindestens 20 H. be-
trägt, bis dahin sind die Zinsen dem Grundstock zuzuschreiben.
49. t Greifenhagen : „Franz zum treuen Herzen^.**)
Br C. A. Koebcke in Berlin, Ehrenmitglied der Loge,
überwies dieser im Jahre 1900 10000 M. als Grundstock
zweier Stiftungen:
*) Dr. Ranze*8 Qeschichte der Lose „Frani zum treuen Henen**
Ton 1828 bia 1878. Greifenhagen 187S.
— 616 —
a. Der C. A. Koebcke-Stiftung
zum Betrage von 5000 Mark.
Aus den Zinsen des Kapitals soll jährlich eine Weihnachts^
bescheemng für arme Kinder aus Greifenhagen, dem Geburts-
ort des Stifters, veranstaltet, der Rest zu Unterstützungen
für arme Wittwen aus Greifenhagen und zu Armenzwecken
verwendet werden.
b. Der Logenmeister Eduard Koch'sche Stiftung
zum Betrage von 5000 Mark.
Aus den Zinsen des Kapitals sollen jährlich % zu
Stipendienzwecken für studirende Söhne von Mitgliedern der
Loge oder falls solche nicht vorhanden sind, für bedürftige
und würdige Jünglinge aus Greifenhagen, und Vz für Armen-
zwecke verwendet werden.
Das Verleihungsrecht der Stiftung zu a. steht der Loge,
der Stiftung zu b. dem Vorsitzenden Meister zu.
50. t Gross -Lichterfelde: „Drei Lichter im Felde".
Neben der Loge besteht ein im Jahr 1899 von den
Schwestern gegründeter Verein, der die Unterstützung hülfs-
bedürftiger Brüder und Hinterbliebener von Brüdern sich
zur Aufgabe gemacht hat. Er führt den Namen „Schwestem-
hülfe der Loge Drei Lichter im Felde". Der Vorstand des
Vereins wird satzungsgemäss gebildet aus dem Meister v. St.,
dem Br Schatzmeister und dem Br Schriftführer. Das durch
die Thätigkeit der Schwestern zusammengebrachte Vermögen
des Vereins hatte Ende Juni 1901 den Betrag von 12280 M.
erreicht. Die Bewilligung von Unterstützungen durch den
Verein war bis dahin noch nicht nötig geworden.
51. f Guben: „Zu den drei Säulen im Weinberge**.
a. Sterbekassen-Verein.
Statut vom 7. Februar 1845 mit Nachträgen.
Zweck des Vereins ist, den Hinterbliebenen der Mitglieder
die Summe von 200 M. zur Verfügung zu stellen. Der
jährliche Beitrag von Mitgliedern beträgt 6 M.
Im Anfang des Jahres 1902 hatte die Kasse einen
Bestand von 7691 M.
b. Stipendienfonds.
Gegründet 1873 aus einzelnen Zuwendungen.
Kapitalbestand Juni 1902 4623 M.
Stipendien werden seit 1880 alljährlich 150 M. aus
diesem Fonds bewilligt, soweit begründete Anträge vorliegen.
— 617 —
52. t Güstrow: ^Phoebus Apollo".*)
Statut von 1900.
a. Wittwen-Kasse.
Statut nach der Durchsicht vom Jahr 1900.
Das am 30. Juni 1839 gegründete Institut hat den Zweck :
Den Wittwen der Brüder eine jährliche Pension zu sichern
und dieselben, wie gering die Summe auch sei und wie
wenig eine Wittwe hin und wieder ihrer bedürfen mag,
noch nach dem Ableben ihres Gatten in einer freundlichen
Beziehung zu erhalten;
andererseits auch:
Die Anhänglichkeit der Brüder an die Loge „Phoebus Apollo"
und das Interesse für deren Bestand und Blüthe durch ein
neues Band zu verstärken.
Aus diesem Grund ist jedem Mitglied der Loge,
welches das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die
Pflicht zum Eintritt in das Institut auferlegt worden.
Das Eintrittsgeld beträgt 10 M., verheiratete Brüder
zahlen 2,60 M., unverheiratete 1,50 M. vierteljährliche
Beiträge.
Die Zinsen des Kapitalfonds werden den Wittwen zu
gleichen Theilen als Pension überwiesen. Die Summe von
W) M. ist als niedrigster Betrag der einer jeden Wittwe zu
gewährenden jährlichen Pension festgestellt.
Der Ver waltungs - Ausschuss besteht aus fünf von der
Meisterschaft aus deren Mitte zu wählenden Mitgliedern,
welche durch eine Urkunde zur uneigennützigen und un-
Sarteiischen P>fülhing der durch das Statut be8timmt<*n
bliegenheiten sich verpflichten.
Im Jahre 1901 wurden an 22 Wittwen 1100 M. Pensionen
verausgabt; das Stiftungskapital betrug 22 300 M.
b. Stiftung der Peters'schen Eheleute von 1889.
Ausgestattet mit einem Legat von 6000 M. seitens des
Brs. E. W. Peters und dessen Ehegattin, der Schw. P.,
geb. Nahmmacher, soll von deren Zinsen unbescholtenen
Brm., welche durch Unglück, Altersschwäche oder andauernde
Krankheit sich und die Ihren nicht erhalten können, eine
von der Meisterschaft zu bestimmende Summe, bezw. der
*) Bericht aber die am 21. Mai 18&6 begangene Feier des fiOj&hrigen
Bestehens der St Johannisloge „Pboebas Apollo*' lu Güstrow. 18&5.
— 618 —
ganze Betrag der Jahreszinsen als Unterstützung gewährt
werden. Auch Witt wen abgeschiedener und dienender
Brüder können Teil daran haben. Bedingung ist, dass durch
den Kastellan des Logenhauses, oder durch einen von der
Loge zu bestellenden dienenden Bruder die Grabstatten der
Sttftungserrichter in Ordnung erhalten werden, wofür vorweg
aus den Zinsen 20 M. auszusetzen sind.
Die Wirksamkeit dieser Stiftung tritt erst mit dem Tod
des noch lebenden Mitstifters, des Brs. Peters, ein.
c. Stipendien-Stiftung.
Statut vom 19. September 1878.
Durch Beschluss vom 17. April 1825 wurde die Stiftung
zu dem Zweck errichtet:
Brüdern, die gar nicht, oder nicht ohne drückende Ent-
behrungen sich auflegen zu müssen, ihre Söhne auf
Akademien oder sonstigen Lehr- und Bildungs- Anstalten
zu unterhalten im Stande sind, oder Söhnen verstorbener
Brüder, denen es zur dauernden Benutzung dieser Anstalten
an hinlänglichem Vermögen oder sonstigen ausreichenden
Zuschüssen fehlt, die Benutzung der gedachten Anstalten
leichter möglich zu machen.
Später ist die Verleihung eines Stipendiums auch auf
Maurertöchter zu wissenschaftlicher oder künstlerischer
Ausbildung ausgedehnt, jedoch nur in solchem Fall, wenn
Söhne von Brr. Maurern nicht vorhanden sind, welche
Anspruch auf das Stipendium erheben.
Der jährliche Betrag ist 176 M.
Ein eigentlicher Stipendienfonds ist nicht zu sammeln,
sondern es werden die bewilligten Unterstützungen jedesmal
durch einen Jahresbeitrag der Altschottischen Delegation
und der Joh.-Loge zu gleichen Teilen aufgebracht. Dabei
sind allerdings Schenkungen nicht ausgeschlossen und
eintretenden Falls werden solche abgesondert von der
Logenkasse verwaltet.
d. Handwerker-Stiftung.
Statut vom Jahr 1880.
Diese Stiftung ist errichtet, um begabten armen Hand-
werks-Lehrlingen eine Unterstützung zum Besuch einer
gewerblichen Fortbildungs-, Fach- oder Gewerbeschule zu
gewähren. Vermögen 1700 M.
— 619 —
53. t Halberstadt: „Zu den drei Hämmern^.*)
a. Sterbe-, Wittwen- und Waisenkasse.
Gegründet durch Statut vom 8. Dezember 1837, liegt
der Kasse heute das abgeänderte und ergänzte Statut vom
25. April 1895 zu Grunde.
Aufnahmefähig ist jedes ordentliche Mitglied der Loge
unter 55 Jahren. Die Aufnahme-Gebühr beträgt für die
Sterbekasse 5 M., für die Wittwen- und Waisenkasse, oder
beide Kassen, 15 M.; der jährliche Beitrag für die Sterbe-
kasse 3 — 6 H., für die Wittwen und Waisenkasse 7 — 19M.,
je nach dem Alter des Aufzunehmenden. Die Kasse zahlt
an Sterbegeld 150 H., an Wittwenrente 70 M. jährlich.
Die Beiträge vermindern sich um die Hälfte, wenn der
Verstorbene nicht 5 Jahre beitragendes Mitglied war. Die
Wittwenrente wird beim Tode der Wittwe weiter gezahlt
bis das jüngste hinterbliebene Kind das 18. Jahr zurück-
gelegt hat. Neben den Zinsen des Grundstocks fiiessen den
Kassen zu: die Ergebnisse von Sammlungen bei bestimmten
Tafellogen, freiwillige Geschenke und ein Beitrag von 3 M.
von jedem Neuaufzunehmenden ohne Rücksicht darauf, ob
er einer der Kassen beitritt.
b. V. Brünken'sches Stipendium.
Statut vom 8. Oktober 1873.
Bei der goldenen Hochzeit des Meisters vom Stuhl,
Oberbürgermeisters Brs. v. Brünken, am 5. September 1873,
stifteten die Mitglieder der Loge in Anerkennung der Verdienste
des Jubilars um die Loge während einer achtzehnjährigen
Hammerführung teils durch freiwillige Beiträge, teils aus
Mitteln der Logenkasse einen Stipendienfond von 1800 M.,
dessen Zinsen alljährlich am 5. September dem Jubilar, nach
dessen Heimgang seiner Gattin Louise, geb. v. Heiligenstadt,
und nach deren Tode seiner Tochter Clara v. Brünken zu
wohlthätigen Zwecken zur Verfügung gestellt werden. Nach
dorn Tode dieser drei berechtigten Personen ist der zeitige
Meister vom Stuhl berechtigt, alljährlich am 5. September
die Zinsen vom Kapital für Kinder bedürftiger Brüder der
Loge zu verwenden.
Nach dem Tode des Fräulein v. Brünken wird über
die Verleihung alljährlich beschlossen.
*) Seh lern 's Oeschichte dar Freimaorerei in HalbenUdt fon
1746 bis 1846. HalbertUdt 1846.
— 620 —
c. Stiftung zur Unterstützung hilfsbedürftiger Mit-
glieder oder deren Hinterbliebenen.
Stiftungsurkunde vom 9. Juni 1898.
Das von einem ungenannten Bruder gestiftete Kapital
betrug 2000 M. Im Jahre 1900 sind dieser Stiftung von
einem ungenannten Bruder weitere 3000 M. zugeführt
worden. Ueber die aufkommenden Zinsen kann alljährlich
verfügt werden.
d. Pflaumbaum-Stiftung.
Stiftungsurkunde vom 3. Januar 1900.
Von Bruder Pflaumbaum-Hendeber ist der Betrag
von 3000 M. gestiftet. Von den aufkommenden Zinsen
werden alljährlich 90 M. zur Verschönerung und Verbesserung
des Logen gartens aufgewendet, um ihn als Erholungsort
namentlich für Wittwen und Waisen verstorbener Brüder
geeignet zu machen, der Best soll zu Gunsten derselben
anderweit Verwendung finden.
54. Halle a. S.: „Zu den drei Degen".*)
a. Gesammt-Stiftungskasse.
Statut vom 25. Oktober 1883.
Die Kapitalbestände nachstehender milder Stiftungen:
1. Stiftung für hülfsbedürftige Wittwen und Waisen
verstorbener Mitglieder (Stipendien -Stiftung),
2. Germar-Stiftung,
3. Gebrüder Boltze-Stiftung,
4. Christian Kuntze'schen Stiftung,
5. Sintenis-Stiftung
6. Franke 'sehen- Stiftung
7. Julien -Stiftung
8. V. Hagen- Stiftung
sind zum Zweck der gemeinsamen Verwaltung zu einer
Gesammt-Stiftungskasse vereinigt.
Das gemeinschaftliche Stammvermögen besteht aus den
Kapitaleinlagen der beteiligten Einzel-Stiftungen. Ausserdem
sind ihm zugeschrieben diejenigen 1000 M., welche
durch Meisterbeschluss vom 11. Mai 1883 zur Bildung eines
ünterstützungsfonds aus den im Kechnungsjahr 1882/83
erzielten üeberschüssen der Logenkasse bewilligt worden sind.
*) Geschichte der Freimaurerloge im Orient von Halle. Eine
Festgabe zur Säkularfeier der Loge „zu den drei Degen" von Br.
F. A. Eckstein. Halle 1844. — Gesch. d. Loge „zu den drei Degen"
im Orient von Halle, von 1843 — 1893 von Br. G. F. Hertzberg.
Festschrift zum 150 jährigen Bestehen der Loge. Halle a. S. 1893.
— 621 —
Das Stamm vermögen der Gesammtkasse und was ihm
etwa durch weitere Bewilligongen der Meisterschaft aus
der Logenhauptkasse, oder durch andere Zuwendungen
zuwachsen wird, ist unantastbar. Es ist nach den für
Mündelgelder bestehenden gesetzlichen Vorschriften zinsbar
anzulegen.
Jeder Einzelstiftung ist ihr bisheriges Stammvermögen
und jede Vermehrung als Einlageguthaben in den Büchern
der Gesammtkasse gutzuschreiben, und jeder Einzelstiftung
ist ihr Guthaben aus der Gesammtkasse weiter zu verzinsen.
Ueber die hiemach den Einzelstiftungen zufiiessenden
Zinsen darf nach wie vor nur ihren eigenen Stiftungs-
urkunden gemäss verfügt werden.
Die der Gesammtkasse nach Berichtigung der an die
Einzelstiftungen abzugebenden Zinsen verbleibenden eignen
Zinsenüberschüsse bilden ihren besonderen Unterstütznngs-
fonds. Ueber die Verwendung dieses Fonds hat nur die
Meisterschaft der Loge auf Vorschlag oder nach Anhörung
des Beamtenrats zu beschliessen.
Die Verwaltung des Vermögens der Gesammtstiftungs-
kasse gehört zu den Amtspflichten des Br. Schatzmeisters,
er ist verbunden, hierbei überall nach den Vorschriften für
die Verwaltung der Logenhauptkasse zu verfahren.
Ende Juni 1901 belief sich das Vermögen auf 10700 M.
b. Stiftung für hülfsbedürftige Wittwen und
Waisen verstorbener Mitglieder.
Statut vom 8. Dezember 1843.
Die erste Grundlage der Stiftung bildete die Einsammlung
von Beiträgen bei der Feier des Säkularfestes der Loge am
13. und 14. Dezember 1843. Zur weiteren Beschaffung des
Gründungskapitals bestimmte die Loge den 5. Theil der
jährlichen Ueberschüsse ihrer Einnahmen. An den Pestalozzi-
Verein wurden alljährlich 15 M. gezahlt.
Bis dahin, wo das Kapital auf 6000 M. angewachsen,
ist die Summe der Unterstützungsgelder jährlich auf 240 M.
festgesetzt; diese Summe wird aus der Logenkasse soweit
gezahlt, als sie nicht durch die Zinsen gedeckt ist.
Die Unterstützungsgelder werden entweder ungeteilt,
oder in 2 Pensionen, die eine zu 160 M., die andere zu
90 M, für hülbbedürftige Wittwen oder Waiaen angewieeen.
— 622 —
Die Pension wird höchstens aaf 5 Jahre bewilligt, kann
jedoch nach Ablauf dieser Frist demselben Inhaber wieder
bewilligt werden.
Ende 1901 belief sich das Vermögen auf 12 600 M.
c. Germar-Stiftung.
Statut vom 24. Juni 1852.
Bei der Jubelfeier der fünfundzwanzigjähri^en Hammer-
führung des Brs. Ernst Friedrich Germar, Dr. med. und
Professors an der Universität zu Halle, wurde von den
Brüdern ein Stipendienfonds von 2100 M. gesammelt und
ihm in dankbarer Anerkennung des Jubilars der Name
„Germar-Stiftung" gegeben.
Die Stiftung bezweckt, würdige und hülfsbedürftige
Söhne von Mitgliedern dieser Loge während ihrer Schulzeit
oder behufs ihrer weiteren Berufsbildung durch Stipendien
zu unterstützen, welche der Br. Ger mar und nach dessen
Heimgang die Meisterschaft auf den Vorschlag des Meisters
vom Stuhl zu verleihen hat.
Das Kapital der Stiftung hatte Ende 1901 die Summe
von 6600 M. erreicht.
d. Gebrüder Bolze-Stiftung.
Statut vom 15. Oktober 1869.
Der Geh. Kommerzienrath Br. Johann Friedrich Bolze
zu Salzmünde und dessen Bruder, der Rentier Friedrich
Bolze daselbst, beide am 5. Februar 1841 in der Loge
„zu den 3 Degen" i. 0. Halle in den Bund der Frmr. auf-
genommen, übergaben die Summe von 3000 M. zur Errichtung
dieser Stiftung.
Die Zinsen des Stiftungs-Kapitals werden zu Unter-
stützungen an ordentliche Mitglieder der Loge „zu den drei
Degen", oder an deren Witt wen und Waisen verwendet,
und zwar vorzugsweise als Beihülfe zum Zwecke der
Kindererziehung.
Die Verleihung erfolgt durch Beschluss der Meister-
schaft nach Einholung der gutachtlichen Aeusserung des
Beamtenrats. Handelt es sich um Unterstützung eines
ordentlichen Mitgliedes der Loge, so kann die Verleihung
durch einstimmigen Beschluss der drei obersten Beamten —
des Meisters v. St., des zugeordneten Meisters und des ersten
Aufsehers — unter Verschweigung des Namens des Stipen-
diaten von der Meisterschaft erfolgen. Die Brr., welche zur
Beamtenwahl mitwirken, sind jedoch vorher in geöffneter
— 623 —
Loge zu Vorschlägen aofzufordern; später ist der Heister-
schaft die Anzeige zu machen, dass die Verleihang in Ge-
massheit dieser Bestimmung erfolgt sei.
Finden die Zinsen in dieser Weise keine Verwendung,
so sind sie bis zur Höhe von 300 M. für vorkommende Fälle
anzusammeln. Der vorhandene Mehrbetrag der Zinsen kann
an würdige dienende Brr als Belohnung verteilt werden.
Wird die Genehmigung hierzu nicht erteilt, so fliesst der
Ueberschuss ohne Weiteres zur Armenkasse.
e. Christian Kuntze'sche Stiftung.
Statut vom 19. Juli 1872.
Der Br. Johann Gottfried Christian Kuntze, Kauf-
mann zu Halle a. d. S., übergab der Loge am 3. April 1872 ein
Kapital von 1500 M. als Geschenk mit der Bestimmung,
die Zinsen der Wittwe oder den Kindern eines verstorbenen
Mitgliedes dieser Loge alljährlich als Unterstützung auszu-
zahlen. Alljährlich vor dem 1. April hat die Loge unter
den Hinterbliebenen ihrer verstorbenen Mitglieder nach dem
Bedürfniss die Wittwen oder die Kinder auszuwählen,
welchen diese Zinsen in zwei halbjährigen Raten gewährt
werden sollen. So lange der Br. Kuntze lebt und der Loge
angehört, unterliegt dieser Beschluss der Loge seiner Be-
stätigung. Das Kapital darf nicht angegriffen werden, tritt
aber eine Verminderung desselben ein, so sind die Zinsen
aufzusammeln, bis das Kapital eine Höhe von 1600 M.
wieder erreicht hat. Die Verwaltung des Vermögens erfolgt
durch den Schatzmeister der Loge nach den Vorschriften für
die Verwaltung des Logenvermögens.
f. Sintenis-Stiftung.
Statut vom 18. Dezember 1873.
Der Br. Wilhelm Gustav Sintenis, Fürstl. Reuss'scher
Mmister, übergab im November 1873 der Loge die Summe
von 1500 M. zu dem Zweck, aus den Jahreszinsen
einigen würdigen armen alten Leuten eine Weihnachtsfreude
zu bereiten.
Die Feststellung der Verteilungsliste erfolgt alljährlich
zu Weihnachten durch den Beamtenrat. Die Vorschläge
zur Aufnahme in die Liste und die Verteilung erfolgt
durch die Brr. Armenpfleger. Die Verwaltung des Stiftungs-
Vermögens führt der Br. Schatzmeister der Loge nach den
Vorschriften für die Verwaltung der Logenkasse.
Die Stiftungssumme ist noch ungeschmälert vorhanden.
— 624 —
g. Franke-Stiftung.
Statut vom 24. Juni 1874.
Zur Feier des fünfzigjährigen Maurer-Jubiläums des Ehren-
meisters, Dr. theol. Br. Carl Christian Lebrecht Franke,
Professors der Theologie, Superintendenten und Oberpfarrers
zu Unserer lieben Frauen in Halle a. d. S., hatte die Johannis-
loge zu den drei Degen die „Franke-Stiftung^ in das Leben
gerufen. Das durch freiwillige Beiträge zusammengebrachte
Gründungskapital, einschliesslich der bei Lebzeiten des Jubilars
erwachsenen Zinsen, beträgt 3600 M.
Nach dem Eingang des Brs. Franke in den e. 0. werden
die Zinsen seiner Schwester Fräulein Johanna Franke und
seiner einzigen Tochter Fräulein Wilhelmine Franke, so
lange Beide leben, ausgezahlt. Nach dem Ableben beider
Empfängerinnen soll das Vermögen allgemeinen Stipendien-
Zwecken gewidmet werden nach näheren Bestimmungen der
Meisterschaft.
Kapitalvermögen 1901 4714 M.
h. Julien-Stiftung des Brs. Dr. Knauth.
Statut vom 18. Januar 1886.
Der Zweck dieser Stiftung ist, Wittwen und Waisen
verstorbener Mitglieder der Johannisloge „zu den drei Degen^
alljährlich eine Unterstützung zu gewähren. Das Grund-
vermögen der Stiftung besteht in denjenigen 900 M., welche
von dem am 18. Mai 1885 verstorbenen Br. Dr. Friedrich
Karl Knauth, Realschullehrer zu Halle a. S., der Loge
durch Testament zu diesem Zweck vermacht worden sind.
Alljährlich am 17. Oktober, dem Geburtstag der am
11. Oktober 1867 verstorbenen Ehegattin des Stifters Julie
geb. Schuster, sind die Zinsen des Stiftungskapitals aus dem
letztverflossenen Rechnungsjahr an die Wittwe oder die
nachgelassenen Kinder eines Mitgliedes der Loge auszuzahlen.
i. vom Hagen-Stiftung.
Statut vom 17. September 1887.
Der Zweck dieser Stiftung ist, bedürftigen Brrn. der Loge
oder deren Wittwen und Waisen alljährlich zu Weihnachten
eine Unterstützung zu gewähren. Das Grundvermögen der
Stiftung besteht in den 1500 M., welche die Schwester
vom Hagen, um den Wunsch ihres am 26. November 1886
verstorbenen Mannes, des Brs. Carl Wilhelm vom Hagen,
— 625 —
Landrats and Bürgermeisters a. D., zu erfüllen, der Loge
„zu den drei Degen** zu diesem Zweck Übermacht hat.
Alljährlich zu Weihnachten sind die Zinsen des
Stiftongskapitals aus dem letztverflosaenen Rechnungsjahr
an bedürftige Brüder oder an Wittwen und nachgelassene
Kinder eines Mitgliedes der Loge auszuzahlen.
k. Freimaurerischer Erziehungs-Yerein.
Statut vom 18. November 1869.
Dieser Verein hat die Aufgabe sich gestellt, die körperliche,
geistige und sittliche Erziehung hülfsbedürftiger Kinder zu
befördern.
Regelmässige und ausserordentliche Beiträge der Mit-
glieder des Vereins an Geld u. s. w. und deren persönliche
Fürsorge für die Erziehung und Ausbildung der Pflege-
befohlenen bilden die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes.
Nur Mitglieder der Loge j,zu den drei Degen^ und
deren ständig Besuchende können Mitglieder des Vereins
werden.
Ende 1901 besass er ein Vermögen von 12200 Mk. Im
laufenden Verwaltungsjahr werden 55 Pfleglinge versorgt.
1. Kahlenberg-Stiftung.
Satzungen vom 2. Mai 1890.
Der Zweck dieser Stiftung ist, bedürftigen und würdigen
Brüdern der Johannisloge ,yzu den drei Degen* oder deren
Wittwen und Waisen alljährlich eine Unterstützung zu se-
währen. Das Grundvermögen der Stiftung besteht in 6000 M.,
welche von den Erben des verstorbenen Br. Kahlenberg
der Loge übergeben sind.
Alljährlich im Lauf des Dezember haben die Brüder
Meister der Loge unter ihren Brüdern oder deren Hinter-
bliebenen diejenigen auszuwählen, denen die Zinsen des
laufenden Rechnungsjahres gewährt werden sollen.
m. Theodor Schmidt-Stiftung.
Satzungen vom 18. März 1902.
Das Grundvermögen der Stiftung besteht in den M.
30000, welche der am SO. März 1881 verstorbene Br. Rentner
Theodor Schmidt letztwillig vermacht hat.
Die auflaufenden Zinsen sollen an würdige, hilfsbedürftige
Brüder, einschliesslich der dienenden Brüder bez. deren
Wittwen und Waisen in Beträgen von wenigstens 60 M
ausgezahlt werden.
— 626 —
Hilfsbedürftige Brüder, welche sich besondere Verdienste
um die Loge erworben haben, sind vorzugsweise zu berück-
sichtigen, ebenso sollen diese Verdienste auch nach ihrem
Tode durch vorzügliche Berücksichtigung ihrer Angehörigen
anerkannt werden.
Auch können dem hreimaurerischen Erziehungsverein
der Loge j,za den drei Degen^ und ausnahmsweise auch
Brüdern fremder Oriente bez. deren Angehörigen, Zuwendungen
bewilligt werden.
n. Trotha-Stiftung.
Satzungen vom 18. März 1892.
Das Vermögen der Stiftung besteht aus zehn Stück
Stammprioritätsaktien von je 600 M., welche der am
23. September 1883 verstorbene Br. Professor Trotha und
dessen am 14. Januar 1892 verstorbene Ehefrau der Loge
vermacht haben.
Nach den Bestimmungen der Erblasser sollen aus dem
Ertrag der Dividende sechs bis zehn elternlose Waisen unter-
stützt werden.
0. Scheller-Stiftung.
Satzungen vom 1. September 1893.
Das Grundvermögen der Stiftung besteht in den M. 2000,
welche die am 28. Januar 1893 verstorbene Schwester
Emma Scheller geb. Schwarzwaeller, im Einverständniss
mit ihrem am 25. Juli 1886 verstorbenen Ehegatten, Br.
Albert Scheller, der Loge zu den drei Degen letztwillig
vermacht hat.
Die auflaufenden Zinsen werden am Todestage (28./1.)
der Stifterin hilfsbedürftigen Wittwen und Waisen der Loge
zu den drei Degen ausgezahlt.
p. Reinhold Steckner-Stiftung.
Satzungen vom 21. September 1894.
Das Vermögen der Stiftung besteht aus den M. 10000,
welche nach dem ausdrücklichen Wunsch des am 16. August
1894 verstorbenen Bruders Kommerzienrath Reinhold
Steckner von den Hinterbliebenen der Loge übergeben
worden sind.
Nach dem Willen des Stifters sollen die jährlichen
Zinsen des zinsbar zu belegenden Betrages an unverschuldet
verarmte oder bedrängte Brüder oder deren Hinterlassene
nach freiem Ermessen des Logenvorstandes zur Verteilung
kommen.
— 627 —
q. Jabiläums-Stiftung.
Satzungen vom 16. November 1894.
Das Grandvermögen der Stiftung bildet der Ertrag einer
Sammlung, welche nach der 150 irrigen Jubelfeier unter
den Mitgliedern und ständig besuchenden Brüdern der Loge
jfZU den drei Degen ** veranstaltet worden ist.
Eingekommen sind 4150 H.
Ausserdem hat die Meisterschaft der Loge am 19. Oktober
1894 beschlossen, den Ertrag der Sammlung am jedesmaligen
Stiftungsfeste der Jubiläums-Stiftnng zuzuwenden.
Das Vermögen der Stiftung wird von der Beamtenschaft
der Loge in der Weise verwaltet, dass alljährlich dem frei-
maurerischen Erziehungsverein zunächst 150 M. für Waisen
von Mitgliedern der Loge „zu den drei Degen*, und sofern
solche nicht vorhanden sind, zur Unterstützung von Kindern
noch lebender Brüder der gedachten Loge überwiesen werden.
Der Ueberschuss an Zinsen und sonstige Zuwendungen
werden so lange zum Grundvermögen geschlagen, bis es die
Höhe von 10000 M. erreicht hat.
Alsdann werden die gesammten Zinsen dem frei-
maurerischen Erziehungsverein zu dem genannten Zweck
überwiesen.
Ende 1900 betrug das Vermögen 5300 M.
r. Hermann Keferstein-Stiftung.
Satzungen vom 18. Januar 1895.
Das Grundvermögen der Stiftung besteht aus den 3000 M.
4 H % Schuldverschreibungen der Werschen - Weissenfelser
Braunkohlen Aktien -Gesellschaft, welche der Br. Schatz-
meister Ke ferste in der Loge an ihrem 151 Stiftungsfest
als Geschenk überwiesen hat. Die Stiftung bezweckt^ den
hilfsbedürftigen dienenden Brüdern der Loge ,zu den drei
Degen* oder deren Wittwen und Kindern von den Zinsen
zunächst alljährlich Unterstützungen bis zum Betrag von
100 M. zu gewähren. Die Beamtenschaft entscheidet
über die Auswahl der eingesangenen Gesuche. Solange
der Stifter am Leben ist und der Loge angehört, unterliegen
die gefassten Beschlüsse seiner Bestätigung.
Die Jahreseinkünfte der Stiftung, welche den zur Ver-
teilung bestimmten Betrag von 100 M. überschreiten, sowie
die nicht zur Verteilung gelangten Einkünfte sind solange
40^
— 628 —
dem Grund vermögen zuzuschlagen, bis es den Betrag von
5000 M. erreicht hat
Ende 1901 betrug das Vermögen 3400 M.
s. Hölzke-Stiftung.
Satzungen vom 13. Januar 1899.
Am Johannistag 1897 sind von einem Bruder der Loge
,,zu den drei Degen^, der nicht genannt sein will, 500 M.
gespendet worden mit dem Wunsch, dass diese den Grund-
stock zu einer Stiftung bilden möchten, welche zum Andenken
an den am 26. April 1897 in den e. 0. abgerufenen, um die
Loge hochverdienten Bruder Theodor Hölzke den Namen
Hölzke-Stiftung führen solle.
Durch freiwillige Beiträge wurden zu diesem Zweck
1900 M. gesammelt, sodass das Vermögen der Stiftung zur
Zeit 3000 M. beträgt.
Zwecks Vermehrung sollen die Brüder der Loge zu
geeigneten Zeiten auf die Stiftung aufmerksam gemacht und
um Beiträge für diese ersucht werden.
Die auflaufenden Zinsen stehen ausschliesslich zur
Verfügimg der Beamtenschaft, damit diese selbständig in
dringenden Fällen Unterstützung, auch an Nichtmaurer
gewähren kann.
55 Hamburg: „Vom Fels zum Meer."
Ohne Stiftung.
56. f Hamm: „Zum hellen Licht."
v. Bodelschwingh'sche Stiftung zur Unterstützung
von Wittwen und Waisen.
Statut vom 17. August 1840.
Am 3. August 1840 bei der Geburtsfeier Sr. Majestät
des Königs Friedrich Wilhelm III. wurde durch die
Meisterschaft die Gründung einer Unterstützungskasse für
Wittwen und Waisen verstorbener Brüder beschlossen. Der
Ehrenmeister dieser Loge, Br.Freiherr Karl v.Bodelsch wingh-
Plettenberg-Drais, Kgl. Kammerherr und Komthur, über-
wies der Kasse im Jahre 1840 die Summe von 600 M.,
nachdem bereits bei dessen fünfzigjährigem Maurer Jubiläum
am 8. Februar der Stiftung der Name „v. Bodelschwingh'sche
Stiftung" beigelegt worden war.
Die Stiftung ist ein Verein von einzelnen Brm. der
Loge „zum hellen Licht"; der Beitritt ist jedem Bruder frei-
gestellt. Aus den Mitgliedern des Vereins wird alljährlich
— 629 —
der Vorstand gewählt; der Jahresbeitrag ist 6 M. Die
Zinsen des Kapitals and die Beiträge werden so unter
vorhandene Wittwen (augenblicklich 6) geteilt, dass die
Kasse selbst als Teilnehmer betrachtet wird und das Kapital
mindestens alljährlich um eine Pension steigt; das letztere
darf nie angegriffen werden. Die Pension einer Wittwe
1902 ist 50 M.
57. Hannover: „Wilhelm zur deutschen Treue^.
Ohne Stiftung.
58. t Heiligenstadt: „Zum Tempel der Freund-
schaft.**)
Ortsgesetz vom 5. April 1859.
UnterstQtzungs-Anstalt für nachgelassene Wittwen
und Waisen.
Statut vom 6. Oktober 1840.
Am 5. Juni 1838 bei dem in Heiligenstadt von den drei
Freimaurerlogen: „zum Tempel der Freundschaft*' zu Heiligen-
stadt, „Pythagoras zu den drei Strömen^ zu Münden und
„Augusta zum goldenen Zirkel" zu Göttingen, gemeinsam
gefeierten Frühlingsfest wurde auf Vorschlag des Brs.
Bodungen diese Anstalt in Anregung gebracht, und durch
eine unter den bei dem Fest gegenwärtigen Brrn. ver-
anstaltete Sammlung der Grundstein zu ihr gelegt.
Der Zweck des Vereins dieser drei Logen ist, die Wittwen
und die Kinder verstorbener Mitglieder, nach Anordnung des
betreffenden Vorsitzenden Meisters, auf alle Weise zu unter-
stützen und gleichsam einen Familienrat für diese zu
bilden. Diese Unterstützung sollen auch alle diejenigen
Kinder erhalten, bei denen ein verstorbenes Mitglied dieser
3 Logen die Vaterstelle vertreten hatte. Auch selbst, wenn
keine Geld - Unterstützung nötig sein sollte, ist der hinter-
bliebenen Wittwe und den minderjährigen Kindern^ stets die
grösste Aufmerksamkeit zu widmen, insbesondere bei Er-
ziehung der Kinder und bei der Wahl eines Berufs Rat und
Beistand zu leisten, und dies selbst dann nicht zu unter-
lassen, wenn die Kinder ausserhalb des Logenorts unterge-
bracht werden, vielmehr in einem solchen Fall zu ermitteln,
ob an dem Orte Freimaurer wohnen, und letztere zu ersuchen,
*) Qetchichte der Stiftung der Freiin Anrerlo^e „lum Tempel der
FreonoKchaft* zu Heiligenstadt und die Ereignisse in derselben wUirend
ihrer S6 jährigen Daoer. Hefligenttadt 1885.
— 630 —
den Kindern freundlich zur Seite zu stehen und über deren
Führung den Angehörigen von Zeit zu Zeit Nachricht zu
geben.
Zum Kapitalvermögen der Anstalt war von jeder der
drei Logen die Summe von 900 M. überwiesen, ausserdem
bestimmt, dass von jeder Aufnahme 9 H., die Sammlungen
aus den aufgestellten Armenbüchsen, die Sammlungen in den
Trauerlogen und ein jährlicher Beitrag von 1,50 M. von
jedem Br. der Kasse zugeführt werden sollten.
Das zinsbar angelegte Kapitalvermögen der Anstalt hatte
am 1. Mai 1902 die Summe von 21 914,10 M. erreicht.
Im Jahr 1901/02 waren 1260 M. zur Verwendung ge-
kommen.
59. f Helmstedt: „Julia Carolina zu den 3 Helmen.''
Statut vom 30. November 1884.
a. Sterbekassenverein. — Wittwenkassenverein.
Statut vom 29. Oktober 1818 mit Nachträgen.
Aus der Sterbekasse werden nach dem Ableben eines
Mitgliedes den Hinterbliebenen so viel mal 3 M. ausgezahlt,
als gerade die Zahl der Teilnehmer der Sterbekasse beträgt.
Jedes Mitglied hat bei seinem Eintritt drei Mark und
ebensoviel bei jedem Sterbefall eines Teilnehmers als Beitrag
zu zahlen.
Am Schluss des Jahres 1901 zählte der Sterbekassen-
Verein 111 Mitglieder.
Durch den Beitritt zum Wittwenkassenverein erwerben
die ordentlichen Mitglieder der Loge ihren dereinstigen
Wittwen und unversorgten Kindern, bis diese das 18. Lebens-
jahr erreicht haben und nicht verheiratet sind, das Recht
an den von der Anstalt auszuzahlenden Pensionsraten.
Der Kapitalfonds der Wittwenkasse, welcher Ende 1901
auf 25 620,16 M. bei 74 Mitgliedern angewachsen war, wird
gebildet: t
1. durch den Fonds, welcher bereits vorhanden ist;
2. durch das Eintrittsgeld;
3. durch die Einnahmen, welche dem Fonds durch Meister-
schaftsbeschlüsse zugewiesen werden.
Das Eintrittsgeld beträgt für ein Mitglied im Alter von
25 Jahren 60 M., vom 25. bis zum 45. Jahre auf das Jahr 5 M.
mehr, über 40 Jahren jährlich 10 M. mehr. — Die jährlichen
Beiträge sind auf 8 M. festgesetzt und werden mit den
Zinsen des Kapitalfonds unter die Wittwen und die pensions-
— 631 —
berechtigten Kinder der Teilnehmer gleichmässig verteilt.
Erreichen die Pensionen eine Höhe von über 3U0 H., dann
werden 300 M. für eine ganze Pension ausgezahlt und das
Uebrige zum Kapital gesdirieben.
b. Yibrans-Stiftang.
Bei der Jubelfeier der 25 jährigen Hammerfflhrang des
Brs. Friedrich Yibrans, Kreisbaumeisters a D., am
1. Dezember 1878, sind von den Mitgliedern der Loge Julia
Carolina 825,70 M. gesammelt. Diese Summe ist zu einer
Stiftung unter Yibrans' Namen bestimmt und soll, solange
die Lo^e besteht, ihr verbleiben. Ein Gleiches findet
mit denjenigen Summen statt, welche von Mitgliedern der
Loge an cQese geschenkt oder testamentarisch vermacht
werden«
Das ursprüngliche Kapital hat sich durch Schenkungen
und Yermächtnisse auf 2100 M. vermehrt. Der zeitige Meister
vom Stuhl ist berechtigt, die im Frühjahr und Herbst fälligen
Zinsen des gen. Kapitals zur Unterstatzung Hilfsbedürftiger
zu verwenden.
c. V. Yeltheim-Stiftung.
Die Wittwe des verstorbenen Brs. v. Yeltheim hat
durch eine Bestimmung den aus der Sterbekasse ihr zu-
stehenden Betrag mit etwa 300 M. der Loge ab Geschenk
unter dem Namen „Yeltheim-Stiftung'' überwiesen.
Nach Beschluss der Meisterschaft fliessen die Zinsen
dieses Kapitals seit 1893 in die Armenkasse und werden hier
in einem besonderen Kapitel verrechnet.
60. f Hirschberg: „Zur heissen Quelle.''^)
a. Sterbekassen-Yerein.
Statut vom 19. M&rz 1882.
Der Zweck des seit dem Jahr 1861 bestehenden
Yereins ist, den Hinterbliebenen eines Mitgliedes durch einen
Beitrag zu den Beerdigungskosten Beihülfe zu gewähren.
Stirbt das Mitglied im 1. Jahr seines Beitritts zur Kasse,
so werden 60 M., im 2. Jahre 120 M., im 3. oder den darauf
folgenden Jahren 200 M. gezahlt. Der Jahresbeitrag bel&uft
sich, je nach dem Alter beim Eintritt, auf 1,50 M. bis 3 M.
Die Mitgliedschaft können s&mmtliche Mitglieder der Loge,
*) Die Log« ^ZvLT heissen Quelle *. Eine Festnbe tur Licht-
einbringung in den neuen Teinnel und ein geschichtlicher RAckblick
auf die ersten 76 Jahre ihres Bestehens.
— 632 —
die standig Besuchenden, die Ehrenmitglieder und die dienenden
Brüder, ausserdem auch die Brüder der Nachbarlogen erwerben.
Im Durchschnitt kommen jährlich 2 Sterbefälle vor.
Das Vermögen des Vereins betrug Johannis 19Q2 4700 M.
b. Minne-Stiftung
Statut vom 22. März 1886.
Zweck der Stiftung ist, Unterstützung hülfsbedürfüger
Brüder und Wittwen und Waisen von Brüdern. Der Stiftungs-
fonds vermehrt sich, durch a. ihm zugewendete Geschenke,
b. Armensammlung an der Jahresschlussloge und bei
Schwestemkränzchen, c. Beiträge von 5 M. bei Au&iahmen
und 3 M. bei Beförderungen.
Johannis 1902 betrug das Kapital 11 600 M.
61. t Jena: „Carl August zu den 3 Bosen^.
a) Armin Weber Stiftung.
Statut vom 1. Dezember 1881.
Um das Andenken ihres verstorbenen Gemahls Armin
Weber zu ehren, hat Frau Melida Weber, geb. Gernhardt,
der Loge, welcher der Verstorbene als treues Mitglied angehörte,
ein Kapital von 500 M. überwiesen.
Das Kapital soll unveräusserlich und ohne seinen Bestand
irgendwie zu verringern, unter dem Namen „Armin Weber-
Stiftung" verwaltet und zinsbar gemacht werden.
Alljährlich um die Weihnachtszeit sollen bei Gelegenheit
einer von der Loge abzuhaltenden Bescheerungsfeier aus den
Zinsen des Kapitals Geschenke an würdige und bedürftige
Kinder verteilt werden.
Bei dieser Feier soll das Gedächtniss des seiner Loge
aufrichtig zugethan gewesenen Bruders Armin Weber durch
ausdrückliche Hervorhebung seines Namens fortdauernd geehrt
werden.
b) Johannes-Stiftung.
Statut vom 5. September 1893.
Sie hat den Zweck, den Hinterbliebenen eines Mitgliedes,
sowie notleidenden und bedürftigen Brtidern oder deren
Angehörigen eine Unterstützung zu gewähren.
Alle ordentlichen Mitglieder der Loge „Carl August zu
den drei Rosen" sind verpflichtet, der Stiftung beizutreten
und haben zu diesem Zweck eine Einzahlung von 100 M.,
welche alsbald voll oder in Raten von nicht unter 4 M.
— 633 —
jährlich za leisten ist; es bleibt aber den Mitgliedern un-
benommen, zwei oder mehrere Einlagen za machen. Ausser-
dem können auch Mitglieder anderer Logen unter derselben
Verpflichtung daran teilnehmen.
Die Mittel zu dieser Stiftung werden gewonnen durch:
a) einen Beitrag von 5 M. von jedem in die Loge neu-
aufgenommenen Bruder;
b) die Zinsen von den eingezahlten Einlagen;
c) Schenkungen und Sammlungen;
d) der Stiftung anheimgefallene Einlagen und Zinsen.
Nach vollständiger Einzahlung der Einlagen von 100 M.
sind jährlich 2% Zinsen gutzuschreiben.
Nach dem Tode eines Mitgliedes sind die von ihm ein-
gezahlten Summen zuzüglich Zinsen den Angehörigen sofort
auszuzahlen.
Auf den Antrag der Pflegschaft, welche aus 5 Mit-
gliedern besteht, können den Hinterbliebenen von Brrn. oder
deren Angehörigen Unterstützungen oder Vorschüsse gewährt
werden.
Scheidet ein Mitglied freiwillig oder durch Beschluss der
Loge aus, so wird ihm nur die eingezahlte Einlage ohne
Zinsenzuschlag, welcher in diesem Fall der Stiftung zufällt,
und ohne Rückgabe des Eintrittsgeldes zurückerstattet, da-
gegen verliert er die Rechte der Stiftung.
Das Vermögen der Johannis-Stiftung betrug am Schluss
des Maurerjahres 1900/1901 1251 M. 43 Pf.
c) Eichemeyer-Anton-Panse-Stiftung.
Ohne Statut.
1. Der derzeitige Meister vom Stuhl Br. Eichemeyer
hier, hat aus Anlass seines 50 jährigen Maurerjubiläums im
Jahr 1900 der Loge eine Schenkung von 600 M. gemacht
und die Bestimmung ihrer Verwendung im Interesse der
Loge der letzteren überlassen.
2. Um das Andenken ihres verstorbenen Gemahls, des
Gymnasialdirektors a. D. Anton hier, zu ehren, hat Frau
Anton im Jahr 1900 der Loge „Carl August zu den 3 Rosen*
hier, welcher der Verstorbene als Ehrenmitglied angehörte,
eine Schenkung von 500 M. mit der Bestimmung gemacht,
dass sie mit der unter 1 erwähnten Eichemeyerschen
Schenkung vereinigt, der Loge aber die Verwendung der
Zinsen davon im Interesse der Loge überlassen werden solle.
— 634 —
3. Laut testamentarischer Bestimmung hat der 1902 in
den e. 0. eingegangene Br. Oberst Panse in Weimar, welcher
Ehrenmitglied der Loge ,,Carl Augost zu den 3 Rosen''
gewesen, der Letzteren ein Legat von 100 M. überwiesen,
ohne eine Bestimmung zu treffen, zu welchem Zweck diese
Summe verwendet werden solle.
Die Loge hat nun beschlossen, diese drei der Loge
überwiesenen Kapitalien von zusammen 1100 M. zu einer
Stiftung unter dem bezeichneten Namen zu vereinigen und
die Beamtenschaft soll alljährlich beschliessen, in welcher
Weise die Zinsen von diesen 1100 M. im Interesse der Loge
verwendet werden sollen.
62. f Inowrazlaw: „Zum Licht im Osten.''
Ohne Stiftung.
63. Insterburg: „Zum Preussischen Adler."
Statut vom 10 Juni 1886.
a) Der Sterbekassen-Verein.
Statut vom 21. Juni 1867.
Der Verein hat den Zweck, den Hinterbliebenen eines
verstorbenen Mitgliedes eine Beihülfe zu den Begräbniss-
kosten zu gewähren, deren Betrag von der Summe der
sämmtlichen laufenden Beiträge abhängig ist.
Alle dieser Loge angehörigen Mitglieder einschliesslich
der ständig besuchenden sind ohne Rücksicht auf Alter und
Gesundheitszustand zum Beitritt berechtigt. Ausser dem
Eintrittsgeld von 3 M. ist ein Beitrag von 3 M. bei jedem
Sterbefall eines Mitgliedes zu entrichten, und so viele Bei-
träge nachzuzahlen, als Sterbefälle seit der Gründung des
Vereins oder doch seit ihrem Beitritte zu dieser Loge vor-
gekommen sind.
Erfolgt der Tod eines Mitgliedes innerhalb des ersten
Jahres seit dem Eintritt in den Verein, so beträgt die aus-
zuzahlende Prämie 50 vom Hundert der Beiträge, innerhalb
des zweiten und dritten Jahres 75 vom Hundert, in späterer
Zeit werden die vollen Beiträge ausgezahlt.
Bestand Ende September 1902: 1408 M.
b) Maurach-Stiftung.
Statut vom 24. Juni 1873.
Nachdem der Königl. Appellations- Gerichtsrat Br.
Friedrich Richard Maurach den ersten Hammer der
Loge zum „Preussischen Adler" während 25 Jahren ohne
— 635 —
Unterbrechung geführt hatte, errichtete die Meisterschaft der
Loge diese Stiftung zum ehrenden Andenken des gefeierten
Brs., am aas ihr hülfsbedOrftige Hinterbliebene von
Mitgliedern dieser Loge za unterstützen, jedoch mit der
Maassgabe, dass Wittwen und Töchter verstorbener Brr. den
hinterbliebenen Söhnen vorgehen.
Das Vermögen dieser Stiftung besteht:
a^ aus dem bei der Jubelfeier eingelegten Kapital,
b) aus dem Eintrittsgeld und den freiwilligen Beiträgen
der Mitglieder dieser Stiftung,
c) aus den Sammlungen am Stiftungsfest bei der Tafelloge.
Zur Unterstützung werden die Zinsen des Stiftungs-
kapitals verwendet, nachdem letzteres die Summe von
l&OO M. erreicht haben wird. Die Mitglieder der Stiftung
wählen den Schatzmeister und haben über die Gewährung
der Unterstützungen zu beschliessen. Verwaltet wird das
Stiftungsvermögen von dem erwählten Schatzmeister im
Verein mit dem Meister vom Stuhl, dem zugeordneten
Meister und den beiden Aufsehern der Loge. Die Unter-
stützungen dürfen immer nur für ein Jahr bewilligt werden.
Bis zu seinem am 20. Mai 1888 erfolgten Tode besass Br.
Maurach das Recht der Verleihung. Vorschläge zur Unter-
stützung sind an den jedesmaligen Meister vom Stuhl
schriftlich und unter Angabe der dafür sprechenden Gründe
zu richten.
Das Kapital beträgt 7638,60 M.
64. Iserlohn: „Zur deutschen Redlichkeit*
Statut vom 11. Juli 1854.
a. Stipendien-Stiftung zum Oedächtniss der am
11. Juni 1854 stattgefundenen Feier des Jubelfestes
der 25jähr. Ehe Sr. Majestät des Allerdurchlauch-
tigsten Protektors, Wilhelm I.,undAllerhöchstdessen
Gemahlin, Ihrer Maj. der Kaiserin Augusta.
Durch freiwillige Beiträge im Gesammtbetrag von
1200 M. ist die Stiftung gegründet. Aus den Zinsen soll
ein Stipendium von 64 M. dem Sohn eines würdigen und
bedürftigen Mitgliedes der Loge, welcher die (bewerbe-,
Rektorat- und Fortbildungsschule zu Iserlohn besucht^
verliehen werden. In Ermangelung eines solchen kann das
Stipendium zur Erlernung eines Handwerks erteilt werden.
Durch Zinsen ist das Stiftungskapital gegenwärtig auf
1500 M. angewachsen.
— 636 -
b. Schwesterntrost.
Unterstützungskasse för die nächsten weiblichen Hinter-
bliebenen der Mitglieder genannter Loge, gestiftet im Mai 1888.
Satzungen vom Mai 1888.
Die Stiftung sichert den nächsten weiblichen Hinter-
bliebenen ihrer Mitglieder beziehentlich den Waisen eine
jährliche Beihilfe, deren Betrag sich nach den Einnahmen
und der Zahl der zu Unterstützenden richtet. Nur die
ordentlichen Mitglieder der Loge „Zur deutschen Redlichkeit^
sind Teilnehmer dieser Stiftung.
Wer aufhört, Mitglied der Loge zu sein, verliert ohne
Weiteres alle Ansprüche.
Der Kapitalfonds wird gebildet durch ein der Loge zu
diesem Behuf vermachtes Kapital von 3000 M., durch ein-
malige Einschüsse der Gründer nicht unter je 20 M., die
Eintrittsgelder der Mitglieder im Betrag von 20 M. und
freiwillige Gaben und Vermächtnisse.
Die Mitglieder zahlen jährlich zu Johannis einen Beitrag
von 5 M. Diese und die Zinsen des Kapitalfonds werden
zu Unterstützungen verwendet.
Alljährlich im Juni findet eine General - Versammlung
statt, in der über Anträge der Mitglieder beraten wird.
Ende 1901 betrug das Stiftungskapital 13000 M.
65. t Jülich: „Wahrheit und Einigkeit zu den
sieben vereinigten Brüdern."
Die Loge ist Mitglied der König Wilhelm -Stiftung der
Bonner Loge „Friedrich Wilhelm zum eisernen Kreuz" zur
Unterstützung Studirender.
66. Kassel: „Friedrich zur deutschen Treue."
Braun-Stiftung.
Aus Veranlassung seines 70. Geburtstages übergab der
Br Braun dem Logen-Vorstand einen Be^ag von 408 M.
als Grundlage zu einer Unterstützungs-Kasse für bedürftige
Wittwen und Waisen, in erster Linie von Brüdern dieser
Loge. Die Zinsen werden zum Kapital geschlagen, bis dieses
die Höhe von 2000 M. erreicht hat.
Alsdann wird nur noch die Hälfte der Zinsen kapitalisirt,
die andere Hälfte aber zur Unterstützung hülfsbedürftiger
Wittwen und Waisen von Brrn. der Loge nach Beschluss
der Meisterschaft verwendet. Sind keine unterstützungs-
— 637 —
bedürftigen Personen vorhanden, oder ist der Bedarf ans der
Unterstüizongs-Kasse gedeckt, so verfQgt die Meisterschaft
anderweitig über den Betrag, wobei die Kapitalisirung nicht
ausgeschlossen ist.
Sobald das Kapital auf 10000 M. gestiegen ist, kommen
% der Zinsen nach Massgabe des Abs. 3 zur Verwendung.
Die Stiftung erhielt den Namen „Br. Braun'sche-Stiftung^.
Derjenige Br., der zuerst einen der „Braun 'sehen -Schenkung^
gleich hohen, oder höheren Betrag überweist, hat Anspruch,
dass sein Name mit dem des Br. Braun in der Benennung
der Stiftung verbunden wird.
67. t Koblenz: „Friedrich zur Vaterlandsliebe*.
Satzungen vom 22. September 1897.
aj Jubilar-Stiftung.
Zum Andenken an die Feier des 50 jährigen Dienst-
i'nbiläums des früheren Meisters vom Sluhl, Brs. v. Barde-
eben, wurde im Jahr 1842 von Brüdern der Loge ein
Fonds gegründet und später zum Andenken an die folgenden
Jubiläen durch Beiträge unter der Bezeichnung „ Jubilar-
Stiftung ** erweitert, aus dessen Zinsen bedürftigen Söhnen
lebender oder verstorbener Brüder dieser Loge Unterstützungen
während des Studiums auf einer Universität, Akademie oder
Hochschule gewährt werden sollen. Sobald ein Bruder der
Loge als ihr ordentliches Mitglied sein 50 jähriges Maurer-
Jubiläum feiert, soll sein Name der Bezeichnung der Stiftung
beigefügt werden.
Das Jubelfest begingen bis jetzt die Brr.: v. Barde-
leben, Lorenz, Geisselbrecht, Bühl, Korn, Engels,
Kämpffer und Nieland.
Das Stammkapital hatte Ende 1902 den Betrag von
rund 6400 M. erreicht.
Gewährt wurden im Jahr 1902 240 M.
b) Unterstützungs-Fond.
Der im Jahr 1883 gegründete Unterstützungsfonds hat
die Bestimmung, ein Kapital anzusammeln, aus dessen Zinsen
Unterstützungen an hülfsbedürftige Hinterbliebene verstorbener
Brüder der Loge gezahlt werden können. Zu Unterstützungen
dürfen nur die Zinsen und zunächst nur dann verwendet werden,
wenn der Fonds die Höhe von 1000 M. erreicht hat. Die
Zinsen des darüber hinausgehenden Betrages werden erst
— 638 —
ZU Unterstützungen verwendet, wenn ein zweites 16(X) M.-
Kapital angesammelt ist und so weiter nach Ansammung
je eines lOOO-M. Kapitals.
Bewilligung aus dem ünterstützungsfonds können von
jedem ordentlichen Mitglied der Loge beantragt, gewährt
können sie nur durch Meisterbeschluss werden.
Das Kapital hatte Ende 1SK)1-1902 durch mancherlei
Zuwendungen den Betrag von 11 168,82 M. erreicht. In dem-
selben Jahr wurden an Armenunterstützungen gezahlt 335 M.
68. t Köln a. Rh.: „Minerva zum vaterländischen
Verein und Rhenana zur Humanität^.
Die Loge besitzt 4 eigene Stiftungen.
1. Die Wittwen- und Waisenstiftung, von Br. Frank
ins Leben gerufen und durch Beschluss der Meisterschaft
vom 26. April 1879 errichtet.
Zweck: Ausbildung und Unterstützung hülfsbedürftig
Hinterbliebener von Brrn. der Loge M.-Rh. Anmeldung bei
der Pflegschaft, welche nach Prüfung und Feststellung
der Würdigkeit und Bedürftigkeit über die Verleihung
einer Unterstützung bis zu 300 M. jährlich zu beschliessen
hat. Die Stiftung war am 30. Juni 1901 auf 37 564,23 M.
angewachsen.
2. Die Lennartz-Stiftung, von Br. Lamb. Lennartz
1889 gegründet.
Zweck: Unbemittelten oder wenig bemittelten Braut-
paaren aus Köln bei ihrer Verheiratung eine häusliche Aus-
steuer zu schenken. Anmeldung bei dem Logen -Vorstand.
Verleiher der Geschenke ist die Loge M.-Rh. Das Vermögen
der Stiftung betrug am 30. Juni 1901 87 486,76 M.
3. Die Roeder-Stiftung, von Br. Henry E. Boeder
1893 gestiftet.
Zweck: An Studirende auf Hochschulen Darlehen zu
geben, welche später nach und nach zurück zu erstatten
sind. Ausgeschlossen sind Theologen. Die Darlehen werden
vom Logen-Vorstand bewilligt. Das Vermögen der Stiftung
betrug am 30. Juni 1901 28790,11 M.
4. DieWilhelm Fischer-Stiftung, von Br.Th. Gerlach
mit einem Grundkapital von 1000 M. im Jahr 1901 an-
geregt. Von dem Br., dessen Namen die Stiftung trägt,
ist als ihr Zweck Unterstützung von erwerbsunfähigen
Hinterbliebenen — zunächst Töchtern — verstorbener Brr.
bestimmt worden. Das Vermögen der Stiftung betrug am
30. Juni 1901 3365 M.
j _ 639 —
69. t Königsberg i. Pr: »Zu den drei Kronen''.^)
Hansgeeetz vom März 1887.
a) Ernst Bardach-Wittwen- and Waisen-Stiftung.
Statut vom 24. Augtist 1855 und Nachtrag vom 28. Harz 1867.
Am 22. März 1855 wurde bei der Geburtstagsfeier des
Protektors, Sr. Majestät des nachherigen Kaisers Wilhelm I.,
auf Anregung des Meisters vom Stuhl Br. E. Burdach,
Dr. med. und Professors an der Universität Königsberg, der
Beschluss zur Gründung einer Wittwen- und Waisen-Stiftung
gefasst, und ihr der Name des Antragstellers beigelegt.
Zweck der Stiftung ist die Unterstützung bedürftiger
Wittwen und Waisen von solchen Brm., welche bis zu ihrem
Tode ordentliche Mitglieder der Loge gewesen sind, oder,
wenn sie in ihren letzten Lebensjahren einer anderen Loge sich
anzuschliessen genötigt waren, vorher wenigstens 10 Jahre
lang die Mitgliedschaft der ersteren besessen und die regel-
mässigen Beiträge an diese gezahlt haben.
Das Vermögen betrug Ende 1901 11 640,13 M. Ver-
ausgabt wurden 1901 450 M.
Von den Zinsen des Stiftunsskapitals erhalten alljährlich
bedürftige Wittwen, unverehelichte Töchter, oder ausnahms-
weise auch ein unmündiger Sohn eines verstorbenen Brs.
ein Geldgeschenk im Betrage von mindestens 75 M. und
höchstens 300 M., wobei darauf geachtet werden soll, dass
die Unterstützung nicht das Ansehen einer fortlaufenden
Pension erhalte.
b) Prinz von Preussen-Stipendienstiftung.
Statut vom 24. Juli 1853.
Das gesammte Vermögen der aufgelösten Loge „Zur
Preussischen Burg St. Johannis" in Johannisburg ist zu einer
Stipendienstiftung überwiesen, deren Pflegschaft die Loge
„Zu den drei Kronen* übernommen hat.
Auf die ersten beiden Stipendienteile haben ein aus-
schliessliches Anrecht alle in männlicher oder weiblicher
Linie abstammenden männlichen Nachkommen von elf
namentlich bezeichneten Personen für den Fall, dass diese
Nachkommen eine Universität oder Akademie oder höhere
Gewerbe-Unterrichtsanstalt zu ihrer Ausbildung besuchen und
glaubwürdige Zeugnisse über zureichende Vorkenntnisse und
sittliche Führung beibringen.
*) Br. Beckers Geschichte der «I>rei Kronen-Loge** in den ersten
hundert Jahren ihres Bestehens. Königsberg 1846.
— 640 —
Der dritte und jeder fernere Stipendienteil ist fär
Söhne unbemittelter Frmr., welche in gleicher Weise ihre
Befähigung nachweisen, bestimmt.
Melden sich keine Familienberechtigten und sind auch
keine Söhne unbemittelter Frmr. vorhanden, denen die für
die Familienberechtigten bestimmten beiden Teile bis zum
Eingang solcher Meldung auf Widerruf verliehen werden
können, so werden die Stipendienteile behufs Gründung
neuer Stipendien zum Kapital geschlagen.
Das Vermögen betrug am 31. Dezember 1901 18 773,64 M.
Verliehen wurden im Jahre 1901 460 M.
c) Stiftung zum Andenken an den verewigten Meister
vom Stuhl, Br. Johann Gottfried Frey.
Statut vom 30. Mai 1834.
Zum ehrenden Andenken an die Verdienste des am
25. April 1831 als Meister vom Stuhl verstorbenen Brs. Frey,
Dr. phil., Geheimen Regierangsrats und Direktors der Königl.
Begi^ang zu Königsberg, beschloss die Meisterschaft am
30. Mai 1834 ein Kapital von 3000 M. zu sammeln, dessen
Zinsen unverkürzt zur Unterstützung eines bedürftigen, jedoch
nicht gänzlich verarmten Mitgliedes dieser Loge zur Abhülfe
eines zeitweise dringenden Bedürfnisses, für welches er ohne
sein Verschulden aus eigenen Mitteln nicht Rat schaffen
kann, am 28. März, dem Geburtstage des Brs. Frey, ver-
wendet werden sollen.
Der Empfänger muss in der Loge zum Frmr. aufgenommen
und mindestens 10 Jahre MitgUed jener Loge oder falls
er in einer andern Loge aufgenommen, wenigstens 15 Jahre
Mitglied der Loge „Zu den drei Kronen^ gewesen sein, auch
die Logenbeiträge gezahlt haben.
Zur Gründung der Stiftung wurden aus der Logenkasse
840 M. überwiesen und alljährlich ein Beitrag von 60 M.
zugesichert. Nach Bildung des Stiftungskapitals von 3000 M.
sollten die nicht zur Verwendung kommenden Jahresraten,
sowie sonstige von der Loge künftig anzuweisende Zuschüsse
abgesondert verwaltet und solange zinsbar benutzt werden,
bis ein anderes Kapital von 3000 M. gesammelt ist. Der
Bestimmung der Brüder bleibt es dann überlassen, ob sie
die Rente der zweiten 3000 M. einem zweiten bedürftigen
Bruder besonders oder mit der Rente der ersten Stiftung
zusammen in einer Summe an einen Bruder verleihen wollen.
Ende 1901 betrug das Stammkapital 14 322,40 M. Ver-
liehen wurden im Jahr 1901 600 M.
— 641 —
d) Johann Ephraim Bittrich'sche Stiftung.
Statat vom 4. April 1854.
Der verstorbene Geheime Kommerzienrat Bittrich hatte
der Loge ein Legat von 1500 M. hinterlassen. Die Zinsen
dieses Kapitals werden alljährlich am 17. September, dem
Geburtstag des Stifters, ungeteilt einem armen, unverschuldet
leidenden Bruder, zunächst einem Mitglied dieser Loge, in
Ermangelung eines solchen auch einem Mitglied anderer
Logen als Unterstützung verliehen.
Die nicht verteilten Jahresrenten werden zur Begründung
eines zweiten Stipendiums von 1500 M. verwendet, und es
wird in gleicher Weise mit dem weiter angesammelten Kapital
verfahren.
Am 31. Dezember 1901 betrug das Vermögen 6618,66 M.
Verliehen wurden im Jahre 1901 240 M.
e) Stiftung eines Stipendiums für Söhne
unbemittelter Mitglieder der Loge zum Andenken
an König Friedrich II.
Statut vom 14. August 1838.
Am 14. August 1838, dem Tage der Säkularfeier des
Eintritts des grossen Königs in den Bund, beschloss die Loge
die Stiftung eines Stipendiums ftür Söhne ihrer Mitglieder,
die sich dem wissenschaftlichen Studium auf der Universität
oder solchen Künsten und Gewerben widmen, die eine mehr
als gewöhnliche Schulbildung erfordern.
Als Grundstock zu diesem Stipendium wurden 1500 M.
aus dem Vermögen der Loge bewilligt, und die Mitglieder
aufgefordert, die Vermehrung dieses Kapitals darch freiwillige
Beiträge von 3 M. jährlich zu befördern.
Die Höhe des von den Mitgliedern des Stipendienvereins
zu verleihenden Stipendiums beträgt 150 M.
Am 31. Dezember 1901 betrug das Vermögen 15 200 M.
Verliehen wurden im Jahre 1901 300 M.
f) Alexander Simon-Stiftung.
Der am 21. Januar 1876 in den e. O. eingegangene Br.
Alexander Simon hat der Dreikronenloge ein Vermächtniss
von 3000 M. hinterlassen. Die Zinsen davon werden so
lange kapitalisirt, bis das Stiftungskapital 10000 M. beträgt,
alsdann werden die Zinsen am Todestag des Stifters lu
maurerischen Zwecken verwendet.
Ende 1901 betrug das Vermögen 8544,66 M.
UMcb. d. Or. Nat.-M«(t«r.Loft. 41
— 642 —
g) Schwesternstiftung.
Gestiftet durch die Schwestern der Loge „Zu den drei
Kronen^ im Jahr 1882 durch Hergabe von Geschenken und
Veranstaltung einer Lotterie bei den Wintervergnügungen.
Die Zinsen werden alljährlich im Dezember zur Unter-
stützung hilfsbedürftiger Wittwen und Waisen verwendet.
Ende 1901 betrug das Vermögen 12 803,14 M.
Verliehen wurden im Dezember 1901 480 M.
h) Theodor Migeod-Stiftung.
Laut Statut vom 19. Februar 1897 und Nachtrag vom
15. Dezember 1899 besteht diese Stiftung aus einem Grund-
kapital von 4500 M., welches zinsbar anzulegen ist. Von
den Zinsen ist die Hälfte an den Stabsarzt Dr. Migeod,
z. Z. in Colmar, abzuführen, während die andere Hälfte nach
Abzug des Logenbeitrags des Brs. Louis Migeod zu Unter-
stützungen an bedürftige Brüder oder deren Familienmit-
glieder verwendet werden kann.
Ueber die Bewilligung entscheidet die Beamtenschaft.
Dieser bleibt es vorbehalten, darüber Bestimmung zu treffen,
ob imd inwieweit ein Anwachsen des Grundkapitals herbei-
zuführen ist.
Dr. Migeod hat beim Anwachsen des Kapitals nur auf
die Hälfte der Zinsen von 4500 M. Anspruch.
Ende 1901 betrug das Vermögen 4658,26 M. Eine
Unterstützung ist bis dahin nicht verliehen.
i) Kaiser Wilhelm-Stiftung.
Laut Statut vom 22. Januar 1895 wird das Vermögen
der Stiftung durch einmalige oder jährliche freiwillige Bei-
träge der Brüder durch Geschenke, Vermächtnisse oder
sonstige Zuwendungen gebildet. Von den jährlich eingehenden
Beiträgen soll Vs, aber nicht mehr als 300 M., dazu ver-
wendet werden, bedürftige Wittwen, in erster Linie von ver-
storbenen Brüdern, in der Erziehung der Kinder zu unter-
stützen. Der Rest der Beiträge ist unter Zurechnung der
eingehenden Zinsen als Kapital anzusammeln, und sobald
dieses eine hinreichende Höhe erreicht, soll es zur Begründung
einer Wohlthätigkeitsanstalt, die den Namen der Loge „Zu
den drei Kronen^ tragen und unter deren Verwaltung stehen
soll, verbraucht werden. Sollte das letztere Ziel zweifellos
nicht erreicht werden können, so soll die Ueberweisung des
Kapitals an eine der unter der Verwaltung der Loge „Zu den
drei Kronen'^ stehenden Stiftungen beschlossen werden.
— 643 —
Ende 1901 betrag das Vermögen 3809,96 H. An Er-
ziehnngsgeldem sind in demselben Jahr 170 M. gewährt.
k) Eduard Schmidt'sche Stiftung.
Laut Statut vom 10. Oktober 1898 hat der Fabrik-
besitzer Eduard Schmidt von hier, Mitglied der Loge
, Immanuel^, unter Deberreichung eines Pfandbriefes über
600 M. eine Stiftung mit der Bezeichnung seines Namens
gegründet. Aus dieser Stiftung sollen, sobald sie durch
Hinzurechnung der Zinsen und etwaige Geschenke den Be-
trag von 6000 M. erreicht, Unterstützungen von je 50 — 75 M.
an bedtlrftige Wittwen und Waisen der Brüder, welche bis
zu ihrem Tode der Dreikronenloge angehört haben, und in
Ermangelung solcher an Wittwen und Waisen von Mitgliedern
anderer Logen bewilligt werden.
Ende 1901 betrug das Vermögen 672,90 M.
70. f Köslin: „Maria zum goldenen Schwert''.^)
a) Hildebrand^sche Zuwendung.
Ohne Statut.
Der Br. F. T. Hildebrand, Justizrat und Vorsitzender
des Ehrenrats der Rechtsanwälte zu Koslin, übergab mittels
Schreibens vom 12. Dezember 1864 eine Summe von 600 M.
der Loge mit der Weisung, dass die Zinsen alljährlich unter
dem Titel „Hildebrand^sche Zuwendung* bei der Armen-
kasse der Loge vereinnahmt und verwendet werden sollen.
Diese Stiftung ist von dem Sohn des Brs., dem ver-
storbenen Landgerichtsrat und Rittergutsbesitzer R. R. F.
Hildebrandum500M. verstärkt worden mit der Bestimmung,
dass mit dieser Summe in gleicher Weise wie mit der
ursprünglichen Zuwendung verfahren werden soll.
Das Stiftungskapital beträgt im Ganzen 1100 Mark.
b) Naatz-Stiftung.
Ohne Statut.
Bei der 100 jährigen Stiftungsfeier der Loge am 9. Januar
1877 wurde durch den Vorsitzenden Mstr., Br. Naatz, die
Bildung einer Stiftung zur Unterstützung von Wittwen und
Waisen verstorbener Mitglieder angeregt und durch Samm-
Inngen ein Grundkapital aufgebracht.
*) Qetchichte dsr Johannlsloge ^aris xvaa goldenen Schwerte* i.O.
Köslin. Bearbeitet Ton Br. Mehrin g. Alt Manuskript gedmckt,
Köslin bei Br. Hendess 1870.
41*
— 644 —
Nach dem unerwartet frülien Dahinscheiden des Brs.
Na atz beschloss die Loge, dieser Stiftung den Namen
„Naatz- Stiftung" zu geben.
Durch ein Vermächtniss des Brs. Schiff mann von 500 M.
und verschiedene andere Zuwendungen, sowie durch Beiträge
von auswärtigen Mitgliedern ist das Kapital auf 60Ü0 M.
angewachsen.
Eine Vergrösserung dieses Kapitals wird vorläufig nicht
beabsichtigt.
c) Kiesler'sches Vermächtniss.
Ohne Statut.
Der verstorbene Br. H. Kiessler hat der Loge durch letzt-
willige Verfügung vom 22. Juni 1894 den Betrag von 600 M.
vermacht mit der Bestimmung, dass von den Zinsen dieses
Kapitals seine und seiner Frau Begräbnisstätte solange zu
pflegen und in Stand zu halten sind, als der alte Kirchhof
hierselbst besteht. Der Zinsrest fliesst in die Armenkasse.
d) Benoit-Stiftung.
Ohne Statut.
Der Br. W. E. F. Benoit, Ehrenmeister der Loge, über-
reichte bei der Feier des 125. Stiftungsfestes am 16. März
1902 zum Andenken an diesen Tag und als Zeichen der
Dankbarkeit für die ihm seitens der Loge zu seinem 50 jährigen
Maurerjubiläum und zu seiner Silberhochzeit erwiesenen Auf-
merksamkeit die Summe von 500 M. mit der Bestimmung,
dass die Zinsen dieses Kapitals in die Armenkasse fliessen
sollen.
71. f Eolberg: „Wilhelm zur Männerkraft**.
a) Institut der Christbescheerung.
Ohne Statut.
Seit dem Jahr 1833 werden auf Grund eines Meister-
beschlusses alljährlich am ersten Weihnachtsfeiertag 50 bis
60 arme, fleissige und gesittete Knaben und Mädchen in dem
Logenhaus in Gegenwart der Brüder und ihrer Familien mit
Kleidungsstücken und Schulbüchern unter Ansprache eines
Geistlichen beschenkt.
Die zu diesem Zweck alljährlich veranstaltete Sammlung
ermöglichte die Bildung eines Grundkapitals, dem 900 M.
überwiesen wurden, welche der Br. Wiebe durch letztwillige
Verordnung im Jahr 1863 der Loge vermachte.
— 646 —
Einschliesalich der Znwendongen der Brr. Sandleben
und Steg er beträgt das Grundkapital 2700 M.
b) V. Stülpnagel-Dargitz-Stiftang.
Ohne Statut.
Am Johannistag 1862 ernannte die Loge den Br.
Y. Stülpnagel - Dargitz, Geheimen Regierun^srat und
Landrat zu Prenzlan, welcher vor 50 Jahren in dieser Loge
das maurerische Licht erblickt hatte, zu ihrem Ehrenmitglied,
wogegen der Jubilar zum Gedächtniss an ihn ein Kapital
von 150 M. der Loge mit der Bitte übersendete, die Zineen
alljährlich am Johannistag an Arme zu verteilen.
Die Meisterschaft beschloss, aus diesem Kapital eine
„V. Stülpnagel-Dargitz-Stiftung'' zu gründen und die
Zinsen nach dem Wunsch des Jubilars zu verwenden.
72. fKonitz: .Friedrich zur wahren Freundschaft*.
Ortsstatut vom 21. April 1886.
a) Adolph-Schotte-Stiftung.
Aus besonderem Wohlwollen gegen die Loge wurde von
dem erblindeten Br. Adolph Schotte und dessen Ehefrau
Clotilde, geborene Kubada, derselben ein auf das Logen-
grundstück einzutragendes Darlehen von 12000 M. gegeben,
das bis zu deren Ableben mit 5 vom Hundert zu verzinsen ist.
Von diesem Darlehen fallen nach dem Ableben der beiden
Stifter der Loge 6000 M. ab freies Eigentum zu, während
die anderen (JOOO M. das Stiftungs-Kapital bilden, mit welchem
eine ,, Adolph Schotte-Stiftung* gegründet wird.
Die Stiftung tritt mit dem Ableben der Adolph Schotte-
schen Eheleute in Wirksamkeit. Von den Zinsen soll die
Hälfte zur Unterstützung würdiger Brüder oder Angehöriger
verstorbener Brüder verwendet werden. Sind solche nicht
vorhanden, so werden Arme der Stadt Konitz berücksichtigt.
Dagegen soll die andere Hälfte der Zinsen des Stiftungs-
Kapitals zur Unterhaltung und Schmückung der Gräber der
Stifter verwendet werden. Bleibt ein Ueberschuss, so ist
er zu Armenzwecken für Bedürftige in der Stadt zu verwenden.
Die Verteilung der Mittel erfolgt nach den bestehenden
Bestimmungen alljährlich am 26. März, dem Geburtstag
des Stifters.
b) Schur-Stiftung.
Auf Wunsch ihres verstorbenen Gatten, des Brs. Schur,
hat dessen Wittwe, Schwester Schur, der Loge ein
Kapital von 9000 M. überwiesen, davon 2000 M. zu freiem
— 646 —
Eigentum der Loge und 7000 M. zu einer Wohlthätigkeits-
Stiftung. Aus den Einkünften der Stiftung sind zunächst
die Kosten für Schmückung der Gräber von Angehörigen
der Familie Schur an Geburts-, Sterbetagen und am Toten-
sonntag zu bestreiten, der Rest ist an würdige Arme der
Stadt zu verteilen.
73. Kreuznach a. d. N.: n^i^ vereinigten Freunde
an der Nahe".
Ortsgesetz vom 14. November 1887.
a. Trautwein-Stiftung.
Ohne Statut.
Das Kapital dieser Stiftung, dessen Zinsen ftLr die
Unterstützung von Wittwen und Waisen der Brüder bestimmt
sind, beläuft sich auf 1470 M. Bisher sind die Zinsen noch
nicht verausgabt.
b. Wenzel-Stiftung.
Das ursprüngliche Kapital dieser Stiftung besteht aus
3150 M. in Logenaktien und hat sich durch Zuwendung
neuer Aktien auf 4275 M. vermehrt. Sobald die Tilgung
dieser zum Bau der Loge aufgenommenen Schuld erfolgen
kann, soll die Stiftung ins Leben treten und die Zinsen zur
Unterstützung von Maurerwittwen verwendet werden.
74. Kressen a. 0.: „Zur festen Burg"
Ohne Stiftung,
75. t Erotoschin: „Zum Tempel der Pflichttreue.*'
Ohne -Stiftimg.
76. Landsberg a. d. Warte: „St. Johannis zum
schwarzen Adler".
Satzungen vom 30. Mai 1900.
a. Wittwen-Ünterstützungs- Verein.
Statut vom 5. Februar 1821.
Jedem verheirateten ordentlichen Mitglied der Loge,
ohne Rücksicht auf Alter und Gesundheitszustand, ist der
Zutritt zum Verein gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes von
60 M. und eines jährlichen Beitrages von 6 M. gestattet.
Wer jedoch nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Aufnahme
in die Loge oder seiner Verheiratung, sondern später beitritt,
ist gehalten, die Beträge seit seiner Verheiratung oder seiner
— 647 —
Anfhahme nachzuzahlen und von da an auch das Eintritts-
geld mit 5 vom Hundert zu verzinsen.
Als eisernes Kapital des Vereins worden 460 M. ans
der Armenkasse gezahlt. Zu dessen Vermehrong sind
überwiesen die Eintrittsgelder, der 5. Teil der Zinsen des
Grundkapitals und der Deberschuss, welcher nach Berich-
tigung der den Wittwen ausgesetzten Pensionen jährlich
verbleibt, oder, wenn keine Wittwe vorhanden ist, die ganze
Jahreseinnahme.
Der Kasse, deren Bestand unter diä Berechtigten gleich-
massig verteilt wird, sind überwiesen vier Fünftel aller
auflaufenden Zinsen, die Beiträge, alle übrigen Einnahmen,
welche entweder die Loge oder deren Mitglieder ihr zuwenden.
Solange das eiserne Kapital nicht 9000 M. beträgt, ist
die höchste Pension alljährlich 120 H.
Ende 1901 betrug das Kapital 10836 M.
b) Johannis-Stiftung.
Ohne Statut.
Aus den Mitteln dieser im Jahr 1864 gegründeten
Stiftung wird bei einem unverschuldeten Notstand eine
Unterstützung gewährt und zwar ohne Unterschied, ob der
Hülfsbedürftige dem Bund der Freimaurer angehört oder
nicht. Alljährlich werden der Stiftung 20 M. überwiesen.
Bestand Ende 1901 123 M.
c) Stipendium der Loge.
Statut vom 18. Februar 1847.
Bei Veranlassung des fünfzigjährigen Maurerjubiläums
des Meisters vom Stuhl, Bruders Dr. med. Stisser, am
18. Februar 1847, überwies die Meisterschaft aus der Logen-
kasse ein Kapital von 1200 Mark zur Gründung eines
Stipendienfonds:
,aus welchem talentvolle Brüder oder Söhne von Mit-
gliedern der Loge für die IZeit, wo sich dieselben zur
Ausbildung für den Staatsdienst oder für den bürger-
lichen Verkehr nach beendigter Schulbildung auf einer
Universität oder einer derartigen höheren Lehranstalt
befinden, eine regelmässige jährliche Unterstützung erhalten
sollen'\
Fünf Sechsteile der Jahreszinsen des Kapitals werden
bis zum Betrage von 300 M. am Geburtstage des Jubilars,
den 5. Dezember, als Stipendium verliehen; bei der Autwahl
— 648 —
unter mehreren Bewerbern soll nicht der hilfsbedürftigere,
sondern der talentvollere vorgezogen werden.
Ende des Jahres 1901 belief sich das Kapital auf
6821 M., und es werden seit einer Reihe von Jahren all-
jährlich 150 M. als Stipendiengeld verausgabt.
d) Mehls-Stiftung.
Statut vom 7. Dezember 1859.
Mittelst Schreibens vom 7. Dezember 1859 überwies der
Meister vom Stuhl, Polizei-Direktor a. D., Br. Johann
Friedrich Mehls, die Summe von 609 M. zur Gründung
eines Stipendie^fonds mit der Bestimmung, dass von den
jährlichen Zinsen vier Fünftel als Stipendium verliehen
werden sollen, falls der Bewerber sich für den Staatsdienst
oder den Gewerbestand auf einer höheren Lehranstalt aus-
bildet. Die Stiftung soll erst dann in Wirksamkeit treten,
wenn das Kapitalvermögen die Höhe von 3600 M. erreicht hat.
Als Bewerber dürfen nur Söhne von Mitgliedern dieser
Loge und Nachkommen des Gründers, wenn deren Vater
auch nicht Freimaurer ist, zugelassen werden. In Ermangelung
von Bewerbern sollen die Zinsen zum Kapital geschlagen
werden.
Bestand Ende 1901 4409 M. Bewilligungen jährlich
120 M.
e) Weihnachts-Stiftung.
Ohne Statut.
Die Stiftung gewährt vmrdigen und bedürftigen Personen,
welche von der städtischen Armen -Verwaltung aus allen
Stadtbezirken in Vorschlag gebracht und von einem dazu
ernannten Ausschuss von Brüdern ausgewählt worden sind,
alljährlich zu Weihnachten Unterstützungen. Die Geldmittel
hierzu werden aufgebracht:
1. durch eine jährliche Sammlung freiwilliger Beiträge;
2. durch die im Lauf des Jahres bei den Logenarbeiten
gesammelten Armengelder;
3. durch die Zinsen des Kapitals, welche der Stiftung
überwiesen worden sind von den Brm. L uedecke 1000 M.,
Knuth 200 M., Klug 100 M., Schwabe 1000 M.
Zu Weihnachten 1901 wurden 900 M. verteilt, von
welchen 629 M. durch die freiwilligen Beiträge der Brr. auf-
gebracht waren.
— 649 —
f) Schwester Triepke-Stiftung.
Die Gattin des Brs. Triepke, königlichen Oberförsters,
hat der Loge testamentarisch ein Vermächtsniss von 900 M.
ausgesetzt mit der Bestimmung, die Grabstätte ihres Ehe-
gatten, ihrer Nichte und ihre eigene im Stand zu erhalten.
Dies Vermächtniss ist, nachdem die Meisterschaft sich am
19. Januar 1889 fär die Annahme ausgesprochen, von der
LfOgenkasse in Empfang genommen und bei der Sparkasse
zinsbar angelegt.
g) Rudolf Schwabe-Stiftung.
Statut vom 26. Januar 1902.
Er. Schwabe übergab der Loge an seinem 70. Geburts-
tag ein Kapital von 3000 M. mit der Bestimmung, dass
die Zinsen von 1000 M. in die Weihnachts-Stiftung fliessen,
die Zinsen von 2000 M. ein Stipendium bilden sollen, welches
alljährlich bei Gelegenheit der Stisserfeier einem Bruder,
dessen Sohn seine einjährige Dienstzeit ableistet, als Beihülfe
gegeben werden soll.
77. t Langensalza: „Hermann von Salza".
Statut vom 6. April 1863.
Ohne Stiftung.
78. Liegnitz: «Pythagoras zu den 3 Höhen''.
Ortsgesetz vom 2. November 1886.
1. Stiftung zur Unterstützung von hilfsbedürftigen
Wittwen und Waisen von Brüder Freimaurern.
Die Stiftung, die sich um Johannis 1902 auf 27600 M.
belief, ist bestimmt, vorzugsweise hilfsbedürftigen Hinter-
bliebenen von Mitgliedern dieser Loge und in E^angelung
solcher, Hinterbliebenen anderer Brüder Freimaurer eine
Unterstützung zu gewähren.
Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag
von 3 M., und jeder neu aufgenommene Bruder einen Ein-
trittsbeitrag von gleicher Höhe. Angenonunene Brüder sind
nur zum laufenden Beitrag verpflichtet. Die 24insen des
St iftungs Vermögens, die Beiträge und Sammlungen können
bis zur Hälfte zu Unterstützungen verwendet werden. In
ausserordentlichen Fällen kann jedoch auch die Hälfte der
Jahreseinnahmen überschritten werden. Die nicht verwendete
Jahreseinnahme wird kapitalisirt.
Im Jahre 1901 wurden an Unterstützungen 592 M.
gezahlt.
— 650 —
2. Bartsch-Stiftung.
Ohne Satzung.
Br. Bartsch hatte letztwillig der Loge 600 M. mit der
Bestimmung hinterlassen, die Zinsen alljährlich an bedürftige
Hinterbliebene eines Mitgliedes der Loge zu zahlen.
3. Warschauer'sches Legat 300 M.
4. Kittelmann'sches Legat 150 M.
5. von Holleuffer'sches Legat 900 M.
Nach dem Willen der Stifter werden die Jahreszinsen
vor Weihnachten an Hülfsbedürftige ohne Unterschied des
Geschlechts und des Bekenntnisses verteilt.
6. Reiche-Stiftung.
Der aus Anlass des 70 jährigen Geburtstages des Vor-
sitzenden Meisters Br. Reiche gesammelte Fonds beläuft sich
auf 642 M. Nach dem Beschluss der Meisterschaft werden
die Jahreszinsen dem jedesmaligen versitzenden Meister zur
Verteilung an verschämte Arme überwiesen.
7. Kittler-Stiftung.
Yerwaltungssatzung vom 18. Oktober 1895.
Br. Kittler (Ehrenmeister) überwies der Loge ein
Kapital von 2000 M. mit der Bestimmung, die Zinsen nur
in Fällen dringendster Not, aussschliesslich an Wittwen und
Waisen von Brüder Freimaurern der Loge, zu zahlen.
79. Limburg (Lahn): „Zu den dreiThürmen an derLahn'S
Wittwen und Waisen-Stiftung.
Satzungen vom 18. Juni 1902.
Die Stiftung gewährt den Wittwen und Waisen ihrer
Mitglieder den Genuss einer jährlichen Unterstützung, deren
Betrag sich nach der Höhe der von dem zinstragenden
Stammvermögen der Stiftung aufkommenden Zinsen und
nach der Zahl der zu unterstützenden Wittwen und Waisen
richtet.
Das Stammvermögen wird gebildet durch das Eintritts-
geld, die jährlichen Beiträge, Sammlungen bei Tafel- und
Trauerlogen, Schenkungen und Vermächtnisse und frei-
gewordene Unterstützungsbeträge.
— 661 -
80. t Luckau: bZuiii Leoparden.^ ^)
Ortssatzungen vom 6. Dezember 1900.
a) von Wittern-Stiftung.
Durch Testament des verstorbenen Bruders (Rentners)
Cäcil Theodor Max von Wittern zu Grossenhain — dem
dortigen Haurerkränzchen angehörend — vom 14. März 1889
ist der Loge „Zum Leoparden* ein Legat von 300 M. zu-
gefallen mit der Bestimmung, dass die Zinsen davon zum
Andenken an den in Luckau verstorbenen Sohn des Testators
— Hans von Wittern — alljährlich an eine arme Frau
oder an einen armen Knaben im Alter von 10 bis 13 Jahren
in Luckau gezahlt werden.
b) Wittwen- und Waisen-Stiftung.
Satzungen vom 6. April 1901.
Diese gewährt den Wittwen und Waisen ihrer Mit-
glieder, den Wittwen, solange sie ledig bleiben ohne Rück-
sicht auf ihren Aufenthaltsort, den Waisen, solange sie
das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben und unver-
heiratet sind, den Genuas einer jährlichen Unterstützung,
deren Betrag sich nach der Höhe der aufkommenden Zinsen
des Stammvermögens und nach der Zahl der zu unter-
stützenden Wittwen und Waisen richtet.
Das Stammvermögen wird gebildet durch das Eintritts-
geld der Mitglieder, deren jährliche Beiträge, Sammlungen
bei Tafel- und Trauerlogen, Schenkungen und Vermächtnisse,
freigewordene Unterstützungsbeträge.
Der Beitritt ist den Mitgliedern der Loge jederzeit
gestattet.
Das Eintrittsgeld beträgt je nach dem Lebensalter, vom
30. bis zum 60. Jahre 10, 16, 20, 25 und 30 M., der Jahres-
beitrag 5 Mark.
Durch Zuwendungen mannigfacher Art ist es gelungen,
das Stammvermögen der Stiftung im ersten Jahr ihres
Bestehens auf die Summe von 1036 M. 77 Pf. zu bringen.
81. t Lflbben: „Wilhelm zur Wahrheit und
Brudertreue**.
Statut vom 23. Februar 1867.
Siehe-Stiftung.
Br. Siehe überwies im Jahr 1876 ein Kapital von
300 M. zur Unterstützung hülfsbedürftiger Wittwen von
*) Qeschichta der Loge „Zum Leof>ardei\** Or. Laeka«.
— 652 —
verstorbenen Brüdern der Loge. Jeder Bruder, der jährlich
3 M. zum Kapital einzahlt, ist Mitglied des Aufsichts-
rats. Kapital und Jahresbeiträge können nie angegriffen
werden, und erst, wenn das Kapital die Höhe von 1500 M.
erreicht hat, können in dringenden Fällen die laufenden
Beiträge mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu Unter-
stützungen verwendet werden.
Das Vermögen der Stiftung belief sich Ende Juni 1902
auf rund 3000 M.
82. t Magdeburg: „Ferdinand Z.Glückseligkeit".*)
Ortsstatut vom 30. Mai 1888.
a) Wittwen- nnd Waisen-Unterstützungs-Kasse.
§§ 28 bis 36 des Ortsstatuts.
Die Kasse hat gesonderte Verwaltung durch einen zu
dem Zweck gewählten Ausschuss.
Bestand am 1. JuU 1901 . . . . M. 189 221,90
Darin sind enthalten folgende Stiftungen:
Aug. Coqui-Stiftung M. 7 000,—
Jubiläums-Stiftung „ 1500, —
F. C. Schultze-Stiftung . . . . „ 30000,—
Dr. Hugo Schulz-Stiftung . . . ., 5000,—
R. Wolf-Stiftung „ 10000,—
Wilhelm Hauswaldt-Stiftung _. . 10000,—
zus. M. 63 500,—
Für das Jahr 1901/1902 kommt hierzu:
F. C.Schultze-Stiftung, Erhöhung um M. 2 500,—
R. Wolf-Stiftung Erhöhung um . . y, 5 000,—
und ein noch nicht ausgezahltes Ver-
mächtniss (Linnecke) von . . . „ 6 000, —
Als Einnahmen fliessen der Wittwen- und Waisen-
kasse zu von jedem Bruder ein jährlicher Beitrag von
mindestens 3 M. bei jeder Aufnahme oder Annahme, femer
beim Zutritt ständig Besuchender 15 M., bei jeder Beförderung
3 M. und die Zinsen des Vermögens.
An Unterstützungen wurden im Jahr 1900/1901
verausgabt M. 7375.
♦) Geschichte der Loffe .Ferdinand zur Glückseligkeit*' zu
Magdeburg im ersten Jahrhundert ihres Bestehens. Magdeburg 18G1.
— 663 —
b) Armenkasse.
§§ 21 bis 23 und §§ 25 bis 27 des Ortsstatats.
Die Kasse hat gesonderte Verwaltung durch einen zu
4lem Zweck gewählten Ausschuss.
Bestand am 1. JuU 1901 .... M. 45 189,53
Darin sind enthalten folgende Stiftungen:
G. K.-Stiftung . M. 340,—
C. B.-Stiftung „ 510,-
Apel-Stiftung „ 300,—
von Piescbel Schartow-Stiftung „ 2000, —
Alrb.-Stiftung , 600,—
Sch.-Stiftung , 300,--
Bonsac-Stiftang ,, 1500, —
Rode-Stiftung „ 330,—
Klusemann-Stiftung 6 000, —
Brunner-Stiftung „ 1500, —
Lippert-Stiftung , 1500, —
Wilhelm-Stiftung 3 000,—
Herm. u. Marie Aders-Stiftung . „ 10000, —
Fritz Kalkow-Stiftung .... „ 5000, —
Lochte-Stiftang , 5000, —
Müller-Stiftung 300.-
zus. M. 38 180,-
Für das Jahr 1901/1902 kommt hierzu:
R. Wolf-Stiftung M. 6000,--
Ausserdem ist in dem Vermögensbestand das sogenannte
Re^nrvatkapital enthalten im Betrag von Mk. 3808,36, welches
gebildet ist aus früheren Zuwendungen zu freier Verfügung.
Diasos Kapital wird vermehrt durch seine Zinsen und etwaige
weitere Zuwendungen und wird jährlich um 400 M. zu
Uunsten der laufenden Einnahmen der Armenkasse vermindert,
bis es aufgezehrt sein wird. Als Einnahmen fliessen der
Armenkasse zu von jedem Bruder ein jährlicher Beitrag
von 3 M., die Sammlungen bei den Arbeiten, der Inhalt der
.Annenbüchsen, die Zinsen des Vermögens, die Gebühren für
Benutzung der Säle, jährlich M. 400 aus dem Reservatkapital,
solange dieses reicht.
An Unterstützungen wurden im Jahr 1900/1901
verausgabt 3410 M. darunter 2075 M. als Stipendien an
Studirende und Seminaristen.
- 654 —
83. t Marburg: „Mark Anrel zum flammenden
Stern".
Wohlthätigkeits-Stiftung.
Die Zinsen des von einem Freund der Freimaurer ge-
stifteten Grundstocks von 600 M. sind an jedem Weihnächte-
fest an eine oder höchstens zwei mit Not kämpfende ziemlich
Arme nach Beschluss des Logenvorstandes durch den Armen-
pfleger der Loge zu übergeben.
84. t Marienburg: „Viktoria zu den drei ge-
krönten Thürmen".*)
a) Stiftung für Notleidende zum Gedächtniss an
König Friedrich Wilhelm HI.
Ohne Statut.
Um den Gefühlen der Trauer über den am 7. Juni 1840
erfolgten Tod des Königs Friedrich Wilhelm III. durch
eine Handlung der Wohlthätigkeit einen entsprechenden Aus-
druck zu verleihen, beschloss die Loge eine Stiftung für
Notleidende zu errichten und zu diesem Zweck die Zinsen
eines Kapitals von 3000 M. mit jährlich 150 M. aus dem
Vermögen der Loge zu überweisen.
Ueber die Verwendung der Zinsen soll alljährlich Be-
schluss gefasst werden. Eine Stiftungsurkunde ist nicht
errichtet. Aus dem Einkommen der Loge werden alljährlich
zu Weihnachten 150 M. an Arme und Bedürftige verteilt.
Ein Stiftungskapital ist nicht vorhanden.
b) Viktoria-Stiftung.
Ohne Statut.
Zur Erinnerung an die Säkularfeier im Jahr 1872
wurde ein Kapital von 750 M. zur Gründung einer Viktoria-
Stiftung überwiesen. Dasselbe erhöhte sich in den folgenden
Jahren auf 1500 M., welche hypothekarisch untergebracht
sind. Die Zinsen werden jedes Jahr zu Weihnachten an
Arme und Notleidende verteilt.
*) Geschichte der Joh.-Loge -Viktoria zu den drei gekröntsD
Thürmen^ L 0. Marienhurg als Manuskript für Brüder gedruckt.
Danzig 1872, Rauches Festgabe zur Säkularfeier am 1. Septenäer 1872.
- 656 —
c) Raach'sches Vermächtniss.
Ohne Stiftung.
Br. J. Ranch, Meister vom Stahl, f 1879, vermachte
der Loge testamentarisch ein Kapital von 3000 M., ohne
über die Verwendung dieser Summe oder über die Zinsen
Bestimmung zu treffen. Die Zinsen werden entweder als
Stipendien an Söhne von Brüdern verliehen oder angesammelt,
falls Stipendiaten sich nicht melden. Eine Vermehrung des
Kapitals ist zur Zeit nicht beabsichtigt.
85. t Harienwerder: „Zur goldenen Harfe."^)
Weihnachts-Stiftung.
Statut vom 8. Dezember 1886.
Es wurden Weihnachten 1901 an 12 Wittwen 288 M.
gezahlt. Das Vermögen der Weihnachtsstiftung belief sich
Ende 1901 auf 8565 M.
86. t Hemel: „Memphis'\
Der am 26. Juni 1901 verstorbene Br. Heinrich
Schläger, Kaufinann in Görlitz, schenkte der Loge im Jahr
1877 behufs Bildung einer Stiftung zur Unterstützung hülfs-
bedürftiger Brüder und deren Angehöriger die Summe von
3000 M. Er fügte im Jahr 1889 einen ferneren Betrag
von 3000 M., im Jahr 1891 10000 M. und in den Jahren
1899 und 1900 je 2250 M. hinzu, sodass der Bestand der
Schläger-Stiftung jetzt 20500 M. beträgt Die Zinsen
sind im Sinn des Geschenkgebers verwendet und dadurch
ist numche Thräne getrocknet worden.
87. f Merseburg: ,Zum goldenen Kreuz*.^)
L Wittwen- und Waisen-Stiftung.
Statut vom 22. Mai 1845.
Zweck der Stiftung ist die Gewährung von Unter-
stützungen an Wittwen und Kinder verstorbener Mitglieder
der Loge. Verfügbar sind die Zinsen des Kapitals und die
jährlichen Zuschüsse aus der LiOgenkasse.
Zur Bildung eines Kapitalstockes wurde seit Johannis 1843
der vierte Teil der zur Logenkasse zu zahlenden laufenden
Beiträge überwiesen und ausserdem jährlich eine Sammlung
*) Die Oründang der Joh.-Loge „Zur soldeoen Harfe** und das
Yierte(jahrbundert ihres Betteheni, tod Br. J. Carl, Msrienwerder
1870.
^) Qeschichte der Freimaarerloffe «Zum foldeoen Krtoi* im
Orient Mmebarg too 1806 bis 1866. Merseburg 1866.
— 656 —
unter den Mitgliedern veranstaltet. Nach dem Haasgesetz
von 1886 blieb zwar die Sammlung beibehalten, als Beitrag
zu obigem Kapital wurden aber fernerhin für jedes Mitglied
jährlich 3 M. aus der Logenkasse abgeführt. Von Johannis
1902 ab erhält die Stiftung jährlich 3,50 M. für jedes Mit-
glied unter Wegfall der besonderen Sammlung.
Dem Stiftungskapital wurden ferner die Bestände der
Backs-Stiftung in Höhe von 100,85 M. zugewiesen. Dieser
Fonds, bei dem 50jährigen Maurer-Jubiläum des Br. Backs
gesammelt, war von letzterem zu einer milden Stiftung nach
dem Ermessen der Brüder Meister bestimmt, und letztere
entschieden sich für die Abführung an den Wittwen-Fonds.
Der Bestand der Stiftung belief sich Johannis 1902
auf 24 620,48 M.
II. Armen-Fonds.
Ohne Statut.
Die Zinsen des Eapitalbestandes und die jährlichen
Beiträge aus der Logenkasse werden verwendet zur Be-
kleidung bedürftiger und würdiger Konfirmanden, zu Unter-
stützungen und zur Förderung gemeinnütziger Bestrebungen.
Begonnen ist 1805 mit der Bildung eines Fonds durch
Sammlungen und Strafgelder. Später überwies die Logen-
kasse einen jährlichen Beitrag von 3 M. für jedes einheimische,
1 M. für jedes auswärtige Mitglied, und vom 1. Juli 1902
ab durchweg von 3 M. für jedes Mitglied. Ausserdem fliessen
dem Fonds gelegentliche Schenkungen (so z. B. 1843 100 M.
vom Br. Kühn) und die Erträge der Sammlungen bei Tafel-
logen, Erlöse aus Versteigerungen von Druckschriften u. s. w. zu.
Johannis 1902 betrug der Vermögensbestand 2764,44 M.
III. Lorenz-Stiftung.
Statut vom 1. Dezember 1892.
Die Zinsen des Stiftungs- Kapitals sind bestimmt zu
Unterstützungen für Brüder der Loge, welche entweder durch
anhaltende schwere Krankheiten in der Familie oder durch
eigene körperliche Gebrechen erwerbsunfähig geworden und
dadurch in hülfsbedürftige Lage geraten sind.
Am 6. Oktober 1892 überwies Br. Lorenz (Rentner)
der Loge 2600 M. zu diesem Zweck mit der Bestimmung,
dass die Unterstützungen am 20. Dezember jedes Jahres
auszuzahlen und dass die unverwendet gebliebenen Zinsen
dem (nicht angreifbaren) Kapital zuzuschlagen seien.
Bestand der Stiftung Johannis 1902 3052,14 M.
— 667 —
IV. Elze-Stiftong.
Ohne Statut
Die Zinserträge werden verwendet zu Unterstützungen
an bedürftige und würdige Wittwen und Waisen von Brüdern
der LfOge. Die Bewilligung erfolgt unter jedesmaliger Zu-
stimmung des Stifters und zwar zum 25. Februar, dem
Geburtstage seines Vaters.
Br. Kurt Elze (Rechtsanwalt und Notar zu Halle a. S.)
überwies der LiOge am 4. Februar 1886 500 H. als Anfang
zu einer Elze -Stiftung, und vermehrte den Bestand am
19. März 1891 und am 1. Februar 1893 je um 500 M.
Ausserdem flössen dem Fonds am 16. September 1899 ICO M.
zu, welche ein Bruder des Stifters (Martin Elze) schenkte,
und am 28. Dezember 1901 300 M., welche die Brr. Kurt
und Walt her Elze anlässlich ihres 25 jährigen Maurer-
Jubiläums dem Fonds zuwendeten.
Bestand Johannis 1902 1962,82 M.
88. t Meseritz: „Luise zur Unsterblichkeit^'.
Ohne Statut.
Durch letzwillige Verordnung der Wittwe des Br.
Fröhner ist der Loge ein Kapital von 18000 M. zum un-
beschränkten Eigentum zugewendet. Die Meisterschaft be-
schliesst darüber, zu welchem wohlthätigen Zweck das Ka-
pital verwendet werden soll. Es ist mit noch anderen
der TiOge zur Verfügung gestandenen Kapitalien im Jahr 1888
zum Neubau des Logenhanses herangezogen worden.
89. Minden: „Wittekind'^
Statut vom 23. Februar 1H64.
a) Sander'sche Stiftung zur Unterstützung von
Wittwen und Waisen.
Im Jahr 1864 wurde der Loge durch die letztwillige
Verordnung des Brs. Franz Heinrich Sander, Kaufmann
zu Minden, vom 22. September 1864, die Summe von 3446,55 M.
mit der Bestimmung überwiesen, die Zinsen zur Unterstützung
von Wittwen und Waisen zu verwenden. Unter Zurechnung
der Zinsen und einem Zuschuss aus der Armenkasse der
Loge wurde das Kapital auf 3600 M. erhöht.
b) Im Jahr 1888 hat der Mstr. v. St., Br. Heinrich
Busch, der Loge ein Kapital von lO^K) M. letztwillig ver-
macht mit der Massgabe, dass Ende November jedes Jahres
OMok. d. Or. Nat.Mutt«r-Ix>ff*. 42
— 658 —
die Zinsen dieses Kapitals an bedürftige Wittwen verteilt
werden sollen.
c) Der im Jahr 1865 verstorbene Br. Ernst v. Gagomos,
Hauptmann a. D., hat der Loge sein Vermögen im Betrage
von 5193 M. zor weiteren Verfügung überlassen. Es
ist nach Beschluss der Meisterschaft zu Bauzwecken ver-
wendet. Die Erwerbung des jetzigen Logengebäudes fiel
in die Zeit des Todes des gel. Br. v. Gugomos.
d) Um 1900/1901 schenkte der Br. Winter der Loge
zum Gedächtniss an seine verstorbene Gattin ein Kapital
von 3000 M., dessen Zinsen verschämten weiblichen Armen
zu Gute kommen sollen. An diese Stiftung ist femer die
Verpflichtung geknüpft, dass alljährlich am Geburtstag der
verstorbenen Schwester ein Blumenkranz auf deren Grab-
stätte niedergelegt wird.
90. f Mühlhausen i.Thfln: ,, Hermann zur deutschen
Treue".*)
a) Schweineberg-Stiftung.
Zum Johannisfest 1894 als dem Tage, an welchem der
Br. Schweineberg sein Amt als Mstr. v. St. nach 24 jähriger
Hammerführung niederlegte, ist durch freiwillige Beiträge
der Brüder ein Kapital von 1739 M. zusammengebracht
worden, das, um das Gedächtniss des genannten Bruders
auch bei den kommenden Geschlechtem zu erhalten, als
Schweineberg-Stiftung verwaltet wird. Die Zinsen werden
bedürftigen und würdigen Söhnen von Mitgliedern der Loge
zugewendet, während der Schulzeit zur Bestreitung von
Schulbedürfnissen, späterhin zu ihrem Unterhalt bis zur
Begründung eines selbständigen Lebensberufes.
Die Verleihung des Zinsertrages des Stipendiums findet
vom Jahr 1895 an alljährlich zum 25. Januar (dem Geburts-
tag des Stifters) statt, zunächst durch diesen selbst nach
Vorschlag des Beamten-Kollegiums, nach seinem Tode durch
die Meisterschaft.
b) Schwesternverein zur Bekleidung armer würdiger
Konfirmanden.
Mitglieder des Vereins sind die Ehefrauen, Wittwen,
erwachsene Töchter und unverheiratet gebliebene Schwestern
von Frmrn., welche sich freiwillig zu einem jährlichen Beitrag
von Geld behufs Erreichung des angegebenen Zweckes ver-
*) Geschichte der Loge von Br. Franz Enanth.
— 659 —
(fliehten. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen
bretand, dem sie cbei Frmr. hiesiger Loge zogeeellen. Die
Zahl der jährlich zu bekleidenden Konfirmanden richtet sich
nach der Höhe der eingekommenen Beiträge, die Auswahl
erfolgt durch den Vorstand.
Die Einnahmen und Ausgaben von 1857 — 1902 stellen
sich auf 11955,50 M.
Bekleidet wurden in den 45 Verwaltungsjahren 305 Knaben
und 314 Mädchen, im Ganzen 619 Kinder.
91. Mfllheim a. d. R.: „Broich zur verklärten
Luise''.
Die Logen zu Bochum, Essen, Duisburg, Wesel, Emmerich
und Mülheim traten im Jahr 1876 zu einem Verband zu-
sammen zur Förderung und Belebung eines innigen Verkehrs
zwischen einander, zur Pflege von Freundschaft und Liebe
unter den Brm. und zur Herbeiscbaffung der Mittel zu einem
Stipendium, welches Jünglingen oder Jungfrauen zum Zweck
ihrer Ausbildung zu einem Beruf übergeben wird.
Zu diesem Zweck werden für jedes zahlende Mitglied
der einzelnen Logen 1,50 M. als jährlicher Beitrag an die
Verbandskasse entrichtet und diese überweist das Stipendium,
welches jährlich 700 M. beträgt, zur Verwendung an eine
der Verbandslogen in der oben angegebenen Reihenfolge.
Freiwillige Schenkungen bei den Vereinsfesten dienen zur
Bildung eines Ersatzkapitals, dessen Verwaltung der Loge zu
Duisburg übertragen ist.
92. t Mflnster i. W.: „Zu den drei Balken''.
Buch- V. Olfers-Stiftung für Wittwen und Waisen.
Statut vom 9. Juli 1879.
Am 22 März 1859 feierte die Loge das fünfzigjährige
Maurerjubiläum des Meisters vom Stuhl, Justus Eberhard
Buch, KönigL Geheimen Regiemngsrats a. D. Der Jubilar
übergab bei dieser Veranlassung der Loge die Summe
von 150 M. mit dem Wunsch, diese zu irgend einem
frommen Zweck zu verwenden. Diesem Wunsche ent-
sprechend beschloss die Meisterschaft die Gründung einer
Wittwen- und Waisenstiftung. Eine rege Teilnahme für die
Stiftung trat bei der Johannisfeier am 24. Juni 1859 durch
Zeichnung nicht unerheblicher einmaliger und fortlaufender
Beiträge hervor.
48«
— 660 —
Am 5. Dezember 1859 überwies der Ehrenmeister der
Loge, Br Clemens v. Ol fers, Geheimer Jnstizrat, bei der
Feier seines 50jährigen Manrerjabilaoms dieser Stiftung die
Summe von 600 M.
Die Loge beschloss, der nunmehr als gesichert anzu-
sehenden Stiftung, in dankbarer Erinnerung an beide Brüder,
den Namen „Buch- v. Olfers- Stiftung für Wittwen und
Waisen" beizulegen.
Das Statut bezeichnet als Zweck der Stiftung:
den Wittwen und Waisen (letzteren unter 18 Jahren) der-
jenigen Brr., welche dieser Stiftung als Mitglieder bei-
treten, einen Pfleger zuzuordnen, welcher die Aufgabe hat,
der ganzen Familie überall mit Rat und Tbat beizustehen,
auch eine Geldunterstützang derselben aus der Kasse der
Stiftung nach Massgabe ihrer Dürftigkeit und der vor-
handenen Mittel herbeizuführen.
Der jährliche Beitrag der Mitglieder ist auf 3 M. fest-
gesetzt.
Jeder der Loge durch Aufnahme oder Annahme bei-
tretende Bruder kann Mitglied der Stiftung werden, wenn
er seinen Beitritt zur Stiftung innerhalb der ersten vier
Wochen schriftlich erklärt.
Dem Kapitalvermögen der Stiftung werden überwiesen :
1. die Hälfte der jährlichen Beiträge der Mitglieder,
2. der am Jahresschluss verbliebene Bestand der zur
Unterstützung bestimmten Einnahmen,
3. Geschenke und Vermächtnisse.
Zur jährlichen Verteilung können verwendet werden:
1. die Zinsen von dem Kapital,
2. die Hälfte der jährlichen Beiträge,
3. die durch Sammlungen aufkommenden Gaben,
4. die Geschenke und Vermächtnisse, deren Vereinnahmung
zum Kapitalfonds ausgeschlossen ist.
Der Vorstand der Stiftung hat über die Höhe der zu
gewährenden Unterstützung zu entscheiden Der aus sieben
Mitgliedern bestehende Vorstand wird gebildet aus drei Be-
amten der Loge (dem Meister vom Stuhl, dem zugeordn.
Meister und dem ersten Aufseher) und 4 von der General-
versammlung der Stiftung alljährlich gewählten Mitgliedern,
unter diesen der Schatzmeister der Stiftung.
Kapitalvermögen Ende 1901: 14000 M. Verausgabt
waren in diesem Jahre 280 M.
— 661 —
93. t Naumburg a. d. S.: „Za den drei Hammern^^
a) Rothe-Stiftang.
Statat vom 1. Mai 1868.
Zum ehrenden Andenken an den Mitbegründer und ersten
hammerführenden Meieter der Loge Major a. D. Br. Friedrich
August Rothe, hat die Meisterschaft die Gründung eines
Stipendien -Fonds beschlossen.
Das Stipendium wird in Höhe von 120 M. auf ein Jahr
einem unbemittelten jungen Mann verliehen, welcher nach
Erlangung des S^ugnisses der Reife auf einem Gymnasium
oder einer diesem gleichstehenden Schulanstalt zu seiner
weiteren Ausbildung eine deutsche Universit&t oder Akademie
besucht.
Das Stammkapital dieser Stiftung ist am 25 jährigen
Stiftungsfest der Loge auf 3000 M. festgestellt worden.
b) Stiftung zur Bekleidung armer Konfirmanden.
Statut vom 3. Dezember 1873.
Die Zinsen eines Kapitals von 3000 M., welches durch
freiwillige Sammlung unter den Brüdern aufgebracht worden
iht, werden jährlich zu Ostern zur Bekleidung armer Kon-
firmanden verwendet.
c) Jung-Stiftung,
bestehend aus einer Schenkung von 1500 M. seitens des
Br. Jung in Leipzig, deren Zinsen jährlich zu Weihnachten
an bedürftige Wittwen von Brüdern der Loge verliehen werden.
d) Krause-Stiftung,
in Höhe von 1200 M. begründet und durch jährliche Bei-
träge zum Abschluss gebracht von dem Br. Krause in Köslin,
dient demselben Zweck wie die Stiftung unter c.
e) Anton-Stiftung,
bestehend aus einer Schenkung von 1000 M. seitens des
Br. Anton, deren Zinsen zur Ergänzung der Volksbibliothek
der Loge „Zu den drei Hämmern'' verwendet werden.
f) Bertha-Anton-Stiftung,
bestehend aus einer Schenkung von 1000 M. seitens der
Schwester Anton (Gemahlin des Br. Anton) deren Zinsen
jährlich zu Weihnachten zur Unterstützung an Töchter
der Brüder der Loge verliehen werden.
— 662 —
g) Broche-Stiftung,
bestehend aus einer Schenkung von 700 M. seitens des Br.
Broche, deren Zinsen jährlich za Weihnachten an bedOrftige
Wittwen von Brüdern der Loge verliehen werden.
h) Laddey-Stiftung,
bestehend aus einer Schenkung von 300 M. seitens des Br.
Laddey in Freiburg a./l?-) deren Zinsen jährlich zu Weih-
nachten an bedürftige Wittwen in Freiburg a./U. verliehen
werden.
i) Rohde-Stiftung,
bestehend aus einer Schenkung von 300 M. seitens des Br.
Bohde, deren Zinsen alljährlich zu Weihnachten an bedürftige
Wittwen von Brüdern der Loge verliehen werden.
k) Moewes-Stiftung,
bestehend aus einer Schenkung von 500 M. seitens des Br.
Moewes, deren Zinsen teils zur Pflege der Gräber der
Schwester Moewes und des Bruders Moewes, teils zu Weih-
nachten an bedürftige Wittwen von Brüdern der Loge ver-
wendet werden.
1) Mahr-Stiftung.
Die Zinsen eines E^pitals von 3000 M., welches aus
einer Schenkung von 300 M. seitens des Br. Mahr, sowie
durch freiwillige Sammlung von den Brüdern aufgebracht
worden ist, werden an bedürftige dienende Brüder und
Wittwen von dienenden Brüdern der Loge „Zu den drei
Hammern'' verliehen.
94. f Neisse: ;,Zu den sechs Lilien''.
Ohne Stiftung.
95. Oels: „Wilhelm zur gekrönten Säule".
a) Hülfsverein zur Bestreitung der Beerdigungs-
kosten.
Statut vom 4. September 1852.
Der Verein besteht seit dem 1. Januar 1842 und hat
den Zweck, an die Hinterbliebenen der Mitglieder die Summe
von 150 M. zu überweisen. Das Logenvermögen leistet
hierfür Bürgschaft.
Die Mitglieder des Vereins haben ausser einem Eintritts-
geld von 6 M. einen monatlichen Beitrag von 0,25 M. und
ausserdem erforderlichen Falles einen besonderen Beitrag zu
leisten.
— 663 —
Jedes ordentliche Mitglied der Loge kann bei seiner
Aufnahme in den Bond ohne Rücksicht auf Alter and
Gesondheitsznstand dem Verein beitreten.
Ein späterer Beitritt ist unter der Voraussetzung zu>
gelassen, dass die Meisterschaft, aus Vereinsmitgliedem
bestehend, die Oenehmigung dazu erteilt, und der Beitretende
ausser dem Eintrittsgeld den doppelten Betrag sämmtlicher
Sewöhnlichen und aossergewöhnlichen Beiträge Tom ersten
lonatstage seiner Au&ahme bezw. Annahme an gerechnet
nachzahlt.
Zum Stammkapital der Stiftung wurden bei der Gründung
des Vereins 3<)0 M. aus der Logenkasse überwiesen. Zur
Vermehrung dieses nicht angreifbaren Kapitals, welches mit
dem Ende des Jahres 1901 cQe Summe Ton 8800 M. erreicht
hatte, sind ausser den Zinsen der Kapitalien und den wegen
versäumten rechtzeitigen Beitritts zu zahlenden Nachschüssen
die Antrittsgelder bestimmt, in sofern letztere nicht zur
Deckung der Sterbegelder erforderlich sind.
Die Zahl der Mitglieder belief sich 1901 auf 53.
b) ünterstützungsfonds.
Statut vom 21. Dezember 1892.
Die Mitglieder der Loge haben durch freiwillige Zu-
wendungen einen Unter8tützungsfonds gebildet, aus welchem
an hülfsbedürftige Hinterbliebene — Wittwen oder Kinder —
von Logenmitgliedem, die bis zu ihrem Tode der Loge an-
gehört haben, eine Geldunterstützung gewährt werden kann.
1901 hatte der Fonds eine Höhe von 8300 M.
96. Ohlau: „Wilhelm zur deutschen Eiche"^.
1. Hilfsbeerdigungskasse.
SUtut vom 28. Februar 1882.
Bestand am 1. April 1902: 3259,30 M.
2. Eckert-Stiftung: 1638,95
3. Lundt-Stiftung: 365,34
4. Gaze-Stiftung: 343— „
97. t Oppcln: „Psyche"
a) Sterbekassenverein.
Statut vom 22. Juli 1885.
Zweck dieses seit dem Jahr 1825 bestehenden Ver-
eins ist, beim Todesfall den Hinterbliebenen die Summe von
300 M. auszuzahlen.
— 664 —
Der zu diesen Zahlungen nötige Fonds wird gebildet:
A. durch die Eintrittsgelder, und
B. durch die von den Vereinsmitgliedem einzuziehenden
Beiträge, deren Höhe auf Beschluss des Sterbekassen-
Vereins festgesetzt wird.
Das Eintrittsgeld beträgt: bei einem Alter von 25—40
Jahren 6 M., von 40 — 50 JaJiren 9 M., von 50 Jahren 12 M.
Die überschiessenden Beiträge zu B. werden zu einem
Ersatzkapital gesammelt.
Dienende Brüder zahlen die Hälfte der Eintrittsgelder
und der Beiträge, ihre Hinterbliebenen bekommen aber die
volle Summe, vorausgesetzt dass der Verstorbene bei seinem
Tode noch dienender Bruder der Loge war.
Das Vermögen beträgt 1901 : 4880,02 M.
b) Maron-Stiftung.
Statut vom 24. Juni 1864.
Am 24. Juni 1864 beschloss die Loge zur Feier des
50 jährigen Maurerjubiläums ihres Meisters vom Stuhl, Ober-
forstmeisters und Oberstleutnants a. D., Brs. Ernst Wilhelm
Maron, die Gründung der „Maron-Stiftung".
Das auf 3507 M. angewachsene, zinsbar angelegte
Stiftungs-Kapital darf niemals angegriffen werden, die Zinsen
sollen durch den jedesmaligen Meister vom Stuhl alljährlich
am Johannistag in ungetrennter Summe einem hülfis-
bedürftigen Bruder, einer hülfsbedürftigen Wittwe oder
einer Waise der Loge überwiesen werden. 1901 wurden
75 M. gezahlt.
® c) Witte-Stiftung.
Statut vom 24. Juni 1871.
Der Oberlandesgerichts -Registrator Karl Witte zu
Breslau hatte am 13. Juni 1870 in Erinnerung seiner vor
50 Jahren in der Loge „Psyche" erfolgten Aufnahme in den
Bund der Loge 150 M. zu wohlthätigen Zwecken eingesendet.
Auf die Kunde von dem Beschluss der Meisterschaft, mit
diesem Geldbetrag eine Witte -Stiftung zu gründen, über-
sandte Br. Witte ferner die Summe von 150 M., so dass
das Stiftungs-Kapital auf 300 M. sich belief.
Die Zinsen dieses eisernen Kapitals, welches durch fernere
Gaben vermehrt werden kann, sollen alljährlich am 13. No-
vember zu Gunsten eines hülfsbedürftigen Bruders, einer
hülfsbedürftigen Wittwe, oder einer hülfsbedürftigen Waise
der Loge verwendet werden. Am Schluss des Jahres 1901
hatte die Stiftung einen Kapitalbestand von 837,13 M.
— 665 —
d) von Skopnik-Stiftang,
Statut vom 28. April 1875.
Am 28. April 1875 bescbloss die Loge zur Feier des
50jäbrigen Maorerjabiläoms des Ehrenmeisters der Loge
Brs. August Leopold von Skopnik, Königlichen Steuer-
rats a. D., die Gründung der ,,von Skopnik-Stiftung*^
Das Stiftungs- Kapital beträgt 1000 M.; die Zinsen
davon sollen durch den jedesmaligen zugeordneten Meister
alljährlich am 21. April zu Gunsten eines hülfsbedürftigen
Bruders, einer hülfsbedürftigen Wittwe, oder einer Waise
der Loge Psyche Verwendung finden. 1901 wurden 35 M.
gezahlt.
e) Finke-Hentschel-Stiftung.
Statut vom 24. Januar 1879.
Der Er. August Theodor Finke, Apothekenbesitzer in
Krappitz, Mitglied der Loge, schenkte ihr im Jahr 1855
ein Kapital von 75 M. mit der Bestimmung, dass davon
die Zinsen so lange angesammelt werden sollen, bis das
Kapital die Höhe von 150 M. erreicht; dann soll die
Hälfte der Zinsen einem verschämten Armen als Unter-
stützung gewährt und die andere Hälfte dem Kapital
zugeschlagen werden, bis das Letztere die Höhe von 3(X) M.
erreicht; dann soll ebenmässig verfahren werden und so
weiter. Eine Grenze ist nicht angegeben.
Br. Finke ist am 2. Juni 1873 i. d. e. 0. eingegangen,
er vermachte in seinem Testament der Armenkasse der Loge
einen Betrag von 300 M.
Br. Hentschel, Professor an der Universität in Breslau,
Ehrenmitglied der Loge, welcher im Jahre 18Ö6 verstorben
ist, hat in seinem Testament ein Vermächtniss von 150 M.
zu wohlthätigen Zwecken ausgesetzt.
Die Meisterschaft beschloss, diese Kapitalien zu ver-
schmelzen und damit eine „Finke-Hentschel-Stiitung^'
zum Andenken an die genannten beiden Brr. zu errichten
mit der Bestimmung, die Zinsen davon zur Hälfte zur
Wohlthätigkeit für verschämte Arme zu verwenden, dagegen
die andere Hälfte der Zinsen dem Kapital zuzuführen, bis
es 3000 M. erreicht haben wird. Tritt dieser Fall ein,
so hat die Meisterschaft der Loge über die Verwendung
der Zinsen weiter zu beschliessen. Am Schluss des Jahres
1901 hatte die Stiftung einen Kapitalbestand von 1592,76 M.
— 666 —
f) Sammelfonds „Zu helfender Liebe".
Im Jahr 1887 ist Behufs Gründung einer Stiftung zur
Unterstützung von Brm., namentlich:
zur Labung schwer kranker und zur Pflege alter,
gebrechlicher, alleinstehender Brüder, zur Unter-
stützung erwerbsunfähiger Brüder, zur Zahlung — nach
Umständen dahrlehnsweise — von Lebensversicherungs-
Prämien für verarmte Brüder, um deren FamiUen vor
Buin zu bewahren,
ein Sammelfonds gebildet, der am Schluss des Jahres 1901
den Betrag von 6787,43 M. erreicht hat.
98. t Osnabrück: „Zum goldenen Rade^.*)
a) Hülfsverein für Wittwen verstorbener Brüder.
Statut vom 27. März 1833 und Nachträge.
Jedes dem Verein beitretende ordentliche Mitglied der
Loge „Zum goldenen Rade^ zahlt einen Jahresbeitrag von 3M.
Von diesen Beiträgen sollten in dem ersten Jahrzehnt höchstens
zwei Drittel zu Unterstützungen verwendet, die Ueberreste
dem Stammkapital zugeschlagen werden. Zur Gründung des
letzteren hatte der Meister vom Stuhl, Br. Buch, Regierungsrat,
mittelst Schenkungsurkunde vom 30. November 1832 die
Summe von 150 M. überwiesen. Die Zinsen des Stamm-
kapitals sollten während des ersten Jahrzehnts dem Kapital
ebenfalls zugeschlagen werden.
Die Verleihung der Unterstützungen erfolgt alljährlich
durch Beschluss der beteiligten Meister und wird von der
Hülfsbedürftigkeit bedingt.
Die Verwaltung ist einem Vorstand von drei in Osnabrück
wohnenden, beteiligten Meistern (Vorsteher, Schriftführer und
Rechnungsführer), übertragen, welcher von 3 zu 3 Jahren
von den beteiligten Meistern gewählt wird und alljährlich
der Meister-Beratung Rechnung zu legen hat.
Nach Ablauf von 10 Jahren sollte über die Verwendung
der Zinsen und der Beiträge von den beteiligten Meistern
weiter beraten werden.
In Gemässheit dieser Bestimmung wurde am 6. September
1843 beschlossen:
dass während des zweiten Jahrzehnts die Beitragsgelder
ganz zur Verwendung kommen, dagegen die Zinsen ferner
wie bisher dem Stammkapital zugeschlagen werden sollten.
♦) Geschichtliche Nachrichten über das Entstehen der Loge „zum
goldenen Rade** im Oriente Osnabrück und deren Verhältnisse von
1807 bis 1857. Osnabrück 1867.
— 667 —
Der Höchstbetrag der Jabresonterstütziiiiff an die einzelne
Wittwe sollte während dieses zweiten Jahrzennts die Summe
von 75 M. nicht überschreiten.
Nach Ablauf des zweiten Jahrzehnts wurde am 21 .Dezember
1854 beschlossen:
dass während des dritten Jahrzehnts die Beitragsgelder
ganz oder die Zinsen des Stammkapitals zur Hälfte zu
Unterstützungen verwendet werden dürfen.
Durch den Beschluss der Meistei^Beratung vom 9. Februar
1864 wurde festgesetzt:
dass auch während des vierten Jahrzehnts ausser den
ganzen Beitragsgeldem die Hälfte der Zinsen zu Unter-
stützungen verwendet, jedoch bis auf weiteren Beschluss
jeder düiftigen Wittwe vormaliger Brüder der Loge jährlich
48 M. in halbjährlichen Terminen im Voraus als Unter-
stützung verabfolgt werden können.
Im Jahr 1901/02 wurden an 6 Wittwen 720 M. verteilt.
Das Stammkapital der Stiftung einschliesslich eines vom
Br. Delius aus Veranlassung der Feier seines 50jährigen
Maurer-Jubiläums gemachten Geschenks von 300 M. hat
Ende 1901 die Summe von 22 500 M. erreicht.
b) Dettmer-Stiftung.
Von dem am 10. August 1883 in den ewigen Osten
eingegangenen Br. Dettmer wurden der Loge 2400 M. über-
wiesen.
Alljährlich am 27. September, dem Geburtstag des
Stifters, sollen die Zinsen oavon an würdige Arme verteilt
werden.
v) HülfskaH.senverein für die dienenden Brüder.
Ohne Statut.
Zur Vereinskasse fliessen je 6 M. von den Aufnahme-
gebühren. Aus dieser Kasse, welche der Schatzmeister führt,
wird nach dem Beschluss der Meisterschaft in Notfällen
den dienenden Brüdern eine Unterstützung von 15 bis 30 M.
gewährt.
Im Jahr 1901 war der Kassenbestand einschliesslich
eines Geschenks des Br. Delius von 100 M., 395,56 M.
99. Osterode i. Ostpr: „Auf dem Wege zum Osten''.
Ohne Stiftung.
— 668 —
100. Ostrowo: „Zum Tempel der Treue im Osten^^
Lokal-Statut vom 3. November 1885.
Die Seidel-Stiftung.
Stiftungs-Ürkunde vom 5. Juli 1882.
Zweck: eintretenden Falls kostenfreie Aufnahme des
Sohnes des Stifters in den Freimaurer-Bund und Unterstützung
armer Schwestern von der hiesigen Loge angehörig gewesenen
verstorbenen Brüdern aus den Zinsen des Kapitals, sobald
solches die Höhe von 200 M. erreicht oder übersteigt, was
gegenwärtig der Fall ist. — Kapitalvermögen 1902: 603,85 ÄL
101. t Pasewalk: „Zur Palme".
Gartenstatut vom 31. Mai 1866.
Löwe-Stiftung.
Ohne Statut.
Am 16. April 1873 wurde bei der Feier des 25jährigen
Jubiläums des Vorsitzenden Meisters Brs. Löwe zum
ehrenden Andenken an ihn mit einem Kapital von
600 M. eine Stiftung gegründet zur Unterstützung von hülfs-
bedürftigen Maurer-Wittwen.
Am 16. April 1878 wurde von mehreren Brüdern ein
weiterer Betrag von 150 M. der Löwe-Stiftung überwiesen,
so dass deren Kapital jetzt 750 M. beträgt, die Zinsen im
Betrage von 37,50 M. werden alljährlich zur Unterstützung
hülfsbedürftiger Maurerwittwen verwendet.
102. Säo Paulo (Brasilien): „Prometheus".
Ohne Stiftung.
103. Perleberg: „Perle am Berge".
Statut vom 21. März 1874.
Perle-Stiftung.
Statut vom 21. März 1874.
Die Meisterschaft überwies eine Summe von 400 M. aus
der Armenkasse als Stammkapital einer Stiftung, aus welcher
Bedürftigen eine Beihülfe zu ihrer Ausbildung gewährt
werden soll.
Nach dem einmaligen Beitrag von mindestens 10 M.
erwirbt jeder Bruder die Mitgliedschaft der Stiftung. Jedes
Mitglied der Perle-Stiftung hat das Recht, Unterstützungs-
— 669 —
bedürftige in Vorschlag zu bringen. Der Verwalttmgiirat
der Stiftung, bestehend ans dem Meister vom Stuhl, dem
Schatzmeister und drei Meistern der Loge, welche durch die
Mitglieder der Stiftung aus ihrer Mitte alljährlich zu wählen
sind, verfügt selbständig über die zu bewilligenden Stipendien.
Kapitalvermögen 1902: 5ü00 M.
Gewährt wurden 1902: 176 M.
104. t Posen: „Zum Tempel der Eintracht''.*)
Statutarische Bestimmungen vom 4. Juni 1875.
a) Sterbekassen verein.
Die Anzahl der Mitglieder des Vereins belief sich Anfang
Juni 1902 auf 161; an Beiträgen wurden für den einzelnen
Sterbefall von jedem Mitglied 2 M. erhoben, und an Ver-
mögen besass der Verein zum vorerwähnten 2ieitpunkt
11 201,73 M einschliesslich 1801 M. gesteuerte Antrittsgelder.
Oezahlt wird ein Sterbegeld von 300 M.
b) Wittwen- und Waisenfonds.
Ohne Statut.
Dieser vor mehr als 40 Jahren gegründete Fonds besass
im Jahr 1902 ein Vermögen von 13 695 M. Ihm flieset zu
die Hälfte der Armenspenden, sowie ein Jahresbeitrag von
3 bis 6 M. von jedem Mitglied der Loge.
Aus diesem Fonds wurden 865 M. im Jahr 1902 vei-
uuspabt.
c) Allgemeiner Armenfonds.
Neben dem Almosenfonds bestand seit dem Jahr 1821
ein ,. Allgemeiner Armenfonds zur Unterstützung bei besonderen
Veranlassungen^^, weicher vom Jahr 1831 ab besonders ver-
waltet wurde. Aus diesem Fonds sind 1902 2226 M.
verausgabt worden; er hat einen Bestand von 1194 M.
d) Cirütz-Unterstützungsfonds.
Ohne Statut.
Der verstorbene Br. Grätz hatte die bei seinem Ableben
aus der Sterbekasse zu zahlende Summe von 800 M. der
Ix)ge zu dem Zweck überwiesen, damit aus demselben die
*) 1. Mayer's Chronik der LfOgen in Poseu, lor fiOj&brigen
Jubelfeier der St JohAnnisloge .Zum Tempel der Eintracht*^ L O.
Po8eo 1870.
2. Korxer Abriss der Geschichte der St Johaiiiihiloge «Zorn Tempel
der Kiotracht** i. 0. Poten bii lom Jahre 1870. Berlin 1870.
— 670 —
Nachgebliebenen solcher Brüder, welche nicht Mitglieder
der Sterbekasse waren, eine Unterstützung erhalten sollten.
Dieser Fonds ist mit der Br. Seligo-Stiftong — siehe f —
vereinigt worden.
e) Br. Bauer-Jubel-Stiftung.
Statut vom 18. Oktober 1872.
Zur dauernden Erinnerung an den langjährigen Vor-
sitzenden Meister hatte die Loge bei der Feier des Dienst-
Jubiläums des Brs. Bauer am 16. Januar 1872 in dankbarer
Anerkennung seiner Verdienste um die Loge unter dem
Namen: „Br. Bauer -Jubel -Stiftung'^ zu dem Zweck diese
Stiftung errichtet, hülfsbedürftigen Söhnen von ordentlichen
Mitgliedern oder ständig besuchenden Brüdern der Loge
„Zum Tempel der Eintracht^' durch Gewährung von Stipendien
von jährlich 150 M. zum Besuch von Universitäten, Akademien
oder höheren Fachschulen zu unterstützen.
Zur Vermehrung des durch freiwillige Beiträge gesammelten
Stiftungskapitals — dessen Zinsen für die Zwecke der Stiftung
nach dem Beschluss der Meisterschaft verwendet werden
sollen, — werden überwiesen:
1. die freiwilligen Beiträge der der Loge neu hinzu-
tretenden Brüder,
2. die Sammlung bei der Tafelloge am Stiftungsfest.
Bestand Ende 1902 7288 M.
Im Jahr 1902 wurden zwei Stipendien zu jährlich 125
bezw. 100 M. gewährt.
f) Br. Seligo-Stiftung.
Statut vom 25. Januar 1878.
Um die Erinnerung an den langjährigen Vorsitzenden
Meister, Geheimen Regierungsrat Br. Seligo, wach zu
erhalten, wurde die Gründung einer Stiftung, die seinen
Namen führen sollte, von den Brüdern beschlossen.
Die Stiftung hat den Zweck, den Wittwen von ehe-
maligen Mitgliedern der Loge „Zum Tempel der Eintracht'^
Zuschüsse zu ihren Wittwenpensionen zu gewähren, um diese
im Lauf der Zeit auf den Betrag von zunächst jährlich
150 M. zu bringen.
Zur Bestreitung dieser Zuschüsse sollen die Zinsen des
Stiftungsfonds, welcher Ende 1902 auf 8835 M. sich belief,
verwendet werden.
Die Anzahl der im Jahre 1901/02 unterstützten Wittwen
betrug 7.
— 671 —
Die vorstehend unter d) aufgeführte Br. Grätz-Stiftung
ist mit dieser Stiftung vereinigt worden.
g) Br. Riemann-Stiftung.
Statut vom 13. April 1877.
Die Brr. Wilhelm, Franz und Paul Riemann haben
zum Andenken an ihren am 13. April 1850 in den e. 0.
eingegangenen Vater, Geh. und Gber-Reg.-Rat Carl Riemann
als Maurer und langjährigen Meister v. St. der Loge «Zum
Tempel der Eintracht', dieser ein Kapital von 1000 M. mit
der Bestimmung übereignet, die Zinsen davon an würdige
und bedürftige Wittwen von Brm. dieser Loge als Unter-
stützungen zu gewähren.
Die Auswahl der zu unterstützenden Wittwen ist dem
jedesmaligen Meister v. St. überlassen.
Der Stiftungsfonds hatte Ende Juni 1902 einen Bestand
von 3422 M.
h) Br. Günther-Stiftung.
Ohne Statut.
Der zu Kosten verstorbene Br. Günther hat zum
Andenken an sein öOjähriges Maurer-Jubiläum der Loge
30<) M. mit der Bestimmung überwiesen, die Zinsen an
hinterlassene bedürftige Wittwen verstorbener Brr. als Unter-
stützungen zu verteilen. Bestand des Stiftungsfonds Ende
Juni 1902: 422 M.
i) Br. Gensichen-Stiftung.
Die Mitglieder der Freimaurerloge zu Posen haben in An-
erkennung der Verdienste ihres Ehrenmeisters Br. Gensichen
um die Freimaurerei und aus Anlass der Feier seiner goldenen
Hochzeit am 19. November 1894 einen Fonds unter dem
Namen „Br. Gensichen-Stiftuuff*' gegründet mit der
Bestimmung, dass aus seinen Einkünften solchen Brüder Frei-
maurern, die ohne eigene Schuld verarmt sind, Unterstützungen
nach Massgabe des Statuts gewährt werden sollen.
Das Stiftungskapital betrug Anfang Juni 1902: 6061,30 M.,
aus seinen Erträgnissen sind seit Errichtung der Stiftung
bisher 2 Brüder unterstützt worden.
k) Br. Goecke-Fonds.
Aus Anlass seiner Ernennung zum Ehrenmitglied hat
Br. Goecke in Montwy, Kr. Inowrazlaw, der Loge „Zum
Tempel der Eintracht^ am 27. April 1892 ein Geschenk von
— 672 —
•
160 M., welches alle Jahre erneuert werden soll, mit der
Bestimmung gemacht, diesen Fonds anzusammeln und 2dn8bar
anzulegen.
Den Zeitpunkt der Ausschüttung der Masse zum Ankauf
irgend eines Angedenkens an seine Person behält sich
Br. Goecke vor.
Wird er in der Zwischenzeit in den e. 0. abberufen,
verbleibt das Bestimmungsrecht der Meisterschaft.
Dieser Fonds hat Ende Juni 1902 eine Höhe von
987,38 M. erreicht.
105. t Potsdam: „Teutonia zur Weisheit".
a) Puhlmann-Stolte-Stiftung zur Unterstützung von
Witt wen und Waisen.
Statut vom 28. Juli 1857.
Bereits im Jahr 1828 hatte die Meisterschaft den Be-
schluss gefasst, ein kleines Kapital zinsbar anzulegen, um nach
Verlauf von einigen Jahren eine milde Stiftung für Wittwen
und Waisen in das Leben zu rufen. Nachdem das Kapital
im Jahr 1845 die Summe von 1200 M. erreicht hatte, wurde
es am Stiftungsfest, dem 2. Dezember, einem Ausschuss
überwiesen, dem die Sorge für die Hinterbliebenen der Mit-
glieder dieser Loge oblag.
Am 24. Juni 1856, an welchem Tage der Meister vom
Stuhl, Br. Friedrich Wilhelm Puhlmann, Dr. med.,
Oberstabs- und Regiments- Arzt des Garde-Husaren-Regiments,
vor 25 Jahren den meisterlichen Hammer übernommen hatte,
wurde mit diesem auf 2100 M. angewachsenen Stammkapital
die Gründung einer Wittwen- und Waisen -Stiftung, welche
den Namen „Puhlmann-Stiftung" tragen sollte, beschlossen.
Zur Vergrösserung des Stammkapitals sind sodann weitere
erhebliche Zuwendungen aus dem Logen vermögen bei der
Feier des 75 jährigen Bestehens der Loge im Dezember 1884
mit 3000 M. und zum 1. Juli 1887 mit 2000 M. erfolgt.
Jedes Mitglied der Loge, welches Mitglied der Puhlmann-
Stiftung werden will, hat aasser dem Eintrittsgeld von 3 M.
einen jährlichen Beitrag von 1 M. zu zahlen. Die Versammlung
der Mitglieder bestimmt über die Verwendung der Zinsen
des Stiftungskapitals bezw. die zu gewährenden Unter-
stützungen und wählt den Schatzmeister der Stiftung.
Letzterem liegt im Verein mit dem Meister vom Stuhl, dem
zugeordneten Meister vom Stuhl und den beiden Aufsehern
die Verwaltung des Stiftungs Vermögens ob.
— 67a -
Zu Unterstützungen dürfen mir die jährlichen Zinsen
des Stiftongsvermögens verwendet werden.
Eine Erweiterung der Stiftung ist nach Beschluss der
Meisterschaft vom 16. März 1893 zum dauernden Gedächtnis«
an die am 26. Mai 1893 stattgehabte Feier des 50jährigen
Maurer-Jubiläums des Meisters v. St. Br. Theodor Stolte 1
dadurch herbeigeführt worden, dass ein Kapital von 3412 M.
aufgebracht und dem Jubilar am Tage der Jubelfeier über-
reicht worden ist. Es soll mit der Puhlmann- Stiftung
verwaltet und verwendet werden, und diese fortan den
Namen Puhhnann- Stolte -Stiftung tragen. Durch eine Zu-
wendung der Erben des verstorbenen Br. Ravenö ist dem
Stiftungskapital im Jahr 1902 ein weiterer Beitrag von
1768,70 M. zugeführt worden.
Das Stiftungskapital belief sich am 1. Juli 1901 auf
36 091,77 M. An Unterstützungen sind 1900/01: 1136 M.
verausgabt.
b) Stipendien-Stiftung.
Statut vom 10. November 1876.
Bei Gelegenheit der Säkularfeier der Aufnahme König
Friedrichs II. in den Freimaurer-Bund am 14. August 1888
beschloss die Meisterschaft die Gründung eines Stipendiums
von 160 M. aus der Logenkasse für Söhne von Brüdern,
welche sich dem Studium widmen
Es war bestimmt, dass bei etwa nicht erfolgender Ver-
leihung des Stipendiums die Logenkasse von der Verpflichtung,
die fraglichen 150 M. zu bezahlen, nicht entbunden sei. Viel-
mehr sollten die Ersparnisse aufgesammelt, die Zinsen kapita-
lisirt und nach Erreichung eines Betrages von 3000 M zu
einem neuen Stipendium verwendet werden. Hierdurch so-
wie durch verschiedene Zuwendungen ist ein Stiftungskapital
gesammelt, welches sich 1901 auf 12973 M. belief. Zur
Verwaltung der Stiftung ist eine Pflegschaft eingesetzt,
bestehend aus dem Meister vom Stuhl, dem Schatzmeister
der Stiftung und 3 Brüder Meistern, welche wie der Schatz-
meister jährlich von der Meisterschaft gewälilt werden.
Die Zinsen werden verwendet zur Unterstützung begabter,
bedürftiger Jünglinge, welche auf einer höheren Bildungs-
Anstalt wissenschaftliche Ausbildung erstreben. Begabte und
bedürftige Jungfrauen können l)ei ähnlichen Bestrebungen
eine Beihülfe erhalten. Bei gleicher Würdigkeit erhalten
Kinder von Maurern und vor Allen solche von Mitgliedern
der Loge „Teutonia'* den Vorzug. Ueber die Verwendung
0«Mk. d. Or. NAlMvMir-Loft. 48
— 674 —
der Zinsen entscheidet auf Vorschlag der Pflegschaft die
Meisterschaft. Fällige Zinsen, welche nicht sofort Verwendung
finden, bleiben ein Jahr zur Verfögung und können erst dann
kapitalisirt werden.
An Stipendien sind im Jahr vom 1. Juli 1900 bis Ende
Juni 1901 350 M. verausgabt.
c) In Bildung begriffen ist eine Stiftung, welche den
Namen des gegenwärtigen Vorsitzenden Meisters Bruder
Eberhard tragen soll. Ihm wurde zu seiner silbernen
Hochzeit aus einer Sammlung der Brüder der Betrag von
634,50 M. übergeben. Diese Summe ist durch Zinsen und
freiwillige Zuwendungen auf 4850 M. angewachsen.
Es besteht die Absicht, die Zinsen von mindestens 150 M.
vornehmlich Töchtern von Brüdern der Loge „Teutonia zur
Weisheit" zuzuwenden.
106. t Prenzlau: „Zur Wahrheit".
a) Sterbekassenverein.
Berichtigtes Statut vom 9. Januar 1895.
Der Verein hat den Zweck, den Hinterbliebenen der
Vereinsmitglieder Erleichterung bei Bestreitung der Begräbniss-
kosten zu gewähren.
Sowohl die ordentlichen Mitglieder der Loge als auch
die ständig besuchenden Brüder sind zum Beitritt berechtigt;
jedes Vereinsmitglied hat jährlich 3 M. Beitrag zu zahlen.
Diejenigen, welche nach dem vollendeten 45. Lebensjahr
dem Verein beitreten, zahlen einen doppelten Beitrag von
6 M. jährlich
Fünfjährige Mitgliedschaft verleiht Anspruch auf ein
Sterbegeld von 100 M. ; diejenigen Brüder, welche mindestens
25 Jahre Mitglied sind, haben auf die von ihnen wirklich
beigesteuerte Summe Anspruch. Dienenden Brüdern werden,
ohne dass sie beitragspflichtig sind, gewährt: vor fünfjähriger
Dienstzeit 15 M., nach fünfjähriger Dienstzeit 30 M., nach
zehnjäriger 45 M.
Am 1. April 1902 besass der Verein ein Vermögen von
9978,20 M.
b) v. Stülpnagel-Dargitz-Stiftung.
Statut vom 24. Juni 1862.
Bei Veranlassung seines 50 jährigen Maurerjubiläums
übergab der Ehrenmeister, Br. von Stülpnagel-Dargitz,
einen Pfandbrief von über 150 M. mit der Bestimmung, dass
— 675 —
die Zinsen jährlich am Johannistag einer würdigen Person
nach Beschlnss der Loge verabreicht werden sollen.
c) Knospe-Stiftung.
Ohne Statnt.
Als Vermächtniss des am 14. Januar 1867 in den e. 0.
eingegangenen Ehrenmeisters, Br. Knospe, wurden der Loge
▼on der Wittwe 600 M. mit der Bestimmung übergeben, die
Zinsen davon jährlich am Todestage des Stifters an Hilfs-
bedürftige zu verteilen.
d) Reclam-Stiftung.
Verfügung vom 16. Mai 1882.
Bei seinem 50 jährigen Maurerjubiläum am 3. März 1882
wurde dem Br. Reclam, Meister vom Stuhl, eine von den
Brüdern gesammelte Summe von 740 M. zur Verfügung
gestellt. Der Jubilar bestimmte, dass diese Summe mit einer
früheren Sammlung bei der Feier einer 25 jährigen Hammer-
führung zu einer Reclam-Stiftung vereinigt werden solle,
das Kapital soll auf 3000 M. anwachsen. Dann sind die
Zinsen zur Unterstützung verarmter Brüder der Loge und
bedürftiger Hinterbliebener zu verwenden. Insbesondere soll
Söhnen von Brüdern zu ihrer Ausbildung ein Stipendium
gewährt werden.
Im Jahr 1896 erreichte das Kapital die vorgeschriebene
Höhe; die Zinsen wurden zum ersten Mal als Unterstützungen
verteilt.
Das zinstragende Vermögen der Reclam-Stiftung betrug
am Ende des Jahres 1901: 3647,88 M.
e) Boerner-Stiftung.
Verfügung vom 17. November 1889.
Dem Ehrenmeister Br. Boerner wurde in Veranlassung
seines 50 jährigen Maurerjubiläums am 17. November 1889
ein unter den Brüdern aufgebrachtes und durch eine Zuwendung
der Loge «Zur Palme" in Pasewalk vergrös8erte8 Kapital
von 760 M. gesammelt und zu einer milden iStiftung dar-
gebracht.
Der Jubilar bestimmte, dass er über die Zinsen ver-
fügen werde, wenn das Kapital eine Höhe von 800 M. erreicht
habe. Nach seinem Toae sollen die Zinsen erst verteilt
werden, wenn das Kapital die Höhe von 1000 M. erreicht
49»
— 676 —
hat. Die Yerteilang der Zinsen nach den Gesichtspunkten
der Beclam-Stiftung geschieht im December.
Ende des Jahres 1901 betrag das Vermögen: 1669,92 M.
107. t Rastenburg: „Zu den drei Thoren des
Tempels".
a) Sterbekassen verein.
Statut vom 15. März 1876.
Am 5. Juni 1850 wurde dieser Verein gegründet und
festgesetzt, dass jedem Bruder, welcher als ordentliches oder
ausserordentliches Mitglied dieser Loge angehört, der Beitritt
freigestellt ist.
Mit Bewilligung der Meisterschaft können auch die
Frauen der Brüder der Sterbekasse beitreten.
Die Beiträge betragen für jedes Mitglied jährlich 12 M.
Wer 25 Jahre die Beiträge voll entrichtet hat, ist von
weiterer Zahlung befreit.
Gewährt werden den Hinterbliebenen, wenn das Mitglied
stirbt, nach dem neuen Tarif vom 2. April 1902:
nach 1 Jahr des Beitritts . . .
13 M.
„ 5 Jahren des Beitritts . . .
65 „
„ 10 „ ., „ . . ,
140 .,
„ 15 „ „ „ . .
. 230 „
1
„ 20 „ „ „ . . .
335 „
1
„ 26 „ ,. „ . .
. 455 „
1
„ 30 „ „ ,. . . ,
535 „
1
, 35 ., „ „ . . .
635 .,
Wer freiwillig aus dem Bunde scheidet oder einer
anderen Loge beitritt, verliert seine Ansprüche nicht, insofern
er seine Beiträge regelmässig bezahlt.
Die Leitung der Sterbekasse wird durch die Beamten
der Loge bewirkt.
Aus den Einnahmen werden zwei Fonds gebildet:
a) der verfügbare Fonds,
b) der Sicherheits-Fonds.
Der Fonds zu a) besteht aus den Beiträgen der Mit-
glieder für das laufende und für die beiden vorhergehenden
Jahre
Der zu b) aas allen übrigen Einnahmen und Ersparnissen.
Aus dem Sicherheits-Fonds (b) dürfen Zinsen erst dann
zu Unterstützungen dürftiger Wittwen und Kinder ver-
storbener Brüder oder zu anderen wohlthätigen und all-
gemeinen Logenzwecken verwendet werden, wenn er eine
solche Höhe erreicht hat, dass er den festgesetzten
— 677 —
Prämien für sammtliche Mitglieder, falls sie augenblicklich
gezahlt werden sollten, gleichkommt.
Die beiden Fonds hatten Ende 1901 folgende Höhe
erreicht :
a) der verfügbare Fonds 947 M.
b) der Sicherheits- Fonds 14 796 „
Die Verbindlichkeiten der Kasse beliefen sich allen
Mitgliedern gegenüber auf 10414 M.
b) Brillowski'scher Wohlthätigkeitsfonds.
Ohne Statut.
Als in der Mitte der fünfziger Jahre die Wittwe eines
Bruders ein auf ihr Haus eingetragenes Kapital zu zahlen
hatte und sie die gekündigte Summe nicht auftreiben konnte,
nahm sich der Meister vom Stuhl dieser Loge, Br. Dr. Anton
Hrillowski, der bedrängten Frau an, indem er den Gläubiger
zur Annahme von Teilzahlungen bewog, diese letzteren aus
seinen Mitteln vorschoss und die Brüder der Loge dazu
bestimmte, durch laufende monatliche Beiträge die Vor-
schüsse zu erstatten. So wurde in einigen Jahren das
Hypotheken-Dokument über 1800 M. Eigentum der Loge,
welcher die einzelnen Brr. ihre Forderung überwiesen hatten.
Später gelang es der Wittwe, das Kapital von 1800 M. an
die I/Oge zu zahlen. Hiermit wurde eine Stiftung mit dem
Namen „Brillowski'scher Wohltätigkeitsfonds'' gebildet, und
das Kapital durch Zuschlag der Zinsen auf 3000 M. erhöht.
Seitdem fliessen die Zinsen zur Armenkasse.
c) Falkenberg^sche Stiftung.
Ohne Statut.
Im Jahr 1836 überwies Br. Falkenberg der Loge die
Summe von 30 M. mit der Bestimmung, nach Erhöhung
dieses Kapitals durch Zinsenzuschuss und freiwillige Beiträge
auf 300 M. die Zinsen zu wohltätigen Zwecken zu verwenden.
Das geschieht seit vielen Jahren, indem die Zinsen zur
Armenkasse gehen.
d) v. Normannische Stiftung.
Ohne Statut.
Der Fonds dieser Stiftung, welche ihren Namen dem
Andenken an den Br. v. Normann verdankt, ist durch
freiwillige Beiträge im Gesammtbetrage von 300 M. im
Jahr 1859 gebildet; die Zinsen desselben werden der Armen-
kasse überwiesen.
— 678 —
e) Anonymus-Stiftung.
Sie führt seit dem Tode des Stifters, Brs. Anton
Brillowski, nach der letztwilligen Bestimmung den Namen
„Brillowski'sche Stiftung zur Beförderung der Kunst, ins-
besondere der Tonkunst".
Der am 22. Juni 1889 Verstorbene hat dieser Stiftung
im Lauf der Jahre Zuwendungen im Betrage von 2545,10 M.
gemacht. Hiervon ist ein Konzertflügel für 1433,65 M.
angekauft, so dass zur Zeit noch eine Stiftungskasse von
1111,45 M. vorhanden ist. Letztere muss stets auf mindestens
900 M. gehalten werden. Nähere Bestimmungen über die
Verwendung des Mehrbetrages bezw. der Zinsen enthält die
Schenkungsurkunde.
f) Wittwen- und Waisenstiftung.
Im Jahr 1901 wurde durch Beschluss der Meisterschaft
eine milde Stiftung für Wittwen und Waisen der Logen-
mitglieder gegründet.
Ende 1900/1901 betrug der vorhandene Stiftungsbetrag
156,36 M., welcher durch Zinseszins, durch freiwillige Spenden
und durch Erträge der Armensammlungen an den Trauer-
logen auf die Höhe von 3000 M. gebracht werden soll.
Die Verwaltung der Stiftung besorgt der Logenvorstand.
Sind 3000 M. vorhanden, so verteilt die Meisterschaft
die Zinsen alljährlich am Schluss des Maurerjahres an
bedürftige Personen.
Auch können bedürftige Mitglieder der Loge unterstützt
werden.
Weiter einlaufende Spenden werden zum Kapital
geschlagen.
108. t Ratibor: „Friedrich Wilhelm zur
Gerechtigkeit".*)
Statut vom 30. Dezember 1876.
a) Hülfsverein für die Hinterbliebenen
verstorbener Mitglieder der Loge „Friedrich Wilhelm
zur Gerechtigkeit".
Nach erfolgter Auflösung des bisher bestandenen Sterbe-
kassen-Vereins und des Wittwen- und Waisenkassen- Vereins
wurde der oben bezeichnete Verein begründet.
*) Chronik der Loge „Friedrich Wilhelm zur Gerechtigkeit* in
Ratibor, von ihrer Stiftung am 23. April 1835 bis zum 26. April 18^
von Br. Filehne, z. Z. Vorsitzender Meister. Ratibor 1885.
— 679 —
Zweck desselben ist:
a) der binterbliebenen Wittwe oder den Kindern eines
Bruders bei dessen Ableben eine Beihülfe zur Bestreitung
der Beerdigungskosten im Betrag von 150 M. zu
zahlen ;
b) der binterbliebenen Wittwe aus den Zinsen und
laufenden Beiträgen eine Unterstützung zu gewähren;
c) grossjährigen bülfsbedürftigen Kindern, Brüdern oder
Schwestern verstorbener Brüder Unterstützungen ftlr
einen Zeitraum von längstens 10 Jahren zu gewähren.
Jeder der Loge beitretende Bruder muss dem Hülfs-
Verein beitreten, sofern er das 60. Lebensjahr noch nicht
überschritten hat; bei zweifelhafter Gesundheit kann auf
Grund eines beizubringenden Attestes Zurückweisung erfolgen.
Eintrittsgelder werden erhoben 4 — 24 M. Jedes Mitglied
zahlt einen monatlichen Beitrag von 1 M.
Die Geschäftsführung des Vereins wird durch eine Kom-
mission, welche aus dem Vorsitzenden Meister, dem Logen-
schatzmeister und drei von der Meisterschaft der Loge
gewählten Mitgliedern besteht, besorgt.
Kapital Ende Juni 1902: 26075,95 M.
Jlnterstützungssumme für das Jahr 1901/02: 1221,70 M.
b) Filehne-Stiftung.
Statut vom 30. September 187G.
Zu Eliren und zum Andenken an den langjährigen ver-
sitzenden Meister der Loge Br. Dr. August Eduard Filehne
(Landgerichts-Rat), haben die Brüder der 1/Oge „Friedrich
Wilhelm zur Gerechtigkeit" bei der Feier seines 60 Geburts-
tages eine Sammlung veranstaltet, die den Grundstock der
Filehne-Stiftung bilden soll.
Zweck der Stiftung ist, unbemittelten Töchtern ver-
storbener Brüder der Loge die erforderliche Beihülfe zu
gewähren, ihren eigenen Unterhalt zu erwerben und ihrer
Familie eine dauernde Stütze zu sein.
Das gesammelte Kapital, welches Ende Juni 1902 auf
7037,22 M. angewachsen ist, betrug 1600 M. Jedes neu
aufgenommene Mitglied der Loge hat zum Stiftungsfonds
3 M. zu zahlen, bei Beförderung auf die zweite Bundes-
stnfe 2 M., bei Beförderung auf die dritte Bundesstufe 1 M.
Die Verleihung der Stipendien steht der Meisterschaft
zu, welche auch die Verwaltung des Vermögens ausübt.
Unterstützungen wurden 1901/02 180 M. gewährt.
— 680 —
c) Kuh- (Stipendien-) Stiftung.
Statut vom 21. Dezember 1873.
Die Mitglieder der Loge vereinigten sich, zum Gedächtniss
des Mitstifters und Ehrenmeisters, Professors Dr. Johann
Karl Christian Kuh, eine Stipendien-Stiftung für Studirende,
vorzugsweise der Medizin, in das Leben zu rufen.
Das Stammkapital hat durch freiwillige Sammlungen
den Betrag von 4800 M. erreicht.
Stimmberechtigte Mitglieder der Stiftung sind diejenigen
Mitglieder des Bundes, welche
1. zur Begründung der Stiftung einen Beitrag gezahlt
haben, oder
2. alljährlich einen Beitrag von mindestens 1,50 M.
zahlen.
Vorschläge zur Gewährung des Stipendiums, welche von
Mitgliedern der Familie des Gefeierten ausgehen, sollen vor-
zugsweise berücksichtigt werden.
Die Höhe des einzelnen Stipendiums soll d^r Regel
nach die Summe von 300 M. nicht übersteigen, lieber die
Verleihung haben die Mitglieder der Stiftung zu beschliessen.
Verwaltet wird das Vermögen von dem Meister v. St.
und dem von den Mitgliedern der Stiftung gewählten
Schatzmeister.
Das Stiftungsvermögen betrug Ende Juni 1902: 9004,44 M.
Im Jahre 1901/02 wurden 4 Stipendien mit 300 M. verliehen.
Die Loge hatte ferner am 1. Mai 1836
d) eine Taubstummen-Anstalt
gegründet, „um junge unterrichtsfähige Taubstumme so weit
auszubilden, dass sie aus trägen, der bürgerlichen Gesellschaft
zur Last fallenden Verzehrern nützliche Staatsbürger, aus
in thierischer Bewusstlosigkeit hinlebenden Geschöpfen selbst-
bewusste Menschen werden".
Bis zum Schluss des Jahres 1859 haben in dieser
Anstalt durchschnittlich alljährlich 18 im Ganzen 435 Zög-
linge Aufnahme und Unterricht erhalten.
Die Einnahmen der Anstalt waren folgende:
Durch die Loge aufgebracht ... 37 368,50 M.
Zuschuss der Provinzialstände . . 76 638,20 p
An Schulgeldern und Pensionen . . 9 597,50 ^
An Geschenken und Zinsen . . . 35 354,20 „
in Summa 158 958,40 M.
— 681 —
Die Anstalt besass ausser einem Grundstück im Werte
von 13 200 M., ein Stammkapital, welches in Ermanglung
ausreichenden Zuschusses zum Unterhalt der Anstalt bis
auf 16 500 M. verwendet worden war. Die Verwaltung der
Anstalt leitete ein von der Loge gewählter Ausschuss von
5 Mitgliedern. Der Mangel der Rechtsfähigkeit seitens der
Anstalt machte sich mit jedem Jahr mehr fühlbar.
Bereits am 2. April 1859 hatte die Loge zur Beseitigung
dieses wesentlichen Hindernisses für das gedeihliche Fort-
bestehen der Anstalt in einer Eingabe an das Ministerium
für Dnterrichts-Angelegenheiten zur Abtretung der Anstalt
und des Vermögens sich bereit erklärt, und auf Aufforderung
am 25. Januar 1860 den Vorschlag gemacht, dass, wenn
der Anstalt Rechtsfähigkeit verliehen würde, die Verwaltung
derselben als eines von der Loge getrennten selbstständigen
Institutes auf einen aus fünf Personen bestehenden ständigen
Ausschuss, bestehend aus:
a) dem Königl. Landrat des Ratiborer Kreises als Vor-
sitzenden,
b) zwei Provinzialständischen Mitgliedern,
c) einem Magistratsmitgliede der Stadt Ratibor,
d) einem Mitgliede der dortigen Loge,
übergehen, dass femer die Anstalt bei stetem Verbleiben in
Ratibor unter der Oberaufsicht der Königlichen Regierung
zu Oppeln, die Kasse bei der Kreis-Steuerkasse zu Ratibor
verwaltet, auch der Anstalt gleich der in Breslau bestehenden
eine jährliche Haus- und Kirchen-Kollekte bewilligt werde.
Unter diesen Gesichtspunkten wurde die Anstalt im
Jahre 1860 ausgestaltet.
109. Roppin (Neu-): „Ferdinand zum roten Adler*^.^)
a) Institut zur Unterstützung armer Brüder und
deren Familien.
Stiftungs-Urkunde vom 13. März 1837.
Bei der Feier des 25 jährigen Stiftungsfestes am
13. März 1837 wurde ein Stammkapital gesammelt, dessen
Zinsen zur Unterstützung hülfsbedürftiger Brr. und deren
Familien in Krankheitsfallen verwendet werden sollten. Bis
zum Jahr 1887 wurden die Zinsen zum Kapital geschlagen,
das ausserdem durch die Sammlungen am Stiftungs- und
Johannisfest vermehrt wird. Bei der Feier des 75 jährigen
^) Qetcbichte der Loge „Ferdinand xnra roten Adler* in Ken-
Ruppin in den ersten flknfdg Jahren ihres Bestehens. Neo^Roppin 1868.
— 682 —
Stiftungsfestes wurde der Verbrauch der jährlichen Zinsen
vom 1. Juli 1887 ab beschlossen und zugleich die Stiftung
dahin erweitert, dass die nach Ablauf des Jahres nicht
verbrauchten Zinsen fär bedürftige Brr. und deren Angehörige
bezw. Hinterbliebene verwendet werden und im Fall der
NichtVerwendung dem Stammkapital der Wittwenkasse
anheimfallen sollten.
b) Stiftung zur Weihnachtsbescheerung armer
Kinder.
Ohne Statut.
In der Beratung am 6. Dezember 1848 fasste die
Meisterschaft den Beschluss, arme Kinder zum Weihnachts-
fest zu beschenken. Die entstehenden Kosten werden durch
freiwillige Beiträge oder durch Zuschüsse aus der Armen-
kasse, sowie der Buss- und Arndt- Stiftung gedeckt. Ein
alljährlich zu wählender Ausschuss von 5 Mitgliedern kauft
unter Zuziehung von Schwestern die Geschenke ein und
bestimmt die zu beschenkenden Kinder.
c) Oster-Stiftung zur Einkleidung armer
Konfirmanden.
Ohne Statut.
In der Beratung am 1. Oktober 1852 beschloss die
Meisterschaft, alljährlich arme Knaben und Mädchen zu ihrer
Konfirmation in feierlicher Weise im Logenraum mit Kleidern
auszustatten, auch die Sorge zu übernehmen, den Konfirmanden
demnächst einen Lehrherrn oder eine Dienstherrschaft zu
verschaffen, und sie durch fernere Beaufsichtigung vor
moralischem Untergänge zu schützen. Zur Ausführung des
Beschlusses wurde alljährlich ein Ausschuss von Brüdern
und Schwestern gewählt, die Kosten durch freiwillige Beiträge
der Brr., sowie durch Zuschüsse aus der Buss- und Arndt-
Stiftung gedeckt.
d) Buss-Stiftung.
Br. Buss, welcher am 29. September 1875 in den e. 0.
eingegangen ist, vermachte der Loge ein Kapital von 1500 M.,
von dessen Zinsen sein und seiner Ehefrau Grab in Stand
gehalten, der Rest aber für arme Kinder verwendet werden
soll (b und c).
e) Br. Arndt, Mitglied der Grossloge „Royal York
zur Freundschaft" in Berlin und Ehrenmitglied der Loge
„Ferdinand zum roten Adler", vermachte im Jahr 1886
— 688 —
der Loge ein Kapital von 1500 M., desaen Zinsen zur Unter-
statzong anner Kinder zu verwenden sind (b and c).
f) Sterbe-, Wittwen- and Waisenkasse.
Statnt vom 10. Janaar 1881.
Die Kasse hat den Zweck, den Hinterbliebenen derjenigen
Brr., die bis za ihrem Ableben Mitglieder derselben geblieben
sind, ein Sterbegeld, und den hinterlassenen Wittwen and
Waisen, sofern letztere noch minderjährig imd anverheiratet
«ind, ein Jahrgeld za sichern.
Die Fonds der Sterbekasse werden gebildet aas den
laufenden Beiträgen der Mitglieder.
Der Wittwen- and Waisenkasse fliessen za: a) dem
Stammkapital: 1. die Eintrittsgelder, die bis zam 50. Lebens-
jahre 15 M., vom 50. bis 60. 20 M. betragen and von
da ab von 5 za 5 Jahren am je 5 M. steigen; 2. alle
nicht veraasgabten Grelder des Pensionsfonds; 3. etwaige
Schenkungen, Yermächtmsse und Zuwendungen; 4. die Zinsen
des Sicherheitsfonds, sobald er 1000 M. erreicht hat;
5. die zur Sterbekasse gezahlten Beiträge derjenigen Brr.,
welche die Mitgliedschaft verloren haben, b) dem Pensions-
fonds: 1. die Zinsen des Stammkapitals; 2. die Zinsen der
8terbekasse, abzüglich 5 vom Hundert welche in den
Sicherheitsfonds fliessen.
Als Sterbegelder werden alle von den in den e. O.
eingegangenen Brüdern gezahlten Beiträge zurückerstattet;
die Zinsen des Pensionsfonds werden an alle vorhandenen
Wittwen und Waisen der verstorbenen Mitglieder nach Köpfen
dergestalt gleichmässig verteilt, dass, wo keine Wittwe vor-
handen ist, die unverheirateten minderjährigen Kinder an
die Stelle der Mutter treten, also einen gemeinsamen Stamm
bilden. Der Höchsfbetrag der Jahrgelder ist vorläufig auf
100 M. festgesetzt.
110. t Sagan: ., Victoria vom Fels zum Meer^\
a) Gebhardt Ackermann-Stiftung.
Ohne Statut.
Diese Stiftung, gegründet am 21. Dezember 1867 zur
Unterstützung bedürftiger Schwestern verstorbener Brüder,
hat ein Kapital-Vermögen von 2400 M.
b) Neue Stiftung.
Sie ist gegründet am 1. März 1885 zur Unterstützung
armer Brüder, deren Familien und Hinterbliebenen und hat
— 684 —
ein Kapital -Vermögen von 1780 M., tritt aber erst in
Wirksamkeit, wenn das Kapital die Höhe von 5000 M.
erreicht haben wird.
c) Günther-Stiftung.
Statut vom 13. April 1892.
Sie ist gegründet am 16. Januar 1889 zu gleichem
Zweck wie die vorige, hat ein Kapital- Vermögen von 4800 M.
und trat vom Jahre 1891 ab in Thätigkeit.
111. Salzwedel: „Johannes zum Wohl der
Menschheit''.*)
Statut vom 18. Mai 1886.
Ohne Stiftung.
112. Schanghai: „Germania''.
Ohne Stiftung.
113. t Scbneidemflhl : „Borussia".
Ortsgesetz vom 1. Mai 1898.
V. Leipziger-Stipendienfonds.
Statut vom 21. September 1898.
Aus Anlass seiner Ernennung zum Ehrenmitglied der
„Borussia" übersandte der Br. Stieler in Breslau 30 M.
mit der Bestimmung, dass der Schriftführer (Br. Leonhard)
und der Meister vom Stuhl (Br. Kupfer) hiervon 15 M.
zu einem wohlthätigen Zwecke verwenden. Dies hat den
Br. Schriftführer veranlasst, mit seinem längst gehegten
Wunsch, einen Stipendienfonds zu gründen, hervorzutreten.
Am 21. Dezember 1884 stimmte die Meisterschaft diesem
Antrag zu.
um das Andenken des hochverdienten, langjährigen
Meisters vom Stuhl und Ehrenmeisters, Br. v. Leipziger,
zu ehren, wurde der Stiftung der Name „v. Leipziger-
Stipendienfonds" beigelegt.
Zweck der Stiftung ist, Söhne und Töchter von ordent-
lichen Mitgliedern und ständig besuchenden oder als solche
von verstorbenen Brüdern der Borussia bei ihrer Ausbildung
zu unterstützen.
*) Annalen der ger. \md vollk. St. Johannisiogc „Zum Wohle der
Menschheif" in Salzwedel 1804. (Manuskript de 1803. Bibl.-No. 1030.)
— 686 —
Zur Vermehnmg des Stiftnngsvennögens wird die jedes-
malige Sammlang am Stiftangefeet der Loge verwendet
nnd von jedem Bmder bei der Aofiiahme, sowie den
Beförderungen und bei Annahmen ein freiwilliger Beitrag
«ingezogen.
Zur Verwendung kommen die Zinsen des Stiftungs-
vermögens.
Das Stiftungsvermögen betrug am 1. Juni 1902 7830 H.
114. t Siegen: „Zu den drei eisernen Bergen*\
a) Sterbekassen-Verein.
Statut vom 6. Juni 1854.
Die Hitglieder zahlen ausser einem Eintrittsgeld von
f) M. (bei einem Lebensalter bis zu 40 Jahren) bis 12 M.
(bei einem Lebensalter über 50 Jahre) einen jährlichen
Beitraf; von 3 M. Ausserdem wird ein ausserordentlicher
Jahresbeitrag zur Ergänzung des Bestandes von 300 H.
nach jedem Sterbefall eingezogen.
Nur den ordentlichen Mitgliedern der Loge, einschliess-
lich der ständig besuchenden Brr., ist der Zutritt zum
Verein gestattet.
Das Sterbegeld beträgt bei einjähriger Mitgliedschaft
90 M. und steigt nach 5 Jahren auf 300 M.
Der Reservefond belief sich 1902 auf 6272,74 M.
b) Manger-Stiftung.
Statut vom 25. April 1888.
Zum bleibenden Andenken an das 40jährige Maurer-
jubiläum des in den e. 0. eingegangenen Meisters vom
Stuhl, Brs. Ed. Manger, wurde durch freiwillige Beiträge
ein Kapital von 1000 M. aufgebracht, welches unter dem
Namen „Manger-Stiftung** Eigentum der Loge bleibt und
wie das sonstige Vermögen der Loge verwaltet wird. Ueber
die Zinsen der Stiftung verfQgt der jeweilige Meister vom
«Stuhl frei in maurerischem Sinne.
c) Freimaurerischer Erziehungs-Verein.
(Gerlach-Stiftungj.
Statut vom 2. Mai 1898.
Die auf Anregung des Ehrenmeisters Br. Qarlach ins
Leben gerufene Stiftung hat den Zweck, die könHurliohe,
— 686 —
geistige und sittliche Erziehung hülfsbedürftiger Kinder oder
jagendlicher Personen zu fördern. Auch können besonders
begabten Kindern, deren Eltern in dürftigen VerhäÜnissen
leben nnd daher nicht in der Lage sind, ihnen eine
ihrer Begabung entsprechende Erziehung angedeihen zu
lassen, Beihülfen zur Ausbildung für einen Beruf gewährt
werden.
Die Zahl der Mitglieder beträgt 60 und das Vermögen
5001,85 M.
Die Zinsen, sowie ein Teil der jährlichen Beiträge
werden zu Erziehungsbeihülfen verwendet.
Jedes Mitglied der Loge „Zu den drei eisernen Bergen'''
kann Mitglied des Vereins werden und hat an jährlichen
Beiträgen 6 oder 10 M. zu zahlen.
115. t Soest: „Zur Bundeskette".*)
Heim-Stiftung.
Dieselbe wurde zum 75. Stiftungsfeste der Bauhütte
gegründet und ihr der Name des um die Loge verdienten
versitzenden Meisters, welcher am 50. Stiftungsfest der
Loge aufgenommen war und am 75. Stiftungsfest 15 Jahre
den ersten Hammer führte, beigelegt. Es brachten die Brr.
damals 1500 M. zusammen und beschlossen, nachdem die
Stiftung 3000 M. betragen würde, dass die Zinsen davon zur
Unterstützung von Wittwen und Waisen von Brr. Frmm.
verwendet werden sollen. Dieser Betrag wurde 1892 erreicht.
Durch freiwillige Zuwendungen und die Erträge der Samm-
lungen am Stiftungsfest wuchs das Kapital bis 1902 auf
3783,49 M. Die Zinsen sind seit 1892 bestimmungsgemäss
verwendet worden.
116. t Soldin: „Hermann zur Bruderliebe".**)
Statut vom 29. Dezember 1861.
Ohne Stiftung.
*) Geschichte der Loge „Zur Bundeskette'' im Orient Soest vom
2. November 1808 bis dahin 1883 von Br. Dr. 6. Böse.
•♦) Geschichte der Loge „Hermann zur Bruderliebe** im Orient
Soldin vom 31. Oktober 1861 bis dahin 1886 verfasst von Br. Strecker.
— 687 —
117. t Sorau: „Zq den drei Rosen im Walde''.^)
Statut vom 25. Angust 1888.
a) KlingmüUer-Stiftang
zur Unterstützung halüsbedOrftiger ordenUicmer Mitglieder der
Loge and deren Wittwen and Waisen.
Zur bleibenden Erinnerung an den 25. Januar 1868, den
Tag der Vermählung des Prinzen Friedrich WilheUn von
Preussen, fasste die Loge auf Antrag des Meisters vom Stuhl,
Brs. Klinkmüller, Dr. phil. und Oberlehrers am Städtischen
Gymnasium zu Sorau, den Beschluss, ein Kapital anzusammeln,
aus dessen Zinsen
a) erkrankten oder durch unvorhergesehene Unglücksfälle
in Not geratenen Brüdern,
b) Wittwen, die nach dem Tode ihres Ernährers sich in
Not befinden, eine einmalige oder dauernde Unter-
statzung, endlich
c) Waisen eine solche Unterstützung gewährt werden
soll, welche zur Erziehung oder Erlernung einer
Beschäftigung zu verwenden ist, die den künftigen
Lebensunterhalt begründen kann.
Das unangreifbare Stammkapital hatte Johannis 1902
die Summe von 10469 M. erreicht. Zur Vermehrung des
Stammkapitals werden besondere Sammlungen veranstaltet
am Stiftungsfest, bei Trauerlogen, bei Aufnahmelogen, wie
bei Brudermahlen und Schwesternfesten; demselben Zweck
8oIl auch hk der Jahreszinsen dienen, so dass nur H der
letzteren für die Zwecke der Stiftung verausgabt werden.
Die Verteilung erfolgt auf Grund eines Meisterbeschlu^sses.
Das Ergebniss wird den Brüdern mitgeteilt.
Im Jahr 1901/02 wurden an Unterstützungen 357 M.
verausgabt.
h) Peiisionskasse für Wittwen und Waisen.
Statut vom 5. Juli 1899.
Auf Antrag des Meisters vom Stuhl Br. Ilgen. wurde
am 22. Februar 1899 beschlossen, 100 M., die Br. Frenzel
gelegentlich seiner Aufnahme am 27. Januar d. J. zu beliebiger
Verwendung überreicht hatte, als Grundstock einer Pensions-
kasse zu verwenden. Jedes Mitglied der Kasse zahlt ein
Eintrittsgeld von 5 M. und einen ebenso hohen jährlichen
^) Geschichte der Logen „zu den 3 S&nlen** in Triebel und «,tu den
drei Rosen im Walde'* in Sorau 1806—1901. Von Br. Paul Ugen.
— 688 —
Beitrag. Zur Yerteilnng kommen die laufenden Jahres-
beiträge und die Zinsen vom E^pitalvermögen, wobei aber
immer die Kasse einen Wittwenanteil erhält. Sind also
z. B. 3 Wittwen vorhanden, so zerfallt die zur Yerteilnng
kommende Summe in 4 Teile, deren einer der Kasse zufällt.
1902 betrug das Vermögen der Stiftung 2893,65 M., es wurden
im Jahre 1901/02 an 2 Wittwen 97,25 M. verteüt.
c) Stiftung „Brudermahl**.
Statut vom 22. Januar 1902.
100 M., vom Br. Hiltmann dem Vorsitzenden Meister,
Br. 11g en, zu beliebiger Verwendung überreicht, wurden
auf Antrag des Letzteren zum Grundstock dieser Stiftung
gemacht, die den Zweck hat, den Brüdern, besonders den
weniger Bemittelten, die Unkosten der Tafelloge zu erleichtern,
üeberschreitet das Kapital die Höhe von 1000 M., können
die Zinsen daneben auch verwendet werden, um einen Teil
der Unkosten der Tafelloge bei Festen und Brudermahlen
zu decken. Die Stiftung wies zu Johannis 1902 ein Ver-
mögen von 201,20 M. auf.
118. t Stargard i. Pom.: „Julius zu Eintracht**.
Holm-Stiftung.
Ohne Statut.
Der Gutsbesitzer Br. Bernhard Heinrich Felix Holm,
am 7. Oktober 1847 in der Loge „Julius zur Eintracht** auf-
genommen, übergab am 10. November 1886 die Summe von
600 M. zur Errichtung einer Stiftung.
Die Zinsen dieses Stiftungs- Kapitals sollen nach der
Bestimmung des Gebers alljährlich zur Verteilung an die
Armen kommen.
Der Br. Wilh. Meissner hat der Lo^enarmenkasse
300 M. mit der Weisung übermittelt, dass die Zinsen von
diesem Kapital zunächst bis auf 200 M. angesammelt werden
und dann von dem Gesammtkapital die Zinsen alljährlich
der Armenkasse zur Verfügung zu stellen sind. Bis Elnde
Juni 1902 sind 160,87 M. angesammelt.
In gleicher Weise hat der Bruder und Ehrenmeister
Robert Bürger im Jahr 1896 ein Kapital von 15^)0 M.
mit der Bestimmung geschenkt, die Zinsen zu sammeln
und so lange dem Kapital zuzuschlagen, bis es 2000 M.
erreicht hat. Die weitere Verwendung der jährlichen Zinsen
ist einem Meisterbeschluss vorbehalten; im Sinn des Gebers
— 689 —
sollen sie je nach dem augenblicklichen Bedttrfhiss
entweder der Armenkasse zugeführt oder als Stipendium dem
Sohn eines bedürftigen Bruders während dessen Studien-
zeit zugewendet werden.
Bis zum 31. Dezember 1901 war das Kapital bis auf
1896 M. angewachsen.
119. t Steglitz: „Bruderbund am Fichtenberg'*.
• Statut vom 11. März 1886.
Wölker-Stiftung.
Gegründet zum Gedächtniss des ersten Meisters vom
Stuhl, Brs. Friedrich Wilhelm Wölker, zum Zweck der
Unterstützung hülCsbedürftiger Hinterbliebener von Brüdern,
welche als ordentliche Mitglieder, ständig besuchende oder
als dienende Brüder der Loge verstorben sind.
Der Grundstock der Stiftung besteht aus 2500 M.
Zu dessen Vermehrung werden verwendet:
a) die 'der Stiftung zufliessenden Geschenke und Ver-
mächtnisse,
b) die Einlagen derjenigen Brüder, welche durch Auf-
nahme, Annahme, oder als ständig besuchende Brüder
der Loge hinzutreten,
c) die Erträge einer jährlich im Herbst veranstalteten
Sammlung,
d) die nicht zur Verwendung gekommenen Kapitalzinsen.
Nur die Zinsen dürfen zu Unterstützungen verwendet
werden.
Verwaltet wird die Stiftung durch eine Pflegschaft von
b Mitgliedern.
Anträge auf Bewilligung von Unterstützungen sind
schriftlich an den Meister vom Stuhl zu richten.
120. t Stendal: „Zur goldenen Krönet*)
Statut vom 20. November 1885.
a) Sterbekassenverein.
Statut vom 12. April 1867.
Jedes Mitglied der Loge „Zur goldenen Krone*, welches
dem Verein beitritt, zahlt ein Eintrittsgeld von 3 M. und
für jeden Sterbefall eines Mitgliedes ebensoviel.
^) Chronik der St Job.-Lo^ „Zar goldenen Krone*^ L O. Steodal
aber den Zeitraum vom 9. Mai lttö2 bu sara 9. Mai 1887 von Br.
Sebwarts.
Q«Mk. d. Or. HaL-MalUr-Lof«. i4
— 690 —
Die dienenden Brr., welche als stille Hitglieder dem
Verein beitreten, zahlen kein Eintrittsgeld nnd nar die
Hälfte der Beiträge der Mitglieder.
Die Unterstützung, welche die Hinterbliebenen eines
verstorbenen Mitgliedes aas der Yereinskasse empfangen,
besteht in der Summe von je 3 M., welche durch die Kopf-
zahl der Mitglieder und den Halbscheid der stillen Mit-
glieder gebildet vnrd.
Die Generalversammlung wählt alljährlich einen Vor-
sitzenden, welcher den Verein zu vertreten und die Ver-
sammlungen zu leiten hat, nebst einem Stellvertreter und
einen Schatzmeister.
b) Wittwenkasse.
Statut vom 18. November 1868.
Jedes Mitglied der Loge, welches diesem Verein bei-
tritt, zahlt ein Eintrittsgeld von 9 M. und einen jährlichen
Beitrag von 6 M. Dienende Brr., welche dem /Verein bei-
treten, zahlen kein Eintrittsgeld und nur die Hälfte des
jährlichen Beitrages der anderen Mitglieder.
Wer nicht sofort bei der Aufnahme dem Verein bei-
tritt, hat bei seiner Verheiratung ein Drittel der jährlichen
Beiträge seit seiner Aufnahme nachzuzahlen.
Der Eapitalfonds der Kasse vnrd gebildet:
1. aus dem gesammelten Kapital,
2. aus der Hälfte des jährlichen Armengeldes,
3. aus einem Drittel der jährlichen Beiträge der Mitglieder^
4. aus dem Eintrittsgeld,
5. aus Geschenken und sonstigen Zuwendungen.
Der Unterstützungsfonds besteht aus:
1. den Zinsen des Kapitalfonds,
2. zwei Dritteln der jährlichen Beiträge der Mitglieder.
In der ersten Meister-Beratung jedes Kalenderjahres
wird der Unterstätzungsfonds festgestellt und unter die vor-
handenen Wittwen gleichmässig verteilt, mit der Mass-
gabe, dass die Höhe des auf jede Wittwe fallenden Anteils
die Summe von 75 M. nicht übersteigen darf.
Aus den Ueberschüssen des Unterstützungsfonds wird
ein Ersatzfonds gebildet, über dessen Verwendung für die
Wittwen die Meisterschaft den Beschluss sich vorbehalten hat.
c) Wohlthätigkeits-Fonds.
Die Ausführung einer grösseren Wohlthätigkeits-Stiftung
wurde in der Sitzung vom 30. Dezember 1877 beschlossen.
— 691 —
>
Diese wird gebildet 1. ans den jährlichen Zinsen dieses Fonds,
2. ans )4 der jährlichen Armengelder, 3. aas Geschenken and
sonstigen Zuwendungen.
Die Bestimmung über die Verwendung steht der Meister-
schaft zu; doch ist darauf zu sehen, dass die gesammelten
Kapitalien nicht zersplittert werden, sondern dass entweder
das gesammte Kapital oder die jährlichen Zinsen in den
Dienst der Menschlichkeit gestellt werden.
>
d) A. Schluss-Stiftung.
Statut vom 27. Januar 1895.
Der am 23. Februar 1893 zu Osterburg verstorbene
Gratsbesitzer Adolf Schluss, Mitglied der Loge „Zur
goldenen Krone^* hat durch Testament vom 20. Februar 1892
der letzteren ein Kapital von 6000 M. zu einer milden Stiftong
vermacht.
Die Zinsen aus diesem Kapital sind an würdige und
bedürftige Hinterbliebene von ordentlichen Mitgliedern der
Loge, welche dieser bis zu ihrem Tode angehört haben,
zu zahlen. Die Zahlungen müssen anabhängig von den
Unterstützungen ans der Wittwenkasse der Loge erfolgen.
Unterstüzt werden sollen nur Wittwen, sodann Waisen
unter sechzehn Jahren behufs ihrer Ausbildung zu ihrem
künftigen Lebensberuf.
121. t Stettin: ,Zu den drei Zirkeln«.*)
a) Luisen-Institut.
Ohne Statut.
Am 13. März 1804, dem Geburtstage der Königin Luise
von Preussen, machte der Meister vom Stuhl, Br. Seil,
Königl. Professor und Rektor des Akademischen Gymnasiums
zu Stettin, den Vorschlag, die Sammlungen für die Armen
an jenem Festtag für bedürftige Kranke weiblichen
Geschlechts, die sicn zur Aufnahme in das dortige städtische
Krankenhaus nicht eigneten, zur Beschaffung besserer Pfle^
zu verwenden. Dieser Vorschlag fand srossen Beifall, die
Sammlung ergab eine Summe von 435 M.
In der Beratung vom 17. März 1804 wurde der Beschloss
ßefasst, ein Institut zur Erreichung des oben angegebenen
§
^) Geschichte der St Johsnnisloge .Zu den drei Zirkeln* froher
^La parfatte nnion** in Stettin, zur S&knUrfeier dieser Loge i. J. 1868.
Stettm 1882.
44«
— 692 —
Zweckes zu gründen und die Königin zu bitten, diesem
Institut den Namen Höchstderselben beilegen zu dörfen.
Die Brüder wurden mit nachstehender gnädigen Antwort
erfreut:
„Die Errichtung eines Verpflegungs - Instituts für
weibliche Kranke ist an sich schon ein so schönes unter-
nehmen, dass ich mehr noch demselben meinen Beifall
schuldig bin, da die Herren Meister, Vorsteher und
Sekretäre der Freimaurerloge y^Zxk den drei Zirkeln*' in
Stettin nach dem Schreiben vom 22. v. Mts. diese Errichtung
daselbst zu einer Feier meines Geburtstages beschlossen
und eingeleitet haben. Mit Vergnügen gebe ich demnach
nicht nur meine Einwilligung, dass dieser Stiftung mein
Name beigelegt werden möge, sondern übersende gern
auch in den beikommenden 10 Friedrichsd'or einen Bei-
trag, der zu meinem Bedauern zwar für den Endzweck
sehr unbedeutend ist, den ich aber, nach anderweiten,
auf meine Almosengelder bestimmt schon gegebenen An-
weisungen nicht erhöhen kann und der wenigstens zu-
reichen wird, den Herren Unternehmern meine guten
Wünsche für den besten Erfolg ihrer wohlthätigen Absicht
an den Tag zu legen.
Potsdam, den 16. April 1804.
Louise**.
Aus dem Geschenk der Königin, femer den 300 M.
der ersten Sammlung und 300 M. der Armei^asse wurde
im Jahr 1805 ein eiserner Fond der „Luisen- Stiftung"
gebildet, während die Ausgaben durch eine Sammlung
freiwilliger Beiträge am Geburtstag der Königin gedeckt
werden sollten.
Diese flössen so reichlich, dass im Jahr 1806 der
Beschluss gefasst werden konnte:
den Kranken ausser der Arznei auch Verpflegungs-
gelder zu geben.
Musste auch in Folge der demnächst eintretenden
französischen Besatzung von Stettin das Kapital des Instituts
zur Deckung der notwendigsten Bedürfnisse zu Hülfe
genommen werden, so wurden die Ausgaben für die Kranken
dennoch in keiner Weise unterbrochen. Die Sammlung unter
den Brüdern für das „Luisen -Stift" trug im Jahr 1807
465 M. ein. Im Jahr 1810 konnte dem Institut das ent-
nommene Kapital zurückerstattet werden, aber nur die an-
gestrengte Beihülfe der Brüder war im Stande, es bei der
— 693 —
überall aaftretenden Not der folgenden Jahre zu erhalten.
Das Jahr 1814 schloss mit einem Kapitalbestaad von
12<K) M. ab and dieser wuchs seitdem stetig wenn auch
Anfangs langsam.
Das Kapital der Stiftung wuchs und erreichte 1853
die Höhe von 10500 M. Es wurde nun beschlossen von
einer weiteren Vermehrung des Kapitals Abstand zu nehmen,
es als eisernen Bestand des Instituts seitens des Logen-
Vermögens zu verzinsen, auch für die Zukunft eine Sammlung
am Geburtstage der hochseligen Königin Luise zu Gunsten
des Instituts zwar vorzunehmen, aber der Logenarmen-
kasse zur Unterstützung von Wittwen und Waisen der Loge
zu überweisen.
Im Jahr 1886 wurden durch Vermächtniss eines ver-
storbenen Bruders dem Kapital noch 100 M. zugeführt;
es beträgt bis 1902 unverändert 10600 M.
b) Stipendienfonds.
Ohne Statut.
Seit dem Jahr 1825 wurden die Beiträge, welche bis
dahin für den Freitischgelderfonds der Grossen National-
Mutterloge eingesammelt und an die Mutterloge abgeführt
worden waren, zur Gründung eines Stipendienfonds für
Söhne von Mitgliedern dieser Loge, welche eine Universität,
eine Akademie oder eine Gewerbeschule besuchen, verwendet.
1863 wurde ,das Stipendium von 150 auf 180 M. erhöht.
Das Kapital -Vermögen dieses Stipendienfonds belief
sich auf 12 185,25 M. Es waren im letzten Jahre 6 Stipendien
zu je 180 M. verliehen worden.
In der Meister-Beratung am 21. September 1892 wurde
beschlossen, jährlich nur zwei Stipendien zu 225 M. zu-
sammen 450 M. zu verleihen. Die jährlichen Sammlungen
dafür werden eingestellt.
Das Kapital beträgt 1902 15 000 M.
c) Steffen-Stiftung.
Statut vom 24. Juni 1868.
In dankbarer Anerkennung der Verdienste des Geheimen
Medizinalrats Dr. Steffen um die Loge ,Zu den drei Zirkeln',
und als Zeichen der aufrichtigen Liebe und Verehrung für
diesen Bruder hat die Loge diese Stiftung zu dem Zweck
errichtet :
— 694 —
anverheiratete Töchter von Mitgliedern der Loge in
ihren Bestrebungen behufs Erlangung einer selbständigen
Stellang durch Gewährung eines Stipendiums von jährlich
150 M. zu unterstützen.
Es werden jährlich 3 Stipendien zu je 150 M. verliehen.
Das Kapital ist bis 1902 angewachsen auf 5496,21 M.
d) Karl Friedrich Weinreich-Stiftung.
Statut vom 13. März 1872.
Diese ist errichtet, um den Gefühlen des Dankes für
alle Zeit einen Ausdruck zu geben, welchen die Loge dem
93jährigen Br. Karl Friedrich Weinreich für dessen
langjährige maurerische Bestrebungen schuldet.
Zweck der Stiftung ist die Unterstützung bedürftiger
Wittwen oder unverheirateter Töchter verstorbener ordentlicher
Mitglieder der Loge „Zu den drei Zirkeln*'.
Die Unterstützung wird gewährt durch «ine Geld-
beihülfe im Betrag von 150 M., welche jährlich am
1. Dezember, dem Geburtstag des Brs. Weinreich, aus
dem Schatz der Loge gezahlt wird.
Wenn zu solcher Unterstützung keine Verwendung ist,
werden diese 150 M. dem für diese Stiftung angelegten
Kapitalfonds überwiesen. Anderweitige Zuwendungen sind
gleichfalls bei diesem Fonds zu vereinnahmen.
Gestatten es die Zinsen, so wird die Loge die Zahl der
zu Unterstützenden vermehren. Die Unterstützung darf im
einzelnen Falle nicht mehr und nicht weniger als 150 M.
betragen. Das Kapital ist bis 1902 auf 5000 M. angewachsen.
e) Hering-Stiftung.
Ohne Statut.
Zum Andenken an das 25jährige Maurer -Jubiläum des
Meisters vom Stuhl, Professors Brs. Hering, beschloss die
Meisterschaft am 18. März 1874, aus der Logenkasse all-
jährlich 600 M. zur Gewährung von Beihülfen an Töchter
von Mitgliedern bei ihrer Verheiratung zu überweisen.
Am 6. April 1887 wurde der Zweck der Stiftung durch
Meisterbeschluss dahin geändert, dass die 600 M. femer
verwendet werden zur Unterstützung von vier bedürftigen
Wittwen oder Waisen von Brüdern, die sich um diese Bau-
hütte besonders verdient gemacht haben.
— 695 —
f) Logen-Armenkasse.
Ohne Statut.
Ihre Einnahmen bestehen aus den Zinsen des vor-
handenen Kapitals sowie den Sammlungen bei Arbeits-,
Fest- und Tafellogen. Es werden sowohl einmalige ak
laufende UnterstQtzungen von 36 bis 150 M. jährlich gewährt
an bedürftige Mitglieder und an Wittwen und Waisen von
Brüdern ^dieser Loge. Dem Meister vom Stuhl werden
jährlich 50 M. für die Unterstützung hülfsbedürftiger Brüder
zur Verfügung gestellt.
Das Kapital ist bis 1902 auf 31 640,89 M. angewachsen.
Im letzten Jahr wurden 41 Hülfsbedüritige mit 4865 M.
unterstützt.
g) Runge-Stiftung.
Statut vom 17. April 1901.
6egrü\idet durch ein Vermächtniss des Brs. Julius
August Karl Friedrich Runge im Betrag von 3000 M.
Die Zinsen werden jährlich am 22. Dezember in zwei
gleichen Spenden an zwei arme Familienväter verteilt,
üeber die Verteilung beschliesst die Meisterschaft in
dringenden Fällen der Meister vom Stuhl mit den beiden
Aufsehern.
h) Hermann Friedrichs-Stiftung.
Statut vom 24. Mai 1902.
Zur Feier des 25. Maurer-Jubiläums des Vorsitzenden
Meisters, Brs. Friedrichs, in Anbetracht seiner grossen
Verdienste um die Loge und als Zeichen der Liebe und
Verehrung der Brüder, wurde zum bleibenden Gedächtniss
eine Hermann Friedrichs-Süftung gegründet.
Das Kapital beträgt durch Sammlung bei den Brüdern
und Zuwendungen 10000 M.
Die Zinsen werden am 31. Dezember jedes Jahres zur
Unterstützung bedürftiger Wittwen und Töchter verstorbener
hammerfahrender Meister oder Aufseher der Loge verwendet,
bczw. auch anderer bedürftiger Wittwen oder Töchter
verstorbener Brüder.
Das Recht der Verleihung hat Br. Friedrichs, so lange
er lebt, später der Vorsitzende Meister im Verein mit den
zugeordneten Meistern und den beiden Aufsehern.
— 696 —
122. t Stolp: ,}Zar Morgenröte des höheren
Lichts".
Satzungen vom 14. Oktober 1872.
a) Sterbekassenverein.
Gegründet 1861; Satzangen vom 1. November 1889.
Der Beitritt zu dem Verein hängt von dem freien
Entschloss eines jeden ordentlichen Mitgliedes oder ständig
besuchenden Brs. ab; beim Eintritt ist ein dem L^ben8alter
entsprechendes Eintrittsgeld zu zahlen. Jedes Mitglied zahlt
bei jedem eintretenden Todesfall eines Vereinsmitgliedes
einen Beitrag von 1,50 M. Die Wittwe oder wem sonst die
Beerdigung obliegt erhält 150 M. Der Ueberschuss der bei
einem Sterbefall gesammelten Beiträge und das Eintritts-
geld werden zu einem Grundstock angelegt.
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Meister vom
Stuhl, dem Schatzmeister und dem Armenpfleger. Zur Zeit
sind 105 Mitglieder vorhanden.
b) Waldow-Stiftung.
Diese entstand aus dem Erlös einiger vom Br. Waldow
verfasster Gedichte und wurde vermehrt durch die Armen-
sammlungen bei den Schwesternfesten und ein Geschenk
des Brs. Kutscher I in Höhe von 150 M. Die Zinsen des
nunmehr (1902) 795,44 M. betragenden Kapitals sind bestimmt
zur Weihnachts-Bescheerung der Kinder der dienenden Brüder.
c) Putzke-Stiftung.
Diese entstand durch ein vom Br. Putzke im Jahr 1878
überwiesenes Kapital in Höhe von 300 M., von dessen
Zinsen alljährlich Vs an einen bedürftigen Armen gezahlt
werden; der Rest wird zum Kapital geschlagen. 1902 betrug
das Kapital 567,41 M.
d) Henkel-Stiftung.
Gestiftet durch freiwillige Sammlung bei der Feier der
25jährigen Hammerführung des Brs. Henkel, J<'>hannis 1875.
Das Kapital beträgt jetzt 1572,88 M. Die Zinsen werden
von dem jedesmaligen versitzenden Meister an Hülfsbedürftige
verteilt.
e) Schmidthals-Stiftung.
Gegründet den 18. Oktober 1878 durch freiwillige
Beiträge der Brr. zur Erinnerung an die segensreiche Wirk-
samkeit des Brs. Schmidthals mit einem Kapital von
— 697 —
3135 M. und der Bestimmung) dass die Zinsen zunächst den
beiden Töchtern des Brs. Schmidthals zufallen, nach deren
Tode aber — was seit 1902 geschehen ist — für Witt wen
und Waisen von Brüdern verwendet werden sollen. Das
Kapital beträgt jetzt 3308,20 M.
f) Maass-Stiftung.
Deren Kapital besteht in 900 H., welche testamentarisch
der Loge von dem Br. Maass 1883 vermacht worden sind.
Laut Meisterbeschluss vom 7. September 1883 wird alljährlich
über die Verwendung der Zinsen Beschluss gefasst. Die
Höhe des Kapitals beträgt 1902 943,73 M.
g) Heinrich Westphal-Stiftung.
Diese entstand durch ein von dem Br. Heinrich
Westphal bei seiner goldenen Hochzeit im Jahr 1895
überwiesenes Kapital in Höhe von 3000 M. Die Zinsen
sollen zu wohltätigen Zwecken für Angehörige der hiesigen
TjOge und zwar zur Unterstützung von Wittwen und Waisen
verstorbener Brüder oder für bedürftige Brüder selbst ver-
wendet werden.
123. t Torgau: „Friedrich Wilhelm zu den drei
Kränzen*.
Statut vom 10. Febuuar 1869.
a) Unterstützungskasse für Wittwen und Waisen.
Statut vom 10. Februar 1869.
Die Loge hatte bei Gelegenheit der Einweihung ihres
neuen Tempels am 18. Oktober 1868 diese Kasse zu dem
Zweck errichtet, hülfsbedürftige Hinterbliebene ordentlicher
Mitglieder der Loge zu unterstützen, und sofort eine Sammlung
veranstaltet, deren Ertrap^ mit IHO M. den ersten Stamm
dieser Stiftung bildete. Die Sammlungen an Stiftungsfesten
und Schwesternmahlen werden zu dem zinsbar anzulegenden
Vermögen geschlagen. Der Schatzmei8t(*r verwaltet die Kasse.
Die Stiftung hat ein Verm<")gen von 3600 M.
b) Heidenreich-Stiftung.
Der am 20. April 1889 verstorbene Br. Ludwig
Heidenreich zu Leipzig, Ehrenmitglied der Loge, vermachte
ihr laut Testament die Summe von 300 M. Dieser Betrag
ist in Wertpapieren angelegt und die Zinsen werden zu
Wohlthätigkeitszwecken verwendet.
— 698 —
c) von Bömcken'sches Vermächtniss.
Der Br. von Bömcken hatte bei der Einweihung des
neuen Logenhauses im Oktober 1868 die von ihm gezeichneten
vier Logenaktien = 120 M. der Unterstützungskasse für
Wittwen und Waisen überlassen.
Der Br. von Bömcken (Prem.-Lieut. im 4. Thür. Inf.-
Rgt. No. 72) fiel am 16. August 1870 bei Mars la Tour in
Folge eines Schusses in den Kopf.
Seine Wittwe, geb. von der Mülbe, sandte, um das
Gedächtniss ihres verstorbenen Ehemannes zu ehren, in der
Zeit von 1872 — 1876 in unbestimmten Zeiträumen nach und
nach 495 M., welche zinsbar angelegt wurden.
Dieses Kapital ist mit obigen 4 Aktien seit einigen
Jahren auf 900 M. gestiegen, und soll weiter erhöht werden;
es wurde beschlossen, die Summe unter dem Namen
von Bömcken'sches Vermächtniss bei der Wittwen- und
Waisen - ünterstützungskasse fortzuführen.
Die Zinsen werden alljährlich für hülfsbedürfüge Hinter-
bliebene ordentlicher Mitglieder der Loge verwendet, wenn
Anträge vorliegen. Andernfalls bleiben die Zinsen für das
nächste Jahr.
d) Kleeberg^sches Vermächtniss.
Die Wittwe des am 25. Januar 1880 verstorbenen Brs.
Kleeberg, Wilhelmine, geb. Wenzel, überliess Anfang
des Jahres 1884 der Loge die vom Br. Kleeberg besessenen
20 Logenaktien «= 600 M. und legte noch 400 M. hinzu,
um mit den Zinserträgen Wohltätigkeit zu üben, wobei
sich die Geschenkgeberin bis an ihr Lebensende vorbehalten
hat, Vorschläge zu machen.
Diese lOüO M. werden von der allgemeinen Armenkasse
verwaltet und alljährlich 36 M. an Hülfsbedürftige ausgezahlt.
e) Steinkopff-Stiftung.
Die Wittwe des am 27. Juni 1891 verstorbenen Brs.
(Dr. med.) Steinkopf f, hat unter dem 14. Juli 1895 der
Loge 2000 M. zur Gründung einer „Steinkopff-Stiftung*'
gespendet. Die Zinsen des Kapitals sollen zur Unterstützung
eines bedürftigen Bruders dienen, der sich einer Badekur
oder einer sonstigen kostspieligen Kur unterziehen muss. Aus
gleichem Anlass können Angehörige eines bedürftigen Bruders,
sowie Wittwen und Waisen von Brüdern berücksichtigt werden.
124. Ueckermünde: „Zur Ankerkette".
Ohne Stiftung.
— 699 —
125. Uelzen: „Georg zur deutschen Eiche^.
a) Wittwen- und Waisenkasse.
Statut vom 24. Februar 1874.
Bei der freudigen Veranlassung der Wiedergenesung de^
Allerdurchl. Protektors der Freimaurerlogen, Sr. Maj. des
deutschen Kaisers Wilhelm I., fasste die Meisterschi^ der
Loge am 17. Februar 1874 den Beschluss, die Armen-
Sammlungen während der nächsten 10 Jahre zu einem Kapital
zu sammeln, dessen Zinsen nach Ablauf des ersten Jahrzehnts
alljährlich am 22. März ganz oder teilweise zur Unterstützung
hfilfsbedürftiger Witt wen und Waisen ihrer verstorbenen
Mitglieder verwendet werden.
Sobald das Stiftungs-Kapital die Höhe von 1500 M.
erreicht hat, kann das überschiessende Kapital zur Bildung
eines besonderen Fonds gesammelt werden, dessen Zinsen
zur Errichtung eines Stipendiums für Studirende auf einer
Universität oder für Besucher eines Gymnasiums, Poly-
technikums oder einer sonstigen höheren Schule, vorzugsweise
für Kinder von Brüdern der Uelzener Loge verwendet werden
sollen. Kapital F^de Dezember 1901: 2459 M.
126. t Weissenfels: „Zu den drei weissen Felsen".
a) Immisch-Heydenreich-Stiftung«
Um das Andenken des am 16. Februar 1852 in den e. O.
eingegangenen Meisters v. St., Brs. Job. Wilh. Immisch,
Land- und Stadtgerichtsrats, zu bewahren, übersandte das
Ehrenmitglied der Loge Br. Ludwig Ernst Heydenreich,
einen Preuss. Staatsschuldschein über 300 M. mit der
Bestimmung, dass die Zinsen davon jedes Jahr am Sterbetag
des Brs. Immisch einem verarmten würdigen Br. oder
einer würdigen hinterbliebenen Schwester eingehändigt
werden sollen.
Das Kapital beträgt 2607 M., von den Zinsen wurden
90 M. verwendet.
b) Zickmantel-Stiftung«
Der Br. Leberecht Zickmantel schenkte der Loge
bei seinem 50jährigen Maurer- Jubiläum am 15. Februar 1878
300 M. und vermachte ihr testamentarisch 600 M. mit der
Bestimmung, die Zinsen an seinem Geburtstag jährlich an
hülfsbedürftige Brüder zu verteilen.
Der Vermögensbestand ist 2072 M. Von den Zinsen
wurden 60 M. zu Unterstützungen verwendet.
— 700 —
c) Rödern-Stiftung.
Die Loge beschloss am 20. Mai 1855 anlässlich der
Feier des 50 jährigen Maurer -Jubiläums des Ehrenmeisters,
Brs. V. Rödern, Oberstleutnants a. D., Eammerherm und
Minister-Residenten der Herzoglich Sachs. Höfe zu Berlin,
eine Stiftung zu gründen, um das Andenken des Jubilars zu
bewahren und überwies zu diesem Zweck 300 M. mit der
Bestimmung, die Zinsen alljährlich am 20. Mai zu einem
wohltätigen Zweck zu verwenden. Später überwies der
Jubilar zu dieser Stiftung aus seinen Mitteln auch 300 M.
Von den Zinsen des Kapitals sind in den letzten Jahren
keine Unterstützungen gezahlt worden. Es ist auf 1463 M.
angewachsen.
d) Beyer-Naundorf-Stiftung.
Der Vermögensbestand dieser Stiftung beträgt 1036 M.
Von den Zinsen wurden 10 M. für Unterstützung armer
Konfirmanden verwendet.
e) Kaiser Wilhelm-Stiftung.
Am 4. März 1891 beschloss die Loge, die gesammelten
Beiträge für einen Logenschmuck, der das Andenken an den
AUerdurchlauchtigsten Protektor Wilhelm I lebendig zu
erhalten bestimmt war, zu einer Kaiser Wilhelm -Stiftung
zu verwenden, über deren Zinsen zum Wohl der dienenden
Brüder Bestimmung getroffen werden soll. Vorläufig werden
die Zinsen zum Kapital, das 1732 M. beträgt, geschlagen.
f) Gustav Singer-Stiftung.
Diese entstand durch ein vom Br. Singer im Jahr
1895 am 75 jährigen Stiftungsfest der Loge überwiesenes
Kapital in Höhe von 1000 M., dessen Zinsen zur Bekleidung
armer Konfirmanden dienen sollen. Aus Anlass seiner
silbernen Hochzeit fügte Br. Singer 1899: 500 M., und im
Jahr 1901 anlässlich seines 25jährigen Maurer- Jubiläums
wiederum 500 M. dem Kapital zu. Der Vermögensbestand
ist 2047 M. Von den Zinsen wurden 60 M. verwendet.
g) Ferd. Röthe-Stiftung.
Br. Röthe stiftete 1899 bei der Feier seiner silbernen
Hochzeit 1000 M. Die Zinsen sollen zu Wohltätigkeits-
zwecken verwendet werden. Die Zinsen des letzten Jahres
wurden zum Kapital geschlagen; es beträgt 1072 M.
— 701 —
h) Eidam-Stiftang.
Der am äl. Oktober 1900 in den e. 0. eingegangene
Br. Gustav Fels, Rektor a. D. und Ehrenmeister der Loge,
bedachte diese in seinem Testament mit einem Kapital von
3000 M. Das Vermächtniss wird anter dem Namen Eidam-
Stiftung verwaltet. Die Zinsen werden zum Besten bedürftiger
Schüler der Ober-Realschule verwendet.
i) Wittwen- und Waisen-Stiftung.
(Schwestemverein.)
Von den Schwestern der Loge gegründet mittelst Urkunde
vom 1. Oktober 1850 um bedürftige Wittwen und deren
Kinder zu unterstützen. Die Mitglieder des Vereins zahlen
jährlich 3 M. Beitrag. Zur Vermehrung des Stammkapitals
finden zeitweilig Verlosungen der von den Schwestern
gearbeiteten Gegenstände statt.
Vermögen: 14 670 M.
Jährliche Unterstützungen: 300 M.
127. Wernigerode: „Zum starken Licht am
Brocken^^
Ohne Stiftung.
128. t Wesel: ,,Zum goldenen Schwert".
P'riedrich-Wilhelm-Augusta-Stiftung.
Statut vom 21. November 1854.
Zum Andenken an die silberne Hochzeit des Durch-
lauchtigsten Protektors sämmtlicher Freimaurerlogen in den
Preussischen Staaten, des Prinzen Friedrich Wilhelm von
Preussen gründete die Loge am 11. Juni 18ö4 diese Stiftung
zur Unterstützung würdiger und bedürftiger Wittwen und
Waisen verstorbener Mitglieder.
Das Stiftungskapital wird vermehrt
1. durch einen jährlichen Beitrag von 1,50 M. von jedem
ordentlichen Mitglied«
2. durch Ueberweisung verfügbarer Beträge der Armen-
kasse.
Alljährlich am 11. Juni werden die Zinsen nach Bedarf
der Stiftung entsprechend verteilt.
Im Jahr 1901/1902 sind 1137 M. Unterstützungsgelder
gezahlt worden.
Ende Juni 1901 betrug das Stiftungsvermögen 31^422 M.
— 702 —
129. Wetzlar: „Wilhelm zu den drei Helmen''.
H. G. Ortenbach-Stiftung,
§ 17 der Ortssatzangen.
Bei der Feier des 80. Geburtstages des Ehrenmeisters
Brs. H. G. Ortenbach am 13. Mai 1899 durch eine
besondere Festloge ergab eine Sammlung den Betrag von
187 M., welcher dem Jubilar zur freien Verfügung gestellt
wurde. Br. Ortenbach verwendete die Summe unter
Ergänzung des Minderbetrags zum Ankauf eines SH^/o
Preuss. kons. Staatsanleihescheins über 200 M. und übergab
diesen der Loge als Grundstock zu einer Stiftung , deren
Zinsen später zur Unterstützung hülfsbedürftiger Hinter-
bliebener von Brüdern Verwendung finden sollen.
Die bei dieser Gelegenheit von Br. Ortenbach nach
seinem Ableben in Aussicht gestellten 100 M. sind dem Br.
Schatzmeister behändigt worden. Das E^apital soll zunächst
durch Sammlungen und Zuwendungen erhöht werden.
130. Wiesbaden: „HohenzoUem".
Ohne Stiftung«
131. Witten a. d. Ruhr: „Friedrich Leopold zur
Markaner Treue".
Ortsgesetz vom 2. Juni 1902.
Ohne Stiftung.
132. Wolmirstedt: „Asträa".
Die Wittwen-Versorgungsanstalt.
Statut vom 20. August 1823.
Nach dem 1. Oktober 1823 musste ein Jeder, welcher
der Loge „Asträa" durch Aufnahme oder Annahme beitrat,
Mitglied dieser Anstalt werden.
Der jährliche Beitrag der Mitglieder des Vereins ist
6 M. Eine dreijährige Mitgliedschaft erwirbt für die Hinter-
bliebenen den Anspruch auf die ganze Pensionsrate. Stirbt
ein Mitglied im dritten Jahre, so werden '/s, stirbt es im
zweiten Jahre, so wird Vb der Pension gegeben.
Dem eisernen Kapital der Stiftung sind nur die für
bestimmte Fälle angeordneten Nachzahlungen der Mitglieder
überwiesen.
Zur alljährlichen Verteilung kommen dagegen:
1. die Zinsen des Kapitals,
— 703 —
2. die laafenden Beiträge der Mitglieder,
3. aas der Armenkasse der sechste Teil der Einnahmen,
4. die Sammlang für die Armen bei dem alljährlich statt-
findenden Schwestemmahl.
133. t Zerbst: „Friedrich zar Beständigkeit^^
Statat vom 11. Oktober 1864.
a) Heinze-Stiftang,
Statat vom 4. Jali 1869.
Aas Veranlassang des 50jährigen maarerischen Jabiläams
des Brs. Aagast tieinrich Ladwig Heinze fasste die
Loge am 18. April 1869 den Beschlass, zam ehrenden
Andenken an diesen Br., welcher viele Jahre hindurch als
Beamter der Loge gewirkt and einen vorzüglichen Eifer für
die Armenpflege gezeigt hat, die „Heinze-Stiftang*' za gründen.
Zweck der Stiftang ist:
1. die Bekleidung armer Konfirmanden,
2. die Dnterstützang verschämter Armen.
Zar Gründang der Stiftang warde ein darch freiwillige
Beiträge gesammeltes Kapital von 150 M. überwiesen; za
diesem fliesst alljährlich aaf Meisterbeschlass ein Teil der
Armenspenden.. Diese Beiträge, sowie die Zinsen werden
zam anangreifbaren Kapital geschlagen.
Sobald es 1500 M. erreicht hat, ist eine Kapitalisirang
der davon einkommenden Zinsen nicht mehr statthaft; diese
müssen vielmehr alsdann für die Zwecke der Stiftang ver-
wendet werden.
Die Verwaltung des Vermögens der Stiftang behielt der
Br. Hei nze bis za seinem Tode. Seitdem wird die Verwaltung
durch einen Ausschuss der Meisterschaft geführt. Dieser Aus-
schuss besteht aus dem Heister vom Stuhl und zwei Brr.
Heistern, welche alljährlich bei der Beamtenwahl durch
Stimmenmehrheit gewählt werden.
b) Schwestern-Helferinnenverein.
Veranlasst ward die Gründung dieses Vereins durch den
Krieg von 1870/71. Er hatte es vorzugsweise mit der
Pflege der Verwundeten zu thun, indem Verbandzeug, Strümpfe
u. s. w. beschafft wurden, um sie dem Heer zuzuführen. Nach-
dem dies nicht mehr nötig war, wurde der gesammelte
Beitrag, der alljährlich etwa 3(X) H. betrug, zur Weihnacht»-
bescheerung und zur Bekleidung armer Hädchen verwendet.
— 704 —
c) Kretschmar-Stiftung.
Auf Grund des Testaments des am 16. März 1882
verstorbenen Brs. Andreas Franz Karl Liebegott
Kretschmar, Kanhnanns in Chemnitz, Mitglied der Loge
„Fr. z. Beständigkeit^* in Zerbst, ist diese Stiftung veranlasst
worden, indem dieser Er. der Loge 3000 M. vermachte, um die
Zinsen davon zur Bekleidung armer Konfirmanden zu ver-
wenden. Diese Stiftung ist seit dem 25. Juni 1883 in Kraft
getreten. Die Zinsen werden nach der Verfügung des Brs.
Kretschmar verwendet.
d) Coqui-Stiftung,
Diese Stiftung verdankt ihr Entstehung der Schenkung
von 11 Aktien (je 75 M.), des verstorbenen Brs. Coqui,
Koipmerziensats in Dresden; die Zinsen davon sind zur
Unterstützung bedürftiger Brr. oder deren Wittwen zu ver-
wenden. Die Stiftung trat in's Leben am 22. April 1880.
Kapitalbestand 1200 M.
134. f Zielenzig: „Stern St. Johannes".
Haas-Stiftung zur Unterstützung von unbemittelten
Wittwen und Waisen von Brrn. der Loge.
Statut vom 31. Oktober 1867.
Der Dr. med. und Operateur Br. Haas zu Zielenzig
übersandte am Geburtstage Sr. Maj. des Königs, den 22. März
1866, der Loge 75 M. als Geschenk mit der Bestimmung,
eine Stiftung zu gründen, aus welcher unbemittelte Wittwen
und Waisen von Brrn. der Loge zu unterstützen seien.
Im nächsten Jahr übersandte der Br. Haas abermals
60 M. zu demselben Zweck. Nachdem durch andere Gaben
und Zuschüsse das Kapital die Summe von 300 M. erreicht
hatte, wurde zur Stiftung des Wittwen- und Waisenfonds
geschritten.
Die Stiftung wird nach dem Statut durch eine Pflegschaft
verwaltet, bestehend aas dem Meister vom Stuhl, dem
Schatzmeister und 2 Brr. Meistern der Loge, welche alljährlich
gewählt werden. Die Meisterschaft beschliesst über die
Verwendung der Zinsen.
Die Wirksamkeit soll aber erst beginnen, sobald ein
Kapital von 3000 M. vorhanden ist.
Am Schluss des Jahres 1901 betrug dasselbe 2459,48 M.
VI.
Verzeichniss
von Schriften zur Geschichte der Tochterlogen.
1. Aachen, Qeschichte der Loge „Zur Besttodigkeit ond Eintracht*^.
Zur lOOj&hrigen Jubelfeier am 9. September 1878.
2. Bautzen, Geschichtliche Uebersicht über die Gründung der
Johanniflloge „Zur goldenen Mauer* sowie deren Entwicklungs-
gang innerhalb der ersten ICO Jahre ihres Bestehens 1802—1902,
Ton Br. Richard liartmann.
3. Berlin, „Zur Eintracht**: Reden und Gesänge bei der Feier der
Loge „Zur Eintracht** an ihrem hundertjährigen Stiftungs-
tage. Berlin 1854.
4. ., ,.Zum flammenden Stern**: Mitteilungen aus der Geschichte
„Zum flammenden Stern**. Festgabe sur S&kularfeier am
6. M&rz 1870.
b. „1) „Zu den 3 Seraphim**: Festordnung und Protokoll zur
Säkularfeier am 4. Oktober 1874. — 2) Festvortrag zum Säkular-
stiftungsfeste der Loge „Zu den 3 Seraphim**, t. d. Wyngaert
6. ., „Zur Verschwiegenheit": Kurzer Abriss der geschichtlichen
Entwicklung der Loge „Zur Verschwiegenheit**, von 0. Zwickau.
Bundesblatt 1900, 73 ff.
7. Bernbnrg, Geschichte der Loge „Alexius zur Beständigkeit**
1818—1843 und 1844-1859.
8. Bochnm, 1) Chronik der Loge „Zu den 3 Rosenknospen.** Zur
Säkularfeier am 13. Dezember 1885. — 2) Dieselbe Schrift
2. Ausgrabe am 12. Dezember 1896. Bochum 1896.
9. Brandenbarg a. d. Havel, Geschichte der Freimaurerloge
.^Friedrich zur Tugend**. Festschrift zur Säkularfeier am
9. November 1879.
10. Breslau, Reminiscenzen der Loge „Friedrich zum goldenen Zepter*
1864, von C. E. Schuck.
(iMch. d. ür. Nftt- Mutter •lH>f«. 45
— 706 —
11. Breslau, Chronik der Johannisloge ,,Friedrich zum goldenen Zepter**
vom 10. Dezember 1776—1869, von Br. J. C. Chr. Rehbaum.
12. Brieg, 1) Annalen der Johannisloge „Friedrich zur aufgehenden
Sonne**, gestiftet am 24. M&rz 1783, von A. J. Fitzner. —
2) Bericht über das 100 jährige Stiftungsfest, von Br. Hoppe.
1883. — 3) beschichte der altschottischen Delegation „Friedrich
zur aufgehenden Sonne**, zur Feier des 100 jährigen Bestehens,
von Br. Bob. Wechmann. 1902.
18. Bromberg, Geschichte der Loge „ Janus**, zur 100 jährigen Jubel-
feier 1884, von Br. H. Schnitze.
14. Borg, Annalen der Johannisloge „Adamas zur heiligen Burg**
1879. Fortgesetzt bis 1896 von Br. Eretschmann und
Br. Reiher.
15. Calbe a. S., (beschichte der Freimaurerloge „Zur festen Burg a.
d. Saale**. Zur Säkularfeier am 15. Oktober 1870, von Br.
F. H. Uhlig.
16. Charlottenbnrg, 1) Geschichte der Loge „Blücher von Wahlstadt**,
Orient Luxemburg und Charlottenbnrg 1878. — 2) Erster
Nachtrag zur Geschichte der Loge „Blücher yon Wahlstadt**,
1876-1896, von Br. Henniger. Charlottenbnrg 1896.
17. Dahme, (Mark). Die Einweihung des neuen Logenhauses der Loge
„Licht, Liebe, Leben** im Orient Dahme am 24. Oktober 1894.
Bundesblatt 1894, 662 ff.
18. Danzig, 1) J. J. G. Kuff, Fragmente einer Geschichte der Frei-
maurerei von ihrem Entstehen bis auf die neuesten Zeiten,
mit besonderer Hinsicht auf die Loge „Eugenia zum ge-
krönten Löwen**. Berlin 1808. 8.
19. „ 2) Hans Mablau, Geschichte der Loge „Eugenia zum
gekrönten Löwen**, nebst einer Vorgeschichte der Frei-
maurerei in Danzig. Danzig 1902.
20. Dortmund, Geschichte der Johannisloge „Zur alten Linde** zum
25 jährigen Jubelfeste, von Peter Koch. 8. September 1880.
21. Düsseldorf, 1) Rechenschaftsbericht der Loge „Zu den 3 Ver-
bündeten.** 1844. 2) 80. Stiftungsfest der Loge. 1886.
22. Elbing, Chronik der Johannisloge „Constantia zur gekrönten
Gerechtigkeit** im Orient zu Elbing, zur Säkularfeier am
7. November 1873, von Br. Rob. Dorr.
23. Erfurt, 1) Aus der Logengeschichte von Erfurt Bundes-
blatt 1887, 176 ff. und 198 ff. — 2) Festordnnng für die
Säkularfeier. — 3) Das abgehaltene lÜOjährige Stiftungs-
fest 1883. — 4) Denkschrift über die Wohlthätigkeitsanstalten
— 707 —
der Loge. — 6) Festschrift zur Jubelfeier des tOOj&hrigen
Bestehens der Loge „Karl zu den 3 Adlern**, am 20. Febr. 1887. —
6) Annalen 1890/91. — 7) GedenkbUtt zur Feier des 60j&hrigen
Freimaurer -Jubil&umSy 4. Februar 1896, mit den Satzungen
für die Wohlthfttigkeitsübungen.
Sseliwe^, Bericht über die Feier der Lichteinbringung in den
Tempel der Loge „Eintracht zur Acazia*^ im Orient £^chwege
am 4. Oktober 1896. Bundesblatt 1896, 603 ff.
Finsterwalde, Feier der Lichteinbringung in die Loge „Durch Nacht
zum Licht*" im Orient Finsterwalde. Bundeeblatt 1900, 617 ff.
Freibarg L B., Bericht über die Feier der Lichteinbringung in
den Tempel der Johannisloge ,,Friedrich zur Treue*^ im Orient
Freiburg i. B., am 5. April 1898. Bundesblatt 1898, 273 ff.
M.- Gladbach, Chronik der Loge „Vorw&rts** von ihrer Stiftung
1845 bis 1870, Grefeld.
Guts, 1) Geschichte der Loge «Zu den 3 Triangeln**. Zur S&kular-
feier am 26. Mai 1866, von Br. A« B. Pruschinsky. — 2) Fort-
geführt bis zum Jahr 1891, von Br. Hoffmann. Neue Ausgabe.
Glatz 1891.
Glogan, V. Hoven, Deutsche Maurerei im vorigen Jahrhundert bis
zur Stiftung der Loge „Zur biederen V^ereiniguog** in Glogau.
Glogau, Flemming 1895.
CkMlar, 1) Die Johannisloge „Hercynia zum flammenden Stern** zu
Gk>8lar während der ersten fünfzig Jahre ihres Bestehens.
Goslar 1859. — 2) Geschichte der Johannisloge „Uercynia
zum flammenden Stern", von Br. K. Müller 1862.
€kitha, 1) Versuch einer Geschichte der Loge „Ernst zum Compass**
und ihrer älteren Schwestern im Orient von Gotha, von
Br. Keichard 1824. — 2) Der Regierungsantritt des Herzogs
Ernst gefeiert in der Loge „Ernst zum Compass**, Gotha 1826. —
3) Geschichte der Johannisloge „Ernst zum Compass** 1806 — 81
und Beschreibung des 75 jährigen Jubiläums am HO. Januar 1881,
*^ von Br. C. Demuth, I. dep. Meister vom Stuhl. 1882.
Qreifenhagen , Geschichte der Loge „Franz zum treuen Herzen*"
von 1823—1873, von Dr. Kunze. Greifenhagen 1873.
Oross-Lichterfelde, Bericht über die Feier der Lichteinbringung in
den Tem|>el der Loge „Drei Lichter im Felde** im Orient Gross-
Lichterfelde am 19. September 1897. Bundesblatt 1897, 608 ff.
Qfistrow, Bericht über die am 31. Mai 1856 begangene Feier des
60jährigen Bestehens der Johannisloge „Phoebus Apollo** zu
Güstrow. 1855.
46*
— 708 —
35. Halberstadt, 1) Geschichte der Freimaurerei in Halberstadt tod
Fr. Schlemm 1846. — 2) Geschichte der Freimaurerei in
Halberstadt von 1746—1896 von G. Miehe. Selbstverlag der
Loge ,,Zu den drei Hämmern**. Druck von B. W. Doelle.
36. Halle a. S., 1) Geschichte der Freimaurer -Loge „Zu den drei
Degen ** zur Säkularfeier von Br. F. A. Eckstein. 2 Abteilungen
1843/44. — 2) Bericht über die Säkularfeier der Loge ^u
den drei Degen**. 13. /14. Dezember 1843. Altenburg. —
3) Maennel: Vor 130 Jahren. Ein Beitrag zur Halleschen
Logengeschichte. 1887. — 4) Derselbe: Ein Gedenktag aus
der Hallischen Logengeschichte. Bundesblatt 1897, 258 ff.—
5) von Hertzberg, Geschichte der Loge ,,Zu den drei Degen*^
(150 jähriges Bestehen) Halle 1893. — 6) B. Maennel: Die
Anfänge der schottischen Maurerei in Halle an der Saala
Berlin 1898.
37. Hamburg, Bericht über die Einweihungsfeier der Loge „Vom
Fels zum Meer*^ im Orient Hamburg am 16. Mai 1897.
Bundesblatt 1897, 397 ff.
38. Hamm i. Westf., 1) Eurzgefasste Geschichte der Stiftung der
Johannis-Loge „Zum hellen Licht** und der delegirten
Schotten -Loge „Zum hellen Löwen". 1832. — 2) Zur Er-
innerung des 100jährigen Bestehens der Loge „Zum hellen
Licht", von Reininghaus. 1892. — 3) Das 100 jährige Stiftungs-
fest der Loge „Zum hellen Licht" in Hamm. Bundesblatt
1892, 91 ff., 199 ff.
39. Hannover, Bericht über die Lichteinbringung in der im Orient
Hannover gegründeten Johannisloge „Wilhelm zur deutschen
Treue". Bundesblatt 1901, 163 ff.
40. Heiligenstadt, 1) Geschichte der Stiftung der Freimaurer -Loge
„Zum Tempel der Freundschaft" und die Ereignisse derselben
während ihrer 25jährigen Dauer. 1835. 2) Geschichtlicher
Bericht über die Entwicklung der Loge zur Erinnerung an
das 75jährige Stiftungsfest. 1885.
41. Hirschberg, 1) Mitteilungen über das Entstehen der Johannis-
Loge „Zur heissen Quelle" von Br. L. A. Müller. 1858. —
2) Die Loge „Zur heissen Quelle". Eine Festgabe zur Licht-
einbringung in den neuen Tempel und ein geschichtlicher
Rückblick auf die ersten 75 Jahre ihres Bestehens. 1899.
42. Jena, 1) Zur Geschichte der Freimaurerei in Jena an der Saale
von Bruno Maennel. Halle an der Saale 1896. 2) Auch zur
Geschichte der Freimaurerei in Jena von Pfeifer und Beerend.
(Zur Ergänzung und Berichtigung von Maennels Schrift.)
— 709 —
iBOwrftxUkw, Die Einweihnog des neuen Logenheims der Lioge
^Znm Licht im Osten*^ im Orient InowrazUw. BondeshUtt
1896, 62ff.
lasterburg, Aus den Annalen der Johannis-Loge „Zum preassischen
Adler*". Goldap 1885. 8.
iMrlohn, Qeschichte der Johannis-Freimaorer-Loge ,,Zar deutschen
Redlichkeit** zum lOOjfthrigen Jabil&om, 1896, von Gotthold
Kreyenberg und Gallhof. Leipzig, Zechel. 1896.
Koblenc, Die (hündong der Johannisloge ^»Friedrich znr Vater-
landsliebe*". Ein Beitrag zur Geschichte der rheinischen
Freimaurerei von Albrecht Erlenmeyer in Bendorf. Berlin.
Baxenstein 1901. 4.
Köln a. Rh., 1) Geschichte der Freimaurerei in Köln von 1815 bis
1872 nebst Rückblicken auf ältere Epochen von Br. L. Böhmer,
Köln 1873. — 2) Chronik der vereinigten Johannislogen
„Minerva zum vaterländischen Verein*" und „Rhenana zur
Humanität*" im Orient Köln 1852—1902, von Br. Herm. Weiland.
Königsberg, Quellenkritische Beiträge zur Geschichte der Loge
„Zu den drei Kronen*". 1896, von Br. H. Kienast.
Köslin, Geschichte der Johannisloge „Maria zum goldenen Schwert**
im Orient Köslin. Bearbeitet von Br. Mehring. Als Manuscript
gedruckt. Köslin bei Br. Hendesz 1870.
Konitx i. We»tpr., Geschichte der Loge „Friedrich zur wahren
Freundschaft*". Zur 100jährigen Jubelfeier 1890, von Br.Fixson.
Kflstrin, Geschichte der Loge „Friedricli Wilhelm zum goldenen
Scepter"*. 7. Dezember 1782—1882.
Limbnrg a. d. Lahn, Bericht tiber die Feier der Lichteinbringung
in den Tempel der Loge „Zu den drei Thurmen an der Lahn**
im Orient Limburg an der Lahn am 11. Oktober 1896.
BundesbUtt 1896, 569 ff.
Lackaa, Geschichte der Loge „Zum Leoparden*" Orient Luckau.
Magdeburg, 1) Geschichte der Loge „Ferdinand zur Glückseligkeit*"
bis 24. Juni 1824, von Ph. Lincke. — 2) Ueber^icht der
Geschichte der Loge „Ferdinand zur Glückseligkeit** von
1825—1845, von Funk. — 8) Vortrag über die älteste
Geschichte der Loge „Ferdinand zur GlAckNcligkeit**, gehalten
am 23. Februar 1846 von Funk. — 4) Geschichte der Loge
„Ferdinand zur Glückseligkeit" im ersten Jahrhundert ihres
Bestehens. 1861. 8. — 5) Nachrichten über die Schottische
Maurerei von 1763— 186B, von Funk.
— 710 —
55. Marburg, Geschichte der Loge „Marc Aurel zum flammenden Stern**
im Orient Marburg von Br. Klipp. 1896.
56. Marienbnrg L Westpr., Geschichte der Johannisloge „Victoria zu
den drei gekrönten Thürmen**. Festgabe zur Säkularfeier
9. September 1872, von J. E. Rauch. Danzig, 1872. 8.
57. Marienwerder i. Westpr., Die Gründung der Johannisloge „Zur
goldenen Harfe" und das Vierteljahrhundert ihres Bestehens,
von Br. J. Carl. Marienwerder 1870.
58. Memel, 1) Kurze Geschichte der Johannisloge „Memphis" zur
Säkularfeier der Loge am 5. August 1876, nach Sammlungen
und Ausarbeitungen des Br. Gerdien. Memel 1876. 8. —
2) Geschichte der Johannisloge „Memphis" in Memel. Zum
125 jährigen Jubiläum der Loge am 23. Februar 1901, von
Br. J. Gehrmann. Memel, Siebert. 1901.
59. Merseburg, Geschichte der Freimaurerloge ««Zum goldenen Krenz",
Festgabe zur 50jährigen Feier der Loge am 22. Oktober 1855,
von Br. Seffner. 8.
60. Minden 1. Westf., 1) Geschichte der Loge „Wittekind** im Orient
Minden. Festgabe zur 100 jährigen Stiftungsfeier 1886, von
Br. Schröder. — 2) Schröder, Bericht über das lOOjäbrige
Stiftungsfest.
61. Mühlhansen 1. Thür., Geschichte der Freimaurerloge „Hermann
zur deutschen Treue" zur 75 jähr. Jubelfeier von Knauth. 1893.
62. Mülheim a. d. R., Geschichte der Freimaurerloge „Broich zur
verklärten Luise", von Br. Otto Hesse. 1880.
63. Münster i. Westf., 1) Die vierjährige Hammerfübrung des Feld-
marschalls Gebhard Leberecht v. Blücher in der Loge „Zu
den drei Balken" in Münster 1802—1806. Münster 1895, dar-
gestellt aus den Protokollen von Förster. — 2) Geschichte
der Loge „Zu den drei Balken" mit kulturgeschichtlichen
Zeitbildern der deutschen Freimaurerei von 1778 — 1902. Fest-
schrift zur Säkularfeier der Zugehörigkeit der Loge zur
Grossloge „Zu den drei Weltkugeln" von Br. Th. Förster.
64. Nanmbarg a. S., Geschichte der Freimaurerei in Naumburg a. d. S.
Im Auftrag der Loge „Zu den drei Hämmern", von Schröder.
Naumburg a. S. 1896.
65. Oppeln, Kückblicke auf die Gründung der Johannisloge „Psyche",
sowie auf die ersten 50 Jahre ihres Bestehens 1818 — 68, von
Br. Nitsche. 8.
66. Osnabrück, Geschichtliche Nachrichten über das Entstehen der
Loge „Zum goldenen Rade" und deren Verhältnisse von
1807—57, von R. W. Müller, Hannover 1858. 8.
— 711 —
67. Osterode i. Ostpr., Einbiingang des Lichts in den Tempel der
neubegründeten Johannisloge „Aof dem Wege zum Osten*^
im Orient Osterode i. Ostpr. am 24. September 1893.
Bandesblatt 1893, 524 ff.
68. St. Paolo, (Brasilien), Bericht über die Feier der Lichteinbringong
in der Loge „Prometheus^ im Orient Sao Paulo am 6. Mai 1900.
Bundesblatt 1900, 354 ff.
69. Perleberg, Geschichtlicher Abriss der Loge „Zur Perle am Berge''
zum 25jähr. Bestehen am 6. November 1891, von Br. Werner. 8.
70. PoHen, 1) Chronik der Logen in Posen und Stiftungsgeschichte
der Johannisloge „Zum Tempel der Eintracht** zur 50j&hrigen
Jubelfeier von Br. E Mayer. Berlin 1870. 8, — 2) Kurzer
Abriss der Geschichte der Johannisloge „Zum Tempel der
Eintracht" bis zum Jahre 1870. — 3) Prümers, Die Anfinge
der Posener Loge. Buodesblatt 1901, 451 ff., 481 ff.
71. Potsdam, Feier der Grundsteinlegung zum Bau des Logen-
bauses 1879, der Einweihung des neu erbauten Logenhauies
und des fünfzigjährigen Jubiläums des Mstrs. v. St Puhl-
mann 1881. Potsdam 1882.
72. Prenzlan, Geschichte der Johannisloge „Zur Wahrheit ** von
Kluge. 1896. 8.
73. RAtibor, Chronik der Loge „Friedrich Wilhelm zur Gerechtigkeit"
von ihrer Stiftung am 23. April 1835 bis Johannis 1868, von
Br. A. E. Filehne, fortgesetzt bis 26. April 1888. Ratibor 1888.
74. Nen-Roppin, Geschichte der Loge „Ferdinand zum rothen Adler**
von Br. J. A. Becker. 1862. 8.
75. Salzwedel, Annalen der Johannisloge „Jobannes zum Wohle der
Menschheit^, 58ü3. Entworfen und angefangen von Br. L.
(Folio, Handschrift). 2) Bericht über die Feier der Ein-
bringung des Lichts in den neuen Tempel der Loge „Johannes
zum Wohl der Menschheit^ im Orient Salzwedcl. Bundes-
blatt 1894, 376 ff.
76. Schneidemiihl, Geschichte der Loge „Bo^u^sia**. 1895.
von Bademacher.
77. Siegen, Schub"rth, Bausteine zur (tef^chirhte der Johannisloge
^Zu den 3 eisenien Bergen**. Festgabe zur 75jährigen
Jubelfeier. 1897. 8.
78. SoeMt, (tcschichte der Loge ^Zur lUmdeskette** im Orient Soest
vom 8. November 1808 bis dahin 1883, von Br. Dr. G. Böse.
79. Soldin, Geschichte der Loge ^Hermann zur Bruderliebe** vom
31. Oktober 1861 bis 1886, von Br. Strecker.
— 712 —
80. Sorau i. d. Niederlansitz, Geschichte der Loge „Zu den 3 S&alen^
in Triebel und „Zu den 3 Bösen im Walde*' in Sorau 1806
bis 1901, von Paul Ilgen. Sorau 1901. 8.
81. Stargard, Gteschichte der Freimaurerei im Orient Stargard in
Pommern und der Loge „Julius zur Eintracht" zur Feier des
60jährigen Bestehens den 3. April 1855, von Sauer hering.
1865. 8.
82. Steglitz, Gteschichte der Johannisloge „Bruderbund am Fichtenberg''
im Orient Steglitz. 1894.
83. Stendal, Chronik der Johannisloge „Zur goldenen Krone*' im
Orient Stendal über den Zeitraum yom 9. Mai 186B bis zum
9. Mai 1887, von Br. Schwartz.
84. Stettin, Geschichte der Johannisloge „Zu den 3 Zirkeln*' früher
„la parfaite union** zur Säkularfeier am 3. und 4. April 1862,
von Br. A. G. C. Lincke. 1862. 8.
85. Torgan, ÖOjähriges Stiftungsfest der Loge „Friedrich Wilhelm zu
den drei Kränzen« im Orient Torgau. Bundesblatt 1898, 79 ff.
86. Weissenf eis, Chronik der Loge „Zu den drei weissen Felsen«
1820—95, von Br. Felss.
87. Wernigerode, Bericht über die Feier der Lichteinbringung in die
Johannisloge „Zum starken Licht am Brocken** im Orient
Wernigerode am 2. März 1902. Bundesblatt 1902, 197 ff.
88. Wesel, 1) Blätter der Erinnerung aus dem lOOjäbrigen Leben der
Johannisloge „Zum goldenen Schwert** zur Säkularfeier den
13. Juni 1875, von Franz Fiedler. 8. — 2) Die Freimaurer-
loge „Zum goldenen Schwert** in Wesel 1875— 1900, Fest-
schrift zum 125jährigen Stiftungsfeste am 20. Mai 1900, von
Br. Otto Hesse. 8.
89. Wetzlar, Geschichte des Orients Wetzlar. Zur 50 jährigen Jubel-
feier der Loge „Zu den drei Helmen** am 22. Oktober 1893,
von Dr. W. Ebatz, zugeordneter Meister.
90. Witten a. d. R., Die Feier der Lichteinbringung in den Tempel
der Loge „Friedrich Leopold zur Markaner Treue** im Orient
Witten an der Ruhr am 15. November 1896. Bundesblatt
1896, 677 ff.
91. Zerbst, Hundert Jahre der Johannis-Loge „Friedrich zur Beständig-
keit. 1883. 8.
— ^.^5—
VII.
Namen -Verzeichniss.
Seite
A.
Aichen, L. zur Beständig-
keit o. Eintracht 145,307
— L U Constanc« . . 145
~ L la Concorde . . 146
Albreeht, Dr. med., Prof.
288, 324, 462
Albrecht, Geh. Rat . . 37
d*AleDvon, Jacqnet . .11
Alpina, Or. L. der Schweiz
211, 218, 258, 269,
303, 306
Altenberge bei Jena . . 54
Altenbnrg, L. Archimedes
zad. dreiReittbrettem
91, 142. 257
Amsterdain, L a U bien
aim^e 190
f. Andri^ Barou . . 10, 31
Angerburf , L z. tröffteo-
den Engel .... 139
Anklam, L. Joliiis zn den
3 empfindmro. Herzen
67. 288
Ansbach, Provinzialloge
von Pranken . 123, 134
— L Alexander za den
H Sternen .... 123
T. Annbach, Markgraf
Alezandirr .... 123
AppctAdt, Prifektnr . . 128
Seite
Appelios . . . 212, 226
T Arnim 43
Arnsberg, L. Westphalia
zur Eintracht. . . 153
Arnstadt, L zu den drei
Gleichen .... 322
Amswalde, L. Priedrich
Wilhelm z. HolTnang
149, 226, 263
Arolsen, L. Georg zur
wachsenden Palme . 171
Atchersleben, L zu den
3 Uflgeln Zions . . 44
Athen,Gr. L.Ton Griechen-
land 281
Aarich, L zu den 3 König-
lichen Adlern ... 73
-- L. zur ostfriesischen
Union 73
B.
Itachoff T. Echt . . . 11
Baden, Landeslogenverein 137
T. Balmerin, Lord . . 50
V. Banffv, Graf ... 90
Bannen, L. Lessing . . 280
Barths, Jean .... 11
Bastidon, Lonin ... 7
Bauherren, afrikanische 55
Baomann, Kandidat . 53, 56
Bautzen. Loge z. goldenen
Maoer ... 126, 140
Seit«
T. Bayreuth, Markgraf
Karl . . . 4, 36, 152
Bayreuth, Gr. L. i. Sonne
152, 196, 200, 234
T. Beaurrie .... 80
T. Bedford, Herzog, Johs
Rüssel 21
Bohrend, Dr 192
Bohrend, Kriegsrat
153, 158, 382, 463
Behrmann, Senator . . 37
Beiu,Ob.-Profiantmeister 144
Beigard i P, L Aurora 87
Bellermann , Ober - Kon-
sistorialrat U.Direktor
146, 151, 152, 158,
171, 173, 468
Benda 216
Benedict XIV, Papst . . 5
Benezet, Paul .... 4
Bensen, Mitglied des
Bundesdirektorinms
374, 883, 890, 408
Berlin, L. Premiere 4, 7, 10, 16
— L aux Hl Olobei 6 u. L
— Noble-Loge ... 16
— L. z. d. 3 goldeosii
Schlüsseln . . 17, 67
— L PeUte Concorde . 89
— L. aux HI Colembei 87
— L b Pidelit^ . . 88
— L. z. flamm. Stern 57, 250
— 714 —
Seite
Berlin, L. Friedrich zu
den 3 Seraphim 63, 281
— L.Z.Verschwiegenheit 66
— L. zur Treue . . . 258
— Grosse Landesloge Ton
Deutschland 62, 94, 248
— Gr. L. Roval York zur
Freundschaft 37, 53,
118, 229, 269
y. Bemburg, Herzog
Alexius 146
Bemburg, L. Alexius zur
Beständigkeit . 146, 395
y. Bemhardi .... 94
Bernhardi, Mitglied des
B.-Dir.392,397,408, 440
Betrand 56
y. Beust 11
Beyer, dep. Grossmstr. 161
Beyer, Geh. Finanzrath
111, 146 f., 464
y. Biberstein, Marschall,
Kapitän 57, 65, 91, 465
y. Bibran 11
Bielefeld, L. Armin zur
deutschen Treue 178, 227
y. Bielfeld, Geh. Leg.-Rat
3, 9, 10, 14, 16 f.,
29, 30 f., 466
Bier, Gross-Sekretär 161, 174
y. Bierkotten .... 11
Biermann . . . 364, 386
y. Billerbeck, Major . 23
Bland 21
y. Blayney, Lord . . 22
y. Block 11
y. Blomberg, Geh. Ober-
Reg.-Rat 158, 173, 466
y. Blücher, Fürst 142, 467
Blumenhagen .... 152
Bluntschli, Grossm. 294, 309
y. Bochum, Major . . 38
Bochum, L. zu den drei
Rosenknospen . 87, 347
Seite
Bock 133
Bode 129
y. Boehnen .... 56
Bötticher 407
y Boetzlaar, Grossmeister 58
y. Bonin 11
Bonsac, Generalmajor . 205
y. Born, Ignaz ... 90
Bomemann, Geh. Kriegs-
rat 155, 224, 226, 241,
243, 244, 277, 427, 467
y. Böse, Major ... 23
Boston, L. Prince Hall
* 281, 286, 293, 467
Bothwell, Kapitän . . 225
Bonmann, Geh. Baurat
96 f., 121, 129, 232, 468
y. Boyenhold .... 59
Braband - Hamburg 296,
344, 359
Brand, Grossmstr. 344, 364
Brandenburg a. d. H.,
L. Friedrich z. Tugend
73, 314
Brandes, Schauspieler . 131
Braunsberg, L. Bruno z.
Doppelkreuz . . . 156
V. Braunschweig, Herzog
Friedr. August 23,
60, 61, 67, 121, 131, 469
— Herzog Ferdinand
11, 60, 98, 468
— Prinz Leopold . 68, 91
y. Braunschweig -Beyern,
Prinz Ferdinand 12, 16
Braunschweig, L. Puritas 53
y. Bredow, Mitglied d.
B.-Dir 383
Bremen, L. z. 3 Ankern 21
— L. zum silbernen
Schlüssel .... 22
— Kapitel z. Neumond 22
— L. zum Oelzweig . 22 '
Brendel 65 1
Stit«
Breslau, L. aox HI
Squelettes . ... 13
— L. zur S&ule ... 13
— L. zur Glocke . . 14
— L Friedrich zum
goldenen Zepter 14,
128, 287,296
— L. Horus . . 14, 287
Brettschneider 323, 344
Brieg, L. Friedrich zur
aufgehenden Sonne
123, 128, 233
y. Broitzen .... 59
Bromberg, L. zu den drei
Rosen 88
— L. z. Ritterkreuz 85, 139
— L. Janns 88, 144, 337
— L. U Fid^Ut^ am
m Golombee ... 144
Brooklyn, Deutsche Loge 287
Brück, Jude .... 189
Bruckendahl, Meister Tom
Stuhl 21
Brückner 323
y. Brüggen 69
y. Brühl, Graf ... 59
Brüssel, Gr.-Or. de
Belgique 209, 281,
294,400
— Sup.Gons.de Belgique 223
Brunkow, Gr.-Schaffiier 154
Buchholz, Landrentmstr. 71
Bueck I, Grossmeister . 241
Bueck U, zugeordn. Grow-
Meister .... 241
y. Bülow, Hauptmann 11, 38
y. Bülow, Kapitän . . 11
y. Bünau 59
Burg, L Adamas zur heil.
Burg 148
Burehoff, Geh. Ober-
Finanzrat .... 100
V. Burgsdorf .... 11
Burton, Richard ... 56
— 715 —
Seit«
BoBch ....
. . 189
f. d. Busche . .
. . 11
BoflM
. . 174
▼. Bottier, Obrist
. . 188
c.
Cdbea.d.$.,L feste Burg
a.d. Saale .... 148
Gamin, L. zum heiligen
Johannes .... 74
▼. Garlowitz .... 11
Garns, Tors. M. ... 361
T. Castillon, Prof. . 98, 136
T. Gatois, Baron . . . 143
Oiariottenburg, L.
BlQcher von Wahl-
sUdt . . . 148, 232
Chodowiecki .... 91
dande 42
Oemens III , Papst . . 5
Clennont'sche Grade neit
1760 60
Cobleni, L. T Union
desin^ }46
— L. Friedrich z. Vater-
landsliebe 142, 146. 335
C5b a. Rh., L. de la
Kd^Ut^ 29
— L do secret des III
Rois 143
— L Minerra zum vator- ^
lindischen Vereine i
144, 167, 185, 197 ;
— L Agrippina . . . 143 |
— L Maximilian zu den
3 Ulien .... 143
— L. de la naissance |
du Roi 143 I
— L Khonana zur
HumaniUt .... 197 .
— L vereinisTte Joh.-L. '
Minerra u. Rhenana 197
— Schottenl. Uerodom 143
Seit«
T. Goelsch, Meister ?om
Stuhl .... 25, 27
Golberg, L. Wilhelm zur
Minnertreue ... 138
Columbia, Gr. L. Neo-
Grenadino .... 281
▼. Connaoght, Herzog . 323
Contessa, Christian . . 44
Cori, Br 31
Cothenius, Geh. Rath . 57
Gramer ...... 407
Gramm 17
Cronemeyer 387
y. Cumberland , Herzog,
Gr.-M 152
Cunighens 93
D.
T. Dach roden, Kammer-
herr .... 232. 241
I>ahme, L. Licht, Liebe,
Leben 341
Dahme, Victcria- Stift . 405
Dahms, Prediger
3a3, 323, 381, 391. 470
Dahms, Professor, Mitgl.
des B.-Dir. 403,422,434
Damerow, Kanzleirat
260. 382
T. Dankelmann, Präsident 7
Danzig, L. zu den drei
Bleiwag^n (anx III
niTeanx) .... 28
— L. zur Einigkeit . . 28
— L. Eugenie zum ge-
krönten Lüwen
47, 122, 300, 874
— L. z d. drei Sternen . 38
Darmstadt, Gross-L. . . 183
— L Jüh. d. ETangeÜKt 183
Daum 43, 45
Decker ... 70, IGO
Delagoanere .... 118
Seite
Delitzsch, L. Wilhehn
zur Liebe und Treue
365, 367
Dessau, L Esiko z. auf-
gehenden Licht . . 287
Deter, Polizei rat
159, 161, 226, 382
Detmold, L. zur Roee ? om
Teutoburger Walde . 178
Dettenhamer, Kandidat . 21f.
Deraranne 183
▼. Dewitz 11
Diederichs, Geh. Ober-
Jnstizrat 150, 155, 470
Diercks, Gr.-Archirar
382, 427
T. Dietrichstein-Proskau,
Fürst 90
Dien 42
di Dio, Grofls-Sekretir . 161
V. Dittfurt 75
Dobert 216
zu Dohna, Graf . . 10, 12
V. Dolgorucki, Ftot. . 123
T. Donnersmark, Graf
Henkel . 161, 168, 183
Dortmund, L. zur alten
Linde 211
Dresden, L. am 111
Aigles bUncs ... 14
— Engl. ProT.L. für
den obersichsischen
Kreis 14
— L. z. den 3 Adlern . 14
— L. z. den 3 Granat-
ipfeln 44
— L. z. den 3 goldenen
Schwertern ... 14
— Gr. lAudes-Loge too
Sachsen ... 160
Drosti, J. H 21
Dublin, Gr.-L. von Iriand 246
Düsseldort, L zu den 3
VerbAndet« ... 148
— 716 —
Seite
Düsseldorf, L. zum heil.
Joachim .... 143
Dnmpf, Pagenhofmeister 131
Duisburg, L. deutsche
Burg 148
. 148
. 246
. 11
. 124
— L. z Hoffnung
Dundas, Frederic .
DuTiTier, Jacob .
T. Djhem, Graf .
E.
Ebeling, Jean ....
11
Eberswalde, Neustadt- L.
Priedr. Wilh. zu den
3 Hämmern . . .
2t4
Eckhof, Schauspieler
131
y. Eckhofen, Eck . . .
26
Y. Eckstädt, Vietztum,
Baron
11
Eckstein, Grossmeister .
305
Edinburg, Gross -L. Yon
Schottland ....
246
Eichel
5
T. Eickstfidt ....
11
Elberfeld, L. Hermann z.
lAnde der Berge 144,
173
Elbing, L. Gonstantia zur
gekrönten Eintracht 122
Ellenberger, Kriegsrat .
52
Elsasser, Kaufmann . .
161
Emden, L. pax et con-
cordia
47
England, Prinz Priednch
August Ton . . .
118
Erdmann
430
Erfnrt, L. Karl zu den
3 Rädern ....
129
— L. Karl zu den drei
Adlern ....
143
— L. La Paladienne
129
— L. Friedrich Wilhelm
zum eisernen Kreuz 184
Erkngen, L. Libanon zu
den 3 Cedem . . .
122
Seite
Ernst U, Herzog von
Koburg-Gotha . 396f
Erschel, Chirurg ... 37
Eschwege, L. Eintracht
z. Acacia .... 413
Essen a. d. Ruhr, L. Alfred
zur Linde .... 219
T. Etzel, Oberst im Gene-
ralstab 156, 182,
184, 196, 471
T. Etzel, General 266,
276, 284, 291, 295,
367, 472
Eures, St. John ... 56
Elter, ProY.-Grossmeister
34, 94
V. Eynden 11
F.
Fabris, M. y. St. 23, 25, 27
Falke, Kabinetsrat . . 145
Falkenberg, Gross-Schatz-
meister 164
Ferber 59
Fessler, Professor . .101
Fiker, Fräulein . . . 155
Findol 368
Finsterwalde, L. Durch
Nacht z. Licht 400, 445
Fischer, Prof. 147, 163, 473
Fischer-Gera . . 406, 416
Florenz, Gross - L. Yon
Italien 233
Foerster 431
Y. Forcade, General . . 32
de Forcade, Mstr. y. St. 123
Frankenthal, L. z. Frei-
müthigkeit a. Rh. . 200
Frankfurt a. M., Gross-L.
des eklektisch. Bundes
150, 160, 195 418 ff.
— L. z. Einigkeit . . 65
— L. zur aufgehenden
Morgenröthe . . . 150
Seit«
Frankfurt a. 0., dep L
errichtet 1741 . . 13
— L. zum aufrichtigen
Herzen . . . 67, 888
Frankreich, Grossor. 253, 267
Frantz, Kommissionsrat
212, 216, 222, 229, 473
Fredersdorf .... 5
Frederichs, Grossmei^r
314, 320, 323, 332,
369, 361, 363, 365f,
369, 377, 380 ff., 474
Frege 350
Freiburg i. B., L. Friedrich
zur Treue .... 426
Freienwalde a. 0., L. zu
den 3 Quellen . . 234
Friedhmd i. M., L. zum
Friedenstempel . . 381
Fromerey .... 9, 13
Y. Froreich 11
O.
Gardelegen, Friedrich xnr
Vaterlandstreae . . 148
Gartz 346
Gause 65, 92
Gedicke 98
Gensei, Christian ... 44
de Gentils, Marqois . . 9
Gera, unabhängige L. . 257
Gerhardt, Grossmeister
323,343f,351,.377ff.,
390,399ff.,400,408,
412, 421, 429, 432,
434, 437,439 ff.,449f.
St. Germain en Laye . 50
Y. Gerresheim, Geh. Rat 9
Y. Gersdorf, Baron 9, 11, 12
Y. Geusau ... 56, 138
Gibbs, Osbome, Gr.-Aufs. 190
Gladbach, L Vorwärts . 180
Glatz, L. zu den 3 Tri-
angel . . . 124, 232
f. OkidMO 10
tüta&mlmrg ... 896
(Htgiii, L anx ni
Piedasteanx ... 128
— LnmChambf.Eden 128
— SehoUciiloge zum Fir-
mament .... 128
— Schlesische Mutter-L.
s. güldenen HimmelB-
kngel ... 124, 128
— L mr biederen Ver-
einigimg .... 127
T. Gneieeoan, Genenl . 142
Gneteii, L i. gekr. Rubue 190
T. Goethe 73
Gftriiti. Mntterloge fUr
die Ober- and Nieder-
LtniiiU .... 178
Q^ttingen, L. z. goldenen
Zirkel 132
Qogel, ProT.-Or.-Mütr. . 55
Oobl OromarchiTar 111,
160, 382. 475
▼. Goldbeck, Gromkanzler
101, 112
GoUdow, L. Barnim zur
goldenen Aae . . 277
Goslar, L. Hercrnia zum
flammend. Stern 147, 199
215. 232
▼. Gotha, Herzog Krmct
68, 131
— Herzog Aoguitt . .131
Gotha, L. Koranopolit . 131
— L z. Raatenkrarz . 132
— L. Emi<t z. Kompam
132, 319
f. GotUfr, Graf 10, 12, 14
Graefe 96
f. Gnppendorflf . 31, 42
Graanick ... 323, 826
Gregorv, (liristian . 4, 18
Greiflfenbagen, L. Frunz
zmn treuen Herzen . 160
Seite
Griechenland, Groologe
282,881
Groae-Lichterf elde, L t. d.
3 Lichtem im Felde 413 j
Guben, L z. d. 3 Säolen
am Weinberge . . 178
Gustine, Br 82
Güstrow, L. Phoeb.-ApoUo 130
T. Gnionneau, Groas-Mstr.
111, 129, 146, 160, 475
H.
Haag, Groiwloge . 197, 400
Hahn, Nicolas .... 11
T. Hake 6
Halberstadt^ L. z. d. drei
goldenen Hämmern . 23
— L. zu den drei RoHen 87
— L z. d. 3 Hämmern
23, 139, 201, 364
Halle, L. Philadelphia
53, 94
— L. zu d. 3 Degen 94,
174, 284, 338, 369
— L. zu d. drei goldenen
Schlfiflseln . . 17, 67
Hamburg. Engl. Provin-
zialloge .... 33
— L Abaalon . 36, 369
— Groealoge . 34, 447 ff.
— L. Vom Peb« z. Meer 426
Hambujtch, Slaler ... 11
Hamm, L. zum hellen
Ucht 98
— ProTinzialloge . . 139
Hannofer, König Georg V.
173, 216
— L. z. Mrhwarzen H&r
132, 162
— L. z. weimen l*ferd
SS, 92, 162
Gronloge 162, 160,
216, 224, 232
— L zur Zeder ... 162
SeiW
Hanno? er, ProTinzialloge 146
— L Wilhelm zur
deutschen Treue . . 446
f. Hardenberg, Ffirst,
Staatskanzler ... 146
?. Haugwitz, Graf . . 86
Hafelberg, L z. Freund-
schaft u. Wohlthfttig-
keit 128
f. Hedemann, General . 48
Heidelberg, L Karl zur
geprüften Treue . . 139
— L. Karl z. Reichsapfel 139
— L. Karl z. deutschen
Biederkeit . . . . 1S9
— L Karl zur guten
Hoffiiung .... 189
— L Ruprecht zu den
5 Rosen .... 139
Heiligenstadt, L z. Tempel
der Freundschaft . 148
Heiliger, Rat .... 146
Heinersdorf .... 286
T. Heinitz 69
Helmstadt, L Julia
Carolina z. den dni
Helmen .... 148
T. Hendrich .... 189
Hensel, Schauspieler . 181
Hemstadt, L Friedrich
Wilh. zum eisernen
Kreuze 144
Herrig, Groimeister 804, 809
T. Hertvig. Hofrat . . 87
HesNe, Hofbauinspektor 164
Hesse lo
f. He«en. Prinz Kari . 78
T. Hessen -Darmstadt,
Erbprinz .... 68
Herdemann, Geh. Justiz-
' rat 214, 881, 884,
881,478
Hildburghausen, L. Karl
zum Rautenkrame . 13
— 718 —
Seite
Hildebrandt, Gr.-Archiyar
382, 390
Hildesheim, L. z. stillen
Tempel 127, 139,
173, 216
— L. Ferdinand zur
gekrönten 8äale . . 139
Hindford, Lord ... 10
T. Hinüber 34
Hippel 56
Hirschberg, L. z. d. drei
Felsen 44
— L. zur bekränzten
Achte 44
— L. z. heissen QueUe 154
T. Hochstätter ... 183
Hoegh, Eammerherr . . 25
Hoffimann, Rechnnngsrat
159, 382
Hoffimann 296
T. Hohenthal .... 59
T. Holland, Prinz Friedrich 145
T. Holstein, Prinz, anf-
genommen 1748 . . 27
T. Holstein -Beck, Herzog,
Vice -Grossmeister
3, 5, 10, 26, 30
Y. Hom, Geh. Ober-Med.-
Rat 212 f, 222, 231,
246, 256, 479
Horster, Gross -Meister 241
Hoyer 56
Y. Hnmboldt-Tegel . 32, 35
Y. Hund, Freiherr
37, 51. 68, 184, 480
Hundertmark, Kammer-
diener 10
Hymmen 65
J.
Jabler 37
Jahn 59
Jänisch, Provinz. -Gross-
Meister 34
Seite
Jena, L z. d. drei Roaen
23, 48, 384
— L. Augusta zur ge-
krönten Hoffiiung . 134
JoYor, L. zum silbernen
Schlüssel .... 22
JoYorland, L. zu den drei
goldenen Zirkehi. . 28
Illuminaten- Orden . . 85
Imbert, Altmeister
30, 37, 40, 42
Inowrazlaw, L. z. Ritter-
kreuz 148
Insterburg, L. z. preuss. :
Adler . . . 122, 155 1
Johannisburg, L. z. Preuss.
Barg St. Johannes . 130 '■
Johnson a. Fünen . . 50 :
Jordan 4, 481
Y. Isenburg, Fürst . . 137 I
Iserlohn, L. z. deutschen |
Redlichkeit ... 100
Italien, Gr.-Or. ... 268
Jülich, L. Wahrheit und
Eintracht zu den drei
vereinigten Brüdern
145, 226
K.
Kaiisch, L. Hesperus. . 125
Y. Kaikreuth, Graf . . 133
Kanzler 145
Karsten, Oberbergrat
130, 138, 482
Kassel, Gr. -Loge J^rome
Napoleon de laFiddUt^ 134
Kassel, L. Friedrich zur
deutschen Treue . 369
Y. Katte 11
Kauffmann, Konsistorial-
rat 48
Y. Kayserling .... 5
Y. Keith, Feldmarschall
32 f, 52, 94
Kebnann . . 356, 377, 382
Seite
Y. Kettler, Baron ... 9
Y. Kieknannsegge, Graf,
Landdrost .... 38
Y. Kielmannsegge, Graf,
Staataminister . . 48
Y. Kiehnannsegge, Graf,
Oberstallmeiflter . . 145
Kienast 415
Y. Kihnamock, Graf. . 50
Y. Kircheisen, Präsident
9, 42,46
Kircheisen, Kriegsrat . 12
Kkproth 1 100, 121, 146, 483
KlaprothU, Geh.ArdÜTar
129, 137, 14a 483
Dr. Kleiber, Direktor 277,
284, 295, 303, 313, 484
Klein, Ob.-Trib.-Rat . 136
Y. Kleist 70
Klemm 183
Dr.KloesinFrankfarta.M. 223
Klug, Geh. Ober-Med.-
Rat . . 153, 213, 484
Kluge, Pro£ 153, 156, 178,485
Knecht 17
Kniphausen, L. zu den drei
goldenen Zirkehi. . 28
Y. Knobeisdorf ... 5
Knoblauch, Grossm. . . 360
Y. Koehler, Meister der
Mutterloge. ... 57
Köne 183
Königsberg i. Pr., L. zu
den drei Ankern. . 24
— L. zu den 3 Kronen
24, 38, 122, 414 ff, 426
— L. zum Todtenkopf
und Phönix ... 24
Koeppen . . . . 28, 5öf
Köslin, L. Maria zum
goldenen Schwert 70, 296
Kohlo, Schloss . . 59, 61
Konitz, L. Friedrich zur
wahren Freundschaft 124
- 719 —
Kop«ohag6n, L. zn den
3 brenn Henen . 24, 44
— L zn den 4 eisernen
Säulen 24
— L. za den 4 flamm.
Sternen 24!
— DirektoriaUoge . . 24
— OrooBlo^ .... 197 I
— L Zorobabel ... 45 i
T. Korff, Alexander . . 9 '
Kramer 56
Kreuznach, L. die ver- '
eini^n Freunde an
der Nahe . . 218, 226
Krejenberg 406
T. Krejtzen 11
Kronen a. 0., L. znr
festen Barg . . 319
Krückeberg 323
KrOger, Kammergericht«-
rat 54, 56, 64, 290, 485
Kühn, Kanzlei -Direktor
149, 153, 882
Kümmel, Christian . . 12
T. Kurland, Pnnz Ernst 47, 60
Krotoechin, L Tempel der
Pflichttreue. . 151, 219
KOrtrin, L Friedrich
Wilhelm z. goldenen
Zepter ... 96, 323
L.
Labi^re-Babaud, int.
GroffimeiNter . . 263 flf.
Uchmann 38
Lamprecht. Mjitr. t. St. 16, 20
Landsberg a d. W.. L. St
Johanni» i. schwarzen
Adler 138
Langensalza. L. Hermann
Ton Salza .... 222
LangittraRK, Joachim . .11
T Uurwig. Grif . . 24, 45
Leautier 70
Seit«
Leipzig, L. z. aufgehen-
den Sonne .... 135
— unabhängige Logen . 257
Lencziz, L. zur wahren
Brüderschaft ... 139
Leo IIIL, Papst . 353, 412
Leo, Grossredner . . . 361
Leonhard 96
de Lemais, Marquis
Gabnel . . . . 36, 49
T. Lestwitz, E S., zu
Braunschweig ... 66
y. Lestwitz, Schlesischer
Prov.-Or.-Mstr. . . 123
Leykam- Darmstadt . . 241
Liebenwalde, Abhalten
einer Arbeitsloge. . 208
Liegnitz, L. Pythagoras
zu den 3 Höhen 142, 246
Liman 182
Limburg a. d. Lahn, L.
z. d. 3 Thürmen a.
d. Lahn 413
Linde, GrossarchiTar
347, 359, 367, 382
Lippstadt, L. z. lebenden
Kreuze 173
Lissabon, Gross -L. Ton
Lositanien .... 234
T. Loeben 59
Lomza, L zum aufgrehen-
den Morgenstern . . 139
London, Gr.-L. von Eng-
land ... 95, 266 ff.
Luckau, L. z, li<^oparden
138, 152, 219. 401
Luckenwalde, L. z. Stern
der Hoffnung . . . 142
Lüben, Fredencia zum
Todtenkopfe ... 71
Lübben« L Wilhelm zur
Wahrheit und Bruder-
treue 232
Unk, Gr.-Mstr ... 161
Seit*
Luini, Hofsänger ... 84
T. Lusi, Graf .... 97
Lutter 382
Luxemburg, Suprdme
conseil 197
— L. Blücher t. Wahl-
stadt . . . 148, 2»}
Lyncker .... 432, 486
Maetzner, MitgLd.Bondes-
direkt.323,350,391,486
Magdeburg, Loge zur Glück-
seligkeit . 43, 47, 148
— L. z. ToUk. Einigkeit 44
— L. zur Beständigkeit 44
— L. Ferdinand z. Glück-
seligkeit 143, 199, 205
— L. aux Hl colonnas . 47
— ProTinzialloge 134, 138
T. Magusch, General . . 84
Mainz, Loge zo den drei
Disteln 173
y. MaUchowski, Graf . 183
Mannheim, Gr. Orient t.
Baden 137
— L. Karl und Stephanie 187
T. Manteuffel .... 11
Mappes, Ratsmaurermstr. 188
Marburg, L. Marc Aurel
zum flammenden Stern 268
Marchand, C. Frdr. 66, 82
Macomaj 223
Marienburg, Loge Victoria
zud.3gekr. Thürmen
38, 123, 282, 968
Marienwerder, Loge zur
goldenen Harfe . . 188
Mark • RentweinaJorf, L.
Aristides z. W. u. G. 180
Marot, Konsistorialrat
140, 212 f., 885 f.
229, 487
— 720 —
Seite
Marot, Geh. Oberfinanz-
rat 287, 320, 323,
359, 488
Y. Marschall, Heinrich
Wilhehn .... 60
Y. Marschall, Graf . . 69
Y. Marschall, G. G. Heer-
meister 184
Marquardt 174
Y. Massenbach, General-
Major . 140, 147, 489
Matthiassen, Friedrich
Heinrich .... 11
Matzdorf L, Kommerzien-
rat 153, 156, 158, 489
Mayer, Geh. Rat . . 92, 99
Meyer 182
Y. Meiningen, Herzog
Karl Friedrich . . 12
Meiningen, L. aui III
Bonssoles .... 13
— Charlotte zu den 3
Nelken 13
Y. Mecklenburg, Herzog
Adolph Friedrich IV. 38
— Erbgroflsherzog . . 147
Y. Mecklenburg -Strelitz,
Herzog Carl . . 60, 92
Melle 35
V. Mellin 11
Memel, L. Memphis 122, 296
Merseburg, Loge zum
goldenen Kreuz
130, 207, 211
Dr. Merzdorf zu Olden-
burg 224
Meseritz, L. Louise zur
Unsterblichkeit . . 147
V. Messerschmidt, Wirkl.
Geh Kriegsrat 174,
184, 212, 230, 241,
243 f., 263, 276, 288, 490
Mexiko, Gr.-L. La Luz . 313
Meyner 34, 35
Seite
Millenet, Jeremie . . 7, 12
Minden, L. Wittekind 74,
139, 211
Y. Mirbach, Kammerherr
10, 11, 14
Y. Möllendorff .... 5
Möller, Geh. Justizrat
138, 140, 491
Moeller, Bildhauer . . 217
Mohi-, Gasthof. ... 131
de Montgobert, Capitän . 6
Y. Montmartin ... 11
Montalier .... 255 f.
Y. Mortell 31
Molsdorf bei Gotha . . 12
Mählhausen in Thfir.,
Loge Herrmann zur
deutschen Treue 147, 234
Mülheim a. d. Ruhr, L.
Broich z. Yerklärten
Louise . 160, 195, 210
Müller, Kaufmann . . 71
Y. Müller 11
Y. Münchow, Leutnant . 11
Münster, Loge zu den 3
Balken des neuen
Tempels . . 127, 307
N.
Namslau 387
Natorp, J. 0 9
Naumburg, L. zu den 3
Hämmern . 48, 50, 184
— L. zu den 3 Lichtem 184
— L. zum Zirkel der
Eintracht .... 185
-- L. aux trois Marteaui 184
— del. Altschott. L. zur
neuen Burg a. d. Saale 329
Neidenburg, L. zur festen
Burg vor der Neide 142
Neisch 174
Neisse, L. zur weissen
Taube 171
Sciu
Neisse, L. zu den 6 Lilieo 171
Nestler 35
NeufchateU, L. au m
Etoiles flamboyantes 17
— L. la bonne Harmonie 98
Nen-Brandenburg, L zum
gekrönten goldenen
Greif 38
Neuland, Gros^meister . 361
Neu-Orleans, Gr.-L . . 234
Neu-Ruppin, L. Perdinand
z. roten Adler . . 139
Neustadt -Eberswalde, L
Friedrich Wilhelm z.
d. 3 Hanunem . . 214
New-Bedford, Gross-Loge
Prince Hall ... 348
New -York, Schottiedier
Ritus 223
— Gr.-L. ... 229, 400
New -York, deutsche L. . 287
Niederlande, Prinz
Friedrich der 211,
231, 294f., 321
Nielsen 45
Nistitz, L. z. goldenoi
Himmelskugel. 124, 128
Nitschke 183
Nolte, Ober-Consistorial-
rat 140, 147, 151,
153, 491
Y. Norfolk, Herzog . . 34
Nürnberg, L. Joseph z.
Einigkeit .... 24
— Direktorial -Loge in
Franken .... 24
— L, zu den 3 Pfeilen 25
O.
V. Oberg 3
Oelrichs, Präsident 155f., 492
Gels, L. Wilhelm zur
gekrönten Säule . . 150
— 721 —
Seite
OffiBDlwch, Lo^ zum
Palmbaun .... 37
— L Karl und Charlotte
tnr Treue .... 37
Ohio, Gr.-L .. 286, 293
Ohlan, L Wilhelm zur
deutschen Eiche . . 300
Oldenburg, L. z. goldenen
Hirwh 28
T. Olfers, Legationsrat
173, 216, 222, 41^
Oppeln, L. Psyche 146, 233
Osnabrück, L. z goldenen
Rade 132, 139, 215, 232
T. Osten, Fried. Wilhelm
Seit«
Perieberg, L. z. Perle am
Berge 152, 230
T. Perponcher, Niederl.
Gesandter .... 146
Perret, Neufchatel . . 17
Peru, Gr.-Loge 208, 429
Pest, Gr.-Loge t. Ungarn
246, 400
Peters, Geheimer Ober-
Pinanzrat .... 74
Petersburg, Gr.-Loge zur
glücklich. Eintracht
47, 123
Petersson, Geh. Rechngs.-
Rat 226, 259, 382
9, 1 1 I Pfalz, Grossmeister . . 241
Osterode, Krfinzchen . . 367 I Piaste, Kassirer bei der
— Logo auf dem Wege
zum Osten .... 396
Ostrowo, L. z Tempel d.
Treue im Osten . .319
T. Oienstiema, (Jraf . . 69
P.
Gcn.-Milit-Kasse 150,
153, 382, 494
Pius VU.. Papst ... 5
Plock, L. Albertine zur
Vollkommenheit . .128
— ProTinzialloge . .139
T. Plommenfeld,
Baron 69
Paalzow 184 Pluns, Major .... 160
— -Prankfurt. . . . 363 ' t. Polen, König August II. 5
Paderborn, L.z.hellflamm. Poselger, Professor 153,
Schwert . . . . 128 ' 156, 494
T. Palfy. Gnif Kari .90 Posen, L. Fried. Wilh z.
Papponheim, L Karl zur beglückend. Eintracht 132
Treue 134 - — L. Piast zu den 3
Paris, (Ir. Uge de France
70, 253 ff,, 267 ff., 306
Paschke 20b
Pascal 93
Pasewalk, L z. Palme . 180
Patras, Mstr. v. St. . . 42
sarmatischen Säulen
141, 147
L. zum Tempel der
Eintracht .... 148
L. z. Standhafligkeit
144, 148
Paturelle, Mstr. t. St. . 40 Potsdam, L Teutonia x.
Pelkmann,Superintendent
155. 158, 493
T. PennaTaire. Hofmar-
schall 63
Perard 9 -
Gecch. d. lir. N*t. Matter • Logr.
Weisheit 138, 219
L. Sagesse .... 138
L. Minerra 23, 56,
138, 264
L. z. siegenden Adler 196
s«lt«
Prenzlau, L. z. Wahrheit 100
T. Prenssen, König Frie-
drich n. 3, 92, 223, 366
— König Friedrich WU-
hehnn 92f.
— König Friedrich Wil-
hehn DL 142, 168,
170, 172
— König Friedrich WU-
helm IV. . . 172, 223
— Prinz, nachm. König
und Kaiser Wilhelm I.
168, 172, 179, 204,
223, 262, 276, 287,
308, 313 f , 336 f.,
369 f., 367
— Prinz August Wilhelm
(Vater Fr. W. U) 3, 6
— Prinz Friedrich Wü-
heim, Kronpr., nachm.
Kaiser Friedrich IIL
203 f., 223, 248 iL,
260, 287, 295, 307,
323, 336, 360 f., 365
— Kaiser Wilhehn IL
866 f., 876
I - Prinz Ferdinand . . 30
— Prinz Friedr. Leopold
368, 37a 397 £,
409 ff., 413, 416, 487
f. Printzen, Freiherr 27f.,
35, 39, 40 f., 43,
61, 496
Pritzwalk, L. zum Thal
Joaaphat .... 88
f. I*usendorf .... 90
Puhlroann, Oberarzt . . 264
T. Qufist 6
R.
T. Rackwitz, Baron . . 69
f. Rammelsberf 81, 83, 86
46
722 —
Seite
Y. Rapin-Thoyras 111,
129, 137, 495
Rastadt, L. Wilhelm zmn
Schwarzwalde 222, 230
Rastenbnrg, L. 3 Thore
des Tempels . . . 147
Rathenow, L. Treae und
Stärke 146
Ratibor, L. Fried. Wilh.
zur Gerechtigkeit . 155
Y. d. Reck, Christoph 11
Y. Redem, Graf, Staats-
minister .... 12
V. Reibnitz, Reg.- Präs. 129
Reichenbach, L. Aurora
z. ehernen Stätte . 47
Y. Reinhardt 441 f., 444 f.
Y. Reiswitz, Baron . . 9
Y. Rhetz 69
Y. Ribbentropp, General-
Intendant .... 142
Richter, Ratszimmer-
meister 155
Rio-Janeiro, Gr.-L. de los
Benedictinos 233, 248, 286
— Gr.-L. Valle do
LaYradio .... 286
Ritschi 428
Ritterhaos- Bannen 372, 426
Robleau, Jean .... 11
Roehl, Eduard .... 264
Röhrbom, Kanonikus .6, 9
Y. Roepert z. Trollenhagen 38
Roerdanz, Rriegsrat . . 144
Y. Roese, Mitglied des
Bundes-Direktoriums,
zug. Grossmstr. 381,
396, 403, 408, 432
Roettiger de Montaleau . 71
Rom, Gr.-Or. v. Italien 268,
287, 296, 329, 400
Roman, Jean . . . 7, 12
de la Rosa I., Capitän . 11
— IL, Chevalier ... 11
Seite
Rose 43
Y. Rosskampf .... 73
Rosenstiel, Geh. Ober-
Finanzrat 127, 152 f., 496
Rostock, Loge zu den
drei Sternen . 37, 149
— Schottenloge Karl
zur Sonne .... 37
Rotterdam, L. Concorde
prussienne .... 47
Ronen, L. de Saint Genies 253
Rügenwalde, Loge zur
Einigkeit a. d. Ostsee 138
Ruffin 37
Rulffs 21
Rüssel, John, Herzog y.
Bedford 21
Y. Rutowski, Feld-
marschall, Graf . . 14
Ryck 188
S.
Y. Sachsen, Herzog Karl 60
Y. Sachsen -Meiningen,
Herzog Karl Friedrich 12
Sagan, Loge Victoria y.
Fels zum Meer 222, 232
Salbach 182, 212, 221, 226
Saling, Jacob .... 243
Salzwedel, L. St. Joh. z.
Wohle der Menschheit 125
Santo-Domingo, Gr.-L. . 286
Sao Paulo (Brasilien) L.
Prometheus . . . 434
Sarry, Charles . 9, 31, 496
Y. Schafifgotsch, Major . 24
Y. Schamhorst, General. 142
Schäfer -Hamburg . . 296
Schäflfer-Prenzlau . . 372
Schaper, Dr. phil., Direkt.,
Grossmstr. 295, 314,
320, 331, 337, 347,
349, 355, 497
Schaut 183
Seite
Schiffinann, Kaufinami . 91
SchiUbach 380
Schlemm, Grossmeister d.
Fr.-M. in Halberstadt 23
Sehleswig,Direktorialloge
ffir die Insel Fönen,
Jütland n. d. beiden
Herzogtümer ... 24
Schlichting, Professor
345, 374, 402, 497
Schlüsser, Fr. Wilh. . . 11
Schmalz, Geh. Jostiznt
137, 142, 271, 498
Y. Schmettan, Rittmstr. 6
— Baron 7
Y. Schmertzing ... 11
Schmidt, Alexis . . . 310
Schmidt, Conr. Jacob . 184
Schmidt, Georg ... 48
Schmidt HI., Wirkl. Jost.-
Rath, Ober-Anditenr
159 f, 171, 182, 184, 498
Schmiedeberg, Loge zu
den 3 Felsen ... 44
Schmückert, Gener.-Post-
Direktor 159,184,224, 499
Schnackenburg, Prof.
232, 241
Schneidemühl, Loge
Borussia .... 148
Scholtz 383
Scholz Y. Hermensdorf,
Ober - Tribunalsrat
185, 212, 214, 228, 499
Y. Schrabisch, Werbe-
offizier 21
Y. Schröder, Justizrat . 37
Schroeder, Grossmeister. 97
Schroepfer, Kafetier . . 62
Schroeter, Yors. Mstr. 350,427
Y. d. Schulenburg-Emden,
Graf 138
Schüller 229
Schwarz 69
Seite
Schwarz, Schriftführer d.
Schaffner -Loge . . 154
T. Schwarzenfels ... 62
T. Schwedt, Markfpuf
Heinrich .... 12
T. Seh weichelt, Gesandter 11
V. Schweinichen, Major
260, 828, 881, 382
T. Schwerin, tiraf, Erh-
kimmerer . . 7, 11, 12
T. Seh wen, Kammerherr 17
Seej^r, Stadtrat
lai, 224, 882,
Seflher, vors. Mstr. . .211
T. Seherr-Thost, Bar. . 12
T. Seksinski, Qen. 161, 183
SeUin 391
Serre, Jacob .... 10
— Jean 4
Settegast 388fr, 392f,
399, 417fr, 447 fr;
SeriUa, Gr.-L v. Spanien 334
f. Sejdlitz, Rittm. 11, 26f
Sejler, Schaoüpieler . .131
Shanghai, L Germania
264, 406, 434
Siegen, L. zud. 3 eisernen
Bergen . . . 149, 264
Simon, Philipp 4. 12, 500
Simon, Geh. Ober-Justiz-
Hat 159, 178, 182,
1&4, 502
Smith, CapitAn ... 21
Soest, L. znr Bundeskette 137
Soldin, L. Herrmann zur
Bruderliebe . . . 222
Sorau, L. 3 Kosen im
Walde 148
Spiess, Johann ... 44
Stargard i. F., L. Augmit
zur gold. Krone 28, 130
— L zum Schilde 23, 130
— L. Joliiü} z. Eintracht
23, 130
— 723 —
Stargard i. Westpr., L
Urania zur aofgehf n-
den Sonne .... 142
Starck, Rektor . . 38, 56
Starckgraf 43
Steglitz , L Bmderb. am
Pichtenberg . 341, 348
Stein Y. Steinau, Oberst 62
Stendal, L. zur goldenen
Krone 224
Stern 73
SteUin, L la parf. Union 42
— L. zu den 3 goldenen
Ankern 42
~ L. zur Liebe u. Treue 42
- Lz.d. drei Zirkeln 42,224
T. Stiehl, Leutnant . . 38
Stiele 64
Stolp, L z. roten Löwen 146
Stolp i. Pomm., L. zur
Morgenröthe des hö-
heren Lichtes 146, 230
Straass . . 43ö, 4:i9, 446
Strübing 323
T. Sfldermannland, Herzog
nachmab König Karl
Xni 70, 72
f. SuperTille .... 11
T. Sussex, Herzog 118, 150
T.
T. Tauner, Baron . . . 184
Techow 405
Tegel 32, 35
Templin. Prifektor
56, 59, 61
Theden, Generalarzt 65,
80|-, 88. 9:^, 99f
Thi<Hle II 182
T. Thiesenhausen ... 11
T. Thilow 59
de Thom, ProT.-Groa-
Mstr 34
T. Thun, Graf Joseph . 43
s«it«
T. Tiefenbach, dep. Mstr.
T. St 29. 31
Tilsit, L. Irene ... 124
— L. Louise zum aof-
richtigen Herzen. . 124
Tomaasin 12
Torgau, L Priedr. Wilh.
zu den drei Krlnieo
183, 233, 246
— L. Priedr. Wilh. zum
eis. Kreuz .... 184
Treptow a. d. R., L.
Aurora 87
— L. Julius .... 87
V. Treskow, Kapitftn . . 11
T. Treskow, Kammerfaerr 11
T. Trotta, Edwin ... 44
Tronillard, Kammer-
Sekretair .... 10
T. Truchses zu Waldberg,
Gral 5, 10
Tuckermann . . 323, 432
Turte 183
U.
Uelzen. L. Georg zur
deutschen Eiche 231, 246
Unwürde, L. zu den drei
SiuJen 184
V.
Vater, Prediger 196, 296,
300, 302, 330, 602
T. Vegesack ... 38, 56
Veitmejer, ZiTÜ- Inge-
nieur 303, 432, 437, 608
Verhaegen. zug.Gr-Mstr. 210
Vierkott«n 11
Vincent, Hotel de . . 4, 6
ViUthum V. Eckstidt . 11
Wage 296
Waldistel 216
46*
Seite
T. Wales, Prinz
246, 323, 335
T. Wallenrod, Baron . . 9
Warendorf, L. zum
schützenden Thor . 146
Warmbininn, L. z. heissen
QueUe 150
T. Warenshagen ... 11
Wamatz, Medizinalrat
241, 244, 257, 259
Warschau, 6r.-L. z. Ost-
steme 144
T. Wartensleben, Graf,
Comthur .... 5
— Major ... 123. 129
— Stadtgerichtsrat
228, 246, 284, 287,
311, 322, 504
Weber 43C»
V. Weber 127
Wegener, dep. Grossmstr. 241
Weimar, L. Amalie . . 136
Weishaupt, Prof. ... 85
Weisse, Mstr. v. St. . 47
Weissenfeis, L. zu d. drei
weissen Felsen . . 148
— L. zum Zirkel der
Eintracht .... 148
Dr. Wendt 37
Wendt, E. E. zu London
222, aSö
Werner 444 f.
Wesel, L. zu d. 3 ehernen
Säulen 21
— 724 —
Seite
Wesel, L. zum goldenen
Schwert . . 21, 67
Wetzlar, ProY.-L. Joseph
z. Reichsadler 86,
127, 173,
— L. Joseph z. den drei
Hehnen . . 124, 173
— L. Wilhelm z. d. drei
Helmen .... 173
Wichelhausen, Conrad . 21
Widmann 38
Wiebe, Professor . 182, 226
Wiebe, Kaufmann 430, 444 f.
V. Wiebel 183
Wien, Gr. Landesloge . 90
Wiesbaden, L. Hohen-
zollem 321
Wigard 363
Williehnsbad b. Hanau . 74
Wilke 42
V. Winterfeld I., Ober-
burggraf 142, 149, 505
V. Winterfeld H., Geh.
Ober-Finanzrat 147,
150, 605
Wismar, L. zu den drei
Löwen 38
— Kapitel der Kleriker 55
Witten a. d. Ruhr, L.
Friedrich Leopold z.
Warnauer Treue . . 413
V. Witzleben .... 28
y. WöUner 59, 64, 98,
121, 506
Seite
Wolber 45
T. Wolden, Baron. . . 29
Wolmirstedt, L. Astria . 148
Wolff, Justizr. 281, 295, 507
T. Württemberg,
König Friedrich . . 67
— Prinz Ludwig . . 67
— Prinz Eugen ... 123
V. d. Wyngaert ... 323
Xayer, Prinz, Admini-
strator 14
Z.
Zacharias, Ernst ... 60
y. Zambauld .... 70
Zauche, L. z. glänzenden
Siebengestim ... 128
y. Zeplin, Major ... 123
Zielenzig, L. zum Stern
St. Johannis ... 154
Zerbst, L Friedrich zur
Beständigkeit87,173, 232
y. Zinnendorf, Gen.-Ant
13, 17, 52, 54, 56, 76
Zschiesche, Yerwaltongs-
Direktor 216, 228,
277, 295, 303, 320,
329,509
ZoeIIner,Landes-Gr.-Mstr. 409
ZöUner, Ober-Konsist.-
Rat 92, 100, 121, 130,508
V. Zülow 11
vm.
Sachverzeichniss.
Seit«
A.
Abf^rdnete der Gesetzgebenden Vors.,
ihr Stimmrecht, Verpflichtang jeder
Tochterloge znr Ahsendmig eines
wichen 1875 283
— Wihlharkeit 1877 ...... 298
Abetimmnng d. Groadoge durch DmUaf-
achreihen miznlteig. 1852. . . 198
Afrikniache Bauherren, deren Loge
durch Köppeo 1767 errichtet . . bö
Allgemeine Tnaerloge soll am 2. Not ,
dem Tage aller Seligen, fortan all-
jlhrlichabgriialten werden. Beschln»
Tom 2 Dezember 1830 .... 153
Altscfaottisches Direktorium 1772 . . 60
Amiahme Ton Brm, Antrag zur ein-
heitlichen Regelung 286
Annalen werden Ton den einzelnen
Tochterlogen wit deren Gründung
angelegt und alljihriich fortgeführt
nach der Anweisung des Rund-
schreibens Tom 19. Not. 1868 . . 236
Armenbeitrftge der bei den Arbeiten aus-
gebliebenen Brr., deren Einziehung 202
ArmenansBchuM Ar durchreisende Brr.,
Gesch&fts-Ordnung 233
Aufnahme Ton Verstümmelten
(Kastraten) 36
— gebührenfreie, der Sühne des Mstr.
T. St und des zug. Meisten u. s. w.
BesthhM Tom 16. Mirz 1864 . . 206
Seit«
Aufnahme eines Suchenden aus einem
Lande, in welchem die Freimaurerei
Terboten, ist untersagt. Beschluss
Tom 31. Mai 1860 219
— Ton Brm., Beschluss des Grosslogeo-
tags 1877 299
Aufnahmegeeetz, Allgemeines 1882 . . 382
Ausgeschlossene Mitglieder, Wiederauf-
nahme 319
Ausländische Logen, welche Preussische
Untert hauen aufnehmen wollen,
haben Torher Anfrage bei der Loge
des Ueimatsortes zu halten. Beschluss
Yom 8. M&rz 1839 166
B.
Bannbullen des Papstes 6
Beamtenwahlen 81, 47
Beiträge, jährliche, deren Hfihe, befreit
Ton ihnen sind die Schriftführer
und Schatzmeister der berliner Logen.
Beschluss Tom 7. Dezember 1866 . 230
Beitrags- Erhöhungen in den berliner
Tochterlogen darf die Mutterlogs
erst beschliessen, nachdem die
Tochterlogen mit ihrem Gutachteo
gehört worden sind Beschluss vom
18. März 1846 181
Beitragspflicht der stlndig besucheodeo
Brr 360
Beitrags -Rückstände sind beim Heim-
gang der Brr. tod deren Hintsr-
— 726 —
Seite
bliebenen nicht einzufordern. Be-
schluss vom 2. Februar 1854 . . 207
Berichte der deutschen und anslfindisch.
Grosslogen 300, 312
Beschlüsse der Mutterloge, Bestätigung 111
Beschlnssföhigkeit des Bnndes-Direk-
toriums auf 3 Mitglieder festgesetzt.
Beschluss der Gr.-L. Tom 7. Sept.
1843. Justiz - Min - Reskript Yom
27. Sept. 1843 177
— der Grossloge nach der Grund-
yerfassung yon 1812 bei Anwesen-
heit von mindestens 9 stimm-
berechtigten Mitgliedern .... 141
— nach der Verlassung von 1847 bei
Anwesenheit von mindestens einem
Drittel der jedesmaligen ordentlichen
Mitglieder 198
Besuchende, ständig, als solche werden
Brr. nichtchristlichen Glaubens zu-
gelassen. Beschluss v. 8. Mai 1868 236
Brudermahle, bei ihnen sind maure-
rische Formen und maur. Bekleidung
untersagt. Rundsch. v. 23. Febr. 1856 214
Brüderliche Versammlungen, bei ihnen
dürfen ausserhalb des Logenlokals
keine maurerischen Formen oder
Sinnbilder gebraucht werden, auch
sind die Landesgesetze in Betreff der
Anmeldung zu befolgen. Beschluss
Yom 8. März 1858 209
Bundesblatt an Stelle der Mitteilungen
344, 356
C.
Clermontsches System 55
Concorde (Loge zur Eintracht) in Berlin
wird 1760 als erste Tochterloge der
Mutterloge anerkannt 40
D.
Darlehne als Unterstützung sollen aus
dem Vermögen der Gr. Nat.-Mutter-
loge fortan nicht mehr gegeben
werden. Beschluss vom 6. Dez. 1838 158
Seit«
Drucksachen, bei deren Bestellung soll
der Geldbetrag sogleich eingesendet
werden. Besohl, t. 12. März 1863 227
E.
Edikt gegen geheime Verbindungen vom
20. Oktober 1798 119
— noch gültig anerkannt durch das
Reskr. der Minist, der Justiz und
des Innern vom 31. Juli 1851 . . 187
Ehrengrossmeister Poselger 1838 . . 157
— Bellermann 1838 158
— v. Hom 1869 246
— y. Messerschmidt 1873 .... 276
Ehrenmitgl. d. Bundes-Direkt. Br. Marot 225
— Ehrenmitglied der Matterloge zuerst
im Jahre 1751 ernannt .... 29
Ehrenmitgliedschaft der Meister vom
Stuhl bei der Mutterloge ... 73
— der Grossloge, Anträge auf deren
Verleihung haben die Tochterlogeo
rechtzeitig zu den in der Haupt-
Übersicht bezeichneten Vierteljahrs-
Versammlungen einzureichen. Be-
schluss vom 4. März 1852 ... 198
— deren Verlust durch üebertritt zur
Loge anderer Lehrart. Beechhiss
vom 3. September 1863 .... 227
— Innehaltung des Instanzenwegs bei
Anträgen 336
Entlassung, ehrenvolle, Nachweis bei
Annahmegesuchen 312
Entlassungs-Urkunde, in ihr moss die
„ ehrenvolle Entlassung ^ ausge-
sprochen sein. Beschl. der Loge
vom 31. Mai 1868 243
Enzyklika des Papstes 349
Etat der Bundesverwaltung .... 333
F.
Fremde Suchende aus einem Lande, in
welchem die Freimaurerei verboten
ist, dürfen nicht aufgenommen
werden. Beschluss V. 31. Mai 1860 219 ff
727 —
Seit« I
o.
Qebfihren bei Annahme eines Bra . . 313
— der Aufnahme and Bef^rdenmg 8
Geheime Wissenschaften 61
Qemeinaame Preussische Grosslofe am
22. Mai 1840 zor Aufnahme des
Prinzen Wilhehn, nachm. Dentschen
Kaiser Wilhehn, in den Bond der
Prmr 168f
Gesangbuch, das neue manrerische, er-
schien 1833 im Druck und wurde
neu herausgegeben 1865 . . Ibb, 229
Geschäftsordnung für den Deutschen
Grosslogenbund 277
— für die GrosRloge 292
Geschichtsforschung auf dem Gebiet der
Freimaurerei sind da, wo Zweifel
über Thatsachen stattfinden, gegen-
seitig zu fördern nach dem Beschluss
des Fr. Grossmeister- Vereins Tom
13. Juni 1844 179
Gesellengrad darf seit 1761 nicht gleich-
zeitig mit dem Lehrlingsgrad ver-
liehen werden 43
Gesetigebuigs-Versanmil., einges 1873 274
Qesetzgebungs-Versammlung, Vertretung
der berliner Tochteriogen durch
25 Abgeordnete :i04
Getetz-FrüfungsausBchuss, ein st&ndiger,
eingesetzt durch den Beschluss Tom
6. September 1867 233
Gesetz über das Verfahren bei Ver-
letzung maur. Pflichten 336, 344,
346, 361 ff.
Goldthaler in Hdhe Ton 1 Thlr. 20 Ser.
wird Ton jedem Mitglied erhob<*n
in dem seit 1769 errichteten
Tochterlogen. Der Betrag erhöht
auf 3 Thlr. lOSgr. durch die Grund-
Tsrfassung Ton 1873 202
Gottesglaube, diesbezügliche Beschlüsse
des Grotslogentags 306
Grossarchinre, Nachweisung derselben
T. 1797 bis 1900
S«it«
Grosslogeobund, Errichtung .... 266
— Statut 869
— dessen Befestigung 310
Grosslogenmitglieder, Antrag, dass diese
den 4. Grad besitzen sollen . 801, 317
Grosslogen, farbige 886
Groasloge Ton Frankreich, Annahme
ihrer Berichte, aber nicht Aoi-
tausch; Zulassung und Annahme
franz. Brr 886
— Abschaffung der religiösen Grund-
sätze 306
— genannt Rojal York z. Freundschaft,
1760 gestiftet unter dem Namen
aui trois Colombes 36
Als Grosaloge anerkannt durch die
Grossloge Ton England i. Jahre 1798 118
— genannt Grosse Landesloge Ton
Deutschland, als solche anerkannt
durch die Groasloge Ton England im
Jahr 1774 68
Vereinigung!!- Urkunde der drei
Preussisch. Groeslogen t. Jahr 1860 469
— Ton Belgien, der Verkehr mit ihr
wird 1864 aufgehoben .... 810
Verbindung wieder hergestellt
1874 881
— zur Sonne Ton BaTreuth in Verkehr
durch ürossrertreter seit 1860. . 196
— Ton Dänemark tritt 1860 in Verkehr
durch GrossTsrtreter 196
~ Ton Darmstadt gegründet 1846 . . 183
— Ton Hamburg tritt 1889 in Ver-
tretungsrerhältniss 160
Ton HannoTsr tritt 1899 in Ver-
tretungsrerhältnisi 160
und wird 1868 aufgelöst . . 884
— von Irland desgl. seit 1870 . . 846
— Ton Louisiana zu New-Orleans ssodei
Ürossrertreter 834
— Ton LusitanisD zu Lissaboo Hodei
Ürossrertreter seit 1868 .... 884
- Ton New- York sendet Groarertrsicr
sMt 1866
— 728 —
Seite
Grosslogen -Tag, erster deutscher, am
31. Mai 1868 (drei Weltkugeln) . 241
Grossmeister, natürlicher, ist der Re-
gent in seinen Staaten, wenn er dem
Orden angehört, n. daher berechtigt,
Logen dort zu errichten .... 10
Grossmeister, der unbekannte, nach der
Lehre der strikten Obserranz u. nach
Lehrart der schwedischen Grossloge 61
Gross-Vertreter bei befreundeten Gross-
Logen seit 1839, zuerst bei der
Gross-Loge von Hamburg . . . 160
Gnmdyerfassung errichtet 1797 den
22. NoYomber ....... 114
— durchgesehen 1804 den 1. NoYember 130
— „ 1812 den 12. November 140
— „ 1838 den 8. März . 157
— „ 1847 den 28. Oktober 184
— „ 1866 den d. Juni . . 215
— „ 1865 den 9. Juni . .228
— . 1873 den 19. April 265 ff.
1883 den 5. Mai . 325 ff.
. w
H.
Hammer und Schurz, König Friedrich
d. G. 1838, dessen Logenschwert
1840 erworben 157, 170
Hangwitz*sches System 1783 eingeführt 86
Herausgabe-Gesuche seitens der Gerichte
in Betreff ?on Logen-Akten sind
?on den Tochterlogen abzulehnen.
Beschl. V. 18. Januar 1855 ... 212
Historische Aufnahmen n. Beförderungen
dürfen ohne Genehmigung der Grossl.
nicht vorgenommen werden, auch
nicht ausserhalb der Loge.. Beschl.
V. 7. Dezember 1854 209
Hochgrade der strikten Observanz, ihre
Abschaffung 1779, 1783 .... 77
Höchster Innerer Orient der Grossen
National-Mutterloge wird eingesetzt.
Beschluss v. 22. November 1797 . 116
Seato
J.
Jerusalem -Ritter, ein Kapitel desselben
wird 1760 in Berlin errichtet . . 60
Innere Angelegenheiten der Loge, Aus-
kunft darüber haben die Logen kraft
des Protektoriums von 1796 nicht
der Staatsbehörde, sondern nur der
Allh. Person des Königs zu erteilen.
Beschluss vom 3. Dezember 1867 . 217
Jndenfrage 182
— besuchsweise Zohissung der Juden
nach dem Beschlüsse des Bondes-
Direktoriums vom 11. Juli 1849 . 184
— als ständig Besuchende zugelassen
durch Beschluss der Grossloge vom
7. Mai 1868 235
— als Mitglieder einstimmig abgewiesen
durch Beschluss der Grossloge vom
1. März 1849 193
— als Mitglieder abgewiesen am 7. Mai
1868 mit 54 gegen 20 Stimmen . 235
— Antrag als ungeeignet abgelehnt am
7. Mai 1869 244
— als Antrag abgewiesen mit 46 gegen
30 Stimmen am 21. Mai 1874 . . 279
— erneuter Antrag 283
— Rundschreiben 288
K.
Konfirmations-Patent und Protektorium
König Friedrich Wilhelm H. vom
9. Februar 1796 102
Konstitutionsbuch, englisches. ... 7
Konvent zu Altenberge bei Jena 1764 51
— zu Kohlo 1772 69
— zu Braunschweig 1775 .... 66
— zu Wilhehnsbad 1782 74
Konvention des Oberdirektorinms der
strikten Observanz in Braunschweig
mit der Gross-Loge von Schweden über
ein gemeinsames Oberhaupt . 1777 69
— der Grossen Landesloge v. Deutsch-
land mit der Gr.-L. von Schweden
— 729 —
Seit«
in Lehre and Ritus, ohne gegen-
seitige Genehmigung keine Ver-
indening Tononehmen, Ton 1819
147, 180
Korpontionsrechte der Tochterlogen
anerkannt durch die Ministerial-
Reskripte Tom ö. M&rz 1842 and
20. Mai 1849 108, 186
Krftnxehen, maorerische Stiftung 315,
363, 369
Kngelungs- Gesetz in Betreff der Ab-
lehnung des Antrages, gegen die
Suchenden, wenn ein Drittel Ter-
neinend. Stimmen abgegeben worden,
wird beibehalten. BeschlusR vom
4. M&rz 1852 198, 214
Lebensjahr, das 21. genagt zur Auf-
nahme in ausserpreuss. Tochterlogen,
jedoch dürfen Freimaurer Tor lurflck-
gelegtem 2ö. Lebensjahre in preuss.
Tochterlogen nicht angenommen
werden. Beschluss Tom 8. Mai 1868 235
Leningbund 345
MAirenammlong, ihre Einführung durch
den Beschluss Tom 7. Mirz 1867 233
Mitglieder-Verzeichnisse sollen an die
Staatsbehörden nicht ansgehindigt
werden. Beschl. t. 6. Sept 1853 203
Mitglieds-Zeicheo flir die Mitglieder der
Tochterlogeo im Knopfloch zu tragen
eingefiihrt 1774 64
— fiir die Mitgl. der Gr. Nat -Mutter-
loge um den Hals zu tragen, ein-
geführt 1774 64
— abgeändert 1799 in die gegen-
wärtig geltende Form 64
Mittaihmgea aus dem Bunde der Gr.
Nat M.-L als fierte^rlich er-
scheineDde Zeitschrift eingeflUirt
B«KhL T. 9. Sept 1869 .... 846
8«it«
N.
National-Grossloge, Deutsche .... 304
National -Grosameister, Prinz Friedrich
August Ton Braunschweig seit 1772
60, 67
— dieses Amt ist seit dem Beschlu«
Tom 7. M&rz 1799 unbesetzt geblie-
ben, und als einstweiliger Gro»-
meister seitdem der Torsitzende Mstr.
der Mntterloge bezeichnet . . .121
Neu Aufzunehmenden in Berliner Tocfa-
terlogen sind ausser den Bundes-
Statuten femer die Gross-Logen-
Geschichte und das manrerische Ge-
sangbuch einzuhändigen. BesehL f.
20 Febr. 1868 234
NichtChristen, Aufnahme 889, 321
Niederschriften der Groesloge sollen nur
deren ordentlichen Mitgliedern mit-
geteilt werden. Beschluss Tom
12. M&rz 1863 226
Notflagge für Freimaurer 224
O.
Oesterreichische Staatsbeamte Anftiahme 373
Ordentliche Mitglieder der Grosslofe,
deren Zahl festgeeetit
1743 auf 45 16
1754 diese Beschr&nkung aufgeh. 89
1812aufh5ch8t.49,nichtunter85 141
1840 aufhdchst. 63, nicht unter 26 176
— deren Wahl auf Vorschlag der Tochter-
logen. Die Zettelwahl der Anw&rter
erfolgt Ton der MeUterschaft ans
den der Loge angehSrigeo Brm. d.
IV. Grades 176
Orient Ton Sachsen, durch einen Ver-
trag Tom Jahr 1812 enger tst-
bunden, sendet seit 1839 einen Qro»-
Tertreter 160
— Ton Schottland sendet einen Gro»-
Tertreter seit 1870 846
— Ton Schweden KhlisHt die Kon-
Tention ? om 6. April 1819 mit dar
- 730
Seite
Gr. Landesloge von Deutschland, in
Lehre nnd Ritual ohne gegenseitige
Zustimmang keine Abänderung yor-
zunehmen 147, 180
Orient der Schweiz, Alpina, sendet einen
Gr. -Vertreter seit 1867 . . 211, 218
— Ton Brasilien dos Benedictinos Rio
Janeiro seit 1870 246
— Ungarn send. Gr.-Vertreter seit 1870 246
— in St. Petersburg zur glücklichen
Einigkeit 1763 anerkannt ... 47
— in Wien 1784 anerkannt .... 88
— Ton Frankreich ladet 1778 die Gr.
Nat.-Mutterloge zu einem Schrift-
wechsel ein 70
— die Verbindung mit dem Gr.-Orient
von Frankreich aufgelöst durch den
Beschluss Tom 1. Dezember 1870 255
— Ton Holland tritt 1778 in nähere
Verbindung 70
— von Luxemburg zu Luxemburg sendet
einen Gr.-Vertreter seit 1860 . . 197
Odd fellows, mit dem Verein derselben
soUen die Logen als solche nicht in
Verbindung treten 279
Orden der Freimaurer, diese Bezeich-
nung wird nicht beibehalten in den
Bundesstatuten ?on 1873 . . . 236
Orient, höchster Innerer, dessen Auf-
gabe seit 1797 116
P.
Polizeigesetze für die Logenräume . . 125
Protektor, dessen Worte am 22. Nov. 1853 205
— dessen Worte b. d. Thronbesteigung
am 16. Januar 1861 223
— dessen Worte am 14. September 1872 262
— stellvertretender, war eingesetzt in
d. Person d. Prinzen Friedr. Wilhelm,
nachmaligen Kaiser Friedrich III. .
— dessen Worte am 20. Mai 1872 . 260
— dessen Worte am 24. Juni 1872 . 261
Prorinzial-Behörde, deren Verlangen an
die Tochterlogen zur Vorlegung des
Seit«
Mitglieder -Verzeichnisses soll ab-
gelehnt werden. Beschloas Tom
6. September 1863 208
Reisekosten der Abgeordneten, Erhöhuiig 290
RekognitionsgebfihreD der Tochterlogen
werden nach der Zahl der ordentlichen
Mitglieder zu 5 Sgr. entrichtet. Be-
schluss vom 3. November 1868 . 201
Rosenkreuzer 61
S.
Schottengrad, Vereinbarung mit der
Gr. L.-L. V. D. vom Jahre 1843
über gegenseitige Teilnahme an
den Arbeiten in diesem Grade . . 178
Schwestern, ihre Einführung za einer
Logenarbeit untersagt. Randschreib,
vom 23. Februar 1866 .... 214
Statut errichtet am 9. November 1740 7
— der strikten Observanz, verkündet
am 29. November 1763 .... 48
— Neue Ordensstataten v. 24. Juni 1799 121
— durchgesehen nach Einfordemug der
Wünsche der Tochterlogen als
Bundesstatuten 1839 bis 1841 . . 159
Statuten, durchgesehen 1850 . . . 195
— durchgesehen 1867 218
— durchgesehen 1865 228
— durchgesehen 1872 bis 1873 . . 273
— Durchsicht 1883 330
Stiftung einer Loge an einem Ort, an
welchem schon eine Tochterloge
einer anderen Grossloge besteht . 294
Stiftungs-Urkunde, in ihr soll von jeder
Aufnahme ein Dukaten erfordert
werden. Beschl. v. 5. September 1763 46
— für sie soll eine Taxe von 60 Thlr.
für die Hauptlogenkasse and 10 Thlr.
für die Armenkasse gezahlt werden.
Beschluss vom September 1763 . . 46
Sprengelrecht der Engländer in allen
Weltteilen beansprucht .... 58
— 781 —
Sprengelrecht, Ton der Groasloge za
Hjunbori^ in Beziehong auf Rostock
im Jahr 1763 beansprucht, aber
nicht anerkannt 45
— der Or. L-L t. D. wird durch die
Englische Oroesloge 1773 anerkannt 34
— die Frage wegen deewn Wiederher-
fiieUung soll nicht weiter Terfolgt
werden. Beechl. t. 4. Dez. 1851 . 196
— vom deutschen Qronlogen-Bund
nicht ab ein Recht anerkannt,
welches aus Qrundsitzen der Maurerei
hergeleitet werden kann. Beschhus
Tom 24. Mai 1874 279
Strafe f^ das unentschuldigte Ausbleiben
bei den Versammlungen der Mutter«
löge im ersten Fall 1 Thh*., im
zweiten Fall 2 Thh*., im dritten
Ausschließung auf einige Zeit Beschl.
vom 5. September 1768 .... 46
Strafgewalt der Qrossloge gegen ihre
Mitglieder wurde angemeldet am
8. Septbr. 1845 u. 2a NoTbr. 1871.
Aufgenommen in Art. 15 der Grund-
Terfasrang Ton 1873 183
Suchender, Ober ihn darf seit 1776 erst
4 Wochen nach seinem Vorschlage
in der Lehrlings -Loge gekugelt
werden 68
— abgewiesene, sollen bei einer anderen
Loge ohne Zustimmung der ab-
weisenden Loge nicht angenommen
werden. Beechluss Tom 12. Mlrz
1840 168
Suchende aus dem Königreich Sachsen,
Ober diese sollen Ton den dies-
seitigen Tochterlogen Tor der Auf-
nahme bei den Logen ihren Wohn-
ortes Nachrichten eingezogen werden,
ßesrhluss Tom 1. Juni 1855 . . 205
— Dieser ürundiatz ist durch den
(IroAslogenbund ausgedehnt auf alle
deutschen Johannislogen. Deschluss
Tom 24. Mai 1874 212
Superiores Ignoti, nach der Lehre dar
strikt Obs., leiten den in IX ProTiniflo
geteilten Orden 60
Systeme, erste Anwendung dieser Be-
zeichnung 51
T.
Templer-Ritter, deren klerikale Branche
trat 1767 auf 55
Titulaturen, maurerische, Tereinfi^kt
durch Beechlusi Tom 8. Mlrz 1870 247
V.
Verbot der Freimaurerei in anderen
Staaten 5, 148
Verein der 3 Berliner Orosslogen, wo-
nach jede Ton ihnen 4 Abgeord. n
monaÜ. Beratungen absenden soUte,
trat zusammen am 12. Dez. 1807,
schloss die Vereinsakte a. 6. Jan. 1810
und I5ste sich auf 1888 .... 135
— Grosnneister- Verein gegründet am
29. Dezember 1889 161
— Erklirang dieses Vereins, Ober die
gemeinsamen Ziele der drei Prenss.
Grosslogen. Grosslogenbeschlnss am
5. September 1844 178
— Vereinigung» -Urkunde der 3 Gross-
logen Tom 28. Mlrz 1860 ... 459
— Deutscher («rosslogen - Bund Tom
19. Mai 1872 259
Verein deutscher Freimaurer, an ihm
sollen die Torsitzenden Mstr. onserer
Tochterlogen als Beauftragte fon
Logen nicht Teil nehmen. Besdü.
Tom 26. Mai 1864 228
Verschwiegenheit ist in beschrinkter
Weifif zur Pflicht gemacht . . . 287
Verschwiegenheit fiber die Vorginge in
der Loge zur Pflicht gemacht, ins-
besondere wird denn V^breitang
durch die Presse anf das Strengste
unterngt Beeekl. f. 30. Sef 1 1856 218
732 —
Seit«
yentorbene Mitglieder, deren Beitrags-
rückstfinde sollen Ton den Erben
nicht erfordert werden. Beechlnss
vom 2. Februar 1854 207
Vertreter -Anweisung durchgesehen am
2. Mai 1867 231
Vertreter-Loge wird abgelehnt . 141, 271
Volljährigkeit genfigt zur Annahme in
die in ausserprenss. Staaten gelegenen
Tochterlogen, während bei den in-
ländischen Tochterl. das 25. Lebens-
jahr durch die Landesgesetze Tor-
geschrieben ist. Beschluss yom
7. Mai 1868 235
Wahlen der Beamten ... 31, 46, 99
— der Yors. Meister, Bestätigung . 111
Waisenamt för Kinder Ton Freimaurern,
welche zur Zeit ihres Todes Mit-
glieder einer der berliner Tochter-
Seit«
logen waren, gegründet durch die
Qr.-Loge am 8. November 1857 . . 216
Werkthätigkeit der Logen durch den
deutschen Orosslogen-Bund näher
bestimmt. Besdil. y. 25. Mai 1874 . 280
— Besprechung 372, 387
Winkehiufiiahme 15, 46
Wissenschaften, geheime (Rosenkreuzer) 61
Wittwen- und Waisen-Fonds, die Grün-
dung eines aUgemein maurerischen,
der hierauf gerichtete Antrag der
Gr.-Loge zur Sonne vrird abgelehnt.
Beschluss vom 1. April 1852 . . 200
Z.
Zensorat, Einsetzung 1803 .... 130
Zensur, maurerische, Aufhebung 1876 290
Zusammenkunft, maurerische, darf nicht
stattfinden ohne polizeiliche Ge-
nehmigung ausserhalb der Logen-
ränme. Beschluss y. 7. Dezember
1854 209
"^^^
— 738 —
IX.
Nachträge und Berichtignngeii.
S. 5, Z. 16 hes: prec^dent statt: pr^cedent.
S. 17, Z. 17 lies: für die Brr. von Bruckenthal und tod Gramm
statt: für den Br. Gram.
S. 17 muss die Anmerkung lauten:
Im Jahr 1750 scheint diese Loge ihre Arbeiten eingestellt
zu haben. Bei der Eröffnung der gleichbenannten noch jetzt
bestehenden berliner Loge, die Br. von Zinn endo rf am 10. August
1769 rtknih der ihm beiwohnenden Gerechtigkeit und Freiheit*
errichtete, teilte er mit, dass ihm „am 7. Mai dieses Jahres
von dem letzten Grossmeister der bereits seit 20 und einem
halben Jahr geschlossenen Loge „Zu den drei goldenen Schlüsseln*^
zu Halle, dem Br. v. Madai und mit Zustimmung des allda
noch lebenden deputirten Bfstrs., des Brs. Nettelbladt, die
denselben zugehörenden noch Torrfttig gewesenen und in dem heute
abzufassenden Protokoll spezifizirten Meubles, Bücher und Papiere
mit dem ausdrücklichen Vorbehalt daselbst überliefert und Ton
ihm in der Absicht allda entgegen genommen worden, die von ihm
aus anhabender Gerechtigkeit in Berlin zu errichtende Freimaurer-
loge mit dem Namen „Zu den drei goldenen Schlüsseln** zu belegen
und dadurch das Andenken der zu Halle im Monat Dezember 17i8
gestifteten und seit dem 5. Februar 1749 daselbst geschlossenen
Loge fortzusetzen**. — Die letzte Zeitangabe kann nicht richtig
sein. Vgl. Rud. Maennel: Vor hundertdretundvierzig Jahren, ein
Beitrag zur halleschen Logeogeschichte. Leipzig 1887. — Die von
Zinnendorf erwähnte Niederschrift ist nicht mehr vorhanden.
S. 20 hi als Anmerkung hinzuzufügen:
Zu Anfang des Jahres 1744 erhielt die schottische Log«
rUnion in dem Markgrafen Karl von Ansbach -Bayreuth, dem
Schwager Friedrichs des Grossen, einen stAndigen scbottitchea
— 734 —
Grossmeister und Protektor. Sie begann im folgenden Jahr Ur-
kunden zur Gründung auswärtiger Schottenlogen zn erteilen. Die
erste wurde am 6. März 1745 ausgefertigt für Br. Stürtz, Mitglied
der Loge „Zu den drei goldenen Schlüsseln*' in EUdle a. S., damit
er in Frankfurt a. M. eine Schottenloge errichte. Am 25. Noyember
1745 wurde eine andere für Halle ausgestellt YgL Rud. Maennel:
Die Anfänge der schottischen Maurerei in Halle a. S. Berlin 1898.
S. 21. In der Anmerkung ** sind die Namen: Bruckenthal (statt:
Bruckendahl) , Blauel (statt: Bland), Droste (statt: Drosti) zu
schreiben.
S. 47, Z. 9 y. u. lies: Eugenia statt: Eugenie.
S. 59, Z. 21 lies: Nieder-Lausitz statt: Ober-Lausitz.
S. 90, Z. 10 lies: Pusendorf statt: Pufendorf.
S. 96, Z. 22 lies: beauftragte statt: beantragte.
S. 110, Z. 1 lies: Zeitraum statt: Periode.
S. 111, Z. 6 lies: Tochterlogen der statt: die.
S. 136, Z. 9 V. u. lies: der Freimaurer-Vereine statt: des Freimaurer-
Vereines.
S. 141, Z. 25 lies: yierten statt: unteren.
S. 166, Z. 12 lies: Aufenthaltsort statt: Aufhaltsort.
S. 175, Z. 6 lies: Mutterloge statt: Mutterlogen.
S. 198, Z. 18 lies: Bundesstatuten statt: Bundesstaaten.
S. 213, Z. 9 lies: Beachtung statt: Beobachtung.
S. 212, Z. 18 u. S. 226, Z. 6 lies: Petersson statt: Peterson.
S. 234, Z. 9 ist hinter: sowie hinzuzufügen: der Antrag auf.
S. 253, Z. 25 lies: Laribi^re statt: Labiri^re.
S. 255, Z. 8 ist hinter: Körperschaften hinzuzufügen: an-
z uerkennen.
S. 256, Z. 21 und 26, S. 262, Z. 15 und S. 287 Z. 8 v. u. lies:
Zuschrift statt: Adresse.
S. 294, Z. 9 V. u. ist hinter: neuer Logen hinzuzufügen: an Orten.
S. 310, Z. 2 V. u. lies: Ritual statt: Rituale.
S. 334, Z. 21 lies: 14. Juni statt: 24. JunL
S. 335, Z. 17 u. 18 lies: In der Sitzung vom 18. September statt:
In derselben Sitzung.
S. 388, Z. 9 y. u. lies: tages statt: bundes.
S. 388, Z. 24 lies: Schlussabstimmung statt: Schlussbestimmung.
S. 426, Z. 12 lies: einzigen statt: einziger.
S. 447, S. 21 lies: gesammte statt: genannte.
S. 455, Z. 13 lies: m^me statt: m^me.
S. 457, Z. 6 lies: k statt: a.
— 735 —
S. 481, Z. 8 y. u. lies: teinem lUtt: seinen.
S. 498, Z. 23 lies: 1814 statt 1841.
S. 647, Z. 16 lies: &af einer UniTersit&t sUtt: aaf Univeriit&t
S. 661, Z. 11 lies: Stipendien fondi statt: Stipendien fond.
S. 682, Z. 7 lies: Kapitalfonds statt: Kapitalfond.
S. 686, Z. 20 lies: Stipendien fonds statt: Stipendienfond.
S. 688, Z. 23 lies: Letstere sUtt: Letsteres.
S. 603, Z. 14 lies: dessen statt: deren.
S. 694, Z. 8 ▼. u. ist das Komma nicht vor sondern hinter Ober-
haupt za setzen.
S. 696, Z. 8 ist das Komma so streichen.
S. 696, Z. 22 lies: zar KapitaWermehmng.
S. 668, Z. 2 ▼. a. lies: dienen statt: haben.
S. 699, Z. 17 ist in xu streichen.
S. 603, Z. 6 lies: worden statt: worden.
S. 603, Z. 9 lies: letzter sUtt: letzten.
S. 609, Z. 10 y. o. lies: Reservefonds statt: Reserve fond.
S. 619, Z. 13 y. 0. lies: Stipendienfonds statt: Stipendien fond.
S. 632 letzte Zeile ist: welche za streichen.
S. 633 erste Zeile ist: ist zu streichen.
i
J i^U44 U^l 11
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