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Full text of "Geschichte der Grossen National-Mutterloge in den Preussischen Staaten genannt zu den drei Weltkugeln"

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Geschichte 

der 

Grossen  National-Mutterloge 

In  den  Preassiscben  Staaten 

genannt 

ZU  den  drei  Weltkugeln. 


Sechste  Ausgabe. 


BERLIN   1903. 

n  BtT,  Dealer  &  Nicolu.  Nnc  FritdrichMr,  4 


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Q^-js-Moli^ 


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|UN/VFr-jiTY 

\^T  2  ms 


Aus  dem  l/orwort  zur  ersten  Ausgabe. 


Uie  nachstehend  abgedruckten  Blätter  sind  für 
einen  bei  der  Säknlarfeier  der  Loge  zu  den  drei 
Weltkugeln  zu  haltenden  historischen  Vortrag 
bearbeitet  worden.  Das  Archiv  der  Grossen 
National-Mutterloge  lieferte  dazu  die  reichlichen 
und  authentischen  Quellen,  vorzüglich  in  den 
Protokollen  über  die  Versammlungen  dieser  Loge 
von  der  ersten  am  13.  September  1740  gehaltenen 
an  bis  zur  neuesten.  Nur  eine  Lücke  findet  sich 
in  der  übrigens  vollständigen  Sammlung  dieser 
Protokolle  und  zwar  aus  dem  Jahre  1765. 

Aber  auch  für  diesen  Zeitraum  fehlt  e.s  nicht 
an  hinreichendem  Qeschichtsmaterial,  denn  es  sind 
die  Korrespondenzen  zwischen  den  teils  zum 
Wohle,  teils  zum  Nachteile  der  Loge  damals 
thätig  gewesenen  Personen  vorhanden,  welche  ein 
vollständiges,  wenn  auch  leider  nicht  erfreuliches 
Licht  über  die  damals  und  noch  einige  Zeit 
nachher  in  der  hiesigen  Maurerwelt  bestandenen 
Zustände  geben. 

Um  bei  Erzählung  der  Thatsachen  eine  bessere 
Uebersicht   und   gewisse  Ruhepunkte   zu  gewinnen. 


—    IV    — 

wurde  es  nötig,  den  reichen  StoflF  in  Unter- 
abteilungen zu  ordnen,  deren  Grenzen  durch  die 
Ereignisse  selbst  bestimmt  sind,  und  so  entstand  die 
Abteilung  in  sieben  Perioden. 

Die  erste  derselben  beginnt  mit  einem  Rück- 
blick auf  die  Einführung  der  Freimaurerei  in  die 
Preussischen  Staaten,  enthält  die  Entstehung  der 
St.  Johannisloge  „aux  trois  Globes"  und  reicht  bis 
zum  Jahre  1744. 

Die  zweite  Periode  umfasst  einen  Zeitraum  von 
drei  Jahren,  in  welchem  diese  Loge  schon  als  Gross- 
loge auftrat  und  unter  dem  Namen  „Grosse 
Königliche  Mutterloge  zu  den  drei  Welt- 
kugeln" noch  unmittelbar  unter  ihrem  erhabenen 
Grossmeister,  dem  Könige,  dastand. 

In  der  dritten  Periode,  von  1747  bis  1761, 
hatte  die  grosse  Königliche  Mutterloge  auch  noch 
einen  Vice- Grossmeister  in  der  Person  des  Herzogs 
von  Holstein-Beck. 

Während  der  vierten  kurzen  Periode  von  nur 
zwei  Jahren  leitete  das  nach  dem  Tode  des  Vice- 
Grossmeisters  errichtete  „maurerische  Tribunal" 
die  Angelegenheiten  der  Mutterloge  und  ihrer 
Tochterlogen. 

Die  fünfte  Periode  von  1760  bis  1773  zeigt 
die  nunmehrige  „Grosse  National-Mutterloge" 
in  ihrer  Verbindung  mit  dem  Ordens-Direktorium 
der  „strikten  Observanz". 

In  der  sechsten  Periode  erblicken  wir  die 
wieder     selbständig    gewordene    Grosse    National- 


—     V    — 

Mutterloge  in  stetem  Fortschreiten  und  in  ruhiger 
stiller  Vorbereitung  zu  dem  grossen  Schritte,  den  sie 
im  Jahre  1797  that,  in  welchem  Jahre  die 

siebente   Periode    begann,    mit    welchem   die 
noch   bestehende   Grundverfassung   ins  Leben   trat. 

Berlin,  im  September  1840. 

OTtzel, 

National  -  Qrossmeister. 


l/orWort  zur  zweiten  Ausgabe. 


JJie  gründlichen  Forschungen  des  verewigten 
National -Grossmeisters,  Bruders  v.  Etzel,  welche  in 
dieser  Geschichte  unseres  Bundes  niedergelegt  sind, 
wurden  bei  Veranlassung  der  Säkularfeier  in  einer 
nur  geringen  Anzahl  von  Exemplaren  den  Brüdern 
mitgeteilt. 

Das  Bundes -Direktorium  erkennt  es  für  seine 
Pflicht,  der  jüngeren  Generation  der  Brüder,  welche 
von  dem  Dasein  jenes  Werkes  kaum  Kunde  hat, 
diesen  Schatz  von  historischen  Kenntnissen  durch 
eine  neue  Ausgabe  zugänglich  zu  machen. 

Zur  vollständigen  Erfüllung  der  Aufgabe: 

den  Brüdern  eine  möglichst  richtige,  zujifleich 

erschöpfende     Darstellung     der     Geschichte 

unseres  Bundes  vorzulegen, 

bedurfte  es  jedoch  nicht  allein  der  Fortsetzung  der 

Geschichte  von  1840  bis  1866,  sondern  einer  noch- 


—    VI    — 

maligen  PrKfung  des  reichen  Schatzes  von  Urkunden 
im  Ordens -Arohiv.  Dabei  stellte  sich  indess  heraus, 
dass  Urkunden  dem  Blicke  des  Bruders  v.  Etzel 
sich  entzogen  hatten,  welche  über  die  Gründung  des 
Bundes  im  Jahre  1740  und  über  die  Reorganisation 
desselben  im  Jahre  1797  einen  näheren  Aufschluss 
geben.  Einige  der  wichtigsten  Urkunden  sind 
wörtlich  mitgeteilt  worden,  um  den  Leser  in  die  Lage 
zu  versetzen,  ein  selbständiges  Urteil  sich  zu  bilden. 

Nach  diesen  neuesten  Forschungen  wird  man 
nicht  umhin  können,  den  hervorragenden  Verdiensten 
des  Altschottischen  Obermeisters,  Bruder  Boumann, 
um  unseren  Bimd,  insbesondere  bei  der  Verleihimg 
des  Königlichen  Protektoriums  und  bei  der  Errichtung 
der  Grund  Verfassung  von  1797  die  volle  Anerkennung 
zu  zollen. 

An  Beschlüssen  der  Mutterloge  zum  Ausbaue 
dieser  Grundverfassung  sind  die  letzten  20  Jahre 
besonders  reich  gewesen.  Bei  der  Darstellung  der 
Geschichte  dieser  Zeit  war  es  die  Aufgabe,  die 
Entwickelung  der  einzelnen  Rechtsinstitutionen  bei 
den  verschiedenen  Revisionen  der  Grundverfassung 
nachzuweisen. 

In  diesen  letzten  zwanzig  Jahren  tritt  femer 
eine  bisher  kaum  beachtete  Erscheinung  in  den 
Vordergrund,  welche  von  den  meisten  Tochterlogen 
ebenso  wie  von  der  Mutterloge  Licht  und  Wärme 
auf  weite  Kreise  verbreitet.  Es  sind  dies  die 
Wohl thätigkeits- Anstalten,  eiTichtet  von  Einzelnen 
oder  von  Brüderschaften,  die  sämmtlich  ihre  Ent- 


—    VII    — 

stehong    dem    durch    die    Ordenslehren    geweckten 
und  genährten  Wohlthätigkeitssinne  verdanken. 

In  voller  Würdigung  dieser  Erscheinung  ist  hier 
ein  ausführlicher  Bericht  über  die  Gründung  und 
Wirksamkeit  der  einzelnen  Stiftungen  unseres  Bundes 
als  Anhang  beigefügt: 

zum  ehrenden  Andenken  an  die  Stifter, 
zur  Aufmunterung  an  die  Säumenden, 
zu  Warnung  für  die  Irrenden! 
In  letzterer  Beziehung  lehrt  die  Geschichte, 
dass  Stiftungen,  die  aus  älterer  Zeit  stammen,  wegen 
unrichtiger  Grundsätze  nicht  als  lebensfähig  sich 
erwiesen  haben.  Eine  andere  Wahrnehmung  ist  die, 
dass  man  bei  Stiftungen,  welche  mehr  das  Wesen 
von  Versicherungs-  wie  Wohlthätigkeits-Anstalten 
an  sich  tragen,  den  Fehler  der  ursprünglichen 
Absicht  dadurch  zu  beseitigen  suchte,  dass  man  von 
den  in  die  Loge  neu  aufzunehmenden  Brüdern  den 
Beitritt  zu  der  Anstalt  als  eine  unabweisliche  Pflicht 
forderte.  Das  Bundes- Direktorium  hat  seit  dem 
Jahre  1844,  wo  die  Frage  zuerst  zur  Entscheidung 
kam,  den  Zwang  zum  Beitritt  zu  einer  Wohlthätig- 
keits-Stiftung  der  Tochterlogen  gemissbilligt,  und 
gingen  die  Väter  des  Bundes  dabei  von  der  Ansicht 
aus,  dass  es  gegen  die  innere  Verfassung  und  den 
Zweck  des  Ordens  streite,  die  Aufnahme  in  den 
Bund  der  Freimaurer  von  dem  Beitritte  zu  einem 
besonderen  Verein  der  aufnehmenden  Loge  abhängig 
zu  machen.  Nur  in  wenigen  Fällen  —  anscheinend 
in  Folge  eines  Versehens  —  sind  die  Statuten  ohne 


-  vm  — 

Berücksichtigung  dieses  Grundsatzes  genehmigt 
worden.  In  den  übrigen  Fällen,  in  denen  ältere 
Statuten  zu  einer  Zeit,  wo  sie  bereits  längst  in 
Wirksamkeit  getreten,  nachträglich  zur  Kenntniss 
des  Direktoriums  kamen,  hat  dasselbe  in  Erwartung 
einer  haldigen  Revision  den  Status  quo  vorläufig 
bestehen  lassen. 

Es  bleibt  uns  die  HoflFnung,  dass  nach  ferneren 
25  Jahren,  bei  einer  abermaligen  Revision  der 
Geschichte  des  Bundes,  die  sogen.  Versicherungs- 
Anstalten  aus  demselben  ganz  verschwunden,  die 
Zahl  der  wirklichen  Wohlthätigkeits-Anstalten  sich 
verdoppelt  haben  möchte. 

Berlin,  23.  Februar  1867. 

Das  Bandes- Direktorium. 


l/orWort  zur  dritten  Ausgabe. 


JMach  dem  Vorgange  der  im  hiesigen  Oriente 
vereinigten  Johannislogen  unseres  Bundes  hat  eine 
Anzahl  von  auswärtigen  Tochterlogen  den  Beschluss 
gefasst,  jedem  Lehrling  bei  der  Aufnahme  ein 
Exemplar  dieser  Geschichte  unserer  Grossloge  nebst 
den  Bundesstatuten  zu  behändigen,  um  demselben 
die  Gelegenheit  zu  geben,  zu  einer  Zeit,  wo  das 
Interesse  für  den  Bund  zuerst  angeregt  wird,  die 
Wissbegierde  befriedigen  zu  können. 


—    IX    — 

Zur  Förderung  dieses  Zweckes  haben  wir,  nach- 
dem die  1200  Exemplare  der  zweiten  Ausgabe 
versendet,  die  v.  EtzeFsche  Schrift  in  einer  grösseren 
Anzahl  von  Exemplaren  drucken  lassen,  vorher  aber 
einer  Durchsicht  unterworfen  und  die  Fortsetzung 
der  Geschichte  unseres  Bundes  bis  zum  Ende  des 
Jahres  1869  beigefügt. 

Es  muss  dem  Griffel  eines  Geschichtsschreibers 
von  Beruf  vorbehalten  bleiben, 

die  Entwickelung  der  deutschen  Freimaurerei, 
insbesondere  der  Freimaurerei  in  unserer  Gross- 
loge, nach  den  Anforderungen  der  Wissenschaft 
darzustellen  und  den  Einfluss  derselben  auf  die 
Entwickelung  des  Kulturzustandes  der  deutschen 
Nation  nachzuweisen. 

Wir  haben  die  von  dem  National-Grossmeister 
V.  Etzel  gewählte  Darstellungs weise  nach  der  Zeit- 
folge in  Form  von  Annalen  beibehalten. 

Als  einen  Mangel  der  zweiten  Ausgabe  mussten 
wir  anerkennen,  dass  nur  die  Namen  der  von  unserer 
Mutterloge  gestifteten  Bauhütten  genannt  wurden, 
ohne  auch  nur  in  kurzen  Zügen  die  Entwickelung 
derselben  anzudeuten.  Diesen  Mangel  haben  wir  in 
der  vorliegenden  Ausgabe,  soweit  unsere  Akten 
darüber  Auskunft  geben,  zu  beseitigen  uns  bemüht, 
und  namentlich  auch  eine  Nachweisung  der  vom 
Jahre  1788  bis  1868  unter  Konstitution  unserer 
Mutterloge  bestandenen  Tochterlogen  unter  Angabe 
der  Mitgliedcrzahl  in  zehnjährigen  Perioden  beigefügt. 


—    X    — 

Ein  in  engen  Rahmen  gefasstes  Lebensbild  von 
44  verstorbenen  Mitgliedern  unseres  Bundes,  welche 
eine  hervorragende  Stelle  in  den  Annalen  einnehmen, 
wurde  in  alphabetischer  Ordnung  dieser  neuen  Aus- 
gabe ferner  beigefligt. 

Wenn  es  jetzt  schon  mit  grosser  Mtlhe  verbunden 
war,  diese  statistischen  und  biographischen  Notizen 
zu  ermitteln,  so  würde  die  Arbeit  einer  späteren 
Generation  fast  unausführbar  geworden  sein,  wenn- 
gleich solche  Nachrichten  aus  sämmtlichen  deutschen 
Logen  für  eine  Darstellung  der  Entwickelung  der 
Maurerei  in  Deutschland  als  ein  unentbehrliches 
Material  erachtet  werden  müssen. 

Die  Zahl  der  Wohlthätigkeits-Anstalten,  welchen 
wir  unsere  besondere  Aufmerksamkeit  stets  zuwenden, 
hat  sich  während  der  letzten  zwei  Jahre  um  zwanzig 
vermehrt,  wenngleich  30  Tochterlogen  auch  jetzt 
noch  solcher  Anstalten  sich  nicht  erfreuen. 

Berlin,  12.  Juni  1869. 

Das  Bandes -Direktorium. 


l/orWort  zur  Vierten  Auflage. 


Jjassen  Sie  uns  nach  Einheit  streben,  in 
welcher  die  verschiedenen  Grosslogen,  eingedenk 
des  gleichen  Ursprungs  und  der  grossen  Aufgabe, 
sich     als    Glieder     eines    grossen    Ganzen    wissen. 


—    XI    — 

Diese  Worte  des  stellvertretenden  Protektors 
bei  Veranlassung  der  Säkularfeier  der  Grossen 
Landesloge  am  24.  Juni  1870  fanden  Anklang  in 
dem  Herzen  jedes  deutschen  Freimaurers. 

Bereits  am  19.  Mai  1872  wurden  die  Statuten 
des  deutschen  Grosslogen -Bundes  vollzogen,  und 
dadurch  die  8  deutschen  Grosslogen  als  eine  einige 
Körperschaft  dem  Auslande  gegenüber  eingesetzt, 
zugleich  auch  ein  Schiedsgericht  eingesetzt  zur 
Entscheidung  bei  Irrungen,  welche  unter  den 
deutschen  Grosslogen  vorkommen  könnten. 

Auch  im  Schoosse  unserer  Grossloge  wurde  in 
der  Maikonferenz  des  Jahres  1873  eine  neue  Bahn 
betreten  und  die  repräsentative  Verfassung  in  einer 
Weise,  wie  sie  keine  andere  Grossloge  kennt,  flir 
die  Gesetzgebungs- Konferenz  eingeführt. 

Der  Verfasser  der  Fortsetzung  der  Annalen 
unseres  Bundes  von  1869  bis  1874  musste  sich  hier- 
nach die  Aufgabe  stellen,  den  deutschen  Grosslogen- 
Bund  in  seiner  Entwickelung  darzustellen,  auch  die 
Motive  für  die  Reorganisation  unserer  Grosslogen- 
Verfassung  eingehend  mitzuteilen. 

Es  bietet  sich  hierdurch  die  Gelegenheit,  den 
Brüdern  gleich  nach  ihrem  Eintritte  das  Verständniss 
für  diese  wichtigen  Institutionen  zu  erschliessen,  da 
nach  §  196a.  der  Bundesstatuten  von  1873  diese 
Grosslogen -Geschichte  nebst  der  Grundverfassung 
und  den  Bundesstatuten  jedem  Freimaurer  gleich 
bei  seiner  Aufnahme  eingehändigt  werden. 


—    XII    — 

Die  Angaben  der  älteren  Ausgabe  in  BetreflF 
der  Errichtung  unserer  Tochterlogen  und  deren 
Thätigkeit  waren  einer  Revision  zu  unterziehen 
unter  Benutzung  der  Annalen  der  Tochterlogen, 
deren  Abfassung  und  Einsendung  denselben  seit 
6  Jahren  obliegt. 

Die  Mitteilungen  über  die  Wohlthätigkeits- 
Anstalten  unseres  Bundes,  deren  Anzahl  in  den 
letzten  sechs  Jahren  um  48  sich  vermehrt  hat, 
können  einen  Anspruch  auf  Vollständigkeit  deshalb 
nicht  machen,  weil  mehrere  Logen  die  Frist  zur  Ein- 
sendung der  erforderten  Berichte  versäumt  haben. 

Dagegen  ist  die  Bundes-Matrikel,  welche  der 
früheren  Ausgabe  nur  in  Betreff  der  deutschen 
Johannistochterlogen  beigefligt  war,  zur  Begegnung 
mehrseitig  ausgesprochenen  Wunsches  vollständig 
hier  mitgeteilt.  Auch  die  statistische  Tabelle  ist 
vervollständigt  durch  die  Angabe  der  Mitgliederzahl 
der  einzelnen  Tochterlogen  zu  Johannis  1874. 

Die  Zahl  der  in  der  älteren  Ausgabe  bereits 
mitgeteilten  biographischen  Skizzen  ist  vermehrt 
durch  die  Lebensbilder  der  beiden  Stifter  unserer 
Loge,  Präsident  Jordan  und  Regiments -Quartier- 
meister Simon.  Ein  lebhaftes  Interesse  werden 
die  ebenfalls  hier  beigefügten  biographischen  Skizzen 
der  jüngst  verstorbenen  Brüder  v.  Olfers,  v.  Hörn 
und  Heydemann  gewähren,  weil  dieselben  auch 
in  den  weitesten  Kreisen  imter  den  Männern  der 
Wissenschaft  eine  hervorragende  Stelle  einnahmen. 
Sie  können  den  Freimaurern,  auch  denen,  welche 


—    XIII    — 

die  Aufgabe  sich  gestellt  haben,  auf  dem  Gebiete 
der  Wissenschaften  gemeinnützig  zu  wirken,  als 
Vorbilder  dienen. 

Berlin,  den  1.  April  1875. 

Das  Bandes- Direktorium. 

I.  V. 

Graf  Wartensleben. 


l/orWort  zur  fünften  Auflage. 


U  nser  Ehrwürdigster  Grossmeister  Br.  Frederichs 
hat  sich  der  Aufgabe  unterzogen,  die  Geschichte 
unserer  Grossen  National-Mutterloge  vom  Jahre  1875 
ab  bis  auf  die  Gegenwart  fortzuführen.  In  Folge 
seiner  schweren  Erkrankung  war  es  ihm  bisher 
nicht  vergönnt,  seine  Arbeit  einer  nochmaligen 
Prüfung  zu  unterziehen  und  in  einem  Vorwort  die 
Gesichtspunkte  darzulegen,  nach  welchen  er  die 
weitere  Entwickelung  unseres  Bundes  dargestellt  hat. 
Bei  dem  dringenden  Bedürfnisse,  insbesondere  den 
jüngeren  Brüdern  unseres  Bundes  die  Möglichkeit 
zu  geben,  sich  mit  der  Geschichte  der  Grossen 
National-Mutterloge  vertraut  zu  machen,  haben  wir 
geglaubt,  die  Herstellung  der  neuen  Auflage  nicht 
länger  hinausschieben  zu  dürfen. 

Berlin,  den  19.  November  1890. 

Das  Bandes- Direktoriam. 


—    XIV 


l/orbemerkung  zur  sechsten  Ausgabe. 


JL/ie  im  Jahr  1890  erschienene  Geschichte  der 
Grossen  National-Mutterloge  war  vergriffen,  ehe  die 
Vorarbeiten  begonnen  hatten  zu  einer  vollständigen 
Neugestaltung,  in  der  nicht  nur  die  in  ausgedehnten 
Anmerkungen  enthaltenen  wertvollen  Nachrichten 
an  geeigneter  Stelle  in  den  Text  eingefügt,  sondern 
auch  die  seit  1889  erheblich  angewachsenen  geschicht- 
lichen Schriften  über  Freimaurerei  benutzt  werden 
sollten.  Die  vorliegende  Ausgabe  ist  daher  bis  zum 
Jahr  1889  im  wesentlichen  eine  Wiederholung  der 
vorigen,  und  die  Fortsetzung  bis  1900  musste  der 
alten  Form  angepasst  werden.  Einige  Lebensläufe 
verdienter  Brüder  sind  hinzugekommen.  Die  Mit- 
teilungen über  die  Wohlthätigkeits-Stiftungen,  deren 
Zahl  sich  erheblich  vermehrt  hat,  sind  in  möglichster 
Vollständigkeit  bis  zum  Jahr  1901,  bezw.  1902 
geführt.  Das  am  Schluss  gegebene  Verzeichniss  von 
Schriften  zur  Geschichte  der  Tochterlogen  gewährt 
eine  nützliche  Uebersicht. 

Berlin,  den  14.  Januar  1903. 

Das  Bandes -Direktorium» 


Inhalt 


Erster  Zeitraum.    Yoo  1740  —  1744.  8«it«: 

EinfQhmiig  der  Freimaurerei  in  die  Preustischen 

Staaten 1—17 

Zweiter  Zeitraum.    Von  1744  —  1747. 

IHe  Grosse  Königliche  Mutterloge  zu  den   drei 

Weltkugeln 18 —  25 

Dritter  Zeitraum.    Von  1747  —  1761. 

Der  Vice- Qrossmeister  Herzog  von  Holstein -Beck    26—38 
Vierter  Zeitraum.    Von  1761  -  1764. 

Das  maurerische  Tribunal  40—48 

Fünfter  Zeitraum.    Von  1765—1783. 

Die  strikte  Obsenranz 49—76 

Sechster  Zeitraum.    Von  1783  —  1796. 

Trennung  der  Mutterloge  von  der  strikten  Obserranz    77  — 109 
Siebenter  Zeitraum.    Von  1796  —  1874. 

Die  Qrund?erfas8ung  und  das  Direktorium   .    .    .  110  —  281 
Achter  Zeitraum.    Von  1875  —  1889. 

Die  Weiterentwickelung  der  Qrundverfassung  und 

der  SUtuten  bis  1889       283-375 

Neunter  Zeitraum.    Von  1890  — 1900 376  —  450 


Anlagen. 

L  Stiftnngs- Urkunde  der  Mutterloge  ^zu  den  drei  Welt- 
kugeln«, vom  9.  November  1740 453  —  458 

n.  Die  Vereinigungs- Urkunde    der   drei  Qrossen  Logen 

Preussens  vom  2a  Mftrz  1860 459  —  461 

m.  Lebensliufe 462  —  510 

IV.  Bundes -Matrikel  nebst  tabellarischer  Nachweisung  der 
von  1788  — 1901  unter  der  Verfassung  der  Grossen 
National -Mutterloge  in  den  Preussischen  Staaten 
genannt  i^zu  den  drei  Weltkugeln**  errichteten  Jobannis- 

logen  und  altschottischen  Delegationen 511  —  531 

V.  Zusammenstellung  der  Stiftungen  für  Wohlthfttigkeits- 

Uebung 532-704 

VL  Verzeichniss  von  Schriften  zur  Geschichte  der  Tochter- 
logen  705  —  712 

VIL  Namen -Verzeichniss 713-724 

VIIL  Sachverzeichniss 725-732 

OC.  Nachträge  und  Berichtigungen 733  —  735 

►^ 


Geschichte 


der  Grossen  National -Mutter -Loge 


in  den  Preussischen  Staaten 


genannt 


ZU  den  drei  Weltkugeln 


von  1740  bis  1900. 


Wir  leben  in  einer  Zeit,  wo  alles  Bestehende,  wenn  es  nicht 
verkümmern  und  einem  sicheren  Unter^ng  entgegen  gehen  will, 
sich  darüber  ausweisen  muss,  ob  es  Lebenskraft  genug  besitzt, 
auch  veränderten  Verhältnissen  gegenüber  sich  zu  bdiaupten  und 
nutzbar  zu  machen.  Dies  legt  uns  ~  Ich  habe  das  wiederholt 
ausgesprochen  -  die  unabweisliche  Pflicht  auf,  aus  dem  Schatz 
der  Akten,  der  in  unseren  Archiven  vorhandenen  Dokumente  und 
mit  Benutzung  aller  uns  sonst  zu  Gebote  stehenden  Kenntnisse 
dem  Orden  die  historischen  Fundamente  zu  sichern,  ohne  welche 
er  in  unserer  Zeit  nicht  voll -wirksam  bestehen  kann. 

Ana  d«r  Anaprach*  d«a  Kroapriat^n  «U«  D«atacb«n  IMcliM 
nnd  ron  PrcuMwn  am  (t.  Novatnbtr  üTt. 


Erster  Zeitraum. 

Von  1740  bis  1744. 


Einffihran;  der  Freimaurerei  in  die  Preussischen  Staaten. 

Triedrich  II.,  der  grosse  König  von  Preussen,  hatte 
bald  nach  seiner  Aufnahme  zum  Freimaurer*),  die  durch 
eine  Abordnung  der  Hamburger  Loge  zu  Braunschweig  in 
der  Nacht  vom  14.  zum  15.  August  1738  vollzogen  wurde, 
schon  als  Kronprinz  in  seinem  Schlosse  zu  Rheinsberg  unter 
dem  Vorsitz  des  Br.  v.  Oberg,  Meisters  vom  Stuhl  der 
Loge  zu  Hamburg,  eine  Freimaurerloge  errichtet. 

Als  der  Br.  v.  Oberg  im  November  1739  nach  Hamburg 
zurückkehrte,  fibemahm  Kronprinz  Friedrich  selbst  den 
ersten  Hammer  dieser  Loge  und  hielt  nach  seiner  Thron- 
besteigung in  dem  Schlosse  zu  Charlottenburg  die  erste 
feierliche  Logenarbeit.  Br.  v.  Bielfeld  schreibt  hierüber 
in  einem  Brief  vom  20.  Juni  1740  (Des  Freiherrn  v.  Bielfeld 
freundschaftliche  Briefe.  Aus  dem  Französischen.  Danzig 
und  Leipzig  1770.    Th.  I  S.  139): 

,Der  König  hat  sich  öffentlich  für  einen  Freimaurer 
erklärt  und  vor  einigen  Tagen  eine  überaus  herrliche  Loge 
gehalten.  Ich  habe  alle  Veranstaltungen  dazu  gemacht  und 
dabei  das  Amt  des  Oberaufsehers  verwaltet.  Se.  Majestät 
aber  haben  den  Meisterstuhl  selbst  eingenommen.  Wir  haben 
Se.  Königl.  Hoheit  den  Prinzen  Wilhelm,  den  Herrn  Mark- 
grafen Carl  und  den  Herzog  von  Holstein  aufgenommen." 

*)  Vgl  Keller,  Qraf  Albrecht  Wolf  gang  von  Schaomborg-Lippe 
(Vortr&ga  und  Aofs&tze  der  Comenius- Gesellschaft,  Jahrg.  IX,  1901, 
Stück  3)  tind  Bandesblatt  1908,  Heft  9  n.  10  S.  221  ff.  und  263  ff. 


—    4    — 

Ferner  schreibt  er  am  30.  November  1740  (S.  259): 
„Wir  haben  in  den  Zimmern  des  Königs  Loge  gehalten, 
und   Se.  Maj.   haben   die  Aufnahme  des   Herrn   Markgrafen 
von  Bayreuth,  seines  Schwagers,  selbst  besorgt." 

Die  Loge  des  jungen  Königs,  welche  aus  seinen  ver- 
trautesten Freunden  bestand,  führte  keinen  besonderen 
Namen,  wird  aber  in  den  Verhandlungen  der  später  ent- 
standenen Loge  aux  trois  Globes  mehrmals  „Loge  premiere", 
auch  „Loge  du  Roi  notre  Grand-Mattre"  genannt. 

In  Berlin  befanden  sich  zu  jener  Zeit  mehrere,  meist 
in  England,  in  Hamburg,  auch  an  anderen  Orten  auf- 
genommene Maurer,  deren  Zahl  sich  jetzt  bedeutend  vermehrte. 
Um  diesen  Brm.  Gelegenheit  zu  regelmässigen  Logenarbeiten 
zu  geben,  ertheilte*)  der  König  durch  den  Br.  Jordan,  Schrift- 
führer seiner  Hof  löge,   die  Genehmigung  zur  Errichtung**) 


*)  Die  Stiftungs-Urkunde  vom  9.  November  1740  beginnt  mit  dem 
Hinweis  auf  die  Genehmigung  des  Königs,  ohne  jedoch  der  Yermittelung 
des  Br.  Jordan  zu  gedenken,  mit  den  Worten: 

„Die  sehr  ehrwürdigen  Brr.  Philipp  Simon,  Meister  vom  Stuhl, 
Jean  Serre,  erster  und  Paul  Benezet,  zweiter  Aufseher,  nebst 
Christian  Gregory,  Schatzmeister,  haben  sich  am  13.  September  1740 
▼ersammelt  und  sind  übereingekommen  (commun  accord),  mit  Ge- 
nehmigung  des  Königs  (Consentement  de  la  Cour)  eine  gerechte, 
vollkommene  und  gesetzliche  Loge  der  freien  Maurer  (francs  et  libres 
magons)  zu  stiften. '^ 

„Zu  diesem  Zwecke  haben  sie  diese  gegründet  und  gestiftet  in 
dem  Hotel  de  Vincent  in  der  Brüderstrasse  im  linken  Flügel  vom- 
heraus  im  dritten  Stock.^ 

**)  Die  Mutterloge  zu  den  drei  Weltkugeln  durfte  deshalb  in  dem 
Immediat- Gesuch  vom  15.  Juli  1774  (A.  II.  N.  6)  berichten: 

„Ew.  KönigL  Majestät  geruhten  Allergnädigst  gleich  bei  dem 
Antritte  Dero  glorreichen  Begierung  öffentlich  bekannt  machen  zu 
lassen,  dass  Sie  den  Orden  der  Freimaurer  mit  Dero  Allerhöchstem 
Schutze  begnadigten.  Solche  Bekanntmachung  geschah  durch  die 
hiesigen  öffentlichen  Blätter,  besonders  die  französische  liofzeitung 
vom  2.  Juli  1740,  und  in  dem  folgenden  Stück  vom  9.  desselben  Monats 
wurden  die  allhier  aufgenommenen  Mitglieder  desselben  angezeigt. 
Hierauf  bat  der  Geheime  Rath  Jordan,  als  ein  Mitglied,  Namens 
einiger  Personen,  eine  Loge  in  der  Stadt  anlegen  zu  dürfen.  Derselbe 
erhielt  dazu  mündlich  die  allergnädigste  Erlaubnisse  u.  s.  w. 


—    5    — 

einer  besonderen  neuen  Loge  in  Berlin.*)   Zu  diesem  Zweck 
vereinten   sich    zunächst   vier   Brr.,   die   Berliner   Kaufleute 


Die  in  diesem  Immediat-Qesuch  erwähnte  BekAnntmachung  durch 
du  Joonuü  de  Berlin  aux  Nonvelles  Politiqoes  et  Litt^raires,  Tome  I. 
Part.  I.  No.  2  lautet  also: 

Nons  avons  annonc^  la  protection,  que  Sa  Majest^  accorde 
aux  Franc-ma^otts.  La  Liste  sui?ante  prouvera  qu'ils  ont  ici  des  Con- 
fr^res  d'un  ordre  sup^rieur.  Franc -magons:  Le  Comte  de  Wartens- 
leben, le  Comte  de  Truchses,  Mr.  de  Queist,  Mr.  de  Kayserling, 
Mr.  de  Knobeisdorf,  Mr.  Jordan,  Mr.  de  Möllendorf,  Mr.  Fredersdorf. 

Et  dant  une  Loge  tenue  il-y-a  quelque  temps  ont  ^t^  cr^^s  Com- 
pagnons:  Mr.  le  Prince  Ouillaume  (Prinz  August  Wilhelm,  jüngerer 
Bruder  des  Königs,  Vater  König  Friedrich  Wilhelm  IL),  Mr.  le  Prince 
Charles,  Mr.  le  Duc  de  Holstein  (nachmaliger  Yice-Qrossmeister  der 
Grossen  Loge),  Mr.  de  Möllendorf,  page  de  Sa  M.  et  Capitaine,  fr^re 
du  pr^cedent. 

Wie  nahe  diese  M&nner  dem  König  standen,  bezeugen  dessen 
Worte  in  dem  Schreiben  an  den  Prinzen  Wilhelm  d.  d.  Pogarell, 
8.  April  1741,  zwei  Tage  vor  der  Schlacht  bei  Mollwitz:  Yous 
^es  mon  unique  h^ritier:  je  vous  recommande  en  mourant  ceux, 
que  j*ai  le  plus  aim^s  pendant  ma  vie,  Kayserling,  Jordan,  Wartens- 
leben, Hake,  qui  est  un  tr^s  honnMe  homme,  Fredersdorf  et  Eichel, 
sur  qui  Tous  pouvez  mettre  une  enti^re  confiance.  (Oeuvres  de  Fr^^ric 
le  Gr.  de  Pnisse,  Vol.  26  pag.  85.) 

*)  Diese  Geneigtheit  König  Friedrich  U.  gegen  die  Freimaurer  in 
Berlin  wird  man  in  ihrer  vollen  Bedeutung  würdigen,  wenn  man  erw&gt, 
dass  gerade  in  jenen  Tagen  die  Freimaurer  in  vielen  Staaten  verfolgt 
wurden. 

Papst  Clemens  XII.  hatte  durch  die  Bulle:  In  eminenti  apostolatus 
spec.  vom  28.  April  1738  den  weltlichen  und  geistlichen  Behörden  bei 
Strafe  der  Exkommunikation  anbefohlen,  „weder  in  die  Gesellschaft 
der  Freimaurer  einzutreten,  noch  die  Gesellschaft  fortzupflanzen,  noch 
sie  zu  schützen,  noch  sie  in  ihre  Häuser  oder  Paläste  aufzunehmen.*^ 
Diese  Bulle,  sowie  die  späteren  Bannbullen  Benedict  XIV.  und  Pius  VII., 
wurden  in  Frankreich  nicht  veröffentlicht,  waren  daher  für  die  Freimaurer 
in  Frankreich  nicht  verbindlich.  Allein  König  Ludwig  XV.  von  Frank- 
reich hatte  durch  einen  Erlass  vom  Jahr  1838  „allen  getreuen  Unterthanen** 
den  Umgang  mit  den  Freimaurern  verboten  und  den  adligen  Freimaurern 
den  Hof  untersagt  Auch  in  Schweden  waren  durch  Königlichen  Erlass 
vom  21.  Oktober  1738  die  Versammlungen  der  Freimaurer  bei  Todes- 
strafe untersagt  worden. 

Im  Jahr  1739  hatte  König  August  II.  von  Polen  ähnliche  Verbote 
gefen  die  Freimaurer  erlassen,  und  in  demselben  Jahr  waren  zu  Florenz 


—    6    — 

1740  Benezet,  Gregory,  Serre  und  Br.  Simon.  Sie  ver- 
sammelten sich  am  Dienstag,  den  13.  September  1740, 
im  Hotel  Montgobert*)  in  der  Brüderstrasse,  unter  Mit- 
wirkung des  oben  erwähnten  Br.  Jordan,  und  wählten  den 
Br.  Philipp  Simon  zum  Meister  vom  Stuhl,  den  Br.  Serre 
zum  Isten,  den  Br.  Benezet  zum  2ten  Vorsteher  und  den 
Br.  Gregory  zum  Schriftführer  und  Schatzmeister  der  neuen 
Loge,  welche  sie  unter  dem  Namen  „aux  trois  Globes^  — 
unzweifelhaft  nach  den  Formen  der  Englischen  Grossloge, 
nach  welcher  damals  in  Hamburg  gearbeitet  wurde,  jedoch 
in  französischer  Sprache  —  eröffneten.  Den  Katechismus, 
welchen  Simon  zu  diesem  Zweck  von  Hamburg  zugesendet 
erhalten  hatte,  überreichte  er  nach  Ausweis  der  Niederschrift 
der  Meister -Berathungs- Loge  vom  6.  Mai  1767  zur  Auf- 
bewahrung in  dem  Logen -Archiv,  wo  er  sich  jedoch  nicht 
mehr  vorfindet. 

Nach  der  Einsetzung  wurden  die  beiden  Suchenden: 

1)  Dumontier  de  Montgobert,   Kapitän   und  Wirth   des 
Hauses,  zum  Lehrling  und  Gesellen,  und 

2)  Böhrborn,  Kanonikus  von  Magdeburg,   zum  Lehrling 
aufgenommen. 

Während  dieser  Arbeit  wurden  noch  zur  Aufnahme  vor- 
geschlagen und  durch  hellleuchtende  Kugelung  angenommen : 
der  Kaiserliche  Bittmeister,  Baron  v.  Schmettau, 


mehrere  Freimaurer  durch  die  Inquisition  verhaftet  worden.  Gleiches 
Schicksal  hatten  im  Jahr  1740  die  Freimaurer  in  Spanien  unter  König 
Philipp  V.  Ebenso  waren  in  Portugal  die  Freimaurer  zu  Gefängniss, 
Galeeren  und  zum  Feuertod  yerurtheilt  worden.  Auch  in  der  Schweiz 
wurden  die  Freimaurer  verfolgt.  Im  Jahr  1741  waren  selbst  auf  Malta 
6  Johanniter -Ritter  als  Freimaurer  auf  Veranlassung  der  Inquisition 
verbrannt  worden. 

*)  Das  Haus  liegt  in  der  Brüderstrasse  39  und  führte  bisher  den 
Namen  „Stadt  Paris**,  unter  welchem  es  schon  1739  bezeichnet  war,  als 
es  der  Gastwirth  Dake  kaufte.  In  früherer  Zeit  war  es  bereits  ein 
berühmter  Gasthof  „Uötel  Vincenf,  welcher  1739  durch  den  Kapitän 
de  Montgobert  von  den  Yincent'schen  Erben  gekauft  und  bis  1761 
besessen  wurde.  —  Es  ist  jetzt  aufgetheilt,  No.  39  ist  ein  Privathaus,  und 
39a  unter  dem  Namen:  «König  von  Preussen**,  ein  Gasthof  geblieben. 


der  Königliche  Erbkammerer,  Graf  v.  Schwerin,  1740 

der  Goldschmied  Jean  Roman  und 
der  Kammerdiener  des  Grafen  Schwerin,  JeremieHillenet, 
zum  Pförtner  (Tuileur)  und  dienenden  Br. 

Am  21.  September,  also  nach  8  Tagen,  wurde  die 
2te  Loge  gehalten  und  in  ihr  der  Baron  v.  Seh  mettau  und 
der  Goldschmied  Roman  zu  Lehrlingen  und  Gesellen,  der 
J.  Millenet  zum  Lehrling  als  dienender  Bruder,  auch 
ausserdem  noch  ein  an  demselben  Tage  Vorgeschlagener, 
Louis  Bastidon,  zum  dienenenden  Br.  aufgenommen. 

Gegen  die  Aufnahme  des  Grafen  Schwerin  war  von 
Seiten  der  Loge  premiöre  Einwendung  erhoben;  er  wurde 
aber  nach  deren  Beseitigung  am  5.  Oktober  aufgenommen. 

Die  neue  Loge  versammelte  sich  wöchentlich  ein  Mal 
zu  ihren  Arbeiten,  bei  welchen  man  sich  ausschliesslich  der 
französischen  Sprache  bediente. 

Die  Suchenden  wurden  in  der  Regel  an  einem  und 
demselben  Tag  in  den  1  sten  und  2  ten  Grad  aufgenommen. 
Am  26.  Oktober  ward  die  erste  Arbeit  im  Meistergrad  zur 
Beförderung  des  Br.  v.  Schmettau  gehalten. 

Am  9.  November  wurde  eine  Berathung  über  die  in- 
zwischen entworfenen  Statuten  der  Loge  begonnen.  Da  aber 
dieser  Tag  auch  zur  Aufnahme  des  Präsidenten  der  Regierung 
zu  Minden,  (späteren  Ministers)  v.  Dankelmann,  in  den 
1  sten  und  2  ten  Grad  bestimmt  war,  so  wurde  zur  Beendi- 
gung der  Berathung  über  die  Statuten  eine  ausserordentliche 
Arbeit  f&r  den  folgenden  Tag,  den  10.  November,  festgesetzt. 

Diese  Versammlung  war  die  erste,  in  welcher  keine 
Aufnahme  vollzogen  ward.  Die  Statuten  wurden  angenommen 
und  von  allen  Anwesenden  unterschrieben. 

Im  Allgemeinen  war  das  englische  Constitutionsbuch 
auch  hier  das  eigentliche  Gesetzbuch  geworden.  Die 
maurerischen  Lehren  sowohl  als  auch  die  maurerischen  Ge- 
bräuche pflanzten  sich  jedoch  damals,  wie  in  England  bis 
auf  die  neueste  Zeit  geschieht,  nur  durch  mündliche  Ueber- 
Heferung  fort.  Die  Brr.,  welche  eine  Loge  stifteten,  trugen 
Lehre  und  Ritus  in  ihrem  Gedächtniss.    Die  Verfassung  war 


—    8    — 

1740  keine  andere,  als  diejenige,  welche  die  Stifter  in  anderen 
Logen  kennen  gelernt  hatten  (dans  les  autres  Loges.)  — 
Die  erwähnten  Statuten  enthielten  mehr  örtliche  und  besondere 
Yerwaltungsgesetze  für  die  neue  Loge.  Bei  allen  Mängeln, 
die  man  an  diesen  Bestimmungen  finden  könnte,  waren  sie 
doch  für  ihre  Zeit  passend  und  zeigen  überall  das  Bestreben, 
den  geselligen  Verkehr  zu  veredeln. 

In  derselben  Versammlung,  in  welcher  die  Statuten 
angenommen  worden  waren,  wurde  ferner  beschlossen:  dass 
alle  bisher  in  dieser  Loge  aufgenommenen  Brr.  wirkliche 
(stimmfähige  und  Beitrag  leistende)  Mitglieder  sein  sollten. 

Es  war  nämlich  damals  Gebrauch,  dass  ein  Maurer  durch 
die  Aufnahme*)  oder  Beförderung  in  einer  Loge  nicht  zugleich 
deren  Mitgliedschaft**)  erhielt,  sondern  nur  im  Allgemeinen 


*)  Die  Qebühren  der  Aufnahmen  beliefen  sich  anfangs  auf  60  Thlr. 
für  die  3  Grade,  wurden  aber  durch  Beschluss  vom  1.  September  1746 
auf  36  Thlr.  herabgesetzt,  demnächst  laut  Beschluss  vom  5.  Dezember 
1764  die  Aufnahme-Gebühren  für  den  ersten  Grad  auf  12  Dukaten,  für 
den  zweiten  Grad  auf  1  Friedrichsd^or  und  12  Groschen  für  die  dienenden 
Brr.  bestimmt.  Durch  den  Beschluss  der  Schatzkommission  wurden  die 
Aufnahme -Gebühren  (Ister  Grad)  auf  12  Dukaten,  die  Beförderungs- 
Gebühren  für  den  2  ten  Grad  auf  2  Dukaten ,  für  den  3  ten  Grad  auf 
8  Dukaten  festgesetzt.  Jeder  soll  3  Jahre  in  jedem  Grad  bleiben.  AVill 
er  früher  befördert  werden,  so  zahlt  er  für  jedes  Jahr  6  Dukaten  als  Los- 
sprechungs-Gebühr.  Im  Jahre  1775  wurden  die  Aufnahme-Gebühren  für  I 
auf  15  Thlr.,  für  II  auf  5  Thlr.  und  für  HI  auf  10  Thlr.  festgesetzt  ausser 
den  Nebenkosten  für  I  mit  11  Thlr.  8  Groschen,  für  II  mit  5  Thlr. 
12  Groschen,  für  III  mit  6  Thlr.  20  Groschen. 

£r8t  später  wurden  die  Gebühren  in  Beziehung  auf  die  auswärtigen 
Tochterlogen  der  Festsetzung  der  Meisterschaft  der  einzelnen  Logen 
▼orbehalten,  bei  den  hier  vereinigten  Tochterlogen  aber  für  I  auf  22  Thlr., 
für  II  auf  11  Thlr.,  für  III  auf  22  Thlr.,  für  IV  auf  20  Thlr.  erhöht. 
Ausserdem  wurden  für  Nebenkosten  gezahlt  für  I  14  Thlr.  20  Groschen, 
für  U  7  Thlr.,  für  III  8  Thlr.,  für  IV  13  Thlr.,  für  die  Annahme  einschl. 
Bekleidung  von  Brrn.  fremder  Systeme  10  Thlr. 

**)  Nach  §  12  der  Gesetze  vom  9.  November  1740  beliefen  sich 
die  Beiträge  vierteljährlich  auf  3  Thlr. 

Statt  der  von  den  Mitgliedern  gezahlten  Vierteljahrs -Beiträge 
entrichteten  die  besuchenden  Brüder  bei  jedem  Besuch  der  Loge  einen 
Beitrag  von  8  Groschen  (eine  Art  Eintritts-Geld)  oder  eine  bestimmte 


—    9    — 

ein  Freimaurer   geworden   war   und   zum  Mitglied  der  Loge  1740 
noch     besonders    vorgeschlagen    und    durch    helUeuchtende 
Kugelung    angenommen    werden   musste.      So   lange    diese 
Annahme    nicht    erfolgte,    wurden    die    Brr.    als    Visiteurs 
(Besuchende)  aufgeführt. 

Nach  dem  erwähnten  Beschluss  gehörten  am  10.  November 
1 740  als  wirkliche  Mitglieder  zur  Loge  der  drei  Weltkugeln 
die  Brr. 

1)  Simon*)  12)  Graf  v.  Schwerin. 

2)  Serre.  13)  Graf  v.  Wallenrod. 

3)  Benezet.  14)  Baron  v.  Reiswitz. 

4)  Gregory.  15)  v.Osten, Sächsischer Ritt- 

5)  de  Montgobert.  meister. 

6)  Röhrborn.  16)  v.  Korff,  Fr.  Alexander. 

7)  Baron  v.  Seh  mettau.        17)  Perard. 

8)  Roman.  18)  v.Gerresheim,Geh.Rath 

9)  Graf  v.  Roeder.  19)  Natorp,  J.  E. 

10)  Fromery.  20)  Baron   v.   Dankelmann, 

11)  Baron  v.  Gersdorf.  Präsident  derR.  zu  Minden. 

Bis  zum  Ende  des  ersten  Logenjahres,  13.  September  1741, 
erhielten    dann  noch  die  Mitgliedschaft  der  Loge   die  Brr.: 


Somme  für  den  Besuch  der  Loge  während  eines  bestimmten  Zeitraames, 
welche  Zahlungen  aber  keinerlei  Mitsliedsrecbte  verliehen. 

Nach  dem  Beschluss  vom  25.  März  1743  sollen  die  Beiträge  halb- 
jährlich voraus  gezahlt  werden,  und  diejenigen,  welche  14  Tage  vor 
Ablauf  des  Halbjahrs  den  Beitrag  nicht  gezahlt  haben,  die  Mitglied- 
schaft Terlieren. 

Beim  Aus!<cheiden  eines  Mitgliedes  wurde  ein  Nachfolger  aus  den 
B<'suchenden  durch  Kugelung  gewählt.  Dies  neue  Mitglied  hatte  20  Thlr. 
als  Eintrittsgeld  zu  zahlen.  Erst  im  Jahr  1760  wurde  die  Vorschrift 
aufgehoben,  dass  ein  6r.  die  Mitgliedschaft  der  Loge  besonders  bezahlen 
musste. 

Durch  Beschluss  vom  5.  Dezember  1763  wurden  die  monatlichen 
Beiträge  der  Brr.  auf  12  Groschen  für  die  Logenlcasse,  und  4  Groschen 
für  die  dienenden  Brr.  ermässigt,  die  Besuchs -Gelder  dagegen  auf 
16  Groschen  erhöht«  Seit  dem  1.  Juli  1874  wurden  diese  Beiträge  ein- 
»chlietslieh  des  s.  g.  Gold -Thalers  auf  die  ursprüngliche  Höhe  von 
vierteijährlichBThlr.  festgesetzt.  Jetzt  betragen  sie  10  M.  vierteljährlich. 

*)  Siehe  dessen  Biographie  Anl.  Abth.  111. 


—     10    — 

1740  21)  V.  Mirbach,  Königl.  Polnischer  Kaminerherr. 

22)  V.  Bielfeld.*) 

23)  Marquis  de  Gentils. 

24)  Serre,  Jacob,  Kaufmann. 

25)  Trouillard,  Kammer- Sekretär  und  Accise- Inspektor. 

26)  Baron  v.  Kettler,   Kaiserlich  Russischer  Kammerherr. 

27)  Graf  v.  Gotter,  Ober-Marschall  des  Königs. 

28)  Baron  v.  Münchow  I.,Maj.  u.  Flügel- Adjutant  des  Königs. 

29)  Kircheisen,  Stadt-Präsident  u.  Bürgermeister  von  Berlin. 

30)  Graf  zu  Dohna. 

31)  Sarry,  Charles.*) 

Die  grosse  Loge  zu  London  hatte  am  24.  Februar  1741 
dem  Br,  Grafen  Truchses  zu  Waldburg,  ausserordentlichem 
Preussischen  Gesandten,  zu  ihrer  Vierteljahrsberathung  Zutritt 
gegeben  und  demnächst  zu  einem  am  19.  März  desselben 
Jahres  begangenen  grossen  Maurerfest  denselben  Br.  und 
den  Br.  Baron  v.  Andri6,  Preussischen  Gesandten,  so  wie 
auch  den  Br.  Legationsrath  v.  Bielfeld,  letzteren  als 
Vertreter  der  Loge  aux  trois  Globes,  eingeladen  imd  mit 
vielen  Ehrenbezeugungen  eingeführt. 

Der  Br.  v.  Bielfeld  brachte  nach  seiner  Bückkehr  der 
Loge  zu  den  drei  Weltkugeln  (laut  Niederschrift  vom 
21.  Juli  1741)  von  Seiten  der  grossen  Loge  von  London 
brüderlichen  Gruss  nach  Maurersitte. 

Die  englische  Grossloge  hatte  erklärt,  durch  Einladung 
dieser  Brr.  den  Königlichen  Br.  v.  Preussen  und  seine  Logen 
ehren  zu  wollen,  ihn,  der  als  natürlicher  Grossmeister 
in  seinen  Staaten  selbst  Logen  zu  errichten 
berechtigt  sei. 

Ausser  den  oben  erwähnten  wirklichen  Mitgliedern  der 
Loge  zu  den  drei  Weltkugeln  gehörten  nach  den  Listen  am 
Ende  des  Jahres  1741  noch  folgende  Brr.  zu  ihr: 

a)  Aus  der  Loge  premiÄre,  welche  durch  die  Abwesenheit 
des  Königs  während  des  ersten  schlesischen  Krieges  ausser 
Thätigkeit  getreten  war,  hatten  sich  annehmen  lassen  die  Brr. : 


*)  Siehe  dessen  Biographie  Anl.  Abth.  111. 


—   11   — 

32)  Prinz  Wilhelm  von  Preussen.  1741 

33)  Herzog  von  HoUtein-Beck. 

34)  Markgraf  Carl. 

35)  Graf  Trachses  von  Waldburg. 

36)  Lord  Hindfort,  englischer  Gesandter. 

b)  In   der  Loge  aux  trois   Globes    selbst   waren    noch 
aufgenommen  worden  die  Brr.: 

37)  Baron  v.  Mirbach.  58)  v.  Eickstädt. 

38)  V.  Hontmartin.  59)  v.  Vierkotten. 

39)  V.  Beust.  60)  Baron  v.  Bibran. 

40)  V.  Gleichen.  61)  v.  Katte. 

41)  Baron  Vitzthum  v.  Eck-  62)  v.  Hanteaffel. 
städt.  63)  de  la  Ros6e  1, 

42)  Frhr.  Bachoff  v.  Echt.  Bayerscher  Capitain. 

43)  V.  Schmertzing.  64)  de  la  Ros^e  II.,  Theodor 

44)  V.  Thiesenhausen.  Joseph,  Chevalier. 

45)  V.  Treskow,  Capitain  im  65)  v.  Burgsdorff. 

Dienst  des  Harkgrafen  von  66)  v.Treskow,  Kammerherr. 
Bayreuth.  67)  Graf  v.  S ch  w  e r  in ,  Eugen. 

46)  v.  Superville.  68)  v.  Carlowitz. 

47)  Hundertmark, Kammer-  69)  Hahn,  Nicolas  Louis, 
diener    des    Königs,     als  70)  v.  Schweichelt, 
dienender  Br.  des  Gross-         Hannoverscher  Gesandter, 
meisters  aufgenommen.       71)  v.  Bülow,  Capitain. 

48)  Baron  v.  Hüller.  72)  v.d.Busche,CarILebrecht. 

49)  Markgraf  Heinrich  73)  Barthe,  Jean  Joseph. 

V.  Schwedt.  74)  Hambusch,Anton,Haler. 

50)  Prinz     Ferdinand     von  75)  v.  Zülow. 
Braunschweig- Bevem.  76)  v.  Gersdorf  f. 

51)  V.  Kreytzen.  77)  v.  Warenshagen. 

52)  V.  Bülow.  78)  Duvivier,  Jacob. 

53)  V.  d.  Reck,  Christoph.  79)  Lang8trass,Joach.Heinr. 

54)  V.  Seydiitz.  80)  Matthiassen,  Fr.  Heinr. 

55)  V.  Eynden.  81)  Schlüsser,  Fried.  Wilh. 

56)  v.Hünchow  II.,  Leutnant  82)  Robleau,  Jean  Joseph, 
der  Gardes  du  Corps.  83)  v.  Osten,  Fried.  Wilhelm. 

57)  V.  Block.  84)  Ü^Alen^on,  Jacques. 


—    12    — 

1741  85)  Ebeling,  Jean  Cristophe.  89)  v.  Dewitz. 

86)  Baron  V.  Seherr-Thoss.  90)  v.  Froreich. 

87)  V.  Bonin.  91)  v.  Mellin. 

88)  Kümmel,  Christ.  Moritz,  92)  Graf  v.  Redern,  Staats- 
Kaafmann.  Minister. 

Dienende  Brr. 

93)  Millenet,  Pförtner.  95)  Tomassin. 

94)  Bastidon. 

Die  Loge  hatte  in  dem  ersten  Jahr  ihres  Bestehens 
fleissig  gearbeitet  und  hielt  an  ihrem  Stiftungstag ,  dem 
13.  September  1741,  die  66ste  Logenversammlung.  Die 
meisten  dieser  Versammlungen  waren  zu  Aufnahmen  bestimmt 
gewesen;  unter  ihnen  war  besonders  bemerkenswerth  die 
vom  21.  Dezember  1740,  an  welchem  Tage,  auf  den  Vor- 
schlag des  Br.  Prinzen  Wilhelm  von  Preussen,  der 
Markgraf  Heinrich  von  Schwedt  und  der  Prinz 
Ferdinand  von  Braunschweig-Bevern,  Bruder  der 
Königin,  nachmals  Grossmeister  aller  Deutsehen  Logen,  zu 
Lehrlingen  und  Gesellen  aufgenommen  wurden. 

Die  Beamtenwahlen  geschahen  vierteljährlich,  und  es 
wurden  zu  Meistern  vom  Stuhl  gewählt,  am  13.  Septbr  1740: 
Br.  Philipp  Simon;  den  13.  Dezember:  Br.  Graf  Schwerin; 
den  9.  März  1741:  Br.  Baron  v.  Gersdorf;  den  9.  Juni: 
Br.  Graf  Gotter  und  den  8.  September:  Br.  Graf  zu  Dohna. 

Der  Br.  Graf  Gott  er  war  häufig  zu  längerer  Anwesen- 
heit auf  seinem  Gute  Molsdorf  bei  Gotha  genöthigt  und 
trug  deshalb  bei  der  Loge  an,  dass  ihm  ein  zugeordneter 
Meister  gewählt  werde,  in  welches  Amt  der  Br.  Roman 
am  21.  Juni  eingeführt  ward. 

Während  seiner  Abwesenheit  in  Molsdorf  schlug  der 
Br.  Graf  Gotter  den  Herzog  Carl  Friedrich  von  Sachsen- 
Meiningen  zum  Freimaurer  vor  und  ersuchte  zugleich  die 
Loge,  zur  Vollziehung  der  Aufnahme  eine  Abordnung  ab- 
zusenden. Zu  diesem  Ende  gingen  einige  Brr.,  namentlich  der 
Kammerherr  von  Eickstedt,  der  holländische  Lieutenant 
Sarry  und  der  Kriegsrath  Kircheisen  sowie  der  Pförtner 
Millenet    als   dienender    Br.    im   September  1741  dorthin, 


—     13    — 

nahmen   den  Herzog  zu  MoUdorf  auf  und  stifteten  durch  1741 
ihn  die   Loge  aux  trois  Boussoles*)  (zu   den  drei  Kom- 
passen) in  Heiningen. 

Dies  war  die  erste,  durch  die  Loge  zu  den  drei  Welt- 
kugebi  gestiftete  Tochterloge. 

Mit  Ablauf  des  ersten  Jahres  ihres  Bestehens  gab  die 
Loge  zu  den  drei  Weltkugeln  ihre  Räume  im  Hotel  Hontgobert 
auf  und  miethete  umfangreichere  im  Hause  des  Herrn  Voigt 
in  der  Heiligengeiststrasse,  wo  sie  sich  am  Stiftungstag, 
13.  September  1741,  zuerst  versammelte. 

In  derselben  Art  wie  im  ersten  Jahr  setzte  die  Loge 
ihre  Arbeiten  auch  in  den  folgenden  Jahren  fort.  Die 
Niederschriften  erwähnen  vielfachen  freundlichen  Schrift- 
wechsel mit  den  Logen  zu  Hamburg,  Leipzig,  Dresden  und 
anderen  Orten. 

Am  2.  November  1741  wurden  die  Brr.  Gregory, 
Fromery  und  Hesse  bevollmächtigt  eine  Abordnungsloge 
in  Frankfurt  a.  d.  0.  zu  stiften,  über  deren  Wirksamkeit 
von  Zeit  zu  Zeit  Berichte  eingingen. 

Durch    den    Br.    Philipp    Simon    war   inzwischen   in  1742 
Breslau    die    Loge    aux    trois    squelettes    (zu    den   drei 
Todtengerippen)**)  gestiftet  worden,  welche  die  Gesetze 

*)  Diese  Loge  scheint  bereits  im  Jahr  1743  wieder  eingegangen 
zu  sein,  wie  aas  einem  Schreiben  d.  d.  Meiningen,  6.  November  1743, 
gefolgert  werden  mnss. 

Am  81.  Angust  1774  wurde  zu  Meiuingen  eine  Loge  der  strikten 
Observanz  unter  dem  Namen  „Charlotte  zu  den  drei  Nelken"  errichtet. 
Seit  dem  Jahr  1787  ausser  Thätigkcit,  ward  sie  1816  als  isolirte,  nach 
dem  System  der  strikten  Observanz  arbeitende  Loge  erneuert, 
demnächst  1817  durch  die  Gr.  Loge  von  Hamburg  (Latomia,  Bd.  23 
No.  131)  von  Neuem  eingesetzt  und  vereinigte  sich  1827  mit  der 
Loge  .Karl  zum  Rautenkranz**  zu  Uildburghausen,  hob  dieses  Ver- 
h&ltniss  1834  wieder  auf  und  schloss  sich  1840  der  Orossen  Landesloge 
von  Sachsen  an.  Die  Schottenloge  „Ktixl  zu  den  3  Nelken *",  gestiftet 
1776,  trat  1786  ausser  Th&tigkeit. 

^)  Diese  Loge,  bei  welcher  der  Br.  Ellenberger  v.  Zinneudorf 
im  Jahr  1758  als  Redner  thätig  war,  erhielt  unter  dem  19.  Februar  1776 
eine  neue  Süftongs-IIrkunde  von  der  Qr.  Landesloge  v.  Deutschland.  Sie 
vereinigte   sich    1844   mit  den  beiden  dortigen  Logen:  ,|Zur  SAule**, 


—     14    — 

1742  unserer  Loge  bei  ihrer  Stiftung  annahm.  Am  1.  Februar  1742 
wurde  der  Loge  zu  den  drei  Weltkugeln  ein  Bericht  des 
Br.  V.  Mirbach  aus  Dresden*)  mitgetheilt,  worin  er 
anzeigte,  dass  er  daselbst  in  ihrem  Auftrag  eine  neue  Loge 
unter  dem  Namen  „zu  den  drei  Adlern"  gegründet  habe. 

Am  14.  Dezember  1741  war  der  Graf  Gotter  von  Neuem 
zum  Meister  vom  Stuhl  gewählt;  ihm  folgte  am  13.  März 
1742  der  Br.  v.  Bielfeld,  welcher  auch  am  31.  Mai  in 
diesem  Amt  bestätigt  wurde,  jedoch  am  6.  September  die 
nochmals  auf  ihn  gefallene  Wahl  vieler  Geschäfte  halber 
ablehnte.  An  seine  Stelle  trat  Br.  Sarry.  Am  6.  Dezember 
traf  die  Wahl  zum  Meister  den  Br.  Roman. 

Am  30.  November,  dem  St.  Andreastage,  1742 
stifteten   die  Brr.  Fabris,    Roman,    Fromery,  Finster, 

gestiftet  1774,  und  „zur  Glocke",  gestiftet  1776,  auf  Grund  einer 
gemeinsamen  Errichtungsurkunde  der  Schlesischen  Provinzial-Loge  der 
Grossen  Landesloge.  Es  führt  diese  neue  Loge  daher  den  Namen:  „zu 
den  drei  Todtengerippen,  zur  Säule  und  zur  Glocke.** 

Ausserdem  besteht  in  Breslau  seit  1776  unsere  Loge  „Friedrich 
zum  goldenen  Zepter**  und  seit  1816  eine  Provinzialloge  der  Grossen 
Loge  Royal  York,  seit  1813  unter  deren  System  die  Johannisloge  „Horus.** 

'*')  In  Dresden  war  bereits  1738  durch  den  Provinzial- Gross- 
meister der  englischen  Grossloge  für  den  obersächsischen  Kreis,  nach- 
maligen Feldmarschall  Grafen  Rutowski,  eine  Loge  zu  den  „drei 
weissen  Adlern**  (3  Aigles  blancs)  gegründet  worden,  deren  Brr.  ritter- 
liche Zunamen  (noms  de  guerre)  führten.  lieber  die  Schicksale  dieser 
Loge  ist  nur  soviel  bekannt,  dass  sie  während  der  Regierung  des 
Administrators  Prinzen  Xaver  (1763  bis  1768)  ihre  Arbeiten  eingestellt 
hatte,  und  dass  das  Logen -Archiv  durch  eine  Feuersbrunst  zerstört 
worden  ist. 

Nach  einem  Schreiben  vom  Jahre  1747  bestand  zu  Dresden  eine 
Englische  Provinzialloge  für  Ober -Sachsen  (nach  Keller's  Geschichte 
der  Freimaurerei.  Giessen  1860,  S.  24,  gegründet  im  Jahre  1741)  mit 
dem  Namen  „FAigle  blanc**  unter  dem  Grossmeister  Grafen  Rutowski. 
Letzterer  hatte  in  Dresden  femer  im  Jahr  1739  eine  Loge  „zu  den 
3  goldenen  Schwerdtem**,  und  1741  eine  andere  „zu  den  3  Schwänen*^ 
errichtet 

Die  mehrfach  verbreitete  Nachricht,  dass  der  Provinzial- Gross- 
meister Graf  Rutowski  unter  dem  13.  Januar  1764  der  Loge  aux 
trois  Globes  zu  Berlin  eine  Stiftungs- Urkunde  ertheilt  habe,  ist  un- 
erwiesen geblieben. 


—   If)   — 

Perard  und  Roblean  der  Loge  aux  trois  Globes  mit  deren  1742 
Genehmigung  „für  das  Emporstreben  ihrer  jüngeren  Brr. 
zur  höheren  oder  sogenannten  schottischen  Maurerei^  eine 
Schottische  Loge  unter  dem  Namen  de  I' Union,  welche  dann 
neben  der  Johannisloge  und  aus  Mitgliedern  derselben  fort- 
bestand, ohne  irgend  eine  Hoheit  über  diese  auszuüben, 
sich  auch  in  deren  Verwaltung  nicht  einmischte,  vielmehr 
ihre  eigene  Kasse  hatte. 

Bereits  seit  einiger  Zeit  waren  Nachrichten  eingegangen, 
dass  einzelne  Maurer  in  Berlin  Winkelaufnahmen  vollzögen, 
so  dass  die  Loge  dadurch  bewogen  ward,  sorgfältig  darauf 
zu  achten,  ob  noch  irgendwo  in  der  Stadt  maurerische 
Versammlungen  gehalten  wurden.  So  kam  es  in  der  Loge 
am  31.  Januar  zur  Sprache,  dass  Tages  zuvor  ohne  ihr 
Vorwissen  eine  Logen  Versammlung  in  Berlin  gehalten 
worden  sei.  Es  wurde  der  Sache  weiter  nachgeforscht,  und 
am  14.  Februar  beschlossen,  an  den  Br.  Grafen  Gotter  zu 
schreiben  und  ihn  um  Auskunft  darüber  zu  ersuchen:  ob 
es  wahr  sei,  dass  die  in  Rede  stehende,  am  30.  Januar  bei 
ihm  gehaltene  maurerische  Arbeit  auf  Befehl  des  Königlichen 
Grossmeisters  stattgefunden  habe,  und  dass  nur  eine  gewisse 
Auswahl  von  Brm.  zu  diesen  Arbeiten  zugelassen  werden 
solle.  Das  Schreiben  wurde  am  21.  Februar  in  der  Loge 
vollzogen  und  dann  durch  eine  Abordnung,  aus  dem  Meister 
vom  Stuhl  und  noch  zwei  Brrn.  bestehend  dem  Br.  Grafen 
Gott  er  überbracht. 

Von  dem  weiteren  Fortgang  der  Sache  ist  in  den 
Niederschriften  nichts  Näheres  erwähnt,  aber  es  geht  aus 
einzelnen  Andeutungen  hervor,  dass  hier  im  Werke  war, 
gesondert  von  der  Loge  aux  trois  Globes,  eine  andere  Loge 
unter  dem  Namen  Noble-Loge  zu  stiften. 

Dem    umsichtigen  Benehmen  des  Br.  v.  Bielfeld,   der  1743 
am  7.  März  1743  abermals  den  Meisterhammer  übernommen 
hatte,   kann  es  zugeschrieben  werden,   dass  diese  Stiftung 
nicht  die  Genehmigung  des  Königlichen  Grossmeisters  erhielt 
und  völlig  scheiterte. 


—     16    — 

1743  Dies  erhellt  aus  der  Niederschrift  vom  23.  Mai   1743, 

in  welcher  gesagt  wird: 

,,Es  ist  darüber  gestimmt  worden,  ob  die  Loge  die 
Bijoux  der  sogenannten  Noble-Loge  an  sich  kaufen  wolle 
für  ungefähr  200  Thir.,  und  acceptiret.«*) 

Im  Jahre  1743  entsagte  der  Br.  Graf  Gotter  der  Mit- 
gliedschaft der  Loge. 

Bereits  am  13.  September  1741  hatten  einige  Brr. 
darauf  angetragen,  eine  deutsche  Loge  in  Berlin  errichten 
zu  dürfen.  Dieser  Antrag  war  dann  von  Zeit  zu  Zeit 
erneuert  worden,  und  das  Bedürfniss  stellte  sich  immer 
mehr  heraus;  deshalb  beschloss  die  Loge  am  14.  März  1743, 
dass,  um  die  Kräfte  der  Loge  nicht  zu  zersplittern,  ab- 
wechselnd in  deutscher  und  französischer  Sprache  gearbeitet 
und  zugleich  bei  der  Beamtenwahl  hierauf  Rücksicht 
genommen,  und  dass  neben  dem  Meister  vom  Stuhl,  als 
welcher  an  demselben  Tage  Br.  v.  Bielfeld  eingeführt 
wurde,  noch  ein  zugeordneter  Meister  gewählt  werden  solle, 
der  beider  Sprachen  mächtig  sei.  Diese  Stelle  wurde  sodann 
durch  den  Br.  Lamp recht  besetzt. 

Endlich  ward  noch  der  Beschluss  gefasst,  die  Anzahl 
der  wirklichen  Mitglieder  der  Loge  auf  45  fest- 
zusetzen. 

Am  28.  März  1743  wurde  die  erste  deutsche  Loge  durch 
den  Meister  Br.  v.  Bielfeld  eröffnet,  und  von  ihm,  so  wie 
auch  vom  zugeordneten  Meister  Br.  Lamprecht,  wurden 
die  ersten  deutschen  Beden  gehalten,  die  vollständig  in  das 
Niederschriftbuch  eingetragen  sind. 


*)  Hiemach  ist  die  frühere  Meinung  zu  berichtigen,  als  wäre 
durch  den  Ausdruck  Noble -Loge  auch  die  „Loge  premiäre**  oder 
„Loge  du  Bei  notre  Qrand-Mattres''  bezeichnet  worden.  Diese  letztere 
ist  bereits  im  Dezember  1740,  als  der  König  zum  ersten  Schlesischeu 
Krieg  abreiste,  ganz  eingegangen,  was  schon  daraus  hervorgehen 
dürfte,  dass  der  Prinz  Wilhelm  den  Markgrafen  Heinrich  und  den 
Prinzen  von  Braun schweig-Beveru  bei  der  Loge  aux  trois  Globes 
zur  Aufnahme  vorschlug,  welche  sonst  gewiss  in  der  Loge  des  Königs 
aufgenommen  worden  wären. 


—     17     — 

Beschlossen  wurde,  den  auswärtigen  Logen  zu  eröffnen,  1743 
dass   hier   in    deutscher   Sprache   gearbeitet   würde,    und 
ferner  in  die  Zeitungen  einrücken  zu  lassen,  dass  in  Berlin 
eine  deutsche  Loge  errichtet  sei. 

Der  Br.  Perret  aus  Neufchatel  trug  in  der  Versamm- 
lung vom  9.  Mai  auf  die  Ermächtigung  an,  in  seiner  Heimat 
eine  Loge  errichten  zu  dürfen.  Nach  eingeholter  Genehmigung 
des  Königs  wurde  in  der  am  6.  Juni  gehaltenen  Loge  die 
Ausfertigung  der  Stiftungsurkunde  beschlossen,  und  die 
neue  Loge  erhielt  den  Namen:  aux  trois  Etoiles  flamboyantes 
(zu  den  drei  flammenden  Sternen). 

Am  13.  Juni  wurde  der  Br.  v.  Bielfeld  abermals,  und 
am  6.  September  der  Br.  Lamprecht  zum  Meister  vom 
Stuhl  gewählt,  welcher  letztere  am  6.  Dezember  von  Neuem 
in  seinem  Amt  bestätigt  ward. 

An  diesem  Tage  ward  die  Ausfertigung  einer  Urkimde 
für  den  Br.  Cr  am,  zur  Errichtung  der  Loge  „zu  den  drei 
goldenen  Schlüsseln"*)  in  Halle  a.  S.  beschlossen. 

In  dieser  ganzen  Zeit  stand  die  Loge  zu  den  drei  Welt^- 
kugeln  in  lebhaftem  Schriftwechsel  mit  den  Logen  zu 
Hamburg,  Dresden,  Leipzig,  Meiningen,  Frankfurt 
a.  M.,  Braunschweig,  St.  Petersburg,  Breslau  und 
Halle. 

Im  Jahre  1744  wurde  am  6.  März  der  Br.  v.  Schwertz, 
Kammerherr  des  Königs,  zum  Meister  vom  Stuhl  gewählt, 
und  am  ö.  Juni  von  Neuem  als  solcher  bestätigt. 

*)  Im  Jahr  1750  stellte  diese  Loge,  in  welcher  damals  der 
Br.  Knecht  den  Hammer  führte,  ihre  Arheit  ein.  Durch  Br.  Knecht 
war  im  Jahr  1769  die  Stiftungsurkunde  dieser  Loge  nach  Berlin  gekommen. 
Die  in  Berlin  lebenden  vormaligen  Mitglieder  dieser  Loge  beschlossen, 
auf  diese  Urkunde  gestützt,  die  Loge  ^zu  den  drei  goldenen  Schlüsseln** 
in  Berlin  fortzusetzen  und  w&hlten  den  Br.  ?.  Zinnendorf  zum 
Meister  vom  StuhL  So  entstand  die  noch  arbeitende  Loge  „zu  den 
drei  goldenen  Schlüsseln**  in  Berlin.  (Qermars  Geschichte  der 
Loge  zu  Halle). 


0«M]L  d,  Gr.  NAt..Matl«r-Loff«. 


Zweiter  Zeitraum. 

Von  1744  bis  1747. 


Die  grosse  Königliche  Mutterloge  zu  den  drei  Weltkugeln. 

JJie  Johannisloge  „aux  trois  Globes"  hatte  bisher 
bereits  6  Tochterlogen  gestiftet. 

Solche  Stiftungen  geschahen  damals  und  noch  lange 
Zeit  nachher  bloss  dadurch,  dass  die  stiftende  Matterloge 
einem  Bruder,  den  sie  für  tüchtig  dazu  hielt,  eine  Urkunde 
ertheilte,  durch  welche  er  zur  Errichtung  einer  Loge  er- 
mächtigt ward.  Seltener  kam  der  Fall  vor,  dass  bereits 
mehrere  Brüder  zu  einer  Loge  zusammengetreten  waren  und 
sich  dann  von  einer  Mutterloge  eine  Stiftungs- Urkunde 
erbaten.  Lnmer  war  aber  das  Band,  welches  die  Mutter  an  ihre 
Töchter  knüpfte,  sehr  locker,  und  die  erstere  hatte  fast  keine 
Hoheit  über  die  letzteren.  Weder  Rituale  noch  Instruktionen 
(d.  i.  Katechismus)  wurden  schriftlich  ertheilt,  Alles  blieb 
der  mündlichen  Ueberlieferung  überlassen.  Nichts  war 
natürlicher,  als  dass  auf  diese  Weise  mancherlei  zufällige 
imd  willkürliche  Abänderungen  in  den  Gebräuchen  entstanden, 
und  dass  der  Ritus  besonders  dann  Aenderung  erlitt,  wenn 
er  aus  einer  Sprache  in  die  andere,  von  einem  Volk  zu  einem 
anderen  überging.  Lnmer  verliehen  die  Nationalität  und  die 
herrschenden  Sitten  der  Verbreiter  den  verschiedenen  Logen 
eine  eigenthümliche  Färbung. 

Die  deutschen  Logen  haben  den  ersten  Grund  zur 
Verschiedenheit  ihrer  Arbeitsweisen  unzweifelhaft  den   ver- 


—     19    — 

»chiedenen  Wegen  zuzuschreiben,  auf  denen  die  Maurerei  1744 
zu  ihnen  gekommen  ist;  denn  selbst  bei  dem  sorgfältigsten 
Pesthalten  des  einfachen  edlen  Zweckes  der  gesammten  Frei- 
maurerverbrüderung  konnte  es  auf  die  Form  des  Logen- 
wesens nicht  ohne  bedeutenden  Einfluss  bleiben,  ob  z.  B. 
englische  Maurer  den  Bund  in  einem  ihren  Sitten  und  ihrer 
Sprache  naher  stehenden  Lande  unmittelbar  verbreiteten,  wie 
in  Niedersachsen,  oder  ob  Deutsche  das  Logenwesen  zuerst 
in  Frankreich  kennen  lernten,  oder  ob  sie  die  maurerische 
Weihe  in  dem  Vaterlande  Swedenborgs   erhalten    hatten. 

Die  Loge  ,aux  trois  Globes"  arbeitete  Anfangs  in  einer 
wenn  auch  etwas  schwankenden,  doch  von  der  englischen 
im  Wesentlichen  wenig  abweichenden  Form. 

Sie  erkannte  bald  die  Nothwendigkeit,  ihre  äusseren 
Verhältnisse  mehr  zu  befestigen,  hielt  deshalb  mehrere  Be- 
rathungen,  setzte  dann  am  12.  Juni  1744  zur  Handhabung 
ihrer  wirtschaftlichen  Angelegenheiten  die  Schaffher-Loge 
ein,^  und  nahm  die  Bezeichnung 

„Grosse  Königliche  Mutterloge  zu  den   drei 

Weltkugeln* 

an,  deren  sie  sich  zuerst  in  der  über  die  Arbeit  zur  Feier 
des  Johannisfestes  am  24.  Juni  1744  aufgenommenen  Nieder- 
schrift bediente. 

Dieses  Fest  wurde,  eben  so  wie  in  den  früheren  Jahren, 
in  einer  Garten -Wirtschaft  vor  der  Stadt**)  glänzend  gefeiert. 
Gewöhnlich  wurde  die  Loge  gegen  Mittag  geöffnet;  der  Arbeit 
folgte  eine  feierliche  Tafelloge,  und  bei  den  Trinksprüchen 
wurden  kleine  Kanonen  im  Garten  abgefeuert.  Nachmittags 
fanden  sich  die  Schwestern  (nur  Elhefrauen  und  Töchter  an- 
wesender Freimaurer)  ein  und  ergötzten  sich  bei  wohl- 
besetzter Musik  und  verabreichten  Erfrischungen  im  Garten, 
der  Abends   erleuchtet  wurde.     Das  Fest  ward   durch   ein 

*)  Schon  am  25.  Mai  1743  hatte  der  Meister  vom  Stuhl  mit  den 
Brr.  Schaffnern  eine  besondere  Loge  gehalten,  die  aber  bloss  auf  das 
beTorttehende  Johannisfest  Bezug  hatte. 

^)  Im  Qarten  von  Weiss  vor  dem  Stralaner  Thor. 

2* 


—    20    — 

1744  Feuerwerk  und  Abendessen  beschlossen.  An  die  vor  dem 
Garten  sidi  einfindenden  Armen  wurden  reichliche  Ahnosen 
vertheilt,  welche  oft  die  ganze  Armenkasse  erschöpften,  and 
es  ward  eine  Wache,  aus  einem  Unteroffizier  und  mehreren 
Mann  Soldaten  bestehend,  aufgestellt,  wohl  mehr  des  vor- 
nehmeren Ansehens  wegen,  als  um  Zudringliche  abzuhalten. 
Diese  Mannschaften  v^e  auch  die  Regiments-Hautboisten, 
welche  im  Garten  musizirten,  wurden  gut  bezahlt  und 
bewirtet. 

Anfangs  musste  die  Logenkasse  alle  diese  Kosten 
bestreiten;  späterhin  wurden  nur  die  besuchenden  Brüder 
frei  gehalten,  und  die  Brüder  der  Loge  leisteten  die  Zahlung 
für  Speisen  und  Getränke  en  Piquenique,  wie  es  in  den 
Niederschriften  heisst.  Der  Beitrag  dazu  war  gewöhnlich 
ein  Dukaten,  mitunter  auch  7  Thlr.,  und  ausserdem 
wurden  noch  die  Neben-Kosten  aus  der  Logenkasse  gezahlt. 

In  den  inneren  Verhältnissen  der  grossen  Königlichen 
Mutterloge  war  durch  Annahme  dieses  Titels  wenig,  ja 
eigentlich  nichts  geändert  worden;  die  Arbeiten  wurden 
ebenso  fortgeführt  wie  bisher,  und  nur  einzelne  Beschlüsse 
zeigen  an,  dass  die  Nothwendigkeit  von  Verbessenmgen  in 
der  Verwaltung  gefühlt  wurde. 

Am  28.  August  wurde  beschlossen,  den  Meister  vom 
Stuhl  immer  für  ein  ganzes  Jahr  zu  wählen,  und  hiemach 
ward  bei  der  nächsten  Wahl  am  4.  September  Br.  Lamprecht 
zu  diesem  Amt  gewählt.  Er  legte  indess  wegen  Kränklich- 
keit schon  am  30.  Oktober  den  Hammer  nieder,  und  man 
wählte  nun  den  Br.  Fabris. 

Um  den  Zutritt  unrechtmässig  aufgenommener  Personen 
leichter  verhindern  zu  können  und  doch  unbekannten  Brüdern 
aus  der  Fremde  den  Eintritt  nicht  zu  versagen,  wählte  die 
Loge  am  30.  November  noch  besondere  neue  Erkennungs- 
worte, theilte  diese  den  befreundeten  Logen  mit  und  forderte 
sie  zu  deren  Einführung  auf.  Diese  Massregel  wurde  aber 
nicht  überall  angenommen  und  blieb  auch  da,  wo  sie  es 
ward,  z.  B.  in  Hamburg,  nicht  lange  im  Gebrauch. 


—    21     — 

In  diesem  Jahr  wurden  gestiftet:  1744 

die  Johannisloge  ,za  den  drei  ehernen  Säulen^  in  Wesel*)  und 
die  Johannisloge  „zu  den  drei  Ankern"  '^*)  in  Bremen. 


*)  Diese  Loge  mnss  bald  ihre  Arbeit  wieder  eingestellt  haben, 
da  unsere  Akten  keine  Auskunft  über  sie  enthalten.  Erst  im  J.  1775 
wurde  die  neue  Loge  ,,zum  goldenen  Schwert**  daselbst  errichtet. 

**)  Im  Jahre  1744  hatten  sich  einige  in  Bremen  weilende  Brüder 
an  den  Meister  der  Halleschen  Loge,  Br.  Samuel  von  Bruckendahl, 
gewendet,  damit  er  ihnen  behülflich  sei,  eine  Stiftungs  -  Urkunde  zu 
erhalten.  Er  scheint  das  Gesuch  bei  der  Loge  zu  den  drei  Weltkugeln 
in  Berlin  befürwortet  zu  haben,  von  wo  aus  die  Urkunde  für  eine  Loge 
unter  dem  Namen:  „zu  den  drei  Ankern**  gegeben  wurde,  welchen 
Namen  die  Bremer  Brüder  vorgeschlagen  hatten  und  sich  daher  nicht 
wenig  wrmderten,  als  unter  gleichem  Namen  zu  Königsberg  in  Preussen 
ebenfalls  eine  Loge  errichtet  wurde.  Die  Loge,  von  der  nur  die 
Namen  dreier  Brüder:  Bland,  Conr.  Wichelhausen  und  J. H.  Drosti 
bekannt  sind,  hat  keinesfalls  lange  bestanden,  wenigstens  ist  von  ihren 
Arbeiten  aktenmässig  keine  Vorlage  vorhanden;  erwähnt  wurde  sie 
jedoch  in  dem  Rundschreiben  der  3  Weltkugeln  vom  19.  Juli  1747. 
Bei  den  damaligen  engen  Verhältnissen  Bremens,  der  Eifersucht  der 
Geistlichen  auf  jede  selbständige  Regung  und  derBesorgniss  des  Senats  vor 
dem  Eindringen  freierer  Ansichten  erscheint  es  ganz  natürlich,  dass  die 
wenigen  Brüder  damals  (und  auch  später)  sich  sehr  zurückgezogen 
hielten  und  als  Freimaurer  nicht  öffentlich  auftraten.  Wenigstens 
Usst  sich  das  daraus  schliessen,  dass  man  in  sp&terer  Zeit  mit  der 
grOttten  Behutsamkeit  zu  Werke  ging,  um  ja  nicht  als  Freimaurer 
bekannt  zu  werden.  Zur  Genüge  geht  das  aus  verschiedenen  Briefen  des 
bekannten  Br.  Rulffs  hervor,  der  sich  als  Freimaurer  erklärte,  aber 
mit  scheelen  Augen  angesehen  wurde.  Der  Verkehr  mit  Holland  und 
Groesbritannien,  sowie  die  Reisen  zu  den  Braunschweiger  und  Leipziger 
Messen  gewannen  dem  Bunde  Anhänger,  die  sich  jedoch  ganz  still 
verhielten.  Vielleicht  wäre  in  Bremen  überhaupt  erst  ganz  spät  wieder 
an  eine  Loge  gedacht  worden,  hätte  sich  nicht  eine  Winkelloge  oder 
vielmehr  eine  heimliche  Loge  gebildet 

In  den  sechsziger  Jahren  hatte  sich  zu  Bremen  ein  englischer 
Kapitftn  Smith,  ein  Biann  von  grosser  Einsicht  und  guten  mathematischen 
Kenntnissen,  niedergelassen  und  dort  die  Bekanntschaft  des  Kandidaten 
Dettenhamer  und  des  WerbeofBziers  v.  Sehr  ab  isch  gemacht,  welche 
wie  er  Freimaurer  waren.  Diese  Brüder  kamen  öfters  zusammen  und 
fanden  kein  Bedenken,  vom  6.  Oktober  1766  an  Aufnahmen  zu  vollziehen, 
wobei  sie  sich  auf  eine  Urkunde  stützten,  welche  John  Rüssel,  Herzog 
von  Bedford,  1768  d.  d.  London  dem  Kapitän  Smith  ertheilt  hatte,  kraft 
deren  er  in  Kriegsseiten  und  besonders  in  Winterquartieren  Logen  halten 


—    22    — 

1746  Im  Jahre  1745  wurden  die  Versuche  zur  Verbesserung 

der   Angelegenheiten   der  Loge  fortgesetzt.     Am    13.  März 
hielt  der  Meister  eine  Beamten-Berathung,  in  welcher  die 


durfte;  von  Neuem  für  gültig  erklärt  war  sie  durch  den  Grossmeister  Lord 
Blayney  1765.  Diese  Versammlungen  kamen  dem  Br.  Rulff  s  zu  Ohren, 
der  deshalb  sofort  nach  Braunscbweig  berichtete  und  um  Yerhaltnngs- 
massregeln  dieser  ordnungswidrigen  Loge  gegenüber  bat,  auch  die  Brr. 
Smith  und  Dettenham  er  zu  sich  beschied,  um  mit  ihnen  zu  verhandeln. 
Rulff 8  wusste  die  Sache  so  zu  leiten,  dass  diese  Mitglieder  versprachen, 
keine  weitere  Aufnahmen  und  Beförderungen  vorzunehmen  und  sich 
den  Beschlüssen  Braunschweigs  zu  unterwerfen.  Namentlich  hatten 
die  Geschichtskenntnisse  und  die  geheimen  Worte  Eindruck  gemacht, 
obgleich  Dettenhamer,  wie  es  sich  später  herausstellte,  wohl  noch 
tiefer  eingeweiht  war. 

Braunschweig  wollte  sich  nicht  entgehen  lassen,  in  Bremen,  wo 
noch  verschiedene  Brüder  der  laten  Observanz  verbunden  waren,  festen 
Fnss  zu  fassen  und  liess  daher  zu,  dass  Br.  Rulff s  (im  J.  0.  ab  Ilice) 
diese  ordnungswidrige  Loge  1767  zu  einer  Tocbter-Loge  von  Braunschweig 
umwandelte  uud  als  deren  zugeordneter  Meister  eingesetzt  ward.  Die 
erste  regelmässige  Loge  wird  am  12.  April  1767  gehalten.  Bald 
entspinnen  sich  zwischen  den  Mitgliedern  Zerwürfnisse,  Smith  wird 
genöthigt,  seine  Urkunde  her  zu  geben,  die  für  nichtig  erklärt  wird, 
und  geht  als  Major  nach  Portugal;  auch  die  Werbeoffiziere  verschwinden, 
und  es  bleiben  nur  in  Bremen  ansässige  Brüder,  die  sich  jedoch  auch 
sehr  unzufrieden  zeigen,  da  einerseits  die  versprochenen  Beförderungen 
auf  die  höheren  Stufen  nicht  gleich  stattfinden,  und  die  Bedingungen 
der  Abhängigkeit  sehr  drückend  werden.  Die  Zerwürfnisse  mit 
Braunschweig  steigern  sich  immer  mehr,  und  die  Berathungen  in 
Bremen,  Hannover  und  Braunschweig  führen  zu  keinem  Ziel,  ja  endlich 
stockt  der  ganze  Verkehr,  doch  hat  man  erlangt,  dass  die  Tochter-Loge 
„zum  silbernen  Schlüssel**  sich  etwas  freier  bewegen  durfte,  auch 
verschiedene  Abgabenerlasse  erhielt,  und  endlich  wurde  1780  die  ganze 
Sache  dahin  ausgeglichen,  dass  Bremen  von  Hamburg  (Ivenak)  abhängig 
wurde  und  ein  Präpositenkapitel  „Neumond"  erhielt.  Die  Loge  kam 
auch  jetzt  auf  keinen  grünen  Zweig,  da  sich  im  Stillen  schon 
Mitglieder  für  eine  neue  Loge  nach  Zinnendorfscher  Lehre  sammelten, 
welche  in  Oldenburg  aufgenommen  wurden.  Diese  errichteten  die  jetzt 
noch  bestehende  Loge  „zum  Oelzweig**,  nach  Massgabe  der  Stiftungs- 
Urkunde  der  Grossen  Landesloge  von  Deutschland  vom  26.  August  1788. 
Als  erloschen  kann  man  den  „silbernen  Schlüssel**  wohl  schon  im  Jahr 
1800  annehmen ,  wenngleich  das  Kapitel  „Neumond**  noch  am  7.  Juni 
1800  für  die  ehemalige  Abordnungsloge  zum  silbernen  Schlüssel  in 
Jever  eine  Urkunde  ausstellte. 


-    23    — 

Mittel  zur  Abhülfe  der  vorhandenen  Uebelstände  besprochen  1745 
wurden.     Die  Ergebnisse  dieser  Berathung  trug  der  Meister 
Br.  Fabris   am   19.  März  in  der  versammelten  Mutterloge 
vor,  deren  Zustimmung  zu  den  gemachten  Vorschlägen  erfolgte. 

Diese  Massregeln  standen  aber  vereinzelt  da  und  waren 
wenig  wirksam.  Das  Uebel,  welches  die  Loge  bedrückte,  lag 
in  der  Verwaltung,   deren  Mängel  immer  fühlbarer  wurden. 

Der  Aufwand  bei  den  Festen  und  bei  anderen  Versamm- 
lungen, übermässige  Unterstützungen  und  Almosen  erschöpften 
die  Kasse,  deren  Einnahme  fast  nur  aus  den  Aufnahme- 
gebühren bestand;  denn  nur  die  wenigen  wirklichen  Mit- 
glieder der  Loge  zahlten  einen  laufenden  Beitrag. 

Am  16.  Juni  1745  ward  Br.  Fabris  abermals  zum 
Meister  vom  Stuhl  gewählt,  und  ebenso  am  10.  Juni  1746.  1746 

In   dem  Jahre  1746   wurden  folgende  Logen  gestiftet: 
in  Halberstadt:    „zu  den  drei  goldenen  Hämmern,^*) 
in  Jena:    .zu  den  drei  Rosen,"**) 
in  Stargard  in  Pommern:    „zu  den  drei  Würfeln"  (trois 

Carreaux),***) 


*)  Diese  Loge  bestand  noch  1783,  als  daselbst  die  neue  Loge  „zu 
den  drei  Rosen  **  errichtet  wnrde.  Nach  wenigen  Jahren  waren  beide 
Logen  ausser  ThAtigkeit  getreten,  die  der  „drei  Hammer*^  wurde  jedoch 
1812  wieder  eröffnet  (Vergl  Schlemm 's  Geschichte  der  Freimaurerei 
in  Halberstadt  1846.) 

^)  Bereits  früher,  wahrscheinlich  1744,  war  den  Brrn.  Sturtz 
und  Utterodi  in  Jena  die  Genehmigung  zur  Gründung  einer  Loge  in 
Jena  durch  den  versitzenden  Meister  der  Weltkugelloge,  Br.  Lamprecht, 
ertheilt  worden,  doch  wurde  diese  Verleihung  geheim  gehalten. 
Die  Loge  „zu  den  drei  Rosen**  in  Jena  wurde  durch  Urkunde 
Tom  5.  Mirz  1746  unter  Hinweis  auf  die  frühere  Gründung  erneuert 
(Vgl.  BnndesbUtt  1891,  S.  386  und  1897,  S.  404.) 

^^)  Diese  Loge  wurde  unter  dem  Vorsitz  des  Majors  ▼.Billerbeck 
gegründet  und  nach  den  3  Würfeln  in  dessen  Wappen  genannt  Da 
sie  zum  grossen  Theil  aus  Militirpersonen  bestand,  musste  sie  1756 
beim  Ausbruch  des  siebenjährigen  Krieges  ihre  Arbeit  wieder  ein- 
stellen. Im  Jahre  1770  wurde  durch  die  Loge  Minerva  zu  Potsdam, 
Zinnendorfschen  Systems,  eine  neue  Loge  unter  dem  Vorsitz  des 
Migors  v.  Böse  errichtet  unter  dem  Namen  „zur  goldenen  Krone**. 
(Zirkelkorrespondenz  I,  68.)  Diese  Loge  wurde  im  Jahre  1774  erneuert 
unter  dem  Namen    „August   (zur  Ehre  des  National- Qrossmeisters 


—    24    — 

1746      in  Königsberg  i.  Pr.:    „zu  den  drei  Ankern,"*)  und 

in  Kopenhagen:  Die  Johannisloge  „zu  den  drei  brennenden 
Herzen,"  sowie  die  beiden  Schottenlogen  „zu  den  vier 
eisernen  Säulen,«  und  „zu  den  vierflammenden  Sternen.«**) 

Herzog  Friedrich  August  von  Braunschweig)  zur  goldenen  Erone^ 
und  vereinigte  sich  im  Jahr  1805  mit  der  von  den  Dissidenten  im 
Jahr  1774  nach  der  Lehrart  der  Grossen  Landesloge  von  dem 
Br.  Major  ▼.  Böse  errichteten  Loge  „zum  Schilde**  unter  dem  gemein- 
samen Namen  „Julius  zur  Eintracht**.  Der  General  Julius  v.  Magu  s  ch 
hatte  zur  würdigen  Ausstattung  dieser  neuen  Loge  eine  bedeutende 
Summe  hergegeben.    Nach  ihm  erhielt  die  Loge  den  Namen  „Julius**. 

*)  Dem  Grafen  Leopold  v.  Schaffgotsch,  Major  im  Alt-Möllen- 
dorf sehen  Dragoner -Regiment,  wurde  am  15.  September  1746  die 
Urkunde  zur  Stiftung  der  Loge  „zu  den  8  Ankern**  ertheilt  Diese  Loge 
hatte  ohne  Stiftungs-Urkunde  bereits  seit  dem  1.  Dezember  1745  gearbeitet. 
Zum  grössten  Theil  aus  Offizieren  bestehend,  stellte  sie  nach  Ausbruch 
des  Krieges  im  Jahr  1757  ihre  Arbeit  ein,  wurde  aber  1760  unter 
dem  Namen  „zu  den  drei  Kronen**  wieder  eröffnet. 

Gestiftet  wurde  ferner  daselbst  Ton  der  grossen  Landesloge  im 
Jahr  1772  die  Loge  „Todtenkopf*  und  im  Jahr  1775  die  Loge 
„Phönix.**  Beide  vereinigten  sich  1832  unter  dem  Namen :  „Todtenkopf 
und  Phönix**.  Ausserdem  besteht  daselbst  seit  1856  eine  Provinzialloge 
der  Grossen  Landesloge. 

**)  Nachdem  im  Jahr  1752  der  erste  Grossmeister  für  D  änemark 
in  der  Person  des  Grafen  v.  Laurwig  ernannt  und  die  Grossloge  von 
Dänemark  errichtet  worden,  wollte  letztere  die  Johannisloge  „zu  den 
3  brennenden  Herzen**  als  Tochterloge  der  Mutterloge  „zu  den  3  Welt^ 
kugeln**  nicht  femer  anerkennen.  Letztere  trat  darüber  unter  dem 
'dO.  Oktober  1752  mit  dem  Grossmeister  uad  der  Gross  löge  von 
Dänemark  in  Schriftwechsel.  In  Folge  davon  gestattete  die  Mutter- 
loge „zu  den  drei  Weltkugeln**  ihrer  genannten  dänischen  Tochterloge, 
an  die  Grossloge  von  Dänemark  sich  anzuschliessen,  und  begab  sich 
jedes  Einflusses  auf  jene. 

Seit  dem  Wilhelmsbader  Konvent  im  Jahr  1782  waren  die 
Schottenlogen  in  Dänemark  ausser  Wirksamkeit  getreten,  und  bear- 
beiteten die  zum  „Kopenhagener  Sprengel**  gehörigen  Logen,  nachdem 
die  dortige  Grossloge  den  Namen  „Direktorial-Loge  zu  Kopen- 
hagen" angenommen  hatte,  unter  deren  Leitung  nur  die  drei  Johannis- 
grade.  Der  Kopenhagener  Sprengel  umfasste  die  Insel  Seeland,  das 
Königreich  Norwegen  und  die  dänischen  Besitzungen  ausser  Europa; 
wogegen  die  Insel  Fünen,  Jütland  und  die  beiden  Herzogthümer  in 
maurerischer  Beziehung  unter  einer  anderen  Behörde  standen,  deren 
Sitz  in  Schleswig  war. 


—     25    — 

Br.  Fabris  verliess  Berlin  und  legte  deshalb  den  Hammer  1746 
nieder,  worauf  am  15.  Dezember  der  Br.  Cölsch  an  seine 
Steile  zum  Meister  vom  Stuhl  gewählt  und  am  19.  Juni  1747 
auf  ein  Jahr  in  seinem  Amt  bestätigt  wurde. 


An  die  letztgedachte  Behörde  wies  die  Direktorial -Loge  zu 
Kopenhagen  in  dem  Schreiben  vom  23.  November  1805  eine  Be- 
schwerde der  Grossen  Nation&l-Mutterloge  über  den  Br.  Eck  v.  Eck- 
bofen,  welcher  in  Nürnberg  auf  Grand  der  Stiftungs  -  Urkunde 
▼om  6.  Juni  1803  als  Bevollmächtigter  der  Grossen  Loge  von  Dänemark 
der  Loge  „Joseph  zur  Einigkeit^  die  Würde  und  Vorzüge  einer  „alt- 
schottischen  Direktorial-Loge  in  Franken"  beigelegt  hatte. 
VergL  Promemoria  des  Br.  Kammerherrn  v.  Hoegh  über  die  Ent- 
wicklung der  dänischen  Logen.  Zirkel-Korrespondenz  des  Hamburger 
Engbandes  No.  121  S.  89.  Femer  Geisfs  „Kurzgefasste  Geschichte 
der  Loge  „Joseph  zur  Einigkeit**  während  der  ersten  Hundert  Jahre 
ihres  Bestehens.**  Nürnberg  1861.  Aktenmässige  Geschichte  der  Loge 
zu  den  3  Pfeilen  in  Nürnberg  1792. 


Dritter  Zeitraum. 

Von  1747  bis  1761. 


Vice-Grossmeister,  Herzog  von  Holstein -Beck. 

1747  Im  Jahr  1747  steigerten  sich  die  üblen  Folgen  einer 
mangelhaften  Verwaltung  der  Loge  auf  das  Aeusserste.  Die 
Kasse  war  mit  Schulden  belastet.  Die  ohne  gehörige  Aus- 
wahl Aufgenommenen  zeigten  ein  Betragen,  besonders  bei 
den  Berathungen  über  die  Verwaltung  der  Logenangelegen- 
heiten, welches  den  grössten  Theil  der  guten  und  tüchtigen 
Brüder  zurückschreckte  und  von  den  Versammlungen  fem 
hielt,   so   dass  die  Unheilstifter  ganz  freie  Hand  behielten. 

Unter  den  letzteren  entstanden  wiederum  Parteien,  und 
manche  der  Brüder  vergassen  sich  soweit,  dass  sie  in  eigen- 
nütziger Absicht  Winkelaufnahmen  in  der  Stadt  vollzogen. 

Die  Ueberzeugung  musste  sich  allen  aufdrängen,  dass 
der  Weg,  den  die  Loge  eingeschlagen  hatte,  sie  ihrem  Unter- 
gang entgegen  führte,  und  dass  entscheidende  Schritte  noth- 
wendig  wären. 

So  berief  denn  der  Meister  v.  Stuhl  zum  11.  August  1747 
die  Loge  zusammen  und  forderte  die  Brüder  auf,  sich  zu  er- 
klären, wer  von  ihnen  Mitglied  bleiben  wolle.  Hierzu  ver- 
pflichteten sich  31  der  Anwesenden. 

In  dieser  Versammlung  traten  die  verständigen  und  gut- 
gesinnten Brüder  kräftig  auf,  unter  ihnen  besonders  der 
Br.  V.  Seydlitz,  und  sprachen  mit  vielem  Nachdruck  über 
die  Ursachen  des  Verfalls  der  Loge  und  über  die  Mittel,  ihn 
zu  verhüten.  Sie  zeigten  unter  Anderem,  dass  die  Loge 
jetzt  keines  ausreichenden  Ansehens  geniesse,  um  den  vielen 


—    27     — 

Winkelauf  nahmen  zu  steuern,  dass  man  bei  dem  jetzigen  1747 
Zustand  der  Loge  Seine  Majestät  den  König  nicht  mit  ihren 
Angelegenheiten  belästigen  könne,  und  dass  es  deshalb  noth- 
wendig  sei,  die  ausgeschiedenen,  angesehenen  Brüder,  — 
welche  sich  schon  im  Februar  vorigen  Jahres,  unter  der  Hammer- 
führung des  Br.  Fabris  bereit  erklärt  hätten,  aus  eigenen 
Mitteln  die  Schulden  der  Loge  tilgen  zu  wollen,  und  noch 
dazu  bereit  wären,  —  aufzufordern,  in  den  Bund  zurückzu- 
kehren und  einen  auch  durch  äusseres  Ansehen  hervor- 
ragenden Vice -Grossmeister  zu  wählen. 

Diesem  Vorschlag  wurde  allgemein  beigepflichtet,  und 
der  damalige  Gouverneur  von  Berlin,  Br.  Herzog  von 
Holstein-Beck,  zum  Vice -Grossmeister  erwählt.  Hierauf 
legte  am  1.  September  der  Br.  Cölsch  unter  dem  Ausdruck 
höchster  Erregung  den  Hammer  nieder. 

Am  14.  September  wurde  der  versammelten  Loge  berichtet, 
dass  der  Herzog  die  Vice -Grossmeisterschaft  angenommen 
habe,  und  der  Br.  v.  Seydlitz  ward  zum  Meister  vom 
Stuhl  erwählt. 

Dies  war  für  die  Loge  ein  erfreuliches  Ereigniss;  in  kurzer 
2^]t  hob  sie  sich  wieder  und  erlangte  bald  ihren  früheren 
Glanz.  Viele  der  alten  Brüder  kehrten  zu  den  Arbeiten 
zurück;  Friede,  Ordnung,  Einigkeit,  Bruderliebe  und  Herzlich- 
keit,  kurz   der   wahre   Bundesgeist,   herrschte   von   Neuem. 

So  trat  gegen  Ende  dieses  Jahres  und  im  Lauf  des  1748 
folgenden,  1748,  neues  Leben  ein;  alle  Verwaltungszweige 
wurden  geordnet,  die  Kassenbestände  genau  festgestellt,  und  ein 
bedeutender  Theil  der  Schulden  sofort  bezahlt,  eine  anständige 
Räumlichkeit  (im  Hause  der  Frau  Cochius  in  der  Breiten 
Strasse)  ward  gemiethet,  die  Statuten  wurden  durchgesehen, 
regelmässige  vierteljährliche  Beamten-Berathungen  angesetzt, 
ein  Aufseher  der  Kasse  und  des  beweglichen  Eigenthums 
ernannt  und  die  Thätigkeit  der  Schaffnerloge  wiederhergestellt. 

Am  16.  März  1748  wurde  der  durch  den  Markgrafen 
Heinrich  vorgeschlagene  Prinz  von  Holstein,  sowie  der 
spätere  Grossmeister,  Geheime  Rath  Freiherr  v.  Printzen, 
aufgenommen. 


—    28    — 

1748  Am  13.  April  wurde  beschlossen,  nach  dem  Beispiel  der 
Englischen  Grossloge  allmonatlich  eineBeamten-Berathung 
zu  halten. 

Am  11.  Mai  wurde  der  Br.  v.  Seydlitz  von  Neuem 
zum  Meister  vom  Stuhl  gewählt. 

Am  28.  Juli  erhielt  der  Br.  v.  Witzleben  eine  Urkunde 
zur  Stiftung  einer  Loge  in  Oldenburg*). 

1749  Im  Anfange  des  Jahres  1749**)  wurde  der  hochverdiente 
Br.  V.  Seydlitz  von  Berlin  abberufen  und  musste  deshalb 
den  Hammer  niederlegen,  worauf  amö.Mai  derBr.  v.  Printzen 
zum  Meister  vom  Stuhl  gewählt  wurde. 

1750  Demselben  ward  auch  für  die  Jahre  1750  und  1751  der 

^^d  Meisterhammer  wieder  übergeben. 

1751  • 

Zugleich  wurde  der  Br.  v.  Tiefenbach  zum  zugeordneten 

Meister  ernannt,  um  den  Br.  v.  Printzen,  der  häufig  in 
Geschäften  abwesend  zu  sein  genöthigt  war,  zu  vertreten. 
Im  Jahre  1751  wurde  in  Jeverland  (Kniphausen)***) 
die  Johannisloge  „zu  den  drei  goldenen  Zirkeln ^^  und  in 
Danzig  die  Johannisloge  „zu  den  drei  Bleiwaagen'^f)  (aux 
trois  Niveaux)  gestiftet. 


*)  Diese  Loge  scheint  gar  nicht  ins  Leben  getreten  zu  sein, 
da  sich  weder  im  Geheimen  Archiv  noch  in  Oldenburg  Nachrichten 
über  sie  finden.  (Yergl.  Merzdorfs  Geschichte  der  Freimaurerei  im 
Herzogthum  Oldenburg  1852.) 

**)  Am  16.  Juni  1749  wurde  der  Eriegsrath  Koppen,  der  in  der 
Folge  ein  eigenes  System  unter  dem  Namen  der  „Afrikanischen  Bau- 
herren** gründete  und  als  Grossmeister  an  dessen  Spitze  trat,  zum 
Lehrling  aufgenommen. 

***)  Die  letzte  Verhandlung  dieser  Loge  in  dem  Niederschriftbuch 
(aufbewahrt  in  der  Loge  „zum  goldenen  Hirsch**  zu  Oldenburg)  ist 
vom  21.  April  1755. 

t)  Diese  Loge  setzte  ungeachtet  des  Verbotes  des  Magistrats  zu 
Danzig  ihre  Arbeiten  fort,  war  1769  geschlossen,  ward  1770  wieder 
eröffnet,  schloss  sich  1776  der  Leitung  der  neuen  Mutterloge  za 
Königsberg  i.  Pr.  an  und  trat  1799  zu  unserer  Grossloge. 

Femer  hatte  daselbst  die  Grossloge  von  London  im  Jahre  1789 
die  Johannisloge  „zur  Einigkeit**  gestiftet.  Diese  trat  jedoch  im 
Jahre  1799  der  Grossloge  „Royal  York**  bei. 

Ueber  letztere  Loge  enthält  das  Geheime  Archiv  keine  Nachricht 


—    29    — 

Der  Br.  v.  Wolden,  Gross-Aufseher  der  holländischen  1761 
Logen    und    Grossmeister    der  Loge   „de  la  Fidölitö'^*)   zu 
Cöhi  am  Rhein,   wurde  am  17.  Juni  1751,  auf  sein  eigenes 
Ansuchen,  zum  Ehrenmitglied  der  Mutterlog»  ernannt.^) 

Am  5.  Juni  1752  wurde  der  Br.  v.  Tiefenbach  zum  1752 
▼ersitzenden  Meister  erwählt  und  dem  Br.  v.  Printzen  der  ^°^ 
Titel  „Protektor'*  verliehen.  Ersterer  wurde  am  18.  Juni  1753  ^^^ 
in  seinem  Amt  von  Neuem  bestätigt. 

Zu  der  Beamten -Berathung  am  13.  November  1753 
wurden  die  Beamten  der  Schottenloge  „PUnion**  mit  zuge- 
zogen, weil  nach  der  Niederschrift  die  zu  verhandelnden 
Verwaltungs- Gegenstände  für  beide  Logen  von  Wichtigkeit 
waren. 

Am  24.  Januar  1754  wurde  beschlossen,  dass  die  1754 
Brüder,  welche  bei  der  Mutterloge  selbst  zu  Maurern  auf- 
genommen worden,  auch  deren  Mitgliedschaft  auf  ihren 
blossen  Antrag  ohne  nochmalige  Kugelung  erhalten  sollten, 
wodurch  also  die  Beschränkung  der  wirklichen  Mitglieder 
auf  die  Anzahl  von  45  aufhörte. 

Am  6.  Juni  wurde  der  inzwischen  von  seinen  diplomatischen 
Reisen  zurückgekehrte  Br.  v.  Bielfeld  ziun  Meister  vom 
Stahl  gewählt. 

In  diesem  Jahr  bildete  sich  in  Berlin  eine  neue  Johannis- 
löge  unter  dem  Namen  „la  petite  Concorde*^  Sie  suchte 
bei  der  Mutterloge  eine  Stiftungs-Urkunde  nach,  welche  ihr, 
jedoch  unter  den  Beschränkungen: 

1.  die  Zahl  der  Mitglieder  wird  auf  12  festgesetzt; 

2.  es  wird  kein  besuchender  Bruder  zugelassen,  der 
sich  nicht  zuvor  bei  der  Mutterloge  hat  vorstellen 
lassen; 

*)  Ueber  diese  aDgeblicb  von  Holland  aus  gegründete  Loge 
fehlen  alle  Nachrichten  in  unserem  Archiv. 

^)  Die  Worte  der  Niederschrift  vom  17.  Joni  1761  über  diesen 
Ctogenstand  sind  folgende:  Le  fr.  Baron  de  Wolden,  Gr.  Sorv.  des 
loges  d'HoUande,  et  Chev.  de  Taigle  ainsi  que  Gr.  Maitre  de  la  löge 
de  la  fid^lit^  de  Cologne  ayant  desird  d'etre  re^u  membre  honoraire 
de  notre  sanctuaire,  la  löge  loi  a  accord^  sa  demande  par  l'unanimit^ 
de  ballotage. 


—    30    - 

1754  3.  die  Tochterloge  macht  sich  anheischig,   nie  eine 

Aufnahme  oder  Beförderung  vorzunehmen,  weil 
die    Mutterloge    sich    dieses    Recht    allein    vor- 
behalte, auch 
4.  nie  das  Johannisfest  allein  zu  feiern, 
am  9.  Dezember  ertheilt  wurde.     Einer  der  Beamten  dieser 
Tochterloge  war  vertragsmässig  immer  Mitglied  der  Mutter- 
1765  löge  und  bei  dieser  gleichsam  ihr  Vertreter.  Am  4.  Januar  1755 
wurde  sie  feierlich  eröffnet  und  von  der  Mutterloge  eingesetzt. 

Am  24.  Januar  wurde  der  Geburtstag  des  Königs  durch 
eine  glänzende  Arbeit  der  Mutterloge  gefeiert,  woran  alle 
Freimaurer  in  Berlin  Theil  nahmen.  Der  Br.  Imbert, 
Meister  vom  Stuhl  der  Loge  „Concorde",  wirkte  dabei  als 
zweiter  Vorsteher. 

Diesem  Fest  wohnte  der  Prinz  Ferdinand,  jüngster 
Bruder  des  Königs,  bei.  Nachdem  der  Prinz  mit  maurerischer 
Feierlichkeit  in  die  Loge  eingeführt  worden,  vollzog  der 
Meister  vom  Stuhl,  Br.  v.  Bielfeld,  die  Aufnahme  des 
Herrn  v.  Beauvrie  zum  Maurer  und  überreichte  dann  dem 
Prinzen  den  Hammer.  Hierauf  hielten  die  Brr.  v.  Bielfeld 
und  V.  Tiefenbach  in  Bezug  auf  die  Feier  des  Tages 
angemessene  Reden,  wonach  der  erstere  den  Hammer  aus  den 
Händen  des  Prinzen  wieder  übernahm  und  die  Loge  schloss. 

Die  Angelegenheiten  der  Loge  hatten  sich  gänzlich  her- 
gestellt; eine  bessere  Verwaltung  war  eingeführt,  einer  der 
bewährtesten  Meister  stand  an  ihrer  Spitze,  und  es  fehlte 
ihr  nicht  an  tüchtigen,  angesehenen  Mitgliedern. 

Dennoch  waren  in  ihr  Bestandtheile,  welche  dem  guten 
Einvernehmen  Gefahr  brachten. 

Der  König  befasste  sich  thatsäcblich  gar  nicht  mehr 
mit  den  Angelegenheiten  der  Loge:  es  war  ein  Jahr  vor 
Ausbruch  des  siebenjährigen  Krieges!  —  Der  Vice-Gross- 
meister,  Herzog  von  Holstein,  war  1749  gestorben.  Dieses 
Ereigniss  hatte  jedoch  auf  die  inneren  Angelegenheiten  keinen 
besonderen  Einfluss  geübt. 

Der  Wiederhersteller  der  Loge,  Br.  v.  Seydlitz,  war 
längst  nicht  mehr  in  Berlin,  Br.  v.  Bielfeld  musste  im  März 


—    31     — 

wieder  auf  mehrere  Monate  verreisen,  und  der  Bmder  1765 
V.  Tiefenbach  wurde  oft  durch  Geschäfte  verhindert,  die 
Logenversammlungen  zu  leiten.  Durch  diese  Umstände 
wurden  natürlich  die  Föhrer  der  Loge  unwillkürlich  der 
Brüderschaft  entfremdet,  und  Unregehnässigkeiten  in  Ab- 
haltung der  Arbeiten  konnten  nicht  ausbleiben. 

Der  Er.  v.  Bielfeld  hatte  in  der  Beamten -Berathung 
im  September  1754  eine  Durchsicht  der  Statuten  bewirkt, 
worin  u.  A.  festgesetzt  war,  dass  die  jährlichen  Beamten- 
wahlen künftig  zu  Michaelis  stattfinden  sollten.  Wahr- 
scheinlich hatte  diese  Bestimmung  ihren  Grund  in  der 
Besorgniss,  dass  die  Wahlen,  wenn  sie  vor  Johannis,  in 
Abwesenheit  der  jetzigen  Leiter  der  Loge  gehalten  würden, 
wieder  zum  Nachtheil  der  Loge  ausfallen  könnten,  wie  dies 
früher  der  Fall  gewesen  war. 

Am  28.  Mai  1755  wurde  wegen  Abwesenheit  des  Meisters 
vom  Stuhl  und  Verhinderung  des  zugeordneten  Meisters  durch 
den  Altmeister  Br.  Sarry  eine  Loge  gehalten,  in  welcher 
Aber  die  Feier  des  bevorstehenden  Johannisfestes  berathen 
werden  sollte.  Mehrere  Brüder  brachten  zur  Sprache,  dass 
es  Zeit  sei,  die  Beamten  für  das  neue  Maurerjahr  zu  wählen; 
der  Vorsitzende  machte  darauf  aufmerksam,  dass  dies  gegen 
die  neuen  Bestimmungen  des  Br.  v.  Bielfeld  sei.  Nach 
mehreren  Erörterungen  wurde  die  Frage:  „ob  eine  Beamten- 
wahl heut  anzustellen  sei?"  —  zur  Abstimmung  gebracht 
and  durch  Kugelung  einstimmig  bejaht. 

Hierauf  wurde  zur  Wahl  geschritten  und  der  Bruder 
V.  Rammeisberg  zum  Meister  vom  Stuhl  gewählt. 

Dieser  Vorfall  zog  eine  förmliche  Spaltung  der  Loge 
nach  sich. 

Mehrere  hervorragende  Brüder,  unter  diesen  die  Brr. 
V.  Tiefenbach,  v.  Grappendorff,  v.  Mortell,  Baron 
.\ndri^  und  Cori,  legten  Berufung  gegen  die  abgehaltene 
Wahl  ein,  weil  die  Einladungen  dazu  nicht  an  alle  Brüder 
ergangen  wären,  und  das  ganze  Verfahren  gesetzwidrig  sei; 
alle  diese  Brüder  entsagten  der  Mitgliedschaft  der  Loge. 


—    32    — 

1766  Auch  die  Loge  „Concorde"  reichte  ein  Schreiben*)  ein, 

worin  sie  die  vorgenommene  Wahlhandlung  als  gegen  die 
Gesetze  verstossend  erklärte,  und  feierlich  der  Gemeinschaft 
mit  der  Mutterloge  entsagte. 

Alle  diese  Erklärungen  wurden  in  geöfiheter  Loge  am 
11.  Juni  vorgelesen.  Die  versammelten  Brr.  beschlossen 
zu  erwidern,  dass  sie  nichts  weiter  gethan  hätten,  als  was 
in  der  ganzen  Maurerwelt  gebräuchlich  sei,  nämlich  ihre 
Beamten  vor  Johannis  zu  wählen,  und  die  Einführung  der 
Neugewählten  wurde  vollzogen. 

Die  Loge  „Concorde"  beschloss  nun  zum  Zeichen  ihrer 
Trennung  von  der  Mutterloge,  das  Johannisfest  abgesondert 
von  ihr  in  Charlottenburg  zu  begehen.  Die  Mutterloge 
erklärte  dies  aber  für  verfassungswidrig  und  wendete  sich 
an  den  General  v.  Forcade,  der  nicht  Maurer  und  damals 
Kommandant  von  Berlin  war,  mit  der  Bitte,  diese  Johannis- 
Versammlung  der  Loge  „Concorde",  die  sie  als  gesetzwidrige 
bezeichnete,  zu  verbieten,  wozu  sich  der  General  auch  be- 
reitwillig finden  Hess. 

Die  Loge  „Concorde"  arbeitete  seitdem  abwechselnd  zu 
Charlotten  bürg  und  auf  dem  Schlosse  des  Br.  v.  Humboldt 
zu  Tegel,  wendete  sich  aber  an  den  Markgrafen  Carl, 
damaligen  Obermeister  der  Schottischen  Logen,  stellte  ihm 
das  Sachverhältniss  vor,  und  bat  ihn  um  seine  Yermittelung, 
die  er  ihr  auch  angedeihen  liess,  indem  er  bei  dem  General 
Forcade  die  Zurücknahme  des  Verbots  bewirkte. 

Inzwischen  war  auch  der  Gouverneur  von  Berlin, 
Feldmarschall  Keith,  der  damals  angeblich  Yice-Grossmeister 

*)  In  diesem  Schreiben  der  „Concorde''  heisst  es:  „Der  Bmder 
Güstine  (der  Vertreter)  hat  uns  dasjenige  gemeldet,  was  sich  neuerlich 
in  der  Grossen  Königlichen  Mutterloge  zugetragen  hat.  Unsere  Yer- 
Wanderung  darüber  ist  grenzenlos.  Wie  ist  es  möglich,  dass  Sie  in 
einem  Augenblicke  alle  Gesetze  und  Statuten  über  den  Haufen  werfen 
können.  Wir  können  Ihr  Betragen  auf  keinen  Fall  gut  heissen,  ein 
Betragen,  welches  auf  eine  empörende  Weise  den  guten  Br.  v.  Bielf  eld 
beleidigt,  und  wir  würden  mit  ihm  gemeinschaftliche  Sache  machen, 
wenn  wir  weiter  in  der  bisherigen  Verbindung  mit  der  Loge  blieben. 
Wir  entsagen  jedoch  feierlich  a.  s.  w.** 


—    33    — 

der  norddeutschen  Logen  englischer  Lehrart  war  und  1766 
sich  häofig  in  Potsdam  aufhielt,  nach  Berlin  gekommen 
and  hatte  durch  den  Kommandantur-Bericht  Kenntniss  von 
der  Sache  erhalten.  Er  liess  die  Loge  „Concorde^  ersuchen, 
einen  ihrer  Brüder  zu  ihm  zu  schicken,  worauf  der  Meister 
▼om  Stuhl,  Br.  Imbert,  mit  noch  zwei  Brüdern  sich  zu  ihm 
begab.  Der  Br.  Lord  Keith  empfing  diese  Abordnung 
sehr  freundlich,  erklärte  es  für  Unrecht,  dass  die  Mutter- 
loge sich  in  dieser  rein  maurerischen  Sache  an  den  General 
Forcade  gewandt  habe,  gab  den  Brüdern  einige  Lehren 
über  ihr  Verhalten  zum  Besten  des  Ordens,  versprach  aus 
freien  Stücken,  der  Loge  „Concorde"  eine  englische  Stiftungs- 
Urkunde  zu  verschaffen  und  bestätigte  ihr  als  Gouverneur 
von  Berlin  die  fjrlaubniss,  sich  versammeln  zu  können, 
wo  sie  wolle.  — 

Die  Mutterloge  setzte  regelmässig  ihre  Arbeiten 
unter  der  Leitung  des  Br.  v.  Rammeisberg  fort,  der,  wie 
es  scheint,  mit  grossem  Eifer  und  mit  Ordnung  seine  Geschäfte 
als  Meister  versah. 

Zu  bemerken  ist,  dass  die  Niederschriften,  welche  seit 
dem  5.  November  1753  sämmtlich  wieder  in  französischer 
Sprache  geführt  worden  waren,  vom  11.  Juni  1755  an,  dem 
Tag  der  Einführung  des  neuen  Meisters,  Br.  v.  Rammels- 
berg,  alle  in  deutscher  Sprache  und  mit  grösserer  Voll- 
ständigkeit als  früher,  abgefasst  wurden.  Dies  geschah  auch 
von  nun  an  immer,  und  mit  Ausnahme  einiger  wenigen, 
welche  besonderer  Ursachen  wegen  z.  B.  bei  den  Ver- 
handlungen mit  der  späteren  Loge  „de  l'Amiti^*^  französisch 
geführt  wurden,  sind  von  hier  ab  alle  Niederschriften  deutsch. 

In  einer  Loge,  welche  der  Br.  v.  Rammeisberg  am 
5.  September  1755  hielt,  zeigte  er  an,  dass  er  auf  längere 
Zeit  verreisen  müsse,  und  ersuchte  die  Brüder  deshalb,  einen 
neuen  Meister  zu  wählen.  Dies  wurde  allgemein  abgelehnt, 
and  der  Vorsitzende  gebeten,  wenigstens  bis  zur  gewöhnlichen 
Wahlzeit  gegen  Johannis  den  Hammer  zu  behalten. 

In  diesem  Jahr  wurde  in  Hannover  die  von  Hamburg 
gestiftete  Loge  , Friedrich*  von  London  aus  als  Provinzial- 

Bmek.  d.  Or.  N»t. -Mutier -Log«.  8 


—    34    — 

1755  Loge  „für  Ihro  Majestät  Lande  in  Deutschland^  unter  dem 
Grossmeisterlichen  Hammer  des  Geheimen  Legationsrathes 
V.  Hinüber  eingerichtet.  Die  Englische  Pro vinzial -Loge 
in  Hamburg*),  zu  deren  ursprünglichem  Sprengel  auch 
das  Kurfürstentum  Hannover  gehörte,  legte  vergeblich  gegen 
diesen  Eingriff  in  ihr  Sprengelrecht  Berufung  ein. 

1756  Vom  6.  Oktober  1755  bis  zum  Februar  1756  hielt  der 
erste  Aufseher,  Br.  Meyner,  im  Auftrag  des  abwesenden 
Meisters  vom  Stuhl  die  Logen  mit  aller  Pünktlichkeit. 

Ein  eigener  Vorfall  dieser  Zeit  verdient  deswegen 
Erwähnung,  weil  er  zeigt,  dass  die  Vorsicht  bei  Auf- 
nahmen gerade  damals  nicht  vernachlässigt  wurde.  Am 
1.  Dezember  1755  wurde  der  Königliche  Hofsänger  Luini 
zur  Aufnahme  vorgeschlagen.  Es  erhoben  sich  in  der  Loge 
Bedenken  darüber,    ob   es  nicht  dem  Gesetzbuch   zuwider 


*)  Bereits  im  Jahr  1731  war  vom  Grossmeister  der  EDglischen 
Grossloge,  Herzog  von  Norfolk,  dem  HerrD de Thom  zu  Hambnrtr  eine 
Urkande  als  Provinzial- Grossmeister  für  Hamburg  und  den  Nieder- 
sächsischen Kreis  ertheilt  worden.  Da  von  dieser  Urkande  kein 
Gebrauch  gemacht  worden,  erhielt  der  Dr.  Jänisch  zu  Hamburg  unter 
dem  10.  März  1740  eine  Urkunde  als  Pro  vinzial  -  Grossmeister  für 
denselben  Bezirk.  Im  Jahr  1765  trat  die  Hamburger  Provinzialloge 
'  als  Präfektur  Ivenak  zur  strikten  Observanz  über.  Mittels  Urkande 
der  Eiglischen  Grossloge  vom  30.  November  1773,  betreffend  die 
Anerkennung  der  Grossen  Landesloge  von  Deutschland,  wurde  die 
Urkande  vom  10.  März  1740  für  ungültig  erklärt  und  das  Sprengelrecht 
der  Grossen  Landesloge  für  Deutschland  (mit  Ausnahme  der  Pronnzial- 
logen  zu  Hannover,  Braunschweig  und  Frankfurt  a.  M.)  anerkannt 

In  Folge  des  Beschlusses  der  Englischen  Grossloge,  ihr  Sprengel- 
recht in  Deutschland  wieder  aufzunehmen,  wurde  im  Jahr  1786  die 
Provinzialloge  von  Hamburg  und  Niedersachsen  unter  dem  Vorsitz 
des  Dr.  Ext  er  in  ihr  Alters  Vorrecht  vom  10.  März  1740  wieder  ein- 
gesetzt. Da  die  Grosse  Landesloge  von  Deutschland  gegen  diesen 
Beschluss  Berufung  einlegte,  wurde  die  Urkunde  vom  30.  November  1773,^ 
betreffend  die  Anerkennung  der  Grossen  Landesloge  von  Deutschland, 
1788  von  der  Eni^Iischen  Grossloge  zurückgezogen.  Die  Hamburger 
ProvinziaIlo)(e  erklärte  sich  am  4.  Februar  1811  für  eine  unahbängiKe 
selbständige  Grossloge,  da  in  Folge  der  Kontinental-Sperre  Hamburg 
von  England  getrennt  war,  und  die  Verbindung  mit  der  Mutterloge 
„bedenklich  und  gefahrdrohend"  erschien. 


—    35    — 

sein  würde,  einen  Kastraten,  also  einen  verstümmelten  Mann,  1766 
aofzunehmen.  Nach  einigen  Erörterungen  ward  beschlossen, 
bei  der  Loge  Absalom  in  Hamburg*)  sich  darüber  Raths 
zu  erholen.  Diese  Loge  antwortete,  dass  nach  ihrer  Meinung 
^man  ohne  alles  Bedenken  die  Kastraten  aufnehmen  könne, 
wenn  sie  nur  sonst  die  übrigen  essentiellen  Eigenschaften 
echter  und  aufrichtiger  Freimaurer  an  sich  hätten  und  frei 
von  Lastern  wären ^.  Hierauf  wurde  über  den  Signor  Luini 
hellleuchtend  gekugelt. 

Am  12.  Februar  1756  hielt  der  zurückgekehrte  Meister 
Br.  Y.  Bammelsberg  wieder  die  erste  Loge  zur  grossen 
Freude  der  Brr.  Er  reiste  jedoch  bereits  Ende  Mai  nach 
Goslar  ab,  von  wo  er  später  in  einem  freundlichen  Schreiben 
sich  der  Loge  empfahl  und  ihr  anzeigte,  dass  er  in 
Amsterdam  sich  nach  Indien  einschiffen  würde. 

Am  31.  Mai  wurde  der  Br.  Meyner  zum  Meister  vom 
Stuhl  gewählt  und  setzte  die  Arbeiten  in  gewohnter  Weise  fort. 

Die  Mutterloge  beschloss,  die  Loge  „Concorde**  zu 
bitten,  das  Johannisfest  gemeinschaftlich  mit  ihr  zu  feiern, 
was  aber  höflich  abgelehnt  wurde. 

Im  Mai  1757  wurde  der  Br.  v.  Printzen  zum  Meister  1767 
vom  Stuhl  gewählt,  und  auch  diesmal  die  Loge  „Concorde^* 
zur  gemeinschaftlichen  Feier  des  Johannisfestes  eingeladen. 
Diese  Loge  entschuldigte  sich  aber  in  einem  ebenso  brüder- 
Uehen,  als  verbindlichen  Schreiben  damit,  dass  sie  ihre 
Einrichtungen  bereits  getroffen  hätte,  um  wieder  wie  im 
vergangenen  Jahr  das  Fest  auf  dem  Gute  des  Br. 
V.   Humboldt   in   Tegel   zu   feiern,   versprach  jedoch,  sich 

•)  Vergl.  Beschreibung  der  Säkular -Feier  der  Einführung  der 
Freimaurerei  ia  Hamburg  und  Deutschland  am  6.  Dezember  1837, 
festlich  begant^en  durch  die  Qrossloge  zu  Hamburg.  (N  estler  u.  Melle.) 
Am  7.  Dezember  1737  war  fon  der  Grossloge  von  England  die  Urkunde 
nur  Errichtung  einer  Loge  zu  Hamburg  ertheilt,  und  mittels  Urkunde 
▼om  23.  Oktober  1740  dieser  Loge  der  Name  Absalom  beigelegt,  auch 
unter  dem  4.  Juli  1781  die  Stiftungs-Urkunde  erneuert  worden,  da  die 
iltere  Urkunde  verloren  gegangen  war.  Von  einer  Abordnung  dieser 
Loge  ist  der  Kronprinz  (später  König  Friedrich  H.)  von  Preussen  in 
den  Bund  aufgenommen  worden.    Vergl.  S.  3. 

8* 


—    36    — 

1767  künftig  bei  frühzeitiger  Benachrichtigung  dem  gemeinsamen 
Fest  wieder  anschliessen  zu  wollen.  Die  Brr.  beider  Logen 
hatten  übrigens  schon  gegenseitig  die  Arbeiten  der  anderen 
Loge  besucht. 

1758  Der    Er.    von   Printzen   leitete    die   Mutterloge    mit 

grosser  Umsicht  und  Kraft,  und  seinem  regen  Eifer  für  die 
Maurerei,  so  wie  seiner  weisen  Mässigung  hat  sie  unendlich 
viel  zu  verdanken.  Er  wurde  am  12.  Juni  1758  wieder 
zum  Meister  vom  Stuhl  erwählt. 

In  diesem  Jahr  wurde  auch  bei  der  Loge  „Concorde", 
durch  den  Er.  Markgrafen  Karl,  als  Schottischen  Ober- 
Meister,  eine  eigene  Schottenloge  unter  dem  Namen 
„de  PHarmonie"  gestiftet.  Sie  stand  zur  Johannisloge 
„Concorde"  in  demselben  Verhältniss  wie  die  Schottische 
Loge  „de  l'ünion"  zur  Loge  „zu  den  drei  Weltkugeln." 

Im  Dezember  1758  ertheilte  die  Mutterloge  dem 
Er.  Gabriel  de  Lernais  oder  de  Lernet  die  Genehmigung, 
aus  den  gefangenen  französischen  Offizieren  in  Berlin, 
welche  Maurer  waren,  eine  eigene  Militär- Loge  unter  dem 
Namen  „la  Fid61it6"  zu  errichten,  welche  aber  keine  Auf- 
nahme vollziehen  durfte.  Nach  Auswechselung  der  Ge- 
fangenen ging  sie  wieder  ein. 

1769  Auch  in  den  Jahren  1759  und  1760  wurde  Er.  v.  Printzen 

immer  wieder  zum  Vorsitzenden  der  Mutterloge  gewählt, 
deren  Blütlie  unter  seiner  Führung  je  länger  desto  mehr 
zunahm. 

1760  Dem    Jahr    1760*)    verdankt    die    jetzige    Grossloge 

„Royal -York  zur  Freundschaft"  ihr  Entstehen.  Am  5.  Mai 
wurde  nämlich  in  der  Mutterloge  vorgetragen,  dass 
eine  Anzahl  Freimaurer,   geborene  Franzosen,   den  Wunsch 


*)  In  der  Schrift:  „Hauptmomente  der  Geschichte  der  Grossen 
Loge  Ton  Preassen  gen.  Boyal-Tork  1849**  wird  angenommen,  dass  die 
Loge  bereits  im  Jahr  1750  sich  gebildet  habe  und  ihren  Urhprung  den 
französischen  Künstlern  und  Gelehrten  verdanke,  welche  König 
Friedrich  der  Grosse  nach  Berlin  berufen  hatte.  Es  fehlen  jedoch 
urkundliche  Nachrichten  hierüber.  Vergl.  Koethener  Taschenbuch  v. 
1800,  S.  332—352.    Flohr:  Gesc^h.  d.  Gr.  Loge  Royal  York  (1898)  I,  If. 


—    37     — 

hege,  eine  eigene  Loge  unter  dem  Namen  „de  la  Paix  et  1700 
de  la  Joye^*  zu  stiften.  Sie  wollten  sich  anheischig  machen, 
nar  Franzosen  aufzunehmen,  das  Johannisfest  gemeinschaftlich 
mit  der  Mutterloge  zu  feiern  und  ihre  Armengelder  zur 
Kasse  der  Mutterloge  abzuliefern.  Am  10.  Juni  wurde 
diese  Angelegenheit  berathen,  und  die  Errichtung  der  neuen 
französischen  Loge  beschlossen. 

Am  10.  August  wurde  die  neue,  in  französischer  Sprache 
arbeitende  Loge  unter  dem  Namen  „aux  trois  Colombes^**) 
durch  den  Meister  Br.  v.  Printzen  und  die  Beamten  der 
Hntterloge  im  Hause  des  Br.  Ruffin  in  der  Poststrasse 
feierlich  eröffnet. 

In  diesem  Jahr  stiftete  die  Mutterloge  noch  ausserdem 
folgende  Johannislogen : 
in  Offenbach:   die  Loge  „zum  Palmbaum"**) 
in  Rostock:   die  Loge  „zu  den  drei  Sternen"***); 

*)  Die  drei  Tauben  führt  die  Grosse  Loge  Royal -York  zur 
Freundschaft  noch  jetzt  in  ihrem  Wappen  und  in  ihrem  und  ihrer 
Tochterlogen  Abzeichen. 

^)  üeber  die  Arbeiten  dieser  Logen  findet  sich  in  unserem  Archi? 
keine  Nachricht  Erst  im  Jahr  1813  wurde  eine  neue  Loge  zu  Offen- 
bach unter  dem  Namen  „Carl  und  Charlotte  zur  Treue**  vom  Elklektischeo 
Bund  errichtet. 

Von  1833  bis  1843  ausser  Th&tigkeit  trat  diese  Loge  im  Jahr  1869 
der  Qrossloge  von  Darmstadt  bei. 

*^)  Die  Loge  zu  den  drei  Sternen  ward  am  10.  Juli  1760  von  dem 
Br.  Hofrath  v.  Hertvig  gegründet,  und  arbeitete  auf  Grund  der  Ver- 
fassung unserer  Qrossloge  gleich  dieser  nach  dem  sog.  neu  englischen 
System,  anfangs  zu  Karlshof.  Mit  ihr  verbunden  war  eine  Schottische 
Loge  unter  dem  Namen  „zur  Sonne",  welche  zu  Rostock  am  28.  M&rz  1761 
durch  den  Br.  Imbert  aus  Berlin  eröffnet  wurde.  Die  ersten  Beamten 
der  Loge  zu  den  drei  Sternen  waren  neben  dem  Meister  vom  Stuhl 
▼.  HertTig  die  Brr.  Justtzrath  v.  Schröder  und  Geh.  Rath  Albrecht 
alsAufseher,  Senator  Dr.  B  e h  r  m a nn  als  Redner,  J  a  b  1  c  r  alsSchriftführer, 
Dr.  Wendt  und  Chirurg  Erschel  als  Schaffner.  Der  Br  v.  Schröder 
ftlhrte  die  Loge  im  Jahr  1764  der  strikten  Obsenratiz  zu.  Am 
16.  November  1764  ward  die  von  der  Mutterloge  ertheilte  Urkunde 
feierlich  für  nichtig  erkl&rt,  und  der  Heermei^ter  v.  Hund  ertheilte 
unter  dem  24.  Januar  1765  eine  Urkunde  dem  Br.  v.  Schröder  als 
Sabprior   von  Ratzeburg,   erhob   die  Loge   zu   den   drei  Sternen  zur 


—    38    — 

1760      in  Königsberg  i«  P.:  die  Loge  „zu  den  drei  Kronen"*); 
in  Pritzwalk:  die  Loge  „zum  Thal  Josaphat"**). 

Die  Anträge  um  Errichtong  mehrerer  Schottenlogen 
worden  der  Schottenloge  „rUnion"  überwiesen. 

In  diesem  Jahr  übernahm  der  Landdrost  Graf  v.  Kiel- 
mannsegge den  grossmeisterlichen  Hammer  der  Provinzial- 
loge  von  Hannover. 

Mutterloge  und  zum  Sitz  eines  Subpriorates.  Dieses  Subpriorat  um- 
fasste  Mecklenburg  und  einen  Theil  Ton  Pommern,  seit  1766  auch 
Hamburg  (Präfektur  Ivenak)  und  Kopenhagen  (Präfektur  Bnin).  Damals 
war  B ehrmann  Meister  vom  Stuhl  der  Loge  zu  den  drei  Sternen. 
Die  Schottische  Loge  zu  Rostock  nahm  den  Namen  „Carl  zur  Sonne" 
an,  zu  Ehren  des  Heermeisters  t.  Hund.  Am  17.  Februar  1767  er- 
richtete die  Loge  zu  den  drei  Sternen  eine  neue  Loge  „zu  den  drei 
Löwen*^  in  Wismar.  Stifter  dieser  anfangs  Ton  der  Mutterloge  ganz 
abhängigen  Tochterloge  waren  die  Brr.  t.  Vegesack,  Major  v.  Bochum, 
Rektor  Starck,  Lieutenant  t.  Stiehl,  Hauptmann  v.  Bülow.  Durch 
eine  Abordnung  der  Rostocker  Loge  wurde  am  21.  Dezember  1772  der 
regierende  Herzog  Adolph  Friedrich  IV.  in  den  Orden  eingeführt,  und 
demnächst  auch  in  Neu-Brandenburg  am  22.  März  1774  die  neue  Loge 
„zum  gekrönten  goldenen  Greift  errichtet,  deren  erster  Meister  Tom 
Stuhl  der  Br.  y.  Roepert  zu  Trollenhagen  war.  Beide  Logen  trennten 
sich  jedoch  bald  von  ihrer  Mutterloge.  Um  das  Jahr  1782  stellte  die 
Mutterloge  zu  den  drei  Sternen  ihre  Arbeiten  ein.  (Krüger,  Geschichte 
der  Freimaurerei  in  Mecklenburg.  'Widmann,  Zirkelkorrespondenz 
1873,  S.  148  u.  f.) 

In  dem  Archiv  der  Gr.  Landes-Loge  befinden  sich  die  Akten,  betr. 
die  Gründung  *der  Schotten  -  Loge  de  THarmonie,  und  in  diesen  der 
Bericht  des  Br.  Imbert  über  den  Besuch  der  neu  errichteten  Loge  zu 
den  drei  Sternen. 

Die  Verkehrs -Akten  unseres  Archivs  mit  der  Rostocker  Loge 
beginnen  mit  dem  Jahr  1761  und  schliessen  mit  1775. 

*)  Diese  Loge  schloss  sich  1769  der  strikten  Observanz  an.  Durch 
die  Uebereinkunft  mit  der  Mutterloge  vom  Jahr  1776  wurde  sie  zu 
einer  ganz  selbständigen  Provinzial-Mutterloge  für  Ostpreussen,  West- 
preussen  und  Litthauen  erhoben,  wie  sie  schon  vorher  im  Jahr  1762 
eine  Tochterloge  „zu  den  drei  Sternen'*  in  Dan  zig,  1773  eine  Ab- 
ordnungsloge zu  Marienburg  gegründet  hatte.  In  Folge  des  Edikts 
von  1798  trat  sie  im  Jahr  1799  in  das  Yerhältniss  einer  Tochterloge 
zu  ihrer  früheren  Mutterloge  zuiück. 

^*)  Ueber  die  Arbeiten  dieser  Loge  findet  sich  in  unserem  Archiv 
keine  Nachricht  Nach  einer  Bemerkung  Lachmann's  war  sie  1802 
erloschen. 


—    39    — 

Im  Februar  1761  ging  die  Nachricht  ein,  dass  die  Loge  1761 
, Concorde^  in  Magdeburg  eine  Loge  unter  dem  Namen  „la 
F^licit^^  (zur  Glückseligkeit)  gestiftet  habe.  Die  Mutterloge 
legte  heftig  aber  erfolglos  bei  der  Loge  ,, Concorde"  gegen 
diese  Stiftung  Berufung  ein  und  schrieb  allen  Logen,  mit 
welchen  sie  in  Schriftwechsel  stand,  dass  sie  diese  neue 
Magdeburger  Loge  als  eine  ungesetzlich  gestiftete  nicht 
anerkenne. 

Am  12.  April  erhielt  die  neue  Tochterloge  zu  Berlin, 
welche  nun  den  Namen  „de  TAmitiä  aux  trois  Colombes" 
angenommen  hatte,  eine  erweiterte  Stiftungs-Ürkunde,  worin 
ihr  gestattet  wurde,  auch  andere  als  bloss  geborene  Franzosen 
aufzunehmen,  unter  der  Bedingung,  dass  sie  der  Mutterloge 
jedes  Mal  Anzeige  davon  nache. 


Vierter  Zeitraum. 

Von  1761  bis  1764. 


Das  maurerische  Tribunal. 

1761  1/er  Br.  v.  Printzen,  dem  das  Wohl  des  Maurerbandes 

über  Alles  am  Herzen  lag,  hatte  nie  die  Wiedervereinigung 
aller  drei  Berliner  Logen  aus  den  Augen  gelassen  und  mit 
eben  so  viel  Klugheit  als  Herzensgüte  daran  gearbeitet,  diesen 
seinen  Lieblingsgedanken  zu  verwirklichen.  Am  4.  Mai  1761 
versammelte  er  die  Mutterloge  und  zeigte  den  Brüdern  an, 
dass  er  eine  nothwendige  Reise  vornehmen  müsse,  die  ihn 
verhindere,  den  Hammer  wieder  zu  übernehmen,  falls  die 
Wahl  nochmals  auf  ihn  fallen  sollte;  vor  seiner  Abreise 
wolle  er  aber  noch  das  wichtige  Geschäft  der  Wiederver- 
einigung der  Logen  vollbringen.  Er  verlas  nun  zuerst  ein 
Schreiben  der  Loge  „de  l'Amiti6  aux  UI  Colombes**  über 
diese  Angelegenheit,  dann  trug  er  vor,  dass  er  sich  mit  dem 
Br.  Paturelle,  Meister  vom  Stuhl  der  Loge  „Concorde"  und 
dem  Br.  Imbert,  Altmeister  derselben  Loge,  über  die  streitigen 
Punkte  berathen  hätte,  und  legte  einen  mit  diesen  Brüdern 
entworfenen  Plan  zur  Ausgleichung  vor,  der  allgemeinen 
Beifall  erhielt.  Von  Seiten  der  Loge  „Concorde"  zeigte  er 
an:  diese  verlange  nur  eine  neue  Stiftungs- Urkunde,  die 
nicht  so  lästig  wäre  wie  die  alte,  und  zwar  mit  der  Be- 
zeichnung als  erste  Tochterloge.  Sie  wolle  sodann  als  solche 
in  ihre  Schranken  wieder  zurücktreten  und  keine  Logen 
mehr  errichten,  bedinge  sich  aber  die  Anerkennung  der  von  ihr 
gestifteten  Loge  in  Magdeburg  aus.  Sodann  liess  der  Br. 
V.  Printzen  das  bezügliche  Schreiben  der  Loge  „Concorde" 


—    41    — 

durch    den    Br.    Schriftführer    vorlesen.     Dieses    Schreiben  1761 
lautete  also: 

„Wir  eilen  mit  Herzlichkeit  in  Ihre  Arme  zurück,  ge- 
liebteste Brüder,  und  huldigen  mit  Freude  der  Grossen 
Königlichen  Mutterloge  zu  den  3  Weltkugeln  als  unserer 
guten,  würdigen  Mutter.  Wir  ersuchen  Sie,  geliebteste  und 
würdigste  Beamten  unserer  guten  Mutter,  uns  brüderlichst 
ein  neues  Konstitutions-Patent  zu  ertheilen,  wodurch  wir  für 
Ihre  rechtmässige  älteste  Tochter  anerkannt  und  uns  die 
Gerechtsame  einer  gerechten  und  vollkommenen  St.  Johannis- 
loge  wirklich  verliehen  werden.  Möge  der  Ruhm  desjenigen 
Tempels,  an  welchem  wir  auch  gemeinschaftlich  arbeiten 
werden,  sich  über  die  ganze  Oberfläche  des  Erdballes  ver- 
breiten, mögen  unsere  vereinten  Jubellieder  zum  Himmel 
erschallen  und  überall  selbst  die  Ungeweihten  überzeugen, 
dass  nur  in  dem  Bruderbunde  wahre  Glückseligkeit  herrscht. 
Mögen  auch  diese,  von  dem  Beispiel  unserer  reinen  Sitten 
durchdrungen,  sich  alle  an  uns  unter  dem  schönen  Paniere 
der  Vernunft  und  Tugend  anschliessend* 

Es  wurde  sofort  ein  Tag  zu  einer  allgemeinen  Beamten- 
Versammlung  aller  drei  Logen  festgesetzt,  um  das  Werk  zu 
vollenden. 

Diese  allgemeine  Beamtenloge  fand  am  20.  Mai  statt 
und  zwar  unter  dem  Vorsitz  des  Br.  Paturelle,  Meisters 
vom  Stuhl  der  Loge  „Concorde",  da  der  Br.  v.  Printzen 
bereits  abgereist  war.  Die  Vereinigungs- Urkunde  wurde 
vollzogen,  deren  wesentlichste  Bestimmung  in  ihrem  §  5 
liegt,  welcher  also  lautet: 

„Und  weil  es  augenscheinlich  zur  Aufnahme  des  ganzen 
Bundes  und  besonders  der  Logen  in  der  Residenz,  auch  zur 
baldigen  Ausgleichung  aller  sich  etwa  ereignenden  Zwistig- 
keiten  gereichen  wird,  wenn  ein  oberstes  maurerisches  Tribunal, 
aus  einem  Grossmeister  und  zweien  Gross -Aufsehern 
bestehend,  errichtet  wird:  so  sollen  die  drei  Logen,  noch 
vor  der  gewöhnlichen  Wahl,  ihre  sämmtlichen  Beamten 
zusammenkommen  lassen,  um  diese  drei  Grossbeamten,  als 
Directores  und  Inspectores  der  drei  Logen   zu  wählen,   mit 


—    42     — 

1761  dem  Vorrechte,  dass  sie,  das  Jahr  hindurch,  alle  Misshellig- 
keiten, die  sich  zwischen  den  drei  Logen  ereignen  möchten, 
schlichten  und  endigen.  Bei  diesen  Gerichtsverhandlungen 
sollen  ihnen  die  drei  versitzenden  Meister  der  drei  Logen 
assistiren;  jedoch  ohne  entscheidende  Stimme,  sondern  bloss, 
um  ihnen  von  den  vorfallenden  Umständen  ein  näheres  Licht 
zu  ertheilen,  wie  auch  um  die  Protokolle  zu  führen/^ 

Dieser  Festsetzung  gemäss  wurden  die  Mitglieder  des 
Tribunals  gewählt,  und  zwar: 

zum  Grossmeister  der  Br.  v.  Printzen; 

zum  ersten  Grossaufseher  der  Br.  Imbert,  Altmeister 

der  Loge  „Concorde"; 
zum  zweiten  Grossaufseher  der  Br.  Eircheisen,  von 
der  Mutterloge. 

Diese  Grossbeamten  sollten  die  Arbeiten  des  Johannisfestes 

leiten,  und  zu  ihrer  Unterstützung  dabei  wurden  noch  gewählt: 

zum   Grossschaffner,    der    Br.   Patras,    Meister    vom 

Stuhl  der  Loge  „de  rAmitiö"; 
zum  Gross-Ordner,  der  Br.  v.  Grappendorff,  aus  der 
Mutterloge. 
Seit  dieser  Zeit  ist  die  Loge  „Concorde",  welche  nun 
den  deutschen  Namen  „zur  Eintracht"  annahm,  immer  un- 
zertrennlich  von    der    Mutterloge    zu    den    drei  Weltkugeln 
geblieben,  und  hat  treulich  deren  Schicksale  getheilt. 

Am  20.  Mai  vereinigte  sich  die  von  der  Loge  „Concorde" 
errichtete  Schottenloge,  „de  THarmonie"  mit  der  von  der 
Mutterloge  errichteten  Schottenloge  „l'ünion",  welcher 
letztere  Name  allein  beibehalten  wurde. 

Am  24.  Juni  1761  begingen  die  Brr.  der  vereinten  Logen 
das  Johannisfest  gemeinschaftlich  unter  Vorsitz  des  maure- 
rischen Tribunals. 

Nachdem  die  Grossbeamten  die  Loge  feierlich  eröffnet 
hatten,  wurden  die  drei  neugewählten  Vorsitzenden  Meister 
nämlich: 

der  Br.  Wilke  von  der  Mutterloge, 

der  Br.  Dieu  von  der  Loge  zur  „Eintracht", 

und  der  Br.  Claude  von  der  Loge  „de  FAmitiä", 


—    43    — 

durch  den  Gross -Ordner  zu  dem  ersten  Grossaufseher  geführt,  1761 
der  ihre  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  in  den  Logenarbeiten 
prüfte,  und  sie  dann  mit  dem  zweiten  Grossaufseher  dem 
Grossmeister  zuführte.  Dieser  setzte  sie  feierlich  in  ihre 
Aemter  ein  und  bekleidete  sie  mit  dem  Meisterschmuck. 
Das  Fest  wurde  dann  in  üblicher  Weise  begangen. 

Die  Loge  zur  „Glückseligkeit^*  in  Magdeburg  wurde 
nun  von  der  Mutterloge  anerkannt  und  als  Tochterloge 
angenommen. 

Am  26.  Juli  wurde  der  Beschluss  gefasst,  dass  fortan 
Niemand  bei  seiner  ersten  Aufnahme  mehr  als  den  Lehrlings- 
grad  erhalten  dürfte.  Nur  Reisende  sollten  an  demselben 
Tage  zu  Gesellen  befördert  werden  können. 

Im  Jahr  1762  entstand  eine  Misshelligkeit  zwischen  1762 
der  Loge  ,,zur  Eintracht'*  und  der  „de  FAmiti^**  daraus, 
dass  die  letztere  einen  Herrn  v.  Arnim  aufgenommen  hatte, 
der  bereits  bei  der  Loge  „zur  Eintracht**  vorgeschlagen 
worden  war.  Das  Tribunal  legte  die  Sache  bei  und  verwies 
der  Loge  „de  TAmiti^**  ihr  Betragen. 

Auch  in  diesem  Jahr  wurden  die  Brr.  v.  Printzen 
und  Kircheisen,  dagegen  statt  des  Br.  Imbert  der 
Br.  Daum  zu  Grossbeamten  des  Tribunals  gewählt. 

Meister  vom  Stuhl  der  Mutterloge  wurde 
Br.  Starkgraf. 

Das  Johannisfest  wurde  ebenso  gemeinschaftlich  gefeiert, 
wie  im  vorigen  Jahr. 

Im  Jahr  1762  gründete  die  Mutterloge: 
zu   Stettin*)   die   Johannisloge   „de  la  parfaite  Union**; 


*)  Bereits  im  Jahr  1760  war  in  Stettin  von  fremden  Offizieren 
die  Loge  ^rUnion"  gestiftet  worden;  diese  wurde  im  Jahr  1762  als 
nparfaite  Union^  errichtet,  schloss  sich  1764  unter  dem  Namen  „zu 
den  drei  Zirkeln**  der  strikten  Observanz  an  und  wurde  1797  von 
unserer  Grossloge  von  Neuem  errichtet  Die  von  der  Grossen  Landes- 
loge zu  Stettin  1777  errichtete  Provinzialloge  ging  im  Jahr  1816 
wieder  ein.  Dagegen  vereinigten  sich  die  beiden  Johannislogen  jenes 
Systems  „zu  den  drei  goldenen  Ankern**  (gestiftet  1 770)  und  ,|Zur  Liebe 
und  Treue**  (gestiftet  1812)  im  Jahr  1824  zu  einer  Loge  genannt 
„lu  den  drei  goldenen  Ankern  zur  Liebe  und  Treue.** 


—    44    — 

1762  zjx  Magdeburg    die    Johannislogen    „zur    vollkommenen 

Einigkeit^^*)  und  zur  Beständigkeit^^; 

zu  Dresden**)  die  Johannisloge  „zu  den  drei  Granat- 
äpfeln"; 

zu  Aschersleben***)  die  Johannisloge  „zu  den  drei 
Hügeln  Zions'^; 

zu  Hirschbergf )  die  Johannisloge  „zu  den  drei  Felsen/^ 

1763  Im  Jahr  1763  fiel  ein  Missverständniss  mit  der  Loge 
„Zorobabel^  in  Kopenhagen  vor,  welches  seinen  Grund 
darin  hatte,  dass  diese  in  einem  Anschreiben  der  diesseitigen 

*)  Die  Loge  militaire  sumomm^e  la  parfaite  udIod  war  bereits 
im  Jahre  1760  —  ohne  Stiftangs-Ürkunde  —  errichtet.  Ihr  Mitglieder- 
Verzeichniss  von  Johannis  bis  1.  September  1761  ist  im  Logen-Archiv 
ZQ  Oldenburg  vorhanden. 

**)  Die  Verkehrs- Akten  unseres  Archivs  mit  Dresden  beginnen 
mit  einem  Schreiben  der  dortigen  Loge  ,,za  den  3  goldenen  Schwertern*^ 
(in  glaives  d'or)  vom  22.  August  1743. 

Mittels  Gesuchs  vom  8.  März  1762  wendete  sich  die  Loge  „zu  den 
drei  Qranat-Aepfeln**  (Meister:  S.  Christian  Gen  sei,  erster  Aufseher 
Johann  Spiess,  zweiter  Aufseher  Ernst  Adam  Edwin  v.  Trotta,  erster 
Schaffner  Johann  Joseph  Graf  T h u n ,  Schriftführer  Christian  Contessa) 
an  die  Grossloge  „zu  den  drei  Weltkugeln^  wegen  Ertheilung  einer 
Stiftungs  -  Urkunde.  Diese  Urkunde  wurde  mittels  Schreibens  vom 
17.  August  1762  übersandt.  Nach  Ausweis  der  in  Abschrift  hierher 
eingereichten  Niederschrift  wurde  die  neue  Loge  auf  Grund  dieser 
Stiftungs -Urkunde  am  24.  August  1762  eröffnet.  Hiermit  schliessen 
die  Akten.  Im  Jahr  1764  vereinigte  sich  diese  Loge  mit  der  „zu  den 
3  Schwertem**. 

***)  Es  sind  Verkehrs- Akten  mit  Aschersleben  im  Archiv  nicht  vor- 
handen. In  der  Bundes -Matrikel  findet  sich  die  Bemerkung,  dass  die 
Loge  „zu  den  3  Hügeln  Zions**  seit  vielen  Jahren  nicht  mehr  arbeite. 
(Vergl.  Allgemeines  Handbuch  der  Freimaurerei,  Ausg.  3,  Band  1,  S.  48. 

t)  Seit  dem  Jahr  1761  bestand  in  Hirschberg  eine  Loge  „der 
bekr&nzten  Achte",  deren  Mitgliedern  von  unserer  Grossloge  am 
3.  M&rz  1763  eine  Stiftungs -Urkunde  unter  dem  Namen  „zu  den  drei 
Felsen"  ertheilt  wurde.  Ueber  deren  Wirksamkeit,  die  bis  1783  gewährt 
haben  soll,  schweigen  unsere  Akten. 

Unter  gleichem  Namen  wurde  von  der  Grossen  Landesloge  im 
Jahr  1776  zu  Schmiedeberg  eine  Loge  errichtet  Diese  wurde,  da 
ein  grosser  Theil  der  Mitglieder  in  Hirschberg  wohnte,  1783  dorthin 
verlegt,  ruhte  jedoch  von  1807  bis  1811,  und  wurde  demnächst  nach 
Schmiedeberg  zurück  verlegt 


—    45    — 

Matterloge  als  Tochterloge  bezeichnet  war.  Sie  beschwerte  1768 
sich  darüber  um  so  mehr,  als  sie  von  der  Londoner  Gross- 
loge zur  Mutterloge  für  die  Dänischen  Staaten  errichtet  sei. 
Der  Vorfall  beruhte  auf  einem  Versehen  des  Br.  Schriftführers 
und  auf  einer  Verwechselung  mit  der  durch  die  Mutterloge 
zu  den  drei  Weltkugeln  im  Jahr  1753  in  Kopenhagen  gestifteten 
Loge  „zu  den  drei  brennenden  Herzen'.  Die  Sache  wurde 
durch  die  Vermittelung  des  Br.  Rose  von  hier,  des  Dänischen 
Grossmeisters,  Grafen  Laurwig,  und  des  Meisters  vom  Stuhl 
der  Loge  „Zorobabel^,  Br.  Nilsen,  mittels  eines  Schreibens 
der  Grossen  Königlichen  Mutterloge  an  die  Dänische  Gross- 
loge gütlich  beigelegt. 

Auch  von  der  Provinzialloge  von  Niedersachsen  (englischer 
Verfassung)  zu  Hamburg  war  eine  Beschwerde  darüber  ein- 
gegangen, dass  von  der  hiesigen  Mutterloge  die  Loge  „zu 
den  drei  Sternen"  in  Rostock  gegründet  sei,  welcher  Ort  doch 
zu  ihrem  ausschliesslichen  Logensprengel  gehöre.  Sie  ver- 
langte die  Zurücknahme  der  Stiftungs-Urkunde,  was  jedoch 
abgelehnt  wurde. 

Im  Monat  März  entstanden  Misshelligkeiten  in  Berlin 
dadurch,  dass  mehrere  Brr.  der  drei  Logen  unter  dem  Vorsitz 
des  Br.  Wölb  er  von  der  Loge  „de  TAmiti^"  zu  Frankfurt  a.  0. 
Winkelaufnahmen  vorgenommen  hatten.  Das  Tribunal  unter- 
suchte die  Sache  und  fällte  das  Urtheil: 

„Der  Br.  Wölb  er  wird  auf  6  Monate  exkludirt.  Zeigt 
er  maurerische  Gesinnung  und  Reue,  so  soll  nach  Verlauf 
dieser  Zeit  über  ihn  ballotirt,  und  er,  nachdem  er  von 
Neuem  verpflichtet,  wieder  angenommen  werden. 

„Die  übrigen  Brr.,  sieben  an  der  Zahl,  sollen  nach  Mass- 
gabe ihrer  Schuld,  auf  3  und  2  Monate  von  den  Arbeiten 
suspendirt  werden.** 

Die  Mutterloge  und  die  Loge  „zur  Eintracht"  fügten  sich 
diesem  Ausspruch  sofort,  die  Loge  „de  TAmiti^"  nahm  sich 
aber  des  Br.  Wolber  an  und  vertheidigte  ihn  heftig,  was 
jedoch  an  dem  Urtheil  nichts  änderte.  Nach  Ablauf  der 
6  Monate  trug  die  Loge  „de  TAmitiö"  auf  Zurücknahme  der 
Ausschliessung  des  Br.  Wolber  an;   dies  wurde  genehmigt. 


—    46     — 

1763  und  der  Br.  Wölb  er   ward  Meister  vom  Stuhl   der  Loge 
„de  rAmiti*.« 

Diese  Angelegenheit  hatte  indessen  eine  grosse  Aufregung 
herbeigeführt,  in  deren  Folge  die  Brr.  v.  Printzen,  Daum 
und  Kircheisen  ihre  Aemter  als  Mitglieder  des  Tribunals 
niederlegten,  und  dies  sich  thatsächlich  auflöste.  Der 
Br.  V.  Printzen  scheint  stillschweigend  aus  Achtung  vor 
seiner  Person  als  ständiger  Grossmeister  beibehalten  zu  sein, 
da  seiner  oftmals  mit  dieser  Bezeichnung  in  den  späteren 
Niederschriften  der  Grossloge  gedacht  wird.  Jedoch  blieb 
er  getreu  seinem  Vorsatze  der  Führung  der  Johannis- 
Maurerei  fern. 

Am  10.  August  wurde  in  der  Mutterloge  beschlossen, 
bei  Stiftungen  neuer  Logen,  wie  es  in  Hamburg  üblich, 
gleich  in  der  Urkunde  zu  bestimmen,  dass  von  jeder  Auf- 
nahme ein  Dukaten  eingeschickt  werden  solle,  weil  die 
Mutterloge  zum  Besten  ihrer  Tochterloge  oft  zusammen- 
kommen müsse,  die  Führung  des  Ganzen  auch  viel  Briefgeld 
und  Auslagen  verursache. 

In  derselben  Berathung  wurde  beschlossen,  dass  künftig 
kein  Br.  zum  Mitglied  der  Mutterloge  gewählt  werden  solle, 
der  nicht  Meister  sei.  Auch  solle  bei  Erlangung  der 
Mitgliedschaft  der  Mutterloge  eine  besondere  Verpflichtung 
abgelegt  werden. 

In  der  Berathung  vom  5.  September  wurde  beschlossen, 
dass  bei  Errichtung  einer  Tochterloge  die  Stiftungs-Ür künde 
mit  50  Thhr.  für  die  Hauptlogenkasse  und  10  Thlr.  für  die 
Armen  bezahlt  werden  solle. 

Ferner  wurde  beschlossen,  dass  diejenigen  Mitglieder 
der  Mutterloge,  welche,  ohne  sich  entschuldigen  zu  lassen, 
der  Berathung  fernblieben,  in  der  Niederschrift  als  säumige 
Brüder  aufgeführt  werden  sollten.  Nach  dem  Beschluss  vom 
19.  Oktober  d.  J.  sollte  die  Strafe  des  unentschuldigten 
Ausbleibens  bei  den  Versammlungen  der  Mutterloge  das 
erste  Mal  mit  1  Thlr.,  das  zweite  Mal  mit  2  Thlr.,  das 
dritte  Mal  mit  Ausschliessung  auf  einige  Zeit  festgesetzt  bleiben. 


—    47    — 

In  derselben  Sitzung  wurde  bestimmt,  dass  nach  Vorgang  1768 
des  Englischen  Konstitutions-Bnches  künftig  der  neu  gewählte 
Vorsitzende  Meister  seine  Beamten  selbst  wählen  könne. 

Am  2.  Mai  des  Jahres  1763  legte  der  Grossmeister 
Br.  V.  Printzen  ein  Schreiben  des  Br.  Prinzen  Ernst  von 
Kurland  in  St.  Petersburg  vor,  worin  dieser  anzeigte, 
dass  er  daselbst  mit  Genehmigung  und  unter  Schutz 
Sr.  Majestät  des  Kaisers  eine  gerechte  und  vollkommene 
Loge  unter  dem  Namen  der  „glücklichen  Eintracht"  errichtet 
habe,  und  die  grosse  Königliche  Mutterloge  ersuche,  dieser 
Loge  eine  Urkunde  auszustellen,  vermöge  deren  sie  diese 
als  eine  gerechte  und  vollkommene  Grosse  Schwester- 
loge anerkenne.  Diesem  Verlangen  wurde  mit  freudiger 
Bereitwilligkeit  entsprochen. 

Im  Jahr  1763*)  wurden  gegründet: 
zu  Danzig:    die  Loge  „aux  trois  Pyramides**,**) 
zu  Magdeburg:    die  Loge  „aux  trois  Colonnes **,***) 
zu  Emden:    „Pax  et  concordia".f) 

Im  Jahr  1764  war  der   Br.  W^eisse   zum  Meister  vom  1764 
Stuhl  der  Mutterloge  gewählt  und 
zu  Rotterdam:    die   Loge    „la  Concorde   prussienne^ff) 

gestiftet. 

*)  In  diesem  Jahr  soll  auch  in  Reichenbach  in  Schlesien  eine 
Johannisloge  von  unserer  Grossloge  errichtet  worden  sein.  In  der 
älteren  Ordens -Matrikel  ist  sie  unter  No.  48  mit  dem  Jahr  1763  ver- 
zeichnet mit  der  Bemerkung  ^später  wieder  eingegangen**.  Es  finden 
sich  in  unserem  Archiv  keine  Akten  über  sie.  Im  Jahr  1816  wurde 
die  jetzt  daselbst  noch  bestehende  Loge  ^Aurora  zur  ehernen  Kette** 
von  der  Grossen  Loge  „Royal  York  zur  Freundschaft**  gegründet. 

^*)  Diese  Logo  war  vor  dem  Jahr  1776  bereits  ausser  Th&tigkeit 
Aus  ihren  ehemaligen  Mitgliedern  wurde  im  Jahr  1776  die 
Loge  „Eugenie  zum  gekrönten  Löwen**  neu  gegründet. 

♦♦•)  Die  Loge  „aux  trois  Colonnes**  war  von  Offizieren  des 
Rcfriments  Ferdinand  von  Braunschweig  gegründet  worden  und  wurde 
bald  der  dortigen  Loge  „zur  Glückseligkeit**  einverleibt. 

t)  Diese  Loge  ist  nach  einer  Bemerkung  in  der  Bundes-Matrikel 
bald  nach  ihrem  Entstehen  wieder  eingegangen. 

tt)  Der  Schriftwechsel  mit  dieser  Lo^e  in  unserm  Archiv  geht  nur 
bis  zum  Jahr  1769;  der  Meister  vom  Stuhl  klagt  darüber,  dass  die 
Grossloge  zu  London  ihre  RechtsbestAndigkeit  in  Zweifel  ziehe. 


—    48    — 

1764  Dagegen  wurde  die  Loge  „za  den  drei  Rosen^  in  Jena 
wegen  Abweichung  von  der  maurerischen  Regelmässigkeit 
und  wegen  gesetzwidrigen  Betragens  für  aufgehoben  erklärt, 
und  ihre  Stiftungs- Urkunde  zurückgezogen. 

Am  29.  November  wurden  die  neuen  Bundesstatuten*) 
und  zwar  ohne  vorgängige  Berathung  durch  die  Mutterloge 
in  der  letzteren  veröffentlicht. 

Diese  Statuten  wurden  jedem  neu  aufgenommenen  Br. 
vorgelesen  und  von  ihm  unterschrieben.  Das  im  Archiv 
aufbewahrte  Exemplar  dieser  Gesetze  auf  Pergament  enthält 
die  Unterschriften  der  vom  20.  November  1764  bis  II.  Juni  1799 
aufgenommenen  Brr. 

1765  Im  Jahr  1765  fuhr  die  Grosse  Königliche  Mutterioge 
fort,  wie  sie  bereits  im  vorigen  Jahr  nach  Auflösung  des 
maurerischen  Tribunals  begonnen  hatte,  Einrichtungen  zu 
treffen,  welche  darauf  abzweckten,  eine  engere  Verbindung 
mit  allen  ihren  Tochterlogen  zu  bewirken.  Die  Einzelheiten 
der  Verhandlungen  können  hier  übergangen  werden,  da  sie 
nicht  zum  Ziel  führten.  Die  Mittel  waren  nicht  ausreichend, 
die  Zeiten  nicht  günstig.  Es  traten  vielmehr  damals  Anzeichen 
des  Zwiespaltes  hervor,  der  geraume  Zeit  verderblich  auf 
das  Logenwesen  gewirkt  hat. 

In  diesem  Jahr  schloss  die  Englische  Provinzialloge  zu 
Hannover  ihre  Hallen,  weil  sie  sich  der  strikten  Observanz 
nicht  anschliessen  wollte,  und  nahm  die  Arbeit  erst  im 
Jahr  1786  wieder  auf  unter  dem  Vorsitz  des  Herzogs  von 
Mecklenburg  und  seiner  Vertreter,  des  Staatsministers  Grafen 
von  Eielmannsegge,  des  Eonsistorialrathes  Kauffmann 
und  des  Generals  von  Hedemann. 


*)  Diese  neuen  Bundesstatuten  in  8  Artikehi  hatte  der  Bruder 
Qeorg  Schmidt  (ein  in  Sachs.  Diensten  stehender  Offizier,  Eigen- 
thümer  des  Guts  zu  Altenburg  (Almerich)  a.  d.  Saale,  im  Orden  Eques 
a  Columna  genannt,  Obermeister  der  Loge  „zu  den  3  Hämmern*^  in 
Naumburg)  abgefasst,  und  der  Heermeister  y.  Hund  feierlich  bestätigt 
und  als  Gesetzbuch  zum  Gebrauch  in  den  Logen  eingeführt  (Ecksteins 
Geschichte  der  Loge  zu  Halle.    Halle  1843.    S.  78.) 


Fünfter  Zeitraum, 

Von  1765  bis  1783. 


Die  strikte  Observanz.    Die  Grosse  National-Mutterloge 

der  Preussischen  Staaten. 

Um  bei  der  Schilderung  des  jetzt  beginnenden  Zeit-  i765 
raums  der  grossen  Königlichen  Mutterloge  ,zu  den  drei  Welt- 
kugeln^ auch  denjenigen  Brm.  verständlich  zu  sein,  denen 
die  allgemeine  Geschichte  der  Freimaurer-Brüderschaft  noch 
nicht  bekannt  ist,  wird  es  nothwendig,  einige  geschichtliche 
Bemerkungen  vorauszuschicken. 

Es  ist  bereits  (S.  18f.)  angedeutet  worden,  dass  durch  die 
Verschiedenartigkeit  der  Verbreitungswege  der  Freimaurerei 
auch  Verschiedenheiten  in  den  Formen  des  Logenwesens 
entstanden  waren. 

Hierzu  traten  noch  andere,  wichtigere  Veränderungen, 
welche  mehr  als  die  blosse  Form  betrafen. 

Zu  verschiedenen  Zeiten  und  in  verschiedenen  Ländern 
hatten  ungestümer  Drang  nach  Elrforschung  von  Geheimnissen« 
die  dem  menschlichen  Versfand  wohl  für  immer  unergründlich 
bleiben  werden,  Schwärmerei  und  Mysticismus  Eingang  bei 
Gliedern  des  Freimaurerbundes  gefunden.  Innere  geistige 
Verwandtschaft  und  wohl  auch  manche  Aehnlichkeiten  in  den 
Formen  mit  Gesellschaften  einer  früheren  Zeit  bestimmten 
andere  Brr.,  zwischen  diesen  und  der  Maurerbrüderschaft 
einen  unmittelbaren  Zusammenhang  anzunehmen.  Andern 
Orts  wurde  versucht,  das  Logen wesen  zu  fremdartigen, 
politischen  oder  kirchlichen  Zwecken,  die  dem  Wesen  und  der 
Absicht  der  Freimaurerei  fem  liegen,  zu  missbrauchen.    Alle 

Getch.  d.  Gr.  Nat.-MotUr-Loge.  4 


—    50    — 

1765  diese  fremdartigen  Beimischungen  gaben  zur  Entstehung  vieler 
neuen  sowohl  in  sich  als  auch  besonders  von  der  Maurerei 
verschiedenen  sogenannten  höheren  Grade  Veranlassung. 

Um  17Ö0  ungefähr  fingen  die  deutschen  Maurer 
an,  dergleichen  höhere  Grade  in  ihre  Logen  einzuführen*).  — 
Brr.,  welche  in  ausländischen  Logen  in  die  Hochgrade  ein- 
geführt worden  waren  und  diese  häufig  nur  teilweise  oder 
nur  der  Form  nach  kennen  gelernt  hatten,  brachten  sie  in  die 
Heimat,  und  die  Meinung,  als  gehörten  sie  recht  eigentlich  zur 
Maurerei,  verbreitete  sich  fast  durchgängig. 

Der  damalige  Zustand  der  allgemeinen  Bildung  und  der 
Mangel  an  Eenntniss  der  maurerischen  Geschichte  erklärt 
wohl  zum  Teil  dies  Unternehmen. 

Nach  den  in  dem  Archiv  der  Grossen  Loge  zu  den  drei 
Weltkugeln  befindlichen  Urkunden  begannen  ihr  angehörige 
Brr.  erst  im  Jahr  1760  sich  mit  höheren  Graden  zu 
beschäftigen,  namentlich  mit  dem  sogenannten  älteren 
Clermont 'sehen.**)  Von  dem  sogenannten  hierosolymatischen 
Hochkapitel   zu    Berlin    wurden    abgezweigte    Hochkapitel 


*)  Die  erste  nachweisbare  Spur  einer  Mitteilung  höherer  Grade 
an  eine  maurerische  Werkstätte  in  Deutschland  findet  sich  im  Jahr  1749 
bei  der  Loge  „zu  den  3  Hämmern^  in  Naumburg,  wo  sie  durch  den 
Br.  Heinrich  Wilhelm  v.  Marschall  geschah.  Dieser  war  angeblich 
in  London  in  den  Orden  aufgenommen,  später  während  seines  Auf> 
enthaltes  in  Frankreich  zu  St  Germain  en  Laye,  wo  sich  der 
Prätendent  Jacob  III.,  Stuart, aufhielt,  durch  den  Grafen  v.  Kilmarnock 
und  Lord  Bai  m  er  in  für  das  Clermont'sche  System  gewonnen  worden. 
1737  war  Br.  ▼.  Marschall  schon  von  der  Englischen  Grossloge  zum 
Provinzial- Grossmeister  von  Obersachsen  ernannt  worden.  Im  Jahr 
1751  trat  er  in  Beziehung  zu  dem  Br.  v.  Hund  behufs  Errichtung 
des  Systems  der  strikten  Observanz.  Später  glaubte  er  entdeckt  zu 
haben,  dass  das  ganze  System  nur  zur  Wiedereinsetzung  der  Stuarts 
erfunden  sei.  Er  vernichtete  deshalb  den  grössten  Teil  der  von 
Paris  erhaltenen  Papiere,  entsagte  aller  weiteren  Teilnahme  und 
wies  die  Naumburger  Schottenloge  an  den  Br.  von  Hund. 

**)  Die  französischen  Offiziere  und  unter  diesen  namentlich  der 
Marquis  de  Lernais,  oder  de  Lernet,  hatte  diese  Grade  nach 
Berlin  gebracht  und  bei  der  Loge  zu  den  3  Weltkugeln  ein  Kapitel 
von  Jerusalem -Rittern  eröffnet.    Die  Arbeiten  dieses  Kapitels  wurdeu 


—    51     — 

errichtet    in   Halle,   Jena,   Königsberg  i.  Pr,    Stettin,  17G5 
Braanschweig,  Rostock,  Greifswald,  Dresden,  Prag 
and  Magdeburg. 

Diese  Grade  übten  aber  hier  durchaas  noch  keine 
Herrschaft  über  die  Logen.  In  den  Verhandlungen  des 
maurerischen  Tribunals,  dessen  Grossmeister,  der  Bruder 
V.  Printzen,  zugleich  Obermeister  der  hohen  Grade  war, 
und  selbst  nach  Auflösung  des  Tribunals  noch  blieb,  zeigt 
sich  keine  Spur  davon,  dass  hier  besondere  Berechtigungen 
von  ihm  in  Anspruch  genommen  worden  wären.  Nur 
erscheinen  in  den  Niederschriften  ab  und  zu  die  Titulaturen 
„Hochwürdig^  und  „ Hochwürdigst ^  statt  der  bis  dahin 
hier  gebräuchlichen  Bezeichnung  „Ehrwürdig^  mit  seinen 
Steigerungen. 

Bald  aber  lernte  man  auch  noch  andere,  von  den  oben 
genannten  sehr  abweichende,  hohe  Grade  kennen,  und  nun 
entstanden  Zweifel,  welche  wohl  die  echten  sein  möchten, 
und  die  Meinungsverschiedenheiten  darüber  führten  Streit 
und  Hader  herbei.  Das  bis  dahin  unter  den  Maurern  nie 
gebräuchlich  gewesene  Wort  „System**  kam  jetzt  zur 
Bezeichnung  abweichender  Logenansichten  in  Gebrauch  und 
gab  dem  Parteigeist  noch  grössere  Nahrung. 

Dies  Alles  konnte  nicht  anders  als  höchst  nachtheilig 
auf  den  Zustxind  der  Loge  wirken. 

Im  Jahr  1764  hatte  sich  der  Freiherr  v.  Hund  auf 
dem  Konvent  zu  Altenberge   bei  Jena,  einem  Gut  des 

am  19.  Juni  1760  unter  Leitung  des  Baron  von  Printzen  eröffnet.  Die 
Niederschriften  dieses  Kapitels  sind  noch  erhalten.  (Vergl.  auch  die 
Hamburger  Engbundsakten  Heft  124b,  S.  60  u.  f.)  Daher  wurde  das 
System  das  Lernais'sche  genannt.  Es  war  aber  im  Wesentlichen 
das  französische  Clermont'sche  System. 

Das  neuere  Clermont*sche  System  scheint  nicht  französischen 
Ursprungs,  sondern  in  Deutschland  (vielleicht  durch  Br.  Rosa)  auf- 
gebracht zu  sein.  Es  enthält  Abweichungen  in  einigen  höheren 
Graden  von  dem  älteren  Glermont'schen  System. 

Am  10.  Oktober  1763  lud  Johnson  a  Fünen  als  angeblicher 
Qross- Prior  des  wahren  Ordens  alle  Clennont*schen  Kapitel  zu  sich  nach 
Jena  zu  dem  Zweck,  um  ihre  Rechtmässigkeit  ihm  zu  erweisen,  and 
Unterricht  von  ihm  zu  empfangen. 

A* 


—    52    — 

L765  Br.  V.  Schwarzenfels,  als  Heermeister  der  Logen  strikter 
Observanz  (Magister  YII.  Provinciae'*'),  umfassend  Nieder- 
deutschland mit  Anschluss  von  Polen,  Lievland  und  Kurland) 
huldigen  lassen. 

Die  unter  dieser  Benennung  vereinten  Logen  bildeten 
ein  System,  dessen  eigentlicher  Begründer  in  Deutschland 
eben  der  Br.  v.  Hund  war,  und  welches  eine  eigenthtimliche 
Legende  über  die  Entstehung  des  Freimaurerbundes  aus  den 
Ueberbleibseln  des  untergegangenen  Templerordens  hatte 
und  einen,  wenn  auch  nicht  unedlen,  doch  der  Maurerei 
fremden,  besonderen  Zweck  verfolgte. 

Die  Grosse  Mutterloge  zu  den  drei  Weltkugeln  wählte 
im  Juni  1765  einen  Br.  zu  ihrem  Meister  vom  Stuhl,  der 
einen  grossen  Einfluss  auf  das  deutsche  Logenleben  geübt  hat, 
nämlich  den  Br.  v.  Zinnendorf'*"*'),  General- Stabsarzt  und 
Chef  des  gesammten  Medizinalwesens  der  Preussischen  Armee. 

Ohne  weiter  auf  das  einzugehen,  was  Zeitgenossen  und 
Berichterstatter  der  zunächst  folgenden  Zeit  (denen  ihrer 
nahen  Beziehungen  wegen  eine  Befangenheit  offenbar  bei- 
wohnte) über  den  Br.  v.  Zinnendorf  sagen,  sollen  blos 
die  aktenmässig  erweislichen  Thatsachen  hier  aufgeführt 
werden. 

Während  er  einerseits  mit  Eifer  den  Anschluss  der  Loge 
zu  den  drei  Weltkugeln  an  die  strikte  Observanz  betrieb,  — 
wobei  er,  wie  es  scheint,  mit  dem  Br.  v.  Hund  über  ihre 
beiderseitige  Stellung  im  Orden  in  Deutschland  nicht  einig 
werden   konnte,   —   sandte    er   auf   Kosten  der  Loge  einen 


*)  Das  Wappen  der  VII.  Provinz  war  ein  geharnischter  Arm 
mit  emporgehobenem  Schwert  mit  dem  Wahlspruch :  labor  viris  convenit 

**)  Johann  Wilhelm  £llenberger,  fieh,  zu  Halle  a.  d.  Saale 
den  11.  August  1731,  Sohn  des  dortigen  Kiiegsraths  Friedrich  August 
Ellenberger  aus  der  Ehe  mit  der  Tochter  des  Hofrat hs  v.  Zinnen- 
dorf, war  als  Dr.  Medicinae  am  13.  März  1757  in  der  Loge 
„Philadelphia  zu  den  drei  Armen"  zu  Halle  a.  d.  S.  (welche  auf 
Grund  einer  Stiftungsurkunde  des  zugeordneten  Provinzial-Grossmeisters 
Lord  Keith  am  11.  Dezember  1756  eröffnet  worden  war  und  am 
24.  August  1765  ihre  letzte  Arbeit  geschlossen  hatte)  in  den  Orden  auf- 
genommen und  später  von  seinem  Oheim  y.  Zinnendorf  adoptirt  worden. 


—    53    — 

ihm  schon  aas  der  Loge  „Philadelphia'^  in  Halle  eng  be-  1765 
freundeten     nnd    ganz    ergebenen     Br.,     den    Kandidaten 
Baumann'*'),  nach  Stockholm,  um  sich  dort  die  Ritaale 
des  Schwedischen  Systems  zu  verschaffen. 

Die  Stifter  dieses  Systems  hatten  mit  dem  Br.  v.  Hund 
aas  derselben  Qaelle  geschöpft,  aber  bevor  dieser  noch  seine 
strikte  Observanz  einführte,  bereits  ihr  Ordens-Kapitel  ein- 
gerichtet, in  dessen  Graden  eine  ähnliche  Legende  vom 
Ursprang  der  Maarerei,  doch  mit  den  Zwecken  der  strikten 
Observanz  nicht  ganz  übereinstimmend,  herrschte. 

Ausserdem  worden  dort  noch  andere  Geheimlehren  in 
noch  höheren  Graden  eingeführt. 

Das  Jahr  1765  führte  auch  die  förmliche  Trennung  der 
Loge  „de  l'Amiti^"**)  von  der  Matterloge  herbei,  welche 
jedoch,  da  die  materielle  Verbindung  zwischen  Matter  und 
Tochter  bereits  sehr  &üh  aufgehört  hatte,  ohne  allen  Zwist 
erfolgte.  Ea  wurde  nämlich  in  der  Loge  de  l'Amitiä  am  27.  Juli 
der  bei  Gelegenheit  einer  Reise  hier  anwesende  älteste  Br. 
des  Königs  Georg  III.  von  Grossbritannien,  Edaard  August, 
Herzog  von  York  und  Albany,  zum  Freimaurer  aufge- 
nommen, und  die  Loge  nahm  nun,  um  diesen  zu  ehren,  den 
Namen  „Royal  York^'  an,  erhielt  auch  auf  ihren  Antrag 
vom  9.  August  1765  durch  Vermittelung  dieses  Prinzen  eine 
eigene  Verfassung  mittels  Urkunde  vom  24.  Juni  1767  unter 
dem  Namen:  „La  löge  Royale  d'York  de  l'Amiti^'^  und  der 
Annahmenummer   330   von    der    englischen    Grossloge,    zu 


*)  Hans  Karl  Baamann,  geh.  za  Grabenhagen,  half  im 
Jahr  1756,  damals  Cand.  jaris,  die  Loge  „Philadelphia**  in  Halle  mit 
stiften,  führte  1768  bis  1760  den  Hammer  in  ihr  und  wird  noch  1768 
in  ihren  Mitgliedslisten  geführt    Er  soll  1768  gestorben  sein. 

**)  Im  Jahr  17&1  traten  mehrere  Brr.  dieser  Loge  zniammen, 
um  die  Arbeiten  kräftiger  and  erfolgreicher  wieder  aafxonehmen.  Zq 
diesem  Zweck  erlangten  sie  ron  der  Schotten  -  Loge  „Puritas**  za 
Rraunschweig  eine  Urkunde,  darch  welche  eine  neue  Befestigung  ihres 
Wirkens  erreicht  wurde.  (Uauptmomente  der  Geschichte  der  Qrossloge 
Royal  York  rom  Jahre  1849.) 


—    54    — 

L765  welcher  sie   völlig  übertrat,   während  sie  in  den  höheren 

Graden  nach  dem  französischen  Ritual  arbeitete.'*') 
L766  Im  Juni  1766  legte  Br.  von  Zinnendorf  den  Hammer 

der  Loge  zu  den  drei  Weltkugeln  nieder.  Zu  seinem  Nach- 
folger vmrde  der  Br.  Hans  Christian  Krüger,  Kammer- 
gerichtsrath,  gewählt. 

Seine  Ämtsführung  ist  dadurch  von  Bedeutung,  dass 
die  von  ihm  umgearbeiteten  Rituale  der  ersten  vier  Grade 
bereits  im  Juli  1766  eingeführt  wurden. 

In  der  „Haupt -Einleitung^  zu  diesen  Ritualen  findet 
sich  in  dem  4.  Abschnitt:  „Von  den  nothwendigen  Eigen- 
schaften eines  Freimaurers"  folgende  Vorschrift: 

„Nur  ein  Christ  kann  in  unseren  ehrwürdigen  Orden 
aufgenommen  werden,  keineswegs  aber  Juden,  Muhamedaner, 
Heiden.  Diejenigen  Logen,  welche  von  letzteren  Jemand 
zugelassen  haben,  geben  dadurch  den  sichersten  Beweis,  dass 
sie  nicht  wissen,  was  ein  Freimaurer  sei.  Wären  alle  unsere 
Brr.  bereits  zu  derjenigen  Stufe  von  Tugend  gelangt,  wohin 
nur  die  einzige  Moral  unserer  Religion  führen  kann,  so 
würde  dieser  Abschnitt  der  kürzeste  sein.  Jetzt  aber  müssen 
wir,  indem  wir  die  ausschliessliche  Macht  der  christlichen 
Religion,  ein  böses  Herz  gut  zu  machen,  ehrfurchtsvoll  ver- 
ehren, nur  diejenigen  Tugenden  anzeigen,  ohne  deren  Aus- 
übung keiner  ein  taugliches  Mitglied  unseres  Ordens  sein 
kann:  Uneigennützigkeit,  Verschwiegenheit,  Behutsamkeit, 
Unerschrockenheit,Beständigkeit,  Sittlichkeit  und  Gefälligkeit. " 

Bereits  früher  und  zwar  mittels  Urkunde  vom  13.  Januar 
176Ö  hatte  der  Br.  von  Hund  als  Provinzial- Grossmeister 
der  VII.  Provinz,  —  welche  Würde  er  damals  und  bis  zum 
Jahr  1772  mit  der  des  Heermeisters  in  sich  vereinigt  hatte,  — 
den  Br.  Krüger  zum  Obermeister  einer  wahren  und  echten 
Freimaurerloge  zu  Berlin  mit  der  Befugniss,  Freimaurer  in 
die  ersten  vier  Grade  aufzunehmen,  ernannt. 

Die  eingeleiteten  Unterhandlungen  waren  indessen  so 
weit  vorgeschritten,  dass  die  Mutterloge  zu  den  drei  Welt- 

*)    Vgl.  Flohr,    Geschichte   der  Grossen  Loge  von  Preussen 
gen.  Royal  York.    I,  6  u.  7  ff. 


—    55    — 

kugeln  mitihrerTochterloge„2urEintracht"am9.August  1766*)  1766 
nach  dem  Bescbloss  der  Mehrheit  die  Bearbeitnng  des 
Clerm entaschen  Systems  anfgab  und  sich  in  aller  Form 
der  strikten  Observanz**)  als  Präfektur  Templin  der 
VII.  Provinz  anschloss.  Diesem  Beispiel  folgte  am  5.  März 
1767  die  Schottenloge  .l'Union*'  und  erhielt  den  Namen: 
,  Friedrich  zum  goldnen  Löwen  ^. 

In  diesem  Jahr  veurde  zu  Frankfurt  a.  M.  die  Loge 
„Zur  Einigkeit^  von  der  Grossloge  zu  London  als  Provinzial- 
Loge  von  Ober-  und  Nieder-Rhein  und  Franken  beurkundet, 
und  Br.  Gogel  zum  Provinzial-  Grossmeister  ernannt. 

Während  des  Winters  trafen  die  Parteien,  welche  sich 
in  der  Mutterloge  gebildet  hatten,  scharf  auf  einander,  und 
zu  Anfang  des  Jahres  1767  trennte  sich  zuerst  der  Bruder  i767 
Koppen  mit  mehreren  seiner  Anhänger  von  ihr. 

Diese  Brr.  errichteten  Logen  eines  ihnen  eigenen  neuen 
Systems  unter  dem  Namen  der  „afrikanischen  Bauherren,^ 
welches  sich  bald  verbreitete,  hier  in  Berlin  aber  schon  im 
Jahr  1775  einging  und  1787  überhaupt  aufhörte.  Ferner 
trat  im  Jahr  1767  die  sg.  klerikale  Branche***)  des  Tempel- 
herrn-Ordens  auf.     Ihr  erstes  Kapitel  wurde  in  der  in  diesem 

*)  Die  Urkunde  für  die  Altschottische  Direktorial-  und  Matterloge 
der  Vil.  Provinz  unter  dem  bisherigen  Namen  zu  den  H  Weltkugeln 
ist  vom  13.  Januar  1766  ausgestellt. 

**)  Die  Logen  der  strikten  Observanz  führten  später  den  Namen 
„Vereinigte  deutsche  Logen". 

♦♦♦)  Die  Fratres  Clerici  Ordinis  waren  nach  Starck  eigentlich  Ab- 
kömmlinge der  Es^&er,  welche  im  gelobten  Lande  mit  flrforschung 
der  geheimen  Kenntnisse  der  Natur  eich  beschäftigt  hatten  und  in  diesen 
höheren  Wissenschaften  zu  grosser  Vollkommenheit  gelangt  waren. 
Nach  Entstehung  des  Tempel-Ordens  im  Anfang  des  12.  Jahrhunderts 
h&tten  sie  mit  einigen  Tempelherren  Bekanntschaft  gemacht,  anter 
welchen  auch  ein  Neffe  des  h.  Bernhard  gewesen,  worauf  sich  dann 
diese  Kssäer  mit  dem  Orden  vereinigt,  von  dem  h.  Bernhard  eine  besondere 
Heftel  erhalten  h&tten,  und  dessen  Neffe  zum  geistlichen  Grossprior 
erwählt  w&re.  Diese  geistlichen  Brr.  wären  dann  beständig  die  Be- 
wahrer der  Gesetze  und  Geheimnisse  des  Ordens  geblieben,  und  ihnen 
hauptsächlich  habe  der  Orden  sein  nachmaliges  Ansehen  und  einen 
Theil  der  grossen  Reichthümer  zu  verdanken  gehabt    Bei  der  Auf- 


—    56    — 

L767  Jahr  zu  Wismar  gegründeten  Loge  za  den  3  Löwen  durch  den 
Br.  Starck*)  im  Verein  mit  den  Brrn.  v.  Vegesack  und  von 
Bohnen  errichtet,  und  das  zweite  Kapitel  im  Jahr  1770 
zu  Königsberg  i.  Pr.  von  den  Brr.  Hippel,  Hoyer  und 
Betrand. 

Br.  V.  Zinnendorf  entsagte  nebst  dem  Br  Kramer  am 
6.  Mai  1767'*'*)  gänzlich  der  Mitgliedschaft  unseres  Bundes. 

Der  Meister  vom  Stuhl,  Br.  Krüger,  sammelte  die  Brr., 
welche  erklärten,  bei  den  diesseitigen  Logen  bleiben  zu 
wollen.     Es  waren  ihrer  52. 

Das  Johannisfest  wurde  am  5.  Juli  von  der  Mutter- 
loge und  der  Loge  „zur  Eintracht"  gemeinschaftlich  gefeiert. 

Der  Br.  Bau  mann  war  nach  dem  Austritt  des  Br. 
V.  Zinnendorf  aus  der  Mutterloge  zu  den  drei  Welt- 
kugeln von  Stockholm  zurückgekehrt  und  händigte  die 
mitgebrachten  schwedischen  Ritualien  dem  Br.  v.  Zinnen dorf 
ein,  in  dessen  Namen  er  dort  unterhandelt  hatte. 
1768  Im  Jahr  1768  stiftete  der  Br.  v.  Zinnendorf  durch  den 

Br.  V.  Geusau  die  erste  Loge,  nämlich  „Minerva"  zu 
Potsdam  mit  der  Formel:  „kraft  der  mir  beiwohnen- 
den Gewalt." 

Br.  Krüger  und  Br.  Koppen  leiteten  zwar  eine 
Wiedervereinigung  mit  dem  Br.  v.  Zinnendorf  ein,  welche 
auch  in  den  nächsten  Jahren  immer  von  Neuem  versucht 
wurde,  aber  immer  wieder  scheiterte. 


hebang  des  Tempel -Ordens  hätten  sie  dessen  geheimste  Nachrichten 
and  Urkunden  darch  Vermittelung  eines  gewissen  St.  John  Eures, 
welcher  sie  von  Richard  Burton,  dem  Presbyter  und  Prior  des  Tempels 
zu  London  erhalten,  in  Verwahrung  bekommen,  auch  viele  dem  Orden 
gehörige  Kostbarkeiten  gerettet,  in  deren  Besitz  sie  sich  zum  Theil  noch 
befänden.    (Maurerhalle  III.,  45.) 

*)  Ueber  den  Lebenslauf  Starck's  s.  Allg.  Handbuch  der  Fm.  — 
3.  Aufl.  II,  422  ff.  und  Findeis  Baubütte  1873,  S.  U. 

**)  In  einem  Schreiben  vom  16.  November  1766  an  den  Heer- 
meister y.  Hund  hatte  er  seinen  Austritt  aus  der  strikten  Observanz 
bereits  erklärt  und  der  Loge  zu  Halle  Anzeige  davon  gemacht. 
(Eckstein  Geschichte  der  Loge  i.  0.  Halle.    S.  61.) 


—    57    — 

1769  wnrde  der  Br.  v.  Köhler  zam  Meister  vom  Stuhl  1769 
der  Matterloge  and  Br.  Krüger  zum  Obermeister  ge- 
wählt, und  beide  Aemter  für  dauernd  erklärt. 

Die  Zwiste  nach  aussen  dauerten  fort;  Br.v.  Zinnen- 
dorf erneuerte  in  Berlin  die  Loge  „zu  den  drei  goldenen 
Schlüsseln,^  welche  bis  zum  Jahr  1750  in  Halle  bestanden 
hatte  (Vgl.  S.  17). 

Am  24.  Februar  1770*)  stiftete  die  Mutterloge  eine  1770 
neue  Tochterloge  in  Berlin  unter  dem  Namen  zum 
„flammenden  Stern, **  die  grösstenteils  aus  militärischen 
Brm.  bestand,  und  deren  erster  Meister  vom  Stuhl  der 
Br.  Christian  Adam  Marschall  v.  Bieberstein,  Kapitän  im 
Regiment  v.  Bülow  war. 

Diese  und  die  Loge  „zur  Eintracht **  bildeten  jetzt  mit 
der  Mutterloge  eine  gemeinsame  Körperschaft. 

Am  Schluss  des  Jahres  hatte  der  Kronprinz,  nachmalige 
König  Friedrich  Wilhelm  II.,  durch  Vermittelung  des 
Br.  Cothenius,  Geheimen  Raths,  und  Generalstabs-Medi- 
kus,  Leibarzt  König  Friedrich  II.,  der  Mutterloge,  damals 
genannt  die  „Loge  der  strikten  Observanz,^  seinen  Schutz  zu- 
gesichert, wie  durch  sein  Handschreiben  bestätigt  wird: 

Mein  lieber  Herr  Geheimer  Rath!  Ich  habe  ein 
Schreiben  von  der  Freimaurer-Loge  der  strikten  Observanz 
erhalten,  worin  die  Brr.  derselben  wegen  der  Protektion, 
so  Ich  denselben  auf  Ihr  Ansuchen  ohnelängst  durch  Sie 
habe  versichern  lassen,  danken,  und  den  rühmlichen  Plan 
mir  entdecken,  wonach  diese  Loge  die  menschlich  mög- 
liche Vollkommenheit  zu  erreichen  suchet.  Versichern 
Sie  annoch  dieser  Gesellschaft  in  Meinem  Namen,  dass, 
wenn  sie  sich  angelegen  sein  lässt,  in  ihrer  Wahl  behut- 
sam zu  sein  und  diejenigen,  welche  nicht  nach  ihren 
angenommenen  guten  Prinzipien  einschlagen  wollen,  aus- 
zusondern. Ich  der  zuversichtlichen  Meinung  bin,  dass  sie 
sich  um  den  Staat  vorzüglich  verdient  machen  vrird,  und 

*)  Erst  unter  dem  13.  Janoar  1776  erhielt  die  Loge  ,zam 
flammenden  Stern**  nachträglich  eine  Stiftnngs  *  Urkunde. 


--    58    — 

1770  Ich  ihr  dagegen  allen  Schutz  angedeihen  lassen  werde. 
Ich  bin  übrigens,  mein  lieber  Herr  Geheimer  Rath,  Dero 
Wohlaffektionirter  Freund 

Friedrich  Wilhelm. 

Potsdam,  16.  November  1770. 
An  Herrn  Geheimen  Rath  Cothenius. 

Am  29.  November  1770  schloss  die  Mutterloge  mit 
Koppen  und  Zinnendorf  einen  Vergleich.  Man  kam 
überein,  „dass  man  sich,  weil  die  Freimaurerei  in  der 
einen  Person  des  Kronprinzen  einen  Protektor  hätte, 
einander  Einigkeit  und  Liebe  gelobe,  einander  als  recht- 
mässige Freimaurer  anerkenne  und  die  Brr.  gegenseitig  zu 
den  Arbeiten  zulassen  wolle." 

In  einem  Schreiben  vom  22.  März  1771  brach  jedoch 
der  Br.  Koppen  die  Verbindung  mit  der  Mutterloge  wieder 
ab,  „weil  der  Grossmeister  der  Provinz,  Br.  v.  Hund,  den 
Friedensbund  nicht  bestätigt  habe". 

Im  Jahr  1770  schloss  die  Grossloge  von  England  einen 
Bündniss-Vertrag  mit  der  Grossloge  von  Holland  ab,  welcher 
zugleich  Bestimmungen  über  das  Sprengelrecht  enthält,  und 
auch  abgesehen  hiervon  deshalb  von  allgemeinem  Interesse 
ist,  weil  die  Englische  Grossloge  bereits  im  Jahr  1770  in 
gleicher  Weise  wie  drei  Jahre  später  den  deutschen  Logen 
gegenüber  eine  Hoheit  über  alle  Grosslogen  in  Anspruch  nahm. 

Die  Niederschrift  der  englischen  Grossloge  vom  25.  April 
1770  lautet:  „Der  Past-Grossmeister  für  fremde  Logen  zeigt 
der  Grossloge  an,  dass  er  vor  Kurzem  von  Charles  Baron 
V.  Boetzlaar,  Grossmeister  der  National-Grossloge  der 
vereinigten  Provinzen  von  Holland  und  den  Kolonien  ein 
Schreiben  erhalten  habe,  in  welchem  dieser  um  die  Aner- 
kennung der  Grossloge  seitens  unserer  Grossloge  nachsuchte, 
und  gleichzeitig  unsere  Superiorität  anerkennt,  indem  er  das 
Versprechen  hinzufügt,  dass  unter  der  Bedingung,  unsere 
Grossloge  wolle  in  Zukunft  innerhalb  seines  Sprengeis  keine 


—    59    — 

neuen  Logen  errichten,  die  Grossloge  von  Holland  sich  in  1770 
Betreff  unseres  Sprengeis  in  allen  Welttheilen  dieselbe 
Beschränkong  auferlegen  werde.  Auf  diese  Bedingungen  hin 
beantragte  derselbe  ein  festes  Freundschaftsbündniss  zwischen 
den  beiden  Grosslogen  —  der  Form  nach  zwischen  den 
beiderseitigen  Grossbeamten  —  zu  schliessen  und  sich 
gegenseitig  Jahresberichte  zuzustellen,  welche  die  im  Lauf 
des  Jahres  stattgehabten  wesentlichen  Verhandlungen  ent- 
halten sollten.  Es  wurde  der  Antrag  gestellt,  den  von  dem 
Baron  Boetzlaar  vorgeschlagenen  Vertrag  abzuschliessen. 
Dieser  Antrag  fand  die  erforderliche  Unterstützung  und  wurde 
bei  der  darauf  folgenden  Abstimmung  angenommen/' 

Im  Jahr  1771  steigerten  sich  die  Zwistigkeiten  der  ver-  1771 
schiedenen   Logenparteien   zu   einer  sehr   beklagenswerthen 
Höhe.     Von  allen  Seiten  wurde  höchst  leidenschaftlich  ver- 
fahren.     Doch   sind    die   Vorfalle   jener   Zeit   geschichtlich 
ohne  Bedeutung. 

Da  man  fühlte,  dass  eine  bessere  Einrichtung  der  1772 
strikten  Observanz  nöthig,  und  diese  vom  Br.  Hund  allein 
nicht  zu  erwarten  sei,  wurde  im  Juni  1772  der  Konvent  zu 
Kohlo,  einem  Schlosse  des  Grafen  v.  Brühl  in  der  Ober- 
lausitz, abgehalten.  Zu  diesem  waren  Seitens  der  Präfektur 
Templin  (Berlin)  die  Brr.  Krüger  und  Wöllner  abgeordnet. 
Dort  wurde  eine  kapitularische  Regierung  der  VII.  Provinz 
errichtet.  Sie  hatte  ihren  Sitz  in  Dresden  und  wurde  aus 
den  Vertretern  aller  Sprengel  zusammengesetzt.  Zum  Direktor 
wurde  der  Br.  Graf  v.  Bünau,  zum  Ordensschatzmeister  der 
Br.  V.  Heinitz,  zum  Ordens-Schriftführer  der  Br  Jahn, 
zum  General -Visitator  der  Br.  Baron  v.  Rackwitz,  zum 
General -Prokurator  der  Br.  v.  Thilo  w  gewählt.  Die  anderen 
Mitglieder  des  Direktoriums  waren:  der  Vorsitzende  des 
Dresdener  Sprengeis,  Br.  v.  Brüggen;  der  Abgeordnete  des 
Kurländischen  Sprengeis,  Br.  v.  Loben;  der  Abgeordnete 
des  Berliner  Sprengeis,  Br.  v.  Broitzen;  der  Abgeordnete 
des  Leipziger  Sprengeis,  Br.  Baron  v.  Hohenthal;  der 
Abgeordnete  des  Hanoverschen  Sprengeis  Br.  Boyenhold; 
der   Abgeordnete  des   Frankfurter   Sprengeis,    Br.    Ferber. 


—    60    — 

1772  Zugleich  wurde  der  Herzog  Ferdinand*)  von  Braanschweig 
zum  Grossmeister  (Magnos  Superior  Ordinis)  aller  vereinigten 
Logen  der  VIT.  Provinz,  der  Herzog  Karl  von  Sachsen, 
ehemals  Herzog  von  Karl  and  —  nachdem  er  am 
11.  September  1772**)  von  dem  Feldmarschall  Grafen 
V.  Brühl  in  dessen  Schloss  zu  Dresden  in  den  Orden  auf- 
genommen worden  —  zum  Oberen  (Superior  ordinis) 
in  Ober-Sachsen,  der  Herzog  Karl  von  Mecklenburg-Strelitz 
zum  Oberen  in  den  sämmtlichen  Kur- Hannoverschen  und 
Mecklenburgischen  Landen  und  Prinz  Friedrich  August 
von  Braunschweig  zum  Oberen  in  den  Preussischen  Staaten 

ernannt. 

Zum  National- Grossmeister  für  die  Preussischen  Staaten 

wurde  demnächst  durch  den  Grossmeister  Herzog  Ferdinand 

der  damalige  Prinz  Friedrich  August  von  Braunschweig, 

nachmalige    Herzog    von    Braunschweig -Oels    und    Königl. 

Preuss.  General-Lieutenant,  gewählt,  nachdem  er  durch  den 

Heermeister   Br.  v.  Hund    bereits   am  27.  April    desselben 

Jahres    zum    Präfekten    der    Präfektur    Templin    ernannt 

worden  war. 

In  Berlin  wurde  ein  Altschottisches  Direktorium  errichtet, 

und   die  Mutterloge   zu   den  drei  Weltkugeln  nahm  die  von 

ihrem  neuen  National-Grossmeister  herrührende  Benennung 

„Grosse   National***)-Mutterloge    der    Preussischen 

Staaten" 
an. 


*)  Auf  seine  Emennnng  zum  Grossmeister  wurde  eine  Denkmünze 
geschlagen,  deren  Vorderseite  sein  Bildniss  mit  der  Umschrift 
Ferdinandus  Dux  Bruns.  et  Luneb.  omn.  Qerm.  onit.  Lib.  murar.  supr. 
Moderator  trägt  Die  Rückseite  zeigt  den  ruhenden  Löwen,  der  die 
maurerischen  Symbole  schützt,  mit  dem  Motto :  Vidi,  vici,  quiesco,  und 
der  Umschrift:  Ob  felic.  reunion.  Murar.  Libero r.  German. 

Dem  Abdruck  dieser  Denkmünze  in  Ernst  Zacharias  Numotheca 
Numismatica  Latomorum  Heft  II  (Dresden  1841)  ist  eine  Zeichnung 
seines  maurerischen  Sigels  beigefügt 

**)  S.  die  Beschreibung  der  Aufnahme   in   der  Zeitschrift  „Frei- 
maurerhalle"  Bd.  4,  S.  28. 

***)  Zur    Verständigung    ist    hier  zu   erwähnen,   dass   nach   der 
Verfassung  der  strikten  Observanz   die  S.  I.  (Superiores  Ignoti)  den 


—    61     — 

Am  2.  November  war  die  feierliche  Einführung  des  1772 
National-Grossmeisters,  Prinzen  Friedrich  August,  in  die 
Hutterloge  erfolgt,  nachdem  er  am  24.  September  in  die 
höheren  Grade  des  Freimaurerordens  aufgenommen  worden 
und  demnächst  als  Präfekt  in  der  Präfektur  Templin  ein- 
gesetzt worden  war. 

g&Dzen  Orden,  bestehend  aus  IX  Provinzen,  leiteten.  An  ihrer  Spitze 
stand  der  unbekannte,  rechtmässig  erwählte  Grossmeister  des  seit 
seiner  Aufhebung  im  Geheimen  fortgesetzten  Templer -Ordens,  dessen 
Ermessen  es  yorbehalten  bleibt,  sich  öffentlich  zu  zeigen.  Es  erinnert 
diese  EinrichtUDg  an  die  Lehre  der  Schwedischen  Freimaurer,  wo  der 
Grossmeister  auch  unbekannt  ist  und  seinem  Ermessen  es  vorbehalten 
bleibt,  sich  öffentlich  zu  zeigen,  und  bis  zu  diesem  öffentlichen  Hervor- 
treten eine  jede  der  9  Provinzen  seines  Ordens  durch  einen  Vertreter 
verwalten  lässt.  Abweichend  von  dieser  jetzt  noch  geltenden  Ein- 
richtung der  Schwedischen  Grossloge  stand  an  der  Spitze  einer  jeden 
Provinz  der  sog  strikten  Observanz  als  Leiter  des  Rittergrades  der 
Heermeister  (Magister)  und  femer  als  Leiter  der  ersten  4  Grade  der 
Grossmeister  (Supremus  Moderator),  auch  sonst  S.  M.  S.  0.  der  Kürze 
wegen  geschrieben  für  Serenissimus  Magnus  Superior  Ordinis.  An 
der  Spitze  der  einzelnen  Unterabtheilung  (Natio)  der  Provinz  stand 
der  National -Grossmeister.  Dieser  bildete  im  Verein  mit  dem  Alt- 
schottischen  Obermeister  das  altschottische  Direktorium.  Letzteres 
war  mit  der  vollen  Gewalt  verschen  und  setzte  die  Beamten  der 
Johauiiiblogen,  die  ihm  förmlich  unterworfen  waren,  nach  seinem 
Belieben  ein. 

Die  Vertreter  der  VII.  Provinz  hatten  bereits  1772  auf  dem 
Konvent  zu  Kohlo  beschlossen:  1.  dass  die  Gesellschaft,  welche 
sich  die  VII.  Provinz  nenne,  keinem  Oberen  unterworfen  sei,  den  sie 
sich  nicht  frei  wähle;  2  dass  sie  sich  ihre  Gesetze  durch  die  Mehrheit 
der  von  ihr  gewählten  Vertreter  gebe. 

Die  in  Kohlo  versammelten  Brr.  trugen  Bedenken,  den  Herzog 
Ferdinand  von  Braunschweig  zum  Grossmeister  des  ganzen  Ordens  zu 
wählen,  n^eil  man  nicht  wissen  könne,  ob  der  rechtmässige  Gross- 
meister es  nicht  angemessen  finden  könne,  sich  öffentlich  zu  zeigen, 
seine  ihm  entzoienen  Rechte  zurückzufordern  und  dadurch  den  von 
ihnen  jetzt  allseitig  gewählten  Grossmeister  einer  unvermeidlichen 
Ungelegenheit  auszusetzen.^   (Zeitschrift:  Maurerballe  Bd.  111  Seite  424.) 

Die  von  den  gfbeimen  Oberen  ausgegangene  Lehre  der  sog. 
geheimen  Wissenschaften  hatte  in  das  deutsche  Freimaurertum 
sich  eingeschlichen  unter  dem  Namen  der  „Rosenkreuzer  alten  Systems*^ 
in  9  Graden.  Diese  Lehre  machte  sich  nicht  als  ein  förmliches  Logen- 
System  geltend  und  hatte  niemals  ganxe  Logen  für  sich  gewonnen. 


—    62    — 

1773  Das  Jahr  1773*)  verging  in  Bestrebungen  der  Loge, 
ihre  zerrütteten  Finanzen  herzustellen,  und  ausserdem  fanden 
noch  fruchtlose  Berathungen  zur  Feststellung  bestimmter 
Verträge  zwischen  den  verschiedenen  Logen  Berlins  statt. 

Der  Br.  v.  Zinnendorf  fuhr  mit  grosser  Thätigkeit 
fort,  neue  Logen  zu  gründen  und  schon  bestehende  für  sein 
System  zu  gewinnen.  Diese  Zinnendorf'schen  Logen 
waren  inzwischen  am  24.  Juni  1770  zu  einer  Grossloge 
zusammengetreten,  welche  nun  durch  einen  Vertrag  mit 
der  Londoner  Grossloge  vom  30.  November  1773**)  als 
„Grosse    Landesloge     von     Deutschland**     anerkannt 

1774  wurde  und  sich  im  Jahr  1774  einen  am  16.  Juli  ausgefertigten 
Königlichen   Schutzbrief   auswirkte.      Inzwischen    hatte   sie 

Nur  bei  einzelnen  zur  Schwärmerei  geneigten  Brrn.  war  der  Drang 
zur  Erlangung  yon  Kenntnissen  geweckt ,  welche  über  die  Grenzen 
des  menschlichen  Wissens  hinaus  reichen.  Dieses  System,  dem  leider 
der  Br.  Wöllner  so  wie  auch  mehrere  sonst  sehr  geachtete  Mitglieder 
der  Mutterloge  eine  Zeitlang  zugethan  waren,  erreichte  dadurch  seine 
Endschaft,  dass  die  geheimen  Oberen  um  das  Jahr  1787  durch  das 
sog.  Silanum  jede  Axbeit  in  den  Graden  untersagten  und  sich  für 
immer  zurückzogen,  auch  allen  weiteren  Schriftwechsel  mit  einzelnen 
Brrn.  aufgaben,  weil  sie  ihre  Verheissungen  nicht  zu  erfüllen,  die 
Widersprüche,  in  welche  sie  sich  verwickelt  hatten,  nicht  zu  lösen 
vermochten  und  nun  entdeckt  zu  werden  befürchten  mussten. 

*)  Im  Jahr  1773  erschien  in  Dresden  ein  Abenteurer  unter  dem 
Namen  eines  französischen  Obersten  Baron  Stein  von  Steinau,  den 
seine  Freunde  für  einen  natürlichen  Sohn  des  Königs  Ludwig  XV. 
ausgaben.  Dieser  wollte  ein  neues  System  der  Freimaurer  gründen 
und  citirte  die  Geister  der  Verstorbenen.  Es  war  dies  der  vormalige 
Kaffeewirth  Sehr  Opfer  aus  Leipzig.  Er  erschoss  sich  im  Rosenthal 
bei  Leipzig  am  8.  Oktober  1774. 

♦♦)  In  der  Niederschrift  der  Engl.  Grossloge  vom  19.  November  1773 
findet  sich  hierüber  folgender  Vermerk:  „^^^  Gross-Schriftführer  theilt 
der  Qrossloge  die  Einzelheiten  eines  Vorschlages  zu  einem  Freundschafts- 
bündniss  mit  der  Grossloge  von  Deutschland  unter  dem  Schutz  des 
Prinzen  ron  Hessen -Darmstadt  mit,  welcher  Vorschlag  allgemeinen 
Anklang  fand.*^ 

Dieser  Vertrag  wurde  im  Jahr  1788  von  der  Grossloge  wieder 
aufgehoben.  Aus  der  Niederschrift  der  Engl.  Grossloge  vom  12.  April  1786 
geht  jedoch  schon  hervor,  dass  damals  bereits  der  Bruch  in  Aussicht 
stand.    Es  heisst  dort:   Der  Grossschatzmeister  theilte  mit,  dass  ein- 


—    Ü3    — 

am  19.  Hai  1774  auch  mit  der  Loge  „Royal  York  de  TAmitiö«,  1774 
—  und  zwar  auf  den  Vorschlag  der  Ghrossloge  von  England  — 
einen  Yereinigungs- Vertrag  abgeschlossen.  Nach  diesem 
Vertrag,  welcher  erst  am  11.  April  1778  wieder  aufgehoben 
MTurde,  sollte  zwar  jede  der  beiden  Logen  fOr  sich  wie 
bisher  nach  ihrem  besonderen  Ritual  arbeiten,  auch  in 
Bezug  der  Aufnahme  und  Beförderung  selbständig  bleiben, 
jedoch  in  allen  anderen  Beziehungen  die  engste  Verbrüderung 
stattfinden,  namentlich  sollten  die  Feste  gemeinschaftlich 
gefeiert  werden. 

Die  Grosse  National-Mutterloge  der  Preussischen 
Staaten  fühlte  das  Bedürfniss,  sich  in  ihrem  Innern  zu  be- 
festigen und  arbeitete  mit  Eifer  daran. 

Sie  errichtete  in  diesem  Jahr  in  Berlin  eine  neue  Tochter- 
loge unter  dem  Namen:  „Friedrich  zu  den  drei  Seraphim", 
welche  am  19.  August  unter  dem  Vorsitz  ihres  Stifters,  des 
Br.  V.  Pennavaire,  Hofmarschalls  des  Herzogs  Friedrich 
August  von  Braunschweig -Oels,  von  diesem  als  National- 
Grossmeister  in  dessen  Palais  in  der  Wilhelmstrasse  No.  72 
(später  Sack^schen  Palais,  jetzt  Ministerium  des  Königlichen 
Hauses)  eröffnet  ward,  und  die  Verpflichtung  hatte,  in 
französischer  Sprache  zu  arbeiten,  indem  es  die  Absicht  war, 

(regangenen  verl&sslichen  Nachrichten  zufolge  die  Gro8sloge  zu  Berlin 
durch  den  unduldsamen  Geist  mehrerer  ihrer  Bestimmungen,  so  wie 
durch  ihr  Verfahren  bei  mehreren  Logen  und  achtbaren  Brrn.  Deutsch- 
lands grossen  Verdruss  erregt  habe,  welche  sich  in  Folge  dessen  ron 
der  Berliner  Grossloge  getrennt  hätten  und  Abhülfe  ihrer  Beschwerden 
von  der  Londoner  Grosslogc  erhofften.  —  Die  Grossloge  befand,  dais» 
da  die  Bestimmungen  und  das  Verfahren  der  gedachten  Berliner  Gross- 
loge dahin  gingen,  die  Gesellschaft  zu  veruneinigen  und  sie  zu  be- 
schränken, dies  gegen  die  Absicht  und  die  Bedeutung  des  mit  der 
Berliner  Grossloge  im  Jahr  1773  abgeschlossenen  Vertrages  sei.  Der 
Gross-Schatzmeistcr  stellte  daher  den  durch  Br.  William  Atkinson 
unterstützten  Antrag,  den  Grossroeister  und  die  Qrossbeamten  zu  er- 
mächtigen, diejenigen  Massregeln  zu  ergreifen,  welche  sie  für  nöthig 
erachteten  um  den  mit  der  Berliner  Grossloge  geschlossenen  Vertrag 
aufzuheben  oder  abzuändern.  —  Dieser  Antrag  wurde  einstimmig 
angenommen. 


—    64    — 

1774  für  die  aus  dem  Verein  mit  der  Mutterloge  geschiedene  Loge 
„de  l'Ämitiö^  eine  andere  französische  Loge  zu  gewinnen. 

Hinsichtlich  der  auswärtigen  Tochterlogen  wurde  eine 
bestimmtere  und  festere  Verbindung  mit  der  Mutterloge 
eingeleitet. 

Da  die  Verhältnisse  der  „Grossen  Landesloge  von  Deutsch- 
land" zur  strikten  Observanz  sich  so  gestaltet  hatten,  dass 
gegenseitig  den  Brrn.  des  einen  Systems  der  Besuch  der 
Logen  des  anderen  untersagt  war,  wurde  am  11.  März  1774 
in  der  Mutterloge  beschlossen,  Logen-Mitgliedzeichen  einzu- 
führen. 

Der  National- Grossmeutter  veranlasste  die  Mitglieder 
der  Grossen  National-Mutterloge,  ein  Dreieck  mit  drei  Welt- 
kugeln an  den  Ecken*),  an  einem  rothen,  goldgeränderten 
Bande  um  den  Hals  zu  tragen.  Jede  Tochterloge  sollte  sich 
ein  ihrem  Namen  und  Wappen  entsprechendes  Logenzeichen 
wählen,  und  dies  die  Mitglieder  an  einer  Bandschleife  im 
Knopfloch  oder  am  Knopf  auf  der  Brust  tragen.  Dieser 
letzteren  Bestimmung  wird  bei  den  Berliner  Tochterlogen 
noch  immer  entsprochen,  die  auswärtigen  sind  aber  grössten- 
teils davon  abgewichen  und  tragen  ihre  Logenzeichen  um 
den  Hals. 
1776  1775  am  2.  Mai  legte  Br.  Krüger  sein  Amt  nieder,  und 

Br.  WöUner  wurde  vom  Grossmeister,  Herzog  Ferdinand 
von  Braunschweig,  aus  der  Zahl  der  ihm  von  der  Präfektur 
Templin  vorgeschlagenen  drei  Brr.  zum  Alischottischen 
Obermeister  eingesetzt.  Dieser  Br.,  später  Staatsminister, 
damals  noch  Kammer-Rath  des  Königlichen  Prinzen  Heinrich, 
hatte  ein  ausgezeichnetes  Talent  für  die  Verwaltung. 

Br.  Wöllner  begann  seine  Amtsführung  damit,  dass 
er  alle  die  Streitigkeiten,  die  bisher  namentlich  zwischen 
den  Brrn.  Krüger  und  v.  Zinnendorf  fortgedauert  hatten, 

*)  In  dem  Abzeichen  befand  sich  der  Namenszug  des  National- 
Grossmeisters.  Nach  dessen  Ausscheiden  aus  dem  Amt  wurde  dieser 
Namenszug  aus  dem  Mitgliedzeichen  durch  Beschluss  der  Grossloge  vom 
7.  Febiuar  1799  entfernt,  und  wurde  die  von  dem  Br.  Stiele  entworfene 
Zeichnung  des  Abzeichens  in  der  gegenwärtigen  Form  genehmigt. 


—    65    — 

gänzlich  beilegte  und  das  Geschehene  in  Vergessenheit  1775 
brachte.  Dagegen  lenkte  er  die  Aufmerksamkeit  und 
Thätigkeit  der  Brr.  auf  die  Verwaltung  der  Loge  und  ward 
darin  von  den  Brm.  Marschall  v.  Bieberstein,  Gause, 
Hymmen,  Theden,  Marchand,  Brendel  und  mehreren 
Anderen  kräftig  unterstützt. 

Er  setzte  zur  Regelung  aller  wirthschaftlichen  Verhält- 
nisse Gross-Beamten-Berathungen'*')  wieder  ein,  zu 
welchen  sich  namentlich  alle  Beamten  der  Mntterloge*"^) 
und  ihrer  hiesigen  Tochterlogen  unter  dem  Vorsitz  des 
Obermeisters  versammelten.  Zur  Besorgung  des  Haushalts 
der  Loge  belebte  er  die  bisher  nur  von  Zeit  zu  Zeit  thätig 
gewesene  Schaffnerloge  unter  dem  Namen  des  Stewards- 
Kollegiums,  dem  er  jedoch  bald  nachher  zur  Erzielung  eines 
ordnungsmässigen  Verfahrens  bei  dessen  Berathnngen 
wiederum  die  Form  einer  Johannisloge  gab.  Am  23.  Oktober 
wurde  das  Gross-Sekretariat  eingesetzt,  sowie  ein  Gross- 
Almosenier  und  2  Hospitaliers. 

An  dem  Tage,  an  welchem  Br.  Krüger  sein  Amt  als 
Obermeister  niederlegte,  wurde  auch  ein  freundliches  Schreiben 
der  Loge  Royal  York  vorgetragen.  Auf  den  Vorschlag  des 
Br.  Wöllner  ward  beschlossen,  dieser  Loge  ein  Fest  zu 
geben,  welches  auch  am  10.  Juni  stattfand  und  zur  allge- 
meinen Zufriedenheit  ablief,  so  dass  die  Logen  auch  das 
Johannisfest  am  24.  Juni  wieder  gemeinschaftlich  feierten. 
Die  von  Seiten  der  Loge  Royal  York  dabei  auftretenden 
Redner  drückten  die  Freude  über  das  gute  Verhältniss  mit 

^)  Die  älteste  Verfassung  vom  November  1740  enthielt  bereits  in 
dem  Abschnitt :  Loix  concemant  les  Officiers  de  la  Loge  anter  Hinweis 
auf  die  Gebräuche  der  Englischen  Logen  die  Anordnung  der  Beamten- 
Berathungen. 

**)  Die  Wirksamkeit  der  Grossen  National-Mutterloge,  welche  nur 
bei  besonderen  Veranlassungen  berufen  wurde,  verlor  dagegen  an  Be- 
deutung. Erst  1779  am  8.  Februar  berief  W  0 1 1  n  e  r  die  Grosse  Loge.  Vom 
b.  Juli  1779  bis  18.  August  1786  leitete  der  National -Grossmeister  in 
16  Sitzungen  die  Berathungen  der  Grossloge  persönlich.  In  den 
Jahren  1787  bis  1791  haben  die  Mitglieder  der  Mutterloge  gar  nicht 
und  in  den  beiden  folgenden  Jahren  nur  einmal  sich  versammelt 

Q—ch.  <L  Or.  Nat.-Mott«r-Lote.  6 


—    66    — 

1775  der  rechtmässigen  Matterloge  aas  und  nannten  den 
PrinzenFriedrich  Aagast  „den  gemeinschaftlichen  National- 
Grossmeister.''  Eine  Verbindung  in  Ansehung  des  Ritas 
and  der  Yerwaltang  beider  Logen  kam  jedoch  nicht  zu 
Stande,  and  der  Br.  Wöllner  war  vorsichtig  genag,  die 
Verhandlungen  fallen  zu  lassen,  bevor  sie  zu  einer  neuen 
Quelle  des  Unfriedens  wurden. 

Auf  dem  Konvent  zu  Branuschweig  vom  22.  Mai  bis 
6.  Juni  1775  wurde  beschlossen  (§  XI  des  Abschieds  vom 
24.  Juni  1775):  da  das  Provinzialkapitel  nicht  stets  ver- 
sammelt sein  könne,  statt  der  seitherigen  kapitularischen 
Regierung  ein  aus  einem  Vorsitzenden  und  den  vier  Gross- 
Beamten  oder  deren  Stellvertretern  bestehendes  Direktorium 
zu  errichten  und  solches  auf  drei  Jahre  nach  Braunschweig 
zu  verlegen.  Zum  Vorsitzenden  dieses  „Ober-Direktoriums^ 
war  der  Subprior  der  Präfektur  Braunschweig  Br.  E.  S.  v.  Lest- 
witz  zu  Braunschweig  ernannt  worden.  Alljährlich  sollte 
zwei  Mal  grosse  Versammlung  (sog.  Grossloge)  von  dem 
Altschottischen  Obermeister  und  den  Abgeordneten  oder  Ver- 
tretern gehalten  werden. 

In  dieser  Zeit  bestand  in  Berlin  eine  Gesellschaft^ 
welche  sich  selbst  dahin  schilderte,  dass  sie 

„sich  nach  Grundsätzen  und  Regeln  gebildet  habe,  die  der 
Religion  und  Vernunft  gemäss  sind,  dass  sie  aus  24  Mit- 
gliedern   bestehe,     theils    Offizieren,    theils    Königlichen 
Civil -Bedienten,  welche,  mit  der  grössten  Vorsichtigkeit 
ausgewählt,  Proben  der  Verschwiegenheit  und  des  Eifers 
fOr  die  Tagend  abgelegt  und  gesucht  haben,  ihre  Kenntnisse 
zu  erweitem  und  ihr  Betragen  untadelhaft  einzurichten." 
Diese  Gesellschaft  erklärte  in  einem  an  die  Mutterloge  zu 
den  drei  Weltkugeln   und   deren  drei  hiesige  Tochterlogen 
gerichteten  Schreiben,  dass  sie  ihre  erwähnten  Zwecke  noch 
besser  zu  erreichen  hoffe,  wenn  sie  sich  den  Gesetzen  der 
„verehrungswürdigen  Ma9onnerie*'  unterwürfe,  und  bat 
deshalb,  ihre  Mitglieder,  deren  Liste  eingeschickt  wurde,  zu 
Maurern  aufzunehmen  und  die  Gesellschaft  in  eine  besonder» 
Freimaurerloge  umzugestalten. 


—    67    — 

Die  Beschlüsse  der  Matterloge  fielen  unter  Bestätigung  1766 
des  National -Grossmeisters  dahin  ans,  dass  die  Mitglieder 
der  Gesellschaft  in  die  Loge  unentgeltlich  aufgenommen  und 
dann  nach  und  nach  bis  zu  Meistern  befördert,  dagegen  die 
Bibliothek  und  das  übrige  Eigenthum  der  Gesellschaft  mit 
dem  Logenvermögen  vereinigt  werden  sollte.  Die  Gesellschaft 
könnte  sodann  unter  dem  Vorsitz  eines  aus  den  Mitgliedern 
der  Mutterloge  zu  wählenden  Meisters  vom  Stuhl  als  eine 
besondere  Tochterloge  eingesetzt  werden. 

Die  Mutterloge  miethete  nun  für  sich  und  ihre  Töchter 
eine  grössere  Räumlichkeit,  nämlich  das  ganze  obere  Stock- 
werk des  Hauses  Leipziger  Strasse  No.  45,  in  welchem  am 
2.  September  die  feierliche  Einweihung  und  die  Einsetzung 
der  neuen  Loge  unter  dem  Namen  der  „Verschwiegenheit 
zu  den  drei  verbundenen  Händen**  erfolgte. 

Ausserdem  stiftete  die  Mutterloge  noch  in  diesem  Jahr 
die  St.  Johannisloge  „Zum  goldenen  Schwert"  in  Wesel,  wo 
seit  dem  6.  August  1744  eine  Loge  „Zu  den  drei  ehernen 
Säulen  *'(aux  trois  colonnes  d^airain)  bestanden  hatte,  welche 
ausser  Thätigkeit  war. 

In  diesem  Jahr  wurde  zum  ersten  Mal  das  Mitglieder- 
Verzeichniss  durch  den  Druck  verbreitet,  dann  1778,  1780, 
1786,  1788,  1791,  1796,  1799,  1801,  und  von  da  ab  alljährUch 
regelmässig. 

Im  Jahr  1776  erhob  sich  die  Grosse  National-Mutter-  1776 
löge  zu  immer  höherer  Blüthe.  Schon  am  9.  Januar  wurde 
unter  Vorsitz  des  National -Grossmeisters  selbst  der  Prinz 
Friedrich,  nachmaliger  König  von  Württemberg,  ange- 
nommen, und  sein  Br.,  Prinz  Ludwig  von  Württemberg, 
zum  Maurer  aufgenommen. 

Am  23.  Februar  ward  die  neue  Tochterloge  „Zum  Auf- 
richtigen Herzen**  (au  coeur  sincire)  in  Frankfurt  a.  d.  Oder, 
und  am  26.  März  die  Tochterloge  „Julius  zu  den  drei  empfind- 
samen Herzen**  in  Anklam  eingesetzt. 

Am  23.  Mai  hielt  der  Altschottische  Obermeister, 
Br.  WöUner,  eine  Aufio^hme-Loge,  wobei  der  National- 
Grossmeister,  Herzog  Friedrich  August  von  Brannschweig- 

6* 


—    68    — 

1776  Oels,  der  Erbprinz  von  Hessen-Dannstadt,  Prinz  Leopold 
von  Brannschweig  und  die  Prinzen  Friedrich  und  Ludwig 
von  Württemberg  zugegen  waren. 

Auch  das  Johannisfest  wurde  am  24.  Juni  glänzend 
begangen  und  dabei  das  Gesetz  bekannt  gemacht,  dass  künftig 
erst  vier  Wochen  nach  dem  in  einer  Lehrlingsloge  gemachten 
Vorschlag  eines  Suchenden  in  einer  Meisterloge  über  ihn 
gekugelt  werden  dürfe. 

Am  8.  November  1776  verstarb  zu  Meiningen  der  Heer- 
meister Br.  V.  Hund. 

1777  Beim  Johannisfest  dieses  Jahres  wurde  das  Bildniss 
des  Grossmeisters  der  Deutschen  Logen,  Herzogs  Ferdinand 
von  Braunschweig,  welches  dieser  der  Mutterloge  geschenkt 
hatte,  feierlich  überreicht.  Der  NationaUGrossmeister  selbst 
führte  bei  der  Festarbeit  den  Vorsitz  und  las  in  geöfEheter 
Versammlung  ein  Schreiben  des  Königlichen  Begründers  der 
Loge  zu  den  drei  Weltkugeln  vor,  in  welchem  Seine  Majestät 
ihr  sein  Bildniss  zusagte*).  Dieses  wurde  demnächst  am 
18.  Juli  in  der  Loge  übergeben. 

Die  Umsicht  des  Obermeisters,  Br.  Wöllner,  und  über- 
haupt der  Vorsteher  der  National-Mutterloge  in  deren  äusseren 
Angelegenheiten  hatte  augenscheinlich  so  gute  Folgen  auch 
für  ihr  inneres  Gedeihen  gehabt,  dass  es  in  dieser  Grossloge 
zur  Kegel  wurde,  alle  Zwistigkeiten  auf  das  Sorgfältigste  zu 
vermeiden,  so  lange  die  Selbständigkeit  der  Loge  nicht  durch 
zu  grosse  Nachgiebigkeit  gefährdet  würde.  Aus  diesem  Grund 
ward  keine  Eenntniss  davon  genommen,  dass  die  Grossloge 
von  London  in  Folge  einer  Beschwerde  der  Loge  Royal  York 
mit  dem  Br.  v.  Zinne ndorf  in  Zwist  gerieth. 

Im  Juni  ging  ein  Schreiben  des  regierenden  Herzogs 
Ernst  von  Sachsen  -  Gotha  ein,  in  welchem  er  der 
National-Mutterloge  die  Anzeige  machte,  dass  er  das 
Amt    eines    Grossmeisters    der    „Grossen    Landesloge    von 


*)  Eine  Nachbildung  dieses  Königlichen  Schreibens  ist  der  im 
Jahr  1838  gedruckten  Beschreibung  der  Sftkularfeier  der  Aufnahme 
Friedrichs  des  Grossen  in  den  Bund  beigefügt 


—    69    — 

Deutschland",  zq  dem  er  das  Jahr  zuvor  gewählt  worden  war,  1777 
niederlege. 

Inzwischen  hatten  die  Schwedische  Grossloge  and  das 
Ober-Direktoriom  der  strikten  Observanz  sich  einander 
genähert  and  wollten  eine  Vereinigung  beider  Systeme 
bewirken.  Zu  diesem  Zweck  kamen  zwei  Abgeordnete  der 
Grossloge  zu  Stockholm,  der  Br.  Graf  v.  Oxenstierna  und 
der  Br.  Baron  v.  Plommenfeld  mit  den  Abgeordneten  des 
Braunschweigischen  Ober- Direktoriums,  Brr.  v.  Rhetz  und 
Graf  Marschall,  denen  der  Grossmeister  Herzog  Ferdinand 
noch  den  Gross-Schriftführer  Br.  Schwarz  beigesellt 
hatte,  in  Hamburg  zu  einer  Berathang  zusammen.  Diese 
Abgeordneten  entwarfen  einen  Yereinigungsvorschlag,  welcher 
auch  vom  Herzog  Ferdinand  genehmigt  und  durch  ein 
Schreiben  des  Herzog  von  Südermannland,  damaligen 
Grossmeisters  der  Freimaurer  in  Schweden,  unterstützt 
wurde  und  im  Wesentlichen  Folgendes  enthielt: 

1.  Dass  man  sich  gegenseitig  die  nöthigen  Eröffnungen 
gemacht  und  anerkannt  habe,  man  sei  gleichen 
Ursprunges  und  habe  in  den  höheren  Graden  gleiche 
Zwecke; 

2.  Dass  man,  obgleich  in  den  unteren  Graden  eine 
Verschiedenheit  herrsche,  darin  nichts  ändern  wolle, 
um  kein  Aufsehen  zu  machen; 

3.  Was  die  Vereinigung  in  den  höheren  Graden  betreffe, 
so  würden  die  gegenseitigen  Abänderungen  einem  zu 
berufenden  General-Konvent  der  strikten  Observanz 
vorbehalten,  welchem  die  Schwedischen  Abgeordneten 
beiwohnen  sollen,  und  worm  der  Herzog  von 
Südermannland  (nachmaliger  König  Karl  XIH. 
von  Schweden)  zum  gemeinsamen  Heermeister  gewählt 
werden  solle. 

Am  29.  August  1777  erschienen  die  beiden  Schwedischen 
Abgeordneten,  Brr.  Graf  v.  Oxenstierna  und  Baron  v.  Plom- 
menfeld, in  der  Grossen  National -Mutterloge  zu  den  drei 
Weltkugeln  und  übergaben  eine  Urkunde  der  Grossloge  von 
Schweden    vom    28.  April    1777,   welche    Bezug    auf   den 


—    70    — 

1777  Br.  V.  Zinnendorf  und  dessen  Yerhältniss  zu  dieser 
Grossloge  hatte. 

Eine  Vereinigung  mit  der  Schwedischen  Grossloge 
unter  der  Heermeisterschaft  des  Herzogs  von  Sfldermann- 
land  erschien  der  Grossen  National  -  Mutterloge  der 
Preussischen  Staaten  wegen  der  daraus  sich  ergebenden 
politischen  Folgerungen  zu  bedenklich,  um  darauf  einzugehen, 
um  so  mehr,  da  sie  die  Zwecke  der  höheren  Grade  der 
strikten  Observanz  als  nicht  streng  maurerisch  erkannt 
hatte.  Sie  war  deshalb  der  ganzen  Lehrart  abgeneigt  und 
verzögerte  nur  ihre  offene  Erklärung  darüber  sowohl  aus 
Achtung  gegen  den  Herzog  Ferdinand  als  auch  um  nicht 
in  neue  Händel  verwickelt  zu  werden.  So  sandte  sie  denn 
auch  im  nächsten  Jahr  zu  der  für  die  Betreibung  der 
erwähnten  Vereinigung  abgehaltenen  Zusammenkunft  zu 
Wolfenbüttel  keine  Abgeordnete. 

Im  Jahr  1777  wurde  die  Tochterloge  „Maria  zum 
goldenen  Schwert^'*)  in  Köslin  gestiftet. 

1778  Im  Jahr  1778  ward  die  Grosse  National-Mutterloge  der 
Preussischen  Staaten  durch  ein  Schreiben  des  Gross-Orients 
von  Frankreich**)  zur  Einleitung  eines  Schriftwechsels 
eingeladen,  und  die  Grosse  Loge  von  Holland  eröfihete 
ebenfalls  mit  ihr  Unterhandlungen  zu  einer  näheren  Verbindung. 

*)  Diese  Loge  stellte  im  Jahr  1787,  wo  das  letzte  Mitglieder- 
Verzeidmiss  eingereicht  wurde,  ihre  Arbeit  ein.  Im  Februar  1793 
wurden  ihre  sftmmtlichen  Urkunden  durch  eine  Feuersbrimst  vernichtet. 
Erst  im  August  1810  wurde  sie  von  unserer  Grossloge  wieder  erneuert. 

**)  Bereits  am  9.  Mai  1766  hatte  der  Br.  ▼.  Zambauld,  General- 
Sekretair  der  „Sublime  Grande  Loge  de  France**,  in  deren  Auftrag  ein 
Schreiben  an  die  ^Grande  Loge  des  III  Globes  et  Nationale  de  Prusse*^ 
zu  Berlin  gerichtet,  worin  der  Wunsch  des  Schriftwechsels  zwischen 
beiden  Grosslogen  mit  dem  Bemerken  ausgesprochen  wird,  dass  der 
Bruder  Lautier,  Sekretair,  Dolmetscher  der  Grossloge  von  London, 
ihm  die  Adresse  unserer  Grossloge  mitgeteilt  habe. 

Das  Antwortschreiben  vom  8.  August  1766,  welches  die  Unter- 
schriften der  Brr.  v.  Zinnendorf,  v.  Kleist,  Krüger,  v.  Koehler 
trug,  ist  als  unbestellbar  zurückgekommen,  weil  der  Br.  v.  Zambauld 
inzwischen  verstorben,  und  der  Br.  Decker,  der  bei  gelegentlicher 
Anwesenheit  zu  Paris  die  Beförderung  des  Schreibens  übernommen 


—    71    — 

Die    Loge    „Friedericia   zum   Todtenkopf''*)   wurde   zu  1778 
Lüben  in  Schlesien  gegründet,  und  der  Prinz  Friedrich 
von  Württemberg  ward  ihr  Meister  vom  Stuhl. 

Nach  dem  Beginn  des  bayrischen  Erbfolgekrieges 
konnte  die  Loge  ,,zum  flammenden  Stern'',  welche,  wie 
erwähnt,  fast  nur  Brr.  des  Militarstandes  unter  ihren  Mit- 
gliedern zählte,  in  Berlin  nicht  fortarbeiten  und  war  deshalb 
von  der  Mntterloge  veranlasst,  für  die  Dauer  des  Krieges 
bei  der  Armee  zu  verbleiben.  Sie  arbeitete  auf  Grund  der 
Urkunde  vom  16.  Dezember  1778  demnach  zu  Landeshut  in 
Schlesien  als  Abordnungs- (Feld-) Loge  und  kehrte  erst  im 
folgenden  Jahr  nach  dem  Friedensschluss  nach  Berlin  zurück. 

Im  Jahr  1779  erkaufte  die  Loge  „zu  den  drei  Welt-  1779 
kugeln  **  einen  Garten  in  der  Nähe  von  Monbijou  (jetzt 
Ziegelstrasse  No.  14)  von  dem  Kaufmann  Müller  für 
3900  Thbr.  Da  die  Loge  damals  noch  keine  Korporations- 
Rechte  besass,  wurde  der  Kaufvertrag  am  16.  April  1779 
vom  Landrentmeister  Buch  holz  als  Käufer  abgeschlossen. 
Jedoch  erklärte  er  am  31.  Mai  1779  vor  einem  Notar,  dass 
er  diesen  Vertrag  nicht  für  sich,  sondern  als  Bevollmächtigter 
der  Loge  abgeschlossen  habe.  Dieser  Garten  wurde  aus 
Mangel  an  hinreichenden  Gebäuden  blos  zur  Feier  des 
Johannisfestes  und  zu  geselligen  Zusammenkünften  während 
der  Sommermonate  benutzt;  die  Logen  Versammlungen  selbst 
wurden  nach  wie  vor  in  den  gemietheten  Räumen  in  der 
Leipzigerstrasse  No.  45  gehalten. 

Am  5.  Juli  1779  ward  in  der  Grossen  National -Mutter- 
loge der  Beschluss  gefasst,  dass  diese  mit  allen  ihren 
Tochterlogen  die  hohen  Grade  der  strikten  Observanz  nicht 

hatte,  aller  Bemühungen  ungeachtet  zu  Paris  den  Sitz  der  „Grande 
Loge  de  France**  zu  ermitteln  nicht  Termochte. 

In  den  Jahren  1803,  1804  und  1805  sind  Schreiben  des  Gross- 
Orients  an  unsre  Qrossloge  mit  der  Unterschrift  des  damaligen  „Grand 
V^n^rable  Roettiger  de  Montaleau*'  eingegangen,  welche  die  innige 
Beziehung  beider  Orosslogen  bezeugen.  £in  gegenseitiger  Austausch 
der  Verhandlungen  fand  bis  zum  Jahr  1870  statt 

*)  Das  letzte  Mitgliedenrerzeichniss  dieser  Loge  ist  Tom  Jahr 
1781.    Von  da  fehlen  die  Nachrichten  im  Archiv. 


—    72     — 

779  mehr  bearbeiten,  jedoch,  um  kein  Aufsehen  zu  erregen  and 
ans  Rücksicht  anf  den  Herzog  Ferdinand  sich  noch  nicht 
von  diesem  Logenverein  trennen  wolle. 

Als  aber  im  Oktober  dieses  Jahres  ein  Erlass  vom 
Braunschweiger  Ober-Direktoriam  einging,  der  Massregeln 
betraf,  welche  auf  die  noch  immer  schwebende  Vereinigung 
mit  der  Schwedischen  Grossloge  Bezug  hatten,  wurde  in 
einer  Versammlung  der  Mutterloge  unter  Vorsitz  des 
National- Grossmeisters  beschlossen,  dem  Ober-Direktorium 
zu  erklären: 

„dasSy  wenn   es  auf  die  Beibehaltung  einer  freundschaft- 
lichen  Verbindung   mit   Schweden   ankäme,   man    damit 
einverstanden  sei,  dass  die  deutschen  und  schwedischen 
Brr.    sich    nach   wie   vor   wechselseitig   in    ihren   Logen 
zuliessen  und  ihre  Certificate  respektirten.     Hierzu  bedürfe 
es  aber  keiner  besonderen   engeren  Verbindung,   worauf 
die    Grosse    National -Mutterloge    überhaupt    sich    nicht 
einlassen  könne.    Da  ihre  Mitglieder  nur  als  blosse  Frei- 
maurer angesehen   sein   wollten,   so   könnte   sie  sich  auf 
die  Wahl  eines  Heermeisters  für  die  höheren  Grade  der 
strikten  Observanz,  besonders  in  der  Person  eines  fremden 
Prinzen,    nicht    einlassen.      Eines    anderweitigen    Gross- 
meisters in  der  deutschen  Maurerei  bedürfe  es  aber  nicht, 
da    sie    ihren    Grossmeister    in    der  Person   des  Herzogs 
Ferdinand  verehrte  und  Seine  Durchlaucht  sich  gnädigst 
erklärt  hätten,  es  noch  fernerhin  verbleiben  zu  wollen. ** 
Im  September  1779  kam  trotzdem  die  Vereinigung  der 
deutschen  Logen  strikter  Observanz  mit  Schweden  zu  Stande. 
Jeder  Theil    behielt   zwar   seine  Rituale,    der    Herzog   von 
Südermannland   wurde    aber    zum   Heermeister    der   VII. 
Provinz  (Deutschland)  und  der  Prinz  Karl  von  Hessen  zum 
Coadjutor  des  Heermeisters  gewählt. 

Da  viele  Präfekturen  die  Wahl  des  neuen  Heermeisters 
nicht  anerkannt  hatten,  traf  der  Herzog  Ferdinand  die 
Vorbereitungen  zu  einem  allgemeinen  Ordenskonvent 
und,  wenngleich  der  Herzog  von  Südermannland  ihn 
untersagte,  setzte  das  Direktorium  in  Braunschweig  dennoch 


—    73    — 

die   Vorbereitungen    dazu    fort.      Deshalb    legte    der   neue  1779 
Heermeieter  sein  Amt  nieder,  da  er,  wie  es  in  dem  Absage- 
brief heisst, 

„nichts  weiter  mit  den  deutschen  Brm.  zu  berathschlagen 
und  zu  verhandeln  haben  wolle,  und  erkenne  sonst 
Niemanden,  als  den  wahren  Grossmeister  und  die  wahren 
Superioren,  die  ihm  bekannt  seien,  als  seine  Oberhäupter  an.** 

Auch  ward  in  diesem  Jahr  der  Vorschlag  zur  Wieder- 
vereinigung der  Loge  „Royal  York^  mit  unserer  Grossloge 
gemacht.  Da  erstere  jedoch  ihr  Ritual  nicht  aufgeben  wollte, 
kam  die  Vereinigung  nicht  zu  Stande. 

Im  Jahr  1779  wurden 
zu  Aurich  in  Ostfriesland  die  Loge  ^zu  den  drei  Königlichen 

Adlern^*), 
zu  Brandenburg  a.  d.  H.  die  Loge  „Friedrich  zur  Tugend'' 
gestiftet. 

Die  Beiträge  für  die  dienenden  Brr.  mit  2  Thlrn.  jährlich, 
welche  bisher  von  diesen  unmittelbar  eingezogen  worden, 
wurden  nach  dem  Beschluss  der  Grossbeamten -Berathung 
vom  2.  Dezember  1779  vom  1.  Januar  1780  ab  von  der  1780 
Logenkasse  erhoben,  und  dagegen  den  dienenden  Brrn.  für  die 
zu  leistenden  Dienste  aus  der  Logenkasse  ein  Gehalt  gezahlt. 
Am  26.  Juni  wurde  in  der  Mutterloge  der  Beschluss 
gefasst,  dass  die  Meister  vom  Stuhl  der  Tochter  logen  als 
Ehrenmitglieder  der  Mutterloge  geführt  werden  sollten. 

Am  23.  Juni  ward  Goethe,  damals  31  Jahre  alt, 
in  der  Loge  „Amalia"  zu  Weimar  in  den  Freimaurer- 
bund aufgenommen.**) 

*)  Nach  dem  Schreiben  vom  22.  November  1779  ist  diese  Loge 
bald  nach  ihrer  Gründung  wieder  eingegangen.  Best&tigt  im  Jahr  1818 
durch  die  Grossloge  von  Holland ,  stellte  sie  um  das  Jahr  1826  ihre 
Arbeiten  nochmals  ein.  Erst  im  Jahr  1842  wurde  durch  die  Grossloge 
von  Hannover  die  Johannisloge  „zur  ostfriesischen  Union**  daselbst 
gegründet,  die  1850  nach  Emden  verlegt  wurde. 

^)  ^Goethe  als  Maurer*",  Vortrag  des  Br.  Stern.  Latomia  Bd.  18 
und  FindePs  Bauhütte  Jahrg.  18  No.  10.  Vortrag  des  Br.  Brenn  ecke. 
Allg.  Handb.  der  Freimaurer.    Leipzig  1900.    Bd.  I,  S.  372 ff. 


—    74    — 

1780  Die  Matterloge  stiftete  im  Jahr  1780  die  Loge  „Witte- 

kind zur  westphälischen  Pforte^*)  zu  Minden; 

1781  1781  die  Loge  „zum  heiligen  Johannes^ '^)  zu  Camin. 
Bereits  1780***)  hatte  der  Obermeister,  Br.  Wöllner, 

darauf  angetragen,  dass  ihm  zur  Erleichterung  bei  seinen 
vielen  Geschäften  ein  zugeordneter  Obermeister  zugesellt 
werde,  wozu  der  Br.  Peters,  Geheimer  Oberfinanzrath, 
ernannt  wurde. 

Mehrere  Einladungen  f)  des  Braunschweigischen  Ober- 
Direktoriums  zur  Theilüahme  an  Zusammenkünften  hatte  die 
National -Mutterloge   ablehnend  beantwortet,  und  auch  die 

1782  am  16.  Juli  1782  gehaltene  Zusammenkunft  zu  Wilhelms- 
bad bei  Hanau,  bei  welcher  der  Herzog  Ferdinand  von 
Braunschweig  von  den  Abgeordneten  aus  Ober-  und  Nieder- 


*)  Diese  Loge  wurde  am  13.  Juni  1849  durch  die  Grossloge  auf- 
gelöst. Erst  im  Jahr  18&5  wurde  zu  Minden  eine  neue  Loge  unter 
dem  Namen  „Wittekind*'  gegründet. 

**)  Diese  Loge  stellte  im  Jahr  1815  ihre  Arbeit  ein. 
***)  Am  13.  März  1780  wurde  auch  der  Vertrag  der  Grossen  Loge 
im  Haag  mit  der  strikten  Observanz  bekannt  gemacht. 

t)  In  dem  Rundschreiben  des  Ordens -Grossmeisters  Herzog 
Ferdinand  von  Braunschweig  vom  9.  September  1780  wird: 

1.  ein  General -Konvent  für  alle  Grosslogen  als  das  einzige  Mittel 
bezeichnet,  den  Orden  zu  retten,  ihm  eine  dem  Genius  und  den 
Sitten  des  Jahrhunderts  angemessene  Gestalt  zu  geben,  und  ihn 
auf  seine  wahren  Grundsätze  zurückzuführen ; 

2.  eröffnet ,  dass  Ungewissheit  und  Zweifel  über  verschiedene  Lehr- 
arten, Über  ihren  Ursprung  und  ihre  Rechtmässigkeit  eifrige  und 
unterrichtete  Brüder  auf  Untersuchungen  geleitet  habe,  die  meist 
von  bestem  Erfolg  gewesen,  —  dass  jetzt  vielleicht  der  beste  Zeit- 
punkt vorhanden  sei,  in  welchem  es  möglich,  mit  Unparteilichkeit 
die  Ergebnisse  dieser  Untersuchungen  zu  vergleichen,  um  bis  zu 
einem  hohen  Grad  von  Gewissheit  bestimmen  zu  können,  was  der 
Orden  sein  müsse,  wenn  er  den  Erwartungen  der  Brüder  genügen 
sollte,  und  dass  dazu  hauptsächlich  erforderlich  wäre,  über  die 
Hauptgrundsätze  sich  zu  verständigen,  die  zur  Grundlage  des 
Gebäudes  dienen  sollten. 

3.  Es  werden  deshalb  folgende  Fragen  gestellt: 

a.  können  wir  den  Orden  als  eine  blosse  herkömmliche  Gesellschaft 
betrachten,  oder  müssen  wir  dessen  Ursprung  von  einer  weit 
älteren  Vereinbarung  oder  von  einem  Orden  herleiten? 


—    75    — 

Deutschland,  Frankreich,  Italien,  Roasland  nnd  Oesterreich  178S 
znm  General-Grossmeister  des  ganzen  Ordens  ernannt 
worden,  beschickte  sie  nieht. 

Bei  dieser  Zosammenkonft  erklärte  der  Br.  v.  Ditfarth 
ans  Wetzlar,  „dass  die  Beweise  einer  Abstammung 
der  strikten  Observanz  von  dem  Templerorden  so 
beschaffen  seien,  dass  man  damit  in  jedem  Gerichtshof  der 
Welt  ausgepfiffen  werden  würde.  Zweck  des  Ordens  sei  nicht 
eine  Wiederbelebung  des  Templer-Systems,  die  lächerlich  und 
kindisch  wäre  in  einer  Zeit,  wo  ein  aufgeklärter  Monarch 
(Kaiser  Joseph  II.)  damit  beschäftigt  sei,  die  wirklich  noch 
existirenden  Orden  aufzuheben;  auch  bleibe  die  Hoffnung 
eine  schwärmerische,  durch  den  Orden  in  den  Besitz  über- 
natürlicher Kräfte  zu  gelangen. **  Femer  erklärte  der  Br. 
V.  Rosskampf,    „dass  das  Gebäude  der  Freimaurerei  die 

b.  haben  wir  jetzt  wirklich  vorhandene  Obere  and  wer  sind  diese? 

c   was  versteht  man  unter  einem  Oberen  des  Ordens? 

d.  hat  der  Obere  das  Recht  zu  gebieten  oder  nur  zu  unterrichten? 

4.  Es  werden  alle  Grosslogen   aufgefordert,  aus   dem   zerstreuten 

Material  ein  Ganzes  zu  bilden  und  wechselseitig  die  Gedanken 

darüber  sich  mitzuteilen. 

In  einem  zweiten  Rundschreiben  vom  18.  Juni  1781  wurde  der 
Zweck  des  Konvents  noch  weitl&ufiger  auseinander  gesetzt,  und  der 
Konvent  auf  den  16.  Oktober  1781  bestimmt,  jedoch  später  bis  zum 
16.  Juli  1782  hinausgerückt 

Die  Mutterloge  zu  den  drei  Weltkugeln  erklärt  in  dem  Schreiben 
an  den  Ordens -Grossmeister  vom  1.  Juli  1782,  dass  die  gegenwärtige 
Lage  der  Freimaurerei  in  aller  Hinsicht  so  bedenklich  sei,  dass  sie 
aus  den  triftigsten  Gründen  für  rathsam  halte,  aus  den  preussischen 
Staaten  weder  Abgeordnete  zum  General -Konvent  zu  schicken,  noch 
einem  der  dort  Anwesenden  Vollmacht  für  sie  zu  erteilen. 

In  diesem  Schreiben  werden  zugleich  folgende  Anträge  an  den 
Konvent  gestellt: 
1.  dass  die  drei  englischen  Grade,  wie  sie  bisher  in  der  sog. 
VII.  Provinz  bearbeitet  worden ,  ganz  unverändert  beibehalten 
werden.  Hierbei  wird  die  Hoffnung  ausgesprochen,  dass  der 
Matterloi^e  in  Kurzem  das  bereits  zugesicherte  alte  wahre  Ritual 
von  diesen  3  Graden  aus  der  ursprünglichen  Handschrift  der  ersten 
Stifter  der  Freimaurerei,  welches  noch  im  Grossen  Geheimen 
Archiv  des  Ordens  aufbewahre  sei,  zugesendet  werde,  um  es  in 
den  diesseitigen  Logen  einzuführen,  oder  doch  ihr  jetziges  Ritual 


—    76    — 

1782  Bestimmung  des  Menschen,  die  Erkenntniss  seines  Schöpfers, 
die  Menschenliebe,  die  Mittel,  das  göttliche  Ebenbild  zu 
erlangen,  mit  einem  Worte,  das  ausübende  Christentham 
im  weitesten  Sinn  umfasse.  **  Schliesslich  setzte  man  durch 
Mehrheit  der  Stimmen  fest,  dass  der  Zusammenhang  mit 
dem  Templer- Orden  durch  einen  historischen  Unterricht  in 
einer  besonderen  und  letzten  Klasse  des  Ordens,  welchem 
zugleich  die  Regierung  der  unteren  Grade  zu  übertragen 
und  der  Namen  der  Ritter  der  Wohlthätigkeit  beizulegen 
wäre,  ertheilt  werden  sollte,  wobei  aber  allen  Provinzen  und 
Präfekturen  freigestellt  werde,  von  diesem  Grad  und  der 
ihm  beigelegten  Benennung  keinen  Gebrauch  zu  machen, 
unbeschadet  ihrer  Verbindung  mit  dem  Ganzen. 
In  diesem  Jahr  starb  der  Br.  v.  Zinnendorf. 


danach  zu.  verbessern  and  von  den  eingeschlichenen  Irrthümem 
zu  säubern; 

2.  dass  sie  nicht  gehalten  sein  dürfe,  von  ihren  Arbeiten,  die  Ober 
die  3  unteren  Grade  hinausschreiten,  irgend  Jemand  Rede  oder 
Antwort  zu  geben; 

3.  dass  sie  ihren  Rang  als  Altschottische  Loge  unter  dem  Braun- 
schweiger Ob  er- Direktorium  femer  behaupten  dürfe  und  keinem 
unter- Direktorium  unterstellt  werde,  auch  das  Recht  behalte, 
Tochter -Logen  zu  stiften. 

Wenn  einer  dieser  Anträge  vom  Konvent  abgelehnt  werden  sollte, 
wtürde  die  Mutterloge  zu  den  drei  Weltkugeln  keinen  Teil  an 
den  Beschlüssen  des  Konvents  nehmen  und  von  ihm  keine  Gesetze 
sich  vorschreiben  lassen. 

Der  Konvent  beschloss,  das  Tempelherren  -  System  zu  verlassen, 
behielt  aber  die  ihm  eigentümlichen  Grade  bei  wiewohl  unter  will- 
kürlichen Yeränderongen,  fügte  ihnen  sogar  einen  neuen  Grad  hinzu 
unter  dem  Namen  „Ritter  des  Lichtes*'.  Alle  Beschlüsse  wurden 
jedoch,  da  mehrere  Abgeordnete  nicht  ausreichende  Vollmacht  hatten, 
salva  ratificatione  gefasst,  und  sollte  die  Bestätigung  Ende  des  Jahres 
1783  eingesendet  werden. 


Sechster  Zeitraum. 

Von  1783  bis  1796. 


Treiiiiuii{  von  der  strikten  Observanz. 

Uer  National -Grossmeister,  Prinz  Friedrich  AngastlTSS 
von  Braunschweig,  hatte  bereits  am  7.  April  1780  die  ein- 
zelnen Logen  des  Bandes  von  der  Abschaffung  der  Hoch- 
grade   der   strikten  Observanz    durch    nachstehendes  Rund- 
schreiben in  Kenntniss  gesetzt: 

Publikandum  und  Regulativ  fQr  sämmtliche  Logen. 

Da  nach  Abschaffung  des  bisher  in  den  höheren  Graden 
unserer  Logen  bearbeiteten  bekannten  alten  Ritter-Ordens, 
als  welcher  nach  erlangter  besserer  Ueberzeugung  zu  nichts 
führete  und  in  vieler  Hinsicht  anjetzo  selbst  gefahrlich  zu 
werden  schien,  einige  unserer  Brr.  durch  die  über  uns  vor- 
zQglich  waltende  Gnade  Gottes  glücklich  genug  gewesen 
sind,  sich  in  der  Feme  dem  wahren  grossen  Orden  zu  nähern, 
von  welchem  vorgedachter  zuletzt  ausgeartete  Ritter -Orden, 
so  lange  er  gut  geblieben,  nur  eine  Branche  abgegeben;  so 
hat  dadurch  unsere  ganze  Maurerei  eine  andere  und  Gottlob! 
äusserst  glückliche  Richtung  erhalten.  Die  Mitglieder  des 
gedachten  grossen  uralten  und  heiligen,  niemals  aber  öffentlich 
hervorgetretenen  Ordens  waren,  wie  einigen  älteren  Brm. 
bekannt  sejn  muss,  die  Urheber  und  Stifter  jenes  Ritter- 
Ordens;  nach  dessen  vielleicht  auf  ihre  eigene  Veranlassung 
wegen  der  Laster  so  vieler  Glieder  desselben  durch  alle 
profane  Mächte  bewirkten  völligen  Abolition,  sie,  die  Mitglieder 


—    78    — 

des  grossen  Ordens,  die  unteren  Hieroglyphen -Grade  der 
Maarerei  klüglich  erfanden,  um  dnrch  selbige  gute  Menschen 
zu  erziehen,  und  ihnen  nach  überstandenen  Prüfungen,  den 
Weg  zur  höheren  Maurerei  oder  zum  grossen  Orden  selbst 
zu  bahnen;  indem  ihr  herzlicher  Wunsch  und  einzige  Absicht 
stets  während  ist,  das  Gute  in  der  Welt  zu  verbreiten  und 
viel  Menschen  glücklich  zu  machen;  jedoch  nur  solche,  die 
es  werth  sind,  weil  Sklaven  des  Lasters  und  Menschen  ohne 
Gottesfurcht  und  Tugend  niemals  in's  AUerheiligste  des  Tempels 
schauen,  und  noch  viel  weniger  Besitzer  jener  herrlichen 
Geschenke  Gottes  sein  können,  noch  werden.  Ohnerachtet 
diese  ihre  Stiftung  der  Maurerei  zwar  in  der  Absicht  glücklich 
genug  gewesen,  dass  sich  selbige  über  den  ganzen  bewohnten 
Erdkreis  ausgebreitet  hat,  so  hat  doch  die  erstaunliche  Menge 
von  Logen,  deren  in  der  einzigen  Stadt  London  über  400 
sind,  ihrer  Hofihung,  durch  die  Maurer  lauter  gute  Menschen 
zu  ziehen,  desto  weniger  entsprochen,  indem  bis  im  Jahre 
1777  nur  eine  einzige  Loge  gewürdigt  worden,  mit  dem 
hohen  Orden  und  den  wahren  Ordens-Obern  in  Konnektion 
zu  stehen;  sondern  es  sind  nur  immer  einzelne  würdige  Brr. 
zu  diesem  unschätzbaren  Glücke  gelangt.  Vielleicht  aber 
smd  auch  noch  andere  Gründe  gewesen,  warum  diese  wichtige 
Epoque  bis  dahin  verschoben  worden.  Seit  obbenanntem 
Jahre  aber  ist  es  jenen  einzelnen  Brm.  nicht  nur  verstattet, 
sondern  auch  befohlen  worden,  nach  einer  ihnen  bekannt 
gemachten  Ordnung,  denjenigen  Vorbereitungs-Grad  zum 
wahren  Lichte  und  zu  höheren  Kenntnissen  in  ihren  Logen 
einzuführen,  welcher  heute  bekannt  gemacht  werden  wird; 
und  der  einen  starken  Fingerzeig  abgiebt,  worinnen  die 
wahren  Kenntnisse  der  höheren  Maurerei  eigentlich  bestehen, 
und  was  diejenigen  glücklichen  Brr.,  welche  vor  würdig  er- 
kannt werden,  in  den  hohen  Orden  zu  kommen,  zu  erwarten 
haben. 

In  Beziehung  auf  diese  glückliche  Lage,  welcher,  unter 
bisher  noch  wenigen  anderen  Logen,  sich  auch  die  unserigen 
Gottlob I  zu  erfreuen  haben,  wird  also  folgendes  Regulativ 
für  unsere  sämmtlichen  hiesigen  Logen  bekannt  gemacht;  als: 


—    79    — 

1. 
Wird  dieser  Yorbereitang8-6rad,  welcher  künftig  den 
5.  Grad  bei  ans  ausmachet,  von  sammtlichen  Brm.,  denen 
selbiger  sowohl  heute  mit  Dispensation  einer  förmlichen 
Aufnahme  gegeben  wird,  als  aach  von  denen,  welche  künftig- 
hin unter  denen  im  Ritual  vorgeschriebenen  Zeremonien 
darin  aufgenommen  werden,  dergestalt  geheim  und  ver- 
schwiegen gehalten,  dass  nicht  nur,  wie  sich  von  selbst 
verstehet,  die  Brr.  der  unteren  Grade  nicht  das  Geringste 
davon  wissen  dürfen,  sondern  selbst  weder  das  Direktorium 
zu  Braunschweig,  noch  andere  mit  uns  verschwisterte  Logen 
müssen  in  keinem  Betracht  und  unter  keinerlei  Umständen 
jemak  erfahren,  dass  sothaner  neuer  Grad  unter  uns  existirt 
und  am  allerwenigsten,  was  er  in  sich  enthalte,  und  welcher 
Br.  entweder  aus  Schwatzhaftigkeit  oder  gar  aus  übler 
Intention  hierin  nicht  die  strengste  Verschwiegenheit  be- 
obachtet, wird  es  sich  selbst  zuzuschreiben  haben,  wenn  er 
sich  dadurch  die  härteste  maurerische  Strafe  zuzieht. 

2. 
Unsere  Matterloge  bleibt  nach  wie  vor  als  eine  alt^ 
schottische  Loge  mit  allen  Filial-Logen  dem  bisherigen 
System  in  Absicht  der  4  untern  Nieder- Grade  unter  dem 
Hammer  des  Herrn  Herzogs  Ferdinand  Durchlaucht  als 
Schottischen  Obermeisters  sämmtlicher  verbundenen  Logen 
in  Deutschland  zugethan,  und  hängt  in  Absicht  dieser  4 
Grade  von  den  Direktoren  zu  Braunschweig  ab. 

3. 
Natürlicherweise  können  und  dürfen  auch  in  diesem 
5.  Grade  keine  Brr.  Visiteurs  zugelassen,  so  wenig  von  der 
Loge  „Royal  York*^  als  von  irgend  einer  fremden  Loge,  es 
mögen  sothane  Brr.  auch  so  viel  oder  welche  Grade  haben^ 
als  sie  immer  wollen;  es  sei  denn,  dass  in  der  Folge,  wie 
zu  hoffen  und  zu  vermuthen  stehet,  auch  andere  Logen 
diesen  ächten  Grad  bearbeiten  und  ein  Br.  Visiteur  sich 
durch  Zeichen,  Wort  und  Griff  zu  erkennen  giebt,  dass  er 
diesen  Grad  wirklich  besitze. 


—    80    — 

4. 
Unser  Ritual  der  3  unteren  Grade  und  selbst  das 
fehlerhafte  Schotten-Ritual  bleibt  so  lange  unverändert,  bis 
vor  dem,  uns  hiesigen  (höheren?)  Orts  gewordenen  Versprechen 
gemäss  aus  dem  uralten  Original -Manuskript,  welches  die 
Stifter  der  Maurerei  eigenhändig  geschrieben  haben,  das 
echte  Ritual  und  die  Zeichnungen  der  Tapis  von  allen 
4  Graden  erhalten  werden,  welches  sodann  nach  erbetener 
Erlaubniss  dem  Direktorio  zu  Braunschweig  von  uns 
kommunizirt  werden  soll,  um  solches,  wenn  es  beliebt  wird, 
denen  sämmÜichen  mit  uns  verschwisterten  Logen  mit- 
zutheilen,  damit  allenthalben  die  Maurerei  einförmig  und 
echt  bearbeitet  werde. 

5. 

Dieser  neue  5.  Grad  wird  künftig  einzig  und  allein  von 
dem  Hochwürdigen  Br.  The  den  bearbeitet,  welcher  dagegen 
die  bei  seiner  Loge  vorfallenden  Arbeiten  durch  den  deputirten 
Meister  der  „Concorde",  den  Br.  Decker,  verrichten  lasset. 

6. 

Alles  Avancement  in  den  unteren  4  Graden  geschiehet 
wie  bisher  nach  der  Anciennetät  der  Brr.  und  dependirt 
einzig  und  allein  von  dem  Vorsitzenden  Meister  jeder  Loge, 
ohne  dass  sie  nöthig  haben,  dieserhalb  weder  an  den  Ober- 
meister, noch  an  die  Mutterloge  An-  und  Rückfrage  zu 
halten.  Nur  wird  der  Fall  ausgenommen,  wenn  ihrem 
Urtheile  nach  der  älteste  Br.  in  jedem  Grade  etwa  unwürdig 
sein  sollte,  weiter  befördert  zu  werden,  in  welchem  Fall 
solches  dem  Obermeister  mit  Anführung  der  Gründe  dieser 
Zurücksetzung,  ehe  selbige  geschiehet,  angezeigt  werden 
und  dieser  darin  decidiren  muss. 

7. 

Die  Erhebung  eines  Br.  in  den  ö.  Grad  ist  in  den 
Logen  dem  Br.  The  den  einzig  und  allein  anheimgestellt 
und    zwar    dergestalt,     dass    er   hierin   blos   nach    seinem 


—    81     — 

Gewissen  verfährt,  ohne  sich  an  die  Anciennetät  za  kehren; 
nur  konferirt  er  vorher  mit  dem  Vorsitzenden  Meister,  weil 
vorausgesetzt  wird,  dass  dieser  seine  Brr.  genau  kennt  und 
daher,  im  Fall  er  Gründe  gegen  die  Würdigkeit  des 
Kandidaten  anzuführen  weiss,  ein  Votum  negativum  hat. 
Der  zum  5.  Grad  avancirte  Br.  bleibt  aber  nach  wie  vor, 
wie  sich  von  selbst  verstehet,  in  seiner  Loge  und  unter 
seinem  Meister,  weil  dieser  5.  Grad  keine  besondere  Loge 
ausmacht.  Sollte  sich  indessen  der  Fall  ereignen,  dass  die 
von  dem  Meister  wider  den  Kandidaten  vorgebrachten 
Gründe  dem  Br.  Theden  nicht  relevant  schienen,  so  wird 
das  streitige  Avancement  in  der  Konferenz  der  Mutterloge 
vorgetragen  und  per  plurima  decidiret. 

8. 

Bei  allen  Konferenzen  der  Mutterloge  werden  künftig 
sämmtliche  Vorsitzende  Meister  und  deputirte  Meister  aller 
Logen  zugezogen,  wenn  solche  auch  keine  Mitglieder  der 
Mutterloge  sind,  weil  der  alte  Ritterorden  als  das  bisherige 
Monopolium  der  Mutterloge  nicht  mehr  statt  hat  und  mithin 
•der  Grund  wegfällt,  warum  andere  wirklich  dirigirende  Brr. 
davon  ausgeschlossen  sein  müssen,  welche  Ausschliessung 
zum  Nachteil  der  ihnen  anvertrauten  Logen  nur  zu  vielen 
Inkonvenienzen  Anlass  geben  würde. 

9. 

Da  dem  Br.  Wöllner  als  Obermeister  die  Führung  de.s 
Ganzen  in  der  Länge  allein  zu  beschwerlich  fällt,  so  ist  ihm 
ein  deputirter  Obermeister  zugestanden  worden,  welchen  die 
Brr.  der  Mutter  löge  aus  ihrer  Mitte  durch  die  Mehrheit  der 
Stimmen  zu  wählen  haben. 

10. 

Alle  übrigen  Einrichtungen,  Gesetze  und  Gebräuche, 
welche  bisher  bei  unseren  Logen  eingeführt  gewesen  und 
gegenwärtiges  Regulativ  nicht  affiziren,  bleiben  in  ihrem 
völligen  vigore. 

G««cb.  d.  Qr.  Nat.-MutUr •  Lotf«.  6 


—    82    — 

11. 

Da  die  grösste  Wahrscheinlichkeit  ist,  dass  die  hohen 
Ordens-Oberen  es  bei  diesem  Vorbereitungsgrad  nicht  werden 
bewenden  lassen,  sondern  aus  unseren  Logen,  später  oder 
früher,  alle  würdigen  Brr.  gewiss  weiter  befördern  dürften, 
so  werden  hiermit  alle  Vorsitzenden  Meister  sowohl  als 
sämmtliche  alte  Brr.  alles  Ernstes  vermahnt,  ferner  auf 
Zucht  und  Ordnung  in  unseren  Logen  zu  halten  und  durch 
ihr  würdiges  Beispiel  jüngere  Brr.  zur  Religion  und  Tugend 
aufzumuntern,  auf  dass  G.  u.  s.  W.  mit  uns  sei;  wozu  der 
allmächtige  Baumeister  der  Welt  Seinen  reichen  Segen  ver- 
leihen wolle! 

Gegeben  im  Orient  der  Altschottischen  Loge  „Friedrich 
zum  goldenen  Löwen"  den  7.  April  1780. 

gez.  Friedrich  August. 

gez.  Franz  Wilhelm  Marchand, 
Gross -Sekretair  dieser  Loge. 


1783  Am    10.   November    1783    wurde    die   Mutterloge    ver- 

sammelt und  ihr  bekannt  gegeben,  dass  der  Herzog  Ferdinand 
auf  die  Grossmeisterwürde  verzichtet  habe,  und  dass  das 
Ober-Direktorium  von  Braunschweig  nach  Weimar  ver- 
legt werden  solle. 

Nun  war  die  Zeit  für  die  Mutterloge  gekommen,  ihren 
früher  gefassten  Beschluss  zu  veröffentlichen,  und  sie  that 
dies  mittels  eines  an  aUe  Logen  gerichteten  Umlaufschreibens» 
Diesem  war  nachfolgende  Erklärung  beigefügt: 

Deklaration 

der  alten  Mutterloge  zu  den   drei  Weltkugeln  in  Berlin  an 
alle  mit  ihr  verbundene  Hoch-  und  Ehrwürdige  Freymaurer- 
logen in  und  ausserhalb  Deutschland. 


Die  grosse  Verwirrung,  welche  seit  einigen  Jahren  in 
der  Freyniaurerei  in  und  ausserhalb  Deutschland  eingerissen 
ist  und  von  einer  Zeit   zur  anderen  immer  mehr  allgemein 


—    83    — 

wird,  hat  uns  endlich  dahin  vermocht,  zu  unserer  eigenen  1783 
Wohlfahrt  und  Ruhe,  und  zum  Besten  unserer  zahbreichen 
Tochterlogen,  und  nach  reifer  Ueberlegung  einen  Entschluss 
zu  fassen,  den  wir  uns  die  Ehre  geben,  allen  mit  uns  freund- 
schaftlich verbundenen  Logen  in  und  ausserhalb  Deutschland 
durch  gegenwärtige  Deklaration  bekannt  zu  machen. 

Dieser  standhafte  Entschluss  bestehet  darin,  dass  wir 

1.  Uns  völlig  frei  und  independent  erklären  von  aller 
maurerischen  Abhängigkeit,  sie  habe  Namen  wie  sie 
wolle,  dagegen  aber 

2.  Allen  Freymaurer -Logen  in  und  ausserhalb  Deutsch- 
land von  allen  und  jeden  Systemen  unsere  maurerische 
Freundschaft  mit  dem  redlichsten  Bruderherzen  an- 
bieten und  sie  um  die  ihrige  ersuchen. 

Beide  Punkte  wollen  wir  durch  folgende  weitere  Aus- 
fahrung  näher  bestimmen. 

§  1. 

Durch  die  obige  Lossagung  von  aller  maurerischen 
Abhängigkeit  wollen  wir  keineswegs  uns  dem  Gehorsam  und 
der  Ehrfurcht  entziehen,  welche  wir  dem  Hoch  würdigsten 
Durchlauchtigsten  Grossmeister  aller  bisher  verbunden  ge- 
wesenen Logen  Deutschlands  in  Absicht  seiner  höchsten 
Person  schuldig  sind.  Es  ist  vielmehr  Wonnegefühl  für  uns, 
im  Angesicht  der  ganzen  maurerischen  Welt  zu  erklären,  dass 
wir  Seinem  Grossmeisterlichen  Hammer  fernerhin  zu  gehorchen 
uns  zur  heiligsten  Pflicht  machen,  so  lange  dieser  fromme 
Fürst  uns  sothaner  Huld  und  Gnade  ferner  würdigen  will. 
Wer  könnte  den  Dank  vergessen,  den  die  deutsche  Maurerei 
dem  grossen  Ferdinand  schuldig  ist?  —  Er,  der  die  glück- 
liche Richtung  unserer  Laufbahn  kennet,  wird  auf  keine  Art 
und  unter  keinerlei  Umständen  uns  jemals  hinderlich  sein, 
unser  vorgestecktes  Ziel  zu  erreichen. 

§2. 

Anders  verhält  es  sich  aber  mit  den,  obwohl  äusserst 
gut  gemeinten  Beschlüssen  des  General-Konvents  zu  Wilhelms- 

6* 


—    84     — 

1783  bad.  Diese  passen  in  keinem  Betracht  auf  uns,  noch  auf 
alle  unsere  Verhältnisse,  daher  wir  uns  von  selbigen  hier- 
durch völlig  lossagen  und  sie  denjenigen  Logen  überlassen, 
welche  davon  einen  besseren  Gebrauch  machen  können,  als 
wir  zu  thun  im  Stande  sind. 

§3. 

Ein  Gleiches  gilt  von  dem  bisherigen  Altschottischen 
Direktorio;  es  mag  nun  solches  fernerhin  zu  Braunschweig 
verbleiben,  oder  nach  Weimar  verlegt  werden,  so  nehmen 
wir  und  unsere  Tochterlogen  davon  keine  Notiz. 

§4. 

Wir  werden  hingegen  sowohl  die  einzelnen  Mitglieder 
dieses  Direktorii  wegen  ihrer  persönlichen  Vorzüge,  als  auch 
ihre  unterhabende  Logen,  unserer  Pflicht  gemäss,  als  gute 
Brr.  und  ächte  Maurer  stets  anerkennen,  hochschätzen  und 
uns  um  ihre  Gewogenheit  und  Freundschaft  jederzeit  äusserst 
bemühen.     Wie  wir  denn  femer 

§5. 

Hierdurch  alle  und  jede  in  und  ausserhalb  Deutschland 
befindliche  Hoch-  und  Ehrwürdige  Logen,  sie  haben  Namen 
wie  sie  wollen  (bloss  jene  Sekte  ausgenommen,  von  der  wir 
unter  §  7  reden)  auf  das  freundschaftlichste  und  brüderlichste 
einladen,  uns  die  Ehre  zu  erzeigen,  sowohl  eine  maurerische 
Korrespondenz 

in  den  bekannten  und  bisher  allgemein  angenommenen 

alten  drei  Englischen  Graden 
mit  uns  theils  anzufangen,  theils  fortzusetzen,  als  auch  ihre 
reisenden  Brr.  an  uns  zu  adressiren,  welche  wir  jederzeit 
liebreich  aufnehmen  und  ihnen,  auf  ihre  Zertifikate,  die 
Thüren  unsres  Heiligthums  in  besagten  Graden  mit  grösster 
Willfährigkeit  öffnen  werden. 

§6- 
Diejenigen  Logen  und  Brr.,   welche  unter  dem  Namen 
des  Zinnen  dörfischen  Systems  bekannt  sind,  werden  hier- 


—    85    — 

von  keineswegs  ausgenommen;  sie  sollen  uns  zu  allen  Zeiten  1783 
willkommen  sein,  and  wir  nehmen  keinen  Anstand,  durch 
diese  Deklaration  abermals  den  ersten  Schritt  zu  der  Auf- 
hebung und  Abschaffung  der  bisherigen  unseligen  Trennung 
zu  thun,  indem  wir  hoffen,  dass  jene  bekannte  unbrüderliche 
Klausul  in  ihrem  Lehrlingseide  nicht  mehr  statt  haben  wird. 

§7- 

Diejenige  Sekte,  von  welcher  wir  hier  oben  §  5  reden, 
kennet  jedermann,  ohne  dass  wir  nöthig  hätten,  sie  bei 
Namen '^)  zu  nennen.  Von  dieser  gestehen  wir  frei,  dass 
ohne  Verfolgungs-  und  Partheigeist,  wir  ihre  Anhänger 
niemals  für  Maurer  erkennen,  oder  den  mindesten  Umgang 
mit  ihnen  haben,  am  wenigsten  ihnen  den  Zutritt  zu  unsren 
Logenarbeiten  verstatten  werden.  Verflucht  ist  der  Frei- 
maurer, der  die  Religion  der  Christen  zu  untergraben 
und  die  erhabene  edele  Maurerei  zu  einem  politischen  System 
herabzuwürdigen  und  zu  einem  solchen  umzuschaffen  sich 
nicht  entblödet.  Der  augenscheinlichen  Gefahr  nicht  zu 
gedenken,  dass  dadurch  der  weltliche  Arm  später  oder  früher 
gegen  die  ganze  Maurerei  erreget  werden  dürfte.  Hinweg 
mit  solchen  Uebelthätern ! 

§  8. 

Wenn  es  uns  erlaubt  wäre,  allen  Mutterlogen  in  und 
ausserhalb  Deutschland  einen  guten  Rath  wohlmeinend  zu 
ertheilen  so  würde  es  dieser  sein:  unserem   Beispiele  nach- 

*)  Die  „Erleachteten''  (Illaminaten)  sind  hier  gemeint.  AU 
Qründer  dieses  anfangs  gegen  die  Wühlereien  des  Ordens  der  Jesuiten 
gerichteten  Bundes  wird  der  Professor  Weisshaupt  zu  Ingolstadt 
angesehen.  Es  wurden  in  diesem  Bund  ungewöhnliche  Aufklärungen 
Tersprochen.  Weisshaupt  Hess  sich,  um  dem  Bund  eine  Stütze  zu 
Terleihen,  im  Jahr  1777  in  den  Orden  der  Freimiurer  aufnehmen. 

Aus  dem  Umstand,  dass  die  Schreibart  der  hebräischen  and 
chald&ischen  Worte  in  den  Ritualen  der  lUuminaten  von  der  in  der 
Wissenschaft  üblichen  abweicht,  indem  sie  der  Aussprache  der  Jadeo 
in  Polen  und  Deutschland  angepasst  ist,  schliesst  man,  dass  die 
unbekannten  Oberen  der  Illuminaten  ihren  Sprachschatz  Yon  solchen 
Juden  entlehnt  haben. 


—    86    — 

1783  zuahmen  und  keine  andere  Dependenz  oder  Abhängigkeit 
in  der  Maurerei  stattfinden  zu  lassen,  als  diejenige,  welche 
zwischen  ihnen  und  ihren  Tochterlogen  nothwendigerweise 
sein  muss.  Warum  sollte  nicht  in  einem  jeden  Lande  jede 
Mutterloge  sich  selbst  regieren,  sich  selbst  genug  sein 
können?  —  Freundschaft  mit  der  ganzen  Welt,  Abhängigkeit 
von  Niemand,  ist  der  Natur  der  symbolischen  Maurerei, 
zumal  in  jetzigen  Zeiten,  äusserst  angemessen  und  wird 
vielleicht  mehr  Harmonie  und  Ordnung  hervorbringen,  als 
alle  bisherigen  Anstalten,  Entwürfe  und  Einrichtungen  leider 
nicht  haben  bewirken  können. 

Dies  ist  der  Standpunkt  in  der  maurerischen  Welt,  den 
wir  nach  reifer  Ueberlegung  gewählt  haben,  und  den  wir 
mit  aller  Freimüthigkeit  hierdurch  öffentlich  bekannt  machen. 
Ob  selbiger  getadelt  wird  oder  nicht,  ist  uns  völlig  gleich- 
gültig. Genug,  dass  unsere  Loge  von  unserem  grossen 
Könige  geschützt  und  von  dessen  Durchlauchtigsten  Neffen 
sicher  geführt,  ihre  Pflichten  gegen  Gott  und  den  Nächsten 
erfüllt  und  in  diesem  Verhältniss  glücklich  ist. 

Gegeben  in  der  gerechten  und  vollkommenen  Loge  zu 
den  drei  Weltkugeln  in  Berlin  den  11.  November  1783. 

Ad  Mandatum. 

gez.  Franz  Wilhelm  Marchand, 
Gross -Sekretair. 

Um  dieselbe  Zeit  trat  der  schlesische  Graf  v.  Haugwitz 
mit  den  von  ihm  geführten  Logen  aus  dem  System  der 
strikten  Observanz  zur  „Grossen  Landesloge^^  über,  verwarf 
jedoch  alle  Hochgrade  der  Landesloge,  von  der  er  nur  die 
Rituale  der  drei  unteren  Grade  für  echt  erklärte,  daneben 
aber  ein  besonderes,  mystisches  System  sich  bildete. 
Haugwitz  trat  später  auf  dem  Eongress  zu  Verona  1822 
in  entschieden  feindlicher  Weise  gegen  den  Bund  der  Frei- 
maurer auf. 

Zu  erwähnen  ist  hier  femer  das  Rundschreiben  der 
vereinigten  Provinziallogen  zu  Wetzlar  und  Frankfurt  a.  M. 


—    87    — 

vom  18.  März  1783,  in  welchem  die  deatschen  Logen  1783 
aufgefordert  werden,  sich  ihnen  anznscbliessen,  um  eine 
Verbrüderung  zu  bilden  zur  Wiederherstellung  der  Kunst 
der  alten  Freimaurerei.  In  Nachahmung  der  alten  eklektischen 
Philisophen  wollte  man  aus  allen  Systemen  das  Beste  und 
Ueberzeugendste  herausnehmen,  um  diese  Eklektische 
Maurer  ei  dadurch  zu  der  besten  zu  machen.  Als  Stifter 
dieses  neuen  Systems  wird  der  Br.  v.  Ditfurth  bezeichnet. 
(Keller,  Gesch.  d.  Frmrei  S.  198.) 

Die  auf  Grund  dieses  Schreibens  errichtete  Frankfurter 
„Direktorial-Loge*  Hess  sich  im  Jahr  1789  wieder  als 
Englische  Provinzialloge  einsetzen  und  ihre  Tochter- 
logen wieder  in  das  Verzeichniss  der  Londoner  Grossloge 
einschreiben. 

Die  strikte  Observanz  erreichte  bald  nachher  ihre 
völlige  Elndschaft;  die  meisten  ihrer  Logen  schlössen  sich 
anderen  bestehenden  Logenvereinen  an,  einige  aber  von  ihnen 
blieben  für  sich  als  vereinzelte  Logen  bestehen. 

Im  Jahr  1783  gründete  die  Mutterloge  zu  den  drei 
Weltkugeln: 

zu  Zerbst:    die  Loge  , Friedrich  zur  Beständigkeit'; 

zu  Halberstadt:    die  Loge  „zu  den  drei  Rosen'*); 

zu  Bochum:    die  Loge  „zu  den  drei  Rosenknospen"; 

ferner   im   Jcihr    1784  zu  Beigard  in  Pommern  die  Loge  I7d4 
„Aurora"**)  unter  Vorsitz  des  Prinzen  Ludwig  von  Württem- 


*)  Diese  Loge  trat  nach  wenigen  Jahren  ausser  Th&tigkeit  und 
wurde  erst  im  Jahr  1812  unter  der  Bezeichnung:  „zu  den  drei  Hämmern^ 
erneuert. 

**)  Nachdem  der  Meister  vom  Stuhl,  Prini  Ton  Württemberg, 
mit  seinem  Stab  im  Jahr  1785  nach  Treptow  a.d.  Rega  Tersettt 
worden  war,  wurde  auch  die  Loge  „Aurora*  dorthin  verlegt  und  ihr 
am  10.  Dezember  1786  eine  neue  Urkunde  ertbeilt.  Da  dort  inxwischeo 
auch  die  Grosse  Landesloge  Ton  Deutschland  eine  Johannisloge 
„Julius"  errichtet  hatte,  ao  dem  kleinen  Ort  jedoch  swei  Logen 
nicht  bestehen  konnten,  trat  die  Loge  „Aurora**  su  Treptow  bald 
ausser  Th&tigkeit. 


—    88    — 

1784  berg  und  in  Bromberg  die  Loge  „zu  den  drei  Rosen".*) 
In  diesem  Jahr  ward  an  Stelle  des  verstorbenen  Br. 
V.  Köhler  Br.  Theden,  G^neral-Chirurgus  der  Armee,  zum 
Meister  vom  Stuhl  der  Mutterloge  gewählt. 

In  diesem  Jahr  erklärte  sich  die  von  der  „Grossen 
Landesloge  von  Deutschland^  errichtete  Provinzialloge  zu 
Wien  für  selbständig  als 

„Grosse  Landesloge  in  Wien"; 

unter  welcher  die  Provinziallogen  von  Oesterreich,  Ungarn, 
Böhmen  und  Siebenbürgen  arbeiteten.  Dies  Ereigniss  wurde 
unserer  Grossen  National-Mutterloge  mittelst  nachstehenden 
Schreibens  mitgetheilt: 

Hochwürdiger  Landesgrossmeister ! 
Hochwürdige  Grossbeamte ! 
Verehrungswürdige  und  vielgeliebte  Brr. ! 

Die  Grösse,  zu  welcher  die  Maurerei  unter  dem  wohl- 
thätigen  Einfiuss  der  Duldung  im  Orient  der  k.  k.  Staaten 
seit  Kurzem  heranwuchs,  der  mächtige  Zuwachs  an  Kräften, 
den  sie  durch  den  Beitritt  so  vieler  neuer  Mitglieder 
und  die  daraus  entstandene  ansehnliche  Vermehrung  der 
einzelnen  Verbrüderungen  erhielt  und  die  unvermeidliche 
Verwirrung  bei  einer  solchen  Anzahl  einzelner  Körper,  deren 
jeder,  ohne  einen  bestimmten  Zusammenhang  mit  dem 
Ganzen,  sich  nur  um  seine  eigene  Achse  drehte,  veranlasste 
die  hoch  würdigen  Provinzial- Grossmeister  von  Böhmen, 
Ungarn,  Siebenbürgen  und  Oesterreich,  auf  Mittel  zu  denken, 
um  allen  diesen  einzelnen  Körpern  einerlei  Form  und  einerlei 


'*')  Die  Loge  „zu  den  drei  Rosen"  ist  über  die  Errichtung  nicht 
hinausgekommen,  wie  aus  einem  Schreiben  vom  14.  August  1786  hervor- 
geht, zumal  gleichzeitig  daselbst  von  der  Loge  „Royal  York*^  die  Loge 
„la  Fiddlit^  aux  III  Colombes*^  errichtet  worden.  Diese  ging  im  Jahr 
1800  unter  dem  Namen  „Janus*^  zur  Grossen  Landesloge  über,  musste 
sich  1812  unter  dem  Namen  „zum  Ritterkreuze*^  dem  Gross -Orient 
von  Warschau  anschliessen,  trat  aber  1813  ausser  Thätigkeit  und 
wurde  im  Jahr  1815  von  unserer  Grossloge  unter  dem  früheren  Namen 
^Janus**  erneuert  und  angenommen. 


—    89    — 

Richtung   nach   einem   bestimmten   allgemeinen  Mittelpunkt  1784 
zu  geben. 

Ueberzeugt,  dass  die  nämlichen  Kräfte,  die  wohlgeordnet 
von  der  grössten  Wirksamkeit  sind,  im  Zusammenstoase 
mit  sich  selbst  einander  zerstören,  glaubten  sie  den  grossen 
Bau  an  dem  Wohle  der  Menschheit  nur  dann  mit  Weisheit 
anzulegen,  mit  Schönheit  aufzuführen,  mit  Stärke  zu  gründen, 
wenn  sie  den  daran  beschäftigten  Arbeitern  Ordnung,  ihreh 
Arbeiten  Uebereinstimmung  und  ihren  Kräften  durch  Ver- 
einigung in  eine  Kraft  Dauer  und  Festigkeit  zu  geben 
suchten. 

Ein  gemeinschaftlicher  Vereinigungspunkt  aller  dieser 
zerstreuten  Körper,  der  innerhalb  des  Umfanges  ihrer 
Wirksamkeit  läge  und  eine  weise  Unterordnung  ihrer  Kräfte, 
welche  sie  von  aussen  zusammenhielt,  ohne  ihre  innere 
Freiheit  zu  stören,  schien  ihnen  hierzu  das  dienlichste  Mittel, 
und  sie  glauben  dasselbe  in  einer  neu  errichteten  Grossen 
Landesloge  in  Wien*),  als  dem  künftigen  Mittelpunkt 
aller  in  den  k.  k.  Staaten  befindlichen  Logen  gefunden, 
dadurch  aber  die  sämmtlichen  maurerischen  Körper  der 
österreichischen  Monarchie  zu  einem  zusammenhängenden, 
wohlgeordneten  Ganzen  gebildet  zu  haben. 

Dieses  dem  Zweck  unseres  königlichen  Ordens  so  ent- 
sprechende Vereinigungswerk  ging,  nach  vorhergegangener 
Bestimmung  gewisser,  sowohl  Ordnung  als  Freiheit  gleich 
handhabender  Gesetze,  den  24.  des  Monats  mit  der  einmüthigen 
feierlichen  Wahl  eines  gemeinschaftlichen  Landes-Gross- 
meisters  und  seiner  Grossbeamten  vor  sich. 

In  der  festen  Zuversicht,  dass  die  sämmtlichen  Glieder 
einer  über  den  ganzen  Elrdboden  verbreiteten,  von  einerlei 
Geist  beseelten  und  an  einerlei  Zwecke  —  dem  Wohle  der 
Menschheit  —  arbeitenden  Gesellschaft  an  Allem,  was  unsem 
königlichen  Orden  diesem  grossen  Ziele  näher  bringt,  gleich 
innigen     Antheil     nehmen,     zählen     wir    es    unter    unsere 


*)   Diese   Grosse   Loge  hat  im  Jahr  1794  in  Folge  politischer 
Verhältnisse  ihre  Arbeit  eingestellt 


—    90    — 

1784  angenehmsten  Bruderpflichten,  Ihnen,  hoch-  und  verehrongs- 
würdige  Brr.,  die  Nachricht  von  dieser  uns  ebenso  erfreulichen, 
als  für  die  Maurerei  wichtigen  und  aussichtsvollen  Vereinigung 
aller  Maurerkörper  in  den  österreichischen  Staaten  und 
unter  einer  unabhängigen  grossen  Landesloge  in  Wien, 
sowie  das  Yerzeichniss  der  Grossbeamten  derselben  mit- 
zutheilen,  mit  der  Bitte,  dass  sie  uns  bei  dem  ebenso 
mühsamen,  als  selbst  belohnenden  Geschäfte  unseres  Bundes 
Ihre  half  reiche  Bruderhand  nicht  versagen,  und  mit  der 
ungeheuchelten  Versicherung,  dass  wir  mit  der  thätigsten 
Bereitwilligkeit  zu  allen  möglichen  Gegendiensten  und  mit 
der  aufrichtigsten  Verehrung  und  wärmsten  Bruderliebe 
durch  die  uns  heilige  Zahl  unausgesetzt  sein  werden 

Hochwürdiger  Landesgrossmeister! 

Hochwürdige  Grossbeamte! 

Verehrungs würdige  und  vielgeliebte  Brr.! 

Im  Orient  von  Wien, 

am  11.  des  VI.  Monats 

5784. 

Ihre  treu  verbundenen  Ordenbrüder: 

(gez.)  Fürst  von  Dietrichstein  -  Proskau, 
Landesgrossmeister. 

(gez.)  George  Graf  von  Banffy,  Provinzial- 
Grossmeister  von  Siebenbürgen,  auch 
im  Namen  des  Grafen  Karl  Palfy, 
Provinzial-Grossmeisters  von  Ungarn, 
als  erster  Gross-Aufseher. 

(gez.)  Conrad  Friedrich  von  Pufendorf, 
deputirter  Provinzial  -  Grossmeister 
von  Oesterreich,  im  Namen  des  Herrn 
Provinzial-Grossmeisters  von  Böhmen 
als  zweiter  Gross -Aufseher. 

(gez.)    Ignatz  von  Born,  Gross -Sekretär.  — 

1785  Da  das  Bedürfhiss,  maurerische  Arbeiten  in  französischer 
Sprache  zu  halten,  nicht  mehr  vorhanden  war,  begann  die 
Loge  „zu  den  drei  Seraphim"  im  Jahr  1785  sich  der 
deutschen  Sprache  zu  bedienen. 


—     91.  — 

Am  5.  Aprii    1785  starb  der  zugeordnete  Obermeister,  1785 
Br.  Peters;    an   seiner   Stelle    wurde  Br.  Marschall   von 
Biberstein,  bisher  Schatzmeister  der  Matterloge,  erwählt. 

Am  27.  April  1785  opferte  der  Br.  Maximilian  Julius 
Leopold,  Prinz  von  Braunschweig,  Meister  vom  Stuhl  der 
Johannisloge  „zum  aufrichtigen  Herzen**  i.  0.  zu  Frank- 
furt a.  0.,  sein  Leben,  indem  er  Andrer  Leben  aus  den 
Fluten  der  Oder  zu  retten*)  versuchte.  Die  Loge,  deren 
mehrjähriger  Führer  er  war,  bewahrte  sein  Andenken  durch 
ein  besonderes  Denkmal  im  Jahr  1787  unfern  des  Ortes, 
wo  er  sein  Leben  vollendete.  Die  Uniform,  Weste,  Beinkleid 
und  Stiefel,  welche  der  Held  damals  getragen  hatte,  wurden 
im  Jahr  1821  als  ein  Yermächtniss  des  Br.  Schiff  mann 
aus  Frankfurt  a.  0.  der  Grossen  National-Mutterloge  über- 
sendet und  in  einem  zu  diesem  Zweck  in  Form  eines  Denk- 
mals angefertigten  Glasschrank  als  kostbares  Andenken 
aufbewahrt,  im  Jahr  1868  aber  aufden  Wunsch  des  regierenden 
Herzogs  von  Braunschweig  an  das  herzogliche  Museum 
zu  Braunschweig  abgegeben. 

Bereits  im  Jahr  1785  hatte  die  Johannisloge  „Archimedes 
zu  den  drei  Reissbrettem  i.  0.  Altenburg,  welche  die  seit 
10  Jahren  bestandene  Verbindung  mit  der  Gr.  Landesloge 
von  Deutschland  aufgelöst  hatte,  den  Anschluss  an  die 
Grosse  National-Mutterloge  nachgesucht.  Durch  das  Schreiben 
der    letzteren    vom    10.  August  1786    wurde    jedoch    diese 

*)  Ein  Kupferstich  Ton  Chodowiecki  stellt  ihn  in  dem  Augen- 
blick dar,  wo  er  den  Nachen  besteigt.  Zu  den  auf  diesen  Vorfall 
geschlagenen  Denkmünzen  der  MClnzroeister  Loos  und  Abraham son 
lieferte  der  Dichter  Ramler  Entwurf  und  Umschrift.  Auf  der 
Vorderseite  der  einen  dieser  Denkmünzen  betrauert  die  Mutter,  von 
ihren  Schützlingen  umgeben,  an  der  halb  gebrochenen  Säule  den 
Fürsten  und  Maurer. 

Der  Prinz  Leopold  yod  Braooschweig  war  1752  geboren  zu 
Wolfenbüttel,  studirte  zu  Strassbnrg,  besuchte  mit  Lessing  Italien, 
war  später  preussischer  Qeneral  und  Chef  eines  Infanterie -Regiments. 
Seine  Aufnahme  in  den  Bund  erfolgte  am  11.  Oktober  1770  zu 
Braunschweig  in  der  Loge  St.  Charles  de  la  Concorde.  (Lachmann*b 
Geschichte  der  Freimaurerei  in  Braunschweig  Yon  1744  bis  1844  S.  69.) 
Im  Jahr  1771  trat  er  in  den  i.  0.  unter  dem  Namen  a  falce  anrea. 


—  .92    — 

1785  Vereinigung  abgelehnt,  weil  die  Altenbnrger  Loge  den  Nach- 
weis verlangte,  dass  die  Grosse  National-Matterloge  von  der 
Grossen  Loge  in  London  anerkannt  sei;  man  gab  ihr  den 
Rath,  sie  möge  sich  einer  Loge  anschliessen,  zu  deren  Echt- 
heit sie  ein  grösseres  Zutrauen  habe.  (Henny's  Geschichte 
der  Loge  zu  Altenburg.     1868.     S.  16.) 

1786  Am  8.  Februar  1786  verstarb  der  Br.  Marschall  v.  Biber- 
stein. Die  Loge  liess  ihm  aus  Dankbarkeit  für  die  ihr  ge- 
leisteten treuen  Dienste  in  ihrem  Garten  ein  steinernes 
Denkmal  setzen,  welches  eine  über  einer  mit  dem  Meister- 
zeichen geschmückten  Urne  weinende  weibliche  Figur  darstellt, 
mit  der  Inschrift:  „Die  Wahrheit  weint  um  ihren  Freund". 

Zum  abgeordneten  Obermeister  wurde  nun  der  Br.  Gause 
eingesetzt,  der  aber  schon  im  Oktober  desselben  Jahres  starb, 
worauf  der  Br.  Johann  Christoph  Andreas  Mayer,  Geheimer 
Rath  und  Leibarzt  des  Königs,  diese  Stelle  erhielt. 

Im  August  1786  wurde  die  seit  20  Jahren  unterbrochene 
Verbindung  der  Loge  „zum  weissen  Pferde**  zu  Hannover  mit 
der  englischen  Grossloge  wieder  hergestellt,  und  die  alte 
englische  Provinzialloge  unter  dem  Herzog  Karl  von 
Mecklenburg  wieder  eingerichtet. 

Der  17.  August  des  Jahres  1786  hatte  dem  Vaterland 
und  mit  ihm  dem  Maurerbund  durch  den  Tod  des  grossen 
Königs  Friedrich  II.  eine  tiefe  Wunde  geschlagen.  Die 
National -Mutterloge  hielt  am  15.  September  eine  feierliche 
Trauerloge  im  Beisein  des  National-Grossmeisters,  Herzogs 
Friedrich  August  von  Braunschweig -Oels,  unter  Hammer- 
führung des  Meisters  der  Mutterloge  Br.  Theden.  Der 
Grossredner,  Br.  Zöllner,  der  Meister  vom  Stuhl  der  Loge 
^zur  Eintracht**,  Br.  Gedicke,  und  noch  drei  andere  Brr. 
hielten  Trauerreden,  und  es  ward  angeordnet,  dass  die  Loge 
drei  Monate  lang  Trauer  halten  solle. 

König  Friedrich  Wilhelm  IL  war  schon  als  Prinz 
von  Preussen  zum  Freimaurer  aufgenommen  worden  und 
hatte   wahrscheinlich*)   in   seinem   Palais   zu   Potsdam    in 

*)  Vergl.  Allg.  Handbuch  der  Freimaurerei.  Leipzig  bei  Brockhaus. 
1863.    Th.  I.,  8.  467. 


—    93    — 

einem  kleinen  Kreis  von  Brrn.  die  erste  Weihe  empfangen.  1786 
Ueber  seine  Verhältnisse  im  Bunde  liegt  aktenmässig  ausser 
.dem  bereits  erwähnten  Schreiben  vom  16.  November  1770 
nichts  weiter  vor,  als  dass  der  Prinz  am  1.  Oktober  1772 
bei  der  Loge  „zu  den  drei  goldenen  Schlüsseln''  in  Berlin 
als  Ehrenmitglied  angenommen  und  bis  zu  seiner  Thron- 
besteigimg  in  den  Listen  dieser  Loge  geführt  ward.  Als 
König  nahm  Friedrich  Wilhelm  IL  keinen  thätigen 
Anteil  an  den  Logenarbeiten.  Um  so  dankbarer  erkennt 
es  die  Grosse  National -Mutterloge  an,  dass  er  ihr  ein 
Koniirmations- Patent  und  Protektorium  erteilte,  worin  er 
ihr  alle  die  von  seinem  Vorgänger  ihr  verliehenen  Vorrechte 
einer  Grossen  Mutterloge  bestätigte,  ihr  in  seinen  Staaten 
Korporations-Rechte  verlieh  und  sie  ausdrücklich  in  Schutz 
und  Schirm  nahm. 

Im  Jahr  1787  am  1.  Februar  verehrte  der  Br.  Pascal  1787 
der  Mutterloge  das  von  dem  Maler  Cunighens  gefertigte 
Oelgemälde  des  National-Grossmeisters,  Herzogs  Friedrich 
August  von  Braunschweig.  Femer  ward  in  der  Beamten- 
Beratung  vom  10.  Oktober  in  Folge  der  Wahrnehmung,  dass 
sehr  viele  neu  aufgenommene  Brr.  noch  nicht  wüssten,  zu 
welcher  Loge  sie  gehörten,  beschlossen,  die  Anzahl  der 
Mitglieder  der  Berliner  Tochterlogen  möglichst  gleich  zu 
machen,  und  deshalb  die  Neuaufgenommenen  der  einen  oder 
der  anderen  dieser  Tochterlogen  je  nach  Bedürfniss  zuzuteilen. 
Zugleich  wurde  den  hiesigen  Tochterlogen  die  Selbständig- 
keit, deren  »ich  die  auswärtigen  Tochterlogen  bereits  erfreuten, 
dadurch  erteilt,  dass  die  Johannismeister  ihre  Beamten  selbst 
wählen  sollten.  Nur  bedurfte  die  Wahl  des  Vorsitzenden 
und  des  zugeordneten  Meisters  der  Bestätigung  der  Mutter- 
loge. Femer  durften  fortan  die  Tochterlogen  Suchende  zu 
Mitgliedern  aufnehmen  und  befördern. 

Am  27.  Juli  wurde  Theden's  fünfzigjähriges  Dienst- 
jubilüum  in  der  Grossloge  gefeiert  und  zum  Andenken  eine 
Denkmünze  geschlagen.     (S.  Merzdorf's  Denkmünzen,  S.  4, 

No.  H.) 


—    94    — 

1787  Am  18.  Oktober  1787  wurde  der  Johannisloge  „zu  den 
drei  Degen"  i.  0.  Halle  a.  S.  nach  mehrjähriger  Verhandlung 
eine  neue*)  Stiftungs-Urkunde  ertheilt. 

1788  In  den  Jahren  1788**)  und  1789  fiel  nichts  Bemerkens- 
und   

1789  »j  j)^jj  ßj^  ^  Bruckenthal  und  v.  Gramm  (S.  17,  Z.  17  irrig 
Gram)  war  am  6.  Dezember  1743  die  Urkunde  erteilt  zur  Errichtung  der 
Loge  „zu  den  drei  goldenen  Schlüsseln^  in  Halle  a.  d.  S.,  die  am 
14.  Dezember  1743  eröffnet  wurde.  Seit  1760  ausser  Thätigkeit,  wurde  sie 
mit  Genehmigung  des  zugeordneten  Grossmeisters  der  nordischen  Logen 
englischer  Lehrart,  des  preussischen  Feldmarschalls  und  Gouverneurs 
von  Berlin,  Jakob  v.  Eeith,  unter  dem  Namen  „Philadelphia**  am 
11.  Dezember  1766  erneuert  Ihr  Wappen  zeigte  drei  sich  vereinigende 
Arme.  Die  Loge  arbeitete  nunmehr  nach  dem  alten  englischen 
System,  jedoch  als  vereinzelte  Loge,  bis  ihr  von  der  Mutterloge 
zu  den  drei  Weltkugeln  unter  dem  16.  November  1769  eine 
Stiftungs- Urkunde  ertheilt  wurde  unter  dem  Namen  „Philadelphia 
zu  den  drei  goldenen  Armen**.  (Eckstein,  Geschichte  der  Loge 
zu  Halle.  S.  37.)  Am  24.  August  1766  wurde  die  alte  Loge 
feierlich  geschlossen  und  eine  neue  Loge  „strictae  observantiae**  ein- 
gesetzt Am  1.  Oktober  1766  bestätigte  der  Heermeister  Br.  v.  Hund 
die  Loge  unter  dem  Namen  „zu  den  drei  Degen**.  Als  Wappen  wurden 
ihr  drei  mit  den  Spitzen  zusammentreffende  silberne  Degen  im  blauen 
Felde  verliehen.  Am  24.  Februar  1779  sagte  sie  sich  gänzlich  von  der 
strikten  Observanz  los.  In  dieser  Zeit  stand  die  Mutterloge  in  keiner 
Beziehung  mit  ihr  und  bezweifelte  ihr  gesetzmässiges  Bestehen. 
In  dem  Schreiben  vom  26.  November  1781  stellte  die  Mutterloge  als 
Bedingung  der  Wiedervereinigung:  Die  Ausfertigung  einer  neuen 
Stiftungs- Urkunde,  die  Bestätigung  der  Beamten  und  Annahme  des 
Berliner  Rituals,  ausserdem  die  jährliche  Zahlung  des  Goldthalers 
(1%  Thlr.)  für  jedes  Mitglied  und  Unterwerfung  unter  alle  Vorschriften 
und  Verfügungen  der  Mutterloge.  Diesen  Anforderungen  wurde  1787 
entsprochen.    (S.  die  Urkunde  bei  Eckstein  S.  106  ff.) 

**)  Durch  das  Schreiben  der  Grossloge  von  England  vom 
23.  April  1788  wurde  deren  Vertrag  mit  der  Grossen  Landesloge  von 
Deutschland  vom  30.  November  1773  (Anerkennungs- Akte  als  Grossloge) 
für  aufgehoben  erklärt  und  das  Recht  wieder  in  Anspruch  genommen, 
in  Deutschland  Provinziallogen  zu  errichten.  Bereits  1786  war  dem 
Br.  Dr.  v.  Exter  zu  Hamburg  eine  Urkunde  als  Provinzial-Grossmeister 
von  Hamburg  und  Norddeutschland  erteilt  worden.  (Vgl.  S.  34  und  62.) 
Am  20.  Februar  1789  wurde  dem  Br.  v.  Bernhard!  zu  Frankfurt  a.  M. 
eine  solche  für  den  Ober-  und  Niederrhein  und  Franken  erteilt 

Die  Veranlassung  zu  dem  Zerwürfniss   wurde  in  dem  Aufsatz: 
^Aktenmässige  Darstellung  der  Geschichte  der  Trennung  der  Grossen 


—    95    — 
werthes  vor,  ausser  dass  in  letzterem  die  Loge  „Friedrich  1789 


Ijandesloge  vod  der  höchsten  Grossloge  von  England**,  muthmasslich  im 
Auftrag  der  Grossen  Landesloge  von  Deutschland  durch  das  Köthener 
Taschenbuch  für  Freimaurer  vom  Jahr  1798  S.  1—60  veröffentlicht 
Abweichend  von  dieser  Darstellung  wird  der  Beschluss  der  Grossen 
Loge  von  England  in  der  Niederschrift  vom  26.  November  1788  dahin 
gerechtfertigt:  Den  26.  November  1788. 

Der  Gross -Schatzmeister  benachrichtigte  die  Grossloge,  dass  der 
Grossmeister  und  die  Grossbeamten  aus  folgenden  unter  rielen  anderen 
Gründen  es  für  nothwendig  erachtet  hätten,  kraft  der  ihnen  unterm 
12.  April  1786  erteilten  Vollmacht  im  Interesse  der  Gesellschaft  den 
mit  der  Berliner  Grossloge  1773  abgeschlossenen  Vertrag  aufzuheben. 

Der  Vertrag  mit  den  Berliner  Brm.  wurde  von  der  hohen  Gross- 
loge in  Rücksicht  auf  das  allgemeine  Beste  der  Brüderschaft  in  Deutsch- 
land abgeschlossen,  welche  gleichsam  in  verschiedene  Sekten  mit 
besonderen  Benennungen  und  verschiedenen  Interessen  und  Absichten 
zerfallen  waren,  was  für  den  allgemeinen  Grundsatz  der  Harmonie 
und  den  in  unserer  Gesellschaft  so  besonders  nothwendigen  brüderlichen 
Verkehr  verderblich  war. 

Bald  nach  erfolgtem  Abschluss  des  Vertrages  empfing  die  hohe 
Grossloge  klare  Beweise  davon,  dass  die  Berliner  Brr.  bei  Nachsuchung 
dieses  Vertrages  viele  Umst&nde  hinsichtlich  ihrer  Entstehung,  sowie 
der  Unterstützung,  die  sie  von  den  Fürsten  und  Grossen  in  den 
deutschen  Staaten  empfingen,  unrichtig  angegeben  oder  ganz  ver- 
schwiegen hatten,  and  dass  die  leidenschaftlichen  Massregeln,  welche 
sie  gegen  diejenigen  Brr.  und  Logen,  die  nicht  geneigt  waren ,  sich 
sofort  unter  ihre  Oberherrschaft  zu  begeben,  ergriffen  hatten,  bedeutend 
zur  Vergrösserung  des  Zwiespalts  und  der  Uneinigkeit  beitrugen,  welche 
die  hohe  Grossloge  die  Absicht  hatte  durch  den  Vertrag  zu  heben, 
indem  sie  die  deutschen  Brr.  unter  ein  allgemeines  Haupt  zu  bringen  suchte. 

Ungeachtet  der  getäuschten  Erwartungen,  welche  der  hohen 
Grossloge  durch  den  Mangel  an  Aufrichtigkeit,  Klugheit  und  Duld- 
samkeit derjenigen  widerfuhren,  welche  einzig  und  allein  durch  die 
erfolgte  Genehmigung  des  Vertrages  zu  hohen  Stellungen  erhoben 
worden,  hielt  es  die  hohe  Grossloge  dennoch  für  angemessen,  ihre 
Unterstützung  fort  zu  gewähren,  in  der  Hoffnung,  dass  die  Zeit  mehr 
Mässigung  auf  der  einen  Seite  und  weniger  Abneigung  und  Widerstreben 
gegen  die  Vereinigung  mit  der  Berliner  Grossloge  bei  denjenigen 
hervorbringen  würde,  welche  sich  von  dieser  getrennt  oder  von  vorn- 
herein ihre  Autorität  nicht  anerkannt  hatten. 

Die  hohe  Grossloge  hatte  ferner  Grund  zur  Unzufriedenheit 
deshalb,  weil  die  Berliner  Grossloge  eine  der  wesentlichsten  Be- 
stimmungen des  Vertrages,  nach  welcher  sie  verpflichtet  war,  an  den 
allgemeinen    Unterstützungs  •  Fond  denjenigen  Geldbetrag  abzuführen, 


—    96    — 

1789  Wilhelm    zum    goldenen    Zepter^^    zu    Küstrin    gegründet 

welchen  die  Verhältnisse  und  die  Lage  der  Berliner  Grossloge  gestatten 
würden,  jedoch  niemals  unter  25  Lstr.,  unbeachtet  Hess.  Die  Berliner 
Grossloge  zahlte  allerdings  25  Lstr.  jährlich,  aber  niemals  eine  höhere 
Summe,  auch  machte  sie  nie  die  Grossloge  mit  dem  Zustand  ihrer 
Einkünfte  bekannt,  um  darzulegen,  dass  sie  durch  Aufgabe  von  Terri- 
torium ausser  Stande  sei,  einen  grösseren  Beitrag  zu  geben,  noch 
entschuldigte  sie  sich  je  wegen  Unterlassung  dieser  ihrer  Pflicht,  was 
die  hohe  Grossloge  als  eine  offenbare  Yei  letzung  des  Buchstabens 
wie  des  Geistes  jener  Yertragsbestimmung  erachtete.  Dennoch  ging 
die  hohe  Grossloge  in  ihrer  Gelassenheit  über  diese  Handlung  der 
Vernachlässigung  mit  Stillschweigen  hinweg. 

Die  hohe  Grossloge  gab  dem  Br.  Leonhard,  welchen  die 
Berliner  Grossloge  zu  ihrem  Vertreter  in  England  vorgeschlagen 
hatte,  eine  ausgezeichnete  Stellung  in  der  Grossloge  und  that  Alles, 
was  von  ihrer  Seite  geschehen  konnte,  um  der  Erncnnun«;  des 
Br.  Leonhard  Folge  zu  geben.  Die  hohe  Grossloge  schenkte  dem 
Ernannten,  welcher  ein  Mann  von  fleckenlosem  Charakter  und  ihr 
daher  willkommen  war,  ohne  Rückhalt  ihr  volles  Vertrauen.  Das 
Benehmen  der  Berliner  Grossloge  gegen  den  Vertreter  der  hohen  Gross- 
loge war  dagegen  geradezu  das  entgegengesetzte. 

Die  hohe  Grossloge  beantragte,  wozu  sie  das  volle  Recht  hatte, 
den  Br.  Gräfe,  dessen  Verdienste  ihr  wohl  bekannt  waren,  und  den 
sie  als  einen  Mann  von  fleckenreinem  Ruf,  als  einen  englischen  Maurer 
hochachtete,  welcher  allen  maurerischen  Spaltungen  in  Deutschland 
gegenüber  unparteiisch  dastand,  sie  bei  der  Berliner  Grossloge  zu 
vertreten,  und  gab  ihm  die  Anweisung,  Alles  aufzubieten,  was  in  seinen 
Kräften  stände,  um  die  unter  der  Brüderschaft  in  Deutschland  immer 
noch  in  einem  beunruhigenden  Grade  fortbestehenden  Zerwürfnisse 
beseitigen  zu  helfen.  Die  Berliner  Grossloge  verweigerte  die  Anerkennung 
des  Br.  Gräfe  und  beleidigte  durch  ihr  Verfahren  nicht  nur  diesen, 
sondern  durch  ihn  in  noch  weit  höherem  Grade  die  Würde  der  hohen 
Grossloge  sowie  deren  gerechte  Autorität  und  Macht. 

Der  einzige  Grund,  welchen  die  Berliner  Brr.  zur  Vertheidigung 
ihres  Verfahrens  anzugeben  vermochten,  war  der,  dass  sie  das  Recht 
hätten,  die  Anerkennung  eines  jeden  Vertreters  der  hohen  Grossloge, 
welcher  ihnen  nicht  angenehm  sei,  zu  verweigern.  Dieser  von  den 
Berliner  Grossbeamten  angenommene  Grundsatz  war  eine  deutliche 
Vorschrift  für  die  hohe  Grossloge  darüber,  wen  diese  zu  ihrem  Ver- 
treter zu  wählen  habe  und  wen  nicht;  er  war  gleichzeitig  so  durchaus 
thöricht  und  enthielt  eine  so  offenbare  Beleidigung,  einen  solchen  Bruch 
aller  brüderlichen  Beziehungen  und  eine  so  erstaunliche  Anmassung, 
dass,  obgleich  den  Berliner  Brrn.  das  unzweifelhafte  Recht  zugestanden 
werden  musste,  einem  jeden  von  der  hohen  Grossloge  ernannten  Br. 


—    97    — 

wurde.^)  —  Seit  dem  Jahr  1773  hatte  die  Grosse  Landesloge 
von    Deutschland   ihren   Tochterlogen   nur  den  Besuch  der 


die  Aufoahme  in  ihre  Logen  und  in  ihre  Freundschaft  zu  verweigern, 
doch  kein  Zweifel  darüber  obwalten  konnte,  was  hiervon  die  Folge 
sein  müsste. 

Die  Qrossbeamten  haben  alle  diese  herausfordernden  und  an- 
stössigen  Vorginge ,  sowie  die  sonstigen  oben  erw&hnten  Handlungen 
der  Berliner  Qrossloge  in  Erw&gung  gezogen  und  gefunden,  dass 
wahrend  der  13  Jahre  des  Bestehens  des  Vertrages  der  ursprüngliche 
Zweck  der  hohen  Qrossloge,  die  Allgemeinheit  der  Freimaurerei  zu 
fördern  und  die  verschiedenen  Sekten  der  Brüderschaft  in  Deutschland 
zu  vereinen,  nicht  nur  nicht  erreicht  worden  war,  sondern  dass  im 
Gegenteil  die  Spaltungen  in  der  dortigen  Gesellschaft  immer  mehr 
zunahmen,  ohne  dass  eine  Aussicht  auf  Abhülfe  vorhanden  wftre, 
wahrend  die  Grossloge  ihre  Verbindung  mit  den  Berliner  Brm.  in 
Gemassheit  des  Vertrages  von  1773  fortsetzte. 

Die  Grossbeamten  sind  femer  überzeugt,  dass  die  Bildung  einer 
Grossloge  von  ganz  Deutschland  ein  Anstoss  für  den  grösseren  Teil 
der  deutschen  Maurerei  ist,  und  finden  es  unpolitisch,  die  Errichtung 
eines  solchen  allgemeinen  Tribunals  zu  unterstützen,  da  die  bürgerliche 
Verfassung  der  einzelnen  deutschen  Staaten  dagegen  ist.  Denn  wenn 
auch  die  Maurerei  nicht  auf  politischen  Grundsätzen  beruht,  noch  sich 
in  irgend  einer  Weise  mit  ihnen  zu  schaffen  macht,  darf  sie  doch 
niemals  gegen  die  Gesetze  oder  die  Politik  derjenigen  Staaten,  in 
welchen  Logen  bestehen,  auftreten. 

Es  ist  daher  der  Antrag  einstimmig  angenommen  worden,  die 
Qro8Kloge  wolle  die  von  dem  Grossmeister  und  seinen  Beamten 
getroffenen  Massnahmen  zur  Auflösung  des  mit  der  Berliner  Grossloge 
im  Jahr  1773  geschlossenen  Vertrages  billigen  und  bestätigen«  Und 
da  der  wichtige  Zweck  der  Grossloge  bei  der  Auflösung  des  Vertrages 
der  ist,  die  Allgemeinheit  des  Ordens  und  den  brüderlichen  Verkehr 
unter  allen  seinen  Mitgliedern  zu  fördern,  so  ist  femer  beschlossen 
worden,  dass  die  in  den  preussischen  Logen  aufgenommenen  Maurer 
auch  fortan  in  den  englischen  Logen  mit  derselben  Achtung  und 
Aufmerksamkeit  wie  bisher  empfangen  werden  sollen. 

Schliesslich  ist  angeordnet  worden,  dass  der  Gross -Schriftführer 
Se.  Ex  cell,  den  preussischen  Minister,  Grafen  Lusi,  von  dieser  Ent- 
schliessung  in  Kenntniss  zu  setzen  habe. 

*)  Bereits  im  Jahr  1782  hatte  die  Tochterloge  „zum  aufrichtigen 
Herzen^  zu  Frankfurt  a.  0.  unter  Zustimmung  der  Grossloge  eine 
Abordnungslogc  zu  Küstrin  errichtet  Auf  den  Antrag  der  Loge  zu 
Frankfurt  wurde  diese  aufgehoben  und  eine  selbständige  Logo 
^zum  goldenen  Zepter**  in  Küstrin  eröffnet. 

G«»ch.  d.  Or.  NaL-MutUr-Lofr.  7 


—    98    — 

von  der  Grossloge  von  England  gestifteten  Logen  gestattet, 
dagegen  die  Logen  der  „strikten  Observanz^^  in  Deutschland 
als  nicht  anerkannt  ausdrücklich  ausgeschlossen,  was 
mehrfach  bittere  Streitigkeiten  herbeiführte.  Zur  Beseitigung 
dieser  Missverhältnisse  fasste  die  Grosse  Landesloge  auf 
den  Vorschlag  ihres  Grossmeisters  von  Gastillon  am 
11.  Juni  1789  den  Beschluss: 

dass  der  bisher  unterbrochen  gewesene  Umgang 
mit  anderen  in  Deutschland  vorhandenen,  von  der 
Grossen  Landesloge  nicht  abhängigen  Logen  wieder 
hergestellt  und  den  Mitgliedern  solcher  Logen  der 
Zutritt  in  die  diesseitigen  Versammlungen  und  zwar 
den  ersten  drei  Graden  gestattet  werden  sollte, 

nachdem  die  Brr.  ihrer  Logen  bei  denen  der  drei  Weltkugeln 
bereits  seit  deren  Rundschreiben  vom  Jahr  1783  still- 
schweigend zugelassen  worden  waren. 

1790  Zur  50jährigen  Jubelfeier  der  Loge  zu  den  drei  Welt- 
kugeln wurden  die  Brr.  der  Grossen  Landesloge  und  der 
Loge  „Royal  York^  förmlich  eingeladen  und  dabei  der 
Grund  zu  einem  guten  Einvernehmen  für  die  Zukunft  gelegt. 

1791  Im  Jahr  1791  ward  der  bisherige  Altschottische  Ober- 
meister, Br.  V.  WöUner,  zum  zugeordneten  National-Gross- 
meister  ernannt.  Die  Logen  „zum  hellen  Licht**  zu  Hamm 
und  „Fr6d6ric  Guillaume  de  la  bonne  harmonie'  zu 
Neufchatel  wurden  gestiftet. 

1792  Wegen  des  am  3.  Juli  1792  erfolgten  Todes  des  ehe- 
maligen Grossmeisters,  Herzogs  Ferdinand  von  Braunschweig, 
wurde  eine  Trauerzeit  von  vier  Wochen  festgesetzt. 

Seit  die  National -Mutterloge  zu  den  drei  Weltkugeln 
durch  die  Lossagung  von  der  strikten  Observanz  ihre 
Selbständigkeit  als  Freimaurerloge  wieder  hergestellt  und 
aufgehört  hatte,  die  Dienerin  eines  anderen  Bundes  zu 
sein,  war  auch  die  diesem  letzteren  eigene  hierarchisch- 
militärische Verwaltungsform  für  sie  als  Mutterloge  sinn-  und 
bedeutungslos  geworden.  Es  war  aber  unmöglich,  sogleich 
Besseres   an  die  Stelle  zu  setzen,   und  man  musste  daher 


—    99    — 

mit  den  gewonnenen  Vorteilen  vorläofig  zufrieden  sein  und  1792 
die  Vervollkommnung  der  Zeit  überlassen. 

Das  Mangelhafte  und  unpassend  Gewordene  der  damaligen 
Logenverfassung  machte  sich  aber  immer  fCLhlbarer.  Die 
oberste  Bundesbehörde,  das  Direktorium  zu  Braunschweig, 
bestand  nicht  mehr,  und  das  Altschottische  Direktorium  war 
kraftlos,  indem  dessen  unmittelbare  Leitung  durch  den  nur 
selten  in  Berlin  anwesenden  National- Grossmeister  fast 
ganz  aufgehört  hatte  und  dem  zugeordneten  National-Gross- 
meister  Br.  v.  WöUner,  der  unterdessen  Staatsminister 
geworden  war,  die  Berufsgeschäfte  grosse  Thätigkeit  für  die 
Loge  nicht  mehr  gestatteten,  üebrigens  hatte  dieser  früher 
wegen  seiner  grossen  Verdienste  um  die  Loge  so  hoch  ver- 
ehrte Meister  dadurch,  dass  er  sich  jetzt  zu  Ansichten 
bekannte,  die  mit  den  Grundsätzen  der  Maurerei  nicht  über- 
einstimmen, sehr  viel  von  dem  Vertrauen  der  Brr.  verloren. 

Eine  sogenannte  „Vorsitzende  Meister-Konferenz^S 
bestehend  aus  den  versitzenden  Meistern  der  Mutterloge  und 
der  hier  vereinigten  Tochterlogen,  unter  Vorsitz  des  National- 
Grossmeisters  und  des  Altschottischen  Obermeisters  war 
zwar  an  die  Stelle  des  Direktoriums  der  strikten  Observanz 
getreten,  besass  aber  kein  wirkliches  Ansehen. 

Der    zugeordnete    Obermeister,    Br.    Mayer,    legte    im  1796 
Jahr  1793  das  Amt  freiwillig  nieder. 

In  Folge  der  schwankenden  Verhältnisse  wurde  die 
Mutterloge  am  4.  Januar  1794  durch  ihren  Meister  vom  1794 
Stuhl,  Br.  The  den,  zusammenberufen  und  setzte  einen 
Ausschuss  nieder,  um  die  Angelegenheiten  des  Bundes  zu 
beraten  und  zweckmässige  Vorschläge  zu  thun,  auch  alle 
Bestimmungen  zu  sammeln  und  eine  Anweisung  für  die 
Logenbeamten  aufzusetzen. 

Der  National-Grossmeister  und  zugeordnete  National- 
Grossmeister  wurden  schriftlich  von  den  Versammlungen  in 
Kenntniss  gesetzt. 

Die  Mutterloge  fasste  unter  andern  den  besonders 
wichtigen  Beschluss:  dass  alle  Beamten  ihrer  Logen 
wieder  alljährlich  frei  gewählt  werden  sollten. 

7* 


—    100    — 

1794  Nim  wurde  der  Br.  The  den  zum  Altschottischen  Ober^ 
meister,  der  Br.  Barghoff,  Geheimer  Oberfinanzrath,  zum 
Meister  vom  Stnhl  der  Matterloge  and  der  Br.  Zöllner, 
Oberkonsistorialrath  and  Propst  za  Berlin,  zom  zogeordneten 
Meister  gewählt. 

Die  grosse  Entfernung  des  eigentlichen  Arbeitsraoms 
der  Loge  von  ihrem  Garten  führte  viel  Unbequemlichkeiten 
und  Nachteile  herbei.  Es  ward  deshalb  beschlossen,  den 
Garten  zu  verkaufen,  was  im  Jahr  1798  mit  bedeutendem 
Gewinn  ausgeführt  vnirde.  Die  Loge  gab  nun  ihre  Räume 
in  der  Leipzigerstrasse  auf  und  miethete  ein  Stockwerk  des 
von  dem  Br.  Decker  soeben  erkauften  Palais  des  Herzogs 
Friedrich  August  in  der  Wilhelmstrasse  (jetzt  No.  76), 
wobei  der  Gebrauch  des  hinter  ihm  liegenden  schönen  grossen 
Gartens  mit  eingeschlossen  war. 

1795  Das  erfreulichste  Elreigniss  des  Jahres  1795  war  die  Her^ 
stellang  eines  noch  freundschaftlicheren  Verhältnisses  mit 
der  Grossen  Landesloge.  Am  Johannistag  erschien  eine 
Abordnung  dieser  Schwester- Grossloge  in  der  Grossen 
National-Mutterloge  zur  Beglückwünschung.  Eine  ähnliche 
Abordnung  von  dieser  war  an  die  Grosse  Landesloge  ab- 
geschickt worden. 

Gestiftet  wurde  in  diesem  Jahr  die  Loge  „zur  Wahr- 
heit" in  Prenzlau. 

1796  Im  Jahre  1796  legte  Br.  Theden  seines  Alters  wegen 
sein  Amt  nieder;  und  es  ward  nun  der  zugeordnete  Meister 
der  Loge  „zur  Verschwiegenheit'',  Br.  Michael  Philipp 
Boumann,  Geheimer  Oberfinanzrath  und  Immediat- 
Oberbau- Intendant,  zum  Altschottischen  Obermeister,  der 
Br.  v.  Burghoff  zum  zugeordneten  Obermeister,  der 
Br.  Zöllner  zum  Meister  vom  Stuhl  und  der  Br.  Klaproth  I. 
zum  zugeordneten  Meister  der  Mutterloge  gewählt.  Sie  alle 
wurden  am  Johannistag,  24.  Juni,  durch  den  zugeordneten 
National-Grossmeister,  Br.  v.  Wöllner,  eingeführt. 

Im  Jahr  1796  wurde  die  Loge  „zur  deutschen  Redlich- 
keit" in  Iserlohn  gegründet. 


—    101    — 

In  diesem  Jahr  kam  der  in  der  Maorerweit  so  bekannte  1796 
Br.  Fessler  nach  Berlin  und  schloss  sich  der  Loge 
„Eloyal  York^  an.*)  Ihm  wurde  in  Gemeinschaft  eines  Aus- 
schusses von  7  Brrn.  die  Bearbeitung  der  Verfassung  und 
der  Statuten  dieser  Loge  übertragen.  Die  Grundsätze  der 
von  diesem  Ausschuss  ausgearbeiteten  Verfassung  sind  noch 
gegenwärtig  in  Geltung.  Weniger  Bestand  hatte  Fessiers 
neues  Ritual,  welches  nach  wenigen  Jahren  mit  einem  der 
englischen  einfacheren  Rituale  wieder  vertauscht  wurde. 

Das  Ritual  der  s.  g.  Ancient  Masons  hatte  der  spätere 
Grossmeister  der  Hamburger  Grossloge,  Br.  Schröder,  in 
dem  Buch  „Jachin  and  Boas'^  gefunden  und  es  daraus  mit 
den  für  Deutschland  entsprechenden  Aenderungen  übersetzt. 
Das  wichtigste  Ereigniss  für  den  Bund,  die  Verleihung 
der  Rechte  einer  vom  Staat  anerkannten  Körperschaft,  fiel 
in  dieses  Jahr. 

Bei  dem  Verkauf  des  Logengrundstückes  bei  Monbijou 
(Ziegelstrasse  14)  wurde  die  Gültigkeit  der  Vertretung  der 
Loge  in  Zweifel  gezogen.  Auf  Veranlassung  des  Gross- 
kanzlers v.  Goldbeck  wendete  sich  der  mit  dem  Verkauf 
des  Logengrundstückes  beauftragte  Br.  Boumann  an  den 
König  mittels  nachstehenden  Gesuches: 

„Die  Freimaurer-Mutterloge  zu  den  drei  Weltkugeln 
in  Berlin  findet  sich  bei  dem  Verkaufe  ihres  Logen- 
gartens, um  sich  von  diesem  Gelde  ein  eigenes  Haus  kaufen 
zu  können,  in  der  grössten  Verlegenheit,  da  in  Ermangelung 
eines  Protektorii  dieses  erkaufte  Grundstück  nicht  in  das 
Hypothekenbuch  eingetragen  werden  kann." 

„Um  aus  dieser  Verlegenheit  zu  kommen,  hat  subscriptus 
als  Mitglied  dieser  Loge  an  den  Grosskanzler  und  Chef  de 
Justice  die  nöthi^^e  Vorstellung  gemacht  und  um  eine 
Abschrift  des  Protektorii  von  der  Landesloge  aus  den 
Kammergerichts- Akten  gebeten,  welches  demselben  auch 
laut  beiliegenden  Original- Antwortschreibens  von  dem  Herrn 
Grosskanzler  v.  Goldbeck  zugefertigt  worden  ist.  Dabei 
ist  von  dem  Herrn  Grosskanzler  bemerkt  worden: 
V    Vgl    Flohr,  Gesch.  d.  Gr.  L.  Royal  York.    I,  S.  64  ff. 


—     102    — 

1796  »dass,    wenn    das    Protektoriom    auf    Acquisition    von 

Grundstücken  mit  gerichtet  würde,  beim  Hypotheken- 
buche femer  kein  Bedenken  gemacht  werden  könnte.' 

„Ew.  Königl.  Majestät  lege  ich  demnach  als  Mitglied 
und  Deputatus  dieser  Loge  einen  nach  dem  von  Allerh.  Sei. 
Königs  Majestät  der  Landesloge  im  Jahre  1774  allergnädigst 
ertheUten  Protektorium  mundirten,  jedoch  nach  der 
Bemerkung  Allerhöchst  Dero  Grosskanzlers  eingerichteten 
allergnädigsten  Schutz-  und  Schirmbrief,  wodurch  zugleich 
das  Recht  verliehen  wird,  Grundstücke  kaufen  und  verkaufen 
zu  dürfen,  ohne  dass  einzelne  Mitglieder  ihre  Namen  dazu 
herzugeben  brauchen,  welches  nach  deren  Ableben  nur  zu 
Irrungen  Anlass  geben  kann,  im  Namen  der  Mutterluge  zu 
Füssen  mit  der  allerunterthänigsten  Bitte,  solches  Alier- 
gnädigst  zu  vollziehen  und  mit  Allerhöchst  Dero  angeborenen 
Königl.  Grossen  Gnaden-Siegel  bedrucken  und  uns  huldreichst 
zu  kommen  zu  lassen.^' 

„Diese  von  Ew.  Königl.  Majestät  der  gedachten  Mutter- 
Freimaurerloge  hierdurch  zu  beweisende  landesherrliche 
Gnade  wird  solche  nicht  allein  als  ein  Merkmal  Aller- 
höchsten Vertrauens  mit  gerechter  Dankbarkeit  demüthigst 
anerkennen,  sondern  auch  ihre  Kraft  verdoppeln,  ferner- 
hin für  das  Wohl  und  die  Glückseligkeit  menschlicher 
Gesellschaft  zu  arbeiten  und  sich  eifrig  bemühen,  Ihres 
Allerdurchlauchtigsten  Souverains  Allerhöchste  Gnade  und 
Königl.  Huld  femerweit  sich  durchaus  verdient  zu  machen, 
so  wie  ich  denn  auch  als  Deputatus  und  Mitglied  dieser 
Loge  in  tiefster  Ehrfurcht  und  in  unerschütterlichster 
Treue  ersterbe  Ew.  Königl.  Majestät  allerunterthänigster 
treuester  Knecht  Boumann,  als  deputirter  Meister  vom 
Stuhl  der  Filialloge  zur  Verschwiegenheit. 

Potsdam,  den  28.  November  1795." 

Dass  auf  Grund  dieses  Gesuches  ertheilte 
Konfirmations-Patent  und  Protektorium 
vom  9.  Februar  1796  lautet  also: 


—    103    — 

„Wir  Friedrich  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden,  1796 
König  von  Preossen  a.  s.  w.  Than  kund  und  fügen  hiermit 
zu  wissen,  demnach  Uns  die  in  Unserer  Residenz  bereits 
im  Jahre  1740  von  Unserem  in  Gott  ruhenden  Oheim  und 
Vorfahren  in  der  Regierung,  Friedrich  dem  Zweiten, 
König  von  Preussen,  Glorreichen  Andenkens,  gestiftete 
Freimaurerloge,  zu  den  drei  Weltkugeln  genannt,  in 
tiefster  Ehrfurcht  gebeten,  das  ihr  bei  ihrer  Stiftung 
als  einer  ächten  und  wahren  Freimaurer-Mutterloge  ertheilte 
Konfirmations-Patent  und  Protektorium  zu  bestätigen, 
Wir  deren  Suchen  allergnädigst  nachgegeben,  ertheilen 
derselben  hiermit  und  Kraft  dieses  nicht  nur  Unsere  nach- 
gesuchte besondere  Königliche  Protektion,  Schutz  und 
Schirm,  sondern  bestätigen  auch  noch  die  ihr  als  einer 
wahren  Freimaurer-Mutterloge  ertheilten  Rechte  und 
Vorrechte  dergestalt  und  also,  dass  die  zur  selbigen  gehörigen 
Beamten,  Gross-  und  Obermeister,  deputirter  Ober- 
meister, Meister  vom  Stuhl,  deputirter  Meister,  Vorsteher, 
Sekretarius,  Redner  und  übrigen  Mitglieder,  Tochterlogen 
in  Unserem  Lande  zu  errichten,  Grundstückezuerwerben 
und   wiederum   an   Andere  zu  veräussern*)  und  als 

*)  Es  verordnet  das  Allgemeine  Landrecht  für  die  preossischen 
Staaten  Tit.  VI,  Th.  II: 

§  82.  Sie  (d.  i.  die  Korporationen)  werden  in  Rücksicht  auf  ihre 
Rechte  und  Verbindlichkeiten  gegen  Andere,  ausser  ihnen,  nach  eben 
den  Gesetzen,  wie  andere  einzelne  Mitglieder  des  Staates,  beurtheilt. 

§  83.  Doch  können  sie  ohne  besondere  Einwilligung  der  ihnen 
TorgesetztenBehörde  unbewegliche  Sachen  weder  an  sich  bringen, 
noch  Ter&ussem  oder  verpf&ndea.  — 

Die  Ausführung  in  dem  Bericht  des  Bundesdirektoriums  vom 
11.  April  1851 ,  dass  seine  Genehmigung  zur  Ver&usserung  von  Grund- 
stücken der  Tochterlogen  genüge,  wurde  durch  nachfolgendes  Reskript 
widerlegt: 

Die  Ausführung  in  dem  Berichte  Tom  11.  dieses  Monats  ist  nicht 
geeignet,  die  Annahme  zu  rechtfertigen,  dass  nach  §  83  Tit  VI,  Th.  11 
A.  L.-R.  die  Genehmigung  des  Direktoriums  des  Freimaurerbundes  der 
Grossen  National -Mutterloge  zu  den  drei  Weltkugeln  zum  Erwerbe 
und  zur  Ver&usserung  von  Grundstücken  seitens  der  Tochterlogen  der 
Grossen  National -Mutterloge  genüge. 


—     104    — 

1796  eine  moralische  Person  za  handeln  berechtigt  sein  sollen, 
erlauben  and  genehmigen  auch,  dass  sich  gedachte  Frei- 
maurer-Mutterloge   zu    den    drei    Weltkugeln    des    ihr 


Zunächst  kann  das  Königl.  Protektoriam  vom  9.  Februar  1796  für 
die  Ansicht  des  Direktoriums  nicht  als  Beweismittel  gelten,  weil 
dasselbe  die  Logen -Korporationen  von  der  Vorschrift  des  §  83  1.  c. 
nicht  ausdrücklich  befreit,  vielmehr  den  Logen  -  Gesellschaf ten  nur  das 
Recht  zum  Erwerbe  Ton  Grundstücken  ertheilt  und  mithin,  indem  das 
Protektorinm  die  allgemein  gesetzlichen  Vorschriften  über  den  Erwerb 
von  Grundetgenthum  durch  Korporationen  rücksichtlich  der  Logen 
nicht  aufhebt,  diese  Vorschriften  stillschweigend  als  auch  auf  den 
Erwerb  der  letzteren  anwendbar  anerkennt,  es  also  iihmer  noch  darauf 
ankommt,  ob  der  §88  die  Staatsbehörde  oder  die  etwaigen,  aus  der 
Korporation  selbst  hervorgegangenen  Direktionen  ihrer  einzelnen  Zweig- 
gesellschaften meine. 

Daraus  ferner,  dass  die  Tochterlogen  Korporationsrechte  haben, 
dass  das  von  ihnen  erworbene  Grundvermögen  nicht  der  Mutterloge, 
sondern  ihnen  gehört,  dass  jene  die  unmittelbar  vorgesetzte  Behörde 
der  Tochterloge  ist,  und  dass  §  83  nur  von  der  vorgesetzten,  nicht  von 
der  höchsten  vorgesetzten  Behörde  redet,  folgt  Nichts  für  den  eigent- 
lichen Streitpunkt,  der  doch,  wie  schon  gedacht,  nur  die  Frage  betrifft : 
ob  in  mehrgedachtem  §  83  die  Staats-  oder  die  Korporations- 
behörde gemeint  sei. 

Die  in  dem  Berichte  vom  11.  vorigen  Monats  dafür  angeführten 
Beispiele ,  dass  das  Ministerium  des  Innern  hinsichtlich  anderer  Korpo- 
rationen anerkannt  habe,  es  sei  nach  §  83  nur  die  Einwilligung  der 
unmittelbar  vorgesetzten  Behörde  erforderlich,  betreffen  eine  wesentlich 
von  der  vorliegenden  verschiedene  Gattung  von  Fällen,  indem  in  diesen 
n&mlich  die  den  betreffenden  Korporationen  unmittelbar  vorgesetzte 
Behörde  eine  Staatsbehörde  ist,  während  das  Direktorium  der  Mutter- 
loge nicht  eine  Staatsbehörde  ist 

Die  Nothwendigkeit  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde 
einer  Korporation  zum  Erwerbe  von  Grundstücken  ist  ein  Ausfluss  und 
Bestandtheil  des  Aufsichtsrechts  des  Staats  über  die  in  ihm  vorhandenen 
Korporationen.  Das  Direktorium  ist  selbst  integrirender  Theil  der 
diesem  Aufsichtsrechte  unterworfenen  Korporation,  kann  also  unmöglich 
seinerseits  allein  einen  Zweig  dieses  Aufsichtsrechts  üben. 

Für  die  dem  §  83  diesseits  gegebene  Auslegung  spricht  femer 
nicht  nur  die  mehr  als  30jährige  Praxis  der  Verwaltungsbehörden, 
sondern  es  enthalten  auch  die  Ministerial -Akten  zahlreiche  Beläge 
dafür,  dass  die  Gerichte  die  Genehmigung  des  Direktoriums  nicht  für 
hinreichend  erachtet,  vielmehr  ausdrucklich  die  Genehmigung  des 
Ministeriums  des  Innern  gefordert  haben.     Eben   deshalb  kann  auch 


—    106    — 

zugestandenen  Logensiegels,  worin  drei  Weltkugeln  gestochen  1796 
sind,  bei  ihren  Verhandlungen  und  in  ihren  Logen- 
angelegenheiten bedienen  könne,  und  zweifeln  nicht,  sie 
werde  sich  dieses  Merkmal  Unserer  Begünstigung,  Huld 
und  Gnade  zu  einem  besonderen  Bewegungsgrunde  dienen 
lassen,  ihre  Kräfte  zu  verdoppeln,  für  das  Wohl  und  die  Glück- 
seligkeit menschlicher  Gesellschaft  ohne  Nachlass  zu  arbeiten. 
In  Rücksicht  dieser  ihrer  Uns  zu  einem  Allergnädigsten 
Wohlgefallen      gereichenden      Absicht      und     Erstrebung 


die  eingereichte  Verfügung  des  Königl.  Kammergerichts  vom  5.  M&rz  c. 
nicht  von  entscheidendem  Gewichte  sein.  Ueberdies  hat  diese  Ver- 
fügung ausser  Acht  gelassen,  dass  das  von  ihr  zur  Unterstützung  ihrer 
Ansicht  allegirte  Justiz  •  Ministerial  -  Reskript  vom  11.  April  1836 
(t.  Kamptz,  Bd.  47,  S.  695)  ausspricht,  das  Ministerium  des  Innern 
habe  geltend  gemacht ,  die  Logen  müssten  nach  §  83  cit  hei  Ver- 
pfändung ihrer  Grundstücke  den  Konsens  des  Ministeriums  des  Innern 
nachsuchen,  hätten  ihn  auch  bisher  nachgesucht,  und  dass  das  Königl. 
Justiz -Ministerium  dieser  Bemerkung  seinerseits  keinen  Zweifel  an  der 
Gesetzlichkeit  dieses  Verlangens  beifügt,  also  jedenfalls  durch  dieses 
Reskript  nicht  die  entgegengesetzte  Ansicht  als  gesetzlich  anerkannt 
hat  Endlich  aber  sind  auch  die  von  dem  Direktorium  für  seine 
Ansicht  angeführten  inneren  Gründe  der  Zweckmässigkeit  nicht  stich- 
haltig. Denn  es  handelt  sich  hier  nicht  darum,  ob  das  Direktorium 
zur  gehörigen  Beurteilung  der  Nothwendigkeit  des  Erwerbes  und  der 
Veräusserung  von  Grundstücken  seiner  Tochterlogen  im  Stande  sei 
oder  nicht,  sondern  dass  der  Staat  dabei  ein  auch  gesetzlich  zur 
Geltung  gebrachtes  Interesse  hat,  ob  ein  Grundstück  in  den  Besitz  der 
todten  Iland  gelangt,  rcsp.  darin  verbleibt,  und  wenn  auch  das  dem 
Direktorium  zustehende  Recht  zur  Stiftung  neuer  Tochterlogen  ein 
grösseres  Recht,  als  das  der  Genehmigung  zum  Grunderwerbe  seitens 
schon  bestehender  Tochterlogen  sein  möchte,  so  sind  doch  augenscheinlich 
diese  beiden  Rechte  qualitativ  wesentlich  von  einander  verschieden. 

Aus  diesen  Gründen  halte  ich  mich  nicht  für  befugt,  von  der 
obengedachten  bisherigen  Praxis  abzuweichen,  gewärtige  vielmehr,  dass 
das  Direktorium  auch  ferner  in  Gemässheit  derselben  verfahren  werde. 
Berlin,  den  26.  Mai  1S61. 

Der  Minister  des  Innern, 
(gez.)  V.  Westphalen. 
An   das  Direktorium  des  Freimaurer- 
bundes der  Grossen  National-Mutter- 
loge  zu  den  drei  Weltkugeln. 
I,  6541.  A. 


—    106    — 

1796  erteilen  Wir  auch  die  £rlaubni8s,  dass  sie  sich  der  ihr  als  einer 
rechten  und  wahren  Freimaurer-Mutterloge  zugestandenen 
Rechte  und  Vorrechte  in  sämmtlichen  Unserem  Zepter 
unterworfenen  Staaten  bediene,  und  sowohl  in  Unserer 
Residenz  als  in  Unseren  sämmtlichen  Landen  frei,  öffentlich 
und  ungehindert  nach  denen  Gesetzen  und  Statuten  des 
alten  ehrwürdigen  Freimaurerordens  zum  Wohl  und  Besten 
der  Gesellschaft  arbeiten  kann,  und  wollen  Wir  ihr 
Unsem  Königlichen  Schutz  und  Schirm  in  allen  gerechten 
billigen  und  rechtmässigen  Dingen  kräftig  angedeihen 
lassen  und  nicht  zugeben,  dass  diese  Mutterloge  nebst  den 
von  ihr  abhängenden  und  mit  ihr  vereinigten  gesetz- 
mässigen  und  guten  Logen,  sowie  die  Mitglieder  derselben 
so  wohl  überhaupt  als  insbesondere  in  ihren  wohlher- 
gebrachten Rechten,  Vorrechten  und  Freiheiten  gestört  oder 
beeinträchtigt  werden.  Wir  befehlen  demnach  auch  hierdurch 
allen  Unsem  sowohl  Militär-  als  Civilbedienten  u.  s.  w., 
sich  hiemach  gebührend  zu  .  .  .  achten  u.  s.  w.  Dieses 
zur  Urkunde  u.  s.  w.         ^g^^.)  Friedrich  Wilhelm/* 

(Veröffentlicht  durch  das  Reskript  vom  18.  Juli  1796*)  in 
Mylius  Ed.  Samml.  Bd.  X,  S.  79,  Rabe's  Samml.  Bd.  3, 
S.  265.  Vergl.  v.  Kamptz  Jahrb.  47,  595.) 

Des  Protektoriums  unerachtet  verlangte  das  Kammer- 
gericht die  Vorlegung  der  Grundverfassung  zum  Ausweis 
der  Vertreter    der   Loge,    um   daraus  die  Ueberzeugung  zu 

*)   Reskript  vom  18.  Juli  1796: 

Friedrieb  Wilhelm,  König  u.  s.w  Unsem  u.  s.  w.  Wir  haben  der 
hiesigen  National -Freimaurerloge  zu  den  drei  Weltkugeln  Höchstselbst 
unterm  9.  Februar  er.  ein  Eonfirmations- Patent  und  Protektorium  zu 
ertheilen  geruhet  und  lassen  Euch  davon  zu  £urer  Nachricht  und 
Achtung  hiemeben  eine  Abschrift  zufertigen  mit  dem  Gnädigsten 
Befehl,  die  hiesigen  Stadtgerichte  und  das  Justizamt  Mühlenhoff  nach 
dem  Inhalt  desselben  zu  instruiren,  auch  dafür  zu  sorgen,  dass  dieses 
Patent  der  Edikten -Sammlung  inserirt  werde.    Seid  u.  s.  w. 

Gegeben  Berlin,  den  18.  Juli  1796. 
Auf  Sr.  Eönigl.  Majest&t  allergnädigstem  Spezialbefehl. 
(gez.)  Wöllner.        Goldbeck. 
An  das  Eammergericht. 


—    107    — 

gewinnen,  dass  diese  in  gesetzmässiger  Weise  zu  Vertretern  1796 
der    Matterloge    gewählt   seien.     Durch    das    Reskript   vom 
6.  Juni  1796*)  wurde  das  Kammergericht  jedoch  angewiesen, 
die    in    der    überreichten   Vollmacht    der   Loge    genannten 

*)   Reskript  vom  6.  Jtmi  1796: 

Friedrich  Wilhelm  u.  8.  w.  Aus  Eurem  Berichte  vom  25.  v.  M. 
haben  Wir  ersehen,  was  Ihr  für  Bedenklichkeiten  bei  Berichtigang  des 
Besitztitels  in  Ansehung  des  allhier  von  der  Freimaurer -Mntterloge 
zu  den  drei  Weltkugeln  zeither  besessenen  und  nunmehr  wieder 
Ter&usserten  Grundstücks  findet  Da  durch  das  dieser  Loge  Ton  uns 
höchstselbst  ertheilte  Protektorium  zugleich  die  Orundverfassung  dieser 
Gesellschaft  approbirt  worden,  zu  dieser  aber  Geheimhaltung  der 
Gesetze  ihrer  Verbindung  und  ihrer  inneren  Verfassung  notorischer- 
massen  gehört,  so  kann  zum  Bebufe  der  von  Euch  verlangten  Legiti- 
mation in  diese  innere  Verfassung  nicht  indagirt  werden.  Auch  habt  Ihr 
übersehen,  dass  Euer  Antrag  wegen  der  von  der  Loge  zu  erfordernden 
Auskunft  einen  Zirkel  enthalte,  da  man  immer  wird  fragen  können, 
ob  und  wie  diejenigen,  die  eine  solche  Anzeige  machen,  dazu  legitimirt 
sind  oder  sich  legitimiren  sollen.  Es  bleibt  daher  nichts  anderes  übrig, 
als  dass  in  jedem  vorkommenden  Falle,  die  ohnehin  nicht  so  h&ufig 
•ein  werden,  die  Legitimation  der  als  Logenbeamte  sich  meldenden 
Personen  nach  den  individuellen  Umständen  des  Falles  und  der  persön- 
lichen Glaubwürdigkeit  der  Subjekte,  mit  gehöriger  Rücksicht  auf  das 
Prinzipium,  dass  Falsa  nicht  zu  piäsumiren,  beurteilt  werden  muss 
und  kann  es  dem  Richter  nie  zur  Verantwortung  gereichen,  wenn  er 
durch  die  von  dem  Staate  approbirte,  also  nicht  zu  verletzende  Verfassung 
der  Korporation  ausser  Stande  gesetzt  ist,  den  Legitimationspunkt  auf 
die  gewöhnliche  Art  bis  auf  den  höchsten  Grad  rechtlicher  Gewissheit 
in  das  Klare  zu  setzen. 

Was  den  gegenwärtigen  Fall  anlangt,  so  sind  diejenigen,  welche 
die  Vollmacht  Fol.  94  Eurer  Akten  ausgestellt  haben,  insgesammt 
M&nner  von  bekannter  Recht schaflfenheit  und  Glaubwürdigkeit,  auch 
sind  es  gerade  dieselben,  welche  das  Protektorium  bei  unserer  höchsten 
Person  extrahirt  haben.  Ihr  werdet  daher  hiermit  unbedenklich  autorisirt, 
diese  Personen  im  gegenwärtigen  Falle  für  hinlänglich  legitimirt  anzu- 
nehmen und  auf  den  Grund  der  von  selbigen  ausgestellten  Vollmacht 
das  weitere  in  der  Sache  zu  verhandeln. 

Was  für  künftige  Fälle  die  Acquisition  oder  Veräusserung  von 
Immobilien  betrifft,  so  bedarf  es  dazu  keiner  besonderen 
Erlaubniss  irgend  einer  vorgesetzten  Behörde,  da  der  Loge 
die  Konzession  dazu  von  Uns  Allerhöchst  Selbst  in  dem  Protektorio 
uneingeschränkt  beigelegt  ist.  Eben  dies  gilt  von  Verschuldungen, 
wovon   ohnehin  bisher  noch  nicht  die  Rede  gewesen,  wie  es  denn 


—     108    — 

1796  Mitglieder  als  deren  Vertreter  anzuerkennen,  auch  für  die 
Zukunft  zu  Veräusserung  von  Immobilien  der  Loge 
nicht  die  besondere  Erlaubniss  irgend  einer  Staats- 
behörde zu  erfordern,  da  der  Mutterloge  vom  König 

überhaupt  zu  früh  scheint,  mit  grosser  Umständlichkeit  über  die 
äusseren  Verhältnisse  einer  Korporation  gesetzliche  Bestimmungen 
zu  etabliren,  von  der  es  nach  den  bisherigen  Erfahrungen  gar  nicht 
zu  erwarten  ist,  dass  sie  in  einen  solchen  bürgerlichen  Verkehr,  welcher 
dergleichen  allgemeine  Bestimmungen  nöthig  machen  könnte,  sich  oft 
und  viel  einlassen  werde. 

Berlin,  6.  Juni  1796.       ^^^  Allerhöchsten  Spezial  -  Befehl. 
An  das  Kammergericht.         (gez.)  Reck.    Woellner.    Ooldbeck. 

In  späterer  Zeit  wurde  jedoch  von  diesem  Grundsatz  abgewichen, 
und  wird  gegenwärtig  in  jedem  einzelnen  Fall  die  Genehmigung  des 
Ministeriums  des  Innern  zum  Ankauf  wie  zur  Veräusserung  und 
Verpfändung  von  Immobilien  sowohl  der  Grossen  National- Mutterloge 
als  auch  der  einzelnen  Tochterlogen  eingeholt.  Der  Grundsatz,  dass 
die  einzelnen  Tochterlogen  Korporationsrechte  besitzen,  ist  durch  nach- 
folgende Verfügungen  der  Minister  vom  6.  März  1842  und  27.  August  1844 
anerkannt : 

1.  In  der  an  den  mitunterzeichneten  Justiz -Minister  gerichteten 
Vorstellung  vom  4.  April  v.  J.  ist  der  Antrag  gemacht,  den  in  der 
Rheinprovinz  bestehenden  Tochterlogen  Korporationsrechte  bei- 
zulegen, wie  dies  in  den  alten  Provinzen  der  Fall  ist.  Dass  dieses 
letztere  wirklich  der  Fall  sei,  muss  anerkannt  werden.  Ueber 
die  Verhältnisse  in  der  Rheinprovinz  sind  aber  von  dem  mitunter- 
zeichneten Minister  des  Innern  und  der  Polizei  von  den  Regierungen 
nähere  Anzeigen  erfordert  worden,  und  aus  den  nunmehr  eingegangenen 
Berichten  ergiebt  sich,  dass  auch  in  der  genannten  Provinz  den 
dort  gebildeten  Tochterlogen  die  Eigenschaft  einer  Korporation  nicht 
bestritten  wird,  vielmehr  selbst  bei  gerichtlichen  Verhandlungen 
anerkannt  worden  ist. 

Einer  weiteren  Verfügung  bedarf  es  also  in  dieser  Beziehung 
nicht,  da  der  in  der  Vorstellung  vom  4.  April  v.  J.  gemachte  Antrag 
in  dem  Gesagten  seine  Erledigung  findet. 

£s  bleibt  nur  noch  zu  bemerken,  dass  die  Loge  Aggripina  zu 
Cöln,  welche  ein  Grundstück  erworben  hat,  nicht  in  der  Lage  sein 
kann,  den  Bebitztitel  zu  berichtigen,  da  die  Rheinischen  Gesetze  eine 
solche  Berichtigung  gar  nicht  vorschreiben.  Zur  völligen  Konsolidation 
des  Eigenthums  genügt  es,  wenn  der  Erwerbetitel  in  das  Transskrii  tions- 
Register  des  dortiieen  Hypothekenamtes  eingetragen  wird,  und  dem- 
nächst die  Vorschriften  des  Civil -Gesetzbuches  beachtet  werden.  Sollte 


—    109    — 

selbst  in  dem  Protektoriam  die  Erlaubniss  zur  Veräosserung  1796 
von  Grandstücken  aneingeschränkt  beigelegt  sei. 

der  Hypotheken -Verwahrer  in  Cöln  Schwierigkeiten  gegen  die  Trans- 
skription des  fhrwerbetitels  erheben  oder  diese  Terweigern,  so  wird  bei 
dessen  unmittelbarem  Vorgesetzten,  dem  Pronnzial- Steuer -Direktor 
zu  C6ln  auf  dessen  Rektifikation  anzutragen  sein. 

Berlin,  den  5.  M&rz  1842. 
Der  Justiz -Minister.  Der  Minister  des  Innern  und  der  Polizei, 

(gez.)  Mühler.  (gez.)  von  Rochow. 

2.  Das  unter  dem  5.  M&rz  1842  an  die  grosse  Loge,  genannt  Royal 
York  zur  Freundschaft  erlassene  Reskript  beweist  durch  seinen  Inhalt, 
dass  es  nicht  mit  spezieller  oder  ausschliesslicher  Rücksicht  auf  die  eben 
genannte  Loge,  sondern  ganz  allgemein  erlassen  ist.  Es  ist  daher  eine  noch- 
malige Wiederholung  desselben  um  so  weniger  erforderlich,  als  noch 
nicht  irgend  ein  Zweifel  über  den  Sinn  jenes  Reskripts  laut  geworden  ist. 

Berlin,  den  27.  August  1844. 

In  Abwesenheit  des  Justiz -Ministers  Herrn  Müh  1er  Excellenz. 

(Unterschrift.) 
An 

das  Direktorium  des  Bundes  der  Freimaurer 

der  grossen  National -Mutterloge  zu  den  drei 

Weltkugeln.  — 

In  dem  Reskript  des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten 
Tom  13.  Mai  1875,  betreffend  die  Alineation  geistlicher  Güter,  wird 
ausgeführt,  dass  diese  kein  Vermögensverwaltungsakt,  sondern  ein 
Ausfluss  des  Hoheitsrechts,  auf  welches  der  Staat  gegenüber 
den  in  seinem  Gebiete  bestehenden  Korporationen  niemals 
verzichten  kann,  und  auf  welches  auch  den  Religionsgesellschaften 
gegenüber  durch  die  Yerfassungs- Urkunde  vom  31.  Januar  1860  keines- 
wegs verzichtet  worden  ist. 

Vermöge  dieses  Hoheitsrechts  hat  das  A.  L.-R.,  entsprechend  den 
für  Korporationen  im  allgemeinen  erlassenen  Vorschriften  im  §  83  u. 
folgd.  Theil  II  Tit.  6,  den  Erwerb,  sowie  die  Verftusserung  von  kirch- 
lichen Immobilien  an  eine  besondere  Genehmigung  geknüpft.  Es  soll 
damit  dem  Staat  die  Möglichkeit  gewahrt  werden,  einerseits  einem 
übermässigen  Anh&ufen  von  Grundstücken  in  der  toten  Hand  zu 
begegnen,  andererseits  dafür  zu  sorgen,  dass  der  wichtigste  Theil  des 
kirchlichen  Vermögens  nicht  ohne  zureichenden  Anlass  zum  Schaden 
der  Beteiligten  seinen  stiftungsm&ssigen  Zwecken  entzogen  werde. 
Aus  der  den  Kirchen  zugesicherten  Selbständigkeit  in  der  Verwaltung 
ihrer  Angelegenheiten  kann  nicht  die  Beseitigung  deijenigen  staats- 
rechtlichen Angelegenheiten  hergeleitet  werden,  welche  für  die  Ver- 
äusseruDg  des  kirchlichen  Grundbesitzes  gewisse  Kautelen  im 
öffentlichen  Interesse  vorgesehen  haben. 


Siebenter  Zeitraum. 

Von  1797  bis  1874. 


Die  QruDdverfassuDS  uod  das  Direktoiium. 

1797  Mit  dem  Jahr   1797   begann  eine  ganz  neue   Periode 

für  die  „Grosse  National-Mutterloge"  der  Preussischen  Staaten. 
Die  Matterloge  hatte  durch  das  Königliche  Konfirmations- 
Patent  vom  9.  Februar  1796  nach  aussen  hin  eine  gesicherte 
Stellung  erhalten,  schwebte  jedoch  in  grosser  Gefahr,  in  sich 
selbst  zu  zerfallen.  Der  National -Grossmeister,  Herzog 
Friedrich  August  von  Braunschweig,  hatte  schon  seit 
dem  Rheinfeldzug  Berlin  gänzlich  verlassen  und  nach 
seiner  Besitzung  Oels  in  Schlesien  sich  zurückgezogen. 
Der  Br.  v.  Wöllner  hatte  dadurch  das  Vertrauen  bei  den 
Brüdern  verloren,  dass  er  sich  jetzt  zu  Ansichten  bekannte, 
welche  mit  den  Grundsätzen  der  Freimaurer  nicht  überein- 
stimmten, und  die  es  wahrscheinlich  machten,  dass  bei 
einem  Regierungswechsel  er  nicht  mehr  im  Staatsdienst 
belassen  werden,  sondern  sich  dann  auf  sein  Gut  Gross-Riez 
bei  Beeskow  zurückziehen  würde. 

So  bedrohte  den  Bund  die  Gefahr,  ohne  Oberbehörde 
und  ohne  Verfassung  gänzlich  in  Verfall  zu  gerathen. 

Der  Altschottische  Obermeister  Br.  Boumann*)  gab  die 
erste  Anregung  zu  der  Neugestaltung  des  Bundes.  In  dem 
Rundschreiben  an  die  Vorsitzenden  Meister  der  Mutterloge, 
so  wie  der  hiesigen  4  Tochterlogen  vom  21.  Mai  1797  hebt 
er  die  Mängel  in  der  Neugestaltung  des  Bundes  sehr  eingehend 
hervor  und  knüpft  an  diese  Darstellung  den  Vorschlag,  die 

*)  Vgl.  BondesblaU  1892,  Heft  17,  8.  384  ff. 


—   111   — 

, Vorsitzende  Meister-Konferenz^  unter  dem  alten  Namen  1797 
des  Altschottischen  Direktoriams  neu  zu  beleben  und 
an  Steile  der  „Beamten -Konferenz*'  die  „Grosse  National- 
Mutterloge^'  wieder  in  Thätigkeit  zu  setzen,  jedoch  mit  der 
Massgabe,  dass  die  Beschlösse  der  Mutterloge  sowohl  als 
auch  die  Wahl  der  Vorsitzenden  Meister  der  Tochterlogen  die 
Bestätigung  des  Direktoriums  zu  ihrer  Gültigkeit  bedürfen 
sollten. 

Da  diese  Vorschläge  bei  den  Vorsitzenden  Meistern 
Beifall  fanden,  berief  der  Br.  Boumann  diese  zu  einer 
Beratung.  An  dieser  denkwürdigen  Sitzung  vom  30.  Juni 
1797 nahmen Theil:  die Brr.Boumann, Zöllner, Klaprothl., 
V.  Rapin-Thoyras,  v.  Guionneau,  v.  Beyer  und  Gohl. 
Diese  Brüder  beschlossen  einstimmig,  dem  Ganzen  eine 
neue  feste  Verfassung  zu  geben  und  zu  dem  Ende  eine 
kraftvolle  höchste  Behörde  einzusetzen,  die  durch  alle 
Stufen  hindurch  wirken  und  Alles  im  Zusmmenhang  erhalten 
könnte,  und  dagegen  die  bisherige  von  dem  jedesmaligen 
National-Grossmeister  und  dem  zugeordneten  National-Gross- 
meister  ganz  abhängige  „Vorsitzende  Meister-Konferenz" 
aufzulösen.  Femer  sollte  die  Mutterloge  als  obere  Behörde 
in  der  Johannis- Maurerei  zweckmässig  eingerichtet  und 
sodann  in  ihre  alten  Rechte  wieder  eingesetzt,  die  ohnmächtige 
„allgemeine  Beamten -Konferenz^  dagegen  als  eine  ganz 
unnatürliche  obere  Behörde  aufgehoben  werden.  Endlich 
sollten  alle  Rituale  und  Statuten  durchgesehen  und  von 
Allem  gereinigt  werden,  was  durch  Einmischung  fremder 
Lehrarten  hineingetragen  war. 

Die  in  Folge   dieser  Beratung    auf    den   6.  Juli   1797 
eingeladene  Mutterloge  fasste  den  Beschluss: 

„ein  beständiges  Direktorium  zu  errichten,  welches 
den  Namen  des  Altschottischen  Direktorii  führen,  das 
Ganze  der  mit  der  National -Mutterloge  verbundenen 
Logen  dirigiren  und  im  Namen  und  anstatt  der 
National-Mutterloge  gerichtliche  und  andere  öffentliche 
Geschäfte  verwalten  und  verfassungsmässig  führen 
solle." 


—     112    — 

1797  Diesem  Beschluss  gemäss  wählten  zunächst  die  sämmt- 

liehen  vier  im  Orient  Berlin  vereinigten  Tochterlogen,  sowie 
auch  die  Mutterloge  die  bleibenden  Mitglieder  des  Alt- 
schottischen Direktoriums  und  zwar  in  der  Person  ihrer 
Vorsitzenden  Meister. 

Diese  erwählten  5  Mitglieder  versammelten  sich  am 
1.  September  1797  auf  Einladung  des  Altschottischen  Ober- 
meisters Er.  Boumann  unter  Zuziehung  des  Br.  Gohl  als 
Gross -Archivar  und  setzten  sich  sofort  als  Altschottisches 
Direktorium  ein. 

Der  National-Grossmeister,  Herzog  Friedrich  August 
von  Braunschweig -Oels,  so  wie  der  zugeordnete  National- 
Grossmeister,  Staats -Minister  v.  Wo  1  In  er,  hatten  diese 
Beschlüsse  der  Mutterloge  genehmigt,  beide  jedoch  von  den 
laufenden  Geschäften  sich  losgesagt. 

Das  Direktorium  überreichte  dem  Grosskanzler 
V.  Goldbeck  den  Auszug  aus  den  Niederschriften  mittelst 
nachstehenden  Gesuches: 

„Ew.  E.  haben  die  Gnade  gehabt,  der  National- 
Mutterloge  zu  den  3  Weltkugeln  die  Resolution  des 
Staatsraths  zufertigen  zu  lassen,  vermöge  dessen  diejenigen, 
welche  sich  legitimiren,  dass  sie  berechtigt  sind,  im 
Namen  der  National-Mutterloge  öffentliche  und  gerichtliche 
Handlungen  vorzunehmen,  von  den  Gerichten  als  solche 
anerkannt  werden  und  die  von  denselben  vollzogenen 
öffentlichen  und  gerichtlichen  Verhandlungen  vollkommene 
Gültigkeit  haben  sollen.^ 

„Da  nun  teils  die  Vorsitzenden  Meister  alljährlich 
wechseln,  teils  die  Mitglieder  der  National-Mutterloge 
nicht  immer  zu  jeder  Verhandlung,  wobei  deren  Unterschrift 
gefordert  werden  möchte,  ohne  Schwierigkeit  zusammen- 
gebracht werden  können,  so  ist  von  der  National-Mutterloge 
und  allen  mit  ihr  verbundenen  hiesigen  Tochterlogen  der 
Beschluss  gefasst  worden,  ein  beständiges  Direktorium  zu 
errichten  und  demselben  die  Vollmacht  zu  übertragen, 
alle  gerichtlichen  und  öffentlichen  Handlungen  in  ihrem 
Namen  vollkommen  gültig  abzuschliessen.^ 


—     113    — 

„Zu  diesem  Direktorium  sind  auf  die  in  den  Logen  1797 
gesetzmässige  Art  die  unterschriebenen  Mitglieder  erwählt 
und  bestellt  worden,  und  wir  halten  es  für  unsere  Pflicht, 
Ew.  Elxcellenz  dies  nicht  nur  zu  melden,  sondern  auch 
die  Protokolle,  worauf  diese  Einrichtung  beruht,  in 
anderweiter  Abschrift  hierbei  vorzulegen  mit  der  Bitte, 
die  Verfügung  zu  treffen,  dass  bei  dem  hiesigen  Kammer- 
gerichte, und  wenn  der  Fall  eintreten  sollte,  auch  bei 
anderen  Gerichtsbehörden,  das  Direktorium  der  National- 
Mutterloge  zu  den  3  Weltkugeln,  welches  für  jetzt  aus 
den  unterschriebenen  Mitgliedern  besteht,  für  vollkommen 
berechtigt  gehalten  werde,  die  National -Mutterloge  zu 
den  3  Weltkugeln  zu  vertreten  und  im  Namen  derselben 
öffentliche  und  gerichtliche  Verhandlungen  abzuschliessen 
und  zu  vollziehen." 

„Sollte  in  dem  jetzigen  Personal  des  Direktoriums  eine 
Veränderung  vorgehen,  so  werden  wir  nicht  unterlassen,  solche 
unserer  Pflicht  gemäss  anzuzeigen.  ..." 

Berlin,  den  30.  September  1797. 

Ew.  Excellenz 

Boumann,  Major  v.  Rapin,  Klaproth, 

Geh.  Finanzrath.        im  Reg.  MöUendorf.  Professor. 

V.  Guionneau,  Zoellner,  v.  Beyer, 

Major.  Ober-Konsistorialrath.    Geh.  Finanzrath. 

Gohl, 
Assessor  bei  der  Kurmärkischen  Lotterie -Direktion. 

Auf  diesen  Antrag  wurde  die  nachfolgende  Verfügung 
,,an  das  Kammergericht,  das  Stadtgericht  und  die  gewöhnlichen 
französischen  Gerichte"  erlassen: 

„Von  Gottes  Gnaden  Friedrich  Wilhelm,  König 
von  Preussen  u.  s.  w.  ünsern  u.  s.  w.  Wir  kommuniziren 
Euch  hiermit  in  Abschrift  eine  Vorstellung  der  Vorsitzenden 
Meister  der  National -Mutterloge  zu  den  3  Weltkugeln 
vom  SO.  V.  M.  mit  dem  Bedeuten,  dass,  da  nach  dieser 
durch  die  in  beglaubigter  Form  beigebrachten  Protokolle 
hinlänglich  verifizirten  Anzeige  die  unterzeichneten  Personen 

0««c1l  (L  Qr.  N'at.-Mntt«r-Lofe.  8 


—    114    — 

1797  als  erwählte  Repräsentanten  der  eine  priviligirte  Korporation 
ausmachenden  Loge  zur  Ausübung  der  äusseren  Rechte 
dieser  Korporation  autorisirt  und  bevollmächtigt  worden, 
Ihr  hiermit  angewiesen  werdet,  die  Repräsentanten*)  in 
allen  vorkommenden  gerichtlichen  Verhandlungen,  sie 
seien  contentiosae  oder  voluntariae  jurisdictionis  als 
hinlänglich  legitimirte  Stellvertreter  der  Loge  anzunehmen 
und  dasjenige,  was  von  denselben  Namens  der  Loge 
verhandelt  und  beschlossen  wird,  anzuerkennen.  Die  im 
Personale  dieser  Repräsentanten  vorfallenden  und  bei  Uns 
anzuzeigenden  Veränderungen  werden  übrigens  Euch 
jedesmal  gehörig  bekannt  gemacht  werden.  .  .  .^ 

Berlin,  den  9.  Oktober  1797. 

Auf  Sr.  Königlichen  Majestät  allergnädigstem  Special-Befehl, 
(gez.)  V.  d.  Recke,     v.  Goldbeck.    v.  Thulemeyer. 

(Mylius  Edikten-Sammlung  Theil  X  S.  1435  No.  79  von 
1797,  femer  Rabe 's  Sammlung  Band  4  S.  302.) 

Auf  Grund  dieser  dem  Direktorium  zur  Nachachtung 
mitgeteilten  Verfügung  werden  alle  Wechsel  in  den  Personen 
der  Mitglieder  des  Bundes -Direktoriums  den  Ministem  der 
Justiz  und  des  Innern  angezeigt.  — 

Die  Grundverfassung,  welche  nach  den  Beschlüssen  der 
Mutterloge  vom  Direktorium  ausgearbeitet  worden,  stimmte 
in  den  wesentlichen  Punkten  mit  dem  Vorschlag  des  Ober- 
meisters Br.  Boumann  vom  21.  Mai  überein.  In  der  Beratung 
der  Mutterloge  vom  22.  November  1797  unter  Vorsitz  des 
Br.  Zöllner  wurde  diese  Grundverfassung  vorgelegt,  erörtert, 
berichtigt  und  demnächst  genehmigt,  auch  durch  die  Namens- 
Unterschrift  der  zwanzig  bei  dem  Beschluss  anwesenden 
Mitglieder  der  Mutterloge  bekräftigt. 

Nur  geschichtlich  wurde  in  dieser  Grundverfassung  (Abt. 
I,  §  1)  erwähnt,  dass  als  National-Grossmeister  der  Herzog 
Friedrich  August  von  Braunschweig -Oels  an  der  Spitze 
des  Bundes  stehe.    Rechte  wurden  dem  National-Grossmeister 


*)  Nach  dem  Jastiz-Ministerial-Beskript  vom  27.  September  1843- 
genügt  die  Unterschrift  von  drei  Mitgliedern  des  Bandes -Direktoriums. 


—    115    — 

durch  diese  Grondverfassong  gar  nicht  beigelegt.  Selbst  1797 
das  von  ihm  bisher  besessene  wichtigste  Vorrecht  eines 
National-Grossmeisters,  dass  nämlich  die  Urkunden  an 
Tochterlogen  in  seinem  Namen  ausgestellt  wurden,  verblieb  ihm 
nicht.  Der  §  21,  Abt.  11  verordnete  vielmehr,  dass  die 
Errichtung  neuer  Logen  sowie  die  Bescheinigung,  dass  eine 
Tochterloge  des  Schutzes  der  Mutterloge  sich  zu  erfreuen 
habe,  unter  Unterschrift  des  Altschottischen  Direktoriums 
mit  Zustimmung  der  Mutterloge  erfolgen  soll. 

Dem  zugeordneten  National -Grossmeister  sind  ebenso 
wenig  die  bisherigen  Vorrechte  belassen  worden.  Es  findet 
sich  zwar  Abt.  II  §  2  die  Vorschrift: 

,dass  es  in  Betreff  der  Wahl  des  deputirten  Grossmeisters 
und  wegen  seiner  Rechte  und  Pflichten  bei  dem  verbleibe, 
was  bereits  verfassungsmässig  feststehe*  u.  s.  w. 

Es  findet  sich  jedoch  hier  der  bedeutungsvolle  Zusatz: 
„insofern  darin  nicht  durch  gegenwärtige  Grundverfassung 
etwas  geändert  oder  näher  bestimmt  werde.  ^ 
Zwar  wird  der  zugeordnete  National -Grossmeister  im 
§  1  a.  a.  0.  als  Mitglied  des  Direktoriums  —  welches  hiemach 
aus  8  Mitgliedern  bestände  —  und  im  §  5  ebenda  ab  Vor- 
sitzender des  Direktoriums  genannt,  in  dessen  Abwesenheit 
der  Altschottische  Obermeister  den  Vorsitz  im  Direktorium 
fahren  solle:   allein  es  wird  im  §  6  hinzugefügt,   dass  die 
Rechte  und  Befugnisse  aller  Mitglieder  des  Direktoriums 
völlig   gleich   seien  und  im  §    10  ausdrücklich  hervor- 
gehoben : 

„dass  der  deputirte  National-Grossmeister  (d.  h.  Wo  Un  e  r)  ein 
für  allemal  von  den  laufenden  Geschäften  sich  losgesagt  habe. ' 
Vorgesehen  endlich  ist  der  Fall,  dass  der  Br.  v.  Wöllner 
der  Versammlung  der  Mutterloge  beiwohnen  könnte.  Dann 
soll  ihm  nach  §  5,  Abt.  III  gleich  wie  dem  altschottischen 
Obermeister  durch  den  Meister  vom  Stuhl  der  Vorsitz  und 
Hammer  angeboten,  auch  überlassen  werden,  sofern  er  ihn 
nicht  ablehnt. 

Die  National -Mutterloge  wird  durch  die  Grund  Verfassung 
wieder  zur  gesetzgebenden  und  leitenden  Behörde  eingesetzt. 

8* 


—    116    — 

1797  Sie  besteht  (nach  §  9,  Abt.  III)  aus  36  ordentlichen  Mitr 
gliedern,  und  ihnen  sind  (nach  §  16)  alle  Geschäfte  der 
bisherigen  Beamten-Konferenz  überwiesen,  ausserdem  aber 
auch  die  Wahlen  der  Grossbeamten  und  Mitglieder. 

Das  Altschottische  Direktorium  besteht  nach  der 
Grundverfassung  (ausser  dem  zugeordneten  National -Gross- 
meister) aus  7  Mitgliedern,  welche  ihre  Befugnisse  und 
Rechte  (nach  §  2,  Abt.  I)  nur  durch  Uebertragung  von 
der  National -Mutterloge  haben.  In  ihrem  Namen  und  an 
ihrer  Stelle  handelt  das  Direktorium  und  hat  daher  zu  den 
Verhandlungen,  aus  welchen  Verbindlichkeiten  fär  die 
Mutterloge  entstehen,  die  Zustimmung  der  letzeren 
einzuholen.  Andererseits  ist  das  Direktorium  dem  Staat 
für  alle  Beschlüsse  der  National- Mutterloge  (nach  §  4,  Abt.  I) 
verantwortlich,  und  soll  daher  keine  Anordnung  der  National- 
Mutterloge  ohne  Zustimmung  des  Direktoriums  Gesetzeskraft 
erhalten. 

Die  ins  Direktorium  erwählten  Brr.  bilden  zugleich  den 
höchsten  Inneren  Orient  des  Logenbundes  und  haben  in 
dieser  Eigenschaft  die  heilige  Verpflichtung:  die  Lehre  rein 
und  von  allen  fremden  Beimischungen  frei  zu  erhalten,  den 
maurerischen  Eenntnissschatz  zu  bewahren,  zu  vermehren 
und  auszuspenden. 

Die  Grosse  National -Mutterloge  hatte  ihre  im  Jahr  1779 
gegebene  Erklärung:  „nur  als  blosse  Freimaurerloge 
angesehen  sein  zu  wollen^  bei  dieser  ihrer  Erneuerung 
fest  im  Auge  behalten  und  geeignete  Massregeln  getroffen, 
dass  durch  die  neue  Verfassung  das  Eindringen  von  Zwecken, 
welche  der  Maurerei  fremd  sind,  für  die  Zukunft  unmöglich 
gemacht  wurde. 

Die  Mitteilung  der  Geschichte  der  Freimaurerbrüder- 
schaften, der  Zwecke  und  Formen  aller  in  ihnen  entstandenen 
Lehrarten,  die  Erklärung  der  Symbole  und  die  letzten 
geschichtlichen  Aufschlüsse  wurden  besonderen  Ordensstufen 
vorbehalten,  die  aber  in  dem  damals  gewöhnlichen  Sinn  des 
Wortes  durchaus  nicht  Hoch  grade  genannt  werden  dürfen, 
und  die  denen,  die  sie  besitzen,  gar  keine  Obergewalt 


—     117     — 

über   die  Logen  erteilen,    sich  vielmehr  allein  auf  1797 
die  Befestigung  in  der  Lehre  and  auf  deren  weitere 
Entwicklung,    keineswegs  auf   die  Verwaltung   und 
Gesetzgebung  beziehen. 

Die  allgemeine  Altschottische  Loge  des  Bundes  wurde 
eine  solche  Stufe,  und  die  bei  den  Tochterlogen  bestehenden 
Schottischen  Logen  sind  keine  selbständigen  Körperschaften, 
sondern  nur  Abzweigungen  der  allgemeinen  Altschottischen 
Loge.  Sie  können  nur  bei  einer  selbständigen  Johannisloge 
aus  deren  ordentlichen  Mitgliedern  und  mit  Bewilligung 
ihrer  Johannis-Meisterschaft  bestehen  und  haben  keine 
Art  von  Aufsicht,  noch  irgend  ein  Vorrecht  bei  der  Verwaltung 
der  Johaimisloge. 

Alle  diese  wichtigen  Einrichtungen  traf  die  grosse 
National-Mutterloge  damals  ganz  im  Stillen,  musste  auch  aus 
sehr  triftigen  Gründen,  die  weniger  in  ihrem  inneren  Zustand 
als  in  ihrer  äusseren  maurerischen  Stellung  lagen,  vermeiden, 
die  Grundsätze,  welche  sich  in  ihr  entwickelt  hatten,  in  der 
damaligen  Maurerwelt  zu  veröffentlichen,  und  behielt  eben 
deswegen  Manches  von  den  einmal  zur  Gewohnheit 
gewordenen  Formen  und  Benennungen  bei. 

Im  Jahr  1797  wurde  die  Loge  „les  vrais  FrÄres  unis" 
zu  Loci e  gegründet,  welche  sich  später  dem  Schweizerischen 
Logenbund  anschloss. 

Das  Jahr   1798  gehört  zu  den  merkwürdigen   für   das  1798 
Logenwesen  in  den  Preussischen  Staaten. 

Die  Loge  „Royal  York'^  teilte  sich  unter  dem  Einfluss 
des  geistreichen,  gelehrten  und  für  die  Maurerei  eifrig 
thätigen  Br.  Fessler,  in  4  Johannislogen  nämlich: 

1.  „Friedrich  Wilhelm  zur  gekrönten  Gerechtigkeit", 

2.  „Siegende  Wahrheit**, 

3.  „Urania  zur  Unsterblichkeit'*  und 

4.  „Pythagoras  zum  flammenden  Steni'*. 

Aus  den  Vertretern  dieser  und  der  bereits  früher  ge- 
stifteten Tochterlogen   bildete  sich  auf  Anregung  eines  der 


—    118    — 

1798  höchsten  Beamten  der  Grossloge  von  England  am  11.  Juni 
1798  eine  eigene  Grossloge,  unter  dem  Namen: 
„Grosse  Loge  der  Freimaurer,  genannt  Royal  York 

zur  Freundschaft^^ 

Die  Leitung  übernahmen  die  Brr.  Delagoanöre  ab 
Grossmeister  und  Fessler  als  zugeordneter  Grossmeister. 

Am  20.  Dezember  desselben  Jahres  ward  in  Royal  York 
der  Prinz  Friedrich  August  von  England,  Herzog 
von  Sussex,  nachmaliger  Grossmeister  der  vereinigten 
Englischen  Grossloge,  in  den  Bund  aufgenommen. 

Mit  der  Grossloge  von  England  wurde  eine  gegenseitige 
Vertretung  eingeführt,  auch  vom  Herzog  von  Sussex  das 
Amt  ihres  Vertreters  bei  der  Englischen  Grossloge  über- 
nommen. 

Da  durch  die  Stiftung  der  Grossen  Landesloge  von 
Deutschland  bereits  eine  zweite  Grossloge  in  Berlin 
bestand,  konnte  die  National-Mutterloge  billiger  Weise  auch 
nichts  gegen  die  Stiftung  dieser  dritten  Grossloge  an 
demselben  Ort  einwenden  und  blieb  mit  ihr  in  dem  guten 
Vernehmen,  welches  bis  dahin  zwischen  beiden  Logen 
bestanden  hatte. 

Die  Grosse  Landesloge  von  Deutschland  wollte  aber  die 
neue  Schwester-Grossloge  nicht  als  solche  anerkennen. 
Daraus  entstand  ein  höchst  beklagenswerther,  selbst  in  der 
Aussen  weit  viel  Aufsehen  erregender  Streit,  der  zugleich 
dazu  führte,  dass  erstere  den  Brm.  von  „Royal  York" 
ihre  Pforten  schloss  und  den  Mitgliedern  ihrer  Logen 
untersagte,  irgend  eine  der  zu  Royal  York  gehörenden 
Logen  zu  besuchen. 

Viele  der  beiderseitigen  Brr.  trafen  aber  bei  den 
Versammlungen  der  zu  den  drei  Weltkugeln  gehörenden 
Logen  zusammen,  wo  sie  dann  des  Haders  vergessend  in 
Eintracht  und  Liebe  gemeinschaftlich  mit  ihren  Wirten 
die  Bruderkette  als  gute  Maurer  schlössen. 

Am  20.  Oktober  1798  erschien  das  Königliche  Edikt, 
welches  alle  Theilnahme  an  geheimen  Verbindungen  und 
Gesellschaften  streng  untersagte. 


-     119    — 

Dieses  E^ikt  (wiederholt  in  der  Gesetzsammlung  v.  1816  1798 

No.  2)  verordnet: 

§3. 

„Von  dem  Freimaurer- Orden  sind  folgende  3  Matter- 
logen: Die  Mutterloge  zu  den  drei  Weltkugeln,  die  Grosse 
Landesloge  und  die  Loge  Royal  York  de  l'Amitii  und  die 
von  ihnen  gestifteten  Tochterlogen  tolerirt  und  sollen  die 
im  vorstehenden  §  2  No.  4,  5  enthaltenen  Verbote  auf 
gedachte  Logen  nicht  angewendet  werden,  diese  jedoch 
verpflichtet  sein,  die  in  den  nachstehenden  §§  9  bis  13 
enthaltenen  Vorschriften  auf  das  genaueste  zu  befolgen. 

§4. 

Dahingegen  sollen  ausser  den  im  §  3  benannten  Logen 
jede  andere  Mutter-  oder  Tochterloge  des  Freimaurer- 
Ordens  für  verboten  geachtet  und  unter  keinerlei  Vorwand 
geduldet  werden. 

§9- 

Den  sämmtlichen  Mitgliedern  der  nach  §  3  tolerirten 
Mutter-  oder  Tochterlogen  wird  insbesondere  die  schon 
allgemein  feststehende  unauflösliche  Unterthanen- Pflicht  von 
neuem  eingeschärft,  jeden  Versuch,  welchen  ein  Ordens- 
Mitglied,  Ordens -Oberer  oder  jeder  Andere  etwa  machen 
möchte,  diesem  Edikte  zuwider  zu  handeln,  sofort  der 
obersten  Polizeibehörde  anzuzeigen. 

§  10. 
Femer  müssen  die  Vorgesetzten  der  drei  §  3  genannten 
Mutterlogen  unserer  Allerhöchsten  Person  jährlich  das  Ver- 
zeichniss  der  sämmtlichen,  von  ihnen  abhängigen,  sowohl 
an  den  hiesigen  Residenzen,  als  sonst  in  unseren  gesammten 
Staaten  gestifteten  Tochterlogen  nebst  der  Liste  sämmtlicher 
Mitglieder  nach  ihrem  Namen,  Stande  und  Alter  einreichen. 
Im  Unterlassungsfalle  wird  eine  Geldbusse  von  200  Thlr. 
verwirkt,  und  die  Weigerung  mit  Verlust  des  Protektorii  und 
der  Verbindung  bestraft. 

§  11- 

Es  soll  auch  gedachten  tolerirten  Freimaurerlogen  nicht 


—    120    — 

1798  gestattet  werden,  jemanden  vor  erfülltem  25.  Jahre*)  seines 
Alters  zum  Mitgliede  aufzunehmen,  und  jede  Loge,  welche 
diesem  zuwider  handelt,  hat  im  ersten  Uebertretungsfalle 
ausser  der  Verbindlichkeit  zur  Ausschliessung  des  gedachten 
Mitgliedes  eine  Geldbusse  von  100  Thlr.,  im  ferneren  Ueber- 
tretungs-  oder  Weigerungsfalle  aber  Verlust  des  Protektorii 
und  der  Verbindung  zu  gewärtigen. 

§  12. 
Eine  jede  Loge  ist  verbunden,  der  Polizeibehörde  des 
Orts  ihre  Zusammenkunft  anzuzeigen,  und  darf  bei  Verlust 
der  Duldung  ihren  Mitgliedern  nicht  gestatten,  ausser  dem 
angezeigten  Orte  Zusammenkünfte  zu  haben,  welche  auf  die 
Freimaurerei  Beziehung  haben.  Es  können  daher  die  Mitr 
glieder  des  Ordens  bei  Zusammenkünften  ausser  dem 
obgedachtermassen  angezeigten  Versammlungsorte  sich  auf 
die  Befreiung  von  den  §  2  No.  4,  5  enthaltenen  Verboten 
nicht  berufen,  sondern  haben  vielmehr  im  Kontraventionsfalle 
zu  gewärtigen,  dass  wider  sie  nach  der  Strenge  der  Gesetze 
verfahren  werden  wird.        o  jg 

Jede  Mutterloge  muss  die  Mitglieder,  welche  den  vor- 
stehenden Verordnungen  zuwider  handeln,  sogleich  ausstossen, 
und  deren  Namen  der  obersten  Polizeibehörde  anzeigen,  auch 
gleichmässig  auf  ihre  Tochterlogen  die  schärfste  Aufsicht 
haben,  und  sobald  bei  einer  Tochterloge  dergleichen  entdeckt 
würde,  die  derselben  ertheilte  Konstitution  zurücknehmen, 
auch  wie  solches  geschehen,  der  obersten  Polizeibehörde 
anzeigen.  Wenn  eine  der  drei  Mutterlogen  überführt  werden 
kann,  dass  ihre  Vorgesetzten  diese  Anweisung  nicht  befolgt 
haben,  so  soll  sie  mit  Verlust  des  Protektorii  und  der  Ver- 
bindung bestraft  werden.  Auch  wird  es  den  drei  Mutterlogen 
zur  Pflicht  gemacht,  wechselseitig  dahin  zu  vigiliren,  dass 
dieser  Vorschrift  auf  das  pünktlichste  nachgelebt  werde."  — 


*)  Diese  Vorschrift  findet  auf  solche  Ausländer  nicht  Anwendung, 
welche  sich  nur  eine  kurze  Zeit  in  den  Preuss.  Staaten  aufhalten.  Die 
Loge,  welche  einen  Fremden  vor  zurückgelegtem  26.  Lebensjahr  auf- 
nimmt, hat  der  Polizeibehörde  davon  Anzeige  zu  machen.  (Resk.  vom 
19.  Juni  1799.    Vergl.  Einl.  z.  d.  Stat.  der  Gr.  L.  R  Y.) 


—     121     — 

Dnrch  dieses  Edikt  ward  dem  manrerischen  Sektenwesen  1796 
in  den  Preossischen  Staaten  ein  Ende  gemacht,  und  indem 
den  drei  Grosslogen  zwar  einerseits  schwere  Pflichten  auf- 
erlegt, andererseits  aber  auch  grosse  Vorrechte  und  eine  an 
die  Staatsbehörde  sich  anlehnende  Macht  verliehen  wurde, 
konnten  sie  um  so  wirksamer  ihren  eigenen  und  ihrer  Tochter- 
logen Wohlstand  gründen  und  erhalten.  In  Folge  dieses 
Ediktes  schlössen  sich  eine  grosse  Anzahl  vereinzelter  Johannis- 
logen  dem  Bund  der  Grossen  National -Mutterloge  an. 

Da  der  neuen  Verfassung  der  Grossen  National-Mutterloge 
unbeschadet  der  Bruder  Herzog  Friedrich  August  von 
Braunschweig-Oels  als  National-Grossmeister  und  der  Bruder 
V.  Woellner  als  zugeordneter  Grossmeister  noch  immer 
wenigstens  als  Ehren -Oberhäupter  des  Logenbundes  zu 
betrachten  waren,  wurde  bei  ihnen  angefragt,  ob  sie  als 
solche  den  Staatsbehörden  angemeldet  sein  und  die  damit 
verbundene  Verantwortlichkeit  übernehmen  wollten.  Hierauf 
erklärten  beide  im  Februar  1798,  dass  sie  ihre  Logenämter 
niederlegten.  Auf  Grund  dieser  Erklärungen  fasste  die  Mutter- 
loge am  7.  März  1799  den  Beschluss,  dass  die  Stelle  eines  1799 
Grossmeisters  für  jetzt  unbesetzt  bleiben  sollte,  bis  Umstände 
einträten,  die  einen  Grossmeister  erforderten,  dass  aber  der 
jedesmalige  Vorsitzende  Meister  der  Mutterloge  als  einst- 
weiliger Grossmeister  angesehen  werden  sollte,  da  die 
Mutterloge  ohnedies  Grossbeamten  habe,  auch  die  Ausfertigung 
der  Ordensurkunden  nicht  ferner  im  Namen  des  Grossmeisters, 
sondern  folgendermassen  geschehen  sollte:  Im  Namen  der 
Grossen  National -Mutterloge  zu  den  drei  Weltkugeln  in 
Berlin  erkennen  wir,  das  Altschottische  Direktorium  derselben 
an,  u.  8.  w. 

Der  Br.  Zöllner  wurde  zum  einstweiligen  National- 
Grossmeister,  der  Br.  Klaproth  I.  (Martin  Heinrich)  zum 
zugeordneten  National -Grossmeister  und  der  Br.  Boumann 
zum  Altschottischen  Obermeister  gewählt. 

Eine  neue  zeitgemässe  Umarbeitung  der  Bundes-Statuten 
ward  vorgenommen,  am  Johannistag  170*.)  vom  Bundes- 
Direktorium  bestätigt  und  zum  Gebrauch  der  Tochterlogen 


—    122    — 

799  gedruckt.  Ferner  wurde  die  Dienstordnung  für  das  Gross- 
Schatzamt  am  15.  Juni  1799  erlassen. 

Am  5.  September  1799  wurde  das  Grundstück  in  der 
Splittgerbergasse  No.  3,  —  dasselbe,  auf  welchem  60  Jahre 
früher  die  Gründung  der  Loge  zu  den  drei  Weltkugeln 
beschlossen  worden  war*)  —  durch  Kauf  für  die  Loge 
erworben. 

In  Folge  des  oben  erwähnten  Königlichen  Ediktes 
schlössen  sich  9  Logen  dem  Bund  der  drei  Weltkugeln  an, 
nämlich: 

1.  Die  Provinzialloge  „zu  den  drei  Kronen"  zu  Königs- 
berg i.  Pr.  trat  in  ihr  Yerhältniss  als  Johannis- 
Tochterloge  zurück.  (S.  38.)  Femer  wurden  an- 
genommen die  Logen: 

2.  „Constantia  zur  gekrönten  Eintracht"  zu  Elbing**); 

3.  „Eugenia  zum  gekrönten  Löwen"  zu  Danzig***); 

4.  „zum  preussischen  Adler"  zu  Insterburg; 

5.  „Memphis"  zu  Memelf); 

6.  „Libanon  zu  den  drei  Zedern"  zu  Erlangenff); 


*)  Siehe  v.  EtzeTs  Beschreibung  der  Säkularfeier  der  Aafnabme 
Friedrichs  des  Grossen. 

♦♦)  Mittels  Urkunde  vom  3.  September  1781  war  die  von  der 
Mntterloge  „zu  den  drei  Kronen^  zu  Königsberg  aus  den  Mitgliedern 
der  am  7.  November  1773  von  ihr  gestifteten  Abordnungsloge  „zu  den 
drei  „l^i'onen"  gegründete  Loge  zu  einer  selbständigen  Tochterloge 
erhoben  worden. 

***)  Im  Jahr  1776  hatte  die  Mntterloge  „zu  den  drei  Kronen^  zu 
Königsberg  diese  Loge  errichtet  und  zwar  aus  den  Mitgliedern  der 
damals  ruhenden  Logen  „zu  den  drei  Bleiwagen^  und  „zu  den  drei 
Pyramiden"  (vergl.  S.  28,  47). 

t)  Seit  dem  Jahr  1775  als  Abordnungsloge  der  Mutterloge  ,,za 
den  drei  Kronen"  zu  Königsberg  errichtet,  wurde  sie  in  eine 
Johannisloge  unter  dem  Namen  ^^Memphis*'  im  Jahr  1776  um- 
gewandelt 

tt)  Gegründet  am  27.  Dezember  1757  stand  diese  Loge  seit  1775 
mit  unserer  Grossloge  in  Schriftwechsel  und  trat  im  Jahr  1799  zu 
unserem  Bund  über.  Im  Jahr  1811  schied  sie  auf  Anweisung  der 
Bayrischen  Regierung  aus  ihm  unter  Anschluss  an  die  Provinzialloge 
zu  Ansbach. 


—    123    — 

7.  »Tikiona    m    den    drei    g^rönten    nttnneii*    m  1198 
Marieabarg^; 

8.  yAIezMider  za  den  drei  Stem^i*  m  Ansbach^): 

9.  ,Fnedhcfa  zur  aufgehenden  Sonne*  lu  Brieg^^); 


*)  Unter  Eimi^dguif  der  Gronloge  tob  Sl  Petertberg  werde 
IM  Jakr  1764  im  Hauptquartier  der  Reasiicben  Am«e  m  M eriea- 
barg  dee  Feldloge  gegründet,  and  diese  im  Jebr  ITfö  in  eine 
virUi^e  Loge  imter  Torsiti  des  Migors  Ton  Zeplia  umgeweiidelt. 
Der  erste  Anfselier,  Fürst  Dolgoreki,  gmb  die  Kosten  der  Einricktang, 
mbhe  fnr  alle  Sacbenden  die  Kosten  der  Aufnebme,  konuanndirte 
ladi  vtkread  der  Logennrbeit  12  Grenadiere  mit  enigepflnnstein 
Bi^onett  Tor  die  Haostbür,  weil  man  die  Loge  sonst  nicht  für  hin* 
reichend  gedeckt  erachtete  Die  förmliche  Stiftangs<ürkande  warde 
erst  im  Jahr  1772  Ton  der  Englischen  ProTinzial- Grossloge  lU 
Warschaa  erteOt  Im  XoTemhe r  1773  nach  der  EinTerleibong  West- 
Prenssens  errichtete  die  Matterloge  xu  Königsberg  eine  Abordnongs- 
löge  der  Königsberger  Loge  zu  den  Jrei  Kronen  in  Marienbarg. 
Die  simmtlichen  militirischen  Brr.  des  dort  gamisonirenden  Regiments 
▼.  Krokow  traten  dieser  Loge  bei  Den  Hammer  führte  bis  snm 
Jahr  1776  der  Major  dieses  Regiments,  Graf  Alexander  Leopold 
▼.  Wartensleben.  Durch  eine  Urkunde  der  regierenden  Matterloge 
ZQ  Königsberg  vom  8.  Juli  1776  wurde  diese  Abordnangsloge  sa  einer 
ger.  and  Tollk.  Loge  umgewandelt,  und  ihr  der  Name  ^Viktoria  la  den  drei 
gekrönten  Thürmen**  beigelegt  In  diesem  Verhftltniss  blieb  die  Loge 
bis  cum  Jahr  1799,  wo  sie  tou  unserer  Grossloge  angenommen  wurde 
**)  Im  Jahr  1758  gründete  der  regierende  Markgraf  Alex  an  der 
in  Ansbach  die  Johannisloge  „Alexander  xu  den  drei  Sternen**  nach 
der  Lehrart  der  Grossen  National  -  Mutterloge ,  welcher  er  angehörte. 
Sie  trat  am  19.  November  1799  der  Grossen  National -Mutterloge  bei. 
Im  Jahr  1807  wurde  aus  ihren  Mitgliedern  die  ProTintialloge  tou 
Franken  „Anacbarsis  zum  erhabenen  Zweck**  errichtet  In  Folge  der 
Bayrischen  Besitzergreifung  schied  im  Jahr  1816  die  Loge  aus  dem 
Verband  mit  der  Preussischen  Grossloge  auf  Befehl  der  Bayrischen 
Regierung  aus  und  ist  ausser  Thitigkeit  geblieben. 

^^)  Am  24.  M&rz  1783  wurde  die  Johannnisloge  „Friedrich  sum 
aufgehenden  Herzen**  im  O.  Brieg  auf  Grund  der  Stiftung  des 
Schlesischen  ProTinzial -Grossmeisters  t.  Lestwitz  (Grossloge  „zur 
goldenen  HimmeUkugeP*  zu  Glogau)  in  Anwesenheit  des  Alt- 
schottischen  Obermeisters,  Prinzen  Eugen  tou  Württemberg,  feierlich 
eingeweiht  Erster  Meister  Tom  Stuhl  war  Bruder  de  Forcade.  Am 
7.  August  1799  fasste  die  Meisterschaft  den  Beschluss,  von  Glogau 
sich  zu  trennen  und  der  Grossen  National -Mutterloge  su  den  drei 
Weltkugeln  sich  anzuschliessen. 


—     124    — 

1799  Ausserdem  wurden  neu  gegründet: 

zu  Tilsit  die  Loge  „Louise  zum  aufrichtigen  Herzen^*), 
und  zu  Konitz  die  Loge  „Friedrich  zur  wahren 
Freundschaft**). 

1800  Im  Jahr  1800  wurde  die  Loge  „zu  den  drei  Triangeln'' 
in  Glatz***)  angenommen,  nachdem  in  Folge  des  Edikts 
von  1798  die  schlesische  Mutterloge  „zur  goldenen  Himmels- 
kugel^  in  6  log  au  nebst  ihren  Tochterlogen  geschlossen 
und  aufgehoben  worden  war. 

Am  19.  Dezember  des  Jahres  1800  fand  die  feierliche 
Einweihung  des  inzwischen  völlig  eingerichteten  neuen  Logen- 
gebäudes statt. 


*)  Im  Jahr  1836  schloss  diese  Loge  ihre  Arbeiten,  da  sie  neben  der 
seit  1824  in  demselben  Orient  von  der  Grossen  Landesloge  errichteten 
Loge  „Irene^  nicht  bestehen  konnte. 

**)  Seit  dem  Jahr  1790  arbeitete  diese  Loge  (selbständig  seit  1787) 
unter  Zustimmung  der  Mutterloge  „zu  den  dre  Kronen"  in  Königsberg. 
Die  Ausfertigung  der  Errichtungs- Urkunde  hatte  sich  aber  bis  zum 
6.  Januar  1793  verzögert 

***)  Ueber  die  Zeit  der  Errichtung  dieser  Loge  in  Glatz 
fehlen  die  Nachrichten.  Die  älteste  Urkunde  in  ihrem  Archiv  ist 
ein  Schreiben  der  Loge  „ Joseph  zu  den  drei  Helmen"  zu  Wetzlar  vom 
2.  Januar  1764  an  die  Brüder  dieser  Loge.  Zur  Erlangung  einer 
gesetzmässigen  „Konstitution"  wendete  die  Loge  in  Glatz  sich  mittelst 
Schreibens  vom  25.  Mai  1765  an  die  „Materloge"  in  Berlin.  Diese  stellte 
in  dem  Antwortschreiben  vom  28.  Juni  d.  J.  die  Erteilung  in  Aussicht, 
ersuchte  sie  aber  gleichzeitig,  aller  Aufnahmen  gänzli«  h  sich  zu  enthalten. 
Dieses  Schreiben  war  unterzeichnet  von  Felix  Friedrich  v.  Kleist, 
Meister  vom  Stuhl;  Crämer,  1.  Vorsieher;  G.  v.  Köhler,  2.  Vorsteher. 
In  dem  zweiten  Schreiben  mit  denselben  Unterschriften  vom  29.  März 
1766  wurde  die  Loge  in  Glatz  benachrichtigt,  dass  sie  „naztmehr  zur 
Erlangung  dero  löblichen  Gesuches  wegen  Errichtung  einer  gehörig 
bestätigten  Loge  sich  in  Nistiz  unweit  Glogau  bei  dem  Herrn  Grafen 
V.  Dyherrn  als  eigentlichen  Obermeister  sämmtlicher  Logen  in 
Schlesien  gebilihrend  zu  meldeo  habe." 

Die  Gl  atz  er  Brüder  folgten  der  von  der  Mutterloge  erteilten 
Weisung,  und  ihrem  Gesuch  wurde  Folge  gegeben.  Der  Bruder  Graf 
V.  Dyherrn  kam  nach  Glatz  und  errichtete  dort  am  26.  Mai  1766  eine 
Loge  der  strikten  Observanz.  (Vgl.  Pruschinski's  Geschichte  der 
Johannisloge  „zu  den  drei  Triangeln"  i.  Or.  Glatz.  Zusammengestellt 
zu  der  Säkularfeier  am  26.  Mai  1866.) 


—    125    — 

Zu  diesem  Fest  waren  alle  Freimaurer  Berlins   ein-  1800 
geladen  und  hatten  sich  zahlreich  eingestellt. 

Hier  war  es  besonders,  wo  viele  der  gegenwärtigen 
Brüder  der  Grossen  Landesloge  und  der  grossen  Loge 
Boyal  York  in  brüderlicher  Einigkeit  die  aufrichtigen  Wunsche 
laut  werden  Hessen,  dass  die  sie  noch  trennenden  Schranken 
bald  fallen  möchten. 

Bereits  unter  den  1.  April  1800  hatte  die  Mutterloge 
die  vom  Altschottischen  Direktorium  bestätigten  „Polizei- 
Gesetze*'  für  das  neue  Logengebäude  erlassen.  Die  Räume 
werden  nach  ihrer  dreifachen  Bestimmung  folgender  Gestalt 
eingeteilt: 

a)  zur  Arbeit, 

b)  zum  Vergnügen  der  Brüder  ausserhalb  der  Loge, 

c)  zur  Bewirtschaftung, 

und  für  jede  dieser  Abteilungen  umständliche  Anweisungen 
vorgeschrieben.  Ein  Abgeordneter  der  SchafPnerloge  hatte 
die  Oberaufsicht  über  die  Räume.  Femer  wurde  abwechselnd 
ein  Bruder  Schaffner  als  Ordner  und  zugleich  als  Aufseher 
für  die  täglichen  Gesellschaften  bestellt. 

Hinzu  kamen  noch  im  Jahr  1801  durch  neue  Gründung:  1801 
zu  Kalisch  die  Loge  „Hesperus**,  welche  1809  dem  Gross- 
Orden  zu  Warschau  sich  anschloss; 
zu   S alz w edel    die   Loge   St.   Johannes    zum    Wohl    der 
Menschheit"*). 
Am  10.  Februar  1801  erhielt  die  Verfassung  des  Inneren 
Orients   ihre  bestimmte  Form,  nachdem  die  neugestaltete 
Grosse  National-Mutterloge  bereits  am  13.  April  1798  erklärt 
hatte : 

„Man  sei  gesonnen,  die  eigentliche  Freimaurerei  nach 
ihrem  inneren  Wesen  und  ihrer  Verfassung  von  den 
bisher  angenommenen  höheren  Systemen,  insofern  sie  nach 

*)  Diese  Loge  war  von  1838  bis  1846  aaster  Tbidgkeit  Auch 
früher  schon  soll  in  Salzwedel  nach  dem  Dresdener  Verzeichniss 
der  Freimaurerlogen  von  1846  eine  Loge  „zum  goldenen  Stern**  vom 
Eklektischen  Bund  und  später  1782  eine  Loge  „zur  goldenen  Harfe^ 
von  der  Grossen  Landesloge  von  Deutschland  errichtet  worden  sein. 


—    126    — 

1801  ihrem  Wesen  nicht  mit  der  Freimaurerei  in  Verbindung^ 
standen,  zu  trennen." 

Femer  wurde  im  Juni  und  August  1801  der  Ver— 
einigungs-Vertrag  der  drei  Grossen  bezw.  Provinziell 
Logen  von  Hamburg,  Hannover  und  Royal  York  in 
Berlin  durch  die  Vorsitzenden  dieser  Grosslogen  unter- 
schrieben. Dieser  Verein  sollte  dazu  dienen:  „dass  die  Frei^ 
maurer- Gesellschaft  eine  richtigere,  den  Fortschritten  des 
menschlichen  Geistes  in  der  intellektuellen,  sittlichen  und 
ästhetischen  Kultur  angemessenere  Stellung  erhalte  und 
einer  eigennützigen  und  herrschsüchtigen  Geheinmisskrämerei 
auf  immer  verschlossen  werde,  sie  endlich  ebenso  über  die 
Kälte  mancher  ihrer  Mitglieder  und  über  den  Spott  oder 
die  Verachtung  der  Ungeweihten,  als  über  den  Verdacht  der 
Staaten  erhaben,  mit  den  Zwecken  des  Staates  und  der 
äusseren  Kirche  in  unendlichen  Progressionen  in  keinem 
Punkte  koUidire." 

Es  sollte  jede  dem  Verein  beitretende  Grossloge  aus 
ihrer  Mitte  eine  bestimmte  Anzahl  Brr.  wählen,  welche  sie 
als  ihren  innersten  Orient  ansehen,  dem  die  An- 
ordnung, Vermehrung  und  Bewahrung  ihres  maurerischen 
Kenntnissschatzes  anvertraut,  dem  aber  aller  Einfluss  auf 
die  eigentliche  maurerische  Verfassung,  Verwaltung  und 
Regierung  sowohl  der  Grossen  als  der  Johannis- Logen 
gänzlich  untersagt  sein  sollte. 

Finde  es  die  eine  oder  die  andere  der  vereinigten  Gross- 
logen ihren  Verhältnissen  nach  nöthig,  den  von  ihrem 
innersten  Orient  festgesetzten  Erkenntnissstufen  eine  Art 
von  Einweihung  vorausgehen  zu  lassen,  so  solle  ihr  dies 
freistehen;  jedoch  unter  der  Bedingung,  dass  die  Rituale  zu 
diesen  Einweihungen  eine  lediglich  rein  moralische 
Tendenz  haben,  und  in  ihnen  nichts  dunkel  und  unerklärt 
gelassen,  nichts  versprochen,  auf  keinen  inneren  oder  höheren 
Orden  hingewiesen  werde.  (Keller  Gesch.  d.  Frmrei, 
S.  225  «F.) 

1802  Im  Jahr  18Q2  wurde  gegründet: 

zu  Bautzen  die  Loge  „Zur  goldenen  Mauer". 


—     127    — 

Angenommen  wurden:  1808 

die  Logen  „zum  stillen   Tempel"*)  in  Hildesheim  und 
jiZU  den  drei  Balken  des  neaen  Tempels*"^)  in  Münster. 

Aaf  Antrag  des  Br.  Rosenstiel  in  der  Sitzung  der 
rossen  Loge  vom  1.  April  1802  wurde  beschlossen,  statt 
ir  bisherigen  monatlichen  Versammlungen  der  Grossen  Loge 
ierteljahrs- Beratungen  am  1.  Donnerstag  in  den  Monaten 
)ptember,  Dezember,  März  und  Mai  anzosetzen  und  die 
rr.  durch  Umlaufschreiben  einzuladen. 

Im  Jahr  1803  wurden  gegründet:  1808 

zu  Glogau  die  Loge  „zur  biederen  Vereinigung"***); 

*)  Mittelst  Urkunde  Tom  24.  NoTember.  Am  27.  Dezember  1788 
«tiftet  TOD  der  Englischen  ProTiozialloge  zu  Hamburg  unter  dem  Namen: 
^orte  zur  Ewigkeit^  trat  sie  unter  dem  Namen  „Ferdinand  zur  ge- 
inten S&ule**  auf  Grund  der  Urkunde  vom  80.  Dezember  1774  zur 
rikten  Obsenranz.  Von  dieser  trennten  sich  einige  Brr.  unter  Führung 
i  Br.  T.  Weber  und  errichteten  am  24.  Januar  1776  nach  der  Lehrart 
r  Gr.  Landealoge  von  Deutschland  zu  Hildesheim  die  Loge  „Friedrich 
n  Tempel".  Die  altere  Loge  „Ferdinand  zur  gekrönten  Siule**  sagte 
^  von  der  strikten  Observanz  sp&ter  auch  los  und  stellte  sich  als 
»haanisloge  zum  „Stillen  Tempel**  am  14.  Juni  1792  unter  die  Grossloge 
n  London.  Es  waren  inzwischen  Misshelligkeiten  unter  den  Blit- 
ledem  entstanden.  £in  Theil  von  ihnen  schied  aus  und  arbeitete 
iter  dem  Namen  „Pforte  zur  Ewigkeit**.  Diese  letztere  Loge  ging 
I  12.  Januar  1803  zur  Grossloge  Royal  York  zur  Freundschaft  über. 
10  Loge  „  zum  stillen  Tempel  **  war  bereits  am  3.  August  1802  den 
ei  Weltkugeln  beigetreten,  scbloss  sich  1842  der  Grossen  Loge  von 
anno V er  an  und  nahm  1844  nach  Verschmelzung  mit  der  dortigen 
>go  „Friedrich  zum  Tempel**  den  Namen  „Pforte  zum  Tempel  des 
chts*^  an,  behielt  jedoch  das  Ritual  der  Grosiloze  zu  den  drei  Welt- 
igeln  bei.  Nach  Auflösung  der  Grossloge  von  Hannover  ging  sie 
r  Grossloge  Royal  York  zur  Freundschaft  im  Jahr  1868  über.  Vgl. 
rebe^s  Geschichte  der  Freimaurer  in  Or.  Hildesheim,  Bd.  II,  Hildes- 
Im  1812.  Menge's  Geschichte  der  Freimaurer- Loge  „Pforte  zum 
»mpel  des  Lichts**  in  Hildesheim.  Handschrift  für  Freimaurer.  Hildet- 
im bei  Gerstenberg  1863. 

^)  Im  Jahr  1778  wurde  die  Loge  „zu  den  drei  Balken**  in  Münster 
irch  die  Provinzialloge  des  Eklektischen  Bundes  zu  Wetzlar,  genannt 
oseph  zum  Reichsadler**,  gegründet  und  1789  von  ihr  neu  errichtet 
iter  dem  Namen  „zu  den  drei  Balken  des  neuen  Tempels**. 

^*)  Mittels  Urkunde  der  Loge  „zu  den  drei  Skeletten**  zu  Breslau 
m  16.  Dezember  1746  wurde  in  Glogau  eine  Loge  unter  dem  Namen 


—     128    — 

1803      zu  Plock  die  Loge  „Albertine  zur  Vollkommenheit"*); 
zu  Marienwerder  die  Loge  „zur  goldenen  Harfe"  **); 
zu  Havelberg  die  Loge   „:£ur  Freundschaft  und   Wohl- 

thätigkeit"***); 
zu  Paderborn  die  Loge  „zum  hellflammenden  Schwert"f ). 

Ausserdem  wurde  die  Loge: 
„Friedrich    zum    goldenen   Zepter"ft)    zu    Breslau    an- 


„aux  lU  Piedestaux^'  errichtet.  Schreiben  dieser  Loge  befinden  8ich 
in  unserem  Archiv.  Spätere  Nachrichten  über  sie  sind  nicht  erhalten« 
Ihr  folgte  die  Loge  „zum  Cherub  von  Eden^,  über  deren  Errichtung 
und  Wirksamkeit  Nachrichten  fehlen.  Nur  soviel  ist  bekannt,  dass  sie 
im  Jahr  1764  mit  den  beiden  Logen  „zum  glänzenden  Siebengestirn*^, 
bisher  in  Zauche,  und  „zur  goldenen  Himmelskugel^,  bisher  in  Nistis, 
vereinigt  den  Namen  „zur  goldenen  Himmelskugel"  annahm,  eine 
Schottsnloge  „zum  Firmament"  errichtete  und  mittels  Urkunde  des 
Haupt -Direktoriums  zu  Braunschweig  zur  „Mutterloge  von  Schlesien** 
eingesetzt  wurde.  In  dieser  Eigenschaft  errichtete  sie  1766  die  Loge 
^zu  den  drei  Triangeln"  zu  Glatz,  1776  die  Loge  „Friedrich  zum 
goldenen  Scepter"  zu  Breslau,  1778  die  Loge  „Friede ricia  zum  Todten- 
kopf"  in  Lüben,  1783  die  Loge  „zur  aufgehenden  Sonne"  zu  Brieg. 
Während  der  Zeit  der  strikten  Observanz  führte  sie  den  Namen  der 
Präfektur  Appstädt.  Das  Edikt  vom  30.  Oktober  1798  fiihrte  die  Auf- 
lösung dieser  Mutterloge  herbei,  da  sie  einer  anderen  Loge  sich  nicht 
unterordnen  wollte.  Sie  schloss  am  14.  Dezember  1799  ihren  Tempel. 
Die  Geräte,  sowie  das  Vermögen  dieser  Loge  mit  598  Thlr.  wurde  im 
Jahr  1803  der  neu  errichteten  Loge  unter  der  Bedingung  überliefert, 
dass  sie  nicht  den  Namen  der  älteren  Loge  annehmen  sollte. 

*)  Die  Mitglieder-Verzeichnisse  dieser  Loge  aus  den  Jahren  1804 
und  1811 — 1821,  wo  die  Loge  ausser  Thätigkeit  trat,  sind  hier  vorhanden. 

*♦)  Bereits  am  21.  März  1777  wurde  von  der  Grossloge  von 
Deutschland  zu  Marien w erder  eine  Johannisloge  „zur  goldenen  Leier** 
errichtet.    Sie  hatte  jedoch  im  Jahr  1788  ihre  Arbeiten  eingestellt. 

***)  Ausser  Thätigkeit  seit  5.  April  1831.  Diese  Arbeitseinstellung 
wurde  dem  umstand  zugeschrieben,  dass  in  demselben  Jahr  von  der 
Grossen  Landesloge  von  Deutschland  die  Johannisloge  „zum  Tempel 
der  Freundschaft  und  Wohlthätigkeit^  gestiftet  war.  Letztere  ist 
inzwischen  auch  eingegangen. 

t)  Diese  Loge  wurde  1807  geschlossen,  trat  1830  wieder  in  Thätig- 
keit, musste  jedoch  im  Jahr  1855  ihre  Arbeit  wieder  einstellen  in  Folge 
der  Anfeindung  der  dortigen  katholischen  Geistlichkeit. 

tt)  Diese  Loge  war  am  10.  Dezember  1776  von  der  Mutterloge  „zur 
goldenen  Himmelskugel"  in  Schlesien  i.  Or.  Glogau  errichtet  worden. 


—    129    — 

genommen   and    „Karl  zu  den   drei  Rädern^'*')   in  Erfurt  1806 

wieder  eröffnet. 

Der  Br.  Boamann,  dessen  Bemühungen  der  Bund  im 
Jahr  1795  die  Anknüpfung  der  nahen  Beziehung  mit  der 
^Grossen  Landesloge  von  Deutschland,  im  Jahr  1796  die 
Verleihung  des  Königlichen  Protektoriums,  endlich  im  Jahr 
1797  die  Errichtung  der  neuen  Grund  Verfassung  und  somit 
<]ie  theuersten  Besitzthümer  zu  danken  hatte,  starb  in 
diesem  Jahr,  und  in  seine  Stelle  ward  der  Br.  Klaproth  ü., 
Oeh.  Kriegsrat  und  Staatsarchivar,  zum  Mitglied  des  Alt- 
schottischen Direktoriums,  so  wie  der  bisherige  zugeordnete 
Obermeister  Br.  v.  Guionneau  zum  Altschottischen  Ober- 
meister gewählt. 

An  Stelle  des  Letzteren  trat  Br.  v.  Rapin-Thoyras. 
Auf  allgemeinen  Wunsch  der  hiesigen  Brr.  war  bereits 
im  Jahr  1800  beschlossen,  dass  sie  an  bestimmten  Tagen 
der  Woche  mit  ihren  Familien  und  befreundeten  Nicht- 
maarern  den  Garten  und  die  Versammlungszimmer  des  Logen- 
gebäudes zu  geselligen  Zusammenkünften  benutzen  dürften. 
Nach  dem  Polizeigesetz  vom  1.  April  1800  (vgl.  S.  125), 
Abschnitt  VIII.,  sollte  ein  Mitglied  der  Schaffnerloge  als 
Aufseher    über    Befolgung   der   Polizeigesetze   wachen   und 

^)  In  Erfurt  soll,  wie  das  zu  Leipzig  1790  gedruckte 
alphabetische  „Verzeichniss  aller  Logen**  ergiebt,  bereits  im  Jahr  1768 
«ine  Loge  „la  Paladienne^  bestanden  haben.  Das  Archiv  giebt  keine 
Nachricht  hierüber. 

Die  Loge  „zu  den  drei  lUdem*"  war  am  17.  Februar  1787  durch 
drei  alte  Meister  von  drei  Logen  verschiedener  Systeme  (darunter  die 
Brr.  Bode,  t.  üendrich)  nach  der  Verfassung  des  Elklektischen 
Bundes  zu  Frankfurt  a.  M.  eingeweiht  worden.  Die  drei  Räder 
waren  dem  Stadtwappen  von  £rfurt  entlehnt.  1797  wurde  diese  Loge 
geschlossen. 

Bei  der  Wiedereröffnung  im  Jahr  1808  war  der  Qeneral-Lieutenant 
und  Gouverneur  der  Festung  Erfurt,  Graf  Alexander  Leopold  von 
Wartens  leben,  welcher  von  1773  bis  1776  bereits  den  ersten  Hammer 
der  Loge  zu  Marienburg  gef&hrt  hatte,  zum  Meister  vom  Stuhl, 
und  der  Regier ungs-Pr&sident  v.  Reibniti  zum  zugeordneten  Meister 
gewählt  worden.  Sie  wurde  im  Jahr  1814  aufgelöst  und  in  demselben 
Jahr  als  „Log^  zu  den  drei  Adlern**  neu  errichtet. 

GMoh.  d.  Or.  Nat.- Matter -Log«.  9 


—    130    — 

1803  dafür  sorgen,  dass  Anstand,  Freundlichkeit  and  sittliche 
Fröhlichkeit  überall  herrsche  und  durch  keinen  unangenehmen 
Vorfall  gestört  werde. 

In  Folge  eines  Streits  im  Garten  wurde  am  1.  September 
1803  beschlossen: 

1.  dass  12  Censoren  aus  der  Mutterloge  gewählt  werden, 

2.  dass  ein   Gross- Censor  gewählt  werde,  der  Mitglied 
des  Direktoriums  sein  muss. 

1804  Im  Jahr  1804  wurde  die  Grundverfassung  von  1797 
zum  ersten  Mal  durchgesehen  und  in  der  Vierteljahrs -Ver- 
sammlung vom  1.  November  1804  wurden  die  einzelnen 
Punkte  der  vom  Bundes-Direktorium  vorgelegten  umgeänderten 
Grund  Verfassung  erörtert. 

Gestiftet  wurden  in  diesem  Jahr  die  Johannislogen : 
„zum  gekrönten  Cubus^  zu  Gnesen  und 
„zur  preussischen  Burg  St.  Johannis*^  zu  Johannisburg*). 
Am  12.  September  1804  starb  der  verdienstvolle  National- 
Grossmeister  Br.  Zöllner,  und  der  grossmeisterliche  Hammer 
wurde  nun  dem  Altschottischen  Obermeister  Br.  v.  Guionneau 
übergeben.      Der  Br.   Karsten,    Ober- Bergrat,   ward  zum 
Mitglied  des  Direktoriums  erwählt. 

1805  Im  Jahr  1805  wurden  folgende  Bundeslogen   gestiftet: 
zu  Güstrow  die  St.  Johannisloge  „Phöbus  Apollo", 

zu    Merseburg    die    St.    Johannisloge    „zum    goldenen 

Kreuz* ; 

zu  Markt-Rentweinsdorf  die  St.  Johannisloge  „Aristides 

zur  Wahrheit  und  Gerechtigkeit"**). 

Zu  Stargard  in  Pommern  bestanden  seit  dem  Jahr  1774 

zwei  Logen,  nämlich:   „Augusta  zur  goldenen  Krone"  vom 

diesseitigen,  und   „zum  Schilde"   vom  System  der  Grossen 

Landesloge  von  Deutschland.    Da  beide  nicht  nebeneinander 

bestehen    konnten,    schlössen    sie    zugleich   ihre    Arbeiten 

und     versiegelten    ihre    Archive.     Demnächst    traten    ihre 

bisherigen  Mitglieder  sofort   zu   einer  Beratung   zusammen 

*)  Diese  Loge  trat  1853  ausser  Thätigkeit. 
**)  Diese  Loge  schloss  sich  1810  dem  fränkischen  Logenhunde 
an,  ist  aher  seit  1815  ausser  Th&tigkeit 


—     131    — 

und    stifteten    die    Loge    „Joline    zur    Eintracht*,    welche  1805 
ontenn  8.  März  1805  von  der  Grossen  National -Matterloge 
eine  emeaerte  Stiftongsorkande  erhielt. 

Am  8.  November  starb  der  vormalige  National -Gross- 
meister Herzog  Friedrich  August  von  Braunschweig -Oels. 

Zu  Anfang  des  Jahres  1806  wurde  die  Grosse  Loge  1806 
Boyal  York  zur  Freundschaft  als  Grossloge  auch  von 
der  Grossen  Landesloge  von  Deutschland  anerkannt, 
wodurch  dann  zwischen  beiden  eine  förmliche  Aussöhnung 
und  der  gegenseitige  Logenbesuch  der  Brr.  aller  drei 
Preussischen  Grosslogen  zu  Stande  kam. 

Im  März  stiftete  die  Mutterloge  zum  ehrenden  Andenken 
an  den  verdienstvollen  National -Grossmeister  Er.  Zöllner 
für  bedürftige,  den  Studien  auf  Universitäten  oder  einer  der 
bildenden  Künste  sich  widmende  Maurer-Söhne  ein  Stipendium 
von  jährlich  50  Thalem. 

Im  Lauf  dieses  Jahres   wurden  der  Grossen  National- 
Mutterloge  angeschlossen: 
die  Loge  „Ernst  zum  Kompass*'  zu  Gotha*)  und 


*)  Bereits  im  J&hr  1750  war  von  der  Loge  aax  trois  globes  eine 
Loge  zu  Gotha,  genannt  zu  den  3  Kompassen  (les  111  bonssoles),  er- 
richtet worden,  die  aber  schon  längere  Zeit  vor  1774  nicht  mehr 
arbeitete  (Zirkel -Korresp.  fon  1874,  S.  60,  Note  **).  In  der  Matrikel 
der  Gr.- Loge  findet  sich  diese  nicht.  Auch  in  dem  Verzeichniss  der 
erloschenen  Logen  findet  sich  keine  Nachricht,  wohl  aber  wird  anter 
N.  27  die  am  23.  Juni  1761  gegründete  Schottenloge  zu  Gotha  auf- 
gefUhrt.  Am  25.  Juni  1774  hatten  sich  zu  Gotha  einige  Brr.,  darunter 
der  Pagenhofmeister  Dumpf,  der  Schauspieler  Seyler  mit  den  zu 
•einer  Gesellschaft  gehörigen  Schauspielern  Eckhof,  Hensel, 
Brandes  u.  A.,  in  dem  Gasthof,  genannt  der  Mohr,  versammelt,  um 
das  Job.- Fest  zu  feiern.  Bei  dieser  Gelegenheit  war  der  Vorschlag 
gemacht,  eine  wirkliche  Freimaurer -Loge  zu  errichten  und  ihr  den 
Namen  „Kosmopolit*^  beizulegen.  Noch  in  demselben  Jahr  trat  die 
Johannisloge  „zum  Kosmopolit**  in  Arbeit  unter  dem  meisterlichen 
Hammer  des  berühmten  Schauspielers  Br.  £ckhof.  Bereits  im  Juli 
detielben  Jahres  wurde  durch  ihn  der  regierende  Herzog  £rnst  Ton 
Gotha,  nachmals  Qrossmeister  der  Gr.  Landesloge  von  Deutschland, 
und  dessen  Bruder,  der  Herzog  August  von  Gotha,  dort  in  den  Orden 
aufgenommen.   In  Folge  dieses  Ereigniues  nahm  die  Loge  den  Namen 


—    132    — 

1806      die  Loge  „zum  schwarzen  Bären"  in  Hannover*). 
Neu  gegründet  wurden: 
zu   Posen'*''*')   die   Johannisloge    „ Friedrich   Wilhelm   zur 

beglückenden  Eintracht*'; 
zu  Osnabrück  die  Johannisloge  „zum  goldenen  Rade'. 

Nach  dem  im  Oktober  1806  stattgefundenen  feindlichen 
Einfall  in  die  Hauptstadt  fand  es  die  Grosse  National-Mutter- 
loge  für  geraten,  bei  ihren  hiesigen  Tochterlogen  alle 
maurerischen  Arbeiten  einzustellen,  um  jede  Berührung  mit 
den  Brm.  der  französischen  Armee  zu  vermeiden. 

Das  Direktorium,  die  Mutterloge  und  ihre  Verwaltungs- 
Abteilungen  blieben  aber  in  voller  Thätigkeit  und  ver- 
sammelten  sich  zu  regelmässigen  Beratungen,   um  sowohl 


„zum  BantenkraDz^  an.  Sie  wurde  unter  diesem  Namen  von  der  Gr. 
Landesloge  Ton  Deutschland  am  21.  Oktober  d.  J.  errichtet,  schloss  rieh 
unter  dem  Namen  „zum  Kompass^  am  30.  Januar  1785  dem  Eklektischen 
Bund  an,  trennte  sich  jedoch  1790  von  diesem  und  arbeitete  nach  dem 
Ritual  des  „(Bodeschen)  Bundes  der  deutschen  Freimaurerei**.  Am 
11.  Dezember  1793  stellte  sie  auf  landesherrlichen  Befehl  ihre  Arbeit 
ein  und  beschloss  am  29.  Mai  1801  ihre  Auflösung.  Am  30.  Januar  1806 
wurde  sie  von  neuem  in  Anwesenheit  des  National -Grossmeisters 
T.  Guionneau  eröffnet,  nahm  den  Namen  „Ernst  zum  Kompass**  an 
und  erhielt  am  17.  Februar  die  Stiftungs-Ürkunde,  die  Statuten  und  die 
Rituale  der  3  Job.- Grade  von  der  Grossen  National-Mutterloge  zu  den 
3  Weltkugeln.  (Reinhardts  Versuch  einer  Geschichte  der  Loge  „Ernst 
zum  Kompass**  und  ihrer  älteren  Schwester  i.  0.  von  Gotha.    1824.) 

*)  Am  17.  März  1774  von  der  Loge  „zum  goldenen  Zirkel*'  in 
Göttingen  nach  dem  System  der  Grossen  Landesloge  von  Deutschland 
gegründet,  trat  die  Loge  „zum  schwarzen  Bären^  1806  unserer  Mutterloge 
bei,  1816  zur  „Provinzialloge  von  Hannover",  1828  zur  „Grossen  Landes- 
loge von  Hannovei^  und  1868  zur  „Grossloge  Royal  York". 

**)  Bereits  im  Jahr  1780  war  in  Posen  eine  Loge  „zur  gekrönten 
Beständigkeit  errichtet  worden  durch  die  Loge  Royal  York  zur  Freund- 
schaft, welche  jedoch  angeblich  1794  ausser  Thätigkeit  trat  l*emer 
war  dort  im  Jahr  1808  eine  Loge  „les  Fran^ois  et  les  Polonois  räunis** 
von  dem  Gross-Orient  von  Frankreich  errichtet  worden.  Die  Mitglieder 
dieser  Loge  traten  der  im  Jahr  1812  errichteten  neuen  Loge  „Piast  zu 
den  drei  Sarmatischen  Säulen"  bei  Die  Loge  vereinigte  sich  1820  mit 
„Friedrich  Wilhelm  zur  gekrönten  Beständigkeit"  unter  dem  Namen 
„zum  Tempel  der  Eintracht". 


—    133    — 

die  Verwaltang  des  hiesigen  Logen eigentums  za  besorgen,  1806 
als  aach  um  den  Logenband  möglichst   zusammenzahalten. 

Unter  die  merkwürdigeren  Ereignisse  dieses  Jahres  gehört 
die  Stiftang  des  Gräflich  v.  Malachowsky^schen  Stipendiums. 

Es  finden  sich  hierüber  in  den  Niederschriften  der  Gross- 
loge folgende  Mittheilungen: 

Vom  12.  Dezember  1805. 

„Ein  Graf  v.Malacho wsky,  k. k. Eammerherr,  welcher 
in  Galizien  beträchtliche  Güter  besitzt,  hat  sich  bei  dem 
hochwürdigen  deputirten  Grossmeister  Br.  Elaproth 
sowohl  schriftlich  als  persönlich  legitimirt  und  um  die 
Aufnahme  in  unseren  Orden  dringend  gebeten.  Er 
provozirt  auf  die  Bekanntschaft  mit  dem  General  Grafen 
V.  Kaikreuth  und  dem  hiesigen  Kaiserlichen  Gesandten, 
Grafen  v.  Metternich,  daer  ausserdem  hier  unbekannt 
sei.  Da  niemand  von  den  anwesenden  Brrn.  diese  Männer 
genau  kennt,  und  also  auch  von  Keinem  eine  Bürgschaft 
übernommen  werden  konnte,  so  übernahm  es  der  Br. 
Bock,  sich  bei  dem  Kaiserlichen  Gesandten  persönlich 
nach  ihm  zu  erkundigen. 

Bei  der  Ballotage  darüber,  ob  der  Aspirant  sofort 
ohne  weitere  Umstände  rezipirt  werden  sollte,  wenn  der 
Bericht  über  den  Aspiranten  günstig  ausfalle,  fanden 
sich  11  eckige  Steine,  weshalb  er  nicht  in  dieser  ausser- 
ordentlichen Weise,  sondern  nur  in  der  gewöhnlichen 
Weise  proponirt  werden  kann.** 

Vom  6.  März  1806. 

„Der  Hochw.  berichtet  über  die  geschehene  Aufnahme 
des  Br.  Grafen  v.  Malachowsky  und  über  dessen  der 
Loge  gemachten  ansehnlichen  Geschenke,  und  wurde  von 
dem  Hochw.  der  vorläufige  Antrag  gestellt,  dass  von 
dem  Ueberschuss  seiner  der  Loge  gemachten  ansehnlichen 
Geschenke  ein  sogenanntes  Graf  v.  Malachowsky'sches 
Stipendium  zu  seinem  immerwährenden  ehrenvollen 
Andenken  gestiftet  werde,  worüber  jedoch  das  Nähere 
verabredet  werden  solle.  ^ 


—     134    — 

1806  Bei  seinem  Abgang  von  Berlin  binterliess  der  Br.  Graf 
V.  Malachowsky  nämlich  der  Mutterloge  ein  kostbares 
Geschenk  an  silbernen  Leuchtern  und  Logengeräthen,  so¥de 
700  Thaler  für  die  Armenkasse. 

1807  Gegen  Johannis  1807  brachte  sich  dieser  eifrige  Maurer 
durch  ein  brüderliches  Schreiben  der  Loge  in  Erinnerung 
und  fügte  eine  abermalige  Gabe  von  1000  Thalem  dem 
Schreiben  bei.  Die  Loge  beschloss,  aus  diesen  Schen- 
kungen das  V.  Malachowsky 'sehe  Stipendium  von 
50  Thalem  jährlich  zu  stiften  mit  derselben  Bestimmung 
wie  das  Zöllner'sche  Stipendium.  — 

Die  politischen  Ereignisse  und  die  daraus  entstandenen 
Gebietsveränderungen  des  Preussischen  Staates  verhinderten 
die  unmittelbare  Verbindung  der  Grossen  National -Mutter- 
loge mit  vielen  ihrer  durch  Länderabtretungen  nun  zum 
Ausland  gehörenden  Tochterlogen. 

Nach  der  Errichtung  des  Königreichs  Westphalen  in 
diesem  Jahr  wurde  in  Kassel'*')  eine  Grossloge  unter  dem 
Namen  „J^rome  Napoleon  de  la  Fid61it6"  errichtet,  unter 
welche  sich  alle  in  dem  bunt  zusammengewürfelten  Reich 
befindlichen  Logen  stellen  sollten. 

Um  aber  die  Verbindung  mit  den  bisherigen  Tochterlogen 
nicht  aufzugeben  und  einen  leichteren,  wenigstens  mittelbaren 
Verkehr  mit  ihnen  zu  erhalten,  gründete  die  Mutterloge  im 
Jahr  1807  eine  Provinzialloge  zu  Ansbach  als  Zwischen- 
behörde für  ihre  Tochterlogen  in  den  an  Bayern  abgetretenen 
Landesteilen  und  eine  Provinzialloge  zu  Magdeburg  für  die 
Tochterlogen,  welche  im  neuen  Königreich  Westphalen  lagen. 

Ausserdem  wurden  noch  gegründet:  zu  Pappenheim: 
die  Johannisloge  „Karl  zur  Treue"  **);  zu  Jena:  die  Johannis- 


*)  Die  Auflösung  des  Königreichs  Westphalen  im  Jahr  1813  hatte 
auch  die  Auflösung  dieser  Grossloge  zur  Folge.  Die  kurhessischen  Logen 
traten  im  Jahr  1817  unter  eine  Grossloge  in  Kassel,  welche 
segensreich  wirkte,  bis  im  Jahr  1824  die  sämmtlichen  Freimaurer-Logen 
im  Kurfürstentum  durch  die  Staatsregierung  geschlossen  wurden. 

**)  Der  Schriftwechsel  und  das  Mitglieder -Verzeichniss  bis  zum 
Jahr  1822  ist  im  ArduT  vorhanden. 


—    135    — 

löge    „Augosta   zur    gekrönten   Hoffnung^*);    za  Leipzig:  1807 
die  Johannisloge  „zur  aufgebenden  Sonne***). 

In  diesem  Jahr  fand  auch  eine  engere  Verbindung  der 
drei  Grosslogen  in  Berlin  dadurch  statt,  dass  vom  12.  Dezember 
1807  ab  ein  Ausschuss,  in  welchem  sich  von  jeder  der 
Grossen  Logen  vier  Abgeordnete  befanden,  zu  monatlichen 
Beratungen  über  maurerische  Gegenstände  zusammentrat***). 

Auf  Anregung  dieses  Vereins  wurde  durch  Beschluss 
der  drei  Grosslogen  im  Jahr  1808  der  noch  jetzt  fortbestehende, 
gemeinschaftliche,  aus  Mitgliedern  aller  drei  Grosslogen 
zusammengesetzte  Ausschuss  zur  Unterstützung  hülfs- 
bedürftiger  durchreisender  Brüder  gestiftet. 

Um  bei  dem  Mangel  an  Logenarbeiten  die  hiesigen  Brr. 
zusammen  zu  halten  und  ihnen  die  Drangsale  der  Zeit 
wenigstens  augenblicklich  zu  verringern,  wurden  im  Winter 
von  1807  und  1808  gesellschaftliche  Zusammenkünfte  im 
Logenhaus  gehalten,  zu  welchen  bloss  die  Brr.  des  Bundes 
der  drei  Weltkugeln  Zutritt  hatten. 

Mehrere  der  älteren  kenntnissreichen  Brr.  hielten  dabei 
Vorlesungen  teils  über  maurerische,  teils  auch  über  wissen- 
schaftliche Gegenstände,  und  musikalische  Unterhaltungen 
erheiterten  die  schwerbedrängten  Gemüther  der  Brr.  und 
ihrer  Angehörigen. 


^)  Diese  Loge  zu  Jena,  welche  unter  MarezolTs  Hammer  aehr 
grosses  Ansehen  genoss,  musste  im  Jahr  1809,  nachdem  die  Loge 
^Amalia**  in  Weimar  erneuert  worden,  auf  Befehl  des  Landesf&rsten 
ihre  Arbeit  einstellen. 

*^)  Im  Jahr  1809  wurden  von  den  anderen  Leipziger  Logen  gegen 
sie  Beschwerden  erhoben.  Diese  wurden  begründet  gefunden,  und  im 
Jahr  1810  die  Auflösung  von  der  Grossloge  ferfügt 

^^)  Der  Beitritt  anderer  Grosslogen  war  als  erwünscht  bezeichnet 
worden.  Jedoch  nur  die  Grouloge  zu  Kassel  schlosa  sich  im  Jahr 
1810  an.  Der  durch  die  Vereinsakte  Tom  6.  Januar  1810  errichtete 
^Freimaurer -Verein  der  drei  Grosten  Logf*n  zu  Berlin**  trat  im  Jahr 
18^  in  Folge  eines  Zerwürfnisses  der  Orofsen  Landesloge  Ton  Deutsch- 
land mit  der  Grossloge  n^oj^l  ^o^^  ^^^  Freundschaft**  über  die  Loge 
in  Rostock  ausser  Th&tigkeit    8.  8. 149  f. 


—    136    — 

1808  Am    19.  Jali    1803    vereinigten    sich   die   Grossmeiater 

V.  Guionneau,  v.  Castillon  und  Klein,  am  dem 
König  za  seinem  Geburtstag,  den  3.  Aagust,  ein 
Glückwunschschreiben  nach  Königsberg  zu  schicken.  Es 
heisst  u.  a.  darin: 

„Wie  verschieden  auch  die  Rituale  oder  Systeme  der 
drei  Abtheilungen  oder  Grosslogen  des  Freimaurer- Vereins 
in  den  Preussischen  Staaten  sein  mögen,  so  kommen  sie 
doch  in  allen  praktischen  Wahrheiten,  in  demjenigen, 
was  jeder  bessere  Mensch  unter  allen  Verhältnissen  als 
gut  und  recht  erkennt,  brüderlichst  überein,  vorzüglich 
aber  in  der  standhaften  Treue  gegen  Gott  und  Vaterland 
und  in  der  gehorsamsten  Anhänglichkeit  an  Ew.  Majestät 
geheiligte  Person.  Eben  deshalb  glauben  die  von  den 
einzelnen  drei  Abtheilungen  gewählten  Vorsteher  oder 
Grossmeister,  die  hier  Unterschriebenen,  in  der  gegen- 
wärtigen verhängnissvollen  Zeit,  wo  ernste  Tugend  und 
männlichen  Sinn  zu  lehren  ein  noch  dringenderes  Bedürfniss 
als  je  ist,  etwas  zu  dem  Zwecke  dienliches  zu  bewirken, 
wenn  sie  über  gewisse  Punkte  sich  näher  verbinden. 
Ohne  die  verschiedenen  Formen  in  ihren  eigentlichen 
Arbeiten  zu  ändern,  haben  sie  unter  sich  Grundsätze 
und  Massregeln  festgesetzt,  wodurch  die  allgemeine 
Ordnung  und  die  Würde  des  gesammten  Freimaurer- 
Vereins  noch   mehr  erhöht  und   gesichert  wird"  u.  s.  w. 

Die  königliche  Antwort,  welche  unser  Archiv   als  ein 
Kleinod  bewahrt,  ist  des  Inhalts: 

„Bei  dem  Bestreben  des  Freimaurer -Vereines,  Treue 
gegen  Gott  und  Vaterland  und  Anhänglichkeit  an  den 
Landesherm  zu  befördern  und  bei  ihrer  noch  engeren 
Verbindung  dazu  können  ihre  Bemühungen  nicht  anders 
als  wohlthätig  für  das  Ganze  sein.  Mit  Rührung  nehmen 
Se.  Majestät  von  Preussen  die  Versicherung  hierüber  von 
den  Repräsentanten  der  Vereine,  Obrist  v.  Guionneau, 
Professor  v.  Castillon  und  Geh.  Obertribunalsrath  Klein, 
an  und  tragen  Ihnen  auf,  von  AUerh.  Dero  Dank  für  die 


—     137    — 

an    Ihrem    Geburtstage    geäusserten    Empfindungen    und  1806 
Wünsche  die  Dolmetscher  bei  den  Vereinen  zu  sein. 

Königsberg,  den  5.  August  1808. 

gez.  Friedrich  Wilhelm'. 

Nachdem  die  feindlichen  Truppen  die  Hauptstadt 
geräumt  hatten,  wurden  am  16.  Dezember  1808  die  Arbeiten 
vneder  begonnen  und  von  der  Grossloge  selbst  eine  feierliche 
Arbeit  im  ersten  Grad  gehalten. 

Inzwischen  war  am  13.  September  1808  im  Logen- 
garten ein  Denkmal  zur  Erinnerung  daran  errichtet,  dass 
vor  68  Jahren  durch  König  Friedrich  II.  die  Grosse 
National -Mutterloge  gegründet  worden  war. 

In  diesem  Jahr  ward  die  Johannisloge  „zur  Bundeskette** 
in  Soest  gegründet. 

Im  März   1809  ward  an   die  Stelle   des   bereits   früher  1809 
gestorbenen   Br.    v.  Rapin    Br.   Schmalz,    Geh.    Justizrat 
und    Professor     an     der     Universität,     zum     Mitglied     des 
Direktoriums  gewählt.    Br.  Klaproth  II.  wurde  delegirter 
Altschottischer  Obermeister. 

Die  Rückkehr  des  Königs  in  seine  Residenz  ward 
durch  ein  Logenfest  gefeiert,  und  es  wurden  aus  der 
Logenkasse  150  Thaler  verwendet,  um  die  Kinder  des 
Grossen  Friedrichs-Waisenhauses  zu  speisen  und  ihnen 
Geschenke  an  Bekleidungsgegenständen  zu  gewähren. 

In  Mannheim  hatte  1807  der  Fürst  von  Isenburg 
unter  französischer  Oberleitung  einen  Gross-Orient  von 
Baden  unter  dem  Namen  „Karl  zur  Eintracht^  gegründet, 
bei  welchem  er  selbst  die  Stelle  eines  Grossmeisters  einnahm. 
Die  Loge  „Karl  und  Stephanie"  zu  Mannheim  war  die 
einzige  Loge,  welche  unter  diesem  Gross- Orient  arbeitete. 
Im  Jahr  1809  hatten  sich  die  Logen  zu  Karlsruhe, 
Freiburg  i.  B.  und  Heidelberg  zum  „Grossen  Landes- 
logenverein von  Baden''  verbunden.  Beide  Logenvereine 
wurden  im  Jahr  1813  durch  die  Staatsregierung  aufgehoben, 


—    138    — 

1809  und  erst  im  Jahr  1847  die  Freimaurerei  im  Grossherzogthnm 
Baden  wieder  gestattet. 

In  diesem  Jahr  wurden  gegründet  die  Johannislogen: 
„Wilhelm  zur  Männerkraft^  zu  Colberg; 
„zum  Leoparden"  zu  Lübben*); 
^zur  Einigkeit  an  der  Ostsee"  zu  Rügenwalde**); 
„Teutonia  zur  Weisheit"  zu  Potsdam***); 

1810  Am  19.  Mai  1810  starb  der  Bruder  Karsten,  und  der 
Bruder  Möller,  Geheimer  Justizrat,  ward  an  dessen  Stelle 
zum  Mitglied  des  Direktoriums  gewählt. 

Zu  Landsberg  a.  d.  Warthe  wurde  die  Loge 
„St.  Johannes  zum  schwarzen  Adler"  neu  begründet. 

1811  Das  Gross -Almosen -Amt  wurde  im  Jahr  1811  unter 
Verleihung  einer  besonderen  Grund  Verfassung  vom  16.  Mai 
1710  eingesetzt. 

Der  Provinzial- Grossmeister  von  Magdeburg,  Bruder 
Graf  v.  d.  Schulenburg-Emden,  Präfekt  des  Königlich 
Westphälischen  Eibdepartements,  wollte  die  dortige 
Provinzialloge  zur  selbständigen  Grossloge  erheben,  was 
jedoch  von  der  Grossen  National-Mutterloge  nicht  genehmigt 
wurde.  Die  darüber  entstandenen  Uneinigkeiten  endigten 
damit,  dass  die  Grosse  National-Mutterloge  im  Jahr  1811 
die  Provinzialloge  zu  Magdeburg  aufhob  und  für  die  Brüder 
zwischen    Rhein   und   Weser    eine    neue    Provinzialloge    zu 

*)  Die  Loge  „zum  Leoparden''  wurde  1860  nach  Luckan  verlegt. 

**)  Diese  Loge  wurde  im  Jabr  1820  nach  Schlawe  verlegt  und 
am  6.  Juli  1834  ausser  Thätigkeit  gesetzt. 

*^*)  Die  Johannisloge  „Sagesse^  zu  Potsdam  war  am  3.  Juli  1763 
durch  den  Bruder  v.  Buttler  (Oberst)  gegründet  worden.  Von  ihr 
traten  10  Brüder  zu  der  von  dem  Bruder  v.  Zinnendorf  durch  den 
Bruder  v.  Geusau  am  13.  Mai  1768  gegründeten  neuen  Johannisloge 
„Minerva*^  über,  w&hrend  11  Brüder  der  „Sagesse^  treu  blieben.  Letztere 
schloss  ihren  Tempel  im  Jahr  1798  und  ward  als  „Standhaftigkeit**  neu 
gegründet  durch  die  Grossloge  Royal -York,  ging  aber  1852  wieder  ein. 


—    139    — 

Hamm  gründete.    Die  letztere  wurde  im  Jahr  1821  wieder  1811 
aufgehoben. 

Die  Logen  za  Minden,  Osnabrück,  Hildesheim 
and  Halberstadt  schlössen  sich  der  Grossen  National- 
Matterloge  unmittelbar  wieder  an. 

Auch  in  Plock*)  ward  eine  Provinzialloge  unseres 
Bundes  für  das  Grossherzogtum  Warschau  errichtet. 

Ausserdem  wurden  noch  an  Tochterlogen  gegründet: 
zu  Lomza  die  Loge  „zum  aufgehenden  Morgenstern^; 
zu  Lencziz  die  Loge  „zur  wahren  Brüderschaft*'; 

zu     Angerburg     die     Loge     „Louise    zum    tröstenden 

Engel«**); 

zu  Neu-Buppin  die  Loge  „Ferdinand  zum  rothen  Adler'; 

zu  Heidelberg  die  Loge  „Karl  zur  geprüften  Treue"***). 

In  diesem  Jahr  entstand  femer  zu  Dresden  ein 
selbständiger  Logenverein ,  in  welchem  aus  den  Vertretern 
aller  Sächsischen  Logen  die  „Grosse  Landesloge  des  König- 
reichs Sachsen"  gebildet  wurde. 

Diese  Bundesbehörde  nahm  zwar  für  ihre  eigenen 
Arbeiten  das  altenglische  Ritual  nach  der  deutschen 
Bearbeitung  des  Br.  Schröder,  Grossmeisters  der  Grossen 

*)  Diese  ProTinzialloge  musste  gleich  den  Logen  zu  Lomia  and 
Lencziz  auf  Anordnung  der  SUatsregierung  im  Jahr  1821  ihre  Arbeit 
einstellen. 

*^)  Diese  Loge  meldete  am  16.  Juni  1829  ihre  Aaflösang,  nach- 
dem sie  das  LogengmndstQck  wegen  Kündigung  der  darauf  lastenden 
Hypotheken  verkauft  hatte. 

^•)  Seit  dem  Jahr  1784  besUnd  zu  Heidelberg  bis  1806  die  Loge 
„Karl  zum  Reichsapfel**.  Sie  wurd«  am  26.  Mai  1808  durch  die  Loge 
zu  „den  drei  Schlüsseln**  in  Regeosburg  neu  errichtet  Aus  ihr  zweigte 
sich  1809  ab  die  Loge  „^^ltI  zur  deutschen  Biederkeit**.  Neben  diesen 
beiden  Logen  wurde  1811  Ton  unserer  Lf-hrart  die  Loge  n^i^Tl  zor 
geprüften  Treue**  errichtet  1816  waren  die  8  Logen  ausser  Th&tigkeit 
Seit  1866  besteht  daselbst  die  Loge  „Ruprecht  zu  den  fünf  Roten* 
unter  der  Grossen  Loge  zur  Sonne  in  Bayreuth.  Inzwischen  war  im 
Jahr  1807  daselbst  durch  den  Gross- Orient  fon  Mannheim  auch  die 
Loge  nKäTl  zur  guten  Hoffnung**  gegründet. 


—     140    — 

1811  Loge  zu  Hamburg,  an,  war  aber  so  daldsam,  dass  sie 
denjenigen  ihrer  Bandeslogen,  welche  nach  anderen  Ritnalen 
arbeiteten,  deren  Beibehaltung  gestattete  und  sich  nur  die 
obere  Aufsicht  über  sie  vorbehielt.     Demgemäss  wurde  im 

1812  Jahr  1812  von  der  Grossen  National -Mutterloge  zu  den 
drei  Weltkugeln  mit  der  Grossen  Landesloge  von  Sachsen 
ein  freundschaftlicher  Vertrag  abgeschlossen,  nach  welchem 
die  Tochterloge  „zur  goldenen  Mauer ^  in  Bautzen  in 
ritueller  Bücksicht  von  ersterer  abhängig  blieb,  im  übrigen 
aber  dem  Bund  der  Grossen  Landesloge  von  Sachsen  beitrat 
und  somit  gemeinschaftliche  Tochterloge  beider  Grosslogen 
wurde. 

Das  Jahr  1812  entriss  dem  Direktorium  zwei  seiner 
Mitglieder,  indem  am  30.  Mai  der  Br.  Klaproth  II.  und  am 
23.  Juni  der  Br.  Möller  starben.  Die  dankbare  Brüder- 
schaft errichtete  im  Garten  der  Loge  dem  Andenken  des 
Br.  Klaproth  ein  steinernes  Denkmal.  In  ihre  Stellen 
wurden  die  Br.  Nolte,  Oberkonsistorialrat,  und  v.  Massen- 
bach, Genera] -Major,  in  das  Direktorium  gewählt.  Der 
Bruder  Marot,  Eonsistorialrat  und  Prediger  an  der  neuen 
Kirche  zu  Berlin,  wurde  delegirter  Altschottischer  Obermeister 
für  Berlin. 

Die  Durchsicht  der  Grundverfassung  erfolgte  am 
26.  November,  ohne  dass  eine  wesentliche  Aenderung  in  ihr 
vorgenommen  worden  wäre. 

Zu  erwähnen  ist,  dass  der  Antrag  des  Prüfungs- Aus- 
schusses, bestehend  aus  den  Brrn.  Schmalz,  Rosenstiel 
und  Süvers: 

§  4.  Jede  der  verbündeten  Johannislogen  hat  in  der 
grossen  Loge  eine  Stimme,  und  Niemand  hat  in  ihr  eine 
Stimme,  als  insofern  er  wirklich  eine  Johannisloge 
repräsentirt,  mithin  ruht  auch  die  Stimme  des  abgeordneten 
Repräsentanten,  wenn  der  Logenmeister  oder  deputirte 
Meister  der  auswärtigen  Tochterloge  hier  gegenwärtig  ist 
und  selbst  die  Stimme  führt 

nach  dem  Beschluss  der  Grossloge  dahin  abgeändert  wurde: 


—    141     — 

Die  Grosse  National-Matterloge  besteht  aas  den  gesetzlich  1812 
von  ihr  gewählten  aktiven  Mitgliedern,  welche  verbanden 
sind,  die  Repräsentation  der  Tochterlogen  za  übernehmen, 
and  dadarch  in  ihr  den  beständig  bevolhnächtigten 
Beistand  des  Bandes  za  bilden.  Aas  den  aktiven  Mitgliedern 
der  Grossen  National-Matterloge  wählen  die  Provinzial- 
and  die  St.  Johannislogen  Repräsentanten  als  ihre 
bevollmächtigten  Sachwalter  bei  derselben. 

Die  Zahl  der  Mitglieder  der  Grossen  National-Matter- 
loge bestimmt  sich  nach  dem  Bedarf  dergestalt,  dass 
möglichst  kein  Br.  mehr  als  eine  Loge  repräsentiren  mass. 
Jedoch  darf  die  Zahl  nicht  7  mal  7  oder  49  übersteigen, 
and  wenn  der  Band  aas  mehr  als  49  aktiven  Provinzial- 
and  Tochterlogen  bestände,  so  müssten  so  viele  Brr.  als 
nöthig  wären,  eine  zweite,  aach  wohl  eine  dritte  Loge 
als  Repräsentant  annehmen. 

Die  Zahl  der  aktiven  Mitglieder  darf  aber  aach  nie 
anter  5  mal  5  oder  25,  and  überhaapt  keine  Yersammlang 
in  derselben  eröffnet  werden,  wo  nicht  wenigstens  3  mal 
3  oder  9  aktive  Mitglieder  zugegen  sind.  Ein  jedes  aktive 
Mitglied  hat  bei  der  Stimmensammlang  eine  Stimme. 
Wenn  Paria  sind,  hat  der  Grossraeister  zwei  Stimmen. 

Wenn  der  Logenmeister  oder  der  depatirte  Meister 
einer  aaswärtigen  Bandesloge  zagegen  ist,  den 
anteren  Grad  hat,  and  eine  Vollmacht  seiner  Loge  vor- 
zeigt, so  wird  die  Funktion  des  Repräsentanten  als 
Sachwalters,  nicht  aber  die  Stimme  als  aktives  Mitglied 
suspendirt.  Ein  solcher  Logenmeister  acqairirt  jedoch 
dadurch  für  die  Zeit  seines  Hierseins  Sitz  und  Stimme  in 
der  Grossloge. 

Diese  Grundsätze  sind  im  Wesentlichen  bis  1883  bei- 
behalten worden;  seitdem  ist  dem  oben  wiedergegebenen 
Antrag  des  Prüfungs- Ausschusses  in  seinen  Grandzügen 
entsprochen  worden. 

Gestiftet  wurden  in  diesem  Jahr  die  Logen: 

„Piast  zu  den  drei  sarmatischen  Säulen*  zu  Posen; 


—     142    — 

1812  „zur  festen  Barg  an  der  Neide**  zu  Neidenbarg*); 
„Urania  znr  aufgehenden  Sonne^  zn  Stargard  in  West- 

preussen**); 
die   Feldloge    „Friedrich   zur   Vaterlandsliebe^,    bei   dem 

mobilen  Armee-Corps  in  Coblenz; 
die  Loge  „Pythagoras  zu  den  drei  Höhen"  in  Liegnitz; 
„zum  Stern  der  Hofl&iung"***)  in  Luckenwalde. 

1813  Im  Jahre  1813  ist  bloss  die  beim  Ausbruch  des  Krieges 
gegen  Frankreich  erfolgte  Stiftung  der  zweiten  Feldloge  bei 
der  Armee  zu  bemerken,  welche  den  Namen  „zum  eisernen 
Kreuz**  erhielt. 

1814  Im  Jahr  1814  ward  aus  freiwilligen  jährlichen  Beiträgen 
der  meisten  Tochterlogen  eine  Stiftung  gegründet,  aus  welcher 
in  Berlin  studirenden  hülfsbedürftigen  Maurersöhnen  Frei- 
tischgelder verabreicht  wurden. 

Wenige  Tage  nach  Ostern  dieses  Jahres  soll  zu  Paris 
in  einer  Feldloge  König  Friedrich  Wilhelm  III.  in  den 
Orden  aufgenommen  worden  sein.  (Vergl.  Allgemeines 
Handbuch  der  F.  M.  I,  458.) 

Im  Mai  schied  der  Br  Schmalz  aus  dem  Direktorium, 
und  an  seine  Stelle  wurde  der  Bruder  v.  Winterfeld  I., 
Oberburggraf  und  Präsident,  gewählt. 

Am  21.  August  wurde  dem  aus  dem  Felde  zurückgekehrten 
Br.  Fürsten  Blücher  von  Wahlstatt,  ein  Festf)  in  der 
Mutterloge  gegeben  und  dabei  sein  Bildniss  enthüllt. 

Nachdem  die  Fremdherrschaft  in  Deutschland  aufgehört 
hatte,  traten  auch  mehrere  in  den  befreiten  Landesteilen 
gelegene  Logen  zu  ihren  alten  Grosslogen  zurück. 


*)  Warde  am  27.  Juni  1820  geschlossen. 

**)  Warde  am  7.  Januar  1826  geschlossen. 
*♦♦)  Wurde  am  22.  April  1837  geschlossen. 

t)  Bereits  am  26.  April  1813  hatte  die  Loge  „Archimedes  zu  den 
drei  Reissbrettem**  im  Orient  Altenburg  zu  Ehren  Blücher's  eine 
Fest-  und  Tafelloge  yeranstaltet,  welcher  dieser  in  Begleitung  der 
Generale  Brr.  ▼.  Gneisenau  und  Scharnhorst  und  des  General- 
Intendanten  Br.  ▼.  Ribbentropp  beiwohnte;  er  begeisterte  dabei  die 
Brr.  durch  seine  Worte.  (Vergleiche  Geschichte  der  Loge  zu  Alten- 
burg Ton  Br.  Henny  L    Altenburg  1868.) 


—     143    — 

Die  Loge  „Ferdinand  zar  Glückseligkeit^  in  Magdeburg  1814 
wurde  am  8.  Oktober  als  Tochterloge  wieder  eingesetzt. 

In  Erfurt  hatten  die  Mitglieder  der  Loge  „Karl  zu  den 
drei  Rädern^  sich  mancherlei  Unregelmässigkeiten  zu  Schulden 
kommen  lassen,  weshalb  diese  Loge  aufgelöst  und  aus  einer 
Auswahl  ihrer  Mitglieder  eine   neue  Loge  gestiftet  wurde, 
welche  den  Namen  „Karl  zu  den  drei  Adlern^  erhielt. 
Angenommen  wurden  die  Logen: 
„Julia  Karolina  zu  den  drei  Helmen"   in  Helmstädt*); 
„zu  den  drei  Verbündeten"  in  Düsseldorf**);  und 
„zum  Tempel  der  Freundschaft"  in  Heiligenstadt***). 
Im  Jahr  1815  schlössen  sich  abermals  mehrere  Logen  1816 
dem  Bund  der  drei  Weltkugeln  an.    Es  wurden  angenommen 
die  Logen 

„Zum  vaterländischen  Verein"  zu  Köln  am  Rhein f); 


*)  Am  18.  Juni  1812  war  diese  Loge  tod  der  Miitterloge  des 
Königreichs  Westpbalen  xu  Kassel  errichtet  worden.  In  der  Stiftungs- 
Urkunde  war  die  Genehmigung  zur  Arbeit  nach  der  Lehrart  der  Grossen 
National-Mntterloge  „zu  den  drei  Weltkugeln*'  erteilt. 

**)  Dort  bestand  bis  dahin  unter  dem  Grossen  Orient  Ton  Frank- 
reich seit  1806  eine  Johannisloge  „zum  heiligen  Joachim**. 

*^)  Diese  Loge  war  am  9.  Januar  1810  unter  dem  Namen  „zur 
Freundschaft**  Ton  der  Mntterloge  des  Königreichs  Westphaleu  an 
Kassel  gegründet  worden. 

t)  Dort  bestand  in  früherer  Zeit  eine  Johannisloge  „zum  Geheimniss 
der  drei  Könige**  (du  Secret  des  III  Rois),  welche  nach  der  unglanb- 
würdigen  Ueberlieforung  am  6.  Januar  1705  (le  Jour  des  m  Rois)  durch 
den  Baron  ▼.  Catois  als  Abgeordneten  der  Grossloge  „Kasimir  zu  den 
neun  Sternen**  im  Orient  Prag  geweiht  sein  sollte  und  Ton  dem  Gross- 
Orient  Ton  Frankreich  am  24.  Februar  1776  eine  Urkunde  erbalten  hat 
Im  Jahr  1783  war  die  Loge  ausser  Tli&tigkeit;  im  Jahr  1786  erneuert, 
stellte  sie  im  Jahr  1788  wegen  der  Verfolgung  durch  die  Katholiken 
ihre  Arbeit  bis  zum  Jahr  1804  nochmals  ein,  und  wurde  dann  vom  Gross- 
Orient  Ton  Krankreich  wieder  errichtet  Durch  die  Grosse  Logo  „Hoyal 
York"  im  Jahr  1816  angenommen  und  demnächst  im  Jahr  1824  unter 
dem  Namen  ,,Agrippina**  neu  gegründet,  trat  sie  1849  ausser  Th&tigkeit 
Von  der  im  Jahr  1778  gegründeten  Loge  der  strikten  Obsenranz, 
genannt  ,, Maximilian  zu  den  8  Lilien**  ist  etwas  N&heres  nicht  bekannt 

Von  Brüdern  der  Loge  „du  secret  des  III  Rois**,  auch  genannt 
,,des  III  Mages**  wurde  1811  eine  Loge  de  la  Nais&anoe  du  Roi  de 


—    144    — 

1816      pJanus"*)  zu  Bromberg**),  und 

„zur  Standhaftigkeit"  ***)  zu  Posen. 
Neu  gegründet  wurden  die  Logen: 
^Herrmann  zum  Lande  der  Berge^  zu  Elberfeld; 
„Friedrich  Wilhelm  zum  eisernen  Kreuz*'  f)  zu  Herrnstadt 
in  Schlesien; 


Borne  gegründet,  welche  nach  dem  Sturz  des  französischen  Kaiser- 
reichs den  Namen  „Minerva  zum  vaterländischen  Verein^  annahm. 
Nachdem  diese  den  höheren  Graden  der  französischen  Maarerei  auf 
Verlaugen  der  Grossen  National-Mutterloge  zu  den  3  Weltkugeln  entsagt 
hatte,  wurde  sie  von  letzterer  1815  angenommen,  und  yn  Jahr  1816 
die  Schotteuloge  Herodom  dort  gegründet.  (Böhmers  Geschichte  der 
Logen  in  Köln  a.  Rh.  1873.) 

*)  1800  von  der  Grossen  Landesloj^e  von  Deutschland  gestiftet 

**)  Auf  den  Antrag  des  Kriegs-  und  Domänen -Rates  Rördanz 
und  des  Kriegsrats  und  Oberproviantmeisters  Bein  zu  Bromberg 
erteilte  die  Grossloge  Royal  York  zur  Freundschaft  mittels  Schreibens 
vom  30.  Juni  1784  die  Erlaubniss,  dort  eine  „Kommissions**-Loge  unter 
dem  Namen  „La  Fid^lit^  aux  III  Colombes*'  zu  errichten.  Bis  zum 
10.  Dezember  1784  waren  25  neue  Mitglieder  aufgenommen,  und  am 
10.  Dezember  erfolgte  die  Errichtung  einer  vollständigen  Loge  unter 
Beibehaltung  des  bisherigen  Namens  auf  Grund  der  Urkunde  vom 
19.  November  1784.  Die  Ablehnung  der  Fessler'schen  Reform  hatte 
die  Trennung  der  Loge  von  dem  Bund  der  Grossloge  Royal  York  zufolge 
Beschlusses  vom  25.  Februar  18G0  herbeigeführt.  Der  Anschluss  an  die 
Grosse  Landesloge  von  Deutschland  wurde  von  dieser  bereits  mittels 
Schreibens  vom  17.  März  1800  genehmigt,  und  auf  Grund  des  von 
letzterer  erteilten  Freiheitsbriefes  vom  10.  April  1800  die  neue  Loge 
^Janus**  am  5.  August  1800  eröffnet. 

Nach  dem  Tilsiter  Frieden,  durch  welchen  Bromberg  dem 
Herzogtum  Warschau  zufiel,  wurde  die  Loge  durch  die  Polizeibehörde 
aufgehoben,  weil  sie  der  Aufforderung  der  Grossloge  „zum  Oststem*' 
vom  26.  Dezember  1809,  ihrem  Bund  sich  anzuschliessen,  nicht  nach- 
gekommen war.  Mittels  Schreibens  der  Grossen  Landesloge  von 
Deutschland  vom  31.  Januar  1812  aus  deren  Bund  entlassen,  betrieb 
sie  ihren  Anschluss  an  die  Grossloge  von  Warschau  und  trat  am 
17.  Februar  1812  unter  dem  Namen  „zum  Ritterkreuz**  dieser  bei. 
Während  der  Freiheitskriege  blieb  die  LoHe  geschlossen  und  eröffnete 
ihre  Arbeiten  am  9.  Mai  1816  auf  Grund  der  von  unserer  Grossloge 
vom  9.  Dezember  1815  erteilten  Urkunde. 

♦♦♦)   1809  vom  Gross -Orient  von  Frankreich  gestiftet. 

t)   Seit  dem  Jahr  1827  geschlossen. 


—     145    — 

^Wahrheit  und  Eintracht  za  den  sieben  vereinigten  Brüdern"^  1815 
zu  Jülich. 

Am  2.  Februar  1816  ward  dem  Staats-Kanzler  Fürsten  1816 
V.  Hardenberg  von  der  Grossloge,  deren  Ehrenmitglied  er 
war,    ein    Fest    ans   Veranlassong    der    Enthüllung    seines 
Bildnisses  gegeben,  welcher  Feier  auch  der  Fürst  Blücher 
von  Wahlstatt  beiwohnte. 

In  diesem  Jahr  trat  die  Englische  Provinzial-Loge  von 
Hannover  wieder  in  Thätigkeit  unter  der  Leitung  des  Ober- 
stallmeisters Grafen  v.  Eielmannsegge  und  seiner  Vertreter 
des  Geh.  Kabinetsrats  Falke  und  des  Rats  Heiliger. 

Im  Juni  dieses  Jahres  liess  der  König  der  Niederlande  seinen 
zweiten  Sohn,  den  Prinzen  Friedrich,  nachmals  Grossmeister 
der  Niederländischen  Logen,  durch  seinen  Gesandten,  den 
Br.  V.  Perponcher,  zur  Aufnahme  bei  der  Grossen  National- 
Mutterloge  zu  den  drei  Weltkugeln  in  Vorschlag  bringen. 
Die  Mutterloge  bestimmte  zu  der  Aufnahme  für  diesen 
besonderen  Fall  aus  ihrer  Mitte  eine  Abordnungsloge,  in 
welcher  der  Prinz  unter  Hammerführung  des  National-Gross- 
meisters,  Brs.  v.  Guionneau,  aufgenommen  und  noch  während 
seiner  einige  Monate  dauernden  Anwesenheit  in  Berlin  in 
den  zweiten  und  dritten  Grad  befördert  wurde. 

In  Aachen*)  wurde  die  Loge  ,zur  Beständigkeit  und 
Eintracht  als  Tochterloge  angenommen. 


^)  Am  16.  September  1778  hatte  die  Direktorial -Loge  „Joseph 
zum  Reichs- Adler ^  za  Wetzlar  die  bisher  in  Aachen  befindliche 
St.  Johannisloge  „zur  fiest&Ddigkeit**  unter  Verleihung  des 
Altscb  ottischen  Ritus  erneuert  Der  Magistrat  Ton  Aachen 
untersagte  mittels  Verordnung  Tom  26.  M&rz  1779  bei  Androhung 
einer  Geldbusse  Ton  ICO  Goldgulden  Jede  Teilnahme  an  dieser  Loge. 
<Astraea  ▼.  J.  1826  S.  96  und  ▼.  J.  1829  S.  16a.)  Auf  Verwendung  des 
Erbprinzen  von  Darmstadt  wurde  diese  Verordnung  jedoch  nach 
kurzer  Zeit  wieder  aufgehoben.  Seit  dem  Johannisschreiben  dieser 
Loge  Ton  1788  findet  sich  in  den  Akten  der  National -Mutterloge 
keine  Nachricht  über  sie;  sie  scheint  bald  darauf  ausser  Thitigkeit 
getreten  zu  sein. 

Unter  dem  Namen  ,,la  Constance*^  setzte  der  Gross- Orient  von 
Frankreich  im  Jahr  1799  eine  neue  Johannisloge  zu  Aachen  ein  und 
awar  durch  Vermittelung  der  Loge  „du  Beeret  des  III  Rois*"  m  Köln. 

GMch.  d.  Or.  Nftt- MatUr  •  I/Oir*.  10 


—    146    — 

1816  Zu  Stolp*)  in  Pommern  wurde  die  Loge  ^  zur  Morgen- 
rötbe  des  höheren  Lichtes"  gestiftet. 

1817  Im  Jahr  1817  ward  an  Stelle  des  verewigten  Brs» 
Klaproth  L  der  Br.  v.  Beyer  zum  zugeordneten  National- 
Grossmeister  und  der  Br.  Bellermann  zum  Mitglied  de» 
Bundes-Direktoriums  gewählt. 

In  Koblenz  bestand  seit  dem  Jahr  1809  eine  französisch» 
Loge  unter  dem  Namen  „l'Union  d^siräe*',  und  ausserdenk 
befanden  sich  dort  bei  der  Besatzung  viele  Brr.  der  zur 
Grossen  National-Mutterloge  gehörigen  Feldloge  „Friedrieb 
zur  Vaterlandsliebe "  mit  dem  Archiv  dieser  letzteren.  Ein» 
Vereinigung  beider  Logen  kam  zu  Stande,  und  nun  ward 
mit  Beibehaltung  des  Namens  der  Feldloge  eine  neue  Loge 
für  Koblenz  gestiftet.  Ausserdem  wurden  noch  in  diesem 
Jahr  gegründet: 

in  Rathenow**)  die  Loge  ^Treue  und  Stärke"; 

inWarendorf***)  inWestphalen  die  Loge  „das  schützende 
Thor"; 

in  Oppeln  die  Loge  „Psyche  "; 

in  Bernburg  f)  die  Loge  „Alexius  zur  Beständigkeit" 


Am  3.  August  1803  errichtete  der  Gross -Orieot  tod  Frankreich  eine 
iweite  Johannisloge  zu  Aachen  unter  dem  Namen  „la  Concorde*". 
Diese  trennte  sich  jedoch  bald  vom  Gross-Orient  und  schloss  sich  dem 
schottischen  Ritus  zu  Paris  an.  Beide  Logen  einigten  sich  am 
5.  Mai  1814  unter  dem  Namen  ^Best&ndigkeh  und  Eintracht^.  Nach 
der  preussischen  BesitiDahme  Ton  Aachen  schloss  sich  diese  Loge 
im  Jahr  1817  der  Lehrart  der  Grossen  National -Mutterloge  zu  den 
drei  Weltkugeln  an. 

*)  Zu  Stolp  sollen  in  früheren  Jahren  nach  Lehrart  der  Grossen 
Landealoge  tou  Deutschland  die  Johannislogen  ^zum  Tempel  der 
Tugend^  und  (seit  1776)  «zum  rothen  Löwen '^  bestanden  haben.  Id 
unterem  Archi?  finden  sich  keine  Nachrichten  hierüber. 

**)  Am  la  Dezember  18^  ausser  Th&tigkett  gesetzt 

•^)  Am  27.  Avgott  1810  geschlossen. 

t)  Bereits  im  Jahr  1812  bildete  sich  in  Bernburg  ein  maorerisdier 
Verein.  Am  2L  September  1817  erteüte  der  regiereiide  Herzog  Alexins 
ein  Protektorium  zur  Errichtung  einer  Loge.  (Geschichte  der  Loge 
.Alexius''  Ton  1818— 184a    Bernburg  1845.) 


—    147    — 

and    in    Mühibansen   i.  Th.    die    Loge    ^Hermann   zur  1817 
Deutschen  Treue". 

Im  Jahr  1818  starb  der  Br.  v.  Beyer,  und  an  seine  1818 
Stelle  ward  der  Br.  Nolte,  Professor,  zum  zugeordneten 
National-Grossmeister,  und  der  Br.  Winter feid  II,  Geheimer 
Ober-Finanzrat  und  Direktor  der  Wittwen- Anstalten, 
in  das  Bundes-Direktoriom  gewählt.  Da  Br.  v.  Massenbach 
auf  die  Mitgliedschaft  des  Direktoriums  verzichtete,  wurde 
fOr  ihn  Br.  Fischer,  Professor  und  Mitglied  der  Akademie 
der  Wissenschaften,  gewählt. 

In  diesem  Jahr  ward  derErbgrossherzog  von  Mecklen- 
burg in  der  hiesigen  Tochterloge  ,,Zur  Eintracht"  aufgenommen 
und  nach  und  nach  weiter  befördert,  aach  zum  Ehrenmitglied 
der  Mutterloge  ernannt. 

Die  Loge  „Hercynia  zum  flammenden  Stern"  zu  Goslar*) 
ward  angenommen,  und  neugegründet  wurden  die  Logen: 

„Luise  zur  Unsterblichkeit"**)  zu  Meseritz; 
sowie 

,drei  Thore  des  Tempels"  zu  Rastenburg. 

Im  Jahr  1819  beschloss  die  Mutterloge,  dem  Andenken  1819 
des  verewigten  zugeordneten  National-Grossmeisters  Brs. 
Klaproth  I  ein  Denkmal  zu  stiften,  wozu  aus  der  Logen- 
kasse ein  Grundstock  von  1000  Thalem  bestimmt  wurde, 
um  aus  dessen  Zinsen  studierenden  bedürftigen  Maurersöhnen 
ein  Stipendium  unter  dem  Namen  des  Klaproth^schen  zu 
gewähren. 

In  diesem  Jahr  wurde  am  6.  April  der  „Verbindungs- 
und Freundschafts- Traktat^  der  Grossen  Landesloge  von 
Deutschland  mit  der  Grossloge  von  Schweden  errichtet. 

Die  beiden  in  Posen  arbeitenden  Logen  „Piast  zu  den  1880 
drei  sarmatischen  Säulen^   und    „zur  Standhaftigkeit ^    ver- 


*)  Am  24.  Juni  1809  war  diese  Loge  tod  der  Qrossen  Loge  too 
Westphslen  errichtet  worden.  Sie  trat  1866  aaf  Weisung  ihres  Königs 
nir  Qrotsloge  Ton  Hannorer  und  nach  Anflösong  der  letzteren  1869 
wieder  za  unterer  Grossloge  zurück. 

**)  Im  Jahr  1831  trat  diese  Loge  ausser  Th&tigkeit,  wurde  jedoch 
1836  emenf 


10* 


—    148    — 

1820  einigten  sich  za  einer  Loge,  welche  unter  dem  Namen  „zum 
stillen  Tempel  der  Eintracht^  in  die  Bandesmatrikel  einge- 
tragen wurde. 

Ausserdem  wurden  in  diesem  Jahr  gegründet  die  Logen: 
„Friedrich  zur  Vaterlandstreue^  in  Gardelegen*); 
„Drei  Rosen  im  Walde^  zu  Sorau; 
„Drei  weisse  Felsen**  zu  Weissenfeis**); 
„Borussia**  zu  Schneidemühl; 
„Ritterkreuz**  zu  Inowrazlaw***); 
„Feste  Burg  an  der  Saale**  zu  Calbe  a.  d.  Saale; 
„Deutsche  Burg**  zu  Duisburgf)  am  Rhein. 

1821  Im  Jahre  1821  wurden  gestiftet: 

die  Militärloge  „  Blücher  von  Wahlstatt  **  bei  der  Besatzung 
von  Luxemburgff). 

Femer  die  Logen: 
„Asträa**  zu  Wolmirstedt,  und 
„Adamas  zur  heiligen  Burg**  zu  Burg. 

Gegen  Ende  dieses  Jahres  wurden  auf  Befehl  der  russischen 
Regierung  die  Logen  im  Königreich  Polen  geschlossen  und 
mit  ihnen  auch  die  dortigen  diesseitigen  Tochterlogen.  Dieser 

1822  Massregel  folgte  zu  Anfang  des  Jahres  1822  der  kaiserliche 
Befehl  zur  Schliessung  sämmtlicher  Logen  im  ganzen 
russischen  Reich. 

Die  Grosse  National -Mutterloge  fand  sich  dadurch 
bewogen,  allen  ihren  in  der  Nähe  der  Ostgrenze  des 
preussischen  Staates  gelegenen  Tochterlogen  von  Oppeln  bis 


*)  Im  Jahr  1838  geschlossen. 

**)  Im  Jahr  1786  war  die  Loge  „Zum  Zirkel  der  Eintracht''  dort 
errichtet  worden  von  der  Matterloge  ^za  den  3  Schwertern*'  in  Dresden. 
1817  trat  diese  zur  Grossloge  ^Royal  York**  Ober,  wurde  aber  1824 
geschlossen. 

^**)  Im  Jahr  1826  geschlossen.     Im  Jahr  1886  (6.  Juni)  ist  in 
Inowrazlaw  eine  neue  Loge  ^Zam  Licht  im  Osten**  errichtet  worden. 

t)  In  den  Jahren  1785  bis  1789  bestand  in  Duisbarg  eine  Loge 
„zur  Hoffnung**  nach  der  Lehrart  des  Eklektischen  Bundes. 

tt)  Nach  Zurückziehung  der  dortigen  preussischen  Besatzung  im 
Jahr  1867  wurde  die  Loge  nach  Charlottenburg  verlegt 


—     149    — 

Hemel  zn  nntersageii,  rassische  Unterthanen  zu  Freimaurern  1882 
aufzanehmen,  um  keine  Veranlassung  zu  politischem  Argwohn 
oder  zu  Beschwerden  von  dort  her  zu  geben. 

In  die  Stelle  des  verstorbenen  Brs.  v.  Winterfeld  I 
ward  der  Er.  Kühn,  Kanzlei -Direktor  beim  Oberbergamt, 
zum  Mitglied  des  Bundes-Direktoriums  erwählt. 

Es  wurden  gegründet: 
zu  Siegen  die  Loge  »drei  eiserne  Berge^; 
zu  Arnswalde  die  Loge  „Friedrich  Wilhelm  zur  Hoffnung^. 

In  der  Loge  „zu  den  drei  Sternen^  in  Rostock,  welche  1828 
1760  von  der  Grossen  Mutterloge  zu  den  drei  Weltkugeln 
gestiftet  worden  war,  nach  dem  Aufhören  der  strikten 
Observanz  sich  der  englischen  Grossloge  angeschlossen  hatte 
und  späterhin  der  Grossen  Loge  von  Hamburg  als  Tochterloge 
beigetreten  war,  entstand  eine  Spaltung,  bei  der  ein 
Teil  ihrer  Mitglieder  zur  Grossen  Landesloge  von  Deutschland 
überging  und  von  dieser  als  Loge  „zu  den  drei  Sternen^ 
anerkannt  und  angenommen  wurde,  während  der  andere  Teil 
der  Mitglieder  die  alte  Loge  unter  demselben  Namen  fortsetzte, 
so  dass  beide  Teile  behaupteten,  die  alte  Loge  „zu  den  drei 
Sternen^  zu  sein  und  als  solche  Anspruch  auf  das  Logen- 
vermögen machten.  Hierüber  kam  es  zu  einem  Zwist  zwischen 
der  Grossen  Landesloge  von  Deutschland  und  der  Grossen 
Loge  zu  Hamburg.  Letztere  brachte  die  Sache  durch  ihren 
Vertreter  bei  der  ihr  näher  verbündeten  Grossen  Loge 
„Royal  York  zur  Freundschaft"  in  dem  Berliner  Gross-Logen- 
verein  zur  Sprache.  Die  Unterhandlungen  bewirkten  Spannung 
zwischen  der  Grossen  Landesloge  von  Deutschland  und  der 
Loge  „Royal  York  zur  Freundschaft*'.  Da  nun  auch  die 
mehrfachen  Bemühungen  der  Grossen  National  ~  Mutter  löge, 
eine  freundliche  Ausgleichung  herbeizuführen,  damals 
fruchtlos  blieben,  zog  diese  Spannung  das  Aufhören 
der  Beratungen  des  Berliner  Gross-Logenvereins  nach 
sich.  Selbst  später  und  zwar  im  Jahr  1828,  als  durch 
einen  Vergleich  der  beiden  Rostocker  Logen  „zu  den  drei 
Sternen"  und  dadurch,  dass  die  von  der  Grossen  Landesloge 
von  Deutschland  errichtete  jüngere  Loge  dieses  Namens  den 


—     150    — 

1828  Beinamen  „  Irene  ^  angenommen  hatte,  die  ganze  Angelegenheit 
ausgeglichen  und  der  Vergessenheit  übergeben  war,  blieb 
dennoch  die  Thätigkeit  des  Gross-Logenvereins  stillschweigend 
aufgehoben. 

Die  seit  dem  Jahr  1766  als  Englische  Provinzialloge 
von  Franken,  Ober-  und  Niederrhein  zu  Frankfurt  a.  M. 
arbeitende  Grossloge  erachtete  es  als  eine  Verletzung  ihres 
Sprengelrechtes,  dass  der  Grossmeister  der  Englischen  Gross- 
loge, Herzog  von  Sussex,  der  Loge  „zur  aufgehenden 
Morgenröthe"  in  Frankfurt  a.  M.  (gestiftet  1808  vom 
Gross -Orient  von  Frankreich,  welche  Juden  zu  Mitgliedern 
aufnahm)  im  Jahr  1817  eine  Stiftungsurkunde  erteilt  hatte. 
Nach  jahrelangen  fruchtlosen  Verhandlungen  mit  der 
Englischen  Grossloge  erklärte  sich  die  Provinzialloge  zu 
Frankfurt  a.  M.  für  unabhängig  und  arbeitet  seit  1823 
als  „Grossloge  des  Eklektischen  Freimaurerbundes ^. 

Im  Jahr  1823  wurde  die  Johannis- Tochterloge: 

„Franz  zum  treuen  Herzen"  in  Greiffenhagen  gegründet. 

1824  1824  stiftete  die  Grosse  National -Mutterloge: 

zu  Warmbrunn  die  Loge  „zur  heissen  Quelle"  und 

zu  Oels  die  Loge  „Wilhelm  zur  gekrönten  Säule". 

In  die  Stelle  des  verstorbenen  Br.  v.  Winterfeld  II. 
wurde  der  Br.  v.  Diederichs,  Wirklicher  Geheimer  Ober- 
Justizrat,  so  wie  auch  für  den  wegen  hohen  Alters  aus- 
getretenen Br.  Gohl  der  Br.  Piaste,  Kassirer  bei  der 
Königlichen  General-Militär-Kasse,  zu  Mitgliedern  des  Bundes- 
Direktoriums  erwählt.  Für  den  Br.  Gohl  wurde  der 
Br.  Kühn  zum  Gross-Archivar  ernannt. 

Am  7.  November  1824  ward  das  öOjährige  maurerische 
Jubiläum  des  National-Grossmeisters,  Br  v.  Guionneau, 
festlich  begangen  und  zum  bleibenden  Gedächtniss  aus  dem 
Vermögen  der  Grossloge  unter  dem  Namen  des  Gefeierten 
ein  Stipendium  für  bedürftige  studirende  Maurersöhne  von 
jährlich  50  Thalem  gestiftet  sowie  eine  Denkmünze  geschlagen. 
(Merzdorf,  Denkmünzen,  S.  5,  No.  10.) 


—    151    — 

Ein  zweites  Stipendium  gleichen  Betrages,  das  ld84 
Elsasser'scbe,  wurde  durch  ein  Vermächtniss  von 
1000  Thalem  gegründet,  welche  Summe  der  am  18.  April 
gestorbene  Kaufmann  Elsasser,  Mitglied  der  Johannisloge 
,zu  den  drei  Seraphim  **  und  ordentliches  Mitglied  der  Mutter- 
loge, in  seinem  Testament  ausdrücklich  für  diesen  Zweck 
überwiesen  hatte. 

Im  Jahr  1825  ward  zu  Krotoszyn  die  Loge  „Tempel  1885 
der  Pflichttreue"  gegründet. 

Aus  den  im  Lauf  der  Zeit  durch  das  Bedürfniss  herbei- 
geführten Beschlüssen  und  gesetzlichen  Bestimmungen  der 
Bundesbehörden  wurde  ein  Anhang  zu  den  Statuten  vom 
Jahr  1799  zusammengestellt,  unterm  17.  November  1825  durch 
den  Druck  bekannt  gemacht  und  den  Tochterlogen  übergeben. 

Die  bereits  im  Jahr  1823  wegen  Ungehorsams  einstweilen 
aufgehobene  Loge  „zu  den  drei  Hämmern"  zu  Halberstadt 
ward  durch  Beschluss  der  Grossloge  vom  3.  März  1825  für 
geschlossen  erklärt  und  den  ausgetretenen  Brm.  die  Entlassungs- 
urkunde erteilt.  Später  wurde  sie  durch  Beschluss  der 
Grossloge  vom  23.  Juli  1835  wieder  eröfhet. 

Die  nächsten  Jahre  verflossen  der  Mutterloge  in 
gewöhnlicher  Thätigkeit,  ohne  dass  besonders  bemerkenswerte 
Ereignisse  eintraten.  Im  Jahr  1828  legte  der  Br.  Nolte  wegen  1888 
überhäufter  Berufsgeschäfte  seine  Stelle  als  zugeordneter 
National-Grossmeister  nieder,  blieb  aber  als  thätiges  Mitglied 
im  Direktorium  und  ward  zum  Ehren -Zugeordneten  National- 
Grossmeister  ernannt. 

Die  Wahl  zum  zugeordneten  Grossmeister  fiel  auf  den 
Br.  Bellermann,  Oberkonsistorialrat  und  Direktor  des 
Berlinischen  und  Köllnischen  Gymnasiums. 

Am  1.  November  1828  hatte  die  Provinzialloge  zu 
Hannover,    welche    seit    1816    ihr    früheres*)   Verhältniss 


^)  Seit  dem  Jahr  1807,  wo  HaoDOTer  dem  Königreich  Westphalen 
einTerleibt  wurde  und  der  Verkehr  mit  der  Motterloge  in  London 
erschwert  war,  hatte  die  Hannorersche  ProTiniialloge  der  Hamburger 
Grossloge  sich  angetchlosien ,  nachdem  sie  schon  früher  das 
Sehr  öder  sehe  System  angenommen  halte. 


—    152    — 

1828  zur  Grossloge  von  England  wieder  hergestellt  hatte,  als  Gross- 
loge von  Hannover  sich  selbständig  erklärt  und  den  Herzog 
von  Cumberlandzu ihrem  Grossmeister  erwählt.  Zu  diesem 
Zweck  hatten  die  drei  in  Hannover  selbst  arbeitenden 
Logen  „Friedrich  zum  weissen  Pferde^,  „zum  schwarzen 
Bären  ^  nnd  ,zar  Geder*  sich  miteinander  verbanden.  Doch 
schlössen  sich  nicht  alle  im  Königreich  Hannover  bestehenden 
Johannislogen  *)  dieser  Grossloge  an.  Die  neue  Verfassung, 
mit  deren  Ausarbeitung  der  Br.  Blumenhagen  betraut 
worden,  wurde  am  1.  November  1832  als  Gesetz  verkündet. 

In  demselben  Jahr  nahm  die  bisher  ruhende  Loge  ,  zum 
Leopard^  in  Lübben  ihre  Arbeit  wieder  auf. 

1829  Im  Jahr  1829  verlor  die  Grossloge  den  um  die  Lehre 
des  Bundes  durch  Prüfung  der  Rituale  und  Instruktionen, 
so  wie  um  die  Geschichte  des  Bundes  durch  Ausarbeiten 
der  „Annalen  des  Bundes^  so  verdienten  Br.  v.  Guionneau 
durch  den  Tod.  An  seine  Stelle  ward  der  Br.  Rosenstiel, 
Geheimer  Ober-Finanzrat,  zum  Mitglied  des  Bundes- 
Direktoriums  und  bei  der  nächsten  Beamtenwahl  zumNational- 
Grossmeister  gewählt.  Für  die  erledigte  Stelle  des  Alt-, 
schottischen  Obermeisters  fiel  die  Wahl  auf  den  Br.  Nolte. 

In  diesem  Jahr  wurde  das  50  jährige  Maurer- Jubiläum 
des  zugeordneten  Grossmeisters,  Br.  Bellermann,  von  der 
Mutterloge  feierlich  begangen. 

In  Bayreuth  hatte  sich  die  im  Jahr  1741  durch  den 
regierenden  Markgrafen  Karl  von  Bayreuth  errichtete,  seit 
1776  zur  strikten  Observanz  gehörige  Loge  „zur  Sonne ^, 
nachdem  sie  seit  1800  Provinzialloge  der  Grossloge  „Royal 
York  zur  Freundschaft^  gewesen  war,  für  selbständig  erklärt, 
und  den  Titel  einer  „Grossen  Mutterloge  der  Freimaurerei  zur 
Sonne  ^  angenommen. 

Gestiftet  ward  die  Loge  „zur  Perle  am  Berge '^  in 
Perleberg. 


^)  Erst  nachdem  König  Georg  V.  am  14.  Januar  1857  den 
grossmeisterlichen  Hammer  übernommen,  schlössen  sich  aaf  dessen 
Anordnung  s&mmtliche  Logen  des  Königreichs  Hannover  dieser  Gross- 
loge an.    (Bandesblatt  1900,  Heft  2,  8.  51  ff.) 


—     153    — 

1830  wurde   in   die  Stelle  des  verstorbenen  Br.  Kühn  1880 
der    Br.    Matzdorff   L,    Königlicher    Kommerzienrat    and 
Lotterie-Einnehmer,  zum  Mitglied  des  Direktoriums  gewählt. 

Gestiftet  ward  die  Loge  „Westphalia  zur  Eintracht^  in 
Arnsberg*). 

In  der  Vierteljahrs-Versammlung  vom  2.  Dezember  ward 
beschlossen,  dass  die  allgemeine  Trauerloge  künftig  alljährlich 
nicht  mehr  am  30.  November,  sondern  am  2.  November, 
dem  Tage  aller  Seelen,  gehalten  werden  sollte. 

Im   Jahr    1831    feierte    die    National -Mutterloge    das  1831 
50jährige   Maurer-Jubiläum    ihres    Grossmeisters,    des   Br. 
Rosenstiel,  auf  das  Festlichste. 

In  demselben  Jahr  wurde  ihr  der  Br.  Fischer  durch 
den  Tod  entrissen,  und  sie  wählte  an  dessen  Stelle  den  Br. 
Poselger,  Dr.  phil.  und  Professor,  in  das  Bundes-Direktorium. 

Ein   zweiter  harter  Schlag  traf  die   Grosse  Loge    am  1882 
18.  März   1832  durch  den  Tod  des  National-Grossmeisters, 
Br.  Rosenstiel,  dessen  umsichtiger  Leitung  sich  die  Loge 
nur   wenige   Jahre  hatte  erfreuen  können. 

An  seine  Stelle  wählte  die  Mutterloge  den  Meister  vom 
Stuhl  der  Johannisloge  „zu  den  drei  Seraphim^  Br.  Kluge, 
Geheimen  Medizinalrat  und  Direktor  der  Charit^,  zum 
Mitglied  des  Bundes -Direktoriums  und  den  Br.  Poselger 
zum  National -Grossmeister. 

Die  Verluste  der  Bundesbehörde  häuften  sich  noch 
dadurch,  dass  bald  nach  dem  Tod  des  Grossmeisters  auch 
der  frühere*  zugeordnete  Grossmeister,  Br.  Nolte,  starb, 
ond  der  Br.  Piaste  durch  Alter  und  überhäufte 
Geschäfte  in  seiner  dienstlichen  Stellung  bewogen  wurde, 
der  Mitgliedschaft  des  Bundes-Direktoriums  freiwillig 
zu  entsagen.  Es  wurden  nun  die  Brr.  Klug,  Dr.  med. 
und  Geheimer  Ober-Medizinalrat,  und  Behrend,  Kriegsrat 
und  Geheimer  Registrator,  für  das  Direktorium  gewählt,  und 
dem  Br.  Kluge  das  Amt  des  Altschottischen  Obermeisters 
übertragen. 

*)  Diese  Loge  stellte  am  7.  MArs  1869  ihre  Arbeiten  ein. 


~    154    — 

1832  Die  Verlegung  der  Johannisloge  „zur  heissen  Quelle^ 
aus  Warmbrunn  nach  Hirschberg  ward  von  der  Matter- 
ioge  genehmigt. 

Neu  gestiftet  wurde  die  Loge  „zum  Stern  St.  Johannis" 
in  Zielenzig. 

In  der  Sitzung  der  Grossloge  vom  6.  Dezember  1832 
vnirde  das  bisherige  Verfahren,  dass  die  Haupt-Logen- 
Eassen- Rechnungen  bei  sämmtlichen  Mitgliedern  der  Gross- 
loge umliefen,  dahin  geändert;,  dass  ein  Rechnungs- 
Prfifungs-Ausschuss  eingesetzt  wurde. 

Ein  Teil  der  zum  Logen-Grundstück  gehörenden  Gebäude, 
namentlich  diejenigen,  welche  noch  von  dem  Br.  Grafen 
Truchses  zur  Zeit  seines  Besitzes  des  Grundstücks  erbaut 
waren,  hatten  durch  die  Zeit  sehr  gelitten  und  befanden 
sich  in  einem  Zustand,  der  eine  grosse,  gründliche,  mithin 
kostspielige  Wiederherstellung  erforderte. 

Da  nun  bei  der  vermehrten  Mitgliederzahl  die  für  die 
Arbeiten  der  Mutterloge  und  ihrer  hiesigen  vier  Tochter- 
logen bestimmten,  im  Jahr  1800  erbauten  Räume  nicht 
mehr  ausreichten,  ward  der  Beschluss  gefasst,  den  grössten 
Theil  der  alten  Gebäude  abzutragen  und  ein  neues 
Logengebäude  aufzuführen,  die  bisherigen  Arbeitsräume  aber 
einer  Veränderung  zu  unterwerfen  und  so  das  Ganze  für  die 
Versammlangen  nutzbarer  zu  machen. 

Die  besondere  Leitung  dieses  Unternehmens  wurde  einem 
Ausschuss  übertragen,  bestehend  aus: 

1.  dem  Gross -Schaffher  Br.  Brunkow, 

2.  dem  Gross-Schatzmeister  Br.  Falkenberg, 

3.  dem  Schriftführer  der  Schafherloge  Br.  Schwarz. 
Den  Bau  leitete   als  Baumeister  der  Hof- Bauinspektor 

Br.  Hesse. 

Die  Eassenverwaltnng  hatte  auch  einer  Erneuerung 
bedurft,  und  so  wurde  die  Anweisung  für  das  Gross-Schatzamt 
vom  15.  Juni  1799  am  2.  Juni  1832  geändert. 

1833  Am  28.  September  1833  fand  die  Grundsteinlegung 
statt,  und  der  Bau  wurde  aufgeführt  durch  den  Rats- 
Maurermeister    Br.  Map p es   und   den    Rats  -  Zimmermeister 


—    165    — 

Br.  Richter.     Der  erst  Ende  1835  vollendete  Bau  kostete  1888 
34,297  Thaler. 

Im  Direktorium  begannen  in  diesem  Jahr  die  Beratungen 
über  diejenigen  Veränderungen,  welche  in  den  Ritualen  sich 
als  nothwendig  erwiesen  und  welche  auch  von  einzelnen 
Tochterlogen,  namentlich  von  der  Loge  „zum  Preussischen 
Adler"  in  Insterburg,  angeregt  waren. 

Der  Grundsatz,  welcher  die  durch  ihre  Brüder  erwählten 
Mitglieder  des  Bundes  bei  dieser  Arbeit  leitete,  war:  bei  einer 
sorgfältigen  Bewahrung  dessen,  was  geschichtlich  begründet, 
durch  die  Zeit  geheiligt  und  den  Brm.  durch  Gewohnheit 
theuer  geworden  war,  doch  keine  Änderung  zu  scheuen, 
welche  aus  einem  wahrhaften  geistigen  Bedürfniss  der  vor- 
geschrittenen 2^it  hervorginge. 

Die  Brr.  Pelkmann  und  Kanzler  hatten  auf  den 
Wunsch  der  Mutterloge  die  Zusammenstellung  eines  neuen 
maurerischen  Gesangbuches,  der  Erstere  für  den  Text,  der 
Letztere  für  die  Musik  übernommen.  Dieses  Buch  erschien 
noch  im  Jahr  1833*)  in  Druck  und  ward  für  die  Brr.  zum 
Verkauf  gestellt. 

Der  Br.  v.  Diederichs,  welcher  seinen  Wohnsitz  von  1884 
Berlin    verlegte,     schied     deshalb    aus    der    ordentlichen 
Mitgliedschaft  des  Bundes- Direktoriums,   und  es  ward  an 
seine     Stelle     der     Br.     Oelrichs,     Appellationsgerichts- 
Präsident  a.  D.,  gewählt. 

Gestiftet  wurde  die  Johannisloge  „Friedrich  Wilhelm 
zur  Gerechtigkeit*'  in  Ratibor. 

In  diesem  Jahr  starb  hier  eine  reiche  hochbejahrte 
Dame,  Fräulein  Ficker.  Sie  hatte  schon  seit  Jahren 
aus  besonderem  Vertrauen  die  Loge  zu  den  drei 
Weltkugeln  zur  Vermittlerin  eines  Teils  ihrer  vielen,  den 
Armen  gespendeten  Wohltbaten  gemacht,  auch  der  Loge  einen 
Grundstock  von  6000  Thalem  Gold  und  2500  Thalem  Kourant 
zu  wohlthätigen  Zwecken  zugewendet. 

*)  Dieses  Qesangbach  wurde  im  Jahr  1866  durch  Br.  Bornemann 
dorchgesehen  and  ist  in  dieser  neueren  Gestalt  gegenwärtig  noch 
im  Gebrauch. 


—    156    — 

1835  Der  11.  Februar  1835  war  der  Tag,  an  welchem  der  in 

dem  neuen  Logengebäude  fertig  gewordene  Arbeitsaal 
feierlich  eingeweiht  wurde. 

Die  ritualmässige  Weihe,  die  darauf  folgende  Fest-  und 
Tafelloge  wurden  abgehalten  im  Beisein  der  dazu  eingeladenen 
Grosswürdenträger  der  Grossen  Landesloge  von  Deutschland 
und  der  Grossen  Loge  „Boyal  York  zur  Freundschaft^  und 
einer  ungewöhnlich  grossen  Anzahl  von  Brrn.  aller  drei 
Lehrarten. 

Das  Ritual  und  die  Instruktionen  für  den  ersten  Grad 
waren  vom  Bundes -Direktorium  als  dem  höchsten  inneren 
Orient  behufs  einer  Neubearbeitung  sorgfältig  erwogen 
worden,  und  nun  hielt  es  diese  Bundesbehörde  für 
angemessen,  ihre  gefassten  Beschlüsse  noch  der  Beratung 
der  Mutterloge  zu  unterbreiten. 

Diese  Beratungen  fanden  in  fortgesetzten  ausser- 
ordentlichen Versammlungen  statt,  und  es  ward  am  8.  April 
ein  Ausschuss  ernannt,  bestehend  aus: 

1.  dem  National -Grossmeister,  Br.  Poselger, 

2.  dem  Altschottischen  Obermeister,  Br.  Kluge  und 

3.  dem  Mitglied  des  Bundes-Direktoriums,  Br.  Matzdorf f> 
um  die  Feststellung  der  durchgesehenen  Rituale  vorzunehmen. 

183G  Am  6.  März  1836  hatte  die  Loge  zu  den  drei  Weltkugeln 

wiederum  den  Schmerz,  eines  ihrer  ausgezeichneten  Mitglieder 
zu  verlieren,  nämlich  den  Br.  Oelrichs,  in  dessen  Stelle 
der  Meister  vom  Stuhl  der  Loge  „zur  Eintracht",  Br.  O'Etzel, 
Oberst  vom  Generalstab,  in  das  Direktorium  gewählt  wurde. 

Auf  den  Vorschlag  dieses  Letzteren  beschloss  die  Loge, 
zur  Vervielfältigung  geeigneter  Schriften,  namentlich  zum 
Druck  der  für  die  Tochterlogen  bestimmten  Exemplare  der 
neubearbeiteten  Rituale,  im  Logenhause  selbst  eine  metallo- 
graphische Presse  aufzustellen. 

Die  Durchsicht  der  Ortssatzungen  in  Betreff  der  geselligen 
Benutzung  des  Logengartens  wurde  in  demselben  Jahr 
beendet. 

In  Braunsberg  wurde  die  neue  Loge  ^Bruno  zum 
Doppelkreuz"  gestiftet.  — 


—     157     — 

Im  Jahr  1837   ward   der    metallographische  Druck   der  1887 
neubearbeiteten  Rituale  des  ersten  Grades  vollendet,  und  die 
Versendung   der  Exemplare  an  die  Tochterlogen  ausgeführt. 

Zu  dem  am  6.  Dezember  1837  in  Hamburg  zu  feiernden 
Jahrhundertfest  der  Einführung  der  Freimaurerei  in  dieser 
Stadt  und  zugleich  im  deutschen  Vaterland  wurde  der 
Br.  O'Etzel  als  Vertreter  der  Grossen  National -Mutterloge 
abgeordnet  und  legte  bei  dieser  Gelegenheit  den  Grund  zu 
einer  näheren  Verbindung  der  beiden  Grosslogen. 

Im  Jahr  1838  legte  der  Br.  Poselger,  dessen  Gesund-  1838 
heit    eine   schwankende    geworden,    den   grossmeisterlichen 
Hammer   nieder.     Der  Br.   O'Etzel   wurde   zum  National- 
Grossmeister  und  der  Br.  Poselger  zum  Ehren-Grossmeister 
gewählt. 

Die  Johannisloge  in  Köln  am  Rhein  ,,zum  vaterländischen 
Verein*',  welche  seit  1826  ruhte,  vnirde  am  17.  April  1838 
von  unserer  Grossloge  erneuert  unter  dem  Namen  „Minerva 
zum  vaterländischen  Verein^. 

Hammer  und  Schurz  Friedrichs  des  Grossen,  welche 
sich  in  den  Händen  der  Frau  v.  Eckoldstein  zu  Leipzig 
befanden,  wurden  für  10  Friedrichsd^or  erworben*). 

In  einer  am  8.  Februar  gehaltenen  ausserordentlichen 
Versammlung  der  Grossloge  wurde  von  dem  Grossmeister  die 
in  dem  Bundes -Direktorium  vorbereitete  Neubearbeitung  der 
Grundverfassung  vorgelegt,  damit  in  der  nächsten  Vierteljahrs- 
Versammlung  darüber  beschlossen  werden  könnte. 

Dies  geschah  auch  in  der  Vierteljahrs-Versammlung  am 
1.  März  und  in  einer  ausserordentlichen  am  8.  März,  in  der 
die  neue  Fassung  der  seit  1812  unveränderten  Grundverfassung 
angenommen  wurde. 

*)  In  der  Schrift  von  KUproth  and  Cotmar:  Der  Kgl.  Preost. 
Wirkl.  Geheime  StMtsrath  am  200  j&hrigen  Stiftungsta^e  (Berlin  1806) 
heitst  es  S.  63:  Der  von  dem  Königl.  Qrotsmeitter  geführte  Hammer 
toll  sich  in  Leipzig  in  den  H&nden  einet  Mitgliedet  det  Ordent  befinden 
ond  daselbtt  als  eine  grotse  Reliquie  gehütet  werden.  —  Den  Be- 
mühungen det  Bundesdirektoriumt  gelang  et  den  Verbleib  det  Hämmert 
zu  ermitteln.  Im  Archi?  der  Grotten  National -Matterloge  befinden 
sich  hierüber  die  Akten. 


—    158    — 

1838  Br.  Po  seiger  starb  bald  nach  Niederlegimg  seiner 
Grossmeister -Würde  am  9.  Febraar  1838.  An  seine  Stelle 
Avnrde  der  Br.  Pelkmann,  Superintendent  xmd  erster  Pastor 
an  der  Petrikirche  am  1.  März  znm  Mitglied  des  Bondes- 
Direktorioms  gewählt. 

Vom  Abend  des  14.  Augnst  1838  bis  nach  Mittemacht 
zum  15.  August,  wurden  durch  Logenarbeit  und  Tafelloge 
die  Stunden  feierlich  begangen,  in  welchen  vor  100  Jahren 
der  Stifter  der  Mutterloge,  König  Friedrich  der  Grosse, 
noch  als  Kronprinz  zum  Freimaurer  aufgenommen  ward. 
Nicht  nur  alle  Tochterlogen,  sondern  auch  andere  befreundete 
deutsche  Logen  feierten  dieses  Fest.  Es  wurden  zwei  Denk- 
münzen, von  Loos  und  von  Brand  auf  die  Begebenheit 
geprägt.    (Merzdorfs  Denkmünzen  S.  6  N.  12.  13.) 

Die  Sammlung  für  die  Armen  bei  dieser  Arbeit  erreichte 
die  Summe  von  1636  Thalem.  Sie  wurde  zum  Andenken 
des  grossen  Königs  zur  Gründung  eines  Stipendienkapitals 
für  Studirende  und  Gewerbtreibende  verwendet.  Diesem 
Grundstock  wurde  femer  die  Summe  von  300  Thlm.,  der  Erlös 
für  die  Sammlung  vaterländischer  Altertümer,  welche  die 
Grrossloge  im  Jahr  1770  aus  dem  Nachlass  des  kundigen 
Sammlers  Eltester  für  100  Thlr.  erkauft  hatte,  überwiesen, 
so  wie  auch  der  Erlös  von  564  Thlm.  für  die  von  dem  Br. 
O^Etzel  verfasste  Schrift:  „Beschreibung  der  Aufnahme 
König  Friedrich  IL  in  den  Freimaurerorden^. 

In  der  Vierteljahrs-Versammlung  vom  6.  Dezember  1838 
fasste  die  Grodsloge  den  Beschluss:  dass  aus  dem  Vermögen 
der  Mutterloge  für  die  Folge  keine  Darlehne  an  Einzelne 
zu  deren  Unterstützung  bewilligt  werden  sollten. 

1839  Das  Jahr  1839  entriss  dem  Bundes-Direktorium  wieder 
zwei  Mitglieder,  die  Brr.  Behrend  und  Matzdorff  durch 
den  Tod.  In  die  Stelle  des  Ersteren  wurde  am  7.  März 
der  Br.  Schmückert,  General-Postdirektor,  und  für  den 
Br.  Matzdorff  der  Br.  Freiherr  v.  Blomberg,  Geheimer 
Ober-Regierungsrat,  gewählt. 

Der  85jährige  Br.  Bellermann  legte  das  Amt  eines 
zugeordneten  National-Grossmeisters  nieder,  ward  aber  zum 


—    159    ~ 

Zeichen  der  Anerkennung  seiner  grossen  Verdienste  um  die  1899 
Matterloge  zum  Ehren -Grossmeister  ernannt. 

Zorn  National-Grossmeister  ward  wiederum  der  Br. 
O^Etzel,  zum  zugeordneten  National- Grassmeister  der  Br. 
Schmückert  und  zum  Gross-Archivar  der  Br.  Deter  gewählt. 

Die  im  Jahr  1799  bearbeiteten  Statuten  waren  in  manchen 
Punkten  nicht  mehr  passend;  mehrere  im  Lauf  der  Zeit 
erfolgte  Ergänzungen  und  Aenderungen  waren  ihnen  als 
Anhänge  und  Beilagen  zugefügt,  und  dadurch  war  eine  An- 
ordnung des  Inhalts  entstanden,  die  ihren  Gebrauch  sehr 
erschwerte,  so  dass  sich  die  Umarbeitung  der  Statuten  als 
ein  dringendes  Bedürfniss  zeigte. 

Das  Direktorium  machte  deshalb  bei  der  Mutterloge  den 
nöthigen  Antrag,  welcher  auch  in  der  Vierteljahrs-Versammlung 
vom  25.  April  1839  genehmigt  wurde,  und  forderte  durch 
ein  Umlaufschreiben  alle  Tochterlogen  des  Bundes  auf,  ihre 
Wünsche  und  Bemerkungen  einzureichen. 

Demnächst  ward  in  der  Beratung  am  5.  September  von 
der  Mutterloge  aus  ihren  ordentlichen  Mitgliedern  ein  Ausschuss 
zur  Bearbeitung  eines  Entwurfs  zu  den  neuen  Statuten 
ernannt,  bestehend  aus  dem  National-Grossmeister,  Br.  O'Etzel 
dem  zugeordneten  National-Grossmeister,  Br.  Schmückert, 
dem  Br.  Simon,  Geheimer  Ober- Justiz- und  Geheimer  Ober- 
Revisions-Rat,  dem  Br.  Schmidt  III.,  Korps -Auditeur  bei 
der  Garde,  und  dem  Br.  Hoffmann,  Rechnungsrat  im 
Finanz-Ministerium,  welche  sofort  die  Arbeit  begannen,  um 
sie  noch  vor  Ablauf  des  ersten  Jahrhunderts  des  Bestehens 
der  Loge  zu  Ende  zu  bringen.  Der  von  diesem  Ausschuss 
ausgearbeitete  Entwurf  der  Bundesstatuten  wurde  in  den 
Sitzungen  der  Grossloge  vom  17.  November,  3.,  15.  und 
17.  Dezember  1840  beraten,  und  in  der  Sitzung  vom 
7.  Februar  1841  genehmigt*). 


*)  Bei  dieser  Durchsicht  der  Statuten  schied  der  SylTetterabend 
aus  den  gebotenen  Festarbeiten  aus,  und  trat  an  dessen  Stelle  der 
Geburtstag  des  Landesherrn.  Die  anderen  beiden  durch  die  Ordens- 
Statuten  yoül799,Kap.Xy,  §14  gebotenen  Festarbeiten:  der  Johannistag  und 
der  Stiftungstag  der  Loge  wurden  bei  der  Durchsicht  von  1841  beibehalten. 


—    160    — 

1889  In  diesem  Jahr  ward  eine  Johannisloge  zu  Mühlheim 

a.  d.  Rahr,  unter  dem  Namen  „Broich  zur  verklärten  Louise^ 
gegründet. 

Die  von  der  Schaffiierloge  ausgearbeitete  Anweisung  für 
die  dienenden  Br.  wurde  in  der  Yierteljahrs-Versammlung  vom 
30.  Mai  d.  J.  genehmigt. 

Im  März  1839  wurde  von  der  Grossen  National-Mutterloge 
mit  der  Grossloge  zu  Hamburg  ein  Vertrag  abgeschlossen, 
kraft  dessen  diese  beiden  Grosslogen  sich  enger  verbanden 
zu  gegenseitiger  bereitwilliger  Unterstützung  durch  Bat  und 
That  und  zu  treuem,  rückhaltlosem  Zusammenhalten  bei  allen 
Vorfällen  und  Verhandlungen,  die  sowohl  den  Freimaurerbund 
im  Allgemeinen  als  insbesondere  die  beiden  Grosslogen 
betreffen. 

Der  Br.  Schmidt  III  wurde  von  der  Hamburger  Gross- 
loge zu  ihrem  Gross-Vertreter  bei  der  Grossen  National- 
Mutterloge  ernannt,  und  diese  wählte  als  den  ihrigen  den 
Br.  Pluns,  Kaufmann  und  hanseatischen  Major  zu  Hamburg. 

Die  Grossloge  des  Königreichs  Hannover,  so  wie 
die  Grosse  Mutterloge  des  Eklektischen  Freimaurer- 
bundes zu  Frankfurt  a.  M.  teilten  der  Grossen  National- 
Mutterloge  zu  den  drei  Weltkugeln  ihre  Niederschriften  mit, 
was  die  letztere  nicht  nur  erwiderte,  sondern  auch  diesen 
Schwester -Grosslogen  und  der  bereits  seit  dem  Jahr  1812 
durch  einen  Vertrag  und  durch  gemeinsame  Tochterlogen 
näher  verbundenen  „Grossen  Landesloge  von  Sachsen^  zu 
Dresden  den  Antrag  machte,  durch  Bestellung  von  gegen- 
seitigen beständigen  Gross -Vertretern  in  eine  engere  Ver- 
bindung zu  treten. 

Zwischen  den  drei  Preussischen  Grosslogen  und  ihren 
Tochterlogen  hatte  sich  allmählich  ein  recht  freundliches 
und  brüderliches  Verhältniss  mehr  und  mehr  hergestellt, 
welches  sich  durch  einen  lebhaften  maurerischen  Verkehr  im 
gegenseitigen  Besach  der  Brüder  in  den  Logen  verschiedener 
Arbeitsform  kund  that.  Die  Brüder  lernten  sich  dadurch 
immer  mehr  kennen  und  lieben;  dieselben  Lehren  der  Wahrheit 
und  Weisheit  wurden  ja  vernommen  in  den  Logen  aller  drei 


—    161    - 

Lehrarten  and  nur  selten  noch  ward  dnrch  eine  Aeusserung  1839 
des  Wahns,   als  sei  das  Eine  oder  das  Andere  das  alleinige 
Echte,  die  Erinnerung  an  eine  längst  vergangene  trübe  Zeit 
des  Zwistes  aufgeregt. 

Dm  allen  Veranlassungen  zu  Missverstandnissen  und 
daraus  entspringenden  Misshelligkeiten  besser  begegnen  zu 
können,  traten  die  Grossmeister  der  drei  Preussischen  Gross- 
logen —  nämlich  der  National-Grossmeister  O'Etzel  und  der 
zugeordnete  National- Grossmeister  Schmückert,  mit  dem 
Landes-Grossmeister,  Br.  Grafen  flenkel  v.  Donnersmark, 
und  dem  zugeordneten Landes-Grossmeister,  Br.  v.  Se  1  asinsky , 
welche  seit  1838  diese  Aemter  bei  der  Grossen  Landesloge 
von  Deutschland  inne  hatten,  so  wie  mit  dem  Grossmeister 
und  dem  zugeordneten  Grossmeister  von  der  Grossen  Loge 
von  Preussen,  genannt  „Royal  York  zur  Freundschaft **,  Br. 
Link  und  Br.  Bever,  sammt  einem  Gross -Sekretär  oder 
Gross -Archivar  von  jeder  der  drei  Grosslogen,  den  Brm.  De  t  er , 
di  Dio  und  Bier,  zusammen  und  gründeten  am  28.  Dezember 
1839  den  Grossmeister-Verein  zu  gemeinsamer  Beratung 
über  wichtige  maurerische  Gegenstände  und  zu  immer  grösserer 
Befestigung  des  freundschaftlichen  Verhältnisses  zwischen 
den  Logen  des  gemeinsamen  Vaterlandes. 

Die     drei    Grosslogen     gaben    der    Errichtung     dieses 

Grossmeister -Vereins     sowie     folgenden     Beschlüssen     ihre 

Zustimmung*): 

1 .    Wenn  an  einem  und  demselben  Ort  oder  an  verschiedenen, 

jedoch  in  häufigem  oder  leichtem  Verkehr  unter  einander 

stehenden  Orten  mehrere  Logen  sich  befinden,  gleichviel 

zu  welcher  der  Preussischen  Grosslogen  sie  gehören,  und 

ein  Bruder  einer  dieser  Logen  durch  Vergehen  die  Strafe 

der  Enthebung  von  den  Arbeiten  auf  länger  als  3  Monat 

sich  zugezogen  hat,  soll  den  anderen  Logen  davon  An^seige 

gemacht  werden.     Nach  dieser  Anzeige  sollen  die  Logen 

*)  Von  diesen  Beschlüssen  wurden  1—18  den  Bundes  •  Statuten 
eingefügt,  später  aber  durch  die  allgemeinen  Qesetze  über  das 
maurerische  Verfahren ,  ober  Aufnahme,  Annahme  und  Zulassung 
Besuchender  ersetzt. 

(^••ch.  d.  Qr.  NAt.-Matc«r-Lofr«.  11 


—     162    — 

1838  dem  Bruder  während  der  Zeit  der  Enthebung  auch  den 

Gebrauch  ihrer  Räume  und  den  Zutritt  zu  ihren  Arbeiten 
und  Vergnügungen  versagen. 

Um  indess  die  so  bestraften  Brflder  möglichst  zu 
schonen,  soll  eine  solche  Anzeige  nur  den  hammer- 
führenden  Beamten,  dem  Ordner  und  dem  Schriftfahrer 
der  Loge  bekannt  gemacht  werden. 

Damit  jedes  Mitglied  vor  einer  solchen  Strafe  sich 
hüte,  und  die  für  Enthebung  stimmenden  Brüder  mit 
den  Nachteilen  dieser  Strafe  hinlänglich  bekannt  werden, 
soU  für  die  fortdauernde  Bekanntschaft  der  Logen- 
mitglieder mit  dieser  Vorschrift  gesorgt  werden*). 

2.  Wo  mehrere  St.  Johannislogen  an  demselben  Ort  be- 
findlich sind,  sollen  sie  sich  stets  schleunig  Nachricht 
von  denjenigen  Brüdern  geben,  welche  ausgeschlossen 
oder  unfreiwillig  aus  ihren  Logen  geschieden  sind ;  auch 
sollen  am  Schluss  des  Kalenderjahres  sämmÜiche 
Tochterlogen  ihren  Grosslogen  alle  ausgeschlossenen 
oder  unfreiwiUig  aus  ihren  Logen  geschiedenen  Brüder 
in  einem  besonderen  Bericht  zur  weiteren  Mitteilung 
an  die  beiden  anderen  Grosslogen   namhaft  machen**). 

3.  Alle  an  einem  Ort  oder  in  leichtem  Verkehr  stehenden 
Orten  gelegenen  Tochterlogen  der  drei  Preussischen 
Grosslogen  sollen  sich  gegenseitig  anzeigen,  wenn  irgend 
Jemand  bei  ihnen  zur  Aufnahme  vorgeschlagen  wird, 
und  sollen  in  allen  diesen  Logen  die  Namen  der 
Suchenden  an  die  Tafel  geheftet  werden,  so  wie  auch  an 
denjenigen  Orten,  an  welchen  nach  Massgabe  der  Ver- 
hältnisse der  Vorgeschlagenen  etwas  Näheres  über  ihre 
Führung  und  ihren  sittlichen  Werth  zu  erfahren  sein 
möchte,  insofern  dort  eine  Loge  besteht. 

Dieselbe  Anzeige  erfolgt,  wenn  sich  ein  Bruder  eines 
anderen  Logenbundes  bei  einer  Loge  zur  Aufnahme 
meldet,  gleichviel,  ob  er  zu  einer  der  Preussischen  Gross- 


*)  Grosslogen- Niederschrift  vom  12.  März  1840  zu  b.  2.  a. 
**)  Grosslogen  -  Niederschrift  vom  12.  M&rz  1840  zu  b.  2.  a. 


—    163    — 

logen  gehört  oder  nicht.     Bei  Mitgliedern  von  Tochter-  1889 
logen    desselben    Bandes    wird    diese    Anzeige    nicht 
erfordert*). 

4.  Meldet  sich  ein  Reisender  zur  Aufnahme  oder  Annahme, 
so  moss  er  anzeigen,  an  welchem  Ort  er  in  den  letzten 
2  Jahren  sich  aufgehalten  hat.  Ist  an  diesem  Ort 
eine  von  den  drei  Grrosslogen  anerkannte  Loge  vor- 
handen, 80  wird  bei  ihr  Erkundigung  über  die 
Aufführung  des  Suchenden  eingezogen,  wobei  eine 
bestimmte  Zeit  für  die  Beantwortung  des  Erkundigungs- 
Schreibens  festgesetzt  wird. 

Antwortet  die  befragte  Loge  in  der  bestimmten  Frist 
nicht,  so  wird  angenommen,  dass  ihrerseits  gegen  den 
Vorschlag  nichts  zu  erinnern  sei**). 

5.  Die  an  demselben  Ort  oder  in  häufigem  oder  leichtem 
Verkehr  stehenden  Orten  befindlichen  Logen  sollen  sich 
auch  regelmässig  gegenseitig  benachrichtigen,  so  oft 
Jemand  bei  ihnen  vorgeschlagen  und  nicht  aufgenommen 
worden  ist,  mit  der  Anzeige,  ob  er  durch  Kugelung 
verworfen,  oder  andere  Gründe  vor  der  Kugelung 
die  wirkliche  Aufnahme  verhindert  haben. 

Gleichzeitig  soU  von  der  betreffenden  Loge  auch  ein 
Bericht  an  ihre  Grossloge  über  alle  abgewiesenen 
Suchenden  erstattet  werden,  und  diese  Grossloge  wird  als- 
dann den  beiden  anderen  Grosslogen  hiervon  zur 
weiteren  Veranlassung  Mitteilung  machen***). 

6.  Wenn  ein  Suchender  bei  einer  St.  Johannisloge  abgewiesen 
worden  ist  und  bei  einer  zu  einer  anderen  Preussischen 
Grossloge  gehörenden  St.  Johannisloge  in  Vorschlag 
gebracht  wird,  welche  letztere  die  Gründe  der  Abweisung 
nicht  erheblich  genug  findet,  oder  sie  durch  die  Zeit 
und  durch  veränderte  Umstände  beseitigt  glaubt,  soll  die 
Aufnahme  doch  nicht  erfolgen,  bevor  die  Loge,  welche  den 
Vorgeschlagenen  abgewiesen  hatte,  ihre  Zustimmung  giebt. 


•♦' 


*)  Grosslogen -Niederschrift  vom  12.  März  1840  zu  b.  2.  a. 
')  Ci rosslogen -Niederschrift  vom  12.  M&rz  1840  zu  b.  2.  a. 
*^*)  Grosslogcn  -  Niederschrift  vom  12.  März  1840  zu  b.  2.  a. 

II* 


—    164    — 

1889  Können  sich  beide  Logen  nicht  gütlich  einigen,  so  soll 

der  Fall  dem   Grossmeister- Verein  zur  Beratung  vor- 
gelegt werden*). 

7.  Wenn  der  in  einer  St.  Johannisloge  abgewiesene 
Suchende  der  Vorschrift  des  vorigen  §  zuwider  ohne 
Zustimmung  der  abweisenden  Loge  und  ohne  die 
ergänzende  Beschlussnahme  des  Grossmeistervereins  von 
einer  anderen  Tochterloge  der  Preussischen  Grosslogen 
oder  von  einer  fremden  anerkannten  Loge  aufgenommen 
worden  ist,  darf  er  dieser  Aufnahme  ungeachtet  weder 
als  Mitglied  anerkannt,  noch  als  Besuchender  zugelassen 
werden,  es  sei  denn,  dass  die  Loge,  welche  ihn  zurück- 
gewiesen hatte,  in  der  Folge  ihre  Meinung  zu  ändern 
sich  veranlasst  sähe**). 

8.  Wenn  Jemand  wegen  Hochverraths ,  Landesverrätherei, 
Raubes,  Diebstahls  und  Betrugs,  oder  wegen  einer 
anderen,  allgemein  für  schändlich  gehaltenen  Handlung 
ordentlich  oder  ausserordentlich  bestraft,  oder  wegen 
eines  solchen  Verbrechens  auch  nur  von  der  Instanz 
freigesprochen,  oder  wegen  irgend  eines  Verbrechens 
gegen  ihn  auf  Amtsentsetzung,  Festungsstrafarbeit  oder 
auf  eine  schimpfliche  Strafe  erkannt  worden,  so  darf 
er,  wenn  ihm  auch  die  Strafe  im  Wege  der  Gbiade 
erlassen  und  er  bürgerlich  gänzlich  und  vollkommen  in 
den  früheren  Stand  wieder  eingesetzt  worden,  so  lange 
seine  Unschuld  in  Betreff  des  ihm  zur  Last  gelegten 
Verbrechens  nicht  durch  ein  richterliches  Urteil  aus- 
gesprochen worden,  nie  zum  Freimaurer  vorgeschlagen 
oder  angenommen  werden***). 

9.  Ist  es  zweifelhaft,  ob  die  Handlung  unter  die  im 
vorigen  §  beschriebenen  schändlichen  Handlungen 
gehört,  oder  würde  dem  Suchenden  eine  zwanzigjährige 
Verjährung  zu  statten  kommen,  so  muss  der  Fall,  ehe 
zur  Aufnahme    geschritten    wird,    von   der  beteiligten 

*)  GrosslogCD- Niederschrift  vom  12.  März  1840  zu  b.  2.  a. 

**)  GrosslogCD -Niederschrift  vom  12.  März  1840  zu  b.  2.  a. 

***)  Grosslogen- Niederschrift  vom  12.  März  1840  zu  b.  2.  a. 


—     166    — 

Groesloge  dem  Grossmeisterverein  zur  BearteUnng  and  im 
Entscheidung  vorgelegt  werden,  welcher,  falb  er  sich 
in  seiner  Mehrheit  fOr  die  Zulassung  ausspricht,  zunächst 
die  Erklärung  der  beiden  anderen  Grosslogen  entgegen 
nimmt. 

Nur  wenn  alle  drei  Grosslogen  für  die  Aufiiahme  sich 
erklären,  benachrichtigt  der  Verein  die  beteiligte  Gross- 
loge von  der  Zulässigkeit  der  Auftiahme*). 

10.  Bütglieder  einer  durch  VerfQgung  der  Grossloge  aufge- 
hobenen oder  auf  Zeit  geschlossenen  Tochterloge  dürfen 
in  keiner  anderen  Loge  angenommen  oder  als  besuchende 
zugelassen  werden;  es  sei  denn,  dass  die  betreffende 
Grossloge  auf  Ansuchen  einzelner  Mitglieder  der  aufge- 
hobenen oder  auf  Zeit  geschlossenen  Loge  ihre  Einwilligung 
schriftlich  ausspricht**). 

11.  Wenn  eine  ausserdeutsche  Grossloge  in  Deutschland 
Provinzial-  oder  Tochterlogen  gestiftet  hätte,  die  keine 
der  Preussischen  Grrosslogen  bisher  anerkannt  hat,  oder 
solche  Loge  künftig  in  Deutschland  stiften  möchte,  so 
werden  diese  Logen  nicht  anerkannt,  es  sei  denn,  dass 
die  ausserdeutsche  Grossloge  die  Logen  in  deutschen 
Provinzen  stiftet,  z.B.  die  Grossloge  von  Kopenhagen 
in  Holstein***).  (Diese  Bestimmung  hat  die  Grossloge 
Royal  York  aas  Rücksicht  für  die  Englische  Grossloge 
nicht  genehmigt.  Vergl.  §  4  des  Statuts  des  D.  Gr.- 
L.- Bundes.) 

12.  Keine  zu  den  drei  Preussischen  Grosslogen  gehörige 
Tochterloge  darf  einen  Br.  annehmen,  welcher  Mitglied 
einer  anderen  Preussischen  Loge  ist,  wenn  er  nicht  eine 
besondere  schriftliche  Entlassung  (Dimissoriale)  von  seiner 
bisherigen  Loge  bei  der  Loge,  welcher  er  zutreten  will, 
eingereicht  hat.  Die  schriftliche  Entlassung  darf  aber 
nur  in  den  Fällen  verweigert  werden,  wenn  der  sie 
nachsuchende  Br.  sich  in  einer  maurerischen  Untersuchung 

*)  Grosslogen- Niederschrift  vom  12.  M&rz  1840  la  b.  2.  a. 

**)  Grosslogen -Niederschrift  Tom  12.  B14rz  1840  sa  b.  2.  a. 

***)  Grosslogen  •  Niederschrift  Tom  18.  Mlrs  1840  m  b.  2.  a. 


—     166    — 

1889  befindet,  oder  sich  einer  Ausschliessung  entziehen  will, 

oder  mit  seinen  Verpflichtungen  im  Rückstand  ist.  In 
letzterem  Fall  darf  ausser  den  Aufnahme-  und 
Befördemngs-Gebühren  höchstens  ein  dreijähriger  Rück- 
stand der  Beiträge  gefordert  werden.  Wird  die  Entlassungs- 
Urkunde  aus  anderen  Gründen  verweigert,  so  hat  auf 
Antrag  des  die  Entlassung  wünschenden  Brs.  die  betreffende 
Grossloge    den    Abschied    unweigerlich    zu    erteilen*). 

13.  Wirkliche  Mitglieder  einer  anerkannten  St.  Johannisloge, 
die  sich  ausser  dem  Sitz  ihrer  Loge  aufhalten,  können 
nicht  gezwungen  werden,  zu  der  Loge,  die  ihren  Sitz 
an  dem  Aufhaltsort  dieser  Brr.  hat,  und  die  sie  besuchen, 
überzutreten,  d.  i.  sich  annehmen  zu  lassen. 

Bei  einem  längeren  als  einjährigen  Aufenthalt  sind  sie 
aber  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Loge,  an  deren 
Arbeiten  und  Erholungen  sie  Teil  nehmen,  einen  Beitrag 
zu  den  Unterhaltungskosten  zu  geben.  Solche  Brr. 
werden  dann  in  dem  Verzeichniss  der  Loge  unter  der 
Ueberschrift: 

„Ständig  besuchende  Brr.** 

aufgeführt.  Doch  wird  dadurch  nichts  in  den  Ver- 
pflichtungen gegen  die  Loge,  deren  Mitglieder  sie  sind, 
und  in  deren  Listen  sie  fortgeführt  werden,  geändert. 
Jede  Loge  bleibt  aber  darin  unbeschränkt,  ob  sie  einen 
Br.  als  Ständig -Besuchenden  annehmen  oder  ihm  über- 
haupt nach  einem  Jahr  noch  den  Zutritt  gestatten  will: 
doch  bleibt  im  Fall  der  Verweigerung  dem  abgewiesenen 
Br.  die  Berufung  durch  seine  Loge  an  deren  Mutterloge 
offen,  welche  die  Vermittlung  des  Grossmeister-Vereins 
herbeizuführen  sucht**). 

14.  Wenn  ein  preussischer  Unterthan  die  Aufnahme  in  einer 
ausländischen  Loge  nachsucht,  und  letztere  die  erforder- 
lichen Elrkundigungen  über  seine  Würdigkeit  bei  der 
Loge  seines  Wohnorts  oder  der  diesem  zunächst  gelegenen 

*)  Niederschrift  der  Grossloge  vom  25.  Januar  1841  za  1. 
**)  Niederschrift  der  Grossloge  vom  90.  Janaar  1844. 


~    167    — 

preussischen    Loge    einzieht,    so   wird   der   Name   des  1889 
Suchenden   an   die    Tafel  gebracht,  wodurch  die  Brr. 
aufgefordert  sind,  über  seine  Würdigkeit  innerhalb  der 
gesetzlichen  Frist  sich  auszusprechen. 

Wird  diese  Anfrage  an  eine  der  Preussischen  Gross- 
logen gerichtet,  so  kann  solche  an  die  Tochterlogen  zur 
weiteren  Veranlassung  und  Erteilung  der  Antwort 
überwiesen  werden''). 

).  Ist  dieser  Ausspruch  fär  den  Suchenden  günstig,  und 
wird  er  in  Folge  dessen  bei  der  ausländischen  Loge 
aufgenommen,  so  ist  ihm  die  besuchsweise  Zulassung  in 
den  vaterländischen  Logen  nach  Massgabe  der  darüber 
bestehenden  Gesetze  zu  gestatten**). 

).  Fällt  der  Ausspruch  zum  Nachteil  des  Suchenden  aus, 
und  wird  er  von  der  anfragenden  Loge  dennoch  auf- 
genommen, so  darf  seine  Zulassung  in  vaterländischen 
Logen  nicht  erfolgen***). 

L  Sollte  die  Anfrage  seitens  der  auswärtigen  Loge 
unterlassen  werden,  so  bleibt  es  dem  Ermessen  der 
vaterländischen  Logen  anheim  gestellt,  ob  sie  einen  so 
Aufgenommenen  zulassen  wollen  oder  nicht  f). 

i.  Wenn  eine  Loge  eines  ihrer  Mitglieder  wegen  nicht 
erfüllter  Verbindlichkeit  aus  ihrem  Namensverzeichniss 
gestrichen  hat,  bleibt  es  ihr  überlassen,  denjenigen 
Logen,  in  deren  Bereich  sich  dieser  Er.  befindet,  sofort 
Anzeige  von  dem  Geschehenen  zu  machen  ff).  — 

So  fand  das  Jahr  1840  die  drei  berliner  Freimaurer-  1840 
Breine  vorbereitet  zu  einem  hochwichtigen  Ereigniss,  welches 
IS  von  dem  unvergesslichen  König  Friedrich  dem  Grossen 
»gonnene    Logen -Jahrhundert    auf    die    würdigste    Weise 
)8chlos8. 

*)  Niederschrift  der  Grossloge  Tom  3.  M&rz  1869  zu  9. 

**)  Niederschrift  der  Grossloge  vom  8.  Bl&rz  1859  zq  9. 

***)  Niederschrift  der  Grossloge  Tom  3.  M&rz  1869  zq  9. 

t)  Niederschrift  der  Grostloge  vom  8.  M&rz  1869  zu  9. 
tt)  Niederschrift  der  Grossloge  yom  28.  Mai  1844  zu  6. 


—    168    — 

1840  In  einer  Beratung  des  Grossmeistervereins,  welche  am 

18.  Mai  1840  im  Hause  der  Grossen  Loge  „Royal  York  zur 
Freundschaft''  abgehalten  wurde,  berichtete  der  Landes-Gross- 
meister,  Br.  Graf  Henkel  v.  Donnersmark: 

„dass  Se.  Königl.  Hoheit  der  Prinz  Wilhelm  von 
Preussen,  Sohn  Sr.  Maj.  des  Königs  Friedrich 
Wilhelm  IH.,  der  Freimaurerei  hohe  Aufmerksamkeit 
zugewendet,  und  dass  die  Gelegenheit,  mit  den  Bestrebungen 
des  Freimaurerbundes  durch  hochgestellte  Brüder  im 
Allgemeinen  bekannt  zu  werden,  Sr.  Königl.  Hoheit  Zu- 
neigung zu  ihm  erworben  und  Höchstdemselben  Veranlassung 
gegeben  habe,  den  Gedanken  einer  näheren  Prüfung  und 
Entschliessung  zu  unterstellen^. 

„Des  Königs  Majestät  habe  des  Prinzen  Eintritt  in 
den  Orden  mit  der  Massgabe  gut  zu  heissen  geruht,   dass 
Se.    Königliche    Hoheit    nicht    einer    besonderen    Loge, 
sondern  allen  drei  Freimaurer-Logen  in  den  preussischen 
Staaten  ohne  Rücksicht  auf  deren  Lehrart  angehöre,  das 
Protektorat  über  sie  übernehme,  und  deshalb  ein  gemeinsamer 
Antrag  von  Seiten  der  preussischen  Logen  an  den  Königlichen 
Prinzen  ergehe". 
Der     Grossmeisterverein     beschloss     auf     der     Stelle, 
Se.    Königliche    Hoheit    um   Gehör    für    die    drei    Gross- 
meister zu  bitten.     Dies  wurde  schon  am  folgenden  Tage 
gewährt  und  hatte  den  Erfolg,  dass  der  Königliche  Prinz 
zu  seiner  Aufnahme   den  22.  Mai  festsetzte  und   den   drei 
Grossmeistem    überliess,    zu    bestimmen,    wo    sie    statt- 
finden solle. 

Die  Ehre  die  feierliche  Handlung  zu  leiten,  nahm  Br.  Graf 
Henkel  v.  Donnersmark  deshalb  in  Anspruch,  weil  er 
vermöge  seiner  früheren  Stellung  als  Flügel -Adjutant 
Sr.  Majestät  König  Friedrich  Wilhelms  III.  dem 
Königlichen  Prinzen  seit  vielen  Jahren  persönlich  näher 
bekannt   war. 

An  dem  bezeichneten  Tag  fand  die  denkwürdige  Auf- 
nahme im  Hause  der  Grossen  Landesloge  von  Deutschland 
statt,    nachdem    sich    um    öH    Uhr    Abends    die    obersten 


—     169    — 

Ordensbehörden    und   Grossbeamten   aller   drei   Grosslogen,  1840 
sowie  die  Vorsitzenden  Meister  der  berliner  15  Tochterlogen 
versammelt  hatten. 

Der  Grossmeister  der  Grossen  Landesloge,  Graf  Henkel 
V.  Donnersmark,  nahm  den  Meisterstahl  ein,  nnd  der 
Grossmeister  der  Grossen  National -Matterloge  za  den  drei 
Weltkugeln,  Br.  O'Etzel,  so  wie  der  Grossmeister  der 
Grossen  Freimaurer-Loge  „Royal  York  zur  Freundschaft^, 
Br.  Link,  nahmen  ihre  Plätze  zu  beiden  Seiten. 

Bei  Eröffnung  der  Loge  wurde  diese  in  Betracht  ihrer 
Zusammensetzung  und  ihres  Zweckes  als  „gemeinsame 
Preussische  Grossloge*'  bezeichnet. 

Alle  drei  Grossmeister  wurden  als  Bürgen  für  den 
Prinzen  genannt,  der  auch  das  Gelübde  der  Treue  und 
Verschwiegenheit  in  die  Hände  aller  drei  Grossmeister 
ablegte  und  sich  nach  vollendeter  Aufnahme  in  die  drei 
Johannisgrade  mit  den  Mitgliedszeichen  der  drei  Grosslogen 
bekleiden  Hess.  Nachdem  der  neue  Bruder  nun  auch  das 
Winkelmaass,  als  Zeichen  der  Würde  des  Protektors  entgegen- 
genommen hatte,  empfing  er  in  dieser  Eigenschaft  von  den 
drei  Grossmeistem  Namens  ihrer  sämmtlichen  Logen  das 
Gelübde  der  Treue. 

Zur  Erinnerung  an  dieses  bedeutungsvolle  Fest  wurde 
eine  Denkmünze  geschlagen.   (Merzdorfs  Denkm.  S.  7,  No.  15.) 

So  wichtig  und  erfolgreich  der  Zutritt  des  Protektors 
zum  Freim aurer bund  für  die  ganze  Brüderschaft  auch  in 
jeder  anderen  Beziehung  war,  so  mussten  doch  die  preussischen 
Brüder  sich  besonders  des  Umstandes  freuen,  dass  ihr  König 
ihnen  einen  neuen,  grossen  Beweis  seines  Wohlwollens  und 
seiner  Fürsorge  dadurch  erzeigte,  dass  er  diesen  Schritt  seines 
Sohnes  nicht  nur  billigte,  sondern  auch  der  Genehmigung 
die  Bedingung  hinzufügte,  dass  der  Prinz  allen  Logen  gleich- 
massig  angehören  solle,  und  diesen  dadurch  einen  gemein- 
samen Mittelpunkt  gab  als  eine  besondere  Gewähr,  um 
Spaltungen,  wenn  dergleichen  ja  noch  vorhanden  wären, 
auszugleichen. 


-    170    — 

1840  Friedrich    Wilhelm    III.     hatte     bekanntlich     bald 

nach  seiner  Thronbesteigung  durch  die  Verfügung  vom 
15.  März  1798*)  den  Orden  gegen  die  von  seinen  Staats- 
ministem gehegten  Besorgnisse  in  Schutz  genommen  und 
ihm  durch  das  Edikt  gegen  geheime  Verbindungen  vom 
20.  Oktober  1798  eine  sichere  Stellung  in  seinen  Staaten 
erteilt.  — 

Zur  Jahrhundertfeier  der  Grossen  National-Mutterloge 
am  13.  September  1840,  die  durch  Prägung  einer  Denkmünze 
(Merzdorfs  Denkmünzen  S.  7  No.  16)  in  der  Erinnerung  fest- 
gehalten werden  sollte,  hatten  sich  gegen  1500  Brr.  in  dem 
zu  diesem  Zweck  eingerichteten  Exerzierhaus  des  zweiten 
Garde -Regiments  versammelt. 

Als  Festgeschenk  wurde  durch  den  Br.  Link,  Gross- 
meister der  Grossloge  „Royal  York  zur  Freundschaft^,  im 
Namen  der  ihr  zugehörigen  Johannisloge  „Horus^  im  Orient 
zu  Breslau  das  Schwert  überreicht,   welches   in  der  denk- 


*)  „Meine  lieben  Staatsminister  Graf  v.  d.  Schulenburg  und 
Freiherr  v.  Heinitz! 

Auf  Euren  Bericht  vom  13.  d.  und  unter  Remission  der  von  dem 
General -Direktorio  im  Jahre  1779  auf  Veranlassung  einer  Kabinets- 
Ordre  verhandelten  Akten,  die  Freimaurerei  betreffend,  habe  ich  Euch 
hiermit  zu  erkennen  geben  wollen,  dass  Ich  Bedenken  trage,  wegen 
der  vormals  durch  die  höheren  Grade  hin  und  wieder  bei  den  Frei- 
maurern eingeschlichenen  Missbräuche  etwas  Näheres  an  die  Logen- 
Vorsteher  verfügen  zu  lassen,  indem  solches  einiges  Aufsehen  erwecken 
und  auf  die  Gedanken  führen  könnte,  dass  neuerdings  Thorheiten  und 
Betrügereien  von  Geisterseherei  oder  Goldmacherei  stattgefunden  haben 
könnten,  welches  doch  der  Fall  nicht  ist,  indem  man  vielmehr  mit 
Grund  hoffen  darf,  dass  unter  den  jetzigen  Umständen  jene  Gaukeleien 
kein  grosses  Glück  mehr  machen,  und  die  verschiedenen  Logen  von 
selbst  hinlänglich  dafür  sorgen  werden,  ihnen  den  Eingang  zu  ver- 
wehren, um  weder  dem  Staate  verdächtig,  noch  dem  Publiko  lächerlich 
zu  werden.    Ich  verbleibe  Euer  wohlaffektionirter  König. ^ 

Berlin,  den  15.  März  1798. 

Friedrich  Wilhelm. 

(ggez.)  Schulenburg.    Heinitz. 


—     171     — 

würdigen  Nacht  vom  14.  Augost  1738  zu  Braonschweig  bei  1840 
der  Aufnahme  des  grossen  Königs  Friedrich  II.  benutzt 
worden  war.  Dies  Schwert  war  als  ein  Vennächtniss  des  Br. 
V.  Loeben  (Loewen),  der  bei  jener  Aufnahme  das  Amt  des 
ersten  Aufsehers  verwaltet  hatte,  in  den  Besitz  seines  Enkels, 
Br.  V.  Loeben,  zu  Breslau,  gekommen  und  von  diesem  der 
Loge  „Horus^  als  ein  heiliges  Kleinod  übergeben  worden. 
Es  wurde  in  der  Schenkungs- Urkunde  vom  31.  August  1840 
darauf  hingewiesen,  dass  das  Schwert  dem  Hammer  und 
dem  Schurz  des  grossen  Königs,  in  deren  Besitz  die  National- 
Mutterloge  sich  bereits  befinde,  beigesellt  werden  möchte.  Zur 
fortdauernden  Erinnerung  an  diese  Schenkung  fasste  die 
Mutterloge  den  Beschluss: 

dass  der  jedesmalige  Meister  vom  Stuhl  der  Johannis- 
löge  „Horus^  durch  diese  Wahl  selbst  immer  zugleich 
Ehrenmitglied  der  Grossen  National-Mutterloge  sein  solle. 

In  diesem  Jahr  wurde  endlich  die  nähere  Verbindung 
mit  der  „Grossen  Landesloge  von  Sachsen*'  zu  Dresden 
und  mit  der  „Mutterloge  des  eklektischen  Bundes  zu  Frank- 
furt am  Main  durch  die  Wahl  von  Gross -Vertretern  an- 
gebahnt. 

Im  Jahr  1841  wurden  neue  Tochterlogen:   zu  Arolsen  1841 
unter  dem  Namen  „Georg  zur  wachsenden  Palme **  und  zu 
Neisse*)  unter  dem  Namen  „zu  den  sechs  Lilien*'  errichtet. 

An  die  Stelle  des  Br.  Bellermann,  der  wegen  seines 
hohen  Lebensalters  von  87  Jahren  das  Amt  als  Mitglied  des 
Bundes-Direktoriums  niederlegte,  trat  der  Br.  Schmidt  III , 
Wirklicher  Justizrat,  Ober-Auditeur  und  Mitglied  des  General- 
Auditoriats  zu  Berlin. 

Den    24.    Juni    eröffnete   der    Prinz    von    Preussen    als 


*)  Bereit»  im  Jahr  1778  war  za  Neisse  die  Loge  „zur  weissen 
Taube"  von  der  Grossen  Landesloge  von  Deutschland  gestiftet  worden, 
die  nach  I&ngerer  Unth&tigkeit  im  Jahr  1804  erneuert  wurde  und 
seitdem  in  schwesterlicher  Eintracht  mit  der  Loge  unserer  Lehrart 
an  demselben  Ort  arbeitet. 


—    172    — 

1841  Protektor*')  die  Grossloge  ritaalmässig  und  forderte  sodann 
den  National-Grossmeister  Br.  O'Etzel  auf,  den  Bericht  über 
die  Thätigkeit  des  Logen-Bundes  während  des  abgelaufenen 
Maurer-Jahres  vorzutragen.  Hierauf  verlangte  er  vom  Gross- 
almosenier  Br.  Schwartz  die  Berichterstattung  über  die 
Wohlthätigkeitsübungen  und  vom  Grossschriftführer  Br.  Deter 
die  Verlesung  der  Niederschrift  über  die  Grossbeamten -Wahl 
für  das  neue  Maurerjahr.  Der  Protektor  liess  die  Grossbeamten 
zum  Altar  treten,  die  Amtszeichen  niederlegen,  und  bekleidete 

*)  In  gleicher  Weise  beteiligte  sich  der  Protektor  an  den 
Johannis-Festen  1844  and  1847.  Auch  bei  der  Jahresfeier  der  Alt- 
schottischen Loge  war  er  anwesend  in  den  Jahren  1841,  1842,  1845, 
1846,  1848,  1849,  1851;  ferner  bei  anderen  Yeranlassnngen  w&hrend 
dieses  Zeitraums,  endlich  auch  bei  den  Tranerlogen  am  20.  Juni  1840 
zum  Andenken  an  König  Friedrich  Wilhelm  III.  und  am  19.  Januar  1861 
zum  Andenken  an  König  Friedrich  Wilhelm  lY.  Vom  Jahr  1840  bis 
1860  fanden  die  Sitzungen  des  Preuss.  Grossmeister- Vereins  fast  regel- 
mässig unter  dem  Vorsitz  des  Protektors  statt.  Bei  der  Thron- 
besteigung erklärte  er  am  16.  Januar  1861  den  Grossmeistem,  welche 
ein  Beileids-  und  Glückwunsch-Schreiben  der  drei  Preussischen  Grosslogen 
überreichten:  „Sie  haben  so  richtig  und  so  vollkommen  in  der  Adresse 
der  Freimaurer -Brüderschaft  die  Gefühle  ausgedrückt,  die  mein  Herz 
in  dieser  Zeit  bewegen,  dass  ich  nichts  hinzuzusetzen  habe.  Ich  weiss 
Ihnen  Dank,  dass  sie  auf  den  Quell  hingewiesen,  von  welchem  allein 
ich  Trost  zu  erwarten  habe,  und  ich  hoffe  auch  fest,  ihn  dort  zu  finden. 
So  wie  ich  oft  aus  Ihren  Arbeiten  in  der  Loge  Erhebung  und  Kräftigung 
für  mein  Thun  und  Denken  geschöpft  habe,  so  gereicht  mir  auch  Ihre 
heutige  Ansprache  zu  besonderer  Freude.  Das  ist  ja  eben  der  Segen 
der  Freimaurerei,  dass  sie  uns  für  die  Erfüllung  unserer  Pflichten  in 
der  Welt  geschickt  macht  —  Als  König  bin  ich  Dur  Schutzherr;  aber 
ich  will  Ihnen  auch  femer  in  meiner  bisherigen  Eigenschaft  als 
Protektor  angehören  und  als  solcher,  so  viel  ich  kann,  die  Logen 
besuchen.  Sie  sehen  aber  wohl  ein,  dass  mir  das  bei  meinen  Pflichten 
etwas  schwer  werden  wird.  Die  gewöhnlichen  Geschäfte  des  Protektorats 
werde  ich  meinem  Sohn  dem  Kronprinzen  übertragen  und  ihm  dafür 
eine  Vollmacht  ausstellen.  Er  kann  auch  dem  Grossmeisterverein 
präsidiren.  Poch  wünsche  ich,  dass  mir  jedesmal  von  der  Versammlung 
des  Grossmeistervereins  mit  Angabe  des  Gegenstandes  der  Ver- 
handlungen Anzeige  gemacht  werde,  damit  ich,  wo  es  erforderlich, 
meinerseits  meine  Entschliessungen  darüber  treffen  oder  meine  Ansichten 
mitteilen,  in  wichtigen  Angelegenheiten  auch  selbst  den  Vorsitz 
führen  kann.*^ 


—    173    — 

demnächst  den  National-Grossmeister  Br.  O'Etzel,  und  den  1841 
zugeordneten  Grossmeister  Br.  Schmückert  mit  dem 
Winkelmaass  and  übergab  den  Hammer  an  ersteren  zur 
weiteren  Lieitung  der  Arbeit,  während  er  selbst  zur  rechten 
Seite  des  National-Grossmeisters  Platz  nahm.  Bei  der  daraaf 
folgenden  Tafelloge  lehnte  der  Prinz  den  grossmeisterlichen 
Hammer  ab,  brachte  aber  den  ersten  Trinksprach  aaf  den 
König  aas. 

In  demselben  Jahr  wurden  die  Ortssatzungen  der  in 
Berlin  vereinigten  4  Johannis-Tochterlogen  von  der  Grossen 
Loge  beraten  und  genehmigt  und  vom  Bundes -Direktorium 
bestätigt.  Letzteres  ordnete  für  die  eigenen  Mitglieder  sowie 
für  die  Ehrenmeister  und  für  die  vorbereitenden  Brr.  der 
Johannislogen  besondere  Amtszeichen  an. 

Im  Jahr  1842  wurde  die  Tochterloge  „Friedrich  zur  1842 
Beständigkeit*'  im  Orient  Z erbst,  die  seit  9  Jahren  ausser 
Thätigkeit  gewesen,  wieder  eröffnet;  aus  dem  Bunde  schied 
dagegen  die  Tochterloge  „zum  stillen  Tempel*  im  Orient 
zu  Hildesheim,  um  auf  Verlangen  des  Königs  von  Hannover 
der  Hannoverischen  Grossloge  beizutreten. 

Das  Bundes-Direktorium  verlor  in  diesem  Jahr  zwei 
Mitglieder  und  zwar  den  Br.  Bellermann,  der  auch  nach 
seinem  Ausscheiden  als  ordentliches  Mitglied  noch  als  Ehren- 
mitglied den  Beratungen  beiwohnte,  durch  den  Tod  und 
den  Br.  Freiherm  v.  Blomberg  durch  Verlegung  seines 
Wohnsitzes  von  Berlin  nach  seinem  Gut  Iggershausen 
bei  Lemgo.  An  des  letzteren  Stelle  trat  der  Br.  v.  Olfers, 
Geheimer  Legationsrat,  in  das  Direktorium. 

Neu  gegründet  wurden  die  Tochterlogen  „Zum  lebenden 
Kreuz**)  in  Lippstadt  und  „Wilhelm  zu  den  drei  Helmen* 
in  Wetzlar**),  dagegen  wurde  ausser  Thätigkeit  gesetzt  die 
Tochterloge  „Hermann  zum  Lande  der  Berge*  in  Elberfeld. 


*)  Seit  dem  18.  September  1862  ist  diese  Loge  geschlosten. 

**)  Bereits  im  Jahr  1767  war  Id  Wetzlar  die  Loge  „Joseph  su 

den  3  Helmen*^  durch  die  Loge  der  strikten  Obsenrans   „sn  den  8 

Disteln*  in  Mainz  (Ordenshaas  Fritslar)  errichtet  worden.    Nachdem 

die  Loge  in   Mains  auf  Kurfürstlichen  Befehl  noch  in   demselben 


—    174    — 

1642  An  die  Stelle  des  in  den  ewigen  Osten  eingegangenen 

Br.  Pelkmann  wnrde  der  Br.  Messerschmidt,  Wirklicher 
Geheimer  Kriegsrat  im  Eriegsministeriom  nnd  General- 
Proviantmeister,  in  das  Bnndesdirektoriam  gewählt. 

Im  Jahr  1842  wurden  die  höchsten  Leiter  der  Lehrart 
der  Grossloge  „Royal  Tork  zur  Freundschaft^  von  dem 
diesseitigen  höchsten  Inneren  Orient  zu  einer  näheren 
Verbindung  eingeladen.  Die  Einladung  wurde  bereitwillig 
angenommen,  und  am  14.  Februar  fand  die  EinfQhrung  der 
Brr.  Link,  Klöden,  Bier,  Busse,  Jachtmann,  Marquardt 
und  N  ei  seh  in  unseren  Inneren  Orient  statt.  Auch  die 
beiden  Grosslogen  traten  in  eine  nähere  Beziehung  durch 
gegenseitige  Wahl  von  Gross- Vertretern. 

In  diesem  Jahr  fand  die  Jahrhundertfeier  der  Tochter- 
loge „zu  den  drei  Degen^  im  Orient  zu  Halle  a.  d.  S.  statt. 

Nach  dem  bisherigen  Geschäftsgang  wurden  die  Jahres- 
berichte der  auswärtigen  Tochterlogen  deren  Vertretern 
übersendet  und  von  diesen  dem  Bundes-Direktorium  eingereicht. 

Wegen  der  dadurch  häufig  entstandenen  Verzögerungen 
wurden  die  Tochterlogen  angewiesen,  ihre  Jahresberichte 
unmittelbar  dem  Bundes-Direktorium  einzusenden.  Zugleich 
1843  fasste  die  Grossloge  in  der  Sitzung  vom  23.  Februar  1843 
den  Beschluss,  dass  den  Vertretern  der  Tochterlogen  fortan 
nicht  mehr  die  Jahresberichte,  wohl  aber  sämmtlichen 
ordentlichen  Mitgliedern  der  Grossloge  ein  Auszug  aus  den 
Jahresberichten  aller  Tochterlogen  zugestellt  werden  sollte. 
Ausserdem  sollte  jedem  Vertreter  auf  schriftliches  Verlangen 


Jahr  ihre  Arbeit  eingestellt  hatte,  schloss  sich  die  Loge  in  Wetzlar 
im  Jahr  1783  der  Loge  des  Eklektischen  Bundes  in  Frankfurt  am 
Main  an.  In  unserem  Archiv  befinden  sich  von  dieser  Loge  in 
Wetzlar  die  Mitglieder -Verzeichnisse  aus  den  Jahren  1768,  7^,  76, 
78,  83.  Wann  diese  Loge  ihre  Arbeit  eingestellt  hat,  ist  aus  unseren 
Akten  nicht  zu  entnehmen. 

Im  Jahr  1777  war  das  Grosskapitel  der  Provinzialloge  des 
Eklektischen  Bundes  von  Frankfurt  am  Main  nach  Wetzlar  unter 
dem  Namen  „Joseph  zum  Reichsadler**  verlegt,  im  Jahr  1803  nach 
Frankfort  zurückverlegt  worden. 


—    175    — 

vom  Grosa- Archivar  der  Jahresbericht  der  von  ihm  vertretenen  1848 
Tochterlogen  „zur  Einsicht*'  überlassen  werden. 

Die  Zahl  der  ordentlichen  Mitglieder  der  Matterloge 
war  dorch  die  Grondverfassong  von  1797,  als  23  Tochter- 
logen vorhanden  waren,  von  45  auf  36  herabgesetzt  worden. 
Den  Sitzungen  der  Matterlogen  sollten  jedoch  aasser 
diesen  Mitgliedern  mehrere  Beamten  der  berliner  Tochter^ 
logen  (namentlich  die  Aafseher,  Schriftführer  and  Schatz- 
meister), ferner  die  Vorsteher  des  Schaffner- Amtes  and  der 
Armenpfleger,  jedoch  mit  dem  aaf  bestimmte  Gegenstände 
beschränkten  Stimmrecht  beiwohnen. 

Nach  der  Darchsicht  der  Grandverfassung  von  1804 
bestand  die  Matterloge  aas  den  11  Grossbeamten  and  86 
ordentlichen  Mitgliedern,  welche  alle  den  Schottengrad 
haben  massten. 

Bei  der  Darchsicht  von  1812  warde  festgesetzt: 

㤠 5.  Die  Zahl  der  Mitglieder  der  Grossen  National- 
Matterloge  bestimmt  sich  nach  dem  Bedarf  dergestalt,  dass 
möglichst  kein  Br.  mehr  als  eine  Loge  vertreten  mass. 
Jedoch  darf  diese  Zahl  nicht  7X7  oder  49  übersteigen. 

Wenn  der  Band  aas  mehr  als  49  Provinzial-  oder 
Tochterlogen  bestände,  so  müssten  so  viele  Brr.  als  nötig, 
eine  zweite,  aach  wohl,  wenn  der  Band  später  noch  mehr 
anwachsen  sollte,  eine  dritte  Vertreterstelle  übernehmen. 
Die  Zahl  der  ordentlichen  Mitglieder  der  Grossen  National- 
Matterloge  dürfe  aber  aach  nie  anter  5X5  oder  25  sein, 
and  überhaupt  keine  Versammlang  der  Grossloge  eröfihet 
werden,  wenn  nicht  wenigstens  3X3  oder  9  ordentliche 
Mitglieder  zugegen  sind*'. 

Inzwischen  war  die  Zahl  der  Tochterlogen  bis  1843 
von  22  auf  90  gestiegen.  Deshalb  machte  das  Bandes- 
Direktorium  den  Vorschlag: 

Die  Anzahl  der  ordentlichen  Mitglieder  der  Mutterloge 
darf  nie  unter  25  sein,  auch  darf  keine  Grosslogen-Sitzung 
eröffnet  werden,  wenn  nicht  9  ordentliche  Mitglieder  zugegen 
sind.  —  Im  Uebrigen  hängt  die  Anzahl  der  ordentlichen 
Mitglieder  der  Mutterloge  vom  Bedarf  ab.     Der  Grossmeister 


—     176    — 

1843  hat  dahin  za  wirken,  dass  die  Vertreterstellen  gehörig 
besetzt  sind. 

Bei  der  Beratung  wurde  gegen  diesen  Vorschlag 
erinnert,  dass  der  „Bedarf^  nicht  nach  der  Anzahl  der 
Tochterlogen  bestimmt  werden  könne,  auch  andererseits  die 
grössere  Zahl  der  Mitglieder  einer  Versammlung  auf  die 
Zweckmässigkeit  und  Weisheit  der  Beschlüsse  nicht  nach 
fortschreitendem  Verhältniss  wirke,  und  dass  es  eine  gewisse 
Grenze  gebe,  welche  nicht  überschritten  werden  dürfe,  wenn 
die  grosse  Zahl  der  Mitglieder  nicht  von  höchst  nachteiligem 
Einfluss  auf  die  Beschlussfassung  sein  solle. 

In  der  Sitzung  vom  7.  September  1843  wurde  mit  22 
gegen  1 1  Stimmen  die  jetzt  noch  geltende  Vorschrift  beschlossen: 
dass  die  Anzahl  der  ordentlichen  Mitglieder  der  Gross- 
loge die  Zahl  von  7X9  oder  63  nicht  übersteigen  dürfe. 

Die  Wahl  eines  Mitgliedes  der  Grossen  National-Mutter- 
löge  erfolgte  nach  der  Grund  Verfassung  vom  Jahr  1797  auf 
Vorschlag  der  versitzenden  Meister  der  Tochterlogen,  welche 
.  dabei  vornehmlich  auf  diejenigen  Brr.  des  4.  Grades  zu 
sehen  hatten,  „welche  in  einer  Tochterloge  zwei  Jahre 
hintereinander  ein  Amt  rühmlich  geführt  hatten.^ 

Nach  der  Grundverfassung  von  1812  hatte  der  Vorsitzende 
Meister  der  Tochterloge  unter  Zuziehung  der  in  seiner 
Loge  befindlichen  Mitglieder  der  Mutterloge  die  Vorschlags- 
liste aufzustellen. 

Da  das  Bundes-Direktorium  die  Zuziehung  sämmtlicher 
Brr.  Meister  der  Tochterloge  —  nicht  bloss  der  in  ihr 
vorhandenen  Mitglieder  der  Grossloge  —  bei  Aufstellung  der 
Vorschlagsliste  für  wünschenswert  erachtete,  wurde  in  der 
Sitzung  der  Mutterloge  vom  7.  September  1843  mit  23 
gegen  9  Stimmen  der  Beschluss  gefasst,  dass  jeder 
Meister  v.  St.  die  Brr.  Meister  seiner  Johannisloge  zu  einer 
Beratung  zu  berufen  und  mit  ihnen  durch  einfache  Stimmen- 
mehrheit mittels  Zettelwahl  aus  den  zur  Loge  gehörenden 
Brm.  des  4.  Grades  die  Anwärter  für  die  Mutterloge  zu 
wählen  habe.  Deren  Verzeichniss  wird  dann  dem  Gross- 
meister eingereicht.  — 


—     177    — 

Nach  der  Minisierial -Verordnung  vom  9.  Oktober  1797  1848 
und  dem  Minisierial -Reskript  vom  6.  Mai  1843  vmrde  von 
den  Justizbehörden  angenommen,  dass  dem  ans  7  Mitgliedern 
bestehenden  Bandes-Direktorinm  nur  in  seiner  Gesammtheit, 
nicht  aber  einzelnen  Mitgliedern  ein  f&r  allemal  Vollmacht 
von  der  National-Matterloge  erteilt  sei,  alle  gerichtlichen 
und  öffentlichen  Verhandlungen  in  deren  Namen  vollkommen 
göltig  vorzunehmen  und  abzuschliessen. 

Mit  Röcksicht  auf  die  Vorschrift  der  Grundverfassung 
von  1797: 

§  12.     Alle  durch  die  Gesetze  bestimmten  oder  durch  die 

Mutterloge  genehmigten  Verhandlungen  können  zur  Aus- 

föhrung  gebracht  werden,  wenn  auch  nur  drei  Mitglieder 

des  Bundes-Direktorii  einen  nach  §  9  und  10  gesetzlichen 

Beschluss   gefasst    haben,   selbst   bevor   die   nach   §    11 

festgesetzte  Mitteilung  des  Protokolls  an  die  Abwesenden 

geschehen  ist, 

tmd  da  öberdies  in  Abwesenheits-,  Krankheits-  und  anderen 

unvermeidlichen  Behinderungsfällen   es  oft  unmöglich  sein 

MTÖrde,  dergleichen  Verhandlungen  —  besonders  wenn  Gefahr 

im  Verzuge  ist  —  von  allen  7  Mitgliedern  des  Direktoriums 

vollziehen  zu  lassen,  machte  das  Direktorium  den  Vorschlag: 

Jeder    von    drei    Mitgliedern    des    Direktoriums    der 

National -Mutterloge   zu   den   drei   Weltkugeln   in   Berlin 

vollzogene  Beschluss  in  gerichtlichen,  aussergerichtlichen 

und   allen   äusseren  Angelegenheiten  dieses  Logenvereins 

hat  för  die  Gesammtheit  des  Letzteren  rechtsverbindliche 

Kraft. 

Dieser  Vorschlag  wurde  in  der  Sitzung  vom  7.  September 
1843  einstimmig  zum  Gesetz  erhoben,  und  der  Justizminister 
^avon  in  Kenntniss  gesetzt. 

Nach  dem  Justiz-Ministerial-Reskript  vom  27.  September 
1843*)  ist  der  Beschluss  den  Gerichten  zur  Kenntnissnahme 
und  Berücksichtigung  mitgeteilt  worden. 

*)  I)&8  Direktoriam  der  hiesigen  National-Mutterloge  su  den  drei 
Weltkugeln  benachrichtige  ich  hierdorcb,  dass  ich  die  von  demselben 
4inter  dem  23.  d.  M.  erstattete  Anseige,  betreifend  die  Ton  der  gedachten 

0«Mh.  d.  Gr.  NaL-MatUr-Loff«.  18 


—    178    — 

1848  Im  Jahr  1843  erfolgte  die  Vereinbanmg  mit  der  Grossen 
Landesloge  von  Deatschland  über  gegenseitige  Teilnahme 
an  den  Arbeiten  im  Schottengrad. 

Im  Jahr  1843  wurde  die  Tochterloge 
in  Gaben  „zu  den  drei  Säulen  am  Weinberg'*)  gegrOndet. 

1844  Im  Jahr  1844  wurden  die  Tochterlogen 

in  Bielefeld  „Armin  zur  deutschen  Treue "*^),  und 

in  Detmold  „zur  Rose  am  Teutoburger  Walde'  gegründet. 

Das  Mitglied  des  Bundes-Direktoriums  Br.  Kluge  starb 
am  26.  Mai,  an  seine  Stelle  wurde  der  Br.  Simon,  Dr.  jur. 
und  Wirkl.  Geh.  Ober- Justizrat,  gewählt. 

Den  Bemühungen  des  Grossmeister -Vereins  zur  Herbei- 
führung einer  innigeren  Verbindung  zwischen  den  drei 
Preussischen  Grosslogen  war  ein  bedeutender  Erfolg  beschieden^ 
indem  der  Grossmeister-Verein  die  von  ihm  vorgeschlagene,  von 
den  Grosslogen  (vergl.  Niederschrift  der  Vierteljahrs-Beratung 
vom  5.  September  1844)  genehmigte  Erklärung  erlassen 
konnte: 

„Die  hiesigen  drei  Grosslogen  verfolgen  in  den  Ordens- 
zwecken ein  gleiches  Ziel,  indem  ihr  Bestreben  dahin 
gerichtet  ist,  fem  von  jeder  politischen  und  konfessionell- 
kirchlichen Tendenz  nach  den  Grundsätzen  des  Christen- 
tums auf  die  Veredelung  ihrer  Mitglieder  und  die 
Beglückung  des  Menschengeschlechts  hinzuwirken.*' 

Loge  gefasste  deklaratorische  Bestimmang  über  die  Zahl  der  Mit- 
glieder des  Direktoriums,  von  denen  die  Beschlüsse  des  Logenbnnds 
gefasst  sein  müssen,  um  in  äusseren  Angelegenheiten  rechtsverbindliche 
Kraft  zu  haben,  dem  Königl.  Kammergericht  sowie  dem  hiesigen 
Königl.  Stadtgericht  und  Landgericht  zur  Kenntnissnahme  und  Berück- 
sichtigung zugefertigt  habe. 

Berlin,  den  27.  September  1843.  (gez.)  Müh  1er. 

Justizministerium  Xo.  I.  4340. 

*)  Die  im  Jahr  1764  von  der  Mutterloge  der  Ober-  und  Nieder- 
lausitz zu  Görlitz  in  Guben  errichtete  Loge  ^zu  den  drei  Säulen*^ 
war  am  das  Jahr  1780  eingegangen. 

**)  Die  im  Jahr  1780  von  der  Grossen  Landesloge  in  Bielefeld 
errichtete  Loge  „Aurora**  war  inzwischen  geschlossen. 


—    179    — 

„Die  drei  Grosslogen  erkennen  sich  in  dieser  Beziehung  1844 
ohne  Rücksicht  auf  ihre  von  einander  abweichenden  inneren 
Einrichtungen,  Formen  und  Gebräuche  gegenseitig  als  ächte, 
wahre  Freimaurer-Logen  an ;  sie  haben  sich  untereinander 
vereinigt,  diese  Einrichtungen,  Formen  und  Gebräuche 
niemals  zum  Gegenstand  eines  öffentlichen  Wortstreites 
zu  machen,  sie  vielmehr  gegenseitig  zu  achten  und  überall 
und  jederzeit  innige  Freundschaft  und  innige  Bruderliebe 
unter  allen  Mitgliedern  ihrer  Logen  zu  fördern  und  zu 
pflegen*'. 

„Zu  diesem  Zweck  verpflichten  sich  die  drei  verbündeten 
Grosslogen,  ihren  sämmtlichen  Tochterlogen  und  Brüdern 
allen  und  jeden  Streit  über  jene  Einrichtungen,   Formen 
und  Gebräuche  nicht  allein  wiederholt  ernstlich  zu  untersagen, 
sondern  auch  jeden  Bruder,  welcher  gegen  dieses  Verbot 
handeln  sollte,  auf  gesetzmässigem  Wege  zur  Verantwortung 
zu  ziehen,  um  hierdurch  zu  bethätigen,  dass  verletzende 
Aeusserungen  über  befreundete  Logen  und  Brüder  in  den 
Lehrarten    der   3   Grosslogen    auf   keine   Weise    gebilligt 
werden,  letztere  vielmehr  eifrig  bemüht  seien,  Liebe,  Eintracht 
und  Duldung  zu  befördern  und  aufrecht  zu  erhalten*. 
Es  soll  jedoch  nach  der  Erklärung  des  Grossmeister- 
Vereins   in   der  am   13.   Juni   1844  unter   dem  Vorsitz  des 
Protektors   abgehaltenen   Beratung   durch  dieses  Deberein- 
kommen  die  maurerische  Geschichts-Forschung  keines- 
wegs als  den  Logen  verboten  zu  betrachten  sein.   Es  müsse 
jedoch  darauf  gesehen  werden,  dass  auch  in   den  Vorträgen 
die  Thatsachen  ohne  gehässige  und  verletzende  Bemerkungen 
den  Brüdern  dargestellt  würden.    Jede  Grossloge  werde  gewiss 
gern  bereit  sein,  wo  Zweifel  über  eine  geschichtliche  Thatsache 
vorlägen  oder  eine  unrichtige  Ueberlieferung   zu  beseitigen 
sei,   die  erforderliche  Auskunft  zu  geben,   damit  überall 
der  Wahrheit  gehuldigt  und  so   der  Grund  zu  einer 
wahrhaften  Geschichte   der  Maurerei  gelegt  werde. 
Nachdem  durch  diesen  Beschluss  das  Verhältniss  der  drei 
Preussischen  Grosslogen  unter  einander  geregelt  war,  musste 
auch    den   anderen    Grosslogen   gegenüber   dieses  Bündnias 

12* 


—     180    — 

1844  beorkondet  werden.  Es  geschah  dies  durch  Vereinbanmg 
über  die  allgemeinen  manrerischen  Grundsätze,  welche  dem- 
nächst von  den  drei  Grosslogen  als  solche  anerkannt  wurden. 
Die  Urkunde  wurde  indess  erst  am  28.  März  1860  voll- 
zogen*). 

In  der  Sitzung  des  Grossmeister-Yereins  vom  14.  Juni 
1844  wurde  in  Betreff  der  gegenseitigen  Vertretung  die 
Verabredung  getroffen: 

„die  gegenseitigen  Repräsentanten  der  drei  Grosslogen 
haben  Sitz  mit  beratender  Stimme  in  allen  Grosslogen- 
Versammlungen  und  empfangen  die  darin  geführten 
ProtokoUe  in  Abschrift  oder  Abdruck  zur  Beförderung 
an  ihre  Machtgeberinnen.  Diese  Protokolle  werden  dann 
in  der  Grossloge  zum  Vortrag  gebracht,  und  geht  das, 
was  von  allgemeinem  Interesse  ist,  dann  in  die  Protokolle 
derselben  über  und  kommt  zur  Kenntniss  ihrer  Bundes- 
logen*. 

Zur  Beseitigung  eines  bei  dieser  Veranlassung  gehegten 
Bedenkens  erklärte  die  Abordnung  der  Grossen  Landesloge 
von  Deutschland,  dass  die  zwischen  dieser  Grossloge 
und  der  Grossloge  von  Schweden  bestehende 
Konvention  beide  Teile  zwar  verpflichte,  in  Lehre 
und  Ritual  ohne  gegenseitige  Genehmigung  keine 
Abänderung  vorzunehmen;  dagegen  stehe  ihre  Gross- 
loge in  Ansehung  der  Regierungs-Angelegenheiten 
ganz  unabhängig  da,  und  der  Grossmeister  und 
die  Grossloge  seien  diejenigen  Behörden,  welche 
mit  anderen  Grosslogen  selbständig  verhandeln 
könnten. 

1845  Im  Jahr  1845  wurden  die  Tochterlogen: 
in  Pasewalk:  „zur  Palme^  und 

in  Gladbach:  „Vorwärts^  gegründet. 

Die  innigere  Beziehung  zur  Grossen  Landesloge  von 
Deutschland  wurde  durch  Wahl  von  Gross -Vertretern 
angebahnt. 


♦)  Vgl.  Anlage  2. 


—    181     — 

In   der  Yierteljahrs-Beratnng   vom  6.  März  1845  wurde  1846 
in  Debereinstimmung  mit  den  beiden  anderen  Preussischen 
Grosslogen  dem  nachstehenden  Beschloss  des  Grossmeister- 
Yereins  die  Zustimmung  erteilt: 

„Wenn  der  Durchlauchtigste  Protektor  einen  Ort,  in 
welchem  mehrere  Tochterlogen  von  den  hiesigen  drei 
Grosslogen  sich  befinden,  mit  Höchst  Seiner  Gegenwart 
beehrt,  so  sollen  diese  Logen,  um  jeden  Schein  der  Rivalit&t 
zu  vermeiden,  sich  vereinigen,  und  die  maurerische  Feier 
bei  der  Anwesenheit  Seiner  Königlichen  Hoheit  eine 
gemeinsame  sein^. 

Die    hiesige    Tochterloge    „zur    Eintracht*    hatte    den 
Antrag  gestellt: 

1.  Die  Mutterloge  möge  fortan  ohne  Zustimmung  der 
Meisterschaft  dieser  Tochterloge 

a)  keine   Veräusserung    des    unbeweglichen   Vermögens 
durch  Verkauf,  Tausch,  Verpfändung, 

b)  keine  Erhöhung  der  laufenden  Beiträge  beschliessen. 

2.  Zu  allen  Unternehmungen,  welche  die  Grenze  der 
gewöhnlichen  Verwaltung  überschreiten  sollten,  möge 
die  Zustimmung  der  Meisterschaft  der  Tochterloge 
eingeholt  werden. 

Aehnliche,  wenn  auch  nicht  so  weitgehende  Anträge  waren 
von  den  andern  drei  berliner  Tochterlogen  gestellt  worden. 
In  der  Vierteljahrs-Beratung  vom  13.  März  1845  wurde 
einstimmig  der  Beschluss  gefasst: 

dass  diese  Anträge  von  der  Mutterlogo  nach  der 
Eigentümlichkeit  ihrer  Stellung,  wonach  sie  alle  Johannis- 
Tochterlogen  vertrete  und  für  die  Erhaltung  und  Ver- 
teidigung der  Gesammtrechte  der  Mutterloge  und  f&r  die 
Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeiten  zu  sorgen  habe,  nicht 
bewilligt  werden  können,  dass  aber  in  allen  Fällen, 
wo  nicht  besondere  Gründe  es  unzulässig  oder  nicht  ratsam 
machen,  das  Gutachten  der  berliner  Johannislogen  über 
die  Erhöhung  der  Beiträge  oder  über  andere  bedeutende 
Veränderungen  eingeholt  werden  solle;  die  Beschlussnahme 
jedoch  der  Mutterloge  verbleibe. 


—    182    — 

1846  Ob  in  einem  besonderen  Fall  ein  Grand  vorhanden, 

das  Gutachten  der  Johannislogen  nicht  einzoholen,  könne 

nur  dnrch  zwei  Drittel  der  gegenwärtigen  Mitglieder  der 

Mutterloge  beschlossen  werden. 

Die  von  dem  National-Grossmeister  Br.  O'Etzel  bei 

dieser  Veranlassung  bereits  in  der  Sitzung  vom  5.  Dezember 

1844  1844  gegebene  Erläuterung  in  Betreff  der  Vermögene- 
Erwerbung  der  Mutterloge  und  der  darauf  bezüglichen 
Verhältnisse  zu  ihren  vier  berliner  Tochterlogen  setzte  es 
ausser  Zweifel,  dass  die  Tochterlogen  keinen  Rechtstitel 
auf  das  Vermögen  der  Mutterloge  besitzen. 

In  der  Vierteljahrs-Beratung  der  Mutterloge  vom  13.  März 

1845  1845  wurde  ferner  beschlossen: 

,,Die  berliner  Tochterlogen  wählen  zu  ihren  Logen- 
Beamten  noch  einen  Almosenier,  welcher  im  Gross-Almosen- 
Amt  Sitz  und  Stimme  hat.  Derselbe  ist  verpflichtet,  der 
Meisterschaft  seiner  Loge  in  der  Meister -Konferenz  die 
geeignete  Mitteilung  über  die  Unterstützungs- Anträge  und 
die  Möglichkeit  der  Berücksichtigung  derselben  nach  den 
vorhandenen  Geldmitteln  zu  machen^. 

In  der  Vierteljahrs -Beratung  vom  18.  September  wurde 
die  veränderte  Anweisung  für  das  Gross-Schatzamt  genehmigt, 
gleichzeitig  auch  ein  Ausschuss  zur  Durchsicht  der  Grund- 
verfassung niedergesetzt,  und  zu  dessen  Mitgliedern  die  Brr. 
Schmidt  III.,  Simon,  Thiede  IL,  Meyer  und  Liman 
gewählt.  Mit  dem  1.  Januar  1848  trat  die  von  diesem 
Ausschuss  durchgesehene  Grundverfassung  in  Kraft. 

Bei  Veranlassung  des  maurerischen  Verfahrens  gegen  den 
Br.  Salb  ach,  Mitglied  der  Mutterloge,  wurde  in  der  Sitzung 
vom  8.  September  1845  der  Grundsatz  anerkannt:  dass  die 
Grosse  National-Mutterloge  in  ihren  Sitzungen  als  Johannis- 
Loge  arbeite.  Die  Ausübung  der  Strafgewalt  in  einer  Johannis- 
loge  stehe  der  Meisterschaft  zu,  mithin  gegen  ein  Mitglied 
der  National-Mutterloge  dieser  selbst*).   Gegen  den  Ausspruch 

*)  In  der  Sitzung  der  Grossloge  vom  23.  November  1871  wnrde 
dieser  Grundsatz  auch  im  Verfahren  gegen  Br.  Wiebe  zur  Anwendung 
gebracht 


—    183    — 

finde  keine  Benifang  auf  eine  höhere  Entscheidung  nach  1815 
§  281  der  Bandesstataten  statt;  nar  wenn  der  Beschlass  aaf 
eine  der  beiden  in  §  281  bezeichneten  höchsten  Strafarten 
laate,  werde  er  erst  darch  die  Bestätigung  des  Bandes- 
Direktoriams  vollziehbar.  Aach  in  Fällen  dieser  Art  stehe 
dem  Bandes-Direktoriam  wohl  die  Befagniss  za,  das  Straf- 
arteil  der  Matterloge  za  mildem,  nicht  aber,  es  za  verschärfen. 

Am  21.  Februar  und  21.  März  1846  wurden  die  Mit-  1846 
glieder  des  Direktoriums  der  Grossen  National-Mutterloge 
in  ihrer  Eigenschaft  als  höchster  Innerer  Orient  in  die  höchsten 
Grade  des  Systems  der  Grossen  Landesloge  von  Deutschland 
eingeführt,  wogegen  am  11.  Mai  die  Einführung  der  Mitglieder 
des  höchsten  Ordensrates  jener  Schwester-Grossloge,  nämlich 
der  Brr.  Graf  Henkel  v.  Donnersmark,  v.  Selasinski, 
Busch,  V.  Wiebel,  Turte,  Devaranne,  Köne,  v.  Hoch- 
stätter,  Klemm,  Nitschke  und  Schaut  in  unseren  Innern 
Orient  in  Gegenwart  des  Protektors  stattfand. 

In    diesem    Jahr    trat    die    Grossloge  „zur    Eintracht^ 
in  Darmstadt*)  ins  Leben. 

Im   Jahr    1847    ward    in   Torgau**)   eine   neue   Loge  1847 


Artikel  9  der  Grundverfassung  von  1895  verordnet: 
„Der  Grossloge  steht  die  Strafgewalt  Qber  ihre  Mitglieder  in 
Bezug  auf  deren  Verhalten  als  Mitglieder  der  Grossloge  zu.     Die 
zul&ssigen  Strafen  sind: 

1.  Erkl&rung  des  MissfaUens  der  Grossloge; 

2.  Streichung  aus  der  Liste  der  Grossloge. 

^)  Begründet  wurde  diese  durch  eine  Anzahl  Brüder  des 
Eklektischen  Bundes,  welche  das  christliche  Prindp  in  der  Freimaurerei 
beibehalten  woUten.  Da  diese  Brüder  zum  Teil  der  in  Darmstadt 
seit  1816  von  dem  Elklektischen  Bund  errichteten  Loge  „Johannes  der 
Evangelist  zur  Eintracht*^  angehörten,  wussten  sie  den  Groishersog 
von  Hessen -Darmstadt  zu  einem  Erlass  zu  bewegen,  kraft  dessen  in 
seinem  Lande  nur  Logen  bestehen  durften,  welche  dieser  einheimischen 
Grossloge  angehörten,  über  welche  er  das  Protektorat  annahm.  Den 
Logen  in  Offenbach,  Worms,  Giessen  und  Friedberg,  welche  der  neuen 
Grossloge  beitraten  und  bisher  dem  Eklektischen  Bund  angehörten, 
wurde  die  Beibehaltung  des  Eklektischen  Rituals  gestattet 

^*)  Bereits  im  Jahr  1814  hatten  sich  9  Brüder  Meister  in  Torgan 
an  die  National-Mutterloge  zu  den  drei  Weltkugeln  wegen  Errichtung 


—    184    — 

1847  „Friedrich  Wilhelm  za  den  drei  Kränzen^  gegründet. 

Am  4.  März  wurden  folgende  Mitglieder  für  den  Aassdniss 
zur  Durchsicht  der  Bondesstatuten  gewählt : 
der  National-Grossmeister,  Br.  v.  Etzel, 
der  zugeordnete  National-Grossmeister,  Br.  Schmück ert, 
die  BBr.  Simon,  Schmidt  III.,  Paalzow  und 
die  Vorsitzenden  Meister  der  hiesigen  Tochterlogen. 
Femer  wnrde  am  28.  Oktober  1847  die  durchgesehene 
Gnmdverfassang  genehmigt. 

1848  Im  Jahr  1848  starb  das  Mitglied  des  Bandes-Direktorinms 
Br.  Schmidt  III.;  an  seiner  Statt  warde  der  Br.  Seeger, 
Stadtrat  and  Königlicher  Lotterie -Einnehmer,  zum  Ifit- 
glied  des  Bondes-Direktoriums  gewählt.  Ferner  wurde  zum 
National-Grossmeister  der  Br.  Messerschmidt  gewählt, 
nachdem  der  Br.  v.  Etzel,  gebeten  hatte ,  nach  10 jähriger 
Führung  dieses  Amtes  wegen  Altersschwäche  ihn  nicht  wieder 
zu  wählen. 

Am  18.  November  1848  wurde  die  Loge  „zu  den  drei 
Hämmern^  in  Naumburg'*')  wieder  eröffnet. 


einer  Loge  gewendet.  Sie  vermochten  jedoch  nicht  den  gestellten 
Anforderungen  zu  genügen.  Am  18.  Juni  1818  gründete  die  Grossloge 
„Royal  York  zur  Freundschaft^  eine  Loge  zu  Torgau  unter  dem 
Namen  „zu  den  drei  Kränzen^,  welche  nach  einem  zwölfjährigen  Bestehen 
einging.  Bereits  am  5.  September  1816  war  eine  Feldloge  unter  dem 
Namen  „Friedrich  Wilhelm  zum  eisernen  Kreuz**  von  der  Grossen 
Landesloge  von  Deutschland  zu  Erfurt  errichtet  und  im  Jahr  1818 
nach  Torgau  verlegt  worden.  Diese  ward  im  Jahr  1826  geschlossen 
und  am  25.  Mai  1857  in  Bonn  erneuert. 

*)  Bereits  am  8.  Juni  1749  war  die  Loge  „aux  trois  Marteaux"  za 
Naumburg  durch  die  für  diesen  Zweck  von  G.  G.  v.  Marschall, 
Heermeister  von  der  Elbe  und  Oder,  den  BBm.  Baron  Carl  Albert 
Gottlieb  V.  Tanner  und  Conrad  Jakob  Schmidt  erteilte  Urkunde 
gestiftet  worden.  Sie  schloss  sich  1751  der  Loge  „zu  den  3  S&ulen*^ 
in  ünwürde  an  und  erhielt  175S  von  dem  Heermeister  v.  Hund  eine 
neue  Urkunde,  stellte  jedoch  um  1776  ihre  Arbeit  wieder  ein.  Erst 
1815  wurde  sie  von  der  Grossloge  zu  Hamburg  erneuert,  musste 
jedoch  1819  ihren  Tempel  schliessen  weil  sie  sich  keiner  der  Preussischen 
Grosslogen  nach  Vorschrift  des  Ediktes  von  1798  angliedern  wollte. 
Erst  1848  wurde  sie  von  unserer  Grossloge  wieder  errichtet. 


—    185    — 

Die  Tochterloge  „Minerva  zam  vaterländischen  Verein''  1848 
im  Orient  zu  Cöln  a.  Rh.  hatte  in  diesem  Jahr  einen  Br. 
jüdischen  Glaubens  angenommen  and  sofort  zum  Beamten 
gewählt.  Die  Arbeiten  der  Loge  wurden,  da  die  Ermahnungen 
des  Bandes -Direktoriums  nicht  den  gewünschten  Eingang 
fanden,  durch  Beschluss  des  letzteren  sofort  untersagt.  Die 
Mutterloge  beschloss  demnächst  in  der  Sitzung  vom  7.  Sep- 
tember Auflösung  der  Loge  und  erteilte  ihr  am  7.  November 
1848  die  beantragte  Elntlassung  aus  dem  Bund  der  Grossen 
National-Mutterloge.  Durch  Beschluss  der  Grossloge  vom 
25.  März  1852  wnrdesie  jedoch,  nachdem  sie  den  Anforderungen 
der  Bundesbehörde  entsprochen  hatte,  in  den  Bund  wieder 
aufgenommen. 

In  den  Sitzungen  der  Mutterloge  vom  1.  März  und  1849 
24.  Mai  1849  wurde  auf  den  Antrag  des  Ausschusses  zur 
Beratung  der  Bundesstatuten  gegen  die  in  einem  aos- 
führlichen  Gutachten  näher  entwickelte  Ansicht  des  Rechts- 
beistandes des  Bundes-Direktoriums,  Br.  Scholz  v.  Hermens- 
dorf, beschlossen: 
a)    dass  das,  die  geheimen  Gesellschaften  betreffende  Edikt 

vom  20.  Oktober  1798*)  durch  §  4  des  Gesetzes  vom 

().  April  1848  über  das  freie  Vereinigungsrecht **)  und 


Im  Jahr  1827  wurde  in  Naumburg  eine  neue  Loge  „zu  den 
drei  Lichtem*^  errichtet,  welche  jedoch  1833  ihre  Arbeit  einstellte. 
Sie  war  die  Fortsetzung  der  durch  die  Grosslöge  „Royal  York  z.  F.*^ 
1817  Yon  Weissenfeis  nach  Naumburg  verlegten  Loge  „Zirkel  der 
Eintracht".  Nähere  Nachrichten  über  diese  zweite  Loge  fehlen  noch. 
Die  in  Nettelbladt's  historischen  Instruktionen  (lY.  S.  10)  erw&hnten 
,,Annalen  der  Freimaurer -Loge  zu  den  drei  Hämmern  von  Lepsin  s. 
Manuscript"  sind  nicht  zu  ermitteln  gewesen.  VergL  AUg.  H.-B.  der 
Frm.  8  Aufl.  Bd.  I.  S.  79. 

♦)  S.  Seite  119. 

^*)  Die    Verordnong    über     einige    Grundlagen    der    künftigen 
preossischen  Verfassung  vom  6.  April  1848  (Gesetzsammlung  fiElr  1848 
Seite  87)  bestimmte: 
§4.  Alle  Preussen  sind  berechtigt,  sich  friedlich  und  ohne  Waffen 
in  geschlossenen  R&umen  zu  versammeln,   ohne  dass  die  Aus- 
übung dieses  Rechtes  einer  vorg&ogigen  polizeilichen  Erlaabnisi 
unterworfen  w&ie.    Auch  Versammlungen  unter  freiem  Himmel 


—    186    — 

1849  die  darauf  bezüglichen  Artikel  27  und  28  derVerfassongs- 
Urkonde  vom  5.  Dezember  1848"^)  in  seinem  strafrechtlichen 
Teil  als  vollständig  aufgehoben,  und  auch  die  nur  die 
Freimaurerei  betreffenden  Bestimmungen  nicht  mehr  als 
fortbestehend  zu  erachten  seien; 
b)  dass  nur  die  durch  das  Edikt  von  1798  bezeichneten 
3  Grosslogen  und  deren  Tochterlogen**)  Korporations- 
Rechte***)  gemessen; 

können,  insofern  sie  für  die  öffentliche  Sicherheit  und  Ordnung 
nicht  gefahrbringend  sind,  von  der  Obrigkeit  gestattet  werden. 

Ebenso  sind  alle  Preussen  berechtigt,  zu  solchen  Zwecken, 
welche  den  Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,  sich  ohne  vor- 
gängige polizeiliche  Erlaubniss  in  Gesellschaften  zu  vereinigen. 

Alle,  das  freie  Vereinigungsrecht  beschränkende,  noch 
bestehende  gesetzliche  Bestimmungen  werden  hiermit  aufgehoben. 

*)  Die  Yerfassungs- Urkunde  für  den  preussischen  Staat  vom 
6.  Dezember  1848  (Gesetzsammlung  für  1848,  S.  378)  bestimmte: 

§  27.  Alle  Preussen  sind  berechtigt,  sich  ohne  vorgängige  obrigkeitliche 
Erlaubniss  friedlich  und  ohne  Waffen  in  geschlossenen  Räumen 
zu  versammeln. 

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  Versammlungen  unter 
freiem  Himmel,  welche  in  allen  Beziehungen  der  Verfügung  des 
(Gesetzes  unterworfen  sind.  Bis  zum  Erlasse  eines  solchen  Gtesetzet 
ist  von  Versammlungen  unter  freiem  Himmel  24  Stunden  vorher 
der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen,  welche  die  Ver- 
sammlung zu  verbieten  hat,  wenn  sie  dieselbe  für  die  öffentliche 
Sicherheit  oder  Ordnung  gefährlich  erachtet. 

§  28.  Alle  Preussen  haben  das  Recht,  sich  zu  solchen  Zwecken,  welche 
den  Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,  in  Gesellschaften 
zu  vereinigen. 

**)  Die  Korporations  -  Rechte  der  einzelnen  Tochterlogen  ein- 
schliesslich der  in  den  Rheinprovinzen  sind  anerkannt  durch  das 
Ministerial- Reskript  vom  5.  März  1842. 

***)  In  Uebereinstimmung  hiermit  verfügten  die  Minister  des  Innern  und 
der  Justiz  an  den  Oberpräsidenten  der  Rheinpro  vinz  unter  dem  20.  Mai  1849 : 

„Da  die  in  den  Rheinprovinzen  bestehenden  Logen  nur  insofern 
Eorporationsrechte  haben,  als  sie  Tochterlogen  einer  der  drei  hier 
bestehenden  Mutterlogen  sind  und  mit  denselben  einGanzes  ausmachen, 
so  verlieren  sie  die  Eorporationsrechte  durch  die  Auflösung  dieser  Ver- 
bindung, können  solche  auch  nur  durch  besondere  Verleihung  wieder 
erwerben  (Art  29  der  Verfassung)  und  haben  keine  anderen  Befugnisse, 
als  jede  andere,  nicht  gegen  das  Strafgesetz  verstossende  Gesellschaft*^. 


—    187    — 

c)  da88  die  Grundsätze  derjenigen  sich  neu  konstituirenden  1849 
(s.  g.  isolirten)  Logen,  welche  nicht  einer  anerkannten 
Grossloge  angehören,  geprüft,  and  demnächst  in  der 
Konferenz  der  Matterloge  ein  Beschlass  darüber  gefasst 
werden  müsse,  ob  sie  mit  dem  Wesen  der  ächten,  wahren 
Freimaarerei  übereinstimmen  and  demnach  anzuerkennen 
sein  würden. 

Nachdem  jedoch  in  Folge  der  Veränderung  der  revidirten 
Verfassungs-Ürkunde  vom  31.  Janaar  1850  und  des  Straf- 
gesetzbuches vom  14.  April  1851  die  Königl.  Staatsregierung 
mittels  Erlasses  vom  21.  Juli  1851*)  das  Edikt  vom 
20.  Oktober  1798,  insoweit  es  sich  auf  die  Freimaurervereine 

*)  Die  Minister  der  Justis  und  des  Innern  verfügten  an  die  Vor- 
steher der  drei  preossischen  Freimaurer -Grosslogen  unter  dem 
31.  Juli  1851: 

„Den  Herren  Vorstehern  eröffnen  wir  auf  die  Eingabe  vom 
28.  April  d.  J.,  dass  die  in  dem  eingereichten  Promemoria  hervor- 
tretende Besorgniss,  dass  das  unveränderte  Fortbestehen  der  Frei- 
maurer-Grosslogen und  ihrer  Tochterlogen  in  den  prenssischen 
Staaten  durch  die  neuerliche  Gesetzgebung  über  das  Vereinswesen 
gef&hrdet  sei,  nicht  begründet  ist.  Wenn  auch  die  Strafbestimmungen, 
welche  das  Edikt  vom  20.  Oktober  1798  gegen  geheime  Verbindungen 
enthält,  aufgehoben  sind,  so  unterliegt  es  doch  keinem  Zweifel,  dass 
die  den  drei  Grosslogen  erteilten  General -Konzessionen  und  landes- 
herrlichen Protektorien  nach  wie  vor  Gültigkeit  haben,  und  dass 
nach  der  jetzigen  Gesetzgebung  der  Freimaurerbund  nur  in  diesen 
Logen  oder  ihren  Tochterlogen  in  Preussen  bestehen  darf. 

Wenn  in  dem  der  Grossen  Loge  zu  den  drei  Weltkugeln  ab- 
schriftlich   mitgeteilten  Erlass   vom  20.   liai  1849    ausgesprochen 
worden  ist,  dass  die  ans  dem  Verbände  mit  den  hiesigen  Grosslogen 
scheidenden   Logen  in   Preussen   nur  die   Vorrechte  der  letzteren 
verlören,  und  keine  weiteren  Befugnisse,  als  jede  andere  nicht  gegen 
das  Strafgesetz  verstossende  Gesellschaft  hätten,  so  ist  hierin  aller- 
dings anerkannt,  dass  diese  austretenden  Logen,  sowie  andere  ausser 
dem  Verbände  mit  den   drei  Grossen  Logen  etwa  sich   bildenden 
Logen  in  Preussen  gestattet  seien.    Indessen  hat  die  Gesetzgebung 
sich  seitdem   ge&ndert.     Der  §  98  des   Strafgesetzbuches   bedroht 
mit  Gefängniss  bis  zu  1  Jahr 
die  Teilnahme   an   einer  Verbindung,  deren  Dasein,   Verfassung 
oder  Zweck  vor  der  Staatsregierung  geheim  gehalten  werden  soll, 
oder  in  welcher  gegen  unbekannte  Obere  Gehorsam,  oder  gegen 
bekannte  Obere  unbedingter  Gehorsam  versprochen  wird. 


—    188    — 

1849  bezieht,  als  noch  gültig  anerkannt  hatte,  trat  die  Gtrossloge 
in  der  Sitzung  vom  25.  März  1852  dieser  Ansicht  bei*). 

Unter  diese  Strafbestiminang  fallen  unzweifelhaft  alle  nicht  durch 
die  obgedachte  General  -  Konzession  privilegirten  Freimaiirer- 
Gesellschaften.  Es  wird  deshalb  beabsichtigt,  den  Polizeibehörden 
und  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  zu  eröffnen,  dass  alle  in 
Preussen  bestehenden  und  nicht  als  Tochterlogen  zu  den  hiesigen 
drei  Grosslogen  gehörigen  Freimaurer -Gesellschaften  nach  jenem 
§  98  verboten  und  strafbar  seien,  und  dass  gegen  jeden  Logen- 
verein,  der  sich  nicht  sofort  als  Tochterloge  dieser  Grosslogen  aus- 
weisen könnte,  durch  Schliessung  der  Loge  und  ihrer  Versammlungen, 
sowie  durch  Anklage  gegen  ihre  Stifter,  Beamten  und  Mitglieder 
einzuschreiten  sei. 

Je  sicherer  wir  die  Ueberzeugung  hegen  zu  dürfen  glauben,  dass 
der  in  sämmtlichen  konzessionirten  Logen  Preussens  herrschende 
Geist  ein  die  Treue  gegen  des  Königs  Majestät  und  das  Königliche 
Haus  festigender  und  ein  das  Wohl  des  Vaterlandes  in  jeder 
Beziehung  fördernder  sei  und  unter  der  sorgsamen  Leitung  der  Gross- 
logen und  ihrer  Direktorien  auch  femer  bleiben  werde,  um  so  mehr 
gereicht  es  uns  zur  Befriedigung,  dass  uns,  wie  gedacht,  die  Gfeseti- 
gebung  vollkommen  ausreichende  Mittel  gewährt,  um  die  Logen  in 
ihrem  Bestände,  wie  in  ihren  ausschliesslichen  Gerechtsamen  zu  erhalten. 

Für  den  Augenblick  kann  indessen  von  diesen  Mitteln  dorch 
Ausführung  der  obenerwähnten  Absicht  noch  nicht  Gebrauch  gemacht 
werden.  Da  nämlich  jener  den  durch  die  revidirte  Verfassongs- 
Urkunde  vom  31.  Januar  d.  J.  abgeänderten  Bestimmungen  der  Yer- 
fassungs- Urkunde  vom  5.  November  1848  entsprechende  Erlass  vom 
28.  Mai  1849  veröffentlicht  ist,  so  erscheint  es  angemessen,  vor 
Ausführung  jener  Absicht,  die  Logen,  welche,  gestützt  auf  die  Ver- 
fassungs-Urkunde vom  5.  November  1848,  aus  der  Verbindung  mit 
den  hiesigen  Grosslogen  getreten  sind,  oder  welche  sich  im  Anschlösse 
an  auswärtige  Logen  neu  gebildet  haben,  zuvor  auf  die  in  der  Gesetz- 
gebung eintretende  Aenderung  mit  dem  Bedeuten  aufmerksam  zu 
machen,  dass  die  Schliessung  der  Logen  erfolgen  werde,  insofern 
sie  nicht  den  Bestimmungen  der  General -Konzession  genügen 
sollten. 

Wir  sehen  demnach  einer  baldigen  Anzeige  der  drei  Mutter- 
logen darüber  entgegen,  welche  ihrer  Tochterlogen  aus  dem  Verbände 
mit  ihnen  getreten,  welche  neue  Logen  etwa  unabhängig  von  ihnen 
gebildet  und  wer  die  Vorsteher  oder  sonstigen  Beamten  solcher 
Logen  sind^. 

*)  Anderer  Meinung  ist  Br.  Ryck  in  dem  Aufsatze  der  Zirkel- 
Korr.  Jahrgang  VIII.  S.  81,  worin  ausgeführt  wird,  dass  das  Ministerial- 


—    189    — 

Die  Statuten   von    1799  enthalten  nach  Maesgabe  der  1849 
Haopt-Einleitang    zu    dem   Ritual   der  4  Grade   vom  Juni 
1766  *)    und    der   Deklaration    der   alten   Mutterloge   vom 
11.  November    1783   §   7    (siehe   oben   Seite  85)   folgende 
Beetimmungen: 

§  6.  Die  erhabenen  Lehren  des  Evangeliums  sind  so 
trefflich  und  enthalten  so  herrliche  sittliche  Lebensregeln, 
dass  der  Freimaurer,  wenn  er  sie  nach  seiner  Christen- 
pflicht treulich  befolgt,  zugleich  seine  Pflicht  als  Freimaurer 
vollkommen  erfüllt.  Sie  werden  daher  jedem  Bruder 
Freimaurer  von  Ordenswegen  auf  das  Allerangelegentlichste 
ald  Richtschnur  seines  Lebenswandels  anempfohlen,  denn 


Reskript  vom  21.  Juli  1851  anter  den  Worten:  „in  den  den  drei  Logen 
erteilten  General  •  Konzessionen  und  landesherrlichen  Protektorien^ 
nicht  das  Edikt  von  1798,  sondern  die  Protektorien  von  1774  und  1796 
gemeint  habe.  Es  wird  in  diesem  Aufsatz  Rosenthals  Schrift  Qber 
die  öffentliche  rechtliche  Stellung  der  Freimaurerlogen  in  Preussen, 
Breslau  1878  bei  Ko ebner,  widerlegt. 

*)  In  der  Haupteinleitung  zu  dem  Ritual  der  ersten  vier  Grade 
vom  Juni  1766  Art.  lY.  wird  ausdrücklich  ausgesprochen,  dass  „nur 
ein  Christ  in  unseren  Orden  aufgenommen  werden  darf,  keineswegs 
aber  Juden,  Muhamedaner,  Heiden **.  (S.  S.  54.) 

Die  Niederschrift  der  Mutterloge  „zu  den  drei  Weltkugeln**  vom 
7.  Februar  1763  giebt  darüber  keinem  Zweifel  Raum,  dass  damals  die 
Frage  wegen  Aufnahme  der  Juden  noch  nicht  ausdrücklich  entschieden 
war.  Der  betreffende  Abschnitt  der  Niederschrift  lautet:  „Hierauf 
machte  der  sehr  ehrwürdige  Meister  bekannt,  wie  er  durch  ein  Billet 
wäre  ersucht  worden,  einen  Gewissen  in  unseren  K.  Orden  aufzu- 
nehmen. Vor  seiner  Rezeption  wollte  er  gern  und  willig  Ein  Hundert 
Stück  neue  Augustd'or  zahlen  und  alle  extra-ordinairen  Kosten  aparte 
tragen.  Er  erkl&rte  hierauf  namentlich,  dass  es  der  Jude  Brück 
w&re.  Weil  man  von  der  Aufführung  dieses  Menschen  und  seines 
Charakters  nicht  die  beste  Aussicht  vor  sich  hatte,  und  der  sehr  ehr- 
würdige Meister  sich  Äusserte,  dass  man  bei  dem  Orden  mit  dem  vor- 
geschlagenen Kandidaten  am  allerwenigsten  auf  Geld,  sondern  hanpt- 
s&chlich  auf  guten  Ruf  und  die  vorzüglich  guten  Eigenschaften  zu 
sehen  habe,  so  wurde  hierauf  einstimmig  beschlossen,  gar  nicht  zu 
ballotiren  und  die  beiden  hiesigen  Tochterlogon  davon  zu  avertiren, 
damit  der  bei  uns  abgeschlagene  Kandidat  sich  nicht  bei  der  einen 
oder  der  anderen  Loge  hinterlistig  einschleichen  möchte.** 


—    190    — 

1849      die    Lehren    des   Christentmns    sind    die    Grundfesten*) 
des  maurerischen  Bandes. 
In  der  Versammlung  der  Abgeordneten  der  3.  Preues. 
Grosslogen  vom  2.  April  1808  wurde  bestimmt: 

dass  weder  ein  Jude  in  den  Orden  aufgenommen,  noch 

ein  bereits  aufgenommener  Jude  angenommen  werden  könne. 

Ob  ein  solcher  zu  den  Logenversammlungen  zugelassen 

werden  könne,  soll  bei  einer  anderen  Gelegenheit  erörtert 

werden. 

In   dem   „Anhangt   zu  den  Bundesstatuten  von   1799, 

veröffentlicht  1825,  wird  vorgeschrieben: 

§  20.  Ein  Jude  kann  weder  aufgenommen  noch 
affiliirt,  noch  zum  Besuche  zugelassen  werden. 

Die  Johannisloge  „A  la  bien  aim^e"  im  Orient 
Amsterdam  hatte  mittels  Schreibens  vom  5.  Oktober  1836 
bei  einer  diesseitigen  Johannisloge  darüber  Beschwerde 
geführt,  dass  Israeliten,  die  als  Meister  der  Amsterdamer 
Loge  durch  Bescheinigung  sich  ausgewiesen  hätten,  als 
Besuchende  nicht  aufgenommen  worden  seien.  In  der 
Beschwerde  wird  hervorgehoben: 

Es  würde  uns  nie  eingefallen  sein,  Ihnen  die  Aus- 
übung der  Ihnen  zustehenden  Rechte  streitig  zu  machen, 
wenn  es  sich  um  eine  Rezeption  oder  Affiliation 
handelte,   aber  den  Besuch  der  Loge   einem   Bruder  za 


*)  In  dem  Vereinigungs -Vertrag  der  beiden  englischen  Grosslogen 
wird  der  Streitpunkt,  die  Aufnahme  der  Nicht  -  Christen  betreffend, 
nicht  erw&hnt 

Der  spezifisch-christliche  Grad  „Royal-Arch'*  wird  jedoch 
in  diesem  Vertrag  als  „die  Wurzel,  das  Herz  und  das  Mark*'  der 
Freimaurerei  bezeichnet. 

In  Uebereinstimmong  hiermit  stehen  die  Worte  des  Ersten 
Provinzial- Grossaufsehers,  OsborneGibbs^bei  dem  Provin2ial-Gro88- 
meeting  des  Jahres  1848: 

„Die  Freimaurer  werden  sehr  oft  bezeichnet  als  eine  Genossen- 
schaft von  Ungläubigen,  Delsten,  ünitarier  u.  s.  w.  Diese  Bezeichnung 
ist  eine  unrichtige.  Ich  versichere  auf  das  nachdrücklichste,  dass 
sie  eine  christliche  Institution  ist.  —  Christlich  in  jedem  Sinne 
des  Wortes".  (Olivier's  Origine  of  the  Royal -Arch.  London  1867 
S.  83.) 


—     191     — 

yerweigem,  gegen  dessen  Sittlichkeit  nichts  einzo wenden  1849 
ist  und  dessen  Certifikat  darthut,  dass  er  unter  dem 
Grossoriente  der  Niederlande  die  Weihe  empfangen  hat, 
ihn  abzuweisen,  als  hätte  er  bloss  angegeben,  Maurer  zu 
sein,  heisst  allen  Sitten  Hohn  sprechen.  Ist  er  nicht 
wirklicher  Maurer,  und  ist  dieses  nicht  der  einzige  Punkt, 
welchen  man  zu  untersuchen  hat? 

In  Veranlassung  dieses  Schreibens  und  der  Beschwerde 
der  erwähnten  Israeliten  wurde  von  den  drei  Preussischen 
Grosslogen  die  Judenfrage  in  Erwägung  gezogen.  Die  drei 
Grosslogen  vereinigten  sich  jedoch  über  die  Beibehaltung 
des  bisherigen  Grundsatzes,  wonach  Israeliten  auch  als 
Besuchende  in  den  Logen  nicht  zugelassen  werden  sollten. 
Bei  der  Durchsicht  der  Bundesstatuten  im  Jahr  1841 
war  von  keiner  Seite  ein  Abänderungsantrag  gestellt;  der 
Ausschuss  erachtete  es  jedoch  für  angemessen  und  zwar  mit 
Rücksicht  auf  die  anderen  Lehrarten,  welche  die  Juden 
zulassen,  den  §  20  des  Anhanges  in  das  durchgesehene 
Statut  nicht  aufzunehmen.  (Niederschriften  der  Revisions- 
Kommission  vom  8.  März  1840.)  Der  Ausschuss  beschränkte 
sich  darauf,  in  den  Abschnitt  von  den  allgemeinen  Grund- 
sätzen die  Vorschrift  aufzunehmen: 

§  6.     Er  zeige  sich   überall  als  aufrichtiger  Gottes- 
verehrer, sei  christlichen  Sinnes  und  Wandels  u.  s.  w. 
In    Durchführimg    dieses    Grundsatzes    wurde    in    dem 
5.  Kapitel  „Von  der  Aufnahme  neuer  Mitglieder^  verordnet: 
§  166.     Nur    derjenige    kann   zur   Aufnahme   in    den 
Freimaurer-Orden  vorgeschlagen  werden,  welcher 

1.    zu  dem  christlichen  Glauben  sich   bekennt,  ohne 

Unterschied  der  Konfession, 
femer 

§  201.  Jeder  Br.,  welcher  die  Affihation  bei  einer  Loge 
unseres  Bundes  nachsucht,  muss  christlichen  Glaubens 
sein  u.  s.  w. 

§  248.  Christliche,  gehörig  legitimirte  Mitglieder 
anderer  anerkannter  Logen  sind  —  als  besuchende  Brr. 
zuzulassen. 


—    192    — 

1849  In  Veranlassung  eines  im  Preussischen  Grossmeiiler- 
verein  in  der  Sitzung  am  31.  Januar  1842,  unter  Vorab 
des  Protektors,  des  Prinzen  von  Preussen,  einstimmig  gebastai 
Beschlusses  hatte  der  National-Grossmeister  v.  Btzel  in  dar 
Sitzung  der  Grossloge  am  2.  Februar  d.  J.  den  Gtoaeiie»- 
Vorschlag  eingebracht:  jedem  Br.  Freimaurer,  der  sicli  alt 
Mitglied  einer  von  der  Grossen  National-Mutter-Loge  an- 
erkannten Loge  gehörig  ausweist,  wird  zu  den  Arbetten 
seines  Grades  in  den  Grenzen,  in  welchen  überhaupt  d«r 
Besuch  von  Brrn.  anderer  Systeme  zulässig  ist,  in  unseren 
Logen  der  Zutritt  gestattet,  ohne  nach  seinem  kirchlicheil 
Glaubensbekenntniss  zu  fragen. 

In  der  Beratung  vom  3.  März  1842  erklärten  sich  unter 
27  ordentlichen  Mitgliedern  16  Stimmen  für  imd  11  Stimmen 
gegen  den  Antrag.  Da  sich  nach  §  61  der  Grundverfassimg 
nicht  %  der  anwesenden  ordentlichen  Mitglieder  für  den 
Antrag  erklärt  hatten,  vnirde  er  für  abgelehnt  angesehen. 
Auf  das  Gesuch  des  Dr.  B ehrend  und  Genossen  an  den 
Protektor: 

Die  Zulassung  jüdischer  Freimaurer -Brr.  zum  Besuch  der 

Preussischen  Logen  zu  erwirken, 
eröffnete  dieser  den  Antragstellern  am  26.  April  1843:  „Mit 
der  Debemahme  des  Protektorats  über  die  Preuss.  Freimaurer- 
Logen  ist  mir  auch  die  Verpflichtung  überkommen,  den  Bund 
in  seinen  Fundamentalbestimmungen  zu  schützen  und  ihn 
vor  Neuerungen  zu  bewahren,  die  nur  dazu  dienen  können, 
die  Erreichung  des  ursprünglichen  Zweckes  zu  erschweren, 
oder  zu  vereiteln.  Ich  darf  voraussetzen,  dass  Urnen  die 
Grundsätze,  von  denen  bei  der  Aufnahme  der  Mitglieder  der 
Preuss.  Freimaurer-Logen  nach  den  Statuten  des  Bundes 
ausgegangen  werden  muss,  nicht  imbekannt  sind,  und  wenn 
darnach  nur  die  Aufnahme  christlicher  Glaubensgenossen 
statthaft  ist,  so  folgt  daraus,  dass  auch  nur  diesen  die 
Zulassung  zu  den  Preuss.  Freimaurer-Logen  eingeräumt 
werden  kann. 

Wollte  ich  versuchen,  an  den  Fimdamentalbestimmungen 
eine  Aenderung  vorzunehmen,   so  würde  dies,  wie   ich  im 


—    193    — 

Voraus  überzeugt  bin,  die  Folge  haben,  Unzufriedenheit  bei  1849 
den  diesen  Grundsätzen  treu  anhängenden  Mitgliedern  zu 
erwecken,  wodurch  dem  Zweck,  der  mich  allein  bestimmen 
konnte,  das  Protektorat  zu  übernehmen,  entgegen  gewirkt 
werden  würde.  Ich  wünsche,  dass  Sie  bei  unbefangener 
Erwägung  der  obwaltenden  Verhältnisse  zu  der  Ueberzeugung 
gelangen  mögen,  dass  nicht  Mangel  an  Teilnahme,  die  ich 
Ihnen  sonst  gern  bestätigt  hätte,  sondern  nur  die  Rücksichten, 
die  ich  dem  bestehenden  Bunde  schuldig  bin,  es  mir  unmöglich 
machen,  zur  Erreichung  des  von  Ihnen  beabsichtigten  Zweckes, 
wie  achtbar  derselbe  auch  ist,  meinerseits  mitzuwirken^.  — 

Mittels  Rundschreibens  vom  29.  März  1849  wurden 
sämmtliche  Logen  des  Bundes  zur  Aeusserung  über  die 
besuchsweise  Zulassung  der  Nicht -ChriBten  aufgefordert. 

Von  den  71  Logen,  welche  der  Aufforderung  nach- 
gekommen waren,  hatten  sich  56  für  die  besuchs- 
weise Zulassung,  15  gegen  diese  erklärt. 

Der  Ausschuss  für  Prüfung  der  Bundesstaaten  sprach 
sich  im  Jahr  1849  in  Betreff  der  Judenfrage  dahin  aus: 
„dass  bei  der  Verfassung  und  Lehrart  der  diesseitigen 
Grossloge  die  Aufnahme  von  Nicht -Christen  und 
ebenso  deren  Annahme  in  den  Tochterlogen  der  Grossen 
National -Mutterloge  eine  Unmöglichkeit  sein  würde^. 

Dieser  Erklärung  trat  die  Mutterloge  in  der  Sitzung 
vom  1.  März  1849  einstimmig  bei. 

Dagegen  gab  der  Ausschuss  mit  10  gegen  1  Stinune 
die  Erklärung: 

dass  alle  Brr.  aus  gesetzmässig  errichteten  von  uns  aner- 
kannten Freimaurerlogen,  wenn  sie  sich  als  solche  aus- 
wiesen, unter  den  in  den  Statuten  wegen  des  Zutritts 
besuchender  Brr.  überhaupt  enthaltenen  sonstigen 
Bedingungen  und  Beschränkungen  bei  ihren  Besuchen 
in  unseren  Logen  zuzulassen  seien,  da  es  dem  Ausschuss 
als  ein  Widerspruch  erscheine,  wenn  man  die  Bauhütte 
anerkenne  und  dennoch  Mitgliedern  solcher  anerkannten 
Bauhütte  den  Besuch  unserer  Logen  versage. 

<i«sch.  d.  Or.  K*t.  •  MutUr  •  Loge.  13 


—    194    — 

1849  Nach    eingehender    Besprechung    in     den     Beratungen 

vom  1.,  15.  und  29.  März  und  24.  Mai  1849,  wurde  die 
Frage  von  den  anwesenden  33  Mitgliedern  der  Mutterloge 
dahin  entschieden,  dass  19  Brr.  für  und  16  Brr.  gegen  die 
besuchsweise  Zulassung  der  nichtchristlichen,  gehörig 
beglaubigten  Brüder  sich  erklärten. 

Zur  Beseitigung  der  Meinungsverschiedenheiten  darüber: 
ob  dieser  den  §  248  der  Statuten  abändernde  Beschluse 
zu  denjenigen  gehöre,  welche  nach  §  61   der  Grundver- 
fassung   die   Mehrheit    von   zwei   Dritteln   der   Stimmen 
erfordere, 
wurde  die  Entscheidung  des  Bundes-Direktoriums  nachgesucht. 
Das  Bundes-Direktorium  entschied  unterm  11.  Juni  1849 
auf  Grund  des  §  22  der  Grund  Verfassung: 

dass  der  §  61  der  Grundverfassung  auf  den  fraglichen 
Fall  nicht  Anwendung  finde,  sondern  er  lediglich  der 
Entscheidung  des  höchsten  Inneren  Orients  vorbehalten 
sei  und  zwar  aus  folgenden  Gründen: 

Der  §  61  der  Grundverfassung,  welcher  verordne: 
Kein  Gesetz  der  Grund  Verfassung  darf  abgeändert,   kein 
neues  Gesetz  ihr  hinzugefügt,  also  überall  kein  organisches 
Gesetz  gegeben,  abgeändert  oder  aufgehoben  werden,  wenn 
nicht 

a.  in  der  Grossen  Loge  zwei  Dritteile  der  gegenwärtigen 
ordentlichen  Mitglieder  eingewilligt,  und 

b.  das  Bundes-Direktorium  bei  seiner  Zustimmung  erklärt 
hat,  dass  fünf  seiner  Mitglieder  dafür  gestimmt  haben,. 

beziehe  sich  nach  seiner  jetzigen  Fassung  nur  auf  solche 
Gesetze,  die  den  Organismus  der  Grossen  Loge,  und 
nicht  auf  solche,  die  die  Lehre  und  den  Ritus 
beträfen.  Hier  sei  unzweifelhaft  aber  von  einer 
Bestimmung  die  Rede,  die  in  die  Bundesregeln  und 
den  Ritus  tief  eingreife,  da  die  §§  166  und  248  der 
Bundesstatuten  in  einem  so  nahen  Zusammenhang 
ständen,  dass  zwischen  den  Bestimmungen  des  ersteren 
und  letzteren  nicht  zu  unterscheiden  sei;  der  §  306  der 
Bundesstatuten   aber  ausdrücklich  bestimme,   dass   alles,. 


—    195    — 

was  die  Lehre  und  den  Ritas  betreffe,  von  dem  Bundee-  1849 
Direktorium  als  höchstem  Inneren  Orient  ausgehen  solle. 
In  Beziehung  auf  den  Gegenstand  der  Beratung  trat  das 
Bondes-Direktoriom  in  seiner  Eigenschaft  als  höchster  Innerer 
Orient   einstimmig  der  Mehrheits-Erklänmg  der  Grossen 
National-Mutterloge  bei  and  gab  seine  Entscheidung  dahin  ab : 
dass     die    Teilnahme     an    den    Logenarbeiten    durch 
Besuch  nur  von   der  gehörigen  Beglaubigung  der  Mit- 
glieder  einer   als   gerecht  und  vollkommen   anerkannten 
Bauhütte    abhängig   gemacht  werden  dürfe,  und  deshalb 
auch  die  besuchsweise  Teilnahme  nichtchristlicher, 
aber    gehörig    beglaubigter    Brr.    an    den   Logenarbeiten 
zulässig  sei. 

Auf  Grund  dieser  Entscheidung  wurde  bei  der  Durchsicht 
des  §  248  der  Bundesstatuten  das  Wort  „christlich^ 
gestrichen,  im  Uebrigen  aber  die  Bestimmung  der  Bundes- 
statuten beibehalten,  wonach  der  christliche  Glaube  zur 
Aufnahme  oder  Annahme  als  Bedingung  vorausgesetzt  ist.  — 

Im  Jahr   1850  stellte  die  Tochterloge  „Broich  zur  ver-  1860 
klärten  Louise*'   im  Orient  zu  Mühlheim  an  der  Ruhr  in 
Folge     der     durch     äussere     Einwirkung     herbeigeführten 
Uneinigkeit  die  Arbeiten  ein. 

Die  durchgesehenen  Bundesstatuten  sowie  die  berliner 
Ortsstatuten  traten  vom  1.  Juli  1850  ab  in  Kraft. 

Der  von  der  Grossen  Loge  des  Eklektischen  Freimaurer- 
bundes zu  Frankfurt  a.  M.  ausgegangene  Vorschlag: 
dass  sämmtliche  deutsche  Grosslogen  sich  dahin  vereinigen 
möchten,  ihren  Tochterlogen  aufzugeben,  nur  auf  drei  Jahre 
gültige   Bescheinigungen    der  Mitgliedschaft   auszustellen, 
fand    den    Beifall    der  Mutterloge,    und   am    5.   September 
wurde  unter  Abänderung  der   §§   118   und   237    der   durch- 
gesehenen    Bundesstatuten     der     Beschluss     gefasst,     dass 
Bescheinigungen  der  Mitgliedschaft  nur  auf  drei  Jahre  gültig 
seien  und  nach  Ablauf  dieser  Frist  unentgeltlich  verlängert 
werden  sollen. 

In  Veranlassung  des  in  der  Grossmeister-Beratung  vom 
18.  Mai  1850  zur  Sprache  gekommenen   Falles,    dass  eine 

13* 


—    196    — 

1860  Tochterloge,  mit  Umgehung  der  Grossloge  nnmittelbar  an 
den  Protektor  mit  einem  Gesuch  sich  gewendet  habe,  wurde 
am  5.  September  1860  der  Beschluss  gefasst: 
den  Tochterlogen  zu  eröffnen,  dass  sie: 

a.  alle  Anträge  und  Vorstellungen  in  Logen-Angelegen- 
heiten an  den  Protektor  nur  durch  Vermittlung  ihrer 
Grossloge  gelangen  lassen  sollen, 

b.  in  ihrer  Eigenschaft  als  Logen-Körperschaft  Antr&ge 
und  Verwendungen  für  Privat-Angelegenheiten  an  den 
Protektor  nicht  zu  richten  hätten. 

Die  Frage  wegen  Wiederherstellung  des  sogenannten 
Sprengelrechts  wurde  zur  Beratung  gezogen,  jedoch  in 
Uebereinstimmung  mit  dem  Antrag  des  Ausschusses  zur 
Prüfung  der  Bundesstatuten  am  5.  September  der  Beschluss 
gefasst,  den  Gegenstand  vorläufig  auf  sich  beruhen  zu  lassen,  bis 
das  Bundes-Direktorium  nach  Verständigung  mit  den  anderen 
Grosslogen  von  dem  Ergebniss  zur  weiteren  Beratung  und 
Beschlussfassung  Mitteilung*)  machen  würde. 

Der  Br.  v.  Etzel,  Mitglied  des  Bundes -Direktoriums, 
der  so  segensreich  während  der  10  jährigen  Führung  des 
grossmeisterlichen  Hammers  gewirkt  hatte,  starb  in  diesem 
Jahr.  An  seine  Stelle  trat  der  Br.  Vater,  erster  Prediger 
an  der  Dorotheenstädtischen  Kirche  zu  Berlin,  in  das 
Bundes-Direktorium. 

In  diesem  Jahr  ward  auch  die  innigere  Verbindung  mit 
der  Grossen  Mutterloge  „zur  Sonne"  im  Orient  zu  Bayreuth 
durch  gegenseitige  Wahl  von  Gross -Vertretern  angebahnt. 
1851  In  Potsdam  war  eine  Johannis-Feldloge  „zum  siegenden 

Adler**  errichtet  worden.  Diese  hatte  jedoch,  nachdem  die 
kriegerischen  Aussichten  geschwunden  waren,  im  Jahr  1851 
den  Antrag  gestellt,  in  eine   Johannisloge   sich   verwandeln 


*)  Auf  den  Antrag  des  Bandes -Direktoriums  bat  die  Mutterlogc 
am  5.  Juni  1861  einen  Ausschuss  von  9  Mitgliedern  zur  Bericht- 
erstattung über  diesen  Gegenstand  niedergesetzt.  Dem  Antrag  dieses 
Ausschusses:  „Der  Grossloge  anheimzugeben,  von  der  weiteren  Ver- 
folgung des  Sprengelrechts  abzusehen*^  wurde  in  der  Beratung  vom 
4.  Dezember  1851  beigetreten. 


—    197    — 

zu  dürfen,  um  sich  die  Möglichkeit  zu  erhalten,  sofort  wieder  1861 
ins  Leben  treten   zu  können,  falls  die  Zeitumstände  dies 
erfordern  sollten. 

Diesem  Antrag  entsprechend  wurde  die  Umwandlung 
genehmigt,  die  Loge  aber  sofort  für  geschlossen  erklärt,  da 
das  Bestehen  einer  zweiten  Johannisloge  unseres  Bundes  in 
Potsdam  neben  der  Loge  ,,Teutonia^  nicht  für  angemessen 
erachtet  wurde. 

Durch  Bescbluss  vom  25.  März  1852  wurde  die  Johannis-  1862 
löge  „Minerva  zum  Vaterländischen  Verein^  im  Orient  von 
Cöln  a.  Rh.  nach  Entlassung  aus  dem  Eklektischen  Bund 
von  Frankfurt  a.  M.  auf  ihren  Antrag  als  Tochterloge 
wieder  aufgenommen.  Femer  wurde  durch  Beschluss  vom 
29.  April  d.  J.  die  Johannisloge  „Rhenana  zur  Humanität  ** 
in  Cöln  a.  Rh.,  die  im  Jahr  1850  von  Brm.  der 
geschlossenen  Loge  Agrippina  nach  Lehrart  der  Grossen  Loge 
von  Hamburg  ins  Leben  gerufen  war,  nach  Vorlegung  der 
Entlassungs- Urkunde  der  Qrossloge  zu  Hamburg  ange- 
nommen. Beide  Logen  verbanden  sich  unter  dem  Namen 
„vereinigte  St.  Johannisloge  Minerva  zum  vaterländischen 
Verein  und  Rhenana  zur  Humanität^. 

In  derselben  Sitzung  wurde  das  Bundes-Direktorium 
ermächtigt,  die  innigere  Beziehung  mit  dem  Gross-Orient  des 
Ordens  der  Freimaurer  im  Königreich  der  Niederlande  im 
Haag  sowie  mit  dem  Supr.  Cons.  Ma9.  Chef  d'Ordre  dans 
le  Grand -Duch^  de  Luxembourg  zu  Luxemburg  und  auch 
mit  der  dänischen  Grossloge  zu  Kopenhagen  durch  Wahl 
gegenseitiger  Gross -Vertreter  anzuknüpfen. 

Die  Grundverfassung  von  1797,  Abtheilung  IH,  §  7 
enthält  bereits  die  Bestimmung: 

Kein  Beschluss  der  Mutterloge  ist  gültig,  wenn  er  nicht 
in  einer  festgesetzten  oder  in  einer  Logen-Versammlung,  zu 
der  alle  wirkliche  Mitglieder  eingeladen  worden,  gefasst 
wird. 
Bei  der  Durchsicht  von  1812  wurde  verordnet: 

§  21.     Ueberall  ist  aber  kein  Beschluss  gflltig, 
wenn    er  nicht   in    gesetim&ssig   eröffneter  Loge 


—    198    — 

1852      p^efasst   worden,   und   wenn    nicht   darin   wenigstens   9 
stimmberechtigte  Mitglieder  anwesend  gewesen  sind. 
Die  Durchsichten  von  1838  und  1847  hatten  diese  Fassung 
beibehalten,  letztere  mit  der  Abänderung, 

dass    mindestens    ein    Drittel    der    jedesmaligen 
ordentlichen  Mitglieder  anwesend  sein  solle. 

Der  entsprechende  §  55  der  Grandverfassung  bezeichnet 
die  Abstimmung  durch  Eugelung  als  die  Regel  und  fOr 
minder  wichtige  Gegenstände  als  Ausnahme  die  Abstimmung 
durch  Aufheben  der  Hände  oder  durch  Aufstehen  und 
Niedersetzen. 

Nach  dem  Antrag  des  Br.  Becker,  Magistrats-Kalkulator, 
sollte  für  eilige,  aber  nicht  besonders  wichtige  Fälle  eine 
neue  Art  der  Abstimmung,  nämlich  durch  Umlaufschreiben, 
eingeführt  werden,  wenn  der  Grossmeister  mit  dem  Bundes- 
Direktorium  im  Einverständniss  über  dieses  Verfahren  sich 
befinde,  mit  der  Beschränkung,  dass  bei  eintretender 
Meinungsverschiedenheit  der  Stimmenden  die  Entscheidung  bis 
zur  nächsten  Grosslogen- Beratung  ausgesetzt  werden  sollte. 

Der  Antrag  wurde  in  der  Vierteljahrs-Versammlung  vom 
4.  März  1852  einstimmig  verworfen,  und  sollten  die  Tochter- 
logen —  da  das  Verfahren  Eingang  gefunden  hatte,  dass 
über  die  Anträge  der  Tochterlogen  wegen  Verleihung  der 
Ehrenmitgliedschaft  der  Grossloge  in  denr  Fall  schriftlich 
abgestimmt  wurde,  wenn  die  Anträge  zu  spät  eingereicht 
worden  waren,  um  in  der  Vierteljahrs -Versammlung  zur 
Beratung  kommen  zu  können  —  ersucht  werden,  ihre 
Anträge  wegen  Verleihung  der  Ehrenmitgliedschaft  der 
Grossloge  an  besonders  würdige  und  in  maurerischer  Beziehung 
hervorragende  Brüder  künftig  so  frühzeitig  einzureichen, 
dass  solche  in  den  in  der  „Haupt-Uebersicht^  bezeichneten 
Vierteljahrs -Versammlungen  zum  Vortrag  kommen  könnten. 

In  Betreff  der  Einwendungen  gegen  die  Aufnahme  des 
Suchenden  unterscheiden  die  Bundesstatuten,  ob  ein  Dritteil 
der  Stimmenden  oder  weniger  gegen  die  Aufnahme  Ein- 
wendungen erhoben  haben.  Sind  weniger  als  ein  Dritteil 
der  Stimmen  gegen  die  Aufnahme,  so  hat  der  Meister  vom 


—    199    — 

Stahl  den  widersprechenden  Brüdern  eine  Frist  von  3  bis  1862 
8  Tagen  zur  Eröfinong  ihrer  Gründe  zu  bestimmen.  Gehen 
in  dieser  Frist  Einwendungen  ein^  so  sind  diese  in  der  Meister- 
Beratung  bekannt  zu  machen,  und  wenn  kein  Widersprach 
gegen  die  Aufnahme  erhoben  wird,  ist  mit  ihr  vorzugehen. 
Wird  von  der  Minderheit,  welche  die  Einwendung  für  nicht 
erledigt  erachtet,  ein  Widerspruch  gegen  die  Aufnahme 
erhoben,  so  wird  sie  vorläufig  ausgesetzt  und  die  Enir 
Scheidung  des  Bundes- Direktoriums  eingeholt. 

Ergiebt  sich  dagegen  ein  Dritt  eil  der  Stimmen  oder 
mehr  gegen  die  Aufnahme,  so  ist  der  Suchende  auf  1  Jahr 
zurückgewiesen.  Wird  er  nach  Ablauf  der  Zeit  von  Neuem 
in  Vorschlag  gebracht,  und  erklärt  sich  alsdann  wieder  ein 
Dritteil  oder  mehr  gegen  die  Aufnahme,  so  ist  er  für 
immer  abgewiesen. 

Nach  dem  Antrag  der  Tochterlogen  zu  Magdeburg, 
„Ferdinand  zur  Glückseligkeit"  sowie  auch  der  zu  Goslar, 
„Hercynia  zum  flammenden  Stern*',  sollten  die  Eugelungs- 
Gesetze  im  Allgemeinen,  wenigstens  aber  für  ihre  Logen 
dahin  verschärft  werden: 
dass  schon  ein  Sechsteil  verneinender  Stimmen  die 
Ablehnung  des  Suchenden  zur  Folge  habe. 

Dieser  Antrag  wurde  in  der  Vierteljahrs-Versammlung 
vom  4.  März  1852  in  Erwägung: 
dass  selbst  der  einzelne,  der  als  Minderheit  der  Mehrheit 
gegenüberstehe,  berechtigt  sei,  durch  seinen  Widerspruch 
die  Aufnahme  zu  verhindern  imd  auf  die  Entscheidung 
des  Bundes- Direktoriums  anzutragen, 
abgelehnt. 

Die  Brr.  Schaffner  waren  auf  Anordnung  des  Bundes- 
Direktoriums  am  31.  März  1800  zu  einer  gesetzmässigen 
Loge  erhoben  worden.  Nach  ihrer  Grundverfassung  vom 
22.  November  1807  wurden  wie  bisher  zur  Schaffner-Kasse 
vereinnahmt: 

1.  die  Zahlungen  für  maurerische  Bekleidung, 

2.  die  Ueberschüsse  vom  Verkauf  des  Weines, 

3.  der  Zuschlag  zu  den  Speisegeldem, 


—    200    — 

1852        4.  die  Karten -Gelder. 

Aus  dieser  Kasse  wurden  die  Ausgaben  für  Bewirtschaftung, 
den  Wirtschafter  und  den  Hausverwalter  geleistet,  ausser- 
ordentliche Ausgaben  hingegen  aus  der  Hauptlogenkasse 
bestritten. 

Die  Grundverfassung  der  Schaffnerloge  wurde  durch- 
gesehen am  12.  Oktober  1811  und  am  31.  Dezember  1833. 
Bei  der  letzteren  Durchsicht  wurden  der  Schaffnerkasse 
ausser  den  vorstehend  zu  1  bis  4  aufgeführten  Einnahmen 
femer  überwiesen: 

5.  die  Aufnahme-  und  Beförderungsgebühren  aus  den  hier 
vereinigten  4  Johannislogen  und  aus  der  Schottenloge, 

6.  alle  Einkünfte  vom  Grundstück, 

7.  die   Einnahme   für   die    Bibliothek,    die   bisher    eine 
besondere  Kassenverwaltung  hatte. 

In  der  Vierteljahrs-Versammlung  vom  6.  März  1845  wurde 
der  Beschluss  gefasst,  zur  Vereinfachung  des  Rechnungs- 
wesens die  Schaffnerkasse  mit  der  Hauptlogenkasse  zu 
vereinigen  und  eine  gemeinsame  Aufstellung  zu  entwerfen. 

In  der  Sitzung  vom  25.  März  1852  fasste  die  Grossloge 
auf  den  Antrag  des  zur  Beratimg  dieses  Gegenstandes 
niedergesetzten  Ausschusses  den  Beschluss: 

die  Schaffnerloge  in  ein  Schaffneramt,  als  beständige 

Abordnung  der  Grossloge  umzuwandeln, 
und  genehmigte  in  der  Sitzung  vom  1.  April  die  für  letzteres 
Amt    vorgelegte   Geschäftsordnung.     Mit    dem    1.  Juli   trat 
diese  in  Anwendung.  — 

Die    Grosse    Mutterloge    „zur    Sonne ^    im    Orient    zu 

Bayreuth     hatte     auf    Anregung     ihrer     Tochterloge     in 

Frankenthal  „zur  Freimüthigkeit  am  Rhein"  an  die  anderen 

Grosslogen  das  Ersuchen  gerichtet: 

dass   alle  Grosslogen   Deutschlands   zur  Gründung    eines 

allgemeinen    maurerischen    Witt  wen-   und  Waisen -Fonds 

sich  vereinigen  möchten. 

Bei  aller  Anerkennung  der  dem  Vorschlag  zu  Grunde 
liegenden  guten  Absicht  lehnte  die  Grossloge  in  der  Sitzung 


vom  1.  April  1852  mit  Rücksicht  auf  die   Bedenken  gegen  1M2 
die   AnsfQhrbarkeit    und   den    wirklichen   Nutzen    einer   so 
ausgebreiteten  Anstalt  die  Beteiligung  einstimmig  ab. 

Am  24.  Januar  1853  erfolgte  die  Einweihung  der  neuen  18&3 
Logenräume  in  Halberstadt. 

Die  Tochterlogen  zahlten  bereits  seit  dem  Jahr  1759 
zu  den  Ausgaben  der  Mutterloge  Beiträge  unter  dem  Namen 
.Rekognitions-Gebühren".  Bei  sämmtlichen  in  der  Zeit  von 
1759  bis  1793  errichteten  Logen  waren  diese  auf  1  Thlr. 
20  Sgr.  für  das  Mitglied  festgesetzt  und  deshalb  angeordnet, 
das  dieser  s.  g.  Goldthaler  *)  von  jedem  Mitglied  erhoben 
werden  sollte.  Seit  dem  Jahr  1794  wurden  ausser  diesem 
Goldthaler  in  der  Stiftungs-Urkunde  für  die  neu  eintretenden 
Logen  eine  Pauschsumme  von  2  Friedrichsd'or,  4Friedrichsd'or 
oder  10  Dukaten  festgesetzt. 

Diese  Rekognitions-Gebühren  beliefen  sich  im  Jahr  1853 
in  runder  Summe  auf  jährlich  1300  Thaler. 

Den  Verhältnissen  der  Tochterlogen  entsprechend  sollte 
nach  dem  Vorschlag  des  Bundes-Direktoriums  der  Jahresbeitrag 
der  einzelnen  Loge  nach  der  Zahl  der  ordentlichen  Mitglieder 
in  folgenden  Abstufungen  geleistet  werden: 

bis    50  Mitglieder  jährlich      ...       8  Thlr. 
1»       7ö  „  -  ...     10      „ 

.100  -  «  ...     15      ^ 

..     150  „  -  .     .     .     20      j,    u.  s.  w. 

Die  sämmtlichen  Tochterlogen  hatten  zu  diesem  Vorschlag 
ihre  Zustimmung  gegeben,  einzelne  sogar,  die  nach  diesem 
neuen  Vorschlag  einen  geringeren  Betrag  zu  zahlen  hätten 
als  bisher,  sich  zur  Zahlung  des  höheren  Satzes  auch  für 
die  Zukunft  erboten. 

*)  Die  Sitte,  Rekognidons- Gebühren  (den  sog.  Johannls- Pfennig) 
zu  zahlen,  findet  man  bereits  im  alten  Johanniter -Orden  (S.  Statuten 
des  Johanniter-()rdcn8  im  Monasticon  Angl.  Modus  recipiendi  confratres 
fol.  131:  Deinde  vero  nomen  ejus  in  librum  confratrum  redigatur  in 
scriptis  et  id  quod  dare  promiserit  annuatione  in  recognitionem 
suae  fraternitatii«.  )f  und  i>t  von  dort  von  den  Freimaurern  tlber- 
nommen  worden. 


—    202    — 

18&3  In  der  Vierteljahrs-Yersammlang  vom  2.  Juni  1854  erteilte 

die  Grossloge  einstimmig  die  Genehmigung,  dass  nunmehr 
in  Beziehung  auf  die  Feststellung  der  Rekognitionsgelder 
nach  diesen  Sätzen  verfahren  und  eine  Ausgleichung*) 
getroffen  werde,  so  dass  die  Gesammtsumme,  welche  ein- 
kommen  soll,  nicht  vermindert  werde.  — 

Die  Bundesstatuten  von  1799  verordnen  im  Kapitel  IX: 
§  4.     Ein   Bruder,    der,    ohne    sich   schriftlich    ent- 
schuldigt zu  haben,  bei  der  Arbeit  ausbleibt,  erlegt  einen 
doppelten  Beitrag  zur  Armenkasse,  welcher  Tages  nach- 
her durch  einen  dienenden  Bruder  eingefordert  wird. 

§  ö.  Wenn  ein  Bruder  sich  zwar  schriftlich 
entschuldigt,  den  Armenbeitrag  aber  nicht  eingeschickt 
hat,  so  wird  derselbe  anderen  Tages  von  dem  dienenden 
Bruder  eingefordert;  jedoch  hängt  es  in  diesem  Falle 
von  dem  ausgebliebenen  Bruder  ab,  was  er  zur  Armen- 
kasse geben  will. 

Die  Ausführung  dieser  Vorschrift  hatte  sich  als  zu 
schwierig  erwiesen.  Deshalb  wurde  sie  bei  der  Durchsicht 
von  1841  daliin  abgeändert: 

§  42.  Wer  genötigt  ist,  auszubleiben,  soll  sich 
schriftlich  oder  durch  einen  der  gegenwärtigen  Brüder 
entschuldigen  unter  Einsendung  seines  Beitrages  für 
die  Armen. 

Diese  Vorschrift  wurde  bei  der  späteren**)  Durchsicht 
der  Bundesstatuten  beibehalten. 


*)  In  der  Sitzung  vom  3.  November  1868  wurde  die  Höhe  des 
Beitrags  mit  durchschnittlich  5  Sgr.  für  jedes  Mitglied  nach  der  in  dem 
Mitglieder -Yerzeichniss  von  1868  enthaltenen  Zahl  der  ordentlichen 
Mitglieder  festgesetzt.  Nach  diesem  Satz  wurden  die  Gebühren  bis 
zum  Jahr  1873  erhoben.  Vom  Jahr  1874  ab  wurden  dagegen  mit 
Rücksicht  auf  die  Erhöhung  des  Goldthalers  von  I  Thlr.  20  Sgr.  auf 
8  Thlr.  10  Sgr.  auch  die  Rekognitions-Gebühren  von  6  Sgr.  auf  10  Sgr. 
erhöht  nach  Vorschrift  des  §  295  der  Bundesstatuten. 

**)  Erst  bei  der  Durchsicht  der  Bundesstatuten  vom  Jahr  1873 
wurde  diese  Vorschrift  dahin  abgeändert: 

§  43.    Wer  verhindert  ist,    an   den   Logen  -  Arbeiten  Teil   zu 
nehmen,  hat  seinen  Beitrag  für  die  Armen  an  die  Loge  zu  entrichten. 


—    203    — 

Das  Gross -Almosenamt   hatte   diese  Vorschrift   als   in  1858 
Vergessenheit    verfallen    bezeichnet    und    wegen    geringer 
Einnahme  der  Armenkasse  den  Antrag  gestellt,  ihr  grössere 
Einnahmen  zuzuführen  oder  eine  ausserordentliche  Sammlung 
zu  gestatten. 

Diese  wurde  auch  zur  Abhülfe  der  augenblicklichen 
Verlegenheit  des  Gross-Almosenamts  angeordnet,  und  dadurch 
der  Antrag  für  erledigt  erachtet. 

In  der  Sitzung  vom  19.  August  1853  wurde  dem 
Bundes-Direktorium  die  Vollmacht  zum  Ankauf  des  Grund- 
stückes der  Splittgerbergasse  No.  2  für  16,500  Thlr.  mit 
der  Massgabe  erteilt,  dass  die  anzuzahlenden  Kaufgelder 
von  6500  Thirn.  aus  dem  Ficker'schen  Legatenfonds  entliehen 
werden  sollten.  — 

Die  Tochterlogen  zu  Koblenz,  Jülich,  Wesel  hatten 
die  Anzeige  gemacht,  dass  die  landrätlichen  Behörden 
dieser  Kreise  im  Auftrag  des  Oberpräsidenten  der  Rhein- 
Provinz  das  Mitglieder-Verzeichniss  von  ihnen  gefordert  hätten. 

Nach  der  Mitteilung  an  die  Mutterloge  in  der  Sitzung 
vom  6.  September  1853  hatte  das  Bundes-Direktorium  diese 
Tochterlogen  veranlasst,  den  betrefTenden  Behörden  zu 
erwidern,  dass  gesetzlich  nur  die  Grossloge  verpflichtet  sei, 
dem  König  alljährlich  ein  Verzeichniss  der  sämmtlichen  ihr 
zugehörigen  Freimaurerlogen  und  ihrer  Mitglieder  zu  über- 
reichen, eine  derartige  Mitteilung  der  Tochterlogen  an  die 
Provinzialbehörden  aber  weder  vorgeschrieben  noch  statt- 
haft sei. 

Am  5.  November  1853  erhielt  der  Prinz  Friedrich 
Wilhelm  von  Preussen  im  Palais  des  Protektors  in  einem 
Saal,  der  zu  einem  maurerischen  Johannistempel  vollständig 
eingerichtet  war,  in  Gegenwart  der  Abgeordneten  der  drei 
Preussischen  Grosslogen  sowie  mehrerer  eingeladener  Brr. 
mittels  des  Hammers,  den  sein  Ahnherr,  König  Friedrich  IL. 
einst  geführt,  und  der  von  der  Grossen  National- Mutterloge 
dazu  entlehnt  war,  die  maurerische  Weihe  durch  seinen 
Vater  nach  dem  Ritual  der  Grossen  Landealoge  v.  D. 


—    204    — 

1863  Bereits  in   der  Versammlung   des  Grossmeister -Vereins 

vom   22.   Mai    1852   waren    dessen    Mitglieder   dahin   einig 

geworden,  den  Prinzen  Friedrich  Wilhelm  nicht  fftr  eine 

einzelne  Loge,  sondern  für  alle  drei  Prenssischen  Grosslogen 

aufzunehmen,  um  durch  diese  Aufnahme  ein  neues  Einigongs- 

band  für  die  Logen  der  verschiedenen  Lehrarten  zu  gewinnen. 

Gestützt  auf  diesen  Wunsch  hatte  das  Bundes-Direktoriom 

in  Gemeinschaft   mit   der  Grossen  Loge    „Royal  York   zur 

Freundschaft^  in   einem  Schreiben  vom  11.  November  1853 

dem  Protektor,  Prinzen  von  Preussen,  die  Bitte  ausgesprochen: 

huldreichst   zu   genehmigen,    dass    der   Prinz   Friedrich 

Wilhelm  aktives  Mitglied  sämmtlicher  drei  Grosslogen 

sein  dürfe. 

Unter  dem  15.  November   wurde   hierauf  nachstehende 
Antwort  von  dem  Protektor  erteilt: 

„Mit  besonderer  Freude  habe  Ich  aus  Ihrem  Schreiben 
vom  11.  d.  M.  ersehen,  dass  der  Wunsch  besteht,  den 
Prinzen  Friedrich  Wilhelm  nach  seiner  Aufnahme  in  den 
Bund  der  Freimaurer  in  der  Grossen  Loge  von  Deutschland 
auch  den  zwei  anderen  Grosslogen  zugeführt  zu  sehen. 
Wie  ich  vor  jener  Aufnahme  den  dazu  berufenen  Brrn.  der 
drei  Prenssischen  Grosslogen  bekannt  machte,  so  hatte  ich 
die  Grosse  Landesloge  dazu  ausersehen,  diese  Aufnahme 
zu  vollziehen,  weil  Ich  in  derselben  die  Weihe  als  Maurer 
empfing,  und  Ich  habe  dem  Neuaufgenommenen  Selbst 
die  feierliche  Weihe  als  Mitglied  derselben  erteilt.  Ich 
habe  dies  gethan,  weil  der  Prinz  Friedrich  Wilhelm 
für  jetzt  keine  exceptionelle  Stellung  im  Orden  einnehmen 
kann,  und  habe  aus  diesen  Gründen  den  auf  einer  Ver- 
abredung der  Grossmeister  vom  22.  Mai  1852  beruhenden 
Antrag  der  Grossen  Landesloge:  Meinen  Sohn  als  aktives 
Mitglied  aller  drei  Prenssischen  Grosslogen  aufzunehmen, 
nicht  berücksichtigen  können.  Nachdem  die  Aufnahme 
Meines  Sohnes  in  der  geschehenen  Weise  feierlich  voll- 
zogen, auch  bereits  öffentlich  bekannt  gemacht  worden, 
ist  eine  Abänderung  derselben  nicht  mehr  angänglich. 
Dagegen    stimmt    es    mit   Meinem    Wunsch    und    Meiner 


—    205    — 

Absicht  ganz  überein,  dass  Mein  Sohn  von  Ihren  beiden  1868 
Groeslogen  als  Ehrenmitglied  aufgenommen,  auch  als  solches 
in  Ihren  Listen  geführt,  und  je.  nachdem  er  in  der  Grossen 
Landesloge  befördert  sein  wird,   auch  bei  Ihnen  in  den 
entsprechenden  Grad  eingeführt  werde". 

gez.  Wilhelm. 
Am  22.  November  1853  wohnte  der  Prinz  von  Preussen 
der  Unterrichts -Arbeit  im  Lehrlingsgrad  der  Tochterloge 
^Ferdinand  zur  Glückseligkeit*'  im  Orient  Magdeburg  bei. 
Nachdem  unter  zahlreicher  Beteiligung  der  Brr.  der  Meister 
vom  Stuhl  General-Major  Bonsac  die  Loge  eröffnet  und  dem 
ritualmässig  eingeführten  Protektor  den  Dank  für  seine 
Anwesenheit  ausgesprochen,  auch  in  dem  einleitenden  Vor- 
trag näher  ausgeführt,  dass  die  Maurerei  unablässig  im 
Kampf  zu  stehen  habe  gegen  alles  Unlautere  in  Gesinnung 
und  That,  hielt  der  Redner  Br.  Paschke  einen  Vortrag  über 
die  Worte:  unsere  Kunst  eine  königliche.  Nach  dem  Schluss 
dieses  Vortrags  zeigte  der  Meister  vom  Stuhl  an,  dass  die 
Sammlung  für  die  Armen  am  Ausgang  des  Saales  stattfinden 
werde,  und  forderte  dann  die  Brr.  Aufseher  auf  zu  fragen, 
ob  noch  Jemand  etwas  vorzutragen  habe.  Da  nahm  der 
Protektor  das  Wort  und  sprach  etwa  in  folgender  Weise: 
, Schon  lange  war  es  mein  Wunsch,  einer  Loge  in  der 
hiesigen  Provinz  beiwohnen  zu  können.  Erst  heute  haben 
es  mir  die  Zeitverhältnisse  gestattet.  Ich  kann  über  die 
Logen  der  Provinz  nur  meine  Zufriedenheit  aussprechen,  und 
ebenso  hat  mich  auch  das,  was  ich  bis  jetzt  hier  gesehen 
und  gehört  habe,  vollständig  befriedigt.  Ich  habe  die  Loge 
so  gefunden,  wie  ich  sie  erwartet  habe,  erwarten  musste 
und  immer  erwarten  werde.  Sie,  mein  hochzuverehrender 
Vorsitzender,  haben  die  Maurerei  richtig  dargestellt.  Gerade 
so  habe  ich  sie  erkannt,  so  verstehe  ich  sie,  so  wünsche 
ich,  dass  sie  getrieben  werde.  Ich  bin  dem  Maurerbund 
deshalb  gern  beigetreten,  weil  er  ein  Verein  von  Männern 
jedes  Standes,  jedes  Alters  ist,  die  einen  edlen  Zweck  ver- 
folgen. Sie  haben  ferner,  hochzuverehrender  Meister,  der 
Gefahren  gedacht,  die  sich  auch  noch  in  neuerer  Zeit  gegen 


—    206    — 

1853  den  Band  erhoben  haben;  mit  Recht  haben  Sie  gesagt,  dass 
diese  nicht  gering  seien.  Darin  —  und  das  ist  das  Einzige, 
worin  ich  Ihnen  entgegent]:eten  muss  —  haben  Sie  unrecht, 
wenn  Sie  sagen,  dass  die  Gefahr  schon  vorüber  sei.  Sie 
ist  noch  nicht  vorüber,  und  sie  wird  auch  nie  vorübergehen. 
Denn  wir  hüllen  uns  in  ein  Geheimniss  vor  der  Aussenwelt, 
und  jeder  geheime  Verein  wird  stets  Verdächtigungen  und 
Verleumdungen  ausgesetzt  sein.  Wir  haben  aber  auch  die 
Mittel,  diese  zu  überwinden.  Sie  liegen  in  uns  selbst  und 
nicht  ausser  uns.  Darum  bedarf  die  Maurerei  stets  eines 
Vertrauens.  Ihr  dieses  zu  sichern,  habe  ich  meine  Sorge 
sein  lassen  wollen.  Wenn  ich  aber  auch  zum  Schutz  der 
Maurerei  thue,  was  ich  kann,  so  werde  ich  doch  jene  Gefahr 
nur  dann  abwenden  können,  wenn  in  unseren  Hallen  unsere 
Lehre  stets  rein  und  unverfälscht  erhalten  wird,  wenn  wir, 
wie  wir  im  Innenleben  die  Maurerei  gelernt,  so  auch  im 
Aussenleben  sie  üben,  wenn  wir  insbesondere  die  Besonnen- 
heit, die  in  der  Loge  waltet,  auch  nach  Aussen  übertragen, 
und  wenn  wir  unsträflich  wandeln  —  dann  werden  wir  am 
sichersten  jeder  Anfeindung  die  Spitze  abbrechen."  Der 
Protektor  schloss  die  Ansprache  mit  den  Worten:  ;,Von 
mehreren  Seiten  ist  es  erzählt,  dass  ich  meinen  Sohn  dem 
Orden  zugeführt  habe.  Es  ist  auch  der  künftigen  Stellung 
meines  Sohnes  gedacht  worden.  Sein  Weg  liegt  klar  vor 
ihm,  wenn  ihm  der  Himmel  Leben  und  Gesundheit  erhält. 
Mein  Sohn  erkennt  —  das  weiss  ich  —  ganz  seine  Aufgabe 
im  Leben  wie  im  Bunde.  Ich  habe  ihn  der  Loge  anvertraut, 
um  die  Zukunft  der  preussischen  Logen  zu  sichern  und  in 
der  Ueberzeugung,  dass  er  in  den  Logen  seine  Stütze  finden  werde. 
Denn  Niemand,  er  möge  stehen  in  einer  Stellung,  in  welcher  er 
wolle,  vermag  allein  etwas.  Jeder  bedarf  dazu  treuer  Gehülfen, 
die  mit  ihm  gemeinschaftlich  das  Gute  verfolgen.  Dass  hierin 
die  Brr.  treu  einst  zu  meinem  Sohn  stehen  mögen,  das  ist  mein 
höchster  Wunsch.  Das  zu  wollen,  geloben  Sie  mir  auch!" 
In  freudigster  Erregung  rief,  als  der  Protektor  geendet, 
der  Meister  aus:  „Ja,  meine  Brr.,  das  wollen  wir  alle 
geloben  auf  Maurerweise!     Auf  mich!" 


—    207    — 

Und  alle  Brr.  schlugen  ein  in  lebendigster  Begeisterung,  1868 
ans  innigster  HerzensfÖUe. 

Bei  der  Tafelloge,  die  dieser  Unterrichtsloge  sich 
anschloss,  wurde  nach  dem  ersten  Trinkspruch  auf  den 
König  der  zweite  auf  den  Protektor  ausgebracht.  Dieser 
sprach  seinen  Dank  für  den  freundlichen  Empfang  aus, 
knüpfte  daran  die  AufTorderung ,  die  reine  unverfälschte 
Lehre  der  Freimaurer  stets  zu  bewahren  und  ermahnte  die 
Brr.,   als  treue  echte  Maurer  sich  immer  zu  bewähren.  — 

Nach  der  Stiftungs- Urkunde  des  Stipendienfonds  zum  1854 
Gedächtniss     König     Friedrich     II.     sollten     die     nicht 
verwendeten  Zinsüberschüsse  zur  Gründung  neuer  Stipendien 
verwendet  werden. 

In  Anerkennung  der  segensreichen  Wirksamkeit  dieser 
Stiftung  hat  die  Johannisloge  zu  Merseburg  „zum  goldenen 
Kreuz^  in  der  Meister-Beratung  vom  24.  Mai  1854 
beschlossen : 

aus  ihren  Mitteln  alljährlich  einen  Beitrag  von  5  Thalern 
zu  diesem  Stipendienfond  einzuzahlen. 

Bei  Mitteilung  dieses  Beschlusses  wurde  dieser  Beitrag 
für  1853/54  dem  Bundes- Direktorium  übersendet.  Die 
ferneren  Beiträge  sind  bisher  regelmässig  weiter  eingegangen. 
Der  geliebten  Tochterloge  ward  für  diese  Bethätigung  der 
wahrhaft  maurerischen  Gesinnung  seitens  der  Grossen 
National -Mutter löge  die  dankbarste  Anerkennung  gezollt. 

In  der  Sitzung  vom  2.  Februar  1854  ist  femer  die 
Mutterloge  von  der  Anordnung  des  Bundes- Direktoriums  in 
Kenntniss  gesetzt  worden, 

dass  in  den  Fällen,   wo  Brr.   bei  ihrem  Heimgang  etwa 
noch   mit  Logenbeiträgen,  Goldthalern  u.  s.  w.  im  Rück- 
stand   geblieben,    diese    von    den    Hinterbliebenen    nicht 
einzufordern,  sondern  die  Niederschlagung  zu  beantragen  sei. 
Bereits  im  Jahr  1807  war  ein  allgemeiner  Armen -Aus- 
schuss    und    zwar    von  jeder  der   drei   Grosslogen  je   zwei 
Mitglieder    zur    Unterstützung    durchreisender    Brr.    nieder- 
gesetzt und  ihm   die  Summe  von  jährlich  180  Thalern  zur 
Verfügung  gestellt  worden.    In  der  Sitzung  vom  16.  März  1854 


—    208    — 

1854  wurde  auf  Anregung  des  Grossmeister-Yereins  der  Beschluss 
gefasst,  dass  der  allgemeine  Armen-Ausschuse  alljährlich 
über  die  Verwendung  der  gedachten  Summe  unter  Angabe 
der  Gründe  der  Unterstützungsleistung  Rechnung  lege,  und 
diese  von  anderen  drei  seitens  der  drei  Grosslogen  dazu 
ernannten  Bevollmächtigten  geprüft  werde. 

In    Anerkennung    einer    alten   Gewohnheit    fasste    die 
Mutterloge   in    der  Sitzung   vom    16.   März    1854  auf  den 
Antrag  des  Grossschatzamtes  den  Beschluss: 
es  dabei  zu  belassen,  dass  die  Söhne  der  Mitglieder  des 
Bundes-Direktoriums,    der    Altschottischen    Obermeister, 
sowie  der  Vorsitzenden  und  zugeordneten  Meister  gebühren- 
frei in  den  ersten  Grad  aufzunehmen  sind. 
In  der  Sitzung  vom   18.  Mai   erklärte  die  Mutterloge 
ihr  Einverständniss  dazu,  dass  das  Bundes -Direktorium  mit 
der  Grossloge  von  Peru  durch  gegenseitigen  Austausch  der 
Verhandlungen  in  nähere  Beziehungen  getreten  war. 

Zur  Eenntniss  der  Mutterloge  wurde  gebracht,  dass  am 
11.  Juni  1854  ein  Meister  vom  Stuhl  einer  hiesigen 
Johannisloge  von  der  Lehrart  der  grossen  Landesloge  unter 
Zuziehung  einer  grösseren  Anzahl  von  Brm.  nach  dem 
6  Meilen  von  hier  entfernten  Ort  Lieben wal de,  wo  bisher 
keine  Loge  bestanden,  unter  Mitnahme  der  manrerischen 
Geräthe  eine  Reise  unternommen,  dort  eine  Loge  gebildet 
und  nicht  allein  im  zweiten  Johannisgrad  gearbeitet,  sondern 
auch  die  zu  Liebenwalde  und  in  dessen  Nähe  vorhandenen 
Brr.  Lehrlinge  zu  Gesellen  befördert,  auch  nach  der  Arbeit 
eine  Tafelloge  gehalten  habe. 

Da  nach  dem  Edikt  von  1798  bei  Verlust  der  Duldung 
den  einzelnen  Logen  zur  Pflicht  gemacht  war,   darüber  zu 
wachen,  dass  ausserhalb  des  Sitzes  der  Loge  nirgend  anderswo 
eine  Zusammenkunft,  noch  weniger  eine  maurerische  Arbeit 
statt  finden  soll,  wurde  in  der  Sitzung  vom  7.  September  1854 
auf  den  Antrag  des  Br.  Salb  ach  der  Beschluss  gefasst: 
das  Bundes- Direktorium  zu  veranlassen,  durch  den  Gross- 
meister-Verein dahin  zu  wirken,  dass  in  der  Folge  eine  solche 
Ueberschreitung  des  bestehenden  Gesetzes  nicht  vorkomme. 


-     209    — 

Die  Schwester- Grossloge  hat  sich  durch  diese  Mitteilung  1854 
veranlasst  gesehen,   an   den  betreffenden  Logenmeister  ein 
brüderlich    zurechtweisendes   Schreiben    zu   richten    und  es 
zur  diesseitigen  Kenntniss  zu  bringen. 

Darin  wird  hervorgehoben,  dass  geschichtliche  Aufnahmen 
und  Beförderungen  nur  zu  den  seltenen  Ausnahmen  gehören 
und  nur  mit  Genehmigung  der  Grossen  Loge,  niemals  aber 
ausserhalb  der  Logenräume  vorgenommen  werden  dürfen. 
Weit  mehr  noch  sei  eine  jede  Handlung,  welche  auf  Frei- 
maurerei Bezug  habe  und  ausserhalb  des  der  obersten  Landes-, 
der  Orts-  und  Polizeibehörde  bekannten  Logenraums  statt- 
finde, nach  dem  Edikt  vom  20.  Oktober  1798  verboten  und 
mit  der  strengsten  Ahndung  bedroht.  Keine  Ordensbehörde 
sei  daher  befugt,  von  den  Bestimmungen  des  Edikts  abzu- 
weichen, oder  in  einzelnen  Fällen  von  deren  Befolgung  zu 
befreien,  vielmehr  sei  sie  dafür  verantwortlich  gemacht,  dass 
der  Verordnung  streng  nachgekommen  werde  und  zugleich 
verpflichtet,  beim  Zuwiderhandeln  nach  Massgabe  des  §  13 
des  Edikts  von  1798  sogleich  einzuschreiten. 

Mit  diesen  Grundsätzen  erklärte  sich  die  Mutterloge  einver- 
standen; sie  sind  zufolge  Beschlusses  vom  7.  Dezember 
1854  zur  Kenntniss  und  Beachtung  den  Tochterlogen  mit- 
geteilt worden. 

Im  Anschlu8s  hieran  bestimmte  die  Mutterloge  in  der 
Sitzung  vom  8.  März  1858,  dass  es  den  ausserhalb  ihres 
Wohnortes  wohnenden  Brr.  Freimaurern  zwar  nicht  benommen 
sein  soll,  aus  Anlass  einer  Festlichkeit  sich  brüderlich  zu 
einem  gemeinsamen  Mahl  zusammen  zu  finden,  dass  aber 
bei  derartigen  Versammlungen  an  einem  Ort,  wo  keine 
gerechte  und  vollkommene  Freimaurerloge  bestehe,  keinerlei 
maurerische  Formen  oder  Sinnbilder  gebraucht  werden  dürfen, 
und  es  solchen  Versammlungen  überlassen  bleiben  müsse, 
die  allgemeinen  polizeilichen  Vorschriften  in  Betreff  der  vor- 
gängigen Anmeldung  zu  beobachten.  — 

Der  Grand  Orient  Belgiqne  zu  Brüssel  hatte  in  dem 
durch  den  Buchhandel  veröffentlichten  Bericht  über  seine 
Feier  des  Johannisfestes  von  1854  (Trac£  des  traveaux  de 

Qfch.  d.  Or.  Nftt.- Matter -Log«.  14 


—    210    — 

1864  la  grande  föte  solstitlale  nationale,  cölSbröe  par  le  Grand 
Orient  de  Belgique  le  24.  joor  da  6.  mois  Tan  de  la  vraie 
libertö  5854)  erwähnt: 

das8  die  au  seiner  Spitze  stehenden  Brr.  Grossbeamten 
den  Grundsatz,  „dass  der  Freimaurer- Orden  sich  nicht  mit 
Politik  und  kirchlichen  Angelegenheiten  zu  befassen  habe'', 
für  keinen  freimaurerischen  Grundsatz  sondern  lediglich 
fär  eine  der  Erörterung  und  Beschlussnahme  unterworfene 
Bestimmung  hielten;  die  Brr.  Grossbeamten  daher  in  der 
Sitzung  vom  21.  Oktober  1854  den  Beschluss  gefasst  hätten: 
dass  dieser  Grundsatz  als  mit  ihren  Begriffen  von 
Freimaurerei  unverträglich  abzuschaffen,  und  sie  dagegen 
die  Thätigkeit  der  Freimaurerei  auch  auf  den  Fortschritt 
in  politischer,  sozialer  und  kirchlicher  Hinsicht  gerichtet 
sehen  wollten,  und  endlich 

dass  diese  von  dem  zugeordneten  Grossmeister 
Br.  Verhaegen  in  seiner  Festrede  entwickelte  Ansicht 
unter  den  versammelten  Mitgliedern  der  Grossloge 
stürmischen  Beifall  gefunden  habe. 

In  der  Sitzung  der  Mutterloge  vom  7.  Dezember  1854 
wurde  auf  den  Antrag  des  National-Grossmeisters  Br.  Messer- 
schmidt einstimmig  nachstehender  Beschluss  gefasst: 

1.  Die  Grossloge  erhebt  feierlich  Einspruch  gegen  die  vom 
Grand  Orient  de  Belgique  in  seiner  Versammlung  vom 
24.  Juni  d.  J.  verkündeten,  in  der  Versammlung  vom 
21.  Oktober  d.  J.  genehmigten,  den  Lehren  des  Frei- 
maurerbundes widersprechenden  Grundsätze. 

2.  Aller  maurerische  Verkehr  mit  dem  genannten  Gross- 
Orient  wird  aufgegeben,  solange  er  bei  den 
gedachten  Grundsätzen  beharrt,  und 

3.  den  sämmtlichen  Tochterlogen  soll  von  diesem 
Beschluss  sofort  Mitteilung  gemacht  werden,  damit 
sie  jeden  Verkehr  mit  den  belgischen  Logen  und 
deren  Mitgliedern  vermeiden.  — 

Nachdem  die  Loge  „Broich  z.  v.  L."  im  Orient  zu 
Mühlheim  a.  d.  R.  vier  Jahre  ausser  Thätigkeit  gewesen^ 
nahm  sie  am  25.  November  ihre  Arbeit  wieder  auf. 


—    211    — 

Im  Jahr  1855  wurde  durch  gegenseitige  Vertretung  1966 
der  innige  Verkehr  mit  der  schweizerischen  Grossloge 
,Alpina"  d.  Z.  im  Orient  Basel,  mit  der  die  Grossloge 
bereits  seit  Jahren  einen  freundlichen  Austausch  der 
Verhandlungen  unterhalten  hatte,  geregelt.  In  demselben 
Jahr  wurden  in  Minden  und  Dortmund  Johannislogen 
unter  dem  Namen  i^Wittekind**  bezw.  „Zur  alten  Linde* 
gegründet.  Die  Johannisloge  zu  Merseburg  „zum  goldenen 
Kreuz*  feierte  in  diesem  Jahr  ihr  fünfzigjähriges  Bestehen. 
Der  Vorsitzende  Meister  Br.  Seffner  hatte  als  Festgabe 
die  Geschichte  der  genannten  Loge  überreicht. 

Der  National -Grossmeister  des  Königreichs  der 
Niederlande,  Prinz  Friedrich,  hatte  in  einem  Schreiben 
vom  14.  August  1854  die  Mitteilung  gemacht,  dass  ein 
in  einer  niederländischen  Loge  aufgenommener,  zum 
Meister  beförderter  und  mit  einer  richtigen  Beglaubigung 
versehener  Br.  bei  seiner  Ankunft  in  Nordamerika  in  einer 
Tochterloge  der  Grossloge  von  New-York,  weil  er  nach  dem 
dortigen  Gebrauch  sich  nicht  vollständig  als  Meister  aus- 
weisen konnte,  nur  zum  Gesellengrad  zugelassen  worden 
sei.  Es  ward  der  Wunsch  ausgesprochen,  dass  Massregeln 
getroffen  werden  möchten,  damit  Brr.,  die  mit  richtigen 
Beglaubigungen  versehen  seien,  in  dem  darin  angegebenen 
Grad  als  Besuchende  zugelassen  werden. 

Der  Grossmeister -Verein,  dem  das  Schreiben  zur 
Kenntnissnahme  vorgelegt  worden,  erkannte  an,  dass  ein  Br. 
unmöglich  alle  äusseren  Formen  anderer  Lehrarten  kennen 
und  die  bei  diesen  etwa  gebräuchlichen  Fragen  richtig 
beantworten  könne,  dass  ein  grosser  Widerspruch  und  ein 
unmaurerisches  Verfahren  darin  liege,  einen  Br.  auf 
Grund  der  von  ihm  vorgezeigten  Beglaubigung  als  echten 
Freimaurer  anzuerkennen,  ihn  aber  nicht  zu  den  Arbeiten 
zuzulassen,  denen  beizuwohnen  er  kraft  der  Beglaubigung 
volle  Berechtigung  habe. 

Die  Mutterloge  pflichtete  in  der  Sitzung  vom  18.  Januar 
1855  diesen  Ansichten  des  Orossmeister- Vereins  bei  und 
fasste  den  Beschluss: 


—    212    — 

1865      wenn  eine  Loge  fremden  Systems  unser  gültiges  Zertifikat  — 
insofern  gegen  die  Persönlichkeit  des  Vorzeigenden  keine 
Zweifel  obwalten  —  nicht  seinem  ganzen  Inhalt  nach  an- 
erkennen sollte,  und  jene  Loge  von  ihrer  Matterloge  aof 
Verlangen   nicht   dazu    angewiesen  würde,   so  ist  dieser 
Mutterloge  mitzuteilen,  dass  Gegenseitigkeit  eintreten  müsse. 
In  derselben  Sitzung  wurde  auf  den  Antrag  der  Gross- 
loge von  Sachsen  beschlossen: 
Die    Tochterlogen    unter    Bezugnahme    auf    §    173    der 
Bundesstatuten  besonders  zu  veranlassen,  dass  sie,  wenn 
Suchende  aus  dem  Königreich  Sachsen  zur  Aufnahme  bei 
ihnen    sich    melden   sollten,    zuvor   Erkundigungen   über 
diese   bei   den  betreffenden  sächsischen  Logen  einziehen. 
In   derselben  Sitzung  ernannte  die  Grossloge  auf  den 
Vorschlag    des    Bundes -Direktoriums    einen   Ausschuss    zur 
Prüfung  der  Grund- Verfassung,  bestehend  ausdenBrm.Messer- 
schmidt,  v.  Hermensdorf,  Salbach,  Marot,  Appelius, 
V.  Hörn,  Frantz  und  Petersen.    Die  von  ihnen  durch- 
gesehene Grundverfassung  trat  mit  dem  24.  Juni  1856  in  Kraft. 
Von  einem  preussischen  Gericht  war  in  einem  Beleidigungs- 
Prozess  das  Gesuch  des   Klägers  auf   Herausgabe  der  bei 
der  Loge  in  dem  eingeleitet  gewesenen  maurerischen  Ver- 
fahren vorhandenen  Akten  nach  Vorschrift  der  §§  102,  103, 
105,   108,  Tit.  10  Th.  I  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung 
begründet  erachtet  worden. 

Auf  die  Vorstellung  des  Bundes-Direktoriums: 
dass  die  Gesetze,  insbesondere  das  der  Grossen  National- 
Mutter-Loge  verliehene  Protektorium  vom  9.  Februar  1796 
und  §  3  des  Edikts  vom  20.  Oktober  1798  die  Abgeschlossen- 
heit der  maurerischen  Verhältnisse  sichern,  dass  ferner 
diese  gesetzlich  gesicherte  Abgeschlossenheit  durch 
Gewährung  des  Gesuches  verletzt  werde,  dass  endlich  die 
Grenze,  wohin  dieses  Eindringen  der  Aussen  weit  in  das 
Innere  des  Bundes  sich  erstrecken  könnte,  nicht 
abzusehen  sei, 
hatte  das  Gericht  von  der  geforderten  Herausgabe  Abstand 
genommen. 


—    213    — 

Die  Grossloge  beschloss  am  18.  Janaar  1855  von  diesem  1866 
Vorgang    ihren    Schwester- Grosslogen    im   hiesigen    Orient 
sowie  ihren  Tochterlogen  zur  künftigen  Berücksichtigimg  in 
vorkommenden  Fällen  Mitteilung  zu  machen. 

In  derselben  Sitzung  wurde  vom  National-Grossmeister 
auf  die  Benatzung  der  Logen-Bibliotheken,  insbesondere  der 
der  Mutterloge,  die  in  neuester  Zeit  durch  den  Ankauf  der 
Nikolai'schen  Büchersammlung  bereichert  sei,  hingewiesen, 
femer  der  brüderlichen  Beobachtung  sämmtlicher  Tochter- 
logen der  Umtausch  der  Doppelexemplare  in  den  verschiedenen 
Bibliotheken  als  geeignetes  Mittel  zur  Vervollständigung  der 
Sammlungen  bezeichnet  und  endlich  den  sämmtlichen  Brm. 
unseres  Bandes  dringend  empfohlen,  die  in  ihrem  Privatbesitz 
befindlichen  maarerischen  Schriften  den  Logen -Bibliotheken 
zu  überweisen  und  sie  so  zum  Gemeingut  zu  machen. 

In  einer  späteren  Sitzung  am  20.  Mai  1858  wurde 
den  Brrn.  ans  Herz  gelegt,  die  Bibliothek  der  Grossloge 
durch  freiwillige  Gaben  von  geeigneten  Werken  zu 
vervollständigen. 

Am  5.  September  1855,  an  welchem  Tag  vor  50  Jahren 
der  Br.  Marot  als  Mitglied  der  Grossen  National-Mutterloge 
verpflichtet  worden,  hatte  das  Direktorium  durch  seinen 
Aeltesten  Br.  Klag  and  durch  den  National -Grossmeister, 
Br.  Messerschmidt,  ein  Glückwunschschreiben  dem 
Jubilar  überreichen  und  zugleich  als  äusseres  Zeichen  der 
allgemeinen  herzlichen  Teilnahme  die  Summe  von  100  Thlr. 
(zur  Hälfte  aus  der  Kasse  der  Grossen  National-Mutter- 
loge, zur  Hälfte  aus  der  des  höchsten  Inneren  Orients) 
zur  Mehrung  der  Marotstiftung  in  seine  Bruderhand 
legen  lassen 

In  der  Sitzung  der  Grossloge  am  6.  September  wurde 
der  Jubilar  durch  den  Gross-Ordner  eingeführt  und  von  dem 
National -Grossmeister,  Br.  Messerschmidt,  durch  Worte 
der  Anerkennung  und  brüderlichen  Liebe  begrüsst. 

Im    Jahr    1856    starb    der    Aelteste    des    Direktoriums,  1866 
Br.  Klug,  und  schied  Br.  Simon  wegen  körperlicher  Leiden 
aus  ihm  aus.     An   deren  Stelle  wurden  die  Brr.  v.  Hörn, 


—    214    — 

1856  Dr.  med.,  Geh.  Ober-Medizinalrat  und  vortragender  Rat 
im  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal- 
Angelegenheiten,  und  Scholz  v.  Hermensdorf,  Dr.  jnr.. 
Ober -Tribunalsrat  und  Mitglied  der  Ober-Examinations- 
Eommission  für  die  richterlichen  Beamten,  in  das  Bundes- 
Direktorium  gewählt. 

Errichtet  wurde  in  diesem  Jahr  die  Johannisloge  zu  Neu- 
stadt-Eberswalde, „Friedrich  Wilhelm  zu  den  3  Hämmern^. 

Durch  Rundschreiben  vom  23.  Februar  1856  an 
sämmtliche  Logen  des  Bundes  wurde  die  Einführung  von 
Schwestern  in  die  Loge  sowie  eine  maurerische  Arbeit  mit 
Schwestern  ausdrücklich  untersagt.  Wolle  der  Vorsitzende 
ein  gemischtes  Mahl  veranstalten,  an  dem  auch  Schwestern 
Teil  nehmen,  wolle  er  oder  ein  anderer  Br.  bei  solcher 
Gelegenheit  eine  passende  Ansprache,  worüber  dem  Meister 
auf  seine  Verantwortung  das  Urteil  allein  zustehe,  an  die 
Schwestern  richten,  so  möge  das  unbedenklich  geschehen, 
aber  es  dürfe  in  keiner  Weise  unter  einer  maurerischen 
Form  oder  in  einem  maurerischen  Heiligtum  geschehen,  wie 
auch  unter  den  Brrn.  ausserhalb  der  geöffneten  Arbeits- 
oder Tafelloge,  selbst  bei  dem  Brudermahl,  manrerische 
Kleidung  und  maurerische  Formen  und  Gebräuche  unbedingt 
untersagt  seien. 

Zur  Herbeiführung  einer  Uebereinstimmung  der  Kugelungs- 
Gesetze  der  drei  Preussischen  Grosslogen  hatten  diese  einen 
gemeinsamen  Ausschuss  niedergesetzt.  Das  von  der  dies- 
seitigen Grossloge  gewählte  Mitglied  dieser  Kommission, 
Br.  Heydemann,  berichtete  in  der  Sitzung  vom  6.  März  1856, 
dass  die  Beauftragten  über  folgenden  Gesetzesvorschlag  sich 
geeinigt  hätten: 

1.  Ein  Dritteil  ungünstiger  Stimmen  als  entscheidende 
Grenze  beizubehalten. 

2.  Die  Bestimmungen  über  den  Erfolg  ungünstiger  Stimmen 
unter  einem  Dritteil  der  Gesammtzahl  wie  bisher  der 
Gesetzgebung  eines  jeden  Systems  zu  überlassen. 

3.  Bei  einem  Dritteil  oder  mehr  ungünstiger  Stimmen  aber, 
ohne   dass  es  der  Angabe   besonderer   Gründe   bedarf, 


—    215    — 

den  Suchenden  auf  drei  Jahre  abzuweisen  und  eine  nach  1866 
Ablauf  dieser  drei  Jahre  abermals  eintretende  Abweisung 
als  für  immer  geschehen  zu  erklären. 
Da    ein   Ausschuss   zur   Prüfung   der   Grundverfassung 
inzwischen  eingesetzt  war,  beschloss  die  Grossloge  in  der 
Sitzung  vom  6.  März  1856  diese  Vorschläge  dem  Prüfungs- 
Aasschuss  mit  dem  Bemerken  zu  übergeben,  dass  bei  der 
ferneren  Beratung  das  gute  Einvernehmen  mit  den  Schwester- 
Grosslogen    besonders    ins    Auge    zu    fassen    sei.      Diesen 
Erwartungen    hat    auch    der   Ausschuss    entsprochen,    und 
dadurch  ist  ein  gleichmässiges  Verfahren  erzielt  worden. 

In  derselben  Sitzung  wurde  das  Verlangen  einer  Tochter- 
loge, die  Beförderung  eines  ihrer  Gesellen  in  den  Meister- 
grad durch  eine  seinem  Wohnort  nahe  gelegene  Schwester- 
loge einer  anderen  Lehrart  veranlassen  zu  dürfen,  für  unzu- 
lässig erklärt. 

Die  Durchsicht  der  Gmndverfassung  wurde  in  der  Sitzung 
vom  5.  Juni  d.  J.  beendet,  und  vom  Bundes -Direktorium 
die  neue  Grundverfassung  vom  24.  Juni  ab  in  Kraft  gesetzt. 
In  derselben  Sitzung  kam  das  Schreiben  der  hannover- 
schen Grossloge  an  die  diesseitigen  Tochterlogen  in  Goslar 
und  Osnabrück  zum  Vortrag: 

der  König  von  Hannover  habe  als  Protektor  der  hannover- 
schen Grossloge  dem  Grossmeister  seinen  Willen  dahin 
zu  erkennen  gegeben,  dass  sämmtliche  St.  Johannislogen 
des  Königreichs  Hannover  der  Grossloge  dieses  Königreichs 
untergeordnet,  und  keine  solche  Loge  fernerhin  in 
Thätigkeit  bleiben  solle,  die  der  Grossloge  des  König- 
reichs nicht  untergeordnet  sei.  Die  genannten  Logen 
waren  aufgefordert,  binnen  14  Tagen  ihre  hierauf  bezüg- 
lichen Erklärungen  an  die  Grossloge  einzusenden, 
sowie  die  Antwort  der  Tochterlogen: 

dass  sie  sich  mit  Rücksicht  auf  die  bestimmte  Willens- 
meinung des  Königs  in  disziplinarer  Beziehung  der  Gross- 
loge von  Hannover  unterordnen  würden,  mit  Rücksicht  auf 
ihr  langjähriges  Verhältniss  zur  diesseitigen  Grossloge  aber 
den  Wunsch  hegen,  in  ritualer  Beziehung  auch  weiter 


—    216    — 

1856  mit  der  Grossen  National -Matterloge  in  Beziehung  bleiben 
zn  dürfen. 

Dieser  Wunsch  bUeb  jedoch  in  Hannover  unberücksichtigt, 
und  diese  beiden  sowie  die  Johannisloge  zu  Hildesheim 
wurden  aus  dem  diesseitigen  Verband  demnächst  entlassen. 

In  der  Sitzung  vom  4.  Dezember  1856  wurde  zur  sorg- 
fältigen Prüfung  und  Berichterstattung  über  den  Vorschlag 
des  Bruders  Wiebe  wegen  Errichtung  eines  Waisenhauses 
für  hinterbliebene  Söhne  von  Maurern  ein  Ausschuss  nieder- 
gesetzt, der  aus  den  Brrn.  v.  Olfers,  Dobert,  Frantz, 
Waldaestel,   Zschiesche,   Benda  und  Dahms   bestand. 

1857  Auf  den  Bericht  dieses  Ausschusses  beschloss  die  Gross- 
loge in  der  Sitzung  vom  12.  Februar  1857  in  Erwägung : 

dass  es  nicht  im  Wesen  unserer  maurerischen  Verbindung 
liege,   zu  zentralisiren   und  alle  Wohlthätigkeits-Uebung 
von    dem    Mittelpunkt  ausgehen   zu   lassen,    sondern    zu 
solcher  Uebung    auf   allen   Punkten   des   grossen   Kreises 
anzuregen,  dass  ferner  es  sich  empfehle,  im  Mittelpunkt 
des  Bundes   den  Waisen   und   zwar  zunächst   denen  von 
Brrn.  eine  besondere  Sorge  zuzuwenden, 
die  Gründung   einer  besonderen  maurerischen  Behörde    för 
die  Waisenpflege  (Waisen -Amt)  und  beauftragte  diesen  Aus- 
schuss, die  Angelegenheit  weiter  zu  beraten  und  bestimmte 
Vorschläge    für    die  Errichtung    dieser  Behörde    und    ihren 
Wirkungskreis,  die  Herbeischaffung  der  Mittel  u.  s.  w.  zu  machen. 

Auf   den    Antrag    dieses   Ausschusses    wurde    von    der 

Gross-Loge    am   3.  Dezember  1857   der  Beschluss   gefasst: 

vom  1.  Januar  1858  ab  ein  Waisen-Amt  in  das  Leben  zu 

rufen  und  ihm  aus  der  Haupt-Logenkasse  jährlich  500  Thlr. 

zu  überweisen, 

und  gleichzeitig  der  vorgelegte  Entwurf  zur  Geschäfts-Ordnung 

für  das  Waisen- Amt  genehmigt.     Ein  Mitglied  des  Bundes- 

Direktoriums  führt  nach  dieser  Geschäfts -Ordnang  den  Vorsitz 

im  Waisen -Amt.     Der  Regel  nach  soll  nur  bei  Kindern  von 

Brüdern,    die    zur  Zeit    ihres   Todes  Mitglieder    einer    der 

hier  befindlichen  Tochterlogen  waren,  das  Waisen- Amt  helfend 


—    217    — 

eintreten,   die   vater-  und  matterlosen  Waisen  sollen  einer  1867 
anerkannt  tüchtigen  Familie  zur  Erziehung  übergeben,  für 
nnr  vaterlose  Waisen  dagegen,  die  bei  der  Matter  verbleiben 
können,  soll  der  Regel  nach  nur  das  Geld  für  Bekleidang 
und  Schulanterricht  gezahlt  werden. 

Im  März  1857  warden  die  von  dem  Bildhauer  Br.  Möller 
der  Grossloge  als  Geschenk  dargebotenen  Bildnisse  des  Königs 
and  des  Prinzen  Friedrich  Wilhelm  nebst  dazu  gehörigen 
Konsolen  mit  Dank  angenommen,  und  es  wurde  beschlossen, 
sie  im  Logenraum  aufzustellen. 

In  der  Sitzung  vom  20.  September  wurde  die  Mutter- 
loge von  dem  Abschluss  des  Vertrages  über  einen  Teil  des  Logen- 
gartens auf  Grund  der  früher  bereits  ertheilten  Zustimmung 
in  Kenntniss  gesetzt  und  der  Antrag  des  Bundes -Direktoriums 
genehmigt : 

mit  Rücksicht  auf  die  durch  den  Verkauf  der  Gartenparzelle 
gewonnene  höhere  Einnahme  der  Haupt- Logenkasse  an 
jede  der  hier  vereinigten  4  St.  Johannis- Logen  die  Summe 
von  250  Thlrn.  jährlich  zu  überweisen.  Hieraus  sollten 
namentlich  die  Erlasse  an  Aufnahme-  und  Beförderungs- 
gebühren, femer  die  Kosten  des  Stiftungsfestes,  Bewirtung 
bei  Tafellogen  u.  s.  w.  bestritten  werden,  dagegen  die 
bisher  zur  sog.  kleinen  Logenkasse  eingezogenen  frei- 
willigen Beiträge  (nicht  aber  die  Sammlungen  für  besondere 
Zwecke  nach  Vorschrift  des  §  13  der  Orts -Statuten) 
möglichst  beseitigt  werden. 

Das  Königl.  Polizei-Präsidium  zu  Berlin  hatte  nach 
der  Anzeige  in  der  Sitzung  vom  3.  Dezember  1857  die  Mit- 
teilung der  Bundes- Statuten  oder  mindestens  der  Paragraphen 
über  die  Aufnahme  bezw.  Zulassung  nichtchristlicher 
Brüder  verlangt.  Das  Bundes -Direktorium  hatte  darauf 
geantwortet,  dass  die  Grosse  National- Mutterloge  kraft 
des  ihr  verliehenen  Protektoriums  vom  6.  Februar  1796 
und  des  Edikts  vom  20.  Februar  1798  §§3  bis  13  nur  ver- 
pflichtet  sei,  dem  König  Auskunft  über  innere  Angelegenheiten 
des  Bundes  zu  geben. 


—    218    — 

1867  In  derselben   Sitzung   wurden  auch  die  Abänderungen 

der  Grundverfassung  für  das  Gross -Almosenamt  vom  Jahr  1811 
genehmigt,  und  ihr  die  Bezeichnung  „Geschäfts-Ordnung 
für  das  Gross -Almosenamt"  beigelegt. 

In   diesem  Jahr  wurde  auch  die   Verbindung  mit  der 
Grossloge  der  Schweiz,  „Alpina",  durch  gegenseitige  Wahl 
von  Gross -Vertretern  neu  geregelt. 
1858  Im    Jahr    1858    wurde    zu    Kreuznach*)    eine    neue 

Johannisloge  unter  dem  Namen:  „die  vereinigten  Freunde 
an  der  Nahe**  gestiftet. 

In  der  Sitzung  vom  20.  Mai  wurde  die  Gründung  eines 
neuen  Gewerbe-Stipendiums  von  40  Thlrn.  zum  Andenken 
König  Friedrichs  II.  beschlossen,  sowie  eines  ferneren 
Frei -Tisches  für  studirende  Söhne  der  Mitglieder  der  hier 
vereinigten  Johannislogen. 

Auf  den  Antrag  des  Grossmeister-Vereins  beschloss  die 
Grossloge  am  30.  September  1858: 

a.  Es  wird  jedem  Logen-Mitglied  sowie  jedem  besuchenden 
Bruder  unter  Hinweisung  auf  das  abgelegte  maurerische 
Gelübde  der  Verschwiegenheit  und  auf  die  bestehenden 
Gesetze  wiederholt  auf  das  strengste  untersagt,  selbst 
oder  durch  Andere  Nachrichten  über  Vorgänge  in 
den  Logen  oder  Mitteilungen  über  die  in  ihnen 
gepflogenen  Verhandlungen  und  gehaltenen  Reden  in 
öffentliche  Blätter  gelangen  zu  lassen. 

b.  Auf  gleiche  Weise  wird  den  Logen -Mitgliedern  und 
besuchenden  Brüdern  untersagt,  dergleichen  Nachrichten 
und  Mitteilungen  zur  Kenntniss  solcher  Personen  zu 
bringen,  die  dem  Bunde  nicht  als  Mitglieder 
angehören. 

c.  Sollten  dieser  Anordnung  zuwider  dergleichen  Nach- 
richten durch  öffentliche  Blätter  dennoch  mitgeteilt 
werden,   so   hat  die   betreffende  Loge  die  genauesten 


*)  Bereits  in  den  Jahren  1809  bis  1814  soll  in  Kreuznach  eine 
Loge  unter  demselben  Namen  nach  Lehrart  der  Grossen  Landesloge 
Yon  Deutschland  bestanden  haben.  In  unserem  Archiv  fehlen  Nach- 
richten hierüber. 


—    219    — 

Nachforschungen  darüber  anzustellen,  wer  die  Mit-  1868 
teilang  veranlasst  hat.  Schuldige  Logen-Mitglieder 
trifft  die  Strafe,  die  für  den  Brach  des  maorerischen 
Gelübdes  gesetzlich  bestimmt  ist.  Besuchende  Brüder 
werden  den  Logen,  denen  sie  angehören,  zur 
weiteren  Veranlassung  und  Bestrafung  angezeigt, 
d.  Sämmtliche  Meister  vom  Stuhl  werden  dafür  ver- 
antwortlich gemacht,  dass  diese  Bestimmungen  zur 
Kenntniss  der  Mitglieder  ihrer  Loge  sowie  derjenigen 
besuchenden  Brüder,  die  einer  nicht- vaterländischen 
Loge  angehören,  gebracht  werden. 

Im  Jahr  1859  wurde  zu  Essen  a.  d.  Ruhr  eine  neue  1859 
Johannisloge  unter  dem  Namen  „Alfred  zur  Linde ^  gestiftet. 
Am    30.    November    feierte    die    Loge    „Teutonia    zur 
Weisheit**  zu  Potsdam  das  fünfzigjährige  Stiftungsfest. 

Die    Loge    ,,Zum    Leopard^,    die    früher    in    Lübben  1860 
gegründet  und  dann  geschlossen  war,  wurde  1860  in  Luckau 
wieder    eröffnet.      Ebenso    trat   in   Erotoschin    die   Loge 
„Zum  Tempel  der  Pflichttreue^  1860  von  neuem  in  Thätigkeit. 
Die  Abgeordneten  des  Vereins  der  Preussischen  Gross- 
logen   hatten    in    der  Sitzung  vom  7.  November   1818  den 
Beschluss  gefasst: 
dass  die  Aufnahme  eines  sonst  würdigen  Suchenden  aus 
einem    Lande,    wo    die   Freimaurerei   verboten,    in 
gleicher    Weise     wie     die    Aufnahme    eines    Katholiken 
erfolgen   könne,   da   eine   Verletzung   der  vaterländischen 
Gesetze    darin    nicht    zu    finden    sei,    es    vielmehr    eine 
Gewissensfrage     des    Suchenden     sei,    daher    die    Logen 
dieserhalb   nicht   mit   einer  verbietenden  Anweisung  ver- 
sehen werden  könnten. 

Nachdem  die  russisch-polnischen  Logen  von  der  Landes- 
regierung geschlossen  worden,  erteilte  das  Bundes-Direktorium 
mittels  Kundschreibens  vom  18.  Februar  1822  sämmtlichen 
Tochterlogen  die  Anweisung: 
dass  weder  ein  Mitglied  dieser  aufgehobenen  Logen,  noch 
irgend  ein  vereinzelter  Freimaurer,  der  russisch-polnischer 
Unterthan  sei,  angenommen,  noch  auch  nur  zu  den  Arbeiten 


—    220    — 

1860  der  Tochterlogen  zugelassen,  am  allerwenigsten  aber  rassisch- 
polnische  Dnterthanen  als  Freimaurer  eingeweiht  werden 
sollten, 
da  ein  entgegengesetztes  Verfahren  gerechte  Klagen  bei  der 
preussischen  Regierung  zur  unvermeidlichen  Folge  haben 
würde,  und  es  nicht  den  mindesten  Anschein  haben  dürfe, 
als  könne  unser  Logenbund  eine  Gemeinschaft  mit 
Freimaurern  unterhalten,  die  nicht  von  ihrer  Landesregierung 
geduldet  werden. 

Erst  in  der  Sitzung  der  Grossloge  vom  31.  Mai  1860 
kam  die  Frage  zur  Entscheidung: 

ob    überhaupt   solche   Personen,    die    aus   einem  Lande, 

in  dem  die  Freimaurerei  verboten  ist,    zu  uns  kommen 

und  die  Aufnahme  in  den  Freimaurer- Bund  nachsuchen, 

unbedingt  und  ohne  Ausnahme  zurückzuweisen  seien. 

Der    Berichterstatter    des    zur    Prüfung    dieser    Frage 

niedergesetzten    Ausschusses,    Br.    Salb  ach,    hatte    dahin 

gestimmt,   jedem   Suchenden  —  ohne   Rücksicht   auf  sein 

Vaterland    und   dort    bestehende    Gesetze   — ,    sobald    die 

statutenmässigen  Erfordernisse  und  Bedingungen  erfüllt  seien, 

den  Eintritt  in  die  preussischen  Logen  nicht  zu  versagen  und 

zwar    in    Erwägung,    dass    es    dem    Bunde    nicht   obliege, 

gewissermassen    eine  Vormundschaft    über    freie    und    reife 

Männer  zu  führen,  diese  vielmehr  die  Folgen  ihres  Schrittes 

in  Bezug  auf  die  Gesetze  ihres  Landes  selbst  zu  vertreten 

hätten,  eine  hülfreiche  Hand  aber  den  bei  uns  Anklopfenden 

nicht  zu  versagen  sei;  zumal  wir  es  als  eine  heilige  Pflicht 

anerkennen,  die  Fackel  des  Lichts  und  der  Wahrheit  leuchten 

zu  lassen,  wo  Dunkelheit  herrsche. 

Der  Mitberichterstatter  Br.  Heydemann  erklärte  sich 
für  die  entgegengesetzte  Ansicht  und  hob  zu  deren  Begründung 
hervor,  dass  unser  Bund  fordere,  den  Landesgesetzen 
gehorsam  zu  sein.  Es  könne  hiemach  nicht  erlaubt  sein, 
fremden  Suchenden  die  Hand  zur  Verletzung  ihrer  Landes- 
gesetze zu  bieten  und  zwar  lediglich  aus  dem  Grunde,  weil 
unserer  Ansicht  nach  jene  Landesgesetze  schlecht  seien.  Der 
Zweck  heilige  nicht  die  Mittel.    Auch  vom  staatsrechtlichen, 


—    221    — 

insbesondere  strafrechtlichen  Standpunkt  rechtfertige  sich  nicht  1800 

die  Unterstützung  Anderer  bei  Debertretung  der  Verbotsgesetze. 

Die  Grossloge  entschied  sich  mit  grosser  Mehrheit  für 

die  Ansicht  des  Br.  Heydemann. 

In  derselben  Sitzung  hatte  die  Grossloge  auf  Anregung 

des  Beschlusses    des  preussischen  Grossmeistervereins  vom 

4.  Januar  1860  den  Beschluss  gefasst: 

Versammlungen  von  Freimaurern  an  Orten,   wo  keine 

Logen  bestehen  (s.  g.  Freimaurer-Klubs)  sind  unter  allen 

Umstanden  nicht  zu  dulden. 

Der   Berichterstatter    Br.   Salb  ach    begründete   diesen 

Antrag  dadurch,  dass  selbst  abgesehen  von  den  Bestimmungen 

des  Edikts  vom  20.  Oktober  1798  §  12: 

,,Eine  jede  Loge  ist  verbunden,  der  Ortspolizeibehörde 

des  Ortes  ihre  Zusammenkunft  anzuzeigen  und  darf  bei 

Verlust   der    Duldung    ihren   Mitgliedern   nicht  gestatten, 

ausser  den  angegebenen  Orten  Zusammenkünfte  zu  haben, 

welche  auf  die  Freimaurerei  Beziehung  haben'', 

weder  die  Grundverfassung  noch  die  Bundesstatuten  dergleichen 

Verbindungen  unter  den  Mitgliedern  des  Bundes  kennen,  am 

allerwenigsten  aber  einer  vom  Ort  der  Verbindung  entfernten 

Loge  zugemutet  werden  könne,   für  eine  solche  Verbindung 

irgend  welche  Verantwortlichkeit  zu  übernehmen.  Unzweifelhaft 

würden    auch    dergleichen   Verbindungen   den   Logen    selbst 

insofern  einen  wesentlichen  Abbruch  thun,  als  die  auswärtigen 

Brr.,  statt  die  Logenarbeiten  zu  besuchen,  lieber  und  bequemer 

in  ihre  Klub-Versammlungen  gehen  dürften,  die  frei  von  jeder 

Beaufsichtigung  nur  zu  leicht  und  selbst  unabsichtlich  dem 

Bund    ganz   fremde   Elemente   einmischen   und    einverleiben 

könnten. 

Gesellige    Zusammenkünfte    und    gesellige    Mahle,    die 

der  Ortspolizeibehörde  angezeigt,  bei  denen  jedoch  maurerische 

Formen   nicht  zur  Anwendung   kommen   dürfen,   seien    den 

Brüdern    freigestellt.     (Beschluss   des   Grossmeister- Vereins 

vom  27.  Oktober  1857)*). 

*)  Der  preussische  Qrossmeister -Verein  beschloss  am  26.  Februar 
1878  beim  Grosslogen  -  Bond  den  Antrag  za  stellen: 


—    222    — 

1861  Im  Jahr  1861   wurde  der  zugeordnete  National -Gross- 

meister Br.  y.  Olfers  durch  persönliche  Verhältnisse  bestimmt, 
aus  dem  Bund  zu  scheiden.  An  seine  Stelle  wurde  der 
Br.  V.  Hörn  zum  zugeordneten  National -Grossmeister,  und 
zum  Mitglied  des  Bundes -Direktoriums  der  Br.  Frantz, 
Königlicher  Eommissionsrat,  gewählt. 

In  diesem  Jahr  wurden  die  Johannislogen 

in  Rastadt:  ^Wilhelm  zum  Schwarzwald  ^*); 

in  Langensalza:  „Hermann  v.  Salza*'; 

in  Sold  in:  „Hermann  zur  Bruderliebe*'; 

in  Sagan:  ^Viktoria  vom  Fels  zum  Meer" 
neu  errichtet.  Die  Johannisloge  „Ferdinand  zur  Glück- 
seligkeit" im  Orient  zu  Magdeburg  beging  die  Feier 
ihres  100jährigen  Bestehens,  zu  der  von  der  Grossloge 
eine  Abordnung,  an  ihrer  Spitze  der  Grossmeister  gesendet 
wurde. 

In  demselben  Jahr  wurde  durch  die  Vermittlung  des 
Br.  E.  E.  Wendt  in  London  der  maurerische  Verkehr  mit 
der  Grossloge  von  England'*^)  wieder  eröffnet. 

Am  19.  Januar  wurde  die  von  den  drei  vaterländischen 
Grosslogen  gemeinschaftlich  abgehaltene  Trauerloge  fflr  den 

Die  Stiftung  solcher  maorerischen  Kränzchen  für  die  Folge  in 
gestatten,  wenn  diese  sich  unter  die  Obhut  einer  deutschen 
Grossloge  stellen  und  demnächst  von  der  betreffenden  Grossloge 
zur  besonderen  Beaufsichtigung  einer  ihrer  Tochterlogen  zu  über- 
weisen sind.  Für  die  drei  Preussischen  Grosslogen  sei  an  der 
Bestimmung  des  §  12  des  Edikts  vom  20.  Oktober  17^  festzuhalten. 
Dieser  Antrag  wurde  jedoch  am  Grosslogentag  von  1878  vom 
Br.  V.  Zieglor,  der  ihn  eingebracht  hatte,  wieder  zurückgezogen. 

Am  25.  November  1879  stellten  12  Mitglieder  der  Grossloge  den 
Antrag,  betreffend  einen  Zusatz  zu  den  Bandes  -  Statuten  über  die 
freimaurerischen  Kränzchen  (Mitth.  Jahrgang  XI.  S.  80).  In  der 
Vierteljahrs -Versammlung  der  Grossloge  vom  4.  März  1880  stimmten  nur 
fünf  Brüder  unter  41  für,  die  übrigen  gegen  den  Antrag.  (S.  117  a. 
a  0.)  —  Im  Jahr  1889  ist  für  die  Grosse  National -Mutterloge  die 
endgültige  gesetzliche  Regelung  der  Frage  erfolgt. 

*)  Diese  Loge  trat  am  13.  Juni  1866,  wo  die  preussischen  Truppen 
die  Bundesfestung  Rastadt  verliessen,  ausser  Thätigkeit 

**)  Im  Kalender  der  englischen  Grossloge  wird  erst  seit  1868  die 
Preussische  Grossloge  zu  den  3  Weltkugeln  als  anerkannt  aufgeführt. 


—    223    — 

heimgegangenen  König  Friedrich  Wilhelm  lY.  in  1861 
onserem  Bandeshaas  begangen  and  zwar  in  Anwesenheit 
des  Protektors,  des  Königs  Wilhelm,  sowie  des  stellver- 
tretenden Protektors,  des  Kronprinzen  Friedrich  Wilhelm. 
Bei  dieser  Veranlassong  sprach  der  Protektor  die  denk- 
würdigen Worte: 

„Ich  bin  absichtlich  heat  anter  Ihnen  erschienen,  am 
Ihnen  za  beweisen,  dass  trotz  der  anderen  Stellang,  die 
der  Himmel  Mir  in  der  Aassenwelt  gegeben  hat,  Ich  im 
Braderkreis  derselbe  bleibe.  Ich  werde  derselbe  bleiben, 
wenn  Sie,  meine  Brüder,  dieselben  bleiben.  Religion  and 
Gottesfurcht,  das  ist  der  Kern  und  feste  Grund,  auf  dem 
die  Maarerei  ruht,  deren  Beruf  es  ist,  diese  Gesinnungen 
ß\x  pflegen  und  in  die  Anssenwelt  zu  bringen.  Folgen 
Sie  immer  diesen  Grundsätzen.  Ich  werde  Ihnen  darin 
vorangehen."  — 

Die  nähere  Beziehung  mit  dem  Supr.  Gonseil  de  Belgique 
za  Brüssel  wurde  durch  gegenseitige  Wahl  von  Gross- 
Vertretem  wieder  angebahnt. 

In  der  Sitzung  vom  5.  September  bewilligte  die  Gross- 
loge auf  den  Antrag  des  Br.  Marot,  eine  Summe  von 
1000  Thalern  zur  deutschen  Flotte. 

Der  höchste  Rat  des  SSsten  Grades  des  alten  und 
angenommenen  Schottischen  Ritus  zu  New  York  behauptete, 
seine  Yollmacht  von  Friedrich  IL,  König  von  Preussen, 
erhalten  zu  haben,  indem  letzterer  am  1.  Mai  1786  die 
maurerischen  Yerfassungen  und  Statuten  der  hohen  Grade 
habe  prüfen  lassen  und  den  schon  anerkannten  25  Graden 
noch  8  Grade  hinzugefügt  und  einen  höchsten  Rat  des 
33.  Grades  gegründet  habe,  für  den  er  selbst  die 
Anordnungen  u.  s.  w.  gegeben.  Dem  Br.  Macornay  aus 
New  York  hatte  das  Bundes -Direktorium  auf  Anfrage  vom 
25.  Mai  1833  bereits  erwidert,  dass  König  Friedrich  der 
Grosse,  unter  dessen  Hoheit  die  Grosse  National -Mutterloge 
zu  den  drei  Weltkugeln  gegründet  worden,  sich  niemals 
besonders  mit  maurerischer  Verfassung  und  Gesetzgebung 
beschäftigt  habe.     Auch    Br.  Klose  in   Frankfurt   a.   M. 


—    224    — 

1861  hat  in  seiner  Geschichte  der  Freimaarerei  in  Frankreich 
(S.  409  ff.)  des  Gegenstandes  ausführlich  Erwähnung  gethan. 

Der  Br.  Merzdorf  zu  Oldenburg  hatte  femer  dem 
Bundes -Direktorium  mittels  Schreibens  vom  21.  August  1861 
eine  ausführliche  Abhandlung  über  diese  Verfassung  über- 
sendet. In  der  Sitzungs-Niederschrift  vom  19.  Dezember  1861 
ist  die  Ansicht  des  Bundes-Direktoriums  über  die  Mitwirkung 
König  Friedrich  des  Grossen  bei  dieser  Neuordnung  der 
höchsten  Grade  niedergelegt  und  mit  Bestimmtheit  dargethan 
worden,  dass  die  fraglichen  Verfassungen  und  Gesetze 
durchaus  unecht  seien,  was  auch  durch  die  Grossloge 
anerkannt  wurde.  — 

1862  Im  Jahr  1862  starben  die  Mitglieder  des  Bundes- 
Direktoriums,  Brr.  Schmückert  und  Seeger,  und  an  deren 
Stelle  traten  die  Brr.  He  y  dem  an  n,  Dr.  jur.,  Geheimer 
Justizrat  und  ordentlicher  Professor  der  juristischen  Fakultät 
an  der  hiesigen  Universität,  und  Bornemann,  Wirklicher 
Geh.  Kriegsrat  und  vortragender  Bat  im  Kriegsministerium. 

Die  Johannisloge  zu  Stendal*)  wurde  unter  dem  Namen 
„zur  goldenen  Krone"  neu  errichtet.  Die  Johannisloge  „zu 
den  drei  Zirkeln **  im  Orient  Stettin  beging  die  Feier  ihres 
lOOjährigen  Bestehens.  An  diesem  Fest  nahmen  der  Gross- 
meister sowie  sieben  Mitglieder  des  Bundes-Direktoriums 
und  der  Grossloge  als  Abgeordnete  Teil. 

Die  Grossloge  von  Hannover  hatte  sich  das  Verdienst 
erworben,  die  Frage  über  den  Gebrauch  der  maurerischen 
Flagge,  beziehungsweise  Notflagge,  in  Anregung  zu  bringen 
und  zugleich  im  Anschluss  an  den  bisherigen  Gebrauch  den 
Vorschlag  gemacht: 

eine    dreieckige  blaue   Flagge,   worauf  Winkelmaass  und 
Zirkel  in  bekannter  Lage  weiss  eingewebt  oder  aufgenäht 
als  maurerische  Flagge  anzunehmen, 
die    dann    unter    der    gewöhnlichen    Notflagge     aufgehisst 
auch  als  maurerische  Notflagge  dienen  könnte. 

*)  Bereits  im  Jahr  1775  hatte  die  Grosse  Landesloge  von  Deutsch- 
land in  Stendal  die  Loge  „zur  goldenen  Krone*'  errichtet.  Diese 
war  jedoch  im  Jahr  1824  ausser  Th&tigkeit  getreten. 


—    225    — 

Die  Grossloge  hatte  bereits  am  31.  Mai  1861  beschlossen:  1863 
die  sämmtlichen  Tochterlogen  hierauf  unter  BeifQgung 
einer  farbigen  Zeichnung  der  Flagge  aufmerksam  zu 
machen  und  besonders  die  Tochterlogen  in  den  See-  und 
Handelsstädten  zur  näheren  Aeusserung  über  den  Gegen- 
stand aufzufordern. 

In  der  Sitzungsniederschrift  der  Grossloge  vom  6.  März  1862 
sind  die  Aeusserungen  der  seefahrenden  Brüder  in  Memel, 
Danzig,  Eolberg,  Stettin  und  Ueckermünde,  sowie 
auch  die  Vorschläge  des  Er.  Bot h well,  Korvetten -Eapitains 
and  Chefs  des  Stabes  der  Preussischen  Marine,  zusammen- 
gestellt. Diese  Stimmen  erklären  sich,  wenngleich  mit 
verschiedenen  Abänderungsvorschlägen,  doch  übereinstimmend 
für  die  Einführung  der  maurerischen  Notflagge. 

Auf  die  Mitteilung  dieser  Aeusserungen  an  die  Grossloge 
von  Hannover  beschränkte  sich  vorläufig  die  Wirksamkeit 
der  diesseitigen  Grossloge  in  der  Flaggenfrage. 

Ein  entgegengesetztes  Ergebniss  zeigte  die  Abstimmung 
des  Gross-Orients  der  Niederlande  am  31.  Mai  1863. 
Es  erklärten  sich  11  Logen  und  12  Grossbeamte 
mit  45  Stimmen  dafür  und  25  Logen  mit  75  Stimmen 
dagegen.  — 

Am  6.  Oktober  1862  beging  der  Er.  Marot  den 
Tag  seines  lünfzigjährigen  Wirkens  als  delegirter  Alt- 
schottischer Ober-Meister.  Um  den  Gefühlen  der  Freude, 
Liebe  und  Dankbarkeit  aller  Brüder  einen  Ausdruck  zu 
geben,  hatte  das  Altschottische  Direktorium  den  Jubilar 
an  diesem  Tag  zu  seinem  Ehrenmitglied  gewählt.  Dadurch 
war  der  Jubilar  zugleich  Ehrenmitglied  des  Bundes- 
Direktoriums  der  Freimaurer  der  Grossen  National -Mutter- 
loge geworden. 

Das  Uundes-Direktorium  gab  der  Mutterloge  in  der 
Sitzung  vom  4.  Dezember  1862  Eenntniss  von  diesem 
Beschluss  mit  dem  Hinzufügen,  dass  diese  Ehrenbezeugung 
als  eine  ganz  ausserordentliche  und  in  der  Maurerwelt  gewiss 
einzig  dastehende  zu  betrachten  sei,  und  dass  es  nicht  in 
der  Absicht  des  Altschottischen  Direktoriums  liege,  Ehren- 

OMch.  d.  Gr.  NAt.- Matter -Lot«.  15 


—    226    — 

1862  mitglieder  des  Direktoriams  ferner  zu  ernennen,  die  nicht 
dessen  wirkliche  Mitglieder  gewesen  seien. 

1863  In  diesem  Jahr  war  der  Br.  Deter,  der  seit  1839 
das  Amt  eines  Gross -Archivars  bekleidet  hatte,  gestorben^ 
und  an  seine  Stelle  der  bisherige  zugeordnete  Gross- 
Archivar,  Br.  Petersen,  Geheimer  Rechnungsrat  im  Kriegs- 
ministerium, zum  Gross-Archivar  ernannt  worden. 

Das  maurerische  Licht  wurde  von  Mitgliedern  des 
Bandes-Direktoriams  eingebracht  in  die  neuen  Tempel  der 
Loge  „zu  den  vereinten  Freunden  an  der  Nahe**  zu 
Kreuznach  a.  d.  N.  am  6.  September,  ferner  „Friedrich 
Wilhelm  zur  Hoffnung"  zu  Arnswalde  am  1.  Oktober 
und  endlich  ^Wahrheit  und  Einigkeit  zu  den  sieben  ver- 
einigten Brüdern **  zu  Jülich  am  25.  Oktober. 

In  der  Sitzung  vom  12.  März  1863  wurde  zur  Vor- 
beugung einer  unangemessenen  Verbreitung  der  gedruckten 
Niederschriften  über  die  Verhandlungen  der  Grossloge  auf 
den  Antrag  des  Br.  Salbach  der  Beschluss  gefasst: 

künftig  nicht  den  Ehrenmitgliedern,  sondern  nur  den 
ordentlichen  Mitgliedern  der  Grossloge  und  den  Tochter- 
logen je  1  Exemplar  und  den  befreundeten  Grosslogen 
je  2  Exemplare  (davon  1  für  den  diesseitigen  Vertreter) 
mitzuteilen. 

Femer  wurde  in  derselben  Sitzung  ein  Ausschuss  zur 
Prüfung  der  Grundverfassung  und  der  Bundesstatuten 
eingesetzt.  Dieser  Ausschuss  bestand  unter  dem  Vorsitz 
des  National  -  Grossmeisters  aus  folgenden  Mitgliedern : 
1.  Br.  Salbach  (Berichterstatter),.  2.  Br.  Appelius  I., 
3.  Br.  Borne  mann  (Mitberichterstatter),  4.  Br.  Wiebe, 
5.  Br.  Marot  (2. — 5.  als  Vorsitzende  Meister  der  hiesigen 
Johannislogen),  6.  Br.  Heiners dorff  als  Schriftführer. 

Gleichzeitig  wurde  den  Tochterlogen  anheimgegeben,  die 
Vorschläge,  die  sie  in  Hinsicht  der  Abänderung  der  Grund- 
verfassung oder  der  Bundesstatuten  zu  machen  hätten,  durch 
Vermittlung  ihrer  Vertreter  an  die  Grossloge  gelangen  zu 
lassen. 


—    227    — 

In  Folge  dieser  Aufforderung  sind  1888 

Abändemngs -Vorschläge  eingegangen.     .     .     von    12   IjOgen 

Anzeigen  ohne  Vorschläge r      63        „ 

jede  Anzeige  unterblieb <.      27 

102  Logen^ 
Nach  der  Niederschrift  derselben  Sitzung  forderte  die 
Grosaloge  behufs  Erleichterung  der  Kassenverwaltung  die 
Tochterlogen  auf,  bei  Bestellung  von  Drucksachen, 
Bekleidungs-Gegenständen  u.  s.  w.  den  Geldbetrag, 
der  durch  die  ihnen  zugesandte  Geschäftsordnung 
für  das  Gross-Schatzamt  festgesetzt  sei,  sofort  mit 
einzuschicken. 

In  der  Sitzung  vom  3.  September  erklärte  die  Grossloge 
einstimmig : 
dass  ein  Bruder  unserer  Lehrart  —  Ehrenmeister  einer 
unserer  Tochterlogen  und  Ehrenmitglied  der  Grossloge 
—  nach  seinem  Uebertritt  zu  der  Loge  einer  anderen 
Lehrart  weder  Ehrenmeister  der  Tochterloge  noch  Elhren- 
mitglied  der  Grossloge  bleibe. 

Am  1.  Mai  1864  wurde  der  neue  Tempel  der  Loge  „Armin  1864 
zur  deutschen  Treue''  in  Bielefeld  eingeweiht. 

Vom  Grossmeister- Verein  wurde  eine  Beschränkung  bei 
der  Verteilung  der  Mitglieder-Verzeichnisse  für  wünschens- 
wert erachtet,  sowie  auch  femer,  dass  bei  den  Namen  der 
Mitglieder  nur  ihr  Stand  in  der  Aussenwelt  genau  angegeben, 
dagegen  der  Besitz  von  Orden  und  Ehrenzeichen  bei  den 
Beteiligten  nur  durch  den  Vermerk:  „Ritter  u.  s.  w.^  anzudeuten 
sein  dürfte. 

Die  Grossloge  erklärte  sich  in  der  Sitzung  vom  26.  Mai 
1864  mit  diesem  Vorschlag  einverstanden. 

Die  Vorsitzenden  Meister  verschiedener  deutscher  Logen 
wurden  nach  deren  Anzeige  von  dem  Vorstand  des  „Vereins 
deutscher  Maurer^  unmittelbar  eingeladen  an  einem  allgemeinen 
deutschen  Maurertag  sich  zu  beteiligen  und  zwar  zu  dem 
Zweck : 

a)    über    maurerische    Grundsatzfragen,     Abänderungs- 
Vorschläge     und     überhaupt     allgemein     wichtige 

16* 


—    228    — 

lfi64  maorerische  Angelegenheiten  nach  vorausgegangenen 

Vorträgen  und  Besprechungen  die  Ansichten  der  Mehr- 
heit der  Abgeordneten  auszumittebi  und  durch  Bekannt- 
machung der  Verhandlungen  auf  die  Bildung  einer 
bestimmten  Deberzeugung  über  die  fraglichen  Punkte 
in  der  ganzen  Maurerwelt  einzuwirken,  auch 
b)    Beschlüsse  zu  fassen  über  geeignete  Schritte,  um  der 
Mehrheitsansicht    der   Abgeordneten   in   Bezug   auf 
maurerisches  Leben  und  Wirken  eine  thatsächliche 
Folge  zu  geben. 
Der     Grossmeister -Verein     erachtete     eine    öffentliche 
Teilnahme  der  eingeladenen  Abgeordneten  der  diesseitigen 
Tochterlogen    als   den    Grundsätzen   der   drei   Preussischen 
Grosslogen  zuwider  und  hatte  den  Wunsch  ausgesprochen, 
dass   seitens   der  Grosslogen    den  Eingeladenen   empfohlen 
werde: 

als  Beauftragte  von  Logen  keines  Falls  an  dem  Maurer- 
tag sich  zu  beteiligen,  wogegen  es  jedem  Einzelnen  über- 
lassen bleiben  könne,  ob  er  den  Maurertag  besuchen  wolle. 
Die  Grossloge  erklärte  in  der  Sitzung  vom  26.  Mai  das 
Einverständniss  mit  dieser  Ansicht  und  beschloss,  den  Tochter- 
logen zur  Beachtung  hiervon  Eenntniss  zu  geben. 

1865  Am  13.  Februar  1865  wurde  das  in  der  Geschichte  des 

Bundes  einzig  dastehende  70  jährige  Maurerjubiläum  des 
Aeltesten  unseres  Bundes,  Br.  Marot,  unter  allgemeiner 
Teilnahme  der  Brr.  gefeiert. 

Am  18.  März  und  23.  Juli  starben  die  Brr.  Frantz 
und  Scholz  v.  Hermensdorff,  Mitglieder  des  Bundes- 
Direktoriums.  Es  traten  die  BBr.  Graf  v.  Wartensleben, 
Dr.  jur.  und  Stadtgerichtsrat,  und  Zschiesche,  Verwaltungs- 
Direktor  des  Grossen  Friedrichs-Waisenhauses,  an  deren  Stelle 
als  Mitglieder  in  das  Bundes-Direktorium. 

Im  Lauf  des  Jahres  wurden  die  durchgesehene  Grund- 
verfassung des  Bundes,  die  umgearbeiteten  Bundesstatuten 
und  die  Ortsstatuten  der  Berliner  Tochterlogen  sowie  auch 
die  durchgesehenen  Geschäfts-Ordnungen  für  das  Schaffner- 


^    229    — 

amt)  das  Gross-Censorat,  dasWaisenamt,  das  Gross- Almosenamt,  1866 
das    Gross -Schatzamt    und    die    Grosslogen-Bibliothek    in 
Wirksamkeit  gesetzt. 

Durch  die  Herausgabe  des  neuen  Gesangbuches  zu  Johannis 
dieses  Jahres  wurde  einem,  längst  empfundenen  Mangel 
abgeholfen. 

Am  22.  Mai  wurde  zur  Feier  des  23  jährigen  Maarer- 
Jubiläums  des  Königs- Protektor  von  den  3  Preussischen 
Qrosslogen  eine  gemeinsame  Festloge  im  Ordenshause  der 
Grossen  Landesloge  von  Deutschland  abgehalten. 

Nach  der  Festarbeit  musste  die  Fest-Tafelloge  in  jedem 
der  3  Logenhäuser  abgesondert  stattfinden,  da  keines  von 
ihnen  zur  gemeinschaftlichen  Abhaltung  ausreichenden 
Raum  bot. 

Am  12.  Oktober  starb  der  Aelteste  des  Bundes,  Br. 
Marot,  Ehrenmitglied  des  Bundes-Direktoriums,  in  dem  hohen 
Alter  von  beinahe  95  Jahren,  nachdem  er  60  Jahre  in  der 
Grossen  Loge  mit  Hingebung  und  Treue  gewirkt  hatte.  Zu 
seinem  Nachfolger  als  Meister  vom  Stuhl  der  Johannisloge 
zur  Verschwiegenheit  sowie  als  delegirter  alischottischer 
Obermeister,  welches  Amt  Marot  über  ÖO  Jahre  bekleidet 
hatte,  wurde  der  Br.  Schüller  gewählt. 

Li  der  Sitzung  vom  7.  Dezember  wurde  die  Genehmigung 
zu  dem  Beschluss  der  hiesigen  Johannisloge  „zur  Verschwiegen- 
heit" erteilt: 
dem  Br.  Marot,  langjährigem  Meister  vom  Stuhl,  ein  Denk- 
mal im  Garten  der  Grossen  National-Mutterloge  zu  errichten. 

Das  Denkmal,  bestehend  in  der  Büste  des  Jubilars  in 
Bronce  auf  einem  Sockel  von  schlesischem  Marmor,  wurde 
am  2.  September  1866  mit  entsprechender  Feierlichkeit  enthüllt. 

Die  mit  der  Grossloge  zu  New-York  wegen  gegenseitiger 
Vertretung  gepflogenen  Verhandlungen  hatten  in  diesem  Jahr 
za  dem  erwünschten  Erfolg  geführt. 

In  der  Sitzung  vom  7.  Dezember  wurde  auf  den  Antrag 
der  hiesigen  Johannis -Tochteriogen  im  Hinblick  auf  §  121 
der  Bundesstatuten  und  §  11  der  Ortsstatuten  für  diese 
Logen  beschlossen: 


—    230    — 

1865  dass  ausser  den  bereits  von  Zahlung  der  Logenbeiträge 
befreiten  Schriftführern  der  Johannislogen  nur  noch  die 
Schatzmeister  der  hiesigen  Johannislogen  von  Zahlung  der 
allgemeinen  Logenbeiträge  mit  Ausschluss  des  Goldthalers 
befreit,  alle  übrigen  Beamten-Klassen  von  dieser  Berechtigung 
aber  ausgeschlossen  sein  sollen. 

1866  Im  Jahr  1866  wurde  die  Johannisloge  zu  Barmen, 
genannt  „Lessing",  neu  errichtet,  ferner  die  Johannisloge 
in  Perleberg,  „die  Perle  am  Berge ^,  die  seit  dem 
30.  Mai  1846  ausser  Thätigkeit  gewesen,  wiedereröffiiet, 
dagegen  die  Johannisloge  zu  Rastadt,  „Wilhelm  im  Schwarz- 
walde*', in  Folge  der  Kriegsereignisse  geschlossen. 

Am  25.  September  feierte  die  Loge  „zur  Morgenröthe 
des  höheren  Lichts  "  zu  Stolp  ihr  fünfzigjähriges  Stiftungsfest. 

Li  der  Sitzung  vom  1.  März  1866  beschloss  die  Grossloge 
mit  Rücksicht  auf  §  69  der  Bundesstatuten  zu  §  9  der  Orts- 
statuten, dass  die  Schatzmeister  der  im  hiesigen  Orient 
vereinigten  Johannislogen  auf  einen  3  jährigen  Zeitraum 
gewählt  werden  sollen. 

Der  31.  Mai  war  der  fünfzigste  Jahrestag  des  Eintritts 
des  National-Grossmeisters,  Br.  Messerschmidt,  in  den  Bund. 

Die  Verehrung  und  Liebe,  deren  der  Jubilar  sich  zu 
erfreuen  hatte,  sprach  sich  nicht  nur  in  dem  Glückwunsch- 
Schreiben  des  Protektors  und  der  Tochterlogen  sowie  in  den 
Schreiben  der  befreundeten  Grosslogen  aus,  sondern  auch  in 
den  Beiträgen  zu  einem  Stipendiengrundstock,  der  den 
Namen  des  Jubilars  künftigen  Geschlechtern  überliefern  sollte. 

Während  die  Grossloge  bei  Veranlassung  des  fünfzig- 
jährigen Maurer -Jubiläums  seines  Amts  Vorgängers,  des 
National -Grossmeisters,  Br.  v.  Guionneau,  am  7.  November 
1825  auf  den  Beschluss  sich  beschränken  musste,  die  Summe 
von  50  Thalem  als  Logen -Stipendium  alljährlich  dem  Jubilar 
zur  Verfügung  zu  stellen,  hatten  bis  zur  Vierteljahrs- Ver- 
sammlung am  6.  September  bereits  31  Tochterlogen  zu  einer 
zu  errichtenden  Grossmeister  Messerschmidt-Stiftung  die 
Summe  von  682  Thlm.  26  Sgr.  6  Pf.  baar  eingesendet.     Hierzu 


—    231     — 

waren  100  Thlr.  aus  der  Kasse  des  höchsten  Inneren  Orients  1866 
nnd  100  Thlr.   als  Beitrag  des  National-Grossmeisters  des 
Gross -Orients    im    Königreiche    der    {Niederlande,    Prinzen 
Friedrich  der  Niederlande,  eingegangen. 

Als  Beitrag  überwies  die  Grosse  National- Matterloge 
am  6.  September  die  Summe  von  500  Thlm.  aus  der  Haupt- 
Logenkasse  und  vollzog  zugleich  die  Urkunde,  nach  der  die 
Stiftung  unter  dem  Namen: 

„Grossmeisterlich  Messerschmidt'scher 
Stipendien -Fonds" 
von  dem  Gross -Schatzamt  als  Wohlthätigkeits- Anstalt  der 
Grossen  National -Mutterloge  verwaltet  wird,  und  die  Zinsen 
vom  1.  Oktober  1866  ab  dem  Jubilar  zur  Verfügung  gestellt 
werden,  so  dass  er  sie  ganz  nach  eigenem  Ermessen  fort 
und  fort  jährlich  an  Maurersöhne  als  Stipendien  überweise. 

Diese  Stiftungsurkunde  wurde  dem  Jubilar  bei  Gelegenheit 
der  nachträglichen  Feier  seines  Maurer-Jubiläums  durch 
die  Johannisloge  „zu  den  drei  Seraphim",  der  er  als  Ehren- 
meister angehörte,  am  6.  Oktober  in  geöffneter  Loge  von 
Abgeordneten  der  Grossen  National -Mutterloge  unter  Führung 
des  zugeordneten  National-Grossmeisters,  Br.  v.  Hörn, 
überreicht.  — 

Da  die  Anweisung  für  die  Vertreter  der  Tochterlogen 
sich  unzureichend  erwies,  ward  von  dem  Bundes -Direktorium 
in  der  Versammlung  der  Grossloge  vom  6.  Dezember  1866 
ein  neuer  Entwurf  für  diese  Anweisung  vorgelegt.  Elr 
wurde  einem  Ausschuss  der  Grossloge,  bestehend  aus 
den  Vorsitzenden  und  zugeordneten  Meistern  der  hier 
arbeitenden  4  Johannislogen  unter  dem  Vorsitz  eines  Mit- 
gliedes des  Bundes-Direktoriums  zur  gutachtlichen  Aeusserung 
vorgelegt.     (S.  S.  233.) 

Durch  den  ebenso  schnell  als  glorreich  beendeten  Feld- 
zug von  1866  wurde  eine  wesentliche  Unterbrechung  der 
Arbeiten  der  Grossloge  nicht  herbeigeführt. 

Die  Fanverleibung  des  ehemaligen  Königreichs  Hannover  1867 
in  den  preussischen  Staatsverband  hatte  die  Auflösung  der 


—    232    — 

1867  Grossloge  von  Hannover  zur  Folge  und  damit  fOr  deren 
Tochterlogen  die  Notwendigkeit,  sich  einer  der  3  Preossischen 
Grosslogen  anzoschliessen.  Zwei  uns  früher  viele  Jahre 
hindarch  angehörig  gewesene  Töchter,  die  seit  1856  von  tms 
hatten  getrennt  bleiben  müssen  (S.  215  f.),  die  Loge 
^Hercynia  zam  flammenden  Stem^  zu  Goslar  und  „zum 
goldenen  Rade  ^  zu  Osnabrück,  kehrten  zur  Grossen  National- 
Matterloge  zurück.  Die  erstere  wurde  am  7.  August,  die 
letztere  am  7.  November  angenommen.  Ferner  fand  die 
Verlegung  der  Loge  „  Blücher  von  Wahlstatt "  von 
Luxemburg  nach  Gharlottenburg  statt,  wo  der  neue 
Tempel  am  18.  Oktober  eingeweiht  wurde.  Ausserdem  wurd  en 
in  diesem  Jahr  geweiht  die  neu  errichteten  Arbeitstätten 
in  den  Logen:  „Viktoria  vom  Fels  zum  Meer^  zu  Sagan 
den  15.  Juni;  „Viktoria  zu  den  drei  gekrönten  Thürmen^  zu 
Marien  bürg  den  20.  Oktober  und  an  demselben  Tage  in 
der  Loge  „Friedrich  zur  Beständigkeit*'  zu  Zerbst.  Die 
Loge  „zu  den  drei  Triangeln*'  im  Orient  Glatz  feierte  das 
Fest  ihres  hundertjährigen  Bestehens. 

Neu  errichtet  wurde  zu  Lübben  die  Loge  „Wilhelm 
zur  Wahrheit  und  Brudertreue''. 

In  diesem  Jahr  wurde  auch  die  Grossloge  von  Griechenland 
gegründet.     (Vergl.  Freimaurer- Zeitung  1872,  S.  296.) 

Am  22.  November  wurde  das  70jährige  Bestehen  der 
Grundverfassung  festlich  begangen.  Dm  das  innige  Ver- 
hältniss  zu  bezeugen,  welches  unsere  Grossloge  mit  den  beiden 
anderen  Preussischen  Grosslogen  verbindet,  wählte  diese  bei 
dieser  Gelegenheit  den  Landes-Grossmeister  der  Grossen 
Landesloge  von  Deutschland,  den  Kammerherm  und  Schloss- 
hauptmann V.  Dachroeden,  und  den  Grossmeister  der 
Grossloge  „Royal  York  zar  Freundschaft",  den  Professor 
Schnackenburg,  zu  ihren  Ehrenmitgliedern. 

Bei  der  Festfeier  wurde  von  dem  National -Grossmeister 
V.  Messerschmidt  eine  Uebersicht^  der  Thätigkeit  der 
Grossloge  in  den  verflossenen  70  Jahren  gegeben,  und  in 
dankbarer  Anerkennung  der  Verdienste  des  Obermeisters 
Boumann  um  die  Grundverfassung 


-     233    ~ 

,der  Obermeister  Boumann'sche  Stipendien-Fonds*'  1867 
gegründet. 

Auf  den  Antrag  der  Gross -Oriente  ^dos  Benedictinos' 
zu  Rio  Janeiro  und  „von  Italien **  zu  Florenz  wurde  eine 
nähere  Beziehung  mit  ihnen  durch  Wahl  von  Gross- 
Yertretem  angebahnt. 

In  der  Vierteljahrs-Versammlung  vom  7.  März  1867  wurde 
der  vom  Bundes  -  Direktorium  beantragte  Zusatz  zu  den 
Bestimmungen  der  §§  31 — 33  der  Grundverfassung  dahin 
genehmigt: 

dass  Anträge,  welche  die  Grund  Verfassung  oder  die 
Bundesstatuten  betreffen,  erst  in  der  nächsten  Mai- 
konferenz zur  Beratung  und  Beschlussfassung  gebracht 
werden  sollten. 

In  der  Versammlang  der  Mutterloge  am  2.  Mai  waren 
die  Vorsitzenden  Meister  der  Tochterlogen  zum  ersten  Mal 
und  zwar  in  der  Zahl  von  26  erschienen.  Aus  ihren 
Beratungen  ging  insbesondere  die  neue  Anweisung  für  die 
Vertreter  der  Tochterlogen  hervor. 

In  der  Versammlung  vom  5.  September  wurde 
beschlossen,  einen  ständigen  Gesetz- Prüf ungs-Ausschuss 
von  9  Mitgliedern  zu  bestellen,  dem  alle  eingehenden 
Gesetz -Vorlagen  zur  Begutachtung  und  Vorbereitung  für 
die  Mai -Versammlung  überwiesen  werden  sollten. 

Im  Verein  mit  den  beiden  hiesigen  Grosslogen  wurde 
einem  lang  gefühlten  BedQrfniss  dadurch  abgeholfen,  dass 
eine  gemeinsame  Geschäftsordnung  für  den  Ausschuss  zur 
Unterstützung  hilfsbedürftiger  durchreisender  Brr.  beraten 
und  angenommen  wurde. 

Zwei  Feierlichkeiten  eröffneten  das  Jahr  1868,  nämlich  1868 
die  Feier  des  fünfzigjährigen  Stiftungsfestes  der  Loge 
„Psyche''  zu  Oppeln  am  26.  Januar  und  die  Einbringung 
des  Lichtes  in  die  neuerbauten  Tempel  der  Loge  ,zur  auf- 
gehenden Sonne*  zu  Brieg  am  9.  Februar.  Der  neue 
Tempel  der  Loge  „  Friedrich  Wilhelm  zu  den  drei  Kränzen  ■ 
zu  Torgau  ward  am  18.  Oktober  eingeweiht. 


—     234    — 

1868  Das    fünfzigjährige  Stiftungsfest    feierten    femer    die 

Logen  „Hermann  zur  deutschen  Treue"  zu  Mühlhausen 
in  Thüringen  am  10.  August  und  „  Alexius  zur  Beständigkeit " 
zu  Bernburg  am  1.  Oktober;  endlich  das  125jährige 
Stiftungsfest  die  Loge  „zu  den  drei  Degen"  in  Halle  a.  d.  S. 
am  13.  Dezember. 

In  diesem  Jahr  erfolgte  die  Stiftung  einer  Johannisloge 
unter  dem  Namen  „zu  den  drei  Quellen"  in  Freienwalde 
a.  d.  Oder  sowie  die  Annahme  der  vormals  zur  hannoverschen 
Grossloge  gehörigen  Johannisloge  „Georg  zur  deutschen 
Eiche"  in  Uelzen. 

Auf  den  Antrag  der  Grossen  Logen  des  Königreichs 
Portugal  zu  Lissabon  und  des  Staates  Louisiana  zu 
Neu-Orleans  wurde  eine  nähere  Verbindung  durch  die 
Wahl  von  Gross -Vertretern  in  diesem  Jahr  angebahnt. 

Die  Grossloge  von  Hannover  hatte  im  März  ihre 
Auflösung,  und  die  Grossloge  „zur  Sonne"  in  Bayreuth  im 
Oktober  ihre  Neuemrichtung  beschlossen. 

In  der  Versammlung  vom  20.  Februar  bewilligte  die 
Mutterloge  die  Summe  von  150  Thalern  für  die  Notleidenden 
in  Ostpreussen. 

In  derselben  Versammlimg  wurde  beschlossen: 
Einem    jeden    bei    den    hiesigen    4   Tochterlogen    Neu- 
aufgenommenen ausser  den  Bundesstatuten  ein  Exemplar 
der  Geschichte  der  Mutterloge  und  ein  Exemplar  unseres 
Liederbuches  zu  überreichen*). 

Durch  Rundschreiben  vom  24.  Februar  erteilte  das 
Bundes -Direktorium  den  Tochterlogen  eine  Uebersicht  der 
nach  Inhalt  der  Bundesstatuten  in  bestimmten  Zeitpunkten 
im  Lauf  des  Jahres  zu  erstattenden  Berichte. 

Die  hauptsächlichste  Thätigkeit  unserer  Grossloge  in 
diesem  Jahr  war  der  Gesetzgebung  gewidmet.  Die  Tochter- 
logen bemüht,  ihre  Teilnahme  am  Gesammtbund  zum 
Ausdruck  zu  bringen,  hatten  nach  und  nach  eine  bedeutende 

*)  Durch  die  Bandesstatuten  von  1873  §  196a  wurde  diese  An- 
ordnung in  Bezug  auf  die  Ueberreichnng  der  Geschichte  der  Grossloge 
auf  sämmtliche  Tochterlogen  unseres  Bundes  ausgedehnt. 


—    235    — 

Zahl  von  Vorschlägen  zu  Gesetz-Abänderongen  eingebracht.  1868 
Vier  und  dreissig  auswärtige  Tochterlogen  waren  in  der 
Mai-Yersammlung  (am  7.  und  8.  Mai)  durch  die  Vorsitzenden 
bez.  zugeordneten  Meister  vertreten.  Die  Niederschrift  giebt 
Zeugniss  davon,  mit  welcher  Gründlichkeit  die  96  Abänderungs- 
vorschläge durch  den  Gesetz- Prüf ungsausschuss  für  die 
Beratung  vorbereitet  waren  und  in  der  Grossloge  erörtert 
wurden. 

Aus  den  Ergebnissen  der  zweitägigen  Versammlung  ist 
folgendes  hervorzuheben: 

1.  Auf  den  Antrag  der  Loge  zu  Co b lenz  wurde  mit  52 
gegen  24  Stimmen  beschlossen, 

dass  die  Tochterlogen  berechtigt  sein  sollen,  Brr. 
nichtchristlicher  Bekenntnisse,  die  ordentliche  Mit- 
glieder einer  anerkannten  Loge  sind,  als  ständig 
besuchende  Brr.  zuzulassen, 

wogegen   der   Antrag  der  Loge   zu  Gotha,   dem   sich 

8  andere  Logen  angeschlossen  hatten: 

dass  auch  Nicht- Christen  in  den  Bund  als  Mitglieder 
aufgenommen  oder  angenommen  werden  könnten, 

mit  54  gegen  20  Stimmen  abgelehnt  wurde. 

Femer  wurde 

2.  Auf  Anregung  der  Loge  zu  Gotha  wurde  nach  dem 
Antrag  des  National-Grossmeisters  mit  grosser  Mehrheit 
zu  §  165,  Abs.  2  der  Bundesstatuten,  der  verordnet: 

Im  Bunde   der  Grossen  National-Mutterloge  darf  nur 

derjenige     zur  Au&iahme    in    den    Freimaurerorden 

vorgeschlagen  werden ,  welcher  das  25.  Lebensjahr 
vollendet  hat, 

folgender  Zu.satz  beschlossen: 

Für  die  Tochterlogen  ausserhalb  des  preussischen 
Staates  gilt,  sofern  die  Landesgesetze  über  das 
maurerische  Alter  der  Aufnahme  keine  Bestimmung 
enthalten,  die  allgemeine  maurerische  Vorschrift,  dass 
der  Suchende  das  21.  Lebensjahr  und  für  den  Fall, 
wenn     er     der    Sohn     eines    Freimaurers     ist,     das 


—    236    — 

1868  18.  Lebensjahr  erfüllt  and  die   Genehmigung  seines 

Vaters  bezw.  Yormnndes  beigebracht  hat.  Jedoch 
kann  ein  Solcher  nicht  vor  erfülltem  25.  Lebensjahr 
durch  Annahme  Mit^ied  einer  Loge  in  den  preussischen 
Staaten  werden. 

Der  Beschluss  über  den  Antrag  des  Bundes-Direktoriums, 
betreffend  die  Aufnahme  einer  Bestimmung  in  die  Bundes- 
statuten, nach  der  den  einzelnen  Logen  die  Verpflichtung 
auferlegt  wird,  Annalen  ihrer  Bauhütte  anzulegen  und  fort- 
zuführen, wurde  bis  zur  nächsten  Prüfung  der  Statuten 
ausgesetzt.  Dagegen  wurde  dem  Buiides-Direktorium  der 
Erlass  eines  Schreibens  an  die  Tochterlogen  anheim  gegeben, 
durch  welches  diese  schon  jetzt  zur  Führung  und  Einreichung 
von  Annalen  in  einer  näher  zu  bezeichnenden  Art  auf- 
gefordert würden. 

Zur  Ausführung  dieses  Beschlusses  wurde  den  Logen 
durch  das  Rimdschreiben  des  Bimdes-Direktoriums  vom 
19.  November  eine  Anweisung  wegen  Einrichtung  der  Annalen 
in   eingehendster  Weise   erteilt  und  namentlich  angeordnet: 

1.  dergleichen  Annalen,  falls  dies  nicht  schon  in 
einzelnen  Bauhütten  geschehen  sei,  für  die  Ver- 
gangenheit von  der  Gründung  der  Loge  bis  zum 
1.  Januar  1868  anzulegen; 

2.  die  Annalen  für  die  Zukunft  vom  1.  Januar  1868  ab 
in  ein  besonderes  Buch,  das  mit  Seitenzahlen  zu 
versehen  und  auf  dessen  letztem  Blatt  ein  alphabetisches 
Inhaltsverzeichniss  anzulegen  sei,  einzutragen  und 
eine  Abschrift  dieser  Annalen  alljährlich  zugleich 
mit  dem  Jahresbericht  dem  Bundes- Direktorium 
einzureichen. 

Der  fernere  Antrag  der  Logen  zu  Gotha,  Kreuznach 
und  Helmstädt: 

statt  Freimaurer-Orden  in  den  Statuten  überall  Freimaurer- 
Bund  zu  setzen, 

wurde  mit  fast  an  Einstimmigkeit  grenzender  Mehrheit  der 
Stimmen  abgelehnt,   nachdem  hervorgehoben  worden,  dass 


—    237     - 

für  die  Freimaurer  allerdings  ein  Orden*)  vorhanden  sei,  1868 
der  durch  das  Gelübde  der  Verschwiegenheit  ein  unauflösliches 
Band  bilde;  überdies  in  den  Bundesstatuten  das  Wort  «Orden*' 
nur  in  dem  Fall  gebraucht  sei,  wo  es  sich  um  die  gesammte 
Freimaurer-Brüderschaft  handele,  das  Wort  „Bund*^  dagegen 
in  allen  Fällen,  wenn  der  Brr.  des  Systems  unserer  Gross- 
loge gedacht  werde. 

Femer  beantragte  die  Loge  zu  Gotha  im  Verein  mit 
den  Logen  zu  Aachen,  Bielefeld,  Helmstädt  und 
Kreuznach  die  Streichung  des  §  51  der  Bundesstatuten, 
der  verordnet: 

Verschwiegenheit  über  Alles,  was  den  Orden  betrifft, 
gegen  die  demselben  nicht  Angehörigen  ist  eine  unver- 
brüchliche Pflicht  jedes  Freimaurers.  Ebenso  verschwiegen 
muss  er  aber  auch  selbst  gegen  Brr.  über  diejenigen 
Gegenstände  der  Maurerei  sein,  welche  denselben  nach 
ihrem  Grade  im  Orden  noch  nicht  mitgeteilt  werden 
können,  oder  deren  Geheimhaltung  ihm  aus  besonderen 
Rücksichten  von  seinem  Meister  zur  Pflicht  gemacht  wird. 
Die  Verschwiegenheit  sollte  auf  wenige  Punkte  beschränkt 
werden. 

Die  Versammlung  entschied  sich  jedoch  mit  grosser 
Mehrheit  für  die  Beibehaltung  des  §  51  der  Statuten. 

Im  Anschluss  an  diesen  Antrag  hatte  die  Loge  zu 
Gotha  im  Verein  mit  den  Logen  zu  Breslau,  Koblenz 

*)  Der  Ausdruck  „Orden*^  als  Bezeichnung  unserer  Verbindong 
findet  sich  bereits  in  der  Schrift  „The  Grand  Mystery  of  freemasons 
discovered**.  London  1724.  In  dem  Abschnitt  „A  Freemasons  Health *" 
S.  4  heisst  es:  „The  world  no  Order  knows,  like  this  oar  Noble  and 
Ancient  Fratemity^  (die  Welt  kennt  keioen  Orden,  gleich  dieser  anserer 
edlen  und  alten  Brüderschaft).  In  den  älteren  Ausgaben  der  Verfassung 
der  englischen  Grossloge  findet  sich  „Ordon*^  nicht  Zuerst  wird  dies 
Wort  gebraucht  in  der  Vorrede  zu  der  Ausgabe  des  Verfassungsbuches 
▼OD  1784  (Ed.  Noorthouck,  The  history  and  Constitutions  of  the 
Order)  und  1815  (Ed.  Williams)  sogar  in  der  Erkl&ruDg  des 
Suchenden  („dass  ich  mich  nach  den  eingeführten  Gebräuchen  and 
Gewohnheiten  des  Ordens  richten  will.  Const.  von  1816,  Th.  II.,  S.  90.) 
In  der  Grundverfassung  und  den  Bundesstatuten  unserer  Grostloge  ist 
seit  1873  der  Ausdruck  „Orden**  gans  ▼ermieden. 


—    238    — 

1868  und  Heimst  ad  t    die    Abänderung   des   §  53   der  Bundes- 
statuten : 

Die  eigenmächtige  Veröffentlichung  der  Freimaurer- 
schriften ist  eine  Verletzung  der  Pflicht  der  Verschwiegen- 
heit. Logenlisten,  Umlaufschreiben,  einzelne  Reden  oder 
Texte  von  Musiken  dürfen  unter  Verantwortlichkeit  des 
Meisters  vom  Stuhl  gedruckt  werden. 

Andere    Freimaurerschriften    als    die   vorbezeichneten 
müssen  aber,   bevor  sie  gedruckt  werden,   dem  Bundes- 
Direktorium    eingereicht,   uud    es    muss   bei   diesem    die 
Erlaubniss  zum  Druck  nachgesucht  werden; 
sowie  femer  die  Streichung  des  §  108: 

Der  Br.  Redner  hat  den  Inhalt  seines  Vortrages  dem 
Vorsitzenden  auf  dessen  Verlangen  zuvor  mitzuteilen  und 
dessen  etwaige  Erinnerungen  zu  berücksichtigen. 

Gestattet  der  Meister  einem  anderen  Br.  eine  Rede  zu 
halten,  so  ist  diese  Vorschrift  ebenfalls  zu  beachten, 
beantragt. 

Für  die  unveränderte  Beibehaltung  der  §§  53  und  108 
erhoben  sich  59  Stimmen. 

Femer  hatten  die  Logen  zu  Aachen  und  Helmstädt 
die  Aufhebung  des  §  353  der  Bundesstatuten: 

Die  Inaktivirung  kann  auch  von  Seiten  des  Direktoriums 
ohne   Antrag   der   betreffenden  Loge   erfolgen,   wenn   die 
letztere   durch   fortgesetzte   Nichterfüllung   ihrer  Bundes- 
pflichten einen  Mangel  an  maurerischem  Geist  und  Thätig- 
keit  beweist, 
beantragt.    Sie  wollten  die  Auflösung  oder  Schliessung  einer 
Loge  durch  das  Bundes -Direktorium  ohne  Antrag  der  be- 
treffenden   Loge    nur    dann    gestattet    wissen,    wenn    diese 
erwiesenermassen  beharrlich  Verletzung  der  Bundesstatuten 
sich  zu  Schulden  kommen  lasse. 

Einstinmiig  wurde  die  Beibehaltung  des  §353  beschlossen. 
Desgleichen  hatte  die  Loge  zu  Aachen  beantragt: 
Den  Tochterlogen  zu  gestatten,  sich  jeder  in  Deutsch- 
land befindlichen   und   von   einer  Preussischen   Grossloge 
anerkannten   anderen  Grossloge  anzuschliessen,  und  dass 


-    239    - 

—  nnter  Aufhebung  der  §§  358  bis  360  der  Bundes-  1868 
Statuten  —  die  Entlassung  einer  Tochterloge  erfolgen 
müsse,  wenn  sie  von  9  Meistern  beim  Meister  vom  Stuhl 
beantragt,  dieser  Antrag  von  den  sämmtlichen  Brrn.  aller 
Grade  in  zwei  Beratungen  mit  Zwischenzeiten  von  einem 
Monat  von  V%  der  Anwesenden,  unter  denen  9  Meister  sein 
müssen,  angenommen  und  die  Niederschrift  von  allen 
Anwesenden  unterzeichnet  werde. 

Auch  diese  Anträge  wurden  einstimmig  abgelehnt. 
Der  fernere  Antrag  der  Logen  zu  Aachen  und  H  el  mstädt : 
dass  den  Tochterlogen  allein  die  Ausschliessung  eines 
ihrer    Mitglieder    zustehen    solle,    unter    Streichung    des 
§  280  Abs.  2  der  Bundesstatuten : 

Lautet    der    Ausspruch    auf   Exklusion,    so    werden 

sämmtliche   den  Vorfall  betreffende  Verhandlungen  mit 

einem  Berichte   zur  Revision   dem  Bundes -Direktorium 

eingereicht,   welches,    wenn   kein  Formfehler  und  kein 

Verstoss  gegen  die  Gesetze  vorliegt,  die  Verhandlungen 

zur  Vollziehung  des  Urteils  zurücksendet, 

wurde    ebenfalls    mit    grosser    Stimmenmehrheit   abgelehnt^ 

nachdem  der  Berichterstatter  sich  dahin  ausgesprochen  hatte, 

dass   eben   dieses  einzige  Rechtsmittel  der   Aufhebung  des 

maurerischen  Strafverfahrens  im  Interesse  der  Angeschuldigten 

beibehalten  werden  müsse. 

Desgleichen   bat  die  Loge   zu   Aachen   die  Streichung 
des  §  365: 

Die    völlige  Auflösung    einer    St.  Johannisloge    durch 
ihren  eigenen  Beschluss  (Deckung)  kann  nicht  stattfinden, 
so  lange  noch  soviel  Brr.  vereinigt  bleiben,  als  zur  Stiftung 
einer   neuen   Loge    (d.   i.    wenigstens    9   Brr.   Meister)  er- 
forderlich sind, 
beantragt,   indem  sie   %  der  Stimmen  zur  Fassung  des  Be- 
schlusses wegen  Auflösung  der  Loge  für  ausreichend  erachtet. 
Die  Loge  zu  Koblenz  verlangt  zu  §  76: 
Stimmenwerbung  für  die   Wahl   ist  im  Geist  des  Ordens 
verwerflich  und  strafbar, 
den  Zusatz: 


—    240    — 

1868      insofern  derselben  ein  Interesse  für  die  Wahl  der  eigenen 
Person  zu  Grande  liege, 
weil  unmöglich  die  Absicht  des  §  76  dahin  gerichtet  sein 
könne,  eine  Besprechung  fär  die  Wahl  des  einen  oder  des 
anderen  Brs.  zu  verbieten. 

Dieser  Antrag  wurde  abgelehnt,  nachdem  der  Bericht- 
erstatter darauf  hingewiesen  hatte,  dass  der  Ausdruck 
,,  Stimmenwerbung "  unzweifelhaft  auf  die  Anwendung 
unehrenhafter  Mittel  zur  Beeinflussung  der  Stimmenden 
hindeute,  und  solche  weder  für  die  Wahl  der  eigenen 
Person  noch  für  die  Wahl  Anderer  als  statthaft  erachtet 
werden  könnten,  Vorberatungen  aber  nicht  verboten  seien. 
Die  Loge  zu  Breslau  beantragte,  innerhalb  derselben 
Provinz  jährlich  einen  Provinzial-Maurertag  zu  veranstalten, 
auf  dem  jede  Loge  durch  den  Vorsitzenden  und  2  bis 
3  Abgeordnete  vertreten  wäre,  und  Gegenstände  von  all- 
gemeinem Interesse,  namentlich  Vorschläge  für  die  Mai- 
Versammlung  der  Grossloge  vorberaten  werden  sollten. 

Nachdem  der  Gesetz-Prüfungs-Ausschuss  darauf  hin- 
gevnesen,  dass  nach  dem  Konstitutions  -  Patent  und 
Protektorium  vom  Jahr  1796  zwar  die  Genehmigung 
erteilt  worden,  Tochterlogen  zu  errichten,  nicht  aber  die 
Befugniss  verheben  sei,  Versammlungen  mehrerer  Tochter- 
logen ins  Leben  zu  rufen,  wurde  der  Antrag  abgelehnt. 

Dasselbe  Schicksal  hatte  ohne  weitere  Erörterung  der 
von  den  Logen  zu  Aachen,  Dortmund,  Helmstädt  und 
Kreuznach  gestellte  Antrag: 

Die    Vereinigung    der    3    Preussischen   Grosslogen    in 
Lehre  und  Ritus  herbeizuführen, 
in  Erwägung: 

dass  ein  solcher  Antrag,  die  Lehre  und  den  Ritus 
betreffend,  gar  nicht  zur  Berechtigung  der  Grossloge 
gehöre,  —  ganz  abgesehen  davon,  dass  die  brüder- 
liche Einigkeit  der  3  Preussischen  Grosslogen  nichts 
zu  wünschen  übrig  lasse.  — 

Der  Versammlung  vom  7.  und  8.  Mai  folgte  alsbald 
eine  andere,   deren  Charakter  als  ein  erfreuliches  Zeichen 


—    241    — 

wahrer  Verbrüdemng  der  Freimaurer  auch  in  den  weiteren  1868 
Kreisen  des  deutschen  Vaterlandes  angesehen  werden  darf. 
Der  Br.  Warn  atz,  Grossmeister  der  Grossen  Landesloge 
Ton  Sachsen  zu  Dresden,  hatte  zu  Ostern  1868  in  einem 
Rundschreiben  sämmtliche  Grossmeister  Deutschlands  zu 
einer  Zusammenkunft  eingeladen,  um  über  die  gegenwärtige 
Aufgabe  der  Freimaurerei  in  offenem  Austausch  der 
Erfahrungen  und  Ansichten  sich  auszusprechen.  Die 
Versammlung  fand  am  31.  Mai  im  Hause  der  Grossen 
National -Mutterloge  zu  den  3  Weltkugeln  statt.  Anwesend 
waren: 

Von  der  Grossen  Landesloge  von  Sachsen  in  Dresden: 

Br.  Warnatz,  Grossmeister. 
Von   der   Grossen  Loge   von  Hamburg:   Br.  Bueck  1., 
Grossmeister,  und  Br.  Bueck  H.,  zugeordneter  Gross- 
meister. 
Von  der  Grossloge  des  eklektischen  Bimdes  zu  Frankfurt 

a.  M.:  Br.  Hoerster,  Grossmeister. 
Von  der  Grossloge  des  Freimaurerbundes  „zur  Eintracht** 
in    Darmstadt:    Br.    Pfalz,    Grossmeister,   und   Br. 
Leykam,  für  den  zugeordneten  Grossmeister. 
Von  der  Grossen  National-Mutterloge  „zu  den  3  Welt- 
kugel n**:Br.v.  Messerschmidt.  Nat  ional-Grossmeister, 
und  Br.  Bornemann,  fftr  den  zugeordneten  National- 
Grossmeister. 
Von     der     Grossen    Landesloge     der    Freimaurer     von 
Deutschland  :Br.  V.Dach  roeden,Landes-Grossmei.ster, 
und  Br.  We gener,  zugeordneter  Landes-Grossraeister. 
Von    der    Grossloge    von    Preus.sen    „Royal    York    zur 
Freundschaft":    Br.   Schnackenburg,  Grossmeister. 
Die   Grosse   Loge    „zur   Sonne"    in  Bayreuth   war   in 
dieser  Versammlung  nicht  vertreten. 

Nach  dem  Vorschlag  des  Br.  Warn  atz  waren  nachfolgende 
Fragen  zur  Beratung  gestellt  worden: 

1 .  Kann  bestätigt  werden,  dass  die  Freimaurerei  als  eine 
den  Ansprüchen  der  Zeit  nicht  mehr  entsprechende 
Einrichtung  zu  betrachen  sei? 

0«sch.  d.  Gr.  NatMotUrLog«.  16 


—    242    — 

1868  Man  einigte  sich  dahin,  dass  die  Freimaurerei  jetzt  nicht 

nur  ebenso  berechtigt  wie  in  früherer  Zeit  sei,  sondern  in 
einem  noch  höheren  Grade  geboten  erscheine. 

2.  Liegen  berechtigte  Gründe  vor,  in  der  nach  Oeffentlich- 
keit  dringenden  Zeit  die  geheimen  Formen  der  Frei- 
maurerei preiszugeben  und  damit  in  den  Bereich 
gewöhnlicher  Gesellschaften  zu  treten? 

Alle  Brüder  waren  der  Ansicht,  dass  die  Formen  in 
keinem  Fall  veröffentlicht  werden  dürften,  sondern  dass 
vielmehr  das  Festhalten  der  geheimen  Formen  notwendig 
und  geboten  erachtet  werden  müsste,  wenn  der  Zweck  der 
Freimaurerei  überhaupt  gefördert  werden  sollte. 

3.  Dient  es  zur  Förderung  der  Maurerei,  die  Rituale  zu 
vereinfachen,  ohne  auf  den  Standpunkt  der  Freiburger 
Loge  zu  treten? 

Den  Anwesenden  erschien  eine  Vereinfachung  der  Rituale 
nicht  bedenklich,  der  Beschluss  hierüber  müsse  jedoch  jeder 
Grossloge  überlassen  bleiben,  insoweit  dadurch  die  Lehre  nicht 
beeinträchtigt,  femer  die  drei  grossen  Lichter  nicht  beseitigt 
würden. 

4.  Sind  die  drei  Grade  der  Johannismaurerei  und  die 
damit  verbundenen  Rechte  als  eine  Rechtsungleichheit 
anzusehen? 

Es  wurde  einstimmig  das  Fortbestehen  der  drei  Grade 
der  Johannismaurerei  für  eine  Notwendigkeit  erklärt. 

5.  Erscheint  es  als  nützlich  und  möglich,  den  allgemeinen 
maurerischen  Grundsätzen  einen  bestimmten,  für  alle 
Systeme  geltenden  Ausdruck  (z.  B.  durch  Annahme 
der  alten  Maurerpflichten)  zu  geben? 

Da  die  Ansichten  über  diesen  Punkt  sehr  auseinander 
gingen,  wurde  die  Besprechung  einer  späteren  Zeit  vorbehalten. 

6.  Ist  es  zu  bestätigen,  dass  die  Maurerei  an  das  Kirchliche 
erinnernde  Titulaturen  besitzt,  deren  Beseitigung  sich 
empfiehlt? 

Es  erschien  allseitig  wünschenswert,  mit  Strenge  darauf 
zu  halten,  dass  alle  maurerischen  Titulaturen  nur  innerhalb 
der  Logenräume  gebraucht  werden. 


—    243    — 

Endlich  wurde  über  die  bei  den  verschiedenen  Grosslogen  1868 
gebränchlichen  Formen  der  Entlassangs-Urkonden  gesprochen, 
auf  Grand  deren  eine  Annahme  stattfinden  könne.  Als  Haupt- 
Erfordemiss  wurde  hingestellt,  dass  in  den  Entlassungs- 
Drkunden  die  „ehrenvolle  Entlassung^  des  Bruders 
ausgesprochen  sein  müsse. 

Die  Grossloge  erklärte  ihr  Einverstandniss  mit  dem 
Ergebniss  der  Beratung.  — 

Am  11.  Oktober  war  der  Br.  Jakob  Saling*)  gestorben 
und  hatte  seiner  Loge  „  zu  den  drei  Seraphim "  im  hiesigen 
Orient  ein  Legat  von  2000  Thalem  zur  Unterstützung 
armer  Freimaurer  und  deren  Wittwen  und  Waisen  hinterlassen. 

In   der  am  29.   April   1869  abgehaltenen   Vierteljahrs-  1869 
Versammlung  wurden,  da  die  dreijährige  Wahlzeit  für  die 
Vorsitzenden   Grossmeister    mit   dem   24.    Juni   abgelaufen, 
für  die  nächsten  drei  Jahre  gewählt: 

zum  Grossmeister  der  bisherige  National -Grossmeister 

Br.  V.  Messerschmidt, 

zum  zugeordneten  Grossmeister  Br.  Bornemann. 
In  der  am  13.  Mai  behufs  Beschlussnahme  über  die 
von  den  Tochterlogen  eingegangenen  Vorschläge  zur 
Abänderung  von  Grundgesetzen  abgehaltenen  Versammlung 
der  Grossloge,  zu  der  die  Vertreter  sämmtlicher  Tochter- 
logen eingeladen,  und  in  der  27  auswärtige  Tochterlogen  durch 
deren  Vorsitzende  oder  zugeordnete  Meister  persönlich 
vertreten,  von  hiesigen  Mitgliedern  der  Grossloge  aber  44  Brr. 
erschienen  waren,  wurden  nachstehende  Beschlüsse  gefasst: 
1.   Den    Tochterlogen    wird,    falls    ihr   Vorsitzender    oder 

zugeordneter   Meister    am    Erscheinen    verhindert    ist, 

das    Recht    erteilt,    einen    anderen    Bevollmächtigten, 


*)  Rentner  Jakob  Saling,  über  dessen  Geburtsjahr  und  -Ort 
aus  den  Akten  nichts  hervorgeht,  wurde  angenommen  als  Bruder  Meister 
der  Loge  „Maria  zum  goldenen  Schwert*^  in  Cöslin,  bei  der  Loge 
„zu  den  drei  Seraphim"  in  Berlin  am  2a  Mai  1839,  erhielt  No.  IV 
den  8.  Januar  1888  und  trat  als  Ehrenmitglied  in  die  Grosse  National- 
Mutterloge  im  Jahr  1861. 

16* 


—    244    — 

1869  der   jedoch   mindestens    den   4.   Grad   besitzen   muss, 

zur  Mai- Versammlang  der  Grossloge  zu  senden. 
2.  Der  Auftrag   der  Vertreter  wird  für  die  Zukunft  auf 
die  Dauer   von   drei  Jahren   beschränkt,  Wiederwahl 
bleibt  aber  zulässig. 

Ausserdem  war  auch  diesmal  wieder  die  Frage  zur 
Erörterung  gestellt  worden: 

ob    die    Aufnahme    von    Nichtchristen    nach    unserer 
Lehrart  zulässig  sei? 

Es  wurde  aber  fast  einstimmig  beschlossen,  die 
Beratung  hierüber  als  zur  Zeit  ungeeignet  auszusetzen. 

Dem  ersterwähnten  Beschluss  der  Grossloge  hatte  das 
Bundes-Direktorium  in  Erwägung, 
dass  nur   zwei  Mitglieder  des  Bundes -Direktoriums  für, 
dagegen  fünf  gegen  den  vorgedachten  Beschluss  gestimmt 
haben, 
mit  Bücksicht  auf  die  Vorschrift  der  Grund  Verfassung  §  61b.: 
„Kein   Gesetz    der   Grundverfassung    darf   abgeändert, 
kein  neues  hinzugefügt,  also  überall  kein  organisches 
Gesetz    gegeben    oder    abgeändert    oder    aufgehoben 
werden,  wenn  nicht  das  Bundes- Direktorium  bei  seiner 
Zustimmung   erklärt  hat,   dass   fünf  seiner  Mitglieder 
dafür  gestimmt  haben," 
seine  Zustimmung  versagt. 

Dnter  Bestätigung  des  anderen  Beschlusses  der  Gross- 
loge wurden  die  Tochterlogen  mittelst  Rundschreibens  des 
Bundes -Direktoriums  vom  17.  September  1869  ersucht: 
sechs  Wochen  vor  dem  Ablauf  des  Auftrags  der  Vertreter 
in  Beratung  zu  nehmen,  ob  sie  den  Auftrag  auf  fernere 
3  Jahre  verlängern,  oder  einen  anderen  Vertreter  wählen 
wollen. 

(Mitteilungen  Jahrgang  I.  S.  15) 

Der  zweite  Deutsche  Grossmeister-Tag  wurde  am 
16.  Mai  zu  Dresden  unter  Vorsitz  des  Grossmeisters  der 
Grossen  Landesloge  von  Sachsen,  Br.  Warnatz,  abgehalten, 
und  auf  ihm  war  unsere  Grossloge  durch  die  Brr.  v.  Messer- 
schmidt   und   Bornemann    vertreten.     Wenn    in    dieser 


—    245    — 

Versammltmg  massgebende  Beschlüsse  auch  noch  nicht  1809 
gefasst  werden  konnten,  wurde  doch  eine  innigere  Vereinigung 
sammtlicher  deutschen  Grosslogen  mehr  und  mehr  angebahnt, 
und  die  Art  und  Weise,  in  der  die  Beratung  geführt 
wurde,  bezeugte  den  echt  maurerischen  Geist,  von  dem  alle 
anwesenden  Grossmeister  durchdrungen  waren.  Es  ward 
beschlossen,  den  deutschen  Grossmeister -Tag  jährlich  zu 
Pfingsten  zu  wiederholen  und  die  nächste  Versammlung 
nach  Hamburg  zu  berufen.  Man  war  ferner  darüber  einig, 
dass  es  wünschenswert  erscheine: 

1.  eine  Form  zu  finden,  in  der  den  allgemeinen 
maurerischen  Grundsätzen  ein  bestimmter,  für  alle 
Systeme  gültiger  Ausdruck  gegeben  werde, 

2.  die  Annahme  von  Brüdern  durch  Wegfall  oder 
wenigstens  Ermässigung  der  Gebühren  möglichst  zu 
erleichtern, 

3.  eine  allgemeine  deutsche  freimaurerische  Einrichtung 
ins  Leben  zu  rufen,  die  mit  der  Bildung  eines  für 
freimaurerische  Werkthätigkeit  bestimmten  allgemeinen 
Kapitals  zugleich  den  Vorteil  jedes  beisteuernden 
Bruders  verbinden  könnte, 

4.  die  zum  Teil  von  kirchlichen  Würden  entlehnte, 
bisher  übliche  maurerische  Titulatur  zu  vereinfachen 
und  etwa  statt  des  bisher  üblichen  „Hochwürdigst, 
Hochwürdig  u.  s.  w."  die  Benennung  „Ehrwürdigst, 
Sehr  ehrwürdig  u.  s.  w."  in  Anwendung  zu  bringen. 
(Mitteilungen  Jahrgang  1.  S.  16  ff.) 

In  der  Vierteljahrssitzung  der  Grossen  Loge  vom  9.  Sept. 
wurde  beschlossen,  statt  der  bisher  üblich  gewesenen 
Mitteilung  der  ü  rosslogen -Niederschriften  in  Bogenform 
diese  „Mitteilungen  ans  dem  Bund  der  Grossen  National- 
Mutterloge"  in  einer  vierteljährlich  erscheinenden  Zeitschrift 
vom  1.  Juli  18G9  ab  den  Tochterlogen  zugehen  zu  lassen, 
diese  Zeitschrift  sollte  zugleich  auch  dem  Bundes- 
Direktorium  zur  Behandlung  von  Fragen,  welche  das 
Gebiet  der  maurerischen  Geschichtsforschung,  Gesetzgebung 
und  Ritualistik  betreffen,  zu  Gebote  stehen. 


—    246    — 

1869  Dem  Br.  v.  Hörn,  der  ans  Gesondheitsrücksichten  sein 
Amt  als  zugeordneter  National -Grossmeister  niedergelegt 
hatte,  wurde  in  Anerkennung  seiner  Verdienste  um  den  Bund 
die  Würde  eines  Ehren-Grossmeisters  erteilt. 

Seitens  der  Grossloge  von  England  (Grossmeister  Earl  of 
Zetland)  war  die  Mitteilung  eingegangen,  dass  der  Prinz  von 
Wales  (Kronprinz  von  England)  durch  den  König  von  Schweden 
in  den  Orden  der  Freimaurer  aufgenommen  sei  und  die 
Absicht  ausgesprochen  habe,  als  ordentliches  Mitglied  einer 
englischen  Loge  beizutreten.  Es  wurde  zugleich  seitens  der 
englischen  Grossloge  der  Wunsch  kundgegeben,  auch  mit 
der  Grossen  National- Mutierloge  zu  den  drei  Weltkugeln 
durch  gegenseitige  Vertretung  in  unmittelbare  Verbindung 
zu  gelangen.  Diesem  Wunsch  entsprechend  wurde  der  seitens 
der  englischen  Grossloge  zum  diesseitigen  Vertreter  vor- 
geschlagene Br.  Frederic  Dundas  (Mitglied  des  Parlaments) 
von  unserer  Grossloge  zu  solchem  imd  zugleich  zu  deren 
Ehrenmitglied  ernannt,  der  Br.  Graf  v.  Wartensleben  aber 
der  englischen  Grossloge  als  Vertreter  in  Vorschlag  gebracht 
und  von  letzterer  mit  dem  Rang  eines  Past  Senior  Grand 
Warden  of  England  zum  Gross -Vertreter  ernannt. 

Im  Lauf  des  Jahres  wurde  die  Johannisloge  „Georg  zur 
deutschen  Eiche  ^  in  Uelzen  angenommen,  und  das 
maurerische  Licht  in  die  neuerbauten  Tempel  der  Logen 
„Pythagoras  zu  den  drei  Höhen"  und  „Friedrich  Wilhelm  zu 
den  drei  Kränzen"  in  den  Orienten  Liegnitz  und  Torgau 
eingebracht. 

1870  Auch  die  bisher  nur  mittelbar  bestandene  Verbindung 
mit  den  Grossen  Logen  von  Schottland  zu  Edinburg  und 
von  Irland  zu  Dublin  wurde  in  eine  unmittelbare  Verbindung 
durch  gegenseitige  Wahl  von  Gross -Vertretern  umgestaltet. 
Desgleichen  wurde  mit  der  Grossloge  von  Dngam  zu  Pest 
und  mit  dem  Gross-Orient  von  Brasilien  Valle  dos 
Benedictinos  zu  Rio  Janeiro  eine  nähere  Beziehung  durch 
Gross -Vertreter  angebahnt.  (Mitteilungen  Jahrg.  I.  S.  93, 
144,  168.  n.  S.  9.) 


—    247    — 

Die   manrerische  Titulatur   wurde   dem   Vorschlag   des  1870 
Grossmeister-Tages  gemäss  für  die  Folgezeit  dahinabgeändert, 
dass: 

1.  die  Bezeichnung  „Ehrwürdigst^  für  die  Grosse  Loge 
im  Allgemeinen,  für  den  National -Grossmeister  und 
dessen  Zugeordneten,  sowie  für  das  Bundes-Direktorium 
und  dessen  einzelne  Mitglieder, 

2.  „Sehr  ehrwürdig**  für  den  Meister  vom  Stuhl  und 
den  zugeordneten  Meister  einer  Johannisloge,  sowie  für 
die  ordentlichen  und  Ehren-Mitglieder  der  Grossloge,  und 

3.  „Ehrwürdig**  für  die  anderen  Beamten  der  Tochter- 
logen, jedoch  nur  während  der  Logen -Arbeiten  oder 
in  maurerischen  Berichten  und  sonstigen  derartigen 
Schreiben,  statt  der  bisher  üblich  gewesenen  Titel  in 
Anwendung  kommen  soll.  (Mitteilungen  Jahrg.  11.  S.26.) 

Die  am  5.  Mai  zur  Beratung  und  Beschlussfassung 
über  die  im  Lauf  des  Jahres  eingegangenen  Anträge  auf 
Abänderung  bestehender,  bezw.  Einführung  neuer  Gesetze 
abgehaltene  Versammlung  der  Grossloge,  zu  der  41 
ordentliche  Mitglieder  der  letzteren  und  21  Vertreter  aus- 
wärtiger Tochterlogen  erschienen  waren,  ging  ohne  wesentliches 
Ergebniss  vorüber,  indem  die  vielfach  gestellten  Anträge  teils 
gänzlich  verworfen,  teils  die  Beratung  über  sie  bis  zur  nahe 
bevorstehenden  Durchsicht  der  Grundverfassung  und  Bundes- 
statuten vertagt  wurde.     (Mitteilungen  Jahrgang  I.  S.  163  f.) 

Dagegen  darf  der  am  7.  Juni  zu  Hamburg  abgehaltene 

dritte  Deutsche  Grossmeister-Tag  in  gewisser  Beziehung 

als    für    die   Deutsche   Maurerei    bedeutungsvoll  bezeichnet 

werden.    Den  Hauptgegenstand  der  Beratung  bildete  die  Frage : 

ob   als  Grundlage  der  Maurerei  das  Christentum, 

bezw.    die    christliche    Sittenlehre,    oder    aber 

andererseits  das  sog.  reine  Humanitäts-Prinzip  zu 

betrachten  sei? 

Wenn  bei  Beantwortung  dieser  Frage  die  Anschauungen 
der  Anwesenden  auch  auseinander  gingen,  konnten  doch 
selbst  die  Vertreter  derjenigen  Grosslogen,  welche  dem  sog. 
Humanitäts-Prinzip   huldigen   und  demgemäss  auch  Nicht- 


—    248    — 

1870  Christen  in  den  Bund  aufnehmen,  nicht  verkennen,  dass 
erst  durch  das  Christentum  wahre  Bruder-  und  Menschen- 
liebe zum  Sittengesetz  erhoben  sei,  und  man  einigte  sich 
demgemäss  zur  Annahme  folgender,  für  die  Johann isgrade 
aller  deutschen  Lehrarten  als  massgebend  zu  betrachtenden 
Grundsätze: 

„die  Freimaurerei  bezweckt  in  einer  zumeist  den 
Gebräuchen  der  zu  Bauhütten  vereinigten  Werkmaurer 
entlehnten  symbolischen  Form  die  sittliche  Veredelung  der 
Menschen  und  menschliche  Glückseligkeit  überhaupt  zu 
befördern. 

Indem  sie  von  ihren  Mitgliedern  den  Glauben  an  Gott 
als  den  obersten  Baumeister  der  Welt)  an  eine  höhere 
sittliche  Weltordnung  und  an  die  Unsterblichkeit  der 
Seele  voraussetzt,  verlangt  sie  von  ihnen  die  Bethätigung 
des  höheren  Sittengesetzes: 

Liebe  Gott  über  Alles   und   Deinen  Nächsten 
als  Dich  selbst! 
Bibel,  Winkelmass   und  Zirkel  sind  die  Symbole 
der  jedem  Freimaurer  obliegenden  Pflichten  und  als  solche 
unabänderliche  Hauptsymbole  der  Freimaurerei." 
In  Betreff  der  sog.  alten  Pflichten  war  man  darüber 
einverstanden,  dass  ihr  Inhalt  nicht  mehr  zeitgemäss  sei,  sie 
daher  nur  als  geschichtliches  Denkmal  Beachtung  verdienten. 
(Mitteilungen  Jahrgang  II.  S.  69.) 

Auch  das  Johannisfest  gestaltete  sich  in  diesem  Jahr 
zu  einer  für  die  gesammte  Maurerei  hochwichtigen  Handlung. 
An  ihm  beging  die  Grosse  Landesloge  von  Deutsch- 
land zugleich  ihr  lOOjähriges  Stiftungsfest,  und  der  stell- 
vertretende Protektor,  der  Kronprinz  von  Preussen,  der  als 
weisester  Ordensmeister  an  diesem  Tage  die  Arbeit  in  der 
Grossen  Landesloge  leitete,  nahm  hierbei  Anlass  zu  einer 
Ansprache,  deren  Tragweite  über  die  Grenzen  des  Ordens- 
hauses der  feiernden  Loge  weit  hinausreicht,  indem  die  darin 
ausgesprochenen  Wahrheiten  von  allen  Maurern  zu  beherzigen 
sind.  Der  Kronprinz  hob  in  dieser  Ansprache  namentlich 
hervor : 


—    249    — 

„Wie  es  die  Aufgabe  der  Maarerei,  wenn  diese  auf  1870 
der  Höhe  des  Zeitbewusstseins  bleiben  solle,  sein  müsse,  an 
der  Hand  des  kritischen  Forschers  in  den  altehrwürdigen 
Geschichtsdenkmalen  unserer  K.  Kunst  die  Bahn  des  Fort^ 
Schrittes  zu  beschreiten,  also  dass  sie  das  unter  mancherlei 
Schutt  und  taubem  Gestein  vergrabene,  wahrhaft  Lebens- 
fähige an  das  Licht  zu  befördern,  Abgestorbenes  aber 
und  dem  Zeitgeist  nicht  mehr  Entsprechendes  abzustreifen 
sich  angelegen  sein  lasse.  ^ 

Unter  Hinweis  auf  die  segensreiche  Wirkung  des 
Protektors  dadurch,  dass  er  durch  seinen  Einfluss  die 
Preussischen  Grosslogen  einander  näher  geführt  und  eben 
damit  das  Bewusstsein  der  Zusammengehörigkeit  der  Brr. 
und  Logen  verschiedener  Lehrarten  zu  wecken  und  aufrecht 
zu  erhalten  gewusst  habe,  richtete  der  stellvertretende 
Protektor  noch  folgende  Worte  an  die  anwesenden  Brr.: 

„Gebe  ein  Jeder  die  Eitelkeit  auf,  die  da  glaubt 
allein  die  ganze  und  die  echte  Wahrheit  zu  besitzen  und 
allein  für  die  Wahrheit  die  echte  und  richtige  Form 
anzuwenden.  Möge  darin  das  neue  Jahrhundert  wirklich 
eine  neue  Zeit  werden,  dass  hinfort  jede  brüderliche 
Achtung  und  Anerkennung  auch  dem  Andersdenkenden, 
in  anderen  Formen  Arbeitenden  begegne,  dass  Jeder  den 
Schild  des  Friedens  vor  seinem  Herzen  hertrage!  Kann 
es  uns  ehren,  dass  wir  uns  der  besten  Traditionen,  der 
richtigsten  Deutungen  rühmen,  wenn  wir  dabei  versäumen, 
die  eigentliche  Aufgabe  der  K.  Kunst  zu  lösen,  von  den 
Lehren  unseres  Ordens  in  unserem  Leben  uns  leiten  zu 
lassen  und  diese  Lehre  zu  üben?  Welch  einen  Wert 
soll  es  denn  haben,  wenn  man  sich  Bruder  nennt  im 
Kreise  der  Freimaurer,  wenn  der  Streit  um  irgend  welche 
Vorzüge  darin  fusst,  dass  man  gegen  einander  die  brüder- 
liche Gesinnung  vollständig  verleugnet?  Nein!  Aufwärts 
den  Blick  auf  die  grossen  Lehren  und  Wahrheiten  gerichtet, 
welche  unsere  Zeichen  und  Symbole  in  der  ganzen  Frei- 
maurerei zur  Vorstellung  bringen  sollen,  auf  dass  wir  uns 
und   den   Orden    vor   der  Gefahr   bewahren,   Kleines   und 


—    250    — 

1870  Unwesentliches  als  Hauptsache  in  der  Freimaurerei  anzu- 
sehen und  nicht  Veranlassung  bieten,  Untergeordnetes  zu 
sogenannten  brennenden  Fragen  zu  machen,  die  man  wie 
einen  Keil  in  den  fruchtbaren  Baum  hineintreiben  möchte. 
Lassen  Sie  uns  nach  Einheit  streben,  in  welcher 
die  verschiedenen  Grosslogen,  eingedenk  des 
gleichen  Ursprungs  und  der  gleichen  Aufgabe, 
sich  als  Glieder  eines  grossen  Ganzen  wissen, 
gleichsam  als  die  Provinzen  eines  Reiches,  von  denen  jede 
ihre  Eigentümlichkeit  bewahrt,  die  aber  alle  verbunden 
sind  durch  gleiche  Liebe  zu  König  und  Vaterland,  durch 
das  gleiche  freudige  Streben,  mitzuwirken  zum  Wohl 
und  Gedeihen  des  ganzen  Staates! 

Noch  ist,  so  schloss  der  Kronprinz,  Leben  in  dem 
alten  herrlichen  Baum,  noch  kann  er,  wohlgepflegt  und 
gehütet  von  treuen  Meistern,  welche  nicht  erschrecken, 
wenn  das  dürre  Laub  niederrauscht,  weil  das  junge  Grün 
durchbrechen  will,  reiche  und  gute  Früchte  tragen. 

Mag  denn  ein  Frühlingshauch  am  Anfang  des  neuen 
Jahrhunderts  unseren  Orden  durchwehen,  dass  ein  junges 
frisches  Leben  erwache  und  sich  kräftig  rege,  ein  Leben, 
welches  die  Frucht  nicht  schuldig  bleibt! 

Schreiten   Sie    denn    mit   Besonnenheit,    mit   weiser 
Schonung,   aber  auch   mit  frischem   Muth   furchtlos  und 
beharrlich    vorwärts    und    seien   Sie  überzeugt,    dass   ich 
Ihnen  auf  diesem  gewichtigen  Gange  gern  und  treu  zur 
Seite  stehen  werde!*'   (S.  Mitteil.  Jahrg.  IL  S.  37  ff.)  — 
Von   den   Berliner   'fochterlogen   unserer  Lehrart  hatte 
die   Johannisloge    „zum   flammenden   Stern ^   in   diesem 
Jahr  ebenfalls  ein  Alter  von  100  Jahren  erreicht  und  beging 
das  Fest  dieses  erfreulichen  Ereignisses  am  5.  März  in  einer 
Arbeits-  und  Tafelloge.     (Mitteil.  Jahrg.  1.  S.  128  ff.)     Bei 
diesem  Stiftungsfest  hat  die  Loge   eine  v.  Horn-Stiftung 
ins  Leben  gerufen,  zu  der  von  den  Brrn.  der  feiernden  Loge 
bereits  am  Festtag  die  im  Statut  vorgesehene,  zur  Lebens- 
fähigkeit der  Stiftung  erforderliche  Summe  von  1000  Thlm. 
eingezahlt  wurde. 


—    261    — 

Kaum  aber  waren  die  Freudenklänge  der  Johannisfeier  1870 
▼erhallt,  als  sich  die  trüben  Wolken,  die  sich  am  politischen 
Himmel  gesammelt  hatten,  mehr  und  mehr  verdüsterten 
and  schon  im  nächsten  Monat  in  schweren  Kriegswettem 
entladen.  Wenn  anser  Vaterland  auch  verschont  blieb  von 
den  anmittelbaren  Schrecken  des  blutigen  Kampfes,  den 
wir  mit  dem  Nachbarvolk  im  Westen  zu  bestehen  hatten, 
forderte  er  doch  unermessliche  Opfer  an  Blut  und  Vermögen; 
aber  so  gross  diese  waren,  so  freudig  wurden  sie  gebracht, 
and  so  herrlich  war  der  Kampfpreis,  den  unser  tapferes  Heer 
anter  Führung  seines  Kriegsherrn,  unseres  Brs.  erfocht. 
Ein  mächtiges,  geeinigtes  deutsches  Reich  und  die  Kaiser- 
krone auf  dem  Haupt  unseres  geliebten  Herrschers  war 
dieser  Preis.  Auch  die  Jünger  der  K.  Kunst  waren  eingedenk 
ihrer  Maurerpflicht  nicht  unthätig  geblieben.  Viele  zogen 
freudig  hinaus  in  den  Kampf  für  den  König  und  des  Vater- 
landes Ehre  und  Recht,  und  nicht  wenige  von  ihnen 
besiegelten  ihre  Treue  mit  ihrem  Blut  und  ruhen  nun  in 
fremder  Erde. 

Nicht  minder  freudig  bereit  waren  die  Brr.  des  Bundes 
als  es  galt,  die  Wunden,  die  der  Krieg  geschlagen,  soviel 
an  ihnen  war,  zu  heilen  oder  zu  lindern.     In  diesem  Sinn 
fasste  die  Grosse  National -Mutterloge  in  der  am  25.  August 
abgehaltenen  ausserordentlichen  Versammlung  den  Beschluss: 
ein    Kapital    von    6000    Thlrn.    aus    den    bereitesten 
Mitteln   der  Grossen  Loge  zum  Besten   der  Invaliden 
der  verbündeten   deutschen  Heere  und  der  Kinder  vor 
dem    Feind    gefallener    oder    an    ihren    Wunden    ver- 
storbener   deutscher    Krieger   zu   bewilligen,    zugleich 
auch    sämmtliche    Tochterlogen    zu    einer    ähnlichen 
Opfergabe  aufzufordern. 

Nicht  ungehört  blieb  dieser  Ruf.  Reichlich  und  schnell 
gingen  Beiträge  von  allen  unseren  Tochterlogen  ein,  so 
dass  ausser  den  erwähnten  6000  Thlrn.  schon  alsbald  ein 
diese  Summe  noch  übersteigender  Grundstock  an  die 
soeben  neu  errichtete  „ Deutsche  Wilhelmsstiftung* 
abgeführt  werden  konnte.     Die  Anerkennung  dieser  Opfer- 


—    252    — 

1870  Willigkeit  seitens  des  Königs,  unseres  Protektors,  die  er 
mittelst  Handschreibens  aas  dem  Hauptquartier  Meaux  am 
16.  September  1870  aussprach,  war  eine  freudige  Genug- 
thuung  für  die  Brr. 

Auch  der  Brr.  in  Strassburg  a.  Rh.,  der  alten  ehr- 
würdigen deutschen  Stadt,  die  nun  durch  deutsche 
WafFenkraft,  allerdings  nach  blutigem  Werben  dem  Vater- 
land wieder  gewonnen  war,  wurde  liebend  gedacht,  wenn 
diese  auch  noch  nicht  sämmtlich  von  deutschem  Geist 
beseelt  waren.  Dort,  wo  eine  der  ältesten  Bauhütten 
Deutschlands  gestanden,  wo  ihr  herrliches  Werk,  der 
gewaltige  Münster,  als  ein  Denkmal  deutschen  WoIIens  und 
Könnens  zum  Himmel  emporragt,  hatte  die  Fackel  des 
Krieges  in  fast  grauenhafter  Zerstörung  gewütet  und 
schwere  Wunden  geschlagen.  Die  dortige  Not  zu  lindem, 
dazu  bedurfte  es  zwar  reicherer  Mittel,  als  sie  der  Bund 
zu  bieten  vermag.  Dieser  glaubte  indess  doch  zeigen  zu 
sollen,  dass  er  der  wiedererworbenen  dortigen  Brr.  nicht 
uneingedenk  sei.  So  wurde  durch  Beschluss  der  Gross- 
Loge  in  der  ausserordentlichen  Versammlung  vom  13.  Oktober 
die  Summe  von  500  Thlrn.  der  Loge  „zu  den  vereinigten 
Brüdern  (les  fröres  r^unis)  in  Strassburg  zur  Verfügung 
gestellt,  und  auch  von  den  Tochterlogen  gingen  alsbald 
Beiträge  zu  gleichem  Zweck  ein,  so  dass  schon  nach  kurzer 
Zeit  gegen  1200  Thlr.  an  die  Strassburger  Loge  durch 
einen  Abgeordneten  unserer  Grossloge  überbracht  werden 
konnten.     (Mitteilungen  Jahrgang  IL  S.  82  f.) 

Schmerzlich  aber  wurden  die  deutschen  Bundesbrüder 
berührt  durch  das  allem  maurerischen  Geist  Hohn  sprechende 
Gebahren  der  französischen  Logen.  Zehn  Pariser  Logen 
hatten  in  einer  Bekanntmachung  vom  16.  September  1870 
sich  nicht  entblödet,  den  König  und  den  Kronprinzen, 
unsere  Königlichen  Brüder,  „weil  diese  durch  den  Krieg 
gegen  Frankreich  ihre  Maurerpflicht  verletzt  haben  sollten^ , 
unter  den  gehässigsten  Anschuldigungen  in  Acht  und  Bann 
zu  erklären.  Diese  Bekanntmachung  schliesst  mit  den 
Worten : 


—    253    — 

Die  beiden  Brr.,  welche  wir  ansstossen,  sind  keines-  1870 
wegs  in  Unkenntniss  über  unsere  Grundsätze,  unsere 
Bestrebungen,  unsere  Ziele.  Sie  haben  die  deutschen 
Freimaurer  diesen  Grundsätzen  abwendig  gemacht  und 
haben  es  dahin  gebracht,  dass  diese  sich  ehrgeizigen 
Bestrebungen  dienstbar  gemacht  haben.  Sie  haben  den 
grössten  Teil  unserer  deutschen  Brr.  fanatisirt.  Diese  Brr. 
sprechen  davon,  dass  sie  einen  heiligen  Krieg  kämpfen, 
sie  wollen  die  eine  religiöse  Sekte  an  die  Stelle  der 
anderen  Sekte  setzen.  Für  sie  ist  der  Protestantismus 
das  Endziel.  Sie  wollen  diesen  durch  die  Macht  der 
Eroberung  an  die  Stelle  des  Katholizismus  bei  dem 
lateinischen  Stamm  setzen.  Die  Folge  davon  ist,  dass  die 
Berliner  Grossloge  nur  einen  Teil  der  Christenheit 
als  Brr.  anerkennt  und  Juden  sowie  Muhamedaner  von 
der  Teilnahme  an  einem  Recht  zurückstösst,  das 
jedem  freien  Mann  zusteht;  von  der  Freimaurerei!  Wir 
beweinen  den  Irrtum  unserer  Brr.,  welche  gleich  uns  dem 
Ehrgeiz  ihrer  Fürsten  geopfert  Rind  u.  s.  w. 

Diese  Bekanntmachung  ist  hier  in  2  Exemplaren  an 
unseren  Grossmeister  und  unseren  Grossarchivar  mit  dem 
Poststempel  Paris  14.  Oktober  1870  eingegangen. 

Gleichzeitig  erliess  die  Loge  „deSaint-G^nie*"  zu  Rouen 
unter  ausdrücklicher  Zustimmung  des  einstweiligen  Gross- 
meisters des  Gross -Orients,  Babaud  Labiri^re,  zugleich 
Präfekt  des  Departement«  de  la  Charente,  die  Einladung  zu 
einer  maurerischen  General -Versammlung  sämmtlicher  Logen 
des  Gross-Orienis  von  Frankreich  auf  den  27.  November  1870 
nach  Bordeaux  zu  dem  Zweck: 

Einen  Ausschuss  zu  wählen  und  abzuordnen,  der  dem 
„Br.  Wilhelm  und  dessen  Sohn**  die  unvergänglichen 
Grundsätze  der  Freimaurerei  und  die  feierliche  Verpflichtung 
ins  Gedächtniss  zurückrufen  sollte,  die  sie  beim  Eintritt 
in  den  Orden  übernommen  haben,  und  ferner  für  den  Fall, 
dass  sie  von  dem  unverantwortlichen  Menschenmord  nicht 
abstehen  sollten,  ihnen  im  Nanten  der  französischen  Maurerei 
zu  eröffne)),  dass  sie  gänzlich  aus  dem  Orden  der  Freimaurerei 


—    254    — 

1870      ausgestossen  and  dem  unwiderrnflichen  Flach  sämmtlicher 
Brr.  preisgegeben  seien. 

Eine  Missbilligang  dieser  Bekanntmachangen  seitens  des 
Ordensrates  des  Gross-Orients  von  Frankreich  ist  nicht 
erfolgt.  Erst  als  sich  Schaaren  anter  freimaarerischem  Banner 
aaf  Seiten  der  Kommane  am  Strassenkampf  des  29.  April 
1871  beteiligt  hatten,  war  nach  Niederwerf ang  der  Kommane 
am  24.  Mai  darch  die  Regierangstrappen  von  9  Mitgliedern 
des  Ordensrats  am  29.  Mai  1871  Missbilligang  darüber  aas- 
gesprochen, dass  Freimaarer  anter  Verletzung  der  Gesetze 
der  Freimaurerei  an  dem  Strassenkampf  sich  beteiligt  hatten, 
and  zugleich  erklärt,  dass  die  meisten  jener  Freimaurer  gar 
nicht  unter  die  Oberleitung  des  Gross-Orients  von  Frankreich 
gehörten.  Der  General -Versammlung  des  Gross-Orients  müsse 
es  vorbehalten  bleiben,  über  dergleichen  Ausschreitungen 
einen  Rechtsspruch  zu  fallen.     Es  wird  hinzugefügt: 

Gleich  am  29.  April,  demselben  Tage,  an  welchem 
jene  strafbaren  Kundgebungen  stattfanden,  haben  die  an- 
wesenden Mitglieder  des  Ordensrates,  mit  dem  lebhaftesten 
Bedauern  darüber,  das  sie  nicht  in  der  Lage  gewesen, 
vermitteln  zu  können,  an  sämmtliche  Vorsitzende  der  Bau- 
hütten Einspruch  gegen  die  in  einer  Versammlung  der 
Freimaurer  inChätelet  gefassten  Beschlüsse  gerichtet,  diesen 
Einspruch  auch  durch  verschiedene  Zeitungen  veröffentlicht. 
Eine  Missbilligung  der  vorerwähnten  Kundgebungen 
vom  September  1870  war  seitens  des  Ordensrates  nicht 
ausgesprochen,  noch  weniger  Einspruch  dagegen  erhoben 
worden.  Man  musste  vielmehr  eine  offenkundige  Billigung 
des  Verhaltens  des  einstweiligen  Grossmeisters  Babaud 
Laribi^re  darin  finden,  dass  er  am  10.  September  1871 
zum  Vorsitzenden  des  Ordensrates  mit  18  gegen  3  Stimmen 
gewählt  wurde. 

Schon  vorher   und  zwar  am  1.   Dezember  1870,  hatte 

die  Grosse  National-Mutterloge  „zu  den  drei  Weltkugeln": 

im  Hinblick  auf  die  Bekanntmachung  der   10  Pariser 

Logen,  welche  sämmtlich  der  Oberleitung  des  Gross-Orients 

von  Frankreich  gehorchen,  vom  16.  September  1870, 


—    255    — 

in  Erwägnng,  dass  der  Gross- Orient  von  Frankreich  1870 
in   seiner  Eigenschaft   als   maurerische   Aufsichtsbehörde 
nichts    gethan   hat,   was    auf    eine    Missbillignng   dieser 
Bekanntmachung  hindeutet, 
den  Beschluss  gefasst: 

jeden  Verkehr  mit  dem  Gross -Orient  von  Frankreich 

und  dessen  Bundeslogen  abzubrechen  und  sie  nicht  femer 

als  maurerische  Körperschaften  und  demgemäss  ihre  Mit^ 

glieder  nicht  zum  Besuch  der  diesseitigen  Logen  zuzulassen. 

Abschrift  des  Beschlusses  wurde  am  25.  Mai  1872  dem 

Gross -Orient  von  Frankreich  übersendet. 

Auch  die  anderen  deutschen  Grosslogen  lösten  die  Ver- 
bindung mit  dem  Gross -Orient  von  Frankreich. 

Ohne  auf  diesen  Beschluss  der  deutschen  Grossloge 
Rücksicht  zu  nehmen  und  ohne  ihn  auch  nur  zu  erwähnen*), 
erliess  der  einstweilige  Grossmeister  Laribi&re  am  1.  August 
1871  eine  Bekanntmachung  an  sämmtliche  Logen  des  Gross- 
Orients,  worin  er  für  wichtig  erklärt,  das  künftige  Verhältniss 
zur  deutschen  Freimaurerei  festzustellen.  Die  bevorstehende 
General -Versammlung  vom  4.  September  1871  müsse  über 
die  vom  Br.  Montalier  aufgestellten  Fragen  (in  Betreff  des 
Verhaltens  der  deutschen  Freimaurer  gegen  die  französischen 
Gefangenen)  entscheiden.  Der  an  die  General-Versammlung 
erstattete  Beriebt  über  den  Antrag  Montalier  spricht  sich 
dahin  aus,  dass  die  gesammten  Vorlagen  zu  unvollständig  seien, 
um  darauf  ein  Urteil  gründen  zu  können,  dass  überhaupt 
keine  bestimmten  Thatsachen  für  jetzt  vorlägen,  imd  stellt 
daher  den  Antrag: 

die    Verhandlung    über    diese    Frage    vorläufig     bis    auf 
Weiteres  auszusetzen. 

Diesem  Vertagungs- Antrag  wurde  allseitig  beigestimmt. 


*)  Die  Grossloge  Ton  Hamburg  hatte  in  zwei  Schreiben  Tom 
Jahr  1871  den  Ordensrat  des  Gross  •  Orients  um  eine  Erkl&ning  über 
die  Vorfalle  ersucht,  welche  die  deutschen  Orosslogen  zur  Auflösung 
der  Verbindung  mit  dem  Gross-Orient  veranlasst  haben,  um  die  deutschen 
Grosslogen  in  den  Stand  zu  setzen,  den  früheren  Verkehr  wieder  her- 
zustellen.   Beide  Schreiben  blieben  unbeantwortet. 


—    256    — 

1870  In  den  späteren  General-Yersammlnngen  ist  der  Antrag 
Montalier  nicht  wieder  aufgenommen  worden. 

1871  Das  Jahr  1871  schlag  dem  Bund  eine  tiefe  Wunde. 
Der  frühere  zugeordnete  National- Grossmeister,  demnächst 
Ehren-Grossmeister,  Br.y.  Hörn,  schied  nach  längerem  schmerz- 
vollen Leiden  aus  der  Bruderkette  und  ging  zum  höheren  Lichte 
ein.  Die  Trauerfeier  für  den  heimgegangenen  Br. ,  der  seit  Jahren 
eine  Zierde  und  Leuchte  des  Bundes  gewesen,  fand  unter  zahl- 
reicher Beteiligung  der  trauernden  Brr.  am  9.  Februar  statt.  Sein 
Andenken  wird  in  den  dankbaren  Herzen  der  Brr.  fortleben. 

An  Steile  des  Verewigten  wurde  am  2.  März  der 
Br.  V.  Etzel,  General  der  Infanterie  und  stellvertretender 
kommandirender  General  des  IX.  Armee -Korps,  Sohn  des 
hochverdienten  und  unvergesslichen  ehemaligen  National- 
Grossmeisters  gleichen  Namens,  zum  Mitglied  des  Bundes- 
Direktoriums  erwählt. 

Freudig  begrüssten  die  Brr.  die  an  demselben  Tage 
eingetroffene  Botschaft  des  nach  blutigen  Kämpfen  und 
glorreichen  Siegen  endlich  errungenen  ehrenvollen  Friedens, 
der  uns  ein  einiges  Deutschland  und  an  seiner  Spitze  unseren 
geliebten  König  als  Kaiser  gebracht  hat.  In  einer  Adresse 
sämmtlicher  drei  Grosslogen  Preussens  vom  11.  Februar 
an  den  Herrscher  und  Protektor  wtirde  diesen  Gefühlen 
begeisterungsvoller  Ausdruck  gegeben. 

Nach  seiner  Rückkehr  aus  dem  Feldzug  nahm  der  Kaiser 
eine  Begrüssungs-  und  Beglück wünschungs -Adresse  der  drei 
Grosslogen  aus  den  Händen  ihrer  Grossmeister  entgegen  und 
äusserte  dabei: 

pwie  er  stets  den  lebhaftesten  Anteil  an  den  Bestrebungen 
der  Brr.  nehme,   und   wenn   sich   eine  Gelegenheit  biete, 
.gern  zu  ihnen  kommen  werde."  — 

Der  vierte  Grossmeister-Tag  wurde  am  7.  Juni  zu 
Frankfurt  a.  M.  abgehalten  and  auf  ihm  beschlossen,  den 
bisherigen  Grossmeister-Tag  nunmehr  in  einen 

Deutschen  Grosslogen-Bund 
umzuwandeln,  dessen  Organ  der  Grosslogen-Tag  sein  solle. 


—    257     — 

Die  Statuten  dieses  Bandes  wurden  unter  Zugrundlegung  1871 
einer  bezüglichen  Arbeit  des  Br.  Warnatz  (^Grossmeister 
der  Grossen  Loge  von  Sachsen)  sofort  beraten,  und  ein 
vorläufiger  Entwurf  angenommen,  der  den  einzelnen  verbundenen 
Grosslogen  zur  Begutachtung,  bezw.  Genehmigung  unterbreitet 
und  dann  am  nächsten  Grosslogentag  endgültig  festgestellt 
werden  sollte.     (Mitteilungen  Jahrg.  II.  S.  177.  u.  f.) 

Die  diesseitige  Gross-Loge  erklärte  sich  mit  diesem 
Entwurf  grundsätzlich  einverstanden,  behielt  aber  die 
Beschlussnahme  darüber  der  nächsten  Gesetzgebenden  Ver- 
sammlung vor. 

Seitens  eines  Mitgliedes  des  Bundes -Direktoriums  war 
unter  dem  Titel:  „Historische  Belehrungen  für  den 
Meistergrad,  Theil  l'',  eine  umfangreiche  Schrift  aus- 
gearbeitet, in  der  die  äussere  Geschichte  und  die  Grund- 
verfassungen der  Freimaurer  von  England,  Frankreich  und 
Schweden  dargelegt  waren.  Diese  Schrift  wurde  mit 
Genehmigung  des  Bundes -Direktoriums  durch  den  Druck 
vervielfältigt  und  mittels  Rundschreibens  vom  29.  Dezember 
1870  sämmtlichen  Brm.  Meistern  des  Bundes  zum  Preise 
von  1  Thlr.  zugänglich  gemacht.  (Mitteil.  II.  S.  127.) 

Da  die  Wiedererrichtung  des  deutschen  Reiches  und 
namentlich  die  Wiedervereinigung  von  Elsass-Lothringen  mit 
ihm  es  notwendig  erscheinen  Hess,  die  Rechtsverhältnisse 
der  ausser  den  drei  berliner  Grosslogen  im  deutschen  Reich 
arbeitenden  Grosslogen  und  vereinzelten  Logen  klar  zu  stellen, 
hatte  der  Protektor  von  dem  in  Berlin  tagenden  Verein  der 
drei  berliner  Grossmeister  einen  Bericht  hierüber  erfordert. 
Dieser  wurde  auf  Grund  einer  unter  Vorsitz  des  Kronprinzen 
abgehaltenen  Sitzung  am  25.  Mai  dahin  erstattet,  dass 

1.  die  Mutterloge  des  eklektischen  Bundes  zu  Frankfurt 
a.  M.  sowie  die  5  vereinzelten  deutschen  Logen  zu 
Altenburg,  Gera,  Hildburghausen  und  Leipzig  als  solche 
anzuerkennen,  dagegen 

2.  die  Logen  im  Elsass  und  in  Deutsch-Lothringen  auf- 
zufordern  sein   dürften,   ungesäumt   die   Verbindung 

Ofsch.  d.  Gr.  Nmt.  -  Mutter  -  Logv.  17 


—    268    — 

1871  mit  dem  Grand  Orient  de  France  zu  lösen  und  sich 
einer  deutschen  Grossloge  anzuschliessen. 

Die  Grosse  Loge  der  Schweiz  „Alpina",  hatte  sich  in 
einer  Bekann tgebnng  vom  3.  September  1870  berufen  geglaubt^ 
die  kriegerischen  Ereignisse  zwischen  Deutschland  und  Frank- 
reich zum  Gegenstand  einer  Ansprache  zu  machen,  in  der  sie 
nicht  ohne  Parteinahme  für  die  Franzosen  die  deutschen  Brr. 
Freimaurer  aufforderte,  die  friedliche  Lösung  des  Kampfes 
herbeizuführen,  und  zu  dem  Ende  eine  Versammlung  nach  Genf 
berief.  Die  das  Vaterlandsgefühl  der  deutschen  Brr.  verletzende 
Art  der  Darstellung  der  Sachlage  in  diesem  Schriftstück  und 
der  daraus  anscheinend  hervorleuchtende  unmaurerische  Geist 
der  Grossloge  Alpina  hatte  die  Grosse  National -Mutterloge 
bewegen  müssen,  durch  Beschluss  vom  1.  Dezember  1870 
die  Verbindung  mit  der  schweizer  Grossloge  zwar  nicht  als 
gänzlich  abgebrochen,  aber  doch  so  lange  als  aufgehoben 
zu  erklären,  bis  von  jener  in  unzweideutiger  und  versöhnlicher 
Weise  eine  Aufklärung  gegeben  und  der  Wunsch  der  Wieder- 
anknüpfung der  Verbindung  ausgesprochen  werde.  Dies 
geschah  seitens  der  Grossloge  „Alpina"  in  einem  Schreiben 
vom  25.  August  1871,  in  welchem  sie  unter  dem  Ausdruck 
des  Bedauerns  über  das  veranlasste  Missverständniss  versicherte^ 
dass  ihr  die  Absicht  fem  gelegen  habe,  das  Vaterlandsgefühl 
der  deutschen  Brr.  zu  verletzen.  Demgemäss  wurde  in  der 
Sitzung  vom  14.  September  1871  der  Beschluss  vom 
l.  Dezember  1870  aufgehoben,  und  der  brüderliche  Verkehr 
mit  der  Grossloge  „  Alpina  **  wieder  hergestellt. 

In  dies  Jahr  fiel  die  Errichtung  der  Johannislogen 
„Marc  Aurel  zum  flammenden  Stern"  im  Orient 
Marburg  und  „zur  Treue"  im  Orient  Berlin. 

1872  In  der  am  25.  Januar  1872  abgehaltenen  ausserordentlichen 
Sitzung  der  Grossloge,  zu  der  die  Vertreter  sämmtlicher 
Tochterlogen  eingeladen  waren,  wurde  der  auf  dem  vorjährigen 
Grossmeistertag  vereinbarte  ^Entwarf  eines  Statutes  für 
den  deutschen  Grosslogenbund"  beraten  und  dessen  Annahme 
mit  einigen  Abänderungen  endgültig  beschlossen,   auch  die 


—    269    — 

diesseitigen  Beauftragten  zum  Grossmeistertag  mit  Anweisung  1872 
und  ausgedehnter  Vollmacht  versehen.  Von  Seiten  der  übrigen 
7  deutschen  Grosslogen  waren  die  erforderlichen  Vorberatungen 
und  Beschlüsse  ebenfalls  erfolgt,  und  so  konnte  auf 
dem  am  19.  Mai  im  Ordenshaus  der  Grossen  Landesloge 
von  Deutschland  abgehaltenen  fünften  und  letzten  Gross- 
meistertag, der  sich  nun  zum  „Grosslogenbund^  um- 
gestaltete, das  Statut  dieses  Bundes  beraten  und  in  der 
Fassung  angenommen  werden,  wie  es  in  Anlage  A.  zur 
„Grundverfassung  des  Bundes  der  Freimaurer  der  Grossen 
National -Mutterloge  der  preussischen  Staaten,  genannt  zu 
den  drei  Weltkugeln"  zuerst  im  Jahr  1873  abgedruckt  ist*). 

Leider  war  der  junge  Bund  am  Tag  vor  dieser 
entscheidenden  Sitzung  von  einem  schweren  Verlust  betroffen 
worden.  Der  Grossmeister  der  Grossen  Loge  von  Sachsen 
zu  Dresden,  Br.  Warnatz  (Dr.  med.  und  Medizinalrat), 
wurde,  als  er  mit  den  zum  Grosslogentag  aus  den  deutschen 
Gross -Orienten  herbeigekommenen  Brm.  sich  eben  zum 
freundschaftlichen  Mahl  vereinigt  hatte,  plötzlich  vom  Schlag 
getroffen  und  aus  der  Bruder-Kette  abgerufen.  Er,  der  zur 
Errichtung  des  Grosslogenbundes  die  deutschen  Grosslogen 
eingeladen  und  dessen  Verwirklichung  mit  unermüdlichem 
Eifer  erstrebt  hatte,  sollte  die  Früchte  seiner  schönen  Saat 
in  der  Vollendung  des  Baues,  zu  dem  er  den  Grundstein 
gelegt,  nicht  mehr  sehen. 

Ausser  diesem  Todesfall,  der  zugleich  den  ganzen  deutschen 
Maurerbund  betroffen,  hatte  unsere  Grossloge  in  diesem  Jahr 
einen  für  sie  nicht  minder  schmerzlichen  Verlust  zu  beklagen. 
Am  4.  März  1872  war  der  bisherige  Gross- Archivar  Br. 
Petersso n,  der  während  seiner  fast  oO  jährigen  maurerischen 
Laufbahn  das  vorbezeichnete  Amt  9  Jahre  hindurch  mit 
hingebendem  Eifer  und  unwandelbarer  Treue  verwaltet  hatte, 
nach  langem,  schmerzvollem  Krankenlager  gestorben.  Zu 
seinem  Nachfolger  wurde  der  bisherige  zugeordnete  Gross- 


♦)  Eine  spätere  Durchsicht  des  Statuts  de8Qr.-L.-B.  erfolgte  im 
Jahre  1884.    S.  29  (Anlage  A)  der  GrundTerfastODg. 


—    260    — 

1872  Archivar  Br.  v.  Schweinichen,  der  während  Br.  Petersson's 
Krankheit  ihn  bereits  vertreten  hatte,  und  zum  zugeordneten 
Gross -Archivar  der  Br.  Damerow  ernannt. 

Als  ein  für  die  gesammte  Freimaurerei  in  Deutschland 
erfreuliches  Ereigniss  darf  hier  verzeichnet  werden,  dass  der 
stellvertretende  Protektor  an  die  zum  Grossmeistertag  versam- 
melten Brr.  am  zweiten  Pfingsttag  folgende  Worte  richtete: 
„  Ich  wünsche  Ihnen  und  mir  Glück  zu  dem,  was  Ihre 
gestrigen  Verhandlungen  zu  Stande  gebracht  haben;  es 
ist  wieder  ein  gewichtiger  Stein  zu  unserm  Bau  und  wird 
für  die  Freimaurerei  segensreiche  Folgen  haben.  Ich 
kann  das,  was  erfolgt  ist,  als  einen  Fortschritt  bezeichnen. 
Die  Meisten  von  Ihnen  erinnern  sich  der  Worte,  die  ich  vor 
fast  zwei  Jahren  in  Zeiten,  die  noch  einen  durchaus 
friedlichen  Charakter  trugen,  bei  dem  Säkularfest  der 
Grossen  Landesloge  ausgesprochen  habe,  und  es  hat  mich 
gefreut,  dass  dieselben  in  allen  deutschen  Logen  Anklang 
gefunden  haben.  Seitdem  haben  die  kriegerischen  Ereignisse 
eine  festere  politische  Vereinigung  in  Deutschland  herbei- 
geführt, und  auf  demselben  Boden  der  Gemeinschaft  bewegt 
sich  das,  was  Sie  zur  engeren  Verbindung  der  deutschen 
Grosslogen  unternommen,  und  dem  Sie  gestern  Gestalt 
gegeben  haben.  Das,  was  ich  an  jenem  Säkularfest 
gesagt  habe,  halte  ich  auch  heute  noch  in  jedem  Wort 
aufrecht.  Ich  bin  überzeugt,  dass,  je  tiefer  unsere 
maurerische  Forschung  eindringt  in  das  Innere  unserer 
Wissenschaft,  sie  um  so  mehr  das  lautere  Wesen  derselben, 
von  Schlacken  gereinigt  zur  Erkenntniss  bringen  und  den 
edlen  Zwecken  der  Freimaurerei  dienen  wird.  Diesen 
Bestrebungen  werde  ich  stets  die  Hand  reichen.  Gern 
hätte  ich  gestern  an  Ihren  Arbeiten  mich  beteiligt,  und 
nur  andere  Pflichten  haben  mich  davon  fern  gehalten; 
aber  mit  der  ernstesten  Teilnahme  bin  ich  bei  der  Aufgabe, 
welcher  sie  gestern  oblagen,  und  werde  nach  meinen 
Kräften  an  deren  weiterer  Förderung  mitwirken. 

Ich  habe   Ihnen  die  Grüsse  des  Kaisers   zu  bringen, 
der    von   den   Arbeiten   Ihrer   Versammlung    durch  mich 


—    261     — 

nnterrichtet  ist  und  ihnen  den  besten  Fortgang  wünscht.  1872 
Indem   ich   meine  innige  Freade  aasdrücke,   Sie  heut  um 
mich    versammelt    gesehen    zu    haben,   begleite    ich   Ihr 
ferneres  Wirken  mit  meinen  besten  Wünschen". 

Somit  war  durch  die  Anerkennung  von  Seiten  des  Kaisers  dem 
für  die  gesammten  deutschen  Freimaurer  so  wichtigen  und 
folgenreichen  Werk,  die  8  deutschen  Grosslogen,  ohne  deren 
Selbständigkeit  und  Ritualistik  zu  berühren,  zu  einem  Bund 
zu  vereinigen,  die  Weihe  erteilt.  Nicht  ein  Verwischen  der 
Eigenart  jeder  einzelnen  Lehrart,  nicht  ein  Eindringen  in 
den  inneren  Bau  der  wenn  auch  auf  gleichen  Grundlagen 
errichteten  so  doch  mannigfach  verschieden  gestalteten 
einzelnen  Maurer- Tempel,  die  in  Deutschland  ihre  Kuppeln 
erheben,  war  beabsichtigt,  wohl  aber  ein  äusserer  fester 
Verband,  gleichsam  zum  Schutz  und  Trutz,  ähnlich  wie  das 
neuerstandene  deutsche  Reich  unter  Berücksichtigung  der  ver- 
schiedenen Stammes -Eigentümlichkeiten  sich  zu  einem  macht- 
vollen Ganzen  erhoben  hatte.  Auch  bei  der  Feier  des 
Johannisfestes  und  zugleich  103.  Stiftungstages  der  Grossen 
Landesloge  von  Deutschland  nahm  der  Kronprinz  wiederum 
Anlass,  auf  die  durch  den  Grosslogenbund  angebahnte  engere 
Vereinigung  sämmtlicher  deutscher  Grosslogen  hinzuweisen, 
und  hob  dabei  be.sonders  hervor: 

wie  auf  allen  Gebieten  des  geistigen  Lebens  unserer  Tage 
sich  eine  Bewegung  zeige,  die  aus  dem  Kampf  zweier 
entgegengesetzter  Richtungen  hervorgehe,  deren  eine  das 
alte  bewahren,  die  andere  den  Forderungen  der  Gegenwart 
gerecht  werden  wolle.  Nach  beiden  Richtungen  hin  gehe 
man  leider  zum  Teil  ins  Extreme,  und  da  könne  uns  nur 
das  Licht  den  rechten  Weg  zeigen,  welches  auf  unserem 
Altar  zuerst  entzündet  werde,  das  Licht  der  Weisheit, 
das  uns  lehre,  Recht  und  Wahrheit  anzuerkennen,  auf 
welcher  Seite  sie  sich  auch  finden.  Diesem  Licht  zu 
folgen  sei  jedes  Maurers  Pflicht,  und  in  diesem  Sinn  sei 
es  erfreulich,  dass  durch  die  Errichtung  des  deutschen 
Grosslogenbundes  eine  Stätte  geschaffen  sei,  auf  der 
die    innigere  Vereinigung   der   Grosslogen   sich   TolhBiehe, 


—    262    — 

1872  die  berechtigten  Eigentümlichkeiten  einer  jeden  Lehrart 
aber  unangetastet  und  gegenseitig  geachtet  blieben.  (Mit- 
teilungen Jahrg.  IV.  S.  19.) 

Wenngleich  die  Freimaurerei  sich  von  politischen  Kund- 
gebungen fem  zu  halten  hat,  dürfen  und  wollen  die  Jünger 
der  K.  K.  doch  nicht  zurückbleiben,  wo  es  gilt,  Treue 
und  Anhänglichkeit  an  das  Vaterland  zu  bethätigen.  So 
fühlten  sich  auch  die  Vertreter  der  in  der  Provinz  West- 
preussen  arbeitenden  Logen  ( Marien werder,  Marienburg, 
Elbing,  Eonitz,  Thom,  Danzig,  Graudenz,  Pr.  Stargardt) 
gedrungen,  bei  Gelegenheit  der  festlichen  Feier  der 
100  jährigen  Vereinigung  der  Provinz  Westpreussen  mit  der 
Krone  Preussens  am  14.  September  dem  Kaiser  und  König 
ihre  Huldigung  und  ihren  Dank  in  einer  von  ihnen  persönlich 
überreichten  Adresse  darzubringen.  Der  Kaiser  richtete  hierauf 
folgende  Worte  an  die  Abgeordneten: 

„Es  ist  mir  eine  grosse  Freude,  in  dieser  Adresse  den 
Ausdruck  echt  maurerischer  Gesinnung  zu  finden. 

Mein  Verdienst  um  die  Freimaurerei  sehe  ich  darin, 
dass  es  mir  gelungen  ist,  unter  den  preussischen  und 
soweit  möglich  auch  unter  den  deutschen  Logen  ein 
inniges  brüderliches  Verhältniss  herzustellen. 

Als  ich  aufgefordert  wurde,  dem  Freimaurerbund  bei- 
zutreten, woran  ich  vorher  nicht  gedacht,  hatte  ich  gewisse 
Vorurteile,  weil  mir  alles  geheime  Wesen  zuwider  ist. 
Aber  in  den  Freimaurerbund  aufgenommen  und  mit  dem 
Geist  desselben  bekannt  geworden,  habe  ich  mich  seinen 
Bestrebungen  aus  vollem  Herzen  hingegeben. 

Ich  fand  aber  leider,  dass  die  Bruderliebe,  soweit  sie 
sich  auf  das  Verhältniss  zu  den  Anhängern  der  verschiedenen 
Systeme  bezieht,  wohl  auf  den  Lippen,  aber  nicht  immer 
im  Herzen  der  Mitglieder  wohnte,  weil  ein  jedes  System 
die  einzig  richtigen  Mittel  zur  Erreichung  des  ihnen  Allen 
gemeinschaftlichen  Zieles  zu  besitzen  wähnte  und  deshalb 
das  andere  nicht  für  vollgültig  erachtete. 

Es  erschien  mir  daher  als  wichtige  Aufgabe,  eine 
Versöhnung   der  Systeme  und   zwar  zunächst  durch   An- 


—    263    — 

nähenmg  der  Oberen  unter  einander  und  demnächst  durch  1878 
gegenseitige  Verständigung  über  die  abweichenden  Ansichten 
herbeizuführen.     Wie  bekannt,  ist  mir  dies  nicht  nur  bei 
den  ursprünglich  preussischen  Logen  vollständig,  sondern 
auch  in  Bezug  auf  die  hannoverschen  und  übrigen  deutschen 
Logen    zum   grössten   Teil  gelungen.   —   Auch  den  süd- 
deutschen Logen  sind  wir  näher  gerückt  und  haben  mit 
denselben     unter     Berücksichtigung     ihrer    Eigentümlich- 
keiten ein  freundschaftliches  Verhältniss  hergestellt.* 
Nach    Vorstellung     der     einzelnen    Abgeordneten,    die 
allen    drei    preussischen    Lehrarten    angehörten,    fuhr    der 
Kaiser  fort: 

^Die  wachsende  Zahl  der  Logen  und  die  Vermehrung 
ihrer  Mitglieder  giebt  mir  den  Beweis,  dass  das  Streben 
der  Logen  auf  Verbreitung  ihrer  Lehren  fort  und  fort 
gerichtet  ist  und  dankbare  Anerkennung  findet.  Seien 
Sie  bemüht,  diese  Lehren  auch  in  aussermaurerischen 
Kreisen  zu  verbreiten  und  zu  bethätigen. 

Unsere  Gegner,  die  uns  alle  Uebel  der  Neuzeit  und 
sogar  die  der  Kommune  zur  Last  schreiben,  werden  unser 
Wirken  natürlich  nicht  anerkennen  wollen.  Dies  können 
wir  uns  aber  ruhig  gefallen  lassen,  wenn  wir  nur  ein 
gutes  Gewissen  haben. 

Ich  selbst  kann  nicht  mehr  so  häufig  wie  früher  in  den 
Logen  erscheinen;  in  der  Person  meines  Sohnes  glaube 
ich  Ihnen  aber  einen  Stellvertreter  gegeben  zu  haben, 
der  in  demselben  Geist  für  die  Sache  der  Freimaurerei 
wirkt."     (Mitteilungen  Jahrg.  IV.  S.  55  ff.)  — 

Am  18.  Oktober  feierte  die  Loge  „Victoria  zu  den 
drei  Thürmen"  zu  Marienbnrg  das  Fest  ihres  lOOjährigen 
Bestehens,  am  27.  desselben  Monats  wurde  durch  den 
National-Grossmeister  Br.  v.  Messerschmidt  das  maurerische 
Licht  in  den  neu  erbauten  Tempel  der  Loge  „Blücher  von 
Wahlstadt  *  zu  Charlottenburg  eingebracht,  und  am 
16.  November  in  gleicher  Weise  dem  neu  errichteten 
Tempel  der  Loge  „Friedrich  Wilhelm  zur  Hoffnung"  zu 
Arnswalde  in  Verbindung   mit  der  Feier  ihres  60jährigen 


—    264    — 

1872  Stiftungsfestes  die  Weihe  erteilt.  Ferner  beging  am  4.  Dezember 
die  Loge  „zu  den  drei  eisernen  Bergen"  zu  Siegen  das 
Fest  ihrer  50jährigen  Dauer. 

Aber  auch  der  Jubelfeier  eines  unserer  für  die  Zwecke 
der  Maurerei  besonders  thätig  gewesenen  Brs.  mag  hier 
gedacht  werden.  Die  Loge  „Teutonia  zur  Weisheit"  zu 
Potsdam  feierte  am  6.  Oktober  1872  das  50jährige  Maurer- 
Jubiläum  ihres  langjährigen  bewährten  Meisters  vom  Stuhl 
Er.  Puhlmann  (Dr.  med.  und  Oberarzt)  in  einer  Festarbeit 
und  Tafelloge,  an  der  sich  die  Freunde  und  Verehrer  des 
Jubilars  von  nah  und  fem  sowie  Abgeordnete  des  Bandes- 
Direktoriums  und  der  Matterloge,  beteiligten.  Auch  der 
Kronprinz  hatte  ihm  seine  Anerkennung  durch  Uebersendung 
seines  Bildnisses,  dem  ein  eigenhändiges  Glückwunsch- 
schreiben beigefügt  war,  bezeugt,  und  die  feiernde  Loge 
brachte  dem  Meister  den  Dank  für  seine  treue,  starke  und 
liebevolle  Leitung  in  einer  namhaften  Ehrengabe  zur  Ver- 
mehrung der  bereits  seit  längerer  Zeit  bestehenden 
„Puhlmann -Stiftung"  dar.  — 

Zu  Shanghai  in  China  hatten  sich  mehrere  deutsche 
Maurer,  welche  verschiedenen  Lehrarten  angehörten,  zu  dem 
Zweck  vereinigt,  eine  in  deutscher  Sprache  und  nach 
deutschem  Ritus  arbeitende  besondere  Loge  zu  errichten, 
und  Br.  Eduard  Roehl,  der  dort  ansässig,  hatte  sich  im 
Auftrag  der  deutschen  Brr.  an  das  Bandes-Direktorium  mit 
der  Bitte  gewendet,  in  Shanghai  eine  deutsche  Loge 
unter  dem  Namen  „Germania"  nach  Lehrart  unserer 
Mutterloge  zu  errichten.  Die  letztere  glaubte,  einen  Antrag, 
durch  dessen  Verwirklichung  unserer  Lehrart  und  deutschem 
Denken  und  Fühlen  im  fernsten  Osten  eine  Stätte  bereitet 
werden  könnte,  nicht  unberücksichtigt  lassen  zu  dürfen  und 
ermächtigte  in  der  Sitzung  vom  19.  Dezember  das  Bundes- 
Direktorium,  die  nötigen  Schritte  zur  Errichtung  der 
neuen  Loge    zu  thun.     Die  Stiftungs- Urkunde  wurde    der 

1873  Loge  Germania  am  10.  Juli  1873  erteilt.  (Mitteil. 
Jahrg.  V.  S.  154.)  Die  Loge  stellte  1883,  7.  Oktober,  die 
Arbeit  ein. 


—    265    — 

Mit  dem  Maarerjahr  1871/72  war  der  siebenjährige  1873 
Zeitraum  abgelaufen,  nach  dem  eine  Durchsicht  der  Grund- 
verf aasung  und  der  Bundesstatuten  unseres  Liogen- 
Verbandes  statt  zu  finden  hatte,  und  das  rege  Leben  in 
ihm  hatte  die  Notwendigkeit  einer  umfassenden  Umarbeitung 
der  bestehenden  Gesetzgebung  erkennen  lassen.  Schon 
seit  Anfang  des  Jahres  1871  war  daher  der  Gesetz-Prüfungs- 
Ausschuss  zusammengetreten,  um  die  zahlreichen  und 
mannigfachen  Anträge  der  Tochterlogen  auf  Abänderung 
der  alten  und  Einführung  neuer  Gesetze  zu  ordnen,  zu  prüfen 
und  daraus  unter  Beachtung  der  Grundbedingungen  unseres 
Bundes  ein  diesen  und  den  Zeitbedürfnissen  entsprechendes 
Ganze  zu  gestalten.  Diese  umfassende  Arbeit  konnte  erst  im  Lauf 
des  Winters  1872  beendet,  und  ein  Entwurf  der  Grundverfassung 
und  der  Bundesstatuten  ausgearbeitet  werden,  der  der  Mai- 
Versammlung  von  1873  zur  Beschlussnahme  vorgelegt  wurde. 

Diese  Versammlung,  zu  der  die  Vertreter  sämmtlicher 
Tochterlogen  unter  Mitteilung  des  Entwurfs  und  dessen 
Begründung  eingeladen  waren,  wurde  am  17.  April  1873 
eröffnet,  aber  erst  am  19.  desselben  Monats  geschlossen,  und  in 
ihr  die  Grundverfassung  und  die  Bundesstatuten  in  der 
Fassung  angenommen,  in  der  sie  1873  im  Druck  erschienen. 

Die  Beteiligung  der  auswärtigen  Logen  an  dieser  hoch- 
wichtigen Beratung,  deren  Ergebniss  als  leitendes  Gesetz 
gelten  und  vor  Ablauf  von  zehn  Jahren  einer  Durchsicht 
nicht  unterworfen  sein  sollte,  war  leider  nicht  eine  so  zahl- 
reiche, als  man  bei  der  Tragweite  des  Beratungsgegenstandes 
hätte  erwarten  sollen.  Es  waren  von  ihnen  nur  29  vertreten, 
darunter  aber  mehrere  in  grösseren  Städten  arbeitende,  mit 
zahlreichen  Mitgliedern  versehene  Logen,  wie  die  zu 
Breslau,  Danzig,  Düsseldorf,  Frankfurt  a.  0.,  Posen, 
Potsdam.  Stettin.  Die  Erörterung,  die  zum  Teil  einen 
lebhaften  Charakter  annahm,  richtete  sich  besonders*)  auf 
zwei  Fragen,  nämlich 

^)  Die  Anträge  wegen  Aufhebung  der  Vorscbriften,  dass  nur  Brr. 
des  4.  Grades  Sitz  und  Stimme  in  der  Grossloge  haben  sollen,  und  dass 
die  Beschlüsse  der  Grossloge  der  Bestätigung  des  Bundes-Direktoriums 
bedürfen,  wurden  abgelehnt 


—    266    — 

1873        a)    auf  die  Art  der  Vertretung  der  Tochterlogen  in  der 
National -Mutterloge    im   Allgemeinen    und    bei    der 
gesetzgebenden  Versammlung  im  Besonderen,  und 
b)    auf  die  sogenannte  Judenfrage. 

In  Betreff  des  ersten  Punktes  der  Beratung,  nämlich 
Zusammensetzung  der  Grossloge  und  Vertretung  der  Tochter- 
logen bei  den  Beschlüssen  der  Grossloge,  hatte  unsere 
Grossloge  eine  Aufgabe  zu  lösen,  die  bei  jeder  Durchsicht 
unserer  Grundverfassung  harte  Kämpfe  veranlasst  hatte, 
ohne  dass  ein  Einverständniss  bisher  erzielt  worden  war. 
Bei  den  Beschlüssen,  die  im  Lauf  der  letzten  80  Jahre 
in  unserer  Grossloge  gefasst  wurden,  tritt  das  Bestreben 
hervor,  die  Vorzüge  einer  Vertreter-Loge  in  unsere  Verfassung 
aufzunehmen,  ohne  mit  der  Vergangenheit  unserer  Gross- 
loge zu  brechen  und  ohne  die  Mutterloge  in  eine  Vertreter- 
Loge  umzuwandeln. 

Nach  dem  Vorgang  der  englischen  Grossloge  waren  die 
anderen  Grosslogen  durch  einen  Vereinigungs- Vertrag  einzelner 
bereits  bestehender  Logen  entstanden.  Durch  den  Vereinigungs- 
Vertrag  war  den  einzelnen  Logen  die  gesetzgebende  Gewalt, 
die  sie  durch  ihre  Vertreter  auszuüben  haben,  zugesichert. 
Die  Vertreter  der  einzelnen  Logen  in  dieser  gesetzgebenden 
Versammlung  waren  die  Beamten  der  Loge,  die  jährlich 
wechselten.  Abgesehen  davon,  dass  der  jährliche  Wechsel 
in  den  Mitgliedern  des  gesetzgebenden  Körpers  nicht  gedeihlich 
auf  die  Gesetzgebung  einwirken  konnte,  gab  es  auch  kein 
Mittel,  die  Vertreter  zur  Teilnahme  an  den  Beratungen  der 
Grossloge  anzuhalten,  da  die  für  das  Ausbleiben  angedrohte 
Strafe  der  Streichung  der  Loge  nicht  ausführbar  war.  Später 
fand  die  englische  Grossloge  ein  Auskunftsmittel  darin,  dass 
sie  jedem  Meister  vom  Stuhl  auch  nach  seinem  Ausscheiden 
aus  dem  Amt  (Past-Master)  das  Stimmrecht  dauernd  verlieh. 
Bei  der  Vereinigung  der  beiden  londoner  Grosslogen  sollte 
durch  Art.  VII  der  Unionsakte  von  1813  dem  Past-Master 
als  solchem  die  Mitgliedschaft  der  Grossloge  nicht  ferner  zu- 
stehen. Dieses  Verbot  fand  jedoch  allzu  grossen  Widerspruch 
und  wurde  daher  durch  den  Beschluss  der  englischen  Gross- 


—    267    - 

löge  vom  9.  September  1818  zaröckgenommen,  and  das  1878 
frühere  Recht  der  Fast -Masters  auf  die  Mitgliedschaft  der 
Grossloge  wieder  hergestellt.  (Histor.  Belehrung  Bd.  I.  S.  144.) 
Jetzt  besteht  die  Mehrzahl  der  bei  den  Versammlungen  der 
Grossloge  anwesenden  Mitglieder  aus  Fast- Masters  und  wird 
auf  die  Anwesenheit  von  Vertretern  der  Tochterlogen  gar 
kein  Gewicht  gelegt.     Die  alte  Verordnung  XII  schrieb  vor: 

Die  Grossloge  besteht  aus  den  Meistern  und  Aufsehern 
aller  einzelnen  verfassungsmä-ssigen  Logen,  die  in  das  Logen- 
Verzeichniss  eingetragen  sind,  mit  dem  Grossmeister  an 
ihrer  Spitze,  seinem  Zugeordneten  zur  linken  Seite  und  mit 
den  Grossaufsehem  an  ihren  Plätzen. 

Die  Verfassung  der  englischen  Grossloge  von  1867 
verordnet : 

Die  öffentlichen  Interessen  der  Brüderschaft  werden  durch 
eine  allgemeine  Vertretung  sämmtlicher  eingetragenen 
einzelnen  Logen  nebst  den  Grossschaffnern  für  das  betreffende 
Jahr,  den  gegenwärtigen  und  den  gewesenen  Beamten,  mit 
dem  Grossmeister  an  der  Spitze  geleitet. 

Diese  Körperschaft  führt  den  Namen:  „Die  vereinigte 
Grossloge  der  alten  freien  und  angenommenen  Maurer  in 
England." 

Ihre  Mitglieder  folgen  in  bestimmter  Ordnung: 
1 — 36  (Grossbeamte  aufgeführt). 

Es  reihen  sich  an  die  Meister,  Past-Masters,  und  die 
Aufseher  der  Grossschaffnerloge  und  jeder  anderen 
einzelnen  Loge.  (Historische  Belehrungen  des  Meistergrades. 
Theill.  S.  157.) 

Anders  hat  sich  die  Vertreter -Loge  im  Gross-Orient 
von  Frankreich  ausgebildet.  Dort  besteht  der  Gross- 
Orient  aus  den  32  Mitgliedern  des  Ordensrates  und  ausserdem 
aus  den  Vertretern  der  Johannislogen.  Die  Verfassung  von 
1865  in  Verbindung  mit  dem  Abänderungs-Beschluss  von 
1871   verordnet  in  dieser  Beziehung: 

Der  Gross -Orient  besteht  aus  allen  Vorsitzenden  der 
zum  Bund  gehörigen  Bauhütten  (les  pr^sidents  des  Ateliers 
de  la  Correspondance)  und  dem  Ordensrat.     In  Verhinderung 


—    268    — 

1873  des  Vorsitzenden  kann  jede  Bauhütte  sich  durch  einen  Ab- 
geordneten vertreten  lassen,  der  in  einer  zu  diesem  Zweck 
berufenen  Versammlung  gewählt  ist,  zu  den  höchst 
graduirten  Mitgliedern  der  vertretenen  Bauhütte  gehört, 
30  Jahre  alt  ist  und  mindestens  1  Jahr  der  Bauhütte  angehört. 

Alle  zugehörigen  Bauhütten  sind  gehalten,  bei  der  General- 
Versammlung  sich  vertreten  zu  lassen.  Jede  Bauhütte,  die 
sich  nicht  vertreten  lässt,  verfällt  das  erste  Mal  in  eine 
Geldstrafe  von  100  Francs.  Für  den  Wiederholungsfall  kann 
solche  Bauhütte  ausser  der  Geldbusse  mit  der  Strafe  der 
zeitweiligen  Schliessung  belegt,  selbst  aus  der  Matrikel  des 
Gross -Orients  gestrichen  werden.  Die  Vertreter  aus  den 
Provinzen  haben  den  Anspruch  auf  Erstattung  der  Reise- 
kosten mit  1  Franc  25  Cent,  für  die  Meile.  Diese  Entschädigung 
wird  durch  den  Gross- Orient  gezahlt.  Zur  Deckung  dieser 
Ausgabe  sind  sämmtliche  Bauhütten  verpflichtet,  jährlich  einen 
Anteil  nach  Verhältniss  ihrer  Mitgliederzahl  beizutragen. 
Das  nicht  entschuldigte  Ausbleiben  eines  Vertreters  hat  für 
jede  Sitzung  den  Verlust  des  zehnten  Teils  der  Reisekosten- 
Entschädigung  zur  Folge.  (Histor.  Belehrungen  des  Meister- 
grades Bd.  I.  S.340'*'). 

Der  Gross-Orient  von  Italien  wird  nach  dem  Vor- 
gang der  älteren  erst  im  Jahr  1871  aufgehobenen  Vorschrift 
der  Verfassung  des  Gr.  Orient  de  France  durch  die  Abgeordneten 
der  Kapitel  u.  s.  w.,  der  Hochgrade  nebst  den  Abgeordneten 
der  Johannislogen  gebildet.  Es  verordnet  die  Verfassung 
vom  15.  Juni  1874: 

§  13.     Die  Versammlung  besteht  aus: 

a)  den  gewählten  Abgeordneten  der  Logen  jedes  Ritus, 

b)  den  Vertretern  der  Kapital  IV,   IX,  XV,  XXV,  des 
Konklave,  der  Bezirks-Konsistorien  und  der   Rosen- 


*)  In  der  General  •Versammlung  vom  25.  September  1873  wurde 
mit  111  gegen  99  Stimmen  beschlossen,  dass  die  Kapitel  und  Conseils 
in  den  Versammlungen  des  Gross-Orients  fortan  nicht  vertreten,  mithin 
auch  von  den  entsprechenden  Verpflichtungen  entbunden  sein  sollen, 
und  zwar  in  Erwägung,  dass  die  sämmtlicben  Mitglieder  der  Hochgrade 
bereits  als  Mitglieder  ihrer  Johannisloge  dabei  eine  Vertretung  finden. 


—    269    — 

krenz-Ritter  des  alten  and  angenommenen  schottischen  1873 
Ritus, 
c)   den  Bevollmächtigten  der  entsprechenden  oberen  Körper* 
Schäften   in   den  Thälern,  in   den  Provinzen*  und  in 
den  Bezirken  und  zwar  der  bereits  vorhandenen  sowie 
der   später    etwa   einzusetzenden   der   anderen    Rite, 
die    unter    der    Leitung    der   ganzen   Gemeinde    der 
nationalen  Freimaurer  arbeiten. 
In  anderer  Weise  findet  in  der  Grossloge  der  Schweiz 
eine  doppelte  Vertretung  der  Logen  statt.     Es  verordnen  die 
Statuten  der  schweizer  Grossloge  „Alpina"  vom  20.  Juni  1874, 
Art.  24: 

Die  Grossloge  oder  die  General-Versammlung  der 
schweizerischen  Logen  ist  zusammengesetzt  wie  folgt: 

A.    Wirkliche  Mitglieder,  die  entscheidende  Stimme  haben: 

a)  die  hammerführenden  Meister  vom  Stuhl  oder  deren 
Stellvertreter; 

b)  die  Abgeordneten  der  Logen. 

Die  Abgeordneten  sollen  frei  aus  den  Meistern  derjenigen 
Loge  gewählt  werden,  die  sie  vertreten,  und  unterstehen 
bei  jeder  Sitzung  einer  neuen  Wahl. 

Jede  Loge  ernennt  einen  Abgeordneten.  Solche  Logen 
jedoch,  die  mehr  als  70  wirkliche  Mitglieder  zählen,  haben 
das  Recht,  sich  durch  zwei  Abgeordnete  vertreten  zu  lassen. 

B.  Wirkliche  Mitglieder,  die  nur  beratende  Stimmen  haben: 

a)  die  im  Amt  befindlichen  Mitglieder  des  Verwaltungs- 
rates : 

b)  die  zugeordneten  Meister  bei  den  Vereinslogen. 

C.  Ehrenmitglieder,  die  beratende  Stimmen  haben: 

a)  die  Vertreter  der  auswärtigen  Grosslogen; 

b)  Freimaurer,    die     von     der     Grossloge     selbst    mit 
der  Eigenschaft  der  Ehrenmitglieder  bekleidet  werden. 

Die  Grossloge  von  Preussen,  genannt  Royal  York  zur 
Freundschaft,  durch  Zusammentritt  der  einzelnen  Johanni»- 
logen  entstanden  und  also  dem  Ursprung  nach  eine  Vertreter- 
loge,  besteht  nach   den  Statuten  vom  31.  März   1872  aus 


—    270    — 

1873  zwei  Kollegien,  dem  obersten  Lehr-Kollegiam  und  dem 
obersten  Regierangs -Kollegium.  Letzteres,  die  Grossloge 
im  engeren  Sinn  des  Wortes,  besteht  ans  den  Grossbeamten 
und  aus  den  Vertretern  der  zu  ihrem  Logenverband  gehörigen 
Provinzial-  und  unmittelbaren  Johannislogen.  Die  Stimm- 
berechtigung  ist  nach  §  289  folgende: 

a)  der  Grossmeister,  der  zugeordnete  Grossmeister,  die 
beiden  Grossaufseher,  insofern  sie  nicht  Vertreter  einer 
Johannisloge  sind,  und  die  Vertreter  der  unmittelbaren 
Johannisloge  haben  jeder  eine  entscheidende  Stimme; 

b)  der  Vertreter  der  Provinzialloge  giebt  die  ent- 
scheidenden Stimmen  des  Provinzial -Grossmeisters, 
des  zug.  Provinzial -Grossmeisters  und  jeder  Tochter- 
loge der  Provinzialloge  einzeln  ab.  Zu  dieser  Stimm- 
abgabe ist  derselbe  aber  nur  durch  die  einzelnen 
Instruktionen  für  jeden  besonderen  Fall  berechtigt; 
er  stimmt  daher  nur  mit  so  vielen  Stimmen,  als  er 
Instruktionen  hat.  Bleibt  er  ohne  alle  Instruktion, 
so  stimmt  er  nach  seiner  Ueberzeugung  mit  einer 
Stimme. 

Die  auswärtigen  unmittelbaren  Johannislogen  wählen 
ihre  Vertreter  aus  den  zu  den  ordentlichen  Mitgliedern 
gehörigen  Meistern  der  in  Berlin  vereinigten  Johannislogen. 
Ist  einer  der  hammerführenden  Beamten  der  vertretenen 
Loge  bei  der  Versammlung  gegenwärtig,  so  vertritt  er  seine 
Loge.  Ist  für  e'men  besonderen  Fall  dem  Vertreter  eine 
schriftliche  Anweisung  erteilt  und  von  ihm  eingereicht,  so 
ersetzt  deren  Verlesung  die  Abgabe   der  Stimme  der  Loge. 

Hiemach  können  die  im  Gebiet  einer  Provinzialloge 
arbeitenden  Johannislogen  schriftlich  sich  vertreten  lassen. 

Keiner  dieser  verschiedenen  Wege,  auf  dem  in 
neuester  Zeit  dem  Grundsatz  der  Vertreterloge  Ausdruck 
gegeben  worden,  konnte  als  mustergültig  für  die  maurerische 
Gesetzgebung  unserer  Grossloge  anerkannt  werden.  Nur 
das  Ergebniss  gewinnt  man,  dass  der  Zustand  der  Vertreter- 
loge, wie  er  in  der  alten  Verordnung  XII  der  englischen 
Grossloge   einen   entsprechenden   Ausdruck   gefunden   hatte, 


—    271    — 

nicht  beibehalten  werden  kann,  sobald  die  Groseloge  auch  1878 
nur  einige  Ausbreitung  gewinnt. 

Die  Grossloge  ^zxi  den  drei  Weltkugeln^  ist  nicht  durch 
Vereinigung  anderer  bereits  früher  vorhandenen  Logen  ins 
Leben  gerufen,  sondern  im  Jahr  1740  unter  Zustimmung 
König  Friedrich  II.  in  Berlin  entstanden.  Durch  die  Errichtung 
von  Tochterlogen  wurde  sie  zur  Mutterloge.  Wenngleich 
den  einzelnen  auswärtigen  Tochterlogen  seit  dem  Jahr  1774 
das  Recht  der  Wahl  von  Vertretern  bei  der  Mutterloge 
verliehen  worden  war,  hatte  selbst  die  Grundverfassung  vom 
Jahr  1797  den  Vertretern  der  Tochterlogen  als  solchen 
kein  Stimmrecht  in  der  Grossloge  beigelegt. 

Es  bestand  vielmehr  die  Mutterloge  für  sich,  von  keiner 
maurerischen  Behörde  abhängig  und  in  ihrer  ganzen  Verfassung 
nur  ihren  selbst  gegebenen  Gesetzen  unterworfen  in  der  Zahl 
von  23  Mitgliedern  und  ergänzte  sich  durch  Zuwahl  aus  den 
Mitgliedern  der  Berliner  Tochterlogen  auf  den  Vorschlag  des 
Vorsitzenden  (Gross-)  Meisters  durch  Kugelung,  wobei  drei 
verneinende  Stimmen  ausschlössen. 

Nach  der  Durchsicht  vom  Jahr  1804,  bei  der  die  Stimmen 
für  Umwandlung  der  Mutterloge  in  eine  Vertreterloge  in 
der  Minderheit  blieben,  wurde  den  Vorsitzenden  Meistern  der 
Tochterlogen,  die  seit  1780  als  Ehrenmitglieder  der  Gross- 
loge geführt  wurden,  der  Sitz  in  der  Grossloge  verliehen, 
das  Stimmrecht  jedoch  nur  ausnahmsweise  für  den  Fall, 
dass  sie  Vollmacht  ihrer  Loge  vorzeigten,  und  die  Stimme 
des  (aus  den  ordentlichen  Mitgliedern  der  Grossloge  gewählten) 
Vertreters  mit  dessen  Einverständniss  so  lange  auf- 
gehoben wäre. 

Es  erhielten  nach  der  Durchsicht  vom  Jahr  1812  nach 
hartem  Kampf  mit  den  Verfechtern  des  Vertreter -Systems, 
von  denen  das  Mitglied  des  Bundes-Direktoriums  Br.  Schmalz 
dadurch  zum  Ausscheiden  aus  dem  Bund  veranlasst  wurde, 
die  Meister  vom  Stuhl  der  Tochterlogen  Sitz  und  Stimme 
in  der  Grossloge  (S.  141). 

Im  Jahr  1843  hatten  die  Tochterlogen  zu  Merseburg,. 
Lübben  und  Glogau  den  Antrag  gestellt: 


—     272    — 

1873  „In  allen  Angelegenheiten  des  Inneren,  also  in  der 

Gesetzgebung  für  den  ganzen  Bund,  das  Ritual,  die  Ver- 
fassung und  die  Statuten,  soll  in  der  Mutterloge  durch 
die  Vertreter  ihrer  verbündeten  Tochterlogen  als  solche 
abgestimmt  werden,  so  dass  jene  nicht  nach  Köpfen, 
sondern  nach  den  vertretenen  Logen  abstimmt,  mithin 
mit  alleiniger  Ausnahme  des  Grossmeisters,  welcher  für 
sich  abstimmt,  kein  anderes  Mitglied  zum  Mitstimmen 
berechtigt  ist." 

Dieser  Antrag  wurde  in  der  Grossloge  einstimmig 
abgelehnt,  dagegen  zur| Wahrung  der  Rechte  der  Tochter- 
logen beschlossen: 

1.  üeber  den  in  einer  Vierteljahrs -Versammlung  ein- 
gebrachten Gesetzes-Vorschlag  wird  in  der  Grossloge 
nicht  eher  als  in  der  nächsten  aus  dem  Logen- 
Kalander  zu  ersehenden  Vierteljahrs -Versammlung 
beraten  und  abgestimmt,  wohl  aber  kann  die  Ab- 
stimmung auf  eine  spätere  Vierteljahrs -Versammlung 
vertagt  werden,  wenn  Umstände  dies  notwendig  machen. 

Hierdurch  wird  jede  Tochterloge  in  den  Stand 
gesetzt,  ihrerseits  über  den  Vorschlag  zu  beraten  und 
ihre  Ansicht  ihrem  Vertreter  rechtzeitig  mitzuteilen, 
ja  selbst  ihren  hammerführenden  Meister  zur  persönlichen 
Teilnahme  an  den  Beratungen  und  zur  Abgabe  seiner 
Stimme  hierher  abzusenden. 

2.  Jeder  Vertreter  ist  verbunden,  dasjenige,  was  ihm  von 
der  durch  ihn  vertretenen  Loge  über  den  Gegenstand 
mitgeteilt  wird,  bei  der  Beratung  in  der  Mutterloge 
vollständig  mitzuteilen  und  —  unbeschadet  seiner 
persönlichen  Ansicht  —  die  von  seinen  Auftraggebern 
angegebenen  Gründe  bestens  in  ihrem  Sinn  aus- 
einanderzusetzen. 

Bei  der  Durchsicht  der  Grundverfassung  von  1847  wurde 
beschlossen : 

§  6.  Kein  Gesetz  der  Grundverfassung  darf  abgeändert, 
kein    neues    Gesetz    ihr    hinzugefügt,    also    überall    kein 


—    273    — 

organisches  Gesetz  gegeben  oder  abgeändert  oder  auf^  1878 
gehoben  werden,  wenn  nicht 

a)  in    der    Grossloge    zwei   Drittel    der    gegenwärtigen 
ordentlichen  Mitglieder  eingewilligt,  und 

b)  das  Bundes-Direktoriom  bei  seiner  Zustimmung  erklärt 
hat,  dass  fünf  Mitglieder  dafür  gestimmt  haben. 

Diese  Beschränkung  des  Stimmrechts  der  Tochterlogen 
bei  der  Beratung  organischer  Gesetze  machte  sich  besonders 
fühlbar  nach  Einführung  der  Mai-Versammlungen  durch  den 
Beschluss  der  Grossloge  vom  7.  März  1867: 

„Betrifft  der  Gesetzas-Vorschlag  eine  Abänderung  der 
Grundverfassung  oder  Bundesstatuten,  so  wird  in  der 
nächsten  M  a  i  -  K  o  n  fe  r  e  n  z  darüber  beraten  und  beschlossen " . 
(S.  233.) 

Der  ständige  Gesetz -Prüfungs-Ausschuss  hatte  bei  der 
Durchsieht  der  Grund  Verfassung  im  Jahr  1873  die  Aufgabe, 
die  Rechte  der  Mutterloge  wie  der  Tochterlogen  festzusetzen 
und  die  mannigfachen  Ansprüche  auszugleichen. 

Die  Abänderungs-Vorschläge  der  Tochterlogen  erstrebten 
im  Wesentlichen  eine  grössere  Teilnahme  der  Tochterlogen 
an  der  Thätigkeit  der  Grossloge,  insbesondere  an  der  Gesetz- 
gebung. Die  Formen,  durch  welche  die  einzelnen  Tochter- 
logen Erfüllung  ihrer  Forderung  erstrebten,  wichen  jedoch 
sehr  von  einander  ab.  Am  weitesten  ging  der  Antrag,  die 
Grossloge  in  eine  Vereinigung  der  Vertreter  der  Tochter- 
logen umzuwandeln.  Andere  verlangten  für  jede  Johannisloge 
Stimmrecht  in  den  Sitzungen  der  Grossloge  auch  bei  Beratung 
organischer  Gesetze;  wieder  Andere  verlangten  eine  grössere 
Freiheit  in  der  Wahl  ihrer  Abgeordneten  zur  Mai-Versammlung. 
Nach  dem  Vorschlag  des  Gesetz -Prüfungs- Ausschusses 
lehnte  die  Grossloge  die  Umwandlung  der  Mutterloge  in 
-eine  Vertreterloge  ab,  in  Erwägung  dass  die  Grosse  National- 
Mutterloge  eine  selbständige  Körperschaft  ist,  eine  seit 
mehr  als  einem  Jahrhundert  bestehende  Rechtspersönlichkeit, 
Eigentümerin  von  Vermögen  und  Trägerin  der  vom  Staats- 
oberhaupt der  Genossenschaft  verliehenen  Vorrechte;  in 
P>wägung   ferner,   dass  die  Mutterloge  das  Recht  und  die 

Gesch.  d.  (ir.  Nat.- Mutter- Lo^e.  18 


—    274    — 

1873  Pflicht  gegen  sich  selbst  habe,  als  Rechtspersönlichkeit  sich 
zu  erhalten,  und  nur  dann  zu  einer  Auflösung  verpflichtet  sei, 
wenn  dies  durch  das  Wohl  der  Freimaurerei  geboten  wäre. 

Als  selbständige  Rechtspersönlichkeit  habe  die  Grossloge 
ihre  inneren  Angelegenheiten,  ihr  Vermögen  selbständig  zu 
verwalten.  Ihre  Thätigkeit  nach  dieser  Richtung  berühre 
die  Tochterlogen  nicht.  In  ihrer  Eigenschaft  als  Gesetzgeberin 
des  Bundes  aber  übe  sie  auf  die  Tochterlogen  einen 
unmittelbaren  Einfluss,  und  nach  dieser  Richtung  hin  erscheine 
das  Verlangen  der  Tochterlogen,  bei  den  Beschlüssen  der 
Grossloge  eine  grössere  Beteiligung  zu  erhalten,  wohl 
gerechtfertigt.  Für  die  hiernach  notwendige  Trennung  der 
gesetzgeberischen  Thätigkeit  der  Grossloge  von  ihren  übrigen 
Obliegenheiten  sei  durch  die  bereits  eingeführten  Mai- 
Versammlungen  ein  Anhalt  gegeben.  Die  letzteren  genügten 
den  Tochterlogen  deshalb  nicht,  weil  ihre  Vertretung  in 
diesen  Versammlungen  lediglich  von  der  jeweiligen 
Persönlichkeit  ihres  Vorsitzenden  Meisters,  insbesondere 
davon  abhänge,  ob  dieser  zugleich  Schottenmeister  sei,  ob 
er  femer  bereit  und  im  Stande  sei,  die  Reise  nach  Berlin 
zu  machen,  und  ob  er,  ein  wie  tüchtiger  Vorsitzender  seiner 
Loge  er  auch  sein  möchte,  die  Eigenschaften  zur  Vertretung 
seiner  Loge  bei  den  Versammlungen  der  Grossloge  besitze. 
Es  kam  deshalb  darauf  an,  die  Berechtigungen  der  Mai- 
Versammlungen  zu  erweitem  und  den  Tochterlogen  eine 
Auswahl  unter  ihren  Brüdern  zu  ihrer  Vertretung  zu 
verschaffen.  Auf  diesen  Erwägungen  beruhten  nachfolgende 
Beschlüsse  der  Grossloge: 

1.  Gesetze  und  Gesetzes-Aenderungen  werden  aus- 
schliesslich in  den  Mai -Versammlungen  beschlossen. 

2.  Nur  ausnahmsweise  für  dringende  Fälle  ist  die 
Grossloge  befugt,  ausserhalb  der  Mai-Versammlungen 
vorläufige  Gesetze  zu  beschliessen. 

3.  Zu  den  Mai-Versammlungen  hat  jede  Tochterloge 
einen  Abgeordneten  zu  senden,  der  gleiches  Stimm- 
recht mit  den  Mitgliedern  der  Grossloge  hat. 


—    275    — 

4.  Der  Abgeordnete  ist  an  die  Anweisung  seiner  Loge  1878 
formell  nicht  gebunden. 

5.  Wahirähig  zum  Abgeordneten  sind  nur  solche  Mit- 
glieder der  Loge,  die  durch  das  Vertrauen  ihrer 
Brr.  schon  einmal  zu  einem  der  Hauptlogen -Aemter 
berufen  waren,  auch  längere  Zeit  Mitglied  ihrer 
Loge  gewesen  sind. 

6.  Den  Vorsitzenden  Meistern  der  Tochterlogen  steht 
gleich  den  anderen  Ehrenmitgliedern  der  Grossloge 
keine  entscheidende  Stimme  bei  den  Beratungen  der 
Grossloge  zu. 

7.  Nach  Ablauf  von  10  Jahren  soll  eine  vollständige 
Durchsicht  der  Grundverfassung  seitens  der  Grossloge 
vorgenommen  werden. 

Neben  dem  hiernach  den  Abgeordneten  der  Tochterlogen 
verliehenen  vollen  Stimmrecht  in  den  Mai-Versammlungen 
konnte  das  allerdings  nur  beschränkte  Stimmrecht  der  Vor- 
sitzenden Meister  der  Tochterlogen  nicht  ferner  beibehalten 
werden.  Es  wurde  daher  nach  lebhafter  Erörterung  auf- 
gehoben. 

In  Bezug  auf  die  sog.  Judenfrage  einigte  man  sich  zwar 
in  der  Versammlung  von  1873  schliesslich  dahin,  es  bei  der 
Bestimmung  des  §  165,  1.  der  Bundesstatuten,  nach  welcher 
zur  Aufnahme  in   den  Freimaurerbund  das  Bekenntniss  des 
christlichen  Glaubens  von  dem  Suchenden  gefordert  wird, 
zu   belassen,  um  aber   der   Auffassung   derjenigen  Vertreter 
der    Tochterlogen   bezw.   Mitglieder  der   Grossloge   —   und 
deren  Zahl   war   keine   geringe  — ,   die   die   Aufnahme    von 
Nicht- Christen    in    den    Bund    für  zulässig    und   notwendig 
erachten,  Rechnung  zu  tragen,  beschloss  man  am  19.  April: 
über  diese  Frage  die  Ansicht  der  Johannismeister 
sämmtlicher  Tochterlogen  einzuholen   und  das   so 
gewonnene      Ergebniss     in     der     nächsten      Mai- 
Versammlung  zur  Beschlussnahme  vorzulegen. 
Mit    dem   Johannistag    1873   traten   ausser  der  Grund- 
verfassung und  den  Rundesstatuten  auch  die  Berliner  Orts- 
statuten in  Wirksamkeit. 

18* 


—    276    — 

1873  Zorn  lebhaften  Bedauern  sämmtlicher  Brr.  des  Bandes 

legte  der  bisherige  National- Grossmeister  Br.  v.  Messer- 
schmidt, der  dieses  Amt  25  Jahre  hindurch  mit 
unermüdlichem  Eifer,  unwandelbarer  Treue  und  hingebender 
Bruderliebe  zum  Segen  des  Bundes  verwaltet  und  noch  die 
letzte  dreitägige  Mai-Versammlung  mit  sicherer,  nicht  lässig 
werdender  Hand  geleitet  hatte,  den  ersten  Hammer  nieder, 
dessen  Last  ihm  bei  seinem  vorgerückten  Alter  allgemach 
zu  schwer  zu  werden  begann.  An  seine  Stelle  wurde  der 
Br.  V.  Etzel  zum  National-Grossmeister  gewählt.  Dem  Br. 
V.  Messerschmidt  aber  ward  in  dankbarer  Anerkennung 
seiner  hohen  maurerischen  Verdienste  die  Würde  eines  Ehren- 
National-Grossmeisters  verliehen.  Der  fernere  Dank  der 
Brr.  des  Bundes  aber  wurde  ihm  am  Johannistag  dargebracht, 
an  dessen  Festarbeit  sich  die  Vertreter  der  Schwester-Gross- 
logen zahlreich  beteiligten.  Dieser  Dank  bestand  in  der 
Darreichung  einer  Ehrengabe  von  3000  Thlm.  in  Gold,  die 
dem  Jubilar  behufs  Vermehrung  der  bereits  früher  unter 
seinem  Namen  errichteten  Stiftung  zu  wohlthätigen  Zwecken 
zur  Verfügung  gestellt  wurde. 

Auch  vom  Kaiser  und  König  sowie  vom  Kronprinzen 
und  vom  Prinzen  Friedrich  der  Niederlande  als  Protektor  der 
niederländischen  Grossloge ,  waren  Glückwunschschreiben 
eingegangen.    Das  Handschreiben  unseres  Protektors  lautet: 

„Schloss  Babelsberg,  den  23.  Juni  1873. 

In  Erfahrung  bringend,  dass  Sie  morgen  mit  dem  Johannis- 
fest  gleichzeitig  Ihr  25 jähriges  Jubiläum  der  Hammerführung 
in  der  National-Mutterloge  zu  den  drei  Weltkugeln  begehen, 
ergreife  Ich  mit  Freuden  diese  Veranlassung,  um  Ihnen  Meine 
ganze  Teilnahme  und  meinen  Glückwunsch  zu  einem  so 
solennen  Feste  hiermit  auszusprechen.  Der  lange  Zeitraum, 
seitdem  Sie  gedachtes  Amt  bekleiden,  ist  der  höchste  Beweis 
und  der  höchste  Lohn  des  Vertrauens  der  Brüder,  den  Sie 
in  dem  Amte  erhalten. 

Ich  selbst  habe  Mich  ja  oft  von  der  Richtigkeit  dieses 
Vertrauens  überzeugen  können,  indem  Ich  Sie  immer  beflissen 


—    277     — 

gesehen  habe,  die  Reinheit  unserer  Lehre  aufrecht  zu  erhalten  1878 
und  frei  von  den  Schlacken,  die  in  anderen  Ländern  unserm 
Orden  Unheil  bereiten. 

Mögen  Sie  noch  lange  zum  Wohle  des  Ordens  in 
demselben  thätig  sein  und  bei  denen,  die  Mir  dereinst  folgen, 
dieselbe  Anerkennung  finden,  die  Ich  mit  wahrer  Genugthuung 
Ihnen  hiermit  ausspreche.  (g^^.)  Wilhelm. 

Protektor.** 

Das  Fest  selbst,  in  dessen  Verlauf  der  würdige  Nestor 
des  Bundes  selbst  den  ersten  Hammer  wieder  ergriff,  um 
ihn  seinem  Nachfolger  im  Amt,  Br.  v.  Etzel,  durch  dessen 
Vater  er  vor  25  Jahren  eingesetzt  war,  zu  überreichen,  ward 
von  der  weihevollen  Stimmung  aller  Brüder  getragen. 

Auch  der  bisherige  zugeordnete  National -Grossmeister 
Br.  Bomemann  schied,  weil  er  kurz  nach  dem  Johannisfest 
seinen  Wohnsitz  von  Berlin  verlegte,  aus  diesem  seinem  Amt 
sowie  aus  dem  Bundes -Direktorium  aus.  An  seiner  Stelle 
wurde  in  der  Vierteljahrs -Versammlung  vom  11.  September 
zum  zugeordneten  National -Grossmeister  der  Verwaltungs- 
Direktor  des  grossen  Waisenhauses,  Br.  Zschiesche,  zum 
Mitglied  des  Bundes-Direktoriums  der  Direktor  der  Dorotheen- 
städtischen  Realschule,  Dr.  der  Philosophie,  Br.  Kleiber, 
erwählt. 

In  dem  am  8.  Juni  im  Orient  Bayreuth  abgehaltenen 
deutschen  Grosslogentag  wurde  die  Geschäfts- 
Ordnung  für  diesen  beraten  und  endgültig  festgestellt  und 
damit  die  Errichtung  dieses  Bündnisses  der  deutschen 
Grosslogen  vollzogen.  (Mitteilungen  Jahrgang  IV.  S.  242. 
V.  S.  53.) 

Der  neu  errichteten  Tochterloge  „Barnim  zur  goldenen  1874 
Aue**  zu  Gollnow  in  Pommern  wurde  am  13.  Februar  1874 
durch    Einbringung    des    Lichtes    die    maurerische    Weihe 
erteilt. 

In  Folge  des  Beschlusses  in  der  Sitzung  am  19.  April  1873 
waren   sämmtliche    Tochterlogen   durch    Rundschreiben   des 


—    278    — 

1874  Bandes -Direktoriums    vom    24.    April    1873    aufgeforderi: 
worden,  über  die  Frage: 

ob  auch  Nicht-Christen  als  Mitglieder  des  Bundes  zu- 
zulassen seien  (§  165  Abs.  1  der  Bundesstatuten), 
in  besonderen  Meisterberatungen  abstimmen  zu  lassen  und 
das  Ergebniss  der  Abstimmung,  aus  dem  zugleich  zu  ersehen 
sei,  wie  viele  Meister  diese  Frage  bejaht  und  wie  viele  sie 
verneint  hätten,  schleunigst  einzusenden. 

Aus  den  eingegangenen  Berichten  ergab  sich  Folgendes : 
Von  den  110  Logen  unseres  Bundes  mit  7575  Brm. 
Meistern  hatten  65  Logen  für  die  Streichung  des  §  165,  1. 
(also  für  die  Bejahung  der  Frage)  und  43  gegen  die 
Streichung  gestimmt,  während  zwei  Logen  mit  Stimmen- 
gleichheit für  und  gegen  die  Streichung  sich  erklärten.  Bei 
der  Abstimmung,  an  der  nur  2787  Brr.  Meister,  also  nur 
der  dritte  Teil  der  Stimmberechtigten  sich  beteiligten, 
erklärte  sich  eine  Mehrheit  von  sieben  Stimmen  gegen 
die  Streichung. 

Bei  dieser  Sachlage  und  im  Hinblick  darauf,  dass  gerade 
die  grössten  Logen  in  den  Provinzen  Pommern,  Branden- 
burg, Schlesien  und  Sachsen  mit  überwiegender  Mehrheit 
der  gegenwärtig  gewesenen  Meister  gegen  die  Streichung  sich 
ausgesprochen,    erachtete    der    Gesetz -Prüfungs-Ausschuss 
die  Angelegenheit  noch  nicht  für  spruchreif  und  beantragte: 
die    Beschlussfassimg  über    die    Bestimmung    in   Abs.    1 
§  165  der  Bundesstatuten  einstweilen  auszusetzen,  bezw. 
eine    der    nächsten   Gesetzgebungs- Versammlungen   nach 
der   diesjährigen    zur    endgültigen   Entscheidung    darüber 
festzusetzen.     (Mitteilungen  Jahrgang  V.  S.  98  ff.) 

Auf  Grund  dieses  Antrags  wurden  die  gesetzlichen  Ver- 
treter der  Tochterlogen  und  die  Mitglieder  der  Grossloge  auf 
den  21.  Mai  zu  einer  Gesetzgebungs -Versammlung  berufen, 
in  welcher  lediglich  die  vorgedachte  Frage  entschieden 
werden  sollte. 

In  dieser  Sitzung  waren  47  ordentliche  Mitglieder  der 
Grossloge  anwesend  und  28  Tochterlogen  durch  bevoll- 
mächtigte Brüder  vertreten.    Nach  eingehender  und  lebhafter 


—    279    — 

Erörterung  wurde  zunächst  der  Antrag  des  Gesetz-Prüfungs-  1874 
Aasschusses   abgelehnt,    wonach   die    Entscheidung   vertagt 
werden   sollte,   dann  aber  unter  namentlicher  Abstimmung 
mit  45  gegen  30  Stimmen  die  Frage,  ob  der  §  165  Abs.  1 
der  Bundesstatuten  zu  streichen  sei,  verneint,  also 

die    Beibehaltung   des   §  165  Abs.  1    der   Bundes- 
statuten beschlossen.  (Mitteilungen  Jahrgang  V.  S.  137.)  — 

Auf  dem  am  24.  Mai  in  dem  Ordenshause  der  Grossen 
Loge  von  Preussen,  gen.  Royal  York  zur  Freundschaft,  zu 
Berlin  abgehaltenen  deutschen  Grosslogentag  kamen  ebenfalls 
mehrere  wichtige  Angelegenheiten  zur  Beratung  und  Beschluss- 
fassung. 

1.  In  Betreff  des  Sprengelrechtes  wurde  beschlossen: 
„Der  Grosslogenbund  betrachtet  das  sogenannte 
Sprengelrecht,  welches  von  vielen  Grosslogen  be- 
ansprucht wird,  nicht  als  ein  Recht,  welches  aus  den 
sittlichen  und  humanen  Grundprinzipien  der  Maurerei 
oder  aus  ursprünglichen  Gesetzen  des  Bundes  abzuleiten 
ist,  sondern  lediglich  als  eine  Einrichtung,  welche  teils 
auf  dem  Grunde  nationaler  Zusammengehörigkeit,  teils 
auf  Gründen  der  Zweckmässigkeit  beruht,  und  erachtet 
eine  Verständigung  über  Anwendung  und  Ausdehnung 
dieser   Einrichtung    für    möglich  und  wünschenswert". 

„Die  deutschen  Grosslogen  betrachten  das  ganze 
deutsche  Reichsgebiet  als  gemeinsam,  und  erkennen 
gegenseitig  an,  dass  jede  derselben  in  jedem  deutschen 
Lande  Logen  gründen  und  leiten  kann^. 

2.    In  Betreff  der  Verbindung  der  sog.  Odd  fellows  (sonder- 
baren Brüder): 

„Da  die  Odd  fellows  von  der  Staatsregierung  nicht 
als  geheime  Gesellschaft  angesehen  werden,  auch  soviel 
bekannt,  nur  humane  Zwecke  verfolgen,  so  haben  die 
Logen  sich  bis  auf  Weiteres  nicht  feindlich  gegen 
dieselben  zu  verhalten  und  keinen  Suchenden,  der 
ihnen  angehört,  aus  diesem  Grunde  abzuweisen. 


—    280    — 

1874  Ebensowenig  ist  einem  Brnder  der  Zatritt  zu  ihnen 

zu    untersagen.     Verbindungen    mit    denselben    seitens 
der  Logen  finden  aber  keinesfalls  statt  ^. 

3.  In  Betreff  des  Verhaltens  der  Logen  gegen  einander 
bei  der  Anmeldung  von  Suchenden : 

„Jede  deutsche  Johannisloge  hat  die  Verpflichtung, 
über  einen  nicht  in  ihrem  Orient  wohnenden  Suchenden 
bei  der  Loge  seines  Wohnorts,  bzw.  bei  der  demselben 
zunächst  gelegenen  Loge,  vor  seiner  Aufnahme  Er- 
kundigungen einzuziehen*'. 

4.  In  Betreff  der  äusseren  Werkthätigkeit  der  Logen  über- 
haupt und  der  Brr.  Freimaurer  im  Besonderen  wurden 
nachstehende   Grundsätze   als   maassgebend   anerkannt: 

a)  Die  innere  Arbeit  der  Logen  an  der  Veredlung 
und  sittlichen  Vervollkommnung  ihrer  Mitglieder  ist 
und  bleibt  die  Hauptsache  der  Maarerei. 

b)  Die  Logen  sind  nicht  berufen,  als  Logen  sich  an 
den  politischen  und  kirchlichen  Parteikämpfen 
handelnd  zu  beteiligen. 

Sie  sollen  als  neutrale  Friedenstempel  Brüder, 
die  verschiedenen  poUtischen  und  Religionsbekennt- 
nissen zugethan  sind,  menschlich  einigen,  wenn  sie 
die  maurerischen  Ideen  und  Grundsätze  anerkennen. 

c)  Dagegen  sind  die  Logen  berufen,  ihre  Beziehungen 
zu  den  ethischen  Lebenskreisen  und  Kulturbestrebungen 
in  den  Brm.  zum  klaren  Bewusstsein  zu  bringen. 
Die  Freimaurer  sind  verpflichtet,  die  Grundsätze 
der  Freimaurerei  im  Leben  zu  bethätigen  und  die 
sittlichen  Grundlagen  der  Gesellschaft  da,  wo  sie 
angegriffen  werden,  zu  verteidigen. 

d)  Der  deutsche  Grosslogenbnnd  wird  dafür  sorgen,  dass 
sämmtlichen  deutschen  Logen  alljährlich  zeitgemässe 
maurerische  Fragen  vorgelegt  werden. 

e)  Die  Logen  fördern  durch  ihre  Anregung  und  die 
Thätigkeit  der  Brüder  die  Stiftung  wohlthätiger 
und  humaner  Anstalten  und  üben  bei  jeder  Gelegenheit 
nach  Kräften  die  Werke  hülfreicher  Menschenliebe  aus. 


—    281     — 

5.    Wurde  für  nachstehend  genannte  Grosslogen  die  An-  1874 
erkennang  ausgesprochen : 

a)  für  die  Grosse  Loge  von  Griechenland  zu  Athen, 

b)  für  die  Grosse  Loge  Neo-Grenadino  in  Columbia, 

c)  für  den  Gross -Orient  von  Belgien  zu  Brüssel, 
wogegen  die  Anerkennung  der  Grossen  Loge  Prince  Hall 
in  Boston  (sog.  farbige  Loge)  bis  zu  weiterer  Kenntniss 
über  deren  Verhältnisse  ausgesetzt  wurde.    (Mitteilungen 
Jahrgang  VI.  S.  12  f.)  — 

Am  4.  Oktober  wurde  die  Jahrhundertfeier  der  berliner 
Tochterloge  „zu  den  drei  Seraphim"  in  Gegenwart  der  Gross- 
meister der  drei  berliner  Grosslogen  festlich  begangen 
(s.  Beschreibung  in  den  Mitteilungen  Jahrgang  VI.  S.  88). 

Kurz  vorher,  am  11.  September  war  nach  mehrjährigem 
Leiden  der  Br.  Heydemann,  Mitglied  des  Bundes-Direktoriums 
und  Ehrenmeister  der  Johannisloge  „zum  flammenden  Stern'', 
gestorben.  Die  Trauerloge  zu  seinem  Gedächtniss  fand  am 
16.  Oktober  statt.     (S.  Mitteilungen  Jahrgang  VI.  S.  49  f.) 

In  der  Vierteljahrs-Versammlung  der  Mutterloge  vom 
3.  Dezember  wurde  der  Rechtsanwalt  beim  Königl.  Obertribunal, 
Justizrat  Gustav  Theodor  Wolff,  Meister  v.  St.  der  Loge 
„zur  Eintracht",  an  die  Stelle  des  Brs.  Heydemann  zum 
Mitglied  des  Bundes-Direktoriums  gewählt. 

In  dieser  Sitzung  genehmigte  die  Grossloge  die  am 
24.  Mai  desselben  Jahres  gefassten  Beschlüsse  des  deutschen 
Grosslogentages.     (S.  Mitteilungen  Jahrgang  VI.  S.  67.) 


Achter  Zeitraum. 

Von  1875  bis  1889. 


Die  Weiterentwicklung  der  Grundverfassung  und  der 

Statuten  bis  1889. 

1875  JJie  Grund  Verfassung  von  1873  hatte  den  Tochterlogen 

eine  bestimmte  Teilnahme  an  der  Gesetzgebung  im  Verein 
mit  dem  Bundes- Direktorium  und  der  Grossloge  gesichert, 
wievrohl  das  Becht  der  Vorsitzenden  und  zugeordneten  Meister 
bei  ihrer  Anwesenheit  in  Berlin  auf  Sitz  und  Stimme  in 
der  Grossloge  hatte  aufgegeben  vrerden  müssen.  Es  war 
damit  der  Weg  besonnener  Entwicklung  in  unserem  Band 
betreten.  Allein  es  stellte  sich  alsbald  heraus,  namentlich 
durch  die  Abstimmung  in  der  Judenfrage  im  Jahr  1875, 
dass  den  Tochterlogen  nach  ihrer  Meinung  ihr  berechtigtes 
Verlangen  nach  einer  entscheidenden  Stimme  in  der  Gesetz- 
gebung nicht  erfüllt  war.  Daraus  erwuchs  ihr  Bestreben 
auf  gesetzgeberischem  Weg  die  Macht  der  Grossloge  zu 
brechen,  eine  günstigere  Verteilung  der  Stimmen  in  der 
gesetzgebenden  Versammlung  zwischen  den  Mitgliedern  der 
Grossloge  und  den  Abgeordneten  der  Tochterlogen  herzustellen 
und  den  letzteren  die  Teilnahme  an  der  Versammlung  zu 
erleichtem.  Diese  Bestrebungen  erfüllten  die  nächsten  Jahre 
mit  Verfassungskämpfen. 

Für   die   gesetzgebende  Versammlung  des  Jahres   1875 
waren    folgende    Anträge    von    den    Tochterlogen    gestellt 
(Mitteilungen  VI,  S.  98  ff.): 
1.    Antrag  der  Loge  zu  Minden  auf  Streichung  des  §  165,  1 

derBundes-Statuten,  um  auch  Nicht-Christen  die  Aufnahme 

in  unseren  Bund  zu  gestatten. 


—    283    — 

2.    Antrag  der  Loge  „Friedrich  zum  goldenen  Zepter"   im  1876 
Orient  Breslau  auf  Abänderung  der  Art.  60,  63  (erster 
Absatz)  und  Art.  65  der  Grund-Verfassung.     Der  Inhalt 
war  im  wesentlichen  folgender: 

a)  Die   Grossloge    als  solche  soll   von   der  Teilnahme 
an  der  Gesetzgebung  ausgeschlossen  werden. 

b)  In  der  Gesetzgebungs-Yersammlung  sollen  nur  stimm- 
berechtigt sein: 

a.  die     Mitglieder     des    Bundes-Direktoriums     ein- 
schliesslich des  Grossarchivars; 
ß.  die  Abgeordneten  der  Tochterlogen  und  zwar  mit 
je  einer  Stimme,  wenn  die  Loge  bis  124  ordentliche 
Mitglieder  zählt,  mit  je  zwei  Stimmen  bei  einer 
Mitgliederzahl  von  125  bis  224,  mit  je  drei  Stimmen 
bei  225  bis  324  Mitgliedern,  und  so  fort  mit  einer 
Stimme  mehr  für  je  100  ordentliche  Mitglieder, 
c.    Jede    Tochterloge    soll    zur    Absendung    eines    Ab- 
geordneten aus  ihrer  Mitte  verpflichtet  sein;  falls 
sie  aber  daran  verhindert  ist,  hört  ihre  Verpflichtung 
auf;  sie  soll  dann  nur  berechtigt  sein,  ihre  Stimme 
oder  Stimmen  auf  den  Abgeordneten  einer  anderen 
Loge  zu  übertragen.     (Mitteil.  Jahrg.  VI,  S  99.) 
In    der    Sitzung    der    Grossloge    vom   11.  März  (Mitt. 
VI,  S.  121   S.)  kamen  diese  Anträge  zur  Beschlussfassung. 
Der  Gesetzprüf ungs-Ausschuss  hatte  den  Mindener  Antrag 
auf  Streichung  des  Absatz  1  §  165  zur  Annahme  empfohlen 
(S.  104    ff.).     Aber   die   Grossloge   lehnte   den   Antrag   des 
AuHbchusses  mit  24  gegen  12  Stimmen  ab.  —  Hinsichtlich 
des    Breslauer    Antrages    wurde    vom    Ausschuss   die   Ab- 
lehnung beantragt,  dagegen  vorgeschlagen  (S.  111   ff.),  von 
der     Teilnahme     besonderer    Abgeordneten     der     berliner 
Tochterlogen  an  den  Gesetzgebungs-Versammlungen  abzusehen 
und  darnach  im  Art.  63  der  Grund -Verfassung,   und  zwar 
im    1.  Satz,    an   Stelle   der   Worte    „die   Abgeordneten   der 
Tochterlogen '^  zu  setzen: 

„Die  Abgeordneten  der  ausserhalb  Berlins  arbeitenden 
Tochterlogen**, 


—    284    — 

1875  auch   in  Debereinstimmung   hiermit  die  ersten  Worte   des 
Art.  65  so  zn  fassen: 

„Jede  ausserhalb  Berlins  arbeitende  Johannisloge^. 

Dieser  Antrag  wurde  von  der  Grossloge  angenommen. 
(S.  Mitteilungen  2.  Heft  1874,  und  3.  Heft  1875  S.  123—127.) 

In  derselben  Sitzung  wurde  dem  lebhaften  Wunsch  des 
Gross-Orient  von  Belgien,  mit  .den  deutschen  Grosslogen 
wieder  in  ein  geregeltes  Verhältniss  zu  treten,  durch  gegen- 
seitige Ernennung  von  Vertretern  entsprochen. 

In  der  Sitzung  der  Grossloge  vom  22.  April  wurde  der 
bisherige  National -Grossmeister  Br.  von  Etzel  aufs  Neue, 
und  an  Stelle  des  jede  Wahl  ablehnenden  zugeordn.  Gross- 
meisters Br.  Zschiesche  für  diese  Würde  der  Br.  Kleiber 
gewählt.  — 

Die  Gesetzgebungs- Versammlung  war  vom  Bundes- 
Direktorium  zum  13.  Mai  einberufen.  An  ihr  nahmen  51 
ordentliche  Mitglieder  und  58  Abgeordnete  der  Tochterlogen 
Teil.  Es  lag  nach  Ablehnung  der  Hauptanträge  durch  die 
Grossloge  nur  der  Sonder- Antrag  des  Gesetzprüfungs- Aus- 
schusses vor.  Da  aber  auf  Grund  des  Art.  76  der  Grund- 
Verfassung  die  Anträge  aus  dem  Schooss  der  Versammlung 
wieder  aufgenommen  wurden,  ausserdem  von  einem  Mitglied 
der  Grossloge  ein  Antrag  auf  Vertagung  des  Mindener  An- 
trages eingegangen  war,  wurden  die  abgelehnten  Anträge  doch 
Gegenstand  der  Erörterung.  Sie  wurden  von  der  Versammlung 
gleichfalls  abgelehnt;  ebenso  der  erwähnte  Sonder- Antrag 
des  Ausschusses,  während  der  Antrag  auf  Vertagung  des 
Mindener  Antrages  zurQckgezogen  wurde.  Mit  Bücksicht 
auf  die  Entscheidung  über  den  Mindener  Antrag,  die  in 
namentlicher  Abstimmung  mit  Ja  (64  Brr.)  und  mit  Nein 
(45  Brr.)  erfolgt  war,  also  keine  %  Mehrheit  erlangte,  teilte 
der  Vorsitzende  mit,  dass  das  Bundes- Direktorium  nach 
ernster  Prüfung  der  Frage  sich  mit  6  gegen  1  Stimme  (Graf 
von  Wartensleben)  für  Zulassung  der  Juden  schlüssig 
gemacht  und  eine  Denkschrift  ausgearbeitet  habe,  damit  die 
Brr.  sich   überzeugen  könnten,  dass  keine  Gefahr   für  den 


—    286    — 

Band  vorhanden  sei.     Die  Denkschrift  ward  aaf  den  Wunsch  1875 
der  Versapmlung  sofort  verlesen. 

In  der  Denkschrift  wird  zunächst  erklärt,  dass  das 
Bundes -Direktorium,  falls  die  gesetzgebende  Versanunlung 
die  Streichung  des  Absatz  1  §  165  beschliessen  sollte,  den 
Beschluss  bestätigen  würde.  Weiter  wird  ausgeführt,  dass 
nunmehr,  nachdem  man  im  Jahr  1868  die  Juden  als  ständig 
besuchende  Brüder  zugelassen  habe,  auch  ihre  Aufnahme- 
fähigkeit zugestanden  werden  müsse,  schon  um  allerlei  Ver- 
wicklungen mit  anderen  Logen  zu  vermeiden,  da  nur  noch  die 
Logen  schwedischen  Systems  die  Aufnahme  von  Nicht-Christen 
verweigerten.  Die  Aenderungen,  die  nach  Streichung  des 
Absatz  1  §  165  im  Ritual  u.  s.  w.  zu  erfolgen  hätten,  seien 
unerheblich.     (Mitteil.  1875,  2.  Heft,  S.  133.)  — 

Der  Grosslogentag  wurde  am  16.  Mai  in  Darmstadt 
abgehalten.    (S.  Mitteil.  VI,  S.  164.) 

Schon  damals  schlug  unsere  Grossloge  ein  einheitliches 
Verfahren  der  deutschen  Grosslogen  in  Bezug  auf  Annahme 
in  einem  Antrag  vor,  der  auf  die  Tagesordnung  des  nächsten 
Grosslogentages  gesetzt  werden  sollte. 

rjm  die  Geschichte  der  Freimaurerei  zu  fördern,  beschloss 
der  Grosslogentag,  die  einzelnen  Logen  der  deutschen 
Grosslogen  auffordern  zu  lassen,  Verzeichnisse  von  vorhandenen 
älteren  Urkunden  allgemeiner  maurerischer  Bedeutung  an 
den  geschäftsführenden  Grossmeister  einzusenden. 

In  Bezug  auf  das  Verhältniss  der  deutschen  Grosslogen 
zu  dem  Gross-Orient  von  Frankreich  wurde  beschlossen, 
dessen  Berichte  wohl  anzunehmen,  aber  eine  Erwiderung 
durch  Zusendung  diesseitiger  Niederschriften  vorerst  nicht 
stattfinden  zu  lassen.  Man  ging  dabei  von  der  Thatsache  aus, 
dass  der  Gross -Orient  von  Frankreich  noch  nichts  getban 
habe,  um  die  beleidigenden  unmaurerischen  Erklärungen 
einzelner  französischer  Logen,  die  während  des  Krieges  gegen 
die  deutschen  Freimaurer  und  ihre  Protektoren  ausgesprochen 
wurden,  zu  sühnen. 

Um  indess  einen  Beweis  maurerischer  Versöhnlichkeit  zu 
geben,  wurde  beschlossen,  hinsichtlich  des  Besuchs  und  der 


—    286    — 

1876  Annahme  zwischen  französischen  and  anderen  Brüdern,  die 
in  gerechten  und  vollkommenen  Logen  anfgenon^men  sind, 
keinen  Unterschied  zu  machen. 

Es  erfolgte  die  Anerkennung  folgender  Grosslogen: 

1.  der  Grosslogen  von  Brasilien,  Yalle   do  Lavradio 
and  de  los  Benedictinos, 

2.  der  Grossloge  von  Santo  Domingo. 

In  Betreff  der  beiden  Neger- Grosslogen  Prince  Hall 
und  Ohio  war  die  Zweckmässigkeit  der  Anerkennung  beider 
Logen  Gegenstand  einer  lebhaften  Erörterung,  die  zuletzt  zu 
einem  Vermittelungs- Antrag  führte,  der  nicht  gerade  die 
Anerkennung  aussprach,  aber  die  Erklärung  enthielt,  dass 
in  Beziehung  auf  die  Anträge  der  beiden  Grosslogen  Prince 
Hall  und  Ohio  der  Grosslogentag  beide  Grosslogen  als 
gesetzmässig  errichtet  ansehe,  und  dass  die  deutschen  Logen 
unbedenklich  den  Mitgliedern  beider  Grosslogen  und  deren 
Tochterlogen  ihre  Hallen  öffnen  würden. 

Dieser  Vermittlungsantrag  war  von  Hamburg  gestellt 
worden.  Der  Grossloge  von  Hamburg  lag  besonders  daran, 
die  Anerkennung  der  farbigen  Loge  durchzusetzen,  um  damit 
einen  Schlag  gegen  das  von  den  amerikanischen  Grosslogen 
einseitig  geltend  gemachte  Sprengelrecht  zu  führen. 

Die  Grosslogen  der  Vereinigten  Staaten  hatten  nämlich 
einen  Bechtsgrundsatz  aufgestellt,  nach  welchem  sie  in  ihrem 
Sprengel  die  Gründung  von  Logen  unter  einer  anderen 
Hoheit  als  unter  der  ihrigen  verbieten.  (Jurisdiction-right.) 
Dieses  Recht  hat  zwischen  sämmtlichen  nordamerikanischen 
Logen  bindende  Kraft  und  Geltung  durch  freie  Vereinbarung 
bekommen.  In  jedem  Staat  der  Union  kann  nur  je  eine  Gross- 
loge rechtlich  bestehen,  die  selbständig  und  unabhängig  in  ihrem 
Hoheitsbezirk  ist  und  innerhalb  ihres  geschlossenen  Gebietes 
allein  das  Recht  der  Errichtung  von  Logen  besitzt.  Von 
diesem  Rechtsstandpunkt  aus  erkannten  die  amerikanischen 
Grosslogen  die  ursprünglich  von  der  Negerloge  Prince  Hall 
zu  Boston  gegründeten  Logen  und  Grosslogen  nicht  an. 
Mit  diesem  Recht,  das  die  Grossloge  von  Nordamerika 
geltend  machte,  war  natürlich   die   Gründung  aller  Logen 


—    287    — 

eines  fremden  Landes  ausgeschlossen.  Nun  hatte  aber  die  1876 
Hamburger  Grossloge  (seit  1844?)  Logen  in  der  Stadt 
Ncw-York  und  in  Brooklyn  gegründet,  und  damit  war 
der  Streit  zwischen  der  Grossloge  von  Hamburg  und  der 
von  New-York  begonnen,  die  jene  Logen  als  Winkellogen 
erklärte.  Hamburg  bestritt  das  Sprengelrecht  als  dem 
Wesen  der  Freimaurerei  widersprechend  und  trat  ganz 
folgerecht  für  die  Anerkennung  der  Negerlogen  auf  dem 
Grosslogentag  ein.  — 

In  diesem  Jahr  trat  der  Br.  Graf  von  Wartensleben 
aus  dem  Bundes-Direktorium  aus.  Er  begründete  in  der 
Sitzung  vom  2.  Dezember  (s.  Mitt.  VH,  S.  47)  seinen 
Austritt  mit  der  Pflicht,  die  ein  Siebzigjähriger  hätte,  der 
sich  über  10  Jahre  mit  unermüdlichem  Eifer  den  schweren 
Aufgaben  seines  Arotes  gewidmet,  nunmehr  jüngeren  Kräften 
zum  Besten  des  Ganzen  Platz  zu  machen. 

Ins  Bundes -Direktorium  wurde  in  derselben  Sitzung 
Br.  Marot,  Geheimer  Ober-Finanzrat  und  vortragender 
Rat  im  Finanz-Ministerium,  gewählt. 

Nach  einer  lebhaften  Erörterung  in  der  Sitzang  hin- 
sichtlich eines  Antrags,  dem  Verein  für  Verbreitung  von 
Volksbildung  weitere  Mittel  zu  gewähren,  wurde  beschlossen, 
durch  Zahlung  eines  Beitrages  von  300  Mk.  der  Grossloge 
die  ständige  Mitgliedschaft  zu  erwerben. 

Am  18.  November  fand  die  Einweihung  der  neu  er- 
richteten Johannisloge  „Esiko  zum  aufgehenden  Licht ^  in 
Dessau  statt. 

Bei  der  Anwesenheit  des  Kaisers,  unseres  Protektors, 
in  Mailand  im  Oktober,  richtete  an  ihn  der  Gross-Orient 
von  Italien  eine  ehrfurchtsvolle,  herzliche  Adresse. 

Während  der  Anwesenheit  des  Kaisers  und  des  Kron- 
prinzen in  Breslau  (September)  empfing  der  Kronprinz  die 
Ivogenmeister  der  Logen  ,,Horus*^  und  „Friedrich  zum  goldenen 
Zepter*^  Der  Kronprinz  sprach  über  die  Niederlegung  seines 
Amtes  als  Ordensmeister  der  Grossen  Landesloge;  es  habe 
sein  Amt,  das  er  gegen  seine  ursprüngliche  Erwartung 
10  Jahre  bekleidet  hätte,  den  Schein  erwecken  können,  als 


—    288     — 

1876  ob  er  ein  System  begünstige.  Es  käme  vor  Allem  darauf 
an,  in  das  geschichtliche  Dunkel  der  Freimaurerei  Licht  zu 
bringen,  wofür  er  durch  Wort  und  Schrift  zu  wirken 
gesucht  habe,  und  er  forderte  insbesondere  die  Logenmeister 
zu  geschichtlichen  Forschungen  auf.  Er  schloss  mit  den 
Worten:  „Die  Verschiedenheit  der  Formen  schliesst  das 
gemeinsame  Ziel  nicht  aus,  denn  im  Grossen  und  Ganzen 
betrachte  ich  eben  die  Freimaurerei  als  das  Edelste  und 
Erhabenste  neben  der  Religion". 

1876  Das  Jahr  1876  war  für  unsern  Bund  ein  sehr  bewegtes 

und  ereignissreiches. 

Am  29.  Januar  starb  nach  längerer  schwerer  Krankheit 
der  Ehrengrossmeister  von  Messerschmidt;  es  fand  am 
16.  Februar  eine  besondere  Trauerfeierlichkeit  statt.  An 
seine  Stelle  wurde  am  4.  Mai  Br.  Albrecht,  praktischer 
Arzt  und  Professor  an  der  Universität  in  das  Bundes- 
direktorium gewählt. 

Am  2.  März  feierte  die  Johannisloge  „zum  aufrichtigen 
Herzen"  zu  Frankfurt  a.  0.,  und  am  10.  April  die  Johannis- 
loge „Julius  zu  den  drei  empfindsamen  Herzen"  zu  An  kl  am 
ihr  lOOjähriges  Stiftungsfest.  — 

Zur    Beratung     und    Beschlussfassung    lag     wiederum 
eine  Reihe  von  Anträgen  vor,  die  sich  fast  alle  auf  Ver- 
fassungsänderungen bezogen.     Bereits  unterm  8.  März  hatte 
das  Bundes-Direktorium  ein  Rundschreiben  erlassen,  betreifend 
die  diesjährige  Gesetzgebungs- Versammlung.     Das  Bundes- 
Direktorium  macht  darauf  aufmerksam,  dass  es  Stellung  zu 
der  Streichung  des  §  165  Absatz  1  genommen  habe,  wozu  der 
Antrag  wieder  in  diesem  Jahr  gestellt  worden  sei.  Im  Fall  der 
Annahme  des  Antrages  sei  eine  Aenderung  des  §  1  der  Statuten 
erforderlich,  die  in  folgender  Fassung  vorgeschlagen  wird: 
„Der    Freimaurerbund    ist    eine    Verbindung,    deren 
Zweck  darauf  gerichtet  ist,  durch  die  ihr  eigenthümliche 
Lehr-    und    Uebungsweise    Religiosität,    Sittlichkeit    und 
Humanität  zu  befördern  und  Weisheit  des  Lebens  zu  lehren 
und    zu    üben.     Indem    sie    von    ihren    Mitgliedern    den 


—    289    — 

Glauben  an  Gott,  an  eine  sittliche  Weltordnong  und  an  1876 
die   Unsterblichkeit  voraussetzt,   verlangt  sie  von  ihnen 
die  Bethätigung  des  höchsten  Sittengesetzes:    Liebe  Gott 
über    Alles     und    deinen    Nächsten     als    dich    selbst*'. 
(Mitteil.  Jahrg.  7,  Heft  2,  S.  77  und  139.) 

Aus  dem  Rundschreiben  geht  hervor,  dass  das  Bundes- 
Direktorium  in  seiner  Mehrheit  irgend  welche  nachteilige 
Folgen  durch  Aufnahme  von  Nicht-Christen  nicht  erwartet. 
Auch  das  Ritual  könne  unverändert  bleiben,  denn  die 
Johannisgrade  seien  in  ihrer  Reinheit  bewahrt  worden.  Es 
sollten  daher  auch  nur  solche  Aenderungen  in  den  Statuten, 
Ritualen  und  dem  Fragebogen  gemacht  werden,  die  sprachlich 
notwendig  oder  durch  die  Fassung  des  zu  beschliessenden 
Gesetzes  bedingt  seien. 

Es  hing  nun  mit  der  Frage  noch  eine  andere  zusammen, 
die  nämlich,  wie  sich  zu  der  Aufnahme  und  Beförderung 
von  Juden  die  höheren  Stufen  stellen  würden;  ob  man  bei 
dem  in  ihnen  betonten  christlichen  Element  auch  Juden 
aufnehmen  könne. 

Das  Bundes -Direktorium  äusserte  sich  hierüber  etwas 
ausweichend,  insofern  diese  Frage  nicht  vor  die  Johannis- 
logen,  also  auch  nicht  vor  die  Mai- Versammlung  gehöre. 
Die  sogenannten  höheren  Grade  seien  als  geschichtliche 
Grade,  also  als  Erkenntnissstufen  anzusehen,  die  den  Inhabern 
weder  einen  Einfluss  auf  die  Leitung  der  Loge  noch  auf 
die  Gesetzgebung  gestatteten.  Die  Johannisgrade  seien  die 
notwendigen  Grundlagen  der  Freimaurerei,  auf  welche  die 
höheren  Stufen  keinen  ändernden  Einfluss  haben  könnten. 
Mit  dieser  Erklärung  war  zugleich  eine  Denkschrift 
vom  Bundes  -  Direktorium  ausgearbeitet  worden,  in  der  es 
Aufklärung  giebt,  wie  die  Bestimmung,  dass  der 
Suchende  sich  zum  christlichen  Glauben  bekennen 
müsse,  in  die  Statuten  hineingekommen  sei. 

Das  Bundes-Direktorium  weist  an  der  Hand  beglaubigter 
oder  aus  amtlichen  Schriften  entlehnter  Nachrichten,  die 
sich  auf  die  Geschichte  unserer  Lehrart  beziehen,  im 
Wesentlichen  Folgendes  nach:     In  Bezug  auf  die  Aufnahme- 

0««ch.  d.  Gr.  Nat- Matter -Log«.  19 


—    290    — 

1876  bedingungen  der  am  9.  November  1740  gestifteten  Mutter- 
loge zu  den  drei  Weltkugeln  lautet  die  auf  das  religiöse 
Bekenntniss  bezügliche  Stelle  wörtlich: 

Tout  homme  faisant  profession  d'ath^isme  ou  de 
libertinage  ne  pourra  6tre  re9U  sous  quelque  pr6texte 
que  ce  soit. 

Erst  als  durch  französische  Offiziere,  welche  nach  der 
Schlacht  bei  Rossbach  (1757)  als  Gefangene  nach  Berlin 
kamen,  die  französischen  Hochgrade  bekannt  wurden,  und 
die  National -Matterloge  unter  dem  Meister  vom  Stuhl, 
Eammergerichtsrat  Krüger,  1766  zu  dem  System  der  strikten 
Observanz  überging,  ward  das  christliche  Bekenntniss  zur 
Bedingung  der  Aufnahme  in  den  „Orden^,  wie  man  damals 
sagte,  gemacht.  Dieser  Bruder  nämlich  hatte  aus  eigener 
Machtvollkommenheit  das  Ritual  der  ersten  4  Grade  verändert, 
und  in  der  Haupteinleitung  zu  ihm  hiess  es:  „Nur  ein 
Christ  kann  in  unseren  ehrwürdigen  Orden  aufgenommen 
werden,  keineswegs  aber  Juden,  Muhamedaner,  Heiden^. 
(S.  S.  54.) 

So  sei  die  Bestimmung,  dass  man  sich  zur  christlichen 
Religion  bekennen  müsse,  wenn  man  Freimaurer  werden 
wolle,  in  unsere  Bundesgesetze  und  später  in  unsere  Statuten 
gekommen.  — 

Die  Anträge,  die  zunächst  dem  Gesetzprüfungs-Ausschuss 
zur  Beratung  vorlagen,  waren  folgende: 

1.  Antrag  des  Bundes -Direktoriums  auf  Abänderung 
des  §  53  der  Bandesstatuten;  die  Aenderung  bezweckte  die 
Aufhebung  der  Censur  für  maurerische  Schriften. 

2.  Antrag  des  Bundes-Direktoriums  auf  Abänderung  des 
§  1  der  Bundesstatuten  im  Fall  der  Streichung  des  Absatz  1 
des  §  165.    (Mitt.  1875,  7.  Jahrg.,  2.  Heft,  S.  77.) 

3.  Antrag  der  Loge  zu  Insterburg  auf  Abänderung 
des  Art.  65  der  Grundverfassung.  In  ihm  war  einer  jeden 
Loge  das  Recht  zugesprochen,  zur  gesetzgebenden  Versammlung 
einen  Abgeordneten  zu  schicken  unter  Vergütung  der  Fahr- 
kosten, die  durch  eine  Steuer  von  25  Pfg.  für  jedes  Mitglied 
der  Loge  aufzubringen  waren.    Aus  dem  Recht  sollte  nach 


—    291    — 

dem  Antrag  eine  Pflicht  werden,  nnd  der  Beitrag  sollte  1876 
aaf  50  Pfg.  jährlich  erhöht  werden.  Der  Antrag  wurde  damit 
begründet,  dass  die  Absendang  von  Abgeordneten  f&r  die 
Logen  mit  zn  erheblichen  Kosten  verbunden  sei.  Davon 
sei  die  Folge  gewesen,  dass  in  den  Gesetzgebungs-Versamm- 
lungen  von  1873  und  1874  von  112  Tochterlogen  nur 
29  Logen  durch  Abgeordnete  vertreten  gewesen  seien. 
Die  Pflicht  für  das  Erscheinen  von  Abgeordneten  wird 
aus  der  grossen  Bedeutung  der  gesetzgebenden  Versammlung 
fOr  den  ganzen  Bund  hergeleitet. 

4.  Antrag  der  Loge  von  Goblenz  auf  .Abänderung  der 
Art.  63,  65  der  Grundverfassang.  Damit  war  der  Antrag  wieder 
aufgenommen,  den  im  vorigen  Jahr  der  Gesetzprüfungs- 
Ausschuss  gestellt  hatte,  um  den  Breslauer  Anträgen  (S.  283) 
darin  entgegen  zu  kommen,  dass  die  5  berliner  Tochter- 
logen, weil  sie  ohnehin  in  der  Grossloge  hinreichend  vertreten 
waren,  keinen  Abgeordneten  noch  besonders  senden  sollten. 

5.  Antrag  der  Loge  „ Wittekind ^  zu  Minden  auf 
Streichung  des  Absatz  1  des  §  165  der  Statuten,  wiederholt 
in  Folge  eines  einstimmig  gefassten  Beschlusses  der  Meister- 
schaft. Dem  Antrag  hatten  sich  folgende  Logen  angeschlossen : 
Düsseldorf,  Essen,  Insterburg,  Mülheim  a.  d.  R 

Der  Gesetzprüfungs-Ausschuss,  der  über  die  Judenfrage 
ausführliche  Berichte  abgefasst  hatte,  empfahl  die  Anträge 
1  und  2  zur  Annahme,  die  übrigen  zur  Ablehnung. 

In  der  Sitzung  der  Grossloge  vom  7.  April  kamen  die 
Anträge  zur  Beratung  und  Beschlussfassung.  Das  Bundes- 
Direktorium  zog  den  Antrag  2  zurück.  Der  Antrag  1  ward 
angenommen,  3  und  4  abgelehnt  und  der  Antrag  5  mit  14 
gegen  13  Stimmen  angenommen. 

Die  sogenannte  Judenfrage  hatte  die  Brüder  der  Gross- 
loge in  zwei  Parteien  getrennt,  die  sich  schroff  gegenüber- 
standen. Das  Bundes -Direktorium  war  für  Zulassung  der 
Juden,  und  namentlich  war  es  der  Gro9smeister  v.  Etzel, 
der  in  dieser  Frage  seinen  Standpunkt  vielleicht  etwas 
stärker,  als  es  in  seiner  hohen  Stellung  geraten  war,  betonte. 
So  bildete  sich  wider  ihn  bei  der  Gegenpartei  eine  gewisse 

19* 


—    292    — 

1876  Missstimmung,  die  besonders  in  der  Sitzung  vom  6.  April 
zu  Tage  trat  und  in  einigen  Schritten,  die  diese  Partei 
bei  dem  Bundes -Direktorium  zu  thun  für  passend  hielt. 
Man  beschwerte  sich  mündlich  wie  schriftlich  über  seine 
Art  der  Leitimg  der  Verhandlung.  Darauf  erwiderte  er 
mit  einer  gewissen  Bitterkeit  in  einem  Schreiben  vom  4.  Mai, 
das  der  zugeordnete  National- Grossmeister  Br.  Kleiber  in 
der  Sitzung  vom  4.  Mai  vortrug.  ^Mitt.  7.  Jahrg.  1876,  S.  179.) 

Bei  der  erwähnten  Stimmung  und  bei  der  Parteiung, 
die  sich  von  der  Grossloge  auf  den  Bund  überhaupt  und 
auf  die  gesetzgebende  Yersammlimg  übertrug,  konnte  es 
nicht  fehlen,  dass  diese  eine  sehr  erregte  wurde.  Sie  trat 
am  20.  Mai  zusammen. 

Gleich  beim  Beginn  der  Beratung  über  die  Reihenfolge 
der  Verhandlung  der  Gegenstände  ward  von  den  Führern 
der  Gegenpartei  der  Erlass  einer  Geschäftsordnung  nach 
einem  eingereichten  Entwurf  beantragt,  in  der  Absicht,  durch 
sie  dem  Leiter  der  Verhandlungen  eine  gewisse  Schranke 
aufzuerlegen.  Der  Antrag  fiel  aber.  Sodann  wurde  die 
Erörterung  über  die  Auslegung  der  Art.  24,  26  der  Grund- 
verfassung eröffnet,  derzufolge  nach  der  Ansicht  der  Gegner 
kein  Mitglied  des  Bundes-Direktoriums  zugleich  Mitglied 
des  Gesetzprüfungs- Ausschusses  sein  könne.  Einen  darauf 
bezüglichen  Einspruch  gegen  das  Bundes-Direktorium  hatte 
der  Br.  Metzel  an  alle  Logen  gesandt,  weil  ein  Mitglied 
des  Gesetzprüfungs -Ausschusses  in  das  Bundes-Direktorium 
gewählt  war.  Die  Versammlung  wies  den  Einspruch  zurück 
und  billigte  das  Verfahren  des  Bundes-Direktoriums. 

Hierauf  wurde  in  die  Tagesordnung  eingetreten,  und 
zwar  die  Besprechung  eröffnet  über  den  Mindener  Antrag 
(6)  auf  Streichung  des  Absatz  1  §  165.  Nach  den  Vorträgen 
der  beiden  Berichterstatter  drang  man  auf  Abstimmung,  um 
noch  weitläufigen  Aussprachen  die  Möglichkeit  zu  nehmen,  da  sie 
bei  der  entschiedenen  Stimmung  für  und  gegen  Nichts  genützt 
haben  würden.  Es  kam  zur  Abstimmung:  für  den  Antrag 
stimmten  88,  gegen  ihn  67.  Da  die  %  Mehrheit  nicht  erreicht 
war,  war  er  gefallen.     Damit  war  die  Entscheidung  erfolgt. 


—    293    — 

Es  kam  nun  die  Erörterang  des  Coblenzer  Antrags  (4).  1876 
Sie  war  eine  sehr  bewegte;  es  wurde  geradezu  aus- 
gesprochen, dass  die  auswärtigen  Tochterlogen  ihr  Bestreben 
darauf  richten  müssten,  die  Macht  der  berliner  Logen  zu 
schwächen,  die  der  Tochterlogen  zu  heben,  da  diese  von  Seiten 
der  Mehrheit  der  Grossloge  nicht  das  mindeste  Entgegen- 
kommen fänden;  es  sei  den  auswärtigen  Brüdern  nicht  zu- 
zumuten, weite  Reisen  zu  machen  und  dann  alle  ihre  Wünsche 
unerfüllt  zu  sehen.     Der  Antrag  wurde  abgelehnt. 

Der  Insterburger  Antrag  (3)  wurde  durch  die  Annahme 
des  Vorschlags  des  Bundes  -  Direktoriums,  dahin  lautend: 

„Den  Abgeordneten,  welche  die  Mai -Versammlungen 
besuchen,  werden  die  Fahrkosten  aus  der  Grosslogenkasse 
erstattet.  Um  diese  nicht  zu  sehr  zu  belasten,  zahlt  jede 
Loge  für  ihre  ordentlichen  Mitglieder  28  Pfennige  für  den 
Kopf.  Die  Zahlung  der  Fahrkosten  erfolgt  gegen  die  von 
den  Abgeordneten  eingereichten  Berechnungen^ 
als  erledigt  angesehen  und  abgelehnt. 

Der  Antrag  des  Bundes-Direktoriums  (1)  auf  Aenderung 
des  §  53  der  Statuten  wurde  angenommen. 

Beide  Anträge  wurden  vom  Bandes -Direktorium  unterm 
28.  Juni  veröffentlicht.     (Mitt.  Jahrg.  7  1876,  S  80,  231.) 

Bald  nach  der  Mai -Versammlung,  am  4.  Juni,  trat  in 
unserem  Logenhaus  der  Grosslogentag  zusammen.  Auch 
diese  Versammlung  war  eine  sehr  erregte  in  Folge  des  auf 
dem  letzten  Grosslogentag  zu  Darmstadt  gefassten 
Beschlusses  wegen  der  Neger -Grosslogen  Prince  Hall  in 
Massachusetts  und  zu  Ohio.  InBezugauf  ihre  Anerkennung 
war  1875  ein  vermittelnder  Antrag  angenommen.  Aber  aus  ihm 
entstanden  neue  Zwistigkeiten.  Die  Neger- Grosslogen  froh- 
lockten über  die  ihnen  gewordene  Anerkennung.  Die  Grosslogen 
der  Weissen  in  Amerika  verhehlten  ihren  Unmut  darüber  nicht, 
und  die  Vermittler  gerieten  über  die  Auslegung  des  Beschlusses 
unter  sich  selbst  in  Streit.  Die  Hamburger  Grossloge  sah 
durch  ihn  die  volle  Anerkennung  der  Neger -Grosslogen  und 
damit  zugleich  die  Errichtung  von  gegenseitiger  Vertretung 
ausgesprochen.     Die  übrigen   deutschen  Grosslogen   neigten 


—    294    — 

1876  wohl  zur  Anerkennung,  aber  nicht  als  deren  Folge  zu  einer 
näheren  Beziehung  zu  den  Neger-Grosslogen  durch  Vertretung. 
Diese  könne  erst  stattfinden,  wenn  sie  von  den  Weissen  der- 
selben Gebiete  erfolge,  weil  man  einen  Streit  mit  anerkannten 
amerikanischen  Grosslogen  nicht  wünsche.  Die  Meinungs- 
verschiedenheit in  der  Sache  fand  zwischen  den  drei  berliner 
und  der  hamburger  Grossloge  in  einem  Schriftwechsel  in 
erregter  Weise  ihren  Ausdruck  und  veranlasste  eine  lebhafte 
mündliche  Erörterung  zwischen  den  berUner  und  hamburger 
Abgeordneten  auf  dem  Grosslogentag.  Die  friedliche  Stimmung 
siegte  endlich;  es  kam  vor  Allem  darauf  an,  die  amerikanischen 
Grosslogen  der  Weissen  zu  beruhigen.  Dies  versuchte  Br. 
Bluntschli  durch  eine  versöhnliche  Erklärung,  die  folgender- 
massen  lautete: 

1.  Es  ist  nicht  die  Absicht  des  deutschen  Grosslogen- 
tags, in  die  Logenverfassung  der  nord-amerikanischen 
Grosslogen  irgendwie  einzugreifen.  Vielmehr  erkennt 
er  ihnen  innerhalb  des  Gebietes  der  Vereinigten  Staaten 
von  Amerika  dieselben  Befugnisse  zu,  die  er  für 
das  deutsche  Reichsgebiet  gemäss  Beschluss  vom 
24.  Mai  1874  in  Anspruch  nimmt. 

2.  Indem  er  auswärtigen  Brüdern,  welche  einer  Loge 
angehören,  die  nach  seiner  Ansicht  nach  maurerischen 
Grundsätzen  arbeitet,  den  Besuch  in  den  deutschen 
Logen  gestattet,  übt  er  lediglich  sein  Hausrecht  aus 
und  erkennt  ganz  dasselbe  Recht  den  amerikanischen 
Grosslogen  zu.  — 

In  Bezug  auf  ein  gemeinsames  Verfahren  bei  Gründung 
neuer  Logen,  wo  schon  eine  oder  mehrere  Logen  bestehen, 
wurde  folgender  Beschluss  gefasst: 

„Die    Grosslogen  verpflichten  sich,  vor  der  Stiftung 
einer  Johannisloge  an  solchen  Orten,  wo  schon  eine  Tochter- 
loge anderer  Grosslogen  besi  eht,  mit  der  oder  den  betreffenden 
Grosslogen  Rücksprache  zu  nehmen^. 
Derselbe   Grosslogentag   beschloss   zu  dem   60  jährigen 
Maurer -Jubiläum    des    Prinzen    der    Niederlande,    der    am 
27.  Juli  1816   in   unserem   Tempel   das   maurerische   Licht 


—    295    — 

erblickt   hatte,   ein  Glückwunschschreiben  za   richten,   das  1876 
von  den  zam  Grosslogentag  vereinigten  Brüdern  unterzeichnet 
¥nirde.     Es  wurde  am  5.  Juni  abgesandt  und  von  dem  Jubilar 
auf's  Herzlichste  erwidert. 

Das  Fest  des  60  jährigen  Maurer -Jubiläums  des  Prinzen 
Friedrich  der  Niederlande  fand  am  27.  Juli  im  Haag  statt. 
Die  Grosse  National -Mutter löge  war  dabei  durch  den  zu- 
geordneten National- Grossmeister  Br.  Kleiber  vertreten. 

Gleich  nach  Beendigung  des  Grosslogentags  legte  Br. 
V.  Etzel  den  grossmeisterlichen  Hammer  nieder,  deckte  die 
Grossloge  und  schied  ganz  aus  dem  Bund  „aus  persönlichen 
Gründen^,  wie  es  in  dem  Rundschreiben  des  Bundes- 
Direktoriums  vom  Jahr  1876  heisst.  — 

Am  5.  August  fand  die  Feier  des  100jährigen  Stiftungs- 
festes des  Loge  „Memphis'^  in  Memel  und  die  Einbringung 
des  Lichtes  in  den  neu  erbauten  Tempel  statt. 

Am  18.  August  wurde  in  der  Loge  „zur  Verschwiegenheit'^ 
das  50  jährige  Maurer-Jubiläum  des  Brs.  Vater  gefeiert.  Der 
stellvertretende  Protektor  hatte  seine  Teilnahme  an  dieser 
Feier  durch  ein  Schreiben  an  den  Jubilar  sowie  durch  ein 
zweites  Schreiben  an  das  Bundes -Direktorium  bethätigt. 
(Mitt.  Jahrg.  Vll,  S.  2.) 

In  der  Sitzung  der  Grossloge  vom  21.  September  wurde 
an  Stelle  des  Br.  v.  Etzel  der  Königl.  Generalmajor  z.  D. 
Br.  V.   Lyncker  gewählt. 

Am  5.  Oktober  wurde  eine  Trauerfeierlichkeit  zu  Ehren 
des  gestorbenen  Br.  Wolff ,  Mitglied  des  Bundes-Direktoriums, 
abgehalten. 

In  der  ausserordentlichen  Sitzung  der  Grossloge  wurde 
Br.  Z seh i  esc  he  zum  Nationalgro^smeister  und  Br.  Schaper, 
Dr.  phil.  und  Direktor  des  Joachimstharschen  Gymnasiums, 
zum  Mitglied  des  Bundes-Direktoriums  an  Stelle  des  Br. 
Wolff  gewählt. 

Das  Bestreben  der  Mehrheit  der  Grossloge,  die  Anzahl 
ihrer  Stimmen  zu  erhöhen,  fand  seinen  Ausdruck  in  der 
Sitzung  vom  7.  Dezember  durch  die  Wahl  zweier  Mitglieder 
trotz    des    ausdrücklichen     Widerspruchs    von    Seiten    des 


—    296    — 

1876  Bandes-Direktoriums  und  trotz  des  Nachweises,  dass  dazu 
gar  kein  Bedürfniss  vorliege. 

Am  10.  Dezember  feierte  die  Loge  ,,Friedrich  zum 
goldenen  Zepter**  zu  Breslau  ihr  100 jähriges  Bestehen. 

1877  Am  9.  Januar  feierte  die  Loge  „Maria  zum  goldenen 
Schwert"  zu  Köslin  ihr  lOOjähriges  Bestehen. 

Auf  Veranlassung  des  Besuches  des  Kronprinzen  des 
deutschen  Reichs  und  von  Preussen  in  Hamburg  erschienen 
am  20.  April  die  Abgeordneten  der  Provinzialloge  von 
Niedersachsen,  die  Brr.  Wage  und  Th.  Ho  ff  mann,  sowie 
die  Abgeordneten  der  Grossen  Loge  von  Hamburg,  die  Brr. 
Glitza,  Braband  und  C.  H.  Schaefer  vor  dem  Kron- 
prinzen und  begrüssten  ihn  in  angemessener  Weise.  Er 
erwiderte  darauf  in  ausführlicher  Rede,  in  der  er  die  wünschens- 
werte Gestaltung  der  Freimaurerei  in  offener  und  tief  ein- 
gehender Weise  besprach  und  dadurch  zugleich  seine  grosse 
Teilnahme  für  diese  bewies.  (Mitt.  9.  Jahrg.  1877,  1.  Heft, 
S.  25.)  - 

E^  war  vorauszusehen,  dass  die  Tochterlogen,  trotz  des 
Misslingens  ihrer  Bestrebungen,  nach  dem  Grundsatz  der 
Gleichberechtigung  das  Stimmrecht  in  den  Gesetzgebungs- 
Versammlungen  zu  ordnen,  um  dadurch  ihrer  Absicht  gemäss 
das  Uebergewicht  der  Grossloge  zu  brechen  und  ihrer  Ueber- 
stimmung  durch  diese  vorzubeugen,  darauf  bezügliche  Anträge 
und  Abänderungsvorschläge  wiederum  einbringen  würden.  Und 
in  derThat  gingen  von  einer  Anzahl  rheinischer  Logen  (Düssel- 
dorf, Coblenz,  Köln,  Duisburg,  Essen,  Gladbach,  Minden,  Mül- 
heim a.  d.  Ruhr  und  dazu  Ratibor)  weitgreifende  Anträge  ein, 
aus  denen  mehr  die  Missstimmung  gegen  die  bestehenden 
Verfassungsbestimmungen  hervorging,  als  dass  die  Antrag- 
steller auf  Annahme  hätten  rechnen  können.  Die  Be- 
schränkung des  Stimmrechts  der  Mitglieder  der  Grossloge 
sollte  dadurch  herbeigeführt  werden,  dass  bei  Anträgen, 
die  von  den  Tochterlogen  ausgingen,  auser  den  7  Mit- 
gliedern des  Bundesdirektoriums  nur  15  Mitglieder,  je  3  von 
den  5  Tochterlogen,  stimmberechtigt  in  der  Gesetzgebungs- 


—    297    — 

Versammlang  sein  sollten.  Um  die  Möglichkeit  zu  erleichtern,  1877 
Gtesetzvorschläge  dorchzabringen ,  soll  zar  Beschlassfassung 
nicht  die  vorgeschriebene  Zweidrittel -Mehrheit,  sondern  nur 
die  einfache  Mehrheit  erforderlich  sein.  Dm  aber  übereilten 
Beschlüssen  vorzubeugen,  soll  für  den  Fall,  dass  ein  Gesetz- 
vorschlag nicht  dreifünftel  Mehrheit  erreicht,  die  Genehmigung 
oder  Nichtgenehmigung  von  Seiten  des  Bundesdirektoriums 
an  eine  Mehrheit  von  4  Stimmen  gebunden  sein. 

Der  Gesetzprüfungsausschuss  beantragte  die  Ablehnung 
dieser  Anträge  „in  der  vorliegenden  Form^. 

Die  Anträge  der  Logen  von  Bernburg,  Calbe  und 
Dessau  bezweckten  eine  vollständige  Umgestaltung  der 
Grossloge.     Diese  sollte  fortan  bestehen: 

1.  aus  den  Mitgliedern  des  Direktoriums, 

2.  aus  den  Vorsitzenden  Meistern  der  Tochterlogen  bezw. 
deren  Stellvertretern  oder  aus  eigens  für  einen 
bestimmten  Fall  gewählten  Johannismeistem  und 

3.  aus  den  Grossbeamten  und  Gross -Bevollmächtigten 
sowie  deren  Stellvertretern,  und  zwar  sollen  diese  aus 
den  in  Berlin  wohnhaften  Johannismeistem  gewählt 
werden.  Die  Stimmen  der  Tochterlogen  sollen  sich 
nach  deren  Kopfzahl  richten,  so  dass  die  Vertreter 
von  Logen  bis  100  ordentlichen  Mitgliedern  eine 
Stimme,  und  so  fort  auf  jedes  Hundert  eine  Stimme 
mehr  haben  sollen. 

Der  Ausschuss  beantragte,  auch  diese  Anträge  wegen 
unzureichender  Formulirung  und  Unbestimmtheit  abzulehnen. 

Von  der  Loge  zu  Königsberg  war  die  Wählbarkeit  aller 
Johannismeister  zu  Abgeordneten  für  die  Gesetzgebungs- 
Versammlnng  vorgeschlagen,  während  bisher  nur  Brüder 
wählbar  waren,  die  das  Amt  des  Meisters  vom  Stuhl,  des 
zugeordneten  Meisters,  eines  der  beiden  Aufseher  oder  des 
Redners  bekleideten  oder  früher  bekleidet  hatten. 

Weniger  bedeutend  war  der  Vorschlag,  denjenigen  aus 
den  Logenlisten  zu  streichen,  der  mit  den  Beiträgen  ein  Jahr 
im  Rückstand  geblieben  war,  während  früher  dafür  2  Jahre 
bestimmt  waren.    Der  Gesetz  prüf ungs -Ausschuss  änderte  den 


—    298    — 

1877  Königsberger  ersten  Antrag  dahin  ab:  „zum  Abgeordneten 
ist  jedes  ordentliche  Mitglied  einer  Tochterloge  wählbar, 
welches  den  Meistergrad  mindestens  drei  Jahre  besitzt",  den  er 
dann,  ebenso  wie  den  zweiten  Antrag,  zur  Annahme  empfahl. 

Es  war  vorauszusehen,  dass  die  Grossloge,  die  in  der 
Sitzung  vom  15.  März  über  die  Anträge  zu  beschliessen  hatte, 
sich  im  Wesentlichen  den  Vorschlägen  des  Gesetz  prüf  ungs- 
Ausschusses  anschliessen  würde;  und  so  geschah  es.  Alle 
Anträge  wurden  abgelehnt,  und  nur  der  vom  Ausschuss 
veränderte  Königsberger  Antrag  wie  der  Antrag  derselben 
Loge  über  das  strengere  Verfahren  bei  Streichung  solcher 
Brüder,  die  ein  Jahr  mit  ihren  Beiträgen  im  Rückstand 
bleiben,  wurde  angenommen. 

Die  Gesetzgebungs-Versammlung  ward  am  12.  Mai 
abgehalten.     Es  beteiligten  sich  an  ihr: 

Ordentliche  Mitglieder  der  Grossloge    53  Brr. 

Abgeordnete 105     ^ 

Zusammen  158  Brr. 

Neben  der  amtlichen  Niederschrift  der  Sitzung  wurde 
ein  stenographischer  Bericht  über  die  Verhandlungen  abgefasst 
und  in  einer  Beilage  der  Mitteilungen  als  Anhang  für  die 
Teilnehmer  an  dieser  Versammlung  gedruckt. 

Auf  der  Tagesordnung  der  Versammlung  waren  nur 
stehen  geblieben  die  Anträge  der  Koni gsb er g er  Loge,  von 
denen  der  eine  mit  der  Aenderung  durch  die  Antragsteller  in 
folgender  Fassung  durchging: 

jf  Zum  Abgeordneten  ist  jedes  ordentliche  Mitglied  einer 
Tochterloge  wählbar,  welches  das  Amt  des  Meisters  vom 
Stuhl,  des  zugeordneten  Meisters,  eines  der  beiden  Aufseher 
oder  des  Redners  zur  Zeit  bekleidet  oder  früher  bekleidet 
hat,  oder  welches  den  Meistergrad  drei  Jahre  besitzt". 

Der  andere  Antrag  der  Königsberger  Loge  in  Bezug 
auf  Aenderung  der  Worte  „2  Jahre  in  1  Jahr"  im  §  256, 
3  der  Statuten  ßel. 

Der  einzige  durchgegangene  Antrag  fand  seine  Bestätigung 
durch  das  Bundesdirektoriam. 

Enttäuscht  gingen  die  Brr.  auseinander. 


—    299    — 

Der  Grosslogentag   versammelte  sich  im  Jahr  1877  1877 
am  20.  Mai  in  Dresden. 

Aof  ihm  gelangten  Anträge  zur  Beratmig  und  Beschluss- 
fassung,  die  das  Verfahren  bei  Anmeldungen  von  Sachenden 
betrafen,  die  bei  irgend  einer  anderen  Loge  abgewiesen 
worden  waren. 

Man  einigte  sich  zu  folgenden  Beschlüssen: 

§1. 

Hat  ein  Suchender  seinen  Wohnsitz  an  einem  Ort,  in 
welchem  oder  in  dessen  Nähe  eine  Loge  sich  befindet,  so 
werden,  wenn  er  bei  einer  Loge  anderswo  sich  meldet,  erst 
bei  jener  Erkundigungen  eingezogen,  für  deren  Beantwortung 
im  Allgemeinen  eine  Frist  von  6  Wochen  angenommen  wird. 

§  2. 

Erfolgt  in  dieser  Zeit  keine  Antwort,  so  wird  ange- 
nommen, dass  gegen  den  Vorgeschlagenen  nichts  zu  erinnern 
sei,  sofern  die  Ueberzeugung  vorwaltet,  dass  die  bezügliche 
Anfrage  an  ihre  Adresse  gelangt  ist. 

§3. 

Werden  aber  jenseits  Bedenken  erhoben,  so  hat  die  Loge 
denselben  gewissenhaft  Rechnung  zu  tragen;  wenn  sie  die- 
selben jedoch  nicht  erheblich  genug  findet,  so  hat  sie  sich 
mit  der  jenseitigen  Loge  durch  brüderlichen  Meinungsaustausch 
ins  Klare  zu  setzen. 

§4. 

Gelingt  ein  Meinungsaustausch  nicht,  so  hat  die  Loge, 
bei  welcher  die  Anmeldung  stattfand,  die  Angelegenheit 
ihren  Bundesbehörden  vorzulegen. 

§5. 

Ein  Suchender,  welcher  bereits  bei  irgend  einer  Loge 
abgewiesen  oder  zurückgestellt  worden  ist,  darf  vor  Ablauf 
eines  Jahres,  vom  Tage  der  Abweisung  oder  Zurückstellung 
gerechnet,  bei  keiner  Loge  eines  anderen  Logenbundes  vor- 
geschlagen werden. 

§6. 
Meldet  er  sich  nach  Ablauf  eines  Jahres  bei  einer  Loge 

eines  anderen  Logenbundes,  so   hat  dieser  erst    bei  jener 


—    300    — 

1877  anzufragen,  ob  die  Bedenken  gegen  die  Aufnahme  des 
Suchenden  bei  ihr  noch  und  in  solchem  Grade  obwalten, 
dass  sie  denselben  der  Aufnahme  in  eine  andere  Loge  und 
somit  in  den  Freimaurerbund  überhaupt  für  unwürdig 
erachtet. 

§7. 
Hält  die  befragte  Loge  ihren  Protest  in  diesem  Umfange 
aufrecht,    so    kann    der    neuen    Meldung    des    auswärtigen 
Suchenden  nicht  stattgegeben  werden.  — 

E^  sind  dieselben  Bestimmungen,  die  im  Wesent- 
lichen jetzt  die  geltenden  in  dem  allgemeinen  Aufnahme- 
gesetz sind. 

Ein  wichtiger  Beschluss  ging  dahin,  dass  die  Gross- 
logen sich  vereinigten,  jährlich  gemeinsam  einen  genauen 
Bericht  über  die  Verhältnisse  der  Freimaurerei  und  ihre 
Thätigkeit  in  den  verschiedenen  Ländern  zu  veröffentlichen, 
der  an  Stelle  der  bisher  ausgegebenen  besonderen  Berichte 
träte.  Die  Berichte  über  die  eigene  Thätigkeit  der  Gross- 
logen sollen  womöglich  bis  Oktober  des  Jahres  eingeschickt 
werden. 

E^  kamen  bei  der  Beratung  die  Missstände  in  der 
freimaurerischen  Presse  zur  Erörterung  und  Besprechung, 
die  Missachtung  des  Geheimnisses,  auch  Form  und  Inhalt 
einzelner  Artikel  in  verschiedenen  freimaurerischen  Blättern. 
Als  ein  Mittel  zur  Beseitigung  dieser  Missstände  wurde  die 
Gründung  einer  gemeinsamen  Zeitschrift  des  Grosslogen- 
bundes bezeichnet.  Man  beschloss,  den  Gegenstand  auf  die 
Tagesordnung  des  nächsten  Grosslogentags  zu  setzen.  — 

Das  100jährige  Jubiläum  wurde  von  der  Loge 
„Eugenia  zum  gekrönten  Löwen**  Or.  Danzig,  am 
11.  Juli  gefeiert. 

In  Ohlau  ward  eine  neue  Loge,  „Wilhelm  zur  deutschen 
Eiche",  gegründet,  deren  Einweihung  am  28.  Oktober 
stattfand. 

Der  Br.  Vater  trat  nach  langjähriger  Thätigkeit  aus 
dem  Bundesdirektorium  in  Folge  körperlicher  Leiden. 


—    301    — 

Anch   im  Jahr  1878  setzte  sich  der  Verfassungskampf  1878 
fort,  und  zunächst  wiederholte  die  Landsberger  Loge  ihren 
Antrag  auf  Herabminderung  der  Zahl  der  Stimmen  der  Gross- 
loge auf  25,  welche  Zahl  die  niedrigste  war  von  Mitgliedern, 
die  die  Grossloge  haben  musste. 

Die  Königsberger  Loge  „zudendreiKronen^  beantragte 
die  Bestimmung  aufzuheben,  dass  für  die  Wählbarkeit  der 
Ehrenmitglieder  der  4.  Grad  erforderlich  sei  (Grundverf.  Art.  6), 
wobei  sie  sich  namentlich  darauf  stützte,  dass  Brüder  anderer 
Lehrarten  nur  den  Johannismeistergrad  zu  besitzen  brauchten, 
um  zu  Ehrenmitgliedern  ernannt  zu  werden.  Desgleichen  sollte 
der  4.  Grad  nicht  erforderlich  sein  für  Vorsitzende  und 
zugeordnete  Meister,  um  kraft  ihres  Amtes  Ehrenmitglieder 
der  Grossloge  zu  sein.  Nur  für  die  ordentlichen  Mitglieder 
der  Grossloge  allein  soll  der  4.  Grad  beibehalten  bleiben. 
Der  Ausschuss  beantragte  Ablehnung  des  Antrages. 

Die  von  dem  Grosslogentag  1877  aufgestellten  Vor- 
schriften bei  der  Aufnahme  Suchender  lagen  dem  Gesetz-: 
prüfungsausschuss  zur  Begutachtung  vor.  Er  empfahl  sie 
der  Grossloge  zur  Annahme. 

Die  Thatsache,  dass  in  der  Sitzung  der  Grossloge  vom 
6.  Dezember  1876  eine  schwache  Mehrheit  gegen  den  Wider- 
spruch einer  starken  Minderheit  (26  gegen  23)  und  gegen 
die  Ansicht  des  Bundesdirektoriums  die  Erhöhung  der  Zahl 
der  Mitglieder  der  Grossloge,  und  zwar  ohne  das  Bedürfniss 
dafür  nachgewiesen  zu  haben,  beschlossen  hatte,  veranlasste 
das  Bundesdirektorium,  bei  der  Gesetzgebungs-Versammlung 
den  Antrag  zu  stellen,  dass  dem  Art.  8  der  Grund  Verfassung 
am  Schlnss  folgender  Zasatz  angefügt  würde: 

„Der  Beschluss,  dass  ein  solches  Bedürfniss  vorhanden 
ist,  bedarf  der  Bestätigung  des  Bundesdirektoriums  **. 

Das  Bundesdirektorium  ging  von  der  Ansicht  aus,  dass 
über  das  Bedürfniss  einer  Wahl  oder  Nichtwahl  von  Mit- 
gliedern für  die  Grossloge  der  Grossmeister  die  Entscheidung 
haben  müsse,  der  dann  mit  dem  Bundesdirektorium  über  eine 
Neuwahl  die  Bestimmung  zu  treffen  habe. 


—    302     — 

1878  Die  Posen  er  Loge  beantragte,  das  Bedürfniss  der  Anzahl 

der  Mitglieder  der  Grossloge  darch  Abänderung  des  Art.  8 
der  Grund  Verfassung  so  zu  regeln,  dass  als  höchste  Zahl 
49  Mitglieder  genügten.  Es  lag  dabei  die  froher  von  Seiten 
des  Bundesdirektoriums  angestellte  Berechnung  zu  Grunde, 
dass  bei  einer  Anzahl  von  1 14  Tochterlogen,  v^ie  sie  damals 
vorhanden  war,  %  davon  38  betrage  —  so  viele  Mitglieder 
genügten,  v^enn  jedes  3  Logen  vertrat  —  dazu  7  Mitglieder 
des  Bundesdirektoriums,  ergeben  45,  welche  Zahl  auf  49  =7  X  7 
zu  erhöhen  sei. 

Die  Posener  Loge  versuchte  noch  auf  einem  andern 
Wege,  nämlich  durch  entsprechende  Abänderung  der  Art.  9 
und  14  der  Grund  Verfassung,  den  zäh  am  Alten  haftenden 
Geist  der  Mehrheit  in  der  Grossloge  dadurch  zu  brechen, 
dass  sie  die  lebenslängliche  Dauer  der  Mitgliedschaft  der 
Grossloge  in  eine  zehnjährige  Dauer  umwandeln  wollte, 
mit  der  Massgabe,  dass  die  Wiederwahl  der  Mitglieder,  deren 
Wahlperiode  abläuft,  erfolgen  kann.  Man  war  der  Ansicht, 
dass  in  der  Zusammensetzung  der  gesetzgebenden  Versammlung, 
in  der  doch  Alle  gleiches  Stimmrecht  hätten,  eine  Ungleichheit 
darin  herrsche,  dass  der  Auftrag  der  Abgeordneten  eine 
Dauer  von  3  Jahren  hätte,  wogegen  die  ordentlichen  Mit- 
glieder der  Grossloge  lebenslänglich  seien;  dadurch  sei  für 
letztere  der  Vorteil  festerer  Vereinigung  gegeben,  für  die 
Tochterlogen  aber  eine  grössere  Schwierigkeit,  jemals  eine 
Zweidrittel -Mehrheit  durchzusetzen. 

Der  Gesetz -Prüfungsausschuss  hatte  alle  Anträge  ab- 
gelehnt mit  Ausnahme  des  Antrags  des  Bundesdirektoriums, 
betreffend  den  Beitritt  zu  den  Beschlüssen  des  Grosslogen- 
tags über  ein  gleichmässiges  Verfahren  aller  deutschen  Gross- 
logen bei  der  Aufnahme  Suchender.  In  der  Sitzung  der 
Grossloge  vom  21.  März  wurden  gleichfalls  alle  Anträge,  mit 
Ausnahme  des  letzteren,  abgelehnt.  — 

Dem  aus  dem  Bundes -Direktorium  geschiedenen  Br.  Vater 
wurde  als  Anerkennung  seiner  Verdienste  um  unsern  Bund 
die  Ehrenmitgliedschaft  des  höchsten  Inneren  Orients,  des 
Altschottischen  Direktoriums   und    des  Bundesdirektoriums, 


—    303    — 

Terliehen.    An  seiner  Stelle  i/varde  Br.  Ferdinand  Dahmsl,  1878 
Prediger  an  der  St.  Georgenkirche,  als  Mitglied  des  Bandes- 
direktorioms  gewählt.   (S.  Sitzung  vom  7.  März,  3.  Heft  1878, 
S.  118.) 

In  der  Sitzung  vom  2.  Mai  wurde  an  Stelle  des  aus- 
geschiedenen Br.  V.  Lyncker  der  Br.  Veitmeyer,  Civil- 
Ingenieur  und  Mitglied  der  Königlichen  Akademie  fOr  das 
Bauwesen,  zum  Mitglied  des  Bundesdirektoriums  gewählt. 
Hierauf  machte  der  Grossmeister  aus  der  Niederschrift  vom 
25.  Februar  1878  der  Grossmeister-Vereinssitzung  die  Mit- 
teilung, dass  der  schweizerische  Logen  verein  „Alpina''  die 
Worte:  „die  Logen  verbieten  jede  politische  Parteierörterung 
oder  Beschlussfassung  innerhalb  der  Loge*'  gestrichen  habe, 
um  den  Brüdern  das  Recht  zu  wahren,  im  Tempel  auch 
politische  und  religiöse  Fragen  zu  besprechen.  Da  die  drei 
preussischen  Grosslogen  nach  Massgabe  des  Edikts  vom 
20.  Oktober  1798  gehalten  seien,  gegen  ein  solches  Vorgeben 
der  schweizerischen  Grossloge  Alpina  Einsprach  zu  erheben, 
solle  auf  Grund  des  §  5  der  Statuten  des  Grosslogenbundes 
dieser  Einspruch  bei  der  zur  Zeit  geschäftsführenden  Grossen 
Loge  von  Sachsen  angemeldet  und  demnächst  beim  Gross- 
logentag 1878  zur  Sache  weitere  Entscheidung  getroifen 
werden. 

In  der  Sitzung  der  Grossloge  am  18.  Mai  nahm  vor  Ein- 
tritt in  die  Tagesordnung  der  Grossmeister  Br.  Zschiesche 
Anlass,  der  allgemeinen  Entrüstung  und  dem  tiefen  Schmerz 
Ausdruck  zu  geben  über  die  verruchte  Hand,  die  es  gewagt 
hatte,  durch  einen  schändlichen  Mordversuch  das  Leben  unseres 
teuren  und  geliebten  Kaisers  und  Königs,  des  Protektors 
unseres  Bandes,  zu  gefährden. 

Zum  Grossmeister  wurde  Br.  Zschiesche  und  zum 
zugeordneten   National -Grossmeister   Br.    Kleiber  gewählt. 

Am  25.  Mai  trat  die  gesetzgebende  Versammlung 
zusammen.  Es  beteiligten  sich  45  Mitglieder  der  Grossloge 
sowie  die  Abgeordneten  von  107  Tochterlogen,  so  dass 
zusammen  152  Stimmen  abgegeben  werden  konnten.  Von 
den    durch    den    Gesetz- Prüf ungsausschuss  und  die  Chross- 


—    304    — 

1878  löge  abgelehnten  Anträgen  war  von  28  Brüdern  der  Antrag 
der  Landsberger  Loge:  „die  Zahl  der  stimmberechtigten 
Brüder  der  Grossloge  in  der  gesetzgebenden  Versammlong 
anf  25  zu  beschränken^,  wieder  aufgenommen.  Der  Antrag 
wurde  diesmal  mit  überwiegender  Zweidrittel -Mehrheit  an- 
genonmien.  Desgleichen  wurde  der  Antrag  des  Bundes- 
Direktoriums  auf  Beitritt  zu  den  Beschlüssen  des  deutschen 
Grrosslogenbundes  vom  20.  Mai  1877,  betreffend  die  Auf- 
stellung gleicher  gegenseitiger  Vorschriften  bei  der  Aufnahme 
Suchender  einstimmig  angenommen. 

Die  beiden  Beschlüsse  wurden  unterm  29.  Mai  vom 
Bundesdirektorium  bestätigt  und  als  Bundesgesetze  verkündet. 
(S.  175.)  — 

Während  noch  Alle  unter  dem  schmerzlichen  Eindruck 
des  ersten  Mordanfalls  standen,  durchdrang  die  Schreckens- 
kunde von  einem  neuen  Angriff  auf  die  geheiligte  Person 
unseres  Kaisers  alle  Gaue  unseres  Vaterlandes  und  rief  überall 
eine  unbeschreibliche  Bestürzung  und  Scham  hervor.  Wie 
im  ersten  Fall  so  richteten  auch  bei  dieser  Unthat  die  drei 
preussischen  Grosslogen  ehrfurchtsvolle  Schreiben  an  den 
Kaiser,  um  den  Gefühlen  des  tiefen  Schmerzes,  welche  die 
gesammte  Brüderschaft  der  Freimaurer  in  unserm  Lande 
bewegte,  Ausdruck  zu  geben.  — 

Von  grosser  Wichtigkeit  waren  in  diesem  Jahr  die  Ver- 
handlimgen  des  Grosslogentages  zu  Hamburg.  Die 
Thatsache,  dass  der  Grosslogenbund  nur  eine  lose  Verbindung 
sei,  die  nicht  thatkräftig  nach  aussen  wirken  könne,  der 
Hinblick  auf  die  machtvolle  Einheit  des  deutschen  Vaterlandes 
liessen  es  in  den  Augen  vieler  Brr.  als  sehr  wünschenswert 
erscheinen,  eine  grössere  Einheit  in  der  deutschen  Freimaurerei 
durch  Errichtung  einer  vereinigten  deutschen  Nation al- 
Grossloge  herbeizuführen.  Der  Grossmeister  von  Royal 
York,  Br.  Herrig,  gab  diesem  vielfach  geteilten  Wunsch 
Ausdruck  durch  Einbringung  eines  Verfassungsentwurfs  bei 
dem  Grosslogentag.  Die  vereinigte  Grossloge  von  Deutschland, 
deren  Sitz  in  der  Reichshauptstadt  sein  sollte,  will  die 
bisherigen  Grosslogen  als  Mutterlogen  auf  Grund  der  Verein- 


—    305    — 

baroDg  gleicher  Verfassungen  und  ebenso  der  Ritualfreiheit  1878 
bestehen  lassen.  An  der  Spitze  steht  ein  Grossmeister  mit 
einem  besoldeten  Grossschriftführer,  beide  gewählt  auf  3  Jahre. 
Die  Grossloge  besteht  aus  zwei  Körperschaften,  aus  dem 
Kat  der  Grossloge  und  aus  der  Vertreter-Versammlung,  deren 
freigewählte  Abgeordnete  alle  drei  Jahre  zusammenkommen. 
Der  damalige  geschäftsführende  Grossmeister  von  Sachsen, 
Br.  Eckstein,  begrüsste  den  Entwurf,  der  zuerst  an  ihn 
gelangte,  mit  Freuden,  hielt  ihn  für  durchführbar  und  versprach 
sich  reichen  Segen  daraus  für  unsem  Bund. 

Allein  auf  dem  Grosslogentag  zu  Hamburg  traten  in  der 
Aussprache,  in  der  es  sich  zunächst  hauptsächlich  um  den 
Grundsatz  der  Stiftung  einer  National -Grossloge  handelte, 
alle  die  Bedenken  hervor,  wie  sie  auch  noch  jetzt  gegen 
einen  festeren  Zusammenschluss  der  deutschen  Freimaurer 
geltend  gemacht  werden.  Man  hielt  den  Grosslogenbund 
Yollständig  dem  Bedürfniss  entsprechend  und  seine  Form  als 
die  geeignetste  für  die  deutschen  Freimaurer;  auch  wurden 
Zweifel  ausgesprochen,  ob  die  Errichtung  einer  vereinigten 
Orossloge  mit  den  staatsrechtlichen  Bedingimgen  ihres 
Bestehens  (Edikt  vom  20.  Oktober  1798)  vereinbar  sei.  Was 
den  vorliegenden  Entwurf  betraf,  so  hielten  selbst  die  ihn  für 
unannehmbar,  die  eine  grössere  Einigung  der  Grosslogen  für 
notwendig  erachteten,  namentlich  um  die  Beziehungen  des 
deutschen  Logenwesens  dem  Ausland  gegenüber  gemeinsam 
zu  gestalten,  damit  die  deutsche  Maurerei  nach  aussen  mehr 
Geltung  erlange.  Erst  mössten  die  auf  dem  Grossmeistertag 
von  1870  vereinbarten  Grandsätze  von  allen  Grosslogen 
anerkannt  und  in  Anwendung  gekommen  sein,  ehe  man  die 
Orundlinien  für  eine  einheitliche  Verfassung  ziehen  könnte. 
Nach  langer  Erörterung  wurde  folgender  Antrag  einstimmig 
angenommen: 

„Der  Grosslogentag  verzichtet  auf  eine  nähere  Beratung 
des  von  der  Grossloge  Royal  York  eingebrachten  Entwurfs 
über  die  Gründung  einer  National -Grossloge,  erklärt  sich 
aber  im  Grundsatz  mit  einer  engeren  Vereinigung  der 
8  deutschen  Grosslogen  einverstanden.    Zur  weiteren  Ver- 

-Octch.  d.  Gr.  NAt,-MoM«r-Log«.  80 


—    306    — 

1878      folgung  des  in   dem  Antrag  der  Grossloge  Royal  York 
enthaltenen  Grundgedankens   ernennt   der   Grosslogentag 
einen  Aosschoss  von  5  Brüdern,  der  beauftragt  wird,  dem 
Grosslogentag   demnächst   weitere   Vorschläge   zu   unter-* 
breiten*^. 
Was  den  von  den  3  Grossmeistern  eingebrachten  Antrags 
Einspruch  gegen  die  „  Alpina **  zu  erheben,  betraf,  so  ward 
beschlossen,  zunächst  in  freundlich -brüderlicher  Weise  an- 
zufragen, wie  die  erwähnte  Angelegenheit  (S.  303)  von  der 
Alpina  aufgefasst  werde. 

Die  Vorgänge  im  Gross-Orient  von  Frankreich,  der 

durch  die  Aufhebung  der  Artikel,  in  denen  der  Glaube  an  Gott 

und  Unsterblichkeit   als  untrennbar  von  der  Maurerei   aus-* 

gesprochen  war,  diese  des  religiösen  Grundes  entkleidet  hatte> 

beschäftigten  lebhaft  den  Grosslogentag,  obgleich  die  deutschen 

Grosslogen   seit   dem   Jahr   1870   ausser  Verkehr   mit    den 

französischen  Logen  standen.     Man  einigte  sich  schliesslich 

zu  einer  selbständigen  Erklärung,  die  folgendermassen  lautete: 

„Der  Freimaurerbund  fordert  von  seinen  Mitgliedern 

kein  dogmatisch  bestimmtes  Glaubensbekenntniss,  und  di» 

Aufnahme  der  einzelnen  Brüder  wird  nicht  abhängig  gemacht 

von  einem  religiösen  Bekenn tniss. 

Er  ist  sich  bewusst,  dass  die  Menschen  je  nach  ihr^ 
Eigenart  und  Bildung  sehr  mannigfaltige  Vorstellungen 
von  Gott  haben,  die  denselben  nur  unvollkommene  Bilder 
des  ewigen  Geistes  sein  können. 

Aber  die  freimaurerischen  Symbole  und  die  frei- 
maurerischen Rituale  weisen  nachdrücklich  auf  Gott  hin 
und  wären  ohne  Gott  unverständlich  und  unsinnig. 

Die  Prinzipien  und  die  Geschichte  der  Freimaurerei 
lehren  und  bezeugen  Gott. 

Die  Freimaurer  verehren  Gott  in  dem  Bilde  des  Baur- 
meisters  des  Weltalls. 

Das  den  Freimaurern  heilige  Sittengesetz  hat  seine 
tiefste  und  stärkste  Wurzel  in  Gott. 

Würde  die  Freimaurerei  abgelöst  von  der  Gottesidee,, 
so  würde  ihr  ideales  Streben  überhaupt  seine  nachhaltige 


—    307    — 

Kraft  und  sein  höchstes  Ziel  verlieren  and  würde  haltlos  1878 
und  ohnmächtig  werden. 

Der  deutsche  Grosslogentag  spricht  daher  im  Namen 
des  deutschen  Freimaurerbundes  die  Ueberzeugung  aus, 
dass  eine  Freimaurerloge,  welche  die  Elxistenz  Gottes  be- 
streiten oder  verläugnen  wollte,  nicht  als  eine  gerechte 
und  vollkommene  Loge  anzusehen  sei,  und  dass  eine 
atheistische  Freimaurerei  aufgehört  habe,  Freimaurerei 
zu  sein''. 
Der  Antrag  auf  OefTentlichkeit  bei  den  Verhandlungen 
des  Grosslogentages  wurde  abgelehnt. 

Die  Augusta-Stiftung  ward  dahin  erweitert,  dass 
zur  Erinnerung  an  die  am  11.  Juni  1879  stattfindende  goldene 
Hochzeit  des  Kaisers  Wilhelm  vom  genannten  Tage  ab  den 
Brüdern  der  3  preussischen  Grosslogen,  die  ihre  goldene 
Hochzeit  feiern,  eine  goldene  Denkmünze  im  Herstellnngs- 
wert  von  einhundertundzwanzig  Mark  unter  gleichen  Vor- 
bedingungen gewährt  werde,  wie  dies  bei  einer  Silber^ 
hochzeit  mit  der  silbernen  Denkmünze  geschieht.  (Sitzung 
der  Grossloge  vom  19.  September  1878,  Mittheilung.  10.  Jahrg., 
1.  Heft,  S.  16).  - 

Am  12.  September  feierte  die  Loge  „zur  Beständigkeit 
und  Eintracht^  zu  Aachen,  und  am  12.  Oktober  die  Loge 
„zu  den  drei  Balken  des  neuen  Tempels^  zu  Münster 
ihr  lOOjähriges  Bestehen. 

Am  18.  Oktober,  am  Geburtstag  des  Kronprinzen,  ver- 
einigte sich  die  Grossloge  zu  einer  Dankesfeier  für  die 
glückliche  Genesung  des  Kaisers,  verbunden  mit  der  Ein- 
weihung des  vollständig  erneuerten  Tempels,  zu  der  sich  auch 
aus  den  Schwester -Grosslogen  zahlreiche  Brüder  eingefunden 
hatten. 

Zum  Andenken  an  die  am  5.  November  1863  durch 
unsern  Protektor  vollzogene  Aufnahme  des  Stellvertretenden 
Protektors,  Kronprinzen  des  Deutschen  Reichs  und  von 
Preussen,  Friedrich  Wilhelm,  als  Freimaurer  vereinigten 
sich  die  Brr.  der  3  Schwester-Grosslogen  in  Berlin,  eine 
Stiftung  zu  errichten  unter  dem  Namen  „Kronprinz  Friedrich 

90^ 


—    306    — 

1878  folgang  des  in  dem  Antrag  der  Grossloge  Royal  York 
enthaltenen  Grundgedankens  ernennt  der  Grosslogentag 
einen  Aosschnss  von  5  Brüdern,  der  beauftragt  wird,  dem 
Grosslogentag  demnächst  weitere  Vorschläge  zu  unter- 
breiten". 

Was  den  von  den  3  Grossmeistem  eingebrachten  Antrag^ 
Einspruch  gegen  die  „Alpina"  zu  erheben,  betraf,  so  warcl 
beschlossen,  zunächst  in  freundlich-brüderlicher  Weise  an- 
zufragen, wie  die  erwähnte  Angelegenheit  (S.  303)  von  der 
Alpina  aufgefasst  werde. 

Die  Vorgänge  im  Gross-Orient  von  Frankreich,  der 
durch  die  Aufhebung  der  Artikel,  in  denen  der  Glaube  an  Gott 
und  Unsterblichkeit  als  untrennbar  von  der  Maurerei  aus- 
gesprochen war,  diese  des  religiösen  Grundes  entkleidet  hatte^ 
beschäftigten  lebhaft  den  Grosslogentag,  obgleich  die  deutschen 
Grosslogen   seit   dem   Jahr   1870   ausser  Verkehr   mit   den 
französischen  Logen  standen.     Man  einigte  sich  schliesslich 
zu  einer  selbständigen  Erklärung,  die  folgendermassen  lautete : 
„Der  Freimaurerbund  fordert  von  seinen  Mitgliedern 
kein  dogmatisch  bestimmtes  Glaubensbekenntniss,  und  die 
Aufnahme  der  einzelnen  Brüder  wird  nicht  abhängig  gemacht 
von  einem  religiösen  Bekenntniss. 

Er  ist  sich  bewusst,  dass  die  Menschen  je  nach  ihrer 
Eigenart  und  Bildung  sehr  mannigfaltige  Vorstellungen 
von  Gott  haben,  die  denselben  nur  unvollkommene  Bilder 
des  ewigen  Geistes  sein  können. 

Aber  die  freimaurerischen  Symbole  und  die  frei- 
maurerischen Rituale  weisen  nachdrücklich  auf  Gott  hin 
und  wären  ohne  Gott  unverständlich  und  unsinnig. 

Die  Prinzipien  und  die  Geschichte  der  Freimaurerei 
lehren  und  bezeugen  Gott. 

Die  Freimaurer  verehren  Gott  in  dem  Bilde  des  Bau- 
meisters des  Weltalls. 

Das  den  Freimaurern  heilige  Sittengesetz  hat  seine 
tiefste  und  stärkste  Wurzel  in  Gott. 

Würde  die  Freimaurerei  abgelöst  von  der  Gottesidee,, 
so  würde  ihr  ideales  Streben  überhaupt  seine  nachhaltige 


—    307    — 

Kraft  und  sein  höchstes  Ziel  verlieren  and  würde  haltlos  1878 
und  ohnmächtig  werden. 

Der  deutsche  Grosslogentag  spricht  daher  im  Namen 
des  deutschen  Freimaurerbundes  die  Ueberzeugung  aus, 
dass  eine  Freimaurerloge,  welche  die  Elxistenz  Gottes  be- 
streiten oder  verläugnen  wollte,  nicht  als  eine  gerechte 
und  vollkommene  Loge  anzusehen  sei,  und  dass  eine 
atheistische  Freimaurerei  aufgehört  habe,  Freimaurerei 
zu  sein''. 
Der  Antrag  auf  OefTentlichkeit  bei  den  Verhandlungen 
des  Grosslogentages  wurde  abgelehnt. 

Die  Augusta-Stiftung  ward  dahin  erweitert,  dass 
zur  Erinnerung  an  die  am  11.  Juni  1879  stattfindende  goldene 
Hochzeit  des  Kaisers  Wilhelm  vom  genannten  Tage  ab  den 
Brüdern  der  3  preussischen  Grosslogen,  die  ihre  goldene 
Hochzeit  feiern,  eine  goldene  Denkmünze  im  Herstellnngs- 
wert  von  einhundertundzwanzig  Mark  unter  gleichen  Vor- 
bedingungen gewährt  werde,  wie  dies  bei  einer  Silber^ 
hochzeit  mit  der  silbernen  Denkmünze  geschieht.  (Sitzung 
der  Grossloge  vom  19.  September  1878,  Mittheilung.  10.  Jahrg., 
1.  Heft,  S.  16).  - 

Am  12.  September  feierte  die  Loge  „zur  Beständigkeit 
und  Eintracht^  zu  Aachen,  und  am  12.  Oktober  die  Loge 
„zu  den  drei  Balken  des  neuen  Tempels^  zu  Münster 
ihr  lOOjähriges  Bestehen. 

Am  18.  Oktober,  am  Geburtstag  des  Kronprinzen,  ver- 
einigte sich  die  Grossloge  zu  einer  Dankesfeier  für  die 
glückliche  Genesung  des  Kaisers,  verbunden  mit  der  Ein- 
weihung des  vollständig  erneuerten  Tempels,  zu  der  sich  auch 
aus  den  Schwester -Grosslogen  zahlreiche  Brüder  eingefunden 
hatten. 

Zum  Andenken  an  die  am  5.  November  1863  durch 
unsern  Protektor  vollzogene  Aufnahme  des  Stellvertretenden 
Protektors,  Kronprinzen  des  Deutschen  Reichs  und  von 
Preussen,  Friedrich  Wilhelm,  als  Freimaurer  vereinigten 
sich  die  Brr.  der  3  Schwester-Grosslogen  in  Berlin,  eine 
Stiftung  zu  errichten  unter  dem  Namen  ,,Kronprinz  Friedrich 

90^ 


—    308    — 

1878  Wilhelm-Stiftung*',  darch  die  würdigen  Freimaurern  oder  deren 
Wittwen  und  Waisen  eine  Unterstützung  gewährt  werden 
soll.  Der  von  den  3  Grossmeistem  ausgearbeitete  Statuten- 
entwurf wurde  genehmigt.  (S.  89,  3.  Heft,  1879).  In  Folge 
des  Rundschreibens  des  Bundesdirektoriums  vom  29.  Mai  d.  J. 
war  bis  zum  1.  Oktober  von  den  Tochterlogen  die  Summe 
von  13743  Mk.  eingesendet  worden.  Die  Sammlung  hatte 
bei  der  Ablieferung  an  die  Verwaltung  der  Stiftung,  am 
22.  März  1879,  den  Betrag  von  19874  Mk.  84  Pf.  erreicht 
(S.  91, 3.  Heft,  1897).  Der  Kronprinz  empfing  am  5.  November 
im  Neuen  Palais  zu  Potsdam  die  drei  Grossmeister,  die  ihm 
im  Namen  der  Brüder  die  Glückwünsche  aussprachen.  Zu- 
gleich wurde  ihm  neben  einer  Zuschrift  das  Statut  der  neuen 
EjTonprinz- Stiftung  überreicht,  das  er  huldvoll  entgegen- 
nahm, indem  er  in  warmen  und  tiefergreifenden  Worten 
seine  Erkenntlichkeit  aussprach  und  besonders  hervorhob,  dass  er 
eine  Stiftung,  wie  die  vorliegende,  die  zum  Wohl  der  leidenden 
Menschheit  wirken  solle,  mit  freudigem  Dank  entgegen 
nehme,  da  sie  die  beste,  schönste  aller  Huldigungen  sei 
(S.  42,  2.  Heft,  1878). 

Das  Statut  der  Stiftung  vom  5.  November  1878  (S.  89) 
hat  am  1.  März  1879  die  Genehmigung  des  stellvertretenden 
Protektors  erhalten. 

1879  Am  24.  Januar  wurden  die  drei  Grossmeister  vom  Kaiser 
empfangen,  um  ihm  die  Gefühle  der  Brüder  sowie  den  Dank 
gegen  den  B.  d.  W.  für  die  Errettung  des  Kaisers  auszu- 
drücken. Der  Kaiser  nahm  den  Ausdruck  unerschütterlicher 
Liebe  und  Treue  auf  das  Huldvollste  entgegen  und  versicherte 
seine  unveränderliche  Teilnahme  für  die  Freimaurerei  (S.  46, 
2.  Heft,  1879). 

Die  Ueberzeugung,  dass  unsere  Rituale  imd  Instruktionen 
allmählich  einer  zeitgemässen  Verbesserung  entgegengeführt 
werden  müssen,  hatte  ihre  Umarbeitung  durch  ein  Mitglied 
des  Direktoriums  zur  Folge  gehabt.  In  der  Sitzung  vom 
6.  März  teilte  der  Grossmeister  mit,  dass  nunmehr  die  Rituale 
und  Instruktionen  für  den  1.  Grad  zur  Ausgabe  gelangt  seien. 


—    309    — 

In  derselben  Sitzung  ward  beschlossen,  dass  in  Zukunft  erst  1879 
die  Einwilligung  der  Grossloge  für  die  Stiftung  einer  neuen 
Loge  einzuholen  sei,  bevor  das  Gesuch  um  Genehmigung 
an  den  stellvertretenden  Protektor  eingereicht  werde. 

Durch  die  Annahme  des  Landsberger  Antrags  (S.  304). 
und  im  Hinblick  auf  die  im  Jahr  1883  bevorstehende 
Durchsicht  der  Statuten  war  in  den  Yerfassungskämpfen 
einstweilen  eine  Pause  eingetreten,  so  dass  eine  Gesetz- 
gebungs-Versammlung, da  kein  Stoff  vorlag,  in  diesem  Jahr 
nicht  zusammentrat.  Dagegen  war  die  Aufmerksamkeit  der 
Grossloge  lebhaft  in  Anspruch  genommen  durch  den 
Verfassungsentwurf,  den  der  Fünfer -Ausschuss  für  eine 
engere  Verbindung  des  Grosslogenbundes  den  Gross- 
logen übersandt  hatte.  Es  hatte  sich  bei  näherer  Erwägung 
doch  ziemlich  allgemein  die  Ueberzeugung  geltend  gemacht, 
dass  der  Herr  ig 'sehe  Entvnirf  des  vorigen  Jahres  zu 
plötzlich  und  unvermittelt  an  die  Brr.  herangetreten  war,  und 
dass  auf  nur  mechanische  Weise  eine  National -Grossloge 
sich  nicht  herstellen  lasse.  Denn  nach  ihm  sollten  die 
bestehenden  8  selbständigen  Grosslogen  zu  dienenden  Gliedern 
herabgedrückt  werden,  zu  blossen  Schein wesen.  Der  neue 
Entwurf,  der  hierauf  von  Br.  Bluntschli  ausgearbeitet  war, 
hatte  dem  H  e  r  r  ig  's  gegenüber  nicht  unerhebliche  Vorzüge.  Die 
Verfassung  der  deutschen  gReichs-Grossloge**  schloss  sich 
dem  Statut  des  Grosslogenbundes  näher  an,  das  behufs  einer 
einheitlicheren  Gestaltung  nach  innen  und  aussen  nur  erweitert 
wurde.  An  der  Spitze  der  Reichs-Grossloge  sollte  ein  Reichs- 
Grossmeister  stehen,  gewählt  auf  6  Jahre,  umgeben  von 
drei  zugeordneten  Reichs- Grossmeistem  und  einem  Reichs- 
Grosslogenrat  mit  dem  Sitz  in  der  Reichshauptstadt.  Die 
Reichs-Grossloge  soll  ähnlich  zuammengesetzt  sein  wie  bisher 
der  Grosslogenbund  in  den  Versammlungen,  nur  sollen 
Abgeordnete  in  grösserer  Anzahl  gewählt  werden,  je  nach 
der  Grösse  der  einzelnen  Grossloge.  Aus  dem  im  wesentlichen 
beratenden  Grosslogentag  war  aber  eine  beschliessende 
Versammlung  geworden.  Der  Versanunlungsort  sollte  wechseln 
zwischen  Berlin   und   einer   anderen   deutschen  Stadt.     Das 


—    310    — 

1879  waren  ungefähr  im  wesentlichen  die  Bestimmungen  des 
neuen  Verfassungsentwurfs.  Aber  er  fand  schon  bei  seinem 
Erscheinen  sofort  Widerspruch  von  Seiten  der  Grossen 
Landesloge.  Der  Br.  Alexis  Schmidt,  Mitglied  des 
Ausschusses,  richtete  an  uns  ein  Schreiben,  begleitet  von 
einem  von  ihm  verfassten  Gutachten  über  den  Entwurf, 
worin  er  sich  gegen  die  engere  Vereinigung  auf  dem  vor- 
geschlagenen Wege  erklärte;  zugleich  forderte  er  uns  auf, 
weil  wir,  wie  er  meinte,  ähnliche  Bedenken  haben  würden, 
auch  unsererseits  unsere  Meinung  in  der  Sache  zu  äussern. 
Inzwischen  war  der  Ausschuss  am  9.  März  noch  einmal 
zusammengetreten,  und  in  der  Erkenntniss,  dass  der  Reichs- 
Grosslogenentwurf  das  Misstrauen  einzelner  Grosslogen  nicht 
völlig  hatte  beschwichtigen  können,  wurde  er  dahin  abgeändert, 
dass  der  förderative  Grundsatz  einen  deutlicheren  Ausdruck 
erhielt,  indem  auf  die  Bildung  einer  allgemeinen  deutschen 
Grossloge  verzichtet,  und  der  Grosslogenbund  zu  einem 
„Bund  der  vereinigten  deutschen  Grosslogen ^  umgestaltet 
wurde.  Der  Entwurf  behielt  im  wesentlichen  die  Be- 
stimmungen über  die  Zwecke  und  Aufgaben  des  Bundes  bei. 
Diese  waren: 

1.  Dem  gemeinsamen  Streben  und  Geist  der  deutschen 
Freimaurerlogen  einen  nationalen  Körper  zu  schaffen. 

2.  Den  veredelnden  Einfluss  der  Maurerei  auf  die  sittlichen 
Zustände  der  Gesellschaft  zu  verstärken. 

3.  Die  deutsche  Freimaurerei  gegenüber  den  auswärtigen 
Gross -Orienten  einheitlich  und  wirksam  zu  vertreten 
und  die  internationalen  Beziehungen  mit  ihnen  besser 
zu  pflegen. 

4.  Den  Frieden  unter  den  deutschen  Grosslogen  zu 
mehren,  gemeinsam  freimaurerische  Rechtsgrundsätze 
auszusprechen  und  auf  allseitige  Anerkennung  und 
Anwendung  hinzuwirken,  unbeschadet  der  fortdauernden 
Freiheit  der  verbündeten  Grosslogen,  ihr  System,  ihr 
Rituale  und  ihre  Verfassung  zu  bewahren  und  selb- 
ständig zu  handhaben. 


—    311     — 

Im  Debrigen  wnrden  in  diesen  Entwurf  alle  solche  1879 
Bestimmungen  geändert,  die  irgendwie  der  Befürchtung  Raum 
liessen,  dass  die  bestehenden  Grosslogen  durch  blosse 
formale  Mehrheitsbeschlüsse  zu  Aenderungen  ihres  Systems 
gezwungen  werden  könnten.  Da  nach  einer  Debergangs- 
bestimmung  am  Schluss  des  Entwurfs  auf  dem  nächsten 
Grosslogentag  zu  Frankfurt  festgesetzt  werden  sollte,  dass  wenn 
mindestens  sechs  Grosslogen  die  Bundesverfassung,  so  wie 
sie  schliesslich  in  Frankfurt  beschlossen  würde,  annähmen, 
der  Bund  in  Wirksamkeit  treten  solle,  kam  nun  auch  an  uns 
die  Frage  in  ernster  Weise  heran,  welche  Stellung  wir  dieser 
Verfassung  gegenüber  einnehmen  wollten.  Der  Entwurf 
wurde  vom  Gesetzprüfungsausschuss  beraten,  und  vom  Br. 
Graf  V.  Wartensleben  ein  Gutachten  ausgearbeitet,  worin 
vom  geschichtlichen  und  rechtlichen  Standpunkt  beleuchtet 
und  nachgewiesen  wurde,  wie  tief  er  in  unsere  Verfassung 
eingriffe.  In  der  ausserordentlichen  Sitzung  der  Grossloge 
vom  9.  Mai  wurden  allseitig  ernste  Bedenken  gegen  den  Ent- 
wurf laut,  und  man  einigte  sich  zu  folgenden  Beschlüssen, 
die  zugleich  als  Anweisung  für  unsere  Abgeordneten  zum 
Grosslogentag  dienen  sollten: 

1.  Wegen  der  noch  bestehenden  inneren  Gegensätze  unter 
den  deutschen  Freimaurern  von  der  Vereinigung  der 
8  deutschen  Grosslogen,  folgeweise  auch  von  der 
Errichtung  einer  deutschen  National-Grossloge  für  jetzt 
Abstand  zu  nehmen. 

2.  Den  seit  dem  19.  Mai  1872  bestehenden  Bund  der 
deutschen  Grosslogen  mehr  und  mehr  zu  befestigen  und 
dadurch  die  jetzt  noch  bestehenden  Gegensätze  aus- 
zugleichen. 

3.  Den  vorliegenden  Entwurf  zur  Bundesverfassung  der 
vereinigten  deutschen  Grosslogen  vom  8.  März  1879 
abzulehnen  wegen  des  Mangels  hinreichender  Gewähr 
für  Selbständigkeit  der  einzelnen  deutschen  Grosslogen. 

Der  Grosslogentag  kam  zu  Pfingsten  in  Frankfurt 
a.  M.  zusammen,  und  es  herrschte  eine  gewisse  Spannung,  wie 
die  Beratungen  bei  dem  Widerspruch,  den  die  Verfassungsfrage 


—    312    — 

1879  einer  einheitlichen  Grossloge  für  Deatschland  von  Seiten 
der  meisten  Grosslogen  und  auch  in  der  freimaurerischen 
Presse  fand,  verlaufen  würden.  Es  war  schon  eine  schlimme 
Vorbedeutung,  dass  wider  alle  Erwartung  der  Br.Bluntschli 
seine  Abwesenheit  entschuldigen  liess,  er,  der  den  Entwurf 
und  die  Begründung  abgefasst,  der  die  Seele  der  ganzen 
Bewegung  war;  er  mochte  wohl  zu  der  Erkenntniss 
gekommen  sein,  dass  seine  an  sich  so  edlen  Absichten  keine 
Aussicht  auf  Durchführung  hatten.  Es  kam  zu  einer  aus- 
führlichen, teilweise  erregten  Aussprache,  aber  nicht  zu  einer 
eigentlichen  Beratung  des  Inhalts  des  Entwurfs,  sondern  es 
wurde  beschlossen,  allen  Grosslogen  zu  empfehlen,  ihn  den 
Tochterlogen  zur  Prüfung  und  Begutachtung  vorzulegen  und 
im  nächsten  Jahr  darüber  zu  entscheiden. 

Die  weiteren  Festsetzungen  des  Grosslogenbundes  waren 
folgende : 

„Die  bisher  gefassten  Beschlüsse  durch  die  geschäfts- 
führende Grossloge  mittels  Kreisschreibens  den  Grosslogen 
zur  Kenntniss  zu  bringen  mit  dem  Ersuchen,  über  die 
Ausfühnmg  der  Beschlüsse  Mitteilung  zu  machen''. 

„Jede  deutsche  Grossloge  sendet  der  geschäftsführenden 
Grossloge  alljährlich  im  Oktober  zugleich  mit  dem 
statistischen  Bericht  einen  Bericht  über  die  wichtigsten 
Ejreignisse  innerhalb  ihres  Wirkungskreises  im  verflossenen 
Maurerjahr". 

„Ein  Bruder,  welcher  sich  bei  einer  dem  deutschen 
Grosslogenbunde  angehörigen  Loge  zur  Annahme  meldet, 
muss,  falls  er  Mitglied  einer  deutschen  Loge  gewesen  ist, 
die  ehrenvolle  Entlassung  abseiten  derselben,  falls  er  in 
eine  ausserdeutsche  Loge  aufgenommen  worden,  wenigstens 
eine  Mitgliedsbescheinigung  beibringen  oder  sonst  in 
glaubhafter  Weise  seine  Aufnahme  in  eine  gerechte  und 
vollkommene  Loge  sowie  seine  ehrenvolle  Trennung  von 
ihr  nachweisen". 

„Will  eine  Loge  einen  Bruder  annehmen,  dem  die 
ehrenvolle  Entlassung  nicht  erteilt  worden  ist,  so  hat  sie 
die  Entscheidung  ihrer  Grossloge  nachzusuchen,  welche  — 


—    313    — 

wenn  dieser  Bruder  bisher  einer  deutschen  Loge  angehörte  1879 
—  behufs  Prüfung  der  GrQnde,  wegen  deren  die  ehrenvolle 
Entlassung  verweigert  ist,  die  Grossloge  derjenigen  Loge, 
welcher  der  entlassene  Bruder  angehörte,  um  Auskunft 
zu  ersuchen  hat;  solche  Auskunft  muss  innerhalb  6  Wochen 
erteilt  werden". 

In  Bezug  auf  die  Befreiung  des  angenommenen  Bruders 
von  Zahlung  der  Gebühren  konnte  man  sich  nicht  einigen. 
Aber  der  Grosslogentag  sprach  den  Wunsch  aus,  dass  das 
geschehen  möge  mit  Ausnahme  der  baareu  Auslagen,  falls 
er  Mitglied  einer  zum  deutschen  Grosslogenbund  gehörigen 
Grossloge  sei. 

Anerkannt  vom  Grosslogentag  wurde  die  Grossloge  des 
mexikanischen  National -Ritus  „La  Luz"  in  Mexiko.  — 

In  Ostrowo,  Regierungsbezirk  Posen,  wurde  eine  neue 
Loge  unter  dem  Namen:  „zum  Tempel  der  Treue  im 
Osten"   errichtet,   deren  Einweihung   am   2.  Juni   erfolgte. 

Die  am  21.  Juni  bevorstehende  Feier  der  goldenen 
Hochzeit  des  Kaisers  und  seiner  Gemahlin  gab  für  die  drei 
berliner  Grosslogen  den  freudigen  Anlass,  an  den  Kaiser  die 
Bitte  um  Erweiterung  der  Augusta- Stiftung  in  dem  oben 
(vergl.  S.  307)  angegebenen  Sinn  zu  richten. 

Der  Kaiser  bewilligte  die  Erweiterung  des  Statuta  unter 
aufrichtigem  Dank  für  die  Teilnahme  für  ihn  und  seine 
Gemahlin.  Zu  der  Feier  am  21.  Juni  brachten  die  3  Gross- 
logen unter  Einsendung  der  ersten  goldenen  Denkmünze 
dem  Kaiserlichen  Jubelpaar  ihre  Glück-  und  Segenswünsche 
dar,  worauf  eine  huldvolle  Antwort  vom  Kaiser  einging 
(S.  119  ff.,  3.  Heft,  1879).  — 

Am  4.  August  starb  in  Wiesbaden  der  um  unsern  Bund 
wolilverdiente  zugeordnete  National-Grossmeister  Br.Kleiber. 
Am  8.  September  fand  eine  Trauerfeierlichkeit  bei  uns  zu 
seinem  Gedächtniss  statt,  zu  der  sich  eine  grosse  Anzahl 
von  Brüdern,  unter  ihnen  Abgeordnete  der  Grossen  Loge  von 
Preussen,  genannt  Royal  York  zur  Freundschaft,  und  der 
Grossen  Landesloge  von  Deutschland,  eingefunden  hatte. 


—    314    — 

1879  An  Stelle  des  Verstorbenen  wurde  in  der  Sitzung  der 
Grossloge  vom  18.  September  zum  zugeordneten  National- 
Grossmeister  der  Br.  Seh  aper  und  zum  Mitglied  des  Bunde»- 
direktoriums  Br.  Dr.  Frederichs,  Oberlehrer  am  Dorotheen- 
städtischen  Real- Gymnasium,  gewählt. 

Am  9.  November  feierte  die  Loge  „Friedrich  zur 
Tugend"  in  Brandenburg  a.H.  ihr  100  jähriges  Stiftungsfest. 
Zu  der  Feier  hatte  der  Kaiser  wie  auch  der  Kronprinz  huldvolle 
Glückwunschschreiben  erlassen.  Der  Protektor  hatte  zugleich 
sein  Bildniss  der  feiernden  Loge  zu  Teil  werden  lassen. 

1880  Die  erste  Verhandlung  der  Grossloge  am  4.  März  (3.  H. 
1880,  S.  113  ff.)  hatte  mehrere  Gesetzes -Vorlagen  zum 
Hauptgegenstand  der  Beratung,  um  über  sie  Beschluss  zu 
fassen,  ehe  sie  der  Gesetzgebungs-Versammlung  vorgelegt 
werden  konnten.  Zunächst  hatte  das  Bundes -Direktorium 
den  Antrag  gestellt,  zu  Art.  1  der  Verfassung  den  Zusatz 
zu  machen,  dass  die  Grossloge  in  ihren  Beziehungen  zu  den 
mit  ihr  verbündeten  deutschen  Grosslogen  das  Statut  des 
deutschen  Grosslogenbundes  vom  19.  Mai  1872  als  massgebend 
anerkenne.  War  dies  zum  Gesetz  erhoben,  was  bisher  nur  als 
Anmerkung  zu  Art.  1  aufgenommen  war,  so  war  damit  zugleich 
die  Antwort  gegeben  auf  die  Aufforderung  des  letzten  Gross- 
logentages, den  Entwurf  einer  National-Grossloge  den  gesetz- 
gebenden Körperschaften  zur  Beschlussfassung  vorzulegen;  es 
war  die  Ablehnung  des  Entwurfs  damit  ausgesprochen.  Der 
Antrag  des  Bundes-Direktoriums  ward  angenommen. 

Wenn  auch  der  Plan,  eine  deutsche  Grossloge  zu  errichten, 
aufgegeben  werden  musste,  fuhr  der  Grosslogentag  doch 
fort,  nützliche  Vorschläge  für  die  äussere  Einigung  der 
Grosslogen  zu  machen.  Dahin  gehörten  die  auf  dem  Gross- 
logentag zu  Frankfurt  1879  gefassten  Beschlüsse  über  die 
Annahme  von  Brm.  (S.  312  f.).  Das  Bundes- Direktorium  be- 
antragte die  Aufnahme  dieser  Bestimmungen  in  unsere 
Statuten,  welcher  Antrag  von  der  Grossloge  angenommen  ward. 

Eine  nicht  unwichtige  Angelegenheit  hatten  unterm 
25.  November  1879  12  Brüder  der  Grossloge  zum  Gegenstand 


—    315     — 

Yon  Anträgen  gemacht,  die  unsem  Statuten  in  10  Paragraphen  1880 
zugefügt  werden  sollten.  Es  handelte  sich  um  eine  gesetzliche 
Regelung  der  Maurerkränzchen  für  unsem  Bund.  Dass  in 
Folge  des  in  neuerer  Zeit  immer  grösser  und  leichter  werdenden 
Verkehrs  und  der  unbehinderten  Freizügigkeit  sich  nicht 
selten  an  Orten  ohne  Loge  Freimaurer  zusammenfanden,  die  den 
Wunsch  und  das  Bedürfniss  hatten,  mit  einander  zu  verkehren, 
behufs  ihrer  maurerischen  Bildung  ihre  Gedanken  auszutauschen, 
ja  sich  unter  gewissen  maurerischen  Formen  zu  vereinigen, 
wird  man  ganz  natürlich  und  auf  den  ersten  Anblick  es 
sonderbar  finden,  dass  wenigstens  von  den  3  preussischen 
Grosslogen  diese  Vereinigungen  von  Anfang  an  mit  Misstrauen 
angesehen  wurden.  Aber  der  Grund  waren  die  Bestimmungen 
des  Edikts  von  1798,  das  die  preussischen  Grosslogen  immer 
als  die  staatsrechtliche  Grundlage  unseres  Bundes  angesehn 
haben.  Zwar  hatte  der  Grossmeisterverein  am  27.  Oktober 
1857  bestimmt,  dass  Brüder  sich  zu  einem  gemeinschaftlichen 
Mahl  versammeln  könnten,  wenn  sie  der  Polizeibehörde 
davon  Anzeige  gemacht  hätten,  aber  jedesfalls  ohne  maurerische 
Formen.  Allein  schon  im  folgenden  Jahr  gab  der  Gross- 
meisterverein mit  Hinweis  auf  das  Edikt  die  Erklärung  ab, 
dass  das  Bestehen  sogenannter  Klubversammlungen  nicht  zu 
befördern  sei,  am  allerwenigsten  die  Uebernahme  einer  ver- 
antwortlichen Beaufsichtigung  derselben.  Man  hob  diese 
sogenannten  Klubversammlungen  nicht  auf,  aber  man  verlangte, 
wenn  sie  zur  Kenntniss  der  Grossloge  kämen,  der  Polizei- 
behörde den  Versammlungsort  anzuzeigen,  und  dass  die  Brüder 
keine  maurerischen  Formen  anwenden  sollten. 

In  der  Vierteljahrs -Versammlung  unserer  Grossloge  vom 
31.  Mai  1860  wurde  in  Veranlassung  dieser  Erklärung  des 
Grossmeistervereins  der  Beschluss  gefasst: 

„Eine  Versammlung  von  Freimaurern  an  Orten,  wo 
keine  Logen  bestehen,  ist  unter  allen  Um.standen  nicht 
zu  dulden,  und  zwar  unter  Hinweis  auf  die  Vorschrift  des 
Edikts  vom  20.  Oktober  1798^ 

Dem  Wortlaut  nach  passt  nun  freilich  der  §  12  des 
Edikts  nicht  auf  die  eigentlichen  Freimaurerkränschen,  die 


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1880  ja  nur  da  sich  bilden,  wo  keine  Logen  sind,  sondern  es 
wird  in  §  12  gesagt,  dass  die  Freimaurer- Mitglieder  einer  Loge 
keine  Zusammenkünfte  anderswo  halten  dürften  als  an  den 
der  Polizei  angezeigten  Versammlungsorten.  Mit  dieser 
ausdrücklichen  Bestimmung  im  §  12  des  Edikts  sollte  ofTenbar 
der  Missbrauch  des  Rechtsschutzes,  der  den  Freimaurern 
gewährt  war,  verhindert  werden.  Denn  bei  dem  Misstrauen, 
das  damals  in  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung  herrschte, 
lag  der  Gedanke  nahe,  die  Freimaurer  könnten  sich  unter 
dem  Schutz  ihrer  bevorrechteten  Stellung  ausserhalb  der 
Loge  versammeln  und  hier  anstatt  freimaurerische  Angelegen- 
heiten zu  besprechen,  hochverrätherische  und  Umsturzpläne 
entwerfen.  Um  solchem  Missbrauch  des  Privilegiums  vor- 
zubeugen, war  offenbar  jene  Bestimmung  getroffen,  nicht 
um  friedliche  Maurerkränzchen  zu  verbieten,  ganz  abgesehen 
davon,  dass  sie  damals  noch  gar  nicht  vorhanden  waren. 

In  Berlin  hatte  sich  ein  maurerisches  Kränzchen  gebildet, 
das  keiner  Grossloge  bezw.  Johannisloge  sich  unterstellt 
hatte.  Die  Schritte,  die  man  gegen  es  auf  Grund  des  Edikts 
thun  wollte,  waren  hinfällig,  da  es  sich  bald  wieder  aufgelöst 
hatte.  Bei  Besprechung  dieser  Angelegenheit  im  berliner 
Grossmeisterverein  vom  25.  Februar  1878  ward  es  als  wünschens- 
wert hingestellt,  die  Sache  beim  nächsten  Grosslogentag 
in  Anregung  durch  einen  Antrag  zu  bringen,  den  der  Gross- 
meisterverein stellte  (S.  90,  2.  Heft):  „Die  Stiftung  solcher 
maurerischen  Kränzchen,  welche  erklären,  sich  unter  die 
Obhut  einer  der  deutschen  Grosslogen  stellen  zu  wollen  und 
demnächst  von  der  betreffenden  Grossloge  der  besonderen 
Beaufsichtigung  einer  ihrer  Tochterlogen  zu  überweisen  sind, 
für  die  Folge  zu  gestatten^,  wenngleich  mit  den  Beschränkungen 
im  §  12  des  Edikts  von  1798.  Die  Landesloge  von  Sachsen 
hatte  Vorschriften  für  ihre  Kränzchen  schon  1855  entworfen; 
ebenso  hatte  Hamburg  die  Sache  geregelt.  Es  kam  dabei 
auch  auf  dem  Grosslogentag  zur  Sprache,  ob  die  Gründung 
von  Freimaurerkränzchen  der  acht  Grosslogen  in  Deutsch- 
land Gebiets-Beschränkungen  unterliege.  Denn  der  Gross- 
meister der  Grossen  Landesloge  rügte  die  Gründung  eines 


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Kränzchens  in  Lichterfelde  seitens  der  Loge  in  Giessen.  Als  1880 
Zweck  des  ganzen  Antrages  ward  von  dem  Grossmeister  der 
Grossen  Landesloge  erklart,  man  sei  jetzt  geneigt  den  früheren 
Beschlnss  von  1860,  der  gegen  die  Maorerkränzchen  sei,  fallen 
zu  lassen,  und  er  ziehe  seinen  Antrag  zurück.  Die  mildere 
Uebang,  die  selbst  von  der  Grossen  Landesloge  and  der 
Grossen  National -Mutterloge  eingeführt  ward,  entsprang 
aus  der  Wahrnehmung,  dass  aus  den  Kränzchen  sich  leicht 
Logen  bildeten.  Dazu  kam,  dass  Royal  York  durch  den 
Anschluss  der  hannoverschen  Logen  auch  die  Ejränzchen 
überkommen  hatte,  weshalb  diese  Grossloge  eine  gesetzliche 
Regelung  der  Frage  1879,  1.  Dezember,  bewerkstelligte. 

Der  Antrag  der  12  Brr.  vom  25.  November  1879  bezüglich 
der  Maurerkränzchen  wurde  jedoch  vom  Gesetz-Prüfungs- 
ausschuss  abgelehnt. 

Die  Königsberger  Loge  hatte  ihren  Antrag  wiederholt, 
dass  nur  die  ordentlichen  Mitglieder  der  Grossloge  des  4.  Grades 
bedürfen,  nicht  aber  die  Ehrenmitglieder,  sowohl  die  gewählten 
wie  die,  welche  es  kraft  ihres  Amtes  sind,  die  Vorsitzenden 
und  zugeordneten  Meister.  Dieselbe  Loge  hatte  femer  den 
Antrag  gestellt,  eine  grössere  Freiheit  in  Bezug  auf  die  Zu- 
lassung besuchender  bezw.  ständig  besuchender  Brüder  zu 
gestatten;  ob  eine  Loge  nämlich  einen  Bruder  als  ständig 
Besuchenden  annehmen  oder  ihm  überhaupt,  sei  es  vor  Ab- 
lauf eines  Jahres  oder  nach  einem  Jahr  oder  später  noch 
den  Zutritt  gestatten  will,  soll  ihr  unbeschränkt  bleiben. 
Auch  dieser  Antrag  ward  von  dem  Gesetzprüfungs-Ausschuss 
abgelehnt.  Ebenso  lehnte  die  Grossloge  die  Anträge  ab 
(3.  Heft,  S.  118). 

Vor  dem  Zusammentritt  der  Gesetzgebenden  Ver- 
sammlung hatte  der  Grossmeister  in  einer  Sitzung  vom 
1.  Mai  das  Bedürfniss  nach  einer  Ordnung  der  Verhältnisse 
der  maurerischen  Ejränzchen  anerkannt,  womöglich  darch 
Verwandlung  der  Kränzchen  in  Logen.  Die  Grossloge  Royal 
York  erklärte,  dass  ihr  Abgehen  von  der  in  der  Sitzung 
vom  1.  Mai  1860  über  die  Kränzchen  getroffenen  Ver- 
einbarung   veranlasst    worden   sei    durch    den    Zutritt    der 


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1880  hannoverschen    Logen    and    der    von    ihnen    abhängenden 
Kränzchen. 

Am  8.  Mai  fand  die  Gesetzgebongs- Versammlang  statt 
(4.  Heft,  S.  147).  Es  waren  124  stimmberechtigte  Mit- 
glieder anwesend.  Der  Antrag  des  Bandes-Direktorioms 
in  Bezag  aaf  die  Anerkennang  des  Statuts  des  Grosslogen- 
bandes von  1872  ward  fast  einstimmig  angenommen,  and  es 
ward  dabei  von  Seiten  des  Bandes- Direktoriums  ausdrücklich 
hervorgehoben,  dass  damit  der  Fortentwicklung  der  be- 
stehenden Einrichtung  keineswegs  entgegengetreten  werde. 
Der  zweite  Antrag  des  Bundes  -Direktoriums  über  die  gleich- 
massigen  Vorschriften  der  Annahme  wurde  gleichfalls  an- 
genommen. 

Die  Meinungen  über  die  Regelung  der  Frage  der  Maurer- 
Kränzchen  gingen  auseinander;  man  war  verschiedener 
Ansicht,  ob  diese  Vereine  dem  Edikt  widersprächen  oder 
nicht,  und  ob  es  besser  sei,  diese  mit  oder  ohne  Statuten 
zu  gründen.  Als  dann  schliesslich  der  National-Grossmeister 
die  Erklärung  abgab,  das  Direktorium  der  3  Weltkugeln  sei 
mit  der  Grossen  Landesloge  darin  einig,  dass  die  Gründung 
von  Maurerkränzchen  statthaft  wäre ,  aber  ohne  Namen  und 
Statuten  und  unter  Aufsicht  einer  der  nächst  gelegenen 
Logen,  ging  die  Versammlung  über  den  Antrag  der  12  Brr.  zur 
Tagesordnung  über. 

Die  Königsberger  Anträge  wurden  abgelehnt. 

Die  von  der  Versammlung  angenommenen  Anträge 
wurden  vom  Bundes -Direktorium  bestätigt.  — 

Der  Grosslogentag  trat  am  16.  Mai  in  der  Grossen 
Landesloge  der  Freimaurer  von  Deutschland  in  Berlin 
zusammen.  Der  Hauptgegenstand  der  Tagesordnung  war 
die  endgültige  Beschlussfassung  über  den  vom  Ausschuss  fest- 
gestellten Entwurf  einer  Bundesverfassung  der  vereinigten 
deutschen  Grosslogen.  Ohne  auf  die  Sache  selbst  einzugehen 
beschloss  der  Grosslogentag  einstimmig: 

„Den  Entwurf  des  Hamburger  Fünf  er- Ausschusses  zu 
einer  neuen  Bundesverfassung  der  vereinigten  acht  deutschen 
Grosslogen  zur  Zeit  ganz  auf  sich  beruhen  zu  lassen^. 


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Der    nächst    wichtige     einstimmig    gefasste    Beschloss  1880 
lautete  also: 

„Will  eine  Loge  einen  Aasgeschlossenen  wieder  auf- 
nehmen, so  hat  sie  Entscheidung  ihrer  Grossloge  nach- 
zusuchen, welche,  wenn  der  Ausgeschlossene  bisher  Mitglied 
einer  zum  deutschen  Grosslogenbund  gehörenden  Loge 
war,  behufs  Prüfung  der  Gründe,  wegen  deren  die  Aus- 
schliessimg  erfolgt  ist,  die  Grossloge  derjenigen  Loge, 
welcher  der  Ausgeschlossene  angehörte  um  Auskunft  zu 
ersuchen  hat.  Solche  Auskunft  muss  innerhalb  6  Wochen 
erteilt  werden**.  — 

Am  29.  Oktober  fand  die  Einweihung  einer  neuen  Loge 
„Zur  festen  Burg"  in  Krossen  statt  (12.  4.  S.  96). 

Am  31.  Januar  fand  die  Feier  des  76jährigen  Stiftungs-  1881 
festes   der  Johannisloge  „Ernst  zum   Kompass**    zu  Gotha 
statt. 

Das  in  allen  Gauen  unseres  Vaterlandes  freudig  auf- 
genommene Ereigniss  der  Vermählung  des  Prinzen  Wilhelm 
mit  der  Prinzessin  Augusta  Viktoria  von  Schleswig- Holstein 
gab  den  drei  preussischen  Grosslogen  Anlass,  ihren  Glück- 
wunsch dem  stellvertretenden  Protektor,  dem  Kronprinzen, 
darzubringen,  worauf  von  ihm  eine  huldvolle  Antwort 
erfolgte  (12.  Heft  3,  S.  49). 

Der  im  vorigen  Jahr  auf  dem  Grosslogentag  in  Berlin 
am  16.  Mai  in  Bezug  auf  die  Wiederaufnahme  von  Aus- 
geschlossenen ausgesprochene  Grundsatz  wurde  als  Antrag 
auf  Ergänzung  des  §  260  der  Bundesstatuten  vom  19./24. 
April  1873  von  Seiten  des  Bundes -Direktoriums  bei  der 
Grossloge  eingebracht,  und  zwar  als  3.  Absatz  in  abweichender 
Fassung,  da  im  2.  Absatz  die  Bestimmung  bereits  enthalten 
war,  dass  keine  Loge  einen  Ausgeschlossenen  zur  Wieder- 
aufnahme zulassen  dürfte,  ohne  vorher  die  Entscheidung 
ihrer  Bundesbehörde  nachgesucht  zu  haben. 

DerGesetzprüfungs-Ausschuss  beantragte  die  Dringlichkeit 
des  Vorschlages.  Diese  wie  der  Antrag  wurden  einstimmig  in  der 
Grossloge  vom  3.  M  är  z  angenommen,  so  dass,  da  in  diesem  Jahr 


—    320    — 

1881  wegen  Mangels  an  Vorlagen  keine  Gesetzgebungs  -Versammlung 
einzuberufen  war,  das  Gesetz  sofort  auf  Grund  der  Art.  80 
und  85  vom  Bundes-Direktorium  bestätigt  und  als  Bundes- 
gesetz am  16.  März  verkündet  wurde  vorbehaltlich  späterer 
Genehmigung. 

In  der  Grosslogen -Sitzung  am  2.  Juni  ward  an  Stelle 
des  Br.  Zschiesche,  der  die  Annahme  der  Wiederwahl 
verweigert  hatte,  Br.  Schaper  zum  Grossmeister  und  Br. 
Marot  zum  zugeordneten  Grossmeister  erwählt.  Da  Br. 
Marot  die  Annahme  der  Wahl  ablehnte,  ward  Br.  Frederichs 
in  der  Sitzung  am  15.  September  zu  dieser  Würde  erwählt. 
Br.  Zschiesche  ward  in  der  Sitzung  vom  2.  Juni  einstimmig 
zum  Ehren -Grossmeister  ernannt. 

Die  Verhandlungen  des  Grosslogentages  fanden  in 
diesem  Jahr  am  15.  Juni  zu  Bayreuth  statt.  Angenommen 
mit  einem  geringen  Zusatz  wurde  folgender  von  der 
Darmstädter   Grossloge   gestellter  Antrag: 

„Jede  Johannisloge  hat  über  eine  von  ihr  durch 
Kugelung  vorgenommene  Abweisung  oder  Zurückstellung 
eines  Suchenden  sofort  ihrer  Grossloge,  und  diese  dem 
geschäftsführenden  Vorstand  des  deutschen  Grosslogen- 
bundes Mitteilung  zu  machen,  welcher  dann  Sorge  zu  tragen 
hat,  dass  die  sämmtlichen  deutschen  Grosslogen  hiervon 
Kenntniss  erhalten". 

Zugleich  beschloss  der  Grosslogentag  einen  Ausschuss 
einzusetzen,  der  Vorarbeiten  zu  einem  Gesetzentwurf  über 
ein  allgemeines  Aufnahme-  und  Kugelungs- Gesetz  für  die 
verbündeten  Grosslogen  zu  übernehmen  habe. 

Ferner  wurde  mit  Bezug  auf  das  Statut  des  Grosslogen- 
bundes beschlossen: 

„  Ueber  Anträge  auf  Aenderung  des  Statuts  des  deutschen 
Grosslogenbundes  kann  erst  nach  Verlauf  eines  Jahres  nach 
Einreichung  derselben  gestimmt  werden."  — 

Unterm  28.  September  erteilte  das  Bundes-Direktorium 
eine  Antwort  auf  ein  Schreiben  des  Grossmeisters  des  König- 
reichs der  Niederlande,  in  welchem  die  Nichtaufnahme  der 
Israeliten  in  unserer  Loge  als  nicht   mit  den   maurerischen 


—    321    — 

Orandsätzen  vereinbar  erklärt  wurde,  und  wir  aufgefordert  1881 
wurden,  Massregeln  zu  ergreifen,  um  die  darauf  bezüglichen 
Bestimmungen  in  unsern  Statuten  aufzuheben. 

Unsere  Antwort  ging  dahin,  dass  bereits  seit  mehreren 
Jahren  von  unseren  eigenen  Logen  Anträge  zu  dem  Zweck 
gestellt  seien,  dass  sie  aber  in  unserer  gesetzgebenden 
Versammlung  bisher  noch  nicht  die  vorschriftsmässige 
Mehrheit  von  %  der  Stimmen  hätten  errlangen  können,  und 
schloss  folgendermassen: 

9  Wir  erkennen  mit  Ihnen  im  Grundsatz  die  Ausschliessung 
der  Israeliten  von  der  Aufnahme  in  unsere  Logen  als  nicht 
vereinbar  mit  dem  Grundwesen  der  Freimaurerei  an  und 
geben  uns  auch  der  sicheren  Hoffnung  hin,  dass  diese 
Schranke  auf  gesetzlichem  Wege  in  nicht  allzufemer  Zeit 
in  unserem  Bunde  fallen  wird**. 

Am  2.  Oktober  wurde  eine  neue  Loge  „HohenzoUem^ 
zu  Wiesbaden  eingeweiht. 

In  diesem  Jahr  starb  der  National-Grossmeister  des  Gross- 
orients der  Niederlande,  Prinz  Friedrich  der  Niederlande. 
Die  Verdienste  dieses  Bruders  um  die  Freimaurerei,  seine 
hohen  sittlichen  Eigenschaften  und  der  Umstand,  dass  er 
bei  uns  das  maurerische  Licht  erblickt  hatte,  veranlasste 
das  Bundes -Direktorium,  eine  besondere  Trauerloge  an- 
zuordnen ,  die  am  20.  Oktober  stattfand.  Zu  dieser  Feier 
erschien  auch  der  Kronprinz. 

Am    3.  Januar    fand    die   Einweihung   der   Loge    „Zum  1882 
Friedens-Tempel  ^  in  Friedland  in  Mecklenburg-Strelitz  statt. 

Mit  Rücksicht  auf  die  im  folgenden  Jahr  stattfindende 
Durchsicht  der  Verfassung  und  der  Statuten  fiel  die  Gesetz- 
gebungs- Versammlung  aus,  wovon  das  Bundes -Direktorium 
die  Logen  in  einem  Rundschreiben  vom  28.  Februar 
benachrichtigte. 

In  der  Sitzung  des  2.  März  gedachte  in  ehrenden  Worten 
der  zugeordnete  National- Grossmeister  Br.  Frederichs 
des    am    12.  Januar   in    den   ewigen    Osten    eingegangenen 

Uetch.  d.  Gr   Nat.MotUr-Log«.  21 


—    322    — 

1882  Brs.  v.  Wartensieb en    und   seiner   vielen   Verdienste    um 
unseren  Bund.     (13.  3.  H.,  S.  82.) 

Am  26.  März  wurde  eine  neue  Loge  „Zu  den  drei 
Gleichen^  in  Arnstadt  eingeweiht. 

In  der  Sitzung  vom  4.  Mai  teilte  der  Grossmeister  mit, 
dass  die  eingegangenen  Abänderungsvorschläge  nicht  weniger 
als  45  Artikel  der  Grundverfassung  und  95  Paragraphen 
der  Bundesstatuten  beträfen. 

Die  Geburt  eines  Urenkels  unseres  Kaisers  und  eines 
Enkels  des  Kronprinzen  gab  den  drei  Grosslogen  die  freudige 
Veranlassung,  die  innigsten  Glückwünsche  dem  Kaiser  und 
dem  Kronprinzen  darzubringen.     (20.  Mai.)  — 

Der  Grosslogentag  trat  am  28.  Mai  in  Berlin  in  der 
Grossloge  Royal  York  Zur  Freundschaft  zusammen.  In 
Berlin  war  unter  dem  Vorsitz  des  Br.  Schreiner  von 
Seiten  des  engeren  Ausschusses  in  Folge  des  Auftrages, 
den  dieser  auf  dem  vorjährigen  Grosslogentag  bekommen  hatte 
(S.  320),  der  Entwurf  eines  allgemeinen  Aufnahme-  und 
Kugelungs- Gesetzes  für  die  zum  deutschen  Grosslogenbund 
gehörenden  Logen  ausgearbeitet  worden.  Der  Entwurf  wurde 
mit  einigen  Abänderungen  einstimmig  angenommen  und  den 
deutschen  Grosslogen  zur  Annahme  empfohlen.  Die  Anträge 
der  Grossen  Landesloge  über  abgewiesene  Suchende  wurden 
nach    dem    Antrag   des    Ausschusses   einstimmig   abgelehnt. 

üeber  den  Darmstädter  Antrag,  betreffend  eine  Durchsicht 
des  Statuts  und  der  Geschäftsordnung,  ward  beschlossen, 
von  den  anderen  Anträgen  in  Bezug  auf  Aenderung  einzelner 
Paragraphen  des  Statuts  abzusehen,  die  Anträge  aber  an  die 
Darmstädter  Loge  gelangen  zu  lassen  mit  dem  Ersuchen,  genaue 
Vorschläge    für   den   nächsten  Grosslogentag   vorzubereiten. 

Bei  der  Beratung  über  den  Antrag  der  Grossen  Landes- 
loge von  Deutschland: 

„Der  deutsche  Grosslogenbund  möge  den  deutschen 
Grosslogen  empfehlen,  die  Brüder  zu  verpflichten,  dass 
diese  auf  Geschäfts- Adressen,  Empfehlungen,  Korrespon- 
denzen u.  s.w.  keine  freimaurerischen  Embleme  anbringen^^ 


—     323    — 

wurde  einfitimmig  das  Bedürfniss  anerkannt,  zur  Sache  Ab-  1882 
hilfe    eintreten    zu  lassen,  und   den   deutschen   Grosslogen 
empfohlen,  nach  Möglichkeit  auf  die  Beseitigung   des    an- 
gegebenen Debelstandes  hinzuwirken.  — 

Br.  Marot  hatte  in  einem  an  das  Bundes -Direktorium 
gerichteten  Schreiben  erklärt,  er  könne  sich  nicht  länger  der 
Deberzeugung  yerschliessen,  dass  seine  Kräfte  zur  Erfüllung 
aller  übernommenen  Pflichten  nicht  mehr  ausreichten, 
dass  er  daher  aus  dem  Bundes-Direktorium  und  der  Gross- 
loge ausscheide.  Da  Br.  Marot  Vorsitzender  des  Gesetz- 
prüfungs- Ausschusses  war,  musste  schleunigst  eine  ausser- 
ordentliche Sitzung  der  Grossloge  berufen  werden,  um  auf 
Grund  dieser  Mitteilung  einen  neuen  Vorsitzenden  zu  wählen, 
da  der  in  Fülle  vorliegende  Stoff  für  die  Gesetzprüfung 
noch  nicht  in  Behandlung  genommen  war.  Diese  Sitzung 
fand  am  12.  Oktober  statt.  Zum  Vorsitzenden  des  Gesetz- 
prüfungs  -  Ausschusses  wurde  Br.  Frederichs  gewählt  und 
zum  Mitglied  Br.  Gerhardt. 

Der  Gesetzprüfungs-Ausschuss,  dem  die  schwierige  Auf- 
gabe der  Bearbeitung  der  Verfassung  und  der  Statuten  oblag, 
bestand  aus  den  Brüdern:  Frederichs  Vorsitzender, 
Dahms  I,  Brettschneider,  Maetzner,  Gerhardt, 
van  den  Wyngaert,  Krückeberg,  Strübing,  Grasnick, 
V.  Schweinichen,  Brückner,  Tuckermann. 

Am  7.  Dezember  fand  das  100  jährige  Stiftungsfest 
der  Loge  „Friedrich  Wilhelm  zum  goldenen  Zepter"  in 
Küstrin  statt. 

In   der   Sitzung   vom    11.  Januar   wurde    Prinz   Arthur,  1883 
Herzog    von    Connaught    zum    Grossvertreter    der    Grossen 
National-Mutterloge  zu  den  drei  Weltkugeln  bei  der  vereinigten 
Grossloge   von   England   auf  Vorschlag   seines  Bruders,   des 
Prinzen  von  Wales,  gewählt. 

In  Anlass  der  am  25.  Januar  stattfindenden  Feier  der 
silbernen  Hochzeit  des  Kronprinzen  des  deutschen  Reiches 
und  von  Preussen  und  dessen  Gemahlin,  hatten  die  Gross- 
meister   der    deutschen    Grosslogen    schon    eine    vorläufige 

21* 


—    324    — 

1883  Besprechung  gehabt,  um  dem  hohen  Paar  neben  den  Glück- 
wünschen ein  dauerndes  Zeichen  der  Verehrung,  Liebe  und 
Ergebenheit  zu  widmen.  In  Folge  dessen  schlug  der  geschäfts- 
führende Grossmeister  Br.  Herrig  in  einem  Schreiben  vom 
9.  Oktober  1882  an  die  verbündeten  Grosslogen  vor,  durch 
freiwillige  Beiträge  seitens  der  einzelnen  Logen  und  ihrer  Mit- 
glieder ein  Schwesternhaus  zu  gründen,  dessen  Bestimmung 
sein  sollte,  hilfsbedürftigen  und  würdigen  Wittwen  und 
Töchtern  verstorbener  Brüder  Freimaurer  eine  sichere  Zuflucht 
zu  gewähren.  In  diesem  Sinn  forderte  der  Grossmeister  zu 
Beiträgen  auf,  damit  dem  Jubelpaare  mit  den  Glückwünschen 
des  deutschen  Grosslogenbundes  zugleich  über  das  Ergebniss 
der  Sammlung  Kunde  gebracht  werden  könnte. 

Am  21.  Januar  hatten  die  Grossmeister  der  sämmtlichen 
8  deutschen  Grosslogen  die  Ehre,  von  dem  hohen  Paar  in 
besonderem  Gehör  empfangen  zu  werden  und  eine  Zuschrift 
verlesen  zu  dürfen.  (3.  Kreisschr.  1883,  20.  Febr.).  Da  sich 
inzwischen  einige  Bedenken  gegen  die  Gründung  eines 
Schwesternhauses  erhoben  hatten,  wurde  in  der  Zuschrift 
allgemein  nur  eine  Stiftung  für  Wittwen  und  Waisen 
von  Brüdern  genannt,  die  ein  Denkmal  sein  sollte  der  durch 
unseren  Kaiser  angebahnten  Einigkeit  und  der  Verehrung 
für  die  Gemahlin  des  Kronprinzen.  Dieser  dankte  für  die 
überreichte  Zuschrift  und  war  mit  seiner  Gemahlin  hoch 
erfreut  und  sichtlich  gerührt.  Die  Beiträge  hatten  die  Summe 
von  102,500  Mk.  erreicht.  Der  nächste  Grosslogentag  sollte  über 
die  Sanmilung  weitere  Bestimmung  treffen. 

Auch  die  drei  preussischen  Grosslogen  hatten  ihre  Glück- 
wünsche dem  Jubelpaar  zum  25.  Januar  dargebracht,  ebenso 
wie  dem  Kaiser  ein  Beileidschreiben  in  Folge  des  Todes  des 
Prinzen  Karl  am  31.  Januar. 

Am  15.  Februar  wurde  eine  Trauerfeier  gehalten  zum 
Andenken  an  den  gestorbenen  Br.  Albrecht,  Mitglied  des 
Bundes-Direktoriums. 

In  der  Sitzung  der  Grossloge  am  8.  März  erfolgte  die  Berat- 
schlagung und  Beschlussfassung  über  die  Anträge  des  Gesetz- 
prüfungs-Ausschusses  bezüglich  der  ihm  überwiesenen  Anträge. 


—     326    — 

Es  handelte  sich  nur  nm  die  Grundverfassung,  da  es  1883 
dem  Ausschoss  unmöglich  gewesen  war,  auch  die  Anträge 
zu  den  Bondesstatnten  zu  beraten.   Diese  Arbeit  mosste  dem 
folgenden  Jahr  vorbehalten  bleiben. 

Der  Gesetzprüf ongs -Ausschoss  hatte  auf  Grund  der  ein- 
gegangenen Anträge  auf  das  gründlichste  und  sorgfältigste 
die  bestehende  Verfassung  einer  Durchsicht  unterworfen.  Er 
war  bei  dieser  Arbeit  von  dem  Grundsatz  ausgegangen,  alle 
Anträge  abzulehnen,  die  die  geschichtliche  Entwicklung  der 
Grossen  National-Mutterloge  verleugneten ;  sodann  wollte  der 
Ausschuss  einerseits  innerhalb  der  Grossloge  eine  Vertretung 
der  Tochterlogen  durch  deren  Vorsitzende  Meister  schaffen, 
die  den  Wünschen  der  Johannislogen  ganz  besonders  entspräche, 
und  andererseits  eine  Grossloge,  in  der  die  bisherige  lebens- 
längliche Mitgliedschaft  unter  gleichzeitiger  Festsetzung 
veränderterBedingungen  für  die  Ehrenmitgliedschaft  aufgegeben 
würde.  Der  Gesetzprüfungs-Ausschuss,  bisher  ein  Glied  der 
Grossloge,  sollte  fortan  ein  Glied  der  gesetzgebenden  Ver- 
sammlung sein.  Die  Grossloge  nahm  den  Verfassungs-Entwurf 
in  der  von  dem  Gesetzprüfungs-Ausschuss  vorgeschlagenen 
Form  an.  Ebenso  wurde  das  von  dem  deutschen  Grosslogentag 
beschlossene  Aufnahmegesetz  einstimmig  genehmigt. 

Am  23.  April  erfolgte  das  Hinscheiden  des  Ehren-National- 
Grossmeisters  Br.  Zschiesche.  Die  Trauerfeier  fand  unter 
zahlreicher  Beteiligung   der    Brüder    im   Bundeshaus    statt. 

In  der  Sitzung  am  26.  April  ward  Br.  Grasnick, 
Dr.  med.,  Oberstabs-  und  Gamisonsarzt,  zum  Mitglied  des 
Bundes-Direktoriums  gewählt. 

Am  5.  Mai  ward  die  gesetzgebende  Versammlung 
abgehalten.  (14.  Heft  4,  S.  126  ff.)  Der  neue  Verfassungs- 
entwurf unterschied  sich  zunächst  äusserlich  durch  eine 
strengere  logische  Gliederung.  Indem  in  Art  1  und  2  gehandelt 
wird  von  der  Staats-  und  privatrechtlichen  Grundlage  des 
Bestehens  der  Grossen  National-Mutterloge,  von  ihrer  Stellung 
zum  Grosslogenbund  und  von  ihren  Organen,  dem  Bundes- 
Direktorium,  der  Grossloge  im  engeren  Sinn  und  der  gesetz- 
gebenden Versammlung,  ist  die  weitere  Gliederung  diese: 


—    326    — 

1883  I.  Von  der  Grossloge. 

1.  Von  den  Mitgliedern  der  Grossloge. 

2.  Von  den  Beamten  der  Grossloge. 

3.  Von  den  Vertretern  der  Tochterlogen  bei  der  (xrossloge. 

4.  Von  den  Versammlungen  der  Grossloge. 

5.  Von  den  Geschäften  der  Grossloge. 

II.  Von  dem  Bundes -Direktorium. 

1.  Von  der  Zusammensetzung  des  Bundes -Direktoriums. 

2.  Von   den  Versammlungen   des    Bundes -Direktoriums. 

3.  Von  den  Geschäften  des  Bundes -Direktoriums. 

in.    Von  der  gesetzgebenden  Versammlung. 

1.  Von  der  Stellung  der  gesetzgebenden  Versammlung 
im  Allgemeinen. 

2.  Von  der  Zusammensetzung  der  gesetzgebenden  Ver- 
sammlung. 

3.  Von  der  Vorbereitung  der  Beschlüsse  der  gesetz- 
gebenden Versammlung. 

4.  Von  den  Verhandlungen  der  gesetzgebenden  Ver- 
sammlung. 

5.  Von  der  Bestätigung  der  Beschlüsse  der  gesetz- 
gebenden Versammlung  und  der  Verkündigung  der 
Bundesgesetze. 

Der  neue  Entwurf  hatte  als  eine  Urkunde,  durch  die 
den  Tochterlogen  das  Recht  einer  wirklichen  Vertretung 
erteilt  wurde,  gegenüber  der  Verfassung  von  1873  grosse 
Vorzüge.  Allerdings  war  der  Gesetzprüfungs  -  Ausschuss 
von  dem  Grundsatz  ausgegangen,  dass  es  vor  allem 
notwendig  sei,  den  überkommenen  Rechtszustand  nach  den 
Anforderungen  der  Gegenwart  fort  zu  bilden.  Deshalb 
waren  auch  alle  Anträge  abgewiesen  worden,  die  darauf 
abzielten,  die  National-Mutterloge  durch  eine  Vertreterloge 
zu  ersetzen.  Aber  das  konnte  sich  der  Ausschuss  nicht 
verhehlen,  dass  es  in  der  Gerechtigkeit  läge,  wenn  im 
Anschluss  an  das  frühere  Recht,  dem  gemäss  die  Vorsitzenden 
und  zugeordneten  Meister  auswärtiger  Tochterlogen  für 
die  Zeit  ihrer  Anwesenheit  in  Berlin  Sitz  und  Stimme  in  der 


—    327     — 

Grossloge  hatten,  dies  aber  durch  die  neue  Verfassong  von  1883 
1873  verloren  hatten,  das  grössere  Recht  gewährt 
wurde,  dass  die  Vorsitzenden  Meister  aller  Johannislogen 
oder  ihre  gesetzlichen  Vertreter  in  Zukunft  als  vollberechtigte 
Mitglieder,  nicht  blos  als  Ehrenmitglieder,  der  Grossloge 
anerkannt  wurden,  und  als  solche  an  allen  Abstimmungen 
Teil  nehmen  konnten,  die  sich  nicht  auf  innere  An- 
gelegenheiten der  berliner  Tochterlogen  bezogen.  So  sollte 
denn  nun  die  neue  Grossloge  hinfort  bestehen  aus  stimm- 
berechtigten und  aus  Ehrenmitgliedern. 
Stimmberechtigte  Mitglieder  sind: 

1.  Die  von  der  Grossloge  hierzu  gewählten  Brüder. 

2.  Die  Vorsitzenden  Meister,  und  in  ihrer  Vertretung  die 
zugeordneten  oder  zweitzugeordneten  Meister  der 
Tochterlogen  der  Grossen  National -Mutterloge  für 
die  Dauer  ihres  Amtes. 

Das  war  eine  gründliche  Umgestaltung  der  Ver- 
fassung. Daneben  war  zunächst  von  Wichtigkeit,  dass  in 
Ueber einst  immung  mit  einer  grossen  Zahl  von  Anträgen 
die  Lebenslänglichkeit  der  Mitgliedschaft  und  die  Ehren- 
mitgliedschaft kraft  eines  Logenamtes  beseitigt,  aber  für 
die  gewählten  Mitglieder  der  Grossloge  das  Erfordemiss  des 
Besitzes  des  4.  Grades  vom  Ausschass  noch  beibehalten 
wurde.  Einer  Aenderung  bedurfte  das  Verhältniss  der  Ver- 
treter, nachdem  alle  Logen  nun  ihre  stimmberechtigten  Mit- 
glieder in  der  Grossloge  in  ihren  Vorsitzenden  bekommen 
hatten.  Daher  sollte  von  jetzt  an  jede  Loge  nicht  mehr  die 
Pflicht,  sondern  nur  das  Recht  haben,  sich  ständige 
Vertreter  und  zwar  auf  Widerruf  zu  wählen.  Auch  die 
gesetzgebende  Versammlung  blieb  unverändert  in  ihrer 
Zusammensetzung  und  ihren  Befugnissen,  nur  ward  der 
Gesetzprüfungs-Ausschuss  Glied  der  gesetzgebenden  Ver- 
sammlung, wie  schon  erwähnt  worden.  Das  unbeschränkte 
Einspruchsrecht  des  Bundes-Direktoriums  wurde  aber  um 
so  mehr  in  aller  Strenge  aufrecht  erhalten,  als  gegenüber 
der  durch  die  neue  Einrichtung  bedingten  grösseren  Beweglich- 
keit   zur    Sicherung    der    Stetigkeit   der    Entwicklung   ein 


—    328    — 

1883  Gegengewicht  onerlässlich  war.  Dagegen  ward  auf  die 
Lebenslänglichkeit  der  Mitglieder  des  Bandes-Direktoriums 
verzichtet,  and  an  deren  Stelle  trat  die  Wahl  auf  12  Jahre  ein. 

Die  Verhandlungen  über  den  Entwurf  in  der  Sitzung 
nahmen  einen  raschen  und  ununterbrochenen  Verlauf.  Die 
Verfassung  wurde  mit  geringfügigen  Aenderungen  so  an- 
genommen, wie  sie  aus  dem  Ausschuss  und  den  Beratungen 
der  Grossloge  hervorgegangen  war.  Nur  über  einen  Punkt 
gingen  die  Ansichten  auseinander,  nämlich  über  die  Not- 
wendigkeit des  Besitzes  des  4  Grades  für  die  gewählten 
Mitglieder  der  Grossloge.  Bei  der  Abstimmung  drang  doch 
die  Ansicht  durch,  dass  dazu  der  Meistergrad  genüge, 
was  dann  verfassungsmässige  Bestimmung  ward. 

Das  allgemeine  Aufnahmegesetz  für  die  zu  dem  deutschen 
Gbrosslogenbund  gehörigen  Logen  fand  einstimmige  Annahme. 
Abweichend  von  unseren  bisherigen  Bestimmungen  war  in 
diesem  Gesetz  nur  die  Bestimmung,  dass  in  Zukunft  an  der 
Kugelung  über  Aufzunehmende  auch  die  Gesellen  und 
Lehrlinge  Teil  nehmen  sollten;  femer  waren  die  Bestimmungen 
in  Bezug  auf  die  Aufnahme  verschärft  worden:  es  sollte 
hinfort  die  vorläufige  Abstimmung  in  der  Lehrlingsloge  fort- 
fallen, und  nach  einem  ausführlichen  Bericht  über  den 
Suchenden  sein  Name  ohne  Weiteres  an  die  Tafel 
kommen. 

So  trat  denn  mit  dem  Johannistag,  24.  Juni,  nach  Be- 
stätigung durch  das  Bundes-Direktorium  die  neue  Verfassung  in 
Kraft,  und  wenn  auch  die  Beteiligung  der  auswärtigen  Tochter- 
logen an  den  Beratungen  der  Grossloge  eine  sehr  geringe 
blieb,  waren  nun  doch  zum  Heil  und  Segen  unseres 
Bundes  langjährige  Verfassungskämpfe  beendet  und  das 
Bewusstsein  und  die  Einheit  unseres  Bundes  gekräftigt 
und  gefestigt.     (14.  Heft  2,  3.)  — 

Der  Grosslogentag  trat  am  13.  Mai  in  Darmstadt  zusammen. 

In  Bezug  auf  das  allgemeine  Aufnahmegesetz  wurde 
zunächst  durch  einstimmigen  Beschluss  festgestellt,  dass  das 
Aufnahmegesetz  von  den  Grosslogen  vorbehaltlich  der  voraus- 
sichtlichen Zustimmung    der   Grossen    Loge    von   Hamburg 


—    329    — 

angenommen  sei.  Dazu  kam  ebenfalls  der  einstimmigeBeschluss,  1888 
dass  alle  deutschen  Grosslogen  dringend  aufzufordern  seien, 
das   Aufnahmegesetz    bis   zum   1.  Oktober   zur  Ausffthrung 
zu    bringen    und  der  geschäftsführenden  Grossloge    davon 
Mitteilung  zu  machen. 

Deber  die  Verwendung  der  gesammelten  Summe  von 
106,269  Mk.  85  Pf.  als  Grundstock  der  Kronprinzenstiftung, 
wozu  unser  Bund  35,514  Mk.  50  Pf.  beigesteuert,  hatten  sich 
zwei  Richtungen  geltend  gemacht,  von  denen  die  eine  die 
Gründung  einer  pensionsähnlichen  Anstalt  wünschte,  während 
der  andern  eine  blosse  Zahlung  von  Unterstützungen  zweck- 
mässiger erschien.  Auf  eingeholten  Wunsch  des  Kronprinzen 
sollten  beide  Richtungen  in  der  Weise  verschmolzen  werden, 
dass  neben  der  Zahlung  von  Unterstützungen  das  Schwestern- 
haus eine  der  in  Berlin  bestehenden  Rother-Stiftung 
ähnliche  Einrichtung  erhalten  sollte.  Die  Vorarbeiten  dazu 
wurden  durch  Beschluss  des  Grosslogentages  in  die  Hände 
von  5  Mitgliedern  gelegt. 

Es  hatte  sich  das  Bedürfniss  nach  einer  besser  geregelten 
Ordnung  des  Statuts  und  der  Geschäftsordnung  von  1876 
herausgestellt.  So  ging  denn  aus  der  eingehenden  Beratung 
der  Versammlung  das  neu  durchgesehene  Statut  und  die 
Geschäftsordnung  von  1884  hervor.  Aber  die  endgültige 
Beratung  und  Beschlussfassung  darüber  sollte  erst  auf  dem 
nächsten  Grosslogentag  eintreten. 

Ein  neues  Muster  für  statistische  Nachweisungen  wurde 
einstimmig  angenommen. 

Dem  Gross -Orient  von  Italien  wurde  die  nachgesuchte 
Anerkennung  gewährt.  — 

Am  24.  Mai  fand  noch  eine  besondere  Gedächtnissfeier 
zu  Ehren  des  verstorbenen  Ehrengrossmeisters  Br.  Zschiesche 
statt,  an  der  sich  auch  die  Grossmeister  der  beiden  Schwester- 
Grosslogen  beteiligten. 

Am  2.  Juni  ward  zu  Naumburg  a.  d.  Saale  eine  delegirte 
Altschottische  Loge  „Zur  neuen  Burg  an  der  Saale ** 
gestiftet. 


—    328    — 

1883  Gegengewicht  onerlässlich  war.  Dagegen  ward  auf  die 
Lebenslänglichkeit  der  Mitglieder  des  Bandes- Direktoriums 
verzichtet,  and  an  deren  Stelle  trat  die  Wahl  aaf  12  Jahre  ein. 

Die  Yerhandlangen  über  den  Entwarf  in  der  Sitzung 
nahmen  einen  raschen  und  ununterbrochenen  Verlauf.  Die 
Verfassung  wurde  mit  geringfügigen  Aenderungen  so  an- 
genommen, wie  sie  aus  dem  Ausschuss  und  den  Beratungen 
der  (rrossloge  hervorgegangen  war.  Nur  über  einen  Punkt 
gingen  die  Ansichten  auseinander,  nämlich  über  die  Not- 
wendigkeit des  Besitzes  des  4  Grades  für  die  gewählten 
Mitglieder  der  Grossloge.  Bei  der  Abstimmung  drang  doch 
die  Ansicht  durch,  dass  dazu  der  Meistergrad  genüge, 
was  dann  verfassungsmässige  Bestimmung  ward. 

Das  allgemeine  Aufnahmegesetz  für  die  zu  dem  deutschen 
Grosslogenbund  gehörigen  Logen  fand  einstimmige  Annahme. 
Abweichend  von  unseren  bisherigen  Bestimmungen  war  in 
diesem  Gesetz  nur  die  Bestimmung,  dass  in  Zukunft  an  der 
Eugelung  über  Aufzunehmende  auch  die  Gesellen  und 
Lehrlinge  Teil  nehmen  sollten;  femer  waren  die  Bestimmungen 
in  Bezug  auf  die  Aufnahme  verschärft  worden:  es  sollte 
hinfort  die  vorläufige  Abstimmung  in  der  Lehrlingsloge  fort- 
fallen, und  nach  einem  ausführlichen  Bericht  über  den 
Suchenden  sein  Name  ohne  Weiteres  an  die  Tafel 
kommen. 

So  trat  denn  mit  dem  Johannistag,  24.  Juni,  nach  Be- 
stätigung durch  dasBundes-Direktorium  die  neue  Verfassung  in 
Kraft,  und  wenn  auch  die  Beteiligung  der  auswärtigen  Tochter- 
logen an  den  Beratungen  der  Grossloge  eine  sehr  geringe 
blieb,  waren  nun  doch  zum  Heil  und  Segen  unseres 
Bundes  langjährige  Verfassungskämpfe  beendet  und  das 
Bewusstsein  und  die  Einheit  unseres  Bandes  gekräftigt 
und  gefestigt.     (14.  Heft  2,  3.)  — 

Der  Grosslogentag  trat  am  13.  Mai  in  Darmstadt  zusammen. 

In  Bezug  auf  das  allgemeine  Aufnahmegesetz  wurde 
zunächst  durch  einstimmigen  Beschluss  festgestellt,  dass  das 
Aufnahmegesetz  von  den  Grosslogen  vorbehaltlich  der  voraus- 
sichtlichen Zustimmung    der  Grossen    Loge    von   Hamburg 


—    329    — 

angenommen  sei.  Dazu  kam  ebenfalls  der  einstimmigeBeschluse,  1888 
dass  alle  deutschen  Grosslogen  dringend  aufzufordern  seien, 
das   Aufnahmegesetz    bis   zum   1.  Oktober   zur  Ausführung 
zu    bringen    und  der  geschäftsführenden  Grossloge    davon 
Mitteilung  zu  machen. 

Deber  die  Verwendung  der  gesammelten  Summe  von 
106,269  Mk.  85  Pf.  als  Grundstock  der  Eronprinzenstiftung, 
wozu  unser  Bund  35,514  Mk.  50  Pf.  beigesteuert,  hatten  sich 
zwei  Richtungen  geltend  gemacht,  von  denen  die  eine  die 
Gründung  einer  pensionsähnlichen  Anstalt  wünschte,  während 
der  andern  eine  blosse  Zahlung  von  Unterstützungen  zweck- 
mässiger erschien.  Auf  eingeholten  Wunsch  des  Kronprinzen 
sollten  beide  Richtungen  in  der  Weise  verschmolzen  werden, 
dass  neben  der  Zahlung  von  Unterstützungen  das  Schwestern- 
haus eine  der  in  Berlin  bestehenden  Rother-Stiftung 
ähnliche  Einrichtung  erhalten  sollte.  Die  Vorarbeiten  dazu 
wurden  durch  Beschluss  des  Grosslogentages  in  die  Hände 
von  5  Mitgliedern  gelegt. 

Es  hatte  sich  das  Bedürfniss  nach  einer  besser  geregelten 
Ordnung  des  Statuts  und  der  Geschäftsordnung  von  1876 
herausgestellt.  So  ging  denn  aus  der  eingehenden  Beratung 
der  Versammlung  das  neu  durchgesehene  Statut  und  die 
Geschäftsordnung  von  1884  hervor.  Aber  die  endgültige 
Beratung  und  Beschlussfassung  darüber  sollte  erst  auf  dem 
nächsten  Grosslogentag  eintreten. 

Ein  neues  Muster  für  statistische  Nachweisungen  wurde 
einstimmig  angenommen. 

Dem  Gross -Orient  von  Italien  wurde  die  nachgesuchte 
Anerkennung  gewährt.  — 

Am  24.  Mai  fand  noch  eine  besondere  Gedächtnissfeier 
zu  Ehren  des  verstorbenen  Ehrengrossmeisters  Br.  Zschiesche 
statt,  an  der  sich  auch  die  Grossmeister  der  beiden  Schwester- 
Grosslogen  beteiligten. 

Am  2.  Juni  ward  zu  Naumburg  a.  d.  Saale  eine  delegirte 
Altschottische  Loge  „Zur  neuen  Burg  an  der  Saale *^ 
gestiftet. 


—    330    — 

1883  Die  Gedächtnissfeier  zu  Ehren  des  am  23.  Juni  gestorbenen 
Brs.  Vater,  Ehrenmitglieds  des  Bondesdirektoriams,  fand  unter 
zahlreicher  Beteiligung  statt. 

Am  20.  August  ward  vom  Bundes  -  Direktorium  das 
Allgemeine  Aufnahmegesetz  als  geltend  verkündet. 

Zur  Errichtung  eines  Luther -Denkmals  bewilligte  die 
Versammlung  am  6.  Dezember   einen  Betrag  von   500  Mk. 

1884  Die  Vorbereitungen  zur  Durchsicht  der  Statuten  waren 
schwieriger  Art,  insofern  es  sich  nach  dem  langen  Zeitraum 
seit  der  letzten  Prüfung  nicht  nur  um  Veränderungen 
bestehender  Bestimmungen,  sondern  auch  um  die  Ausfüllung 
vieler  vorhandenen  Lücken  handelte.  Der  Ausschuss  hatte 
nur  den  vierten  Abschnitt:  „Von  der  maurerischen  Rechts- 
pflege" zu  bearbeiten  unterlassen,  weil  nach  seiner  Ansicht 
auf  die  Annahme  eines  Allgemeinen  Aufnahmegesetzes  nunmehr 
auch  eine  Feststellung  gemeinsamer  Bestimmungen  über 
diesen  Gegenstand  folgen  müsse.  Doch  konnte  die  gesetz- 
gebende Versammlung  diesmal  erst  im  Juni  zusammenberufen 
werden,  da  erst  in  der  Sitzung  der  Grossloge  vom  1.  Mai 
die  Beratung  und  Beschlussfassung  über  den  vorliegenden 
Statutentenwurf  zu  Ende  kam. 

Der  Ausschuss  hatte  als  seine  Aufgabe  betrachtet, 
das  Bestehende  gewissenhaft  zu  wahren,  wo  es  sich  bewährt 
und  zur  Zeit  noch  für  den  Bund  seine  gute  Bedeutung 
habe,  und  nur  da  Aenderungen  eintreten  zu  lassen,  wo  es 
geboten  schien,  die  Einrichtungen  des  Bundes  in  Einklang 
zu  bringen  mit  den  Anschauungen  und  Bedürfnissen  der 
Gegenwart  und  insbesondere  auch  mit  den  grundsätzlichen 
Bestimmungen,  die  in  der  neuen  Grund  Verfassung  und  in 
dem  allgemeinen  Aufnahmegesetz  Anerkennung  gefunden 
hatten.  Um  die  sichere  Handhabung  des  Gesetzes  wesentlich 
zu  fördern,  hatte  der  Ausschuss  ganz  besonders  seine  Auf- 
merksamkeit auf  die  Gliederung  des  Ganzen  gerichtet,  die 
bisher  sehr  mangelhaft  war.  Den  Aufbau  des  Werks 
hatte  er  in  folgender  Weise  aufgerichtet: 


—    331    — 

Allgemeine  Grundsätze.  1884 

I.  Abschnitt:  Von  den  Johannislogen. 

II.  „  Von  den  Mitgliedern  der  Johannislogen. 

III.  „  Von  den  Versamminngen  and  Geschäften  der 

Johannislogen. 

Was  endlich  den  IV.  Abschnitt  betraf,  so  hätte  er 
von  der  „maurerischen  Rechtspflege"  handeln  müssen.  Doch 
ist  schon  erwähnt,  dass  davon  abgesehen  ward,  weil  der 
Grossmeister  und  die  beiden  Abgeordneten  beabsichtigten, 
beim  nächsten  Grosslogentag  einen  Antrag  einzubringen  auf 
Ernennung  eines  Ausschusses  zur  Ausarbeitung  eines  Entwurfs 
eines  allgemeinen  Gesetzes  über  die  maurerische  Rechtspflege. 
Einstweilen  sollte  die  gesetzgebende  Versammlung  beschliessen, 
die  Bestimmungen  der  früheren  Bundesstatuten  bezüglich  der 
maurerischen  Rechtspflege  bis  auf  Weiteres  in  Kraft  zu  lassen. 

Abgesehen  von  dem  bereits  erwähnten  Vorzug  des  vor- 
liegenden Statutenentwurfs  in  Bezug  auf  seine  über- 
sichtliche Gliederung,  war  auch  darin  eine  Besserung  ein- 
getreten, dass  der  Gesetzprüfungs-Ausschuss  im  Einklang 
mit  den  Forderungen  der  neuem  Zeit  und  im  Ein- 
verständniss  mit  den  Anträgen  vieler  Tochterlogen  den 
Gesellen  und  Lehrlingen  grössere  Rechte  eingeräumt  hatte,  als 
es  bisher  der  Fall  gewesen  war;  namentlich  waren  ihnen  in  allen 
wirtschaftlichen  Fragen  die  ihnen  gebührenden  Befugnisse  über- 
tragen. Ebenso  war  auch  den  Bundeslogen  eine  grössere 
Selbständigkeit  in  Bezug  auf  die  Ordnung  ihrer  wirtschaftlichen 
Verhältnisse  zugewiesen ;  femer  war  namentlich  die  Stellung  der 
ausserordentlichen  Mitglieder   der  Loge   festgesetzt  worden. 

Die  Grossloge  nahm  den  Entwurf  fast  unverändert  an, 
nur  zu  dem  §  139,  wo  von  den  Bedingungen  der  Aufnahme 
in  unseren  Bund  die  Rede  ist,  war  beantragt  worden,  zu 
deren  Erfordernissen  die  Zugehörigkeit  zu  einem  christlichen 
Bekenntniss  einzuschalten.  Der  Antrag  wurde  aber  mit 
20  gegen  18  Stimmen  abgelehnt. 

Am  5.  Mai  starb  der  um  die  Verwaltung  des  Archivs 
und  überhaupt  um  unseren  Bund  sehr  verdiente  Br.  Gross- 
Archivar  V.  Schweinichen.    Der  Grossmeister  Br.  Schaper 


—    332    — 

1884  widmete  ihm  ehrende  und  anerkemiende  Worte  in  der  Sitzung 
vom  8.  Mai.  In  ihr  fand  die  Wahl  der  Grossbeamten  statt, 
die  beiden  Grossmeister Brr.  Schaper  ondFrederichs  worden 
wieder  gewählt. 

Am  1 .  JonitratderGrosslogentag  imBnndeshaos  der  grossen 
National-Mutterloge  zn  den  3  Weltkugeln  in  Berlin  zusammen. 
Der  nächste  Gegenstand  der  Tagesordnung  war  die  wichtige 
Beratung  und  Beschlussfassung  über  die  Victoria-Stiftung. 
Der  von  dem  Grosslogentag  zu  Pfingsten  1883  ernannte 
Ausschuss,  der  die  Massnahmen  zur  Errichtung  eines  Schwestern- 
hauses zu  erwägen  und  ein  Statut  für  die  Stiftung  zu 
entwerfen  und  dem  Grosslogentag  zur  Beschlussfassung 
vorzulegen  hatte,  war  rüstig  an  die  Arbeit  gegangen,  und  das 
Ergebniss  der  sehr  eingehenden  und  gründlichen  Beratungen 
lag  dem  Grosslogentag  in  einem  Entwurf  für  die  Verwaltung 
dieser  Stiftung  vor. 

Aufgabe  der  Victoria- Stiftung  mit  dem  Sitz  in  Berlin 
sollte  die  Unterstützung  würdiger  und  bedürftiger  Wittwen 
und  Waisen  von  Brm.  Freimaurern  sein.  Das  bis  dahin 
angesammelte  Stammvermögen  von  Mk.  108578,65  sollte  zur 
einen  Hälfte  für  baare  Geldunterstützungen,  zur  anderen  für  die 
Gründung  von  Schwesternhäusern  in  verschiedenen  Gegenden 
Deutschlands,  und  zwar  die  Erträgnisse  der  ersten  Hälfte 
sofort  nach  der  staatlichen  Genehmigung  verwendet  werden, 
während  die  der  letzteren  Hälfte  so  lange  zum  Stammgeld 
geschlagen  werden  sollen,  bis  die  Errichtung  und  Ausstattung 
zunächst  eines  Schwesternhauses  ermöglicht  sein  würde. 
Va  der  laufenden  Beiträge  sollen  ferner  der  Abteilung  zur 
Errichtung  eines  Schwesternhauses  überwiesen,  H  zu  haaren 
Unterstützungen  verwandt  werden;  zu  gleichen  Teilen  sollen 
die  jährlichen  Beiträge  erst  dann  beiden  Stiftangsabteilungen 
zufliessen,  wenn  wenigstens  ein  Schwesternhaus  errichtet  und 
ausgestattet  wäre.  Die  Verwaltung  der  Stiftung  sollte  einer 
Pflegschaft  von  5  Mitgliedern  unter  Oberaufsicht  des  deutschen 
Grosslogenbundes  übertragen  werden. 

Das  Statut  wurde  mit  unwesentlichen  Veränderungen 
angenommen.  Nur  erhielt  ein  Vertreter  der  5  unabhängigen 


—    333    — 

Logen  in  allen  die  Victoria-Stiftung  betreffenden  Angelegen-  1884 
heiten  wohl  Zolass  zu  den  Yerhandlongen,  aber  ohne  Stimm- 
recht. Ebenso  wnrde  auch  die  Geschäftsordnnng  genehmigt. 
Das  neue  Statut  des  deutschen  Grosslogenbandes  und 
die  Geschäftsordnung  für  den  deutschen  Grosslogentag  erhielten 
gleichfalls  die  Zustimmung  der  Versammlung. 

Das  am  20.  April  von  dem  römischen  Papst  erlassene 
Schreiben  „Humanum  genus'  hatte  gegen  die  Lehren, 
Absichten  und  Thaten  der  Freimaurer  Behauptungen  und 
Anschuldigungen  gerichtet,  die  ohne  Ausnahme  auf  gröblicher 
Elntstellung  der  Wahrheit  beruhten.  Es  waren  Anträge  ein- 
gegangen in  der  Form  von  Erklärungen,  die  die  einzelnen 
Anschuldigungen  widerlegten  und  die  offenbare  Unwahrheit 
der  Behauptungen  des  Papstes  nachwiesen. 

Nach  längerer  und  eingehender  Beratung  fasste  der 
Grosslogentag  folgenden  Beschluss: 

„In  Erwägung,  dass  die  Ziele  und  Zwecke  der  Frei- 
maurerei   in   den    grundsätzlichen  Beschlüssen  von   1876 
und    1880   von    dem    Grosslogentag   ausgesprochen   sind, 
erachtet  er  es  für  unnötig,  auf  die  Beschuldigungen  und 
Schmähungen  der  päpstlichen  Encyklika  vom  20.  April  1884 
eine  Erwiderung  zu  erlassen  und  geht  über  die  Anträge  von 
Bayreuth,  Darmstadt  bzw.  Hamburg  zur  Tagesordnung  über". 
Der  Antrag  für  Vertretung  der  5  unabhängigen  Logen 
auf  dem  Grosslogentag,  der  von  den  Grosslogen  von  Frank- 
furt, Bayreuth  und  Darmstadt  bei  dem  vorjährigen  Gross- 
logentag gestellt  war,  lag  zur  Beratung  und  Beschlussfassung 
diesmal  vor,  ward   aber  mit  Rücksicht  darauf,   dass  durch 
die  von  der  Grossen  Landesloge  von  Sachsen   abgegebenen 
Erklärungen  die  Erwartung  einstimmiger  Annahme  unbedingt 
als  ausgeschlossen  zu  betrachten  war,  zurückgezogen. 

Hinsichtlich  des  Archivs  des  deutschen  Grosslogentages 
wurde  Folgendes  beschlossen: 

1.  Dass  das  Archiv  des  deutschen  Grosslogenbundes  der 
ältesten  deutschen  Grossloge  überliefert,  und  dass  diese 
um  Vermehrung  und  sachgemässe  Instandhaltung  ersucht 
werde ; 


—    334    — 

1884  2.  dass  die  jetzt  vorliegenden,  in  den  Verwaltongsjahren 
1873  u.  8.  w.  bis  einschl.  1878  —  79  entstandenen  Akten, 
ebenso  die  noch  fehlenden  vier  Jahrgänge,  gleichfalls 
dorthin  eingeliefert  werden; 

3.  dass  dem  alljährlich  neu  eintretenden  geschäftsführenden 
Grossmeister  je  nach  Wunsch  und  Bedürfniss  die 
entsprechenden  Jahrgänge  der  einzelnen  Aktenstücke 
vorübergehend  übergeben  werden; 

4.  dass  ein  wohl  eingerichtetes,  korrekt  fortzuführendes 
Aktenverzeichniss  angelegt  und  dem  geschäftsführenden 
Grossmeister  bei  seinem  Amtsantritt  eingesandt  wird. 

Die  Anerkennung  der  Grossloge  von  Sevilla  ward  aus- 
gesprochen, und  zum  Schluss  ein  Ausschuss  von  5  Mitgliedern 
zur  Ausarbeitung  eines  Entwurfs  eines  allgemeinen  Gesetzes 
über  die  maurerische  Rechtspflege  eingesetzt. 

Mittels  Ereisschreibens  während  dieses  Geschäftsjahres 
war  die  Annahme  des  Allgemeinen  Aufnahmegesetzes  seitens 
aller  deutschen  Grosslogen  verkündet  worden;  doch  hatte 
sich  die  Grosse  Landesloge  von  Sachsen  für  sich  zunächst 
nur  eine  Verpflichtung  auf  drei  Jahre  ausbedungen.  — 

Am24.  Juni  trat  die  gesetzgebende  Versammlung  zusammen 
(15,  4.  Heft,  S.  122).  Es  war  vorauszusehen,  dass  der  §  139 
der  Statuten,  weil  die  Grossloge  (S.  331)  die  Bedingung 
der  Zugehörigkeit  zur  christlichen  Religion  abgelehnt  hatte, 
einen  Antrag  zur  Wiederaufnahme  dieser  Bedingung  herbei 
führen  würde.  Und  so  geschah  es;  es  kam  zu  einer  lebhaften 
Auseinandersetzung  zwischen  den  Gegnern.  Die  namentliche 
Abstimmung  ergab  62  gegen  60  Stimmen;  der  Antrag  war  also 
abgelehnt.  Damit  war  die  endgültige  Annahme  des  Statuten- 
Entwurfs  durch  %  Mehrheit  in  Frage  gestellt.  Als  es  daher  zur 
Abstimmung  über  das  ganze  Gesetz  kam,  wurde  vom  Bundes- 
Direktorium  erklärt,  es  behalte  sich  vor,  nach  der  Abstimmung 
noch  einen  Antrag  zu  stellen,  der  sofort  angemeldet  wurde. 

Die  Abstimmung  über  den  ganzen  Entwurf  ergab  59 
Stimmen  dafür,  62  dagegen;  er  war  also  verworfen.  Der 
nunmehr  gestellte  Antrag  des  Bundes -Direktoriums  ging 
dahin,  der  §  139  solle  folgendermassen  lauten : 


-    335    — 

„Wer  in  den  Band  der  Freimaurer  der  Grossen  National-  1884 
Matterloge    aafgenommen    werden    will,   mass   sich   zam 
christlichen   Glauben    bekennen    und    das    25.  Lebensjahr 
vollendet  haben  (§11  des  Edikts  vom  20.  Oktober  1798)''. 

Jetzt  erklärten  sich  von  108  Stimmenden  85  für,  23 
gegen  das  Gesetz,  mithin  hatte  das  Statut  in  dieser  Form 
die  '/s  Mehrheit  gefunden. 

Der  Abschnitt  von  der  maurerischen  Rechtspflege  behielt 
nach  dem  Beschluss  der  Versammlung  einstweilen  Gesetzes- 
kraft, bis  ein  gemeinsames  deutsches  maurerisches  Rechts- 
verfahren zur  Verhandlung  komme. 

So  war  denn  die  Verfassungs- Erneuerung  gelungen,  und 
der  Grossmeister  konnte  an  dem  bald  darauf  erfolgenden 
Johannisfest  mit  Recht  den  Gefühlen  der  Freude  Aller  einen 
Ausdruck  geben  über  diesen  Erfolg,  ebenso  wie  in  der  Sitzung 
vom  18.  September  beim  Beginn  der  Arbeit  im  neuen  Maurer- 
jahr. (Mitteil.  16.  Jahrg.  1884,  I.Heft,  S.3ff.)  —  In  der- 
selben Sitzung  wurde  durch  den  Vorsitzenden  ein  Schreiben  des 
Gross  -  Schriftführers  der  Grossloge  von  England  Br.  Dr.  W  e  n  dt , 
aus  London  vom  18.  Juli  1884  zur  Kenntniss  gebracht,  das 
auf  Befehl  des  Grossmeisters,  Prinzen  von  Wales,  anzeigt, 
dass  dieser  die  Ehrenmitgliedschaft  der  Grossen  National- 
Mutterloge  zu  den  drei  Weltkugeln  angenommen  habe  und 
seinen  Dank  für  diesen  Beweis  der  Anerkennung  seiner 
Wirksamkeit  auf  dem  Gebiet  der  königlichen  Kunst  ausdrückt. 
Femer  gelangte  zur  Anzeige  der  Empfang  einer  Abordnung 
dreier  Brüder  der  Loge  „Friedrich  zur  Vaterlandsliebe**  im 
Orient  Koblenz  am  24.  Juni  durch  den  Kaiser,  unseren 
Protektor.  Auf  die  Ansprache,  in  der  die  Gefühle  des  Dankes 
und  die  Glück-  und  Segenswünsche  zum  Beginn  des  neuen 
Maurerjahres  einen  beredten  Ausdruck  fanden,  erwiderte  der 
Kaiser  Folgendes:  „Ich  danke  Ihnen,  Meine  Brüder,  und  Ihref 
Loge  für  die  Aufmerksamkeit,  die  Sie  Mir  erweisen,  und  für 
die  ausgesprochenen  Gesinnungen,  sie  sind  Mir  ja  von  Ihnen 
nicht  neu.  Man  kann  zwar  im  acht  und  achtzigsten  Lebens- 
jahr keinen  weiten  Blick  in  die  eigene  Zukunft  mehr  thun. 


—    336    — 

1884  wenn  aber  der  Himmel  will,  werde  Ich  Mich  noch  sehr  gern 
auch  in  Zukunft  der  Wiederkehr  dieses  Tages  freuen.  Sie 
wissen,  Ich  bin  der  Maurerei  von  Herzen  zugethan,  und  wenn 
Ich  Mich  auch  jetzt  nicht  mehr  thätig  an  den  Arbeiten 
beteiligen  kann,  so  werde  Ich  doch,  so  lange  Ich  lebe,  ein 
warmes  Interesse,  Liebe  und  regen  Sinn  für  die  Sache  behalten. 
Die  Maurerei  wird  auch  für  die  Folge  bestehen,  und  wenn 
versucht  wird,  von  aussen  daran  zu  rütteln,  so  müssen  wir 
dem  widerstehen.  Wir  müssen  an  den  Grundlagen  festhalten, 
auf  denen  wir  fundamentirt  sind.  Eine  Vereinigung,  welche 
sich  nun  einmal  der  Aussen  weit  gegenüber  mit  einem  Geheimniss 
umgiebt,  muss  dieses  auch  bewahren  vor  dem  Eindringen 
fremder  Elemente.  Halten  wir  fest  an  den  Satzungen,  die 
uns  überliefert  sind,  und  lassen  wir  es  bei  dem  Alten,  dann 
wird  auch,  so  lange  wir  Frieden  und  Ruhe  in  den  Logen 
behalten,  deren  Arbeit  eine  gesegnete  sein  können.  Teilen 
Sie  das  allen  Brüdern  mit."  — 

In  derselben  Sitzung  am  18.  September  wurden  die 
Vertreter  aufgefordert,  ihre  Logen  darauf  aufmerksam 
zu  machen,  dass  bei  Gesuchen  um  Verleihung  der  Ehren- 
mitgliedschaft  vor  allem  der  vorgeschriebene  Weg  inne  zu 
halten  sei,  wenn  man  Enttäuschungen  vermeiden  woUe. 

In  einem  Rundschreiben  des  Bundes-Direktoriums  vom 
22.  September  wurden  die  Tochterlogen  angewiesen,  fortan 
die  Jahresberichte  und  Annalen  für  das  Maurerjahr 
spätestens  bisEnde  August  zugleich  mit  den  tabellarischen 
Uebersichten  und  den  Mitgliederverzeichnissen  einzusenden. 
Dabei  werden  die  Logen  ganz  besonders  daran  erinnert, 
dass  bei  der  Einsendung  und  Abfassung  der  in  §  231 
genannten  Schriftstücke  genau  nach  den  Vorschriften  der 
§§  232 — 262  zu  verfahren  ist,  und  dass  vor  allem  die 
Annalen  nicht  fehlen  dürfen.     (16,  2.  Heft,  S.  40  f.) 

In  der  Sitzung  der  Grossloge  vom  4.  Dezember  d.  J. 
wurde  vom  Vorsitzenden  mitgeteilt,  dass  aus  den  Mitteln  der 
Kronprinz  Friedrich  Wilhelm-Stiftung  für  1884/85 
verheben  waren: 


—    337     — 

1.  ans    dem   Bereich   der  Grossen  National-  1884 
Mutterloge 890  Mk. 

2.  ans  dem  Bereich  der  Grossen  Landesloge 

der  Freimaurer  von  Deutschland    .    .     .      520     , 

3.  aus  dem  Bereich  der  Grossloge  Royal  York 

zur  Freundschaft .     .       360    ^ 

Summa  1770  Mk. 
Die  Loge  i^Janus*^  in  Bromberg  feierte  am  10.  Oktober 
ihr  100 jähriges  Stiftungsfest,  an  demderNational-Grossmeister 
Br.  Schaper  Teil  nahm. 

unterm  25.  Januar  erliess  das  Bundes -Direktorium  an  1885 
sämmtliche  Tochterlogen  des  Bundes  ein  Rundschreiben,  in 
welchem  die  erfolgte  Genehmigung  des  Statuts  der 
Viktoria -Stiftung  durch  den  Kaiser  angezeigt,  und  allen 
Brüdern  thatkräftige  Teilnahme  an  dem  gemeinsamen  Liebes- 
werk aufs  dringendste  empfohlen  wird. 

Der  ersten  Sitzung  der  Grossloge  vom  26.  Februar  d.  J. 
lagen  folgende  Berichte  des  Gesetz-Prtifungs-Äus- 
schusses  zur  Beratung  und  Beschlnssfassung  vor: 

1.  Bericht  über  die  Anträge  der  Johannislogen  zu  Halle 

und  zu  Halberstadt  auf  Abänderung  des  §  149  Abs.  2  der 

Bundesstatuten  (zu  §  23  des  Allgemeinen  Aufnahme-Gesetzes). 

Der  §  23  lautete  in  der  vom  Grosslogentag  angenommenen 

Fassung  folgendermassen: 

„Bleiben  auch  bei  einer  Wiederholung  der  Kugelung 
ein,  zwei  oder  drei  ungünstige  Stimmzeichen,  so  hat  der 
Vorsitzende  Meister  den  oder  die  Brüder,  welche 
sie  abgegeben,  aufzufordern,  ihm  ihre  Gründe  dazu  binnen 
einer  von  ihm  zu  bestimmenden  Frist  von  3  bis  höchstens 
9  Tagen  vertraulich  mitzuteilen.  Geht  in  dieser  Frist  keine 
Erklärung  ein,  so  wird  die  Kugelung  als  leuchtend  an- 
gesehen, werden  dagegen  Gründe  zur  Rechtfertigung  der 
ungünstigen  Zeichen  angegeben,  so  hat  das  Beamten- 
Kollegium  gemeinsam  mit  dem  Meister  diese  Gründe  genau 
zu  prüfen,  und  von  der  Entschliessung  des  Kollegiums 
hängt  es  ab,  ob  sie  das  oder  die  ungünstigen  Zeichen  heben 

0«Mh.  d.  Or.  Nat.-Mat««r-Lo9«. 


—    338    — 

1885  oder  nicht  heben  wollen.  Im  ersteren  Falle  proklamirt 
der  Vorsitzende  Meister  in  nächster  Lehrlingsloge  die 
Eugelong  als  leuchtend,  im  letzteren  Fall  gilt  sie  als 
dunkel,  und  der  Suchende  wird  auf  ein  Jahr  zurück- 
gestellt". 

Die    Loge    „Zu    den    drei    Degen"    im    Or.    Halle 
beantragte  den  §  149,  Abs.  2  der  Bundesstatuten  (zu  §  23  des 
Allgemeinen  Aufnahmegesetzes)  folgendermassen  abzuändern : 
„Sind  unter  den  abgegebenen  Zeichen   mehr  als  3, 
aber  weniger  als  Vi  ungünstige  Zeichen  vorgefunden,  und 
werden  Gründe  zur  Rechtfertigung  in  einer  nach  den  Vor- 
schriften   des    Allgemeinen    Aufnahmegesetzes    §    23    zu 
stellenden  Frist  nicht  angegeben,  so  wird  die  Kugelung 
ebenfalls  als  leuchtend   angesehen;    werden   aber  Recht- 
fertigungsgründe angegeben,  so  sind  dieselben  in  der  nächsten 
Konferenz  unter  Brr.  Meistern  bekannt   zu  machen,   und 
wenn  dann   die  Mehrheit   für  die  Aufnahme   stimmt,    so 
ist  dieselbe  zu  veranlassen,   sofern   die  Minderheit  nicht 
widerspricht;    geschieht    das    Letztere,    so    ist    die    Ent- 
scheidung des  Ehrw.  Bundes -Direktoriums  einzuholen  *". 
Ln  §  24  des  Allgemeinen  Aufnahmegesetzes   hiess  es: 
„Ein    Drittel  oder   mehr    ungünstige   Zeichen    weisen    den 
Suchenden   bei   dieser   Loge    für  immer  ab".     Wie   es  zu 
halten  sei,  wenn  mehr  als  drei,  aber  weniger  ungünstige  Zeichen 
als  ein  Drittel  der  abgegebenen  Stimmen  vorgefunden  würden, 
war  im  Gesetz  nicht  bestimmt  worden,  und  deshalb  hatte 
man  schon  in  der  gesetzgebenden  Versammlung   Bedenken 
gegen  diesen  Paragraphen  des  Allgemeinen  Aufnahme gesetzes 
erhoben.     (14.  Juni  v.  J.) 

Auch  unsere  Statuten  vom  Jahr  1873  beruhten  auf 
der  Verpflichtung  der  Rechtfertigung  abgegebener  ungünstiger 
Zeichen  unter  H  der  Stimmen.  Unterblieb  die  Rechtfertigung, 
so  fanden  die  ungünstigen  Zeichen  keine  Beachtung. 

Dagegen  hatte  der  Ausschuss  des  Grosslogentages  in 
seinem  Entwurf  eines  Allgemeinen  Aufnahmegesetzes  für  die 
zum  deutschen  Grosslogenbund  gehörigen  Logen  am 
28.  März  1881  in  §  24  vorgeschlagen: 


—    339    — 

„Finden  sich  mehr  als  drei  ungünstige  Zeichen  vor,  1886 
ohne  dass  deren  Zahl  ein  Dritteil   der  Gesammtzahl  der 
abgegebenen  Zeichen  erreicht,   so  bedarf  es  der  Recht- 
fertigung nicht,  vielmehr  wird  der  Suchende  ohne  weiteres 
Verfahren  auf  ein  Jahr  zurückgestellt*'. 

In  der  Versammlung  des  Grosslogentages  am  22.  Mai  1882 
wurde  der  sj  23  unverändert  genehmigt,  dagegen  §  24 
aufgehoben,  und  ein  Antrag  Hamburgs  als  §  26  dahin  lautend 
angenommen,  dass  es  jeder  Grossloge  überlassen  blieb,  in 
Bezug  auf  die  Entscheidung  durch  Kugelung  verschärfte 
Bestimmungen  zu  treffen. 

In  der  gesetzgebenden  Versammlung  von  1883  hatte 
der  Vorschlag  des  Gesetz- Prüfungs -Ausschusses: 

,  Sind  mehr  als  drei  ungünstige  Zeichen,  aber  weniger 
als  ein  Drittel  der  abgegebenen  Zeichen  vorgefunden,  so 
bedarf   es    der  Rechtfertigung  nicht,   vielmehr  wird   der 
Suchende  ohne  weiteres  Verfahren  auf  ein  Jahr  zurückgestellt*' 
nur  ganz  vereinzelten  Widerspruch  gefunden.  Da  aber  wenige 
Monate  nach  dem  Inkrafttreten  des  beschlossenen  Gesetzes 
schon   Abänderungsanträge    kamen,    musste    der   Ausschuss 
die  Frage  des  Bedürfnisses  einer  solchen  Aenderung  bejahen, 
insbesondere    für  grössere  Logen.     Das  Ergebniss   der  Be- 
ratung des  Gesetz -Prüfungs -Ausschusses,  worüber  von  dem 
Br.  Gerhardt  einsehr  eingehender  Bericht  vorlag,  war,  dass 
der  Ausschuss  einstimmig  empfahl: 

I.  den  Antrag  der  Loge  in  Halle  in  abgeänderter  Gestalt 
dahin  anzunehmen: 

Sind  unter  den  abgegebenen  Zeichen  mehr  als  drei, 
aber  weniger  als  ein  Drittel  ungünstige  Zeichen  vor- 
gefunden, und  werden  Gründe  zur  Rechtfertigung  in 
einer  nach  §  23  des  Allgemeinen  Aufnahmegesetzes 
zu  stellenden  Frist  nicht  angegeben,  so  wird  die 
Kugelung  ebenfalls  als  leuchtend  angesehen,  werden 
aber  Rechtfertigangsgründe  angegeben,  so  sind  dieselben 
in  der  nächsten  Lehrlingsloge  bekannt  zu  machen, 
und  wenn  dann  drei  Viertel  der  anwesenden  stimm- 
berechtigten Mitglieder  für  die   Aufnahme   stimmen, 

22» 


—    338    — 

1885  oder  nicht  heben  wollen.  Im  ersteren  Falle  proklamirt 
der  Vorsitzende  Meister  in  nächster  Lehrlingsloge  die 
Eugelong  als  leuchtend,  im  letzteren  Fall  gilt  sie  als 
dunkel,  und  der  Suchende  wird  auf  ein  Jahr  zurück- 
gestellt«. 

Die    Loge    „Zu    den    drei    Degen**    im    Or.    Halle 
beantragte  den  §  149,  Abs.  2  der  Bundesstatuten  (zu  §  23  des 
Allgemeinen  Aufnahmegesetzes)  folgendermassen  abzuändern : 
„Sind  unter  den  abgegebenen  Zeichen   mehr  als  3, 
aber  weniger  als  Vi  ungünstige  Zeichen  vorgefunden,  und 
werden  Gründe  zur  Rechtfertigung  in  einer  nach  den  Vor- 
schriften   des    Allgemeinen    Aufnahmegesetzes    §    23    zu 
stellenden  Frist  nicht  angegeben,  so  wird  die  Kugelung 
ebenfalls  als  leuchtend   angesehen;    werden   aber  Recht- 
fertigungsgründe angegeben,  so  sind  dieselben  in  der  nächsten 
Konferenz  unter  Brr.  Meistern  bekannt   zu  machen,   und 
wenn  dann  die  Mehrheit   für  die  Aufnahme   stimmt,    so 
ist  dieselbe  zu  veranlassen,   sofern   die  Minderheit  nicht 
widerspricht;    geschieht    das    Letztere,    so    ist   die    Ent- 
scheidung des  Ehrw.  Bundes -Direktoriums  einzuholen  *". 
Ln  §  24  des  Allgemeinen  Aufnahmegesetzes   hiess  es: 
„Ein    Drittel  oder   mehr    ungünstige    Zeichen    weisen    den 
Suchenden   bei   dieser   Loge   für   immer  ab**.     Wie   es  zu 
halten  sei,  wenn  mehr  als  drei,  aber  weniger  ungünstige  Zeichen 
als  ein  Drittel  der  abgegebenen  Stimmen  vorgefunden  würden, 
war  im  Gesetz  nicht  bestimmt  worden,  und  deshalb  hatte 
man  schon  in  der  gesetzgebenden  Versammlung   Bedenken 
gegen  diesen  Paragraphen  des  Allgemeinen  Aufnahme  gesetzes 
erhoben.     (14.  Juni  v.  J.) 

Auch  unsere  Statuten  vom  Jahr  1873  beruhten  auf 
der  Verpflichtung  der  Rechtfertigung  abgegebener  ungünstiger 
Zeichen  unter  H  der  Stimmen.  Unterblieb  die  Rechtfertigung, 
so  fanden  die  ungünstigen  Zeichen  keine  Beachtung. 

Dagegen  hatte  der  Ausschuss  des  Grosslogentages  in 
seinem  Entwurf  eines  Allgemeinen  Aufnahmegesetzes  für  die 
zum  deutschen  Grosslogenbund  gehörigen  Logen  am 
28.  März  1881  in  §  24  vorgeschlagen: 


—    339    — 

„Finden  sich  mehr  als  drei  ungünstige  Zeichen  vor,  1885 
ohne  dass  deren  Zahl  ein  Dritteil   der  Gesammtzahl  der 
abgegebenen  Zeichen  erreicht,  so  bedarf  es  der  Recht- 
fertigung nicht,  vielmehr  wird  der  Suchende  ohne  weiteres 
Verfahren  auf  ein  Jahr  zurückgestellt*'. 

In  der  Versammlung  des  Grosslogentages  am  22.  Mai  1882 
wurde  der  >J  23  unverändert  genehmigt,  dagegen  §  24 
aufgehoben,  und  ein  Antrag  Hamburgs  als  §  26  dahin  lautend 
angenommen,  dass  es  jeder  Grossloge  überlassen  blieb,  in 
Bezug  auf  die  Entscheidung  durch  Kngelung  verschärfte 
Bestimmungen  zu  treffen. 

In  der  gesetzgebenden  Versammlung  von  1883  hatte 
der  Vorschlag  des  Gesetz-Prüfungs-Ausschusses: 

,Sind  mehr  als  drei  ungünstige  Zeichen,  aber  weniger 
als  ein  Drittel  der  abgegebenen  Zeichen  vorgefunden,  so 
bedarf   es    der  Rechtfertigung  nicht,  vielmehr  wird   der 
Suchende  ohne  weiteres  Verfahren  auf  ein  Jahr  zurückgestellt^ 
nur  ganz  vereinzelten  Widerspruch  gefunden.  Da  aber  wenige 
Monate  nach  dem  Inkrafttreten  des  beschlossenen  Gesetzes 
schon   Abänderungsanträge   kamen,    musste    der   Ausschuss 
die  Frage  des  Bedürfnisses  einer  solchen  Aenderung  bejahen, 
insbesondere    für  grössere  Logen.     Das  Ergebniss   der  Be- 
ratung des  Gesetz -Prüfungs -Ausschusses,  worüber  von  dem 
Br.  Gerhardt  einsehr  eingehender  Bericht  vorlag,  war,  dass 
der  Ausschuss  einstimmig  empfahl: 

I.  den  Antrag  der  Loge  in  Halle  in  abgeänderter  Gestalt 
dahin  anzunehmen: 

Sind  unter  den  abgegebenen  Zeichen  mehr  als  drei, 
aber  weniger  als  ein  Drittel  ungünstige  Zeichen  vor- 
gefunden, und  werden  Gründe  zur  Rechtfertigung  in 
einer  nach  §  23  des  Allgemeinen  Aufnahmegesetzes 
zu  stellenden  Frist  nicht  angegeben,  so  wird  die 
Kngelung  ebenfalls  als  leuchtend  angesehen,  werden 
aber  Rechtfertigangsgründe  angegeben,  so  sind  dieselben 
in  der  nächsten  Lehrlingsloge  bekannt  zu  machen, 
und  wenn  dann  drei  Viertel  der  anwesenden  stimm- 
berechtigten Mitglieder  für  die  Aufnahme   stimmen, 

22» 


—    340    — 

1886  so  gilt  die  Kagelung  als  leuchtend,  andernfalls  wird 

der  Suchende  auf  ein  Jahr  zurückgestellt. 

IL  Bericht  über  das  Statut  des  deutschen  Grosslogen- 
bundes nach  der  Durchsicht  vom  Jahr  1884. 

Während  die  Aenderungen  des  Statuts  sonst  meist 
formaler  Natur  waren,  enthält  die  weitaus  wichtigste 
Aenderung  des  bestehenden  Rechts  einen  bedeutungsvollen 
Fortschritt  in  der  Richtung  der  Festigung  des  die  deutschen 
Grosslogen  vereinigenden  Bandes: 

„  §  9.  Die  nach  dem  Vorschlage  des  Grosslogenbundes 
von  allen  deutschen  Grosslogen  angenommenen  Gesetze 
bilden  das  gemeinsame  Recht  des  deutschen  Grosslogen- 
bundes^. 

„  Der  Grosslogentag  (§  12)  stellt  die  Zustimmung  der 
verbündeten  Grosslogen  zu  Gesetz  vorschlagen  fest  und  ver- 
kündet die  angenommenen  Gesetze  als  gemeinsames  Recht^. 

„  Abänderungen  des  gemeinsamen  Rechts  bedürfen  der 
Zustimmung  aller  verbündeten  Grosslogen". 

In  diesen  Anträgen  schien  eine  sichere  Grundlage  gelegt 
für  ein  wirkliches  gemeinsames  deutsches  Maurerrecht. 

Die  einzelnen  Grosslogen  sollten  einen  Teil  ihrer 
Selbständigkeit  opfern  zum  Besten  des  Ganzen,  insofern  sie 
solche  Gesetze,  denen  sie  einmal  aus  freier  Entschliessung 
zugestimmt  haben,  auch  fortgelten  lassen  müssen,  bis  sie 
unter  Zustimmung  Aller  geändert  oder  aufgehoben  worden  sind. 

Der  Ausschuss  machte  dann  noch  auf  eine  mangelhafte 
Fassung  des  Statuts  aufmerksam,  insofern  die  Anziehung  des 
§5  in  den  §§  3  und  8  zu  streichen  wäre,  da  die  entscheidende 
Stimme  des  Grosslogentages  bei  Gründung  einer  Johannisloge 
an  einem  Ort,  in  welchem  schon  eine  Tochterloge  einer  anderen 
Grossloge  besteht,  und  beide  Grosslogen  sich  darüber  nicht 
einigen  können,  wieder  fallen  gelassen  war. 

Der  Ausschuss  empfahl  einstimmig: 

„  Dem  Statut  des  deutschen  Grosslogenbundes  nach  der 
Durchsicht  vom  Jahr  1884  zuzustimmen  und  die  Vertreter 
der  Grosslogen  zu  dessen  Unterzeichnung  zu  ermächtigen''. 


—    341     — 

In  der  Grossloge  vom  26.  Februar  kamen  diese  Anträge  1885 
zur  einstweiligen  Beratong.     Sie  worden  alle  in  dem  vom 
Ausschoss    festgestellten  Wortlaut   von   der   Grossloge   an- 
genommen.   (16.  3.  Heft,  S.  45  ff.) 

Zur  Kenntniss  kam  in  dieser  Sitzung  femer  die  Gründung 
eines  Maurervereins  in  Steglitz  bei  Berlin  unter  dem 
Namen  „Bruderbund  am  Fichtenberge",  der  sich  unter 
die  Aufsicht  der  Loge  „Zum  flammenden  Stern"  in  Berlin 
gestellt  hatte,  und  ebenso  wurde  der  Antrag  auf  Gründung 
einer  Loge  in  Dahme  unter  dem  Namen  „Licht,  Liebe, 
Leben'  genehmigt. 

In  der  Sitzung  der  Grossloge  vom  30.  April  ward  die 
Gründung  eines  Maurervereins  in  Wongrowitz  unter 
Aufsicht  der  Loge  „Zum  bekränzten  Cubus'  in  Gnesen 
mitgeteilt.     (16.  4,  S.  79  ff.) 

Die  gesetzgebende  Versammlung  fand  am  9.  Mai 
statt.  Es  nahmen  Teil  an  ihr  120  stimmberechtigte  Mit- 
glieder. Die  Versammlung  genehmigte  gleichfalls  den  Antrag  der 
halleschen  Loge  in  der  von  dem  Gesetzprüfungs-Ausschuss 
vorgeschlagenen  Gestalt  mit  grosser  Mehrheit.  Noch  an 
demselben  Tage  wurde  die  Abänderung  des  §  149  der 
Bundesstatuten  als  Gesetz  verkündet.     (16.  3,  S.  94.) 

An  die  gestzgebende  Versammlung  schloss  sich  zum 
ersten  Mal  eine  Grossloge  an  in  der  Zusammensetzung, 
wie  sie  nach  dem  Art.  3  der  Grundverfassung  vom  17.  Mai  1883 
vorgesehen  worden  war.  Es  nahmen  Teil  92  stimm- 
berechtigte und  13  nicht  stimmberechtigte  Brüder.  Die 
stimmberechtigten  Mitglieder  bestanden  aus  35  gewählten 
und  57  Vertretern  der  Tochterlogen.  Der  Vorsitzende  teilte 
zunächst  die  am  17.  Mai  in  Dahme  erfolgte  Stiftung  der 
Loge  „Licht,  Liebe,  Leben'  mit,  und  es  erfolgte  dann  die 
Besprechung  über  den  „Lessingbund'  als  1.  Gegenstand 
der  Tagesordnung.  Diesem  Bund  gegenüber  betonte  das 
Bundes -Direktorium  entschieden  seine  ablehnende  Stellung. 
Während  der  Lessingbund  von  der  Ansicht  ausging,  dass 
sich  die  gegenwärtige  Erscheinungsform  der  deutschen  Frei- 
maurerei  überlebt  habe,   erklärte  das  Bundes -Direktorium, 


—    342    — 

1886  die  zeitgemässe  Entwicklang  unseres  besonderen  Bundes  wie 
der  deutschen  Freimaurerei  überhaupt  könne  nur  von  den 
bestehenden  Organen,  den  einzelnen  Logen  im  Verein  mit 
dem  Grosslogenbund  ausgehen,  nicht  aber  von  einem  sich 
vordrängenden  Sonderbund.  Nach  kurzer  Erörterung  bekundete 
die  Versammlung  ihre  Uebereinstimmung  mit  der  Erklärung 
des  Bund  es -Direktoriums  über  den  Lessingbund  in  über- 
wiegender Mehrheit. 

Sodann  machte  der  Vorsitzende  eine  Mitteilung  über 
die  auf  dem  Grosslogentag  zur  Besprechung  kommenden 
Gegenstände,  unter  denen  ganz  besonders  der  letzte,  der 
die  Verhandlung  über  den  Entwurf  eines  allgemeinen  Gesetzes 
über  die  maurerische  Rechtspflege  betraf,  und  der  sich 
gedruckt  in  den  Händen  der  Anwesenden  befand,  zu  einer 
Besprechung  führte. 

In  der  Abstimmung  sprach  die  Versammlung  in  ihrer  über- 
wiegenden Mehrheit  ihr  Einverständniss  mit  den  wesentlichen 
Bestimmungen  des  der  Verhandlung  auf  dem  Grosslogentag 
zu  Grunde  zu  legenden  Entwurfs  aus. 

Der  dritte  Gegenstand  der  Tagesordnung  betraf  die 
Besprechung  über  den  Voranschlag  der  allgemeinen  Bundes- 
verwaltung. Nach  Art.  26  der  Verfassung  verwaltet  die  Gross- 
loge die  Angelegenheiten  der  Grossen  National- Mutterloge, 
soweit  sie  nicht  vom  Bundes-Direktorium  oder  von  der  gesetz- 
gebenden Versammlung  wahrzunehmen  sind;  ausserdem  besorgt 
die  Grossloge  mit  dem  Bundes-Direktorium  die  gemeinsamen 
Angelegenheiten  der  berliner  Tochterlogen.  Dagegen  stimmen 
nach  Art.  3  die  Vertreter  der  auswärtigen  Tochterlogen  nicht 
mit,  wenn  es  sich  um  die  innere  Verwaltung  der  Grossen 
National -Mutterloge  und  um  die  gemeinsamen  Angelegenheiten 
der  berliner  Tochterlogen  handelt.  Daraus  folgt,  dass  in 
Bezug  auf  das  Rechnungswesen  der  Grossloge  als  deren 
innere  Angelegenheit  die  Vertreter  der  Tochterlogen  nicht 
mitzustimmen  haben.  Es  entstand  daher  die  Frage,  ob  nicht 
aus  dem  allgemeinen  Voranschlag  der  Grossloge  die  Aufstellung 
für  die  Kosten  der  allgemeinen  Bundesverwaltung,  für 
die  von  den  Tochterlogen  nach  §  25  der  Bundesstatuten  eine 


—    343    — 

Bundesabgabe  —  neben  dem  Beitrag  zu  den  Kosten  der  gesetz-  1886 
gebenden  Versammlung  nach  Art.  34  der  Gnmdverfassnng  — 
gezahlt  wird,  auszusondern  sei,  um  diesen  und  die  hiemach 
zu  führende  Rechnung  der  Beschlussfassung  sämmtlicher  Mit- 
glieder zu  unterstellen.  Wie  die  Leistungen  der  Tochterlogen 
für  die  Bundeszwecke  festgestellt  würden,  so  möchte  auch 
für  die  Verwendung  dieser  Bundesabgaben  eine  Mitwirkung  der 
Vertreter  derTochterlogen  zu  der  Feststellung  des  Voranschlags 
und  der  Entlastung  der  Rechnung  in  Anspruch  zu  nehmen 
sein.  Freilich  würde  ein  solches  Recht  für  die  Vertreter  der 
auswärtigen  Logen  inhaltlös  sein,  wenn  diese  an  den  Ver- 
sammlungen der  Grossloge  nicht  in  stärkerer  Zahl  als  bisher 
Teil  nehmen  würden.  Indessen  könnte  doch  die  Frage  eine 
grössere  Bedeutung  gewinnen,  wenn  sich  alljährlich  an  die 
gesetzgebende  Versammlung  eine  solche  der  Grossloge 
anschliessen  sollte,  an  der  dann  die  Vertreter  der  Tochter- 
logen fast  vollständig  Teil  nehmen  könnten. 

Das  waren  die  Gesichtspunkte,  die  das  Bundes- 
Direktorium  durch  den  Br.  Gerhardt  geltend  machen  Hess 
für  die  Trennung  des  Voranschlags  der  allgemeinen  Bundes- 
verwaltung von  dem  Voranschlag  der  Hauptkasse. 

Der  letzte  Gegenstand  der  Tagesordnung  betraf  eine 
beabsichtigte  Aenderung  der  „Mitteilungen  aus  dem  Bunde 
der  Grossen  National -Mutterloge  zu  den  drei  Weltkugeln'. 

Während  ursprünglich  Alles,  was  man  über  Verhandlungen 
und  Vorgänge  unseres  Bundes  erfuhr,  sich  auf  blosse  Mit- 
teilung der  „Konferenz-Protokolle*'  beschränkt  hatte,  traten 
im  Jahr  1869  seit  dem  1.  Juli  die  Mitteilungen  aus  dem 
Bunde  der  Grossen  National -Mutterloge  in  einer  viertel- 
jährlichen Zeitschrift  an  die  Stelle;  diese  Zeitschrift  sollte 
zugleich  dem  Bundes-Direktorium  zur  Behandlung  von  Fragen 
dienen,  die  das  Gebiet  der  maurerischen  Geschichtsforschung, 
Gesetzgebung  und  Ritualistik  betreifen.  Indessen  abgesehen 
von  den  ersten  Heften,  in  denen  sich  wenigstens  einige 
selbständige  Aufsätze  über  maurerische  Gesetzgebung  und 
Literatur  befanden,  blieb  der  Inhalt  im  Wesentlichen  derselbe, 
wie  ihn  vorher  die  Grosslogen-Niederschriften  geboten  hatten. 


—    344    — 

1885  Nachdem  nun  durch  Beendigung  der  gesetzgeberischen 
Arbeiten  eine  ruhige  Entwicklung  eingetreten  war,  erschien 
eine  Zeitschrift,  wie  sie  vor  15  Jahren  geplant  worden,  als 
ein  unabweisliches  Bedürfhiss.  Durch  Behandlung  von 
Frageii,  die  in  das  Gebiet  der  maurerischen  Geschichtsforschung, 
Gesetzgebung  und  RituaUstik  gehören,  durch  fortlaufende 
Uebersicht  der  maurerischen  Literatur  neben  den  amtlichen 
Veröffentlichungen,  glaubte  das  Bundes -Direktorium,  würde 
eine  solche  Zeitschrift  eine  weitreichende  fördernde  Wirkung 
ausüben  und  zwar  nicht  bloss  in  unserem  Bund,  und  dazu 
ersuchte  es  die  Brüder  der  Grossloge  und  der  Tochterlogen 
des  Bundes  um  ihre  eifrige  Mitwirkung. 

Die   Versammlung   erklärte   sich   damit    einverstanden. 

Am  1.  Mai  d.  J.  war  das  Mitglied  des  Bundes-Direktoriums 
Br.  Th.  Fr.  Brettschneider  gestorben.  Ihm  wurde  am 
8.  Juni  von  dem  zugeordneten  Grossmeister  Br.  Frederichs 
die  Trauerloge  gehalten. 

Der  Grosslogentag  versammelte  sich  in  diesem  Jahr  am 
24.  Mai  in  Dresden  in  der  Grossen  Landesloge  von  Sachsen. 
Auf  Grund  der  Tagesordnung  wurden  folgende  Beschlüsse 
gefasst: 

1 .  Das  neu  entworfene  Statut  des  Grosslogenbundes  nach 
der  Durchsicht  von  1884  wird  einstimmig  angenommen. 

2.  Einige  unwesentliche  Abänderungen  in  dem  Statut  der 
Viktoriastiftung  werden  genehmigt. 

Der  wichtigste  Gegenstand  der  Tagesordnung  war 
die  Verhandlung  über  den  von  dem  Ausschuss  vorgelegten 
Entwurf  eines  aUgemeinen  Gesetzes  über  die  maurerische 
Rechtspflege. 

Der  auf  dem  Grosslogentag  des  Jahres  1884  eingesetzte 
Ausschuss  zur  Ausarbeitung  eines  Entwurfs  für  ein  maurerisches 
Strafgesetz,  bestehend  aus  den  Brrn.  Gartz  von  der  Grossen 
Landesloge  von  Deutschland,  Braband  von  der  Grossen 
Loge  von  Hamburg,  Wigard  von  der  Grossen  Landesloge 
von  Sachsen,  Brand  von  der  Grossen  Loge  „Zur  Eintracht" 
in  Darmstadt,  und  Gerhardt  von  der  Grossen  National- 
Mutterloge    „Zu   den   drei   Weltkugeln",    hatte    inzwischen 


—    346    — 

einen  von  Br   Gartz  ausgearbeiteten  Entwurf  beraten    und  1885 
in   der   letzten    Sitzung    endgültig   festgesetzt.     Schon   am 
9.  Mai  hatte  die  Grossloge ,  die  sich  an  die  gesetzgebende 
Versammlung    anschloss,    dem    Entwurf    im    Wesentlichen 
beigestimmt. 

Nach  eingehender  Beratung  auf  dem  Grosslogentag 
wurde  der  ganze  Entwurf  angenommen  gegen  eine  Stimme 
(Sachsen).     Sodann  wurden  folgende  Beschlüsse  gefasst: 

1.  Dass  der  angenommene  Entwurf  des  Gesetzes  jeder 
Grossloge  mitgeteilt  werde  mit  der  Aufforderung, 
ihn  an  die  Tochterlogen  gelangen  zu  lassen,  damit 
diese  ihre  darauf  bezüglichen  Wünsche  kundgeben,  um 
somit  für  die  zweite  Lesung  des  Gesetzes  beim 
nächsten  Grosslogentag  das  gewünschte  Material  zu 
liefern,  und  dass  die  betreffenden  Auslassungen  bis 
1.  Dezember  d.  J.  erfordert  werden. 

2.  Den  bereits  eingesetzten  Ausschuss  für  Beratung  des 
Entwurfs  durch  drei  Mitglieder  aus  der  Mitte  der- 
jenigen Grosslogen  zu  verstärken,  die  in  dem  Ausschuss 
bis  jetzt  noch  nicht  vertreten  waren. 

3.  Dass  der  Ausschuss  von  den  Beschlüssen,  die  er 
gefasst,  bis  1.  Februar  k.  J.  der  geschäftsführenden 
Grossloge  Kenntniss  giebt,  und  diese  dann  die  ein- 
zelnen Grosslogen  von  der  Sachlage  unterrichtet. 

Der  Lessingbund  hatte  sich  an  den  Grosslogenbund  in 
einem  Schreiben  gewandt  und  um  Unterstützung  seiner 
Bestrebungen  gebeten.  Der  Grosslogenbund  verhielt  sich 
ablehnend ,  weil  solche  sonderbündlerischen  Bestrebungen 
als  berechtigt  nicht  anzuerkennen  seien.  — 

In  der  Sitzung  vom  17.  September  1885  wurde  als 
Mitglied  des  Bundes -Direktoriums  an  Stelle  des  verstorbenen 
Brs.  Brettschneider  der  Br.  Schlichting,  Professor  an 
der  technischen  Hochschule,  gewählt. 

In  einer  Entscheidung  des  Bundes-Direktoriums  vom 
14.  Oktober,  betreffend  die  Auslegung  der  §§  210,  211  der 
Bundes -Statuten  ward  in  den  Statuten  einer  Johannisloge 
folgende  Bestinmiung: 


—    346    — 

1886  ^Soweit  nicht  die  Vorherbekanntmachung  des  Gegen- 

standes zur  Bedingung  der  Gültigkeit  von  Beschlüssen  in 
den  Bundesstatuten  gemacht  ist,    darf  der  Meister  vom 
Stuhl  in  jeder  ordnungsmässig  berufenen  Loge  die  Brüder 
eines  höheren  Grades  zu  Beratungen  nach  dem  Schluss 
der  Loge  berufen.    Den  dabei  nicht  anwesenden  Mitgliedern 
steht    nicht    der    Einspruch    nach   §    211    der    Bundes- 
statuten za^ 
beanstandet  als  nicht  im  Einklang  stehend  mit  den  §§  210,  211 
der  Bundesstatuten.  (Mitt.  XVII,  S.  101  f.,  Entscheidungen  No.  1.) 
Der  Sitzung  vom  10.  Dezember  1885  lag  zur  Beratung 
der    Entwurf    des    Gesetzes    über    die    maurerische 
Rechtspflege  vor,  wie   er    auf  dem    Grosslogentag    vom 
24.  Mai  1885  mit  allen  gegen  1  Stimme  (Sachsen)  in  erster 
Lesung  angenommen  worden  war. 

Nach  der  ersten  Lesung  hatten  sich  nunmehr  die  ver- 
bündeten Logen  über  den  Entwurf  zu  äussern  und  nach 
Eingang  dieser  Aeussernngen  hatte  eine  Beratung  durch  den 
Ausschuss  zu  erfolgen,  damit  dann  der  nächste  Grosslogentag 
die  endgültige  Entscheidung  über  das  Ganze  treffen  könnte. 
Aus  unserem  Bund  waren  48  Gutachten  eingegangen: 
12  davon  stimmten  mit  dem  Entwurf  völlig  überein,  17 
hielten  die  Grundlage  des  Entwurfs  fest,  beantragten  aber 
einzelne  meist  wenig  erhebliche  Abänderungen,  während  19 
im  Allgemeinen  mehr  oder  weniger  von  der  Grundlage  des 
Entwurfs  sich  entfernten.  Die  Einwendungen  richteten  sich 
in  der  Hauptsache 

a)  gegen  die  Beseitigung  der  Meisterschaft; 

b)  gegen  die  Ständigkeit  des  Gerichts; 

c)  gegen   den  Ausschluss  des  Vorsitzenden  und  des  zu- 
geordneten Meisters  vom  Gerichtshof. 

Bei  diesem  Stand  der  Dinge  beantragte  der  Gesetz- 
prüfungs-Ausschuss  eine  Erklärung,  die  im  Wesentlichen 
dahin  ging,  dass  die  Sache  noch  nicht  spruchreif  sei,  und 
obwohl  der  Entwurf  eine  wohlgeeignete  Grundlage  für  die 
Regelung  des  Strafverfahrens  biete,  sei  zur  Zeit  von  der  Durch- 
beratung der  eingegangenen  Abänderungsanträge  abzusehen. 


—    347    — 

In  der  Elrörterung  wandte  man  sich  besonders  gegen  die  1886 
Auffassung:  dass  der  vorgelegte  Entwurf  eine  wohlgeeignete 
Grundlage  für  die  Regelung  der  Angelegenheit  wäre,  und 
erklärte,  dass,  wenn  von  71  Tochterlogen  kein  Gutachten 
eingegangen  sei,  man  nicht  berechtigt  wäre,  deren  Zustimmung 
vorauszusetzen.  Obwohl  diese  Ansichten  in  grossem 
Widerspruch  mit  dem  Beschluss  der  Grossloge  vom  9.  Mai 
standen,  Hess  der  Gesetzprüfungs-Ausschuss  die  bemängelte 
Stelle  fallen,  und  nun  wurde  die  Erklärung  in  folgender 
Fassung  einstimmig  angenommen: 

„Die  Grossloge  erachtet  nach  dem  Erlass  eines 
Allgemeinen  Aufnahmegesetzes  f flr  die  verbündeten  deutschen 
Logen  die  gemeinsame  gesetzliche  Regelung  der  maurerischen 
Strafrechtspflege  für  unerlässlich,  sieht  jedoch  zur  Zeit  von 
der  Durchberatung  der  eingegangenen  Abänderungsanträge 
ab,  weil  gegenüber  den  seitens  einer  beträchtlichen  Zahl 
von  Bundeslogen  erhobenen  Bedenken  gegen  grundlegende 
Bestimmungen  des  Entwurfs  es  noch  einer  weiteren  Zeit 
zur  Verständigung  über  die  Grundlage  des  zu  erlassenden 
Gesetzes  bedarf«.     (17.  1,  2,  S.  22  ff.)     — 

Das  hundertjährige  Stiftungsfest  feierte  die  Loge  ,Zu 
den  drei  Rosenknospen*'  zu  Bochum  am  13.  Dezember 
in  Anwesenheit  des  National- Grossmeisters  Br.  Schaper 
und  des  Grossarchivars  Br.  Linde.     (17.  3,  S.  58.) 

Gleich  beim  Beginn  des  Jahres  188G,  am  3.  Januar,  fand  1886 
in  unserm  Bundeshause  eine  gemeinsame  Festloge  der  drei 
preussischen  Grosslogen  zur  Feier  des  25jährigen 
Regierungs- Jubiläums  des  Kaisers  statt,  zu  der  eine  grosse 
Anzahl  der  Brüder  aller  berliner  Logen  erschienen  war. 
(17.  3,  S.  54.) 

Am  17.  Februar  gab  das  Bundes -Direktorium  folgende 
Entscheidung,  betreffend  die  Auslegung  der  §§22  —  24  des 
Allgemeinen  Aufnahmegesetzes  der  missverständlichen  Auf- 
fassung einer  Tochterloge  gegenüber: 

1.    Das    Beamten -Kollegium    kann    ungünstige    2^ichen 
nach  §  23  nur  heben,  wenn  bei  der  Kugelnng  nur  ein. 


—    348    — 

1886  zwei  oder  drei  ungünstige  Zeichen  sich  vorgefunden 

haben,  und  Rechtfertigangsgründe  angegeben  sind. 

2.  Die  Wiederholung  der  Kugelung  kann  nur  stattfinden, 
wenn  nur  ein  oder  zwei  ungünstige  Zeichen  sich  vor- 
gefunden haben. 

3.  Die  Worte  im  §  24  „auch  bei  einer  Wiederholung 
der  Kugelung  *"  müssen  als  in  Klammem  stehend 
gedacht  werden  und  sind  dahin  auszulegen,  „auch 
wenn  eine  Wiederholung  der  Kugelung  nach  §22 
stattgefunden  hat". 

4.  §  23  trifft  nur  den  Fall,  dass  ein,  zwei  oder  drei  un- 
günstige Zeichen  abgegeben  worden  sind  und  zwar  — 
als  selbstverständliche  Folge  des  §22 

a)  sofern  sie  nicht  eben  nach  §  22  als  irrtümlich  ab- 
gegeben erklärt  worden  sind,  also  „bleiben"  und 

b)  sofern  bei  nur  einem  oder  zwei  ungünstigen  Zeichen 
nicht  etwa  nach  §  22  eine  Wiederholung  der 
Kugelung  stattgefunden  hat,  bei  welcher  solche 
nicht  wieder  abgegeben  worden  sind,  sofern  also 
ein  oder  zwei  ungünstige  Zeichen  auch  bei  einer 
Wiederholung  der  Kugelung  bleiben. 

5.  Der  §  149  ist  als  Zusatz  zu  §  23  und  nicht  zu  §  22 
des  Allgemeinen  Aufnahmegesetzes  gegeben. 

6.  Der  §  149  der  Bundesstatuten  setzt  nun  Folgendes  fest: 

„Mehr  als  drei  ungünstige  Zeichen  bedürfen  der 

Rechtfertigung  nicht,  müssen  aber,  sofern  sie  nicht 

H  der  Stimmen   erreichen   und  dann  nach  §  24  zur 

Abweisung  für  immer  führen,  dann  auch  die  Wirkung 

haben,  welche  schon  drei  oder  weniger  ungünstigen 

Zeichen,  die  nicht  gehoben  worden  sind,  beigelegt  ist,  also 

die  Zurückstellung  des  Suchenden  auf  ein  Jahr  zur  Folge 

haben".    (Mitt.  XVII,  S.  102  ff.,  Entscheidungen  No.  2.) 

In  derselben  Sitzung  wurde  die  Gründung  der  Loge  zu 

Steglitz  unter  dem  Namen  „Bruderbund  am  Fichtenberge" 

genehmigt. 

Die    Grossloge   Prince   Hall    (Farbige)    für    den    Staat 
Massachusetts  in  New  Bedford  hatte  den  Vorsitzenden  Meister 


—    349    — 

unserer  Loge  za  Uelzen  za  ihrem  Vertreter  bei  unserer  Gross-  1886 
löge  gegen  unsere  gesetzlichen  Bestimmungen  ernannt.  In 
einem  Schreiben  vom  17.  Mai  musste  das  Bundes-Direktorium 
darauf  erwidern,  dass  auch  bei  der  Beobachtung  unseres 
Logenbrauchs  in  der  Wahl  von  Vertretern  wir  doch  nicht 
in  der  Lage  gewesen  wären,  in  ein  Vertretungsverhältniss 
mit  jener  Grossloge  zu  treten,  weil  die  farbigen  Logen  in 
Amerika  von  dem  deutschen  Grosslogenbund  nicht  anerkannt 
seien. 

Am  22.  März  fand  in  unserm  Bundeshause  die  gemein- 
same Feier  des  Geburtstages  des  Kaisers  von  Seiten  der 
drei  preussischen  Grosslogen  statt. 

In  der  Sitzung  der  Grossloge  am  13.  Mai  wurde  die 
Errichtung  einer  Loge  in  Inowrazlaw  unter  dem  Namen 
„zum  Licht  im  Osten''  einstimmig  genehmigt.  Auch  wurde 
die  Mitteilung  gemacht,  dass  die  Grossloge  Royal  York 
zur  Freundschaft  auf  das  diesseitige  Gesuch  während  der 
Dauer  des  Umbaus  unseres  Logenhauses  uns  ihre  Räume 
an  zwei  Tagen  in  jeder  Woche  zu  Logen -Arbeiten  bereit- 
willigst zur  Verfügung  stelle. 

Am  6.  Oktober  ging  der  National-Grossmeister  Br.  Karl 
Heinrich  Schaper,  Dr.  phil.,  Direktor  des  Joachimsthalschen 
Gymnasiums  in  den  e.  0.  ein,  tief  betrauert  von  allen  Brm. 
unseres  Bundes,  dem  er  bis  zu  seiner  letzten  Erkrankung 
ein  treuer,  umsichtiger  Leiter  gewesen  war.  Am  17.  Oktober 
fand  im  Bundeshause  der  Grossloge  Royal  York  zu  Ehren 
seines  Gedächtnisses  die  Trauerloge  statt  unter  Leitung 
des  zugeordneten  National  -  Grossmeisters  Br.  Frederichs, 
der  auch  schon  bei  der  Johannisfest- Arbeit  wegen  der 
Erkrankung    des  Br.  Schaper   den  Vorsitz    geführt   hatte. 

Aus  Anlass  dieses  tiefschmerzlichen  Verlustes  gingen 
der  Grossen  National -Mutterloge  von  den  verschiedensten 
maurerischen  Behörden  Beileidsbezeugungen  zu,  darunter 
ein  Schreiben  des  Gross- Schriftführers  der  „United  Grand 
Lodge  of  England^,  Br.  Wendt  in  London,  im  Auftrag  des 
Prinzen  von  Wales,  worin  dieser  sein  Beileid  zu  dem 
Heimgang  unseres  Grossmeisters  ausdrückt. 


—    350    — 

1886  Am  10.  November  erliess  das  Bundes -Direktorium  ein 
wichtiges  Bundschreiben  an  sämmtliche  Bundeslogen.  Es 
wird  darin  ausgeführt,  dass,  nachdem  die  gesetzgeberischen 
Arbeiten  in  der  Grossen  National -Mutterloge  im  Wesent- 
lichen zum  Abschluss  gebracht  sind,  unsere  Aufgabe  nunmehr 
ist,  mit  vereinten  Kräften  einzutreten  für  die  weitere  Aus- 
gestaltung und  Fortbildung  unserer  Lehre,  wie  sie 
in  den  Bitualen  und  Instruktionen  ihren  Ausdruck 
gefunden  hat.  Zur  Mitwirkung  hierbei  werden  alle 
Bundeslogen  und  deren  Mitglieder  aufgefordert.  — 

An  Stelle  des  gestorbenen  Bruders  Schaper  wurde 
Br.  Maetzner,  Dr.  phil.  und  Professor,  Direktor  der  Luisen- 
schule in  Berlin  zum  Mitglied  des  Bundes -Direktoriums  am 
23.  Dezember  gewählt. 

1887  Am  13.  Februar  fand  eine  Sitzimg  des  Gesetzprüfungs- 
Ausschusses  statt,  an  der  die  beiden  zugewählten  Mitglieder, 
Br,  Frege,  vors.  Meister  der  Loge  Teutonia  zur  Weisheit 
zu  Potsdam,  und  Br.  Schroeter,  vors.  Meister  der  Loge 
Friedrich  Wilhelm  zu  den  drei  Hammern  zu  Eberswalde,  Teil 
nahmen.  Auf  der  Tagesordnung  standen  zunächst  die  Anträge 
der  Logen  Duisburg,  Wesel  und  Mülheim  a.  d.  Ruhr,  betreffend 
die  einheitliche  Regelung  der  von  den  ständig  besuchenden 
Brüdern  zu  entrichtenden  Beiträge,  über  die  nach  §  65  Abs.  2 
der  Bundesstatuten  die  Tochterlogen  zu  befinden  haben. 
Nach  eingehenden  Erwägungen  gelangte  einstimmig  der 
Antrag  zur  Annahme,  dass  eine  Verständigxmg  auf  folgender 
Grundlage  anzustreben  sei: 

Ständig  besuchende  Brüder  sind  gehalten,  an  ihre  eigene 
Loge  %  bezw.  H  des  Beitrages  zu  leisten,  den  diese  von 
ihren  einheimischen  Mitgliedern  erhebt,  dagegen  %  bezw.  Vt 
an  diejenige  Loge,  der  sie  als  ständig  besuchende 
Brüder  sich  angeschlossen  haben, 

und  dass  seitens  der  Vertreter  unseres  Bundes  der  Antrag 
zu  stellen  sei: 

Der  Grosslogentag  wolle  einen  Ausschuss 
ernennen      zur     Ausarbeitung      gemeinsamer      Be- 


—    351    — 

Stimmungen   über   die   Beitragspflicht    der    ständig  1887 
besuchenden  Brüder. 

Hierauf  wurde  in  die  Beratung  des  Entwurfs  eines  Gesetzes 
über  das  Verfahren  bei  Verletzung  maurerischer 
Pflichten  eingetreten,  über  den  die  Brr.  Gerhardt  und 
Frege  eingehend  berichtet  hatten.     (Mitt.  S.  44  ff.) 

In  diesem  Bericht  wird  zunächst  die  Entstehung  des 
Entwurfs  dargelegt.  Auf  den  Antrag  der  Grossen  National- 
Mutterloge  vnirde  auf  dem  Grosslogentag  am  1.  Juni  1884 
ein  Ausschuss  ernannt  zur  Ausarbeitung  eines  Entvmrfs  eines 
allgemeinen  Gesetzes  über  die  maurerische  Rechtspflege. 
Der  im  3.  Kreisschreiben  vom  20.  März  1885  zur  Eenntniss 
der  Bundeslogen  gebrachte  Entwurf  des  Ausschusses  —  mit 
dem  sich  unsere  Grossloge  in  ihrer  Sitzung  am  9.  Mai  1885 
im  Allgemeinen  einverstanden  erklärte  —  wurde  am 
24.  Mai  1885  auf  dem  Grosslogentag  in  Dresden  in  der  in 
dem  5.  Kreisschreiben  vom  13.  Mai  1885  mitgeteilten  Fassung 
mit  allen  gegen  die  Stimmen  der  Grossen  Landesloge  von 
Sachsen  in  erster  Lesung  angenommen.  Dieser  Entwurf 
begegnete  in  der  freimaureribchen  Presse  wie  in  den  Tochter- 
logen manigfachen  Bedenken.  In  der  Presse  wurde  namentlich 
die  juristisch  -  technische  Fassung  bemängelt.  Die  Aus- 
lassungen der  Tochterlogen  unseres  Bandes  wendeten  sich 
hauptsächlich  gegen  die  Ausschliessung  der  Meisterschaft 
als  urteilenden  Körperschaft,  gegen  die  Stäindigkeit  des 
Gerichtshofes  und  gegen  den  Ausschluss  der  Vorsitzenden 
und  zugeordneten  Meister  vom  Gerichtshof.  Daher  erklärte  die 
Grossloge  in  der  Versammlung  vom  10.  Dezember  1885,  dass 
zwar  die  gemeinsame  gesetzliche  Regelung  der  maurerischen 
Strafrechtspflege  unerlässlich ,  indessen  vorläufig  von  einer 
Weiterberatung  des  Entwurfes  abzusehen  sei,  da  von  dem 
Verlauf  einiger  Zeit  eine  grössere  Klärung  der  Ansichten  zu 
erwarten  stehe.  (Mitt.  S.  27.)  Der  Ausschuss  des  Grosslogen- 
tages glaubte  jedoch  sich  der  nochmaligen  Durchberatung 
des  Entwurfs  unter  Berücksichtigung  der  von  den  Bandee- 
logen erhobenen  Bedenken  nicht  entziehen  zu  dürfen  und 
stellte  demnach  den  Elntwurf  eines  Gesetzes  über  das  Verfahren 


—    352    — 

1887  bei  Verletzung  maorerischer  Pflichten  fest,  der  im  3.  Kreis- 
schreiben vom  24.  Februar  1886  veröffentlicht  wurde.  Dieser 
Entwurf,  dessen  wesentliche  Unterschiede  gegenüber  dem 
früheren  Br.  Gerhardt  als  Mitglied  des  Ausschusses  in  der 
Sitzung  der  Grossloge  am  13.  Mai  1886  beleuchtete,  fand 
hier  den  Beifall  der  Brr.  (Mitt.  S.  71  u.  76)  und  wurde  dem- 
nächst auf  dem  Grosslogentag  zu  Hamburg  am  13.  Juni  1886 
nach  eingehender  Beratung  mit  7  Stimmen  gegen  die  der 
Grossen  Mutterloge  des  eklektischen  Bundes  in  Frankfurt  a.M., 
und  zwar  in  erster  Lesung,  angenommen. 

Was  das  Strafrecht  betrifft,  so  ist  in  dem  Entwurf 
der  richtige  Grundsatz  festgehalten,  dass  es  von  geringeren 
—  dem  Bügerecht  unterliegenden  —  Verstössen  gegen 
Sitte  und  Ordnung  abgesehen  nur  ein  Vergehen  im 
maurerischen  Sinn  giebt,  nämlich  die  Verletzung  der 
maurerischen  Pflicht,  die,  sofern  nicht  mildernde  Umstände 
vorliegen,  den  Uebelthäter  unwürdig  macht,  femer  ein  Mit- 
glied des  Bundes  zu  sein  und  zu  heissen,  und  zwar  entweder 
für  immer  oder  für  eine  gewisse  Zeit,  je  nachdem  die  Hoffnung 
begründet  ist,  der  Br.  werde  sein  Vergehen  wieder  gut  und  sich 
selbst  der  Mitgliedschaft  wieder  würdig  machen.  Hierin  sind 
schon  die  einzig  möglichen  Strafen  mitbezeichnet:  zeitweise 
oder  dauernde  Entfernung  aus  dem  Bund,  d.  h.  Entlassung 
aus  der  Loge  oder  Ausschliessung  aus  dem  Freimaurerbund. 

In  Bezug  auf  das  Verfahren  zur  Ahndung  einer  Verletzung 
der  maurerischen  Pflicht  geht  der  Entwurf  davon  aus,  dass 
dies  weniger  ein  strafgerichtliches  als  ein  ehren- 
gerichtliches sein  muss.  Es  scheidet  sich  in  fünf  natur- 
gemässe  Abschnitte:  Antragsteller,  Erforschung  des  Sach- 
verhalts, Urteilsfällung,  Rechtsmittel,  Vollstreckung. 

1.  Der  erste  Entwurf  beschränkt  das  Recht,  auf  ein 
maurerisches  Strafverfahren  anzutragen,  auf  Brr. 
Meister,  während  der  neue  Entwurf  §  6  das  Recht  jedem 
Br.  zubilligt.  Das  entspricht  der  Brüderlichkeit  und  Gleich- 
berechtigung insofern  mehr,  als  das  Verfahren  sich  nicht  nur 
gegen  Brr.  Meister  sondern  auch  gegen  Gesellen  und 
Lehrlinge  richtet. 


—    353    — 

2.  Das  die  Urteikfallung  in  erster  oder  zweiter  Instanz  1887 
vorbereitende  Verfahren,  §§  8 — 11,  14,  15,  18 — 24,  kann  nur 

die  genaueste  Erforschung  des  wahren  Sachverhaltes 
unter  Wahrung  der  Rechte  der  Beteiligten  zum  Zweck  haben. 
Der  Entwurf  ist  bestrebt,  diesem  Zweck  nach  jeder  Richtung 
hin  Rechnung  zu  tragen. 

3.  Bei  der  Urteilsfallung  weicht  der  Entwurf  wesentlich 
von  dem  bis  dahin  geltenden  Recht  unserer  Grossloge  ab, 
indem  er  die  Urteilsfallung  aus  der  Hand  der  Meisterschaft 
in  die  Hand  eines  Ehrenrates  von  Brm.  Meistern  legt.  Da 
Alles  in  Allem  erwogen  die  Vorzüge  und  Nachteile  der  beiden 
einander  gegenüber  gestellten  Gerichtshöfe  sich  so  ziemlich 
die  Wage  halten  mögen,  muss  die  Rücksicht  auf  das  Ganze, 
auf  das  Zustandekommen  des  Gesetzes  den  Ausschlag  für 
den  Ehrenrat  von  fünf  Mitgliedern  geben. 

4.  Unser  bisheriges  Recht  kannte  eine  Berufung  nicht, 
weil  diese  der  ganzen  Einrichtung  der  Geschworenen-  bezw. 
Volksgerichte  —  und  als  ein  solches  muss  man  das  Gericht 
der  gesammten  Meisterschaft  bezeichnen  —  ¥ridersprechen 
würde.  Nur  in  dem  Bundesdirektorium  war  eine  Art  von 
Kassationsinstanz  gegeben,  aber  auch  nur  für  den  Fall,  dass 
das  Urteil  auf  Ausschliessung  lautete.  Das  vorgeschlagene 
Gesetz  überträgt  aber  die  Rechtsprechung  von  der  Meister- 
schaft auf  den  Ebrenrat,  und  daher  empfahl  sich  nach  den 
heutigen  Rechtsanschauungen  die  Einführung  einer  Berufungs- 
Instanz.  Als  solche  soll  der  Ehrenrat  bei  der  Grossloge 
eintreten,  der  das  Urteil  in  seinem  ganzen  Umfang  zu  prüfen 
hat.  Bei  unserer  Grossloge  hatte  das  Bundesdirektorium 
nach  seiner  verfassungsmässigen  Stellung  in  unserem  Bund 
als  Ehrenrat  zu  gelten. 

5.  Hinsichtlich  der  Verkündung  und  Vollstreckung  der 
Urteile  können  gegen  die  Bestimmungen  des  Entwurfs 
Bedenken  füglich  nicht  bestehen. 

Im  Einzelnen  hebt  der  Bericht  noch  folgendes  hervor: 

Gegen  §  1  Absatz  3,  wonach  die  Berufung  des  staatlichen 

Gerichts  ausgeschlossen  ist  bei  Ehrverletzungen,  die  in  einer 

Logenversammlung  stattgefunden  oder  auf  maurerische  An- 

OMoh.  d.  Ur  NAt.-Mat««r-Lof«.  83 


—    354    — 

1887  gelegenheiten  aich  beziehen,  sind  zwei  Bedenken  erhoben 
worden.  Es  soll  die  Bestimmung  „bei  Vermeidung  der 
Entlassung  oder  Ausschliessung "  gegen  die  ^  Alten  Pflichten  * 
Verstössen,  weil  diese  einen  solchen  Ausschliessungsgrund 
nicht  kennen.  Aber  die  alten  Pflichten  gelten  für  uns  nur 
in  so  weit  als  Gesetz,  als  ihre  Bestimmungen  in  unsere 
Grundverfassung  und  Statuten  übergegangen  sind.  Dann  hat 
man  auch  die  Bestimmung  insofern  angegriffen,  als  Ehr- 
verletzungen so  schwerer  Art  in  einer  Logenversammlung  verübt 
werden  könnten,  dass  das  maurerische  Strafverfahren  keine 
hinreichende  Sühne  dafür  biete.  Aber  einmal  muss  die  Sühne^ 
welche  die  Loge  dem  Maurer  verschafft,  ihm  mehr  gelten, 
als  die  staatliche  Strafe  im  Privatklageverfahren,  und  sodann 
läuft  es  der  Würde  des  Bundes  zuwider,  das,  was  in  der 
Loge  vorgeht,  im  Weg  der  Beleidigungsklage  in  die  Aussen- 
weit  zu  zerren. 

Die  in  §§  1  —  4  gegebenen  Bestimmungen  sind  ein 
wesentlicher  Vorzug  des  neuen  Entwurfs  gegenüber  dem  alten. 
Nach  §  6  ist  zum  Klageantrag  berechtigt  jeder  „Bruder f. 
Darüber  zu  wachen,  dass  die  Verletzung  einer  maurerischen 
Pflicht  nicht  ungeahndet  bleibt,  ist  ohnehin  Pflicht  des  Vor- 
sitzenden Meisters. 

Die  Bestimmung  in  §  28: 

„Wenn   ein   Bruder    von    einem    deutschen    Gerichte 
wegen  eines  Verbrechens   oder  wegen  eines  solchen  Ver- 
gehens, das  seine  Verurteilung  zum  Verluste  der   bürger- 
lichen Ehrenrechte   zur  Folge   gehabt  hat,   rechtskräftig 
verurteilt  worden  ist,   so   hat  der  Ehrenrat  ohne  weitere 
Prüfung   und    ohne    dass    die   Anhörung    des    Beklagten 
erforderlich  ist,  seine  Ausschliessung  aus  dem  Freimaurer- 
bunde auszusprechen'' 
ist   als  gegen  die   „  Alten  Pflichten "  verstossend  bezeichnet 
worden.     Dagegen  gilt  dasselbe,  was  zu  §  1  Abs.  3  bemerkt 
worden.  Aber  abgesehen  davon,  ist  eine  der  ersten  Pflichten  in 
den  „Alten  Pflichten**  die  des  Gehorsams  gegen  die  staatliche 
Obrigkeit.     Ausserdem  wird  in  den  Verfassungen  von  1500 
und  1694  dem  Freimaurer  ausdrücklich  die  Treue  gegen  den 


—    355    — 

König,  Gehorsam  gegen  die  von  ihm  eingesetzte  Obrigkeit  1887 
zur  Pflicht  gemacht.  Angesichts  dieser  Bestimmungen  kann 
man  auch  kein  Bedenken  tragen,  solche  Mitglieder,  die 
wegen  politischer  Verbrechen  —  Hoch-  und  Landesverrat  — 
durch  Spruch  der  staatlichen  Gerichte  verurteilt  worden  sind, 
aas  dem  Freimaurerbund  auszuschliessen.  Für  die  Mitglieder 
der  preussischen  Grosslogen  ist  die  ganze  Frage  schon  durch 
das  diesen  Grosslogen  erteilte  Protektorium  und  das 
Protektorat  des  Kaisers  und  Königs  dahin  erledigt,  dass  die 
Anwendung  des  §  28  auch  auf  politische  Verbrecher  eine 
unerlässliche  Bedingung  der  Annahme  des  Gesetzes  bilden  muss. 

Der  Ausschuss  empfahl  einstimmig  den  Entwurf  eines 
Gesetzes  über  das  Verfahren  bei  Verletzung  maurerischer 
Pflichten  zur  Annahme. 

Dem  entsprechend  wurde  denn  auch  in  der  Sitzung  der 
Grossloge  vom  31.  März  der  Entwurf  nach  kurzer  Erörterung 
einstimmig  (Mitt,  XVII,  77)  und  in  der  gesetzgebenden  Ver- 
sammlung am  21.  Mai  nach  längerer  eingehender  Beratung 
mit  109  gegen  16  Stimmen  angenommen.  (Bbl.  1887,  S.  6ff.)  — 

Auf  dem  Grosslogentag  zu  Frankfurt  a.  M.  am  29.  Mai  1887 
wurde  der  Entwurf  endgültig  in  zweiter  Lesung  mit  sechs 
Stimmen  angenommen.  Die  Grossloge  „Zur  Sonne*'  zu 
Bayreuth  und  die  „Grosse  Mutterloge  des  eklektischen  Bundes*' 
zu  Frankfurt  a.  M.  enthielten  sich  der  Abstimmung.  (Bbl. 
1887,  S.  96  ff.)  — 

In  der  an  die  gesetzgebende  Versammlung  vom  21.  Mai 
sich  anschliessenden  Sitzung  der  Grossloge  wurden  zunächst 
die  gesetzmässigen  Wahlen  der  Grossbeamten  vorgenommen. 
An  Stelle  des  in  den  e.  0.  eingegangenen  Brs.  Seh  aper 
wurde  der  bisherige  zugeordnete  Grossmeister  Br.  Frederichs 
zum  National -Grossmeister  und  zu  seinem  Zugeordneten  Br. 
Gerhardt  gewählt.  Von  der  Wahl  eines  Gross-Schatz- 
meisters musste  Abstand  genommen  werden ,  da  der  bisherige 
langjährige  Inhaber  des  Amtes,  Br.  Ki  ndler,  seines  vorgerück- 
ten Alters  wegen  eine  Wiederwahl  bestimmt  ablehnte,  und  von 
den  übrigen  Mitgliedern  der  Grossloge  Niemand  zur  Annahme 
des  Amtes  sich  bereit   erklärte.     Der   diesmal   getrennt   für 

23* 


—    356    — 

1867  die  allgemeine  Bandesverwaltung  and  für  die  innere  Ver- 
waltang  der  Grossloge  vorgelegte  Voranschlag  warde  nach  den 
Anträgen  des  Bandesdirektoriams,  über  die  Br.  Gerhardt 
den  Bericht  erstattete,  angenommen.  Damit  war  zugleich 
eine  wichtige  Verbesserung  in  der  Geldverwaltung  eingeführt, 
and  eine  wesentliche  Klärung  des  Rechnungswesens  des 
Gesammtbundes  und  der  engeren  Grossloge  erreicht. 

Ausserdem  waren  für  diese  Sitzung  der  Grossloge  vom 
Bundes -Direktorium  die  folgenden  Fragen  zur  Besprechung 
gestellt  worden: 

1.  Ist  bei  der  Bestimmung  des  Begriffs  der  Humanität 
von  der  geschichtlichen  Entwicklung  der  Menschheit 
gänzlich  abzusehen  oder  ist  die  Idee  der  Humanität, 
wie  sie  geschichtlich  in  dem  Prinzip  des  Christen- 
tums   liegt,    zugleich    das  Ideal  wahrer  Humanität? 

2.  Wie  lassen  sich  die  Maurer-Kränzchen  einfügen  in 
die  Organisation  unseres  Bundes,  insbesondere  mit 
Bücksicht  auf  die  Bestimmungen  des  Edikts  vom 
20.  Oktober  1798? 

3.  Welche  Bedeutung  haben  die  „Alten  Pflichten"  noch 
jetzt  für  die  Freimaurerei? 
Die  Behandlung  dieser  Fragen  musste  jedoch  der  vor- 
gerückten Zeit  wegen  von  der  Tagesordnung  abgesetzt 
werden.  Die  Fragen  zu  1  und  3  wurden  aber  bald  darauf 
in  der  neu  gegründeten  Zeitschrift  der  Grossen  National- 
Mutterloge  eingehend  erörtert.     (Bdsbl.  1887,  II,  45  ff.) 

Am  1.  Juli  erschien  nämlich  unter  der  Bezeichnung 
„Bundesblatt"  die  neue  Zeitschrift,  die  seitdem  in  regel- 
mässigen Heften  monatlich  zweimal  herausgegeben  wird. 
Ihre  Leitung  wurde  dem  Br.  Keimann  übertragen. 

Zum  18.  Oktober  richteten  die  drei  Berliner  Grosslogen 
an  den  Kronprinzen  und  stellvertretenden  Protektor  ein 
Glückwunsch- Schreiben,  auf  welches  die  folgende  für  die 
Stellung  des  unvergesslichen  hohen  Brs.  zur  Frmrei  so 
bezeichnende  Antwort  erfolgte: 

„Die  Wünsche,   welche  die  drei  preussischen  Gross- 
logen Mir  zu  Meinem  Geburtstage  und  zu  Meiner  baldigen 


—    357    — 

Wiederherstellang  aasgesprochen  haben,  erkenne  Ich  gern  1887 
als  den  Ausdruck  der  Treue  und  Ergebenheit  an.  Mit  dem 
Danke  hierfür  verbinde  Ich  den  Wunsch,  dass  die  Maurerei 
ihre  wohlthuende  Wirksamkeit  in  immer  weitere  Kreise 
tragen  möge.  Für  Mich  war  sie  mit  eine  Quelle,  das 
Mir  auferlegte  Leid  in  Ergebenheit  in  den  Willen  des 
g.  B.  a.  W.  zu  tragen.  Zu  Ihm  blicke  Ich  auch  voll  Ver- 
trauen empor,  und  hoffe,  dass  Ich  in  nicht  allzuferner 
Zeit,  genesen,  mit  den  Meinen  in  die  Mitte  des  geliebten 
Vaterlandes  und  in  die  Residenz  zurückkehren  kann.  Ihnen 
und  allen  Logen  sende  Ich  Meinen  Gruss  i.  d.  u.  h.  Z. 

Baveno,  den  27.  Oktober  1887. 

Der  Stellvertretende  Protektor 

gez.  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz**. 

An  den  geschäftsführenden  Ausschuss  der  Viktoriastiftung 
erging  nachstehender  Erlass  des  Kronprinzen  vom 
17.  November  aus  San  Remo: 

„In  der  Anlage  lasse  Ich  dem  geschäftsführenden  Aus- 
schuss der  Viktoriastiftung  die  genehmigte  Unterstützungs- 
liste wieder  zugehen.  Gern  gebe  Ich  und  die  Kronprinzessin, 
Meine  Gemahlin,  hierbei  Unserer  Freude  Ausdruck  über 
die  auch  in  diesem  Jahr  geübte  Wirksamkeit  und  über 
die  Erstarkung  dieses  schönen  gemeinsamen  Werkes  der 
deutschen  Freimaurer.  Auch  in  Zukunft  werden  Wir  diesem 
edlen  Streben  Unsere  Teilnahme  nicht  versagen.  Die  aus- 
gesprochenen treuen  Wünsche  haben  Mir  wohlgethan  und 
danke  Ich  dafür  bestens**.  — 

Das  Bundes -Direktorium  erteilte  unterm  7.  Dezember  d.  J. 
folgende  Entscheidung  (Bbl.  1888,  1,7): 

Zur  Annahme  meldete  sich  ein  Bruder,  dem  vor  noch 
nicht  einem  Jahr  von  der  Loge,  der  er  früher  angehört 
hatte,  die  Bescheinigung  seiner  ehrenvollen  Trennung  erteilt 
worden  war.  Diese  Bescheinigung  enthielt  aber  nur  die  bei 
der  Entlassung  zu  beurkundenden  Thatsachen.  Die  um  die 
Annahme  angegangene  Loge  ersuchte  nun  um  Mitteilung 
der  Umstände,  unter  denen  der  Bruder  sich  von  der  Loge 


—    358    — 

1887  getrennt  hatte.  Daxauf  legte  diese  Loge  die  Gründe  dar, 
weshalb  sie  es  vorgezogen,  die  Entlassungsbescheinigung  zu 
erteilen,  anstatt  ein  maurerisches  Strafverfahren  gegen  den 
Br.  einzuleiten,  und  sodann  ging  sie  näher  auf  das  spätere 
Verhalten  des  Bruders  gegenüber  der  Loge  und  ihrem  Vor- 
sitzenden Meister  ein  mit  der  Bitte,  im  Fall  der  Annahme 
des  Bruders  gleichzeitigwegen  dieses  Verhaltens  das  maurerische 
Strafverfahren  gegen  ihn  einzuleiten. 

Da  die  um  Annahme  angegangene  Loge  nach  Prüfung 
der  Bedenken  sich  zur  Zurückweisung  des  Annahmegesuchs 
nicht  entschliessen  konnte,  unterbreitete  sie  die  Sache  dem 
Bundes-Direktorium  zur  Entscheidung  auf  Grund  des  §  163 
der  Bundesstatuten.  Letzteres  erklärte  jedoch  aus  folgenden 
Gründen  eine  Entscheidung  nicht  treffen  zu  können: 

Die  Bundesstatuten  behandeln  in  den  §§  157  — 160 
den  Fall,  wenn  der  die  Annahme  nachsuchende  Bruder  den 
Nachweis  seiner  ehrenvollen  Trennung  von  der  Loge,  der 
er  früher  angehört,  erbracht  hat;  und  dieser  Fall  liegt 
hier  vor.  Da  ist  aber  weder  die  Loge,  die  die  Bescheinigung 
der  ehrenvollen  Trennung  erteilt  hat,  zu  einem  Einspruch 
gegen  die  Annahme  berechtigt,  noch  die  um  Annahme 
ersuchte  Loge  in  der  freien  Beschlussfassung  über  die  An- 
nahme unter  Würdigung  der  geltend  gemachten  Bedenken 
irgend  wie  beschränkt  (§§  158,  159).  Nur  die  Loge,  die 
einem  Bruder  die  ehrenvolle  Entlassung  versagt  hat,  ist 
berechtigt,  unter  Darlegung  der  „Gründe,  aus  welchen  die 
ehrenvolle  Entlassung  versagt  worden  ist**  (§  162),  Bedenken 
oder  vielmehr  Einspruch  gegen  die  Annahme  des  Bruders 
zu  erheben,  über  den  gegebenen  Falls  das  Bundes-Direktorium 
zu  entscheiden  hat  (§  163).  Wenn  die  den  Bruder  entlassende 
Loge  Bedenken  aus  späteren  Handlungen  des  Bruders  nach 
seiner  Entlassung  geltend  macht  mit  dem  Antrag,  im  Fall 
der  Annahme  des  Bruders  gegen  ihn  wegen  dieser  Handlungen 
das  maurerische  Verfahren  einzuleiten,  so  hat  auch  da  die 
um  Annahme  ersuchte  Loge  die  freie  Entschliessung  über 
die  Annahme,  aber  sie  kann  sich,  wenn  sie  die  Annahme 
nicht  zurückweist,  der  Verpflichtung  nicht  entziehen,  dem- 


—    359    — 

nächst  die  dem  Angenommenen  zur  Last  gelegten  späteren  1887 

Handlangen   so  weit  za  prüfen,   um  Beschloss  über  die 

erhobene  Anklage  nach  §  265  B.-St.  fassen  zu  können.  — 

In  der  Sitzimg  am  22.  Dezember  beschloss  die  Grossloge 

ein    Exemplar    des   Bundesblattes   allen   stimmberechtigten 

Mitgliedern. der  Grossloge  mit  der  Massgabe  zuzustellen,  dass 

sie  es  beim  Ausscheiden  aus  ihrer  Stellung  zurückzuliefem 

haben,  und  zwar  die  gewählten  Mitglieder  an  das  Grossarchiv, 

und  die  Vorsitzenden  Meister  an  ihre  Logen.  — 

Die  150jährige  Jubelfeierder  Loge  „Absalom*'  in  Hamburg 
und  zugleich  der  Einführung  der  Freimaurerei  in  Deutschland 
am  G.  Dezember  war  nach  Mitteilung  des  Grossmeisters,  der 
bei  ihr  zugegen  war,  durch  grosse  Beteiligung  ausgezeichnet, 
die  Festfreude  aber  leider  getrübt  durch  den  Tod  des  allseitig 
geliebten  und  hochgeachteten  Ehrenmeisters,  Brs.  Braband. 
Am  30.  Dezember  fand  eine  schöne  und  weihevolle  Feier 
statt  von  Seiten  der  Loge  „Zum  flammenden  Stern^  zu  Ehren 
des  Br.  Dahms  1,  der  50  Jahre  der  Loge  angehörte,  nachdem 
er  kurz  vorher  sein  50jähriges  Amtsjubiläum  und  das  Fest 
seiner  goldenen  Hochzeit  gefeiert  hatte. 

Am  3.  Februar  endete  der  Tod  das  irdische  Leben  des  1888 
geliebten  Brs.  Marot,  Wirklichen  Geheimen  Ober-Finanzrats 
a.D.,  geb.  am  1.  Januar  1811,  Sohnes  des  in  den  weitesten 
Kreisen  bekannten  Ober-Konsistorialrats  und  ehemals  Vor- 
sitzenden Meisters  der  Loge  „Zur  Verschwiegenheit*'.  Er  war 
von  1875  bis  1882  Mitglied  des  Bundes-Direktoriums  gewesen. 

Das  Amt  des  Grossarcbivars  übernahm  wiederum  Br. 
Linde ;  von  der  Elrnennung  eines  zugeordneten  Gross-Archivars 
wurde  Abstand  genommen,  dagegen  vom  1.  März  d.  J.  ab 
ein  Bunde^kanzlist  angenommen. 

Das  Jahr  1888  war  für  unser  Vaterland  und  für  die 
Freimaurerei  ein  schwer  verhängnissvolles.  Während  unser 
Aller  Herzen  in  Sorge  um  Gesundheit  und  Leben  unseres 
stellvertretenden  Protektors,  des  Kronprinzen  Friedrich 
Wilhelm ,  bangten,  traf  ims  und  das  Vaterland  fast  unerwartet 
der  schmerzliche  Schlag,  dass  Kaiser  Wilhelm  am  8.  März 


—    360    — 

1888  nach  korzem  Krankenlager  ans  diesem  Leben  abberufen  ward. 
In  ihm  verlor  die  Freimaorerei  den  erlauchtesten,  edelsten  Br.; 
der  allen  Maurern  ein  leuchtendes  Vorbild  der  aufopfernden 
Pflichterfüllung  war,  der  Treue  bis  in  den  Tod,  und  die 
deutsche  Freimaurerei  insbesondere  ihren  wohlwollenden 
Protektor. 

Schon  am  11.  März  vmrde  in  dem  Grossmeister -Verein 
der  drei  preussischen  Grosslogen  —  entsprechend  einem 
inzwischen  eingegangenen  Schreiben  des  geschäftsführenden 
Grossmeisters  des  deutschen  Grosslogenbundes  —  allseitig 
anerkannt,  dass  die  hohen  Verdienste  des  Entschlafenen  um 
die  Einigung  der  deutschen  Maurerei  ihre  volle  Würdigung 
nur  finden  würden  in  einer  gemeinsamen  Trauerloge 
der  verbündeten  deutschen  Grosslogen,  die  von  dem 
geschäftsführenden  Grossmeister  des  deutschen  Grosslogen- 
bundes in  dem  Bundeshause  einer  der  Grosslogen  in  Berlin 
—  und  zwar  der  zur  Zeit  den  Vorsitz  im  Grossmeisterverein 
führenden  Grossen  Loge  Royal  York  zur  Freundschaft  —  zu 
leiten  wäre.  Dem  tiefen  Schmerz  über  den  Verlust  des 
allverehrten  und  geliebten  entschlafenen  Protektors,  und  den 
Gefühlen  treuester  Anhänglichkeit  und  Verehrung  für  den 
nunmehrigen  Protektor  wurde  Ausdruck  gegeben  in  einer 
Beileids-  und  Ergebenheits-Zuschrift  der  preussischen  Gross- 
logen an  den  Kaiser  und  König  Friedrich  III.,  und  zugleich 
wurde  dem  Erlass  einer  gemeinsamen  Zuschrift  seitens  der 
verbündeten  deutschen  Grosslogen  zugestimmt.  Ausserdem 
ward  eine  Trauerzeit  bis  zum  4.  Mai  allen  Johannislogen  der 
drei  berliner  Grosslogen  angekündigt.     (Bbl.  1888,  S.  123.) 

Nachdem  am  14.  März  die  Zuschrift  des  deutschen  Gross- 
logenbundes an  den  Kaiser  ergangen  war,  fand  die  gemeinsame 
Trauerfeier  am  22.  März  Abends  7  Uhr  statt  unter  Leitung  des 
geschäftsführenden  Grossmeisters,  Ehrwsten  Br.  Knoblauch. 
An  dieser  ersten  gemeinsamen  deutschen  Logenarbeit,  die  in 
tiefernster  weihevoller  Weise  verlief,  nahmen  die  Grossmeister 
der  verbündeten  deutschen  Grosslogen  und  zahlreiche  Brr.  Teil. 

Gegenüber  den  verheerenden  üeberschwemmimgen,  von 
denen  weite  Gebiete  unseres  Vaterlandes  heimgesucht  wurden, 


—    361     — 

verständigte  sich  der  prenssische  Grossmeisterverein  über  die  1888 
Schritte,  um  schleunigst  Hülfe  zu  gewähren.  Zunächst  wurden 
Namens  der  Grossen  National -Mutterloge  und  der  Grossen 
Landesloge  je  1000  Mark,  Namens  der  Grossen  Loge  Royal 
York  500  Mark  zu  diesem  Zweck  sofort  bewilligt.  Femer  wurde 
ein  Aufruf  an  die  Tochterlogen  der  drei  berliner  Grosslogen 
am  31.  März  gerichtet  zur  Veranstaltung  von  Sammlungen, 
deren  Ergebniss  dem  unter  der  bewährten  Oberleitung  der 
Kaiserin  und  Königin  Augusta  wirkenden  Vaterländischen 
Frauenverein  überwiesen  wurden.    (Bbl.  1888,  S.  189.)  — 

Am  16.  April  fand  die  Lichteinbringung  und  Einweihung 
des  neuerbauten  Tempels  in  der  Splittgerbergasse  durch  eine 
Festarbeit  der  Grossloge  unter  Leitung  des  Grossmeisters, 
Brs.  Frederichs  statt,  an  der  unter  Anderen  die  beiden 
Grossmeister  der  Seh  wester -Grosslogen,  Br.  Neuland  und 
Herr  ig,  sowie  auch  der  Vorsitzende  Meister  der  unabhängigen 
Loge  „Minerva  zu  den  3  Palmen^  in  Leipzig,  Br.  Carus,  Teil 
nahmen.  Nach  der  einleitenden  Ansprache  des  Grossmeisters  hielt 
der  Grossredner  Br.  Leo  den  Festvortrag.  (Bdsbl.l888,lX,2llflf.) 
Die  Antwort  des  Kaisers  Friedrich  auf  das  Beileid- 
schreiben der  drei  preussischen  Grosslogen  lautete  folgender- 
massen: 

„Die  Kundgebung  des  Beileids  für  den  Eingang  Meines 
in  Gott  ruhenden  Herrn  Vaters,  Sr.  Majestät  des  Kaisers 
und  Königs  Wilhelm,  in  den  ewigen  Osten  seitens  der 
Preuss.  Grosslogen  habe  ich  mit  Dank  entgegengenommen 
und  spreche  zugleich  Mein  Bedauern  aus,  dass  ich  bei  der 
Seinem  Gedächtniss  geltenden  Feier  am  22.  März  nicht 
zugegen  sein  konnte.  Wie  der  heimgegangene  Kaiser 
überall  mit  ganzer  Seele  und  Geisteskraft  da  eintrat,  wo 
nach  einem  hohen  und  edlen  Ziele  gestrebt  wurde,  so 
trug  er  auch  insbesondere  unserm  Orden  ein  ehrendes 
Vertrauen  tmd  ein  warmes  Interesse  entgegen,  deren 
Zeugnisse  der  Geschichte  des  Ordens  angehören.  Sein 
Heimgang,  der  in  der  ganzen  Welt  betrauert  wird,  war 
gleich  seinem  ganzen  Leben  der  eines  Christen  und  echten 
Freimaurers,    eines    Helden,    der    den    Tod    überwindet, 


—    362    — 

1888  um  zum  ewigen  Leben  einzugehen.  Die  tiefe  Trauer, 
welche  uns  alle  erfüllt,  findet  ihren  Trost  durch  den  Blick 
in  das  Jenseits,  wo  für  Ihn  die  Sonne  nicht  mehr  bei 
Tage  scheint  und  der  Mond  nicht  mehr  die  Nacht  erleuchtet, 
weil  der  Herr  allein  das  Licht  ist.  Ich  trete  die  Nachfolge 
dieses  erhabenen  Protektors  der  Freimaurerei  in  der  frohen 
Hoffnung  an,  dass  die  Erinnerung  an  Seine  Seelengrösse 
und  Liebe  bei  allen  Gliedern  der  Bruderkette  reichen 
Segen  bringend  bis  in  die  fernsten  Zeiten  erhalten  bleibe. 
Charlottenburg,  den  10.  April  1888. 

Der  Protektor 
gez.  Friedrich." 
Am  25.  April  erliess  das  Bundes -Direktorium  die  Ent- 
scheidung, dass  ein  zum  Abgeordneten  seiner  Loge  für  die 
gesetzgebende  Versammlung  gewählter  Ehrenmeister  aufhört, 
Abgeordneter  zu  sein,  sobald  er  aus  seiner  Loge  ausgeschieden 
und  Mitglied  einer  anderen  Loge  geworden  ist.  Denn 
Abgeordneter  einer  Tochterloge  des  Bundes  zur  gesetzgebenden 
Versammlung  kann  nur  ein  stimmberechtigtes  (ordentliches) 
Mitglied  derselben  sein,  nicht  aber  ein  Br.,  der  die  Voraus- 
setzung seiner  Wählbarkeit  verloren  hat.  (Bbl.  1888,  IX,  236, 
Entscheidungen  No.  7.) 

Am  13.  Mai  wurde  zum  ersten  Mal  in  dem  neuen  Tempel 
unter  Leitung  des  National-Grossmeisters,  Brs.  Frederichs, 
die  gesetzgebende  Versammlung  der  Grossen 
National- Mutterloge  abgehalten.  Der  Gesetzentwurf 
über  das  Verfahren  bei  Verletzung  maurerischer 
Pflichten  wurde  in  einer  doppelten  Abstimmung  genehmigt; 
zunächst  in  einer  Abstimmung  über  die  Annahme  als  All- 
gemeines Gesetz  des  deutschen  Grosslogenbundes  mit  allen 
gegen  3  Stimmen;  sodann  über  die  Einführung  des  Gesetzes 
für  unseren  Bund,  falls  das  Gesetz  im  Grosslogenbund  nicht  die 
Zustimmung  sämmtlicher  Grosslogen  finden,  aber  von  der 
Mehrzahl  der  deutschen  Grosslogen  angenommen  werden  sollte, 
mit  allen  gegen  13  Stimmen,  also  mit  97  Stimmen. 

An    die  gesetzgebende   Versammlung  schloss  sich  eine^ 
Sitzung    der   Grossloge   an.     Die   Versammlung  trat   in   die 


—    363    — 

Verhandlung  über  die  schon   für  die   vorjährige  Grossloge  1888 
aufgestellten,  damals  aber  wegen  Mangels  an  Zeit  abgesetzten 
Fragen  ein. 

Za  der  Frage: 

Ist  bei  der  Bestimmung  des  Begriffs  der  Humanität  von 
der  geschichtlichen  Entwicklung  gänzlich  abzusehen,  oder 
ist  die  Idee  der  Humanität,  wie  sie  geschichtlich  im  Prinzip 
des  Christentums  liegt,  zugleich  das  Ideal  wahrer  Humanität? 
wurde  nach  einem  Bericht  des  Br.  Paalzow-Frank- 
fürt  a.  0.  und  einer  Darlegung  des  National -Grossmeisters, 
Br.  Frederichs,  die  folgende  Erklärung  einstimmig  an- 
genommen: 

„Die  Freimaurerei  gründet  sich  auf  eine  sittlich - 
religiöse  Weltanschauung.  Sittlichkeit  (Ethos)  und  Religion 
sind  im  menschlichen  Bewusstsein  —  jene  als  ursprüngliches 
Gefühl  der  Freiheit,  diese  als  Gefühl  der  Abhängigkeit  — 
bei  der  Bestimmung  des  Begriffs  der  Humanität  nicht  zu 
trennen.  Ihre  harmonische  Verbindung  in  der  Persönlichkeit 
ist  das  Ideal  des  wahren  Menschen wesens,  das  ist  der 
Humanität.  Die  Idee  der  Humanität,  als  eine  der  bewegenden 
Mächte  in  der  Geschichte,  ist  in  der  Person  des  Stifters  der 
christUchen  Religion  zum  vollendeten  Ausdruck  gekommen. 
Sie  ist  das  Ziel  der  Freimaurerei,  das  diese  mit  den  ihr 
eigentümlichen  Mitteln  zu  verwirklichen  strebt. 
Die  zweite  Frage  lautete: 

„Wie  lassen   sich   die  Maurerkränzchen  einfügen   in 
die  Organisation  unseres  Bundes,  insbesondere  mit  Rücksicht 
auf  die  Bestimmungen  des  Edikts  vom  20.  Oktober  1798**? 
Nach    kurzer    Erörterung    gelangte    nach    dem   Antrag 
des  Brs.  Gerhardt  die  folgende  Elrklärung  zur  Annahme: 
„Die  Grossloge  anerkennt  das  Bedürfniss  einer  gesetz- 
lichen   Regelung    der    Maurerkränzchen    und   sieht    eine 
geeignete   Grundlage    hierfür    in    den    Bestimmungen   der 
Grossen    Loge    von   Preussen,    genannt    Royal   York   zur 
Freundschaft:  „Von  den  Freimaurerkränzchen**. 
Am  Schluss  erfolgte  die  Mitteilung,  dass  für  die  Ueber- 
scbwemmten    ausser    den   von    der   Grossloge    bewilligten 


—    364    — 

1888  1000  Mark  bisher  noch  über  13400  Mark  in  nnserem  Band 
als  Ergebniss  der  Samminngen  eingegangen  seien.  (Bbl. 
1888,  XIV,  353  ff.) 

Am  18.  Mai  fand  in  der  Loge  „Zur  Eintracht^  die  Ent- 
hüUnng  des  von  dem  Br.  Bier  mann  gemalten  Bildes  des 
verstorbenen  National-Grossmeisters  Br.  Schaper  statt. 

Der  Grosslogentag  wurde  zu  Pfingsten  am  20.  und  21.  Mai 
in  Berlin  in  den  Räumen  der  Grossen  Landesloge  unter 
Leitung  des  Grossmeisters  Br.  Neuland  abgehalten. 

Der  wichtigste  Gegenstand  der  Tagesordnung  betraf  die 
Mitteilung  der  Abstimmung  über  den  Gesetzentwurf,  betreffend 
das  Verfahren  bei  Verletzung  maurerischer  Pflichten. 
Für  die  Annahme  des  Gesetzes  hatten  sich  nur  7  Grosslogen 
erklärt.  Die  Grossloge  „Zur  Sonne**  in  Bayreuth  war  dagegen. 
Sie  nahm  hauptsächlich  Anstoss  an  den  §§  28  und  29, 
Absatz  2.  Davon  war  die  Folge,  dass  nach  §  9  des  Statuts 
des  deutschen  Grosslogenbundes  der  Gesetzentwurf  als 
allgemeines  deutsches  Recht  als  abgelehnt  zu  erachten  war. 
Indessen  wurde  —  unter  Stimmenthaltung  Seitens  der  Gross- 
loge „Zur  Sonne"  —  mit  7  Stimmen  der  Antrag  der  Brr. 
Brand  und  Gerhardt  angenommen:  „Der  Grosslogentag 
empfiehlt  den  zustimmenden  Grosslogen,  das  als  allgemeines 
deutsches  Gesetz  nicht  zu  Stande  gekommene  Gesetz  über 
das  Verfahren  bei  Verletzung  maurerischer  Pflichten  für  sich 
anzunehmen". 

Der  Antrag  der  Grossen  Loge  von  Hamburg  über  die 
Behandlung  ständig  besuchender  Brüder  wurde  nach  kurzer 
Besprechung  in  folgender  Fassung  einstimmig  angenommen: 

„  Der  Grosslogentag  wolle  einen  Ausschuss  ernennen  zu 
dem  Zweck,  einen  Entwurf  eines  Gesetzes  über  die  Annahme 
von  Brüdern  und  über  die  den  besuchenden  Brüdern  zu 
gewährende  Stellung  auszuarbeiten«.   (Bbl.  1888,  XIII,  314 ff.) 

In  der  Sitzung  der  Grossloge  vom  31.  Mai  wurde  der 
Antrag  des  Bundes -Direktoriums  auf  Niedersetzung  eines 
Ausschusses  zur  Ausarbeitung  eines  Entwurfs  der  berliner 
Orts-Statuten  und  der  Geschäftsordnung  der  Ausschüsse  nach 
Art.  3,  14,  26  der  Grundverfassung  angenommen,  und  ein 


—    365    — 

Aosscboss  von  7  Mitgliedern  gewählt,   denen  die  fünf  vor-  1888 
sitzenden  Meister  der  berliner  Tochterlogen  bezw.  deren  Stell- 
vertreter hinzutreten  sollten. 

Die  Gründung  einer  Loge  in  Delitzsch  wurde  genehmigt. 

Das  Bundes -Direktorium  erliess  zu  §  23  des  Aufnahme- 
gesetzes am  6.  Juni  folgende  Entscheidung:  Bei  der  Kugelung 
über  einen  Suchenden  waren  weniger  als  ein  Drittel  ungünstige 
Zeichen  abgegeben  worden.  Noch  vor  dem  Ablauf  der  Frist 
zur  Rechtfertigimg  dieser  Zeichen  nach  §  149  der  Bundes- 
Statuten  (Ges.  v.  9.  5.  85)  wurde  das  Aufnahme- Gesuch 
zurückgezogen.  Das  Bundes-Direktorium  erklärte  darnach  den 
Suchenden  auf  ein  Jahr  zurückgestellt  mit  der  Begründung, 
dass  die  bei  der  Kugelung  abgegebenen  ungünstigen  Zeichen 
bei  Zurücknahme  des  Aufnahmegesuches  in  dem  zugelassenen 
Nachverfahren  nicht  gehoben  werden  können  und  deshalb  ihre 
Kraft  behalten.    (Bbl.  1888,  XII,  289,  Entscheidungen  No.  8.) 

Am  15.  Juni  wurde  das  deutsche  Vaterland  mit'tiefer 
Trauer  erfüllt  durch  den  nach  schweren  Leiden  erfolgten 
Tod  des  allgeliebten  Kaisers  Friedrich  111.,  des  edelsten 
Herrschers,  des  hehren  Förderers  von  Wahrheit  und  Licht, 
des  bis  in  den  Tod  unerschütterlich  getreuen  Brs.  und  Protektors. 
(Bbl.  1888,  XllI,  313.) 

In  der  Sitzung  der  Grossloge  vom  21.  Juni  gedachte 
der  National -Grossmeister  in  warmen  Worten  des  grossen 
Verlustes,  der  die  gesammte  Freimaurerei  betroffen,  sowie  der 
unvergänglichen  Verdienste,  die  der  Hohe  Entschlafene  sich 
um  den  Bund  erworben,  und  verkündete  den  Beschluss  des 
Grossmeistervereins,  wonach  die  Logenarbeiten  mit  Ausschluss 
der  in  allen  deutschen  Bauhütten  am  24.  Juni  abzuhaltenden 
Tranerloge  bis  zum  12.  Juli  auszusetzen  sind  —  bis  auf 
Beratungen  in  Verwaltungs  -  Angelegenheiten  —  und  vom 
13.  Juli  bis  9.  August  d.  J.  Logenarbeiten,  jedoch  keine  Tafel- 
logen oder  Brudermahle  stattfinden  sollen. 

Am  Johannistag  fand  so  an  Stelle  des  hergebrachten 
Freudenfestes  im  Hause  der  Grossen  Landes -Loge  eine 
gemeinsame  Trauerfeier  des  deutschen  Grosslogenbundes  statt 
unter     Leitung      des     geschäftsführenden     Grossmeisters, 


—    366    — 

1888  Brs.NeuIand.  Die  hammerf&hrendenAemter  waren  an  deutsche 
Grossmeister  verteilt,  und  als  Redner  trat  der  Grossmeister 
des  Eintracht-Bundes,  Er.  Brand,  auf.  Die  ernste,  würdevolle 
Feier  hat  bei  allen  Teilnehmern  einen  nachhaltigen  Eindruck 
hinterlassen.    ( Bbl.  1 888,  XHl,  323  iBf.) 

Auf  das  Beileidschreiben  des  deutschen  Grosslogenbundes 
an  Kaiser  Wilhelm  U.  durch  den  geschäftsführenden  Vorstand 
erfolgte  aus  dem  Geheimen  Zivil-Kabinet  eine  Antwort  mit 
dem  Dank  für  die  Teilnahme  an  dem  schweren  Verlust, 
den  der  Kaiser  und  König  und  das  Königliche  Haus  erlitten 
hatten.  — 

In  der  Sitzung  der  Grossloge  am  21.  Juni  war  das 
verbesserte  neue  Statut  des  Sterbekassen- Vereins  einstimmig 
angenommen  worden. 

Am  14.  August  dieses  Jahres  beging  die  Grosse  National- 
Mutterloge  das  Gedächtniss  der  Aufnahme  Friedrichs  des 
Grossen  in  den  Freimaurerbund  in  feierlicher  Weise  mit  Fest- 
arbeit und  Tafelloge.  Die  ganze  Feier  nahm  einen  würdigen 
und  weihevollen  Verlauf.  Es  war  die  erste  eigentliche  Fest- 
feier, die  die  Grosse  National- Mutterloge  in  ihrem  neuen 
Hause  beging.  Nach  einer  einleitenden  Ansprache  des 
National  -  Grossmeisters ,  Brs.  Frederichs,  in  der  er  ganz 
besonders  den  grossen  König  als  Philosophen  auf  dem  Thron 
würdigte,  wurde  der  Festgruss  an  den  Kaiser  und  König  verlesen, 
auf  den  am  25.  August  aus  dem  Geheimen  Zivil -Kabinet 
folgende  Antwort  einlief: 

„Se.  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  von  dem 
Telegramm  der  am  14.  Mai  zur  150jährigen  Gedenkfeier 
für  Friedrich  den  Grossen  versammelten  Freimaurer  gern 
Kenntniss  genommen  und  mich  zu  beauftragen  geruht, 
Ew.  Hochwohlgeboren  den  Allerhöchsten  Dank  für  den 
Ausdruck  der  Treue  und  Liebe  sowie  für  die  damit  ver- 
bundenen Segenswünsche  auszusprechen. 

Ich  beeile  mich,  diesem  Allerhöchsten  Befehle  hier- 
durch nachzukommen."  gez.  v.  Lucanus. 
Nach  einem  Schreiben  des  Königl.  Hausministeriums  vom 
12.  August  d.  J.  sollte  der  maurerische  Nachlass  der  Kaiser 


—    367     — 

Wilhelm  I.  und  Friedrich  lü.  an  Bevollmächtigte  der  1888 
drei  hiesigen  Grosslogen  zur  weiteren  VerfQgong  nach  den 
Gesetzen  des  Bandes  ausgehändigt  werden.  Die  ernannten 
Bevollmächtigten  nahmen  den  Nachlass  in  Empfang,  der 
nach  Beschluss  des  Grossmeistervereins  der  Grossen  National- 
Matterloge  einstweilen  zar  Aufbewahrung  übergeben  wurde. 
(Bbl.  1888,  XVllI,  458.) 

Zur  Gründung  der  Loge  „Wilhelm  zur  Liebe  und 
Treue  **  zu  Delitzsch  hatte  das  Bundes -Direktorium  unterm 
31.  Mai  d.  J.  die  Genehmigung  des  Kaisers  nachgesucht. 
Darauf  ging  unterm  15.  August  d.  J.  von  dem  Minister  des 
Innern,  dem  dieses  Schreiben  zur  Erledigung  zugegangen  war, 
die  Antwort  ein,  dass  nach  dem  Allerhöchsten  Patent  vom 
9.  Februar  1796  es  für  die  Grossloge  einer  besonderen 
Genehmigtmg  zur  Stiftung  einer  neuen  Loge  nicht  bedürfe. 
(Bbl.  1888,  XVIII,  459.) 

In  Osterode  in  Ostpreussen  ward  unter  unserem  Schutz 
ein  Freimaurerverein  gegründet,  der  der  Loge  in  Königs- 
berg i.  Pr.  unterstellt  ward. 

Am  23.  September  fand  die  Lichteinbringung  in  den 
Tempel  der  neu  gegründeten  Johannisloge  „Wilhelm  zur 
Liebe  und  Treue"  in  Delitzsch  durch  den  National- 
Grossmeister  Br.  Frederichs  statt,  den  der  Grossarchivar 
Br.  Linde  begleitete. 

Am  10.  November  erfolgte  auf  dem  Friedhof  der  Zwölf 
Apostel  -  Gemeinde  in  Schöneberg  die  feierliche  Enthüllung 
des  Denkmals  des  heimgegangenen  Direktors  des 
Joachimsthalschen  Gymnasiums  und  Grossmeisters  Bruders 
Dr.  Karl  Seh  aper,  das  ihm  die  Liebe  und  Verehrung  der 
Freunde,  Schüler  und  Brüder  errichtet  hatte.  Sein  Nach- 
folger in  der  Grossmeisterwürde,  Br.  Frederichs,  hielt  die 
Weiherede  und  übergab  sodann  das  Denkmal  der  anwesenden 
Familie  des  Entschlafenen. 

In  der  Nacht  zum  26.  Dezember  starb  der  frühere 
National -Grossmeister,  Br.  Franz  August  von  Etzel.  Er 
war  ein  Sohn  des  1783  geborenen  Generals  gleichen  Namens, 
der  von  1838  bis  1850  die  Würde  des  National-Grossmeisters 


—    368    — 

1888  bekleidete.  Seit  Johannis  1873  war  er  Grossmeister  and 
legte  im  Jahr  1876  den  Hammer  nieder. 

1889  Die  Feier  des  Geburtstages  des  Kaisers  und  Königs,  die 
von  den  drei  berlüier  Grosslogen  gemeinschaftlich  begangen 
wird,  fand  am  27.  Januar  in  den  Räumen  der  Grossen 
National-Mutterloge  unter  Leitung  des  National-Grossmeisters, 
Brs.  Frederichs,  in  üblicher  Weise  statt. 

Am  Mittwoch  den  13.  Februar  wurde  Prinz  Friedrich 
Leopold  von  Preussen  in  der  Grossen  Landesloge  der 
Freimaurer  von  Deutschland  zum  Freimaurer  aufgenommen. 
Die  Bedeutung  dieser  Aufnahme  eines  hohenzollemschen 
Prinzen  lag  hauptsächlich  darin,  dass  sie  unzweifelhaft  nur 
mit  Genehmigung  des  Kaisers  und  Königs  geschehn  war,  und 
dass  in  ihr  eine  neue  thatsächliche  Bekundung  des  Wohl- 
wollens für  unseren  Bund  erfolgte.  — 

Die  Findel'sche  „Bauhütte"  hatte  inNo.  6  des  laufenden 
Jahres  der  von  den  Grossmeistem  der  drei  berliner  Gross- 
logen an  den  Kaiser  und  König  zu  Neujahr  gerichteten 
Glückwünsche  und  der  Antwort  aus  dem  Zivil -Kabinet 
in  so  spöttischen  und  unwürdigen  Worten  gedacht,  dass  die 
Pflicht  der  Selbstachtung  uns  die  völlige  Abwendung  von 
diesem  unmaurerischen  Blatt  gebot.  Das  Bundes-Direktorium 
ordnete  daher  an,  es  im  Lesezimmer  unseres  Bundeshauses 
nicht  femer  auszulegen. 

Die  Genehmigung  zur  Errichtung  einer  Loge  in  Kassel 
ward  in  der  Grossloge  vom  4.  April  erteilt  in  der  Voraus- 
setzung, dass  Bedenken  von  Seiten  der  Grossloge  „Royal 
York  zur  Freundschaft"  nicht  erhoben  würden. 

Am  24.  April  verkündete  das  Bundes-Direktorium  das 
Gesetz  über  das  Verfahren  bei  Verletzung  maurerischer  Pflichten. 

Was  die  Durchführung  dieses  Gesetzes  bei  unserer  Gross- 
loge betraf,  so  konnte  nach  Art.  56  unserer  Grundverfassung 
ein  entsprechendes  Ausführungsgesetz  über  die  BesteUung 
des  Bundes -Direktoriums  zum  Ehrenrat  der  Grossloge  der 
diesjährigen  gesetzgebenden  Versammlung  nicht  mehr  vor- 
gelegt werden.     Es  blieb  daher  für  das  Bundes-Direktorium 


—    369    — 

nur  die  Wahl,  entweder  die  Verkündong  des  Gesetses  aaf  1889 
ein  Jahr  zu  verschieben,  oder  aber  auf  Grand  des  Art  49 
der  Grundverfassung  bei  der  Grossloge  ein  —  vorläufig  bis 
zur  nächsten  gesetzgebenden  Versammlung  wirksames  — 
Notg^setz  zu  beantragen.  Das  Bundes -Direktorium  entschied 
sich  für  das  Letztere. 

Am  28.  April  fand  die  feierliche  Lichteinbringung  in  den 
neuerbauten  Tempel  der  altberühmten  Loge  „zu  den  drei 
Degen^  in  Halle  statt.  Die  Weihe  wurde  durch  den 
National -Grossmeister  Br.  Frederichs  in  Begleitung  des 
Grossarchivars  Br.  Linde  vollzogen.  (Bbl.  1889,  S.  265  ff.) 

Der  Kaiser  gab  am  10.  Mai  den  preussischen  Logen 
einen  neuen  Beweis  seiner  Teilnahme  und  Huld,  indem  er 
ihnen  einen  Kupferstich  zusenden  liess,  der  König  Friedrich 
den  Grossen  als  Freimaurer  darstellt,  wie  er  im  Jahr  1740 
eine  Aufnahme  —  angeblich  die  des  Herzogs  von  Holstein  — 
im  Königlichen  Schloss  zu  Charlottenburg  vollzieht. 

„Eingedenk  der  Treue  und  Anhänglichkeit,''  heisst  es 
in  dem  Begleit- Schreiben,  „mit  welcher  die  Logen  Preussens 
dem  Hause  Hohenzollem  stets  ergeben  gewesen  sind,  haben 
Se.  Majestät  beschlossen,  den  preussischen  Logen  ein  Exemplar 
dieses  Bildes  als  ein  Zeichen  der  Erinnerung  zu  verleihen*. 
(Bbl.  1889,8.253,276.) 

Am  ö.  Mai  fand  die  Eröffnung  der  neuen  Loge  „Friedrich 
zur  deutschen  Treue**  in  Kassel  statt.  Die  Lichtein- 
bringung und  Einweihung  hatte  der  National -Grossmeister 
Br.  Fredericbs  in  Begleitung  des  Grossarchivars  Br.  Linde 
übernommen. 

Am  19.  Mai  fand  im  Bundeshaus  der  Grossen  National- 
Mutterloge  die  gesetzgebende  Versammlung  und  im  Anschlnss 
daran  die  allgemeine  Grosslogenversammlung  statt. 

Als  erster  Punkt  der  Tagesordnung  wurde  der  Antrag, 
betreffend  die  Stiftung  von  Freimaurerkränzchen  und  deren 
Stellung  im  Bunde  der  Grossen  National -Mutterloge  zur 
Beratung  gestellt.  Ursprünglich  hatten  die  Bundesbehörden 
aller  preussischen  Grosslogen  unter  Hinweis  auf  die  Vorschriften 
des  Edikts  vom  20.  Oktober  1798  sich  gegen  die  Errichtung 

0««ch.  d.  Ur.  Nat.-MntUr-Lof«.  84 


—    370    — 

1889  von  Freimaurerkränzchen  entschieden  abweisend  verhalten 
und  diesen  Standpunkt  noch  im  Grossmeisterverein  am 
4.  Januar  1860  vertreten.  Die  Grosslogen  stimmten  dem  zu 
(s.  S.  221).  Allein  bald  darauf  gewann  der  Grossmeister- 
verein eine  andere  Auffassung,  und  in  der  Beratung  vom 
25.  Februar  1878  wurde  hervorgehoben,  dass  die  Stiftung 
maurerischer  Eo'änzchen  unter  bestimmten  Bedingungen 
wünschenswert  sei.  Ueber  den  demgemäss  beim  Grosslogen- 
tag am  9.  Juni  1878  eingebrachten  Antrag  kam  es  jedoch 
zu  keinem  entscheidenden  Beschluss.  Inzwischen  hatte  die 
Grosse  Loge  Royal -York  bei  der  Annahme  der  hannoverschen 
Freimaurerlogen  den  Beschluss  des  Grossmeistervereins  vom 
4.  Januar  1860  aufgeben  müssen,  um  die  von  ihnen  abhängenden 
Freimaurerkränzchen  mit  übernehmen  zu  können,  den  Be- 
stimmungen des  Edikts  aber  dadurch  genügt.,  dass  stets  sowohl 
von  der  Stiftung  des  Kränzchens  dem  Ministerium  als  auch 
von  dessen  Sitzungen  der  Polizeibehörde  Anzeige  gemacht 
wurde.  Nach  diesem  Vorgehen  der  Grossen  Loge  Royal -York 
ging  auch  von  Brüdern  unserer  Grossloge  ein  Antrag  auf 
Errichtung  von  Kränzchen  ein.  Um  jedoch  nicht  den  Rechts- 
schutz, den  das  Edikt  von  1798  unter  ganz  bestimmten  Be- 
dingungen den  preussischen  Grosslogen  gewährt,  in  Frage  zu 
stellen,  bescbloss  die  Grossloge  am  4.  März  1880,  den  Antrag  ab- 
zulehnen, und  die  gesetzgebende  Versammlung  am  8.  Mai  d.  J. 
ging  über  ihn  zur  Tagesordnung  über.  Seitdem  wurden  nach 
einem  vom  Grossmeister  unseres  Bundes,  Br.  Zschiesche, 
mit  dem  Grossmeister  der  Grossen  Landesloge  von  Deutsch- 
land getroffenen  Abkommen  maurerische  Kränzchen  geduldet^ 
aber  stets  ohne  Namen  und  ohne  Satzungen  unter  der  Auf- 
sicht der  nächstgelegenen  Loge.  Allein  eine  solche  Duldung 
von  Kränzchen  war  tatsächlich  nicht  aufrecht  zu  erhalten 
und  unterlag  auch  rechtlich  schweren  Bedenken.  Dagegen 
war  die  Rechtslage  eine  andere,  wenn  die  Frage  dahin  gestellt 
wurde,  ob  Freimaurerkränzchen  sich  mit  den  Tochterlogen  der 
Art  verbinden  lassen,  dass  sie  als  deren  Teile  anzusehen  sind. 
In  diesem  Sinn  war  vom  Bundesdirektorium  ein  Entwurf 
in  Anlehnung  an  die  von  der  Grossloge  Royal  York  erlassenen 


—    371     — 

Bestimmungen  an  den  Gesetzprüfongs-Aosschuss  gebracht  1889 
worden,  der  einstimmig  den  Antrag  zur  Annahme  zu  empfehlen 
beachloss.  Wie  die  Grossloge  in  ihrer  Sitzung  vom  7.  März 
nahm  denn  auch  die  gesetzgebende  Versammlung  am  19.  Mai 
nach  kurzer  Erörterung  unter  der  Ueberschrift  „Frei- 
maorerische  Vereine  (Kränzchen)^  einstimmig  den  Entwurf 
in  der  vorliegenden  Fassung  an. 

Den  2.  Punkt  der  Tagesordnung  bildete  der  Antrag  des 
Bandes-Direktoriums  auf  Abänderung  der  Art.  11,  12,  13 
der  Grundverfassung.  Es  handelte  sich  darum,  statt  des 
bisherigen  einen  Grossarchivars  zwei  Grossarchivare,  einen 
für  die  Verwaltung  und  einen  für  die  Leitung  des  Bundes- 
blattes einzuführen  und  beide  nicht  bloss  aus  der  Zahl  der 
stimmberechtigten  Mitglieder  der  Grossloge,  sondern  aus  den 
Brm.  Meistern  der  Tochterlogen  ernennen  zu  lassen  und  zwar 
mit  der  Wirkung,  dass  die  Ernannten,  so  lange  sie  ihr  Amt 
bekleiden,  Mitglieder  der  Grossloge  sind.  Der  von  dem 
Qesetzprüfungs-Ausschuss  mit  allen  gegen  eine  Stimme  zur 
Annahme  empfohlene  Antrag  (Bbl.  1889,  VI,  142 — 145),  wurde 
von  der  Grossloge  am  7.  März  und  in  der  gesetzgebenden 
Versammlung  in   folgender   Form    zum   Beschluss   erhoben : 

1.  In  Art.  3,  Ziffer  2  hinter  den  Worten: 

„der  Grossen  National  -  Mutterloge  **  einzuschalten: 
„sowie  die  beiden  Grossarchivare ^. 

2.  In  Art.  11  an  Stelle  der  Worte: 

„12.  den  Grossarchivar.     Den  Grossbeamten  werden 
Vertreter  zugeordnet^  zu  setzen: 

„12.  die  beiden  Grossarchivare  (für  das  Bureau 
und  für  die  Redaktion  des  Bundesblattes).  Den 
Grossbeamten  mit  Ausnahme  der  Grossarchivare 
werden  Vertreter  zugeordnet.  Die  beiden  Gross- 
archivare vertreten  sich  gegenseitig^. 

3.  In  Art.  12  an  Stelle  der  Worte: 

„  des  Grossarchivars  und  seines  Vertreters  *^  zu  setzen : 
„der  beiden  Grossarchivare ^. 

2i* 


—    372    — 

1889        4.   Den  Art.  13  za  fassen  wie  folgt: 

„Die  beiden  Grossarchivare  werden  auf  längstens 
12  Jahre  aus  denjenigen  6rm.  Meistern  der  Tochter- 
logen des  Bandes,  welche  auf  der  höchsten 
Bondesstofe  stehen,  vom  Bundes-Direktorium 
ernannt. 

Sie  scheiden  aas  ihrem  Amt  aasser  mit  dem 
Ablaaf  der  Zeit,  für  welche  sie  ernannt  sind, 
unter  eben  den  Bedingungen,  unter  welchen  für 
die  gewählten  Mitglieder  der  Grossloge  die  Mit- 
gliedschaft erlischt.  (Art.  10.) 

Die  Ernennung  eines  Grossarchivars  unterbleibt, 
wenn  das  Bundes-Direktorium  eins  seiner  Mit- 
glieder mit  den  Geschäften  desselben  betraut. 

In  der  sich  an  die  gesetzgebende  Versammlung  an- 
schliessenden Grossloge  gelangte  der  Antrag  des  Bundes- 
Direktoriums:  „Den  Ehrenrat  bei  der  Grossloge  nach  §  5 
des  Gesetzes  über  das  Verfahren  bei  Verletzung  maurerischer 
Pflichten  bildet  das  Bundes-Direktorium"  mit  grosser  Mehrheit 
zur  Annahme. 

Es  erfolgte  die  Besprechung  über  maurerische  Werk- 
thätigkeit,  wozu  Br.  Schäffer-Prenzlau  Leitsätze  gestellt 
hatte.  Nach  langer  Besprechung  wurde  ein  Antrag  des 
Brs.  Rittershaus-Barmen: 

Die  Grosse  National -Mutterloge  zu  den  drei  Welt- 
kugeln vrird  gebeten,  auf  dem  Grosslogentag  die  folgende 
Frage  zur  Besprechung  und  zur  Erledigung  anzuregen: 

„Was  geschieht  von  den  einzelnen  deutschen  Logen 
in  werkthätiger  Freimaurerei"? 

einstimmig  angenommen.    (Bbl.  1889,  Vlll,  337 — 345.) 

Am  29.  Mai  wurden  durch  Erlass  des  Bundes -Direktoriums 
die  Gesetze: 

1.  über  die  Abänderung  der  Art.  3,  11,  12  und  13  der 
Grundverfassung ; 

2.  über    die    Stiftung    von    freimaurerischen    Vereinen 
(Kränzchen)  und  deren  Stellung  im  Bunde; 


—    373    — 

3.    über  die  Ausführong  des  §  5  des  Gesetzes  über  das  1889 
Verfahren  bei  Verletzung  maarerischer  Pflichten 

bestätigt  und  verkündet.  — 

Am  9.  Juni  fand  der  Grosslogentag  statt  in  der  Gross- 
loge „Zur  Sonne^  in  Bayreuth.  Der  erste  Gegenstand  der 
Tagesordnung  war  die  Mitteilung  über  diejenigen  Grosslogen, 
die  das  Gesetz  „über  das  Verfahren  bei  Verletzung  maurerischer 
Pflichten^  angenommen  hatten.  Sämmtliche  Vertreter  der 
Grosslogen  mit  Ausnahme  der  Vertreter  für  die  Grossloge 
„Zur  Sonne*  in  Bayreuth  erklärten,  dass  ihre  Grosslogen 
das  Gesetz  angenommen  hätten.  Die  Grossloge  „Zur  Sonne* 
wurde  von  den  übrigen  Grosslogen  ersucht,  dem  jetzt  für 
7  deutsche  Grosslogen  gültigen  Gesetz  zur  Herstellung  einer 
gemeinschaftlichen  Gesetzgebung  über  das  Verfahren  bei  Ver- 
letzung maurerischer  Pflichten  auch  ihrerseits  zuzustimmen. 

Der  Entwurf  eines  allgemeinen  deutschen  Logengesetzes 
betreffend  die  besuchenden  Brüder,  die  ständig  Besuchenden 
und  die  Annahme  von  Brm.  Freimaurern  wurde  mit  einigen 
Aenderungen  angenommen.  Es  wurde  gewünscht,  dass  die 
Grosslogen  ihre  Aeusserungen  über  das  Gesetz  bis  zum 
1.  Februar  einreichten. 

Der  Grosslogentag  schloss  sich  ferner  der  Auffassung 
der  Grossloge  von  Sachsen  in  Betreff  der  Unzulässigkeit  der 
Aufnahme  österreichischer  Staatsbeamten  an  und 
empfahl  rlaher  den  deutschen  Bandeslogen,  österreichische 
Staatsbeamte  nicht  aufzunehmen. 

Es  erfolgte  dann  die  Verhandlung  über  die  Beschwerde 
der  Grossen  Loge  von  Hamburg  wegen  der  von  der  Grossloge 
„Zur  Sonne*'  beabsichtigten  Gründung  einer  zweiten  Loge 
in  Jena.  Gegenüber  der  Meinungsverschiedenheit  zwischen 
der  Grossen  Loge  von  Hamburg  und  der  Grossloge  „Zur  Sonne*, 
erklärten  die  übrigen  Grosslogen  —  unter  Nichtteilnalime 
jener  Grosslogen  —  sich  nicht  für  zuständig,  vereinigten  sich 
aber  in  dem  dringenden  Wunsch,  es  möchte  die  Grossloge 
„Zur  Sonne ^  von  der  Grfindang  einer  Johannisloge  in  Jena 
Abstand  nehmen.  Hierbei  wurde  von  Br.  Gerhardt  beantragt. 


—    374    — 

1889  den  Absatz  2  des  §  5  des  Statuts  des  deutschen  Grrosslogen- 
bundes  durch  folgende  Bestimmung  zu  ersetzen: 

„Zur  Gründung  einer  Johannisloge  an  einem  Orte, 
in  welchem  schon  eine  Tochterloge  einer  anderen  Grossloge 
besteht,  ist  jedoch  die  Zustimmung  der  verbündeten  Gross- 
loge erforderlich.  Wird  diese  versagt,  so  entscheidet  der 
Grosslogenbund  über  die  Zulässigkeit  der  beabsichtigten 
Gründung". 

In  die  Beratung  über  diesen  Antrag  konnte  erst  im  nächsten 
Jahr  eingetreten  werden.  Es  wurde  einstimmig  beschlossen, 
die  Grosslogen  zu  ersuchen,  alsdann  zugleich  die  Erklärung 
über  die  Annahme  des  Antrages  abzugeben.  — 

Bei  dem  am  24.  Juni  gefeierten  Johannisfest  gab  der 
Vorsitzende  seiner  Freude  darüber  Ausdruck,  dass  die  Feier 
wieder  nach  zweimaliger  Unterbrechung  in  den  eigenen  schönen 
Räumen  stattfand. 

In  der  Sitzung  der  Grossloge  vom  26.  September  ward 
beschlossen,  dem  Verein  zur  Massenverbreitung  guter  Schriften 
zunächst  mit  einem  Jahresbeitrag  von  50  Mark  beizutreten. 

Es  wurde  mitgeteilt,  dass  in  Folge  der  Aufforderung  an 
die  fünf  berliner  Tocbterlogen  für  die  Luisenstiftung  im 
Ganzen  bisher  8687  Mark  65  Pfennige  eingegangen  seien. 
Man  beschloss,  zur  Herstellung  eines  Statuts  einen  Ausschuss 
aus  Vertretern  der  fünf  Tochterlogen  unter  Vorsitz  eines 
Direktorial -Mitgliedes  zu  bilden. 

Am  18.  Oktober  fand  die  Lichteinbringung  in  den  neuen 
Tempel  der  Loge  „Eugenia  zum  gekrönten  Löwen"  in 
Danzig  statt. 

Br.  Schlichting  fand  sich  veranlasst,  sein  Amt  als 
Mitglied  des  Bundes-Direktoriums  niederzulegen;  an  seine 
Stelle  wurde  in  der  Sitzung  der  Grossloge  am  5.  Dezember 
Br.  Bensen,  Geheimer  Ober-Regierungsrat,  gewählt. 

Das  Bundes-Direktorium  entschied  am  16.  November  1889 
auf  die  Anfrage  einer  Tochterloge,  ob  die  Veranstaltung  von 
Schwestemfesten  im  Tempel  als  zulässig  zu  erachten  sei, 
dahin,    dass   es   kein   Bedenken    dagegen    habe,    wenn    bei 


—    375    - 

Schwesternfesten  die  Schwestern  zu  einer  Festarbeit  in  den  1889 
Tempel  geführt  würden,  vorausgesetzt,  dass  in  diesem  Fall 
weder  maorerisches  Ritual  (im  engeren  Sinn),  noch  maure- 
riache  Abzeichen  zur  Verwendung  kämen,  und  der  Tempel 
der  Säulen,  des  Teppichs  und  alles  sonstigen  beweglichen 
sinnbildlichen  Schmuckes  (mit  Ausnahme  des  Altars)  ent- 
kleidet würde.  (Bbl.  1889,  XXT,  533,  Entscheidungen  No.  10, 
vergl.  hierzu  das  Rundschreiben  vom  23.  Februar  1856,  S.  214.) 


Neunter  Zeitraum. 

Von  1890  bis  1900. 


1890  Aus  Anlass    des  Hinscheidens   der  Kaiserin   Angasta 

richteten  die  drei  preassischen  Grosslogen  am  11.  Januar 
ein  Beileidsschreiben  an  Kaiser  Wilhelm  IL,  aus  dessen 
Geheimen  Civil-Kabinet  eine  Danksagung  am  17.  Januar 
erfolgte. 

Die  Feier  des  Kaiserlichen  Geburtstages  wurde  von  den 
drei  preussischen  Grosslogen  am  27.  Januar  im  Haus  der 
Grossen  Landesloge  in  üblicher  Weise  begangen. 

Von  der  gesetzgebenden  Versammlung,  die  am  11.  Mai 
zusammentrat,  wurde  der  Entwurf  eines  allgemeinen  Gesetzes 
über  die  Zulassung  besuchender  Brr.  und  über  die  Annahme 
von  Brm.  mit  einigen  Aenderungen  angenommen.  Einmütige 
Zustimmung  der  Versammlung  erhielt  der  Antrag  des  Bruders 
Gerhardt,  dem  Absatz  2  in  §  5  des  Statuts  des  deutschen 
Grosslogenbundes  folgende  Fassung  zu  geben: 

„Zur  Gründung  einer  Johannisloge  an  einem  Ort, 
an   welchem    schon    eine    Tochterloge    einer    andern 
Grossloge   besteht,   ist  jedoch    die   Zustimmung    der 
verbündeten  Grossloge  erforderlich.     Wird  diese  ver- 
sagt,   so    entscheidet    der    Grosslogentag    über    die 
Zulässigkeit  der  beabsichtigten  Gründung*'. 
Das   Gesetz    vom    29.  Mai  1889,    nach    welchem    das 
Bundesdirektorium  den  Ehrenrat  der  Grossloge  bildet,  wurde 
mit  einem  Zusatz  versehen,  durch  den  dem  National-Gross- 
meister  die  Befugniss  erteilt  wird,  bei  Behinderung  mehrerer 
Mitglieder  des  Bundesdirektoriums  zur  Ergänzung  des  Ehren- 


—    377    — 

rata  auf  fünf  Mitglieder  den  ersten  und  nötigenfalls  auch  den  1890 
zweiten  Grossaafseher  zu  berufen.  (Bdsbl.  1890,  XVI,  389  ff.) 

In  der  an  die  gesetzgebende  Versammlung  sich 
anschliessenden  Sitzung  der  Grossloge  wurden  die  Brüder 
Frederichs  und  Gerhardt  zu  Grossmeistern  auf  drei  Jahre 
wiedergewählt.  Er.  Keim  an  n  berichtete  über  die  Frage: 
«In  wie  weit  ist  die  in  der  freimaurerischen  Presse  als 
erwünscht  bezeichnete  Erkenntnisstufe  neben  den  Johannis- 
graden  als  berechtigt  anzuerkennen.  (Bdsbl.  1890,  Xm,  313ff.) 

Am  25.  Mai  wurde  im  Bundeshaus  der  geschäftsführenden 
Ghrossloge  Royal  York  zur  Freundschaft  der  Grosslogentag 
abgehalten.  Der  Entwurf  eines  allgemeinen  deutschen  Logen- 
gesetzes über  die  besuchenden  und  die  ständig  besuchenden 
Brüder  sowie  über  die  Annahme  von  Brüdern  wurde  in 
zweiter  Lesung  einstimmig  genehmigt.  Dagegen  konnte  der 
Antrag  des  Brs.  Gerhardt  auf  Abänderung  des  §  5  Abs.  2 
des  Statuts  des  deutschen  Grosslogenbundes  die  allgemeine 
Zustimmung  nicht  erlangen,  da  die  Grossloge  zur  Sonne 
(Bayreuth)  und  die  des  eklektischen  Bundes  (Frankfurt)  sich 
dagegen  erklärten.  Der  Antrag  ferner  auf  Zulassung  der  1883 
gebildeten  freien  Vereinigung  der  fünf  deutschen  unabhängigen 
Logen  zum  Grosslogenbund  wurde  einem  Ausschuss  zur 
Begutachtung  überwiesen.  Ebenso  der  Antrag  des  rheinisch- 
westfälischen  Logenverbandes,  einen  allgemeinen  Maurertag 
neben  dem  Grosslogentag  zu  schaffen.  (Bdsbl.  1890,  XV.,  357  ff.) 

Am  13.  September  beging  die  Grosse  National- Mutter- 
loge zu  den  drei  Weltkugeln  die  Feier  ihrer  Stiftung  vor 
150  Jahren  unter  Leitung  des  Brs.  Gerhardt,  der  den 
erkrankten  National-Grossmeister  Br.  Frederichs  vertrat. 
Ausserordentlich  zahlreich  hatten  sich  die  Brr.  eingefunden; 
der  Grossmeister  der  Vereinigten  Grossloge  von  England, 
Prinz  von  Wales,  hatte  einen  Vertreter  entsendet;  die 
Grossmeister  der  Grossen  Landesloge  von  Deutschland,  der 
Grossloge  Royal  York,  der  Grosslogen  von  Hamburg  und 
Darmstadt  sowie  der  Vorsitzende  der  freien  Vereinigung  der 
fünf  unabhängigen  Logen  waren  erschienen.  Aus  dem 
Geheimen    Civil-Kabinet    des    Kaisers    und    vom    Prinzen 


—    378    — 

1890  Friedrich  Leopold  von  Preussen  waren  Glückwünsche 
eingegangen.  Br.  Gerhardt  gab  in  eingehendem  Vortrag 
ein  deutliches  Bild  vom  Werden  und  Wachsen  der  Grossen 
National -Mutterloge,  von  ihrer  Entstehung  bis  auf  die 
Gegenwart.  Er  wies  nach,  wie  sie  selbständig  an  die  Aus- 
bildung des  geistigen  Gehalts  der  Freimaurerei  gegangen 
war,  wie  sie  insbesondere  die  Grundidee  der  Gleich- 
berechtigung der  Brr.  wieder  in  ihre  Rechte  eingesetzt  habe. 
Die  Hochgrade  mit  ihren  Ansprüchen  wurden  beseitigt,  und 
dafür  Erkenntnisstufen  eingerichtet,  die  die  Johannis- 
Maurerei  als  die  wesentliche  Grundlage  aller  Maurerei  an- 
erkannten, aber  zugleich  in  der  unteren  Stufe  bestimmt 
waren,  die  Verirrungen,  in  die  die  deutsche  Freimaurerei 
verfallen  war,  zu  bekämpfen  und  für  die  Zukunft  von 
unserem  Bund  fernzuhalten,  während  sie  in  den  oberen 
Stufen  in  der  Vertiefung  und  Klärung  der  freimaurerischen 
Weltanschauung  ihre  Aufgabe  fanden.  Sie  alle  haben  den 
Zweck,  nicht  die  Johannismaurerei  zu  beherrschen  und  sich 
über  sie  zu  erheben,  sondern  sie  in  ihrem  vollen  Wesen  zu 
erkennen,  sie  zu  vertiefen  und  ihr  selbstlos  zu  dienen. 
Nachdem  Br.  Gerhardt  weiter  darauf  eingegangen  war, 
wie  die  freimaurerische  idealistische  Weltanschauung  zwischen 
den  beiden  Richtungen,  der  materialistisch -mechanischen 
Auffassung  des  Weltganges  und  der  konfessionell-dogmatischen 
wie  zwischen  zwei  Feinden  stehe,  die  beide  jede  in  ihrer 
Weise  die  Freimaurerei  zu  vernichten  suchen,  schloss  er 
seine  Rede  mit  folgenden  Worten: 

Wenn  wir  deutschen  Freimaurer  in  allen  unseren  Logen 
uns  mehr  und  mehr  vertiefen  in  das  Wesen  der  Freimaurerei, 
wie  es  von  Anfang  an  gewesen  und  trotz  aller  Verirrungen 
immer  wieder  zur  Geltung  gelangt  ist;  wenn  wir  in  unseren 
gegenseitigen  Beziehungen  stets  das  Gewicht  legen  auf  das, 
was  uns  einigt,  und  nicht  immer  an  das  denken,  was  uns 
trennt;  wenn  sich  unter  uns  allgemein  die  Ueberzeugung 
Bahn  bricht,  dass  wir  alle  dem  gleichen  Ziel  zustreben,  wie 
mannigfach  auch  die  Wege  sein  mögen,  die  wir  im  Einzelnen 
unter  dem  Einfluss  der  geschichtlichen  Entwicklung  unserer 


—    379    — 

LfOgen  nach  dem  Ziel  einschlagen:  dann  wird  aach  die  1890 
deutsche  Freimaurerei  nicht  ein  blosser  Begriff  bleiben, 
sondern  mehr  und  mehr  eine  Gestaltung  gewinnen,  in  der 
sie  unter  Beihülfe  der  durch  das  Vertrauen  ihrer  Logen 
berufenen  Brr.,  ohne  die  Selbständigkeit  der  einzelnen 
Logenbünde  mehr  als  das  Bedürfiiiss  der  Gesammtheit  es 
erheischt,  zu  beschränken,  als  ein  fest  geschlossenes  Ganze 
wirksam  wird.     (Bdsblt.  1890,  XVIII,  441  ff.)  — 

In  der  Sitzung  der  Grossloge  am  11.  Dezember  machte 
Br.  Gerhardt  die  Mitteilung,  dass  der  vom  Grosslogentag 
eingesetzte  Ausschuss,  zu  dessen  Mitgliedern  er  selbst 
gehörte,  seine  Beratungen  über  den  Antrag  der  rheinisch- 
westfälischen Logen  auf  Errichtung  von  Maurertagen  ab- 
geschlossen habe.  Der  Ausschuss  hatte  sich  einstimmig 
fbr  die  Einführung  eines  aus  freier  Wahl  der  gesammten 
deutschen  Brüder  hervorgegangenen  Maurertages  neben  dem 
Grosslogentag,  mit  beschliessender  Stimme  in  allen  Fragen 
der  Gesetzgebung  über  die  äusseren  maurerischen  Verhältnisse 
und  mit  beratender  Stimme  in  allen  anderen  maurerischen 
Fragen  entschieden.  Demgemäss  hatte  der  Ausschuss  in 
einem  Nachtrag  zum  Statut  des  deutschen  Grosslogenbundes 
diejenigen  Bestimmungen  vorgeschlagen,  welche  den  letzteren 
zu  einer  innigeren  Bundesgemeinschaft  gestalten  sollten  und 
dabei  die  notwendige  Selbständigkeit  und  Eigenart  der 
einzelnen  deutschen  Grosslogen  wahrten.  Diese  Bestimmungen 
sollten  insbesondere  unmöglich  machen,  dass  die  Entwicklung 
der  deutschen  maurerischen  Verhältnisse  durch  den  Widerspruch 
einer  einzelnen  Grossloge  gehemmt  würde.  Die  Zahl  der 
Abgeordneten  zum  Maurertag  war  auf  112  festgesetzt,  von 
denen  33  der  Grossen  National-Mutterloge  angehören  sollten. 
(Vgl.  den  Entwurf  des  Nachtrags  zum  Statut  des  deutschen 
Grosslogenbundes  im  Bundesblatt  1891,  I,  S.  22  ff.)  — 

Im  Jahr  1890  erliess  dass  Bundesdirektorium  zwei 
Entscheidungen.  Die  erste,  am  15.  Januar  veröffentlicht, 
erläuterte  eingehend  die  §§  38  und  50  der  Bnndesstatuten. 
Ea  ist  darnach  unzulässig,  dass  das  Stiftungsvermögen 
einer   aufgelösten  Loge  nach  dem  Ausscheiden   des   letzten 


—    380    — 

1890  Berechtigten  einer  Stadtgemeinde  überwiesen  wird.  Viel- 
mehr moss  bei  Schliessung  einer  Loge  deren  Vermögen  zu- 
sammen mit  denStiftungsgeldem  dem  Bandesdirektorium  über- 
geben werden.  (Bdsbl.  1890,  n,  33 ff.,  Entscheidungen  No.  11.) 

Die  zweite  am  1 8.  Mai  veröffentlichte  Entscheidung  gab 
nähere  Ausführungen  zu  §  26  der  Bundesstatuten.  Hiemach 
ist  eine  allgemeine  Ermächtigung  der  Logen  seitens  des 
Bundesdirektoriums,  einzelne  über  ihre  besonderen  Ver- 
hältnisse zu  treffende  statutarische  Festsetzxmgen  selbständig 
zu  beschliessen,  mit  der  gesetzlichen  Vorschrift  des  §  26  nicht 
vereinbar.    (Bdsbl.  1890,  X,  254 f.,  Entscheidungen  No.  12.)  — 

Am  2.  Februar  1890  fand  die  Einbringimg  des  maurerischen 
Lichts  in  den  neuerbauten  Tempel  der  Loge  „Zu  den 
drei  weissen  Felsen*'  in  Weissenfeis  durch  den  National- 
Grossmeister  Br.  Frederichs  statt. 

Die  Loge  „Friedrich  zur  wahren  Freundschaft **  in  Konitz 
beging  am  25.  September  das  Fest  ihres  hundertjährigen 
Bestehens. 

In  Folge  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1889  über  Stiftung 
von  freimaurerischen  Vereinen  (sog.  Kränzchen)  und  deren 
Stellung  im  Bunde  (Bundes-Statuten  §  28  a  bis  28  k)  hatten 
sich  im  Lauf  des  Jahres  mehrere  solche  Vereine  gebildet, 
so  in  Stassfurt  und  Schönebeck  unter  der  Aufsicht  der  Loge 
„Zur  festen  Burg  an  der  Saale ^  in  Kalbe;  zu  Freiburg  an 
der  Unstrut  unter  Aufsicht  der  Loge  „Zu  den  drei  Hämmern^ 
in  Naumburg  a.  d.  Saale;  zu  Haynau  in  Schlesien  unter 
Aufsicht  der  Loge  „Pythagoras  zu  den  drei  Höhen"  in 
Liegnitz;  zu  Wittenberge  unter  Aufsicht  der  Loge  „Zur 
Perle  am  Berge"  in  Perleberg;  endlich  zu  Saalfeld  in  Ost- 
preussen  unter  Aufsicht  der  Loge  „Constantia  zur  gekrönten 
Eintracht"  in  Elbing. 

Am  15.  Mai  feierten  fünf  thüringische  Logen  das 
Frühlingsfest.  Br.  Schillbach,  Vorsitzender  Meister  der 
Loge  „Karl  August  zu  den  drei  Rosen"  in  Jena,  hob  hervor, 
dass  der  Zusammenschluss  der  Johannislogen  zu  Verbänden 
die  einheitliche  Nationalloge  vorbereiten  und  ihre  Grundlage 
bilden  werde. 


—    381     — 

Die  Vertreter  von  33  meist  süddeutschen  Logen  kamen 
am  28.  September  zu  Heidelberg  zusammen.  Es  wurde 
verhandelt  über  Anträge,  die  den  Maurertag  und  die 
Aenderung  des  §  5  des  Grosslogen- Statuts  betrafen. 

Die    Feier    des    kaiserlichen    Geburtstages    fand  gam  18! 
27.  Januar   im  Bundeshaus    der  Grossloge  Royal  York    in 
herkömmlicher  Weise  statt. 

In  der  Vierteljahrssitzung  der  Grossloge  am  12.  März 
wurde  der  Entwurf  eines  allgemeinen  deutschen  Logengesetzes 
betreffend  die  besuchenden  Brr.,  die  ständig  Besuchenden 
und  die  Annahme  von  Brm.  sowie  der  Antrag  auf  Aenderung 
des  §  5  Absatz  2  des  Statuts  des  deutschen  Grosslogenbundes 
einstimmig  genehmigt.  In  gleicherweise  erfolgte  die  Annahme 
des  Entwurfs  des  Nachtrags  zum  Statut  des  deutschen  Gross- 
logenbundes aber  mit  der  Aenderung,  dass  für  den  Maurer- 
tag von  jeder  Johannisloge  ein  Vertreter  zu  entsenden  sei. 

In  derselben  Sitzung  wurde  an  Stelle  des  Brs.  Dahms  I, 
der  aus  dem  Bundesdirektorium  wegen  Gesundheitsrücksichten 
geschieden  aber  zu  dessen  Ehrenmitglied  ernannt  war, 
Br.  v.  Roese  erwählt. 

Am  IG.  März  starb  nach  längerer  Krankheit  der 
National-Grossmeister  Br.  Frederichs  und  wurde  am 
20.  März  vom  Hundeshaus  aus  bestattet.  Die  Trauerloge 
für  ihn  fand  am  3.  April  statt.  In  der  Gedächtnissrede 
gab  Br.  Gerhardt  eine  Uebersicht  über  seinen  Lebenslauf. 
In  unablässigem  Streben  nach  immer  tieferer  geistiger 
Erkenntniss  und  sittlicher  Läuterung  hatte  sich  Br. 
Frederichs  durchgerungen  aus  engen  Verhältnissen  zu  der 
Höhe  menschlichen  Lebens,  und  was  er  an  Erkenntniss 
und  sittlicher  Kraft  gewonnen,  auch  fruchtbar  zu  machen 
gestrebt  in  den  Kreisen,  in  die  das  Leben  ihn  stellte,  vor 
allem  in  unserem  edle  Ideale  pflegenden  Bruder-  und 
Menschheitsbund.  Mit  unwiderstehlicher  Macht  zogen  ihn, 
der  mit  seinem  ganzen  Wesen  im  Reich  des  Idealen  wurzelte, 
die  tiefsinnigen,  Geist  und  Gemüt  des  Menschen  gleichmässig 
erfassenden  Lehren  unseres  Bundes  an.     Aber  er  nahm  die 


—    382    — 

1891  überlieferten  Lehren  in  sich  auf  mit  der  gewonnenen 
Selbständigkeit  seines  Denkens,  unablässig  bestrebt,  in 
seinem  philosophischen  Geist  sie  zu  vertiefen  und  fortzubilden. 
Für  ihn  hatte  die  Maurerei  nur  Bedeutung  und  Berechtigung, 
wenn  sie  blieb,  was  sie  von  Anfang  gewesen :  das  Ergebniss  der 
gesammten  Kulturentwicklung  der  führenden  Völker  und  damit 
der  Menschheit,  das  Reich,  in  dem  alle  edlen  und  guten  Menschen 
sich  begegnen.  Mit  gleicher  Unbefangenheit  und  Selbständigkeit 
erfasste  er  die  äusseren  Formen,  in  denen  das  maurerische 
Leben  insbesondere  innerhalb  unseres  Bundes  sich  bewegt. 
Bei  aller  Rücksicht  auf  das  althergebrachte  Ehrwürdige  und 
Weihevolle  bekämpfte  er  alles,  was  die  selbständige  Denk- 
arbeit der  Brr.  und  ihre  verantwortliche  Mitarbeit  an  der 
Erhaltung  des  Bundes  und  der  Förderung  seiner  Aufgaben 
und  Ziele  beeinträchtigen  konnte.  Ohne  Freiheit  des 
Willens  kein  sittliches  Wollen  —  das  galt  ihm  auch  für 
die  maurerischen  Verhältnisse,  und  ebendarum  konnte  er  auch 
hier  den  kategorischen  Imperativ  der  Pflicht  allezeit  kraftvoll 
vertreten.  (Bdsbl.  1891,  VHI,  179  ff.  und  IX,  207  ff.)  — 
Am  15.  April  übernahm  Br.  Hildebrandt,  Oberstleutnant 
z.  D.,  bisher  zugeordneter  Meister  der  Loge  Ernst  zum 
Kompass  in  Gotha  die  Verwaltung  des  Archivs,  nachdem 
Br.  Linde  zurückgetreten  war.*) 


*)  Als  Gross -Archivare  and  zugeordnete  Gross -Archivare  sind 
seit  1797  folgende  Brr.  thätig  gewesen: 

Gross  -  Archivare :  Zugeordnete  Gross  -  Archivare : 

Gohl 1797-1824  ßehrend    ....    1819-1832 

Kühn 1824-1830  Deter 1837-1839 

Plaste 1830-1832  Hoffmann     .    .    .    18H9-i843 

Behrend    ....    1832-1839  Seeger 1843-1849 

Deter 1839-1863  Petersson     .    .    .    1849-1863 

Petersson     .    .    .    1863-1872  v.  Schweinichen  .    1869-1872 

y.  Schweinichen  .    1872-1884  Damerow.    .    .     .    1872-1879 

Linde     .....    1884-1891  Gross -Archivare 

Hildebrandt     .    .    1891  für  Leitung  des  Bundesblattes: 

Keimann  ....    1887-1892 

Sellin    1892-1897 

Diercks     ....    1897 

Br.  Gohl  hat  bis  1819  allein  gearbeitet,  ebenso  Br.  Behrend 
1832-1837,  Br  Petersson  von  1863-1869,  Br.  v.  Schweinichen  von 
1880-1884.  Br.  Linde  wurde  von  1887-1888  durch  Br.  Lutter  ver- 
treten. Seit  1.  März  1888  wurde  ein  Bundeskanzlist  (Sekretär)  angestellt. 


—    383     — 

Am    16.   April    veröffentlichte    das    Bondesdirektorium  1891 
eine  Entscheidang  in  Betreff  der  Anlegung  von  Stiftongs- 
geldem.     Es  wurde  festgestellt,  dass  eine  Loge  sich  nicht 
zur  Schuldnerin  ihrer  eignen   Stiftungen  machen   kann  und 
darf.     (Bdsbl.  1891,  VIII,  178  ff.,  Entscheidungen  No.  13). 

Zur  gesetzgebenden  Versammlung  am  3.  Mai  hatten 
sich  116  Brüder  eingefunden.  Der  Entwurf  eines  allgemeinen 
Gesetzes  für  die  zum  deutschen  Grosslogenbund  gehörigen 
Logen,  betreffend  die  Zulassung  besuchender  Brüder  und  die 
Annahme  von  Brüdern  wurde  in  der  vom  Grosslogentag  am 
2ö.  Mai  1890  festgestellten  Fassung  einstimmig  angenommen. 
Ebenso  fand  der  Antrag  auf  Abänderung  des  Absatzes  2  in 
§  5  des  Statuts  des  deutschen  Grosslogenbundes  über  die 
Gründung  einer  Johannisloge  an  einem  Ort,  in  welchem 
bereits  eine  Tochterloge  einer  anderen  Grossloge  besteht, 
die  einmütige  Zustimmung  der  Versammlung. 

Sehr  erregt  gestaltete  sich  dagegen  die  Aussprache 
über  die  Einrichtung  eines  deutschen  Maurertags.  Der 
Gesetzprüfungs-Ausschuss  hatte  empfohlen,  den  im  zweiten 
Kreisschreiben  vom  11.  Dezember  1890  mitgeteilten  Entwurf, 
der  durch  die  vom  Grosslogentag  beauftragten  Brüder  in 
der  Form  eines  Nachtrags  zum  Statut  des  deutschen  Gross- 
logenbundes ausgearbeitet  war,  mit  der  Aenderung  anzu- 
nehmen, dass  auf  dem  Maurertag  jede  Johannisloge  durch 
einen  Abgeordneten  vertreten  wäre.  Nach  eingehender 
Besprechung,  an  der  sich  mehr  als  12  Brüder  beteiligten, 
wurde  der  Antrag  mit  102  gegen  14  Stimmen  angenommen. 
(Bdsbl.  1891,  XII,  266  ff) 

In  der  Sitzung  der  Grossloge,  die  sich  der  gesetz- 
gebenden Versammlung  aiischloss,  wurde  an  Stelle  des 
gestorbenen  Brs.  Frederichs  zum  Mitglied  des  Bundes- 
direktoriums der  Br.  v.  Bredow  gewählt.  National-Gross- 
meister  wurde  Br.  Gerhardt,  zugeordneter  National-Gross- 
meister  Br.  Bensen.     (Bdsbl.  1891,  XI,  246 ff.)  — 

Der  Grosslogentag  wurde  am  17.  Mai  zu  Dannstadt 
abgehalten.  Da  der  Entwurf  zu  einem  allgemeinen  Gesetz 
für  die   zum   deutschen   Grosslogenbund   gehörigen   Logen^ 


—     384    — 

1891  betreffend  die  Zulasstmg  besuchender  Bröder  und  die  Annahme 
von  Brüdern  von  sämmtlichen  deutschen  Grosslogen  ange- 
nommen war,  konnte  er  nunmehr  vom  Grosslogentag  als 
gemeinsames  Recht  für  alle  deutschen  Logen  verkündet 
werden.  Dagegen  musste  die  Abänderung  von  Absatz  2 
des  §  5  des  deutschen  Grosslogenbundes  als  abgelehnt 
gelten,  weil  trotz  der  Zustimmung  von  sieben  Grosslogen 
die  des  Eklektischen  Bundes  zu  Frankfurt  a.  M.  sich  dagegen 
erklärt  hatte.  Auch  der  Antrag  auf  Zulassung  der  freien 
Vereinigung  der  fünf  unabhängigen  Logen  zum  Grosslogen- 
bund wurde  zur  Zeit  abgelehnt,  allerdings  mit  der  Erklärung, 
dass  der  Grosslogentag  sich  völlig  einig  wisse  mit  dem 
Wunsch  seines  Ausschusses,  der  deutsche  Grosslogenbund 
möge  auch  die  fünf  unabhängigen  Logen  umschliessen. 

Der  Entwurf  zur  Schaffung  eines  Maurertags  fand  keines- 
wegs allgemeinen  Anklang.  Die  Grosse  Landesloge  von 
Sachsen  erklärte  sich  überhaupt  gegen  den  Maurertag,  die 
Grossloge  des  Eklektischen  Bundes  lehnte  den  Entwurf  in 
der  vorliegenden  Fassung  ab,  die  Grossloge  zur  Sonne  fand 
die  Form  der  Vorlage  nicht  richtig,  die  Hamburger  Gross- 
loge legte  Abänderungsvorschläge  vor.  Zuletzt  wurde  ein 
Antrag  des  Brs.  Gerhardt  einstimmig  angenommen,  dem- 
gemäss  der  Ausscbuss  von  fünf  auf  acht  Mitglieder  verstärkt 
wurde,  sodass  jede  Grossloge  vertreten  war.  Dieser  Aus- 
schuss  sollte  eine  neue  Vorlage  so  zeitig  ausarbeiten,  dass 
über  sie  die  einzelnen  Grosslogen  vor  dem  Zusammentritt 
des  nächsten  Grosslogentags  beraten  könnten.  Als  Ver- 
handlungsort für  den  Ausschuss  wurde  Eisenach  bestimmt. 
(Bdsbl.  1891,  XII,  277ff.)    — 

In  der  Grosslogen- Sitzung  am  10.  September  wurde  die 
Loge  Karl  August  zu  den  drei  Rosen  in  Jena,  die  1880  neu 
gegründet  war  und  sich  der  Hamburger  Grossloge  an- 
geschlossen hatte,  in  Folge  ihres  Antrags  vom  16.  August 
als  Tochterloge  in  den  Bund  der  Grossen  Nation al-Mutterloge 
zu  den  drei  Weltkugeln,  dem  sie  von  1744-1764  angehört 
hatte,  wieder  aufgenommen.  Nachdem  das  Entlassungs- 
schreiben der  Hamburger  Grossloge  eingegangen  war,  wurde 


—    385    — 

die  Feier  der  Angliedernng  der  Loge  zu  den  drei  Rosen  an  1801 
unseren  Bund   im  Verein  mit  dem  Stiftungsfest  der  Loge 
am   8.  November  feierlich   vollzogen.     (Bdsbl.  1891,  XVII, 
386  ff.    und    1892,    I,   20  ff.,    Maennel,    Gesch.   d.   Frei- 
maurerei in  Jena  a.  d.  Saale,  1896.) 

Am  25.  Oktober  trat  zu  Eisenach  der  Ausschuss  der 
acht  Brüder  zusammen.  Einstimmig  wurde  eine  vornehmlich 
vom  Br.  Gerhardt  ausgearbeitete  Vorlage  angenommen,  die 
an  Stelle  eines  Maurertags  einen  Grosslogentag  setzte  und 
als  Nachtrag  zu  dem  Statut  des  Deutschen  Grosslogenbundes 
von  den  einzelnen  deutschen  Grosslogen  beraten  werden 
sollte,  sodass  der  Grosslogentag  des  Jahres  1892  darüber 
beschliessen  könnte.  Der  Nachtrag  umfasste  11  Paragraphen, 
deren  erster  die  fünf  unabhängigen  Logen  dem  Grosslogen- 
bund einfügte.  In  §  2  wird  als  Aufgabe  des  Bundes  vor- 
nehmlich die  Regelung  der  äusseren  maurerischen  Verhältnisse 
hingestellt,  während  hinsichtlich  der  Lehre,  des  Rituals  und 
der  Verfassung  den  einzelnen  Grosslogen  und  den  fünf  un- 
abhängigen Logen  volle  Selbständigkeit  gewahrt  bleibt.  In 
§  3  wird  als  Organ  des  Grosslogenbundes  der  Grosslogentag 
bezeichnet.  §  4  handelt  von  der  Zusammensetzung  des 
Grosslogentags,  der  aus  den  Grossmeistem  bezw.  deren 
Stellvertretern  und  aus  63  Abgeordneten  besteht,  die  auf 
3  Jahre  gewählt  werden.  Auf  je  700  ordentliche  Logen- 
mitglieder kommt  ein  Abgeordneter,  sodass  zur  Zeit  zu 
wählen  sind: 

Von  der  Gr.  National -Mutterl.  z.  d.  3  Weltkugeln  19  Abg. 

,  „    Gr.  Landesl.d.  Freimaurer  von  Deutschland  15  „ 

„  „    Grossloge  Royal  York  zur  Freundschaft    .  9  „ 

„  „    Gr.  Landesloge  von  Sachsen      ....  5  „ 

„      n    Gr.  Loge  von  Hamburg 4  ^ 

,,  y,    Gr.  Loge  des  eklekt.  Bundes  zu  Frankf.a.M.  4  „ 

„  „    Grossloge  zur  Sonne  in  Bayreuth  .     .     .  3  „ 

„  „    Gr.  Freimaurerl.  zur  Eintracht  in  Darmstadt  2  „ 

,    den  fünf  unabhängigen  Logen 2  „ 

63  Abg. 

0*tck.  d.  Ur.  N»t..  Matter -Log«.  86 


—    386    — 

1891  Wählbar  ist  jeder  einer  Bandesloge  angehörende  Br. 
Meister.  Die  Abgeordneten  haben  lediglich  nach  ihrer  freien 
Ueberzeugong  zu  stimmen.  Nach  §  6  fasst  der  Grosslogen- 
tag seine  Beschlüsse  mit  einfacher  Mehrheit,  bei  Abänderungen 
des  Statuts  aber  mit  %  Mehrheit.  Nach  §  8  tritt  der  Gross- 
logentag  in  der  Regel  alljährlich  zusammen.  (Bdsbl.  1891, 
XX,  480  ff.)  — 

Neue  Freimaurervereine  bildeten  sich  zu  Lennep  unter 
Aufsicht  der  Johannisloge  Lessing  in  Barmen  und  zu  Witten 
unter  Aufsicht  der  Johannisloge  zu  den  drei  Rosenknospen 
in  Bochum. 

DasFest  des  75  jährigen  Bestehens  beging  am  27.  September 
die  Loge  zur  Morgenröthe  des  höheren  Lichts  in  Stolp. 

Am  31.  Mai  hielt  der  rheinisch -westfälische  Logenbund 
sein  11.  Yerbandsfest  zu  Köln  a.  Rh.  ab.  Den  wichtigsten 
Gegenstand  der  Beratung  bildete  der  Entwurf  der  Ein- 
richtung des  Maurertags. 

Am  6.  September  fand  zu  Erfurt  die  erste  Versammlung 
des  am  24.  August  1890  gegründeten  Thüringer  Logen- 
verbandes statt,  dem  18  Logen  angehörten,  und  die  von 
139  Teilnehmern  besucht  war.  Br.  Scholtz,  vors.  Meister 
der  Loge  in  Erfurt,  wies  darauf  hin,  dass  hier  Vertreter 
aller  Systeme  eine  Kette  bildeten,  die  alle  erfüllt  wären 
von  dem  Vorsatz  unerschütterlicher  Einigkeit. 

Auf  dem  Logentag  des  niederschlesich- lausitzer  Gau- 
verbandes am  4.  Oktober  zu  Sprottau  wurde  ein  Vortrag 
über  Möglichkeit,  Notwendigkeit  und  Nutzen  einer  deutschen 
National -Grossloge  gehalten.  — 

1892  Die  Feier  des  kaiserlichen  Geburtstages  am  27.  Januar 
im  Bundeshaus  der  Grossen  National-Mutterloge  empfing  noch 
eine  besondere  Weihe  dadurch,  dass  während  der  Tafelloge 
das  vom  Br.  Professor  Biermann  gemalte  Bild  des  Kaisers 
Friedrich  III.  enthüllt  wurde. 

In  der  ersten  Vierteljahrs- Sitzung  am  10.  März  entschied 
sich   die  GrosSloge    einstimmig   auf  Vorschlag    des    Gesetz- 


—    387     — 

Prüfimgsaiisschasses  für  Annahme  des  Nachtrags  zum  Statut  1892 
des  deutschen  Grosslogenbundes. 

Die  gesetzgebende  Versammlung  am  15.  Mai  war  von 
117  stimmberechtigten  Mitgliedern  besucht.  Das  Bundes- 
direktorium hatte  den  Antrag  gestellt,  dem  Nachtrag  zum 
Statut  des  deutschen  Grosslogenbundes  entsprechend  dem 
einstimmigen  Beschluss  der  Grossloge  vom  10.  März  die 
Zustimmung  zu  erteilen.  Der  Berichterstatter,  Br.  Namslau, 
hob  die  Vorzüge  des  Nachtrags  gegenüber  früheren  Vorlagen 
hervor.  An  Stelle  des  ursprünglich  geplanten  Maurertags 
sei  ein  verstärkter  Grrosslogentag  gesetzt,  sodass  die  Gefahren 
des  Parlamentarismus  beseitigt  wären.  Vor  allem  aber  sei 
den  Johannislogen  durch  eine  Mitgliederzahl,  die  der  ihrer 
Grosslogen  entspräche,  entscheidende  Beteiligung  an  den 
Arbeiten  des  Grosslogenbundes  gesichert.  Die  Forderung 
der  Einstimmigkeit  für  Annahme  von  Gesetzen  sei  auf- 
gehoben, die  Mitglieder  könnten  ihrer  Ueberzeugung  gemäss 
ihre  Stimme  abgeben.  Nach  eingehender  Erörterung  wurde 
der  Antrag  des  Bundesdirektoriums  einstimmig  genehmigt. 

In  der  sich  anschliessenden  Grosslogensitzung  hielt 
Br.  Cronemeyer  einen  Vortrag,  in  dem  er  ausführte,  dass 
die  Freimaurerei  der  That  bedürfe.  Gelegenheit  hierzu 
biete  die  Förderung  der  von  ihm  auf  bisher  ödem  Moor- 
land in  der  Provinz  Hannover  angelegten  Heimat -Kolonie 
Friedrich  Wilhelmsdorf  bei  Bremerhaven,  die  auf  Anregung 
Kaiser  Friedrich  111.  und  mit  Hülfe  von  Freimaurern  ins  Leben 
gerufen  wurde,  deren  Bestand  gesichert  sei,  wenn  jeder  deutsche 
Freimaurer  einmal  50  Pf.  und  für  3  folgende  Jahre  je  25  Pf. 
Beitrag  zahle.  Sein  darauf  gerichteter  Antrag  wurde  von 
der  Grossloge  nicht  nur  einstimmig  angenommen,  sondern 
einzelne  Logen  stellten  durch  ihre  Vorsitzenden  Meister 
grössere  Zuwendungen  in  Aussicht. 

Ebenso  wurde  das  Statut  der  Luisenstiftung  einstimmig 
genehmigt.  Zur  Erinnerung  an  die  im  Frühjahr  1888 
erfolgte  Einweihung  der  neu  erbauten  Räume  des  Mutter- 
hauses hatten  die  fünf  berliner  Tochterlogen,  denen  bis 
Herbst  1890  eine  grosse  Zahl  (71)  auswärtiger  Logen  sich 

25^ 


—    388    — 

1892  anschlössen,  eine  nach  der  Königin  Luise  benannte  Wohl- 
thätigkeits  -  Stiftung  errichtet.  Sie  sollte  unverheirateten, 
bedürftigen  Töchtern  unvermögender  oder  ohne  Vermögen 
zu  hinterlassen  verstorbener  Brr.  die  Ausbildung  für  eine 
selbständige  Lebensstellung  erleichtem,  sei  es  als  Lehrerinnen 
oder  Erzieherinnen,  sei  es  in  Kunst  und  Gewerbe,  sei  es  in 
der  Leitung  eines  grösseren  Haushaltes  mit  allen  seinen 
yrirtschaftlichen  Arbeiten,  sei  es  in  öffentlichen  Berufsarten, 
die  dem  weiblichen  Geschlecht  eröffnet  sind,  oder  endlich 
in  dem  mannigfach  verzweigten  geschäftlichen  Leben. 

Das  Gesammtvermögen  der  Luisenstiftung  betrug  im 
Mai  1892  bereits  18000  M.  (Bdsbl.  1892,  XH,  245  ff.  IX,  166  ff.) 

Am  5.  Juni  hielt  der  deutsche  Grosslogentag  im  Bundes- 
haus der  Grossen  National -Mutterloge  seine  Jahres- 
versammlung ab.  Der  wichtigste  Gegenstand  der  Verhand- 
lungen betraf  den  von  dem  Ausschuss  zu  Eisenach 
einstimmig  angenommenen  Nachtrag  zum  Statut  des  Gross- 
logenbundes. Zunächst  erklärte  die  Grossloge  zur  Sonne, 
dass  sie  Statutenänderungen  nur  zustimmen  werde,  wenn 
jede  Grossloge  und  der  Verband  der  fünf  unabhängigen 
Logen  je  durch  eine  gleiche  Anzahl  von  Abgeordneten  zum 
Grosslogentag  vertreten  sei,  und  wenn  dessen  Beschlüsse 
nur  Gesetz  durch  einstimmige  Annahme  sämmtlicher  Gross- 
logen würden.  Bei  der  Schlussbestimmung  erklärten  sich 
sechs  Grosslogen  für  Annahme  der  Vorlage,  abgelehnt 
wurde  sie  von  der  Grossloge  zur  Sonne  in  Bayreuth  und 
der  des  eklektischen  Bundes  zu  Frankfurt  a.  M.  (Vergl. 
Bericht  über  die  Verhandlungen  des  Deutschen  Grosslogen- 
bundes am  5.  Juni  1892  und  Bdsbl.  1892,  XIL  270  ff.) 

Die  Grossloge  nahm  in  der  Sitzung  am  8.  Dezember  Mitr- 
teilungen  entgegen  über  Versuche,  in  Berlin  Logen  zu  gründen, 
die  keiner  der  drei  preussischen  Grosslogen  unterstellt  wären. 

Der  am  3.  Juni  1889  als  Grossmeister  von  Royal  York 
eingeführte  Br.  Settegast  hatte  bereits  am  15.  November 
desselben  Jahres  dies  Amt  niedergelegt,  weil  ein  von  ihm 
eingebrachter  Antrag,  der  auf  Beseitigung  des  Innersten  und 
Inneren  Orients  gerichtet  war  und   eine  Umgestaltung   der 


—    389    — 

Verfassung  der  Grossen  Loge  Royal  York  herbeigeführt  hätte,  18M 
Yom  Innersten  Orient  am  12.  November  abgelehnt  war.  Nach- 
dem das  Grandgesetz  von  Royal  York  durchgesehen  und  im  Mai 
1891  von  neuem,  aber  nicht  im  Sinn  des  Brs.  Settegast 
festgestellt  war,  schied  dieser  in  demselben  Jahr  aus  dem 
Verband  der  Grossloge  Royal  York  und  schloss  sich  der 
zur  Hamburger  Grossloge  gehörigen  Loge  Ferdinande  Caroline 
in  Hamburg  an.  Auf  seine  Anregung  vielleicht  machte  die 
Hamburger  Grossloge  am  17.  Oktober  1891  den  drei 
preussischen  Grosslogen  die  Mitteilung,  dass  eine  Anzahl 
in  Berlin  ansässiger  Brr.,  meist  Mitglieder  ihrer  Tochterlogen, 
die  Bitte  ausgesprochen  hätten,  in  Berlin  eine  Tochterloge 
von  Hamburg  gründen  zu  dürfen.  Die  drei  preussischen 
Groeslogen  erwiderten  am  29.  Oktober,  dass  nach  §  5  des 
Statuts  des  deutschen  Grosslogenbundes  jede  Grossloge  in 
jedem  deutschen  Land  Logen  gründen  könne,  soweit  nicht 
die  Landesgesetze  entgegenständen.  Sie  erwarteten  demgemäss 
den  Nachweis  von  der  Hamburger  Grossloge,  dass  gegenüber 
der  von  ihr  zu  errichtenden  Loge  seitens  der  Polizeibehörde 
die    Erfüllung    der    Vorschriften    des    Vereinsgesetzes    vom 

11.  März  1850  nicht  verlangt  worden  sei.  Erst  dann  könne 
die  Anerkennung  der  zu  errichtenden  Loge  ausgesprochen 
werden.  In  Folge  dieser  Antwort  wies  die  Hamburger 
Ghrossloge  die  Antragsteller  an,  sie  möchten  die  landc£»- 
herrliche  Genehmigung  der  Logengründung  in  Berlin  bewirken. 
Nun  wendeten  sich  Br.  Settegast  und  andere  zu  Hamburg 
gehörige  Brr.  am  15.  November  1891  und  19.  April  1892 
mit  Gesuchen    an   den   Minister  des   Innern,    der   aber   am 

12.  Mai  1892  mit  Hinweis  auf  das  Edikt  vom  20.  Oktober 
1798  ablehnenden  Bescheid  gab.  Als  Freimaurerlogen  könnten 
nur  solche  angesehen  werden,  die  einer  der  in  Preussen 
anerkannten  Grosslogen  angeschlossen  wären.  Br.  Settegast 
errichtete  hierauf  am  1.  August  1892  in  Berlin  einen  Verein, 
der  sich  den  Namen  Grosse  Freimaurerloge  von  Preussen, 
genannt  Friedrich  zur  Bundestreue,  beilegte. 

Diese  Bezeichnung   erklärte  aber  das   berliner  Polizei- 
präsidium,  das  gegen  die  eingereichten  Satzungen  und  die 


—    390    — 

1892  Mitgliederliste  sonst  nichts  zu  erinnern  fand,  in  einer 
Verfügung  vom  3.  August  für  unzulässig,  weil  sie  zu  dem 
Irrtum  führe,  dass  es  sich  um  eine  anerkannte  Freimaurer- 
loge handle.  In  Folge  davon  klagte  Br.  Settegast  gegen 
das  Polizeipräsidium  beim  Bezirksausschuss,  der  auch  am 
24.  November  1892  die  Verfügung  des  Polizeipräsidiums 
aufhob,  das  nun  seinerseits  gegen  das  Urteil  Berufung  beim 
Oberverwaltungsgericht  einlegte.  (Bdsbl.  1892,  XXII,  511  ff., 
Flohr,  Gesch.  d.  Gr.  Loge  Royal  York,  II,  109 ff.) 

Das  Bundesdirektorium  verbot  in  einem  Rundschreiben  an 
sämmtliche  Bundeslogen  vom  19.  Oktober  1892  den  Mitgliedern 
der  Tochterlogen,  an  den  Versammlungen  des  Vereins  „Kaiser 
Friedrich  zur  Bundestreue*',  der  als  Winkelloge  bezeichnet 
wurde,  teilzunehmen.  Auch  dürfe  kein  Mitglied  dieses  Vereins 
zu  Logen-Arbeiten  zugelassen  werden.  (Bdsbl.  1892,X1X,  433.) 

Auch  die  Grossloge  des  Eklektischen  Bundes  zu  Frank- 
furt a.  M.  wünschte  in  Berlin  eine  Loge  ihrer  Lehrart  zu 
gründen.  Am  25.  September  1892  berichtete  sie  den  drei 
preussischen  Grosslogen,  dass  eine  Anzahl  Brr.  den  Antrag 
dazu  an  sie  gestellt  hätten,  dem  sie  zu  entsprechen  gedenke 
und  deshalb  gemäss  §  5  Abs.  2  des  Statuts  des  deutschen 
Grosslogenbundes  hiervon  Kenntniss  gebe.  Auch  dieser 
Grossloge  antworteten  die  drei  preussischen  Grosslogen,  dass 
zunächst  festzustellen  sei,  ob  der  in  Aussicht  genommenen 
Gründung  einer  Tochterloge  des  Eklektischen  Bundes  ein 
staatliches  Bedenken  nicht  entgegenstehe,  und  sie  wiesen 
zugleich  auf  die  Entscheidung  des  Ministers  des  Innern  vom 
12.  Mai  1892  über  die  Eingaben  des  Brs.  Settegast  hin. 
(BdsbL  1892,  XXII,  522  ff.)  — 

Am  10.  Januar  1892  fand  die  Lichteinbringung  in  den 
neuen  Tempel  der  Loge  Blücher  von  Wahlstatt  in  Charlotten- 
burg statt.  Die  Weihe  vollzog  der  National -Grossmeister 
Br.  Gerhardt. 

Am  7.  Februar  beging  die  Loge  zum  hellen  Licht  in 
Hamm  die  Feier  des  100jährigen  Bestehens.  Das  Bundes- 
direktorium war  hierbei  durch  die  Brr.  Bensen  und  Hilde- 
brandt vertreten. 


—    391    — 

Am  28.  März  fand  im  Ordenshaus  der  Grossen  Landes-  1802 
löge  eine  gemeinsame  Feier  der  drei  preussischen  Grosslogen 
zum    Gedächtniss    des    vor    drei   Jahrhunderten    geborenen 
Johann  Amos  Komenius  statt. 

An  Stelle  des  ausgeschiedenen  Brs.  Keimann  übernahm 
am  1.  April  Br.  Seilin,  früher  Koloniedirektor  in  Brasilien, 
die  Leitung  des  Bundesblattes. 

Das  Bundesdirektorium  bestätigte  am  20.  Juni  die 
Satzungen  des  der  Loge  zu  den  drei  Rosenknospen  unter- 
stellten maurerischen  Vereins  zu  Witten,  am  19.  Oktober 
die  der  maurerischen  Vereinigung  zu  Remscheid,  die  sich 
unter  Aufsicht  der  Loge  Lessing  zu  Barmen  befand. 

Während  des  Jahres  1892  bildete  sich  ein  neuer  frei- 
maurerischer Verein  zu  Kamen  unter  Aufsicht  der  Johannis- 
loge  „Zum  hellen  Licht*'  in  Hamm.  — 

Am  27.  Mai  1892  starb  das  Ehrenmitglied  des  Bundea- 
direktoriums  Br.  Ferdinand  Dahms,  der  am  14.  Mai  1809 
geboren  war  und  sich  in  Berlin  dem  Studium  der  Theologie 
gewidmet  hatte.  Von  1841 — 1890  war  er  Prediger  an  der 
Georgenkirche  in  Berlin.  In  den  Freimaurer -Bund  trat  er 
1837,  Mitglied  der  Grossloge  war  er  seit  1854,  Mitglied  des 
Bundesdirektoriums  von  1878  — 1890.  Ein  Mann  von 
tüchtiger  Begabung,  wahrer  Herzensgüte  und  seltener 
Pflichttreue,  erfreute  er  sich  sein  ganzes  Leben  hindurch 
der  Liebe  und  Achtung  aller,  die  ihn  kennen  lernten.  Die 
Loge  zum  flammenden  Stern  hielt  zu  seinem  Gedächtniss 
am  18.  Oktober  eine  Trauerloge  ab.  (Bdsbl.  1892,  XII, 
266  flf.  u.  XIX,  437  ff.) 

Wenige  Monate  später  am  13.  Juli  1892  starb  das  älteste 
Mitglied  des  Bundesdirektoriums,  Br.  Eduard  Maetzner. 
Er  war  am  25.  Mai  1805  geboren,  studirte  anfangs  Theologie 
und  klassische  Philologie,  dann  aber  die  neueren  Sprachen,  auf 
deren  Gebiet  er  wissenschaftlich  bedeutende  Leistungen  aufzu- 
weisen hat.  1854  schloss  er  sich  dem  Freimaurerbund  an. 
21  Jahre  hindurch  ist  er  Vorsitzender  Meister  der  Loge 
zur  Verschwiegenheit  in  Berlin  gewesen.  Der  Groesloge 
gehörte  er  seit  1870,  dem  Bundesdirektorium  seit  1886  an. 


—    392    — 

1892  Allem  Dnwahren  and  Eleinlichen  war  er  entgegen.  Seine 
Brr.  regte  er  an  zu  Erkenntniss  im  Geist  and  in  der  Wahrheit 
and  zar  Aasübang  des  Erkannten  im  Leben.  Die  Loge 
zar  Verschwiegenheit  veranstaltete  am  7.  Oktober  za  seinem 
Gedachtniss  eine  Traaerloge.  (Bdsbl.  1892,  XVIU,  405  ff. 
and  XIV,  811  ff.) 

An  Stelle  des  Br.  Maetzner  warde  in  der  Grosslogen- 
sitzang  am  13.  Oktober  1892  Br.  Bernhardi,  Dr.  phil.  and 
Professor  am  Laisenstädtischen  Gymnasium  in  Berlin  zum 
Mitglied  des  Bundesdirektoriums  gewählt. 

Auf  Anregung  der  Vorsitzenden  Meister  der  drei  Logen 
in  Danzig  und  der  in  Lauenburg  in  Preussen  traten  im  Sommer 
1891  eine  Anzahl  Vorsitzender  Meister  in  Danzig  zusammen, 
um  einen  westpreussisch-pommerschen  Logenverband  zu 
gründen.  Seine  erste  Versammlung  fand  am  29.  Mai  1892 
in  der  Loge  Eugenia  zu  Danzig  statt,  die  von  Mitgliedern 
der  den  preussischen  Grosslogen  zugehörigen  Bauhütten 
besucht  war. 

1893  Das  Geburtsfest  des  Kaisers  begingen  die  drei  preussischen 
Grosslogen  im  Ordenshaus  der  Grossen  Landesloge  von 
Deutschland  am  27.  Januar  in  üblicher  Weise. 

Am  25.  Februar  richteten  die  drei  preussischen  Grosslogen 
an  die  ihnen  unterstellten  Johannislogen  ein  Rundschreiben, 
das  zu  Beiträgen  aufforderte,  um  für  die  dem  Andenken 
Kaiser  Wilhelm  I.  und  Friedrich  III.  geweihten  Gedächtniss- 
kirchen je  ein  Fenster  zu  stiften  als  dauerndes  Zeichen  sowohl 
der  Verehrung,  mit  der  die  Freimaurer  ihrem  dahingeschiedenen 
Protektor  zugethan  waren,  als  auch  des  Dankes  dem  regierenden 
Kaiser  und  König  für  den  Schutz,  den  er  den  Freimaurern 
zu  Teil  werden  lässt.  — 

Am  22.  April  entschied  das  Ober^erwaltungsgericht  in 
der  Berufungsklage  des  berliner  Polizeipräsidiums,  das  dem 
von  Settegast  gegründeten  Verein  die  Führung  des  Namens: 
Grosse  Loge  von  Preussen  genannt  Friedrich  zur  Bandestreue 
untersagt  hatte.  Das  Oberverwaltungsgericht  bestätigte  das 
Drteil  des  Bezirksausschusses  vom  22.  November  1892,  der 


—    393    — 

die  Verfügting  des  Polizeipräsidiums  aufgehoben  hatte.  In  18B8 
der  Begründung  macht  das  Oberverwaltungsgericht  geltend, 
dass  §  4  des  Edikts  von  1798,  wo  es  heisst,  dass  ausser 
den  drei  genannten  (d.  h.  preussischen)  Grosslogen  jede 
andere  Mutter-  oder  Tochterloge  des  Freimaurerordens  für 
verboten  erachtet  und  unter  keinem  Vorwand  geduldet  werden 
soll,  beseitigt  sei  durch  die  Verordnung  vom  6.  April  1848*), 
nach  welcher  alle  Preussen  berechtigt  sind,  zu  solchen 
Zwecken,  die  den  Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,  ohne 
vorgängige  polizeiliche  Erlaubniss  in  Gesellschaften  sich  zu 
vereinigen.  —  Alle  das  freie  Vereinigungsrecht  beschränkenden, 
noch  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  fährt  die 
Verordnung  fort,  werden  hiermit  aufgehoben.  (Bdbl.  1893, 
XII,  319  «.) 

Durch  dies  Urteil  des  Oberverwaltungsgerichts  war  dem 
von  Settegast  gegründeten  Verein  wohl  gestattet,  sich  als 
Grosse  Loge  von  Preassen  genannt  Friedrich  zur  Bundestreue 
zu  bezeichnen,  aber  er  wurde  damit  keineswegs  zu  einer 
anerkannten  Freimaurerloge.  Dagegen  hatte  das  Urteil 
die  Folge,  dass  sowohl  die  Grossloge  von  Hamburg  in  Berlin 
eine  Loge  ihrer  Lehrart  unter  dem  Namen  Hammonia  zur 
Treue  am  3.  Juni  1893  errichtete,  als  auch  die  Grossloge 
des  Eklektischen  Bundes  in  Frankfurt  a.  M.  gemäss  ihrer 
am  25.  September  1892  kundgegebenen  Absicht  am 
18.  Oktober  eine  von  ihr  gestiftete  Loge  Friedrich  zur 
Gerechtigkeit  in  Berlin  eröffnen  konnte.  — 

In  der  gesetzgebenden  Versammlung,  die  am  14.  Mai 
1893  stattfand,  wurde  der  Nachtrag  zum  Statut  des  deutschen 
Grosslogenbundes  in  der  Fassung,  die  er  auf  dem  Gross- 
logentag 1892  erhalten  hatte,  zur  Beratung  gestellt.  Br. 
Gerhardt  empfahl,  den  Nachtrag  anzunehmen,  obwohl 
bereits  einzelne  Grosslogen  ihn  endgültig  abgelehnt  hätten, 
sodass  er  nicht  zur  Wirkung  gelangen  könnte,  und  der 
Beschluss  der  gesetzgebenden  Versammlung  nur  noch  von 
ideeller  Bedeutung  sei.   Aber  um  so  mehr  sei  ein  einmütiger 

*)  Die  gleiche  Ansicht  war  Ton  der  National  -  Matterloge  1849 
ausgesprochen.    Verpl.  S.  186  ff. 


—    394    — 

1893  Beschluss  zu  wünschen,  als  damit  zum  Ausdruck  gebracht 
werde,  dass  die  Grosse  National -Mutterloge  unbeirrt  an 
dem  Streben  nach  grosserer  Einigung  der  deutschen  Maurerei 
festhalte.    Der  Nachtrag  wurde  einstimmig  angenommen. 

In  der  an  die  gesetzgebende  Versammlung  sich  an- 
schliessenden Sitzung  der  Grossloge  wurde  Br.  Gerhardt 
zum  National-Grossmeister  und  Br.  Bensen  zum  zugeordneten 
National-Grossmeister  auf  drei  Jahre  wiedergewählt.  (Bdsbl. 
1893,  XI,  277  ff.)  — 

Am  21.  Mai  trat  der  Grosslogentag  in  Dresden  zusammen. 
Einstimmig  wurde  der  Antrag  des  Brs.  Gerhardt  genehmigt, 
aus  den  Mitteln  der  Victoria -Stiftung  50  000  M.  zur  Er- 
bauung eines  Schwesternhauses  in  Dahme  zu  bewilligen. 
Das  Schwesternhaus  sollte  im  Jahr  1894  erbaut  und  1895 
bezogen  werden. 

Ueber  den  Nachtrag  zum  Statut  des  Deutschen  Gross- 
logenbundes hatten  die  einzelnen  Grosslogen  Beschluss 
gefasst.  Die  drei  preussischen  Grosslogen  und  die  Gross- 
loge zur  Eintracht  in  Darmstadt  hatten  ihn  angenommen, 
dagegen  die  von  Sachsen,  Hamburg,  Frankfurt  a.  M.  und 
Bayreuth  ihn  abgelehnt.  Damit  war  die  Vorlage  gefallen. 
Zur  Eenntniss  wurde  ein  Schreiben  des  Thüringer  Logen- 
verbandes gebracht,  der  in  seiner  zweiten  Jahresversammlung 
vom  11.  Mai  erklärt  hatte,  dass  er  die  Annahme  der  in 
Eisenach  erstrebten  Umgestaltung  und  Erweiterung  des 
deutschen  Grosslogentags  mit  Freuden  begrüssen  würde. 

Eine  sehr  eingehende  Erörterung  schloss  sich  an  einen 
Antrag  Br.  Gerhardts,  der  die  Stellungnahme  des  deutschen 
Grosslogenbundes  gegenüber  dem  Vorgehen  des  Brs.  Settegast 
betraf.     Die  drei  preussischen  Grosslogen,  die  von  Sachsen 
und    Darmstadt    nahmen    ihn    an,    die   von   Frankfurt   und 
Bayreuth  lehnten  ihn  ab,  die  Grossloge  von  Hamburg  enthielt 
sich  der  Abstimmung.     Der  Antrag  lautete: 
Der  Grosslogentag  wolle  erklären: 
Der  deutsche   Grosslogenbund    anerkennt   in   Deutschland 
nach   §  4  seines  Statuts  nur  die   acht   deutschen  Gross- 
logen und  deren  Tochterlogen  sowie  die  fünf  unabhängigen 


—    396    — 

Logen.  Die  Mitglieder  der  sogenannten  Grossen  Freimaurer-  1898 
löge  von  Preassen,  genannt  Friedrich  zur  Bundestreue  in 
Berlin  und  deren  Tochterlogen  stehen  daher  ausserhalb 
des  deutschen  maurerischen  Rechts.  Dieselben  dürfen, 
da  sie  nicht  Mitglieder  einer  anerkannten  Johannisloge 
sind,  bei  keiner  deutschen  Bundesloge  als  Besuchende  zu 
den  Arbeiten  und  Versammlungen  zugelassen  werden,  wie 
auch  den  Brm.  der  deutschen  Bundeslogen  der  Besuch 
der  Versammlungen  jener  nicht  anerkannten  Logen  nicht 
gestattet  ist.     (Bdsbl.  1893,  XII,  302  ff.)  — 

Am  15.  Februar  veröffentlichte  das  Bundesdirektorium 
zwei  Entscheidungen,  deren  erste  sich  auf  §  65  der  Bundes- 
Statuten  bezieht.  In  §  23  des  Gesetzes  betreffend  die 
Zulassung  besuchender  Brr.  und  die  Annahme  von  Brm. 
Freimaurern  wird  bezüglich  der  „etwa  an  Stiftungen  oder 
Anstalten  der  Loge  zu  zahlenden  Beiträge  ^  kein  Unterschied 
gemacht  zwischen  einmaligen  Eintrittsgeldern  und  fort- 
laufenden, sodass  jene  nach  wie  vor  bei  der  Annahme 
eines  Bruders  nach  dem  Ortsgesetz  zu  erheben  sind. 

Die  zweite  Entscheidung  erläutert  den  §  111  der 
Bundes -Statuten.  Auf  Anfrage  einer  Tochterloge  hat  das 
Bundesdirektorium  anheim  gegeben,  durch  den  Vorstand  der 
Loge  dem  .  .  .  Bürgermeisteramt  zu  erklären,  dass  die 
Freimaurerloge  ...  als  Tochterloge  der  Grossen  National- 
Mutterloge  in  den  preussischen  Staaten,  genannt  zu  den 
drei  Weltkugeln  nach  §  12  des  für  die  rechtliche  Stellung 
der  drei  privilegirten  preussischen  Grosslogen  (§  3)  noch 
geltenden  Edikts  vom  20.  Oktober  1798  nur  verpflichtet  sei, 
der  Polizeibehörde  den  Ort  ihrer  Zusammenkunft  anzuzeigen; 
die  unterzeichneten  Mitglieder  der  Loge  auf  Verlangen  aber 
durch  ein  Zeugniss  des  Herrn  Ministers  des  Innern  den 
Nachweis  führen  würden,  dass  sie  den  Vorstand  der  zum 
Verband  der  Grossen  National -Mutterloge  zu  den  drei 
Weltkugeln  gehörigen  Loge  bilden  und  als  solche  legitimirt 
sind,  dieselbe  vor  den  Behörden  zu  vertreten.  Hinzuzufügen 
wäre,  dass  nach  §  10  des  gedachten  Edikts  die  Vorgesetzten 
der  Grossen  National- Mutterloge  —  das  Bundesdirektorium  — 


—    396    — 

1893  auch  gegenwärtig  noch  alljährlich  Sr.  Majestät  dem  Kaiser 
und  König  das  Yerzeichniss  der  sämmtlichen  von  ihnen 
abhängigen  Tochterlogen  nebst  der  Liste  sänimtlicher 
Mitglieder  einreichen.  (Bdsbl.  1893,  ni,  61  f.,  Entscheidungen 
No.  14  und  15.) 

Am  1.  Juni  veröffentlichte  das  Bundesdirektorium  eine 
Entscheidung,  wie  mit  dem  Annahme-Gesuch  eines  Bruders 
zu  verfahren  sei,  der  durch  maurerisches  urteil  mit 
Entlassung  aus  seiner  Loge  bestraft  sei.  (Bdsbl.  1893,  XI, 
285,  Entscheidungen  No.  16.)  — 

Am  4.  Juni  fand  in  Langensalza  die  Lichteinbringung 
und  Weihe  des  neuerbauten  Tempels  der  Loge  Hermann  von 
Salza  statt. 

Zu  Osterode  in  Ostpreussen,  wo  seit  1888  eine  maurerische 
Vereinigung  bestand,  wurde  unter  dem  Namen  Auf  dem  Wege 
zum  Osten  eine  neue  Loge  gegründet,  deren  Weihe  am 
28.  September  durch  den  Br.  v.  Roese  erfolgte. 

Zwei  neue  freimaurerische  Vereine  bildeten  sich  in 
Remscheid  unter  Aufsicht  der  Loge  Lessing  zu  Barmen  und 
in  Wernigerode  unter  der  Aufsicht  der  Loge  Zu  den  drei 
Hammern  zu  Halberstadt. 

Am  10.  Dezember  fand  die  Feier  des  150jährigen 
Bestehens  der  Johannisloge  zu  den  drei  Degen  in  Halle  a.  S.  statt. 

Mehrere  Logen  feierten  das  Fest  des  75  jährigen  Be- 
stehens, so  am  5.  März  die  Johannisloge  Luise  zur  Unsterb- 
lichkeit in  Meseritz,  am  20.  August  Hermann  zur  deutschen 
Treue  in  Mühlhausen  (Thüringen),  am  3.  September  Alexius 
zur  Beständigkeit  in  Bemburg  und  am  8.  Oktober  Zu  den 
drei  Thoren  des  Tempels  in  Rastenburg. 

Das  50  jährige  Bestehen  begingen  die  Logen  Zu  den 
drei  Säulen  in  Guben  am  31.  Mai  und  Wilhelm  zu  den  drei 
Helmen  in  Wetzlar  am  22.  Oktober. 

Am  22.  August  starb  Herzog  Ernst  H.  von  Sachsen- 
Koburg- Gotha,  Protektor  der  Logen  seines  Landes,  Ehren- 
mitglied der  Grossen  National -Mutterloge  zu  den  drei 
Weltkugeln,  Meister  vom  Stuhl  der  Loge  Ernst  zum  Kompass 


—    397    — 

im  Or.  Gotha.  Diese  Loge  hielt  zu  seinem  Gedächtniss  am  1893 
10.  September  eine  Trauerloge.  (Bdsbl.  1893,  XVII,  439  ff.)  — 
Am  16.  Dezember  fand  die  feierliche  Einführung  des 
Prinzen  Friedrich  Leopold  von  Preussen  in  die  Grosse 
National -Mutterloge  zu  den  drei  Weltkugeln  statt.  Der 
National -Grossmeister  Br«  Gerhardt  wies  in  seiner  Ansprache 
auf  die  Gründung  der  National-Mutterloge  Zu  den  drei  Welt- 
kugeln durch  Friedrich  den  Grossen  hin  sowie  auf  die 
hohen  Verdienste  seiner  Nachfolger  auf  dem  Thron,  der 
Könige  Friedrich  Wilhelm  IL,  Friedrich  Wilhelm  IH, 
und  namentlich  der  Protektoren,  der  Eotiser  Wilhelm  I.  und 
Friedrich  III.  um  den  Bund  der  Freimaurer  und  gab  dem 
Dank  und  der  Freude  Ausdruck,  dass  wieder  ein  Spross  der 
Hohenzollem  dem  Bruderbund  und  insbesondere  den  drei 
Weltkugeln  angehöre.  Nachdem  hierauf  Br.  Bernhardi 
den  Aufbau  der  Lehrart  der  drei  Weltkugeln  in  kurzen 
Zügen  dargelegt  hatte,  wurde  der  Prinz  als  Mitglied  des 
Innersten  Orients  der  Grossen  National-Mutterloge  zu  den 
drei  Weltkugeln  maurerisch  begrüsst.     (Bdsbl.  1894,  I,  6  ff.) 

Am   27.  Januar  begingen   die   drei   preussischen  Gross-  1894 
logen    sowie    die    Johannisloge    des    Eklektischen    Bundes 
Friedrich    zur    Gerechtigkeit    die    Feier    des    kaiserlichen 
Geburtstages  in  üblicher  Weise  im  Haus  der  Grossen  Loge 
Royal  York  zur  Freundschaft. 

Nachdem  Prinz  Friedrich  Leopold  am  12.  Janaar 
auch  in  die  Lehrart  der  Grossloge  Royal  York  als  deren 
Ehrenmitglied  eingeführt  war,  richteten  die  drei  preussischen 
Grosslogen  das  Gesuch  an  ihn,  das  Protektorat  über  sie  zu 
übernehmen.  Der  Prinz  entsprach  diesem  Wunsch  durch 
folgendes  Schreiben  an  die  Grossmeister  vom  2.  Februar: 

„Auf  die  mir  in  Ihrem  Schreiben  vom  23.  v.  M.  aus- 
gesprochene Bitte  erwidere  ich  Ihnen,  dass  ich  gerne  bereit 
bin,  das  Protektorat  über  die  drei  altpreussischen  Grosslogen 
zu  übernehmen,  nachdem  Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König 
mittelst  Allerhöchster  Ordre  vom  31.  v.  M.  die  Allerhöchste 
Genehmigung  hierzu  erteilt  haben." 


—    398    — 

1894  Seine  AufiFassung  von  der  neuen  Würde,  die  er  übernommen 

hatte,  gab  er  in  folgendem  Schreiben  an  die  Grossmeister 
von  demselben  Tag  kand: 

„Im  Anschloss  an  mein  Schreiben  vom  heutigen  Tage, 
in  welchem  ich  mich  zur  Uebemahme  des  Protektorats  über 
die  drei  altpreussischen  Grosslogen  bereit  erkläre,  spreche 
ich  den  Grossmeistem  derselben  meinen  Dank  aus  für  das 
mir  durch  den  Antrag  auf  Uebemahme  dieses  Protektorats 
entgegengebrachte  Vertrauen.  Es  wird  mir  eine  Freude  sein, 
dem  Beispiel  meiner  Vorfahren  zu  folgen  und  mich  der  frei- 
maurerischen Sache  zu  weihen,  auch  zu  ihrem  Schutze  zu 
thun,  was  ich  kann.  Ich  habe  erkannt,  dass  die  Zwecke, 
die  sie  verfolgt,  edle  sind,  und  Religion  imd  Gottesfurcht, 
Achtung  vor  Obrigkeit  und  Gesetz  den  Kern  und  festen 
Grund  bilden,  auf  dem  die  Freimaurerei  ruhet;  diese  Gesinnung 
zu  pflegen  und  in  die  Aussenwelt  zu  tragen,  ist  ihre  Aufgabe. 

Mit  der  Versicherung  meines  warmen  Interesses  für  die 
idealen  Ziele  unserer  Königlichen  Kunst  und  dem  aufrichtigen 
Wunsche  für  das  fernere  segensreiche  Gedeihen  der  drei  ali>- 
preussischen  Grosslogen  und  ihrer  Lehre  grüsse  ich  Sie  i.  d. 
u.  h.  Z.«    (Bbl.  1894,  IV,  81  f.) 

Ein  drittes  Schreiben  des  Prinzen  vom  12.  Februar  hat 
folgenden  Wortlaut: 

„  Den  Grossmeistem  der  drei  altpreussischen  Grosslogen 
teile  ich  hierdurch  mit,  dass  ich  nach  Rücksprache  mit 
Seiner  Majestät  dem  Kaiser  und  Könige  und  nach  ein- 
getroffener schriftlicher  Allerhöchster  Genehmigung  als 
Protektor  des  Freimaurer-Ordens  ein  Kreuz  in  rother  Emaille 
und  in  Form  des  Kreuzes  der  Rechtsritter  des  Johanniter- 
ordens,  jedoch  statt  des  Adlers  in  den  Ecken  das  Hexagramm 
mit  dem  Auge  Gottes,  am  rothen  Bande  um  den  Hals 
tragen,  auch  ausserhalb  der  Loge  anlegen  werde."  (Bbl. 
1894,  V,  109.) 

Zum  ersten  Mal  als  Protektor  erschien  der  Prinz  in 
der  Loge  Friedrich  Wilhelm  zur  Morgenröthe  am  13.  Februar, 
dem  Tage  an  dem  er  vor  fünf  Jahren  als  Freimaurer  auf- 
genommen war.     In  einer  Ansprache  nahm  er  Gelegenheit, 


—    399    — 

die  von  Settegast  hervorgerafene  Spaltung  zu  erwähnen:  18M 
Ee  gebe  jetzt  Vereinigungen,  sagte  er  u.  A.,  die  sich  Logen 
nennen  und  die  sich  im  Gegensatz  zu  jenen  befänden,  die 
an  ihrer  Lehre  unerschütterlich  festhielten,  unbekümmert 
um  die  Angriffe,  denen  sie  in  neuerer  Zeit  von  jenen  Seiten 
her  ausgesetzt  seien.  (Bbl.  1894,  V.,  130  aus  dem  Wöchentlichen 
Anzeiger  No.  11  und  12.)   — 

Von  der  gesetzgebenden  Versammlung,  die  am  6.  Mai 
stattfand,  wurden  folgende  Beschlüsse  gefasst: 
L    Zu  §  9  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1890  (§  198  Bundes- 
Statuten)  gilt  folgende  Bestimmung: 

Durch  Ortsgesetz  der  Loge  kann  bestimmt  werden, 
dass  das  den  ständig  Besuchenden  eingeräumte  Stimm- 
recht auch  das  Recht  gewährt,  bei  den  Wahlen  mitzu- 
stimmen und  Logenämter  mit  Ausschluss  der  des  Vor- 
sitzenden und  des  zugeordneten  Meisters  sowie  der 
beiden  Aufseher  und  der  zugeordneten  Aufseher  zu 
übernehmen.  Alsdann  finden  die  §§  77,  82  und  83  der 
Bundes -Statuten  auf  die  ständig  besuchenden  Brüder 
sinngemässe  Anwendung. 
IL  In  §  182  der  Bundes-Statuten  ist  an  Stelle  der  Bestimmung 
unter  A.  2  zu  setzen: 

(Streichung  in  den  Logenlisten  tritt  durch  Beschluss 
gegen  den  Br.  ein,  der)  als  auswärtiges,  im  Deutschen 
Reiche  wohnendes  Mitglied  innerhalb  zweier  Jahre  an 
einer  Versammlung  der  Loge  nicht  Teil  genommen,  auch 
nicht  die  Zulassung  als  ständig  Besuchender  bei  einer 
Deutschen  Loge  nachgesucht  hat. 
ni.  In  §  235  der  Bundesstatuten  ist  als  Absatz  3  einzuschalten: 
Bei  den  auswärtigen  Mitgliedern  ist  anzugeben,  bei 
welcher  Loge  dieselben  etwa  als  ständig  Besuchende 
angeschlossen  sind. 

Diese  Beschlüsse,  wurden  vom  Bundesdirektorium  am 
9.  Mai  1894  bestätigt  und  als  Bundesgesetze  verkündet. 
(Bbl.  1894,  X,  245  f.,  vergl.  auch  271  ff.)  — 

Die  von  Settegast  gegründete  sogenannte  Grossloge 
Kaiser  Friedrich  zur  Bundestreue  hatte  bei  ausserdeutachen 


—    400    — 

1884  Grrosslogen  die  Anerkennang  als  berechtigte  Freimaurerloge 
nachgesucht.  Während  von  der  Grossloge  New  York  eine 
schroffe  Abweisung  erfolgte,  die  Grosslogen  von  Italien  und 
Belgien  zunächst  bei  den  drei  preussischen  Grosslogen 
Erkundigung  einzogen,  trugen  der  Grossorient  des  Königreichs 
der  Niederlande  am  23.  Juni  1893  und  die  Symbolische 
Grossloge  von  Ungarn  am  18.  Dezember  1893  kein  Bedenken, 
diese  Anerkennung  auszusprechen,  ohne  zuvor  bei  den 
befreundeten  deutschen  Grosslogen  anzufragen,  ob  diese 
Neugründung  auch  wirklich  dem  deutschen  maurerischen 
Recht  entspräche,  das  in  diesem  Fall  allein  in  Frage  kommen 
konnte.  In  Folge  dieses  rücksichtslosen  Verfahrens  legte 
nicht  nur  Br.  Gerhard  t  die  ihm  verliehene  Ehrenmitgliedschaft 
der  Symbolischen  Grossloge  von  Ungarn  am  14.  Februar 
nieder,  sondern  die  drei  preussischen  Grosslogen  richteten 
den  gemeinsamen  Antrag  an  den  Grosslogentag,  er  wolle 
beschliessen,  die  Verbindung  mit  den  Grosslogen  der  Nieder- 
lande und  von  Ungarn  aufzulösen,  weil  diese  mit  einer  vom 
Grosslogenbund  nicht  anerkannten  Grossloge  in  Deutschland 
in  amtlichen  maurerischen  Verkehr  getreten  seien. 

Auf  dem  Grosslogentag,  der  am  13.  Mai  1894  zu  Hamburg 
abgehalten  wurde,  fand  dieser  Antrag  nicht  die  Zustimmung 
der  übrigen  fünf  Grosslogen.  Man  einigte  sich  schliesslich 
über  einen  von  der  Hamburger  Grossloge  eingebrachten 
Vermittlungs  Vorschlag,  dem  gemäss  der  Grosslogentag  beschloss, 
das  Vorgehen  der  beiden  Grosslogen  von  Ungarn  und  der 
Niederlande,  nämlich  die  Anerkennung  der  Settegast'schen 
Gründung  ohne  vorherige  Anfrage  bei  den  deutschen  Gross- 
logen auszusprechen,  als  verletzend  für  die  deutschen  Gross- 
logen zu  erklären. 

Da  die  sog.  Grossloge  Eotiser  Friedrich  zur  Bundestreue 
am  31.  März  1893  auch  an  den  Grosslogenbund  das  Ansinnen 
gerichtet  hatte,  er  möge  sie  als  gerechte  und  vollkommene 
Freimaurerloge  anerkennen,  hatte  die  Grossloge  von  Hamburg 
beantragt,  einen  Ausschuss  von  drei  Mitgliedern  zu  beauftragen, 
die  Frage  der  Anerkennung  zu  prüfen  und  darüber  zu  berichten. 
Der  Antrag  wurde  gegen  die  Stimmen  der  preussischen  Gross- 


—    401    — 

meisier  angenommen,  die  auch  den  Eintritt  in  den  Ausschnss  18M 
ablehnten.  (Bbl.  1894,  XI,  284  flf.)  — 

Am  15.  März  1894  veröffentlichte  das  Bandesdirektoriom 
eine  Entscheidung,  in  der  die  richtige  Ausführung  des  §  17 
des  Gesetzes  über  das  Verfahren  bei  Verletzung  maurerischer 
Pflichten  angegeben  wurde.  Die  Eröffnung  des  Urteils  hat 
mündlich  stattzufinden,  und  das  Urteil  mit  Begründung  ist 
spätestens  am  Tag  nach  der  Eröffnung  dem  ßrossmeister 
zuzustellen.  (Bbl.  1894,  VI,  134  f.,  Entscheidungen  No.  20.) 

Während  des  Jahres  1894  bildeten  sich  drei  neue  frei- 
maurerische  Vereine:  zu  Finsterwalde  unter  Aufsicht  der 
Loge  zum  Leoparden  in  Luckau,  zu  Limburg  a.  d.  Lahn 
unter  Aufsicht  der  Loge  Wilhelm  zu  den  drei  Helmen  in 
Wetzlar  und  zu  Oeynhausen  unter  Aufsicht  der  Loge  Armin 
zur  deutschen  Treue  in  Bielefeld. 

Ein  Zeichen  für  den  blühenden  Zustand  unserer  Bau- 
hütten waren  die  zahlreichen  Einweihungen  neuer  Tempel 
und  Logengebäude  während  des  Jahres  1894.  So  wurde 
das  neue  Haus  der  Loge  Bruderbund  am  Fichtenberge  in 
Steglitz  bei  Berlin  am  18.  März  geweiht,  der  Loge  Johannes 
zum  Wohl  der  Menschheit  in  Salzwedel  am  3.  Juni,  das  der 
Loge  Pythagoras  zu  den  drei  Höhen  in  Liegnitz  am 
9.  September,  der  Loge  Auf  dem  Weg  zum  Osten  in  Osterode 
(Ostpreussen)  am  23.  September,  der  Loge  Zum  Friedens- 
tempel in  Friedland  (Mecklenburg)  am  30.  September,  der 
Loge  Licht,  Liebe,  Leben  zu  Dahme  am  21.  Oktober. 

Zwei  Logen  begingen  die  Feier  des  50jährigen  Bestehens; 
die  Loge  Armin  zur  deutschen  Treue  in  Bielefeld  am 
11.  November  und  Zur  Rose  im  Teutoburger  Walde  in 
Detmold  am  31.  Dezember. 

Die  Gauverbände  entfalteten  rege  Thätigkeit.  Am 
20.  Mai  fand  in  Danzig  die  Versammlung  des  westpreussisch- 
pommerschen  Logenbundes  statt,  am  8.  und  9.  September 
tagte  der  Verein  deutscher  Freimaurer  zu  Hirschberg  i.  Schi., 
und  am  22.  und  ^3.  September  beging  der  rheinisch -west- 
fälische Logenverein  sein  Verbandsfest  zu  Bochum.  Auf 
diesen  Versammlungen   wurde   die  Settegast-Gründung  und 

Ge»eh.  d.  Gr.  Nat.llatt«r-Lof«.  26 


—    402    — 

1894  ihre  Wirkung  auf  die  Freimaurerei  lebhaft  und  eingehend 
erörtert,  ebenso  wie  die  Frage  der  Einigung  der  deutschen 
Logen. 

Am  18.  November  starb  Br.  Schlichting,  der  von 
1885-1889  Mitglied  des  Bundesdirektoriums  gewesen  war. 

1895  Den  Geburtstag  des  Kaisers  begingen  am  27.  Januar 
die  drei  preussischen  Grosslogen  und  die  Loge  des  eklektischen 
Bundes  Friedrich  zur  Gerechtigkeit  im  Bundeshaus  der 
Grossen  National-Mutterloge  in  üblicher  Weise. 

Nach  Art.  54  der  Grundverfassung  erhalten  die  zur 
gesetzgebenden  Versammlung  abgeordneten  Vertreter  der 
Tochterlogen  die  Fahrkosten  von  der  Grossloge  erstattet, 
weil  die  fem  wohnenden  Vertreter  sonst  nicht  leicht  in  der 
Lage  wären,  zur  Maiversammlung  in  Berlin  zu  erscheinen. 
Es  ist  aber  nicht  ausgeschlossen,  dass  die  gesetzgebende 
Versammlung  nicht  einberufen  werden  kann,  weU  ein  Gegen- 
stand für  ihre  Beschäftigung  nicht  vorhanden  ist,  wie  es 
z.  B.  1872,  1881  und  1882  der  Fall  war.  Dagegen  erscheint 
es  durchaus  wünschenswert,  dass  jedes  Jahr  einmal  die  Ver- 
treter aller  Johannislogen  in  Berlin  vereinigt  sind,  um 
persönliche  Bekanntschaft  und  brüderlichen  Verkehr  zwischen 
den  Mitgliedern  des  Bundesdirektoriums,  den  berliner  Mit- 
gliedern der  Grossloge  und  den  Vertretern  der  Tochterlogen 
anzubahnen  und  zu  unterhalten.  Das  Bundesdirektorium 
hatte  daher  auf  die  Tagesordnung  der  gesetzgebenden  Ver- 
sanmdung,  die  auf  den  26.  Mai  1895  einberufen  wurde,  einen 
Antrag  gebracht,  der  es  ermöglichen  sollte,  die  Jahres- 
versammlung als  Grossloge  stattfinden  zu  lassen,  auch  wenn 
für  die  gesetzgebende  Versammlung  nichts  zur  Beratung 
und  Beschlussfassung  vorliegen  würde.  Der  Antrag  ging 
dahin,  Art.  19  No.  1,  wo  bestimmt  wird,  dass  die  Grossloge 
sich  regelmässig  versammelt  in  jedem  Vierteljahr  einmal 
zur  Erledigung  der  geschäftlichen  Angelegenheiten,  durch 
folgenden  Zusatz  zu  erweitern: 

„und   alljährlich  im  Anschluss  an  die  gesetzgebende 
Versammlung  (Art.   61).     Falls   beim   Mangel    einer 


—    403    — 

Vorlage  für  die  Gesetzgebong  des  Bandes  die  gesetsE-  1805 
gebende  Versammlung   (Art.  61)   ausfällt,    tritt   die 
Grrossloge  im  Monat  Mai  zusammen.    Den  Vertretern 
der  Tochterlogen,  welche  an  dieser  Jahresversammlung 
teilnehmen,  werden  die  Fahrkosten  nach  Art.  54  Abs.  2 
von  der  Grossloge  erstattet.*' 
Der  Antrag  wurde  von  der  gesetzgebenden  Versammlung 
einstimmig  angenommen.   In  der  sich  anschliessenden  Gross- 
logensitzung  wurde   an   Stelle  des   zugeordneten  National- 
Grossmeisters  Brs.  Bensen,   der  am   1.  April  1895  seinen 
Wohnsitz  nach  Hannover  verlegt  hatte,   Br.  Dahms  zum 
Mitglied   des  Bundesdirektoriums,  Br.  v.  Roese   aber  zum 
zugeordneten  National -Grossmeister  erwählt.     (Bdsbl.  1895, 
XII,  309  ff.) 

Der  vom  Grosslogentag  1894  eingesetzte  Ausschuss,  der 
aus  drei  den  Grosslogen  von  Hamburg,  Bayreuth  und 
Frankfurt  a.  M.  angehörigen  Mitgliedern  bestand,  um  die 
Frage  der  Anerkennung  der  sog.  Grossen  Loge  von  Preussen, 
genannt  Eotiser  Friedrich  zur  Bundestreue,  zu  prüfen,  hatte 
seinen  Bericht  am  22.  April  1895  fertig  gestellt.  Es  hiess 
darin  u.  A.:  „Wenn  nun  auch  anerkannt  werden  muss,  dass 
die  in  dem  Gesetzbuch  der  Grossen  Loge  Kaiser  Friedrich 
zur  Bundestreue  aufgestellten  Grundsätze  sowie  die  Rituale 
derselben  den  allgemeinen  freimaurerischen  Grundsätzen  und 
Gebräuchen  entsprechen,  auch  die  im  Druck  erschienenen 
der  Kommission  vorgelegenen  Logenarbeiten  nichts  enthalten, 
woraus  auf  eine  dem  Geiste  dieser  Gesetze  widersprechende 
Handhabung  zu  schÜessen  wäre,  so  erhellt  doch  zugleich 
hieraus  auch,  dass  ein  Bedürfniss,  diese  selben  Grundsätze 
in    einer    neuen    Grossloge    zu    wiederholtem    Ausdruck    zu 

bringen,   im  Allgemeinen  nicht  vorhanden  ist Auch 

hat  es  auf  verschiedenen  Seiten  schwere  Bedenken  hervor- 
gerufen, dass  der  Hauptträger  der  Bewegung  vor  Gründung 
der  neuen  Grossloge  nicht  alle  diejenigen  Bedingungen  genau 
erfüllt  hat,  welche  nach  den  Gesetzen  seiner  damaligen 
maurerischen  Oberbehörde  für  den  Austritt  aus  deren  Logen- 
verband   zu    Recht   bestanden.     Nicht   minder    zu  betonen 

26* 


—    404    — 

1895  sind  die  Bedenken,  welche  durch  die  voreilige  Gründung  der 
inzwischen  wieder  eingegangenen  amerikanischen  Tochter- 
logen der  neuen  Grossloge  von  dem  Gesichtspunkte  aus 
erhoben  sind,  dass  dadurch  im  Ausland  leicht  der  Rück- 
schluss  auf  eine  gleich  geringe  Sorgfalt  in  unseren  heimischen 
maurerischen  Verhältnissen  veranlasst  werden  könnte. 

Die  erheblichsten  Bedenken  gegen  die  Anknüpfung 
näherer  Beziehungen  zwischen  dem  Deutschen  Grosslogen- 
bunde und  der  Grossen  Loge  Kaiser  Friedrich  zur  Bundes- 
treue glaubt  die  Kommission  aus  den  Logenverhältnissen 
entnehmen  zu  müssen,  wie  sich  dieselben  in  Deutschland  im 
Laufe  der  Zeit  herausgebildet  haben.  Die  acht  deutschen 
Grosslogen  sind  seit  dem  Jahre  1872  in  einem  engeren 
Bund  vereinigt,  der  als  solcher  auch  zu  den  fünf  unab- 
hängigen Logen  in  Verbindung  getreten  ist.  —  Die  Festigkeit 
dieses  Bundes  und  das  gedeihliche  Zusammenwirken  der 
Grosslogen  und  Logen  ist  bedingt  durch  die  brüderlich 
freundschaftlichen  Beziehungen  der  in  Betracht  kommenden 
Faktoren,  welche  auch  thatsächlich  seither  bestanden  haben 
trotz  der  Verschiedenheit  der  im  Bunde  vereinigten  Lehrarten. 

Ist  sich  nun  auch  die  Kommission  voll  bewusst,  dass 
die  Grundsätze  der  Bruderliebe  und  Versöhnlichkeit  in  allen 
freimaurerischen  Verhältnissen  obenan  zu  stellen  sind,  so 
glaubt  sie  doch  auch  den  thatsächlichen  Verhältnissen,  wie 
dieselben  leider  sich  gestaltet  haben,  Rechnung  tragen 
zu  müssen. 

Wie  dieselben  heute  liegen,  erscheint  kein  gedeihliches 
Zusammenwirken  der  neuen  Grossloge  mit  sämmtlichen  im 
Bunde  vereinigten  Grosslogen  zur  Zeit  möglich.^  (Bdsbl.  1895, 
IX,  229  flf.) 

Dieser  Bericht  wurde  dem  Grosslogentag,  der  am 
2.  Juni  1895  zu  Frankfurt  a.  M.  zusammentrat,  vorgelegt 
und  führte  zu  dem  Beschluss:  „Der  Deutsche  Grosslogentag 
vermag  nach  Kenntnissnahme  des  Kommissionsberichtes  die 
nachgesuchte  Anerkennung  nicht  auszusprechen" .  (Bdsbl.  1895, 
XII,  315  «f.) 


—    405    — 

Am  28.  September  1895  erfolgte  die  Einweihung  des  1895 
in  Folge  des  Grosslogentags-Beschlosses  von  1893  erbauten 
Victoria-Stiftes  zuDahme.  In  dieser  kleinen  brandenburgischen 
Stadt  war  von  dem  Baurat  Br .  T  e  c  h  o  w  in  ebenso  ansprechender 
wie  würdiger  Gestalt  das  erste  Heim  für  Wittwen  und  Waisen 
▼on  Freimaurern  errichtet  worden.  Das  Stift  enthält  siebzehn 
Wohnungen,  darunter  sechs  grössere,  in  denen  je  zwei  Damen 
Aufiiahme  finden  können;  neben  einem  gemeinsamen  Speise- 
und  Yersammlungssaal  und  einigen  anderen  Gesellschafts- 
räumen  die  Wohnung  für  das  Hausverwalterpaar  und  die 
erforderlichen  Wirtschaftsräume.  Ein  weiter  offener  Vorbau 
am  Speisesaal  und  ein  wohlgepflegter  Garten  sorgen  für 
den  Aufenthalt  im  Freien. 

Die  Stiftsdamen  erhalten  Wohnung,  Heizung,  Beleuchtung, 
Wäsche,  Mittagessen,  ärztliche  Behandlung  und  Arznei  frei. 
Den  Stiftsdamen,  deren  Einkommen  nicht  vollständig  zur 
Bestreitung  des  übrigen  Lebensunterhalts  ausreicht,  wird 
auch  Geldunterstützung  gewährt,  soweit  die  Mittel  des 
Stifts  gestatten. 

Dem  inneren  Leben  im  Stift  steht  die  aus  der  Zahl 
der  Stiftsdamen  gewählte  Oberin  vor.  Sie  bildet  mit  dem 
Vorstand  der  Freimaurerloge  zu  Dahme  und  einer  dazu 
gewählten  Dame  aus  der  Stadt  die  Pflegschaft,  die  unter 
der  Oberleitung  des  geschäftsführenden  Ausschusses  der 
Victoria- Stiftung  die   örtliche  Verwaltung  des  Stifts  führt. 

Der  Gesammtaufwand  für  das  Stift  betrug  etwa  80000  M., 
das  Schwesternhaus -Vermögen  hatte  am  1.  Oktober  1894  die 
Höhe  von  etwas  über  174  000  M.  erreicht,  der  Grundstock  für 
Unterstützungen   betrug   zu   derselben  Zeit  über  66  000  M. 

Bei  der  Einweihung  dieses  Denkmals  der  Einigung  der 
deutschen  Freimaurer  wurden  die  acht  Deutschen  Grosslogen 
durch  Abgeordnete  vertreten.  Die  Kaiserin  Friedrich  und 
der  Protektor  der  drei  preussischen  Grosslogen  waren  am 
Erscheinen  verhindert,  letzterer  überwies  der  Victoria-Stiftung 
ein  Geschenk  von  500  M.     (Bdsbl.  1895,  Xll,  477  ff.) 

In  den  zum  Gedächtniss  Kaiser  Wilhelm  I.  und  Kaiser 
Friedrich  III.  in  Berlin  erbauten  Kirchen  hatten  die  drei 


—    406    — 

1896  preossischen  Grosslogen  je  ein  Fenster  für  12  000  bezw. 
10  000  M.  gestiftet.  Erstere  Kirche  wnrde  am  1.  September, 
letztere  am  21.  Oktober  geweiht.  Die  Vertreter  der 
drei  preossischen  Grosslogen  waren  zu  der  Feier  eingeladen. 

Am  15.  September  veröffentlichte  das  Bnndesdirektoriam 
eine  Entscheidung,  die  mit  Bezug  auf  §  29  des  Gesetzes  über 
das  Verfahren  bei  Verletzung  maurerischer  Pflichten  von  der 
Einleitung  des  maurerischen  Verfahrens  handelte.  (Bbl.  1895, 
XVI,  423  f.,  Entscheidungen  No.  17.)  Eine  andere 
Entscheidung,  die  am  1.  Oktober  bekannt  gegeben  wurde, 
betraf  die  Entlassungsurkunde.  (Bbl.  1895,  XVII,  449  f., 
Entscheidungen  No.  18.)  In  einer  dritten  gleichfalls  am 
1.  Oktober  ausgegebenen  Entscheidung  wurde  mit  Bezug 
auf  §  65  der  Bundes- Statuten  bestimmt,  dass  den  Logen- 
mitgliedern eine  Verpflichtung  zur  Beteiligung  an  einer  auf 
Wohlthätigkeit  abzielenden  Anstalt  nicht  auferlegt  werden 
kann.     (Bbl.  1895,    XVII,    450,    Entscheidungen    No.    19.) 

Die  zu  Shangai  in  China  am  10.  Juli  1873  gegründete 
und  am  7.  Oktober  1883  geschlossene  Loge  Germania  (S.  264) 
wurde  am  29.  Mai  1895  wiedereröffnet. 

Das  fünfzigjährige  Bestehen  feierten  1895  die  Logen 
zur  Palme  in  Pasewalk  am  21.  April  und  Vorwäxts  in 
Gladbach -Bheydt  am  29.  September;  das  75jährige  Bestehen 
die  Logen  zu  den  drei  weissen  Felsen  in  Weissenfeis  am 
17.  März,  zum  Tempel  der  Eintracht  in  Posen  am  28.  April, 
zu  den  drei  Rosen  im  Walde  in  Sorau  am  19.  Juni,  Borussia 
in  Schneidemühl  am  19.  Juni,  zur  festen  Burg  a.  d.  Saale  in 
Calbe  am  20.  Oktober  und  zur  deutschen  Burg  in  Duisburg 
am  27.  Oktober.  Am  10.  November  fand  zu  Inowrazlaw  die 
Einweihung  des  neuen  Gebäudes  der  Loge  zum  Licht  im 
Osten  statt. 

Am  25.  Mai  1895  trat  zu  Berlin  im  Logenhaus  der 
Grossen  Loge  Royal  York  eine  Versammlung  von  Vertretern  der 
deutschen  Logenverbände  zusammen.  31  Vorsitzende  Meister 
hatten  sich  als  Abgeordnete  von  sieben  Logenverbänden 
eingefunden.  Den  Vorsitz  führte  Br.  Kreyenberg,  Meister 
vom  Stuhl  der  Loge  zu  Iserlohn.     Der  Br.  Fischer-Gera 


—    407     — 

fUirte  aus,  dass  ein  engerer  ZnsammeiiBchluss  des  deutschen  1886 
Logentnms  in  zeitweisen  Versammlungen  von  Vertretern  der 
deutschen  Logenverbände  unerlässlich  sei,  so  lange  ein  Ausbau 
des  deutf^chen  Grosslogenbundes  behufs  Mitwirkung  der 
Johannislogen  nicht  erreicht  werden  könne,  und  dass  auf 
diese  Weise  der  Gedanke  der  Einigung  der  deutschen  Frei- 
maurerei festen  Fuss  fassen  werde.  (Bbl.  1895,  XII,  332  f.) 

Der  Verein  deutscher  Freimaurer  hielt  eine  Versammlung 
am  14.  und  15.  September  in  der  Loge  Armin  zur  deutschen 
Treue  in  Bielefeld  ab,  der  westpreussisch-pommersche  Logen- 
verband tagte  am  27.  Oktober  zu  Danzig.  Ueberall  zeigte 
sich  steigende  Teilnahme  der  Johannislogen  an  freimaurerischen 
Bestrebungen  und  Verhältnissen.  (Bbl.  1895,  XVÜI,  496  «F. 
und  XXI,  575  ff.) 

Die  Grossloge  verlor  durch  den  Tod  während  des  Jahres 
1895  viele  hervorragende  Brr.,  unter  ihnen  den  Br.  Bötticher 
am  19.  Januar.  Er  war  Meister  vom  Stuhl  der  Loge  Ferdinand 
zur  Glückseligkeit  in  Magdeburg,  Oberbürgermeister  dieser 
Stadt  und  2.  Vizepräsident  des  Herrenhauses.  Am  2.  Mai 
starb  Br.  Gramer,  Meister  vom  Stuhl  der  Loge  zu  Köln  a.  Rh. 

Am  7.  Januar  1896  überwies  die  Kaiserin  Friedrich  dem  1896 
Victoria- Stift  in  Dahme  die  Bildnisse  des  Kaisers  Friedrich 
und  ihr  eigenes  als  Geschenk. 

Der  Geburtstag  des  Kaisers  wurde  am  27.  Januar  im  Ordens- 
haus der  Grossen  Landesloge  von  den  3  preussischen  Grosslogen 
sowie  den  Johannislogen  Hammonia  zur  Treue  der  Hamburger 
Grossloge  und  Friedrich  zur  Gerechtigkeit  des  Eklektischen 
Bundes  von  Frankfurt  a.  M.  in  üblicher  Weise  gefeiert. 

Am  12.  März  fand  die  1000.  Sitzung  der  Grossloge  zu 
den  drei  Weltkugeln  statt. 

Bereits  in  diesem  Jahr  wurde  der  1895  gefasste  Beschluss 
der  gesetzgebenden  Versammlung  wirksam,  dass  die  Vertreter 
der  Tochterlogen  im  Mai  zusammenkommen  sollen,  auch 
wenn  Vorlagen  für  die  gesetzgebende  Versammlung  nicht 
vorhanden  sind.  Am  17.  Mai  erschienen  126  stimmberechtigte 
Mitglieder,  um  zunächst  die  Wahl  der  Grossbeamten  vorzu- 


—    408    — 

1896  nehmen.  Die  Brr.  Gerhardt  und  v.  Roese  wurden  als 
Grossmeister  wiedergewählt.  Alsdann  folgten  nach  einem 
Vortrag  des  Brs.  v.  Roese  eingehende  Erörterungen  über  die 
Frage,  ob  auswärtige  Brr.  einer  Johannisloge  verpflichtet 
seien,  sich  der  nächstliegenden  Loge  als  ständig  Besuchende 
anzuschliessen.  Br.  Bernhardi  behandelte  die  Frage,  ob  in 
der  Lehrart  der  drei  Weltkugeln  die  Darstellung  der  frei- 
maurerischen Lehre  im  Meistergrad  ihren  Abschluss  finde. 
Die  Versammlung  nahm  einstimmig  die  Erklärung  an:  In 
dem  System  der  drei  Weltkugeln  ist  die  Darstellung  der 
maurerischen  Lehre  in  den  drei  Johannisgraden  vollständig 
enthalten.  Br.  Gerhardt  berichtete  über  einen  Antrag,  den 
er  bei  dem  Grosslogentag  eingebracht  habe,  um  eine  weitere 
Ausgestaltung  des  deutschen  Grosslogenbundes  zu  bewirken, 
den  die  Versammlung  zu  dem  ihrigen  machte.  Femer  teilte 
er  die  Anzeige  der  Grossloge  des  Eklektischen  Bundes  vom 
15.  April  mit,  dass  die  Loge  Hermann  zur  Beständigkeit  in 
Breslau  sich  bei  dieser  Grossloge  zur  Annahme  gemeldet 
habe.  EUerauf  habe  das  Bundesdirektorium  am  6.  Mai 
geantwortet,  dass  eine  nach  §  4  des  Statuts  des  deutschen 
Grosslogenbundes  anerkannte  Loge  Namens  Hermann  zur 
Beständigkeit  in  Breslau  nicht  bestehe.  —  Es  war  dies  eine 
der  von  Settegast  gegründeten  Logen.  (Bbl.  1896,  XI,  297  ff.) 
Am  24.  Mai  wurde  im  Ordenshaus  der  Grossen  Landes- 
loge von  Deutschland  zu  Berlin  der  Grosslogentag  abgehalten. 
Auf  ihm  wurden  die  Verhandlungen  über  eine  Neugestaltung 
des  Grosslogenbundes,  die  seit  der  Ablehnung  des  vom 
Ausschuss  zu  Eisenach  festgestellten  Entwurfes  (1893)  fast 
drei  Jahre  geruht  hatten,  durch  einen  Antrag  des  Brs.  G  erhardt 
von  neuem  aufgenommen.  Der  Antrag,  der  durch  das  Streben 
nach  Einigung  der  deutschen  Freimaurerei,  wie  es  besonders 
in  den  Gauverbänden  zu  Tage  trete,  begründet  wurde,  lautete : 
Der  Grosslogentag  wolle  eine  Kommission  von  acht 
Mitgliedern  ernennen  mit  dem  Auftrag,  aufs  Neue  über 
eine  weitere  Ausgestaltung  des  Deutschen  Grosslogenbundes 
zu  beraten  und  etwaige  Vorschläge  hierüber  dem  Gross- 
logentag vorzulegen. 


-     409    — 

Nach  einstimmiger  Amaahme  des  Antrags  erfolgte  die  1896 
Wahl  der  Mitglieder  des  Aasschusses.  Ebenso  fand  eine 
Vorlage  des  Landes  -  Grossmeisters,  Brs.  Zoellner,  die  den 
Entwurf  eines  allgemeinen  Gesetzes  für  die  zum  Deutschen 
Orosslogenbund  gehörigen  Logen,  betreffend  die  Entlassungs- 
scheine (Dimissorialien)  enthielt,  die  allgemeine  Zustimmung 
der  Versammlung.  (Bbl.  1896,  XIII,  372  ff.)  — 

Das  Deutsche  Adelsblatt,  Wochenblatt  für  die  Aufgaben 
des  christlichen  Adels  brachte  in  No.  18  vom  3.  Mai  1896 
einen  Aufsatz  mit  der  Ueberschrift:  Welcher  Schändlichkeit 
das  Pariser  Freimaurertum  fähig  ist,  in  dem  es  u.  a.  hiess: 
,Dass  einzelne  Logen  des  deutschen  Freimaurertums  sich 
rein  erhalten  haben,  glauben  wir  gern,  sie  stehen  dann  aber 
auch  nur  in  loser  Verbindung  mit  der  Centralleitung,  die, 
wie  mehrfach  auf  das  Glaubwürdigste  nachgewiesen  ist,  nichts 
Geringeres  bezweckt  als  die  Ausrottung  des  Christentums 
und  die  geheime  Herrschaft  über  die  Völker  mit  den  gemeinsten 
Mitteln  und  zu  den  gemeinsten  Zwecken^. 

Der  Protektor  der  drei  preussischen  Grosslogen,  Prinz 
Friedrich  Leopold  richtete  hierüber  an  den  Kaiser  ein 
Schreiben,  das  am  Johannisfest  vom  Vorsitzenden,  Br.  v.  Roese 
mitgeteilt  wurde  und  folgenden  Wortlaut  hat: 

„Jagdschloss  Glienecke,  den  10.  Juni  1896. 
Eurer  Kaiserlichen  und  Königlichen  Majestät  erlaube 
ich  mir  Nachstehendes  ehrerbietigst  vorzutragen. 

Als  ich  im  Februar  1894  mit  Eurer  Majestät  Aller- 
höchster Genehmigung  das  Protektorat  über  die  drei  hier 
domizilirenden  altpreussischen  Grosslogen  übernahm,  hatte 
ich  Gelegenheit  gehabt,  zu  erkennen,  dass  —  den  Traditionen 
getreu  —  ihre  Arbeiten  und  die  Arbeiten  ihrer  Tochterlogen 
einzig  den  Zweck  im  Auge  haben,  die  Liebe  zu  Religion  und 
Sitte,  zu  König  und  Vaterland  zu  beleben  und  zu  bestärken. 
Nachdem  ich  nunmehr  länger  als  zwei  Jahre  das 
Protektorat  geführt  habe  und  ausserdem  als  Ordensmeister 
an  die  Spitze  der  Grossen  Landesloge  der  Freimaurer  von 
Deutschland  getreten  bin,  kann  ich  jene  Wahrnehmung 
nur  aus  vollster  Ueberzeugung  bestätigen. 


—    410    — 

1896  Sehr  bedauerlich   sind  mir  daher  die  Angriffe,  wie 

sie  namentlich  in  neuester  Zeit  gegen  die  Freimaurerei 
und  ihre  Zwecke,  besonders  in  den  Blättern  der  katholischen 
Zentrumspartei  geschleudert  worden,  die  zum  Teil  so 
unsinnige  Mitteilungen  enthalten,  dass  sie  ein  eigentümliches 
Licht  auf  die  Intelligenz  der  Leser  werfen,  für  welche  sie 
geschrieben  sind. 

Ganz  besonders  aber  ist  es  zu  beklagen,  wenn  sich 
das  hier  erscheinende  Deutsche  Adelsblatt,  Organ  der 
Deutschen  Adelsgenossenschaft,  zu  solchen  Verdächtigungen 
hergiebt,  wie  sie  die  am  18.  Mai  d.  J.  erschienene  Nimimer 
desselben  bringt. 

Als  Protektor  der  drei  altpreussischen  Grosslogen 
halte  ich  für  meine  Pflicht,  dieselben  gegen  derartige  Ver- 
unglimpfungen, die  auch  zu  Eurer  Majestät  Kenntniss 
kommen  könnten,  in  Schutz  zu  nehmen. 

Das  Organ  der  Deutschen  Adelsgenossenschaft  nimmt 
sich  heraus,  seinen  Lesern  eine  Orgie  aus  einem  Pariser 
socialdemokratischen  Atheistenklub  als  Kundgebung  des 
Freimaurertums  und  echt  freimaurerischen  Geistes  zu  er- 
zählen und  zu  bezeichnen.  Dasselbe  Blatt  spricht  dann 
weiter  von  dem  vielfach  verkannten  giftigen  Kern,  der 
sich  unter  der  harmlosen  Hülle  des  Freimaurertums  ver- 
bergen soll  und  fabelt  von  einer  Zentralleitung,  die  nichts 
geringeres  als  die  Ausrottung  des  Christentums  und  die 
geheime  Herrschaft  über  die  Völker  mit  den  gemeinsten 
Mitteln  und  zu  den  gemeinsten  Zwecken  beabsichtigt. 

Allein  schon  das  warme  Interesse,  welches  die  hoch- 
seligen Kaiser  Wilhelm  I.  und  Friedrich  111.  der  Freimaurerei 
entgegenbrachten,  sollte  diese  gegen  solche  Verdächtigungen 
schützen. 

In  dem  Aufnahme-Ritual  der  Grossen  Landesloge  der 
Freimaurer  von  Deutschland  heisst  es  in  der  Ansprache 
des  Vorsitzenden  an  den  Aufzunehmenden  wörtlich: 

Wenn  Sie  als  redlicher  und  gewissenhafter  Mann 
besorgen  sollten,  dass  in  der  Loge  etwas  geschehe,  was 
gegen  Gott  und  die  Religion,  gegen   den  König  und   die 


—    411    — 

• 

Regierung  oder  gegen  die  guten  Sitten  verstiesse,  so  ver-  1896 
sichere  ich  Ihnen  aaf  mein  and  der  ganzen  Loge  Ehren- 
wort, dass  dem  nicht  so  ist.  Reine  Ehrfurcht  gegen  das 
höchste  Wesen,  Gehorsam  gegen  Obrigkeit  und  Gesetz, 
Liebe  zu  unseren  Mitmenschen,  Treue  und  Fleiss  in  unserem 
Beruf,  das  sind  die  Pflichten,  die  wir  einem  Freimaurer 
auferlegen  und  die  Tugenden,  die  von  ihm  unzertrennlich 
sein  müssen. 

In  diesen  Worten,  wie  sie  ähnlich  auch  die  Aufnahme- 
Rituale  der  beiden  anderen  hiesigen  Grosslogen  enthalten, 
liegt  wahres  Freimaurertum  und  echt  freimaurerischer 
Geist;  sie  geben  den  Zwecken  und  Zielen  der  deutschen 
Freimaurerei  den  klarsten  Ausdruck.  — 

Im  Gegensatz  zu  dem  deutschen  Adelsblatt  halte  ich 
gerade  in  der  heutigen  Zeit  die  inländischen  Freimaurer- 
logen f&r  besondere  Pflegestätten  der  Religiosität  und  des 
Patriotismus,  und  erlaube  mir  daher  aus  voller  Deber- 
zeugung  und  wärmstem  Interesse  für  die  Freimaurerei, 
wie  sie  in  den  preussischen  und  den  deutschen  Staaten 
überhaupt  betrieben  wird,  dieselbe  Eurer  Majestät  AUer- 
gnädigstem  ferneren  Schutz  und  Wohlwollen  ehrerbietigst 
zu  empfehlen. 

Eurer  Kaiserlichen  und  Königlichen  Majestät 

unterthänigster 

Friedrich  Leopold. 
Prinz  von  Preussen. " 

Hierauf    ist    aus    dem    Civil -Kabinet    im    Auftrag    des 
Kaisers  folgende  Antwort  ergangen: 

„Kiel,  den  22.  Juni  1896. 

An  don  ilofmarschall 

Sr.  Königl  Hoheit  des  Prinzen  Friedrich  Leopold  von  Preussen, 

Königl.  Generalmajor  z.  D.  Herrn  Nikisch  von  Uoscnegk, 

Ilochwohlgeboren 

Potsdam. 

Euer  Hochwohlgeboren  beehre  ich  mich  im  Aller- 
höchsten Auftrage  ganz  ergebenst  zu  ersuchen.  Seiner 
Königlichen  Hoheit,  dem  Prinzen  Friedrich  Leopold  von 


—    412    — 

1896  Preussen,  gerälligst  zu  melden,  dass  Seine  Majestät  der 
Kaiser  und  König  aas  Höchstdesselben  Schreiben  vom 
10.  d.  Mts.  zn  Allerhöchst  ihrem  Bedauern  entnommen 
haben,  welche  ungerechten  Angriffe  und  Verdächtigungen 
gegen  die  deutsche  Freimaurerei  das  Organ  der  Deutschen 
Adelsgenossenschaft,  das  Deutsche  Adelsblatt  in  seiner 
Nummer  vom  18.  Mai  d.  Js.  gebracht  hat.  Seine  Majestät 
haben  mir  zu  befehlen  geruht,  mich  mit  dem  Protektor 
der  bezeichneten  Genossenschaft,  Sr.  Hoheit  dem  Herzog 
Ernst  Günther  von  Schleswig-Holstein  dieserhalb  ins  Ver- 
nehmen zu  setzen.  Von  dem  Hofmarschall  Seiner  Hoheit 
wurde  mir  mitgeteilt,  dass  Höchstderselbe  bereits  mit  dem 
Vorsitzenden  der  Genossenschaft,  Grafen  von  der  Schulen- 
burg-Beetzendorf, wegen  der  in  der  Sache  zu  unter- 
nehmenden geeigneten  Schritte  in  Verbindung  getreten  sei. 

(gez.)  V.  Lucanus.'' 
(Bdsbl.  1896,  XIV,  405  ff.)  — 

Grosse  Hoffnungen  setzten  die  Feinde  der  Freimaurerei, 
insbesondere  die  römische  Kirche,  die  nicht  müde  wurde, 
immer  von  Neuem  die  Logen  als  die  Brutstätten  des 
Unglaubens  und  der  Unsittlichkeit,  des  Umsturzes  von  Altar 
und  Thron  zu  kennzeichnen,  auf  den  Antifreimaurer-Kongress, 
der  zu  Trient  vom  16.-30.  September  abgehalten  wurde, 
dessen  Vorsitzendem  und  Teilnehmern  Papst  Leo  XIII.  durch 
ein  Schreiben  vom  2.  September  den  apostolischen  Segen 
spendete.  Er  spricht  darin  von  der  mit  jedem  Tag  un- 
verschämter auftretenden  Sekte  der  Freimaurer,  die  Lehr- 
sätze verwegenster  Gottlosigkeit  vertrete  und  sich  auf  Lüge 
und  Finsterniss  stütze.  Decke  man  ihr  Lügengewebe  auf, 
so  liege  es  nahe,  dass  alle  redlich  Denkenden  von  ihrer 
Schlechtigkeit  und  Verruchtheit  voll  Abscheu  sich  abwenden 
werden.  —  Einen  Erfolg  hat  die  Versammlung  von  Trient 
nicht  erreicht.    (Bdsbl.  1896,  XVII,  522  ff.  und  XVIH,  546  ff.) 

Am  6.  Dezember  feierte  die  Loge  zur  Eintracht  in 
Berlin  das  25  jährige  Maurerjubiläum  ihres  Mitgliedes,  des 
National -Grossmeisters  Br.  Gerhardt  unter  ausserordentlich 
zahlreicher  Teilnahme   von   Brm.    der   National- Mutterloge 


—    413    — 

und  anderer  Grosslogen.    Der  Protektor  der  drei  preussischen  1896 
Groeslogen,  Prinz  Friedrich  Leopold  von  Preossen  hatte 
das  folgende  Handschreiben  an  ihn  gerichtet: 

„Ehrwürdigster  National- Grossmeister! 

Am  Stiftungstage  Ihrer  Loge  zur  Eintracht  feiern  Sie 
den  Tag,  an  welchem  Sie  vor  25  Jahren  in  der  Johannis- 
löge  zum  aufrichtigen  Herzen  in  Frankfurt  a.  0.  das 
Freimaurerlicht  empfangen  haben.  Bald  nach  ihrer  Ver- 
setzung nach  Berlin  wurden  Sie  durch  das  Vertrauen 
Ihrer  Brr.  an  die  Spitze  der  an  Mitgliedern  stärksten 
deutschen  Grossloge  gerufen.  Durch  sorgliche  Führung 
haben  Sie  das  Vertrauen  und  die  Liebe  Ihrer  Brr.  sich 
zu  bewahren  gewusst,  aber  auch  in  weiteren  Brkreisen 
werden  Ihre  Verdienste  für  die  freimaurerische  Gesetz- 
gebung, für  die  würdige  Vertretung  der  Interessen  der 
befreundeten  Grosslogen  und  für  die  praktische  Aus- 
gestaltung der  Einigungsbesirebungen  der  deutschen 
Johannismaurerei  rühmend  anerkannt.  Mit  Interesse  habe 
ich  mich  selbst  überzeugt,  wie  durch  Ihren  Eifer  und 
Ihre  Umsicht  die  Viktoria -Stiftung  in  dem  Schwestem- 
hause  in  Dahme  vorbildUch  in  Wirksamkeit  getreten  ist. 
Leider  muss  ich  es  mir  versagen,  an  Ihrem  schönen  Feste 
teilzunehmen  und  Ihnen  persönlich  für  Ihre  freimaurerischen 
Arbeiten  und  Bestrebungen  aufrichtig  zu  danken.  Allen 
Festteilnehmem  sende  ich  meinen  Gruss!  Ihnen, 
ehrwürdigster  Grossmeister  wünsche  ich  in  Ihrem  Amte 
noch  eine  lange  wie  bisher  reich  gesegnete  Thätigkeit. 
Jagdschloss  Klein-Glienecke,  den  6.  Dezember  1896. 

Der  Protektor  der  drei  altpreussischen  Grosslogen. 
Friedrich  Leopold,  Prinz  von  Preussen*. 

(Bdsbl.  1896,  XXII,  662  ff.)  — 

Vier  Tochterlogen  wurden  1896  gegründet:  zu  Eschwege. 
Limburg  a.  d.  Lahn,  Witten  (Ruhr)  und  Gross  Lichterfelde. 
Bereits  1810  entstand  zu  Eschwege  eine  Loge  Eintracht 
zur  Acacia,  die  aber  1824  in  Folge  staatlicher  Aufhebung 
der  Freimaurerlogen  in  Kurheesen  geschlossen  wurde.    Erst 


—    414    — 

1896  1883  traten  eine  Anzahl  Brüder  zur  „Vereinigung  der  Frei- 
maurer in  Eschwege ^  zusammen,  die  sich  später,  als  ihre 
Anzahl  gewachsen  war,  an  die  Grosse  National -Mutterloge 
wendeten  mit  dem  Gesuch,  die  Vereinigung  als  Tochterloge 
anzunehmen.  Die  Stiftungsurkunde  wurde  am  17.  Mai  1896 
ausgestellt,  die  Lichteinbringung  erfolgte  am  4.  Oktober  1896. 
(Bdsbl.  1896,  XX,  603  ff.) 

In  Limburg  an  der  Lahn  wurde  die  seit  1894  bestehende 
freimaurerische  Vereinigung  in  die  Loge  zu  den  drei  Thürmen 
an  der  Lahn  umgewandelt.  Die  Lichteinbringung  erfolgte 
am  11.  Oktober.  (Bbl.  1896,  XIX,  568  ff.) 

Der  am  2.  Dezember  1891  unter  dem  Schutz  der  Loge 
zu  den  drei  Rosenknospen  zu  Bochum  für  Witten  und 
Umgegend  gegründete  Freimaurer -Verein  beschloss  am 
8.  Oktober  1896  als  selbständige  Loge  in  den  Verband  der 
Grossen  National- Mutterloge  einzutreten.  Sie  wählte  den 
Namen  Friedrich  Leopold  zur  Markaner  Treue  und  wurde 
am  12.  November  vom  Bundesdirektorium  und  der  Grossloge 
bestätigt.  Die  V\^eihe  fand  am  15.  November  statt.  (Bbl. 
1896,  XXII,  677  ff.) 

Zu  Gross-Lichterfelde  bei  Berlin  waren  im  September 
1887  Mitglieder  von  Logen  verschiedener  Lehrart  zusammen- 
getreten, um  einen  Bruderverein  zu  gründen.  Dieser  beschloss 
am  24.  Oktober  sich  als  Loge  unter  dem  Namen  Drei  Lichter 
im  Felde  der  Grossen  National -Mutterloge  anzuschliessen, 
die  am  12.  November  die  Stiftung  genehmigte.  Die  Weihe 
erfolgte  aber  erst  nach  Vollendung  des  Logengebäudes  am 
19.  September  1897.  (Bbl.  1897,  XVIII,  503  ff.) 

Drei  freimaurerische  Vereine  entstanden  im  Jahr  1896, 
der  erste  zu  Hamburg  unter  dem  Schutz  der  Loge  zu  Uelzen 
wurde  am  18.  September,  der  andere  zu  Jüterbog  unter  dem 
Schutz  der  Loge  zu  Dahme  wurde  am  10.  Oktober  eröffnet. 
Der  dritte  zu  Gardelegen  wurde  der  Loge  zu  Stendal  unterstellt. 

Drei  Logen  konnten  ein  Bestehen  von  150  Jahren  feiern : 
Die  Loge  zu  den  drei  Hammern  in  Halberstadt  am  12.  Januar, 
die  Loge  zu  den  drei  Kronen  in  Königsberg  in  Preussen  am 
16.  April,  die  Loge  Karl  August  zu  den  drei  Rosen  in  Jena 


—    415    — 

am  14.  Mai.  In  Königsberg  wurde  eigentlich  das  150  jährige  1896 
Bestehen  der  Freimaurerei  überhaupt  gefeiert,  indem  dort 
am  16.  April  1746  die  Loge  zu  den  drei  Ankern  gestiftet 
wurde,  die  während  des  siebenjährigen  Krieges  ihre  Arbeiten 
einsteUen  musste,  und  deren  Mitglieder  sich  1760  meist  der 
Loge  zu  den  drei  Kronen  anschlössen  und  ihr  die  sämmtlichen 
Akten  der  drei  Anker  übergaben.  Zur  Erinnerung  an  die 
Feier  1896  gab  die  Loge  zu  den  drei  Kronen  eine  vom  Br. 
Kienast  verfasste  Schrift  heraus:  Qaellenkritische  Beiträge 
zur  Geschichte  der  Loge  zu  den  drei  Kronen,  und  Hess  eine 
Denkmünze  prägen,  die  auf  der  einen  Seite  das  Bildniss  des 
Prinzen  Friedrich  Leopold  von  Preussen,  auf  der  anderen 
das  Abzeichen  der  Loge  trägt.  Zwei  dieser  Denkmünzen 
wurden  in  Gold  ausgeführt,  deren  eine  dem  Kaiser,  die  andere 
dem  Protektor  überreicht  wurde.  Der  letztere  dankte  dafür 
durch  folgendes  Schreiben: 

,An  die  Loge  zu  den  drei  Kronen  zu  Königsberg  i.  Pr. 

Meinen  Dank  spreche  ich  den  Mitgliedern  Ihrer  alt- 
ehrwürdigen Johannisloge  zu  den  drei  Kronen  aus  für  die 
Uebersendung  der  künstlerisch  ausgeführten  Denkmünze. 
Mit  Interesse  habe  ich  die  quellenkritischen  Beiträge  des 
Brs.  Kienast  zur  Geschichte  Ihrer  Loge  eingesehen  und 
hoffe,  dass  solche  dankenswerte  Forschungen  von  allen 
Logen  mit  gleichem  Eifer  betrieben  werden,  damit  wir 
ein  klares  Bild  von  dem  Leben  der  deutschen  Freimaurer 
erlangen.  Die  Notiz  dürfte  allgemeines  Interesse  erregen, 
dass  in  Ihren  ältesten  Logenlisten  der  damalige  Gouverneur 
der  Feste  Königsberg,  der  spätere  russische  Feldmarschall 
Suworow  als  Ihr  Mitglied  sich  eingezeichnet  hat  und 
als  Br.  thätig  gewesen  ist. 

Besonders  erfreut  haben  mich  die  schönen  Worte, 
mit  denen  Br.  Kienast  den  Anfang  einleitet,  dass  der 
Freimaurer  jederzeit  seinen  Stolz  darin  setzt,  treu  und 
fest  wie  ein  Fels  zu  stehen  zu  seinem  Kaiser  und  seinem 
Herrscherhause,  und  die  Aufforderung,  mit  der  das  Werk 
schliesst,  dass  wir  dafür  sorgen  wollen,  dass  die  maurerische 


—    416     — 

1886      Einigkeit  gefestigt  und  gefördert  werde.   Dann  wird  auch 
die  Hand  des  höchsten  B.  a.  W.  unsere  Maurerei  segnen 
und  unsere  Arbeit  gedeihen  lassen  durch  alle  Zeit. 
Jagdschloss  Klein -Glienecke,  den  13.  November  1896. 

Der  Protektor  der  drei  altpreussischen  Grosslogen. 
Friedrich  Leopold,  Prinz  von  Preussen." 
(Bbl.  1896,  XII,  337  flf.  und  1897,  I,  32  ff.) 

Die  Feier  des  100  jährigen  Bestehens  begingen  die  Logen 
zur  Wahrheit  in  Prenzlau  am  8.  März,  und  zur  deutschen 
Redlichkeit  in  Iserlohn  am  29.  November.  (Bbl.  1896,  VII, 
186  ff.  und  1897,  ü,  45  ff.) 

Die  Loge  Blücher  zur  Wahlstatt  in  Charlottenburg 
feierte  das  75.  Stiftungsfest  am  15.  Februar,  die  Loge  Adamas 
zur  heiligen  Burg  in  Burg  am  29.  November.  Ebenso  beging 
die  Loge  Astraea  in  Wolmirstedt,  die  am  1.  Mai  1821  gegründet 
war,  im  Jahr  1896  das  75.  Stiftungsfest.  (Bbl.  1896,  VI, 
159  ff.  und  1897,  I,  30  ff.) 

Zu  Stargard  i.  P.  wurde  der  neuerbaute  Tempel  der 
Loge  Julius  zur  Eintracht  am  8.  November  geweiht.  (Bbl. 
1896,  XXn,  684  ff.) 

Die  Wirksamkeit  der  Logen-Gauverbände,  in  denen  sich 
meist  das  Streben  geltend  machte,  die  deutsche  Freimaurerei 
ohne  Eingriff  in  das  geschichtlich  entwickelte  maurerische 
Recht  zu  grösserer  Einigung  zu  führen,  wurde  mit  jedem 
Jahr  fühlbarer. 

Am  12.  September  fand  zu  Hamburg  die  zweite  Ver- 
sammlung von  Vertretern  deutscher  Logenverbände  statt, 
von  denen  aber  nur  sieben  ihre  Abgeordneten  entsendet  hatten. 
Es  wurde  mitgeteilt,  dass  innerhalb  eines  Jahres  sich  vier  neue 
Verbände  gebildet  hätten,  so  dass  in  nahezu  20  Gauverbänden 
oder  ähnlichen  Vereinigungen  150  anerkannte  deutsche  Logen 
vertreten  wären.  Der  Vorsitzende  Br.  Fischer-Gera  hob 
hervor,  dass  die  Gauverbände  das  Einigungswerk  der  Gross- 
logen keineswegs  hindern,  sondern  nach  Möglichkeit  fördern 
und  beschleunigen,  zum  wenigsten  die  Bestrebungen  nach 
Einigung  in  stetigem  Fluss  erhalten  wollten.  (Bbl.  1896, 
XVn,  517  ff.) 


—    417    - 

Bedeutsam  war  die  Kundgebung  des  rheinisch -west-  1896 
falischen  Logen  Verbandes,  der  sein  16.  Verbandsfest  vom  26.  bis 
28.  September  zu  Elberfeld  beging.  Einmütig  wurde  hier  be- 
schlossen, den  drei  preussischen  Grosslogen  folgende  Kund- 
gebung zu  übersenden :  Der  in  Elberfeld  tagende  rheinisch-west- 
fälische Logen  verband  spricht  den  drei  vereinigten  preussischen 
Grosslogen  brüderlich  herzlichen  Dank  aus  für  ihre  erneuten 
Bestrebungen  zur  Einigung  der  deutschen  Maurerei  und 
giebt  zugleich  der  Hoffnung  Ausdruck,  dass  die  bevorstehenden 
Beratungen  zu  dem  von  der  Mehrzahl  der  deutschen  Maurer 
erwünschten  Ziele  führen  werden. 

Mit  den  bevorstehenden  Beratungen  waren  die  des 
Ausschusses  gemeint,  der  vom  Grosslogentag  1895  ernannt 
war  und  Vorschläge  zur  weiteren  Ausgestaltung  des  deutschen 
Grosslogenbundes  machen  sollte.  Diese  Beratungen  fanden  am 
25.  Oktober  1896  ihren  Abschluss. 

Der  am  1.  November  1896  zu  Danzig  abgehaltene  Tag 
des  westpreussisch-pommerschen  Logenverbandes  gab  dem 
Streben  nach  Einigung  insofern  Ausdruck,  als  er  erklärte, 
dass  derjenige  Br.,  der  seinen  Wohnsitz  an  einen  andern 
Ort  verlegt,  an  welchem  eine  zum  Grosslogenbund  gehörige 
Loge  sich  befindet,  verpflichtet  werden  müsse,  sich  dieser 
Loge  als  ständig  besuchender  Br.  anzuschliessen. 

Der  Geburtstag   des  Kaisers   wurde   am  27.  Januar  im  1897 
Bundeshans    der    Grossen   Loge  Royal  York    von    den    drei 
preussischen  Grosslogen  im  Verein  mit  Brüdern  andrer  Lehr- 
arten in  gewohnter  Weise  gefeiert. 

Am  22.  März  wurde  die  hundertjährige  Wiederkehr  des 
Geburtstages  Kaisers  Wilhelm  I.  seitens  der  drei  preussischen 
Grosslogen  in  den  Räumen  der  Grossen  Loge  Royal  York 
zur  Freundschaft  durch  ^'emeinsame  Festarbeit  unter 
Beteiligung  der  Grossmeister  und  überaus  vieler  Brr.  aller 
Lehrarten  festlich  begangen. 

Im  Jahr  1S97  begannen  die  von  Settegast  gegründeten 
Logen  zuerst  ungünstig  auf  das  gegenseitige  Verhältniss  der 
deutschen  Grosslogen  einzuwirken. 

ü»ich.  d.  Or.  Nat-Mottcr-Lof«.  27 


-    418    — 

1897  Die  Settegast- Logen  empfanden  es  unangenehm,  dass 

ihnen  von  den  deutschen  Freimaurerlogen  Anerkennung  ver- 
sagt blieb.  In  der  zu  Breslau  eingerichteten  Settegast -Loge, 
die  sich  Hermann  zur  Beständigkeit  nannte,  wurde  der  Wunsch, 
den  Freimaurerlogen  eingefügt  zu  werden,  so  dringend,  dass 
sie  ihre  Entlassung  aus  der  Verbindung  der  sog.  Grossloge 
Friedrich  zur  Bundestreue  erwirkte  und  mit  der  Grossloge 
des  Eklektischen  Bundes  zu  Frankfurt  a.  M.  behufs  ihrer 
Angliederung  in  Unterhandlung  trat.  Im  Allgemeinen  schien 
es  für  die  Freimaurerei  gegenüber  der  Aussenwelt  von  Nutzen, 
wenn  es  gelang,  die  Settegast -Logen  in  Freimaurerlogen 
umzugestalten,  ohne  dabei  das  bestehende  Recht  offen  zu 
verletzen,  aber  die  Frankfurter  Grossloge  fand  nicht  den 
richtigen  Weg  dazu.  Dass  die  Vereinigung  Hermann  zur  Be- 
ständigkeit keine  anerkannte  Freimaurerloge  war,  stand  fest, 
sie  führte  die  Bezeichnung  Loge  nur  kraft  des  Urteils  des  Ober- 
verwaltungsgerichts vom  22.  April  1893.  Mithin  hätten  bei 
weitem  die  meisten  Mitglieder  der  Vereinigung,  wenn  die 
Gesetze  des  Grosslogenbundes  innegehalten  werden  sollten, 
als  Suchende  in  einer  Tochterloge  des  Eklektischen  Bundes 
aufgenommen  werden  müssen.  Da  vorauszusehen  war,  dass 
die  Mitglieder  der  Settegast -Loge  darauf  nicht  eingehen 
würden,  hätte  der  Versuch  einer  Verständigung  insbesondere 
mit  den  drei  preussischen  Grosslogen,  deren  jede  in  Breslau 
eine  Tochterloge  besitzt,  gemacht  werden  müssen,  um  über 
diese  Schwierigkeit  hinwegzukommen.  Vielleicht  fand  die 
Frankfurter  Grossloge  ihrer  Würde  einen  solchen  Versuch 
nicht  angemessen,  wenigstens  zog  sie  es  vor,  der  Grossen 
National -Mutterloge  am  5.  April  1896  kurz  mitzuteilen,  dass 
sich  die  Loge  Hermann  zur  Beständigkeit  in  Breslau  bei 
der  grossen  Mutterloge  des  Eklektischen  Freimaurerbundes 
zur  Annahme  gemeldet  habe.  Darauf  konnte  das  Bundes- 
direktorium am  6.  Mai  1896  nur  antworten,  dass  eine  nach 
§  4  des  Statuts  des  deutschen  Grosslogenbundes  anerkannte 
Loge  Namens  Hermann  zur  Beständigkeit  in  Breslau  nicht 
bestände.  Auf  dies  Schreiben  erklärte  die  Frankfurter  Gross- 
loge am  17.  Juni  1896,  sie  habe  beschlossen,  diese  Vereinigung 


-    419    - 

(Hermann  zur  Beständigkeit)  neu  zu  konstituiren  als  eine  1897 
gerechte  und  vollkommene  Johannisloge  des  eklektischen 
Bandes  unter  Beibehaltung  des  Namens  Hermann  zar 
Beständigkeit.  Hierauf  antwortete  das  Bundesdirektorium, 
es  nehme  an,  die  Frankfurter  Grossloge  werde  nur  aus  den 
Mitgliedern  der  Vereinigung  Hermann  zur  Beständigkeit,  die 
von  einer  anerkannten  Loge  aufgenommen  wären,  eine 
Loge  neu  konstituiren.  In  diesem  Fall  bestehe  kein 
rechtliches  Bedenken  gegen  die  Gründung  einer  Johannis- 
loge in  Breslau,  wohl  aber  widerstrebe  ihr  die  dort  befindliche 
Tochterloge  der  Grossen  National -Mutterloge. 

Die  Frankfurter  Grossloge  beabsichtigte  dagegen,  die 
Umwandlung  so  vorzunehmen,  dass  diese  alle  Mitglieder  der 
Vereinigung  in  sich  begrifP.  In  ihrem  Schreiben  vom 
29.  September  1896  fügte  sie  hinzu:  „Es  ist  selbstverständlich, 
dass  wir  dabei  diejenigen  Formen  beobachten  werden,  die 
unseren  Gesetzen  und  damit  auch  unserem  Bundesverhältniss 
entsprechen.  —  Die  näheren  Modalitäten  glauben  wir  als 
eine  innere  Angelegenheit  unserer  Grossloge  betrachten  zu 
müssen".  In  Uebereinstimmung  mit  den  beiden  anderen 
berliner  Grosslogen  schrieb  das  Bundesdirektorium  am 
28.  November  1896,  dass  die  Umwandlung  offenbar  nichts 
anderes  sein  sollte  als  eine  Annahme.  Eine  deutsche  Gross- 
loge könne  aber  nur  eine  anerkannte  Freimaurerloge 
ihrem  Bund  durch  Annahme  zuführen,  ebenso  wie  eine 
deutsche  Johannisloge  nur  in  einer  anerkannten  Johannis- 
loge Aufgenommene  durch  Annahme  ihrer  Kette  anschliessen 
könne.  Die  Umwandlung  der  unter  dem  Namen  Hermann 
zur  Beständigkeit  in  Breslau  bestandenen  Vereinigung  in 
eine  Johannisloge  des  eklektischen  Bundes  könne  demnach 
nicht  als  nach  maurerischem  Recht  erachtet  werden.  —  Eine 
gleiche  Zuschrift  wurde  dt»r  Frankfurter  Grossloge  von  den 
beiden  andern  berliner  Grosslogen  zu  Teil. 

Inzwischen  hatte  die  Frankfurter  Grossloge  ihren  Plan 
ausgeführt.  Am  22.  November  1896  wurde  in  Breslau  eine 
sogenannte  Delegationsloge  des  eklektischen  Bundes  abgehalten, 
in  der  diejenigen  Mitglieder  der  Vereinigung  Hermann  rar 


—    420    — 

1897  Beständigkeit,  die  nicht  anerkannten  Logen  angehörten,  in 
den  eklektischen  Bond  als  Freimaurer  aufgenommen  wurden, 
und  alsdann  wurde  die  neue  eklektische  Bundesloge 
Hermann  zur  Beständigkeit  „in  Arbeit  gesetzt". 

Hierdurch    war    das    allgemeine    Aufnahmegesetz,    das 
auch   für   die  Frankfurter  Grossloge  gilt,    verletzt.     Denn 
dies   Gesetz   kennt   nur  die   Aufnahme  Suchender   in    eine 
bestimmte    Johann  isloge.       Eine    Grossloge     kann    weder 
unmittelbar   noch  durch   eine  Delegationsloge  Nichtmaurer 
als  Freimaurer  aufnehmen.  Da  demgemäss  die  dreipreussischen 
Grosslogen  die  Anerkennung  verweigerten,  und  ihre  breslauer 
Tochterlogen  jeden  Verkehr  mit  der  neuen  Loge  ablehnten, 
beschloss  die  Grossloge  von  Frankfurt  Beschwerde  wegen 
Verletzung    des    Statuts    des    deutschen    Grosslogenbundes 
sowie  wegen  des  beleidigenden  und  verletzenden  Vorgehens 
gegenüber  der  Grossen  Mutterloge  des  eklektischen  Bundes, 
bezw.   deren  Tochterlogen  zu  erheben  und  den  Antrag  auf 
Einberufung    eines    ausserordentlichen    Grosslogentags    zu 
stellen.    Diesen  Antrag  zog  die  Frankfurter  Grossloge  indess 
zurück,    während    der   geschäftsführende    Grossmeister   Br. 
Zoellner  sämmtliche  deutsche  Grossmeister  zum  17.  April 
1897   zur  Beratimg   der  Angelegenheit  nach  Berlin  berief. 
Das  Ergebniss  war,   dass  sämmtliche  Grossmeister  (der  von 
Sachsen  war  abwesend)  einmütig  übereinkamen,  die  Grosse 
Mutterloge  des  Eklektischen  Bundes  zu  ersuchen,  folgenden 
Antrag     beim    Grosslogentag     einzubringen:      Die    Grosse 
Mutterloge   des   Eklektischen    Freimaurerbundes   zieht   ihre 
Beschwerde  gegen  die  drei  preussischen  Grosslogen  zurück 
und  beantragt,  der  Grosslogentag  wolle  beschliessen:    „Die 
Neukonstituirung   der  Loge  Hermann   zur  Beständigkeit  in 
Breslau   als   eine   Tochterloge   der   Grossen   Mutterloge  des 
Eklektischen    Freimaurerbundes     anzuerkennen,     obschon 
dabei    die   Bestimmungen    der   Bundesgesetze   nicht 
überall  beobachtet  worden  sind. 

Die  Frankfurter  Grossloge  konnte  nicht  verkennen, 
dass  hiermit  der  einzig  mögliche  Weg  zur  friedlichen 
Beilegung  des  Streitfalles  und  zur  Vermeidung  einer  Sprengung 


—    421    — 

des  deutschen  Grosslogenbundes  gefanden  wäre,  and  stellte  1897 
in  der  That  diesen  Antrag,  durch  den  sie  das  Ungesetzliche 
ihres  Verfahrens  in  Breslau  eingestand,  beim  Grosslogentag, 
der  am  6.  Juni  1897  zu  Bayreuth  abgehalten  wurde. 
Er  wäre  vermutlich  einstimmig  angenommen  und  damit  der 
Zwist  beseitigt  worden,  wenn  die  Frankfurter  Grossloge  es 
sich  versagt  hätte,  in  die  Niederschrift  über  ihre  Sitzung, 
in  der  sie  den  Antrag  einzubringen  beschloss,  den  Satz 
aufzunehmen:  „Die  Grosse  Mutterloge  ist  nach  vne  vor  der 
Ansicht,  dass  sie  bei  Neukonstituirung  der  breslauer  Loge 
die  Gesetze  des  Bundes,  soweit  sie  überhaupt  sinngemäss 
Anwendung  auf  den  vorliegenden  Fall  finden  können,  nicht 
verletzt  hat^.  Die  Grossloge  Royal  York  wurde  dadurch 
veranlasst,  gegen  Annahme  des  frankfurter  Antrags  zu 
stimmen,  und  die  Grosse  Landesloge  von  Deutschland  schloss 
sich  ihr  an.  Die  Grosse  National -Mutterloge  zu  den  drei 
Weltkugeln  hatte  dem  Antrag  zugestimmt,  weil  sie  das 
Verschwinden  der  Settegast- Logen  für  nützlich  hielt.  Obwohl 
ihre  Tochterloge  in  Breslau  von  der  Loge  Hermann  zur 
Beständigkeit  nichts  wissen  wollte,  hätte  sie  zum  Wohl  der 
gesammten  deutschen  Freimaurerei,  nicht  aber  um  der 
Frankfurter  Grossloge  entgegenzukommen,  die  Anerkennung 
ausgesprochen.  Ihr  genügte,  dass  in  dem  Frankfurter  Antrag 
die  Ungesetzlichkeit  vor  dem  Grosslogentag  eingestanden  war. 
Da  aber  das  Statut  des  Grosslogenbundes  Einstimmigkeit 
verlangt,  wurde  diese  Anerkennung  unmöglich.  Die  versöhn- 
liche Stimmung  der  Grossen  National -Mutterloge  kam  indess 
in  der  Vierteljahrs -Sitzung  am  9.  Dezember  zu  deutlichem 
Ausdruck  durch  Annahme  der  folgenden  vom  National- 
Grossmeister  Br.  Gerhardt  vorgeschlagenen  Erklärung: 

Die  Grossloge  beklagt  es  mit  der  Ehrwürdigsten 
Grossen  Mutterloge  des  Eklektischen  Freimaurerbundes, 
dass  die  aus  Neukonstituirung  der  Johannisloge  Hermann 
zur  Beständigkeit  im  Orient  Breslau  entstandenen 
Differenzen  nicht  auf  dem  in  der  Konferenz  der  deutschen 
Grossmeister  einmütig  vorgeschlagenen  Weg  ihre  Erledigung 
gefunden    haben,    sieht    sich   aber   bei   der   nun   einmal 


—    422    — 

1897      bestehenden    Rechtslage    im    deutschen    Grosslogenbund 
ausser  Stande,  ihrerseits  jene  Johannisloge  anzuerkennen, 
80    lange    die    dissentirenden    beiden    Grosslogen    ihren 
Widerspruch  gegen  den  Beschluss  des  deutschen  Gross- 
logentags  aufrecht   erhalten.      Dass   die   Verfassung    des 
deutschen  Grosslogenbundes  auch  in  einem  solchen  Fall 
wie  dem  vorliegenden  nicht  die  Möglichkeit  bietet,  über 
den    Widerspruch    Einzelner    im    Interesse    des    Ganzen 
hinwegzukommen,  darin  findet  die  Grossloge  einen  Grund 
mehr  för  die  Notwendigkeit  einer  Reform  jener  Verfassung. 
(Bdsbl.  1897,  VllI,  209  «f.,  IX,  245  f.,  XIII,  371  fif.,  1898, 1,4fif.) 
Am  30.  Mai  wurde  die  gesetzgebende  Versammlung  ab- 
gehalten, in  der  der  Entwurf  eines  allgemeinen  Gesetzes  für 
die     zum     deutschen     Grosslogenbund     gehörigen    Logen, 
betreffend  die  Entlassungsscheine  einstimmige  Annahme  fand. 
In  der  sich   anschliessenden  Grosslogen  -  Sitzung   berichtete 
das   Mitglied    des   Bundesdirektoriums,    Br.   Dahms,    über 
Eingänge     von    Beiträgen    für     die    Neubearbeitung     der 
Instruktionen,   die  das  Bundesdirektorium  im  Herbst   1896 
beschlossen  hatte,  und  über  seine  eigenen  Vorschläge  hierzu. 
Von    16   Tochterlogen   waren   sorgfältige   und   ausführliche 
Gutachten  eingesendet,  welche  die  verschiedenen  Meinungen 
und  Wünsche  für  die  Umgestaltung  der  Instruktionen  darlegten. 
Nachdem  Br.  Dahms  hierüber  zunächst  berichtet  hatte,  gab 
er   in   sehr   eingehendem  Vortrag   die  Geschichte    der  Ent- 
stehung und  Entwicklung  der  Instruktionen  und  stellte  als 
allgemeinen  Gesichtspunkt  für  ihre  Erneuerung  den  Satz  auf: 
ihr  allgemeiner  Charakter  ist  sorgfältig  zu  bewahren ;  zurück- 
zuweisen  ist  die  Forderung  einer  systematisch  geordneten 
Lehre.     Dem  in  einem  Gutachten  ausgesprochenen  Wunsch, 
man  möge  die  Instruktion  den  Brüdern  selbst  in  die  Hand 
geben  als  ein  Lehrbuch,  aus  dem  sie  sich  über  das  Wesen  der 
Freimaurerei  unterrichten,  konnte  er  sich  eben  so  wenig  an- 
schliessen  wie  einem  anderen:  die  Grossloge  möge  eine  Art 
maurerisches  Vorbereitungsbuch  herausgeben,  das  für  Nicht- 
maurer  zur  Kenntnissnahme,  für  Suchende  zur  Vorbereitung 
bestimmt  wäre. 


—    423    — 

Angenommen  iwurden  in  dieser  Sitzung  zwei  von  der  1897 
Loge  Bruderbund  am  Fichtenberge  im  Orient  Steglitz 
gestellte  Anträge,  die  eine  weitere  Verbreitung  des  Bundes- 
blattes bezweckten.  Demnach  sollte  jede  Tochterloge  ein 
Freiexemplar  des  Bundesblattes  erhalten  und  verpflichtet 
sein,  noch  ein  zweites  bezahltes  Exemplar  zu  beziehen. 
Ferner  sollte  der  Preis  von  10  Mark  jährlich  auf  8  Mark 
herabgesetzt  werden,  wenn  von  einer  Loge  mindestens  f&nf 
bezahlte  Exemplare,  und  auf  6  Mark,  wenn  deren  zehn  und 
mehr  bezogen  würden.  (Bdsbl.  1897,  XII,  309  f.  und  XIII, 
341  ff.)  — 

Von  hervorragender  Bedeutung  für  die  Entwicklung  der 
deutschen  Freimaurerei  schienen  die  Verhandlungen  des 
Grosslogentags  werden  zu  sollen,  die  am  6.  Juni  zu  Bayreuth 
stattfanden. 

Der  vom  Grosslogentag  1896  eingesetzte  Ausschuss  für 
Vorschläge  zur  weiteren  Ausgestaltung  des  deutschen  Gross- 
logenbundes hatte  am  25.  Oktober  1896  abermals  einen 
Nachtrag  zum  Statut  des  deutschen  Grosslogenbundes  ent- 
worfen und  einstimmig  angenommen,  der  in  4  Abschnitten 
die  für  das  Gedeihen  des  Grosslogenbundes  notwendigen 
Bedingungen  enthielt.  Nach  Abschnitt  1  besteht  der  Gross- 
logentag aus  den  acht  Grossmeistern  und  aus  Abgeordneten, 
die  von  den  Johannislogen  gewählt  werden,  und  deren 
Gesammtzahl  32  beträgt;  und  zwar  wählen  die  Grosse  National- 
Mutterloge  und  die  Grosse  Landesloge  von  Deutschland  je  6, 
die  Grossloge  Royal  York  5,  die  Grosse  Landesloge  von 
Sachsen  4,  die  von  Hamburg,  vom  Eklektischen  Bund  und 
von  Bayreuth  je  3  und  die  von  Darmstadt  2  Abgeordnete. 
Wenn  die  fünf  unabhängigen  Logen  in  den  Grosslogenbund 
eintreten,  erhalten  sie  2  Abgeordnete,  und  die  beiden  ältesten 
preussischen  Grosslogen  zur  Ausgleichung  je  1  Abgeordneten 
mehr.  Die  Abgeordneten  stimmen  lediglich  nach  ihrer  freien 
Ueberzeugung.  Nach  Abschnitt  2  fasst  der  Grosslogentag 
seine  Beschlüsse  mit  einfacher  Mehrheit;  soweit  sie  sich 
jedoch  auf  Abänderung  des  Statuts  des  deutschen  Grosa- 
logenbundes  oder  auf  die  gesetzliche  Regelung  der  äusseren 


—    424    — 

1897  manrerischen  Verhältnisse  beziehen,  mit  einer  Mehrheit  von  %. 
Diese  letzteren  Beschlüsse  erlangen  Gesetzeskraft,  sobald 
sie  von  %  der  deutschen  Grosslogen  angenommen  sind. 
Eine  Abänderung  der  Bestimmung  über  die  Selbständigkeit 
der  deutschen  Grosslogen  hinsichtlich  ihrer  Lehre,  ihres 
Rituals  und  ihrer  Verfassung,  sowie  eine  Abänderung  des 
Statuts  des  deutschen  Grosslogenbundes  ist  jedoch  nur  mit 
Zustimmung  aller  deutschen  Grosslogen  zulädsig.  Abschnitt 
3  und  4  handeln  von  Einbringen  von  Anträgen  und  von 
Bestreitung  der  Kosten. 

Diese  Vorlage  schien  alle  Hindernisse,  die  der  Einigung 
der  deutschen  Freimaurerei  bisher  entgegengestanden  hatten, 
zu  beseitigen.  Denn  die  Johannislogen  erhielten  auf  dem 
Grosslogentag  eine  Vertretung,  die  ihnen  unter  40  Stimmen 
32  zuwies.  Der  bindende  Auftrag  der  Abgeordneten  wurde 
durch  Abstimmung  nach  Ueberzengong  ersetzt.  Die  Abstimmung 
sollte  nicht  mehr  nach  Grosslogen,  sondern  nach  Köpfen 
stattfinden.  Endlich  war  die  Vorschrift  beseitigt,  dass 
gültige  Beschlüsse  einstimmig  gefasst  sein  mussten;  einfache 
Mehrheit  war  jetzt  entscheidend.  Dabei  war  die  volle 
Selbständigkeit  jeder  Grossloge  in  Lehre,  Ritual  und  Ver- 
fassung dadurch  gewährleistet,  dass  die  Zustimmung  aller 
deutschen  Grosslogen  zu  Aenderungen  auf  diesen  Gebieten 
erfordert  wurde.  Wenn  man  femer  erwägt,  dass  nach 
der  üebersicht  von  1895/96  die  Gesammtzahl  der  Freimaurer 
in  Deutschland  45  669  betrug,  von  der  31  177  auf  die  Mit- 
glieder der  drei  preussischen  Grosslogen  fielen,  so  dass  für 
die  5  andern  Grosslogen  und  die  5  unabhängigen  Logen  nur 
14  429  übrig  blieben,  so  leuchten  das  Gemeingefühl  und  die 
Selbstverleugnung  hervor,  womit  die  drei  preussischen  Gross- 
logen auf  ihre  überwältigende  Mehrheit  verzichteten,  indem 
sie  von  den  40  Stimmen  des  Grosslogentags  (8+32)  nur 
die  Hälfte,  20  Stimmen  (3+6+6  +  5)  in  Anspruch  nahmen. 
Der  Furcht  vor  üeberstimmung  der  kleineren  Grosslogen 
war  damit  der  Boden  entzogen. 

Aber  als  es  zur  Abstimmung  über  diese  Vorlage  kam, 
wurde  sie  von  zwei  Grosslogen,  Hamburg  und  Frankfurt  a.  M. 


—    425    — 

abgelehnt,  während  6  Grosslogen  sie  annahmen.  Damit  war  1897 
dies  Werk  treuester  Hingebung  und  opferwilliger  Entsagung 
wiederum  gefallen.  Die  Vorschrift  der  Einstimmigkeit  liess 
die  Hoffnungen  der  deutschen  Freimaurer  abermals  ver- 
sinken. Denn  es  war  vorauszusehen,  dass  die  acht  Gross- 
logen, denen  die  Beschlüsse  des  Grosslogentags  zur  endgültigen 
Entscheidung  unterbreitet  werden  mussten,  ebensowenig  wie 
der  Grosslogentag  zu  einer  einmütigen  Annahme  des  Nachtrags 
gelangen  würden.     (Bbl.  1897,  1,  5  ff .  und  Xlll,  375  ff.)  — 

Dagegen  fand  der  Entwurf  eines  allgemeinen  Gesetzes 
über  die  Entlassungsscheine  einstimmige  Genehmigung  des 
Grosslogentags.  Er  wurde  am  30.  Juni  als  Gesetz  vom 
Bundesdirektorium  verkündet.     (Bbl.  1897,  XIV,  389  f.) 

Der  zu  Hamburg  1896  gestiftete  freimaurerische  Verein 
unserer  Lehrart  wurde  am  14.  April  1897  in  eine  Johannisloge 
unter  dem  Namen  Vom  Fels  zum  Meer  umgewandelt.  Die  Licht- 
einbringung erfolgte  am  16.  Mai  1897.  (Bbl.  1897,  XIV,  397  ff.) 

Am  30.  April  1894  waren  zu  Freiburg  i.  B.  eine  Anzahl 
Brüder  zusammengetreten,  um  einen  freiraaurerischen  Verein 
zu  bilden,  der  am  24.  Juni  1894  unter  dem  Namen  Friedrich 
zur  Treue  errichtet  wurde.  Durch  die  Opferwilligkeit  der 
Mitglieder  gelang  es,  diesen  Verein  im  Jahr  1897  in  eine  Loge 
umzugestalten.  Die  Stiftungsnrkunde  wurde  vom  Bundes- 
direktorium am  30.  Mai  1897  vollzogen.  Die  Lichteinbringung 
erfolgte  am  4.  April  1898.     (Bbl.  1898,  Xll,  273  ff.) 

Zu  Honnef  a.  Rh.  bildete  sich  ein  Freimaurer-Verein, 
der  am  11.  März  vom  Bundesdirektorium  genehmigt  und  der 
Aufsicht  der  Loge  Minerva-Rhenana  zu  Köln  a.  Rh.  unter- 
stellt wurde.     (Bbl.  1897,  VHl,  226.) 

Die  Loge  zu  den  drei  eisernen  Bergen  in  Siegen  feierte  am 
5.  Dezember  das  Fest  ihrer  vor  75  Jahren  erfolgten  Stiftung.  — 

Die  Logen -Gauverbände,  deren  bereits  18  bestanden, 
entwickttlten  eine  rege  Thätigkeit.  Zu  den  vorhandenen 
Verbindungen  traten  neue  hinzu:  Am  10.  Januar  1897  erfolgte 
die  Gründung  des  Gau  Verbandes  des  Fulda -Werra-Leinethals, 
dem  die  Logen  zur  Eintracht  und  Beständigkeit  in  Kassel 
sowie  die  Logen  zu  Göttingen,  Heiligenstadt  und  Münden 
angehörten.     (BW.  1897,  V,  144  f.) 


—    426    — 

1897  Am  9.  Mai  wurde  unter  Führung  der  Loge  zu  den  drei 

Kronen  in  Königsberg  i.  Pr.  die  Gründung  eines  Logen- 
Gauverbandes  für  Ostpreussen  beschlossen,  dem  ausser  den 
drei  Königsberger  Logen  die  von  Allenstein,  Bartenstein, 
Braunsberg,  Gumb  innen,  Insterburg,  Memel,  Osterode, 
Rastenburg  und  Tilsit  beitraten.  (Bbl.  1897,  XII,  336  fif.)  Die 
Logen  zu  Perleberg,  Rathenow,  Salzwedel,  Stendal,  Uelzen 
und  Wolmirstedt  tbaten  sich  zur  Bildung  eines  Gauverbandes 
der  Altmark  zusammen.     (Bbl.  1897,  V,  145.) 

Am  8.  Mai  versammelten  sich  die  Vertreter  der 
pommerschen  Logen  aus  allen  drei  preussischen  Gross- 
logen in  Stettin.  Einziger  Gegenstand  der  Besprechung 
bildete  der  dem  Grosslogentag  zu  unterbreitende  Nachtrag 
zum  Statut  des  Deutschen  Grosslogenbundes.  Einstimmig 
war  man  der  Ansicht,  dass  der  Vorschlag  des  Ausschusses 
angenommen  werden  müsse,  und  dass  die  in  ihm  festgestellte 
Vertretung  der  preussischen  Grosslogen  durch  die  gleiche  Zahl 
von  Abgeordneten,  wie  sie  den  fünf  anderen  gewährt  war, 
dass  äusserste  Zugeständniss  sei,  das  gemacht  werden  könnte. 

Am  18.  September  fand  zu  Koburg  die  dritte  Versammlung 
der  Vertreter  deutscher  Logen-Gauverbände  statt.  Auch  hier 
wurde  über  die  Einigung  der  deutschen  Freimaurerei  ver- 
handelt, insbesondere  die  Gleichberechtigung  und  Gleich- 
achtung der  verschiedenen  deutschen  Logensysteme  erörtert. 

Am  18.  und  19.  September  hielt  ebenfalls  in  Koburg 
der  Verein  deutscher  Freimaurer  seine  35.  Jahresversammlung 
ab.  Br.  Rittershaus  in  Barmen,  seit  1879  Vorsitzender 
dieses  Vereins,  war  am  8.  März  1897  gestorben.  —  In  den 
Verhandlungen  wurde  hervorgehoben,  dass  die  Bedeutung 
der  Gauverbände  hauptsächlich  darin  liege,  dass  sie  das 
Einigungswerk  allmählich  aber  nachhaltig  fördern,  da  die 
Gauverbandsbewegung  der  mächtig  wirkende  Ausdruck  des 
Willens  der  deutschen  Brüder  sei,  endlich  zur  Einigung  zu 
gelangen.     (Bbl.  1897,  XIX,  646  «.  XX,  564  ff.) 

Am  17.  Oktober  trat  der  westpreussisch-poramersche 
Logenverband  zu  seiner  6.  Jahressitzung  in  Danzig  zusammen. 
Der  zweite  Punkt  der  Tagesordnung  handelte  von  der  Einigung 


—    427     — 

der  deutschen  Freimaurerlogen.  Die  Ueberzeugung  kam  zum  1897 
Ausdruck,  dass  die  Notwendigkeit  einer  Umgestaltung  des 
deutschen  Grosslogenbundes  besonders  daraus  hervorgehe, 
dass  trotz  des  Verzichtes  der  drei  preussischen  Grosslogen 
auf  die  ihnen  zustehende  Stimmenzahl  der  Nachtrag  zum 
Statut  des  deutschen  Grosslogenbundes  abgelehnt  sei.  (Bbl. 
1897,  XIX,  544  ff.) 

Am  2.  Juni  übernahm  an  Stelle  des  Brs.  Sellin,  der 
Berlin  verlassen  hatte.  Er.  Dr.  Diercks  die  Leitung  des 
Bundesblattes. 

Am  2.  September  starb  zu  Wiesbaden  im  Alter  von 
92  Jahren  der  Wirkliche  Geheime  Kriegsrat  Br.  Bornemann. 
Er  war  1845  in  den  Bund  eingetreten,  dem  er  bis  zu  seinem 
Lebensende  zugethan  blieb.  1862  wurde  er  Mitglied  des 
Bundesdirektoriums.  Von  1869  — 1873  ist  er  zugeordneter 
National 'Grossmeister  gewesen.  1873  verlegte  er  seinen 
Wohnsitz  nach  Wiesbaden,  wo  er  einer  der  Mitstifter  der 
Loge  HohenzoUem  wurde.    (Bdsbl.  1897,  XVI,  451  ff.) 

Die  gemeinsame  Festloge  zur  Feier  des  Geburtstages  1808 
des  Kaisers  am  27.  Janaar  seitens  der  drei  preussischen 
Grosslogen  und  der  anderen  Lehrarten  zugehörigen  berliner 
Johannislogen  Friedrich  zur  Gerechtigkeit,  Hammonia  zur 
Treue,  Friedrich  Ludwig  Schroeder  und  Galilei  zur  ewigen 
Wahrheit  wurde  im  Bundeshaus  der  Grossen  National-Mutter- 
loge  zu  den  drei  Weltkugeln    in    üblicher   Weise  gehalten. 

Sehr  bewegt  gestalteten  sich  die  Verhandlungen  der 
gesetzgebenden  Versammlung,  die  am  15.  Mai  1898  stattfand. 
Hauptgegenstand  war  der  Nachtrag  zum  Statut  des  deutschen 
Grosslogonbundes.  Der  Vorsitzende  Meister  der  Loge  zu 
Eberswalde,  Br.  Schroeter,  der  als  Abgeordneter  an  den 
Grosslogentagen  teilnahm,  hatte  einen  eingehenden  Bericht 
zu  dem  Antrag  des  Bundesdirektoriums:  dem  Nachtrag 
zuzustimmen,  erstattet.  (Bbl.  1898,  IX,  180  ff.)  In  diesem 
Bericht  gab  er  zunächst  eine  Uebersicht  der  Eünigungs- 
Bestrebungen  bis  1872,  die  nach  Ablehnung  des  sogenannten 
Eisenacher  Entwurfs  (vom  25.  Oktober  1891)  auf  dem  Gross- 


—    428    — 

1896  logentag  zu  Dresden  1893  einige  Jahre  geruht  hatten,  da 
die  Settegast- Gründung  den  Grosslogentag  in  Anspruch 
nahm.  Erst  auf  dem  Grosslogentag  zu  Berlin  1896  brachte 
der  National -Grossmeister  Br.  Gerhardt  die  Einigungs- 
Bewegung  wieder  in  Fluss  durch  den  Antrag: 

Der  Grosslogentag  wolle  einen  Ausschuss  von  8  Mit- 
gliedern ernennen  mit  dem  Auftrag,  aufs  Neue  Vorschläge  zu 
machen  zur  weiteren  Ausgestaltung  des  Grosslogenbundes. 
Dem  Antrag  wurde  zugestimmt,  und  der  vom  Ausschuss 
am  25.  Oktober  1896  festgestelle  Vorschlag  eines  Nachtrags 
zum  Statut  des  Grosslogenbundes  kam  auf  dem  Grosslogen- 
tag 1897  zu  Bayreuth  zur  Verhandlung,  wo  er  gegen  die 
Stimmen  von  Hamburg  und  Frankfurt  angenommen  wurde. 
Der  Bericht  führt  weiter  aus,  dass  der  Widerstand  gegen 
die  Einigung  auf  dem  sogenannten  Partikularismus  beruhe, 
der  es  einzelnen  Grosslogen  erschwere,  sich  auch  nur  unter 
geringster  Verzichtleistung  auf  ihre  Sonderheit  einem  grösseren 
Ganzen  einzureihen,  sich  einer  wenn  auch  selbst  geschaffenen 
Macht  zu  unterstellen;  und  diese  Sondersucht  lasse  sie 
dann  nach  Gründen  für  die  Rechtfertigung  ihres  Verhaltens 
suchen.  Einen  solchen  Grund  brächten  die  Gegner  vor, 
wenn  sie  die  Bündnissföhigkeit  von  einer  vorhergehenden 
Einigung  über  die  maurerischen  Grundsätze  abhängig  machten, 
wenn  sie  verlangten,  dass  das  sogenannte  christliche  Prinzip 
und  die  sogenannten  Hochgrade  aufgegeben  werden  sollten. 
Die  Gegner  setzten  dadurch  das  Ergebniss  an  die  Stelle 
der  Vorbedingung  und  bewiesen  eine  Unduldsamkeit,  die 
mit  dem  Wesen  und  den  Lehren  der  Freimaurerei  schlechter- 
dings nicht  in  Einklang  zu  bringen  sei.  Zum  Schluss 
empfiehlt  der  Bericht  dringend  die  einstimmige  Annahme 
des  Antrags  des  Bundes -Direktoriums.  — 

Dieser  wurde  nicht  nur  einstimmig  angenommen,  sondern 
es  fand  auch  eine  vom  Br.  Ritschl-Stettin  vorgeschlagene 
Erklärung  einmütige  Zustimmung,  durch  die  das  Bundes- 
Direktorium  aufgefordert  wurde,  falls  der  Nachtrag  endgültig 
vom  Grosslogentag  abgelehnt  würde,  im  Sinn  seiner  bisherigen 
Bestrebungen  dahin  zu  wirken,  dass  innerhalb  des  deutschen 


—    429    — 

Grosslogenbandes  ein   engerer  Zusammenschluas  derjenigen  1896 
Grosslogen    herbeigeführt    werde,     welche    das    BedOrfniss 
einer   innigeren    Einigung    der  deutschen  Freimaurerei  an- 
erkennen. 

In  der  an  die  gesetzgebende  Versammlung  sich  an- 
schliessenden Sitzung  der  Grossloge  machte  Br.  Dahms 
nähere  Mitteilungen  über  die  Neubearbeitung  der  Instruktion 
des  Lehrlingsgrades.  —  Ein  auf  dem  Grosslogentag  1896 
gefasster  Beschluss: 

Der  Grosslogentag  ersucht  die  einzelnen  Grosslogen, 
dahin  zu  wirken,  dass  die  Beiträge  der  einzelnen  Logen 
an  die  Viktoria-Stiftung  reichlicher  iliessen, 
wurde  vom  National -Grossmeister  begründet,  der  den  Bm. 
ans  Herz  legte,  nach  Kräften  dafür  zu  sorgen,  dass  dem 
Beschluss  des  Grosslogentags  entsprochen  werde.  (Bbl. 
1898,  IX.,  181  fif.  und  XL,  249  ff.)  — 

Die  Sitzung  des  deutschen  Grosslogentags  wurde  am 
29.  Mai  im  Bundeshaus  der  Grossloge  Royal  York  zu  Berlin 
abgehalten. 

Der  wichtigste  Gegenstand  der  Tagesordnung,  die  end- 
gültige Beschlussfassung  über  den  Nachtrag  zum  Statut  des 
deutschen  Grosslogenbundes  wurde  ohne  weitere  Besprechung 
durch  Abstimmung  erledigt.  Fünf  Grosslogen  stimmten  dafür, 
drei,  die  von  Hamburg,  Frankfurt  a.  M.  und  Bayreuth,  dagegen. 
Somit  war  der  Antrag  gefallen.  Der  National-Grossmeister 
der  drei  Weltkugeln,  Br.  Gerhardt,  gab  hierauf  Kenntniss 
von  den  für  diesen  Fall  gefassten  Beschluss  der  gesetz- 
gebenden Versammlung  der  Grossen  National-Mutterloge  zu 
den  drei  Weltkugeln. 

Von  der  Liste  der  anerkannten  Grosslogen  wurde  die 
von  Peru  gestrichen,  weil  sie  die  Be.seitigung  der  Bibel  vom 
Altar  der  ihr  unterstellten  Logen  vor  Kurzem  angeordnet 
hatte. 

Da  der  Tochterloge  des  Eklektischen  Bundes,  Hermann 
zur  Beständigkeit  in  Breslau,  die  Anerkennung  seitens  der 
drei  preussischen  Grosslogen  noch  versagt  blieb,  wurde 
behufs  friedlicher  Beilegung  dieser  Angelegenheit  ein  Schieds- 


—    430    — 

ld9&  gericht  von  drei  Personen,  den  Brm.  Wiebe  (Hamburg), 
Erdmann  (Sachsen)  und  Weber  (Darmstadt)  eingesetzt, 
dessen  Urtheil  sich  zu  fügen  die  beteiligten  Parteien  ver- 
sprechen sollten.     (Bbl.  1898,  XIU,  303  fif.)  — 

Am  15.  Januar  veröffentlichte  das  Bandes -Direktorium 
eine  Entscheidung  über  die  Rechte  der  standig  besuchenden 
Brr.  Es  sei  festzuhalten,  dass  diese  ausserordentliche  Mitglieder 
seien,  dass  ihnen  mithin  die  Ausübung  derjenigen  Rechte, 
die  in  den  Statuten  den  ordentlichen  Mitgliedern  vorbehalten 
sind,  nicht  zustehe.  (Bbl.  1898,  II,  29  ff.,  Entscheidungen  No.  21.) 
Eine  andere  Entscheidung  vom  15.  October  betraf  die  Dnter- 
sagung  des  Logenbesuchs.  (§29  des  Gesetzes  über  das 
Verfahren  bei  Verletzung  maurerischer  Pflichten.)  Die  Brr. 
Beamten  dürfen  sich  der  Erwägung  nicht  verschliessen, 
dass  die  Untersagung  des  Logenbesuchs  den  Angeschuldigten 
in  seiner  maurerischen  und  vielleicht  auch  in  seiner  bürger- 
lichen Stellung  aufs  Schwerste  trifft,  dass  die  Untersagung 
mithin  nur  in  schwereren  Fällen  eintreten  kann,  wenn 
Umstände  vorliegen,  nach  denen  der  Angeschuldigte  hin- 
reichend belastet  erscheint,  um  ihn  schon  während  des 
maurerischen  Verfahrens  vom  Logenleben  fern  zu  halten. 
(Bbl.  1898,  XVIII,  417,  Entscheidungen  No.  22.)  Eine  dritte 
Entscheidung  vom  15.  November  bestimmte,  dass  ständig 
besuchende  Brr.,  die  zu  Ehrenmitgliedern  ernannt  werden, 
die  Berechtigungen  dieser  mit  denen  eines  ständig  besuchenden 
Brs.  in  ihrer  Person  vereinigen.  (Bbl.  1898,  XX,  461, 
Entscheidungen  No.  23.)  — 

Am  5.  April  wurde  zu  Weilburg  a.  d.  Lahn  ein  frei- 
maurerischer Verein  unter  dem  Namen:  Wilina  zum  Felsen 
an  der  Lahn  gegründet,  der  der  Aufsicht  der  Loge  Wilhelm 
zu  den  drei  Helmen  in  Wetzlar  unterstellt  wurde.  Ebenso 
entstand  zu  Hannover  unter  Aufsicht  der  Loge  Wittekind 
zur  westfälischen  Pforte  in  Minden  am  13.  April  ein  frei- 
maurerischer Verein. 

Die  Loge  Friedrich  Wilhelm  zu  den  drei  Kränzen  in 
Torgau  feierte  am  23.  Januar  das  Fest  ihres  fünfzigjährigen 
Bestehens.     (Bbl.  1898,  IV,  79  ff.) 


—    431    — 

Mehrere  Logen  hatten  ihre  Räume  neu  erbaut.  Die  1896 
Lichteinbringung  in  den  neuen  Tempel  der  Loge  Friedrich 
zur  Tugend  in  Brandenburg  a.  d.  Havel  fand  am  9.  October 
statt.  Dieselbe  Feier  beging  die  Loge  Franz  zum  treuen 
Herzen  in  Greifenhagen,  in  Verbindung  mit  der  Feier  des 
75  jährigen  Bestehens,  und  am  11.  Dezember  die  Loge  Julia 
Carolina  in  Helmstedt.   (Bbl.  1898,  XII,  273  ff.,  1899, 1, 11  ff.) 

Die  Grossloge  Royal  York  zur  Freundschaft,  die  1798 
gestiftet  war,  veranstaltete  am  11.  Juni,  dem  eigentlichen 
Stiftungstag,  eine  Vorfeier  ihres  hundertjährigen  Bestehens, 
während  das  Fest  selbst  am  24.  Juni  begangen  voirde.  Die 
Grosse  National- Mutterloge  war  hierbei  durch  Abgeordnete 
vertreten  ebenso  wie  am  11.  November  bei  der  Grundstein- 
legung des  neuen  Ordenshauses  der  Grossen  Landesloge  von 
Deutschland.  — 

Ausserordentlich  lebhaft  gestaltete  sich  auch  in  diesem 
Jahr  die  Thätigkeit  der  Logen-Gauverbände.  Am  16.  April  hielt 
der  Gauverband  der  Provinz  Posen  seine  2.  Jahresversammlung 
zu  Gnesen  ab.  Ein  Vortrag  über  die  von  den  Johannislogen 
ausgehenden  Einigungsbestrebungen  der  Freimaurerei  rief 
eine  eingehende  Erörterung  hervor.  Das  18.  Verbandsfest  der 
rheinisch -westfälischen  Logen  fand  vom  4.-6.  Juni  zu  Münster 
statt.  Der  Vorsitzende  Meister  der  Loge  zu  den  drei  Balken  in 
Münster,  Br.  Förster,  sprach  über  die  Einheitsbestrebungen 
in  der  Freimaurerei,  ihre  Ziele  und  ihre  Grenzen.  Er  ver- 
teidigte nachdrücklich  die  Erkenntnisstufen  und  das  Festhalten 
am  Christentum  und  wies  den  Vorwurf  des  Antisemitismus, 
der  unserni  Bund  gemacht  werde,  als  unbegründet  zurück. 
Am  10.  September  tagte  die  4.  Versammlung  der  Vertreter 
deutscher  Logen -Gau verbände  zu  Karlsruhe.  In  Verbindung 
hiermit  wurde  die  36  Jahresversammlung  des  Vereins  deutscher 
Freimaurer  am  10.  und  11.  September  in  Karlsruhe  abgehalten. 
Die  Logen  zu  Bochum,  Duisburg,  Emmerich,  Essen,  Mül- 
heim a.  d.  Rulir  und  Wesel  feierten  am  26.  September  ihr 
jährliches  Verbandsfest.  Endlich  fand  am  30.  Oktober  zu 
Danzig  die  Jahres-Versammlung  des  westpreussisch- 
pommerschen  Logen -(lauverbandee  statt. 


—    432    — 

1898  Br.  V.  Lyncker,  geb.  am  27.  März  1817,  starb 
am  30.  Juni  1898.  Er  war  von  1876-1879  Mitglied  des 
Bandesdirektoriums  gewesen.  (Bbl.  1898,  XIV,  351  f.) 

1899  Der  Geburtstag  des  Kaisers  wurde  am  27.  Januar  im 
Ordenshaus  der  Grossen  Landesloge  von  Deutschland  in 
üblicher  Weise  gefeiert. 

In  der  Grosslogen-Sitzung  am  10.  März  wurde  der  vom 
Schiedsgericht  in  der  Breslauer  Logenangelegenheit  vom 
30.  Januar  gefällte  Spruch  mitgeteilt.  Er  lautete:  Die 
Loge  Hermann  zur  Beständigkeit  im  Orient  Breslau  ist  als 
eine  gerechte  und  vollkommene  Tochterloge  der  Grossen 
Mutterloge  des  Eklektischen  Freimaurer -Bundes  zu  Frank- 
furt a.  M.  anzuerkennen.     (Bbl.  1899,  IX,  205  ff.) 

Für  die  am  14.  Mai  abgehaltene  gesetzgebende  Ver- 
sammlung lag  nur  ein  Antrag  auf  Aenderung  des  Art.  6 
der  Grundverfassung  vor.  Die  Versammlung  beschloss,  dass 
in  Absatz  2  dieses  Artikels  nur  Art.  11  erwähnt  werden 
soll  anstatt  Art.  11  und  14. 

In  der  sich  anschliessenden  Grosslogen-Sitzung  wurden 
die  beiden  Grossmeister  Gerhardt  und  v.  Roese  auf 
3  Jahre  wieder  gewählt.  Als  Mitglied  des  Bundes-Direktoriums 
an  Stelle  des  am  3.  Februar  gestorbenen  Brs.  Veitmeyer 
wurde  der  Vorsitzende  Meister  der  Loge  zu  den  drei  Seraphim, 
der  Postbaurat  Br.  Tuckermann  neu  gewählt. 

Zur  Beratung  kam  hierauf  ein  sehr  wichtiger  vom 
Bundes-Direktorium  gestellter  Antrag.  Durch  die  auf  den 
1.  Januar  1900  fetzgesetzte  Einführung  des  bürgerlichen 
Gesetzbuches  stand  der  bisher  bevorrechteten  Stellung  der 
Freimaurerlogen  in  Preussen  eine  wesentliche  Veränderung 
bevor,  falls  sie  nicht  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzbuches 
bereits  Rechtsfähigkeit  besassen,  die  in  Preussen  nur  durch 
staatliche  Verleihung  erlangt  wird.  Soll  die  Rechtsfähigkeit 
erst  nach  dem  Inkrafttreten  des  bürgerlichen  Gesetzbuches 
erworben  werden,  wie  dies  bei  allen  Logen,  die  vom  Jahr 
1900  ab  gegründet  werden,  der  Fall  sein  wird,  so  kann 
diese  nur  durch  Eintragung  der  Logen  in  das  Vereinsregister 


—    433    — 

erlangt  werden,  und  als  Vereine  sind  die  Logen  nicht  nur  1899 
der  Beaufsichtigung  durch  die  Behörden  unterworfen,  sondern 
es  wird  den  Gegnern  der  Freimaurerei  der  Kampf  gegen 
sie  wesentlich  erleichtert.  Der  Eintragung  in  das  Vereins- 
register mit  allen  ihren  nicht  ganz  unbedenklichen  Folgen 
bleiben  die  bereits  bestehenden  Freimaurerlogen  aber  nach 
Art.  82,  163  des  Einführungsgesetzes  überhoben,  insoweit 
sie  beim  Inkrafttreten  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  Rechts- 
fähigkeit und  zwar  in  Preussen  und  anderen  deutschen  Staaten 
durch  staatliche  Verleihung,  in  Sachsen  durch  Eintragung 
in  das  Genossenschaftsregister  schon  erlangt  haben.  Diese 
Umstände  hatten  das  Bundes-Direktorium  veranlasst,  folgenden 
Antrag  einzubringen: 

Die  Grossloge  wolle  beschliessen : 
la.  Durch  das  Bundes-Direktorium  dem  Protektor  die  Bitte 
zu  unterbreiten,  vermitteln  zu  wollen,  dass  den  von  der 
Gr.  National- Mutterloge  zu  den  drei  Weltkugeln  auf 
Grund  ihres  Konfirmationspatents  und  Protektoriums 
vom  9.  Februar  1796  in  Preussen  errichteten  Tochter- 
logen als  zum  Verbände  der  Mutterloge  gehörigen 
Freimaurerlogen  die  Rechte  einer  juristischen  Person 
verliehen  werden,  bezw.  anerkannt  werde,  dass  diesen 
Freimaurerlogen  mit  Rücksicht  auf  ihre  Zugehörigkeit 
zum  Verband  der  Gr.  National -Mutterloge  die  Rechte 
einer  juristischen  Person  zustehen, 
b.  Den  deutschen  Tochi  erlogen  ausserhalb  Preussens  an- 
heimzugeben, auch  ihrerseits  die  Verleihung  der  Rechte 
einer  juristischen  Person  zu  erbitten. 
2.  Für  den  Fall,  dass  die  Verleihung  der  Rechte  einer 
juristischen  Person  an  die  bestehenden  Tochterlogen  im 
Sinn  zu  1  nicht  erfolgt,  das  Bundes-Direktorium  zu 
ermächtigen,  Satzungen  für  die  Tochterlogen  aufzustellen, 
welche  diese  mit  ihrem  Antrag  auf  Eintragung  in  dah 
Vereinsregister  vorzulegen  haben. 

Den  Tochterlogen  bleibt  überlassen,  Entwürfe  zu 
solchen  Logensatzungen  dem  Bundesdirektorium  bis 
zum  1.  Oktober  d.  J.  einzureichen. 

G«tch.  d.  Gr.  Nat.- Mutter -Log«.  28 


—    434    — 

1899  In  ebenso  scharfsinniger  wie  überzeugender  Weise  ¥mrde 

vom  Br.  Gerhardt  die  Notwendigkeit  dieses  Antrags  nach- 
gewiesen, der  nach  eingehender  Erörterung  einstimmig  an- 
genonmien  wurde.  Alsdann  berichtete  Br.  Dahms  über  die 
Grundsätze,  nach  denen  die  Instruktionen  des  zweiten  Grades 
bearbeitet  werden  sollen.   (Bbl.  1899,  XII,  265  ff.) 

Ein  Grosslogentag  wurde  1899  nicht  abgehalten.  Er 
hätte  der  Reihenfolge  nach  in  Darmstadt  zusammentreten 
müssen,  da  aber  abgesehen  von  dem  Bericht  über  die 
Victoriastiftung  Vorlagen  für  ihn  nicht  vorhanden  waren, 
wurde  er  bis  zum  nächsten  Jahr  verschoben. 

Am  1.  März  veröffentlichte  das  Bundesdirektorium  zwei 
Entscheidungen.  (Bbl.  1899,  V,  101  f.  Entscheidungen  No.  24 
und  25.)  Die  erste  betraf  das  Bügerecht  des  Vorsitzenden 
Meisters,  die  zweite  stellte  fest,  dass  ein  Br.,  der  einer  an- 
erkannten Loge  nicht  angehört,  auch  nicht  das  Recht 
besitzt,  gegen  einen  anderen  Br.  die  Einleitung  des 
maurerischen  Verfahrens  zu  beantragen. 

In  Säo  Paulo  (Brasilien)  hatten  eine  Anzahl  deutscher 
Brr.  an  das  Bundesdirektorium  das  Ersuchen  gerichtet,  ihnen 
eine  Stiftungsurkunde  für  eine  Loge  unserer  Lehrart  unter 
dem  Namen  Prometheus  zu  verleihen.  Nach  den  Bundes- 
statuten sollte  die  Debermittlung  der  Urkunde  durch  ein 
Mitglied  der  Grossloge  erfolgen.  Da  dies  im  vorliegenden 
Fall  nicht  möglich  war,  beantragte  das  Bundesdirektorium 
in  der  Sitzung  der  Grossloge  am  14.  Dezember  einen  Zusatz 
zu  §  32  der  Bundes-Statuten  des  Inhalts: 

Liegt  die  neue  Tochterloge  im  Ausland,  so  kann  das 
Bundesdirektorium  den  stiftenden  Brüdern  durch  den  von 
ihnen  zum  Vorsitzenden  Meister  gewählten  Bruder  (§  31,  2) 
die  Stiftungsurkunde  und  die  Rituale  überreichen. 

Der  Antrag  wurde  dem  Gesetz- Prüf ungs-Ausschuss 
überwiesen;  die  Eröffnung  der  neuen  Loge  Prometheus  ein- 
stimmig genehmigt.  —  Die  Lichteinbringung  erfolgte  am 
5.  Mai  1900. 

In  derselben  Sitzung  wurde  dem  Meister  vom  Stuhl 
der  Loge  Germania  in  Shangai  (China)  die  Vertretung  der 


—    435    — 

Grossen   National -Matterloge   zu   den    drei   Weltkugeln   in  1899 
Ost- Asien  bis  auf  Weiteres  übertragen.   (Bbl.  1900,  I,  4  ff.) 

Am  27.  Juni  wurde  in  Neudamm  ein  maurerischer 
Verein  gegründet,  der  der  Aufsicht  der  Loge  Friedrich  zum 
goldenen  Scepter  in  Eüstrin  unterstellt  wurde. 

Das  Fest  des  125  jährigen  Bestehens  feierte  am 
15.  Oktober  die  Loge  zu  den  drei  Seraphim  in  Berlin,  das  des 
Anschlusses  an  die  Grosse  National-Mutterloge  vor  100  Jahren 
begingen  die  Logen  Eugenia  zum  gekrönten  Löwen  in 
Danzig  (am  26.  März)  und  Victoria  zu  den  drei  gekrönten 
Thürmen  in  Marienburg.   (Bbl.  1899,  XII,  457  ff.  u.  X,  225  ff.) 

Das  maurerische  Licht  wurde  in  zwei  neu  erbaute  Tempel 
eingebracht:  am  15.  Januar  in  den  der  Loge  zur  Ankerkette 
in  Ueckermünde,  am  24.  September  in  den  der  drei  Gleichen 
zu  Arnstadt. 

Von  Bedeutung  erschienen  die  Verhandlungen  des 
19.  Verbandfestes  der  rheinisch-westrälischen  Logen  zu 
Köln  a.  Rh.  vom  27.-29.  Mai.  Die  Loge  Vorwärts  zu 
M.- Gladbach -Rheydt  hatte  den  Antrag  eingebracht:  Der 
rheinisch -westfälische  Logenbund  wolle: 

1.  In  Gemeinschaft  mit  den  übrigen  hierzu  sich  bereit 
findenden  Logenverbänden  die  sämmtlichen  deutschen 
Johannislogen  auffordern,  zu  Pfingsten  des  Jahres  1900 
Vertreter  nach  Berlin  zu  einem  AUgemeinenDeutschen 
Maurertag  zu  entsenden,  um  über  die  Schaffung  einer 
deutschen  freimaurerischen Gesammt^ Vertretung  Beschluss 
zu  fassen. 

2.  Zum  Zweck  der  Vorbereitung  und  Leitung  dieses 
Maurertages  einen  Ausschuss  aus  den  Vorsitzenden  der 
einladenden  Logenverbände  mit  dem  Recht  der  Zuwahl 
bilden  und 

3.  Bis  zur  Bildung  dieses  Ausschusses  dem  Verbandsvor- 
stand  die  erforderlichen  einleitenden  Schritte  übertragen. 
In   seinem    Bericht   über    den  Antrag   ging   der   zweite 

zugeordnete  Meister  der  Loge  Vorwärts  Br.  Strauss  davon 
aus,  dass  der  deutsche  Grosslogenbund  den  Erwartungen 
der  deutschen  Freimaurer  auf  Erfüllung  ihrer  Wünsche  nicht 

28* 


—    436    — 

1899  entsprochen  habe,  da  er  von  den  Einigongsbestrebongen 
Abstand  genommen  habe.  Indem  er  anf  die  mangelhafte 
Verfassung  des  Grosslogenbandes  näher  einging,  die  vergeb- 
lichen Versnobe,  ihn  umzugestalten,  aufzählte,  kam  er  zu  der 
Ansicht,  dass  der  deutsche  Grosslogenbund  nicht  die  Vereinigung 
darstelle,  die  die  Zusammenfassung  der  gesammten  deutschen 
Freimaurerschaft  auf  nationaler  Grundlage  ermögliche,  dass  er 
nicht  einmal  die  Fähigkeit  besitze,  eine  Verbesserung  seiner 
Ebrichtung  herbeizuführen.  Wohl  aber  seien  die  Gau- 
verbände im  Stande,  die  Verwirklichung  des  Ideals  der 
Einigung  der  deutschen  Freimaurerei  zu  erreichen.  Der  Antrag 
der  Loge  Vorwärts  wurde  mit  allen  gegen  eine  Stimme  an- 
genommen. Der  gewählte  Ausschuss  lud  die  Vertreter  der 
Logenverbände  nach  Dresden,  wo  man  sich  am  9.  September 
zunächst  darauf  beschränkte,  die  Einberufung  eines  allge- 
meinen deutschen  Maurertags  vorzubereiten.  In  allen  maure- 
rischen Zeitschriften  wurde  dieser  neue  Versuch,  die  Einigung 
der  deutschen  Freimaurerei  durch  unmittelbares  Eingreifen 
der  Johannislogen  zu  bewirken,  lebhaft  und  meist  günstig 
besprochen.  Auch  das  Bundesdirektorium  nahm  in  einem  Rund- 
schreiben vom  8.  November  Stellung  zu  der  Bewegung. 
Nachdem  in  ihm  gesagt  ist,  dass  alle  Versuche  zu  einer 
lebensvolleren  Gestaltung  des  Grosslogenbundes  gescheitert 
wären,  heisst  es  weiter:  „Wenn  da  die  Johannislogen  in  allen 
Gauen  des  deutschen  Reiches  sich  gedrungen  fühlen,  den  sie 
alle  beseelenden  Einigungsgedanken  wieder  aufzunehmen,  und 
durch  eine  bedeutsame  Kundgebung  Zeugniss  abzulegen  für 
die  unerlässliche  Notwendigkeit  einer  nationalen  Zusammen- 
fassung aller  deutschen  Freimaurer  und  für  die  Grundlage,  auf 
welcher  diese  Einigung  durchzuführen,  so  haben  unseres  Dafür- 
haltens die  deutschen  Grosslogen  keinen  Grund,  einem  solchen 
Vorgehen  ihrer  Johannislogen  irgendwie  entgegenzutreten. 
Wir  unsrerseits  können  im  Gegenteil  nur  wünschen,  dass 
die  Johannislogen  unsres  engeren  Bundes,  wie  sie  in  der 
ganzen  Zeit  des  Ringens  nach  einer  innigeren  Einigung  der 
deutschen  Freimaurerei  einmütig  zu  der  hierfür  eintretenden 
Bundesleitung  gestanden  haben,  nicht  zurückbleiben  bei  jener 


—    487     — 

geplanten  Kundgebung.  Ihre  allseitige  Beteiligung  würde  1899 
uns  in  unserem  Vertrauen  nur  bestärken,  dass  die  Bewegung 
unter  den  deutschen  Johannislogen  sich  in  gesetzlichen 
Bahnen  hält,  um  nicht  das  Bestehende  zu  zerstören  sondern 
das  geschichtlich  Ueberkommene  fortzubilden  nach  dem  Ziel, 
welchem  wir  alle  zustreben". 

Auch  in  der  Grosslogen -Sitzung  vom  14.  Dezember 
brachte  der  National -Grossmeister,  Br.  Gerhardt,  die  Ansicht 
des  Bundesdirektoriums  mit  Entschiedenheit  zum  Ausdruck. 
Zur  Zeit  werde  das  Bundesdirektorium  sich  eines  Eingreifens 
in  diese  Bewegung  enthalten,  denn  nur  aus  eigener  Entwicklung 
heraus  könne  sie  gedeihen.  Aber  im  Bundesblatt  werde 
ein  besonderer  Abschnitt  eingerichtet,  in  welchem  alle 
wichtigeren  Beschlüsse  maurerischer  Körperschaften  und  Aus- 
sprüche hervorragender  Brüder  Freimaurer  in  Bezug  auf  den 
Maurertag  aufzunehmen  wären.  (Bbl.  1899,  XVII,  417  flf.; 
XIX,  472  ff.;  XX,  478  f.:  IWX),  1,  9  ff.)  — 

Am  3.  Februar  starb  das  älteste  Mitglied  des  Bundes- 
direktoriums, Br.  Veitmeyer.  Der  Grossloge  hatte  er  seit 
1867,  dem  Bundesdirektorium  seit  1878  angehört.  Wie 
unter  seinen  Berufsgenossen  so  war  er  unter  den  Freimaurern 
ein  hervorragender  Mann.  Mit  sicherem  Takt,  mit  klarem 
Blick,  aber  auch  mit  warmem  Herzen  trat  er  für  die  Ideale 
der  Königlichen  Kunst  ein.  Er  wies  den  Brm.  die  Weisheit 
des  Lebens  und  deutete  die  Gotteskindschaft,  zu  der  wir 
berufen  seien.  Ueber  das  Grab  hinaus  sorgte  er  für  den 
Bund.  Der  Victoria -Stiftung  vermachte  er  zum  Bau  eines 
Schwesternhauses  15,000  M..  dem  Waisenant  der  Grossloge 
3000  M.  Der  Grossloge  zu  Händen  des  Bundesdirektoriums 
hinterliess  er  30,000  M.,  über  deren  Zinsen  das  Bundes- 
direktorium zum  Besten  des  Bundes  zu  verfügen  hat.  Am 
f).  Februar  wurde  er  vom  Bundeshause  aus  bestattet;  die 
Loge  zu  den  drei  Seraphim,  der  er  als  Mitglied  43  Jahre 
angehört  hatte,  veranstaltete  für  ihn  eine  Trauerfeier  am 
14.  Februar.   (Bbl.  1899,  IV,  72  ff.;  VI,  125  ff.  und  IX,  206  ff.) 

Ein  für  den  Bund  hocherfreuliches  Ereigniss  schloss 
das  Jahr  1899  ab.     Durch  Kabinetsordre  vom  31.  Dezember 


—    438     — 

1899  verlieh  der  König  den  in  Preussen  bestehenden,  seit  dem 
Erlass  des  Edikts  vom  20.  Oktober  1798  errichteten  Tochter- 
logen der  drei  grossen  Landeslogen  in  Preossen  die  Rechte 
juristischer  Personen,  insoweit  ihnen  solche  nicht  bereits 
landesherrlich  erteilt  worden  waren.  Der  Protektor,  Prinz 
Friedrich  Leopold  von  Prenssen,  dessen  Bemühungen  der 
Bund  diesen  Beweis  der  Königlichen  Huld  vornehmlich  zu 
verdanken  hatte,  übersendete  dem  Bundesdirektorium  Ab- 
schrift der  Kabinetsordre  mit  einem  Schreiben  vom  22.  Jan.  1 900, 
in  dem  er  seiner  Freude  Ausdruck  gab,  dass  durch  diesen 
Gnadenakt  die  drei  altpreussischen  Grosslogen  in  der  Lage 
wäxen,  auch  femer  in  ihrer  bisherigen  stillen,  segensreichen 
Weise  für  das  Wohl  und  die  Glückseligkeit  der  menschlichen 
Gesellschaft  zu  arbeiten.  (Bbl.  1900,  III,  71  f.) 

1900  Die  Feier  des  kaiserlichen  Geburtstages  wurde  am 
27.  Januar  im  Bundeshaus  der  Grossloge  Royal  York  in 
gewohnter  Weise  begangen. 

In  der  Sitzung  der  Grossloge  am  10.  März  1900  wurde 
gemäss  den  Vorschlägen  des  Gesetz-Prüfungs- Ausschusses 
folgender  Zusatz  zu  Art.  52  der  Grundverfassung  genehmigt: 
Die  Tochterlogen  im  Ausland  sind  befugt,  ihren  Abgeordneten 
aus  den  wählbaren  Mitgliedern  der  Tochterlogen  im  Inland 
zu  wählen.  —  Ferner  erhielt  Art.  54,  Absatz  2,  der  Grund- 
verfassung folgende  Form:  Die  Vertreter  der  Tochterlogen 
im  Inland  erhalten  die  Fahrkosten  von  der  Grossloge  erstattet, 
an  welche  dafür  jede  dieser  Tochterlogen  einen  Beitrag  von 
25  Pfennigen  für  jedes  ihrer  ordentlichen  Mitglieder  zu 
zahlen  hat.  —  Endlich  wurde  der  in  der  Sitzung  der  Gross- 
loge vom  14.  Dezember  1899  beantragte  Zusatz  zu  §  32 
der  Bundes -Statuten  genehmigt. 

In  derselben  Sitzung  wurde  der  Grossloge  auch  Kennt- 
niss  gegeben  von  dem  Entwurf  eines  Antrages  für  einen 
einzuberufenden  Freimaurertag  der  deutschen  Johannislogen. 
Er  war  zu  Kassel  am  20.  Januar  1900  von  dem  Gesammt- 
ausschuss  für  den  Freimaurertag  von  neuem  festgestellt, 
nachdem   ein   früherer  zu  Leipzig   am   25.  November  1899 


—    439    — 

beschlosseDer  Entwarf  zurückgezogen  war.  Letzterer  hatte  1900 
besonders  dadurch  zu  schweren  Bedenken  Anlass  gegeben, 
dass  §  3  des  ersten  Abschnitts  den  Satz  enthielt:  Stand, 
Nationalität,  Farbe  und  Religionsbekenntniss  sollen  kein 
Hindemiss  der  Aufnahme  sein.  Es  machte  den  Eindruck, 
als  ob  man  durch  diesen  Satz  den  Grosslogen,  die  am 
christlichen  Bekenntniss  festhielten,  die  Juden  gewissermassen 
aufzuzwingen  wünschte.  Damit  hing  zusammen,  dass  in 
§  1  des  2.  Abschnitts  die  geplante  Johannis-Orossloge  als 
die  höchste  maurerische  Behörde  auch  in  Bezug  auf  Lehre 
und  Ritual  hingestellt  war.  Diese  Bestimmungen  und  einige 
andere,  die  ebenfalls  unannehmbar  für  mehrere  Grosslogen 
waren,  fanden  sich  im  kasseler  Entwurf  nicht  mehr  vor, 
so  dass  eine  Einigung  nicht  ganz  ausgeschlossen  schien. 
Dieser  Entwurf  beschäftigte  auch  vornehmlich  die  Mai- 
Versammlung  der  Grossloge  (13.  Mai).  Das  Bundes-Direk- 
torium  schlug  folgende  Erklärung  vor:  Die  Grosse  National- 
Mutterloge  zu  den  drei  Weltkugeln  hält  an  der  Ueberzeugung 
fest,  dass  eine  engere  Vereinigung  der  deutschen  Maurerei 
unbeschadet  der  Selbständigkeit  der  verbündeten  Grosslogen 
und  der  freien  Vereinigung  der  fünf  unabhängigen  Logen 
hinsichtlich  ihrer  Sonderverfassung  und  Verwaltung,  ihrer  Lehre 
und  ihres  Rituals  dringend  geboten  ist,  und  wünscht,  dass  der 
Grosslogentag  zunächst  durch  die  acht  Grossmeister  in  eine 
neue  Beratung  der  letzten  Vorlage  vom  29.  Mai  1898  über 
die  Umgestaltung  des  deutschen  Grosslogenbnndes  unter  Er- 
wägung der  seitdem  gemachten  weiteren  Vorschläge  eintrete. 
Nachdem  der  National -Grossmeister,  Br.  Gerhardt, 
ausgeführt  hatte,  dass  die  Einigung  der  deutschen  Frei- 
maurerei nicht  auf  unitarischer,  sondern  nur  auf  föderativer 
Grundlage,  wie  es  bei  der  politischen  Einigung  des  deutschen 
Vaterlandes  geschehen  sei,  erstrebt  werden  könne,  und  der 
zugeordnete  Meister  der  Loge  Gladbach-Rheydt,  Br.  Strauss, 
der  Hauptführer  der  Bewegung  in  den  Johannislogen,  für 
den  Antrag  des  Bundesdirektoriums  eingetreten  war,  wurde 
dieser  von  der  zahlreichen  Versammlung  von  134  stimm- 
berechtigten Mitgliedern  einmütig  angenommen. 


—    440    — 

1900  In  derselben  Grosslogen-Sitzung,   am   13.  Mai,   wurde 

vom  Berichterstatter,  Br.  Bernhardi,  mitgeteilt,  dass  der 
Vorrat  der  Ritaale  I — III  erschöpft  und  eine  neue  Ausgabe 
notwendig  sei,  in  der  Fehler  und  Versehen  beseitigt  und 
yrünschenswerte  Aenderungen  herbeigeführt  werden  sollten. 
Aber  mit  Vorsicht  und  Schonung  müssten  diese  Rituale 
behandelt  werden,  um  die  ihnen  eigentümliche  Schönheit 
zu  bewahren.  Die  Tochterlogen  wurden  ersucht,  Vorschläge 
zu  Aenderungen  bis  zum  Johannisfest  1900  einzusenden. 
(Bdsbl.  1900,  VII,  181  «F.;  XIII,  331  fif.) 

In  ^er  Grosslogen -Sitzung  am  14.  Juni  machte  der 
Vorsitzende,  Br.  Gerhardt,  Mitteilung  von  dem  Schrift- 
wechsel, der  aus  Anlass  des  Schiedspruchs  in  Sachen  der 
Loge  Hermann  zur  Beständigkeit  in  Breslau  zwischen  der 
Grossen  National -Mutterloge  und  der  des  Eklektischen 
Bundes  zu  Frankfurt  a.  M.  entstanden  war. 

In  dem  Jahresbericht  des  Eklektischen  Bundes  für 
1898/99  fand  sich  der  Satz:  „Der  Schiedspruch  in  der 
Angelegenheit  unserer  breslauer  Bundesloge  Hermann  zur 
Beständigkeit  brachte  nach  langem  Harren  das  Recht  zur 
Geltung*'.  Da  diese  Bemerkung  den  Thatsachen  zuwider 
lief,  hatten  die  Grossmeister  der  drei  preussischen  Gross- 
logen in  einem  gemeinsamen  Schreiben  unter  eingehender 
Darlegung  der  geschichtlichen  Entwicklung  der  Angelegenheit 
Einspruch  erhoben.  In  ihrer  Antwort  gab  die  frankfurter 
Grossloge  zwar  zu,  „dass  dem  Wortlaut  nach  die  Bestimmungen 
der  Bundesgesetze  nicht  in  allen  Punkten  beobachtet  worden 
sind^,  aber  sie  fügte  hinzu,  dass  sie  dabei  beharren  müsse, 
„dass  das  Recht  dem  Sinn  und  dem  Geist  nach  auf  unserer 
Seite  war"! 

Ausserdem  wurde  zur  Kenntniss  gebracht,  dass  die 
Grosslogen  von  Hamburg,  Frankfurt  a.  M.  und  Ba3rreuth  am 
14.  März  1900  eine  Grossmeister -Vereinigung  unter  sich 
gebildet  hatten,  deren  Zweck  gemeinsame  Vorberatung  und 
Behandlung  aller  wichtigeren  maurerischen  Fragen,  ins- 
besondere solcher  von  grundsätzlicher  Bedeutung,  ferner 
Förderung  der  Einheitsbestrebungen  in  der  deutschen  Maurerei 


—    441    — 

dnrch  Verständigung  über  die  gemeinsamen  Grandsätze  und  1900 
möglichste  Vereinheitlichung  der  Verfassung  der  in  Betracht 
kommenden  Grosslogen  sein  sollte.  Es  erschien  doch  sehr 
zweifelhaft,  ob  zur  Zeit  ein  solcher  Sonderbund  die  Einigung  der 
deutschen  Freimaurerei  fördern  werde.  Vielleicht  sollte  er  eine 
Art  Gegensatz  bilden  gegen  den  preussischen  Grossmeister- 
Verein,  der  aber  schon  1839,  lange  bevor  man  an  eine  Einigung 
der  deutschen  Freimaurerei  dachte,  zu  dem  Zweck  gestiftet 
war,  die  drei  berliner  Grosslogen  in  Lehre  und  Verfassung 
einander  näher  zu  bringen.     (Bdsbl.  1900,  XIV,  373  ff.) 

Auf  dem  am  3.  Juni  zu  Darmstadt  abgehaltenen  Gross- 
logentag bildete  der  Freimaurertag  naturgemäss  den 
wichtigsten  Gegenstand  der  Beratungen.  Die  Vertreter  der 
preussischen  Grosslogen  stimmten  in  dem  Wunsch  einer 
engeren  Einigung  der  deutschen  Freimaurerei  überein  unter 
den  Bedingungen,  dass  der  bestehende  Zusammenhang  der 
Johannislogen  mit  ihren  Grosslogen  nicht  geschädigt  werden 
dürfe,  und  dass  in  Lehre,  Ritual  und  Verfassung  die  Selb- 
ständigkeit jeder  Grossloge  keinerlei  Beschränkung  erführe. 
In  Folge  dieser  Erklärungen  wurde  in  eine  Beratung  über 
den  kasseler  Entwurf  nicht  eingetreten,  dagegen  ein  Antrag 
des  National -Grossmeisters  Brs.  Gerhardt  einstimmig 
angenommen,  der  dahin  lautete:  Der  Grosslogentag  wolle 
durch  die  Grossmeister  in  eine  Vorberatung  eintreten  über 
die  Wege  zur  weiteren  Ausgestaltung  des  deutschen  Gross- 
logenbundes im  Sinn  einer  engeren  Vereinigung  der  deutschen 
Maurerei  unter  Erwägung  der  seither  zu  Tage  getretenen 
Wünsche.     (Bdsbl.   IIHX),  XIIL  343 ff.) 

Am  19.  November  traten  infolge  dieses  Beschlusses  die 
acht  Grossmeister  in  den  Räumen  der  Grossloge  Royal  York 
zusammen,  um  über  zwei  Vorlagen  zu  verhandeln,  die  den 
Zweck  einer  Einigung  der  deutschen  Freimaurerei  verfolgten. 
Die  eine  rührte  vom  Grossmeister  der  Grossloge  zur  Sonne 
in  Bayreuth,  Br.  v.  Reinhardt  her,  die  andere  vom  National- 
Grossmeister  Br.  Gerhardt,  dessen  Entwurf  sich  die  beiden 
anderen  preussischen  Grossmeister  angeschlossen  hatten. 


—    442     — 

1900  Br.  V.  Reinhardt  ging  von  dem  Grundsatz  aus,  dass 

eine  auf  der  Macht  der  Zahl  beruhende  Einigung  in  einem 
Bund,  in  welchem  das  ethische  Interesse  alles  überwiege, 
gefährlich  und  deshalb  zu  vermeiden  sei.  Sein  Vorschlag 
beschränkte  sich  zunächst '  darauf  im  Statut  des  deutschen 
Grosslogenbundes  dem  §  11,  durch  den  Streitfragen  über 
Lehre  und  Ritual  von  den  Verhandlungen  ausgeschlossen 
sind,  folgende  Fassung  zu  geben: 

Der   Beratung   des   Grosslogentags    unterliegen    alle 
Fragen,    welche    das    Wesen    der   Freimaurerei   (einschl. 
Verfassung,  Lehre  und  Ritual)  berühren  und  von  gleich- 
massigem  Interesse  für    die   Gesammtheit   der    deutschen 
Logen  sind.     Erhält   eine    zur  Beratung   gestellte  Frage 
die    einheitliche    Zustimmung     des    Grosslogentags    und 
hierauf    die    einstimmige    Genehmigung    der    Grosslogen, 
so  ist  der  betreffende  Beschluss  ein  Teil  des  gemeinsamen 
Rechtes  des  deutschen  Grosslogenbundes  geworden. 
Während  dieser  Vorschlag  nach  den  Erfahrungen,  die 
man  mit  der  Forderung  der  Einstimmigkeit  gemacht  hatte, 
aller  Wahrscheinlichkeit  nach  eine  Einigung  vielmehr  hindern 
als  fördern    musste,    zeigte    der   vom  Br.    Gerhardt   aus- 
gearbeitete Entwurf  der  drei  preussischen  Grossmeister  das 
ernsthafte  Bemühen,  der  deutschen  Freimaurerei  feste  Grund- 
lagen einer  dauernden  Einigung  zu  verschaffen.     Nicht  mehr 
ein   Nachtrag    zum    Statut    des    Grosslogenbundes    wurde 
geboten,     sondern     die    Vorlage    kündigte     sich    an     als: 
Satzungen  des   deutschen   Grosslogenbundes,    eingetragener 
Verein.     Sie  waren  in  zwei  Abschnitte  gegliedert:   A.  Bildung 
und  Ziele  des  Bundes,  B.  Verfassung  des  Bundes. 

Im  ersten  Abschnitt  wird  die  Zusammensetzung  des 
deutschen  Grosslogenbundes  (§  1)  angegeben.  Er  umfasst 
ausser  den  acht  Grosslogen  auch  die  fünf  unabhängigen 
Johannislogen.  Zugleich  wird  ausgesprochen,  dass  als 
Freimaurerlogen  nur  die  verbündeten  Grosslogen  mit  ihren 
Tochterlogen  und  die  fünf  unabhängigen  Logen  anerkannt 
werden.  Aus  den  Bestimmungen  über  Zweck  und  Aufgabe 
des  Bundes  und  über  die   Stellung  der  Mitglieder  in  ihm 


—    443    — 

(§§  2-6)  ist  besonders  hervorzuheben,  dass  den  deutschen  1900 
Grosslogen  und  den  fünf  unabhängigen  Logen  in  Lehre  und 
Ritual  sowie  in  den  Anforderungen,  die  sie  an  die  Auf- 
zunehmenden stellen,  ihre  Eigenart  gewahrt  bleibt.  Leitende 
Grundsätze  des  Bundes  sind  dieselben,  die  vom  deutschen 
Grossmeistertag  am  7.  Juni  1870  aufgestellt  wurden  (§  7). 
In  scharf  abgegrenzten  Teilen  ist  die  Verfassung  aufgebaut. 
Der  Bund  besitzt  drei  Organe:  den  aus  den  Abgeordneten 
der  Johannislogen  gebildeten  Logentag,  den  aus  den  Gross- 
meistern und  dem  Vorsitzenden  der  freien  Vereinigung  der 
fünf  unabhängigen  Logen  sowie  ihren  Vertretern  bestehenden 
Grosslogentag  und  den  Bundesrat,  dem  der  deutsche  Gross- 
meister als  Vorsitzender  und  zwei  Mitglieder  angehören.  (§  11.) 

Die  Abgeordneten  zum  Logentag  werden  auf  drei  Jahre 
in  solcher  Anzahl  gewählt,  dass  auf  500  Mitglieder  ein 
Abgeordneter  kommt.  Wählbar  ist  jeder  einer  deutschen 
Johannisloge  angehörige  Br.  Meister.  (§  12.)  Der  Logentag 
versammelt  sich  in  der  Regel  alle  drei  Jahre  (§  IS)  und 
wird  vom  deutschen  Grossmeister  geleitet.  Er  verhandelt 
und  beschliesst  über  alle  Angelegenheiten,  die  nicht  dem 
Grosslogentag  oder  dem  Bundesrat  vorbehalten  sind.  Die 
Abgeordneten  beschliessen  nach  freier  Ueberzeugung  mit 
einfacher  Stimmenmehrheit  Beschlüsse  über  Abänderung 
oder  Ergänzung  der  Satzungen  bedürfen  jedoch  einer 
%  Mehrheit  und  erlangen  Wirksamkeit  nur  durch  Zustimmung 
aller  Grosslogen  und  der  freien  Vereinigung.  (§  14.) 

Auf  dem  Grosslogentag  führt  jede  Grossloge  und  die 
freie  Vereinigung  eine  Stimme.  (§  16.)  Ej:  versammelt  sich 
jährlich  und  tritt  ausserdem  am  Tage  vor  der  Versammlung 
des  Logentags  oder  auch  im  Anschluss  an  ihn  zusammen. 
(§  16.)  Er  wird  vom  deutschen  Grossmeister  geleitet 
und  fasst  seine  Beschlüsse  mit  einfacher  Stimmenmehrheit. 
Zur  Bestätigung  von  Beschlüssen  des  Logentags  ist  \  Mehr- 
heit erforderlich.  (§  17.)  Der  Grosslogentag  setzt  die  Tages- 
ordnung für  den  Logentag  fest  und  beschliesst  über  die 
Grundsätze,  nach  denen  die  Verwaltung  des  Bundes  zu 
führen  ist.  (§  18.)    Auch  entscheidet  er  über  Streitigkeiten 


—    444    — 

1900  zwischen  Grosslogen  (§  19)  und  über  die  Anerkennong 
ausserdeutscher  Grosslogen.  Hautfarbe  und  Basse  sind  kein 
Hindemiss  der  Anerkennung.  (§  20.) 

Der  Bundesrat  bildet  den  Vorstand  des  deutschen 
Grosslogenbundes  und  hat  seinen  Sitz  in  Berlin.  Die  Wahl 
des  deutschen  Grossmeisters  erfolgt  durch  den  Logentag,  die 
der  beiden  Mitglieder  durchdenGrosslogentagauf  drei  Jahre. 
Alle  drei  sind  aus  den  deutschen  Grossmeistem  zu  wählen. 
(§  21.)  Der  Bundesrat  vertritt  den  deutschen  Grosslogen- 
bund nach  aussen  und  führt  dessen  Verwaltung  nach  den 
Beschlüssen  des  Logentags  und  des  Grosslogentags.  Die  vom 
Logentag  beschlossenen  Gesetze,  denen  der  Grosslogentag 
zugestimmt  hat,  verkündet  er  als  Gesetze  des  Bundes.  (§  22.) 

Dies  sind  die  wesentlichsten  Bestimmungen  der  von  den 
drei  preussischen  Grossmeistem  eingebrachten  Vorlage.  Sehr 
verschieden  war  der  Eindruck,  den  sie  bei  den  Grossmeistern 
hervorbrachte.  Br.  Gerhardt  hob  zunächst  den  Unterschied 
der  beiden  Vorlagen  hervor.  Die  des  Brs.  v.  Reinhardt 
wolle  lediglich  inneren  Ausbau  des  Grosslogenbundes  durch 
Feststellung  seiner  ethischen  Grundlagen,  die  zweite  schaffe 
eine  neue  Lebensform  für  die  Fortentwickelung  der  deutschen 
Freimaurerei.  Im  Wesentlichen  stimme  die  zweite  Vorlage 
mit  den  kasseler  Vorschlägen  überein,  wenn  man  statt  der 
unitarischen  Grundlage  die  föderative  setze.  Der  neue 
Entwurf  lege  den  idealen  Schwerpunkt  auf  den  Logentag, 
den  realen  mit  der  Verwaltung  des  Bundes  auf  den  Gross- 
logentag. Dazu  komme  der  Bundesrat  gewissermassen  als 
ständiger  Ausschuss  des  Grosslogentags.  Br.  v.  Reinhardt 
glaubte,  dass  die  bayreuther  Grossloge  kaum  ihre  Zustimmung 
zur  zweiten  Vorlage  geben  werde,  weil  namentlich  die 
humanistische  Frage  weggelassen  sei.  Br.  Werner,  Gross- 
meister von  Frankfurt,  war  sogar  erschrocken  über  die 
Vorlage  der  drei  preussischen  Grossmeister,  weil  sie  hinter 
das,  was  früher  zugestanden  wurde,  zurückgehe.  Br.  Wiebe 
war  auch  der  Ansicht,  dass  die  hamburger  Logen  schwerlich 
die  zweite  Vorlage  annehmen  würden.  An  der  Einzel- 
besprechung werde  er  sich  nicht  beteiligen. 


—    445    — 

Für  die  Vorlage  des  Brs.  v.  Reinhardt  stimmten  nur  1900 
er  selbst  und  die  Brr.  Werner  und  Wiebe.     Die  Vorlage 
der    preussischen  Grossmeister   wurde   gegen   die  Stimmen 
derselben    Brr.   v.   Reinhardt,  Werner  und    Wiebe   von 
den  übrigen  angenommen.     (Bbl.  1901,  I,  9  ff.)  — 

Zwei  Entscheidungen  veröffentlichte  das  Bundes-Direk- 
torium  im  Jahr  1900.  Die  erste  vom  1.  October  betraf  die 
Ein¥rirkung  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  auf  die  Verfassung 
der  Bundeslogen.  Es  ¥rird  festgestellt,  dass  die  verfassungs- 
mässigen Beschränkungen  der  Selbständigkeit  der  Tochter- 
logen gegenüber  der  Mutterloge  auch  nach  dem  Inkrafttreten 
des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehen  bleiben.  Nur  als 
Tochterlogen  der  drei  preussischen  Grosslogen  besitzen  die 
zu  diesen  gehörigen  Johannislogen  nach  dem  Erlass  vom 
31.  Dezember  1899  Rechtsfähigkeit.  (Bbl.  1900,  XVll,  451  f., 
Entscheidungen  No.  26.) 

In  der  zweiten  Elntscheidung  vom  15.  November  wurde 
ausgesprochen,  dass  der  Ehrenrat  jede  an  ihn  gelangte 
Klage  nicht  durch  einen  ablehnenden  Beschluss,  sondern 
durch  ein  Urteil  zu  erledigen  hat.  (Bbl.  1900,  XX,  531, 
Entscheidungen  No.  27.) 

Am  4.  November  fand  die  Einweihung  der  zu  Finster- 
walde am  13.  Mai  1900  gestifteten  Loge  durch  Nacht  zum 
Licht  statt.  (Bbl.  1900,  XXll,  617  ff.)  Die  Lichteinbringung 
in  die  aus  dem  maurerischen  Verein  in  Hannover  entstandene 
Loge  Wilhelm  zur  deutschen  Treue  wurde  auf  den  6.  Januar  1901 
festgesetzt.  (Bbl.  1901,  VI,  163  ff.) 

Die  Feier  des  125  jährigen  Bestehens  begingen  am 
14.  Januar  die  Loge  zur  Verschwiegenheit  in  Berlin  und  am 
20.  Mai  die  Loge  zum  goldenen  Schwert  in  Wesel.  Zwei 
Logen  konnten  festlich  des  Tages  gedenken,  an  dem  sie 
vor  100  Jahren  der  Grossen  National -Mutterloge  sich  an- 
geschlossen hatten:  am  6.  Mai  die  Loge  Friedrich  zur  auf- 
gehenden Sonne  in  Brieg,  am  24.  Mai  die  Loge  zu  den  drei 
Triangeln  in  Glatz.  Das  50  jährige  Bestehen  feierte  am 
4.  März  die  Loge  zur  Perle  am  Berge  in  Perleberg.  (Bbl.  1900, 
IIL  73ff.,  XL282ff.,  XIV,  391ff.,  VIII,  205ff.)  - 


—    446    — 

1900  Die   Grosse  National -Matterloge  hatte  in   der  Sitzung 

vom  14.  Juni  1899  den  Beschlnss  gefasst,  ein  Bild  des 
National- Grossmeisters,  Brs.  Gerhardt  herstellen  zu  lassen. 
Nachdem  das  Bild  vollendet  war,  fand  seine  Uebergabe  am 
24.  Februar  1900  vor  einer  zahlreichen  Versammlung  von  Brm. 
der  berliner  und  der  benachbarten  Tochterlogen  statt.  Das 
Bild  sollte  der  Ausdruck  des  Dankes  sein  für  alles,  was  Br. 
Gerhardt  dem  Bund  in  langjähriger,  aufopfernder  Wirk- 
samkeit geleistet  hatte.  Der  Br.  v.  Boese  erinnerte  in  seiner 
Ansprache  an  die  umfassende  Thätigkeit  Br.  Gerhardts 
auf  dem  Gebiet  der  Gesetzgebung:  wie  unter  seiner  Leitung 
die  innere  Einrichtung  unseres  Bundes,  die  Grundverfassung, 
die  Bundes -Statuten  und  die  Ortsatzungen  ihre  auf  lange 
Zeit  hinaus  endgültige  und  zweckmässige  Gestaltung  gewonnen 
hätten,  an  sein  langjähriges,  von  Begeisterung  getragenes 
Ringen  um  die  Einigungsbestrebungen  der  deutschen 
Maurerei,  dessen  Erfolglosigkeit  nicht  an  ihm  gelegen,  und 
an  seine  Bemühungen,  denen  die  Johannislogen  ihre 
gesicherte  Rechtsfähigkeit  verdanken.  (Bbl.  1900,  VI,  151  flf.) 

Am  19.  und  20.  Mai  wurde  das  20.  Verbandsfest  des 
rheinisch  -  westfälischen  Logenbundes  festlich  zu  Detmold 
begangen.  Eine  von  der  Loge  zu  den  drei  Verbündeten  in 
Düsseldorf  begründete  Stiftung:  Einderfürsorge  wurde  dem 
Verband  empfohlen.  Der  Br.  Strauss  von  Gladbach -Rheydt 
berichtete  über  den  Stand  der  Einheitsbestrebungen.  An 
den  Grosslogentag  richtete  der  Verband  ein  Schreiben  mit 
der  Bitte,  die  Einigungsbestrebungen  in  der  deutschen  Frei- 
maurerei von  neuem  zu  beraten  und  mit  allen  Kräften  zu 
fördern.  (Bbl.  1900,  XIX,  512  «F.,  vgl.  XIII,  349.) 

Am  15.  und  16.  September  hielt  der  Verein  deutscher 
Freimaurer  seine   38.  Jahresversammlung  zu  Wiesbaden  ab. 

Ebenso  tagte  zu  Wiesbaden  am  15.  September  die  sechste 
Vertreter-Versammlung  der  deutschen  Logengauverbände. 
Es  wurde  bemerkt,  dass  die  Sache  der  Gauverbände  der 
deutschen  Johannislogen  einen  Fortgang  und  weitere  Ent- 
wickelung  nicht  gehabt  habe.  (Bbl.  1900,  XIX,  519  fif.  und 
XX  537  fif.) 


—     447     — 

Der  engere  Aasschass  fdr  die  Einiglingsbestrebungen  1900 
war  gleichfalls  zu  Wiesbaden  am  15.  September  zusammen- 
getreten. Er  fasste  den  Beschluss,  zunächst  abwarten  zu 
wollen,  welchen  Erfolg  die  von  dem  Grosslogentag  zu  Darm- 
stadt beauftragten  acht  Grossmeister  mit  ihrer  Beratung 
erreichen  würden,  und  bis  dahin  eine  weitere  Verhandlung  über 
die  Angelegenheit  vorläufig  nicht  zu  veranlassen.  (Bbl.  1900, 
XX,  541  fif.) 

Allgemeine  Aufmerksamkeit  in  der  maurerischen  Welt 
erregte  die  im  Oktober  des  Jahres  1900  erfolgte  Angliederung 
der  Set tegast- Logen  an  die  Grosse  Loge  von  Hamburg.  So 
laut  auch  das  Frohlocken  der  Anhänger  Settegasts  gewesen 
war,  dass  sie  durch  das  Urteil  des  Ober verwaltungs- Gerichts 
vom  22.  April  1893  den  Sieg  über  die  drei  preussischen  Gross- 
logen errungen  hätten,  empfanden  sie  doch  mit  der  Zeit, 
dass  ihr  Erfolg  lediglich  äusserlicher  Art  gewesen  war,  da 
sie  wie  vorher  auf  sich  selbst  angewiesen  blieben,  und  ihre  Ver- 
einigungen ausser  von  den  Grosslogen  von  Ungarn  und  der 
Niederlande  Anerkennung  als  Freimaurerlogen  nicht  hatten 
erreichen  können.  Auch  hatten  die  Minister  des  Innern  und  der 
Justiz  in  dem  Ministerialblatt  für  die  genannte  innere  Ver- 
waltung des  preussischen  Staats  vom  31.  März  1894  bekannt 
gemacht,  dass  die  Stellung  der  neuen  Vereinigung  zu  den 
Behörden  durch  das  Elrkenntniss  in  nichts  geändert  sei.  Nachdem 
daher  die  breslauer  Settegast-Loge  Hermann  zur  Beständig- 
keit zuerst  für  notwendig  erachtet  hatte,  sich  von  der  Sette- 
gast- Grossloge  Friedrich  zur  Bundestreue  zu  trennen,  und 
dem  Eklektischem  Bund  zu  Frankfurt  a.  M.  beigetreten  war, 
gelangten  auch  die  übrigen  Settegast- Logen  und  sogar 
Settegast  selbst  zu  der  Ueberzeugung,  dass  ihr  Bestehen  ohne 
Anerkennung  als  Freimaurerlogen  auf  die  Dauer  wertlos  und 
unfruchtbar  sei.  Sie  traten  daher  zum  Zweck  der  An- 
gliederung mit  der  Grossen  Loge  von  Hamburg  in  ver- 
trauliche Unterhandlungen.  Denn  da  die  Mitglieder  der 
Settegast- Logen  in  weitaus  überwiegender  Mehrheit  Juden 
waren,  konnte  für  sie  nur  eine  Grossloge  in  Betracht  kommen, 
die  Juden  zuliess  und   in  Berlin   bereits   eine   Loge   besass. 


—    448    - 

1900  Die  hambnrger  Grossloge,  bei  der  diese  Voranssetzangen 
zatrafen,  zeigte  sich  gern  bereit,  die  Settegast-Logen  in 
sich  aufzunehmen  and  dadurch  um  die  deutsche  Freimaurerei, 
zu  deren  Nutzen  das  Verschwinden  dieser  ausserhalb  des 
maurerischen  Rechts  befindlichen  Vereinigung  zu  gereichen 
schien,  sich  ein  Verdienst  zu  erwerben.  Die  Schwierigkeit 
lag  aber  wie  bei  dem  Fall  in  Breslau  darin,  dass  die 
hamburger  Grossloge  an  das  allgemeine  Aufnahmegesetz 
gebunden  war,  nach  welchem  die  Mitglieder  der  Settegast- 
Logen  als  Suchende  anzusehen  waren  und  sich  der  vorschrifts- 
mässigen  Aufnahme  hätten  unterziehen  müssen.  Dazu  aber 
wollten  sich  die  Mitglieder  der  Settegast- Logen  nicht  ver- 
stehen, vielmehr  verlangten  sie  als  Freimaurer  zu  gelten, 
ihre  Vereinigungen  sollten  unter  ihrem  alten  Namen  als 
Tochterlogen  von  Hamburg  fortleben.  Bei  dem  zvdschen 
den  drei  preussischen  Grosslogen  und  den  Settegast -Logen 
bestehenden  Gegensatz,  der  von  Settegast  und  seinen  An- 
hängern sogar  in  die  Oeffentlichkeit  gezerrt  war,  schien  es 
durchaus  geboten,  dass  die  hamburger  Grossloge,  wenn  sie 
den  Forderungen  der  Settegast -Logen  nachgeben  wollte, 
sich  zuvor  mit  den  drei  preussischen  Grosslogen  in  Ver- 
bindung setzte,  um  mit  ihrer  Zustimmung  nach  gemeinsamer 
Beratung  die  Art  und  Weise  der  Angliederung,  die  an  sich  den 
drei  preussischen  Grosslogen  nicht  unerwünscht  war,  festzu- 
stellen und  auszuführen.  Durch  offene  Auseinandersetzung  wäre 
unzweifelhaft  das  von  allen  erstrebte  Ziel  erreicht  worden. 
Allein  die  hamburger  Grossloge  meinte  ebenso  wie  die  des 
Eklektischen  Bundes  diesen  Weg  vermeiden  zu  müssen;  sie 
liess  allerdings  unter  der  Hand  bekannt  werden,  dass  sie 
damit  umgehe,  die  Settegast-Logen  mit  sich  zu  vereinigen, 
betrieb  aber  im  üebrigen  die  Vorbereitungen  geheim,  so 
dass  es  ihr  möglich  wurde,  mit  einer  vollendeten  Thatsache 
hervorzutreten. 

Zunächst  wurde  in  Berlin  am  12.  Juni  eine  neue  Loge 
hamburger  Lehrart  unter  dem  Namen  Victoria  gegründet, 
die  aber  nur  aus  den  notwendigsten  Beamten  bestand  und 
dann    mit    den  Mitgliedern   der  gleichbenannten   Settegast- 


—    449    — 

Loge  gefüllt  werden  sollte.  Ihr  fiel  die  Aufgabe  zu,  in  einer  1900 
Arbeit  202  Mitglieder  der  Settegast-Logen  dem  Verband  der 
Oroseloge  von  Hambarg  zuzuführen.  Dies  geschah  am 
18.  Oktober  in  den  Räumen  der  sog.  Grossloge  Kaiser  Friedrich 
zur  Bundestreue.  Die  Mitglieder  der  einzelnen  Settegast-Logen 
wurden  in  Gruppen  von  30 — 50  in  den  Saal  geführt  und  hier 
gemeldet  als  Brüder  der  unter  der  Grossloge  Friedrich  zur 
Bundestreue  arbeitenden  Loge  (folgte  der  Name  der  Settegast- 
Loge),  die  bäten  in  den  Verband  der  Grossen  Loge  von 
Hamburg  aufgenommen  zu  werden.  Hierauf  wurden  sie 
durch  Handschlag  und  Unterschrift  verpflichtet,  die  ihnen 
z.  T.  vorgelesenen  Gesetze  der  hamburger  Grossloge  zu 
beobachten.  Bei  jeder  Gruppe  wurde  das  Verfahren  wieder- 
holt. Aus  diesen  Mitgliedern  der  Settegast-Logen,  die  ihre 
Bekleidung  und  Logenabzeichen  behielten,  wurden  alsdann 
zu  Berlin  drei  hamburger  Tochterlogen  gebildet:  Germania, 
Humanitas  und  Pestalozzi,  und  eine  in  Charlottenburg  zum 
Spiegel  der  Wahrheit,  deren  Errichtung  durch  Beauftragte 
der  hamburger  Grossloge  am  28.  Oktober  vollzogen  wurde. 
In  derselben  Versammlung  wurde  durch  die  bisherigen 
Beamten  der  Settegast-Crrossloge  diese  für  aufgelöst  erklärt, 
nachdem  dem  Grossmeister  von  Hamburg  die  Ehrenmitglied- 
schaft dieser  nicht  anerkannten  Grossloge  erteilt  war.  Der 
Grossmeister  nahm  diese  Ehrenmitgliedschaft  nicht  nur  an, 
sondern  verlieh  auch  im  Auftrag  der  Grossen  Loge  von 
Hamburg  deren  Ehrenmitgliedschaft  dem  Br.  Settegast. 
Zuletzt  wurde  die  Errichtung  einer  hamburger  Provinzial- 
Grossloge  zu  Berlin  verkündet,  der  die  in  Berlin  bestehenden 
sowie  die  in  Stettin  und  Breslau  in  Aussicht  genommenen 
Logen  unterstellt  sein  sollten. 

Diese  Art  der  Angliederung  der  Settegast-Logen  stand 
in  schroffem  Widerspruch  mit  dem  Aufnahme -Gesetz.  Will- 
kürlich hatte  sich  die  hamburger  Grossloge  über  das  geltende 
Recht  hinweggesetzt,  ohne  die  den  Bundesgenossen  schuldige 
Bücksicht  zu  beobachten.  In  der  Grosslogen -Sitzung  vom 
8.  Dezember  gab  der  National -Ghrossmeister  Br.  Gerhardt 
eine  Uebersicht  der  Vorgänge  und  teilte  den  Schriftwechsel 

Q—ek.  d.  Gr.  N*t-lI«tlM-Lof«.  29 


—    450    — 

1900  mit,  der  durch  sie  veranlasst  war.  Er  wies  nach,  dass  die 
Grossloge  von  Hamburg  das  auch  für  sie  göltige  allgemeine 
Aufnahmegesetz  umgangen  habe.  „Wäre  der  deutsche  Gross- 
logenbund, so  beendigte  er  seine  Ausfährungen,  das,  was 
er  sein  müsste,  aber  leider  nicht  ist,  dann  wären  die  Wege 
gebahnt,  um  solche  Vorgänge  von  vornherein  auszuschliessen 
oder  doch  soweit  auszugleichen,  dass  ihren  schädigenden 
Einwirkungen  auf  die  maurerischen  Verhältnisse  in  Deutsch- 
land möglichst  vorgebeugt  wird.  Das  Verletzende  in  dem 
Vorgehen  der  Grossen  Loge  von  Hamburg  liegt  vielleicht 
weniger  in  der  Anwendung  der  auch  sie  bindenden  maurerischen 
Gesetze  über  die  Aufnahme  Suchender  und  die  Annahme  von 
Brüdern  auf  Männer,  die  Suchende  nicht  sein  wollten  und 
Brüder  nicht  sein  sollten,  als  vielmehr  in  der  rücksichtslosen 
Verleugnung  der  schweren  Fehde,  die  zwischen  dem  Br. 
Settegast  und  seinen  Gründungen  auf  der  einen  und  den 
drei  preussischen  Grosslogen  auf  der  anderen  Seite  noch 
unvermittelt  bestanden  hat,  ohne  dass  auch  nur  der  Versuch 
eines  brüderlichen  Ausgleichs  gemacht  worden  ist.  Immerhin 
möchte  ich  nicht  schliessen,  ohne  dem  Wunsch  und  der 
Hoffnung  Ausdruck  zu  geben,  dass  es  trotz  Allem,  was  vor- 
gekommen, in  dem  aufrichtigen  Streben  nach  brüderlicher 
Verständigung  gelingen  möge,  auch  diese  aufs  neue  herauf- 
beschworene Schwierigkeit  zu  überwinden  und  dann  zu 
einer  innigeren  Vereinigung  der  deutschen  Maurerei  zu 
gelangen,  und  so  für  einen  wahrhaft  brüderlichen  Verkehr 
der  Maurer  auch  in  der  Hauptstadt  des  Reichs  den  Boden 
zu  bereitend     (Bbl.  1900,  XXH,  596  ff.  und  624  ff.) 


^^^^ 


Anlagen. 


89» 


L 

Stiftmigs-Urkiinde  der  Matterloge  zu  den  drei 
Weltkugeln  vom  9.  November  1740. 

Loix,  Statutes  et  Ordonnances  de  la  tr^  Respectable 
Soci^td  des  Francs  et  Libres  Ma^ons. 


Les  tiis  respectables  Fr&res  Philippe  Simon,  Jean 
Serre,PaalBenezet  etChristianGregorysesont  assemblöe 
le  XIII.  Sept.  TAn.  1740  et  d'an  common  accord,  sont 
convenos  onanimement,  d^^tablir  avec  le  conaentement  de 
la  Conr  une  joste,  parfaite  et  legitime  Loge  de  france  et 
libres  Ma^ons.  Ponr  cet  effet  ils  Tont  fond^e  et  stabile  k 
rhötel  de  Vincent  dans  la  nie  des  Fr^res  k  Taile  gaache  snr 
le  devant  au  troisidme  £tage  et  cela  sans  pr^judice  k  la 
transmigration. 

Le  mdme  jour  ils  ont  choisi  le  trto  vtoirable  Frtee 
Philippe  Simon  pour  Maitre  en  chaire.  Le  Frtoe  Jean 
Serre  ponr  Aini  Surveillant,  le  Fr&re  Paul  Benezet  ponr 
Jeune  Surveillant  et  enfin  le  Fr&re  Christian  Gregory  poor 
Secr^taire  et  TrÄsorier. 

En  conformitä  de  Tusage  ositö  dans  les  autres  Loges 
les  Fröres  ont  encore  ^tabli  les  Loix  et  Statutes  suivants, 
qui  ont  6t6  approuv^s  et  signös  le  IX  Novembre  MDCCXL. 

C  hap.  I.  Articles  concernants  la  T.  V.  Soci^t^  en  G^niral. 

1.  Les  Fröres  sont  avertis  par  ce  premier  Article,  que 
Ton  proc^dera  avec  la  derniöre  rigueur  et  sans  ^gard 
aux  contrevenants,  et  qu'ils  ne  ponrront  £tre  dispensös 
de  payer  les  Amendes  prescrites. 

2.  Les  Loix  et  Statutes  suivants  seront  gard^s  et  observte 
religieusement  sans  ne  pouvoir  jamais  6tre  enfreints, 
except^  lorsQue  les  Membres  Respectifs  conviendront 
d'un  Gas  par  runanimit^  le  leors  Voix  dans  un  Ballotage. 

'^.  La  T.  V.  Loge  s'assemblera  les  jours  et  heures  stipom 
et  marquös  et  se  s^parera  k  hoit  heures. 

4.  Tout  Fr^re,  qui  viendra  k  la  Loge  4tant  pris  de  Vin  ou 
qui  s'y  enivrera,  payera  un  ducat  k  la  Caisse  des  Panvree. 


—    454    — 

5.  La  Loge  etant  ouverte,  tout  Fr&re  qui  se  retirera  sans 
une  permission  expresse  du  T.  V.  Maitre,  payera  2.  gr. 
k  la  Caisse  des  fonds. 

6.  Qui  forcera  un  Fröre  k  boire  au  delä  de  son  inclination, 
payera  2  gr.  ä  la  Caisse  des  Pauvres. 

7.  Tout  jurement,  blasph^me,  badinage  impie,  parole 
ind^cente  et  obscöne  sont  bannis  de  la  Loge,  sous  peine 
de  8  gr.  ä  la  Caisse  des  Pauvres. 

8.  On  ne  traitera  dans  la  Loge  d'aucune  affaire  d'^tat, 
ni  de  Religion  sous  peine  de  2  gr.  ä  la  Caisse  des 
Pauvres. 

9.  Toute  dispute,  tout  Sujet,  qui  pourroit  en  faire  naitre, 
tonte  expression  choquante  et  piquante  sont  bannies 
de  la  Loge  sous  peine  de  4  gr.  ä  la  Caisse  des  Pauvres. 

10.  Toute  dispute,  qui  naitra  contre  Pordre  stipul6,  sera 
jug6e  dans  la  Loge  ou  par  un  Comit6  de  Fröres  selon 
Fexigence  du  cas. 

11.  Persone  n'aura  des  entretiens  particuliers,  ni  ne  parlera 
k  qui  que  ce  soit  pendant  qu'on  sera  occupe  d'affaires 
s^rieuses,  ou  qne  Ton  sera  dans  le  travail,  sous  peine 
de  2  gr.  k  la  Caisse  des  Pauvres 

12.  On  observera  un  religieux  silence  lors  que  le  Maitre 
rimposera,  sous  peine  de  2  gr.  ä  la  Caisse  des  Pauvres. 

13.  Les  Frdres  se  caracteriseront  pendant  l'assemblee  de  la 
Loge  des  noms  usit^s  dans  la  T.  V.  Soci^te  et  lors  que 
Ton  adressera  la  parole  au  T.  V.  Maitre,  on  aura  soin 
d'observer  l'Etiquette  etablie  parmi  nous,  sous  peine  de 
2  gr.  k  la  Caisse  des  Pauvres. 

14.  II  ne  sera  permis  ä  personne,  d'ordonner  aucun  Meuble 
ou  faire,  quoi  que  ce  soit  pour  la  Loge  sans  son  con- 
sentement. 

16.  Toutes  choses  concemantes  la  Loge  se  feront  et  se 
concluront  par  le  Ballotage  et  tout  s'y  traitera  en 
fran9ois. 

16.  Si  l'on  decouvre  dans  un  Frere  quelque  Vice  contraire 
aux  loix  de  notre  T.  V.  Loge  et  au  but  de  notre  T.  V. 
Ordre,  et  qu'aprfes  toutes  les  remonstrances  conv^nables 
on  ait  lieu  de  d6sesp6rer  de  sa  conversion,  ce  Fröre 
sera  exclu  de  notre  Loge  et  ne  pourra  plus  y  ötre  admis. 
Chap.  II.    Articles   concemants   la  Röception   des   Ap- 

prentifs  et  des  Compagnons. 
1.    Tout    homme    faisant    profession    d'Athöisme    ou    de 
Libertinage,  ne  pourra  ötre  re9u  sous  quelque  prötexte 
que  ce  soit. 


—    455     — 

2.  Tont  digne  Postulant  pour  6tre  admis  dans  notre  T.  V. 
Ordre   sera  proposö  par  un   des  Membres,   et  appuy^ 

Sar  an  Second,  toos  les  deax  r^pondront  de  sa  docüitö, 
e  ses  moenrs,  du  payement  au  fond  de  la  Loge,  et  de 
la  demie  des  frais  du  Jour  de  sa  r^ception.  Au  d^faut 
de  quoi  celui  qui  Taura  propos^,  sera  contraint  au 
payement  et  aux  frais  de  sa  r^ception. 

3.  Le  Postulant  ne  pourra  ^tre  admis  que  du  consentement 
unanime  des  membres  pr^sents. 

4.  Le  Maitre  en  Chaire  au  bout  de  son  Rdgne,  aura  la 
libert^  de  rappeler  au  Ballotage  pour  la  seconde  fois 
les  Postulants  refus^s  k  la  premi^re,  pareillement  son 
successeur  pour  la  troisi^me  fois,  aprds  quoi  le  mdme 
Sujet  ne  pourra  plus  ^tre  propos6  sous  quelque  prätexte 
que  ce  soit. 

5.  Le  Candidat  proposä,  ballotä  et  admis  ne  sera  re9u 
qu^ä  la  Huitaine,  k  moins  que  ce  ne  soit  un  j^tranger 
dont  le  d^part  presse  et  qui  en  ce  cas  payera  tous  les 
frais  d'une  Loge  extraordinaire. 

6.  Le  noveau  Fröre  re9u  payera  60  Rixdaler  k  la  Caisse 
des  fonds  le  m^me  jour  avant  sa  r^ception,  imm^diatement 
apres  la  lecture  des  Loix,  et  un  Ducat  au  Portier  sans 
ägard  k  la  personne,  exceptä  les  Frdres  servants. 

7.  Tout  Fr^re  Apprentif  re9u  dans  une  Loge  ifetrangdre, 
qui  desirera  ^tre  passä  Compagnon  dans  notre  T.  V.  Loge, 
payera  10  Rixd.  k  la  Caisse  des  F.  et  un  £cu  au  Portier. 

8.  Conforinäment  aux  Coütumes  des  Loges  d'Angleterre, 
la  notre  proposera  trois  Candidats  le  Jour  de  la  S.  Jean, 
afin  que  Tun  des  trois  soit  re<;u  gratis,  ce  qui  se  fera 

Far    le    scrutin,    et    celui    qui    aura    le    plus   de    voix, 
emportera  sur  ses  deux  Compagnons. 

9.  Toutes  personnes  re<;ues  clandestinement,  qui  se  pre- 
senteront  pour  avoir  entr^e  dans  notre  Loge,  n'y  seront 
admis  qu^aux  conditions  de  pr^ter  Tobligation  de  nouveau 
et  de  payer  la  Somme  stipul^e  dans  nos  Loix. 

10.  Tout  Fröre  ötranger,  qui  se  prösentera  pour  avoir  entröe 
dans  notre  Sanctuaire,  n'y  sera  pas  admis,  quHl  ne 
donne  des  preuves  convainquantes  de  sa  röception,  ou  un 
Certificat  de  la  Loge,  ou  il  aura  4t4  re^u.  signä  du  Maitre 
en  Chaire,  des  Officiers  et  döcorö  du  Sceau  de  la  Loge. 
Chap.  111.  Loix  concemants  la  Riception  des  Maitrea. 
1.  Personne  ne  sera  re^u  Maitre,  qui  n'ait  assistö  rigo- 
liörement  au  travail  de  la  Loge  pendant  trois  mois 
consöcutifs. 


—    456    — 

2.  Lorsqu'un  Fr&re  voudra  dtre  re9a  Maitre,  on  le  proposera 
et  bailotera  en  Loge  de  Maitre. 

3.  Tont  Frdre  re9a  dans  notre  T.  Y.  Ordre  qa^on  aura 
passi  maitre,  payera  5  Bixd.  k  la  caisse  des  Fonds  et 
nn  Eon  an  Portier.  Si  c'est  nn  Fröre  ^tranger,  il  payera 
le  donble  k  la  Caisse  des  Fonds. 

4.  A  la  premidre  Loge  de  chaqne  mois  les  Mattres  con- 
viendront  d'nn  jonr  ponr  tenir  Loge  de  Mattre  ä  laquelle 
ancnn  Apprentif  ni  Compagnon  ne  ponrra  etre  admis. 

Chap.  rV.    Loix  concemants  les  Membres. 

1.  Tont  Fröre  re9n  dans  notre  T.  V.  Loge,  qui  vondra 
en  ötre  fait  Membre,  ne  ponrra  en  exiger  le  ballotage 
qn'apris  six  semaines  de  röception,  et  la  plnralitö  des 
Voix  en  döcidera. 

2.  Les  Fröres  Membres  payeront  trois  Eons  par  Quartier 
k  la  Caisse  des  Fonds  pour  l'entretien  de  la  Loge,  (exceptö 
le  Fröre  Secrötaire,  qni  sera  franc  de  tons  les  frais. 
Le  dit  Fröre  Secrötaire  aura  tous  les  ans  15  £cus  de 
chaqne  Loge,  que  la  nötre  6rigera  en  qnalite  de  fille, 
conformöment  aux  Grandes  Loges  de  Londres  et  de 
Hambourg.  Cet  Article  a  6t&  döcidö,  Loge  du  premier 
de  Septembre  1746  par  un  Ballotage  unanime.) 

3.  Tont  Fröre  Membre  sera  tenu  de  tenir  ä  ses  frais  un 
tablier  conforme  an  modöle  usitö  dans  notre  T.  Y.  Loge. 
De  plus  il  n'entrera  jamais  en  Loge  avec  aucune  arme 
offensive  ou  defensive,  et  ne  se  trouvera  la  Loge  ouverte 
Sans  ötre  babillö  sous  peine  de  2  gr. 

4.  Tont  Membre  invitö,  qui  ne  sera  pas  prösent  ä  Touverture 
de  la  Loge,  payera  2  gr.  ä  la  Caisse  des  Pvr.  Et  qui 
ne  s'y  rendra  pas  du  tout  sans  s'ötre  fait  excuser  dans 
les  formes,  payera  2  Gr.  Si  c'est  un  des  Officiers,  il 
payera  le  double  dans  les  deux  Cas. 

5.  Aucun  Fröre  Ma^on  recu  aiUeurs  ne  ponrra  etre  incorporö 
Membre  dans  notre  T.  Y.  Loge  aux  3  Globes,  k  moins 
quil  ne  paye  20  Rixd.  ä  la  Caisse  des  Fonds,  Exeeptö 
ceux,  qui  prouveront  y  avoir  döjä  contribue  et  ^tant 
devenus  Compagnons  ou  Mattres,  en  quel  cas  ils  ne 
seront  tenus  qu'au  surplus  de  ce  qui  manquera  a  la 
dite  Somme. 

II  est  toute  fois  ä  noter  que  quant  k  ceux  qui  ne 
seraient  que  devenus  Maitres,  il  ne  leur  tournera  ä 
Compte  que  5  ]^us  des  10  Ecus,  qu'  ils  auront  payes  ä 
leur  röception  de  Maitre. 


—    457    — 

6.  Celui  qui  sera  charg^  de  quelque  commission  concemant 
la  Loge  s^en  acquittera  d'ane  maniere  convenable,  et 
Sans  prendie  de  profit. 

7.  Tont  Membre  est  somini  de  ne  point  donner  de  balle 
d'opposition,  lors  qu'il  s'agira  de  balloter  sor  un  snjet 
digne  et  lägitimement  proposä  poor  6tre  Ma9on,  ou  a 
r^gard  de  toute  aatre  chose  concernant  la  Loge,  sans 
une  juste  et  bonne  raison,  sous  foi  de  Magon. 

8.  Tont  Membre,  qui  voudra  s^absenter,  payera  Six  Mois 
d'avance  pour  le  Fond  de  la  Loge  soos  peine  d'en  Atre 
exciu,  et  il  sera  tenu  au  bout  de  ces  six  mois  de  poorvoir 
au  payement  des  six  suivanta,  soos  peine  d'6tre  ray^ 
apres  quinzaine. 

9.  En  conformit^  de  cette  Loi  et  poor  le  soutien  de  la 
soci^t^  la  T.  Y.  Loge  est  convenue  unanimement,  que 
dors  en  avant,  toos  Frdres  Membres,  qui  ne  payeront 
pas  leurs  quartiere,  d^abord  k  T^lch^ance  ou  pour  le 
p]u8  tard  au  bout  de  quinze  jours,  seront  rayte  du 
nombre  des  Membres. 

10.  Et  pour  plus  de  süret^  du  payement  des  Quartiers,  la 
T.  V.  Loge  a  jug6  k  propos,  d'ins^rer  encore  ici,  que 
tous  Fröres  Maitres  ou  Compagnons,  qui  d^ireront  dtre 
re^us  Membres  de  notre  T.  V.  Loge,  seront  tenus  de  payer 
le  Quartier  avant  que  d'etre  initi^s  au  Nombre  des  Membres. 

Chap.  V.    Loix  concernants  les  Frdres  Visiteurs. 

1.  Les  Fröres  Visiteurs  payeront  pour  leur  Entr^e  8  Gr. 
a  ]a  Caisse  des  fonds,  exceptä  la  premiöre  fois. 

2.  Les  Fr^res  Visiteurs  n^auront  point  de  Voix  anx 
d^iib^rations  de  la  Loge. 

Chap.  VI.    Loix  concernants  les  Officiers  de  la  Loge. 

1.  Tous  les  trois  mois  Ton  choisira  d'entre  les  Membres 
par  Scrutin  un  nouveau  Maltre  en  Chaire,  deux  Sur- 
veillans,  un  Secr^taire  et  un  Tr^sorier. 

2.  Si  les  int6rßts  et  les  affaires  de  la  Loge  Texigent,  Ton 
pourra  confirmer  un  ou  plusieurs  Officiers  dans  leurs 
cb  arges. 

3.  On  ne  pourra  ^tre  ^lu  Maltre  en  chaire  qu'on  n'ait 
servi  notre  T.  V.  Loge  en  qualit^  d'Officier,  c'est  k  dire 
Passe -Maitre  ou  Surveillant. 

4.  Lorsque  le  Maitre  rignant  quittera  la  chaire,  le  Secr^ 
taire  et  le  Tr^sorier  lui  rendront  les  comptes,  et  le 
Maitre  quittant  la  Chaire  les  rendra  k  son  succeeseur 
en  pr^sence  de  tous  les  Membres. 


—    458    — 

5.  Si  le  Maitre  r^gnant  manque  de  se  trouver  k  la  Loge, 
le  Passe -Maitre  occapera  la  Chaire  et  an  d^faut  de  ce 
dernier,  les  autres  Officiers  selon  leur  rang. 

6.  Le  Tr^sorier  et  le  Secr^taire  aaront  soin.  des  Comptes 
et  s'en  acqnitteront  avec  le  zdle  et  Texactitude  requise. 

7.  Le  T.  V.  Maitre  aora  soin  de  procMer  toos  les  Jours 
de  Loge  ä  one  partie  du  travail,  et  ordonnera  la  lectore 
d'une  partie  de  Livre  des  constitutions  de  notre  T.  V. 
Ordre  pour  Pinstrnction  des  Apprentifs  et  des  Compagnons 
et  pour  l'^dification  de  ses  Fr^res  en  g^n^ral. 

8.  Lors  qu'on  aura  re9u  un  nouveau  Frere,  le  Secr^taire 
lui  lira  les  Loix  et  les  lui  fera  signer. 

9.  Conform^ment  aux  usages  ätablis  en  Angleterre,  les 
Officiers  de  la  Loge  tiendront  une  assembl^e  tous  les 
3  Mois,  qui  sera  toujours  le  dernier  Samedi  des  dits 
3  Mois,  afm  d'examiner  tous  les  diff^rents  et  autres  cas, 
qui  pourroient  survenir  concernant  la  Loge,  ainsi  que  la 
recette  et  la  d^pense. 

Gbap.  VII.    Loix   concemants  les  Fonds  de  la  Loge. 

1.  Le  Tr^sorier  aura  les  Argents,  Billets  et  Obligations 
des  Fonds  de  la  Loge  entre  ses  mains  et  röpondra  du 
tout,  bien  entendu  chacun  dans  leur  nature. 

2.  A  mesure  que  les  Fonds  de  la  Loge  s'accumuleront, 
les  Membres  respectifs  conviendront  de  leur  emploi  au 
b6n6fice  de  la  Loge,  et  si  le  capital  est  assez  considörable, 
pour  ^tre  mis  aux  Int^r^ts,  on  le  placera  de  la  mani^re 
la  plus  süre. 

3.  Les  amendes  seront  distribuöes  tous  les  Six  Mois  k 
tels  pauvres,  que  la  Loge  jugera  ä  propos.  Bien 
entendu  aux  pauvres  Fröres  Ma^ons  seuls. 

4.  On  ötablira  un  Portier,  qui  recevra  tous  les  Mois  2  Rixd. 
du  Fond  de  la  Loge. 

Diese  Stiftungs-Urkunde,  der  eine  deutsche  Uebersetzung 
beigefügt  wurde,  ist  von  den  Stiftern  sov^rie  von  den  später 
bis  1764  aufgenommenen  Brüdern  unterschrieben. 


IL 

Die  Yereinignngs-Urkande'O  der  drei  Grossen 
Logen  Preossens  vom  28.  März  1860. 


Der  Freimaarer-Orden,  wie  solcher  in  Preussen  besteht, 
ist  eine  Verbindung,  deren  Zweck  darauf  gerichtet  ist,  fern 
von  jeder  politischen  oder  konfessionell -kirchlichen  Tendenz 
nach  den  Grundsätzen  des  Christentums  durch  die  ihr 
eigentümliche  Lehr-  und  Uebungsweise  echte  Religiosität, 
edle  Gesinnungen,  innere  Rechtlichkeit,  veredelten  Patriotismus, 
Ehrfurcht,  Gehorsam  und  Liebe  gegen  den  Landesherm, 
Vertrauen,  Eintracht,  Brudersinn  und  jede  gesellige  Tugend 
zu  nähren  und  zu  verbreiten. 

Die  Bestrebungen  des  Ordens  richten  sich  daher 
unmittelbar  an  den  Menschen  als  solchen,  abgesehen  von 
den  äusseren  Lebens-,  bürgerlichen  und  Standesverhältnissen. 

Der  Orden  verlangt  von  seinen  Mitgliedern  einen 
unbescholtenen  Ruf  und  sittlichen  Lebenswandel  sowie  den 
Grad  geistiger  Bildung  und  diejenige  Empfänglichkeit  des 
Gemüts,  welche  zur  Förderung  des  Zweckes  der  Freimaurerei 
unerlässlich  sind;  seine  Mitglieder  sollen  die  heilsamen 
Einflüsse,  welche  die  Freimaurerei  auf  ihre  geistige,  moralische 
und  gesellige  Vervollkommnung  erwirkt,  auch  in  ihrem 
aussermaurerischen  Leben  sichtbar  werden  lassen,  sich  überall 
als  Gottesverehrer  zeigen,  die  religiösen  Meinungen  Anderer 
achten  und  sich  alles  Spottes  über  Glaubenssachen  enthalten. 

Seinen  Mitbürgern  gegenüber  soll  der  Freimaurer  friedfertig 
und  ein  Vorbild  in  unwandelbarer  Treue  sowie  in  dem 
Gehorsam  gegen  den  Landesherm,  die  Obrigkeit  und  die 
Landesgesetze  sein;  er  darf  keine  Verbindung  oder  Unter- 
nehmung eingehen,  welche  den  Pflichten  redlicher  Staats- 
bürger entgegen  zu  wirken  beabsichtigen  könnte,  vielmehr 
ist  er  verpflichtet,  sobald  er  davon  Nachricht  erhielte,  sie 
den  Gesetzen  gemäss  sofort  der  Behörde  anzuzeigen. 

^)  Die  Grunds&txe  sind  den  ^  1  bis  88  der  BandessUtnten  der 
Grossen  National -Mutterloge  nach  der  Durchsicht  Ton  1841  fast 
wörtlich  entlehnt.  —  S.  S.  180. 


—    460    — 

Der  Freimaurer  bat  dahin  zu  streben,  dass  er  auf  der 
Stelle,  welcbe  er  im  bürgerlichen  Leben  einnimmt,  alle  seine 
Obliegenheiten  vollkommen  erfülle;  er  wirke,  eingedenk 
seines  Berufes  als  Glied  einer  höheren  Weltordnung  nicht 
bloss  für  sich  sondern  auch  für  seine  Mitmenschen  und  zum 
Wohl  des  Ganzen.  Er  hat  sich  eines  häuslichen,  sittsamen, 
massigen,  bescheidenen  Wandels  zu  befleissigen  und  sich  in 
seinen  Versprechungen  zuverlässig,  in  seinen  Entschliessungen 
beharrlich  und  im  Kampf  für  Recht  und  Wahrheit  unbeugsam 
zu  beweisen. 

In  seinem  Privatleben  soll  der  Maurer  bemüht  sein, 
Frieden  und  Vertrauen  zu  stiften  und  zu  erhalten;  er  hat 
die  seiner  Obhut  Anvertrauten  zur  Gottesfurcht  und  wahren 
Religiosität,  zu  treuen  Unterthanen  zu  erziehen  und  über 
ihre  geistige  und  leibliche  Wohlfahrt  zu  wachen. 

Allen  Menschen  trage  er  Bruderliebe  entgegen,  den 
Leidenden  und  Hülfsbedürftigen  sei  er  nach  Kräften  und 
unbeschadet  anderer  Pflichten  ein  Helfer  in  der  Not,  und 
selbst  in  dem  Gefallenen  achte  er  den  Menschen. 

Der  Freimaurer  muss  dem  Orden  Kräfte,  Talente  und 
Zeit  widmen,  auch  müssen  ihn  Gehorsam,  Treue,  Vertrauen, 
Eifer,  Uneigennützigkeit  und  Verschwiegenheit  beseelen,  es 
sei  denn,  dass  in  Bezug  auf  das  Letztere  man  ihn  auf 
Staatswegen  frage,  in  welchem  Fall  er  Alles  zu  bekunden 
hat,  was  er  in  dieser  Hinsicht  als  Maurer  erfahren  haben 
könnte,  da  es  den  Tendenzen  des  Ordens  nicht  entspricht, 
vor  den  Regenten  irgend  ein  die  Regierung  und  den  Staat 
betreffendes  Geheinmiss  zu  hegen. 

Nicht  Stand,  Rang  und  Reichtum  gelten  im  Bunde, 
wohl  aber  sind  Verstand  und  richtiges  Gefühl,  Sittlichkeit 
und  geistige  Bildung  Eigenschaften,  welche  dem  Besitzer 
Achtung  unter  den  Brm.  sichern;  die  Ehre  des  Freimaurers 
ist  das  Bewusstsein  treu  erfüllter  Pflicht,  ein  reiner  Wandel 
und  ein  gutes  Gewissen. 

Bundes-Verpflichtungen  sind  heilig  zu  halten,  Maurer- 
wort muss  gleich  dem  feierlichsten  Eide  gelten;  Selbst- 
erkenntniss,  Bekämpfung  der  Leidenschaften  sind  die 
ernstesten  Arbeiten  des  Freimaurers. 

Strenge  gegen  sich  selbst  soll  er  Milde  gegen  Andere 
walten  lassen  und  sich  niemals  zu  Hass,  Hochmut,  Neid, 
Verleumdung  und  Streitsucht  hinneigen,  denn  sie  machen 
ihn  zu  einem  unwürdigen  Gliede  in  der  reinen  Bruderkette. 

In  seinem  Verhältniss  zu  den  Bundesbrüdem  hat  sich 
der  Freimaurer  durch  Eintracht,  Gefälligkeit,  rege  Teilnahme, 


—    461    — 

Nachsicht,  Bescheidenheit  und  Treue  auszuzeichnen,  den 
Ordens- Vorgesetzten  ehrerbietig  zu  begegnen  und  ihnen 
vemunftmässigen  Gehorsam  zu  leisten,  doch  darf  der 
Freimaurer  dabei  weder  zu  einer  Verletzung  seiner  Amta- 
oder  Bürgerpflichten  Anlass  geben,  noch  irgend  welche 
Parteilichkeiten  zeigen;  die  Ordensverbindung  soll  überhaupt 
nicht  zur  Erlangung  äusserer  Vorteile  missbraucht  werden. 
Mit  Staat,  Kirche  und  Familie,  als  den  naturgemäss 
älteren  menschlichen  Verbindungen,  erhält  der  Orden  der 
Freimaurerei  sich  im  Frieden. 

Berlin,  den  28.  März  1860. 

Die  drei  Groesen  Logen  yon  Preussen. 

Das  Direktorium  des  Bundes  der  Grossen  National-Mutter- 

Loge  zu  den  drei  Weltkugeln. 

Schmfickert  v.  Olfers.  Messerechmidt  Seeger.  Vater. 
Hont  V.  Hennensdorf.  Deter.  Petersson. 

Die  Grosse  Landesloge  der  Freimaurer  von  Deutachland. 
Klemm,  di  Die.  Wilcke.  Oartz.  Manchd. 

Die  Grosse  Loge  von  Preussen,  genannt  j,  Royal  York  zur 

Freundschaft^ . 

SchnakenbuTf.  Hedemann.  BrScker.  BoucM. 


m. 

Lebensläufe. 


Albrecht,  Heinrich,  Wilhelm,  Eduard,  ward  im  Jahr  1832 
zu  B  e  r  1  i  n  geboren.  Sein  Vater  war  der  Hofzahnarzt  Albrecht, 
dessen  Berufsthätigkeit  wohl  als  mitbestimmend  für  die  spätere 
ärztliche  Thätigkeit  des  berühmteren  Sohnes  angesehen 
werden  darf. 

Als  zwanzi^ähriger  Jüngling  bezog  er  die  Universität 
Berlin,  wo  er  mit  seinem  Jugendfreund  Albrecht  von  Gräfe 
sich  dem  Studium  der  Medizin  widmete. 

Bald  hatte  er  den  Mut  sich  als  Privatdozent  für  die 
Zahnheilkunde  zu  habilitiren,  die  durch  ihn  von  handwerks- 
massiger  Technik  zu  einem  selbständigen  Zweig  der 
medizinischen  Wissenschaft  erhoben  werden  sollte. 

Die  erste  zahnärztliche  Klinik  in  Deutschland  ward  von 
ihm  1855  aus  eigenen  Mitteln  gegründet.  Fach  wissenschaftliche 
Werke  haben  ihm  daneben  in  Deutschland  und  im  Ausland 
einen  guten  Ruf  erworben.  Im  Jahr  1868  wurde  er  zum 
Professor  ernannt,  und  die  von  ihm  begründete  „Klinik 
für  Mund-  und  Halskrankheiten^  ward  in  die  Zahl  der 
Universitätskliniken  aufgenommen.  Nach  dem  fünfundzwanzig- 
jährigen Bestehen  dieser  Klinik  am  19.  September  1880  wurde 
zu  Ehren  des  Stifters  ein  Albrecht- Stipendium  gegründet. 

Nicht  allein  rastlos  thätig  in  Vorlesungen  und  in  der 
Verwaltung  seiner  Klinik  wirkte  er  auch  als  praktischer 
Arzt,  der  viel  beschäftigt  und  liebevoll  reichen  und  herzlichen 
Dankes  sicher  war. 

Er  ward  geehrt  durch  die  Kriegsdenkmünzen  von  1848 
und  1870  und  den  Kronenorden  4.  Klasse. 

Am  17.  März  1851  trat  er  in  die  Loge  „zu  den  drei 
Seraphim''  in  Berlin;  1863  —  79  war  er  dort  Redner,  dann 
Vorsitzender  Meister,  als  welcher  er  die  Weihnachtsfeier  dieser 
Loge,  die  den  anderen  berliner  Logen  zum  Vorbild  dient, 
einführte  und  dazu  ein  echt  maurerischen  Geist  atmendes 
Ritual  verfasste.  1865  ward  er  Mitglied  der  Grossloge,  auch 
ihr  beliebter  Grossredner.  Zum  Mitglied  des  Bundes- 
direktoriums wurde  er  im  Jahr  1876  erwählt,  neben  welchem 


—     463     —  Bellermann. 

Amt  er  noch  drei  Jahre  den  Vorsitz  in  seiner  Johannis- 
loge  behielt.  Selbstlose,  aufopfernde  Thätigkeit  war  sein 
wesentlicher  Charakter. 

Im  August  1881  zog  er  sich  bei  einer  Operation  eine 
Blutvergiftung  zu,  von  der  er  Genesung  nicht  zu  erhoffen 
wagte.  Mach  anscheinender  Besserung  nahm  er  seine  viel- 
seitige Beschäftigung  zwar  wieder  auf,  war  sich  aber  des 
Todeskeims,  den  er  in  sich  trug  klar  bewusst  und  erlag  der 
wieder  ausbrechenden  Krankheit  nach  kurzem  Schmerzens- 
lager  am  25.  Januar  1883. 

Ausserhalb  wie  innerhalb  der  Loge  treu  seinem  Wahl- 
spruch :  Licht  —  Liebe  —  Leben  —  hat  er  als  Maurer  gelebt, 
gelehrt  und  gewirkt. 

Behrend«  Karl  Wilhelm,  geb.  zuBerlinam  lO.Februar  1765, 
lutherisch,  erhielt  den  ersten  Unterricht  auf  der  Kgl.  Real- 
schule. Auf  den  Rat  des  Direktors  Heck  er  widmete  er  sich 
dem  Schulfach,  ward  1786  Hülfslehrer  an  der  Realschule, 
1788  ordenüicher  Lehrer.  1792  verliess  er  diese  Laufbahn, 
und  wurde  beim  Ober-Kriegs-Kollegium  als  Geheimer  Sekretär 
angestellt,  1 805  Geheimer  Registrator  beim  Militair-Oekonomie- 
Departement  und  1817  Kriegsrat  beim  Departement  des  Kriegs- 
Ministeriums. 

Aufgenommen  als  Freimaurer  den  15.  März  1805,  ward 
er  befördert  nach  II  d.  13.  Dezember  1805,  nach  III  d. 
25.  August  1809  und  nach  IV  d.  25.  August  1812.  Vom 
Jahr  1810  bis  1822  Schriftführer  der  Schaffner-Loge,  1819 
zugeordneter  Gross -Archivar,  1832  Gross-Archivar,  ward  er  in 
Anerkennung  seiner  Verdienste  um  den  Bund  am  ]  5.  September 
desselben  Jahres  zugleich  zum  Mitglied  des  üundes- 
Direktoriums  gewählt.  Diese  beiden  Logenämter  bekleidete 
er  bis  zu  seinem  Tod  am  6.  Februar  1839. 

Bellermann,  Johann  Joachim,  geboren  am  23.  September 
1754  zu  Erfurt,  bezog  1772  die  dortige  Universität  und 
1775  die  zu  Göttingen,  um  Theologie  zu  studieren.  Im 
Jahr  1778  übernahm  er  in  Reval  eine  Hauslehrerstelle,  kehrte 
1782  nach  Erfurt  zurück  und  wurde  dort  1784  zum  Professor 
der  Philqsophie  an  der  Universität  und  1790  zum  Professor 
der  Theologie  ernannt.  1794  erhielt  er  das  Amt  des 
Direktors  des  Erfurter  Ratsgymnasiums  und  wurde  1804 
als  Direktor  des  berliner  Gymnasiums  „zum  grauen  Kloster' 
nach  Be'rlin  berufen.  Dort  wurde  er  1816  zum  ausser^ 
ordentlichen  Professor  der  Theologie  an  der  Universität, 
1818   zum   Konsistorialrat  ernannt,    auch  ward   ihm    1824 


V.  Beyer.  —    464     — 

der  rote  Adlerorden  dritter  Klasse  verliehen.  Im  Jahr  1828 
trat  er  indess  in  den  Ruhestand,  in  welchem  er  1833  sein 
fünfzigjähriges  Doktor -Jubiläum  und  1840  sein  goldenes 
Hochzeitsfest  feierte. 

In  den  Freimaurer-Bund  trat  Bellermann  schon  im 
Jahr  1778  während  seines  Aufenthaltes  zuReval,  indem  er 
sich  der  damals  dort  bestehenden  Loge  „zur  Bruderliebe^ 
anschloss.  Nach  Erfurt  zurückgekehrt,  stiftete  er  mit  anderen 
Brm.  im  Jahr  1787  dort  eine  neue  Loge  nach  Verfassung 
des  eklektischen  Bundes  zu  Frankfurt  a.  M.  unter  dem 
Namen  „Karl  zu  den  drei  Rädern^,  die  aber  1797  geschlossen 
wurde.  1803  schloss  sich  diese  Loge  nach  erfolgter  Erneuerung 
unter  demselben  Namen,  nachdem  Erfurt  preussisch  geworden, 
auf  Bellermanns  Betrieb  der  Grossen  National-Mutterloge 
zu  den  drei  Weltkugeln  an,  und  er  war  bis  zu  seinem  Abgang 
nach  Berlin  Redner  dieser  Bauhütte.  1804  den  13.  AprU 
bei  der  Loge  „zur  Eintracht '^  in  Berlin  angenommen,  und 
bis  1812  ihr  Redner,  wurde  Bellermann  1809  zum  Mitglied 
der  Grossen  National-Mutterloge,  1817  zum  Mitglied  des 
Alt- Schottischen  Direktoriums,  1828  zum  zugeordneten 
National-Grossmeister  erwählt  und  legte  endlich  1839  nach 
mehr  als  60jähriger  segensreicher  Wirksamkeit  wegen  hohen 
Alters  dieses  Amt  nieder,  worauf  er  zum  Ehrengrossmeister 
ernannt  wurde.  Hochbetagt  über  86  Jahre  alt  starb 
Bellermann  1842.  Im  Archiv  sind  Handschriften  von  ihm 
aufbewahrt,  durch  die  ausser  Zweifel  gestellt  ¥drd,  dass  er 
ttchon  vor  seinem  Eintritt  in  das  Bundes-Direktorium  an  der 
1816  herausgegebenen  Instruktion  zu  VII  gearbeitet  hat. 

Die  Prüfung  der  sog.  Kölner  Urkunde  beschäftigte  ihn 
längere  Zeit;  und  in  seinem  Outachten  über  sie  ist  ein 
grosser  Schatz  von  philologischen  Kenntnissen  niedergelegt. 

V.  Beyer,  Georg  Friedrich  Eberhard,  geb.  am  23.  Dezember 
1739  zu  Halberstadt,  widmete  sich  dem  Handelsstand  in 
Braunschweig  und  Magdeburg.  Dort  stand  er  dem 
Geschäft  der  Gebrüder  Schwarz  vor  und  machte  in  deren 
Auftrag  Reisen  durch  Deutschland  und  Holland.  1765 
erhielt  er  von  dem  genannten  Haus  die  Oberaufsicht  der 
von  diesem  erworbenen  Stempelpacht.  In  dieser  Stellung 
lernte  ihn  der  Minister  v.  Hagen  kennen,  der  ihn  1776  zum 
ersten  Direktor  der  Hauptstempel-  und  Kartenkammer  nach 
Berlin  berief.  1778  wurde  er  bei  der  Ober -Rechnungs- 
kammer angestellt,  1784  zum  Geheimen  Rat  ernannt,  und 
ihm  beim  Tod  Friedrichs  des  Grossen  die  Versiegelung 


—     466     —  V.  Bieberstein. 

des  königlichen  Nachlasses  anvertraut.  Bald  darauf  ging  er 
als  Geheimer  Ober-Finanzrat  zu  dem  Accise-Departement  über. 

In  den  Freimaurer-Bund  ward  v.  Beyer  am  6.  Juli  1776 
in  der  Loge  ^zur  Verschwiegenheit^  zu  berlin  aufgenommen 
und  1778  Meister  vom  Stuhl  dieser  Loffe,  welches  Amt  er 
beinahe  40  Jahre  verwaltete.  1780  zum  Mitglied  der  Grossen 
National -Mutterloge,  1797  zum  Mitglied  des  Direktoriums 
imd  1817  zum  zugeordn.  National -Orossmeister  ernannt, 
starb  er  zu  Berlin  den  24.  Februar  1818. 

Durch  Ausarbeitung  der  Anweisung  für  das  Altschottische 
Direktorium  i.  J.  1797,  welches  demnächst  zur  Grund  Verfassung 
der  Grossen  National-Mutterloge  umgearbeitet  wurde,  erwarb 
er  sich  um  diese  ein  grosses  Verdienst. 

V.  Bieberstein«  Christian  Adam  Marschall,  ward 
geboren  am  25.  Juli  1732  zu  Kolberg.  Sein  Vater  war 
Hauptmann  bei  dem  Dragoner-Regiment  von  Platen.  Die 
erste  Erziehung  erhielt  Marschall  v.  Bieberstein  im  Haus 
des  Geheimen  Rates  Estienne  zu  Berlin.  Für  die  mili- 
tärische Laufbahn  bestimmt  trat  er  1752  in  das  Heer  Friedrichs 
des  Grossen.  Er  focht  in  den  Schlachten  des  7jährigen  Krieges 
bei  Prag,  Breslau,  Leuthen,  Zorndorf  und  Kuners- 
dorf  mit.  Nach  Beendigung  des  7jährigen  Krieges  erhielt 
er  eine  Prälatur  des  Stiftes  Cammin  verliehen.  Er  beschloss 
seine  militärische  Laufbahn  als  Major  im  Regiment  v.  PfuhL 

In  den  Freimaurer-Bund  trat  Marschall  v.  Bieberstein 
am  3.  Mai  1765  bei  der  Loge  „zur  Eintracht^  zu  Berlin, 
war  1770  Vorsitzender  Meister  der  neugestifteten  Militär- 
Loge  „zum  flammenden  Stern ''f  der  er  bis  an  sein  Lebensende 
angehörte,  und  1780  Stifter  und  Vorsitzender  Meister  der 
Loge  zu  Cammin.  Er  starb  zu  Berlin  den  6.  Februar  1786, 
und  die  Brr.  ehrten  sein  Andenken  durch  ein  in  demselben 
Jahr  errichtetes  Denkmal  im  Logengarten. 

Er  war  nicht  ein  Mann  von  tiefer  wissenschaftlicher 
Bildung  aber  ein  Br.,  auf  den  man  das  Wort  anwenden 
kann,  dass  ihm  das  Herz  auf  dem  rechten  Fleck  gesessen 
habe.  Seine  Ansprachen  an  die  Brr.,  von  denen  mehrere 
im  Archiv  noch  aufbewahrt  werden,  sind  kurz  und  bündig, 
ohne  Schmuck  der  Rede.  AUe  atmen  aber  den  Geist 
unerschütterlicher  Redlichkeit,  furchtloser  Offenheit  und 
Oradheit  und  ungekünstelten  Wohlwollens.  Kennzeichnend 
für  ihn  wird  von  seinen  Zeitgenossen  berichtet,  dass  er,  um 
in  den  Logen- Arbeiten  recht  genau  zu  sein,  das  ganze 
Ritual  auswendig  gelernt  hatte  und  nie  ein  Buch  oder  eine 
schriftliche  Vorlage  brauchte,  dass  er  femer  den  Logenbesuch 

Otsch.  d.  Or.  Nat.- Mutter -Lof^  80 


V.  Blomberg.  —     466     — 

der  Brr.  sorgsam  überwachte,  Säumige,  auch  solche,  die 
im  militärischen  Rang  über  ihm  standen,  mündlich  oder 
schriftlich  zur  Rede  stellte  und  den  Schriftführer  der 
Loge  beauftragte,  für  diejenigen  Brr.,  welche  zu  häufig  ohne 
genügenden  Entschuldigungsgrund  der  Loge  fernblieben, 
die  ^tlassungs-Urkunde  bereit  zu  halten. 

V.  Bielfeld,  Jakob  Friedrich,  geboren  zu  Hamburg 
den  31.  März  1717  als  Sohn  eines  Kaufmanns,  trat 
im  Jahr  1740  als  Legationsrat  in  den  preussischen  Staats- 
dienst und  wurde  1748  in  den  preussischen  Freiherrnstand 
erhoben.  Später  ward  ihm  die  Erziehung  des  Prinzen 
Ferdinand  von  Preussen  anvertraut,  und  die  Pflegschaft 
der  Akademie  der  Wissenschaften  übertragen.  Endlich  zum 
Geheimen  Rat  und  zum  Gesandten  im  Haag  ernannt,  zog 
er  sich  später  in  das  Privatleben  zurück. 

Dem  Freimaurer- Bund  gehörte  v.  Bielfeld  seit  1737 
an,  wo  er  in  die  Loge  „Absalom"  in  Hamburg  aufgenommen 
wurde.  Er  war  Zeuge  der  Maurer-Weihe  Friedrichs  des 
Grossen  zu  Braunschweig  1738  und  ward  mit  dem 
Geheimen  Rat  und  Vice- Präsidenten  der  Akademie  Jordan 
auf  des  grossen  Königs  Veranlassung  Mitbegründer  der  Loge 
„aux  trois  globes",  aus  welcher  später  die  Grosse  National- 
Mutterloge  hervorging.  Im  Jahr  1754  war  er  Meister  vom 
Stuhl.  Er  starb  1770  auf  seinem  Gut  Treben  im  Alten- 
burgischen.  (Vergl.  Allg.  Handbuch  der  Freimaurer  Bd.  1, 
S.  113.) 

V.  Blomberg,  Freiherr,  Georg  Friedrich  Siegmund, 
geboren  den  13.  September  1784  zu  Iggershausen  im 
Lippeschen,  erhielt  seinen  ersten  Unterricht  in  Lemgo  und 
bezog  alsdann  die  Universitäten  Göttingen  und  Jena,  um 
die  Rechte  zu  studieren.  Er  erhielt  zuerst  in  lippeschen 
Diensten  eine  Anstellung,  verliess  sie  jedoch  in  den  unglück- 
lichen Kriegsjahren  1806  und  1807,  um  später  gegen  die 
Franzosen  in  der  russisch-deutschen  Legion  zu  fechten. 
Nach  dem  Einzug  der  Verbündeten  in  Paris  legte  er  das 
Schwert  nieder,  ergriff  es  aber  nochmals,  als  1815  der  Kampf 
aufs  Neue  entbrannte.  Er  focht  bei  Ligny  und  Belle- 
Alliance  und  erhielt  das  eiserne  Kreuz.  Der  Krieg  hatte 
ihm  ein  lange  dauerndes  Leiden  zugezogen,  nach  dessen 
Heilung  er  wieder  in  preussische  Staatsdienste  trat,  wie  er 
1815  in  preussischen  Diensten  gefochten  hatte.  Er  stieg 
von  Stufe  zu  Stufe  und  schied  als  Wirklicher  Geheimer 
Regierungsrat  im  Ministerium  des  Innern  1843  aus  dem  Staats- 
dienst, um  sich  auf  das  Gut  seiner  Vorfahren  zurückzuziehen. 


—     467     —  Bornemann. 

In  den  Freimaurer- Bnnd  trat  v.  Blomberg  zn  Magde- 
burg. Am  17.  Oktober  1834  bei  der  Loge  ,,zur  Eintracht* 
zu  Berlin  angenommen,  wurde  er  Hitetifter  der  Loge  ^zu  den 
3  Rosen  im  Teutoburger  Walde*'  in  Detmold  und  y^zvi 
wachsenden  Palme*  in  Arolsen,  war  Hitglied  der  Mutter- 
loge seit  1839  und  des  Bundesdirektoriums  1839  bis  1843, 
aus  welchem  er  als  Ehrenmitglied  ausschied.  Er  starb  zu 
Iggershausen  am  9.  Oktober  1855. 

V.  Blücher,  Gebhard  Leberecht,  später  Fürst  von  Wahlstatt, 
geboren  zu  Rostock  am  16.  Dezember  1742,  gestorben  am 
12.  September  1819  zu  Eriblowitz  in  Schlesien.  Das 
Leben  und  die  Grossthaten  dieses  preussischen  Helden  zu 
schildern,  ist  hier  nicht  der  Ort. 

Blücher  trat  in  den  Freimaurer-Bund  am  6.  Februar 
1782  in  der  Loge  ,»Angusta  zur  goldenen  Krone*  zu 
Stargar d  in  Pommern,  war  1802  Mitstifter  und  erster 
Meister  vom  Stuhl  der  Loge  „zu  den  drei  Balken  des  neuen 
Tempels*  in  Münster  i.  W.  und  wurde  m  demselben  Jahr 
Ehrenmitglied  der  Mutterloge,  welche  Würde  er  bis  zu 
seinem  Tod  bekleidete. 

Bornemaoo,  Karl  Friedrich,  wurde  am  23.  Oktober  1805 
zu  Berlin  geboren.  Er  war  ein  Sohn  des  als  mundartlichen 
Dichters  bekannten  Lotteriedirektors  Bornemann.  Nach- 
dem er  das  Friedrichs -Werdersche  Gymnasium  in  Berlin 
besucht  hatte,  studierte  er  in  Berlin  und  Bonn  1825-1827 
die  Rechte.  Im  Oktober  1833  wurde  er  Kammergerichts- 
assessor und  erhielt  1835  die  Stelle  eines  Gamison-Auditeuis 
zu  Köln  a.  Rh.  1840  wurde  er  als  solcher  nach  Potsdam 
versetzt.  1860  wurde  er  zum  vortragenden  Rat  im  Kriegs- 
ministerium ernannt  und  nahm  1871  aJs  Wirklicher  Geheimer 
Kriegsrat  den  Abschied.  1873  verlegte  er  seinen  Wohnsitz 
nach  Wiesbaden,  wo  er  am  2.  September  1897  starb. 

Zum  Freimaurer  wurde  er  1845  in  der  Loge  „Teutonia 
zur  Weisheit*  zu  Potsdam  aufgenommen.  In  Berlin  schloss 
er  sich  1861  der  Loge  „zum  flammenden  Stern*  an,  deren 
Vorsitzender  Meister  er  1862  und  1863  wurde.  Seit  1862 
Mitglied  des  Bundesdirektoriums  ward  er  1869  zum  zu- 
geordneten National-Grossmeister  gewählt.  Bei  seiner  Ueber- 
siedlung  nach  Wiesbaden  legte  er  dies  Amt  nieder.  Für  die 
Freimaurerei  war  er  ausserordentlich  thätig;  in  Wiesbaden 
begründete  er  mit  anderen  Brm.  die  Loge  „HohenzoUem*, 
deren  erster  Vorsitzender  Meister  er  wurde  und  deren  Mit- 
glied er  bis  zu  seinem  Tod  blieb.  1895  konnte  er  das 
50  jährige  Maurer- Jubiläum  feiern. 

30» 


Braonschweig  Herzog  von    —     468     — 

Bournanilt  Michael  Philipp,  geboren  zu  Potsdam  am 
12.  April  1747,  widmete  sich  dem  Baufach  und  begann  1763 
seine  Laufbahn  als  Baukondukteur  bei  dem  damaligen 
Baukomptoir,  späterem  Hofbauamt  zu  Berlin.  Er  wurde 
nach  7  jähriger  Thätigkeit,  während  welcher  er  auch  die 
Baugeschäfte  des  Stiftes  Quedlinburg  versehen  hatte,  im 
Jahr  1770  von  der  Prinzessin  Amalie,  Aebtissin  von 
Quedlinburg,  zum  Bau-Inspektor  ernannt.  Nach  dem 
Ableben  seines  Vaters  im  Jahr  1776  ging  er  zum  Ober- 
Baudepartement  über  und  wurde  dort  als  Assessor  mit 
Beibehalt  seiner  Geschäfte  bei  dem  Hof- Bauamt  angestellt, 

1787  aber  zum  Geheimen  Ober-Baurat  ernannt  und  erhielt 

1788  das  Stiftskreuz  zu  St.  Gangolphi  in  Magdeburg. 
1794  wurde  ihm  mit  dem  Titel  als  Geheimer  Oberfinanzrat 
und  Ober-Hofbau-Intendant  die  Leitung  des  königlichen 
Ober-Baudepartements  übertragen. 

In  den  Freimaurer -Bund  ward  er  am  3.  August  1775 
in  der  Loge  „zur  Eintracht^  zu  Berlin  aufgenommen,  1799 
zugeord.  Meister  der  Loge  „zur  Verschwiegenheit"^  daselbst, 
im  Jahr  1795  Mitglied  der  Mutterloge,  in  demselben  Jahr 
Altschottischer  Obermeister  und  am  22.  November  1797 
Mitglied  des  Altschottischen  Direktoriums.  Er  starb  zu  Berlin 
am  2.  August  1803  und  hinterliess  4  Söhne  und  1  Tochter. 

In  gerechter  Würdigung  seiner  grossen  Verdienste  um 
unseren  Bund,  namentlich  in  Beziehung  auf  die  Einführung 
der  Grundverfassung  vom  Jahr  1797  hat  die  Grosse  National- 
Mutterloge  bei  Veranlassung  der  siebenzigsten  Jahresfeier  der 
Grundverifassung  im  Jahr  1867  die  ObermeisterBou  mann 'sehe 
Stiftung  gegründet.  (Vgl.  Bundesblatt  1892,  Heft  XVII,  S.  384£F.) 

Braunsch  wei;  -  Lüneburg  -  Wolffenbüttel ,  Ferdinand, 
Herzog  von,  ward  geboren  den  11.  Juni  1721..  Als  jüngerer 
Sohn  des  Herzogs  Albrecht  II.  ward  er  für  den  Kriegs- 
dienst erzogen,  ging  1741  mit  König  Friedrich  II.  von 
Preussen  nach  Schlesien  und  zeichnete  sich  im  ersten 
schlesischen  Krieg  so  aus,  dass  der  König  ihn  mit  dem 
schwarzen  Adlerorden  belohnte.  Im  zweiten  schlesischen 
Ejrieg  General -Major,  zu  Anfang  des  7  jährigen  Krieges 
General-Leutnant,  war  er  es,  der  1757  den  Sieg  bei  Prag 
entschied.  Nach  der  Schlacht  bei  Hastenbeck  (Juli  1757) 
machte  ihn  der  König  auf  die  Bitten  Englands  zum  Führer 
des  verbündeten  Heeres,  und  er  trat  in  die  Reihe  der 
grössten  Feldherren  seiner  Zeit. 

Nach  dem  7  jährigen  Krieg  blieb  er  als  Feldmarschall 
und  Gouverneur  von  Magdeburg  in  preussischen  Diensten, 


—     469     —    Braunschweig  Herzog  tob 

nahm  aber  1766  seinen  Abschied  und  lebte  von  da  ab  in 
Braanschweig  oder  aaf  seinem  Schloss  Yechelde  bei 
Brannschweig. 

In  den  Freimaorer-Bmid  trat  Herzog  Ferdinand  am 
21.  Dezember  1740  in  der  Loge  „za  den  3  Weltkugeln*  in 
Berlin.  1743  in  Breslau  Meister,  1770  englischer  Pro- 
vinzial -Grossmeister    fQr    das     Herzogtum     Braunschweig, 

1771  zum  Protector  Ordinis  ernannt,  trat  er  der  strikten 
Observanz  bei  unter  dem  Namen  Ekjues  a  Victoria  und 
wurde  1772  auf  dem  Konvent  zu  Eohlo  zum  Grossmeister 
der  schottischen  Logen  unter  dem  Titel  Magnus  Superior 
ordinis  per  Germaniam  inferiorem  erwählt  und  als  solcher 
am  21.  Oktober  in  Braunschweig  eingesetzt.  Zu  Ende 
der  70er  Jahre  war  er  es,  der  den  Konvent  von  Wilhelms- 
bad anregte,  der  1782  zu  Stande  kam.  Im  Jahr  1782 
wurde  er  zum  General -Grossmeister  der  vereinigten  Logen 
erwählt. 

Nach  dieser  Zeit  zog  er  sich  mehr  und  mehr  von  der 
thätigen  Mitwirkung  in  der  Maurerei  zurück  und  starb  zu 
Braunschweig  den  3.  Juli  1792. 

Braunschweig- Lüneburg,  Friedrich  August,  Herzog 
von,  ward  geboren  den  29.  Oktober  1740  als  zweiter  Sohn 
des  Herzogs  Karl  U.  Auch  er  betrat,  wie  sein  Oheim  Prinz 
Ferdinand,  die  militärische  Laufbahn,  ging  in  preussische 
Dienste  und  zeichnete  sich  wie  jener  im  7  jährigen  Krieg 
aus.  1764 — 1769  General-Leutnant  und  Kommandant  von 
Küstrin,  Domherr  zu  Lübeck  und  Dompropst  von  Branden- 
burg, lebte  er  meist  in  Potsdam  und  Berlin.  1788  ward 
er  zum  General  der  Infanterie  befördert,  erbte  1792  das 
Fürstentum  Oels  in  Schlesien,  war  1793  im  Rheinfeldzug 
thätig,  legte  aber  dann  sein  Kommando  nieder,  um  die 
Regierung  seines  Fürstentums  Oels  zu  übernehmen. 

In  den  Freimaurer-Bund  trat  Herzog  Friedrich  August 
wahrscheinlich  in  Braunschweig.  Der  Tag  seiner  Aufnahme 
ist  nicht  bekannt.  1771*)  trat  er  zur  strikten  Obervanz  in 
das  Braunschweiger  Kapitel  unter  dem  Namen  Friedericus 
eques  a  leone  aureo  als  socius  amicus  et  fautor  ordinis  ein. 

1772  zum  Superior  ad  honorem  und  Praefect  in  Templin 
erwählt,  wurde  er  in  demselben  Jahr  (2.  November)  National- 
Grossmeister  in  den  preussischen  Staaten.  1773  berief  er 
eine  Versammlung  nach  Berlin,  um  die  strikte  Observanz  mit 

^)  Nach  Lachmann  (Geschichte  der  Freimaarerei  in  Braanschweig 
S.  69)  erfolgte  seine  Einführung  zu  Braunschweig  am  4.  Dezember  1771. 


V.  Diederichs.  —     470     — 

den  Y.  Zinnendorf'schen  Logen  auszusöhnen,  welches 
Unternehmen  jedoch  missglückte.  1797,  als  sich  die  Grosse 
National-Matterloge  „zu  den  drei  Weltkugeln"  eine  neue 
Verfassung  gab,  wurde  er  zum  Ehrenmitglied  des  Altschottischen 
Direktoriums  ernannt,  legte  aber  in  Folge  des  Edikts  vom 
20.  Oktober  1798  im  Februar  1799  den  grossmeisterlichen 
Hammer  nieder  und  starb  zu  Oels  den  8.  Oktober  1805. 

Dahms,  Ferdinand,  Sohn  des  Schullehrers  und  Kantors 
Dahms  zu  Menz  bei  Rheinsberg,  wurde  am  14.  Dezember  1809 
geboren.  Er  besuchte  das  Joachimsthalsche  Gymnasium  in 
Berlin,  das  er  als  Primus  omnium  verliess,  um  Theologie  zu 
studieren.  Neben  Hegel,  Marheinecke  und  Neander  war 
es  besonders  Schleiermacher,  der  für  seine  geistige  Richtung 
von  Bedeutung  wurde.  1835  nahm  er  die  Stelle  des  Rektors 
der  Schule  in  Lindow  bei  Neu-Ruppin  in  der  Mark  an  und 
ging  1841  als  Prediger  an  der  Georgenkirche  nach  Berlin, 
an  der  er  bis  zum  Jahr  1890  überaus  segensreich  gewirkt 
hat.  Nicht  nur  als  geistlicher  Redner  war  er  hervorragend, 
sondern  vor  allem  in  der  Seelsorge,  der  er  sich  mit  inniger 
Frömmigkeit  und  hingebendem  Pflichtgefühl  widmete,  die 
ihm  die  unbeirrbare  Liebe  seiner  Gemeinde  erwarb.  Dazu 
kam  seine  unermüdliche  Hülfsbereitschaft,  wenn  es  galt,  dem 
Bedürftigen  beizustehen  und  den  Elenden  emporzuheben. 
Seit  1890  lebte  er  im  Ruhestand.    Er  starb  am  27.  Mai  1892. 

In  den  Freimaurerbund  trat  er  1837  zu  Neu-Ruppin 
(Loge  „Ferdinand  zum  roten  Adler^').  In  Berlin  schloss  er 
sich  1844  der  Loge  „zum  flammenden  Stern"  an.  Sehr  bald 
wurde  er  in  den  Beamtenrat  dieser  Loge  gewählt,  1868-1877 
war  er  zugeordneter,  1877-1879  Vorsitzender  Meister.  Der 
Grossloge  gehörte  er  seit  1854  an.  Im  März  1878  trat  er 
in  das  Bundesdirektorium,  dessen  Mitglied  er  bis  1891,  Ehren- 
mitglied bis  zu  seinem  Tod  blieb.  Seine  Wirksamkeit  im 
Bund  war  vor  allem  durchdrungen  von  Duldsamkeit  und 
Treue.   Die  Brüder  seiner  Loge  verehrten  ihn  wie  einen  Vater. 

V.  Diederichs 9  Christoph  Leopold,  ward  geboren  am 
28.  Oktober  1772  zu  Pyrmont.  Nach  Beendigung  der 
üniversitätsstudien  wurde  er  bei  dem  Obergericht  zu  Minden 
1792  zum  Auskultator,  1795  zum  Assessor  und  in  demselben 
Jahr  zum  Konsistorial-  und  Pupillenrat  ernannt.  Nach  seiner 
erfolgten  Versetzung  an  das  Obergericht  zu  Posen  wurde 
er  1807  bei  Auflösung  der  südpreussischen  Behörden  bei 
der  Regierung  zu  Königsberg  i.  P.  angestellt.  1809  wurde 
er  zum  Geheimen  Justizrat  und  vortragenden  Rat  im  Justiz- 
ministerium ernannt  und  kehrte  als  solcher  mit  der  gesammten 


—     47 1     —  Y.  EtxeL 

Zenixalverwaltang  1811  nach  Berlin  zurück.  1815  hielt 
er  dem  Kronprinzen  von  Preussen  Vorlesungen  über  die 
Rechtswissenschaft.  1817  Geheimer  Ober-Jnstizrat,  wurde 
ihm  zugleich  der  Adelstand  verliehen.  1820  Chef  der 
Justiz -Organisationskommission  in  Sachsen  und  den  Rhein- 
landen, führte  er  1825  nach  dem  Tod  des  Justizministers 
V.  Kircheisen  die  Geschäfte  des  Justizministeriums  und 
trat  1833  in  den  Ruhestand,  bei  welcher  Veranlassung  ihm 
der  rote  Adlerorden  2.  Klasse  verliehen  wurde. 

In  den  Freimaurer-Bund  trat  v.  Diederichs  1806  am 
8.  März  in  der  Loge  „zum  Tempel  der  Eintracht**  in  Posen. 
Am  15.  Februar  1812  in  der  Loge  „zu  den  drei  Seraphim* 
zu  Berlin  angenommen,  1817  zugeordn.  Meister,  1818  bis 
1822  Meister  vom  Stuhl  dieser  Loge,  1817  Mitglied  der 
Grossen  National-Mutterloge,  1824  Mitglied  des  Altschottischen 
Direktoriums,  entsagte  er  krankheitshalber  1835  und  starb 
zu  Charlottenburg  den  11.  November  1839.  Bei  der 
Bearbeitung  des  Anhanges  zu  den  Bundesstatuten  vom 
Jahr  1825  beteiligte  er  sich  in  hervorragender  Weise. 

V.  Etzely  Franz  August,  ward  geboren  zu  Bremen  den 
10.  Juli  1783,  besuchte  1803  die  Bergakademie  zu  Berlin 
und  begab  sich  zunächst  zur  Fortsetzung  seiner  Studien 
nach  Paris.  Im  Jahr  1805  begleitete  er  Alexander 
V.  Humboldt  auf  einer  Reise  nach  Neapel  und  besuchte 
im  nächsten  Jahr  die  Universität  Wittenberg,  wo  er  zum 
Dr.  phil.  promovirt  wurde.  Mitte  1806  trat  er  in  den 
preussischen  Staatsdienst  als  Assistent  beim  Bergdepartement, 
schied  indess  im  Jahr  1807  aus  dem  Staatsdienst  und  Hess 
sich  in  Berlin  als  Apotheker  nieder.  Nachdem  er  1809 
die  Apotheke  mit  einigem  Vorteil  verkauft,  trat  er  1810  in 
das  preussische  Heer  und  zwar  als  Gemeiner  auf  Beförderung 
in  das  zum  Teil  aus  den  Re.sten  der  Schill'schen  Husaren 
errichtete  brandenbnrgische  Ulanen -Regiment  und  ward 
durch  Kabinetsordre  am  6.  Februar  1812  zum  Sekonde- 
Leutnant  ernannt. 

Im  Jahre  1847  wurde  er  zum  General- Major  befördert 
und  trat  1H50  in  den  Ruhestand,  nachdem  mittelst  Kabinets- 
ordre vom  25.  Juni  1846  der  Adelstand  seiner  Voreltern 
anerkannt  und  unter  Beilegung  des  Namens  v.  Kitzel  (statt 
O'Etzel)  erneuert  worden  war. 

In  den  Bund  der  Freimaurer  wurde  er  1803  zu  Paris  auf- 
genommen. Im  Jahr  1817  war  er  Mitstifter  und  Vorsitzender 
Meister  der  Loge  „Friedrich  zur  Vaterlandsliebe*  in  Koblenz, 


V.  Etzel.  —    472     — 

am  20.  Juni  1821  wurde  er  in  der  berliner  Loge  „zur  Eintracht' 
angenommen,  von  1825  bis  1828  ihr  Vorsitzender  Meister, 
seit  1822  MitgUed  der  Matterloge,  1836  Mitglied  des  Bandes- 
Direktoriums  and  1838  National-Grossmeister.  Er  starb  zu 
Berlin  den  25.  Dezember  1850. 

Er  erwarb  sich  erhebliche  Verdienste  am  unseren  Bund 
und  die  Freimaurerei  im  Allgemeinen,  insbesondere  bei  der 
Durchsicht  der  Grundverfassung  vom  Jahr  1838,  der  Bundes- 
statuten vom  Jahr  1840  und  1847,  der  berliner  Orts- 
statuten vom  Jahr  1841,  der  Rituale  und  Instruktionen  des 
2.  und  3.  Johannisgrades  von  1844  bis  1850,  ferner  durch 
Aufstellung  des  Rituals  für  die  Tafelloge  im  Jahr  1840 
im  Verein  mit  den  Brm.  Kluge,  Klug,  Schmücke rt, 
V.  Blomberg  und  Schmidt  III.,  sowie  nicht  minder  durch 
Abfassung  der  Geschichte  unseres  Bandes,  auch  durch  die 
Anbahnung  der  näheren  Beziehung  mit  den  befreundeten 
Grosslogen  durch  die  Wahl  der  Gross -Vertreter.  Ihm  war 
es  endlich  auch  beschieden,  als  National-Grossmeister  unsere 
Grossloge  im  Jahr  1840  bei  der  Aufnahme  des  Prinzen  von 
Preussen  in  den  Bund  der  Freimaurer  zu  vertreten. 

V.  Etzely  Franz  August,  war  ein  Sohn  des  vorgenannten 
Brs.  und  1808  in  Berlin  geboren.  Er  trat  kaum  16  Jahre 
alt  in  das  Gardeschützenbataillon  ein,  war  1826  Sekonde- 
leutnant,  und  nachdem  er  die  Kriegsakademie  besucht 
hatte,  wurde  er  zum  Examinator  und  Lehrer  als  Mitglied 
des  topographischen  Bureaus  berufen.  1842  zum  Hauptmann 
im  Grossen  Generalstab  ernannt  und  1848  zum  Major 
befördert,  wurde  er  bis  März  1849  als  Telegraphen-Direktor 
kommandirt  und  nahm  als  Chef  des  Stabes  der  mobilen 
Division  in  Schleswig  am  Feldzug  gegen  Dänemark  Teil. 
Er  wurde  1853  Oberstleutnant,  1856  Oberst,  1859  General- 
major und  1864  Generalleutnant,  als  welcher  er  die 
16.  Division  1866  bei  Münchengrätz  und  Königgrätz  zum 
Sieg  führte.  Bis  zum  Ausbruch  des  Ejrieges  1870  war  er 
darauf  Direktor  der  Kriegsakademie,  und  während  des 
Krieges  zum  General  der  Infanterie  ernannt,  stellvertretender 
kommandirender  General  des  IX.  Armeekorps.  Nach  dem 
Krieg  wurde  er  Gouverneur  von  Stettin,  schied  jedoch  schon 
Ende  1871  aus  dieser  Stellung  und  wurde  aufsein  Ansuchen  zur 
Disposititon  gestellt.  Kaiser  Wilhelm  I.  berief  den  hoch- 
verdienten General  1874  zum  ersten  Vorsitzenden  der 
Kaiser -Wilhelmstiftung  für  deutsche  Invaliden  aus  den 
Jahren  1870  und  1871,  in  welchem  Amt  v.  Etzel  noch 
12  Jahre  verblieb. 


—     473     —  FranU. 

Am  23.  Oktober  1835  ward  v.  Etzel  in  die  Loge 
,zar  Elintracbt*'  zu  Berlin  aufgenommen.  In  die  Chrossloge 
ward  er  den  3.  September  1868  und  in  dae  Bmsdesdirektorinm 
den  2.  März  1871  gewählt.  Die  Brüder  der  Loge  „zur 
Eintracht^  hatten  ihm  schon  am  22.  April  1868  das  Amt 
des  zugeordneten  Meisters  übertragen  und  seine  Wiederwahl 
war  1869  und  1870  wieder  erfolgt.  Durch  das  Vertrauen 
der  Grossloge  zum  National -Grossmeister  berufen,  ward  er 
am  Johannisfest  1873  feierlich  eingeführt. 

Mit  Eifer,  im  freisinnigsten  Geist  an  den  gesetz- 
geberischen Arbeiten  zur  Verfassungsemeuerung  beteiligt,  und 
insbesondere  für  die  Aufhebung  der  Forderung  der  Zugehörig- 
keit zu  einem  christlichen  Bekenntniss  eintretend,  begegnete  er 
einem  Widerstand,  der,  wenn  er  auch  von  einer  Minderheit  aus- 
ging, geeignet  war,  ihm  seine  Stellung  zu  verbittern  und 
persönliche  Kränkung  zu  bereiten.  Er  legte  daher  seine  Logen- 
ämter im  Juni  1876  nieder,  in  seinem  freien,  selbstlosen 
Streben  von  allen  gewürdigt,  denen  echte  Menschlichkeit 
teuer  ist.  Herzgewinnende  Liebenswürdigkeit  gesellte  sich 
zu  dem  thatkräftigen  Wesen  des  hochsinnigen  Bruders.  — 
Er  starb  am  26.  Dezember  1888. 

Fischer,  Ernst  Gottfried,  ward  geboren  den  17.  Juli  1754 
zu  Hoheneiche  bei  Saalfeld,  besuchte  die  Schule  des 
halleschen  Waisenhauses  und  studierte  alsdann  in  Halle 
Theologie  und  Mathematik.  1775  wurde  er  Lehrer  am 
Pädagogium  in  Berlin,  1783  Lehrer  am  Gymnasium  zum 
grauen  Kloster,  später  Professor  und  Mitglied  der  Akademie 
der  Wissenschaften  und  der  Militär-Studiendirektion  und 
für  seine  wissenschaftlichen  Verdienste  mit  dem  roten 
Adlerorden  4.  und  seiner  Zeit  3.  Klasse  aasgezeichnet. 

In  den  Freimaurer -Bund  trat  Fischer  in  der  Loge 
.zur  Eintracht^  zu  Berlin  den  2.  Oktober  1801,  1814  zweit- 
zugeordneter Meister,  1816  Mitglied  der  Mutterloge,  1819 
Mitglied  des  Alischottischen  Direktoriums.  Er  starb  zu 
Berlin  am  23.  Februar  1830. 

Fraotz,  Daniel,  WUhelm,  geboren  zu  Berlin  am  5.  Februar 
1799,  besuchte  das  Berlinische  Gymnasium  und  bildete 
sich  für  den  Kaufmannsstand  aus.  1814  trat  er  in  das 
Geschäft  des  Kaufmanns  Kupfer  als  Lehrling  ein  und  war 
später  bis  1823  in  Frankfurt  a.  0.  beschäftigt.  In  diesem 
Jahr  kehrte  er  nach  Berlin  zurück,  gab  1822  sein  Geschäft 
auf  und  trat  in  das  damals  Königliche  Intelligenz-Komptoir 
ein,  wurde  1846  Kassirer  und  1847  Chef  des  Komptoirs. 
Bei     der   Auflösung    dieser  Anstalt    1849    wurde    er   zum 


Frederichs.  —     474     — 

königlichen  Auktionskommissar  ernannt  and  erhielt  1858 
den  Charakter  als  Kommissionsrat.  1864  wurde  ihm  der 
königliche  Kronen-Orden  verliehen.  Erstarb  am  18.März  1865. 

In  den  Freimaurer-Bund  trat  Frantz  am  13.  November 
1829  bei  der  Loge  „zu  den  3  Seraphim"  zu  Berlin,  war 
1838  bis  1842  zugeordneter  Schriftführer,  1842  bis  1843 
Schatzmeister,  1848  bis  1849  zweitzugeordneter  Meister, 
1849  bis  1854  zugeordneter  Meister,  1854  bis  1862  Meister 
vom  Stuhl  dieser  Loge;  am  6.  März  1844  wurde  er  zum 
Mitglied  der  Mutterloge,  noch  in  demselben  Jahr  zum  zu- 
geordneten Gross-Schatzmeister,  1846  zum  Gross-Schatz- 
meister und  1861  zum  Mitglied  des  Bundes -Direktoriums 
gewählt.  In  Folge  dieser  Wahl  legte  er  das  Amt  als  Meister 
vom  Stuhl  seiner  Loge  nieder  und  wurde  zu  ihrem  Ehren- 
meister erwählt.  Während  seiner  Wirksamkeit  im  Bundes- 
Direktorium  war  ihm  als  Kassen -Kurator  ein  reiches  Feld 
gegeben,  auf  dem  er  seine  Kenntniss  als  Kassen -Beamter 
zum  Nutzen  einer  geordneten  Verwaltung  der  Grosslogen- 
Kasse  verwertete.  Er  gehörte  zu  den  Brrn.,  die  mit 
voller  Hingebung  ihre  Kräfte  ausschliesslich  unserem  Bund 
widmeten. 

Prederichs,  Friedrich  Henning  Leonhard,  wurde  am 
23.  Februar  1823  zu  Rendsburg  geboren.  Mit  14  Jahren 
trat  er  als  Lehrling  in  ein  kaufmännisches  Geschäft  und 
blieb  in  ihm  bis  zu  seinem  18.  Jahr.  Aber  diese  Thätigkeit 
befriedigte  ihn  nicht,  er  entschloss  sich  das  Gymnasium  zu 
besuchen,  das  er  1847  verliess,  um  in  Kiel  Philosophie  und 
Philologie  zu  studieren.  Als  sich  1848  Schleswig-Holstein 
gegen  Dänemark  erhob,  ergriff  der  Student  die  Waffen, 
geriet  aber  in  dänische  Gefangenschaft.  Er  begab  sich  nach 
seiner  Freilassung  nach  Bonn,  um  seine  Studien  fortzusetzen. 
Nachdem  er  noch  einmal  in  die  Reihen  der  Vaterlandsver- 
teidiger eingetreten  war,  nahm  er  nach  der  Unterwerfung 
Schleswig -Holsteins  unter  Dänemark  die  Studien  in  Kiel 
von  neuem  auf.  1853  wurde  er  Dr.  phil.  und  bestand  die 
Prüfung  für  das  Lehramt.  1856  empfing  er  eine  Berufung 
an  das  Gymnasium  zu  Stargard  in  Pommern  und  1858  nach 
Berlin  an  das  Dorotheen.städtische  Realgymnasium.  An  dieser 
Anstalt  blieb  er,  zuletzt  als  Professor,  bis  er  1889  in  den 
Ruhestand  trat.  Seine  wissenschaftliche  Thätigkeit  widmete 
er  der  Philosophie,  insbesondere  hat  er  Studien  über  Berkeley 
veröffentlicht.  Er  starb  am  16.  März  1891.  —  Zum  Frei- 
maurer wurde  er  1858  in  der  Loge  „Julius  zur  Eintracht*'  in 
Stargard  aufgenommen,  in  Berlin  schloss  er  sich  der  Loge 


—     475     —  V.  Qaionneaa. 

„znm  flammenden  Stern'^  an,  deren  Redner  er  wurde.  Er  txat 
1877  in  die  Loge  „zur  Einlxacht^^  über,  als  er  zu  deren  Vor- 
sitzendem Meister  gewählt  wurde.  Doch  legte  er  dies  Amt 
1880  nieder,  nachdem  er  1879  zum  lütglied  des  Bundes- 
direktoriums gewählt  war.  1881  wurde  er  zugeordneter 
und  1887  National-Grossmeister.  Im  Bundesdirektorium  hat 
er  eine  eingreifende  Wirksamkeit  geübt.  Von  ihm  rührten 
die  Johannisschreiben  an  die  Logen  her,  in  denen  er  seine 
edle  und  tiefe  Auffassung  der  Freimaurerei  darlegte.  An  der 
Entwicklung  der  Verfassung  nahm  er  regen  Anteil  und  förderte 
insbesondere  die  freiheitliche  Gestaltung  der  Logenverhältnisse. 
Religiosität  und  Sittlichkeit  waren  die  Grundlagen  seiner 
Weltanschauung.  Die  wahre  Humanität  lag  für  ihn  in  der 
Lehre  Christi.  Eifrig  war  er  für  die  Einigung  der  deutschen 
Freimaurerei  bemüht,  der  er  die  tiefste  Aneignung  der 
Königlichen  Kunst  zuschrieb. 

Gohly  Johann  Christian  Samuel,  wurde  im  Jahr  1743 
in  Berlin  geboren,  trat  im  Jahr  1760  in  das  herzoglich 
braunschweigische  Ingenieur -Korps  ein  und  machte  die 
Belagerung  und  Sprengung  der  Festungswerke  von  Göttingen, 
sowie  die  Belagerung  von  Kassel  und  Ziegenhayn  mit.  In 
Folge  dessen  wurde  er  im  Jahr  1762  Leutnant.  Im  Jahr 
1777  erhielt  er  seinen  Abschied  als  Hauptmann  und  trat 
kurze  Zeit  darnach  in  den  Hofstaat  des  Herzogs  Friedrich 
August  von  Braunschweig  über,  mit  dem  er  im  Jahr  1784 
als  Hofmarschall  nach  Berlin  übersiedelte.  Als  der  Herzog 
Friedrich  August  seinen  Wohnsitz  von  Berlin  nach  Oels 
verlegte,  verliess  Br.  Gohl  dessen  Dienste  und  trat  in  den 
preussischen  Staatsdienst  über  und  zwar  bei  der  General- 
Lotterie -Direktion,  wo  er  später  Direktor  war. 

Er  ward  in  Braunschweig  in  den  Freimaurer-Bund  auf- 
genommen und  1784  von  der  Mutterloge  angenommen,  war 
bereits  1786  Grossschriftführer,  wurde  am  1.  September  1797 
Mitglied  des  Altschottischen  Direktoriums  und  zugleich  als 
solches  Gross -Archivar,  welche  Stellung  er  bis  zu  seinem 
Ausscheiden  im  Jabr  1824  bekleidete.  Vom  Jahr  1818  an 
war  ihm  wegen  seines  hohen  A  Iters  Br .  B  e  h  r  e  n  d  als  zugeordneter 
Gross -Archivar  zur  Seite  gestellt.  Er  starb  zu  Berlin  am 
8.  Juni  1825  im  83.  Lebensjahre. 

V.  Guiooneau,  Ludwig  August,  ward  in  Schlesien  am 
11.  Dezember  1749  geboren,  lieber  seine  Eltern  und  seine 
erste  Erziehung  fehlen  die  Nachrichten.  Er  trat  1764  im 
April  in  das  preussische  Heer  als  Korporal  des  Infanterie- 
Regiments  Herzog  Friedrich  von  Braunschweig,  wurde 


V.  Guionneaa.  —     476     — 

1788  Stabskapitan  und  als  solcher  als  Assistent  zum  Ober- 
Kriegskollegiom  versetzt;  1790  wurde  er  Major  und  zugleich 
Geheimer  Finanzrat  im  Militär-Departement  des  General- 
Direktoriums.  Er  machte  den  Rheinfeldzug  1793  mit  und 
erhielt  als  Auszeichnung  ftlr  sein  Verhalten  den  Orden  pour 
le  m^rite.  1798  zum  Oberstleutnant,  1800  zum  Oberst 
befördert,  wurde  er  1805  General-Intendant  der  Armee,  und 
erhielt  1809  seinen  Abschied  als  General-Major.  Verheiratet 
war  er  mit  Wilhelmine  Sophie  geb.  v.  Lüderitz  und 
hinterliess  bei  seinem  Tod  am  27.  Februar  1829  die  beiden 
Kinder  des  vor  ihm  verstorbenen  Sohnes,  des  königlichen 
Oberstleutnants  Friedrich  Ludwig  Wilhelm  v.  G.,  den 
königlichen  Regierungsrat  August  Carl  Ludwig  v.  G.,  geb. 
30.  April  1822,  und  Wilhelmine  Pauline  Franziska  v.  G., 
geb.  9.  Dezember  1826,  nachmals  vermählt  mit  dem  Frei- 
herm  Schott  v.  Schottenstein  zu  Stuttgart.. 

In  den  Freimaurer-Bund  wurde  v.  Guionneau  auf- 
genommen am  9.  November  1774,  als  Leutnant  im  Regiment 
Prinz  Friedrich  bei  der  Loge  „zum  flammenden  Stem^  zu 
Berlin.  1775—1788  war  er  Schriftführer  dieser  Loge.  Von 
1788  bis  1818  Meister  vom  Stuhl  der  Loge  „zu  den  drei 
Seraphim*'.  Gleichzeitig  war  er  seit  1791  Mitglied  der 
Mutterloge,  seit  1797  Mitglied  des  Altschottischen  Direktoriums 
und  delegirter  Altschottischer  Obermeister  für  Berlin  und 
seit  1803  Altschottischer  Obermeister,  1804  National-Gross- 
meister.  Seit  dem  Jahr  1790  eines  der  einflussreichsten 
Mitglieder  des  Bundes  hat  er  die  letzten  20  Jahre  seines 
Lebens  mit  seltener  Weisheit  und  staunenswertem  Fleiss 
ganz  ausschliesslich  unserem  Bund  gewidmet.  Bereits  als 
Schriftführer  der  Loge  „zum  flammenden  Stern"  hat  er 
sich  mit  der  Neuordnung  des  Logen-Archivs  beschäftigt, 
die  neue  Bundes-Matrikel  (1786)  eigenhändig  angelegt,  und 
ausführliche  Denkschriften  über  die  vergangene  Zeit  aus- 
gearbeitet. Diese  Vorstudien  befähigten  ihn,  die  Jahrbücher 
unseres  Bundes  seit  dessen  Gründung  bis  auf  seine  Zeit 
herzustellen.  Die  von  ihm  entworfenen  „Statuten  des 
Ordens*  wurden  in  den  Sitzungen  der  Grossloge  vom  1. 
und  13.  März  und  23.  April  1799  durchberaten  und  mit 
wenigen  Aenderungen  genehmigt. 

Auch  der  Erneuerung  der  Rituale  für  die  drei  Johannis- 
grade  unterzog  sich  der  Br.  v.  Guionneau  und  legte  diese 
Arbeit  in  der  Sitzung  des  Direktoriums  am  21.  Februar  1799 
vor.  Die  Niederschrift  sagt  hierüber:  „Da  es  bereits  beschlossen 
war,  die  drei  blauen  Grade  der  Maurerei,  die  so  wie  sie  bis 


—     477     —  V.  Guionneau. 

jetzt  bearbeitet  worden,  noch  immer  die  nämlichen  sind, 
wie  sie  bei  der  Reform  von  1765  unter  dem  Namen  der 
strikten  Observanz  bei  unseren  Logen  einseführt  worden,  — 
zu  ihrer  ursprünglichen  Reinheit  zurücäuufAhren,  indem 
selbige  für  unser  jetziges  System  gamicht  passend  sind 
und  nie  einen  Zusammenhang  hatten,  so  machte  der  Hochw. 
Br.  V.  Guionneau  die  anwesenden  Brr.  mit  einer  Umarbeitunff 
dieser  drei  Grade  bekannt,  welche  deren  ungeteilten  Beifall 
nicht  nur  erhielt,  sondern  auch  dem  Hochw.  Br.  auf  eine  ganz 
unverkennbare  Art  den  treuesten  Dank  für  diese  dem  Zweck 
des  Ganzen  so  sehr  entsprechende  Arbeit  einstimmig  zollten'. 

In  der  Direktorial-Sitzung  vom  5.  März  1799  wurde  die 
Bearbeitung  des  1.  Grades  vom  Br.  v.  G.  vorgelesen  und 
einstimmig  beschlossen,  das  Ritual  in  dieser  Art  einzuführen 
und  diesen  Beschluss  den  Mitgliedern  der  Mutterloge  mit- 
zuteilen. Der  Bestätigungs- Vermerk  für  das  Ritual  des 
1.  Grades  ist  vom  14.  Mai  1799;  der  für  den  2.  Grad  vom 
27.  Mai;  der  für  den  3.  Grad  vom  1.  Juli  1800.  Femer 
entwarf  der  Br.  v.  Guionneau  die  Verfassung  des  Inneren 
Orients.  Sie  wurde  in  der  Sitzung  des  Direktoriums  vom 
24.  Februar  1801  vorgelesen,  berichtigt  und  genehmigt. 
Einzelne  Abschnitte  der  Instruktion  für  V,  VI  und  VII  sowie 
das  ganze  Ritual  zu  VII  hatte  Br.  v.  Guionneau  bearbeitet. 
Letztere  Arbeit  kam  am  24.  September  1809  zum  Abschluss, 
während  die  Instruktion  zu  VII  von  der  Hand  v.  Guionneau's 
den  21.  April  1816  zeigt. 

In  hervorragender  Weise  hatte  sich  v.  Guionneau 
auch  bei  der  am  26.  November  1812  zum  Abschluss  ge- 
kommenen zweiten  Durchsicht  der  Grundverfassung  beteiligt. 

Als  letzte  Arbeit  des  Brs.  v.  Guionneau  im  Verein 
mit  Br.  v.  Diederichs  ist  der  im  Jahr  1825  ausgegebene 
1.  Anhang  zu  den  Ordens -Statuten  vom  Jahr  1799  zu 
erwähnen.  Es  war  dies  eine  Bearbeitung  derjenigen  Vor- 
schriften, die  seit  der  Veröffentlichung  der  Ordensstatuten 
von  der  Grossloge  ausgegangen  waren. 

Für  die  Umarbeitung  des  Rituals  und  der  Instruktionen 
hatte  er  sich  durch  eingehendes  Studium  der  Philosophie 
und  Theologie  vorbereitet.  Seine  Handschrift  über  die 
Geschichte  der  christlichen  Kirche  während  der  ersten  200 
Jahre  ist  im  geheimen  Archiv  aufbewahrt.  Noch  mehr 
aber  geben  die  Akten  des  geheimen  Archivs  aus  jener 
Zeit  Zeugniss  von  seiner  Teilnahme  für  die  höchsten 
Aufgaben  des  Menschengeschlechts  und  nicht  minder  von 
seiner  Weisheit  in  der  Leitung  des  Bundes.     Das  Amt  des 


Heydemaim.  —     478     — 

Vorsitzenden  Meisters  der  Loge  „zu  den  drei  Seraphim'', 
das  er  vom  Jahr  1788  bis  1818  verwaltete,  wusste  er  auf 
Wunsch  der  Brr.  seit  1803  mit  dem  des  Altschottischen 
Obermeisters  und  des  National-Grossmeisters  zu  vereinigen  — 
eine  Opferfreudigkeit,  wie  sie  wohl  in  den  Jahrbüchern 
keiner  Grossioge  verzeichnet  sein  dürfte.  Diese  Arbeiten 
nahmen  ihn  in  den  letzten  zwanzig  Jahren  so  in  Anspruch, 
dass  er  oft  bis  in  die  Nacht  hinein  in  der  Loge  sich 
aufhielt,  und  da  er  nach  dem  Tod  seiner  Frau  allein  stand, 
für  solche  Fälle  ein  Zimmer  im  Logengebäude  sich  eingerichtet 
hatte,  um  die  Nacht  dort  zu  bleiben.  So  hoch  er  aber  auch 
in  der  Achtung  seiner  Zeitgenossen  stand,  wurde  ihm  doch 
von  mancher  Seite  der  Vorwurf  der  Herrschsucht  gemacht. 
Die  Dankbarkeit  seiner  Zeitgenossen  hat  sich  bethätigt 
durch  die  Errichtung  einer  Wohlthätigkeits- Anstalt,  die 
seinen  Namen  führt. 

HeydemaoOy  Ludwig  Eduard,  geboren  18.  Mai  1805  zu 
Berlin,  erhielt  seine  Bildung  auf  dem  Joachimsthalschen 
Gymnasium  bis  zum  Jahr  1823,  wo  er  als  Primus  omnium 
zur  Universität  entlassen  wurde.  Von  früher  Zeit  an  hatte 
er  sich  durch  Fleiss  und  Begabung  ausgezeichnet  und  durch 
sein  Wissen  seine  Mitschüler  überragt.  Seinen  juristischen 
Studien  lag  H.  von  1823  bis  1827  in  Heidelberg  und  Berlin 
ob  und  ergriff  zunächst  die  richterliche  Laufbahn,  indem 
er  bis  1840  beim  Stadtgericht  zu  Berlin  thätig  war,  nach- 
dem er  im  Jahr  1837  die  dritte  juristische  Prüfung  mit 
dem  Zeugniss  ,,  vorzüglich  befähigt  zum  Mitglied  eines  Ober- 
gerichts ^  —  der  einzige  der  Kandidaten  von  1837  bis  1839, 
dem  diese  Auszeichnung  zuteil  geworden  —  zurückgelegt 
hatte.  Im  Jahr  1840  wurde  er  Doktor  der  Rechte  und  begann 
noch  in  demselben  Jahr  die  akademische  Laufbahn  als 
Lehrer  des  Strafrechts,  Naturrechts  und  des  Allgemeinen 
Landrechts.  In  Anerkennung  seiner  Leistungen  war  er,  nach- 
dem er  die  Berufung  zum  Professor  an  die  Universität 
Greifswald  abgelehnt  hatte,  bei  der  berliner  Universität  1841 
zum  ausserordentlichen  Professor,  1845  zum  ordentlichen 
Professor  der  juristischen  Fakultät,  1860  zum  Geheimen 
Justizrat  ernannt  worden.  Seine  Schrift  über  das  märkische 
Recht  hatte  ihm  Savigny's  Freundschaft  erworben.  Letzterer 
berief  ihn  im  Jahr  1843  in  das  Ministerium  für  die  Gesetz- 
gebung; der  allgemeine  Teil  des  revidirten  Entwurfs  für  das 
preussische  Strafgesetzbuch  v.  J.  1845,  der  in  seinen  wesent- 
lichen Teilen  in  das  neue  deutsche  Strafgesetzbuch  auf- 
genommen worden  ist,  ist  aus  seiner  Feder  hervorgegangen. 


—     479     —  T.  Hörn. 

Nach  1845  widmete  er  sich  sosschlieDslich  dem  akademischen 
Lehramt,  ohne  jedoch  die  Vorliebe  für  die  Musik  aufzugeben. 
Er  war  in  früherer  Zeit  einer  der  besten  Spieler  Beethovenscher 
Sonaten  und  selbst  als  Musiklehrer  sehr  gesucht.  Seine 
Stellung  als  Vorsitzender  des  litterarischen  und  musikalischen 
Sachverständigen-Vereins  seit  dem  Jahr  1850  veranlasste  die 
Staatsregierung,  ihn  bei  der  Bearbeitung  der  Gesetze  zum 
Schutz  des  geistigen  Eigentums  sowie  bei  den  Staats- 
Verträgen  hierüber  bis  in  seine  letzte  Zeit  zuzuziehen.  Ein 
Augenleiden  hinderte  die  Vollendung  seines  ,  System  des 
Allgemeinen  Landrechts*'  und  trübte  seine  letzten  Lebensjahre. 
Er  starb  zu  Berlin  am  11.  September  1874. 

Unserem  Bund  wurde  Heydemann  durch  seinen  Jugend- 
freund den  Br.  v.  Hörn  am  21.  September  1849  zugeführt 
und  in  der  Loge  „zum  flammenden  Stern''  hier  aufgenommen. 
Am  7.  Januar  1853  hatte  er  bereits  den  4.  Grad  erreicht 
und  war  zum  zugeordneten  Meister  seiner  Loge  gewählt,  in  der 
er  abwechselnd  mit  seinem  Freund  v.  Hörn  bis  1862  den 
ersten  Hammer  führte.  Am  1.  Dezember  1853  trat  H.  in 
die  Grossloge  ein  und  wurde  1862  Mitglied  des  Bundes- 
Direktoriums.  Bei  der  maurerischen  Gesetzgebung  unseres 
Bundes  war  er  seit  dem  Eintritt  in  die  Grossloge  in  hervor- 
ragender Weise  thätig.  Als  Mitglied  des  Bundes-Direktoriums 
war  es  ihm  vorbehalten,  die  Instruktion  für  den  5.  Grad  zu 
bearbeiten  und  hierbei  den  reichen  Schatz  seiner  Kenntnisse 
auch  unserem  Bund  nutzbar  zu  machen. 

V.  Hörn,  Wilhelm,  Sohn  des  Dr.  Ernst  Hörn,  ward 
geboren  zu  Braunschweig  am  17.  Februar  1803,  erhielt  seine 
Schulbildung  auf  dem  Joachimsthalschen  Gymnasium  zu 
Berlin,  besuchte  1822  bis  1827  die  Universitäten  Erlangen, 
Heidelberg  imd  Berlin,  und  widmete  sich  den  medizinischen 
und  naturwissenschaftlichen  Studien.  Nach  zweijährigen 
Reisen  in  Italien,  Frankreich  und  England  Hess  er  sich 
als  Arzt  in  Berlin  nieder,  bis  er  1831  in  den  Staats- 
dienst trat,  zunächt  als  Physikus  zu  Halberstadt.  Er 
wurde  1840  zum  Medizinalrat  in  Erfurt  ernannt,  1847 
nach  Berlin  in  das  Polizei -Präsidium,  und  1849  in  das 
Ministerium  der  Medizinal- Angelegenheiten  berufen  als 
Hilfsarbeiter  und  1856  zum  vortragenden  Rat,  1859 
zum  Geheimen  Ober- Medizinalrat  befördert.  Seit  1859 
Direktor  der  Prüfungs-Kommission  wurde  ihm  1860  zugleich 
die  ärztliche  Leitung  der  königlichen  Charit^  übertragen. 
Elr  starb  den  19.  Januar  1871  nach  längerem  Leiden. 


V.  Hund.  —     480     — 

In  gebührender  Anerkennung  seiner  Verdienste  war  ihm 
der  rote  Adlerorden  IL  Klasse  verliehen  worden.  In  den 
Adelstand  war  er  1865  erhoben. 

Das  manrerische  Licht  empfing  Br.  v.  Hörn  in  der 
Loge  „zu  den  drei  Hämmern"  zu  Halberstadt  am  22.  Mai 
1839  und  bekleidete  demnächst  in  der  Loge  zu  Erfurt  von 
1841  bis  1847  die  Aemter  des  Redners,  sowie  später  des 
zugeordneten  Meisters.  In  Berlin  trat  er  1847  der  Loge 
^zum  flammenden  Stern"  bei,  wo  er  bald  das  Amt  des 
zugeordneten  Meisters,  seit  1849  das  des  Meisters  vom  Stuhl 
abwechselnd  mit  seinem  Freund  Heydemann  bekleidete, 
bis  er  1857  in  das  Bundes -Direktorium  berufen  wurde. 
Die  Anerkennung  der  Brr.  der  Mutterloge,  der  er  seit  1848 
als  ordentliches  Mitglied  angehörte,  wurde  ihm  durch  die 
Wahl  zum  zugeordneten  Grossmeister  1861  und  zum  Ehren- 
National-Grossmeister  im  Jahr  1869  zu  Teil.  Seine  Loge  „zum 
flammenden  Stern"  errichtete  bei  ihrer  Jahrhundertfeier 
1870  ihm  zur  Ehre  die  „v.  Hom- Stiftung". 

V.  Hund 9  Emil  Gotthelf,  Reichsfreiherr  v.  Hund  und 
Alten-Grottkau,  Herrauf  Unwürde,  Kittlitz,  Gebelt- 
zig,  Oppeln,  Manua  und  Lipke,  geboren  am  11.  Sep- 
tember 1722  zu  Manua,  ward  1742  Kurfürstlich  Kölnischer 
Kammerherr,  1762  Königlich  Polnischer  und  Kurfürstlich 
Sächsischer  Geheimer  Rat,  1769*)  wegen  der  im  Lauf  des 
7  jährigen  Krieges  erworbenen  Verdienste  Kaiserlich  König- 
licher wirklicher  Geheimer  Rat. 

V.  Hund  ward  am  18.  Oktober  1741  zu  Frankfurt  a/M. 
in  der  Loge  „zu  den  drei  Disteln"  von  dem  damaligen 
Meister  vom  Stuhl,  Grafen  von  Schönborn,  in  Gegenwart 
der  Prinzen  August  von  Baden,  Georg  und  Friedrich  von 
Hessen-Darmstadt,  des  Prinzen  von  Nassau-Weilburg  und 
des  Grafen  von  Wied  in  den  Bund  der  Freimaurer  auf- 
genommen und  nach  damaliger  Sitte  an  demselben  Tag 
zum  Gesellen  befördert.  Am  21.  Juli  1742  erhielt  er  zu 
Gent  in  der  Loge  „zu  den  drei  Rosen"  durch  den  Meister 
vom  Stuhl  Bouchaud,  den  Meister-,  und  am  22.  August 
desselben  Jahres  zu  Brüssel  in  der  Loge  „zum  zerbrochenen 
Baum"  durch  den  Herzog  von  Albemarle  den  Schotten- 
Grad.  Seit  dieser  Zeit  nahm  er  den  Namen  „Ritter  vom 
Degen"  (Eques  ab  ense)  an. 


*)  Erst  seit  dem  Jahr  1769  bekannte  sich  v.  Hund,  der  in  der 
evangelisch -lutherischen  Religion  getauft  und  erzogen  war,  öffentlich 
zur  katholischen  Religion.    (Maurerhalle  II,  56.) 


—     481     —  Jordan. 

Er  war  im  Einverständniss  mit  dem  Br.  Heinrich 
Wilhelm  v.  Marschall,  an  den  er  von  Frankreich  aus 
gewiesen  war,  auf  Grund  einer  ihm  von  Frankreich  ans 
erteilten  Urkunde  Stifter  des  Systems  der  strikten  Observanz, 
dann  Heermeister  und  Magister  der  7.  Provinz,  v.  Hund 
starb  am  8.  November  1776  zu  Meiningen  und  liegt  im  vollen 
Ritter-Ornat  vor  dem  Hochaltar  der  Kirche  zuMellrichstadt 
unfern  Würzburg  begraben. 

Auf  seinen  Tod  Hess  die  Loge  „Minerva  zu  den  3 
Palmen^  im  Orient  Leipzig  eine  Denkmünze  fertigen, 
deren  eine  Seite  das  Bildniss  des  Verstorbenen,  die  andere 
eine  Todtenurne  mit  dem  Sinnbild  der  Unsterblichkeit  und 
dem  Tempelherrn- Kreuz  von  einem  Band  umgeben  enthält. 
Dem  Abdruck  dieser  Denkmünze  in  Ernst  Zacharias: 
Numotheca  Numismatica  Latomorum  Heft  II  (Dresden  1841) 
ist   eine   Zeichnung   seines   maurerischen    Siegels   beigefügt. 

Jordan^  Jean  Etienne,  geboren  zu  Berlin  am  27.  August 
1700,  stammte  aus  einer  angesehenen  bürgerlichen  Familie 
des  Dauphin^.  Sein  Vater,  der  wegen  der  Religion  Frank- 
reich verlassen  hatte,  bestimmte  die  drei  älteren  Söhne 
dem  Kaufmannstand  und  den  jungen  Jean  Etienne  der 
Kirche,  ohne  dessen  Neigung  und  Begabung  zu  berücksichtigen. 

Der  junge  Jean  Etienne  hatte  Trieb  zum  Studium  der 
Wissenschaften.  Der  Vater  sendete  ihn  nach  Magdeburg  zu 
dem  Prediger  der  dortigen  französischen  reformirten  Gemeinde. 
Im  Jahr  1719  begab  sich  Jordan  nach  Genf.  Bei  der 
Rückkehr  nach  Berlin  1721  widmete  er  sich  nach  dem  Willen 
seines  Vaters  dem  geistlichen  Stand,  nahm  1725  die  Stelle 
als  Prediger  im  Dorf  Potzlow  und  1727  die  in  der 
französisch  reformirten  Gemeinde  in  Prenzlau  an.  Hier 
verheiratete  er  sich  mit  der  schönen  und  geistreichen 
Susanne  Perault  aus  Berlin.  Nach  fünfjähriger  glücklicher 
Ehe  starb  die  Gattin  1782  mit  Hinterlassung  von  zwei 
Söhnen  und  einer  Tochter.  Der  unglückliche  Jordan 
verfiel  in  Schwermut  über  diesen  Verlust,  gab  unter 
Zustimmung  seines  Vaters  im  Janu<ir  1733  seine  Entlassung 
als  Prediger  und  ging  auf  Reisen  nach  Frankreich,  England 
und  Holland. 

Nach  der  Rückkehr  nach  Berlin  nahm  der  Kronprinz, 
nachmals  Koni«  Friedrich  II.,  im  September  1730  ihn 
in  seinen  Dienst  Nach  der  Thronbesteigung  ernannte  er 
ihn  zu  seinen  Geheimen  Rat.  Berlin  verdankt  ihm  die 
neue  Bauordnung,  sowie  die  Einteilung  in  Polizei -Reviere. 
Täter   seiner  Leitung   wurde   das   Arbeitshaus  errichtet  zur 

Gesch.  d    Or.  Nat- Matter- Lotfe.  31 


Karsten.  —     482     — 

Aufnahme  von  mehr  als  1000  Menschen,  die  bis  dahin  den 
Mitbürgern  zur  Last  gefallen  waren.  Für  die  Akademie 
und  die  gelehrten  Schulen  Berlins  wurden  tüchtige  Männer 
berufen.  Alle  diese  Anstalten  verdankten  Jordans  Umsicht 
ihren  neuen  Aufschwung.  Im  Jahr  1744  bei  der  Neuordnung 
der  königl.  Akademie  der  Wissenschaften  und  Künste  wurde 
Jordan  zu  deren  Vice -Präsidenten  ernannt.  Dem  König 
war  er  im  Jahr  1741  auf  dessen  Befehl  in  den  Krieg  nach 
Schlesien  gefolgt.  Im  Alter  von  44  Jahren  starb  er  am 
24.  Mai  1744  und  hinterliess  unter  anderen  Werken: 
„Histoire  de  la  vie  et  les  ouvrages  de  Mr.  La  Croze",  ferner 
„Recueil  de  littörature  de  philosophie  et  d'histoire". 

Jordan  besass  einen  lebhaften  Geist.  •  Sein  Charakter 
war  edel,  ausgezeichnet  durch  Wohlwollen  und  Wahrheits- 
liebe, wie  die  Zeitgenossen  von  ihm  rühmen. 

In  den  Bund  der  Freimaurer  wurde  Jordan  1739  zu 
Rheinsberg  vom  damaligen  Kronprinzen  von  Preussen 
aufgenommen  und  bekleidete  bis  zu  seinem  Tod  das  Amt 
des  Schriftführers  der  Loge  des  Königs.  Auf  seinen  Antrag 
erteilte  der  König  im  September  1740  die  Erlaubniss  zur 
Errichtung  der  Loge  „aux  trois  Globes^  zu  Berlin  (vergl. 
S.  4  Anm.  *).  Er  ist  als  der  eigentliche  Stifter  unserer 
Grossloge  anzusehen,  wenngleich  er  niemals  Mitglied  der 
Loge  „aux  trois  Globes"  war,  sondern  nur  als  besuchender 
Br.,  und  zwar  als  Schriftführer  der  Loge  premi^re  in  den 
Niederschriften  vom  13.  und  21.  September  1740  aufgeführt 
ist.  (Eloge  de  Mr.  Jordan.  Histoire  de  TAcademie  Royale 
des  Sciences.  Annöe  1746.  Th.  VII.  S.  100.  Allg.  Handbuch 
für  Frmr.  Ed.  I.  Bd.  II.  S.  79.) 

KarsteOt  Daniel  Ludwig,  ward  geboren  am  5.  April  1768 
zu  Bötzow  im  Mecklenburgischen,  erhielt  seine  Bildung  von 
1778  ab  in  Halle  a.  S.,  wohin  sein  Vater  als  Professor  der 
mathematischen  Wissenschaften  berufen  worden  war,  bezog 
1782  zur  weiteren  Ausbildung  die  Bergakademie  zu  Freiberg, 
kehrte  1786  nach  Halle  zurück  und  hörte  weitere  Vorlesungen 
an  der  dortigen  Universität.  Im  Oktober  1789  wurde  er 
zum  Assessor  cum  voto  bei  der  damaligen  Bergwerks-  und 
Hütten  -  Verwaltung ,  dem  nachmaligen  preussiscjien  Ober- 
bergamt, 1792  zum  Bergrat,  1797  zum  Oberbergrat,  1801 
zum  Geheimen  Finanzrat  und  1803  zum  Geheimen  Oberberg- 
rat ernannt.  1806  wurde  ihm  unter  Ernennung  zum  Staatsrat 
die  Neueinrichtung  aller  auf  den  Bergbau  bezüglichen  Behörden 
übertragen. 


—     483     —  Klaproth  II. 

In  den  Freimaurer-Bund  trat  Karsten  den  9.  November 
1787  in  der  Johannieloge  zu  den  „drei  Degen'  in  Halle. 
Angenommen  bei  der  Loge  „zur  Eintracht^  zu  Berlin  am 
4.  Januar  1797  war  er  von  1809—  1810  zugeordneter  Meister, 
ward  1799  Mitglied  der  Mutterloge,  am  9.  Mai  desselben 
Jahres  Mitglied  des  Altschottischen  Direktoriums  und  starb 
zu  Berlin  den  19.  Mai  1810. 

Klaproth  I,  Martin  Heinrich,  geboren  zu  Wernigerode 
den  1.  Dezember  1743,  bildete  sich  1759  zum  Apotheker 
aus  in  Quedlinburg,  wo  er  bis  1766  blieb.  Von  1766—68 
war  er  Gehilfe  in  der  Hofapotheke  zu  Hannover,  von 
1768 — 70  in  der  Wendland 'sehen  Apotheke  zum  goldenen 
Engel  in  Berlin,  während  welcher  Zeit  er  seine  wissen- 
schaftliche Ausbildung  in  jeder  Weise  vervollkommnete. 
Nachdem  er  von  1770 — 71  in  gleicher  Weise  in  Danzig 
beschäftigt  gewesen,  kehrte  er  nach  Berlin  zurück  und 
war  bis  1780  Provisor  in  der  damals  berühmten  Rose^schen 
Apotheke.  Von  1780 — 82  im  Besitz  einer  eigenen  Apotheke, 
wurde  er  1782  zum  Assessor  pharmaciae  bei  dem  damaligen 
Obercollegium  medicnm  ernannt.  In  dieser  Stellung  wurde  er 
im  Lauf  der  Jahre  zum  Ober-Provisor  der  Hofapotheke, 
zum  Sanitätsrat  und  Ober -Medizinalrat  ernannt  und  war 
fast  aller  damaligen  gelehrten  Gesellschaften  Mitglied. 

In  den  Bund  der  Freimaurer  wurde  Klaproth  I  am 
6.  Februar  1776  in  der  Loge  „zur  Eintracht"  zu  Berlin  auf- 
genommen. Von  1793  bis  1815  war  er  Meister  vom  Stuhl  dieser 
Loge,  1790  wurde  er  Mitglied  der  Mutterloge,  1797  Mitglied 
des  Altschottischen  Direktoriums  und  zugeordneter  National- 
Grossmeister.     Er  starb  zu  Berlin  den  1.  Januar  1817. 

Die  dankbaren  Zeitgenossen  haben  ihm  zu  Ehren  das 
Klaproth-Stipendium  gegründet. 

Klaproth  II,  Christian  August  Ludwig,  dessen  Geburts- 
jahr nicht  bekannt  ist,  trat  nach  vollendeter  Erziehung  und 
nach  dem  Studium  der  Rechts-  und  Staatswissenschaft  auf  der 
Universität  zu  Frankfurt  a.  0.,  die  er  bis  1780  besucht 
hatte,  1784  in  das  Geheime  Staats-Archiv  als  Hilfsarbeiter 
ein,  wurde  1786  Archivs -Adjunkt,  1787  Geheimer  Archivar 
und  1804  Geheimer  Kriegsrat 

In  den  Freimaurer- Bund  wurde  Klaproth  11  1780  in 
der  Loge  zu  Frankfurt  a.  0.  aufgenommen  und  am  4.  April 
1786  bei  der  Loge  zu  den  „3  Seraphim*  zu  Berlin  an- 
genommen 1799  zugeordneter  Meister  dieser  Loge  und 
Mitglied  der  Mutterloge,  1805  Mitglied  des  Altschottischen 
Direktoriums.     Er  starb  zu  Berlin  den  30.  Mai  1812. 

81* 


Klug.  —    484    — 

Sein  Andenken  wurde  von  den  Brüdern  durch  die 
Errichtung  eines  Denkmals  im  Logengarten  geehrt. 

Kleiber,  Karl  Christian  Ludwig,  war  am  14.  April  1814 
zu  Marienburg  geboren.  Er  besuchte  die  Universität 
Königsberg,  wo  er  Theologie  und  Philosophie  studierte.  Im 
Jahr  1836  bestand  er  die  erste  theologische  Prüfung  und 
ward  in  demselben  Jahr  Dr.  Phil.,  worauf  er  als  zweiter 
Oberlehrer  an  die  höhere  Bürgerschule  zu  Marienburg  berufen 
wurde.  Bald  unterzog  er  sich  auch  der  Prüfung  für  das 
höhere  Lehramt  vor  der  wissenschaftlichen  Prüfungskommission 
zu  Königsberg,  nachdem  er  auch  die  zweite  theologische 
Prüfung  abgelegt  hatte.  1842  erhielt  er  eine  Stelle  als 
Oberlehrer  an  der  Königstädtischen  Realschule  in  Berlin. 
Nach  einigen  Jahren  gewährte  ihm  das  Unterrichts-Ministerium 
ein  Stipendium  zu  einer  Reise  nach  Paris,  wo  er  pädagogischen, 
philologischen  und  philosophischen  Studien  oblag.  Nach 
seiner  Rückkehr  übernahm  er  neben  seiner  Thätigkeit  an 
der  Realschule  auch  eine  Anzahl  von  Lehrstunden  an  der 
königlichen  Kadettenanstalt,  bis  er  im  Jahr  1855  zum 
Direktor  der  Dorotheenstädtischen  Realschule  ernannt  wurde. 
Er  starb  am  4.  August  1879  zu  Wiesbaden. 

In  den  Maurerbund  aufgenommen  ward  er  zu  Marienburg 
den  5.  Oktober  1842  in  der  Loge  „zu  den  drei  gekrönten 
Thürmen".  Am  26.  Januar  1848  aus  jener  Loge  geschieden, 
trat  er  am  5.  März  1848  in  Berlin  in  die  Loge  „zum  flammenden 
Stern**.  Nach  Verwaltung  mehrerer  Aemter  in  ihr,  war  er 
von  1863 — 1868  zugeordneter,  und  von  1868 — 1871  Meister 
vom  Stuhl.  Seit  dem  19.  Mai  1859  Mitglied  der  Grossloge, 
wurde  er  am  11.  September  1874  in  das  Bundesdirektorium 
und  am  18.  Mai  1875  zum  zugeordneten  Grossmeister  gewählt. 

Klug,  Johann  Christian  Friedrich,  ward  in  Berlin  am 
5.  Mai  1774  geboren.  Hier  erhielt  er  seine  erste  wissenschaft- 
liche Bildung,  studierte  in  Halle  a.  S.  Medizin,  promovierte 
1789  und  war  sodann  als  Arzt  in  Berlin  thätig.  1806  trat 
er  als  Assessor  in  das  Ober-Medizinal-Kollegium,  wurde 
1818  zum  Professor  an  der  berliner  Universität  und  Mit- 
direktor des  zoologischen  Museums,  1823  zum  Geheimen 
Medizinalrat  und  1827  zum  Mitglied  der  medizinischen 
Ober -Examinations- Kommission  ernannt.  1828  trat  er  in 
das  Kultus -Ministerium  und  wurde  1835  Direktor  der 
medizinischen  Ober-  Examinations  -  Konmiission ,  Geheimer 
Ober-Medizinalrat  und  vortragender  Rat  im  Ministerium  der 
Geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal- Angelegenheiten. 
Vom  König  mehrfach    ausgezeichnet,    erhielt  er  zur  Feier 


—     485     —  Krüger. 

seines  50jährigen  Dienstjubiläums  den  Stern  zum  roten 
Adler -Orden  zweiter  Klasse. 

In  den  Freimaurer-Bund  wurde  Klug  am  16.  September 
1805  in  der  Loge  „zum  flammenden  Stern*'  zu  Berlin  auf- 
genommen. Von  1814  — 1820  war  er  Meister  vom  Stuhl 
dieser  Loge,  1813  Mitglied  der  Mutterloge,  1832  Mitglied 
des  Altschottischen  Direktoriums,  feierte  am  16.  August  1855 
sein  50jähriges  Maurer-Jubiläum  und  starb  zu  Berlin  den 
3.  Februar  1856  im  Alter  von  82  Jahren. 

Kluge,  Karl  Alexander  Ferdinand,  ward  am  9.  September 
1782  zu  Strausberg  geboren  und  erhielt  seinen  ersten 
Unterricht  auf  den  Schulen  zu  Neisse  und  Frankenstein, 
wohin  sein  Stiefvater,  der  Regimentsarzt  Dr.  Rüthenick, 
Tersetzt  war.  1800  kam  er  auf  das  Friedrich- Wilhelms-Institut 
zu  Berlin  und  trat  1804  als  Unterarzt  beim  berliner 
Kadettenkorps  ein.  1807  wurde  er  Oberarzt  beim  Hofstaat 
des  Kronprinzen,  1809  Oberarzt  beim  Friedrich -Wilhelms- 
Institut,  1811  Stabsarzt,  1814  ausserordentlicher  Professor 
und  zweiter  Direktor  der  chirurgischen  Abteilung  der  Charit^, 
1821  Professor  ordin.  der  berliner  Militair- Akademie  und 
Professor  extraord.  der  berliner  Universität,  1825  endlich 
Medizinalrat  und  1828  Geheimer  Medizinalrat  und  Direktor 
der  Charit^. 

In  den  Freimaurer-Bund  wurde  Kluge  den  31.  Dezember 
1807  in  der  Loge  zu  Memel  aufgenommen,  1810  in  der 
Loge  „zu  den  3  Seraphim^  angenommen,  1822  zugeordneter 
Meister  dieser  Loge  und  in  demselben  Jahr  Mitglied  der 
Mutterloge.  1829—1838  war  er  Meister  vom  Stuhl,  1832 
Mitglied  des  Altschottischen  Direktoriums  und  Altschottischer 
Ober-Meister  und  starb  in  Berlin  den  26.  Mai  1844  im  Alter 
von  62  Jahren. 

Die  noch  heute  geltende  Altschottische  Konstitution 
nach  der  Durchsicht  vom  Jahr  1834  ist  von  ihm  ausgearbeitet 
worden,  sowie  auch  das  Ritual  des  4.  Grades  vom  Jahr  IH39. 
Das  Ritual  der  Schottentafelloge  (1834)  und  die  Abänderung 
der  Konstitution  des  del.  Inneren  Orients  im  Jahr  1833  bis 
1S35  waren  von  ihm  in  Vorschlag  gebracht. 

Kruger,  Johann  Christian,  geboren  zu  Berlin  den 
23.  November  1727,  erhielt  seine  erste  Ansbilduntr  auf  dem 
Joachimsthalschen  Gymnasium,  bezog  im  Jahr  174r)  die 
Universität  Frankfurt  a.  0.,  1746  die  zu  Königsberg  i.  P., 
1748  die  zu  Halle  und  kehrte  1749  nach  Beendigung  seiner 
theologisclien  Studien  nach  Berlin  zurück.  Von  1749  bis 
1757  lebte  er  ausschliesslich  den  Wissenschaften  und  schlug 


Maetzner.  —     486     — 

zweimal  eine  ihm  angetragene  Pfarrstelle  aus,  indem  er  sich 
inzwischen  für  das  Studium  der  Rechtswissenschaft  entschieden 
hatte.  Er  ging  deshalb  1757  im  April  nochmals  auf  die 
Universität  Frankfurt  a.  0.,  kehrte  im  Oktober  nach  Berlin 
zurück  und  wurde  beim  Beginn  des  siebenjährigen  Ejrieges 
zum  Justizdienst  ausgebildet.  In  dieser  Thätigkeit  ging  er 
1759  nach  Schlesien  als  Referendarius  bei  der  dortigen 
Regierung,  kam  1760  nach  Berlin  zurück,  wurde  hier  dem 
Minister  von  Münchhausen  bekannt  und  als  Assessor  beim 
Kammergericht  angestellt.  Kurz  darauf  ging  er  als  Revisor 
in  das  General-Direktorium  über.  1763  wurde  er  Kammer- 
gerichtsrat und  1771  an  das  damals  neu  eingerichtete 
königliche  Ober-Revisions-Kollegium  als  Ober -Revisionsrat 
versetzt.  1780  wurde  er  Direktor  des  in  diesem  Jahr 
errichteten  Hausvoigtei-Gerichtes,  in  welcher  Stellung  er 
bis  an  sein  Lebensende  verblieb. 

In  den  Freimaurer-Bund  trat  Krüger  am  8.  Juni  1761 
in  der  Loge  „zur  Eintracht"  zu  Berlin,  ward  1766  Meister 
vom  Stuhl  der  Mutterloge,  demnächst  Altschottischer  Ober- 
meister; 1767  wieder  Meister  der  Mutterloge,  legte  indess 
1775  seine  sämmtlichen  Aemter  nieder  und  starb  zu  Berlin 
den  22.  Mai  1798.    (Vgl.  S.  54.) 

Lynckert  Lothar,  Freiherr  von,  wurde  am  27.  März  1817 
zu  Vorbrigen,  Kreis  Rybnick  (Provinz  Schlesien)  geboren. 
Er  widmete  sich  dem  Offizierstand,  zeichnete  sich  1866  im 
österreichischen  und  1870/71  im  französischen  Krieg  aus. 
Als  General  nahm  er  1874  den  Abschied.  Zum  Freimaurer 
wurde  er  1845  in  der  Loge  „zu  den  sechs  Lilien"  zu  Neisse 
aufgenommen,  zu  deren  versitzendem  Meister  er  1865-1867 
gewählt  wurde.  Als  er  nach  seiner  Verabschiedung  1874 
seinen  Wohnsitz  nach  Berlin  verlegte,  schloss  er  sich  der 
Loge  „zum  flammenden  Stern"  an.  Auch  in  dieser  Loge 
erhielt  er  1875-1877  das  Amt  des  Vorsitzenden  Meisters. 
In  die  Grossloge  wurde  er  1874  gewählt,  in  das  Bundes- 
direktorium trat  er  1876,  schied  aber  1879  aus,  als  er 
Nöschenrode  bei  Wernigerode  zum  Aufenthalt  nahm.  Hier 
starb  er  am  30.  Juni  1898. 

Maetznert  Eduard,  wurde  am  25.  Mai  1805  zu  Rostock 
geboren,  wo  er  auch  das  Gymnasium  besuchte.  Im  Alter 
von  16H  Jahren  konnte  er  zur  Universität  entlassen  werden. 
Er  studierte  zuerst  in  Rostock,  dann  in  Greifswald  Theologie 
und  wurde  als  Kandidat  der  Theologie  eine  Zeitlang  Haus- 
lehrer. Er  fasste  den  Entschluss,  ein  neues  Studium  zu 
beginnen,  um  nicht  Geistlicher  werden  zu  müssen,  und  begab 


—     487     —  Marot. 

sich  zu  diesem  Zweck  nach  Heidelberg.  1830  legte  er  in 
Berlin  die  Staatsprüfung  für  das  Lehramt  ab,  unterrichtete 
ein  Jahr  lang  am  französischen  Gymnasium  und  erhielt  1831 
eine  Berufung  an  das  Gymnasium  zu  Bromberg.  1888  wurde 
er  zum  Direktor  der  Luisenschule  in  Berlin  ernannt.  Nach- 
dem er  dies  Amt  50  Jahre  innegehabt  hatte,  trat  er  1888 
in  den  Ruhestand.  In  der  Wissenschaft  hatte  er  seine  vor- 
wiegende Thätigkeit  den  neueren  Sprachen  zugewendet. 
Seine  grammatischen  Werke  über  französische  und  englische 
Sprache  waren  zur  Zeit  ihres  Erscheinens  von  hervorragender 
Bedeutung,  indem  sie  den  Stand  der  Forschung  darlegten 
und  umfassenden  Stoff  gewährten.  (Französische  Grammatik 
1856  und  1877,  Englische  Grammatik  in  3  Bänden  1859-1865, 
2.  Ausgabe  1873-  1875.)  1867  erschienen  die  Altenglischen 
Sprachproben.  Ein  umfassendes  Wörterbuch  der  englischen 
Sprache  bis  auf  die  Zeit  Shakespeare's  begann  1872  zu  er- 
scheinen, blieb  aber  unvollendet.     Er  starb  am  13.  Juli  1892. 

Zum  Freimauirer  wurde  er  1854  in  der  Loge  „zum  goldenen 
Pflug**  in  Berlin  aufgenommen.  1866  trat  er  zur  Loge  der 
„Verschwiegenheit"  über,  deren  Vorsitzender  Meister  er  1870 
wurde.  Dies  Amt  hatte  er  bis  1890  inne.  In  die  Grossloge 
kam  er  1870.  Am  23.  Dezember  1886  wurde  er  Mitglied 
des  Bundesdirektoriums,  dem  er  bis  zu  seinem  Tod  angehörte, 
unübertroffen  unter  den  Logenrednern  seiner  Zeit  beherrschte 
er  das  Wort.  In  seinen  Vorträgen  als  Vorsitzender  Meister  und 
als  Redner  der  Grossloge  hob  er  die  Brr.  in  die  Höhe  idealer 
Gedanken.  Gründliche  philosophische  Durchbildung  befähigte 
ihn,  in  geordneter  und  einfacher  Darstellung  auch  sehr  ver- 
wickelte Fragen  klar  zu  legen.  Aber  niemals  liess  er  sich 
verleiten,  mit  Gelehrsamkeit  prunken  zu  wollen  Er  sprach 
so  schlicht,  diujs  es  schien,  als  könnte  jeder  dasselbe  gesagt 
haben.  Dazu  kam  ein  gerechtes  aber  nicht  hartes  Urteil, 
das  vom  Licht  aufrichtiger  Menschenliebe  verklärt  wurde, 
sowie  eine  gemütvolle  Freundlichkeit,  durch  die  er  selbst 
starre  Herzen  zu  gewinnen  vermochte.  Seine  Worte  strömten 
überzeugende  Kraft  aus. 

Marot,  Samuel,  geboren  am  11.  Dezember  1770  zu 
Magdeburg,  erhielt  seine  Schulbildung  auf  dem  dortigen 
Domgymnasium.  1788  bezog  er  die  Universität  Frank- 
furt a.  0.,  um  Theologie  zu  studieren,  ward  171K)  Hauslehrer 
in  Linow  bei  Rheinsberg,  1793  Dom-Kandidat  in  Berlin, 
17!^*^  Prediger  am  Friedrichs-Waisenhans  und  1808  Prediger 
an  der  Neuen  Kirche.  1816  übernahm  er  die  Verwaltung 
einer    Superintendentur,    wurde    1830   zum    Konsistorialrat 


Marot.  —     488     — 

und  Mitglied  des  Konsistoriums  der  Provinz  Brandenburg 
ernannt,  erhielt  1848  bei  seinem  50jährigen  Dienstjubiläum 
den  roten  Adlerorden  dritter  Klasse  und  die  Ernennung 
zum  Ober-Konsistorialrat,  sowie  von  der  berliner  Universität 
das  Diplom  eines  Doctor  theoL;  1856  wurde  ihm  der  rote 
Adlerorden  zweiter  Klasse,  1858  bei  seinem  60jährigen 
Prediger-Jubiläum  der  Stern  zu  diesem  Orden  und  das 
Ehrenbürgerrecht  der  Stadt  Berlin  verliehen. 

In  den  Freimaurer-Bund  trat  Marot  1790  in  der  Loge 
zu  Frankfurt  a.  0.  1798  in  der  Loge  „  zur  Verschwiegen- 
heit** zu  Berlin  angenommen,  wurde  er  1805  zugeordneter 
Meister  und  Mitglied  der  Mutterloge,  1812  delegirter  Alt- 
schottischer Obermeister,  1818  Meister  vom  Stuhl.  Im 
Jahr  1840  feierte  Marot  sein  50  jähriges  Maurerjubiläum, 
1855  dasselbe  Jubiläum  als  hammerführender  Meister,  1862 
das  50jährige  Jubiläum  als  delegirter  Altschottischer  Ober- 
meister, in  Folge  dessen  er  zum  Ehrenmitglied  des  Bundes- 
Direktoriums  ernannt  wurde,  und  begingt  endlich  1865  das 
seltene  Jubiläum  der  60  jährigen  Hammerführung,  starb  aber 
noch  in  demselben  Jahr  am  16.  Oktober. 

Seine  Brüder  ehrten  sein  Andenken  durch  Aufstellung 
seiner  Büste  in  Erz  im  Logengarten,  sowie  auch  durch 
die  Gründung  der  „Marot- Stiftung". 

Marot,  August,  Sohn  des  vorgenannten  Brs.  Samuel 
Marot,  wurde  am  l.  Januar  1811  zu  Berlin  geboren.  Er 
widmete  sich  dem  Studium  der  Rechtswissenschaft  und  der 
Staatswirtschaft,  wirkte  darauf  als  Regierungsbeamter  in 
Potsdam  und  Düsseldorf,  ward  in  das  Finanz -Ministerium 
berufen  und  schied  aus  ihm  als  Wirklicher  Geheimer  Ober- 
Finanzrat  und  vortragender  Rat  nach  vieljähriger  Thätigkeit. 

Am  19.  November  1841  ward  August  Marot  von 
dem  eigenen  Vater  in  die  Loge  „  zur  Verschwiegenheit" 
aufgenommen.  Da  er  zur  Zeit  als  Assessor  bei  der  Regierung 
zu  Potsdam  beschäftigt  war,  trat  er  1853  zu  der  Loge 
„Teutonia"  in  Potsdam  über,  die  ihm  alsbald  das  Amt  des 
zugeordneten  Meisters  übertrug,  das  er  von  1853  bis  1856 
versah.  In  Folge  seiner  Versetzung  nach  Düsseldorf  zu  der 
dortigen  Regierung  schloss  er  sich  hier  der  Loge  „zu 
den  drei  Verbündeten"  an  und  war  ihr  Vorsitzender  Meister 
von  1856  bis  1861.  Nach  Berlin  zurückberufen,  trat  er 
wiederum  in  die  Loge  „zur  Verschwiegenheit"  ein.  Hier 
erfolgte  seine  Wahl  zum  Mitglied  der  Grossloge  am  12.  Sep- 
tember 1872  und  zum  Mitglied  des  Bundes-Direktorinms  am 
2.  Dezember  1875.     Die  Wahl  als  zugeordneter  Grossnieister 


—     489     —  Matzdorff  I. 

im  Jahr  1882  sah  er  sich  veranlasst  abzulehnen,  da  er  sich 
mit  Amtsgeschäften  überbürdet  fand. 

Er  starb  am  5.  Februar  1888. 

y.  Massenbach,  Karl  Wilhelm,  ward  am  T.März  1752 
zn  Rodmannshausen  bei  Königsberg  geboren.  1768 
wurde  er  auf  Befehl  Friedrichs  des  Grossen  in  das  Dragoner- 
Regiment  V.  Platen  als  Junker  eingestellt  und  bald  zum 
Offizier  befördert .  1 774  wurden  ihm  die  Reise- Werbe-Geschäfte 
übertragen;  er  kehrte  aber  im  bayrischen  Erbfolgekrieg  zu 
seinem  Regiment  zurück.  1793  wurde  v.  Massenbach 
zum  Dienst  im  Hauptquartier  des  Königs  bestimmt,  machte 
in  ihm  den  Rheinfeldzug  1793  und  den  Feldzug  von  1806/7 
mit  und  kehrte  aus  diesem  als  Oberst- Leutnant  vom 
Regiment  L'Estoque  zurück.  1807  nach  Abschluss  des 
Tilsiter  Friedens  ging  er  nach  Memel  als  Mitglied  der 
Armee -Reorganisations-Kommission  und  1810  als  Mitglied 
der  Untersuchungs-Kommission  nach  Berlin  zurück  und 
trat  in  demselben  Jahr  mit  dem  Charakter  als  General- 
Major  in  den  Ruhestand.  1813  nahm  er  nochmals  Dienste, 
focht  als  Landsturm-Divisionär  bei  Dennewitz,  wurde  1814 
Kommandant  von  Frankfurt  a.  0.  und  1815  Korpsdepöt- 
Direktor  zu  Magdeburg.  Von  dort  aus  schied  er  abermals 
aus  dem  Dienst  und  verlebte  den  Rest  seiner  Tage  in 
Berlin. 

Dem  Freimaurer-Bund  wurde  v.  Massenbach  in  der  Loge 
zu  Inst  er  bürg  zugeführt.  Das  Jahr  seiner  Aufnahme  ist  nicht 
zu  ermitteln.  1799  war  er  Meister  vom  Stuhl  der  Loge 
zu  Tilsit;  1802  Meister  vom  Stuhl  der  Loge  zu  Insterburg; 
1811  ward  er  in  der  Loge  „zu  den  drei  Seraphim **  zu  Berlin 
angenommen,  Mitglied  der  Mutterloge  und  1812  Mitglied 
des  Altschottischen  Direktoriums.  Er  entsagte  1818,  nachdem 
er  schon  seit  1814  von  Berlin  versetzt  worden  war. 

Matzdorff  1,  Karl  August,  ward  geboren  zu  Berlin  den 
30.  Juni  1771,  besuchte»  von  1779 — 1784  das  Joachimstharsche 
Gymnasium  und  bezog  1785  die  Universität  Halle,  um 
Theologie  zu  studieren.  Der  Vater,  der  Lotterie -Ober- 
Einnehmer  war,  wollte  ihn  jedoch  für  das  Geschäftsleben 
gewinnen,  schickte  ihn  deshalb  auf  Reisen  und  Hess  ihn  17H0 
bei  der  philosophischen  Fakultät  in  Jena  einschreiben,  wo 
er  weiter  studierte  und  sich  für  das  Technische  des  Buch- 
handels ausbildete.  1790  erhielt  er  von  König  Friedrich 
Wilhelm  11.  ein  Privilegium  zur  Errichtung  einer  Verlags- 
und Sortiments- Buchhandlung  und  1798  den  Titel  als 
Koniaierzienrat.     1823    trat    er   seinem    ältesten    Sohn    die 


V.  Messerschmidt.  —     490     — 

BachbandlaBg  ab  und  übernahm  das  Geschäft  des  Vaters 
als  Ober-Lotterie-KoUekteur. 

In  den  Freimaurer -Bund  trat  Matzdorff  am  5.  Sep- 
tember 1788  in  der  Loge  „zu  den  drei  Degen"  in  Halle, 
ward  1791  in  der  Loge  „zu  den  drei  Seraphim"  zu  Berlin 
angenommen,  1797  Mitglied  der  Mutterloge,  1827  zugeordneter 
Meister  der  Loge  „zu  den  drei  Seraphim",  1829  Mitglied 
des  Altschottischen  Direktoriums  und  starb  zu  Berlin  den 
15.  April  1839. 

Bei  der  Durchsicht  der  Grundverfassung  vom  Jahr  1838 
und  der  Rituale  der  Johannisgrade  vom  Jahre  1835,  sowie 
auch  des  VI.  Grades  hatte  er  sich  in  hervorragender  Weise 
beteiligt.  Namentlich  ist  er  der  Verfasser  der  Verpflichtung, 
die  der  Lehrling  bei  der  Aufnahme  zu  vollziehen  hat,  sowie 
der  „Erklärung  der  6  Tafeln".  Das  grösste  Verdienst  hat 
er  sich  durch  die  „Erläuterungen  zu  den  Instruktionen  des 
Lehrlings-,  Gesellen-  und  Meister -Grades",  vorgetragen  in 
der  Johannisloge  „zu  den  drei  Seraphim"  in  den  Jahren 
1829  bis  1834,  erworben. 

Diese  Erläuterungen  wurden  durch  die  metallographische 
Presse  vervielfältigt  und  werden  z.T.  noch  jetzt  in  den  Logen 
unseres  Bundes  in  den  Instruktionslogen  vorgetragen.  Das 
1.  Heft  (Lehrlingsgrad)  enthielt  86  Seiten,  das  2.  Heft 
(Gesellengrad)  232  Seiten,  das  3.  Heft  (Meister-Grad)  226 
Seiten. 

y.  Messerschmidt,  Carl  Friedrich,  ein  Sohn  des  Ober- 
predigers Johann  Friedrich  Messerschmidt,  ward  am 
12.  November  1795  zu  Bärwalde  in  Pommern  geboren.  Er 
besuchte  nach  der  ersten  häuslichen  Vorbildung  die  Stadtschule 
zu  Bärwalde  und  hierauf  das  Fürstl.  Hedwigs -Gymnasium 
zu  Neu- Stettin.  Später  bezog  er  die  Universität  in  Berlin, 
um  Theologie  und  Philologie  zu  studieren;  doch  als  im 
März  1813  der  Kriegsruf  erscholl,  um  Deutschland  von  fremder 
Gewaltherrschaft  zu  befreien,  trat  der  18  jährige  Jüngling 
in  das  Heer.  Die  Fortsetzung  seiner  Studien  ward  ihm  nach 
dem  Frieden  1815  nicht  vergönnt,  da  er  bis  1819  bei  den 
Besatzungfitruppen  in  Diedenhofen  zu  verbleiben  veranlasst  war. 

Erst  1823  bezog  er  wieder  die  Universität  in  Berlin, 
nunmehr  aber,  um  sich  durch  das  Studium  der  Rechte  und 
Staatswissenschaften  für  den  Eintritt  in  den  Verwaltungs- 
dienst bei  dem  königlichen  Kriegsministerium  vorzubereiten. 
Nach  bestandener  Prüfung  1830  ward  er  als  Intendantur- 
Assessor  bei  dem  3.  Armee-Korps  in  Koblenz  angestellt. 
Schon    nach    vier    Jahren   war   er   Geheimer  Kriegsrat  und 


—     491     —  Nolte. 

vortragender  Rat  und  1851  General -Proviantmeister  und  Chef 
der  zweiten  Abteilung  des  Rriegsministeriums.  1863  bei 
der  Feier  seines  Dienstjubiläums  erhielt  er  den  Stern 
zum  roten  Adlerorden  zweiter  Klasse  und  1866  den 
Kronenorden  zweiter  Klasse  mit  dem  Stern.  Als  er  sich 
1867  in  den  Ruhestand  versetzen  liess,  ward  ihm  der  Adel 
verliehen.    Er  starb  zu  Berlin  am  29.  Januar  1870. 

Dem  Maurerbund  trat  Br  v.  Messerschmidt  am 
31.  Mai  1816  bei,  wo  er  in  die  Loge  „zur  doppelten  Ver- 
einigung^ zu  Diedenhofen  aufgenommen  wurde.  Im  Januar 
1819  wurde  er  in  der  Loge  „zum  Geheimniss  der  drei 
Könige"  zu  Köln  a.  Rh.  angenommen.  1821  ward  er  Mit- 
glied der  Loge  „Friedrich  zur  Vaterlandsliebe*'  in  Koblenz, 
die  ihn  bald  zum  Redner  ernannte.  In  Berlin  trat  er  im 
Jahr  1823  der  Loge  „zu  den  drei  Seraphim*  bei,  wo  er 
zunächst  mehrfach  als  Beamter,  schliesslich  sieben  Jahre  als 
Meister  vom  Stuhl  thätig  war.  Ordentliches  Mitglied  der 
Grossen  National -Mutter  löge  wurde  er  am  30.  Mai  1838  und 
am  23.  August  1843  Mitglied  des  Bundes-Direktoriums, 
1844  Altschottischer  Obermeister,  1847  Ehrenmeister  der 
Loge  „zu  den  drei  Seraphim",  und  1848  National-Gross- 
meister.  Sein  fünfzigjähriges  Maurerjubiläum  wurde  im 
Jahr  1866  feierlich  begangen,  und  nachdem  er  1873  fünf- 
undzwanzig Jahre  als  Grossmeister  gewirkt  hatte,  schied  er 
als  Ehren- National -Grossmeister  aus  dem  Amt. 

Möller,  Georg  Johann  Friedrich,  1743  zu  Sauer  bei 
Biescho  geboren,  stand  1775  als  Assessor  und  Kriminal- 
richter bei  dem  berliner  Stadtgericht  im  Amt.  Später  wurde 
er  zum  Justizrat  und  zum  Geheimen  Justizrat  ernannt. 

In  den  Freimaurer-Bund  trat  Möller  den  4.  Oktober  1775 
in  der  Loge  „zum  flammenden  Stern"  zu  Berlin,  schloss  sich 
aber  später  der  Loge  „zur  Eintracht"  an,  deren  zugeordneter 
Meister  er  von  1799  — 1802  war;  1797  wurde  er  Mitglied 
der  Mutterloge,  1810  Mitglied  des  Alt^chottischen  Direktoriums 
und  starb  zu  Berlin  den  23.  Juni  1812. 

Nolte,  Johann  Wilhelm  Heinrich,  ward  am  27.  November 
1767  in  Berlin  geboren  und  im  elterlichen  Hause  erzogen. 
Die  dürftige  Lage  seiner  Eltern  erlaubte  nicht,  ihm  die 
Mittel  zu  weiterer  wissenschaftlicher  Ausbildung  auf  einer 
Hochschule  zu  gewähren.  Durch  seinen  Fleiss  erhielt  er 
aber  bei  der  Bewerbung  um  das  Kurmärkische  Stipendium 
den  Preis  und  bezog  nun  1785  die  Universität  zu  Halle, 
um  Theologie   zu  studieren.     1788    kurze  Zeit   Hauslehrer, 


V.  Olfers.  —     492     — 

erwählte  ihn  der  damalige  Minister  Graf  Herzberg  zu  seinem 
Sekretär.  Der  Rücktritt  des  Ministers  veranlasste  ihn  indess, 
sich  seinen  Studien  wieder  zuzuwenden  und  1791  eine 
Stellung  als  Lehrer  an  der  Realschule  und  an  dem  Pädagogium 
in  Berlin  anzunehmen ;  er  wurde,  als  das  Pädagogium  in  das 
Friedrich -Wilhelms -Gymnasium  sich  verwandelte,  an  ihm 
Professor.  1804  wurde  er  als  Assessor  in  das  Oberkonsistorium 
und  Ober -Schulkollegium  berufen,  in  demselben  Jahr  aber 
noch  als  Rat  bei  dieser  Behörde  angestellt.  1809  trat  er, 
als  die  beiden  Behörden  aufgelöst  wurden,  in  die  geistliche 
Schulkommission  der  Regierung  zu  Potsdam,  1816  in  das 
neu  errichtete  Konsistorium  der  Provinz  Brandenburg  und 
wurde   1826  zum  Wirklichen  Ober-Konsistorialrat  ernannt. 

In  den  Freimaurerbund  trat  Nolte  1795  bei  der  Loge 
„zu  den  drei  Seraphim''  zu  Berlin,  wurde  1803  Mitglied  der 
Mutterloge,  war  von  1812 — 1815  zugeordneter  Meister  bei 
den  „drei  Seraphim",  1812  Mitglied  des  Altschottischen 
Direktoriums  und  1818 — 1828  zugeordn.  National -Gross- 
meister, 1829  Altschottischer  Obermeister.  Er  starb  zu 
Berlin  den  2.  Februar  1832. 

Oelrichs,  Ernst  Heinrich,  dessen  frühere  Lebensschicksale 
unbekannt  sind,  war  1788  Referendarius  beim  Kammergericht 
in  Berlin,  1794  Regienmgsrat  in  Marien werder,  1808 
Regierungs  -  Direktor,  1810  Vize -Präsident  und  1812  Präsident 
des  Oberlandesgerichtes.  (Vergl.  1073  Akten:  Geschichte  der 
Grossen  National -Mutterloge  Lebensbeschreibung  des  Brs. 
Oelrichs  von  Br.  Döhring.) 

Im  Jahr  1816  erhielt  er  den  roten  Adlerorden  3.  Klasse, 
1830  denselben  Orden  2.  Klasse;  1833  wurde  er  von  der 
Präsidentenstelle  entbunden  und  in  demselben  Jahr  Mitglied 
des  Staatsrats. 

Rücksichtlich  seines  Eintritts  in  den  Freimaurerbund 
ist  nur  bekannt,  dass  er  1788  bei  der  Loge  „zum  flammenden 
Stern"  zu  Berlin  angenommen  worden  ist.  Nach  seiner 
Versetzung  nach  Marienwerder  wurde  er  Mitstifter  der 
dortigen  Loge  „  zur  goldenen  Harfe "  und  war  deren  erster 
Meister  vom  Stuhl.  Nach  seinem  Abgang  von  dort  wurde 
er  am  31.  Dezember  1833  in  der  berliner  Loge  „zur  Eintracht" 
angenommen  und  bald  darauf  zum  Mitglied  der  Mutterloge 
gewählt.  Seit  1834  Mitglied  des  Altschottischen  Direktoriums 
starb  er  zu  Berlin  am  6.  März  1836. 

V.  Olfers,  Ignaz  Franz  Maria,  geb.  zu  Münster  1793, 
Sohn  des  Oberbürgermeisters  Franz  Theodor  Olfers  daselbst, 
der  1803,  23.  August  in  den  Reichsadelstand  erhoben  worden, 


—     493     —  Pelkmann. 

widmete  sich  dem  Stadium  der  Natarwissenschaft,  und  war 
seit  1816  Arzt  zu  Münster. 

Im  Jahr  1820  trat  er  in  den  preussischen  Staatsdienst 
und  begleitete  den  Gesandten  Grafen  von  Flemming  als 
dessen  Legations -Sekretär  nach  Brasilien,  später  nach 
Neapel  und  kehrte  nach  Flemmings  Tod  nach  Berlin 
zurück.  Im  Auftrag  der  Regierung  machte  er  eine  zweite 
Reise  nach  Brasilien  und  von  dort  nach  Lissabon,  von  wo 
er  1829  als  Minister- Resident  nach  der  Schweiz  gesendet 
wurde.  1833  wurde  er  in  das  Unterrichts-Ministerium  nach 
Berlin  berufen.  1840  wurde  er  gleich  nach  der  Thron- 
besteigung König  Friedrich  Wilhelm  IV.,  der  ihn  auf  den 
italienischen  Reisen  kennen  gelernt  hatte,  in  die  wichtige 
Stellung  des  General -Direktors  der  Königl.  Museen  berufen, 
in  welcher  Stellung  er  bis  1868  verblieb.  Er  starb  am 
24.  April  1872. 

Ol  fers  war  ein  Mann  von  ausgezeichneter  Begabung 
und  vielseitiger  Bildung.  Von  seinen  gründlichen  natur- 
wissenschaftlichen Studien  zeugte  die  Dissertation  über  die 
Eingeweide -Würmer  der  Thiere.  Er  zuerst  deutete  in  einer 
Abhandlung  der  Akademie  der  Wissenschaften  im  Jahr  1817 
die  Existenz  einer  Erscheinung  im  Thierleben  an,  die  erst 
viele  Jahre  später  als  Polymorphismus  der  Thiere,  sowie 
als  Arbeitsteilung  der  verschiedenen  Individuen  polymorpher 
Thierstöcke  in  die  zoologische  Wissenschaft  eingeführt 
wurde.  (Liebig  in  den  Sitzungsberichten  der  Akademie  der 
Wissenschaften  zu  München  1873,  159  —  164.) 

Aufgenommen  wurde  er  am  2.  August  1813  als  Lehrling 
in  der  Johannisloge  „zu  den  drei  Balken"  im  Orient  Münster. 

Am  23.  Oktober  1840  bei  der  hiesigen  Johannisloge 
„zum  tiammenden  Stern"  angenommen,  wurde  er  am  14.  April 
1842  zum  ordentlichen  Mitglied  der  Grossloge  gewählt  und 
trat  am  1.  Dezember  desselben  Jahres  in  das  Bundes- 
Direktorium.  Seit  dem  18.  März  1848  zugeordneter  National- 
Grossmeister,  deckte  er  am  4.  Juni  1861.  Gleich  ihm  hat 
auch  sein  jüngster  Bruder  die  Loge  gedeckt,  während  die 
beiden  älteren  Brüder  und  der  Vater  Vorsitzende  Meister 
der  Loge  in  Münster  gewesen  und  als  deren  Mitglieder 
gestorben  sind.  (P'örster,  Gesch.  der  Loge  „zu  den  drei 
Balken*^  in  Münster,  S.  210.) 

Pelkmann^  Friedrich  Samuel,  geboren  am  30.  Juni  1772 
zu  Königshorst,  erhielt  seine  erste  Ausbildung  im  Friedrich- 
Wilhelms-Gymnasium  zu  Berlin.    Anfang  der  neunziger  Jahre 


Poselger.  —     494     — 

bezog  er  die  Universität  Halle,  um  Theologie  zu  studieren. 
Später  Hauslehrer  in  Krossen,  wurde  er  1800  als  Feld- 
prediger bei  dem  damaligen  Infanterie-Regiment  v.  Winning 
und  1806  bei  der  Petrikirche  zu  Berlin  als  Pfarrer  an- 
gestellt. Durch  lange  Jahre  Superintendent  der  Köllnischen 
und  später  der  Friedrichs -WerderschenDiöcese,  legte  er  beide 
Aemter  1843  wegen  Kränklichkeit  nieder  und  erhielt  bei 
dieser  Gelegenheit  den  roten  Adlerorden  2.  Klasse.  Er  starb 
zu  Berlin  am  17.  Juli  1843. 

In  den  Freimaurer-Bund  trat  Pelkmann  den  3.  Juni  1814 
bei  der  Loge  „zur  Eintracht"  zu  Berlin,  wurde  Vorsitzender 
Meister  dieser  Loge  und  Mitglied  der  Mutterloge  1827,  1833 
Mitglied  des  Bundes-Direktoriums. 

Piastet  Ernst  Wilhelm  Karl,  ward  geboren  1767  zu  Berlin, 
üeber  seine  früheren  Verhältnisse  ist  nichts  zu  ermitteln 
gewesen.  Seine  Berufsthätigkeit  beginnt  mit  dem  Jahr  1788, 
in  welchem  er  bei  der  damaligen  königlichen  General- 
Tabakskasse  in  Dienste  trat.  Später  ging  er  zu  der  Accise- 
und  Zollrechnungs-Verifikatur  über,  machte  1790  den  Feldzug 
als  Kalkulator  bei  dem  Feldkriegskomnüssariat  mit  und  wurde 
1792  bei  der  königlichen  General -Militärkasse  zuerst  als 
Assistent,  dann  als  Kassirer  angestellt.  In  dieser  Stellung 
wurde  er  1831  den  1.  November  zum  Kriegsrat  ernannt, 
1834  in  den  Buhestand  versetzt  und  starb  1835. 

In  den  Freimaurer-Bund,  trat  Piaste  am  17.  Juni  1803 
bei  der  Loge  ^zu  den  drei  Seraphim"*  zu  Berlin,  ward  1813 
Mitglied  der  Mutterloge,  1814  Mitglied  des  Altschottischen 
Direktoriums,  1830  Gross -Archivar.     (Vgl.  S.  382.) 

Poselger,  Friedrich  Theodor,  geboren  zu  El  hing  den 
27.  Mai  1771,  bezog  1789  die  Universität  Halle,  um  Theologie 
zu  studieren,  ging  jedoch  nach  anderthalb  Jahren  in  Folge 
der  neuen  Gesetzgebung  für  die  Geistlichen  zum  Studium 
der  Bechtswissenschaften  über  und  setzte  dies  Studium  1791 
auf  der  Universität  zu  Göttingen  fort.  1794  wurde  er 
Stadtrat  und  Assessor  bei  dem  Stadtgericht  zu  El  hing.  1808 
ging  er  als  Abgeordneter  der  Ständeversammlung  mit  seiner 
Familie  nach  Berlin,  blieb  nach  Erfüllung  seiner  Aufträge 
hier,  beschäftigte  sich  mit  dem  Studium  der  mathematischen 
Wissenschaften  und  erhielt  1817  die  Erlaubniss,  Vorträge  an 
der  allgemeinen  Kriegsschule  halten  zu  dürfen.  1823  wurde 
er  von  der  berliner  Universität  zum  Dr.  phil.  ernannt,  nachdem 
er  den  Charakter  eines  königlichen  Professors  erhalten  und 
ihm  die  Mit-Direktion  der  Kriegsschule  übertragen  war. 
1825  wurde  er  Mitglied  der  Akademie  der  Wissenschaften. 


—     495     —  V.  Rapin-ThoyrÄS. 

In  den  Freimaurer-Bund  trat  Poselger  1808  den  20.  April 
zu  Elbing  in  der  Loge  „Konstantia  zur  gekrönten  Eintracht^. 
1810  in  der  Loge  ,zur  Eintracht^  in  Berlin  angenommen, 
wurde  er  1816  Mitglied  der  Mutterloge,  1831  Mitglied  des 
Altschottischen  Direktoriums  und  1832  National-Grossmeister, 
legte  aber  1838  im  Januar  den  Hammer  nieder  und  ward 
zum  Elhren- Grossmeister  ernannt.  Er  starb  zu  Berlin  den 
9.  Februar  1838. 

Im  Verein  mit  Br.  Simon  entwarf  er  1832  das  Gesetz 
über  das  maurerische  Strafverfahren.  Ferner  gab  er  1833 
die  Anregung  zur  Durchsicht  des  Rituals  für  den  Lehrlings- 
grad und  arbeitete  das  neue  Ritual  aus  unter  Berücksichtigung 
der  von  den  Brrn.  Bellermann,  v.  Diederichs,  Matzdorff , 
Kluge  und  Klug  gelieferten  Arbeiten. 

V.  Printzen,  Friedrich  Wilhelm,  ältester  Sohn  des  Oberhof- 
marschalls und  Staatsministers  Marquardt  Ludwig  v.  Printzen , 
ward  geboren  1718  zu  Karow  bei  Genthin.  Seine  Ausbildung 
wurde  durch  seinen  Vater,  der  ihn  mehrere  hohe  Schulen 
besuchen  und  Reisen  unternehmen  Hess,  in  jeder  Weise 
gefördert. 

Später  trat  v.  Printzen  bei  der  Potsdamer  Garde  als 
Leutnant  ein,  wurde  jedoch  noch  kurz  vor  dem  Tod 
Friedrich  Wilhelms  I.  des  Kriegsdienstes  enthoben  und  im 
Gesandtschaftsdienst  verwendet.  Friedrich  II.  ernannte  ihn 
bald  nach  seinem  Regierungsantritt  zum  Geheimen  Kriegs- 
rat und  Verordneten  bei  der  Kurmärkischen  Landschaft. 

In  den  Freimaurer-Bund  trat  v.  Printzen  den  16.  März 
1748  bei  der  Loge  ,,zu  den  3  Weltkugeln**,  war  1750 — 1751 
und  1757 — 1761  Meister  vom  Stuhl  dieser  Loge,  1761  Gross- 
meister des  maurerischen  Tribunals,  blieb  auch  nach  Auf- 
lösung des  Tribunals  „Obermeister  der  hohen  Grade*  und 
starb  1773  am  25.  September  zu  Karow. 

V.  Rapin-Thoyras,  Gabriel  Philipp,  ward  geboren  am 
1.  Mai  174G  und  für  den  Militärstand  bestimmt.  Er  erhielt 
seine  Ausbildung  hierzu  im  berliner  Kadettenhaus  und  war 
1771  bereits  Adjutant  des  Regiments  v.  Ramin.  1783  Haupt- 
mann im  Regiment  v.  Möllendorf,  1796  Major,  1805  Oberwtr 
leutnant,  nahm  er  nach  der  Niederlage  von  1806  seinen 
Abschied  und  verliess  Berlin,  um  den  Rest  seiner  Tage  in 
Rummershagen  im  Mecklenburgischen  zu  verleben.  Er  starb 
dort  am  10.  Oktober  1807. 

In  den  Freimaurer- Bund  trat  v.  Rapin  am  21.  September 
1771  bei  der  Loge  „zum  flammenden  Stern"  zu  Berlin.  Von 
1786  —  1807  Meister  vom  Stuhl  dieser  Loge,   1790  Mitglied 


Sarr>'.  —     49G     — 

der  Mutterloge,  1797  Mitglied  d.es  Altschottischen  Direktoriums, 
1803  Delegirter  Altschottischer  Obermeister. 

Rosenstiel,  Friedrich  Philipp,  geboren  1754  zu  Modes- 
heim im  unteren  Elsass,  studierte  in  Halle  und  wurde  1777 
als  Bergassessor  bei  der  Bergwerks-  und  Hütten-Administration 
zu  Berlin  angestellt.  1780  zum  Bergrat  ernannt,  erwarb  er 
sich  gleich  dem  Br.  Karsten  die  grössten  Verdienste  um 
die  Hebung  des  vaterländischen  Bergwerks-  und  Hütten- 
Betriebes.  1786  Oberbergrat,  1790  Mitglied  des  Senats  der 
Akademie  der  Künste,  1794  Geheimer  Bergrat,  1802  Direktor 
der  königlichen  Porzellan -Manufaktur,  1804  Geheimer  Ober- 
Finanzrat,  wurde  er  1805  mit  besonderen  Aufträgen  nach 
Paris  und  1815  nach  Wien  betraut.  Im  Lauf  der  Zeit  wurde 
er  Mitglied  bezw.  Vorsteher  vieler  gelehrten  und  gemein- 
nützigen Gesellschaften.  Der  König  zeichnete  ihn  durch 
Verleihung  des  roten  Adlerordens  2.  Klasse  aus. 

In  den  Freimaurer-Bund  trat  Rosen  stiel  am  10.  Februar 
1781  bei  der  Loge  „zur  Eintracht"  zu  Berlin,  war  1810  bis 
1812  zugeordn.  Meister,  1815  —  1825  Meister  vom  Stuhl  dieser 
Loge,  1801  Mitglied  der  Mutterloge,  1829  Mitglied  des  Alt- 
schottischen Direktoriums,  1829 — 1832  National-Grossmeister, 
feierte  am  10.  Februar  1831  sein  50  jähriges  Maurerjubiläum 
und  starb  zu  Berlin  den  18.  März  1832. 

Sarry,  Charles,  von  dessen  persönlichen  Verhältnissen 
nur  bekannt  iüt,  dass  er  1741  den  Titel  eines  hollän- 
dischen Leutnants  führte,  soll  von  der  Englischen  Gross- 
loge die  Urkunde  als  „deputirter  Grossmeister  von 
Preussen  und  von  Brandenburg"  erhalten  haben.  (Allg. 
Handbuch  der  F.  M.  Art.  Sarry.)  In  der  Gründungs-Urkunde 
der  ältesten  Hamburger  Loge  vom  6.  Dezember  1737  wird 
angeführt,  dass  der  Beschluss  zur  Errichtung  dieser  Loge 
gefasst  worden:  sous  la  domination  du  tres  Venörable  Deput^ 
Grand  Maitre  de  Prusse  et  de  Brandebourg,  le  frere  Charles 
Sarry  et  les  surveillants  u.  s.  w. 

Ohne  Erwähnung  dieser  Würde  trat  Charles  Sarry  am 
G.  Juni  1741  der  berliner  Loge  „aux  trois  Globes"  als  Mit- 
glied bei.  In  der  Gr.  L.  Niederschrift  vom  6.  Juni  1741 
findet  sich  verzeichnet:  dass  der  in  allen  Angelegenheiten 
der  Maurerei  so  erfahrene  Br.  Sarry,  ohne  Gebühren  zu 
entrichten,  affiliirt  und  zum  Mitglied  der  Loge  angenommen 
worden  sei.  Am  9.  Juni  1741  wurde  er  zum  1.  Schaffner, 
am  9.  September  dieses  Jahres  zum  1.  Aufseher  der  Loge 
erwählt.  Als  solcher  war  er  am  10.  Oktober  1741  zu 
Molsdorf    bei    der    Abordnungs  -  Loge    zur    Aufnahme    des 


—    497     —  Sdüichdng. 

Herzogs  Karl  Friedrich  zu  Sachsen-Meiningen  thätig. 
Am  6.  September  1742  wurde  er  zum  Meister  ▼.  St.  der 
Loge  erwählt  und  schied  am  7.  März  1743  freiwillig  ans 
der  Mitgliedschaft  aus.  Am  13.  Dezember  1743  wurde  er 
von  neuem  zum  Mitglied  dieser  Loge  erklärt.  Weitere  Mit- 
theilungen über  diesen  Bruder  fehlen. 

Schaper,  Karl  Heinrich  Julius,  geboren  in  Elbing  den 
15.  März  1828,  Sohn  des  Kreisphysikus  Dr.  Schaper,  bestand 
sechzehnjährig  die  Reifeprüfung  und  studierte  darauf  in 
Halle,  Berlin  und  Königsberg  Philologie.  Nach  abgelegter 
Staatsprüfung  in  Königsberg  1850  begann  er  seine  Lehr- 
thätiekeit  in  Danzig,  wo  sein  Vater  nunmehr  als  Regierungs- 
ond  Medizinalrat  wirkte,  am  dortigen  Gymnasium,  später  in 
Königsberg,  und  seit  1853  in  Tilsit,  wo  er  1854  angestellt 
wurde.  1858  an  das  Altstädtische  Gymnasium  in  Königsberg 
versetzt,  trat  er  nach  dreijähriger  Thätigkeit  ab  erster  Ober- 
lehrer in  das  neu  gegründete  Gymnasium  zu  Insterburg  ein. 
Michaelis  1864  wurde  er  Gymnasialdirektor  in  Lyk,  1868  in 
Posen,  endlich  Direktor  des  Joachimsthalschen  Gymnasiums 
in  Berlin. 

Bei  dem  Neubau  und  der  Verlegung  der  Lehranstalt  in 
die  Nähe  Berlins  bewährte  Br.  Schaper  eine  seltene  That- 
kraft  und  Umsicht,  aber  die  Arbeit  erschöpfte  zu  früh  seine 
Kraft,  er  starb  am  6.  Oktober  1886. 

Schaper  ward  am  8.  Februar  1856  in  Tilsit  in  die 
Loge    „Irene*'    vom   System   der   Grossen   Landesloge   auf- 

Senommen.  Am  15.  März  1862  trat  er  der  Loge  „zum  Tempel 
er  Eintracht*'  in  Posen  bei.  Am  8.  März  1874  schloss  er 
sich  der  Loge  „zum  flammenden  Stern **  in  Berlin  an;  als 
er  aber  am  30.  Dezember  1874  zum  Vorsitzenden  Meister 
der  „Loge  zur  Eintracht*'  erwählt  wurde,  nahm  er  das  Amt 
in  dieser  Loge  an.  Mitglied  des  Bundesdirektoriums  ward 
er  1876,  am  18.  September  1879  zugeordneter  und  am 
2.  Juni  1881  National -Grossmeister. 

Schlichting,  Julius,  geboren  am  28.  Januar  1835,  studierte 
Bauwissenschaft  und  Kunst  und  zeichnete  sich  besonders  im 
Wasserbauwesen  aus,  so  dass  er  als  ordentlicher  Professor 
an  die  technische  Hochschule  zu  Charlottenburg  berufen  wurde 
und  an  ihr  bis  zu  seinem  Tod  wirkte.  Als  Freimaurer  wurde 
er  1860  in  der  Loge  ^zum  goldenen  Schwert*  in  Wesel  auf- 
genommen. Nachdem  er  als  königlicher  Wasserbau-Inspector 
nach  Berlin  versetzt  war,  trat  er  hier  1880  der  Loge  ^znr 
Eintracht  bei.  In  die  Grossloge  wurde  er  1882  gewählt,  dem 
Bundesdirektorium  gehörte  er  von   1886-1889  an.    Da  er 

OMcb.  d.  Gr.  M»i.-MmtlM-Lof# 


Schmidt.  —     498     — 

mit  Berufsarbeiten  überhäuft  war,  schied  er  freiwillig  aus. 
Auch  hatte  er  mit  Kränklichkeit  zu  kämpfen,  die  ihn  hinderte, 
eine  anhaltende  Thätigkeit  für  den  Bund  zu  entfalten.  Er 
starb  am  18.  November  1894. 

Schmalz,  Theodor  Heinrich  Anton,  geboren  den 
17.  Februar  1759  zu  Hannover,  studierte  zu  Göttingen 
und  Rinteln,  erlangte  1786  die  juristische  Doktorwürde 
und  1787  eine  ausserordentliche  Professur.  1789  wurde  er 
nach  Königsberg  i.  P.  berufen. 

Von  dort  wurde  er  Anfang  des  neunzehnten  Jahrhunderts 
nach  Halle  versetzt  als  Geheimer  Justizrat  und  Kurator  der 
dortigen  Universität.  1808  nach  Berlin  berufen,  war  er 
1810  erster  Rektor  der  damals  neugestifteten  Universität 
Berlin. 

In  den  Freimaurer-Bund  trat  Schmalz  den  17.  November 
1779  in  der  Loge  zu  Göttingen,  war  1784—1786  Redner 
dieser  Loge,  wurde  1789  in  der  Loge  zu  Königsberg  i.  P. 
angenommen  und  war  dort  auch  lange  Zeit  Redner.  1803  trat  er 
der  Loge  zu  Halle  bei,  wurde  1804  zugeordneter  Meister  und 
1806  Meister  vom  Stuhl  dieser  Loge;  1808  schloss  er  sich 
der  Loge  „zum  flammenden  Stern*'  in  Berlin  an,  wurde 
1808  Meister  vom  Stuhl  dieser  Loge  und  Mitglied  der 
Mutterloge;  1809  Mitglied  des  Altschottischen  Direktoriums. 
Er  schied  1841  aus,  trat  zum  System  der  Grossen  Landes- 
loge von  Deutschland  über,  war  dort  später  Meister  vom 
Stuhl  der  Loge  „Pegase**  und  starb  zu  Berlin  d.  20.  Mai  1831. 

Schmidtf  Gustav,  geboren  den  2.  August  1792  zu 
Naumburg  a.  S.,  erhielt  seine  erste  Ausbildung  auf  der 
Fürstenschule  zuSchulpforta,  bezog  alsdann  die  Universität 
Leipzig  um  Jura  zu  studieren  und  begann  seine  Laufbahn 
bei  dem  Obergericht  zu  Naumburg.  Von  dort  aus  wurde 
er  1818  als  Garnison-Auditeur  nach  Jülich  versetzt,  war 
einige  Jahre  darauf  Divisions-Auditeur  in  Münster  und 
wurde  1829  nach  Berlin  als  Korps- Auditeur  berufen.  1841 
wirklicher  Justizrat  und  Mitglied  des  General- Auditor iats, 
wurde  er  1844  zum  Geheimen  Justizrat  ernannt.  Er  starb 
den  22.  November  1848. 

In  den  Freimaurer-Bund  trat  Schmidt  am  20.  September 
1817  in  der  Loge  zu  Naumburg,  wurde  den  21.  März  1834 
in  der  Loge  „zur  Verschwiegenheit"  zu  Berlin  angenommen, 
1838 — 1842  zugeordn.  Meister  dieser  Loge;  1838  Mitglied 
der  Mutterloge;  1841  Mitglied  des  Bundes-Direktoriums  und 
1848  Altschottischer  Obermeister. 


—     499     —       V.  Scholz -Hermensdorff. 

An  der  Darchsicht  der  Bandesstatuten  vom  Jahr  1840 
beteiligte  er  sich  auf  das  lebhafteste.  Namentlich  ist  die 
Feststellung  der  allgemeinen  Onmdsätze  §  1  bis  23  der 
Bnndestatuten  sein  Werk. 

Schmuckert,  Oottlob  Heinrich,  geboren  zu  Oreiffen- 
berg  i.  P.  am  12.  November  1790,  erhielt  seine  erste  Aus- 
bildung in  seiner  Vaterstadt  und  trat  am  10.  Juni  1807  bei 
der  allgemeinen  Inneren  Verwaltung  in  den  Staatsdienst. 
1813  machte  er  als  freiwilliger  Jäger  bei  dem  Kolberg'schen 
Regiment  den  Feldzug  mit,  focht  bei  Gross-Görschen, 
Gross-Beeren,  Leipzig,  und  zeichnete  sich  besonders 
bei  Dennewitz  aus.  Bei  Breda  traf  ihn  eine  feindliche 
Kugel,  welche  den  Verlust  des  rechten  Beines  zur  Folge 
hatte  und  ihn  nötigte,  das  Schwert  niederzulegen. 

Nach  IK  jährigem  Krankenlager  kehrte  er  als  Haupt- 
mann mit  dem  eisernen  Kreuz  1.  Klasse  geschmückt  nach 
Berlin  zurück  und  ward  1815  als  Postmeister  in  Bernau 
angestellt.  1816  Hilfsarbeiter  bei  dem  General -Postamt  in 
Berlin,  wurde  er  in  demselben  Jahr  zum  Postrat  ernannt. 
Von  1818  ab  war  Schmuckert  bei  allen  Neuerungen  und 
Verbesserungen  des  Postwesens  beteiligt.  1830  bei  Gründung 
des  Zollvereins  wurde  er  von  dem  damaligen  General -Post- 
meister V.  Nagler  nach  Frankfurt  berufen,  um  die 
Erweiterungen  und  Verbesserungen  des  Postwesens  zu  leiten. 
1840  Geheimer  Ober-Postrat  leitete  er  1842  die  Unterhand- 
lungen zu  Petersburg  und  Kopenhagen  und  brachte 
den  preussisch-russischen  und  preussisch-dftnischen  Postvertrag 
zu  Stande,  der  die  Verbindung  zwischen  Stettin  und 
Petersburg  und  zwischen  Stettin  und  Kopenhagen 
durch  Post  dam  pfschiffe  herstellte.  1846  wurde  er  Direktor 
des  General -Postamtes,  1849  General -Postdirektor  und 
Mitglied  des  Staatsrates.  Den  10.  Juni  1857  feierte  er  sein 
fünfzigjähriges  Dienstjubiläum. 

In  den  Freimaurer -Bund  trat  Schmuckert  am  20.  Sep- 
tember 1816  bei  der  berliner  Loge  „zur  Verschwiegenheit**, 
war  am  7.  Juni  1830  Mitglied  der  Mutterloge,  1839  den 
9.  März  Mitglied  des  Altscnottischen  Direktoriums  und  zu- 
geordneter National -Grossmeister,  1849  Altschottischer  Ober- 
meister und  starb  zu  Berlin  den  3.  Februar  1862. 

v.  Scholz -Hermensdorff,  Karl  Friedrich,  geboren  zu 
Berlin  am  18.  Oktober  1788,  erhielt  seine  erste  Bildung 
auf  dem  Joachimsthalschen  Gymnasium  und  bezog,  um  Jura 
zu  studieren,  1805  die  Universität  zu  Halle,  die  er  1807  mit 
der  Universität  Heidelberg  vertauschte,  und  trat  1809  als 

32* 


Simon.  —     500     — 

Äuskultator  bei  dem  berliner  Stadtgericht  ein.  Den  Feld- 
zag von  1813 — 1814  machte  er  als  freiwilliger  Jäger  mit, 
kehrte  alsdann  zur  juristischen  Laufbahn  zurück  und  ward 
1816  Assessor  beim  Oberlandesgericht  in  Breslau,  1818 
Appellationsgerichtsrat  in  Fr  an  fürt  a.  0.,  1835  Geheimer 
Ober  -  Tribunalsrat  und  Mitglied  der  Immediat  -  Justiz- 
Examinations-Kommission  zu  Berlin.  Scholz  feierte  1859 
sein  50  jähriges  Amtsjubiläum  und  schied  im  April  1862 
aus  dem  Staatsdienst  aus. 

In  den  Freimaurerbund  trat  v.  Scholz  am  9.  September 
1814  in  einer  Feldloge  zu  Mainz.  1818  in  der  Loge  zu 
Frankfurt  a.  0.,  19.  April  1842  in  der  Loge  „zur  Ver- 
schwiegenheit*' zu  Berlin  angenommen,  ward  er  1846  Mit- 
glied der  Mutterloge,  1856  Mitglied  des  Bundes-Direktoriums, 
beging  am  16.  September  1864  sein  50jähriges  Maurer- 
jubiläum und  starb  auf  einer  Erholungsreise  zu  Arendstowo 
bei  Filehne  am  23.  Juli  1865. 

Bei  der  Durchsicht  der  Orundverfassung  v.  J.  1856 
hatte  er  ab  Mitberichterstatter  sich  beteiligt. 

Simon,  Philipp,  geboren  26.  Oktober  1714  zu  Berlin, 
Sohn  des  Kaufmanns  Pierre  Simon  aus  Metz,  eines  Mit- 
gliedes der  französischen  Kolonie  zu  Berlin,  wurde  fär  den 
Kaufmannsstand  ausgebildet  und  Hess  sich  zu  Hamburg 
1737  nieder.  Seit  dem  31.  Mai  1739  verheiratet  zu  Berlin 
mit  Maria  Dorothea  Paulhac,  verlegte  er  seinen  Wohnsitz 
hierher.  Bereits  1741  ging  er  von  Berlin  nach  Breslau  und 
1742  von  dort  nach  Glogau  als  Sekretair  bei  der  Kriegs- 
und Domänenkammer.  In  dem  schlesischen  Krieg  diente 
Simon  alsRegiments-Quartiermeister*)  bei  dem  Bayreuthschen 
Dragoner -Regiment,  ha  Jahre  1765  schied  er  aus  diesem 
Verhältniss  und  bewarb  sich  von  Berlin  aus  unter  Fürsprache 
des  Regiments- Chefs  General  von  Bülow  um  eine  Anstellung 
im  Civüdienst. 

1772  yrmde  dem  Simon  ein  Privilegium  zur  Anlegung 
einer  Fabrik  und  Färberei  von  türkischem  rohen  und  baum- 
wollenen Garn  für  Breslau  verliehen.  Diese  Fabrik  geriet 
jedoch  nach  wenigen  Jahren  ins  Stocken,  und  das  Privi- 
legium yrmde  für  erloschen  erklärt.  (Vergl.  Korn's  Schles. 
Edikten -Sanunlung  Bd.  15,  S.  17.) 


*)  Per  Regiments-Qoartiermeister  war  nach  der  damaligen  Militär- 
VerfasBUDg  ein  zum  Stab  des  Regiments  gehöriger  Subaltern -Offizier, 
der  in  der  Regel  zugleich  die  Adjutantor-Gesch&fte  verrichtete.  (Vergl. 
Ordonnanz  über  die  Trappenverpflegung  vom  1.  Juni  1713  in  Mylius 
Corpus  Constitutionom  marchicamm  vetas  Th.  III,  Abth.  I,  Spalte  909.) 


—    501     —  Sfanoii. 

In  den  Band  der  Freimaurer  trat  Simon  za  Hamburg 
am  14.  November  1737. 

Bei  Erricbtang  unserer  Loge  aux  trois  Olobee  am 
13.  September  1740  war  er  Mitstifter  nnd  wnrde  zum 
ersten  Meister  ▼.  St.  gewählt,  in  welcher  Eigenschaft 
er  bis  zum  13.  Dezember  1740  vierzehn  Arbeiten  leitete. 
Bei  der  Neuwahl  der  Beamten  vmrde  der  Graf  Schwerin 
zom  M.  V.  St.  gewählt.  Von  da  ab  bis  zum  14.  April  1741 
wird  Simon  in  den  Niederschriften  als  Mitglied  der  Loge 
aufgeführt.  Demnächst  erscheint  Simon  als  Mitstifter  und 
erster  Meister  v.  St.  der  Loge  aux  in  Squelettes  zu  Breslau 
und  leitete  deren  erste  Arbeit  am  18.  Mai  1741.  Bei  der 
Neuwahl  der  Beamten  am  19.  August  1741  wird  Br.  Ton 
Schwertz  zum  Meister  v.  St.  gewählt.  Nach  der  Abreise 
des  Letzteren  übernimmt  Br.  Simon  am  18.  November  1741 
wieder  den  ersten  Hammer  und  behält  ihn  bis  zum  26.  Juni 
1742,  zu  welcher  Zeit  er  nach  Glogau  versetzt  wird.  In 
Anerkennung  seiner  Verdienste  um  die  Loge  werden  ihm 
aus  der  Logenkasse  die  Reisekosten  mit  75  Thlm.  gezahlt. 
Im  Jahr  1745  erscheint  er  als  Mitstifter  und  erster  Meister 
v.  St.  der  Loge  aux  III  Pi^destaux  zu  Glogau.  Die  von 
der  Loge  aux  III  Squelettes  zu  Breslau  erteilte  Stiftungs- 
Urkunde  für  diese  Glogauer  Loge  befindet  sich  in  Abschrift 
in  unserem  Geheimen  Archiv. 

In  den  Listen  der  berliner  Loge  zu  den  drei  Weltkugeln 
von  1767  bis  1770  wird  er  als  beitragendes  Mitglied  aufgeführt. 

Nach  der  Meister-Sitzungs-Niederschrift  vom  6.  Mai  1767 
tiberreichte  der  Br.  Simon  den  bei  seiner  Stiftung  der  3 
Weltkugeln  aus  Hamburg  empfangenen  Katechismus,  der  mit 
Dank  empfangen  und  zu  den  Akten  der  Loge  genommen 
wird.  Am  15.  November  desselben  Jahres  vnrd  er  in  die 
höheren  Grade  der  strikten  Observanz  aufgenommen  unter 
dem  Namen  Philippus  Frater  a  III  Globis  cum  clypeo 
caeruleo,  in  quo  tres  globi  aurei  cum  circumscriptione: 
jugi  motu. 

In  der  „Liste  der  abwesenden  Brr.,  so  bei  unserer  Loge 
recipirt  und  introducirt  worden*  vom  8.  November  1774 
endlich  findet  sich  die  Nachricht: 

«No.  3.  Philipp  Simon,  gewesener  Regiments-Quartier- 
roeister,  geboren  zu  Berlin  1714,  reformirter  Religion,  auf- 
genommen in  Hamburg  1737,  hält  sich  jetzt  in  Breslau  auf 
lind  ist  privilegirter  türkischer  GamfabrULant^ 

In  späteren  Logen -Listen  findet  sich  sein  Name  nicht 
mehr.     Er  starb  zu  Breslau  am  27.  Mai  1788. 


Vater.  —     502    — 

Simon,  August  Heinrich,  geboren  zu  Breslau  den 
8.  September  1780,  besuchte  die  Schule  und  das  Gymnasium 
seiner  Vaterstadt  und  bezog  1799  die  Universität  Halle,  um 
Jura  zu  studieren.  Bereits  1802  trat  er  als  Auskultator  bei 
dem  Kammergericht  zu  Berlin  in  den  Staatsdienst,  ward 
1810  Kammergerichts -Assessor,  1811  Justizkommissar  beim 
Kammergericht,  1816  Ober-Landesgerichtsrat  in  Glogau  und 
in  demselben  Jahr  Mitglied  der  Immediat-Justiz-Kommission. 
1819  zum  vortragenden  Rat  bei  dem  Ministerium  zur  Durchsicht 
der  Gesetze  und  zum  Geheimen  Ober-Revisionsrat  ernannt,  trat 
Simon  1820  in  das  Justizministerium,  wurde  1824  Mitglied  der 
ImmOdlat-Justiz-Examinations-Kommission,  1844  Wirklicher 
Geheimer  Ober-Justizrat,  1846  Vorsitzender  der  vorgedachten 
Kommission,  welche  Stellung  er  mit  dem  Titel  als  Präsident 
auch  beibehielt,  nachdem  er  1849  in  den  Ruhestand  getreten 
war,  bis  er  1856  auch  von  diesem  Amt  entbunden  wurde. 
Seine  Verdienste  um  den  Staat  wurden  durch  Verleihung 
des  roten  Adlerordens  2.  Klasse  mit  dem  Stern  anerkannt. 

In  den  Freimaurer- Bund  trat  Simon  den  9.  Oktober  1809 
in  der  berliner  Loge  „zur  Eintracht**,  ward  1829  Mitglied 
der  Mutterloge,  1844  Mitglied  des  Bundes-Direktoriums, 
schied  wegen  körperlicher  Leiden  im  Jahr  1856  aus  ihm 
aus  und  wurde  zum  Ehrenmitglied  des  Bundes-Direktoriums 
ernannt.     Er  starb  zu  Berlin  den  28.  Oktober  1857. 

Seiner  Mitwirkung  bei  der  Prüfung  unserer  maurerischen 
Gesetzgebung  namentlich  bei  den  Vorschriften  über  das 
maurerische  Strafverfahren  (im  Verein  mit  Br.  Poselger) 
1832,  bei  der  Durchsicht  der  Grund  Verfassung  1847,  der 
Statuten  1840,  der  berliner  Ortsstatuten  1841  ist  die  klare, 
mustergültige  Fassung  zuzuschreiben.  Eine  grosse  Anzahl 
seiner  stets  gründlichen  Gutachten  über  Rechtsfragen  ist  im 
Geheimen  Archiv  niedergelegt. 

Vater,  Ludwig,  gehörte  zu  den  hervorragenden  Gliedern 
unserer  Bruderkette,  wurde  am  30.  November  1801  zu  Halle 
geboren  und  starb  am  22.  Juni  1883.  Sein  Vater  war  der 
berühpite  Professor  der  Theologie  und  Sprachforscher  Joh. 
Severin  Vater,  unter  dessen  Obhut  und  Einwirkung  der 
begabte  Knabe  sich  geistig  und  sittlich  entwickelte. 

Nach  den  Schlachten  bei  Jena  und  Auerstädt,  als  Halle 
d^m  Königreich  Westfalen  einverleibt  war,  übersiedelte  die 
Familie  im  Jahr  1809  nach  Königsberg,  wo  der  Knabe  das 
Gymnasium  besuchte,  welches  er  achtzehnjährig  verliess,  um 
Tlieologie  und  Philologie  zu  studieren.  Er  begab  sich  zunäclist 
nach  Leipzig,  als  aber  sein  Vater  wieder  an  die  Universität 


—     503     —  Yeittneyer. 

Halle  zarückberafen  war,  nach  Halle,  wo  er  auch  als  Ein- 
jährig-Freiwilliger in  das  dort  stehende  Jägerbataillon  eintrat. 

Nachdem  er  die  Prüfongen  als  Predigt-  und  Schulamts- 
kandidat  bestanden  und  sein  Probejahr  als  Lehrer  an  der 
Frankeschen  Stiftung  abgethan  hatte,  ging  er  nach  Berlin 
und  ward  am  1.  Mai  1824  als  Lehrer  und  Alomneninspektor 
am  Joachimsthalschen  Gymnasium  angestellt. 

Im  Oktober  1831  ward  er  zum  Prediger  der  vereinigten 
Friedrichs-Werder-  und  Dorotheenstädtischen  Gemeinden 
berufen  und  bei  der  späteren  Trennung  beider  der  letzteren 
zugewiesen.  Sein  fünzigjähriges  Amtsjubiläum  feierte  er 
am  1.  Mai  1874  und  trat  zu  Michaelis  1880  in  den  Ruhestand. 

Dem  Bund  der  Freimaurer  hat  Ludwig  Vater  fast  57 
Jahre  angehört.  Am  18.  August  1827  ward  er  in  die  Loge 
„zur  Verschwiegenheit"  in  Berlin  aufgenommen.  Hier 
bethätigte  er  sich  bald  als  Schriftführer  und  Redner.  Den 
30.  Mai  1839  in  die  Grossloge  gewählt,  ward  ihm  das  Amt 
des  Grossredners  übertragen.  Dem  Bundes -Direktorium,  dem 
er  seit  dem  4.  Februar  1850  nach  Niederlegung  seiner  anderen 
Logenämter  bis  1877  als  Mitglied  und  bis  an  seinen  Tod 
als  Ehrenmitglied  angehörte,  hat  er  eine  segensreiche 
Thätigkeit  gewidmet. 

Als  Mitglied  der  obersten  Bundesbehörde  verfasste  er 
viele  Jahre  die  Johannisnindschreiben ,  wirkte  in  aus- 
gezeichneter Weise  als  Vorsteher  der  sechsten  Stufe  und 
leitete  seit  1856  die  allgemeine  Schottenloge  als  Altschottischer 
Obermeister. 

Veitmeyer,  Ludwig  Alexander,  geboren  zu  Berlin  am 
12.  Oktober  1820  wuchs  in  dürftigen  Verhältnissen  auf.  Mit 
7  Jahren  wurde  er  Waise,  besuchte  die  Gewerbeschule, 
arbeitete  dann  7  Jahre  lang  als  Tischler  und  Schlosser  in 
der  Borsig'schen  Fabrik.  Von  1840 — 1844  studierte  er  auf 
dem  berliner  Gewerbeinstitut  verschiedene  technisclie  Fächer, 
den  Maschinenbau  und  das  Eisenbahnwesen  mit  solchem 
Erfolg,  da.ss  der  Direktor  Beuth  auf  ihn  aufmerksjim  wurde 
und  ihn  nach  Paris  schickte,  damit  der  junge  Ingenieur  dort 
u.  a.  die  von  Frosnel  hergestellten  Vorrichtungen  für  Küsten- 
beleuclitung  prüfte  und  begutachtete.  Er  erlangte  dadurch 
so  umfassende  Kenntnis«  des  Leuchtthurmwesens ,  dass  ihn 
später  die  preussischo  Regierung  mit  der  Leitung  der  Be- 
leuclitung  der  Nord-  und  Ostseeküste  betraute.  Die  Ergeb- 
nisse seiner  Beobachtungen  und  Forschungen  hat  er  in  dem 
Werk  niedorgi'lfgt :  Lenchtfouer  und  Leuchtapparate  historisch 
und  konstruktiv  dargelogt   von  L.  A.  Veitmeyer.    Leider  war 


Graf  Wartensleben.  —     504     — 

es  ihm  nicht  vergönnt,  sein  Werk  gedruckt  zu  sehen.  Eb 
wnrde  nach  seinem  Tod  von  dem  Regierungsrat  0 eitel  1900 
(München  und  Leipzig,  Druck  und  Verlag  von  Oldenbourg, 
250  SS.  folio)  herausgegeben.  Auch  anderen  gemeinnützigen 
Anstalten  und  Einrichtungen  widmete  er  unermüdliche  Thätig- 
keit,  80  der  Kanalisation  von  Berlin  und  den  berliner  Wasser- 
werken. Am  Zustandekonmien  des  Patentgesetzes  hat  er  sich 
beteiligt.  Fast  25  Jahre  war  er  Vorsitzender  der  Poly- 
technischen Gesellschaft  von  Berlin.  Sein  Leben  war  glücklich, 
denn  es  war  im  wesentlichen  erfolgreiche  Mühe  und  nützliche 
Arbeit.  Auch  an  äusseren  Ehren  hat  es  ihm  nicht  gefehlt. 
Zum  ersten  Mal  wurde  in  ihm  ein  Civil -Ingenieur  zum 
Geheimen  Baurat  ernannt.  Auch  war  er  Mitglied  der  Aka- 
demie des  Bauwesens.    Er  starb  am  3.  Februar  1899. 

Als  Freimaurer  wurde  er  im  Januar  1856  in  der  Loge 
^zu  den  drei  Seraphim^  in  Berlin  aufgenommen.  1867 
wurde  er  Mitglied  der  Grossloge,  dem  Bundesdirektorium 
hat  er  seit  1878  angehört.  Er  entfaltete  im  Bund  eine 
ebenso  vielseitige  wie  anregende  Thätigkeit.  Insbesondere 
wirkte  er  fördernd  als  Altschottischer  Obermeister  und  auf 
der  ersten  Erkenntnissstufe.  Das  Ziel  des  Bundes  war  für 
ihn  das  Erlangen  der  Gotteskindschaft,  die  Vorbedingung 
dazu  die  Bruderliebe.  Und  diese  bethätigte  er  überall,  wo 
er  Gelegenheit  fand.  Er  war  wohlthätig  und  Hess  es  niemand 
wissen.  Was  er  durch  Begabung  und  Fleiss  erworben  hatte, 
betrachtete  er  als  ein  Gut,  das  ihm  zum  Wohl  der  Mensch- 
heit anvertraut  sei.  lieber  das  Grab  hinaus  hat  er  für  das 
Wohl  der  Leidenden,  für  das  Beste  der  ihm  teuren  Ein- 
richtungen gesorgt.  So  auch  für  das  Wohl  der  Loge,  für 
die  zu  arbeiten  ihm  als  wichtige  Lebensaufgabe  erschien. 
Der  Ghrossloge  vermachte  er  30000  Mark,  der  Victoria- 
Stiftung  15000  Mark,  dem  Waisenamt  3000  Mark. 

Qraf  Wartensieben,  Julius  Cäsar,  ward  am  11.  Juni  1809 
zu  Kl.  Wiersewitz  bei  Guhrau  in  Schlesien  geboren.  Er 
widmete  sich  juristischen  Studien,  und  nach  vollendeter 
üniversitätslaufbahn  und  dem  Durchgang  durch  die  ver- 
schiedenen Stufen  des  Richteramtes,  war  er  lange  Jahre  als 
Amtsgerichtsrat  zu  Berlin  in  Thätigkeit,  ausserdem  mehrfach 
als  Vorstand  der  juristischen  Gesellschaft  in  Anspruch 
genommen.  In  dem  ihm  übertragenen  Berufskreis  war  er 
als  sorgsamer  und  tüchtiger  Arbeiter  anerkannt. 

Am  30.  April  1841  wurde  er  in  die  berliner  Loge  ,zur 
Eintracht*'  aulgenommen.  Bald  vertrauten  ihm  die  Brüder 
die  verschiedensten  Aemter  an,  welche  er  treu  verwaltete, 


—     505     —  ▼.  Winterfeldt  ü. 

worauf  er  am  23.  September  1858  als  Mitglied  der  Oross- 
löge  and  am  27.  April  1865  als  Mitglied  des  Bundes- 
Direktoriums  einen  weiteren  Wirkungskreis  fand,  den  er 
rühmlich  ausfüllte.  Seine  Thätigkeit  war  ganz  besonders 
geschichtlichen  Forschungen  über  den  Entwicklungsgang 
der  Freimaurerei  zugewendet.  Er  untersuchte  die  gesetz- 
lichen Formen  der  freimaurerischen  Gesellschaften  in  den 
verschiedenen  Kulturstaaten  und  gewann  und  gewährte 
wichtige  Beiträge  zur  Geschichte  der  Freimaurerei. 

Kränklichkeit,  Ueberbürdung  mit  Berufsgeschäften  und 
fühlbare  Abnahme  seiner  Kräfte  veranlassten  ihn  1875  sein 
maurerisches  Amt  niederzulegen,  ohne  jedoch  der  Loge  fremd 
zu  werden.    Er  starb  am  lo.  Januar  1882. 

V.  Winterfeidt  I,  Christian  Alexander  Vivigenz,  geboren 
am  14.  Juli  1754  zu  Menkin  in  der  Uckermark,  erhielt 
seine  erste  Erziehung  im  elterlichen  Hause,  besuchte  seit  1766 
das  Joachimsthalsche  Gymnasium  in  Berlin,  bezog  1773 
die  Universität  zu  Frankfurt  a.  0.,  um  die  Rechtswissenschaft 
zu  studieren  und  erwarb  sich  dort  dea  Doktorhut.  1776 
wurde  er  als  Kammergerichts-Referendar  nach  Berlin 
berufen,  1 780  Assistenzrat,  1783  als  Rat  an  das  Tribunal  nach 
Königsberg  i.  Pr.  versetzt  und  bald  darauf  zum  Geheimen 
Justizrat  und  Vice-Präsidenten  ernannt.  Nach  dem  Tod  des 
Grafen  v.  Finkenstein  wurde  er  Chef- Präsident  dieses 
Gerichtshofes  und  1808  Oberburggraf  des  Königreichs  Preussen. 
Im  Jahr  darauf  wurde  er  als  Chef-Präsident  nach  Marien- 
werder  versetzt  und  nahm  1812  seinen  Abschied,  worauf 
er  sich  nach  Berlin  begab,  wo  er  den  Rest  seiner  Tage  verlebte. 

In  den  Freimaurer-Bund  trat  v.  Winterfeidt  in  Frank- 
furt a.  0.  in  der  Loge  „zum  aufrichtigen  Herzen^  im  Jahr 
1774,  wurde  1777  von  der  Loge  „zum  flammenden  Stern ** 
zu  Berlin  angenommen,  war  1778  Redner  in  der  Loge  ,zu 
den  3  Seraphim',  1804  Meister  vom  Stuhl  der  Loge  „zu 
den  3  Kronen**  in  Königsberg,  1814  Mitglied  des  Alt- 
schottischen Direktoriums  und  starb  zu  Berlin  d.  20.  April  1822. 

V.  Winterfeidt  U,  Karl  Friedrich  Gotthilf,  geboren  am 
17.  Mai  1757  zu  Menkin  in  der  Uckermark,  bezog  1773, 
oTst  16  Jahre  alt  zugleich  mit  seinem  älteren  Bruder  die 
Universität  Frankfurt  a.  0.,  ward  1778  als  Referendar  am 
Kammergericht  zu  Berlin  beschäftigt  und  1782  als  Assistenz- 
rat bei  der  Neumärkischen  Regierung  in  Küstrin  ansestellt. 
1784  wurde  er  Vorsitzender  Rat  und  Direktor  des  dortigen 
Pupillenkollegiuros  und  von  seinen  Mitständen  zum  Ritter- 
schaftsrat   erwählt.    Die    Auflösung    des    Uckermärkischen 


WöUner.  —     506     — 

Obergerichts  führte  ihn  1789  wieder  an  das  Kammergericht 
nach  Berlin  zurück,  wo  er  zugleich  zum  Direktor  der 
allgemeinen  Wittwen-Verpflegungs- Anstalt  der  Kur-  und 
Neumärkischen  Ritterschaft  ernannt  wurde.  1797  wurde  er 
als  Geheimer  Ober-Finanzrat  in  das  General -Direktorium 
berufen  und  war  als  königlicher  Kommissarius  bei  der  Bank 
thätig.  1806  wurde  er  in  das  westfälische  General-Direktorium 
versetzt,  kam  jedoch  1807  durch  den  Tilsiter  Frieden  ausser 
Amtsthätigkeit  und  wurde  nach  Beendigung  der  Freiheits- 
kriege zum  Mitglied  der  Immediat-Friedens- Vollziehungs- 
Kommission  ernannt. 

In    den  Freimaurer-Bund  wurde  v.   Winterfeldt  am 

24.  Januar  1778  bei  der  Loge  „zu  den  drei  Seraphim"  zu 
Berlin  aufgenommen.     1815  Mitglied  der  Mutterloge,   am 

25.  August  1818  Mitglied  des  Altschottischen  Direktoriums. 
Er  starb  zu  Berlin  den  14.  September  1824. 

Wöllner,  Johann  Christoph,  Sohn  eines  Predigers,  ward 
geboren  den  19.  Mai  1732  zu  Döbritz  im  Havelland.  Auf 
der  grossen  Schule  zu  Spandau  unter  Ziegler  gebildet, 
bezog  er  im  17.  Lebensjahr  die  Universität  Halle  a.  S.  zum 
Studium  der  Theologie.  Im  Jahr  1754  von  der  Frau 
V.  Itzenplitz,  deren  Tochter  er  später  heiratete,  für  die 
Pfarrstelle  von  Gross-  und  Klein-Behnitz  berufen,  trat 
er  dieses  Amt  an,  nachdem  das  Konsistorium  durch  Verfügung 
vom  1.  März  1755  ihn  vom  kanonischen  Alter  entbunden 
hatte.  Bereits  am  25.  September  1760  gab  er  jedoch  dieses 
Amt  wieder  auf  „wegen  Schwäche  der  Atemwerkzeuge" 
und  pachtete  1762  in  Gemeinschaft  mit  dem  jüngeren  Herrn 
v,  Itzenplitz  die  Behnitz'schen  Güter. 

Inzwischen  hatte  er  1761  seine  „Predigten"  herausgegeben. 

Als  Landwirt  übersetzte  er  Home 's  „Grundsätze  des 
Ackerbaues"  mit  Anmerkungen  (2  Auflagen).  Auch  ver- 
öffentlichte er  1766  eine  Schrift  über  die  Aufhebung  der 
Gemeinheiten  und  zwar  in  deutscher,  später  auch  in 
französischer  Sprache,  da  König  Friedrich  II.  für  den 
Gegenstand  lebhafte  Teilnahme  hegte.  Femer  hatte  er  1 768  für 
die  Beantwortung  der  Preisaufgabe  wegen  der  eigentümlichen 
Besitzungen  der  Bauern  in  Russland  den  zweiten  Preis 
erhalten.  Fünfzehn  Jahre  hindurch  schrieb  er  für  die  „all- 
gemeine deutsche  Bibliothek"  (Bd.  3  bis  44)  die  Besprechungen 
über  Werke  aus  dem  Gebiet  der  National-Oekonomie. 

Seit  1767  Kammerrat  und  Sekretär  der  Chatulle  des 
Prinzen  Heinrich  von  Preussen,  vermählte  er  sich  am 
14.  Januar  1768  mit  Fräulein  von  Itzenplitz.    Dem  nach- 


—    507    —  Wolff. 

maligen  König  Friedrich  Wilhelm  II.  war  er  1782  näher 
bekwnt  geworden  und  hielt  ihm  vom  Juni  1784  bia  1786  Vor- 
träge über  Regienmgsknnst.  Bei  dem  Regierungswechsel  wurde 
er  1786  am  4.  Oktober  vom  König  Friedrich  Wilhelm  II. 
in  den  Adelstand  erhoben  und  zum  Geheimen  Ober- Finanzrat 
und  Intendanten  des  Königlichen  Bauwesens,  am  3.  Juli  1788 
zum  Wirklichen  Geheimen  Staats-  und  Justiz -Minister  und 
zum  Chef  des  Departements  der  geistlichen  Angelegenheiten 
ernannt. 

1797  den  11.  März  beim  Regierungsantritt  Friedrich 
Wilhelms  III.  dieser  Stelle  enthoben,  zog  er  sich  auf  sein 
Gut  Gross -Riez  bei  Beeskow  zurück. 

In  den  Freimaurerbund  trat  v.  Wöllner  am  18.  Febr.  1766 
bei  der  berliner  Loge  „zur  Eintracht*'  und  wurde  am 
14.  April  1768  auf  den  Schottengrad  befördert.  1772  Mitglied 
der  Mutterloge,  am  27.  Juni  1776  zum  Präfekten  der  Präfektur 
Teroplin  (Berlin),  am  5.  Dezember  desselben  Jahres  zum 
Altschottischen  Obermeister  und  1791  zum  zugeordneten 
Grossmeister  gewählt.  Im  Februar  1799  legte  er  dieses  Amt 
nieder  und  starb  zu  Gross -Riez  1800  am  11.  September  in 
wenig  günstigen  Vermögensverhältnissen. 

Er  hat  durch  Verbesserung  der  Vermögens -Verwaltung 
unseres  Bundes  sich  erhebliche  Verdienste  erworben. 

Wolff,  Theodor  Gustav,  ward  in  Berlin  am  18.  Dez.  1816 
von  jüdischen  Eltern  geboren.  Im  neunten  Lebensjahr  trat 
er  in  das  Joachimsthalsche  Gymnasium  ein,  aus  dem  er  im 
neunzehnten  Jahr  als  Abiturient  schied,  nachdem  er  im 
achtzehnten  zum  Christentum  übergetreten  war. 

Er  studierte  in  Berlin  und  Bonn  die  Rechtswissenschaft. 
Die  Schwäche  seines  Körpers  hemmte  seinen  regen  Fleiss 
nicht.  Ungemeine  Massigkeit,  die  ihm  bis  an  sein  Lebens- 
ende eigen  blieb,  erhielt  die  geistige  Spannkraft  und 
befähigte  ilm  zu  ausserordentlichen  Leistungen. 

Nach  dreijährigem  Studium  ward  er  Auskultator  bei  dem 
Stadtgericht  in  Berlin,  später  Kammergerichts -Referendar, 
dann  zum  Assessor  ernannt.  Als  solcher  ward  er  nach 
Posen  und  später  nach  Bunzlau  versetzt,  wo  er  zum 
Kreisgerichtsrat  ernannt  ward. 

Der  lebhafte  Wunsch,  nach  seiner  Vaterstadt  zurück- 
zukehren, veranlasste  ihn,  sich  um  die  Stelle  eines  Anwalts 
beim  Obertribunal  zu  bewerben,  die  ihm  im  April  1857 
verliehen  ward.     Er  starb  am  12.  August  1876. 

Dem  Freimaurerbund  trat  Wolff  am  14.  Oktober  1850 
in  der  Loge  „Psyche*'  zu  Oppeln  bei. 


Zöllner.  —     608     — 

In  Berlin  schloss  er  sich  den  15.  Oktober  1858  der 
Loge  ,,znm  flammenden  Stern ^^  an,  wurde  mit  verschiedenen 
Aemtern  betraut  und  den  5.  September  1863  ordentliches 
Mitglied  der  Grossloge.  Nach  wenigen  Jahren  ward  er 
Mitglied  des  Gesetz -Prüfongs- Ausschusses  und  zugeordneter 
erster  Grossaufseher. 

Im  April  1871  erwählte  ihn  die  Loge  „zur  Eintracht*^ 
in  die  er  nunmehr  in  Folge  dessen  eintrat,  zum  zugeordneten 
Meister  und  im  Mai  1872  zum  Meister  vom  Stuhl.  Dies 
Amt  verwaltete  er  bis  zum  9.  Dezember  1874,  als  ihn  die 
Grossloge  an  Stelle  des  heimgegangenen  Brs.  Heydemann 
in  das  Bundes- Direktorium  wählte. 

Zöllner,  Johann  Friedrich,  ward  am  24.  April  1753  zu 
Neudamm  in  der  Neumark  geboren,  bildete  sich  nach  Besuch 
des  Gymnasiums  auf  der  damaligen  Universität  Frank  fürt  a.O. 
für  die  Theologie  aus  und  wurde  1779  Prediger  am  Charit^ 
haus  in  Berlin.  1782  zweiter  Prediger  an  der  Marien- 
kirche, 1788  Vertreter  und  denmächst  Nachfolger  des 
Propstes  Spalding  ward  er  1800.  in  das  Ober-Schul- 
kollegium berufen  und  von  der  Universität  zu  Königsberg 
zum  Doktor  der  Theologie  ernannt,  während  er  vom  König 
zum  Oberkonsistorialrat  und  Ober- Schulrat  befördert  wurde. 

In  den  Freimaurerbund  in  der  Loge  „zum  aufrichtigen 
Herzen"  in  Frankfurt  a.  0.  aufgenommen,  wurde  er  am 
14.  Mai  1779  in  der  berliner  Loge  „zur  Eintracht"  an- 
genommen, 1795  Mitglied  der  Mutterloge,  1797  Mitglied  des 
Altschottischen  Direktoriums ,  1 799  National  -  Grossmeister 
der  Grossen  National-Mutterloge  starb  er  am  12.  September 
1804  zu  Frankfurt  a.  0.,  wohin  er  sich  mit  den  Seinigen 
zur  Erholung  begeben  hatte.  Die  Loge  im  frankfurter  Orient, 
in  der  er  das  maurerische  Licht  zuerst  erblickt  hatte,  gab 
ihm  in  den  letzten  Augenblicken  rührende  Beweise  ihrer 
Anhänglichkeit. 

Er  gehört  zu  den  grössten  Wohlthätem  unseres  Bundes 
in  Beziehung  aaf  Lehre  und  Ritual. 

Zunächst  ist  er  der  Verfasser  der  am  22.  November  1798 
der  Grossloge  vorgelegten  und  von  ihr  genehmigten  Grund- 
verfassung der  Grossen  Nat. -Mutterloge.  Hierbei  benutzte 
er  Anweisungen,  die  für  die  Grossloge  und  für  das  Bundes- 
Direktorium  von  Br.  Klaproth  und  Br.  Beyer  ausgearbeitet 
worden  waren. 

Femer  ist  er  der  Verfasser  der  Instruktion  für  die 
drei  Johannis- Grade.  Die  Niederschrift  über  die  Sitzung  des 
Direktoriums  vom  5.  März  1799  enthält  hierüber  Folgendes: 


—     509     —  Zschiesche. 

„Um  den  Johannifi-Oraden  noch  mehr  Wichtigkeit  zu 
verleihen,  und  damit  der  Neu -Aufgenommene  in  den  Stand 
gesetzt  werde,  sich  einen  richtigen  Begriff  von  der  Natur 
und  dem  Zweck  unserer  Verbindung  machen  zu  können, 
unterzog  sich  der  hochzuverehrende  Br.  Zöllner  der  Mühe, 
für  diese  Grade  Instruktionen  zu  entwerfen.  Mit  der  Idee, 
welche  dieser  Br.  damit  zu  verbinden  und  auszuführen 
gedenkt,  hatte  er  die  Güte,  die  Anwesenden  vorläufig  bekannt 
zu  machen.'  Die  Instruktion  zum  ersten  Grad  kam  jedoch 
erst  am  14.  Mai  1799,  die  zum  2.  Grad  am  27.  Mai  1800 
und  die  zum  3.  Grad  am  1.  Juli  1800  zum  Abschluss. 
Inzwischen  hatte  Br.  Zöllner  am  10.  Juni  1800  das  Ritual 
für  die  Trauerloge  und  am  9.  Dezember  1800  das  für  die 
Einbringung  des  Lichts  in  einen  neuen  Tempel  ausgearbeitet. 

Nach  Ausweis  der  Niederschrift  vom  4.  März  1800 
hatte  das  Direktorium  den  Beschluss  gefasst:  »Den  hochv. 
Br.  Z.  auf  das  brüderlichste  zu  ersuchen,  sich  die  Aus- 
arbeitung des  Schottengrades  und  der  folgenden  Grade 
gefälligst  angelegen  sein  zu  lassen,  solche  baldigst  nach 
Möglichkeit  mitzuteilen,  welches  die  besten  Aussichten  auf 
den  gesegnetsten  Erfolg  verspreche.* 

Bereits  vom  8.  April  1800  machte  Br.  Z.  die  Direktorial- 
Mitglieder  mit  dem  von  ihm  ausgearbeiteten  Ritual  für  den 
4.  Grad  durch  Vorlesen  bekannt.  Noch  in  demselben  Jahr 
wurde  dieses  Ritual,  femer  die  Instruktion  dieses  Grades 
sowie  die  Altschottische  Konstitution,  welche  beide  der 
Br.  Z.  ausgearbeitet  hatte,  vom  Direktorium  eingeführt. 

Im  nächsten  Jahr  arbeitete  Br.  Z.  das  Ritual  zu  V, 
und  in  Gemeinschaft  mit  Br.  v.  Guionneau  auch  die 
Instruktion  zu  V  aus. 

Die  Konstitution  zu  VI,  bestätigt  den  10.  Februar  1804, 
sowie  die  Einleitung  und  der  1.  Abschnitt  der  Instruktion 
zu  VI,  sind  die  letzten  Arbeiten  dieses  Meisters  an  unserem 
Tempelbau.  Bereits  im  September  desselben  Jahres  ward 
er  im  noch  nicht  vollendeten  51.  Lebensjahre  von  dieser 
Arbeit  zum  hohem  Licht  berufen. 

Zschiescbe,  Friedrich  Hieronymus  Eduard,  wurde  am 
30.  September  1805  zu  Berlin  geboren.  Er  bildete  sich 
zum  Lehrer  aus  und  ward  später  zum  Direktor  des  grossen 
Friedrich -Waisenhauses  zu  Berlin  erwählt,  aus  welchem 
Amt  er  in  höherem  Alter  unter  ehrenvollster  Anerkennung 
schied.  In  treuester  Amtsführung  und  im  Segen  häuslichen 
Glückes  flössen  seine  frohen  und  trüben  Tage  dahin,   die 


Zscbiesche.  —     510     — 

ihn  auf  fester  und  sicherer  Bahn  in  Arbeit  und  Liebe  zu 
Gott  und  Menschen  fanden. 

Am  18.  Juni  1840  ward  er  in  die  Johannisloge  „Pegase*' 
zu  Berlin,  die  zum  System  der  Grossen  Landesloge  von  Deutsch- 
land gehört,  aufgenommen. 

Am  28.  Juli  1849  deckte  er  diese  Loge  und  trat  am 
12.  Oktober  desselben  Jahres  in  die  berliner  Loge  „zur 
Eintracht"  ein.  Er  wurde  den  8.  Mai  1856  Mitglied  der 
Grossloge,  und  am  7.  September  1865  wurde  er  zum 
zugeordneten  und  am  19.  Oktober  1876  zum  National- 
Grossmeister  erwählt,  erklärte  jedoch  trotz  einstimmiger 
Wiederwahl  den  14.  Mai  1881  mit  Rücksicht  auf  sein  vor- 
gerücktes Alter,  das  Amt  nicht  annehmen  zu  können. 

Er  starb  den  23.  April  1883  als  Ehren -National - 
Grossmeister. 


IV. 

Bundes  -  Matrikel 

nebst 

tabellarischer  Nachweisung  der  von  1788—1901 

unter  der  Verfassung  der 

Grossen  National -Mutterloge 

in  den  Preussischen  Staaten 

genannt  zu  den  drei  Welticugeln 

errichteten  Johannislo^en  und  altschottischen  Delegationen. 


In  die  tabellarische  llebersicht  sind  nicht  aufgenommen: 

a)  die  Elirenmitglieder, 

b)  die  ständig  besachenden  Brüder, 

c)  die  dienenden  Brüder, 

so     djiss     nur    die    ordentlichen    Mitglieder    in     Rechnung 
gestellt  sind. 

Bei  der  Angabe  der  Mitgliederzahl  ist  das  Mitglieder- 
verzeichniss,  welches  zu  Johannis  des  an|»egebenen  Jahres 
eingesendet  worden,  zu  Grunde  gelegt. 


Tag  der  Stiftungs- 

1798 

1798 

180Ö 

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Ortflnamen 

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3 

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1. 

Halbentadt 

1746, 13,  Jan.;  geschl.  von 

1786—1812  n.  1825—35, 

2 

Berlin  (Eintracht) 

1754,  11.  De-:emU'r, 

1[    76 

l!    31 

l[     72 

8. 

Königsberg  i.  P. 

1760,   la  Juni;  ITtiG  ale 

1 

Mutt.-L.an8rk.;ang.l799, 

ll  136 

4. 

Pritzwalk  (Thal 

Josaphat) 

1760,  10.  Juni;  gescbl. 

_    _ 

■1     - 

4. 

Cöslin  (Schottenloge) 

1817,  31.  Hai, 

B 

Magdeburg  (Ferdinand 

z.  Glückseligkeit) 

1761,  2,  Februar, 

1    89 

1 

151 

l|  285 

6. 
7. 

Stettin 
ABchereleben  (drei 

1762, 4.  April,  eröffn.  17Ö7, 

~!  ~ 

1 

35 

1 

82 

Hügel  Zions) 

I761,l.NoTember;geechl., 

7. 

Cöln  a.  Rh.  (Schotten- 

1816,  16.  März:  geschl. 

loRe) 

1B26-1840, 

e. 

Magdeburg  (Schotteo- 

loge) 

1812-1816, 

9. 

Siettiri  (Schottenlogel 

1763,  17.  Januar, 

10. 

Königsberg  (Scholten- 

loge) 

1769,  27.  Januar, 

^ 

11. 

BerUn  (flamm.  Stern) 

1770,  24.  Febr,  err.;  Stift.- 

Urkde.ertli.13Jan.1776, 

1 

63 

1 

37 

1 

70 

12. 

Berlin  (3  Seraphim  1 

1774,  9.  AugUBt, 

] 

48 

1 

31 

1 

91 

18. 

Stargard  i,  Pomm. 

1774,  13,  Januar, 

1 

67 

1 

74 

1 

92 

14. 

Goüi« 

1774,  10.  Dez.;  ans.  1806, 

30.  Januar, 

1 

63 

16. 

WeBel 

1775,  17.  Joli, 

1 

36 

1 

26 

1 

16. 

Berlin  ( Vergehwiegen - 

heit) 

1776,  2.  September, 
1776,  23.  Februar, 

1 

40 

1 

62 

1 

78 

17. 

Frankfurt  a.  0. 

42 

1 

63 

1 

94 

18. 

Anklam 

1776,  20.  Mürz, 

i;  40 

1 

23 

1 

28 

19. 

BresUa 

1776,  10.  Dez.;  ang.  1803, 

1 

I.Mai, 

1 

118 

20. 

Kfialin 

1777,  9.  Januar;   1781  bis 

1810  geachl., 
1779,  23.  Oktober, 

1 

16 

21. 

Bruideoborg  a.  H. 

22 

1 

10 

1 

69 

22, 

23. 

Stargard  (Scbott«nl.) 
Frankfurt  a.  0. 

1779,  2.  Dezember, 

- 

~ 

~ 

~ 

"l    ~ 

1780,  22.  Februar, 

24. 

Miiiden 

1780,  10.  Dezember,  auf- 

gehoben 1849,  eröfFn.  1B55 

43 

1 

55 

1|     75 

26. 

Camin 

1780, 21.  Okt.,  geschl.  181&, 

1 

21 

Ij    10 

1-     13 

26. 

Brandenburg(Schotten- 

lege) 

1781,  20.  Oktober, 

- 

— 

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Seite 

12 

1^ 

13 

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1838 

1848 

1858    1668 

1878 

1689 

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267 
236 

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OrtsD&men 

Tag  der  Stiftougg- 

oder 
Annahm  e  -  Urkunde 

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1798 

1808 

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49. 

60. 
61 

62 
6S. 

64 

6fi. 
66. 
67. 

58. 

Zerbst 

Minden  (Schottenloge) 

Weeel  (Schottenloge) 
Bochum 

Belmrd  (Anrom) 
Cobleöz  (Schottenloge) 

HbHo  a.  S. 

Halle  (Schottenloge) 

CltHtriD 

N^fKhat«!  (Fred. 
Oailltuune  U 
bonne  hannonie) 

Frenzlaa 

herlohii 

Lode  (dei  frferea 
rennis) 

Hamm  (Schottentoge} 

Iserlohn  (Schotten- 

Elbmg 
Tüdt 

Daniü 

laslerbnrg 

Cooitx 

Hemel 

Erlange» 

Erlangen  (Schotten- 
loge) 

Marienburg 

An«h.ch 

Brieg 

Ansbach  (Schotten- 
loge) 

Glatz 

Conit»  (Schottenloge) 

eibicg  (Scbotienloge) 

Preiwlow  (Schotten- 
loge) 

Kaiisch  (Hetperiu) 

Uebertrag 
1783.  24.  Mai, 
1783,  28.  Oktober,  geachl 

24.  Mai    1Ö55.   eröffnet 

27.  Mlrz  1858, 

1783.  28.  November, 
1785,  la.  Dezember, 

1784,  6  Februar,  geschl. 
1819,28.  MtrügescU.  1826, 

eröffnet  1836, 
1713,  CDezbr.eraff.  1787, 
1788,  22.  Mirz. 
1782,  7.  Dezember, 
1791,  7.  November. 

1791,  13.  November. 
1796,  20.  Januar, 

1796.  20.  August. 

1797,  ang.  bis  1806. 

1797,  26.  Dezember, 

1798.  17.  November, 
aogen.  1799,16.  Februar, 

„     17911,  11.  Mfirz, 

geschl.  1863, 
„     1799,  26.  März, 
,     1799,  6.  Mui, 
,     1799,  17.  Juni, 
„     1799,  16.  Juli. 
^     1799, 17.JuiibU  1807, 

„     1799,  17.  Juli, 
.    1799,  23  Juli, 
,    1799,19  Nov.biaI807, 
„    1799,  22.  November, 

„     1799.24  Dm  bi8l807, 

,     1800,  29.  Mai, 
löüO,  22-  September, 
1900,  11.  Oktober, 

1800,  13.  Dezember. 

1801,1 3.Mai,auPgc8ch.l  811. 

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1 
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Marienburg  (Schotten- 
loge) 
SaU-wedel 

Brieg  (Schottenloge) 

Glat7.  (Scbottenloge) 
Kali  seh  (Scbotteologc) 
ZerbEt  (Schottenloge) 

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Münster          ' 
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Breslau  (Scbotlenloge) 
Tilsit  (SchottenloKB) 

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Havelberg 

Memel  (Schottenloge) 

Paderborn 

Oneeen 

Glogau  (Schottenloge) 

Bautzen  (Scbottenloge) 
Paderborn    (Schotten- 

Gardelegen  (Scbotten- 
loge) 
Plock  (Scbottenloge) 
Salzwedel    (Scbotten- 
-loge) 

Uebertrag 

1812.9.MärB.geEchl.ie54, 

1801,  26.  Juni, 
1796,  20.  November, 

18«:,  4,  November, 

1801.  23.  Novbr.,  gewhl. 
1839,  eröffnet  1846, 

1802,  4    April, 
1802,  9.  Februar. 
1Ö02,  4.  Mftrz, 

1802,  4.  April,  ansg.  1811, 
1815,  11   Novbr.  bw  1834, 

eröffnet  1843, 
1Ö02,  24.  Juni, 
angen.  1803,  30.  Aug.  bis 

1842, 
AQgen.  1802,  9.  September, 

1803,  9.  März, 

1803,  18.  Mttrz,  ansgescbl. 

1842, 
1803,  2.  April,  bis  1811, 

1803,  12.  Mai  bi»  1836, 

1803,  17,  Mai, 

1803,  21.  Mai, 

1803, 9,  Juni,  geacbl.  1Ö30, 

1803,  14.  September, 
1803, 1.  Okt.,  oeBchl.  1807 

bis  1830  und  seit  1865, 

1804,  I.  Januar, 
1804,  16  Februar, 

1804. 3.  Febr.,  geacbl.  18Ö3, 
1804,  3.  Juli, 

1804,  21. Sepl.geBChl,  1807 

1820. 4.  April,  geecM.  1839, 
1804,  4.  Oktbr.  bU  1811, 

1804,23.  Nov.,  gescbl.  1B39, 
1806.  24.  Februar, 

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tenloee) 

Markt -Rentweinsdorf 
Oneseo  (Schottenloge) 
Qoiim.  (BcbotienloRe) 
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helm z.  b.  E  ) 
Hannover 

Soest  (Schotleologe) 
ßromberg 
Osnabrück 

Pappenheim 

,  löge) 

Jena 

Goslar  (Schotlenloge) 

Leipzig 

GiLBlrow  (Schotteo- 

loge) 
Erfart  (SchotlenlogB) 
Soest 
Colberg 
Lubbeo  (zum 

Leoparden) 
Luchau 

Maikt-Eentweinadorf 
Rügenwalde 
Schlafe 

Potsdam 
Landsberg  a.  W. 
Merseburg  (Schotten- 

loee) 
Landsberg  a.  W. 

(Schotlenloge) 
Lomia  (nun  aufgehcn- 

deo  Horgenstero) 

Uebertrag 

1605,  U.  Mai, 

1806,  12.  Mai,  von  1611 
bis  1Ö15  dem  S&chsiEch 
Logenbunde  zugehörig, 

1805,  14.  Juni, 

1805,  24.  Juui,  geschl., 

1806,  13.  Januar, 
180e,  25.  Februar, 

1806,  24.  April, 
ang.l806,24.Jani,bi8ieil, 
1809,  24.  Juni  bis  1863, 
aogec.  1816.  10.  Juli. 

1606,  15.  August,  1856  bis 
1867  unter  der  Or.  L. 
von  Hannover, 

1807,  15.  Januar,  geschl., 

1807,  15.  Januar, 

1607, 13.  März,  geschl.  1609 

1622,  6,  Februar, 

1807, 2ä.Aue.,  aufgeh.  1309 

1811,  18.  Mtaz, 

1808,  4   Juni. 

1808.  24.  Juni, 

1809,  24.  Januar, 

1809,    20.  April,    geschl. 

1863,  20.  Juni, 
1860,24  MaiT.Lßbbenrerl 
1809,  9.  April,  bis  1811. 
1809,  18.  Oktober,  bis  1820 
1820.  von  Rügeuwalde  hier 

her,  gesrhl. 

1809,  30.  November, 

1810,  26.  Min, 

1810.  24.  Oktober,  geschl 
1848. 

1811,  23.  März. 

1311.  24.  Juni,  bis  1815, 

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Brüderschaft)  I 

An^burg  ! 

Heidelberg  (rar  ge- 
prüften Treue) 

Neu-Rnppin 

Liegniu 

Iinckennalde 

Neideoburz 

Feldloge  Friedr.  Wil- 
heim  (Vaterlanda- 
liebe) 

PoUdun  (Schotten- 
loge) 

Helmstedt 

Sttreard  W.-Pr. 

Felofoge  zum  eiaemen 
Kreuze 

Bromberg,  (Schotten- 
loge) 

DäBxeldorf 

Heiligenatadt 

Elberfeld 

CeiD  a.  Rb. 

Hermatadt 

Jülich 

Posen  (nur  Standhaf- 

ligkeit) 
Posen  {Schotten löge) 

Stoip  i.  P. 
Hathenow 
Coblenz 
Wahrendorff 


IST.  Oppeln 

188.  Bernbarg 

139.  Mühlhaufleo  i. 

140.  Meseritz 

141.  QoHlar 


Tag  der  Stiftonga- 
Annahme  -  Urknnde 


1811,  20.  3ept,  bis  1815, 

1811,  ll.De/ember, 

1812,  t),  Januar, 
1812, 9.  Febr.,  geschl.  1837.  - 
I812,I2.AprU,ge»chl.l^29.  - 


1812, 17.  Hai,geichl.  181G, 

1819,  SO.  August. 
angen.  1814,  9.  Jauaar, 

1312, 20.0kt.,  geschl.  1815, 

1813,  9.  Juli,  geschl.  1815,  - 

1816,  10.  Juli, 
angeu.  1814,  3.  Februar. 

„       1814,  10.  Februar, 
1 1815,  9-  April, 
angen.  1815,  25.  M&rx, 
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1 1815,  11.  Detember. 

1 1816,  9  nezember, 

1820,  13.  September, 
I  aogen.  1816,  7.  M&rz, 
1 1816,  29.  September, 

1817,18  Jao.gescbl.  1827, 
I  IÖ17,  19.  Oktober. 
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1817,  28.  Dezember, 
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Charlottenburg 

Wolmimedt 
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Siegen 

Arnswalde 

Greiffeobagen 

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Warmbiunn 

Uirscliberg 

ErotOBchin 

Helmstedt    (Schotten- 
loge) 
Jülich  (Schotienlogo) 
Perlcbere 

Aachen  (Schotten löge) 
Arnsberg 
Zielenzig 
DOsüeldurf  (Schotten^ 

loKe) 
RAtibor 

Uebertrag 
1818,  0.  Oktober, 

1818,  25.  August, 

1819,  14.  NoTcmber, 

1820,  18.  Januar, 
1820,  IT.  Marx, 
1820,  20.  Februar, 
1820,30.  März,  ge8chl.l83P 
1820,  29.  Juni, 

1Ö20,  I.Juni,  gcachl,  1834, 
1820,  15.  Oktober, 

1820,26.NoTeniber,geichl. 

1B36. 
1820,  1.  Oktober, 

1820,  2.  November, 

1821,  19.Februar,bislö7G 
1867,  24.  Se)>t.  von  Luxem- 
burg hierher  verlegt, 

1831,  1.  Mai, 

1821,  28.  November, 

1822,  2.  Mai,  geechl.  1831, 
182-2,  3.  Mai, 

1822,  16.  November 

1823,  24.  Jnni. 
1624,  24.  Juni, 

1824,  21.  August, 

1832      von      Warmbrunn 
hierher  verlegt, 

1826,  24.  Januar,  geschl. 
von  1851  bis  1860. 

1827,  21.  April, 
l»2fl,  24  Januar. 

1829,  8.  Mftrz,  geschl.  von 

1846  bie  1866, 
1829,  7.  Mar/, 
1830, 3.Jnw,  geschl.  s.ie69. 
1633,  9.  Februar 

1834,  20.  November, 

1835,  23.  April, 

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Nea^uppin  (Schotten- 

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Oppeln  (Schottan- 

Paderborn    {Schotten- 
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Uebertrag 

1835,  16.  Hai, 

1836,  17.  Oktober, 

1836,  19.  Miri, 
1836,  18.  Harz, 

1836,  9.  Juli. 

1834,  '21.  Sept.,  geschl., 
1839.  9.  Mirz, 

1839,  17.  April, 

1840,  12.  August, 

1841,  30.  Oktober, 
1841,  17.  November, 
1842.21.  Dez.,  geschl.  1662, 
1843,  31.  Hai, 

1843,  23.  August. 

1844,  h  Dezember, 

1844,  31.  Dezember, 
1Ö45,  16.  April, 

1845,  24.  September, 
1848,  5.  Jannar, 

1850, 1.  Dez.,  geschl.  1861, 

1855,  9.  Juli, 
1855,  8,  September. 
1866,  22.  Januar, 
1868,  26  Hat, 

1859,  2.  September, 

1860,  20.  August, 

1861,12.Jaii,geBchl.  1866, 

1861,  30.  April, 
1861,  25  Mai, 

1861,  27.  Dezember, 

1862,  9.  April, 
1862,  22.  Februar, 

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Tag  der  StiftnogB- 

oder 
Annahme  -  Urkunde 

1788 

798 

1806 

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222. 
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229. 
230. 
231 
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233 
234. 
235. 
236. 
237. 

238. 

240; 
241. 
242. 

Bielefeld     (Schotten- 

loge) 
Bannen 
Lübben  (Wilhelm  zar 

Wahrheit  und  Bru- 

dertrene) 
Freienwalde  a.  0. 
DeUen 

Neisee  (Scbottenloge) 
Marburg 
lierlin  Tfreue) 

(lüllTlOW 

Torgau  <Schottenloge ) 
Schanghai 

Deetaa 
Ohtan 
Charlottenborg 

(Schottenloge) 
ÜBtrowo 
Dortmund    (Schotten- 

CroBsen  a.  0. 
Wieibaden 
Friedland  i.  M. 
Anisudt 

Naumbui^    (Schotten- 
loge) 
Dahme 
Steglitz 
Inowradaw 

Delitzsch 

Kasiel 

Jena 

Bemborg     {Schotten- 
loge) 
Oiterode  Ostpr. 
Steglitz  (Schottenloge) 
Limburg  a.  L, 
Eschwege 
WitUn  a.  d.  R. 

Oebertrag 

1862,  12.  NoTember, 

1866,  16.  August, 

1867,  17.  Januar, 

1869,  7.  Jan.,  ge«chl.  1884, 
äugen.  1869,  4.  M&rz, 

1870,  18.  Januar, 

1871,  20.  September, 

1872,  22.  März, 

1873,  13.  Februar, 
1873,  4.  April, 

1873, 10.  Juli,  geschL  1883, 
wiedereröffnet  29.  Mai 
1895. 

1876,  29.  SepUmber, 

1877,  20.  September, 

1876,  28.  Januar, 
1879,  6.  MÄn, 

1879,  20.  Dezember, 

1880,  6.  Oktober, 

1881,  6.  Mai, 
1881,  1.  Dezember, 
1881,  1.  Dezember, 

1883,  2,  Juni, 
1886,  22.  März, 
1886,  22.  März, 
1886,  22.  Mftrz, 
1888,  22.  Mirz, 

1888,  24.  Juni, 

1889,  4.  April, 

1891,  30.  September, 

1892,  19.  Oktober, 

1892,  26.  November, 

1893,  8  Juni, 
1896,  18.  Oktober, 
1896,  17.  Mai, 
1896,  17.  Mai, 
1896,  12.  November, 

16 

768 

20 

941 

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3694 

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16 

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Tag  der  Stiftungs- 
oder 
Annahme-Urkunde 

1788 

1798 

1806 

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245. 
246. 

247. 

248. 
249. 
260. 
361. 

Gr.- Lichterfelde 
Hamburg 
Freibarg  i.  B. 
Gr.-LicEterfelda 

(Sehottenloge) 

M.-Gladbach  (Schotton- 
loge) 

SSo  Paulo  (Braaflien) 

Finsterwalde 

Hannover 

Wernigerode 

liebe  rtrag 

1896,  12.  November. 
1S97,  14.  April, 
16Ö7,  SO.  Mai, 

1898,  8.  Juni, 

1899,  24  Mai. 

1899.  14.  Dezember, 

1900,  13.  Mai, 

1900,  17.  Oktober, 

1901,  28.  September. 

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Verzeiclmiss 

der  in  der  neuen  Bnndesmatrikel  von  1786  nur  nachrichtlich 

aufgeführten  Logen. 


1.  Provinzial  -  Loggen. 

I.  Provinzial-Loge  des  Königreichs 
Preossen  zu  Königsberg  gegründet 
1769,  13.  Januar;  eingeg.  1799. 

n.  ProTinzial  -  Loge  des  Herzogtbums 
Schlesien  zu  Glogau  gegründet 
1772,  eingeg.  1799. 

ni.  Provinzial-Loge  von  Franken  zu 
Ansbach  gegründet  1807, 12.  April ; 
eingeg.  1816. 

IV.  Provinzial  -  Loge  von  Nieder- 
sachsen zu  Magdeburg  gegründet 
1807,  4.  Dezember;  aufgehoben 
1811,  14.  Februar. 

V.  Provinzial  -  Loge  des  Grossherzog- 
thums  Warschau  zu  Plock  ge- 
gründet 181 1,24.  Juni,  eingeg.  1821. 

\T[.  Provinzial-Loge  von  Westfalen 
zu  Hamm  gegründet  1811,  auf- 
gehoben 1821. 

2.  Johannis-  u.  Schotten -Logen. 

1.  leer 

2.  leer 

3.  Meiningen,  Johannis -Loge  aux 
III.  Boussoles,  1741,  7.  September. 

4.  Frankfurt  a.  0.,  Deput-Loge  1741, 
2.  November. 

5.  Breslau ,  Johannis  -  Loge  aux 
III.  Squelettes  1742,  1.  Februar, 
(nur  irrtümlich  aufgeführt  als 
Tochterloge  der  3  Weltkugeln). 


6.  Dresden,  Johannis -Loge  zu  den 
3  Adlern  1742,  1.  Februar. 

7.  Berlin,  Schottenloge  de  TUnion 
1742,  30.  November. 

8.  Neufschatel,  Johannis -Loge  zu 
III.  flammenden  Sternen,  1743, 
Mai  (6.  September?). 

9.  Berlin,  Schaffnerloge  gegr.  1743, 
26.  Mai  (1744,  12.  Juni?). 

10.  Halle,  Joh.-Loge  zu  den  3  gold. 
Schlüsseln  1743,  24.  (6?)  Dezbr. 

11.  Wesel,  Joh.-Loge  zu  3  ehernen 
Säulen,  1744,  6.  August. 

12.  Bremen,  Joh.-Loge  zu  3  Ankern 
1744,  5.  Oktober  (?  17.  Dezember). 

13.  Frankfurt  a.  M.,  Schottenloge  1745, 
22.  April. 

14.  Glogau,  Joh.-Loge  zu  3  Säulen 
1746,  1.  März  (irrtümlich  hier 
aufgenommen  als  Tochter -Loge). 

16.  Jena,  Joh.-Loge  zu  3  Rosen  1746, 

1.  März. 

16.  Stargard,Joh.-L.auxIII.Carreaux 
1746,  24.  Juni 

17.  Königsberg  i.  Fr.,  Joh.-Loge  zu 
3  Ankern  1746,  12.  September. 

18.  Halle,  Schotten-L.  1746,  25.  Nov. 

19.  Kopenhagen,   Schottenloge  1747, 

2.  Oktober. 

20.  Oldenburg,  Joh.-Loge  (?)  1748, 
8.  Juli. 

21.  Berlin,  Gross -Beamtenloge,  1748, 
20.  Juli. 


—    531    — 


22.  Kopenhagen,  Scbottenloge  zu 
4  flammenden  Sternen  1749, 11.  Jan. 

83.  Siebenbürgen,  Job.- Loge  1749, 
11.  Januar. 

24.  daselbst  Schottenloge  desgl. 

25.  JeTerland,  Job.- Loge  zu  3  gold. 
Hammern,  1751,  28.  Februar. 

26.  Danzig,  Job-Loge  zu  3 Bleiwagen 
1761,  1.  Mal 

27.  Gotha,  Schotten!.,  17dl,  23.  Juni 

28.  Kopenhagen,  Job.-Loge  zu  3  brenn. 
Herzen,  1763, 5.  November  (?  1747). 

29.  Breslau,  Scbottenl,  1767, 17.  Jan. 

30.  Erlangen,Schottenl.,1768,dO.NoT. 

31.  Berlin,  Schottenloge,  THarmonie, 
1758. 

32.  Berlin,  Job-Loge  de  la  fidelitäe, 
1758,  8.  Dezember. 

33.  Halle,  Job- Loge  zu  d.  3  goldenen 
Armen,  1769,  6.  Dez.  (30.  Okt.  ?). 

34.  OfTenbach,  Job.-Loge  zum  Palmen- 
baum, 1760,  10.  Juni. 

35.  Halbcrstadt,  Schottenlogo  3  Engel 
Zions,  1760,  10.  Juni. 

36   Rostock,  Job.-Loge  zu  d. 3 Sternen, 

1760,  10.  Juni. 

37.  Jena,  Scbottenloge  Zion,  1760, 
30.  November. 

38.  Halle,  Schottenloge  Salem,  1760, 
30.  November. 

39.  Berlin,  Job  -Loge  de  TAmitid  aux 
m  Colombes,  1761,  12.  Aprü. 

40.  Rostock,  Schottenloge  zur  Sonne, 

1761,  28.  M&rz. 

41.  Ma<^deburg,  Job.-Loge  de  la  per- 
faite  Union,  1762,  5.  M&rz. 


42.  Stettin,  Schottenloge  zum  fun- 
kelnden Morgenstern,  1762, 
24.  März. 

43.  Magdeburg,  Job.-Loge  de  la  Gon- 
stance,  1762,  19.  April. 

44.  Dresden,  Joh.-Loge  zu  8  Granat- 
äpfeln, 1762,  9.  August 

43.  Hirschberg,  Joh.-Loge  zu  3  Felsen, 

1762,  6.  Dezember. 

46.  Greifswald,  Schottenloge  zum 
funkelnden  Nordstern,  1763, 
14.  Februar. 

47.  St.  Petersburg,  Joh.-Loge  zur 
glücklichen  Eintracht,  1763, 2.  Mai. 

48.  Reichenbach,  Joh.-Loge,  1763, 
9.  August 

49.  Danzig,  Johannisloge  zu  3  Pyra- 
miden, 1763,  5.  September. 

60.  Magdeburg,  Schottenloge  Hebron, 

1763,  23.  November. 

61.  Magdeburg,  Joh.-Loge  zu  den 
3  Säulen,  1763,  26.  Oktober. 

52.  Emden, Job-Loge,  1763, 11. Dezbr. 

53.  Rotterdam,  Jobannis-Loge  de  la 
Concorde  Prussienne,  1764, 2.  Jan. 

54.  Berlin,  Schottenloge  zum  goldenen 
Löwen,  1767,  6.  März. 

55.  Laben,  Joh.-Loge  Friedrich  zum 
Todtenkopf,  1778,  24  Dezember. 

66.  Anrieh,  Joh.-Loge,  1779,  6.  Mai. 

57.  Halberstadt,  Job.-Loge  zu  den 
3  Rosen,  1783,  2.  Dezember. 

58.  Bromberg,  Job -Loge  zu  d.  3 Rosen, 
1784,  1.  November. 

69.  Treptow  a.  d.  R,  Jobannis-Loge 
Aurora,  1786,  20.  Dezember. 


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34^ 


V. 

Zu8  ammeiis  t  ellung 

der 

Stiftungen  für  Wobltbätigkeits-Üebang. 


L  Stiftung,   welche   von  den  acht  deutschen 

Grosslogen  und  den  fünf  unabhängigen  Johannis- 

Logen  gemeinschaftlich  errichtet  ist 

Victoria-Stiftung.  —  Statut  vom  1.  Juni  1884. 

Die  Frmr.  Deutschlands  haben  sich  vereinigt,  um  zum 
Andenken  an  die  am  25.  Januar  1883  stattgehabte  silberne 
Hochzeit  des  Kronprinzen  nnd  der  Kronprinzessin  des 
Deutschen  Reiches  und  von  Preussen  eine 

Victoria- Stiftung 

mit  dem  Sitz  in  Berlin  zu  gründen,  durch  die  nach  Massgabe 
des  Statuts  würdigen  und  bedürftigen  Wittwen  und  Waisen 
von  Brm.   Frmm.  Unterstützungen  gewährt  werden  sollen. 
Das  Stiftungs- Vermögen  besteht: 

a.  aus  dem  von  den  Frmm.  Deutschlands  gesammelten, 
verzinslich  angelegten  Kapital  von  108  578,65  M., 

b.  aus   den   jährlichen  Beiträgen  der  deutschen  Logen, 

c.  aus  den  Zuwendungen,  die  der  Stiftung  etwa  gemacht 
werden  sollten. 

Das  angesammelte  Kapital  von  108  578,65  M.  ist  zur 
einen  Hälfte  für  baare  Geldunterstützungen,  zur  anderen 
für  die  Gründung  von  Schwesternhäusern  in  verschiedenen 
Gegenden  Deutschlands  bestimmt.  Die  Erträgnisse  der 
ersten  Hälfte  sind  sofort  nach  der  staatlichen  Genehmigung 
der  Stiftung  statutengemäss  zu  verwenden,  während  diejenigen 
der  letzteren  Hälfte  so  lange  zum  Kapital  zu  schlagen  sind, 
bis  die  Errichtung  und  Ausstisittung  auch  nur  eines  Schwestern- 
hauses ermöglicht  sein  wird. 

Von  den  laufenden  Beiträgen  wurden  zunächst  zwei 
Drittel  der  Abteilung  zur  Errichtung  und  Ausstattung  eines 
Schwesternhauses   überwiesen,    und   ein  Drittel   zu   baaren 


—    533    — 

Unterstützungen  verwendet.  Sobald  jedoch  auch  nur  ein 
Schwesternhaus  errichtet  und  ausgestattet  ist,  fliessen  die 
jährlichen  Beiträge  jeder  der  beiden  Stiftungsabteilungen 
zu  gleichen  Teilen  zu;  dasselbe  gilt  für  anderweite  Zu- 
wendungen, die  der  Stiftung  zufallen.  Denjenigen,  welche 
Beiträge  zuwenden  oder  sonstige  Zuwendungen  machen, 
bleibt  jedoch  vorbehalten,  abweichende  Bestimmungen  über 
deren  Verwendung  zu  treffen. 

Die  Verwaltung  der  Stiftung  ist  unter  Oberaufsicht 
des  Deutschen  Grosfilogenbundes  einem  geschäftsführenden 
Ausschuss  von  fünf  Mitgliedern  übertragen.  Die  Mitglieder 
des  Ausschusses  werden  auf  dem  Grosslogentag  für  die 
Dauer  von  drei  Jahren  ernannt.  Der  Ausschuss  wählt  aus 
seiner  Mitte  je  auf  die  Dauer  eines  Jahres  einen  Vorsitzenden 
und  dessen  Stellvertreter. 

Das  Rechnungsjahr  der  Victoria -Stiftung  beginnt  mit 
dem  24.  Juni  und  schliesst  mit  dem  23.  Juni  des  darauf 
folgenden  Kalenderjahres. 

lieber  die  Verleihung  der  Baarunterstützungen  und  die 
Aufnahme  in  ein  Schwesternhaus  beschliesst  der  Deutsche 
Grosslogentag  auf  Vorschlag  des  Ausschusses. 

Die  Verleihung  der  Baarunterstützungen  erfolgt  all- 
jährlich zum  21.  November  und  zwar  nur  für  die  Dauer 
eines  Jahres. 

Die  Aufnahme  in  das  Schwesternhaus  erfolgt  zuerst 
am  21.  November,  später  sobald  Stiftsstellen  frei  werden. 

Im  Jahr  1895  wurde  das  erste  Schwesternhaus  in 
Dahme  (Mark)  mit  einem  Kostenaufwand  von  83000  H. 
errichtet,  in  welchem  23  Schwestern  Aufnahme  finden  können 
und  zwar  in  11  kleineren  und  6  Doppel wohnungen.  Zur  Zeit 
befinden  sich  21  Schwestern  im  Stift. 

Die  Unterhaltung  des  Stifts  erforderte  1900/01  einen 
Aufwand  von  8  150  M. 

Der  Kronprinz  genehmigte  das  Statut  durch  Ordre  vom 

•  12.   November    1884    vorbehaltlich    der    Genehmigung    des 

Kaisers     und    Königs.      Diese    erfolgte    mittels    Kabinets- 

Ordre  vom  3.  Januar  1885,  durch  die  der  Stiftung  gleichzeitig 

die  Rechte  einer  juristischen  Person  verliehen  wurden. 

Am  1.  Oktober  1901  war  der  Stand  der  Stiftung  folgender: 

A.  Schwestemhausfond      ....    233633,75  H. 

B.  ünterstützungsfond 91  357,16    „ 

C.  Stiftsfond  für  Dahme    ....       16419,90    „ 
An    Unterstützungen   wurden   im   Jahr   1902  5  600  M. 

verliehen. 


—    534    — 

n.  Stiftungen,  welche  von  den  drei  preussischen 
Grosslogen:  der  Grossen  National-Mutterloge  zn 
den  drei  Weltkugeln,  der  Grossen  Landesloge 
der  Frmr.  y.  D.  und  der  Grossen  Loge,  genannt 
Royal  York  zur  Freundschaft,  errichtet  sind. 

1.  Augasta- Stiftung.  —  Statut  vom  11.  Juni  1854. 

Zum  Andenken  an  die  Jubelfeier  der  25jährigen  Ehe 
des  Durchlauchtigsten  Protektors,  des  Prinzen  von  Preassen, 
wurde  diese  Stiftung  am  11.  Juni  1854  errichtet.  Mittels 
Allerhöchster  Eabinets- Ordre  vom  25.  Oktober  1854  erhielt 
sie  Korporations-Rechte. 

Gegründet  durch  freiwillige  Beiträge  der  Brüder  hat  die 
Stiftung  den  Zweck: 

a.  würdigen  Brm.  Frmm  zur  Feier  ihrer  silbernen  bezw. 
goldenen  Hochzeit,  ein  Andenken  (eine  sübeme  bezw. 
goldene  Denkmünze,  den  Dürftigen  ein  Geldgeschenk), 

b.  dürftigen  Wittwen  und  Waisen  verdienter  Brüder  eine 
Unterstützung  zu  verleihen. 

Durch  Zahlung  eines  freiwilligen  Beitrags  bei  seiner 
Aufnahme  kann  jeder  Br.  Frmr  Mitglied  dieser  Stiftung 
werden.  Zur  Verwendung  für  die  Zwecke  der  Stiftung 
kommen  die  Zinsen  des  Stiftungs-Vermögens. 

Die  Pflegschaft  der  Stiftung  besteht  aus  den  Gross- 
meistern der  drei  preussischen  Grosslogen,  bezw.  deren 
Vertretern.  Der  Pflegschaft,  die  einen  Schatzmeister  und 
einen  Sekretär  zu  wählen  hat,  liegt  ob: 

Die  Vorschläge  der  Johannislogen  zu  prüfen  und  die 
Bewilligung  zum  11.  Juni  auszusprechen. 

Die  Vorschläge  der  Johannislogen  müssen  durch 
Vermittelung  ihrer  Grossloge  bei  der  Pflegschaft  bis  zum 
15.  Mai  eingehen. 

Gesammtbetrag  des  Vermögens  Ende  Mai  1902:  176  869,43  M. 
Anteil  der  Grossen  National-Mutterloge 

a.  an  dem  Stiftungsvermögen     ....  72887,26  M. 

b.  an    den   Mitteln    zur  Verleihung    von 
Jubeldenkmünzen 3  073,23    ^ 

c.  an  den  Mitteln  zu  Unterstützungen     .  4  678,95    ., 

Zusammen     80  639,44  M. 


—    536    — 
2.  Kronprinz  Friedrich  Wilhelm* Stiftung. 

Statat  vom  9.  Mai  1879. 

Die  Brr.  Freimaurer  der  drei  berliner  Ghrosslogen 
vereinigten  sich  im  Jahr  1879,  um  zum  Oed&chtniss  an 
die  am  5.  November  1853  erfolgte  Aufnahme  des  stell- 
vertretenden Protektors,  Kronprinzen  des  Deutschen  Reiches 
und  von  Preussen,  als  Freimaurer  mit  dessen  Erlaubniss  eine 

Kronprinz  Friedrich  Wilhelm-Stiftung 

mit  dem  Sitz  in  Berlin  zu  gränden,  durch  die  würdigen 
Freimaurern  oder  deren  Wittwen  und  Waisen  eine  Unter- 
stützung gewährt  werden  soll.  Das  gesammelte  Kapital 
betrug  32  000  M. 

Die  Stiftung  wird  geleitet  durch  eine  aus  den  Gross- 
meistem  der  drei  berliner  Grosslogen  oder  deren  SteUver- 
tretem  bestehende  Pflegschaft. 

Das  Rechnungsjahr  beginnt  am  5.  November  und  schliesst 
am  4.  November  des  nächsten  Kalenderjahres  ab. 

Die  Unterstützungs- Gesuche  sind  an  die  betreffenden 
Tochterlogen  zu  richten  und  von  diesen  alljährlich  bis  zum 
1.  Oktober  an  die  Pflegschaft  einzureichen. 

Zu  Unterstützangen  sind  nur  die  Zinsen  des  Stiftungs- 
fonds und  seiner  etwaigen  Zuschüsse  zu  verwenden. 

Bestand  Ende  November  1901 :   91  096,89  M. 

Anteil   der  Grossen  National -Mutterloge  31  989,70  M. 

3.  JubilAumsstiftang. 

Aus  Anlass  der  Feier  des  200  jährigen  Bestehens  des 
Königreichs  Preussen  im  Januar  1901  haben    die  drei  alt- 

Kreussischen  Grosslogen  beschlossen,  Seiner  Majestät  dem 
[aiser  und  König  als  äusseres  Zeichen  ihrer  Dankbarkeit 
für  die  zahlreichen  Beweise  Allerhöchster  Huld  und  Gnade 
eine  Huldigung  darzubringen  durch  Ueberreichung  einer  Geld- 
spende für  wohlthätige  Zwecke  zu  Allerfaöchsteigner  Verfügung. 
Die  zu  diesem  Zweck  veranstalteten  Sammlungen  bei 
den  preussischen  Logen  erbrachten  ein  Kapital  von  90000  M., 
welches  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  und  König  durch  den 
Durchlauchtigsten  Protektor  Seine  Königliche  Hoheit  den 
Prinzen  Friedrich  Leopold  von  Preussen  dargebracht 
worden  ist. 

Deber  die  Annahme  und  Verwendung  dieser  Summe  ist 
den  Altpreussischen    Grosslogen   aus   dem  Geheimen  Civil- 


—    536    — 

Cabinet  Seiner  Majestät  unterm  17.  Februar  1901  ein  Schreiben 
zugegangen,  in  welchem  es  heisst: 

Seiner  Majestät  dem  Kaiser  und  König  ist  von  Seiner 
Königlichen  Hoheit  dem  Prinzen  Friedrich  Leopold  von 
Preussen  die  Adresse  der  Herren  Vertreter  der  drei  alt- 
preussischen  Grosslogen  vom  15.  Januar  d.  J.  unterbreitet 
worden,  in  welcher  AUerhöchstihnen  aus  Anlass  der  zwei- 
hundertjährigen Wiederkehr  des  Tages  der  Erhebung  Preussens 
zum  Königreich  ein  Kapital  von  90  000  Mark  für  Wohl- 
thätigkeitszwecke  zur  freien  Verfügung  gestellt  wird.  Seine 
Majestät  haben  Allerhöchst  Sich  über  diese  erneute  Bethätigung 
patriotischer  Gesinnung  und  barmherziger  Nächstenliebe 
Seitens  der  Grosslogen  sehr  gefreut  und  zur  Annahme  der 
hochherzigen  Gabe  gern  bereit  erklärt.  Seine  Majestät  lassen 
den  drei  Grosslogen  AUerhöchstihren  Königlichen  Dank  und 
Gruss  entbieten. 

Zugleich  haben  Seine  Majestät  zu  bestimmen  geruht, 
dass  die  dargebotene  Summe  dem  von  AUerhöchstihnen  aus 
der  Hermann  Schmidt -Stiftung  für  arme  Blinde  in  Königs- 
Wusterhausen  neu  errichteten  Blindenheim  als  ein  unveräusser- 
liches Dotationskapital  überwiesen  und  der  Zinsertrag  desselben 
zur  Unterhaltung  des  Blindenheims  verwendet  werde. 

4.  Stiftang  zur  Unterstfltzang  durchreisender  Brüder. 

Statut  vom  6.  Januar  1810. 
Geschäfts-Ordnung  vom  10.  April  1867. 

Seit  dem  Jahr  1808  besteht  zur  Unterstützung  hülfs- 
bedürftiger  durchreisender  Brüder  ein  Ausschuss  der  drei 
hiesigen  Grosslogen,  die  zu  diesem  Zweck  jährlich  eine 
bestimmte  Summe  anweisen. 

Zu  diesem  Ausschuss  hat  jede  der  drei  Grosslogen  zwei 
Mitglieder  zu  wählen,  die  die  Geschäfte  unter  einander 
zu  verteilen  haben.  In  der  Sitzung  der  Grossen  Mutter- 
loge vom  16.  März  1854  wurde  auf  Anregung  des  Gross- 
meister-Vereins femer  beschlossen,  dass  dieser  Ausschuss 
über  die  Verwendung  der  gedachten  Summe  alljährlich 
Rechnung  lege,  und  diese  Rechnung  von  drei  Mitgliedern 
dieser  drei  Grosslogen  geprüft  und  entlastet  werde. 

Vom  Jahr  1808  bis  Ende  Juni  1902  sind  von  jeder 
der  hiesigen  3  Grosslogen  —  in  Jahresbeiträgen  von  90 
bis  120  M.  —  insgesamt  gegen  240000  M.  zu  diesem 
Zweck  gespendet. 


—    537    — 

Diese  sind  an  etwa  850  bedürftige  durchreisende  Brüder 
in  Beträgen  von  6  bis  30  M.  (auch  darüber  bis  zu  90  M.) 
verabreicht. 

nL  Stiftungen,  welche  von  der  Grossen  National- 
Mntterloge  zn  den  drei  Weltkugeln  errichtet  sind. 

1.  Unterstfitzongs-Amt. 

Geschäftsordnung  vom  1.  Juli  1891. 

Zur  Kasse  des  Unterstützungsamtes  gehören: 

a.  Geschenke  und  Vermächtnisse,  die  ausdrücklich  für 
diese  Kasse  bestimmt  wurden, 

b.  die  bei  den  Arbeiten,  geselligen  Vereinigungen  und 
Mahlen  der  Grossloge  und  der  Schottenloge  gesammel- 
ten Armenbeiträge, 

c.  die  für  die  Armen  bestimmten  Gebührenanteile  bei 
Beförderungen  in  den  Schottengrad, 

d.  die  Zinsen  ihrer  Kapitalien. 

Dürftige  Brüder  unseres  Bundes,  sowie  Wittwen  und 
Waisen  von  solchen  erhalten  aus  dieser  Kasse  nach  Hass- 
gabe der  vorhandenen  Mittel  Unterstützungen.  Soweit  das 
aber  ohne  Verkürzung  dieser  geschehen  kann,  sollen  von  den 
Unterstützungen  nicht  ausgeschlossen  sein: 

1.  Brüder  anderer  Logen -Vereine  unter  Umständen,  die 
sie  besonders  empfehlen, 

2.  Strebsame  Jünghnge  und  Jungfrauen,  die  durch 
Unterstützungen  in  den  Stand  gesetzt  werden  könnten, 
sich  zu  ihrem  und  der  bürgerlichen  Gesellschaft 
Nutzen  besser  auszubilden,  endlich 

3.  auch  sonstige  dem  Bunde  nicht  Angehörige,  die  durch 
ausserordentliche  Unfälle  oder  Naturereignisse,  z.  B. 
Wassersnoth,  Feuersbrunst,  Krieg,  lange  und  schwere 
Krankheiten  u.  s.  w.  in  unverschuldete  Dürftigkeit 
geraten  sind. 

Jedes  Mitglied  der  Grossloge  und  der  hiesigen  Johannis- 
logen  ist  berechtigt,  Dürftige  der  Unterstützung  zu  empfehlen. 

Jeder,  der  eine  Unterstützung,  sei  diese  eine  fort- 
laufende oder  eine  ausserordentliche,  nachsucht,  muss  sein 
Gesuch  schriftlich  einreichen.  Der  Gross -Armenpfleger  hat 
das  Gesuch  einem  Mitglied  des  Amts  zur  schleunigen  Prüfung 
zuzuschreiben.  Dieses  bat  —  bei  anerkannter  Dürftigkeit 
und  Würdigkeit  —  die  Höhe  des  Unterstützungsbetnigee 
vorzuschlagen. 


—    538    — 

An  einmaligen  Beihalfen  gelangen  im  Durchschnitt  zur 
Yeransgabong  500  M.  und  an  Johannisspenden  100  M. 

Von    dem  Unterstützangsamt    wird    femer    verwaltet: 

a.  Der  Ficker'sche  Legatenfond. 

Ohne  Statut. 

Fräulein  Johanna  Eleonore  Ficker  zu  Berlin  überwies 
dem  Bnndesdirektorium  durch  Schenkungs-Urkunde  vom 
14.  Juli  und  27.  November  1811  ein  Kapital  von  6000  Thlr. 
Gold  und  2500  Thlr.  Cour,  gegen  die  Verpflichtung: 

1.  die  Zinsen  zu  4  bzw.  5  Prozent  bis  zu  ihrem  Tod 
in   halbjährigen  Raten  an  sie  abzuführen,  und 

2.  nach  ihrem  Tod  die  Zinsen  zu  wohlthätigen  Zwecken 
zu  verwenden  dergestalt,  wie  es  das  Direktorium 
vor  Gott  und  seinem  Gewissen  vertreten  könne. 

Seit  dem  Jahr  1835,  wo  die  Geschenkgeberin  verstarb, 
wurden  die  Zinsen  nach  den  Vorschlägen  des  Unterstützungs- 
amts zu  Zahlungen  an  arme  Wittwen  verwendet.  — 
Das  Stiftungskapital  belief  sich  am  1.  Juli  1902  auf 
46  200  M. ;  die  zur  Zeit  aufkommenden  Zinsen  betragen 
1617  M.  jährlich. 

Davon  erhalten 
7  Wittwen  je  180  M.,  2  Wittwen  je  144  M.,  1  Wittwe  85  M., 
zusammen  1634  M. 

Der  Mehrbetrag  von  17  M.  wird  zur  Zeit  vom  Unter- 
stützungsamt beigesteuert. 

Der  Gesammtbetrag  der  aus  dieser  Stiftung  verteilten 
Unterstützungen  belief  sich  bis  1.  Juli  1902  auf  92  500  M. 

b.  Die  Benda- Stiftung,  errichtet  zum  Andenken  der 
Brr.  Pelkmann  und  Freiherr  Hiller  v.  Gärtringen. 

Statut  vom  7.  Dezember  1865. 
Der   am   26.   Mai   1865    verstorbene   Gross-Almosenier 
Br.  Benda*)  hatte 

1.  zum  Gedächtniss  an  den  am  17.  Juli  1843  verstorbenen 
Br.  Pelkmann,  Superintendenten  und  Prediger  an 
der  Petrikirche  zu  Berlin,  eine  Summe  von  600  M. 
anonym  an  den  National -Grossmeister  Br.  v.  Etzel 
mit  dem  Wunsch  übersendet,  dass  die  Zinsen  all- 
jährlich   am   Sterbetag   des   Brs.  Pelkmann   an   die 


'*')  Benda,  Sigismund  Alexander,  Leutnant  a.  D.  und  Kaufmann, 
ward  in  die  Loge  ^Zum  flammenden  Stern  ^  aufgenommen  am 
10.  August  1819    Mitglied  der  Mutterloge  war  er  seit  dem  7.  März  1844. 


—    639    — 

bedürftige    Wittwe    eines    Br.    Freimaurers    gezahlt 
werden  sollten. 
Derselbe  hatte  femer 

2.   am  15.  August  1846  bei  Veranlassung  der  Feier  des 

fünzigjährigen  Maurer-Jubiläums  des  Brs.  Freiherm 

Hiller  von  Gärtringen,  Kgl.  General-Leutnant  a.  D., 

ebenfalls  anonym   eine  Summe  mit  der  Bestimmung 

eingesendet,   dass  die  Zinsen  alljährlich    an   diesem 

Tage  einem  armen  Br.  Freimaurer  zukommen  sollten. 

Br.    Ben  da   hatte   in   seinem   Testament   als   Spender 

dieser  beiden  Gaben    sich  bekannt   und    ein   Yermächtniss 

zugefügt,  so  dass  der  Gesamtbetrag  die  Höhe  von  210O  M. 

erreichte. 

Die  Mutterloge  hat  in  der  Sitzung  vom  7.  Dezbr.  1865 
zum  ehrenden  Andenken  an  diesen  mildthätigen  Bruder,  der 
eine  lange  Reihe  von  Jahren  mit  treuester  Hingebung  das 
mühevolle  Amt   eines    Grossarmenpflegers    verwaltet  hatte, 
den  Beschluss  gefasst: 
aus   der  Hauptlogenkasse    die  Summe   von   300  M.    zur 
Erhöhung  des  Kapitals  dieser  Stifung,  welche  fortan  den 
Namen   ihres  Stifters   führen  sollte,   zu  überweisen,  und 
zugleich  angeordnet,  dass  die  jährlichen  Zinsen  nach  dem 
Vorschlag    des    Unterstützungsamts    zu    einer    Hälfte    am 
17.    Juli    jeden    Jahres    der    bedürftigen    Wittwe    eines 
Brs.   Frmrs.,   zur   anderen  Hälfte  am   15.   August  einem 
bedürftigen   Br.   Frmr.   oder   der  hilfsbedürftigen  Tochter 
eines  Brs.  Frmrs.  mit  je  54  M.  (jetzt  46  und  45  M.)  aus- 
gezahlt werde. 

Gezahlt  sind  bis  Elnde  Juni  1902  an  Unterstützungen 
5(X)0  M. 

Der  Kapitalbestand  betrug  2610  M.  in  Werthpapieren. 

2.  Waisenamt 

Geschäfts- Ordnung  vom  1.  Juli  1891. 

Das  Waisenamt  hat  den  Zweck,  in  solchen  Fällen,  wo 
durch  Tod  des  Vaters  oder  beider  Eltern  die  Erziehung  der 
Kinder  erschwert  oder  gan^  gehemmt  wird,  helfend  einzu- 
treten, um  diese  Erziehung  möglichst  in  der  Weise  fortzu- 
setzen, wie  sie  bei  Lebzeiten  des  Vaters  hätte  fortgeführt 
werden  sollen. 

Berücksichtigt  werden  nach  Massgabe  der  vorhandenen 
Mittel  die  Kinder  von  Brüdern,  welche  zur  Zeit  ihres  Todes 
Mitglieder  einer  der  hiesigen  Tochterlogen  waren.  Durch 
Beschluss  der  Grossloge  kann  jedoch  die  Wohlthat  auch  den 


—    540    — 

Kindern  solcher  verstorbenen  Brüder  dieser  Logen,  welche 
vor  ihrem  Ableben  durch  ehrenvolle  Entlassung  aus  der 
Mitgliedschaft  ausgeschieden  waren,  sowie  Kindern  ver- 
storbener dienender  Brüder  zu  Theil  werden.  In  Ausnahme- 
fällen kann  die  Grossloge  die  Fürsorge  des  Amtes  auch 
Kindern  verschollener,  sowie  solcher  Mitglieder,  die  durch 
Krankheit  dauernd  erwerbsunfähig  geworden  sind,  zuwenden. 

Das  Waisenamt  übernimmt  die  Oberaufsicht  über  die 
Verpflegung,  Erziehung  und  Ausbildung  dieser  Kinder;  ihm 
steht  die  Verleihung  und  Entziehung  dieser  Wohlthat,  sowie 
die  Abschliessung  und  Handhabung  der  mit  den  Vormündern 
und  Erziehern  der  Waisen  geschlossenen  Verträge,  sowie  die 
Kündigung  der  letzteren  zu. 

Für  vaterlose  Waisen,  die  bei  der  Mutter  ver- 
bleiben, werden  die  zur  anständigen  Bekleidung  der  Kinder 
erforderlichen  Mittel,  sowie  das  Schulgeld  mit  den  nötigen 
Schulbedürfnissen  gewährt.  Die  Pfleger  haben  jedoch  streng 
darauf  zu  halten,  dass  die  verabreichten  Unterstützungs- 
gelder nur  zu  den  bestimmten  Zwecken  verwendet  werden. 

Bei  grosser  Dürftigkeit  kann  das  Waisenamt  ein  ent- 
sprechendes Kostgeld  —  in  monatlichen  Teilen  zahlbar  — 
bewilligen. 

Das  Stiftungs- Vermögen  belief  sich  am  1.  Juli  1902  auf 
45200  M.  in  Werthpapieren  und  1074,47  M.  baar. 

Vereinnahmt  wurden  im  Jahre  1.  Juli  1901/1902 

a.  Zinsen  des  Stiftungskapitals 1565,75  M. 

b.  Ertrag  der  Waisenbüchse 343,45  „ 

c.  Beitrag  der  Hauptlogenkasse       .     .     .     .     500,00  „ 

in  Summa  2409,20  M. 

Verausgabt  wurden  an  Unterstützungen     .     1636,67  M. 

Seit  der  Gründung  des  Waisenamtes  bis  1.  Juli  1902 
sind  für  Waisenpflege  und  Erziehung  verausgabt  in  Summa 
95 145,92  M. 

Luisenstiftung. 

Statut  vom  25.  Mai  1892. 

Um  der  Freude  über  die  im  Frühjahr  1888  glücklich 
beendete  Herstellung  der  neuen  Logenräume  des  Mutterhauses 
einen  dauernden  Ausdruck  zu  geben,  haben  die  fünf 
berliner  Tochterlogen  der  Grossen  National-Mutterloge  zu  den 
drei  Weltkugeln,  denen  im  Herbst  1890  noch  eine  grosse 
Zahl  auswärtiger  Tochterlogen  beigetreten  ist,  beschlossen, 
eine  Wohlthätigkeitsstiftung   zu   gründen    und   dieser  nach 


—    541     — 

der  Königin  Luise,  der  Matter  unseres  erhabenen  Brs.  Wilhelm  I., 

den  Namen  „Luisenstiftung'  beizulegen. 
Zweck  dieser  Stiftung  ist, 
unverheirateten  bedürftigen  Töchtern  unvermögender  oder 
ohne  Vermögen  zu  hinterlassen   verstorbener  Brüder  die 
Ausbildung     für     eine    selbständige    Lebensstellung    zu 
erleichtem,  sei  es  als  Lehrerinnen  oder  Erzieherinnen,  sei 
es  in  Kunst  und  Gewerbe,   sei  es  in  der  Leitung  eines 
grösseren   Hausstandes   mit  allen  seinen   wirtschaftlichen 
Arbeiten,    sei    es    in    den   öffentlichen    Berufsarten,    die 
dem  weiblichen  Geschlecht  eröffnet  sind,  oder  endlich  in 
dem  mannigfach  verzweigten  geschäftlichen  Leben. 
Das   Stiftungsvermögen,    das    vom    Bundesdirektorium 

unter  Mitwirkung  der  Grossloge  verwaltet  wird,  betrug  zur 

Zeit  der  Gründung  18000  M.,  am  I.Juli  1901:  25000  M. 
Diejenigen    Tochterlogen,    die    durch    Zahlung    eines 

Beitrages  sich  der  Stiftung  noch  nicht  angeschlossen  haben, 

können  dies  jederzeit  nachträglich  bewirken. 

Von  den  Zinsen  werden  auf  die  Dauer  von  höchstens 

zwei    Jahren    Stipendien     verliehen    und     zwar    ziur    Zeit 

4   Stipendien   zu  je   200   M.,   zahlbar    in   vierteljährlichen 

Beträgen. 

Die    Bewerbung     um     ein    Stipendium    ist    durch    die 

Johannisloge,  der  der  Vater  der  Bewerberin  angehört  oder 

angehört  hat,  an  das  Bundesdirektorium  zu  richten. 

Veitmeyer'sche  Stiftaog. 

Der  am  3.  Februar  1899  zu  Berlin  verstorbene  Civil- 
ingenieur.  Geheime  Baurat  Ludwig  Alexander  Veitmeyer, 
Mitglied  des  Bundesdirektoriums  hat 

1.  der     Grossen    National -Mutterloge    zu 

den  drei  Weltkugeln 30000  M. 

2.  dem  Waisenamt  derselben 3000    „ 

3.  der  Victoria-Stiftung  der  deutschen  Gross- 
logen zum  Bau  eines  Schwesternhauses  15000  ^ 

zusammen  48  000  M. 
zu  Händen  des  Bundesdirektoriums  letztwillig  vermacht. 

Von  den  Zinsen  zu  1  sind  vorweg  jährlich  600  M.  an 
drei  im  Dienst  des  Heimgegangenen  gestandene  Personen 
lebenslänglich  zu  zahlen,  während  der  Rest  der  Zinsen  sowie 
die  beim  Tode  der  Berechtigten  freiwerdenden  Summen  zur 
freien  Verfügung  und  Verwendung  des  Bundesdirektoriums 
stehen  —  vornehmlich  zur  Unterstützung  armer  Logen, 
besonders  in  der  Diaspora. 


—    542    — 

Wilhelmine  Paul-Sperling-Stiftang. 

Der  am  18.  November  1899  zu  Berlin  verstorbene 
Gymnasial -Oberlehrer  a.  D.  Adolf  Paal,  Mitglied  der 
Loge  zur  Verschwiegenheit,  hat  die  Grosse  National-Mutterloge 
zu  den  drei  Weltkugeln  testamentarisch  zu  seiner  alleinigen  Erbin 
eingesetzt  mit  der  Verpflichtung,  aus  dem  ihr  zufallenden 
Vermögen  zu  Logen-  und  Wohltätigkeitszwecken  eine 
Stiftung  unter  obigem  Namen  zu  errichten  und  daraus 
vorweg  für  die  Unterhaltung  der  Gräber  des  Erblassers 
sowie  seiner  Gattin  und  deren  Schwester  zu  sorgen.  Solange 
jedoch  gewisse  Verwandte  des  Erblassers  leben,  sind  diesen 
die  Einkünfte  der  Stiftung  zu  überweisen. 

Die  freien  Einkünfte  der  Stiftung  sind  zur  einen  Hälfte 
für  allgemeine  Logenzwecke,  zur  andern  Hälfte  zur 
Unterstützung  von  hülfsbedürftigen  Wittwen  und  Waisen, 
insonderheit  verstorbener  Mitglieder  von  Logen  der  Grossen 
National -Mutterloge  zu  den  drei  Weltkugeln  sowie  zur 
Unterstützung  bedürftiger  Brüder  Freimaurer  zu  verwenden. 

Ueber  die  Verwendung  beschliesst  das  Bundesdirektorium, 
bezüglich  der  Unterstützungen  an  Hülfsbedürftige  nach 
Anhörung  des  Unterstützungsamts  bezw.  des  Waisenamts 
oder  etwa  anderweit  mit  den  Geschäften  dieser  Äemter 
betrauten  Ausschüsse  der  Grossloge. 

Das  Baarvermögen  der  Stiftung  betrug  im  Juli  1902: 
M.  26946,07. 

Gerhardt -Stiftung. 

Am  25.  März  1902  vollendete  der  National- Grossmeister 
Br.  Gerhardt  sein  70.  Lebensjahr.  Um  den  Gefühlen  ihrer 
Dankbarkeit,  Verehrung  und  Liebe  einen  bleibenden  Ausdruck 
zu  geben,  haben  die  Mitglieder  des  Bundesdirektoriums  und 
der  Grossloge  beschlossen  mit  Hülfe  der  Bundeslogen  eine 
Stiftung  zu  errichten,  welche  das  Datum  des  25.  März  1902 
und  den  Namen  des  Brs.  Gerhardt  tragen  soll,  deren 
Bestimmung  für  freimaurerische  Zwecke  der  persönlichen 
Entscheidung  des  Letzteren  überlassen  bleibt. 

Das  gesammelte  Kapital  betrug  17  000  M. 

Sterbekasse  der  im  Orient  Berlin  arbeitenden 

5  Johannislogen 

(gestiftet  am  28.  November  1845). 

Satzungen  vom  8.  Januar  1902. 

Aus  dieser  Kasse  wird  den  Hinterbliebenen  eines  jeden 
Mitgliedes  nach  dessen  Tod  ein  Sterbegeld  gezahlt,  welches 


—    543    — 

je  nach  der  Höhe  der  geleisteten  Beiträge  300  oder  600  Mark 
beträgt. 

Die  Höhe  der  Beiträge  ist  in  der  Art  festgestellt,  dass 
jedes  Mitglied  im  Durchschnitt  seine  Versichenmgssumme 
durch  die  Beiträge  und  die  davon  aufkommenden  Zinsen 
selbst  aufspart.  Die  Mitglieder  zahlen,  je  nach  dem  Lebens- 
alter bei  der  Au&iahme,  für  je  300  Mark  Sterbegeld  ein 
Eintrittsgeld  von  9  bis  19,50  M.  und  einen  jährlichen 
Beitrag  von  7  bis  24,50  M. 

Der  Eintritt  steht  jedem  Mitgliede  der  5  Johannislogen 
frei,   welches  das  60.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat. 

Mit  dem  vollendeten  70.  Lebensjahr  hört  die  jährliche 
Beitragszahlung  auf. 

Das  Vermögen  der  Kasse  betrug  am  31.  Dezember  1901 
50000  Mark  in  Wertpapieren  und  ca.  1000  Mark  baar. 

Mitgliederzahl  390. 

An  Sterbegeldern  wurden  von  1847  bis  einschl.  1901  in 
505  Sterbefallen  150,000  Mark  gezahlt. 


IV.  Stipendien. 

Für  sämmtliche  Stipendien  gilt  der  Grundsatz,  dass 
sie  nur  an  Söhne  unbemittelter  Mitglieder  unseres  Bundes 
verliehen  werden,  die  eine  deutsche  Universität  bezw. 
eine  Kunst-  oder  Gewerbe-Akademie  gegenwärtig  besuchen 
und  früher  während  ihrer  Vorbereitungszeit  auf  dem  Gym- 
nasium oder  auf  der  Realschule  durch  ihr  sittliches 
Verhalten  die  Zufriedenheit  ihrer  Vorgesetzten  sich  er- 
worben haben,  auch  durch  die  erlangten  Kenntnisse 
zu  der  Hoffnung  berechtigen,  dass  sie  bei  fortgesetzten 
ernsten  Studien  Vorzügliches  in  ihrem  künftigen  Beruf 
leisten  werden. 

Die  Logen,  welche  sich  beim  Bundesdirektorium  um 
ein  Stipendium  für  den  Sohn  eines  ihrer  Mitglieder  bewerben, 
haben  daher: 

1 .  das  Abgangszeugniss  zur  Universität  bez.  zur  Akademie, 
Sittenzeugniss  und  Zeugniss  der  Reife,  und  falls 
sie  das  Gymnasium  noch  besuchen,  das  Zeugniss 
der  Anstalt,  dass  der  Kandidat  durch  sein  sittliches 
Verhalten  die  Zufriedenheit  seiner  Lehrer  sich  erworben 
habe  und  seine  bereits  erworbenen  Kenntnisse  zu 
der  Hofhung  berechtigen,  dass  er  bei  fortgesetztem 
Studium  das  Zeugniss  der  Reife  zur  Universität 
erlangen  werde, 


—    544    — 

2.  den  eigenhändig  geschriebenen  Lebenslaof  des 
Bewerbers, 

3.  eine  Bescheinigung  über  die   YermögensverhältniBse, 
ihrem  Gesuch  beizufügen. 

1.  Freitisch-Stipendien. 

Die  Grosse  National-Mutterloge  hatte  am  21.  Juli  1814 
an  sämmtliche  Tochterlogen  die  Einladung  gerichtet,  Beiträge 
zu  einem  zu  gründenden  Freitisch  -  Gelder  -  Fond  für 
solche  Maurersöhne  einzusenden,  welche  die  in  Berlin 
jüngst  errichtete  Friedrich-Wilhelms-Üniversität  besuchen. 
Für  jeden  der  Stipendiaten  sollten  halbjährlich  an  den 
Speisewirt  90  M.  gezahlt  werden.  Die  Pflegschaft  über  diese 
Stiftung  wurde  einem  Mitglied  des  Bundes -Direktoriums, 
zunächst  dem  Br.  Schmalz,  Geheimen  Justizrat  und  Professor 
an  der  Universität,  der  die  Stiftung  in  Anregung  gebracht 
hatte,  und  nach  dessen  Rücktritt  dem  Br.  Nolte,  Professor 
am  Friedrich-Wilhelms-Gymnasium,  später  dem  Br.  Fischer, 
Professor  und  Mitglied  der  Akademie  der  Wissenschaften, 
übertragen« 

In  den  ersten  Jahren  kamen  so  viele  Beiträge  ein, 
dass  jährlich  bis  10  Freitische  mit  je  180  M.  verliehen 
werden  konnten. 

Da  jedoch  in  den  späteren  Jahren  die  Beiträge  der 
auswärtigen  Tochterlogen  sich  erheblich  vermindert  hatten, 
beschloss  die  Mutterloge  am  6.  Dezember  1838  auf  diese 
fernerhin  überhaupt  zu  verzichten,  dagegen  aber  alljährlich 
Sammlungen  bei  den  Mitgliedern  der  in  Berlin  vereinigten 
Tochterlogen  vorzunehmen  und  aus  dem  Ertrag  Stipendien 
von  je  150  M.  an  Söhne  von  Mitgliedern  dieser  Logen  zu 
verleihen. 

Vom  1.  Januar  1845  ab,  seit  welcher  Zeit  die  Rech- 
nungen vorliegen,  bis  zum  1.  Juli  1868  haben  in  25H  Jahren 
44  Stipendiaten  zusammen  14  632,50  M.  erhalten. 

Mit  Rücksicht  auf  die  geringe  Beisteuer  zu  der  jährlichen 
Sammlung  fasste  die  Grossloge  am  3.  September  1867  den 
Beschluss : 

1.  Die  jährliche  Einsammlung  bei  den  hiesigen  Johannis- 
logen  aufzuheben. 

2.  Den  vorhandenen  Bestand  des  Freitischfonds  zur 
Gründung  eines  Freitisch-Stipendiums  von  150  M. 
für  die  hiesigen  Tochterlogen  zu  verwenden,  den 
Zinsenüberschuss   zum  Kapital   zu   schlagen,   bis   die 


—    646    — 

Zinsen  davon  zur  Errichtung  eines  ferneren  Stipen* 
diums  von  160  M.  ausreichen. 
3.   Auf  den  Vorschlag  einer  der  bezeichneten  Logen  wie 
bisher  über  die  Verleihung  des  Stipendiums  zu  befinden. 
Aus  dem  auf  diese  Weise  verminderten  Freitisch-Stipendien- 
fond   wurden   vom    I.  Juli    1868    bis    1902   34  Stipendien 
zu  150  M.  mit  5100  M.  gezahlt. 

Der  Kassenbestand  betrug  am  1.  Juli  1902  4663,18  M. 
und  zwar: 

a.  3900, —  M.  3Hprozentige  consol.  Staatsanleihe. 

b.  30O, —  „  Bau- Gesellschafts- Aktie  k  4  Prozent. 

c.  300, —  „  3Hprozentige  Berl.  Stadtanleihe. 

d.  300, —  „  3prozentige  Landschaftl.  Centr.-Pfdbr. 

e.  185,21  „  Sparkassenbuch  No.  291  131. 

Sa.:    4^85,21  M. 

2—4.  Grossmeister  ZOllner'sches  — 
Graf  von  Malachowsky'sches  —  Klaproth'sches  Stipendium, 

zu  je  150  M.  jahrlich. 

Stiftungs- Urkunde  vom  13.  März  1819. 

Zum  ehrenden  Andenken  an  den  National-Grossmeister 
Br.  Zöllner,  Ober-Konsistorialrat,  Propst  zu  Berlin,  hatte 
die  Mutterloge  am  8.  März  1806  ein  Stipendium  von  jährlich 
150  M.  für  dürftige,  dem  Studium  sich  widmende  Söhne 
von  Brrn.  Frmrn  gegründet. 

Ferner  wurde  im  Juli  1807  der  Beschluss  gefasst,  einen 
Teil  der  von  dem  Br.  Grafen  v.  Malachowsky*)  der  Loge 
als  Schenkung  übersendeten  Summe  zur  Gründung  eines 
Stipendiums  von  150  M.,  das  den  Namen  des  Geschenk- 
gebers führen  sollte,  zu  verwenden. 

Am  13.  Mai  1819  wurde  das  Statut  über  diese  beiden 
Stipendien  genehmigt  und  gleichzeitig  die  Gründung  eines 
dritten  Stipendiums  in  derselben  Höhe  beschlossen  zum 
ehrenden  Andenken  an  den  verstorbenen  zugeordneten  National- 
Grossmeister,  Br.  Klaproth  I,  Ober-Sanitätsrat,  Professor 
bei  der  Artillerie-Akademie  und  Mitglied  der  Akademie 
der  Wissenschaften. 

*)  Johannes  Dnkla  Graf  v.  Malacliowsky,  geb.  zu  Heilsberg 
im  Ermeland  1765,  Sohn  des  Grosskanzlers  des  vormaligen  Königreich« 
Polen,  llya/inth  Graf  v.  Malachowsky,  Ritter  des  Polnischen 
Stanislaus-  und  des  weissen  Adler -Ordens,  seit  1804  als  K.  K.  wirklicher 
Kämmerer  in  den  deutschen  Rcichsgrafenstand  erhoben,  Besitzer  der 
Herrschaft  RadoBiycie  in  Qalizien,  verstarb  ohne  Nadikommen. 

OMeh.  d.  Gr.  Nftt-Mattar-Lof«.  36 


—    546    — 

Nach  dem  Statut  sollen  die  Stipendien  jungen  Leuten, 
welche  sich  einem  Fakultats- Studium  auf  inländischen 
Universitäten  oder  auf  einem  inländischen  Institut  einem 
anderen  Fach  wissenschaftlich  widmen,  namentlich  dem 
Bergbau,  der  Baukunst,  der  Forstwissenschaft,  in  gleichem 
einer  Kunst,  als  der  Malerei,  der  Bildhauerkimst  u.  s.  w.  zu 
Teil  werden.  —  Nur  Künstlern  kann  das  Stipendium  auch 
im  Ausland  während  der  zu  ihrer  Ausbildung  in  der  Kunst 
unternommenen  Reisen  verliehen  werden 

Bedingungen  des  Genusses  sind  gute  Sitten,  ausreichende 
Tüchtigkeit  des  Bewerbers  zu  dem  gewählten  Beruf  und 
Bedürftigkeit;  die  auf  Universitäten  Studirenden  sollen 
daher  das  vorschriftsmässige  Zeugniss  der  Reife,  und  die 
nicht  auf  Universitäten  befindlichen  Stipendiaten  andere 
Beweise  der  Tüchtigkeit  zu  dem  gewählten  Fach,  ohne 
Ausnahme  aber  auch  Zeugnisse  über  ihre  sittliche  Führung 
beibringen. 

Unter  den  Bewerbern  haben  die  Söhne  von  Brüdern 
der  zum  Bunde  der  Grossen  National-Mutterloge  zu  den 
drei  Weltkugeln  gehörenden  Logen  den  Vorzug,  und  bei 
Vergebung  des  Zöllner'schen  Stipendiums  soll  noch 
vorzugsweise  auf  die  in  dem  Berlinischen  Köllnischen 
Gymnasium  —  dessen  Ephorus  der  verewigte  Br.  Zöllner 
war  —  gebildeten   Zöglinge  Rücksicht  genommen  werden. 

Die  Anwartschaft  verleiht  auf  den  Vorschlag  des  Bundes- 
Direktoriums  die  Grosse  National -Mutterloge,  und  ein 
Mitglied  des  Direktoriums  übernimmt  die  besondere  Pflegschaft 
dieser  Stiftung  mit  der  Verpflichtung,  so  viel  als  möglich 
die  Sitten  und  den  Fleiss  der  Stipendiaten  zu  beobachten. 
Das  Kapital  dieser  Stipendien  besteht  gegenwärtig  (1902) 
in  je  M.  3000  S%%  Preussischer  konsolidirter  Anleihe,  die 
in  das  Preussische  Staatsschuldbuch  eingetragen  sind.  Das 
Minder  an  Zinsen  wird  aus  der  Hauptlogenkasse  ergänzt. 

5.  Elsasser' sches  Stipendium,  zu  150  M.  jährlich. 

Ohne  Statut. 

Der  Kaufmann  Johann  Ludwig  Elsasser,  Mitglied  der 
Johannisloge  „zur  Eintracht"  des  berliner  Orients,  verordnete 
in  dem  am  20.  April  1824  eröffneten  Testamentszusatz,  dass 
nach  seinem  Tode  die  Summe  von  3000  M.  an  die  Grosse 
Freimaurerloge  zu  den  drei  Weltkugeln  baar  gezahlt  werden 
sollte,  „um  daraus  ein  Stipendium  für  die  Söhne  unbemittelter 
Frmr.  zu  stiften,   die  sich  dem  gelehrten  Studium  widmen ''. 


—    547    — 

Die  Zinsen  mit  150  M.  jährlich  werden  seitdem 
regelmässig  nach  Vorschrift  des  Testators  verwendet.  Das 
Kapital  von  3000  M.  ist  in  gleicher  Weise,  wie  zu  2 — 4 
angegeben,  angelegt. 

6.  Grossmeister  von  Goionneaa'sches  Stipendium,  zu 

150  M.  jährUch. 

Stiftangs- Urkunde  vom  7.  November  1824. 

Am  7.  November  1824  beschloss  die  Grosse  National- 
Mutterloge  bei  der  Feier  des  fOnfzigjährigen  Maurer-Jubi- 
läums ihres  Grossmeisters,  Brs.  v.  Guionneau,  das  Andenken 
dieses  um  den  Bund  hochverdienten  Bruders  durch  ein  Werk 
der  Wohlthätigkeit  zu  ehren.  Es  sollte  von  diesem  Tage  an 
aus  Mitteln  der  Grossloge  ein  Stipendium  von  jährlich  150  M. 
zur  Verfügung  des  Jubilars  gestellt  werden,  damit  er 
solches  fort  und  fort  entweder  einem  hoffnungsvollen  Künstler, 
oder  einem  auf  Universität  Studirenden  oder  auch  selbst  einem 
noch  die  Schule  besuchenden  Jüngling,  wenn  solcher  nur  ein 
Maurersohn,  bewillige,  und  die  Logenkasse  wurde  verpflichtet, 
auf  seine  alleinige  Anweisung  die  Zahlung  zu  leisten.  Das 
Stipendium  sollte  den  Namen  „Grossmeisterlich  von 
Guionneau'sches  Stipendium^  führen. 

Zur  Fundirung  dieser  Stiftung  ist  durch  Beschlnss  der 
Grossloge  vom  13.  September  1866  ein  Betrag  von  3000  M. 
überwiesen,  welcher  jetzt  in  gleicherweise  wie  2 — 4  angelegt  ist. 

7.— 13.  Stipendium  zum  Andenken  König  Friedrichs  II., 

7  Stipendien -Raten  zu  je  200  M. 

Stiftungs- Urkunde  vom  12.  März  1840. 

In  Veranlassung  der  hundertjährigen  Stiftungsfeier  be- 
schloss die  Grosse  National-Mutterloge  in  der  Sitzung  vom 
12.  März   1840    zum    Andenken    an    König    Friedrich    II. 
zwei  Stipendien,  jedes  zu  120  M.,  zu  gründen,   und   zwar: 
das  erste  für  Studirende  auf  Universitäten,  — A. — 
für  andere  wissenschaftliche  Studien  und  für  Künstler  nach 
denselben  Bestimmungen,  welche  hinsichtlich  des  Zolin  er- 
sehen Stipendiums  bestehen. 

das  zweite  für  Gewerbetreibende,  —  B.  —  die 
in  ihrem  Gewerbe  eine  höhere  Ausbildung  erlangen  wollen, 
vorzugsweise  solche,  welche  sich  einem  wirklichen  Gewerbe, 
insbesondere  dem  Baugewerbe  widmen;  in  deren  Er- 
mangelung an  Künstler,  nicht  aber  an  Studirende  oder 

36* 


—    548    — 

solche  jange  Leate,  welche  den  Eaufmannsstand  erwählt 
haben. 

Der  Rest  an  Zinsen  soll  solange  zum  Kapital  geschlagen 
werden,  bis  aus  der  Zinsenmasse  ein  zweites  Stipendium 
für  Gewerbetreibende  gebildet  werden  könnte.  Mit  den  ferneren 
Zinsüberschüssen  sollte  in  gleicher  Art  verfahren  werden. 

Aus  den  üeberschüssen  wurde  im  Jahr  1847  ein  zweites 
Stipendium  B.  für  Gewerbetreibende,  im  Jahr  1854  ein 
drittes  und  im  Jahr  1858  ein  viertes  gegründet. 

Im  Jahr  1884  wurden  durch  Beschluss  der  Grossloge 
zwei  fernere  Stipendien ,  und  zwar  A.,  für  Studirende 
hinzugefügt. 

Nachdem  im  Jahr  1866  die  ausgesetzten  Baten  von 
120  M.  auf  150M.  erhöht  worden  waren,  wurde  im  Jahr  1884 
für  alle  7  Stipendien  der  Betrag  auf  200  M.  jährlich  festgesetzt. 

Die  Einnahmen  zur  Gründung  und  Fortführung  dieser 
Stiftung  bis  zum  1.  Juli  1902  waren  folgende: 

a.  die  Sammlung  bei  sämmtlichen  Logen  des 
Bundes  in  Veranlassung  der  Jahrhundert- 
feier der  Aufnahme  König  Friedrichs  II. 

in  den  Bund  am  14.  August  1838    .     .      4  962,65  M. 

b.  die  Sammlung  bei  der  Jahrhundertfeier  des 
Stiftungsfestes  vom  13.  September  1840      1471,05  „ 

c.  Ueberschuss  aus  dem  Verkauf  der 
Geschichte  der  Grossen  National-Mutter- 

loge 8761,25  „ 

d.  Sammlungen  und  Beiträge  bei  der 
150  jährigen  Jubelfeier  der  Aufnahme 
Friedrichs  des  Grossen  am  14.  August  1888      3  590,18  „ 

e.  Ueberschuss  für  die  4  Bundesgrüsse  von 

Br  Lucius  in  Leipzig 102,—  „ 

f.  Erlös  für  das   an  das  Königl.  Museum 
verkaufte  Antiken-Kabinet  der  Grossloge        900, —  „ 

g.  fortlaufende  freiwillige  Beiträge  der 
Johannisloge  zum  goldenen  Kreuz  im 
Or.  Merseburg 720,—  „ 

h.  verschiedene  Einnahmen  durch  Umsatz 
von  Kapital,  überschiessende  Zinsen  etc. 
seit  der  Gründung 20175,40., 

Zusammen    40  682,53  M. 

und  zwar  in  Wertpapieren     .     .     .    40500, —  ,, 
baar .         1^2,53  „ 

40  682,53  M. 


—    549    — 

14—17.  Ghrossmeister  v.  Messerschmidfscher  Stipendien 

and  Pensions -Fond. 

Stiftungs-Urkunde   vom   6.   September    1866    und 

25.  September  1873. 

Das  Bundes -Direktorium  brachte  die  Gründung  dieser 
Stiftung  durch  das  Rundschreiben  vom  23.  März  1866  bei  den 
Johannis- Logen  des  Bundes  in  Anregung,  und  zwar  in  Ver- 
anlassung des  fünfzigjährigen  Maurer- Jubiläums  des  National- 
Grossmeisters,  Brs.  Karl  Friedrich  von  Messerschmidt, 
Wirklichen  Geheimen  Kriegsrats  und  General -Proviant- 
meisters. 

Die  Grosse  National-Mutterloge  überwies  aus  dem  Logen- 
Vermögen  zur  Begründung  der  Stiftung  die  Summe  von 
1500  M.     Fast  sämmtliche  Tochterlogen  sandten  Beiträge  ein. 

Durch  die  Stiftungsurkunde  wurden  dem  Jubilar  die 
Zinsen  des  Grundkapitals  vom  1.  Oktober  1866  zur  Verfügung 
gestellt,  um  diese  in  vierteljährlichen  Raten  nach  seinem 
Ermessen  an  Söhne  von  Brrn.  Frmm  zu  überweisen,  die  auf 
einer  deutschen  Universität  studiren,  oder  zu  ihrer  Ausbildung 
für  eine  Kunst  oder  für  ein  Gewerbe  auf  einer  Akademie, 
beziehentlich  auf  einer  Gewerbeschule  sich  aufhalten.  Dem 
Jubilar  wurde  femer  das  Recht  verliehen,  einen  Nachfolger 
für  die  Verfügung  über  diese  seinen  Namen  führende  Stiftung 
mit  sämmtlichen  ihm  zustehenden  Befugnissen  aus  den  Mit- 
gliedern der  Grossen  National-Mutterloge  zu  erwählen. 

Nach  dem  Ausscheiden  dieses  Nachfolgers  aus  der  Mit- 
gliedschaft der  Grossen  National-Mutterloge  sollte  das  Recht 
zur  Verleihung  der  Stipendien  auf  die  Mutterloge  mit  der 
Massgabe  übergehen,  dass  aus  diesem  Fond  Jahresraten  in 
Höhe  von  150  M.  an  die  Stipendiaten  verliehen  werden  sollen. 

Bei  Veranlassung  der  Feier  des  25jährigen  Jubiläumn 
des  Brs.  v.  Messerschmidt  als  Grossmeister  am  24.  Juni  1873 
wurden  ihm  als  Opfergabe  der  Brüderschaft  auf  silberner 
Schale  6000  Mark  Reichsmünze  in  20-Markstücken  mittels 
einer  kunstreich  ausgeschmückten,  von  sämmtlichen  Mitgliedern 
der  Grossloge  unterzeichnete  Zuschrift  überreicht,  und  seinem 
Ermessen  die  Verwendung  anheim  gegeben. 

Auf  den  Wunsch  des  Brs.  Messerschmidt  genehmigte 
die  Mutterloge  am  25.  September  1873,  dass  dieses  Kapital 
mit  den  früheren,  seinen  Namen  tragenden  Stipendienfonds 
unter  dem  gemeinsamen  Namen: 

Grossmeister  v.  Messer  seh  midt^scher  Stipendien-  und 

Pensions -Fond 


—    550    — 

von  dem  Schatzamt  als  Spezialmasse  der  Woblthätigkeits- 
Anstalten  mit  folgender  Bestimmung  verwaltet  werde: 

Aus  den  Zinsen  des  Gesammt-Kapitals  sollten  fortan 
gezahlt  werden: 

a.  3  Stipendien  ä  150  M.  jährlich  an  Maorersöhne  während 
ihres  Aufenthalts  auf  einer  deutschen  Universität, 
Kunst-  oder  Gewerbe -Akademie. 

b.  Eine  Pension  von  300  M.  jährlich  an  die  hinterlassene 
Tochter  eines  Br.  Maurers  unseres  Bundes,  welcher 
längere  Zeit  ein  Logenamt  verwaltet  hat,  bis  zu  deren 
Verheiratung. 

Die  Berechtigung  zur  Verleihung  dieser  Wohlthaten  stand 
dem  Stifter,  Br.  v.  Messerschmidt  zu,  und  sollte  nach 
dessen  Tode  auf  dasjenige  Mitglied  der  Grossen  National - 
Mutterloge  übergehen,  das  er  zu  bezeichnen  sich  vor- 
behielte Nach  dem  Ableben  des  letzteren  sollte  das  Recht 
der  Verleihung  auf  die  Grosse  National-Mutterloge  übergehen. 

Nach  dem  Ableben  des  Stifters  sollte  dessen  Tochter, 
Fräulein  Luise  v.  Messerschmidt,  sofort  zum  Genuss 
der  zu  b.  erwähnten  Pension  kommen,  und  bis  zu  diesem 
Zeitpunkt  die  Zinsenmasse  nach  Abzug  der  zu  a.  erwähnten 
3  Stipendien  kapitalisirt  werden,  bis  die  Zinsen  des  erhöhten 
Stiftungs- Kapitals  die  Zahlung  eines  vierten  Stipendiums 
gestatten. 

Das  von  Messerschmidt'sche  Stiftungskapital  betrug 
am  1.  Juli  1874  aus  den  Beiträgen  der 

I.Sammlung  von  1866 6 161,35  M. 

2.         do.        von  1873 9476,—  „ 

in  Summa  15637,35  M. 
Am   1.  Juli   1902  hat    es   die  Höhe  von   18697,12  M. 
erreicht  und  besteht 

a.  aus  Wertpapieren  zum  Nennwert  von  .     18600, —  M. 

b.  aus  einem  Sparkassenbuch  über      .     . 97,12  „ 

wie  vor  18697,12  M. 
An  jährlichen  Stipendienraten  wurden  gezahlt: 
300  M.  vom  1.  Juli  1867  ab, 
460    „      „      1.  Oktober  1873  ab, 
600    „      „      1.  April  1876  ab, 
und  zwar  4  Stipendien  zu  je  150  M. 
An  jährlicher  Pension: 

300  M.  vom  1.  Juli  1874  ab. 
Bis  zum  1.  Juli  18H0  konnte  die  Zahlung  mit  zusammen 
900  M.   aus    den    aufkommenden   Zinsen    erfolgen,    seitdem 
wird  der  Fehlbetrag  aus  der  Hauptlogen-Kasse  gewährt. 


—    651    — 

18.  Obermeister  Boumann'scher  Stipendien -Fond. 

Stiftungs- Urkunde  vom  6.  Dezember  1867. 

Zar  Erinnerung  an  die  Feier  des  70  jährigen  Bestehens 
der  Grundverfassung  vom  22.  November  1797  und  in 
dankbarer  Anerkennung  der  Verdienste  des  verewigten 
Altschottischen  Obermeisters  Michael  Philipp  Boumann, 
Geheimen  Oberfinanzrats  und  Ober -Hofbau- Intendanten 
um  diese,  hatte  die  Grosse  National -Mutterloge  am 
5.  Dezember  1867  ein  Stipendium  von  jährlich  150  M. 
gestiftet  unter  dem  Namen  ,,Obermeister  Boumann'scher 
Stipendienfond  für  unbemittelte  Maurersöhne ^ ,  die  sich 
entweder  einem  Fakultäts- Studium  auf  einer  deutschen 
Universität,  oder  einer  Kunst  auf  einer  Akademie,  oder 
endlich  dem  Studium  eines  Gewerbes  auf  einem  Gewerbe- 
Institut  widmen. 

Zur  Gründung  dieser  Stiftung  flössen 

aus  der  Hauptlogen-Kasse 1500, —  M. 

aus  Sammlungen  der  Tochterlogen   .     .     2160, —    , 
aus    dem    Verkauf    der    Druckschrift: 

„Belehrungen  für  den  Meistergrad"    .     954  85    ^ 

Summa    .     .     .     4614,85  M. 

Am  1.  Juli  1902  betrug  das  Stiftungs-Kapital  7  974,26  M. 

Aus  den  Zinsen  dieses  Kapitals  wird  seit  I.Oktober  1867 
jährlich  ein  Stipendium  von  150  M.  gezahlt.  Der  Rest  der 
Zinsen  wird  kapitalisirt. 

y.  Stiftungen  der  Johannislogen  des  Bandes. 

Die  mit  f  bezeichneten  Logen  besitzen  ein  eigenes  Grundstock. 

1.  t  Aachen:    ^.Zxxt  Beständigkeit  und  Eintracht". 

Statut  vom  21.  August  1878. 

Bei  Gelegenheit  der  Feier  ihres  hundertjährigen  Bestehens 
am  9.  September  1878  grtLndete  die  Loge  eine 

„Wittwen-  und  Waisenstiftung" 

mit  einem  Kapital  von  3725,öO  M.  Dieses  Kapital  ist  bis 
Ende  lüOl  auf  19880,04  M.  angewachsen.  Zweck  der 
Stiftung  ist  die  Gewährung  moralischer  als  auch  materieller 
Unterstützung  an  Bruder -Witt wen  und  -Waisen. 

Bis  Ende  1901  wurde  einer  Wittwe  eine  Jahrespension 
von  200  M.  gewährt.  Im  Jahre  1902  werden  3  Wittwen 
mit  je  einer  Jahrespension  von  20^)  M  unterstützt;  eine 
Wittwe  erhielt  als  einmalige  Unterstützung  50  M. 


—    562    — 

2.  t  Anklam:   „Julius  zu  den  drei  empfindsamen 

Herzen." 

Orts -Statut  vom  15.  September  1852. 

Stipendium  für  Schüler  des  Gymnasiums. 

Ohne  Statuten. 

In  der  Trauerloge  am  15.  Juli  1848  für  den  Meister 
vom  Stuhl  Br  Helfritz,  wurde  beschlossen,  alljährlich 
30  M.  aus  der  Logenkasse  an  den  Vorstand  des  Gymnasiums 
mit  der  Weisung  zu  übersenden,  für  diesen  Betrag  bei 
Gelegenheit  der  Michaelis -Prüfung  den  ordentlichsten  und 
fleissigsten  Schülern,  wobei  die  Armen  den  Vorzug  haben 
sollen,  Bücher  als  Prämien  unter  dem  Namen  „Helfritz- 
Prämien"  zu  erteilen. 

Am  20.  September  1893  wurde  beschlossen,  zur  Feier 
des  50jährigen  Maurerjubiläums  des  Br  von  Loesewitz 
eine  Stiftung  zu  schaffen  unter  dem  Namen  „von  Loesewitz- 
Stiftung".  Es  soll  die  Logenkasse  alljährlich  30  M.  an  die 
Höhere  Töchterschule  zu  Prämien  für  fleissige  Schülerinnen 
zahlen. 

Ausserdem  giebt  die  Loge  alljährlich,  jedoch  widerruflich, 
72  M.  an  die  Geistlichen  zur  Einkleidung  armer  Konfirmanden. 

3.  t  Arnstadt:    „Zu  den  drei  Gleichen". 

Johannisstiftung. 
Statut  vom  15.  Oktober  1882. 

Zweck  der  Stiftimg  ist:  dauernde  Werke  der  Wohl- 
thätigkeit  zu  gründen,  insbesondere  die  Erziehung  von  Kindern 
armer  aber  braver  Eltern  zu  fördern  und  behufs  ihrer  Aus- 
bildung für  einen  geeigneten  Lebensberuf  Unterstützungen 
zu  gewähren. 

Gewöhnliche  Armen-Unterstützung  bleibt  ausgeschlossen. 

Die  Wirksamkeit  der  Stiftung  erstreckt  sich  auf 
Gemeindeangehörige  von  Arnstadt  und  die  Mitglieder  der 
Loge  „zu  den  drei  Gleichen"  und  deren  Angehörige  unter  der 
obigen  Voraussetzung. 

Die  Mittel  werden  beschafft  durch  Ansammlung  von 
Kapitalien  und  Verwendung  ihrer  Zinsen.  Alle  der 
Stiftung  zufliessenden  Gelder  und  Geldeswerte  werden  zur 
Erhöhung  des  Grundstockes  verwendet,  dessen  Verminderung 
unstatthaft  ist. 

Im  Jahr  1887  fielen  der  Stiftung  als  Vermächtniss  des 
Br.    Bernhard     Leupold     eine    Summe    von    3000    M. 


—    553    — 

zu.  —  Jobanni  1902  war  das  Vermögen  auf  6900  M.  an- 
gewachsen. Aus  den  Zinsen  sind  seit  dem  Jahr  1890 
im  Ganzen  Unterstätzangen  in  Höhe  von  1080  M.  gewährt 
worden. 

4.  t  Arnswalde:  „Friedrich  Wilhelm  zur  Hoffnung". 

Anlässiich  seines  25  jährigen  Maurerjubiläums  wurde 
vom  Br.  Spaeter  (derzeitigen  Meister  v.  St.)  eine  Stiftung 
errichtet  zum  Besten  Studirender  (Söhne  von  Brm.  Frei- 
maurern) mit  beschränkten  Mitteln.  Die  Stiftungskasse  hat 
jetzt  einen  Bestand  von  ca.  800  Mark.  Ausgaben  waren 
bisher  nicht. 

5.  Arolsen:   „Georg  zur  wachsenden  Palme'S 

Statut  vom  5.  Oktober  1851. 

Georg -Viktor- Stiftung. 

Statut  vom  6.  Mai  1877. 

Bei  Veranlassung  des  Regierungs-Antritts  des  FQrsten 
Georg  Viktor  zu  Waldeck  und  Pyrmont,  am  14.  Januar 
1852  wurde  der  Meisterbeschluss  gefasst,  den  Betrag  der 
Sammlung  für  die  Armen: 

a.  bei  der  Feier  des  Geburtstages  des  Fürsten, 

b.  bei  dem  Stiftungsfest, 

c.  bei  der  ersten  Loge  nach  den  gewöhnlichen  Sommer- 
ferien, 

zu  einer  milden  Stiftung  unter  dem  Namen  „Georg -Viktor- 
Stiftung*'  in  die  Sparkasse  zu  legen,  am  Schluss  jeden 
Kalenderjahres  die  Zinsen  zum  Kapital  zu  schlagen. 

Zweck  der  Stiftung  ist,  hilfsbedürftigen  Brüdern  der 
Loge,  deren  Angehörigen  und  Hinterbliebenen  Unterstützungen 
zu  gewähren. 

6.  Bannen:  , Lessing''. 

Milde  Stiftung. 
Statut  vom  24.  November  1897. 

Der  Zweck  der  Stiftung  ist  ein  zweifacher: 

1.  im  Bedürfnissfall  Mitglieder,   deren  Angehörige  oder 
Hinterbliebene  zu  unterstützen, 

2.  andere  maurerische  Zwecke  zu  fördern. 

Mitglied  der  Stiftung  ist  jedes  ordentliche  Mitglied  der 
Loge  „Lessing^,  welches  nicht  innerhalb  eines  Vierteljahrs 
nach  seiner  Aufnahme  ausdrücklich  auf  die  Mitgliedschaft 


—    564    — 

verzichtet  hat.  Auch  können  ständig  besuchende  Brüder  der 
Loge  „Lessing"  Mitglieder  der  Stiftung  werden.  Die  Mit- 
glieder haben  ein  Eintrittsgeld  von  15  M.  und  einen  Jahres- 
beitrag von  3  M.  zu  zahlen.  In  dringenden  Fällen  hat  der 
Vorstand  das  Recht,  über  einen  Betrag  bis  zu  100  M.  zu 
verfügen,  muss  aber  in  der  nächsten  Hauptversammlung 
über  solche  Ausgaben  Rechenschaft  geben. 

Das  Vermögen  der  Stiftung  beträgt  1902:   24  000  M. 

7.  t  Bautzen:   „Zur  goldenen  Mauer". 

Statut  vom  31.  Dezember  1888. 

a.    Wittwen-  und  Waisenkasse. 

Satzungen  der  Wittwen-  und  Waisenkasse 

vom  24.  August  1887. 

Ein  Ausschuss,  bestehend  aus  dem  Meister  vom  Stuhl, 
dem  zug.  Meister,  den  Ehrenmeistern,  beiden  Aufsehern, 
dem  Schatzmeister  und  dem  Schriftführer  verwaltet  die 
Kasse,  deren  Zweck  ist: 

1.    Die  Hinterbliebenen  eines  verstorbenen  Bruders  nötigen- 
falls mit  einem  Geldbetrag    oder  Vorschuss  zur  Be- 
erdigung zu  unterstützen. 
1.    Bedürftigen   Wittwen    und   unverheirateten  Töchtern 
verstorbener  Brüder  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  wo  sich 
ihre  Verhältnisse  gebessert  haben  oder  sie  sich  ver- 
heiraten, eine  Unterstützung  zu  gewähren. 
3.    Nachgelassenen    unmündigen,     bedürftigen     Kindern 
verstorbener  Brüder  eine  Erziehungsbeihülfe  zukommen 
zu  lassen,  oder  Unterbringung  solcher  in  ein  Lehrlings- 
oder Dienstverhältniss. 
Nach  der  Jahresrechnung  1900-1901  hat  das  aus  einem 
unangreifbaren     und     einem    verfügbaren    Teil    bestehende 
Grundvermögen    die    Höhe    von    23  520   M.    erreicht.     Im 
Dezember  1901  wurden  390  M.  an  jährlichen  Unterstützungen 
gewährt. 

b.  Anteil  ander  Verbandskasse  der  4  ober  lausitzischen 
Logen  zu  Bautzen,  Görlitz,  Lauban  und  Zittau. 

Die  Zinsen  des  Verbandsvermögens,  welches  in  Görlitz 
verwaltet  wird,  sind  zur  Unterstützung  unverheirateter 
Töchter  verstorbener  Brüder  in  Beträgen  von  je  50  M.  zu 
verwenden.  Zur  Zeit  erhält  jede  der  4  Verbandslogen 
jährlich  100  M.  zur  Verteilung. 


—    655    — 

c.  Konfirmandenstiftungen. 

Diese  Stiftungen  bestehen  ans: 
1500  M.  Vermächtniss  des  am  16.  Oktober  1889  in  den  e.  0.  ein- 
gegangenen Mstrs.v.  St.  Br.  Rudolph  Reinhardt  und 
1500  M.  Schenkungen  bezw.  Vermächtniss  des  am  21.  No- 
vember 1899  in  den  e.  0.  eingegangenen  Ehrenmstrs. 
Br.  6.  A.  Kretschmar. 
Die    Zinsen    der    Kapitalien    werden    alljährlich    zur 
Konfirmandenbekleidung  verwendet,  die  mit  einer  schlichten 
Feier  im  Logengebäude  verbunden  wird. 

8.  Berlin.    Zur  Eintracht.*) 

1.   Unterstützungs-Kasse. 
Statut  vom  21.  Februar  1900. 

Zweck  der  Stiftung  ist  die  Unterstützung 

a.  unverschuldet  in  Not  geratener  Brüder  der  Loge  zur 
Eintracht  und 

b.  von  Witt  wen  und  unversorgten  Kindern  von  Brüdern, 
die  bis  zu  ihrem  Lebensende  ordentliche  oder 
Ehrenmitglieder,  oder  ständig  Besuchende  der  Loge 
gewesen  sind. 

Die  Unterstützungs-Ka-sse  wird  gebildet  durch 

a.  freiwillige  Jahresbeiträge,  deren  Höhe  jedem  Bruder 
überlassen  bleibt, 

b.  durch  besondere  Sammlungen  beim  Stiftungsfest, 

c.  durch  Zuwendungen  von  Vermächtnissen  und  Ge- 
schenken , 

d.  durch  Ueberweisung  verfügbarer  Bestände  der  Kasse 
der  Loge  und 

e.  durch  die  Zinsen  des  angesammelten  Vermögens. 
Alljährlich   wird  unter  dem  Vorsitz  des  Meisters  vom 

Stuhl  in  einer  Beratungsloge,  an  der  alle  Brüder  der  Loge 
teilzunehmen  berechtigt  sind,  über  die  Bewilligung  der 
laufenden  Unterstützungen  (bis  zu  450  M.)  Beschluss  gefasst. 
Im  abgelaufenen  Jahr  (1901)  erhielten  7  Wittwen  je  300  M. 
und  4  Wittwen  je  200  M.,  zusammen  2900  M.  gezahlt;  hierin 
sind  die  ausserordentlichen  Unterstützungen  aus  der  Armen- 
Ka.sse  nicht  mit  enthalten. 

Das  Kapitalvermögen  betrug  am  Schluss  des  Jahres  1901 : 
54  042  M.  60  Pf. 

*)  Heden  und  Gesinse  bei  der  Feier  der  Loge  zur  Eintracht  an 
ihrem  hundertjährigen  Stiftungstage.    Berlin  1854. 


—    556    — 

2.    Stiftung  zur  Unterstützung  hilfsbedürftiger 

Wöchnerinnen. 

Statut  vom  9.  Oktober  1897. 

Sie  wurde  gegründet,  nachdem  ein  Bruder  ohne  Nennung 
seines  Namens,  „Eintausend  Mark*'  mit  der  Bitte  eingesandt 
hatte,  diese  Summe  als  Grundstock  einer  Stiftung  zu  be- 
trachten, aus  deren  Zinsen  besonders  hilfbedürftige  Wöch- 
nerinnen mit  kleineren  Beträgen  imterstützt  werden  könnten. 

Die  Vermehrung  des  Stiftungsvermögens  soll  durch 
weitere  Schenkungen  und  durch  die  Ueberschüsse  aus  dem 
laufenden  Bestand  herbeigeführt  werden. 

Jedes  Mitglied  der  Loge  zur  Eintracht  ist  berechtigt, 
sobald  es  von  einer  im  Sinn  der  Stiftung  besonders  hilfs- 
bedürftigen Wöchnerin  Eenntniss  erhalten  hat,  unter  Angabe 
des  vorliegenden  Notstandes  zu  den  Stiftungsakten  eine 
Unterstützung  bis  zur  Höhe  von  10  M.  für  die  betreffende 
Wöchnerin  zu  erbitten. 

Es  sind  verausgabt  1901/02  45  M.  Das  Vermögen 
beträgt  am  Jahresschlüsse:    3  587  M.  80  Pf. 

9.   Berlin:   „Zum  flammenden  Stern".**) 

a.   Die  von  Horn-Stiftung. 

Statut  vom  3.  Februar  1870. 
Nachtrag  vom  2.  AprU  1898. 

Die  Loge  hatte  am  19.  Januar  1870  zur  dauernden 
Erinnerung  an  die  Feier  ihres  hundertjährigen  Stiftungs- 
festes durch  freiwillige  Beiträge  einen  Grundstock  zu  dem 
Zweck  gesammelt: 

hilfsbedürftige    Wittwen    und    ausnahmsweise    in    ausser- 
ordentlichen Fällen  alleinstehende  Töchter  und  Schwestern 
von    Brüdern,    die    als    ordentliche    Mitglieder    oder    als 
ständig   Besuchende  der  Loge    „zum  flammenden  Stern" 
verstorben  sind,  durch  Gewährung  von  Jahres-Renten  zu 
unterstützen, 
imd  dieser  Stiftung  zu  Ehren  ihres   früheren  Meisters  vom 
Stuhl,  des  Geheimen  Obermedizinalrats  Dr.  von  Hörn,  den 
Namen  „von  Horn-Stiftung**  beigelegt. 

Alljährlich  im  Herbst  werden  Sammlungen  durch  den 
Meister  vom  Stuhl  veranlasst. 

Die  laufenden  Zinsen  und  die  Hälfte  der  Einnahmen 
aus  den  Beiträgen  sollen  soweit  zur  Vermehrung  des  Stamm- 


♦*)  Zur  Erinnerung  an  die  S&kularfeier  der  Loge  „Zum  flammenden 
Stern"  am  6.  März  1870. 


—    657    — 

kapitals  verwendet  werden,  als  sie  zu  laufenden  Unter- 
stützangen nicht  erforderlich  waren;  die  andere  Hälfte  der 
Beiträge  wird  dem  Stammkapital  zugelegt. 

Zur  Yermefarung  des  Stammkapitals  sollen  femer 
verwendet  werden: 

1.  die  der  Stiftung  zufliessenden  Geschenke  und  Ver- 
mächtnisse, soweit  der  Wohlthäter  nicht  anders 
darüber  bestimmt, 

2.  die  Einlagen  der  der  Loge  sich  neu  anschliessenden 
Brüder.  Zu  einer  solchen  freiwilligen  Einlage  soll 
jeder  Bruder,  der  durch  Auhiabme,  Annahme  oder 
als  ständig  Besuchender  der  Loge  zutritt,  durch 
Zastellung  eines  Statuts  aufgefordert  werden. 

Die  Unterstützung  besteht  in  einer  jährlichen  Gewährung 
von  100  bis  200  M.,  zahlbar  in  vierteljährigen  Beträgen. 
Die  Meisterschaft  entscheidet  über  die  Personen,  welchen 
die  Unterstützung  zu  Teil  werden  soll,  über  deren  Höhe, 
sowie  über  die  Unterbringung  der  Kapitalien. 

Die  Pflegschaft,  bestehend  aus  dem  jedesmaligen  Meister 
vom  Stuhl  als  Vorsitzenden,  dem  Schatzmeister  als  Rendanten 
und  5  in  Berlin  wohnhaften  Brrn.  Meistern,  verwaltet  die 
Stiftung,  hat  für  die  sichere  und  zweckmässige  Unterbringung 
der  Gelder  Sorge  zu  tragen,  die  Unterstützungsgesuche  zu 
prüfen  und  das  Material  für  die  Entscheidung  der  Meisterschaft 
zu  sammeln.  Nur  an  Wittwen  und  ausnahmsweise  an  allein- 
stehende Töchter  oder  Schwestern  von  verstorbenen  ordent- 
lichen Mitgliedern  oder  ständig  besuchenden  Brüdern  der 
Loge  sind  Unterstützungen  zu  gewähren. 

Ende  1901  betrug  das  Vermögen  27  050  M. 

b.    Alexander  Haack-Stiftung. 

Statut  vom  16.  Dezember  1884. 

Nachtrag  vom  2.  April  1898. 

Der  am  6.  Oktober  1883  verstorbene  Br.,  Buchhändler 
Friedrich  Wilhelm  Alexander  Haack,  hat  der  Loge 
,,zum  flammenden  Stem^^  ein  Legat  von  6000  M.  vermacht. 

Nach  §  2  des  Statuts  werden  aus  den  aufkommenden 
Zinsen  Unterstützungen  an  hülfsbedürftige  Wittwen  und 
Waisen,  vorzugsweise  an  hülfsbedürftige  T(')chter  verstorbener 
Bn'Kler  der  Loge  in  vierteljährlichen  Beträgen  gewährt. 

Die  Verwaltung  der  Stiftung  erfolgt  durch  dieselbe 
Pflegschaft  wie  zu  a. 

Das  Vermögen  der  Stiftung  beträgt  Ende  1901 :  6000  M. 


—    558    — 

c.   Friedrich  Eube-Stiftung. 
Statut  vom  14.  März  1887. 

Von  dem  Br.  Friedrich  Wilhelm  Eube,  Mitglied  der 
der  Grossen  Landesloge  der  Freimaurer  von  Deutschland 
angehörigen  Loge  „zum  goldenen  Pflug''  ist  der  Loge  „zum 
flammenden  Stern''  unterm  31.  Mai  1886  der  Betrag  von 
3000  M.  als  ein  ständiger  Wohlthätigkeitsstock  in  4prozentigen 
Preussischen  Eonsols  überwiesen. 

Das  Statut  bestimmt  bezüglich  der  Verwendung  nach 
dem  Wunsch  des  Wohlthäters  Folgendes: 

Aus  den  aufkommenden  Zinsen  sollen  bestritten  werden : 

1.  Die  ganzen  oder  halben  Jahresbeiträge  an  die  Gross- 
logenkasse  für  solche  Mitglieder  der  Loge  „zum 
flammenden  Stern",  die  nach  dem  Ermessen  des 
Beamten -EoUegiums  bei  vollständiger  Würdigkeit 
zur  Belassung  ihrer  Logen -Mitgliedschaft  für  voll- 
ständig oder  teilweise  ausser  Stande  zu  erachten 
sind,  die  Logenbeiträge  aus  eigenen  Mitteln  zu  bezahlen. 

2.  Die  ganzen  oder  halben  Jahresbeiträge  an  die  Gross- 
logenkasse für  solche  Mitglieder  der  Loge  ,,zum 
flammenden  Stern",  die  sich,  ohne  dafür  besonders 
entschädigt  zu  werden,  durch  musikalische  Leistungen 
um  die  Loge  verdient  machen. 

Die  nach  Bestreitung  der  Ausgaben  zu  1  und  2  etwa 
noch  verbleibenden  Zinsen  fliessen  der  Easse  der  Loge 
,zum   flammenden  Stern"   zur   ander  weiten  Verwendung  zu. 

Die  Verwaltung  der  Stiftung  steht  dem  Beamten- 
Eollegium  unter  Vorsitz  des  Meisters  vom  Stuhl  zu. 

Ende  1901  betrug  das  Vermögen  3(XX)  M. 

d.    Erohn'sche  Stiftung. 

Statut  vom  16.  April  1890. 
Nachtrag  vom  2.  April  1898. 

Der  am  1.  Juni  1888  verstorbene  Rentner,  Br. 
Otto  Heinrich  Erohn,  hat  der  Loge  „zum  flammenden 
Stern"  ein  Vermächtniss  von  5  975  M.  hinterlassen. 

Aus  den  aufkommenden  Zinsen  sollen  hülfsbedürftigen 
Wittwen  und  Waisen  verstorbener  Brüder  der  Loge  Unter- 
stützungen gewährt  werden,  einmalige  oder  fortlaufende, 
letztere  dürfen  die  Höhe  von  200  M.  jährlich  nicht  übersteigen 
und  sind  vierteljährlich  zu  zahlen. 

Die  Stiftung  wird  durch  die  Pflegschaft  der  von  Horn- 
Stiftung  verwaltet. 

Vermögen  der  Stiftung  Ende  1901:    2850  M. 


—    669    — 

e.    Wagner- Stiftung. 
Statut  vom  4.  Januar  1893. 
Nachtrag  vom  2.  April  1898. 

Der  am  3.  August  1891  verstorbene  Bruder,  Rentner 
Dr.  phil.  Theodor  Wagner,  hat  der  Loge  ,zum  flammenden 
Stern*'  ein  Vermächtniss  von  40000  M.  ausgesetzt. 

Die  aufkommenden  Zinsen  sind  in  gleicher  Weise  zu 
verwenden,  wie  die  aus  der  Erohn'schen  Stiftung.  Die 
fortlaufenden  Unterstützungen,  die  unter  Vorbehalt  des 
Widerrufs  gewährt  werden,  dürfen  die  Höhe  von  400  M. 
jährlich  nicht  übersteigen. 

Die  Verwaltung  der  Stiftung  erfolgt  durch  die  Pflegschaft 
der  von  Hom- Stiftung. 

Vermögen  Ende  1901:    40300  M. 

f.   Die  Friedrich  Wilhelm  Kube-Stiftung  II. 

Statut  vom  14.  März  1894. 

Nachtrag  vom  2.  April  1898. 

Von  dem  am  6.  Juli  1893  verstorbenen  Rentner 
Wilhelm  Valentin  Kube,  Sohn  des  am  9.  November  1886 
verstorbenen  Bruders  Friedrich  Wilhelm  Kube,  ist  der 
Loge  pzum  flammenden  Stern*'  ein  Vermächtniss  von 
12  000  M.  zugefallen. 

Aus  den  aufkommenden  Zinsen  sollen  in  erster  Linie 
würdigen,  hülfsbedürftigen  Brüdern,  in  deren  Ermangelung 
hülfsbedürftigen  Wittwen  und  Waisen  verstorbener  Brüder 
der  Loge  „zum  flammenden  Stern **  einmalige  oder  fort- 
laufende Unterstützungen  gewährt  werden.  Letztere  dürfen 
die  Höhe  von  400  M.  jährlich  nicht  übersteigen  und  sind 
in  vierteljährlichen  Beträgen  zahlbar. 

Die  Stiftung  wird  durch  die  Pflegschaft  der  von  Hom- 
Stiftung  verwaltet. 

Vermögen  Ende  1901 :    12  000  M. 

g.    Hefter- Stiftung. 
Statut  vom  8.  Februar  1899. 

Der  Bruder  August  Hefter,  Hoflieferant,  hat  der 
Loge  „zum  flammenden  Stern ^  5000  M.  zur  Bildung  einer 
Heft  er- Stiftung  geschenkt. 

Ans  den  aufkommenden  Zinsen  sollen  einmalige  bezw. 
Jahres- Unterstützungen,  in  erster  Linie  an  würdige,  hülfs- 
bedürftige  Wittwen  und  Waisen  verstorbener  Brüder,  als- 
dann an  würdige,  hülfsbedürftige  Brüder  der  Loge  gewährt 


—    560    — 

werden.  Die  Jahres-Unterstütznngen  sind  vierteljährlich  zu 
zahlen  und  in  der  Regel  für  jedes  Yerwaltongsjahr  besonders 
zu  bewilligen. 

Die  Verwaltung  der  Stiftung  erfolgt  durch  das  Beamten- 
Kollegium  der  Loge. 

Ende  1901  betrug  das  Vermögen  5200  M. 

h.    Pfundheller- Stiftung. 
Statut  vom  17.  Oktober  1900. 

Aus  Anlass  seines  25jährigen  Maurerjubiläums  stellte 
der  Bruder  Julius  Schaarwächter  dem  Vorsitzenden 
Meister  der  Loge  „zum  flammenden  Stern '^  Bruder 
Pfundheller  500  M.  zur  freien  Verfügung.  Auf  Beschluss 
der  Meisterschaft  wurde  zum  bleibenden  Gedächtniss  ihres 
Vorsitzenden  Meisters  eine  besondere  Stiftung  unter  dem 
Namen  „Pfundheller-Stiftung*'  begründet. 

Das  Stiftungsvermögen  besteht  aus  den  erwähnten 
500  M.  und  den  dieser  Stiftung  später  etwa  zufliessenden 
Geschenken  imd  Vermächtnissen. 

Nachdem  das  Stiftungsvermögen  die  Summe  von 
3000  M.  erreicht  hat,  können  aus  den  aufkommenden  Zinsen 
gezahlt  werden: 

1.  Unterstützungen  an  Hülfsbedürftige  bis  zum  Betrage 
von  100  M., 

2.  die  Logenbeiträge  solcher  Brüder  der  Loge  „zum 
flammenden  Stern'*,  die  in  ihren  Vermögensverhält- 
nissen zurückgekommen,  aber  nach  dem  Ermessen 
des  Beamten-Kollegiums  würdig  sind,  Logenmitglieder 
zu  bleiben, 

3.  die  Logenbeiträge  und  Beförderungsgebühren  von 
Brüdern  der  genannten  Loge,  die  ihr  ohne  Entgelt 
in  musikalischer  Beziehung  anerkennenswerte  Dienste 
leisten. 

Die  Verwaltung  der  Stiftung  steht  dem  Beamten- 
Kollegium  zu. 

Das  Stiftimgsvermögen  war  am  Schluss  des  Jahres 
1901,  Dank  der  Gaben  anderer  opferwilliger  Brüder  der 
Loge  auf  4000  M.  angewachsen. 

10.  Berlin:  „Zu  den  drei  Seraphim". 

a.  Jakob  Saling'sche  Stiftung. 

Der  Bankier  Jakob  Saling,  Mitglied  der  Loge  „zu 
den    drei    Seraphim**,     hinterliess    ihr     ein    Kapital     von 


—    561     — 

6000  M.   zur  Dnterstützang  verarmter  Mitglieder  der  Loge 
und  deren  Wittwen  and  Waisen. 

Die  Pflegschaft  der  Stiftung,  bestehend  aus  dem  Meister 
vom  Stuhl,  dem  Schatzmeister  und  5  Brr.  Meistern,  welche 
der  Regel  nach  auf  5  Jahre  gewählt  werden,  und  von  denen 
alljährlich  ein  Mitglied  ausscheidet,  hat  der  Meisterschaft 
Rechnung  abzulegen  behufs  Entlastung. 

Durch  wiederholte  Zuwendungen  des  Brs.  Friedländer 
und  des  Brs.  Yeitmeyer,  welcher  der  Stiftung  in  den  Jahren 
1895-1898  je  1000  M.  zuwendete,  vermehrte  sich  das  Kapital 
der  Stiftung  auf  24 125  M.  im  Jahr  1902. 

b.  Van  den  Wyngaert-Stiftung. 

Statut  vom  15.  März  1882. 

Behufs  Bildung  einer  Stiftung  bei  der  Loge  „zu  den  drei 
Seraphim^  hatte  deren  versitzender  Meister,  Br  van  den 
Wyngaert,  Vorträge  gehalten  und  die  eingekommenen 
Eintrittsgelder  mit  1200  M.  der  genannten  Loge  überwiesen, 
welche  mit  diesen  eine  Stiftung  gründete,  die  den  Namen 
„van  den  Wyngaert-Stiftung**  führt. 

Vergrössert  soll  diese  werden  durch  besondere  Zu- 
wendungen, Schenkungen  und  Vermächtnisse. 

Aus  den  Zinsen  sollen  Unterstützungen  gewährt  werden 
an  hülfsbedürftige  Brüder  der  Loge  sowie  an  hülfsbedürftige 
Wittwen  und  Waisen  verstorbener  Mitglieder. 

Durch  Geschenke  der  Brr.  Lehmann,  Friedländer, 
Abarbanell,  Leo,  van  den  Wyngaert,  Kuniss-Leipzig, 
Felisch,  Weissenborn,  Keferstein  und  2  Ungenannten, 
sowie  aus  nichtverbrauchten  Zinsen  ist  das  Stiftungskapital 
1902  auf  4200  M.  angewachsen. 

c.  Hermann  Friedländer-Stiftung. 

Statut  vom  7.  September  1894. 

Zum  Gedächtniss  des  1894  verstorbenen  Brs.  Hermann 
Friedländer  stiftete  dessen  Schwiegersohn,  der  Br.  Emil 
Boas,  ein  Kapital  von  3000  M.,  dessen  Zinsen  zur  Unter- 
stützung an  Bedürftige  der  Loge  und  deren  Angehörige  ent- 
sprechende Verwendung  finden  sollen. 

Ueber  diese  Verwendung  der  Einkünfte  bestinunt  die 
jeweilige  Pflegschaft  der  Stiftung  zu  a. 

Das  Kapitalvermögen  betrag  1902  8100  M. 

OM«k.  d.  Or.  Nat-MaMw-Loff«.  86 


—    562    — 

d.  August  Bensen-Stiftung. 
Statut  vom  15.  Mai  1895. 

Zum  ehrenden  Gedächtniss  des  hochverdienten  ver- 
sitzenden Meisters  Brs.  August  Bensen  wurde  am  31.  Mai 
1895,  seinem  70  jährigen  Geburtstag,  von  Brüdern  der 
Loge  aus  freiwillig  zusammengebrachten  Spenden  mit 
2738,50  M.  diese  St^tung  in's  Leben  gerufen. 

Die  Zinsen  des  Kapitals,  welches  mit  diesen  und 
etwa  weiteren  Zuwendungen  zunächst  auf  3000  M.  an- 
wachsen soll,  sind  wie  bei  den  vorgenannten  Stiftungen  zu 
verwenden,  worüber  die  Pflegschaft  der  Stiftung  zu  a. 
bestimmt. 

Das  Kapitalvermögen  betrug  Ende  1902  3150  M. 

e.  Rudolf  Weber-Stiftung. 
Statut  vom  13.  Dezember  1898. 

Gelegentlich  der  Vorbereitungen  zu  dem  10.  Weihnachts- 
bescheerungsfest  1898  stiftete  die  Schwester  Weber  zum 
Andenken  an  ihren  verstorbenen  Gatten,  den  Br.  Weber, 
Mitbegründer  der  Weinachtsbescheerungsfeste  für  arme  Kinder, 
und  zum  dauernden  Bestehen  dieser  Bescheerungen, 
den  Betrag  von  1000  M.,  welchem  ihr  Sohn,  der  Br.  Ferd. 
Weber,  200  M.  hinzufügte. 

Die  Zinsen  dieses  Kapitals  sollen  alljährlich  zu  Weihnachten 
mit  weiter  aufzubringenden  Beiträgen  zu  der  Bescheerung 
Verwendung  finden. 

Kapitalvermögen  Ende  1902  1500  M. 

f.  Ferdinand  von  Bredow-Stiftung. 
Statut  vom  20.  September  1900. 

Br.  Ferdinand  von  Bredow  spendete  im  September 
1900  die  Summe  von  3000  M.  zu  einer  Stiftung,  deren  Zinsen 
zu  Unterstützungen  wie  bei  den  Stiftungen  zu  a-d  verwendet 
werden  sollen  imd  worüber  dieselbe  Pflegschaft  wie  zu  a 
zu  bestimmen  hat. 

Kapitalvermögen  Ende  1902  3100  M. 

g.  Unterstützungskasse. 

Statut  vom  8.  November  1892. 

Die  Brüder  gründeten  mit  von  ihnen  aufgebrachten 
1342,95  M.  eine  Unterstützungskasse,  welche  den  Zweck  hat: 
1.  aus  den  alljährlich  von  Mitgliedern  der  Loge  fortlaufend 
zu    zahlenden    freiwilligen    Beiträgen,    2.    aus    besonderen 


—    668    — 

Sammlungen  beim  Stiftungsfest,  3.  aus  Zuwendungen  nnd 
VermächtQissen  und  4.  aus  den  Zinsen  des  angesammelten 
Kapitals  bülfsbedürftige  ordentliche  oder  frühere  Mitglieder 
der  genannten  Loge,  sowie  deren  Wittwen,  Waisen  und 
Angehörige  zu  unterstützen.  Ausnahmsweise  können  auch 
Unterstützungen  an  Bülfsbedürftige,  welche  nicht  Mitglieder 
oder  Angehörige  von  Mitgliedern  der  Loge  ,zu  den  drei 
Seraphim  "^  sind,  gewährt  werden. 

Die  Pflegschaft  wird  aus  7  Mitgliedern  der  Kasse 
gebildet,  und  sollen  hierzu  in  erster  Linie,  sofern  sie  Mit- 
glieder der  Kasse  sind,  der  jeweilige  Meister  vom  Stuhl, 
der  zugeordnete  Meister  vom  Stuhl,  der  Schriftführer  und 
der  Schatzmeister  während  der  Dauer  ihres  Amtes  bestellt 
werden. 

Anträge  auf  Gewährung  von  Unterstützungen  sind  an 
den  Meister  vom  Stuhl  zu  richten. 

Kapital  1902  6000  M. 

11.  Berlin:  »Zur  Verschwiegenheit''. 

a.    Marot- Stiftung. 

Statut  vom  21.  Februar  1849,  Nachträge  vom  6.  Juli  1856, 

15.  Februar  1860  und  13.  Februar  1865. 

Die  Johannisloge  „zur  Verschwiegenheit^  hatte  zum 
ehrenden  Andenken  ihres  Meisters  vom  Stuhl,  Brs.  Samuel 
Marot,  am  30.  August  1848,  mit  welchem  Tage  er 
ihr  nicht  nur  50  Jahre  als  Mitglied  angehört,  sondern  auch 
50  Jahre  in  ihr  als  Beamter  gewirkt  hatte,  mit  Beteiligung 
von  Mitgliedern  ihrer  hiesigen  3  Schwesterlogen  eine  Summe 
von  900  M.   behufs  Gründung  einer  Stiftung  niedergelegt. 

Jedes  Mitglied  der  Loge,  welches  freiwillig  dieser  Marot- 
Stiftung  beigetreten  ist,  zahlte  monatlich  10  Pfg.,  jetzt 
1,50  M.  jährlich,  als  Beitrag. 

Der  Zinsertrag  des  Stammkapitals  wird  nach  Vorschrift 
der  Stiftungsurkunde  zur  Unterstützung  hilfsbedürftiger 
Hinterbliebener  von  ordentlichen  Mitgliedern  der  Loge  „zur 
Verschwiegenheit^  verwendet. 

Nachdem  der  Grundstock  am  31.  Dezember  1854  einen 
Betrag  von  3375  M.  erreicht  hatte,  wurde  ihm  am 
6.  Juli  1855  bei  der  Feier  der  fünfzigjährigen  Hammerftlhrung 
des  Jubilars  eine  durch  freiwillige  Beiträge  gesammelte 
Summe  von  963  M. ,  femer  am  15.  Februar  1860  bei  Ver- 
anlassung des  siebenzigjährigen  Maurer -Jubiläums  des  Br. 
Marot  1200  M.,  und  endlich  am  13.  Februar  1865  ansVer- 

86^ 


—    564    — 

anlassung     seines    funfondsiebenzigsten    Maarer-Jabilaanis 
1200  M.  überwiesen. 

Das  Stammkapital  der  Stiftung  belief  sich  Ende  1901 
auf  36  200  M.  in  Wertpapieren.  In  diesem  Jahr  waren 
1030 M.  an  Unterstützungen  an  7  Personen  verausgabt  worden. 

b.    Unterstützungs -Kasse. 
Statut  vom  4.  März  1868. 

Der  Zweck  dieser  Stiftung  ist:  Hilfsbedürftige  Mit- 
glieder und  Hinterbliebene  von  ordentlichen,  ehemals  ordent- 
lichen imd  Ehren-Mitgliedern,  sowie  von  ständig  Besuchenden 
der  Johannisloge  „zur  Verschwiegenheit*',  falls  sie  in  Not 
geraten  sind,  durch  einmalige  oder  fortlaufende  Geld- 
geschenke zu  unterstützen. 

Die  Stiftung  wird  gebildet: 

A.  Dadurch,  dass  Brüder  sich  bereit  finden,  der  Loge 
für  die  Dauer  ihrer  Lebenszeit  ein  Kapital  von  300  M. 
zinsfrei  anzuvertrauen,  welches  Kapital,  wenn  der 
Bruder  nicht  durch  besondere  schriftliche  Erklärung 
anders  darüber  Bestimmung  getroffen  hat,  nach  seinem 
Tode  seinen  Erben  zurückgezahlt  wird. 

B.  Durch  fortlaufende  Beiträge  der  Brüder. 

C.  Durch  Geschenke  oder  Vermächtnisse. 

Alljährlich  wird  in  einer  Versammlung  sämmtlicher  Mit- 
glieder der  Stiftung  die  Summe  festgesetzt,  die  im  nächsten 
Jahr  zur  Verwendung  kommen  kann.  Es  imterliegen  aber 
auch  die  fortlaufend  bewilligten  Unterstützungen  alljährlich 
einer  Prüfung  und  Genehmigung. 

Zur  Unterstützung  können  ausser  den  Zinsen  des 
Kapitals  auch  die  laufenden  Beiträge  verwendet  werden. 

Die  mit  der  sicheren  Anlegung  der  Kapitalien  betraute 
Pflegschaft  der  Stiftung  besteht  aus  dem  Meister  vom  Stuhl, 
den  beiden  Aufsehern,  dem  Schatzmeister,  dem  Schriftführer 
und  deren  Stellvertretern. 

Gezahlt  wurden  im  Jahr  1901  an  16  Personen  Unter- 
stützungen von  zusammen  1775  M. 

Ende  1901  hatte  das  Kapitalvermögen  die  Summe  von 
14  400  M.  erreicht. 

c.  Maetzner-Stiftung. 

Die  Loge  hatte  im  Jahr  1880  aus  Veranlassung  des 
50jährigen  Jubiläums  ihres  versitzenden  Meisters,  des 
Dr.  phil.  und  Direktors  der  Luisenschule,  Brs.  Eduard 
Maetzner,  als  Lehrer  der  weiblichen  Jugend,  zum  bleibenden 


—    665    — 

Zeagniss  ihrer  Verehnmg  eine  wohlthätige  Stiftung  anter 
dem  Namen 

Maetzner- Stiftung 

errichtet.  Als  Grandkapital  waren  hierza  anter  den  Brfldem 
5000  M.  gesammelt. 

Die  Zwecke  dieser  Stiftung  sind  ähnlich  wie  die  der 
Marot -Stiftung.  Seit  Erlöschen  der  letztwilligen  Ver- 
fügung des  Br.  Maetzner,  am  13.  Juli  1902,  ist  die  Ver- 
fügung über  die  Zinsen  des  Kapitals  auf  die  Loge  übergegangen. 

&ide  1901  war  das  Vermögen  dieser  Stiftung  auf 
8900  M.  angewachsen. 

d.    Bernhardi- Stiftung. 

Im  Jahr  1898  beschloss  die  Loge  zur  dauernden 
Erinnerung  der  Verdienste  ihres  hammerführenden  Meisters 
Brs.  W.  Bernhardi  an  seinem  25  jährigen  Maurer-Jubiläums- 
tage eine 

Bernhardi-Stiftung 

ins    Leben    zu    rufen.      Ihr    Zweck    ist    ähnlich    dem    der 
vorgenannten  Stiftungen.    Verfügungen  über  die  Zinsen  dieses 
Kapitals  stehen  bei  Lebzeiten  aUein  dem  Br.  Bernhardi  zu. 
Das  Stiftungsvermögen  betrug  Ende  1901  13  300  M. 

12.   Berlin:    „Zur  Treue. ** 

Unterstützungsfonds. 

Statut  vom  14.  September  1873. 

Der  Zweck  der  Stiftung  ist:  Hilfsbedürftige  Hinter- 
bliebene von  ordentlichen,  ehemals  ordentlichen  Mitgliedern 
oder  Ehrenmitgliedern,  sowie  von  ständig  Besuchenden  der 
Johannisloge  „zur  Treue*,  oder  auch  deren  ordentliche  Mit- 
glieder, falls  sie  in  Not  geraten  sind,  durch  einmalige 
oder  fortlaufende  Geldgeschenke  zu  unterstützen. 

Der  Unterstützungsfond  wird  gebildet: 

1.  aus  dem  durch  Sammlung  bei  den  Mitgliedern 
der  Loge  „zur  Treue*  aufgebrachten  Grundkapital 
von  600  M.; 

2.  aus  freiwilligen  Beiträgen  der  Mitglieder; 

3.  aus  den  jährlichen  Ersparnissen  der  Kleinen 
Logenkasse ; 

4.  aus  Geschenken  und  Zuwendungen. 

Die  Pflegschaft  der  Stiftung  besteht  aus  dem  Logen- 
vorstand mit  dem  Schatzmeister.  Jedes  Mitglied  des  Unter- 
stützungsfonds  kann  Hilfsbedürftige   in   Vorschlag    bringen 


—    566    — 

zur  Unterstützung,  and  es  entscheiden  die  Mitglieder  nach 
Stimmenmehrheit  über  die  Bewilligung  auf  den  Bericht  des 
von  der  Pflegschaft  ernannten  Ausschusses. 

Am  1.  Juli  1902  betrug  der  Eapitalbestand  31725  M. 
Im  letzten  Maurerjahr  wurden  an  Unterstützungen  550  M. 
gezahlt. 

Namslau-Stiftung. 

Gestiftet  zum  bleibenden  Andenken  an  den  Meister 
vom  Stuhl  Br.  Julius  Namslau  von  dem  am  25.  Juni  1901 
verstorbenen  Br.  Dr.  Hermann  Miessner.  Am  1.  Juli  1902 
betrug  der  Eapitalbestand  M.  1500.  Zuwendungen  sind 
noch  nicht  erfolgt. 

13.  t  Bemburg:  „Alexius  zur  Beständigkeit". 

Statut  vom  27.  April  1888. 

a.    Schröder'scher  Unterstützungs-Verein  für  Hinter- 
bliebene heimgegangener  Brüder. 

Statut  vom  23.  Juni  1863. 

Bei  der  Zusammenkunft  der  Brüder  in  Aschersleben  am 
12.  November  1829  wurde  auf  Anregung  des  Bruders 
Dr.  med.  Eonrad  Friedrich  Schröder  aus  Ballenstedt 
die  Gründung  des  Unterstützungs-Vereins  beschlossen. 

Die  Fürsorge  des  Vereins  erstreckt  sich  auf  alle 
Verhältnisse,  in  welchen  dem  zu  Unterstützenden  eine  solche 
erspriesslich  sein  kann. 

Das  durch  freiwillige  Beiträge  gesammelte  Eapital 
hatte  im  Jahr  1873  bereits  die  Höhe  von  8100  M.  erreicht. 
Für  die  Zwecke  der  Stiftung  sollen  die  Zinsen  des  Eapitals 
und  der  von  Mitgliedern  der  Loge  freiwillig  zu  zahlende  Beitrag 
von  1,50  M.  verwendet  werden  und  zwar  zunächst  und 
hauptsächlich  zur  Erziehung  und  Ausbildung  der  Kinder, 
dann  zur  Unterstützung  der  Wittwen  und  in  dritter  Linie 
zur  Unterstützung  dürftiger  Teilnehmer  des  Vereins.  Das 
Vermögen  beträgt  gegenwärtig  1 1  670  M. 

b.     Johann  August  Coqui-Stiftung. 

Statut  vom  1.  August  1870. 

Der  Königl.  Kommerzienrat  Br.  Johann  August  Coqui 
zu  Plötzkau,  mehrjähriger  Meister  vom  Stuhl  der  Loge 
hatte  -bei  Niederlegung  dieses  Amtes  in  Folge  der 
Verlegung  seines  Wohnsitzes  nach  Dresden  in  dankbarer 
Anerkennung  der  grossen  Wohlthaten,  welche  die  Loge 
Alexius  zur  Beständigkeit  für  sein  Gemüt  und  Geistesleben 


—    667    — 

ihm  erwiesen,  nnd  aus  inniger  Liebe  zu  den  Brm.  dieser 
Loge  ein  Kapital  von  6300  M.  zur  Grfindnng  einer  milden 
Stutong  aasgesetzt.  Als  ausschliesslichen  Zweck  dieser 
Stiftung  bestimmte  der  Stifter  die  Unterstützung  von  Mit- 
gliedern der  Loge  Alexius  und  deren  Angehörigen.  Die 
Verleihung  der  Unterstützungen  in  Abschnitten  von  mindestens 
60  M.  auf  ein  Jahr  soll  am  1.  August  jeden  Jahres  erfolgen, 
wenn  es  nicht  vorgezogen  wird,  die  ganzen  Jahreszinsen 
einem  Einzigen  zuzuwenden. 

Gegenwärtiger  Bestand  6300  M. 

Ausser  diesen  Stiftungen  stehen  mehrere  Wohlthätigkeits- 
Anstalten  dadurch  in  näherer  Beziehung  zur  Loge,  dass  sie 
von  dem  Vorstand  der  Loge  und  deren  Mitgliedern  unter  Mit- 
wirkung anderer  der  Loge  nicht  angehörenden  Wohlthäter 
in  das  Leben  gerufen  worden  sind.     Hierher  gehören: 

1 .  Der  Rettungs  verein  und  das  Friederikenhaus  zu  Bernburg, 
gegründet  im  Jahr  1843.  —  Der  Verein  hat  die 
Aufgabe,  die  verlassene  und  verwahrloste  Jagend  vor 
dem  Verderben  zu  schützen.  Nachdem  die  regierende 
Herzogin  Friederike  von  Anhalt-Bemburg  das 
Protektorat  über  die  Anstalt  übernommen  und  die 
Statuten  der  Anstalt  die  landesherrliche  Bestätigung 
erhalten  hatten,  wurde  ein  Grundstück  in  der  Nähe 
der  Stadt  für  2550  M.  erworben  und  daselbst 
mit  den  reichlich  eingegangenen  Liebesgaben  das 
Friederikenhaus  errichtet.  Die  Baukosten  beliefen 
sich  auf  9702  M.  Für  jedes  in  die  Anstalt  auf- 
zunehmende Kind  wird  in  der  Regel  ein  Kost-  und 
Erziehungsgeld  von  jährlich  60  M.  gezahlt.  Der 
Verwaltungsrat  der  Anstalt  besteht  aus  den  Mitgliedern 
des  Zentrai-Ausschusses  des  Rettungs- Vereins  und  den 
Direktoren  der  Rettungs-Vereine  in  Ballenstedt,  Coswig, 
Harzgerode,  Gernrode  und  Hoym.  In  der  Anstalt 
werden  42  verwahrloste  Knaben  durch  Schule  und 
Arbeit  erzogen. 

In  direkter  Beziehung  mit  der  Loge  steht: 

2.  Der  Scfawesternverein  der  Helferinnen,  gegründet 
im  Jahr  1829  von  den  Schwestern  der  Loge. 
Nach  dem  Statut  vom  12.  Dezember  1852  sollten 
alle  Wohlthaten  der  Loge,  insofern  sie  Kranken- 
pflege und  materielles  Wohlsein  von  ansässigen  Personen 
bezwecken,  durch  die  Hand  der  Schwestern  mit 
Beirat  der  dazu  bestellten  Brüder  gespendet  werden. 
Jede  unbescholtene  Schwester  der  Loge  ist  Mitglied 


—    568    — 

dieses  Vereins,  wenn  sie  nicht  ausdrücklich  ihren 
Aastritt  erklärt.  Die  Schwestern  wählen  unter  sich 
einen  Vorstand,  bestehend  in  einer  Vorsteherin,  einer 
Rechnungsführerin  und  drei  Prüferinnen. 

Die  Beschlüsse  des  Vereins  erstrecken  sich  auf 
nachfolgende  Handlungen  der  Wohlthätigkeit :  Kranken- 
pflege, Unterstützung  hilfsbedürftiger  Familien,  Aushilfe 
herabgekommener  Handwerker,  Erziehung  und  Pflege 
verwaister  Kinder,   Besserung  moralisch  gesunkener 
Personen,  Belebung  und  Stärkung  des  echten  religiösen 
Sinnes. 
Ihre  Einnahmen  erhält  die  Vereinskasse  aus  der  Armen- 
kasse der  Loge,  den  ausserordentlichen  Beiträgen  der  Logen- 
kasse, den  Beiträgen  der  Schwestern,  sowie  aus  Lotterien 
imd  Konzerten. 

Die  Luisen -Stiftung  zur  Unterstützung  unversorgter 
Töchter  von  Geistlichen  und  Standesbeamten  in  Anhalt- 
Bemburg  weist  gegenwärtig  einen  Bestand  von  3761  M.  auf. 
Eine  Wohlfahrtseinrichtung  jüngerer  Zeit  schuf 
die  Loge  auf  Grund  einer  aus  der  früheren  Logenspar- 
kasse dem  hiesigen  Johanniskrankenhaus  einst  über- 
wiesenen Schenkung  von  12  000  M.  in  dem  am  22.  Febr.  1901 
mit  dem  hiesigen  Herzogin-Friederike-Stift  als  Rechtsnach- 
folgerin des  ehemaligen  Johanniskrankenhauses  notariell 
abgeschlossenen  Vertrag,  wonach  unserer  Loge  das  Recht 
zusteht,  einen  oder  mehrere  Kranke  dem  hiesigen  Kreis- 
krankenhaus zu  überweisen,  für  deren  Kur-  und  Verpflegungs- 
kosten das  Herzogin-Friederike-Stift  aufzukommen  hat  und 
zwar  bis  zur  Höhe  der  jeweiligen  Jahreszinsen  des  betreffenden 
Schenkungskapitals  nach  Abzug  einer  Entschädigung  von 
jährlich  5%  der  jeweiligen  Jahreszinsen  für  die  Verwaltung 
dieses  Kapitals. 

14.  t  Bielefeld:  „Armin  zur  deutschen  Treue''. 

Statut  vom  1.  Oktober  1879. 

Im  Jahr   1877    gründete  die  Loge  eine  Stiftung  unter 
dem  Namen 

a.  Schwesternheil, 

deren  Zinsen  und  Ueberschüsse  dazu  bestimmt  sind,  hülfs- 
bedürftigen  Wittwen  und  Töchtern  heimgegangener  Brüder 
Unterstützungen  zu  gewähren.  Dem  „Schwesternheil'',  dessen 
Bestand  jetzt  die  Summe  von  7200  M.  aufweist,  fliessen 
die  an  der  Tafel  des  Johannisfestes  gesammelten  Beträge 
und  sonst  freiwillige  Gaben  zu. 


—    569    — 

Ausserdem  findet  regelmässig  zu  Weihnachten  die 
Beschenknng  verschämter  Armen  statt,  wozu  die  Mittel  durch 
Sammlung  unter  den  Brm.  aufgebracht  werden. 

b.  Ferdinand  Schmidt-Stiftung. 

Gegründet  am  25.  Mai  1900.  —  Kapital  5000  M. 

Zweck,  befähigten  Söhnen  und  Töchtern  von  Brüdern  Frei- 
maurern oder  in  Ermangelung  solcher  auch  von  Nichtmit- 
gliedem  des  Bundes  zur  Elrleichterung  ihrer  beruflichen 
Ausbildung  eine  einmalige  oder  auch  fortlaufende  Unter- 
stützung zu  gewähren. 

15.  t  Bochum:  „Zu  den  drei  Rosenknospen^. 

In  Gemeinschaft  mit  den  Logen  zu  Duisburg,  Essen, 
Mülheim,  Wesel  und  Ejnmerich  ist  im  Jahr  1876  ein 
Stipendien -Fonds  errichtet  worden,  welcher  an  Jünglinge 
oder  Jungfrauen  zum  Zweck  ihrer  AusbUdung  zu  einem 
Beruf  Beihülfen  gewährt. 

16.  Brandenburg  a.  d.  H.:  , Friedrich  zur  Tugend*. 

Statut  vom  4.  Juli  1865. 

a)  Sterbekassen-Verein. 
Statut  vom  1.  Juni  1866. 

Jedes  Mitglied  dieses  seit  1839  bestehenden  Vereins 
zahlt  bei  dem  eintretenden  Todesfall  eines  Bruders,  der 
diesem  Verein  angehört,  einen  Beitrag  von  1,50  M.  Die 
auf  diese  Weise  zusammengekommene  Summe  vnrd  bei 
dem  nächsten  Todesfall  den  Hinterbliebenen  gezahlt. 

Der  Beitritt  zum  Verein  ist  nur  unmittelbar  bei  der 
Aufnahme  oder  Annahme  gestattet. 

Im  Jahr  1901/1902  wurden  für  4  SterbefäUe  zusammen 
610  M.  bezahlt. 

b)  Pensionsfonds  für  Wittwen. 
Statut  vom  29.  Juli  1870. 

Er  wird  gebildet: 

1.  aus  den  von  jedem  einheimischen  Mitglied  dieses 
Pensionsfonds  zu  zahlenden  Monatsbeiträgen,  deren 
Höhe  bis  zu  50  Pf.  von  der  Meisterschaft  festgesetzt  wird; 

2.  aus  den  Jahresbeiträgen  der  auswärtigen  Mitglieder 
dieses  Fonds  von  6  bis  9  M.,  je  nachdem  der  Monatt- 
beitrag  des  einheimischen  Mitgliedes  auf  25  oder  50  Pf. 
festgesetzt  ist. 


—    570    — 

Jede  Wittwe  eines  Mitgliedes  dieses  Fonds  erhält  den 
darch  gleichmässige  Verteilung  des  verfügbaren  Betrages 
auf  sie  fallenden  Teil.  Die  Jabrespension  darf  jedoch  die 
Höbe  von  150  M.  nicht  übersteigen. 

Am   Schluss    des   Jahres    Johannis    1902    hatten    die 

Einnahmen  die  Summe  von 859,85  M. 

erreicht,  während  die  Ausgaben  für  17  Witt- 
wen  zu  40  M.  und  3  Wittwen  zu  20  M.  auf   740,—  M. 
sich  beliefen. 

Das  Kapitalvermögen  betrug  Ende  Juni  1902  6152,83  M. 

c)  Schul-Stipendium. 
Statut  vom  1.  Juni  1866. 

Zur  Feier  des  Stiftungsfestes  der  Loge  fasste  im 
Jahr  1829  die  Meisterschaft  den  Beschluss,  das  Andenken 
an  diesen  Zeitabschnitt  durch  eine  Stipendienstiftung  zu  er- 
halten. Es  sollte  dadurch  einigen  talentvollen  Zöglingen  des 
Gymnasiums  und  der  Saldern 'sehen  Realschule  ihre  Aus- 
bildung erleichtert  werden. 

Zur  Gründung  wurde  eine  Summe  von  150  M.  aus  der 
Logenkasse  überwiesen.  Zur  fortlaufenden  Verstärkung  des 
Fonds  wurden  die  Spenden  an  dem  jedesmaligen  Stiftungs- 
fest der  Loge  bestimmt. 

Der  Betrag  der  Zinsen  wird  zu  einer  Hälfte  an  Schüler 
des  Gymnasiums,  zur  anderen  Hälfte  an  Schüler  der  Real- 
schule verliehen.  Die  Auswahl  der  Stipendiaten  erfolgt 
alljährlich  in  der  Meisterversammlung  nach  dem  Stiftungsfest. 
Es  soll  jedoch  bei  gleicher  Tauglichkeit  und  Dürftigkeit  dem 
Sohn  eines  Bruder  Frmrs.  der  Vorzug  gegeben  werden. 

Im  Jahr  1901/1902  wurden  122,50  M.  an  2  Schüler 
gezahlt. 

Das  Kapital  der  Stiftimg  hatte  Ende  Juni  1902  die 
Summe  von  3600  M.  erreicht. 

d)  Scheuermann'sche  Stiftung. 

Statut  vom  21.  Oktober  1887. 

Der  am  18.  Februar  1887  in  den  e.  0.  eingegangene  Br. 
Scheuermann  hat  bei  Lebzeiten  der  Loge  den  Betrag  von 
300  Mark  als  Geschenk  überwiesen,  zu  dem  Zweck,  dass 
die  Zinsen  der  in  hülfsbedürftiger  Lage  sich  befindenden 
Wittwe  eines  Bruders,  der  bis  zu  seinem  Tode  ordentliches 
Mitglied  der  Loge  , Friedrich  zur  Tugend"  war  und,  die 
Arbeiten  fleissig  besucht  hat,  alljährlich  am  24.  Mai  aus- 
gezahlt werden. 


—    571    — 

Die  Verleihung  erfolgt  durch  die  Meisterschaft  auf 
Lebenszeit. 

Bis  der  Zinsertrag  nicht  mindestens  dreissig  Mark  für's 
Jahr  erreicht,  sollen  die  Zinsen  angesammelt  und  kapitalisirt 
werden. 

Durch  Zinsen  und  Zuwendungen  ist  das  Kapital  bis 
Johannis  1899  auf  750  Mark  zu  4%  angewachsen,  die  Jahres- 
zinsen betragen  daher  die  stiftungsmässige  Höhe  und  werden 
jährlich  mit  30  Mark  an  eine  Wittwe  gezahlt. 

17.  t  BraunsbergL  Pr.:    „Bruno  zum  Doppelkreuz^. 

Statut  vom  23.  August  1841. 

Durch  Meisterbeschluss  vom  1.  November  1878  wurde 
die   Stiftung   eines  Armen -Kapitalfonds   ins  Leben  gerufen. 

Die  Sammlungen  in  der  Büchse  des  Klubzimmers  und 
der  zehnte  Teil  der  Armen-Sammlungen  fiiessen  dem  Fonds 
zu.    lieber  etwaige  Bewilligungen  bescbliesst  die  Meisterschaft. 

Der  Fonds  ist  bis  Ende  1901  auf  2160  M.  angewachsen. 

18.  t  Breslau:    „Friedrich  zum  goldenen  Zepter.^ 

a.    Sterbekassen-Verein. 

Statut  vom  30.  Dezember  1861. 

Nachträge  vom  12.  April  1867, 2.  Juli  1892,  1.  Januar  1893. 

Zweck  des  Vereins  ist,  die  Summe  von  150  M.  bezw. 
300  M.  den  Hinterbliebenen  der  Vereinsmitglieder  zu  gewähren. 

Dem  Verein  kann  jedes  ordentliche  Mitglied  der  Loge 
vor  zurückgelegtem  60.  Lebensjahr  beitreten. 

Die  Mitglieder  zahlen  nach  dem  Statut  ausser  einem 
Eintrittsgeld  von  3  M.,  einen  jährlichen  Beitrag  von  3,30  M. 
bis  16,50  M. 

Die  Versicherungssumme  von  ursprünglich  50  Thalern 
wurde  später  auf  300  M.  erhöht.  Ausgenommen  sind  hier- 
von diejenigen  bisherigen  Mitglieder  des  Vereins,  welche  bis 
zum  1.  Januar  1893  erklärt  haben,  dass  sie  auch  für 
die  Folgezeit  nur  ein  Sterbegeld  von  150  M.  beanspruchen. 

Während  die  Jahresbeiträge  für  die  letztgenannten 
Mitglieder  vom  30.  bis  60.  Lebensjahr  3,30  M.  bis  7,50  M. 
betragen,  zahlen  diejenigen  Mitglieder,  welche  sich  bis  zum 
l.  Januar  1893  für  ein  Sterbegeld  von  300  M.  erklärten, 
das  Doppelte  der  vorerwähnten  Beiträge,  sowie  ausserdem 
einen  Zusatzbeitrag  von  jährlich  1,50  M. 


—    572    — 

Das  Kapitalvermögen  der  Stiftung  belief  sich  am  Schloss 
des  Jahres  1901  auf  18  231  M.  —  In  diesem  Jahr  worden 
an  Versicherangssummen  bei  Sterbefallen  1350  M.  gezahlt, 
an  Beiträgen  dagegen  1700  M.  vereinnahmt. 

b.    Wittwen-  and  Waisenkasse. 
Statut  vom  10.  Janaar  1888. 

Die  Kasse  besteht  seit  dem  Jahr  1841  und  besitzt  Elnde 
1901  ein  zinsbar  angelegtes  E^pital  von  52  400  M.,  welches 
darch  freiwillige  Zuwendungen  von  Logenmitgliedem,  durch 
Sammlungen  bei  einzelnen  Gelegenheiten,  namentlich  bei 
Stiftungsfesten  und  Trauerlogen  und  durch  Zinsenerspamiss 
allmälig  gebildet  worden  ist. 

In  dem  Statut  wird  namentlich  des  Brs.  Karl  Wende, 
Stadtältesten  zu  Breslau  gedacht,  welcher  im  Jahr  1844 
dieser  Stiftung  durch  Testament  die  Summe  von  600  M. 
vermachte,  zu  welcher  Summe  seine  Wittwe  noch  2  400  M. 
hinzufugte. 

Zur  Vermehrung  der  Stiftung  hat  jeder  in  die  Loge  neu 
aufgenommene  Bruder  einen  Beitrag  von  mindestens  3  M. 
zu  leisten. 

Aus  den  Zinsen  soll  wördigen  und  hilfsbedürftigen 
Wittwen  und  Waisen  solcher  Brüder,  welche  bis  zu  ihrem 
Tode  Mitglied  der  Loge  gewesen  sind,  eine  Unterstützung 
gewährt  werden.  —  Für  hülfsbedürftig  soll  der  Regel  nach 
nur  diejenige  Wittwe  oder  Waise  erachtet  werden,  welche  ein 
jährliches  Einkommen  von  nicht  mehr  als  300  M.  und  sonst 
keine  Unterstützung  hat. 

Im  Jahr  1901  wurden  2280  M.  an  Unterstützungen 
verausgabt. 

c.    Johann-Wendt'sche  Stipendien-Stiftung. 

Um  das  Andenken  des  ehemaligen  Meisters  vom  Stuhl, 
Br.  Johann  Wendt,  Geheimen  Medizinalrats  in  einer  ent- 
sprechenden Weise  der  Nachwelt  zu  erhalten,  hatte  die 
Meisterschaft  in  der  Beratung  vom  18.  August  1829  be- 
schlossen, eine  Stiftung  zur  Erteilung  von  zwei  Stipendien 
von  je  150  M.  für  unbemittelte  Studirende  an  der  Universität 
Breslau  zu  gründen. 

Diese  Stiftung  ist  später  auf  3  Stipendien  zu  je  150  M. 
erhöht  worden. 

Das  durch  freiwilllige  Beiträge  gesammelte  Stiftungs- 
kapital beträgt  Ende  1901  11350  M. 


—    573    — 

Im  Maarerjahr  1900/1901  worden  3  Stipendien  zu 
je  150  M.  verliehen. 

Das  Stammkapital  soll  in  keinem  Fall  zur  Zahlung 
von  Stipendien  angegriffen,  sondern  bei  Verminderung  des 
Zinsfnsses  soll  durch  Zuschlagung  der  eingehenden  Zinsen  und 
durch  neue  Sammlungen  an  dessen  Vervollständigung 
gearbeitet  werden.  Nur  Studirenden  christlichen  Glaubens, 
welche  sich  in  bedrängten  Verhältnissen  befinden  und 
durch  Kenntnisse,  Fleiss  und  gute  Führung  die  Hofhung  er- 
wecken, dass  die  Loge  durch  diese  Wohlthat  das  Beste 
der  Menschheit  und  der  Wissenschaft  befördern  helfe,  soll 
das  Stipendium  verliehen  werden.  Es  soll  der  Eine 
der  Stipendiaten  ein  Studirender  der  Medizin  sein.  Söhne 
von  BrQdem  Frmrn.  sollen  bei  gleicher  Würdigkeit  vor  anderen 
Bewerbern  den  Vorzug  haben. 

d.    August  Kahlert^sche  Stiftung. 

Statut  vom  31.  März  1872. 

Die  Schwester  des  um  die  Loge  „Friedrich  zum  goldenen 
Zepter'^  hochverdienten  Brs.  Dr.  August  Kahlert,  Professors 
an  dem  Friedrichs- Gymnasium  in  Breslau,  überwies  nach 
dessen  Tod  im  Jahr  1864  der  Loge  die  Summe  von  300  M. 
mit  der  Bestimmung,  durch  die  Zinsen  am  Todestage  ihres 
Bruders,  den  29.  März,  arme  Schüler  durch  Gewährung 
von  Geschenken  zu  erfreuen. 

Das  Kapitalvermögen  dieser  Stiftung  hat  im  Jahr  1901 
durch  Zuwendungen  anderer  Brüder  die  Summe  von  2900  M. 
erreicht. 

In  diesem  Jahr  sind  für  Prämien  an  ärmere  talentvolle 
Schüler  195  M.  verausgabt  worden. 

Nach  den  Statuten  wird  alljährlich  je  einem  Schüler 
aus  einer  der  beiden  oberen  Klassen  der  Breslauer  Gymnasien, 
Real-  und  Mittelschulen  ein  Geschenk,  bestehend  in  Büchern, 
Karten  oder  sonstigen  für  die  Schule  oder  den  Selbstunter- 
richt geeigneten  Gegenständen  gewährt. 

Die  Auswahl  der  zu  beschenkenden  Schüler  erfolgt  auf 
Anregung  der  Loge  durch  die  Leiter  der  vorgedachten  Lehr- 
anstalten in  Uebereinstimmung  mit  den  Lehrern. 

Die  Verteilung  der  Geschenke  findet  in  der  Regel  am 
Todestag  des  Br.  Kahlert  durch  den  Meister  vom  Stuhl 
in  der  Loge,  in  Gegenwart  der  dazu  eingeladenen  Leiter 
und  Lehrer  der  Anstalten,  welchen  die  zu  Beschenkenden 
angehören,  und  der  Brüder  der  Loge  statt. 


—    574    — 

e.   Das  Logenheim. 
Statut  vom  5.  Mai  1891. 

Während  man  sich  schon  seit  Jahren  mit  der  Frage 
beschäftigte,  hülfsbedürftigen  Mitgliedern  der  Loge  oder  deren 
Angehörigen  in  zweckmässiger  Weise  zu  helfen,  fasste 
der  Schatzmeister,  Br.  Wilhelm  Eckhardt,  den  Gedanken, 
die  Errichtung  eines  Logenheims  anzuregen,  in  welchem 
Brüdern  oder  deren  Angehörigen,  sofern  diese  nicht  mehr  im 
Stande  sind,  sich  zu  ernähren,  freie  Wohnung,  Heizung, 
Beleuchtung,  ärztliche  Behandlung,  Arznei  und  Pflege,  sowie 
Kost  und  Wäsche  gewährt  werden  soll. 

Der  Plan  desBr.  Eckhardt,  welcher  die  Räume  im  zweiten 
Stock  des  Logen-Seitenhauses  als  dafür  geeignet  bezeichnete, 
wurde  von  den  Brm.  mit  lebhafter  Freude  begrüsst. 

Der  Armenausschuss,  der  Ausschuss  der  Verwaltung 
der  Wittwen-  und  Waisenkasse,  sowie  der  Vorstand  des 
Schwestern -Vereins  erklärten  sich  durch  Ueberweisung  von 
Beiträgen  sofort  bereit,  den  Plan  des  Brs.  Eckhardt  zu 
fördern  und  die  Meisterschaft  beschloss  am  14.  Februar  1891, 
die  Errichtung  des  Logenheims  als  eine  Anstalt  der  Loge 
„Friedrich  zum  goldenen  Zepter.'^ 

Die  für  die  Zwecke  des  Logenheims  erforderlichen  Mittel 
wurden  gebildet: 

1.  durch  üeberweisungen  aus  der  Armenkasse  und   der 
Wittwen-  und  Waisenkasse, 

2.  durch  Beiträge  des  Schwestern -Vereins, 

3.  durch  freiwillige  Zuwendungen, 

4.  durch  die  zu  zahlenden  Eintrittsgelder. 
Aufnahme  in  das  Logenheim  finden  Mitglieder  der  Loge 

Friedrich  zum  goldenen  Zepter  oder  deren  Angehörige,  sowie 
die  Angehörigen  verstorbener  Brüder,  sofern  die  Betreffenden 
nicht  mehr  im  Stande  sind,  sich  zu  ernähren  und  nicht  an 
einem  Gebrechen  leiden,  welches  ihr  Zusammenleben  mit 
anderen  Aufgenommenen  unthunlich  erscheinen  lässt. 

Die  Aufoahme  ist  von  der  Zahlung  eines  Eintrittsgeldes 
von  300  M.  abhängig,  welches  dem  Logenheim  verbleibt. 
Ausnahmsweise  kann  bei  grosser  Hülfsbedürftigkeit  von  der 
Zahlung  dieses  Eintrittsgeldes  ganz  oder  teilweise  abgesehen 
werden. 

In  dem  Logenheim,  welches  sich  im  zweiten  Stock  des 
Logen-Seitenhauses  befindet,  soll  gewährt  werden: 

freie  Wohnung,  Heizung,  Beleuchtung,  ärztliche 
Behandlung,  Arznei  und  Pflege,  sowie  nach  dem 
freien  Ermessen  des  Vorstandes  auch  Kost  und  Wäsche. 


—    575    — 

Das  durch  Zuwendungen  vorstehend  1 — 4  aufgeführter 
Hülfsquellen  gesammelte  Stiftangskapital  betrug  Ende  1891 
12  500  M.  In  diesem  Jahr  wurden  an  Unterhaltungskosten 
der  vier  Personen  betragenden  Bewohner  des  Logenheims 
2520  M.  verausgabt. 

f.    Dr.  Ludwig  Hirt'sche  Stiftung. 
Statut  vom  30.  Mai  1893. 

Im  Jahr  1893  überwies  der  M.  v.  St.,  Br.  Ludwig  Hirt, 
Dr.  med.  und  Professor  an  der  Königl.  Universität  zu  Breslau, 
aus  Anlass  seines  25  jährigen  Ehejubiläums  1000  M.  als 
Stiftungsfonds,  von  dessen  Zinsen  alljährlich  ein  bis  zwei 
bedürftige  Schülerinnen  der  beiden  oberen  Klassen  hiesiger 
Lehrerinnen- Seminare  ein  Geschenk  von  Lehrmitteln  oder 
klassischen  Meisterwerken  erhalten  sollen. 

Die  Auswahl  der  zu  beschenkenden  Schülerinnen  bleibt 
dem  Ausschuss  der  Hirt 'sehen  Stiftung  überlassen,  nach- 
dem ihm  von  den  Vorstehern  der  erwähnten  Seminare  Vor- 
schläge gemacht  worden  sind ;  Töchter  von  Brüdern  Frmm. 
sollen  bei  gleicher  Würdigkeit  vor  anderen  Bewerberinnen 
den  Vorzug  haben. 

Die  Verteilung  der  Geschenke  findet  möglichst  am 
3.  Oktober  jedes  Jahres,  als  dem  Geburtstag  der  Gattin 
des  Stifters,  jedenfalls  aber  im  ersten  Drittel  des  Oktober 
in  den  Räumen  der  Loge  „Friedrich  zum  goldenen  Zepter** 
in  Gegenwart  von  Schwestern  und  Brüdern,  femer  der 
besonders  dazu  einzuladenden  Vorsteher  und  Lehrer,  bezw. 
Vorsteherinnen  und  Lehrerinnen  der  erwähnten  Lehranstalten 
und  anderen  durch  Brüder  einzuführenden  Gästen  statt. 

Der  Ertrag  der  Armensammlung  dieses  Tages  fällt  der 
Hirt' sehen  Stiftung  zu;  sollte  sich  der  Stiftungsfonds 
durch  anderweitige  Zuwendungen  erhöhen,  so  soll  auch  die 
Zahl  der  zu  beschenkenden  Seminaristinnen  erhöht  werden. 

Solange  die  Zinsen  weniger  als  100  M.  betragen,  wird 
die  Loge  aus  ihren  Mitteln  den  zur  Erreichung  dieser  Summe 
erforderlichen  Zuschuss  gewähren;  sobald  die  Zinsen  auf 
200  M.  gestiegen  sind,  sollen  die  Geschenke  von  Lehr- 
mitteln eingestellt,  und  statt  dessen  vier  Seminaristinnen 
mit  einem  Baargeschenk  von  je  50  M.  bedacht  werden. 

Der  Stiftungsfonds  wird  als  ein  für  sich  bestehender 
^Dr.  Ludwig  Hirt^scher  Stiftungfonds^  von  der  Logen- 
Hauptkasse  verwaltet. 

Das  Kapitalvermögen  dieser  Stiftung  betrug  Ende  1901 
2900  M.  In  diesem  Jahr  sind  für  Prämien  an  drei  be- 
dürftige Seminaristinnen  72,60  M.  verausgabt  worden. 


—    576    — 


19.  t  Brieg:  „Friedrich  zur  aufgehenden  Sonne*. 

Ortssatznngen  vom  29.  April  1898. 
a.  Hilfs verein  zur  Bestreitung  der  Beerdigungskosten. 

Satzungen  vom  29.  April  1898. 

Gestiftet  durch  Beschluss  der  Meisterschaft  vom  24.  Juni 
1838.  Zur  Bildung  des  Kapitalvermögens  hat  die  Logen- 
hauptkasse  in  den  ersten  Jahren  des  Bestehens  des  Vereins 
alijährlich  einen  Zuschuss  geleistet,  im  ganzen  875  Thaler. 
Dagegen  hat  der  Verein  für  das  der  Logenhauptkasse  zum 
Bau  des  Logengebäudes  geliehene  Kapital  in  den  Jahren 
1876/1877  bis  1886/1887  Zinsen  nicht  erhalten;  dadurch 
ist  aie  Rückzahlung  des  ursprünglichen  Zuschusses  ein- 
schliesslich einer  angemessenen  Verzinsung  als  erfolgt 
angenommen  worden,  so  dass  der  Verein  vermögensrechtlich 
jetzt  eine  völlig  unabhängige  Vereinigung  bildet. 

Dem  Verein  kann  jedes  ordentliche  Mitglied  und  die 
dienenden  Brüder  der  Loge  Friedrich  zur  aufgehenden  Sonne 
beitreten.  Das  Eintrittsgeld  beträgt  je  nach  dem  Alter  des 
Beitretenden  12  bis  30  Mark. 

An  Sterbegeld  gewährt  der  Verein: 
bis  zum  vollendeten  2.  Jahre  der  Mitgliedschaft  100  M., 

r         n  »  4.        „  „  „  Jüü     „ 

nach   dem  vollendeten  4.      „        „  „  300    „ 

Dienende  Brüder  werden,  sofern  sie  nicht  selbst  als 
wirkliche  Mitglieder  dem  Verein  beitreten,  von  der  Logen- 
hauptkasse gegen  eine  jährliche  Zahlung  von  2  Mark  ohne 
Eintrittsgeld  versichert.  Das  Sterbegeld  beträgt  in  diesem 
Fall  100  Mark. 

Das  Vermögen  des  Vereins  betrug  Johannis  1901 
26552,61  Mark. 

b.    Sauermann-Stiftung  zur  Unterstützung 
hülfsbedürftiger  Waisen  und  Wittwen. 

Satzimgen  vom  29.  April  1898. 

Um  das  Andenken  des  am  11.  November  1831  verstorbenen 
Meisters  vom  Stuhl,  Brs.  Sauermann,  Professors  am  König- 
lichen Gymnasium  zu  Brieg,  auf  eine  entsprechende  Weise 
zu  ehren,  beschloss  die  Meisterschaft  am  6.  März  1832,  ein 
Kapital  von  3000  M.  von  dem  Vermögen  der  Loge  abzuzweigen 


—    577    — 

am  dadurch  einen  Grandstock  zur  Unterstützung  hülfe- 
bedürftiger Waisen  und  Wittwen  von  ordentlichen  Mitgliedern 
dieser  Loge  zu  stiften. 

Dem  durch  freiwillige  Beiträge  gebildeten  Eapitalstock 
wurden  die  Br.v.Reinersdorfsche  und  die  Br.  Henschel'sche 
Schenkung  von  120  M.  und  150  M.,  sowie  die  von  Br.  Wech- 
mann  auf  Veranlassung  seines  zu  Brieff  verstorbenen  Oheims, 
des  Stadtältesten  Wechmann,  überreicaten  300 M.  überwiesen. 

Das  Kapital  der  Stiftung  wird  vermehrt  durch  Samm- 
lungen, Beiträge  neu  aufgenommener  und  beförderter  Brüder, 
Zinsenerspamisse,  Geschenke  und  Vermächtnisse. 

Am  11.  November  wird  über  die  Jahreszinsen  nach  den 
Vorschlägen  des  Ausschusses  verfügt.  Die  Gesuche  von 
einzeln  stehenden  Wittwen  oder  von  Wittwen,  deren  Kinder 
grossjährig  sind,  dürfen  nur  in  Ermangelung  minderjähriger 
Hinterbliebener  berücksichtigt  werden.  Kranke,  alters- 
schwache Wittwen  sind  nächst  den  unmündigen  Kindern 
besonders  zu  berücksichtigen.  Bei  gleicher  Hülfsbedürftigkeit 
entscheiden  die  Verdienste  des  entschlafenen  Bruders  um  die 
Loge,  und  sind  auch  diese  gleich,  die  Würdigkeit  der  Bitt- 
stellerin. 

Das  Kapital  dieser  Stiftung  hatte  Johannis  1901  die 
Summe  von  15  480  M.  erreicht. 

c.  August  Beyer-Stipendien-Stiftung. 

Satzungen  vom  29.  April  1898. 

Am  13.  November  1864,  an  weichem  Tage  das  fünfzig- 
jährige Maurer- Jubiläum  des  Ehrenmeisters,  Brs.  August 
Beyer,  Königlichen  Ober-Stabs-  und  Regiments -Arztes  a.D., 
gefeiert  wurde,  stiftete  die  Loge  ein  Stipendium  für  Maurer- 
söhne. An  freiwilligen  Beiträgen  für  den  Kapitalstock 
wurden  sofort  480  M.  unter  den  Brüdern  gesammelt  und  aus 
der  Hauptkasse  420  M.  durch  den  Jubilar  180  M.  überwiesen. 

Das  Stipendium  darf  nur  an  Söhne  von  lebenden 
oder  verstorbenen  Mitgliedern  der  Loge  verliehen  werden, 
welche  eine  Universität  oder  eine  technische  Hochschule 
besuchen.  Die  Verleihung  erfolgt  am  11.  November  jedes 
Jahres  durch  die  Meisterschaft. 

Das  Kapital -Vermögen  der  Stiftung  betrug  Johannis 
1901  3250  M. 

d.  Br.  Fitzner  Jubilar-Stiftung. 

Satzungen  vom  29.  April  1898. 
Als     Jubiläumsgeschenk     überwiesen     die    Brüder    am 
12.  März   1872  dem   Vorsitzenden  Meister  Br.  Fitzner  zu 

OM«h.  d.  Or.  Nftt^-Matttf-Loff«.  87 


—    578    — 

seinem  25  jährigen  Maurer- Jubiläum  eine  freiwillige  Sammlung 
von  3300  Mark  zu  einer  Stiftung. 

Br.  Fitzner  hatte  vordem  zum  Erbauen  des  Logenhauses 
aus  eigenen  Mitteln  25891,60  M.  zugeschossen.  Diesen  Betrag 
überwies  er  derselben  Stiftung  mit  der  Bestimmung,  dass 
die  Loge  ihn  erst  zu  verzinsen  habe,  wenn  sämmtliche  Bau- 
schulden getilgt  sein  werden. 

Sobald  die  Stiftung  über  die  vollen  Zinsen  verfügen 
kann,  sollen  sie  teils  zur  Unterstützung  betagter,  einzeln- 
stehender, sittlich  guter,  hilfsbedürftiger  Töchter  entschlafener 
Brüder  der  Loge,  teils  zur  Erziehung  und  Ausbildung  von 
Töchtern  und  Söhnen  von  Mitgliedern  der  Loge  auf  höheren 
Lehranstalten  dienen. 

Das  Vermögen  der  Stiftung  betrug  Johannis  1901 
30000  M. 

e.    Jubel  -  Hochzeits  -  Stiftung. 

Satzungen  vom  29.  April  1898. 

Zum  Mauterjahre  1893/1894  beschloss  die  Meisterschaft 
eine  Stiftung  ins  Leben  zu  rufen,  um  würdigen  Ehe-Jubel- 
paaren, welchen  die  Augusta-Denkmünze  nicht  bewilligt 
werden  kann,  ein  Erinnerungszeichen  der  Loge,  bestehend 
aus  silbernen  bezw.  goldenen  Ringen,  zu  verleihen.  Die 
Verleihung  erfolgt  nach  den  der  für  die  Augusta-Stiftung 
geltenden  Bestimmungen.  Die  Beiträge  zur  Stiftung  waren 
bisher  freiwillige.  Das  Vermögen  der  Stiftung  betrug 
Johannis  1901  302,88  M. 

f.    Br.  Matern-Stiftung. 

Zum  goldenen  Ehe -Jubiläum  des  Ehrenmeisters  Br. 
Matern  am  16.  Juni  1897  überreichte  ihm  die  Loge  als 
Ehrengeschenk  die  Stiftungsurkunde  für  eine  nach  ihm 
benannte  Stiftung  mit  einem  durch  freiwillige  Sammlung 
aufgebrachten  Kapital  von  2000  M. 

Den  Zweck  der  Stiftung  zu  bestimmen  ist  dem  Jubilar 
überlassen  geblieben,  nur  haben  während  seiner  und  seiner 
Ehefrau  Lebzeiten  beide  das  Nutzungsrecht.  Hiervon  ist 
bisher  nicht  Gebrauch  gemacht  worden. 

Das  Vermögen  der  Stiftung  betrug  Johannis  1901 
2553,48  M. 

g.    Br.  Waeber-Stiftung. 

Zu  seinem  25  jährigen  Maurer -Jubiläum  am  21.  März 
1901  übergab  der  Vorsitzende  Meister  Br.  Waeber  der  Loge 
einen  Pfandbrief  über  1000  Mark  mit  der  Bestimmung,  dass 


—    579    — 

aus  den  Zinsen  dieser  Stiftung  jedem  Bruder  bei  seiner  Auf- 
nahme ein  Buch  überwiesen  werde,  das  geeignet  ist,  ihn  ein- 
gehend über  das  Wesen  der  Freimaurerei  zu  belehren. 

Nicht  verwendete  Zinsbeträge  sind  entweder  zu  kapitali- 
siren  oder  dienen  zur  Ergänzung  der  Logen -Bücherei  nach 
Bestimmung  des  Vorsitzenden  Meisters. 

Das  Vermögen  der  Stiftung  betrug  Johannis  1901 
1000  M. 

20.  t  Bromberg:  „Janus". 

Statut  vom  25.  November  1873 

a.    Roegglen'sche  Stiftung. 

Statut  vom  24.  November  1857. 

Der  im  Jahr  1849  zu  Bromberg  verstorbene  Kauf- 
mann Roegglen,  Mitglied  der  dortigen  Loge,  hatte  dieser 
in  seinem  Testament  ein  Vermächtnis  von  600  M.  mit  der 
Bestimmung  ausgesetzt: 

dass  die  Zinsen  dieses  Vermächtnisses  zu  Freitischen  für 
dürftige  Söhne  der  Brüder  Frmr.  dieser  Loge  verwendet 
werden. 

Nach  dem  von  der  Loge  errichteten  Statut  wird  das 
zur  Hauptlogenkasse  vereinnahmte  Kapital  verzinst  und  die 
Zinsen  zur  Ausbildung  eines  bedürftigen  Sohnes  eines  Mit- 
gliedes dieser  Loge  verwendet. 

b.    Werckmeister'sche  Stiftung. 
Statut  vom  5.  April  1869. 

Die  Erben  des  am  15.  Februar  1869  in  den  e.  0. 
eingegangenen  Brs.  Werckmeister,  ersten  Aufsehers 
der  Ix>ge  „Janus*,  haben  den  aus  der  Sterbekasse  dieser 
Loge  ihnen  zustehenden  Betrag  mit  360  M.  der  Loge  als 
Geschenk  zu  dem  Zweck  überwiesen,  dass  die  Zinsen  zum 
Kapital  geschlagen  werden  bis  auf  Höhe  von  1500  M.,  aus 
dessen  Zinsen  sodann  alljährlich  am  Johannisfest  bedürftigen 
und  würdigen  Wittwen  oder  Töchtern  verstorbener  Brüder 
Unterstützung  zu  Teil  werden  soll.  Die  Meisterschaft 
beschloss,  am  20.  April  1869  das  Kapital  bei  der  Loge  zu 
6  vom  Hundert  zinsbar  anzulegen  und  der  Stiftung  die  Be- 
zeichnung „Werckmeister^sche  Stiftung^  beizulegen. 

Die  Stiftung  hat  jetzt  die  Höhe  von  1500  M.  erreicht 
und  die  aufgekommenen  Zinsen  sind  dem  Statute  gemftas 
verwendet. 

ST* 


—    680    — 

c.   Fröhner-Stiftung. 
Statut  vom  11.  März  1873. 

Die  Wittwe  des  verstorbenen  Rechtsanwalts  Br .  F  r  ö  h  n  e  r , 
Anna  geb.  Katzner,  hat  in  der  am  7.  Juli  1872  eröfiPneten 
letzwiliigen  Verordnung  der  Loge  „  Janus^  ein  Vermächtniss  von 
18  000  M.  zugewendet  mit  der  Bestimmung,  dass  der  Rein- 
ertrag dieses  Kapitals  im  vollen  Betrag  zur  Wohlthätigkeit 
und  zwar  zur  Unterstützung  für  Freimaurer,  oder  ihrer 
Wittwen  oder  Kinder  oder  Enkel  verwendet  werde,  wenn 
sie  deren  bedürftig  und  würdig  sind. 

Im  Oktober  jedes  Jahres  soll  in  einer  Meister-Versammlung 
der  Loge  „Janus^  über  die  Verteilung  der  Zinsen  des 
Kalenderjahres  nach  folgenden  Grundsätzen  Beschluss  gefasst 
werden: 

1.  Zur  Deckung  von  Verwaltungskosten  und  Kapital- 
verlusten kommen  die  aus  der  Vergangenheit  bekannten 
Beträge  in  Betracht,  jedesmal  soll  nicht  mehr  als 
die  Hälfte  der  in  Aussicht  stehenden  Zinsen  des 
Folge -Jahres  verwendet  werden. 

2.  Unterstützungen  sollen  Brüdern  oder  ihren  Wittwen, 
Kindern  oder  Enkeln  bewilligt  werden,  wenn  sie  deren 
bedürftig  und  würdig  sind. 

3.  Die  Mitglieder  der  Loge  „Janus^  und  deren  Wittwen, 
Kinder  und  Enkel  sollen  den  Vorzug  vor  Anderen  haben. 

4.  Wenn  für  ein  Kind  oder  einen  Enkel  eines  Mitgliedes 
der  Loge  „  Janus^  zur  Erlangung  einer  höheren  Aus- 
bildung für  ein  Amt  oder  für  eine  Kunst  die  Unter- 
stützung nachgesucht,  und  das  Kind  oder  der  Enkel 
dazu  fähig  und  zugleich  würdig  befunden  wird,  soll 
vorzugsweise  dazu  eine  ganze  Hälfte  der  in  Aussicht 
stehenden  Zinsen,  geeigneten  Falls  auch  sogleich  auf 
mehrere,  jedoch  nicht  über  3  Jahre  im  Voraus 
bestimmt  werden. 

5.  Liegt  ein  solches  Unterstützungsgesuch  nicht  vor,  so 
bleibt  die  Verteilung  des  ganzen  Reinertrages  allein 
dem  Ermessen  der  Meister -Versammlung  überlassen. 
Dasselbe  soll  in  jedem  Fall  von  dem  nicht  zur 
Deckung  von  Kosten  und  Verlusten  erforderlichen 
Teil  der  anderen  Zinsenhälfte  gelten. 

Die  Verwaltung  der  Stiftung  ist  dem  Beamten-Rat  der 
Loge  ,)Janus^  übertragen,  und  die  Kapitalien  sollen  mündel- 
sicher untergebracht  werden. 


—    681    — 

d.    Giese-Rafalski- Stiftung. 

Ohne  Statut. 

Durch  Testament  vom  8.  Mai  1875  bat  die  verstorbene 
Frau  Justizrätin  Luise  Rafalski,  geborene  Giese,  der 
Loge  Janas  3000  M.  vermacht.  Die  Zinsen  aus  dem  Kapital 
sollen  nach  dem  Ermessen  der  Loge  zu  Wohlthätigkeits- 
zwecken  zur  Verteilung  gelangen. 

e.    Loes  eher -Stiftung. 

Ohne  Statut. 

Der  Br.  Johann  Theodor  Albert  Loescher,  erster 
Aufseher  am  6.  März  1886  in  den  e.  0.  abberufen,  vermachte 
der  Loge  Janus  durch  Testament  vom  1.  November  1884  ein 
Kapital  von  3000  M.,  dessen  Zinsen  zu  wohlthätigen  Zwecken 
verwendet  werden  sollen. 

f.    Jun^klaass- Stiftung. 

Gelegentlich  des  80.  Geburtstages  des  Ehrenmeisters 
Brs.  C.  F.  W.  Jnngklaass,  ist  aus  freiwilligen  Beiträgen  der 
Brüder  ein  Kapital  zur  Begründung  einer  Stiftung  gesammelt 
worden  mit  der  Bestimmung,  dass  dem  Br.  Jungklaass 
zu  Lebzeiten  die  Verfügung  über  einen  Teil  der  Einkünfte 
zusteht,  der  übrige  Teil  und  der  Ertrag  der  Armensammlung 
der  ersten  Arbeit  im  I.  Grad  des  Maurerjahres  dem 
Stiftungs vermögen  so  lange  zufliesst,  bis  es  die  Höhe  von 
3000  M.  erreicht  hat.  Am  Schluss  des  Maurerjahres 
1901/02  betrug  es  2125,23  M. 

g.    Hempel-Stiftung. 

Br.  Carl  Hempel  hat  der  Loge  „  Janus ^  in  seinem 
Testament  ein  Kapital  von  3000  M. ,  zahlbar  3  Jahre  nach 
seinem  Tode  mit  der  Bestimmung  vermacht,  dass  die  Zinsen 
davon  für  unbemittelte  Töchter  verstorbener  Brüder  verwendet 
werden.  Die  Einzahlung  des  Kapitals  steht  bevor,  da  Br. 
Hempel  am  15.  August  1899  verstorben  ist. 

b.    Ritter- Stiftung. 

Br.  Julius  Ritter  hat  zu  Lebzeiten  dem  Vorstand  der 
Loge  eine  auf  seinen  Namen  lautende  Lebensversicherungs- 
Police  über  6000  M.  mit  der  Bestimmung  übergeben,  den 
Betrag  nach  seinem  Ableben  zu  erheben,  das  Kapital  als 
Ritter- Stiftung  zu  verwalten  und  die  davon  aufkommenden 
Zinsen  zu  wohlthätigen  Zwecken  zu  verwenden.     Br.  Ritter 


—    682    — 

ist  am  16.  November  1901  in  den  e.  0.  abberufen  und  die 
6000  M.  sind  am  18.  Februar  1902  an  die  Loge  gezahlt 
worden. 

21.  t  Burg:  „Adamas  zur  heiligen  Burg*'. 

a.   Sparkasse  für  Beerdigungskosten. 
Statut  vom  22.  April  1853. 

Die  Mitglieder  dieses  Vereins  zahlen  zum  Kapitalfond 
der  Kasse  monatlich  1,50  M.  Die  Pflegschaft  der  Kasse 
hat  die  Beiträge  zinsbar  anzulegen,  und  von  den  Zinsen 
1  %  zur  Ansammlung  eines  Reservefonds  zur  Deckung 
von  Ausfällen  in  der  Sparkasse  bis  auf  die  Höhe  von  300  M. 
zu  verwenden ;  der  Ueberschuss  an  Zinsen  wird  am  Schluss 
des  Jahres  der  Wittwen-  und  Waisenkasse  (b)  überwiesen. 

Sobald  ein  Mitglied  stirbt,  zahlt  die  Sparkasse  den 
Hinterbliebenen  die  von  dem  Verstorbenen  seit  seinem 
Eintritte  in  die  Sparkasse  gezahlten  Beiträge  haar  aus. 

Das  Vermögen  dieser  Kasse  belief  sich  im  Jahr  1902 
auf  8100  M. 

b.    Wittwen-  und  Waisenkasse. 
Statut  vom  22.  April  1853. 

Die  Mitglieder  des  Vereins,  zugleich  Mitglieder  der 
Sparkasse  (a),  zahlen  zum  Kapitalfonds  dieser  Stiftung 
ein  Antrittsgeld  von  3  M.  und  ausserdem  seit  dem  Jahr 
1860  einen  Nachschussteil  von  9  M.  Zur  Erhöhung  des 
Kapitalfonds  wird  die  Sammlung  am  Stiftungsfest  verwendet. 

Der  Verwaltungsfonds,  gebildet  aus  den  Zinsen  dieses 
Kapitalfonds,  sowie  aus  den  Zinsüberschüssen  der  Sparkasse  (a), 
vnrd  in  halbjährigen  Teilzahlungen  an  die  vorhandenen  Wittwen 
und  Waisen  ohne  Rücksicht  auf  deren  Hülfsbedürftigkeit 
gleichmässig  verteilt,  so  zwar  dass,  wo  keine  Wittwe  mehr 
lebt,  die  unerzogenen  Waisen  an  deren  Stelle  treten. 

Das  Vermögen  betrug  1902  4980,36  M. 

22.  t  Calbe  a.  d.  S.:  »Zur  festen  Burg  an  der 
Saale". 

Satzungen  vom  26.  Juni  1868. 

a.   Wittwen-  und  Waisenkasse. 

Satzungen  vom  11.  Juni  1902. 

Um  das  Ereigniss  der  Feier  des  100  jährigen  Bestehens 
der  Grossen  National-Mutterloge  in  gesegnetem  Andenken 
zu  erhalten,  wurde  eine  Sterbe-,  Wittwen-  und  Waisenkasse 


—    683    — 

mit  Beitrittszwang  gegründet;  1852  wnrde  der  Beitritt  ein 
freiwilliger.  Später  wurde  das  vorhandene  Vermögen  auf 
6000  M.  von  der  Loge  erhöht,  die  Zinsen  mit  240  M. 
werden  jährlich  an  bedürftige  Wittwen  and  Waisen  verteilt. 

b.   Richard  Kühn  Stipendium. 

Satzungen  vom  9.  März  1895. 

Der  verstorbene  Ehrenmeister  Br.  Richard  Kühn  in 
Schönebeck  vermachte  am  15.  November  1894  der  Loge 
6000  M.,  deren  Zinsen  mit  240  M.  halbjährlich  Söhnen 
bedürftiger  Brüder  der  Loge  als  Beihülfe  zu  den  Kosten 
ihres  Studiums  gegeben  werden. 

c.    Brüder-Unterstützungsfonds. 

Drei  Mitglieder  der  Loge  schenkten  750  M.,  zur  freien 
Verfügung  behufs  Unterstützung  bedürftiger  Brüder.  Der 
Fonds  beträgt  jetzt  1100  M.,  die  Zinsen  48  M. 

23.  t    Charlottenburg:  „Blücher  von  Wahlstatt." 

Statut  vom  8.  Januar  1868. 

Maass-Stiftung. 

Statut  vom  Juni  1874. 

Bei  Veranlassung  des  50  jährigen  Amtsjubiläums  des 
Polizei -Direktors  und  Geheimen  Regierungs-Rats  Eduard 
Maass,  den  24.  Mai  1872,  hatte  die  Loge  „Blücher  von 
Wahlstatt*'  in  dankbarer  Anerkennung  der  grossen  Verdienste, 
welche  der  Jubilar,  Ehrenmeist^r  der  Loge,  während  seiner 
mehrjährigen  Wirksamkeit  als  Meister  vom  Stuhl  um  das 
Gedeihen  der  Loge  sich  erworben,  die  Summe  von  900  M. 
zur  Errichtung  einer  Maass -Stiftung  niedergelegt.  Die 
Zinsen  dieses  Kapitals  wurden  dem  Jubilar  zur  Verfügung 
gestellt  behufs  Verwendung  zu  einem  wohlthätigen  Zweck. 
Nach  seinem  Tode  sollte  das  Kapitalvermögen  der  Stiftung 
durch  freiwillige  Beiträge,  Schenkungen  u.  s.  w.  auf  3000  M. 
gebracht  und  die  Zinsen  für  Stipendien  zur  wissenschaftlichen 
Ausbildung  hülfsbedürftiger  hinterlassener  Kinder  von  ver- 
storbenen Mitgliedern  der  Loge  „Blücher  von  Wahlstatt* 
verwendet  werden. 

Durch  Meister- Beschluss  vom  31.  Januar  1899  ist  diese 
Stiftung  zur  Erinnerung  an  die  Jubelfeier  der  25  jährigen 
Hammerführung  des  M.  v.  St.  Br  Rudolf  Lutter,  Königl. 
Hauptmanns  a.  D.  unter  Ueberweisung  von  einmalig  1000  H. 
und  jährlich    101   der   Ueberschüsse    der   Logenkasse    zur 


—    684    — 

Maass-Lutter-Stiftung 

erweitert  worden. 

Das  Stiftungsvermögen  soll  durch  jene  jährlichen  üeber- 
Weisungen,  freiwillige  Beiträge  a.  s.  w.  auf  20000  M. 
gebracht  and  dann  über  die  Zinsen  verfägt  werden.  — 
Zum  Johannisfest  1902  wurde  ein  Bestand  von  6742  M. 
nachgewiesen. 

Die  ursprüngliche  Zweckbestimmung  ist  in  zweiter 
Linie  auch  auf  hülfsbedürftige  Söhne  lebender  Mitglieder 
der  Loge  „Blücher  von  Wahlstatt*'  ausgedehnt  worden. 

23.  f  Cflstrin:  „Friedrich  Wilhelm  zum  goldenen 
Zepter**. 

Logen-Sterbekasse. 

Statut  von  1884. 

Sie  wurde  im  Jahr  1882  in  Erinnerung  an  das 
100jährige  Jubelfest  der  Loge  gegründet  und  hat  zum  Zweck, 
den  Hinterbliebenen  eines  verstorbenen  Vereinsmitgliedes 
eine  Begräbniss-Beihilfe  zu  gewähren.  Diese  ist  auf  200  M. 
festgesetzt. 

Das  Grundkapital  des  Vereins  besteht: 

1.  in  einer  Schenkung  des  Brs.  J.  G.  Halske, 
Ehrenmitgliedes  u.  ehemaligen  Vertreters  der 

Loge,  von 500  M. 

2.  in  einer  Schenkung  vom  Br.  M.  Meyer   .     .     liK)    ^ 

3.  in  einer  desgl.  vom  Br.  Wahl    ....  30    „ 

in  Summa      b30  M. 

Jedes  Vereinsmitglied  zahlt  beim  Tode  eines  der  Sterbe- 
kasse angehörenden  Bruders  5  M.  Beitrag.  Ausserdem  haben 
neuzutretende  Mitglieder  ein  Eintrittsgeld  von  5  M.  zu  zahlen. 

Dieses  sowie  die  überschiessenden  Beiträge  werden  dem 
Reservefonds  zugeführt. 

Am  1.  Mai  1902  betrug  der  bare  Bestand  3403,32  M, 
der  Dispositionsfonds  1498,79  M.  Die  Mit  gliederzahl  beziffert 
sich  auf  59. 

24.  t  Dahme:    „Licht,  Liebe,  Leben''. 

Statut  vom  16.  Dezember  1887. 

Wittwen-  und  Waisenkassenfonds. 

Bei  Errichtung  der  Loge  wurde  ein  Wittweu-  und 
Waisenkassenfonds  gegründet,  welchem  die  Hälfte  der 
Armenbeiträge  und  andere  Zuwendungen  zufliessen. 


—    585    — 

Der  Br.  Wahlsdorf  schenkte  diesem  Fonds  seine 
sämmtlichen  Aktien,  die  er  als  Mitbegründer  der  Loge  von 
dieser  erworben. 

Der  Kassenbestand  betrag  Ende  1901  2609  M. 

*     26.  f  Danzig:    .Eugenia  zum  gekrönten  Löwen*'.*) 

Statut  vom  28.  Juni  1893. 

a.   Armenkassen  Fonds  zur  Unterstützung  der  Wittwen 

und  Waisen  und  verarmter  Brr.  Freimaurer. 

Dieser  seit  dem  Jahr  1844  bestehende  Fonds,  welcher 
am  24.  Juni  1901  den  Betrag  von  23  743,59  M.  erreicht 
hatte,  und  welchem  der  dritte  Teil  der  jährlichen  Einnahmen 
zufliesst,  hat  die  Bestimmung,  von  seinen  Zinsen  hilfs- 
bedürftigen Wittwen  und  Waisen  und  verarmten  Brm. 
Freimaurern  jährliche  Unterstützungen  zu  gewähren, 
vorzugsweise  solchen  Wittwen,  deren  Männer,  bezw.  Waisen, 
deren  Väter  bei  ihrem  Ableben  noch  Mitglieder  der  Loge 
waren. 

Im  Maurerjahr  1901  wurden  828,80  M.  an  laufenden 
und  195,20  M.  an  einmaligen  Unterstützungen  gewährt. 

b.    Stipendienfond. 

Der  am  Johannistage  1827  bei  der  Feier  des  fünfzig- 
jährigen Stiftungsfestes  aus  freiwilligen  Beiträgen  der 
Brüder  gebildete  und  weiter  angesammlte  Fonds,  welcher 
am  24.  Juni  1901  mit  6  750,91  M.  abschloss,  steht  unter 
der  Verwaltung  des  Meisters  v.  St.  und  des  Armen- 
pfiegers.  —  Die  Zinsen  werden  zu  zwei  Stipendien  von  je 
100  M.  an  Söhne  ordentlicher  oder  bei  ihrem  Tode  noch 
gewesener  ordentlicher  Mitglieder  der  Loge  Engenia  verteilt, 
welche  auf  einer  höheren  Lehranstalt  das  Zeugniss  der 
Reife  erlangt  haben  und  auf  einer  Universität  oder  Akademie 
sich  dem  Studium  widmen.  Ueber  die  Bewilligung  der 
Stipendien  verfügt  die  Meisterschaft.  — 

26.   Delitzsch:    .Wilhelm  zur  Liebe  und  Treue*. 

Ohne  Stiftung. 

*)  1.  J.  G.  Kaffs  Fraffmente  einer  Geschichte  der  Freimaurerei 
in  Danzig  ron  ihrem  Entstehen  bis  zum  Jahre  1806,  mit  besonderer 
Rücksicht  auf  die  Loge  ^Eugenia  zum  gekrönten  Löwen^. 

2.  Geschichte  der  Loge  ^Eugenia  zum  gekrönten  Löwen*  nebst 
einer  Vorgeschichte  der  Freimaurerei  in  Danzig.  Von  Harn  Mahlao, 
Danzig  19Ctt. 


—    586    — 

27.  t  Dessau:    „Esiko  zum  aufgehenden  Licht". 

Statut  vom  15.  Mai  1898. 

a.   Wittwen-  und  Waisenfonds. 

Er  wurde  im  Jahr  1879  von  den  Brrn.  Blümel 
und  Pusch  mit  1000  M.  begründet.  Unterstützungen  sind 
bisher  nicht  nötig  gewesen ;  in  Folge  dessen  ist  das  Kapital 
Ende  Juni  1901  durch  Zuschlag  der  Zinsen  auf  2  177,95  M. 
angewachsen. 

b.    Vermächtnis  des  Brs.  Fitzau. 

Als  Vermächtnis  des  Brs.  Fitzau  fiel  der  Loge  im 
Jahr  1885  ein  Kapital  von  3000  M.  zu.  Die  Zinsen  werden 
nach  dem  Willen  des  Stifters  alljährlich  zur  Weihnachts- 
bescheerung  und  Konfirmandenbekleidung  mit  verwendet. 
Das  Kapital  ist  für  die  Armen -Kasse  vereinnahmt. 

c.    Vermächtnis  des  Brs.  Wolf. 

Der  im  April  1893  verstorbene  Br.  Wolf  hinterliess 
der  Loge  1000  M.,  die  ebenfalls  der  Armenkasse  überwiesen 
wurden. 

d.  Schenkung  des  Brs.  Aschenborn. 

Anlässlich  seiner  Angliederung  schenkte  Br.  Aschenborn 
der  Loge  im  Jahre  1900  300  M. 

28.  t  Detmold:   „Zur  Rose  im  Teutoburger  Walde". 

Unterstützungskasse. 

Statut  von  1883/84. 

Zweck     der     Unterstützungskasse     ist,     hinterlassene 
Angehörige  von  Brüdern  zu  unterstützen. 
Die  Einnahmen  bestehen 

1.  in  einer  jährlichen  Gabe  der  Armenkasse  von  200  M., 
wenn  diese  eine  Jahreseinnahme  von  300  bis  400  M. 
aufweist.  Ist  diese  geringer,  so  kann  der  Beitrag 
von  200  M.  entsprechend  erniedrigt,  ist  sie  dagegen 
höher,  so  kann  er  entsprechend  erhöht  werden; 

2.  in  den  nicht  verausgabten  Beträgen  der  Armenkasse; 

3.  in  den  Zinsen  des  anzulegenden  Kapitals; 

4.  in  Geschenken  und  Vermächtnissen. 

Nachdem  das  Kapital  der  Unterstützungskasse  die  Höhe 
von  1000  M  erreicht  hat,  können  die  Zinsen  zu  Unterstützungen 
für  Hinterbliebene  von  Brüdern  jährlich  verwendet  werden, 
worüber  die  Meisterschaft  zu  befinden  bat.  Liegt  eine 
Veranlassung  zu  solcher  Bewilligung  nicht  vor,  so  werden 
die  Zinsen  zum  Kapital  geschlagen. 


—    587    — 

Wenn  das  Kapital  aaf  2000  M.  angewachsen  ist, 
können  die  Zinsen  auch  als  Beihülfe  an  Kinder  noch 
lebender  Brüder  zar  weiteren  Aosbildang  oder  als  Hochzeits- 
gabe an  Töchter  verwendet  werden. 

Am  1.  Juli  1902  betrag  das  Vermögen  der  Kasse  4400  M.; 
za  Unterstützungen  sind  im  Jahr  1901/02  160,00  M.  her- 
gegeben. 

29.  t  Dortmund:  ,Zur  alten  Linde ^. 

Ortsgesetz  vom  9.  November  1898. 

a.    Logen -Stiftung. 

Statut  vom  8.  Juni  1882. 

Sie  wurde  mit  einem  Kapital  von  1000  M.,  das  ein 
Mitglied  der  Loge  zu  diesem  Zweck  schenkte,  gegründet. 
Aus  den  Erträgen  der  Stiftung  werden  würdigen  und 
bedürftigen  Kindern  oder  Verwandten  von  Mitgliedern  der 
Loge  während  ihrer  Lern-  oder  Studienzeit  Unterstützungen 
gewährt. 

Das  Vermögen  der  Stiftung  soll  durch  Ansammlung 
von  Zinsen,  durch  Schenkungen  und  Vermächtnisse,  vermehrt 
werden.  Ein  Viertel  der  Jahreseinnahme  wird  zum  Kapital 
gelegt.  Findet  das  Stipendium  in  einem  oder  in  mehreren 
Jahren  keine  Verwendung,  so  wird  die  ganze  Jahreseinnahme 
zum  Kapital  geschlagen. 

Ein  Stipendium  soll  nicht  über  600  M.  im  Jahr  betragen 
und  für  die  ganze  Studienzeit,  jedoch  nicht  länger  als  auf 
4  Jahre  verliehen  werden. 

Das   Stiftungskapital   betrug  Johannis  1901    10044  M. 

b.    Kinder -Unterstützungskasse. 

Statut  vom  17.  September  1885. 

Zweck  der  Kasse  ist  die  Gewährung  einer  Aussteuer 
an  die  Kinder  des  Kastellans  und  der  dienenden  Brüder. 
Zur  Gründung  der  Kasse  wurden  aus  der  Armen- 
kasse 1000  M.  gezahlt.  Diese  Summe  soll  durch  Geschenke 
und  durch  einen  jährlichen  Zuschuss  der  Armenkasse  von 
2(X)  bis  300  M.  so  lange  vermehrt  werden,  bis  das  Kapital 
6000  M.  beträgt;  alsdann  soll  der  jährliche  Zuschuss  aus 
der  Armenkasse  nur  100  M.  betragen. 

Mit  diesem  Zeitpunkt  beginnt  die  Unterstützung  der 
Kinder.  Es  ist  jedoch  gestattet  auch  vorher  mit  Bewilligung 
der  Meisterschaft  Unterstützangen  zu  gewähren. 


—  588  — 

Das  Kind  eines  Kastellans  der  Loge  erhält  1000  M. 
das  eines  dienenden  Bmders  500  M. 

Johannis  1901  betrag  das  Kapital  4  831,36  M. 

30.  t  Düsseldorf:  „Zu  den  drei  Verbündeten". 

a.  Wittwen-  und  Waisenstiftung  und  die  damit  ver- 
bundene Verlassenschaftspflege. 

Satzung  vom  Februar  1894. 

Gegründet  wurde  diese  Stiftung  am  8.  Juni  1854,  dem 
Tage  der  Feier  der  silbernen  Hochzeit  des  Protektors,  des 
Prmzen  von  Preussen.  — 

Die  wesentlichsten  Bestimmungen  der  Satzungen  lauten : 
Die  von  1894  ab  neu  eintretenden  Mitglieder  zahlen  ein 
Eintrittsgeld  von  50  M.  und  einen  jährlichen  Beitrag  von 
10  M.  und  mehr,  der  nach  dem  Alter  des  Mitgliedes 
durch  §  4  der  Satzungen  festgesetzt  ist.  —  Wer  es  ver- 
säumt, spätestens  binnen  Jahresfrist  nach  seiner  Zugehörig- 
keit zur  Loge  einzutreten,  hat  die  höheren  Beiträge  seiner 
zeitigen  Altersklasse  zu  zahlen.  —  Das  Vermögen  der 
Stiftung  belief  sich  im  Jahr  1901  auf  67  332,27  M.  Zur 
Verteilung  gelangen  die  Zinsen  und  Beiträge;  1901  erhielten 
18  Wittwen  je  224,84  M.  Die  Loge  sichert  jedem  Mitglied 
der  Stiftung  aus  dem  Bruder  kreis  einen  Pfleger  zu,  der 
die  Wittwen  der  Pflegschaft  gegenüber  vertritt.  —  Letzteres 
besteht  aus  dem  Vorstand  der  Loge,  dem  Schatzmeister 
der  Stiftung  und  vier  hinzugewählten  Brüdern. 

b.   Stipendien fonds. 
Ohne  Satzungen. 

Am  31.  Januar  1835  wurde  bei  der  Gründung  der 
delegirten  Altschottischen  Loge  „zur  Morgenröthe  am  Rhein  " 
durch  Sammlung  ein  Stipendienfonds  gebildet,  dessen  Zinsen 
dem  Sohn  eines  der  Mitglieder  ^zur  Vorbereitung  für  irgend 
einen,  der  menschlichen  Gesellschaft  nützlichen  Stand  *^  über- 
wiesen werden  soll. 

Das  Kapital  dieser  Stiftung  betrug  im  Jahr  1902 
4794,30  M. 

c.    König  Wilhelm  Stipendien-Stiftung. 

Zur  bleibenden  Erinnerung  an  den  am  22.  Mai  1840 
erfolgten  Eintritt  des  Königs  Wilhelm  I.  in  den  Freimaurer- 
bund und  treu  dem  Grundsatz,  dass  Wohlthätigkeit 
zu  edlen  Zwecken  eine  der  ersten  Maurertugenden 
ist,    begründeten    im    Jahr    1874   die  Joh. -Logen    in    den 


—    589    — 

Orienten  Bonn,  DQsseldorf,  Coblenz,  Solingen  dorch  frei- 
willige Aufbringung  eines  Kapitale  von  3939,20  M.  die  König 
Wilhelm-Stiftnng  zur  Unterstützung  von  hülfsbedörftigen 
Studirenden  auf  Universitäten  und  anderen  höheren  Bildungs- 
anstalten.  Der  Stiftung  gehören  jetzt  etwa  30  Logen  an, 
die  als  satzungsmässigen  Beitrag  0,50  M.  für  jeden  Br. 
jährlich  entrichten.  Es  wurden  1902  zehn  Stipendiaten  je 
200, —  M.  Unterstützungen  bewilligt. 

d.  Kasse  zur  Förderung  freimaurerischer  Zwecke, 
insbesondere  zur   Unterstützung  von   Brüdern   und 

deren  Angehörigen. 

Die  Kasse  ist  dazu  bestimmt,  Mittel  zur  Förderung 
freimaurerischer  Zwecke  überhaupt,  insbesondere  aber  zur 
Unterstützung  von  Brüdern  und  deren  Angehörigen  flüssig 
zu  machen.  Die  Mittel  sollen  durch  freiwillige  Beitrage 
aufgebracht  werden  und  gehen  bei  Ablieferung  ohne  Weiteres 
in  das  Eigentum  der  Loge  über.  Die  Verwaltung  erfolgt 
durch  den  M.  v.  St.,  den  zug.  M.  v.  St.,  den  Kassenführer 
und  zwei  Beisitzer.  Lehnt  der  Ausschuss  ein  Gesuch  ab, 
so  kann  die  Meisterschaft  um  Entscheidung  angerufen 
werden.    Die  Namen  der  Unterstützten  sind  geheim  zu  halten. 

Die  Kasse  verfügte  im  Jahr  1902  über  ein  Vermögen 
von  8828,41  M. 

e.    Zeller'sche  Stiftung. 

Ohne  Satzungen. 

Geschenk  des  verstorbenen  Brs.  Zeller  von  600, —  H. 
dessen  Zinsen  dem  Armenfonds  zugeteilt  werden  sollen. 

f.    Verein  Kinderfürsorge, 

Der  Verein  ist  eine  Gründung  des  rheinisch-westfälischen 
Logenverbandes,  angeregt  durch  den  verstorbenen  M.  v.  St. 
der  Düsseldorfer  Loge,  Br.  Mengelbier  am  19.  Mai  1894 
zu  Bochum.  Der  Verein  wurde  gegründet  als  Stiftung 
„Kinderfürsorge**,  die  im  Jahr  1900  als  „Verein  Kinder- 
fürsorge ^  in  das  Vereinsregister  eingetragen  ist. 

Zweck  des  Vereins  ist,  kranken  und  hülfsbedürftigen 
Kindern  bis  zum  Alter  von  14  Jahren  behufs  Wiederherstellung 
und  Erstarkung  ihrer  Gesundheit  eine  entsprechende  Kur  zu 
ermöglichen  und  zwar  armen  Kindern  auf  Kosten  des  Vereins, 
Kindern  von  Logenmitgliedem  zum  Selbstkostenpreis.  Kinder 
von  ausserhalb  der  Loge  stehenden,  gut  gestellten  Eltern 
können  mit  einem  kleinen  Preisaufschlag,  welcher  Nutzen 
den    armen    Kindern    zugewandt   wird,    zugelassen   werden. 


—    590    — 

Jede  beteiligte  Loge  zahlt  jährlich  einen  Beitrag  von  1  M. 
für  jedes  ibiei  ordentlichen  Mitglieder  und  liefert  solchen 
vor  dem  15.  Februar  eines  jeden  Jahres  an  den  Schatzmeister 
ab;  ausnahmsweise  berechtigt  auch  ein  angemessener  frei- 
williger Beitrag  zur  Mitgliedschaft.  Die  weiteren  Mittel 
werden  durch  Sammlungen  in  den  Logen  aufgebracht. 

Der  Vorstand  besteht  z.  Z.  aus  den  Brm.  A.  Steinfeld, 
General -Agent,  Adolf  Lotz,  Rentner  aus  Düsseldorf  und 
Wilhelm  Fischer,  Realschuldirektor  a.  D.  aus  Köln.  — 
Gesuche  um  Bewilligung  einer  Kur  sind  für  die  Kurzeit 
Mai  und  Juni  vom  1.  Februar  bis  15.  April,  für  die  Ferien- 
zeit im  August  und  September  spätestens  bis  1.  Mai,  für 
die  westfälischen  Soolbäder  aber  überhaupt  bis  Ende  Januar 
an  den  Vorstand  einzureichen.  —  Es  wird  den  Logenvor- 
ständen dringend  empfohlen,  sich  der  Vermittelung  des 
Vereins  auch  für  den  Fall  zu  bedienen,  dass  sie  für  ein 
unterzubringendes  Kind  die  vollen  Kurkosten  in  einem  Hospiz 
zu  tragen  in  der  Lage  sind,  schon  weil  Kur  und  Ueberführung 
besondere  Pflege  und  Aufsicht  erfordern.  Im  Jalir  1894/95 
betrugen  die  Beiträge  M.  3500,  wofür  20  Kindern  eine  Bade- 
kur ermöglicht  wurde;  heut  sendet  der  Verein,  Dank  dem 
wachsenden  Interesse  seiner  Mitglieder  und  der  Rührigkeit 
seines  Vorstandes,  jährlich  etwa  120  Kinder  aus 
mit  einem  Kostenaufwand  von  etwa  M.  12,000.  —  Um 
dem  Verein  eine  feste  Grundlage  zu  geben  und  seine  Bedeutung 
immermehr  zu  heben,  geht  der  Vorstand  mit  dem  Gedanken 
um,  ein  eigenes  Freimaurer-Hospiz  auf  einer  deutschen 
Nordseeinsel  zu  erbauen.  Zu  diesem  Zweck  sind  bei  den 
Verbandslogen  Pfennig- Sammlungen  eingeführt,  die  im  Lauf 
der  letzten  lH»Jahre  die  Summe  von  M.  3000  ergaben.  — 
Der  Verein  ist  bemüht,  diese  Sammlungen  mit  Hülfe  der 
Grosslogen  auf  alle  deutschen  Logen  auszudehnen. 

31.  t  Duisburg:    n^^^  deutschen  Burg^. 
a.    Freimaurer- Wittwen- Pensions- Stiftung. 
Statut  vom  8.  Januar  1860. 

Die  „teilnehmenden^  Mitglieder  dieser  Stiftung  zahlen 
ausser  einem  Antrittsgeld  welches  bis  zu  dem  Zeitpunkt, 
wo  das  Grundkapital  die  Summe  von  4500  M.  erreicht,  auf 
30  M.  festgesetzt  war,  einen  jährlichen  Beitrag,  dessen 
Höhe  nach  dem  Verhältniss  zwischen  dem  Lebensalter  des 
Beitragpflichtigen  und  dem  seiner  Ehegattin  verschieden, 
zwischen  6  bis  18  M.  bemessen  ist. 

Die  Stiftung  umfasst: 


—    691    — 

1.  den  anangreifbaren  Stiftungsfonds,  welchem  als 

Einnahmen  überwiesen  sind: 

a.  die  Antrittegelder  der  Mitglieder, 

b.  der  Ertrag  der  aoegeloosten  Logenaktien. 

2.  die  Pensionskasse  mit  folgenden  Einnahmen: 

a.  den  Zinsen   von    dem  Stiftongsfonds  (ad  1)  and 
dem  Reservefonds  (ad  4), 

b.  den  laufenden  Beiträgen  der  Teilhaber  der  Anstalt^ 

c.  dem  Ertrag  von  Sammlangen  für  die  Anstalt, 

d.  den  Geschenken  anter  15  M. 

Diese  Einnahmen  werden  nach  Abzug  der  Verwaltangs- 
kosten  am  Schla&se  des  Jahres 

3.  dem  Verteilangsfonds  für  das  nächstfolgende  Jahr 
überwiesen.  Dieser  Fonds  hat  die  Bestimmung,  den 
hinterbliebenen  Wittwen  die  Pension  in  der  Höhe 
zu  gewähren,  welche  alljährlich  durch  die  Pflegschaft 
festzusetzen  ist.  Die  Ueberschüsse  des  Verteilungs- 
fonds werden 

4.  dem  Reservefonds  überwiesen,  aus  welchem  im 
Fall  des  eintretenden  Bedürfnisses  ein  Znschuss  zur 
Pension  geleistet  werden  soll. 

b.    Stiftung  für  die  Handwerker-Fortbildungs- 
schule zu  Duisburg. 

Statut  vom  21.  Januar  1884. 

Die  Loge  „zur  deutschen  Burg**  hat  zur  Erinnerung 
daran«  dass  ihre  Hitglieder  vor  fiO  Jahren  die  Handwerker- 
Fortbildungsschule  zu  Duisburg  begründet  haben,  am  Tage 
der  Feier  des  50jährigen  Bestehens  dieser  Schule,  am 
15.  Januar  1882,  ein  Kapital  von  2500  M.  gestiftet,  dessen 
Zinsen  als  Belohnung  für  besonders  würdige  Schüler  der 
Anstalt  und  als  Beihülfe  für  deren  weitere  Fortbildung 
verwendet  werden  sollen. 

Das  Stiftungskapital  wird  zinsbar  in  preussisclien 
Konsols  oder  duisburger  Stadtobligationen  angelegt  und 
seitens  der  Loge  verwaltet.  Die  Pflegschaft  der  Stiftung 
besteht  aus  dem  Meister  vom  Stuhl  oder  seinem  Stell- 
vertreter als  Vorsitzenden  und  den  beiden  Aufsehern  als 
Mitgliedern. 

lieber  Würdigkeit  der  zu  unterstützenden  Schüler 
befinden  der  Vorstand  und  das  Lehrer -Kollegium  der 
Handwerker-Fortbildungsschule  unter  Zustimmung  der 
Pflegschaft  der  Stiftung  am  Schloss  eines  jeden  Schuljahres. 


—    592    — 

c.  In  Gemeinschaft  mit  den  Logen  in  Bochum,  Essen, 
Mülheim,  Wesel  und  Emmerich  ist  im  Jahr  1876  ein 
Stipendienfonds  errichtet  worden ,  welcher  an  Jünglinge  und 
Jungfrauen  zum  Zweck  ihrer  Ausbildung  zu  einem  Beruf 
Beihülfen  gewährt. 

32.  t  Eberswalde:  „Friedrich  Wilhelm  zu  den 
drei  Hämmern^. 

Statut  vom  2.  Januar  1865. 

Die  Unterstützungskasse. 

Zweck  der  Stiftung  ist,  die  Hinterbliebenen  der  zu 
dieser  Loge  gehörenden  Mitglieder  oder  auch  diese  selbst, 
wenn  sie  in  Not  geraten,  durch  Jahrgelder  zu  unter- 
stützen. 

Der  Kasse  fliessen  jährlich  folgende  Einnahmen  zu: 

1.  Die  freiwilligen  Gaben  der  neuaufgenommenen  Brr., 

2.  die  Sammlung  am  Stiftungsfest, 

3.  die  Eapitalzinsen. 

Dem  Kapital  ist  eine  dem  verstorbenen  Ehrenmeister 
Br.  Noebel  anlässlich  seines  75.  Geburtstages  am 
19.  Februar  1897  seitens  der  Brüder  zur  freien  Verfügung 
überwiesene  Summe  von  1663  M.  hinzugetreten,  welche 
nach  der  Bestimmung  des  Br.  Noebel  unter  der  Bezeichnung 
„Noebelstiftung^  einen  Teil  der  Unterstützungskasse  bildet. 

Das  Kapital  der  Unterstützungskasse  betrug  am  1.  Juli 
1902  16  328,90  M.  Aus  den  Zinsen  wurden  im  Maurerjahr 
1901/02  zu  Unterstützungen  400  M.  gezahlt. 

Die  Verwaltung  dieser  Kasse  führt  gleich  der  Logen- 
kasse der  Vorstand  der  Loge. 

33.  t  Elberfeld:  „Hermann  zum  Lande  der  Berge**, 

Geschäftsordnung  vom  27.  April  1852. 

Wittwen-  und  Waisen-Stiftung  und  die  damit  ver- 
bundene Verlassenschaftspflege. 

Statut  vom  15.  März  1853. 

Die  wirklichen  Mitglieder  dieser  am  24.  Juni  1847  auf 
Anregung  des  damaligen  zug.  Meisters,  Brs.  L.  Herr  ig, 
errichteten  Stiftung  zahlen  ein  Eintrittsgeld  nach  ihrem 
Lebensalter  von  15  bis  60  M.  und  ausserdem  einen  jährlichen 
Beitrag  von  6  M. 


—    593    — 

Zum  Kapital  der  Stiftung,  welche«  am  24.  Juni  1902  auf 
90275  M.  festgestellt  war,  fliessen: 

1.  Das    Eintrittsgeld    und    die   jährlichen    Beiträge    der 
Mitglieder. 

2.  Der  Betrag  von  3  M.  aus  der  Logenkasse  bei  jeder 
Aufnahme  oder  Annahme. 

3.  Die  Sammlungen  bei  Tafel-  und  Trauerlogen. 

4.  Andere  Geschenke  und  Vermächtnisse. 

Nur  die  Zinsen  dieses  Kapitals  sollen  unter  die 
Berechtigten  gleichmässig  verteilt  werden. 

Zum  Gennss  eines  Jahrgeldes,  dessen  Betrag  sich  nach 
dem  Zinsertrag  der  Stiftung,  nach  der  Summe  der  Jahres- 
beiträge der  Mitglieder  und  nach  der  Zahl  der  aus  diesem 
Fonds  zu  unterstützenden  Wittwen  und  Waisen  richtet,  deren 
Höhe  aber  den  Betrag  von  450  M.  nicht  übersteigen  darf, 
sind  zunächst  nur  die  Wittwen  der  Mitglieder  berechtigt. 
Beim  Tode  der  Wittwe  soll  das  Jahrgeld  den  Kindern  so 
lange  fortgezahlt  werden,  bis  jedes  von  ihnen  verheiratet  sein 
wird  oder  das  21.  Lebensjahr  erreicht  hat. 

Im  Jahr  1901  sind  23  Wittwen  und  2  Waisen  mit 
je  120  M.  unterstützt  worden. 

Am  5.  Dezember  1865  wurden  der  Loge  von  einem 
ungenannten  Mitglied  die  Summe  von  150  M.  als  erster 
Beitrag  zu  einer  Stiftung  «zum  Zweck  maurerischer  Thätigkeit 
ausserhalb  der  Loge"  übersendet.  Eine  Bestimmung  über 
Verwendung  dieses  Grundstocks  hat  die  Meisterschaft  einer 
späteren  Zeit  vorbehalten,  bis  dahin  sollen  die  Zinsen  dem 
Kapital  zugeschlagen  werden. 

34.  t  Elbing:  „Konstantia  zur  gekrönten  Flintracht."*) 

Statut  vom  8.  Juni  1886. 

Sterbekassen -Verein. 

Statut  vom  1.  Mai  1872. 

Die  Mitglieder  zahlen  nach  Massgabe  ihres  Alters  zur 
Zeit  des  Beitritts  zum  Verein  einen  jährlichen  Beitrag  von 
4,80  M.  bis  12,10  M.  Nach  dem  Tode  des  Mitgliedes  zahlt 
die  Kasse  an  dessen  Nachbleibende  270  M. 

*)  Chronik  der  Johaniusloge  „KonsUntia  zur  gekrönten  Eintracht^ 
im  Orient  zu  Elbing  in  Weetpreusten.  Verfasst  lar  ersten  S&lroUr- 
feier  am  7.  Nofember  1878  fom  Br.  Robert  Dorr.  £lbing  1873. 
All  Manoikript  gedrackt 

Omok.  d.  Gr.  Nat- Mcltor  •  Log •.  38 


—    594    — 

Im  Jahr  1901  zählte  der  Verein  135  Mitglieder  mit 
einem  Jahresbeitrag  von  806,80  M.  Das  Vermögen  des 
Vereins  bestand  1901  aus  4  818,55  M. 

35.  Erfurt:  „Carl  zu  den  drei  Adlern".*) 

lieber  die  Wohlthätigkeits-Anstalten  der  Loge  „Carl  zu 
den  drei  Adlern"  im  Orient  zu  Erfurt  und  deren  Thätigkeit, 
ist  zur  Feier  des  100  jährigen  Bestehens  der  Loge  eine 
Denkschrift  von  dem  damaligen  zugeordneten,  späteren  Meister 
vom  Stuhl,  jetzigen  Ehrenmeister,  Br.  Scholtz  um  Neujahr 
1887  herausgegeben;  sie  enthält  eine  genaue  Darstellung 
der  bei  dieser  Loge  errichteten  Anstalten  und  Stiftungen 
bis  zur  Mitte  Januar  1887.  Die  Satzungen  und  Bestimmungen 
sind  am  4.  Februar  1898  zur  Feier  des  50jährigen  Frmrer- 
Jubiläums  des  Ehrenmeisters  Br.  Adolf  Fischer  als  „Gedenk- 
blatt" neu  herausgegeben.**) 

a)    Almosenkasse. 

Zur  Almosenkasse  sollen  alle  Beträge  fliessen,  welche 
bei  Versammlungen  der  Johannis-Loge,  der  Schottenloge  und 
des  deleg.  Innern  Orients  für  die  Armen  gesammelt  werden, 
sofern  nicht  etwa  im  einzelnen  Fall  ausdrücklich  etwas 
anderes  beschlossen  worden  ist. 

Femer  haben  der  Almosenkasse  zuzuiliessen  alle  Armen- 
beiträge, welche  von  Brm.  wegen  Behinderung  des  Logen- 
besnchs  oder  bei  besonderen  Vorkommnissen  gespendet 
werden,  auch  Sühnegelder,  sowie  diejenigen  Beträge, 
deren  Sammlung  bei  Benutzung  der  Logenräume  durch 
einzelne  Brr.  oder  Fremde  auf  Grund  Verabredung  zum 
Besten  der  Armen  erfolgt. 

Die  Beträge  der  Almosenkasse  sollen  in  der  Regel  dazu 
verwendet  werden,  einmalige  Unterstützungen  und  Beihilfen 
denjenigen  Bedürftigen,  Armen  und  Notleidenden,  Brüdern 
wie  Fremden,  Einheimischen  wie  Auswärtigen,  ohne  Unter- 
schied der  Religion  und  des  Geschlechts  zu  gewähren,  für 
welche  die  öffentliche  Wohlthätigkeit,  überhaupt  nicht 
ausreichend  oder  nicht  schnell  genug  einzutreten  vermag. 


*)  Festschrift  zur  Jubelfeier  des  hundertjährigen  Bestehens  der 
Johannisloge  „Carl  zu  den  drei  Adlern '^  im  Orient  Erfurt  am 
20.  Februar  1887. 

**)  Satzungen  und  Bestimmungen  für  die  Wohlthätigkeits-Uebungen 
und  die  Verwaltung  der  dafür  bei  der  Loge  „Carl  zu  den  drei  Adlern^ 
vorhandenen  Anstalten  und  Stiftungen. 


—    595    — 

Die  Almosenkasse  soll  Kapitalbestände  nicht  ansammeln. 
Sofern  deshalb  am  Schluss  des  Kassenjahres  noch  Bestände 
vorhanden  sind,  gehen  diese  ohne  Weiteres  an  die  Wohl- 
thätigkeitskasse  über.  1901/1902  betrug  die  Einnahme 
der  Almosenkasse  592,87  H.,  die  zu  Wohlthätigkeitsz wecken 
aufgebraucht  worden  sind. 

b)  Wohlthätigkeitskasse. 

Die  Mittel  und  Vermögensbestände,  des  seit  1864 
bestehenden  Wohlthätigkeitsfonds  sind  nach  den  Satzungen 
vom  20.  Februar  1880  und  vom  Jahr  1889  verwaltet  und 
vermehrt  worden.  Sie  bilden  das  Vermögen  der  Wohl- 
thätigkeitskasse, das  nicht  angegriffen  werden  darf,  sondern 
durch  Zuweisung  eines  Teiles  der  daraus  erwachsenden  Erträge 
vermehrt  werden  muss.  Bis  zur  anderweitigen  Festsetzung 
durch  die  Meisterschaft  soll  die  Hälfte  der  aufkommenden 
Zinsen  und  anderer  Erträge  dem  Vermögen  zufliessen. 
Will  die  Meisterschaft  diesen  Betrag  unter  den  vierten  Teil 
herabsetzen,  so  kann  dies  nur  im  Wege  der  Aenderung  der 
erwähnten  Satzungen  geschehen. 

Zum  Vermögen  dieser  Kasse  gel|ingen  die  einmaligen, 
an  Stelle  fortlaufender  Beiträge  gezalten  Gaben  sowie  die 
Kapitalvermehrung  bestimmten  Vermächtnisse  und  Zu- 
wendungen. 

Der  nicht  zur  Verstärkung  des  Vermögens  dienende  Teil 
der  Zinsen  und  Erträge  des  Vermögens,  die  *  fortlaufenden 
Beiträge  der  Mitglieder,  Jahresüberschüsse  der  Almosenkasse 
und  ausserordentliche  Einnahmen  bilden  die  Mittel,  über 
welche  zu  Zwecken  der  Kasse  fortlaufend  den  Satzungen 
gemäss  Verfügung  getroffen  werden  kann. 

Die  Mittel  der  Wohltätigkeitskasse  sind  zur  Pflege  der 
Wohlthätigkeit  zu  Gunsten  von  Nichtmaurern  der  Stadt  und 
der  Umgegend  von  Erfurt  bestimmt;  ausnahmsweise  dürfen 
auch  Freimaurer  und  deren  Hinterbliebene ,  sofern  hierfür  die 
Wittwen-  und  Waisenkasse  nicht  eintreten  kann,  ohne 
Rücksicht  auf  ihren  Wohnort  in  gleicher  Weise  bedacht 
werden.  Diese  Mittel  sollen  allgemein  wohlthätigen  Zwecken 
dienen  und  in  der  Regel  nicht  zu  einmaliger  Armen- 
I InterStützung  verwendet  werden,  vielmehr  möglichst  dauernde 
Hilfe  gewähren. 

Im  Maurerjahr  1901/02  betrug  die  Einnahme  der 
Wohlthätigkeitskasse  einschliesslich  der  zugehörenden 
Konfirmanden -Bekleidungskasse   4  869,15  M.,   die  Ausgabe 

38^ 


—    596    — 

3  369,15  M.  und  das  amSchluss  des  Maurerjahres  vorhandene 
Kapitalvermögen  32  100  M. 

c.    Wittwen-  und  Waisenkasse. 

Gegründet  im  Jahr  1879. 

Der  Vermögensbestand  der  Kasse  soll  nicht  angegriffen 
werden,  vielmetu:  ist  fortgesetzt  darauf  Bedacht  zu  nehmen, 
dass  ihm  ein  Teil  der  Erträge  behufs  Verstärkung  zufliesst. 
Dieser  Teil  der  Erträge  soll  nicht  unter  deren  Hälfte 
heruntergehen,  es  sei  denn,  dass  die  Meisterschaft  anders 
beschliesst.  Zum  Vorteil  weiterer  Vennögensvermehrung 
soll  auch  bis  auf  Weiteres  eine  höhere  fortlaufende  jährliche 
Beihülfe  als  150  M.  für  eine  Wittwe  und  20  M.  für  jedes 
Kind  unter  17  Jahren,  bezw.  als  40  M.  für  eine,  70  M. 
für  zwei  und  90  M.  für  drei  und  mehr  elternlose  Waisen 
desselben  Vaters  nicht  gezahlt  werden. 

Die  Wittwen-  und  Waisenkasse  hat  die  Aufgabe,  die 
Hinterbliebenen  von  ordentlichen  Mitgliedern  und  dienenden 
Brm.  der  Loge  zu  unterstützen. 

Zur  Erreichung  dieser  Aufgabe  soll  im  Fall  des  Ablebens 
eines  Brs.  nicht  gewartet  werden,  bis  Unterstützungsanträge 
eingehen,  vielmehr  soll  die  Pflegschaft  verpflichtet  sein, 
ohne  Weiteres  ratend  und  helfend  einzugreifen,  wie  es  die 
Geschäftsordnung  näher  bestimmt. 

Die  zur  Verfügung  stehenden  Mittel  setzen  sich  zusammen 
aus  dem  nicht  zur  Verstärkung  des  Vermögens  dienenden 
Teil  der  Erträge,  den  fortlaufenden  Beiträgen  der  Logen- 
mitglieder, der  regelmässigen  Sammlung  nach  der  Trauerloge, 
aus  ausserordentlichen  Sammlungen,  Einnahmen  bei  besonderen 
Veranstaltungen,  ausserordentlichen  Zuwendungen,  Geschenken, 
Vermächtnissen,  Ueberweisungen  aus  dem  Logenvermögen 
und  dergl. 

Im  Jahre  1901/1902  hatte  diese  Kasse  eine  Einnahme 
von  2  800  M.  und  eine  Ausgabe  von  1  100  M. 

Das  Vermögen  betrug  am  Schluss  des  Maurerjahres 
1901/1902  32  900  M. 

d)  Pinkert-Stiftung. 

Gegründet  im  Jahre  1883. 

Das  Stiftungsvermögen  betrug  ursprünglich  1  150  M., 
es  wachsen  ihm  fortgesetzt  die  Erträge  zam  dritten  Teil 
zu.  Die  anderen  zwei  Dritteile  der  Erträge  haben  jahres- 
weise zur  fortlaufenden  oder  einmaligen  Unterstützung  einer 


—    697    — 

bedrängten  Wittwe  oder  notleidenden  Waisen  eines  Brs. 
Nicht  zur  Verwendung  gekommene  Elrträge  fliessen  dem 
Stiftungsvermögen  zu. 

Am  Schluss  des  Maurerjahres  1901/1902  betrug  das 
Kapitalvermögen  1  467  M. 

e)  Haun-Stiftung. 

Gegründet  im  Jahr  1886. 

Das  Stiftungsvermögen  betrug  ursprünglich  1100  M., 
ein  kleinerer  Teil  der  Erträge  soll  fortgesetzt  zum  Kapital 
fliessen.  Der  grössere  Teil  der  Erträge  soll  alljährlich  in 
einer  Summe  dem  Sohn  oder  der  Tochter  eines  ver> 
storbenen  oder  eines  bedürftigen  lebenden  Brs.  der 
Loge  in  dem  Sinn  zu  Gute  kommen,  wie  die  Wohlthätig- 
keitskasse  es  für  Nichtmaurer  vorsieht. 

Das  Kapitalvermögen  betrug  am  Schluss  des  Maurer- 
jahres 1901/1902  rund  1369  M. 

Die  Verwaltung  erfolgt  nach  den  Satzungen  vom 
4.  Januar  1889. 

f)   Mücke-  und  Klöpfel-Stiftung. 
Gegründet  im  Jahr  1888. 

Das  Stiftungsvermc'^gen  betrug  ursprünglich  4000  M., 
wovon  3000  M.  bzw.  1000  M.  zu  Zwecken  der  Wittwen-  und 
Waisen-  bzw.  der  Wohlthätigkeitskasse  bestimmt  sind  und 
in  ihren  Erträgen  nach  den  jeweiligen  Satzungen  und 
Restimmungen  dieser  Kassen  verwaltet  werden  sollen. 

Durch  Zuführung  je  einer  Hälfte  der  aufkommenden 
Erträge  sollen  die  Stiftungsvermögen  allmählich  auf  6000  M. 
bzw.  2000  M.  gebracht  werden. 

Die  Bestimmungen  dieser  Stiftung  sind  zum  ersten 
Mal  1889  zur  Ausfühning  gebracht. 

Das  Kapital  betrug  1901/1902  5184  M. 

g.  Schwester  Fischer-Stiftung. 
Gegründet  im  Jahr  1888. 

Das  Stiftungs vermögen  betrug,  nachdem  zu  Neujahr  1893 
eine  weitere  Stiftung  der  edlen  und  hochherzigen  Geberin 
von  2()00  M.  erfolgt  ist,  4000  M.  und  ist  der  Loge  zum 
dauernden  unbeschränkten  Eigentum  überwiesen  unter 
folgenden  Bedingungen: 

Die  Erträge  des  Vermögens  einschliesslich  seines  Zu- 
wachses sollen  so  lange  mit  10  vom  Hundert  zu  dem 
unantastbaren  Stiftungsvermögen  geschlagen  werden,  bis 
es  den  Betrag  von  40000  H.  erreicht  hat. 


—    598    — 

Die  übrigen  yio  der  Jahreserträge  sollen  zunächst  bis 
zum  Betrag  von  mindestens  2000  M.  angesammelt,  nicht 
aber  zur  Eapitalvermehrung  benutzt  werden.  Die  weitere 
Ansammlung  über  den  Betrag  von  2000  M.  hinaus  soll  in 
der  Weise  stattfinden,  dass  st^ts  der  vierte  Teil  des  jeweiligen 
Vermögensbestandes  im  Ganzen  angesammelt  sein  muss, 
ehe  eine  Verwendung  beziehungsweise  Wiederverwendung 
erfolgen  darf. 

Sobald  die  Ansammlung  der  Erträge  beim  Jahresabschluss 
den  Betrag  von  2000  M.  erreicht  hat  und  zugleich  ein  Viertel 
des  Vermögensbestandes  damit  angesammelt  ist,  kann  eine 
stiftungsgemässe  Verwendung  eines  Teiles  der  Erträge  eintreten. 

Die  Erträge  des  Stiftungsvermögens  haben  folgende 
unabänderliche  Bestimmung: 

„Sofern  Schenkerin  Wittwe  wird,  kann  sie  zu  Leb- 
zeiten über  yio  der  Jahreserträge  des  gestifteten 
Kapitals  zu  eigenem  Gebrauch  verfügen.  Im  Uebrigen 
und  soweit  die  Erträge  von  der  Schenkerin  nicht  in 
Anspruch  genommen  werden,  sollen  daraus  würdigen 
und  bedürftigen  hinterbliebenen  Wittwen  oder  hilflos 
zurückgelassenen  verwaisten  Töchtern  solcher  Brr. 
Freimaurer,  welche  in  Erfurt  ihren  Wohnsitz  gehabt 
und  während  dem  der  Joh.- Loge  „Carl  zu  den  drei 
Adlern"  daselbst  als  ordentliche  Mitglieder  angehört 
haben,  der  genannten  Loge  auch  bis  an  ihr  Lebens- 
ende treu  geblieben  sind,  im  Bedürfnissfalle  ein- 
malige Unterstützungen  mit  Zustimmung  der  Stifterin 
oder  ihres  Ehegatten  zu  deren  Lebzeiten  bewilligt 
werden,  deren  Höhe  nach  Bedürfniss  zu  bemessen 
ist  und  den  ganzen  jeweilig  angesammelten  Betrag, 
soweit  dessen  Verwendung  überhaupt  zulässig  ist, 
umfassen  darf.  Die  Unterstützung  soll  namentlich 
dann  aufs  Ausgiebigste  bemessen  werden,  wenn  die 
Hinterbliebenen  dadurch  die  Grundlage  für  einen 
dauernden  Lebensunterhalt  gewinnen  können.  Etwa 
aus  anderen  Logenstiftun^en  gewährte  Beihilfen  sollen 
dabei  ein  Hinderniss  für  die  Zuwendung  nicht  bilden." 

Die  Unterstützung  kann  als  Darlehn  oder  in  Form 
angeschaffter  beweglicher  Gegenstände  gewährt  werden. 

Ausnahmsweise  sollen  auch  die  Hinterbliebenen  dienender 
Brüder,  wenn  sie  wegen  ihrer  Thätigkeit  für  die  Loge  vom 
Beamten-Kollegium  ausdrücklich  empfohlen  werden,  in  gleicher 
Weise  unterstützt  werden  dürfen. 


—    599    — 

In  diesem  Fall  sind  jedoch  Bezüge  aus  anderen  Stiftungen 
der  Loge  aaedrücklich  in  Anrechnung  zu  bringen. 

Stehen  9000  M.  angesammelte  Erträge  zur  Verfügung, 
80  g('hen  weitere  Zins-  oder  Röckzahlungs-Erträge  jeder  Art 
dem  Kapitalvermögen  der  Wittwen-  und  Waisenkasse  so 
lange  zu,  bis  eine  Bewilligung  aus  der  „Schwester  Fischer- 
Stiftung^  eine  Wiederansammlung  der  Zinsen  u.  s.  w.  bis 
zur  vorgeschriebenen  Höhe  erforderlich  macht. 

Die  Fortbildung,  Verwendung  der  vorhandenen  Mittel 
und  die  Verwaltung  dieser  Stiftung  wird  der  Joh.-Loge  „Carl 
zu  den  drei  Adlern"  in  derselben  Weise  übertragen,  wie  dies 
für  die  übrigen  Wohlthätigkeits-Anstalten  und  Stiftungen 
eingerichtet  ist.  Die  hierfür  bestehenden  Satzungen  sollen 
dabei  sinngemässe  Anwendung  finden.  Insbesondere  soll  die 
hierfür  eingesetzte  Pflegschaft  auch  für  diese  Stiftung  die 
Fürsorge  übernehmen,  dasjenige  Mitglied,  welchem  in 
in  Trauerfällen  der  erste  Beistand  obliegt,  soll  auch  prüfen 
und  berichten,  ob  die  Stiftung  in  Anspruch  zu  nehmen  ist. 

Das  durch  spätere  Zuwendungen  der  hochherzigen 
Stifterin  verstärkte  Kapitalvermögen  betrug  Ende  Juni  1902 
rund  12  037  M. 

h.  Br.  Fischer-Stiftung. 

In  der  Absicht,  der  Loge  vergrösserte  Mittel  zu  gewähren, 
um  für  gemeinnützige  Wohlthätigkeitseinrichtungen  des 
äusseren  Lebens  selbstthätig  oder  mithelfend  eintreten  zu 
können,  übergab  der  Stifter  im  Oktober  1893  den  Betrag 
von  1500  fl.  holl.  Währung  in  5%  Transvaal -Obligationen 
der  Loge  als  Geschenk  zur  freien  Verfügung,  bedingte  aber 
die  Beachtung  der  nachfolgenden  Bestimmungen: 

Die  etwa  überlebende  Ehefrau  des  Stifters  hat  bis  zu 
ihrem  Tode  das  Recht,  die  Zinsen  des  gestifteten  Kapitals 
mit  */to  für  sich  in  Anspruch  zu  nehmen.  Mit  dem  Tode  der 
Ehefrau  des  Stifters  hört  diese  Beschränkung  auf.  Bis  zu 
diesem  Zeitpunkt  dürfen  die  Anlagewerte  des  gestifteten 
Kapitals  ohne  ausdrückliche  Zustimmung  des  Stifters  keine 
Veränderung  erfahren. 

Von  allen  Erträgen  des  Kapitalvermögens  soll  der  zehnte 
Teil  so  lange  zum  Kapital  geschlagen  werden,  bis  die 
Meisterschaft  anders  beschliesst. 

Die  Zinsen  und  sonstigen  Erträge  des  Kapitalvermögens 
der  Stiftung,  soweit  sie  nicht  zur  Kapitalansammlung  zu 
verwenden  sind,  sollen  zunächst  dazu  verwendet  werden, 
schwachen  und  kränklichen  Kindern  bedürftiger  Eltern  oder 


—    600    — 

elternlosen  Kindern,  auch  Kindern  der  dienenden  Brüder,  den 
Aufenthalt  in  einer  der  Gesundheit  zuträglichen  geeigneten 
Heilkolonie  unter  Pflege  und  Aufsicht  zu  ermöglichen,  und 
soll  bei  vorhandenen  Mitteln  in  der  Regel  jährlich  einmal 
eine  solche  Kolonie  ausgerüstet  werden. 

Für  den  ersten  Versuch  und  die  erste  Einrichtung  einer 
Heilkolonie  soll  das  bei  Erfurt  belegene  Soolbad  Luisenhall 
dienen.  Durch  Beschluss  der  Meisterschaft  und  bei  Lebzeiten 
des  Stifters  mit  dessen  Zustimmung  kann  auch  ein  anderer 
Aufenthalt  oder  eine  veränderte  Art  der  Erreichung  des 
Stiftungszweckes  bestimmt  werden.  Muss  die  Absendung 
der  Kolonie  wegen  eines  Hindernisses  einmal  unterbleiben, 
so  treten  die  dafür  verfügbaren  Zinsen  in  vollem  Betrag 
dem  Kapitalvermögen  hinzu. 

Solange  die  Zinsen  und  sonstigen  Erträge  des  Stiftungs* 
Vermögens  nicht  ausreichen  eine  Heilkolonie  zu  bilden,  steht 
zu  erwarten,  dass  die  allgemeine  Wohlthätigkeitskasse  der 
Loge  Zuschüsse  nach  Massgabe  ihrer  Bestände  zu  dem 
Stiftungszweck  zur  Verfügung  stellt. 

Falls  sich  die  Zeitverhältnisse  so  ändern,  dass  der 
niedergelegte  Stiftungszweck  nicht  mehr  als  angemessen 
befunden  werden  könnte,  soll  es  der  Meisterschaft  freistehen, 
auf  Vorschlag  der  Pflegschaft  und  so  lange  der  Stifter 
lebt,  mit  dessen  Genehmigung,  den  Zweck  disser  Stiftung 
neu  und  anderweit  festzustellen,  wobei  indessen  der  aus- 
gesprochene Grundgedanke  festgehalten  werden  muss. 

Das  Kapitalvermögen  der  Br.  Fi  seh  er -Stiftung,  durch 
spätere  Zuwendungen  des  Stifters  verstärkt,  betrug  am 
Schlüsse  des  Maurerjahres  1901-1902  rund  17  721  M. 

i.  Stipendium-Stiftung  der  Familie  Büschelberger 

und  Wiebe. 
Gegründet  im  Jahr  1891. 

Das  Stiftungsvermögen  betrug  ursprünglich  1500  M., 
wurde  durch  eine  weitere  Zuwendung  des  Br.  Büschelberger 
um  200  M.  und  des  Br.  Wiebe  um  2500  M.  verstärkt. 

Zweck  der  Stiftung,  die  zunächst  durch  Hinzunahme 
der  Zinsen  erhöht  wird,  ist  die  Gewährung  von  Stipendien 
an  Söhne  von  Mitgliedern  der  Loge,  die  auf  deutschen 
Hochschulen,  Akademien  oder  Kunstschulen  im  Rang  der 
Hochschulen  studiren. 

Das  Kapitalvermögen  der  Stiftung  betrug  am  Schluss 
des  Maurerjahres  1901-1902  rund  4524  M. 


—    601    — 

k.  Stiftung  zu  Gunsten  der  dienenden  Brüder. 

Durch  Beschluss  der  Meisterschaft  vom  9.  Oktober  1889 
ist  eine  Kasse  gebildet  worden,  aus  welcher  vom  25.  Juni  1894 
ab  den  dienenden  Brm.  der  Loge  „Carl  zu  den  drei  Adlern'' 
einschliesslich  des  jeweiligen  Kastellans  beziehungsweise 
deren  Hinterbliebenen  einmalige  Zuwendungen  gemacht 
werden  können. 

Am  Schluss  des  Maurerjahres  1901-1902  betrug  das 
Stiftungsvermögen  rund  6462  M. 

36.  Eschwege:  „Eintracht  zur  Akazie*'. 

Ohne  Stiftung. 

37.  t   Essen:    „Alfred  zur  Linde''. 

Ortssatzungen  vom  19.  April  1898. 

a.    Feulgen-  Carney-  Stiftung. 

Vorläufig  ohne  Statut. 

Als  im  Jahr  1882  die  Loge  zu  einem  Erweiterungsbau 
ein  Anlehen  bei  den  Mitgliedern  der  Loge  aufnahm,  zeichnete 
Br.  Feulgen,  Fabrikbesitzer  in  Werden  a.  d.  Ruhr,  20  Anteil- 
scheine zu  je  50  M.  Diese  Anteilscheine  überwies  er 
sogleich  der  Loge  mit  dem  Wunsch,  dass  die  Zinsen  zu 
wohlthätigen  Zwecken,  insbesondere  zur  Unterstützung 
fleissiger  Schüler  Verwendung  finden  sollten.  Die  Anteil- 
scheine sind  1889  sämmtlich  eingelöst.  Im  Jahr  1898 
schenkte  der  Ehrenmeister  Br.  Carney  1000  M.  zu  gleichem 
Zweck. 

Die  Zinsen  beider  Schenkungen,  werden  zur  Hingabe  von 
Stipendien  verwendet.  Am  Ende  des  Maurerjahres  1901/1(H)2 
betrug  das  Stiftungskapital  2800  M. 

b.  Verbands-Stipendienfonds. 

Statut  für  den  Logenverband  der  Logen  von  Bochum«  Essen. 
Duisburg,  Wesel,  Emmerich,  Mülheim  a.  d.  Ruhr  vom  Jahr  1876 

mit  Nachtrag  vom  Jahr  1877. 

Die  genannten  Logen  traten  im  Jahr  1876  zu  einem 
Verband  zusammen  zur  Förderung  und  Belebung  eines 
innigen  Verkehrs  zwischen  ihnen  und  zur  HerbeischaflFung 
der  Mittel  zu  einem  Stipendium,  welches  Jünglingen  oder 
Jungfrauen  zum  Zweck  ihrer  Ausbildung  zu  einem  Beruf 
übergeben  wird.  Zu  diesem  Zweck  werden  für  jedes 
zahlende  Mitglied  der  einzeben  Logen  1,Ö0  M.  als  jährlicher 
Beitrag  an  die  Verbandskasse    entrichtet ,  und  diese   über- 


—    602    — 

weist  das  Stipendiam,  welches  jährlich  etwa  700  M.  beträgt, 
zur  Verwendang  an  eine  der  Verbandslogen  in  der  oben 
angegebenen  Reihenfolge.  Freiwillige  Schenknngen  sowie 
der  Ertrag  der  Sammlungen  bei  den  Vereinsfesten  dienen 
zur  Bildung  eines  Reservefonds,  dessen  Verwaltung  der  Loge 
zu  Duisburg  übertragen  ist. 

c.  Kaiser  Wilhelm-Stiftung. 

Zum  Zweck  der  Unterstützung  von  würdigen  Mit- 
gliedern und  Angehörigen  verstorbener  Brüder  der  Loge 
„Alfred  zur  Linde"  ist  am  22.  März  1897,  dem  100jährigen 
Geburtstag  S.  M.  Kaiser  Wilhelm  L,  des  langjährigen 
Protektors  des  Bundes,  eine  Stiftung  unter  dem  obigen 
Namen  gegründet  worden. 

Der  Grundstock  der  Stiftimg  wird  aus  Geschenken  und 
Vermächtnissen  gebildet;  alljährlich  findet  am  Schwestern- 
fest eine  Sammlung  statt. 

Am  Ende  des  Maurerjahres  1901/1902  betrug  das 
Stiftungs-Kapital  3010  M. 

38.  Finsterwalde:  „Durch  Nacht  zum  Licht". 

Ohne  Stiftung. 

39.  t  Frankfurt  a.  d.  0.:   „Zum  aufrichtigen  Herzen**. 

Ortsstatut  vom  20.  Januar  1886. 

a)  Sterbekasssenverein. 

Zweck  des  Vereins  ist,  die  Summe  von  300  M.  den 
Hinterbliebenen  eines  Mitgliedes  binnen  24  Stunden  aus- 
zuzahlen. 

Die  Mitglieder  zahlen  ausser  einem  Eintrittsgeld  von 
6  M.  einen  Beitrag  nach  Bedarf,  um  den  zur  Auszahlung 
bereit  gehaltenen  Grundstock  von  600  M.  zu  ergänzen.  Im 
Lauf  der  letzten  10  Jahre  hat  dieser  Beitrag  im  Durch- 
schnitt jährlich  10  M.  betragen. 

Damit  dieser  Beitrag  in  späteren  Jahren  herabgesetzt 
werden  kann,  hat  die  Meisterschaft  am  31.  August  1866  den 
Beschluss  gefasst,  zur  Bildung  eines  Grundkapitals  jährlich 
160  M.  aus  der  Hauptlogenkasse  der  Sterbekasse  zu  über- 
weisen. 

Nach  dem  Ortsstatut  werden  jetzt  von  den  Mitgliedern 
für  jeden  eintretenden  Sterbefall  2  M.  und  von  denjenigen 
Mitgliedern,  welche  nach  und  nach  300  M.  zur  Sterbekasse 
beigesteuert  haben,  1  M.  eingezogen. 

Das  Vermögen  der  Sterbekasse  besteht  aus  8018  M. 


—    603    — 

b.    Stipendienfonds. 

Statat  Tom  31.  Aagost  1866. 

Am  22.  Juli  1820  (aaste  die  Meisterschaft  den  Beschluss, 
die  Samme,  welche  seit  dem  Jahr  1815  jährlich  zum 
Freitisch -Gelderfonds  der  Grrossloge  abgeführt  worden,  ans- 
schliesslich  für  Söhne  ihrer  Loge  zu  verwenden.  Die 
gesammelten  Beiträge  der  Brüder  sollten  getrennt  von  der 
Logenkasse  verwaltet  und  aus  diesem  Fonds  unbemittelten 
Brüdern  für  ihre  Söhne  zu  deren  letzten  Ausbildung,  falls 
diese  ausserhalb  des  Wohnorts  des  Vaters  erfolge,  eine  jälirliche 
Unterstützung  gewährt  werden.  Die  Meisterschaft  bewilligte 
von  1824  bis  1854  einen  Zuschuss  von  jährlich  150  M.  aius 
der  Logenkasse. 

Aus  diesem  Fonds,  welcher  im  Jahr  1825  die  Summe 
von  1875  M.  erreicht  hatte,  wurden  seitdem  Stipendien 
verli(>hen,  daneben  aber  auch  auf  die  Erhöhung  des  Stamm- 
kapitals Bedacht  genommen.  Von  1826  bis  1856  wurde 
jpdes  neu(*  Mitglied  der  Loge  zu  einem  Beitrag  von  monatlich 
25  Pf.  verpflichtet. 

Nachdem  da.s  Kapital  die  Höhe  von  7500  M.  erreicht 
hatte,  wurde  beschlossen,  dass  aus  dem  Fonds  „Söhne 
unbemittelter  Brüder  der  Loge,  behufs  ihrer  letzten  Aus- 
bildung, insofern  diese  ausserhalb  des  Wohnortes  ihres 
Vaters  erfolgt",  Unterstützungen  empfangen  sollen  und  zwar: 

a.  diejenigen,  welche  Universitätsstudien  machen,  150  M. 
jährlich  und 

b.  diejenigen ,  we](*he  sich  als  Ueometer,  Baumeister, 
Oekonomen,  Künstler,  Techniker  u.  s.  w.  ausbilden, 
90  bis  150  M.  jährlich, 

auf  iiire  Studienzeit,  jedoch  nicht  über  3  Jahre  hinaus. 

Die  Stipendien  werden  von  der  Meisterschaft  auf  <len 
Vorschlag  der  Pflegschaft  der  Stiftung  verliehen. 

Nach  dem  am  2.  Dezember  1883  erfolgten  Tod««  des 
Brs.  Oppelt  überliess  die  Wittwe  die  Sterbegelder  mit 
30i)  M.  der  Loge  mit  dem  Bemerken,  solche  dem  Stipendien- 
fonds  hinzuzufügen.  Er  beträgt  seit  dieser  Zeit  78UO  M. 
Aus  ihm  werden  jährlich  2  Maurersöhne  mit  je  150  M. 
unterstützt.  Der  Ueberschuss  wird  angesammelt  und  auf 
Beschluss  der  Meisterschaft  zu  einer  einmaligen  ausser- 
ordentlichen Unterstützung  an  Studirende  verwendet. 


—    604    — 

c)  Jubiläums-Stiftung  des  Bruders  Herrose. 

Ohne  Statut. 

Bei  der  Feier  des  50  jährigen  Maurer  Jubiläums:  des 
Bruders  Herrose,  Königlichen  Hofrates  und  Regierungs- 
Sekretärs,  am  24.  Juni  1864,  überwies  der  Jubilar  300  M. 
dem  Armenfonds  der  Loge  mit  der  Bestimmung: 

dass  die  Zinsen  dieses  Kapitals  alljährlich  am  Johannis- 
tag der  dürftigen  und  würdigen  Wittwe  eines  Freimaurer 
Brs.  und  für  den  Fall,  dass  eine  solche  nicht  vorhanden, 
einer  anderen,  dürftigen  und  würdigen  Wittwe  oder  alten 
unverheirateten  Dame,  nach  dem  Beschluss  der  Meister- 
schaft zufliessen  sollen. 
Die  Zinsen  wurden  einige  Jahre  angesammelt  und  dann 
im  Sinn  des  Stifters  verwendet. 

d)  Schaff'sches  Legat. 
Statut  vom   17.  Februar  1870. 

Der  am  30.  Mai  1870  verstorbene  Hotelbesitzer  Br.  Georg 
Schaff  zu  Frankfurt  a.  0.  hatte  durch  testamentarische 
Verordnung  der  Loge  „  Zum  aufrichtigen  Herzen  "  die  Summe 
von  3000  M.  mit  der  Bestimmung  überwiesen,  die  Zinsen 
dieses  Kapitals  als  Unterstützung  an  hilfsbedürftige  Töchter 
von  Mitgliedern  dieser  Loge  zu  verabreichen. 

Als  Pflegschaft  der  Stiftung  fungiren  die  Pfleger 
des  Stipendienfonds.  Die  Pflegschaft  prüft  die  beim  Meister 
vom  Stuhl  einzureichenden  Unterstützungsgesuche.  Die 
Entscheidung  ist  der  Meisterschaft  vorbehalten. 

Die  Zinsen  werden  halbjährlich  zu  Johannis  und  Weih- 
nachten mit  je  60  M.  an  hülfsbedürftige  Töchter  von  Mit- 
gliedern ausgezahlt. 

e.  Allgemeiner  Stiftungs-Fonds. 

Dieser  Fonds  besteht  aus  Beträgen,  welche  von  den 
Erben  verstorbener  Brüder  der  Armenkasse  zwecks  Ver- 
teilung der  Zinsen  an  hülfsbedürftige  Wittwen  und  Waisen 
überwiesen  worden:  Es  sind  dies  folgende  Vermächtnisse: 
3000  M.  von  Br.  Oppelt,  800  M.  von  Br.  Kierstein,  je 
300  M.  von  den  Brrn.  Levin,  Otto,  Pontel,  Espeut. 
Noack,  Hildebrandt,  Georg  Patsch  und  Huth,  zu- 
sammen 6200  M. 

f.  Rodowe'sches  Vermäch tniss. 

Am  12.  September  1894  feierte  Br.  Rodowe  si^in 
50jähriges  Maurerjubiläum  und  überwies  aus  diesem  Anlass 


—    606    — 

der  Armenkasse  500  M.  mit  der  Bestimmung,  die  Zinsen 
zn  Weihnachten  an  hülfsbedürftige  Wittwen  verstorbener 
Brüller  zu  verteilen. 

g.  Fritze-Stiftung. 
Statut  vom  13.  Januar  1890. 

Am  24.  April  1890  waren  50  Jahre  verflossen,  seit  der 
derzeitige  Meister  v.  St.  Br.  Emil  Fritze  in  den  Bund  auf- 
gf^nommen  war.  Zum  dauernden  Andenken  an  diesen  Tag 
and  zum  Gedächtniss  des  Meisters  wurde  beschlossen,  eine 
Fritze -Stiftung  ins  Leben  zu  rufen.  Zu  diesem  Zweck 
würfle  eine  Sammlung  veranstaltet  und  dem  Jubilar  ein 
Grundkapital  von  2000  M.  überwiesen.  Der  Zinsertrag  soll 
zur  Unterstützung  von  mittellosen  Töchtern,  Nichten  oder 
Enkelinnen  verewigter  oder  noch  lebender  Mitglieder  der 
Ix)^'«'  „Zum  aufrichtigen  Herzen"  bestimmt  sein. 

Das  Kapital  ist  durch  weitere  Zuwendungen  auf 
M.  2535,27  angewachsen. 

h.  Feigell-Stiftung. 

Ohne  Statut. 

Der  verstorbene  Oberstabsarzt  Dr.  Emil  Feigell,  lang- 
jähriger ständig  besuchender  Bruder  der  Loge  hat  ihr 
testamentarisch  ein  Vermächtniss  von  3500  M.  mit  der 
Bestimmung  hinterlassen,  dass  die  Zinsen  am  Geburtstag 
seiner  Gattin  am  7.  April,  an  Töchter  und  Wittwen  von 
Mit^'liedern  der  Loge  zur  Verteilung  kommen. 

40.  t  Freiburg  i.  B.:  „Friedrich  zur  Treue". 

Ohne  Stiftung. 

41.  t  Friedland  L  M.:  »Zum  Friedenstempel**. 

Ohne  Stiftung. 

42.  t  M.  Gladbach-Rheydt:  „Vorwärts^ 

Wittwen-  und  Waisen-Stiftung  und  die  damit 
verbundene  Verlassenschaftspflege. 

Statut  vom  16.  März  1880. 

Die  Mitglieder  zahlen  einen  Jahresbeitrag  von  3  M. 
und  ein  Eintrittsgeld  von  15  M.  bis  zum  vollendeten 
34.  Lebensjahr,  von  20  M.  bis  zum  vollendeten  39.  Lebens- 
jahr und  vom  40.  Lebensjahr  ab  ausser  20  M.  ftir  jedes 
weitere  Jahr  3  M.  mehr.     Der  Beitritt  zu  der  Stiftong  ist 


—    606    — 

den  Mitgliedern  der  Loge  „Vorwärts''  jederzeit  nach  Maaas- 
gäbe  dieser  Satzungen  gestattet. 

Scheidet  ein  Mitglied  aus  der  Loge  „Vorwärts^, 
so  erlischt  seine  Mitgliedschaft  bei  der  Stiftung.  Bei 
Wiedereintritt  in  die  Loge  „Vorwärts"  wird  es  wieder 
Teilhaber  der  Stiftung  und  muss  dann  diejenigen  Jahres- 
beiträge nachzahlen,  welche  es  im  Falle  seines  Nicht- Aus- 
trittes zur  Stiftungskasse  zu  entrichten  gehabt  haben  wurde. 
Zum  Kapital  der  Stiftung,  welches  sich  1902  auf  35931  M. 
belief,  öiessen  die  Eintrittsgelder  und  die  jährlichen 
Beiträge,  die  Sammlungen  bei  Tafel-  und  Trauerlogen, 
Schenkungen  und  Vermächtnisse,  Ertrag  einer  in  der  Regel 
jährlich  stattfindenden  Verloosung,  wozu  Geschenke  von 
Schwestern  und  Brüdern  erbeten  werden. 

Die  Jahreszinsen  des  Kapitals  —  1902  mit  1432  M.  — 
bilden  die  jährliche  Verteilungssumme,  welche  den  Wittwen 
und  Waisen  der  verstorbenen  Mitglieder  gleichmässig  zugeteilt 
wird;  das  Jahrgeld  darf  für  eine  Wittwe,  für  die  Waisen 
eines  Mitgliedes  oder  die  sonst  Berechtigten  den  Betrag 
von  500  M.  nicht  übersteigen.  Wenn  ein  Mitglied  keine 
Wittwe  hinterlassen  hat,  oder  diese  gestorben  ist,  soll  das 
Jahrgeld,  welches  der  Wittwe  zukommen  würde,  ihrem  Kinde 
oder  ihren  Kindern  so  lange  fortgezahlt  werden,  bis  das 
Kind  oder  jedes  dieser  Kinder  verheiratet  oder  das  21.  Lebens- 
jahr erreicht  hat. 

Die  Verlassenschaftspflege  sichert  der  hinterlassenen 
Familie  den  durch  Rat  und  sittliche  Einwirkung  irgend 
möglichen  Ersatz  eines  Hausvaters. 

Die  Fürsorge  des  Pflegers  erstreckt  sich  demnach  auf 
die  Wittwe,  die  Kinder  und  hülflose  Eltern,  oder  minder- 
jährige Geschwister  des  verstorbenen  Mitgliedes. 

Insbesondere  ist  dieser  Pfleger  der  Vermittler  zwischen 
der  Stiftung  und  den  Unterstütznngsberechtigten.  Wenn  ein 
verstorbenes  Mitglied  nicht  selbst  den  Pfloger  für  seine 
Hinterbliebenen  ernannt  hat,  wird  die  Pflegschaft  dieses 
Amt  einem  Bruder  übertragen. 

Es  ist  die  Pflicht  eines  jeden  Mitgliedes,  wenigstens 
eine  Verlassenschaftspflege  zu  übernehmen. 

Victor  Peltzer-Stiftung. 

Vom  18.  März  1895. 

Die  Stifter  sind:  Br.  Gustav  Peltzer-Teacher,  Fabrik- 
besitzer in  Rheydt  und  seine  Gemahlin  Katie  geb.  Teachor. 


—     607    — 

Das  Kapital  von  2000  Mark  soll  von  der  Pflegschaft  der 
Wittwen-  und  Waisen -Stiftung  verwaltet  werden. 

Die  Zinsen  sollen  zur  PJBege  hülfsbedürftiger  Kinder 
von  Brüdern  in  Krankheitsfallen  im  Anschluss  an  die  von 
Br.  Mengelbie  r  in^s  Leben  gerufene  Stiftung  „Kinderfürsorg^'"^ 
oder  in  aussorgewöhnlichen  Fällen  zur  Unterstützung  von 
Wittwen  und  Waisen  von  Mitgliedern  der  Loge  ^Vorwiirt^'^ 
verwendet  werden. 

Solange  die  Stifter  leben,  haben  diese  die  alleinige 
Bestimmung  über  die  Verwendung  der  Jahreszinsen. 

Nicht  verwendete  Zinsen  werden  zum  Kapital  geschlagen. 

43.  t  Glatz:  Zu  den  drei  Triangeln.***) 

Oesetz  über  die  geselligen  Zusammenkünfte  vom  17.  August  1841 . 

1.  Sterbekassen-Verein. 

Statut  vom  24.  November  1870. 

Der  Verein,    gegründet   am   24.  Juni   1844,   zahlt  den 
Hinterbliebenen  eines  jeden  Mitgliedes  180  M. 
Die  Mittel  werden  beschafft: 
a.    Durch  die  Eintrittsgelder,  (6  M.  bei  einem  Alter  von 
25  bis  40  Jahren,  9  M.  von  40  bis  50  Jahren,  12  M. 
von  50  bis  60  Jahren), 
b     Durch    die  Beiträge   der  Mitglieder   des   Vereins   von 
je  3  M.  für  den  Todesfall. 
Die    Zahlung    des    Eintrittsgeldes   ist    jedoch    bis    auf 
weiteres  erlassen.     Aus  den  Zinsen    des  Vereins -Vermögens 
wird  vorläufig  zu  dem  Sterbegeld  einZuschuss  von  20 M.  gewährt. 
Nur  ordentliche  Mitglieder  der   Johannisloge    ,»Zu    den 
drei  Triangeln^  können  Mitglieder  des  Vereins  werden. 

Die  Angelegenheiten  des  Vereins  werden  von  der  Meister- 
schaft der  Loge  geleitet.  Die  Verwaltung  führen  der  Meister 
vom  Stulil,  die  beiden  Aufseher,  der  Schriftführer  und  der 
Schatzmeister. 

Im  Jahr  1901/02  wurden  600  M.  Sterbegelder  ausgezahlt. 
Bestand  Ende  Juni  1902:  5401,60  M. 

2.  Braun'sche  Stiftung;. 

Diese  besteht  in  einem  Vermächtnins  des  am  17.  Februar 
1853    verstorbenen    Brs.    Julius    Braun,     Kaufmann    und 

*)  Oeschichte  der  Johannisloge  ^Zu  den  S  Trianf^eln*  in  Glatz 
1766  —  1866  von  Br.  Pruschinsky,  Glatz  1866.  Fortgeführt  bis  1891  Ton 
Br.  Hoffmann.    Neue  Ausgabe,  QUtz  1881 


—    608    — 

Kgl.  Lotterie -Einnehmer  in  Glatz,  von  600  M.  und  hat  die 
Bestimmung,  dass  die  Zinsen  an  zwei  bedürftige  Wittwen 
armer  Brüder  alljährlich  am  2.  November  gezahlt  werden  sollen. 

44.  f  Glogau:  »Zur  biederen  Vereinigung". 

Statut  vom  20.  November  1884. 

a    Wilhelminenstiftung  für  Wittwen  und  Waisen. 

Statut  vom  25.  März  1857. 

Sie  ist  bestimmt  zur  Verleihung  von  Unterstützungen 
aus  den  Einkünften  des  Stiftungs- Vermögens: 

a.  an  Kinder,   behufs  ihrer  Erziehung  und  Ausbildung, 

b.  an   Töchter    zur  Beschaffung    einer  Ausstattung    bei 
ihrer  Verheiratung, 

c.  an  Wittwen 

von  denjenigen  Brrn.,  welche  bei  ihrem  Ableben  der  Loge 
entweder  als  ordentliche  Mitglieder  oder  als  ständig  besuchende 
Brüder  angehörten. 

Zur  Vergrösserung  des  Stammkapitals  wurden  dieser 
Stiftung  die  Bestände  der  Geheimen  Medizinalrat  Diet- 
rich'schen,  der  Schiedsmann  Schaedler'schen  und  der 
Kaufmann  Goetz 'sehen  Schenkung,  welche  bisher  einen  Teil 
der  Logenkasse  gebildet  hatten,  sowie  das  Vermögen  des 
früher  bestehenden  Bürger-Rettungsinstituts  und  die  Samm- 
lungen bei  den  Festlogen  am  Stiftungs-  und  Johannistag 
zugesichert. 

Die  jährlichen  Einkünfte  des  verzinslichen  Stiftungs- 
vermögens, welches  am  I.Juli  1902  auf  39693  M.  angewachsen 
ist,  werden  von  der  Pflegschaft,  bestehend  aus  dem  Meister  vom 
Stuhl,  dem  Schatzmeister  und  3  jährlich  zu  wählenden 
Mitgliedern  der  Loge  zu  Unterstützungen  verwendet.  Jedoch 
darf  grundsätzlich  die  Unterstützung  zu  einer  Ausstattung 
nicht  weniger  als  150  M.  betragen.  Auch  darf  keine  Unter- 
stützung auf  längere  Zeit  als  auf  ein  Jahr  im  Voraus  zu- 
gesichert werden.  Eine  Wiederwahl  der  bereits  Unterstützten 
ist  nicht  ausgeschlossen.  Am  1.  Juli  1902  haben  5  Wittwen 
ein   Jahrgeld  von    je   150  M.,    zusammen   750  M.   erhalten. 

b.  von  Hoven-Stiftung. 

Statut  vom  13.  September  1883. 

Zum  Andenken  an  das  50  jährige  Maurer -Jubiläum 
ihres  damaligen  Meisters  vom  Stuhl,  des  Brs.  von  Hoven, 
gründete  die  Loge   im  Jahr   1877   eine  Stiftung.     Das   ur- 


—    609    — 

sprüngliche  Kapital  von  2609,63  M.  wurde  durch  eine 
Sammlung  unter  den  Mitgliedern  aufgebracht.  Durch 
Sammlungen  bei  Festlogen  am  Geburtstag  des  Kaisers  und 
durch  Geschenke  hatte  es  sich  Johannis  1902  auf  7923  M. 
erhöht. 

Zweck  der  Stiftung  ist  die  Unterstützung  hülfsbedürftiger 
Kinder  und  Kindeskinder  von  Mitgliedern  der  Loge.  Jede 
Unterstützung  muss  mindestens  120  M.  betragen. 

Die  Verwendung  der  Stiftungszinsen  lag  bis  zu  seinem 
Tode  in  der  Hand  des  Vorsitzenden  Meisters  Brs.  vonHoven. 
Seitdem  wird  die  Stiftung  von  der  Pflegschaft  der 
Wilhelminen -Stiftung  mit  verwaltet,  welche  merzu  durch 
das  Statut  bevollmächtigt  ist. 

Gezahlt  wurden  am  1.  Juli  1902  240  M. 

45.  t  Gnesen:  „Zum  bekränzten  Kubus*'. 

Ohne  Stiftung. 

46.  t  Gfollnow:  „Barnim  zur  goldenen  Aue''. 

Ohne  Stiftung. 

47.  t  Goslar:  „Herzynia  zum  flammenden  Stern*'.'*) 

Statut  vom  12.  Januar  1852. 

a)  Maurerisches  Institut  zur  Ueberwachung  und 

Unterstützung   der  {unterlassenen   vollendeter  Brr 

Statut  vom  27.  Dezember  1851. 

Zweck  der  Stiftung  ist  die  Hinterlassenen  solcher 
Brüder,  welche  bis  zu  ihrem  Tode  ordentliche  Mitglieder  des 
Instituts  blieben,  zu  überwachen,  in  vorkommenden  Fällen 
mit  Rath  und  That  sie  zu  unterstützen  und  besonders  durch 
Ermunterung  und  Warnung  sie  auf  dem  Weg  der  Tugend 
zu  erhalten,  sowie  eine  entsprechende  Unterstützung  zu 
gewähren. 

Das  Grundkapital  der  Stiftung  einschl.  Reservefond 
belief  sich  im  Jahr  1901  auf  11761  M.  Die  Zinsen  dieses 
E^pitals,  die  Beiträge  der  Mitglieder  des  Instituts  von 
mindestens  je  1,50  M.  und  6  M.  von  jeder  Aufnahme  und 
Annahme  werden  für  die  Stiftung  verwendet.  Die  Geschäfte 
sind  einem  auf  3  Jahr  gewählten  Ausschuss  von  3  Brüder 
Meistern  übertragen,  von  welchen  einer  die  Rechnungsführung 
übernimmt.    Ein  Mitglied  scheidet  jährlich  aus.     Der  Meister 


*)  Die  Johannii-Loge  .Hercjnia  inm  flammenden  Stern**  ni  Ooilar 
während  der  ersten  ftinfng  Jahre  ihres  Bestehens.  Qoslar  1860. 

Om«Il  d.  Or.  N»l-Mmttor-Lof*.  88 


—    610    — 

vom  Stahl  hat  die  Oberaufsicht  über  das  Imitat,  weshalb 
der  Ausschuss  ihm  Kenntniss  von  jedem  Beschloss  vor 
dessen  Ausführung  zu  geben  hat. 

Die  Hinterbliebenen  eines  jeden  Mitgliedes  haben  das 
Recht,  eine  einmalige  Unterstützung  von  45  M.  aus  der 
Stiftungs-Kasse  zu  beziehen,  wenn  nicht  darauf  verzichtet  wird 
oder  vorauszusehen  ist,  dass  eine  mehrjährige  Unterstützung 
für  die  Wittwe  oder  die  Kinder  in  Anspruch  genommen 
werden  wird. 

Was  von  der  jährlichen  Einnahme  im  Lauf  des  Jahres 
nicht  verausgabt  wird,  fällt  ohne  Weiteres  dem  unangreif- 
baren Vermögen  zu. 

Johannis  1901  wurden  an  31  Wittwen  und  Kinder 
verstorbener  Brüder  zusammen  910  M.  an  Unterstützungen 
gezahlt. 

b)    Agthe- Stiftung. 
Statut  vom  22.  März  1879. 

Zweck  der  Stiftung  ist,  das  Andenken  des  am  10.  April 
1876  verstorbenen  Ehrenmeisters  der  Loge  „Hercynia  zum 
flammenden  Stem^  Brs.  Agthe,  Dr.  phil.  und  Direktors 
der  Realschule  in  Goslar,  zu  erhalten.  Dieser  Zweck  wird 
erstrebt  durch  Verteilung  von  geeigneten  Geschenken  an 
Kinder,  welche  sich  durch  Fleiss  und  Betragen  in  der 
Schule  auszeichnen 

Daa  Vermögen  betrug  Johannis  1901  437  M.  Seit  1890 
kommen  alljährlich  Geschenke  im  Sinn  des  Stifters  zur 
Verteilung. 

48.  f  Gotha:  , Ernst  zum  Kompass".*) 

Satzungen  der  Loge  v.  J.  1885. 

Satzungen     für     die    Wohlthätigkeitsanstalten     der     Loge 

vom  Jahr  1899. 

Durch  diese  vom  Bundesdirektorium  am  21.  Juni  1899 
genehmigten  und  an  die  Stelle  der  bis  dahin  gültigen  Statuten 
der  einzelnen  Stiftungen  getretenen  Satzungen  sind  die 
sämmtlichen  unter  a.  bis  f.  aufgeführten  Wohlthätigkeits- 
anstalten seit  dem  Johannisfest  1899  neu  geordnet,  und  ist 


♦)  Keichard,  Versuch  einer  Geschichte  d.  g.  u.  v.  L.  „Ernst 
zum  Kompass"  und  ihrer  älteren  Schwestern  im  Or.  von  Gotha. 
Gotha  1824.  —  Demuth,  Geschichte  der  St.  Johannisloge  „Ernst  zum 
Kompass"  im  Or.  Gotha  von  1806  bis  1881.  Gotha  18ri2.  -  „Gotha" 
im  Allg.  Handbuch  der  Freimaurerei,  3.  Auflage,  Leipzig  1900,  Bd.  1 
S.  371—372. 


—    611    — 

ihre  Verwaltung  durch  eine  Pflegschaft  der  Wohlthätigkeits- 
anstalten  der  Joh.-Loge  „Ernst  zum  Kompass*'  i.  0.  Gotha*' 
einheitlich  geregelt  worden. 

a.  Unterstützungskasse. 

Sie  bestand  wohl  schon  seit  Gründung  der  Loge  zur 
Gewährung  einmaliger  Almosen.  Seit  Inkrafttreten  der  neuen 
Satzungen  von  1899  ist  ihr  Zweck  wie  folgt  genau  bestimmt: 
„Die  .  .  .  Dnterstützungskasse  soll  dazu  dienen,  einmalige 
Almosen,  Unterstützungen  und  Beihülfen  jeder  Art  denjenigen 
Bedürftigen,  Armen  und  Notleidenden,  Einheimischen  wie 
Auswärtigen  ohne  Unterschied  der  Religion,  des  Geschlechts, 
der  politischen  Richtung  und  der  Landesangehörigkeit  u.  s.  w. 
zu  gewähren,  für  welche  die  öffentliche  Wohlthätigkeit,  der 
zuständige  Unterstützungswohnsitz  oder  die  Armenpflege 
überhaupt  nicht,  nicht  ausreichend  oder  nicht  schnell  genug 
einzutreten  vermögen,  und  sofern  die  in  den  folgenden  Ab- 
schnitten erörterten  Kassen  und  Stiftungen  dafür  nicht  zu- 
ständig sind''. 

Die  Kasse  besitzt  z.  Z.  ein  Kapital  von  505  M.  63  Pf. 
Seine  Zinsen,  die  mit  Beutel  im  Logenhause  (mit  bestimmten 
Ausnahmen)  oder  bei  Saalvermietungen  an  Nichtlogen- 
mitglieder  mit  Büchse  gesammelten  oder  freiwillig  gezeichneten, 
sowie  die  nach  §  66  der  Bundes -Statuten  wegen  Nichtbesuchs 
der  Loge  gezahlten  und  die  besonders  hierfür  gestifteten 
Beiträge  finden  zu  den  Zwecken  der  Kasse  Verwendung. 
Im  Jahr  1900/1901  wurden  226  M.  ausgezahlt. 

b.  Die  Wohlthätigkeitskasse 

ist  im  Jahr  1899  mit  den  neuen  Satzungen  ins  Leben  getreten 
und  hat  den  Zweck,  die  Mildthätigkeit  der  Brr.  in  weiterer 
Weise  anzuregen,  um  in  echt  brüderlicher  Gesinnung  Mit- 
glieder der  Loge,  auch  ständig  bes.  Brr.,  oder  deren 
Angehörige  in  schwierigen  Lebenslagen  zu  unterstützen,  auch 
zum  Zweck  der  Förderung  gemeinnütziger  Einrichtungen  der 
Loge  Mittel  anzusammeln  und  bereit  zu  halten. 

Der  Grundstock  der  Kasse  betrug  am  Ende  des  Jahres 
1900/1901  3877  M.  19  Pf.  Ihre  Mittel  bUden  die  Zinsen  der 
sich  ansammelnden  Fonds,  die  am  Schlüsse  des  vorausgehenden 
Geschäftsjahres  nicht  verwendeten  Mittel  der  Unterstützungs- 
kasse (2  A.),  die  der  Wohlthätigkeitskasse  zugewiesen  werden 
müssen,  etwaige  ausserordentliche  Zuwendungen  und  die 
etwa  an  die  Kasse  zurückgezahlten  Unterstützungen. 

Im  Jahr  1900/1901  wurde  ein  Betrag  von  80  M.  aus- 
gezahlt 

89^ 


—    612    — 

c.   Wittwen-  und  Waisenkasse. 

Diese  unter  dem  Namen  „Wittwen-  und  Waisen-Fiscus* 
gegründete  Stiftung  besteht  seit  dem  1.  Januar  1846.  Neue 
Statuten  dieses  Fiscus  traten  am  15.  Mai  1865  und  am 
26.  November  1882  in  Kraft.  Nach  den  Satzungen  von  1899 
hat  die  Kasse  eine  Neuregelung,  namentlich  hinsichtlich  der 
Berechtigung  zum  Beitritt  und  der  Berechnung  der  Versorgungs- 
ansprüche erfahren. 

Die  Kasse  hat  den  Zweck,  den  Hinterbliebenen  der 
Mitglieder  der  Kasse  eine  jährliche  Versorgung  zu 
gewähren.  Ihr  beizutreten  und  anzugehören  sind  als 
ordentliche  Mitglieder  verpflichtet  jeder  in  der  Loge 
„Ernst  zum  Kompass^  aufgenommene  Bruder  laut  der  auf  dem 
Fragebogen  abgegebenen  Erklärung,  sofern  er  das  40.  Lebens- 
jahr nicht  überschritten  hat  und  sein  Gesundheitszustand 
unbedenklich  ist,  berechtigt  die  der  Loge  sich  anschliessenden 
Brr.  aus  fremden  Orienten,  die  dienenden  Brr.  der  Loge,  die- 
jenigen Brr.,  welche  die  Loge  „Ernst  zum  Kompass^  decken, 
um  sich  einer  anderen  Loge  anzuschliessen  und  ausnahms- 
weise diejenigen  Brr.  der  Loge,  welche  wohl  das  40.,  nicht 
aber  das  45.  Lebensjahr  überschritten  haben,  und  zwar 
die  beiden  letztgenannten  Klassen,  sofern  sie  innerhalb 
6  Wochen  nach  genehmigtem  Austritt  oder  erfolgter  Auf- 
nahme entsprechenden  Antrag  an  das  Kuratorium  einreichen. 
Als  ausserordentliche  Mitglieder  sind  der  Kasse  bei- 
zutreten berechtigt  diejenigen  Brr.,  welche  die  Loge  „Ernst 
zum  Kompass^  decken,  ohne  sich  einer  anderen  Loge  an- 
zuschliessen, in  der  Logenliste  gestrichen  oder  von  der  Loge 
ausgeschlossen  worden,  sofern  sie  innerhalb  6  Wochen  nach 
dem  Tage,  an  dem  die  Deckung,  Streichung  oder  Ausschliessung 
in  der  Loge  angenommen  oder  verkündet  worden  ist,  ent- 
sprechenden Antrag  an  das  Kuratorium  einreichen. 

Den  gestrichenen  oder  ausgeschlossenen  Mitgliedern 
kann  durch  Meisterschaftsbeschluss  die  fernere  Zugehörigkeit 
zur  Kasse  ohne  Angabe  von  Gründen  versagt  werden.  In 
diesem  Fall  kann  aber  beschlossen  werden,  dass  ihnen  die 
Hälfte  der  eingezahlten  Jahresbeiträge  zurückgezahlt  wird. 

Jede  Aufnahme  in  die  Kasse  kann  von  Beibringung  eines 
Gesundheitszeugnisses  abhängig  gemacht,  jeder  Antrag  um 
Verbleiben  in  der  Kasse  sonstwie  beanstandet  werden. 
Ausserordentliche  Mitglieder  haben  kein  Recht  auf  Theilnahme 
an  denBerathungen  der  Kassenangelegenheiten.  Der  Wieder- 
eintritt eines  infolge  freiwilliger  Deckung  der  Loge  aus- 


—    613    — 

geschiedenen  Mitglieds  in  die  Kasse  ist  anter  gewisser 
Bedingung  statthaft.  Die  Mitgliedschaft  besteht  fort  auch 
bei  Nicht-  oder  Nichtmehrvorhandensein  von  Versorgongs- 
berechtigten  des  Mitglieds,  jedoch  kannMeisterschaftsbeschloss 
davon  entbinden.  In  gewissen  Fällen  geht  die  Mitgliedschaft 
and  der  Versorgangsansprnch  der  Hinterbliebenen  verloren. 

Am  Schlass  des  Jahres  1900-1901  besass  die  Kasse 
einen  Grandstock  von  52607  M.  10  Pf. 

Die  Mittel  der  Kasse  bestehen  in  den  Zinsen  dieses 
Kapitals,  den  mittelst  Beateis  bei  Traaerlogen  and  den  bei 
Tat'ellogen,  Brndermahlen  and  sonstigen  gemeinsamen  Essen 
gesammelten  Beiträgen  (s.  Satzangen  der  Loge),  sonstigen 
Zuwendungen  u.  s.  w.  und  den  Eintrittsgeldern  und  Beiträgen 
der  Mitglieder,  deren  Höhe  satzungsmässig  nach  dem  Beitritts- 
alter der  Mitglieder  verschieden  (von  6  bis  9  M)  abgestuft 
ist.   Bestimmte  Ausnahmen  sind  durch  die  Satzungen  geregelt. 

Versorgungsberechtigte  Hinterbliebene  der  Mitglieder 
sind  die  Wittwe,  die  ehelichen  Kinder,  die  im  Wittwenstand 
lebende  leibliche  Mutter  eines  nicht  verheirateten  und  auch 
nicht  verheiratet  gewesenen  Bruders,  sofern  sie  nicht 
bereits  Versorgungsanspruch  als  Wittwe  hat,  alle  unter  der 
Voraussetzung,  da^  der  Verstorbene  bereits  5  Jahre  Beiträge 
an  die  Kasse  entrichtet  hat.  (Diese  Beschränkung  hat  keine 
Gültigkeit  für  die  1899  bereits  vorhandenen  Versorgungs- 
berechtigten.) Stirbt  ein  Kassenmitglied  innerhalb  der  ersten 
5  Jahre  nach  seinem  Beitritt  zur  Kasse  mit  Hinterlassung 
Hinterbliebener,  die  versorgungsberchtigt  hätten  werden 
können,  so  empfangen  diese  %  der  Jahresbeiträge  zurück, 
wenn  sie  dies  innerhalb  6  Wochen  nach  dem  Todesfall 
beantragen.  Verzicht  eines  Mitglieds  auf  Versorgungsbezug 
für  seine  Hinterbliebenen  ist  zulässig. 

Die  Versorgungen  werden  mit  30  M.  als  Mindestsatz 
für  jeden  Versorgungsanspruch  gewährt  und  aus  dem  jährlich 
etwa  weiter  zur  Verifügung  stehenden  Betrag  wie  folgt  erhöht: 
Die  Anzahl  der  von  den  verstorbenen  Mitgliedern  gesteuerten 
Jahresbeiträge  wird  addirt,  und  mit  der  erzielten  Summe 
wird  der  zur  Verfügung  stehende  Betrag  dividirt  das  Ergebniss 
dieser  Division  ist  die  Einheit  für  die  Erhöhung.  Diese 
Einheit,  multiplizirt  mit  der  Anzahl  der  Beitragsjahre  der 
betreifenden  verstorbenen  Mitglieder  giebt  die  Pensions- 
erhöhung für  die  Hinterbliebenen. 

Genau  bestimmt  sind  Beginn  und  Elrlöschen  des  Ver- 
sorgungsanspruchs  und  die  Rangordnung  der  Berechtigten. 


—    614    — 

Am  Ende  des  Jahres  1900-1901  waren  38  Versorgungs- 
ansprüche vorhanden,  für  die  insgesammt  2207  M.  gezahlt 
wurden. 

D.  Die  Ernst-Stiftung;; 

ist  in  dankbarer  Würdigung  der  für  den  ganzen  Freimaurer- 
bund und  insbesondere  für  die  Loge  „Ernst  zum  Kompass'' 
ebenso  wichtigen  als  erfreulichen  Ereignisse,  dass  Herzog 
Ernst  II  von  Sachsen -Coburg  und  Gotha  am  30.  Januar  1857 
als  Mitglied  dieser  Loge  in  die  Bruderkette  eingetreten  war 
und  am  9.  August  1857  die  Führung  des  ersten  Hammers 
in  ihr  übernommen  hatte,  am  9.  August  1857  begründet 
worden,  indem  aus  dem  Logenschatz  als  Grundstock  die 
Summe  von  150  Thalem  überwiesen  wurde.  Das  Statut 
der  Stiftung  datirt  vom  9.  August  1857. 

Aus  dieser  Stiftung  sollen  „solche,  in  rechtmässiger  Ehe 
erzeugte  volljährige  und  unverheirathet  gebliebene 
Töchter  und  Söhne  ihrer  bis  zu  ihrem  Tode  gewesenen  ordent- 
lichen Mitglieder  der  Loge  „Ernst  zum  Eompass',  denen  es 
infolge  des  Ablebens  der  letzeren  und  ohne  eigenes  Ver- 
schulden ganz  oder  teilweise  an  den  Mitteln  zu  einer  an- 
gemessenen Subsistenz  gebricht,  Unterstützung  erhalten.' 

Das  Grundkapital  der  Stiftung  beträgt  z.  Z.  (1902) 
14983  M. 

Die  Mittel  der  Stiftung  bestehen  in  den  Zinsen  dieses 
Kapitals,  den  von  der  Loge  bis  auf  anderweiten  Beschluss 
der  Meisterschaft  abzugewährenden  Beträgen  von  15  M  von 
jeder  Aufnahme,  3  M  von  jeder  Beförderung  in  II.  und  HL 
und  3  M  von  jeder  Annahme  als  ordentliches  Mitglied,  und 
endlich  sonstigen  Spenden,  Erbschaften  oder  Vermächtnissen. 

Zu  den  Unterstützungen  können  verwendet  werden  die 
Zinsen  und  von  den  Spenden  diejenigen,  die  von  den  Gebern 
ausdrücklich  zur  Vertheilung  an  die  zur  Versorgung  Berechtigten 
bestimmt  sind.  Alle  übrigen  und  die  von  den  Berechtigten 
nicht  erhobenen  Beträge  werden  dem  Vermögen  am  Jahres- 
schluss  zugeführt. 

Ueber  die  Unterstützungsvorschläge  entscheidet  die 
Meisterschaft  mittelst  geheimer  Abstimmung.  Die  Unter- 
stützung kann  für  einmal,  für  eine  bestimmte  Anzahl  Jahre 
oder  für  eine  unbestimmte  Zeit  erfolgen.  Die  Beträge  sind 
jährlich  im  Juli  zahlbar. 

Im  Geschäftsjahre  1900-1901  wurden  an  4  Unterstützungs- 
berechtigte jährlich  je  öOM.,  also  insgesammt  240  M.,  gezahlt. 


—    615    — 

E.  Ernst  Deinhard-Stiftung. 

Br.  Ernst  Deinhard,  gestorben  am  1.  Juni  1897,  hatte 
in  seinem  Testament  bestimmt: 

,,Um  auch  der  Freimaorerloge,  deren  Mitglied  ich  bin,  ein 
Zeichen  meiner  Liebe  and  Dankbarkeit  zu  geben,  setze  ich 
hiermit  der  Freimaurerloge  „Ernst  zum  Kompass^  ein  abgaben- 
freies Legat  von  10000  M,  zahlbar  drei  Monate  nach  meinem 
Ableben,  und  das  Kapital  ist  unter  der  Bezeichnung  „Ernst 
Deinhard-Stiftung  zu  verwalten  und  der  Zinsertrag  nach 
den  Beschlüssen  des  Beamtenkollegiums  der  genannten  Loge 
für  die  Wittwen  und  Kinder  würdiger  und  bedürftiger 
Mitglieder  derselben  zu  verwenden. 

Ich  verordne,  dass  mein  Testamentsvollstrecker,  Herr 
Amtsgerichtsrath  Pollack,  bei  der  Anlage  des  der  Loge  .  .  . 
vermachten  Kapitals  sowie  bei  Verwendung  und  Verteilung 
der  Zinsen  zugezogen  und  seine  Stimme  berücksichtigt  werde.  ^ 

Zu  Unterstützungszwecken  stehen  zur  Verfügung  etwaige 
Deberschüsse  der  Vorjahre  und  die  Zinsen  des  Stiftungskapitals, 
das  inzwischen  (1900-1901)  auf  10684  M  90  Pf.  anffewachsen 
ist.  Die  Unterstützung  kann  für  einmal,  für  eine  bestimmte 
Anzahl  Jahre  oder  für  eine  unbestimmte  Zeit  erfolgen. 

Die  Zahlung  erfolgt  postnumerando  in  von  der  Pflegschaft 
von  Fall  zu  Fall  festzulegenden  Raten. 

Im  Geschäftsjahr  1900-1901  wurden  340  M  an  Unter- 
stützungen verausgabt. 

F.  Die  Emil  Kruska-Stiftung 

ist  vom  Br.  Dr.  Emil  Kruska  im  Jahr  1898  ins  Leben 
gerufen  worden,  um  alljährlich  am  8.  Februar,  dem  Geburts- 
tag seines  einzigen  Kindes,  „bedürftigen  Waisen  eines  bis 
zu  seinem  Tode  ordentlichen  Mitgliedes  der  Loge  Ernst  zum 
Kompass  Unterstützung  zu  gewähren.*' 

Die  Stiftung,  der  zur  jährlichen  Verwendung  die  Zinsen 
des  angesammelten,  z.  Z.  (1902)  336  M.  betragenden  Kapitals 
zur  Verfügung  stehen,  tritt  jedoch  erst  dann  in  Kraft,  wenn  der 
Zinserlös  aus  dem  Stiftungskapital  jährlich  mindestens  20  H.  be- 
trägt, bis  dahin  sind  die  Zinsen  dem  Grundstock  zuzuschreiben. 

49.  t  Greifenhagen :  „Franz  zum  treuen  Herzen^.**) 

Br  C.  A.  Koebcke  in  Berlin,  Ehrenmitglied  der  Loge, 
überwies  dieser  im  Jahre  1900  10000  M.  als  Grundstock 
zweier  Stiftungen: 

*)  Dr.  Ranze*8  Qeschichte  der  Lose  „Frani  zum  treuen  Henen** 
Ton  1828  bia  1878.    Greifenhagen  187S. 


—    616    — 

a.    Der  C.   A.   Koebcke-Stiftung 
zum  Betrage  von  5000  Mark. 

Aus  den  Zinsen  des  Kapitals  soll  jährlich  eine  Weihnachts^ 
bescheemng  für  arme  Kinder  aus  Greifenhagen,  dem  Geburts- 
ort des  Stifters,  veranstaltet,  der  Rest  zu  Unterstützungen 
für  arme  Wittwen  aus  Greifenhagen  und  zu  Armenzwecken 
verwendet  werden. 

b.    Der  Logenmeister  Eduard  Koch'sche  Stiftung 

zum  Betrage  von  5000  Mark. 

Aus  den  Zinsen  des  Kapitals  sollen  jährlich  %  zu 
Stipendienzwecken  für  studirende  Söhne  von  Mitgliedern  der 
Loge  oder  falls  solche  nicht  vorhanden  sind,  für  bedürftige 
und  würdige  Jünglinge  aus  Greifenhagen,  und  Vz  für  Armen- 
zwecke verwendet  werden. 

Das  Verleihungsrecht  der  Stiftung  zu  a.  steht  der  Loge, 
der  Stiftung  zu  b.  dem  Vorsitzenden  Meister  zu. 

50.  t  Gross -Lichterfelde:  „Drei  Lichter  im  Felde". 

Neben  der  Loge  besteht  ein  im  Jahr  1899  von  den 
Schwestern  gegründeter  Verein,  der  die  Unterstützung  hülfs- 
bedürftiger  Brüder  und  Hinterbliebener  von  Brüdern  sich 
zur  Aufgabe  gemacht  hat.  Er  führt  den  Namen  „Schwestem- 
hülfe  der  Loge  Drei  Lichter  im  Felde".  Der  Vorstand  des 
Vereins  wird  satzungsgemäss  gebildet  aus  dem  Meister  v.  St., 
dem  Br  Schatzmeister  und  dem  Br  Schriftführer.  Das  durch 
die  Thätigkeit  der  Schwestern  zusammengebrachte  Vermögen 
des  Vereins  hatte  Ende  Juni  1901  den  Betrag  von  12280  M. 
erreicht.  Die  Bewilligung  von  Unterstützungen  durch  den 
Verein  war  bis  dahin  noch  nicht  nötig  geworden. 

51.  f  Guben:   „Zu  den  drei  Säulen  im  Weinberge**. 

a.    Sterbekassen-Verein. 
Statut  vom  7.  Februar  1845  mit  Nachträgen. 

Zweck  des  Vereins  ist,  den  Hinterbliebenen  der  Mitglieder 
die  Summe  von  200  M.  zur  Verfügung  zu  stellen.  Der 
jährliche  Beitrag  von  Mitgliedern  beträgt  6  M. 

Im  Anfang  des  Jahres  1902  hatte  die  Kasse  einen 
Bestand  von  7691  M. 

b.    Stipendienfonds. 

Gegründet  1873  aus  einzelnen  Zuwendungen. 
Kapitalbestand  Juni  1902  4623  M. 
Stipendien    werden   seit   1880   alljährlich    150   M.    aus 
diesem  Fonds  bewilligt,  soweit  begründete  Anträge  vorliegen. 


—    617    — 

52.  t  Güstrow:   ^Phoebus  Apollo".*) 

Statut  von  1900. 

a.    Wittwen-Kasse. 

Statut  nach  der  Durchsicht  vom  Jahr  1900. 
Das  am  30.  Juni  1839  gegründete  Institut  hat  den  Zweck : 
Den  Wittwen  der  Brüder  eine  jährliche  Pension  zu  sichern 
und  dieselben,  wie  gering  die  Summe  auch  sei  und  wie 
wenig  eine  Wittwe  hin  und  wieder  ihrer  bedürfen  mag, 
noch  nach  dem  Ableben  ihres  Gatten  in  einer  freundlichen 
Beziehung  zu  erhalten; 
andererseits  auch: 

Die  Anhänglichkeit  der  Brüder  an  die  Loge  „Phoebus  Apollo" 
und  das  Interesse  für  deren  Bestand  und  Blüthe  durch  ein 
neues  Band  zu  verstärken. 

Aus  diesem  Grund  ist  jedem  Mitglied  der  Loge, 
welches  das  50.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,  die 
Pflicht  zum  Eintritt  in  das  Institut  auferlegt  worden. 

Das  Eintrittsgeld  beträgt  10  M.,  verheiratete  Brüder 
zahlen  2,60  M.,  unverheiratete  1,50  M.  vierteljährliche 
Beiträge. 

Die  Zinsen  des  Kapitalfonds  werden  den  Wittwen  zu 
gleichen  Theilen  als  Pension  überwiesen.  Die  Summe  von 
W)  M.  ist  als  niedrigster  Betrag  der  einer  jeden  Wittwe  zu 
gewährenden  jährlichen  Pension  festgestellt. 

Der  Ver waltungs  -  Ausschuss  besteht  aus  fünf  von  der 
Meisterschaft  aus  deren  Mitte  zu  wählenden  Mitgliedern, 
welche    durch    eine  Urkunde    zur  uneigennützigen   und   un- 

Sarteiischen    P>fülhing    der    durch    das    Statut    be8timmt<*n 
bliegenheiten  sich  verpflichten. 

Im  Jahre  1901  wurden  an  22  Wittwen  1100  M.  Pensionen 
verausgabt;  das  Stiftungskapital  betrug  22  300  M. 

b.  Stiftung  der  Peters'schen  Eheleute  von  1889. 

Ausgestattet  mit  einem  Legat  von  6000  M.  seitens  des 
Brs.  E.  W.  Peters  und  dessen  Ehegattin,  der  Schw.  P., 
geb.  Nahmmacher,  soll  von  deren  Zinsen  unbescholtenen 
Brm.,  welche  durch  Unglück,  Altersschwäche  oder  andauernde 
Krankheit  sich  und  die  Ihren  nicht  erhalten  können,  eine 
von  der  Meisterschaft  zu  bestimmende  Summe,   bezw.  der 

*)  Bericht  aber  die  am  21.  Mai  18&6  begangene  Feier  des  fiOj&hrigen 
Bestehens  der  St  Johannisloge  „Pboebas  Apollo*'  lu  Güstrow.  18&5. 


—    618    — 

ganze  Betrag  der  Jahreszinsen  als  Unterstützung  gewährt 
werden.  Auch  Witt  wen  abgeschiedener  und  dienender 
Brüder  können  Teil  daran  haben.  Bedingung  ist,  dass  durch 
den  Kastellan  des  Logenhauses,  oder  durch  einen  von  der 
Loge  zu  bestellenden  dienenden  Bruder  die  Grabstatten  der 
Sttftungserrichter  in  Ordnung  erhalten  werden,  wofür  vorweg 
aus  den  Zinsen  20  M.  auszusetzen  sind. 

Die  Wirksamkeit  dieser  Stiftung  tritt  erst  mit  dem  Tod 
des  noch  lebenden  Mitstifters,  des  Brs.  Peters,  ein. 

c.  Stipendien-Stiftung. 

Statut  vom  19.  September  1878. 

Durch  Beschluss  vom  17.  April  1825  wurde  die  Stiftung 
zu  dem  Zweck  errichtet: 

Brüdern,  die  gar  nicht,  oder  nicht  ohne  drückende  Ent- 
behrungen sich  auflegen  zu  müssen,  ihre  Söhne  auf 
Akademien  oder  sonstigen  Lehr-  und  Bildungs- Anstalten 
zu  unterhalten  im  Stande  sind,  oder  Söhnen  verstorbener 
Brüder,  denen  es  zur  dauernden  Benutzung  dieser  Anstalten 
an  hinlänglichem  Vermögen  oder  sonstigen  ausreichenden 
Zuschüssen  fehlt,  die  Benutzung  der  gedachten  Anstalten 
leichter  möglich  zu  machen. 

Später  ist  die  Verleihung  eines  Stipendiums  auch  auf 
Maurertöchter  zu  wissenschaftlicher  oder  künstlerischer 
Ausbildung  ausgedehnt,  jedoch  nur  in  solchem  Fall,  wenn 
Söhne  von  Brr.  Maurern  nicht  vorhanden  sind,  welche 
Anspruch  auf  das  Stipendium  erheben. 

Der  jährliche  Betrag  ist  176  M. 

Ein  eigentlicher  Stipendienfonds  ist  nicht  zu  sammeln, 
sondern  es  werden  die  bewilligten  Unterstützungen  jedesmal 
durch  einen  Jahresbeitrag  der  Altschottischen  Delegation 
und  der  Joh.-Loge  zu  gleichen  Teilen  aufgebracht.  Dabei 
sind  allerdings  Schenkungen  nicht  ausgeschlossen  und 
eintretenden  Falls  werden  solche  abgesondert  von  der 
Logenkasse  verwaltet. 

d.  Handwerker-Stiftung. 

Statut  vom  Jahr  1880. 

Diese  Stiftung  ist  errichtet,  um  begabten  armen  Hand- 
werks-Lehrlingen eine  Unterstützung  zum  Besuch  einer 
gewerblichen  Fortbildungs-,  Fach-  oder  Gewerbeschule  zu 
gewähren.    Vermögen  1700  M. 


—    619    — 

53.  t  Halberstadt:  „Zu  den  drei  Hämmern^.*) 

a.  Sterbe-,  Wittwen-  und  Waisenkasse. 

Gegründet  durch  Statut  vom  8.  Dezember  1837,  liegt 
der  Kasse  heute  das  abgeänderte  und  ergänzte  Statut  vom 
25.  April  1895  zu  Grunde. 

Aufnahmefähig  ist  jedes  ordentliche  Mitglied  der  Loge 
unter  55  Jahren.  Die  Aufnahme-Gebühr  beträgt  für  die 
Sterbekasse  5  M.,  für  die  Wittwen-  und  Waisenkasse,  oder 
beide  Kassen,  15  M.;  der  jährliche  Beitrag  für  die  Sterbe- 
kasse 3  —  6  H.,  für  die  Wittwen  und  Waisenkasse  7  —  19M., 
je  nach  dem  Alter  des  Aufzunehmenden.  Die  Kasse  zahlt 
an  Sterbegeld  150  H.,  an  Wittwenrente  70  M.  jährlich. 
Die  Beiträge  vermindern  sich  um  die  Hälfte,  wenn  der 
Verstorbene  nicht  5  Jahre  beitragendes  Mitglied  war.  Die 
Wittwenrente  wird  beim  Tode  der  Wittwe  weiter  gezahlt 
bis  das  jüngste  hinterbliebene  Kind  das  18.  Jahr  zurück- 
gelegt hat.  Neben  den  Zinsen  des  Grundstocks  fiiessen  den 
Kassen  zu:  die  Ergebnisse  von  Sammlungen  bei  bestimmten 
Tafellogen,  freiwillige  Geschenke  und  ein  Beitrag  von  3  M. 
von  jedem  Neuaufzunehmenden  ohne  Rücksicht  darauf,  ob 
er  einer  der  Kassen  beitritt. 

b.  V.  Brünken'sches  Stipendium. 
Statut  vom  8.  Oktober  1873. 

Bei  der  goldenen  Hochzeit  des  Meisters  vom  Stuhl, 
Oberbürgermeisters  Brs.  v.  Brünken,  am  5.  September  1873, 
stifteten  die  Mitglieder  der  Loge  in  Anerkennung  der  Verdienste 
des  Jubilars  um  die  Loge  während  einer  achtzehnjährigen 
Hammerführung  teils  durch  freiwillige  Beiträge,  teils  aus 
Mitteln  der  Logenkasse  einen  Stipendienfond  von  1800  M., 
dessen  Zinsen  alljährlich  am  5.  September  dem  Jubilar,  nach 
dessen  Heimgang  seiner  Gattin  Louise,  geb.  v.  Heiligenstadt, 
und  nach  deren  Tode  seiner  Tochter  Clara  v.  Brünken  zu 
wohlthätigen  Zwecken  zur  Verfügung  gestellt  werden.  Nach 
dorn  Tode  dieser  drei  berechtigten  Personen  ist  der  zeitige 
Meister  vom  Stuhl  berechtigt,  alljährlich  am  5.  September 
die  Zinsen  vom  Kapital  für  Kinder  bedürftiger  Brüder  der 
Loge  zu  verwenden. 

Nach  dem  Tode  des  Fräulein  v.  Brünken  wird  über 
die  Verleihung  alljährlich  beschlossen. 

*)  Seh  lern 's  Oeschichte  dar  Freimaorerei  in  HalbenUdt  fon 
1746  bis  1846.    HalbertUdt  1846. 


—    620    — 

c.  Stiftung  zur  Unterstützung  hilfsbedürftiger  Mit- 
glieder oder  deren  Hinterbliebenen. 

Stiftungsurkunde  vom  9.  Juni  1898. 

Das  von  einem  ungenannten  Bruder  gestiftete  Kapital 
betrug  2000  M.  Im  Jahre  1900  sind  dieser  Stiftung  von 
einem  ungenannten  Bruder  weitere  3000  M.  zugeführt 
worden.  Ueber  die  aufkommenden  Zinsen  kann  alljährlich 
verfügt  werden. 

d.  Pflaumbaum-Stiftung. 

Stiftungsurkunde  vom  3.  Januar  1900. 
Von  Bruder  Pflaumbaum-Hendeber  ist  der  Betrag 
von  3000  M.  gestiftet.  Von  den  aufkommenden  Zinsen 
werden  alljährlich  90  M.  zur  Verschönerung  und  Verbesserung 
des  Logen gartens  aufgewendet,  um  ihn  als  Erholungsort 
namentlich  für  Wittwen  und  Waisen  verstorbener  Brüder 
geeignet  zu  machen,  der  Best  soll  zu  Gunsten  derselben 
anderweit  Verwendung  finden. 

54.  Halle  a.  S.:  „Zu  den  drei  Degen".*) 

a.  Gesammt-Stiftungskasse. 

Statut  vom  25.  Oktober  1883. 

Die  Kapitalbestände  nachstehender  milder  Stiftungen: 

1.  Stiftung    für    hülfsbedürftige    Wittwen    und   Waisen 
verstorbener  Mitglieder  (Stipendien -Stiftung), 

2.  Germar-Stiftung, 

3.  Gebrüder  Boltze-Stiftung, 

4.  Christian  Kuntze'schen  Stiftung, 

5.  Sintenis-Stiftung 

6.  Franke 'sehen- Stiftung 

7.  Julien -Stiftung 

8.  V.  Hagen- Stiftung 

sind    zum    Zweck    der    gemeinsamen    Verwaltung    zu    einer 
Gesammt-Stiftungskasse  vereinigt. 

Das  gemeinschaftliche  Stammvermögen  besteht  aus  den 
Kapitaleinlagen  der  beteiligten  Einzel-Stiftungen.  Ausserdem 
sind  ihm  zugeschrieben  diejenigen  1000  M.,  welche 
durch  Meisterbeschluss  vom  11.  Mai  1883  zur  Bildung  eines 
ünterstützungsfonds  aus  den  im  Kechnungsjahr  1882/83 
erzielten  üeberschüssen  der  Logenkasse  bewilligt  worden  sind. 

*)  Geschichte  der  Freimaurerloge  im  Orient  von  Halle.  Eine 
Festgabe  zur  Säkularfeier  der  Loge  „zu  den  drei  Degen"  von  Br. 
F.  A.  Eckstein.  Halle  1844.  —  Gesch.  d.  Loge  „zu  den  drei  Degen" 
im  Orient  von  Halle,  von  1843  —  1893  von  Br.  G.  F.  Hertzberg. 
Festschrift  zum  150 jährigen  Bestehen  der  Loge.    Halle  a.  S.  1893. 


—    621     — 

Das  Stamm  vermögen  der  Gesammtkasse  und  was  ihm 
etwa  durch  weitere  Bewilligongen  der  Meisterschaft  aus 
der  Logenhauptkasse,  oder  durch  andere  Zuwendungen 
zuwachsen  wird,  ist  unantastbar.  Es  ist  nach  den  für 
Mündelgelder  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  zinsbar 
anzulegen. 

Jeder  Einzelstiftung  ist  ihr  bisheriges  Stammvermögen 
und  jede  Vermehrung  als  Einlageguthaben  in  den  Büchern 
der  Gesammtkasse  gutzuschreiben,  und  jeder  Einzelstiftung 
ist  ihr  Guthaben  aus  der  Gesammtkasse  weiter  zu  verzinsen. 

Ueber  die  hiemach  den  Einzelstiftungen  zufiiessenden 
Zinsen  darf  nach  wie  vor  nur  ihren  eigenen  Stiftungs- 
urkunden gemäss  verfügt  werden. 

Die  der  Gesammtkasse  nach  Berichtigung  der  an  die 
Einzelstiftungen  abzugebenden  Zinsen  verbleibenden  eignen 
Zinsenüberschüsse  bilden  ihren  besonderen  Unterstütznngs- 
fonds.  Ueber  die  Verwendung  dieses  Fonds  hat  nur  die 
Meisterschaft  der  Loge  auf  Vorschlag  oder  nach  Anhörung 
des  Beamtenrats  zu  beschliessen. 

Die  Verwaltung  des  Vermögens  der  Gesammtstiftungs- 
kasse  gehört  zu  den  Amtspflichten  des  Br.  Schatzmeisters, 
er  ist  verbunden,  hierbei  überall  nach  den  Vorschriften  für 
die  Verwaltung  der  Logenhauptkasse  zu  verfahren. 

Ende  Juni  1901  belief  sich  das  Vermögen  auf  10700  M. 

b.    Stiftung  für  hülfsbedürftige  Wittwen  und 
Waisen  verstorbener  Mitglieder. 

Statut  vom  8.  Dezember  1843. 

Die  erste  Grundlage  der  Stiftung  bildete  die  Einsammlung 
von  Beiträgen  bei  der  Feier  des  Säkularfestes  der  Loge  am 
13.  und  14.  Dezember  1843.  Zur  weiteren  Beschaffung  des 
Gründungskapitals  bestimmte  die  Loge  den  5.  Theil  der 
jährlichen  Ueberschüsse  ihrer  Einnahmen.  An  den  Pestalozzi- 
Verein  wurden  alljährlich  15  M.  gezahlt. 

Bis  dahin,  wo  das  Kapital  auf  6000  M.  angewachsen, 
ist  die  Summe  der  Unterstützungsgelder  jährlich  auf  240  M. 
festgesetzt;  diese  Summe  wird  aus  der  Logenkasse  soweit 
gezahlt,  als  sie  nicht  durch  die  Zinsen  gedeckt  ist. 

Die  Unterstützungsgelder  werden  entweder  ungeteilt, 
oder  in  2  Pensionen,  die  eine  zu  160  M.,  die  andere  zu 
90  M,  für  hülbbedürftige  Wittwen  oder  Waiaen  angewieeen. 


—    622    — 

Die  Pension  wird  höchstens  aaf  5  Jahre  bewilligt,  kann 
jedoch  nach  Ablauf  dieser  Frist  demselben  Inhaber  wieder 
bewilligt  werden. 

Ende  1901  belief  sich  das  Vermögen  auf  12  600  M. 

c.  Germar-Stiftung. 
Statut  vom  24.  Juni  1852. 

Bei  der  Jubelfeier  der  fünfundzwanzigjähri^en  Hammer- 
führung des  Brs.  Ernst  Friedrich  Germar,  Dr.  med.  und 
Professors  an  der  Universität  zu  Halle,  wurde  von  den 
Brüdern  ein  Stipendienfonds  von  2100  M.  gesammelt  und 
ihm  in  dankbarer  Anerkennung  des  Jubilars  der  Name 
„Germar-Stiftung"  gegeben. 

Die  Stiftung  bezweckt,  würdige  und  hülfsbedürftige 
Söhne  von  Mitgliedern  dieser  Loge  während  ihrer  Schulzeit 
oder  behufs  ihrer  weiteren  Berufsbildung  durch  Stipendien 
zu  unterstützen,  welche  der  Br.  Ger  mar  und  nach  dessen 
Heimgang  die  Meisterschaft  auf  den  Vorschlag  des  Meisters 
vom  Stuhl  zu  verleihen  hat. 

Das  Kapital  der  Stiftung  hatte  Ende  1901  die  Summe 
von  6600  M.  erreicht. 

d.  Gebrüder  Bolze-Stiftung. 
Statut  vom  15.  Oktober  1869. 

Der  Geh.  Kommerzienrath  Br.  Johann  Friedrich  Bolze 
zu  Salzmünde  und  dessen  Bruder,  der  Rentier  Friedrich 
Bolze  daselbst,  beide  am  5.  Februar  1841  in  der  Loge 
„zu  den  3  Degen"  i.  0.  Halle  in  den  Bund  der  Frmr.  auf- 
genommen, übergaben  die  Summe  von  3000  M.  zur  Errichtung 
dieser  Stiftung. 

Die  Zinsen  des  Stiftungs-Kapitals  werden  zu  Unter- 
stützungen an  ordentliche  Mitglieder  der  Loge  „zu  den  drei 
Degen",  oder  an  deren  Witt  wen  und  Waisen  verwendet, 
und  zwar  vorzugsweise  als  Beihülfe  zum  Zwecke  der 
Kindererziehung. 

Die  Verleihung  erfolgt  durch  Beschluss  der  Meister- 
schaft nach  Einholung  der  gutachtlichen  Aeusserung  des 
Beamtenrats.  Handelt  es  sich  um  Unterstützung  eines 
ordentlichen  Mitgliedes  der  Loge,  so  kann  die  Verleihung 
durch  einstimmigen  Beschluss  der  drei  obersten  Beamten  — 
des  Meisters  v.  St.,  des  zugeordneten  Meisters  und  des  ersten 
Aufsehers  —  unter  Verschweigung  des  Namens  des  Stipen- 
diaten von  der  Meisterschaft  erfolgen.  Die  Brr.,  welche  zur 
Beamtenwahl  mitwirken,   sind  jedoch  vorher   in   geöffneter 


—    623    — 

Loge  zu  Vorschlägen  aofzufordern;  später  ist  der  Heister- 
schaft die  Anzeige  zu  machen,  dass  die  Verleihang  in  Ge- 
massheit  dieser  Bestimmung  erfolgt  sei. 

Finden  die  Zinsen  in  dieser  Weise  keine  Verwendung, 
so  sind  sie  bis  zur  Höhe  von  300  M.  für  vorkommende  Fälle 
anzusammeln.  Der  vorhandene  Mehrbetrag  der  Zinsen  kann 
an  würdige  dienende  Brr  als  Belohnung  verteilt  werden. 
Wird  die  Genehmigung  hierzu  nicht  erteilt,  so  fliesst  der 
Ueberschuss  ohne  Weiteres  zur  Armenkasse. 

e.  Christian  Kuntze'sche  Stiftung. 

Statut  vom  19.  Juli  1872. 

Der  Br.  Johann  Gottfried  Christian  Kuntze,  Kauf- 
mann zu  Halle  a.  d.  S.,  übergab  der  Loge  am  3.  April  1872  ein 
Kapital  von  1500  M.  als  Geschenk  mit  der  Bestimmung, 
die  Zinsen  der  Wittwe  oder  den  Kindern  eines  verstorbenen 
Mitgliedes  dieser  Loge  alljährlich  als  Unterstützung  auszu- 
zahlen. Alljährlich  vor  dem  1.  April  hat  die  Loge  unter 
den  Hinterbliebenen  ihrer  verstorbenen  Mitglieder  nach  dem 
Bedürfniss  die  Wittwen  oder  die  Kinder  auszuwählen, 
welchen  diese  Zinsen  in  zwei  halbjährigen  Raten  gewährt 
werden  sollen.  So  lange  der  Br.  Kuntze  lebt  und  der  Loge 
angehört,  unterliegt  dieser  Beschluss  der  Loge  seiner  Be- 
stätigung. Das  Kapital  darf  nicht  angegriffen  werden,  tritt 
aber  eine  Verminderung  desselben  ein,  so  sind  die  Zinsen 
aufzusammeln,  bis  das  Kapital  eine  Höhe  von  1600  M. 
wieder  erreicht  hat.  Die  Verwaltung  des  Vermögens  erfolgt 
durch  den  Schatzmeister  der  Loge  nach  den  Vorschriften  für 
die  Verwaltung  des  Logenvermögens. 

f.  Sintenis-Stiftung. 
Statut  vom  18.  Dezember  1873. 

Der  Br.  Wilhelm  Gustav  Sintenis,  Fürstl.  Reuss'scher 
Mmister,  übergab  im  November  1873  der  Loge  die  Summe 
von  1500  M.  zu  dem  Zweck,  aus  den  Jahreszinsen 
einigen  würdigen  armen  alten  Leuten  eine  Weihnachtsfreude 
zu  bereiten. 

Die  Feststellung  der  Verteilungsliste  erfolgt  alljährlich 
zu  Weihnachten  durch  den  Beamtenrat.  Die  Vorschläge 
zur  Aufnahme  in  die  Liste  und  die  Verteilung  erfolgt 
durch  die  Brr.  Armenpfleger.  Die  Verwaltung  des  Stiftungs- 
Vermögens  führt  der  Br.  Schatzmeister  der  Loge  nach  den 
Vorschriften  für  die  Verwaltung  der  Logenkasse. 

Die  Stiftungssumme  ist  noch  ungeschmälert  vorhanden. 


—    624    — 

g.  Franke-Stiftung. 
Statut  vom  24.  Juni  1874. 

Zur  Feier  des  fünfzigjährigen  Maurer-Jubiläums  des  Ehren- 
meisters, Dr.  theol.  Br.  Carl  Christian  Lebrecht  Franke, 
Professors  der  Theologie,  Superintendenten  und  Oberpfarrers 
zu  Unserer  lieben  Frauen  in  Halle  a.  d.  S.,  hatte  die  Johannis- 
loge  zu  den  drei  Degen  die  „Franke-Stiftung^  in  das  Leben 
gerufen.  Das  durch  freiwillige  Beiträge  zusammengebrachte 
Gründungskapital,  einschliesslich  der  bei  Lebzeiten  des  Jubilars 
erwachsenen  Zinsen,  beträgt  3600  M. 

Nach  dem  Eingang  des  Brs.  Franke  in  den  e.  0.  werden 
die  Zinsen  seiner  Schwester  Fräulein  Johanna  Franke  und 
seiner  einzigen  Tochter  Fräulein  Wilhelmine  Franke,  so 
lange  Beide  leben,  ausgezahlt.  Nach  dem  Ableben  beider 
Empfängerinnen  soll  das  Vermögen  allgemeinen  Stipendien- 
Zwecken  gewidmet  werden  nach  näheren  Bestimmungen  der 
Meisterschaft. 

Kapitalvermögen  1901  4714  M. 

h.  Julien-Stiftung  des  Brs.  Dr.  Knauth. 
Statut  vom  18.  Januar  1886. 

Der  Zweck  dieser  Stiftung  ist,  Wittwen  und  Waisen 
verstorbener  Mitglieder  der  Johannisloge  „zu  den  drei  Degen^ 
alljährlich  eine  Unterstützung  zu  gewähren.  Das  Grund- 
vermögen der  Stiftung  besteht  in  denjenigen  900  M.,  welche 
von  dem  am  18.  Mai  1885  verstorbenen  Br.  Dr.  Friedrich 
Karl  Knauth,  Realschullehrer  zu  Halle  a.  S.,  der  Loge 
durch  Testament  zu   diesem  Zweck   vermacht  worden  sind. 

Alljährlich  am  17.  Oktober,  dem  Geburtstag  der  am 
11.  Oktober  1867  verstorbenen  Ehegattin  des  Stifters  Julie 
geb.  Schuster,  sind  die  Zinsen  des  Stiftungskapitals  aus  dem 
letztverflossenen  Rechnungsjahr  an  die  Wittwe  oder  die 
nachgelassenen  Kinder  eines  Mitgliedes  der  Loge  auszuzahlen. 

i.  vom  Hagen-Stiftung. 

Statut  vom  17.  September  1887. 

Der  Zweck  dieser  Stiftung  ist,  bedürftigen  Brrn.  der  Loge 
oder  deren  Wittwen  und  Waisen  alljährlich  zu  Weihnachten 
eine  Unterstützung  zu  gewähren.  Das  Grundvermögen  der 
Stiftung  besteht  in  den  1500  M.,  welche  die  Schwester 
vom  Hagen,  um  den  Wunsch  ihres  am  26.  November  1886 
verstorbenen  Mannes,  des  Brs.  Carl  Wilhelm  vom  Hagen, 


—    625    — 

Landrats  and  Bürgermeisters  a.  D.,  zu  erfüllen,  der  Loge 
„zu  den  drei  Degen**  zu  diesem  Zweck  Übermacht  hat. 

Alljährlich  zu  Weihnachten  sind  die  Zinsen  des 
Stiftongskapitals  aus  dem  letztverflosaenen  Rechnungsjahr 
an  bedürftige  Brüder  oder  an  Wittwen  und  nachgelassene 
Kinder  eines  Mitgliedes  der  Loge  auszuzahlen. 

k.  Freimaurerischer  Erziehungs-Yerein. 
Statut  vom  18.  November  1869. 

Dieser  Verein  hat  die  Aufgabe  sich  gestellt,  die  körperliche, 
geistige  und  sittliche  Erziehung  hülfsbedürftiger  Kinder  zu 
befördern. 

Regelmässige  und  ausserordentliche  Beiträge  der  Mit- 
glieder des  Vereins  an  Geld  u.  s.  w.  und  deren  persönliche 
Fürsorge  für  die  Erziehung  und  Ausbildung  der  Pflege- 
befohlenen bilden  die  Mittel  zur  Erreichung  dieses  Zweckes. 

Nur  Mitglieder  der  Loge  j,zu  den  drei  Degen^  und 
deren  ständig  Besuchende  können  Mitglieder  des  Vereins 
werden. 

Ende  1901  besass  er  ein  Vermögen  von  12200  Mk.  Im 
laufenden  Verwaltungsjahr  werden  55  Pfleglinge  versorgt. 

1.  Kahlenberg-Stiftung. 
Satzungen  vom  2.  Mai  1890. 

Der  Zweck  dieser  Stiftung  ist,  bedürftigen  und  würdigen 
Brüdern  der  Johannisloge  ,yzu  den  drei  Degen*  oder  deren 
Wittwen  und  Waisen  alljährlich  eine  Unterstützung  zu  se- 
währen.  Das  Grundvermögen  der  Stiftung  besteht  in  6000  M., 
welche  von  den  Erben  des  verstorbenen  Br.  Kahlenberg 
der  Loge  übergeben  sind. 

Alljährlich  im  Lauf  des  Dezember  haben  die  Brüder 
Meister  der  Loge  unter  ihren  Brüdern  oder  deren  Hinter- 
bliebenen diejenigen  auszuwählen,  denen  die  Zinsen  des 
laufenden  Rechnungsjahres  gewährt  werden  sollen. 

m.  Theodor  Schmidt-Stiftung. 
Satzungen  vom  18.  März  1902. 

Das  Grundvermögen  der  Stiftung  besteht  in  den  M. 
30000,  welche  der  am  SO.  März  1881  verstorbene  Br.  Rentner 
Theodor  Schmidt  letztwillig  vermacht  hat. 

Die  auflaufenden  Zinsen  sollen  an  würdige,  hilfsbedürftige 
Brüder,    einschliesslich    der    dienenden    Brüder    bez.    deren 
Wittwen  und   Waisen  in   Beträgen   von  wenigstens  60  M 
ausgezahlt  werden. 


—    626    — 

Hilfsbedürftige  Brüder,  welche  sich  besondere  Verdienste 
um  die  Loge  erworben  haben,  sind  vorzugsweise  zu  berück- 
sichtigen, ebenso  sollen  diese  Verdienste  auch  nach  ihrem 
Tode  durch  vorzügliche  Berücksichtigung  ihrer  Angehörigen 
anerkannt  werden. 

Auch  können  dem  hreimaurerischen  Erziehungsverein 
der  Loge  j,za  den  drei  Degen^  und  ausnahmsweise  auch 
Brüdern  fremder  Oriente  bez.  deren  Angehörigen,  Zuwendungen 
bewilligt  werden. 

n.  Trotha-Stiftung. 
Satzungen  vom  18.  März  1892. 

Das  Vermögen  der  Stiftung  besteht  aus  zehn  Stück 
Stammprioritätsaktien  von  je  600  M.,  welche  der  am 
23.  September  1883  verstorbene  Br.  Professor  Trotha  und 
dessen  am  14.  Januar  1892  verstorbene  Ehefrau  der  Loge 
vermacht  haben. 

Nach  den  Bestimmungen  der  Erblasser  sollen  aus  dem 
Ertrag  der  Dividende  sechs  bis  zehn  elternlose  Waisen  unter- 
stützt werden. 

0.  Scheller-Stiftung. 

Satzungen  vom  1.  September  1893. 

Das  Grundvermögen  der  Stiftung  besteht  in  den  M.  2000, 
welche  die  am  28.  Januar  1893  verstorbene  Schwester 
Emma  Scheller  geb.  Schwarzwaeller,  im  Einverständniss 
mit  ihrem  am  25.  Juli  1886  verstorbenen  Ehegatten,  Br. 
Albert  Scheller,  der  Loge  zu  den  drei  Degen  letztwillig 
vermacht  hat. 

Die  auflaufenden  Zinsen  werden  am  Todestage  (28./1.) 
der  Stifterin  hilfsbedürftigen  Wittwen  und  Waisen  der  Loge 
zu  den  drei  Degen  ausgezahlt. 

p.  Reinhold  Steckner-Stiftung. 
Satzungen    vom    21.    September    1894. 

Das  Vermögen  der  Stiftung  besteht  aus  den  M.  10000, 
welche  nach  dem  ausdrücklichen  Wunsch  des  am  16.  August 
1894  verstorbenen  Bruders  Kommerzienrath  Reinhold 
Steckner  von  den  Hinterbliebenen  der  Loge  übergeben 
worden  sind. 

Nach  dem  Willen  des  Stifters  sollen  die  jährlichen 
Zinsen  des  zinsbar  zu  belegenden  Betrages  an  unverschuldet 
verarmte  oder  bedrängte  Brüder  oder  deren  Hinterlassene 
nach  freiem  Ermessen  des  Logenvorstandes  zur  Verteilung 
kommen. 


—     627    — 

q.  Jabiläums-Stiftung. 

Satzungen  vom  16.  November  1894. 

Das  Grandvermögen  der  Stiftung  bildet  der  Ertrag  einer 
Sammlung,  welche  nach  der  150  irrigen  Jubelfeier  unter 
den  Mitgliedern  und  ständig  besuchenden  Brüdern  der  Loge 
jfZU  den  drei  Degen **  veranstaltet  worden  ist. 

Eingekommen  sind  4150  H. 

Ausserdem  hat  die  Meisterschaft  der  Loge  am  19.  Oktober 
1894  beschlossen,  den  Ertrag  der  Sammlung  am  jedesmaligen 
Stiftungsfeste  der  Jubiläums-Stiftnng  zuzuwenden. 

Das  Vermögen  der  Stiftung  wird  von  der  Beamtenschaft 
der  Loge  in  der  Weise  verwaltet,  dass  alljährlich  dem  frei- 
maurerischen Erziehungsverein  zunächst  150  M.  für  Waisen 
von  Mitgliedern  der  Loge  „zu  den  drei  Degen*,  und  sofern 
solche  nicht  vorhanden  sind,  zur  Unterstützung  von  Kindern 
noch  lebender  Brüder  der  gedachten  Loge  überwiesen  werden. 

Der  Ueberschuss  an  Zinsen  und  sonstige  Zuwendungen 
werden  so  lange  zum  Grundvermögen  geschlagen,  bis  es  die 
Höhe  von  10000  M.  erreicht  hat. 

Alsdann  werden  die  gesammten  Zinsen  dem  frei- 
maurerischen Erziehungsverein  zu  dem  genannten  Zweck 
überwiesen. 

Ende  1900  betrug  das  Vermögen  5300  M. 

r.  Hermann  Keferstein-Stiftung. 

Satzungen  vom  18.  Januar  1895. 

Das  Grundvermögen  der  Stiftung  besteht  aus  den  3000  M. 
4  H  %  Schuldverschreibungen  der  Werschen  -  Weissenfelser 
Braunkohlen  Aktien -Gesellschaft,  welche  der  Br.  Schatz- 
meister Ke  ferste  in  der  Loge  an  ihrem  151  Stiftungsfest 
als  Geschenk  überwiesen  hat.  Die  Stiftung  bezweckt^  den 
hilfsbedürftigen  dienenden  Brüdern  der  Loge  ,zu  den  drei 
Degen*  oder  deren  Wittwen  und  Kindern  von  den  Zinsen 
zunächst  alljährlich  Unterstützungen  bis  zum  Betrag  von 
100  M.  zu  gewähren.  Die  Beamtenschaft  entscheidet 
über  die  Auswahl  der  eingesangenen  Gesuche.  Solange 
der  Stifter  am  Leben  ist  und  der  Loge  angehört,  unterliegen 
die  gefassten  Beschlüsse  seiner  Bestätigung. 

Die  Jahreseinkünfte  der  Stiftung,  welche  den  zur  Ver- 
teilung bestimmten  Betrag  von  100  M.  überschreiten,  sowie 
die  nicht  zur  Verteilung  gelangten  Einkünfte  sind  solange 

40^ 


—    628    — 

dem  Grund  vermögen  zuzuschlagen,  bis  es  den  Betrag  von 
5000  M.  erreicht  hat 

Ende  1901  betrug  das  Vermögen  3400  M. 

s.  Hölzke-Stiftung. 
Satzungen  vom  13.  Januar  1899. 

Am  Johannistag  1897  sind  von  einem  Bruder  der  Loge 
,,zu  den  drei  Degen^,  der  nicht  genannt  sein  will,  500  M. 
gespendet  worden  mit  dem  Wunsch,  dass  diese  den  Grund- 
stock zu  einer  Stiftung  bilden  möchten,  welche  zum  Andenken 
an  den  am  26.  April  1897  in  den  e.  0.  abgerufenen,  um  die 
Loge  hochverdienten  Bruder  Theodor  Hölzke  den  Namen 
Hölzke-Stiftung  führen  solle. 

Durch  freiwillige  Beiträge  wurden  zu  diesem  Zweck 
1900  M.  gesammelt,  sodass  das  Vermögen  der  Stiftung  zur 
Zeit  3000  M.  beträgt. 

Zwecks  Vermehrung  sollen  die  Brüder  der  Loge  zu 
geeigneten  Zeiten  auf  die  Stiftung  aufmerksam  gemacht  und 
um  Beiträge  für  diese  ersucht  werden. 

Die  auflaufenden  Zinsen  stehen  ausschliesslich  zur 
Verfügimg  der  Beamtenschaft,  damit  diese  selbständig  in 
dringenden  Fällen  Unterstützung,  auch  an  Nichtmaurer 
gewähren  kann. 

55    Hamburg:  „Vom  Fels  zum  Meer." 

Ohne  Stiftung. 

56.  f  Hamm:  „Zum  hellen  Licht." 

v.  Bodelschwingh'sche  Stiftung  zur   Unterstützung 

von  Wittwen  und  Waisen. 

Statut  vom  17.  August  1840. 

Am  3.  August  1840  bei  der  Geburtsfeier  Sr.  Majestät 
des  Königs  Friedrich  Wilhelm  III.  wurde  durch  die 
Meisterschaft  die  Gründung  einer  Unterstützungskasse  für 
Wittwen  und  Waisen  verstorbener  Brüder  beschlossen.  Der 
Ehrenmeister  dieser  Loge,  Br.Freiherr  Karl  v.Bodelsch  wingh- 
Plettenberg-Drais,  Kgl.  Kammerherr  und  Komthur,  über- 
wies der  Kasse  im  Jahre  1840  die  Summe  von  600  M., 
nachdem  bereits  bei  dessen  fünfzigjährigem  Maurer  Jubiläum 
am  8.  Februar  der  Stiftung  der  Name  „v.  Bodelschwingh'sche 
Stiftung"  beigelegt  worden  war. 

Die  Stiftung  ist  ein  Verein  von  einzelnen  Brm.  der 
Loge  „zum  hellen  Licht";  der  Beitritt  ist  jedem  Bruder  frei- 
gestellt.    Aus  den  Mitgliedern  des  Vereins  wird  alljährlich 


—    629    — 

der  Vorstand  gewählt;  der  Jahresbeitrag  ist  6  M.  Die 
Zinsen  des  Kapitals  and  die  Beiträge  werden  so  unter 
vorhandene  Wittwen  (augenblicklich  6)  geteilt,  dass  die 
Kasse  selbst  als  Teilnehmer  betrachtet  wird  und  das  Kapital 
mindestens  alljährlich  um  eine  Pension  steigt;  das  letztere 
darf  nie  angegriffen  werden.  Die  Pension  einer  Wittwe 
1902  ist  50  M. 

57.  Hannover:  „Wilhelm  zur  deutschen  Treue^. 

Ohne  Stiftung. 

58.  t  Heiligenstadt:  „Zum  Tempel  der  Freund- 
schaft.**) 

Ortsgesetz  vom  5.  April  1859. 

UnterstQtzungs-Anstalt  für  nachgelassene  Wittwen 

und  Waisen. 

Statut  vom  6.  Oktober  1840. 

Am  5.  Juni  1838  bei  dem  in  Heiligenstadt  von  den  drei 
Freimaurerlogen:  „zum  Tempel  der  Freundschaft*'  zu  Heiligen- 
stadt, „Pythagoras  zu  den  drei  Strömen^  zu  Münden  und 
„Augusta  zum  goldenen  Zirkel"  zu  Göttingen,  gemeinsam 
gefeierten  Frühlingsfest  wurde  auf  Vorschlag  des  Brs. 
Bodungen  diese  Anstalt  in  Anregung  gebracht,  und  durch 
eine  unter  den  bei  dem  Fest  gegenwärtigen  Brrn.  ver- 
anstaltete Sammlung  der  Grundstein  zu  ihr  gelegt. 

Der  Zweck  des  Vereins  dieser  drei  Logen  ist,  die  Wittwen 
und  die  Kinder  verstorbener  Mitglieder,  nach  Anordnung  des 
betreffenden  Vorsitzenden  Meisters,  auf  alle  Weise  zu  unter- 
stützen und  gleichsam  einen  Familienrat  für  diese  zu 
bilden.  Diese  Unterstützung  sollen  auch  alle  diejenigen 
Kinder  erhalten,  bei  denen  ein  verstorbenes  Mitglied  dieser 
3  Logen  die  Vaterstelle  vertreten  hatte.  Auch  selbst,  wenn 
keine  Geld  -  Unterstützung  nötig  sein  sollte,  ist  der  hinter- 
bliebenen  Wittwe  und  den  minderjährigen  Kindern^  stets  die 
grösste  Aufmerksamkeit  zu  widmen,  insbesondere  bei  Er- 
ziehung der  Kinder  und  bei  der  Wahl  eines  Berufs  Rat  und 
Beistand  zu  leisten,  und  dies  selbst  dann  nicht  zu  unter- 
lassen, wenn  die  Kinder  ausserhalb  des  Logenorts  unterge- 
bracht werden,  vielmehr  in  einem  solchen  Fall  zu  ermitteln, 
ob  an  dem  Orte  Freimaurer  wohnen,  und  letztere  zu  ersuchen, 

*)  Qetchichte  der  Stiftung  der  Freiin Anrerlo^e  „lum  Tempel  der 
FreonoKchaft*  zu  Heiligenstadt  und  die  Ereignisse  in  derselben  wUirend 
ihrer  S6 jährigen  Daoer.    Hefligenttadt  1885. 


—    630    — 

den  Kindern  freundlich  zur  Seite  zu  stehen  und  über  deren 
Führung  den  Angehörigen  von  Zeit  zu  Zeit  Nachricht  zu 
geben. 

Zum  Kapitalvermögen  der  Anstalt  war  von  jeder  der 
drei  Logen  die  Summe  von  900  M.  überwiesen,  ausserdem 
bestimmt,  dass  von  jeder  Aufnahme  9  H.,  die  Sammlungen 
aus  den  aufgestellten  Armenbüchsen,  die  Sammlungen  in  den 
Trauerlogen  und  ein  jährlicher  Beitrag  von  1,50  M.  von 
jedem  Br.  der  Kasse  zugeführt  werden  sollten. 

Das  zinsbar  angelegte  Kapitalvermögen  der  Anstalt  hatte 
am  1.  Mai  1902  die  Summe  von  21  914,10  M.  erreicht. 

Im  Jahr  1901/02  waren  1260  M.  zur  Verwendung  ge- 
kommen. 

59.  f  Helmstedt:  „Julia  Carolina  zu  den  3  Helmen.'' 
Statut  vom  30.  November  1884. 
a.  Sterbekassenverein.  —  Wittwenkassenverein. 

Statut  vom  29.  Oktober  1818  mit  Nachträgen. 

Aus  der  Sterbekasse  werden  nach  dem  Ableben  eines 
Mitgliedes  den  Hinterbliebenen  so  viel  mal  3  M.  ausgezahlt, 
als  gerade  die  Zahl  der  Teilnehmer  der  Sterbekasse  beträgt. 

Jedes  Mitglied  hat  bei  seinem  Eintritt  drei  Mark  und 
ebensoviel  bei  jedem  Sterbefall  eines  Teilnehmers  als  Beitrag 
zu  zahlen. 

Am  Schluss  des  Jahres  1901  zählte  der  Sterbekassen- 
Verein  111  Mitglieder. 

Durch  den  Beitritt  zum  Wittwenkassenverein  erwerben 
die  ordentlichen  Mitglieder  der  Loge  ihren  dereinstigen 
Wittwen  und  unversorgten  Kindern,  bis  diese  das  18.  Lebens- 
jahr erreicht  haben  und  nicht  verheiratet  sind,  das  Recht 
an  den  von  der  Anstalt  auszuzahlenden  Pensionsraten. 

Der  Kapitalfonds  der  Wittwenkasse,  welcher  Ende  1901 
auf  25  620,16  M.  bei  74  Mitgliedern  angewachsen  war,  wird 
gebildet:  t 

1.  durch  den  Fonds,  welcher  bereits  vorhanden  ist; 

2.  durch  das  Eintrittsgeld; 

3.  durch  die  Einnahmen,  welche  dem  Fonds  durch  Meister- 
schaftsbeschlüsse zugewiesen  werden. 

Das  Eintrittsgeld  beträgt  für  ein  Mitglied  im  Alter  von 
25  Jahren  60  M.,  vom  25.  bis  zum  45.  Jahre  auf  das  Jahr  5  M. 
mehr,  über  40  Jahren  jährlich  10  M.  mehr.  —  Die  jährlichen 
Beiträge  sind  auf  8  M.  festgesetzt  und  werden  mit  den 
Zinsen  des  Kapitalfonds  unter  die  Wittwen  und  die  pensions- 


—    631     — 

berechtigten  Kinder  der  Teilnehmer  gleichmässig  verteilt. 
Erreichen  die  Pensionen  eine  Höhe  von  über  3U0  H.,  dann 
werden  300  M.  für  eine  ganze  Pension  ausgezahlt  und  das 
Uebrige  zum  Kapital  gesdirieben. 

b.  Yibrans-Stiftang. 

Bei  der  Jubelfeier  der  25  jährigen  Hammerfflhrang  des 
Brs.  Friedrich  Yibrans,  Kreisbaumeisters  a  D.,  am 
1.  Dezember  1878,  sind  von  den  Mitgliedern  der  Loge  Julia 
Carolina  825,70  M.  gesammelt.  Diese  Summe  ist  zu  einer 
Stiftung  unter  Yibrans'  Namen  bestimmt  und  soll,  solange 
die  Lo^e  besteht,  ihr  verbleiben.  Ein  Gleiches  findet 
mit  denjenigen  Summen  statt,  welche  von  Mitgliedern  der 
Loge  an  cQese  geschenkt  oder  testamentarisch  vermacht 
werden« 

Das  ursprüngliche  Kapital  hat  sich  durch  Schenkungen 
und  Yermächtnisse  auf  2100  M.  vermehrt.  Der  zeitige  Meister 
vom  Stuhl  ist  berechtigt,  die  im  Frühjahr  und  Herbst  fälligen 
Zinsen  des  gen.  Kapitals  zur  Unterstatzung  Hilfsbedürftiger 
zu  verwenden. 

c.  V.  Yeltheim-Stiftung. 

Die  Wittwe  des  verstorbenen  Brs.  v.  Yeltheim  hat 
durch  eine  Bestimmung  den  aus  der  Sterbekasse  ihr  zu- 
stehenden Betrag  mit  etwa  300  M.  der  Loge  ab  Geschenk 
unter  dem  Namen  „Yeltheim-Stiftung''  überwiesen. 

Nach  Beschluss  der  Meisterschaft  fliessen  die  Zinsen 
dieses  Kapitals  seit  1893  in  die  Armenkasse  und  werden  hier 
in  einem  besonderen  Kapitel  verrechnet. 

60.    f  Hirschberg:  „Zur  heissen  Quelle.''^) 
a.  Sterbekassen-Yerein. 
Statut  vom  19.  M&rz  1882. 

Der  Zweck  des  seit  dem  Jahr  1861  bestehenden 
Yereins  ist,  den  Hinterbliebenen  eines  Mitgliedes  durch  einen 
Beitrag  zu  den  Beerdigungskosten  Beihülfe  zu  gewähren. 
Stirbt  das  Mitglied  im  1.  Jahr  seines  Beitritts  zur  Kasse, 
so  werden  60  M.,  im  2.  Jahre  120  M.,  im  3.  oder  den  darauf 
folgenden  Jahren  200  M.  gezahlt.  Der  Jahresbeitrag  bel&uft 
sich,  je  nach  dem  Alter  beim  Eintritt,  auf  1,50  M.  bis  3  M. 
Die  Mitgliedschaft  können  s&mmtliche  Mitglieder  der  Loge, 


*)  Die  Log«  ^ZvLT  heissen  Quelle *.  Eine  Festnbe  tur  Licht- 
einbringung  in  den  neuen  Teinnel  und  ein  geschichtlicher  RAckblick 
auf  die  ersten  76  Jahre  ihres  Bestehens. 


—    632    — 

die  standig  Besuchenden,  die  Ehrenmitglieder  und  die  dienenden 
Brüder,  ausserdem  auch  die  Brüder  der  Nachbarlogen  erwerben. 
Im  Durchschnitt  kommen  jährlich  2  Sterbefälle  vor. 

Das  Vermögen  des  Vereins  betrug  Johannis  19Q2  4700  M. 

b.  Minne-Stiftung 

Statut  vom  22.  März  1886. 

Zweck  der  Stiftung  ist,  Unterstützung  hülfsbedürfüger 
Brüder  und  Wittwen  und  Waisen  von  Brüdern.  Der  Stiftungs- 
fonds vermehrt  sich,  durch  a.  ihm  zugewendete  Geschenke, 
b.  Armensammlung  an  der  Jahresschlussloge  und  bei 
Schwestemkränzchen,  c.  Beiträge  von  5  M.  bei  Au&iahmen 
und  3  M.  bei  Beförderungen. 

Johannis  1902  betrug  das  Kapital  11  600  M. 

61.  t  Jena:     „Carl  August  zu  den  3  Bosen^. 

a)  Armin  Weber  Stiftung. 
Statut  vom  1.  Dezember  1881. 

Um  das  Andenken  ihres  verstorbenen  Gemahls  Armin 
Weber  zu  ehren,  hat  Frau  Melida  Weber,  geb.  Gernhardt, 
der  Loge,  welcher  der  Verstorbene  als  treues  Mitglied  angehörte, 
ein  Kapital  von  500  M.  überwiesen. 

Das  Kapital  soll  unveräusserlich  und  ohne  seinen  Bestand 
irgendwie  zu  verringern,  unter  dem  Namen  „Armin  Weber- 
Stiftung"  verwaltet  und  zinsbar  gemacht  werden. 

Alljährlich  um  die  Weihnachtszeit  sollen  bei  Gelegenheit 
einer  von  der  Loge  abzuhaltenden  Bescheerungsfeier  aus  den 
Zinsen  des  Kapitals  Geschenke  an  würdige  und  bedürftige 
Kinder  verteilt  werden. 

Bei  dieser  Feier  soll  das  Gedächtniss  des  seiner  Loge 
aufrichtig  zugethan  gewesenen  Bruders  Armin  Weber  durch 
ausdrückliche  Hervorhebung  seines  Namens  fortdauernd  geehrt 
werden. 

b)  Johannes-Stiftung. 
Statut  vom  5.  September  1893. 

Sie  hat  den  Zweck,  den  Hinterbliebenen  eines  Mitgliedes, 
sowie  notleidenden  und  bedürftigen  Brtidern  oder  deren 
Angehörigen  eine  Unterstützung  zu  gewähren. 

Alle  ordentlichen  Mitglieder  der  Loge  „Carl  August  zu 
den  drei  Rosen"  sind  verpflichtet,  der  Stiftung  beizutreten 
und  haben  zu  diesem  Zweck  eine  Einzahlung  von  100  M., 
welche   alsbald  voll   oder  in  Raten  von   nicht  unter  4  M. 


—    633    — 

jährlich  za  leisten  ist;  es  bleibt  aber  den  Mitgliedern  un- 
benommen, zwei  oder  mehrere  Einlagen  za  machen.  Ausser- 
dem können  auch  Mitglieder  anderer  Logen  unter  derselben 
Verpflichtung  daran  teilnehmen. 

Die  Mittel  zu  dieser  Stiftung  werden  gewonnen  durch: 

a)  einen  Beitrag  von  5  M.  von  jedem  in  die  Loge  neu- 
aufgenommenen Bruder; 

b)  die  Zinsen  von  den  eingezahlten  Einlagen; 

c)  Schenkungen  und  Sammlungen; 

d)  der  Stiftung  anheimgefallene  Einlagen  und  Zinsen. 
Nach  vollständiger  Einzahlung  der  Einlagen  von  100  M. 

sind  jährlich  2%  Zinsen  gutzuschreiben. 

Nach  dem  Tode  eines  Mitgliedes  sind  die  von  ihm  ein- 
gezahlten Summen  zuzüglich  Zinsen  den  Angehörigen  sofort 
auszuzahlen. 

Auf  den  Antrag  der  Pflegschaft,  welche  aus  5  Mit- 
gliedern besteht,  können  den  Hinterbliebenen  von  Brrn.  oder 
deren  Angehörigen  Unterstützungen  oder  Vorschüsse  gewährt 
werden. 

Scheidet  ein  Mitglied  freiwillig  oder  durch  Beschluss  der 
Loge  aus,  so  wird  ihm  nur  die  eingezahlte  Einlage  ohne 
Zinsenzuschlag,  welcher  in  diesem  Fall  der  Stiftung  zufällt, 
und  ohne  Rückgabe  des  Eintrittsgeldes  zurückerstattet,  da- 
gegen verliert  er  die  Rechte  der  Stiftung. 

Das  Vermögen  der  Johannis-Stiftung  betrug  am  Schluss 
des  Maurerjahres  1900/1901  1251  M.  43  Pf. 

c)  Eichemeyer-Anton-Panse-Stiftung. 

Ohne  Statut. 

1.  Der  derzeitige  Meister  vom  Stuhl  Br.  Eichemeyer 
hier,  hat  aus  Anlass  seines  50  jährigen  Maurerjubiläums  im 
Jahr  1900  der  Loge  eine  Schenkung  von  600  M.  gemacht 
und  die  Bestimmung  ihrer  Verwendung  im  Interesse  der 
Loge  der  letzteren  überlassen. 

2.  Um  das  Andenken  ihres  verstorbenen  Gemahls,  des 
Gymnasialdirektors  a.  D.  Anton  hier,  zu  ehren,  hat  Frau 
Anton  im  Jahr  1900  der  Loge  „Carl  August  zu  den  3  Rosen* 
hier,  welcher  der  Verstorbene  als  Ehrenmitglied  angehörte, 
eine  Schenkung  von  500  M.  mit  der  Bestimmung  gemacht, 
dass  sie  mit  der  unter  1  erwähnten  Eichemeyerschen 
Schenkung  vereinigt,  der  Loge  aber  die  Verwendung  der 
Zinsen  davon  im  Interesse  der  Loge  überlassen  werden  solle. 


—    634    — 

3.  Laut  testamentarischer  Bestimmung  hat  der  1902  in 
den  e.  0.  eingegangene  Br.  Oberst  Panse  in  Weimar,  welcher 
Ehrenmitglied  der  Loge  ,,Carl  Augost  zu  den  3  Rosen'' 
gewesen,  der  Letzteren  ein  Legat  von  100  M.  überwiesen, 
ohne  eine  Bestimmung  zu  treffen,  zu  welchem  Zweck  diese 
Summe  verwendet  werden  solle. 

Die  Loge  hat  nun  beschlossen,  diese  drei  der  Loge 
überwiesenen  Kapitalien  von  zusammen  1100  M.  zu  einer 
Stiftung  unter  dem  bezeichneten  Namen  zu  vereinigen  und 
die  Beamtenschaft  soll  alljährlich  beschliessen,  in  welcher 
Weise  die  Zinsen  von  diesen  1100  M.  im  Interesse  der  Loge 
verwendet  werden  sollen. 

62.  f  Inowrazlaw:  „Zum  Licht  im  Osten.'' 

Ohne  Stiftung. 

63.  Insterburg:  „Zum  Preussischen  Adler." 

Statut  vom  10  Juni  1886. 

a)  Der  Sterbekassen-Verein. 
Statut  vom  21.  Juni  1867. 

Der  Verein  hat  den  Zweck,  den  Hinterbliebenen  eines 
verstorbenen  Mitgliedes  eine  Beihülfe  zu  den  Begräbniss- 
kosten zu  gewähren,  deren  Betrag  von  der  Summe  der 
sämmtlichen  laufenden  Beiträge  abhängig  ist. 

Alle  dieser  Loge  angehörigen  Mitglieder  einschliesslich 
der  ständig  besuchenden  sind  ohne  Rücksicht  auf  Alter  und 
Gesundheitszustand  zum  Beitritt  berechtigt.  Ausser  dem 
Eintrittsgeld  von  3  M.  ist  ein  Beitrag  von  3  M.  bei  jedem 
Sterbefall  eines  Mitgliedes  zu  entrichten,  und  so  viele  Bei- 
träge nachzuzahlen,  als  Sterbefälle  seit  der  Gründung  des 
Vereins  oder  doch  seit  ihrem  Beitritte  zu  dieser  Loge  vor- 
gekommen sind. 

Erfolgt  der  Tod  eines  Mitgliedes  innerhalb  des  ersten 
Jahres  seit  dem  Eintritt  in  den  Verein,  so  beträgt  die  aus- 
zuzahlende Prämie  50  vom  Hundert  der  Beiträge,  innerhalb 
des  zweiten  und  dritten  Jahres  75  vom  Hundert,  in  späterer 
Zeit  werden  die  vollen  Beiträge  ausgezahlt. 

Bestand  Ende  September  1902:   1408  M. 

b)  Maurach-Stiftung. 

Statut  vom  24.  Juni  1873. 

Nachdem  der  Königl.  Appellations- Gerichtsrat  Br. 
Friedrich  Richard  Maurach  den  ersten  Hammer  der 
Loge  zum  „Preussischen  Adler"  während  25  Jahren  ohne 


—    635    — 

Unterbrechung  geführt  hatte,  errichtete  die  Meisterschaft  der 
Loge  diese  Stiftung  zum  ehrenden  Andenken  des  gefeierten 
Brs.,  am  aas  ihr  hülfsbedOrftige  Hinterbliebene  von 
Mitgliedern  dieser  Loge  za  unterstützen,  jedoch  mit  der 
Maassgabe,  dass  Wittwen  und  Töchter  verstorbener  Brr.  den 
hinterbliebenen  Söhnen  vorgehen. 

Das  Vermögen  dieser  Stiftung  besteht: 
a^  aus  dem  bei  der  Jubelfeier  eingelegten  Kapital, 

b)  aus  dem  Eintrittsgeld  und  den  freiwilligen  Beiträgen 
der  Mitglieder  dieser  Stiftung, 

c)  aus  den  Sammlungen  am  Stiftungsfest  bei  der  Tafelloge. 
Zur  Unterstützung  werden  die  Zinsen  des  Stiftungs- 
kapitals verwendet,  nachdem  letzteres  die  Summe  von 
l&OO  M.  erreicht  haben  wird.  Die  Mitglieder  der  Stiftung 
wählen  den  Schatzmeister  und  haben  über  die  Gewährung 
der  Unterstützungen  zu  beschliessen.  Verwaltet  wird  das 
Stiftungsvermögen  von  dem  erwählten  Schatzmeister  im 
Verein  mit  dem  Meister  vom  Stuhl,  dem  zugeordneten 
Meister  und  den  beiden  Aufsehern  der  Loge.  Die  Unter- 
stützungen dürfen  immer  nur  für  ein  Jahr  bewilligt  werden. 
Bis  zu  seinem  am  20.  Mai  1888  erfolgten  Tode  besass  Br. 
Maurach  das  Recht  der  Verleihung.  Vorschläge  zur  Unter- 
stützung sind  an  den  jedesmaligen  Meister  vom  Stuhl 
schriftlich  und  unter  Angabe  der  dafür  sprechenden  Gründe 
zu  richten. 

Das  Kapital  beträgt  7638,60  M. 

64.  Iserlohn:  „Zur  deutschen  Redlichkeit* 

Statut  vom  11.  Juli  1854. 

a.  Stipendien-Stiftung  zum  Oedächtniss  der  am 
11.  Juni  1854  stattgefundenen  Feier  des  Jubelfestes 
der  25jähr.  Ehe  Sr.  Majestät  des  Allerdurchlauch- 
tigsten  Protektors, Wilhelm  I.,undAllerhöchstdessen 
Gemahlin,  Ihrer  Maj.  der  Kaiserin  Augusta. 

Durch  freiwillige  Beiträge  im  Gesammtbetrag  von 
1200  M.  ist  die  Stiftung  gegründet.  Aus  den  Zinsen  soll 
ein  Stipendium  von  64  M.  dem  Sohn  eines  würdigen  und 
bedürftigen  Mitgliedes  der  Loge,  welcher  die  (bewerbe-, 
Rektorat-  und  Fortbildungsschule  zu  Iserlohn  besucht^ 
verliehen  werden.  In  Ermangelung  eines  solchen  kann  das 
Stipendium  zur  Erlernung  eines  Handwerks  erteilt  werden. 

Durch  Zinsen  ist  das  Stiftungskapital  gegenwärtig  auf 
1500  M.  angewachsen. 


—    636    - 

b.  Schwesterntrost. 

Unterstützungskasse    för    die    nächsten    weiblichen   Hinter- 
bliebenen der  Mitglieder  genannter  Loge,  gestiftet  im  Mai  1888. 

Satzungen  vom  Mai  1888. 

Die  Stiftung  sichert  den  nächsten  weiblichen  Hinter- 
bliebenen ihrer  Mitglieder  beziehentlich  den  Waisen  eine 
jährliche  Beihilfe,  deren  Betrag  sich  nach  den  Einnahmen 
und  der  Zahl  der  zu  Unterstützenden  richtet.  Nur  die 
ordentlichen  Mitglieder  der  Loge  „Zur  deutschen  Redlichkeit^ 
sind  Teilnehmer  dieser  Stiftung. 

Wer  aufhört,  Mitglied  der  Loge  zu  sein,  verliert  ohne 
Weiteres  alle  Ansprüche. 

Der  Kapitalfonds  wird  gebildet  durch  ein  der  Loge  zu 
diesem  Behuf  vermachtes  Kapital  von  3000  M.,  durch  ein- 
malige Einschüsse  der  Gründer  nicht  unter  je  20  M.,  die 
Eintrittsgelder  der  Mitglieder  im  Betrag  von  20  M.  und 
freiwillige  Gaben  und  Vermächtnisse. 

Die  Mitglieder  zahlen  jährlich  zu  Johannis  einen  Beitrag 
von  5  M.  Diese  und  die  Zinsen  des  Kapitalfonds  werden 
zu  Unterstützungen  verwendet. 

Alljährlich  im  Juni  findet  eine  General  -  Versammlung 
statt,  in  der  über  Anträge  der  Mitglieder  beraten  wird. 

Ende  1901  betrug  das  Stiftungskapital  13000  M. 

65.  t  Jülich:  „Wahrheit  und  Einigkeit  zu  den 
sieben  vereinigten  Brüdern." 

Die  Loge  ist  Mitglied  der  König  Wilhelm -Stiftung  der 
Bonner  Loge  „Friedrich  Wilhelm  zum  eisernen  Kreuz"  zur 
Unterstützung  Studirender. 

66.  Kassel:  „Friedrich  zur  deutschen  Treue." 

Braun-Stiftung. 

Aus  Veranlassung  seines  70.  Geburtstages  übergab  der 
Br  Braun  dem  Logen-Vorstand  einen  Be^ag  von  408  M. 
als  Grundlage  zu  einer  Unterstützungs-Kasse  für  bedürftige 
Wittwen  und  Waisen,  in  erster  Linie  von  Brüdern  dieser 
Loge.  Die  Zinsen  werden  zum  Kapital  geschlagen,  bis  dieses 
die  Höhe  von  2000  M.  erreicht  hat. 

Alsdann  wird  nur  noch  die  Hälfte  der  Zinsen  kapitalisirt, 
die  andere  Hälfte  aber  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger 
Wittwen  und  Waisen  von  Brrn.  der  Loge  nach  Beschluss 
der  Meisterschaft  verwendet.      Sind    keine    unterstützungs- 


—    637     — 

bedürftigen  Personen  vorhanden,  oder  ist  der  Bedarf  ans  der 
Unterstüizongs-Kasse  gedeckt,  so  verfQgt  die  Meisterschaft 
anderweitig  über  den  Betrag,  wobei  die  Kapitalisirung  nicht 
ausgeschlossen  ist. 

Sobald  das  Kapital  auf  10000  M.  gestiegen  ist,  kommen 
%   der  Zinsen  nach  Massgabe  des  Abs.  3  zur  Verwendung. 

Die  Stiftung  erhielt  den  Namen  „Br.  Braun'sche-Stiftung^. 
Derjenige  Br.,  der  zuerst  einen  der  „Braun 'sehen -Schenkung^ 
gleich  hohen,  oder  höheren  Betrag  überweist,  hat  Anspruch, 
dass  sein  Name  mit  dem  des  Br.  Braun  in  der  Benennung 
der  Stiftung  verbunden  wird. 

67.  t  Koblenz:    „Friedrich   zur   Vaterlandsliebe*. 

Satzungen  vom  22.  September  1897. 
aj  Jubilar-Stiftung. 

Zum   Andenken   an    die  Feier  des  50  jährigen  Dienst- 

i'nbiläums  des  früheren  Meisters  vom  Sluhl,  Brs.  v.  Barde- 
eben, wurde  im  Jahr  1842  von  Brüdern  der  Loge  ein 
Fonds  gegründet  und  später  zum  Andenken  an  die  folgenden 
Jubiläen  durch  Beiträge  unter  der  Bezeichnung  „  Jubilar- 
Stiftung  **  erweitert,  aus  dessen  Zinsen  bedürftigen  Söhnen 
lebender  oder  verstorbener  Brüder  dieser  Loge  Unterstützungen 
während  des  Studiums  auf  einer  Universität,  Akademie  oder 
Hochschule  gewährt  werden  sollen.  Sobald  ein  Bruder  der 
Loge  als  ihr  ordentliches  Mitglied  sein  50  jähriges  Maurer- 
Jubiläum  feiert,  soll  sein  Name  der  Bezeichnung  der  Stiftung 
beigefügt  werden. 

Das  Jubelfest  begingen  bis  jetzt  die  Brr.:  v.  Barde- 
leben, Lorenz,  Geisselbrecht,  Bühl,  Korn,  Engels, 
Kämpffer  und  Nieland. 

Das  Stammkapital  hatte  Ende  1902  den  Betrag  von 
rund  6400  M.  erreicht. 

Gewährt  wurden  im  Jahr  1902  240  M. 

b)  Unterstützungs-Fond. 

Der  im  Jahr  1883  gegründete  Unterstützungsfonds  hat 
die  Bestimmung,  ein  Kapital  anzusammeln,  aus  dessen  Zinsen 
Unterstützungen  an  hülfsbedürftige  Hinterbliebene  verstorbener 
Brüder  der  Loge  gezahlt  werden  können.  Zu  Unterstützungen 
dürfen  nur  die  Zinsen  und  zunächst  nur  dann  verwendet  werden, 
wenn  der  Fonds  die  Höhe  von  1000  M.  erreicht  hat.  Die 
Zinsen   des   darüber  hinausgehenden  Betrages  werden  erst 


—    638    — 

ZU  Unterstützungen  verwendet,  wenn  ein  zweites  16(X)  M.- 
Kapital  angesammelt  ist  und  so  weiter  nach  Ansammung 
je  eines  lOOO-M.  Kapitals. 

Bewilligung  aus  dem  ünterstützungsfonds  können  von 
jedem  ordentlichen  Mitglied  der  Loge  beantragt,  gewährt 
können  sie  nur  durch  Meisterbeschluss  werden. 

Das  Kapital  hatte  Ende  1SK)1-1902  durch  mancherlei 
Zuwendungen  den  Betrag  von  11 168,82  M.  erreicht.  In  dem- 
selben Jahr  wurden  an  Armenunterstützungen  gezahlt  335  M. 

68.  t  Köln  a.  Rh.:  „Minerva  zum  vaterländischen 
Verein  und  Rhenana  zur  Humanität^. 

Die  Loge  besitzt  4  eigene  Stiftungen. 

1.  Die  Wittwen- und  Waisenstiftung,  von  Br.  Frank 
ins  Leben  gerufen  und  durch  Beschluss  der  Meisterschaft 
vom  26.  April  1879  errichtet. 

Zweck:  Ausbildung  und  Unterstützung  hülfsbedürftig 
Hinterbliebener  von  Brrn.  der  Loge  M.-Rh.  Anmeldung  bei 
der  Pflegschaft,  welche  nach  Prüfung  und  Feststellung 
der  Würdigkeit  und  Bedürftigkeit  über  die  Verleihung 
einer  Unterstützung  bis  zu  300  M.  jährlich  zu  beschliessen 
hat.  Die  Stiftung  war  am  30.  Juni  1901  auf  37  564,23  M. 
angewachsen. 

2.  Die  Lennartz-Stiftung,  von  Br.  Lamb.  Lennartz 
1889  gegründet. 

Zweck:  Unbemittelten  oder  wenig  bemittelten  Braut- 
paaren aus  Köln  bei  ihrer  Verheiratung  eine  häusliche  Aus- 
steuer zu  schenken.  Anmeldung  bei  dem  Logen -Vorstand. 
Verleiher  der  Geschenke  ist  die  Loge  M.-Rh.  Das  Vermögen 
der  Stiftung  betrug  am  30.  Juni  1901  87  486,76  M. 

3.  Die  Roeder-Stiftung,  von  Br.  Henry  E.  Boeder 
1893  gestiftet. 

Zweck:  An  Studirende  auf  Hochschulen  Darlehen  zu 
geben,  welche  später  nach  und  nach  zurück  zu  erstatten 
sind.  Ausgeschlossen  sind  Theologen.  Die  Darlehen  werden 
vom  Logen-Vorstand  bewilligt.  Das  Vermögen  der  Stiftung 
betrug  am  30.  Juni  1901  28790,11  M. 

4.  DieWilhelm  Fischer-Stiftung,  von  Br.Th.  Gerlach 
mit  einem  Grundkapital  von  1000  M.  im  Jahr  1901  an- 
geregt. Von  dem  Br.,  dessen  Namen  die  Stiftung  trägt, 
ist  als  ihr  Zweck  Unterstützung  von  erwerbsunfähigen 
Hinterbliebenen  —  zunächst  Töchtern  —  verstorbener  Brr. 
bestimmt  worden.  Das  Vermögen  der  Stiftung  betrug  am 
30.  Juni  1901  3365  M. 


j       _    639    — 

69.  t  Königsberg  i.  Pr:  »Zu  den  drei  Kronen''.^) 

Hansgeeetz  vom  März  1887. 

a)  Ernst  Bardach-Wittwen-  and  Waisen-Stiftung. 

Statut  vom  24.  Augtist  1855  und  Nachtrag  vom  28.  Harz  1867. 

Am  22.  März  1855  wurde  bei  der  Geburtstagsfeier  des 
Protektors,  Sr.  Majestät  des  nachherigen  Kaisers  Wilhelm  I., 
auf  Anregung  des  Meisters  vom  Stuhl  Br.  E.  Burdach, 
Dr.  med.  und  Professors  an  der  Universität  Königsberg,  der 
Beschluss  zur  Gründung  einer  Wittwen-  und  Waisen-Stiftung 
gefasst,  und  ihr  der  Name  des  Antragstellers  beigelegt. 

Zweck  der  Stiftung  ist  die  Unterstützung  bedürftiger 
Wittwen  und  Waisen  von  solchen  Brm.,  welche  bis  zu  ihrem 
Tode  ordentliche  Mitglieder  der  Loge  gewesen  sind,  oder, 
wenn  sie  in  ihren  letzten  Lebensjahren  einer  anderen  Loge  sich 
anzuschliessen  genötigt  waren,  vorher  wenigstens  10  Jahre 
lang  die  Mitgliedschaft  der  ersteren  besessen  und  die  regel- 
mässigen Beiträge  an  diese  gezahlt  haben. 

Das  Vermögen  betrug  Ende  1901  11 640,13  M.  Ver- 
ausgabt wurden  1901  450  M. 

Von  den  Zinsen  des  Stiftunsskapitals  erhalten  alljährlich 
bedürftige  Wittwen,  unverehelichte  Töchter,  oder  ausnahms- 
weise auch  ein  unmündiger  Sohn  eines  verstorbenen  Brs. 
ein  Geldgeschenk  im  Betrage  von  mindestens  75  M.  und 
höchstens  300  M.,  wobei  darauf  geachtet  werden  soll,  dass 
die  Unterstützung  nicht  das  Ansehen  einer  fortlaufenden 
Pension  erhalte. 

b)  Prinz  von  Preussen-Stipendienstiftung. 
Statut  vom  24.  Juli  1853. 

Das  gesammte  Vermögen  der  aufgelösten  Loge  „Zur 
Preussischen  Burg  St.  Johannis"  in  Johannisburg  ist  zu  einer 
Stipendienstiftung  überwiesen,  deren  Pflegschaft  die  Loge 
„Zu  den  drei  Kronen*  übernommen  hat. 

Auf  die  ersten  beiden  Stipendienteile  haben  ein  aus- 
schliessliches Anrecht  alle  in  männlicher  oder  weiblicher 
Linie  abstammenden  männlichen  Nachkommen  von  elf 
namentlich  bezeichneten  Personen  für  den  Fall,  dass  diese 
Nachkommen  eine  Universität  oder  Akademie  oder  höhere 
Gewerbe-Unterrichtsanstalt  zu  ihrer  Ausbildung  besuchen  und 
glaubwürdige  Zeugnisse  über  zureichende  Vorkenntnisse  und 
sittliche  Führung  beibringen. 

*)  Br.  Beckers  Geschichte  der  «I>rei  Kronen-Loge**  in  den  ersten 
hundert  Jahren  ihres  Bestehens.    Königsberg  1846. 


—    640    — 

Der  dritte  und  jeder  fernere  Stipendienteil  ist  fär 
Söhne  unbemittelter  Frmr.,  welche  in  gleicher  Weise  ihre 
Befähigung  nachweisen,  bestimmt. 

Melden  sich  keine  Familienberechtigten  und  sind  auch 
keine  Söhne  unbemittelter  Frmr.  vorhanden,  denen  die  für 
die  Familienberechtigten  bestimmten  beiden  Teile  bis  zum 
Eingang  solcher  Meldung  auf  Widerruf  verliehen  werden 
können,  so  werden  die  Stipendienteile  behufs  Gründung 
neuer  Stipendien  zum  Kapital  geschlagen. 

Das  Vermögen  betrug  am  31.  Dezember  1901  18  773,64  M. 
Verliehen  wurden  im  Jahre  1901  460  M. 

c)  Stiftung  zum  Andenken  an  den  verewigten  Meister 
vom  Stuhl,  Br.  Johann  Gottfried  Frey. 

Statut  vom  30.  Mai  1834. 

Zum  ehrenden  Andenken  an  die  Verdienste  des  am 
25.  April  1831  als  Meister  vom  Stuhl  verstorbenen  Brs.  Frey, 
Dr.  phil.,  Geheimen  Regierangsrats  und  Direktors  der  Königl. 
Begi^ang  zu  Königsberg,  beschloss  die  Meisterschaft  am 
30.  Mai  1834  ein  Kapital  von  3000  M.  zu  sammeln,  dessen 
Zinsen  unverkürzt  zur  Unterstützung  eines  bedürftigen,  jedoch 
nicht  gänzlich  verarmten  Mitgliedes  dieser  Loge  zur  Abhülfe 
eines  zeitweise  dringenden  Bedürfnisses,  für  welches  er  ohne 
sein  Verschulden  aus  eigenen  Mitteln  nicht  Rat  schaffen 
kann,  am  28.  März,  dem  Geburtstage  des  Brs.  Frey,  ver- 
wendet werden  sollen. 

Der  Empfänger  muss  in  der  Loge  zum  Frmr.  aufgenommen 
und  mindestens  10  Jahre  MitgUed  jener  Loge  oder  falls 
er  in  einer  andern  Loge  aufgenommen,  wenigstens  15  Jahre 
Mitglied  der  Loge  „Zu  den  drei  Kronen^  gewesen  sein,  auch 
die  Logenbeiträge  gezahlt  haben. 

Zur  Gründung  der  Stiftung  wurden  aus  der  Logenkasse 
840  M.  überwiesen  und  alljährlich  ein  Beitrag  von  60  M. 
zugesichert.  Nach  Bildung  des  Stiftungskapitals  von  3000  M. 
sollten  die  nicht  zur  Verwendung  kommenden  Jahresraten, 
sowie  sonstige  von  der  Loge  künftig  anzuweisende  Zuschüsse 
abgesondert  verwaltet  und  solange  zinsbar  benutzt  werden, 
bis  ein  anderes  Kapital  von  3000  M.  gesammelt  ist.  Der 
Bestimmung  der  Brüder  bleibt  es  dann  überlassen,  ob  sie 
die  Rente  der  zweiten  3000  M.  einem  zweiten  bedürftigen 
Bruder  besonders  oder  mit  der  Rente  der  ersten  Stiftung 
zusammen  in  einer  Summe  an  einen  Bruder  verleihen  wollen. 

Ende  1901  betrug  das  Stammkapital  14  322,40  M.  Ver- 
liehen wurden  im  Jahr  1901  600  M. 


—    641     — 

d)  Johann  Ephraim  Bittrich'sche  Stiftung. 
Statat  vom  4.  April  1854. 

Der  verstorbene  Geheime  Kommerzienrat  Bittrich  hatte 
der  Loge  ein  Legat  von  1500  M.  hinterlassen.  Die  Zinsen 
dieses  Kapitals  werden  alljährlich  am  17.  September,  dem 
Geburtstag  des  Stifters,  ungeteilt  einem  armen,  unverschuldet 
leidenden  Bruder,  zunächst  einem  Mitglied  dieser  Loge,  in 
Ermangelung  eines  solchen  auch  einem  Mitglied  anderer 
Logen  als  Unterstützung  verliehen. 

Die  nicht  verteilten  Jahresrenten  werden  zur  Begründung 
eines  zweiten  Stipendiums  von  1500  M.  verwendet,  und  es 
wird  in  gleicher  Weise  mit  dem  weiter  angesammelten  Kapital 
verfahren. 

Am  31.  Dezember  1901  betrug  das  Vermögen  6618,66  M. 
Verliehen  wurden  im  Jahre  1901  240  M. 

e)  Stiftung  eines  Stipendiums  für  Söhne 
unbemittelter   Mitglieder    der  Loge   zum   Andenken 

an  König  Friedrich  II. 

Statut  vom  14.  August  1838. 

Am  14.  August  1838,  dem  Tage  der  Säkularfeier  des 
Eintritts  des  grossen  Königs  in  den  Bund,  beschloss  die  Loge 
die  Stiftung  eines  Stipendiums  ftür  Söhne  ihrer  Mitglieder, 
die  sich  dem  wissenschaftlichen  Studium  auf  der  Universität 
oder  solchen  Künsten  und  Gewerben  widmen,  die  eine  mehr 
als  gewöhnliche  Schulbildung  erfordern. 

Als  Grundstock  zu  diesem  Stipendium  wurden  1500  M. 
aus  dem  Vermögen  der  Loge  bewilligt,  und  die  Mitglieder 
aufgefordert,  die  Vermehrung  dieses  Kapitals  darch  freiwillige 
Beiträge  von  3  M.  jährlich  zu  befördern. 

Die  Höhe  des  von  den  Mitgliedern  des  Stipendienvereins 
zu  verleihenden  Stipendiums  beträgt  150  M. 

Am  31.  Dezember  1901  betrug  das  Vermögen  15  200  M. 
Verliehen  wurden  im  Jahre  1901  300  M. 

f)  Alexander  Simon-Stiftung. 

Der  am  21.  Januar  1876  in  den  e.  O.  eingegangene  Br. 
Alexander  Simon  hat  der  Dreikronenloge  ein  Vermächtniss 
von  3000  M.  hinterlassen.  Die  Zinsen  davon  werden  so 
lange  kapitalisirt,  bis  das  Stiftungskapital  10000  M.  beträgt, 
alsdann  werden  die  Zinsen  am  Todestag  des  Stifters  lu 
maurerischen  Zwecken  verwendet. 

Ende  1901  betrug  das  Vermögen  8544,66  M. 

UMcb.  d.  Or.  Nat.-M«(t«r.Loft.  41 


—    642    — 

g)  Schwesternstiftung. 

Gestiftet  durch  die  Schwestern  der  Loge  „Zu  den  drei 
Kronen^  im  Jahr  1882  durch  Hergabe  von  Geschenken  und 
Veranstaltung  einer  Lotterie  bei  den  Wintervergnügungen. 

Die  Zinsen  werden  alljährlich  im  Dezember  zur  Unter- 
stützung hilfsbedürftiger  Wittwen  und  Waisen  verwendet. 

Ende  1901  betrug  das  Vermögen  12  803,14  M. 

Verliehen  wurden  im  Dezember  1901  480  M. 

h)  Theodor  Migeod-Stiftung. 

Laut  Statut  vom  19.  Februar  1897  und  Nachtrag  vom 
15.  Dezember  1899  besteht  diese  Stiftung  aus  einem  Grund- 
kapital von  4500  M.,  welches  zinsbar  anzulegen  ist.  Von 
den  Zinsen  ist  die  Hälfte  an  den  Stabsarzt  Dr.  Migeod, 
z.  Z.  in  Colmar,  abzuführen,  während  die  andere  Hälfte  nach 
Abzug  des  Logenbeitrags  des  Brs.  Louis  Migeod  zu  Unter- 
stützungen an  bedürftige  Brüder  oder  deren  Familienmit- 
glieder verwendet  werden  kann. 

Ueber  die  Bewilligung  entscheidet  die  Beamtenschaft. 
Dieser  bleibt  es  vorbehalten,  darüber  Bestimmung  zu  treffen, 
ob  imd  inwieweit  ein  Anwachsen  des  Grundkapitals  herbei- 
zuführen ist. 

Dr.  Migeod  hat  beim  Anwachsen  des  Kapitals  nur  auf 
die  Hälfte  der  Zinsen  von  4500  M.  Anspruch. 

Ende  1901  betrug  das  Vermögen  4658,26  M.  Eine 
Unterstützung  ist  bis  dahin  nicht  verliehen. 

i)  Kaiser  Wilhelm-Stiftung. 

Laut  Statut  vom  22.  Januar  1895  wird  das  Vermögen 
der  Stiftung  durch  einmalige  oder  jährliche  freiwillige  Bei- 
träge der  Brüder  durch  Geschenke,  Vermächtnisse  oder 
sonstige  Zuwendungen  gebildet.  Von  den  jährlich  eingehenden 
Beiträgen  soll  Vs,  aber  nicht  mehr  als  300  M.,  dazu  ver- 
wendet werden,  bedürftige  Wittwen,  in  erster  Linie  von  ver- 
storbenen Brüdern,  in  der  Erziehung  der  Kinder  zu  unter- 
stützen. Der  Rest  der  Beiträge  ist  unter  Zurechnung  der 
eingehenden  Zinsen  als  Kapital  anzusammeln,  und  sobald 
dieses  eine  hinreichende  Höhe  erreicht,  soll  es  zur  Begründung 
einer  Wohlthätigkeitsanstalt,  die  den  Namen  der  Loge  „Zu 
den  drei  Kronen^  tragen  und  unter  deren  Verwaltung  stehen 
soll,  verbraucht  werden.  Sollte  das  letztere  Ziel  zweifellos 
nicht  erreicht  werden  können,  so  soll  die  Ueberweisung  des 
Kapitals  an  eine  der  unter  der  Verwaltung  der  Loge  „Zu  den 
drei  Kronen'^  stehenden  Stiftungen  beschlossen  werden. 


—    643    — 

Ende  1901  betrag  das  Vermögen  3809,96  H.  An  Er- 
ziehnngsgeldem  sind  in  demselben  Jahr  170  M.  gewährt. 

k)  Eduard  Schmidt'sche  Stiftung. 

Laut  Statut  vom  10.  Oktober  1898  hat  der  Fabrik- 
besitzer Eduard  Schmidt  von  hier,  Mitglied  der  Loge 
, Immanuel^,  unter  Deberreichung  eines  Pfandbriefes  über 
600  M.  eine  Stiftung  mit  der  Bezeichnung  seines  Namens 
gegründet.  Aus  dieser  Stiftung  sollen,  sobald  sie  durch 
Hinzurechnung  der  Zinsen  und  etwaige  Geschenke  den  Be- 
trag von  6000  M.  erreicht,  Unterstützungen  von  je  50 — 75  M. 
an  bedtlrftige  Wittwen  und  Waisen  der  Brüder,  welche  bis 
zu  ihrem  Tode  der  Dreikronenloge  angehört  haben,  und  in 
Ermangelung  solcher  an  Wittwen  und  Waisen  von  Mitgliedern 
anderer  Logen  bewilligt  werden. 

Ende  1901  betrug  das  Vermögen  672,90  M. 

70.  f  Köslin:     „Maria  zum  goldenen  Schwert''.^) 
a)  Hildebrand^sche  Zuwendung. 
Ohne  Statut. 

Der  Br.  F.  T.  Hildebrand,  Justizrat  und  Vorsitzender 
des  Ehrenrats  der  Rechtsanwälte  zu  Koslin,  übergab  mittels 
Schreibens  vom  12.  Dezember  1864  eine  Summe  von  600  M. 
der  Loge  mit  der  Weisung,  dass  die  Zinsen  alljährlich  unter 
dem  Titel  „Hildebrand^sche  Zuwendung*  bei  der  Armen- 
kasse der  Loge  vereinnahmt  und  verwendet  werden  sollen. 

Diese  Stiftung  ist  von  dem  Sohn  des  Brs.,  dem  ver- 
storbenen Landgerichtsrat  und  Rittergutsbesitzer  R.  R.  F. 
Hildebrandum500M.  verstärkt  worden  mit  der  Bestimmung, 
dass  mit  dieser  Summe  in  gleicher  Weise  wie  mit  der 
ursprünglichen  Zuwendung  verfahren  werden  soll. 

Das  Stiftungskapital  beträgt  im  Ganzen  1100  Mark. 

b)  Naatz-Stiftung. 
Ohne  Statut. 

Bei  der  100  jährigen  Stiftungsfeier  der  Loge  am  9.  Januar 
1877  wurde  durch  den  Vorsitzenden  Mstr.,  Br.  Naatz,  die 
Bildung  einer  Stiftung  zur  Unterstützung  von  Wittwen  und 
Waisen  verstorbener  Mitglieder  angeregt  und  durch  Samm- 
Inngen  ein  Grundkapital  aufgebracht. 

*)  Qetchichte  dsr  Johannlsloge  ^aris  xvaa  goldenen  Schwerte*  i.O. 
Köslin.  Bearbeitet  Ton  Br.  Mehrin g.  Alt  Manuskript  gedmckt, 
Köslin  bei  Br.  Hendess  1870. 

41* 


—    644    — 

Nach  dem  unerwartet  frülien  Dahinscheiden  des  Brs. 
Na  atz  beschloss  die  Loge,  dieser  Stiftung  den  Namen 
„Naatz- Stiftung"  zu  geben. 

Durch  ein  Vermächtniss  des  Brs.  Schiff  mann  von  500  M. 
und  verschiedene  andere  Zuwendungen,  sowie  durch  Beiträge 
von  auswärtigen  Mitgliedern  ist  das  Kapital  auf  60Ü0  M. 
angewachsen. 

Eine  Vergrösserung  dieses  Kapitals  wird  vorläufig  nicht 
beabsichtigt. 

c)  Kiesler'sches  Vermächtniss. 

Ohne  Statut. 

Der  verstorbene  Br.  H.  Kiessler  hat  der  Loge  durch  letzt- 
willige Verfügung  vom  22.  Juni  1894  den  Betrag  von  600  M. 
vermacht  mit  der  Bestimmung,  dass  von  den  Zinsen  dieses 
Kapitals  seine  und  seiner  Frau  Begräbnisstätte  solange  zu 
pflegen  und  in  Stand  zu  halten  sind,  als  der  alte  Kirchhof 
hierselbst  besteht.      Der  Zinsrest  fliesst  in  die  Armenkasse. 

d)  Benoit-Stiftung. 

Ohne  Statut. 

Der  Br.  W.  E.  F.  Benoit,  Ehrenmeister  der  Loge,  über- 
reichte bei  der  Feier  des  125.  Stiftungsfestes  am  16.  März 
1902  zum  Andenken  an  diesen  Tag  und  als  Zeichen  der 
Dankbarkeit  für  die  ihm  seitens  der  Loge  zu  seinem  50  jährigen 
Maurerjubiläum  und  zu  seiner  Silberhochzeit  erwiesenen  Auf- 
merksamkeit die  Summe  von  500  M.  mit  der  Bestimmung, 
dass  die  Zinsen  dieses  Kapitals  in  die  Armenkasse  fliessen 
sollen. 

71.  f  Eolberg:     „Wilhelm  zur  Männerkraft**. 

a)  Institut  der  Christbescheerung. 

Ohne  Statut. 

Seit  dem  Jahr  1833  werden  auf  Grund  eines  Meister- 
beschlusses alljährlich  am  ersten  Weihnachtsfeiertag  50  bis 
60  arme,  fleissige  und  gesittete  Knaben  und  Mädchen  in  dem 
Logenhaus  in  Gegenwart  der  Brüder  und  ihrer  Familien  mit 
Kleidungsstücken  und  Schulbüchern  unter  Ansprache  eines 
Geistlichen  beschenkt. 

Die  zu  diesem  Zweck  alljährlich  veranstaltete  Sammlung 
ermöglichte  die  Bildung  eines  Grundkapitals,  dem  900  M. 
überwiesen  wurden,  welche  der  Br.  Wiebe  durch  letztwillige 
Verordnung  im  Jahr  1863  der  Loge  vermachte. 


—    646    — 

Einschliesalich  der  Znwendongen  der  Brr.  Sandleben 
und  Steg  er  beträgt  das  Grundkapital  2700  M. 

b)  V.  Stülpnagel-Dargitz-Stiftang. 

Ohne  Statut. 

Am  Johannistag  1862  ernannte  die  Loge  den  Br. 
Y.  Stülpnagel  -  Dargitz,  Geheimen  Regierun^srat  und 
Landrat  zu  Prenzlan,  welcher  vor  50  Jahren  in  dieser  Loge 
das  maurerische  Licht  erblickt  hatte,  zu  ihrem  Ehrenmitglied, 
wogegen  der  Jubilar  zum  Gedächtniss  an  ihn  ein  Kapital 
von  150  M.  der  Loge  mit  der  Bitte  übersendete,  die  Zineen 
alljährlich  am  Johannistag  an  Arme  zu  verteilen. 

Die  Meisterschaft  beschloss,  aus  diesem  Kapital  eine 
„V.  Stülpnagel-Dargitz-Stiftung''  zu  gründen  und  die 
Zinsen  nach  dem  Wunsch  des  Jubilars  zu  verwenden. 

72.  fKonitz:  .Friedrich  zur  wahren  Freundschaft*. 
Ortsstatut  vom  21.  April  1886. 
a)  Adolph-Schotte-Stiftung. 

Aus  besonderem  Wohlwollen  gegen  die  Loge  wurde  von 
dem  erblindeten  Br.  Adolph  Schotte  und  dessen  Ehefrau 
Clotilde,  geborene  Kubada,  derselben  ein  auf  das  Logen- 
grundstück einzutragendes  Darlehen  von  12000  M.  gegeben, 
das  bis  zu  deren  Ableben  mit  5  vom  Hundert  zu  verzinsen  ist. 

Von  diesem  Darlehen  fallen  nach  dem  Ableben  der  beiden 
Stifter  der  Loge  6000  M.  ab  freies  Eigentum  zu,  während 
die  anderen  (JOOO  M.  das  Stiftungs-Kapital  bilden,  mit  welchem 
eine  ,, Adolph  Schotte-Stiftung*  gegründet  wird. 

Die  Stiftung  tritt  mit  dem  Ableben  der  Adolph  Schotte- 
schen Eheleute  in  Wirksamkeit.  Von  den  Zinsen  soll  die 
Hälfte  zur  Unterstützung  würdiger  Brüder  oder  Angehöriger 
verstorbener  Brüder  verwendet  werden.  Sind  solche  nicht 
vorhanden,  so  werden  Arme  der  Stadt  Konitz  berücksichtigt. 
Dagegen  soll  die  andere  Hälfte  der  Zinsen  des  Stiftungs- 
Kapitals  zur  Unterhaltung  und  Schmückung  der  Gräber  der 
Stifter  verwendet  werden.  Bleibt  ein  Ueberschuss,  so  ist 
er  zu  Armenzwecken  für  Bedürftige  in  der  Stadt  zu  verwenden. 

Die  Verteilung  der  Mittel  erfolgt  nach  den  bestehenden 
Bestimmungen  alljährlich  am  26.  März,  dem  Geburtstag 
des  Stifters. 

b)  Schur-Stiftung. 

Auf  Wunsch  ihres  verstorbenen  Gatten,  des  Brs.  Schur, 
hat  dessen  Wittwe,  Schwester  Schur,  der  Loge  ein 
Kapital  von  9000  M.  überwiesen,  davon  2000  M.  zu  freiem 


—    646    — 

Eigentum  der  Loge  und  7000  M.  zu  einer  Wohlthätigkeits- 
Stiftung.  Aus  den  Einkünften  der  Stiftung  sind  zunächst 
die  Kosten  für  Schmückung  der  Gräber  von  Angehörigen 
der  Familie  Schur  an  Geburts-,  Sterbetagen  und  am  Toten- 
sonntag zu  bestreiten,  der  Rest  ist  an  würdige  Arme  der 
Stadt  zu  verteilen. 

73.  Kreuznach  a.  d.  N.:  n^i^  vereinigten  Freunde 
an  der  Nahe". 

Ortsgesetz  vom  14.  November  1887. 

a.  Trautwein-Stiftung. 

Ohne  Statut. 

Das  Kapital  dieser  Stiftung,  dessen  Zinsen  ftLr  die 
Unterstützung  von  Wittwen  und  Waisen  der  Brüder  bestimmt 
sind,  beläuft  sich  auf  1470  M.  Bisher  sind  die  Zinsen  noch 
nicht  verausgabt. 

b.  Wenzel-Stiftung. 

Das  ursprüngliche  Kapital  dieser  Stiftung  besteht  aus 
3150  M.  in  Logenaktien  und  hat  sich  durch  Zuwendung 
neuer  Aktien  auf  4275  M.  vermehrt.  Sobald  die  Tilgung 
dieser  zum  Bau  der  Loge  aufgenommenen  Schuld  erfolgen 
kann,  soll  die  Stiftung  ins  Leben  treten  und  die  Zinsen  zur 
Unterstützung  von  Maurerwittwen  verwendet  werden. 

74.  Kressen  a.  0.:     „Zur  festen  Burg" 

Ohne  Stiftung, 

75.  t  Erotoschin:  „Zum  Tempel  der  Pflichttreue.*' 

Ohne -Stiftimg. 

76.  Landsberg  a.  d.  Warte:    „St.  Johannis  zum 

schwarzen  Adler". 

Satzungen  vom  30.  Mai  1900. 

a.  Wittwen-Ünterstützungs- Verein. 

Statut  vom  5.  Februar  1821. 

Jedem  verheirateten  ordentlichen  Mitglied  der  Loge, 
ohne  Rücksicht  auf  Alter  und  Gesundheitszustand,  ist  der 
Zutritt  zum  Verein  gegen  Zahlung  eines  Eintrittsgeldes  von 
60  M.  und  eines  jährlichen  Beitrages  von  6  M.  gestattet. 
Wer  jedoch  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  seiner  Aufnahme 
in  die  Loge  oder  seiner  Verheiratung,  sondern  später  beitritt, 
ist  gehalten,  die  Beträge  seit  seiner  Verheiratung  oder  seiner 


—    647    — 

Anfhahme  nachzuzahlen  und  von  da  an  auch  das  Eintritts- 
geld mit  5  vom  Hundert  zu  verzinsen. 

Als  eisernes  Kapital  des  Vereins  worden  460  M.  ans 
der  Armenkasse  gezahlt.  Zu  dessen  Vermehrong  sind 
überwiesen  die  Eintrittsgelder,  der  5.  Teil  der  Zinsen  des 
Grundkapitals  und  der  Deberschuss,  welcher  nach  Berich- 
tigung der  den  Wittwen  ausgesetzten  Pensionen  jährlich 
verbleibt,  oder,  wenn  keine  Wittwe  vorhanden  ist,  die  ganze 
Jahreseinnahme. 

Der  Kasse,  deren  Bestand  unter  diä  Berechtigten  gleich- 
massig  verteilt  wird,  sind  überwiesen  vier  Fünftel  aller 
auflaufenden  Zinsen,  die  Beiträge,  alle  übrigen  Einnahmen, 
welche  entweder  die  Loge  oder  deren  Mitglieder  ihr  zuwenden. 

Solange  das  eiserne  Kapital  nicht  9000  M.  beträgt,  ist 
die  höchste  Pension  alljährlich  120  H. 

Ende  1901  betrug  das  Kapital  10836  M. 

b)  Johannis-Stiftung. 
Ohne  Statut. 

Aus  den  Mitteln  dieser  im  Jahr  1864  gegründeten 
Stiftung  wird  bei  einem  unverschuldeten  Notstand  eine 
Unterstützung  gewährt  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  der 
Hülfsbedürftige  dem  Bund  der  Freimaurer  angehört  oder 
nicht.     Alljährlich    werden    der   Stiftung  20  M.  überwiesen. 

Bestand  Ende  1901   123  M. 

c)  Stipendium  der  Loge. 

Statut  vom  18.  Februar  1847. 

Bei   Veranlassung  des   fünfzigjährigen    Maurerjubiläums 
des   Meisters   vom   Stuhl,    Bruders   Dr.   med.   Stisser,  am 
18.  Februar  1847,  überwies  die  Meisterschaft  aus  der  Logen- 
kasse   ein    Kapital    von    1200   Mark    zur    Gründung    eines 
Stipendienfonds: 
,aus  welchem   talentvolle   Brüder  oder  Söhne    von   Mit- 
gliedern der  Loge   für  die  IZeit,   wo  sich  dieselben  zur 
Ausbildung    für   den    Staatsdienst  oder   für   den   bürger- 
lichen  Verkehr   nach   beendigter  Schulbildung   auf  einer 
Universität    oder    einer    derartigen    höheren    Lehranstalt 
befinden,  eine  regelmässige  jährliche  Unterstützung  erhalten 
sollen'\ 

Fünf  Sechsteile  der  Jahreszinsen  des  Kapitals  werden 
bis  zum  Betrage  von  300  M.  am  Geburtstage  des  Jubilars, 
den  5.  Dezember,  als  Stipendium  verliehen;  bei  der  Autwahl 


—    648    — 

unter  mehreren  Bewerbern  soll  nicht  der  hilfsbedürftigere, 
sondern  der  talentvollere  vorgezogen  werden. 

Ende  des  Jahres  1901  belief  sich  das  Kapital  auf 
6821  M.,  und  es  werden  seit  einer  Reihe  von  Jahren  all- 
jährlich 150  M.  als  Stipendiengeld  verausgabt. 

d)  Mehls-Stiftung. 
Statut  vom  7.  Dezember  1859. 

Mittelst  Schreibens  vom  7.  Dezember  1859  überwies  der 
Meister  vom  Stuhl,  Polizei-Direktor  a.  D.,  Br.  Johann 
Friedrich  Mehls,  die  Summe  von  609  M.  zur  Gründung 
eines  Stipendie^fonds  mit  der  Bestimmung,  dass  von  den 
jährlichen  Zinsen  vier  Fünftel  als  Stipendium  verliehen 
werden  sollen,  falls  der  Bewerber  sich  für  den  Staatsdienst 
oder  den  Gewerbestand  auf  einer  höheren  Lehranstalt  aus- 
bildet. Die  Stiftung  soll  erst  dann  in  Wirksamkeit  treten, 
wenn  das  Kapitalvermögen  die  Höhe  von  3600  M.  erreicht  hat. 

Als  Bewerber  dürfen  nur  Söhne  von  Mitgliedern  dieser 
Loge  und  Nachkommen  des  Gründers,  wenn  deren  Vater 
auch  nicht  Freimaurer  ist,  zugelassen  werden.  In  Ermangelung 
von  Bewerbern  sollen  die  Zinsen  zum  Kapital  geschlagen 
werden. 

Bestand  Ende  1901  4409  M.  Bewilligungen  jährlich 
120  M. 

e)  Weihnachts-Stiftung. 

Ohne  Statut. 

Die  Stiftung  gewährt  vmrdigen  und  bedürftigen  Personen, 
welche  von  der  städtischen  Armen -Verwaltung  aus  allen 
Stadtbezirken  in  Vorschlag  gebracht  und  von  einem  dazu 
ernannten  Ausschuss  von  Brüdern  ausgewählt  worden  sind, 
alljährlich  zu  Weihnachten  Unterstützungen.  Die  Geldmittel 
hierzu  werden  aufgebracht: 

1.  durch  eine  jährliche  Sammlung  freiwilliger  Beiträge; 

2.  durch  die  im  Lauf  des  Jahres  bei  den  Logenarbeiten 
gesammelten  Armengelder; 

3.  durch  die  Zinsen  des  Kapitals,  welche  der  Stiftung 
überwiesen  worden  sind  von  den  Brm.  L  uedecke  1000  M., 
Knuth  200  M.,  Klug  100  M.,  Schwabe  1000  M. 

Zu  Weihnachten    1901    wurden   900  M.    verteilt,    von 

welchen  629  M.  durch  die  freiwilligen  Beiträge  der  Brr.  auf- 
gebracht waren. 


—    649    — 

f)  Schwester  Triepke-Stiftung. 

Die  Gattin  des  Brs.  Triepke,  königlichen  Oberförsters, 
hat  der  Loge  testamentarisch  ein  Vermächtsniss  von  900  M. 
ausgesetzt  mit  der  Bestimmung,  die  Grabstätte  ihres  Ehe- 
gatten, ihrer  Nichte  und  ihre  eigene  im  Stand  zu  erhalten. 

Dies  Vermächtniss  ist,  nachdem  die  Meisterschaft  sich  am 
19.  Januar  1889  fär  die  Annahme  ausgesprochen,  von  der 
LfOgenkasse  in  Empfang  genommen  und  bei  der  Sparkasse 
zinsbar  angelegt. 

g)  Rudolf  Schwabe-Stiftung. 

Statut  vom  26.  Januar  1902. 

Er.  Schwabe  übergab  der  Loge  an  seinem  70.  Geburts- 
tag ein  Kapital  von  3000  M.  mit  der  Bestimmung,  dass 
die  Zinsen  von  1000  M.  in  die  Weihnachts-Stiftung  fliessen, 
die  Zinsen  von  2000  M.  ein  Stipendium  bilden  sollen,  welches 
alljährlich  bei  Gelegenheit  der  Stisserfeier  einem  Bruder, 
dessen  Sohn  seine  einjährige  Dienstzeit  ableistet,  als  Beihülfe 
gegeben  werden  soll. 

77.  t  Langensalza:    „Hermann  von  Salza". 

Statut  vom  6.  April  1863. 
Ohne  Stiftung. 

78.  Liegnitz:    «Pythagoras  zu  den  3  Höhen''. 

Ortsgesetz  vom  2.  November  1886. 

1.  Stiftung  zur  Unterstützung  von  hilfsbedürftigen 
Wittwen  und  Waisen  von  Brüder  Freimaurern. 

Die  Stiftung,  die  sich  um  Johannis  1902  auf  27600  M. 
belief,  ist  bestimmt,  vorzugsweise  hilfsbedürftigen  Hinter- 
bliebenen von  Mitgliedern  dieser  Loge  und  in  E^angelung 
solcher,  Hinterbliebenen  anderer  Brüder  Freimaurer  eine 
Unterstützung  zu  gewähren. 

Jedes  ordentliche  Mitglied  zahlt  einen  Jahresbeitrag 
von  3  M.,  und  jeder  neu  aufgenommene  Bruder  einen  Ein- 
trittsbeitrag von  gleicher  Höhe.  Angenonunene  Brüder  sind 
nur  zum  laufenden  Beitrag  verpflichtet.  Die  24insen  des 
St iftungs Vermögens,  die  Beiträge  und  Sammlungen  können 
bis  zur  Hälfte  zu  Unterstützungen  verwendet  werden.  In 
ausserordentlichen  Fällen  kann  jedoch  auch  die  Hälfte  der 
Jahreseinnahmen  überschritten  werden.  Die  nicht  verwendete 
Jahreseinnahme  wird  kapitalisirt. 

Im  Jahre  1901  wurden  an  Unterstützungen  592  M. 
gezahlt. 


—    650    — 

2.  Bartsch-Stiftung. 

Ohne  Satzung. 

Br.  Bartsch  hatte  letztwillig  der  Loge  600  M.  mit  der 
Bestimmung  hinterlassen,  die  Zinsen  alljährlich  an  bedürftige 
Hinterbliebene  eines  Mitgliedes  der  Loge  zu  zahlen. 

3.  Warschauer'sches  Legat  300  M. 

4.  Kittelmann'sches  Legat  150  M. 

5.  von  Holleuffer'sches  Legat  900  M. 

Nach  dem  Willen  der  Stifter  werden  die  Jahreszinsen 
vor  Weihnachten  an  Hülfsbedürftige  ohne  Unterschied  des 
Geschlechts  und  des  Bekenntnisses  verteilt. 

6.  Reiche-Stiftung. 

Der  aus  Anlass  des  70  jährigen  Geburtstages  des  Vor- 
sitzenden Meisters  Br.  Reiche  gesammelte  Fonds  beläuft  sich 
auf  642  M.  Nach  dem  Beschluss  der  Meisterschaft  werden 
die  Jahreszinsen  dem  jedesmaligen  versitzenden  Meister  zur 
Verteilung  an  verschämte  Arme  überwiesen. 

7.  Kittler-Stiftung. 

Yerwaltungssatzung  vom  18.  Oktober  1895. 

Br.  Kittler  (Ehrenmeister)  überwies  der  Loge  ein 
Kapital  von  2000  M.  mit  der  Bestimmung,  die  Zinsen  nur 
in  Fällen  dringendster  Not,  aussschliesslich  an  Wittwen  und 
Waisen  von  Brüder  Freimaurern  der  Loge,  zu  zahlen. 

79.  Limburg  (Lahn):  „Zu  den  dreiThürmen  an  derLahn'S 

Wittwen  und  Waisen-Stiftung. 
Satzungen  vom  18.  Juni  1902. 

Die  Stiftung  gewährt  den  Wittwen  und  Waisen  ihrer 
Mitglieder  den  Genuss  einer  jährlichen  Unterstützung,  deren 
Betrag  sich  nach  der  Höhe  der  von  dem  zinstragenden 
Stammvermögen  der  Stiftung  aufkommenden  Zinsen  und 
nach  der  Zahl  der  zu  unterstützenden  Wittwen  und  Waisen 
richtet. 

Das  Stammvermögen  wird  gebildet  durch  das  Eintritts- 
geld, die  jährlichen  Beiträge,  Sammlungen  bei  Tafel-  und 
Trauerlogen,  Schenkungen  und  Vermächtnisse  und  frei- 
gewordene Unterstützungsbeträge. 


—    661     - 

80.  t  Luckau:    bZuiii  Leoparden.^  ^) 

Ortssatzungen  vom  6.  Dezember  1900. 

a)  von  Wittern-Stiftung. 

Durch  Testament  des  verstorbenen  Bruders  (Rentners) 
Cäcil  Theodor  Max  von  Wittern  zu  Grossenhain  —  dem 
dortigen  Haurerkränzchen  angehörend  —  vom  14.  März  1889 
ist  der  Loge  „Zum  Leoparden*  ein  Legat  von  300  M.  zu- 
gefallen mit  der  Bestimmung,  dass  die  Zinsen  davon  zum 
Andenken  an  den  in  Luckau  verstorbenen  Sohn  des  Testators 
—  Hans  von  Wittern  —  alljährlich  an  eine  arme  Frau 
oder  an  einen  armen  Knaben  im  Alter  von  10  bis  13  Jahren 
in  Luckau  gezahlt  werden. 

b)    Wittwen-  und  Waisen-Stiftung. 
Satzungen  vom  6.  April  1901. 

Diese  gewährt  den  Wittwen  und  Waisen  ihrer  Mit- 
glieder, den  Wittwen,  solange  sie  ledig  bleiben  ohne  Rück- 
sicht auf  ihren  Aufenthaltsort,  den  Waisen,  solange  sie 
das  achtzehnte  Lebensjahr  nicht  vollendet  haben  und  unver- 
heiratet sind,  den  Genuas  einer  jährlichen  Unterstützung, 
deren  Betrag  sich  nach  der  Höhe  der  aufkommenden  Zinsen 
des  Stammvermögens  und  nach  der  Zahl  der  zu  unter- 
stützenden Wittwen  und  Waisen  richtet. 

Das  Stammvermögen  wird  gebildet  durch  das  Eintritts- 
geld der  Mitglieder,  deren  jährliche  Beiträge,  Sammlungen 
bei  Tafel-  und  Trauerlogen,  Schenkungen  und  Vermächtnisse, 
freigewordene  Unterstützungsbeträge. 

Der  Beitritt  ist  den  Mitgliedern  der  Loge  jederzeit 
gestattet. 

Das  Eintrittsgeld  beträgt  je  nach  dem  Lebensalter,  vom 
30.  bis  zum  60.  Jahre  10,  16,  20,  25  und  30  M.,  der  Jahres- 
beitrag 5  Mark. 

Durch  Zuwendungen  mannigfacher  Art  ist  es  gelungen, 
das  Stammvermögen  der  Stiftung  im  ersten  Jahr  ihres 
Bestehens  auf  die  Summe  von  1036  M.  77  Pf.  zu  bringen. 

81.  t  Lflbben:  „Wilhelm  zur  Wahrheit  und 
Brudertreue**. 

Statut  vom  23.  Februar  1867. 

Siehe-Stiftung. 

Br.  Siehe  überwies  im  Jahr  1876  ein  Kapital  von 
300  M.    zur   Unterstützung    hülfsbedürftiger   Wittwen   von 

*)  Qeschichta  der  Loge  „Zum  Leof>ardei\**  Or.  Laeka«. 


—    652    — 

verstorbenen  Brüdern  der  Loge.  Jeder  Bruder,  der  jährlich 
3  M.  zum  Kapital  einzahlt,  ist  Mitglied  des  Aufsichts- 
rats. Kapital  und  Jahresbeiträge  können  nie  angegriffen 
werden,  und  erst,  wenn  das  Kapital  die  Höhe  von  1500  M. 
erreicht  hat,  können  in  dringenden  Fällen  die  laufenden 
Beiträge  mit  Zustimmung  des  Aufsichtsrates  zu  Unter- 
stützungen verwendet  werden. 

Das  Vermögen  der  Stiftung  belief  sich  Ende  Juni  1902 
auf  rund  3000  M. 

82.  t  Magdeburg:  „Ferdinand  Z.Glückseligkeit".*) 

Ortsstatut  vom  30.  Mai  1888. 

a)   Wittwen-  nnd  Waisen-Unterstützungs-Kasse. 

§§  28  bis  36  des  Ortsstatuts. 

Die  Kasse  hat  gesonderte  Verwaltung  durch  einen  zu 
dem  Zweck  gewählten  Ausschuss. 

Bestand  am  1.  JuU  1901    .     .     .    .    M.  189  221,90 

Darin  sind  enthalten  folgende  Stiftungen: 

Aug.  Coqui-Stiftung M.  7  000,— 

Jubiläums-Stiftung „      1500, — 

F.  C.  Schultze-Stiftung  .     .     .     .      „  30000,— 

Dr.  Hugo  Schulz-Stiftung  .     .     .      .,  5000,— 

R.  Wolf-Stiftung „  10000,— 

Wilhelm  Hauswaldt-Stiftung    _. .  10000,— 

zus.    M.  63  500,— 
Für  das  Jahr  1901/1902  kommt  hierzu: 

F. C.Schultze-Stiftung,  Erhöhung  um  M.  2  500,— 
R.  Wolf-Stiftung  Erhöhung  um    .     .    y,  5  000,— 

und  ein  noch   nicht    ausgezahltes  Ver- 

mächtniss  (Linnecke)  von      .     .     .    „    6  000, — 

Als  Einnahmen  fliessen  der  Wittwen-  und  Waisen- 
kasse zu  von  jedem  Bruder  ein  jährlicher  Beitrag  von 
mindestens  3  M.  bei  jeder  Aufnahme  oder  Annahme,  femer 
beim  Zutritt  ständig  Besuchender  15  M.,  bei  jeder  Beförderung 
3  M.  und  die  Zinsen  des  Vermögens. 

An  Unterstützungen  wurden  im  Jahr  1900/1901 
verausgabt  M.  7375. 

♦)  Geschichte  der  Loffe  .Ferdinand  zur  Glückseligkeit*'  zu 
Magdeburg  im  ersten  Jahrhundert  ihres  Bestehens.  Magdeburg  18G1. 


—    663    — 

b)  Armenkasse. 

§§  21  bis  23  und  §§  25  bis  27  des  Ortsstatats. 

Die  Kasse  hat  gesonderte  Verwaltung  durch  einen  zu 
4lem  Zweck  gewählten  Ausschuss. 

Bestand  am  1.  JuU  1901      ....    M.  45  189,53 

Darin  sind  enthalten  folgende  Stiftungen: 

G.  K.-Stiftung     . M.  340,— 

C.  B.-Stiftung „  510,- 

Apel-Stiftung „  300,— 

von  Piescbel  Schartow-Stiftung      „  2000, — 

Alrb.-Stiftung ,  600,— 

Sch.-Stiftung ,  300,-- 

Bonsac-Stiftang ,,  1500, — 

Rode-Stiftung „  330,— 

Klusemann-Stiftung 6  000, — 

Brunner-Stiftung „  1500, — 

Lippert-Stiftung ,  1500, — 

Wilhelm-Stiftung 3  000,— 

Herm.  u.  Marie  Aders-Stiftung  .      „  10000, — 

Fritz  Kalkow-Stiftung  ....      „  5000, — 

Lochte-Stiftang ,  5000, — 

Müller-Stiftung       300.- 

zus.  M.  38  180,- 

Für  das  Jahr  1901/1902  kommt  hierzu: 

R.  Wolf-Stiftung M.     6000,-- 

Ausserdem  ist  in  dem  Vermögensbestand  das  sogenannte 
Re^nrvatkapital  enthalten  im  Betrag  von  Mk.  3808,36,  welches 
gebildet  ist  aus  früheren  Zuwendungen  zu  freier  Verfügung. 
Diasos  Kapital  wird  vermehrt  durch  seine  Zinsen  und  etwaige 
weitere  Zuwendungen  und  wird  jährlich  um  400  M.  zu 
Uunsten  der  laufenden  Einnahmen  der  Armenkasse  vermindert, 
bis  es  aufgezehrt  sein  wird.  Als  Einnahmen  fliessen  der 
Armenkasse  zu  von  jedem  Bruder  ein  jährlicher  Beitrag 
von  3  M.,  die  Sammlungen  bei  den  Arbeiten,  der  Inhalt  der 
.Annenbüchsen,  die  Zinsen  des  Vermögens,  die  Gebühren  für 
Benutzung  der  Säle,  jährlich  M.  400  aus  dem  Reservatkapital, 
solange  dieses  reicht. 

An  Unterstützungen  wurden  im  Jahr  1900/1901 
verausgabt  3410  M.  darunter  2075  M.  als  Stipendien  an 
Studirende  und  Seminaristen. 


-    654    — 

83.  t  Marburg:    „Mark  Anrel  zum    flammenden 

Stern". 

Wohlthätigkeits-Stiftung. 

Die  Zinsen  des  von  einem  Freund  der  Freimaurer  ge- 
stifteten Grundstocks  von  600  M.  sind  an  jedem  Weihnächte- 
fest  an  eine  oder  höchstens  zwei  mit  Not  kämpfende  ziemlich 
Arme  nach  Beschluss  des  Logenvorstandes  durch  den  Armen- 
pfleger der  Loge  zu  übergeben. 

84.  t  Marienburg:  „Viktoria  zu  den  drei  ge- 
krönten Thürmen".*) 

a)  Stiftung    für    Notleidende    zum    Gedächtniss    an 

König  Friedrich  Wilhelm  HI. 

Ohne  Statut. 

Um  den  Gefühlen  der  Trauer  über  den  am  7.  Juni  1840 
erfolgten  Tod  des  Königs  Friedrich  Wilhelm  III.  durch 
eine  Handlung  der  Wohlthätigkeit  einen  entsprechenden  Aus- 
druck zu  verleihen,  beschloss  die  Loge  eine  Stiftung  für 
Notleidende  zu  errichten  und  zu  diesem  Zweck  die  Zinsen 
eines  Kapitals  von  3000  M.  mit  jährlich  150  M.  aus  dem 
Vermögen  der  Loge  zu  überweisen. 

Ueber  die  Verwendung  der  Zinsen  soll  alljährlich  Be- 
schluss gefasst  werden.  Eine  Stiftungsurkunde  ist  nicht 
errichtet.  Aus  dem  Einkommen  der  Loge  werden  alljährlich 
zu  Weihnachten  150  M.  an  Arme  und  Bedürftige  verteilt. 
Ein  Stiftungskapital  ist  nicht  vorhanden. 

b)  Viktoria-Stiftung. 

Ohne  Statut. 

Zur  Erinnerung  an  die  Säkularfeier  im  Jahr  1872 
wurde  ein  Kapital  von  750  M.  zur  Gründung  einer  Viktoria- 
Stiftung  überwiesen.  Dasselbe  erhöhte  sich  in  den  folgenden 
Jahren  auf  1500  M.,  welche  hypothekarisch  untergebracht 
sind.  Die  Zinsen  werden  jedes  Jahr  zu  Weihnachten  an 
Arme  und  Notleidende  verteilt. 


*)  Geschichte  der  Joh.-Loge  -Viktoria  zu  den  drei  gekröntsD 
Thürmen^  L  0.  Marienhurg  als  Manuskript  für  Brüder  gedruckt. 
Danzig  1872,  Rauches  Festgabe  zur  Säkularfeier  am  1.  Septenäer  1872. 


-    656    — 

c)  Raach'sches  Vermächtniss. 

Ohne  Stiftung. 

Br.  J.  Ranch,  Meister  vom  Stahl,  f  1879,  vermachte 
der  Loge  testamentarisch  ein  Kapital  von  3000  M.,  ohne 
über  die  Verwendung  dieser  Summe  oder  über  die  Zinsen 
Bestimmung  zu  treffen.  Die  Zinsen  werden  entweder  als 
Stipendien  an  Söhne  von  Brüdern  verliehen  oder  angesammelt, 
falls  Stipendiaten  sich  nicht  melden.  Eine  Vermehrung  des 
Kapitals  ist  zur  Zeit  nicht  beabsichtigt. 

85.  t  Harienwerder:     „Zur   goldenen   Harfe."^) 

Weihnachts-Stiftung. 

Statut  vom  8.  Dezember  1886. 

Es  wurden  Weihnachten  1901  an  12  Wittwen  288  M. 
gezahlt.  Das  Vermögen  der  Weihnachtsstiftung  belief  sich 
Ende  1901  auf  8565  M. 

86.  t  Hemel:    „Memphis'\ 

Der  am  26.  Juni  1901  verstorbene  Br.  Heinrich 
Schläger,  Kaufinann  in  Görlitz,  schenkte  der  Loge  im  Jahr 
1877  behufs  Bildung  einer  Stiftung  zur  Unterstützung  hülfs- 
bedürftiger  Brüder  und  deren  Angehöriger  die  Summe  von 
3000  M.  Er  fügte  im  Jahr  1889  einen  ferneren  Betrag 
von  3000  M.,  im  Jahr  1891  10000  M.  und  in  den  Jahren 
1899  und  1900  je  2250  M.  hinzu,  sodass  der  Bestand  der 
Schläger-Stiftung  jetzt  20500  M.  beträgt  Die  Zinsen 
sind  im  Sinn  des  Geschenkgebers  verwendet  und  dadurch 
ist  numche  Thräne  getrocknet  worden. 

87.  f  Merseburg:     ,Zum  goldenen  Kreuz*.^) 

L  Wittwen-  und  Waisen-Stiftung. 
Statut  vom  22.  Mai  1845. 

Zweck  der  Stiftung  ist  die  Gewährung  von  Unter- 
stützungen an  Wittwen  und  Kinder  verstorbener  Mitglieder 
der  Loge.  Verfügbar  sind  die  Zinsen  des  Kapitals  und  die 
jährlichen  Zuschüsse  aus  der  LiOgenkasse. 

Zur  Bildung  eines  Kapitalstockes  wurde  seit  Johannis  1843 
der  vierte  Teil  der  zur  Logenkasse  zu  zahlenden  laufenden 
Beiträge  überwiesen  und  ausserdem  jährlich  eine  Sammlung 

*)  Die  Oründang  der  Joh.-Loge  „Zur  soldeoen  Harfe**  und  das 
Yierte(jahrbundert  ihres  Betteheni,  tod  Br.  J.  Carl,  Msrienwerder 
1870. 

^)  Qeschichte  der  Freimaarerloffe  «Zum  foldeoen  Krtoi*  im 
Orient  Mmebarg  too  1806  bis  1866.    Merseburg  1866. 


—    656    — 

unter  den  Mitgliedern  veranstaltet.  Nach  dem  Haasgesetz 
von  1886  blieb  zwar  die  Sammlung  beibehalten,  als  Beitrag 
zu  obigem  Kapital  wurden  aber  fernerhin  für  jedes  Mitglied 
jährlich  3  M.  aus  der  Logenkasse  abgeführt.  Von  Johannis 
1902  ab  erhält  die  Stiftung  jährlich  3,50  M.  für  jedes  Mit- 
glied unter  Wegfall  der  besonderen  Sammlung. 

Dem  Stiftungskapital  wurden  ferner  die  Bestände  der 
Backs-Stiftung  in  Höhe  von  100,85  M.  zugewiesen.  Dieser 
Fonds,  bei  dem  50jährigen  Maurer-Jubiläum  des  Br.  Backs 
gesammelt,  war  von  letzterem  zu  einer  milden  Stiftung  nach 
dem  Ermessen  der  Brüder  Meister  bestimmt,  und  letztere 
entschieden  sich  für  die  Abführung  an  den  Wittwen-Fonds. 

Der  Bestand  der  Stiftung  belief  sich  Johannis  1902 
auf  24  620,48  M. 

II.  Armen-Fonds. 
Ohne  Statut. 

Die  Zinsen  des  Eapitalbestandes  und  die  jährlichen 
Beiträge  aus  der  Logenkasse  werden  verwendet  zur  Be- 
kleidung bedürftiger  und  würdiger  Konfirmanden,  zu  Unter- 
stützungen und  zur  Förderung  gemeinnütziger  Bestrebungen. 

Begonnen  ist  1805  mit  der  Bildung  eines  Fonds  durch 
Sammlungen  und  Strafgelder.  Später  überwies  die  Logen- 
kasse einen  jährlichen  Beitrag  von  3  M.  für  jedes  einheimische, 
1  M.  für  jedes  auswärtige  Mitglied,  und  vom  1.  Juli  1902 
ab  durchweg  von  3  M.  für  jedes  Mitglied.  Ausserdem  fliessen 
dem  Fonds  gelegentliche  Schenkungen  (so  z.  B.  1843  100  M. 
vom  Br.  Kühn)  und  die  Erträge  der  Sammlungen  bei  Tafel- 
logen, Erlöse  aus  Versteigerungen  von  Druckschriften  u.  s.  w.  zu. 

Johannis  1902  betrug  der  Vermögensbestand  2764,44  M. 

III.  Lorenz-Stiftung. 
Statut  vom  1.  Dezember  1892. 

Die  Zinsen  des  Stiftungs- Kapitals  sind  bestimmt  zu 
Unterstützungen  für  Brüder  der  Loge,  welche  entweder  durch 
anhaltende  schwere  Krankheiten  in  der  Familie  oder  durch 
eigene  körperliche  Gebrechen  erwerbsunfähig  geworden  und 
dadurch  in  hülfsbedürftige  Lage  geraten  sind. 

Am  6.  Oktober  1892  überwies  Br.  Lorenz  (Rentner) 
der  Loge  2600  M.  zu  diesem  Zweck  mit  der  Bestimmung, 
dass  die  Unterstützungen  am  20.  Dezember  jedes  Jahres 
auszuzahlen  und  dass  die  unverwendet  gebliebenen  Zinsen 
dem  (nicht  angreifbaren)  Kapital  zuzuschlagen  seien. 

Bestand  der  Stiftung  Johannis  1902  3052,14  M. 


—    667    — 

IV.  Elze-Stiftong. 
Ohne  Statut 

Die  Zinserträge  werden  verwendet  zu  Unterstützungen 
an  bedürftige  und  würdige  Wittwen  und  Waisen  von  Brüdern 
der  LfOge.  Die  Bewilligung  erfolgt  unter  jedesmaliger  Zu- 
stimmung des  Stifters  und  zwar  zum  25.  Februar,  dem 
Geburtstage  seines  Vaters. 

Br.  Kurt  Elze  (Rechtsanwalt  und  Notar  zu  Halle  a.  S.) 
überwies  der  LiOge  am  4.  Februar  1886  500  H.  als  Anfang 
zu  einer  Elze -Stiftung,  und  vermehrte  den  Bestand  am 
19.  März  1891  und  am  1.  Februar  1893  je  um  500  M. 
Ausserdem  flössen  dem  Fonds  am  16.  September  1899  ICO  M. 
zu,  welche  ein  Bruder  des  Stifters  (Martin  Elze)  schenkte, 
und  am  28.  Dezember  1901  300  M.,  welche  die  Brr.  Kurt 
und  Walt  her  Elze  anlässlich  ihres  25  jährigen  Maurer- 
Jubiläums  dem  Fonds  zuwendeten. 

Bestand  Johannis  1902  1962,82  M. 

88.  t  Meseritz:     „Luise  zur  Unsterblichkeit^'. 

Ohne  Statut. 

Durch  letzwillige  Verordnung  der  Wittwe  des  Br. 
Fröhner  ist  der  Loge  ein  Kapital  von  18000  M.  zum  un- 
beschränkten Eigentum  zugewendet.  Die  Meisterschaft  be- 
schliesst  darüber,  zu  welchem  wohlthätigen  Zweck  das  Ka- 
pital verwendet  werden  soll.  Es  ist  mit  noch  anderen 
der  TiOge  zur  Verfügung  gestandenen  Kapitalien  im  Jahr  1888 
zum  Neubau  des  Logenhanses  herangezogen  worden. 

89.  Minden:  „Wittekind'^ 

Statut  vom  23.  Februar  1H64. 

a)    Sander'sche     Stiftung     zur     Unterstützung     von 

Wittwen  und  Waisen. 

Im  Jahr  1864  wurde  der  Loge  durch  die  letztwillige 
Verordnung  des  Brs.  Franz  Heinrich  Sander,  Kaufmann 
zu  Minden,  vom  22.  September  1864,  die  Summe  von  3446,55  M. 
mit  der  Bestimmung  überwiesen,  die  Zinsen  zur  Unterstützung 
von  Wittwen  und  Waisen  zu  verwenden.  Unter  Zurechnung 
der  Zinsen  und  einem  Zuschuss  aus  der  Armenkasse  der 
Loge  wurde  das  Kapital  auf  3600  M.  erhöht. 

b)  Im  Jahr  1888  hat  der  Mstr.  v.  St.,  Br.  Heinrich 
Busch,  der  Loge  ein  Kapital  von  lO^K)  M.  letztwillig  ver- 
macht mit  der  Massgabe,  dass  Ende  November  jedes  Jahres 

OMok.  d.  Or.  Nat.Mutt«r-Ix>ff*.  42 


—    658    — 

die  Zinsen   dieses  Kapitals  an  bedürftige  Wittwen  verteilt 
werden  sollen. 

c)  Der  im  Jahr  1865  verstorbene  Br.  Ernst  v.  Gagomos, 
Hauptmann  a.  D.,  hat  der  Loge  sein  Vermögen  im  Betrage 
von  5193  M.  zor  weiteren  Verfügung  überlassen.  Es 
ist  nach  Beschluss  der  Meisterschaft  zu  Bauzwecken  ver- 
wendet. Die  Erwerbung  des  jetzigen  Logengebäudes  fiel 
in  die  Zeit  des  Todes  des  gel.  Br.  v.  Gugomos. 

d)  Um  1900/1901  schenkte  der  Br.  Winter  der  Loge 
zum  Gedächtniss  an  seine  verstorbene  Gattin  ein  Kapital 
von  3000  M.,  dessen  Zinsen  verschämten  weiblichen  Armen 
zu  Gute  kommen  sollen.  An  diese  Stiftung  ist  femer  die 
Verpflichtung  geknüpft,  dass  alljährlich  am  Geburtstag  der 
verstorbenen  Schwester  ein  Blumenkranz  auf  deren  Grab- 
stätte niedergelegt  wird. 

90.  f  Mühlhausen  i.Thfln:  ,, Hermann  zur  deutschen 
Treue".*) 

a)  Schweineberg-Stiftung. 

Zum  Johannisfest  1894  als  dem  Tage,  an  welchem  der 
Br.  Schweineberg  sein  Amt  als  Mstr.  v.  St.  nach  24 jähriger 
Hammerführung  niederlegte,  ist  durch  freiwillige  Beiträge 
der  Brüder  ein  Kapital  von  1739  M.  zusammengebracht 
worden,  das,  um  das  Gedächtniss  des  genannten  Bruders 
auch  bei  den  kommenden  Geschlechtem  zu  erhalten,  als 
Schweineberg-Stiftung  verwaltet  wird.  Die  Zinsen  werden 
bedürftigen  und  würdigen  Söhnen  von  Mitgliedern  der  Loge 
zugewendet,  während  der  Schulzeit  zur  Bestreitung  von 
Schulbedürfnissen,  späterhin  zu  ihrem  Unterhalt  bis  zur 
Begründung  eines  selbständigen  Lebensberufes. 

Die  Verleihung  des  Zinsertrages  des  Stipendiums  findet 
vom  Jahr  1895  an  alljährlich  zum  25.  Januar  (dem  Geburts- 
tag des  Stifters)  statt,  zunächst  durch  diesen  selbst  nach 
Vorschlag  des  Beamten-Kollegiums,  nach  seinem  Tode  durch 
die  Meisterschaft. 

b)  Schwesternverein  zur  Bekleidung  armer  würdiger 

Konfirmanden. 

Mitglieder  des  Vereins  sind  die  Ehefrauen,  Wittwen, 
erwachsene  Töchter  und  unverheiratet  gebliebene  Schwestern 
von  Frmrn.,  welche  sich  freiwillig  zu  einem  jährlichen  Beitrag 
von  Geld  behufs  Erreichung  des  angegebenen  Zweckes  ver- 


*)  Geschichte  der  Loge  von  Br.  Franz  Enanth. 


—    659    — 

(fliehten.  Die  Mitglieder  wählen  aus  ihrer  Mitte  einen 
bretand,  dem  sie  cbei  Frmr.  hiesiger  Loge  zogeeellen.  Die 
Zahl  der  jährlich  zu  bekleidenden  Konfirmanden  richtet  sich 
nach  der  Höhe  der  eingekommenen  Beiträge,  die  Auswahl 
erfolgt  durch  den  Vorstand. 

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  von  1857 — 1902  stellen 
sich  auf  11955,50  M. 

Bekleidet  wurden  in  den  45  Verwaltungsjahren  305  Knaben 
und  314  Mädchen,  im  Ganzen  619  Kinder. 

91.  Mfllheim  a.  d.  R.:  „Broich  zur  verklärten 
Luise''. 

Die  Logen  zu  Bochum,  Essen,  Duisburg,  Wesel,  Emmerich 
und  Mülheim  traten  im  Jahr  1876  zu  einem  Verband  zu- 
sammen zur  Förderung  und  Belebung  eines  innigen  Verkehrs 
zwischen  einander,  zur  Pflege  von  Freundschaft  und  Liebe 
unter  den  Brm.  und  zur  Herbeiscbaffung  der  Mittel  zu  einem 
Stipendium,  welches  Jünglingen  oder  Jungfrauen  zum  Zweck 
ihrer  Ausbildung  zu  einem  Beruf  übergeben  wird. 

Zu  diesem  Zweck  werden  für  jedes  zahlende  Mitglied 
der  einzelnen  Logen  1,50  M.  als  jährlicher  Beitrag  an  die 
Verbandskasse  entrichtet  und  diese  überweist  das  Stipendium, 
welches  jährlich  700  M.  beträgt,  zur  Verwendung  an  eine 
der  Verbandslogen  in  der  oben  angegebenen  Reihenfolge. 
Freiwillige  Schenkungen  bei  den  Vereinsfesten  dienen  zur 
Bildung  eines  Ersatzkapitals,  dessen  Verwaltung  der  Loge  zu 
Duisburg  übertragen  ist. 

92.  t  Mflnster  i.  W.:     „Zu  den  drei  Balken''. 
Buch-  V.  Olfers-Stiftung  für  Wittwen  und  Waisen. 

Statut  vom  9.  Juli  1879. 

Am  22  März  1859  feierte  die  Loge  das  fünfzigjährige 
Maurerjubiläum  des  Meisters  vom  Stuhl,  Justus  Eberhard 
Buch,  KönigL  Geheimen  Regiemngsrats  a.  D.  Der  Jubilar 
übergab  bei  dieser  Veranlassung  der  Loge  die  Summe 
von  150  M.  mit  dem  Wunsch,  diese  zu  irgend  einem 
frommen  Zweck  zu  verwenden.  Diesem  Wunsche  ent- 
sprechend beschloss  die  Meisterschaft  die  Gründung  einer 
Wittwen-  und  Waisenstiftung.  Eine  rege  Teilnahme  für  die 
Stiftung  trat  bei  der  Johannisfeier  am  24.  Juni  1859  durch 
Zeichnung  nicht  unerheblicher  einmaliger  und  fortlaufender 
Beiträge  hervor. 

48« 


—    660    — 

Am  5.  Dezember  1859  überwies  der  Ehrenmeister  der 
Loge,  Br  Clemens  v.  Ol  fers,  Geheimer  Jnstizrat,  bei  der 
Feier  seines  50jährigen  Manrerjabilaoms  dieser  Stiftung  die 
Summe  von  600  M. 

Die  Loge  beschloss,  der  nunmehr  als  gesichert  anzu- 
sehenden Stiftung,  in  dankbarer  Erinnerung  an  beide  Brüder, 
den  Namen  „Buch-  v.  Olfers- Stiftung  für  Wittwen  und 
Waisen"  beizulegen. 

Das  Statut  bezeichnet  als  Zweck  der  Stiftung: 
den  Wittwen  und  Waisen  (letzteren  unter  18  Jahren)  der- 
jenigen Brr.,  welche  dieser  Stiftung  als  Mitglieder  bei- 
treten, einen  Pfleger  zuzuordnen,  welcher  die  Aufgabe  hat, 
der  ganzen  Familie  überall  mit  Rat  und  Tbat  beizustehen, 
auch  eine  Geldunterstützang  derselben  aus  der  Kasse  der 
Stiftung  nach  Massgabe  ihrer  Dürftigkeit  und  der  vor- 
handenen Mittel  herbeizuführen. 

Der  jährliche  Beitrag  der  Mitglieder  ist  auf  3  M.  fest- 
gesetzt. 

Jeder  der  Loge  durch  Aufnahme  oder  Annahme  bei- 
tretende Bruder  kann  Mitglied  der  Stiftung  werden,  wenn 
er  seinen  Beitritt  zur  Stiftung  innerhalb  der  ersten  vier 
Wochen  schriftlich  erklärt. 

Dem  Kapitalvermögen  der  Stiftung  werden  überwiesen : 

1.  die  Hälfte  der  jährlichen  Beiträge  der  Mitglieder, 

2.  der    am  Jahresschluss   verbliebene    Bestand    der    zur 
Unterstützung  bestimmten  Einnahmen, 

3.  Geschenke  und  Vermächtnisse. 

Zur  jährlichen  Verteilung  können  verwendet  werden: 

1.  die  Zinsen  von  dem  Kapital, 

2.  die  Hälfte  der  jährlichen  Beiträge, 

3.  die  durch  Sammlungen  aufkommenden  Gaben, 

4.  die  Geschenke  und  Vermächtnisse,  deren  Vereinnahmung 
zum  Kapitalfonds  ausgeschlossen  ist. 

Der  Vorstand  der  Stiftung  hat  über  die  Höhe  der  zu 
gewährenden  Unterstützung  zu  entscheiden  Der  aus  sieben 
Mitgliedern  bestehende  Vorstand  wird  gebildet  aus  drei  Be- 
amten der  Loge  (dem  Meister  vom  Stuhl,  dem  zugeordn. 
Meister  und  dem  ersten  Aufseher)  und  4  von  der  General- 
versammlung der  Stiftung  alljährlich  gewählten  Mitgliedern, 
unter  diesen  der  Schatzmeister  der  Stiftung. 

Kapitalvermögen  Ende  1901:  14000  M.  Verausgabt 
waren  in  diesem  Jahre  280  M. 


—    661    — 

93.  t  Naumburg  a.  d.  S.:  „Za  den  drei  Hammern^^ 

a)  Rothe-Stiftang. 
Statat  vom  1.  Mai  1868. 

Zum  ehrenden  Andenken  an  den  Mitbegründer  und  ersten 
hammerführenden  Meieter  der  Loge  Major  a.  D.  Br.  Friedrich 
August  Rothe,  hat  die  Meisterschaft  die  Gründung  eines 
Stipendien -Fonds  beschlossen. 

Das  Stipendium  wird  in  Höhe  von  120  M.  auf  ein  Jahr 
einem  unbemittelten  jungen  Mann  verliehen,  welcher  nach 
Erlangung  des  S^ugnisses  der  Reife  auf  einem  Gymnasium 
oder  einer  diesem  gleichstehenden  Schulanstalt  zu  seiner 
weiteren  Ausbildung  eine  deutsche  Universit&t  oder  Akademie 
besucht. 

Das  Stammkapital  dieser  Stiftung  ist  am  25  jährigen 
Stiftungsfest  der  Loge  auf  3000  M.  festgestellt  worden. 

b)  Stiftung  zur  Bekleidung  armer  Konfirmanden. 

Statut  vom  3.  Dezember  1873. 

Die  Zinsen  eines  Kapitals  von  3000  M.,  welches  durch 
freiwillige  Sammlung  unter  den  Brüdern  aufgebracht  worden 
iht,  werden  jährlich  zu  Ostern  zur  Bekleidung  armer  Kon- 
firmanden verwendet. 

c)  Jung-Stiftung, 

bestehend  aus  einer  Schenkung  von  1500  M.  seitens  des 
Br.  Jung  in  Leipzig,  deren  Zinsen  jährlich  zu  Weihnachten 
an  bedürftige  Wittwen  von  Brüdern  der  Loge  verliehen  werden. 

d)  Krause-Stiftung, 

in  Höhe  von  1200  M.  begründet  und  durch  jährliche  Bei- 
träge zum  Abschluss  gebracht  von  dem  Br.  Krause  in  Köslin, 
dient  demselben  Zweck  wie  die  Stiftung  unter  c. 

e)  Anton-Stiftung, 

bestehend  aus  einer  Schenkung  von  1000  M.  seitens  des 
Br.  Anton,  deren  Zinsen  zur  Ergänzung  der  Volksbibliothek 
der  Loge  „Zu  den  drei  Hämmern''  verwendet  werden. 

f)  Bertha-Anton-Stiftung, 

bestehend  aus  einer  Schenkung  von  1000  M.  seitens  der 
Schwester  Anton  (Gemahlin  des  Br.  Anton)  deren  Zinsen 
jährlich  zu  Weihnachten  zur  Unterstützung  an  Töchter 
der  Brüder  der  Loge  verliehen  werden. 


—    662    — 

g)  Broche-Stiftung, 

bestehend  aus  einer  Schenkung  von  700  M.  seitens  des  Br. 
Broche,  deren  Zinsen  jährlich  za  Weihnachten  an  bedOrftige 
Wittwen  von  Brüdern  der  Loge  verliehen  werden. 

h)  Laddey-Stiftung, 

bestehend  aus  einer  Schenkung  von  300  M.  seitens  des  Br. 
Laddey  in  Freiburg  a./l?-)  deren  Zinsen  jährlich  zu  Weih- 
nachten an  bedürftige  Wittwen  in  Freiburg  a./U.  verliehen 
werden. 

i)  Rohde-Stiftung, 

bestehend  aus  einer  Schenkung  von  300  M.  seitens  des  Br. 
Bohde,  deren  Zinsen  alljährlich  zu  Weihnachten  an  bedürftige 
Wittwen  von  Brüdern  der  Loge  verliehen  werden. 

k)  Moewes-Stiftung, 

bestehend  aus  einer  Schenkung  von  500  M.  seitens  des  Br. 
Moewes,  deren  Zinsen  teils  zur  Pflege  der  Gräber  der 
Schwester  Moewes  und  des  Bruders  Moewes,  teils  zu  Weih- 
nachten an  bedürftige  Wittwen  von  Brüdern  der  Loge  ver- 
wendet werden. 

1)  Mahr-Stiftung. 

Die  Zinsen  eines  E^pitals  von  3000  M.,  welches  aus 
einer  Schenkung  von  300  M.  seitens  des  Br.  Mahr,  sowie 
durch  freiwillige  Sammlung  von  den  Brüdern  aufgebracht 
worden  ist,  werden  an  bedürftige  dienende  Brüder  und 
Wittwen  von  dienenden  Brüdern  der  Loge  „Zu  den  drei 
Hammern''  verliehen. 

94.  f  Neisse:    ;,Zu  den  sechs  Lilien''. 

Ohne  Stiftung. 

95.  Oels:    „Wilhelm  zur  gekrönten  Säule". 

a)    Hülfsverein    zur    Bestreitung    der    Beerdigungs- 
kosten. 

Statut  vom  4.  September  1852. 

Der  Verein  besteht  seit  dem  1.  Januar  1842  und  hat 
den  Zweck,  an  die  Hinterbliebenen  der  Mitglieder  die  Summe 
von  150  M.  zu  überweisen.  Das  Logenvermögen  leistet 
hierfür  Bürgschaft. 

Die  Mitglieder  des  Vereins  haben  ausser  einem  Eintritts- 
geld von  6  M.  einen  monatlichen  Beitrag  von  0,25  M.  und 
ausserdem  erforderlichen  Falles  einen  besonderen  Beitrag  zu 
leisten. 


—    663    — 

Jedes  ordentliche  Mitglied  der  Loge  kann  bei  seiner 
Aufnahme  in  den  Bond  ohne  Rücksicht  auf  Alter  and 
Gesondheitsznstand  dem  Verein  beitreten. 

Ein  späterer  Beitritt  ist  unter  der  Voraussetzung  zu> 
gelassen,  dass  die  Meisterschaft,  aus  Vereinsmitgliedem 
bestehend,  die  Oenehmigung  dazu  erteilt,  und  der  Beitretende 
ausser  dem  Eintrittsgeld  den  doppelten  Betrag  sämmtlicher 

Sewöhnlichen  und  aossergewöhnlichen  Beiträge   Tom  ersten 
lonatstage  seiner  Au&ahme  bezw.  Annahme  an  gerechnet 
nachzahlt. 

Zum  Stammkapital  der  Stiftung  wurden  bei  der  Gründung 
des  Vereins  3<)0  M.  aus  der  Logenkasse  überwiesen.  Zur 
Vermehrung  dieses  nicht  angreifbaren  Kapitals,  welches  mit 
dem  Ende  des  Jahres  1901  cQe  Summe  Ton  8800  M.  erreicht 
hatte,  sind  ausser  den  Zinsen  der  Kapitalien  und  den  wegen 
versäumten  rechtzeitigen  Beitritts  zu  zahlenden  Nachschüssen 
die  Antrittsgelder  bestimmt,  in  sofern  letztere  nicht  zur 
Deckung  der  Sterbegelder  erforderlich  sind. 

Die  Zahl  der  Mitglieder  belief  sich  1901  auf  53. 

b)  ünterstützungsfonds. 

Statut  vom  21.  Dezember  1892. 

Die  Mitglieder  der  Loge  haben  durch  freiwillige  Zu- 
wendungen einen  Unter8tützungsfonds  gebildet,  aus  welchem 
an  hülfsbedürftige  Hinterbliebene  —  Wittwen  oder  Kinder  — 
von  Logenmitgliedem,  die  bis  zu  ihrem  Tode  der  Loge  an- 
gehört haben,  eine  Geldunterstützung  gewährt  werden  kann. 
1901  hatte  der  Fonds  eine  Höhe  von  8300  M. 

96.  Ohlau:    „Wilhelm  zur  deutschen  Eiche"^. 

1.  Hilfsbeerdigungskasse. 
SUtut  vom  28.   Februar  1882. 

Bestand  am  1.  April  1902:  3259,30  M. 

2.  Eckert-Stiftung:  1638,95 

3.  Lundt-Stiftung:        365,34 

4.  Gaze-Stiftung:  343—    „ 

97.  t  Oppcln:     „Psyche" 

a)  Sterbekassenverein. 
Statut  vom  22.  Juli  1885. 
Zweck    dieses   seit  dem    Jahr    1825    bestehenden  Ver- 
eins ist,  beim  Todesfall  den  Hinterbliebenen  die  Summe  von 
300  M.  auszuzahlen. 


—    664    — 

Der  zu  diesen  Zahlungen  nötige  Fonds  wird  gebildet: 

A.  durch  die  Eintrittsgelder,  und 

B.  durch  die  von  den  Vereinsmitgliedem  einzuziehenden 
Beiträge,  deren  Höhe  auf  Beschluss  des  Sterbekassen- 
Vereins  festgesetzt  wird. 

Das  Eintrittsgeld  beträgt:  bei  einem  Alter  von  25—40 
Jahren  6  M.,  von  40 — 50  JaJiren  9  M.,  von  50  Jahren  12  M. 

Die  überschiessenden  Beiträge  zu  B.  werden  zu  einem 
Ersatzkapital  gesammelt. 

Dienende  Brüder  zahlen  die  Hälfte  der  Eintrittsgelder 
und  der  Beiträge,  ihre  Hinterbliebenen  bekommen  aber  die 
volle  Summe,  vorausgesetzt  dass  der  Verstorbene  bei  seinem 
Tode  noch  dienender  Bruder  der  Loge  war. 

Das  Vermögen  beträgt  1901 :   4880,02  M. 

b)  Maron-Stiftung. 
Statut  vom  24.  Juni  1864. 

Am  24.  Juni  1864  beschloss  die  Loge  zur  Feier  des 
50  jährigen  Maurerjubiläums  ihres  Meisters  vom  Stuhl,  Ober- 
forstmeisters und  Oberstleutnants  a.  D.,  Brs.  Ernst  Wilhelm 
Maron,  die  Gründung  der  „Maron-Stiftung". 

Das    auf    3507    M.    angewachsene,    zinsbar    angelegte 

Stiftungs-Kapital  darf  niemals  angegriffen  werden,  die  Zinsen 

sollen  durch  den  jedesmaligen  Meister  vom  Stuhl  alljährlich 

am    Johannistag    in    ungetrennter    Summe     einem     hülfis- 

bedürftigen    Bruder,    einer    hülfsbedürftigen    Wittwe     oder 

einer   Waise   der  Loge   überwiesen   werden.     1901    wurden 

75  M.  gezahlt. 

®  c)  Witte-Stiftung. 

Statut  vom  24.  Juni  1871. 

Der  Oberlandesgerichts -Registrator  Karl  Witte  zu 
Breslau  hatte  am  13.  Juni  1870  in  Erinnerung  seiner  vor 
50  Jahren  in  der  Loge  „Psyche"  erfolgten  Aufnahme  in  den 
Bund  der  Loge  150  M.  zu  wohlthätigen  Zwecken  eingesendet. 
Auf  die  Kunde  von  dem  Beschluss  der  Meisterschaft,  mit 
diesem  Geldbetrag  eine  Witte -Stiftung  zu  gründen,  über- 
sandte Br.  Witte  ferner  die  Summe  von  150  M.,  so  dass 
das  Stiftungs-Kapital  auf  300  M.  sich  belief. 

Die  Zinsen  dieses  eisernen  Kapitals,  welches  durch  fernere 
Gaben  vermehrt  werden  kann,  sollen  alljährlich  am  13.  No- 
vember zu  Gunsten  eines  hülfsbedürftigen  Bruders,  einer 
hülfsbedürftigen  Wittwe,  oder  einer  hülfsbedürftigen  Waise 
der  Loge  verwendet  werden.  Am  Schluss  des  Jahres  1901 
hatte   die   Stiftung   einen   Kapitalbestand  von  837,13  M. 


—    665    — 

d)  von  Skopnik-Stiftang, 
Statut  vom  28.  April  1875. 

Am  28.  April  1875  bescbloss  die  Loge  zur  Feier  des 
50jäbrigen  Maorerjabiläoms  des  Ehrenmeisters  der  Loge 
Brs.  August  Leopold  von  Skopnik,  Königlichen  Steuer- 
rats  a.  D.,  die  Gründung  der  ,,von  Skopnik-Stiftung*^ 

Das  Stiftungs- Kapital  beträgt  1000  M.;  die  Zinsen 
davon  sollen  durch  den  jedesmaligen  zugeordneten  Meister 
alljährlich  am  21.  April  zu  Gunsten  eines  hülfsbedürftigen 
Bruders,  einer  hülfsbedürftigen  Wittwe,  oder  einer  Waise 
der  Loge  Psyche  Verwendung  finden.  1901  wurden  35  M. 
gezahlt. 

e)  Finke-Hentschel-Stiftung. 

Statut  vom  24.  Januar  1879. 

Der  Er.  August  Theodor  Finke,  Apothekenbesitzer  in 
Krappitz,  Mitglied  der  Loge,  schenkte  ihr  im  Jahr  1855 
ein  Kapital  von  75  M.  mit  der  Bestimmung,  dass  davon 
die  Zinsen  so  lange  angesammelt  werden  sollen,  bis  das 
Kapital  die  Höhe  von  150  M.  erreicht;  dann  soll  die 
Hälfte  der  Zinsen  einem  verschämten  Armen  als  Unter- 
stützung gewährt  und  die  andere  Hälfte  dem  Kapital 
zugeschlagen  werden,  bis  das  Letztere  die  Höhe  von  3(X)  M. 
erreicht;  dann  soll  ebenmässig  verfahren  werden  und  so 
weiter.     Eine  Grenze  ist  nicht  angegeben. 

Br.  Finke  ist  am  2.  Juni  1873  i.  d.  e.  0.  eingegangen, 
er  vermachte  in  seinem  Testament  der  Armenkasse  der  Loge 
einen  Betrag  von  300  M. 

Br.  Hentschel,  Professor  an  der  Universität  in  Breslau, 
Ehrenmitglied  der  Loge,  welcher  im  Jahre  18Ö6  verstorben 
ist,  hat  in  seinem  Testament  ein  Vermächtniss  von  150  M. 
zu  wohlthätigen  Zwecken  ausgesetzt. 

Die  Meisterschaft  beschloss,  diese  Kapitalien  zu  ver- 
schmelzen und  damit  eine  „Finke-Hentschel-Stiitung^' 
zum  Andenken  an  die  genannten  beiden  Brr.  zu  errichten 
mit  der  Bestimmung,  die  Zinsen  davon  zur  Hälfte  zur 
Wohlthätigkeit  für  verschämte  Arme  zu  verwenden,  dagegen 
die  andere  Hälfte  der  Zinsen  dem  Kapital  zuzuführen,  bis 
es  3000  M.  erreicht  haben  wird.  Tritt  dieser  Fall  ein, 
so  hat  die  Meisterschaft  der  Loge  über  die  Verwendung 
der  Zinsen  weiter  zu  beschliessen.  Am  Schluss  des  Jahres 
1901  hatte  die  Stiftung  einen  Kapitalbestand  von  1592,76  M. 


—    666    — 

f)  Sammelfonds  „Zu  helfender  Liebe". 
Im  Jahr   1887  ist  Behufs  Gründung  einer  Stiftung  zur 

Unterstützung  von  Brm.,  namentlich: 

zur  Labung  schwer  kranker  und  zur  Pflege  alter, 
gebrechlicher,  alleinstehender  Brüder,  zur  Unter- 
stützung erwerbsunfähiger  Brüder,  zur  Zahlung  —  nach 
Umständen  dahrlehnsweise  —  von  Lebensversicherungs- 
Prämien  für  verarmte  Brüder,  um  deren  FamiUen  vor 
Buin  zu  bewahren, 

ein  Sammelfonds  gebildet,  der  am  Schluss  des  Jahres  1901 

den  Betrag  von  6787,43  M.  erreicht  hat. 

98.  t  Osnabrück:  „Zum  goldenen  Rade^.*) 
a)  Hülfsverein  für  Wittwen  verstorbener  Brüder. 
Statut  vom  27.  März  1833  und  Nachträge. 

Jedes  dem  Verein  beitretende  ordentliche  Mitglied  der 
Loge  „Zum  goldenen  Rade^  zahlt  einen  Jahresbeitrag  von  3M. 
Von  diesen  Beiträgen  sollten  in  dem  ersten  Jahrzehnt  höchstens 
zwei  Drittel  zu  Unterstützungen  verwendet,  die  Ueberreste 
dem  Stammkapital  zugeschlagen  werden.  Zur  Gründung  des 
letzteren  hatte  der  Meister  vom  Stuhl,  Br.  Buch,  Regierungsrat, 
mittelst  Schenkungsurkunde  vom  30.  November  1832  die 
Summe  von  150  M.  überwiesen.  Die  Zinsen  des  Stamm- 
kapitals sollten  während  des  ersten  Jahrzehnts  dem  Kapital 
ebenfalls  zugeschlagen  werden. 

Die  Verleihung  der  Unterstützungen  erfolgt  alljährlich 
durch  Beschluss  der  beteiligten  Meister  und  wird  von  der 
Hülfsbedürftigkeit  bedingt. 

Die  Verwaltung  ist  einem  Vorstand  von  drei  in  Osnabrück 
wohnenden,  beteiligten  Meistern  (Vorsteher,  Schriftführer  und 
Rechnungsführer),  übertragen,  welcher  von  3  zu  3  Jahren 
von  den  beteiligten  Meistern  gewählt  wird  und  alljährlich 
der  Meister-Beratung  Rechnung  zu  legen  hat. 

Nach  Ablauf  von  10  Jahren  sollte  über  die  Verwendung 
der  Zinsen  und  der  Beiträge  von  den  beteiligten  Meistern 
weiter  beraten  werden. 

In  Gemässheit  dieser  Bestimmung  wurde  am  6.  September 
1843  beschlossen: 

dass  während  des  zweiten  Jahrzehnts  die  Beitragsgelder 
ganz  zur  Verwendung  kommen,  dagegen  die  Zinsen  ferner 
wie  bisher  dem  Stammkapital  zugeschlagen  werden  sollten. 

♦)  Geschichtliche  Nachrichten  über  das  Entstehen  der  Loge  „zum 
goldenen  Rade**  im  Oriente  Osnabrück  und  deren  Verhältnisse  von 
1807  bis  1857.    Osnabrück  1867. 


—    667    — 

Der  Höchstbetrag  der  Jabresonterstütziiiiff  an  die  einzelne 
Wittwe  sollte  während  dieses  zweiten  Jahrzennts  die  Summe 
von  75  M.  nicht  überschreiten. 

Nach  Ablauf  des  zweiten  Jahrzehnts  wurde  am  21  .Dezember 
1854  beschlossen: 

dass  während  des  dritten  Jahrzehnts  die  Beitragsgelder 
ganz  oder  die  Zinsen  des  Stammkapitals  zur  Hälfte  zu 
Unterstützungen  verwendet  werden  dürfen. 

Durch  den  Beschluss  der  Meistei^Beratung  vom  9.  Februar 
1864  wurde  festgesetzt: 

dass  auch  während  des  vierten  Jahrzehnts  ausser  den 
ganzen  Beitragsgeldem  die  Hälfte  der  Zinsen  zu  Unter- 
stützungen verwendet,  jedoch  bis  auf  weiteren  Beschluss 
jeder  düiftigen  Wittwe  vormaliger  Brüder  der  Loge  jährlich 
48  M.  in  halbjährlichen  Terminen  im  Voraus  als  Unter- 
stützung verabfolgt  werden  können. 

Im  Jahr  1901/02  wurden  an  6  Wittwen  720  M.  verteilt. 

Das  Stammkapital  der  Stiftung  einschliesslich  eines  vom 
Br.  Delius  aus  Veranlassung  der  Feier  seines  50jährigen 
Maurer-Jubiläums  gemachten  Geschenks  von  300  M.  hat 
Ende  1901  die  Summe  von  22  500  M.  erreicht. 

b)  Dettmer-Stiftung. 

Von  dem  am  10.  August  1883  in  den  ewigen  Osten 
eingegangenen  Br.  Dettmer  wurden  der  Loge  2400  M.  über- 
wiesen. 

Alljährlich  am  27.  September,  dem  Geburtstag  des 
Stifters,  sollen  die  Zinsen  oavon  an  würdige  Arme  verteilt 
werden. 

v)  HülfskaH.senverein  für  die  dienenden  Brüder. 

Ohne  Statut. 

Zur  Vereinskasse  fliessen  je  6  M.  von  den  Aufnahme- 
gebühren. Aus  dieser  Kasse,  welche  der  Schatzmeister  führt, 
wird  nach  dem  Beschluss  der  Meisterschaft  in  Notfällen 
den  dienenden  Brüdern  eine  Unterstützung  von  15  bis  30  M. 
gewährt. 

Im  Jahr  1901  war  der  Kassenbestand  einschliesslich 
eines  Geschenks  des  Br.  Delius  von  100  M.,  395,56  M. 

99.  Osterode  i.  Ostpr:  „Auf  dem  Wege  zum  Osten''. 

Ohne  Stiftung. 


—    668    — 

100.  Ostrowo:   „Zum  Tempel  der  Treue  im  Osten^^ 

Lokal-Statut  vom  3.  November  1885. 

Die  Seidel-Stiftung. 

Stiftungs-Ürkunde  vom  5.  Juli  1882. 

Zweck:  eintretenden  Falls  kostenfreie  Aufnahme  des 
Sohnes  des  Stifters  in  den  Freimaurer-Bund  und  Unterstützung 
armer  Schwestern  von  der  hiesigen  Loge  angehörig  gewesenen 
verstorbenen  Brüdern  aus  den  Zinsen  des  Kapitals,  sobald 
solches  die  Höhe  von  200  M.  erreicht  oder  übersteigt,  was 
gegenwärtig  der  Fall  ist.  —  Kapitalvermögen  1902:  603,85  ÄL 

101.  t  Pasewalk:  „Zur  Palme". 

Gartenstatut  vom  31.  Mai  1866. 

Löwe-Stiftung. 

Ohne  Statut. 

Am  16.  April  1873  wurde  bei  der  Feier  des  25jährigen 
Jubiläums  des  Vorsitzenden  Meisters  Brs.  Löwe  zum 
ehrenden  Andenken  an  ihn  mit  einem  Kapital  von 
600  M.  eine  Stiftung  gegründet  zur  Unterstützung  von  hülfs- 
bedürftigen  Maurer-Wittwen. 

Am  16.  April  1878  wurde  von  mehreren  Brüdern  ein 
weiterer  Betrag  von  150  M.  der  Löwe-Stiftung  überwiesen, 
so  dass  deren  Kapital  jetzt  750  M.  beträgt,  die  Zinsen  im 
Betrage  von  37,50  M.  werden  alljährlich  zur  Unterstützung 
hülfsbedürftiger  Maurerwittwen  verwendet. 

102.  Säo  Paulo  (Brasilien):     „Prometheus". 

Ohne  Stiftung. 

103.  Perleberg:     „Perle  am  Berge". 

Statut  vom  21.  März  1874. 

Perle-Stiftung. 
Statut  vom  21.  März  1874. 

Die  Meisterschaft  überwies  eine  Summe  von  400  M.  aus 
der  Armenkasse  als  Stammkapital  einer  Stiftung,  aus  welcher 
Bedürftigen  eine  Beihülfe  zu  ihrer  Ausbildung  gewährt 
werden  soll. 

Nach  dem  einmaligen  Beitrag  von  mindestens  10  M. 
erwirbt  jeder  Bruder  die  Mitgliedschaft  der  Stiftung.  Jedes 
Mitglied  der  Perle-Stiftung  hat  das  Recht,  Unterstützungs- 


—    669    — 

bedürftige  in  Vorschlag  zu  bringen.  Der  Verwalttmgiirat 
der  Stiftung,  bestehend  ans  dem  Meister  vom  Stuhl,  dem 
Schatzmeister  und  drei  Meistern  der  Loge,  welche  durch  die 
Mitglieder  der  Stiftung  aus  ihrer  Mitte  alljährlich  zu  wählen 
sind,  verfügt  selbständig  über  die  zu  bewilligenden  Stipendien. 

Kapitalvermögen  1902:  5ü00  M. 

Gewährt  wurden  1902:     176  M. 

104.   t  Posen:    „Zum  Tempel  der  Eintracht''.*) 

Statutarische  Bestimmungen  vom  4.  Juni  1875. 

a)    Sterbekassen  verein. 

Die  Anzahl  der  Mitglieder  des  Vereins  belief  sich  Anfang 
Juni  1902  auf  161;  an  Beiträgen  wurden  für  den  einzelnen 
Sterbefall  von  jedem  Mitglied  2  M.  erhoben,  und  an  Ver- 
mögen besass  der  Verein  zum  vorerwähnten  2ieitpunkt 
11  201,73  M  einschliesslich  1801  M.  gesteuerte  Antrittsgelder. 
Oezahlt  wird  ein  Sterbegeld  von  300  M. 

b)    Wittwen-  und  Waisenfonds. 
Ohne  Statut. 

Dieser  vor  mehr  als  40  Jahren  gegründete  Fonds  besass 
im  Jahr  1902  ein  Vermögen  von  13  695  M.  Ihm  flieset  zu 
die  Hälfte  der  Armenspenden,  sowie  ein  Jahresbeitrag  von 
3  bis  6  M.  von  jedem  Mitglied  der  Loge. 

Aus  diesem  Fonds  wurden  865  M.  im  Jahr  1902  vei- 
uuspabt. 

c)    Allgemeiner  Armenfonds. 

Neben  dem  Almosenfonds  bestand  seit  dem  Jahr  1821 
ein ,.  Allgemeiner  Armenfonds  zur  Unterstützung  bei  besonderen 
Veranlassungen^^,  weicher  vom  Jahr  1831  ab  besonders  ver- 
waltet wurde.  Aus  diesem  Fonds  sind  1902  2226  M. 
verausgabt  worden;  er  hat  einen  Bestand  von  1194  M. 

d)    Cirütz-Unterstützungsfonds. 
Ohne  Statut. 

Der  verstorbene  Br.  Grätz  hatte  die  bei  seinem  Ableben 
aus  der  Sterbekasse  zu  zahlende  Summe  von  800  M.  der 
Ix)ge  zu  dem  Zweck  überwiesen,   damit  aus  demselben  die 


*)  1.  Mayer's  Chronik  der  LfOgen  in  Poseu,  lor  fiOj&brigen 
Jubelfeier  der  St  JohAnnisloge  .Zum  Tempel  der  Eintracht*^  L  O. 
Po8eo  1870. 

2.  Korxer  Abriss  der  Geschichte  der  St  Johaiiiihiloge  «Zorn  Tempel 
der  Kiotracht**  i.  0.  Poten  bii  lom  Jahre  1870.    Berlin  1870. 


—    670    — 

Nachgebliebenen   solcher   Brüder,   welche   nicht   Mitglieder 
der  Sterbekasse  waren,  eine  Unterstützung  erhalten  sollten. 
Dieser  Fonds  ist  mit  der  Br.  Seligo-Stiftong  —  siehe  f  — 
vereinigt  worden. 

e)   Br.  Bauer-Jubel-Stiftung. 

Statut  vom  18.  Oktober  1872. 

Zur  dauernden  Erinnerung  an  den  langjährigen  Vor- 
sitzenden Meister  hatte  die  Loge  bei  der  Feier  des  Dienst- 
Jubiläums  des  Brs.  Bauer  am  16.  Januar  1872  in  dankbarer 
Anerkennung  seiner  Verdienste  um  die  Loge  unter  dem 
Namen:  „Br.  Bauer -Jubel -Stiftung'^  zu  dem  Zweck  diese 
Stiftung  errichtet,  hülfsbedürftigen  Söhnen  von  ordentlichen 
Mitgliedern  oder  ständig  besuchenden  Brüdern  der  Loge 
„Zum  Tempel  der  Eintracht^'  durch  Gewährung  von  Stipendien 
von  jährlich  150  M.  zum  Besuch  von  Universitäten,  Akademien 
oder  höheren  Fachschulen  zu  unterstützen. 

Zur  Vermehrung  des  durch  freiwillige  Beiträge  gesammelten 
Stiftungskapitals  —  dessen  Zinsen  für  die  Zwecke  der  Stiftung 
nach  dem  Beschluss  der  Meisterschaft  verwendet  werden 
sollen,  —  werden  überwiesen: 

1.  die  freiwilligen  Beiträge   der  der  Loge  neu  hinzu- 
tretenden Brüder, 

2.  die  Sammlung  bei  der  Tafelloge  am  Stiftungsfest. 
Bestand  Ende  1902  7288  M. 

Im  Jahr  1902  wurden  zwei  Stipendien  zu  jährlich  125 
bezw.  100  M.  gewährt. 

f)    Br.  Seligo-Stiftung. 

Statut  vom  25.  Januar  1878. 

Um  die  Erinnerung  an  den  langjährigen  Vorsitzenden 
Meister,  Geheimen  Regierungsrat  Br.  Seligo,  wach  zu 
erhalten,  wurde  die  Gründung  einer  Stiftung,  die  seinen 
Namen  führen  sollte,  von  den  Brüdern  beschlossen. 

Die  Stiftung  hat  den  Zweck,  den  Wittwen  von  ehe- 
maligen Mitgliedern  der  Loge  „Zum  Tempel  der  Eintracht'^ 
Zuschüsse  zu  ihren  Wittwenpensionen  zu  gewähren,  um  diese 
im  Lauf  der  Zeit  auf  den  Betrag  von  zunächst  jährlich 
150  M.  zu  bringen. 

Zur  Bestreitung  dieser  Zuschüsse  sollen  die  Zinsen  des 
Stiftungsfonds,  welcher  Ende  1902  auf  8835  M.  sich  belief, 
verwendet  werden. 

Die  Anzahl  der  im  Jahre  1901/02  unterstützten  Wittwen 
betrug  7. 


—    671    — 

Die  vorstehend  unter  d)  aufgeführte  Br.  Grätz-Stiftung 
ist  mit  dieser  Stiftung  vereinigt  worden. 

g)  Br.  Riemann-Stiftung. 
Statut  vom  13.  April  1877. 

Die  Brr.  Wilhelm,  Franz  und  Paul  Riemann  haben 
zum  Andenken  an  ihren  am  13.  April  1850  in  den  e.  0. 
eingegangenen  Vater,  Geh.  und  Gber-Reg.-Rat  Carl  Riemann 
als  Maurer  und  langjährigen  Meister  v.  St.  der  Loge  «Zum 
Tempel  der  Eintracht',  dieser  ein  Kapital  von  1000  M.  mit 
der  Bestimmung  übereignet,  die  Zinsen  davon  an  würdige 
und  bedürftige  Wittwen  von  Brm.  dieser  Loge  als  Unter- 
stützungen zu  gewähren. 

Die  Auswahl  der  zu  unterstützenden  Wittwen  ist  dem 
jedesmaligen  Meister  v.  St.  überlassen. 

Der  Stiftungsfonds  hatte  Ende  Juni  1902  einen  Bestand 
von  3422  M. 

h)  Br.  Günther-Stiftung. 

Ohne  Statut. 

Der  zu  Kosten  verstorbene  Br.  Günther  hat  zum 
Andenken  an  sein  öOjähriges  Maurer-Jubiläum  der  Loge 
30<)  M.  mit  der  Bestimmung  überwiesen,  die  Zinsen  an 
hinterlassene  bedürftige  Wittwen  verstorbener  Brr.  als  Unter- 
stützungen zu  verteilen.  Bestand  des  Stiftungsfonds  Ende 
Juni  1902:  422  M. 

i)  Br.  Gensichen-Stiftung. 

Die  Mitglieder  der  Freimaurerloge  zu  Posen  haben  in  An- 
erkennung der  Verdienste  ihres  Ehrenmeisters  Br.  Gensichen 
um  die  Freimaurerei  und  aus  Anlass  der  Feier  seiner  goldenen 
Hochzeit  am  19.  November  1894  einen  Fonds  unter  dem 
Namen  „Br.  Gensichen-Stiftuuff*'  gegründet  mit  der 
Bestimmung,  dass  aus  seinen  Einkünften  solchen  Brüder  Frei- 
maurern, die  ohne  eigene  Schuld  verarmt  sind,  Unterstützungen 
nach   Massgabe  des  Statuts  gewährt  werden  sollen. 

Das  Stiftungskapital  betrug  Anfang  Juni  1902:  6061,30  M., 
aus  seinen  Erträgnissen  sind  seit  Errichtung  der  Stiftung 
bisher  2  Brüder  unterstützt  worden. 

k)  Br.  Goecke-Fonds. 

Aus  Anlass  seiner  Ernennung  zum  Ehrenmitglied  hat 
Br.  Goecke  in  Montwy,  Kr.  Inowrazlaw,  der  Loge  „Zum 
Tempel  der  Eintracht^  am  27.  April  1892  ein  Geschenk  von 


—    672    — 

• 

160  M.,  welches  alle  Jahre  erneuert  werden  soll,  mit  der 
Bestimmung  gemacht,  diesen  Fonds  anzusammeln  und  2dn8bar 
anzulegen. 

Den  Zeitpunkt  der  Ausschüttung  der  Masse  zum  Ankauf 
irgend  eines  Angedenkens  an  seine  Person  behält  sich 
Br.  Goecke  vor. 

Wird  er  in  der  Zwischenzeit  in  den  e.  0.  abberufen, 
verbleibt  das  Bestimmungsrecht  der  Meisterschaft. 

Dieser  Fonds  hat  Ende  Juni  1902  eine  Höhe  von 
987,38  M.  erreicht. 

105.   t  Potsdam:    „Teutonia  zur  Weisheit". 

a)  Puhlmann-Stolte-Stiftung  zur  Unterstützung  von 

Witt  wen  und  Waisen. 

Statut  vom  28.  Juli  1857. 

Bereits  im  Jahr  1828  hatte  die  Meisterschaft  den  Be- 
schluss  gefasst,  ein  kleines  Kapital  zinsbar  anzulegen,  um  nach 
Verlauf  von  einigen  Jahren  eine  milde  Stiftung  für  Wittwen 
und  Waisen  in  das  Leben  zu  rufen.  Nachdem  das  Kapital 
im  Jahr  1845  die  Summe  von  1200  M.  erreicht  hatte,  wurde 
es  am  Stiftungsfest,  dem  2.  Dezember,  einem  Ausschuss 
überwiesen,  dem  die  Sorge  für  die  Hinterbliebenen  der  Mit- 
glieder dieser  Loge  oblag. 

Am  24.  Juni  1856,  an  welchem  Tage  der  Meister  vom 
Stuhl,  Br.  Friedrich  Wilhelm  Puhlmann,  Dr.  med., 
Oberstabs-  und  Regiments- Arzt  des  Garde-Husaren-Regiments, 
vor  25  Jahren  den  meisterlichen  Hammer  übernommen  hatte, 
wurde  mit  diesem  auf  2100  M.  angewachsenen  Stammkapital 
die  Gründung  einer  Wittwen-  und  Waisen -Stiftung,  welche 
den  Namen  „Puhlmann-Stiftung"  tragen  sollte,  beschlossen. 
Zur  Vergrösserung  des  Stammkapitals  sind  sodann  weitere 
erhebliche  Zuwendungen  aus  dem  Logen  vermögen  bei  der 
Feier  des  75  jährigen  Bestehens  der  Loge  im  Dezember  1884 
mit  3000  M.  und  zum  1.  Juli  1887  mit  2000  M.  erfolgt. 

Jedes  Mitglied  der  Loge,  welches  Mitglied  der  Puhlmann- 
Stiftung  werden  will,  hat  aasser  dem  Eintrittsgeld  von  3  M. 
einen  jährlichen  Beitrag  von  1  M.  zu  zahlen.  Die  Versammlung 
der  Mitglieder  bestimmt  über  die  Verwendung  der  Zinsen 
des  Stiftungskapitals  bezw.  die  zu  gewährenden  Unter- 
stützungen und  wählt  den  Schatzmeister  der  Stiftung. 
Letzterem  liegt  im  Verein  mit  dem  Meister  vom  Stuhl,  dem 
zugeordneten  Meister  vom  Stuhl  und  den  beiden  Aufsehern 
die  Verwaltung  des  Stiftungs Vermögens  ob. 


—   67a   - 

Zu  Unterstützungen  dürfen  mir  die  jährlichen  Zinsen 
des  Stiftongsvermögens  verwendet  werden. 

Eine  Erweiterung  der  Stiftung  ist  nach  Beschluss  der 
Meisterschaft  vom  16.  März  1893  zum  dauernden  Gedächtnis« 
an  die  am  26.  Mai  1893  stattgehabte  Feier  des  50jährigen 
Maurer-Jubiläums  des  Meisters  v.  St.  Br.  Theodor  Stolte  1 
dadurch  herbeigeführt  worden,  dass  ein  Kapital  von  3412  M. 
aufgebracht  und  dem  Jubilar  am  Tage  der  Jubelfeier  über- 
reicht worden  ist.  Es  soll  mit  der  Puhlmann- Stiftung 
verwaltet  und  verwendet  werden,  und  diese  fortan  den 
Namen  Puhhnann- Stolte -Stiftung  tragen.  Durch  eine  Zu- 
wendung der  Erben  des  verstorbenen  Br.  Ravenö  ist  dem 
Stiftungskapital  im  Jahr  1902  ein  weiterer  Beitrag  von 
1768,70  M.  zugeführt  worden. 

Das  Stiftungskapital  belief  sich  am  1.  Juli  1901  auf 
36  091,77  M.  An  Unterstützungen  sind  1900/01:  1136  M. 
verausgabt. 

b)  Stipendien-Stiftung. 
Statut    vom    10.    November    1876. 

Bei  Gelegenheit  der  Säkularfeier  der  Aufnahme  König 
Friedrichs  II.  in  den  Freimaurer-Bund  am  14.  August  1888 
beschloss  die  Meisterschaft  die  Gründung  eines  Stipendiums 
von  160  M.  aus  der  Logenkasse  für  Söhne  von  Brüdern, 
welche  sich  dem  Studium  widmen 

Es  war  bestimmt,  dass  bei  etwa  nicht  erfolgender  Ver- 
leihung des  Stipendiums  die  Logenkasse  von  der  Verpflichtung, 
die  fraglichen  150  M.  zu  bezahlen,  nicht  entbunden  sei.  Viel- 
mehr sollten  die  Ersparnisse  aufgesammelt,  die  Zinsen  kapita- 
lisirt  und  nach  Erreichung  eines  Betrages  von  3000  M  zu 
einem  neuen  Stipendium  verwendet  werden.  Hierdurch  so- 
wie durch  verschiedene  Zuwendungen  ist  ein  Stiftungskapital 
gesammelt,  welches  sich  1901  auf  12973  M.  belief.  Zur 
Verwaltung  der  Stiftung  ist  eine  Pflegschaft  eingesetzt, 
bestehend  aus  dem  Meister  vom  Stuhl,  dem  Schatzmeister 
der  Stiftung  und  3  Brüder  Meistern,  welche  wie  der  Schatz- 
meister jährlich  von  der  Meisterschaft  gewälilt  werden. 

Die  Zinsen  werden  verwendet  zur  Unterstützung  begabter, 
bedürftiger  Jünglinge,  welche  auf  einer  höheren  Bildungs- 
Anstalt  wissenschaftliche  Ausbildung  erstreben.  Begabte  und 
bedürftige  Jungfrauen  können  l)ei  ähnlichen  Bestrebungen 
eine  Beihülfe  erhalten.  Bei  gleicher  Würdigkeit  erhalten 
Kinder  von  Maurern  und  vor  Allen  solche  von  Mitgliedern 
der   Loge   „Teutonia'*   den  Vorzug.     Ueber  die  Verwendung 

0«Mk.  d.  Or.  NAlMvMir-Loft.  48 


—    674    — 

der  Zinsen  entscheidet  auf  Vorschlag  der  Pflegschaft  die 
Meisterschaft.  Fällige  Zinsen,  welche  nicht  sofort  Verwendung 
finden,  bleiben  ein  Jahr  zur  Verfögung  und  können  erst  dann 
kapitalisirt  werden. 

An  Stipendien  sind  im  Jahr  vom  1.  Juli  1900  bis  Ende 
Juni  1901  350  M.  verausgabt. 

c)  In  Bildung  begriffen  ist  eine  Stiftung,  welche  den 
Namen  des  gegenwärtigen  Vorsitzenden  Meisters  Bruder 
Eberhard  tragen  soll.  Ihm  wurde  zu  seiner  silbernen 
Hochzeit  aus  einer  Sammlung  der  Brüder  der  Betrag  von 
634,50  M.  übergeben.  Diese  Summe  ist  durch  Zinsen  und 
freiwillige  Zuwendungen  auf  4850  M.  angewachsen. 

Es  besteht  die  Absicht,  die  Zinsen  von  mindestens  150  M. 
vornehmlich  Töchtern  von  Brüdern  der  Loge  „Teutonia  zur 
Weisheit"  zuzuwenden. 

106.    t  Prenzlau:   „Zur  Wahrheit". 

a)  Sterbekassenverein. 
Berichtigtes  Statut  vom  9.  Januar  1895. 

Der  Verein  hat  den  Zweck,  den  Hinterbliebenen  der 
Vereinsmitglieder  Erleichterung  bei  Bestreitung  der  Begräbniss- 
kosten zu  gewähren. 

Sowohl  die  ordentlichen  Mitglieder  der  Loge  als  auch 
die  ständig  besuchenden  Brüder  sind  zum  Beitritt  berechtigt; 
jedes  Vereinsmitglied  hat  jährlich  3  M.  Beitrag  zu  zahlen. 
Diejenigen,  welche  nach  dem  vollendeten  45.  Lebensjahr 
dem  Verein  beitreten,  zahlen  einen  doppelten  Beitrag  von 
6  M.  jährlich 

Fünfjährige  Mitgliedschaft  verleiht  Anspruch  auf  ein 
Sterbegeld  von  100  M. ;  diejenigen  Brüder,  welche  mindestens 
25  Jahre  Mitglied  sind,  haben  auf  die  von  ihnen  wirklich 
beigesteuerte  Summe  Anspruch.  Dienenden  Brüdern  werden, 
ohne  dass  sie  beitragspflichtig  sind,  gewährt:  vor  fünfjähriger 
Dienstzeit  15  M.,  nach  fünfjähriger  Dienstzeit  30  M.,  nach 
zehnjäriger  45  M. 

Am  1.  April  1902  besass  der  Verein  ein  Vermögen  von 
9978,20  M. 

b)  v.  Stülpnagel-Dargitz-Stiftung. 

Statut  vom  24.  Juni  1862. 

Bei  Veranlassung  seines  50  jährigen  Maurerjubiläums 
übergab  der  Ehrenmeister,  Br.  von  Stülpnagel-Dargitz, 
einen  Pfandbrief  von  über  150  M.  mit  der  Bestimmung,  dass 


—    675    — 

die  Zinsen  jährlich  am  Johannistag  einer  würdigen  Person 
nach  Beschlnss  der  Loge  verabreicht  werden  sollen. 

c)  Knospe-Stiftung. 

Ohne  Statnt. 

Als  Vermächtniss  des  am  14.  Januar  1867  in  den  e.  0. 
eingegangenen  Ehrenmeisters,  Br.  Knospe,  wurden  der  Loge 
▼on  der  Wittwe  600  M.  mit  der  Bestimmung  übergeben,  die 
Zinsen  davon  jährlich  am  Todestage  des  Stifters  an  Hilfs- 
bedürftige zu  verteilen. 

d)  Reclam-Stiftung. 
Verfügung  vom  16.  Mai  1882. 

Bei  seinem  50  jährigen  Maurerjubiläum  am  3.  März  1882 
wurde  dem  Br.  Reclam,  Meister  vom  Stuhl,  eine  von  den 
Brüdern  gesammelte  Summe  von  740  M.  zur  Verfügung 
gestellt.  Der  Jubilar  bestimmte,  dass  diese  Summe  mit  einer 
früheren  Sammlung  bei  der  Feier  einer  25  jährigen  Hammer- 
führung  zu  einer  Reclam-Stiftung  vereinigt  werden  solle, 
das  Kapital  soll  auf  3000  M.  anwachsen.  Dann  sind  die 
Zinsen  zur  Unterstützung  verarmter  Brüder  der  Loge  und 
bedürftiger  Hinterbliebener  zu  verwenden.  Insbesondere  soll 
Söhnen  von  Brüdern  zu  ihrer  Ausbildung  ein  Stipendium 
gewährt  werden. 

Im  Jahr  1896  erreichte  das  Kapital  die  vorgeschriebene 
Höhe;  die  Zinsen  wurden  zum  ersten  Mal  als  Unterstützungen 
verteilt. 

Das  zinstragende  Vermögen  der  Reclam-Stiftung  betrug 
am  Ende  des  Jahres  1901:  3647,88  M. 

e)  Boerner-Stiftung. 
Verfügung  vom  17.  November  1889. 

Dem  Ehrenmeister  Br.  Boerner  wurde  in  Veranlassung 
seines  50  jährigen  Maurerjubiläums  am  17.  November  1889 
ein  unter  den  Brüdern  aufgebrachtes  und  durch  eine  Zuwendung 
der  Loge  «Zur  Palme"  in  Pasewalk  vergrös8erte8  Kapital 
von  760  M.  gesammelt  und  zu  einer  milden  iStiftung  dar- 
gebracht. 

Der  Jubilar  bestimmte,  dass  er  über  die  Zinsen  ver- 
fügen werde,  wenn  das  Kapital  eine  Höhe  von  800  M.  erreicht 
habe.  Nach  seinem  Toae  sollen  die  Zinsen  erst  verteilt 
werden,  wenn  das  Kapital  die  Höhe  von  1000  M.  erreicht 

49» 


—    676    — 

hat.     Die  Yerteilang  der  Zinsen  nach  den  Gesichtspunkten 
der  Beclam-Stiftung  geschieht  im  December. 

Ende  des  Jahres  1901  betrag  das  Vermögen:  1669,92  M. 

107.  t  Rastenburg:  „Zu  den  drei  Thoren  des 
Tempels". 

a)   Sterbekassen  verein. 

Statut  vom  15.  März  1876. 

Am  5.  Juni  1850  wurde  dieser  Verein  gegründet  und 
festgesetzt,  dass  jedem  Bruder,  welcher  als  ordentliches  oder 
ausserordentliches  Mitglied  dieser  Loge  angehört,  der  Beitritt 
freigestellt  ist. 

Mit  Bewilligung  der  Meisterschaft  können  auch  die 
Frauen  der  Brüder  der  Sterbekasse  beitreten. 

Die  Beiträge  betragen  für  jedes  Mitglied  jährlich  12  M. 
Wer  25  Jahre  die  Beiträge  voll  entrichtet  hat,  ist  von 
weiterer  Zahlung  befreit. 

Gewährt  werden  den  Hinterbliebenen,  wenn  das  Mitglied 
stirbt,  nach  dem  neuen  Tarif  vom  2.  April  1902: 


nach  1  Jahr  des  Beitritts     .     .     . 

13  M. 

„     5  Jahren  des  Beitritts .     .     . 

65   „ 

„  10      „         .,         „       .     .     , 

140   ., 

„  15      „         „         „       .    . 

.    230   „ 

1 

„  20      „         „         „       .     .     . 

335   „ 

1 

„  26      „         ,.         „       .     . 

.    455   „ 

1 

„  30      „         „         ,.        .     .     , 

535   „ 

1 

,  35      .,         „         „        .     .     . 

635    ., 

Wer  freiwillig  aus  dem  Bunde  scheidet  oder  einer 
anderen  Loge  beitritt,  verliert  seine  Ansprüche  nicht,  insofern 
er  seine  Beiträge  regelmässig  bezahlt. 

Die  Leitung  der  Sterbekasse  wird  durch  die  Beamten 
der  Loge  bewirkt. 

Aus  den  Einnahmen  werden  zwei  Fonds  gebildet: 

a)  der  verfügbare  Fonds, 

b)  der  Sicherheits-Fonds. 

Der  Fonds  zu  a)  besteht  aus  den  Beiträgen  der  Mit- 
glieder für  das  laufende  und  für  die  beiden  vorhergehenden 
Jahre 

Der  zu  b)  aas  allen  übrigen  Einnahmen  und  Ersparnissen. 

Aus  dem  Sicherheits-Fonds  (b)  dürfen  Zinsen  erst  dann 
zu  Unterstützungen  dürftiger  Wittwen  und  Kinder  ver- 
storbener Brüder  oder  zu  anderen  wohlthätigen  und  all- 
gemeinen Logenzwecken  verwendet  werden,  wenn  er  eine 
solche     Höhe     erreicht    hat,     dass     er     den     festgesetzten 


—    677     — 

Prämien  für  sammtliche  Mitglieder,   falls  sie  augenblicklich 
gezahlt  werden  sollten,  gleichkommt. 

Die  beiden  Fonds  hatten  Ende  1901  folgende  Höhe 
erreicht : 

a)  der  verfügbare  Fonds 947  M. 

b)  der  Sicherheits- Fonds 14  796   „ 

Die   Verbindlichkeiten    der   Kasse    beliefen    sich    allen 

Mitgliedern  gegenüber  auf  10414  M. 

b)  Brillowski'scher  Wohlthätigkeitsfonds. 

Ohne  Statut. 

Als  in  der  Mitte  der  fünfziger  Jahre  die  Wittwe  eines 
Bruders  ein  auf  ihr  Haus  eingetragenes  Kapital  zu  zahlen 
hatte  und  sie  die  gekündigte  Summe  nicht  auftreiben  konnte, 
nahm  sich  der  Meister  vom  Stuhl  dieser  Loge,  Br.  Dr.  Anton 
Hrillowski,  der  bedrängten  Frau  an,  indem  er  den  Gläubiger 
zur  Annahme  von  Teilzahlungen  bewog,  diese  letzteren  aus 
seinen  Mitteln  vorschoss  und  die  Brüder  der  Loge  dazu 
bestimmte,  durch  laufende  monatliche  Beiträge  die  Vor- 
schüsse zu  erstatten.  So  wurde  in  einigen  Jahren  das 
Hypotheken-Dokument  über  1800  M.  Eigentum  der  Loge, 
welcher  die  einzelnen  Brr.  ihre  Forderung  überwiesen  hatten. 
Später  gelang  es  der  Wittwe,  das  Kapital  von  1800  M.  an 
die  I/Oge  zu  zahlen.  Hiermit  wurde  eine  Stiftung  mit  dem 
Namen  „Brillowski'scher  Wohltätigkeitsfonds''  gebildet,  und 
das  Kapital  durch  Zuschlag  der  Zinsen  auf  3000  M.  erhöht. 
Seitdem  fliessen  die  Zinsen  zur  Armenkasse. 

c)  Falkenberg^sche  Stiftung. 

Ohne  Statut. 

Im  Jahr  1836  überwies  Br.  Falkenberg  der  Loge  die 
Summe  von  30  M.  mit  der  Bestimmung,  nach  Erhöhung 
dieses  Kapitals  durch  Zinsenzuschuss  und  freiwillige  Beiträge 
auf  300  M.  die  Zinsen  zu  wohltätigen  Zwecken  zu  verwenden. 

Das  geschieht  seit  vielen  Jahren,  indem  die  Zinsen  zur 
Armenkasse  gehen. 

d)  v.  Normannische  Stiftung. 

Ohne  Statut. 

Der  Fonds  dieser  Stiftung,  welche  ihren  Namen  dem 
Andenken  an  den  Br.  v.  Normann  verdankt,  ist  durch 
freiwillige  Beiträge  im  Gesammtbetrage  von  300  M.  im 
Jahr  1859  gebildet;  die  Zinsen  desselben  werden  der  Armen- 
kasse überwiesen. 


—    678    — 

e)  Anonymus-Stiftung. 

Sie  führt  seit  dem  Tode  des  Stifters,  Brs.  Anton 
Brillowski,  nach  der  letztwilligen  Bestimmung  den  Namen 
„Brillowski'sche  Stiftung  zur  Beförderung  der  Kunst,  ins- 
besondere der  Tonkunst". 

Der  am  22.  Juni  1889  Verstorbene  hat  dieser  Stiftung 
im  Lauf  der  Jahre  Zuwendungen  im  Betrage  von  2545,10  M. 
gemacht.  Hiervon  ist  ein  Konzertflügel  für  1433,65  M. 
angekauft,  so  dass  zur  Zeit  noch  eine  Stiftungskasse  von 
1111,45  M.  vorhanden  ist.  Letztere  muss  stets  auf  mindestens 
900  M.  gehalten  werden.  Nähere  Bestimmungen  über  die 
Verwendung  des  Mehrbetrages  bezw.  der  Zinsen  enthält  die 
Schenkungsurkunde. 

f)  Wittwen-  und  Waisenstiftung. 

Im  Jahr  1901  wurde  durch  Beschluss  der  Meisterschaft 
eine  milde  Stiftung  für  Wittwen  und  Waisen  der  Logen- 
mitglieder gegründet. 

Ende  1900/1901  betrug  der  vorhandene  Stiftungsbetrag 
156,36  M.,  welcher  durch  Zinseszins,  durch  freiwillige  Spenden 
und  durch  Erträge  der  Armensammlungen  an  den  Trauer- 
logen auf  die  Höhe  von  3000  M.  gebracht  werden  soll. 

Die  Verwaltung  der  Stiftung  besorgt  der  Logenvorstand. 

Sind  3000  M.  vorhanden,  so  verteilt  die  Meisterschaft 
die  Zinsen  alljährlich  am  Schluss  des  Maurerjahres  an 
bedürftige  Personen. 

Auch  können  bedürftige  Mitglieder  der  Loge  unterstützt 
werden. 

Weiter  einlaufende  Spenden  werden  zum  Kapital 
geschlagen. 

108.  t  Ratibor:  „Friedrich  Wilhelm  zur 
Gerechtigkeit".*) 

Statut  vom  30.  Dezember  1876. 

a)    Hülfsverein  für  die  Hinterbliebenen 

verstorbener  Mitglieder  der  Loge  „Friedrich  Wilhelm 

zur  Gerechtigkeit". 

Nach  erfolgter  Auflösung  des  bisher  bestandenen  Sterbe- 
kassen-Vereins und  des  Wittwen-  und  Waisenkassen- Vereins 
wurde  der  oben  bezeichnete  Verein  begründet. 


*)  Chronik  der  Loge  „Friedrich  Wilhelm  zur  Gerechtigkeit*  in 
Ratibor,  von  ihrer  Stiftung  am  23.  April  1835  bis  zum  26.  April  18^ 
von  Br.  Filehne,  z.  Z.  Vorsitzender  Meister.    Ratibor  1885. 


—    679    — 

Zweck  desselben  ist: 

a)  der  binterbliebenen  Wittwe  oder  den  Kindern  eines 
Bruders  bei  dessen  Ableben  eine  Beihülfe  zur  Bestreitung 
der  Beerdigungskosten  im  Betrag  von  150  M.  zu 
zahlen ; 

b)  der  binterbliebenen  Wittwe  aus  den  Zinsen  und 
laufenden  Beiträgen  eine  Unterstützung  zu  gewähren; 

c)  grossjährigen  bülfsbedürftigen  Kindern,  Brüdern  oder 
Schwestern  verstorbener  Brüder  Unterstützungen  ftlr 
einen  Zeitraum  von  längstens  10  Jahren  zu  gewähren. 

Jeder  der  Loge  beitretende  Bruder  muss  dem  Hülfs- 
Verein  beitreten,  sofern  er  das  60.  Lebensjahr  noch  nicht 
überschritten  hat;  bei  zweifelhafter  Gesundheit  kann  auf 
Grund  eines  beizubringenden  Attestes  Zurückweisung  erfolgen. 
Eintrittsgelder  werden  erhoben  4 — 24  M.  Jedes  Mitglied 
zahlt  einen  monatlichen  Beitrag  von  1  M. 

Die  Geschäftsführung  des  Vereins  wird  durch  eine  Kom- 
mission, welche  aus  dem  Vorsitzenden  Meister,  dem  Logen- 
schatzmeister und  drei  von  der  Meisterschaft  der  Loge 
gewählten  Mitgliedern  besteht,  besorgt. 

Kapital  Ende  Juni  1902:    26075,95  M. 

Jlnterstützungssumme  für  das  Jahr  1901/02:   1221,70  M. 

b)    Filehne-Stiftung. 

Statut  vom  30.  September  187G. 

Zu  Eliren  und  zum  Andenken  an  den  langjährigen  ver- 
sitzenden Meister  der  Loge  Br.  Dr.  August  Eduard  Filehne 
(Landgerichts-Rat),  haben  die  Brüder  der  1/Oge  „Friedrich 
Wilhelm  zur  Gerechtigkeit"  bei  der  Feier  seines  60  Geburts- 
tages eine  Sammlung  veranstaltet,  die  den  Grundstock  der 
Filehne-Stiftung  bilden  soll. 

Zweck  der  Stiftung  ist,  unbemittelten  Töchtern  ver- 
storbener Brüder  der  Loge  die  erforderliche  Beihülfe  zu 
gewähren,  ihren  eigenen  Unterhalt  zu  erwerben  und  ihrer 
Familie  eine  dauernde  Stütze  zu  sein. 

Das  gesammelte  Kapital,  welches  Ende  Juni  1902  auf 
7037,22  M.  angewachsen  ist,  betrug  1600  M.  Jedes  neu 
aufgenommene  Mitglied  der  Loge  hat  zum  Stiftungsfonds 
3  M.  zu  zahlen,  bei  Beförderung  auf  die  zweite  Bundes- 
stnfe  2  M.,  bei  Beförderung  auf  die  dritte  Bundesstufe  1  M. 

Die  Verleihung  der  Stipendien  steht  der  Meisterschaft 
zu,  welche  auch  die  Verwaltung  des  Vermögens  ausübt. 

Unterstützungen  wurden  1901/02  180  M.  gewährt. 


—    680    — 

c)    Kuh-  (Stipendien-)  Stiftung. 

Statut  vom  21.  Dezember  1873. 

Die  Mitglieder  der  Loge  vereinigten  sich,  zum  Gedächtniss 
des  Mitstifters  und  Ehrenmeisters,  Professors  Dr.  Johann 
Karl  Christian  Kuh,  eine  Stipendien-Stiftung  für  Studirende, 
vorzugsweise  der  Medizin,  in  das  Leben  zu  rufen. 

Das  Stammkapital  hat  durch  freiwillige  Sammlungen 
den  Betrag  von  4800  M.  erreicht. 

Stimmberechtigte  Mitglieder  der  Stiftung  sind  diejenigen 
Mitglieder  des  Bundes,  welche 

1.  zur  Begründung  der  Stiftung  einen  Beitrag  gezahlt 
haben,  oder 

2.  alljährlich    einen    Beitrag    von    mindestens    1,50   M. 
zahlen. 

Vorschläge  zur  Gewährung  des  Stipendiums,  welche  von 
Mitgliedern  der  Familie  des  Gefeierten  ausgehen,  sollen  vor- 
zugsweise berücksichtigt  werden. 

Die  Höhe  des  einzelnen  Stipendiums  soll  d^r  Regel 
nach  die  Summe  von  300  M.  nicht  übersteigen,  lieber  die 
Verleihung  haben  die  Mitglieder  der  Stiftung  zu  beschliessen. 

Verwaltet  wird  das  Vermögen  von  dem  Meister  v.  St. 
und  dem  von  den  Mitgliedern  der  Stiftung  gewählten 
Schatzmeister. 

Das  Stiftungsvermögen  betrug  Ende  Juni  1902:  9004,44  M. 
Im  Jahre  1901/02  wurden  4  Stipendien  mit  300  M.  verliehen. 

Die  Loge  hatte  ferner  am  1.  Mai  1836 

d)  eine  Taubstummen-Anstalt 

gegründet,  „um  junge  unterrichtsfähige  Taubstumme  so  weit 
auszubilden,  dass  sie  aus  trägen,  der  bürgerlichen  Gesellschaft 
zur  Last  fallenden  Verzehrern  nützliche  Staatsbürger,  aus 
in  thierischer  Bewusstlosigkeit  hinlebenden  Geschöpfen  selbst- 
bewusste  Menschen  werden". 

Bis  zum  Schluss  des  Jahres  1859  haben  in  dieser 
Anstalt  durchschnittlich  alljährlich  18  im  Ganzen  435  Zög- 
linge Aufnahme  und  Unterricht  erhalten. 

Die  Einnahmen  der  Anstalt  waren  folgende: 

Durch  die  Loge  aufgebracht     ...  37  368,50  M. 

Zuschuss  der  Provinzialstände       .     .  76  638,20    p 

An  Schulgeldern  und  Pensionen    .     .  9  597,50    ^ 

An  Geschenken  und  Zinsen      .     .     .  35  354,20    „ 

in  Summa     158  958,40  M. 


—    681    — 

Die  Anstalt  besass  ausser  einem  Grundstück  im  Werte 
von  13  200  M.,  ein  Stammkapital,  welches  in  Ermanglung 
ausreichenden  Zuschusses  zum  Unterhalt  der  Anstalt  bis 
auf  16  500  M.  verwendet  worden  war.  Die  Verwaltung  der 
Anstalt  leitete  ein  von  der  Loge  gewählter  Ausschuss  von 
5  Mitgliedern.  Der  Mangel  der  Rechtsfähigkeit  seitens  der 
Anstalt  machte  sich  mit  jedem  Jahr  mehr  fühlbar. 

Bereits  am  2.  April  1859  hatte  die  Loge  zur  Beseitigung 
dieses  wesentlichen  Hindernisses  für  das  gedeihliche  Fort- 
bestehen der  Anstalt  in  einer  Eingabe  an  das  Ministerium 
für  Dnterrichts-Angelegenheiten  zur  Abtretung  der  Anstalt 
und  des  Vermögens  sich  bereit  erklärt,  und  auf  Aufforderung 
am  25.  Januar  1860  den  Vorschlag  gemacht,  dass,  wenn 
der  Anstalt  Rechtsfähigkeit  verliehen  würde,  die  Verwaltung 
derselben  als  eines  von  der  Loge  getrennten  selbstständigen 
Institutes  auf  einen  aus  fünf  Personen  bestehenden  ständigen 
Ausschuss,  bestehend  aus: 

a)  dem  Königl.   Landrat    des  Ratiborer  Kreises  als  Vor- 
sitzenden, 

b)  zwei  Provinzialständischen  Mitgliedern, 

c)  einem  Magistratsmitgliede  der  Stadt  Ratibor, 

d)  einem  Mitgliede  der  dortigen  Loge, 

übergehen,  dass  femer  die  Anstalt  bei  stetem  Verbleiben  in 
Ratibor  unter  der  Oberaufsicht  der  Königlichen  Regierung 
zu  Oppeln,  die  Kasse  bei  der  Kreis-Steuerkasse  zu  Ratibor 
verwaltet,  auch  der  Anstalt  gleich  der  in  Breslau  bestehenden 
eine  jährliche  Haus-  und  Kirchen-Kollekte  bewilligt  werde. 
Unter  diesen  Gesichtspunkten  wurde  die  Anstalt  im 
Jahre  1860  ausgestaltet. 

109.  Roppin  (Neu-):  „Ferdinand  zum  roten  Adler*^.^) 

a)    Institut    zur    Unterstützung    armer    Brüder    und 

deren  Familien. 

Stiftungs-Urkunde  vom  13.  März  1837. 

Bei  der  Feier  des  25  jährigen  Stiftungsfestes  am 
13.  März  1837  wurde  ein  Stammkapital  gesammelt,  dessen 
Zinsen  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Brr.  und  deren 
Familien  in  Krankheitsfallen  verwendet  werden  sollten.  Bis 
zum  Jahr  1887  wurden  die  Zinsen  zum  Kapital  geschlagen, 
das  ausserdem  durch  die  Sammlungen  am  Stiftungs-  und 
Johannisfest  vermehrt  wird.    Bei   der  Feier   des  75  jährigen 

^)  Qetcbichte  der  Loge  „Ferdinand  xnra  roten  Adler*  in  Ken- 
Ruppin  in  den  ersten  flknfdg  Jahren  ihres  Bestehens.   Neo^Roppin  1868. 


—    682    — 

Stiftungsfestes  wurde  der  Verbrauch  der  jährlichen  Zinsen 
vom  1.  Juli  1887  ab  beschlossen  und  zugleich  die  Stiftung 
dahin  erweitert,  dass  die  nach  Ablauf  des  Jahres  nicht 
verbrauchten  Zinsen  fär  bedürftige  Brr.  und  deren  Angehörige 
bezw.  Hinterbliebene  verwendet  werden  und  im  Fall  der 
NichtVerwendung  dem  Stammkapital  der  Wittwenkasse 
anheimfallen  sollten. 

b)  Stiftung  zur  Weihnachtsbescheerung  armer 

Kinder. 

Ohne  Statut. 

In  der  Beratung  am  6.  Dezember  1848  fasste  die 
Meisterschaft  den  Beschluss,  arme  Kinder  zum  Weihnachts- 
fest zu  beschenken.  Die  entstehenden  Kosten  werden  durch 
freiwillige  Beiträge  oder  durch  Zuschüsse  aus  der  Armen- 
kasse, sowie  der  Buss-  und  Arndt- Stiftung  gedeckt.  Ein 
alljährlich  zu  wählender  Ausschuss  von  5  Mitgliedern  kauft 
unter  Zuziehung  von  Schwestern  die  Geschenke  ein  und 
bestimmt  die  zu  beschenkenden  Kinder. 

c)    Oster-Stiftung  zur  Einkleidung  armer 

Konfirmanden. 

Ohne  Statut. 

In  der  Beratung  am  1.  Oktober  1852  beschloss  die 
Meisterschaft,  alljährlich  arme  Knaben  und  Mädchen  zu  ihrer 
Konfirmation  in  feierlicher  Weise  im  Logenraum  mit  Kleidern 
auszustatten,  auch  die  Sorge  zu  übernehmen,  den  Konfirmanden 
demnächst  einen  Lehrherrn  oder  eine  Dienstherrschaft  zu 
verschaffen,  und  sie  durch  fernere  Beaufsichtigung  vor 
moralischem  Untergänge  zu  schützen.  Zur  Ausführung  des 
Beschlusses  wurde  alljährlich  ein  Ausschuss  von  Brüdern 
und  Schwestern  gewählt,  die  Kosten  durch  freiwillige  Beiträge 
der  Brr.,  sowie  durch  Zuschüsse  aus  der  Buss-  und  Arndt- 
Stiftung  gedeckt. 

d)  Buss-Stiftung. 

Br.  Buss,  welcher  am  29.  September  1875  in  den  e.  0. 
eingegangen  ist,  vermachte  der  Loge  ein  Kapital  von  1500  M., 
von  dessen  Zinsen  sein  und  seiner  Ehefrau  Grab  in  Stand 
gehalten,  der  Rest  aber  für  arme  Kinder  verwendet  werden 
soll  (b  und  c). 

e)  Br.  Arndt,  Mitglied  der  Grossloge  „Royal  York 
zur  Freundschaft"  in  Berlin  und  Ehrenmitglied  der  Loge 
„Ferdinand    zum    roten    Adler",    vermachte    im    Jahr    1886 


—    688    — 

der  Loge  ein  Kapital  von  1500  M.,  desaen  Zinsen  zur  Unter- 
statzong  anner  Kinder  zu  verwenden  sind  (b  and  c). 

f)  Sterbe-,  Wittwen-  and  Waisenkasse. 
Statnt  vom  10.  Janaar  1881. 

Die  Kasse  hat  den  Zweck,  den  Hinterbliebenen  derjenigen 
Brr.,  die  bis  za  ihrem  Ableben  Mitglieder  derselben  geblieben 
sind,  ein  Sterbegeld,  und  den  hinterlassenen  Wittwen  and 
Waisen,  sofern  letztere  noch  minderjährig  imd  anverheiratet 
«ind,  ein  Jahrgeld  za  sichern. 

Die  Fonds  der  Sterbekasse  werden  gebildet  aas  den 
laufenden  Beiträgen  der  Mitglieder. 

Der  Wittwen-  and  Waisenkasse  fliessen  za:  a)  dem 
Stammkapital:  1.  die  Eintrittsgelder,  die  bis  zam  50.  Lebens- 
jahre 15  M.,  vom  50.  bis  60.  20  M.  betragen  and  von 
da  ab  von  5  za  5  Jahren  am  je  5  M.  steigen;  2.  alle 
nicht  veraasgabten  Grelder  des  Pensionsfonds;  3.  etwaige 
Schenkungen,  Yermächtmsse  und  Zuwendungen;  4.  die  Zinsen 
des  Sicherheitsfonds,  sobald  er  1000  M.  erreicht  hat; 
5.  die  zur  Sterbekasse  gezahlten  Beiträge  derjenigen  Brr., 
welche  die  Mitgliedschaft  verloren  haben,  b)  dem  Pensions- 
fonds: 1.  die  Zinsen  des  Stammkapitals;  2.  die  Zinsen  der 
8terbekasse,  abzüglich  5  vom  Hundert  welche  in  den 
Sicherheitsfonds  fliessen. 

Als  Sterbegelder  werden  alle  von  den  in  den  e.  O. 
eingegangenen  Brüdern  gezahlten  Beiträge  zurückerstattet; 
die  Zinsen  des  Pensionsfonds  werden  an  alle  vorhandenen 
Wittwen  und  Waisen  der  verstorbenen  Mitglieder  nach  Köpfen 
dergestalt  gleichmässig  verteilt,  dass,  wo  keine  Wittwe  vor- 
handen ist,  die  unverheirateten  minderjährigen  Kinder  an 
die  Stelle  der  Mutter  treten,  also  einen  gemeinsamen  Stamm 
bilden.  Der  Höchsfbetrag  der  Jahrgelder  ist  vorläufig  auf 
100  M.  festgesetzt. 

110.    t  Sagan:  ., Victoria  vom  Fels  zum  Meer^\ 

a)  Gebhardt  Ackermann-Stiftung. 

Ohne  Statut. 

Diese  Stiftung,  gegründet  am  21.  Dezember  1867  zur 
Unterstützung  bedürftiger  Schwestern  verstorbener  Brüder, 
hat  ein  Kapital-Vermögen  von  2400  M. 

b)  Neue  Stiftung. 

Sie  ist  gegründet  am  1.  März  1885  zur  Unterstützung 
armer  Brüder,  deren  Familien  und  Hinterbliebenen  und  hat 


—    684    — 

ein  Kapital -Vermögen  von  1780  M.,  tritt  aber  erst  in 
Wirksamkeit,  wenn  das  Kapital  die  Höhe  von  5000  M. 
erreicht  haben  wird. 

c)  Günther-Stiftung. 

Statut  vom  13.  April  1892. 

Sie  ist  gegründet  am  16.  Januar  1889  zu  gleichem 
Zweck  wie  die  vorige,  hat  ein  Kapital- Vermögen  von  4800  M. 
und  trat  vom  Jahre  1891  ab  in  Thätigkeit. 

111.  Salzwedel:  „Johannes  zum  Wohl  der 
Menschheit''.*) 

Statut  vom  18.  Mai  1886. 
Ohne  Stiftung. 

112.  Schanghai:    „Germania''. 

Ohne  Stiftung. 

113.  t  Scbneidemflhl :    „Borussia". 

Ortsgesetz  vom  1.  Mai  1898. 

V.  Leipziger-Stipendienfonds. 

Statut  vom  21.  September  1898. 

Aus  Anlass  seiner  Ernennung  zum  Ehrenmitglied  der 
„Borussia"  übersandte  der  Br.  Stieler  in  Breslau  30  M. 
mit  der  Bestimmung,  dass  der  Schriftführer  (Br.  Leonhard) 
und  der  Meister  vom  Stuhl  (Br.  Kupfer)  hiervon  15  M. 
zu  einem  wohlthätigen  Zwecke  verwenden.  Dies  hat  den 
Br.  Schriftführer  veranlasst,  mit  seinem  längst  gehegten 
Wunsch,  einen  Stipendienfonds  zu  gründen,  hervorzutreten. 
Am  21.  Dezember  1884  stimmte  die  Meisterschaft  diesem 
Antrag  zu. 

um  das  Andenken  des  hochverdienten,  langjährigen 
Meisters  vom  Stuhl  und  Ehrenmeisters,  Br.  v.  Leipziger, 
zu  ehren,  wurde  der  Stiftung  der  Name  „v.  Leipziger- 
Stipendienfonds"  beigelegt. 

Zweck  der  Stiftung  ist,  Söhne  und  Töchter  von  ordent- 
lichen Mitgliedern  und  ständig  besuchenden  oder  als  solche 
von  verstorbenen  Brüdern  der  Borussia  bei  ihrer  Ausbildung 
zu  unterstützen. 


*)  Annalen  der  ger.  \md  vollk.  St.  Johannisiogc  „Zum  Wohle  der 
Menschheif"  in  Salzwedel  1804.   (Manuskript  de  1803.    Bibl.-No.  1030.) 


—    686    — 

Zur  Vermehnmg  des  Stiftnngsvennögens  wird  die  jedes- 
malige Sammlang  am  Stiftangefeet  der  Loge  verwendet 
nnd  von  jedem  Bmder  bei  der  Aofiiahme,  sowie  den 
Beförderungen  und  bei  Annahmen  ein  freiwilliger  Beitrag 
«ingezogen. 

Zur  Verwendung  kommen  die  Zinsen  des  Stiftungs- 
vermögens. 

Das  Stiftungsvermögen  betrug  am  1.  Juni  1902  7830  H. 

114.     t  Siegen:     „Zu  den  drei  eisernen  Bergen*\ 
a)  Sterbekassen-Verein. 

Statut  vom  6.  Juni  1854. 

Die  Hitglieder  zahlen  ausser  einem  Eintrittsgeld  von 
f)  M.  (bei  einem  Lebensalter  bis  zu  40  Jahren)  bis  12  M. 
(bei  einem  Lebensalter  über  50  Jahre)  einen  jährlichen 
Beitraf;  von  3  M.  Ausserdem  wird  ein  ausserordentlicher 
Jahresbeitrag  zur  Ergänzung  des  Bestandes  von  300  H. 
nach  jedem  Sterbefall  eingezogen. 

Nur  den  ordentlichen  Mitgliedern  der  Loge,  einschliess- 
lich der  ständig  besuchenden  Brr.,  ist  der  Zutritt  zum 
Verein  gestattet. 

Das  Sterbegeld  beträgt  bei  einjähriger  Mitgliedschaft 
90  M.  und  steigt  nach  5  Jahren  auf  300  M. 

Der  Reservefond  belief  sich  1902  auf  6272,74  M. 

b)  Manger-Stiftung. 

Statut  vom  25.  April  1888. 

Zum  bleibenden  Andenken  an  das  40jährige  Maurer- 
jubiläum des  in  den  e.  0.  eingegangenen  Meisters  vom 
Stuhl,  Brs.  Ed.  Manger,  wurde  durch  freiwillige  Beiträge 
ein  Kapital  von  1000  M.  aufgebracht,  welches  unter  dem 
Namen  „Manger-Stiftung**  Eigentum  der  Loge  bleibt  und 
wie  das  sonstige  Vermögen  der  Loge  verwaltet  wird.  Ueber 
die  Zinsen  der  Stiftung  verfQgt  der  jeweilige  Meister  vom 
«Stuhl  frei  in  maurerischem  Sinne. 

c)  Freimaurerischer  Erziehungs-Verein. 

(Gerlach-Stiftungj. 
Statut  vom  2.  Mai  1898. 


Die  auf  Anregung  des  Ehrenmeisters  Br.  Qarlach   ins 
Leben   gerufene  Stiftung  hat  den  Zweck,  die  könHurliohe, 


—    686    — 

geistige  und  sittliche  Erziehung  hülfsbedürftiger  Kinder  oder 
jagendlicher  Personen  zu  fördern.  Auch  können  besonders 
begabten  Kindern,  deren  Eltern  in  dürftigen  VerhäÜnissen 
leben  nnd  daher  nicht  in  der  Lage  sind,  ihnen  eine 
ihrer  Begabung  entsprechende  Erziehung  angedeihen  zu 
lassen,  Beihülfen  zur  Ausbildung  für  einen  Beruf  gewährt 
werden. 

Die  Zahl  der  Mitglieder  beträgt  60  und  das  Vermögen 
5001,85  M. 

Die  Zinsen,  sowie  ein  Teil  der  jährlichen  Beiträge 
werden  zu  Erziehungsbeihülfen  verwendet. 

Jedes  Mitglied  der  Loge  „Zu  den  drei  eisernen  Bergen''' 
kann  Mitglied  des  Vereins  werden  und  hat  an  jährlichen 
Beiträgen  6  oder  10  M.  zu  zahlen. 

115.  t  Soest:     „Zur  Bundeskette".*) 

Heim-Stiftung. 

Dieselbe  wurde  zum  75.  Stiftungsfeste  der  Bauhütte 
gegründet  und  ihr  der  Name  des  um  die  Loge  verdienten 
versitzenden  Meisters,  welcher  am  50.  Stiftungsfest  der 
Loge  aufgenommen  war  und  am  75.  Stiftungsfest  15  Jahre 
den  ersten  Hammer  führte,  beigelegt.  Es  brachten  die  Brr. 
damals  1500  M.  zusammen  und  beschlossen,  nachdem  die 
Stiftung  3000  M.  betragen  würde,  dass  die  Zinsen  davon  zur 
Unterstützung  von  Wittwen  und  Waisen  von  Brr.  Frmm. 
verwendet  werden  sollen.  Dieser  Betrag  wurde  1892  erreicht. 
Durch  freiwillige  Zuwendungen  und  die  Erträge  der  Samm- 
lungen am  Stiftungsfest  wuchs  das  Kapital  bis  1902  auf 
3783,49  M.  Die  Zinsen  sind  seit  1892  bestimmungsgemäss 
verwendet  worden. 

116.  t  Soldin:  „Hermann  zur  Bruderliebe".**) 

Statut  vom  29.  Dezember  1861. 
Ohne  Stiftung. 


*)  Geschichte  der  Loge  „Zur  Bundeskette''  im  Orient  Soest  vom 
2.  November  1808  bis  dahin  1883  von  Br.  Dr.  6.  Böse. 

•♦)  Geschichte   der  Loge  „Hermann  zur  Bruderliebe**  im  Orient 
Soldin  vom  31.  Oktober  1861  bis  dahin  1886  verfasst  von  Br.  Strecker. 


—    687    — 

117.    t  Sorau:  „Zq  den  drei  Rosen  im  Walde''.^) 

Statut  vom  25.  Angust  1888. 

a)  KlingmüUer-Stiftang 

zur  Unterstützung  halüsbedOrftiger  ordenUicmer  Mitglieder  der 

Loge  and  deren  Wittwen  and  Waisen. 

Zur  bleibenden  Erinnerung  an  den  25.  Januar  1868,  den 
Tag  der  Vermählung  des  Prinzen  Friedrich  WilheUn  von 
Preussen,  fasste  die  Loge  auf  Antrag  des  Meisters  vom  Stuhl, 
Brs.  Klinkmüller,  Dr.  phil.  und  Oberlehrers  am  Städtischen 
Gymnasium  zu  Sorau,  den  Beschluss,  ein  Kapital  anzusammeln, 
aus  dessen  Zinsen 

a)  erkrankten  oder  durch  unvorhergesehene  Unglücksfälle 
in  Not  geratenen  Brüdern, 

b)  Wittwen,  die  nach  dem  Tode  ihres  Ernährers  sich  in 
Not  befinden,  eine  einmalige  oder  dauernde  Unter- 
statzung, endlich 

c)  Waisen  eine  solche  Unterstützung  gewährt  werden 
soll,  welche  zur  Erziehung  oder  Erlernung  einer 
Beschäftigung  zu  verwenden  ist,  die  den  künftigen 
Lebensunterhalt  begründen  kann. 

Das  unangreifbare  Stammkapital  hatte  Johannis  1902 
die  Summe  von  10469  M.  erreicht.  Zur  Vermehrung  des 
Stammkapitals  werden  besondere  Sammlungen  veranstaltet 
am  Stiftungsfest,  bei  Trauerlogen,  bei  Aufnahmelogen,  wie 
bei  Brudermahlen  und  Schwesternfesten;  demselben  Zweck 
8oIl  auch  hk  der  Jahreszinsen  dienen,  so  dass  nur  H  der 
letzteren  für  die  Zwecke  der  Stiftung  verausgabt  werden. 
Die  Verteilung  erfolgt  auf  Grund  eines  Meisterbeschlu^sses. 
Das  Ergebniss  wird  den  Brüdern  mitgeteilt. 

Im  Jahr  1901/02  wurden  an  Unterstützungen  357  M. 
verausgabt. 

h)  Peiisionskasse  für  Wittwen  und  Waisen. 

Statut  vom  5.  Juli  1899. 

Auf  Antrag  des  Meisters  vom  Stuhl  Br.  Ilgen.  wurde 
am  22.  Februar  1899  beschlossen,  100  M.,  die  Br.  Frenzel 
gelegentlich  seiner  Aufnahme  am  27.  Januar  d.  J.  zu  beliebiger 
Verwendung  überreicht  hatte,  als  Grundstock  einer  Pensions- 
kasse zu  verwenden.  Jedes  Mitglied  der  Kasse  zahlt  ein 
Eintrittsgeld   von  5  M.  und   einen  ebenso  hohen  jährlichen 

^)  Geschichte  der  Logen  „zu  den  3  S&nlen**  in  Triebel  und  «,tu  den 
drei  Rosen  im  Walde'*  in  Sorau  1806—1901.    Von  Br.  Paul  Ugen. 


—    688    — 

Beitrag.  Zur  Yerteilnng  kommen  die  laufenden  Jahres- 
beiträge und  die  Zinsen  vom  E^pitalvermögen,  wobei  aber 
immer  die  Kasse  einen  Wittwenanteil  erhält.  Sind  also 
z.  B.  3  Wittwen  vorhanden,  so  zerfallt  die  zur  Yerteilnng 
kommende  Summe  in  4  Teile,  deren  einer  der  Kasse  zufällt. 
1902  betrug  das  Vermögen  der  Stiftung  2893,65  M.,  es  wurden 
im  Jahre  1901/02  an  2  Wittwen  97,25  M.  verteüt. 

c)  Stiftung  „Brudermahl**. 

Statut  vom  22.  Januar  1902. 

100  M.,  vom  Br.  Hiltmann  dem  Vorsitzenden  Meister, 
Br.  11g en,  zu  beliebiger  Verwendung  überreicht,  wurden 
auf  Antrag  des  Letzteren  zum  Grundstock  dieser  Stiftung 
gemacht,  die  den  Zweck  hat,  den  Brüdern,  besonders  den 
weniger  Bemittelten,  die  Unkosten  der  Tafelloge  zu  erleichtern, 
üeberschreitet  das  Kapital  die  Höhe  von  1000  M.,  können 
die  Zinsen  daneben  auch  verwendet  werden,  um  einen  Teil 
der  Unkosten  der  Tafelloge  bei  Festen  und  Brudermahlen 
zu  decken.  Die  Stiftung  wies  zu  Johannis  1902  ein  Ver- 
mögen von  201,20  M.  auf. 

118.    t  Stargard  i.  Pom.:  „Julius  zu  Eintracht**. 

Holm-Stiftung. 
Ohne  Statut. 

Der  Gutsbesitzer  Br.  Bernhard  Heinrich  Felix  Holm, 
am  7.  Oktober  1847  in  der  Loge  „Julius  zur  Eintracht**  auf- 
genommen, übergab  am  10.  November  1886  die  Summe  von 
600  M.  zur  Errichtung  einer  Stiftung. 

Die  Zinsen  dieses  Stiftungs- Kapitals  sollen  nach  der 
Bestimmung  des  Gebers  alljährlich  zur  Verteilung  an  die 
Armen  kommen. 

Der  Br.  Wilh.  Meissner  hat  der  Lo^enarmenkasse 
300  M.  mit  der  Weisung  übermittelt,  dass  die  Zinsen  von 
diesem  Kapital  zunächst  bis  auf  200  M.  angesammelt  werden 
und  dann  von  dem  Gesammtkapital  die  Zinsen  alljährlich 
der  Armenkasse  zur  Verfügung  zu  stellen  sind.  Bis  Elnde 
Juni  1902  sind  160,87  M.  angesammelt. 

In  gleicher  Weise  hat  der  Bruder  und  Ehrenmeister 
Robert  Bürger  im  Jahr  1896  ein  Kapital  von  15^)0  M. 
mit  der  Bestimmung  geschenkt,  die  Zinsen  zu  sammeln 
und  so  lange  dem  Kapital  zuzuschlagen,  bis  es  2000  M. 
erreicht  hat.  Die  weitere  Verwendung  der  jährlichen  Zinsen 
ist  einem  Meisterbeschluss  vorbehalten;  im  Sinn  des  Gebers 


—    689    — 

sollen  sie  je  nach  dem  augenblicklichen  Bedttrfhiss 
entweder  der  Armenkasse  zugeführt  oder  als  Stipendium  dem 
Sohn  eines  bedürftigen  Bruders  während  dessen  Studien- 
zeit zugewendet  werden. 

Bis  zum  31.  Dezember  1901  war  das  Kapital  bis  auf 
1896  M.  angewachsen. 

119.  t  Steglitz:    „Bruderbund   am   Fichtenberg'*. 

•  Statut  vom  11.  März  1886. 

Wölker-Stiftung. 

Gegründet  zum  Gedächtniss  des  ersten  Meisters  vom 
Stuhl,  Brs.  Friedrich  Wilhelm  Wölker,  zum  Zweck  der 
Unterstützung  hülCsbedürftiger  Hinterbliebener  von  Brüdern, 
welche  als  ordentliche  Mitglieder,  ständig  besuchende  oder 
als  dienende  Brüder  der  Loge  verstorben  sind. 

Der  Grundstock  der  Stiftung  besteht  aus  2500  M. 

Zu  dessen  Vermehrung  werden  verwendet: 

a)  die  'der  Stiftung  zufliessenden  Geschenke  und  Ver- 
mächtnisse, 

b)  die  Einlagen  derjenigen  Brüder,  welche  durch  Auf- 
nahme, Annahme,  oder  als  ständig  besuchende  Brüder 
der  Loge  hinzutreten, 

c)  die  Erträge  einer  jährlich  im  Herbst  veranstalteten 
Sammlung, 

d)  die  nicht  zur  Verwendung  gekommenen  Kapitalzinsen. 
Nur  die   Zinsen   dürfen   zu  Unterstützungen  verwendet 

werden. 

Verwaltet  wird  die  Stiftung  durch  eine  Pflegschaft  von 
b  Mitgliedern. 

Anträge  auf  Bewilligung  von  Unterstützungen  sind 
schriftlich  an  den  Meister  vom  Stuhl  zu  richten. 

120.  t  Stendal:     „Zur  goldenen  Krönet*) 

Statut  vom  20.  November  1885. 

a)  Sterbekassenverein. 

Statut  vom  12.  April  1867. 

Jedes  Mitglied  der  Loge  „Zur  goldenen  Krone*,  welches 
dem  Verein  beitritt,  zahlt  ein  Eintrittsgeld  von  3  M.  und 
für  jeden  Sterbefall  eines  Mitgliedes  ebensoviel. 


^)  Chronik  der  St  Job.-Lo^  „Zar  goldenen  Krone*^  L  O.  Steodal 
aber  den  Zeitraum  vom  9.  Mai  lttö2  bu  sara  9.  Mai  1887  von  Br. 
Sebwarts. 

Q«Mk.  d.  Or.  HaL-MalUr-Lof«.  i4 


—    690    — 

Die  dienenden  Brr.,  welche  als  stille  Hitglieder  dem 
Verein  beitreten,  zahlen  kein  Eintrittsgeld  nnd  nar  die 
Hälfte  der  Beiträge  der  Mitglieder. 

Die  Unterstützung,  welche  die  Hinterbliebenen  eines 
verstorbenen  Mitgliedes  aas  der  Yereinskasse  empfangen, 
besteht  in  der  Summe  von  je  3  M.,  welche  durch  die  Kopf- 
zahl der  Mitglieder  und  den  Halbscheid  der  stillen  Mit- 
glieder gebildet  vnrd. 

Die  Generalversammlung  wählt  alljährlich  einen  Vor- 
sitzenden, welcher  den  Verein  zu  vertreten  und  die  Ver- 
sammlungen zu  leiten  hat,  nebst  einem  Stellvertreter  und 
einen  Schatzmeister. 

b)  Wittwenkasse. 
Statut  vom  18.  November  1868. 

Jedes  Mitglied  der  Loge,  welches  diesem  Verein  bei- 
tritt, zahlt  ein  Eintrittsgeld  von  9  M.  und  einen  jährlichen 
Beitrag  von  6  M.  Dienende  Brr.,  welche  dem  /Verein  bei- 
treten, zahlen  kein  Eintrittsgeld  und  nur  die  Hälfte  des 
jährlichen  Beitrages  der  anderen  Mitglieder. 

Wer  nicht  sofort  bei  der  Aufnahme  dem  Verein  bei- 
tritt, hat  bei  seiner  Verheiratung  ein  Drittel  der  jährlichen 
Beiträge  seit  seiner  Aufnahme  nachzuzahlen. 

Der  Eapitalfonds  der  Kasse  vnrd  gebildet: 

1.  aus  dem  gesammelten  Kapital, 

2.  aus  der  Hälfte  des  jährlichen  Armengeldes, 

3.  aus  einem  Drittel  der  jährlichen  Beiträge  der  Mitglieder^ 

4.  aus  dem  Eintrittsgeld, 

5.  aus  Geschenken  und  sonstigen  Zuwendungen. 
Der  Unterstützungsfonds  besteht  aus: 

1.  den  Zinsen  des  Kapitalfonds, 

2.  zwei  Dritteln  der  jährlichen  Beiträge  der  Mitglieder. 
In    der   ersten   Meister-Beratung  jedes   Kalenderjahres 

wird  der  Unterstätzungsfonds  festgestellt  und  unter  die  vor- 
handenen Wittwen  gleichmässig  verteilt,  mit  der  Mass- 
gabe, dass  die  Höhe  des  auf  jede  Wittwe  fallenden  Anteils 
die  Summe  von  75  M.  nicht  übersteigen  darf. 

Aus  den  Ueberschüssen  des  Unterstützungsfonds  wird 
ein  Ersatzfonds  gebildet,  über  dessen  Verwendung  für  die 
Wittwen  die  Meisterschaft  den  Beschluss  sich  vorbehalten  hat. 

c)  Wohlthätigkeits-Fonds. 

Die  Ausführung  einer  grösseren  Wohlthätigkeits-Stiftung 
wurde  in  der  Sitzung  vom  30.  Dezember  1877  beschlossen. 


—    691    — 

> 

Diese  wird  gebildet  1.  ans  den  jährlichen  Zinsen  dieses  Fonds, 
2.  ans  )4  der  jährlichen  Armengelder,  3.  aas  Geschenken  and 
sonstigen  Zuwendungen. 

Die  Bestimmung  über  die  Verwendung  steht  der  Meister- 
schaft zu;  doch  ist  darauf  zu  sehen,  dass  die  gesammelten 
Kapitalien  nicht  zersplittert  werden,  sondern  dass  entweder 
das  gesammte  Kapital  oder  die  jährlichen  Zinsen  in  den 
Dienst  der  Menschlichkeit  gestellt  werden. 

> 

d)  A.  Schluss-Stiftung. 

Statut  vom  27.  Januar  1895. 

Der  am  23.  Februar  1893  zu  Osterburg  verstorbene 
Gratsbesitzer  Adolf  Schluss,  Mitglied  der  Loge  „Zur 
goldenen  Krone^*  hat  durch  Testament  vom  20.  Februar  1892 
der  letzteren  ein  Kapital  von  6000  M.  zu  einer  milden  Stiftong 
vermacht. 

Die  Zinsen  aus  diesem  Kapital  sind  an  würdige  und 
bedürftige  Hinterbliebene  von  ordentlichen  Mitgliedern  der 
Loge,  welche  dieser  bis  zu  ihrem  Tode  angehört  haben, 
zu  zahlen.  Die  Zahlungen  müssen  anabhängig  von  den 
Unterstützungen  ans  der  Wittwenkasse  der  Loge  erfolgen. 
Unterstüzt  werden  sollen  nur  Wittwen,  sodann  Waisen 
unter  sechzehn  Jahren  behufs  ihrer  Ausbildung  zu  ihrem 
künftigen  Lebensberuf. 

121.    t  Stettin:    ,Zu  den  drei  Zirkeln«.*) 

a)   Luisen-Institut. 
Ohne  Statut. 

Am  13.  März  1804,  dem  Geburtstage  der  Königin  Luise 
von  Preussen,  machte  der  Meister  vom  Stuhl,  Br.  Seil, 
Königl.  Professor  und  Rektor  des  Akademischen  Gymnasiums 
zu  Stettin,  den  Vorschlag,  die  Sammlungen  für  die  Armen 
an  jenem  Festtag  für  bedürftige  Kranke  weiblichen 
Geschlechts,  die  sicn  zur  Aufnahme  in  das  dortige  städtische 
Krankenhaus  nicht  eigneten,  zur  Beschaffung  besserer  Pfle^ 
zu  verwenden.  Dieser  Vorschlag  fand  srossen  Beifall,  die 
Sammlung  ergab  eine  Summe  von  435  M. 

In  der  Beratung  vom  17.  März  1804  wurde  der  Beschloss 
ßefasst,   ein  Institut  zur  Erreichung  des  oben  angegebenen 

§ 
^)  Geschichte  der  St  Johsnnisloge  .Zu  den  drei  Zirkeln*  froher 
^La  parfatte  nnion**  in  Stettin,  zur  S&knUrfeier  dieser  Loge  i.  J.  1868. 
Stettm  1882. 

44« 


—    692    — 

Zweckes  zu  gründen  und  die  Königin  zu   bitten,    diesem 

Institut   den   Namen   Höchstderselben    beilegen   zu   dörfen. 

Die  Brüder  wurden   mit   nachstehender   gnädigen  Antwort 

erfreut: 

„Die  Errichtung  eines  Verpflegungs  -  Instituts  für 
weibliche  Kranke  ist  an  sich  schon  ein  so  schönes  unter- 
nehmen, dass  ich  mehr  noch  demselben  meinen  Beifall 
schuldig  bin,  da  die  Herren  Meister,  Vorsteher  und 
Sekretäre  der  Freimaurerloge  y^Zxk  den  drei  Zirkeln*'  in 
Stettin  nach  dem  Schreiben  vom  22.  v.  Mts.  diese  Errichtung 
daselbst  zu  einer  Feier  meines  Geburtstages  beschlossen 
und  eingeleitet  haben.  Mit  Vergnügen  gebe  ich  demnach 
nicht  nur  meine  Einwilligung,  dass  dieser  Stiftung  mein 
Name  beigelegt  werden  möge,  sondern  übersende  gern 
auch  in  den  beikommenden  10  Friedrichsd'or  einen  Bei- 
trag,  der  zu  meinem  Bedauern  zwar  für  den  Endzweck 
sehr  unbedeutend  ist,  den  ich  aber,  nach  anderweiten, 
auf  meine  Almosengelder  bestimmt  schon  gegebenen  An- 
weisungen nicht  erhöhen  kann  und  der  wenigstens  zu- 
reichen wird,  den  Herren  Unternehmern  meine  guten 
Wünsche  für  den  besten  Erfolg  ihrer  wohlthätigen  Absicht 
an  den  Tag  zu  legen. 

Potsdam,  den  16.  April  1804. 

Louise**. 

Aus  dem  Geschenk  der  Königin,  femer  den  300  M. 
der  ersten  Sammlung  und  300  M.  der  Armei^asse  wurde 
im  Jahr  1805  ein  eiserner  Fond  der  „Luisen- Stiftung" 
gebildet,  während  die  Ausgaben  durch  eine  Sammlung 
freiwilliger  Beiträge  am  Geburtstag  der  Königin  gedeckt 
werden  sollten. 

Diese  flössen  so  reichlich,  dass  im  Jahr  1806  der 
Beschluss  gefasst  werden  konnte: 

den  Kranken   ausser  der  Arznei   auch  Verpflegungs- 
gelder zu  geben. 

Musste  auch  in  Folge  der  demnächst  eintretenden 
französischen  Besatzung  von  Stettin  das  Kapital  des  Instituts 
zur  Deckung  der  notwendigsten  Bedürfnisse  zu  Hülfe 
genommen  werden,  so  wurden  die  Ausgaben  für  die  Kranken 
dennoch  in  keiner  Weise  unterbrochen.  Die  Sammlung  unter 
den  Brüdern  für  das  „Luisen -Stift"  trug  im  Jahr  1807 
465  M.  ein.  Im  Jahr  1810  konnte  dem  Institut  das  ent- 
nommene Kapital  zurückerstattet  werden,  aber  nur  die  an- 
gestrengte Beihülfe  der  Brüder  war  im  Stande,    es   bei  der 


—    693    — 

überall  aaftretenden  Not  der  folgenden  Jahre  zu  erhalten. 
Das  Jahr  1814  schloss  mit  einem  Kapitalbestaad  von 
12<K)  M.  ab  and  dieser  wuchs  seitdem  stetig  wenn  auch 
Anfangs  langsam. 

Das  Kapital  der  Stiftung  wuchs  und  erreichte  1853 
die  Höhe  von  10500  M.  Es  wurde  nun  beschlossen  von 
einer  weiteren  Vermehrung  des  Kapitals  Abstand  zu  nehmen, 
es  als  eisernen  Bestand  des  Instituts  seitens  des  Logen- 
Vermögens  zu  verzinsen,  auch  für  die  Zukunft  eine  Sammlung 
am  Geburtstage  der  hochseligen  Königin  Luise  zu  Gunsten 
des  Instituts  zwar  vorzunehmen,  aber  der  Logenarmen- 
kasse zur  Unterstützung  von  Wittwen  und  Waisen  der  Loge 
zu  überweisen. 

Im  Jahr  1886  wurden  durch  Vermächtniss  eines  ver- 
storbenen Bruders  dem  Kapital  noch  100  M.  zugeführt; 
es  beträgt  bis  1902  unverändert  10600  M. 

b)  Stipendienfonds. 

Ohne  Statut. 

Seit  dem  Jahr  1825  wurden  die  Beiträge,  welche  bis 
dahin  für  den  Freitischgelderfonds  der  Grossen  National- 
Mutterloge  eingesammelt  und  an  die  Mutterloge  abgeführt 
worden  waren,  zur  Gründung  eines  Stipendienfonds  für 
Söhne  von  Mitgliedern  dieser  Loge,  welche  eine  Universität, 
eine  Akademie  oder  eine  Gewerbeschule  besuchen,  verwendet. 
1863  wurde  ,das  Stipendium  von  150  auf  180  M.  erhöht. 

Das  Kapital -Vermögen  dieses  Stipendienfonds  belief 
sich  auf  12  185,25  M.  Es  waren  im  letzten  Jahre  6  Stipendien 
zu  je  180  M.  verliehen  worden. 

In  der  Meister-Beratung  am  21.  September  1892  wurde 
beschlossen,  jährlich  nur  zwei  Stipendien  zu  225  M.  zu- 
sammen 450  M.  zu  verleihen.  Die  jährlichen  Sammlungen 
dafür  werden  eingestellt. 

Das  Kapital  beträgt  1902  15  000  M. 

c)  Steffen-Stiftung. 

Statut  vom  24.  Juni  1868. 

In  dankbarer  Anerkennung  der  Verdienste  des  Geheimen 
Medizinalrats  Dr.  Steffen  um  die  Loge  ,Zu  den  drei  Zirkeln', 
und  als  Zeichen  der  aufrichtigen  Liebe  und  Verehrung  für 
diesen  Bruder  hat  die  Loge  diese  Stiftung  zu  dem  Zweck 
errichtet : 


—    694    — 

anverheiratete  Töchter  von  Mitgliedern  der  Loge  in 
ihren  Bestrebungen  behufs  Erlangung  einer  selbständigen 
Stellang  durch  Gewährung  eines  Stipendiums  von  jährlich 
150  M.  zu  unterstützen. 
Es  werden  jährlich  3  Stipendien  zu  je  150  M.  verliehen. 
Das  Kapital  ist  bis  1902  angewachsen  auf  5496,21  M. 

d)   Karl  Friedrich  Weinreich-Stiftung. 
Statut  vom  13.  März  1872. 

Diese  ist  errichtet,  um  den  Gefühlen  des  Dankes  für 
alle  Zeit  einen  Ausdruck  zu  geben,  welchen  die  Loge  dem 
93jährigen  Br.  Karl  Friedrich  Weinreich  für  dessen 
langjährige  maurerische  Bestrebungen  schuldet. 

Zweck  der  Stiftung  ist  die  Unterstützung  bedürftiger 
Wittwen  oder  unverheirateter  Töchter  verstorbener  ordentlicher 
Mitglieder  der  Loge  „Zu  den  drei  Zirkeln*'. 

Die  Unterstützung  wird  gewährt  durch  «ine  Geld- 
beihülfe  im  Betrag  von  150  M.,  welche  jährlich  am 
1.  Dezember,  dem  Geburtstag  des  Brs.  Weinreich,  aus 
dem  Schatz  der  Loge  gezahlt  wird. 

Wenn  zu  solcher  Unterstützung  keine  Verwendung  ist, 
werden  diese  150  M.  dem  für  diese  Stiftung  angelegten 
Kapitalfonds  überwiesen.  Anderweitige  Zuwendungen  sind 
gleichfalls  bei  diesem  Fonds  zu  vereinnahmen. 

Gestatten  es  die  Zinsen,  so  wird  die  Loge  die  Zahl  der 
zu  Unterstützenden  vermehren.  Die  Unterstützung  darf  im 
einzelnen  Falle  nicht  mehr  und  nicht  weniger  als  150  M. 
betragen.    Das  Kapital  ist  bis  1902  auf  5000  M.  angewachsen. 

e)    Hering-Stiftung. 

Ohne  Statut. 

Zum  Andenken  an  das  25jährige  Maurer -Jubiläum  des 
Meisters  vom  Stuhl,  Professors  Brs.  Hering,  beschloss  die 
Meisterschaft  am  18.  März  1874,  aus  der  Logenkasse  all- 
jährlich 600  M.  zur  Gewährung  von  Beihülfen  an  Töchter 
von  Mitgliedern  bei  ihrer  Verheiratung  zu  überweisen. 

Am  6.  April  1887  wurde  der  Zweck  der  Stiftung  durch 
Meisterbeschluss  dahin  geändert,  dass  die  600  M.  femer 
verwendet  werden  zur  Unterstützung  von  vier  bedürftigen 
Wittwen  oder  Waisen  von  Brüdern,  die  sich  um  diese  Bau- 
hütte besonders  verdient  gemacht  haben. 


—    695    — 

f)    Logen-Armenkasse. 
Ohne  Statut. 

Ihre  Einnahmen  bestehen  aus  den  Zinsen  des  vor- 
handenen Kapitals  sowie  den  Sammlungen  bei  Arbeits-, 
Fest-  und  Tafellogen.  Es  werden  sowohl  einmalige  ak 
laufende  UnterstQtzungen  von  36  bis  150  M.  jährlich  gewährt 
an  bedürftige  Mitglieder  und  an  Wittwen  und  Waisen  von 
Brüdern  ^dieser  Loge.  Dem  Meister  vom  Stuhl  werden 
jährlich  50  M.  für  die  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Brüder 
zur  Verfügung  gestellt. 

Das  Kapital  ist  bis  1902  auf  31  640,89  M.  angewachsen. 
Im  letzten  Jahr  wurden  41  Hülfsbedüritige  mit  4865  M. 
unterstützt. 

g)    Runge-Stiftung. 

Statut  vom  17.  April  1901. 

6egrü\idet  durch  ein  Vermächtniss  des  Brs.  Julius 
August  Karl  Friedrich  Runge  im  Betrag  von  3000  M. 

Die  Zinsen  werden  jährlich  am  22.  Dezember  in  zwei 
gleichen  Spenden  an  zwei  arme  Familienväter  verteilt, 
üeber  die  Verteilung  beschliesst  die  Meisterschaft  in 
dringenden  Fällen  der  Meister  vom  Stuhl  mit  den  beiden 
Aufsehern. 

h)   Hermann  Friedrichs-Stiftung. 

Statut  vom  24.  Mai  1902. 

Zur  Feier  des  25.  Maurer-Jubiläums  des  Vorsitzenden 
Meisters,  Brs.  Friedrichs,  in  Anbetracht  seiner  grossen 
Verdienste  um  die  Loge  und  als  Zeichen  der  Liebe  und 
Verehrung  der  Brüder,  wurde  zum  bleibenden  Gedächtniss 
eine  Hermann  Friedrichs-Süftung  gegründet. 

Das  Kapital  beträgt  durch  Sammlung  bei  den  Brüdern 
und  Zuwendungen  10000  M. 

Die  Zinsen  werden  am  31.  Dezember  jedes  Jahres  zur 
Unterstützung  bedürftiger  Wittwen  und  Töchter  verstorbener 
hammerfahrender  Meister  oder  Aufseher  der  Loge  verwendet, 
bczw.  auch  anderer  bedürftiger  Wittwen  oder  Töchter 
verstorbener  Brüder. 

Das  Recht  der  Verleihung  hat  Br.  Friedrichs,  so  lange 
er  lebt,  später  der  Vorsitzende  Meister  im  Verein  mit  den 
zugeordneten  Meistern  und  den  beiden  Aufsehern. 


—    696    — 

122.  t  Stolp:  ,}Zar  Morgenröte  des  höheren 
Lichts". 

Satzungen  vom  14.  Oktober  1872. 

a)  Sterbekassenverein. 

Gegründet  1861;  Satzangen  vom  1.  November  1889. 

Der  Beitritt  zu  dem  Verein  hängt  von  dem  freien 
Entschloss  eines  jeden  ordentlichen  Mitgliedes  oder  ständig 
besuchenden  Brs.  ab;  beim  Eintritt  ist  ein  dem  L^ben8alter 
entsprechendes  Eintrittsgeld  zu  zahlen.  Jedes  Mitglied  zahlt 
bei  jedem  eintretenden  Todesfall  eines  Vereinsmitgliedes 
einen  Beitrag  von  1,50  M.  Die  Wittwe  oder  wem  sonst  die 
Beerdigung  obliegt  erhält  150  M.  Der  Ueberschuss  der  bei 
einem  Sterbefall  gesammelten  Beiträge  und  das  Eintritts- 
geld werden  zu  einem  Grundstock  angelegt. 

Der  Vorstand  des  Vereins  besteht  aus  dem  Meister  vom 
Stuhl,  dem  Schatzmeister  und  dem  Armenpfleger.  Zur  Zeit 
sind  105  Mitglieder  vorhanden. 

b)  Waldow-Stiftung. 

Diese  entstand  aus  dem  Erlös  einiger  vom  Br.  Waldow 
verfasster  Gedichte  und  wurde  vermehrt  durch  die  Armen- 
sammlungen bei  den  Schwesternfesten  und  ein  Geschenk 
des  Brs.  Kutscher  I  in  Höhe  von  150  M.  Die  Zinsen  des 
nunmehr  (1902)  795,44  M.  betragenden  Kapitals  sind  bestimmt 
zur  Weihnachts-Bescheerung  der  Kinder  der  dienenden  Brüder. 

c)  Putzke-Stiftung. 

Diese  entstand  durch  ein  vom  Br.  Putzke  im  Jahr  1878 
überwiesenes  Kapital  in  Höhe  von  300  M.,  von  dessen 
Zinsen  alljährlich  Vs  an  einen  bedürftigen  Armen  gezahlt 
werden;  der  Rest  wird  zum  Kapital  geschlagen.  1902  betrug 
das  Kapital  567,41  M. 

d)  Henkel-Stiftung. 

Gestiftet  durch  freiwillige  Sammlung  bei  der  Feier  der 
25jährigen  Hammerführung  des  Brs.  Henkel,  J<'>hannis  1875. 
Das  Kapital  beträgt  jetzt  1572,88  M.  Die  Zinsen  werden 
von  dem  jedesmaligen  versitzenden  Meister  an  Hülfsbedürftige 
verteilt. 

e)  Schmidthals-Stiftung. 

Gegründet  den  18.  Oktober  1878  durch  freiwillige 
Beiträge  der  Brr.  zur  Erinnerung  an  die  segensreiche  Wirk- 
samkeit   des    Brs.    Schmidthals    mit   einem    Kapital    von 


—    697    — 

3135  M.  und  der  Bestimmung)  dass  die  Zinsen  zunächst  den 
beiden  Töchtern  des  Brs.  Schmidthals  zufallen,  nach  deren 
Tode  aber  —  was  seit  1902  geschehen  ist  —  für  Witt  wen 
und  Waisen  von  Brüdern  verwendet  werden  sollen.  Das 
Kapital  beträgt  jetzt  3308,20  M. 

f)  Maass-Stiftung. 

Deren  Kapital  besteht  in  900  H.,  welche  testamentarisch 
der  Loge  von  dem  Br.  Maass  1883  vermacht  worden  sind. 
Laut  Meisterbeschluss  vom  7.  September  1883  wird  alljährlich 
über  die  Verwendung  der  Zinsen  Beschluss  gefasst.  Die 
Höhe  des  Kapitals  beträgt  1902  943,73  M. 

g)  Heinrich  Westphal-Stiftung. 

Diese  entstand  durch  ein  von  dem  Br.  Heinrich 
Westphal  bei  seiner  goldenen  Hochzeit  im  Jahr  1895 
überwiesenes  Kapital  in  Höhe  von  3000  M.  Die  Zinsen 
sollen  zu  wohltätigen  Zwecken  für  Angehörige  der  hiesigen 
TjOge  und  zwar  zur  Unterstützung  von  Wittwen  und  Waisen 
verstorbener  Brüder  oder  für  bedürftige  Brüder  selbst  ver- 
wendet werden. 

123.  t  Torgau:  „Friedrich  Wilhelm  zu  den  drei 
Kränzen*. 

Statut  vom  10.  Febuuar  1869. 

a)  Unterstützungskasse  für  Wittwen  und  Waisen. 

Statut  vom  10.  Februar  1869. 

Die  Loge  hatte  bei  Gelegenheit  der  Einweihung  ihres 
neuen  Tempels  am  18.  Oktober  1868  diese  Kasse  zu  dem 
Zweck  errichtet,  hülfsbedürftige  Hinterbliebene  ordentlicher 
Mitglieder  der  Loge  zu  unterstützen,  und  sofort  eine  Sammlung 
veranstaltet,  deren  Ertrap^  mit  IHO  M.  den  ersten  Stamm 
dieser  Stiftung  bildete.  Die  Sammlungen  an  Stiftungsfesten 
und  Schwesternmahlen  werden  zu  dem  zinsbar  anzulegenden 
Vermögen  geschlagen.  Der  Schatzmei8t(*r  verwaltet  die  Kasse. 

Die  Stiftung  hat  ein  Verm<")gen  von  3600  M. 

b)  Heidenreich-Stiftung. 

Der  am  20.  April  1889  verstorbene  Br.  Ludwig 
Heidenreich  zu  Leipzig,  Ehrenmitglied  der  Loge,  vermachte 
ihr  laut  Testament  die  Summe  von  300  M.  Dieser  Betrag 
ist  in  Wertpapieren  angelegt  und  die  Zinsen  werden  zu 
Wohlthätigkeitszwecken  verwendet. 


—    698    — 

c)  von  Bömcken'sches  Vermächtniss. 

Der  Br.  von  Bömcken  hatte  bei  der  Einweihung  des 
neuen  Logenhauses  im  Oktober  1868  die  von  ihm  gezeichneten 
vier  Logenaktien  =  120  M.  der  Unterstützungskasse  für 
Wittwen  und  Waisen  überlassen. 

Der  Br.  von  Bömcken  (Prem.-Lieut.  im  4.  Thür.  Inf.- 
Rgt.  No.  72)  fiel  am  16.  August  1870  bei  Mars  la  Tour  in 
Folge  eines  Schusses  in  den  Kopf. 

Seine  Wittwe,  geb.  von  der  Mülbe,  sandte,  um  das 
Gedächtniss  ihres  verstorbenen  Ehemannes  zu  ehren,  in  der 
Zeit  von  1872 — 1876  in  unbestimmten  Zeiträumen  nach  und 
nach  495  M.,  welche  zinsbar  angelegt  wurden. 

Dieses  Kapital  ist  mit  obigen  4  Aktien  seit  einigen 
Jahren  auf  900  M.  gestiegen,  und  soll  weiter  erhöht  werden; 
es  wurde  beschlossen,  die  Summe  unter  dem  Namen 
von  Bömcken'sches  Vermächtniss  bei  der  Wittwen-  und 
Waisen  -  ünterstützungskasse  fortzuführen. 

Die  Zinsen  werden  alljährlich  für  hülfsbedürfüge  Hinter- 
bliebene ordentlicher  Mitglieder  der  Loge  verwendet,  wenn 
Anträge  vorliegen.  Andernfalls  bleiben  die  Zinsen  für  das 
nächste  Jahr. 

d)  Kleeberg^sches  Vermächtniss. 

Die  Wittwe  des  am  25.  Januar  1880  verstorbenen  Brs. 
Kleeberg,  Wilhelmine,  geb.  Wenzel,  überliess  Anfang 
des  Jahres  1884  der  Loge  die  vom  Br.  Kleeberg  besessenen 
20  Logenaktien  «=  600  M.  und  legte  noch  400  M.  hinzu, 
um  mit  den  Zinserträgen  Wohltätigkeit  zu  üben,  wobei 
sich  die  Geschenkgeberin  bis  an  ihr  Lebensende  vorbehalten 
hat,  Vorschläge  zu  machen. 

Diese  lOüO  M.  werden  von  der  allgemeinen  Armenkasse 
verwaltet  und  alljährlich  36  M.  an  Hülfsbedürftige  ausgezahlt. 

e)  Steinkopff-Stiftung. 

Die  Wittwe  des  am  27.  Juni  1891  verstorbenen  Brs. 
(Dr.  med.)  Steinkopf f,  hat  unter  dem  14.  Juli  1895  der 
Loge  2000  M.  zur  Gründung  einer  „Steinkopff-Stiftung*' 
gespendet.  Die  Zinsen  des  Kapitals  sollen  zur  Unterstützung 
eines  bedürftigen  Bruders  dienen,  der  sich  einer  Badekur 
oder  einer  sonstigen  kostspieligen  Kur  unterziehen  muss.  Aus 
gleichem  Anlass  können  Angehörige  eines  bedürftigen  Bruders, 
sowie  Wittwen  und  Waisen  von  Brüdern  berücksichtigt  werden. 

124.    Ueckermünde:  „Zur  Ankerkette". 

Ohne  Stiftung. 


—     699    — 

125.  Uelzen:    „Georg  zur  deutschen  Eiche^. 

a)  Wittwen-  und  Waisenkasse. 
Statut  vom  24.  Februar  1874. 

Bei  der  freudigen  Veranlassung  der  Wiedergenesung  de^ 
Allerdurchl.  Protektors  der  Freimaurerlogen,  Sr.  Maj.  des 
deutschen  Kaisers  Wilhelm  I.,  fasste  die  Meisterschi^  der 
Loge  am  17.  Februar  1874  den  Beschluss,  die  Armen- 
Sammlungen  während  der  nächsten  10  Jahre  zu  einem  Kapital 
zu  sammeln,  dessen  Zinsen  nach  Ablauf  des  ersten  Jahrzehnts 
alljährlich  am  22.  März  ganz  oder  teilweise  zur  Unterstützung 
hfilfsbedürftiger  Witt  wen  und  Waisen  ihrer  verstorbenen 
Mitglieder  verwendet  werden. 

Sobald  das  Stiftungs-Kapital  die  Höhe  von  1500  M. 
erreicht  hat,  kann  das  überschiessende  Kapital  zur  Bildung 
eines  besonderen  Fonds  gesammelt  werden,  dessen  Zinsen 
zur  Errichtung  eines  Stipendiums  für  Studirende  auf  einer 
Universität  oder  für  Besucher  eines  Gymnasiums,  Poly- 
technikums oder  einer  sonstigen  höheren  Schule,  vorzugsweise 
für  Kinder  von  Brüdern  der  Uelzener  Loge  verwendet  werden 
sollen.     Kapital  F^de  Dezember  1901:  2459  M. 

126.  t  Weissenfels:  „Zu  den  drei  weissen  Felsen". 

a)  Immisch-Heydenreich-Stiftung« 

Um  das  Andenken  des  am  16.  Februar  1852  in  den  e.  O. 
eingegangenen  Meisters  v.  St.,  Brs.  Job.  Wilh.  Immisch, 
Land-  und  Stadtgerichtsrats,  zu  bewahren,  übersandte  das 
Ehrenmitglied  der  Loge  Br.  Ludwig  Ernst  Heydenreich, 
einen  Preuss.  Staatsschuldschein  über  300  M.  mit  der 
Bestimmung,  dass  die  Zinsen  davon  jedes  Jahr  am  Sterbetag 
des  Brs.  Immisch  einem  verarmten  würdigen  Br.  oder 
einer  würdigen  hinterbliebenen  Schwester  eingehändigt 
werden  sollen. 

Das  Kapital  beträgt  2607  M.,  von  den  Zinsen  wurden 
90  M.  verwendet. 

b)  Zickmantel-Stiftung« 

Der  Br.  Leberecht  Zickmantel  schenkte  der  Loge 
bei  seinem  50jährigen  Maurer- Jubiläum  am  15.  Februar  1878 
300  M.  und  vermachte  ihr  testamentarisch  600  M.  mit  der 
Bestimmung,  die  Zinsen  an  seinem  Geburtstag  jährlich  an 
hülfsbedürftige  Brüder  zu  verteilen. 

Der  Vermögensbestand  ist  2072  M.  Von  den  Zinsen 
wurden  60  M.  zu  Unterstützungen  verwendet. 


—    700    — 

c)  Rödern-Stiftung. 

Die  Loge  beschloss  am  20.  Mai  1855  anlässlich  der 
Feier  des  50  jährigen  Maurer -Jubiläums  des  Ehrenmeisters, 
Brs.  V.  Rödern,  Oberstleutnants  a.  D.,  Eammerherm  und 
Minister-Residenten  der  Herzoglich  Sachs.  Höfe  zu  Berlin, 
eine  Stiftung  zu  gründen,  um  das  Andenken  des  Jubilars  zu 
bewahren  und  überwies  zu  diesem  Zweck  300  M.  mit  der 
Bestimmung,  die  Zinsen  alljährlich  am  20.  Mai  zu  einem 
wohltätigen  Zweck  zu  verwenden.  Später  überwies  der 
Jubilar  zu  dieser  Stiftung  aus  seinen  Mitteln  auch  300  M. 
Von  den  Zinsen  des  Kapitals  sind  in  den  letzten  Jahren 
keine  Unterstützungen  gezahlt  worden.  Es  ist  auf  1463  M. 
angewachsen. 

d)  Beyer-Naundorf-Stiftung. 

Der  Vermögensbestand  dieser  Stiftung  beträgt  1036  M. 
Von  den  Zinsen  wurden  10  M.  für  Unterstützung  armer 
Konfirmanden  verwendet. 

e)  Kaiser  Wilhelm-Stiftung. 

Am  4.  März  1891  beschloss  die  Loge,  die  gesammelten 
Beiträge  für  einen  Logenschmuck,  der  das  Andenken  an  den 
AUerdurchlauchtigsten  Protektor  Wilhelm  I  lebendig  zu 
erhalten  bestimmt  war,  zu  einer  Kaiser  Wilhelm -Stiftung 
zu  verwenden,  über  deren  Zinsen  zum  Wohl  der  dienenden 
Brüder  Bestimmung  getroffen  werden  soll.  Vorläufig  werden 
die  Zinsen  zum  Kapital,   das   1732  M.  beträgt,  geschlagen. 

f)  Gustav  Singer-Stiftung. 

Diese  entstand  durch  ein  vom  Br.  Singer  im  Jahr 
1895  am  75  jährigen  Stiftungsfest  der  Loge  überwiesenes 
Kapital  in  Höhe  von  1000  M.,  dessen  Zinsen  zur  Bekleidung 
armer  Konfirmanden  dienen  sollen.  Aus  Anlass  seiner 
silbernen  Hochzeit  fügte  Br.  Singer  1899:  500  M.,  und  im 
Jahr  1901  anlässlich  seines  25jährigen  Maurer- Jubiläums 
wiederum  500  M.  dem  Kapital  zu.  Der  Vermögensbestand 
ist  2047  M.     Von  den  Zinsen  wurden  60  M.  verwendet. 

g)  Ferd.  Röthe-Stiftung. 

Br.  Röthe  stiftete  1899  bei  der  Feier  seiner  silbernen 
Hochzeit  1000  M.  Die  Zinsen  sollen  zu  Wohltätigkeits- 
zwecken verwendet  werden.  Die  Zinsen  des  letzten  Jahres 
wurden  zum  Kapital  geschlagen;  es  beträgt  1072  M. 


—    701     — 

h)  Eidam-Stiftang. 

Der  am  äl.  Oktober  1900  in  den  e.  0.  eingegangene 
Br.  Gustav  Fels,  Rektor  a.  D.  und  Ehrenmeister  der  Loge, 
bedachte  diese  in  seinem  Testament  mit  einem  Kapital  von 
3000  M.  Das  Vermächtniss  wird  anter  dem  Namen  Eidam- 
Stiftung  verwaltet.  Die  Zinsen  werden  zum  Besten  bedürftiger 
Schüler  der  Ober-Realschule  verwendet. 

i)  Wittwen-  und  Waisen-Stiftung. 
(Schwestemverein.) 

Von  den  Schwestern  der  Loge  gegründet  mittelst  Urkunde 
vom  1.  Oktober  1850  um  bedürftige  Wittwen  und  deren 
Kinder  zu  unterstützen.  Die  Mitglieder  des  Vereins  zahlen 
jährlich  3  M.  Beitrag.  Zur  Vermehrung  des  Stammkapitals 
finden  zeitweilig  Verlosungen  der  von  den  Schwestern 
gearbeiteten  Gegenstände  statt. 

Vermögen:  14  670  M. 

Jährliche  Unterstützungen:  300  M. 

127.  Wernigerode:  „Zum  starken  Licht  am 
Brocken^^ 

Ohne  Stiftung. 

128.  t  Wesel:  ,,Zum  goldenen  Schwert". 
P'riedrich-Wilhelm-Augusta-Stiftung. 

Statut  vom  21.  November  1854. 

Zum  Andenken  an  die  silberne  Hochzeit  des  Durch- 
lauchtigsten Protektors  sämmtlicher  Freimaurerlogen  in  den 
Preussischen  Staaten,  des  Prinzen  Friedrich  Wilhelm  von 
Preussen  gründete  die  Loge  am  11.  Juni  18ö4  diese  Stiftung 
zur  Unterstützung  würdiger  und  bedürftiger  Wittwen  und 
Waisen  verstorbener  Mitglieder. 

Das  Stiftungskapital  wird  vermehrt 

1.  durch  einen  jährlichen  Beitrag  von  1,50  M.  von  jedem 
ordentlichen  Mitglied« 

2.  durch  Ueberweisung  verfügbarer  Beträge  der  Armen- 
kasse. 

Alljährlich  am  11.  Juni  werden  die  Zinsen  nach  Bedarf 
der  Stiftung  entsprechend  verteilt. 

Im  Jahr  1901/1902  sind  1137  M.  Unterstützungsgelder 
gezahlt  worden. 

Ende  Juni  1901  betrug  das  Stiftungsvermögen  31^422  M. 


—    702    — 

129.  Wetzlar:     „Wilhelm  zu  den  drei  Helmen''. 

H.  G.  Ortenbach-Stiftung, 
§  17  der  Ortssatzangen. 

Bei  der  Feier  des  80.  Geburtstages  des  Ehrenmeisters 
Brs.  H.  G.  Ortenbach  am  13.  Mai  1899  durch  eine 
besondere  Festloge  ergab  eine  Sammlung  den  Betrag  von 
187  M.,  welcher  dem  Jubilar  zur  freien  Verfügung  gestellt 
wurde.  Br.  Ortenbach  verwendete  die  Summe  unter 
Ergänzung  des  Minderbetrags  zum  Ankauf  eines  SH^/o 
Preuss.  kons.  Staatsanleihescheins  über  200  M.  und  übergab 
diesen  der  Loge  als  Grundstock  zu  einer  Stiftung ,  deren 
Zinsen  später  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Hinter- 
bliebener von  Brüdern  Verwendung  finden  sollen. 

Die  bei  dieser  Gelegenheit  von  Br.  Ortenbach  nach 
seinem  Ableben  in  Aussicht  gestellten  100  M.  sind  dem  Br. 
Schatzmeister  behändigt  worden.  Das  E^apital  soll  zunächst 
durch  Sammlungen  und  Zuwendungen  erhöht  werden. 

130.  Wiesbaden:  „HohenzoUem". 

Ohne  Stiftung« 

131.  Witten  a.  d.  Ruhr:  „Friedrich  Leopold  zur 
Markaner  Treue". 

Ortsgesetz  vom  2.  Juni  1902. 

Ohne  Stiftung. 

132.  Wolmirstedt:  „Asträa". 

Die  Wittwen-Versorgungsanstalt. 
Statut  vom  20.  August  1823. 

Nach  dem  1.  Oktober  1823  musste  ein  Jeder,  welcher 
der  Loge  „Asträa"  durch  Aufnahme  oder  Annahme  beitrat, 
Mitglied  dieser  Anstalt  werden. 

Der  jährliche  Beitrag  der  Mitglieder  des  Vereins  ist 
6  M.  Eine  dreijährige  Mitgliedschaft  erwirbt  für  die  Hinter- 
bliebenen den  Anspruch  auf  die  ganze  Pensionsrate.  Stirbt 
ein  Mitglied  im  dritten  Jahre,  so  werden  '/s,  stirbt  es  im 
zweiten  Jahre,  so  wird  Vb  der  Pension  gegeben. 

Dem  eisernen  Kapital  der  Stiftung  sind  nur  die  für 
bestimmte  Fälle  angeordneten  Nachzahlungen  der  Mitglieder 
überwiesen. 

Zur  alljährlichen  Verteilung  kommen  dagegen: 
1.    die  Zinsen  des  Kapitals, 


—     703    — 

2.  die  laafenden  Beiträge  der  Mitglieder, 

3.  aas  der  Armenkasse  der  sechste  Teil  der  Einnahmen, 

4.  die  Sammlang  für  die  Armen  bei  dem  alljährlich  statt- 
findenden Schwestemmahl. 

133.     t  Zerbst:     „Friedrich  zar  Beständigkeit^^ 

Statat  vom  11.  Oktober  1864. 

a)  Heinze-Stiftang, 
Statat  vom  4.  Jali  1869. 

Aas  Veranlassang  des  50jährigen  maarerischen  Jabiläams 
des  Brs.  Aagast  tieinrich  Ladwig  Heinze  fasste  die 
Loge  am  18.  April  1869  den  Beschlass,  zam  ehrenden 
Andenken  an  diesen  Br.,  welcher  viele  Jahre  hindurch  als 
Beamter  der  Loge  gewirkt  and  einen  vorzüglichen  Eifer  für 
die  Armenpflege  gezeigt  hat,  die  „Heinze-Stiftang*'  za  gründen. 

Zweck  der  Stiftang  ist: 

1.  die  Bekleidung  armer  Konfirmanden, 

2.  die  Dnterstützang  verschämter  Armen. 

Zar  Gründang  der  Stiftang  warde  ein  darch  freiwillige 
Beiträge  gesammeltes  Kapital  von  150  M.  überwiesen;  za 
diesem  fliesst  alljährlich  aaf  Meisterbeschlass  ein  Teil  der 
Armenspenden..  Diese  Beiträge,  sowie  die  Zinsen  werden 
zam  anangreifbaren  Kapital  geschlagen. 

Sobald  es  1500  M.  erreicht  hat,  ist  eine  Kapitalisirang 
der  davon  einkommenden  Zinsen  nicht  mehr  statthaft;  diese 
müssen  vielmehr  alsdann  für  die  Zwecke  der  Stiftang  ver- 
wendet werden. 

Die  Verwaltung  des  Vermögens  der  Stiftang  behielt  der 
Br.  Hei  nze  bis  za  seinem  Tode.  Seitdem  wird  die  Verwaltung 
durch  einen  Ausschuss  der  Meisterschaft  geführt.  Dieser  Aus- 
schuss  besteht  aus  dem  Heister  vom  Stuhl  und  zwei  Brr. 
Heistern,  welche  alljährlich  bei  der  Beamtenwahl  durch 
Stimmenmehrheit  gewählt  werden. 

b)  Schwestern-Helferinnenverein. 

Veranlasst  ward  die  Gründung  dieses  Vereins  durch  den 
Krieg  von  1870/71.  Er  hatte  es  vorzugsweise  mit  der 
Pflege  der  Verwundeten  zu  thun,  indem  Verbandzeug,  Strümpfe 
u.  s.  w.  beschafft  wurden,  um  sie  dem  Heer  zuzuführen.  Nach- 
dem dies  nicht  mehr  nötig  war,  wurde  der  gesammelte 
Beitrag,  der  alljährlich  etwa  3(X)  H.  betrug,  zur  Weihnacht»- 
bescheerung  und  zur  Bekleidung  armer  Hädchen  verwendet. 


—    704    — 

c)  Kretschmar-Stiftung. 

Auf  Grund  des  Testaments  des  am  16.  März  1882 
verstorbenen  Brs.  Andreas  Franz  Karl  Liebegott 
Kretschmar,  Kanhnanns  in  Chemnitz,  Mitglied  der  Loge 
„Fr.  z.  Beständigkeit^*  in  Zerbst,  ist  diese  Stiftung  veranlasst 
worden,  indem  dieser  Er.  der  Loge  3000  M.  vermachte,  um  die 
Zinsen  davon  zur  Bekleidung  armer  Konfirmanden  zu  ver- 
wenden. Diese  Stiftung  ist  seit  dem  25.  Juni  1883  in  Kraft 
getreten.  Die  Zinsen  werden  nach  der  Verfügung  des  Brs. 
Kretschmar  verwendet. 

d)  Coqui-Stiftung, 

Diese  Stiftung  verdankt  ihr  Entstehung  der  Schenkung 
von  11  Aktien  (je  75  M.),  des  verstorbenen  Brs.  Coqui, 
Koipmerziensats  in  Dresden;  die  Zinsen  davon  sind  zur 
Unterstützung  bedürftiger  Brr.  oder  deren  Wittwen  zu  ver- 
wenden. Die  Stiftung  trat  in's  Leben  am  22.  April  1880. 
Kapitalbestand  1200  M. 

134.    f  Zielenzig:    „Stern  St.  Johannes". 

Haas-Stiftung  zur  Unterstützung  von  unbemittelten 
Wittwen  und  Waisen  von  Brrn.  der  Loge. 

Statut  vom  31.  Oktober  1867. 

Der  Dr.  med.  und  Operateur  Br.  Haas  zu  Zielenzig 
übersandte  am  Geburtstage  Sr.  Maj.  des  Königs,  den  22.  März 
1866,  der  Loge  75  M.  als  Geschenk  mit  der  Bestimmung, 
eine  Stiftung  zu  gründen,  aus  welcher  unbemittelte  Wittwen 
und  Waisen  von  Brrn.  der  Loge  zu  unterstützen  seien. 

Im  nächsten  Jahr  übersandte  der  Br.  Haas  abermals 
60  M.  zu  demselben  Zweck.  Nachdem  durch  andere  Gaben 
und  Zuschüsse  das  Kapital  die  Summe  von  300  M.  erreicht 
hatte,  wurde  zur  Stiftung  des  Wittwen-  und  Waisenfonds 
geschritten. 

Die  Stiftung  wird  nach  dem  Statut  durch  eine  Pflegschaft 
verwaltet,  bestehend  aas  dem  Meister  vom  Stuhl,  dem 
Schatzmeister  und  2  Brr.  Meistern  der  Loge,  welche  alljährlich 
gewählt  werden.  Die  Meisterschaft  beschliesst  über  die 
Verwendung  der  Zinsen. 

Die  Wirksamkeit  soll  aber  erst  beginnen,  sobald  ein 
Kapital  von  3000  M.  vorhanden  ist. 

Am  Schluss  des  Jahres  1901  betrug  dasselbe  2459,48  M. 


VI. 


Verzeichniss 


von  Schriften  zur  Geschichte  der  Tochterlogen. 


1.  Aachen,  Qeschichte  der  Loge  „Zur  Besttodigkeit  ond  Eintracht*^. 

Zur  lOOj&hrigen  Jubelfeier  am  9.  September  1878. 

2.  Bautzen,    Geschichtliche    Uebersicht    über    die    Gründung    der 

Johanniflloge  „Zur  goldenen  Mauer*  sowie  deren  Entwicklungs- 
gang innerhalb  der  ersten  ICO  Jahre  ihres  Bestehens  1802—1902, 
Ton  Br.  Richard  liartmann. 

3.  Berlin,  „Zur  Eintracht**:  Reden  und  Gesänge  bei  der  Feier  der 

Loge  „Zur  Eintracht**  an  ihrem  hundertjährigen  Stiftungs- 
tage.   Berlin  1854. 

4.  .,    ,.Zum  flammenden  Stern**:    Mitteilungen  aus  der  Geschichte 

„Zum  flammenden  Stern**.  Festgabe  sur  S&kularfeier  am 
6.  M&rz  1870. 

b.  „1)  „Zu  den  3  Seraphim**:  Festordnung  und  Protokoll  zur 
Säkularfeier  am  4.  Oktober  1874.  —  2)  Festvortrag  zum  Säkular- 
stiftungsfeste der  Loge  „Zu  den  3  Seraphim**,  t.  d.  Wyngaert 

6.  .,    „Zur  Verschwiegenheit":  Kurzer  Abriss  der  geschichtlichen 

Entwicklung  der  Loge  „Zur  Verschwiegenheit**,  von  0.  Zwickau. 
Bundesblatt  1900,  73  ff. 

7.  Bernbnrg,   Geschichte    der    Loge    „Alexius   zur   Beständigkeit** 

1818—1843  und  1844-1859. 

8.  Bochnm,  1)  Chronik  der  Loge  „Zu  den  3  Rosenknospen.**    Zur 

Säkularfeier  am  13.  Dezember  1885.  —  2)  Dieselbe  Schrift 
2.  Ausgrabe  am  12.  Dezember  1896.    Bochum  1896. 

9.  Brandenbarg    a.    d.    Havel,    Geschichte    der    Freimaurerloge 

.^Friedrich  zur  Tugend**.  Festschrift  zur  Säkularfeier  am 
9.  November  1879. 

10.    Breslau,  Reminiscenzen  der  Loge  „Friedrich  zum  goldenen  Zepter* 
1864,  von  C.  E.  Schuck. 

(iMch.  d.  ür.  Nftt- Mutter •lH>f«.  45 


—    706    — 

11.  Breslau,  Chronik  der  Johannisloge  ,,Friedrich  zum  goldenen  Zepter** 

vom  10.  Dezember  1776—1869,  von  Br.  J.  C.  Chr.  Rehbaum. 

12.  Brieg,  1)  Annalen  der  Johannisloge  „Friedrich  zur  aufgehenden 

Sonne**,  gestiftet  am  24.  M&rz  1783,  von  A.  J.  Fitzner.  — 
2)  Bericht  über  das  100  jährige  Stiftungsfest,  von  Br.  Hoppe. 
1883. — 3)  beschichte  der  altschottischen  Delegation  „Friedrich 
zur  aufgehenden  Sonne**,  zur  Feier  des  100  jährigen  Bestehens, 
von  Br.  Bob.  Wechmann.    1902. 

18.  Bromberg,  Geschichte  der  Loge  „ Janus**,  zur  100  jährigen  Jubel- 
feier 1884,  von  Br.  H.  Schnitze. 

14.  Borg,  Annalen  der  Johannisloge   „Adamas    zur  heiligen  Burg** 

1879.  Fortgesetzt  bis  1896  von  Br.  Eretschmann  und 
Br.  Reiher. 

15.  Calbe  a.  S.,  (beschichte  der  Freimaurerloge  „Zur  festen  Burg  a. 

d.  Saale**.  Zur  Säkularfeier  am  15.  Oktober  1870,  von  Br. 
F.  H.  Uhlig. 

16.  Charlottenbnrg,  1)  Geschichte  der  Loge  „Blücher  von  Wahlstadt**, 

Orient  Luxemburg  und  Charlottenbnrg  1878.  —  2)  Erster 
Nachtrag  zur  Geschichte  der  Loge  „Blücher  yon  Wahlstadt**, 
1876-1896,  von  Br.  Henniger.    Charlottenbnrg  1896. 

17.  Dahme,  (Mark).    Die  Einweihung  des  neuen  Logenhauses  der  Loge 

„Licht,  Liebe,  Leben**  im  Orient  Dahme  am  24.  Oktober  1894. 
Bundesblatt  1894,  662  ff. 

18.  Danzig,  1)  J.  J.  G.  Kuff,  Fragmente  einer  Geschichte  der  Frei- 

maurerei von  ihrem  Entstehen  bis  auf  die  neuesten  Zeiten, 
mit  besonderer  Hinsicht  auf  die  Loge  „Eugenia  zum  ge- 
krönten Löwen**.    Berlin  1808.  8. 

19.  „    2)    Hans    Mablau,    Geschichte    der    Loge    „Eugenia    zum 

gekrönten  Löwen**,  nebst  einer  Vorgeschichte  der  Frei- 
maurerei in  Danzig.    Danzig  1902. 

20.  Dortmund,  Geschichte  der  Johannisloge   „Zur  alten  Linde**  zum 

25  jährigen  Jubelfeste,  von  Peter  Koch.     8.  September  1880. 

21.  Düsseldorf,  1)  Rechenschaftsbericht  der  Loge  „Zu  den  3  Ver- 

bündeten.**   1844.  2)  80.  Stiftungsfest  der  Loge.    1886. 

22.  Elbing,    Chronik    der   Johannisloge    „Constantia   zur    gekrönten 

Gerechtigkeit**  im  Orient  zu  Elbing,  zur  Säkularfeier  am 
7.  November  1873,  von  Br.  Rob.  Dorr. 

23.  Erfurt,    1)    Aus    der    Logengeschichte    von    Erfurt      Bundes- 

blatt 1887,  176  ff.  und  198  ff.  —  2)  Festordnnng  für  die 
Säkularfeier.  —  3)  Das  abgehaltene  lÜOjährige  Stiftungs- 
fest 1883.  —  4)  Denkschrift  über  die  Wohlthätigkeitsanstalten 


—    707    — 

der  Loge.  —  6)  Festschrift  zur  Jubelfeier  des  tOOj&hrigen 
Bestehens  der  Loge  „Karl  zu  den  3  Adlern**,  am  20.  Febr.  1887.  — 
6)  Annalen  1890/91.  —  7)  GedenkbUtt  zur  Feier  des  60j&hrigen 
Freimaurer -Jubil&umSy  4.  Februar  1896,  mit  den  Satzungen 
für  die  Wohlthfttigkeitsübungen. 

Sseliwe^,  Bericht  über  die  Feier  der  Lichteinbringung  in  den 
Tempel  der  Loge  „Eintracht  zur  Acazia*^  im  Orient  £^chwege 
am  4.  Oktober  1896.    Bundesblatt  1896,  603  ff. 

Finsterwalde,  Feier  der  Lichteinbringung  in  die  Loge  „Durch  Nacht 
zum  Licht*"  im  Orient  Finsterwalde.   Bundeeblatt  1900,  617  ff. 

Freibarg  L  B.,  Bericht  über  die  Feier  der  Lichteinbringung  in 
den  Tempel  der  Johannisloge  ,,Friedrich  zur  Treue*^  im  Orient 
Freiburg  i.  B.,  am  5.  April  1898.    Bundesblatt  1898,  273  ff. 

M.- Gladbach,  Chronik  der  Loge  „Vorw&rts**  von  ihrer  Stiftung 
1845  bis  1870,  Grefeld. 

Guts,  1)  Geschichte  der  Loge  «Zu  den  3  Triangeln**.  Zur  S&kular- 
feier  am  26.  Mai  1866,  von  Br.  A«  B.  Pruschinsky.  —  2)  Fort- 
geführt bis  zum  Jahr  1891,  von  Br.  Hoffmann.  Neue  Ausgabe. 
Glatz  1891. 

Glogan,  V.  Hoven,  Deutsche  Maurerei  im  vorigen  Jahrhundert  bis 
zur  Stiftung  der  Loge  „Zur  biederen  V^ereiniguog**  in  Glogau. 
Glogau,  Flemming  1895. 

CkMlar,  1)  Die  Johannisloge  „Hercynia  zum  flammenden  Stern**  zu 
Gk>8lar  während  der  ersten  fünfzig  Jahre  ihres  Bestehens. 
Goslar  1859.  —  2)  Geschichte  der  Johannisloge  „Uercynia 
zum  flammenden  Stern",  von  Br.  K.  Müller  1862. 

€kitha,  1)  Versuch  einer  Geschichte  der  Loge  „Ernst  zum  Compass** 
und  ihrer  älteren  Schwestern  im  Orient  von  Gotha,  von 
Br.  Keichard  1824.  —  2)  Der  Regierungsantritt  des  Herzogs 
Ernst  gefeiert  in  der  Loge  „Ernst  zum  Compass**,  Gotha  1826.  — 
3)  Geschichte  der  Johannisloge  „Ernst  zum  Compass**  1806 — 81 
und  Beschreibung  des  75  jährigen  Jubiläums  am  HO.  Januar  1881, 

*^      von  Br.  C.  Demuth,  I.  dep.  Meister  vom  Stuhl.    1882. 

Qreifenhagen ,  Geschichte  der  Loge  „Franz  zum  treuen  Herzen*" 
von  1823—1873,  von  Dr.  Kunze.    Greifenhagen  1873. 

Oross-Lichterfelde,  Bericht  über  die  Feier  der  Lichteinbringung  in 
den  Tem|>el  der  Loge  „Drei  Lichter  im  Felde**  im  Orient  Gross- 
Lichterfelde  am  19.  September  1897.   Bundesblatt  1897,  608  ff. 

Qfistrow,  Bericht  über  die  am  31.  Mai  1856  begangene  Feier  des 
60jährigen  Bestehens  der  Johannisloge  „Phoebus  Apollo**  zu 
Güstrow.    1855. 

46* 


—    708    — 

35.  Halberstadt,  1)  Geschichte  der  Freimaurerei  in  Halberstadt  tod 

Fr.  Schlemm  1846.  —  2)  Geschichte  der  Freimaurerei  in 
Halberstadt  von  1746—1896  von  G.  Miehe.  Selbstverlag  der 
Loge   ,,Zu  den  drei  Hämmern**.     Druck  von  B.  W.  Doelle. 

36.  Halle  a.  S.,  1)  Geschichte  der  Freimaurer -Loge   „Zu  den  drei 

Degen **  zur  Säkularfeier  von  Br.  F.  A.  Eckstein.  2  Abteilungen 
1843/44.  —  2)  Bericht  über  die  Säkularfeier  der  Loge  ^u 
den  drei  Degen**.  13. /14.  Dezember  1843.  Altenburg.  — 
3)  Maennel:  Vor  130  Jahren.  Ein  Beitrag  zur  Halleschen 
Logengeschichte.  1887.  —  4)  Derselbe:  Ein  Gedenktag  aus 
der  Hallischen  Logengeschichte.  Bundesblatt  1897,  258 ff.— 
5)  von  Hertzberg,  Geschichte  der  Loge  ,,Zu  den  drei  Degen*^ 
(150 jähriges  Bestehen)  Halle  1893.  —  6)  B.  Maennel:  Die 
Anfänge  der  schottischen  Maurerei  in  Halle  an  der  Saala 
Berlin  1898. 

37.  Hamburg,  Bericht  über  die   Einweihungsfeier  der  Loge   „Vom 

Fels  zum  Meer*^  im  Orient  Hamburg  am  16.  Mai  1897. 
Bundesblatt  1897,  397  ff. 

38.  Hamm  i.  Westf.,   1)  Eurzgefasste  Geschichte  der  Stiftung  der 

Johannis-Loge  „Zum  hellen  Licht**  und  der  delegirten 
Schotten -Loge  „Zum  hellen  Löwen".  1832.  —  2)  Zur  Er- 
innerung des  100jährigen  Bestehens  der  Loge  „Zum  hellen 
Licht",  von  Reininghaus.  1892.  —  3)  Das  100  jährige  Stiftungs- 
fest der  Loge  „Zum  hellen  Licht"  in  Hamm.  Bundesblatt 
1892,  91  ff.,  199  ff. 

39.  Hannover,  Bericht  über  die  Lichteinbringung  in  der  im  Orient 

Hannover  gegründeten  Johannisloge  „Wilhelm  zur  deutschen 
Treue".    Bundesblatt  1901,  163  ff. 

40.  Heiligenstadt,  1)  Geschichte  der  Stiftung  der  Freimaurer -Loge 

„Zum  Tempel  der  Freundschaft"  und  die  Ereignisse  derselben 
während  ihrer  25jährigen  Dauer.  1835.  2)  Geschichtlicher 
Bericht  über  die  Entwicklung  der  Loge  zur  Erinnerung  an 
das  75jährige  Stiftungsfest.    1885. 

41.  Hirschberg,  1)  Mitteilungen  über  das  Entstehen  der  Johannis- 

Loge  „Zur  heissen  Quelle"  von  Br.  L.  A.  Müller.  1858.  — 
2)  Die  Loge  „Zur  heissen  Quelle".  Eine  Festgabe  zur  Licht- 
einbringung in  den  neuen  Tempel  und  ein  geschichtlicher 
Rückblick   auf  die   ersten  75  Jahre  ihres  Bestehens.    1899. 

42.  Jena,  1)  Zur  Geschichte   der  Freimaurerei  in  Jena  an  der  Saale 

von  Bruno  Maennel.  Halle  an  der  Saale  1896.  2)  Auch  zur 
Geschichte  der  Freimaurerei  in  Jena  von  Pfeifer  und  Beerend. 
(Zur  Ergänzung   und  Berichtigung    von    Maennels    Schrift.) 


—    709    — 

iBOwrftxUkw,  Die  Einweihnog  des  neuen  Logenheims  der  Lioge 
^Znm  Licht  im  Osten*^  im  Orient  InowrazUw.  BondeshUtt 
1896,  62ff. 

lasterburg,  Aus  den  Annalen  der  Johannis-Loge  „Zum  preassischen 
Adler*".    Goldap  1885.  8. 

iMrlohn,  Qeschichte  der  Johannis-Freimaorer-Loge  ,,Zar  deutschen 
Redlichkeit**  zum  lOOjfthrigen  Jabil&om,  1896,  von  Gotthold 
Kreyenberg  und  Gallhof.    Leipzig,  Zechel.    1896. 

Koblenc,  Die  (hündong  der  Johannisloge  ^»Friedrich  znr  Vater- 
landsliebe*".  Ein  Beitrag  zur  Geschichte  der  rheinischen 
Freimaurerei  von  Albrecht  Erlenmeyer  in  Bendorf.  Berlin. 
Baxenstein  1901.  4. 

Köln  a.  Rh.,  1)  Geschichte  der  Freimaurerei  in  Köln  von  1815  bis 
1872  nebst  Rückblicken  auf  ältere  Epochen  von  Br.  L.  Böhmer, 
Köln  1873.  —  2)  Chronik  der  vereinigten  Johannislogen 
„Minerva  zum  vaterländischen  Verein*"  und  „Rhenana  zur 
Humanität*"  im  Orient  Köln  1852—1902,  von  Br.  Herm. Weiland. 

Königsberg,  Quellenkritische  Beiträge  zur  Geschichte  der  Loge 
„Zu  den  drei  Kronen*".  1896,  von  Br.  H.  Kienast. 

Köslin,  Geschichte  der  Johannisloge  „Maria  zum  goldenen  Schwert** 
im  Orient  Köslin.  Bearbeitet  von  Br.  Mehring.  Als  Manuscript 
gedruckt.    Köslin  bei  Br.  Hendesz  1870. 

Konitx  i.  We»tpr.,  Geschichte  der  Loge  „Friedrich  zur  wahren 
Freundschaft*".  Zur  100jährigen  Jubelfeier  1890,  von  Br.Fixson. 

Kflstrin,  Geschichte  der  Loge  „Friedricli  Wilhelm  zum  goldenen 
Scepter"*.    7.  Dezember  1782—1882. 

Limbnrg  a.  d.  Lahn,  Bericht  tiber  die  Feier  der  Lichteinbringung 
in  den  Tempel  der  Loge  „Zu  den  drei  Thurmen  an  der  Lahn** 
im  Orient  Limburg  an  der  Lahn  am  11.  Oktober  1896. 
BundesbUtt  1896,  569  ff. 

Lackaa,  Geschichte  der  Loge  „Zum  Leoparden*"  Orient  Luckau. 

Magdeburg,  1)  Geschichte  der  Loge  „Ferdinand  zur  Glückseligkeit*" 
bis  24.  Juni  1824,  von  Ph.  Lincke.  —  2)  Ueber^icht  der 
Geschichte  der  Loge  „Ferdinand  zur  Glückseligkeit**  von 
1825—1845,  von  Funk.  —  8)  Vortrag  über  die  älteste 
Geschichte  der  Loge  „Ferdinand  zur  GlAckNcligkeit**,  gehalten 
am  23.  Februar  1846  von  Funk.  —  4)  Geschichte  der  Loge 
„Ferdinand  zur  Glückseligkeit"  im  ersten  Jahrhundert  ihres 
Bestehens.  1861.  8.  —  5)  Nachrichten  über  die  Schottische 
Maurerei  von  1763— 186B,  von  Funk. 


—    710    — 

55.  Marburg,  Geschichte  der  Loge  „Marc  Aurel  zum  flammenden  Stern** 

im  Orient  Marburg  von  Br.  Klipp.  1896. 

56.  Marienbnrg  L  Westpr.,  Geschichte  der  Johannisloge  „Victoria  zu 

den  drei  gekrönten  Thürmen**.  Festgabe  zur  Säkularfeier 
9.  September  1872,  von  J.  E.  Rauch.    Danzig,  1872.  8. 

57.  Marienwerder  i.  Westpr.,  Die  Gründung  der  Johannisloge  „Zur 

goldenen  Harfe"  und  das  Vierteljahrhundert  ihres  Bestehens, 
von  Br.  J.  Carl.    Marienwerder  1870. 

58.  Memel,    1)   Kurze  Geschichte  der  Johannisloge   „Memphis"  zur 

Säkularfeier  der  Loge  am  5.  August  1876,  nach  Sammlungen 
und  Ausarbeitungen  des  Br.  Gerdien.  Memel  1876.  8.  — 
2)  Geschichte  der  Johannisloge  „Memphis"  in  Memel.  Zum 
125  jährigen  Jubiläum  der  Loge  am  23.  Februar  1901,  von 
Br.  J.  Gehrmann.    Memel,  Siebert.  1901. 

59.  Merseburg,  Geschichte  der  Freimaurerloge  ««Zum  goldenen  Krenz", 

Festgabe  zur  50jährigen  Feier  der  Loge  am  22.  Oktober  1855, 
von  Br.  Seffner.   8. 

60.  Minden  1.  Westf.,  1)  Geschichte  der  Loge  „Wittekind**  im  Orient 

Minden.  Festgabe  zur  100 jährigen  Stiftungsfeier  1886,  von 
Br.  Schröder.  —  2)  Schröder,  Bericht  über  das  lOOjäbrige 
Stiftungsfest. 

61.  Mühlhansen  1.  Thür.,  Geschichte  der  Freimaurerloge  „Hermann 

zur  deutschen  Treue"  zur  75  jähr.  Jubelfeier  von  Knauth.  1893. 

62.  Mülheim  a.  d.  R.,    Geschichte  der  Freimaurerloge  „Broich  zur 

verklärten  Luise",  von  Br.  Otto  Hesse.  1880. 

63.  Münster  i.  Westf.,  1)  Die  vierjährige  Hammerfübrung  des  Feld- 

marschalls Gebhard  Leberecht  v.  Blücher  in  der  Loge  „Zu 
den  drei  Balken"  in  Münster  1802—1806.  Münster  1895,  dar- 
gestellt aus  den  Protokollen  von  Förster.  —  2)  Geschichte 
der  Loge  „Zu  den  drei  Balken"  mit  kulturgeschichtlichen 
Zeitbildern  der  deutschen  Freimaurerei  von  1778 — 1902.  Fest- 
schrift zur  Säkularfeier  der  Zugehörigkeit  der  Loge  zur 
Grossloge  „Zu  den  drei  Weltkugeln"  von  Br.  Th.  Förster. 

64.  Nanmbarg  a.  S.,  Geschichte  der  Freimaurerei  in  Naumburg  a.  d.  S. 

Im  Auftrag  der  Loge  „Zu  den  drei  Hämmern",  von  Schröder. 
Naumburg  a.  S.  1896. 

65.  Oppeln,  Kückblicke  auf  die  Gründung  der  Johannisloge  „Psyche", 

sowie  auf  die  ersten  50  Jahre  ihres  Bestehens  1818 — 68,  von 
Br.  Nitsche.   8. 

66.  Osnabrück,  Geschichtliche  Nachrichten  über  das  Entstehen  der 

Loge  „Zum  goldenen  Rade"  und  deren  Verhältnisse  von 
1807—57,  von  R.  W.  Müller,  Hannover  1858.   8. 


—    711    — 

67.  Osterode  i.  Ostpr.,  Einbiingang  des  Lichts  in  den  Tempel  der 

neubegründeten  Johannisloge  „Aof  dem  Wege  zum  Osten*^ 
im  Orient  Osterode  i.  Ostpr.  am  24.  September  1893. 
Bandesblatt  1893,  524  ff. 

68.  St.  Paolo,  (Brasilien),  Bericht  über  die  Feier  der  Lichteinbringong 

in  der  Loge  „Prometheus^  im  Orient  Sao  Paulo  am  6.  Mai  1900. 
Bundesblatt  1900,  354  ff. 

69.  Perleberg,  Geschichtlicher  Abriss  der  Loge  „Zur  Perle  am  Berge'' 

zum  25jähr.  Bestehen  am  6.  November  1891,  von  Br.  Werner.  8. 

70.  PoHen,  1)   Chronik  der  Logen  in  Posen  und  Stiftungsgeschichte 

der  Johannisloge  „Zum  Tempel  der  Eintracht**  zur  50j&hrigen 
Jubelfeier  von  Br.  E  Mayer.  Berlin  1870.  8,  —  2)  Kurzer 
Abriss  der  Geschichte  der  Johannisloge  „Zum  Tempel  der 
Eintracht"  bis  zum  Jahre  1870.  —  3)  Prümers,  Die  Anfinge 
der  Posener  Loge.    Buodesblatt  1901,  451  ff.,  481  ff. 

71.  Potsdam,    Feier    der    Grundsteinlegung    zum    Bau    des   Logen- 

bauses  1879,  der  Einweihung  des  neu  erbauten  Logenhauies 
und  des  fünfzigjährigen  Jubiläums  des  Mstrs.  v.  St  Puhl- 
mann  1881.    Potsdam  1882. 

72.  Prenzlan,    Geschichte    der   Johannisloge    „Zur  Wahrheit **   von 

Kluge.    1896.   8. 

73.  RAtibor,  Chronik  der  Loge  „Friedrich  Wilhelm  zur  Gerechtigkeit" 

von  ihrer  Stiftung  am  23.  April  1835  bis  Johannis  1868,  von 
Br.  A.  E.  Filehne,  fortgesetzt  bis  26.  April  1888.  Ratibor  1888. 

74.  Nen-Roppin,  Geschichte  der  Loge  „Ferdinand  zum  rothen  Adler** 

von  Br.  J.  A.  Becker.    1862.   8. 

75.  Salzwedel,  Annalen  der  Johannisloge  „Jobannes  zum  Wohle  der 

Menschheit^,  58ü3.  Entworfen  und  angefangen  von  Br.  L. 
(Folio,  Handschrift).  2)  Bericht  über  die  Feier  der  Ein- 
bringung des  Lichts  in  den  neuen  Tempel  der  Loge  „Johannes 
zum  Wohl  der  Menschheit^  im  Orient  Salzwedcl.  Bundes- 
blatt 1894,  376  ff. 

76.  Schneidemiihl,    Geschichte    der    Loge    „Bo^u^sia**.     1895. 

von  Bademacher. 

77.  Siegen,   Schub"rth,   Bausteine   zur  (tef^chirhte   der  Johannisloge 

^Zu  den  3  eisenien  Bergen**.  Festgabe  zur  75jährigen 
Jubelfeier.    1897.   8. 

78.  SoeMt,  (tcschichte  der  Loge  ^Zur  lUmdeskette**  im  Orient  Soest 

vom  8.  November  1808  bis  dahin  1883,  von  Br.  Dr.  G.  Böse. 

79.  Soldin,   Geschichte   der   Loge  ^Hermann   zur  Bruderliebe**   vom 

31.  Oktober  1861  bis  1886,  von  Br.  Strecker. 


—    712    — 

80.  Sorau  i.  d.  Niederlansitz,  Geschichte  der  Loge  „Zu  den  3  S&alen^ 

in  Triebel  und  „Zu  den  3  Bösen  im  Walde*'  in  Sorau  1806 
bis  1901,  von  Paul  Ilgen.    Sorau  1901.    8. 

81.  Stargard,  Gteschichte  der  Freimaurerei  im  Orient  Stargard  in 

Pommern  und  der  Loge  „Julius  zur  Eintracht"  zur  Feier  des 
60jährigen  Bestehens  den  3.  April  1855,  von  Sauer hering. 
1865.    8. 

82.  Steglitz,  Gteschichte  der  Johannisloge  „Bruderbund  am  Fichtenberg'' 

im  Orient  Steglitz.   1894. 

83.  Stendal,  Chronik  der  Johannisloge  „Zur  goldenen  Krone*'    im 

Orient  Stendal  über  den  Zeitraum  yom  9.  Mai  186B  bis  zum 
9.  Mai  1887,  von  Br.  Schwartz. 

84.  Stettin,  Geschichte  der  Johannisloge  „Zu  den  3  Zirkeln*'  früher 

„la  parfaite  union**  zur  Säkularfeier  am  3.  und  4.  April  1862, 
von  Br.  A.  G.  C.  Lincke.    1862.    8. 

85.  Torgan,  ÖOjähriges  Stiftungsfest  der  Loge  „Friedrich  Wilhelm  zu 

den  drei  Kränzen«  im  Orient  Torgau.  Bundesblatt  1898,  79  ff. 

86.  Weissenf  eis,  Chronik  der  Loge  „Zu  den  drei  weissen  Felsen« 

1820—95,  von  Br.  Felss. 

87.  Wernigerode,  Bericht  über  die  Feier  der  Lichteinbringung  in  die 

Johannisloge  „Zum  starken  Licht  am  Brocken**  im  Orient 
Wernigerode  am  2.  März  1902.   Bundesblatt  1902,  197  ff. 

88.  Wesel,  1)  Blätter  der  Erinnerung  aus  dem  lOOjäbrigen  Leben  der 

Johannisloge  „Zum  goldenen  Schwert**  zur  Säkularfeier  den 
13.  Juni  1875,  von  Franz  Fiedler.  8.  —  2)  Die  Freimaurer- 
loge „Zum  goldenen  Schwert**  in  Wesel  1875— 1900,  Fest- 
schrift zum  125jährigen  Stiftungsfeste  am  20.  Mai  1900,  von 
Br.  Otto  Hesse.  8. 

89.  Wetzlar,  Geschichte  des  Orients  Wetzlar.    Zur  50  jährigen  Jubel- 

feier der  Loge  „Zu  den  drei  Helmen**  am  22.  Oktober  1893, 
von  Dr.  W.  Ebatz,  zugeordneter  Meister. 

90.  Witten  a.  d.  R.,  Die  Feier  der  Lichteinbringung  in  den  Tempel 

der  Loge  „Friedrich  Leopold  zur  Markaner  Treue**  im  Orient 
Witten  an  der  Ruhr  am  15.  November  1896.  Bundesblatt 
1896,  677  ff. 

91.  Zerbst,  Hundert  Jahre  der  Johannis-Loge  „Friedrich  zur  Beständig- 

keit.   1883.    8. 


— ^.^5— 


VII. 


Namen  -Verzeichniss. 


Seite 


A. 


Aichen,  L.  zur  Beständig- 
keit o.  Eintracht  145,307 

—  L  U  Constanc«  .  .  145 
~  L  la  Concorde  .  .  146 
Albreeht,  Dr.  med.,  Prof. 

288,  324,  462 
Albrecht,  Geh.  Rat  .  .  37 
d*AleDvon,  Jacqnet  .  .11 
Alpina,  Or.  L.  der  Schweiz 

211,  218,  258,  269, 

303,  306 
Altenberge  bei  Jena  .  .  54 
Altenbnrg,  L.  Archimedes 

zad.  dreiReittbrettem 

91,  142.  257 
Amsterdain,  L  a  U  bien 

aim^e 190 

f.  Andri^  Barou  .  .  10,  31 
Angerburf ,  L  z.  tröffteo- 

den  Engel  ....  139 
Anklam,  L.  Joliiis  zn  den 

3  empfindmro.  Herzen 

67.  288 
Ansbach,    Provinzialloge 

von  Pranken    .  123,  134 

—  L   Alexander  za  den 

H  Sternen  ....  123 
T.  Annbach,  Markgraf 

Alezandirr  ....  123 
AppctAdt,  Prifektnr  .    .  128 


Seite 

Appelios      .    .    .   212,  226 

T   Arnim 43 

Arnsberg,  L.  Westphalia 
zur  Eintracht.    .    .  153 

Arnstadt,  L  zu  den  drei 
Gleichen     ....  322 

Amswalde,  L.  Priedrich 
Wilhelm  z.  HolTnang 

149,  226,  263 

Arolsen,  L.  Georg  zur 
wachsenden  Palme   .  171 

Atchersleben,  L  zu  den 
3  Uflgeln  Zions   .    .    44 

Athen,Gr.  L.Ton  Griechen- 
land   281 

Aarich,  L  zu  den  3  König- 
lichen Adlern  ...    73 

--  L.  zur  ostfriesischen 
Union 73 

B. 

Itachoff  T.  Echt  .  .  .  11 
Baden,  Landeslogenverein  137 
T.  Balmerin,  Lord  .  .  50 
V.  Banffv,  Graf  ...  90 
Bannen,  L.  Lessing  .  .  280 
Barths,  Jean  ....  11 
Bastidon,  Lonin  ...  7 
Bauherren,  afrikanische  55 
Baomann,  Kandidat  .  53,  56 
Bautzen.  Loge  z.  goldenen 
Maoer    ...    126,  140 


Seit« 

T.    Bayreuth,    Markgraf 

Karl   .    .    .   4,  36,  152 
Bayreuth,  Gr.  L.  i.  Sonne 

152,  196,  200,  234 
T.  Beaurrie  ....  80 
T.  Bedford,  Herzog,  Johs 

Rüssel 21 

Bohrend,  Dr 192 

Bohrend,  Kriegsrat 

153,  158,  382,  463 
Behrmann,  Senator  .  .  37 
Beiu,Ob.-Profiantmeister  144 
Beigard  i  P,  L  Aurora  87 
Bellermann ,    Ober  -  Kon- 

sistorialrat  U.Direktor 
146,  151,  152,  158, 

171,  173,  468 

Benda 216 

Benedict  XIV,  Papst .    .      5 
Benezet,  Paul  ....      4 
Bensen,  Mitglied  des 
Bundesdirektorinms 

374,  883,  890,  408 
Berlin,  L.  Premiere  4, 7, 10, 16 

—  L  aux  Hl  Olobei  6  u.  L 

—  Noble-Loge      ...    16 

—  L.  z.  d.  3  goldeosii 
Schlüsseln     .    .    17,  67 

—  L  PeUte  Concorde  .    89 

—  L.  aux  HI  Colembei    87 

—  L  b  Pidelit^      .    .    88 

—  L.  z.  flamm.  Stern  57,  250 


—    714    — 


Seite 

Berlin,  L.  Friedrich  zu 
den  3  Seraphim  63,  281 

—  L.Z.Verschwiegenheit    66 

—  L.  zur  Treue  .    .    .  258 

—  Grosse  Landesloge  Ton 
Deutschland  62,  94,  248 

—  Gr.  L.  Roval  York  zur 
Freundschaft  37,  53, 

118,  229,  269 
y.  Bemburg,  Herzog 

Alexius 146 

Bemburg,  L.  Alexius  zur 

Beständigkeit  .  146,  395 
y.  Bemhardi  ....  94 
Bernhardi,  Mitglied  des 

B.-Dir.392,397,408,  440 

Betrand 56 

y.  Beust 11 

Beyer,  dep.  Grossmstr.     161 
Beyer,  Geh.  Finanzrath 

111,  146  f.,  464 
y.  Biberstein,  Marschall, 

Kapitän  57,  65,  91,  465 

y.  Bibran 11 

Bielefeld,  L.  Armin  zur 

deutschen  Treue  178,  227 
y.  Bielfeld,  Geh.  Leg.-Rat 

3,  9,  10,  14,  16  f., 

29,  30  f.,  466 
Bier,  Gross-Sekretär  161,  174 
y.  Bierkotten  ....  11 
Biermann  .  .  .  364,  386 
y.  Billerbeck,  Major      .    23 

Bland 21 

y.  Blayney,  Lord      .    .    22 

y.  Block 11 

y.  Blomberg,  Geh.  Ober- 

Reg.-Rat  158,  173,  466 
y.  Blücher,  Fürst  142,  467 
Blumenhagen  ....  152 
Bluntschli,  Grossm.  294,  309 
y.  Bochum,  Major  .  .  38 
Bochum,  L.  zu  den  drei 

Rosenknospen  .    87,  347 


Seite 

Bock 133 

Bode 129 

y.  Boehnen      ....    56 

Bötticher 407 

y  Boetzlaar,  Grossmeister    58 

y.  Bonin 11 

Bonsac,  Generalmajor  .  205 
y.  Born,  Ignaz  ...  90 
Bomemann,  Geh.  Kriegs- 

rat  155, 224, 226, 241, 

243,  244,  277,  427,  467 
y.  Böse,  Major  ...  23 
Boston,  L.  Prince  Hall 

*  281,  286,  293,  467 
Bothwell,  Kapitän  .  .  225 
Bonmann,  Geh.  Baurat 

96  f.,  121, 129,  232,  468 
y.  Boyenhold  ....  59 
Braband  -  Hamburg   296, 

344,  359 
Brand,  Grossmstr.  344,  364 
Brandenburg  a.  d.  H., 

L.  Friedrich  z.  Tugend 

73,  314 
Brandes,  Schauspieler  .  131 
Braunsberg,  L.  Bruno  z. 

Doppelkreuz  .  .  .  156 
V.  Braunschweig,  Herzog 

Friedr.  August     23, 

60,  61,  67, 121, 131,  469 

—  Herzog  Ferdinand 

11,  60,  98,  468 

—  Prinz  Leopold  .  68,  91 
y.  Braunschweig -Beyern, 

Prinz  Ferdinand   12,  16 

Braunschweig,  L.  Puritas  53 
y.  Bredow,  Mitglied  d. 

B.-Dir 383 

Bremen,  L.  z.  3  Ankern  21 

—  L.  zum  silbernen 
Schlüssel    ....  22 

—  Kapitel  z.  Neumond  22 

—  L.  zum  Oelzweig     .    22  ' 
Brendel 65  1 


Stit« 

Breslau,  L.  aox  HI 

Squelettes  .    ...   13 

—  L.  zur  S&ule  ...   13 

—  L.  zur  Glocke     .    .   14 

—  L  Friedrich  zum 
goldenen  Zepter  14, 

128,  287,296 

—  L.  Horus    .    .     14,  287 
Brettschneider  323,  344 
Brieg,  L.  Friedrich  zur 

aufgehenden  Sonne 

123,  128,  233 
y.  Broitzen  ....  59 
Bromberg,  L.  zu  den  drei 

Rosen 88 

—  L.  z.  Ritterkreuz  85,  139 

—  L.  Janns      88,  144,  337 

—  L.  U  Fid^Ut^  am 

m  Golombee  ...  144 
Brooklyn,  Deutsche  Loge  287 
Brück,  Jude  ....  189 
Bruckendahl,  Meister  Tom 

Stuhl 21 

Brückner 323 

y.  Brüggen 69 

y.  Brühl,  Graf  ...  59 
Brüssel,  Gr.-Or.  de 

Belgique   209,   281, 

294,400 

—  Sup.Gons.de  Belgique  223 
Brunkow,  Gr.-Schaffiier  154 
Buchholz,  Landrentmstr.  71 
Bueck  I,  Grossmeister  .  241 
Bueck  U,  zugeordn.  Grow- 

Meister  ....  241 
y.  Bülow,  Hauptmann  11,  38 
y.  Bülow,  Kapitän    .    .    11 

y.  Bünau 59 

Burg,  L  Adamas  zur  heil. 

Burg 148 

Burehoff,  Geh.  Ober- 

Finanzrat  ....  100 
V.  Burgsdorf  ....  11 
Burton,  Richard  ...    56 


—    715    — 


Seit« 

BoBch     .... 

.    .  189 

f.  d.  Busche    .    . 

.    .    11 

BoflM 

.    .  174 

▼.  Bottier,  Obrist 

.    .  188 

c. 

Cdbea.d.$.,L  feste  Burg 

a.d.  Saale  ....  148 
Gamin,  L.  zum  heiligen 

Johannes  ....  74 
▼.  Garlowitz  ....  11 
Garns,  Tors.  M.  ...  361 
T.  Castillon,  Prof. .  98,  136 
T.  Gatois,  Baron  .  .  .  143 
Oiariottenburg,  L. 
BlQcher  von  Wahl- 
sUdt  .  .  .  148,  232 
Chodowiecki     ....    91 

dande 42 

Oemens  III ,  Papst  .    .      5 
Clennont'sche  Grade  neit 

1760 60 

Cobleni,    L.    T  Union 

desin^ }46 

—  L.  Friedrich  z.  Vater- 
landsliebe   142,  146.  335 

C5b   a.  Rh.,    L.  de    la 
Kd^Ut^ 29 

—  L  do  secret  des  III 
Rois 143 

—  L  Minerra  zum  vator-         ^ 
lindischen  Vereine  i 

144,  167,  185,  197  ; 

—  L  Agrippina  .    .     .  143  | 

—  L  Maximilian  zu  den 

3  Ulien     ....  143 

—  L.    de    la    naissance         | 
du  Roi 143  I 

—  L       Khonana      zur 
HumaniUt  ....  197  . 

—  L  vereinisTte  Joh.-L.         ' 
Minerra  u.   Rhenana  197 

—  Schottenl.     Uerodom  143 


Seit« 

T.  Goelsch,  Meister  ?om 

Stuhl  ....  25,  27 
Golberg,  L.  Wilhelm  zur 

Minnertreue  ...  138 
Columbia,    Gr.    L.  Neo- 

Grenadino  ....  281 

▼.  Connaoght,  Herzog    .  323 

Contessa,  Christian    .    .  44 

Cori,  Br 31 

Cothenius,  Geh.  Rath      .  57 

Gramer  ......  407 

Gramm 17 

Cronemeyer 387 

y.  Cumberland ,    Herzog, 

Gr.-M 152 

Cunighens 93 

D. 

T.  Dach  roden,    Kammer- 
herr ....    232.  241 

I>ahme,   L.  Licht,  Liebe, 

Leben 341 

Dahme,  Victcria- Stift    .  405 

Dahms,  Prediger 

3a3,  323,  381,  391.  470 

Dahms,  Professor,  Mitgl. 
des  B.-Dir.  403,422,434 

Damerow,  Kanzleirat 

260.  382 

T.  Dankelmann,  Präsident  7 

Danzig,  L.   zu  den  drei 
Bleiwag^n    (anx    III 

niTeanx)     ....  28 

—  L.  zur  Einigkeit .    .  28 

—  L.  Eugenie  zum  ge- 
krönten Lüwen 

47,  122,  300,  874 

—  L.  z  d.  drei  Sternen  .  38 
Darmstadt,  Gross-L.  .     .  183 

—  L  Jüh.  d.  ETangeÜKt  183 

Daum 43,  45 

Decker    ...          70,  IGO 

Delagoanere      ....  118 


Seite 

Delitzsch,  L.  Wilhehn 
zur  Liebe  und  Treue 

365,  367 
Dessau,  L  Esiko  z.  auf- 
gehenden Licht    .    .  287 
Deter,  Polizei  rat 

159,  161,  226,  382 
Detmold,  L.  zur  Roee  ? om 

Teutoburger  Walde  .  178 
Dettenhamer,  Kandidat  .  21f. 

Deraranne 183 

▼.  Dewitz 11 

Diederichs,    Geh.    Ober- 

Jnstizrat    150,  155,  470 
Diercks,  Gr.-Archirar 

382,  427 
T.  Dietrichstein-Proskau, 

Fürst 90 

Dien 42 

di  Dio,  Grofls-Sekretir   .  161 

V.  Dittfurt 75 

Dobert 216 

zu  Dohna,  Graf  .  .  10,  12 
V.  Dolgorucki,  Ftot.  .  123 
T.   Donnersmark,      Graf 

Henkel  .    161,  168,  183 
Dortmund,  L.  zur  alten 

Linde 211 

Dresden,  L.  am  111 

Aigles  bUncs    ...  14 

—  Engl.  ProT.L.  für 
den  obersichsischen 
Kreis 14 

—  L.  z.  den  3  Adlern  .    14 

—  L.  z.  den  3  Granat- 
ipfeln 44 

—  L.  z.  den  3  goldenen 
Schwertern      ...     14 

—  Gr.  lAudes-Loge  too 
Sachsen      ...       160 

Drosti,  J.  H 21 

Dublin,  Gr.-L.  von  Iriand  246 
Düsseldort,  L  zu  den  3 
VerbAndet«    ...  148 


—    716    — 


Seite 

Düsseldorf,  L.  zum  heil. 

Joachim  ....  143 
Dnmpf,  Pagenhofmeister  131 
Duisburg,    L.    deutsche 

Burg 148 

.  148 
.  246 
.  11 
.  124 


—  L.  z  Hoffnung 
Dundas,  Frederic  . 
DuTiTier,  Jacob  . 
T.  Djhem,  Graf  . 

E. 


Ebeling,  Jean  .... 

11 

Eberswalde,  Neustadt-  L. 

Priedr.  Wilh.  zu  den 

3  Hämmern    .    .    . 

2t4 

Eckhof,  Schauspieler 

131 

y.  Eckhofen,  Eck  .    .    . 

26 

Y.  Eckstädt,     Vietztum, 

Baron 

11 

Eckstein,  Grossmeister  . 

305 

Edinburg,  Gross -L.  Yon 

Schottland  .... 

246 

Eichel 

5 

T.  Eickstfidt     .... 

11 

Elberfeld,  L.  Hermann  z. 

lAnde  der  Berge  144, 

173 

Elbing,  L.  Gonstantia  zur 

gekrönten    Eintracht  122 

Ellenberger,  Kriegsrat    . 

52 

Elsasser,  Kaufmann   .    . 

161 

Emden,  L.  pax  et  con- 

cordia 

47 

England,  Prinz  Priednch 

August  Ton     .    .    . 

118 

Erdmann 

430 

Erfnrt,   L.  Karl  zu  den 

3  Rädern   .... 

129 

—  L.  Karl  zu  den  drei 

Adlern      .... 

143 

—  L.  La  Paladienne 

129 

—  L.  Friedrich  Wilhelm 

zum   eisernen  Kreuz  184 

Erkngen,  L.  Libanon  zu 

den  3  Cedem  .    .    . 

122 

Seite 

Ernst  U,  Herzog  von 
Koburg-Gotha     .     396f 

Erschel,  Chirurg  ...    37 

Eschwege,  L.  Eintracht 
z.  Acacia    ....  413 

Essen  a.  d.  Ruhr,  L.  Alfred 
zur  Linde  ....  219 

T.  Etzel,  Oberst  im  Gene- 
ralstab    156,    182, 

184,  196,  471 

T.  Etzel,  General  266, 
276,  284,  291,  295, 

367,  472 

Eures,  St.  John    ...    56 

Elter,  ProY.-Grossmeister 

34,  94 

V.  Eynden 11 

F. 

Fabris,  M.  y.  St.  23,  25,  27 
Falke,  Kabinetsrat     .    .  145 
Falkenberg,  Gross-Schatz- 
meister   164 

Ferber 59 

Fessler,  Professor  .  .101 
Fiker,  Fräulein     .    .    .  155 

Findol 368 

Finsterwalde,    L.   Durch 

Nacht  z.  Licht  400,  445 
Fischer,  Prof.  147,  163,  473 
Fischer-Gera  .  .  406,  416 
Florenz,    Gross  -  L.    Yon 

Italien 233 

Foerster 431 

Y.  Forcade,  General  .  .  32 
de  Forcade,  Mstr.  y.  St.  123 
Frankenthal,  L.  z.  Frei- 

müthigkeit  a.  Rh.     .  200 
Frankfurt  a.  M.,  Gross-L. 
des  eklektisch.  Bundes 
150,  160,  195  418  ff. 

—  L.  z.  Einigkeit    .    .    65 

—  L.  zur  aufgehenden 
Morgenröthe    .     .    .  150 


Seit« 

Frankfurt  a.  0.,  dep  L 

errichtet  1741  .  .  13 
—  L.  zum  aufrichtigen 

Herzen  .  .  .  67, 888 
Frankreich,  Grossor.  253, 267 
Frantz,   Kommissionsrat 

212,  216,  222,  229,  473 
Fredersdorf  ....  5 
Frederichs,  Grossmei^r 

314,  320,  323,  332, 

369,  361,  363, 365f, 
369,  377,  380  ff.,  474 

Frege 350 

Freiburg  i.  B.,  L.  Friedrich 

zur  Treue  ....  426 
Freienwalde  a.  0.,  L.  zu 

den  3  Quellen  .  .  234 
Friedhmd  i.  M.,  L.  zum 

Friedenstempel  .  .  381 
Fromerey  ....  9,  13 
Y.  Froreich 11 

O. 

Gardelegen,  Friedrich  xnr 
Vaterlandstreae    .    .  148 

Gartz 346 

Gause 65,  92 

Gedicke 98 

Gensei,  Christian  ...    44 
de  Gentils,  Marqois  .    .     9 
Gera,  unabhängige  L.    .  257 
Gerhardt,  Grossmeister 
323,343f,351,.377ff., 
390,399ff.,400,408, 
412,  421,  429,  432, 
434, 437,439  ff.,449f. 
St.  Germain  en  Laye     .    50 
Y.  Gerresheim,  Geh.  Rat     9 
Y.  Gersdorf,  Baron  9,  11,  12 
Y.  Geusau     ...    56,  138 
Gibbs,  Osbome,  Gr.-Aufs.  190 
Gladbach,  L  Vorwärts  .  180 
Glatz,  L.  zu  den  3  Tri- 
angel  .    .    .   124,  232 


f.  OkidMO 10 

tüta&mlmrg    ...  896 
(Htgiii,  L  anx  ni 

Piedasteanx     ...  128 

—  LnmChambf.Eden  128 

—  SehoUciiloge  zum  Fir- 
mament    ....  128 

—  Schlesische  Mutter-L. 
s.  güldenen  HimmelB- 
kngel     ...   124,  128 

—  L  mr  biederen  Ver- 
einigimg     ....  127 

T.  Gneieeoan,  Genenl    .  142 
Gneteii,  L  i.  gekr.  Rubue  190 

T.  Goethe 73 

Gftriiti.  Mntterloge   fUr 

die  Ober-  and  Nieder- 

LtniiiU      ....  178 
Q^ttingen,  L.  z.  goldenen 

Zirkel 132 

Qogel,  ProT.-Or.-Mütr.    .    55 
Oobl  OromarchiTar  111, 

160,  382.  475 
▼.  Goldbeck,  Gromkanzler 

101,  112 
GoUdow,  L.  Barnim  zur 

goldenen  Aae      .    .  277 
Goslar,  L.  Hercrnia  zum 

flammend.  Stern  147,  199 

215.  232 
▼.  Gotha,  Herzog  Krmct 

68,  131 

—  Herzog  Aoguitt    .    .131 
Gotha,  L.  Koranopolit    .  131 

—  L  z.  Raatenkrarz    .  132 

—  L.  Emi<t  z.  Kompam 

132,  319 
f.  GotUfr,  Graf   10,  12,    14 

Graefe 96 

f.  Gnppendorflf    .     31,    42 
Graanick      ...  323,  826 
Gregorv,  (liristian    .  4,    18 
Greiflfenbagen,  L.  Frunz 
zmn  treuen  Herzen  .  160 


Seite 

Griechenland,  Groologe 

282,881 
Groae-Lichterf elde,  L  t.  d. 

3  Lichtem  im  Felde  413  j 
Guben,  L  z.  d.  3  Säolen 

am  Weinberge     .    .  178 

Gustine,  Br 82 

Güstrow,  L.  Phoeb.-ApoUo  130 
T.  Gnionneau,  Groas-Mstr. 

111,  129,  146,  160,  475 

H. 

Haag,  Groiwloge    .   197,  400 

Hahn,  Nicolas  ....  11 

T.  Hake 6 

Halberstadt^  L.  z.  d.  drei 

goldenen  Hämmern  .  23 

—  L.  zu  den  drei  RoHen  87 

—  L  z.  d.  3  Hämmern 

23,  139,  201,  364 
Halle,  L.  Philadelphia 

53,    94 

—  L.  zu  d.  3  Degen  94, 

174,  284,  338,  369 

—  L.  zu  d.  drei  goldenen 
Schlfiflseln  .    .     17,    67 

Hamburg.  Engl.  Provin- 
zialloge      ....    33 

—  L  Abaalon      .     36,  369 

—  Groealoge  .     34,  447  ff. 

—  L.  Vom  Peb«  z.  Meer  426 
Hambujtch,  Slaler  ...  11 
Hamm,  L.  zum  hellen 

Ucht 98 

—  ProTinzialloge  .  .  139 
Hannofer,  König  Georg  V. 

173,  216 

—  L.  z.  Mrhwarzen  H&r 

132,  162 

—  L.  z.  weimen  l*ferd 

SS,  92,  162 
Gronloge    162,  160, 

216,  224,  232 

—  L  zur  Zeder  ...  162 


SeiW 

Hanno? er,  ProTinzialloge  146 

—  L  Wilhelm  zur 
deutschen  Treue  .    .  446 

f.  Hardenberg,  Ffirst, 

Staatskanzler  ...  146 
?.  Haugwitz,  Graf    .    .    86 
Hafelberg,  L  z.  Freund- 
schaft u.  Wohlthfttig- 

keit 128 

f.  Hedemann,  General    .    48 
Heidelberg,  L  Karl  zur 
geprüften  Treue  .    .  139 

—  L.  Karl  z.  Reichsapfel  139 

—  L.  Karl  z.  deutschen 
Biederkeit  .    .    .    .  1S9 

—  L  Karl  zur  guten 
Hoffiiung    ....  189 

—  L  Ruprecht  zu  den 

5  Rosen  ....  139 
Heiligenstadt,  L  z.  Tempel 

der  Freundschaft  .  148 
Heiliger,  Rat  ....  146 
Heinersdorf      ....  286 

T.  Heinitz 69 

Helmstadt,  L  Julia 

Carolina  z.  den  dni 

Helmen  ....  148 
T.  Hendrich  ....  189 
Hensel,  Schauspieler  .  181 
Hemstadt,  L   Friedrich 

Wilh.   zum  eisernen 

Kreuze 144 

Herrig,  Groimeister  804,  809 
T.  Hertvig.  Hofrat  .  .  87 
HesNe,  Hofbauinspektor     164 

Hesse lo 

f.  He«en.  Prinz  Kari  .  78 
T.  Hessen -Darmstadt, 

Erbprinz    ....    68 
Herdemann,  Geh.  Justiz- 
'  rat    214,  881,  884, 

881,478 
Hildburghausen,  L.  Karl 

zum  Rautenkrame  .    13 


—    718    — 


Seite 

Hildebrandt,  Gr.-Archiyar 

382,  390 
Hildesheim,  L.  z.  stillen 
Tempel       127,  139, 

173,  216 

—  L.  Ferdinand  zur 
gekrönten  8äale  .    .  139 

Hindford,  Lord     ...  10 

T.  Hinüber 34 

Hippel 56 

Hirschberg,  L.  z.  d.  drei 

Felsen 44 

—  L.  zur  bekränzten 
Achte 44 

—  L.  z.  heissen  QueUe  154 
T.  Hochstätter  ...  183 
Hoegh,  Eammerherr  .  .  25 
Hoffimann,  Rechnnngsrat 

159,  382 

Hoffimann 296 

T.  Hohenthal  ....  59 
T.  Holland,  Prinz  Friedrich  145 
T.  Holstein,   Prinz,  anf- 

genommen  1748 .    .    27 
T.  Holstein -Beck,  Herzog, 
Vice -Grossmeister 

3,  5,  10,  26,  30 
Y.  Hom,  Geh.  Ober-Med.- 
Rat   212  f,  222, 231, 

246,  256,  479 
Horster,  Gross -Meister     241 

Hoyer 56 

Y.  Hnmboldt-Tegel  .  32,  35 
Y.  Hund,  Freiherr 

37,  51.  68,  184,  480 
Hundertmark,    Kammer- 
diener     10 

Hymmen 65 

J. 

Jabler 37 

Jahn 59 

Jänisch,  Provinz. -Gross- 
Meister  34 


Seite 

Jena,  L  z.  d.  drei  Roaen 

23,  48,  384 

—  L.  Augusta  zur  ge- 
krönten Hoffiiung     .  134 

JoYor,  L.  zum  silbernen 
Schlüssel    ....    22 

JoYorland,  L.  zu  den  drei 
goldenen  Zirkehi.    .    28 

Illuminaten- Orden    .    .    85 

Imbert,  Altmeister 

30,  37,  40,  42 

Inowrazlaw,  L.  z.  Ritter- 
kreuz     148 

Insterburg,  L.  z.  preuss.         : 
Adler    .    .    .    122,  155 1 

Johannisburg,  L.  z.  Preuss. 
Barg  St.  Johannes  .  130  '■ 

Johnson  a.  Fünen     .    .    50 : 

Jordan 4,  481 

Y.  Isenburg,  Fürst    .    .  137  I 

Iserlohn,  L.  z.  deutschen         | 
Redlichkeit     ...  100 

Italien,  Gr.-Or.     ...  268 

Jülich,  L.  Wahrheit  und 

Eintracht  zu  den  drei 

vereinigten  Brüdern 

145,  226 
K. 

Kaiisch,  L.  Hesperus.    .  125 
Y.  Kaikreuth,  Graf    .    .  133 

Kanzler 145 

Karsten,  Oberbergrat 

130,  138,  482 
Kassel,  Gr. -Loge  J^rome 

Napoleon  de  laFiddUt^  134 
Kassel,  L.  Friedrich  zur 
deutschen  Treue     .  369 

Y.  Katte 11 

Kauffmann,  Konsistorial- 

rat 48 

Y.  Kayserling  ....      5 
Y.  Keith,  Feldmarschall 

32  f,  52,  94 
Kebnann  .     .  356,  377,  382 


Seite 

Y.  Kettler,  Baron  ...  9 
Y.  Kieknannsegge,  Graf, 

Landdrost  ....  38 
Y.  Kielmannsegge,  Graf, 

Staataminister  .  .  48 
Y.  Kiehnannsegge,  Graf, 

Oberstallmeiflter  .    .  145 

Kienast 415 

Y.  Kihnamock,  Graf.  .  50 
Y.  Kircheisen,  Präsident 

9,  42,46 
Kircheisen,  Kriegsrat  .  12 
Kkproth  1 100, 121, 146, 483 
KlaprothU,  Geh.ArdÜTar 

129,  137,  14a  483 
Dr.  Kleiber,  Direktor  277, 

284,  295,  303,  313,  484 
Klein,  Ob.-Trib.-Rat       .  136 

Y.  Kleist 70 

Klemm 183 

Dr.KloesinFrankfarta.M.  223 
Klug,  Geh.   Ober-Med.- 

Rat  .  .  153,  213,  484 
Kluge,  Pro£  153, 156, 178,485 

Knecht 17 

Kniphausen,  L.  zu  den  drei 

goldenen  Zirkehi.  .  28 
Y.  Knobeisdorf  ...  5 
Knoblauch,  Grossm.  .  .  360 
Y.  Koehler,  Meister  der 

Mutterloge.    ...    57 

Köne 183 

Königsberg  i.  Pr.,  L.  zu 

den  drei  Ankern.    .    24 

—  L.  zu  den  3  Kronen 
24,  38,   122,  414  ff,  426 

—  L.    zum   Todtenkopf 
und  Phönix     ...    24 

Koeppen  .  .  .  .  28,  5öf 
Köslin,    L.   Maria    zum 

goldenen  Schwert  70,  296 
Kohlo,  Schloss  .  .  59,  61 
Konitz,  L.  Friedrich  zur 

wahren  Freundschaft  124 


-     719    — 


Kop«ohag6n,  L.  zn  den 
3  brenn  Henen  .  24,  44 

—  L  zn  den  4  eisernen 
Säulen 24 

—  L.  za  den  4  flamm. 
Sternen 24! 

—  DirektoriaUoge     .    .    24 

—  OrooBlo^    ....  197  I 

—  L  Zorobabel   ...    45  i 
T.  Korff,  Alexander   .    .      9 ' 

Kramer 56 

Kreuznach,   L.  die  ver-         ' 

eini^n  Freunde  an 

der  Nahe    .    .   218,  226 

Krejenberg 406 

T.  Krejtzen 11 

Kronen    a.    0.,    L.   znr 

festen  Barg         .    .  319 

Krückeberg 323 

KrOger,  Kammergericht«- 

rat  54,  56,  64,  290,  485 
Kühn,  Kanzlei -Direktor 

149,  153,  882 
Kümmel,  Christian  .  .  12 
T.  Kurland,  Pnnz  Ernst  47,  60 
Krotoechin,  L  Tempel  der 

Pflichttreue.  .  151,  219 
KOrtrin,  L   Friedrich 

Wilhelm  z.  goldenen 

Zepter    ...    96,  323 

L. 

Labi^re-Babaud,   int. 

GroffimeiNter    .     .  263  flf. 

Uchmann 38 

Lamprecht.  Mjitr.  t.  St.  16, 20 
Landsberg  a  d.  W..  L.  St 

Johanni»  i.  schwarzen 

Adler 138 

Langensalza.  L.  Hermann 

Ton  Salza  ....  222 
LangittraRK,  Joachim  .  .11 
T  Uurwig.  Grif  .  .  24,  45 
Leautier 70 


Seit« 

Leipzig,  L.  z.  aufgehen- 
den Sonne  ....  135 
—  unabhängige  Logen  .  257 
Lencziz,  L.  zur  wahren 

Brüderschaft  ...  139 
Leo  IIIL,  Papst  .  353,  412 
Leo,  Grossredner  .    .    .  361 

Leonhard 96 

de  Lemais,  Marquis 

Gabnel  .  .  .  .  36,  49 
T.  Lestwitz,  E  S.,  zu 

Braunschweig  ...  66 
y.  Lestwitz,  Schlesischer 

Prov.-Or.-Mstr.  .  .  123 
Leykam- Darmstadt  .  .  241 
Liebenwalde,  Abhalten 

einer  Arbeitsloge.    .  208 
Liegnitz,  L.  Pythagoras 
zu  den  3  Höhen  142,  246 

Liman 182 

Limburg  a.  d.  Lahn,  L. 
z.  d.  3  Thürmen  a. 

d.  Lahn 413 

Linde,  GrossarchiTar 

347,  359,  367,  382 
Lippstadt,  L.  z.  lebenden 

Kreuze 173 

Lissabon,    Gross -L.    Ton 
Lositanien  ....  234 

T.  Loeben 59 

Lomza,  L  zum  aufgrehen- 

den  Morgenstern  .    .  139 
London,  Gr.-L.  von  Eng- 
land ...    95,  266  ff. 
Luckau,  L.  z,  li<^oparden 

138,  152,  219.  401 
Luckenwalde,  L.  z.  Stern 

der  Hoffnung    .    .    .  142 
Lüben,    Fredencia    zum 

Todtenkopfe    ...    71 
Lübben«  L    Wilhelm  zur 
Wahrheit  und  Bruder- 
treue      232 

Unk,  Gr.-Mstr      ...  161 


Seit* 

Luini,  Hofsänger  ...    84 
T.  Lusi,  Graf  ....    97 

Lutter 382 

Luxemburg,  Suprdme 

conseil 197 

—  L.  Blücher  t.  Wahl- 
stadt    .    .    .   148,  2»} 
Lyncker  ....  432,  486 


Maetzner,  MitgLd.Bondes- 
direkt.323,350,391,486 

Magdeburg,  Loge  zur  Glück- 
seligkeit    .   43,  47,  148 

—  L.  z.  ToUk.  Einigkeit    44 

—  L.  zur  Beständigkeit    44 

—  L.  Ferdinand  z.  Glück- 
seligkeit   143,  199,  205 

—  L.  aux  Hl  colonnas  .    47 

—  ProTinzialloge  134,  138 
T.  Magusch,  General .  .  84 
Mainz,  Loge  zo  den  drei 

Disteln 173 

y.  MaUchowski,  Graf  .  183 
Mannheim,  Gr.  Orient  t. 

Baden 137 

—  L.  Karl  und  Stephanie  187 
T.  Manteuffel  ....  11 
Mappes,  Ratsmaurermstr.  188 
Marburg,  L.  Marc  Aurel 

zum  flammenden  Stern  268 
Marchand,  C.  Frdr.      66,  82 

Macomaj 223 

Marienburg,  Loge  Victoria 
zud.3gekr.  Thürmen 

38,  123,  282,  968 
Marienwerder,  Loge  zur 

goldenen  Harfe    .    .  188 
Mark  •  RentweinaJorf,    L. 

Aristides  z.  W.  u.  G.  180 
Marot,  Konsistorialrat 
140,   212  f.,  885  f. 

229,  487 


—    720    — 


Seite 

Marot,  Geh.  Oberfinanz- 
rat  287,  320,  323, 

359,  488 
Y.  Marschall,  Heinrich 

Wilhehn     ....    60 
Y.  Marschall,  Graf    .    .    69 
Y.  Marschall,  G.  G.  Heer- 
meister   184 

Marquardt 174 

Y.  Massenbach,  General- 
Major    .    140,  147,  489 
Matthiassen,  Friedrich 

Heinrich     ....    11 
Matzdorf  L,  Kommerzien- 

rat     153,  156,  158,  489 
Mayer,  Geh.  Rat  .    .  92,  99 

Meyer 182 

Y.  Meiningen,      Herzog 

Karl  Friedrich     .    .    12 
Meiningen,   L.    aui    III 
Bonssoles    ....    13 

—  Charlotte  zu  den  3 
Nelken 13 

Y.  Mecklenburg,   Herzog 
Adolph  Friedrich  IV.    38 

—  Erbgroflsherzog    .    .  147 
Y.  Mecklenburg -Strelitz, 

Herzog  Carl    .    .  60,  92 

Melle 35 

V.  Mellin 11 

Memel,  L.  Memphis  122,  296 
Merseburg,     Loge    zum 
goldenen  Kreuz 

130,  207,  211 
Dr.  Merzdorf  zu   Olden- 
burg       224 

Meseritz,    L.  Louise  zur 

Unsterblichkeit    .    .  147 
V.  Messerschmidt,  Wirkl. 
Geh   Kriegsrat    174, 
184,  212,  230,  241, 
243  f.,  263,  276,  288,  490 
Mexiko,  Gr.-L.  La  Luz  .  313 
Meyner 34,  35 


Seite 

Millenet,  Jeremie .    .    7,  12 
Minden,  L.  Wittekind  74, 

139,  211 
Y.  Mirbach,  Kammerherr 

10,  11,  14 
Y.  Möllendorff  ....  5 
Möller,    Geh.   Justizrat 

138,  140,  491 
Moeller,  Bildhauer  .  .  217 
Mohi-,  Gasthof.  ...  131 
de  Montgobert,  Capitän .  6 
Y.  Montmartin  ...  11 
Montalier    ....    255  f. 

Y.  Mortell 31 

Molsdorf  bei  Gotha   .    .    12 
Mählhausen     in     Thfir., 
Loge  Herrmann  zur 
deutschen  Treue  147,  234 
Mülheim  a.  d.  Ruhr,  L. 
Broich  z.  Yerklärten 
Louise    .   160,  195,  210 
Müller,  Kaufmann     .    .    71 

Y.  Müller 11 

Y.  Münchow,  Leutnant  .    11 
Münster,  Loge  zu  den  3 
Balken     des     neuen 
Tempels      .    .    127,  307 

N. 

Namslau 387 

Natorp,  J.  0 9 

Naumburg,  L.  zu  den  3 
Hämmern   .   48,  50,  184 

—  L.  zu  den  3  Lichtem  184 

—  L.    zum    Zirkel   der 
Eintracht   ....  185 

--  L.  aux  trois  Marteaui  184 

—  del.  Altschott.  L.  zur 
neuen  Burg  a.  d.  Saale  329 

Neidenburg,  L.  zur  festen 
Burg  vor  der  Neide  142 

Neisch 174 

Neisse,    L.   zur   weissen 
Taube 171 


Sciu 
Neisse,  L.  zu  den  6  Lilieo  171 

Nestler 35 

NeufchateU,   L.  au  m 
Etoiles   flamboyantes    17 

—  L.  la  bonne  Harmonie  98 
Nen-Brandenburg,  L  zum 

gekrönten     goldenen 

Greif 38 

Neuland,  Gros^meister  .  361 
Neu-Orleans,  Gr.-L  .  .  234 
Neu-Ruppin,  L.  Perdinand 

z.  roten  Adler  .  .  139 
Neustadt -Eberswalde,  L 

Friedrich  Wilhelm  z. 

d.  3  Hanunem  .  .  214 
New-Bedford,  Gross-Loge 

Prince  Hall  ...  348 
New -York,    Schottiedier 

Ritus 223 

—  Gr.-L.  ...  229,  400 
New -York,  deutsche  L. .  287 
Niederlande,  Prinz 

Friedrich  der     211, 

231,  294f.,  321 

Nielsen 45 

Nistitz,    L.   z.  goldenoi 

Himmelskugel.    124,  128 

Nitschke 183 

Nolte,  Ober-Consistorial- 

rat     140,  147,  151, 

153,  491 
Y.  Norfolk,  Herzog  .  .  34 
Nürnberg,  L.  Joseph  z. 

Einigkeit    ....    24 

—  Direktorial -Loge    in 
Franken      ....    24 

—  L,  zu  den  3  Pfeilen    25 

O. 

V.  Oberg 3 

Oelrichs,  Präsident  155f.,  492 
Gels,    L.    Wilhelm    zur 
gekrönten  Säule  .    .  150 


—     721     — 


Seite 

OffiBDlwch,  Lo^  zum 

Palmbaun  ....  37 
—  L  Karl  und  Charlotte 

tnr  Treue  ....  37 
Ohio,  Gr.-L  ..  286,  293 
Ohlan,   L  Wilhelm  zur 

deutschen  Eiche  .  .  300 
Oldenburg,  L.  z.  goldenen 

Hirwh 28 

T.  Olfers,   Legationsrat 

173,  216,  222,  41^ 
Oppeln,  L.  Psyche  146,  233 
Osnabrück,  L.  z  goldenen 

Rade  132,  139,  215,  232 
T.  Osten,  Fried.  Wilhelm 


Seit« 

Perieberg,  L.  z.  Perle  am 

Berge  152,  230 

T.   Perponcher,    Niederl. 

Gesandter  ....  146 
Perret,  Neufchatel  .  .  17 
Peru,  Gr.-Loge  208,  429 
Pest,  Gr.-Loge  t.  Ungarn 

246,  400 
Peters,    Geheimer  Ober- 

Pinanzrat  ....  74 
Petersburg,  Gr.-Loge  zur 

glücklich.    Eintracht 

47,  123 
Petersson,  Geh.  Rechngs.- 

Rat  226,  259,  382 


9,  1 1  I  Pfalz,  Grossmeister    .    .  241 
Osterode,  Krfinzchen  .    .  367  I  Piaste,  Kassirer  bei  der 


—  Logo  auf  dem  Wege 
zum  Osten ....  396 

Ostrowo,  L.  z  Tempel  d. 
Treue  im  Osten   .     .319 

T.  Oienstiema,  (Jraf  .     .    69 

P. 


Gcn.-Milit-Kasse  150, 

153,  382,  494 
Pius  VU..  Papst  ...  5 
Plock,   L.  Albertine  zur 

Vollkommenheit  .  .128 
—  ProTinzialloge  .  .139 
T.  Plommenfeld, 

Baron 69 

Paalzow 184   Pluns,  Major    ....  160 

—  -Prankfurt.    .     .    .  363  '  t.  Polen,  König  August  II.      5 
Paderborn,  L.z.hellflamm.  Poselger,  Professor   153, 

Schwert      .     .     .     .  128 '  156,  494 

T.  Palfy.  Gnif  Kari   .90   Posen,  L.  Fried.  Wilh    z. 
Papponheim,  L  Karl  zur  beglückend.  Eintracht  132 

Treue 134  -  —  L.    Piast   zu   den   3 


Paris,  (Ir.  Uge  de  France 

70,  253  ff,,  267  ff.,  306 

Paschke 20b 

Pascal 93 

Pasewalk,  L  z.  Palme  .  180 

Patras,  Mstr.  v.  St.  .     .  42 


sarmatischen   Säulen 

141,  147 
L.   zum  Tempel  der 
Eintracht   ....  148 
L.  z.  Standhafligkeit 

144,  148 


Paturelle,  Mstr.  t.  St.  .    40    Potsdam,  L  Teutonia  x. 


Pelkmann,Superintendent 

155.  158,  493 
T.    PennaTaire.    Hofmar- 

schall 63 

Perard 9   - 

Gecch.  d.  lir.  N*t.    Matter •  Logr. 


Weisheit  138,  219 

L.  Sagesse  ....  138 
L.  Minerra     23,  56, 

138,  264 

L.  z.  siegenden  Adler  196 


s«lt« 
Prenzlau,  L.  z.  Wahrheit  100 
T.  Prenssen,  König  Frie- 
drich n.  3,  92,  223,  366 

—  König  Friedrich  WU- 
hehnn 92f. 

—  König  Friedrich  Wil- 
hehn  DL    142,  168, 

170,  172 

—  König  Friedrich  WU- 
helm  IV.    .    .   172,  223 

—  Prinz,  nachm.  König 
und  Kaiser  Wilhelm  I. 
168,  172,  179,  204, 
223,  262,  276,  287, 
308,  313  f ,  336  f., 

369  f.,  367 

—  Prinz  August  Wilhelm 
(Vater  Fr.  W.  U)  3,      6 

—  Prinz  Friedrich  Wü- 
heim,  Kronpr.,  nachm. 
Kaiser  Friedrich  IIL 
203  f.,  223,  248  iL, 
260,  287,  295,  307, 

323,  336,  360  f.,  365 

—  Kaiser  Wilhehn  IL 

866  f.,  876 
I  -  Prinz  Ferdinand  .    .    30 

—  Prinz  Friedr.  Leopold 
368,  37a  397  £, 
409  ff.,    413,    416,  487 

f.  Printzen,  Freiherr  27f., 
35,    39,    40  f.,   43, 

61,  496 

Pritzwalk,  L.  zum  Thal 
Joaaphat     ....    88 

f.  I*usendorf    ....    90 

Puhlroann,  Oberarzt  .    .  264 


T.  Qufist 6 

R. 

T.  Rackwitz,  Baron  .    .    69 
f.  Rammelsberf  81,  83,    86 

46 


722    — 


Seite 

Y.  Rapin-Thoyras     111, 

129,  137,  495 

Rastadt,  L.  Wilhelm  zmn 
Schwarzwalde    222,  230 

Rastenbnrg,  L.  3  Thore 
des  Tempels   .    .    .  147 

Rathenow,  L.  Treae  und 
Stärke 146 

Ratibor,  L.  Fried.  Wilh. 
zur  Gerechtigkeit    .  155 

Y.   d.   Reck,    Christoph    11 

Y.  Redem,  Graf,  Staats- 
minister     ....    12 

V.  Reibnitz,   Reg.- Präs.  129 

Reichenbach,  L.  Aurora 
z.  ehernen  Stätte     .    47 

Y.  Reinhardt    441  f.,  444  f. 

Y.  Reiswitz,  Baron    .    .      9 

Y.  Rhetz 69 

Y.  Ribbentropp,  General- 
Intendant   ....  142 

Richter,     Ratszimmer- 
meister   155 

Rio-Janeiro,  Gr.-L.  de  los 
Benedictinos  233, 248, 286 

—  Gr.-L.   Valle   do 
LaYradio     ....  286 

Ritschi 428 

Ritterhaos- Bannen  372,  426 
Robleau,  Jean  ....  11 
Roehl,  Eduard  ....  264 
Röhrbom,  Kanonikus  .6,  9 
Y.  Roepert  z.  Trollenhagen  38 
Roerdanz,  Rriegsrat  .  .  144 
Y.  Roese,  Mitglied  des 
Bundes-Direktoriums, 
zug.  Grossmstr.  381, 

396,  403,  408,  432 
Roettiger  de  Montaleau  .  71 
Rom,  Gr.-Or.  v.  Italien  268, 
287,  296,  329,  400 
Roman,  Jean  .  .  .  7,  12 
de  la  Rosa  I.,  Capitän  .    11 

—  IL,  Chevalier  ...    11 


Seite 

Rose 43 

Y.  Rosskampf  ....    73 
Rosenstiel,    Geh.    Ober- 
Finanzrat  127, 152  f.,  496 
Rostock,   Loge    zu    den 

drei  Sternen  .  37,  149 
—  Schottenloge    Karl 

zur  Sonne  ....  37 
Rotterdam,   L.  Concorde 

prussienne  ....    47 
Ronen,  L.  de  Saint  Genies  253 
Rügenwalde,    Loge    zur 
Einigkeit  a.  d.  Ostsee  138 

Ruffin 37 

Rulffs 21 

Rüssel,  John,  Herzog  y. 

Bedford 21 

Y.  Rutowski,  Feld- 
marschall, Graf  .    .    14 
Ryck 188 

S. 

Y.  Sachsen,  Herzog  Karl    60 
Y.  Sachsen -Meiningen, 

Herzog  Karl  Friedrich  12 
Sagan,  Loge  Victoria  y. 

Fels  zum  Meer  222,  232 
Salbach  182,  212,  221,  226 
Saling,  Jacob  ....  243 
Salzwedel,  L.  St.  Joh.  z. 

Wohle  der  Menschheit  125 
Santo-Domingo,  Gr.-L.  .  286 
Sao  Paulo  (Brasilien)  L. 

Prometheus  .  .  .  434 
Sarry,  Charles  .  9,  31,  496 
Y.  Schafifgotsch,  Major  .  24 
Y.  Schamhorst,  General.  142 
Schäfer -Hamburg  .  .  296 
Schäflfer-Prenzlau  .  .  372 
Schaper,  Dr.  phil.,  Direkt., 

Grossmstr.  295,  314, 

320,  331,  337,  347, 

349,  355,  497 
Schaut 183 


Seite 

Schiffinann,  Kaufinami  .    91 

SchiUbach 380 

Schlemm,  Grossmeister  d. 

Fr.-M.  in  Halberstadt    23 
Sehleswig,Direktorialloge 
ffir  die  Insel  Fönen, 
Jütland  n.  d.  beiden 
Herzogtümer  ...    24 
Schlichting,  Professor 

345,  374,  402,  497 
Schlüsser,  Fr.  Wilh. .  .  11 
Schmalz,  Geh.  Jostiznt 

137,  142,  271,  498 
Y.  Schmettan,  Rittmstr.      6 

—  Baron 7 

Y.  Schmertzing  ...  11 
Schmidt,  Alexis  .  .  .  310 
Schmidt,  Conr.  Jacob  .  184 
Schmidt,  Georg  ...  48 
Schmidt  HI.,  Wirkl.  Jost.- 
Rath,  Ober-Anditenr 
159  f,  171, 182,  184,  498 
Schmiedeberg,   Loge   zu 

den  3  Felsen  ...    44 
Schmückert,  Gener.-Post- 

Direktor  159,184,224, 499 
Schnackenburg,    Prof. 

232,  241 
Schneidemühl,  Loge 

Borussia     ....  148 

Scholtz 383 

Scholz   Y.   Hermensdorf, 
Ober  -  Tribunalsrat 
185,  212,  214,  228,  499 
Y.  Schrabisch,    Werbe- 
offizier   21 

Y.  Schröder,  Justizrat  .  37 
Schroeder,  Grossmeister.  97 
Schroepfer,  Kafetier  .  .  62 
Schroeter,  Yors.  Mstr.  350,427 
Y.  d.  Schulenburg-Emden, 

Graf 138 

Schüller 229 

Schwarz 69 


Seite 

Schwarz,  Schriftführer  d. 

Schaffner -Loge  .  .  154 
T.  Schwarzenfels  ...  62 
T.  Schwedt,  Markfpuf 

Heinrich  ....  12 
T.  Seh weichelt,  Gesandter  11 
V.  Schweinichen,    Major 

260,  828,  881,  382 
T.  Schwerin,  tiraf,   Erh- 

kimmerer  .  .  7,  11,  12 
T.  Seh  wen,  Kammerherr  17 
Seej^r,  Stadtrat 

lai,  224,  882, 
Seflher,  vors.  Mstr.  .  .211 
T.  Seherr-Thost,  Bar.  .  12 
T.  Seksinski,  Qen.    161,  183 

SeUin 391 

Serre,  Jacob     ....     10 

—  Jean 4 

Settegast    388fr,   392f, 

399, 417fr,  447 fr; 

SeriUa,  Gr.-L  v.  Spanien  334 
f.  Sejdlitz,  Rittm.  11,  26f 
Sejler,  Schaoüpieler  .  .131 
Shanghai,  L  Germania 

264,  406,  434 
Siegen,  L.  zud.  3  eisernen 

Bergen  .  .  .  149,  264 
Simon,  Philipp  4.  12,  500 
Simon,  Geh.  Ober-Justiz- 

Hat     159,  178,  182, 

1&4,  502 
Smith,  CapitAn  ...  21 
Soest,  L.  znr  Bundeskette  137 
Soldin,  L.  Herrmann  zur 

Bruderliebe    .    .    .  222 
Sorau,    L.   3   Kosen    im 

Walde 148 

Spiess,  Johann  ...  44 
Stargard  i.  F.,  L.  Augmit 

zur  gold.  Krone  28,  130 

—  L  zum  Schilde    23,  130 

—  L.  Joliiü}  z.  Eintracht 

23,  130 


—    723    — 

Stargard   i.  Westpr.,  L 
Urania  zur  aofgehf n- 

den  Sonne  ....  142 
Starck,  Rektor     .    .  38,  56 

Starckgraf 43 

Steglitz ,  L  Bmderb.  am 

Pichtenberg    .    341,  348 

Stein  Y.  Steinau,  Oberst  62 
Stendal,  L.  zur  goldenen 

Krone 224 

Stern 73 

SteUin,  L  la  parf.  Union  42 

—  L.  zu  den  3  goldenen 
Ankern 42 

~  L.  zur  Liebe  u.  Treue  42 

-  Lz.d.  drei  Zirkeln  42,224 
T.  Stiehl,  Leutnant   .    .  38 

Stiele 64 

Stolp,  L  z.  roten  Löwen  146 
Stolp  i.  Pomm.,  L.  zur 

Morgenröthe  des  hö- 
heren Lichtes     146,  230 
Straass     .    .  43ö,  4:i9,  446 

Strübing 323 

T.  Sfldermannland,  Herzog 
nachmab  König  Karl 

Xni 70,  72 

f.  SuperTille    ....  11 

T.  Sussex,  Herzog    118,  150 

T. 

T.  Tauner,  Baron  .    .     .  184 

Techow 405 

Tegel 32,  35 

Templin.    Prifektor 

56,  59,  61 
Theden,  Generalarzt  65, 

80|-,  88.  9:^,  99f 

Thi<Hle  II 182 

T.  Thiesenhausen  ...  11 

T.  Thilow 59 

de  Thom,    ProT.-Groa- 

Mstr 34 

T.  Thun,  Graf  Joseph     .  43 


s«it« 
T.  Tiefenbach,  dep.  Mstr. 

T.  St 29.  31 

Tilsit,  L.  Irene     ...  124 

—  L.  Louise  zum  aof- 
richtigen  Herzen.    .  124 

Tomaasin 12 

Torgau,  L  Priedr.  Wilh. 
zu  den  drei  Krlnieo 

183,  233,  246 

—  L.  Priedr.  Wilh.  zum 

eis.  Kreuz  ....  184 
Treptow   a.    d.    R.,    L. 
Aurora 87 

—  L.  Julius  ....  87 
V.  Treskow,  Kapitftn  .  .  11 
T.  Treskow,  Kammerfaerr  11 
T.  Trotta,  Edwin  ...  44 
Tronillard,  Kammer- 
Sekretair    ....    10 

T.  Truchses  zu  Waldberg, 

Gral 5,  10 

Tuckermann     .    .   323,  432 
Turte 183 

U. 

Uelzen.  L.  Georg  zur 

deutschen  Eiche  231,  246 
Unwürde,  L.  zu  den  drei 

SiuJen 184 

V. 

Vater,  Prediger  196, 296, 

300,  302,  330,  602 
T.  Vegesack      ...  38,  56 
Veitmejer,    ZiTÜ- Inge- 
nieur 303,  432,  437,  608 
Verhaegen.  zug.Gr-Mstr.  210 

Vierkott«n 11 

Vincent,  Hotel  de     .    .  4,  6 
ViUthum  V.  Eckstidt    .    11 

Wage 296 

Waldistel 216 

46* 


Seite 

T.  Wales,  Prinz 

246,  323,  335 
T.  Wallenrod,  Baron  .  .  9 
Warendorf,  L.  zum 

schützenden  Thor     .  146 
Warmbininn,  L.  z.  heissen 

QueUe 150 

T.  Warenshagen    ...    11 
Wamatz,  Medizinalrat 

241,  244,  257,  259 
Warschau,  6r.-L.  z.  Ost- 

steme 144 

T.   Wartensleben,    Graf, 

Comthur     ....      5 

—  Major    ...    123.  129 

—  Stadtgerichtsrat 
228,  246,  284,  287, 

311,  322,  504 

Weber 43C» 

V.  Weber 127 

Wegener,  dep.  Grossmstr.  241 
Weimar,  L.  Amalie  .  .  136 
Weishaupt,  Prof.  ...  85 
Weisse,  Mstr.  v.  St.  .  47 
Weissenfeis,  L.  zu  d.  drei 
weissen  Felsen     .    .  148 

—  L.  zum  Zirkel  der 
Eintracht   ....  148 

Dr.  Wendt 37 

Wendt,  E.  E.  zu  London 

222,  aSö 

Werner 444  f. 

Wesel,  L.  zu  d.  3  ehernen 
Säulen 21 


—    724    — 

Seite 

Wesel,  L.  zum  goldenen 
Schwert    .    .     21,    67 

Wetzlar,  ProY.-L.  Joseph 
z.  Reichsadler    86, 

127,  173, 

—  L.  Joseph  z.  den  drei 

Hehnen    .    .   124,  173 

—  L.  Wilhelm  z.  d.  drei 
Helmen      ....  173 

Wichelhausen,  Conrad    .  21 

Widmann 38 

Wiebe,  Professor  .  182,  226 
Wiebe,  Kaufmann  430, 444  f. 

V.  Wiebel 183 

Wien,  Gr.  Landesloge     .  90 
Wiesbaden,  L.  Hohen- 

zollem 321 

Wigard 363 

Williehnsbad  b.  Hanau  .  74 

Wilke 42 

V.  Winterfeld  I.,  Ober- 
burggraf   142,  149,  505 
V.  Winterfeld  H.,  Geh. 
Ober-Finanzrat    147, 

150,  605 
Wismar,  L.  zu  den  drei 

Löwen 38 

—  Kapitel  der  Kleriker  55 
Witten  a.  d.  Ruhr,  L. 

Friedrich  Leopold  z. 

Warnauer  Treue  .  .  413 
V.  Witzleben  ....  28 
y.  WöUner    59,  64,  98, 

121,  506 


Seite 

Wolber 45 

T.  Wolden,  Baron.  .  .  29 
Wolmirstedt,  L.  Astria .  148 
Wolff,  Justizr.  281,  295,  507 
T.  Württemberg, 

König  Friedrich  .    .    67 

—  Prinz  Ludwig      .    .    67 

—  Prinz  Eugen  ...  123 
V.  d.  Wyngaert    ...  323 


Xayer,  Prinz,  Admini- 
strator   14 

Z. 

Zacharias,  Ernst  ...  60 
y.  Zambauld  ....  70 
Zauche,  L.  z.  glänzenden 

Siebengestim  ...  128 
y.  Zeplin,  Major  ...  123 
Zielenzig,  L.  zum  Stern 

St.  Johannis  ...  154 
Zerbst,  L  Friedrich  zur 

Beständigkeit87,173,  232 
y.  Zinnendorf,  Gen.-Ant 

13,  17,  52,  54,  56,  76 
Zschiesche,  Yerwaltongs- 

Direktor     216,  228, 

277,  295,  303,  320, 

329,509 
ZoeIIner,Landes-Gr.-Mstr.  409 
ZöUner,  Ober-Konsist.- 

Rat  92, 100, 121, 130,508 
V.  Zülow 11 


vm. 


Sachverzeichniss. 


Seit« 

A. 

Abf^rdnete  der  Gesetzgebenden  Vors., 
ihr  Stimmrecht,  Verpflichtang  jeder 
Tochterloge  znr  Ahsendmig  eines 
wichen  1875 283 

—  Wihlharkeit  1877  ......  298 

Abetimmnng  d.  Groadoge  durch  DmUaf- 

achreihen  miznlteig.    1852.    .    .  198 

Afrikniache  Bauherren,  deren  Loge 
durch  Köppeo  1767  errichtet    .    .    bö 

Allgemeine  Tnaerloge  soll  am  2.  Not  , 
dem  Tage  aller  Seligen,  fortan  all- 
jlhrlichabgriialten  werden.  Beschln» 
Tom  2   Dezember  1830   ....  153 

Altscfaottisches  Direktorium  1772  .    .    60 

Amiahme  Ton  Brm,  Antrag  zur  ein- 
heitlichen Regelung 286 

Annalen  werden  Ton  den  einzelnen 
Tochterlogen  wit  deren  Gründung 
angelegt  und  alljihriich  fortgeführt 
nach  der  Anweisung  des  Rund- 
schreibens Tom  19.  Not.  1868  .    .  236 

Armenbeitrftge  der  bei  den  Arbeiten  aus- 
gebliebenen Brr.,  deren  Einziehung  202 

ArmenansBchuM  Ar  durchreisende  Brr., 
Gesch&fts-Ordnung 233 

Aufnahme  Ton  Verstümmelten 

(Kastraten) 36 

—  gebührenfreie,  der  Sühne  des  Mstr. 
T.  St  und  des  zug.  Meisten  u.  s.  w. 
BesthhM  Tom  16.  Mirz  1864  .    .  206 


Seit« 

Aufnahme  eines  Suchenden  aus  einem 
Lande,  in  welchem  die  Freimaurerei 
Terboten,  ist  untersagt.  Beschluss 
Tom  31.  Mai  1860 219 

—  Ton  Brm.,  Beschluss  des  Grosslogeo- 
tags  1877 299 

Aufnahmegeeetz,  Allgemeines  1882  .    .  382 

Ausgeschlossene  Mitglieder,  Wiederauf- 
nahme   319 

Ausländische  Logen,  welche  Preussische 
Untert  hauen  aufnehmen  wollen, 
haben  Torher  Anfrage  bei  der  Loge 
des  Ueimatsortes  zu  halten.  Beschluss 
Yom  8.  M&rz  1839 166 

B. 

Bannbullen  des  Papstes 6 

Beamtenwahlen 81,  47 

Beiträge,  jährliche,  deren  Hfihe,  befreit 
Ton  ihnen  sind  die  Schriftführer 
und  Schatzmeister  der  berliner  Logen. 
Beschluss  Tom  7.  Dezember  1866  .  230 
Beitrags- Erhöhungen  in  den  berliner 
Tochterlogen  darf  die  Mutterlogs 
erst  beschliessen,  nachdem  die 
Tochterlogen  mit  ihrem  Gutachteo 
gehört  worden  sind    Beschluss  vom 

18.  März  1846 181 

Beitragspflicht  der  stlndig  besucheodeo 

Brr 360 

Beitrags -Rückstände  sind  beim  Heim- 
gang  der   Brr.  tod  deren  Hintsr- 


—    726    — 


Seite 

bliebenen  nicht  einzufordern.   Be- 

schluss  vom  2.  Februar  1854  .  .  207 
Berichte  der  deutschen  und  anslfindisch. 

Grosslogen 300,  312 

Beschlüsse  der  Mutterloge,  Bestätigung  111 
Beschlnssföhigkeit    des    Bnndes-Direk- 

toriums  auf  3  Mitglieder  festgesetzt. 

Beschluss  der  Gr.-L.  Tom  7.  Sept. 

1843.     Justiz  -  Min  -  Reskript    Yom 

27.  Sept.  1843 177 

—  der  Grossloge  nach  der  Grund- 
yerfassung  yon  1812  bei  Anwesen- 
heit von  mindestens  9  stimm- 
berechtigten Mitgliedern  ....  141 

—  nach  der  Verlassung  von  1847  bei 
Anwesenheit  von  mindestens  einem 
Drittel  der  jedesmaligen  ordentlichen 
Mitglieder 198 

Besuchende,  ständig,  als  solche  werden 
Brr.  nichtchristlichen  Glaubens  zu- 
gelassen.  Beschluss  v.  8.  Mai  1868  236 

Brudermahle,  bei  ihnen  sind  maure- 
rische  Formen  und  maur.  Bekleidung 
untersagt.  Rundsch.  v.  23.  Febr.  1856  214 

Brüderliche  Versammlungen,  bei  ihnen 
dürfen  ausserhalb  des  Logenlokals 
keine  maurerischen  Formen  oder 
Sinnbilder  gebraucht  werden,  auch 
sind  die  Landesgesetze  in  Betreff  der 
Anmeldung  zu  befolgen.  Beschluss 
Yom  8.  März  1858 209 

Bundesblatt  an  Stelle  der  Mitteilungen 

344,  356 
C. 

Clermontsches  System 55 

Concorde  (Loge  zur  Eintracht)  in  Berlin 
wird  1760  als  erste  Tochterloge  der 
Mutterloge  anerkannt 40 

D. 

Darlehne  als  Unterstützung  sollen  aus 
dem  Vermögen  der  Gr.  Nat.-Mutter- 
loge  fortan  nicht  mehr  gegeben 
werden.  Beschluss  vom  6.  Dez.  1838  158 


Seit« 

Drucksachen,  bei  deren  Bestellung  soll 
der  Geldbetrag  sogleich  eingesendet 
werden.    Besohl,  t.  12.  März  1863  227 

E. 

Edikt  gegen  geheime  Verbindungen  vom 
20.  Oktober  1798 119 

—  noch  gültig  anerkannt  durch  das 
Reskr.  der  Minist,  der  Justiz  und 

des  Innern  vom  31.  Juli  1851  .    .  187 
Ehrengrossmeister  Poselger  1838    .    .  157 

—  Bellermann  1838 158 

—  v.  Hom  1869 246 

—  y.  Messerschmidt  1873     ....  276 
Ehrenmitgl.  d.  Bundes-Direkt.  Br.  Marot  225 

—  Ehrenmitglied  der  Matterloge  zuerst 

im  Jahre  1751  ernannt    ....    29 
Ehrenmitgliedschaft  der  Meister   vom 
Stuhl  bei  der  Mutterloge      ...    73 

—  der  Grossloge,  Anträge  auf  deren 
Verleihung  haben  die  Tochterlogeo 
rechtzeitig  zu  den  in  der  Haupt- 
Übersicht  bezeichneten  Vierteljahrs- 
Versammlungen  einzureichen.  Be- 
schluss vom  4.  März  1852    ...  198 

—  deren  Verlust  durch  üebertritt  zur 
Loge  anderer  Lehrart.  Beechhiss 
vom  3.  September  1863  ....  227 

—  Innehaltung  des  Instanzenwegs  bei 
Anträgen 336 

Entlassung,  ehrenvolle,  Nachweis  bei 
Annahmegesuchen 312 

Entlassungs-Urkunde,  in  ihr  moss  die 
„  ehrenvolle  Entlassung  ^  ausge- 
sprochen sein.  Beschl.  der  Loge 
vom  31.  Mai  1868 243 

Enzyklika  des  Papstes 349 

Etat  der  Bundesverwaltung    ....  333 

F. 

Fremde  Suchende  aus  einem  Lande,  in 
welchem  die  Freimaurerei  verboten 
ist,  dürfen  nicht  aufgenommen 
werden.  Beschluss  V.  31.  Mai  1860  219  ff 


727    — 


Seit«    I 


o. 


Qebfihren  bei  Annahme  eines  Bra    .    .  313 

—  der  Aufnahme  and  Bef^rdenmg  8 

Geheime  Wissenschaften 61 

Qemeinaame  Preussische  Grosslofe  am 

22.  Mai  1840  zor  Aufnahme  des 
Prinzen  Wilhehn,  nachm.  Dentschen 
Kaiser  Wilhehn,  in  den  Bond  der 
Prmr 168f 

Gesangbuch,  das  neue  manrerische,  er- 
schien 1833  im  Druck  und  wurde 
neu  herausgegeben  1865  .    .   Ibb,  229 

Geschäftsordnung  für  den  Deutschen 
Grosslogenbund 277 

—  für  die  GrosRloge 292 

Geschichtsforschung  auf  dem  Gebiet  der 

Freimaurerei  sind  da,  wo  Zweifel 
über  Thatsachen  stattfinden,  gegen- 
seitig zu  fördern  nach  dem  Beschluss 
des  Fr.  Grossmeister- Vereins  Tom 
13.  Juni  1844 179 

Gesellengrad  darf  seit  1761  nicht  gleich- 
zeitig mit  dem  Lehrlingsgrad  ver- 
liehen werden 43 

Gesetigebuigs-Versanmil.,  einges   1873  274 

Qesetzgebungs-Versammlung,  Vertretung 
der  berliner  Tochteriogen  durch 
25  Abgeordnete :i04 

Getetz-FrüfungsausBchuss,  ein  st&ndiger, 
eingesetzt  durch  den  Beschluss  Tom 
6.  September  1867 233 

Gesetz  über  das  Verfahren  bei  Ver- 
letzung maur.  Pflichten  336,  344, 

346,  361  ff. 

Goldthaler  in  Hdhe  Ton  1  Thlr.  20  Ser. 
wird  Ton  jedem  Mitglied  erhob<*n 
in  dem  seit  1769  errichteten 
Tochterlogen.  Der  Betrag  erhöht 
auf  3  Thlr.  lOSgr.  durch  die  Grund- 
Tsrfassung  Ton  1873 202 

Gottesglaube,  diesbezügliche  Beschlüsse 
des  Grotslogentags 306 

Grossarchinre,  Nachweisung  derselben 
T.  1797  bis  1900 


S«it« 

Grosslogeobund,  Errichtung    ....  266 

—  Statut 869 

—  dessen  Befestigung 310 

Grosslogenmitglieder,  Antrag,  dass  diese 

den  4.  Grad  besitzen  sollen  .  801,  317 

Grosslogen,  farbige 886 

Groasloge  Ton  Frankreich,  Annahme 
ihrer  Berichte,  aber  nicht  Aoi- 
tausch;  Zulassung  und  Annahme 
franz.  Brr 886 

—  Abschaffung  der  religiösen  Grund- 
sätze      306 

—  genannt  Rojal  York  z.  Freundschaft, 
1760  gestiftet  unter  dem  Namen 
aui  trois  Colombes 36 

Als  Grosaloge  anerkannt  durch  die 
Grossloge  Ton  England  i.  Jahre  1798  118 

—  genannt   Grosse   Landesloge   Ton 
Deutschland,  als  solche  anerkannt 
durch  die  Groasloge  Ton  England  im 
Jahr  1774 68 

Vereinigung!!- Urkunde    der    drei 
Preussisch.  Groeslogen  t.  Jahr  1860  469 

—  Ton  Belgien,  der  Verkehr  mit  ihr 
wird  1864  aufgehoben     ....  810 

Verbindung   wieder   hergestellt 
1874 881 

—  zur  Sonne  Ton  BaTreuth  in  Verkehr 
durch  ürossrertreter  seit  1860.    .  196 

—  Ton  Dänemark  tritt  1860  in  Verkehr 
durch  GrossTsrtreter 196 

~  Ton  Darmstadt  gegründet  1846 .    .  183 

—  Ton  Hamburg  tritt  1889  in  Ver- 

tretungsrerhältniss 160 

Ton  HannoTsr  tritt  1899  in  Ver- 
tretungsrerhältnisi 160 

und  wird  1868  aufgelöst      .    .  884 

—  von  Irland  desgl.  seit  1870      .    .  846 

—  Ton  Louisiana  zu  New-Orleans  ssodei 
Ürossrertreter 834 

—  Ton  LusitanisD  zu  Lissaboo  Hodei 
Ürossrertreter  seit  1868  ....  884 

-  Ton  New- York  sendet  Groarertrsicr 
sMt  1866 


—    728    — 


Seite 

Grosslogen -Tag,  erster  deutscher,  am 
31.  Mai  1868  (drei  Weltkugeln)    .  241 

Grossmeister,  natürlicher,  ist  der  Re- 
gent in  seinen  Staaten,  wenn  er  dem 
Orden  angehört,  n.  daher  berechtigt, 
Logen  dort  zu  errichten  ....    10 

Grossmeister,  der  unbekannte,  nach  der 
Lehre  der  strikten  Obserranz  u.  nach 
Lehrart  der  schwedischen  Grossloge    61 

Gross-Vertreter  bei  befreundeten  Gross- 
Logen  seit  1839,  zuerst  bei  der 
Gross-Loge  von  Hamburg      .    .    .  160 

Gnmdyerfassung  errichtet  1797  den 
22.  NoYomber     .......  114 

—  durchgesehen  1804  den  1.  NoYember  130 

—  „  1812  den  12.  November  140 

—  „  1838  den  8.  März     .  157 

—  „  1847  den  28.  Oktober  184 

—  „  1866  den  d.  Juni .    .  215 

—  „  1865  den  9.  Juni .    .228 

—  .  1873  den  19.  April  265  ff. 

1883  den  5.  Mai  .  325  ff. 


.  w 


H. 


Hammer  und  Schurz,  König  Friedrich 
d.  G.  1838,  dessen  Logenschwert 
1840  erworben 157,  170 

Hangwitz*sches  System  1783  eingeführt    86 

Herausgabe-Gesuche  seitens  der  Gerichte 
in  Betreff  ?on  Logen-Akten  sind 
?on  den  Tochterlogen  abzulehnen. 
Beschl.  V.  18.  Januar  1855  ...  212 

Historische  Aufnahmen  n.  Beförderungen 
dürfen  ohne  Genehmigung  der  Grossl. 
nicht  vorgenommen  werden,  auch 
nicht  ausserhalb  der  Loge..  Beschl. 
V.  7.  Dezember  1854 209 

Hochgrade  der  strikten  Observanz,  ihre 
Abschaffung  1779,  1783  ....    77 

Höchster  Innerer  Orient  der  Grossen 
National-Mutterloge  wird  eingesetzt. 
Beschluss  v.  22.  November  1797    .  116 


Seato 

J. 

Jerusalem -Ritter,  ein  Kapitel  desselben 
wird  1760  in  Berlin  errichtet  .    .    60 

Innere  Angelegenheiten  der  Loge,  Aus- 
kunft darüber  haben  die  Logen  kraft 
des  Protektoriums  von  1796  nicht 
der  Staatsbehörde,  sondern  nur  der 
Allh.  Person  des  Königs  zu  erteilen. 
Beschluss  vom  3.  Dezember  1867  .  217 

Jndenfrage 182 

—  besuchsweise  Zohissung  der  Juden 
nach  dem  Beschlüsse  des  Bondes- 
Direktoriums  vom  11.  Juli  1849  .  184 

—  als  ständig  Besuchende  zugelassen 
durch  Beschluss  der  Grossloge  vom 

7.  Mai  1868 235 

—  als  Mitglieder  einstimmig  abgewiesen 
durch  Beschluss  der  Grossloge  vom 

1.  März  1849 193 

—  als  Mitglieder  abgewiesen  am  7.  Mai 
1868  mit  54  gegen  20  Stimmen     .  235 

—  Antrag  als  ungeeignet  abgelehnt  am 

7.  Mai  1869 244 

—  als  Antrag  abgewiesen  mit  46  gegen 

30  Stimmen  am  21.  Mai  1874 .    .  279 

—  erneuter  Antrag 283 

—  Rundschreiben 288 

K. 

Konfirmations-Patent  und  Protektorium 
König  Friedrich  Wilhelm  H.   vom 

9.  Februar  1796 102 

Konstitutionsbuch,  englisches.    ...  7 

Konvent  zu  Altenberge  bei  Jena  1764  51 

—  zu  Kohlo  1772 69 

—  zu  Braunschweig  1775     ....  66 

—  zu  Wilhehnsbad  1782 74 

Konvention   des  Oberdirektorinms   der 

strikten  Observanz  in  Braunschweig 
mit  der  Gross-Loge  von  Schweden  über 
ein  gemeinsames  Oberhaupt    .  1777    69 

—  der  Grossen  Landesloge  v.  Deutsch- 
land mit  der  Gr.-L.  von  Schweden 


—    729    — 


Seit« 

in  Lehre  and  Ritus,  ohne  gegen- 
seitige Genehmigung  keine  Ver- 
indening  Tononehmen,  Ton  1819 

147,  180 

Korpontionsrechte  der  Tochterlogen 
anerkannt  durch  die  Ministerial- 
Reskripte  Tom  ö.  M&rz  1842  and 
20.  Mai  1849 108,  186 

Krftnxehen,  maorerische  Stiftung    315, 

363,  369 

Kngelungs- Gesetz  in  Betreff  der  Ab- 
lehnung des  Antrages,  gegen  die 
Suchenden,  wenn  ein  Drittel  Ter- 
neinend.  Stimmen  abgegeben  worden, 
wird  beibehalten.  BeschlusR  vom 
4.  M&rz  1852 198,  214 


Lebensjahr,  das  21.  genagt  zur  Auf- 
nahme in  ausserpreuss.  Tochterlogen, 
jedoch  dürfen  Freimaurer  Tor  lurflck- 
gelegtem  2ö.  Lebensjahre  in  preuss. 
Tochterlogen  nicht  angenommen 
werden.  Beschluss  Tom  8.  Mai  1868  235 

Leningbund 345 


MAirenammlong,  ihre  Einführung  durch 
den  Beschluss  Tom  7.  Mirz  1867  233 

Mitglieder-Verzeichnisse  sollen  an  die 
Staatsbehörden  nicht  ansgehindigt 
werden.     Beschl.  t.  6.  Sept   1853  203 

Mitglieds-Zeicheo  flir  die  Mitglieder  der 
Tochterlogeo  im  Knopfloch  zu  tragen 
eingefiihrt  1774 64 

—  fiir  die  Mitgl.  der  Gr.  Nat  -Mutter- 
loge um  den  Hals  zu  tragen,  ein- 
geführt 1774 64 

—  abgeändert  1799  in  die  gegen- 
wärtig geltende  Form 64 

Mittaihmgea  aus  dem  Bunde  der  Gr. 
Nat  M.-L  als  fierte^rlich  er- 
scheineDde  Zeitschrift  eingeflUirt 
B«KhL  T.  9.  Sept  1869 ....  846 


8«it« 


N. 


National-Grossloge,  Deutsche  ....  304 
National -Grosameister,  Prinz  Friedrich 
August  Ton  Braunschweig  seit  1772 

60,  67 

—  dieses  Amt  ist  seit  dem  Beschlu« 
Tom  7.  M&rz  1799  unbesetzt  geblie- 
ben, und  als  einstweiliger  Gro»- 
meister  seitdem  der  Torsitzende  Mstr. 

der  Mntterloge  bezeichnet  .  .  .121 
Neu  Aufzunehmenden  in  Berliner  Tocfa- 
terlogen  sind  ausser  den  Bundes- 
Statuten  femer  die  Gross-Logen- 
Geschichte  und  das  manrerische  Ge- 
sangbuch einzuhändigen.   BesehL  f. 

20  Febr.  1868 234 

NichtChristen,  Aufnahme  889,  321 

Niederschriften  der  Groesloge  sollen  nur 
deren  ordentlichen  Mitgliedern  mit- 
geteilt   werden.      Beschluss     Tom 

12.  M&rz  1863 226 

Notflagge  für  Freimaurer 224 

O. 

Oesterreichische  Staatsbeamte  Anftiahme  373 
Ordentliche   Mitglieder  der  Grosslofe, 
deren  Zahl  festgeeetit 

1743  auf  45 16 

1754  diese  Beschr&nkung  aufgeh.  89 
1812aufh5ch8t.49,nichtunter85  141 
1840  aufhdchst.  63,  nicht  unter  26  176 

—  deren  Wahl  auf  Vorschlag  der  Tochter- 
logen. Die  Zettelwahl  der  Anw&rter 
erfolgt  Ton  der  MeUterschaft  ans 
den  der  Loge  angehSrigeo  Brm.  d. 

IV.  Grades 176 

Orient  Ton  Sachsen,  durch  einen  Ver- 
trag Tom  Jahr  1812  enger  tst- 
bunden,  sendet  seit  1839  einen  Qro»- 
Tertreter 160 

—  Ton  Schottland  sendet  einen  Gro»- 
Tertreter  seit  1870 846 

—  Ton  Schweden  KhlisHt  die  Kon- 
Tention  ? om  6.  April  1819  mit  dar 


-    730 


Seite 

Gr.  Landesloge  von  Deutschland,  in 
Lehre  nnd  Ritual  ohne  gegenseitige 
Zustimmang  keine  Abänderung  yor- 

zunehmen 147,  180 

Orient  der  Schweiz,  Alpina,  sendet  einen 
Gr. -Vertreter  seit  1867    .    .  211,  218 

—  Ton  Brasilien  dos  Benedictinos  Rio 
Janeiro  seit  1870 246 

—  Ungarn  send.  Gr.-Vertreter  seit  1870  246 

—  in  St.  Petersburg  zur  glücklichen 
Einigkeit  1763  anerkannt     ...    47 

—  in  Wien  1784  anerkannt ....    88 

—  Ton  Frankreich  ladet  1778  die  Gr. 
Nat.-Mutterloge  zu  einem  Schrift- 
wechsel ein 70 

—  die  Verbindung  mit  dem  Gr.-Orient 
von  Frankreich  aufgelöst  durch  den 
Beschluss  Tom  1.  Dezember  1870  255 

—  Ton  Holland  tritt  1778  in  nähere 
Verbindung 70 

—  von  Luxemburg  zu  Luxemburg  sendet 
einen  Gr.-Vertreter  seit  1860    .    .  197 

Odd  fellows,  mit  dem  Verein  derselben 
soUen  die  Logen  als  solche  nicht  in 
Verbindung  treten 279 

Orden  der  Freimaurer,  diese  Bezeich- 
nung wird  nicht  beibehalten  in  den 
Bundesstatuten  ?on  1873      .    .    .  236 

Orient,  höchster  Innerer,  dessen  Auf- 
gabe seit  1797 116 

P. 

Polizeigesetze  für  die  Logenräume  .    .  125 
Protektor,  dessen  Worte  am  22.  Nov.  1853  205 

—  dessen  Worte  b.  d.  Thronbesteigung 

am  16.  Januar  1861 223 

—  dessen  Worte  am  14.  September  1872  262 

—  stellvertretender,  war  eingesetzt  in 
d.  Person  d.  Prinzen  Friedr.  Wilhelm, 
nachmaligen  Kaiser  Friedrich  III.  . 

—  dessen  Worte  am  20.  Mai  1872     .  260 

—  dessen  Worte  am  24.  Juni  1872    .  261 
Prorinzial-Behörde,  deren  Verlangen  an 

die  Tochterlogen  zur  Vorlegung  des 


Seit« 

Mitglieder -Verzeichnisses  soll  ab- 
gelehnt werden.  Beschloas  Tom 
6.  September  1863 208 

Reisekosten  der  Abgeordneten,  Erhöhuiig  290 
RekognitionsgebfihreD  der  Tochterlogen 
werden  nach  der  Zahl  der  ordentlichen 
Mitglieder  zu  5  Sgr.  entrichtet.  Be- 
schluss vom  3.  November  1868     .  201 
Rosenkreuzer 61 

S. 

Schottengrad,  Vereinbarung  mit  der 
Gr.  L.-L.  V.  D.  vom  Jahre  1843 
über  gegenseitige  Teilnahme  an 
den  Arbeiten  in  diesem  Grade  .    .  178 

Schwestern,  ihre  Einführung  za  einer 
Logenarbeit  untersagt.  Randschreib, 
vom  23.  Februar  1866     ....  214 

Statut  errichtet  am  9.  November  1740     7 

—  der  strikten  Observanz,  verkündet 

am  29.  November  1763    ....    48 

—  Neue  Ordensstataten  v.  24.  Juni  1799  121 

—  durchgesehen  nach  Einfordemug  der 
Wünsche  der  Tochterlogen  als 
Bundesstatuten  1839  bis  1841  .    .  159 

Statuten,  durchgesehen  1850     .    .    .  195 

—  durchgesehen  1867 218 

—  durchgesehen  1865 228 

—  durchgesehen  1872  bis  1873    .    .  273 

—  Durchsicht  1883 330 

Stiftung  einer  Loge  an  einem  Ort,  an 

welchem    schon    eine  Tochterloge 
einer  anderen  Grossloge  besteht     .  294 
Stiftungs-Urkunde,  in  ihr  soll  von  jeder 
Aufnahme    ein   Dukaten    erfordert 
werden.  Beschl.  v.  5.  September  1763    46 

—  für  sie  soll  eine  Taxe  von  60  Thlr. 
für  die  Hauptlogenkasse  and  10  Thlr. 
für  die  Armenkasse  gezahlt  werden. 
Beschluss  vom  September  1763 .    .    46 

Sprengelrecht  der  Engländer  in  allen 
Weltteilen  beansprucht     ....    58 


—    781    — 


Sprengelrecht,  Ton  der  Groasloge  za 
Hjunbori^  in  Beziehong  auf  Rostock 
im  Jahr  1763  beansprucht,  aber 
nicht  anerkannt 45 

—  der  Or.  L-L  t.  D.  wird  durch  die 
Englische  Oroesloge  1773  anerkannt    34 

—  die  Frage  wegen  deewn  Wiederher- 
fiieUung  soll  nicht  weiter  Terfolgt 
werden.    Beechl.  t.  4.  Dez.  1851  .  196 

—  vom  deutschen  Qronlogen-Bund 
nicht  ab  ein  Recht  anerkannt, 
welches  aus  Qrundsitzen  der  Maurerei 
hergeleitet  werden  kann.  Beschhus 
Tom  24.  Mai  1874 279 

Strafe  f^  das  unentschuldigte  Ausbleiben 
bei  den  Versammlungen  der  Mutter« 
löge  im  ersten  Fall  1  Thh*.,  im 
zweiten  Fall  2  Thh*.,  im  dritten 
Ausschließung  auf  einige  Zeit  Beschl. 
vom  5.  September  1768  ....    46 

Strafgewalt  der  Qrossloge  gegen  ihre 
Mitglieder  wurde  angemeldet  am 
8.  Septbr.  1845  u.  2a  NoTbr.  1871. 
Aufgenommen  in  Art.  15  der  Grund- 
Terfasrang  Ton  1873 183 

Suchender,  Ober  ihn  darf  seit  1776  erst 
4  Wochen  nach  seinem  Vorschlage 
in  der  Lehrlings -Loge  gekugelt 
werden 68 

—  abgewiesene,  sollen  bei  einer  anderen 
Loge  ohne  Zustimmung  der  ab- 
weisenden Loge  nicht  angenommen 
werden.  Beechluss  Tom  12.  Mlrz 
1840 168 

Suchende  aus  dem  Königreich  Sachsen, 
Ober  diese  sollen  Ton  den  dies- 
seitigen Tochterlogen  Tor  der  Auf- 
nahme bei  den  Logen  ihren  Wohn- 
ortes Nachrichten  eingezogen  werden, 
ßesrhluss  Tom  1.  Juni  1855     .    .  205 

—  Dieser  ürundiatz  ist  durch  den 
(IroAslogenbund  ausgedehnt  auf  alle 
deutschen  Johannislogen.  Deschluss 
Tom  24.  Mai  1874 212 


Superiores  Ignoti,  nach  der  Lehre  dar 
strikt  Obs.,  leiten  den  in  IX  ProTiniflo 
geteilten  Orden 60 

Systeme,  erste  Anwendung  dieser  Be- 
zeichnung   51 

T. 

Templer-Ritter,  deren  klerikale  Branche 
trat  1767  auf 55 

Titulaturen,  maurerische,  Tereinfi^kt 
durch  Beechlusi  Tom  8.  Mlrz  1870  247 

V. 

Verbot  der  Freimaurerei  in  anderen 
Staaten 5,  148 

Verein  der  3  Berliner  Orosslogen,  wo- 
nach jede  Ton  ihnen  4  Abgeord.  n 
monaÜ.  Beratungen  absenden  soUte, 
trat  zusammen  am  12.  Dez.  1807, 
schloss  die  Vereinsakte  a.  6.  Jan.  1810 
und  I5ste  sich  auf  1888  ....  135 

—  Grosnneister- Verein  gegründet  am 

29.  Dezember  1889 161 

—  Erklirang  dieses  Vereins,  Ober  die 
gemeinsamen  Ziele  der  drei  Prenss. 
Grosslogen.   Grosslogenbeschlnss  am 

5.  September  1844 178 

—  Vereinigung» -Urkunde  der  3  Gross- 
logen Tom  28.  Mlrz  1860     ...  459 

—  Deutscher    («rosslogen  -  Bund    Tom 

19.  Mai  1872 259 

Verein  deutscher  Freimaurer,  an  ihm 
sollen  die  Torsitzenden  Mstr.  onserer 
Tochterlogen  als  Beauftragte  fon 
Logen  nicht  Teil  nehmen.    Besdü. 

Tom  26.  Mai  1864 228 

Verschwiegenheit    ist    in   beschrinkter 

Weifif  zur  Pflicht  gemacht  .  .  .  287 
Verschwiegenheit  fiber  die  Vorginge  in 
der  Loge  zur  Pflicht  gemacht,  ins- 
besondere wird  denn  V^breitang 
durch  die  Presse  anf  das  Strengste 
unterngt  Beeekl.  f.  30.  Sef 1 1856  218 


732    — 


Seit« 

yentorbene  Mitglieder,  deren  Beitrags- 
rückstfinde  sollen  Ton  den  Erben 
nicht  erfordert  werden.  Beechlnss 
vom  2.  Februar  1854 207 

Vertreter -Anweisung  durchgesehen  am 
2.  Mai  1867 231 

Vertreter-Loge  wird  abgelehnt    .   141,  271 

Volljährigkeit  genfigt  zur  Annahme  in 
die  in  ausserprenss.  Staaten  gelegenen 
Tochterlogen,  während  bei  den  in- 
ländischen Tochterl.  das  25.  Lebens- 
jahr durch  die  Landesgesetze  Tor- 
geschrieben  ist.  Beschluss  yom 
7.  Mai  1868 235 

Wahlen  der  Beamten     ...  31,  46,    99 
—  der  Yors.  Meister,  Bestätigung       .  111 
Waisenamt  för  Kinder  Ton  Freimaurern, 
welche  zur  Zeit  ihres  Todes  Mit- 
glieder einer  der  berliner  Tochter- 


Seit« 

logen  waren,  gegründet  durch  die 
Qr.-Loge  am  8.  November  1857  .    .  216 
Werkthätigkeit  der  Logen  durch  den 
deutschen    Orosslogen-Bund   näher 
bestimmt.  Besdil.  y.  25.  Mai  1874  .  280 

—  Besprechung 372,  387 

Winkehiufiiahme 15,    46 

Wissenschaften,  geheime  (Rosenkreuzer)  61 
Wittwen-  und  Waisen-Fonds,  die  Grün- 
dung eines  aUgemein  maurerischen, 
der  hierauf  gerichtete  Antrag  der 
Gr.-Loge  zur  Sonne  vrird  abgelehnt. 
Beschluss  vom  1.  April  1852     .    .  200 

Z. 

Zensorat,  Einsetzung  1803  ....  130 
Zensur,  maurerische,  Aufhebung  1876  290 
Zusammenkunft,  maurerische,  darf  nicht 
stattfinden  ohne  polizeiliche  Ge- 
nehmigung ausserhalb  der  Logen- 
ränme.  Beschluss  y.  7.  Dezember 
1854 209 


"^^^ 


—    738    — 


IX. 


Nachträge  und  Berichtignngeii. 


S.  5,  Z.  16  hes:  prec^dent  statt:  pr^cedent. 

S.  17,  Z.  17  lies:   für  die  Brr.  von  Bruckenthal  und  tod  Gramm 
statt:  für  den  Br.  Gram. 

S.  17  muss  die  Anmerkung  lauten: 

Im  Jahr  1750  scheint  diese  Loge  ihre  Arbeiten  eingestellt 
zu  haben.  Bei  der  Eröffnung  der  gleichbenannten  noch  jetzt 
bestehenden  berliner  Loge,  die  Br.  von  Zinn  endo  rf  am  10.  August 
1769  rtknih  der  ihm  beiwohnenden  Gerechtigkeit  und  Freiheit* 
errichtete,  teilte  er  mit,  dass  ihm  „am  7.  Mai  dieses  Jahres 
von  dem  letzten  Grossmeister  der  bereits  seit  20  und  einem 
halben  Jahr  geschlossenen  Loge  „Zu  den  drei  goldenen  Schlüsseln*^ 
zu  Halle,  dem  Br.  v.  Madai  und  mit  Zustimmung  des  allda 
noch  lebenden  deputirten  Bfstrs.,  des  Brs.  Nettelbladt,  die 
denselben  zugehörenden  noch  Torrfttig  gewesenen  und  in  dem  heute 
abzufassenden  Protokoll  spezifizirten  Meubles,  Bücher  und  Papiere 
mit  dem  ausdrücklichen  Vorbehalt  daselbst  überliefert  und  Ton 
ihm  in  der  Absicht  allda  entgegen  genommen  worden,  die  von  ihm 
aus  anhabender  Gerechtigkeit  in  Berlin  zu  errichtende  Freimaurer- 
loge mit  dem  Namen  „Zu  den  drei  goldenen  Schlüsseln**  zu  belegen 
und  dadurch  das  Andenken  der  zu  Halle  im  Monat  Dezember  17i8 
gestifteten  und  seit  dem  5.  Februar  1749  daselbst  geschlossenen 
Loge  fortzusetzen**.  —  Die  letzte  Zeitangabe  kann  nicht  richtig 
sein.  Vgl.  Rud.  Maennel:  Vor  hundertdretundvierzig  Jahren,  ein 
Beitrag  zur  halleschen  Logeogeschichte.  Leipzig  1887.  —  Die  von 
Zinnendorf  erwähnte  Niederschrift  ist  nicht  mehr  vorhanden. 

S.  20  hi  als  Anmerkung  hinzuzufügen: 

Zu  Anfang  des  Jahres  1744  erhielt  die  schottische  Log« 
rUnion  in  dem  Markgrafen  Karl  von  Ansbach -Bayreuth,  dem 
Schwager  Friedrichs  des  Grossen,   einen   stAndigen   scbottitchea 


—    734    — 

Grossmeister  und  Protektor.  Sie  begann  im  folgenden  Jahr  Ur- 
kunden zur  Gründung  auswärtiger  Schottenlogen  zn  erteilen.  Die 
erste  wurde  am  6.  März  1745  ausgefertigt  für  Br.  Stürtz,  Mitglied 
der  Loge  „Zu  den  drei  goldenen  Schlüsseln*'  in  EUdle  a.  S.,  damit 
er  in  Frankfurt  a.  M.  eine  Schottenloge  errichte.  Am  25.  Noyember 
1745  wurde  eine  andere  für  Halle  ausgestellt  YgL  Rud.  Maennel: 
Die  Anfänge  der  schottischen  Maurerei  in  Halle  a.  S.   Berlin  1898. 

S.  21.  In  der  Anmerkung  **  sind  die  Namen:  Bruckenthal  (statt: 
Bruckendahl) ,  Blauel  (statt:  Bland),  Droste  (statt:  Drosti)  zu 
schreiben. 

S.  47,  Z.  9  y.  u.  lies:  Eugenia  statt:  Eugenie. 

S.  59,  Z.  21  lies:  Nieder-Lausitz  statt:  Ober-Lausitz. 

S.  90,  Z.  10  lies:  Pusendorf  statt:  Pufendorf. 

S.  96,  Z.  22  lies:  beauftragte  statt:  beantragte. 

S.  110,  Z.  1  lies:  Zeitraum  statt:  Periode. 

S.  111,  Z.  6  lies:  Tochterlogen  der  statt:  die. 

S.  136,  Z.  9  V.  u.  lies:  der  Freimaurer-Vereine  statt:  des  Freimaurer- 
Vereines. 

S.  141,  Z.  25  lies:  yierten  statt:  unteren. 

S.  166,  Z.  12  lies:  Aufenthaltsort  statt:  Aufhaltsort. 

S.  175,  Z.  6  lies:  Mutterloge  statt:  Mutterlogen. 

S.  198,  Z.  18  lies:  Bundesstatuten  statt:  Bundesstaaten. 

S.  213,  Z.  9  lies:  Beachtung  statt:  Beobachtung. 

S.  212,  Z.  18  u.  S.  226,  Z.  6  lies:  Petersson  statt:  Peterson. 

S.  234,  Z.  9  ist  hinter:  sowie  hinzuzufügen:  der  Antrag  auf. 

S.  253,  Z.  25  lies:  Laribi^re  statt:  Labiri^re. 

S.  255,  Z.  8  ist  hinter:  Körperschaften  hinzuzufügen:  an- 
z  uerkennen. 

S.  256,  Z.  21  und  26,  S.  262,  Z.  15  und  S.  287  Z.  8  v.  u.  lies: 
Zuschrift  statt:  Adresse. 

S.  294,  Z.  9  V.  u.  ist  hinter:  neuer  Logen  hinzuzufügen:  an  Orten. 

S.  310,  Z.  2  V.  u.  lies:  Ritual  statt:  Rituale. 

S.  334,  Z.  21  lies:  14.  Juni  statt:  24.  JunL 

S.  335,  Z.  17  u.  18  lies:  In  der  Sitzung  vom  18.  September  statt: 
In  derselben  Sitzung. 

S.  388,  Z.  9  y.  u.  lies:  tages  statt:  bundes. 

S.  388,  Z.  24  lies:  Schlussabstimmung  statt:  Schlussbestimmung. 

S.  426,  Z.  12  lies:  einzigen  statt:  einziger. 

S.  447,  S.  21  lies:  gesammte  statt:  genannte. 

S.  455,  Z.  13  lies:  m^me  statt:  m^me. 

S.  457,  Z.  6  lies:  k  statt:  a. 


—    735    — 

S.  481,  Z.  8  y.  u.  lies:  teinem  lUtt:  seinen. 
S.  498,  Z.  23  lies:  1814  statt  1841. 

S.  647,  Z.  16  lies:  &af  einer  UniTersit&t  sUtt:  aaf  Univeriit&t 
S.  661,  Z.  11  lies:  Stipendien fondi  statt:  Stipendien fond. 
S.  682,  Z.  7  lies:  Kapitalfonds  statt:  Kapitalfond. 
S.  686,  Z.  20  lies:  Stipendien fonds  statt:  Stipendienfond. 
S.  688,  Z.  23  lies:  Letstere  sUtt:  Letsteres. 
S.  603,  Z.  14  lies:  dessen  statt:  deren. 

S.  694,  Z.  8  ▼.  u.  ist  das  Komma  nicht  vor  sondern  hinter  Ober- 
haupt za  setzen. 
S.  696,  Z.  8  ist  das  Komma  so  streichen. 
S.  696,  Z.  22  lies:  zar  KapitaWermehmng. 
S.  668,  Z.  2  ▼.  a.  lies:  dienen  statt:  haben. 
S.  699,  Z.  17  ist  in  xu  streichen. 
S.  603,  Z.  6  lies:  worden  statt:  worden. 
S.  603,  Z.  9  lies:  letzter  sUtt:  letzten. 
S.  609,  Z.  10  y.  o.  lies:  Reservefonds  statt:  Reserve fond. 
S.  619,  Z.  13  y.  0.  lies:  Stipendienfonds  statt:  Stipendien  fond. 
S.  632  letzte  Zeile  ist:  welche  za  streichen. 
S.  633  erste  Zeile  ist:  ist  zu  streichen. 


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